opencaselaw.ch

ZL.2014.00102

Gesuch um Erlass der Rückerstattung, bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer die irrtümlich an ihn ausgerichtete Nachzahlung erkennen müssen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-05-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ wurde n mit Verfügung vom 1 5. Mai 2013 ab April 2010 Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung zugesprochen ( Urk. 6/90). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2 5. Juni 2013 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die irrtümlich di rekt an den Versicherten ausgerichteten Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 90‘631.-- zurück ( Urk. 6/86).

Am 9. August 2013 ersuchte der Versicherte um Erlass des ausstehenden Teils der Rückforderung in der Höhe von Fr. 59‘841.-- ( Urk. 6/80/2 = Urk. 3/3), was d ie Ausgleichskasse mangels guten Glauben s mit Verfügung vom 2 5. Juli 2014 ab lehnte ( Urk. 6/27 = Urk. 3/1 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 5. Septem ber 2014 ( Urk. 6/21) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 X.___ wurde n mit Verfügung vom 1 5. Mai 2013 ab April 2010 Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung zugesprochen ( Urk. 6/90). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2 5. Juni 2013 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die irrtümlich di rekt an den Versicherten ausgerichteten Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 90‘631.-- zurück ( Urk. 6/86).

Am 9. August 2013 ersuchte der Versicherte um Erlass des ausstehenden Teils der Rückforderung in der Höhe von Fr. 59‘841.-- ( Urk. 6/80/2 = Urk. 3/3), was d ie Ausgleichskasse mangels guten Glauben s mit Verfügung vom 2 5. Juli 2014 ab lehnte ( Urk. 6/27 = Urk. 3/1 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 5. Septem ber 2014 ( Urk. 6/21) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom

Dispositiv
  1. Oktober 2014 ab ( Urk.  6/19 = Urk.  2).
  2. Der Versicherte erhob am
  3. Oktober 2014 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom
  4. Oktober 2014 ( Urk.  2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei zu bewilligen ( Urk.  1). Die Ausgleichskasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  5. November 2014 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5). Mit Schreiben vom
  6. April 2016 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm vom hiesigen Gericht gestellten Fra gen ( Urk.  8) Stellung und hielt an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest ( Urk.  10). Die Beschwer de gegnerin hielt mit Eingabe vom
  7. Mai 2016 ( Urk.  13) ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest, was dem Beschwerdeführer am
  8. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  14). Das Gericht zieht in Erwägung:
  9. 1.1      Gemäss Art.  25 Abs.  1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu erstatten. Das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) enthält keine Bestim mungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen. Die Rück erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allge mei nen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht und ist Ausdruck des Gesetz mässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungs rechts ,
  10. Auflage, Bern   2003, S.   278, §  42, N 2; vgl. auch S.   87   f., §  4, N   16   ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kantonalen Beihil fen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind.      Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art.  25 Abs.  1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glau bens und der grossen Härte erlassen werden. 1.2      Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den ge gebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornhe rein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverlet zung ) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Mas s stab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zu mutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge blendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
  11. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid ( Urk.  2) fest, dass der Be schwerdeführer keinesfalls mit einer Gutschrift der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr.  90‘631.-- habe rechnen können. Mit minimalem Aufwand wäre es möglich gewesen, die Herkunft der Gelder zu überprüfen. Folglich hätte der Beschwerdeführer unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass der überwiesene Betrag nicht vom verstorbenen Bruder stammte. Aus diesem Grund liege im konkreten Fall kein gutgläubiger Be zug vor (S. 2 oben).      In der Beschwerdeantwort vom 1
  12. November   2014 ( Urk.  5) führte die Beschwer degegnerin weiter aus, dass sie wohl über die Wohnsituation des Be schwer deführers informiert gewesen sei, jedoch keine Kenntnisse über seine ge nauen persönlichen Verhältnisse und Umstände gehabt habe. Darüber hinaus sei ihnen gegenüber kein Vertreter benannt worden, der die finanziellen Angele genheiten des Beschwerdeführers geregelt habe. Daher habe man annehmen dürfen, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, seine finanziellen Angelegen heiten zu regeln und er die Unrechtmässigkeit der ausgerichteten Leistung habe erkennen können. Zudem sei festzuhalten, dass der Antrag zur Errichtung einer freiwilligen Beistandschaft erst einen Monat nach Erhalt der Rückforderungs ver fügung vom 2
  13. Juni 2014 eingereicht worden und somit im vorliegenden Fall nicht relevant sei.      In der Duplik vom
  14. Mai   2016 ( Urk.  13) hielt die Beschwerdegegnerin ab schlies send fest, dass die Abhebung von total Fr.  50‘000.-- an einem Tag - ohne sich zu vergewissern , woher der Betrag stamme - grobfahrlässig sei. 2.2      Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk.  1), dass es aufgrund seiner Wohnsituation („ Y.___ “) von Be ginn weg klar gewesen sei, dass er beim Erledigen der finanziellen Angelegen heiten auf Hilfe angewiesen sei. Aus diesem Grund habe er auch den Antrag auf Errichtung einer freiwilligen Beistandschaft gestellt. Im Zeitpunkt der Auszah lung sei es ihm zudem sehr schlecht gegangen und er habe auch noch vom Tod seines Bruders erfahren. Dass er im guten Glauben gehandelt habe , zeige sich darin, dass er den Irrtum erst bemerkt habe, als er von der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Schreiben erhalten habe. Er h ab e danach sofort gehandelt, sei zu seiner Betreuungsperson gegangen und habe ihr das Geschehen berichtet. Sofort habe er den sich noch auf seinem Konto befindenden Betrag ( Fr.  30‘790.-- von Fr.  90‘631.--) zurückbezahlt. Hätte er das Geld unrechtmässig entwenden wollen, hätte er sofort alles gebraucht und nichts zurückbezahlt. Es erscheine ihm zudem rätselhaft, wie der Beschwerdegegnerin ein solcher Fehler passieren könne .      In der Replik vom
  15. April 2016 ( Urk.  10) führte der Beschwerdeführer ergän zend aus, dass er sich mit dem abgehobenen Geld von Fr.  50‘000.-- einen lang er sehn ten Wunsch habe erfüllen wollen, nämlich die Einrichtung eines Ton stu dios . Er habe sich auf den Weg in ein Fachgeschäft gemacht, sei dort aber leider nie an gekommen. Daran w as dann passiert sei, könne er sich nicht mehr genau erin nern. Fest stehe, dass er aufgrund seiner damaligen akuten Suchtproble matik auf Abwege geraten sei. Er sei im Z.___ gelandet, wo er in diversen Lokalitä ten verkehrt und viel konsumiert habe. Unter anderem müsse er wohl auch davon ausgehen, dass ihm ein Teil des Geldes gestohlen worden sei. Er h ab e sich also damals in einer sehr unstabilen Lebenssituation befunden, weshalb er auch in einer betreuten Wohngemeinschaft gewohnt habe, wo ihm anfänglich das Taschengeld wöchentlich ausbezahlt worden sei. Er habe also auch in finanziellen Dingen Unterstützung erhalten. Einzig die Witwerrente sei direkt auf sein Konto ausbezahlt worden. So sei zum Beispiel die Prämie der Kran kenkasse direkt vom Amt für Zusatzleistungen überwiesen worden. Dies erkläre, weshalb er nicht genauer nachgeprüft habe, wer der Absender dieses hohen Geldbetrages sei, sondern der festen Überzeugung gewesen sei, es sei der Teil des von seinem Bruder angekündigten Erbes. Nie wäre er auf die Idee ge kommen, dass es sich um eine Falschauszahlung gehandelt habe. Dass er in guten Glauben gehandelt habe , zeige sich darin, dass er, sobald er von der Be schwerdegegnerin die Mel dung erhalten habe, dass das Geld nicht ihm gehöre, sofort den noch vorhande nen Betrag zurückbezahlt habe. 2.3      Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rec htskräftig festgestellt wurden ( vgl. Urk.  6/86) .
  16. 3.1      Erstellt ist , dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2007 vollumfänglich von der Sozialhilfe der Gemeinde A.___ unterstützt wird ( Urk.  6/112/1) und er sich im Januar 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenver sicherung anmeldet e ( Urk.  6/126). Mit Verfügung vom 1
  17. Mai 2013 sprach die B eschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom
  18. April 2010 bis 3
  19. April   2013 insgesamt eine Nachzahlung von Fr.  90‘631.-- zu und richtete ihm diese - trotz des noch offenen Verrechnungsantrages des Sozial amtes der Gemeinde A.___ (vgl. Urk.  6/10 1 ; Urk.  6/ 102/1-2 ) - direkt aus ( Urk.  6/90) .      Mit Antrag vom 1
  20. Juni   2013 ( Urk.  6/87/1-2) beantragte die Gemeinde A.___ schliesslich eine Verrechnung der von ihnen ausgerichteten Vor schussleis tungen .      In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2
  21. Juni 2013 ( Urk.  6/86) den Beschwerdeführer auf, die irrtümlich an ihn ausgerichteten Leis tungen in der Höhe von Fr.  90‘631.-- zurückzuerstatten.      Am 1
  22. Juli 2013 zahlte der Beschwerdeführer das noch übrig gebliebene Ver mögen in der Höhe von Fr.  30‘790.-- zurück (vgl. Urk.  6/84 ). 3.2      Der gute Glaube ist gemäss Art.  3 Abs.  1 des Schweiz erischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu vermuten. Es gibt keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln des Beschwerdeführer s schliessen liessen. Wer allerdings bei der Aufmerksam keit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu be rufen ( Art.  3 Abs.  2 ZGB). Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Leistungsempfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte er kennen müssen, dass ihm die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom
  23. April 2010 bis 3
  24. April   2013 irrtümlicherweise eine Nachzahlung von Fr.  90‘631.-- ausrichtete.      Zutreffend ist, dass es die Beschwerdegegnerin war, die einen Fehler gemacht hat. Anlass zur Überentschädigung waren nicht falsche Angaben oder eine Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers. Gleichwohl braucht das Verhal ten, das die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst, nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, zum Beispiel die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Ur teil des Bundesgerichts 9 C_184/2015 vom
  25. Mai 2015 E. 2 ). Die in allen Berei chen des Lebens zumutbare Aufmerksamkeit verlangt, dass ein Ver sicherter die Kontoeingänge im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten auf offensichtli che Fehler hin kontrolliert. 3.3      Angesichts der erheblichen Höhe des ausbezahlten Betrages kann dem Be schwer deführer der Vorwurf nicht erspart bleiben, dass er die jeweiligen Konto eingänge nicht sorgfältig ge nug überprüft hat. In Anwendung eines Min dest masses an Aufmerksamkeit im Sinne einer kurzen Kontrolle des Absenders hätte der Beschwerdeführer den offensichtlichen Irrtum der Beschwerdegegnerin ohne weiteres erkennen können. Diesen hätte er alsdann der Beschwerdegegne rin melden müssen. Von einer lediglich leichten Nachlässigkeit des Beschwer de führers , die der Annahme des guten Glaubens nicht entgegenstünde, kann daher nicht gesprochen werden. Dass selbst die Beschwerdegegnerin den offen sicht lichen Fehler zunächst nicht erkannte, ändert daran nichts. Der Fehler der Beschwerdegegnerin vermag die von Anfang an fehlende Gutgläubigkeit des Be schwerdeführers zufolge des leicht erkennbaren Rechtsmangels nicht wieder herzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 196/05 vom
  26. Juni 2006 E. 6.2.2).      Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer der Überzeugung gewesen sei , dass der hohe Geldbetrag Teil des von seinem Bruder angekündig ten Erbes gewesen sein soll (vgl. Urk.  1, Urk.  10) . In Anbetracht der Tatsache, dass der Be schwerdeführer seit 1995 verwitwet ist, musste ihm klar sein, dass er im Falle einer Erbteilung nicht ohne vorgängige weitere erbrechtliche Ausei nan der setz ungen oder Informationen einfach seinen Erbanteil ausbezahlt erh a lt en würde . Mit der Annahme eines guten Glaubens wenig vereinbar ist ausserdem das Ver halten des Beschwerdeführers, welcher am Tag nach der Auszahlung an zwei unterschiedlichen Orten je einen Betrag von Fr.  25‘000.--, gesamt haft somit Fr.  50‘000.-- , abhob (vgl. Urk.  11 ).      In Anbetracht der Höhe der irrtümlichen Auszahlung sind hinsichtlich Kontrolle der Kontoeingänge an die gebotene Aufmerksamkeit und die Pflicht, den Fehler zu melden, strengere Anforderungen zu stellen als bei der Entgegenahme einer geringfügigeren Leistung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2013 vom 1
  27. September 2013 E. 4.4).
  28. 4      Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten schwie rigen physischen und psychischen Umstände sowie des Umstand es , dass er beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten auf Hilfe angewiesen war, die die Anwendung eine s weniger strengen Massstab s gebieten würden , hätte der Beschwerdeführer den Fehler bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit bemer ken müssen. Ins besondere die erhebliche Höhe des Betrages hätte bei aus reichender Aufme rk samkeit Anlass zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu Rück fragen gegeben .
  29. Zusammenfassend hätte der Beschwerdeführer den Fehler bei der gebotenen und ihm zumutbaren Aufmerksamkeit nach dem Gesagten erkennen müssen, weshalb er sich nicht auf den guten Glauben berufen kann. Der gute Glaube ist von der Beschwerdegegnerin daher zu Recht verneint worden. Bei dieser Sach lage muss die zweite Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener Leistungen - das Vorliegen einer grossen Härte - nicht mehr geprüft werden.      Der angefochtene Einspracheentscheid vom
  30. Oktober 2014 erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt:
  31. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  32. Das Verfahren ist kostenlos.
  33. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
  34. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  35. Juli bis und mit 1
  36. August sowie vom 1
  37. Dezember bis und mit dem
  38. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00102 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom

30. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ wurde n mit Verfügung vom 1 5. Mai 2013 ab April 2010 Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung zugesprochen ( Urk. 6/90). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2 5. Juni 2013 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die irrtümlich di rekt an den Versicherten ausgerichteten Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 90‘631.-- zurück ( Urk. 6/86).

Am 9. August 2013 ersuchte der Versicherte um Erlass des ausstehenden Teils der Rückforderung in der Höhe von Fr. 59‘841.-- ( Urk. 6/80/2 = Urk. 3/3), was d ie Ausgleichskasse mangels guten Glauben s mit Verfügung vom 2 5. Juli 2014 ab lehnte ( Urk. 6/27 = Urk. 3/1 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 5. Septem ber 2014 ( Urk. 6/21) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom 1. Oktober 2014 ab ( Urk. 6/19 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 7. Oktober 2014 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1. Oktober 2014 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei zu bewilligen ( Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2014 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Schreiben vom 6. April 2016 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm vom hiesigen Gericht gestellten Fra gen ( Urk.

8) Stellung und hielt an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest ( Urk. 10). Die Beschwer de gegnerin hielt mit Eingabe vom 3. Mai 2016 ( Urk.

13) ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest, was dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu erstatten. Das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) enthält keine Bestim mungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen. Die Rück erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allge mei nen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht und ist Ausdruck des Gesetz mässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungs rechts , 3. Auflage, Bern

2003, S.

278, § 42, N 2; vgl. auch S.

87

f., § 4, N

16

ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kantonalen Beihil fen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind.

Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glau bens und der grossen Härte erlassen werden. 1.2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den ge gebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornhe rein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverlet zung ) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen).

Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Mas s stab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zu mutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge blendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid ( Urk.

2) fest, dass der Be schwerdeführer keinesfalls mit einer Gutschrift der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 90‘631.-- habe rechnen können. Mit minimalem Aufwand wäre es möglich gewesen, die Herkunft der Gelder zu überprüfen. Folglich hätte der Beschwerdeführer unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass der überwiesene Betrag nicht vom verstorbenen Bruder stammte. Aus diesem Grund liege im konkreten Fall kein gutgläubiger Be zug vor (S. 2 oben).

In der Beschwerdeantwort vom 1 0. November

2014 ( Urk.

5) führte die Beschwer degegnerin weiter aus, dass sie wohl über die Wohnsituation des Be schwer deführers informiert gewesen sei, jedoch keine Kenntnisse über seine ge nauen persönlichen Verhältnisse und Umstände gehabt habe. Darüber hinaus sei ihnen gegenüber kein Vertreter benannt worden, der die finanziellen Angele genheiten des Beschwerdeführers geregelt habe. Daher habe man annehmen dürfen, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, seine finanziellen Angelegen heiten zu regeln und er die Unrechtmässigkeit der ausgerichteten Leistung habe erkennen können. Zudem sei festzuhalten, dass der Antrag zur Errichtung einer freiwilligen Beistandschaft erst einen Monat nach Erhalt der Rückforderungs ver fügung vom 2 5. Juni 2014 eingereicht worden und somit im vorliegenden Fall nicht relevant sei.

In der Duplik vom 3. Mai

2016 ( Urk.

13) hielt die Beschwerdegegnerin ab schlies send fest, dass die Abhebung von total Fr. 50‘000.-- an einem Tag - ohne sich zu vergewissern , woher der Betrag stamme - grobfahrlässig sei. 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer

auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass es aufgrund seiner Wohnsituation („ Y.___ “) von Be ginn weg klar gewesen sei, dass er beim Erledigen der finanziellen Angelegen heiten auf Hilfe angewiesen sei. Aus diesem Grund habe er auch den Antrag auf Errichtung einer freiwilligen Beistandschaft gestellt. Im Zeitpunkt der Auszah lung sei es ihm zudem sehr schlecht gegangen und er habe auch noch vom Tod seines Bruders erfahren. Dass er im guten Glauben gehandelt habe , zeige sich darin, dass er den Irrtum erst bemerkt habe, als er von der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Schreiben erhalten habe. Er h ab e danach sofort gehandelt, sei zu seiner Betreuungsperson gegangen und habe ihr das Geschehen berichtet. Sofort habe er den sich noch auf seinem Konto befindenden Betrag ( Fr. 30‘790.-- von Fr. 90‘631.--) zurückbezahlt. Hätte er das Geld unrechtmässig entwenden wollen, hätte er sofort alles gebraucht und nichts zurückbezahlt. Es erscheine ihm zudem rätselhaft, wie der Beschwerdegegnerin ein solcher Fehler passieren könne .

In der Replik vom 6. April 2016 ( Urk.

10) führte der Beschwerdeführer ergän zend aus, dass er sich mit dem abgehobenen Geld von Fr. 50‘000.-- einen lang er sehn ten Wunsch habe erfüllen wollen, nämlich die Einrichtung eines Ton stu dios . Er habe sich auf den Weg in ein Fachgeschäft gemacht, sei dort aber leider nie an gekommen. Daran w as dann passiert sei, könne er sich nicht mehr genau erin nern. Fest stehe, dass er aufgrund seiner damaligen akuten Suchtproble matik auf Abwege geraten sei. Er sei im Z.___ gelandet, wo er in diversen Lokalitä ten verkehrt und viel konsumiert habe. Unter anderem müsse er wohl auch davon ausgehen, dass ihm ein Teil des Geldes gestohlen worden sei. Er h ab e sich also damals in einer sehr unstabilen Lebenssituation befunden, weshalb er auch in einer betreuten Wohngemeinschaft gewohnt habe, wo ihm anfänglich das Taschengeld wöchentlich ausbezahlt worden sei. Er habe also auch in finanziellen Dingen Unterstützung erhalten. Einzig die Witwerrente sei direkt auf sein Konto ausbezahlt worden. So sei zum Beispiel die Prämie der Kran kenkasse direkt vom Amt für Zusatzleistungen überwiesen worden. Dies erkläre, weshalb er nicht genauer nachgeprüft habe, wer der Absender dieses hohen Geldbetrages sei, sondern der festen Überzeugung gewesen sei, es sei der Teil des von seinem Bruder angekündigten Erbes. Nie wäre er auf die Idee ge kommen, dass es sich um eine Falschauszahlung gehandelt habe. Dass er in guten Glauben gehandelt habe , zeige sich darin, dass er, sobald er von der Be schwerdegegnerin die Mel dung erhalten habe, dass das Geld nicht ihm gehöre, sofort den noch vorhande nen Betrag zurückbezahlt habe. 2.3

Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rec htskräftig festgestellt wurden ( vgl. Urk. 6/86) . 3. 3.1

Erstellt ist , dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2007 vollumfänglich von der Sozialhilfe der Gemeinde A.___ unterstützt wird ( Urk. 6/112/1) und er sich im Januar 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenver sicherung anmeldet e ( Urk. 6/126). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2013 sprach die B eschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 3 0. April

2013 insgesamt eine Nachzahlung von Fr. 90‘631.-- zu und richtete ihm diese - trotz des noch offenen Verrechnungsantrages des Sozial amtes der Gemeinde A.___ (vgl. Urk. 6/10 1 ; Urk. 6/ 102/1-2 )

- direkt aus ( Urk. 6/90) .

Mit Antrag vom 1 0. Juni

2013 ( Urk. 6/87/1-2) beantragte die Gemeinde A.___ schliesslich eine Verrechnung der von ihnen ausgerichteten Vor schussleis tungen .

In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 6/86) den Beschwerdeführer auf, die irrtümlich an ihn ausgerichteten Leis tungen in der Höhe von Fr. 90‘631.-- zurückzuerstatten.

Am 1 7. Juli 2013 zahlte der Beschwerdeführer das noch übrig gebliebene Ver mögen in der Höhe von Fr. 30‘790.-- zurück (vgl. Urk. 6/84 ). 3.2

Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweiz erischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu vermuten. Es gibt keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln des Beschwerdeführer s schliessen liessen. Wer allerdings bei der Aufmerksam keit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu be rufen ( Art. 3 Abs. 2 ZGB). Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Leistungsempfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte er kennen müssen, dass ihm die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 3 0. April

2013 irrtümlicherweise eine Nachzahlung von Fr. 90‘631.-- ausrichtete.

Zutreffend ist, dass es die Beschwerdegegnerin war, die einen Fehler gemacht hat. Anlass zur Überentschädigung waren nicht falsche Angaben oder eine Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers. Gleichwohl braucht das Verhal ten, das die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst, nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, zum Beispiel die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Ur teil des Bundesgerichts 9 C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 2 ). Die in allen Berei chen des Lebens zumutbare Aufmerksamkeit verlangt, dass ein Ver sicherter die Kontoeingänge im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten auf offensichtli che Fehler hin kontrolliert. 3.3

Angesichts der erheblichen Höhe des ausbezahlten Betrages kann dem Be schwer deführer der Vorwurf nicht erspart bleiben, dass er die jeweiligen Konto eingänge nicht sorgfältig ge nug überprüft hat. In Anwendung eines Min dest masses an Aufmerksamkeit im Sinne einer kurzen Kontrolle des Absenders hätte der Beschwerdeführer den offensichtlichen Irrtum der Beschwerdegegnerin ohne weiteres erkennen können. Diesen hätte er alsdann der Beschwerdegegne rin melden müssen. Von einer lediglich leichten Nachlässigkeit des Beschwer de führers , die der Annahme des guten Glaubens nicht entgegenstünde, kann

daher nicht gesprochen werden. Dass selbst die Beschwerdegegnerin den offen sicht lichen Fehler zunächst nicht erkannte, ändert daran nichts. Der Fehler der Beschwerdegegnerin vermag die von Anfang an fehlende Gutgläubigkeit des Be schwerdeführers zufolge des leicht erkennbaren Rechtsmangels nicht wieder herzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 196/05 vom 8. Juni 2006 E. 6.2.2).

Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer der Überzeugung gewesen sei , dass der hohe Geldbetrag Teil des von seinem Bruder angekündig ten Erbes gewesen sein soll (vgl. Urk. 1, Urk. 10) . In Anbetracht der Tatsache, dass der Be schwerdeführer seit 1995 verwitwet ist, musste ihm klar sein, dass er im Falle einer Erbteilung nicht ohne vorgängige weitere erbrechtliche Ausei nan der setz ungen oder Informationen einfach seinen Erbanteil ausbezahlt erh a lt en würde . Mit der Annahme eines guten Glaubens wenig vereinbar ist ausserdem das Ver halten des Beschwerdeführers, welcher am Tag nach der Auszahlung an zwei unterschiedlichen Orten je einen Betrag von Fr. 25‘000.--, gesamt haft somit Fr. 50‘000.-- , abhob (vgl. Urk. 11 ).

In Anbetracht der Höhe der irrtümlichen Auszahlung sind hinsichtlich Kontrolle der Kontoeingänge an die gebotene Aufmerksamkeit und die Pflicht, den Fehler zu melden, strengere Anforderungen zu stellen als bei der Entgegenahme einer geringfügigeren Leistung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2013 vom 1 9. September 2013 E. 4.4). 3. 4

Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten schwie rigen physischen und psychischen Umstände sowie des Umstand es , dass er beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten auf Hilfe angewiesen war, die die Anwendung eine s weniger strengen Massstab s gebieten würden , hätte der Beschwerdeführer den Fehler bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit bemer ken müssen. Ins besondere die erhebliche Höhe des Betrages hätte bei aus reichender Aufme rk samkeit Anlass zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu Rück fragen gegeben . 4.

Zusammenfassend hätte der Beschwerdeführer den Fehler bei der gebotenen und ihm zumutbaren Aufmerksamkeit nach dem Gesagten erkennen müssen, weshalb er sich nicht auf den guten Glauben berufen kann. Der gute Glaube ist von der Beschwerdegegnerin daher zu Recht verneint worden. Bei dieser Sach lage muss die zweite Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener Leistungen - das Vorliegen einer grossen Härte - nicht mehr geprüft werden.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager