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ZL.2014.00041

Keine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht rentenberechtigten Ehefrau bei einem Alter der beiden Kinder zwischen null und zweieinhalb Jahren unter Berücksichtigung dessen, dass der rentenberechtigte Ehemann Frührentner ist und zeitlebens im begleiteten Rahmen erwerbstätig war.

Zürich SozVersG · 2015-09-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1972, bezieht seit Eintritt der Volljährigkeit im August 1992 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invalidi tätsgrades von 72 % (Rentenverfügung vom 2. Juni 1993, Urk. 9/A). Die Stadt A.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) , richtete X.___

Zusatzleistungen zur Invalidenrente aus ( Ergänzungsleistungen und Beihilfe; vgl. die Verfügungen für die Zeit ab Januar 2007 in Urk. 10/221/32-56). 1.2

Im September 2009 verheiratete sich X.___ mit Y.___ , geboren 1982 (Familienausweis in Urk. 9/3b). Das AZL , das auf Ersuchen des Paars bereits im Jahr 2007 Informationen zur Berechnung des Zusatzleistungs anspruchs nach der Eheschl iessung abgegeben und eine provisorische Berech nung vorgenommen hatte (Aktennotize n der Jahre 2007 und 2009, Urk. 9/271; Berechnung in Urk. 10/126-127), leitete aufgrund dieser Veränderung eine Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs in die Wege (Schreiben vom

23. September 2009, Urk. 10/146 ; Formularangaben de r Ehe leute X.___ und Y.___ vom 2 2. Oktober 2009, Urk. 10/147 ,

mit den eingereichten Belegen in Urk. 10/148-155). Am 2 2. Oktober 2009 händigte das AZL den Eheleuten X.___ und Y.___ ein Merk blatt aus mit dem Hinweis darauf, dass Ehegatten, denen eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, alles Zumutbare zu unternehmen hätten, um so rasch als möglich eine geeignet e Arbeitsstelle zu finden (Urk. 10/156). Gleichzeitig richtete das AZL ein Schreiben an die Eheleute X.___ und Y.___ , wonach ab dem zweiten Geburtstag ihres jüngsten Kindes ein zumutbares Erwerbseinkommen der Mutter in die Zusatzleistungsberechnung einbezogen werde ( Urk. 10/146a).

Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 legte das AZL den Zusatzleistungsan spruch von X.___ ab März 2010 aufgrund des Verheiratetenstatus neu fest ( Urk. 10/158 und Urk. 10/22 1 /41) . Dabei berücksichtigte sie zum einen die Einkünfte von X.___ aus seiner Erwerbstätigkeit bei der B.___ (vg

l. den Lohnausweis 2009 in Urk. 10/150) und zum andern die Ein künfte von Y.___ (Erwerbstätigkeit und Arbeitslosenentschä digung; vgl. Urk. 10/151-153) .

Gleichentags teilte das AZL den Eheleuten X.___ und Y.___ mit, dass spätestens ab dem 1. April 2010 ein hypothetisches Eink ommen von Y.___ von Fr. 36‘000.-- angerechnet werden müsse ( Urk. 10/160). Mit Verfü gung vom 10. März 2010 nahm das AZL diese Anrechnung vor und berechnete den Zusatzleistungsanspruch ab April 2010 neu ( Urk. 10/161 und Urk. 10/221/43).

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2010 setzte das AZL den Zusatzleistungsan spruch ab Januar 2011 fest ( Urk. 10/221/44) , wiederum unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einko mmens von Y.___ von Fr. 36‘000.--, unge achtet dessen, dass Y.___ im Jahr 2010 in einer Anstellung bei der C.___ ein geringeres tatsächliches Einkommen von Fr. 31‘581.-- erzielt hatte (Loh nausweis 2010, Urk. 10/171). Eine weitere Neufestsetzung erfolgte mit Verfügung vom 17. Mai 2011 für die Zeit ab Juni 2011 ( Urk. 10/176 und Urk. 10/221/46). 1.3

Im Juli 2011 wurden die Eheleute X.___ und Y.___ Eltern eines Sohnes (vgl. die Geburtsur kunde in Urk. 10/178). Y.___ hatte das Anstellungsverhältnis mit der C.___

schon während der Schwangerschaft gekündigt (handschriftliche Bemerkung auf der Lohnabrechnung für Juli 2011, Urk. 10/181; Aktennotiz des AZL v om 3. Oktober 2011, Urk. 9/272), und dieses endete nach der Ausschöpfung der Mutterschaftsentschädigung . Aufgrund der Mutterschaft berechnete das AZL den Zusatzleistungsanspruch ab August 2011 wiederum neu und verfügte darüber am 4. /7. November 2011 ( Urk. 10/187 und Urk. 10/221/48). Mit begleitendem Brief vom 7. November 2011 teilte das AZL mit, dass entgegenkommenderweise während eines Jahres ab der Geburt des Kindes auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkom mens verzich tet werde, dass danach aber aufgrund einer Praxisänderung bereits ab August 2012 wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Y.___ von mindestens Fr. 36‘000.-- angerechnet werde und die Geburt eines weiteren Kin des daran nichts ändern würde ( Urk. 10/185). Am 7. Dezember 2011 erfolgte die Festlegung des Zusatzleistungsanspruchs ab Januar 2012, ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwe rbseinkommens ( Urk. 10/221/49).

Y.___ meldete sich im März 2012 bei der Arbeitslosenversicherung an, und mit Verfügung vom 11. Mai 2012 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ihre Vermittlungsfähigkeit für eine Stelle im Umfang von 20 % einer Vollzeitbeschäftigung (Urk. 10/199). Auf dieser Basis richtete die Arbeits losenkasse daraufhin Taggelder aus (vgl. die Taggeldabrechnungen in Urk. 10/200). Mit Verfügung vom 10./16. August 2012 berücksichtigte das AZL für die Monate April bis Juli 2012 die Taggelder und ab August 2012, wie angekündigt und schon am 13./16. Juli 2012 verfügt ( Urk. 10/193 und Urk. 10/221/50) , wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 36‘000.-- ( Urk. 10/204 und Urk. 10/221/51; vgl. die Fallbearbeitungsnotiz vom 10. August 2012, Urk. 10/201).

Nach vorgängiger E-Mail-Korrespondenz mit dem AZL ( Urk. 10/ 191-192, Urk. 10/197-198, Urk. 10/203) erhob eine Mitarbeiterin d er Pro Infirmis mit Eingabe vom 14. September 2012 Einwendungen gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36‘000.-- ( Urk. 10/207). Das AZL setzte daraufhin mit Verfügung vom 21. September 2012 ( Urk. 10/208 und Urk. 10/221/54) das hypothetische Erwerbseinkommen , das Y.___ in ihrem Beruf als Verkäuferin zu erzielen vermöchte, wiedererwägungsweise auf Fr. 34‘000.-- herab und teilte den Eheleuten X.___ und Y.___ im Übrigen mit, dass es bei der Anrechnung bleibe ( Urk. 10/209). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 wurden sodann die Zusatzleistungen ab Januar 2013 festgelegt (Urk. 10/221/55). 1 .4

Im November 2013 wurden die Eheleute X.___ und Y.___ Eltern einer Tochter (Geburtsur kunde in Urk. 9/3c). Nachdem aufgrund einer Änderung in der erwerblichen Situation des Ehemannes (Arbeitsvertrag vom 17. Juni 2013 und Lohnabrech nung Juli 2013 , Urk. 9/241 und Urk. 9/246 ; Schreiben der Pro Infirmis vom

16. Juli 2013, Urk. 9/240) der Zusatzleistungsanspruch ab Augus t 2013 neu berech net worden war (Verf ü g ung vom 23. Juli 2013, Urk. 9/245 und Urk. 9/274/59 ) , legte das AZL mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 den Zusatzleistungsan spruch im Jahr 2014 fest und rechnete nach wie vor ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 34‘000.-- an ( Urk. 9/274/61; vgl. die E-Mail-Kor respondenz und die Fallnotiz in Urk. 9/250-252).

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 erhob eine Mitarbeiterin der Pro Infirmis erneut Einwendungen und beantragte, von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei abzusehen ( Urk. 9/253). Da s AZL verwies mit Brief vom 19. Dezember 2013 auf den Weg der Einsprache ( Urk. 9/254).

Mit Verfügung vom 13./14. Januar 2014 berechnete das AZL sodann den Zusatz leistungsanspruch ab November 2013 neu , bezog neu das zweite Kind in die B emessung ein und beliess gleichzeitig die Anrechnung von Fr. 34‘000.--

als hypothetisches Einkommen der Ehefrau. Während ab November 2013 Ergän zungsleistungen und Beihilfen resultierten, ergab sich für die Zeit ab Januar 2014 nur noch ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ( Urk. 9/262 und Urk. 9/274/62 ). X.___ erhob unter Mitwirkung der Pro Infirmis mit Eingabe vom 27. Januar 2014 Einsprache mit dem Antrag, das hypothe tische Einkommen sei während der acht Wochen nach der Niederkunft ausser Rech nung zu lassen, da in dieser Zeit ein gesetzliches Arbeitsverbot bestehe ( Urk. 9/263). Das AZL wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. März 2014 ab ( Urk. 2 = Urk. 9/274/63). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2014 liessen X.___ und Y.___ , vertreten durch Z.___ , Pr o Infirmis , mit Eingabe vom 14. April 2014 Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuhe ben, auf das hypothetische Einkommen sei während der acht Wochen nach der Niederkunft zu verzichten und es sei weiterhin kantonale Beihilfe auszurichten ( Urk. 1). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). In der Replik vom 1 2. Juni 2014 liessen X.___ und Y.___ an der Beschwerde festhalten ( Urk. 12). Das AZL blieb in der Duplik vom 15. Juli 2014 ebenfalls bei seinem Standpunkt ( Urk.

15) und reichte als Beleg eine E-Mail-Auskunft des Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrums

(RAV) vom 15. Juli 2014 ein, wonach Y.___ nur vom 26. März bis zum 1. September 2012 zur Arbeitsvermittlung angemeldet gewe sen sei und

in dieser Zeit

k eine Stellen gesucht habe (Urk. 16). Am 17. Juli 2014 wurden X.___ und Y.___ davon in Kenntnis gesetzt ( Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährli che Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anre chenbaren Einnahmen von Ehegatten sowie von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. 1.2 1.2.1

Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnah men in Art. 11 ELG aufgelistet.

Zu den anerkannten Ausgaben gehören ein nach oben begrenzter jährliche r Betrag für den allgemeinen Lebens bedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der eben falls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kran kenpflege versicherung , welcher der kantonalen Durchschnittsprämie für die ob liga torische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entspre chen hat (Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG).

Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei

Drittel der Erwerbs einkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Allein stehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) überstei gen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG), die Renten, Pensionen und anderen wiederkeh renden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d EL G), und die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Soweit es sich bei den Einkünften, auf die verzichtet worden ist, um Erwerbseinkünfte handelt, gilt bei der Anrechnung ebenfalls die Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG (Freibetrag und Beschränkung auf zwei Drittel; BGE 117 V 287 E. 3c). 1.2.2

Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten nach Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben.

Im Kanton Zürich beläuft sich die Prämienverbilligung der Ergänzungs - leistungsbe züger auf die Höhe des Pauschalbetrags für die obligato rische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG .

Sie wird seit Januar 2014 von der SVA ausgerichtet ( § 12 des Gesetzes über die Zusatzleis tun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Zusatz - leistungsgesetz ; ZLG] , § 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Kranken - versicherungsgesetz [EG KVG], in Kraft seit dem 1. Januar 2014). 1.3

Die Vorschrift en zu den Verzichtseinkünften und zum Verzichtsvermögen stellen eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversiche rungsrecht

massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008). Ein Verzicht auf Einkünfte, der eine Anrechnung erlaubt, liegt rechtsprechungsgemäss dort vor, wo eine Person aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a mit Hinweisen). Anrechenbar gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG sind auch Einkünfte, auf die der nicht rentenberechtigte Ehegatte einer ergänzungsleistungsberechtigten Person ver zichtet (BGE 117 V 287; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 157 ff.; Jöhl , Ergänzungs - leis tungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1758 Rz 178 f.).

Bei der Bemessung der Höhe des anrechenbaren Verzichtseinkommens eines nicht rentenberechtigten Ehegatten muss nach der Verwaltungs- und Gerichts praxis im Einzelfall abgeklärt werden, welchen Verdienst dieser erzielen könnte. Massgebende Kriterien sind insbesondere die Lebensumstände, die berufliche Ausbildung und die erwerblichen Erfahrungen, das Alter, die Sprachkenntnisse und auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 158 f.; Jöhl , a.a.O., S. 1760 ff. Rz 181 ff.; Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab dem 1. J anuar 2013 gültigen Fassung, Rz

3482.04 ) . 1.4

Auf den Anspruch auf kantonale Beihilfe f inden nach § 15 ZLG die Vorschrif ten, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entspre chende Anwen dung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausge richteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit . b). 2. 2.1

Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids

( Urk.

2) und der ihr zugrunde liegenden Verfügung vom 13./1 4. Januar 2014 ( Urk. 9/274/62 und Urk. 9/262) ist der Zusatzleistungsanspruch für November und Dezember 2013 und für das Jahr 2014, den die Beschwerdegegnerin unter Einbezug auch des zweiten Kindes neu berechnet hat. Mit dem Antrag auf den Verzicht der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsei nkommens der Beschwerdeführe rin 2 während der ersten acht Woc hen nach der Niederkunft machen di e Beschwerdeführenden eine Erhöhung der bundesrechtlichen Ergänzungsleistun gen in dieser Zeitspanne geltend. Zudem sind sie der Auffassung, weiterhin Anspruch auf die kantonale Beihilfe zu haben, welche gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin ab Januar 2014 weggefallen ist. Nicht strittig ist dem gegenüber die Verneinung des Anspruchs auf Gemeindezuschüsse, bei der sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 6 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt A.___ und auf Art. 2 lit . c der Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungs verordnung stützt (Verweigerung bei Ehepaaren, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben, welche Anspruch auf eine Kinderrente der AHV/IV begründen). 2.2

Die strittige Berechnung ( Urk. 9/274/62 S. 3 und S. 4) ergab für die Zeit von November und Dezember 2013 einen rechnerischen Jahresbedarf an Ergän zungsleistungen

von Fr. 7‘287.-- und für das Jahr 2014 einen solchen von Fr. 6‘787.--. Bei der zugesprochenen höheren jährlichen Ergänzungsleistung von Fr. 12‘672.-- im Jahr 2013 und Fr. 12‘984.-- im Jahr 2014 handelt es sich somit um den Mindestanspruch in der Höhe des Pauschalbetrags der obligato rischen Krankenpflegeversicherung (vgl. vorstehend E. 1.2.2).

Als Einkünfte berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zum einen die Invaliden rente des Beschwerdeführers 1 in der Höhe von jährlich Fr. 18‘720.-- und zum andern die Kinderrenten in der Höhe von jährlich Fr. 14‘ 976.--. Die Anrechnung dieser Beträge wurde nicht bestritten. Ebenfalls nicht bestritten wurde die Anrechnung der Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers 1 im Betrag von Fr. 13‘661.-- (2013) beziehungsweise Fr. 14‘880.-- (2014) ; sie basiert auf dem neuen Arbeit svertrag , mit dem der Beschwerdeführer 1 ab Juli 2013 über die B.___ neu an einem externen Arbeitsplatz bei der D.___ eingesetzt wurde (vgl. Urk. 9/241 und Urk. 9/246).

Strittig und im Folgenden gerichtlich zu überprüfen ist hingegen die Anrech nung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin 2 in der Höhe von Fr. 34‘000.--. 2.3

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin 2 im zur Diskussion stehenden Zeitraum nicht erwerbstätig war. Sie hatte ihre Anstellung bei der C.___ während ihrer ersten Schwangerschaft gekündigt und hatte nach der Geburt ihres Sohnes im Juli 2011 nur noch Mutterschaftsentschädigung erhalten (vgl. Urk. 10/181 und Urk. 9/272; Sachverhalt Ziffer 1.3 erster Abschnitt ). Danach hatte sie sich im März 2012 bei der Arbeits losenversicherung angemeldet und während einige r Monate Arbeitslosenentschädigung bezogen ( Urk. 10/199 und Urk. 10/200), hatte jedoch gemäss der Auskunft des RAV vom 1 5. Juli 2014 ( Urk.

16) keine Stellen gesucht. Die Beschwerdegegnerin hatte ihr daher ab August 2012 wieder ein hypothetisches Einkommen angerechnet, das sie auf grund von Einwendungen der Pro Infirmis

vo n Fr. 36‘000.-- auf Fr. 34‘000.

herabgesetzt hatte (Sachverhalt Ziffer 1.3 zweiter Abschnitt). Bei dieser Anrech nung war es in der Folge geblieben (Sachverhalt Ziffer 1.4).

Die Beschwerdeführenden wenden sich im entsprechenden Antrag in der Beschwerdeschrift nur gegen die Anrechnung des hypothetischen Erwerbsein kommens während der acht Wochen nach der Geburt des zweiten Kindes ( Urk. 1 S. 1). Sie plädieren jedoch auch für die Weiterausrichtung der kantonale n Bei hilfe. Da dieser Anspruch ebenfalls von der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens abhängt, ist die Rechtmässigkeit diese r Anrechnung für den gesamten strittigen Zeitraum der Monate November und Dezember 2013 und des Jahres 2014 zu prüfen. 2.4

Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführenden ursprünglich, nämlich im Oktober 2009, die Auskunft gegeben, ein zumutbares hypothetisches Ein kommen der Mutter werde erst ab dem zweiten Geburtstag des jüngsten Kindes in die Zusatzleistungsberechnung einbezogen ( Urk. 10/146a). Diese Auskunft bestätigte sie im Dezember 2010 und im Januar 2011 ( vgl. die Besprechungs protokolle

Urk. 9/272), änderte ihre Auffassung aber nach der Geburt des ersten Kindes der Beschwerdeführenden im Juli 2011 und mutete der Beschwerdefüh rerin 2 in der Folge bereits ein Jahr nach der Geburt, also ab August 2012, die Erzielung eines hypothetischen Erwerbseinkommen s zu. Im Schreiben vom 7. November 2011 berief sie sich dabei auf eine Praxisänderung, ohne dazu nähere Ausfüh rungen zu machen ( Urk. 10/185; vgl. auch die Fallbearbeitungs notiz vom 2 8. September 2011, Urk. 10/179 ), und im nachfolgenden E-Mail vom 6. März 2012 hielt sie fest, die Regel der zugestandenen Abwesenheit einer Mutter von der Erwerbstätigkeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des jüngsten Kindes habe sich als zu starr erwiesen ( Urk. 10/192).

Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung Regeln zur Frage zu entnehmen sind , ab welchem Alter der Kinder und in welchem Umfang der nicht rentenberechtigten Ehefrau eines Ergänzungsleistungsbezügers die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Vielmehr kommt es nach der zitierten Rechtsprechung (E. 1.3 zweiter Abschnitt) auf die Verhältnisse im Einzelfall an, und es gilt, auf die konkreten Lebensumstände und die konkrete erwerbliche Situation Bezug zu nehmen. Dass die Beschwerdegegnerin solche einzelfallbezogenen Überlegungen angestellt hätte, ist indessen nicht ersichtlich. Im Gegenteil scheint s ie nunmehr einer nicht rentenberechtigten Ehefrau und Mutter neu generell , unabhängig von der Anzahl der Kinder und von deren Alter, eine Erwerbstätigkeit zuzumu ten. So bezeichnete sie im Brief vom 7. November 2011 das Absehen von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 während eines Jahres nach der Geburt des Sohnes als ein Entgegenkommen und wies bereits damals darauf hin, dass anschliessend die allfällige Geburt eines weiteren Kindes nichts an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs einkommens ändern würde ( Urk. 10/185). Im späteren Schreiben vom 2 1. September 2012 wies sie dann darauf hin , dass die Anrechnung des Ein kommens von langer Hand angekündigt worden sei und dass keine Anhalts pu nkte gegen die Erzielbarkeit eines

jährlichen Erwerbseinkommens in de r Höhe von Fr. 34‘000.-- er sichtlich seien (Ur k .

10/209) . Diese neue Handhabung der Praxis ist indessen so wenig mit der Rechtsprechung und der geforderten Bezugnahme auf den Einzelfall vereinbar wie die frühere Praxis der generellen Anrechnung eines Erwerbseinkommens ab dem zweiten Geburtstag des jüngsten Kindes. 2.5

Bei der Be urteilung des

vorliegenden Einzelfall s, die an dieser Stelle zu erfolgen hat, ist zunächst auf die familienrechtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine Teilzeitarbeit zumutbar ist, sobald das jüngste Kind zehn Jahre alt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 132 III 593 [5C.43/2006] und die darin nicht publizierte E. 6. 3 ). Bei dieser Rechtsprechung handelt es sich zwar ebenfalls lediglich um eine Richtlinie, die vor der Einzelfallbetrachtung standhalten muss, und sie ist zudem nicht unbesehen in die ergänzungsleistungsrechtlic he Rechtsprechung zu übertragen, da sie den nachehelichen Unterhalt und nicht die Situation in einem gemeinsamen Haushalt regelt (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012, E. 3.1). Im strittigen Zeitraum der Monate November und Dezember 2013 und des Jahres 2014 war das ältere Kind der Beschwerdefüh renden indessen erst eineinhalb bis zweieinhalb Jahre alt und das jüngere durchlief sei n erstes Lebensjahr. Dass Kinder in diesem Alter eine durchgehend intensive und konstante Betreuung brauchen, die überdies n icht ohne Weiteres an Drittpersonen delegiert werden kann, ist offen kundig . Und selbst wenn die grundsätzliche Delegierbarkeit der Kinderbetreuung bejaht würde, so wäre immer noch die Zumutbarkeit einer solchen Delegation in Frage zu stellen, zumal dabei, wie die Pro Infirmis im Schreiben vom 1 4. September 2012 zutreffend anmerkte ( Urk. 10/207) , mit erheblichen Kosten zu rechnen ist, welche den Lohn einer Verkäuferin ohne Weiteres aufwiegen können. Dies führt zur Beurteilung, dass es den Beschwerdeführenden im strittigen Zeitraum aus schadenminderungsrechtlicher Sicht nicht zugemutet werden durfte, ihre Kinder zugunsten der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführeri n 2 in Fremdbetreuung zu geben.

Da die Schadenminderungspflicht es gebietet, dass Eheleute zwecks Verbesse rung des Einkommens gegebenenfalls eine neue Rollenverteilung vornehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 2 3. Juni 2010, E. 2.2.2 .1 ), fragt sich noch, ob dem Beschwerdeführer 1 die Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit zugunsten der Haushaltführung und Kinderbetreuung zuzumuten wäre. Dafür spräche, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner 80%igen Tätigkeit ein jährli ches Einkommen von lediglich rund Fr. 15‘000.-- erzielt (vgl. Urk. 9/241 und Urk. 9/246). Allerd ings stand der Beschwerdeführer 1 bis im Mai 2005 aufgrund einer eingeschränkten Bildungsfähigkeit gestützt auf Art. 369 ZGB unter der elterlichen Sorge (Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 9. Mai 2005, Urk. 9/V) und er hatte zeitlebens immer im begleiteten Rahmen gearbeitet . Wohl gab die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Abklärung ihrer arbeitslosenversi cherungsrechtl ichen Vermittlungsfähigkeit an, der Vater könne die Kinder - b e treuung

während eines Tages übernehmen ( Urk. 10/199). Zum einen hatten die Beschwerdeführenden aber damals erst ein Kind, und zum andern verfolgten sie diese Option nicht weiter, sondern die Beschwerdeführerin 2 war gemäss der E-Mail-Auskunft des RAV vom 1 5. Juli 2014 nur während wenigen Monate n bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und suchte in dieser Zeit keine Stellen ( Urk. 16). Es ist

d aher f raglich, ob die Option einer Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer 1 überhaupt in Betracht fällt und zumutbar ist. Auf jeden Fall aber kann sie ohne vorgängige Abklärungen und Ansetzung einer angemesse nen Frist zur Umsetzung nicht durchgesetzt werden. Schon aus diesem Grund verbietet es sich daher, der Beschwerdeführerin 2 im strittigen Zeitraum die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten und bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs des Beschwerdeführers 1 ein hypothetisches Erwerbs einkommen

seiner Ehefrau

anzurechnen. 2.6

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 7. März 2014 ist damit aufzuhe ben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch für die Monate November und Dezember 2013 und das Jahr 2014 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 neu berechne.

An diesem Entscheid ändert im Übrigen nichts, dass die Beschwerdeführenden die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdefüh rerin 2 ab August 2012 zwar - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdant wort ( Urk. 8 S. 2 )

- schon früher beanstandet hatte n (vgl. Urk. 10/207), jedoch keine Einsprache und Beschwerde erhoben hatte n . Denn die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung ist nach der Gerichtspraxis auf das Kalenderjahr begrenzt, und die Grundlagen zur Berechnung können daher ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu fes tgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b; vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 66 f.; Jöhl , a.a.O., S. 1656 f. Rz 26 f.). 3.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, den Beschwerde-führenden eine Prozessentschädigung von Fr. 650.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt A.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 7. März 2014 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch für die Monate November und Dezember 2013 und das Jahr 2014 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 neu berechne. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessent schädigung von Fr. 650.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Stadt A.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 .4

Im November 2013 wurden die Eheleute X.___ und Y.___ Eltern einer Tochter (Geburtsur kunde in Urk. 9/3c). Nachdem aufgrund einer Änderung in der erwerblichen Situation des Ehemannes (Arbeitsvertrag vom 17. Juni 2013 und Lohnabrech nung Juli 2013 , Urk. 9/241 und Urk. 9/246 ; Schreiben der Pro Infirmis vom

16. Juli 2013, Urk. 9/240) der Zusatzleistungsanspruch ab Augus t 2013 neu berech net worden war (Verf ü g ung vom 23. Juli 2013, Urk. 9/245 und Urk. 9/274/59 ) , legte das AZL mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 den Zusatzleistungsan spruch im Jahr 2014 fest und rechnete nach wie vor ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 34‘000.-- an ( Urk. 9/274/61; vgl. die E-Mail-Kor respondenz und die Fallnotiz in Urk. 9/250-252).

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 erhob eine Mitarbeiterin der Pro Infirmis erneut Einwendungen und beantragte, von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei abzusehen ( Urk. 9/253). Da s AZL verwies mit Brief vom 19. Dezember 2013 auf den Weg der Einsprache ( Urk. 9/254).

Mit Verfügung vom 13./14. Januar 2014 berechnete das AZL sodann den Zusatz leistungsanspruch ab November 2013 neu , bezog neu das zweite Kind in die B emessung ein und beliess gleichzeitig die Anrechnung von Fr. 34‘000.--

als hypothetisches Einkommen der Ehefrau. Während ab November 2013 Ergän zungsleistungen und Beihilfen resultierten, ergab sich für die Zeit ab Januar 2014 nur noch ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ( Urk. 9/262 und Urk. 9/274/62 ). X.___ erhob unter Mitwirkung der Pro Infirmis mit Eingabe vom 27. Januar 2014 Einsprache mit dem Antrag, das hypothe tische Einkommen sei während der acht Wochen nach der Niederkunft ausser Rech nung zu lassen, da in dieser Zeit ein gesetzliches Arbeitsverbot bestehe ( Urk. 9/263). Das AZL wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. März 2014 ab ( Urk.

E. 1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährli che Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anre chenbaren Einnahmen von Ehegatten sowie von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen.

E. 1.2 Im September 2009 verheiratete sich X.___ mit Y.___ , geboren 1982 (Familienausweis in Urk. 9/3b). Das AZL , das auf Ersuchen des Paars bereits im Jahr 2007 Informationen zur Berechnung des Zusatzleistungs anspruchs nach der Eheschl iessung abgegeben und eine provisorische Berech nung vorgenommen hatte (Aktennotize n der Jahre 2007 und 2009, Urk. 9/271; Berechnung in Urk. 10/126-127), leitete aufgrund dieser Veränderung eine Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs in die Wege (Schreiben vom

23. September 2009, Urk. 10/146 ; Formularangaben de r Ehe leute X.___ und Y.___ vom 2 2. Oktober 2009, Urk. 10/147 ,

mit den eingereichten Belegen in Urk. 10/148-155). Am 2 2. Oktober 2009 händigte das AZL den Eheleuten X.___ und Y.___ ein Merk blatt aus mit dem Hinweis darauf, dass Ehegatten, denen eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, alles Zumutbare zu unternehmen hätten, um so rasch als möglich eine geeignet e Arbeitsstelle zu finden (Urk. 10/156). Gleichzeitig richtete das AZL ein Schreiben an die Eheleute X.___ und Y.___ , wonach ab dem zweiten Geburtstag ihres jüngsten Kindes ein zumutbares Erwerbseinkommen der Mutter in die Zusatzleistungsberechnung einbezogen werde ( Urk. 10/146a).

Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 legte das AZL den Zusatzleistungsan spruch von X.___ ab März 2010 aufgrund des Verheiratetenstatus neu fest ( Urk. 10/158 und Urk. 10/22

E. 1.2.1 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnah men in Art. 11 ELG aufgelistet.

Zu den anerkannten Ausgaben gehören ein nach oben begrenzter jährliche r Betrag für den allgemeinen Lebens bedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der eben falls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kran kenpflege versicherung , welcher der kantonalen Durchschnittsprämie für die ob liga torische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entspre chen hat (Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG).

Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei

Drittel der Erwerbs einkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Allein stehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) überstei gen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG), die Renten, Pensionen und anderen wiederkeh renden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d EL G), und die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Soweit es sich bei den Einkünften, auf die verzichtet worden ist, um Erwerbseinkünfte handelt, gilt bei der Anrechnung ebenfalls die Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG (Freibetrag und Beschränkung auf zwei Drittel; BGE 117 V 287 E. 3c).

E. 1.2.2 Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten nach Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben.

Im Kanton Zürich beläuft sich die Prämienverbilligung der Ergänzungs - leistungsbe züger auf die Höhe des Pauschalbetrags für die obligato rische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs.

E. 1.3 zweiter Abschnitt) auf die Verhältnisse im Einzelfall an, und es gilt, auf die konkreten Lebensumstände und die konkrete erwerbliche Situation Bezug zu nehmen. Dass die Beschwerdegegnerin solche einzelfallbezogenen Überlegungen angestellt hätte, ist indessen nicht ersichtlich. Im Gegenteil scheint s ie nunmehr einer nicht rentenberechtigten Ehefrau und Mutter neu generell , unabhängig von der Anzahl der Kinder und von deren Alter, eine Erwerbstätigkeit zuzumu ten. So bezeichnete sie im Brief vom 7. November 2011 das Absehen von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 während eines Jahres nach der Geburt des Sohnes als ein Entgegenkommen und wies bereits damals darauf hin, dass anschliessend die allfällige Geburt eines weiteren Kindes nichts an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs einkommens ändern würde ( Urk. 10/185). Im späteren Schreiben vom 2 1. September 2012 wies sie dann darauf hin , dass die Anrechnung des Ein kommens von langer Hand angekündigt worden sei und dass keine Anhalts pu nkte gegen die Erzielbarkeit eines

jährlichen Erwerbseinkommens in de r Höhe von Fr. 34‘000.-- er sichtlich seien (Ur k .

10/209) . Diese neue Handhabung der Praxis ist indessen so wenig mit der Rechtsprechung und der geforderten Bezugnahme auf den Einzelfall vereinbar wie die frühere Praxis der generellen Anrechnung eines Erwerbseinkommens ab dem zweiten Geburtstag des jüngsten Kindes.

E. 1.4 Auf den Anspruch auf kantonale Beihilfe f inden nach § 15 ZLG die Vorschrif ten, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entspre chende Anwen dung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausge richteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit . b). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2014 liessen X.___ und Y.___ , vertreten durch Z.___ , Pr o Infirmis , mit Eingabe vom 14. April 2014 Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuhe ben, auf das hypothetische Einkommen sei während der acht Wochen nach der Niederkunft zu verzichten und es sei weiterhin kantonale Beihilfe auszurichten ( Urk. 1). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). In der Replik vom 1 2. Juni 2014 liessen X.___ und Y.___ an der Beschwerde festhalten ( Urk. 12). Das AZL blieb in der Duplik vom 15. Juli 2014 ebenfalls bei seinem Standpunkt ( Urk.

15) und reichte als Beleg eine E-Mail-Auskunft des Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrums

(RAV) vom 15. Juli 2014 ein, wonach Y.___ nur vom 26. März bis zum 1. September 2012 zur Arbeitsvermittlung angemeldet gewe sen sei und

in dieser Zeit

k eine Stellen gesucht habe (Urk. 16). Am 17. Juli 2014 wurden X.___ und Y.___ davon in Kenntnis gesetzt ( Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids

( Urk.

2) und der ihr zugrunde liegenden Verfügung vom 13./1 4. Januar 2014 ( Urk. 9/274/62 und Urk. 9/262) ist der Zusatzleistungsanspruch für November und Dezember 2013 und für das Jahr 2014, den die Beschwerdegegnerin unter Einbezug auch des zweiten Kindes neu berechnet hat. Mit dem Antrag auf den Verzicht der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsei nkommens der Beschwerdeführe rin 2 während der ersten acht Woc hen nach der Niederkunft machen di e Beschwerdeführenden eine Erhöhung der bundesrechtlichen Ergänzungsleistun gen in dieser Zeitspanne geltend. Zudem sind sie der Auffassung, weiterhin Anspruch auf die kantonale Beihilfe zu haben, welche gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin ab Januar 2014 weggefallen ist. Nicht strittig ist dem gegenüber die Verneinung des Anspruchs auf Gemeindezuschüsse, bei der sich die Beschwerdegegnerin auf Art.

E. 2.2 Die strittige Berechnung ( Urk. 9/274/62 S. 3 und S. 4) ergab für die Zeit von November und Dezember 2013 einen rechnerischen Jahresbedarf an Ergän zungsleistungen

von Fr. 7‘287.-- und für das Jahr 2014 einen solchen von Fr. 6‘787.--. Bei der zugesprochenen höheren jährlichen Ergänzungsleistung von Fr. 12‘672.-- im Jahr 2013 und Fr. 12‘984.-- im Jahr 2014 handelt es sich somit um den Mindestanspruch in der Höhe des Pauschalbetrags der obligato rischen Krankenpflegeversicherung (vgl. vorstehend E. 1.2.2).

Als Einkünfte berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zum einen die Invaliden rente des Beschwerdeführers 1 in der Höhe von jährlich Fr. 18‘720.-- und zum andern die Kinderrenten in der Höhe von jährlich Fr. 14‘ 976.--. Die Anrechnung dieser Beträge wurde nicht bestritten. Ebenfalls nicht bestritten wurde die Anrechnung der Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers 1 im Betrag von Fr. 13‘661.-- (2013) beziehungsweise Fr. 14‘880.-- (2014) ; sie basiert auf dem neuen Arbeit svertrag , mit dem der Beschwerdeführer 1 ab Juli 2013 über die B.___ neu an einem externen Arbeitsplatz bei der D.___ eingesetzt wurde (vgl. Urk. 9/241 und Urk. 9/246).

Strittig und im Folgenden gerichtlich zu überprüfen ist hingegen die Anrech nung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin 2 in der Höhe von Fr. 34‘000.--.

E. 2.2.2 .1 ), fragt sich noch, ob dem Beschwerdeführer 1 die Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit zugunsten der Haushaltführung und Kinderbetreuung zuzumuten wäre. Dafür spräche, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner 80%igen Tätigkeit ein jährli ches Einkommen von lediglich rund Fr. 15‘000.-- erzielt (vgl. Urk. 9/241 und Urk. 9/246). Allerd ings stand der Beschwerdeführer 1 bis im Mai 2005 aufgrund einer eingeschränkten Bildungsfähigkeit gestützt auf Art. 369 ZGB unter der elterlichen Sorge (Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 9. Mai 2005, Urk. 9/V) und er hatte zeitlebens immer im begleiteten Rahmen gearbeitet . Wohl gab die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Abklärung ihrer arbeitslosenversi cherungsrechtl ichen Vermittlungsfähigkeit an, der Vater könne die Kinder - b e treuung

während eines Tages übernehmen ( Urk. 10/199). Zum einen hatten die Beschwerdeführenden aber damals erst ein Kind, und zum andern verfolgten sie diese Option nicht weiter, sondern die Beschwerdeführerin 2 war gemäss der E-Mail-Auskunft des RAV vom 1 5. Juli 2014 nur während wenigen Monate n bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und suchte in dieser Zeit keine Stellen ( Urk. 16). Es ist

d aher f raglich, ob die Option einer Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer 1 überhaupt in Betracht fällt und zumutbar ist. Auf jeden Fall aber kann sie ohne vorgängige Abklärungen und Ansetzung einer angemesse nen Frist zur Umsetzung nicht durchgesetzt werden. Schon aus diesem Grund verbietet es sich daher, der Beschwerdeführerin 2 im strittigen Zeitraum die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten und bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs des Beschwerdeführers 1 ein hypothetisches Erwerbs einkommen

seiner Ehefrau

anzurechnen.

E. 2.3 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin 2 im zur Diskussion stehenden Zeitraum nicht erwerbstätig war. Sie hatte ihre Anstellung bei der C.___ während ihrer ersten Schwangerschaft gekündigt und hatte nach der Geburt ihres Sohnes im Juli 2011 nur noch Mutterschaftsentschädigung erhalten (vgl. Urk. 10/181 und Urk. 9/272; Sachverhalt Ziffer 1.3 erster Abschnitt ). Danach hatte sie sich im März 2012 bei der Arbeits losenversicherung angemeldet und während einige r Monate Arbeitslosenentschädigung bezogen ( Urk. 10/199 und Urk. 10/200), hatte jedoch gemäss der Auskunft des RAV vom 1 5. Juli 2014 ( Urk.

16) keine Stellen gesucht. Die Beschwerdegegnerin hatte ihr daher ab August 2012 wieder ein hypothetisches Einkommen angerechnet, das sie auf grund von Einwendungen der Pro Infirmis

vo n Fr. 36‘000.-- auf Fr. 34‘000.

herabgesetzt hatte (Sachverhalt Ziffer 1.3 zweiter Abschnitt). Bei dieser Anrech nung war es in der Folge geblieben (Sachverhalt Ziffer 1.4).

Die Beschwerdeführenden wenden sich im entsprechenden Antrag in der Beschwerdeschrift nur gegen die Anrechnung des hypothetischen Erwerbsein kommens während der acht Wochen nach der Geburt des zweiten Kindes ( Urk. 1 S. 1). Sie plädieren jedoch auch für die Weiterausrichtung der kantonale n Bei hilfe. Da dieser Anspruch ebenfalls von der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens abhängt, ist die Rechtmässigkeit diese r Anrechnung für den gesamten strittigen Zeitraum der Monate November und Dezember 2013 und des Jahres 2014 zu prüfen.

E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführenden ursprünglich, nämlich im Oktober 2009, die Auskunft gegeben, ein zumutbares hypothetisches Ein kommen der Mutter werde erst ab dem zweiten Geburtstag des jüngsten Kindes in die Zusatzleistungsberechnung einbezogen ( Urk. 10/146a). Diese Auskunft bestätigte sie im Dezember 2010 und im Januar 2011 ( vgl. die Besprechungs protokolle

Urk. 9/272), änderte ihre Auffassung aber nach der Geburt des ersten Kindes der Beschwerdeführenden im Juli 2011 und mutete der Beschwerdefüh rerin 2 in der Folge bereits ein Jahr nach der Geburt, also ab August 2012, die Erzielung eines hypothetischen Erwerbseinkommen s zu. Im Schreiben vom 7. November 2011 berief sie sich dabei auf eine Praxisänderung, ohne dazu nähere Ausfüh rungen zu machen ( Urk. 10/185; vgl. auch die Fallbearbeitungs notiz vom 2 8. September 2011, Urk. 10/179 ), und im nachfolgenden E-Mail vom 6. März 2012 hielt sie fest, die Regel der zugestandenen Abwesenheit einer Mutter von der Erwerbstätigkeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des jüngsten Kindes habe sich als zu starr erwiesen ( Urk. 10/192).

Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung Regeln zur Frage zu entnehmen sind , ab welchem Alter der Kinder und in welchem Umfang der nicht rentenberechtigten Ehefrau eines Ergänzungsleistungsbezügers die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Vielmehr kommt es nach der zitierten Rechtsprechung (E.

E. 2.5 Bei der Be urteilung des

vorliegenden Einzelfall s, die an dieser Stelle zu erfolgen hat, ist zunächst auf die familienrechtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine Teilzeitarbeit zumutbar ist, sobald das jüngste Kind zehn Jahre alt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 132 III 593 [5C.43/2006] und die darin nicht publizierte E.

E. 2.6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 7. März 2014 ist damit aufzuhe ben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch für die Monate November und Dezember 2013 und das Jahr 2014 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 neu berechne.

An diesem Entscheid ändert im Übrigen nichts, dass die Beschwerdeführenden die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdefüh rerin 2 ab August 2012 zwar - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdant wort ( Urk.

E. 3 lit . d ELG .

Sie wird seit Januar 2014 von der SVA ausgerichtet ( § 12 des Gesetzes über die Zusatzleis tun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Zusatz - leistungsgesetz ; ZLG] , § 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Kranken - versicherungsgesetz [EG KVG], in Kraft seit dem 1. Januar 2014).

E. 6 3 ). Bei dieser Rechtsprechung handelt es sich zwar ebenfalls lediglich um eine Richtlinie, die vor der Einzelfallbetrachtung standhalten muss, und sie ist zudem nicht unbesehen in die ergänzungsleistungsrechtlic he Rechtsprechung zu übertragen, da sie den nachehelichen Unterhalt und nicht die Situation in einem gemeinsamen Haushalt regelt (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012, E. 3.1). Im strittigen Zeitraum der Monate November und Dezember 2013 und des Jahres 2014 war das ältere Kind der Beschwerdefüh renden indessen erst eineinhalb bis zweieinhalb Jahre alt und das jüngere durchlief sei n erstes Lebensjahr. Dass Kinder in diesem Alter eine durchgehend intensive und konstante Betreuung brauchen, die überdies n icht ohne Weiteres an Drittpersonen delegiert werden kann, ist offen kundig . Und selbst wenn die grundsätzliche Delegierbarkeit der Kinderbetreuung bejaht würde, so wäre immer noch die Zumutbarkeit einer solchen Delegation in Frage zu stellen, zumal dabei, wie die Pro Infirmis im Schreiben vom 1 4. September 2012 zutreffend anmerkte ( Urk. 10/207) , mit erheblichen Kosten zu rechnen ist, welche den Lohn einer Verkäuferin ohne Weiteres aufwiegen können. Dies führt zur Beurteilung, dass es den Beschwerdeführenden im strittigen Zeitraum aus schadenminderungsrechtlicher Sicht nicht zugemutet werden durfte, ihre Kinder zugunsten der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführeri n 2 in Fremdbetreuung zu geben.

Da die Schadenminderungspflicht es gebietet, dass Eheleute zwecks Verbesse rung des Einkommens gegebenenfalls eine neue Rollenverteilung vornehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 2 3. Juni 2010, E.

E. 8 S. 2 )

- schon früher beanstandet hatte n (vgl. Urk. 10/207), jedoch keine Einsprache und Beschwerde erhoben hatte n . Denn die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung ist nach der Gerichtspraxis auf das Kalenderjahr begrenzt, und die Grundlagen zur Berechnung können daher ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu fes tgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b; vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 66 f.; Jöhl , a.a.O., S. 1656 f. Rz 26 f.). 3.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, den Beschwerde-führenden eine Prozessentschädigung von Fr. 650.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt A.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 7. März 2014 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch für die Monate November und Dezember 2013 und das Jahr 2014 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 neu berechne. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessent schädigung von Fr. 650.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Stadt A.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00041 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

16. September 2015 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Z.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Stadt A.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1972, bezieht seit Eintritt der Volljährigkeit im August 1992 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invalidi tätsgrades von 72 % (Rentenverfügung vom 2. Juni 1993, Urk. 9/A). Die Stadt A.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) , richtete X.___

Zusatzleistungen zur Invalidenrente aus ( Ergänzungsleistungen und Beihilfe; vgl. die Verfügungen für die Zeit ab Januar 2007 in Urk. 10/221/32-56). 1.2

Im September 2009 verheiratete sich X.___ mit Y.___ , geboren 1982 (Familienausweis in Urk. 9/3b). Das AZL , das auf Ersuchen des Paars bereits im Jahr 2007 Informationen zur Berechnung des Zusatzleistungs anspruchs nach der Eheschl iessung abgegeben und eine provisorische Berech nung vorgenommen hatte (Aktennotize n der Jahre 2007 und 2009, Urk. 9/271; Berechnung in Urk. 10/126-127), leitete aufgrund dieser Veränderung eine Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs in die Wege (Schreiben vom

23. September 2009, Urk. 10/146 ; Formularangaben de r Ehe leute X.___ und Y.___ vom 2 2. Oktober 2009, Urk. 10/147 ,

mit den eingereichten Belegen in Urk. 10/148-155). Am 2 2. Oktober 2009 händigte das AZL den Eheleuten X.___ und Y.___ ein Merk blatt aus mit dem Hinweis darauf, dass Ehegatten, denen eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, alles Zumutbare zu unternehmen hätten, um so rasch als möglich eine geeignet e Arbeitsstelle zu finden (Urk. 10/156). Gleichzeitig richtete das AZL ein Schreiben an die Eheleute X.___ und Y.___ , wonach ab dem zweiten Geburtstag ihres jüngsten Kindes ein zumutbares Erwerbseinkommen der Mutter in die Zusatzleistungsberechnung einbezogen werde ( Urk. 10/146a).

Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 legte das AZL den Zusatzleistungsan spruch von X.___ ab März 2010 aufgrund des Verheiratetenstatus neu fest ( Urk. 10/158 und Urk. 10/22 1 /41) . Dabei berücksichtigte sie zum einen die Einkünfte von X.___ aus seiner Erwerbstätigkeit bei der B.___ (vg

l. den Lohnausweis 2009 in Urk. 10/150) und zum andern die Ein künfte von Y.___ (Erwerbstätigkeit und Arbeitslosenentschä digung; vgl. Urk. 10/151-153) .

Gleichentags teilte das AZL den Eheleuten X.___ und Y.___ mit, dass spätestens ab dem 1. April 2010 ein hypothetisches Eink ommen von Y.___ von Fr. 36‘000.-- angerechnet werden müsse ( Urk. 10/160). Mit Verfü gung vom 10. März 2010 nahm das AZL diese Anrechnung vor und berechnete den Zusatzleistungsanspruch ab April 2010 neu ( Urk. 10/161 und Urk. 10/221/43).

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2010 setzte das AZL den Zusatzleistungsan spruch ab Januar 2011 fest ( Urk. 10/221/44) , wiederum unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einko mmens von Y.___ von Fr. 36‘000.--, unge achtet dessen, dass Y.___ im Jahr 2010 in einer Anstellung bei der C.___ ein geringeres tatsächliches Einkommen von Fr. 31‘581.-- erzielt hatte (Loh nausweis 2010, Urk. 10/171). Eine weitere Neufestsetzung erfolgte mit Verfügung vom 17. Mai 2011 für die Zeit ab Juni 2011 ( Urk. 10/176 und Urk. 10/221/46). 1.3

Im Juli 2011 wurden die Eheleute X.___ und Y.___ Eltern eines Sohnes (vgl. die Geburtsur kunde in Urk. 10/178). Y.___ hatte das Anstellungsverhältnis mit der C.___

schon während der Schwangerschaft gekündigt (handschriftliche Bemerkung auf der Lohnabrechnung für Juli 2011, Urk. 10/181; Aktennotiz des AZL v om 3. Oktober 2011, Urk. 9/272), und dieses endete nach der Ausschöpfung der Mutterschaftsentschädigung . Aufgrund der Mutterschaft berechnete das AZL den Zusatzleistungsanspruch ab August 2011 wiederum neu und verfügte darüber am 4. /7. November 2011 ( Urk. 10/187 und Urk. 10/221/48). Mit begleitendem Brief vom 7. November 2011 teilte das AZL mit, dass entgegenkommenderweise während eines Jahres ab der Geburt des Kindes auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkom mens verzich tet werde, dass danach aber aufgrund einer Praxisänderung bereits ab August 2012 wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Y.___ von mindestens Fr. 36‘000.-- angerechnet werde und die Geburt eines weiteren Kin des daran nichts ändern würde ( Urk. 10/185). Am 7. Dezember 2011 erfolgte die Festlegung des Zusatzleistungsanspruchs ab Januar 2012, ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwe rbseinkommens ( Urk. 10/221/49).

Y.___ meldete sich im März 2012 bei der Arbeitslosenversicherung an, und mit Verfügung vom 11. Mai 2012 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ihre Vermittlungsfähigkeit für eine Stelle im Umfang von 20 % einer Vollzeitbeschäftigung (Urk. 10/199). Auf dieser Basis richtete die Arbeits losenkasse daraufhin Taggelder aus (vgl. die Taggeldabrechnungen in Urk. 10/200). Mit Verfügung vom 10./16. August 2012 berücksichtigte das AZL für die Monate April bis Juli 2012 die Taggelder und ab August 2012, wie angekündigt und schon am 13./16. Juli 2012 verfügt ( Urk. 10/193 und Urk. 10/221/50) , wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 36‘000.-- ( Urk. 10/204 und Urk. 10/221/51; vgl. die Fallbearbeitungsnotiz vom 10. August 2012, Urk. 10/201).

Nach vorgängiger E-Mail-Korrespondenz mit dem AZL ( Urk. 10/ 191-192, Urk. 10/197-198, Urk. 10/203) erhob eine Mitarbeiterin d er Pro Infirmis mit Eingabe vom 14. September 2012 Einwendungen gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36‘000.-- ( Urk. 10/207). Das AZL setzte daraufhin mit Verfügung vom 21. September 2012 ( Urk. 10/208 und Urk. 10/221/54) das hypothetische Erwerbseinkommen , das Y.___ in ihrem Beruf als Verkäuferin zu erzielen vermöchte, wiedererwägungsweise auf Fr. 34‘000.-- herab und teilte den Eheleuten X.___ und Y.___ im Übrigen mit, dass es bei der Anrechnung bleibe ( Urk. 10/209). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 wurden sodann die Zusatzleistungen ab Januar 2013 festgelegt (Urk. 10/221/55). 1 .4

Im November 2013 wurden die Eheleute X.___ und Y.___ Eltern einer Tochter (Geburtsur kunde in Urk. 9/3c). Nachdem aufgrund einer Änderung in der erwerblichen Situation des Ehemannes (Arbeitsvertrag vom 17. Juni 2013 und Lohnabrech nung Juli 2013 , Urk. 9/241 und Urk. 9/246 ; Schreiben der Pro Infirmis vom

16. Juli 2013, Urk. 9/240) der Zusatzleistungsanspruch ab Augus t 2013 neu berech net worden war (Verf ü g ung vom 23. Juli 2013, Urk. 9/245 und Urk. 9/274/59 ) , legte das AZL mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 den Zusatzleistungsan spruch im Jahr 2014 fest und rechnete nach wie vor ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 34‘000.-- an ( Urk. 9/274/61; vgl. die E-Mail-Kor respondenz und die Fallnotiz in Urk. 9/250-252).

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 erhob eine Mitarbeiterin der Pro Infirmis erneut Einwendungen und beantragte, von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei abzusehen ( Urk. 9/253). Da s AZL verwies mit Brief vom 19. Dezember 2013 auf den Weg der Einsprache ( Urk. 9/254).

Mit Verfügung vom 13./14. Januar 2014 berechnete das AZL sodann den Zusatz leistungsanspruch ab November 2013 neu , bezog neu das zweite Kind in die B emessung ein und beliess gleichzeitig die Anrechnung von Fr. 34‘000.--

als hypothetisches Einkommen der Ehefrau. Während ab November 2013 Ergän zungsleistungen und Beihilfen resultierten, ergab sich für die Zeit ab Januar 2014 nur noch ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ( Urk. 9/262 und Urk. 9/274/62 ). X.___ erhob unter Mitwirkung der Pro Infirmis mit Eingabe vom 27. Januar 2014 Einsprache mit dem Antrag, das hypothe tische Einkommen sei während der acht Wochen nach der Niederkunft ausser Rech nung zu lassen, da in dieser Zeit ein gesetzliches Arbeitsverbot bestehe ( Urk. 9/263). Das AZL wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. März 2014 ab ( Urk. 2 = Urk. 9/274/63). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2014 liessen X.___ und Y.___ , vertreten durch Z.___ , Pr o Infirmis , mit Eingabe vom 14. April 2014 Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuhe ben, auf das hypothetische Einkommen sei während der acht Wochen nach der Niederkunft zu verzichten und es sei weiterhin kantonale Beihilfe auszurichten ( Urk. 1). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). In der Replik vom 1 2. Juni 2014 liessen X.___ und Y.___ an der Beschwerde festhalten ( Urk. 12). Das AZL blieb in der Duplik vom 15. Juli 2014 ebenfalls bei seinem Standpunkt ( Urk.

15) und reichte als Beleg eine E-Mail-Auskunft des Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrums

(RAV) vom 15. Juli 2014 ein, wonach Y.___ nur vom 26. März bis zum 1. September 2012 zur Arbeitsvermittlung angemeldet gewe sen sei und

in dieser Zeit

k eine Stellen gesucht habe (Urk. 16). Am 17. Juli 2014 wurden X.___ und Y.___ davon in Kenntnis gesetzt ( Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährli che Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anre chenbaren Einnahmen von Ehegatten sowie von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. 1.2 1.2.1

Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnah men in Art. 11 ELG aufgelistet.

Zu den anerkannten Ausgaben gehören ein nach oben begrenzter jährliche r Betrag für den allgemeinen Lebens bedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der eben falls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kran kenpflege versicherung , welcher der kantonalen Durchschnittsprämie für die ob liga torische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entspre chen hat (Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG).

Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei

Drittel der Erwerbs einkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Allein stehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) überstei gen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG), die Renten, Pensionen und anderen wiederkeh renden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d EL G), und die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Soweit es sich bei den Einkünften, auf die verzichtet worden ist, um Erwerbseinkünfte handelt, gilt bei der Anrechnung ebenfalls die Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG (Freibetrag und Beschränkung auf zwei Drittel; BGE 117 V 287 E. 3c). 1.2.2

Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten nach Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben.

Im Kanton Zürich beläuft sich die Prämienverbilligung der Ergänzungs - leistungsbe züger auf die Höhe des Pauschalbetrags für die obligato rische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG .

Sie wird seit Januar 2014 von der SVA ausgerichtet ( § 12 des Gesetzes über die Zusatzleis tun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Zusatz - leistungsgesetz ; ZLG] , § 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Kranken - versicherungsgesetz [EG KVG], in Kraft seit dem 1. Januar 2014). 1.3

Die Vorschrift en zu den Verzichtseinkünften und zum Verzichtsvermögen stellen eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversiche rungsrecht

massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008). Ein Verzicht auf Einkünfte, der eine Anrechnung erlaubt, liegt rechtsprechungsgemäss dort vor, wo eine Person aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a mit Hinweisen). Anrechenbar gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG sind auch Einkünfte, auf die der nicht rentenberechtigte Ehegatte einer ergänzungsleistungsberechtigten Person ver zichtet (BGE 117 V 287; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 157 ff.; Jöhl , Ergänzungs - leis tungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1758 Rz 178 f.).

Bei der Bemessung der Höhe des anrechenbaren Verzichtseinkommens eines nicht rentenberechtigten Ehegatten muss nach der Verwaltungs- und Gerichts praxis im Einzelfall abgeklärt werden, welchen Verdienst dieser erzielen könnte. Massgebende Kriterien sind insbesondere die Lebensumstände, die berufliche Ausbildung und die erwerblichen Erfahrungen, das Alter, die Sprachkenntnisse und auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 158 f.; Jöhl , a.a.O., S. 1760 ff. Rz 181 ff.; Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab dem 1. J anuar 2013 gültigen Fassung, Rz

3482.04 ) . 1.4

Auf den Anspruch auf kantonale Beihilfe f inden nach § 15 ZLG die Vorschrif ten, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entspre chende Anwen dung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausge richteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit . b). 2. 2.1

Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids

( Urk.

2) und der ihr zugrunde liegenden Verfügung vom 13./1 4. Januar 2014 ( Urk. 9/274/62 und Urk. 9/262) ist der Zusatzleistungsanspruch für November und Dezember 2013 und für das Jahr 2014, den die Beschwerdegegnerin unter Einbezug auch des zweiten Kindes neu berechnet hat. Mit dem Antrag auf den Verzicht der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsei nkommens der Beschwerdeführe rin 2 während der ersten acht Woc hen nach der Niederkunft machen di e Beschwerdeführenden eine Erhöhung der bundesrechtlichen Ergänzungsleistun gen in dieser Zeitspanne geltend. Zudem sind sie der Auffassung, weiterhin Anspruch auf die kantonale Beihilfe zu haben, welche gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin ab Januar 2014 weggefallen ist. Nicht strittig ist dem gegenüber die Verneinung des Anspruchs auf Gemeindezuschüsse, bei der sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 6 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt A.___ und auf Art. 2 lit . c der Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungs verordnung stützt (Verweigerung bei Ehepaaren, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben, welche Anspruch auf eine Kinderrente der AHV/IV begründen). 2.2

Die strittige Berechnung ( Urk. 9/274/62 S. 3 und S. 4) ergab für die Zeit von November und Dezember 2013 einen rechnerischen Jahresbedarf an Ergän zungsleistungen

von Fr. 7‘287.-- und für das Jahr 2014 einen solchen von Fr. 6‘787.--. Bei der zugesprochenen höheren jährlichen Ergänzungsleistung von Fr. 12‘672.-- im Jahr 2013 und Fr. 12‘984.-- im Jahr 2014 handelt es sich somit um den Mindestanspruch in der Höhe des Pauschalbetrags der obligato rischen Krankenpflegeversicherung (vgl. vorstehend E. 1.2.2).

Als Einkünfte berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zum einen die Invaliden rente des Beschwerdeführers 1 in der Höhe von jährlich Fr. 18‘720.-- und zum andern die Kinderrenten in der Höhe von jährlich Fr. 14‘ 976.--. Die Anrechnung dieser Beträge wurde nicht bestritten. Ebenfalls nicht bestritten wurde die Anrechnung der Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers 1 im Betrag von Fr. 13‘661.-- (2013) beziehungsweise Fr. 14‘880.-- (2014) ; sie basiert auf dem neuen Arbeit svertrag , mit dem der Beschwerdeführer 1 ab Juli 2013 über die B.___ neu an einem externen Arbeitsplatz bei der D.___ eingesetzt wurde (vgl. Urk. 9/241 und Urk. 9/246).

Strittig und im Folgenden gerichtlich zu überprüfen ist hingegen die Anrech nung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin 2 in der Höhe von Fr. 34‘000.--. 2.3

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin 2 im zur Diskussion stehenden Zeitraum nicht erwerbstätig war. Sie hatte ihre Anstellung bei der C.___ während ihrer ersten Schwangerschaft gekündigt und hatte nach der Geburt ihres Sohnes im Juli 2011 nur noch Mutterschaftsentschädigung erhalten (vgl. Urk. 10/181 und Urk. 9/272; Sachverhalt Ziffer 1.3 erster Abschnitt ). Danach hatte sie sich im März 2012 bei der Arbeits losenversicherung angemeldet und während einige r Monate Arbeitslosenentschädigung bezogen ( Urk. 10/199 und Urk. 10/200), hatte jedoch gemäss der Auskunft des RAV vom 1 5. Juli 2014 ( Urk.

16) keine Stellen gesucht. Die Beschwerdegegnerin hatte ihr daher ab August 2012 wieder ein hypothetisches Einkommen angerechnet, das sie auf grund von Einwendungen der Pro Infirmis

vo n Fr. 36‘000.-- auf Fr. 34‘000.

herabgesetzt hatte (Sachverhalt Ziffer 1.3 zweiter Abschnitt). Bei dieser Anrech nung war es in der Folge geblieben (Sachverhalt Ziffer 1.4).

Die Beschwerdeführenden wenden sich im entsprechenden Antrag in der Beschwerdeschrift nur gegen die Anrechnung des hypothetischen Erwerbsein kommens während der acht Wochen nach der Geburt des zweiten Kindes ( Urk. 1 S. 1). Sie plädieren jedoch auch für die Weiterausrichtung der kantonale n Bei hilfe. Da dieser Anspruch ebenfalls von der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens abhängt, ist die Rechtmässigkeit diese r Anrechnung für den gesamten strittigen Zeitraum der Monate November und Dezember 2013 und des Jahres 2014 zu prüfen. 2.4

Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführenden ursprünglich, nämlich im Oktober 2009, die Auskunft gegeben, ein zumutbares hypothetisches Ein kommen der Mutter werde erst ab dem zweiten Geburtstag des jüngsten Kindes in die Zusatzleistungsberechnung einbezogen ( Urk. 10/146a). Diese Auskunft bestätigte sie im Dezember 2010 und im Januar 2011 ( vgl. die Besprechungs protokolle

Urk. 9/272), änderte ihre Auffassung aber nach der Geburt des ersten Kindes der Beschwerdeführenden im Juli 2011 und mutete der Beschwerdefüh rerin 2 in der Folge bereits ein Jahr nach der Geburt, also ab August 2012, die Erzielung eines hypothetischen Erwerbseinkommen s zu. Im Schreiben vom 7. November 2011 berief sie sich dabei auf eine Praxisänderung, ohne dazu nähere Ausfüh rungen zu machen ( Urk. 10/185; vgl. auch die Fallbearbeitungs notiz vom 2 8. September 2011, Urk. 10/179 ), und im nachfolgenden E-Mail vom 6. März 2012 hielt sie fest, die Regel der zugestandenen Abwesenheit einer Mutter von der Erwerbstätigkeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des jüngsten Kindes habe sich als zu starr erwiesen ( Urk. 10/192).

Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung Regeln zur Frage zu entnehmen sind , ab welchem Alter der Kinder und in welchem Umfang der nicht rentenberechtigten Ehefrau eines Ergänzungsleistungsbezügers die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Vielmehr kommt es nach der zitierten Rechtsprechung (E. 1.3 zweiter Abschnitt) auf die Verhältnisse im Einzelfall an, und es gilt, auf die konkreten Lebensumstände und die konkrete erwerbliche Situation Bezug zu nehmen. Dass die Beschwerdegegnerin solche einzelfallbezogenen Überlegungen angestellt hätte, ist indessen nicht ersichtlich. Im Gegenteil scheint s ie nunmehr einer nicht rentenberechtigten Ehefrau und Mutter neu generell , unabhängig von der Anzahl der Kinder und von deren Alter, eine Erwerbstätigkeit zuzumu ten. So bezeichnete sie im Brief vom 7. November 2011 das Absehen von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 während eines Jahres nach der Geburt des Sohnes als ein Entgegenkommen und wies bereits damals darauf hin, dass anschliessend die allfällige Geburt eines weiteren Kindes nichts an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs einkommens ändern würde ( Urk. 10/185). Im späteren Schreiben vom 2 1. September 2012 wies sie dann darauf hin , dass die Anrechnung des Ein kommens von langer Hand angekündigt worden sei und dass keine Anhalts pu nkte gegen die Erzielbarkeit eines

jährlichen Erwerbseinkommens in de r Höhe von Fr. 34‘000.-- er sichtlich seien (Ur k .

10/209) . Diese neue Handhabung der Praxis ist indessen so wenig mit der Rechtsprechung und der geforderten Bezugnahme auf den Einzelfall vereinbar wie die frühere Praxis der generellen Anrechnung eines Erwerbseinkommens ab dem zweiten Geburtstag des jüngsten Kindes. 2.5

Bei der Be urteilung des

vorliegenden Einzelfall s, die an dieser Stelle zu erfolgen hat, ist zunächst auf die familienrechtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine Teilzeitarbeit zumutbar ist, sobald das jüngste Kind zehn Jahre alt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 132 III 593 [5C.43/2006] und die darin nicht publizierte E. 6. 3 ). Bei dieser Rechtsprechung handelt es sich zwar ebenfalls lediglich um eine Richtlinie, die vor der Einzelfallbetrachtung standhalten muss, und sie ist zudem nicht unbesehen in die ergänzungsleistungsrechtlic he Rechtsprechung zu übertragen, da sie den nachehelichen Unterhalt und nicht die Situation in einem gemeinsamen Haushalt regelt (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012, E. 3.1). Im strittigen Zeitraum der Monate November und Dezember 2013 und des Jahres 2014 war das ältere Kind der Beschwerdefüh renden indessen erst eineinhalb bis zweieinhalb Jahre alt und das jüngere durchlief sei n erstes Lebensjahr. Dass Kinder in diesem Alter eine durchgehend intensive und konstante Betreuung brauchen, die überdies n icht ohne Weiteres an Drittpersonen delegiert werden kann, ist offen kundig . Und selbst wenn die grundsätzliche Delegierbarkeit der Kinderbetreuung bejaht würde, so wäre immer noch die Zumutbarkeit einer solchen Delegation in Frage zu stellen, zumal dabei, wie die Pro Infirmis im Schreiben vom 1 4. September 2012 zutreffend anmerkte ( Urk. 10/207) , mit erheblichen Kosten zu rechnen ist, welche den Lohn einer Verkäuferin ohne Weiteres aufwiegen können. Dies führt zur Beurteilung, dass es den Beschwerdeführenden im strittigen Zeitraum aus schadenminderungsrechtlicher Sicht nicht zugemutet werden durfte, ihre Kinder zugunsten der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführeri n 2 in Fremdbetreuung zu geben.

Da die Schadenminderungspflicht es gebietet, dass Eheleute zwecks Verbesse rung des Einkommens gegebenenfalls eine neue Rollenverteilung vornehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 2 3. Juni 2010, E. 2.2.2 .1 ), fragt sich noch, ob dem Beschwerdeführer 1 die Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit zugunsten der Haushaltführung und Kinderbetreuung zuzumuten wäre. Dafür spräche, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner 80%igen Tätigkeit ein jährli ches Einkommen von lediglich rund Fr. 15‘000.-- erzielt (vgl. Urk. 9/241 und Urk. 9/246). Allerd ings stand der Beschwerdeführer 1 bis im Mai 2005 aufgrund einer eingeschränkten Bildungsfähigkeit gestützt auf Art. 369 ZGB unter der elterlichen Sorge (Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 9. Mai 2005, Urk. 9/V) und er hatte zeitlebens immer im begleiteten Rahmen gearbeitet . Wohl gab die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Abklärung ihrer arbeitslosenversi cherungsrechtl ichen Vermittlungsfähigkeit an, der Vater könne die Kinder - b e treuung

während eines Tages übernehmen ( Urk. 10/199). Zum einen hatten die Beschwerdeführenden aber damals erst ein Kind, und zum andern verfolgten sie diese Option nicht weiter, sondern die Beschwerdeführerin 2 war gemäss der E-Mail-Auskunft des RAV vom 1 5. Juli 2014 nur während wenigen Monate n bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und suchte in dieser Zeit keine Stellen ( Urk. 16). Es ist

d aher f raglich, ob die Option einer Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer 1 überhaupt in Betracht fällt und zumutbar ist. Auf jeden Fall aber kann sie ohne vorgängige Abklärungen und Ansetzung einer angemesse nen Frist zur Umsetzung nicht durchgesetzt werden. Schon aus diesem Grund verbietet es sich daher, der Beschwerdeführerin 2 im strittigen Zeitraum die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten und bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs des Beschwerdeführers 1 ein hypothetisches Erwerbs einkommen

seiner Ehefrau

anzurechnen. 2.6

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 7. März 2014 ist damit aufzuhe ben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch für die Monate November und Dezember 2013 und das Jahr 2014 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 neu berechne.

An diesem Entscheid ändert im Übrigen nichts, dass die Beschwerdeführenden die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdefüh rerin 2 ab August 2012 zwar - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdant wort ( Urk. 8 S. 2 )

- schon früher beanstandet hatte n (vgl. Urk. 10/207), jedoch keine Einsprache und Beschwerde erhoben hatte n . Denn die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung ist nach der Gerichtspraxis auf das Kalenderjahr begrenzt, und die Grundlagen zur Berechnung können daher ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu fes tgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b; vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 66 f.; Jöhl , a.a.O., S. 1656 f. Rz 26 f.). 3.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, den Beschwerde-führenden eine Prozessentschädigung von Fr. 650.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt A.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 7. März 2014 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch für die Monate November und Dezember 2013 und das Jahr 2014 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 neu berechne. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessent schädigung von Fr. 650.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Stadt A.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel