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ZL.2014.00078

Immobilienschätzung zur Bestimmung des Verzichtsvermögens. Die Schätzung muss den Anforderungen an ein Gutachten (ATSG 44) genügen: begründete Schlussfolgerungen der sachverständigen Person, Deutlichmachen von Unsicherheiten und Unklarheiten. Rückweisung zur Ergänzung der Schätzung.

Zürich SozVersG · 2015-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

E.___ , geboren 1922, war verheiratet mit X.___ , geboren 192 7. Im Dezember 1975 und im August 1977 übertrug er sei nem Sohn Y.___ und seiner Tochter Z.___ als Erbvorbezug je ein Grundstück Wiesland in der Gemeinde B.___ , im September 1988 erhielt Y.___ zudem ein Waldg rundstück . Gleichentags, nämlich am 19. September 1988 , schlossen die Eltern X.___ und E.___

mit ihren drei Nachkom men

Y.___ , Z.___ und A.___ einen Erbver trag (Urk. 14 /18). Darin vereinbarten die Parteien, dass im Erbfall sämtliches, noch nicht an die beiden anderen Nachkommen als Erbvorbezüge übertragene Grundeigentum an A.___ zu Alleineigentum gehe, dass A.___

die bestehenden G rundpfand- und Faustpfandschulden in der dannzumaligen

Höhe zu übernehmen habe und dass Z.___ das Bienenhaus auf

einem der Grundstücke erhalten solle. Für den Fall, dass E.___ vor sei ner Ehefrau sterbe, vereinbarten die Parteien ausserdem, dass die Ehe frau mit Aus nahme des Grundeigentums das gesamte übrige noch vorhandene Vermö gen erhalte und dass ihr aus serdem das lebenslange Wohnrecht in der bisher von ihr zusammen mit ihrem Ehemann benützten Wohnung im Wohnh aus der Liegen schaft Kat. Nr. F.___

in B.___

eingeräumt werde, welches als Dienstbarkeit zulas ten dieser Liegenschaft einzutragen sei. Schliesslich wurde für X.___ die Erklärung festgehalten, mit den besagten Zuwendungen für ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche abgefunden zu sein, und die Nachkommen erklärten, die Erbvorbezüge und die Zuweisung des restlichen Grundeigentums als gleich wertig zu betrachten. 1.2

Am 22. Oktober 1988 verstarb E.___ . Die Erben schlossen da rauf hin am 24. Januar 1989 einen partiellen Erbteilungsvertrag (Urk. 14/43.3) , mit dem sie die Grundstücke und das Bienenhaus entsprechend der erbvertragli chen Vereinbarung zuwiesen und der Witwe das Wohnrecht in der bisher be nüt zten Wohnung übertrugen. Des Weiteren hielten die Erben fest, dass sie die Erbtei lung

bezüglich des übrigen Erbschaftsvermögens untereinander und ohne Mitwir kung des Grundbuchamtes vornehmen würden.

Am 8. Februar 2000 wurde die Dienstbarkeit des Wohnrecht s wieder gelöscht (Urk. 14 /17). 1.3

Im Jahr 2009 zog X.___ in das Alterszentrum G.___ und meldete sich im November 2009 in der Gemeinde B.___ für den Bezug von Zusatzleistungen – Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie kantonale Bei hilfe – an (Urk. 14/34). M it Verfügung vom 7. September 2010 wies die Ge mein de das Gesuch für die geltend gemachte Zeit ab dem 1. Januar 2010 ab, da die anrechenbaren Einnahmen unter Berücksichtigung des anrechenbaren Ver zicht s vermögens die anrechenba ren Aus gaben überstiegen (Urk. 14 /39 mit den Be rechnungsunterlagen in Urk. 14 /38). Z.___ erhob mit den Schrei ben vom 23. September und vom 2 2. Oktober 2010 namens ihrer Mutter Ein sprache (Urk. 14/40 und Urk. 14 /43 sowie Urk. 14 /43.1-6). Mit Entscheid vom 27. Januar 2011 wies die Gemeinde die Einspra che ab ( Urk. 14 /44).

Z.___ erhob gegen diesen Entscheid namens ihrer Mutter, die Ende Mai 2010 in ein Pflegeheim in H.___ übersiedelt war, mit Ein gabe vom 2 1. Februar 2011 beim Sozialversich erungsgericht Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung von Zusatzleistungen aufgrund der beigelegten abwei chen den Berechnung ( Urk. 14/46 ).

Mit Urteil vom 3 1. Januar 2013 (Prozess Nr. ZL.2011.00007) hiess das Sozial ver sicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den an gefoch te nen Einspracheentscheid vom 2 7. Januar 2011 aufhob und die Sache an die Ge meinde B.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückwies , damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende A bklärungen tä tige , nament lich eine konkrete Schätzung des Verkehrswertes der Liegenschaf ten veranlasse, die zum Nachlass gehörten, einschliesslich der Liegenschaften, welche den Nach kommen von E.___ vor dessen Tod übereignet worden waren ( Urk. 14/56/1-16).

Das Urteil blieb unangefochten. 1.4

In der Folge holte die Gemein de bei Z.___ Angaben zur Wohnung ein, welche die Mutter nach dem Tod des Ehemannes bewohnt hatte (S chreiben der Gemeinde vom 1 4. Mai 2013, Urk. 14/59; Angaben von Z.___

vom 6. Juni 2013, Urk. 14/60) und beauftragte anschliessend die I.___ mit der Schätzung ( Vertrag vom April 2013, Urk. 14/64/1-6 mit den für die Schät zung gelieferten Unterlagen in Urk. 14/64/8-69; S chreiben der Gemeinde vom 1 4. Mai

und vom 1 8. Juni 2013, Urk. 14/58 und Urk. 14/62).

A m 2. September 2013 legte die I.___

die Schätzungsdokumente vor (E-Mail in Urk. 14/66/16 mit den An hängen in Urk. 14/65/1-95 ). 1.5

Gestützt auf diese Dokumente nahm die Gemeinde die Neuberechnung des Zu satzleistungsanspruchs von X.___ vor ( Urk. 14/66) und verneinte daraufhin den Anspruch für die Zeit ab Januar 2010 mit Verfügung vom 3 0. Januar 2014 erneut ( Urk. 14/67). Mit separatem Schrei ben vom 4. Februar 2014 teilte sie Z.___ mit, dass auch für das Jahr 2011 kein An spruch auf Zusatzleistungen bestehe, dass hingegen ab Januar 2012 ein An spruch gegeben sein könnte und für die Berechnung verschiedene Belege beizu bringen seien ( Urk. 14/68) .

Mit Eingabe vom 2 0. Februar 2014 erhob Z.___

in Vertretung ihrer Mutter erneut Einsprache mit dem Antrag, ihrer Mutter seien ab der Ge such stellung Zusatzleistungen auszurichten ( Urk. 14/69). Mit Entscheid vom 8. Juli 2014 wies die Gemeinde die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 14/70). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 erhob Z.___

mit Eingabe vom 28. Juli 2014 für ihre Mutter Beschwerde (Urk. 1/1), teilte jedoch mit gleich zeitig verfasstem Schreiben mit, ihre Mutter sei am 25. Juli 2014 ver storben (Urk. 1/2). Mit Verfügung vom 4. August 2014 sistierte das Gericht das Verfahren bis zum Entscheid über den Antr i tt der Erbschaft v on X.___ ( Urk. 5). Z.___ reichte mit Eingabe vom 8. September 2014 (Urk. 7) den Erbschein vom 19. August 2014 ein, der sie und ihre beiden Brüder Y.___ und A.___ als einzige, gesetzliche Erben ausweist (Urk. 8) . Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie und ihre Brüder die Erbschaft anträ ten, und reichte die Vollmach ten d er Brüder an sie ein (Urk. 9/1+2). Mit Verfü gung vom 1 5. September 2014 hob das Gericht die Sistierung auf und forderte die Ge mein de zur Beantwortung der Beschwerde auf ( Urk. 10). Diese reichte mit Ein gabe vom 30. Oktober 2014 (Urk. 13) die Ak ten ein (Urk. 14/1

74) und ver zich tete auf die Erstattung einer eigentlichen Stellungnahme. Mit Verfügung vom 1 3. November 2014 wies das Gericht das Gesuch der Erben um die Aufhe bung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise das sinnge mässe Ge such um die vorläufige Leistungszusprechung (vgl. Urk. 1/1 S.

4) ab und gab den Erben Gelegenheit, sich zu den eingereichten Akten de r Gemeinde zu äussern ( Urk. 15). Die Erben machten davon mit Eingabe vom 2 8. November 2014 Ge brauch (Urk. 17). Di e Eingabe wurde der Gemeinde mit Zuschrift vom 3. Dezem ber 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgeset zes

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi che rung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die aner kan n ten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind ge stützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. 1.2

Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei

Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie e inen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Allein stehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) so wie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). Die letztgenannte Vorschrift stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im ge samten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Scha den minde rungspflicht dar (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auf lage , Zürich

2009, S.

151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008). 1.3

Nach der Rechtsprechung liegt eine Verzichtshandlung dann vor, wenn die a n spruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Ge genleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat , wobei diese beiden Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen sind (BGE 131 V 329).

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Vermögensverzicht vorliegt beziehungs weise

ob eine adäquate Gegenleistung für das hingegebene Vermögen erbracht worden ist, ist rechtsprechungsgemäss auf das Verhältnis zwischen Leistung und

Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung des entsprechenden Vermögens bestand teils abzustellen; massgebend sind somit die Werte zu jener Zeit. Die Ermittlung dieser Werte hat jedoch nach den Normen zu erfolgen, die zur Zeit der Bean spruchung der Zusatzleistungen gelten; es handelt sich bei diesem Grundsatz um eine sogenannte unechte Rückwirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.1 und E. 6.3.2).

Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Fassung ab dem 1. Jan u a r 2008 ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Ge setzgeb ung über die direkte kantonale Steuer für die Be wertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwe cken , so sind diese nach Art. 17 Abs. 4 ELV zum Ver kehrswert einzusetzen. Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusse rung eines Grundstückes ist nach Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV der Verkehrswert massgebend für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt. Nach Art. 17 Abs. 5 Satz 2 ELV gelangt der Ver kehrs wert nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert be steht. Gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV können die Kantone anstelle des Ver kehrs wertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massge benden Repa r ti tionswert anwenden. Der Kanton Zürich macht indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch (vgl. die Weisungen und Informationen be treffend Zusatzleis tungen zu AHV/IV, „ Voll zugsweisungen

betr. Zusatzleistun gen mit Wirkung ab 1. Januar 1999“ vom 24. November 1998 , einsehbar unter www.sozialamt.zh.ch ). 1.4

Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheb lich,

wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 176). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jedoch gestützt auf Art. 17a ELV ab dem übernächsten Jahr, das auf den Verzicht folgt, jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob de r verstorbenen Mutte r der beschwerdeführenden Erben aufgrund der gewährten Erbvorbezüge und der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung anlässlich des Todes de s Ehemannes Verzicht s vermögen bei der Ermittlung ihres Zusatzleistungsanspruchs anzurechnen ist.

In der Ve rfügung vom 3 0. Januar 2014 ( Urk. 14/66 und Urk. 14/67) ist der Zeit raum der Anspruchsverneinung nicht näher bezeichnet. Die Berechnung, die Bestandteil der Verfügung ist, enthält jedoch nur die Zahlen per 1. Januar 2010 ( Urk. 14/67). Da der Zusatzleistungsanspruch für jedes Kalenderjahr neu festge legt wird ( Art. 9 Abs. 1 ELG, Art. 2 3 ELV) und die Rechtsbeständigkeit einer Zu satzleitstungsverfügung auf das jeweilige Kalenderjahr begrenzt ist ( Cari giet / Koch, a.a.O., S.

66 f.; Jöhl , Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, in: Schwei zeri sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1656 f. Rz 26 f.), muss die Verfügung vom 3 0. Januar 2014 und der sie bestätigende Einspracheent scheid vom 8. Juli 2014 ausschliesslich das Kalenderjahr 2010 betreffen. Dem gegen über

hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch für das Kalenderjahr 2011 erst mit dem

einfache n Schreiben vom 4. Februar 2014 verneint ( Urk. 14/68), für den An spruc h des Jahres 2012 hat sie weitere Abklärungen für erforderlich gehalten

und zu den Ansprüchen der Jahre 2013 und 2014 hat sie sich über haupt noch nicht geäussert.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit ebenfalls nur der Zusatzleis tungsanspruch des Jahres 2010, auch wenn sich die Höhe des anzurechnenden Verzichtsvermögens auch auf den Anspruch der Folgejahre auswirkt. 2.2

Im Urteil vom 3 1. Januar 2013 ( Urk. 14/56) erörterte das Sozialversicherungsge richt zunächst das generelle Vorgehen zur Ermittlung des Verzichtsvermögens . Es nannte als zusatzleistungsrelevante Entäusserungshandlungen den Ab schluss des Erbvertrags vom 19. September 1988 und die partielle Er bte ilung vom 2 4. Janu ar 1989 ( Urk. 14/56 E.

2.3.3 und E.

2.4.1). Dabei gelangte es zum Er geb nis , dass ein zusatzleistungsrelevanter Vermögensverzicht infolge des Erb ve r tra gs vom 1 9. September 1988 (Urk. 14/18) nur - aber immerhin -

soweit in Betracht falle , als dadurch und durch die gestützt darauf vollzogene Teilung der Pflicht teil der verstorbenen Gesuchstellerin unter schritten werde . Dementspre chend be zeichnete das Gericht als massgebende Grössen für die Frage nach dem Ver mögensverzicht zum einen de n Anspruch aus Güterrecht und zum anderen de n

e rbrechtliche n Pflichtteilsanspruch von einem Viertel (Art. 462 Ziffer 1 und Art. 471 Ziffer 3 ZGB) , den die verstorbene Gesuchstellerin aufgrund des Todes ihres Ehemannes nach vorgängiger güterrechtlicher Auseinandersetzung hatte ( Urk. 14/56 E. 2.3.4 und E. 2.3.5 ).

Für die güte rrechtliche Auseinandersetzung ermittelte das Gericht eine Errun gen schaft im Betrag von Fr. 153‘157.05, bestehend in der vorhande nen Bar schaft, und bestimmte , dass die Hälfte dieses Betrages, also gerundet Fr. 76‘578.-- , der ver storbenen Gesuchstellerin unter dem Titel der Vorschlags be teiligung (Art. 215 ZGB) zustehe und die andere Häl fte dem Nachlass anzu rechnen sei ( Urk. 14/56 E. 2.4.2). Sodann führte das Gericht aus , dass für die Bestimmung d es gesamten Nachlasses zum Betrag von Fr. 76‘578.-- die Werte sämtlicher zum Erbschafts vermögen gehörenden Liegenschaften hinzu zuzählen seien und dass f ür die Ermittlung der Erbteile zusätzlich die Werte der Liegen schaften dazuzurechnen

seien , welche den Nachkommen Y.___ und Z.___ zu

Lebzeiten d es Vaters übereignet worden seien (vgl. Art. 475, Art. 527 und Art. 626 ZGB). Als massgebend für den Wert a ll er dieser Li egenschaften be zeich nete das Gericht die Verkehrswert e zur Zeit des Erbgan ges beziehungs weise der Teilung ( Art. 630 und Art. 617 ZGB ; Urk. 14/56 E. 2.4.1 und E. 2.4.3). 2.3

Für die Ermittlung dieser Verkehrswerte erachtete das Gericht weder die Werte gemäss dem Bodenpreismodell des Statistischen Amtes des Kantons Zürich noch die konkreten Zahlen vereinzelter Handänderungen in der Gemeinde B.___ als genügend zuverlässig, sondern hielt eine k onkrete , rückwirkende Schätzung der Liegenschaften für erforderlich. Insbesondere führte das Gericht aus, gemäss ei nem

Auszug aus derjenigen S tatistik-Internetseite, auf die sich die Beschwerde gegnerin ber ufen habe , hätten in B.___

zur massgebenden Zeit nur ganz wenige Handänd erungen in Bezug auf Wohnbauland stattgefunden, namentlich sei für das ganze Jahrzehnt 1985 bis 1995 nur ein einziger Durchschnittspreis

- aus drei Verkäufen - angege ben . Angesichts dieser bescheidenen Datenlage, die durch die beigebrachten wenigen Handände rungsanzeigen nicht wesentlich ver bessert werde, seien die Zahlen im genannten Bodenpreismodell für den in Sta tistik und Schätzung nicht bewanderten Laien nicht plausibel, und namentlich sei für den Laien nicht erklärbar, wie es zum hohen Preissprung vom Jahr 1988 auf das Jahr 1989

ge komme n sei ( Urk. 14/56 E.

2.5.4). Wegen dieser Schwierigkeiten ordnete das Gericht an, dass die Beschwerd egegnerin die Verkehrswerte sämtli cher Liegenschaften

- der bebauten, unbebauten und unbebaubaren (Landwirt schaft, Wald) - durch eine Fachperson bestimmen lasse , die für Schätzungen von Liegenschaften nach allgemein anerkannten Methoden spezialisiert sei ( Urk. 14/56 E. 2.5.5) .

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Schätzung auch relevant sein werde für die Bestimmung der Höhe des kapitalisierten Wohnrechts, das die ver storbene Gesuchstellerin als Gegenleistung für die Überlassung der Liegen schafte n an die Nachkommen erhalten habe ( Urk. 14/56 E.

2.6.1) . Schliesslich hatte die Beschwerdegegnerin nach den gerichtlichen Ausführungen noch zu prüfen , wieweit die zur Diskussion stehenden Grundstücke unter die Vorschrift in Art. 17 Abs. 5 Satz 2 ELV fallen, wonach der Ver kehrswert dann

nicht mass gebend ist , wenn das B undesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB ) an wendbar ist . Das Gericht hielt fest, dass bei Anwendbarkeit des BGBB die mit der Schätzung beauftragte Fachperson zusätzlich die massgebenden Grund stücks werte

nach dem BGBB zu ermitteln habe ( Urk. 14/56 E. 2.7). 3. 3.1

In Nachachtung des Urteils vom 3 1. Januar 2013 betraute die Beschwerde geg ne rin die I.___ mit der Verkehrswertschätzung.

Gemäss der Übersicht der I.___ ( Urk. 14/65/1-2) gelangten insgesamt sieben Grundstücke zur Schätzung, nämlich die unbebauten Grundstücke Kat. Nr. J.___ und Kat. Nr. K.___ , die in den Jahren 1975 und 1977 den beiden älteren Nach kommen des Ehepaars X.___ und E.___ übereignet worden waren , und die Waldpar zelle Kat. Nr. L.___ , die der ältere Sohn im September 1988 erhalten hatte, sowie die vier Grundstücke, die dem jüngere n Sohn im Januar 1989 überschrieben wurden , so das

mit Wohnhaus bebaute Grundstück Kat. Nr. F.___ , das Grund stück Kat. Nr.

M.___ mit Bienenhaus, d ie Landwirtschaftsparzelle Kat. Nr.

N.___ mit Speicher und die Landwirtschaftsparzelle Kat. Nr. O.___ . 3.2

Die I.___ liess sich von der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Schätzung die Dokumente liefern, die sie im Vertrag vom Apri l 2013 als notwendig be zeichnet hatte , bestehend aus den Grundbuchauszügen, Katasterplänen und Ge bäudeversicherungsausweisen ( Urk. 14/64/5, Urk. 14/64/ 8-69). Die Schätzungs ergebnisse übermittelte sie der Beschwerdegegnerin anschliessend in Form von E-Mail-Anhängen (vgl. das E-M ail vom 2. September 2013, Urk. 14/66/16), und diese nahm sie als Ausdrucke ins Dossier auf (Urk. 14/65/1 95).

Für jedes Grundstück existiert ein separates Dokument mit dem Titel „ Markt wertschätzung per 22.10.1988“. Das Dokument enthält zunächst einen Stand ortbeschrieb mit der Makrolage der Gemeinde B.___ und der Mikrolage des zu schätz enden Grundstücks ( Urk. 14/65/6, Urk. 14/65/20, Urk. 14/65/33, Urk. 14/65/45 , Urk. 14/65/59, Urk. 14/65/73, Urk. 14/65/86) . Ferner gehört ein Situationsplan zum Dokument, aus dem die genaue Lage des Grundstücks mit Strassennamen und Umgebungsgrundstücken ersichtlich ist ( Urk. 14/65/13, Urk. 14/65/27, Urk. 14/65/ 39, Urk. 14/65/52, Urk. 14/65/66, Urk. 14/65/79, Urk. 14/65/92), und im Anhang findet sich eine Serie von aktuellen, von den Schätzern angefertigten Fotografien

des Grundstücks ( Urk. 14/65/14-15, Urk. 14/65/28, Urk. 14/65/40, Urk. 14/6 5/67-68, Urk. 14/65/80-81, Urk. 14/65/93-94).

Die eigentliche Bewertung wird mit der folgenden Bemerkung eingeleitet: „Mit tels der Lifecycle -Betrachtung werden der Finanzfluss und der Wertverlauf er mittelt. Dazu dient die DCF-Methode (Abzinsungskalkulation = Zindeszinsrech nung ). Approximative Betriebskosten werden - w o nötig - quantifiziert. Fi nanz fluss und Wertverlauf werden als Grafiken dargestellt.“ Es folgen im Falle des

mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Kat. Nr. F.___ ein Flächenspiegel ( Urk. 14/65/8), im Falle der Landwirtschaftsparzelle Kat. Nr. N.___ mit Speicher und der Landwirtschaftsparzelle Kat. Nr. O.___ je ein Bewertungsschema „Wies- und Ackerland“ ( Urk. 14/65/22 und Urk. 14/65/61) und im Falle der Waldpar zelle Kat. Nr. L.___ eine waldspezifische Wertetabelle ( Urk. 14/65/47). Jedes der sieben Dokumente enthält sodann eine „Grafik zum nominalen Finanzfluss“ und

eine „Grafik zu den nominalen Verläufen von Werten und Investitionen “

(Urk . 14/6 5/10-11, Urk. 14/65/24-25, Urk. 14/65/36 37, Urk. 14/65/49-50, Urk. 14/65/63-64, Urk. 14/65/76-77, Urk . 14/65/ 89-90). Kernstück jeder Schät zung is t schliesslich die Aufstellung „DCF Bewertung nominal“ ( Urk. 14/65/ 9, Urk. 14/65/23, Urk. 14/65/35, Urk. 14/65/48, Urk.14/65/62, Urk. 14/65/75, Urk. 14/65/88); deren Ergebnisse sind in die jeweilige Übersicht „ Liegenscha fts beschrieb “ eingetragen (Urk. 14/65/7, Urk. 14/65/21, Urk. 14/65/34, Urk. 14/65/46, Urk. 14/65/60, Urk. 14/65/74, Urk. 14/65/87 ). 3.3

Bei einer Liegenschaftenschätzung , die im Rahmen einer Auseinandersetzung um den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erfolgt, handelt es sich rechtlich um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Als solches muss es die allge meinen, von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllen, na mentlich müssen die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person in einer Weise be gründet sein, dass die rechtsanwendende Behörde sie prüfend nach vollziehen kann, und die sachverständige Person muss nicht auszuräumende Unsicher hei ten und Unklarheiten, welche ihr die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, deutlich machen ( Kieser , ATSG Kommentar, 2. Auflage , Zürich 2009, N 32 zu Art. 44 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts U 401/04 vom 1 3. Juni 2005, E.

3.2 mit Hinweisen ). Diese Rechtsprechung, deren Hauptanwendungs ge biet die medizinischen Gutachten sind, gilt auch für Sach verständigenaussagen in den weiteren Materien des Sozialversicherungsrechts .

Die Schätzung der I.___ genügt den dargestellten Anforderungen an ein aus reichend begründetes Gutachten nicht. Wohl sind d ie Schätzungsergebnisse in den sieben Schätzungsdokumente n

mit Zahlen und Daten untermauert. Es fehlt jedoch eine beschreibende und auch für den Laien verständliche Darstel lung der verwendeten DCF-Methode. Des Weiteren muss die verwendete Me thode in den Kontext anderer Methoden gestellt werden , und es müssen - in Be zug auf die vorliegend interessierende Fragestellung - deren Vor- und Nachteile im Ver gleich zu anderen Methoden erörtert werden (vgl. zur Methodenwahl, insbe son dere zur sogenannten Lageklassemethode in einem Enteignungsver fahren , die Überlegungen des Bundesgerichts im Urteil 1E.3/2005 vom 1 0. Mai 2005, E.

5). Der rechtsanwendende Laie braucht sodann Angaben zur Verläss lichkeit der ver wendeten Schätzungsmethode für die konk reten Objekte. Denn die beschei de ne Datenlage zu Grundstücken in der Gemeinde B.___

war der Hauptgrund dafür, dass das Gericht im Urteil vom 31. Januar 2013 eine kon krete Schätzun g für erforderlich gehalten hat. Nachdem die P.___ die Anfrage der Beschwerdegegnerin um Vornahme der Schätzung ab schlägig beantwortet hat un d dies wiederum damit begründet hat, ihre Daten zeigten grosse Lück en und wenig Verlässlichkeit (E Mail vom 1 5. Februar 2013, Urk. 14/57/1), ist die Frage nach der Konkretheit und der Zuverlässigkeit der Schätzungen der I.___ von besonderer Relevanz. Den vorgelegten Schät zungsdokumenten kann in dessen der Konkretheitsgrad der Schätzungen nicht ohne Weiteres

entnommen werden, was denn auch den zentralen Punkt der Rü gen der beschwerde führen den Erben im vorliegenden Verfahren bildet ( Urk. 1/1 S.

3). Namentlich wird nicht deutlich, ob und in welcher Weise die Ergebnisse des Augenscheins (mit Anfer ti gung von Fotografien) in die Bewertung einge flossen sind, und das gleiche gilt für die Daten, die unter dem Titel „Kommen tare/Bemerkungen/ Unterlagen ver zeich nis “ festgehalten sind ( Urk. 14/65/ 12, Urk. 14/65/26, Urk. 14/65/38, Urk. 14/65/5 1, Urk. 14/65/65,

Urk. 14/65/78, Urk. 14/65/91). 3.4

Die Beschwerdegegnerin wird deshalb bei der I.___ eine Ergänzung zur Schätzungsdokumentation einzuholen haben, welche den Anforderungen an ein Gutachten genügt und die dargelegten Fragen beantwortet. Zudem wird die Be schwerdegegnerin noch die notwendigen Sachverhaltsabklärungen zur An wend barkeit des BGBB zu treffen und die I.___ gegebenenfalls mit der dies falls massgebenden Bewertung zu beauftragen haben (vgl. E. 2.7 des Urteils vom 3 1. Januar 2013, Urk. 14/56).

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 ist demnach aufzuhe ben, und die Sache ist nochmals an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Er wägungen die Schätzung der I.___ ergänze n lasse und hernach über den Zu satzleistungsanspruch der verstorbenen Gesuch stellerin neu verfüge.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht auf die weiteren Punkte im ange fochtenen Einspracheentscheid und auf die Vorbringen der Beschwerdeführen den dazu noch nicht näher eingegangen zu werden. In dieser Hinsicht bleiben den Parteien im Rahmen eines allfälligen neuen Beschwerdeverfahrens alle Rechte gewahrt. Ferner bleibt es den Parteien unbenommen, sich - ohne Einho le n der Ergänzung der I.___ oder nach deren Vorliegen - über die Zusatz leis tungsansprüche der verstorbenen Gesuchstellerin zu einigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene

Einsprache ent scheid vom 8. Juli 2014 auf gehoben und die Sache an die Ge meinde B.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, z urückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Erwä gungen die Schätz ung der I.___ ergänzen lasse und her nach über den Zusatzleistungsanspruch der verstorbenen Gesuchstellerin neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Gemeinde B.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgeset zes

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi che rung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die aner kan n ten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind ge stützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen.

E. 1.2 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei

Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie e inen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Allein stehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) so wie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). Die letztgenannte Vorschrift stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im ge samten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Scha den minde rungspflicht dar (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auf lage , Zürich

2009, S.

151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung liegt eine Verzichtshandlung dann vor, wenn die a n spruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Ge genleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat , wobei diese beiden Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen sind (BGE 131 V 329).

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Vermögensverzicht vorliegt beziehungs weise

ob eine adäquate Gegenleistung für das hingegebene Vermögen erbracht worden ist, ist rechtsprechungsgemäss auf das Verhältnis zwischen Leistung und

Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung des entsprechenden Vermögens bestand teils abzustellen; massgebend sind somit die Werte zu jener Zeit. Die Ermittlung dieser Werte hat jedoch nach den Normen zu erfolgen, die zur Zeit der Bean spruchung der Zusatzleistungen gelten; es handelt sich bei diesem Grundsatz um eine sogenannte unechte Rückwirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.1 und E. 6.3.2).

Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Fassung ab dem 1. Jan u a r 2008 ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Ge setzgeb ung über die direkte kantonale Steuer für die Be wertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwe cken , so sind diese nach Art. 17 Abs. 4 ELV zum Ver kehrswert einzusetzen. Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusse rung eines Grundstückes ist nach Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV der Verkehrswert massgebend für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt. Nach Art. 17 Abs. 5 Satz 2 ELV gelangt der Ver kehrs wert nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert be steht. Gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV können die Kantone anstelle des Ver kehrs wertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massge benden Repa r ti tionswert anwenden. Der Kanton Zürich macht indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch (vgl. die Weisungen und Informationen be treffend Zusatzleis tungen zu AHV/IV, „ Voll zugsweisungen

betr. Zusatzleistun gen mit Wirkung ab 1. Januar 1999“ vom 24. November 1998 , einsehbar unter www.sozialamt.zh.ch ).

E. 1.4 Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheb lich,

wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 176). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jedoch gestützt auf Art. 17a ELV ab dem übernächsten Jahr, das auf den Verzicht folgt, jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob de r verstorbenen Mutte r der beschwerdeführenden Erben aufgrund der gewährten Erbvorbezüge und der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung anlässlich des Todes de s Ehemannes Verzicht s vermögen bei der Ermittlung ihres Zusatzleistungsanspruchs anzurechnen ist.

In der Ve rfügung vom 3 0. Januar 2014 ( Urk. 14/66 und Urk. 14/67) ist der Zeit raum der Anspruchsverneinung nicht näher bezeichnet. Die Berechnung, die Bestandteil der Verfügung ist, enthält jedoch nur die Zahlen per 1. Januar 2010 ( Urk. 14/67). Da der Zusatzleistungsanspruch für jedes Kalenderjahr neu festge legt wird ( Art. 9 Abs. 1 ELG, Art. 2

E. 1.5 Gestützt auf diese Dokumente nahm die Gemeinde die Neuberechnung des Zu satzleistungsanspruchs von X.___ vor ( Urk. 14/66) und verneinte daraufhin den Anspruch für die Zeit ab Januar 2010 mit Verfügung vom

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Gemeinde B.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 3.1 In Nachachtung des Urteils vom 3 1. Januar 2013 betraute die Beschwerde geg ne rin die I.___ mit der Verkehrswertschätzung.

Gemäss der Übersicht der I.___ ( Urk. 14/65/1-2) gelangten insgesamt sieben Grundstücke zur Schätzung, nämlich die unbebauten Grundstücke Kat. Nr. J.___ und Kat. Nr. K.___ , die in den Jahren 1975 und 1977 den beiden älteren Nach kommen des Ehepaars X.___ und E.___ übereignet worden waren , und die Waldpar zelle Kat. Nr. L.___ , die der ältere Sohn im September 1988 erhalten hatte, sowie die vier Grundstücke, die dem jüngere n Sohn im Januar 1989 überschrieben wurden , so das

mit Wohnhaus bebaute Grundstück Kat. Nr. F.___ , das Grund stück Kat. Nr.

M.___ mit Bienenhaus, d ie Landwirtschaftsparzelle Kat. Nr.

N.___ mit Speicher und die Landwirtschaftsparzelle Kat. Nr. O.___ .

E. 3.2 mit Hinweisen ). Diese Rechtsprechung, deren Hauptanwendungs ge biet die medizinischen Gutachten sind, gilt auch für Sach verständigenaussagen in den weiteren Materien des Sozialversicherungsrechts .

Die Schätzung der I.___ genügt den dargestellten Anforderungen an ein aus reichend begründetes Gutachten nicht. Wohl sind d ie Schätzungsergebnisse in den sieben Schätzungsdokumente n

mit Zahlen und Daten untermauert. Es fehlt jedoch eine beschreibende und auch für den Laien verständliche Darstel lung der verwendeten DCF-Methode. Des Weiteren muss die verwendete Me thode in den Kontext anderer Methoden gestellt werden , und es müssen - in Be zug auf die vorliegend interessierende Fragestellung - deren Vor- und Nachteile im Ver gleich zu anderen Methoden erörtert werden (vgl. zur Methodenwahl, insbe son dere zur sogenannten Lageklassemethode in einem Enteignungsver fahren , die Überlegungen des Bundesgerichts im Urteil 1E.3/2005 vom 1 0. Mai 2005, E.

5). Der rechtsanwendende Laie braucht sodann Angaben zur Verläss lichkeit der ver wendeten Schätzungsmethode für die konk reten Objekte. Denn die beschei de ne Datenlage zu Grundstücken in der Gemeinde B.___

war der Hauptgrund dafür, dass das Gericht im Urteil vom 31. Januar 2013 eine kon krete Schätzun g für erforderlich gehalten hat. Nachdem die P.___ die Anfrage der Beschwerdegegnerin um Vornahme der Schätzung ab schlägig beantwortet hat un d dies wiederum damit begründet hat, ihre Daten zeigten grosse Lück en und wenig Verlässlichkeit (E Mail vom 1 5. Februar 2013, Urk. 14/57/1), ist die Frage nach der Konkretheit und der Zuverlässigkeit der Schätzungen der I.___ von besonderer Relevanz. Den vorgelegten Schät zungsdokumenten kann in dessen der Konkretheitsgrad der Schätzungen nicht ohne Weiteres

entnommen werden, was denn auch den zentralen Punkt der Rü gen der beschwerde führen den Erben im vorliegenden Verfahren bildet ( Urk. 1/1 S.

3). Namentlich wird nicht deutlich, ob und in welcher Weise die Ergebnisse des Augenscheins (mit Anfer ti gung von Fotografien) in die Bewertung einge flossen sind, und das gleiche gilt für die Daten, die unter dem Titel „Kommen tare/Bemerkungen/ Unterlagen ver zeich nis “ festgehalten sind ( Urk. 14/65/ 12, Urk. 14/65/26, Urk. 14/65/38, Urk. 14/65/5 1, Urk. 14/65/65,

Urk. 14/65/78, Urk. 14/65/91).

E. 3.3 Bei einer Liegenschaftenschätzung , die im Rahmen einer Auseinandersetzung um den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erfolgt, handelt es sich rechtlich um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Als solches muss es die allge meinen, von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllen, na mentlich müssen die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person in einer Weise be gründet sein, dass die rechtsanwendende Behörde sie prüfend nach vollziehen kann, und die sachverständige Person muss nicht auszuräumende Unsicher hei ten und Unklarheiten, welche ihr die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, deutlich machen ( Kieser , ATSG Kommentar, 2. Auflage , Zürich 2009, N 32 zu Art. 44 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts U 401/04 vom 1 3. Juni 2005, E.

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin wird deshalb bei der I.___ eine Ergänzung zur Schätzungsdokumentation einzuholen haben, welche den Anforderungen an ein Gutachten genügt und die dargelegten Fragen beantwortet. Zudem wird die Be schwerdegegnerin noch die notwendigen Sachverhaltsabklärungen zur An wend barkeit des BGBB zu treffen und die I.___ gegebenenfalls mit der dies falls massgebenden Bewertung zu beauftragen haben (vgl. E. 2.7 des Urteils vom 3 1. Januar 2013, Urk. 14/56).

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 ist demnach aufzuhe ben, und die Sache ist nochmals an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Er wägungen die Schätzung der I.___ ergänze n lasse und hernach über den Zu satzleistungsanspruch der verstorbenen Gesuch stellerin neu verfüge.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht auf die weiteren Punkte im ange fochtenen Einspracheentscheid und auf die Vorbringen der Beschwerdeführen den dazu noch nicht näher eingegangen zu werden. In dieser Hinsicht bleiben den Parteien im Rahmen eines allfälligen neuen Beschwerdeverfahrens alle Rechte gewahrt. Ferner bleibt es den Parteien unbenommen, sich - ohne Einho le n der Ergänzung der I.___ oder nach deren Vorliegen - über die Zusatz leis tungsansprüche der verstorbenen Gesuchstellerin zu einigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene

Einsprache ent scheid vom 8. Juli 2014 auf gehoben und die Sache an die Ge meinde B.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, z urückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Erwä gungen die Schätz ung der I.___ ergänzen lasse und her nach über den Zusatzleistungsanspruch der verstorbenen Gesuchstellerin neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00078 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

31. März 2015 in Sachen Erben der X.___ , gestorb en am 25. Juli 2014 nämlich: 1.

Y.___ 2.

Z.___ 3.

A.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführer 1 und 3 vertreten durch Z.___ gegen Gemeinde B.___ Sozia lsekretariat der Gemeinden B.___, C.___ und D.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

E.___ , geboren 1922, war verheiratet mit X.___ , geboren 192 7. Im Dezember 1975 und im August 1977 übertrug er sei nem Sohn Y.___ und seiner Tochter Z.___ als Erbvorbezug je ein Grundstück Wiesland in der Gemeinde B.___ , im September 1988 erhielt Y.___ zudem ein Waldg rundstück . Gleichentags, nämlich am 19. September 1988 , schlossen die Eltern X.___ und E.___

mit ihren drei Nachkom men

Y.___ , Z.___ und A.___ einen Erbver trag (Urk. 14 /18). Darin vereinbarten die Parteien, dass im Erbfall sämtliches, noch nicht an die beiden anderen Nachkommen als Erbvorbezüge übertragene Grundeigentum an A.___ zu Alleineigentum gehe, dass A.___

die bestehenden G rundpfand- und Faustpfandschulden in der dannzumaligen

Höhe zu übernehmen habe und dass Z.___ das Bienenhaus auf

einem der Grundstücke erhalten solle. Für den Fall, dass E.___ vor sei ner Ehefrau sterbe, vereinbarten die Parteien ausserdem, dass die Ehe frau mit Aus nahme des Grundeigentums das gesamte übrige noch vorhandene Vermö gen erhalte und dass ihr aus serdem das lebenslange Wohnrecht in der bisher von ihr zusammen mit ihrem Ehemann benützten Wohnung im Wohnh aus der Liegen schaft Kat. Nr. F.___

in B.___

eingeräumt werde, welches als Dienstbarkeit zulas ten dieser Liegenschaft einzutragen sei. Schliesslich wurde für X.___ die Erklärung festgehalten, mit den besagten Zuwendungen für ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche abgefunden zu sein, und die Nachkommen erklärten, die Erbvorbezüge und die Zuweisung des restlichen Grundeigentums als gleich wertig zu betrachten. 1.2

Am 22. Oktober 1988 verstarb E.___ . Die Erben schlossen da rauf hin am 24. Januar 1989 einen partiellen Erbteilungsvertrag (Urk. 14/43.3) , mit dem sie die Grundstücke und das Bienenhaus entsprechend der erbvertragli chen Vereinbarung zuwiesen und der Witwe das Wohnrecht in der bisher be nüt zten Wohnung übertrugen. Des Weiteren hielten die Erben fest, dass sie die Erbtei lung

bezüglich des übrigen Erbschaftsvermögens untereinander und ohne Mitwir kung des Grundbuchamtes vornehmen würden.

Am 8. Februar 2000 wurde die Dienstbarkeit des Wohnrecht s wieder gelöscht (Urk. 14 /17). 1.3

Im Jahr 2009 zog X.___ in das Alterszentrum G.___ und meldete sich im November 2009 in der Gemeinde B.___ für den Bezug von Zusatzleistungen – Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie kantonale Bei hilfe – an (Urk. 14/34). M it Verfügung vom 7. September 2010 wies die Ge mein de das Gesuch für die geltend gemachte Zeit ab dem 1. Januar 2010 ab, da die anrechenbaren Einnahmen unter Berücksichtigung des anrechenbaren Ver zicht s vermögens die anrechenba ren Aus gaben überstiegen (Urk. 14 /39 mit den Be rechnungsunterlagen in Urk. 14 /38). Z.___ erhob mit den Schrei ben vom 23. September und vom 2 2. Oktober 2010 namens ihrer Mutter Ein sprache (Urk. 14/40 und Urk. 14 /43 sowie Urk. 14 /43.1-6). Mit Entscheid vom 27. Januar 2011 wies die Gemeinde die Einspra che ab ( Urk. 14 /44).

Z.___ erhob gegen diesen Entscheid namens ihrer Mutter, die Ende Mai 2010 in ein Pflegeheim in H.___ übersiedelt war, mit Ein gabe vom 2 1. Februar 2011 beim Sozialversich erungsgericht Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung von Zusatzleistungen aufgrund der beigelegten abwei chen den Berechnung ( Urk. 14/46 ).

Mit Urteil vom 3 1. Januar 2013 (Prozess Nr. ZL.2011.00007) hiess das Sozial ver sicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den an gefoch te nen Einspracheentscheid vom 2 7. Januar 2011 aufhob und die Sache an die Ge meinde B.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückwies , damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende A bklärungen tä tige , nament lich eine konkrete Schätzung des Verkehrswertes der Liegenschaf ten veranlasse, die zum Nachlass gehörten, einschliesslich der Liegenschaften, welche den Nach kommen von E.___ vor dessen Tod übereignet worden waren ( Urk. 14/56/1-16).

Das Urteil blieb unangefochten. 1.4

In der Folge holte die Gemein de bei Z.___ Angaben zur Wohnung ein, welche die Mutter nach dem Tod des Ehemannes bewohnt hatte (S chreiben der Gemeinde vom 1 4. Mai 2013, Urk. 14/59; Angaben von Z.___

vom 6. Juni 2013, Urk. 14/60) und beauftragte anschliessend die I.___ mit der Schätzung ( Vertrag vom April 2013, Urk. 14/64/1-6 mit den für die Schät zung gelieferten Unterlagen in Urk. 14/64/8-69; S chreiben der Gemeinde vom 1 4. Mai

und vom 1 8. Juni 2013, Urk. 14/58 und Urk. 14/62).

A m 2. September 2013 legte die I.___

die Schätzungsdokumente vor (E-Mail in Urk. 14/66/16 mit den An hängen in Urk. 14/65/1-95 ). 1.5

Gestützt auf diese Dokumente nahm die Gemeinde die Neuberechnung des Zu satzleistungsanspruchs von X.___ vor ( Urk. 14/66) und verneinte daraufhin den Anspruch für die Zeit ab Januar 2010 mit Verfügung vom 3 0. Januar 2014 erneut ( Urk. 14/67). Mit separatem Schrei ben vom 4. Februar 2014 teilte sie Z.___ mit, dass auch für das Jahr 2011 kein An spruch auf Zusatzleistungen bestehe, dass hingegen ab Januar 2012 ein An spruch gegeben sein könnte und für die Berechnung verschiedene Belege beizu bringen seien ( Urk. 14/68) .

Mit Eingabe vom 2 0. Februar 2014 erhob Z.___

in Vertretung ihrer Mutter erneut Einsprache mit dem Antrag, ihrer Mutter seien ab der Ge such stellung Zusatzleistungen auszurichten ( Urk. 14/69). Mit Entscheid vom 8. Juli 2014 wies die Gemeinde die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 14/70). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 erhob Z.___

mit Eingabe vom 28. Juli 2014 für ihre Mutter Beschwerde (Urk. 1/1), teilte jedoch mit gleich zeitig verfasstem Schreiben mit, ihre Mutter sei am 25. Juli 2014 ver storben (Urk. 1/2). Mit Verfügung vom 4. August 2014 sistierte das Gericht das Verfahren bis zum Entscheid über den Antr i tt der Erbschaft v on X.___ ( Urk. 5). Z.___ reichte mit Eingabe vom 8. September 2014 (Urk. 7) den Erbschein vom 19. August 2014 ein, der sie und ihre beiden Brüder Y.___ und A.___ als einzige, gesetzliche Erben ausweist (Urk. 8) . Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie und ihre Brüder die Erbschaft anträ ten, und reichte die Vollmach ten d er Brüder an sie ein (Urk. 9/1+2). Mit Verfü gung vom 1 5. September 2014 hob das Gericht die Sistierung auf und forderte die Ge mein de zur Beantwortung der Beschwerde auf ( Urk. 10). Diese reichte mit Ein gabe vom 30. Oktober 2014 (Urk. 13) die Ak ten ein (Urk. 14/1

74) und ver zich tete auf die Erstattung einer eigentlichen Stellungnahme. Mit Verfügung vom 1 3. November 2014 wies das Gericht das Gesuch der Erben um die Aufhe bung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise das sinnge mässe Ge such um die vorläufige Leistungszusprechung (vgl. Urk. 1/1 S.

4) ab und gab den Erben Gelegenheit, sich zu den eingereichten Akten de r Gemeinde zu äussern ( Urk. 15). Die Erben machten davon mit Eingabe vom 2 8. November 2014 Ge brauch (Urk. 17). Di e Eingabe wurde der Gemeinde mit Zuschrift vom 3. Dezem ber 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgeset zes

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi che rung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die aner kan n ten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind ge stützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. 1.2

Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei

Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie e inen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Allein stehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) so wie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). Die letztgenannte Vorschrift stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im ge samten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Scha den minde rungspflicht dar (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auf lage , Zürich

2009, S.

151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008). 1.3

Nach der Rechtsprechung liegt eine Verzichtshandlung dann vor, wenn die a n spruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Ge genleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat , wobei diese beiden Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen sind (BGE 131 V 329).

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Vermögensverzicht vorliegt beziehungs weise

ob eine adäquate Gegenleistung für das hingegebene Vermögen erbracht worden ist, ist rechtsprechungsgemäss auf das Verhältnis zwischen Leistung und

Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung des entsprechenden Vermögens bestand teils abzustellen; massgebend sind somit die Werte zu jener Zeit. Die Ermittlung dieser Werte hat jedoch nach den Normen zu erfolgen, die zur Zeit der Bean spruchung der Zusatzleistungen gelten; es handelt sich bei diesem Grundsatz um eine sogenannte unechte Rückwirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.1 und E. 6.3.2).

Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Fassung ab dem 1. Jan u a r 2008 ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Ge setzgeb ung über die direkte kantonale Steuer für die Be wertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwe cken , so sind diese nach Art. 17 Abs. 4 ELV zum Ver kehrswert einzusetzen. Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusse rung eines Grundstückes ist nach Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV der Verkehrswert massgebend für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt. Nach Art. 17 Abs. 5 Satz 2 ELV gelangt der Ver kehrs wert nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert be steht. Gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV können die Kantone anstelle des Ver kehrs wertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massge benden Repa r ti tionswert anwenden. Der Kanton Zürich macht indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch (vgl. die Weisungen und Informationen be treffend Zusatzleis tungen zu AHV/IV, „ Voll zugsweisungen

betr. Zusatzleistun gen mit Wirkung ab 1. Januar 1999“ vom 24. November 1998 , einsehbar unter www.sozialamt.zh.ch ). 1.4

Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheb lich,

wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 176). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jedoch gestützt auf Art. 17a ELV ab dem übernächsten Jahr, das auf den Verzicht folgt, jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob de r verstorbenen Mutte r der beschwerdeführenden Erben aufgrund der gewährten Erbvorbezüge und der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung anlässlich des Todes de s Ehemannes Verzicht s vermögen bei der Ermittlung ihres Zusatzleistungsanspruchs anzurechnen ist.

In der Ve rfügung vom 3 0. Januar 2014 ( Urk. 14/66 und Urk. 14/67) ist der Zeit raum der Anspruchsverneinung nicht näher bezeichnet. Die Berechnung, die Bestandteil der Verfügung ist, enthält jedoch nur die Zahlen per 1. Januar 2010 ( Urk. 14/67). Da der Zusatzleistungsanspruch für jedes Kalenderjahr neu festge legt wird ( Art. 9 Abs. 1 ELG, Art. 2 3 ELV) und die Rechtsbeständigkeit einer Zu satzleitstungsverfügung auf das jeweilige Kalenderjahr begrenzt ist ( Cari giet / Koch, a.a.O., S.

66 f.; Jöhl , Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, in: Schwei zeri sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1656 f. Rz 26 f.), muss die Verfügung vom 3 0. Januar 2014 und der sie bestätigende Einspracheent scheid vom 8. Juli 2014 ausschliesslich das Kalenderjahr 2010 betreffen. Dem gegen über

hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch für das Kalenderjahr 2011 erst mit dem

einfache n Schreiben vom 4. Februar 2014 verneint ( Urk. 14/68), für den An spruc h des Jahres 2012 hat sie weitere Abklärungen für erforderlich gehalten

und zu den Ansprüchen der Jahre 2013 und 2014 hat sie sich über haupt noch nicht geäussert.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit ebenfalls nur der Zusatzleis tungsanspruch des Jahres 2010, auch wenn sich die Höhe des anzurechnenden Verzichtsvermögens auch auf den Anspruch der Folgejahre auswirkt. 2.2

Im Urteil vom 3 1. Januar 2013 ( Urk. 14/56) erörterte das Sozialversicherungsge richt zunächst das generelle Vorgehen zur Ermittlung des Verzichtsvermögens . Es nannte als zusatzleistungsrelevante Entäusserungshandlungen den Ab schluss des Erbvertrags vom 19. September 1988 und die partielle Er bte ilung vom 2 4. Janu ar 1989 ( Urk. 14/56 E.

2.3.3 und E.

2.4.1). Dabei gelangte es zum Er geb nis , dass ein zusatzleistungsrelevanter Vermögensverzicht infolge des Erb ve r tra gs vom 1 9. September 1988 (Urk. 14/18) nur - aber immerhin -

soweit in Betracht falle , als dadurch und durch die gestützt darauf vollzogene Teilung der Pflicht teil der verstorbenen Gesuchstellerin unter schritten werde . Dementspre chend be zeichnete das Gericht als massgebende Grössen für die Frage nach dem Ver mögensverzicht zum einen de n Anspruch aus Güterrecht und zum anderen de n

e rbrechtliche n Pflichtteilsanspruch von einem Viertel (Art. 462 Ziffer 1 und Art. 471 Ziffer 3 ZGB) , den die verstorbene Gesuchstellerin aufgrund des Todes ihres Ehemannes nach vorgängiger güterrechtlicher Auseinandersetzung hatte ( Urk. 14/56 E. 2.3.4 und E. 2.3.5 ).

Für die güte rrechtliche Auseinandersetzung ermittelte das Gericht eine Errun gen schaft im Betrag von Fr. 153‘157.05, bestehend in der vorhande nen Bar schaft, und bestimmte , dass die Hälfte dieses Betrages, also gerundet Fr. 76‘578.-- , der ver storbenen Gesuchstellerin unter dem Titel der Vorschlags be teiligung (Art. 215 ZGB) zustehe und die andere Häl fte dem Nachlass anzu rechnen sei ( Urk. 14/56 E. 2.4.2). Sodann führte das Gericht aus , dass für die Bestimmung d es gesamten Nachlasses zum Betrag von Fr. 76‘578.-- die Werte sämtlicher zum Erbschafts vermögen gehörenden Liegenschaften hinzu zuzählen seien und dass f ür die Ermittlung der Erbteile zusätzlich die Werte der Liegen schaften dazuzurechnen

seien , welche den Nachkommen Y.___ und Z.___ zu

Lebzeiten d es Vaters übereignet worden seien (vgl. Art. 475, Art. 527 und Art. 626 ZGB). Als massgebend für den Wert a ll er dieser Li egenschaften be zeich nete das Gericht die Verkehrswert e zur Zeit des Erbgan ges beziehungs weise der Teilung ( Art. 630 und Art. 617 ZGB ; Urk. 14/56 E. 2.4.1 und E. 2.4.3). 2.3

Für die Ermittlung dieser Verkehrswerte erachtete das Gericht weder die Werte gemäss dem Bodenpreismodell des Statistischen Amtes des Kantons Zürich noch die konkreten Zahlen vereinzelter Handänderungen in der Gemeinde B.___ als genügend zuverlässig, sondern hielt eine k onkrete , rückwirkende Schätzung der Liegenschaften für erforderlich. Insbesondere führte das Gericht aus, gemäss ei nem

Auszug aus derjenigen S tatistik-Internetseite, auf die sich die Beschwerde gegnerin ber ufen habe , hätten in B.___

zur massgebenden Zeit nur ganz wenige Handänd erungen in Bezug auf Wohnbauland stattgefunden, namentlich sei für das ganze Jahrzehnt 1985 bis 1995 nur ein einziger Durchschnittspreis

- aus drei Verkäufen - angege ben . Angesichts dieser bescheidenen Datenlage, die durch die beigebrachten wenigen Handände rungsanzeigen nicht wesentlich ver bessert werde, seien die Zahlen im genannten Bodenpreismodell für den in Sta tistik und Schätzung nicht bewanderten Laien nicht plausibel, und namentlich sei für den Laien nicht erklärbar, wie es zum hohen Preissprung vom Jahr 1988 auf das Jahr 1989

ge komme n sei ( Urk. 14/56 E.

2.5.4). Wegen dieser Schwierigkeiten ordnete das Gericht an, dass die Beschwerd egegnerin die Verkehrswerte sämtli cher Liegenschaften

- der bebauten, unbebauten und unbebaubaren (Landwirt schaft, Wald) - durch eine Fachperson bestimmen lasse , die für Schätzungen von Liegenschaften nach allgemein anerkannten Methoden spezialisiert sei ( Urk. 14/56 E. 2.5.5) .

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Schätzung auch relevant sein werde für die Bestimmung der Höhe des kapitalisierten Wohnrechts, das die ver storbene Gesuchstellerin als Gegenleistung für die Überlassung der Liegen schafte n an die Nachkommen erhalten habe ( Urk. 14/56 E.

2.6.1) . Schliesslich hatte die Beschwerdegegnerin nach den gerichtlichen Ausführungen noch zu prüfen , wieweit die zur Diskussion stehenden Grundstücke unter die Vorschrift in Art. 17 Abs. 5 Satz 2 ELV fallen, wonach der Ver kehrswert dann

nicht mass gebend ist , wenn das B undesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB ) an wendbar ist . Das Gericht hielt fest, dass bei Anwendbarkeit des BGBB die mit der Schätzung beauftragte Fachperson zusätzlich die massgebenden Grund stücks werte

nach dem BGBB zu ermitteln habe ( Urk. 14/56 E. 2.7). 3. 3.1

In Nachachtung des Urteils vom 3 1. Januar 2013 betraute die Beschwerde geg ne rin die I.___ mit der Verkehrswertschätzung.

Gemäss der Übersicht der I.___ ( Urk. 14/65/1-2) gelangten insgesamt sieben Grundstücke zur Schätzung, nämlich die unbebauten Grundstücke Kat. Nr. J.___ und Kat. Nr. K.___ , die in den Jahren 1975 und 1977 den beiden älteren Nach kommen des Ehepaars X.___ und E.___ übereignet worden waren , und die Waldpar zelle Kat. Nr. L.___ , die der ältere Sohn im September 1988 erhalten hatte, sowie die vier Grundstücke, die dem jüngere n Sohn im Januar 1989 überschrieben wurden , so das

mit Wohnhaus bebaute Grundstück Kat. Nr. F.___ , das Grund stück Kat. Nr.

M.___ mit Bienenhaus, d ie Landwirtschaftsparzelle Kat. Nr.

N.___ mit Speicher und die Landwirtschaftsparzelle Kat. Nr. O.___ . 3.2

Die I.___ liess sich von der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Schätzung die Dokumente liefern, die sie im Vertrag vom Apri l 2013 als notwendig be zeichnet hatte , bestehend aus den Grundbuchauszügen, Katasterplänen und Ge bäudeversicherungsausweisen ( Urk. 14/64/5, Urk. 14/64/ 8-69). Die Schätzungs ergebnisse übermittelte sie der Beschwerdegegnerin anschliessend in Form von E-Mail-Anhängen (vgl. das E-M ail vom 2. September 2013, Urk. 14/66/16), und diese nahm sie als Ausdrucke ins Dossier auf (Urk. 14/65/1 95).

Für jedes Grundstück existiert ein separates Dokument mit dem Titel „ Markt wertschätzung per 22.10.1988“. Das Dokument enthält zunächst einen Stand ortbeschrieb mit der Makrolage der Gemeinde B.___ und der Mikrolage des zu schätz enden Grundstücks ( Urk. 14/65/6, Urk. 14/65/20, Urk. 14/65/33, Urk. 14/65/45 , Urk. 14/65/59, Urk. 14/65/73, Urk. 14/65/86) . Ferner gehört ein Situationsplan zum Dokument, aus dem die genaue Lage des Grundstücks mit Strassennamen und Umgebungsgrundstücken ersichtlich ist ( Urk. 14/65/13, Urk. 14/65/27, Urk. 14/65/ 39, Urk. 14/65/52, Urk. 14/65/66, Urk. 14/65/79, Urk. 14/65/92), und im Anhang findet sich eine Serie von aktuellen, von den Schätzern angefertigten Fotografien

des Grundstücks ( Urk. 14/65/14-15, Urk. 14/65/28, Urk. 14/65/40, Urk. 14/6 5/67-68, Urk. 14/65/80-81, Urk. 14/65/93-94).

Die eigentliche Bewertung wird mit der folgenden Bemerkung eingeleitet: „Mit tels der Lifecycle -Betrachtung werden der Finanzfluss und der Wertverlauf er mittelt. Dazu dient die DCF-Methode (Abzinsungskalkulation = Zindeszinsrech nung ). Approximative Betriebskosten werden - w o nötig - quantifiziert. Fi nanz fluss und Wertverlauf werden als Grafiken dargestellt.“ Es folgen im Falle des

mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Kat. Nr. F.___ ein Flächenspiegel ( Urk. 14/65/8), im Falle der Landwirtschaftsparzelle Kat. Nr. N.___ mit Speicher und der Landwirtschaftsparzelle Kat. Nr. O.___ je ein Bewertungsschema „Wies- und Ackerland“ ( Urk. 14/65/22 und Urk. 14/65/61) und im Falle der Waldpar zelle Kat. Nr. L.___ eine waldspezifische Wertetabelle ( Urk. 14/65/47). Jedes der sieben Dokumente enthält sodann eine „Grafik zum nominalen Finanzfluss“ und

eine „Grafik zu den nominalen Verläufen von Werten und Investitionen “

(Urk . 14/6 5/10-11, Urk. 14/65/24-25, Urk. 14/65/36 37, Urk. 14/65/49-50, Urk. 14/65/63-64, Urk. 14/65/76-77, Urk . 14/65/ 89-90). Kernstück jeder Schät zung is t schliesslich die Aufstellung „DCF Bewertung nominal“ ( Urk. 14/65/ 9, Urk. 14/65/23, Urk. 14/65/35, Urk. 14/65/48, Urk.14/65/62, Urk. 14/65/75, Urk. 14/65/88); deren Ergebnisse sind in die jeweilige Übersicht „ Liegenscha fts beschrieb “ eingetragen (Urk. 14/65/7, Urk. 14/65/21, Urk. 14/65/34, Urk. 14/65/46, Urk. 14/65/60, Urk. 14/65/74, Urk. 14/65/87 ). 3.3

Bei einer Liegenschaftenschätzung , die im Rahmen einer Auseinandersetzung um den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erfolgt, handelt es sich rechtlich um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Als solches muss es die allge meinen, von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllen, na mentlich müssen die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person in einer Weise be gründet sein, dass die rechtsanwendende Behörde sie prüfend nach vollziehen kann, und die sachverständige Person muss nicht auszuräumende Unsicher hei ten und Unklarheiten, welche ihr die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, deutlich machen ( Kieser , ATSG Kommentar, 2. Auflage , Zürich 2009, N 32 zu Art. 44 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts U 401/04 vom 1 3. Juni 2005, E.

3.2 mit Hinweisen ). Diese Rechtsprechung, deren Hauptanwendungs ge biet die medizinischen Gutachten sind, gilt auch für Sach verständigenaussagen in den weiteren Materien des Sozialversicherungsrechts .

Die Schätzung der I.___ genügt den dargestellten Anforderungen an ein aus reichend begründetes Gutachten nicht. Wohl sind d ie Schätzungsergebnisse in den sieben Schätzungsdokumente n

mit Zahlen und Daten untermauert. Es fehlt jedoch eine beschreibende und auch für den Laien verständliche Darstel lung der verwendeten DCF-Methode. Des Weiteren muss die verwendete Me thode in den Kontext anderer Methoden gestellt werden , und es müssen - in Be zug auf die vorliegend interessierende Fragestellung - deren Vor- und Nachteile im Ver gleich zu anderen Methoden erörtert werden (vgl. zur Methodenwahl, insbe son dere zur sogenannten Lageklassemethode in einem Enteignungsver fahren , die Überlegungen des Bundesgerichts im Urteil 1E.3/2005 vom 1 0. Mai 2005, E.

5). Der rechtsanwendende Laie braucht sodann Angaben zur Verläss lichkeit der ver wendeten Schätzungsmethode für die konk reten Objekte. Denn die beschei de ne Datenlage zu Grundstücken in der Gemeinde B.___

war der Hauptgrund dafür, dass das Gericht im Urteil vom 31. Januar 2013 eine kon krete Schätzun g für erforderlich gehalten hat. Nachdem die P.___ die Anfrage der Beschwerdegegnerin um Vornahme der Schätzung ab schlägig beantwortet hat un d dies wiederum damit begründet hat, ihre Daten zeigten grosse Lück en und wenig Verlässlichkeit (E Mail vom 1 5. Februar 2013, Urk. 14/57/1), ist die Frage nach der Konkretheit und der Zuverlässigkeit der Schätzungen der I.___ von besonderer Relevanz. Den vorgelegten Schät zungsdokumenten kann in dessen der Konkretheitsgrad der Schätzungen nicht ohne Weiteres

entnommen werden, was denn auch den zentralen Punkt der Rü gen der beschwerde führen den Erben im vorliegenden Verfahren bildet ( Urk. 1/1 S.

3). Namentlich wird nicht deutlich, ob und in welcher Weise die Ergebnisse des Augenscheins (mit Anfer ti gung von Fotografien) in die Bewertung einge flossen sind, und das gleiche gilt für die Daten, die unter dem Titel „Kommen tare/Bemerkungen/ Unterlagen ver zeich nis “ festgehalten sind ( Urk. 14/65/ 12, Urk. 14/65/26, Urk. 14/65/38, Urk. 14/65/5 1, Urk. 14/65/65,

Urk. 14/65/78, Urk. 14/65/91). 3.4

Die Beschwerdegegnerin wird deshalb bei der I.___ eine Ergänzung zur Schätzungsdokumentation einzuholen haben, welche den Anforderungen an ein Gutachten genügt und die dargelegten Fragen beantwortet. Zudem wird die Be schwerdegegnerin noch die notwendigen Sachverhaltsabklärungen zur An wend barkeit des BGBB zu treffen und die I.___ gegebenenfalls mit der dies falls massgebenden Bewertung zu beauftragen haben (vgl. E. 2.7 des Urteils vom 3 1. Januar 2013, Urk. 14/56).

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 ist demnach aufzuhe ben, und die Sache ist nochmals an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Er wägungen die Schätzung der I.___ ergänze n lasse und hernach über den Zu satzleistungsanspruch der verstorbenen Gesuch stellerin neu verfüge.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht auf die weiteren Punkte im ange fochtenen Einspracheentscheid und auf die Vorbringen der Beschwerdeführen den dazu noch nicht näher eingegangen zu werden. In dieser Hinsicht bleiben den Parteien im Rahmen eines allfälligen neuen Beschwerdeverfahrens alle Rechte gewahrt. Ferner bleibt es den Parteien unbenommen, sich - ohne Einho le n der Ergänzung der I.___ oder nach deren Vorliegen - über die Zusatz leis tungsansprüche der verstorbenen Gesuchstellerin zu einigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene

Einsprache ent scheid vom 8. Juli 2014 auf gehoben und die Sache an die Ge meinde B.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, z urückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Erwä gungen die Schätz ung der I.___ ergänzen lasse und her nach über den Zusatzleistungsanspruch der verstorbenen Gesuchstellerin neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Gemeinde B.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel