Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 wurden dem Ehepaar X.___ und Y.___ ab 1. Mai 2013 Ergänzungsleistungen zu ihren AHV-Renten
zuge sprochen ( Urk. 1 S. 1, Urk. 8/10). Am 27. August 2014 reichten sie der Stadt A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) , eine Rechnung vom 25. August 2014 in Höhe von Fr. 2‘410.-- für die zahnärztliche Behandlung von Y.___
im Zeitraum vom 5. bis 14. August 2014
auf Grund eines abgebrochenen Zahnes ein ( Urk. 6 S. 2, Urk. 8/ 2, Urk. 8/ 3, Urk. 8/ 5 S. 2). In der Folge liess die Durchführungsstelle den behandelnden Zahnarzt Dr. med. dent . B.___ das Zahnformular Sozialmedizin ausfüllen und holte Röntgenbilder ein ( Urk. 8/ 5 S. 2- 5, Urk. 9) . Am 2. Oktober 2014 nahm Dr. med. dent . C.___ , der Vertrauenszahnarzt der Durchführungsstelle, zur Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung Stellung ( Urk. 8/5 S. 1). Gestützt auf die Stellungnahme ihres Vertrauenszahnarztes lehnte die Durchführungsstelle
mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 ( Urk. 8/2; vgl. auch Urk. 8/6) sowie – nachdem X.___ und Y.___ am 3. November 2014 Einsprache erhoben hatten ( Urk. 8/8) –
mit Einspracheentscheid vom 13. November 2014 eine Übernahme der geltend gemachten Zahnbehandlungskosten ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhoben X.___ und Y.___ , vertreten durch die Schmidt Treuhand AG, Z.___ , mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 Beschwerde und beantragten, es sei die Durchführungsstelle zu verpflichten, ihnen die Zahnarztkosten in Höhe von Fr. 2‘410.-- zu vergüten; eventuell sei ihnen ein Kostenbeitrag von Fr. 1‘500.-- zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Dezember 2014 beantragte die Durchführungs stelle , die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversiche rung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundes gesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) eine umfassende Neu regelung erfahren. Die vergütbaren
Krank heits
- und Behinderungskosten - worunter auch zahnärztliche Behandlungen fallen - sind seither im Rahmen bundes rechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 des Bundes gesetzes über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver siche rung vom 6. Oktober 2006, ELG) durch die Kantone zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 2 ELG). Die bisherige bundesrechtliche Regelung (Art. 3-18 der Ver ordnung über die Vergütung von Krankheits- und Be hinde rungs kosten bei den Ergänzungs leistungen , ELKV) blieb während einer Dauer von höchstens drei Jahren ab 1. Januar 2008 anwendbar, solange der Kanton keine diesbe züglichen Normen erlassen hatte (Art. 34 ELG; zum Ganzen: Urteil des Bundesge richts 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008 E. 2.1).
Im Kanton Zürich sieht der per 1. Januar 2008 revi dierte § 9 des Gesetzes über die Zu satzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und In vali den versi cherung (ZLG) vor, dass die Vergütung von Krankheits- und Behin de rungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirt schaftliche und zweck mässige Leis tungs erbringung zu beschränken ist. Der Regierungsrat hat die Einzelheiten zur Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten ge stützt auf Art. 9 Abs. 3 ZLG in den §§ 3 ff. der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) vom 5. März 2008 geregelt (rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008). In § 8 ZLV, der die Ver gü tung von Zahnbehandlungskosten betrifft, wurde die bisher gültige ent spre chende Bundesregelung von Art. 8 ELKV im We sentlichen wört lich über nom men. Gemäss der Weisung zum Än derungs antrag des Regierungsrates vom 18. April 2007, welche dem Kantonsrat bei Beschluss der Änderungen des ZLG vom 1. Januar 2008 ( ABl 2007, 898) vorge legen hatte, bestand in Bezug auf § 9 ZLG die Absicht, den bisher (für die Krank heits
- und Behinderungs kosten ) praktizierten Leistungsumfang beizu be halten ( ABl 2007, 909). Es ist daher von einer im Vergleich zu den bisher gülti gen bundesrechtlichen Bestimmungen in Art. 8 ELKV inhaltlich grundsätzlich unveränderten Regelung auszu gehen, wes halb auch die bisherige Rechtsprechung zu Art. 8 ELKV in Bezug auf die seit
1. Januar 2008 gültigen kantonalen Bestimmungen zur Vergütung der Zahn be handlungskosten (§ 9 Abs. 1 und 3 ZLG in Verbindung mit § 8 ZLV) weiter hin Gül tigkeit hat. 2.2
Gemäss § 8 ZLV werden Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweck mässige Zahnbehandlungen vergütet (Abs. 1). Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Ta rif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und dem UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten (Abs. 2). Betragen die Kosten einer Zahnbehandlung einschliesslich La borkosten voraussichtlich mehr als Fr. 3'000.--, so ist der Durch führungsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Wurde eine Be hand lung von über Fr. 3'000.-- ohne genehmigten Kosten voran schlag durch geführt, können die Fr. 3'000. -- übersteigenden Kosten nur über nommen werden, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Behandlung einfach, wirtschaftlich und zweckmässig war (Abs. 3). Die Kos tenvoranschläge und Rech nun gen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzu reichen (Abs. 4). 2.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Abs. 3 der per Ende 2007 aufgehobenen ELKV , wonach für eine zahnmedizinische Behandlung höchstens Fr. 3'000.-- zu vergüten war, wenn die Behandlung ohne vorgängig eingereichten und genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt wurde, han delte es sich bei dieser Bestimmung um eine Ordnungsvorschrift, welche nicht ausschloss, dass auch ohne genehmigten Voranschlag höhere Kosten vergütet werden konnten, wenn durch den Bezüger oder die Bezügerin von Ergänzungs leistungen
nachgewiesen werden konnte, dass eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung mehr kostete (BGE 131 V 263 E. 5.3 und 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_36/2010 vom 7. April 2010 E. 2.2).
Das Erfordernis eines Voranschlags bei besonders kost spieligen Behandlungen von über Fr. 3'000.-- will dem Umstand Rechnung tragen, dass es bei einer ab geschlossenen Zahnbehandlung im Nachhinein oft schwierig ist, sach verhalts mässig festzustellen, ob sie einfach, wirtschaftlich und zweck mässig war, und was allenfalls eine diesen Kriterien entsprechende Vorkehr gekostet hätte. Zu dem soll vermieden werden, dass der Leistungsbezüger einen Teil der entstan denen Kosten selbst tragen muss, weil sich im Nachhinein erweist, dass die Behandlung den Anforderungen nicht entspricht. In Bezug auf Be handlungen, welche den Betrag von Fr. 3'000.-- nicht erreichen, besteht keine analoge Vor schrift. Dementsprechend entfällt hier ein derartiger Schutz der Betroffenen. Diese haben für eine Zahnbehandlung, welche den Be trag von Fr. 3'000.-- nicht erreicht, selbst aufzukommen, soweit die Kosten für eine einfache, wirtschaftli che und zweckmässige Behandlung überschritten werden (zum bis Ende 2007 gültig gewe senen Art. 8 ELKV: Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2008 vom 18. Februar 2009 E. 4.1 mit Hinweisen ; vgl. auch Carigiet /Koch, Er gänzungs leistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 21 1 f. ). 2.4
Nach der Rechtsprechung und Lehre gilt der in verschiedenen Sozialver sicherungs zweigen gültige Grundsatz der Austauschbefugnis auch für die Ver gütung von Zahnbehandlungskosten durch Ergänzungsleistungen. Die Aus tauschbefugnis besagt hier, dass die leistungsberechtigte Person dort, wo eine Behandlung zwar zweckmässig , aber nicht einfach und wirtschaftlich ist, immerhin Anspruch auf die Vergütung derjenigen Kosten hat, die bei der Wahl einer einfachen und wirtschaftlichen Behandlungsmethode angefallen wären . Dies ist der Fall, wenn anstelle einer Kompositfüllung die Behandlung mit einer VMK-Krone vorgenommen wird. Die EL-berechtigte Person hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der Kosten für eine Kompositfüllung
(Urteil des Bundesgerichts P 59/05 vom 29. März 2006; SVR 2011 EL Nr. 1 S. 1, 9C_36/2010 E. 4-8 mit Hinweisen; Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 214; vgl. auch Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundes ver wal tungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1872 Rz 331).
2.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .
3 .1
Die Durchführungsstelle lehnt e die Übernahme der geltend gemachten Zahnbe handlungskosten ab mit der Begründung, auf Seite 3 der
Zusatzleistungsverfü gung vom
1. Juli 2013 ( Urk. 8/10 S. 3) seien die Beschwerdeführenden darüber informiert worden, dass für Zahnbehandlungskosten über Fr. 1‘000.--
der Durchführungsstelle vor Behandlungsbeginn ein Kostenvoranschlag nach Suva-Tarif einzureichen sei , um allfällige Unklarheiten zu vermeiden . Dies hätten sie vor der fraglichen Behandlung nicht gemacht, vielmehr hätten sie dem Zahnarzt bestätigt, keine Ergänzungs- oder Fürsorgeleistungen zu beziehen . Ihr Vertrau enszahnarzt
Dr. C.___ sei sodann zur Beurteilung gelangt, dass die durchge führte Behandlung wohl eine zweckmässige, nicht aber eine einfache und wirt schaftliche Lösung sei. Neben dem abgebrochenen Zahn sei
nach Ansicht von Dr. C.___
auch die restliche Bezahnung als nicht allzu stabil einzustufen. Eine Teilprothese bestehe bereits und es sei laut Dr. C.___
wirtschaftlicher, die Problemzähne in die Prothese einzugliedern, als sie aufwändig neu aufzu bauen . Die Kosten, die bei anderer Planung entstanden wären, könnten auch nicht pro Forma angerechnet werden, weil gemäss Dr. C.___ später wahr scheinlich ohnehin eine Ergänzung der bestehenden Prothese nötig werde und jetzt nichts Wesentliches eingespart werde. Aus diesen Gründen könnten die entstandenen Zahnbehandlungskosten
– auch wenn diese unter der in der Zusatzleistungsverordnung festgelegten Höchstgrenze von Fr. 3‘000.-- lägen - nicht von der Durchführungsstelle vergütet werden. Im Übrigen sei mangels einer detaillierten Aufstellung nicht nachvollziehbar, wie sich die von den Beschwerdeführende n eventuell beantragte Beteiligung an den Behandlungs kosten in Höhe von Fr. 1‘500.-- zusammensetze ( Urk. 2, Urk. 7) .
3 .2
Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, sie hätten Anspruch auf die Vergütung der Zahnarztkosten von Fr. 2‘410.--, zumindest aber eines Kostena nteils in Höhe von Fr. 1‘500.--. Sie lebten in bescheidenen Verhältnis sen und es sei für sie unverständlich, dass die Durchführungsstelle die Kosten nicht einmal teilweise übernommen habe, nachdem ihr Vertrauenszahnarzt die Behandlung als zweckmässig bezeichnet habe. Zudem könne mit Blick auf die Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes nicht nachvollzogen werden, weshalb dieser die Behandlung als nicht einfach und wirtschaftlich eingestuft habe ( Urk. 1, Urk. 3/7, Urk. 8/8). 4.
4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden entgegen dem Hinweis in Ziffer L. der Verfügung vom 1. Juli 2013 ( Urk. 8/10 S. 3; vgl. auch Ziffer 2 des Merkblatts „Zahnbehandlungskosten“ der Durchfüh rungsstelle [ Urk. 11]) der Durchführungsstelle vor der Zahnbehandlung keinen Kostenvoranschlag eingereicht haben, nichts daran ändert , dass die Durchfüh rungsstelle die Kosten für die Behandlung zu übernehmen hat, soweit es sich um eine einfache, wirtschaftliche un d zweck mässige Zahnbehandlung
handelt
beziehungsweise soweit diese wegen der Austauschbefugnis vergütet werden können (vorstehend E. 2.2-4 ) .
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach folgend zu prüfen. 4.2
4.2.1
Dem vom behandelnden Zahnarzt Dr. B.___ am 1 1. September 2014 ausgefüllten Zahnformular Sozialmedizin ist zu entnehmen, dass die Erstunter suchung von Y.___ bei ihm am 5. August 2014 wegen eines abge brochenen Zahnes erfolgte. Als Zähne mit Karies, Frakturen oder Substanzver lust erwähnte Dr. B.___ die Zähne 43 sowie 4 4. Zusätzlich hielt er bei den Befunden fest , im Oberkiefer befinde sich eine Totalprothese, im Unterkiefer eine Gussklammerteilprothese. Als Sofortmassnahmen seien, nebst der Untersu chung und der Anfertigung von Röntgenbildern, die Zähne 43 und 44 mit Keramikkronen versehen und gereinigt worden . In den nächsten fünf Jahren sei eine Neuanfertigung der O berkiefer-Totalprothese geplant ( Urk. 8/5 S. 2-4).
Gestützt auf die Angaben von Dr. B.___ sowie die Röntgenbilder ( Urk. 8/5 S. 2-5) würdigte der Vertrauenszahnarzt der Durchführungsstelle Dr. C.___ am 2. Oktober 2014 die durchgeführte Zahnbehandlung speziell unter den Gesichtspunkten der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäs sigkeit. Er gelangte zur Beurteilung, die durchgeführte Behandlung sei wohl eine zweckmässige, nicht aber eine einfache und wirtschaftliche Lösung. Neben dem abgebrochenen Zahn sei auch die restliche Bezahnung als nicht allzu stabil einzustufen. Eine Teilprothese bestehe bereits und es sei wirtschaftlicher, die Problemzähne in die Prothese einzugliedern, als sie aufwändig neu aufzubauen. Die Kosten, die bei anderer Planung entstanden wären, sollten aber nicht pro f orma angerechnet werden, weil später wahrscheinlich ohnehin eine Ergänzung der bestehenden Prothese nötig werde und jetzt nichts Wesentliches eingespart werde. Aus diesen Gründen empfehle er der Durchführungsstelle, eine Beteili gung an den Kosten abzulehnen ( Urk. 8/5 S. 1). 4.2.2
Gemäss Ziff. 2.4.4.3 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 ( www.sozialamt.zh.ch
)
bestimmt sich die Frage, ob eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung sowie Ausführung vorliegt, nach den Behandlungsempfehlungen sowie der Konkordanzliste zahntechnischer Arbeiten der Vereinigung der Kan tonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte (VKZS; abrufbar unter www.kantonszahnaerzte.ch) im Bereich EL sowie den Vorgaben des Kantons zahnärztlichen Dienstes der Gesundheitsdirektion. In der Einleitung zu den Pla nungs
- und Behandlungsempfehlungen der VKZS wird für den Behandlungs ablauf auf die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) verwiesen. Gemäss den SKOS-Empfehlungen ist zu unterscheiden zwi schen
Notfall - behandlung und Sanierung . Die Notfallbehandlung soll Pa tientin nen beziehungsweise Patienten schmerzfrei und kaufähig machen; diese Ziele können mit einfachen, zum Teil provisorischen zahnärztlichen Mitteln erreicht werden. Eine einfache und zweckmässige Sanierung besteht in der Entfernung nicht erhaltungswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhal tung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der länger fristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprothe tischen Metho den (v.a. Modellguss). Kronen- und Brückenversorgung en fallen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung, solange die Gebiss front nicht betro ffen ist (SKOS-Richtlinien 12/12 H.2-1 zu Kapitel B.4.2 [vgl. www.skos.ch] ; vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 209 f.).
Gemäss den Behandlungsempfehlungen der VKZS (Empfehlung G Kronen, Brücken, Im plantatprothetik , Stand Januar 2010; einsehbar unter www.kantonszahn aerzte.ch ) ist eine Keramikkrone grundsätzlich nur im Aus nahmef all, nur bei sehr guter Mundhygiene und Patientenmitarbeit und nur bei einer Langzeitprognose von normalerweise mehr als zehn Jahren bewilligungs fähig . I m gepfleg ten und kariesarmen Gebiss gebe es zunehmend Behandlungs situationen , welche sich ohne festsitzende prothetische Mittel nicht vernünftig und nur mit übermässigem zusätzlichem Schaden für das Kausystem versorgen liessen . Im Normalfall seien langfristig erprobte Behandlungsmittel mit aner kannter Indi ka tion und mit Evidenz für gleichbleibend gute Resultate zu bewil ligen . Als Behandlungsindikation en
fielen der Aufbau eines stark zerstörten Einzelzahnes, welcher nicht mittels Füllung restaurierbar sei, der Aufbau von stark zerstörten Ankerzähnen für langfristigen abnehmbaren Zahnersatz sowie die Versorgung einer Einzelzahnlücke im gepflegten und kariesarmen Gebiss, welche sich nur übermässig invasiv und/oder funktionell unbefriedigend mittels abnehmbarem Zahnersatz versorgen lasse.
4.2.3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent scheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 , E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2.4
Aufgrund der Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes Dr. C.___ vom 2. Oktober 2014 ist nicht klar, ob beide mit Keramikkronen versorgten Zähne 43 und 44 abbrachen oder, falls nein, welcher Zahn frakturierte und wieso der andere Zahn ebenfalls mit einer Krone versorgt werden musste. Sodann wird in der Stellungnahme nicht ausgeführt , gestützt auf welche Befunde der Vertrau enszahnarzt , der die Beschwerdeführerin offenbar nicht persönlich untersucht hat te , zum Schluss gelangt e , die restliche Bezahnung neben dem abgebrochenen Zahn sei nicht allzu stabil. Unklar ist weiter, im Bereich welcher Zähne des Unterkiefers sich die von Dr. C.___ erwähnte Teilprothese befindet, und wie er zum Schluss gelangte, diese Prothese müsse wahrscheinlich später ohnehin ergänzt werden. Aus den Ausführungen von Dr. C.___ geht auch nicht klar hervor, ob und weshalb er ungeachtet des Abbruchs eines oder zweier Zähne eine Notfallbehandlung zur Schmerzbefreiung und Erhaltung der Kaufähigkeit für nicht indiziert hielt und eine Behebung des Zahnschadens erst im Rahmen der prognostisch erwarteten Notwendigkeit, die bestehende Unterkieferprothese zu ergänzen, für wirtschaftlich hielt. G estützt auf seine Stellungnahme kann nicht bestimmt werden, ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen im Behandlungszeitraum welche einfachen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Notfallmassnahmen und allenfalls weitergehenden Sanierungsmassnahmen indiziert gewesen wären , und wie hoch die Kosten einer solchen Behandlung aufgrund der anwendbaren Tarifpositionen (vorstehend E. 2.2) gewesen wäre n . Deshalb kann auch nicht eruiert werden, ob und bejahendenfalls welcher Teil der angefallenen Behandlungskosten aufgrund einer allfälligen Austauschbe fugnis übernommen werden kann.
Schliesslich hat Dr. C.___
in seiner Stel lungnahme nicht auf die
Empfehlungen der VKZS Bezug genommen , weshalb nicht klar ist, ob er diese konsultiert hat .
Aufgrund dieser Unklarheiten kann die Schlussfolgerung von Dr. C.___ , wonach es sich bei der erfolgten Zahnbehandlung nicht um eine einfache und wirtschaftliche Lösung hand le und auch nicht eine teilweise Übernahme der Kosten in Frage komme, nicht auf ihre Schlüssigkeit überprüft werden. Mithin besteht weiterer Abklärungsbedarf. 4.2.5
Die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird in einem ersten Schritt die in der vorstehenden Erwä gung 4.2.4 dargelegten Unklarheiten durch Einholen einer ergänzenden Stellungnahme bei ihrem Vertrauenszahnarzt Dr. C.___ oder einer Neubeurteilung im Sinn der vorstehenden Ausführungen durch einen anderen Zahnarzt zu beheben lassen haben, wobei der beauftragte Zahnarzt seine Schlussfolgerungen explizit unter Bezugnahme auf die Empfeh lung G Kronen, Brücken, Im plantatprothetik
des VKZS zu begründen und allenfalls noch fehlende Informationen beim behandelnden Zahnarzt Dr. B.___ einzufordern haben wird . Hernach wird sie erneut darüber zu verfü gen haben , ob ein Anspruch auf Vergütung der gesamten Kosten der Behand lung von Fr. 2‘410.-- oder, gestützt auf die Austauschbefugnis (vorstehend E. 2.4), derjenigen Kosten, die bei der Wahl einer einfachen und wirtschaftlichen Behandlungsmethode angefallen wären , besteht. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
Nach § 34 GSVGer und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdefüh rende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretenen Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Parteientschädigung der Beschwerdeführenden ermessensweise auf Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache - ent scheid vom 1 3. November 2014 aufgeho ben und die Sache an die Gemeinde A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine P rozess - ent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Schmidt Treuhand AG - Stadt A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 S. 1, Urk. 8/10). Am 27. August 2014 reichten sie der Stadt A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) , eine Rechnung vom 25. August 2014 in Höhe von Fr. 2‘410.-- für die zahnärztliche Behandlung von Y.___
im Zeitraum vom
E. 5 bis 14. August 2014
auf Grund eines abgebrochenen Zahnes ein ( Urk.
E. 6 S. 2, Urk. 8/ 2, Urk. 8/ 3, Urk. 8/ 5 S. 2). In der Folge liess die Durchführungsstelle den behandelnden Zahnarzt Dr. med. dent . B.___ das Zahnformular Sozialmedizin ausfüllen und holte Röntgenbilder ein ( Urk. 8/ 5 S. 2- 5, Urk. 9) . Am 2. Oktober 2014 nahm Dr. med. dent . C.___ , der Vertrauenszahnarzt der Durchführungsstelle, zur Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung Stellung ( Urk. 8/5 S. 1). Gestützt auf die Stellungnahme ihres Vertrauenszahnarztes lehnte die Durchführungsstelle
mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 ( Urk. 8/2; vgl. auch Urk. 8/6) sowie – nachdem X.___ und Y.___ am 3. November 2014 Einsprache erhoben hatten ( Urk. 8/8) –
mit Einspracheentscheid vom 13. November 2014 eine Übernahme der geltend gemachten Zahnbehandlungskosten ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhoben X.___ und Y.___ , vertreten durch die Schmidt Treuhand AG, Z.___ , mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 Beschwerde und beantragten, es sei die Durchführungsstelle zu verpflichten, ihnen die Zahnarztkosten in Höhe von Fr. 2‘410.-- zu vergüten; eventuell sei ihnen ein Kostenbeitrag von Fr. 1‘500.-- zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Dezember 2014 beantragte die Durchführungs stelle , die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversiche rung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundes gesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) eine umfassende Neu regelung erfahren. Die vergütbaren
Krank heits
- und Behinderungskosten - worunter auch zahnärztliche Behandlungen fallen - sind seither im Rahmen bundes rechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 des Bundes gesetzes über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver siche rung vom 6. Oktober 2006, ELG) durch die Kantone zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 2 ELG). Die bisherige bundesrechtliche Regelung (Art. 3-18 der Ver ordnung über die Vergütung von Krankheits- und Be hinde rungs kosten bei den Ergänzungs leistungen , ELKV) blieb während einer Dauer von höchstens drei Jahren ab 1. Januar 2008 anwendbar, solange der Kanton keine diesbe züglichen Normen erlassen hatte (Art. 34 ELG; zum Ganzen: Urteil des Bundesge richts 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008 E. 2.1).
Im Kanton Zürich sieht der per 1. Januar 2008 revi dierte § 9 des Gesetzes über die Zu satzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und In vali den versi cherung (ZLG) vor, dass die Vergütung von Krankheits- und Behin de rungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirt schaftliche und zweck mässige Leis tungs erbringung zu beschränken ist. Der Regierungsrat hat die Einzelheiten zur Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten ge stützt auf Art. 9 Abs. 3 ZLG in den §§ 3 ff. der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) vom 5. März 2008 geregelt (rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008). In § 8 ZLV, der die Ver gü tung von Zahnbehandlungskosten betrifft, wurde die bisher gültige ent spre chende Bundesregelung von Art. 8 ELKV im We sentlichen wört lich über nom men. Gemäss der Weisung zum Än derungs antrag des Regierungsrates vom 18. April 2007, welche dem Kantonsrat bei Beschluss der Änderungen des ZLG vom 1. Januar 2008 ( ABl 2007, 898) vorge legen hatte, bestand in Bezug auf § 9 ZLG die Absicht, den bisher (für die Krank heits
- und Behinderungs kosten ) praktizierten Leistungsumfang beizu be halten ( ABl 2007, 909). Es ist daher von einer im Vergleich zu den bisher gülti gen bundesrechtlichen Bestimmungen in Art. 8 ELKV inhaltlich grundsätzlich unveränderten Regelung auszu gehen, wes halb auch die bisherige Rechtsprechung zu Art. 8 ELKV in Bezug auf die seit
1. Januar 2008 gültigen kantonalen Bestimmungen zur Vergütung der Zahn be handlungskosten (§ 9 Abs. 1 und 3 ZLG in Verbindung mit § 8 ZLV) weiter hin Gül tigkeit hat. 2.2
Gemäss § 8 ZLV werden Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweck mässige Zahnbehandlungen vergütet (Abs. 1). Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Ta rif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und dem UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten (Abs. 2). Betragen die Kosten einer Zahnbehandlung einschliesslich La borkosten voraussichtlich mehr als Fr. 3'000.--, so ist der Durch führungsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Wurde eine Be hand lung von über Fr. 3'000.-- ohne genehmigten Kosten voran schlag durch geführt, können die Fr. 3'000. -- übersteigenden Kosten nur über nommen werden, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Behandlung einfach, wirtschaftlich und zweckmässig war (Abs. 3). Die Kos tenvoranschläge und Rech nun gen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzu reichen (Abs. 4). 2.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Abs. 3 der per Ende 2007 aufgehobenen ELKV , wonach für eine zahnmedizinische Behandlung höchstens Fr. 3'000.-- zu vergüten war, wenn die Behandlung ohne vorgängig eingereichten und genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt wurde, han delte es sich bei dieser Bestimmung um eine Ordnungsvorschrift, welche nicht ausschloss, dass auch ohne genehmigten Voranschlag höhere Kosten vergütet werden konnten, wenn durch den Bezüger oder die Bezügerin von Ergänzungs leistungen
nachgewiesen werden konnte, dass eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung mehr kostete (BGE 131 V 263 E. 5.3 und 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_36/2010 vom 7. April 2010 E. 2.2).
Das Erfordernis eines Voranschlags bei besonders kost spieligen Behandlungen von über Fr. 3'000.-- will dem Umstand Rechnung tragen, dass es bei einer ab geschlossenen Zahnbehandlung im Nachhinein oft schwierig ist, sach verhalts mässig festzustellen, ob sie einfach, wirtschaftlich und zweck mässig war, und was allenfalls eine diesen Kriterien entsprechende Vorkehr gekostet hätte. Zu dem soll vermieden werden, dass der Leistungsbezüger einen Teil der entstan denen Kosten selbst tragen muss, weil sich im Nachhinein erweist, dass die Behandlung den Anforderungen nicht entspricht. In Bezug auf Be handlungen, welche den Betrag von Fr. 3'000.-- nicht erreichen, besteht keine analoge Vor schrift. Dementsprechend entfällt hier ein derartiger Schutz der Betroffenen. Diese haben für eine Zahnbehandlung, welche den Be trag von Fr. 3'000.-- nicht erreicht, selbst aufzukommen, soweit die Kosten für eine einfache, wirtschaftli che und zweckmässige Behandlung überschritten werden (zum bis Ende 2007 gültig gewe senen Art. 8 ELKV: Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2008 vom 18. Februar 2009 E. 4.1 mit Hinweisen ; vgl. auch Carigiet /Koch, Er gänzungs leistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 21 1 f. ). 2.4
Nach der Rechtsprechung und Lehre gilt der in verschiedenen Sozialver sicherungs zweigen gültige Grundsatz der Austauschbefugnis auch für die Ver gütung von Zahnbehandlungskosten durch Ergänzungsleistungen. Die Aus tauschbefugnis besagt hier, dass die leistungsberechtigte Person dort, wo eine Behandlung zwar zweckmässig , aber nicht einfach und wirtschaftlich ist, immerhin Anspruch auf die Vergütung derjenigen Kosten hat, die bei der Wahl einer einfachen und wirtschaftlichen Behandlungsmethode angefallen wären . Dies ist der Fall, wenn anstelle einer Kompositfüllung die Behandlung mit einer VMK-Krone vorgenommen wird. Die EL-berechtigte Person hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der Kosten für eine Kompositfüllung
(Urteil des Bundesgerichts P 59/05 vom 29. März 2006; SVR 2011 EL Nr. 1 S. 1, 9C_36/2010 E. 4-8 mit Hinweisen; Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 214; vgl. auch Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundes ver wal tungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1872 Rz 331).
2.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .
3 .1
Die Durchführungsstelle lehnt e die Übernahme der geltend gemachten Zahnbe handlungskosten ab mit der Begründung, auf Seite 3 der
Zusatzleistungsverfü gung vom
1. Juli 2013 ( Urk. 8/10 S. 3) seien die Beschwerdeführenden darüber informiert worden, dass für Zahnbehandlungskosten über Fr. 1‘000.--
der Durchführungsstelle vor Behandlungsbeginn ein Kostenvoranschlag nach Suva-Tarif einzureichen sei , um allfällige Unklarheiten zu vermeiden . Dies hätten sie vor der fraglichen Behandlung nicht gemacht, vielmehr hätten sie dem Zahnarzt bestätigt, keine Ergänzungs- oder Fürsorgeleistungen zu beziehen . Ihr Vertrau enszahnarzt
Dr. C.___ sei sodann zur Beurteilung gelangt, dass die durchge führte Behandlung wohl eine zweckmässige, nicht aber eine einfache und wirt schaftliche Lösung sei. Neben dem abgebrochenen Zahn sei
nach Ansicht von Dr. C.___
auch die restliche Bezahnung als nicht allzu stabil einzustufen. Eine Teilprothese bestehe bereits und es sei laut Dr. C.___
wirtschaftlicher, die Problemzähne in die Prothese einzugliedern, als sie aufwändig neu aufzu bauen . Die Kosten, die bei anderer Planung entstanden wären, könnten auch nicht pro Forma angerechnet werden, weil gemäss Dr. C.___ später wahr scheinlich ohnehin eine Ergänzung der bestehenden Prothese nötig werde und jetzt nichts Wesentliches eingespart werde. Aus diesen Gründen könnten die entstandenen Zahnbehandlungskosten
– auch wenn diese unter der in der Zusatzleistungsverordnung festgelegten Höchstgrenze von Fr. 3‘000.-- lägen - nicht von der Durchführungsstelle vergütet werden. Im Übrigen sei mangels einer detaillierten Aufstellung nicht nachvollziehbar, wie sich die von den Beschwerdeführende n eventuell beantragte Beteiligung an den Behandlungs kosten in Höhe von Fr. 1‘500.-- zusammensetze ( Urk. 2, Urk. 7) .
3 .2
Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, sie hätten Anspruch auf die Vergütung der Zahnarztkosten von Fr. 2‘410.--, zumindest aber eines Kostena nteils in Höhe von Fr. 1‘500.--. Sie lebten in bescheidenen Verhältnis sen und es sei für sie unverständlich, dass die Durchführungsstelle die Kosten nicht einmal teilweise übernommen habe, nachdem ihr Vertrauenszahnarzt die Behandlung als zweckmässig bezeichnet habe. Zudem könne mit Blick auf die Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes nicht nachvollzogen werden, weshalb dieser die Behandlung als nicht einfach und wirtschaftlich eingestuft habe ( Urk. 1, Urk. 3/7, Urk. 8/8). 4.
4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden entgegen dem Hinweis in Ziffer L. der Verfügung vom 1. Juli 2013 ( Urk. 8/10 S. 3; vgl. auch Ziffer 2 des Merkblatts „Zahnbehandlungskosten“ der Durchfüh rungsstelle [ Urk. 11]) der Durchführungsstelle vor der Zahnbehandlung keinen Kostenvoranschlag eingereicht haben, nichts daran ändert , dass die Durchfüh rungsstelle die Kosten für die Behandlung zu übernehmen hat, soweit es sich um eine einfache, wirtschaftliche un d zweck mässige Zahnbehandlung
handelt
beziehungsweise soweit diese wegen der Austauschbefugnis vergütet werden können (vorstehend E. 2.2-4 ) .
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach folgend zu prüfen. 4.2
4.2.1
Dem vom behandelnden Zahnarzt Dr. B.___ am 1 1. September 2014 ausgefüllten Zahnformular Sozialmedizin ist zu entnehmen, dass die Erstunter suchung von Y.___ bei ihm am 5. August 2014 wegen eines abge brochenen Zahnes erfolgte. Als Zähne mit Karies, Frakturen oder Substanzver lust erwähnte Dr. B.___ die Zähne 43 sowie 4 4. Zusätzlich hielt er bei den Befunden fest , im Oberkiefer befinde sich eine Totalprothese, im Unterkiefer eine Gussklammerteilprothese. Als Sofortmassnahmen seien, nebst der Untersu chung und der Anfertigung von Röntgenbildern, die Zähne 43 und 44 mit Keramikkronen versehen und gereinigt worden . In den nächsten fünf Jahren sei eine Neuanfertigung der O berkiefer-Totalprothese geplant ( Urk. 8/5 S. 2-4).
Gestützt auf die Angaben von Dr. B.___ sowie die Röntgenbilder ( Urk. 8/5 S. 2-5) würdigte der Vertrauenszahnarzt der Durchführungsstelle Dr. C.___ am 2. Oktober 2014 die durchgeführte Zahnbehandlung speziell unter den Gesichtspunkten der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäs sigkeit. Er gelangte zur Beurteilung, die durchgeführte Behandlung sei wohl eine zweckmässige, nicht aber eine einfache und wirtschaftliche Lösung. Neben dem abgebrochenen Zahn sei auch die restliche Bezahnung als nicht allzu stabil einzustufen. Eine Teilprothese bestehe bereits und es sei wirtschaftlicher, die Problemzähne in die Prothese einzugliedern, als sie aufwändig neu aufzubauen. Die Kosten, die bei anderer Planung entstanden wären, sollten aber nicht pro f orma angerechnet werden, weil später wahrscheinlich ohnehin eine Ergänzung der bestehenden Prothese nötig werde und jetzt nichts Wesentliches eingespart werde. Aus diesen Gründen empfehle er der Durchführungsstelle, eine Beteili gung an den Kosten abzulehnen ( Urk. 8/5 S. 1). 4.2.2
Gemäss Ziff. 2.4.4.3 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 ( www.sozialamt.zh.ch
)
bestimmt sich die Frage, ob eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung sowie Ausführung vorliegt, nach den Behandlungsempfehlungen sowie der Konkordanzliste zahntechnischer Arbeiten der Vereinigung der Kan tonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte (VKZS; abrufbar unter www.kantonszahnaerzte.ch) im Bereich EL sowie den Vorgaben des Kantons zahnärztlichen Dienstes der Gesundheitsdirektion. In der Einleitung zu den Pla nungs
- und Behandlungsempfehlungen der VKZS wird für den Behandlungs ablauf auf die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) verwiesen. Gemäss den SKOS-Empfehlungen ist zu unterscheiden zwi schen
Notfall - behandlung und Sanierung . Die Notfallbehandlung soll Pa tientin nen beziehungsweise Patienten schmerzfrei und kaufähig machen; diese Ziele können mit einfachen, zum Teil provisorischen zahnärztlichen Mitteln erreicht werden. Eine einfache und zweckmässige Sanierung besteht in der Entfernung nicht erhaltungswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhal tung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der länger fristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprothe tischen Metho den (v.a. Modellguss). Kronen- und Brückenversorgung en fallen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung, solange die Gebiss front nicht betro ffen ist (SKOS-Richtlinien 12/12 H.2-1 zu Kapitel B.4.2 [vgl. www.skos.ch] ; vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 209 f.).
Gemäss den Behandlungsempfehlungen der VKZS (Empfehlung G Kronen, Brücken, Im plantatprothetik , Stand Januar 2010; einsehbar unter www.kantonszahn aerzte.ch ) ist eine Keramikkrone grundsätzlich nur im Aus nahmef all, nur bei sehr guter Mundhygiene und Patientenmitarbeit und nur bei einer Langzeitprognose von normalerweise mehr als zehn Jahren bewilligungs fähig . I m gepfleg ten und kariesarmen Gebiss gebe es zunehmend Behandlungs situationen , welche sich ohne festsitzende prothetische Mittel nicht vernünftig und nur mit übermässigem zusätzlichem Schaden für das Kausystem versorgen liessen . Im Normalfall seien langfristig erprobte Behandlungsmittel mit aner kannter Indi ka tion und mit Evidenz für gleichbleibend gute Resultate zu bewil ligen . Als Behandlungsindikation en
fielen der Aufbau eines stark zerstörten Einzelzahnes, welcher nicht mittels Füllung restaurierbar sei, der Aufbau von stark zerstörten Ankerzähnen für langfristigen abnehmbaren Zahnersatz sowie die Versorgung einer Einzelzahnlücke im gepflegten und kariesarmen Gebiss, welche sich nur übermässig invasiv und/oder funktionell unbefriedigend mittels abnehmbarem Zahnersatz versorgen lasse.
4.2.3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent scheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 , E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2.4
Aufgrund der Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes Dr. C.___ vom 2. Oktober 2014 ist nicht klar, ob beide mit Keramikkronen versorgten Zähne 43 und 44 abbrachen oder, falls nein, welcher Zahn frakturierte und wieso der andere Zahn ebenfalls mit einer Krone versorgt werden musste. Sodann wird in der Stellungnahme nicht ausgeführt , gestützt auf welche Befunde der Vertrau enszahnarzt , der die Beschwerdeführerin offenbar nicht persönlich untersucht hat te , zum Schluss gelangt e , die restliche Bezahnung neben dem abgebrochenen Zahn sei nicht allzu stabil. Unklar ist weiter, im Bereich welcher Zähne des Unterkiefers sich die von Dr. C.___ erwähnte Teilprothese befindet, und wie er zum Schluss gelangte, diese Prothese müsse wahrscheinlich später ohnehin ergänzt werden. Aus den Ausführungen von Dr. C.___ geht auch nicht klar hervor, ob und weshalb er ungeachtet des Abbruchs eines oder zweier Zähne eine Notfallbehandlung zur Schmerzbefreiung und Erhaltung der Kaufähigkeit für nicht indiziert hielt und eine Behebung des Zahnschadens erst im Rahmen der prognostisch erwarteten Notwendigkeit, die bestehende Unterkieferprothese zu ergänzen, für wirtschaftlich hielt. G estützt auf seine Stellungnahme kann nicht bestimmt werden, ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen im Behandlungszeitraum welche einfachen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Notfallmassnahmen und allenfalls weitergehenden Sanierungsmassnahmen indiziert gewesen wären , und wie hoch die Kosten einer solchen Behandlung aufgrund der anwendbaren Tarifpositionen (vorstehend E. 2.2) gewesen wäre n . Deshalb kann auch nicht eruiert werden, ob und bejahendenfalls welcher Teil der angefallenen Behandlungskosten aufgrund einer allfälligen Austauschbe fugnis übernommen werden kann.
Schliesslich hat Dr. C.___
in seiner Stel lungnahme nicht auf die
Empfehlungen der VKZS Bezug genommen , weshalb nicht klar ist, ob er diese konsultiert hat .
Aufgrund dieser Unklarheiten kann die Schlussfolgerung von Dr. C.___ , wonach es sich bei der erfolgten Zahnbehandlung nicht um eine einfache und wirtschaftliche Lösung hand le und auch nicht eine teilweise Übernahme der Kosten in Frage komme, nicht auf ihre Schlüssigkeit überprüft werden. Mithin besteht weiterer Abklärungsbedarf. 4.2.5
Die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird in einem ersten Schritt die in der vorstehenden Erwä gung 4.2.4 dargelegten Unklarheiten durch Einholen einer ergänzenden Stellungnahme bei ihrem Vertrauenszahnarzt Dr. C.___ oder einer Neubeurteilung im Sinn der vorstehenden Ausführungen durch einen anderen Zahnarzt zu beheben lassen haben, wobei der beauftragte Zahnarzt seine Schlussfolgerungen explizit unter Bezugnahme auf die Empfeh lung G Kronen, Brücken, Im plantatprothetik
des VKZS zu begründen und allenfalls noch fehlende Informationen beim behandelnden Zahnarzt Dr. B.___ einzufordern haben wird . Hernach wird sie erneut darüber zu verfü gen haben , ob ein Anspruch auf Vergütung der gesamten Kosten der Behand lung von Fr. 2‘410.-- oder, gestützt auf die Austauschbefugnis (vorstehend E. 2.4), derjenigen Kosten, die bei der Wahl einer einfachen und wirtschaftlichen Behandlungsmethode angefallen wären , besteht. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
Nach § 34 GSVGer und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdefüh rende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretenen Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Parteientschädigung der Beschwerdeführenden ermessensweise auf Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache - ent scheid vom 1 3. November 2014 aufgeho ben und die Sache an die Gemeinde A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine P rozess - ent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Schmidt Treuhand AG - Stadt A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00118 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
31. März 2016 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Schmidt Treuhand AG Z.___ Bachtelstrasse 7, Postfach, 8340 Hinwil gegen Gemeinde A.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 wurden dem Ehepaar X.___ und Y.___ ab 1. Mai 2013 Ergänzungsleistungen zu ihren AHV-Renten
zuge sprochen ( Urk. 1 S. 1, Urk. 8/10). Am 27. August 2014 reichten sie der Stadt A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) , eine Rechnung vom 25. August 2014 in Höhe von Fr. 2‘410.-- für die zahnärztliche Behandlung von Y.___
im Zeitraum vom 5. bis 14. August 2014
auf Grund eines abgebrochenen Zahnes ein ( Urk. 6 S. 2, Urk. 8/ 2, Urk. 8/ 3, Urk. 8/ 5 S. 2). In der Folge liess die Durchführungsstelle den behandelnden Zahnarzt Dr. med. dent . B.___ das Zahnformular Sozialmedizin ausfüllen und holte Röntgenbilder ein ( Urk. 8/ 5 S. 2- 5, Urk. 9) . Am 2. Oktober 2014 nahm Dr. med. dent . C.___ , der Vertrauenszahnarzt der Durchführungsstelle, zur Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung Stellung ( Urk. 8/5 S. 1). Gestützt auf die Stellungnahme ihres Vertrauenszahnarztes lehnte die Durchführungsstelle
mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 ( Urk. 8/2; vgl. auch Urk. 8/6) sowie – nachdem X.___ und Y.___ am 3. November 2014 Einsprache erhoben hatten ( Urk. 8/8) –
mit Einspracheentscheid vom 13. November 2014 eine Übernahme der geltend gemachten Zahnbehandlungskosten ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhoben X.___ und Y.___ , vertreten durch die Schmidt Treuhand AG, Z.___ , mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 Beschwerde und beantragten, es sei die Durchführungsstelle zu verpflichten, ihnen die Zahnarztkosten in Höhe von Fr. 2‘410.-- zu vergüten; eventuell sei ihnen ein Kostenbeitrag von Fr. 1‘500.-- zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Dezember 2014 beantragte die Durchführungs stelle , die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversiche rung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundes gesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) eine umfassende Neu regelung erfahren. Die vergütbaren
Krank heits
- und Behinderungskosten - worunter auch zahnärztliche Behandlungen fallen - sind seither im Rahmen bundes rechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 des Bundes gesetzes über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver siche rung vom 6. Oktober 2006, ELG) durch die Kantone zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 2 ELG). Die bisherige bundesrechtliche Regelung (Art. 3-18 der Ver ordnung über die Vergütung von Krankheits- und Be hinde rungs kosten bei den Ergänzungs leistungen , ELKV) blieb während einer Dauer von höchstens drei Jahren ab 1. Januar 2008 anwendbar, solange der Kanton keine diesbe züglichen Normen erlassen hatte (Art. 34 ELG; zum Ganzen: Urteil des Bundesge richts 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008 E. 2.1).
Im Kanton Zürich sieht der per 1. Januar 2008 revi dierte § 9 des Gesetzes über die Zu satzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und In vali den versi cherung (ZLG) vor, dass die Vergütung von Krankheits- und Behin de rungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirt schaftliche und zweck mässige Leis tungs erbringung zu beschränken ist. Der Regierungsrat hat die Einzelheiten zur Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten ge stützt auf Art. 9 Abs. 3 ZLG in den §§ 3 ff. der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) vom 5. März 2008 geregelt (rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008). In § 8 ZLV, der die Ver gü tung von Zahnbehandlungskosten betrifft, wurde die bisher gültige ent spre chende Bundesregelung von Art. 8 ELKV im We sentlichen wört lich über nom men. Gemäss der Weisung zum Än derungs antrag des Regierungsrates vom 18. April 2007, welche dem Kantonsrat bei Beschluss der Änderungen des ZLG vom 1. Januar 2008 ( ABl 2007, 898) vorge legen hatte, bestand in Bezug auf § 9 ZLG die Absicht, den bisher (für die Krank heits
- und Behinderungs kosten ) praktizierten Leistungsumfang beizu be halten ( ABl 2007, 909). Es ist daher von einer im Vergleich zu den bisher gülti gen bundesrechtlichen Bestimmungen in Art. 8 ELKV inhaltlich grundsätzlich unveränderten Regelung auszu gehen, wes halb auch die bisherige Rechtsprechung zu Art. 8 ELKV in Bezug auf die seit
1. Januar 2008 gültigen kantonalen Bestimmungen zur Vergütung der Zahn be handlungskosten (§ 9 Abs. 1 und 3 ZLG in Verbindung mit § 8 ZLV) weiter hin Gül tigkeit hat. 2.2
Gemäss § 8 ZLV werden Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweck mässige Zahnbehandlungen vergütet (Abs. 1). Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Ta rif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und dem UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten (Abs. 2). Betragen die Kosten einer Zahnbehandlung einschliesslich La borkosten voraussichtlich mehr als Fr. 3'000.--, so ist der Durch führungsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Wurde eine Be hand lung von über Fr. 3'000.-- ohne genehmigten Kosten voran schlag durch geführt, können die Fr. 3'000. -- übersteigenden Kosten nur über nommen werden, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Behandlung einfach, wirtschaftlich und zweckmässig war (Abs. 3). Die Kos tenvoranschläge und Rech nun gen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzu reichen (Abs. 4). 2.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Abs. 3 der per Ende 2007 aufgehobenen ELKV , wonach für eine zahnmedizinische Behandlung höchstens Fr. 3'000.-- zu vergüten war, wenn die Behandlung ohne vorgängig eingereichten und genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt wurde, han delte es sich bei dieser Bestimmung um eine Ordnungsvorschrift, welche nicht ausschloss, dass auch ohne genehmigten Voranschlag höhere Kosten vergütet werden konnten, wenn durch den Bezüger oder die Bezügerin von Ergänzungs leistungen
nachgewiesen werden konnte, dass eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung mehr kostete (BGE 131 V 263 E. 5.3 und 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_36/2010 vom 7. April 2010 E. 2.2).
Das Erfordernis eines Voranschlags bei besonders kost spieligen Behandlungen von über Fr. 3'000.-- will dem Umstand Rechnung tragen, dass es bei einer ab geschlossenen Zahnbehandlung im Nachhinein oft schwierig ist, sach verhalts mässig festzustellen, ob sie einfach, wirtschaftlich und zweck mässig war, und was allenfalls eine diesen Kriterien entsprechende Vorkehr gekostet hätte. Zu dem soll vermieden werden, dass der Leistungsbezüger einen Teil der entstan denen Kosten selbst tragen muss, weil sich im Nachhinein erweist, dass die Behandlung den Anforderungen nicht entspricht. In Bezug auf Be handlungen, welche den Betrag von Fr. 3'000.-- nicht erreichen, besteht keine analoge Vor schrift. Dementsprechend entfällt hier ein derartiger Schutz der Betroffenen. Diese haben für eine Zahnbehandlung, welche den Be trag von Fr. 3'000.-- nicht erreicht, selbst aufzukommen, soweit die Kosten für eine einfache, wirtschaftli che und zweckmässige Behandlung überschritten werden (zum bis Ende 2007 gültig gewe senen Art. 8 ELKV: Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2008 vom 18. Februar 2009 E. 4.1 mit Hinweisen ; vgl. auch Carigiet /Koch, Er gänzungs leistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 21 1 f. ). 2.4
Nach der Rechtsprechung und Lehre gilt der in verschiedenen Sozialver sicherungs zweigen gültige Grundsatz der Austauschbefugnis auch für die Ver gütung von Zahnbehandlungskosten durch Ergänzungsleistungen. Die Aus tauschbefugnis besagt hier, dass die leistungsberechtigte Person dort, wo eine Behandlung zwar zweckmässig , aber nicht einfach und wirtschaftlich ist, immerhin Anspruch auf die Vergütung derjenigen Kosten hat, die bei der Wahl einer einfachen und wirtschaftlichen Behandlungsmethode angefallen wären . Dies ist der Fall, wenn anstelle einer Kompositfüllung die Behandlung mit einer VMK-Krone vorgenommen wird. Die EL-berechtigte Person hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der Kosten für eine Kompositfüllung
(Urteil des Bundesgerichts P 59/05 vom 29. März 2006; SVR 2011 EL Nr. 1 S. 1, 9C_36/2010 E. 4-8 mit Hinweisen; Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 214; vgl. auch Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundes ver wal tungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1872 Rz 331).
2.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .
3 .1
Die Durchführungsstelle lehnt e die Übernahme der geltend gemachten Zahnbe handlungskosten ab mit der Begründung, auf Seite 3 der
Zusatzleistungsverfü gung vom
1. Juli 2013 ( Urk. 8/10 S. 3) seien die Beschwerdeführenden darüber informiert worden, dass für Zahnbehandlungskosten über Fr. 1‘000.--
der Durchführungsstelle vor Behandlungsbeginn ein Kostenvoranschlag nach Suva-Tarif einzureichen sei , um allfällige Unklarheiten zu vermeiden . Dies hätten sie vor der fraglichen Behandlung nicht gemacht, vielmehr hätten sie dem Zahnarzt bestätigt, keine Ergänzungs- oder Fürsorgeleistungen zu beziehen . Ihr Vertrau enszahnarzt
Dr. C.___ sei sodann zur Beurteilung gelangt, dass die durchge führte Behandlung wohl eine zweckmässige, nicht aber eine einfache und wirt schaftliche Lösung sei. Neben dem abgebrochenen Zahn sei
nach Ansicht von Dr. C.___
auch die restliche Bezahnung als nicht allzu stabil einzustufen. Eine Teilprothese bestehe bereits und es sei laut Dr. C.___
wirtschaftlicher, die Problemzähne in die Prothese einzugliedern, als sie aufwändig neu aufzu bauen . Die Kosten, die bei anderer Planung entstanden wären, könnten auch nicht pro Forma angerechnet werden, weil gemäss Dr. C.___ später wahr scheinlich ohnehin eine Ergänzung der bestehenden Prothese nötig werde und jetzt nichts Wesentliches eingespart werde. Aus diesen Gründen könnten die entstandenen Zahnbehandlungskosten
– auch wenn diese unter der in der Zusatzleistungsverordnung festgelegten Höchstgrenze von Fr. 3‘000.-- lägen - nicht von der Durchführungsstelle vergütet werden. Im Übrigen sei mangels einer detaillierten Aufstellung nicht nachvollziehbar, wie sich die von den Beschwerdeführende n eventuell beantragte Beteiligung an den Behandlungs kosten in Höhe von Fr. 1‘500.-- zusammensetze ( Urk. 2, Urk. 7) .
3 .2
Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, sie hätten Anspruch auf die Vergütung der Zahnarztkosten von Fr. 2‘410.--, zumindest aber eines Kostena nteils in Höhe von Fr. 1‘500.--. Sie lebten in bescheidenen Verhältnis sen und es sei für sie unverständlich, dass die Durchführungsstelle die Kosten nicht einmal teilweise übernommen habe, nachdem ihr Vertrauenszahnarzt die Behandlung als zweckmässig bezeichnet habe. Zudem könne mit Blick auf die Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes nicht nachvollzogen werden, weshalb dieser die Behandlung als nicht einfach und wirtschaftlich eingestuft habe ( Urk. 1, Urk. 3/7, Urk. 8/8). 4.
4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden entgegen dem Hinweis in Ziffer L. der Verfügung vom 1. Juli 2013 ( Urk. 8/10 S. 3; vgl. auch Ziffer 2 des Merkblatts „Zahnbehandlungskosten“ der Durchfüh rungsstelle [ Urk. 11]) der Durchführungsstelle vor der Zahnbehandlung keinen Kostenvoranschlag eingereicht haben, nichts daran ändert , dass die Durchfüh rungsstelle die Kosten für die Behandlung zu übernehmen hat, soweit es sich um eine einfache, wirtschaftliche un d zweck mässige Zahnbehandlung
handelt
beziehungsweise soweit diese wegen der Austauschbefugnis vergütet werden können (vorstehend E. 2.2-4 ) .
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach folgend zu prüfen. 4.2
4.2.1
Dem vom behandelnden Zahnarzt Dr. B.___ am 1 1. September 2014 ausgefüllten Zahnformular Sozialmedizin ist zu entnehmen, dass die Erstunter suchung von Y.___ bei ihm am 5. August 2014 wegen eines abge brochenen Zahnes erfolgte. Als Zähne mit Karies, Frakturen oder Substanzver lust erwähnte Dr. B.___ die Zähne 43 sowie 4 4. Zusätzlich hielt er bei den Befunden fest , im Oberkiefer befinde sich eine Totalprothese, im Unterkiefer eine Gussklammerteilprothese. Als Sofortmassnahmen seien, nebst der Untersu chung und der Anfertigung von Röntgenbildern, die Zähne 43 und 44 mit Keramikkronen versehen und gereinigt worden . In den nächsten fünf Jahren sei eine Neuanfertigung der O berkiefer-Totalprothese geplant ( Urk. 8/5 S. 2-4).
Gestützt auf die Angaben von Dr. B.___ sowie die Röntgenbilder ( Urk. 8/5 S. 2-5) würdigte der Vertrauenszahnarzt der Durchführungsstelle Dr. C.___ am 2. Oktober 2014 die durchgeführte Zahnbehandlung speziell unter den Gesichtspunkten der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäs sigkeit. Er gelangte zur Beurteilung, die durchgeführte Behandlung sei wohl eine zweckmässige, nicht aber eine einfache und wirtschaftliche Lösung. Neben dem abgebrochenen Zahn sei auch die restliche Bezahnung als nicht allzu stabil einzustufen. Eine Teilprothese bestehe bereits und es sei wirtschaftlicher, die Problemzähne in die Prothese einzugliedern, als sie aufwändig neu aufzubauen. Die Kosten, die bei anderer Planung entstanden wären, sollten aber nicht pro f orma angerechnet werden, weil später wahrscheinlich ohnehin eine Ergänzung der bestehenden Prothese nötig werde und jetzt nichts Wesentliches eingespart werde. Aus diesen Gründen empfehle er der Durchführungsstelle, eine Beteili gung an den Kosten abzulehnen ( Urk. 8/5 S. 1). 4.2.2
Gemäss Ziff. 2.4.4.3 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 ( www.sozialamt.zh.ch
)
bestimmt sich die Frage, ob eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung sowie Ausführung vorliegt, nach den Behandlungsempfehlungen sowie der Konkordanzliste zahntechnischer Arbeiten der Vereinigung der Kan tonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte (VKZS; abrufbar unter www.kantonszahnaerzte.ch) im Bereich EL sowie den Vorgaben des Kantons zahnärztlichen Dienstes der Gesundheitsdirektion. In der Einleitung zu den Pla nungs
- und Behandlungsempfehlungen der VKZS wird für den Behandlungs ablauf auf die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) verwiesen. Gemäss den SKOS-Empfehlungen ist zu unterscheiden zwi schen
Notfall - behandlung und Sanierung . Die Notfallbehandlung soll Pa tientin nen beziehungsweise Patienten schmerzfrei und kaufähig machen; diese Ziele können mit einfachen, zum Teil provisorischen zahnärztlichen Mitteln erreicht werden. Eine einfache und zweckmässige Sanierung besteht in der Entfernung nicht erhaltungswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhal tung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der länger fristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprothe tischen Metho den (v.a. Modellguss). Kronen- und Brückenversorgung en fallen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung, solange die Gebiss front nicht betro ffen ist (SKOS-Richtlinien 12/12 H.2-1 zu Kapitel B.4.2 [vgl. www.skos.ch] ; vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 209 f.).
Gemäss den Behandlungsempfehlungen der VKZS (Empfehlung G Kronen, Brücken, Im plantatprothetik , Stand Januar 2010; einsehbar unter www.kantonszahn aerzte.ch ) ist eine Keramikkrone grundsätzlich nur im Aus nahmef all, nur bei sehr guter Mundhygiene und Patientenmitarbeit und nur bei einer Langzeitprognose von normalerweise mehr als zehn Jahren bewilligungs fähig . I m gepfleg ten und kariesarmen Gebiss gebe es zunehmend Behandlungs situationen , welche sich ohne festsitzende prothetische Mittel nicht vernünftig und nur mit übermässigem zusätzlichem Schaden für das Kausystem versorgen liessen . Im Normalfall seien langfristig erprobte Behandlungsmittel mit aner kannter Indi ka tion und mit Evidenz für gleichbleibend gute Resultate zu bewil ligen . Als Behandlungsindikation en
fielen der Aufbau eines stark zerstörten Einzelzahnes, welcher nicht mittels Füllung restaurierbar sei, der Aufbau von stark zerstörten Ankerzähnen für langfristigen abnehmbaren Zahnersatz sowie die Versorgung einer Einzelzahnlücke im gepflegten und kariesarmen Gebiss, welche sich nur übermässig invasiv und/oder funktionell unbefriedigend mittels abnehmbarem Zahnersatz versorgen lasse.
4.2.3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent scheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 , E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2.4
Aufgrund der Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes Dr. C.___ vom 2. Oktober 2014 ist nicht klar, ob beide mit Keramikkronen versorgten Zähne 43 und 44 abbrachen oder, falls nein, welcher Zahn frakturierte und wieso der andere Zahn ebenfalls mit einer Krone versorgt werden musste. Sodann wird in der Stellungnahme nicht ausgeführt , gestützt auf welche Befunde der Vertrau enszahnarzt , der die Beschwerdeführerin offenbar nicht persönlich untersucht hat te , zum Schluss gelangt e , die restliche Bezahnung neben dem abgebrochenen Zahn sei nicht allzu stabil. Unklar ist weiter, im Bereich welcher Zähne des Unterkiefers sich die von Dr. C.___ erwähnte Teilprothese befindet, und wie er zum Schluss gelangte, diese Prothese müsse wahrscheinlich später ohnehin ergänzt werden. Aus den Ausführungen von Dr. C.___ geht auch nicht klar hervor, ob und weshalb er ungeachtet des Abbruchs eines oder zweier Zähne eine Notfallbehandlung zur Schmerzbefreiung und Erhaltung der Kaufähigkeit für nicht indiziert hielt und eine Behebung des Zahnschadens erst im Rahmen der prognostisch erwarteten Notwendigkeit, die bestehende Unterkieferprothese zu ergänzen, für wirtschaftlich hielt. G estützt auf seine Stellungnahme kann nicht bestimmt werden, ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen im Behandlungszeitraum welche einfachen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Notfallmassnahmen und allenfalls weitergehenden Sanierungsmassnahmen indiziert gewesen wären , und wie hoch die Kosten einer solchen Behandlung aufgrund der anwendbaren Tarifpositionen (vorstehend E. 2.2) gewesen wäre n . Deshalb kann auch nicht eruiert werden, ob und bejahendenfalls welcher Teil der angefallenen Behandlungskosten aufgrund einer allfälligen Austauschbe fugnis übernommen werden kann.
Schliesslich hat Dr. C.___
in seiner Stel lungnahme nicht auf die
Empfehlungen der VKZS Bezug genommen , weshalb nicht klar ist, ob er diese konsultiert hat .
Aufgrund dieser Unklarheiten kann die Schlussfolgerung von Dr. C.___ , wonach es sich bei der erfolgten Zahnbehandlung nicht um eine einfache und wirtschaftliche Lösung hand le und auch nicht eine teilweise Übernahme der Kosten in Frage komme, nicht auf ihre Schlüssigkeit überprüft werden. Mithin besteht weiterer Abklärungsbedarf. 4.2.5
Die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird in einem ersten Schritt die in der vorstehenden Erwä gung 4.2.4 dargelegten Unklarheiten durch Einholen einer ergänzenden Stellungnahme bei ihrem Vertrauenszahnarzt Dr. C.___ oder einer Neubeurteilung im Sinn der vorstehenden Ausführungen durch einen anderen Zahnarzt zu beheben lassen haben, wobei der beauftragte Zahnarzt seine Schlussfolgerungen explizit unter Bezugnahme auf die Empfeh lung G Kronen, Brücken, Im plantatprothetik
des VKZS zu begründen und allenfalls noch fehlende Informationen beim behandelnden Zahnarzt Dr. B.___ einzufordern haben wird . Hernach wird sie erneut darüber zu verfü gen haben , ob ein Anspruch auf Vergütung der gesamten Kosten der Behand lung von Fr. 2‘410.-- oder, gestützt auf die Austauschbefugnis (vorstehend E. 2.4), derjenigen Kosten, die bei der Wahl einer einfachen und wirtschaftlichen Behandlungsmethode angefallen wären , besteht. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
Nach § 34 GSVGer und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdefüh rende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretenen Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Parteientschädigung der Beschwerdeführenden ermessensweise auf Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache - ent scheid vom 1 3. November 2014 aufgeho ben und die Sache an die Gemeinde A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine P rozess - ent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Schmidt Treuhand AG - Stadt A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt