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9C 321/2015

Bundesgericht · 2015-05-15 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. Mai 2015
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Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 15.05.2015 9C 321/2015 (9C_321/2015) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 15.05.2015 9C 321/2015 (9C_321/2015) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 15.05.2015 9C 321/2015 (9C_321/2015)

Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_321/2015 {T 0/2} Urteil vom 15. Mai 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Mai 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2015, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerdeführerin zwar ausführlich darlegt, die Rückforderung bedeute für sie eine grosse Härte, ihrer Rechtsschrift aber keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach sie sich zufolge einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung gegenüber der EL-Behörde nicht auf den guten Glauben berufen kann (BGE 138 V 218 E. 4 S. 221; 112 V 97 E. 2c S. 103, dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich der Tilgung der Fr. 13'530.- an die Beschwerdegegnerin wenden kann, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. Mai 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle