Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1945, bezieht eine ordentliche Rente der AHV. Im Juli 2008 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungs stelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente an (Urk. 7/186, Urk. 7/181), welche ihr ab 1. Juli 2008 zugesprochen wurden (Verfügung vom 6. August 2008, Urk. 7/161). 1.2
Am 2 3. Januar 2012 meldete die Versicherte der Durchführungsstelle, dass sie am 1 3. Januar 2012 geheiratet habe (Urk. 7/110). Daraufhin leitete die Durch füh rungs stelle eine Neuberechnung sowie periodische Überprüfung ein (Urk. 7/107, Urk. 7/104), wobei sie diverse Angaben und Unterlagen einforderte (Urk. 7/102, Urk. 7/92). 1.3
Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2012 (Urk. 7/91) stel lte die Durchführungsstelle die Auszahlung der Zusatzleistungen ab August 2012 infolge einer Meldepflicht verletzung der Versicherten ein, bis die Überprüfung/Neuberechnung durchge führt worden sei. 1.4
Am 1. Juli 2012 verstarb der Ehemann der Versicherten, woraufhin die Durch füh rungsstelle mit Schreiben vom 7. August 2012 (Urk. 7/86) wiederum diverse Angaben und Unterlagen einforderte. Am 1 0. September 2012 (Urk. 7/85), 9. Oktober 2012 (Urk. 7/84) und 2 9. Oktober 2012 (Urk. 7/83) bat die Durch füh rungsstelle nochmals um die gewünschten Angaben.
Am 2 1. Januar 2013 (Urk. 7/80) räumte die Durchführungsstelle der Versicher ten sodann eine Mahn- und Bedenkfrist zum Einreichen der geforderten Unter lagen bis zum 1 1. Februar 2013 ein mit dem Hinweis, dass ansonsten die aus gerich teten Zusatzleistungen für die Zeit von Februar bis Juli 2012 zurückge fordert würden. 1.5
Mit Verfügung vom 2 2 . Februar 201 3 forderte die Durchführungsstelle sodann wegen
der Verletzung der Meldepflicht
Zusatz leistungen in der Höhe von Fr. 13 ‘ 530.-- zurück (Urk. 7/79). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/76) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom
9. April 2013 ab (Urk. 7/74). Dieser erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 2 6. April 2013 (Urk. 7/72) ersuchte die Versiche rte um Erlass der Rückforderung, was die Durchfüh rungsstelle mit Verfügung vom 27 . Febru ar 201 4 mangels g uten Glaubens ablehnte (Urk. 7/5). Die dagegen er hobene Ein spra che (Urk. 7/4) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 4 . April 201 4 ab (Urk. 7/3 = Urk. 2). 2.
Geg en den Einspracheentscheid vom 4 . April 201 4 (Urk. 2) erhob die Versi cherte a m 1. Mai 201 4 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und ihr sei der B etrag in der Höhe von Fr. 13 ‘ 530 .-- vollständig zu erlassen (Urk. 1 /1-2). Die Durchführungsstelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 6 . J uni 201 4 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Be schwerdeführe r in am 11 . J uni 201 4 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzu erstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2009, S. 98). 1.3
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. 1.4
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den ge gebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zu mut barer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. De r Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Recht sprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornhe rein, wenn
der Rückerstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtverlet zung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Mas sstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zu mutbare (Urteils fähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge blendet werden dar f (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August
2009 E.
3.2 mit wei teren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, dass in den jeweiligen Verfügungen immer explizit auf das Bestehen der Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG hingewiesen worden sei und die Beschwerdeführerin mehr fach um diverse Unterlagen gebeten worden sei, welche nie beigebracht worden seien (S.
1 f.). Auch nach der Ansetzung einer Mahn- und Bedenkfrist sei weder eine Antwort noch Unterlagen eingereicht worden.
Die Voraussetzung des guten Glaubens sei vorliegend nicht erfüllt, weshalb auf die Prüfung der grossen Härte verzichtet werden könne (S. 2).
2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Stand punkt, dass jeweils ihr Ehemann die Verantwortung für die administrativen An gelegenheite n übernommen habe und bis zu seinem Tod in Kontakt mit der Beschwerdegegnerin gestanden sei . Die Bezahlung des geforderten Betrages be deute für sie eine unzumutbare grosse Härte (Urk. 1/1-2) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung für die Periode vom 1 . Februar 2012 bis 31. Juli 2012, während deren Be stand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden.
3. 3.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein.
Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass den Betei ligte n gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Die Mitwirkungspflicht der Parteien im Bereich der Sozialversicherun gen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV kommt der Mitwirkungspflicht der Par tei en ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massge benden Sachverhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhält nisse Be scheid wissen.
3.2
Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unver züglich Mitteilung zu machen. 3.3
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru c hen, den Auskunft- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.4
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegeg nerin am 2 3. Januar 2012 zwar Meld ung über ihre
Verh eirat ung
gemacht hatte (Urk. 7/110), daraufhin jedoch nie auf die Aufforderungen
der Beschwerdegeg nerin
bezüglich das Einreichen von Unterlagen oder Erteilen von Auskün ften reagierte. So forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 3. April (Urk. 7/102) und 1 8. Juni 2012 (Urk. 7/92) diverse Unterlagen zur Überprüfung beziehungsweise Neubeurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ein. Eine Reaktion der Beschwerdeführerin blieb aus.
In der Folge verfügte die Be schwerdegegnerin am 1 6. Juli 2012 die Einstellung der Auszahlung der Ergän zungsleistungen a b August 2012 infolge einer Meldepflichtverletzung, bis die Überprüfung/Neubeurteilung habe durchgeführt werden können (Urk. 7/91).
Aufgrund des Todes des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2012 forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. August 2012 wiederum diverse Angaben und Unterlagen für die Neuberechnung aufgrund der Heirat beziehungsweise Verwitwung ein (Urk. 7/86). Da von der Beschwerdeführerin wiederum keine Antwort erfolgte, bat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 0. September (Urk. 7/85),
9. Oktober 2012 (Urk. 7/84) und 2 9. Oktober 2012 (Urk. 7/83) nochmals um die gewünschten Unterlagen und Angaben. Wie derum erfolgte von der Beschwerdeführerin keine Reaktion, woraufhin die Be schwer de gegnerin
der Beschwerdeführerin am 2 1. Januar 2013 eine Mahn- und Bedenk frist ansetzte, um die erforderlichen Unterlagen einzureichen (Urk. 7/80) . Dabei drohte sie der Beschwerdeführerin an, dass bei Nichtbeachtung der
Aus k unfts
- und Mitwirkungspflicht, die ausgerichteten Zusatzleistungen für die Zeit von Februar bis Juli 2012 zurückgefordert würden. Auch innert dieser Frist rea gierte die Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise, woraufhin die Be schwerde geg nerin am
22. Februar 2013 eine Verfügung betreffend die Rückfor derung erliess (Urk. 7/79). 3.5
I ndem sich die Beschwerdeführerin trotz der zahlreichen Aufforderungen nie bei der Beschwerdegegnerin meldete, hat sie in nicht nur leichter Weise gegen ihre Mitwirkung spflicht verstossen. Mit der unterlassenen Reaktion
auf die Schrei ben
der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin es am Min destmass an Mi t wirkung, welche von ihr erwartet werden konnte, fehlen lassen und ihre Mit wirkungs pflicht damit grobfahrlässig verletzt.
Vom Vorwurf der groben Nachlässigkeit vermag sie auch der Umstand nicht zu entlasten, dass sich jeweils ihr Ehemann um die Administration gekümmert und sie nach dessen Tod über keine Unterlagen verfügt habe. So hätte sich die Be schwerdeführerin in den zahlreichen ihr angesetzten Fristen wenigstens bei der Beschwerdegegnerin melden und
diejenigen Unterlagen einreichen können, auf welche sie Zugriff hatte beziehungsweise der Beschwerdegegnerin mitteilen, aus welchem Grund ihr das Einreichen der restlichen verlangten Unterlagen nicht möglich sei. Von der Beschwerdeführerin geschah jedoch nichts dergleichen. 3.6
Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerde füh rerin auszugehen, welches rechtlich den guten Glauben ohne weiteres aus schliesst.
Da der gute Glaube zu verneinen ist, braucht die Fra ge, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführer in eine grosse Härte bedeutet, nicht geklärt zu werden.
Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2014
(Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzu weisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 6. Juli 2012 (Urk. 7/91) stel lte die Durchführungsstelle die Auszahlung der Zusatzleistungen ab August 2012 infolge einer Meldepflicht verletzung der Versicherten ein, bis die Überprüfung/Neuberechnung durchge führt worden sei.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzu erstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2009, S. 98).
E. 1.3 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden.
E. 1.4 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den ge gebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zu mut barer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. De r Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Recht sprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornhe rein, wenn
der Rückerstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtverlet zung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Mas sstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zu mutbare (Urteils fähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge blendet werden dar f (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August
2009 E.
E. 1.5 Mit Verfügung vom 2
E. 2 . Februar 201
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, dass in den jeweiligen Verfügungen immer explizit auf das Bestehen der Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG hingewiesen worden sei und die Beschwerdeführerin mehr fach um diverse Unterlagen gebeten worden sei, welche nie beigebracht worden seien (S.
1 f.). Auch nach der Ansetzung einer Mahn- und Bedenkfrist sei weder eine Antwort noch Unterlagen eingereicht worden.
Die Voraussetzung des guten Glaubens sei vorliegend nicht erfüllt, weshalb auf die Prüfung der grossen Härte verzichtet werden könne (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Stand punkt, dass jeweils ihr Ehemann die Verantwortung für die administrativen An gelegenheite n übernommen habe und bis zu seinem Tod in Kontakt mit der Beschwerdegegnerin gestanden sei . Die Bezahlung des geforderten Betrages be deute für sie eine unzumutbare grosse Härte (Urk. 1/1-2) .
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung für die Periode vom 1 . Februar 2012 bis 31. Juli 2012, während deren Be stand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden.
3.
E. 3 forderte die Durchführungsstelle sodann wegen
der Verletzung der Meldepflicht
Zusatz leistungen in der Höhe von Fr. 13 ‘ 530.-- zurück (Urk. 7/79). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/76) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom
9. April 2013 ab (Urk. 7/74). Dieser erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 2 6. April 2013 (Urk. 7/72) ersuchte die Versiche rte um Erlass der Rückforderung, was die Durchfüh rungsstelle mit Verfügung vom 27 . Febru ar 201
E. 3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein.
Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass den Betei ligte n gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Die Mitwirkungspflicht der Parteien im Bereich der Sozialversicherun gen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV kommt der Mitwirkungspflicht der Par tei en ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massge benden Sachverhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhält nisse Be scheid wissen.
E. 3.2 Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unver züglich Mitteilung zu machen.
E. 3.3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru c hen, den Auskunft- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
E. 3.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegeg nerin am 2 3. Januar 2012 zwar Meld ung über ihre
Verh eirat ung
gemacht hatte (Urk. 7/110), daraufhin jedoch nie auf die Aufforderungen
der Beschwerdegeg nerin
bezüglich das Einreichen von Unterlagen oder Erteilen von Auskün ften reagierte. So forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 3. April (Urk. 7/102) und 1 8. Juni 2012 (Urk. 7/92) diverse Unterlagen zur Überprüfung beziehungsweise Neubeurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ein. Eine Reaktion der Beschwerdeführerin blieb aus.
In der Folge verfügte die Be schwerdegegnerin am 1 6. Juli 2012 die Einstellung der Auszahlung der Ergän zungsleistungen a b August 2012 infolge einer Meldepflichtverletzung, bis die Überprüfung/Neubeurteilung habe durchgeführt werden können (Urk. 7/91).
Aufgrund des Todes des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2012 forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. August 2012 wiederum diverse Angaben und Unterlagen für die Neuberechnung aufgrund der Heirat beziehungsweise Verwitwung ein (Urk. 7/86). Da von der Beschwerdeführerin wiederum keine Antwort erfolgte, bat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 0. September (Urk. 7/85),
9. Oktober 2012 (Urk. 7/84) und 2 9. Oktober 2012 (Urk. 7/83) nochmals um die gewünschten Unterlagen und Angaben. Wie derum erfolgte von der Beschwerdeführerin keine Reaktion, woraufhin die Be schwer de gegnerin
der Beschwerdeführerin am 2 1. Januar 2013 eine Mahn- und Bedenk frist ansetzte, um die erforderlichen Unterlagen einzureichen (Urk. 7/80) . Dabei drohte sie der Beschwerdeführerin an, dass bei Nichtbeachtung der
Aus k unfts
- und Mitwirkungspflicht, die ausgerichteten Zusatzleistungen für die Zeit von Februar bis Juli 2012 zurückgefordert würden. Auch innert dieser Frist rea gierte die Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise, woraufhin die Be schwerde geg nerin am
22. Februar 2013 eine Verfügung betreffend die Rückfor derung erliess (Urk. 7/79).
E. 3.5 I ndem sich die Beschwerdeführerin trotz der zahlreichen Aufforderungen nie bei der Beschwerdegegnerin meldete, hat sie in nicht nur leichter Weise gegen ihre Mitwirkung spflicht verstossen. Mit der unterlassenen Reaktion
auf die Schrei ben
der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin es am Min destmass an Mi t wirkung, welche von ihr erwartet werden konnte, fehlen lassen und ihre Mit wirkungs pflicht damit grobfahrlässig verletzt.
Vom Vorwurf der groben Nachlässigkeit vermag sie auch der Umstand nicht zu entlasten, dass sich jeweils ihr Ehemann um die Administration gekümmert und sie nach dessen Tod über keine Unterlagen verfügt habe. So hätte sich die Be schwerdeführerin in den zahlreichen ihr angesetzten Fristen wenigstens bei der Beschwerdegegnerin melden und
diejenigen Unterlagen einreichen können, auf welche sie Zugriff hatte beziehungsweise der Beschwerdegegnerin mitteilen, aus welchem Grund ihr das Einreichen der restlichen verlangten Unterlagen nicht möglich sei. Von der Beschwerdeführerin geschah jedoch nichts dergleichen.
E. 3.6 Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerde füh rerin auszugehen, welches rechtlich den guten Glauben ohne weiteres aus schliesst.
Da der gute Glaube zu verneinen ist, braucht die Fra ge, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführer in eine grosse Härte bedeutet, nicht geklärt zu werden.
Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2014
(Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzu weisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00047 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
2. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1945, bezieht eine ordentliche Rente der AHV. Im Juli 2008 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungs stelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente an (Urk. 7/186, Urk. 7/181), welche ihr ab 1. Juli 2008 zugesprochen wurden (Verfügung vom 6. August 2008, Urk. 7/161). 1.2
Am 2 3. Januar 2012 meldete die Versicherte der Durchführungsstelle, dass sie am 1 3. Januar 2012 geheiratet habe (Urk. 7/110). Daraufhin leitete die Durch füh rungs stelle eine Neuberechnung sowie periodische Überprüfung ein (Urk. 7/107, Urk. 7/104), wobei sie diverse Angaben und Unterlagen einforderte (Urk. 7/102, Urk. 7/92). 1.3
Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2012 (Urk. 7/91) stel lte die Durchführungsstelle die Auszahlung der Zusatzleistungen ab August 2012 infolge einer Meldepflicht verletzung der Versicherten ein, bis die Überprüfung/Neuberechnung durchge führt worden sei. 1.4
Am 1. Juli 2012 verstarb der Ehemann der Versicherten, woraufhin die Durch füh rungsstelle mit Schreiben vom 7. August 2012 (Urk. 7/86) wiederum diverse Angaben und Unterlagen einforderte. Am 1 0. September 2012 (Urk. 7/85), 9. Oktober 2012 (Urk. 7/84) und 2 9. Oktober 2012 (Urk. 7/83) bat die Durch füh rungsstelle nochmals um die gewünschten Angaben.
Am 2 1. Januar 2013 (Urk. 7/80) räumte die Durchführungsstelle der Versicher ten sodann eine Mahn- und Bedenkfrist zum Einreichen der geforderten Unter lagen bis zum 1 1. Februar 2013 ein mit dem Hinweis, dass ansonsten die aus gerich teten Zusatzleistungen für die Zeit von Februar bis Juli 2012 zurückge fordert würden. 1.5
Mit Verfügung vom 2 2 . Februar 201 3 forderte die Durchführungsstelle sodann wegen
der Verletzung der Meldepflicht
Zusatz leistungen in der Höhe von Fr. 13 ‘ 530.-- zurück (Urk. 7/79). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/76) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom
9. April 2013 ab (Urk. 7/74). Dieser erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 2 6. April 2013 (Urk. 7/72) ersuchte die Versiche rte um Erlass der Rückforderung, was die Durchfüh rungsstelle mit Verfügung vom 27 . Febru ar 201 4 mangels g uten Glaubens ablehnte (Urk. 7/5). Die dagegen er hobene Ein spra che (Urk. 7/4) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 4 . April 201 4 ab (Urk. 7/3 = Urk. 2). 2.
Geg en den Einspracheentscheid vom 4 . April 201 4 (Urk. 2) erhob die Versi cherte a m 1. Mai 201 4 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und ihr sei der B etrag in der Höhe von Fr. 13 ‘ 530 .-- vollständig zu erlassen (Urk. 1 /1-2). Die Durchführungsstelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 6 . J uni 201 4 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Be schwerdeführe r in am 11 . J uni 201 4 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzu erstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2009, S. 98). 1.3
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. 1.4
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den ge gebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zu mut barer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. De r Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Recht sprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornhe rein, wenn
der Rückerstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtverlet zung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Mas sstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zu mutbare (Urteils fähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge blendet werden dar f (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August
2009 E.
3.2 mit wei teren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, dass in den jeweiligen Verfügungen immer explizit auf das Bestehen der Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG hingewiesen worden sei und die Beschwerdeführerin mehr fach um diverse Unterlagen gebeten worden sei, welche nie beigebracht worden seien (S.
1 f.). Auch nach der Ansetzung einer Mahn- und Bedenkfrist sei weder eine Antwort noch Unterlagen eingereicht worden.
Die Voraussetzung des guten Glaubens sei vorliegend nicht erfüllt, weshalb auf die Prüfung der grossen Härte verzichtet werden könne (S. 2).
2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Stand punkt, dass jeweils ihr Ehemann die Verantwortung für die administrativen An gelegenheite n übernommen habe und bis zu seinem Tod in Kontakt mit der Beschwerdegegnerin gestanden sei . Die Bezahlung des geforderten Betrages be deute für sie eine unzumutbare grosse Härte (Urk. 1/1-2) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung für die Periode vom 1 . Februar 2012 bis 31. Juli 2012, während deren Be stand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden.
3. 3.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein.
Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass den Betei ligte n gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Die Mitwirkungspflicht der Parteien im Bereich der Sozialversicherun gen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV kommt der Mitwirkungspflicht der Par tei en ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massge benden Sachverhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhält nisse Be scheid wissen.
3.2
Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unver züglich Mitteilung zu machen. 3.3
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru c hen, den Auskunft- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.4
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegeg nerin am 2 3. Januar 2012 zwar Meld ung über ihre
Verh eirat ung
gemacht hatte (Urk. 7/110), daraufhin jedoch nie auf die Aufforderungen
der Beschwerdegeg nerin
bezüglich das Einreichen von Unterlagen oder Erteilen von Auskün ften reagierte. So forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 3. April (Urk. 7/102) und 1 8. Juni 2012 (Urk. 7/92) diverse Unterlagen zur Überprüfung beziehungsweise Neubeurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ein. Eine Reaktion der Beschwerdeführerin blieb aus.
In der Folge verfügte die Be schwerdegegnerin am 1 6. Juli 2012 die Einstellung der Auszahlung der Ergän zungsleistungen a b August 2012 infolge einer Meldepflichtverletzung, bis die Überprüfung/Neubeurteilung habe durchgeführt werden können (Urk. 7/91).
Aufgrund des Todes des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2012 forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. August 2012 wiederum diverse Angaben und Unterlagen für die Neuberechnung aufgrund der Heirat beziehungsweise Verwitwung ein (Urk. 7/86). Da von der Beschwerdeführerin wiederum keine Antwort erfolgte, bat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 0. September (Urk. 7/85),
9. Oktober 2012 (Urk. 7/84) und 2 9. Oktober 2012 (Urk. 7/83) nochmals um die gewünschten Unterlagen und Angaben. Wie derum erfolgte von der Beschwerdeführerin keine Reaktion, woraufhin die Be schwer de gegnerin
der Beschwerdeführerin am 2 1. Januar 2013 eine Mahn- und Bedenk frist ansetzte, um die erforderlichen Unterlagen einzureichen (Urk. 7/80) . Dabei drohte sie der Beschwerdeführerin an, dass bei Nichtbeachtung der
Aus k unfts
- und Mitwirkungspflicht, die ausgerichteten Zusatzleistungen für die Zeit von Februar bis Juli 2012 zurückgefordert würden. Auch innert dieser Frist rea gierte die Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise, woraufhin die Be schwerde geg nerin am
22. Februar 2013 eine Verfügung betreffend die Rückfor derung erliess (Urk. 7/79). 3.5
I ndem sich die Beschwerdeführerin trotz der zahlreichen Aufforderungen nie bei der Beschwerdegegnerin meldete, hat sie in nicht nur leichter Weise gegen ihre Mitwirkung spflicht verstossen. Mit der unterlassenen Reaktion
auf die Schrei ben
der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin es am Min destmass an Mi t wirkung, welche von ihr erwartet werden konnte, fehlen lassen und ihre Mit wirkungs pflicht damit grobfahrlässig verletzt.
Vom Vorwurf der groben Nachlässigkeit vermag sie auch der Umstand nicht zu entlasten, dass sich jeweils ihr Ehemann um die Administration gekümmert und sie nach dessen Tod über keine Unterlagen verfügt habe. So hätte sich die Be schwerdeführerin in den zahlreichen ihr angesetzten Fristen wenigstens bei der Beschwerdegegnerin melden und
diejenigen Unterlagen einreichen können, auf welche sie Zugriff hatte beziehungsweise der Beschwerdegegnerin mitteilen, aus welchem Grund ihr das Einreichen der restlichen verlangten Unterlagen nicht möglich sei. Von der Beschwerdeführerin geschah jedoch nichts dergleichen. 3.6
Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerde füh rerin auszugehen, welches rechtlich den guten Glauben ohne weiteres aus schliesst.
Da der gute Glaube zu verneinen ist, braucht die Fra ge, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführer in eine grosse Härte bedeutet, nicht geklärt zu werden.
Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2014
(Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzu weisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach