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ZL.2014.00050

Mietzinsaufteilung nach Köpfen, aber kein Beitrag für die Haushaltsführung als hypothetisches Einkommen von erwachsener Tochter mit sehr geringem Einkommen im gemeinsamen Haushalt mit Leistungsansprecherin anzurechnen. Rückforderung reduziert. Erlassentscheid erst nach Rechtskraft des Rückerstattungsentscheides.

Zürich SozVersG · 2015-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 59 , bezieht seit 2005 von der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nach folgend: Durchfüh r ungsstelle ), Zusatz leistungen zu einer ganzen Rente der In validen versicherung mit einem Invaliditätsgrad von 76 %

( Urk. 8/19, Urk. 12/4, Urk. 14/4, Urk. 19 ). Von ihren fünf erwachsenen Kindern (Urk. 8/14 S. 5, Urk. 8/47) lebten beim Wohnungswechsel innerhalb der Stadt Y.___ per 1. März 2013 ( Urk. 14/5a-b, Urk. 8/15) zwei erwachsene Töchter bei der Versicherte n (Urk. 8/8/14 S. 3), von denen die jüngere, Z.___ , geboren 1992, am 16. Juli 2013 aus der Mietwohnung der Mutter auszog und die zweijährige Lehre im August 2013 beendete. Per Ende August 2013 wurde die Kinderrente für die Tochter Z.___ eingestellt (Urk. 8/19, Urk. 8/36, Urk. 8/44). Für die Tochter A.___ war dannzumal keine Kinderrente ausgerichtet worden (Urk. 8/19). Sie hatte von März 2011 bis Ende Februar 2012 ein einjähriges Praktikum bei der B.___ in einem Pen sum von 50 % absolviert (Urk. 8/32) und war anschliessend in diesem Be trieb bis am 31. August 2013 in einem 20%igen Pensum erwerbs tätig (Urk. 8/23). 1.2

Mit Verfügung vom 14. November 2011 hatte die Durchführungsstelle die Zu satzleistungen - je zusammengesetzt aus bundesrechtlichen Ergänzungs leis - tungen , kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen - ab September 2011 auf Fr. 1‘744.-- pro Monat (respektive Fr. 20‘928.-- pro Jahr; Urk. 8/9), mit Ver fü gung vom 7. Dezember 2011 ab Januar 2012 auf Fr. 1‘781.-- pro Monat (re spek tive Fr. 21‘372.-- pro Jahr; Urk. 8/8) und mit Verfügung vom 12. De zember 2012 ab Januar 2013 auf Fr. 1‘800.-- pro Monat (respektive Fr. 21‘600.-- pro Jahr; Urk. 8/7) festgesetzt.

Anlässlich des Wohnungswechsels der Versicherten per 1. März 2013 überprüfte die Durchführungsstelle den Anspruch und stellte fest, dass der Lehrlingslohn der Tochter Z.___ nicht in die ZL-Berechnung aufgenommen worden war. Aus ser dem erfuhr sie, dass die Tochter A.___ ebenfalls (wieder) bei der Mutter wohnte (Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/6) reduzierte sie darauf hin - nach einer Vergleichsrechnung mit und ohne dem Einkommen von Z.___ in der Berech nung (Urk. 8/11-12) - den Anspruch auf Ergänzungsleistun gen rückwirkend ab Oktober 2011 auf Fr. 728.-- pro Monat (respektive Fr. 8‘736.-- pro Jahr), ab Januar 2012 auf Fr. 743.-- pro Monat (respektive Fr. 8‘916.-- pro Jahr), ab Januar 2013 auf Fr. 748.-- pro Monat (respektive Fr. 8‘976.-- pro Jahr) und ab März 2013 auf Fr. 633.-- pro Monat (respektive Fr. 7‘596.-- pro Jahr). Hierbei ging die Durchführungsstelle von der Vergleichs rechnung ohne das Einkommen von Z.___ (Urk. 8/11) aus und berücksichtigte ab Oktober 2011 in der ZL-Berechnung neu einen Haushaltsbeitrag für Z.___ und A.___ von je Fr. 2‘130.-- („Verschie denes“, Urk. 8/11 S. 3) als Einnahmen und reduzierte mit Bezug auf A.___ die Ausgaben für die Wohnungsmiete um einen Drittel (Urk. 8/11 S. 2; Urk. 8/6 S. 2 ff., vgl. auch Urk. 8/10). Den An spruch auf Bei hilfen und Gemeinde zuschüsse hob sie ab Oktober 2011 auf (Urk. 8/6). Gleich zeitig be rechnete die Durchführungsstelle eine Differenz für die Zeit von Okto ber 2011 bis Juni 2013 von Fr. 22‘276.-- (Fr. 12‘049.-- Ergänzungs leistungen [EL], Fr. 6‘363.-- Beihilfe [BH], Fr. 3‘864.-- Gemeindezuschüsse [GZ]; Urk. 8/6 S. 1 und S. 8) und verfügte ebenfalls am 4. Juni 2013 die Pflicht der Ver sicher ten zur Rückerstattung dieses Betrages (Urk. 8/5). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 8. Juli 2013 (Urk. 3/5a), ergänzt mit Schreiben vom 30. Sep tember 2013 (Urk. 3/5b), Einsprache. 1.3

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 legte die Durchführungsstelle den An spruch auf Ergänzungsleistung en im Rahmen der jährlichen „Systemmässigen Um rech nung“ ab Januar 2014 auf Fr. 642.-- pro Monat (respektive Fr. 7‘704.-- pro Jahr) fest und ver neint e

weiterhin den Anspruch auf Beihilfe und Ge meinde zuschüsse (Urk. 8/4).

Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 informierte die Durchführungsstelle die Ver sicherte, dass die Berechnung der Zusatzleistungen ab Oktober 2011 in Wiedererwägung gezogen werde und die Zusatzleistungen neu verfügt wür den (Urk. 8/34). Mit Einspracheentscheid „in Wiedererwägung“ vom 28. März 2014 (Urk. 2) hiess die Durchführungsstelle die Verfügung vom 4. Juni 2013 (gemeint wohl: die Einsprache) insofern teil weise gut, als sie auf die An rech nung eines Haushaltsbeitrages von der Tochter Z.___ als Einnahme und auf „die Gesamt rückforderung der k antonalen Beihilfe und des Gemeinde zu schusses “ für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 28. Februar 2013 verzichtete, wobei sie für die Grund lagen der Anspruchsermittlung auf die beigelegte Verfügung gleichen Datums (Urk. 3/2c) ver wies (Urk. 2 S. 2), welche sie zum inte grierenden Be standteil erklärte und mit welcher nebst den ZL-Berechnungen von Oktober 2011 bis März 2014 ein laufender monatlicher Anspruch auf Ergänzungs leistun gen ab April 2014 von Fr. 574.-- sowie eine Nachzahlung für die Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 von Fr. 7‘902.-- festgelegt wurde (Urk. 3/2c) Des Weiteren wurde im Einspracheentscheid einer „allfälligen Einsprache“ (ge meint wohl: einer allfälligen Beschwerde) die auf schiebende Wir kung entzog en (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 1. April 2014, welche die Rückerstattungs -

v erfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/5) ersetze, reduzierte die Durchführungs ste lle den Rückerstattungs betrag von Fr. 22‘276.-- um Fr. 7‘902.-- auf Fr. 14‘374.-- (Fr. 8‘060.-- EL, Fr. 5‘233.-- BH, Fr. 1‘081.-- GZ; Urk. 3/2d). 2.

Mit Eingabe vom

19. Mai 2014 erhob

die Versicherte gegen den Ein spra che entscheid

und die Verfügung vom 28. März 2014 (Urk. 2, Urk. 3/2c) sowie gegen die Rückerstattungsverfügung vom 1. April 2014 (Urk. 3/2c) Be schwerde und be antragte, diese drei Entscheide seien aufzuheben und die Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse seien gemäss der Beschwerde be gründung neu zu berechnen respektive zur Neuberechnung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei die Angelegenheit betreffend den Zeit raum ab September 2013 sowie zur Berechnung der kantonalen Beihilfen und Ge meindezuschüsse zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2 ). In der Replik vom 23. Oktober 2014 hielt die Beschwerde führerin an ihren Anträgen fest (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 25. No vem ber 2014 auf eine weitere Stellungnahme und teilte zudem mit, dass die letzte Mutation (der Zusatzleistungen) am 18. Juli 2014 stattgefunden habe (Urk. 18 S. 2, Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die an erkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG). Die anerkannten Aus ga ben und anrechenbaren Einnahmen von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, s ind zusam men zurechnen ( Art. 9 Abs. 2 ELG).

Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG). Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jähr lichen Ergänzungsleistung danach ausser Betracht fallen, sind die anrechen baren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könn te, einander gegenüberzustellen (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung , ELV ; sogenannte Vergleichsrechnung; vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen [BSV ] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz

3124.02 ; BGE 130 V 263 E. 3.3 ) . 1.2

Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs , indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hin ter lassenen- und In validen versicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Min destein kommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der An spruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Ver mö genswerte zu be rücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E.

1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P

18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende ver si cherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig. 1.3

1.3.1

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren oder Personen, die mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- (bei alleinstehenden Personen: Fr. 1‘000.--) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).

Ebenfalls als Einkommen anzurechnen sind Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine solche Verzichtshand lung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Ver mögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be stimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verant worten den Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Er werbstä tigkeit absieht (nicht publizierte E.

3e des BGE 128 V 39; B GE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E.

1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.2). 1. 3.2

Die anrechenbaren Ausgaben bestimmen sich nach Art. 10 ELG. Gemäss Abs. 1 lit . b von Art. 10 ELG gelten als Ausgaben auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Bei alleinstehenden Personen ist der jährliche Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- und bei Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen , der jähr liche Höchstbetrag von

Fr. 15 ‘ 000 .-- anzurechnen. 1 .4

1.4 .1

Gemäss

Art. 25 Abs. 1 ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung unter anderem zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben bei jeder Veränderung der der Be rechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Personenge meinschaft ( lit . a) und bei Eintritt einer voraussichtlich län gere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkann ten Ausgaben und an rechen baren Einnahmen sowie des Vermögens ( lit . c).

Art. 25 ELV hat die Revision (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) der Er gän zungsleistung im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Ver hält nisse zum Gegenstand, regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ergänzungsleistungen beziehenden Person während des Leistungsbezuges ( BGE 122 V 21

E . 3b mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts P 59/00 vom 2. Mai 2001 E. 2b). 1.4 . 2

Die Grundl agen zur Be rech nung der Ergänzungs leistungen können aufgrund ihrer formell-gesetzli chen Ausgestaltung als einer auf das Kalen der jahr be zoge nen Versicherung zudem im Rahmen der jährlichen Über prüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Mög lichkeit der wäh rend der Bem essungsdauer vorge sehenen Revi sions gründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 mit Hin weisen). 1. 5

1. 5 .1

Nach

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

( ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzu er statten.

Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungs rechts , ATSV).

Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin ( Abs. 2) .

Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind ( Abs. 3) . 1.5.2

Wer eine Leistung in gutem Glauben empfa ngen hat, muss sie nicht zurück er statten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Ab

s. 1 Satz 2 ATSG). Die Vo raus setzungen des guten Glaubens und des Vorliegens einer grossen Härte (Art. 5 ATSV) müssen kumulativ erfüllt sein.

Nach Art. 4 Abs. 1 ATSV wird d ie Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leis tungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.

Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist ( Abs. 2) .

Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungs verfü gung einzureichen ( Abs. 4) .

Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen ( Abs. 5) . 1. 6 1.6.1

Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision mass ge benden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E.

4b, 42 E.

2b, je mit Hin weisen).

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versiche rungs träger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zwei fellos un richtig ist eine Verfügung, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtig keit der Ver fügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10; Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mittels pro zes su aler Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird

auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese auf grund neu ent deckter, seinerzeit ohne Versch ulden unbekannt gebliebener vorbe standener Tat sachen oder Beweis mittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bundes ge richts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen). 1. 6 .2

Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rücker stattungs betrages

ist nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis von den Verhältnissen auszugehen , wie sie im Rück erstattungs zeitraum tat sächlich be stan den haben. Es sind alle an spruchsrelevanten Berechnungsfaktoren, a lso sowohl die anspruchserhöhen den

als auch die anspruchsver mindernden zu berücksichtigen und nicht nur diejeni gen, die Anlass für die Neuberechnung und die Rückforderung gaben. Es würde dem Grundsatz der Rückerstattungspflicht als einer an das Recht gebundenen versicherungsmässigen Sanktion ohne pöna len Charakter, die lediglich verhin dern will, dass der Ver sicherte von der Versi cherung mehr erhält, als dem Gesetz ent spricht, wider sprechen, wenn der EL-Be züger im Rückforderungsprozess nicht Tatsachenänderungen zu seinen Gunsten " einredeweise " geltend machen könnte (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E.

5 und E.

5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3. 3 ; Rz 4620. 01- 03 der Wegleitung des Bundes amtes für Sozial ver si cherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Ja nuar 2012 un d 1. Januar 2013 ; vgl. auch BGE 138 V 298 (E. 5), wonach aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG die rück wirkende Zah lung von Ergänzungs - leistungen im Fall einer Neuberechnung der Ergän zungsleistungen im Rahmen einer Rück for derung nicht mehr ausgeschlossen ist. ).

1. 7 1. 7 .1

Auf kantonaler Ebene finden nach den §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ZLG) die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungs leistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. 1. 7 .2

Nach § 16 Abs. 1 ZLG beträgt d er jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2‘420.--. Laut § 17 Abs. 1 ZLG wird f ür die Berechnung der Bei hilfe auf die Bedarfs rechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abge stellt, wobei

die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechen bare Ein nahmen behandelt werden ( lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Le bens bedarf bei zu Hause woh nenden Personen um den Höchstbetrag der Bei hilfe erhöht wird ( lit . b) . 1. 7 .3

Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Bei hilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61 ATSG). 1. 8 1. 8 .1

Die Stadt Y.___ richtet gemäss Art. 1 ihrer Verordnung über die zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe vom 25. März 1971 (Stand 1. De zember 2007 ; nachfolgend: städtische V erordnung )

die Ergänzungsleistungen sowie die B eihilfen nach Mass gabe des ZLG sowie der dazu gehörenden Aus füh rungsbestimmungen aus und gewährt ausserdem Gemeindezuschüsse „ nach den Bestimmungen “ .

Eine Bezugsberechtigung von Gemeindezuschüssen bedingt gemäss Art. 4 der städtischen Verordnung, dass die Voraussetzungen zum Bezug der Ergän zungs leistungen sowie der Beihilfen erfüllt sind (a.) und der Gesuchsteller seit min destens 10 Jahren seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Y.___ hat.

Nach Art. 5 der städtische n Verordnung betragen d ie maximalen Leistungen für die Gemeindezuschüsse bei Al leinstehenden Fr. 1'380.-- , bei Ehepaaren Fr. 2‘028.-- und bei Kindern Fr. 816.-- . Die Vermögensfreigrenze beträgt Fr.

25'000 .-- ( Abs. 1; in der seit dem

1. April 2008 gültigen Fas sung). Zur Berechnung des Gemeindezuschusses sind vom jährlichen Er werbseinkommen und vom Jahresbetrag der Renten und Pensionen, mit Aus nahme der Renten der Alters- und Hinter lassenenversicherung , Fr. 1'000.-- bei Alleinstehenden nicht anzurechnen ( Abs. 3) . 1. 8 .2

Soweit in den städtischen Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die Be stimmungen des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss auch auf die Gemein dezuschüsse Anwendung (Art. 7 Abs. 1 der städtische Verordnung ). Für die Rück erstattung rechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse besteht jedoch keine Vermögensfreigrenze (Art. 7 Abs. 2 der städtische Verordnung ). 1.9

S owohl auf die Leistungen nach ELG als auch auf die Beihilfen nach ZLG und auf die Gemeindezuschüsse sind die Verfahrensbestimmungen des ATSG an wendbar, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vorgesehen ist (Art. 1 ELG, §§ 15 und 20a ZLG; vgl. die regierungsrätliche Weisung vom 5. Juli 2006, Nr. 4331, Amtsblatt 2006, S. 841 f.) 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es werde aufgrund der erneuten Überprüfung der Anspruchs grundlagen und der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes von der Anrech nung eines Haushalt s beitrages von der Tochter Z.___ abgesehen. Die Anrech nung eines Haushaltsbeitrages von der Tochter A.___ bleibe bestehen. Es sei ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht zu mutbar, zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Die Tatsache, dass sie nur in sehr geringem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehe, befreie sie nicht von dieser Schadenminderungspflicht. Auch die Anrechnung des Mietzinsanteiles bleibe bestehen. Die Vergleichsrechnung habe ergeben, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Oktober 2012 grösser ausfalle, wenn Z.___ aus der Berech nung genommen werde, weshalb ab dann die Leistungen für die Beschwerde führerin als Alleinstehende ausgerichtet würden. Die Beihilfe und die Gemein de zuschüsse seien aufgrund des Mehrpersonenhaushaltes gemäss

§ 18 ZLG und der Städtischen Verordnung zu verweigern. Aufgrund der grossen Härte für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zu 28. Februar 2013 werde auf die Gesamtrückfor derung der k antonalen Beihilfe und des Gemeindezuschusses verzichtet. Ab dem 1. März 2013 seien beide Leistungen gestrichen (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, i n den WEL würden ausdrücklich Ausnahmen bezüglich der Aufteilung des Mietzinses auf die einzelnen Personen zu gleichen Teilen vorgesehen. Eine solche Aus nahme sei hier gegeben, da es um eine Wohngemeinschaft mit der mittellosen erwachsenen Tochter A.___

gehe, gegenüber welcher zumindest in mora lischer Hins icht eine Untersütz ungs pflicht bestehe. Die Beschwerdegegnerin handle unangemessen und willkürlich, wenn sie die unentgeltliche Aufnahme der Tochter wie eine „gewöhnliche“ Wohngemeinschaft behandle, indem sie Un gleiches gleich behandle. Von den Eltern dürfe nicht verlangt werden, dass sie von ihren zahlungsunfähigen Kindern einen Mietzins fordern müssten.

Dasselbe gelte für die Anrechnung eines Haushaltsbeitrages von A.___ als hypothetische Einnahme. Es wider spreche dem Grundsatz der Familienun terstützung , wenn von einem bedürftigen Kind Leistungen verlangt würden, die es offensichtlich nicht erbringen könne. A.___ habe keine ange messene Ausbildung und trotz intensiver Bemühungen erst ab April 2014 eine Anstellung finden können . Nach dem ein jährigen Prak tikum im Detailhandel Damenbe kleidung 2011/2012, von dem sie sich eine Verbesserung ihrer beruflichen Chancen erhofft habe, sei sie bis zur Schliessung des Betriebes nur in einem 20%ige n Pensum angestellt worden. A.___ könne nicht auf eine Schadenminderungspflicht verwiesen werden. Es gehe vielen jungen Erwach senen vor allem ohne Ausbildung so, d ie aufgrund der schwieri gen Wirtschafts lage Mühe hätten, eine Stelle zu finden. Spätestens aber ab Oktober 2012 könne von A.___ keine Beiträge an den Familien bedarf verlangt werden, da ihr, der Beschwerdeführerin, ab dann nur noch der Lebensbedarf für eine Person angerechnet worden sei. In diesem Fall sei es auf keinen Fall gerechtfertigt, dass ihre mittellose Tochter ihr etwas an diesen Bedarf zahlen müsse. Selbst wenn diese ein Einkommen gehabt hätte, müsste sie mit ihrem Einkommen nur ihren eigenen Bedarf decken, der gerade nicht in den aner kannten Ausgaben enthalten sei. Sie müsst e aber nicht für ihre Mutter teilweise aufkommen. Es sei zudem weder in Anwendung von § 18 ZLG noch der städ ti schen Verordnung gerechtfertigt, die Beihilfen und die Gemeinde zuschüsse zu streichen, zumal es sich nicht um einen gewöhnlichen Mehrpersonenhaushalt handle . Bei korrekter Berechnung erhöhe sich allein bei den Ergänzungs leistun gen der Anspruch um Fr. 12‘543.-- und reduziere sich die Rück forderung auf Fr. 1‘830.65. Zuzüglich der kantonalen Beihilfen und Gemeinde zuschüsse resul tiere ein Saldo zu ihren Gunsten. Des Weiteren sei wider sprüchlich, dass im Einspracheentscheid auf die Gesamtrückforderung der Beihilfen und der Gemeindezuschüsse aufgrund der grossen Härte verzichtet worden sei, gemäss der gleichentags zugestellten Rückerstattungsverfügung dagegen ein Betrag von Fr. 14‘374.-- zurückzuerstatten sei, in welchem Fr. 5‘233.-- Beihilfe und Fr. 1‘081.-- Gemeindezuschüsse ent halten seien und in der dortigen Rechts mit telbelehrung ein Erlassgesuch wegen grosser Härte noch gestellt werden könne. Auch sei völlig unklar, was mit dem angeblichen Verzicht im Ein sprache ent scheid gemeint sei. Denn der Grund für die Reduktion der Rück erstattungsfor derung liege nicht im Erlass, sondern in der Neu berechnung unter Ausklam merung eines Haushaltsbeitrages für Z.___ . Mit ihrem Entscheid habe die Be schwerde gegnerin zudem anerkannt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung wegen grosser Härte erfüllt seien. Es sei daher zumindest die ganze Forderung zu erlassen (Urk. 1 S. 7 ff . , Urk. 13 S . 3).

In formelle r Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sodann, die Rechtsmittel beleh rungen der Ent scheide seien wider sprüchlich. Während gegen den Ein sprache entscheid vom 28. März (Urk. 2) und die Rückerstattungsverfügung vom 1. April 2014 (Urk. 3/2d) die Beschwerde ans Sozialver sicherungsgericht aufge führt worden sei, sei gegen die (Neu-)Berechnung der Zusatzleistungen gemäss der Verfügung vom 28. März 2014 (Urk. 3/2c) die Einsprache angeordnet wor den; dies, obschon diese Verfügung als integrierender Bestandteil des Ein sprache ent scheides erklärt worden sei. Da es sich beim Hauptentscheid um einen „ Ein sprache entscheid in Widererwägung“ handle, stelle sich generell die Frage, ob nicht er neut das Rechtsmittel der Einsprache gegeben sein müsse, da mit diesem Entscheid nicht die Einsprache behandelt worden sei, sondern die Gemeinde autonom eine Neubeurteilung vorgenommen habe. Damit, dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache und die Einspracheergänzung samt Bei la gen nicht zur Kenntnis genommen habe und die Einwände nicht geprüft habe, sondern inhaltlich einfach eine neue Verfügung erlassen habe, welche sie for mell als „ Einspracheentscheid in Wiedererwägung“ bezeichne, ohne dass da ge gen eine Einsprachemöglichkeit eröffnet worden sei, habe sie den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf das recht liche Gehör auch damit verletzt, dass sie im angefochtenen Ein spracheentscheid

zusätzlich über den Anspruch ab Juni 2013 ent schieden habe, ob schon die ursprüngliche Verfügung nur die Ansprüche bis Juni 2013 umfasst habe und in diesen Zeitraum drei Neu-Berechnungen respek tive EL-Revisionen erfolgt seien, zu denen sie sich noch nicht habe äussern können. Schon aus diesen Gründen sei der Entscheid insgesamt, min destens aber für den Zeitraum ab September 2013 zu neuem Ent scheid an die Bes chwerdegegnerin zurück zu weisen (Urk. 1 S. 6 f. , Urk. 13 S. 2 ). 3.

3.1

Die formellen Einwände der Beschwerdeführerin sind vorab zu prüfen.

Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG, was unter anderem das Recht der versi cher ten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt aufgrund seiner formel len Natur grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides

und zur Rück weisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfah rens rechte der betroffenen Partei . Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss die jeni gen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechts lage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E . 4a mit Hinweisen). 3.2 3.2. 1

Den angefochtenen Entscheiden ( Ein spra che entscheid

mit integrierter

Berech nungsv erfügung vom 28. März 2014 , Urk.

2, Urk. 3/2c, Rückerstattungs ver fü gung vom 1. April 2014, Urk. 3/2d )

liegen die Ver fügungen vom 4. Juni 2013 mit der rückwirkenden ZL-Neu-Berechnung für die Zeit ab Oktober 2011 samt Berechnung und Festlegung des laufenden ZL-Anspruches ab März 2013 (Urk. 8/6) sowie die Rückerstattungsverfügung vom 4. Juni 2013 mit einer Rückfor derung von Fr. 22‘276.-- (Urk. 8/5) zugrunde , wogegen die Be schwerde führerin mit Schreiben vom 8. Juli und 30. September 2013 (Urk. 3/5a-b) Einsprache erhoben hatte. In Wiedererwägung gezogen wurde hierbei nicht die Verfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/6), wie die Beschwerdegegnerin fäl schlicherweise fest hielt (Urk. 2 S. 2), sondern die in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 14. November, 7. Dezember 2011 und 12. De zember 2012, mit welchen die ZL-Leistungen ab September 2011 ursprünglich zugesprochen worden waren (Urk. 8/7-9).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich beim ange foch tenen Entscheid vom

28. März 2014 , welche die Beschwerdegegnerin als „Ein sprache-Entscheid in Wiede rerwägung“ bezeichnet hat (Urk. 2 S. 1), nicht um eine neue (Wiedererwägung s -) Verfügung, gegen den zuerst die Möglichkeit der Ein sprache an die Beschwerdegegnerin gewäh rt werden müsste (Urk. 13 S. 2), auch wenn die Beschwerdegegnerin im Erkenntnis des Einsprache ent scheides fest hielt , die Verfügung vom 4. Juni 2013 werde in Wiederer wägung gezogen (Urk. 2 S. 1). Sie kann und muss, insbesondere zusammen mit dem Wortlaut des zweiten Teil s des Satzes „und teilweise gut geheissen“ (Urk. 2 S. 2) ,

dahin ge hend verstanden werden, dass es sich ausschliesslich um eine teilweise Gut heissung der Ein sprache mittels Ein sprache entscheides im Rahmen des Einspracheverfahrens handelt e . Eine Auf hebung resp e ktive Nichtigkeit des Ein spracheentscheides

ergibt sich daraus folglich nicht. 3.2.2

Auch der Umstand, dass die ZL -Neuberechnung vom 28. März 2014 als Ver fügung bezeichnet (Urk. 3/2c S. 1) und mit dem üblichen Hinweisformular samt Recht s mittel belehrung der Einsprache (Urk. 3/2c S. 2) versehen wurde, obschon sie zum integriert en Bestandteil des Einsprache entscheides (Urk. 2) erklärt worden war (Urk. 2 S. 2 ), führt nicht zur Aufhebung des Einspracheentscheides . Zum einen e rwuchs der Beschwerdeführer in kein Nachteil aus der falschen Rechts mittelbelehrung (vgl. dazu BGE 135 III 470 E. 1.2 ; Art.

38 des Bun desge setz über das Verwaltungsverfahren [ VwVG ] i n Verbindung mit Art. 61 ATSG und Art. 1 Abs. 3 VwVG ), zumal auf dem Einspracheentscheid vom 28. März 2014 (Urk. 2) die richtige Rechtsmittelbelehrung aufgeführt worden war. Zum anderen kann eine f alsche

oder widersprüchliche Rechtsmittel be lehrung nicht eine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es nach dem Gesetz nicht gibt ( Urteil des Bun desgerichts vom 9C_571/2014 vom 19. September 2014 mit Hinweis auf BGE 135 III 470 E. 1.2 , 125 II 293 E. 1d). 3.2.3

Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Einsprache und die Einspracheergänzung (Urk. 3/5a-b ) nicht zur Kenntnis genommen und die Ein wände nicht geprüft habe (Urk. 13 S. 2), eine Verletzung der Begründungs pflicht gel tend macht, ist ihr insofern zuzustimmen, als der angefochtenen Einsprache entscheid sich nicht ausdrücklich mit ihren Vorbringen in der Ein sprache samt Beilagen auseinan dersetzt , sondern lediglich die Einsprache vom 8. Juli 2013 nennt (Urk. 2 S. 1) . Jedoch ist erkennbar, dass die Vorbringen der Einsprache berücksichtigt wurden , was sich schon aus der teilweise n Gut heis sung der Einsprache aufgrund der Streichung des Haushaltsbeitrages von Z.___ in der ZL-Berechnung (Urk. 2 S. 1) ergibt .

Zudem gebietet die

Begründungspflicht als wesentliche r Bestandteil des recht lichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die Behörde in ihrem Entscheid kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie

ihren Entscheid stützt. Dies bedeutet

jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand aus ein an der setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Ent scheid wesent lichen Gesichtspunkte be schränken ( BGE 138 I 232

E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 1 2. Dezember 2014 E.

4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Dem ist di e Beschwerdegegnerin, wenn auch in kurzer Form und ohne nähere Angaben zu den Bemessungsgrundlagen insbesondere des strit tigen Haushaltsbe itrages (vgl. E. 4.3.3 hernach) , im angefochtenen Entscheid grund sätzlich nach gekommen , wenn auch für das bessere Verständnis aus führ lichere Begründungen zu den einzelnen strittigen Positionen für ein bes seres Verständnis zu begrüssen gewesen wären . Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruch ist jedenfalls als nicht be sonders schwerwiegend zu beurteilen und als dadurch geheilt anzusehen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, sich nunmehr vor dem hiesigen Gericht, welches über die volle Kog nition verfügt, zur Sache zu äussern (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). 3.2.4

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entgegen der Ansicht der Be schwerde führerin sodann darin zu sehen, dass der ZL-Anspruch mit dem an ge fochtenen Einspracheentscheid

( Urk. 2) über den

4. Juni 2013 hinaus be urteilt wurde .

Bei der Einsprache handelt es sich um ein nicht-devolu tives Rechtsmittel (von derselben Instanz entschieden) . Dabei tritt d e r Ein sprache entscheid an die Ste lle der angefochtenen Verfügung und das Verwaltungs verfahren

wird erst mit ihm abge schlossen. Die

Einsprache instanz

hat hierbei

allfällige Entwicklun gen des Sachverhalts bis zum Erlass des Ein sprache ent scheids

mitzuberücksich tigen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auf lage, Zürich 2009, Art. 52 Rz 2, 14, 36 und 39 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_73 /2008 vom 21. Mai 2008, E. 4.2 ).

Sodann ist n ach der Recht sprechung zum zeitlich massgeblichen Sach verhalt auch im nach fol genden Gerichtsver fahren jeweils in tatsächlicher Hin sicht von den Ver hältnissen auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einsprache entscheides (hier:

28. März 2014, Urk. 2 ) entwickelt haben ( Urteil des Bundes gerichts 8C_140/2008

vom 25. Feb ruar 2009 E. 8.2.3 mit Hinweisen).

Das Urteil in diesem Verfahren gilt damit auch für die von der Beschwerdegegnerin wäh rend des laufende n

Einsprache verfahren s vorge nom menen revisionsweisen Ände rungen des Ergänzungsleis tungsanspruchs bis zum Erlass des Einsprache entscheids vom

28. März 2014 ( Urk. 2). 3.3

Die formellen Rügen führen nach dem Gesagten nicht zur Aufhebung der ange fochtenen Entscheide. 4. 4.1

In materiell-rechtlicher Hinsicht n icht mehr strittig ist, dass kein Haushalts bei trag von der jüngeren mündigen Tochter Z.___ , welche in der hier mass gebli chen Zeit von Oktober 2011 bis zu ihrem Auszug Mitte Juli 2013 eine Lehre abso lviert hatte und für welche eine IV-Kinder rente ausbezahlt worden war , als Einnahme zu berücksichtigen ist. Einig sind sich die Parteien auch darin, dass die ZL-Berechnung unter Einbezug von Z.___ von Oktober 2011 bis September 2012 (erstes Lehrjahr) für die Beschwerde führerin gemäss der Ver gleichsberech nung ( Urk. 8/45 S. 3 f., Urk. 3/2c S. 3 f.; Art. 8 Abs. 2 ELV, Rz

3124.02 WEL) günstiger ausfällt und für die Zeit ab Oktober 2012 die ZL-Berechnung für die Beschwerdeführerin allein, ohne Z.___ , einen höheren ZL-Anspruch ergibt ( Urk. 8/45 S. 5-7, Urk. 3/2c S. 5 ff.). Ebenfalls unstrittig ist, dass die mündige A.___ , für die im hier massgeblichen Zeitraum keine IV- Kinder rente ausbezahlt worden war ( Urk. 8/19) ,

ausser Rechnung fällt ( vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG; Art. 7 ff. ELV ; BGE 130 V 263 E. 3.3 ) .

Unstrittig fest steht auch, dass mit der nachträglichen Entdeckung, dass der Lehr lingslohn von Z.___ nicht in den ZL-Berechnungen ab September 2011

ge mäss den Verfügungen vom 14. November 2011 ( Urk. 8/9), vom 7. Dezember 2011 ( Urk. 8/8) und vom 12. Dezember 2012 (Urk. 8/7) berücksichtigt worden war , ein Rückkommens titel im Sinne von Art.

53 Abs. 2 ATSG gegeben war und daher die Beschwerdegegnerin zu Recht eine neue ZL-Berechnung ab Oktober 2011 vornahm.

Strittig und zu prüfen ist einzig , ob die Beschwerde gegnerin in der ZL-Berech nung in der Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 zu Recht den Mietzins wegen der Wohngemeinschaft mit der mündigen Tochter A.___ um einen Drittel (respektive ab September 2013 um die Hälfte, Urk. 3/2c S. 8, Urk. 3/3 S. 17 ff.) reduziert, einen Haushaltsbeitrag von Fr. 2‘130.-- pro Jahr von A.___ als Ein nahme (hypothetisches Einkommen) angerechnet und den Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab Oktober 2011 verneint hat ( Urk. 2, Urk. 3/2c) sowie ob die Rückforderung im Betrag von Fr. 14‘374.-- ( Urk. 3/2d) rechtens ist . 4.2

4.2.1

Nach Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen , wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden , welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1) .

Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Ein familienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleich lautenden Art. 3b Abs. 1 lit . b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965).

Die in Art. 16c ELV statuierte Mietzinsaufteilung bei gemeinsam bewohnter Wohnung ist gesetzmässig (BGE 130 V 263 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 10 ).

Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Per sonen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d). 4.2.2

Mit Art. 16c Abs. 1 Satz 2 ELV wird festgehalten , dass die Mietzinsanteile der

Per sonen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ausser Betracht gelassen werden müssen. Im Leitentscheid BGE 130 V 263 E. 5.2 hat das Bun des gericht unlängst klargestellt, dass damit vom anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für den Anteil des

Mitbewohners vorzunehmen ist und dies insbesondere auch für

das eigene Kind

des EL-Anspruchstellers gilt, und zwar selbst dann, wenn es

noch unmündig ist und lediglich wegen der Vergleichsrechnung der Einbezug des Kindes entfällt.

B esondere Umstände im Einzelfall können es indes erlauben, von der Auf teilung des Mietzinses zu gleichen Teilen nach Art. 16c Abs. 2 ELV abzu weichen. So

kann das ge meinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder mora lischen Pflicht

beruhen und daher zu einer anderen und - ausnahmsweise - auch zu einem

Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben ( BGE 130 V 263 E. 5.3 mit Hinweisen ).

Indem die Beschwerdegegnerin vom Abzug eines Mietzinsanteils für die jüngere , aber mündige Tochter Z.___ in der Vergleichsrechnung ohne Kind von Oktober 2012 bis zu ihrem Auszug aus der Wohnung im Juli 2013

( Urk. 8/36) absah, weil dies e sich noch in der Ausbildung befand, trug sie dieser Praxis hinlänglich Rechnung. Zusätzlich auch von der Berücksichtigung eines

Miet zinsanteils für die erwach sene Tochter A.___ abzusehen, die sich in der hier massgeblichen Zeit nicht in einer eigentlichen Ausbildung befand und für welche die Beschwerde führerin keine Unterhaltsverpflichtung mehr hatte (vgl. Art. 276 f. des Zivil gesetzbuches, ZGB) , würde dem Zweck dieser Bestimmung , die indirekte Finanzierung von Per sonen, die nicht in die EL-Berechnung ein geschlossen sind, zu verhindern , zuwiderlaufen. Dies gilt umso mehr , als das Praktikum, das A.___ in der Zeit von Oktober 2011 bis Ende Februar 2012 absolvierte, sich nur auf ein 50%iges Pensum belief und immerhin bereits ein Monatsgehalt von Fr. 750.-- einbrachte (Urk. 8/32). A.___ war es zu zumuten, für ihren Lebensunterhalt wie andere junge Erwach sene auch, die von ihren Eltern keine finanzielle Unterstützung erhalten, selbst oder nötigenfalls mit Hilfe der Sozialeinrichtungen (Fürsorge, gegebenen falls Arbeitslosen ver siche rung) aufzukommen.

Ihre Mittellosigkeit ist jedenfalls nicht über die Ver siche rung ihrer Mutter zu finanzieren. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Grundsatz der Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen hier zu einem stossenden Ergebnis führte (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139). Im Urteil P 19/00 vom 15. Mai 2002 hat das Bundes gericht einen unverminderten Mietzinsanteil selbst bei einem gerade 18 Jahre alt gewordenen, in der Berufslehre stehenden Sohn als angemessen betrachtet (zitiert in BGE 130 V 263 E. 5.3) .

4.2.3

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berech nung vom 28. März 2014 von Oktober 2011 bis August 2013 ein Drittel ( Fr. 6‘260.-- pro Jahr bis Ende Februar 2013 und Fr. 5‘568.-- von März bis August 2013) und

- nach dem Auszug von Z.___ - von September 2013 bis April 2014 die Hälfte ( Fr. 8‘352.--) des jeweiligen Mietzinses (Urk. 8/15 , Urk. 8/43, Urk. 14/5a-b) in Abzug brachte (Urk. 3/3a-h, Urk. 3/2c ).

Was die Beschwerdeführerin hierzu des Weiteren einwendet, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 4.3

4.3.1

Zu prüfen ist des Weiteren der in der ZL-Berechnung von Oktober 2011 bis April 2014 unter dem Titel „Haushaltsbeitrag“ von A.___

als Einnahme ange rechnete Betrag von Fr. 2‘130 .-- pro Jahr.

Der Begründung der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass sie davon aus geht, dieser Betrag habe seine Grundlage in der Schadenminderungspflicht von A.___ , welche verpflichtet sei, zum Lebensunterhalt der Familie beizu tragen ( Urk. 2 S. 2 ). Dem ist indes nicht so. Da A.___ ausserhalb der ZL-Berech nung steht, werden für sie weder Ausgaben noch Ein nahmen in der ZL-Berechnung berücksichtigt. A.___

trifft daher auch keine Schadenminderungs pflicht , son dern allein die Beschwerdeführerin . Die Schadenminderungspflicht stellt die Anweisung an die versicherte Person dar, nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozial ver sicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten ( BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f . , 117 V 400) . Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schaden minderungspflicht darf von der Be schwerdeführerin ohne weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügt, auch tatsächlich realisiert (vgl. dazu AHI 1997 S. 255 E. 3b; Urteil e des Bundesge richts P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3.5). Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht nach de r gesetzmässigen Praxis zu Art. 11

Abs. 1 lit . g ELG auch von der nicht invaliden, im gemeinsamen ehe li chen Haushalt lebenden Ehegatti n des EL-Bezügers zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1), nicht jedoch von den eigenen Kindern.

Der Betrag, welcher die Beschwerdegegnerin anrechnete, ist rechtsprechungs gemäss vielmehr mit der

volle n oder teil weise n Haushaltsführung für eigene Kinder

im Sinne einer Entschädigung für die geldwerte Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin zu begründen und als Einkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG anzurechnen , wie sich aus dem F olgenden ergibt . 4.3.2

Randziffer 3421.06 der Wegleitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen in der AHV und IV (WEL, in der hier mass gebli chen Version gültig ab 1. April 2011), sieht vor, dass bei einer vollen oder teil weisen Haushaltsführung für eigene Kinder das tatsächlich erzielte Ein kom men oder ein hypothetisches Erwerbseinkommen (bei teilin validen Personen nach WEL Rz 3424.02 ff., und bei nicht invalide Ehegatten nach WEL Rz 3482.02 ff.) anzurechnen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der haushaltsführenden Per son dann ein Entgelt für die Haushaltführung als einer geldwerten Leistung an ge rechnet, wenn die Kinder erwerbstätig sind oder wenn von ihnen im Hin blick auf ihre wirtschaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann (ZAK 1983 S. 260). Ein von den Kindern allfällig

tatsächlich entrichtete s Kostgeld ist insofern als Ein kommen der haushaltsführenden Person anzurec hnen, als es die effektiven Pensions kosten übersteigt. Wird vom betreffenden Kind, das nich t in der EL-Berechnung mitein bezogen ist und von dem im Hinblick auf seine wirt schaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann, tatsächlich kein Kostgeld bezahlt, ist der haushaltführenden Perso n ein hypothetisches Er werbs einkom men für die Haushaltführung als einer geldwerten Leistung aufzu rech nen . Dieses Einkommen ist im Sinne von Art. 11 Abs . 1 lit . a ELG zu privi le gieren , da hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privi legieren sind, wie tatsächlich erzielte (Urteil des Bundes gerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3; ZAK 1983 S. 260 ff., 1972 S. 505 f.; Müller, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge setz über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversi cherung, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 99 Rz 306 f.). 4.3.3

Die Tochter A.___

bezahlte, soweit aktenkundig und von den Parteien vorge bracht, während ihres Aufenthaltes im Haushalt ihrer

Mutter

in der hier mass geblichen Zeit von Oktober 2011 bis August 2014 kein Kostgeld. Einem hand schriftlich verfassten Zettel in den Akten ist zu entnehmen, dass die Be schwer degegnerin einen Betrag von Fr. 350.-- pro Monat als Haushaltsbeitrag festge legt hatte und diesen nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG privilegierte, wodurch der Betrag von Fr. 2‘130.-- resultierte ([12 x Fr. 350.--] - Fr. 1‘000.--, davon 2/3; Urk. 8/22). Weder den Akten noch einem der Entscheide der Beschwerde gegne rin ist indes zu entnehmen, woraus die Beschwerdegegnerin auf de n Betrag von Fr. 350.-- schloss . Aus den Akten und den Vorbringen der Parteien geht zudem auch

nicht hervor , ob und in welchem zeitlichen Umfang die Be schwerdeführe rin im betreffenden Zeitraum für ihre beiden Töchter die Haus halts führung ( Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigung und Unterhalt der Wohnung, Administratives etc.)

tatsächlich übernommen hatte . Analog zur Rechtsprechung zur Sozialhilfe und den Richtlinien für die Ausge staltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozial hilfe (SKOS -Richtlinien ) ist bei der Ansetzung eines Haushalts führungs beitrages

aber grund sätzlich anhand äusserer Indizien auf die effektive Aufga benteilung Rücksicht zu nehmen, wobei - weil es für die Behörde kaum möglich ist , die Verhältnisse eindeutig fest zu stellen

- die Vermutung gilt, dass die unter stützte Person den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partner führt, die mit ihr in einem Haushalt leben (Urteil des Verwal tungs gerichts des Kantons Zürich VB.2011.00331 vom 18. August 2011 E. 3.4.2). 4.3.4

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine nicht erwerbstätige Haus frau ( Urk. 8/47) mit einer Invalidität von 76 % ( Urk. 8/19) , die mit zwei erwach senen Töchtern zusammenlebte, von denen die jüngere eine Lehre und die ältere ein 50%ige s Praktikum absolvierte respektive ab April 2012 einer 20%igen Er werbstätigkeit nachging. Es ist bei dieser Konstellation zumindest

nicht aus zu schliessen , dass die Haushaltstätigkeit nicht allein von der Beschwerdefüh rerin erledigt wurde. Von einer Rückweisung zur Abklärung der tatsächlichen Ver hältnisse kann indes abgesehen werden .

D enn wie der hiervor aufgeführten Recht sprechung (E. 4.3.2) zu entnehmen ist, ist eine Entschädigung für die Haus haltsführung jedenfalls nur dann in der ZL-Berechnung zu berück sich ti gen, wenn eine solche vom betreffenden Kind respek t ive Mitbewohner im Hin blick auf seine wirtschaftliche Lage tatsächlich verlangt werden kann . Der Betrag für die Haushaltsführung ist in der Regel vor allem für solche Fälle vor gesehen und sinnvoll, in denen das Familie nmitglied oder/und Mitbe wohner gerade wegen seiner Erwerbstätigkeit die Haushaltsführung der nicht oder nur teilzeitlich erwerbs tätigen ZL- Leistungsansprecherin überl ä sst.

Hier erlaubte es d ie wirt schaftliche Lage von A.___ in der massgeblichen

Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 indes nicht, dass sie nebst dem Anteil an den Mietzins und ihrem restlichen Unterhalt einen finanziellen Beitrag für die Haus halts führung an die Beschwerdeführerin leistete. Denn in der Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2012 verfügte sie lediglich über ein Bruttogehalt von monat lich Fr.

750.-- ( Urk. 8/32 S. 2) und von April 2012 bis Ende August 2013 über ein Bruttogehalt von monatlich Fr. 800.-- ( Urk. 8/23 S. 2) re spektive netto Fr. 734.95 (Urk. 14/2b ) . Vom

2. September 2013 bis

1. März 2014 war sie zudem über ein Temporärbüro an die

C.___ als Temporär mitarbeiterin mit einem Stundenlohn von brutto Fr.

25.10 inklusive Ferien-, Feiertags-, und Krankenloh nentschädigung sowie Anteil 13. Monats lohn vermittelt worden , wobei nicht bekannt ist, wie viele Stunden pro Woche sie tatsächlich erwerbs tätig war und wie viel sie letztlich verdiente. Als Maxi mum sind im Rahmenvertrag aber

lediglich 15 Stunden pro Woche vermerkt (Urk. 14/2d).

Über weiteres Einkommen

verfügte sie

- soweit aktenkundig - nicht.

4.3. 5

Nach dem Gesagten ist in der ZL-Berechnung von Oktober 2011 bis April 2014 kein Betrag für die Haushaltsführung als hypothetisches Einkommen respektive anrechenbare Einnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG zu berück sichti gen und der Betrag von Fr. 2‘130.-- gemäss den Berechnungen der Ver fügung vom 4. Juni 2013 ( Urk. 8/6 S. 3 ff.) zu streichen. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin sprach de r Beschwerdeführer in sodann ab dem 1. Okto ber 2011 den Anspruch auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab . Sie be gründete dies mit dem Mehrpersonenhaushalt und stützte sich auf die Regelung in § 18 ZLG

( Urk. 2 S. 2 , Urk. 3/2c S. 7 ff., Urk. 8/ 6 S. 3 ff.) , wonach die Beihilfe ge kürzt oder verweigert werden kann, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird

und der bun desrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämien verbilligung gewährt bleibt .

Die städtische Verordnung sieht keine eigene Grundlage hierzu vor.

Gemäss § 19 der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich vom 5. März 2008 (ZLV ; LS 831.31 ; in Kraft seit Januar 2008, ersetzte den von Januar 2000 bis Ende 2007 gültig gewesenen § 1 Abs. 3 der Einführungsverordnung zum ELG [EVO ELG] vom 17. Dezember 1997 [ LS 831.31; Änderung vom 28. Juli 1999] mit demselben Wortlaut ) wird b ei Mehrpersonenhaushalten der rech neri sche An spruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen herabgesetzt werden.

Gemäss dem Weisungs- und Informationenschreiben des Kantonalen Sozial amtes be tref fend Zusatzleistungen zur AHV/IV , Vollzugsweisungen betreffend Zusatz leistungen mit Wirkungen ab 1. Januar 2000, vom 9. November 1999,

zu

§ 1 Abs. 3 EVO ELG führe die Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG, wonach über ein Drittel der Netto-Erwerbseinkünfte in der Bedarfsrechnung für die EL nicht als Ein nahme angerechnet werde, dazu, dass dieser Betrag gleich sam als freier Betrag zusätzlich zur Verfügung stehe. Bei Haus halten mit EL gelte di ese Privi legierung für invalide und nicht invalide Erwerbs tätige in einem Bezügerhaushalt (z.B. Ehegatte). Die Privilegierung könne respektable Voller werbseinkommen betref fen. In solchen Fällen müsse die Bei hilfe im Ausmass des nicht anrechen baren Einkommensteils gekürzt oder (wohl zumeist) ge strichen werden. Denn die Beihilfen hätten gemäss § 18 ZLG nicht den Sinn, ohne echten finanziellen Be darf ausgerichtet zu werden, zumal es Haushalte betreffen könne , die über höhere Einkommen verfügen würden als die Durch schnittshaushalte der übrigen Bevöl kerung ( Weisungssammlung des Kan tona len Sozialamtes betreffend Zusatz leistungen von 1999 bis 2013 , S. 23 f. ; www.sozialamt.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/sozialamt/de/sozialversiche rungen/zusatzleistungen.html ).

Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die vorinstanz liche Auf fas sung bestätigt, wonach § 19 ZLV einen Anwendungsfall von § 18 ZLG dar stelle und § 18 ZLG die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Um ständen zu beurteilenden Anwendungsfällen erlaube , in denen die Leistungen nicht für den Unterhalt benötigt würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom

23. August 2010 E. 3.2). 5.2

5.2.1

Im vorliegenden Fall fiel in der ZL-Berechnung einzig in der Zeit von Oktober 2011 bis September 2012 ein tatsächliches privilegiertes Einkommen an, und zwar in der Vergleichsrechnung mit Z.___ der Betrag von Fr. 7‘875.-- ( Lehr lingslohn von Z.___ ; Urk. 3/2c S. 3 f. ).

Von diesem Einkommen wurde der Betrag von Fr. 3‘625.-- aufgrund der Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG nicht als Einkommen angerechnet. Die Kürzung der Beihilfe in diesem Umfang, wie dies die Beschwerdegegnerin in der korrigierten Berechnung vom 28. März 2014 vorge nommen hat (Urk. 3/2c S. 3 f. ), ist in Anwendung von

§ 19 ZLV

daher rechtens . 5.2.2

Eine weitere Kürzung aufgrund des Mehrpersonenhaushaltes ist bei Formen des eigentlichen Zusammenlebens wie bei Konkubinate n , Wohn- und Familien ge meinschaften damit zu rechtfertigen, dass sich die Lebenshaltungskosten jeder daran beteili gten Per son merklich verringert und daher auch für die Leistungs ansprecherin der allgemeine Lebensbedarf geringer ausfällt, als wenn sie allein leben würde . Dies betrifft etwa die Kosten für die gemeinsame

Verpflegung , Haus ratversicherung, Unterhalt Woh nungsein richtung, Telekommunikations -Gebühren, Energie , Zeitungen und andere Abonnemente, Putz- und Wasch mit tel

etc.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat im Urteil ZL.2003.00010

vom 29. August 2003 entschieden , dass allein die Tatsache einer Haushalt ge meinschaft

- verglichen mit alleinlebenden Personen - die Vermutung tieferer Lebenshaltungskosten und eines geringeren Bedarfs an Zusatzleistungen begründet. Die Kürzung beziehungsweise Streichung der Beihilfen wegen feh lenden Bedarfs gestützt auf § 18

ZLG erachtete das Gericht unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt. Mit ähnlicher Begründung erwog das hiesige Ge richt im Urteil ZL.2008.00039

vom 31. Mai 2010, dass auch beim Zu sammenle ben von Mutter und Sohn verschiedene Ausgaben nicht mehrfach, sondern nur einmal anfallen. Mangels konkreter Angaben, weshalb und inwiefern die Lebenshaltungskosten von Mutter und erwachsenem Sohn nicht mit denjenigen eines Ehepaars vergleichbar seien, sei die Streichung der Bei hilfen aufgrund von § 18

ZLG mangels Bedarfs gerechtfertigt

(vgl. auch Urteile des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2013.00002 vom 26. August 2014 E. 4 und ZL.2012.00104 vom 28. März 2013 E. 3).

Dies gilt auch für das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrer mün digen Tochter A.___ , welche nicht in die ZL-Berechnung einbezogen ist . Zu beachten ist dabei, dass mit dem in § 18 ZLG erwähnten Unterhalt („soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird “) allein der Unterhalt der Leistungs an sprecherin und nicht der ausserhalb der ZL-Berechnung stehenden Person gemeint ist. Es darf daher nicht aufgrund der Bedürftigkeit von A.___ auf einen zusätzlichen Bedarf geschlossen und aus diesem Grund von der An wen dung von § 18 ZLG abgesehen werden .

Die Kürzung der Beihilfe rechtfertigt sich gestützt auf § 18 ZLG in dem Umfang, in welchem sich die Reduktion der Kosten für die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft ergibt. Die Beihilfe in der Berechnung ohne Z.___ ab Okto ber 2012 (Urk. 3/2c S. 5 ff.) beträgt maximal Fr. 2‘420 .-- ( § 16 Abs. 1 ZLG) und entspricht rund 13 % des für die Beschwerdeführerin allein eingesetzten Lebensbedarfs (ab Oktober 2012: Fr. 19‘050.-- , ab Januar 2013: Fr. 19‘210.--).

Eine Ersparnis der Lebenshaltungskosten um 13 % aufgrund einer Lebensge meinschaft ist angemessen , wie auch etwa das Verhältnis der Beträge für Alleinst ehende und Ehepaare

in Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG (ab 2013: Alleinste hende: Fr. 19‘210.--, ½ bei Ehepaaren: Fr. 14‘407.50 ) und nach dem

Grundbe darf

( Alleinstehende: Fr. 14‘400.--, ½ bei Ehepaaren: Fr. 10‘200.-- ) gemäss dem betreibungsrechtliche n Existenz minimum gemäss dem Kreis schrei ben der Ver waltungskommission des Ober gerichts des Kantons Zürich an die Bezirksge richte und die Betreibungsämter Richtlinien für die Berechnung des betrei bungsrechtlichen Existenz minim ums vom 16. Sep tember 2009 zeigt. 5.2.3

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 den ganzen Anspruch auf kantonale Beihilfe gestützt auf § 18 ZLG aufgrund des Mehrpersonenhaushaltes und teil weise aufgrund von § 19 ZLV verneint hat . 5.3

Da eine Bezugsberechtigung von Gemeindezuschüssen gemäss Art. 4 der städ tischen Verordnung den Anspruch auf die kantonale Beihilfen voraussetzt, hat die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch auf Gemeindezuschüsse für die Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 zu Recht verneint. 6.

6.1

Aufgrund dieser Ausführungen (ZL-Berechnung vom 28. März 2014 [Urk. 3/2c ] ohne das hypothetische Einkommen von Fr. 2‘130.-- pro Jahr [nach Privi legie rung] und je ohne Beihilfe und Gemeindezuschüsse) ergeben sich in der Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 die folgenden E L-Ansprüche ( Monats beträge gerundet auf den nächsten Franken gemäss Art. 26b ELV; x 12) : Berechnungsperiode EL-Anspruch pro Monat pro Jahr 10-12/11 Fr. 1‘096.-- Fr. 13‘152.-- 0 1- 0 9 /1 2 Fr. 1‘133.-- Fr. 13‘596.-- 10-12/12 Fr. 1‘098.-- Fr. 13‘176.-- 01-02/13 Fr. 1‘103.-- Fr. 13‘236.-- 03-08/13 Fr. 988.-- Fr. 11‘856.-- 09-12/13 Fr. 756.-- Fr. 9‘072.-- 01-03/14 Fr. 765.-- Fr. 9‘180.-- ab 04/14 Fr. 752.-- Fr. 9‘024.-- Damit resultiert für die Zeit von Oktober 2011 bis und mit April 2014 ein EL- Gesamtanspruch von Fr. 30‘984.-- ([3 x Fr. 1‘096.-- = Fr. 3‘288.-- ] + [9 x Fr. 1‘133.-- = Fr. 10‘197.-- ] + [3 x Fr. 1‘098.-- = Fr. 3‘294.-- ] + [2 x Fr. 1‘103.-- = Fr. 2‘206.-- ] + [6 x Fr. 988.-- = Fr. 5‘928.-- ]+ [4 x Fr. 756.-- = Fr. 3 ‘ 024.-- ] + [3 x Fr. 765.-- = Fr. 2‘295.-- ] + [1 x Fr. 752.--] ) .

6.2 In Bezug auf die bis zur Verfügung vom 4. Juni 2013 bereits ausbezahlten Leis tungen (Oktober 2011 bis Juni 2013) von Fr. 37‘404.--

(Urk. 8/6 S. 8 ), be stehend aus Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezu schüs sen (Urk. 8/6 S. 8, Urk. 8/7 S. 3, Urk. 8/8 S. 3, Urk. 8/9 S. 3 ), ergibt sich folglich eine Differenz und damit ein Rückerstattungsbetrag ( Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) von Fr. 14‘467.-- (Fr. 37‘404.-- - Fr. 22‘937.-- [3 x Fr. 1‘096.-- = Fr. 3‘288.--] + [9 x Fr. 1‘133.-- = Fr. 10‘197.--] + [3 x Fr. 1‘098.-- = Fr. 3‘294.--] + [2 x Fr. 1‘103.-- = Fr. 2‘206.--] + [4 x Fr. 988.-- = Fr. 3‘952.--]). 6.3

In Bezug auf die Zeit von Juli 2013 bis April 2014 zahlte die Beschwerdegeg nerin

laufend die

folgenden Beträge aus ( Urk. 3/2c S. 11): Periode ausbezahlt pro Monat Anzahl Monate ganze Periode 07-12/13 Fr. 633.-- x 6 Fr. 3‘798.-- 01-04/14 Fr. 642.-- x 4 Fr. 2‘568.-- Total Fr. 6‘366.-- Vergliche n mit dem Anspruch gemäss diesem Entscheid (E. 6.1 hiervor ) von Fr. 8‘047.-- ([2 x Fr. 988.-- = Fr. 1‘976.--]+ [4 x Fr. 756.-- = Fr. 3‘024.--] + [3 x Fr. 765.-- = Fr. 2‘295.--] + [1 x Fr. 752.--]) resultiert eine Differenz respektive ein zusätz licher Anspruch von Fr. 1‘681.-- (Fr. 8‘047.-- - Fr. 6‘366.--). 6.4 Somit reduziert sich der Rück forderungs betrag von Fr. 14‘467.-- um den Betrag von Fr. 1‘681.-- auf Fr. 12‘ 786.-- .

Dieser Betrag von Fr. 12‘786.-- wurde an die Beschwerdeführerin in der Zeit von Oktober 2011 bis und mit April 2014 unrechtmässig ausbezahlt und ist an die Beschwerdegegnerin in Anwendung von

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vorbehältlich eines Erlasses der Forderung (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) zurückzuerstatten. 7. 7.1 Die Bes chwerdegegnerin hat mit der Rückerstattungsverfügung vom 1. April 2014

( Urk. 3/2d) auf die Rückfor derung der ausbezahlten kantonale n Beihilfe und der Gemeindezuschüsse

für die Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2013 wegen grosser Härte ohne weitere Begründung (teilweise) verzichtet (vgl. Ein sprache entscheid vom 28. März 2014, Urk. 2 S. 2). Verfahrensrechtlich ist ein unmittel barer Verzicht auf die Rückforderung, mithin vor Rechtskraft der Rück erstattungs verfügung , nach Art. 3 Abs. 3 ATSG dann zulässig, wenn offen sicht lich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind. Zwar hat die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 8. Juli 2013 , ergänzt mit Schreiben vom 30. September 2013, im Hinblick auf die Rückerstattungs ver fügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/5) darum ersucht, es sei von der

Rücker stattung abzusehen (Urk. 3/5a S. 1 f., Urk. 3/5b S. 10). Die Beschwerde führerin hat sich indes w eder im

Einspracheentscheid ( Urk.

2) noch in der

Rück erstat tungs verfügung vom 1. April 2014 ( Urk. 3/2d) dazu geäussert, weshalb ihrer Ansicht nach die Erlassvoraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG als ohne Weiteres offensichtlich erfüllt anzunehmen seien. Insbesondere

ist den Ent scheiden nicht zu entnehmen, weshalb sie

ausschliesslich für die Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2013 ohne Weiteres von einer grossen Härte ausging, nicht aber für die übrige Zeit von März 2013 bis April 201 4. Die

Beschwerde geg nerin

hat den unmittel baren Rückforde rungs verzicht

zudem auf den Betrag reduziert, auf den der An spruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse nach der korrigierten ZL-Berech nung von Oktober 2011 bis Februar 2013 bestanden hätte , wenn sie den Anspruch nicht aus anderen Gründen verneint hätte . Denn sie berücksichtig te in der ZL-Berechnung vom 28. März 2014 nicht die ur sprünglich unrecht mässig ausbezahlten Beträge von Fr. 303.-- (Beihilfe) und Fr. 184.-- ( Gemeinde zuschüsse ) pro Monat (Urk. 8/7-9 je S. 3), sondern von Oktober 2011 bis September 2012 die Beträge Fr. 10.-- (Beihilfe) und Fr. 184.-- ( Gemeinde zuschüsse ) und von Oktober 2012 bis Februar 2013 die Beträge Fr. 202.-- (Beilhilfe) und Fr. 115.-- ( Gemeinde zuschüsse ) pro Monat ( Urk. 3/2c S. 3-5). Damit ergab sich nicht ein Verzicht auf die Rückforderung der ursprünglich unrechtmässig ausbezahlten kantonalen und kommunalen Leis tungen dieser Monate , sondern auch in dieser Hinsicht

ohne weitere Begrün dung lediglich ein Teil verzicht.

7.2 In der Regel

muss vor einem Entscheid über das Erlassgesuch, mithin vor dem Entscheid darüber, ob die Beschwerdeführerin die zu viel ausgerichteten Leistun gen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in gutem Glauben empfan gen hat und eine grosse Härte (vgl. dazu Art. 5 ATSV)

vorliegt , zuerst rechtskräftig darüber entschieden worden sein, ob und in welcher Höhe eine Rückerstattungspflicht überhaupt besteht.

Erst danach ist zu beur tei len, ob die Voraus setzungen zum Erlass des (dann) rechtskräftig festgesetzten Rücker stat tungsbetrages gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vorliegen. Denn anderen falls besteht die Gefahr, dass der Entscheid über den Erlass in Rechts kraft erwächst, ohne dass über die Grundlage dazu - die Rückerstattungsverpflich tung

- eben falls rechts kräftig entschieden worden ist. Daher kann a uf die Rückerstattung bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rück for derung nur verzich tet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraus setzun gen für den Erlass gegeben sind ( Art. 3 Abs. 3 ATSV ; Urteil des Bundes gerichts 9C_387/ 2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2), was hier jedoch insbesondere ohne weitere vorgängige Begründung der Ver waltungs behörde nicht leichthin anzunehmen ist.

D ie Sache ist daher diesbezüglich nach Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie über das Gesuch auf Erlass der Rück forderung von nunmehr Fr. 12‘786.-- verfüge. 8.

Von weiteren Sachverhaltsabklärungen und Beweismassnahmen, namentlich die von der Beschwerdeführer in beantragte Zeugenb efragung en

(Urk. 1 ) ist nach dem Gesagten abzusehen, da hievon keine neue entscheidrelevante n

Erkennt nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229

E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2009 vom 1 6. November 2009

E. 3.2.3.1 ). 9 .

Nach dem Gesagten sind der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. März 2014 ( Urk. 2) und der Rückerstattungsentscheid vom 1. April 2014 ( Urk. 3/2d) insoweit zu ändern, als festzustellen ist, dass in der ZL-Berechnung von Oktober 2011 bis April 2014 ( Urk. 3/2c) kein hypothetisches Einkommen für die Haus haltsführung als Einnahme zu berück sichtigen ist und die Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum Oktober 2011 bis April 2014 die an sie zu viel ausbe zahlte n Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 12‘786.-- an die Beschwerde geg ne rin zurückzuerstatten hat . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

D ie Besc hwerdegegne rin wird nach Rechtskraft dieses Entscheides über das Erlass gesuch zu befinden

haben . 10 .

Das Verfahren ist kostenlos.

Ausgangsgemäss steht d er teilweise obsiegenden Beschwerdeführer in eine re duzierte Prozess entschädigung zu (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2) , welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘ 5 00 .-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der

angefochtene Einspracheent scheid

vom 2 8. März 2014 und der angefochtene Rückerstattungsentscheid vom 1. April 2014 insoweit geändert, als festgestellt wird, dass in der Berechnung der Zusatz leistungen von Oktober 2011 bis April 2014 kein hypothetisches Einkommen für die Haushalts führung als Einnahme zu berück sichtigen ist und dass die Be schwerde führerin betreffend den Zeitraum Oktober 2011 bis April 2014 die an sie zu viel aus bezahlten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 12‘786.-- an die Beschwerde gegnerin zurückzu erstatten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde ab g ewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann - Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die an erkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG). Die anerkannten Aus ga ben und anrechenbaren Einnahmen von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, s ind zusam men zurechnen ( Art. 9 Abs.

E. 1.2 Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs , indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hin ter lassenen- und In validen versicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Min destein kommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der An spruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Ver mö genswerte zu be rücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E.

1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P

18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende ver si cherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig.

E. 1.3 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 legte die Durchführungsstelle den An spruch auf Ergänzungsleistung en im Rahmen der jährlichen „Systemmässigen Um rech nung“ ab Januar 2014 auf Fr. 642.-- pro Monat (respektive Fr. 7‘704.-- pro Jahr) fest und ver neint e

weiterhin den Anspruch auf Beihilfe und Ge meinde zuschüsse (Urk. 8/4).

Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 informierte die Durchführungsstelle die Ver sicherte, dass die Berechnung der Zusatzleistungen ab Oktober 2011 in Wiedererwägung gezogen werde und die Zusatzleistungen neu verfügt wür den (Urk. 8/34). Mit Einspracheentscheid „in Wiedererwägung“ vom 28. März 2014 (Urk. 2) hiess die Durchführungsstelle die Verfügung vom 4. Juni 2013 (gemeint wohl: die Einsprache) insofern teil weise gut, als sie auf die An rech nung eines Haushaltsbeitrages von der Tochter Z.___ als Einnahme und auf „die Gesamt rückforderung der k antonalen Beihilfe und des Gemeinde zu schusses “ für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 28. Februar 2013 verzichtete, wobei sie für die Grund lagen der Anspruchsermittlung auf die beigelegte Verfügung gleichen Datums (Urk. 3/2c) ver wies (Urk. 2 S. 2), welche sie zum inte grierenden Be standteil erklärte und mit welcher nebst den ZL-Berechnungen von Oktober 2011 bis März 2014 ein laufender monatlicher Anspruch auf Ergänzungs leistun gen ab April 2014 von Fr. 574.-- sowie eine Nachzahlung für die Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 von Fr. 7‘902.-- festgelegt wurde (Urk. 3/2c) Des Weiteren wurde im Einspracheentscheid einer „allfälligen Einsprache“ (ge meint wohl: einer allfälligen Beschwerde) die auf schiebende Wir kung entzog en (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 1. April 2014, welche die Rückerstattungs -

v erfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/5) ersetze, reduzierte die Durchführungs ste lle den Rückerstattungs betrag von Fr. 22‘276.-- um Fr. 7‘902.-- auf Fr. 14‘374.-- (Fr. 8‘060.-- EL, Fr. 5‘233.-- BH, Fr. 1‘081.-- GZ; Urk. 3/2d).

E. 1.3.1 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren oder Personen, die mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- (bei alleinstehenden Personen: Fr. 1‘000.--) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).

Ebenfalls als Einkommen anzurechnen sind Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine solche Verzichtshand lung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Ver mögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be stimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verant worten den Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Er werbstä tigkeit absieht (nicht publizierte E.

3e des BGE 128 V 39; B GE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E.

1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.2). 1. 3.2

Die anrechenbaren Ausgaben bestimmen sich nach Art. 10 ELG. Gemäss Abs. 1 lit . b von Art. 10 ELG gelten als Ausgaben auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Bei alleinstehenden Personen ist der jährliche Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- und bei Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen , der jähr liche Höchstbetrag von

Fr. 15 ‘ 000 .-- anzurechnen. 1 .4

E. 1.4 . 2

Die Grundl agen zur Be rech nung der Ergänzungs leistungen können aufgrund ihrer formell-gesetzli chen Ausgestaltung als einer auf das Kalen der jahr be zoge nen Versicherung zudem im Rahmen der jährlichen Über prüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Mög lichkeit der wäh rend der Bem essungsdauer vorge sehenen Revi sions gründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 mit Hin weisen). 1.

E. 1.9 S owohl auf die Leistungen nach ELG als auch auf die Beihilfen nach ZLG und auf die Gemeindezuschüsse sind die Verfahrensbestimmungen des ATSG an wendbar, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vorgesehen ist (Art. 1 ELG, §§ 15 und 20a ZLG; vgl. die regierungsrätliche Weisung vom 5. Juli 2006, Nr. 4331, Amtsblatt 2006, S. 841 f.) 2.

E. 2 ELG).

Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es werde aufgrund der erneuten Überprüfung der Anspruchs grundlagen und der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes von der Anrech nung eines Haushalt s beitrages von der Tochter Z.___ abgesehen. Die Anrech nung eines Haushaltsbeitrages von der Tochter A.___ bleibe bestehen. Es sei ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht zu mutbar, zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Die Tatsache, dass sie nur in sehr geringem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehe, befreie sie nicht von dieser Schadenminderungspflicht. Auch die Anrechnung des Mietzinsanteiles bleibe bestehen. Die Vergleichsrechnung habe ergeben, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Oktober 2012 grösser ausfalle, wenn Z.___ aus der Berech nung genommen werde, weshalb ab dann die Leistungen für die Beschwerde führerin als Alleinstehende ausgerichtet würden. Die Beihilfe und die Gemein de zuschüsse seien aufgrund des Mehrpersonenhaushaltes gemäss

§ 18 ZLG und der Städtischen Verordnung zu verweigern. Aufgrund der grossen Härte für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zu 28. Februar 2013 werde auf die Gesamtrückfor derung der k antonalen Beihilfe und des Gemeindezuschusses verzichtet. Ab dem 1. März 2013 seien beide Leistungen gestrichen (Urk. 2 S. 1 f.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, i n den WEL würden ausdrücklich Ausnahmen bezüglich der Aufteilung des Mietzinses auf die einzelnen Personen zu gleichen Teilen vorgesehen. Eine solche Aus nahme sei hier gegeben, da es um eine Wohngemeinschaft mit der mittellosen erwachsenen Tochter A.___

gehe, gegenüber welcher zumindest in mora lischer Hins icht eine Untersütz ungs pflicht bestehe. Die Beschwerdegegnerin handle unangemessen und willkürlich, wenn sie die unentgeltliche Aufnahme der Tochter wie eine „gewöhnliche“ Wohngemeinschaft behandle, indem sie Un gleiches gleich behandle. Von den Eltern dürfe nicht verlangt werden, dass sie von ihren zahlungsunfähigen Kindern einen Mietzins fordern müssten.

Dasselbe gelte für die Anrechnung eines Haushaltsbeitrages von A.___ als hypothetische Einnahme. Es wider spreche dem Grundsatz der Familienun terstützung , wenn von einem bedürftigen Kind Leistungen verlangt würden, die es offensichtlich nicht erbringen könne. A.___ habe keine ange messene Ausbildung und trotz intensiver Bemühungen erst ab April 2014 eine Anstellung finden können . Nach dem ein jährigen Prak tikum im Detailhandel Damenbe kleidung 2011/2012, von dem sie sich eine Verbesserung ihrer beruflichen Chancen erhofft habe, sei sie bis zur Schliessung des Betriebes nur in einem 20%ige n Pensum angestellt worden. A.___ könne nicht auf eine Schadenminderungspflicht verwiesen werden. Es gehe vielen jungen Erwach senen vor allem ohne Ausbildung so, d ie aufgrund der schwieri gen Wirtschafts lage Mühe hätten, eine Stelle zu finden. Spätestens aber ab Oktober 2012 könne von A.___ keine Beiträge an den Familien bedarf verlangt werden, da ihr, der Beschwerdeführerin, ab dann nur noch der Lebensbedarf für eine Person angerechnet worden sei. In diesem Fall sei es auf keinen Fall gerechtfertigt, dass ihre mittellose Tochter ihr etwas an diesen Bedarf zahlen müsse. Selbst wenn diese ein Einkommen gehabt hätte, müsste sie mit ihrem Einkommen nur ihren eigenen Bedarf decken, der gerade nicht in den aner kannten Ausgaben enthalten sei. Sie müsst e aber nicht für ihre Mutter teilweise aufkommen. Es sei zudem weder in Anwendung von § 18 ZLG noch der städ ti schen Verordnung gerechtfertigt, die Beihilfen und die Gemeinde zuschüsse zu streichen, zumal es sich nicht um einen gewöhnlichen Mehrpersonenhaushalt handle . Bei korrekter Berechnung erhöhe sich allein bei den Ergänzungs leistun gen der Anspruch um Fr. 12‘543.-- und reduziere sich die Rück forderung auf Fr. 1‘830.65. Zuzüglich der kantonalen Beihilfen und Gemeinde zuschüsse resul tiere ein Saldo zu ihren Gunsten. Des Weiteren sei wider sprüchlich, dass im Einspracheentscheid auf die Gesamtrückforderung der Beihilfen und der Gemeindezuschüsse aufgrund der grossen Härte verzichtet worden sei, gemäss der gleichentags zugestellten Rückerstattungsverfügung dagegen ein Betrag von Fr. 14‘374.-- zurückzuerstatten sei, in welchem Fr. 5‘233.-- Beihilfe und Fr. 1‘081.-- Gemeindezuschüsse ent halten seien und in der dortigen Rechts mit telbelehrung ein Erlassgesuch wegen grosser Härte noch gestellt werden könne. Auch sei völlig unklar, was mit dem angeblichen Verzicht im Ein sprache ent scheid gemeint sei. Denn der Grund für die Reduktion der Rück erstattungsfor derung liege nicht im Erlass, sondern in der Neu berechnung unter Ausklam merung eines Haushaltsbeitrages für Z.___ . Mit ihrem Entscheid habe die Be schwerde gegnerin zudem anerkannt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung wegen grosser Härte erfüllt seien. Es sei daher zumindest die ganze Forderung zu erlassen (Urk. 1 S. 7 ff . , Urk. 13 S . 3).

In formelle r Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sodann, die Rechtsmittel beleh rungen der Ent scheide seien wider sprüchlich. Während gegen den Ein sprache entscheid vom 28. März (Urk. 2) und die Rückerstattungsverfügung vom 1. April 2014 (Urk. 3/2d) die Beschwerde ans Sozialver sicherungsgericht aufge führt worden sei, sei gegen die (Neu-)Berechnung der Zusatzleistungen gemäss der Verfügung vom 28. März 2014 (Urk. 3/2c) die Einsprache angeordnet wor den; dies, obschon diese Verfügung als integrierender Bestandteil des Ein sprache ent scheides erklärt worden sei. Da es sich beim Hauptentscheid um einen „ Ein sprache entscheid in Widererwägung“ handle, stelle sich generell die Frage, ob nicht er neut das Rechtsmittel der Einsprache gegeben sein müsse, da mit diesem Entscheid nicht die Einsprache behandelt worden sei, sondern die Gemeinde autonom eine Neubeurteilung vorgenommen habe. Damit, dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache und die Einspracheergänzung samt Bei la gen nicht zur Kenntnis genommen habe und die Einwände nicht geprüft habe, sondern inhaltlich einfach eine neue Verfügung erlassen habe, welche sie for mell als „ Einspracheentscheid in Wiedererwägung“ bezeichne, ohne dass da ge gen eine Einsprachemöglichkeit eröffnet worden sei, habe sie den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf das recht liche Gehör auch damit verletzt, dass sie im angefochtenen Ein spracheentscheid

zusätzlich über den Anspruch ab Juni 2013 ent schieden habe, ob schon die ursprüngliche Verfügung nur die Ansprüche bis Juni 2013 umfasst habe und in diesen Zeitraum drei Neu-Berechnungen respek tive EL-Revisionen erfolgt seien, zu denen sie sich noch nicht habe äussern können. Schon aus diesen Gründen sei der Entscheid insgesamt, min destens aber für den Zeitraum ab September 2013 zu neuem Ent scheid an die Bes chwerdegegnerin zurück zu weisen (Urk. 1 S. 6 f. , Urk. 13 S. 2 ). 3.

3.1

Die formellen Einwände der Beschwerdeführerin sind vorab zu prüfen.

Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG, was unter anderem das Recht der versi cher ten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt aufgrund seiner formel len Natur grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides

und zur Rück weisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfah rens rechte der betroffenen Partei . Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss die jeni gen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechts lage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E . 4a mit Hinweisen). 3.2 3.2. 1

Den angefochtenen Entscheiden ( Ein spra che entscheid

mit integrierter

Berech nungsv erfügung vom 28. März 2014 , Urk.

2, Urk. 3/2c, Rückerstattungs ver fü gung vom 1. April 2014, Urk. 3/2d )

liegen die Ver fügungen vom 4. Juni 2013 mit der rückwirkenden ZL-Neu-Berechnung für die Zeit ab Oktober 2011 samt Berechnung und Festlegung des laufenden ZL-Anspruches ab März 2013 (Urk. 8/6) sowie die Rückerstattungsverfügung vom 4. Juni 2013 mit einer Rückfor derung von Fr. 22‘276.-- (Urk. 8/5) zugrunde , wogegen die Be schwerde führerin mit Schreiben vom 8. Juli und 30. September 2013 (Urk. 3/5a-b) Einsprache erhoben hatte. In Wiedererwägung gezogen wurde hierbei nicht die Verfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/6), wie die Beschwerdegegnerin fäl schlicherweise fest hielt (Urk. 2 S. 2), sondern die in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 14. November, 7. Dezember 2011 und 12. De zember 2012, mit welchen die ZL-Leistungen ab September 2011 ursprünglich zugesprochen worden waren (Urk. 8/7-9).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich beim ange foch tenen Entscheid vom

28. März 2014 , welche die Beschwerdegegnerin als „Ein sprache-Entscheid in Wiede rerwägung“ bezeichnet hat (Urk. 2 S. 1), nicht um eine neue (Wiedererwägung s -) Verfügung, gegen den zuerst die Möglichkeit der Ein sprache an die Beschwerdegegnerin gewäh rt werden müsste (Urk. 13 S. 2), auch wenn die Beschwerdegegnerin im Erkenntnis des Einsprache ent scheides fest hielt , die Verfügung vom 4. Juni 2013 werde in Wiederer wägung gezogen (Urk. 2 S. 1). Sie kann und muss, insbesondere zusammen mit dem Wortlaut des zweiten Teil s des Satzes „und teilweise gut geheissen“ (Urk. 2 S. 2) ,

dahin ge hend verstanden werden, dass es sich ausschliesslich um eine teilweise Gut heissung der Ein sprache mittels Ein sprache entscheides im Rahmen des Einspracheverfahrens handelt e . Eine Auf hebung resp e ktive Nichtigkeit des Ein spracheentscheides

ergibt sich daraus folglich nicht. 3.2.2

Auch der Umstand, dass die ZL -Neuberechnung vom 28. März 2014 als Ver fügung bezeichnet (Urk. 3/2c S. 1) und mit dem üblichen Hinweisformular samt Recht s mittel belehrung der Einsprache (Urk. 3/2c S. 2) versehen wurde, obschon sie zum integriert en Bestandteil des Einsprache entscheides (Urk. 2) erklärt worden war (Urk. 2 S. 2 ), führt nicht zur Aufhebung des Einspracheentscheides . Zum einen e rwuchs der Beschwerdeführer in kein Nachteil aus der falschen Rechts mittelbelehrung (vgl. dazu BGE 135 III 470 E. 1.2 ; Art.

38 des Bun desge setz über das Verwaltungsverfahren [ VwVG ] i n Verbindung mit Art. 61 ATSG und Art. 1 Abs. 3 VwVG ), zumal auf dem Einspracheentscheid vom 28. März 2014 (Urk. 2) die richtige Rechtsmittelbelehrung aufgeführt worden war. Zum anderen kann eine f alsche

oder widersprüchliche Rechtsmittel be lehrung nicht eine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es nach dem Gesetz nicht gibt ( Urteil des Bun desgerichts vom 9C_571/2014 vom 19. September 2014 mit Hinweis auf BGE 135 III 470 E. 1.2 , 125 II 293 E. 1d). 3.2.3

Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Einsprache und die Einspracheergänzung (Urk. 3/5a-b ) nicht zur Kenntnis genommen und die Ein wände nicht geprüft habe (Urk. 13 S. 2), eine Verletzung der Begründungs pflicht gel tend macht, ist ihr insofern zuzustimmen, als der angefochtenen Einsprache entscheid sich nicht ausdrücklich mit ihren Vorbringen in der Ein sprache samt Beilagen auseinan dersetzt , sondern lediglich die Einsprache vom 8. Juli 2013 nennt (Urk. 2 S. 1) . Jedoch ist erkennbar, dass die Vorbringen der Einsprache berücksichtigt wurden , was sich schon aus der teilweise n Gut heis sung der Einsprache aufgrund der Streichung des Haushaltsbeitrages von Z.___ in der ZL-Berechnung (Urk. 2 S. 1) ergibt .

Zudem gebietet die

Begründungspflicht als wesentliche r Bestandteil des recht lichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die Behörde in ihrem Entscheid kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie

ihren Entscheid stützt. Dies bedeutet

jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand aus ein an der setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Ent scheid wesent lichen Gesichtspunkte be schränken ( BGE 138 I 232

E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 1 2. Dezember 2014 E.

4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Dem ist di e Beschwerdegegnerin, wenn auch in kurzer Form und ohne nähere Angaben zu den Bemessungsgrundlagen insbesondere des strit tigen Haushaltsbe itrages (vgl. E. 4.3.3 hernach) , im angefochtenen Entscheid grund sätzlich nach gekommen , wenn auch für das bessere Verständnis aus führ lichere Begründungen zu den einzelnen strittigen Positionen für ein bes seres Verständnis zu begrüssen gewesen wären . Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruch ist jedenfalls als nicht be sonders schwerwiegend zu beurteilen und als dadurch geheilt anzusehen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, sich nunmehr vor dem hiesigen Gericht, welches über die volle Kog nition verfügt, zur Sache zu äussern (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). 3.2.4

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entgegen der Ansicht der Be schwerde führerin sodann darin zu sehen, dass der ZL-Anspruch mit dem an ge fochtenen Einspracheentscheid

( Urk. 2) über den

4. Juni 2013 hinaus be urteilt wurde .

Bei der Einsprache handelt es sich um ein nicht-devolu tives Rechtsmittel (von derselben Instanz entschieden) . Dabei tritt d e r Ein sprache entscheid an die Ste lle der angefochtenen Verfügung und das Verwaltungs verfahren

wird erst mit ihm abge schlossen. Die

Einsprache instanz

hat hierbei

allfällige Entwicklun gen des Sachverhalts bis zum Erlass des Ein sprache ent scheids

mitzuberücksich tigen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auf lage, Zürich 2009, Art. 52 Rz 2, 14, 36 und 39 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_73 /2008 vom 21. Mai 2008, E. 4.2 ).

Sodann ist n ach der Recht sprechung zum zeitlich massgeblichen Sach verhalt auch im nach fol genden Gerichtsver fahren jeweils in tatsächlicher Hin sicht von den Ver hältnissen auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einsprache entscheides (hier:

28. März 2014, Urk. 2 ) entwickelt haben ( Urteil des Bundes gerichts 8C_140/2008

vom 25. Feb ruar 2009 E. 8.2.3 mit Hinweisen).

Das Urteil in diesem Verfahren gilt damit auch für die von der Beschwerdegegnerin wäh rend des laufende n

Einsprache verfahren s vorge nom menen revisionsweisen Ände rungen des Ergänzungsleis tungsanspruchs bis zum Erlass des Einsprache entscheids vom

28. März 2014 ( Urk. 2). 3.3

Die formellen Rügen führen nach dem Gesagten nicht zur Aufhebung der ange fochtenen Entscheide. 4.

E. 4 ELG). Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jähr lichen Ergänzungsleistung danach ausser Betracht fallen, sind die anrechen baren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könn te, einander gegenüberzustellen (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung , ELV ; sogenannte Vergleichsrechnung; vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen [BSV ] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz

3124.02 ; BGE 130 V 263 E. 3.3 ) .

E. 4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht n icht mehr strittig ist, dass kein Haushalts bei trag von der jüngeren mündigen Tochter Z.___ , welche in der hier mass gebli chen Zeit von Oktober 2011 bis zu ihrem Auszug Mitte Juli 2013 eine Lehre abso lviert hatte und für welche eine IV-Kinder rente ausbezahlt worden war , als Einnahme zu berücksichtigen ist. Einig sind sich die Parteien auch darin, dass die ZL-Berechnung unter Einbezug von Z.___ von Oktober 2011 bis September 2012 (erstes Lehrjahr) für die Beschwerde führerin gemäss der Ver gleichsberech nung ( Urk. 8/45 S. 3 f., Urk. 3/2c S. 3 f.; Art. 8 Abs. 2 ELV, Rz

3124.02 WEL) günstiger ausfällt und für die Zeit ab Oktober 2012 die ZL-Berechnung für die Beschwerdeführerin allein, ohne Z.___ , einen höheren ZL-Anspruch ergibt ( Urk. 8/45 S. 5-7, Urk. 3/2c S. 5 ff.). Ebenfalls unstrittig ist, dass die mündige A.___ , für die im hier massgeblichen Zeitraum keine IV- Kinder rente ausbezahlt worden war ( Urk. 8/19) ,

ausser Rechnung fällt ( vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG; Art. 7 ff. ELV ; BGE 130 V 263 E. 3.3 ) .

Unstrittig fest steht auch, dass mit der nachträglichen Entdeckung, dass der Lehr lingslohn von Z.___ nicht in den ZL-Berechnungen ab September 2011

ge mäss den Verfügungen vom 14. November 2011 ( Urk. 8/9), vom 7. Dezember 2011 ( Urk. 8/8) und vom 12. Dezember 2012 (Urk. 8/7) berücksichtigt worden war , ein Rückkommens titel im Sinne von Art.

53 Abs. 2 ATSG gegeben war und daher die Beschwerdegegnerin zu Recht eine neue ZL-Berechnung ab Oktober 2011 vornahm.

Strittig und zu prüfen ist einzig , ob die Beschwerde gegnerin in der ZL-Berech nung in der Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 zu Recht den Mietzins wegen der Wohngemeinschaft mit der mündigen Tochter A.___ um einen Drittel (respektive ab September 2013 um die Hälfte, Urk. 3/2c S. 8, Urk. 3/3 S. 17 ff.) reduziert, einen Haushaltsbeitrag von Fr. 2‘130.-- pro Jahr von A.___ als Ein nahme (hypothetisches Einkommen) angerechnet und den Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab Oktober 2011 verneint hat ( Urk. 2, Urk. 3/2c) sowie ob die Rückforderung im Betrag von Fr. 14‘374.-- ( Urk. 3/2d) rechtens ist .

E. 4.2.1 Nach Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen , wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden , welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1) .

Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Ein familienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleich lautenden Art. 3b Abs. 1 lit . b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965).

Die in Art. 16c ELV statuierte Mietzinsaufteilung bei gemeinsam bewohnter Wohnung ist gesetzmässig (BGE 130 V 263 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 10 ).

Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Per sonen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d).

E. 4.2.2 Mit Art. 16c Abs. 1 Satz 2 ELV wird festgehalten , dass die Mietzinsanteile der

Per sonen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ausser Betracht gelassen werden müssen. Im Leitentscheid BGE 130 V 263 E. 5.2 hat das Bun des gericht unlängst klargestellt, dass damit vom anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für den Anteil des

Mitbewohners vorzunehmen ist und dies insbesondere auch für

das eigene Kind

des EL-Anspruchstellers gilt, und zwar selbst dann, wenn es

noch unmündig ist und lediglich wegen der Vergleichsrechnung der Einbezug des Kindes entfällt.

B esondere Umstände im Einzelfall können es indes erlauben, von der Auf teilung des Mietzinses zu gleichen Teilen nach Art. 16c Abs. 2 ELV abzu weichen. So

kann das ge meinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder mora lischen Pflicht

beruhen und daher zu einer anderen und - ausnahmsweise - auch zu einem

Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben ( BGE 130 V 263 E. 5.3 mit Hinweisen ).

Indem die Beschwerdegegnerin vom Abzug eines Mietzinsanteils für die jüngere , aber mündige Tochter Z.___ in der Vergleichsrechnung ohne Kind von Oktober 2012 bis zu ihrem Auszug aus der Wohnung im Juli 2013

( Urk. 8/36) absah, weil dies e sich noch in der Ausbildung befand, trug sie dieser Praxis hinlänglich Rechnung. Zusätzlich auch von der Berücksichtigung eines

Miet zinsanteils für die erwach sene Tochter A.___ abzusehen, die sich in der hier massgeblichen Zeit nicht in einer eigentlichen Ausbildung befand und für welche die Beschwerde führerin keine Unterhaltsverpflichtung mehr hatte (vgl. Art. 276 f. des Zivil gesetzbuches, ZGB) , würde dem Zweck dieser Bestimmung , die indirekte Finanzierung von Per sonen, die nicht in die EL-Berechnung ein geschlossen sind, zu verhindern , zuwiderlaufen. Dies gilt umso mehr , als das Praktikum, das A.___ in der Zeit von Oktober 2011 bis Ende Februar 2012 absolvierte, sich nur auf ein 50%iges Pensum belief und immerhin bereits ein Monatsgehalt von Fr. 750.-- einbrachte (Urk. 8/32). A.___ war es zu zumuten, für ihren Lebensunterhalt wie andere junge Erwach sene auch, die von ihren Eltern keine finanzielle Unterstützung erhalten, selbst oder nötigenfalls mit Hilfe der Sozialeinrichtungen (Fürsorge, gegebenen falls Arbeitslosen ver siche rung) aufzukommen.

Ihre Mittellosigkeit ist jedenfalls nicht über die Ver siche rung ihrer Mutter zu finanzieren. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Grundsatz der Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen hier zu einem stossenden Ergebnis führte (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139). Im Urteil P 19/00 vom 15. Mai 2002 hat das Bundes gericht einen unverminderten Mietzinsanteil selbst bei einem gerade 18 Jahre alt gewordenen, in der Berufslehre stehenden Sohn als angemessen betrachtet (zitiert in BGE 130 V 263 E. 5.3) .

E. 4.2.3 Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berech nung vom 28. März 2014 von Oktober 2011 bis August 2013 ein Drittel ( Fr. 6‘260.-- pro Jahr bis Ende Februar 2013 und Fr. 5‘568.-- von März bis August 2013) und

- nach dem Auszug von Z.___ - von September 2013 bis April 2014 die Hälfte ( Fr. 8‘352.--) des jeweiligen Mietzinses (Urk. 8/15 , Urk. 8/43, Urk. 14/5a-b) in Abzug brachte (Urk. 3/3a-h, Urk. 3/2c ).

Was die Beschwerdeführerin hierzu des Weiteren einwendet, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 4.3 5

Nach dem Gesagten ist in der ZL-Berechnung von Oktober 2011 bis April 2014 kein Betrag für die Haushaltsführung als hypothetisches Einkommen respektive anrechenbare Einnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG zu berück sichti gen und der Betrag von Fr. 2‘130.-- gemäss den Berechnungen der Ver fügung vom 4. Juni 2013 ( Urk. 8/6 S. 3 ff.) zu streichen. 5.

E. 4.3.1 Zu prüfen ist des Weiteren der in der ZL-Berechnung von Oktober 2011 bis April 2014 unter dem Titel „Haushaltsbeitrag“ von A.___

als Einnahme ange rechnete Betrag von Fr. 2‘130 .-- pro Jahr.

Der Begründung der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass sie davon aus geht, dieser Betrag habe seine Grundlage in der Schadenminderungspflicht von A.___ , welche verpflichtet sei, zum Lebensunterhalt der Familie beizu tragen ( Urk. 2 S. 2 ). Dem ist indes nicht so. Da A.___ ausserhalb der ZL-Berech nung steht, werden für sie weder Ausgaben noch Ein nahmen in der ZL-Berechnung berücksichtigt. A.___

trifft daher auch keine Schadenminderungs pflicht , son dern allein die Beschwerdeführerin . Die Schadenminderungspflicht stellt die Anweisung an die versicherte Person dar, nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozial ver sicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten ( BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f . , 117 V 400) . Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schaden minderungspflicht darf von der Be schwerdeführerin ohne weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügt, auch tatsächlich realisiert (vgl. dazu AHI 1997 S. 255 E. 3b; Urteil e des Bundesge richts P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3.5). Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht nach de r gesetzmässigen Praxis zu Art. 11

Abs. 1 lit . g ELG auch von der nicht invaliden, im gemeinsamen ehe li chen Haushalt lebenden Ehegatti n des EL-Bezügers zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1), nicht jedoch von den eigenen Kindern.

Der Betrag, welcher die Beschwerdegegnerin anrechnete, ist rechtsprechungs gemäss vielmehr mit der

volle n oder teil weise n Haushaltsführung für eigene Kinder

im Sinne einer Entschädigung für die geldwerte Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin zu begründen und als Einkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG anzurechnen , wie sich aus dem F olgenden ergibt .

E. 4.3.2 Randziffer 3421.06 der Wegleitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen in der AHV und IV (WEL, in der hier mass gebli chen Version gültig ab 1. April 2011), sieht vor, dass bei einer vollen oder teil weisen Haushaltsführung für eigene Kinder das tatsächlich erzielte Ein kom men oder ein hypothetisches Erwerbseinkommen (bei teilin validen Personen nach WEL Rz 3424.02 ff., und bei nicht invalide Ehegatten nach WEL Rz 3482.02 ff.) anzurechnen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der haushaltsführenden Per son dann ein Entgelt für die Haushaltführung als einer geldwerten Leistung an ge rechnet, wenn die Kinder erwerbstätig sind oder wenn von ihnen im Hin blick auf ihre wirtschaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann (ZAK 1983 S. 260). Ein von den Kindern allfällig

tatsächlich entrichtete s Kostgeld ist insofern als Ein kommen der haushaltsführenden Person anzurec hnen, als es die effektiven Pensions kosten übersteigt. Wird vom betreffenden Kind, das nich t in der EL-Berechnung mitein bezogen ist und von dem im Hinblick auf seine wirt schaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann, tatsächlich kein Kostgeld bezahlt, ist der haushaltführenden Perso n ein hypothetisches Er werbs einkom men für die Haushaltführung als einer geldwerten Leistung aufzu rech nen . Dieses Einkommen ist im Sinne von Art. 11 Abs . 1 lit . a ELG zu privi le gieren , da hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privi legieren sind, wie tatsächlich erzielte (Urteil des Bundes gerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3; ZAK 1983 S. 260 ff., 1972 S. 505 f.; Müller, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge setz über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversi cherung, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 99 Rz 306 f.).

E. 4.3.3 Die Tochter A.___

bezahlte, soweit aktenkundig und von den Parteien vorge bracht, während ihres Aufenthaltes im Haushalt ihrer

Mutter

in der hier mass geblichen Zeit von Oktober 2011 bis August 2014 kein Kostgeld. Einem hand schriftlich verfassten Zettel in den Akten ist zu entnehmen, dass die Be schwer degegnerin einen Betrag von Fr. 350.-- pro Monat als Haushaltsbeitrag festge legt hatte und diesen nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG privilegierte, wodurch der Betrag von Fr. 2‘130.-- resultierte ([12 x Fr. 350.--] - Fr. 1‘000.--, davon 2/3; Urk. 8/22). Weder den Akten noch einem der Entscheide der Beschwerde gegne rin ist indes zu entnehmen, woraus die Beschwerdegegnerin auf de n Betrag von Fr. 350.-- schloss . Aus den Akten und den Vorbringen der Parteien geht zudem auch

nicht hervor , ob und in welchem zeitlichen Umfang die Be schwerdeführe rin im betreffenden Zeitraum für ihre beiden Töchter die Haus halts führung ( Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigung und Unterhalt der Wohnung, Administratives etc.)

tatsächlich übernommen hatte . Analog zur Rechtsprechung zur Sozialhilfe und den Richtlinien für die Ausge staltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozial hilfe (SKOS -Richtlinien ) ist bei der Ansetzung eines Haushalts führungs beitrages

aber grund sätzlich anhand äusserer Indizien auf die effektive Aufga benteilung Rücksicht zu nehmen, wobei - weil es für die Behörde kaum möglich ist , die Verhältnisse eindeutig fest zu stellen

- die Vermutung gilt, dass die unter stützte Person den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partner führt, die mit ihr in einem Haushalt leben (Urteil des Verwal tungs gerichts des Kantons Zürich VB.2011.00331 vom 18. August 2011 E. 3.4.2).

E. 4.3.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine nicht erwerbstätige Haus frau ( Urk. 8/47) mit einer Invalidität von 76 % ( Urk. 8/19) , die mit zwei erwach senen Töchtern zusammenlebte, von denen die jüngere eine Lehre und die ältere ein 50%ige s Praktikum absolvierte respektive ab April 2012 einer 20%igen Er werbstätigkeit nachging. Es ist bei dieser Konstellation zumindest

nicht aus zu schliessen , dass die Haushaltstätigkeit nicht allein von der Beschwerdefüh rerin erledigt wurde. Von einer Rückweisung zur Abklärung der tatsächlichen Ver hältnisse kann indes abgesehen werden .

D enn wie der hiervor aufgeführten Recht sprechung (E. 4.3.2) zu entnehmen ist, ist eine Entschädigung für die Haus haltsführung jedenfalls nur dann in der ZL-Berechnung zu berück sich ti gen, wenn eine solche vom betreffenden Kind respek t ive Mitbewohner im Hin blick auf seine wirtschaftliche Lage tatsächlich verlangt werden kann . Der Betrag für die Haushaltsführung ist in der Regel vor allem für solche Fälle vor gesehen und sinnvoll, in denen das Familie nmitglied oder/und Mitbe wohner gerade wegen seiner Erwerbstätigkeit die Haushaltsführung der nicht oder nur teilzeitlich erwerbs tätigen ZL- Leistungsansprecherin überl ä sst.

Hier erlaubte es d ie wirt schaftliche Lage von A.___ in der massgeblichen

Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 indes nicht, dass sie nebst dem Anteil an den Mietzins und ihrem restlichen Unterhalt einen finanziellen Beitrag für die Haus halts führung an die Beschwerdeführerin leistete. Denn in der Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2012 verfügte sie lediglich über ein Bruttogehalt von monat lich Fr.

750.-- ( Urk. 8/32 S. 2) und von April 2012 bis Ende August 2013 über ein Bruttogehalt von monatlich Fr. 800.-- ( Urk. 8/23 S. 2) re spektive netto Fr. 734.95 (Urk. 14/2b ) . Vom

2. September 2013 bis

1. März 2014 war sie zudem über ein Temporärbüro an die

C.___ als Temporär mitarbeiterin mit einem Stundenlohn von brutto Fr.

25.10 inklusive Ferien-, Feiertags-, und Krankenloh nentschädigung sowie Anteil 13. Monats lohn vermittelt worden , wobei nicht bekannt ist, wie viele Stunden pro Woche sie tatsächlich erwerbs tätig war und wie viel sie letztlich verdiente. Als Maxi mum sind im Rahmenvertrag aber

lediglich 15 Stunden pro Woche vermerkt (Urk. 14/2d).

Über weiteres Einkommen

verfügte sie

- soweit aktenkundig - nicht.

E. 5 .1

Nach

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

( ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzu er statten.

Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungs rechts , ATSV).

Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin ( Abs. 2) .

Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind ( Abs. 3) . 1.5.2

Wer eine Leistung in gutem Glauben empfa ngen hat, muss sie nicht zurück er statten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Ab

s. 1 Satz 2 ATSG). Die Vo raus setzungen des guten Glaubens und des Vorliegens einer grossen Härte (Art. 5 ATSV) müssen kumulativ erfüllt sein.

Nach Art. 4 Abs. 1 ATSV wird d ie Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leis tungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.

Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist ( Abs. 2) .

Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungs verfü gung einzureichen ( Abs. 4) .

Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen ( Abs. 5) . 1.

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin sprach de r Beschwerdeführer in sodann ab dem 1. Okto ber 2011 den Anspruch auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab . Sie be gründete dies mit dem Mehrpersonenhaushalt und stützte sich auf die Regelung in § 18 ZLG

( Urk. 2 S. 2 , Urk. 3/2c S. 7 ff., Urk. 8/ 6 S. 3 ff.) , wonach die Beihilfe ge kürzt oder verweigert werden kann, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird

und der bun desrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämien verbilligung gewährt bleibt .

Die städtische Verordnung sieht keine eigene Grundlage hierzu vor.

Gemäss § 19 der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich vom 5. März 2008 (ZLV ; LS 831.31 ; in Kraft seit Januar 2008, ersetzte den von Januar 2000 bis Ende 2007 gültig gewesenen § 1 Abs. 3 der Einführungsverordnung zum ELG [EVO ELG] vom 17. Dezember 1997 [ LS 831.31; Änderung vom 28. Juli 1999] mit demselben Wortlaut ) wird b ei Mehrpersonenhaushalten der rech neri sche An spruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen herabgesetzt werden.

Gemäss dem Weisungs- und Informationenschreiben des Kantonalen Sozial amtes be tref fend Zusatzleistungen zur AHV/IV , Vollzugsweisungen betreffend Zusatz leistungen mit Wirkungen ab 1. Januar 2000, vom 9. November 1999,

zu

§ 1 Abs. 3 EVO ELG führe die Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG, wonach über ein Drittel der Netto-Erwerbseinkünfte in der Bedarfsrechnung für die EL nicht als Ein nahme angerechnet werde, dazu, dass dieser Betrag gleich sam als freier Betrag zusätzlich zur Verfügung stehe. Bei Haus halten mit EL gelte di ese Privi legierung für invalide und nicht invalide Erwerbs tätige in einem Bezügerhaushalt (z.B. Ehegatte). Die Privilegierung könne respektable Voller werbseinkommen betref fen. In solchen Fällen müsse die Bei hilfe im Ausmass des nicht anrechen baren Einkommensteils gekürzt oder (wohl zumeist) ge strichen werden. Denn die Beihilfen hätten gemäss § 18 ZLG nicht den Sinn, ohne echten finanziellen Be darf ausgerichtet zu werden, zumal es Haushalte betreffen könne , die über höhere Einkommen verfügen würden als die Durch schnittshaushalte der übrigen Bevöl kerung ( Weisungssammlung des Kan tona len Sozialamtes betreffend Zusatz leistungen von 1999 bis 2013 , S. 23 f. ; www.sozialamt.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/sozialamt/de/sozialversiche rungen/zusatzleistungen.html ).

Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die vorinstanz liche Auf fas sung bestätigt, wonach § 19 ZLV einen Anwendungsfall von § 18 ZLG dar stelle und § 18 ZLG die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Um ständen zu beurteilenden Anwendungsfällen erlaube , in denen die Leistungen nicht für den Unterhalt benötigt würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom

23. August 2010 E. 3.2).

E. 5.2.1 Im vorliegenden Fall fiel in der ZL-Berechnung einzig in der Zeit von Oktober 2011 bis September 2012 ein tatsächliches privilegiertes Einkommen an, und zwar in der Vergleichsrechnung mit Z.___ der Betrag von Fr. 7‘875.-- ( Lehr lingslohn von Z.___ ; Urk. 3/2c S. 3 f. ).

Von diesem Einkommen wurde der Betrag von Fr. 3‘625.-- aufgrund der Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG nicht als Einkommen angerechnet. Die Kürzung der Beihilfe in diesem Umfang, wie dies die Beschwerdegegnerin in der korrigierten Berechnung vom 28. März 2014 vorge nommen hat (Urk. 3/2c S. 3 f. ), ist in Anwendung von

§ 19 ZLV

daher rechtens .

E. 5.2.2 Eine weitere Kürzung aufgrund des Mehrpersonenhaushaltes ist bei Formen des eigentlichen Zusammenlebens wie bei Konkubinate n , Wohn- und Familien ge meinschaften damit zu rechtfertigen, dass sich die Lebenshaltungskosten jeder daran beteili gten Per son merklich verringert und daher auch für die Leistungs ansprecherin der allgemeine Lebensbedarf geringer ausfällt, als wenn sie allein leben würde . Dies betrifft etwa die Kosten für die gemeinsame

Verpflegung , Haus ratversicherung, Unterhalt Woh nungsein richtung, Telekommunikations -Gebühren, Energie , Zeitungen und andere Abonnemente, Putz- und Wasch mit tel

etc.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat im Urteil ZL.2003.00010

vom 29. August 2003 entschieden , dass allein die Tatsache einer Haushalt ge meinschaft

- verglichen mit alleinlebenden Personen - die Vermutung tieferer Lebenshaltungskosten und eines geringeren Bedarfs an Zusatzleistungen begründet. Die Kürzung beziehungsweise Streichung der Beihilfen wegen feh lenden Bedarfs gestützt auf § 18

ZLG erachtete das Gericht unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt. Mit ähnlicher Begründung erwog das hiesige Ge richt im Urteil ZL.2008.00039

vom 31. Mai 2010, dass auch beim Zu sammenle ben von Mutter und Sohn verschiedene Ausgaben nicht mehrfach, sondern nur einmal anfallen. Mangels konkreter Angaben, weshalb und inwiefern die Lebenshaltungskosten von Mutter und erwachsenem Sohn nicht mit denjenigen eines Ehepaars vergleichbar seien, sei die Streichung der Bei hilfen aufgrund von § 18

ZLG mangels Bedarfs gerechtfertigt

(vgl. auch Urteile des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2013.00002 vom 26. August 2014 E. 4 und ZL.2012.00104 vom 28. März 2013 E. 3).

Dies gilt auch für das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrer mün digen Tochter A.___ , welche nicht in die ZL-Berechnung einbezogen ist . Zu beachten ist dabei, dass mit dem in § 18 ZLG erwähnten Unterhalt („soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird “) allein der Unterhalt der Leistungs an sprecherin und nicht der ausserhalb der ZL-Berechnung stehenden Person gemeint ist. Es darf daher nicht aufgrund der Bedürftigkeit von A.___ auf einen zusätzlichen Bedarf geschlossen und aus diesem Grund von der An wen dung von § 18 ZLG abgesehen werden .

Die Kürzung der Beihilfe rechtfertigt sich gestützt auf § 18 ZLG in dem Umfang, in welchem sich die Reduktion der Kosten für die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft ergibt. Die Beihilfe in der Berechnung ohne Z.___ ab Okto ber 2012 (Urk. 3/2c S. 5 ff.) beträgt maximal Fr. 2‘420 .-- ( § 16 Abs. 1 ZLG) und entspricht rund

E. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 den ganzen Anspruch auf kantonale Beihilfe gestützt auf §

E. 5.3 Da eine Bezugsberechtigung von Gemeindezuschüssen gemäss Art. 4 der städ tischen Verordnung den Anspruch auf die kantonale Beihilfen voraussetzt, hat die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch auf Gemeindezuschüsse für die Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 zu Recht verneint. 6.

E. 6 .2

Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rücker stattungs betrages

ist nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis von den Verhältnissen auszugehen , wie sie im Rück erstattungs zeitraum tat sächlich be stan den haben. Es sind alle an spruchsrelevanten Berechnungsfaktoren, a lso sowohl die anspruchserhöhen den

als auch die anspruchsver mindernden zu berücksichtigen und nicht nur diejeni gen, die Anlass für die Neuberechnung und die Rückforderung gaben. Es würde dem Grundsatz der Rückerstattungspflicht als einer an das Recht gebundenen versicherungsmässigen Sanktion ohne pöna len Charakter, die lediglich verhin dern will, dass der Ver sicherte von der Versi cherung mehr erhält, als dem Gesetz ent spricht, wider sprechen, wenn der EL-Be züger im Rückforderungsprozess nicht Tatsachenänderungen zu seinen Gunsten " einredeweise " geltend machen könnte (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E.

5 und E.

5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3. 3 ; Rz 4620. 01- 03 der Wegleitung des Bundes amtes für Sozial ver si cherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Ja nuar 2012 un d 1. Januar 2013 ; vgl. auch BGE 138 V 298 (E. 5), wonach aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG die rück wirkende Zah lung von Ergänzungs - leistungen im Fall einer Neuberechnung der Ergän zungsleistungen im Rahmen einer Rück for derung nicht mehr ausgeschlossen ist. ).

1.

E. 6.1 Aufgrund dieser Ausführungen (ZL-Berechnung vom 28. März 2014 [Urk. 3/2c ] ohne das hypothetische Einkommen von Fr. 2‘130.-- pro Jahr [nach Privi legie rung] und je ohne Beihilfe und Gemeindezuschüsse) ergeben sich in der Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 die folgenden E L-Ansprüche ( Monats beträge gerundet auf den nächsten Franken gemäss Art. 26b ELV; x 12) : Berechnungsperiode EL-Anspruch pro Monat pro Jahr 10-12/11 Fr. 1‘096.-- Fr. 13‘152.-- 0 1- 0 9 /1 2 Fr. 1‘133.-- Fr. 13‘596.-- 10-12/12 Fr. 1‘098.-- Fr. 13‘176.-- 01-02/13 Fr. 1‘103.-- Fr. 13‘236.-- 03-08/13 Fr. 988.-- Fr. 11‘856.-- 09-12/13 Fr. 756.-- Fr. 9‘072.-- 01-03/14 Fr. 765.-- Fr. 9‘180.-- ab 04/14 Fr. 752.-- Fr. 9‘024.-- Damit resultiert für die Zeit von Oktober 2011 bis und mit April 2014 ein EL- Gesamtanspruch von Fr. 30‘984.-- ([3 x Fr. 1‘096.-- = Fr. 3‘288.-- ] + [9 x Fr. 1‘133.-- = Fr. 10‘197.-- ] + [3 x Fr. 1‘098.-- = Fr. 3‘294.-- ] + [2 x Fr. 1‘103.-- = Fr. 2‘206.-- ] + [6 x Fr. 988.-- = Fr. 5‘928.-- ]+ [4 x Fr. 756.-- = Fr. 3 ‘ 024.-- ] + [3 x Fr. 765.-- = Fr. 2‘295.-- ] + [1 x Fr. 752.--] ) .

E. 6.2 In Bezug auf die bis zur Verfügung vom 4. Juni 2013 bereits ausbezahlten Leis tungen (Oktober 2011 bis Juni 2013) von Fr. 37‘404.--

(Urk. 8/6 S. 8 ), be stehend aus Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezu schüs sen (Urk. 8/6 S. 8, Urk. 8/7 S. 3, Urk. 8/8 S. 3, Urk. 8/9 S. 3 ), ergibt sich folglich eine Differenz und damit ein Rückerstattungsbetrag ( Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) von Fr. 14‘467.-- (Fr. 37‘404.-- - Fr. 22‘937.-- [3 x Fr. 1‘096.-- = Fr. 3‘288.--] + [9 x Fr. 1‘133.-- = Fr. 10‘197.--] + [3 x Fr. 1‘098.-- = Fr. 3‘294.--] + [2 x Fr. 1‘103.-- = Fr. 2‘206.--] + [4 x Fr. 988.-- = Fr. 3‘952.--]).

E. 6.3 In Bezug auf die Zeit von Juli 2013 bis April 2014 zahlte die Beschwerdegeg nerin

laufend die

folgenden Beträge aus ( Urk. 3/2c S. 11): Periode ausbezahlt pro Monat Anzahl Monate ganze Periode 07-12/13 Fr. 633.-- x 6 Fr. 3‘798.-- 01-04/14 Fr. 642.-- x 4 Fr. 2‘568.-- Total Fr. 6‘366.-- Vergliche n mit dem Anspruch gemäss diesem Entscheid (E. 6.1 hiervor ) von Fr. 8‘047.-- ([2 x Fr. 988.-- = Fr. 1‘976.--]+ [4 x Fr. 756.-- = Fr. 3‘024.--] + [3 x Fr. 765.-- = Fr. 2‘295.--] + [1 x Fr. 752.--]) resultiert eine Differenz respektive ein zusätz licher Anspruch von Fr. 1‘681.-- (Fr. 8‘047.-- - Fr. 6‘366.--).

E. 6.4 Somit reduziert sich der Rück forderungs betrag von Fr. 14‘467.-- um den Betrag von Fr. 1‘681.-- auf Fr. 12‘ 786.-- .

Dieser Betrag von Fr. 12‘786.-- wurde an die Beschwerdeführerin in der Zeit von Oktober 2011 bis und mit April 2014 unrechtmässig ausbezahlt und ist an die Beschwerdegegnerin in Anwendung von

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vorbehältlich eines Erlasses der Forderung (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) zurückzuerstatten. 7.

E. 7 .3

Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Bei hilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61 ATSG). 1.

E. 7.1 Die Bes chwerdegegnerin hat mit der Rückerstattungsverfügung vom 1. April 2014

( Urk. 3/2d) auf die Rückfor derung der ausbezahlten kantonale n Beihilfe und der Gemeindezuschüsse

für die Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2013 wegen grosser Härte ohne weitere Begründung (teilweise) verzichtet (vgl. Ein sprache entscheid vom 28. März 2014, Urk. 2 S. 2). Verfahrensrechtlich ist ein unmittel barer Verzicht auf die Rückforderung, mithin vor Rechtskraft der Rück erstattungs verfügung , nach Art. 3 Abs. 3 ATSG dann zulässig, wenn offen sicht lich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind. Zwar hat die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 8. Juli 2013 , ergänzt mit Schreiben vom 30. September 2013, im Hinblick auf die Rückerstattungs ver fügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/5) darum ersucht, es sei von der

Rücker stattung abzusehen (Urk. 3/5a S. 1 f., Urk. 3/5b S. 10). Die Beschwerde führerin hat sich indes w eder im

Einspracheentscheid ( Urk.

2) noch in der

Rück erstat tungs verfügung vom 1. April 2014 ( Urk. 3/2d) dazu geäussert, weshalb ihrer Ansicht nach die Erlassvoraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG als ohne Weiteres offensichtlich erfüllt anzunehmen seien. Insbesondere

ist den Ent scheiden nicht zu entnehmen, weshalb sie

ausschliesslich für die Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2013 ohne Weiteres von einer grossen Härte ausging, nicht aber für die übrige Zeit von März 2013 bis April 201 4. Die

Beschwerde geg nerin

hat den unmittel baren Rückforde rungs verzicht

zudem auf den Betrag reduziert, auf den der An spruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse nach der korrigierten ZL-Berech nung von Oktober 2011 bis Februar 2013 bestanden hätte , wenn sie den Anspruch nicht aus anderen Gründen verneint hätte . Denn sie berücksichtig te in der ZL-Berechnung vom 28. März 2014 nicht die ur sprünglich unrecht mässig ausbezahlten Beträge von Fr. 303.-- (Beihilfe) und Fr. 184.-- ( Gemeinde zuschüsse ) pro Monat (Urk. 8/7-9 je S. 3), sondern von Oktober 2011 bis September 2012 die Beträge Fr. 10.-- (Beihilfe) und Fr. 184.-- ( Gemeinde zuschüsse ) und von Oktober 2012 bis Februar 2013 die Beträge Fr. 202.-- (Beilhilfe) und Fr. 115.-- ( Gemeinde zuschüsse ) pro Monat ( Urk. 3/2c S. 3-5). Damit ergab sich nicht ein Verzicht auf die Rückforderung der ursprünglich unrechtmässig ausbezahlten kantonalen und kommunalen Leis tungen dieser Monate , sondern auch in dieser Hinsicht

ohne weitere Begrün dung lediglich ein Teil verzicht.

E. 7.2 In der Regel

muss vor einem Entscheid über das Erlassgesuch, mithin vor dem Entscheid darüber, ob die Beschwerdeführerin die zu viel ausgerichteten Leistun gen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in gutem Glauben empfan gen hat und eine grosse Härte (vgl. dazu Art. 5 ATSV)

vorliegt , zuerst rechtskräftig darüber entschieden worden sein, ob und in welcher Höhe eine Rückerstattungspflicht überhaupt besteht.

Erst danach ist zu beur tei len, ob die Voraus setzungen zum Erlass des (dann) rechtskräftig festgesetzten Rücker stat tungsbetrages gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vorliegen. Denn anderen falls besteht die Gefahr, dass der Entscheid über den Erlass in Rechts kraft erwächst, ohne dass über die Grundlage dazu - die Rückerstattungsverpflich tung

- eben falls rechts kräftig entschieden worden ist. Daher kann a uf die Rückerstattung bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rück for derung nur verzich tet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraus setzun gen für den Erlass gegeben sind ( Art. 3 Abs. 3 ATSV ; Urteil des Bundes gerichts 9C_387/ 2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2), was hier jedoch insbesondere ohne weitere vorgängige Begründung der Ver waltungs behörde nicht leichthin anzunehmen ist.

D ie Sache ist daher diesbezüglich nach Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie über das Gesuch auf Erlass der Rück forderung von nunmehr Fr. 12‘786.-- verfüge. 8.

Von weiteren Sachverhaltsabklärungen und Beweismassnahmen, namentlich die von der Beschwerdeführer in beantragte Zeugenb efragung en

(Urk. 1 ) ist nach dem Gesagten abzusehen, da hievon keine neue entscheidrelevante n

Erkennt nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229

E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2009 vom 1 6. November 2009

E. 3.2.3.1 ). 9 .

Nach dem Gesagten sind der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. März 2014 ( Urk. 2) und der Rückerstattungsentscheid vom 1. April 2014 ( Urk. 3/2d) insoweit zu ändern, als festzustellen ist, dass in der ZL-Berechnung von Oktober 2011 bis April 2014 ( Urk. 3/2c) kein hypothetisches Einkommen für die Haus haltsführung als Einnahme zu berück sichtigen ist und die Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum Oktober 2011 bis April 2014 die an sie zu viel ausbe zahlte n Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 12‘786.-- an die Beschwerde geg ne rin zurückzuerstatten hat . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

D ie Besc hwerdegegne rin wird nach Rechtskraft dieses Entscheides über das Erlass gesuch zu befinden

haben . 10 .

Das Verfahren ist kostenlos.

Ausgangsgemäss steht d er teilweise obsiegenden Beschwerdeführer in eine re duzierte Prozess entschädigung zu (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2) , welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘ 5 00 .-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der

angefochtene Einspracheent scheid

vom 2 8. März 2014 und der angefochtene Rückerstattungsentscheid vom 1. April 2014 insoweit geändert, als festgestellt wird, dass in der Berechnung der Zusatz leistungen von Oktober 2011 bis April 2014 kein hypothetisches Einkommen für die Haushalts führung als Einnahme zu berück sichtigen ist und dass die Be schwerde führerin betreffend den Zeitraum Oktober 2011 bis April 2014 die an sie zu viel aus bezahlten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 12‘786.-- an die Beschwerde gegnerin zurückzu erstatten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde ab g ewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann - Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 8 .2

Soweit in den städtischen Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die Be stimmungen des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss auch auf die Gemein dezuschüsse Anwendung (Art. 7 Abs. 1 der städtische Verordnung ). Für die Rück erstattung rechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse besteht jedoch keine Vermögensfreigrenze (Art. 7 Abs. 2 der städtische Verordnung ).

E. 13 % des für die Beschwerdeführerin allein eingesetzten Lebensbedarfs (ab Oktober 2012: Fr. 19‘050.-- , ab Januar 2013: Fr. 19‘210.--).

Eine Ersparnis der Lebenshaltungskosten um 13 % aufgrund einer Lebensge meinschaft ist angemessen , wie auch etwa das Verhältnis der Beträge für Alleinst ehende und Ehepaare

in Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG (ab 2013: Alleinste hende: Fr. 19‘210.--, ½ bei Ehepaaren: Fr. 14‘407.50 ) und nach dem

Grundbe darf

( Alleinstehende: Fr. 14‘400.--, ½ bei Ehepaaren: Fr. 10‘200.-- ) gemäss dem betreibungsrechtliche n Existenz minimum gemäss dem Kreis schrei ben der Ver waltungskommission des Ober gerichts des Kantons Zürich an die Bezirksge richte und die Betreibungsämter Richtlinien für die Berechnung des betrei bungsrechtlichen Existenz minim ums vom 16. Sep tember 2009 zeigt.

E. 18 ZLG aufgrund des Mehrpersonenhaushaltes und teil weise aufgrund von §

E. 19 ZLV verneint hat .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00050 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

30. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann Zürcher Schaumann Casetti Salzer, Advocentral Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 59 , bezieht seit 2005 von der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nach folgend: Durchfüh r ungsstelle ), Zusatz leistungen zu einer ganzen Rente der In validen versicherung mit einem Invaliditätsgrad von 76 %

( Urk. 8/19, Urk. 12/4, Urk. 14/4, Urk. 19 ). Von ihren fünf erwachsenen Kindern (Urk. 8/14 S. 5, Urk. 8/47) lebten beim Wohnungswechsel innerhalb der Stadt Y.___ per 1. März 2013 ( Urk. 14/5a-b, Urk. 8/15) zwei erwachsene Töchter bei der Versicherte n (Urk. 8/8/14 S. 3), von denen die jüngere, Z.___ , geboren 1992, am 16. Juli 2013 aus der Mietwohnung der Mutter auszog und die zweijährige Lehre im August 2013 beendete. Per Ende August 2013 wurde die Kinderrente für die Tochter Z.___ eingestellt (Urk. 8/19, Urk. 8/36, Urk. 8/44). Für die Tochter A.___ war dannzumal keine Kinderrente ausgerichtet worden (Urk. 8/19). Sie hatte von März 2011 bis Ende Februar 2012 ein einjähriges Praktikum bei der B.___ in einem Pen sum von 50 % absolviert (Urk. 8/32) und war anschliessend in diesem Be trieb bis am 31. August 2013 in einem 20%igen Pensum erwerbs tätig (Urk. 8/23). 1.2

Mit Verfügung vom 14. November 2011 hatte die Durchführungsstelle die Zu satzleistungen - je zusammengesetzt aus bundesrechtlichen Ergänzungs leis - tungen , kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen - ab September 2011 auf Fr. 1‘744.-- pro Monat (respektive Fr. 20‘928.-- pro Jahr; Urk. 8/9), mit Ver fü gung vom 7. Dezember 2011 ab Januar 2012 auf Fr. 1‘781.-- pro Monat (re spek tive Fr. 21‘372.-- pro Jahr; Urk. 8/8) und mit Verfügung vom 12. De zember 2012 ab Januar 2013 auf Fr. 1‘800.-- pro Monat (respektive Fr. 21‘600.-- pro Jahr; Urk. 8/7) festgesetzt.

Anlässlich des Wohnungswechsels der Versicherten per 1. März 2013 überprüfte die Durchführungsstelle den Anspruch und stellte fest, dass der Lehrlingslohn der Tochter Z.___ nicht in die ZL-Berechnung aufgenommen worden war. Aus ser dem erfuhr sie, dass die Tochter A.___ ebenfalls (wieder) bei der Mutter wohnte (Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/6) reduzierte sie darauf hin - nach einer Vergleichsrechnung mit und ohne dem Einkommen von Z.___ in der Berech nung (Urk. 8/11-12) - den Anspruch auf Ergänzungsleistun gen rückwirkend ab Oktober 2011 auf Fr. 728.-- pro Monat (respektive Fr. 8‘736.-- pro Jahr), ab Januar 2012 auf Fr. 743.-- pro Monat (respektive Fr. 8‘916.-- pro Jahr), ab Januar 2013 auf Fr. 748.-- pro Monat (respektive Fr. 8‘976.-- pro Jahr) und ab März 2013 auf Fr. 633.-- pro Monat (respektive Fr. 7‘596.-- pro Jahr). Hierbei ging die Durchführungsstelle von der Vergleichs rechnung ohne das Einkommen von Z.___ (Urk. 8/11) aus und berücksichtigte ab Oktober 2011 in der ZL-Berechnung neu einen Haushaltsbeitrag für Z.___ und A.___ von je Fr. 2‘130.-- („Verschie denes“, Urk. 8/11 S. 3) als Einnahmen und reduzierte mit Bezug auf A.___ die Ausgaben für die Wohnungsmiete um einen Drittel (Urk. 8/11 S. 2; Urk. 8/6 S. 2 ff., vgl. auch Urk. 8/10). Den An spruch auf Bei hilfen und Gemeinde zuschüsse hob sie ab Oktober 2011 auf (Urk. 8/6). Gleich zeitig be rechnete die Durchführungsstelle eine Differenz für die Zeit von Okto ber 2011 bis Juni 2013 von Fr. 22‘276.-- (Fr. 12‘049.-- Ergänzungs leistungen [EL], Fr. 6‘363.-- Beihilfe [BH], Fr. 3‘864.-- Gemeindezuschüsse [GZ]; Urk. 8/6 S. 1 und S. 8) und verfügte ebenfalls am 4. Juni 2013 die Pflicht der Ver sicher ten zur Rückerstattung dieses Betrages (Urk. 8/5). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 8. Juli 2013 (Urk. 3/5a), ergänzt mit Schreiben vom 30. Sep tember 2013 (Urk. 3/5b), Einsprache. 1.3

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 legte die Durchführungsstelle den An spruch auf Ergänzungsleistung en im Rahmen der jährlichen „Systemmässigen Um rech nung“ ab Januar 2014 auf Fr. 642.-- pro Monat (respektive Fr. 7‘704.-- pro Jahr) fest und ver neint e

weiterhin den Anspruch auf Beihilfe und Ge meinde zuschüsse (Urk. 8/4).

Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 informierte die Durchführungsstelle die Ver sicherte, dass die Berechnung der Zusatzleistungen ab Oktober 2011 in Wiedererwägung gezogen werde und die Zusatzleistungen neu verfügt wür den (Urk. 8/34). Mit Einspracheentscheid „in Wiedererwägung“ vom 28. März 2014 (Urk. 2) hiess die Durchführungsstelle die Verfügung vom 4. Juni 2013 (gemeint wohl: die Einsprache) insofern teil weise gut, als sie auf die An rech nung eines Haushaltsbeitrages von der Tochter Z.___ als Einnahme und auf „die Gesamt rückforderung der k antonalen Beihilfe und des Gemeinde zu schusses “ für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 28. Februar 2013 verzichtete, wobei sie für die Grund lagen der Anspruchsermittlung auf die beigelegte Verfügung gleichen Datums (Urk. 3/2c) ver wies (Urk. 2 S. 2), welche sie zum inte grierenden Be standteil erklärte und mit welcher nebst den ZL-Berechnungen von Oktober 2011 bis März 2014 ein laufender monatlicher Anspruch auf Ergänzungs leistun gen ab April 2014 von Fr. 574.-- sowie eine Nachzahlung für die Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 von Fr. 7‘902.-- festgelegt wurde (Urk. 3/2c) Des Weiteren wurde im Einspracheentscheid einer „allfälligen Einsprache“ (ge meint wohl: einer allfälligen Beschwerde) die auf schiebende Wir kung entzog en (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 1. April 2014, welche die Rückerstattungs -

v erfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/5) ersetze, reduzierte die Durchführungs ste lle den Rückerstattungs betrag von Fr. 22‘276.-- um Fr. 7‘902.-- auf Fr. 14‘374.-- (Fr. 8‘060.-- EL, Fr. 5‘233.-- BH, Fr. 1‘081.-- GZ; Urk. 3/2d). 2.

Mit Eingabe vom

19. Mai 2014 erhob

die Versicherte gegen den Ein spra che entscheid

und die Verfügung vom 28. März 2014 (Urk. 2, Urk. 3/2c) sowie gegen die Rückerstattungsverfügung vom 1. April 2014 (Urk. 3/2c) Be schwerde und be antragte, diese drei Entscheide seien aufzuheben und die Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse seien gemäss der Beschwerde be gründung neu zu berechnen respektive zur Neuberechnung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei die Angelegenheit betreffend den Zeit raum ab September 2013 sowie zur Berechnung der kantonalen Beihilfen und Ge meindezuschüsse zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2 ). In der Replik vom 23. Oktober 2014 hielt die Beschwerde führerin an ihren Anträgen fest (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 25. No vem ber 2014 auf eine weitere Stellungnahme und teilte zudem mit, dass die letzte Mutation (der Zusatzleistungen) am 18. Juli 2014 stattgefunden habe (Urk. 18 S. 2, Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die an erkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG). Die anerkannten Aus ga ben und anrechenbaren Einnahmen von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, s ind zusam men zurechnen ( Art. 9 Abs. 2 ELG).

Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG). Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jähr lichen Ergänzungsleistung danach ausser Betracht fallen, sind die anrechen baren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könn te, einander gegenüberzustellen (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung , ELV ; sogenannte Vergleichsrechnung; vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen [BSV ] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz

3124.02 ; BGE 130 V 263 E. 3.3 ) . 1.2

Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs , indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hin ter lassenen- und In validen versicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Min destein kommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der An spruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Ver mö genswerte zu be rücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E.

1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P

18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende ver si cherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig. 1.3

1.3.1

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren oder Personen, die mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- (bei alleinstehenden Personen: Fr. 1‘000.--) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).

Ebenfalls als Einkommen anzurechnen sind Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine solche Verzichtshand lung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Ver mögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be stimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verant worten den Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Er werbstä tigkeit absieht (nicht publizierte E.

3e des BGE 128 V 39; B GE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E.

1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.2). 1. 3.2

Die anrechenbaren Ausgaben bestimmen sich nach Art. 10 ELG. Gemäss Abs. 1 lit . b von Art. 10 ELG gelten als Ausgaben auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Bei alleinstehenden Personen ist der jährliche Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- und bei Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen , der jähr liche Höchstbetrag von

Fr. 15 ‘ 000 .-- anzurechnen. 1 .4

1.4 .1

Gemäss

Art. 25 Abs. 1 ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung unter anderem zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben bei jeder Veränderung der der Be rechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Personenge meinschaft ( lit . a) und bei Eintritt einer voraussichtlich län gere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkann ten Ausgaben und an rechen baren Einnahmen sowie des Vermögens ( lit . c).

Art. 25 ELV hat die Revision (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) der Er gän zungsleistung im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Ver hält nisse zum Gegenstand, regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ergänzungsleistungen beziehenden Person während des Leistungsbezuges ( BGE 122 V 21

E . 3b mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts P 59/00 vom 2. Mai 2001 E. 2b). 1.4 . 2

Die Grundl agen zur Be rech nung der Ergänzungs leistungen können aufgrund ihrer formell-gesetzli chen Ausgestaltung als einer auf das Kalen der jahr be zoge nen Versicherung zudem im Rahmen der jährlichen Über prüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Mög lichkeit der wäh rend der Bem essungsdauer vorge sehenen Revi sions gründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 mit Hin weisen). 1. 5

1. 5 .1

Nach

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

( ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzu er statten.

Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungs rechts , ATSV).

Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin ( Abs. 2) .

Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind ( Abs. 3) . 1.5.2

Wer eine Leistung in gutem Glauben empfa ngen hat, muss sie nicht zurück er statten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Ab

s. 1 Satz 2 ATSG). Die Vo raus setzungen des guten Glaubens und des Vorliegens einer grossen Härte (Art. 5 ATSV) müssen kumulativ erfüllt sein.

Nach Art. 4 Abs. 1 ATSV wird d ie Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leis tungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.

Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist ( Abs. 2) .

Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungs verfü gung einzureichen ( Abs. 4) .

Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen ( Abs. 5) . 1. 6 1.6.1

Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision mass ge benden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E.

4b, 42 E.

2b, je mit Hin weisen).

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versiche rungs träger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zwei fellos un richtig ist eine Verfügung, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtig keit der Ver fügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10; Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mittels pro zes su aler Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird

auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese auf grund neu ent deckter, seinerzeit ohne Versch ulden unbekannt gebliebener vorbe standener Tat sachen oder Beweis mittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bundes ge richts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen). 1. 6 .2

Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rücker stattungs betrages

ist nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis von den Verhältnissen auszugehen , wie sie im Rück erstattungs zeitraum tat sächlich be stan den haben. Es sind alle an spruchsrelevanten Berechnungsfaktoren, a lso sowohl die anspruchserhöhen den

als auch die anspruchsver mindernden zu berücksichtigen und nicht nur diejeni gen, die Anlass für die Neuberechnung und die Rückforderung gaben. Es würde dem Grundsatz der Rückerstattungspflicht als einer an das Recht gebundenen versicherungsmässigen Sanktion ohne pöna len Charakter, die lediglich verhin dern will, dass der Ver sicherte von der Versi cherung mehr erhält, als dem Gesetz ent spricht, wider sprechen, wenn der EL-Be züger im Rückforderungsprozess nicht Tatsachenänderungen zu seinen Gunsten " einredeweise " geltend machen könnte (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E.

5 und E.

5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3. 3 ; Rz 4620. 01- 03 der Wegleitung des Bundes amtes für Sozial ver si cherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Ja nuar 2012 un d 1. Januar 2013 ; vgl. auch BGE 138 V 298 (E. 5), wonach aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG die rück wirkende Zah lung von Ergänzungs - leistungen im Fall einer Neuberechnung der Ergän zungsleistungen im Rahmen einer Rück for derung nicht mehr ausgeschlossen ist. ).

1. 7 1. 7 .1

Auf kantonaler Ebene finden nach den §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ZLG) die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungs leistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. 1. 7 .2

Nach § 16 Abs. 1 ZLG beträgt d er jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2‘420.--. Laut § 17 Abs. 1 ZLG wird f ür die Berechnung der Bei hilfe auf die Bedarfs rechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abge stellt, wobei

die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechen bare Ein nahmen behandelt werden ( lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Le bens bedarf bei zu Hause woh nenden Personen um den Höchstbetrag der Bei hilfe erhöht wird ( lit . b) . 1. 7 .3

Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Bei hilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61 ATSG). 1. 8 1. 8 .1

Die Stadt Y.___ richtet gemäss Art. 1 ihrer Verordnung über die zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe vom 25. März 1971 (Stand 1. De zember 2007 ; nachfolgend: städtische V erordnung )

die Ergänzungsleistungen sowie die B eihilfen nach Mass gabe des ZLG sowie der dazu gehörenden Aus füh rungsbestimmungen aus und gewährt ausserdem Gemeindezuschüsse „ nach den Bestimmungen “ .

Eine Bezugsberechtigung von Gemeindezuschüssen bedingt gemäss Art. 4 der städtischen Verordnung, dass die Voraussetzungen zum Bezug der Ergän zungs leistungen sowie der Beihilfen erfüllt sind (a.) und der Gesuchsteller seit min destens 10 Jahren seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Y.___ hat.

Nach Art. 5 der städtische n Verordnung betragen d ie maximalen Leistungen für die Gemeindezuschüsse bei Al leinstehenden Fr. 1'380.-- , bei Ehepaaren Fr. 2‘028.-- und bei Kindern Fr. 816.-- . Die Vermögensfreigrenze beträgt Fr.

25'000 .-- ( Abs. 1; in der seit dem

1. April 2008 gültigen Fas sung). Zur Berechnung des Gemeindezuschusses sind vom jährlichen Er werbseinkommen und vom Jahresbetrag der Renten und Pensionen, mit Aus nahme der Renten der Alters- und Hinter lassenenversicherung , Fr. 1'000.-- bei Alleinstehenden nicht anzurechnen ( Abs. 3) . 1. 8 .2

Soweit in den städtischen Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die Be stimmungen des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss auch auf die Gemein dezuschüsse Anwendung (Art. 7 Abs. 1 der städtische Verordnung ). Für die Rück erstattung rechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse besteht jedoch keine Vermögensfreigrenze (Art. 7 Abs. 2 der städtische Verordnung ). 1.9

S owohl auf die Leistungen nach ELG als auch auf die Beihilfen nach ZLG und auf die Gemeindezuschüsse sind die Verfahrensbestimmungen des ATSG an wendbar, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vorgesehen ist (Art. 1 ELG, §§ 15 und 20a ZLG; vgl. die regierungsrätliche Weisung vom 5. Juli 2006, Nr. 4331, Amtsblatt 2006, S. 841 f.) 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es werde aufgrund der erneuten Überprüfung der Anspruchs grundlagen und der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes von der Anrech nung eines Haushalt s beitrages von der Tochter Z.___ abgesehen. Die Anrech nung eines Haushaltsbeitrages von der Tochter A.___ bleibe bestehen. Es sei ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht zu mutbar, zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Die Tatsache, dass sie nur in sehr geringem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehe, befreie sie nicht von dieser Schadenminderungspflicht. Auch die Anrechnung des Mietzinsanteiles bleibe bestehen. Die Vergleichsrechnung habe ergeben, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Oktober 2012 grösser ausfalle, wenn Z.___ aus der Berech nung genommen werde, weshalb ab dann die Leistungen für die Beschwerde führerin als Alleinstehende ausgerichtet würden. Die Beihilfe und die Gemein de zuschüsse seien aufgrund des Mehrpersonenhaushaltes gemäss

§ 18 ZLG und der Städtischen Verordnung zu verweigern. Aufgrund der grossen Härte für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zu 28. Februar 2013 werde auf die Gesamtrückfor derung der k antonalen Beihilfe und des Gemeindezuschusses verzichtet. Ab dem 1. März 2013 seien beide Leistungen gestrichen (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, i n den WEL würden ausdrücklich Ausnahmen bezüglich der Aufteilung des Mietzinses auf die einzelnen Personen zu gleichen Teilen vorgesehen. Eine solche Aus nahme sei hier gegeben, da es um eine Wohngemeinschaft mit der mittellosen erwachsenen Tochter A.___

gehe, gegenüber welcher zumindest in mora lischer Hins icht eine Untersütz ungs pflicht bestehe. Die Beschwerdegegnerin handle unangemessen und willkürlich, wenn sie die unentgeltliche Aufnahme der Tochter wie eine „gewöhnliche“ Wohngemeinschaft behandle, indem sie Un gleiches gleich behandle. Von den Eltern dürfe nicht verlangt werden, dass sie von ihren zahlungsunfähigen Kindern einen Mietzins fordern müssten.

Dasselbe gelte für die Anrechnung eines Haushaltsbeitrages von A.___ als hypothetische Einnahme. Es wider spreche dem Grundsatz der Familienun terstützung , wenn von einem bedürftigen Kind Leistungen verlangt würden, die es offensichtlich nicht erbringen könne. A.___ habe keine ange messene Ausbildung und trotz intensiver Bemühungen erst ab April 2014 eine Anstellung finden können . Nach dem ein jährigen Prak tikum im Detailhandel Damenbe kleidung 2011/2012, von dem sie sich eine Verbesserung ihrer beruflichen Chancen erhofft habe, sei sie bis zur Schliessung des Betriebes nur in einem 20%ige n Pensum angestellt worden. A.___ könne nicht auf eine Schadenminderungspflicht verwiesen werden. Es gehe vielen jungen Erwach senen vor allem ohne Ausbildung so, d ie aufgrund der schwieri gen Wirtschafts lage Mühe hätten, eine Stelle zu finden. Spätestens aber ab Oktober 2012 könne von A.___ keine Beiträge an den Familien bedarf verlangt werden, da ihr, der Beschwerdeführerin, ab dann nur noch der Lebensbedarf für eine Person angerechnet worden sei. In diesem Fall sei es auf keinen Fall gerechtfertigt, dass ihre mittellose Tochter ihr etwas an diesen Bedarf zahlen müsse. Selbst wenn diese ein Einkommen gehabt hätte, müsste sie mit ihrem Einkommen nur ihren eigenen Bedarf decken, der gerade nicht in den aner kannten Ausgaben enthalten sei. Sie müsst e aber nicht für ihre Mutter teilweise aufkommen. Es sei zudem weder in Anwendung von § 18 ZLG noch der städ ti schen Verordnung gerechtfertigt, die Beihilfen und die Gemeinde zuschüsse zu streichen, zumal es sich nicht um einen gewöhnlichen Mehrpersonenhaushalt handle . Bei korrekter Berechnung erhöhe sich allein bei den Ergänzungs leistun gen der Anspruch um Fr. 12‘543.-- und reduziere sich die Rück forderung auf Fr. 1‘830.65. Zuzüglich der kantonalen Beihilfen und Gemeinde zuschüsse resul tiere ein Saldo zu ihren Gunsten. Des Weiteren sei wider sprüchlich, dass im Einspracheentscheid auf die Gesamtrückforderung der Beihilfen und der Gemeindezuschüsse aufgrund der grossen Härte verzichtet worden sei, gemäss der gleichentags zugestellten Rückerstattungsverfügung dagegen ein Betrag von Fr. 14‘374.-- zurückzuerstatten sei, in welchem Fr. 5‘233.-- Beihilfe und Fr. 1‘081.-- Gemeindezuschüsse ent halten seien und in der dortigen Rechts mit telbelehrung ein Erlassgesuch wegen grosser Härte noch gestellt werden könne. Auch sei völlig unklar, was mit dem angeblichen Verzicht im Ein sprache ent scheid gemeint sei. Denn der Grund für die Reduktion der Rück erstattungsfor derung liege nicht im Erlass, sondern in der Neu berechnung unter Ausklam merung eines Haushaltsbeitrages für Z.___ . Mit ihrem Entscheid habe die Be schwerde gegnerin zudem anerkannt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung wegen grosser Härte erfüllt seien. Es sei daher zumindest die ganze Forderung zu erlassen (Urk. 1 S. 7 ff . , Urk. 13 S . 3).

In formelle r Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sodann, die Rechtsmittel beleh rungen der Ent scheide seien wider sprüchlich. Während gegen den Ein sprache entscheid vom 28. März (Urk. 2) und die Rückerstattungsverfügung vom 1. April 2014 (Urk. 3/2d) die Beschwerde ans Sozialver sicherungsgericht aufge führt worden sei, sei gegen die (Neu-)Berechnung der Zusatzleistungen gemäss der Verfügung vom 28. März 2014 (Urk. 3/2c) die Einsprache angeordnet wor den; dies, obschon diese Verfügung als integrierender Bestandteil des Ein sprache ent scheides erklärt worden sei. Da es sich beim Hauptentscheid um einen „ Ein sprache entscheid in Widererwägung“ handle, stelle sich generell die Frage, ob nicht er neut das Rechtsmittel der Einsprache gegeben sein müsse, da mit diesem Entscheid nicht die Einsprache behandelt worden sei, sondern die Gemeinde autonom eine Neubeurteilung vorgenommen habe. Damit, dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache und die Einspracheergänzung samt Bei la gen nicht zur Kenntnis genommen habe und die Einwände nicht geprüft habe, sondern inhaltlich einfach eine neue Verfügung erlassen habe, welche sie for mell als „ Einspracheentscheid in Wiedererwägung“ bezeichne, ohne dass da ge gen eine Einsprachemöglichkeit eröffnet worden sei, habe sie den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf das recht liche Gehör auch damit verletzt, dass sie im angefochtenen Ein spracheentscheid

zusätzlich über den Anspruch ab Juni 2013 ent schieden habe, ob schon die ursprüngliche Verfügung nur die Ansprüche bis Juni 2013 umfasst habe und in diesen Zeitraum drei Neu-Berechnungen respek tive EL-Revisionen erfolgt seien, zu denen sie sich noch nicht habe äussern können. Schon aus diesen Gründen sei der Entscheid insgesamt, min destens aber für den Zeitraum ab September 2013 zu neuem Ent scheid an die Bes chwerdegegnerin zurück zu weisen (Urk. 1 S. 6 f. , Urk. 13 S. 2 ). 3.

3.1

Die formellen Einwände der Beschwerdeführerin sind vorab zu prüfen.

Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG, was unter anderem das Recht der versi cher ten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt aufgrund seiner formel len Natur grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides

und zur Rück weisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfah rens rechte der betroffenen Partei . Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss die jeni gen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechts lage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E . 4a mit Hinweisen). 3.2 3.2. 1

Den angefochtenen Entscheiden ( Ein spra che entscheid

mit integrierter

Berech nungsv erfügung vom 28. März 2014 , Urk.

2, Urk. 3/2c, Rückerstattungs ver fü gung vom 1. April 2014, Urk. 3/2d )

liegen die Ver fügungen vom 4. Juni 2013 mit der rückwirkenden ZL-Neu-Berechnung für die Zeit ab Oktober 2011 samt Berechnung und Festlegung des laufenden ZL-Anspruches ab März 2013 (Urk. 8/6) sowie die Rückerstattungsverfügung vom 4. Juni 2013 mit einer Rückfor derung von Fr. 22‘276.-- (Urk. 8/5) zugrunde , wogegen die Be schwerde führerin mit Schreiben vom 8. Juli und 30. September 2013 (Urk. 3/5a-b) Einsprache erhoben hatte. In Wiedererwägung gezogen wurde hierbei nicht die Verfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/6), wie die Beschwerdegegnerin fäl schlicherweise fest hielt (Urk. 2 S. 2), sondern die in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 14. November, 7. Dezember 2011 und 12. De zember 2012, mit welchen die ZL-Leistungen ab September 2011 ursprünglich zugesprochen worden waren (Urk. 8/7-9).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich beim ange foch tenen Entscheid vom

28. März 2014 , welche die Beschwerdegegnerin als „Ein sprache-Entscheid in Wiede rerwägung“ bezeichnet hat (Urk. 2 S. 1), nicht um eine neue (Wiedererwägung s -) Verfügung, gegen den zuerst die Möglichkeit der Ein sprache an die Beschwerdegegnerin gewäh rt werden müsste (Urk. 13 S. 2), auch wenn die Beschwerdegegnerin im Erkenntnis des Einsprache ent scheides fest hielt , die Verfügung vom 4. Juni 2013 werde in Wiederer wägung gezogen (Urk. 2 S. 1). Sie kann und muss, insbesondere zusammen mit dem Wortlaut des zweiten Teil s des Satzes „und teilweise gut geheissen“ (Urk. 2 S. 2) ,

dahin ge hend verstanden werden, dass es sich ausschliesslich um eine teilweise Gut heissung der Ein sprache mittels Ein sprache entscheides im Rahmen des Einspracheverfahrens handelt e . Eine Auf hebung resp e ktive Nichtigkeit des Ein spracheentscheides

ergibt sich daraus folglich nicht. 3.2.2

Auch der Umstand, dass die ZL -Neuberechnung vom 28. März 2014 als Ver fügung bezeichnet (Urk. 3/2c S. 1) und mit dem üblichen Hinweisformular samt Recht s mittel belehrung der Einsprache (Urk. 3/2c S. 2) versehen wurde, obschon sie zum integriert en Bestandteil des Einsprache entscheides (Urk. 2) erklärt worden war (Urk. 2 S. 2 ), führt nicht zur Aufhebung des Einspracheentscheides . Zum einen e rwuchs der Beschwerdeführer in kein Nachteil aus der falschen Rechts mittelbelehrung (vgl. dazu BGE 135 III 470 E. 1.2 ; Art.

38 des Bun desge setz über das Verwaltungsverfahren [ VwVG ] i n Verbindung mit Art. 61 ATSG und Art. 1 Abs. 3 VwVG ), zumal auf dem Einspracheentscheid vom 28. März 2014 (Urk. 2) die richtige Rechtsmittelbelehrung aufgeführt worden war. Zum anderen kann eine f alsche

oder widersprüchliche Rechtsmittel be lehrung nicht eine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es nach dem Gesetz nicht gibt ( Urteil des Bun desgerichts vom 9C_571/2014 vom 19. September 2014 mit Hinweis auf BGE 135 III 470 E. 1.2 , 125 II 293 E. 1d). 3.2.3

Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Einsprache und die Einspracheergänzung (Urk. 3/5a-b ) nicht zur Kenntnis genommen und die Ein wände nicht geprüft habe (Urk. 13 S. 2), eine Verletzung der Begründungs pflicht gel tend macht, ist ihr insofern zuzustimmen, als der angefochtenen Einsprache entscheid sich nicht ausdrücklich mit ihren Vorbringen in der Ein sprache samt Beilagen auseinan dersetzt , sondern lediglich die Einsprache vom 8. Juli 2013 nennt (Urk. 2 S. 1) . Jedoch ist erkennbar, dass die Vorbringen der Einsprache berücksichtigt wurden , was sich schon aus der teilweise n Gut heis sung der Einsprache aufgrund der Streichung des Haushaltsbeitrages von Z.___ in der ZL-Berechnung (Urk. 2 S. 1) ergibt .

Zudem gebietet die

Begründungspflicht als wesentliche r Bestandteil des recht lichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die Behörde in ihrem Entscheid kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie

ihren Entscheid stützt. Dies bedeutet

jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand aus ein an der setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Ent scheid wesent lichen Gesichtspunkte be schränken ( BGE 138 I 232

E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 1 2. Dezember 2014 E.

4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Dem ist di e Beschwerdegegnerin, wenn auch in kurzer Form und ohne nähere Angaben zu den Bemessungsgrundlagen insbesondere des strit tigen Haushaltsbe itrages (vgl. E. 4.3.3 hernach) , im angefochtenen Entscheid grund sätzlich nach gekommen , wenn auch für das bessere Verständnis aus führ lichere Begründungen zu den einzelnen strittigen Positionen für ein bes seres Verständnis zu begrüssen gewesen wären . Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruch ist jedenfalls als nicht be sonders schwerwiegend zu beurteilen und als dadurch geheilt anzusehen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, sich nunmehr vor dem hiesigen Gericht, welches über die volle Kog nition verfügt, zur Sache zu äussern (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). 3.2.4

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entgegen der Ansicht der Be schwerde führerin sodann darin zu sehen, dass der ZL-Anspruch mit dem an ge fochtenen Einspracheentscheid

( Urk. 2) über den

4. Juni 2013 hinaus be urteilt wurde .

Bei der Einsprache handelt es sich um ein nicht-devolu tives Rechtsmittel (von derselben Instanz entschieden) . Dabei tritt d e r Ein sprache entscheid an die Ste lle der angefochtenen Verfügung und das Verwaltungs verfahren

wird erst mit ihm abge schlossen. Die

Einsprache instanz

hat hierbei

allfällige Entwicklun gen des Sachverhalts bis zum Erlass des Ein sprache ent scheids

mitzuberücksich tigen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auf lage, Zürich 2009, Art. 52 Rz 2, 14, 36 und 39 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_73 /2008 vom 21. Mai 2008, E. 4.2 ).

Sodann ist n ach der Recht sprechung zum zeitlich massgeblichen Sach verhalt auch im nach fol genden Gerichtsver fahren jeweils in tatsächlicher Hin sicht von den Ver hältnissen auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einsprache entscheides (hier:

28. März 2014, Urk. 2 ) entwickelt haben ( Urteil des Bundes gerichts 8C_140/2008

vom 25. Feb ruar 2009 E. 8.2.3 mit Hinweisen).

Das Urteil in diesem Verfahren gilt damit auch für die von der Beschwerdegegnerin wäh rend des laufende n

Einsprache verfahren s vorge nom menen revisionsweisen Ände rungen des Ergänzungsleis tungsanspruchs bis zum Erlass des Einsprache entscheids vom

28. März 2014 ( Urk. 2). 3.3

Die formellen Rügen führen nach dem Gesagten nicht zur Aufhebung der ange fochtenen Entscheide. 4. 4.1

In materiell-rechtlicher Hinsicht n icht mehr strittig ist, dass kein Haushalts bei trag von der jüngeren mündigen Tochter Z.___ , welche in der hier mass gebli chen Zeit von Oktober 2011 bis zu ihrem Auszug Mitte Juli 2013 eine Lehre abso lviert hatte und für welche eine IV-Kinder rente ausbezahlt worden war , als Einnahme zu berücksichtigen ist. Einig sind sich die Parteien auch darin, dass die ZL-Berechnung unter Einbezug von Z.___ von Oktober 2011 bis September 2012 (erstes Lehrjahr) für die Beschwerde führerin gemäss der Ver gleichsberech nung ( Urk. 8/45 S. 3 f., Urk. 3/2c S. 3 f.; Art. 8 Abs. 2 ELV, Rz

3124.02 WEL) günstiger ausfällt und für die Zeit ab Oktober 2012 die ZL-Berechnung für die Beschwerdeführerin allein, ohne Z.___ , einen höheren ZL-Anspruch ergibt ( Urk. 8/45 S. 5-7, Urk. 3/2c S. 5 ff.). Ebenfalls unstrittig ist, dass die mündige A.___ , für die im hier massgeblichen Zeitraum keine IV- Kinder rente ausbezahlt worden war ( Urk. 8/19) ,

ausser Rechnung fällt ( vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG; Art. 7 ff. ELV ; BGE 130 V 263 E. 3.3 ) .

Unstrittig fest steht auch, dass mit der nachträglichen Entdeckung, dass der Lehr lingslohn von Z.___ nicht in den ZL-Berechnungen ab September 2011

ge mäss den Verfügungen vom 14. November 2011 ( Urk. 8/9), vom 7. Dezember 2011 ( Urk. 8/8) und vom 12. Dezember 2012 (Urk. 8/7) berücksichtigt worden war , ein Rückkommens titel im Sinne von Art.

53 Abs. 2 ATSG gegeben war und daher die Beschwerdegegnerin zu Recht eine neue ZL-Berechnung ab Oktober 2011 vornahm.

Strittig und zu prüfen ist einzig , ob die Beschwerde gegnerin in der ZL-Berech nung in der Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 zu Recht den Mietzins wegen der Wohngemeinschaft mit der mündigen Tochter A.___ um einen Drittel (respektive ab September 2013 um die Hälfte, Urk. 3/2c S. 8, Urk. 3/3 S. 17 ff.) reduziert, einen Haushaltsbeitrag von Fr. 2‘130.-- pro Jahr von A.___ als Ein nahme (hypothetisches Einkommen) angerechnet und den Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab Oktober 2011 verneint hat ( Urk. 2, Urk. 3/2c) sowie ob die Rückforderung im Betrag von Fr. 14‘374.-- ( Urk. 3/2d) rechtens ist . 4.2

4.2.1

Nach Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen , wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden , welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1) .

Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Ein familienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleich lautenden Art. 3b Abs. 1 lit . b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965).

Die in Art. 16c ELV statuierte Mietzinsaufteilung bei gemeinsam bewohnter Wohnung ist gesetzmässig (BGE 130 V 263 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 10 ).

Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Per sonen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d). 4.2.2

Mit Art. 16c Abs. 1 Satz 2 ELV wird festgehalten , dass die Mietzinsanteile der

Per sonen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ausser Betracht gelassen werden müssen. Im Leitentscheid BGE 130 V 263 E. 5.2 hat das Bun des gericht unlängst klargestellt, dass damit vom anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für den Anteil des

Mitbewohners vorzunehmen ist und dies insbesondere auch für

das eigene Kind

des EL-Anspruchstellers gilt, und zwar selbst dann, wenn es

noch unmündig ist und lediglich wegen der Vergleichsrechnung der Einbezug des Kindes entfällt.

B esondere Umstände im Einzelfall können es indes erlauben, von der Auf teilung des Mietzinses zu gleichen Teilen nach Art. 16c Abs. 2 ELV abzu weichen. So

kann das ge meinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder mora lischen Pflicht

beruhen und daher zu einer anderen und - ausnahmsweise - auch zu einem

Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben ( BGE 130 V 263 E. 5.3 mit Hinweisen ).

Indem die Beschwerdegegnerin vom Abzug eines Mietzinsanteils für die jüngere , aber mündige Tochter Z.___ in der Vergleichsrechnung ohne Kind von Oktober 2012 bis zu ihrem Auszug aus der Wohnung im Juli 2013

( Urk. 8/36) absah, weil dies e sich noch in der Ausbildung befand, trug sie dieser Praxis hinlänglich Rechnung. Zusätzlich auch von der Berücksichtigung eines

Miet zinsanteils für die erwach sene Tochter A.___ abzusehen, die sich in der hier massgeblichen Zeit nicht in einer eigentlichen Ausbildung befand und für welche die Beschwerde führerin keine Unterhaltsverpflichtung mehr hatte (vgl. Art. 276 f. des Zivil gesetzbuches, ZGB) , würde dem Zweck dieser Bestimmung , die indirekte Finanzierung von Per sonen, die nicht in die EL-Berechnung ein geschlossen sind, zu verhindern , zuwiderlaufen. Dies gilt umso mehr , als das Praktikum, das A.___ in der Zeit von Oktober 2011 bis Ende Februar 2012 absolvierte, sich nur auf ein 50%iges Pensum belief und immerhin bereits ein Monatsgehalt von Fr. 750.-- einbrachte (Urk. 8/32). A.___ war es zu zumuten, für ihren Lebensunterhalt wie andere junge Erwach sene auch, die von ihren Eltern keine finanzielle Unterstützung erhalten, selbst oder nötigenfalls mit Hilfe der Sozialeinrichtungen (Fürsorge, gegebenen falls Arbeitslosen ver siche rung) aufzukommen.

Ihre Mittellosigkeit ist jedenfalls nicht über die Ver siche rung ihrer Mutter zu finanzieren. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Grundsatz der Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen hier zu einem stossenden Ergebnis führte (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139). Im Urteil P 19/00 vom 15. Mai 2002 hat das Bundes gericht einen unverminderten Mietzinsanteil selbst bei einem gerade 18 Jahre alt gewordenen, in der Berufslehre stehenden Sohn als angemessen betrachtet (zitiert in BGE 130 V 263 E. 5.3) .

4.2.3

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berech nung vom 28. März 2014 von Oktober 2011 bis August 2013 ein Drittel ( Fr. 6‘260.-- pro Jahr bis Ende Februar 2013 und Fr. 5‘568.-- von März bis August 2013) und

- nach dem Auszug von Z.___ - von September 2013 bis April 2014 die Hälfte ( Fr. 8‘352.--) des jeweiligen Mietzinses (Urk. 8/15 , Urk. 8/43, Urk. 14/5a-b) in Abzug brachte (Urk. 3/3a-h, Urk. 3/2c ).

Was die Beschwerdeführerin hierzu des Weiteren einwendet, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 4.3

4.3.1

Zu prüfen ist des Weiteren der in der ZL-Berechnung von Oktober 2011 bis April 2014 unter dem Titel „Haushaltsbeitrag“ von A.___

als Einnahme ange rechnete Betrag von Fr. 2‘130 .-- pro Jahr.

Der Begründung der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass sie davon aus geht, dieser Betrag habe seine Grundlage in der Schadenminderungspflicht von A.___ , welche verpflichtet sei, zum Lebensunterhalt der Familie beizu tragen ( Urk. 2 S. 2 ). Dem ist indes nicht so. Da A.___ ausserhalb der ZL-Berech nung steht, werden für sie weder Ausgaben noch Ein nahmen in der ZL-Berechnung berücksichtigt. A.___

trifft daher auch keine Schadenminderungs pflicht , son dern allein die Beschwerdeführerin . Die Schadenminderungspflicht stellt die Anweisung an die versicherte Person dar, nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozial ver sicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten ( BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f . , 117 V 400) . Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schaden minderungspflicht darf von der Be schwerdeführerin ohne weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügt, auch tatsächlich realisiert (vgl. dazu AHI 1997 S. 255 E. 3b; Urteil e des Bundesge richts P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3.5). Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht nach de r gesetzmässigen Praxis zu Art. 11

Abs. 1 lit . g ELG auch von der nicht invaliden, im gemeinsamen ehe li chen Haushalt lebenden Ehegatti n des EL-Bezügers zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1), nicht jedoch von den eigenen Kindern.

Der Betrag, welcher die Beschwerdegegnerin anrechnete, ist rechtsprechungs gemäss vielmehr mit der

volle n oder teil weise n Haushaltsführung für eigene Kinder

im Sinne einer Entschädigung für die geldwerte Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin zu begründen und als Einkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG anzurechnen , wie sich aus dem F olgenden ergibt . 4.3.2

Randziffer 3421.06 der Wegleitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen in der AHV und IV (WEL, in der hier mass gebli chen Version gültig ab 1. April 2011), sieht vor, dass bei einer vollen oder teil weisen Haushaltsführung für eigene Kinder das tatsächlich erzielte Ein kom men oder ein hypothetisches Erwerbseinkommen (bei teilin validen Personen nach WEL Rz 3424.02 ff., und bei nicht invalide Ehegatten nach WEL Rz 3482.02 ff.) anzurechnen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der haushaltsführenden Per son dann ein Entgelt für die Haushaltführung als einer geldwerten Leistung an ge rechnet, wenn die Kinder erwerbstätig sind oder wenn von ihnen im Hin blick auf ihre wirtschaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann (ZAK 1983 S. 260). Ein von den Kindern allfällig

tatsächlich entrichtete s Kostgeld ist insofern als Ein kommen der haushaltsführenden Person anzurec hnen, als es die effektiven Pensions kosten übersteigt. Wird vom betreffenden Kind, das nich t in der EL-Berechnung mitein bezogen ist und von dem im Hinblick auf seine wirt schaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann, tatsächlich kein Kostgeld bezahlt, ist der haushaltführenden Perso n ein hypothetisches Er werbs einkom men für die Haushaltführung als einer geldwerten Leistung aufzu rech nen . Dieses Einkommen ist im Sinne von Art. 11 Abs . 1 lit . a ELG zu privi le gieren , da hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privi legieren sind, wie tatsächlich erzielte (Urteil des Bundes gerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3; ZAK 1983 S. 260 ff., 1972 S. 505 f.; Müller, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge setz über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversi cherung, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 99 Rz 306 f.). 4.3.3

Die Tochter A.___

bezahlte, soweit aktenkundig und von den Parteien vorge bracht, während ihres Aufenthaltes im Haushalt ihrer

Mutter

in der hier mass geblichen Zeit von Oktober 2011 bis August 2014 kein Kostgeld. Einem hand schriftlich verfassten Zettel in den Akten ist zu entnehmen, dass die Be schwer degegnerin einen Betrag von Fr. 350.-- pro Monat als Haushaltsbeitrag festge legt hatte und diesen nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG privilegierte, wodurch der Betrag von Fr. 2‘130.-- resultierte ([12 x Fr. 350.--] - Fr. 1‘000.--, davon 2/3; Urk. 8/22). Weder den Akten noch einem der Entscheide der Beschwerde gegne rin ist indes zu entnehmen, woraus die Beschwerdegegnerin auf de n Betrag von Fr. 350.-- schloss . Aus den Akten und den Vorbringen der Parteien geht zudem auch

nicht hervor , ob und in welchem zeitlichen Umfang die Be schwerdeführe rin im betreffenden Zeitraum für ihre beiden Töchter die Haus halts führung ( Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigung und Unterhalt der Wohnung, Administratives etc.)

tatsächlich übernommen hatte . Analog zur Rechtsprechung zur Sozialhilfe und den Richtlinien für die Ausge staltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozial hilfe (SKOS -Richtlinien ) ist bei der Ansetzung eines Haushalts führungs beitrages

aber grund sätzlich anhand äusserer Indizien auf die effektive Aufga benteilung Rücksicht zu nehmen, wobei - weil es für die Behörde kaum möglich ist , die Verhältnisse eindeutig fest zu stellen

- die Vermutung gilt, dass die unter stützte Person den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partner führt, die mit ihr in einem Haushalt leben (Urteil des Verwal tungs gerichts des Kantons Zürich VB.2011.00331 vom 18. August 2011 E. 3.4.2). 4.3.4

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine nicht erwerbstätige Haus frau ( Urk. 8/47) mit einer Invalidität von 76 % ( Urk. 8/19) , die mit zwei erwach senen Töchtern zusammenlebte, von denen die jüngere eine Lehre und die ältere ein 50%ige s Praktikum absolvierte respektive ab April 2012 einer 20%igen Er werbstätigkeit nachging. Es ist bei dieser Konstellation zumindest

nicht aus zu schliessen , dass die Haushaltstätigkeit nicht allein von der Beschwerdefüh rerin erledigt wurde. Von einer Rückweisung zur Abklärung der tatsächlichen Ver hältnisse kann indes abgesehen werden .

D enn wie der hiervor aufgeführten Recht sprechung (E. 4.3.2) zu entnehmen ist, ist eine Entschädigung für die Haus haltsführung jedenfalls nur dann in der ZL-Berechnung zu berück sich ti gen, wenn eine solche vom betreffenden Kind respek t ive Mitbewohner im Hin blick auf seine wirtschaftliche Lage tatsächlich verlangt werden kann . Der Betrag für die Haushaltsführung ist in der Regel vor allem für solche Fälle vor gesehen und sinnvoll, in denen das Familie nmitglied oder/und Mitbe wohner gerade wegen seiner Erwerbstätigkeit die Haushaltsführung der nicht oder nur teilzeitlich erwerbs tätigen ZL- Leistungsansprecherin überl ä sst.

Hier erlaubte es d ie wirt schaftliche Lage von A.___ in der massgeblichen

Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 indes nicht, dass sie nebst dem Anteil an den Mietzins und ihrem restlichen Unterhalt einen finanziellen Beitrag für die Haus halts führung an die Beschwerdeführerin leistete. Denn in der Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2012 verfügte sie lediglich über ein Bruttogehalt von monat lich Fr.

750.-- ( Urk. 8/32 S. 2) und von April 2012 bis Ende August 2013 über ein Bruttogehalt von monatlich Fr. 800.-- ( Urk. 8/23 S. 2) re spektive netto Fr. 734.95 (Urk. 14/2b ) . Vom

2. September 2013 bis

1. März 2014 war sie zudem über ein Temporärbüro an die

C.___ als Temporär mitarbeiterin mit einem Stundenlohn von brutto Fr.

25.10 inklusive Ferien-, Feiertags-, und Krankenloh nentschädigung sowie Anteil 13. Monats lohn vermittelt worden , wobei nicht bekannt ist, wie viele Stunden pro Woche sie tatsächlich erwerbs tätig war und wie viel sie letztlich verdiente. Als Maxi mum sind im Rahmenvertrag aber

lediglich 15 Stunden pro Woche vermerkt (Urk. 14/2d).

Über weiteres Einkommen

verfügte sie

- soweit aktenkundig - nicht.

4.3. 5

Nach dem Gesagten ist in der ZL-Berechnung von Oktober 2011 bis April 2014 kein Betrag für die Haushaltsführung als hypothetisches Einkommen respektive anrechenbare Einnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG zu berück sichti gen und der Betrag von Fr. 2‘130.-- gemäss den Berechnungen der Ver fügung vom 4. Juni 2013 ( Urk. 8/6 S. 3 ff.) zu streichen. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin sprach de r Beschwerdeführer in sodann ab dem 1. Okto ber 2011 den Anspruch auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab . Sie be gründete dies mit dem Mehrpersonenhaushalt und stützte sich auf die Regelung in § 18 ZLG

( Urk. 2 S. 2 , Urk. 3/2c S. 7 ff., Urk. 8/ 6 S. 3 ff.) , wonach die Beihilfe ge kürzt oder verweigert werden kann, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird

und der bun desrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämien verbilligung gewährt bleibt .

Die städtische Verordnung sieht keine eigene Grundlage hierzu vor.

Gemäss § 19 der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich vom 5. März 2008 (ZLV ; LS 831.31 ; in Kraft seit Januar 2008, ersetzte den von Januar 2000 bis Ende 2007 gültig gewesenen § 1 Abs. 3 der Einführungsverordnung zum ELG [EVO ELG] vom 17. Dezember 1997 [ LS 831.31; Änderung vom 28. Juli 1999] mit demselben Wortlaut ) wird b ei Mehrpersonenhaushalten der rech neri sche An spruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen herabgesetzt werden.

Gemäss dem Weisungs- und Informationenschreiben des Kantonalen Sozial amtes be tref fend Zusatzleistungen zur AHV/IV , Vollzugsweisungen betreffend Zusatz leistungen mit Wirkungen ab 1. Januar 2000, vom 9. November 1999,

zu

§ 1 Abs. 3 EVO ELG führe die Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG, wonach über ein Drittel der Netto-Erwerbseinkünfte in der Bedarfsrechnung für die EL nicht als Ein nahme angerechnet werde, dazu, dass dieser Betrag gleich sam als freier Betrag zusätzlich zur Verfügung stehe. Bei Haus halten mit EL gelte di ese Privi legierung für invalide und nicht invalide Erwerbs tätige in einem Bezügerhaushalt (z.B. Ehegatte). Die Privilegierung könne respektable Voller werbseinkommen betref fen. In solchen Fällen müsse die Bei hilfe im Ausmass des nicht anrechen baren Einkommensteils gekürzt oder (wohl zumeist) ge strichen werden. Denn die Beihilfen hätten gemäss § 18 ZLG nicht den Sinn, ohne echten finanziellen Be darf ausgerichtet zu werden, zumal es Haushalte betreffen könne , die über höhere Einkommen verfügen würden als die Durch schnittshaushalte der übrigen Bevöl kerung ( Weisungssammlung des Kan tona len Sozialamtes betreffend Zusatz leistungen von 1999 bis 2013 , S. 23 f. ; www.sozialamt.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/sozialamt/de/sozialversiche rungen/zusatzleistungen.html ).

Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die vorinstanz liche Auf fas sung bestätigt, wonach § 19 ZLV einen Anwendungsfall von § 18 ZLG dar stelle und § 18 ZLG die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Um ständen zu beurteilenden Anwendungsfällen erlaube , in denen die Leistungen nicht für den Unterhalt benötigt würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom

23. August 2010 E. 3.2). 5.2

5.2.1

Im vorliegenden Fall fiel in der ZL-Berechnung einzig in der Zeit von Oktober 2011 bis September 2012 ein tatsächliches privilegiertes Einkommen an, und zwar in der Vergleichsrechnung mit Z.___ der Betrag von Fr. 7‘875.-- ( Lehr lingslohn von Z.___ ; Urk. 3/2c S. 3 f. ).

Von diesem Einkommen wurde der Betrag von Fr. 3‘625.-- aufgrund der Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG nicht als Einkommen angerechnet. Die Kürzung der Beihilfe in diesem Umfang, wie dies die Beschwerdegegnerin in der korrigierten Berechnung vom 28. März 2014 vorge nommen hat (Urk. 3/2c S. 3 f. ), ist in Anwendung von

§ 19 ZLV

daher rechtens . 5.2.2

Eine weitere Kürzung aufgrund des Mehrpersonenhaushaltes ist bei Formen des eigentlichen Zusammenlebens wie bei Konkubinate n , Wohn- und Familien ge meinschaften damit zu rechtfertigen, dass sich die Lebenshaltungskosten jeder daran beteili gten Per son merklich verringert und daher auch für die Leistungs ansprecherin der allgemeine Lebensbedarf geringer ausfällt, als wenn sie allein leben würde . Dies betrifft etwa die Kosten für die gemeinsame

Verpflegung , Haus ratversicherung, Unterhalt Woh nungsein richtung, Telekommunikations -Gebühren, Energie , Zeitungen und andere Abonnemente, Putz- und Wasch mit tel

etc.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat im Urteil ZL.2003.00010

vom 29. August 2003 entschieden , dass allein die Tatsache einer Haushalt ge meinschaft

- verglichen mit alleinlebenden Personen - die Vermutung tieferer Lebenshaltungskosten und eines geringeren Bedarfs an Zusatzleistungen begründet. Die Kürzung beziehungsweise Streichung der Beihilfen wegen feh lenden Bedarfs gestützt auf § 18

ZLG erachtete das Gericht unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt. Mit ähnlicher Begründung erwog das hiesige Ge richt im Urteil ZL.2008.00039

vom 31. Mai 2010, dass auch beim Zu sammenle ben von Mutter und Sohn verschiedene Ausgaben nicht mehrfach, sondern nur einmal anfallen. Mangels konkreter Angaben, weshalb und inwiefern die Lebenshaltungskosten von Mutter und erwachsenem Sohn nicht mit denjenigen eines Ehepaars vergleichbar seien, sei die Streichung der Bei hilfen aufgrund von § 18

ZLG mangels Bedarfs gerechtfertigt

(vgl. auch Urteile des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2013.00002 vom 26. August 2014 E. 4 und ZL.2012.00104 vom 28. März 2013 E. 3).

Dies gilt auch für das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrer mün digen Tochter A.___ , welche nicht in die ZL-Berechnung einbezogen ist . Zu beachten ist dabei, dass mit dem in § 18 ZLG erwähnten Unterhalt („soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird “) allein der Unterhalt der Leistungs an sprecherin und nicht der ausserhalb der ZL-Berechnung stehenden Person gemeint ist. Es darf daher nicht aufgrund der Bedürftigkeit von A.___ auf einen zusätzlichen Bedarf geschlossen und aus diesem Grund von der An wen dung von § 18 ZLG abgesehen werden .

Die Kürzung der Beihilfe rechtfertigt sich gestützt auf § 18 ZLG in dem Umfang, in welchem sich die Reduktion der Kosten für die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft ergibt. Die Beihilfe in der Berechnung ohne Z.___ ab Okto ber 2012 (Urk. 3/2c S. 5 ff.) beträgt maximal Fr. 2‘420 .-- ( § 16 Abs. 1 ZLG) und entspricht rund 13 % des für die Beschwerdeführerin allein eingesetzten Lebensbedarfs (ab Oktober 2012: Fr. 19‘050.-- , ab Januar 2013: Fr. 19‘210.--).

Eine Ersparnis der Lebenshaltungskosten um 13 % aufgrund einer Lebensge meinschaft ist angemessen , wie auch etwa das Verhältnis der Beträge für Alleinst ehende und Ehepaare

in Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG (ab 2013: Alleinste hende: Fr. 19‘210.--, ½ bei Ehepaaren: Fr. 14‘407.50 ) und nach dem

Grundbe darf

( Alleinstehende: Fr. 14‘400.--, ½ bei Ehepaaren: Fr. 10‘200.-- ) gemäss dem betreibungsrechtliche n Existenz minimum gemäss dem Kreis schrei ben der Ver waltungskommission des Ober gerichts des Kantons Zürich an die Bezirksge richte und die Betreibungsämter Richtlinien für die Berechnung des betrei bungsrechtlichen Existenz minim ums vom 16. Sep tember 2009 zeigt. 5.2.3

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 den ganzen Anspruch auf kantonale Beihilfe gestützt auf § 18 ZLG aufgrund des Mehrpersonenhaushaltes und teil weise aufgrund von § 19 ZLV verneint hat . 5.3

Da eine Bezugsberechtigung von Gemeindezuschüssen gemäss Art. 4 der städ tischen Verordnung den Anspruch auf die kantonale Beihilfen voraussetzt, hat die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch auf Gemeindezuschüsse für die Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 zu Recht verneint. 6.

6.1

Aufgrund dieser Ausführungen (ZL-Berechnung vom 28. März 2014 [Urk. 3/2c ] ohne das hypothetische Einkommen von Fr. 2‘130.-- pro Jahr [nach Privi legie rung] und je ohne Beihilfe und Gemeindezuschüsse) ergeben sich in der Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 die folgenden E L-Ansprüche ( Monats beträge gerundet auf den nächsten Franken gemäss Art. 26b ELV; x 12) : Berechnungsperiode EL-Anspruch pro Monat pro Jahr 10-12/11 Fr. 1‘096.-- Fr. 13‘152.-- 0 1- 0 9 /1 2 Fr. 1‘133.-- Fr. 13‘596.-- 10-12/12 Fr. 1‘098.-- Fr. 13‘176.-- 01-02/13 Fr. 1‘103.-- Fr. 13‘236.-- 03-08/13 Fr. 988.-- Fr. 11‘856.-- 09-12/13 Fr. 756.-- Fr. 9‘072.-- 01-03/14 Fr. 765.-- Fr. 9‘180.-- ab 04/14 Fr. 752.-- Fr. 9‘024.-- Damit resultiert für die Zeit von Oktober 2011 bis und mit April 2014 ein EL- Gesamtanspruch von Fr. 30‘984.-- ([3 x Fr. 1‘096.-- = Fr. 3‘288.-- ] + [9 x Fr. 1‘133.-- = Fr. 10‘197.-- ] + [3 x Fr. 1‘098.-- = Fr. 3‘294.-- ] + [2 x Fr. 1‘103.-- = Fr. 2‘206.-- ] + [6 x Fr. 988.-- = Fr. 5‘928.-- ]+ [4 x Fr. 756.-- = Fr. 3 ‘ 024.-- ] + [3 x Fr. 765.-- = Fr. 2‘295.-- ] + [1 x Fr. 752.--] ) .

6.2 In Bezug auf die bis zur Verfügung vom 4. Juni 2013 bereits ausbezahlten Leis tungen (Oktober 2011 bis Juni 2013) von Fr. 37‘404.--

(Urk. 8/6 S. 8 ), be stehend aus Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezu schüs sen (Urk. 8/6 S. 8, Urk. 8/7 S. 3, Urk. 8/8 S. 3, Urk. 8/9 S. 3 ), ergibt sich folglich eine Differenz und damit ein Rückerstattungsbetrag ( Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) von Fr. 14‘467.-- (Fr. 37‘404.-- - Fr. 22‘937.-- [3 x Fr. 1‘096.-- = Fr. 3‘288.--] + [9 x Fr. 1‘133.-- = Fr. 10‘197.--] + [3 x Fr. 1‘098.-- = Fr. 3‘294.--] + [2 x Fr. 1‘103.-- = Fr. 2‘206.--] + [4 x Fr. 988.-- = Fr. 3‘952.--]). 6.3

In Bezug auf die Zeit von Juli 2013 bis April 2014 zahlte die Beschwerdegeg nerin

laufend die

folgenden Beträge aus ( Urk. 3/2c S. 11): Periode ausbezahlt pro Monat Anzahl Monate ganze Periode 07-12/13 Fr. 633.-- x 6 Fr. 3‘798.-- 01-04/14 Fr. 642.-- x 4 Fr. 2‘568.-- Total Fr. 6‘366.-- Vergliche n mit dem Anspruch gemäss diesem Entscheid (E. 6.1 hiervor ) von Fr. 8‘047.-- ([2 x Fr. 988.-- = Fr. 1‘976.--]+ [4 x Fr. 756.-- = Fr. 3‘024.--] + [3 x Fr. 765.-- = Fr. 2‘295.--] + [1 x Fr. 752.--]) resultiert eine Differenz respektive ein zusätz licher Anspruch von Fr. 1‘681.-- (Fr. 8‘047.-- - Fr. 6‘366.--). 6.4 Somit reduziert sich der Rück forderungs betrag von Fr. 14‘467.-- um den Betrag von Fr. 1‘681.-- auf Fr. 12‘ 786.-- .

Dieser Betrag von Fr. 12‘786.-- wurde an die Beschwerdeführerin in der Zeit von Oktober 2011 bis und mit April 2014 unrechtmässig ausbezahlt und ist an die Beschwerdegegnerin in Anwendung von

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vorbehältlich eines Erlasses der Forderung (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) zurückzuerstatten. 7. 7.1 Die Bes chwerdegegnerin hat mit der Rückerstattungsverfügung vom 1. April 2014

( Urk. 3/2d) auf die Rückfor derung der ausbezahlten kantonale n Beihilfe und der Gemeindezuschüsse

für die Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2013 wegen grosser Härte ohne weitere Begründung (teilweise) verzichtet (vgl. Ein sprache entscheid vom 28. März 2014, Urk. 2 S. 2). Verfahrensrechtlich ist ein unmittel barer Verzicht auf die Rückforderung, mithin vor Rechtskraft der Rück erstattungs verfügung , nach Art. 3 Abs. 3 ATSG dann zulässig, wenn offen sicht lich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind. Zwar hat die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 8. Juli 2013 , ergänzt mit Schreiben vom 30. September 2013, im Hinblick auf die Rückerstattungs ver fügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/5) darum ersucht, es sei von der

Rücker stattung abzusehen (Urk. 3/5a S. 1 f., Urk. 3/5b S. 10). Die Beschwerde führerin hat sich indes w eder im

Einspracheentscheid ( Urk.

2) noch in der

Rück erstat tungs verfügung vom 1. April 2014 ( Urk. 3/2d) dazu geäussert, weshalb ihrer Ansicht nach die Erlassvoraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG als ohne Weiteres offensichtlich erfüllt anzunehmen seien. Insbesondere

ist den Ent scheiden nicht zu entnehmen, weshalb sie

ausschliesslich für die Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2013 ohne Weiteres von einer grossen Härte ausging, nicht aber für die übrige Zeit von März 2013 bis April 201 4. Die

Beschwerde geg nerin

hat den unmittel baren Rückforde rungs verzicht

zudem auf den Betrag reduziert, auf den der An spruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse nach der korrigierten ZL-Berech nung von Oktober 2011 bis Februar 2013 bestanden hätte , wenn sie den Anspruch nicht aus anderen Gründen verneint hätte . Denn sie berücksichtig te in der ZL-Berechnung vom 28. März 2014 nicht die ur sprünglich unrecht mässig ausbezahlten Beträge von Fr. 303.-- (Beihilfe) und Fr. 184.-- ( Gemeinde zuschüsse ) pro Monat (Urk. 8/7-9 je S. 3), sondern von Oktober 2011 bis September 2012 die Beträge Fr. 10.-- (Beihilfe) und Fr. 184.-- ( Gemeinde zuschüsse ) und von Oktober 2012 bis Februar 2013 die Beträge Fr. 202.-- (Beilhilfe) und Fr. 115.-- ( Gemeinde zuschüsse ) pro Monat ( Urk. 3/2c S. 3-5). Damit ergab sich nicht ein Verzicht auf die Rückforderung der ursprünglich unrechtmässig ausbezahlten kantonalen und kommunalen Leis tungen dieser Monate , sondern auch in dieser Hinsicht

ohne weitere Begrün dung lediglich ein Teil verzicht.

7.2 In der Regel

muss vor einem Entscheid über das Erlassgesuch, mithin vor dem Entscheid darüber, ob die Beschwerdeführerin die zu viel ausgerichteten Leistun gen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in gutem Glauben empfan gen hat und eine grosse Härte (vgl. dazu Art. 5 ATSV)

vorliegt , zuerst rechtskräftig darüber entschieden worden sein, ob und in welcher Höhe eine Rückerstattungspflicht überhaupt besteht.

Erst danach ist zu beur tei len, ob die Voraus setzungen zum Erlass des (dann) rechtskräftig festgesetzten Rücker stat tungsbetrages gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vorliegen. Denn anderen falls besteht die Gefahr, dass der Entscheid über den Erlass in Rechts kraft erwächst, ohne dass über die Grundlage dazu - die Rückerstattungsverpflich tung

- eben falls rechts kräftig entschieden worden ist. Daher kann a uf die Rückerstattung bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rück for derung nur verzich tet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraus setzun gen für den Erlass gegeben sind ( Art. 3 Abs. 3 ATSV ; Urteil des Bundes gerichts 9C_387/ 2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2), was hier jedoch insbesondere ohne weitere vorgängige Begründung der Ver waltungs behörde nicht leichthin anzunehmen ist.

D ie Sache ist daher diesbezüglich nach Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie über das Gesuch auf Erlass der Rück forderung von nunmehr Fr. 12‘786.-- verfüge. 8.

Von weiteren Sachverhaltsabklärungen und Beweismassnahmen, namentlich die von der Beschwerdeführer in beantragte Zeugenb efragung en

(Urk. 1 ) ist nach dem Gesagten abzusehen, da hievon keine neue entscheidrelevante n

Erkennt nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229

E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2009 vom 1 6. November 2009

E. 3.2.3.1 ). 9 .

Nach dem Gesagten sind der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. März 2014 ( Urk. 2) und der Rückerstattungsentscheid vom 1. April 2014 ( Urk. 3/2d) insoweit zu ändern, als festzustellen ist, dass in der ZL-Berechnung von Oktober 2011 bis April 2014 ( Urk. 3/2c) kein hypothetisches Einkommen für die Haus haltsführung als Einnahme zu berück sichtigen ist und die Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum Oktober 2011 bis April 2014 die an sie zu viel ausbe zahlte n Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 12‘786.-- an die Beschwerde geg ne rin zurückzuerstatten hat . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

D ie Besc hwerdegegne rin wird nach Rechtskraft dieses Entscheides über das Erlass gesuch zu befinden

haben . 10 .

Das Verfahren ist kostenlos.

Ausgangsgemäss steht d er teilweise obsiegenden Beschwerdeführer in eine re duzierte Prozess entschädigung zu (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2) , welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘ 5 00 .-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der

angefochtene Einspracheent scheid

vom 2 8. März 2014 und der angefochtene Rückerstattungsentscheid vom 1. April 2014 insoweit geändert, als festgestellt wird, dass in der Berechnung der Zusatz leistungen von Oktober 2011 bis April 2014 kein hypothetisches Einkommen für die Haushalts führung als Einnahme zu berück sichtigen ist und dass die Be schwerde führerin betreffend den Zeitraum Oktober 2011 bis April 2014 die an sie zu viel aus bezahlten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 12‘786.-- an die Beschwerde gegnerin zurückzu erstatten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde ab g ewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann - Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann