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ZL.2013.00075

Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) bei Zusatzleistungen

Zürich SozVersG · 2014-02-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1924, seit Jahren Bezügerin von Ergänzungsleistungen, liess der Stadt Z.___, Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle) mit Schreiben vom 6. Oktober 2009

durch ihre Vertreterin mitteilen, sie sei am 15. September 2009 von ihrer Woh nung in das Alterszentrum A.___ um gezogen (vgl. zum Sachverhalt im Fol gen den: Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2012 .00077 vom 2 8. März 2013, Urk. 7 /26) . Aufgrund dieser Meldung passte die Durchführungsstelle in den

folgenden Verfügungen die Berech nung der Ergänzungsleistungen zwar ent spre ch end an, rechnete jedoch jeweils gleichzeitig unter der Rubrik „Weitere Aus gaben“ die Mietkosten für die Wohnung weiterhin als anerk annte Ausgabe an . An lässlich der periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs im Apri l 2012 b e merkte sie den Fehler . In der Folge forderte sie von der Versicherten die in der

Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Mai 2012 zuviel bezogenen Ergänzungsleistun gen von Fr. 33‘886.- zu rück (Verfügung vom 10. Juli 2012 ). Die dagegen er hobene Einspra che wies sie mit Entscheid vom 27. Juli 2012 ab . Das Sozial ver sicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil ZL.2012.0077 vom 2 8. Mä rz 2013 in dem Sinne gut ( Urk. 7 /26 E.2.2), dass es die Sache an die Durchführungsstelle zurückwies, damit diese zunächst einen auf die Frage der Rückerstattungsforderung beschränkten Einspracheentscheid er lasse und nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens, soweit erforder lich , über das Erlassgesuch verfüge und hernach, falls die Versicherte die Verfü gung nicht akzeptier e , betreffend den Erlass ein Einspracheverfahren durch führe. 1.2

Gestützt auf das Rückweisungsurteil vom 2 8. März 2013 forderte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 2 7. Mai 2013 ( Urk. 7/27) von der Versicherten die in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Mai 2012 zuviel bezogenen Ergänzungsleist ungen von Fr. 33‘886.- zu rück und hielt daran nach erhobener Ein sprache vom 9. und 2 3. Juni 2013 ( Urk. 6/28-30) mit Entscheid vom 1 8. Juli 2013 fest ; gleichzeitig wie s sie ein Erlassgesuch der Versicherten ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. August 2013 Beschwerde mit dem sinn gemässen An trag, die Rückerstattungsforderung sei aufzuheben oder zu erlas sen . In der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 (Urk. 6) schloss die Durchfüh rungs stelle auf Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren beantragte sie, die Verf ahrenskosten seien der Versicherten aufzuerlegen und es sei die Beschwerde füh rerin zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteient schädigung zu entrichten.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres , nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spä testens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zel nen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 AT SG). Wird der Rückerstattungsan spruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Bei den genannten Fristen han delt es sich um Verwirkungsfris ten. Massgeblich für die Auslösung der relativen Frist von einem Jahr ist der Zeit punkt, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Auf merk samkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück er stat tung bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 5.1.2 ). 1.2 1.2.1

Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSV).

Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestan d (Melde oder Auskunftspflicht verletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben be rufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Ver letzung der Melde oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). 1.2.2

Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). 2. 2.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 18 . Juli 2013 (Urk. 2) ist die Rück erstattungsforderung von Fr. 33‘886.- - und der en Erlass . Streitig ist gemäss der Beschwerde vom 2 0. August 2013 ( Urk. 1) nicht nur die Erlassfrage , sondern auch, entsprechend dem Gehalt der Beschwerdeschrift sowie unter Be rück sich tigung der Ausführungen der Versicherten in ihrer Einsprache

vom 2 3. Juni 2013

( Urk. 7/30) , die Rückerstattungsforderung und insbesondere die Frage, ob die Durch führungsstelle den Fehler nicht früher hätte erkenne n müssen . 2.2

Für den Beginn der relativen einj ährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erst ma lige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Beschwerdegegnerin später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes den Fehler hätte erkennen können und dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (Urteil des Bun des ge richts 9C_877/2010 vom 2 8. März 2011 , E. 4.2.1 ). D ieser Rechtsprechung liegt unter anderem die Überlegung zugrunde, dass bei einer Neuberechnung der Ergänzungsleistung grundsätzlich bloss die dazu Anlass gebenden Ände rungen tat sächlicher oder rechtlicher Natur zu beachten und zu berücksichtigen sind. Da gegen ist nicht jedes Mal beziehungsweise lediglich bei entsprechenden An haltspunkten zu prüfen, ob die Angaben im Anmeldeformular seinerzeit auch richtig umgesetzt worden waren. Anders verhält es sich bei der periodischen, min destens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Ver hältnisse. Spätestens in diesem Zeitpunkt gilt eine allenfalls unrechtmässige Leistungsausrichtung als erkennbar, sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und be tragsmässig feststeht ( Art. 30 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zu r Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Darüber hinaus ist jedoch nicht - mit Blick darauf, dass die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird ( Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELG ) , somit jährlich neu zu berechnen ist - von einer zumutba ren Kenntnis der Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jed er einzelnen Position in der Berechnung der Ergänzungsleistungen stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu be wältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen sind, in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_672/2013 vom 2 2. November 2013, E. 3.1) .

2.3

Mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2009 rechnete die Beschwerdegegnerin bei der Be rechnung der Ergänzungsleistungen für den Monat Oktober 2009 versehent lich jährliche Mietkosten von Fr. 13‘200.- als anerkannte Ausgaben an, obwohl sie rechtzeitig Kennt n is davon hatte, dass die Versicherte den Mietzins infolge des

Heimeintrittes per 1 5. S eptember 2009 bloss noch für den Monat September 2009 zu entrichten hatte ( Urk. 7/3). Dies ist das erstmalige unrichtige Handeln der Verwaltung, we lches die einjährige Verwirkung sfrist gemäss den obigen Er wä gungen noch nicht ausgelöst hat. Im folgenden Zeitraum bis Anfang des Jahres 2012 gab e s weder eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Ver hält nisse der Versicherten noch sonst ein hinreichend konkretes Indiz, auf grund dessen die Verwaltung diesen Fehler – das heisst konkret die in den Ver fü gung en jeweils unter der Position „Weitere Ausgaben“ aufgeführten, tat sächlich jedoch nicht anfallenden Mietkosten - bei der gebotenen Aufmerk samkeit hätte er ken nen müssen (Verfügungen vom 2. Dezember 2009, vom 1 4. Januar und 1 8. De zember 2010, vom 2 2. Februar und 7. Dezember 2 011 so wie vom 1 5. Feb ruar 2012; Urk. 7/4, Urk. 7/6-7, Urk. 7/9, Urk. 7/12-13). In diesem Zeitraum begann die einjährige Verwirkungsfrist somit ebenfal ls nicht zu laufen . Der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist daher frü hestens auf den 2 0. April 2012, den

Zeitpunkt des Beginns der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen , an zu setzen ( Urk. 7/14). Mit dem Erlass der Rückerstattungsforderung vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 7/21) hat die Beschwerdegegnerin somit die einjährige Verwirkungsfrist gewahrt . Im Übrigen wird die Rückerstattungssumme von Fr. 33‘886.- nicht bestritten und es liegen diesbe züglich auch keine Anhaltspunkte für Berechnungs fehler vor. Hinsichtlich der Rückerstattungsforderung ist der angefochte nen Entscheid ( Urk.

2) somit zu be stätigen. 3 .

Hinsichtlich der Erlassfrage hat das hiesige Gericht im Rückweisungsurteil vom 2 8. März 2013 ( Urk. 7/26 E. 2.2 ) entschiede n, dass die Beschwerdegegnerin da rü ber

nach rechtskräftigem Abschluss des Rückerstattungsverfahrens (soweit er forderlich) zu verfügen und gegebenenfalls diesbezüglich ein Einspracheverfahren durchzuführen habe. Da d ie Beschwerdegegnerin diese sowohl für sie als auch das hiesige Gericht verbindlichen Vorgaben des unangefochten in Rechts kraft er wachsenen Rückweisungsurteil s

(dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 4.4) nicht eingehalten hat (so betrifft die ange foch tene

Verfügung vom 2 7. Mai 2013 lediglich die Rückerstattungsforderung; Urk. 7/27) , ist der angefochtene Entscheid bezüglich der Erlassfrage aufzuheben und die Sach e an die Beschwerdegegnerin zurückzuweise n , damit sie nach rechts kräf ti gem Abschluss des vorliegenden Verfahrens über das Erlassgesuch im Sinne des Rückweisungsurteils ( Urk. 7/26 E. 2.2 ) vorgehe.

4 .

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich weitere Erörterungen zur Erlassfrage. Zudem besteht kein Anlass dazu, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen oder der Versicherten die Verfahrenskosten aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Z.___ , Zusatzleis tungen zur AHV/IV, vom 1 8. Juli 2013

hinsichtlich des Erlas ses aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, da mi t sie im Sinne der Erwä gung 3 verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde ab gewie sen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres , nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spä testens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zel nen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 AT SG). Wird der Rückerstattungsan spruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Bei den genannten Fristen han delt es sich um Verwirkungsfris ten. Massgeblich für die Auslösung der relativen Frist von einem Jahr ist der Zeit punkt, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Auf merk samkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück er stat tung bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 5.1.2 ).

E. 1.2 Gestützt auf das Rückweisungsurteil vom 2 8. März 2013 forderte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 2 7. Mai 2013 ( Urk. 7/27) von der Versicherten die in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Mai 2012 zuviel bezogenen Ergänzungsleist ungen von Fr. 33‘886.- zu rück und hielt daran nach erhobener Ein sprache vom 9. und 2 3. Juni 2013 ( Urk. 6/28-30) mit Entscheid vom 1 8. Juli 2013 fest ; gleichzeitig wie s sie ein Erlassgesuch der Versicherten ab ( Urk. 2).

E. 1.2.1 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSV).

Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestan d (Melde oder Auskunftspflicht verletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben be rufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Ver letzung der Melde oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen).

E. 1.2.2 Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV).

E. 2 0. August 2013 Beschwerde mit dem sinn gemässen An trag, die Rückerstattungsforderung sei aufzuheben oder zu erlas sen . In der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 (Urk. 6) schloss die Durchfüh rungs stelle auf Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren beantragte sie, die Verf ahrenskosten seien der Versicherten aufzuerlegen und es sei die Beschwerde füh rerin zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteient schädigung zu entrichten.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 18 . Juli 2013 (Urk. 2) ist die Rück erstattungsforderung von Fr. 33‘886.- - und der en Erlass . Streitig ist gemäss der Beschwerde vom 2 0. August 2013 ( Urk. 1) nicht nur die Erlassfrage , sondern auch, entsprechend dem Gehalt der Beschwerdeschrift sowie unter Be rück sich tigung der Ausführungen der Versicherten in ihrer Einsprache

vom 2 3. Juni 2013

( Urk. 7/30) , die Rückerstattungsforderung und insbesondere die Frage, ob die Durch führungsstelle den Fehler nicht früher hätte erkenne n müssen .

E. 2.2 Für den Beginn der relativen einj ährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erst ma lige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Beschwerdegegnerin später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes den Fehler hätte erkennen können und dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (Urteil des Bun des ge richts 9C_877/2010 vom 2 8. März 2011 , E. 4.2.1 ). D ieser Rechtsprechung liegt unter anderem die Überlegung zugrunde, dass bei einer Neuberechnung der Ergänzungsleistung grundsätzlich bloss die dazu Anlass gebenden Ände rungen tat sächlicher oder rechtlicher Natur zu beachten und zu berücksichtigen sind. Da gegen ist nicht jedes Mal beziehungsweise lediglich bei entsprechenden An haltspunkten zu prüfen, ob die Angaben im Anmeldeformular seinerzeit auch richtig umgesetzt worden waren. Anders verhält es sich bei der periodischen, min destens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Ver hältnisse. Spätestens in diesem Zeitpunkt gilt eine allenfalls unrechtmässige Leistungsausrichtung als erkennbar, sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und be tragsmässig feststeht ( Art. 30 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zu r Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Darüber hinaus ist jedoch nicht - mit Blick darauf, dass die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird ( Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELG ) , somit jährlich neu zu berechnen ist - von einer zumutba ren Kenntnis der Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jed er einzelnen Position in der Berechnung der Ergänzungsleistungen stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu be wältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen sind, in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_672/2013 vom 2 2. November 2013, E. 3.1) .

E. 2.3 Mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2009 rechnete die Beschwerdegegnerin bei der Be rechnung der Ergänzungsleistungen für den Monat Oktober 2009 versehent lich jährliche Mietkosten von Fr. 13‘200.- als anerkannte Ausgaben an, obwohl sie rechtzeitig Kennt n is davon hatte, dass die Versicherte den Mietzins infolge des

Heimeintrittes per 1 5. S eptember 2009 bloss noch für den Monat September 2009 zu entrichten hatte ( Urk. 7/3). Dies ist das erstmalige unrichtige Handeln der Verwaltung, we lches die einjährige Verwirkung sfrist gemäss den obigen Er wä gungen noch nicht ausgelöst hat. Im folgenden Zeitraum bis Anfang des Jahres 2012 gab e s weder eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Ver hält nisse der Versicherten noch sonst ein hinreichend konkretes Indiz, auf grund dessen die Verwaltung diesen Fehler – das heisst konkret die in den Ver fü gung en jeweils unter der Position „Weitere Ausgaben“ aufgeführten, tat sächlich jedoch nicht anfallenden Mietkosten - bei der gebotenen Aufmerk samkeit hätte er ken nen müssen (Verfügungen vom 2. Dezember 2009, vom 1 4. Januar und 1 8. De zember 2010, vom 2 2. Februar und 7. Dezember 2 011 so wie vom 1 5. Feb ruar 2012; Urk. 7/4, Urk. 7/6-7, Urk. 7/9, Urk. 7/12-13). In diesem Zeitraum begann die einjährige Verwirkungsfrist somit ebenfal ls nicht zu laufen . Der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist daher frü hestens auf den 2 0. April 2012, den

Zeitpunkt des Beginns der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen , an zu setzen ( Urk. 7/14). Mit dem Erlass der Rückerstattungsforderung vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 7/21) hat die Beschwerdegegnerin somit die einjährige Verwirkungsfrist gewahrt . Im Übrigen wird die Rückerstattungssumme von Fr. 33‘886.- nicht bestritten und es liegen diesbe züglich auch keine Anhaltspunkte für Berechnungs fehler vor. Hinsichtlich der Rückerstattungsforderung ist der angefochte nen Entscheid ( Urk.

2) somit zu be stätigen.

E. 3 .

Hinsichtlich der Erlassfrage hat das hiesige Gericht im Rückweisungsurteil vom 2 8. März 2013 ( Urk. 7/26 E. 2.2 ) entschiede n, dass die Beschwerdegegnerin da rü ber

nach rechtskräftigem Abschluss des Rückerstattungsverfahrens (soweit er forderlich) zu verfügen und gegebenenfalls diesbezüglich ein Einspracheverfahren durchzuführen habe. Da d ie Beschwerdegegnerin diese sowohl für sie als auch das hiesige Gericht verbindlichen Vorgaben des unangefochten in Rechts kraft er wachsenen Rückweisungsurteil s

(dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 4.4) nicht eingehalten hat (so betrifft die ange foch tene

Verfügung vom 2 7. Mai 2013 lediglich die Rückerstattungsforderung; Urk. 7/27) , ist der angefochtene Entscheid bezüglich der Erlassfrage aufzuheben und die Sach e an die Beschwerdegegnerin zurückzuweise n , damit sie nach rechts kräf ti gem Abschluss des vorliegenden Verfahrens über das Erlassgesuch im Sinne des Rückweisungsurteils ( Urk. 7/26 E. 2.2 ) vorgehe.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00075 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Stadt Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1924, seit Jahren Bezügerin von Ergänzungsleistungen, liess der Stadt Z.___, Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle) mit Schreiben vom 6. Oktober 2009

durch ihre Vertreterin mitteilen, sie sei am 15. September 2009 von ihrer Woh nung in das Alterszentrum A.___ um gezogen (vgl. zum Sachverhalt im Fol gen den: Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2012 .00077 vom 2 8. März 2013, Urk. 7 /26) . Aufgrund dieser Meldung passte die Durchführungsstelle in den

folgenden Verfügungen die Berech nung der Ergänzungsleistungen zwar ent spre ch end an, rechnete jedoch jeweils gleichzeitig unter der Rubrik „Weitere Aus gaben“ die Mietkosten für die Wohnung weiterhin als anerk annte Ausgabe an . An lässlich der periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs im Apri l 2012 b e merkte sie den Fehler . In der Folge forderte sie von der Versicherten die in der

Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Mai 2012 zuviel bezogenen Ergänzungsleistun gen von Fr. 33‘886.- zu rück (Verfügung vom 10. Juli 2012 ). Die dagegen er hobene Einspra che wies sie mit Entscheid vom 27. Juli 2012 ab . Das Sozial ver sicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil ZL.2012.0077 vom 2 8. Mä rz 2013 in dem Sinne gut ( Urk. 7 /26 E.2.2), dass es die Sache an die Durchführungsstelle zurückwies, damit diese zunächst einen auf die Frage der Rückerstattungsforderung beschränkten Einspracheentscheid er lasse und nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens, soweit erforder lich , über das Erlassgesuch verfüge und hernach, falls die Versicherte die Verfü gung nicht akzeptier e , betreffend den Erlass ein Einspracheverfahren durch führe. 1.2

Gestützt auf das Rückweisungsurteil vom 2 8. März 2013 forderte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 2 7. Mai 2013 ( Urk. 7/27) von der Versicherten die in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Mai 2012 zuviel bezogenen Ergänzungsleist ungen von Fr. 33‘886.- zu rück und hielt daran nach erhobener Ein sprache vom 9. und 2 3. Juni 2013 ( Urk. 6/28-30) mit Entscheid vom 1 8. Juli 2013 fest ; gleichzeitig wie s sie ein Erlassgesuch der Versicherten ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. August 2013 Beschwerde mit dem sinn gemässen An trag, die Rückerstattungsforderung sei aufzuheben oder zu erlas sen . In der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 (Urk. 6) schloss die Durchfüh rungs stelle auf Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren beantragte sie, die Verf ahrenskosten seien der Versicherten aufzuerlegen und es sei die Beschwerde füh rerin zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteient schädigung zu entrichten.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres , nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spä testens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zel nen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 AT SG). Wird der Rückerstattungsan spruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Bei den genannten Fristen han delt es sich um Verwirkungsfris ten. Massgeblich für die Auslösung der relativen Frist von einem Jahr ist der Zeit punkt, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Auf merk samkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück er stat tung bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 5.1.2 ). 1.2 1.2.1

Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSV).

Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestan d (Melde oder Auskunftspflicht verletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben be rufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Ver letzung der Melde oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). 1.2.2

Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). 2. 2.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 18 . Juli 2013 (Urk. 2) ist die Rück erstattungsforderung von Fr. 33‘886.- - und der en Erlass . Streitig ist gemäss der Beschwerde vom 2 0. August 2013 ( Urk. 1) nicht nur die Erlassfrage , sondern auch, entsprechend dem Gehalt der Beschwerdeschrift sowie unter Be rück sich tigung der Ausführungen der Versicherten in ihrer Einsprache

vom 2 3. Juni 2013

( Urk. 7/30) , die Rückerstattungsforderung und insbesondere die Frage, ob die Durch führungsstelle den Fehler nicht früher hätte erkenne n müssen . 2.2

Für den Beginn der relativen einj ährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erst ma lige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Beschwerdegegnerin später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes den Fehler hätte erkennen können und dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (Urteil des Bun des ge richts 9C_877/2010 vom 2 8. März 2011 , E. 4.2.1 ). D ieser Rechtsprechung liegt unter anderem die Überlegung zugrunde, dass bei einer Neuberechnung der Ergänzungsleistung grundsätzlich bloss die dazu Anlass gebenden Ände rungen tat sächlicher oder rechtlicher Natur zu beachten und zu berücksichtigen sind. Da gegen ist nicht jedes Mal beziehungsweise lediglich bei entsprechenden An haltspunkten zu prüfen, ob die Angaben im Anmeldeformular seinerzeit auch richtig umgesetzt worden waren. Anders verhält es sich bei der periodischen, min destens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Ver hältnisse. Spätestens in diesem Zeitpunkt gilt eine allenfalls unrechtmässige Leistungsausrichtung als erkennbar, sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und be tragsmässig feststeht ( Art. 30 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zu r Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Darüber hinaus ist jedoch nicht - mit Blick darauf, dass die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird ( Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELG ) , somit jährlich neu zu berechnen ist - von einer zumutba ren Kenntnis der Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jed er einzelnen Position in der Berechnung der Ergänzungsleistungen stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu be wältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen sind, in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_672/2013 vom 2 2. November 2013, E. 3.1) .

2.3

Mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2009 rechnete die Beschwerdegegnerin bei der Be rechnung der Ergänzungsleistungen für den Monat Oktober 2009 versehent lich jährliche Mietkosten von Fr. 13‘200.- als anerkannte Ausgaben an, obwohl sie rechtzeitig Kennt n is davon hatte, dass die Versicherte den Mietzins infolge des

Heimeintrittes per 1 5. S eptember 2009 bloss noch für den Monat September 2009 zu entrichten hatte ( Urk. 7/3). Dies ist das erstmalige unrichtige Handeln der Verwaltung, we lches die einjährige Verwirkung sfrist gemäss den obigen Er wä gungen noch nicht ausgelöst hat. Im folgenden Zeitraum bis Anfang des Jahres 2012 gab e s weder eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Ver hält nisse der Versicherten noch sonst ein hinreichend konkretes Indiz, auf grund dessen die Verwaltung diesen Fehler – das heisst konkret die in den Ver fü gung en jeweils unter der Position „Weitere Ausgaben“ aufgeführten, tat sächlich jedoch nicht anfallenden Mietkosten - bei der gebotenen Aufmerk samkeit hätte er ken nen müssen (Verfügungen vom 2. Dezember 2009, vom 1 4. Januar und 1 8. De zember 2010, vom 2 2. Februar und 7. Dezember 2 011 so wie vom 1 5. Feb ruar 2012; Urk. 7/4, Urk. 7/6-7, Urk. 7/9, Urk. 7/12-13). In diesem Zeitraum begann die einjährige Verwirkungsfrist somit ebenfal ls nicht zu laufen . Der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist daher frü hestens auf den 2 0. April 2012, den

Zeitpunkt des Beginns der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen , an zu setzen ( Urk. 7/14). Mit dem Erlass der Rückerstattungsforderung vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 7/21) hat die Beschwerdegegnerin somit die einjährige Verwirkungsfrist gewahrt . Im Übrigen wird die Rückerstattungssumme von Fr. 33‘886.- nicht bestritten und es liegen diesbe züglich auch keine Anhaltspunkte für Berechnungs fehler vor. Hinsichtlich der Rückerstattungsforderung ist der angefochte nen Entscheid ( Urk.

2) somit zu be stätigen. 3 .

Hinsichtlich der Erlassfrage hat das hiesige Gericht im Rückweisungsurteil vom 2 8. März 2013 ( Urk. 7/26 E. 2.2 ) entschiede n, dass die Beschwerdegegnerin da rü ber

nach rechtskräftigem Abschluss des Rückerstattungsverfahrens (soweit er forderlich) zu verfügen und gegebenenfalls diesbezüglich ein Einspracheverfahren durchzuführen habe. Da d ie Beschwerdegegnerin diese sowohl für sie als auch das hiesige Gericht verbindlichen Vorgaben des unangefochten in Rechts kraft er wachsenen Rückweisungsurteil s

(dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 4.4) nicht eingehalten hat (so betrifft die ange foch tene

Verfügung vom 2 7. Mai 2013 lediglich die Rückerstattungsforderung; Urk. 7/27) , ist der angefochtene Entscheid bezüglich der Erlassfrage aufzuheben und die Sach e an die Beschwerdegegnerin zurückzuweise n , damit sie nach rechts kräf ti gem Abschluss des vorliegenden Verfahrens über das Erlassgesuch im Sinne des Rückweisungsurteils ( Urk. 7/26 E. 2.2 ) vorgehe.

4 .

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich weitere Erörterungen zur Erlassfrage. Zudem besteht kein Anlass dazu, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen oder der Versicherten die Verfahrenskosten aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Z.___ , Zusatzleis tungen zur AHV/IV, vom 1 8. Juli 2013

hinsichtlich des Erlas ses aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, da mi t sie im Sinne der Erwä gung 3 verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde ab gewie sen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel