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ZL.2014.00067

Kosten für Notwohnung und für die Miete eines externen Lagers für den Hausrat als Mietkosten anzuerkennen; Geschäftsschulden mangels übersichtlicher Buchhaltung nicht ausgewiesen; hypothetisches Erwerbseinkommen des selbständigerwerbenden Ehegatten der Leistungsansprecherin

Zürich SozVersG · 2015-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ bezieht eine ganze Invalidenrente sowie Zusatzleistun gen zur Invalidenrente. Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 setzte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfol gend: SVA), den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistun gen ab 1. Januar 2013 auf Fr. 1‘469.-- (bestehend aus eidgenössischen Er gänz ungs leistungen von Fr. 1‘166.-- und kantonalen Beihilfen von Fr. 303.--) fest (Urk. 7/111 ; vgl. auch Urk. 7/113 ) .

Am 3 . Januar 2014 verfügte die SVA über den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2014 und setzte diesen auf Fr. 1‘ 487 .-- (eidgenössische Ergänzungs leis t ungen von Fr. 400 .-- , Prämienpauschale Krankenversicherung von

Fr. 784.-- sowie kantonale Beihilfen von Fr. 303 .--) fest (Urk. 7/206; vgl. auch Urk. 7/208 ). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 1.2

Aufgrund der Ergebnisse einer im August/September 2013 eingeleiteten periodi schen Überprüfung berechnete die SVA die Zusatzleistungen neu (vgl. Urk. 2

S. 1, Urk. 7/143, Urk. 7/155, Urk. 7/214, Urk. 7/217, Urk. 7/219, Urk. 7/234, Urk. 7/238/1 , Urk. 7/240 ) und setzte den Anspruch m it Verfügung vom 22 . April 2014

mit Wirkung ab 1. Mai 2014 neu auf monatlich Fr. 1‘4 02. -- ( eidgenössi sche Ergänzungs leis t ungen von Fr. 315.--, Prämienpauschale Krankenversiche rung von Fr. 784.-- und Beihilfen von Fr. 303.--; Urk. 7 /239; vgl. auch Urk. 7/236 , Urk. 7/240 ) fest . Die von der Versicherten am

29. April 2014 dage gen erhobene Einsprache ( Urk. 7/242) wurde mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2014 teilweise gutg e heissen, und die Zusatzleistungen wurden mit der dem Einspracheentscheid als integrierender Bestandte il beigefügten Verfügung vom 14. Mai 2014 ab 1. Mai 2014 auf Fr. 1‘425.-- (eidgenössische Ergänzungs leis t ungen von Fr. 3 38 .--, Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 784.-- und Beihilfen von Fr. 303.-- ) festgesetzt ( Urk. 2).

2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung höherer Zusatzleistungen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2014 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 21. Juli 2014 ( Urk.

12) und Duplik vom 1 2. August 2014 ( Urk. 20) hielt en die Parteien an ihren

Anträgen fest . Die SVA verzich t ete auf eine Stellungnahme ( Urk.

26) zu den weiteren Eingaben der Be schwerdeführerin vom

25. Juli ( Urk. 17-19), 20. August und 15. September 2014

( Urk. 23-24).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli chem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Rente der In validenversicherung (IV) beziehen, Anspruch auf Ergänzungs leis tungen . Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehe gatten wer den zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Zeitlich massge bend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Ein nahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validenversicherung, ELV). 1 .2

Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindes tens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV) . Die jährliche Ergänzungs leistung ist bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, hera bzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV) . Die jährliche Ergänzungsleistung ist solchenfalls

auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt , neu zu verfügen . Vorbe halten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV) . 1 .3

Für die Berechnung der kantonalen Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergän zungsleistung abzustellen. 1.4

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2 .

Während die Durchführung s stelle die im Rahmen der periodischen Überprüfung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit . d, Art. 25 Abs. 2 lit . d sowie Art. 30 ELV neu

be rechneten Zusatzleistungen, ausgehend

von

anerkannten Ausgaben von

Fr. 48‘831.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 35‘367.-- , mit dem ange fochtenen Einspracheentscheid beziehungsweise der diesem als integrierender Bestandteil beigefügten Verfügung vom 14. Mai 2014 mit Wirkung ab 1. Mai 2014 auf Fr. 1‘425.-- (eidgenössische Ergänzungs leis t ungen von Fr. 3 38 .--, Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 784.-- und Beihilfen von Fr. 303.-- ) festsetzte ( Urk. 2) und im Beschwerdeverfahren daran festhält

( Urk. 6, Urk. 20) , macht die

Beschwerdeführerin geltend, sie und ihr Ehemann befänden sich seit August 2008 wegen der Einstellung und Kürzung verschiede ner Versicherungsleistungen in einer schwierigen finanziellen Situation .

M it den laufenden Zusatzleistungen sei ihr Existenzminimum nicht gedeckt , weshalb ihr höhere Zusatzleistungen zugesprochen werden müssten ( Urk. 1, Urk. 12-13) . 3 . 3 .1

3.1.1

Im Einzelnen beanstandet die Beschwerdeführerin die Berechnung verschiedener Einnahmen- und Ausgabenpositionen und macht sinngemäss geltend, die be anstandeten Positionen müssten rückwirkend seit 2008 berücksichtigt werden, was zu Nachzahlungen führen müsse ( Urk. 1, Urk. 12-13, Urk. 17 S. 2 , Urk.

23-24).

3.1.2

Bis auf die durch den angefochtenen Einspracheentscheid modifizierte und er setzte Verfügung vom

22. April 2014 über den Anspruch auf Zusatzleistungen seit 1. Mai 2014

( Urk. 7/239) sind die seit 2008 erlassenen Verfügungen über den Zusatzleistungsanspruch , insbesondere die letzten zwei Verfügungen vom 3. Januar 2013 (Urk. 7/111) sowie vom 3. Januar 2014 (Urk. 7/206) über den A nspruch ab

1. Januar 2013 sowie ab 1. Januar 2014, in formelle

Rechtskraft erwachsen. Dies bedeutet, dass diese Verfügungen mit ordentlichen Rechtsmit teln , wie der Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie danach der Be schwerde nach Art. 56 Abs. 1 ATSG, nicht mehr angefochten werden können (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 53 Rz 2) . Soweit sich die Beschwerde gegen diese Verfügungen richtet, kann darauf nicht einge treten werden. 3.1.3

Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfügung oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifel los unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ ATSG ] ). Mittels prozessuale r Revision , welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, muss auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückgekommen werden, wenn diese aufgrund neu ent deckter, bei deren Erlass ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestande ner Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (Art. 53 Abs. 1 ATSG).

Soweit aus den Akten ersichtlich hat die Beschwerdeführerin bei der SVA kein Gesuch um prozessuale Revision oder Wiedererwägung der seit 2008 erlassenen, formell rechtskräftigen Zusatzleistungsverfügungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG gestellt (vgl. auch Kieser , a.a.O., Art. 53 Rz 22 und 41 ff.), und die SVA hat keine entsprechenden Revisions- oder Wiedererwägungsverfügungen erlassen. Es fehlt folglich auch eine noch nicht rechtskräftig gewordene Wieder erwägungs

- oder Revisionsverfügung, in welcher der Zusatzleistungsanspruch in der Zeit vor dem 1. Mai 2014 geregelt wird. Werden mit der Beschwerde auch Wiedererwägungs- und/oder Revisionsgründe betreffend den Zusatzleistungs anspruch in der fraglichen Zeit geltend gemacht, kann darauf mangels eines Anfechtungsobjekts (vorstehend E. 1.4) ebenfalls nicht eingetreten werden. 3.2

3.2.1

Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 2 ELG (in der vom 1. Januar 2013 bis

31. Dezem ber 2014 gültigen Fassung) wird bei Ehepaaren, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr Fr. 28‘815.-- als Ausgabe anerkannt. Mit diesem Betrag sind alle Kosten zu decken, welche nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind. Hierzu zählen beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebüh ren , Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeit - aktivitäten und Steuern ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 134).

Gemäss Art. 14 f. ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstan dene Krankheits- und Behinderungskosten.

3.2.2

Die SVA berücksichtigte im angefochtenen Einspracheentscheid als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf jährliche Ausgaben von Fr. 28‘815. -- ( Urk. 2

S. 4 ).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die berücksichtigten Ausgaben für den Lebensbedarf seien zu tief. Hierfür dürfe nicht eine Pauschale herangezogen werden, sondern es müssten die individuellen Lebenskosten berücksichtigt wer den, insbesondere auch die Berufsauslagen ihres Ehemannes, die Kosten für Warenschaden und die Kosten für medizinische Behandlungen. Die jährlichen Kosten für eine Hausratversicherung von Fr. 298.60 seien ebenfalls bei der Be darfsberechnung zu berücksichtigen ( Urk. 1, Urk. 12-13, Urk. 17, Urk. 23-24) . 3.2.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht keine Grundlage für die Berücksichtigung ihres individuellen allgemeinen Lebensbedarfs bei der Berech nung der Leistungen. D er zu berücksichtigende Pauschalbetrag von jährlich Fr. 28‘815.-- für Ehepaare wurde nämlich gesetzlich in Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 2 ELG festgelegt . Mit diesem Betrag haben die Beschwerdeführerin und ihr Mann sämtliche Kosten für den Lebensbedarf zu decken, so auch die Kosten für Versi cherungen wie die geltend gemachte Hausratversicherung ( Urk. 3/26) und für die Behebung allfälliger Schäden.

Soweit die geltend gemachten Berufsauslagen des Ehemanns der Beschwerdefüh rerin nicht unter den allgemeinen Lebensbedarf fallen, sondern es sich hierbei um Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . a ELG handelt, sind diese gemäss Art. 11a ELV bei der Ermittlung der anrechenbaren Erwerbseinkommen

– maximal bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens - und nicht als eigenständige Ausgabe zu berücksichtigen ( Carigiet , a.a.O. S. 140 mit Hinweisen) . Zum einen lässt sich mangels einer strukturierten Buchführung (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 7/223-231) aber nicht eruieren, ob und bejahendenfalls wie hoch das Bruttoerwerbseinkommen des Ehemanns aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Händler während des dem Bezugsjahr vorangegangenen Kalenderjahres 2013 (vgl. vorstehend E. 1.1) ausgefallen ist. Falls, wie teilweise in der Vergangenheit, nur Verluste erzielt wurden (vgl. Urk. 2 S. 5) , wären die geltend gemachten Berufsauslagen nicht zu berücksichtigen. Sodann wäre es dem Ehemann, wie nachfolgend (E. 3.5 ) noch aufzuzeigen sein wird, zumutbar gewesen, seine selbständige Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer unselbständigen Tätigkeit aufzugeben. Dies hat er aber unterlassen. Auch deshalb können die im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit geltend gemachten Be rufs kosten nicht berücksichtigt werden.

3.2.4

Nach der Verwaltungspraxis werden die Krankheitskosten nicht im Rahmen der Ermitt lung des jährlichen Ergänzungsleistungsanspruchs berücksichtigt, sondern separat vergütet, in der Regel einmal jährlich. Die separate Vergütung von Krankheitskosten führt zwangsläufig dazu, dass der Anspruch auf Vergütung der Krankheitskosten und der Anspruch auf Ausrich tung der jährlichen Ergän zungsleistungen in zwei verschiedenen, eigenständi gen Verwaltungsverfahren beurteilt werden, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzes konform ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2008.00088 vom 16. Februar 2010 unter Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts P 28/04 vom 30. August 2004, E. 5.3).

Dementsprechend wurde im angefochtenen Einspracheent scheid (Urk. 2) über den Anspruch auf Zusatzleistungen und nicht über den Anspruch der Be schwerdeführerin auf die Vergütung von Krankheitskosten entschieden. Es fehlt deshalb

an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen stand (vorstehend E. 1.4) , um a uf die Beschwerde, soweit damit die Vergütung von Krankheitskosten beziehungsweise der Kosten für medizinische Behandlungen (vgl. Urk. 3/17) beantragt wird ( E. 3.2.2 ), einzutreten.

3.3 3.3.1

Für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkos ten werden bei Ehepaaren als jährlicher Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 ELG Fr. 15‘000.-- anerkannt. Grundsätzlich kann nur der Mietzins einer einzigen Wohnung als Ausgabe berücksichtigt werden. Eine zweite Wohnung kann innerhalb des für den Mietzinsabzug vorgesehenen Höchstbetrages nur dann als Ausgabe anerkannt werden, wenn diese aus beruf lichen oder gesundheitlichen Gründen für die anspruchsberechtigte Person un entbehrlich ist ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 138 ). Gemäss Randziffer ( Rz ) 3235.01

der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergän zungsleistungen zur AHV un d IV ([WEL], Stand 1. Januar 2014 ) , werden Kosten für Garagen nicht anerkannt. 3.3.2

Die SVA berücksichtigte im angefochtenen Einspracheentscheid

den effektiv ausgewiesenen Mietzins von monatlich Fr. 800. -- beziehungsweise Fr. 9‘600.-- pro Jahr bei den Ausgaben, die Mietkosten für die externe Lagerung des Haus rats hingegen nicht. Dies begründete sie damit, der Umstand, dass der Hausrat der Beschwerdeführerin separat gelagert werde, sei weder auf berufliche noch auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen. Ferner sei die Miete des Lagerrau mes vergleichbar mit der Miete einer Garage, welche ebenfalls nicht bei den Ausgaben berücksichtigt werde ( Urk. 2 S. 3).

D ie Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, d ie Mietzinsausgaben seien seit über 10 Jahren nicht der Teuerung angepasst worden und müssten für ein Ehe paar Fr. 18‘900.-- betragen. Momentan wohne sie mit ihrem Ehemann in einem Wohncontainer für Asylbewerber, da sie wegen der finanziellen Probleme keine Wohnung gefunden habe. Ihr gesamter Hausrat werde in einem gemieteten Bunkerraum gelagert. Die Kosten für die Miete dieses Raums von Fr. 729. -- pro Monat seien absolut unabwendbar , nicht mit einer zusätzlichen Garagenmiete vergleichbar und müssten deshalb bei der Berechnung der Zusatzl eistungen berücksichtigt werden ( Urk. 1, Urk. 12-13, Urk. 17, Urk. 23-24). 3.3.3

D ie Beschwerdeführerin wurde mit ihrem Ehemann am 21. Oktober 2013 aus ihrer damaligen 2½-Zimmer-Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1‘355.--

( Urk. 7/155/3, Urk. 7/156/1) aus gewiesen.

Aus dem Protokoll der Gemeinde Y.___ vom 17. März 2014 geht hervor, dass sie seither – da sie während der ihr angesetzten Übergangsfrist von drei Monaten keine neue Wohnung fand - in einer unmöb lierten 1½-Zimmer-Notwohnung (Wohncontainer) der Gemeinde lebt .

D er monatliche Mietzins be läuft sich auf Fr. 800.-- ( Urk. 3/21 , Urk. 7/155/3 , Urk. 7/202/3 , Urk. 7/241/1 ) .

Im Rahmen der Ausweisun g liess das Betreibungs amt den Hausrat der Be schwerdeführerin und ihres Ehemanns bei der Firma Z.___ AG einlagern. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit der Firma, die Güter weiter hin in deren Lager in einem Raum von 45 m 3 zu lagern, bei einem monatlichen Mietzins von zunächst Fr. 675. -- ( Urk. 7/203/1, Urk. 7/204/13 ) und ab Januar 2014 Fr. 729.-- ( Urk. 3/21, Urk. 7/212/2 , Urk. 7/244/5 ).

Demnach wohnt die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann mangels einer ande ren Lösung in einem Wohncontainer der Gemeinde, welcher als Notwohnung nicht für dauerhaftes Wohnen gedacht ist. Zudem sind die Platzverhältnisse mit 1 ½ Zimmern für ein Ehepaar sehr eingeengt, und es kann davon ausgegangen werden, dass der Container über keinen Keller verfügt . Mithin entspricht der Mietzins von Fr. 800.-- für die Containerwohnung nicht dem Zins für eine an gemessene Wohnung für das Ehepaar.

Aufgrund der besonderen Wohnsituation der Beschwerdeführerin und ihres Ehe manns, die insbesondere durch den fehlenden Platz für die Aufbewahrung des Hausrats gekennzeichnet ist, rechtfertigt es sich, auch die Mietkosten für die Lagerung des Hausrates als Ausgabe anzuerkennen. Entgegen der Ansicht der SVA sind diese Kosten nicht mit der Miete einer Zweitwohnung oder einer Ga rage vergleichbar, sondern sind üblicherweise bereits in den Mietkosten für eine angemessene Wohnung mit Keller oder anderen Nebenräumen enthalten.

Vor der Ausweisung wohnten die Eheleute in einer 2½-Zimmer-Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1‘355.-- . Aufgrund der notorisch hohen Mietkosten im Kanton kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Mietzins für eine ordentliche 2½-Zimmer- Wohnung angemessener Grösse

den gesetzliche n Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- im Jahr respektive Fr. 1‘250.-- im Monat erreichen oder übersteigen würde. Eine solche Wohnung würde zweifel los auch genügend Platz für die Aufbewahrung des Hausrats der Beschwerde führerin und ihres Ehemanns bieten. Die Mietkosten müssten bei der Berech nung der Ergänzungsleistungen bis zum Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- ange rechnet werden. Bei einer monatlichen Miete von Fr. 800.-- für die 1½-Zimmer-Notwohnung und Fr. 675.-- für die Miete des Lagerraums sind K osten von Fr. 1‘475.-- pro Monat und Fr. 17‘700.-- pro Jahr ausgewiesen. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschwerdeführerin für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten den Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1

lit . b Ziff. 2 ELG von Fr. 15‘000. -- anzurechnen. Dagegen fehlt – ungeachtet des sen, ob Pläne zu einer Erhöhung des gesetzlichen Höchstbetrags bestehen (vgl. Urk. 3/19-20) – in den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Grundlage, um die darüber hinaus gehenden, ausgewiesenen Kosten zu berück sichtigen. 3.4

3.4.1

Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG werden Einkünfte aus beweglichem und unbe weglichem Vermögen als Einnahmen angerechnet.

Nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG wird sodann ein F ün f zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet. Ebenfalls angerechnet wer den Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

Vom angerechneten Vermögen sind die belegten Schulden abzuziehen. Bei Darle hen zwischen Privaten – welche nicht zwingend auf einem schriftlichen Darlehensvertrag beruhen - muss die leistungsansprechende Person nachweisen, dass sie tatsächlich Geld vom Darlehensgeber erhalten hat und eine Rückzah lu ng geschuldet ist ( Car igiet /Koch, a.a.O., S. 166). 3.4.2

Die SVA berücksichtigte im angefochtenen Einspracheentscheid beim Vermögen das BVG-Freizügigkeitsgut hab en der Beschwerdeführerin ( Urk. 2 S. 6). Die Be schwerdeführerin bringt dagegen vor ,

das BVG-Freizügigkeitsguthaben dürfe ihr nicht an gerechnet werden ( Urk. 1 S. 17 ).

D as hiesige Gericht hat bereits im Urteil ZL.2010.00065 vom 28. Februar 2011 in Sachen der Parteien in Erwägung 3.1 festgehalten, dass die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens der Beschwerdeführerin als Vermögen bei der Ermitt lung des Zusatzleistungsanspruchs a b 1. November 2009 korrekt war . Da das Urteil mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, und sich die relevante Sach- und Rechtslage zur grundsätzlichen Anrechenbarkeit von Freizügigkeits guthaben

seither nicht geändert hat, handelt es sich bei dieser Feststellung um eine nicht einer erneuten richterlichen Be urteilung zugängliche abgeurteilte Sa che ( res

iudicata ; vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Urteile des Bun desgerichts P 4/03 vom 17. November 2003 E. 2.2 sowie 8C_94/2007 vom

15. April 2008, E. 3.2).

Es bleibt somit dabei, dass die Anrechnung eines Fünfzehntel s

des BVG-Freizügig keitsguthabens (vgl. Urk. 7/235/2) beim Vermögen

– und auch die hy pothetischen Erträge dieses Vermögens als Einkünfte ( Urk.

2) - korrekt ist. 3.4.3

Die SVA zog in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegen den Bedarfsberechnung vom angerechneten Brutto- Vermögen Schulden von

Fr. 7‘696.-- ab ( Urk. 2 S. 7) . Ergänzend führte sie in der Beschwerdeantwort und Duplik aus, a usgewiesen seien aktuell eigentlich nur Schulden von Fr. 3 ‘ 570 .--, bestehend aus der Schuld von Fr. 2‘970.-- bei der zentralen Inkassostelle der Gerichte und derjenigen von Fr. 600.-- beim Bundesgericht .

G rosszügigerweise sei aber der höhere, im Jahr 2009 gültig gewesene Betrag stehen gelassen wor den.

Die geltend gemachten Darlehen von A.___ an den Ehemann der Beschwerdeführerin seien nicht hinreichend belegt, auch wenn sie in der Steu ererklärung 2011 aufgeführt würden . Zudem sei in der Steuererklärung 2011 ein Betrag von Fr. 42‘077.80 bei den Geschäftsschulden aufgeführt .

Dieser könne bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht berücksichtigt werden . Bei den Privatschulden könne die Rechnung des ehemaligen Rechtsanwalts der Be schwerdeführerin vom 27. Juli 2004 über Fr. 600.-- nicht berücksichtigt wer den, da diesbezüglich die fünfjährige Verjährungsfrist abgelaufen sei. Ebenfalls nicht in die Berechnung aufzunehmen sei die Rückerstattungsforderung von Fr. 10‘976.--, da diese gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2011.00017 vom 21. November 2012, E. 3.4.3, mit Verfügung vom

24. März 2010 erlassen worden sei

( Urk. 6, Urk. 20) .

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die gegenüber den Steuer behörden belegten und von diesen anerkannten Schul den im Umfang von Fr. 60‘000.-- müssten bei der Berechnung der Zusatzleistungen ebenfalls be rücksichtigt werden. Die Darlehensschulden ihres Ehemanns hätten für ge schäftliche Investitionen aufgenommen werden müssen. In diesem Jahr (2014) habe er zudem neu zwei Darlehen von Fr. 10‘000.-- und Fr. 5‘460.-- aufge nommen ( Urk. 1 S. 14 und 16, Urk. 12 S. 3 f. ). 3.4.4

Hinsichtlich der im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2011 aufgeführten privaten Schulden der Beschwerdeführerin von gesamthaft Fr. 17‘988.60 ( Urk. 7/222) kann gestützt auf die Akten mit der SVA davon ausgegangen wer den , dass für den relevanten Zeitpunkt, den 1. Januar 2014 (vorstehend E. 1.1), Schulden für offene Gerichtskosten beim Bundesgericht von Fr. 600.-- ( Urk. 7/271) sowie bei den kantonalen Gerichten von Fr. 2‘970.-- ( Urk. 7/276, Urk. 7/278 /2 ) ausgewiesen sind. Die im Schuldenverzeichnis aufgeführte Rück erstattungsforderung des Sozialamts von Fr. 10‘976.-- ( Urk. 7/222) wurde der Beschwerdeführerin erlassen, wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2011.00017 vom 21. November 2012 in Sachen der Parteien , E. 3.4.3, fest gestellt worden ist . Die SVA weist ferner zu Recht darauf hin, dass die Rech nung des Rechtsanwalts Dr. Lanz vom 27. Juli 2004 gemäss Art. 128 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) zwischenzeitlich verjährt ( Urk. 7/231 , Urk. 20, Urk. 21 ) und deshalb ebenfalls nicht mehr bei den Schulden zu berücksichtigen ist.

Bezüglich der geltend gemachten Darlehensschulden des Ehemanns, bei wel chen es sich gemäss der Steuererklärung 2011 ( Urk. 7/222 ) und den Angaben der Beschwerdeführerin um Schulden im Zusammenhang mit dem vom Ehe mann betriebenen H andelsgeschäft handelt, ist folgendes zu beachten: Relevant sind einzig die per 1. Januar 2014 noch vorhandenen Schulden (vorstehend

E. 1.1).

Die Besch werdeführerin hat diesbezüglich mit der Beschwerde weitere Be lege eingereicht ( Urk. 3/8-16). G rundsätzlich ist der Sachverhalt hinsichtlich Bestand, Umfang und Rückzahlung dieser Darlehen aber trotz der Angaben der Beschwerdeführerin weiterhin unübersichtlich (vgl. auch Urk. 7/223-231) .

So dann hat die Beschwerdeführerin nie Quittung en oder Bankbelege über die ef fektive Überweisung der Darlehensbeträge eingereicht (vgl. Urk. 7/164 ) .

Ent scheidend ist letztlich , dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine struktu rierte , übersichtliche und klar verständliche Geschäftsbuchhaltung führt (vgl. Urk. 2 S. 5 , Urk. 7/223-231 ) und

– trotz Aufforderung am 25. November 2013 ( Urk. 7/201/1) -

der SVA k eine Aufstellung der Geschäftsaktiven und –passiven im Sinne einer Bilanz eingereicht hat ( vgl. Urk. 7/223-231 ) .

Auch der definiti ven Steuerveranlagung für das Jahr 2011

vom 5. April 2013 lassen sich keine Angaben über die damaligen Geschäftsaktiven entnehmen ( Urk. 7/147, Urk. 7/151-153 ) , ebenso wenig der Einschätzung für das Jahr 2012 vom 2 2. Juli 2014 ( Urk. 19) . Deshalb lässt sich

– wie bereits im Urteil des Sozialversiche rungsgericht s ZL .2010.00065 vom 28. Februar 2011 in Sachen der Parteien ,

E. 3.2, angemerkt wurde - nicht feststellen, ob den Geschäftsschulden Sachwerte, etwa Waren, gegenüberstanden , zumal die Geschäftsdarlehen zumindest teil weise für den Wareneinkauf eingesetzt wurden (vgl. Urk. 3/8-9) . Dass sich der Wert der Geschäftsaktiven per 1. Januar 2014 rückblickend zuverlässig rekon struieren liesse, kann angesichts des bisherigen unstrukturierten Vorgehens bei der Buchführung ohne weiteres ausgeschlossen werden.

Unter diesen Umstän den lässt sich nicht beweisen, ob und inwiefern das Geschäft des Ehemanns am 1. Januar 2014 überschuldet

war (vgl. auch 7/152/4) .

Indes könnte h öchstens ein derartiger , aus dem V ergleich der Geschäfts aktiven und –passiven

resultie r ender negativer Saldo bei den Schulden berücksichtigt werden.

Es ergibt si ch, dass der Beschwerdeführerin

nicht wie im angefochtenen Einspracheent scheid

Schulden im Betrag von Fr. 7‘696. --, sondern nur von Fr. 3‘570.-- an gerechnet werden können. 3.5 3.5 .1

Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG unter anderem zwei Drit tel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren jährlich Fr. 1'500.-- übersteigen. Ebenfalls angerechnet werden Ein künfte , auf die verzic h tet worden ist (Art. 11 Abs. 1

lit . g ELG). Eine Verzichts handlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer mög lichen und zumutbaren Erwerbstäti gkeit absieht (BGE 121 V 205 E . 4a).

Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Ein kommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, so fern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Aus dehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstä tigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtli cher Grund -

s ätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesund - heitszustand , die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätig keit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Bei der Festlegung des hypotheti schen Einkom mens ist sodann zu beachten, dass für die Aufnahme und Aus dehnung der Er werbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist, wobei diese Rücksichtnahme - in Anlehnung an die im Bereich des nacheheli chen Unter halts geltenden Grundsätze - dadurch erfolgen kann, dass vor Anrechnung ei nes hypothetischen Einkommens eine gewisse realistische Über gangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums eingeräumt wird. Des Weitern ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007

vom 6. Februar 2008, E . 4.2 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch für den umgekehr ten Fall eines Ehemannes einer EL- Ansprecherin (vgl. Jöhl , Ergän zungsleistun gen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, Basel 2007, S. 1758 Rz 178 ff.).

Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die In validitätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bun desgerichts 9C_12/2013 vom 19. Novemb er 2013, E. 4.1 mit Hinweisen).

I nvaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Teilinvaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG (19‘ 210 Franken ) anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV) . Nach der Rechtspre chung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es den teilinvaliden Versicher ten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermö gens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewie sen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerech net wird. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils um gestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verun möglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vo m 25. Oktober 2006, P 43/05, E . 2).

Bei der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann in einzelnen Ge schäftsjahren kein Einkommen oder ein Verlust resultieren. Wird mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein oder wenig Einkommen erzielt, so ist grundsätzlich zu prüfen, ob angesichts der gesamten Umstände die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und die Erzielung eines Erwerbsein kommens aus unselbständiger Tätigkeit zumutbar und möglich war (vgl. Urteil e des Bundes gerichts 9C_67/2010 vom 15. April 2010, E . 4.3, sowie P 19/99 vom 31. August 2001, E . 2a). Die Leistungsansprecher beziehungsweise ihre in die Berechnung einbezogenen Familienmitglieder sind zu einer erwerb lich effizienten Verwer tung ihrer Arbeitskraft verpflichtet (vgl. Urteil des Bundes gerichts P 2/06 vom 18. August 2006, E . 3.5).

Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012, E. 2.2, sowie 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011, E. 5.4). Dem Ehegatten ist kein hypotheti sches Einkommen anzurechnen, wenn er nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 154 und 159 ). Gemäss Randziffer n 3424.05 und 3482.03 der WEL ist dafür erforderlich, dass er beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt lung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemü hungen nachweist. 3.5 .2

Die SVA berücksichtigte im angefochtenen Einspracheentscheid bei den Einnah men ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns der Beschwerdefüh rerin von Fr. 19‘210.-- . Hiervon zog sie den Freibetrag von Fr. 1‘500.-- ab und rechnete vom Restbetrag 2/3, also Fr. 11‘806.--, an. Dies begründete sie damit, der Ehemann sei zwar seit 2008/2009 als Kleinhändler selbständig erwerbstätig, habe aber bisher mit dieser Tätigkeit nur Verluste erzielt. Deshalb sei davon auszugehen, dass er seine Erwerbsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise aus schöpfe, und es müsse von ihm verlangt werden, dass er eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Gemäss Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 7. Juni 2013 sei ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigun g spensums von 90 % zumutbar, und in einer solchen Tätigkeit könne er gemäss den Erhebun gen des Bundesamtes für Statistik (LSE) ein Jahreseinkommen von Fr. 50‘842.48 verdienen. Der Beschwerdeführer lebe bereits einige Jahre in der Schweiz und sein Alter falle bei der Stellensuche nicht erschwerend ins Gewicht. Der Um stand, dass er sehr gebrochen Deutsch spreche und die Sprache schriftlich nicht beherrsche, stehe der Aufnahme einer geeigneten Hilfsarbeitertätigkeit nicht entgegen. Hierfür sei auch keine Ausbildung erforderli ch. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der Arbeitsmarkt in den letzten Jahren stark erholt habe, insbe sondere auch im Bereich Teilzeitarbeit . Unerheblich seien die Aussichten des Ehemanns der Beschwerdeführerin, im konkreten Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden. Es stehe nämlich fest, dass er keine ernsthaften Anstrengungen un ternommen habe, eine zumutbare Hilfsarbeit wie etwa Kassendienst-Mitarbeiter, Autokurier, Mitarbeiter Fahrdienst oder Wächter zu finden, was eine Verletzung der Schadenminderungspflicht bedeute. Unter Berücksichtigung der invalidi tätsfremden Faktoren erscheine es als gerechtfertigt, vom gesetzlich vermuteten hypothetischen Erwerbseinkommen eines Teilinvaliden mit einem Invaliditäts grad von 50 b is unter 60 % im Sinne von Art. 1 4a Abs. 2 lit . b ELV von Fr. 19‘210.-- auszugehen ( Urk. 2 S. 6) .

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ihres Ehemanns sei unzulässig. Ihr Ehemann habe mehr als ein Jahr lang Stellen gesucht, sei dann aber vom RAV wegen seiner Fussbe schwerden und der mangelhaften Deutschkenntnisse als nicht vermittelbar ein gestuft worden. Da er unbedingt habe arbeiten wollen, habe er die selbständige Tätigkeit als Kleinhändler aufgenommen. Dass er dabei Verluste erziele, sei in keiner Weise sein Verschulden . Ferner sei ihrem Ehemann bei der Stellensuche keine Hilfe, etwa in Form von Deutschunterricht und Berufsberatung, zuteil ge worden. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei es ihr nicht zumut bar, auch noch für ihren Mann die Korrespondenz führen zu müssen. Es sei nicht zulässig, ihn unter diesen Umständen zu verpflichten, Stellen zu suchen, die ihm gemäss Beurteilung seiner behandelnden Ärzte aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar seien . Das Gutachten des Kantonsspitals B.___ , worauf die IV-Stelle für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt habe, sei demge genüber nicht beweiskräftig ( Urk. 1, Urk. 12-13, Urk. 17 S. 2, Urk. 23-24) . 3.5 .3

Gemäss Vorbescheid vom 7. Juni 2013 und Verfügung vom 2 6. Mai 2014 ging die IV-Stelle davon aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in einer be hinderungs angepassten einfachen,

leichten und vorwiegend sitzend ausgeübt en Tätigkeit z u 90 % arbeitsfähig ( Urk. 2 S. 5, Urk. 6 S. 2) . D er Ehemann der Be schwerdeführer in

hat die se V erfügung beim hiesigen Gericht beschwerdeweise angefochten , und dieses hat die Sache mit Urteil vom 1 7. August 2015 für wei tere Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen, weswegen die Invaliditäts bemessung noch nicht rechtskräftig geklärt ist (Verfahren IV. 2014.00656). Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Ehemann arbeite als Selbständigerwerbender im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 40-50 % ( Urk. 7/242/2, Urk. 7/266).

Die IV-Stelle ging in ihrem Vorbescheid vom 7. Juni 2013 gestützt auf die Schwei zerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik davon aus (LSE), dass der Ehemann der Beschwerdeführerin trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen in einer behinderungsangepassten einfachen, leichten und vorwiegend sitzend ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und unter Berücksichtigung eines behinderungs bedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % im Jahr 2013 ein Erwerbsein kommen von Fr. 50‘842.50 hätte erzielen können ( Urk. 2 S. 5). Bei einem Be schäftigungspensum von 50 % entspräche dies einem Jahreseinkommen von Fr. 28‘245.85, bei einem Pensum von 40 % von Fr. 22‘596.70.

Es ist unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seiner selbstän digen Erwerbstätigkeit als Kleinhänd l er in den letzten Jahren kein nam haftes Erwerbseinkommen erzielte. Deshalb wäre es ihm aufgrund der gesamten Umstände bereits im Laufe des Jahres 2009 zumutbar gewesen, eine unselbstän dige Erwerbstätigkeit aufzunehmen beziehungsweise vorerst zu suchen. Darauf wurde b ereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2010.00065 vom 2 8. Februar 2011 in Sachen der Parteien , E. 2.4.2, sowie im in Rechtskraft er wachsenen Einspracheentscheid der SVA vom 1 0. Mai 2012 ( Urk. 7/68/3) hin gewiesen. Ebenso wies die SVA

im Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2012 ( Urk. 7/68/4) sowie in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 2 5. November 2013 ( Urk. 7/201/2)

darauf hin, dass von ihrem Ehemann unter diesen Umständen erwartet werde, dass er qualitativ und quantitativ ausrei chende Stellenbemühungen nachweise und sich erneut beim RAV zur Arbeits vermittlung anmelde. Dies hat er in der Folge un bestrittenermassen nicht getan und damit seine Schadenminderungspflicht verletzt. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin aus ihren Einwendungen abzuleiten , ihrem Ehemann sei bei der Stellensuche keine Hilfe, etwa in Form von Deutschunter richt und Berufs beratung, zuteil geworden, und a ufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei es ihr nicht zumutbar, auch noch für ihren Ma nn die Korres pondenz zu führen . Denn für derartige Hilfeleistungen ist nicht die SVA als Durchführung sstelle für Zusatzleistungen , sondern in erster Linie das RAV zu ständig . Ebenfalls nicht weiter führt das Argument der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei bereits früher vom RAV wegen der gesundheitlichen Beschwerden und seiner mangelnden Deutschkenntnisse als nicht vermittelbar eingestuft worden, und zwar

s elbst wenn diese Behauptung - die soweit ersichtlich in den vorliegenden Akten nicht belegt ist , vielmehr sprach das RAV dem Ehemann für die Zeit vom 1 8. Februar bis 3 0. April 2008 Taggelder zur Förderung der selb ständigen Erwerbstätigkeit zu (vgl. Urk. 7/159/3) - zutreffen sollte. Zum einen dürften sich die Deutschkenntnisse ihres Ehemanns mit zunehmender Länge des Aufenthalts in der Schweiz verbessert haben, immerhin spricht er heute gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gebrochen Deutsch

( Urk. 2 S. 4) , und es gibt durchaus Hilfsarbeitertätigkeiten, bei denen keine besonderen

Deutschkennt nisse benötigt werden . Zu dem macht

die SVA zu Recht geltend , dass sich der Arbeitsmarkt in den letzten Jahren stark erholt hat, insbesondere auch im Be reich Teilzeitarbeit.

Ihr ist ferner auch darin beizupflichten, dass das Alter des 1968 geborenen Ehemanns ( Urk. 7/159/4) und die fehlende schweizerische Be rufsausbildung der Aufnahme einer geeigneten Hilfsarbeitertätigkeit nicht ent gegen stehen. Unter diesen Umständen , und da der Ehemann keine erfolglosen Stellenbemühungen nachzuweisen vermag, i st

nicht mit überwiegend er W ahr scheinlich keit erstellt, dass er nach einer erneuten Anmeldung beim RAV als nicht vermittelbar hätte eingestuft werden müssen .

Nach dem Gesagten ist es zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Durchführungsstelle

zur Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom gesetzlich vermuteten hypothetischen Erwerbseinkommen eines Teilinvaliden mit einem Invaliditätsgrad von 50 % bis unter 60 % im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV von Fr. 19‘210.-- ausging. Denn mit Blick auf die statistischen Tabellenlöhne der LSE kann davon ausge gangen werden, dass der Ehemann im von ihm

ausgeübten und offenbar als gesundheitlich zumutbar erachteten Beschäftigungspensum von 40-50 %

in ei ner seinen Beschwerden angepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit e in sol ches Jahreseinkommen erzielen könnte . Sollte im laufenden invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren dann rückwirkend für die Zeit ab 1. Mai 2014 ein Invaliditätsgrad von 60 % oder mehr

ermittelt werden , wäre dies ein Revisions grund gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . b ELV , der eine entsprechende Anpassung der Zusatzleistungen erfordern würde .

Demnach steht fest, dass die Berücksichti gung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemanns von

Fr. 19‘210.-- bei der Zusatzleistungsberechnung rechtens ist. 3.6

Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben Verfehlungen der Invalidenver sicherung und Unfallversicherung gegenüber ihrem Ehemann rügt ( Urk. 17, Urk. 23 S. 4, Urk. 24), kann darauf im vorliegenden Verfahren, wo le diglich ihr Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund des angefochtenen Ein spracheentscheids zu überprüfen ist, nicht eingegangen werden. 3 .7

Zu sammenfassend ergibt sich, dass die von der SVA vorgenommene Zusatzleis tungsberechnung insofern zu korrigieren ist, als dass der Beschwerdeführerin für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben kosten nicht nur Fr. 9‘600.--, sondern Fr. 15‘000. --

anzurechnen sind , was dem Höchstbetrag entspricht.

Dadurch erhöhen sich die anerkannten Ausgaben um Fr. 5‘400. -- vom bisher angenommenen Betrag von Fr. 48‘831.-- ( Urk.

2) auf total Fr. 54‘231.-- . Ferner sind der Beschwerdeführerin nicht wie im angefoch tenen Einspracheentscheid Schulden im Betrag von Fr. 7‘696. --, sondern nur von Fr. 3‘570.-- anzurechnen . Zieht man diesen Betrag vom Brutto-Vermögen von Fr. 89‘112.-- ab (gemäss der Bedarfsberechnung in der dem angefochtenen Einspracheentscheid als integrierender Bestandteil beigefügten Verf ügung vom 1 4. Mai 2014 [ Urk. 2 ] ), ergibt sich ein Netto-Vermögen von Fr. 85‘542.--.

Wird hiervon der Freibetrag von Fr. 60‘000. -- subtrahiert , ergibt sich ein Betrag von Fr. 25‘542.--, wovon ein Fünfzehntel, also Fr. 1‘703.-- , anstelle des bisher ein gesetzten Betrags von Fr. 1‘427.-- ( Urk. 2) bei den Einnahmen anzurechnen ist (vgl. vorstehend E. 3.4.1) . Dadurch erhöhen sich die anrechenbaren Einnahmen um Fr. 276.-- von der bisher angenommenen Summe von Fr. 35‘367.-- auf Fr. 35‘643.--. Die Gegenüberstellung von Ausgaben im Gesamtbetrag von Fr. 54‘231.-- und Einnahmen von Fr. 35‘643.-- ergibt einen Ausgabenüber schuss von Fr. 18‘588.-- pro Jahr und Fr. 1 ‘ 549.-- pro Monat. Werden von die sem Ergänzungsleistungsanspruch die monatlich direkt bezahlte Prämienpau schale Krankenversicherung von Fr. 784.-- abgezogen und die kantonale Bei hilfe von Fr. 303. -- pro Monat hinzuaddiert (vgl. Urk. 2) , beläuft sich der der Beschwerdeführerin auszuzahlende monatliche Zusatzleistungsanspruch ab 1. Mai 2014 neu auf Fr. 1 ‘ 068.--. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Be schwerde , soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 1 4. Mai 2014 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014 Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1‘852.-- ( Ergänzungs leistungen von Fr. 1 ‘549 .--, einschliesslich direkt bezahlte Prämienpauschale Kra nken versicherung von Fr. 784.--, zuzüglich kantonale Beihilfen von Fr. 303.--) hat . Im Üb rigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 X.___ bezieht eine ganze Invalidenrente sowie Zusatzleistun gen zur Invalidenrente. Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 setzte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfol gend: SVA), den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistun gen ab 1. Januar 2013 auf Fr. 1‘469.-- (bestehend aus eidgenössischen Er gänz ungs leistungen von Fr. 1‘166.-- und kantonalen Beihilfen von Fr. 303.--) fest (Urk. 7/111 ; vgl. auch Urk. 7/113 ) .

Am

E. 1.2 Aufgrund der Ergebnisse einer im August/September 2013 eingeleiteten periodi schen Überprüfung berechnete die SVA die Zusatzleistungen neu (vgl. Urk. 2

S. 1, Urk. 7/143, Urk. 7/155, Urk. 7/214, Urk. 7/217, Urk. 7/219, Urk. 7/234, Urk. 7/238/1 , Urk. 7/240 ) und setzte den Anspruch m it Verfügung vom 22 . April 2014

mit Wirkung ab 1. Mai 2014 neu auf monatlich Fr. 1‘4 02. -- ( eidgenössi sche Ergänzungs leis t ungen von Fr. 315.--, Prämienpauschale Krankenversiche rung von Fr. 784.-- und Beihilfen von Fr. 303.--; Urk.

E. 1.4 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2 .

Während die Durchführung s stelle die im Rahmen der periodischen Überprüfung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit . d, Art. 25 Abs. 2 lit . d sowie Art. 30 ELV neu

be rechneten Zusatzleistungen, ausgehend

von

anerkannten Ausgaben von

Fr. 48‘831.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 35‘367.-- , mit dem ange fochtenen Einspracheentscheid beziehungsweise der diesem als integrierender Bestandteil beigefügten Verfügung vom 14. Mai 2014 mit Wirkung ab 1. Mai 2014 auf Fr. 1‘425.-- (eidgenössische Ergänzungs leis t ungen von Fr. 3 38 .--, Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 784.-- und Beihilfen von Fr. 303.-- ) festsetzte ( Urk. 2) und im Beschwerdeverfahren daran festhält

( Urk. 6, Urk. 20) , macht die

Beschwerdeführerin geltend, sie und ihr Ehemann befänden sich seit August 2008 wegen der Einstellung und Kürzung verschiede ner Versicherungsleistungen in einer schwierigen finanziellen Situation .

M it den laufenden Zusatzleistungen sei ihr Existenzminimum nicht gedeckt , weshalb ihr höhere Zusatzleistungen zugesprochen werden müssten ( Urk. 1, Urk. 12-13) . 3 . 3 .1

3.1.1

Im Einzelnen beanstandet die Beschwerdeführerin die Berechnung verschiedener Einnahmen- und Ausgabenpositionen und macht sinngemäss geltend, die be anstandeten Positionen müssten rückwirkend seit 2008 berücksichtigt werden, was zu Nachzahlungen führen müsse ( Urk. 1, Urk. 12-13, Urk. 17 S. 2 , Urk.

23-24).

3.1.2

Bis auf die durch den angefochtenen Einspracheentscheid modifizierte und er setzte Verfügung vom

22. April 2014 über den Anspruch auf Zusatzleistungen seit 1. Mai 2014

( Urk. 7/239) sind die seit 2008 erlassenen Verfügungen über den Zusatzleistungsanspruch , insbesondere die letzten zwei Verfügungen vom 3. Januar 2013 (Urk. 7/111) sowie vom 3. Januar 2014 (Urk. 7/206) über den A nspruch ab

1. Januar 2013 sowie ab 1. Januar 2014, in formelle

Rechtskraft erwachsen. Dies bedeutet, dass diese Verfügungen mit ordentlichen Rechtsmit teln , wie der Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie danach der Be schwerde nach Art. 56 Abs. 1 ATSG, nicht mehr angefochten werden können (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 53 Rz 2) . Soweit sich die Beschwerde gegen diese Verfügungen richtet, kann darauf nicht einge treten werden. 3.1.3

Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfügung oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifel los unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ ATSG ] ). Mittels prozessuale r Revision , welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, muss auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückgekommen werden, wenn diese aufgrund neu ent deckter, bei deren Erlass ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestande ner Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (Art. 53 Abs. 1 ATSG).

Soweit aus den Akten ersichtlich hat die Beschwerdeführerin bei der SVA kein Gesuch um prozessuale Revision oder Wiedererwägung der seit 2008 erlassenen, formell rechtskräftigen Zusatzleistungsverfügungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG gestellt (vgl. auch Kieser , a.a.O., Art. 53 Rz 22 und 41 ff.), und die SVA hat keine entsprechenden Revisions- oder Wiedererwägungsverfügungen erlassen. Es fehlt folglich auch eine noch nicht rechtskräftig gewordene Wieder erwägungs

- oder Revisionsverfügung, in welcher der Zusatzleistungsanspruch in der Zeit vor dem 1. Mai 2014 geregelt wird. Werden mit der Beschwerde auch Wiedererwägungs- und/oder Revisionsgründe betreffend den Zusatzleistungs anspruch in der fraglichen Zeit geltend gemacht, kann darauf mangels eines Anfechtungsobjekts (vorstehend E. 1.4) ebenfalls nicht eingetreten werden.

E. 3 . Januar 2014 verfügte die SVA über den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2014 und setzte diesen auf Fr. 1‘ 487 .-- (eidgenössische Ergänzungs leis t ungen von Fr. 400 .-- , Prämienpauschale Krankenversicherung von

Fr. 784.-- sowie kantonale Beihilfen von Fr. 303 .--) fest (Urk. 7/206; vgl. auch Urk. 7/208 ). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 2 ELG (in der vom 1. Januar 2013 bis

31. Dezem ber 2014 gültigen Fassung) wird bei Ehepaaren, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr Fr. 28‘815.-- als Ausgabe anerkannt. Mit diesem Betrag sind alle Kosten zu decken, welche nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind. Hierzu zählen beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebüh ren , Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeit - aktivitäten und Steuern ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 134).

Gemäss Art. 14 f. ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstan dene Krankheits- und Behinderungskosten.

E. 3.2.2 Die SVA berücksichtigte im angefochtenen Einspracheentscheid als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf jährliche Ausgaben von Fr. 28‘815. -- ( Urk. 2

S. 4 ).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die berücksichtigten Ausgaben für den Lebensbedarf seien zu tief. Hierfür dürfe nicht eine Pauschale herangezogen werden, sondern es müssten die individuellen Lebenskosten berücksichtigt wer den, insbesondere auch die Berufsauslagen ihres Ehemannes, die Kosten für Warenschaden und die Kosten für medizinische Behandlungen. Die jährlichen Kosten für eine Hausratversicherung von Fr. 298.60 seien ebenfalls bei der Be darfsberechnung zu berücksichtigen ( Urk. 1, Urk. 12-13, Urk. 17, Urk. 23-24) .

E. 3.2.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht keine Grundlage für die Berücksichtigung ihres individuellen allgemeinen Lebensbedarfs bei der Berech nung der Leistungen. D er zu berücksichtigende Pauschalbetrag von jährlich Fr. 28‘815.-- für Ehepaare wurde nämlich gesetzlich in Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 2 ELG festgelegt . Mit diesem Betrag haben die Beschwerdeführerin und ihr Mann sämtliche Kosten für den Lebensbedarf zu decken, so auch die Kosten für Versi cherungen wie die geltend gemachte Hausratversicherung ( Urk. 3/26) und für die Behebung allfälliger Schäden.

Soweit die geltend gemachten Berufsauslagen des Ehemanns der Beschwerdefüh rerin nicht unter den allgemeinen Lebensbedarf fallen, sondern es sich hierbei um Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . a ELG handelt, sind diese gemäss Art. 11a ELV bei der Ermittlung der anrechenbaren Erwerbseinkommen

– maximal bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens - und nicht als eigenständige Ausgabe zu berücksichtigen ( Carigiet , a.a.O. S. 140 mit Hinweisen) . Zum einen lässt sich mangels einer strukturierten Buchführung (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 7/223-231) aber nicht eruieren, ob und bejahendenfalls wie hoch das Bruttoerwerbseinkommen des Ehemanns aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Händler während des dem Bezugsjahr vorangegangenen Kalenderjahres 2013 (vgl. vorstehend E. 1.1) ausgefallen ist. Falls, wie teilweise in der Vergangenheit, nur Verluste erzielt wurden (vgl. Urk. 2 S. 5) , wären die geltend gemachten Berufsauslagen nicht zu berücksichtigen. Sodann wäre es dem Ehemann, wie nachfolgend (E.

E. 3.2.4 Nach der Verwaltungspraxis werden die Krankheitskosten nicht im Rahmen der Ermitt lung des jährlichen Ergänzungsleistungsanspruchs berücksichtigt, sondern separat vergütet, in der Regel einmal jährlich. Die separate Vergütung von Krankheitskosten führt zwangsläufig dazu, dass der Anspruch auf Vergütung der Krankheitskosten und der Anspruch auf Ausrich tung der jährlichen Ergän zungsleistungen in zwei verschiedenen, eigenständi gen Verwaltungsverfahren beurteilt werden, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzes konform ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2008.00088 vom 16. Februar 2010 unter Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts P 28/04 vom 30. August 2004, E. 5.3).

Dementsprechend wurde im angefochtenen Einspracheent scheid (Urk. 2) über den Anspruch auf Zusatzleistungen und nicht über den Anspruch der Be schwerdeführerin auf die Vergütung von Krankheitskosten entschieden. Es fehlt deshalb

an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen stand (vorstehend E. 1.4) , um a uf die Beschwerde, soweit damit die Vergütung von Krankheitskosten beziehungsweise der Kosten für medizinische Behandlungen (vgl. Urk. 3/17) beantragt wird ( E. 3.2.2 ), einzutreten.

E. 3.3.1 Für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkos ten werden bei Ehepaaren als jährlicher Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 ELG Fr. 15‘000.-- anerkannt. Grundsätzlich kann nur der Mietzins einer einzigen Wohnung als Ausgabe berücksichtigt werden. Eine zweite Wohnung kann innerhalb des für den Mietzinsabzug vorgesehenen Höchstbetrages nur dann als Ausgabe anerkannt werden, wenn diese aus beruf lichen oder gesundheitlichen Gründen für die anspruchsberechtigte Person un entbehrlich ist ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 138 ). Gemäss Randziffer ( Rz ) 3235.01

der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergän zungsleistungen zur AHV un d IV ([WEL], Stand 1. Januar 2014 ) , werden Kosten für Garagen nicht anerkannt.

E. 3.3.2 Die SVA berücksichtigte im angefochtenen Einspracheentscheid

den effektiv ausgewiesenen Mietzins von monatlich Fr. 800. -- beziehungsweise Fr. 9‘600.-- pro Jahr bei den Ausgaben, die Mietkosten für die externe Lagerung des Haus rats hingegen nicht. Dies begründete sie damit, der Umstand, dass der Hausrat der Beschwerdeführerin separat gelagert werde, sei weder auf berufliche noch auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen. Ferner sei die Miete des Lagerrau mes vergleichbar mit der Miete einer Garage, welche ebenfalls nicht bei den Ausgaben berücksichtigt werde ( Urk. 2 S. 3).

D ie Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, d ie Mietzinsausgaben seien seit über 10 Jahren nicht der Teuerung angepasst worden und müssten für ein Ehe paar Fr. 18‘900.-- betragen. Momentan wohne sie mit ihrem Ehemann in einem Wohncontainer für Asylbewerber, da sie wegen der finanziellen Probleme keine Wohnung gefunden habe. Ihr gesamter Hausrat werde in einem gemieteten Bunkerraum gelagert. Die Kosten für die Miete dieses Raums von Fr. 729. -- pro Monat seien absolut unabwendbar , nicht mit einer zusätzlichen Garagenmiete vergleichbar und müssten deshalb bei der Berechnung der Zusatzl eistungen berücksichtigt werden ( Urk. 1, Urk. 12-13, Urk. 17, Urk. 23-24).

E. 3.3.3 D ie Beschwerdeführerin wurde mit ihrem Ehemann am 21. Oktober 2013 aus ihrer damaligen 2½-Zimmer-Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1‘355.--

( Urk. 7/155/3, Urk. 7/156/1) aus gewiesen.

Aus dem Protokoll der Gemeinde Y.___ vom 17. März 2014 geht hervor, dass sie seither – da sie während der ihr angesetzten Übergangsfrist von drei Monaten keine neue Wohnung fand - in einer unmöb lierten 1½-Zimmer-Notwohnung (Wohncontainer) der Gemeinde lebt .

D er monatliche Mietzins be läuft sich auf Fr. 800.-- ( Urk. 3/21 , Urk. 7/155/3 , Urk. 7/202/3 , Urk. 7/241/1 ) .

Im Rahmen der Ausweisun g liess das Betreibungs amt den Hausrat der Be schwerdeführerin und ihres Ehemanns bei der Firma Z.___ AG einlagern. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit der Firma, die Güter weiter hin in deren Lager in einem Raum von 45 m 3 zu lagern, bei einem monatlichen Mietzins von zunächst Fr. 675. -- ( Urk. 7/203/1, Urk. 7/204/13 ) und ab Januar 2014 Fr. 729.-- ( Urk. 3/21, Urk. 7/212/2 , Urk. 7/244/5 ).

Demnach wohnt die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann mangels einer ande ren Lösung in einem Wohncontainer der Gemeinde, welcher als Notwohnung nicht für dauerhaftes Wohnen gedacht ist. Zudem sind die Platzverhältnisse mit 1 ½ Zimmern für ein Ehepaar sehr eingeengt, und es kann davon ausgegangen werden, dass der Container über keinen Keller verfügt . Mithin entspricht der Mietzins von Fr. 800.-- für die Containerwohnung nicht dem Zins für eine an gemessene Wohnung für das Ehepaar.

Aufgrund der besonderen Wohnsituation der Beschwerdeführerin und ihres Ehe manns, die insbesondere durch den fehlenden Platz für die Aufbewahrung des Hausrats gekennzeichnet ist, rechtfertigt es sich, auch die Mietkosten für die Lagerung des Hausrates als Ausgabe anzuerkennen. Entgegen der Ansicht der SVA sind diese Kosten nicht mit der Miete einer Zweitwohnung oder einer Ga rage vergleichbar, sondern sind üblicherweise bereits in den Mietkosten für eine angemessene Wohnung mit Keller oder anderen Nebenräumen enthalten.

Vor der Ausweisung wohnten die Eheleute in einer 2½-Zimmer-Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1‘355.-- . Aufgrund der notorisch hohen Mietkosten im Kanton kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Mietzins für eine ordentliche 2½-Zimmer- Wohnung angemessener Grösse

den gesetzliche n Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- im Jahr respektive Fr. 1‘250.-- im Monat erreichen oder übersteigen würde. Eine solche Wohnung würde zweifel los auch genügend Platz für die Aufbewahrung des Hausrats der Beschwerde führerin und ihres Ehemanns bieten. Die Mietkosten müssten bei der Berech nung der Ergänzungsleistungen bis zum Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- ange rechnet werden. Bei einer monatlichen Miete von Fr. 800.-- für die 1½-Zimmer-Notwohnung und Fr. 675.-- für die Miete des Lagerraums sind K osten von Fr. 1‘475.-- pro Monat und Fr. 17‘700.-- pro Jahr ausgewiesen. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschwerdeführerin für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten den Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1

lit . b Ziff. 2 ELG von Fr. 15‘000. -- anzurechnen. Dagegen fehlt – ungeachtet des sen, ob Pläne zu einer Erhöhung des gesetzlichen Höchstbetrags bestehen (vgl. Urk. 3/19-20) – in den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Grundlage, um die darüber hinaus gehenden, ausgewiesenen Kosten zu berück sichtigen.

E. 3.4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG werden Einkünfte aus beweglichem und unbe weglichem Vermögen als Einnahmen angerechnet.

Nach Art.

E. 3.4.2 Die SVA berücksichtigte im angefochtenen Einspracheentscheid beim Vermögen das BVG-Freizügigkeitsgut hab en der Beschwerdeführerin ( Urk. 2 S. 6). Die Be schwerdeführerin bringt dagegen vor ,

das BVG-Freizügigkeitsguthaben dürfe ihr nicht an gerechnet werden ( Urk. 1 S. 17 ).

D as hiesige Gericht hat bereits im Urteil ZL.2010.00065 vom 28. Februar 2011 in Sachen der Parteien in Erwägung 3.1 festgehalten, dass die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens der Beschwerdeführerin als Vermögen bei der Ermitt lung des Zusatzleistungsanspruchs a b 1. November 2009 korrekt war . Da das Urteil mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, und sich die relevante Sach- und Rechtslage zur grundsätzlichen Anrechenbarkeit von Freizügigkeits guthaben

seither nicht geändert hat, handelt es sich bei dieser Feststellung um eine nicht einer erneuten richterlichen Be urteilung zugängliche abgeurteilte Sa che ( res

iudicata ; vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Urteile des Bun desgerichts P 4/03 vom 17. November 2003 E. 2.2 sowie 8C_94/2007 vom

E. 3.4.3 Die SVA zog in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegen den Bedarfsberechnung vom angerechneten Brutto- Vermögen Schulden von

Fr. 7‘696.-- ab ( Urk. 2 S. 7) . Ergänzend führte sie in der Beschwerdeantwort und Duplik aus, a usgewiesen seien aktuell eigentlich nur Schulden von Fr. 3 ‘ 570 .--, bestehend aus der Schuld von Fr. 2‘970.-- bei der zentralen Inkassostelle der Gerichte und derjenigen von Fr. 600.-- beim Bundesgericht .

G rosszügigerweise sei aber der höhere, im Jahr 2009 gültig gewesene Betrag stehen gelassen wor den.

Die geltend gemachten Darlehen von A.___ an den Ehemann der Beschwerdeführerin seien nicht hinreichend belegt, auch wenn sie in der Steu ererklärung 2011 aufgeführt würden . Zudem sei in der Steuererklärung 2011 ein Betrag von Fr. 42‘077.80 bei den Geschäftsschulden aufgeführt .

Dieser könne bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht berücksichtigt werden . Bei den Privatschulden könne die Rechnung des ehemaligen Rechtsanwalts der Be schwerdeführerin vom 27. Juli 2004 über Fr. 600.-- nicht berücksichtigt wer den, da diesbezüglich die fünfjährige Verjährungsfrist abgelaufen sei. Ebenfalls nicht in die Berechnung aufzunehmen sei die Rückerstattungsforderung von Fr. 10‘976.--, da diese gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2011.00017 vom 21. November 2012, E. 3.4.3, mit Verfügung vom

24. März 2010 erlassen worden sei

( Urk. 6, Urk. 20) .

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die gegenüber den Steuer behörden belegten und von diesen anerkannten Schul den im Umfang von Fr. 60‘000.-- müssten bei der Berechnung der Zusatzleistungen ebenfalls be rücksichtigt werden. Die Darlehensschulden ihres Ehemanns hätten für ge schäftliche Investitionen aufgenommen werden müssen. In diesem Jahr (2014) habe er zudem neu zwei Darlehen von Fr. 10‘000.-- und Fr. 5‘460.-- aufge nommen ( Urk. 1 S. 14 und 16, Urk. 12 S. 3 f. ).

E. 3.4.4 Hinsichtlich der im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2011 aufgeführten privaten Schulden der Beschwerdeführerin von gesamthaft Fr. 17‘988.60 ( Urk. 7/222) kann gestützt auf die Akten mit der SVA davon ausgegangen wer den , dass für den relevanten Zeitpunkt, den 1. Januar 2014 (vorstehend E. 1.1), Schulden für offene Gerichtskosten beim Bundesgericht von Fr. 600.-- ( Urk. 7/271) sowie bei den kantonalen Gerichten von Fr. 2‘970.-- ( Urk. 7/276, Urk. 7/278 /2 ) ausgewiesen sind. Die im Schuldenverzeichnis aufgeführte Rück erstattungsforderung des Sozialamts von Fr. 10‘976.-- ( Urk. 7/222) wurde der Beschwerdeführerin erlassen, wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2011.00017 vom 21. November 2012 in Sachen der Parteien , E. 3.4.3, fest gestellt worden ist . Die SVA weist ferner zu Recht darauf hin, dass die Rech nung des Rechtsanwalts Dr. Lanz vom 27. Juli 2004 gemäss Art. 128 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) zwischenzeitlich verjährt ( Urk. 7/231 , Urk. 20, Urk. 21 ) und deshalb ebenfalls nicht mehr bei den Schulden zu berücksichtigen ist.

Bezüglich der geltend gemachten Darlehensschulden des Ehemanns, bei wel chen es sich gemäss der Steuererklärung 2011 ( Urk. 7/222 ) und den Angaben der Beschwerdeführerin um Schulden im Zusammenhang mit dem vom Ehe mann betriebenen H andelsgeschäft handelt, ist folgendes zu beachten: Relevant sind einzig die per 1. Januar 2014 noch vorhandenen Schulden (vorstehend

E. 1.1).

Die Besch werdeführerin hat diesbezüglich mit der Beschwerde weitere Be lege eingereicht ( Urk. 3/8-16). G rundsätzlich ist der Sachverhalt hinsichtlich Bestand, Umfang und Rückzahlung dieser Darlehen aber trotz der Angaben der Beschwerdeführerin weiterhin unübersichtlich (vgl. auch Urk. 7/223-231) .

So dann hat die Beschwerdeführerin nie Quittung en oder Bankbelege über die ef fektive Überweisung der Darlehensbeträge eingereicht (vgl. Urk. 7/164 ) .

Ent scheidend ist letztlich , dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine struktu rierte , übersichtliche und klar verständliche Geschäftsbuchhaltung führt (vgl. Urk. 2 S. 5 , Urk. 7/223-231 ) und

– trotz Aufforderung am 25. November 2013 ( Urk. 7/201/1) -

der SVA k eine Aufstellung der Geschäftsaktiven und –passiven im Sinne einer Bilanz eingereicht hat ( vgl. Urk. 7/223-231 ) .

Auch der definiti ven Steuerveranlagung für das Jahr 2011

vom 5. April 2013 lassen sich keine Angaben über die damaligen Geschäftsaktiven entnehmen ( Urk. 7/147, Urk. 7/151-153 ) , ebenso wenig der Einschätzung für das Jahr 2012 vom 2 2. Juli 2014 ( Urk. 19) . Deshalb lässt sich

– wie bereits im Urteil des Sozialversiche rungsgericht s ZL .2010.00065 vom 28. Februar 2011 in Sachen der Parteien ,

E. 3.2, angemerkt wurde - nicht feststellen, ob den Geschäftsschulden Sachwerte, etwa Waren, gegenüberstanden , zumal die Geschäftsdarlehen zumindest teil weise für den Wareneinkauf eingesetzt wurden (vgl. Urk. 3/8-9) . Dass sich der Wert der Geschäftsaktiven per 1. Januar 2014 rückblickend zuverlässig rekon struieren liesse, kann angesichts des bisherigen unstrukturierten Vorgehens bei der Buchführung ohne weiteres ausgeschlossen werden.

Unter diesen Umstän den lässt sich nicht beweisen, ob und inwiefern das Geschäft des Ehemanns am 1. Januar 2014 überschuldet

war (vgl. auch 7/152/4) .

Indes könnte h öchstens ein derartiger , aus dem V ergleich der Geschäfts aktiven und –passiven

resultie r ender negativer Saldo bei den Schulden berücksichtigt werden.

Es ergibt si ch, dass der Beschwerdeführerin

nicht wie im angefochtenen Einspracheent scheid

Schulden im Betrag von Fr. 7‘696. --, sondern nur von Fr. 3‘570.-- an gerechnet werden können.

E. 3.5 .3

Gemäss Vorbescheid vom 7. Juni 2013 und Verfügung vom 2 6. Mai 2014 ging die IV-Stelle davon aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in einer be hinderungs angepassten einfachen,

leichten und vorwiegend sitzend ausgeübt en Tätigkeit z u 90 % arbeitsfähig ( Urk. 2 S. 5, Urk. 6 S. 2) . D er Ehemann der Be schwerdeführer in

hat die se V erfügung beim hiesigen Gericht beschwerdeweise angefochten , und dieses hat die Sache mit Urteil vom 1 7. August 2015 für wei tere Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen, weswegen die Invaliditäts bemessung noch nicht rechtskräftig geklärt ist (Verfahren IV. 2014.00656). Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Ehemann arbeite als Selbständigerwerbender im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 40-50 % ( Urk. 7/242/2, Urk. 7/266).

Die IV-Stelle ging in ihrem Vorbescheid vom 7. Juni 2013 gestützt auf die Schwei zerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik davon aus (LSE), dass der Ehemann der Beschwerdeführerin trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen in einer behinderungsangepassten einfachen, leichten und vorwiegend sitzend ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und unter Berücksichtigung eines behinderungs bedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % im Jahr 2013 ein Erwerbsein kommen von Fr. 50‘842.50 hätte erzielen können ( Urk. 2 S. 5). Bei einem Be schäftigungspensum von 50 % entspräche dies einem Jahreseinkommen von Fr. 28‘245.85, bei einem Pensum von 40 % von Fr. 22‘596.70.

Es ist unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seiner selbstän digen Erwerbstätigkeit als Kleinhänd l er in den letzten Jahren kein nam haftes Erwerbseinkommen erzielte. Deshalb wäre es ihm aufgrund der gesamten Umstände bereits im Laufe des Jahres 2009 zumutbar gewesen, eine unselbstän dige Erwerbstätigkeit aufzunehmen beziehungsweise vorerst zu suchen. Darauf wurde b ereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2010.00065 vom 2 8. Februar 2011 in Sachen der Parteien , E. 2.4.2, sowie im in Rechtskraft er wachsenen Einspracheentscheid der SVA vom 1 0. Mai 2012 ( Urk. 7/68/3) hin gewiesen. Ebenso wies die SVA

im Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2012 ( Urk. 7/68/4) sowie in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 2 5. November 2013 ( Urk. 7/201/2)

darauf hin, dass von ihrem Ehemann unter diesen Umständen erwartet werde, dass er qualitativ und quantitativ ausrei chende Stellenbemühungen nachweise und sich erneut beim RAV zur Arbeits vermittlung anmelde. Dies hat er in der Folge un bestrittenermassen nicht getan und damit seine Schadenminderungspflicht verletzt. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin aus ihren Einwendungen abzuleiten , ihrem Ehemann sei bei der Stellensuche keine Hilfe, etwa in Form von Deutschunter richt und Berufs beratung, zuteil geworden, und a ufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei es ihr nicht zumutbar, auch noch für ihren Ma nn die Korres pondenz zu führen . Denn für derartige Hilfeleistungen ist nicht die SVA als Durchführung sstelle für Zusatzleistungen , sondern in erster Linie das RAV zu ständig . Ebenfalls nicht weiter führt das Argument der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei bereits früher vom RAV wegen der gesundheitlichen Beschwerden und seiner mangelnden Deutschkenntnisse als nicht vermittelbar eingestuft worden, und zwar

s elbst wenn diese Behauptung - die soweit ersichtlich in den vorliegenden Akten nicht belegt ist , vielmehr sprach das RAV dem Ehemann für die Zeit vom 1 8. Februar bis 3 0. April 2008 Taggelder zur Förderung der selb ständigen Erwerbstätigkeit zu (vgl. Urk. 7/159/3) - zutreffen sollte. Zum einen dürften sich die Deutschkenntnisse ihres Ehemanns mit zunehmender Länge des Aufenthalts in der Schweiz verbessert haben, immerhin spricht er heute gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gebrochen Deutsch

( Urk. 2 S. 4) , und es gibt durchaus Hilfsarbeitertätigkeiten, bei denen keine besonderen

Deutschkennt nisse benötigt werden . Zu dem macht

die SVA zu Recht geltend , dass sich der Arbeitsmarkt in den letzten Jahren stark erholt hat, insbesondere auch im Be reich Teilzeitarbeit.

Ihr ist ferner auch darin beizupflichten, dass das Alter des 1968 geborenen Ehemanns ( Urk. 7/159/4) und die fehlende schweizerische Be rufsausbildung der Aufnahme einer geeigneten Hilfsarbeitertätigkeit nicht ent gegen stehen. Unter diesen Umständen , und da der Ehemann keine erfolglosen Stellenbemühungen nachzuweisen vermag, i st

nicht mit überwiegend er W ahr scheinlich keit erstellt, dass er nach einer erneuten Anmeldung beim RAV als nicht vermittelbar hätte eingestuft werden müssen .

Nach dem Gesagten ist es zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Durchführungsstelle

zur Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom gesetzlich vermuteten hypothetischen Erwerbseinkommen eines Teilinvaliden mit einem Invaliditätsgrad von 50 % bis unter 60 % im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV von Fr. 19‘210.-- ausging. Denn mit Blick auf die statistischen Tabellenlöhne der LSE kann davon ausge gangen werden, dass der Ehemann im von ihm

ausgeübten und offenbar als gesundheitlich zumutbar erachteten Beschäftigungspensum von 40-50 %

in ei ner seinen Beschwerden angepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit e in sol ches Jahreseinkommen erzielen könnte . Sollte im laufenden invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren dann rückwirkend für die Zeit ab 1. Mai 2014 ein Invaliditätsgrad von 60 % oder mehr

ermittelt werden , wäre dies ein Revisions grund gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . b ELV , der eine entsprechende Anpassung der Zusatzleistungen erfordern würde .

Demnach steht fest, dass die Berücksichti gung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemanns von

Fr. 19‘210.-- bei der Zusatzleistungsberechnung rechtens ist.

E. 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben Verfehlungen der Invalidenver sicherung und Unfallversicherung gegenüber ihrem Ehemann rügt ( Urk. 17, Urk. 23 S. 4, Urk. 24), kann darauf im vorliegenden Verfahren, wo le diglich ihr Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund des angefochtenen Ein spracheentscheids zu überprüfen ist, nicht eingegangen werden. 3 .7

Zu sammenfassend ergibt sich, dass die von der SVA vorgenommene Zusatzleis tungsberechnung insofern zu korrigieren ist, als dass der Beschwerdeführerin für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben kosten nicht nur Fr. 9‘600.--, sondern Fr. 15‘000. --

anzurechnen sind , was dem Höchstbetrag entspricht.

Dadurch erhöhen sich die anerkannten Ausgaben um Fr. 5‘400. -- vom bisher angenommenen Betrag von Fr. 48‘831.-- ( Urk.

2) auf total Fr. 54‘231.-- . Ferner sind der Beschwerdeführerin nicht wie im angefoch tenen Einspracheentscheid Schulden im Betrag von Fr. 7‘696. --, sondern nur von Fr. 3‘570.-- anzurechnen . Zieht man diesen Betrag vom Brutto-Vermögen von Fr. 89‘112.-- ab (gemäss der Bedarfsberechnung in der dem angefochtenen Einspracheentscheid als integrierender Bestandteil beigefügten Verf ügung vom 1 4. Mai 2014 [ Urk. 2 ] ), ergibt sich ein Netto-Vermögen von Fr. 85‘542.--.

Wird hiervon der Freibetrag von Fr. 60‘000. -- subtrahiert , ergibt sich ein Betrag von Fr. 25‘542.--, wovon ein Fünfzehntel, also Fr. 1‘703.-- , anstelle des bisher ein gesetzten Betrags von Fr. 1‘427.-- ( Urk. 2) bei den Einnahmen anzurechnen ist (vgl. vorstehend E. 3.4.1) . Dadurch erhöhen sich die anrechenbaren Einnahmen um Fr. 276.-- von der bisher angenommenen Summe von Fr. 35‘367.-- auf Fr. 35‘643.--. Die Gegenüberstellung von Ausgaben im Gesamtbetrag von Fr. 54‘231.-- und Einnahmen von Fr. 35‘643.-- ergibt einen Ausgabenüber schuss von Fr. 18‘588.-- pro Jahr und Fr. 1 ‘ 549.-- pro Monat. Werden von die sem Ergänzungsleistungsanspruch die monatlich direkt bezahlte Prämienpau schale Krankenversicherung von Fr. 784.-- abgezogen und die kantonale Bei hilfe von Fr. 303. -- pro Monat hinzuaddiert (vgl. Urk. 2) , beläuft sich der der Beschwerdeführerin auszuzahlende monatliche Zusatzleistungsanspruch ab 1. Mai 2014 neu auf Fr. 1 ‘ 068.--. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Be schwerde , soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 1 4. Mai 2014 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014 Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1‘852.-- ( Ergänzungs leistungen von Fr. 1 ‘549 .--, einschliesslich direkt bezahlte Prämienpauschale Kra nken versicherung von Fr. 784.--, zuzüglich kantonale Beihilfen von Fr. 303.--) hat . Im Üb rigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

E. 7 /239; vgl. auch Urk. 7/236 , Urk. 7/240 ) fest . Die von der Versicherten am

29. April 2014 dage gen erhobene Einsprache ( Urk. 7/242) wurde mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2014 teilweise gutg e heissen, und die Zusatzleistungen wurden mit der dem Einspracheentscheid als integrierender Bestandte il beigefügten Verfügung vom 14. Mai 2014 ab 1. Mai 2014 auf Fr. 1‘425.-- (eidgenössische Ergänzungs leis t ungen von Fr. 3 38 .--, Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 784.-- und Beihilfen von Fr. 303.-- ) festgesetzt ( Urk. 2).

2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung höherer Zusatzleistungen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2014 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 21. Juli 2014 ( Urk.

12) und Duplik vom 1 2. August 2014 ( Urk. 20) hielt en die Parteien an ihren

Anträgen fest . Die SVA verzich t ete auf eine Stellungnahme ( Urk.

26) zu den weiteren Eingaben der Be schwerdeführerin vom

25. Juli ( Urk. 17-19), 20. August und 15. September 2014

( Urk. 23-24).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli chem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Rente der In validenversicherung (IV) beziehen, Anspruch auf Ergänzungs leis tungen . Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehe gatten wer den zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Zeitlich massge bend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Ein nahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validenversicherung, ELV). 1 .2

Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindes tens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV) . Die jährliche Ergänzungs leistung ist bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, hera bzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV) . Die jährliche Ergänzungsleistung ist solchenfalls

auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt , neu zu verfügen . Vorbe halten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV) . 1 .3

Für die Berechnung der kantonalen Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergän zungsleistung abzustellen.

E. 11 Abs. 1 lit . c ELG wird sodann ein F ün f zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet. Ebenfalls angerechnet wer den Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

Vom angerechneten Vermögen sind die belegten Schulden abzuziehen. Bei Darle hen zwischen Privaten – welche nicht zwingend auf einem schriftlichen Darlehensvertrag beruhen - muss die leistungsansprechende Person nachweisen, dass sie tatsächlich Geld vom Darlehensgeber erhalten hat und eine Rückzah lu ng geschuldet ist ( Car igiet /Koch, a.a.O., S. 166).

E. 15 April 2008, E. 3.2).

Es bleibt somit dabei, dass die Anrechnung eines Fünfzehntel s

des BVG-Freizügig keitsguthabens (vgl. Urk. 7/235/2) beim Vermögen

– und auch die hy pothetischen Erträge dieses Vermögens als Einkünfte ( Urk.

2) - korrekt ist.

E. 17 S. 2, Urk. 23-24) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00067 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

30. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ bezieht eine ganze Invalidenrente sowie Zusatzleistun gen zur Invalidenrente. Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 setzte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfol gend: SVA), den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistun gen ab 1. Januar 2013 auf Fr. 1‘469.-- (bestehend aus eidgenössischen Er gänz ungs leistungen von Fr. 1‘166.-- und kantonalen Beihilfen von Fr. 303.--) fest (Urk. 7/111 ; vgl. auch Urk. 7/113 ) .

Am 3 . Januar 2014 verfügte die SVA über den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2014 und setzte diesen auf Fr. 1‘ 487 .-- (eidgenössische Ergänzungs leis t ungen von Fr. 400 .-- , Prämienpauschale Krankenversicherung von

Fr. 784.-- sowie kantonale Beihilfen von Fr. 303 .--) fest (Urk. 7/206; vgl. auch Urk. 7/208 ). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 1.2

Aufgrund der Ergebnisse einer im August/September 2013 eingeleiteten periodi schen Überprüfung berechnete die SVA die Zusatzleistungen neu (vgl. Urk. 2

S. 1, Urk. 7/143, Urk. 7/155, Urk. 7/214, Urk. 7/217, Urk. 7/219, Urk. 7/234, Urk. 7/238/1 , Urk. 7/240 ) und setzte den Anspruch m it Verfügung vom 22 . April 2014

mit Wirkung ab 1. Mai 2014 neu auf monatlich Fr. 1‘4 02. -- ( eidgenössi sche Ergänzungs leis t ungen von Fr. 315.--, Prämienpauschale Krankenversiche rung von Fr. 784.-- und Beihilfen von Fr. 303.--; Urk. 7 /239; vgl. auch Urk. 7/236 , Urk. 7/240 ) fest . Die von der Versicherten am

29. April 2014 dage gen erhobene Einsprache ( Urk. 7/242) wurde mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2014 teilweise gutg e heissen, und die Zusatzleistungen wurden mit der dem Einspracheentscheid als integrierender Bestandte il beigefügten Verfügung vom 14. Mai 2014 ab 1. Mai 2014 auf Fr. 1‘425.-- (eidgenössische Ergänzungs leis t ungen von Fr. 3 38 .--, Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 784.-- und Beihilfen von Fr. 303.-- ) festgesetzt ( Urk. 2).

2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung höherer Zusatzleistungen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2014 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 21. Juli 2014 ( Urk.

12) und Duplik vom 1 2. August 2014 ( Urk. 20) hielt en die Parteien an ihren

Anträgen fest . Die SVA verzich t ete auf eine Stellungnahme ( Urk.

26) zu den weiteren Eingaben der Be schwerdeführerin vom

25. Juli ( Urk. 17-19), 20. August und 15. September 2014

( Urk. 23-24).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli chem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Rente der In validenversicherung (IV) beziehen, Anspruch auf Ergänzungs leis tungen . Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehe gatten wer den zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Zeitlich massge bend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Ein nahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validenversicherung, ELV). 1 .2

Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindes tens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV) . Die jährliche Ergänzungs leistung ist bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, hera bzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV) . Die jährliche Ergänzungsleistung ist solchenfalls

auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt , neu zu verfügen . Vorbe halten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV) . 1 .3

Für die Berechnung der kantonalen Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergän zungsleistung abzustellen. 1.4

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2 .

Während die Durchführung s stelle die im Rahmen der periodischen Überprüfung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit . d, Art. 25 Abs. 2 lit . d sowie Art. 30 ELV neu

be rechneten Zusatzleistungen, ausgehend

von

anerkannten Ausgaben von

Fr. 48‘831.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 35‘367.-- , mit dem ange fochtenen Einspracheentscheid beziehungsweise der diesem als integrierender Bestandteil beigefügten Verfügung vom 14. Mai 2014 mit Wirkung ab 1. Mai 2014 auf Fr. 1‘425.-- (eidgenössische Ergänzungs leis t ungen von Fr. 3 38 .--, Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 784.-- und Beihilfen von Fr. 303.-- ) festsetzte ( Urk. 2) und im Beschwerdeverfahren daran festhält

( Urk. 6, Urk. 20) , macht die

Beschwerdeführerin geltend, sie und ihr Ehemann befänden sich seit August 2008 wegen der Einstellung und Kürzung verschiede ner Versicherungsleistungen in einer schwierigen finanziellen Situation .

M it den laufenden Zusatzleistungen sei ihr Existenzminimum nicht gedeckt , weshalb ihr höhere Zusatzleistungen zugesprochen werden müssten ( Urk. 1, Urk. 12-13) . 3 . 3 .1

3.1.1

Im Einzelnen beanstandet die Beschwerdeführerin die Berechnung verschiedener Einnahmen- und Ausgabenpositionen und macht sinngemäss geltend, die be anstandeten Positionen müssten rückwirkend seit 2008 berücksichtigt werden, was zu Nachzahlungen führen müsse ( Urk. 1, Urk. 12-13, Urk. 17 S. 2 , Urk.

23-24).

3.1.2

Bis auf die durch den angefochtenen Einspracheentscheid modifizierte und er setzte Verfügung vom

22. April 2014 über den Anspruch auf Zusatzleistungen seit 1. Mai 2014

( Urk. 7/239) sind die seit 2008 erlassenen Verfügungen über den Zusatzleistungsanspruch , insbesondere die letzten zwei Verfügungen vom 3. Januar 2013 (Urk. 7/111) sowie vom 3. Januar 2014 (Urk. 7/206) über den A nspruch ab

1. Januar 2013 sowie ab 1. Januar 2014, in formelle

Rechtskraft erwachsen. Dies bedeutet, dass diese Verfügungen mit ordentlichen Rechtsmit teln , wie der Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie danach der Be schwerde nach Art. 56 Abs. 1 ATSG, nicht mehr angefochten werden können (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 53 Rz 2) . Soweit sich die Beschwerde gegen diese Verfügungen richtet, kann darauf nicht einge treten werden. 3.1.3

Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfügung oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifel los unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ ATSG ] ). Mittels prozessuale r Revision , welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, muss auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückgekommen werden, wenn diese aufgrund neu ent deckter, bei deren Erlass ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestande ner Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (Art. 53 Abs. 1 ATSG).

Soweit aus den Akten ersichtlich hat die Beschwerdeführerin bei der SVA kein Gesuch um prozessuale Revision oder Wiedererwägung der seit 2008 erlassenen, formell rechtskräftigen Zusatzleistungsverfügungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG gestellt (vgl. auch Kieser , a.a.O., Art. 53 Rz 22 und 41 ff.), und die SVA hat keine entsprechenden Revisions- oder Wiedererwägungsverfügungen erlassen. Es fehlt folglich auch eine noch nicht rechtskräftig gewordene Wieder erwägungs

- oder Revisionsverfügung, in welcher der Zusatzleistungsanspruch in der Zeit vor dem 1. Mai 2014 geregelt wird. Werden mit der Beschwerde auch Wiedererwägungs- und/oder Revisionsgründe betreffend den Zusatzleistungs anspruch in der fraglichen Zeit geltend gemacht, kann darauf mangels eines Anfechtungsobjekts (vorstehend E. 1.4) ebenfalls nicht eingetreten werden. 3.2

3.2.1

Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 2 ELG (in der vom 1. Januar 2013 bis

31. Dezem ber 2014 gültigen Fassung) wird bei Ehepaaren, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr Fr. 28‘815.-- als Ausgabe anerkannt. Mit diesem Betrag sind alle Kosten zu decken, welche nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind. Hierzu zählen beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebüh ren , Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeit - aktivitäten und Steuern ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 134).

Gemäss Art. 14 f. ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstan dene Krankheits- und Behinderungskosten.

3.2.2

Die SVA berücksichtigte im angefochtenen Einspracheentscheid als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf jährliche Ausgaben von Fr. 28‘815. -- ( Urk. 2

S. 4 ).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die berücksichtigten Ausgaben für den Lebensbedarf seien zu tief. Hierfür dürfe nicht eine Pauschale herangezogen werden, sondern es müssten die individuellen Lebenskosten berücksichtigt wer den, insbesondere auch die Berufsauslagen ihres Ehemannes, die Kosten für Warenschaden und die Kosten für medizinische Behandlungen. Die jährlichen Kosten für eine Hausratversicherung von Fr. 298.60 seien ebenfalls bei der Be darfsberechnung zu berücksichtigen ( Urk. 1, Urk. 12-13, Urk. 17, Urk. 23-24) . 3.2.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht keine Grundlage für die Berücksichtigung ihres individuellen allgemeinen Lebensbedarfs bei der Berech nung der Leistungen. D er zu berücksichtigende Pauschalbetrag von jährlich Fr. 28‘815.-- für Ehepaare wurde nämlich gesetzlich in Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 2 ELG festgelegt . Mit diesem Betrag haben die Beschwerdeführerin und ihr Mann sämtliche Kosten für den Lebensbedarf zu decken, so auch die Kosten für Versi cherungen wie die geltend gemachte Hausratversicherung ( Urk. 3/26) und für die Behebung allfälliger Schäden.

Soweit die geltend gemachten Berufsauslagen des Ehemanns der Beschwerdefüh rerin nicht unter den allgemeinen Lebensbedarf fallen, sondern es sich hierbei um Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . a ELG handelt, sind diese gemäss Art. 11a ELV bei der Ermittlung der anrechenbaren Erwerbseinkommen

– maximal bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens - und nicht als eigenständige Ausgabe zu berücksichtigen ( Carigiet , a.a.O. S. 140 mit Hinweisen) . Zum einen lässt sich mangels einer strukturierten Buchführung (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 7/223-231) aber nicht eruieren, ob und bejahendenfalls wie hoch das Bruttoerwerbseinkommen des Ehemanns aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Händler während des dem Bezugsjahr vorangegangenen Kalenderjahres 2013 (vgl. vorstehend E. 1.1) ausgefallen ist. Falls, wie teilweise in der Vergangenheit, nur Verluste erzielt wurden (vgl. Urk. 2 S. 5) , wären die geltend gemachten Berufsauslagen nicht zu berücksichtigen. Sodann wäre es dem Ehemann, wie nachfolgend (E. 3.5 ) noch aufzuzeigen sein wird, zumutbar gewesen, seine selbständige Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer unselbständigen Tätigkeit aufzugeben. Dies hat er aber unterlassen. Auch deshalb können die im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit geltend gemachten Be rufs kosten nicht berücksichtigt werden.

3.2.4

Nach der Verwaltungspraxis werden die Krankheitskosten nicht im Rahmen der Ermitt lung des jährlichen Ergänzungsleistungsanspruchs berücksichtigt, sondern separat vergütet, in der Regel einmal jährlich. Die separate Vergütung von Krankheitskosten führt zwangsläufig dazu, dass der Anspruch auf Vergütung der Krankheitskosten und der Anspruch auf Ausrich tung der jährlichen Ergän zungsleistungen in zwei verschiedenen, eigenständi gen Verwaltungsverfahren beurteilt werden, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzes konform ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2008.00088 vom 16. Februar 2010 unter Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts P 28/04 vom 30. August 2004, E. 5.3).

Dementsprechend wurde im angefochtenen Einspracheent scheid (Urk. 2) über den Anspruch auf Zusatzleistungen und nicht über den Anspruch der Be schwerdeführerin auf die Vergütung von Krankheitskosten entschieden. Es fehlt deshalb

an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen stand (vorstehend E. 1.4) , um a uf die Beschwerde, soweit damit die Vergütung von Krankheitskosten beziehungsweise der Kosten für medizinische Behandlungen (vgl. Urk. 3/17) beantragt wird ( E. 3.2.2 ), einzutreten.

3.3 3.3.1

Für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkos ten werden bei Ehepaaren als jährlicher Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 ELG Fr. 15‘000.-- anerkannt. Grundsätzlich kann nur der Mietzins einer einzigen Wohnung als Ausgabe berücksichtigt werden. Eine zweite Wohnung kann innerhalb des für den Mietzinsabzug vorgesehenen Höchstbetrages nur dann als Ausgabe anerkannt werden, wenn diese aus beruf lichen oder gesundheitlichen Gründen für die anspruchsberechtigte Person un entbehrlich ist ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 138 ). Gemäss Randziffer ( Rz ) 3235.01

der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergän zungsleistungen zur AHV un d IV ([WEL], Stand 1. Januar 2014 ) , werden Kosten für Garagen nicht anerkannt. 3.3.2

Die SVA berücksichtigte im angefochtenen Einspracheentscheid

den effektiv ausgewiesenen Mietzins von monatlich Fr. 800. -- beziehungsweise Fr. 9‘600.-- pro Jahr bei den Ausgaben, die Mietkosten für die externe Lagerung des Haus rats hingegen nicht. Dies begründete sie damit, der Umstand, dass der Hausrat der Beschwerdeführerin separat gelagert werde, sei weder auf berufliche noch auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen. Ferner sei die Miete des Lagerrau mes vergleichbar mit der Miete einer Garage, welche ebenfalls nicht bei den Ausgaben berücksichtigt werde ( Urk. 2 S. 3).

D ie Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, d ie Mietzinsausgaben seien seit über 10 Jahren nicht der Teuerung angepasst worden und müssten für ein Ehe paar Fr. 18‘900.-- betragen. Momentan wohne sie mit ihrem Ehemann in einem Wohncontainer für Asylbewerber, da sie wegen der finanziellen Probleme keine Wohnung gefunden habe. Ihr gesamter Hausrat werde in einem gemieteten Bunkerraum gelagert. Die Kosten für die Miete dieses Raums von Fr. 729. -- pro Monat seien absolut unabwendbar , nicht mit einer zusätzlichen Garagenmiete vergleichbar und müssten deshalb bei der Berechnung der Zusatzl eistungen berücksichtigt werden ( Urk. 1, Urk. 12-13, Urk. 17, Urk. 23-24). 3.3.3

D ie Beschwerdeführerin wurde mit ihrem Ehemann am 21. Oktober 2013 aus ihrer damaligen 2½-Zimmer-Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1‘355.--

( Urk. 7/155/3, Urk. 7/156/1) aus gewiesen.

Aus dem Protokoll der Gemeinde Y.___ vom 17. März 2014 geht hervor, dass sie seither – da sie während der ihr angesetzten Übergangsfrist von drei Monaten keine neue Wohnung fand - in einer unmöb lierten 1½-Zimmer-Notwohnung (Wohncontainer) der Gemeinde lebt .

D er monatliche Mietzins be läuft sich auf Fr. 800.-- ( Urk. 3/21 , Urk. 7/155/3 , Urk. 7/202/3 , Urk. 7/241/1 ) .

Im Rahmen der Ausweisun g liess das Betreibungs amt den Hausrat der Be schwerdeführerin und ihres Ehemanns bei der Firma Z.___ AG einlagern. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit der Firma, die Güter weiter hin in deren Lager in einem Raum von 45 m 3 zu lagern, bei einem monatlichen Mietzins von zunächst Fr. 675. -- ( Urk. 7/203/1, Urk. 7/204/13 ) und ab Januar 2014 Fr. 729.-- ( Urk. 3/21, Urk. 7/212/2 , Urk. 7/244/5 ).

Demnach wohnt die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann mangels einer ande ren Lösung in einem Wohncontainer der Gemeinde, welcher als Notwohnung nicht für dauerhaftes Wohnen gedacht ist. Zudem sind die Platzverhältnisse mit 1 ½ Zimmern für ein Ehepaar sehr eingeengt, und es kann davon ausgegangen werden, dass der Container über keinen Keller verfügt . Mithin entspricht der Mietzins von Fr. 800.-- für die Containerwohnung nicht dem Zins für eine an gemessene Wohnung für das Ehepaar.

Aufgrund der besonderen Wohnsituation der Beschwerdeführerin und ihres Ehe manns, die insbesondere durch den fehlenden Platz für die Aufbewahrung des Hausrats gekennzeichnet ist, rechtfertigt es sich, auch die Mietkosten für die Lagerung des Hausrates als Ausgabe anzuerkennen. Entgegen der Ansicht der SVA sind diese Kosten nicht mit der Miete einer Zweitwohnung oder einer Ga rage vergleichbar, sondern sind üblicherweise bereits in den Mietkosten für eine angemessene Wohnung mit Keller oder anderen Nebenräumen enthalten.

Vor der Ausweisung wohnten die Eheleute in einer 2½-Zimmer-Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1‘355.-- . Aufgrund der notorisch hohen Mietkosten im Kanton kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Mietzins für eine ordentliche 2½-Zimmer- Wohnung angemessener Grösse

den gesetzliche n Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- im Jahr respektive Fr. 1‘250.-- im Monat erreichen oder übersteigen würde. Eine solche Wohnung würde zweifel los auch genügend Platz für die Aufbewahrung des Hausrats der Beschwerde führerin und ihres Ehemanns bieten. Die Mietkosten müssten bei der Berech nung der Ergänzungsleistungen bis zum Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- ange rechnet werden. Bei einer monatlichen Miete von Fr. 800.-- für die 1½-Zimmer-Notwohnung und Fr. 675.-- für die Miete des Lagerraums sind K osten von Fr. 1‘475.-- pro Monat und Fr. 17‘700.-- pro Jahr ausgewiesen. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschwerdeführerin für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten den Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1

lit . b Ziff. 2 ELG von Fr. 15‘000. -- anzurechnen. Dagegen fehlt – ungeachtet des sen, ob Pläne zu einer Erhöhung des gesetzlichen Höchstbetrags bestehen (vgl. Urk. 3/19-20) – in den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Grundlage, um die darüber hinaus gehenden, ausgewiesenen Kosten zu berück sichtigen. 3.4

3.4.1

Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG werden Einkünfte aus beweglichem und unbe weglichem Vermögen als Einnahmen angerechnet.

Nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG wird sodann ein F ün f zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet. Ebenfalls angerechnet wer den Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

Vom angerechneten Vermögen sind die belegten Schulden abzuziehen. Bei Darle hen zwischen Privaten – welche nicht zwingend auf einem schriftlichen Darlehensvertrag beruhen - muss die leistungsansprechende Person nachweisen, dass sie tatsächlich Geld vom Darlehensgeber erhalten hat und eine Rückzah lu ng geschuldet ist ( Car igiet /Koch, a.a.O., S. 166). 3.4.2

Die SVA berücksichtigte im angefochtenen Einspracheentscheid beim Vermögen das BVG-Freizügigkeitsgut hab en der Beschwerdeführerin ( Urk. 2 S. 6). Die Be schwerdeführerin bringt dagegen vor ,

das BVG-Freizügigkeitsguthaben dürfe ihr nicht an gerechnet werden ( Urk. 1 S. 17 ).

D as hiesige Gericht hat bereits im Urteil ZL.2010.00065 vom 28. Februar 2011 in Sachen der Parteien in Erwägung 3.1 festgehalten, dass die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens der Beschwerdeführerin als Vermögen bei der Ermitt lung des Zusatzleistungsanspruchs a b 1. November 2009 korrekt war . Da das Urteil mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, und sich die relevante Sach- und Rechtslage zur grundsätzlichen Anrechenbarkeit von Freizügigkeits guthaben

seither nicht geändert hat, handelt es sich bei dieser Feststellung um eine nicht einer erneuten richterlichen Be urteilung zugängliche abgeurteilte Sa che ( res

iudicata ; vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Urteile des Bun desgerichts P 4/03 vom 17. November 2003 E. 2.2 sowie 8C_94/2007 vom

15. April 2008, E. 3.2).

Es bleibt somit dabei, dass die Anrechnung eines Fünfzehntel s

des BVG-Freizügig keitsguthabens (vgl. Urk. 7/235/2) beim Vermögen

– und auch die hy pothetischen Erträge dieses Vermögens als Einkünfte ( Urk.

2) - korrekt ist. 3.4.3

Die SVA zog in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegen den Bedarfsberechnung vom angerechneten Brutto- Vermögen Schulden von

Fr. 7‘696.-- ab ( Urk. 2 S. 7) . Ergänzend führte sie in der Beschwerdeantwort und Duplik aus, a usgewiesen seien aktuell eigentlich nur Schulden von Fr. 3 ‘ 570 .--, bestehend aus der Schuld von Fr. 2‘970.-- bei der zentralen Inkassostelle der Gerichte und derjenigen von Fr. 600.-- beim Bundesgericht .

G rosszügigerweise sei aber der höhere, im Jahr 2009 gültig gewesene Betrag stehen gelassen wor den.

Die geltend gemachten Darlehen von A.___ an den Ehemann der Beschwerdeführerin seien nicht hinreichend belegt, auch wenn sie in der Steu ererklärung 2011 aufgeführt würden . Zudem sei in der Steuererklärung 2011 ein Betrag von Fr. 42‘077.80 bei den Geschäftsschulden aufgeführt .

Dieser könne bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht berücksichtigt werden . Bei den Privatschulden könne die Rechnung des ehemaligen Rechtsanwalts der Be schwerdeführerin vom 27. Juli 2004 über Fr. 600.-- nicht berücksichtigt wer den, da diesbezüglich die fünfjährige Verjährungsfrist abgelaufen sei. Ebenfalls nicht in die Berechnung aufzunehmen sei die Rückerstattungsforderung von Fr. 10‘976.--, da diese gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2011.00017 vom 21. November 2012, E. 3.4.3, mit Verfügung vom

24. März 2010 erlassen worden sei

( Urk. 6, Urk. 20) .

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die gegenüber den Steuer behörden belegten und von diesen anerkannten Schul den im Umfang von Fr. 60‘000.-- müssten bei der Berechnung der Zusatzleistungen ebenfalls be rücksichtigt werden. Die Darlehensschulden ihres Ehemanns hätten für ge schäftliche Investitionen aufgenommen werden müssen. In diesem Jahr (2014) habe er zudem neu zwei Darlehen von Fr. 10‘000.-- und Fr. 5‘460.-- aufge nommen ( Urk. 1 S. 14 und 16, Urk. 12 S. 3 f. ). 3.4.4

Hinsichtlich der im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2011 aufgeführten privaten Schulden der Beschwerdeführerin von gesamthaft Fr. 17‘988.60 ( Urk. 7/222) kann gestützt auf die Akten mit der SVA davon ausgegangen wer den , dass für den relevanten Zeitpunkt, den 1. Januar 2014 (vorstehend E. 1.1), Schulden für offene Gerichtskosten beim Bundesgericht von Fr. 600.-- ( Urk. 7/271) sowie bei den kantonalen Gerichten von Fr. 2‘970.-- ( Urk. 7/276, Urk. 7/278 /2 ) ausgewiesen sind. Die im Schuldenverzeichnis aufgeführte Rück erstattungsforderung des Sozialamts von Fr. 10‘976.-- ( Urk. 7/222) wurde der Beschwerdeführerin erlassen, wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2011.00017 vom 21. November 2012 in Sachen der Parteien , E. 3.4.3, fest gestellt worden ist . Die SVA weist ferner zu Recht darauf hin, dass die Rech nung des Rechtsanwalts Dr. Lanz vom 27. Juli 2004 gemäss Art. 128 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) zwischenzeitlich verjährt ( Urk. 7/231 , Urk. 20, Urk. 21 ) und deshalb ebenfalls nicht mehr bei den Schulden zu berücksichtigen ist.

Bezüglich der geltend gemachten Darlehensschulden des Ehemanns, bei wel chen es sich gemäss der Steuererklärung 2011 ( Urk. 7/222 ) und den Angaben der Beschwerdeführerin um Schulden im Zusammenhang mit dem vom Ehe mann betriebenen H andelsgeschäft handelt, ist folgendes zu beachten: Relevant sind einzig die per 1. Januar 2014 noch vorhandenen Schulden (vorstehend

E. 1.1).

Die Besch werdeführerin hat diesbezüglich mit der Beschwerde weitere Be lege eingereicht ( Urk. 3/8-16). G rundsätzlich ist der Sachverhalt hinsichtlich Bestand, Umfang und Rückzahlung dieser Darlehen aber trotz der Angaben der Beschwerdeführerin weiterhin unübersichtlich (vgl. auch Urk. 7/223-231) .

So dann hat die Beschwerdeführerin nie Quittung en oder Bankbelege über die ef fektive Überweisung der Darlehensbeträge eingereicht (vgl. Urk. 7/164 ) .

Ent scheidend ist letztlich , dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine struktu rierte , übersichtliche und klar verständliche Geschäftsbuchhaltung führt (vgl. Urk. 2 S. 5 , Urk. 7/223-231 ) und

– trotz Aufforderung am 25. November 2013 ( Urk. 7/201/1) -

der SVA k eine Aufstellung der Geschäftsaktiven und –passiven im Sinne einer Bilanz eingereicht hat ( vgl. Urk. 7/223-231 ) .

Auch der definiti ven Steuerveranlagung für das Jahr 2011

vom 5. April 2013 lassen sich keine Angaben über die damaligen Geschäftsaktiven entnehmen ( Urk. 7/147, Urk. 7/151-153 ) , ebenso wenig der Einschätzung für das Jahr 2012 vom 2 2. Juli 2014 ( Urk. 19) . Deshalb lässt sich

– wie bereits im Urteil des Sozialversiche rungsgericht s ZL .2010.00065 vom 28. Februar 2011 in Sachen der Parteien ,

E. 3.2, angemerkt wurde - nicht feststellen, ob den Geschäftsschulden Sachwerte, etwa Waren, gegenüberstanden , zumal die Geschäftsdarlehen zumindest teil weise für den Wareneinkauf eingesetzt wurden (vgl. Urk. 3/8-9) . Dass sich der Wert der Geschäftsaktiven per 1. Januar 2014 rückblickend zuverlässig rekon struieren liesse, kann angesichts des bisherigen unstrukturierten Vorgehens bei der Buchführung ohne weiteres ausgeschlossen werden.

Unter diesen Umstän den lässt sich nicht beweisen, ob und inwiefern das Geschäft des Ehemanns am 1. Januar 2014 überschuldet

war (vgl. auch 7/152/4) .

Indes könnte h öchstens ein derartiger , aus dem V ergleich der Geschäfts aktiven und –passiven

resultie r ender negativer Saldo bei den Schulden berücksichtigt werden.

Es ergibt si ch, dass der Beschwerdeführerin

nicht wie im angefochtenen Einspracheent scheid

Schulden im Betrag von Fr. 7‘696. --, sondern nur von Fr. 3‘570.-- an gerechnet werden können. 3.5 3.5 .1

Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG unter anderem zwei Drit tel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren jährlich Fr. 1'500.-- übersteigen. Ebenfalls angerechnet werden Ein künfte , auf die verzic h tet worden ist (Art. 11 Abs. 1

lit . g ELG). Eine Verzichts handlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer mög lichen und zumutbaren Erwerbstäti gkeit absieht (BGE 121 V 205 E . 4a).

Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Ein kommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, so fern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Aus dehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstä tigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtli cher Grund -

s ätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesund - heitszustand , die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätig keit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Bei der Festlegung des hypotheti schen Einkom mens ist sodann zu beachten, dass für die Aufnahme und Aus dehnung der Er werbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist, wobei diese Rücksichtnahme - in Anlehnung an die im Bereich des nacheheli chen Unter halts geltenden Grundsätze - dadurch erfolgen kann, dass vor Anrechnung ei nes hypothetischen Einkommens eine gewisse realistische Über gangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums eingeräumt wird. Des Weitern ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007

vom 6. Februar 2008, E . 4.2 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch für den umgekehr ten Fall eines Ehemannes einer EL- Ansprecherin (vgl. Jöhl , Ergän zungsleistun gen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, Basel 2007, S. 1758 Rz 178 ff.).

Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die In validitätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bun desgerichts 9C_12/2013 vom 19. Novemb er 2013, E. 4.1 mit Hinweisen).

I nvaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Teilinvaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG (19‘ 210 Franken ) anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV) . Nach der Rechtspre chung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es den teilinvaliden Versicher ten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermö gens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewie sen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerech net wird. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils um gestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verun möglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vo m 25. Oktober 2006, P 43/05, E . 2).

Bei der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann in einzelnen Ge schäftsjahren kein Einkommen oder ein Verlust resultieren. Wird mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein oder wenig Einkommen erzielt, so ist grundsätzlich zu prüfen, ob angesichts der gesamten Umstände die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und die Erzielung eines Erwerbsein kommens aus unselbständiger Tätigkeit zumutbar und möglich war (vgl. Urteil e des Bundes gerichts 9C_67/2010 vom 15. April 2010, E . 4.3, sowie P 19/99 vom 31. August 2001, E . 2a). Die Leistungsansprecher beziehungsweise ihre in die Berechnung einbezogenen Familienmitglieder sind zu einer erwerb lich effizienten Verwer tung ihrer Arbeitskraft verpflichtet (vgl. Urteil des Bundes gerichts P 2/06 vom 18. August 2006, E . 3.5).

Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012, E. 2.2, sowie 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011, E. 5.4). Dem Ehegatten ist kein hypotheti sches Einkommen anzurechnen, wenn er nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 154 und 159 ). Gemäss Randziffer n 3424.05 und 3482.03 der WEL ist dafür erforderlich, dass er beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt lung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemü hungen nachweist. 3.5 .2

Die SVA berücksichtigte im angefochtenen Einspracheentscheid bei den Einnah men ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns der Beschwerdefüh rerin von Fr. 19‘210.-- . Hiervon zog sie den Freibetrag von Fr. 1‘500.-- ab und rechnete vom Restbetrag 2/3, also Fr. 11‘806.--, an. Dies begründete sie damit, der Ehemann sei zwar seit 2008/2009 als Kleinhändler selbständig erwerbstätig, habe aber bisher mit dieser Tätigkeit nur Verluste erzielt. Deshalb sei davon auszugehen, dass er seine Erwerbsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise aus schöpfe, und es müsse von ihm verlangt werden, dass er eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Gemäss Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 7. Juni 2013 sei ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigun g spensums von 90 % zumutbar, und in einer solchen Tätigkeit könne er gemäss den Erhebun gen des Bundesamtes für Statistik (LSE) ein Jahreseinkommen von Fr. 50‘842.48 verdienen. Der Beschwerdeführer lebe bereits einige Jahre in der Schweiz und sein Alter falle bei der Stellensuche nicht erschwerend ins Gewicht. Der Um stand, dass er sehr gebrochen Deutsch spreche und die Sprache schriftlich nicht beherrsche, stehe der Aufnahme einer geeigneten Hilfsarbeitertätigkeit nicht entgegen. Hierfür sei auch keine Ausbildung erforderli ch. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der Arbeitsmarkt in den letzten Jahren stark erholt habe, insbe sondere auch im Bereich Teilzeitarbeit . Unerheblich seien die Aussichten des Ehemanns der Beschwerdeführerin, im konkreten Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden. Es stehe nämlich fest, dass er keine ernsthaften Anstrengungen un ternommen habe, eine zumutbare Hilfsarbeit wie etwa Kassendienst-Mitarbeiter, Autokurier, Mitarbeiter Fahrdienst oder Wächter zu finden, was eine Verletzung der Schadenminderungspflicht bedeute. Unter Berücksichtigung der invalidi tätsfremden Faktoren erscheine es als gerechtfertigt, vom gesetzlich vermuteten hypothetischen Erwerbseinkommen eines Teilinvaliden mit einem Invaliditäts grad von 50 b is unter 60 % im Sinne von Art. 1 4a Abs. 2 lit . b ELV von Fr. 19‘210.-- auszugehen ( Urk. 2 S. 6) .

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ihres Ehemanns sei unzulässig. Ihr Ehemann habe mehr als ein Jahr lang Stellen gesucht, sei dann aber vom RAV wegen seiner Fussbe schwerden und der mangelhaften Deutschkenntnisse als nicht vermittelbar ein gestuft worden. Da er unbedingt habe arbeiten wollen, habe er die selbständige Tätigkeit als Kleinhändler aufgenommen. Dass er dabei Verluste erziele, sei in keiner Weise sein Verschulden . Ferner sei ihrem Ehemann bei der Stellensuche keine Hilfe, etwa in Form von Deutschunterricht und Berufsberatung, zuteil ge worden. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei es ihr nicht zumut bar, auch noch für ihren Mann die Korrespondenz führen zu müssen. Es sei nicht zulässig, ihn unter diesen Umständen zu verpflichten, Stellen zu suchen, die ihm gemäss Beurteilung seiner behandelnden Ärzte aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar seien . Das Gutachten des Kantonsspitals B.___ , worauf die IV-Stelle für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt habe, sei demge genüber nicht beweiskräftig ( Urk. 1, Urk. 12-13, Urk. 17 S. 2, Urk. 23-24) . 3.5 .3

Gemäss Vorbescheid vom 7. Juni 2013 und Verfügung vom 2 6. Mai 2014 ging die IV-Stelle davon aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in einer be hinderungs angepassten einfachen,

leichten und vorwiegend sitzend ausgeübt en Tätigkeit z u 90 % arbeitsfähig ( Urk. 2 S. 5, Urk. 6 S. 2) . D er Ehemann der Be schwerdeführer in

hat die se V erfügung beim hiesigen Gericht beschwerdeweise angefochten , und dieses hat die Sache mit Urteil vom 1 7. August 2015 für wei tere Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen, weswegen die Invaliditäts bemessung noch nicht rechtskräftig geklärt ist (Verfahren IV. 2014.00656). Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Ehemann arbeite als Selbständigerwerbender im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 40-50 % ( Urk. 7/242/2, Urk. 7/266).

Die IV-Stelle ging in ihrem Vorbescheid vom 7. Juni 2013 gestützt auf die Schwei zerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik davon aus (LSE), dass der Ehemann der Beschwerdeführerin trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen in einer behinderungsangepassten einfachen, leichten und vorwiegend sitzend ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und unter Berücksichtigung eines behinderungs bedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % im Jahr 2013 ein Erwerbsein kommen von Fr. 50‘842.50 hätte erzielen können ( Urk. 2 S. 5). Bei einem Be schäftigungspensum von 50 % entspräche dies einem Jahreseinkommen von Fr. 28‘245.85, bei einem Pensum von 40 % von Fr. 22‘596.70.

Es ist unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seiner selbstän digen Erwerbstätigkeit als Kleinhänd l er in den letzten Jahren kein nam haftes Erwerbseinkommen erzielte. Deshalb wäre es ihm aufgrund der gesamten Umstände bereits im Laufe des Jahres 2009 zumutbar gewesen, eine unselbstän dige Erwerbstätigkeit aufzunehmen beziehungsweise vorerst zu suchen. Darauf wurde b ereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2010.00065 vom 2 8. Februar 2011 in Sachen der Parteien , E. 2.4.2, sowie im in Rechtskraft er wachsenen Einspracheentscheid der SVA vom 1 0. Mai 2012 ( Urk. 7/68/3) hin gewiesen. Ebenso wies die SVA

im Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2012 ( Urk. 7/68/4) sowie in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 2 5. November 2013 ( Urk. 7/201/2)

darauf hin, dass von ihrem Ehemann unter diesen Umständen erwartet werde, dass er qualitativ und quantitativ ausrei chende Stellenbemühungen nachweise und sich erneut beim RAV zur Arbeits vermittlung anmelde. Dies hat er in der Folge un bestrittenermassen nicht getan und damit seine Schadenminderungspflicht verletzt. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin aus ihren Einwendungen abzuleiten , ihrem Ehemann sei bei der Stellensuche keine Hilfe, etwa in Form von Deutschunter richt und Berufs beratung, zuteil geworden, und a ufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei es ihr nicht zumutbar, auch noch für ihren Ma nn die Korres pondenz zu führen . Denn für derartige Hilfeleistungen ist nicht die SVA als Durchführung sstelle für Zusatzleistungen , sondern in erster Linie das RAV zu ständig . Ebenfalls nicht weiter führt das Argument der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei bereits früher vom RAV wegen der gesundheitlichen Beschwerden und seiner mangelnden Deutschkenntnisse als nicht vermittelbar eingestuft worden, und zwar

s elbst wenn diese Behauptung - die soweit ersichtlich in den vorliegenden Akten nicht belegt ist , vielmehr sprach das RAV dem Ehemann für die Zeit vom 1 8. Februar bis 3 0. April 2008 Taggelder zur Förderung der selb ständigen Erwerbstätigkeit zu (vgl. Urk. 7/159/3) - zutreffen sollte. Zum einen dürften sich die Deutschkenntnisse ihres Ehemanns mit zunehmender Länge des Aufenthalts in der Schweiz verbessert haben, immerhin spricht er heute gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gebrochen Deutsch

( Urk. 2 S. 4) , und es gibt durchaus Hilfsarbeitertätigkeiten, bei denen keine besonderen

Deutschkennt nisse benötigt werden . Zu dem macht

die SVA zu Recht geltend , dass sich der Arbeitsmarkt in den letzten Jahren stark erholt hat, insbesondere auch im Be reich Teilzeitarbeit.

Ihr ist ferner auch darin beizupflichten, dass das Alter des 1968 geborenen Ehemanns ( Urk. 7/159/4) und die fehlende schweizerische Be rufsausbildung der Aufnahme einer geeigneten Hilfsarbeitertätigkeit nicht ent gegen stehen. Unter diesen Umständen , und da der Ehemann keine erfolglosen Stellenbemühungen nachzuweisen vermag, i st

nicht mit überwiegend er W ahr scheinlich keit erstellt, dass er nach einer erneuten Anmeldung beim RAV als nicht vermittelbar hätte eingestuft werden müssen .

Nach dem Gesagten ist es zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Durchführungsstelle

zur Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom gesetzlich vermuteten hypothetischen Erwerbseinkommen eines Teilinvaliden mit einem Invaliditätsgrad von 50 % bis unter 60 % im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV von Fr. 19‘210.-- ausging. Denn mit Blick auf die statistischen Tabellenlöhne der LSE kann davon ausge gangen werden, dass der Ehemann im von ihm

ausgeübten und offenbar als gesundheitlich zumutbar erachteten Beschäftigungspensum von 40-50 %

in ei ner seinen Beschwerden angepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit e in sol ches Jahreseinkommen erzielen könnte . Sollte im laufenden invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren dann rückwirkend für die Zeit ab 1. Mai 2014 ein Invaliditätsgrad von 60 % oder mehr

ermittelt werden , wäre dies ein Revisions grund gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . b ELV , der eine entsprechende Anpassung der Zusatzleistungen erfordern würde .

Demnach steht fest, dass die Berücksichti gung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemanns von

Fr. 19‘210.-- bei der Zusatzleistungsberechnung rechtens ist. 3.6

Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben Verfehlungen der Invalidenver sicherung und Unfallversicherung gegenüber ihrem Ehemann rügt ( Urk. 17, Urk. 23 S. 4, Urk. 24), kann darauf im vorliegenden Verfahren, wo le diglich ihr Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund des angefochtenen Ein spracheentscheids zu überprüfen ist, nicht eingegangen werden. 3 .7

Zu sammenfassend ergibt sich, dass die von der SVA vorgenommene Zusatzleis tungsberechnung insofern zu korrigieren ist, als dass der Beschwerdeführerin für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben kosten nicht nur Fr. 9‘600.--, sondern Fr. 15‘000. --

anzurechnen sind , was dem Höchstbetrag entspricht.

Dadurch erhöhen sich die anerkannten Ausgaben um Fr. 5‘400. -- vom bisher angenommenen Betrag von Fr. 48‘831.-- ( Urk.

2) auf total Fr. 54‘231.-- . Ferner sind der Beschwerdeführerin nicht wie im angefoch tenen Einspracheentscheid Schulden im Betrag von Fr. 7‘696. --, sondern nur von Fr. 3‘570.-- anzurechnen . Zieht man diesen Betrag vom Brutto-Vermögen von Fr. 89‘112.-- ab (gemäss der Bedarfsberechnung in der dem angefochtenen Einspracheentscheid als integrierender Bestandteil beigefügten Verf ügung vom 1 4. Mai 2014 [ Urk. 2 ] ), ergibt sich ein Netto-Vermögen von Fr. 85‘542.--.

Wird hiervon der Freibetrag von Fr. 60‘000. -- subtrahiert , ergibt sich ein Betrag von Fr. 25‘542.--, wovon ein Fünfzehntel, also Fr. 1‘703.-- , anstelle des bisher ein gesetzten Betrags von Fr. 1‘427.-- ( Urk. 2) bei den Einnahmen anzurechnen ist (vgl. vorstehend E. 3.4.1) . Dadurch erhöhen sich die anrechenbaren Einnahmen um Fr. 276.-- von der bisher angenommenen Summe von Fr. 35‘367.-- auf Fr. 35‘643.--. Die Gegenüberstellung von Ausgaben im Gesamtbetrag von Fr. 54‘231.-- und Einnahmen von Fr. 35‘643.-- ergibt einen Ausgabenüber schuss von Fr. 18‘588.-- pro Jahr und Fr. 1 ‘ 549.-- pro Monat. Werden von die sem Ergänzungsleistungsanspruch die monatlich direkt bezahlte Prämienpau schale Krankenversicherung von Fr. 784.-- abgezogen und die kantonale Bei hilfe von Fr. 303. -- pro Monat hinzuaddiert (vgl. Urk. 2) , beläuft sich der der Beschwerdeführerin auszuzahlende monatliche Zusatzleistungsanspruch ab 1. Mai 2014 neu auf Fr. 1 ‘ 068.--. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Be schwerde , soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 1 4. Mai 2014 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014 Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1‘852.-- ( Ergänzungs leistungen von Fr. 1 ‘549 .--, einschliesslich direkt bezahlte Prämienpauschale Kra nken versicherung von Fr. 784.--, zuzüglich kantonale Beihilfen von Fr. 303.--) hat . Im Üb rigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt