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ZL.2014.00066

Die Durchführungsstelle hat über die allein strittige Frage des Erlasses der zuvor verfügten Rückforderung fälschlicherwerweise einen Einspracheentscheid anstelle einer Verfügung erlassen.

Zürich SozVersG · 2016-01-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1942, bezog ab 2008 Zusatzleistu ngen zu seiner AHV-Altersrente

(vgl. Urk. 7/1-10, Urk. 7/74 ). Im Zuge einer periodischen Über prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Sommer 2013 (vgl. Urk. 7/18) reichte

X.___ der zuständigen Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ Unterlagen ein (vgl. Urk. 7/66 ff.) , aus denen sich ergab , dass dieser bisher nicht angegebene Leistungen aus einer Leibrentenversicherung bezogen hatte (vg l. Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 13. September 2013 ( Rev . Nr. 11) stellte die Durchführungsstelle die Auszahlung der Zusatzleistungen per 1. Oktober 2013 ein (Urk. 7/11). Sodann berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend neu und forderte von X.___ m it sechs weiteren am 2 1. November 2013 erlassenen Verfügungen ( Rev . Nr. 12-17) insgesamt Fr. 30‘930.-- für ab 1. Januar 200 9 bis Ende Novem ber 2013 zuviel

bezogene Zusatzleistungen zurück (Urk. 7/12-17). Am 3 0. November 2013 stellte

X.___ betreffend die Rückforderungs verfügungen ein Erlass ge such (Urk. 7/38) . Am 2 3. Mai 2014 erliess die Ge meinde Y.___ einen Ein spracheentscheid , mit dem sie dem Erlassgesuch nicht entsprach und X. ___ verpflichtete, den Betrag von Fr. 30‘ 930.-- zurückzuerstatten (Urk. 2 = Urk. 7/43). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2014 erhob X.___ am 1 1. Juni 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag , der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei ihm zu erlassen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Ausführungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind u nrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nich t zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Mit den insgesamt sechs am 2 1. November 2013 erlassenen Verfügungen ( Rev .

Nr n .

12-17) forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu viel be zogene Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 30‘930.-- zurück (Urk. 7/12-17) . Mit der Eingabe vom 3 0. November 2013 (Urk. 7/38) erhob der Beschwerdeführer nicht Einsprache gegen die Rückforderungsverfügungen, sondern stellte ausdrücklich ein Erlassgesuch.

Da der Beschwerdeführer weder im Erlassgesuch (Urk. 7/38) noch in einer ande ren Eingabe (vgl. Urk. 7/39, Urk. 7/42) gegen die Rückforderung Einwände er hob, sondern gar die den Rückfo rderungen zu Grunde liegenden Neuberech nungen des Ansp ruchs eigenhändig unterzeichnete (vgl. die jeweiligen Anhänge zu Urk. 7/12-17), ist davon auszugehen, dass die Rückforderungsverf ügungen in Rechtskraft erwuchsen und die Beschwerdegegnerin in der Folge ausschl iesslich über den Erlass zu befi nden hatte. 2.

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich eine Verfügu ng zu erlassen. Die Verfügung

wird mit einer Rechts mittelbelehrung versehen. Sie ist zu begründen, wenn sie den Begehren der P arteien nicht voll entspr i ch t ( Art. 49 Abs. 1 und 3 ATSG; vgl. auch Ueli Kieser , ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 49 Rz 3 ff.).

Da der Beschwerdeführer nicht Einsprache gegen die verfügte Rückforderung erhob, sondern ausdrücklich nur ein Erlassgesuch stellte,

hatte die Beschwerde gegnerin , was sie in der Folge auch tat,

über dieses zu befinden. Zur Frage des Erlasses hätte sie zunächst eine schriftliche Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG erlassen müssen (BGE 132 V 412 E. 3) und erst hernach ,

nach ei ner

allfälligen

Einspracheerhebung durch den Beschwerdeführer und nach Durch füh rung des Einspracheverfahrens eine n

Einspracheentscheid

(vgl. Art. 52 ATSG) . Erst gegen einen rechtskonform erlassenen

Einspracheentscheid steht die Be schwerde ans Sozialversicherungsgericht offen ( Art. 56 Abs. 1 ATSG). Von dieser gesetzlich zwingenden Ordnung kann nicht abge wich en werden.

Auf die Beschwerde gegen den ohne vorgängigen Erlass einer einsprache fäh i gen Verfügung und ohne Durchführung eines Einspracheverfahrens erlassenen Einspracheentscheid ist nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich jedoch, den von der Beschwerdegegnerin erlassenen Einspracheentscheid vom 23. Mai 2014 als Verfügung umzudeuten. Denn müsste die Beschwerdegegnerin nochmals eine Ver fügung mit dem Inhalt des Einspracheentscheides vom 23. Mai 2014 er lassen und dem Versicherten Frist zur Erhebung einer Einsprache ansetzen, führte dies zu einem administrativen Leerlauf und einer damit verbundenen unverhältnismässigen weiteren Verzögerung des Verfahrens.

Der Beschwerdeführer hat mit der beim Gericht erhobenen Beschwerde die Auf hebung de s

von ihm angefochtenen Entscheides

vom 23. Mai 2014 angestrebt. Dieses Begehren ist somit zunächst im von der Beschwerdegegnerin bis anhin noch nicht durchgeführten

Einsprache verfahren zu behandeln und von dieser mit dem Einspracheentscheid abzuschliessen, ohne dass die Beschwerdegegnerin vorher nochmals eine Verfügung erlassen muss ( Art. 52 Abs. 1 und 2 ATSG ). Erst gegen den Einspracheentscheid wird das Rechtsmittel der Beschwerde gege ben sein ( Art. 56 ATSG ). Die Sache ist daher zum entsprechenden Vorgehen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sind die Ak ten der Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese über die Frage des Er lasses eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG erlasse. Das Gericht beschliess t: 1.

Auf d ie Beschwerde wird nicht eingetreten . 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an die Gemeinde Y.___ zur Beurteilung der Beschwerde vom 11. Juni 2014 als Einsprache gegen d e n von der Gemeinde Y.___ als Einspracheentscheid bezeichneten, jedoch als Verfü gung umzudeutenden Entscheid vom 23. Mai 2014 überwiesen. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wilhelm

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1942, bezog ab 2008 Zusatzleistu ngen zu seiner AHV-Altersrente

(vgl. Urk. 7/1-10, Urk. 7/74 ). Im Zuge einer periodischen Über prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Sommer 2013 (vgl. Urk. 7/18) reichte

X.___ der zuständigen Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ Unterlagen ein (vgl. Urk. 7/66 ff.) , aus denen sich ergab , dass dieser bisher nicht angegebene Leistungen aus einer Leibrentenversicherung bezogen hatte (vg l. Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 13. September 2013 ( Rev . Nr. 11) stellte die Durchführungsstelle die Auszahlung der Zusatzleistungen per 1. Oktober 2013 ein (Urk. 7/11). Sodann berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend neu und forderte von X.___ m it sechs weiteren am 2 1. November 2013 erlassenen Verfügungen ( Rev . Nr. 12-17) insgesamt Fr. 30‘930.-- für ab 1. Januar 200 9 bis Ende Novem ber 2013 zuviel

bezogene Zusatzleistungen zurück (Urk. 7/12-17). Am 3 0. November 2013 stellte

X.___ betreffend die Rückforderungs verfügungen ein Erlass ge such (Urk. 7/38) . Am 2 3. Mai 2014 erliess die Ge meinde Y.___ einen Ein spracheentscheid , mit dem sie dem Erlassgesuch nicht entsprach und X. ___ verpflichtete, den Betrag von Fr. 30‘ 930.-- zurückzuerstatten (Urk. 2 = Urk. 7/43).

E. 2 Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an die Gemeinde Y.___ zur Beurteilung der Beschwerde vom 11. Juni 2014 als Einsprache gegen d e n von der Gemeinde Y.___ als Einspracheentscheid bezeichneten, jedoch als Verfü gung umzudeutenden Entscheid vom 23. Mai 2014 überwiesen.

E. 3 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00066 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Beschluss vom

29. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1942, bezog ab 2008 Zusatzleistu ngen zu seiner AHV-Altersrente

(vgl. Urk. 7/1-10, Urk. 7/74 ). Im Zuge einer periodischen Über prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Sommer 2013 (vgl. Urk. 7/18) reichte

X.___ der zuständigen Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ Unterlagen ein (vgl. Urk. 7/66 ff.) , aus denen sich ergab , dass dieser bisher nicht angegebene Leistungen aus einer Leibrentenversicherung bezogen hatte (vg l. Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 13. September 2013 ( Rev . Nr. 11) stellte die Durchführungsstelle die Auszahlung der Zusatzleistungen per 1. Oktober 2013 ein (Urk. 7/11). Sodann berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend neu und forderte von X.___ m it sechs weiteren am 2 1. November 2013 erlassenen Verfügungen ( Rev . Nr. 12-17) insgesamt Fr. 30‘930.-- für ab 1. Januar 200 9 bis Ende Novem ber 2013 zuviel

bezogene Zusatzleistungen zurück (Urk. 7/12-17). Am 3 0. November 2013 stellte

X.___ betreffend die Rückforderungs verfügungen ein Erlass ge such (Urk. 7/38) . Am 2 3. Mai 2014 erliess die Ge meinde Y.___ einen Ein spracheentscheid , mit dem sie dem Erlassgesuch nicht entsprach und X. ___ verpflichtete, den Betrag von Fr. 30‘ 930.-- zurückzuerstatten (Urk. 2 = Urk. 7/43). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2014 erhob X.___ am 1 1. Juni 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag , der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei ihm zu erlassen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Ausführungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind u nrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nich t zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Mit den insgesamt sechs am 2 1. November 2013 erlassenen Verfügungen ( Rev .

Nr n .

12-17) forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu viel be zogene Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 30‘930.-- zurück (Urk. 7/12-17) . Mit der Eingabe vom 3 0. November 2013 (Urk. 7/38) erhob der Beschwerdeführer nicht Einsprache gegen die Rückforderungsverfügungen, sondern stellte ausdrücklich ein Erlassgesuch.

Da der Beschwerdeführer weder im Erlassgesuch (Urk. 7/38) noch in einer ande ren Eingabe (vgl. Urk. 7/39, Urk. 7/42) gegen die Rückforderung Einwände er hob, sondern gar die den Rückfo rderungen zu Grunde liegenden Neuberech nungen des Ansp ruchs eigenhändig unterzeichnete (vgl. die jeweiligen Anhänge zu Urk. 7/12-17), ist davon auszugehen, dass die Rückforderungsverf ügungen in Rechtskraft erwuchsen und die Beschwerdegegnerin in der Folge ausschl iesslich über den Erlass zu befi nden hatte. 2.

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich eine Verfügu ng zu erlassen. Die Verfügung

wird mit einer Rechts mittelbelehrung versehen. Sie ist zu begründen, wenn sie den Begehren der P arteien nicht voll entspr i ch t ( Art. 49 Abs. 1 und 3 ATSG; vgl. auch Ueli Kieser , ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 49 Rz 3 ff.).

Da der Beschwerdeführer nicht Einsprache gegen die verfügte Rückforderung erhob, sondern ausdrücklich nur ein Erlassgesuch stellte,

hatte die Beschwerde gegnerin , was sie in der Folge auch tat,

über dieses zu befinden. Zur Frage des Erlasses hätte sie zunächst eine schriftliche Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG erlassen müssen (BGE 132 V 412 E. 3) und erst hernach ,

nach ei ner

allfälligen

Einspracheerhebung durch den Beschwerdeführer und nach Durch füh rung des Einspracheverfahrens eine n

Einspracheentscheid

(vgl. Art. 52 ATSG) . Erst gegen einen rechtskonform erlassenen

Einspracheentscheid steht die Be schwerde ans Sozialversicherungsgericht offen ( Art. 56 Abs. 1 ATSG). Von dieser gesetzlich zwingenden Ordnung kann nicht abge wich en werden.

Auf die Beschwerde gegen den ohne vorgängigen Erlass einer einsprache fäh i gen Verfügung und ohne Durchführung eines Einspracheverfahrens erlassenen Einspracheentscheid ist nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich jedoch, den von der Beschwerdegegnerin erlassenen Einspracheentscheid vom 23. Mai 2014 als Verfügung umzudeuten. Denn müsste die Beschwerdegegnerin nochmals eine Ver fügung mit dem Inhalt des Einspracheentscheides vom 23. Mai 2014 er lassen und dem Versicherten Frist zur Erhebung einer Einsprache ansetzen, führte dies zu einem administrativen Leerlauf und einer damit verbundenen unverhältnismässigen weiteren Verzögerung des Verfahrens.

Der Beschwerdeführer hat mit der beim Gericht erhobenen Beschwerde die Auf hebung de s

von ihm angefochtenen Entscheides

vom 23. Mai 2014 angestrebt. Dieses Begehren ist somit zunächst im von der Beschwerdegegnerin bis anhin noch nicht durchgeführten

Einsprache verfahren zu behandeln und von dieser mit dem Einspracheentscheid abzuschliessen, ohne dass die Beschwerdegegnerin vorher nochmals eine Verfügung erlassen muss ( Art. 52 Abs. 1 und 2 ATSG ). Erst gegen den Einspracheentscheid wird das Rechtsmittel der Beschwerde gege ben sein ( Art. 56 ATSG ). Die Sache ist daher zum entsprechenden Vorgehen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sind die Ak ten der Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese über die Frage des Er lasses eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG erlasse. Das Gericht beschliess t: 1.

Auf d ie Beschwerde wird nicht eingetreten . 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an die Gemeinde Y.___ zur Beurteilung der Beschwerde vom 11. Juni 2014 als Einsprache gegen d e n von der Gemeinde Y.___ als Einspracheentscheid bezeichneten, jedoch als Verfü gung umzudeutenden Entscheid vom 23. Mai 2014 überwiesen. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wilhelm