Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 63 , und seine Ehefrau
Y.___ , geboren 1949, beziehen seit
August 2011 monatliche Zusatzleistungen zur AHV-Rente von Y.___ .
Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 ( Urk. 6/ 1) und 14. Januar 2014 ( Urk. 6/ 3 ) ersuchten die Versicherten die Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV , um Kostenübernahme des zusätzlich gemieteten Hob byraumes , da die kleine 3-Zimmerwohnung platzmässig nicht ausreiche . Nach abschlägigem Bescheid beantragten die Versicherten am 21. Januar 2014 ( Urk. 6/5) erneut die Anrechnung der Kosten für den Zusatzraum, welcher aus gesundheitlichen Gründen unentbehrlich sei. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 ( Urk. 6/6) lehnte die Stadt Z.___ das Ersuchen der Versicherten ab.
Die dagegen am 30. Januar 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 6/7), welche mit Ein gabe vom 16. April 2014 ergänzt wurde (Urk. 6/11), wies die Stadt Z.___ mit Entscheid vom 3. Juli 2014 ab (Urk. 6/14 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014 (Urk. 2) erhoben X.___ und Y.___ am 8. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, dieser sei aufzuheben und der Mietzins in der Höhe von mo natlich Fr. 120.10 sei bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichti gen (S. 3 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5 . Juli 2014 ersuchte die Durchfüh rungsstelle der Stadt Z.___ um Ab weisung der Be schwerde (Urk. 5 ). Diese Eingabe wurde den Beschwerdefüh renden am 1 6 . Juli 201 4 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7 ). Am
17. Juli 2014 nahmen die Beschwerdeführenden erneut Stellung (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammen gerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.3
Als Ausgaben sind nebst den Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf unter anderem die Auslagen für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusam menhängenden Nebenkosten
– bis zu einem jährlichen Höchstbetrag – anzu rechnen (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG).
Nach Randziffer 3231.02 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) kann im Rahmen der von Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG zugelassenen Höchst beträge grundsätzlich nur der Mietzins für eine einzige Wohnung und nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten (z.B. an einem anderen Ort) berücksichtigt werden. Im Sinne der Rechtsprechung (BGE 100 V 52) lässt die Verwaltungspraxis eine Ausnahme jedoch dann zu, wenn eine zweite Wohnung für die versicherte Person aus beruflichen oder gesundheitli chen Gründen unentbehrlich ist. 2. 2.1
Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) insbesondere geltend, dass die Kosten eines vom Beschwerdeführer 1 – aus Platzgründen und aus gesundheitlichen Gründen – benötigten Zusatzraumes am Wohndomizil bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen anzurechnen seien .
Daneben kriti sierten sie, dass in der Berechnung der Ergänzungsleistungen seit fast drei Jah ren
ein hypothetische s Erwerbseinkommen des Beschwerdeführer s 1 in der Höhe von Fr. 36‘000.-- eingesetzt werde . In Anbetracht dessen seien sie umso mehr darauf angewiesen, dass ausgabenseitig wenigstens die effektiv anfallenden Mietkosten in die Berechnung einfliessen würden
(S. 3 oben). 2.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren
sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.3
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich weder in der Verfügung vom 24. Januar 2014 noch im angefochtenen Einspracheentscheid zur Anrechnung ein es hy pothetischen E rwerbse inkommens. Dabei handelt es sich denn auch um eine Frage, welche bereits mit Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
16. August 2012 respektive den diesem zugrunde liegenden Verfügungen vom 4. Mai 2012 sowie mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. März 2014 (Prozess Nr. ZL.2012.00085) entschieden wurde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2014 vom 30. September 2014: Nichteintreten auf die Beschwerde) . Fo l glich fehlt es in Bezug auf das dem Beschwerdeführer 1 angerechnete hypo thetische Einkommen am entsprechenden Streitgegenstand, so dass diesbezüg lich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.4
Zu bemerken ist indessen, dass im ebenfalls durch das hiesige Gericht zu beurtei lenden Verfahren betreffend Invalidenrente (Prozess Nr. IV.2013.01156) – auf welches sich der Beschwerdeführer 1 in seiner Stellungnahme vom
17. Juli 2014 ( Urk.
9) berief – am 2. Juni 2015 ein Entscheid ergangen, indessen noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Darin wurde festgehalten, dass der Be schwerdeführer 1 mit Wirkung ab November 2012 Anspruch auf eine halbe In validenrente hat. Wie bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. März 2014 betreffend Zusatzleistungen festgehalten (Prozess Nr. ZL.2012.00085 E. 3.7), wird die Beschwerdegegnerin bei Rechtskraft des Rentene ntscheides die Anrechnung des hypothetischen Einkommens zu überprüfen haben. 3. 3.1
Vorliegend ist somit einzig zu prüfen , ob die den Beschwerdeführenden zusätz lich entstehenden Mietauslagen für den Hobbyraum im Sinne einer Ausnahme bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigen sind. 3.2
Zum Sachverhalt ist bekannt, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers 1, welche Hauptmieterin ist, in einer 3-Zimmer wohnung leben.
D ie Beschwerdeführenden hielten in der Beschwerde ( Urk. 1) fest, sie würden infolge wirtschaftlicher Not bei der Mutter des Beschwerdeführers 1 wohnen (S. 1 unten). Der Bedarf an einem Zusatzraum ergebe sich aus dem Umstand, dass den drei erwachsenen Personen in der kleinen und engen 3-Zimmerwoh nung nicht ausreichend Platz zur Verfügung st ehe. Nebst dem gemeinsam ge nutzten Wohnzimmer stünden nur noch zwei kleine Räume zur Verfügung, wo bei ein Zimmer von der Wohnungsmieterin und ein Zimmer von der Beschwer deführerin 2 bewohnt werde
( S. 2 Mitte).
Die Beschwerdeführenden reichten ausserdem ein ärztliches Attest von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurolo gie, vom 1 2. April 2014 ins Recht ( Urk. 3/3). Darin führt e
Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer 1 an einer krankheitsbedingten chronischen Insom nie leide. Als Folge davon bestehe eine erhebliche Tagesmüdigkeit. Der Be schwerdeführer 1 sei deshalb auf eine entsprechend abgeschirmte und ruhige räumliche Rückzugsmöglichkeit auch tagsüber angewiesen. 3.3
Wie dargelegt (E. 1.3), kann eine zweite Wohnung nach der Verwaltungspraxis nur dann als Ausgabe anerkannt werden, wenn diese aus beruflichen oder ge sundheitlichen Gründen für die anspruchsberechtigte Person unentbehrlich ist.
Betreffend die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Mietkosten einer Zweit wohnung ist auf d as Urteil des Bundesgericht s
9C_69/2013 vom 9. August 2013 zu verweisen. Darin wurde
die Abzugsfähigkeit der Mietkosten eines Ga ragenplatzes einer auf den Rollstuhl angewiesen Versicherten verneint . In Er wägung 6 erfolgte eine Zusammenstellung der bisherigen Rechtsprechung und
in
Erwägungen (2 Absätze)
E. 8 äusserten sich die Bundesrichter zusammenfassend wie folgt : „ Es zeigt sich, dass Rechtsprechung und Doktrin einen Abzug unter der Ausgaben position
‚ Mietzins einer Wohnung und damit zusammenhängende Nebenkosten ’ –
ungeachtet der für die Mehrkosten geltend gemachten Gründe – immer von der konkreten Wohnsituation abhängig machen; sie dienen der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse und hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammen. Soweit aus […] BGE 100 V 52 (Miete einer Zweitwohnung in den Bergen) generell abgeleitet werden könnte, gesundheits bedingte Mehrauslagen seien gesetzeskonform, k ann dem nicht zugestimmt werden .“
3.4
Nach Ralph Jöhl (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Band XIV, 2. Auflage 2007, S. 1698 f . Rz . 93) – der im obgenannten Bundesgerichtsu rteil ebenfalls zitiert wurde – ist es ausgeschlossen, Mietzins ausgaben für eine Garage oder einen Autoabstellplatz, für Geschäftsräume , für einen separaten Hobbyraum oder für eine Ferienwohnung neben der eigentli chen Wohnung zu berücksichtigen, da diese Räume nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis dienen.
Jöhl hielt weiter fest, dass ein Abweichen vom Wortlaut des Art. 3b (heute: Art.
E. 10 ) Abs. 1 lit . b ELG gerechtfertigt sei, wenn die Familie der versicherten Person so gross sei, dass sie nicht in einer normalen Mietwoh nung untergebracht werden könne. Für die Zweitwohnung, die aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen gemietet werden müsse, treffe dies nicht zu. Die Kosten der aus beruflichen Gründen gemieteten Zweitwohnung stellten Gewin nungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens dar. Die Kosten der aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Zweitwohnung stellten wesensmässig Behandlungskosten dar, so dass der Mietzins nicht unter Art. 3b Abs. 1 lit . b ELG
subsumiert werden könne ( Jöhl , a.a.O., S. 1700 Rz . 94). 3. 5
Vorliegend ist d er zusätzlich angemietete Hobbyraum für die existen z iellen Wohn bedürfnisse der Beschwerdeführenden nicht erforderlich. Die Beschwerde gegnerin hat zu Recht festgehalten, dass eine 3-Zimmerwohnung für drei Per sonen durchaus zumutbar sei; so ver füge jede der drei Personen über ein eige nes Zimmer und somit über eine Rückzugsmöglichkeit ( Urk. 2 S. 2 Mitte) . So weit der Beschwerdeführer 1
geltend macht e , dass er im gemeinsamen Wohn zimmer schlafe , ist zu bemerken, dass auch eine andere Aufteilung der Zimmer denkbar wäre.
Jedenfalls ist
e ine gesundheitlich bedingte Notwendigkeit für die Miete des Hobbyraum e s angesichts der konkreten Wohnsituation der Beschwer deführenden nicht ausgewiesen.
E ntgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ( Urk. 6/7 S. 2 Mitte ; Urk. 1 S. 2 unten ) entsteht dadurch ke ine Ungleichbehandlung und Benachteiligung gegen über anderen EL-Bezügern, welche in einer grösseren Wohnung das Mietzins maximum ausschöpfen , bleibt es ihnen doch unbenommen, ebenfalls eine grössere Wohnung zu mieten .
Zu bemerken bleibt, dass entsprechend der Lehrmeinung von Jöhl der Mietzins für den Hobbyraum auch dann nicht unter Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG subsu miert werden könnte, wenn der Zusatzraum aus gesundheitlichen Gründen unabding bar wäre (vgl. vorstehende E.
3.4 ). 3.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich e ine Ausnahme vo m Grundsatz, dass nur der Mietzins für eine einzige Wohnung zu berücksichtigen ist, vorlie gend nicht rechtfertig t . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00073 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
19. August 2015 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende gegen Stadt Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 63 , und seine Ehefrau
Y.___ , geboren 1949, beziehen seit
August 2011 monatliche Zusatzleistungen zur AHV-Rente von Y.___ .
Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 ( Urk. 6/ 1) und 14. Januar 2014 ( Urk. 6/ 3 ) ersuchten die Versicherten die Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV , um Kostenübernahme des zusätzlich gemieteten Hob byraumes , da die kleine 3-Zimmerwohnung platzmässig nicht ausreiche . Nach abschlägigem Bescheid beantragten die Versicherten am 21. Januar 2014 ( Urk. 6/5) erneut die Anrechnung der Kosten für den Zusatzraum, welcher aus gesundheitlichen Gründen unentbehrlich sei. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 ( Urk. 6/6) lehnte die Stadt Z.___ das Ersuchen der Versicherten ab.
Die dagegen am 30. Januar 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 6/7), welche mit Ein gabe vom 16. April 2014 ergänzt wurde (Urk. 6/11), wies die Stadt Z.___ mit Entscheid vom 3. Juli 2014 ab (Urk. 6/14 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014 (Urk. 2) erhoben X.___ und Y.___ am 8. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, dieser sei aufzuheben und der Mietzins in der Höhe von mo natlich Fr. 120.10 sei bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichti gen (S. 3 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5 . Juli 2014 ersuchte die Durchfüh rungsstelle der Stadt Z.___ um Ab weisung der Be schwerde (Urk. 5 ). Diese Eingabe wurde den Beschwerdefüh renden am 1 6 . Juli 201 4 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7 ). Am
17. Juli 2014 nahmen die Beschwerdeführenden erneut Stellung (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammen gerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.3
Als Ausgaben sind nebst den Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf unter anderem die Auslagen für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusam menhängenden Nebenkosten
– bis zu einem jährlichen Höchstbetrag – anzu rechnen (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG).
Nach Randziffer 3231.02 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) kann im Rahmen der von Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG zugelassenen Höchst beträge grundsätzlich nur der Mietzins für eine einzige Wohnung und nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten (z.B. an einem anderen Ort) berücksichtigt werden. Im Sinne der Rechtsprechung (BGE 100 V 52) lässt die Verwaltungspraxis eine Ausnahme jedoch dann zu, wenn eine zweite Wohnung für die versicherte Person aus beruflichen oder gesundheitli chen Gründen unentbehrlich ist. 2. 2.1
Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) insbesondere geltend, dass die Kosten eines vom Beschwerdeführer 1 – aus Platzgründen und aus gesundheitlichen Gründen – benötigten Zusatzraumes am Wohndomizil bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen anzurechnen seien .
Daneben kriti sierten sie, dass in der Berechnung der Ergänzungsleistungen seit fast drei Jah ren
ein hypothetische s Erwerbseinkommen des Beschwerdeführer s 1 in der Höhe von Fr. 36‘000.-- eingesetzt werde . In Anbetracht dessen seien sie umso mehr darauf angewiesen, dass ausgabenseitig wenigstens die effektiv anfallenden Mietkosten in die Berechnung einfliessen würden
(S. 3 oben). 2.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren
sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.3
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich weder in der Verfügung vom 24. Januar 2014 noch im angefochtenen Einspracheentscheid zur Anrechnung ein es hy pothetischen E rwerbse inkommens. Dabei handelt es sich denn auch um eine Frage, welche bereits mit Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
16. August 2012 respektive den diesem zugrunde liegenden Verfügungen vom 4. Mai 2012 sowie mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. März 2014 (Prozess Nr. ZL.2012.00085) entschieden wurde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2014 vom 30. September 2014: Nichteintreten auf die Beschwerde) . Fo l glich fehlt es in Bezug auf das dem Beschwerdeführer 1 angerechnete hypo thetische Einkommen am entsprechenden Streitgegenstand, so dass diesbezüg lich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.4
Zu bemerken ist indessen, dass im ebenfalls durch das hiesige Gericht zu beurtei lenden Verfahren betreffend Invalidenrente (Prozess Nr. IV.2013.01156) – auf welches sich der Beschwerdeführer 1 in seiner Stellungnahme vom
17. Juli 2014 ( Urk.
9) berief – am 2. Juni 2015 ein Entscheid ergangen, indessen noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Darin wurde festgehalten, dass der Be schwerdeführer 1 mit Wirkung ab November 2012 Anspruch auf eine halbe In validenrente hat. Wie bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. März 2014 betreffend Zusatzleistungen festgehalten (Prozess Nr. ZL.2012.00085 E. 3.7), wird die Beschwerdegegnerin bei Rechtskraft des Rentene ntscheides die Anrechnung des hypothetischen Einkommens zu überprüfen haben. 3. 3.1
Vorliegend ist somit einzig zu prüfen , ob die den Beschwerdeführenden zusätz lich entstehenden Mietauslagen für den Hobbyraum im Sinne einer Ausnahme bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigen sind. 3.2
Zum Sachverhalt ist bekannt, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers 1, welche Hauptmieterin ist, in einer 3-Zimmer wohnung leben.
D ie Beschwerdeführenden hielten in der Beschwerde ( Urk. 1) fest, sie würden infolge wirtschaftlicher Not bei der Mutter des Beschwerdeführers 1 wohnen (S. 1 unten). Der Bedarf an einem Zusatzraum ergebe sich aus dem Umstand, dass den drei erwachsenen Personen in der kleinen und engen 3-Zimmerwoh nung nicht ausreichend Platz zur Verfügung st ehe. Nebst dem gemeinsam ge nutzten Wohnzimmer stünden nur noch zwei kleine Räume zur Verfügung, wo bei ein Zimmer von der Wohnungsmieterin und ein Zimmer von der Beschwer deführerin 2 bewohnt werde
( S. 2 Mitte).
Die Beschwerdeführenden reichten ausserdem ein ärztliches Attest von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurolo gie, vom 1 2. April 2014 ins Recht ( Urk. 3/3). Darin führt e
Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer 1 an einer krankheitsbedingten chronischen Insom nie leide. Als Folge davon bestehe eine erhebliche Tagesmüdigkeit. Der Be schwerdeführer 1 sei deshalb auf eine entsprechend abgeschirmte und ruhige räumliche Rückzugsmöglichkeit auch tagsüber angewiesen. 3.3
Wie dargelegt (E. 1.3), kann eine zweite Wohnung nach der Verwaltungspraxis nur dann als Ausgabe anerkannt werden, wenn diese aus beruflichen oder ge sundheitlichen Gründen für die anspruchsberechtigte Person unentbehrlich ist.
Betreffend die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Mietkosten einer Zweit wohnung ist auf d as Urteil des Bundesgericht s
9C_69/2013 vom 9. August 2013 zu verweisen. Darin wurde
die Abzugsfähigkeit der Mietkosten eines Ga ragenplatzes einer auf den Rollstuhl angewiesen Versicherten verneint . In Er wägung 6 erfolgte eine Zusammenstellung der bisherigen Rechtsprechung und
in Erwägung 8 äusserten sich die Bundesrichter zusammenfassend wie folgt : „ Es zeigt sich, dass Rechtsprechung und Doktrin einen Abzug unter der Ausgaben position
‚ Mietzins einer Wohnung und damit zusammenhängende Nebenkosten ’ –
ungeachtet der für die Mehrkosten geltend gemachten Gründe – immer von der konkreten Wohnsituation abhängig machen; sie dienen der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse und hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammen. Soweit aus […] BGE 100 V 52 (Miete einer Zweitwohnung in den Bergen) generell abgeleitet werden könnte, gesundheits bedingte Mehrauslagen seien gesetzeskonform, k ann dem nicht zugestimmt werden .“
3.4
Nach Ralph Jöhl (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Band XIV, 2. Auflage 2007, S. 1698 f . Rz . 93) – der im obgenannten Bundesgerichtsu rteil ebenfalls zitiert wurde – ist es ausgeschlossen, Mietzins ausgaben für eine Garage oder einen Autoabstellplatz, für Geschäftsräume , für einen separaten Hobbyraum oder für eine Ferienwohnung neben der eigentli chen Wohnung zu berücksichtigen, da diese Räume nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis dienen.
Jöhl hielt weiter fest, dass ein Abweichen vom Wortlaut des Art. 3b (heute: Art. 10 ) Abs. 1 lit . b ELG gerechtfertigt sei, wenn die Familie der versicherten Person so gross sei, dass sie nicht in einer normalen Mietwoh nung untergebracht werden könne. Für die Zweitwohnung, die aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen gemietet werden müsse, treffe dies nicht zu. Die Kosten der aus beruflichen Gründen gemieteten Zweitwohnung stellten Gewin nungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens dar. Die Kosten der aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Zweitwohnung stellten wesensmässig Behandlungskosten dar, so dass der Mietzins nicht unter Art. 3b Abs. 1 lit . b ELG
subsumiert werden könne ( Jöhl , a.a.O., S. 1700 Rz . 94). 3. 5
Vorliegend ist d er zusätzlich angemietete Hobbyraum für die existen z iellen Wohn bedürfnisse der Beschwerdeführenden nicht erforderlich. Die Beschwerde gegnerin hat zu Recht festgehalten, dass eine 3-Zimmerwohnung für drei Per sonen durchaus zumutbar sei; so ver füge jede der drei Personen über ein eige nes Zimmer und somit über eine Rückzugsmöglichkeit ( Urk. 2 S. 2 Mitte) . So weit der Beschwerdeführer 1
geltend macht e , dass er im gemeinsamen Wohn zimmer schlafe , ist zu bemerken, dass auch eine andere Aufteilung der Zimmer denkbar wäre.
Jedenfalls ist
e ine gesundheitlich bedingte Notwendigkeit für die Miete des Hobbyraum e s angesichts der konkreten Wohnsituation der Beschwer deführenden nicht ausgewiesen.
E ntgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ( Urk. 6/7 S. 2 Mitte ; Urk. 1 S. 2 unten ) entsteht dadurch ke ine Ungleichbehandlung und Benachteiligung gegen über anderen EL-Bezügern, welche in einer grösseren Wohnung das Mietzins maximum ausschöpfen , bleibt es ihnen doch unbenommen, ebenfalls eine grössere Wohnung zu mieten .
Zu bemerken bleibt, dass entsprechend der Lehrmeinung von Jöhl der Mietzins für den Hobbyraum auch dann nicht unter Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG subsu miert werden könnte, wenn der Zusatzraum aus gesundheitlichen Gründen unabding bar wäre (vgl. vorstehende E.
3.4 ). 3.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich e ine Ausnahme vo m Grundsatz, dass nur der Mietzins für eine einzige Wohnung zu berücksichtigen ist, vorlie gend nicht rechtfertig t . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni