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ZL.2014.00040

Das Vermögen samt Verzichtsvermögen ist wegen der Rechtsbeständigkeit der ZL für ein Kalenderjahr für die neue Anspruchsperiode selbst unabhängig vom vorausgehenden Gerichtsurteil neu zu bestimmen; URV im Verwaltungsverfahren.

Zürich SozVersG · 2015-09-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1941, bezieht eine Rente der Alters- und Hinter las senenversicherung (AHV ; Urk. 8/A ) und meldete sich a m 3. Januar 2011 bei der Stadt Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen (ZL) zur AHV an (Urk. 8/80/3) . Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ ( nachfolgend: AZL ) prüfte die finanziellen Verhältnisse und verneinte mit Verfügung vom 1 7 . Au gust 2011

einen Anspruch auf Zusatz leistungen

ab Januar 2011 unter An rech nung eines Verzichtvermögens von Fr. 90'000.-

- und von Vermögen in Form einer Darlehens forderung im Betrag von Fr. 75'000.-- ( Urk. 8/45-46, Urk. 8/82/1 ) .

Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 20. August 2011 Einsprache (Urk. 8/47 ), welche das AZL mit Einsprache ent scheid vom 31. August 2011 ab wies (Urk. 8/82/2 ).

Die dagegen mit Eingabe vom 30. September 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 8/54) wies das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. ZL.2011.00075 mi t Urteil vom 30. August 2013 ab (Urk. 8/55 S. 10 ). Das Urteil erwuchs unange fochten in Rechtskraft. 1.2

Am 8. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Stadt Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 8/80/1 ).

Das AZL verneinte mit Ver fügung vom 10. Januar 2014 unter Berücksichtigung eines Vermögens ver - zichtes von Fr. 240‘980.-- einen Anspruch des Versicherten ab Oktober 2013 ( Urk. 8/75, Urk. 8/82/4), wogegen d er Versicherte mit Schreiben vom 12. Feb ruar 2014 Einsprache

erhob (Urk. 8/77 ). Das AZL wies die Einsprache und das damit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Ein sprache ent scheid vom 10. März 2014 ab (Urk. 2 S. 4 ). 2.

2.1

Da gegen

erhob der Versicherte mit Eingabe vom

9. April 2014 Be schwerde und beantragte , es sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzu wei sen mit der Auflage, im Sinne der gerichtlichen Erwägungen neu zu ver fügen ; e ventualiter sei die Verfügung vom

10. Januar 2014 aufzuheben und es sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihm per 1. Oktober 2014 (richtig: 1. Oktober 2013) vollum fänglich die beantragten Ergänzungsleistungen auszurichten und ihm für das verwal tungsrechtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge wäh ren . In prozessua ler Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag , es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Radek Janis als unent gelt liche m Rechtsvertre ter zu gewähren ( Urk. 1 S. 2) . Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

25. April 2014 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 S. 2).

In der Repl ik vom 12. September 2014 hielt

der Be schwerde führer an seinen Anträgen fest (Urk. 1 1 S. 2). Mit Verfügung vom 16. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Radek Janis als un entgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 14 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hielt m it Duplik vom

6. Oktober 2014

an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 16 S. 2)

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1.

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus bundes rechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). 1.2

1.2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Ver mö gens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG , Art. 15 ZLG ). 1.2.2

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der In vali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert wer den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfs limite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der An spruchs berechnung

grundsätzlich nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhan dene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsan sprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Ver zichtshandlung vor , wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Aus übung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht ( nicht publi zierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2 , je mit Hin weisen).

1.2.3

Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung

(BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermö gensverzichts , sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (soge nannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundes ge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3). 1.2.4

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungs ansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). 1.2.5

Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000. -- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und Abs. 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungs recht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizu bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent licher Beweise entweder mitzu wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2013 sei festgelegt worden, dass im Jahr 2008 ein Ver mögens verzicht von mindestens Fr. 60‘000.-- und im Jahr 2009 von Fr. 220‘980.-- zu berücksichtigen seien. Es habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass das Gerichts urteil für die weiter e Berechnung verbindlich sein we rde. Weitere Erläuterungen zur Anrech nung des Verzichtsvermögens seien überflüssig ge wesen. Daher sei mit der direkten Zustellung der Berechnung an den Be schwer deführer - wenn überhaupt - nur eine leichte Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör an zu n ehmen, die nunmehr geheilt sei ( Urk. 2) . In der Be schwerdeant wort und Duplik bringt die Beschwerdegegnerin zudem vor, das Gerichtsurteil vom 30. August 2013 sei in Rechtskraft erwachsen. Die Rügen des Beschwerde führers hätten gegen das Urteil im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden müssen. Die Verzichtshandlung und Verzichtsberechnung seien recht s kräftig gerichtlich beurteil t worden und seien auch für spätere Berech nungs perioden gültig, solange keine Revisionsgründe vorliegen würden. In so fern bestehe eine res

iudicata . Neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne eines Revisionsgrundes, welche im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können, lägen nicht vor und es sei auch kein Revisionsge such gestellt worden (Urk. 7 S. 2).

Zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tretung im Verwaltungs verfahren hatte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zudem ausgeführt, diese könne nicht gewährt werden, da die Begehren wegen des Gerichtsurteils, wovon nicht abgewichen werden könne, aus sichtslos seien. Auch erweise sich die Angelegenheit als wenig komplex, da die Sache dem Be schwerdeführer bereits bekannt gewesen sei , und es hätte eine einfache Eingabe mit Bezeich nung des beanstandeten Betrages genügt ( Urk. 2 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe in der ZL-Berechnung zu Unrecht einen Vermögensverzicht berücksichtigt. Er habe zwar im Jahr 2007 aus dem Verkauf von Aktien der Firma Z.___

mit der ersten Kaufpreisrate von Fr. 50‘000.-- über einen Konto-Stand von etwas über Fr. 40‘000.-- und

mit der Vergütung der Hauptkaufpreissumme von Fr. 270‘000.-- am 17. April 2008 zwischen zeitlich über ein Vermögen per 2008 von Fr. 313‘061.85

verfügt . Dieses sei jedoch durch Verzehr für seine Lebens haltung und durch Verluste an den Finanzmärkten aufgebraucht worden , was aus dem lückenlos dokumentierten Verlauf seines Privatkontos bei der A.___

ersichtlich sei . Allein durch die Begleichung der Wohnungsmiete, der Kreditkartenschulden, des Autoleasings, der Ferien- und Gesundheitskosten sei im Zeitraum April 2008 bis Dezember 2011 ein Betrag von Fr. 275‘547.65 ver braucht worden. Hinzu gekommen seien die Ausgaben für den alltäglichen Bedarf sowie die Nebenkosten für die Wohnung. Diesen Ausgaben hätten eine geringe Rente von Fr. 1‘635.-- pro Monat und vereinzelte Rückerstattungen von Versicherungen sowie Sozialhilfe-Leistungen gegenüber gestanden. Ausserdem seien vom Privatkonto vom 3 0. Juli bis 2 0. November 2008 diverse Über wei sungen auf sein Konto und das seiner (Ex-)Ehefrau bei der B.___ im Gesamtbetrag von Fr. 98‘000.-- mit dem Zweck getätigt worden, mit soge nannten Contracts

for

Difference ( CFD’s ) zu handeln. Nach anfäng lichen Ge winnen habe er später immer grössere Verluste verbucht, weshalb er mehrfach Geld von seinem A.___ -Konto habe nachschiessen müssen. So seien weitere rund Fr. 100‘000.-- verloren gegangen, was ebenfalls zweifelsfrei mit den eingereich ten Belegen nachvollzogen werden könne. Das Risiko des Handels mit CFD-Kontrakten könne mit jenem von Optionsgeschäften ver glichen werden . E r habe jedenfalls nicht mit einem Totalausfall seiner Investitionen rechnen müssen, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts kein Vermögensverzicht vorliege, zumal er als langjähriger Inhaber einer Treuhand-Gesellschaft mit Finanz fragen vertraut gewesen sei. Bei dem von der Beschwerdegegnerin früher als Darlehen berücksichtigten Betrag von Fr. 75‘000.-- handle es sich sodann nicht um eine gesicherte Darlehensforderung, sondern um einen umstrittenen An spruch. Er habe seine Forderungen mit zwei Klagen am Bezirksgericht C.___

geltend gemacht, der en Ausgang ungewiss sei. Es handle sich dabei daher nicht um liquide Vermögenswerte

( Urk. 1 S. 4 ff.). In der Replik führt der Beschwer deführer zusätzlich

aus , da der hier strittige Gegenstand eine andere Periode betreffe, als im gerichtliche n Verfahren Nr. ZL.2011.00075 beurteilt worden sei, könne keine Rede von einer bereits rechtskräftig beurteilten Sache sein. Auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu den Voraussetzungen einer Revi sion würden daher ins Leere zielen. Es müsse ihm unbenommen bleiben, für seine Ansprüche Behauptungen und Belege vorzubringen, welche bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hätten, jedoch in einem früheren Verfah ren nicht vorgebracht worden seien (Urk. 11 S. 3 f.).

Zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Ver waltungsverfahren

macht der Beschwerdeführer geltend, er habe be legt, dass er mittellos sei, zumal er auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sei, um seinen Lebensunterhalt finan zieren zu können. E ntgegen dem Entscheid der Beschwerde gegnerin

sei sein Begehren keineswegs aussichtslos , da er mit zahlreichen Belegen den Nachweis erbringen könne, dass kein Vermögensverzicht vorliege, und da formelle Mängel der erstinstanzlichen Verfügung vorlägen. Auch gebiete die Komplexität des Sachverhaltes und der sich stellenden Rechtsfragen eine rechtliche Ver tre tung, zumal die prozessualen Erfolgschancen von der lückenlosen Sub stan tiie rung und Beweisführung abhängen würden ( Urk. 1 S. 12). 2 .3

Strittig

ist , ob die Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung vom 8. Oktober 2013 (Urk. 8/80/1) den Anspruch auf ZL-Leistungen für die Zeit ab Oktober 2013 zu Recht verneinte. Dabei ist zunächst zu prüfen , ob die Beschwerde geg nerin das

mit Urteil vom 30. August 2013 (Urk. 8/55) beurteilte Verzichts ver mögen samt offener

F orderung zu Recht in die ZL-Be rech nung ab Oktober 2013 übernommen hat (E. 3 hernach). Ausserdem ist strit tig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf unent gelt liche Rechtsvertretung im Verwaltungs verfahren zu Recht verneint hat (E. 4 hernach) . 3. 3.1

3.1.1

Im Urteil ZL.2011.00075 vom 3 0. August 2013 ( Urk. 8/55) erwog das hiesige Gericht, dass im Jahr 2008 für den Verkauf der Z.___ ein Gesamterlös von Fr. 420‘000.-- zugunsten des Beschwerde führers vereinbart worden sei , wovon dem Beschwerdeführer Fr. 50‘000.-- im Jahr 2007 und Fr. 270‘000.-- bei Unterzeichnung des Nachvertrages im April 2008 überwiesen worden seien. Weitere Zahlungen von je Fr. 50‘000.-- seien per Ende Dezember 2008 und Ende Dezember 2009 vereinbart worden . Der Be schwerdeführer

habe jedoch erst am 2. Juli 2011 gegen die (Käuferin) D.___ eine Betreibung im Betrag von Fr. 75‘000.-- eingeleitet und am 9. Juli 2011 das Rechtsöffnungsbegehren gestellt , weshalb ihm für das Jahr 2008 zusammen mit der im Rechtsöffnungsbegehren gestellten Forderung für Spesen und Provi sio nen von Fr. 10‘000.-- ein Betrag von Fr. 60‘000.-- und für das Jahr 2009 der Be trag von Fr. 50‘000.-- als Verzichtsvermögen anzu rechnen sei (E. 4). Die Prüfung der Vermögensabnahme ergebe zudem, dass vom per Ende Dezember 2008 deklarierten steuerbaren Vermögen von Fr. 307‘208.-- , auf welchen Betrag der Beschwerdeführer im Minimum zu behaften sei, nach

Beurteilung

der Wertminderung des BMW, der Kosten für die Ferien , der Lebenshaltungskosten, der AHV-Rente, des Nebenerwerbes und des Wertschriftenertrages eine Reduk tion

um Fr. 170‘ 980.-- für das Jahr 2009 un geklärt sei. Dabei könne für die Anspruchsermittlung für das Jahr 2011 offen bleiben, um welche Vermögens werte es sich bei den geltend gemachten Anlageverluste n im Jahr 2008 gehan delt habe und ob diese als Hochrisikospekulationen zu berücksichtigen seien. In der ZL-Berechnung ab Januar 2011 sei en

jedenfalls

insgesamt ein Verzichts vermögen von mindestens Fr. 215‘980.-- und zusammen mit dem Vermögens stand Anfang 2011 von Fr. 18‘850.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 234‘830.-- zu be rücksichtigen , so dass bereits der daraus als anrechenbare Einnahme resultierende Vermögensverzehr von Fr. 19‘733.-- zusammen mit den übrigen Einnahmen von Fr. 20‘592.-- selbst ohne Vermögens ertrag die anre chenbaren Ausgaben von Fr. 37‘086.-- übersteige

(E. 5) . 3.1.2

D as hiesige Gericht verneinte mit Urteil vom 3 0. August 2013 ( Urk. 8/55) zufolge dieser Begründung den Anspruch des Be schwerde führers auf Zusatz leistungen für das Jahr 2011 und wies die Beschwerde ab (E. 6) . Dieses Erkennt nis blieb unangefochten und erwuchs somit formell und auch materiell in Rechts kraft (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.4.1). Davon erfasst wurde insbesondere auch die Feststellung in der Begründung des Urteils , der Beschwerdeführer habe im Jahr 2011 über ein Vermögen von Fr. 18‘850.-- verfügt und es könne ihm ein Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG von mindestens Fr. 215‘980.-- angerechnet werden ( Urk. 8/55 S. 10 f.; vgl. Urteil des Bun desge richts 9C_871/2013 vom 7. April 2014 E. 3). Der Anfech tungsgegenstand

im

diesem Urteil vorau sgehenden Einsprache entscheid vom 31. August 2011 (Urk. 8/82/2) betraf die Zeit ab der Erstanmeldung (Urk. 8/ 80/3 ) Anfang Januar 2011 ( vgl. Verfügung vom 17. August 2011, Urk. 8/45, Urk. 8/82/1).

Das Urteil vom 30. August 2013 (Urk. 8/55) ist daher von Januar bis Ende Dezember 2011 von Rechtsbestän digkeit erfüllt (vgl. BGE 128 V 39; Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2013 vom 7. April 2014 E. 4 mit Hinweisen). Entsprechend gelten auch die gerichtlichen Feststellungen zum Verzichtsvermögen allein für das Jahr 2011. 3.1.3

Denn beim Anspruch auf Zusatz leistungen in ver schie denen Jahren ist recht sprechungsgemäss - im Gegensatz etwa zu den Invalidenrentenverhältnissen - nicht von einem ein heitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.4) . Weil die Ergänzungsleistungen grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3a Abs. 1 lit . a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitli cher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rah men der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berech nung der Ergänzungs leistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Be rechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisions gründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt wer den (BGE 128 V 39; Urteile des Bundesgerichts P 4/03 vom 17. November 2003, 8C_94/2007 vom 1 5. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 2 2. August 2014 E. 4.2).

Aus der Rechtsbeständigkeit f ür ein Kalen derjahr folgt auch , dass - abgesehen von pro zessualer Re vision und Wieder

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 und 2 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) - eine Anpassung des Anspruches für dieses Kalenderjahr lediglich im Rahmen von Ar

t. 17 Abs.

E. 2 ATSG ("wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat") oder Art. 25 Abs. 1 ELV (bei einer Ver än derung in den persönlichen [ lit . a] oder wirtschaftl ichen Verhältnissen [ lit . b-d]) zulässig ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

Liegt - wie hier - ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über den durch den Ein sprache entscheid definierten Anfechtungsgegenstand vor, haben e rst nach Erlass des Urteils

(hier: vom 30. August 2013 , Urk. 8/55) bemerkte oder bekannt gewordene Tatsachen zur

bereits beurteilten Anspruchsperiode

unbe rücksichtigt zu bleiben. Dies bezüglich stünde einzig der Weg der Revision des rechts kräftigen Urteils ZL.2011.00075 vom 30. August 2013 nach § 29 des Gesetzes über das Sozial ve r sicherungs gericht ( GSVGer ) offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _871/2013 vom 7. April 2014 E. 5.1).

3.1.4

D as Konzept der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr rechtfertigt sich aus dem Charakter der Ergänzungs leistung als einer Bedarfsleistung, deren Aus richtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenver siche rung sowie allfälliges übriges Einkom men die mini malen Lebenskosten nicht decken. Die zeitliche Beschränkung der Rechts beständigkeit auf ein Kalen der jahr dient der Sicherstellung der Aus richtung korrekter Ergänzungs leistun gen , was bei Bedarfsleistungen besonders wichtig ist ( Urteil des Bundes gerichts 8C_94/2007 vom 1 5. April 2008 E. 4.1). Die Behörde wird in der Regel aber nicht ohne trifftigen Grund von früher fest gelegten Berechnungs grund lagen abweichen. Bei der Beweiswürdigung darf sie im Rahmen des Un ter suchungs grundsatzes auch berücksichtigen, dass nun angefochtene Berech nungsgrund la gen seinerzeit unbestritten ge blieben waren. Der ZL-Ansprecher andrerseits trägt das Risiko, dass er sich dem Vorwurf mutwilliger Prozess führung und dem damit verbundenen Kostenrisiko aussetzt, wenn er mehrfach dieselben Berech nungsgrundlagen beanstandet (Urteil des Bundes gerichts 8C_94/2007 vom 1 5. April 2008 E. 4.3). 3.2

3.2.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin

wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. August 2013 ( Urk. 8/55)

somit nicht rechtskräftig über den strittigen Vermögensverzicht samt ausstehender F orderung im Sinne einer res

iudicata

für alle weiteren Jahre , sondern allein über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers für das Jahr 2011

ent schieden (vgl. E. 6 des Urteils, Urk. 8/55 S. 10) .

Im vorliegenden Verfahren bildet dagegen der Anspruch für die Monate Oktober bis Dezember 2013 und Januar 2014 den Anfechtungsgegenstand, der hier mit dem Streitgegenstand übereinstimmt (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1-2). Denn d er zweite Einspracheentscheid vom 10. März 2014 (Urk. 2) und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 10. Januar 2014 ver neinte n

- nebst dem Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwal tungs verfah ren

- den Anspruch auf Zusatz leistungen für die Zeit von Oktober bis Dezemb er 2013 und ab Januar 2014 ( Urk. 8/82/4 ).

Auch wenn zur Festlegung des Vermögens des Jahres 2011 im Urteil vom 30. August 2013 Überle gungen angestellt worden waren, die bei der Be stim mung des Vermögens ab Oktober 2013 erneut anzustellen sind, sind diese nicht bindend. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang in den neuen ZL-Berech nun gen ab Oktober 2013 und ab Januar 2014 Vermögen zu berück sichtigen sei, muss unter Berücksichtigung früherer Verzichtshandlungen erfol gen . Dabei steht insbesondere d ie Fest stellung in E . 5.7 des Urteils vom 30. August 2013, dass sich der Beschwerdeführer für das Jahr 2011 ein

Ver zichtsvermögen

von zumindest Fr. 215‘980.-- anrechnen lassen müsse (Urk. 8/55 S. 9) ,

einer Neube urteilung ab Oktober 2013 nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_871/2013 vom 7. April 2014 E. 5.2).

Neue Vorbringen und Beweismittel im Verfahren ab Oktober 2013 sind folglich auch dann zu hören, wenn sie bereits im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können, sofern und soweit si e Auswir kung auf die Anspruchs beurteilung ab Oktober 2013 und ab Januar 2014 haben. 3.2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte somit hinsichtlich des für die Zeit ab Oktober 2013 anrechenbaren Vermögens zu Unrecht ohne Weiterungen auf die Fest stel lungen im Urteil vom 30. August 2013 zum Verzichtsvermögen ab .

E. 3 3.3.1

In der Verfügung vom 10. Januar 2014 hat te d ie Beschwerdegegnerin in den ZL-Berechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2013 den aner kannten Aus gaben

von Fr. 37‘522.-- , bestehend aus Fr. 19‘210.--

Lebens bedarf , Fr. 5‘112.-- P auschale obligatorische Kranken ver siche rung und

Fr. 13’2 00.-- Wohnungsmiete, als anrechenbare Einnahmen die indivi duelle Prämienver billi gung von Fr. 1‘716.--, die AHV - Rente in der Höhe von Fr. 20‘772.-- und einen Ver m ögens verzehr von Fr. 25‘964.-- sowie einen V er mögensertrag von Fr. 4‘706.--, mithin ins gesamt Fr. 53‘158.-- gegenübergestellt und so einen Überschuss von Fr. 15‘636.-- bestimmt (Urk. 8/82/4 S. 3).

In der Berechnung ab Januar 2014 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin aufgrund der erhöhten Krankenver sicherungs pausachale von Fr. 5‘232.-- Ausgaben von insgesamt Fr. 37‘642.-- und Einnahmen von Fr. 52‘186.-- (indivi duelle Prämi enver billi gung Fr. 1‘764.--, AHV -Rente Fr. 20‘772.--, Vermögensverzehr Fr. 24‘964.--, Vermögensertrag Fr. 4‘686.-- ), was einen Überschuss von Fr. 14‘544.-- ergab

( Urk. 8/82/4 S. 4). 3.3.2

Wie sich das zugrunde gelegte Vermögen von Fr. 333‘533.-- (ab Januar 2014: Fr. 323‘533.--) nebst dem Verzichtsvermögen von Fr. 240‘980.-- (ab Januar 2014: Fr. 230‘980.--) im Einzelnen zusammensetzte, war dem Beschwerdeführer mit der Ver fügung vom 10. Januar 2014 nicht eröffnet worden (Urk. 8/75, Urk. 8/77a/2) . Erst a us dem angefochtenen Einspracheentscheid

ging schliess lich hervor, dass sich das berücksichtigte Vermögen von Fr. 333‘533.-- nebst dem Verzichtsvermögen von Fr. 240‘980.-- aus Fr. 901.-- Privatkonto, Fr. 4'663.-- Mieterkautionskonto, Fr. 2‘500.-- Wert Auto gemäss eigener Dekla ration und Fr. 84‘489.-- Forderung aus Darlehen zusammensetzte, wovon zudem die einge klagte Summe von Fr. 36‘387.-- gemäss dem Urteil vom 30. August 2013, E. 4.3 (Urk. 8/55 S. 6 f. ) abgezogen worden sei. Vom Nettover mögen von Fr. 297‘146.-- sei en

(nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37‘500.--) e in Vermögensverzehr von Fr. 25‘964.-- (1/10) und ein Vermögensertrag von Fr. 4‘706.-- als Einnahmen pro Jahr anzurechnen (Urk. 2 S. 2 f.) .

Ebenfalls erst im Einspracheentscheid wurde erläutert, dass das eingerechnete Verzichtsvermögen sich nach den Vorgaben des Urteils vom 3 0. August 2013 richte und dementsprechend ein Vermögensverzicht von Fr. 60‘000.-- im Jahr 2008 und von Fr. 220‘980.-- im J ahr 2009 zu berücksichtigen sei , was unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr. 10‘000.-- ( Art. 17a ELV; erstmals per Januar 2010) am 1. Januar 2013 den Betrag von Fr. 240‘980.-- und am 1. Januar 2014 von Fr. 230‘980.-- ergebe ( Urk. 2 S. 1 ff .).

Gar nicht erläutert wurde sodann , weshalb ein Betrag von Fr. 84‘489.-- für ein Darlehen als Ein nahme angerechnet wurde. 3.3.3

Damit hatte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, sich im Einsprache ver fahren

zum Standpunkt der Beschwerdegegnerin zu äussern, was der Be schwer de führer in der Einsprache vom

12. Februar 2014 zu Recht als Ver letzung des recht lichen Gehörsanspruches ( Art. 29 Abs. 2 BV , Ar

t. 42 ATSG ) rügte (Urk. 8/77 S. 3), zumal es entgegen der An sicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 2 f.) nicht auf der Hand lag, dass und wie sich das berücksichtigte Verzichts vermögen aus dem Urteil vom 3 0. August 2013 ( Urk. 8/55) herleiten liess.

Dies und der - wie hiervor dargelegt - fälschlicherweise eingenommene Stand punkt der Beschwerdegegnerin, allfällige neue Vorbringen und neue Beweis mittel zu Verzichtshandlungen und zum Vermögensverbrauch seien nicht zu hören sowie eine Über prüfung der mit Urteil vom 3 0. August 2013 beurteilten Vermögensverhältnisse im Hinblick auf den ZL-Anspruch ab Oktober 2013 sei nicht angezeigt ( Urk. 2) , verhinderten die Möglichkeit zur gehörigen Stellung nahme des Beschwerdeführers samt dem Recht zum Beibringen von erheblichen Be weisen in dieser Sache im Einspracheverfahren . Die Beschwerdegegnerin hat sich denn auch in diesem Verfahren nicht zur Sache und zu den nunmehr vor gelegten neuen Beweismitteln (Urk. 3/8-13) geäussert ( Urk.

E. 3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid

vom 1 0. März 2014

( Urk. 2) ist daher nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach allfälligen er gän zenden Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatz leistungen ab Oktober 2013 unter Wahrung des rechtlichen Gehörsanspruchs des Beschwerde führers ( Art. 29 Abs. 2 BV , Ar

t. 42 ATSG ; vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1, 126 V 75 E. 5b/ dd , 124 V 180 E. 1a

und E. 2b , je mit Hin weisen ) erneut verfüge. 4.

4.1

Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf unent gelt liche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint hat.

Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unent gelt licher Rechtsbeistand bewilligt ( Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 BV). Voraussetzung sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung ( BGE 132 V 200 E. 4.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4 .1 ). 4.2

Die Beschwerdegegnerin erachtete zunächst das Kriterium der Aussichts losigkeit des Rechts begehrens als gegeben (Urk. 2 S. 3 ) , was sich indes ange sichts des Aus gangs dieses Verfahrens und des hiervor Ausgeführten nicht bestätigen lässt , da die Gewinnaussichten nicht als beträchtlich geringer als die Verlust ge fahren und nicht

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3). 4.3

4.3.1

Des Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin eine Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahren als sachlich nicht geboten , da die Angelegenheit nicht komplex sei und auch eine einfache Eingabe zur Überprüfung der ganzen Be rechnung geführt hätte ( Urk. 2 S. 3 ).

Das Kriterium der sachliche n Gebotenheit der Vertretung ist mit Blick darauf, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersu chungsgrundsatz gilt ( Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Ver sicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im Ver fah ren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Ver trauens leute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen ( Urteil des Bundes gerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4 .1 mit Hinweisen ). 4.3.2

Nach dem Urteil vom 3 0. August 2013 ( Urk. 8/55) und der Neuanmeldung vom 8. Oktober 2013 ( Urk. 8/80/1) galt es zu klären , ob ein Anspruch auf Zusatz leistungen ab Oktober 2013 bestand, obschon ein solcher Anspruch für das Jahr 2011 mit Urteil vom 3 0. August 2013 ( Urk. 8/55) verneint worden war und darin Feststellungen rechtlicher und tatsächlicher Art zu Verzichts hand lungen

gemacht worden waren, die sich möglicher weise auch auf die

An spruch s er mittlung ab Oktober 2013 auswirken. Dabei handelt es sich, wie auch die Erwä gungen hiervor und der Standpunkt der Beschwerdegegnerin in dieser

Sache

zeigen, um sachliche und rechtliche Fragestellungen, die der Beschwerde führer zur genügenden Wahrung seiner Interessen nicht ohn e rechts kundige Vertre tung hätte beantworten können. Im Einspracheverfahren galt zudem die von der Beschwerdegegnerin ohne weiterführende Begründung erlassene Be rech nungs verfügung vom 10. Januar 2014 ( Urk. 8/82/4) adäquat zu rügen, wobei insbe sondere formell-rechtliche Vorbringen in Betracht fielen , welche nicht ohne Weiteres vom Beschwerdeführer selbst hätten erkannt und formuliert werden können . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin genügt es insbesondere nicht, dass auch die eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers eine neue An spruchsprüfung ausgelöst hätten. Entscheidend ist vielmehr, dass er vor dem Hintergrund der gegebenen Sach- und Rechtslage ohne Rechts ver tretung seine Interessen nicht genügend hätte wahrnehmen können.

Ob etwa soziale Einrichtungen die notwendige fachkundige Unterstützung hätten (an-)bieten können, wird nicht behauptet und ist ohnehin fraglich. Jedenfalls wäre es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, den Beschwerdefüh rer bejahendenfalls auf die grundsätzliche Subsidiarität anwaltlicher Vertretung gegenüber der Interessenwahrung durch andere fachkundige Dritte aufmerksam zu machen und solche z u benennen (Art. 27 Abs. 2 ATSG ), was sie nach Lage der Akten indessen nicht getan hat (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4 .2.1 mit Hinweis) .

Unter den gegebenen Umständen ist auch das Kriterium der sachlichen Ge boten heit einer anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren zu bejahen. 4.4

Die Beschwerdegegnerin wird somit nach Prüfung der Anspruchs voraussetzung der Bedürftigkeit über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts ver tretung für das

Einspracheverfahren

unter Berücksichtigung dieser Erwägungen neu zu verfügen haben . 5.

5.1

Das Verfahren ist kostenlos. 5.2

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Radek Janis, steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu. Die Ent schä digung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen fest zuset zen. Für die Schwierigkeit einer Streit sache ist nicht massgebend , ob die sich im konkreten Fall stellenden Tat- oder Rechtsfragen für einen Partei vertreter neu artig sind oder nicht. Der Schwierig keits grad einer Streitsache ergibt sich nicht aus der subjektiven Berufs erfahrung eines Rechtsvertreters und seinen individu ellen Rechtskenntnissen, sondern objektiv aus der Komplexität des zu beurtei lenden Sach verhalts und der sich stellenden Rechtsfragen sowie aus dem Um fang des zu bearbeiten den Aktenmaterials. Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeit aufwands darf der Sozialver sicherungsrichter nach ständiger Recht spre chung auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess, im Unter schied zum Zivilprozess, von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wo durch in zahl reichen Fällen die Tätig keit des Anwalts erleichtert wird. Diese soll nur insoweit berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünf tigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst

wie überflüssiger Schritte (BGE 114 V 87 E. 4b, Urteil des Bundes gerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003 E. 6.2). 5.3

Mit Honorarnote vom

21. August 2015

macht Rechtsan walt Janis bei einem Stundenansatz bis Ende 2014 von Fr. 200.-- und ab Januar 2015 von Fr. 220.-- und einem Zeit aufwand von 19,6 Stunden ein Honorar von insgesamt Fr. 4‘504.55 (inklusive Barauslagen in der Höhe von Fr. 206.90 und 8 % Mehr wertsteuer) geltend (Urk. 19 ). Da von stehen insgesamt 16,7 Stunden im Zusam menhang mit dem Verfassen der Beschwerde schrift und der Replik (ink lusive Aktenstudium und Besprechung mit dem Klienten;

1. April bis 12. Sep tember 2014 ), was für zwei Eingaben mit 13 und 5 Seiten, welche je sehr grosszügig und platz einnehmend formatiert wurden, ange sichts des nicht ausser gewöhn li chen Schwierigkeitsgrades und des nicht sehr umfangreichen Aktenmaterials als überhöht erscheint, zu mal der Sachverhalt und die Akten bereits aus dem Ver fahren zwischen den Parte ie n Nr. ZL .20

E. 7 , Urk. 16 ).

Allein schon, da im Urteil vom 3 0. August 2013 festgestellt worden war, dass für das Jahr 2009 eine ungeklärte Vermögensabnahme von Fr. 170‘980.-- verbleibe und ein Anlageverlust im Zeitraum vom 1. August 2008 bis 3 0. Januar 2009 von Fr. 45‘ 000.-- nicht belegt sei ( Urk. 8/55 S. 8 f.), ist nicht ohne Weiteres auszu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin bei korrekter Gehörs gewährung im Einspracheverfahren

zu einem anderen Schluss gekommen wäre.

E. 11 .00 075 bekannt waren und sich der Inhalt der B eschwerdeschrift vereinzelt in der Beschwerde

des Verfahren Nr. ZL.2011.00075 vom

30. Septem ber 2011

wieder findet . Unter Berück sichti gung des besonderen Zeitaufwandes für die rechnerischen Details in der Beschwerde zum Vermögensverbrauch der Zeit von 2008 bis 2011 ( Urk. 1 S. 6 f.) und der Eingabe zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 12, 13/1-6) ist der dies bezügliche zeitliche Aufwand daher auf an gemes sene 1 1 Stunden zu kürzen.

Für das Studium der Verfügung vom 16. September 2014, mit welcher dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für dieses Verfahren gewährt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Duplik angesetzt wurde (Urk. 14), und für das Studium der Duplik (Urk. 16) je mit einem Schreiben an den Klienten (22. Sep tember bis 2 0. Oktober 2014) sowie für das abschliessende Studium dieses Urteils samt Zustellung und Nachbesprechung mit dem Klienten wird ein weitere Aufwand von zusammen 1,9 Stunden geltend gemacht ( Urk. 19 S. 1). Damit resultiert ein zeitlicher Gesamtaufwand von 1 2 ,9 Stunden, was beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (11,7 Stunden) respektive von Fr. 220.-- (1,2 Stunden) ab Januar 2015 den Betrag von Fr. 2‘ 604 .-- ergibt .

Für dieses Verfahren n icht nachvol lziehbar und daher zu streichen ist der für den 4. Mai 2015 geltend gemachte Aufwand von einer Stun de für eine tele fo nische Besprechung mit dem Klienten, einem Schreiben an die Sozialen Dienst e und an die Zentralstelle Inkasso und einem Informationsschreiben an den Klienten (Urk. 19 S. 1), nachdem keine weitere Eingabe des Beschwerde führers in diesem Verfahren und Zeitraum erfolgt war .

Zuzüglich der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 206.90

( Urk. 19 S. 2 ) und der Mehrwertsteuer von 8 % auf den Gesamtbetrag von Fr. 2‘ 8 10.90 ist die Pro zessentschädigung

nach dem Gesagten auf den Betrag von Fr. 3‘035 .75 (in klu sive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzuse tz en. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird

der angefochtene Einspracheentscheid v om 10. März 2014 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen , damit sie nach allfälligen ergän zenden Abklärungen und unter Wahrung des recht lichen Gehörsanspruchs des Beschwerde führers über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Oktober 2013 un d nach Prüfung der Anspruchs voraussetzung der Bedürftigkeit über die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechts vertretung für das Einspracheverfahren

erneut verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Radek Janis, Zürich, eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘035.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13/1-6 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00040 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

29. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis Krause & Janis Rechtsanwälte Usteristrasse 17, 8001 Zürich gegen Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1941, bezieht eine Rente der Alters- und Hinter las senenversicherung (AHV ; Urk. 8/A ) und meldete sich a m 3. Januar 2011 bei der Stadt Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen (ZL) zur AHV an (Urk. 8/80/3) . Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ ( nachfolgend: AZL ) prüfte die finanziellen Verhältnisse und verneinte mit Verfügung vom 1 7 . Au gust 2011

einen Anspruch auf Zusatz leistungen

ab Januar 2011 unter An rech nung eines Verzichtvermögens von Fr. 90'000.-

- und von Vermögen in Form einer Darlehens forderung im Betrag von Fr. 75'000.-- ( Urk. 8/45-46, Urk. 8/82/1 ) .

Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 20. August 2011 Einsprache (Urk. 8/47 ), welche das AZL mit Einsprache ent scheid vom 31. August 2011 ab wies (Urk. 8/82/2 ).

Die dagegen mit Eingabe vom 30. September 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 8/54) wies das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. ZL.2011.00075 mi t Urteil vom 30. August 2013 ab (Urk. 8/55 S. 10 ). Das Urteil erwuchs unange fochten in Rechtskraft. 1.2

Am 8. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Stadt Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 8/80/1 ).

Das AZL verneinte mit Ver fügung vom 10. Januar 2014 unter Berücksichtigung eines Vermögens ver - zichtes von Fr. 240‘980.-- einen Anspruch des Versicherten ab Oktober 2013 ( Urk. 8/75, Urk. 8/82/4), wogegen d er Versicherte mit Schreiben vom 12. Feb ruar 2014 Einsprache

erhob (Urk. 8/77 ). Das AZL wies die Einsprache und das damit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Ein sprache ent scheid vom 10. März 2014 ab (Urk. 2 S. 4 ). 2.

2.1

Da gegen

erhob der Versicherte mit Eingabe vom

9. April 2014 Be schwerde und beantragte , es sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzu wei sen mit der Auflage, im Sinne der gerichtlichen Erwägungen neu zu ver fügen ; e ventualiter sei die Verfügung vom

10. Januar 2014 aufzuheben und es sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihm per 1. Oktober 2014 (richtig: 1. Oktober 2013) vollum fänglich die beantragten Ergänzungsleistungen auszurichten und ihm für das verwal tungsrechtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge wäh ren . In prozessua ler Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag , es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Radek Janis als unent gelt liche m Rechtsvertre ter zu gewähren ( Urk. 1 S. 2) . Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

25. April 2014 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 S. 2).

In der Repl ik vom 12. September 2014 hielt

der Be schwerde führer an seinen Anträgen fest (Urk. 1 1 S. 2). Mit Verfügung vom 16. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Radek Janis als un entgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 14 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hielt m it Duplik vom

6. Oktober 2014

an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 16 S. 2)

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1.

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus bundes rechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). 1.2

1.2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Ver mö gens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG , Art. 15 ZLG ). 1.2.2

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der In vali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert wer den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfs limite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der An spruchs berechnung

grundsätzlich nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhan dene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsan sprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Ver zichtshandlung vor , wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Aus übung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht ( nicht publi zierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2 , je mit Hin weisen).

1.2.3

Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung

(BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermö gensverzichts , sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (soge nannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundes ge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3). 1.2.4

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungs ansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). 1.2.5

Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000. -- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und Abs. 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungs recht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizu bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent licher Beweise entweder mitzu wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2013 sei festgelegt worden, dass im Jahr 2008 ein Ver mögens verzicht von mindestens Fr. 60‘000.-- und im Jahr 2009 von Fr. 220‘980.-- zu berücksichtigen seien. Es habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass das Gerichts urteil für die weiter e Berechnung verbindlich sein we rde. Weitere Erläuterungen zur Anrech nung des Verzichtsvermögens seien überflüssig ge wesen. Daher sei mit der direkten Zustellung der Berechnung an den Be schwer deführer - wenn überhaupt - nur eine leichte Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör an zu n ehmen, die nunmehr geheilt sei ( Urk. 2) . In der Be schwerdeant wort und Duplik bringt die Beschwerdegegnerin zudem vor, das Gerichtsurteil vom 30. August 2013 sei in Rechtskraft erwachsen. Die Rügen des Beschwerde führers hätten gegen das Urteil im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden müssen. Die Verzichtshandlung und Verzichtsberechnung seien recht s kräftig gerichtlich beurteil t worden und seien auch für spätere Berech nungs perioden gültig, solange keine Revisionsgründe vorliegen würden. In so fern bestehe eine res

iudicata . Neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne eines Revisionsgrundes, welche im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können, lägen nicht vor und es sei auch kein Revisionsge such gestellt worden (Urk. 7 S. 2).

Zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tretung im Verwaltungs verfahren hatte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zudem ausgeführt, diese könne nicht gewährt werden, da die Begehren wegen des Gerichtsurteils, wovon nicht abgewichen werden könne, aus sichtslos seien. Auch erweise sich die Angelegenheit als wenig komplex, da die Sache dem Be schwerdeführer bereits bekannt gewesen sei , und es hätte eine einfache Eingabe mit Bezeich nung des beanstandeten Betrages genügt ( Urk. 2 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe in der ZL-Berechnung zu Unrecht einen Vermögensverzicht berücksichtigt. Er habe zwar im Jahr 2007 aus dem Verkauf von Aktien der Firma Z.___

mit der ersten Kaufpreisrate von Fr. 50‘000.-- über einen Konto-Stand von etwas über Fr. 40‘000.-- und

mit der Vergütung der Hauptkaufpreissumme von Fr. 270‘000.-- am 17. April 2008 zwischen zeitlich über ein Vermögen per 2008 von Fr. 313‘061.85

verfügt . Dieses sei jedoch durch Verzehr für seine Lebens haltung und durch Verluste an den Finanzmärkten aufgebraucht worden , was aus dem lückenlos dokumentierten Verlauf seines Privatkontos bei der A.___

ersichtlich sei . Allein durch die Begleichung der Wohnungsmiete, der Kreditkartenschulden, des Autoleasings, der Ferien- und Gesundheitskosten sei im Zeitraum April 2008 bis Dezember 2011 ein Betrag von Fr. 275‘547.65 ver braucht worden. Hinzu gekommen seien die Ausgaben für den alltäglichen Bedarf sowie die Nebenkosten für die Wohnung. Diesen Ausgaben hätten eine geringe Rente von Fr. 1‘635.-- pro Monat und vereinzelte Rückerstattungen von Versicherungen sowie Sozialhilfe-Leistungen gegenüber gestanden. Ausserdem seien vom Privatkonto vom 3 0. Juli bis 2 0. November 2008 diverse Über wei sungen auf sein Konto und das seiner (Ex-)Ehefrau bei der B.___ im Gesamtbetrag von Fr. 98‘000.-- mit dem Zweck getätigt worden, mit soge nannten Contracts

for

Difference ( CFD’s ) zu handeln. Nach anfäng lichen Ge winnen habe er später immer grössere Verluste verbucht, weshalb er mehrfach Geld von seinem A.___ -Konto habe nachschiessen müssen. So seien weitere rund Fr. 100‘000.-- verloren gegangen, was ebenfalls zweifelsfrei mit den eingereich ten Belegen nachvollzogen werden könne. Das Risiko des Handels mit CFD-Kontrakten könne mit jenem von Optionsgeschäften ver glichen werden . E r habe jedenfalls nicht mit einem Totalausfall seiner Investitionen rechnen müssen, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts kein Vermögensverzicht vorliege, zumal er als langjähriger Inhaber einer Treuhand-Gesellschaft mit Finanz fragen vertraut gewesen sei. Bei dem von der Beschwerdegegnerin früher als Darlehen berücksichtigten Betrag von Fr. 75‘000.-- handle es sich sodann nicht um eine gesicherte Darlehensforderung, sondern um einen umstrittenen An spruch. Er habe seine Forderungen mit zwei Klagen am Bezirksgericht C.___

geltend gemacht, der en Ausgang ungewiss sei. Es handle sich dabei daher nicht um liquide Vermögenswerte

( Urk. 1 S. 4 ff.). In der Replik führt der Beschwer deführer zusätzlich

aus , da der hier strittige Gegenstand eine andere Periode betreffe, als im gerichtliche n Verfahren Nr. ZL.2011.00075 beurteilt worden sei, könne keine Rede von einer bereits rechtskräftig beurteilten Sache sein. Auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu den Voraussetzungen einer Revi sion würden daher ins Leere zielen. Es müsse ihm unbenommen bleiben, für seine Ansprüche Behauptungen und Belege vorzubringen, welche bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hätten, jedoch in einem früheren Verfah ren nicht vorgebracht worden seien (Urk. 11 S. 3 f.).

Zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Ver waltungsverfahren

macht der Beschwerdeführer geltend, er habe be legt, dass er mittellos sei, zumal er auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sei, um seinen Lebensunterhalt finan zieren zu können. E ntgegen dem Entscheid der Beschwerde gegnerin

sei sein Begehren keineswegs aussichtslos , da er mit zahlreichen Belegen den Nachweis erbringen könne, dass kein Vermögensverzicht vorliege, und da formelle Mängel der erstinstanzlichen Verfügung vorlägen. Auch gebiete die Komplexität des Sachverhaltes und der sich stellenden Rechtsfragen eine rechtliche Ver tre tung, zumal die prozessualen Erfolgschancen von der lückenlosen Sub stan tiie rung und Beweisführung abhängen würden ( Urk. 1 S. 12). 2 .3

Strittig

ist , ob die Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung vom 8. Oktober 2013 (Urk. 8/80/1) den Anspruch auf ZL-Leistungen für die Zeit ab Oktober 2013 zu Recht verneinte. Dabei ist zunächst zu prüfen , ob die Beschwerde geg nerin das

mit Urteil vom 30. August 2013 (Urk. 8/55) beurteilte Verzichts ver mögen samt offener

F orderung zu Recht in die ZL-Be rech nung ab Oktober 2013 übernommen hat (E. 3 hernach). Ausserdem ist strit tig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf unent gelt liche Rechtsvertretung im Verwaltungs verfahren zu Recht verneint hat (E. 4 hernach) . 3. 3.1

3.1.1

Im Urteil ZL.2011.00075 vom 3 0. August 2013 ( Urk. 8/55) erwog das hiesige Gericht, dass im Jahr 2008 für den Verkauf der Z.___ ein Gesamterlös von Fr. 420‘000.-- zugunsten des Beschwerde führers vereinbart worden sei , wovon dem Beschwerdeführer Fr. 50‘000.-- im Jahr 2007 und Fr. 270‘000.-- bei Unterzeichnung des Nachvertrages im April 2008 überwiesen worden seien. Weitere Zahlungen von je Fr. 50‘000.-- seien per Ende Dezember 2008 und Ende Dezember 2009 vereinbart worden . Der Be schwerdeführer

habe jedoch erst am 2. Juli 2011 gegen die (Käuferin) D.___ eine Betreibung im Betrag von Fr. 75‘000.-- eingeleitet und am 9. Juli 2011 das Rechtsöffnungsbegehren gestellt , weshalb ihm für das Jahr 2008 zusammen mit der im Rechtsöffnungsbegehren gestellten Forderung für Spesen und Provi sio nen von Fr. 10‘000.-- ein Betrag von Fr. 60‘000.-- und für das Jahr 2009 der Be trag von Fr. 50‘000.-- als Verzichtsvermögen anzu rechnen sei (E. 4). Die Prüfung der Vermögensabnahme ergebe zudem, dass vom per Ende Dezember 2008 deklarierten steuerbaren Vermögen von Fr. 307‘208.-- , auf welchen Betrag der Beschwerdeführer im Minimum zu behaften sei, nach

Beurteilung

der Wertminderung des BMW, der Kosten für die Ferien , der Lebenshaltungskosten, der AHV-Rente, des Nebenerwerbes und des Wertschriftenertrages eine Reduk tion

um Fr. 170‘ 980.-- für das Jahr 2009 un geklärt sei. Dabei könne für die Anspruchsermittlung für das Jahr 2011 offen bleiben, um welche Vermögens werte es sich bei den geltend gemachten Anlageverluste n im Jahr 2008 gehan delt habe und ob diese als Hochrisikospekulationen zu berücksichtigen seien. In der ZL-Berechnung ab Januar 2011 sei en

jedenfalls

insgesamt ein Verzichts vermögen von mindestens Fr. 215‘980.-- und zusammen mit dem Vermögens stand Anfang 2011 von Fr. 18‘850.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 234‘830.-- zu be rücksichtigen , so dass bereits der daraus als anrechenbare Einnahme resultierende Vermögensverzehr von Fr. 19‘733.-- zusammen mit den übrigen Einnahmen von Fr. 20‘592.-- selbst ohne Vermögens ertrag die anre chenbaren Ausgaben von Fr. 37‘086.-- übersteige

(E. 5) . 3.1.2

D as hiesige Gericht verneinte mit Urteil vom 3 0. August 2013 ( Urk. 8/55) zufolge dieser Begründung den Anspruch des Be schwerde führers auf Zusatz leistungen für das Jahr 2011 und wies die Beschwerde ab (E. 6) . Dieses Erkennt nis blieb unangefochten und erwuchs somit formell und auch materiell in Rechts kraft (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.4.1). Davon erfasst wurde insbesondere auch die Feststellung in der Begründung des Urteils , der Beschwerdeführer habe im Jahr 2011 über ein Vermögen von Fr. 18‘850.-- verfügt und es könne ihm ein Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG von mindestens Fr. 215‘980.-- angerechnet werden ( Urk. 8/55 S. 10 f.; vgl. Urteil des Bun desge richts 9C_871/2013 vom 7. April 2014 E. 3). Der Anfech tungsgegenstand

im

diesem Urteil vorau sgehenden Einsprache entscheid vom 31. August 2011 (Urk. 8/82/2) betraf die Zeit ab der Erstanmeldung (Urk. 8/ 80/3 ) Anfang Januar 2011 ( vgl. Verfügung vom 17. August 2011, Urk. 8/45, Urk. 8/82/1).

Das Urteil vom 30. August 2013 (Urk. 8/55) ist daher von Januar bis Ende Dezember 2011 von Rechtsbestän digkeit erfüllt (vgl. BGE 128 V 39; Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2013 vom 7. April 2014 E. 4 mit Hinweisen). Entsprechend gelten auch die gerichtlichen Feststellungen zum Verzichtsvermögen allein für das Jahr 2011. 3.1.3

Denn beim Anspruch auf Zusatz leistungen in ver schie denen Jahren ist recht sprechungsgemäss - im Gegensatz etwa zu den Invalidenrentenverhältnissen - nicht von einem ein heitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.4) . Weil die Ergänzungsleistungen grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3a Abs. 1 lit . a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitli cher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rah men der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berech nung der Ergänzungs leistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Be rechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisions gründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt wer den (BGE 128 V 39; Urteile des Bundesgerichts P 4/03 vom 17. November 2003, 8C_94/2007 vom 1 5. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 2 2. August 2014 E. 4.2).

Aus der Rechtsbeständigkeit f ür ein Kalen derjahr folgt auch , dass - abgesehen von pro zessualer Re vision und Wieder erwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) - eine Anpassung des Anspruches für dieses Kalenderjahr lediglich im Rahmen von Ar

t. 17 Abs. 2 ATSG ("wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat") oder Art. 25 Abs. 1 ELV (bei einer Ver än derung in den persönlichen [ lit . a] oder wirtschaftl ichen Verhältnissen [ lit . b-d]) zulässig ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

Liegt - wie hier - ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über den durch den Ein sprache entscheid definierten Anfechtungsgegenstand vor, haben e rst nach Erlass des Urteils

(hier: vom 30. August 2013 , Urk. 8/55) bemerkte oder bekannt gewordene Tatsachen zur

bereits beurteilten Anspruchsperiode

unbe rücksichtigt zu bleiben. Dies bezüglich stünde einzig der Weg der Revision des rechts kräftigen Urteils ZL.2011.00075 vom 30. August 2013 nach § 29 des Gesetzes über das Sozial ve r sicherungs gericht ( GSVGer ) offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _871/2013 vom 7. April 2014 E. 5.1).

3.1.4

D as Konzept der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr rechtfertigt sich aus dem Charakter der Ergänzungs leistung als einer Bedarfsleistung, deren Aus richtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenver siche rung sowie allfälliges übriges Einkom men die mini malen Lebenskosten nicht decken. Die zeitliche Beschränkung der Rechts beständigkeit auf ein Kalen der jahr dient der Sicherstellung der Aus richtung korrekter Ergänzungs leistun gen , was bei Bedarfsleistungen besonders wichtig ist ( Urteil des Bundes gerichts 8C_94/2007 vom 1 5. April 2008 E. 4.1). Die Behörde wird in der Regel aber nicht ohne trifftigen Grund von früher fest gelegten Berechnungs grund lagen abweichen. Bei der Beweiswürdigung darf sie im Rahmen des Un ter suchungs grundsatzes auch berücksichtigen, dass nun angefochtene Berech nungsgrund la gen seinerzeit unbestritten ge blieben waren. Der ZL-Ansprecher andrerseits trägt das Risiko, dass er sich dem Vorwurf mutwilliger Prozess führung und dem damit verbundenen Kostenrisiko aussetzt, wenn er mehrfach dieselben Berech nungsgrundlagen beanstandet (Urteil des Bundes gerichts 8C_94/2007 vom 1 5. April 2008 E. 4.3). 3.2

3.2.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin

wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. August 2013 ( Urk. 8/55)

somit nicht rechtskräftig über den strittigen Vermögensverzicht samt ausstehender F orderung im Sinne einer res

iudicata

für alle weiteren Jahre , sondern allein über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers für das Jahr 2011

ent schieden (vgl. E. 6 des Urteils, Urk. 8/55 S. 10) .

Im vorliegenden Verfahren bildet dagegen der Anspruch für die Monate Oktober bis Dezember 2013 und Januar 2014 den Anfechtungsgegenstand, der hier mit dem Streitgegenstand übereinstimmt (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1-2). Denn d er zweite Einspracheentscheid vom 10. März 2014 (Urk. 2) und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 10. Januar 2014 ver neinte n

- nebst dem Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwal tungs verfah ren

- den Anspruch auf Zusatz leistungen für die Zeit von Oktober bis Dezemb er 2013 und ab Januar 2014 ( Urk. 8/82/4 ).

Auch wenn zur Festlegung des Vermögens des Jahres 2011 im Urteil vom 30. August 2013 Überle gungen angestellt worden waren, die bei der Be stim mung des Vermögens ab Oktober 2013 erneut anzustellen sind, sind diese nicht bindend. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang in den neuen ZL-Berech nun gen ab Oktober 2013 und ab Januar 2014 Vermögen zu berück sichtigen sei, muss unter Berücksichtigung früherer Verzichtshandlungen erfol gen . Dabei steht insbesondere d ie Fest stellung in E . 5.7 des Urteils vom 30. August 2013, dass sich der Beschwerdeführer für das Jahr 2011 ein

Ver zichtsvermögen

von zumindest Fr. 215‘980.-- anrechnen lassen müsse (Urk. 8/55 S. 9) ,

einer Neube urteilung ab Oktober 2013 nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_871/2013 vom 7. April 2014 E. 5.2).

Neue Vorbringen und Beweismittel im Verfahren ab Oktober 2013 sind folglich auch dann zu hören, wenn sie bereits im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können, sofern und soweit si e Auswir kung auf die Anspruchs beurteilung ab Oktober 2013 und ab Januar 2014 haben. 3.2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte somit hinsichtlich des für die Zeit ab Oktober 2013 anrechenbaren Vermögens zu Unrecht ohne Weiterungen auf die Fest stel lungen im Urteil vom 30. August 2013 zum Verzichtsvermögen ab .

3. 3 3.3.1

In der Verfügung vom 10. Januar 2014 hat te d ie Beschwerdegegnerin in den ZL-Berechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2013 den aner kannten Aus gaben

von Fr. 37‘522.-- , bestehend aus Fr. 19‘210.--

Lebens bedarf , Fr. 5‘112.-- P auschale obligatorische Kranken ver siche rung und

Fr. 13’2 00.-- Wohnungsmiete, als anrechenbare Einnahmen die indivi duelle Prämienver billi gung von Fr. 1‘716.--, die AHV - Rente in der Höhe von Fr. 20‘772.-- und einen Ver m ögens verzehr von Fr. 25‘964.-- sowie einen V er mögensertrag von Fr. 4‘706.--, mithin ins gesamt Fr. 53‘158.-- gegenübergestellt und so einen Überschuss von Fr. 15‘636.-- bestimmt (Urk. 8/82/4 S. 3).

In der Berechnung ab Januar 2014 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin aufgrund der erhöhten Krankenver sicherungs pausachale von Fr. 5‘232.-- Ausgaben von insgesamt Fr. 37‘642.-- und Einnahmen von Fr. 52‘186.-- (indivi duelle Prämi enver billi gung Fr. 1‘764.--, AHV -Rente Fr. 20‘772.--, Vermögensverzehr Fr. 24‘964.--, Vermögensertrag Fr. 4‘686.-- ), was einen Überschuss von Fr. 14‘544.-- ergab

( Urk. 8/82/4 S. 4). 3.3.2

Wie sich das zugrunde gelegte Vermögen von Fr. 333‘533.-- (ab Januar 2014: Fr. 323‘533.--) nebst dem Verzichtsvermögen von Fr. 240‘980.-- (ab Januar 2014: Fr. 230‘980.--) im Einzelnen zusammensetzte, war dem Beschwerdeführer mit der Ver fügung vom 10. Januar 2014 nicht eröffnet worden (Urk. 8/75, Urk. 8/77a/2) . Erst a us dem angefochtenen Einspracheentscheid

ging schliess lich hervor, dass sich das berücksichtigte Vermögen von Fr. 333‘533.-- nebst dem Verzichtsvermögen von Fr. 240‘980.-- aus Fr. 901.-- Privatkonto, Fr. 4'663.-- Mieterkautionskonto, Fr. 2‘500.-- Wert Auto gemäss eigener Dekla ration und Fr. 84‘489.-- Forderung aus Darlehen zusammensetzte, wovon zudem die einge klagte Summe von Fr. 36‘387.-- gemäss dem Urteil vom 30. August 2013, E. 4.3 (Urk. 8/55 S. 6 f. ) abgezogen worden sei. Vom Nettover mögen von Fr. 297‘146.-- sei en

(nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37‘500.--) e in Vermögensverzehr von Fr. 25‘964.-- (1/10) und ein Vermögensertrag von Fr. 4‘706.-- als Einnahmen pro Jahr anzurechnen (Urk. 2 S. 2 f.) .

Ebenfalls erst im Einspracheentscheid wurde erläutert, dass das eingerechnete Verzichtsvermögen sich nach den Vorgaben des Urteils vom 3 0. August 2013 richte und dementsprechend ein Vermögensverzicht von Fr. 60‘000.-- im Jahr 2008 und von Fr. 220‘980.-- im J ahr 2009 zu berücksichtigen sei , was unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr. 10‘000.-- ( Art. 17a ELV; erstmals per Januar 2010) am 1. Januar 2013 den Betrag von Fr. 240‘980.-- und am 1. Januar 2014 von Fr. 230‘980.-- ergebe ( Urk. 2 S. 1 ff .).

Gar nicht erläutert wurde sodann , weshalb ein Betrag von Fr. 84‘489.-- für ein Darlehen als Ein nahme angerechnet wurde. 3.3.3

Damit hatte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, sich im Einsprache ver fahren

zum Standpunkt der Beschwerdegegnerin zu äussern, was der Be schwer de führer in der Einsprache vom

12. Februar 2014 zu Recht als Ver letzung des recht lichen Gehörsanspruches ( Art. 29 Abs. 2 BV , Ar

t. 42 ATSG ) rügte (Urk. 8/77 S. 3), zumal es entgegen der An sicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 2 f.) nicht auf der Hand lag, dass und wie sich das berücksichtigte Verzichts vermögen aus dem Urteil vom 3 0. August 2013 ( Urk. 8/55) herleiten liess.

Dies und der - wie hiervor dargelegt - fälschlicherweise eingenommene Stand punkt der Beschwerdegegnerin, allfällige neue Vorbringen und neue Beweis mittel zu Verzichtshandlungen und zum Vermögensverbrauch seien nicht zu hören sowie eine Über prüfung der mit Urteil vom 3 0. August 2013 beurteilten Vermögensverhältnisse im Hinblick auf den ZL-Anspruch ab Oktober 2013 sei nicht angezeigt ( Urk. 2) , verhinderten die Möglichkeit zur gehörigen Stellung nahme des Beschwerdeführers samt dem Recht zum Beibringen von erheblichen Be weisen in dieser Sache im Einspracheverfahren . Die Beschwerdegegnerin hat sich denn auch in diesem Verfahren nicht zur Sache und zu den nunmehr vor gelegten neuen Beweismitteln (Urk. 3/8-13) geäussert ( Urk. 7 , Urk. 16 ).

Allein schon, da im Urteil vom 3 0. August 2013 festgestellt worden war, dass für das Jahr 2009 eine ungeklärte Vermögensabnahme von Fr. 170‘980.-- verbleibe und ein Anlageverlust im Zeitraum vom 1. August 2008 bis 3 0. Januar 2009 von Fr. 45‘ 000.-- nicht belegt sei ( Urk. 8/55 S. 8 f.), ist nicht ohne Weiteres auszu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin bei korrekter Gehörs gewährung im Einspracheverfahren

zu einem anderen Schluss gekommen wäre. 3.4

Der angefochtene Einspracheentscheid

vom 1 0. März 2014

( Urk. 2) ist daher nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach allfälligen er gän zenden Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatz leistungen ab Oktober 2013 unter Wahrung des rechtlichen Gehörsanspruchs des Beschwerde führers ( Art. 29 Abs. 2 BV , Ar

t. 42 ATSG ; vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1, 126 V 75 E. 5b/ dd , 124 V 180 E. 1a

und E. 2b , je mit Hin weisen ) erneut verfüge. 4.

4.1

Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf unent gelt liche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint hat.

Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unent gelt licher Rechtsbeistand bewilligt ( Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 BV). Voraussetzung sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung ( BGE 132 V 200 E. 4.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4 .1 ). 4.2

Die Beschwerdegegnerin erachtete zunächst das Kriterium der Aussichts losigkeit des Rechts begehrens als gegeben (Urk. 2 S. 3 ) , was sich indes ange sichts des Aus gangs dieses Verfahrens und des hiervor Ausgeführten nicht bestätigen lässt , da die Gewinnaussichten nicht als beträchtlich geringer als die Verlust ge fahren und nicht

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3). 4.3

4.3.1

Des Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin eine Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahren als sachlich nicht geboten , da die Angelegenheit nicht komplex sei und auch eine einfache Eingabe zur Überprüfung der ganzen Be rechnung geführt hätte ( Urk. 2 S. 3 ).

Das Kriterium der sachliche n Gebotenheit der Vertretung ist mit Blick darauf, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersu chungsgrundsatz gilt ( Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Ver sicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im Ver fah ren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Ver trauens leute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen ( Urteil des Bundes gerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4 .1 mit Hinweisen ). 4.3.2

Nach dem Urteil vom 3 0. August 2013 ( Urk. 8/55) und der Neuanmeldung vom 8. Oktober 2013 ( Urk. 8/80/1) galt es zu klären , ob ein Anspruch auf Zusatz leistungen ab Oktober 2013 bestand, obschon ein solcher Anspruch für das Jahr 2011 mit Urteil vom 3 0. August 2013 ( Urk. 8/55) verneint worden war und darin Feststellungen rechtlicher und tatsächlicher Art zu Verzichts hand lungen

gemacht worden waren, die sich möglicher weise auch auf die

An spruch s er mittlung ab Oktober 2013 auswirken. Dabei handelt es sich, wie auch die Erwä gungen hiervor und der Standpunkt der Beschwerdegegnerin in dieser

Sache

zeigen, um sachliche und rechtliche Fragestellungen, die der Beschwerde führer zur genügenden Wahrung seiner Interessen nicht ohn e rechts kundige Vertre tung hätte beantworten können. Im Einspracheverfahren galt zudem die von der Beschwerdegegnerin ohne weiterführende Begründung erlassene Be rech nungs verfügung vom 10. Januar 2014 ( Urk. 8/82/4) adäquat zu rügen, wobei insbe sondere formell-rechtliche Vorbringen in Betracht fielen , welche nicht ohne Weiteres vom Beschwerdeführer selbst hätten erkannt und formuliert werden können . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin genügt es insbesondere nicht, dass auch die eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers eine neue An spruchsprüfung ausgelöst hätten. Entscheidend ist vielmehr, dass er vor dem Hintergrund der gegebenen Sach- und Rechtslage ohne Rechts ver tretung seine Interessen nicht genügend hätte wahrnehmen können.

Ob etwa soziale Einrichtungen die notwendige fachkundige Unterstützung hätten (an-)bieten können, wird nicht behauptet und ist ohnehin fraglich. Jedenfalls wäre es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, den Beschwerdefüh rer bejahendenfalls auf die grundsätzliche Subsidiarität anwaltlicher Vertretung gegenüber der Interessenwahrung durch andere fachkundige Dritte aufmerksam zu machen und solche z u benennen (Art. 27 Abs. 2 ATSG ), was sie nach Lage der Akten indessen nicht getan hat (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4 .2.1 mit Hinweis) .

Unter den gegebenen Umständen ist auch das Kriterium der sachlichen Ge boten heit einer anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren zu bejahen. 4.4

Die Beschwerdegegnerin wird somit nach Prüfung der Anspruchs voraussetzung der Bedürftigkeit über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts ver tretung für das

Einspracheverfahren

unter Berücksichtigung dieser Erwägungen neu zu verfügen haben . 5.

5.1

Das Verfahren ist kostenlos. 5.2

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Radek Janis, steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu. Die Ent schä digung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen fest zuset zen. Für die Schwierigkeit einer Streit sache ist nicht massgebend , ob die sich im konkreten Fall stellenden Tat- oder Rechtsfragen für einen Partei vertreter neu artig sind oder nicht. Der Schwierig keits grad einer Streitsache ergibt sich nicht aus der subjektiven Berufs erfahrung eines Rechtsvertreters und seinen individu ellen Rechtskenntnissen, sondern objektiv aus der Komplexität des zu beurtei lenden Sach verhalts und der sich stellenden Rechtsfragen sowie aus dem Um fang des zu bearbeiten den Aktenmaterials. Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeit aufwands darf der Sozialver sicherungsrichter nach ständiger Recht spre chung auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess, im Unter schied zum Zivilprozess, von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wo durch in zahl reichen Fällen die Tätig keit des Anwalts erleichtert wird. Diese soll nur insoweit berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünf tigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst

wie überflüssiger Schritte (BGE 114 V 87 E. 4b, Urteil des Bundes gerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003 E. 6.2). 5.3

Mit Honorarnote vom

21. August 2015

macht Rechtsan walt Janis bei einem Stundenansatz bis Ende 2014 von Fr. 200.-- und ab Januar 2015 von Fr. 220.-- und einem Zeit aufwand von 19,6 Stunden ein Honorar von insgesamt Fr. 4‘504.55 (inklusive Barauslagen in der Höhe von Fr. 206.90 und 8 % Mehr wertsteuer) geltend (Urk. 19 ). Da von stehen insgesamt 16,7 Stunden im Zusam menhang mit dem Verfassen der Beschwerde schrift und der Replik (ink lusive Aktenstudium und Besprechung mit dem Klienten;

1. April bis 12. Sep tember 2014 ), was für zwei Eingaben mit 13 und 5 Seiten, welche je sehr grosszügig und platz einnehmend formatiert wurden, ange sichts des nicht ausser gewöhn li chen Schwierigkeitsgrades und des nicht sehr umfangreichen Aktenmaterials als überhöht erscheint, zu mal der Sachverhalt und die Akten bereits aus dem Ver fahren zwischen den Parte ie n Nr. ZL .20 11 .00 075 bekannt waren und sich der Inhalt der B eschwerdeschrift vereinzelt in der Beschwerde

des Verfahren Nr. ZL.2011.00075 vom

30. Septem ber 2011

wieder findet . Unter Berück sichti gung des besonderen Zeitaufwandes für die rechnerischen Details in der Beschwerde zum Vermögensverbrauch der Zeit von 2008 bis 2011 ( Urk. 1 S. 6 f.) und der Eingabe zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 12, 13/1-6) ist der dies bezügliche zeitliche Aufwand daher auf an gemes sene 1 1 Stunden zu kürzen.

Für das Studium der Verfügung vom 16. September 2014, mit welcher dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für dieses Verfahren gewährt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Duplik angesetzt wurde (Urk. 14), und für das Studium der Duplik (Urk. 16) je mit einem Schreiben an den Klienten (22. Sep tember bis 2 0. Oktober 2014) sowie für das abschliessende Studium dieses Urteils samt Zustellung und Nachbesprechung mit dem Klienten wird ein weitere Aufwand von zusammen 1,9 Stunden geltend gemacht ( Urk. 19 S. 1). Damit resultiert ein zeitlicher Gesamtaufwand von 1 2 ,9 Stunden, was beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (11,7 Stunden) respektive von Fr. 220.-- (1,2 Stunden) ab Januar 2015 den Betrag von Fr. 2‘ 604 .-- ergibt .

Für dieses Verfahren n icht nachvol lziehbar und daher zu streichen ist der für den 4. Mai 2015 geltend gemachte Aufwand von einer Stun de für eine tele fo nische Besprechung mit dem Klienten, einem Schreiben an die Sozialen Dienst e und an die Zentralstelle Inkasso und einem Informationsschreiben an den Klienten (Urk. 19 S. 1), nachdem keine weitere Eingabe des Beschwerde führers in diesem Verfahren und Zeitraum erfolgt war .

Zuzüglich der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 206.90

( Urk. 19 S. 2 ) und der Mehrwertsteuer von 8 % auf den Gesamtbetrag von Fr. 2‘ 8 10.90 ist die Pro zessentschädigung

nach dem Gesagten auf den Betrag von Fr. 3‘035 .75 (in klu sive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzuse tz en. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird

der angefochtene Einspracheentscheid v om 10. März 2014 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen , damit sie nach allfälligen ergän zenden Abklärungen und unter Wahrung des recht lichen Gehörsanspruchs des Beschwerde führers über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Oktober 2013 un d nach Prüfung der Anspruchs voraussetzung der Bedürftigkeit über die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechts vertretung für das Einspracheverfahren

erneut verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Radek Janis, Zürich, eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘035.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13/1-6 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann