Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1956, bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 55 %
seit
dem 1. Juni 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfü gung der
Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Dezember 2013, Urk. 7/3).
Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 3 . Dezember 201 3 beim hiesi gen
Gericht erhobene Be schwerde zog dieser am 2 9. Mai 2013 zurück, womit der Pro zess im Verfah ren IV.2012.00020 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab geschrieben wurde.
1.2
Y.___, geboren 1957, bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
seit dem 1. August 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Mit Ver fü gung vom 2 7. November 2013 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente auf (vgl. Urk. 7/5).
Die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 2 7. November 2013 erho bene
Beschwerde hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2014.00024 mit Ur teil vom 3 1. März 2015 gut und stellte fest, dass die Versicherte weiterhin An spruch auf eine ganze Rente habe. 1.3
Nachdem sich die Versicherten am 2 0. Dezember 2013 zum Bezug von Zusatz leistungen zu ihren Invalidenrenten angemeldet hatten (Urk. 7/1-2), verneinte die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), mit Verfügung vom 1 1. Februar 2014 einen An spruch der Versicherten auf Zusatzleistungen, da die anrechenbaren Einnah men die anerkannten Ausgaben überstiegen (Urk. 7/8).
Die dagegen am 5. März 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/12) wies die Durch führungsstelle mit Entscheid vom 1 0. April 2014 (Urk. 7/13 = Urk.
2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. April 2014 (Urk.
2) erhoben die Versi cherten am 9. Mai 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragten, dieser sei aufzu heben und die Zusatzleistungen seien neu zu berechnen und auszurichten (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden am 2 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gül tigen Fassungen). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausga ben und anrechen ba ren Einnahmen von Ehegatten sind zusammen zurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1. 3
Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bun des
(Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die ob liga to ri sche Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit . c und d ELG).
Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an de re
wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1
lit . d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste hen den Personen Fr. 37'500.- - übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). 1.4
Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen (ELV) wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
Ausgehend davon, dass Teilinvalide über eine Resterwerbsfähigkeit verfügen, wird angenommen, dass deren Nichtausübung eine Verletzung der Schaden minderungspflicht darstellt. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird vermutet, dass es dem teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgestellten Grenzbeträge zu erzielen. Nach lit . b dieser Bestimm ung wird Invaliden unter 60 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 5 0 bis unter 6 0 Prozent der Höchstbetrag für den Lebensbedarf als Erwerbsein kommen ange rechnet. Praxisgemäss sind auch hypothetische Erwerbseinkünfte privilegiert, als o ohne den Freibetrag und nur zu zwei Dritteln, anzurechnen (Cari giet /Koch, Er gän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2009, S.
152 ff.; Ralph Jöhl, in: Koller/Mül ler/ Rhi now /Zimmerli, Schwei zerisches Bundesver wal tungs recht, Band XIV Soziale Si cherheit, 2. A., Basel/ Genf/Mün chen 2007, N 187 ff. S. 1765). 1.5
Die Vermutung von Art. 14a ELV kann von der rentenberechtigten Person durch
den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Sie kann hierfür objektive und sub jektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Er werbs ein kom mens verhindern oder erschweren, und es können Gründe berück sichtigt wer den, welche für die Bemessung der Invalidität unerheblich waren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, persönliche Um stände, Arbeits markt, lange Abwesenheit vom Berufsleben oder Betreuungs auf gaben . Die Umkeh r der Beweislast bedeutet, dass die berechtigte Person den Nachweis zu er bring en hat, dass sie wegen dieser Faktoren keine Arbeitsstelle findet (Carigiet / Koch, a.a.O., S.
154 f.). Als Beweis gelten insbesondere die Be lege über die erfol g losen Stellenbemühungen, und auch der erfolglose Ver such der Arbeitslo sen ver sicherung, der Invalidenversicherung und der Sozial hilfe, die Person in den Arbeits prozess einzugliedern, wird in die Beurteilung einfliessen, ob es der EL- be rechtigten Person gelingt, die Vermutung des Art. 14a ELV zu widerlegen (Carigiet / Koch, a.a.O., S. 156). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) Rz 3424.02 b ei Teilinvaliden mit einem I nvaliditätsg rad zwischen 50 und 60 % ein Mindestein kom men in der Höhe des Lebensbedarfs für Alleinstehende, mithin Fr. 19‘ 210 .--,
an zurechnen sei (Urk. 2 S. 1) .
Weiter sei gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 2 7. November 2013 die ganze Rente der Ehefrau aufgehoben und das jährliche Invalidenein kommen
auf Fr. 54‘326.-- festgesetzt worden. Aufgrund der persönlichen Um stände werde dieses Einkommen auf Fr. 36‘000.-- herabgesetzt und in die Be rechnung der Zusatzleitungen eingesetzt (S. 2). 2.2
Dagegen wenden die Beschwerdeführenden sinngemäss ein, es sei einerseits das tatsächlich erzielte Einkommen des Ehemannes in die Berechnung einzusetzen und andererseits auf die Anrechnung eines Einkommens der Ehefrau zu ver zich ten, da diesbezüglich noch eine Besch werde am hiesigen Gericht hängig
sei (Urk. 1 S.
2 f.). Ausserdem habe sich der Gesundheitszustand von beiden we sent lich verschlechtert, was bei der Prüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen eben falls zu berücksichtigen sei (S. 2 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe bei der Berechnung Erwerbs einkommen
anzurechnen sind. 3. 3.1
De m umstrittenen E inkommen des Beschwerdeführers liegt folgender Sach ver halt zu Grunde:
Dem Beschwerdeführer wurde m it Verfügung vom 3 . Dezember 201 3 per 1. Juni
2010 bei einem Invaliditätsgrad von 55 %
eine halbe Invalidenrente zu gespro chen (Urk. 7 / 3).
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim hiesigen Gericht zog der Beschwerdeführer am 2 9. Mai 2013 zurück (vgl. Verfügung vom 3 1. Mai 2013 im Verfahren IV.2012.00020).
Nachdem dem Begehren des Beschwerdeführers um Zusatzleistungen unter An rechnung eines hypothetischen Mindesterwerbseinkommens entsprechend seiner Restarbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 14 ELV nicht entsprochen wurde, machte er in seiner Einsprache vom 5. März 2014 (Urk. 7/12) sinngemäss gel tend, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die verbliebene Erwerbsfähig k eit zu verwe rt en, weshalb ihm kein hypothetisches Erwerbsein kommen ange rechnet werden könne (S. 2).
Im Rahmen der Beschwerde machte d er Beschwerdeführer
sinngemäss wiede rum geltend, dass die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV widerlegt sei, wes halb kei nerlei konkrete Arbeitsmöglichkeiten für ihn bestünden (Urk. 1 S. 2 f.).
Somit ist zu überprüfen, ob ihm die Beschwerdegegnerin zu recht ein hypotheti sches Einkommen in der Höhe von Fr. 1 9 ' 210 .-- angerechnet hat (vgl. Berech nungs blatt in der Verfü gung vom 11 . Februar 201 4, Urk. 7 / 8). 3.2
Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Er werbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat säc h lich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens fol gende Be träge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invali di tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Inva li ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit . c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbil dung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsitua tion die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder ver unmög li chen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungs pflicht des Be zügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durch führungsorgan (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Ver mu tung eines Einkommensverzichts umzustossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersicht lich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bun des gerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hin weisen). 3.3
Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsge richte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfä higkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversi cherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
Gemäs s Verfügung der IV-Stelle vom 3 . Dezember 201 3 (Urk. 7 / 3) ist dem Be schwer deführer aus ärztlicher Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen eines 60%igen Pensums zu mutbar (Ver fügungsteil 2 S.
1 unten). Die gegen diese Verfügung beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde zog der Beschwer deführer zurück. D anach ist gestützt auf die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle vom 3 . Dezember 2013 nach wie vor von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit und ei nem Invaliditätsgrad von 55 % auszuge hen. 3.4
Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sind Um stände ersichtlich, welche die Annahme, dass er das vermutete Mindestein kom men nicht erzielen könnte, umzustossen vermöchten. Im Rahmen der Be schwer de machte er in erster Linie die mangelnde Verwertbarkeit seiner Restar beits fähig keit aufgrund seiner Gesundheit geltend, begründete dies jedoch – ab gesehen vom Einreichen einer ärztlichen Bestätigung - nicht weiter (Urk. 1 S. 2 f.) . Der
ärztliche n Bestätigung von Dr. med. A.___ vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 7/11) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren bei ihm unter Kontrolle und Therapie stehe und er die nach der Invalidenversi cherung beurteilte Arbeitsfähigkeit von 50 % aus mehreren Gründen (Gelenk krankheiten und Übergewicht) für unrealistisch halte. Der Beschwerdeführer sei praktisch voll arbeitsunfähig.
Im Arztzeugnis von Dr. A.___, welches eine vollständige Ar beits unfähigkeit aus weist, wird weder etwas Näheres zum Gesundheitszustand ausgeführt noch enthält es eine durch Befunde untermauerte und nachvollziehbare Begründung der voll stän digen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers . Das Vor gehen der Beschwerdegegnerin, aufgrund der dargelegten Aktenlage und in
Abweichung
vo m Arztzeugnis auf eine Restarbeitsfä higkeit des Beschwer deführers zu schliessen, liegt in ihrem Ermessen und ist Sinn und Zweck des Un ter such ungs grund satzes . Der Beschwerdeführer hat so dann keine hinrei chen den Belege beige bracht, welche angesichts seines Ge sund heitszustan des begrün dete Zweifel an de r ihm angerechneten
Restarbeitsfähig keit zu wecken vermögen, zu mal er seine dies bezügliche Beschwerde beim hiesigen Gericht zurückgezogen hat (vgl. Ver fügung vom 3 1. Mai 2013 im Verfahren IV.2012.00020).
Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen we der miss braucht noch überschritten, wenn sie ohne eigene medizinische Abklä rungen auf eine Restarbeitsfähigkeit geschlossen hat. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 19 ‘ 210. -- erweist sich somit als rechtens. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1
Betreffend das umstrittene E inkommen de r Beschwerdeführer in
ist Folgendes zu bemerken: 4.2
Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bin dung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der In validität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sach verhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen un ter schied lich beurteilt wird. Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfü gung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Verän derung, wel ch e
- unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Ver wal tung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegen stand dieser Entscheide bildete. Sofern eine Veränderung des Ge sund heits zustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahr schein lich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesund heits z u stand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit (erst) im Rahmen eines EL Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichtes P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E.
7.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.3) . 4.3
Die IV-Stelle sprach d er Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 4. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2000 zu . In den Jahren 2003, 2005 und 2008 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin jeweils mit, der Rentenanspruch sei unverändert. Mit Verfügung vom 2 7. Novem ber 2013 hob die IV-Stelle sodann die bisher aus gerichtete Rente auf (Urk. 7/5). Dagegen erhob d ie Beschwerdeführerin am 9. Januar 2014 beim hiesigen Ge rich t Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben.
Mit Urteil vom 3 1. März 2015 im Verfahren IV.2014.00024
hiess das hiesige Ge richt die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 2 7. November 2013 aufgehoben und festgestellt wurde, dass die Beschwerde führerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente
hat.
Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 31 . März 201 5 und die darin erfolgte Beur teilung des Gesundheitszustandes de r Beschwerdeführer in ist somit für das vor liegende Verfahren verbindlich
(vgl. vorstehend E. 4.2). 4.4
D as hiesige Gericht kam mit Urteil vom 31 . M ärz 2015 (Verfahren IV.201 4 .00 024) zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustan d der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1999 nicht verändert habe und es sich bei der Einschätzung durch Dr. B.___ und med. pract . C.___ lediglich um eine unterschiedliche Beur tei lung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhaltes handle.
Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision beziehungsweise ein Zu rückkom me n auf die ursprüngliche Rentenzusprache seien nicht erfüllt und die der Beschwerdeführerin per 1. August 2000 zugesprochene ganze Rente könne nicht auf gehoben werden (E. 4.1 und 4.2).
4.5
Nach dem Gesagten ist somit bei der Bemessung
des Anspruchs auf Zusatzleis tungen auf das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens der Beschwerde führerin zu ver zichten.
Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In diesem Sinne ob liegt es der Beschwerdegegnerin, den Anspruch auf Zusatzleistungen neu zu berechnen.
5.
In Anbetracht der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist das dies-bezügli che Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessfüh rung
(Urk. 1 S. 1) hinfällig. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
10. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch auf Zu satz leistungen neu berechne und verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage eines Exemplars des Urteils vom 31.
März
2015 im Verfahren Nr.
IV.2014.00024 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent -hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gül tigen Fassungen).
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausga ben und anrechen ba ren Einnahmen von Ehegatten sind zusammen zurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.
E. 1.3 Nachdem sich die Versicherten am 2 0. Dezember 2013 zum Bezug von Zusatz leistungen zu ihren Invalidenrenten angemeldet hatten (Urk. 7/1-2), verneinte die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), mit Verfügung vom 1 1. Februar 2014 einen An spruch der Versicherten auf Zusatzleistungen, da die anrechenbaren Einnah men die anerkannten Ausgaben überstiegen (Urk. 7/8).
Die dagegen am 5. März 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/12) wies die Durch führungsstelle mit Entscheid vom 1 0. April 2014 (Urk. 7/13 = Urk.
2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. April 2014 (Urk.
2) erhoben die Versi cherten am 9. Mai 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragten, dieser sei aufzu heben und die Zusatzleistungen seien neu zu berechnen und auszurichten (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden am 2 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 1.4 Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen (ELV) wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
Ausgehend davon, dass Teilinvalide über eine Resterwerbsfähigkeit verfügen, wird angenommen, dass deren Nichtausübung eine Verletzung der Schaden minderungspflicht darstellt. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird vermutet, dass es dem teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgestellten Grenzbeträge zu erzielen. Nach lit . b dieser Bestimm ung wird Invaliden unter 60 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 5 0 bis unter
E. 1.5 Die Vermutung von Art. 14a ELV kann von der rentenberechtigten Person durch
den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Sie kann hierfür objektive und sub jektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Er werbs ein kom mens verhindern oder erschweren, und es können Gründe berück sichtigt wer den, welche für die Bemessung der Invalidität unerheblich waren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, persönliche Um stände, Arbeits markt, lange Abwesenheit vom Berufsleben oder Betreuungs auf gaben . Die Umkeh r der Beweislast bedeutet, dass die berechtigte Person den Nachweis zu er bring en hat, dass sie wegen dieser Faktoren keine Arbeitsstelle findet (Carigiet / Koch, a.a.O., S.
154 f.). Als Beweis gelten insbesondere die Be lege über die erfol g losen Stellenbemühungen, und auch der erfolglose Ver such der Arbeitslo sen ver sicherung, der Invalidenversicherung und der Sozial hilfe, die Person in den Arbeits prozess einzugliedern, wird in die Beurteilung einfliessen, ob es der EL- be rechtigten Person gelingt, die Vermutung des Art. 14a ELV zu widerlegen (Carigiet / Koch, a.a.O., S. 156). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) Rz 3424.02 b ei Teilinvaliden mit einem I nvaliditätsg rad zwischen 50 und 60 % ein Mindestein kom men in der Höhe des Lebensbedarfs für Alleinstehende, mithin Fr. 19‘ 210 .--,
an zurechnen sei (Urk. 2 S. 1) .
Weiter sei gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 2 7. November 2013 die ganze Rente der Ehefrau aufgehoben und das jährliche Invalidenein kommen
auf Fr. 54‘326.-- festgesetzt worden. Aufgrund der persönlichen Um stände werde dieses Einkommen auf Fr. 36‘000.-- herabgesetzt und in die Be rechnung der Zusatzleitungen eingesetzt (S. 2). 2.2
Dagegen wenden die Beschwerdeführenden sinngemäss ein, es sei einerseits das tatsächlich erzielte Einkommen des Ehemannes in die Berechnung einzusetzen und andererseits auf die Anrechnung eines Einkommens der Ehefrau zu ver zich ten, da diesbezüglich noch eine Besch werde am hiesigen Gericht hängig
sei (Urk. 1 S.
2 f.). Ausserdem habe sich der Gesundheitszustand von beiden we sent lich verschlechtert, was bei der Prüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen eben falls zu berücksichtigen sei (S. 2 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe bei der Berechnung Erwerbs einkommen
anzurechnen sind. 3.
E. 3 Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bun des
(Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die ob liga to ri sche Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit . c und d ELG).
Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an de re
wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1
lit . d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste hen den Personen Fr. 37'500.- - übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL).
E. 3.1 De m umstrittenen E inkommen des Beschwerdeführers liegt folgender Sach ver halt zu Grunde:
Dem Beschwerdeführer wurde m it Verfügung vom 3 . Dezember 201 3 per 1. Juni
2010 bei einem Invaliditätsgrad von 55 %
eine halbe Invalidenrente zu gespro chen (Urk.
E. 3.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Er werbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat säc h lich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens fol gende Be träge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invali di tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Inva li ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit . c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbil dung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsitua tion die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder ver unmög li chen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungs pflicht des Be zügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durch führungsorgan (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Ver mu tung eines Einkommensverzichts umzustossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersicht lich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bun des gerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hin weisen).
E. 3.3 Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsge richte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfä higkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversi cherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
Gemäs s Verfügung der IV-Stelle vom 3 . Dezember 201 3 (Urk. 7 / 3) ist dem Be schwer deführer aus ärztlicher Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen eines 60%igen Pensums zu mutbar (Ver fügungsteil 2 S.
1 unten). Die gegen diese Verfügung beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde zog der Beschwer deführer zurück. D anach ist gestützt auf die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle vom 3 . Dezember 2013 nach wie vor von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit und ei nem Invaliditätsgrad von 55 % auszuge hen.
E. 3.4 Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sind Um stände ersichtlich, welche die Annahme, dass er das vermutete Mindestein kom men nicht erzielen könnte, umzustossen vermöchten. Im Rahmen der Be schwer de machte er in erster Linie die mangelnde Verwertbarkeit seiner Restar beits fähig keit aufgrund seiner Gesundheit geltend, begründete dies jedoch – ab gesehen vom Einreichen einer ärztlichen Bestätigung - nicht weiter (Urk. 1 S. 2 f.) . Der
ärztliche n Bestätigung von Dr. med. A.___ vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 7/11) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren bei ihm unter Kontrolle und Therapie stehe und er die nach der Invalidenversi cherung beurteilte Arbeitsfähigkeit von 50 % aus mehreren Gründen (Gelenk krankheiten und Übergewicht) für unrealistisch halte. Der Beschwerdeführer sei praktisch voll arbeitsunfähig.
Im Arztzeugnis von Dr. A.___, welches eine vollständige Ar beits unfähigkeit aus weist, wird weder etwas Näheres zum Gesundheitszustand ausgeführt noch enthält es eine durch Befunde untermauerte und nachvollziehbare Begründung der voll stän digen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers . Das Vor gehen der Beschwerdegegnerin, aufgrund der dargelegten Aktenlage und in
Abweichung
vo m Arztzeugnis auf eine Restarbeitsfä higkeit des Beschwer deführers zu schliessen, liegt in ihrem Ermessen und ist Sinn und Zweck des Un ter such ungs grund satzes . Der Beschwerdeführer hat so dann keine hinrei chen den Belege beige bracht, welche angesichts seines Ge sund heitszustan des begrün dete Zweifel an de r ihm angerechneten
Restarbeitsfähig keit zu wecken vermögen, zu mal er seine dies bezügliche Beschwerde beim hiesigen Gericht zurückgezogen hat (vgl. Ver fügung vom 3 1. Mai 2013 im Verfahren IV.2012.00020).
Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen we der miss braucht noch überschritten, wenn sie ohne eigene medizinische Abklä rungen auf eine Restarbeitsfähigkeit geschlossen hat. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 19 ‘ 210. -- erweist sich somit als rechtens. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1
Betreffend das umstrittene E inkommen de r Beschwerdeführer in
ist Folgendes zu bemerken: 4.2
Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bin dung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der In validität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sach verhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen un ter schied lich beurteilt wird. Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfü gung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Verän derung, wel ch e
- unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Ver wal tung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegen stand dieser Entscheide bildete. Sofern eine Veränderung des Ge sund heits zustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahr schein lich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesund heits z u stand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit (erst) im Rahmen eines EL Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichtes P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E.
E. 6 0 Prozent der Höchstbetrag für den Lebensbedarf als Erwerbsein kommen ange rechnet. Praxisgemäss sind auch hypothetische Erwerbseinkünfte privilegiert, als o ohne den Freibetrag und nur zu zwei Dritteln, anzurechnen (Cari giet /Koch, Er gän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2009, S.
152 ff.; Ralph Jöhl, in: Koller/Mül ler/ Rhi now /Zimmerli, Schwei zerisches Bundesver wal tungs recht, Band XIV Soziale Si cherheit, 2. A., Basel/ Genf/Mün chen 2007, N 187 ff. S. 1765).
E. 7 / 3).
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim hiesigen Gericht zog der Beschwerdeführer am 2 9. Mai 2013 zurück (vgl. Verfügung vom 3 1. Mai 2013 im Verfahren IV.2012.00020).
Nachdem dem Begehren des Beschwerdeführers um Zusatzleistungen unter An rechnung eines hypothetischen Mindesterwerbseinkommens entsprechend seiner Restarbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 14 ELV nicht entsprochen wurde, machte er in seiner Einsprache vom 5. März 2014 (Urk. 7/12) sinngemäss gel tend, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die verbliebene Erwerbsfähig k eit zu verwe rt en, weshalb ihm kein hypothetisches Erwerbsein kommen ange rechnet werden könne (S. 2).
Im Rahmen der Beschwerde machte d er Beschwerdeführer
sinngemäss wiede rum geltend, dass die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV widerlegt sei, wes halb kei nerlei konkrete Arbeitsmöglichkeiten für ihn bestünden (Urk. 1 S. 2 f.).
Somit ist zu überprüfen, ob ihm die Beschwerdegegnerin zu recht ein hypotheti sches Einkommen in der Höhe von Fr. 1
E. 7.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.3) . 4.3
Die IV-Stelle sprach d er Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 4. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2000 zu . In den Jahren 2003, 2005 und 2008 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin jeweils mit, der Rentenanspruch sei unverändert. Mit Verfügung vom 2 7. Novem ber 2013 hob die IV-Stelle sodann die bisher aus gerichtete Rente auf (Urk. 7/5). Dagegen erhob d ie Beschwerdeführerin am 9. Januar 2014 beim hiesigen Ge rich t Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben.
Mit Urteil vom 3 1. März 2015 im Verfahren IV.2014.00024
hiess das hiesige Ge richt die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 2 7. November 2013 aufgehoben und festgestellt wurde, dass die Beschwerde führerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente
hat.
Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 31 . März 201 5 und die darin erfolgte Beur teilung des Gesundheitszustandes de r Beschwerdeführer in ist somit für das vor liegende Verfahren verbindlich
(vgl. vorstehend E. 4.2). 4.4
D as hiesige Gericht kam mit Urteil vom 31 . M ärz 2015 (Verfahren IV.201 4 .00 024) zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustan d der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1999 nicht verändert habe und es sich bei der Einschätzung durch Dr. B.___ und med. pract . C.___ lediglich um eine unterschiedliche Beur tei lung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhaltes handle.
Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision beziehungsweise ein Zu rückkom me n auf die ursprüngliche Rentenzusprache seien nicht erfüllt und die der Beschwerdeführerin per 1. August 2000 zugesprochene ganze Rente könne nicht auf gehoben werden (E. 4.1 und 4.2).
4.5
Nach dem Gesagten ist somit bei der Bemessung
des Anspruchs auf Zusatzleis tungen auf das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens der Beschwerde führerin zu ver zichten.
Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In diesem Sinne ob liegt es der Beschwerdegegnerin, den Anspruch auf Zusatzleistungen neu zu berechnen.
5.
In Anbetracht der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist das dies-bezügli che Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessfüh rung
(Urk. 1 S. 1) hinfällig. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
10. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch auf Zu satz leistungen neu berechne und verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage eines Exemplars des Urteils vom 31.
März
2015 im Verfahren Nr.
IV.2014.00024 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent -hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 9 ' 210 .-- angerechnet hat (vgl. Berech nungs blatt in der Verfü gung vom
E. 11 . Februar 201 4, Urk. 7 / 8).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00049 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
16. April 2015 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Gemeinde Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1956, bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 55 %
seit
dem 1. Juni 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfü gung der
Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Dezember 2013, Urk. 7/3).
Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 3 . Dezember 201 3 beim hiesi gen
Gericht erhobene Be schwerde zog dieser am 2 9. Mai 2013 zurück, womit der Pro zess im Verfah ren IV.2012.00020 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab geschrieben wurde.
1.2
Y.___, geboren 1957, bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
seit dem 1. August 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Mit Ver fü gung vom 2 7. November 2013 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente auf (vgl. Urk. 7/5).
Die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 2 7. November 2013 erho bene
Beschwerde hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2014.00024 mit Ur teil vom 3 1. März 2015 gut und stellte fest, dass die Versicherte weiterhin An spruch auf eine ganze Rente habe. 1.3
Nachdem sich die Versicherten am 2 0. Dezember 2013 zum Bezug von Zusatz leistungen zu ihren Invalidenrenten angemeldet hatten (Urk. 7/1-2), verneinte die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), mit Verfügung vom 1 1. Februar 2014 einen An spruch der Versicherten auf Zusatzleistungen, da die anrechenbaren Einnah men die anerkannten Ausgaben überstiegen (Urk. 7/8).
Die dagegen am 5. März 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/12) wies die Durch führungsstelle mit Entscheid vom 1 0. April 2014 (Urk. 7/13 = Urk.
2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. April 2014 (Urk.
2) erhoben die Versi cherten am 9. Mai 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragten, dieser sei aufzu heben und die Zusatzleistungen seien neu zu berechnen und auszurichten (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden am 2 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gül tigen Fassungen). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausga ben und anrechen ba ren Einnahmen von Ehegatten sind zusammen zurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1. 3
Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bun des
(Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die ob liga to ri sche Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit . c und d ELG).
Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an de re
wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1
lit . d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste hen den Personen Fr. 37'500.- - übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). 1.4
Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen (ELV) wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
Ausgehend davon, dass Teilinvalide über eine Resterwerbsfähigkeit verfügen, wird angenommen, dass deren Nichtausübung eine Verletzung der Schaden minderungspflicht darstellt. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird vermutet, dass es dem teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgestellten Grenzbeträge zu erzielen. Nach lit . b dieser Bestimm ung wird Invaliden unter 60 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 5 0 bis unter 6 0 Prozent der Höchstbetrag für den Lebensbedarf als Erwerbsein kommen ange rechnet. Praxisgemäss sind auch hypothetische Erwerbseinkünfte privilegiert, als o ohne den Freibetrag und nur zu zwei Dritteln, anzurechnen (Cari giet /Koch, Er gän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2009, S.
152 ff.; Ralph Jöhl, in: Koller/Mül ler/ Rhi now /Zimmerli, Schwei zerisches Bundesver wal tungs recht, Band XIV Soziale Si cherheit, 2. A., Basel/ Genf/Mün chen 2007, N 187 ff. S. 1765). 1.5
Die Vermutung von Art. 14a ELV kann von der rentenberechtigten Person durch
den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Sie kann hierfür objektive und sub jektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Er werbs ein kom mens verhindern oder erschweren, und es können Gründe berück sichtigt wer den, welche für die Bemessung der Invalidität unerheblich waren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, persönliche Um stände, Arbeits markt, lange Abwesenheit vom Berufsleben oder Betreuungs auf gaben . Die Umkeh r der Beweislast bedeutet, dass die berechtigte Person den Nachweis zu er bring en hat, dass sie wegen dieser Faktoren keine Arbeitsstelle findet (Carigiet / Koch, a.a.O., S.
154 f.). Als Beweis gelten insbesondere die Be lege über die erfol g losen Stellenbemühungen, und auch der erfolglose Ver such der Arbeitslo sen ver sicherung, der Invalidenversicherung und der Sozial hilfe, die Person in den Arbeits prozess einzugliedern, wird in die Beurteilung einfliessen, ob es der EL- be rechtigten Person gelingt, die Vermutung des Art. 14a ELV zu widerlegen (Carigiet / Koch, a.a.O., S. 156). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) Rz 3424.02 b ei Teilinvaliden mit einem I nvaliditätsg rad zwischen 50 und 60 % ein Mindestein kom men in der Höhe des Lebensbedarfs für Alleinstehende, mithin Fr. 19‘ 210 .--,
an zurechnen sei (Urk. 2 S. 1) .
Weiter sei gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 2 7. November 2013 die ganze Rente der Ehefrau aufgehoben und das jährliche Invalidenein kommen
auf Fr. 54‘326.-- festgesetzt worden. Aufgrund der persönlichen Um stände werde dieses Einkommen auf Fr. 36‘000.-- herabgesetzt und in die Be rechnung der Zusatzleitungen eingesetzt (S. 2). 2.2
Dagegen wenden die Beschwerdeführenden sinngemäss ein, es sei einerseits das tatsächlich erzielte Einkommen des Ehemannes in die Berechnung einzusetzen und andererseits auf die Anrechnung eines Einkommens der Ehefrau zu ver zich ten, da diesbezüglich noch eine Besch werde am hiesigen Gericht hängig
sei (Urk. 1 S.
2 f.). Ausserdem habe sich der Gesundheitszustand von beiden we sent lich verschlechtert, was bei der Prüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen eben falls zu berücksichtigen sei (S. 2 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe bei der Berechnung Erwerbs einkommen
anzurechnen sind. 3. 3.1
De m umstrittenen E inkommen des Beschwerdeführers liegt folgender Sach ver halt zu Grunde:
Dem Beschwerdeführer wurde m it Verfügung vom 3 . Dezember 201 3 per 1. Juni
2010 bei einem Invaliditätsgrad von 55 %
eine halbe Invalidenrente zu gespro chen (Urk. 7 / 3).
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim hiesigen Gericht zog der Beschwerdeführer am 2 9. Mai 2013 zurück (vgl. Verfügung vom 3 1. Mai 2013 im Verfahren IV.2012.00020).
Nachdem dem Begehren des Beschwerdeführers um Zusatzleistungen unter An rechnung eines hypothetischen Mindesterwerbseinkommens entsprechend seiner Restarbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 14 ELV nicht entsprochen wurde, machte er in seiner Einsprache vom 5. März 2014 (Urk. 7/12) sinngemäss gel tend, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die verbliebene Erwerbsfähig k eit zu verwe rt en, weshalb ihm kein hypothetisches Erwerbsein kommen ange rechnet werden könne (S. 2).
Im Rahmen der Beschwerde machte d er Beschwerdeführer
sinngemäss wiede rum geltend, dass die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV widerlegt sei, wes halb kei nerlei konkrete Arbeitsmöglichkeiten für ihn bestünden (Urk. 1 S. 2 f.).
Somit ist zu überprüfen, ob ihm die Beschwerdegegnerin zu recht ein hypotheti sches Einkommen in der Höhe von Fr. 1 9 ' 210 .-- angerechnet hat (vgl. Berech nungs blatt in der Verfü gung vom 11 . Februar 201 4, Urk. 7 / 8). 3.2
Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Er werbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat säc h lich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens fol gende Be träge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invali di tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Inva li ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit . c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbil dung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsitua tion die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder ver unmög li chen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungs pflicht des Be zügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durch führungsorgan (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Ver mu tung eines Einkommensverzichts umzustossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersicht lich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bun des gerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hin weisen). 3.3
Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsge richte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfä higkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversi cherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
Gemäs s Verfügung der IV-Stelle vom 3 . Dezember 201 3 (Urk. 7 / 3) ist dem Be schwer deführer aus ärztlicher Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen eines 60%igen Pensums zu mutbar (Ver fügungsteil 2 S.
1 unten). Die gegen diese Verfügung beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde zog der Beschwer deführer zurück. D anach ist gestützt auf die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle vom 3 . Dezember 2013 nach wie vor von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit und ei nem Invaliditätsgrad von 55 % auszuge hen. 3.4
Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sind Um stände ersichtlich, welche die Annahme, dass er das vermutete Mindestein kom men nicht erzielen könnte, umzustossen vermöchten. Im Rahmen der Be schwer de machte er in erster Linie die mangelnde Verwertbarkeit seiner Restar beits fähig keit aufgrund seiner Gesundheit geltend, begründete dies jedoch – ab gesehen vom Einreichen einer ärztlichen Bestätigung - nicht weiter (Urk. 1 S. 2 f.) . Der
ärztliche n Bestätigung von Dr. med. A.___ vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 7/11) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren bei ihm unter Kontrolle und Therapie stehe und er die nach der Invalidenversi cherung beurteilte Arbeitsfähigkeit von 50 % aus mehreren Gründen (Gelenk krankheiten und Übergewicht) für unrealistisch halte. Der Beschwerdeführer sei praktisch voll arbeitsunfähig.
Im Arztzeugnis von Dr. A.___, welches eine vollständige Ar beits unfähigkeit aus weist, wird weder etwas Näheres zum Gesundheitszustand ausgeführt noch enthält es eine durch Befunde untermauerte und nachvollziehbare Begründung der voll stän digen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers . Das Vor gehen der Beschwerdegegnerin, aufgrund der dargelegten Aktenlage und in
Abweichung
vo m Arztzeugnis auf eine Restarbeitsfä higkeit des Beschwer deführers zu schliessen, liegt in ihrem Ermessen und ist Sinn und Zweck des Un ter such ungs grund satzes . Der Beschwerdeführer hat so dann keine hinrei chen den Belege beige bracht, welche angesichts seines Ge sund heitszustan des begrün dete Zweifel an de r ihm angerechneten
Restarbeitsfähig keit zu wecken vermögen, zu mal er seine dies bezügliche Beschwerde beim hiesigen Gericht zurückgezogen hat (vgl. Ver fügung vom 3 1. Mai 2013 im Verfahren IV.2012.00020).
Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen we der miss braucht noch überschritten, wenn sie ohne eigene medizinische Abklä rungen auf eine Restarbeitsfähigkeit geschlossen hat. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 19 ‘ 210. -- erweist sich somit als rechtens. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1
Betreffend das umstrittene E inkommen de r Beschwerdeführer in
ist Folgendes zu bemerken: 4.2
Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bin dung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der In validität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sach verhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen un ter schied lich beurteilt wird. Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfü gung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Verän derung, wel ch e
- unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Ver wal tung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegen stand dieser Entscheide bildete. Sofern eine Veränderung des Ge sund heits zustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahr schein lich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesund heits z u stand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit (erst) im Rahmen eines EL Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichtes P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E.
7.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.3) . 4.3
Die IV-Stelle sprach d er Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 4. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2000 zu . In den Jahren 2003, 2005 und 2008 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin jeweils mit, der Rentenanspruch sei unverändert. Mit Verfügung vom 2 7. Novem ber 2013 hob die IV-Stelle sodann die bisher aus gerichtete Rente auf (Urk. 7/5). Dagegen erhob d ie Beschwerdeführerin am 9. Januar 2014 beim hiesigen Ge rich t Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben.
Mit Urteil vom 3 1. März 2015 im Verfahren IV.2014.00024
hiess das hiesige Ge richt die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 2 7. November 2013 aufgehoben und festgestellt wurde, dass die Beschwerde führerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente
hat.
Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 31 . März 201 5 und die darin erfolgte Beur teilung des Gesundheitszustandes de r Beschwerdeführer in ist somit für das vor liegende Verfahren verbindlich
(vgl. vorstehend E. 4.2). 4.4
D as hiesige Gericht kam mit Urteil vom 31 . M ärz 2015 (Verfahren IV.201 4 .00 024) zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustan d der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1999 nicht verändert habe und es sich bei der Einschätzung durch Dr. B.___ und med. pract . C.___ lediglich um eine unterschiedliche Beur tei lung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhaltes handle.
Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision beziehungsweise ein Zu rückkom me n auf die ursprüngliche Rentenzusprache seien nicht erfüllt und die der Beschwerdeführerin per 1. August 2000 zugesprochene ganze Rente könne nicht auf gehoben werden (E. 4.1 und 4.2).
4.5
Nach dem Gesagten ist somit bei der Bemessung
des Anspruchs auf Zusatzleis tungen auf das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens der Beschwerde führerin zu ver zichten.
Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In diesem Sinne ob liegt es der Beschwerdegegnerin, den Anspruch auf Zusatzleistungen neu zu berechnen.
5.
In Anbetracht der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist das dies-bezügli che Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessfüh rung
(Urk. 1 S. 1) hinfällig. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
10. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch auf Zu satz leistungen neu berechne und verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage eines Exemplars des Urteils vom 31.
März
2015 im Verfahren Nr.
IV.2014.00024 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent -hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach