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IV.2014.00024

Rentenrevision, Gutachten geht von unverändertem Gesundheitszustand seit 1999 aus, Rentenaufhebung nicht möglich, ursprüngliche Rentenzusprache nicht offensichtlich unrichtig, Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-03-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1957, meldete sich am 14. September 2000 unter Hin weis auf verschiedene somatische und psychische B eschwerden bei der In va lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9 Ziff. 7.2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom

24. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2000 zu (Urk. 7/20).

Am

9. Juli 2003, 1 2. August 2005 und 13. Februar 2008 teilte die IV-Stelle der Ver s icherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/25, Urk. 7/31, Urk. 7/37) . 1.2

Nach Eingang eines am

18. März 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/40) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am

26. November respektive 29. Dezember 2011 erstattet wurde (Urk. 7/58) . Nach einem Standortgespräch zur beruflichen Wiedereingliederung (Urk. 7/60) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

7/63-64; Urk.

7/68, Urk. 7/71) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. November 2013 die bisher aus gerichtete Rente auf (Urk. 7/75 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 27. November 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). In der Folge wurde mit Gerichtsverfügung vom 20. Februar 2014 antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 8). Mit Schreiben vom 9. April 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, die Rechtsschutzversicherung habe nachträglich Kostengutsprache erteilt, weshalb sie auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung verzichte (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraus setzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität auf grund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzun gen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, so wie Art. 31 Abs. 1 IVG) sowie die Aufgabe der Ärzte zutreffend dargelegt, wes halb mit nach stehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen). 1.3

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heb licher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E.

1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung ge gebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche

Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Be deutung ist (BGE 125 V 368 E.

2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014, vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. Novem ber 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Sowohl bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2001 als auch bei den nachfolgenden Rentenrevisionen in den Jahren 2003, 2005 sowie 2008 ging die Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf Berichte des Hausarztes Dr.

Y.___

v on einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Feststellungs blätter; Urk. 7/18, Urk. 7/24, Urk. 7/30, Urk. 7/36) .

In der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2013 ging die Beschwerde gegnerin sodann gestützt auf das Gutachten von Dr.

Z.___ sowie med. pract. A.___

davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zugemutet werden könne. Nachdem sich die Be schwerdeführerin nicht in der Lage fühle, an beruflichen Massnahmen teilzu nehmen, sei die bisherige Rente ohne vorgängige Durchführung von beruflichen Massnahmen aufzuheben (Urk. 2 S. 4 f.) . 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht darüber in formiert worden, dass ein bidisziplinäres Gutachten durchgeführt werde, wes halb

es ihr nicht möglich gewesen sei, gegen Frau Dr. Z.___ Ablehnungs- und Ausstandsgründe geltend zu machen. Zudem habe sie auch keine Kenntnis der Gutachterfragen gehabt. Angesichts der Häufung der Verfahrensmängel sei eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr möglich und der an gefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben (Urk. 1 S. 6 oben). Entscheidend sei jedoch, dass die Gutachterinnen zur Auffassung gelangt seien, es habe seit dem Jahre 1999 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Eine Ände rung des Gesundheitszustandes hätten sie nicht attestiert, sondern vielmehr die selben Beschwerden wie Dr. Y.___ und Dr. B.___ beschrieben . Bezüglich der da raus resultierenden Arbeitsfähigkeit seien die Gutachterinnen jedoch zu ei nem völlig anderen Resultat ge langt . Eine Änderung der Rente sei jedoch nur mög lich, wenn sich der Gesundheitszustand gebessert oder verschlechtert habe, oder wenn sich das Einkommen erhöht oder vermindert habe. Solches liege aber nich t vor (S. 6 Ziff. 2). Eine Aufhebung sei nicht möglich, die Rente sei geschul det und die Verfügung ersatzlos aufzuheben (S. 7 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und in welchem Ausmass sich der Ge sund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision im Jahre 2008 verändert haben, und damit die Frage, ob die ver fügte Aufhebung der Rente rechtens ist. 3. 3.1

Der Hausarzt Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt,

nannte am 13. Oktober 2000 folgende Diagnosen (Urk. 7/6 Ziff. 3): - Status nach Diskushernie L5/S1, Status nach Diskushernienoperation am 6. September 1999 - Status nach Hysterektomie am 8. Juni 2000

Erstmals seien im Januar 1999 heftige lumbale Rückenschmerzen aufgetreten. Nach einer mediolateralen Diskushernie L5/S1 sei die Beschwerdeführerin am

6. September 1999 operiert worden. Auch nach mehreren physikalischen Thera pien habe sich die Patientin nicht richtig erholt, beklage ständige Rücken schmer z en, am ehesten bewegungs- und belastungsabhängig, jedoch auch in Ruhe, vor allem im Operationsbereich. Parallel bestehe eine leichte bis mittel schwere De pression, diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in Therapie (Urk. 7/6 Ziff. 4.1). Vom 7. bis 24. Januar 1999 habe eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden, vom 25. Januar bis 21. Juni 1999 sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsun fähig gewesen. Seit dem 25. August 1999 sei sie nun wieder vollständig arbeitsun fähig (Ziff. 1.). Eine Verbesserung sei für die nächsten zwei Jahre nicht absehbar (Ziff. 1.6). 3.2

Der frühere Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Mai 2001 eine depressive Störung bei andauernden Schmerzen nach einer Diskushernienoperation zwei Jahre zuvor (Urk. 7/17 S. 2 Ziff. 3). Seit Beginn der Behandlung am 5. Mai 2000 beurteile er die Beschwerdeführerin zu mindestens 70 % arbeitsunfähig als Ar beiterin, es sei auch in Zukunft mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 1 Ziff. 1.1). Die Restarbeitsfähigkeit könne eventuell in einem geschützten Rah men ausgeübt werden. Eine Umschulung sei wegen der psychischen Beschwer den aber auch aufgrund der bescheidenen Schulbildung nicht möglich (S. 3). 3.3

Bei unveränderten Diagnosen führte Dr. Y.___ am

5. Juli 2003 aus, der Gesund heitszustand sei wellenförmig, aber insgesamt identisch, die Beschwerdeführerin leide unter belastungsabhängigen lumbovertebralen Schmerzen. Die Prognose se i eher ungünstig, eine Erwerbsfähigkeit komme kaum mehr in Frage (Urk. 7/23 S. 2 lit. D.7). 3.4

Am 4.

August 2008 diagnostizierte Dr. Y.___ ein chronisches Lumbovertebral syndrom mit Status nach Diskushernie L5/S1 sowie Diskushernienoperation im Jahre 199 9. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden zudem re zi divierende Bauchschmerzen bei Status nach Hysterektomie im Juni 2000 so wie eine Obesitas bei 98 kg und 160 cm (Urk. 7/29 lit. A). Ohne wesentliche Belas tungen sei der Zustand erträglich. Die Beschwerdeführerin arbeite nur im Haus halt, brauche jedoch häufig Hilfe. Nach mehrjähriger Erfahrung komme eine Erwerbsfähigkeit kaum mehr in Frage (lit. D.7), ebenso wenig eine Um schulung (S. 4). 3.5

In seinem Bericht vom 17. Januar 2008 ging Dr. Y.___ bei unveränderten Diag nosen (Urk. 7/35 Ziff. 2.1-2) von einem insgesamt identischen Zustand aus. Ohne Arbeitsbelastung leide die Beschwerdeführerin unter relativ wenig b eziehungs weise erträglichen Schmerzen. Sie habe längere, teils mehrmonatig e Remissi o nen, wo bei sie nur je nach Belastung (auch nach Hausarbeit) Schmerzen habe (Ziff. 4.3). 3.6

Am 30. März 2011 diagnostizierte Dr. Y.___ zusätzlich zu den bekannten Diag nosen eine depressive Entwicklung (Urk. 7/42 Ziff. 1.1) und wies auf Therapien bei Dr. C.___ und Dr. D.___ hin (Ziff. 1.2). Seit zirka 20 Jahren bestünden be kannte, wellenförmige zervikale und lumbale Schmerzsymptome, welche wahr schein lich zu einer sekundären depressiven Entwicklung geführt hätten (Ziff. 1.4). Wegen Schmerzen und groteskem Übergewicht sei keine Erwerbsfä higkeit mehr vorstellbar (Ziff. 1.7). 3.7

Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, nannte in ihrem Bericht vom 20. Juni 2011 folgende Diagnosen (Urk. 7/46 S. 1): - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 links bei - Status nach Diskushernienoperation L5/S1 - multivektorielle Protrusion L5/S1 - epidurales Narbengewebe mit Kontakt der Nervenwurzel S1 links - ossäre Foramenstenose L5 links - bilaterale Diskusprotrusion L4/5 - multisegmentale Spondylarthrosen L2-S2 - chronisches Zervikovertebralsyndrom bei Spondylarthrose mit Foramens tenose und Protrusion der Bandscheibe C4/5 - beginnende hypertensive Kardiomyopathie - arterielle Hypertonie - chronische Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica beidseits - depressive Entwicklung

Vom Allgemeinzustand her sei die Beschwerdeführerin limitiert belastbar, wobei auch die kardiale Situation eine gewisse Rolle spielen dürfte. Wegen der schwe ren depressiven Entwicklung sei sie nach wie vor in psychiatrischer Be handlung (S. 2). 3.8

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 5. Septem ber 2011 folgende Diagnosen (Urk. 7/51 S. 2): - chronische depressive Entwicklung mit andauernder depressiver Stim mung - andauernde Persönlichkeitsänderung in Folge eines jahrelang dau ernden Schmerzsyndrom s und einer chronischen psychischen Erkrankung - Depression mit Angstsymptomatik

Das klinische Bild habe sich seit Beginn der Behandlung im September 2010 nur insofern verändert, dass die depressive Stimmung und Ängste gelindert, nicht aber aufgehoben worden seien (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei seit mehr als zwölf Jahren wegen der Komorbidität einer chronischen Pathologie der Wir bel säule sowie einer psychi schen Erkrankung arbeitsunfähig . Hinzu komme die an dauernde Persönlichkeitsstörung. Ihres Erachtens sei die Beschwerdeführerin als dauerinvalid zu betrachten, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jeg liche berufliche Tätigkeit (S. 2). 3.9

Am 3. sowie 28. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Be schwerdegegnerin orthopädisch-rheumatologisch sowie psychiatrisch begut ach tet (Urk. 7/58/1, Urk. 7/58/18). In ihrem Gutachten vom 26. November b e ziehungsweise

29. Dezember 2011 nannten Dr. med. Z.___, Fach ärz tin für Physika lische Medizin und Rehabilitation, sowie med. pract. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zusammengefasst fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/58/34 Ziff. 1.1): - Minderbelastbarkeit des Achsenorgans mit/bei - c hronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom - Status nach Bandscheibenoperation LWK5/SWK1 am 6. September 1999 wegen Diskushernie im vorgenannten Segment - Fehlhaltung - muskulärer Dysbalance/Dekonditionierung - epiduralem Narbengewebe intraspinal medio-linkslateral im Verlauf der S1-Nervenwurzel links (MRI der LWS vom 7. Juni 2011); aktuell ohne radikuläre Symptomatik

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk. 7/58/34 Ziff. 1.2): - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom linksseitenbetont mit/bei - im Rahmen von Diagnose 1 - Zervikozephalgien - geringer, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehender Spondylarthrose mit geringer ossärer Foramenstenose in Höhe HWK4/5 rechts (MRI der HWS vom 7. Juni 2011); aktuell ohne ra dikuläre Symptomatik - muskulärer Dysbalance/Dekonditionierung - ohne weiteres nachweisbares strukturell-pathologisches Korrelat - anamnestisch arterielle Hypertonie - psychosoziale Faktoren - Probleme in Verbindung

mit Berufstätigkeit, Arbeitslosigkeit und den ökonomischen Verhältnissen - sonstige belastende Lebensumstände, die Familie und Haushalt nega tiv beeinflussen (arbeitsloser, teilinvalider Ehemann)

Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich der aus schliesslich die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitssc h aden aus interdis ziplinärer Sicht durch die eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenorgans for mu lieren. Für eine körperlich regelmässig mittelschwere und schwere Tätigkeit mit regelhaft auftretenden wirbelsäulenbelastenden Bewegungsmustern lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr attestie ren, dies seit der Wirbelsäulenoperation am 6. September 199 9. In einer optimal dem Leiden angepassten Tätigkeit sei bezogen auf ein Vollschichtpensum aus ver sicherungsmedizinischer Sicht hingegen eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren. Retrospektiv betrachtet habe aus versicherungspsy chia tri scher Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be stan den. Auch eine Anpassung sei aus psychiatrischer Sicht nicht notwendig (ge wesen). Retrospektiv möge kurzzeitig im Anschluss an die Diskushernien ope ration im September 1999 eine „Anpassungsstörung“ mit depressiv-ängstli cher Symptomatik vorgelegen haben. Eine Anpassungsstörung ziehe jedoch keine lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit nach sich (Urk. 7/58/34-35 Ziff. 2). Aus inter dis ziplinärer Sicht bestünden derzeit keine therapeutischen Möglich keiten, das aktu ell ermittelte Belastungsprofil der Beschwerdeführerin zu ver bessern. Rein thera peutisch sei eine intensive muskuläre Rekonditionierung zu empfehlen. Vor dem Hintergrund offensichtlicher Verdeutlichungs- und Selbst limitierungstendenzen im Rahmen der aktuellen Begutachtung seien derartige Massnahmen jedoch eher kritisch zu beurteilen. Ein Coaching bei der Wieder eingliederung in eine Arbeitstätigkeit sowie parallel das Erlernen von Coping-Strategien im Umgang mit dem Schmerz wäre n zusätzlich hilfreich (Urk. 7/58/35 Ziff. 3). 3.10

Dr. med. E.___, Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 24. Januar 2012 aus, das Gutachten von Dr. Z.___ und med. pract. A.___ sei schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellun gen zur Arbeitsfähigkeit plausibel, es könne darauf abgestellt werden. Die bis herige Tätigkeit sei weiterhin unzumutbar, für behinderungsangepasste Tätig keiten bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für diese Art von Tätig keiten habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be standen (Urk. 7/62 S. 4 f.).

Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. E.___ am 27. Januar 2012 ergänzend aus, gestützt auf die Aussagen der Gutachterinnen habe auch in der Vergangenheit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be standen und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass für angepasste Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt eine relevante Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Somit sei eine Wiedererwägung zu prüfen (Urk. 7/62 S. 5). 4. 4.1

Im September 1999 musste sich die Beschwerdeführerin nach einer mediolate ralen Diskushernie L5/S1 einer Diskushernienoperation unterziehen und wurde anschliessend gemäss den Angaben des Hausarztes Dr. Y.___ vollständig a r beits unfähig (E. 3.1). Im Verlauf wies Dr. Y.___ immer wieder auf den insge samt identischen Gesundheitszustand und die unveränderten Diagnosen hin, wobei er in seinem Bericht vom 30. März 2011 zusätzlich eine depressive Ent wicklung feststellte (E. 3.3-6). Diese depressive Störung hatte bereits der frühere Psychi ater Dr. B.___ am 16. Mai 2001 diagnostiziert (E. 3.2). Im Wesentlichen die selben Diagnosen ergeben sich aus den Berichten von Dr. C.___ (E. 3.7) so wie Dr. D.___ (E. 3.8). Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich sodann auch im Gutachten von Dr. Z.___ und med. pract. A.___

praktisch unver ändert, wobei diese jedoch zum Schluss gelangten, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei (E. 3.9). Ge stützt auf dieses Gutachten hob die Beschwerdegegnerin in der Folge die bis he rige ganze Rente auf (Urk. 2).

Dabei übergeht die Beschwerdegegnerin jedoch die Ausführungen im Gutach ten, wonach die attestierte unlimitierte Arbeitsfähigkeit seit der Wirbelsäulen ope ration im September 1999 bestehe und retrospektiv betrachtet zu keinem Zeit punkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (E. 3.9). Diese Beurteilung ist eindeutig und lässt keinen Spielraum für Interpretationen offen, was im Übrigen sogar der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) festgestellt hat (E. 3.10). Auch der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hielt am 26. April 2013 fest, gemäss der Stellungnahme des RAD sei seit der Rentenzusprache im Jahre 2001 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, womit kein Revisionsgrund vorliege (Urk. 7/65 S. 1). Aus welchem Grund die Be schwerde ge g nerin entgegen den Feststellungen des RAD sowie des eigenen Rechts diens tes ausschliesslich die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähig keit zitierte, nicht jedoch die revisionsrechtlich relevanten Ausführungen zu ei ner allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes, ist in keine r Art und Weise nachvoll ziehbar.

Gestützt auf das Gutachten ist insgesamt davon auszugehen, dass sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1999 nicht verändert hat und es sich bei der Einschätzung durch Dr. Z.___ und med. pract. A.___ lediglich um eine unterschiedliche

- wenn auch möglicherweise zutreffen dere - Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sach verhaltes handelt. Eine solche stellt jedoch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 4.2

Zu prüfen bleibt, ob die revisionsweise mehrfach bestätigte, ursprüngliche Ren ten zusprache per 1. August 2000 zweifellos unrichtig war und aus diesem Grund zu korrigieren ist (vgl. vorstehend E. 1.3).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich damals auf Berichte des Hausarztes Dr. Y.___ sowie des früher behandelnden Psychiaters Dr. B.___, in welchen eine vollständige (E. 3.1, E. 3.3-6) b eziehungsweise eine eventuell in einem geschüt z ten Rahmen verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 30 % attestiert wurden (E. 3.2). Hinweise darauf, dass die Diagnosestellung oder die Einschätzung der Arbeits fähigkeit offensichtlich unrichtig gewesen wären, ergeben sich weder aus den Akten noch wurde dies von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Selbst wenn also die Aktenlage aus heutiger Sicht etwas dünn erscheinen mag, können weder die ursprüngliche Rentenzusprache noch die revisionsrechtlichen Bestäti gungen der Rente als of fensichtlich unrichtig qualifiziert werden, so dass ein Zu rückkommen auf die Verfügung vom 24. Juli 2001 sowie die nachfolgenden Mitteilungen vom 9. Juli 2003, 12. August 2005 und 13. Februar 2008 ausser Be tracht fällt. Zu demsel ben Schluss gelangte im Übrigen auch der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/65 S. 1).

4.3

Zusammenfassend sind die Voraussetzun gen für eine Rentenrevision bezie h ungs weise ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache nicht erfüllt und die der Beschwerdeführerin per 1. August 2000 zugesprochene Rente kann nicht aufge hoben werden.

Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente aus zurichten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die angefochtene Ver fügung bereits wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte aufge hoben werden müssen.

5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 5.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An s pruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) als angemessen.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführerin antragsge mäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 8) . Nachdem sie m it Schreiben vom 9. April 2014 ihr Gesuch wieder zurückgezogen hat, ist davon Vormerk zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

Vom Rückzug des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird Vormerk genommen. und erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. November 2013 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraus setzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität auf grund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzun gen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, so wie Art. 31 Abs. 1 IVG) sowie die Aufgabe der Ärzte zutreffend dargelegt, wes halb mit nach stehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heb licher Bedeutung ist (Art. 53 Abs.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014, vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. Novem ber 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).

E. 2.1 Sowohl bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2001 als auch bei den nachfolgenden Rentenrevisionen in den Jahren 2003, 2005 sowie 2008 ging die Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf Berichte des Hausarztes Dr.

Y.___

v on einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Feststellungs blätter; Urk. 7/18, Urk. 7/24, Urk. 7/30, Urk. 7/36) .

In der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2013 ging die Beschwerde gegnerin sodann gestützt auf das Gutachten von Dr.

Z.___ sowie med. pract. A.___

davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zugemutet werden könne. Nachdem sich die Be schwerdeführerin nicht in der Lage fühle, an beruflichen Massnahmen teilzu nehmen, sei die bisherige Rente ohne vorgängige Durchführung von beruflichen Massnahmen aufzuheben (Urk. 2 S. 4 f.) .

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht darüber in formiert worden, dass ein bidisziplinäres Gutachten durchgeführt werde, wes halb

es ihr nicht möglich gewesen sei, gegen Frau Dr. Z.___ Ablehnungs- und Ausstandsgründe geltend zu machen. Zudem habe sie auch keine Kenntnis der Gutachterfragen gehabt. Angesichts der Häufung der Verfahrensmängel sei eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr möglich und der an gefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben (Urk. 1 S. 6 oben). Entscheidend sei jedoch, dass die Gutachterinnen zur Auffassung gelangt seien, es habe seit dem Jahre 1999 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Eine Ände rung des Gesundheitszustandes hätten sie nicht attestiert, sondern vielmehr die selben Beschwerden wie Dr. Y.___ und Dr. B.___ beschrieben . Bezüglich der da raus resultierenden Arbeitsfähigkeit seien die Gutachterinnen jedoch zu ei nem völlig anderen Resultat ge langt . Eine Änderung der Rente sei jedoch nur mög lich, wenn sich der Gesundheitszustand gebessert oder verschlechtert habe, oder wenn sich das Einkommen erhöht oder vermindert habe. Solches liege aber nich t vor (S. 6 Ziff. 2). Eine Aufhebung sei nicht möglich, die Rente sei geschul det und die Verfügung ersatzlos aufzuheben (S. 7 oben).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und in welchem Ausmass sich der Ge sund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision im Jahre 2008 verändert haben, und damit die Frage, ob die ver fügte Aufhebung der Rente rechtens ist.

E. 3.1 Der Hausarzt Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt,

nannte am 13. Oktober 2000 folgende Diagnosen (Urk. 7/6 Ziff. 3): - Status nach Diskushernie L5/S1, Status nach Diskushernienoperation am 6. September 1999 - Status nach Hysterektomie am 8. Juni 2000

Erstmals seien im Januar 1999 heftige lumbale Rückenschmerzen aufgetreten. Nach einer mediolateralen Diskushernie L5/S1 sei die Beschwerdeführerin am

6. September 1999 operiert worden. Auch nach mehreren physikalischen Thera pien habe sich die Patientin nicht richtig erholt, beklage ständige Rücken schmer z en, am ehesten bewegungs- und belastungsabhängig, jedoch auch in Ruhe, vor allem im Operationsbereich. Parallel bestehe eine leichte bis mittel schwere De pression, diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in Therapie (Urk. 7/6 Ziff. 4.1). Vom 7. bis 24. Januar 1999 habe eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden, vom 25. Januar bis 21. Juni 1999 sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsun fähig gewesen. Seit dem 25. August 1999 sei sie nun wieder vollständig arbeitsun fähig (Ziff. 1.). Eine Verbesserung sei für die nächsten zwei Jahre nicht absehbar (Ziff. 1.6).

E. 3.2 Der frühere Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Mai 2001 eine depressive Störung bei andauernden Schmerzen nach einer Diskushernienoperation zwei Jahre zuvor (Urk. 7/17 S. 2 Ziff. 3). Seit Beginn der Behandlung am 5. Mai 2000 beurteile er die Beschwerdeführerin zu mindestens 70 % arbeitsunfähig als Ar beiterin, es sei auch in Zukunft mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 1 Ziff. 1.1). Die Restarbeitsfähigkeit könne eventuell in einem geschützten Rah men ausgeübt werden. Eine Umschulung sei wegen der psychischen Beschwer den aber auch aufgrund der bescheidenen Schulbildung nicht möglich (S. 3).

E. 3.3 Bei unveränderten Diagnosen führte Dr. Y.___ am

5. Juli 2003 aus, der Gesund heitszustand sei wellenförmig, aber insgesamt identisch, die Beschwerdeführerin leide unter belastungsabhängigen lumbovertebralen Schmerzen. Die Prognose se i eher ungünstig, eine Erwerbsfähigkeit komme kaum mehr in Frage (Urk. 7/23 S. 2 lit. D.7).

E. 3.4 Am 4.

August 2008 diagnostizierte Dr. Y.___ ein chronisches Lumbovertebral syndrom mit Status nach Diskushernie L5/S1 sowie Diskushernienoperation im Jahre 199 9. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden zudem re zi divierende Bauchschmerzen bei Status nach Hysterektomie im Juni 2000 so wie eine Obesitas bei 98 kg und 160 cm (Urk. 7/29 lit. A). Ohne wesentliche Belas tungen sei der Zustand erträglich. Die Beschwerdeführerin arbeite nur im Haus halt, brauche jedoch häufig Hilfe. Nach mehrjähriger Erfahrung komme eine Erwerbsfähigkeit kaum mehr in Frage (lit. D.7), ebenso wenig eine Um schulung (S. 4).

E. 3.5 In seinem Bericht vom 17. Januar 2008 ging Dr. Y.___ bei unveränderten Diag nosen (Urk. 7/35 Ziff. 2.1-2) von einem insgesamt identischen Zustand aus. Ohne Arbeitsbelastung leide die Beschwerdeführerin unter relativ wenig b eziehungs weise erträglichen Schmerzen. Sie habe längere, teils mehrmonatig e Remissi o nen, wo bei sie nur je nach Belastung (auch nach Hausarbeit) Schmerzen habe (Ziff. 4.3).

E. 3.6 Am 30. März 2011 diagnostizierte Dr. Y.___ zusätzlich zu den bekannten Diag nosen eine depressive Entwicklung (Urk. 7/42 Ziff. 1.1) und wies auf Therapien bei Dr. C.___ und Dr. D.___ hin (Ziff. 1.2). Seit zirka 20 Jahren bestünden be kannte, wellenförmige zervikale und lumbale Schmerzsymptome, welche wahr schein lich zu einer sekundären depressiven Entwicklung geführt hätten (Ziff. 1.4). Wegen Schmerzen und groteskem Übergewicht sei keine Erwerbsfä higkeit mehr vorstellbar (Ziff. 1.7).

E. 3.7 Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, nannte in ihrem Bericht vom 20. Juni 2011 folgende Diagnosen (Urk. 7/46 S. 1): - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 links bei - Status nach Diskushernienoperation L5/S1 - multivektorielle Protrusion L5/S1 - epidurales Narbengewebe mit Kontakt der Nervenwurzel S1 links - ossäre Foramenstenose L5 links - bilaterale Diskusprotrusion L4/5 - multisegmentale Spondylarthrosen L2-S2 - chronisches Zervikovertebralsyndrom bei Spondylarthrose mit Foramens tenose und Protrusion der Bandscheibe C4/5 - beginnende hypertensive Kardiomyopathie - arterielle Hypertonie - chronische Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica beidseits - depressive Entwicklung

Vom Allgemeinzustand her sei die Beschwerdeführerin limitiert belastbar, wobei auch die kardiale Situation eine gewisse Rolle spielen dürfte. Wegen der schwe ren depressiven Entwicklung sei sie nach wie vor in psychiatrischer Be handlung (S. 2).

E. 3.8 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 5. Septem ber 2011 folgende Diagnosen (Urk. 7/51 S. 2): - chronische depressive Entwicklung mit andauernder depressiver Stim mung - andauernde Persönlichkeitsänderung in Folge eines jahrelang dau ernden Schmerzsyndrom s und einer chronischen psychischen Erkrankung - Depression mit Angstsymptomatik

Das klinische Bild habe sich seit Beginn der Behandlung im September 2010 nur insofern verändert, dass die depressive Stimmung und Ängste gelindert, nicht aber aufgehoben worden seien (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei seit mehr als zwölf Jahren wegen der Komorbidität einer chronischen Pathologie der Wir bel säule sowie einer psychi schen Erkrankung arbeitsunfähig . Hinzu komme die an dauernde Persönlichkeitsstörung. Ihres Erachtens sei die Beschwerdeführerin als dauerinvalid zu betrachten, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jeg liche berufliche Tätigkeit (S. 2).

E. 3.9 Am 3. sowie 28. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Be schwerdegegnerin orthopädisch-rheumatologisch sowie psychiatrisch begut ach tet (Urk. 7/58/1, Urk. 7/58/18). In ihrem Gutachten vom 26. November b e ziehungsweise

29. Dezember 2011 nannten Dr. med. Z.___, Fach ärz tin für Physika lische Medizin und Rehabilitation, sowie med. pract. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zusammengefasst fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/58/34 Ziff. 1.1): - Minderbelastbarkeit des Achsenorgans mit/bei - c hronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom - Status nach Bandscheibenoperation LWK5/SWK1 am 6. September 1999 wegen Diskushernie im vorgenannten Segment - Fehlhaltung - muskulärer Dysbalance/Dekonditionierung - epiduralem Narbengewebe intraspinal medio-linkslateral im Verlauf der S1-Nervenwurzel links (MRI der LWS vom 7. Juni 2011); aktuell ohne radikuläre Symptomatik

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk. 7/58/34 Ziff. 1.2): - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom linksseitenbetont mit/bei - im Rahmen von Diagnose 1 - Zervikozephalgien - geringer, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehender Spondylarthrose mit geringer ossärer Foramenstenose in Höhe HWK4/5 rechts (MRI der HWS vom 7. Juni 2011); aktuell ohne ra dikuläre Symptomatik - muskulärer Dysbalance/Dekonditionierung - ohne weiteres nachweisbares strukturell-pathologisches Korrelat - anamnestisch arterielle Hypertonie - psychosoziale Faktoren - Probleme in Verbindung

mit Berufstätigkeit, Arbeitslosigkeit und den ökonomischen Verhältnissen - sonstige belastende Lebensumstände, die Familie und Haushalt nega tiv beeinflussen (arbeitsloser, teilinvalider Ehemann)

Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich der aus schliesslich die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitssc h aden aus interdis ziplinärer Sicht durch die eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenorgans for mu lieren. Für eine körperlich regelmässig mittelschwere und schwere Tätigkeit mit regelhaft auftretenden wirbelsäulenbelastenden Bewegungsmustern lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr attestie ren, dies seit der Wirbelsäulenoperation am 6. September 199 9. In einer optimal dem Leiden angepassten Tätigkeit sei bezogen auf ein Vollschichtpensum aus ver sicherungsmedizinischer Sicht hingegen eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren. Retrospektiv betrachtet habe aus versicherungspsy chia tri scher Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be stan den. Auch eine Anpassung sei aus psychiatrischer Sicht nicht notwendig (ge wesen). Retrospektiv möge kurzzeitig im Anschluss an die Diskushernien ope ration im September 1999 eine „Anpassungsstörung“ mit depressiv-ängstli cher Symptomatik vorgelegen haben. Eine Anpassungsstörung ziehe jedoch keine lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit nach sich (Urk. 7/58/34-35 Ziff. 2). Aus inter dis ziplinärer Sicht bestünden derzeit keine therapeutischen Möglich keiten, das aktu ell ermittelte Belastungsprofil der Beschwerdeführerin zu ver bessern. Rein thera peutisch sei eine intensive muskuläre Rekonditionierung zu empfehlen. Vor dem Hintergrund offensichtlicher Verdeutlichungs- und Selbst limitierungstendenzen im Rahmen der aktuellen Begutachtung seien derartige Massnahmen jedoch eher kritisch zu beurteilen. Ein Coaching bei der Wieder eingliederung in eine Arbeitstätigkeit sowie parallel das Erlernen von Coping-Strategien im Umgang mit dem Schmerz wäre n zusätzlich hilfreich (Urk. 7/58/35 Ziff. 3).

E. 3.10 Dr. med. E.___, Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 24. Januar 2012 aus, das Gutachten von Dr. Z.___ und med. pract. A.___ sei schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellun gen zur Arbeitsfähigkeit plausibel, es könne darauf abgestellt werden. Die bis herige Tätigkeit sei weiterhin unzumutbar, für behinderungsangepasste Tätig keiten bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für diese Art von Tätig keiten habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be standen (Urk. 7/62 S. 4 f.).

Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. E.___ am 27. Januar 2012 ergänzend aus, gestützt auf die Aussagen der Gutachterinnen habe auch in der Vergangenheit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be standen und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass für angepasste Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt eine relevante Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Somit sei eine Wiedererwägung zu prüfen (Urk. 7/62 S. 5).

E. 4.1 Im September 1999 musste sich die Beschwerdeführerin nach einer mediolate ralen Diskushernie L5/S1 einer Diskushernienoperation unterziehen und wurde anschliessend gemäss den Angaben des Hausarztes Dr. Y.___ vollständig a r beits unfähig (E. 3.1). Im Verlauf wies Dr. Y.___ immer wieder auf den insge samt identischen Gesundheitszustand und die unveränderten Diagnosen hin, wobei er in seinem Bericht vom 30. März 2011 zusätzlich eine depressive Ent wicklung feststellte (E. 3.3-6). Diese depressive Störung hatte bereits der frühere Psychi ater Dr. B.___ am 16. Mai 2001 diagnostiziert (E. 3.2). Im Wesentlichen die selben Diagnosen ergeben sich aus den Berichten von Dr. C.___ (E. 3.7) so wie Dr. D.___ (E. 3.8). Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich sodann auch im Gutachten von Dr. Z.___ und med. pract. A.___

praktisch unver ändert, wobei diese jedoch zum Schluss gelangten, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei (E. 3.9). Ge stützt auf dieses Gutachten hob die Beschwerdegegnerin in der Folge die bis he rige ganze Rente auf (Urk. 2).

Dabei übergeht die Beschwerdegegnerin jedoch die Ausführungen im Gutach ten, wonach die attestierte unlimitierte Arbeitsfähigkeit seit der Wirbelsäulen ope ration im September 1999 bestehe und retrospektiv betrachtet zu keinem Zeit punkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (E. 3.9). Diese Beurteilung ist eindeutig und lässt keinen Spielraum für Interpretationen offen, was im Übrigen sogar der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) festgestellt hat (E. 3.10). Auch der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hielt am 26. April 2013 fest, gemäss der Stellungnahme des RAD sei seit der Rentenzusprache im Jahre 2001 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, womit kein Revisionsgrund vorliege (Urk. 7/65 S. 1). Aus welchem Grund die Be schwerde ge g nerin entgegen den Feststellungen des RAD sowie des eigenen Rechts diens tes ausschliesslich die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähig keit zitierte, nicht jedoch die revisionsrechtlich relevanten Ausführungen zu ei ner allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes, ist in keine r Art und Weise nachvoll ziehbar.

Gestützt auf das Gutachten ist insgesamt davon auszugehen, dass sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1999 nicht verändert hat und es sich bei der Einschätzung durch Dr. Z.___ und med. pract. A.___ lediglich um eine unterschiedliche

- wenn auch möglicherweise zutreffen dere - Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sach verhaltes handelt. Eine solche stellt jedoch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

E. 4.2 Zu prüfen bleibt, ob die revisionsweise mehrfach bestätigte, ursprüngliche Ren ten zusprache per 1. August 2000 zweifellos unrichtig war und aus diesem Grund zu korrigieren ist (vgl. vorstehend E. 1.3).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich damals auf Berichte des Hausarztes Dr. Y.___ sowie des früher behandelnden Psychiaters Dr. B.___, in welchen eine vollständige (E. 3.1, E. 3.3-6) b eziehungsweise eine eventuell in einem geschüt z ten Rahmen verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 30 % attestiert wurden (E. 3.2). Hinweise darauf, dass die Diagnosestellung oder die Einschätzung der Arbeits fähigkeit offensichtlich unrichtig gewesen wären, ergeben sich weder aus den Akten noch wurde dies von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Selbst wenn also die Aktenlage aus heutiger Sicht etwas dünn erscheinen mag, können weder die ursprüngliche Rentenzusprache noch die revisionsrechtlichen Bestäti gungen der Rente als of fensichtlich unrichtig qualifiziert werden, so dass ein Zu rückkommen auf die Verfügung vom 24. Juli 2001 sowie die nachfolgenden Mitteilungen vom 9. Juli 2003, 12. August 2005 und 13. Februar 2008 ausser Be tracht fällt. Zu demsel ben Schluss gelangte im Übrigen auch der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/65 S. 1).

E. 4.3 Zusammenfassend sind die Voraussetzun gen für eine Rentenrevision bezie h ungs weise ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache nicht erfüllt und die der Beschwerdeführerin per 1. August 2000 zugesprochene Rente kann nicht aufge hoben werden.

Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente aus zurichten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die angefochtene Ver fügung bereits wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte aufge hoben werden müssen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .

E. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An s pruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) als angemessen.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführerin antragsge mäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 8) . Nachdem sie m it Schreiben vom 9. April 2014 ihr Gesuch wieder zurückgezogen hat, ist davon Vormerk zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

Vom Rückzug des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird Vormerk genommen. und erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. November 2013 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00024 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil

vom

31. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1957, meldete sich am 14. September 2000 unter Hin weis auf verschiedene somatische und psychische B eschwerden bei der In va lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9 Ziff. 7.2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom

24. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2000 zu (Urk. 7/20).

Am

9. Juli 2003, 1 2. August 2005 und 13. Februar 2008 teilte die IV-Stelle der Ver s icherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/25, Urk. 7/31, Urk. 7/37) . 1.2

Nach Eingang eines am

18. März 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/40) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am

26. November respektive 29. Dezember 2011 erstattet wurde (Urk. 7/58) . Nach einem Standortgespräch zur beruflichen Wiedereingliederung (Urk. 7/60) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

7/63-64; Urk.

7/68, Urk. 7/71) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. November 2013 die bisher aus gerichtete Rente auf (Urk. 7/75 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 27. November 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). In der Folge wurde mit Gerichtsverfügung vom 20. Februar 2014 antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 8). Mit Schreiben vom 9. April 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, die Rechtsschutzversicherung habe nachträglich Kostengutsprache erteilt, weshalb sie auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung verzichte (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraus setzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität auf grund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzun gen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, so wie Art. 31 Abs. 1 IVG) sowie die Aufgabe der Ärzte zutreffend dargelegt, wes halb mit nach stehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen). 1.3

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heb licher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E.

1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung ge gebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche

Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Be deutung ist (BGE 125 V 368 E.

2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014, vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. Novem ber 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Sowohl bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2001 als auch bei den nachfolgenden Rentenrevisionen in den Jahren 2003, 2005 sowie 2008 ging die Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf Berichte des Hausarztes Dr.

Y.___

v on einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Feststellungs blätter; Urk. 7/18, Urk. 7/24, Urk. 7/30, Urk. 7/36) .

In der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2013 ging die Beschwerde gegnerin sodann gestützt auf das Gutachten von Dr.

Z.___ sowie med. pract. A.___

davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zugemutet werden könne. Nachdem sich die Be schwerdeführerin nicht in der Lage fühle, an beruflichen Massnahmen teilzu nehmen, sei die bisherige Rente ohne vorgängige Durchführung von beruflichen Massnahmen aufzuheben (Urk. 2 S. 4 f.) . 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht darüber in formiert worden, dass ein bidisziplinäres Gutachten durchgeführt werde, wes halb

es ihr nicht möglich gewesen sei, gegen Frau Dr. Z.___ Ablehnungs- und Ausstandsgründe geltend zu machen. Zudem habe sie auch keine Kenntnis der Gutachterfragen gehabt. Angesichts der Häufung der Verfahrensmängel sei eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr möglich und der an gefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben (Urk. 1 S. 6 oben). Entscheidend sei jedoch, dass die Gutachterinnen zur Auffassung gelangt seien, es habe seit dem Jahre 1999 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Eine Ände rung des Gesundheitszustandes hätten sie nicht attestiert, sondern vielmehr die selben Beschwerden wie Dr. Y.___ und Dr. B.___ beschrieben . Bezüglich der da raus resultierenden Arbeitsfähigkeit seien die Gutachterinnen jedoch zu ei nem völlig anderen Resultat ge langt . Eine Änderung der Rente sei jedoch nur mög lich, wenn sich der Gesundheitszustand gebessert oder verschlechtert habe, oder wenn sich das Einkommen erhöht oder vermindert habe. Solches liege aber nich t vor (S. 6 Ziff. 2). Eine Aufhebung sei nicht möglich, die Rente sei geschul det und die Verfügung ersatzlos aufzuheben (S. 7 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und in welchem Ausmass sich der Ge sund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision im Jahre 2008 verändert haben, und damit die Frage, ob die ver fügte Aufhebung der Rente rechtens ist. 3. 3.1

Der Hausarzt Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt,

nannte am 13. Oktober 2000 folgende Diagnosen (Urk. 7/6 Ziff. 3): - Status nach Diskushernie L5/S1, Status nach Diskushernienoperation am 6. September 1999 - Status nach Hysterektomie am 8. Juni 2000

Erstmals seien im Januar 1999 heftige lumbale Rückenschmerzen aufgetreten. Nach einer mediolateralen Diskushernie L5/S1 sei die Beschwerdeführerin am

6. September 1999 operiert worden. Auch nach mehreren physikalischen Thera pien habe sich die Patientin nicht richtig erholt, beklage ständige Rücken schmer z en, am ehesten bewegungs- und belastungsabhängig, jedoch auch in Ruhe, vor allem im Operationsbereich. Parallel bestehe eine leichte bis mittel schwere De pression, diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in Therapie (Urk. 7/6 Ziff. 4.1). Vom 7. bis 24. Januar 1999 habe eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden, vom 25. Januar bis 21. Juni 1999 sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsun fähig gewesen. Seit dem 25. August 1999 sei sie nun wieder vollständig arbeitsun fähig (Ziff. 1.). Eine Verbesserung sei für die nächsten zwei Jahre nicht absehbar (Ziff. 1.6). 3.2

Der frühere Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Mai 2001 eine depressive Störung bei andauernden Schmerzen nach einer Diskushernienoperation zwei Jahre zuvor (Urk. 7/17 S. 2 Ziff. 3). Seit Beginn der Behandlung am 5. Mai 2000 beurteile er die Beschwerdeführerin zu mindestens 70 % arbeitsunfähig als Ar beiterin, es sei auch in Zukunft mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 1 Ziff. 1.1). Die Restarbeitsfähigkeit könne eventuell in einem geschützten Rah men ausgeübt werden. Eine Umschulung sei wegen der psychischen Beschwer den aber auch aufgrund der bescheidenen Schulbildung nicht möglich (S. 3). 3.3

Bei unveränderten Diagnosen führte Dr. Y.___ am

5. Juli 2003 aus, der Gesund heitszustand sei wellenförmig, aber insgesamt identisch, die Beschwerdeführerin leide unter belastungsabhängigen lumbovertebralen Schmerzen. Die Prognose se i eher ungünstig, eine Erwerbsfähigkeit komme kaum mehr in Frage (Urk. 7/23 S. 2 lit. D.7). 3.4

Am 4.

August 2008 diagnostizierte Dr. Y.___ ein chronisches Lumbovertebral syndrom mit Status nach Diskushernie L5/S1 sowie Diskushernienoperation im Jahre 199 9. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden zudem re zi divierende Bauchschmerzen bei Status nach Hysterektomie im Juni 2000 so wie eine Obesitas bei 98 kg und 160 cm (Urk. 7/29 lit. A). Ohne wesentliche Belas tungen sei der Zustand erträglich. Die Beschwerdeführerin arbeite nur im Haus halt, brauche jedoch häufig Hilfe. Nach mehrjähriger Erfahrung komme eine Erwerbsfähigkeit kaum mehr in Frage (lit. D.7), ebenso wenig eine Um schulung (S. 4). 3.5

In seinem Bericht vom 17. Januar 2008 ging Dr. Y.___ bei unveränderten Diag nosen (Urk. 7/35 Ziff. 2.1-2) von einem insgesamt identischen Zustand aus. Ohne Arbeitsbelastung leide die Beschwerdeführerin unter relativ wenig b eziehungs weise erträglichen Schmerzen. Sie habe längere, teils mehrmonatig e Remissi o nen, wo bei sie nur je nach Belastung (auch nach Hausarbeit) Schmerzen habe (Ziff. 4.3). 3.6

Am 30. März 2011 diagnostizierte Dr. Y.___ zusätzlich zu den bekannten Diag nosen eine depressive Entwicklung (Urk. 7/42 Ziff. 1.1) und wies auf Therapien bei Dr. C.___ und Dr. D.___ hin (Ziff. 1.2). Seit zirka 20 Jahren bestünden be kannte, wellenförmige zervikale und lumbale Schmerzsymptome, welche wahr schein lich zu einer sekundären depressiven Entwicklung geführt hätten (Ziff. 1.4). Wegen Schmerzen und groteskem Übergewicht sei keine Erwerbsfä higkeit mehr vorstellbar (Ziff. 1.7). 3.7

Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, nannte in ihrem Bericht vom 20. Juni 2011 folgende Diagnosen (Urk. 7/46 S. 1): - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 links bei - Status nach Diskushernienoperation L5/S1 - multivektorielle Protrusion L5/S1 - epidurales Narbengewebe mit Kontakt der Nervenwurzel S1 links - ossäre Foramenstenose L5 links - bilaterale Diskusprotrusion L4/5 - multisegmentale Spondylarthrosen L2-S2 - chronisches Zervikovertebralsyndrom bei Spondylarthrose mit Foramens tenose und Protrusion der Bandscheibe C4/5 - beginnende hypertensive Kardiomyopathie - arterielle Hypertonie - chronische Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica beidseits - depressive Entwicklung

Vom Allgemeinzustand her sei die Beschwerdeführerin limitiert belastbar, wobei auch die kardiale Situation eine gewisse Rolle spielen dürfte. Wegen der schwe ren depressiven Entwicklung sei sie nach wie vor in psychiatrischer Be handlung (S. 2). 3.8

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 5. Septem ber 2011 folgende Diagnosen (Urk. 7/51 S. 2): - chronische depressive Entwicklung mit andauernder depressiver Stim mung - andauernde Persönlichkeitsänderung in Folge eines jahrelang dau ernden Schmerzsyndrom s und einer chronischen psychischen Erkrankung - Depression mit Angstsymptomatik

Das klinische Bild habe sich seit Beginn der Behandlung im September 2010 nur insofern verändert, dass die depressive Stimmung und Ängste gelindert, nicht aber aufgehoben worden seien (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei seit mehr als zwölf Jahren wegen der Komorbidität einer chronischen Pathologie der Wir bel säule sowie einer psychi schen Erkrankung arbeitsunfähig . Hinzu komme die an dauernde Persönlichkeitsstörung. Ihres Erachtens sei die Beschwerdeführerin als dauerinvalid zu betrachten, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jeg liche berufliche Tätigkeit (S. 2). 3.9

Am 3. sowie 28. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Be schwerdegegnerin orthopädisch-rheumatologisch sowie psychiatrisch begut ach tet (Urk. 7/58/1, Urk. 7/58/18). In ihrem Gutachten vom 26. November b e ziehungsweise

29. Dezember 2011 nannten Dr. med. Z.___, Fach ärz tin für Physika lische Medizin und Rehabilitation, sowie med. pract. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zusammengefasst fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/58/34 Ziff. 1.1): - Minderbelastbarkeit des Achsenorgans mit/bei - c hronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom - Status nach Bandscheibenoperation LWK5/SWK1 am 6. September 1999 wegen Diskushernie im vorgenannten Segment - Fehlhaltung - muskulärer Dysbalance/Dekonditionierung - epiduralem Narbengewebe intraspinal medio-linkslateral im Verlauf der S1-Nervenwurzel links (MRI der LWS vom 7. Juni 2011); aktuell ohne radikuläre Symptomatik

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk. 7/58/34 Ziff. 1.2): - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom linksseitenbetont mit/bei - im Rahmen von Diagnose 1 - Zervikozephalgien - geringer, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehender Spondylarthrose mit geringer ossärer Foramenstenose in Höhe HWK4/5 rechts (MRI der HWS vom 7. Juni 2011); aktuell ohne ra dikuläre Symptomatik - muskulärer Dysbalance/Dekonditionierung - ohne weiteres nachweisbares strukturell-pathologisches Korrelat - anamnestisch arterielle Hypertonie - psychosoziale Faktoren - Probleme in Verbindung

mit Berufstätigkeit, Arbeitslosigkeit und den ökonomischen Verhältnissen - sonstige belastende Lebensumstände, die Familie und Haushalt nega tiv beeinflussen (arbeitsloser, teilinvalider Ehemann)

Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich der aus schliesslich die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitssc h aden aus interdis ziplinärer Sicht durch die eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenorgans for mu lieren. Für eine körperlich regelmässig mittelschwere und schwere Tätigkeit mit regelhaft auftretenden wirbelsäulenbelastenden Bewegungsmustern lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr attestie ren, dies seit der Wirbelsäulenoperation am 6. September 199 9. In einer optimal dem Leiden angepassten Tätigkeit sei bezogen auf ein Vollschichtpensum aus ver sicherungsmedizinischer Sicht hingegen eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren. Retrospektiv betrachtet habe aus versicherungspsy chia tri scher Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be stan den. Auch eine Anpassung sei aus psychiatrischer Sicht nicht notwendig (ge wesen). Retrospektiv möge kurzzeitig im Anschluss an die Diskushernien ope ration im September 1999 eine „Anpassungsstörung“ mit depressiv-ängstli cher Symptomatik vorgelegen haben. Eine Anpassungsstörung ziehe jedoch keine lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit nach sich (Urk. 7/58/34-35 Ziff. 2). Aus inter dis ziplinärer Sicht bestünden derzeit keine therapeutischen Möglich keiten, das aktu ell ermittelte Belastungsprofil der Beschwerdeführerin zu ver bessern. Rein thera peutisch sei eine intensive muskuläre Rekonditionierung zu empfehlen. Vor dem Hintergrund offensichtlicher Verdeutlichungs- und Selbst limitierungstendenzen im Rahmen der aktuellen Begutachtung seien derartige Massnahmen jedoch eher kritisch zu beurteilen. Ein Coaching bei der Wieder eingliederung in eine Arbeitstätigkeit sowie parallel das Erlernen von Coping-Strategien im Umgang mit dem Schmerz wäre n zusätzlich hilfreich (Urk. 7/58/35 Ziff. 3). 3.10

Dr. med. E.___, Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 24. Januar 2012 aus, das Gutachten von Dr. Z.___ und med. pract. A.___ sei schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellun gen zur Arbeitsfähigkeit plausibel, es könne darauf abgestellt werden. Die bis herige Tätigkeit sei weiterhin unzumutbar, für behinderungsangepasste Tätig keiten bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für diese Art von Tätig keiten habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be standen (Urk. 7/62 S. 4 f.).

Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. E.___ am 27. Januar 2012 ergänzend aus, gestützt auf die Aussagen der Gutachterinnen habe auch in der Vergangenheit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be standen und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass für angepasste Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt eine relevante Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Somit sei eine Wiedererwägung zu prüfen (Urk. 7/62 S. 5). 4. 4.1

Im September 1999 musste sich die Beschwerdeführerin nach einer mediolate ralen Diskushernie L5/S1 einer Diskushernienoperation unterziehen und wurde anschliessend gemäss den Angaben des Hausarztes Dr. Y.___ vollständig a r beits unfähig (E. 3.1). Im Verlauf wies Dr. Y.___ immer wieder auf den insge samt identischen Gesundheitszustand und die unveränderten Diagnosen hin, wobei er in seinem Bericht vom 30. März 2011 zusätzlich eine depressive Ent wicklung feststellte (E. 3.3-6). Diese depressive Störung hatte bereits der frühere Psychi ater Dr. B.___ am 16. Mai 2001 diagnostiziert (E. 3.2). Im Wesentlichen die selben Diagnosen ergeben sich aus den Berichten von Dr. C.___ (E. 3.7) so wie Dr. D.___ (E. 3.8). Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich sodann auch im Gutachten von Dr. Z.___ und med. pract. A.___

praktisch unver ändert, wobei diese jedoch zum Schluss gelangten, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei (E. 3.9). Ge stützt auf dieses Gutachten hob die Beschwerdegegnerin in der Folge die bis he rige ganze Rente auf (Urk. 2).

Dabei übergeht die Beschwerdegegnerin jedoch die Ausführungen im Gutach ten, wonach die attestierte unlimitierte Arbeitsfähigkeit seit der Wirbelsäulen ope ration im September 1999 bestehe und retrospektiv betrachtet zu keinem Zeit punkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (E. 3.9). Diese Beurteilung ist eindeutig und lässt keinen Spielraum für Interpretationen offen, was im Übrigen sogar der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) festgestellt hat (E. 3.10). Auch der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hielt am 26. April 2013 fest, gemäss der Stellungnahme des RAD sei seit der Rentenzusprache im Jahre 2001 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, womit kein Revisionsgrund vorliege (Urk. 7/65 S. 1). Aus welchem Grund die Be schwerde ge g nerin entgegen den Feststellungen des RAD sowie des eigenen Rechts diens tes ausschliesslich die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähig keit zitierte, nicht jedoch die revisionsrechtlich relevanten Ausführungen zu ei ner allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes, ist in keine r Art und Weise nachvoll ziehbar.

Gestützt auf das Gutachten ist insgesamt davon auszugehen, dass sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1999 nicht verändert hat und es sich bei der Einschätzung durch Dr. Z.___ und med. pract. A.___ lediglich um eine unterschiedliche

- wenn auch möglicherweise zutreffen dere - Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sach verhaltes handelt. Eine solche stellt jedoch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 4.2

Zu prüfen bleibt, ob die revisionsweise mehrfach bestätigte, ursprüngliche Ren ten zusprache per 1. August 2000 zweifellos unrichtig war und aus diesem Grund zu korrigieren ist (vgl. vorstehend E. 1.3).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich damals auf Berichte des Hausarztes Dr. Y.___ sowie des früher behandelnden Psychiaters Dr. B.___, in welchen eine vollständige (E. 3.1, E. 3.3-6) b eziehungsweise eine eventuell in einem geschüt z ten Rahmen verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 30 % attestiert wurden (E. 3.2). Hinweise darauf, dass die Diagnosestellung oder die Einschätzung der Arbeits fähigkeit offensichtlich unrichtig gewesen wären, ergeben sich weder aus den Akten noch wurde dies von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Selbst wenn also die Aktenlage aus heutiger Sicht etwas dünn erscheinen mag, können weder die ursprüngliche Rentenzusprache noch die revisionsrechtlichen Bestäti gungen der Rente als of fensichtlich unrichtig qualifiziert werden, so dass ein Zu rückkommen auf die Verfügung vom 24. Juli 2001 sowie die nachfolgenden Mitteilungen vom 9. Juli 2003, 12. August 2005 und 13. Februar 2008 ausser Be tracht fällt. Zu demsel ben Schluss gelangte im Übrigen auch der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/65 S. 1).

4.3

Zusammenfassend sind die Voraussetzun gen für eine Rentenrevision bezie h ungs weise ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache nicht erfüllt und die der Beschwerdeführerin per 1. August 2000 zugesprochene Rente kann nicht aufge hoben werden.

Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente aus zurichten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die angefochtene Ver fügung bereits wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte aufge hoben werden müssen.

5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 5.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An s pruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) als angemessen.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführerin antragsge mäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 8) . Nachdem sie m it Schreiben vom 9. April 2014 ihr Gesuch wieder zurückgezogen hat, ist davon Vormerk zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

Vom Rückzug des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird Vormerk genommen. und erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. November 2013 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig