Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1924, seit Jahren Bezügerin von Ergänzungs leis tungen, liess d er Stadt O .___ , Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle) , mit Schreiben vom 6. Oktober 2009
durch ihre Vertreterin mitteilen, sie sei am 15. September 2009 von ihrer Woh nung in das Alterszentrum Z.___ umgezogen (vgl. zum Sachverhalt im Fol gen den: Urteil des Soz ialversicherungsgerichts ZL.2013.00075 vom 28. Februar 2014, Urk. 7/1 ) . Aufgrund dieser Meldung passte die Durchführungsstelle in den
f olgenden Verfügungen die Berech nung der Ergänzungsleistungen zwar an, rechnete jedoch gleichzeitig unter der Rubrik „Weitere Ausgaben“ die Mietkos ten für die Wohnung weiterhin als anerkannte Ausgabe an. Anlässlich der periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs im April 2012 b emerkte sie den Fehler. In der Folge forderte sie von der Versicherten die in der
Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Mai 2012 zuviel bezogenen Ergänzungsleistun gen von Fr. 33‘886.- zu rück (Verfügung vom 10. Juli 2012). Die dagegen erhobene Ein sprache wies sie mit Entscheid vom 27. Juli 2012 ab , äusserte sich inhaltlich aber nur zur Frage des Erlasses . Das Sozialver sicherungsgericht hiess die dage gen erhobene Beschwerde mit Urteil ZL.2012.0077 vom 28. März 2013 ( Urk. 8/26) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Durchführungsstelle zurückwies, damit diese zunächst einen auf die Frage der Rückerstattungsfor derung beschränkten Einspracheentscheid erlasse und nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens, soweit erforderlich, über das Erlassgesuch verfüge und hernach, falls die Versicherte die Verfü gung nicht akzeptiere, betreffend den Erlass ein Einspracheverfahren durchführe.
Darauf forderte die Durchfüh rungsstelle mit Verfügung vom 27. Mai 2013 von der Versicherten die in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Mai 2012 zuviel bezogenen Ergän zungsleistungen von Fr. 33‘886.- zurück und hielt daran nach erhobener Ein sprache mit Entscheid vom 18. Juli 2013 fest; gleichzeitig wies sie ein Erlassgesuch der Versicherten ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialver sicherungsgericht mit Urteil ZL.2013.00075 vom 28. Februar 2014 ( Urk. 7/1) erneut in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Durchführungsstelle zurückwies, damit diese betreffend den Erlass ein Einspracheverfahren durch führe. 1.2
Gestützt auf das Rückweisungsurteil vom 28. Februar 2014 wies die Durchfüh rungsstelle das Erlassgesuch der Versicherte n mit Verfügung vom 3. Juni 2014 mangels eines guten Glaubens ab ( Urk. 7/4) und hielt daran nach erhobener Ein sprache vom
23. Juni 2014 ( Urk. 7/5) mit Entscheid vom 7. Juli 2014 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 30. Juli 2014 Beschwerde, wobei sie ihr Erlass gesuch erneuerte ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. September 2014 ( Urk.
6) schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren beantragte sie, die Verf ahrenskosten seien der Versicherten aufzu erlegen und es sei die Beschwerdefüh rerin zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1
Die anspruchsberechtigte Person hat gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) der Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftli chen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG). 1.2
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2).
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gege benen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zu mut b arer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornherein, w enn der Rückerstattungstat bestand (Melde oder Auskunftspflicht verletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlun g oder Unter lassung nur eine leichte Ver letzung der Melde oder Auskunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objek tiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf . Der gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wen n der Versicherte das Ergänzungsleis tungs - Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen d arin enthaltenen gravierenden, leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008, E. 4.4.1) .
2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist einzig der Erlass der rechtskräftig gewordenen Rückfor derung. 2.2
Die Beschwerdegegnerin verneint die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführer in im Wesentlichen mit der Begründung ( Urk. 2, Urk. 6) , die Beschwerdeführerin res pektive deren Nichte und Vertreterin hätten die offenkundig fehlerhafte Anrechnung der Mietkosten realisieren und nachfragen müssen, weshalb dieser Posten immer wieder in der Berechnung Niederschlag finde, obwohl die Versi cherte ja keine Wohnung mehr habe. Sie hätten die Berechnungsblätter nicht auf diese n Fehle r hin kontrolliert und damit ihre Kontrollaufgaben offenkundig nicht wahrgenommen.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, der Betrag von Fr. 13‘200.- sei auf keiner der vielen Neuberechnungen als Zins für die Wohnung deklariert worden, sondern unter „Weitere Ausgaben“ aufgeführt wor den . Der Jahres zins der Wohnung habe Fr. 14‘400.- b etragen, und nicht Fr. 13‘200.-. Es habe somit weder für sie noch für ihre Vertreterin einen Hinweis auf eine fehlerhafte Anrechnung von Mietzinsen gegeben. 3. 3.1
Es besteht aufgrund der Akten kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführe rin oder ihre Rechtsvertreterin hätten absichtlich die Ausrichtung von Ergän zungsleistungen erwirkt, auf welche kein Anspruch bestand. Im Weiteren steht fest und ist unbestritten, dass die Meldepflicht im Zusammenhang mit dem Umzug der Beschwerdeführerin in das Alters zentrum per 15. September 2009 mit dem Schreiben ihrer Nichte und Vertreterin vom 6. Oktober 2009 rechts genüglich erfüllt w urde ( Urk. 8/3). Nebst der Verletzung der Melde- oder Aus kunftspflicht kann auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung nach der Rechtmässigkeit einer Auszahlung zu erkundigen, der Berufung auf den guten Glauben entgegen stehen (ARV 1998 Nr. 41 S. 234) . Dabei kann von einer
Bezügerin von Ergänzungsleistungen aber nicht erwartet werden, dass sie die Berechnung der Verwaltung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es genü gen, dass sie die den Verfügungen beigelegten Berechnungsblätter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zumindest auf offensichtliche Fehler überprüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011, E. 3) . Im Weiteren ist vor liegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sich im Zuge ihres Umzuges in das Alterszentrum neu durch ihre Nichte vertreten liess, welche sich gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 und nachgereichter Vollmacht vom 17. November 2009 entsprechend ausgewiesen hat ( Urk. 8/3). Im Rückerstattungszeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum
31. Mai 2012 wurden dementsprechend alle Verfügungen gegenüber der Nichte eröffnet ( Urk. 8/4, Urk. 8/ 13), und nicht mehr wie im früheren Zeitraum gegen über der Beschwerdeführerin (als Beispiel Verfügung vom 29. September 2009, Urk. 8/2). Die Frage nach der Gutgläubigkeit richtet sich unter diesen Umstän den nach dem Verhalten und den Kenntnissen der Nichte der Beschwerdeführe rin als deren Vertreterin, was sich die Beschwerdef ührerin anrechnen zu lassen hat (BGE 11 2 V 97 E. 3b). 3.2
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die Nichte der Beschwerdeführerin hätte die fehlerhafte Anrechnung der Mietkosten von jährlich Fr. 13‘200.- auf grund der Angaben in
den Berechnungsblätter n offensichtlich realisieren müs sen, s etzt grundsätzlich voraus, dass diese Beträge entweder konkret als Miet kosten aufgeführt wurden oder aber dass der Nichte die betragsmässige Über einstimmung von Fr. 13‘200.- mit dem jährliche n Mietzins- Höchstbetrag für alleinstehende Personen von Fr. 13‘200.- ( Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) bekannt war . Beides trifft nicht zu . E inerseits waren diese Kosten in den jeweiligen Ver fügungen bloss unter der Rubrik „Weitere Ausgaben“ aufgeführt, und zwar ohne konkretisiere nde Zusatzh inweise, was unbestritten ist ( als Beispiele Urk. 8/4, Urk. 8/ 7;
Urk. 1, Urk. 6). Andererseits war der Rechtsvertreterin auf grund der Aktenlage die Übereinstimmung des Betrag s von Fr. 13‘200.- mit dem erwähnten Mietzins-Höchstbetrag weder aufgrund früherer Erfahrungen (zur Berücksichtigung des Erfahrungs- und Kenntnisstandes: Urteil des Bundesge richts 9C_921/2010 vom 1 9. Januar 2011, E. 2) noch später er , nach dem Ver tretungsbeginn erfolgter Hinweise rechtsgenüglich bekannt .
Insbesondere erfolgte die Anspruchsermittlung bereits im ersten Berechnungsblatt, das
ihr nach Beginn ihrer Vertretung am 6. Oktober 2009 zu ge stellt wurde ( Urk. 8/4 ),
auf g rund des gemeldeten neuen Heimaufenthaltes der Beschwerdeführerin , womit die Anrechnung des jährliche n Mietzins-Höchstbetrag es
grundsätzlich nicht mehr Diskussion stand .
Somit lag diesbezüglich aus der Sicht der Nichte ein versteckter oder zumindest für einen Laien keineswegs ohne Weiteres leicht erkennbarer Fehler vor. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach der Berechnungsfehler für die Nichte offensichtlich respektive leicht erkennbar gewesen sei, kann daher nicht gefolgt werden. Weitere Auffälligkei ten, aufgrund derer die Nichte den Fehler hätte erkenn en müssen, liegen eben falls nicht vor. D iesbezüglich brachte die Beschwerdegegnerin denn auch nichts Konkretes vor. Unter diesen Umständen ist die Gutgläubigkeit der Nichte als Vertreterin der Beschwerdeführerin und damit auch jene der Beschwerdeführe rin selber zu bejahen. 3 .3
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung der grossen Härte prüft und hernach über das Erlassgesuch erneut entscheidet. 4.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anlass dazu, der Beschwerde - geg nerin eine Parteientschädigung zuzusprechen oder der Versi cherten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt O .___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 7. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne von Erwägung
3 .3 verfahre . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt O .___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die anspruchsberechtigte Person hat gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) der Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftli chen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG).
E. 1.2 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2).
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gege benen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zu mut b arer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornherein, w enn der Rückerstattungstat bestand (Melde oder Auskunftspflicht verletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlun g oder Unter lassung nur eine leichte Ver letzung der Melde oder Auskunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objek tiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf . Der gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wen n der Versicherte das Ergänzungsleis tungs - Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen d arin enthaltenen gravierenden, leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008, E. 4.4.1) .
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 30. Juli 2014 Beschwerde, wobei sie ihr Erlass gesuch erneuerte ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. September 2014 ( Urk.
6) schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren beantragte sie, die Verf ahrenskosten seien der Versicherten aufzu erlegen und es sei die Beschwerdefüh rerin zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist einzig der Erlass der rechtskräftig gewordenen Rückfor derung.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin verneint die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführer in im Wesentlichen mit der Begründung ( Urk. 2, Urk. 6) , die Beschwerdeführerin res pektive deren Nichte und Vertreterin hätten die offenkundig fehlerhafte Anrechnung der Mietkosten realisieren und nachfragen müssen, weshalb dieser Posten immer wieder in der Berechnung Niederschlag finde, obwohl die Versi cherte ja keine Wohnung mehr habe. Sie hätten die Berechnungsblätter nicht auf diese n Fehle r hin kontrolliert und damit ihre Kontrollaufgaben offenkundig nicht wahrgenommen.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, der Betrag von Fr. 13‘200.- sei auf keiner der vielen Neuberechnungen als Zins für die Wohnung deklariert worden, sondern unter „Weitere Ausgaben“ aufgeführt wor den . Der Jahres zins der Wohnung habe Fr. 14‘400.- b etragen, und nicht Fr. 13‘200.-. Es habe somit weder für sie noch für ihre Vertreterin einen Hinweis auf eine fehlerhafte Anrechnung von Mietzinsen gegeben.
E. 3 Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 3.1 Es besteht aufgrund der Akten kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführe rin oder ihre Rechtsvertreterin hätten absichtlich die Ausrichtung von Ergän zungsleistungen erwirkt, auf welche kein Anspruch bestand. Im Weiteren steht fest und ist unbestritten, dass die Meldepflicht im Zusammenhang mit dem Umzug der Beschwerdeführerin in das Alters zentrum per 15. September 2009 mit dem Schreiben ihrer Nichte und Vertreterin vom 6. Oktober 2009 rechts genüglich erfüllt w urde ( Urk. 8/3). Nebst der Verletzung der Melde- oder Aus kunftspflicht kann auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung nach der Rechtmässigkeit einer Auszahlung zu erkundigen, der Berufung auf den guten Glauben entgegen stehen (ARV 1998 Nr. 41 S. 234) . Dabei kann von einer
Bezügerin von Ergänzungsleistungen aber nicht erwartet werden, dass sie die Berechnung der Verwaltung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es genü gen, dass sie die den Verfügungen beigelegten Berechnungsblätter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zumindest auf offensichtliche Fehler überprüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011, E. 3) . Im Weiteren ist vor liegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sich im Zuge ihres Umzuges in das Alterszentrum neu durch ihre Nichte vertreten liess, welche sich gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 und nachgereichter Vollmacht vom 17. November 2009 entsprechend ausgewiesen hat ( Urk. 8/3). Im Rückerstattungszeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum
31. Mai 2012 wurden dementsprechend alle Verfügungen gegenüber der Nichte eröffnet ( Urk. 8/4, Urk. 8/ 13), und nicht mehr wie im früheren Zeitraum gegen über der Beschwerdeführerin (als Beispiel Verfügung vom 29. September 2009, Urk. 8/2). Die Frage nach der Gutgläubigkeit richtet sich unter diesen Umstän den nach dem Verhalten und den Kenntnissen der Nichte der Beschwerdeführe rin als deren Vertreterin, was sich die Beschwerdef ührerin anrechnen zu lassen hat (BGE 11 2 V 97 E. 3b).
E. 3.2 Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die Nichte der Beschwerdeführerin hätte die fehlerhafte Anrechnung der Mietkosten von jährlich Fr. 13‘200.- auf grund der Angaben in
den Berechnungsblätter n offensichtlich realisieren müs sen, s etzt grundsätzlich voraus, dass diese Beträge entweder konkret als Miet kosten aufgeführt wurden oder aber dass der Nichte die betragsmässige Über einstimmung von Fr. 13‘200.- mit dem jährliche n Mietzins- Höchstbetrag für alleinstehende Personen von Fr. 13‘200.- ( Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) bekannt war . Beides trifft nicht zu . E inerseits waren diese Kosten in den jeweiligen Ver fügungen bloss unter der Rubrik „Weitere Ausgaben“ aufgeführt, und zwar ohne konkretisiere nde Zusatzh inweise, was unbestritten ist ( als Beispiele Urk. 8/4, Urk. 8/ 7;
Urk. 1, Urk. 6). Andererseits war der Rechtsvertreterin auf grund der Aktenlage die Übereinstimmung des Betrag s von Fr. 13‘200.- mit dem erwähnten Mietzins-Höchstbetrag weder aufgrund früherer Erfahrungen (zur Berücksichtigung des Erfahrungs- und Kenntnisstandes: Urteil des Bundesge richts 9C_921/2010 vom 1 9. Januar 2011, E. 2) noch später er , nach dem Ver tretungsbeginn erfolgter Hinweise rechtsgenüglich bekannt .
Insbesondere erfolgte die Anspruchsermittlung bereits im ersten Berechnungsblatt, das
ihr nach Beginn ihrer Vertretung am 6. Oktober 2009 zu ge stellt wurde ( Urk. 8/4 ),
auf g rund des gemeldeten neuen Heimaufenthaltes der Beschwerdeführerin , womit die Anrechnung des jährliche n Mietzins-Höchstbetrag es
grundsätzlich nicht mehr Diskussion stand .
Somit lag diesbezüglich aus der Sicht der Nichte ein versteckter oder zumindest für einen Laien keineswegs ohne Weiteres leicht erkennbarer Fehler vor. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach der Berechnungsfehler für die Nichte offensichtlich respektive leicht erkennbar gewesen sei, kann daher nicht gefolgt werden. Weitere Auffälligkei ten, aufgrund derer die Nichte den Fehler hätte erkenn en müssen, liegen eben falls nicht vor. D iesbezüglich brachte die Beschwerdegegnerin denn auch nichts Konkretes vor. Unter diesen Umständen ist die Gutgläubigkeit der Nichte als Vertreterin der Beschwerdeführerin und damit auch jene der Beschwerdeführe rin selber zu bejahen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt O .___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00080 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
18. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Stadt O .___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1924, seit Jahren Bezügerin von Ergänzungs leis tungen, liess d er Stadt O .___ , Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle) , mit Schreiben vom 6. Oktober 2009
durch ihre Vertreterin mitteilen, sie sei am 15. September 2009 von ihrer Woh nung in das Alterszentrum Z.___ umgezogen (vgl. zum Sachverhalt im Fol gen den: Urteil des Soz ialversicherungsgerichts ZL.2013.00075 vom 28. Februar 2014, Urk. 7/1 ) . Aufgrund dieser Meldung passte die Durchführungsstelle in den
f olgenden Verfügungen die Berech nung der Ergänzungsleistungen zwar an, rechnete jedoch gleichzeitig unter der Rubrik „Weitere Ausgaben“ die Mietkos ten für die Wohnung weiterhin als anerkannte Ausgabe an. Anlässlich der periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs im April 2012 b emerkte sie den Fehler. In der Folge forderte sie von der Versicherten die in der
Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Mai 2012 zuviel bezogenen Ergänzungsleistun gen von Fr. 33‘886.- zu rück (Verfügung vom 10. Juli 2012). Die dagegen erhobene Ein sprache wies sie mit Entscheid vom 27. Juli 2012 ab , äusserte sich inhaltlich aber nur zur Frage des Erlasses . Das Sozialver sicherungsgericht hiess die dage gen erhobene Beschwerde mit Urteil ZL.2012.0077 vom 28. März 2013 ( Urk. 8/26) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Durchführungsstelle zurückwies, damit diese zunächst einen auf die Frage der Rückerstattungsfor derung beschränkten Einspracheentscheid erlasse und nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens, soweit erforderlich, über das Erlassgesuch verfüge und hernach, falls die Versicherte die Verfü gung nicht akzeptiere, betreffend den Erlass ein Einspracheverfahren durchführe.
Darauf forderte die Durchfüh rungsstelle mit Verfügung vom 27. Mai 2013 von der Versicherten die in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Mai 2012 zuviel bezogenen Ergän zungsleistungen von Fr. 33‘886.- zurück und hielt daran nach erhobener Ein sprache mit Entscheid vom 18. Juli 2013 fest; gleichzeitig wies sie ein Erlassgesuch der Versicherten ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialver sicherungsgericht mit Urteil ZL.2013.00075 vom 28. Februar 2014 ( Urk. 7/1) erneut in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Durchführungsstelle zurückwies, damit diese betreffend den Erlass ein Einspracheverfahren durch führe. 1.2
Gestützt auf das Rückweisungsurteil vom 28. Februar 2014 wies die Durchfüh rungsstelle das Erlassgesuch der Versicherte n mit Verfügung vom 3. Juni 2014 mangels eines guten Glaubens ab ( Urk. 7/4) und hielt daran nach erhobener Ein sprache vom
23. Juni 2014 ( Urk. 7/5) mit Entscheid vom 7. Juli 2014 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 30. Juli 2014 Beschwerde, wobei sie ihr Erlass gesuch erneuerte ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. September 2014 ( Urk.
6) schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren beantragte sie, die Verf ahrenskosten seien der Versicherten aufzu erlegen und es sei die Beschwerdefüh rerin zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1
Die anspruchsberechtigte Person hat gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) der Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftli chen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG). 1.2
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2).
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gege benen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zu mut b arer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornherein, w enn der Rückerstattungstat bestand (Melde oder Auskunftspflicht verletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlun g oder Unter lassung nur eine leichte Ver letzung der Melde oder Auskunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objek tiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf . Der gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wen n der Versicherte das Ergänzungsleis tungs - Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen d arin enthaltenen gravierenden, leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008, E. 4.4.1) .
2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist einzig der Erlass der rechtskräftig gewordenen Rückfor derung. 2.2
Die Beschwerdegegnerin verneint die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführer in im Wesentlichen mit der Begründung ( Urk. 2, Urk. 6) , die Beschwerdeführerin res pektive deren Nichte und Vertreterin hätten die offenkundig fehlerhafte Anrechnung der Mietkosten realisieren und nachfragen müssen, weshalb dieser Posten immer wieder in der Berechnung Niederschlag finde, obwohl die Versi cherte ja keine Wohnung mehr habe. Sie hätten die Berechnungsblätter nicht auf diese n Fehle r hin kontrolliert und damit ihre Kontrollaufgaben offenkundig nicht wahrgenommen.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, der Betrag von Fr. 13‘200.- sei auf keiner der vielen Neuberechnungen als Zins für die Wohnung deklariert worden, sondern unter „Weitere Ausgaben“ aufgeführt wor den . Der Jahres zins der Wohnung habe Fr. 14‘400.- b etragen, und nicht Fr. 13‘200.-. Es habe somit weder für sie noch für ihre Vertreterin einen Hinweis auf eine fehlerhafte Anrechnung von Mietzinsen gegeben. 3. 3.1
Es besteht aufgrund der Akten kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführe rin oder ihre Rechtsvertreterin hätten absichtlich die Ausrichtung von Ergän zungsleistungen erwirkt, auf welche kein Anspruch bestand. Im Weiteren steht fest und ist unbestritten, dass die Meldepflicht im Zusammenhang mit dem Umzug der Beschwerdeführerin in das Alters zentrum per 15. September 2009 mit dem Schreiben ihrer Nichte und Vertreterin vom 6. Oktober 2009 rechts genüglich erfüllt w urde ( Urk. 8/3). Nebst der Verletzung der Melde- oder Aus kunftspflicht kann auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung nach der Rechtmässigkeit einer Auszahlung zu erkundigen, der Berufung auf den guten Glauben entgegen stehen (ARV 1998 Nr. 41 S. 234) . Dabei kann von einer
Bezügerin von Ergänzungsleistungen aber nicht erwartet werden, dass sie die Berechnung der Verwaltung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es genü gen, dass sie die den Verfügungen beigelegten Berechnungsblätter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zumindest auf offensichtliche Fehler überprüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011, E. 3) . Im Weiteren ist vor liegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sich im Zuge ihres Umzuges in das Alterszentrum neu durch ihre Nichte vertreten liess, welche sich gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 und nachgereichter Vollmacht vom 17. November 2009 entsprechend ausgewiesen hat ( Urk. 8/3). Im Rückerstattungszeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum
31. Mai 2012 wurden dementsprechend alle Verfügungen gegenüber der Nichte eröffnet ( Urk. 8/4, Urk. 8/ 13), und nicht mehr wie im früheren Zeitraum gegen über der Beschwerdeführerin (als Beispiel Verfügung vom 29. September 2009, Urk. 8/2). Die Frage nach der Gutgläubigkeit richtet sich unter diesen Umstän den nach dem Verhalten und den Kenntnissen der Nichte der Beschwerdeführe rin als deren Vertreterin, was sich die Beschwerdef ührerin anrechnen zu lassen hat (BGE 11 2 V 97 E. 3b). 3.2
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die Nichte der Beschwerdeführerin hätte die fehlerhafte Anrechnung der Mietkosten von jährlich Fr. 13‘200.- auf grund der Angaben in
den Berechnungsblätter n offensichtlich realisieren müs sen, s etzt grundsätzlich voraus, dass diese Beträge entweder konkret als Miet kosten aufgeführt wurden oder aber dass der Nichte die betragsmässige Über einstimmung von Fr. 13‘200.- mit dem jährliche n Mietzins- Höchstbetrag für alleinstehende Personen von Fr. 13‘200.- ( Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) bekannt war . Beides trifft nicht zu . E inerseits waren diese Kosten in den jeweiligen Ver fügungen bloss unter der Rubrik „Weitere Ausgaben“ aufgeführt, und zwar ohne konkretisiere nde Zusatzh inweise, was unbestritten ist ( als Beispiele Urk. 8/4, Urk. 8/ 7;
Urk. 1, Urk. 6). Andererseits war der Rechtsvertreterin auf grund der Aktenlage die Übereinstimmung des Betrag s von Fr. 13‘200.- mit dem erwähnten Mietzins-Höchstbetrag weder aufgrund früherer Erfahrungen (zur Berücksichtigung des Erfahrungs- und Kenntnisstandes: Urteil des Bundesge richts 9C_921/2010 vom 1 9. Januar 2011, E. 2) noch später er , nach dem Ver tretungsbeginn erfolgter Hinweise rechtsgenüglich bekannt .
Insbesondere erfolgte die Anspruchsermittlung bereits im ersten Berechnungsblatt, das
ihr nach Beginn ihrer Vertretung am 6. Oktober 2009 zu ge stellt wurde ( Urk. 8/4 ),
auf g rund des gemeldeten neuen Heimaufenthaltes der Beschwerdeführerin , womit die Anrechnung des jährliche n Mietzins-Höchstbetrag es
grundsätzlich nicht mehr Diskussion stand .
Somit lag diesbezüglich aus der Sicht der Nichte ein versteckter oder zumindest für einen Laien keineswegs ohne Weiteres leicht erkennbarer Fehler vor. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach der Berechnungsfehler für die Nichte offensichtlich respektive leicht erkennbar gewesen sei, kann daher nicht gefolgt werden. Weitere Auffälligkei ten, aufgrund derer die Nichte den Fehler hätte erkenn en müssen, liegen eben falls nicht vor. D iesbezüglich brachte die Beschwerdegegnerin denn auch nichts Konkretes vor. Unter diesen Umständen ist die Gutgläubigkeit der Nichte als Vertreterin der Beschwerdeführerin und damit auch jene der Beschwerdeführe rin selber zu bejahen. 3 .3
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung der grossen Härte prüft und hernach über das Erlassgesuch erneut entscheidet. 4.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anlass dazu, der Beschwerde - geg nerin eine Parteientschädigung zuzusprechen oder der Versi cherten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt O .___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 7. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne von Erwägung
3 .3 verfahre . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt O .___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel