Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1951, bezieht seit dem 1. Dezember 1999 eine Invaliden rente ( Urk. 12/232 ). Mit Verfügung vom 1 9. August 2014 legte die Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) , den monatlichen Zusatzleistungs anspruch ab September 2014 auf Fr. 436.-- (Ergänzungsleistungen) fest ( Urk. 12/ 2 24 / 42). Am 2 5. August 2014 liess die Versicherte gegen diese Verfü gun g Einsprache erheben, wobei sie beantragte, es seien bei den Ausgaben Fr. 1‘190.-- monatliche Mietkosten zu berücksichtigen ( Urk. 12/207). Mit Ein spracheentscheid vom 9. Oktober 2014 wies das AZL die Einsprache der Versi cherten ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess die Versicherte am 1 7. Oktober 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragte, es seien Mietkosten von Fr. 1‘190.-- pro Monat als Ausgaben zu berücksichtigen ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 5. November 2014 stellte das AZL eine Wiedererwägung des Einspracheentscheides in Aussicht und ersuchte um eine neue Fristansetzung zur Stellungnahme, sollte die Beschwerde dennoch behandelt werden ( Urk. 6) , wobei es gleichzeitig eine Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 einreichte , welche die Zusatzleistungen rückwirkend ab Sep tember 2014 neu auf Fr. 446.-- (Ergänzungsleistungen) pro Monat festlegte ( Urk. 7/46). Am 1 3. November 2014 erfolgte eine weitere Eingabe der Versi cherten ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 0. November 2014 wurde dem AZL die ursprünglich angesetzte Frist zur Be antwort ung der
Beschwerde abgenomme n und eine neue Frist angesetzt , um die Beschwerdeantwort sowie die vollständi gen Akten einzureichen. Zudem wurde das AZL aufgefordert, innert derselben Frist darzulegen, ob und inwiefern es den Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014 ( Urk.
2) mit der Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 7/46) in Wieder
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ EL V] ). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen ( Art. 16c Abs.
E. 1.1 Gemäss Art. 9 Abs.
E. 1.2 Als anerkannte Ausgaben g elten nach Art. 10 Abs.
E. 1.3 Nach Art. 53 Abs.
E. 2 EL V ). Der vertrag lich vereinbarte Mietzins gilt nur dann als massgebend, wenn er auch tatsäch lich geleistet wird und nicht offensichtlich übersetzt erscheint (vgl.
Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2 ) .
E. 2.1 Mit Verfügung vom 1 9. August 2014 legte das AZL den Anspruch auf Erg ä n zungsleistungen
ab September 2014 auf Fr. 436.- pro Monat fest ( Urk. 12/224/42). Im Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014 bestätigte das AZL diese Verfügung und führte zusammengefasst aus, die Versicherte könne nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen, dass sie monatlich einen Mietzins von Fr. 1‘190.-- bezahle. Weiter ging das AZL davon aus, dass die 4-Zimmerwohnung an der Z.___ in Y.___ von der Hauptmieterin A.___ , der Versicherten, B.___ (dem zweiten geschiedenen Ehemann der Versicherten) und C.___ genutzt werde, weshalb der Versicherten in Anwendung von Art. 16c ELV nur ein Viertel des gesamte n Mietzinses de r Wohnung als Ausgabe anzur ech nen sei ( Urk. 2). Nachdem die Versicherte die Abmeldung von B.___
belegt hatt e
und diese vom zuständigen Bevölkerungsamt der Stadt Y.___ bestätigt w o rde n war
( Urk. 3/1 , Urk. 12 /21
E. 2.2 Die Versicherte machte in der Beschwerde vom 1 7. Oktober 2014 insbesondere geltend, dass sie tatsächlich Mietzinsen in der Höhe von Fr. 1‘190.-- pro Monat bezahle. C.___ , welcher mit ihr in der Wohnung lebe, könne monatlich nicht mehr als Fr. 500.-- zahlen und das Zimmer sei ihm auf Drängen der Asyl kommission vermietet worden ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 1 3. November 2014 brachte die Versicherte vor, dass B.___
nicht mehr in der fraglichen Wohnung lebe und sich abgemeldet habe ( Urk. 8). Die Versicherte machte von der Gelegenheit, sich im Rahmen einer Replik zur wiedererwägungsweisen Abänderung der Verfügung vom 1 9. August 2014 mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 7/46) sowie zur Beschwerdeantwort des AZL vom 2. Dezember 2014 ( Urk.
11) zu äussern, keinen Gebrauch ( Urk. 13, Urk. 14, Urk. 15). 3.
E. 3 ) , wurde n
ihr v om AZL
mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 im Sinne einer teilweisen Wiederer wägung der Verfügung vom 1 9. August 2014 ( Urk. 12/2 24 /42 ) ein Drittel des gesam ten Mietzinses als Ausgabe anerkannt sowie der Anspruch auf Ergän zungs leistungen auf Fr. 446.-- pro Monat ab September 2014 abgeändert ( Urk. 12 / 22
E. 3.1 Zu überprüfen ist die Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 7/46), mit welcher der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014 ( Urk.
2) im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG teilweise in Wiedererwägung gezogen w o rde n war , bevor die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 ( Urk.
11) erstattete. Strittig ist, welche Mietkosten der Versicherten im Rahmen der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs als Ausgaben anzurechnen sind (vgl. Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8, Urk. 11) . Anzumerken ist zunächst, dass jedenfalls nicht die gesamten von der Versicherten geltend gemachten Mietkosten berücksich tigt werden können. Der jährliche Höchstbetrag für eine Einzelperson liegt nämlich bei Fr. 13‘200.-- ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG), doch der von der Versi cherten geltend gemachte Mietzins von monatlich Fr. 1‘190. -- liegt mit
jährli ch Fr. 14‘280.-- über dieser Grenze.
E. 3.2 Nach der Bestimmung von Art. 16c Abs. 1 ELV ist immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich eine Person mit anderen Perso nen, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, den gleichen Haushalt teilt. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2009, S. 139) . Nach Art. 16c Abs. 2 ELV hat die Aufteilung des Miet zinses grundsätzlich nach gleichen Teilen, das heisst nach Köpfen und nicht nach bewohnten Zimmern oder Flä chen , zu erfolgen. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur in engen Grenzen a ufgrund besonderer Umstände möglich. Solche Ausnahmen können zum Tragen kommen , wenn eine Person den gröss ten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder wenn das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht (BGE 13 0 V 26 3 E. 5.3) . Eine moralische Pflicht kann beispielsweise vor liegen , wenn eine versi cherte Person zu einer Gegenleistung für unentgeltlich geleistete Dienste ver pflichtet ist (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O ., S. 139). Ausnahmen werden jedoch rechtsprechungsgemäss nur in engen Grenzen anerkannt. So hat die Aufteilung des Mietzinses selbst dann grundsätzlich nach gleichen Teilen zu erfolgen , wenn ein Kleinkind in der Wohnung lebt (Urteil des Bundesgerichts 9C_210/2014 vom 6. Mai 2014 E. 1.2). Weiter findet die Mietzinsaufteilung nach Köpfen auch Anwendung, wenn eine v ersicherte Person mit einer Person zusammenlebt, deren Identität und Aufenthaltsstatus in der Schweiz n icht geklärt ist und für welche
sie keine zivilrechtliche Unterstützungspflicht zu erfüllen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 2 5. August 2009 E. 2).
E. 3.3 Nachdem sich B.___ ab ge meldet hatte ( Urk. 3/1, Urk. 7/212), ist vom AZL anerkannt worden, dass er nicht mehr in der Wohnung an der Z.___ leb t
( Urk. 7/46, Urk. 11). Die Wohnung wird von der Versicherten und C.___ bewohnt, zudem ist sie das Geschäftsdomizil der Hauptmieterin, der A.___ . Die Mietkosten dieser Wohnung sind somit „ nach Köpfen “ unter den drei Mietparteien aufzuteilen. Der Untermietvertrag mit C.___ wurde zwischen der Versicherten sowie der A.___ , vertreten durch die Versicherte ,
als Vermieter in ,
und C.___ ,
vertreten durch seinen Beistand, als Mieter , am 2 7. Mai 2014 per 1. Juli 2014 zu einem Mietzins von monatlich Fr. 600.-- inklusive Nebenkosten abgeschlossen ( Urk. 12/207).
Die Versicherte liess indessen geltend machen, dem Flüchtling C.___ sei es nicht möglich, mehr als Fr. 500.-- Mietkosten zu bezahlen ( Urk. 1) , was dessen Beistand in der Beschwerdeantwort gegenüber dem AZL bestätigt hatte ( Urk. 11 S. 5) .
In der Einsprache vom 2 5. August 2014 führte die Versicherte selbst dazu aus, dass das an C.___ vermietete Zimmer wohl einen Markt mietzins von Fr. 850.-- wert sei und aus humanitären Gründen nur Fr. 500.-- verlangt w ü rde n ( Urk. 12/207). Die Versicherte ist jedoch weder mora lisch noch rechtlich verpflichtet, C.___ durch die Gewährung einer Vorzugsmiete zu unterstützen. Insbesondere wäre es unbillig, ein e n Teil des eigentlich von
C.___
zu begleichenden Mietzinses mit Ergänzungsleistun gen der Versicherten zu begleichen . Die gesamten Mietkosten (inklusive Neben kosten, ohne Garage) in der Höhe von Fr. 2‘728.-- ( Urk. 3/2: Rechnungen ab Februar 2014) sind daher gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV unter den Mietparteien „ nach Köpfen “
aufzuteilen .
E. 3.4 Allerdings ist rechtsprechungsgemäss, solange ein Mietvertrag besteht und die anspruchsberechtigte Person effektiv den vereinbarten Mietzins entrichtet, die ser massgeblich, sofern er nicht als offensichtlich übersetzt erscheint ( vgl. Urteil P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2 ). Der gesamte Mietzins der in Frage stehenden Wohnung an der Z.___ wird monatlich von der Hauptmieterin A.___
an die Vermieterin überwiesen ( Urk. 3/2) . Gemäss dem Untermietvertrag vom 1 6. Dezember 2011 wurde zwischen der Hauptmieterin und der Versicherten als Untermieterin ab 1. November 2012 ein monatlicher Mietzins inklusive Nebenkosten in der Höhe von Fr. 1‘190.-- ver einbart ( Urk. 12/207). Den Kontoauszügen des Kontos der Versicherten bei der D.___ lassen sich keine Mietzinszahlungen entnehmen ( Urk. 12/193). B.___ , Verwaltungsrats mitglied der Hauptmiete rin , bestätigte am 2 3. Mai 2014 in deren Namen , dass die Versicherte den monatlichen Untermietpreis von Fr. 1‘190.-- für die Monate März, April und Mai 2014 pünktlich bezahlt habe ( Urk. 12/198). Weiter bestätigte eine sich als Inhaberschaft der E.___
bezeichnende Person am 2 5. März 2014, dass die Versicherte den Mietzins für die Monate September 2013 bis März 2014 immer pünktlich bezahlt habe ( Urk. 12/199).
E. 3.5 Zu beachten ist, dass zwischen der Hauptmieterin und der Versicherten insofern personelle Verflechtungen bestehen , als es sich beim zum Zeitpunkt des Ein pracheentscheides vom 9. Oktober 2014 ( Urk.
2) sowie der W iedererwäg ungs v erfügung vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 7/46) im Amt stehenden Verwaltungs rat smitglied
der Hauptmieterin, B.___ (vgl. www.zefix.ch) , um den zweiten geschiedenen E hemann der Versicherten handelt ( Urk. 12/5a) , welcher bis am 1 5. März 2014 gemeinsam mit der Versicherten in der Wohnung an der Z.___
ge leb t hat te ( Urk. 3/1, Urk. 7/213) und bei seinen Aufenthalten in der Schweiz gemäss Angaben der Versicherten weiterhin in dieser Wohnung lebt ( Urk. 1) . Zudem war der erste geschiedene Ehemann der Versicherten , F.___ ( Urk. 12/5) ,
bereits in der Vergangenh eit im Verwaltungsrat dieser Unternehmung und ist nun seit September 2015 erneut als Verwaltungsratsmit glied eingetragen ( vgl.
www.zefix.ch ), hatte den Unterm ietvertrag mit der Versi cherten vom 1 6. Dezember 2011 im Namen der Hauptmieterin abgeschlossen ( Urk. 12/207) und kümmert sich gemäss seinen Angaben gegenüber dem AZL regelmässig persönlich um die Versicherte ( Urk. 2 S. 2) .
Auch die Versicherte selbst war
in der Vergangenheit Mitglied des Verwaltungs rates der Hauptmieterin ( vgl.
www.zefix.ch ). Zudem schloss die Versicherte den Untermietvertrag mit C.___
vom 2 7. Mai 2014 ( Urk. 12/207) in ihrem eigenen Namen sowie in Vertretung der Hauptmieterin ab . Anlässlich dieses Vertragsabschlusses gab sie als ihre Mailadresse G.___ an
( Urk. 12/207) , bei der es sich um die auch von der Hauptmieterin verwendete Mailadresse handelt ( vgl. Urk. 12/ 198). Ferner bestätigte die
E.___ obwohl deren ausländische Zweigniederlassung in H.___ ihr Domizil im Jahr 2010 eingebüsst hat te ( Urk. 3/3), dass die Versicherte , den Mietzins für die Monate September 2013 bis März 2014 immer pünktlich bezahlt habe .
U nklar ist, wer diesen Beleg unterschrieben hat ( Urk. 12/199) . Diese Tatsachen lassen Zweifel an den Ausführungen der Versicherten aufkom men.
Daran ändern i hre
Ausführungen , dass es dabei lediglich um eine Ver wechslung des verwendeten Briefkopfs gehandelt habe ( Urk. 1) , nichts . Da die Versicherte die Zahlungen an die Hauptmieterin nicht belegen kann und auch nach dem Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014, welcher diese Zahlungen als nicht genügend bewiesen beurteilte ( Urk. 2 S. 2), mit der Beschwerde
vom 1 7. Oktober 2014 ( Urk. 1) nicht annähernd eine Klärung erfolgte, erscheinen sie unter den vorliegenden Umständen der personellen Nähe der Beteiligten als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen .
E. 3.6 Es bleibt somit bei der Berücksichtigung eines Drittels des gesamten Mietzinses (vgl. Urk. 3/2: Fr. 2‘728.--) gemäss Art. 16c
Abs. 2 ELV , was monatlich Fr. 909.30 ( Fr. 2‘728.-- : 3) ergibt. So resultieren jährlich Mietkosten von rund Fr. 10‘912.-- (12 x Fr. 909.30) , wie sie in der Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 berücksichtigt wurden ( Urk. 7/46) .
Die weiteren sowohl i m angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014 ( Urk. 12/242/42 und Urk. 2 ) als auch in der Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 7/46) berücksichtig t en Ausgaben sowie Einnahmen erscheinen nach vollziehbar und werden von der Versicherten nicht in Frage gestellt ( Urk. 1, Urk. 8). Somit hat d as AZL die Höhe der monatlichen Ergänzungsleistunge n
in der Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 7/46) zu Rech t auf Fr. 446.-- bemessen . Die Verneinung des A nspruchs auf kantonale Beihilfe und auf Gemeindezuschüsse wurde in der Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 7/46) sowie in der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2 014 ( Urk. 11 S. 5-6 ) vom AZL zutreffend begründet und im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen ( Urk. 1, Urk. 8) . Die Beschwerde ist daher abzuweisen , soweit sie nicht durch die Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 gegenstandslos geworden ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen , soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00107 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
30. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1951, bezieht seit dem 1. Dezember 1999 eine Invaliden rente ( Urk. 12/232 ). Mit Verfügung vom 1 9. August 2014 legte die Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) , den monatlichen Zusatzleistungs anspruch ab September 2014 auf Fr. 436.-- (Ergänzungsleistungen) fest ( Urk. 12/ 2 24 / 42). Am 2 5. August 2014 liess die Versicherte gegen diese Verfü gun g Einsprache erheben, wobei sie beantragte, es seien bei den Ausgaben Fr. 1‘190.-- monatliche Mietkosten zu berücksichtigen ( Urk. 12/207). Mit Ein spracheentscheid vom 9. Oktober 2014 wies das AZL die Einsprache der Versi cherten ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess die Versicherte am 1 7. Oktober 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragte, es seien Mietkosten von Fr. 1‘190.-- pro Monat als Ausgaben zu berücksichtigen ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 5. November 2014 stellte das AZL eine Wiedererwägung des Einspracheentscheides in Aussicht und ersuchte um eine neue Fristansetzung zur Stellungnahme, sollte die Beschwerde dennoch behandelt werden ( Urk. 6) , wobei es gleichzeitig eine Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 einreichte , welche die Zusatzleistungen rückwirkend ab Sep tember 2014 neu auf Fr. 446.-- (Ergänzungsleistungen) pro Monat festlegte ( Urk. 7/46). Am 1 3. November 2014 erfolgte eine weitere Eingabe der Versi cherten ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 0. November 2014 wurde dem AZL die ursprünglich angesetzte Frist zur Be antwort ung der
Beschwerde abgenomme n und eine neue Frist angesetzt , um die Beschwerdeantwort sowie die vollständi gen Akten einzureichen. Zudem wurde das AZL aufgefordert, innert derselben Frist darzulegen, ob und inwiefern es den Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014 ( Urk.
2) mit der Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 7/46) in Wieder erwägung gezogen habe ( Urk. 9). Am 2. Dezember 2014 erstattete das AZL die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie sich im Ergebnis gegen die Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 richte ( Urk. 11). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und Frist zur Replik angesetzt ( Urk. 13), wobei die Versicherte keine Replik erstattete ( Urk. 14, Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährli che Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen. Die Ergänzungs leistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. 1.2
Als anerkannte Ausgaben g elten nach Art. 10 Abs. 1 ELG bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem H eim oder Spital leben, unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängen den Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13‘200.--, wobei eine allfällige Schlussabrechnung für die Nebenkosten weder bei einer Nach- noch bei einer Rückzahlung zu berücksichtigen ist ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel che nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Perso nen, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen ( Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ EL V] ). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen ( Art. 16c Abs. 2 EL V ). Der vertrag lich vereinbarte Mietzins gilt nur dann als massgebend, wenn er auch tatsäch lich geleistet wird und nicht offensichtlich übersetzt erscheint (vgl.
Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2 ) . 1.3
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen , bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit wei ter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Ein spracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). 2.
2.1
Mit Verfügung vom 1 9. August 2014 legte das AZL den Anspruch auf Erg ä n zungsleistungen
ab September 2014 auf Fr. 436.- pro Monat fest ( Urk. 12/224/42). Im Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014 bestätigte das AZL diese Verfügung und führte zusammengefasst aus, die Versicherte könne nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen, dass sie monatlich einen Mietzins von Fr. 1‘190.-- bezahle. Weiter ging das AZL davon aus, dass die 4-Zimmerwohnung an der Z.___ in Y.___ von der Hauptmieterin A.___ , der Versicherten, B.___ (dem zweiten geschiedenen Ehemann der Versicherten) und C.___ genutzt werde, weshalb der Versicherten in Anwendung von Art. 16c ELV nur ein Viertel des gesamte n Mietzinses de r Wohnung als Ausgabe anzur ech nen sei ( Urk. 2). Nachdem die Versicherte die Abmeldung von B.___
belegt hatt e
und diese vom zuständigen Bevölkerungsamt der Stadt Y.___ bestätigt w o rde n war
( Urk. 3/1 , Urk. 12 /21 3 ) , wurde n
ihr v om AZL
mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 im Sinne einer teilweisen Wiederer wägung der Verfügung vom 1 9. August 2014 ( Urk. 12/2 24 /42 ) ein Drittel des gesam ten Mietzinses als Ausgabe anerkannt sowie der Anspruch auf Ergän zungs leistungen auf Fr. 446.-- pro Monat ab September 2014 abgeändert ( Urk. 12 / 22 4 /4 6). In der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 führte das AZL zudem aus, dass ein Mietzins in der Höhe von Fr. 1‘190.-- rund 44 % des gesamten Mietzinses ausmache, was zur Anrechnung als Mietzins übersetzt er scheine. Weiter hielt das AZL fest, dass die Versicherte weder Anspruch auf kantonale Beihilfe noch auf Gemeindezuschüsse habe ( Urk. 11). 2.2
Die Versicherte machte in der Beschwerde vom 1 7. Oktober 2014 insbesondere geltend, dass sie tatsächlich Mietzinsen in der Höhe von Fr. 1‘190.-- pro Monat bezahle. C.___ , welcher mit ihr in der Wohnung lebe, könne monatlich nicht mehr als Fr. 500.-- zahlen und das Zimmer sei ihm auf Drängen der Asyl kommission vermietet worden ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 1 3. November 2014 brachte die Versicherte vor, dass B.___
nicht mehr in der fraglichen Wohnung lebe und sich abgemeldet habe ( Urk. 8). Die Versicherte machte von der Gelegenheit, sich im Rahmen einer Replik zur wiedererwägungsweisen Abänderung der Verfügung vom 1 9. August 2014 mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 7/46) sowie zur Beschwerdeantwort des AZL vom 2. Dezember 2014 ( Urk.
11) zu äussern, keinen Gebrauch ( Urk. 13, Urk. 14, Urk. 15). 3. 3.1
Zu überprüfen ist die Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 7/46), mit welcher der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014 ( Urk.
2) im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG teilweise in Wiedererwägung gezogen w o rde n war , bevor die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 ( Urk.
11) erstattete. Strittig ist, welche Mietkosten der Versicherten im Rahmen der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs als Ausgaben anzurechnen sind (vgl. Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8, Urk. 11) . Anzumerken ist zunächst, dass jedenfalls nicht die gesamten von der Versicherten geltend gemachten Mietkosten berücksich tigt werden können. Der jährliche Höchstbetrag für eine Einzelperson liegt nämlich bei Fr. 13‘200.-- ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG), doch der von der Versi cherten geltend gemachte Mietzins von monatlich Fr. 1‘190. -- liegt mit
jährli ch Fr. 14‘280.-- über dieser Grenze. 3.2
Nach der Bestimmung von Art. 16c Abs. 1 ELV ist immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich eine Person mit anderen Perso nen, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, den gleichen Haushalt teilt. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2009, S. 139) . Nach Art. 16c Abs. 2 ELV hat die Aufteilung des Miet zinses grundsätzlich nach gleichen Teilen, das heisst nach Köpfen und nicht nach bewohnten Zimmern oder Flä chen , zu erfolgen. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur in engen Grenzen a ufgrund besonderer Umstände möglich. Solche Ausnahmen können zum Tragen kommen , wenn eine Person den gröss ten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder wenn das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht (BGE 13 0 V 26 3 E. 5.3) . Eine moralische Pflicht kann beispielsweise vor liegen , wenn eine versi cherte Person zu einer Gegenleistung für unentgeltlich geleistete Dienste ver pflichtet ist (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O ., S. 139). Ausnahmen werden jedoch rechtsprechungsgemäss nur in engen Grenzen anerkannt. So hat die Aufteilung des Mietzinses selbst dann grundsätzlich nach gleichen Teilen zu erfolgen , wenn ein Kleinkind in der Wohnung lebt (Urteil des Bundesgerichts 9C_210/2014 vom 6. Mai 2014 E. 1.2). Weiter findet die Mietzinsaufteilung nach Köpfen auch Anwendung, wenn eine v ersicherte Person mit einer Person zusammenlebt, deren Identität und Aufenthaltsstatus in der Schweiz n icht geklärt ist und für welche
sie keine zivilrechtliche Unterstützungspflicht zu erfüllen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 2 5. August 2009 E. 2). 3.3
Nachdem sich B.___ ab ge meldet hatte ( Urk. 3/1, Urk. 7/212), ist vom AZL anerkannt worden, dass er nicht mehr in der Wohnung an der Z.___ leb t
( Urk. 7/46, Urk. 11). Die Wohnung wird von der Versicherten und C.___ bewohnt, zudem ist sie das Geschäftsdomizil der Hauptmieterin, der A.___ . Die Mietkosten dieser Wohnung sind somit „ nach Köpfen “ unter den drei Mietparteien aufzuteilen. Der Untermietvertrag mit C.___ wurde zwischen der Versicherten sowie der A.___ , vertreten durch die Versicherte ,
als Vermieter in ,
und C.___ ,
vertreten durch seinen Beistand, als Mieter , am 2 7. Mai 2014 per 1. Juli 2014 zu einem Mietzins von monatlich Fr. 600.-- inklusive Nebenkosten abgeschlossen ( Urk. 12/207).
Die Versicherte liess indessen geltend machen, dem Flüchtling C.___ sei es nicht möglich, mehr als Fr. 500.-- Mietkosten zu bezahlen ( Urk. 1) , was dessen Beistand in der Beschwerdeantwort gegenüber dem AZL bestätigt hatte ( Urk. 11 S. 5) .
In der Einsprache vom 2 5. August 2014 führte die Versicherte selbst dazu aus, dass das an C.___ vermietete Zimmer wohl einen Markt mietzins von Fr. 850.-- wert sei und aus humanitären Gründen nur Fr. 500.-- verlangt w ü rde n ( Urk. 12/207). Die Versicherte ist jedoch weder mora lisch noch rechtlich verpflichtet, C.___ durch die Gewährung einer Vorzugsmiete zu unterstützen. Insbesondere wäre es unbillig, ein e n Teil des eigentlich von
C.___
zu begleichenden Mietzinses mit Ergänzungsleistun gen der Versicherten zu begleichen . Die gesamten Mietkosten (inklusive Neben kosten, ohne Garage) in der Höhe von Fr. 2‘728.-- ( Urk. 3/2: Rechnungen ab Februar 2014) sind daher gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV unter den Mietparteien „ nach Köpfen “
aufzuteilen . 3.4
Allerdings ist rechtsprechungsgemäss, solange ein Mietvertrag besteht und die anspruchsberechtigte Person effektiv den vereinbarten Mietzins entrichtet, die ser massgeblich, sofern er nicht als offensichtlich übersetzt erscheint ( vgl. Urteil P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2 ). Der gesamte Mietzins der in Frage stehenden Wohnung an der Z.___ wird monatlich von der Hauptmieterin A.___
an die Vermieterin überwiesen ( Urk. 3/2) . Gemäss dem Untermietvertrag vom 1 6. Dezember 2011 wurde zwischen der Hauptmieterin und der Versicherten als Untermieterin ab 1. November 2012 ein monatlicher Mietzins inklusive Nebenkosten in der Höhe von Fr. 1‘190.-- ver einbart ( Urk. 12/207). Den Kontoauszügen des Kontos der Versicherten bei der D.___ lassen sich keine Mietzinszahlungen entnehmen ( Urk. 12/193). B.___ , Verwaltungsrats mitglied der Hauptmiete rin , bestätigte am 2 3. Mai 2014 in deren Namen , dass die Versicherte den monatlichen Untermietpreis von Fr. 1‘190.-- für die Monate März, April und Mai 2014 pünktlich bezahlt habe ( Urk. 12/198). Weiter bestätigte eine sich als Inhaberschaft der E.___
bezeichnende Person am 2 5. März 2014, dass die Versicherte den Mietzins für die Monate September 2013 bis März 2014 immer pünktlich bezahlt habe ( Urk. 12/199). 3.5
Zu beachten ist, dass zwischen der Hauptmieterin und der Versicherten insofern personelle Verflechtungen bestehen , als es sich beim zum Zeitpunkt des Ein pracheentscheides vom 9. Oktober 2014 ( Urk.
2) sowie der W iedererwäg ungs v erfügung vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 7/46) im Amt stehenden Verwaltungs rat smitglied
der Hauptmieterin, B.___ (vgl. www.zefix.ch) , um den zweiten geschiedenen E hemann der Versicherten handelt ( Urk. 12/5a) , welcher bis am 1 5. März 2014 gemeinsam mit der Versicherten in der Wohnung an der Z.___
ge leb t hat te ( Urk. 3/1, Urk. 7/213) und bei seinen Aufenthalten in der Schweiz gemäss Angaben der Versicherten weiterhin in dieser Wohnung lebt ( Urk. 1) . Zudem war der erste geschiedene Ehemann der Versicherten , F.___ ( Urk. 12/5) ,
bereits in der Vergangenh eit im Verwaltungsrat dieser Unternehmung und ist nun seit September 2015 erneut als Verwaltungsratsmit glied eingetragen ( vgl.
www.zefix.ch ), hatte den Unterm ietvertrag mit der Versi cherten vom 1 6. Dezember 2011 im Namen der Hauptmieterin abgeschlossen ( Urk. 12/207) und kümmert sich gemäss seinen Angaben gegenüber dem AZL regelmässig persönlich um die Versicherte ( Urk. 2 S. 2) .
Auch die Versicherte selbst war
in der Vergangenheit Mitglied des Verwaltungs rates der Hauptmieterin ( vgl.
www.zefix.ch ). Zudem schloss die Versicherte den Untermietvertrag mit C.___
vom 2 7. Mai 2014 ( Urk. 12/207) in ihrem eigenen Namen sowie in Vertretung der Hauptmieterin ab . Anlässlich dieses Vertragsabschlusses gab sie als ihre Mailadresse G.___ an
( Urk. 12/207) , bei der es sich um die auch von der Hauptmieterin verwendete Mailadresse handelt ( vgl. Urk. 12/ 198). Ferner bestätigte die
E.___ obwohl deren ausländische Zweigniederlassung in H.___ ihr Domizil im Jahr 2010 eingebüsst hat te ( Urk. 3/3), dass die Versicherte , den Mietzins für die Monate September 2013 bis März 2014 immer pünktlich bezahlt habe .
U nklar ist, wer diesen Beleg unterschrieben hat ( Urk. 12/199) . Diese Tatsachen lassen Zweifel an den Ausführungen der Versicherten aufkom men.
Daran ändern i hre
Ausführungen , dass es dabei lediglich um eine Ver wechslung des verwendeten Briefkopfs gehandelt habe ( Urk. 1) , nichts . Da die Versicherte die Zahlungen an die Hauptmieterin nicht belegen kann und auch nach dem Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014, welcher diese Zahlungen als nicht genügend bewiesen beurteilte ( Urk. 2 S. 2), mit der Beschwerde
vom 1 7. Oktober 2014 ( Urk. 1) nicht annähernd eine Klärung erfolgte, erscheinen sie unter den vorliegenden Umständen der personellen Nähe der Beteiligten als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen .
3.6
Es bleibt somit bei der Berücksichtigung eines Drittels des gesamten Mietzinses (vgl. Urk. 3/2: Fr. 2‘728.--) gemäss Art. 16c
Abs. 2 ELV , was monatlich Fr. 909.30 ( Fr. 2‘728.-- : 3) ergibt. So resultieren jährlich Mietkosten von rund Fr. 10‘912.-- (12 x Fr. 909.30) , wie sie in der Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 berücksichtigt wurden ( Urk. 7/46) .
Die weiteren sowohl i m angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014 ( Urk. 12/242/42 und Urk. 2 ) als auch in der Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 7/46) berücksichtig t en Ausgaben sowie Einnahmen erscheinen nach vollziehbar und werden von der Versicherten nicht in Frage gestellt ( Urk. 1, Urk. 8). Somit hat d as AZL die Höhe der monatlichen Ergänzungsleistunge n
in der Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 7/46) zu Rech t auf Fr. 446.-- bemessen . Die Verneinung des A nspruchs auf kantonale Beihilfe und auf Gemeindezuschüsse wurde in der Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 7/46) sowie in der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2 014 ( Urk. 11 S. 5-6 ) vom AZL zutreffend begründet und im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen ( Urk. 1, Urk. 8) . Die Beschwerde ist daher abzuweisen , soweit sie nicht durch die Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 gegenstandslos geworden ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen , soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef