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ZL.2013.00091

Weitgehend übereinstimmende Parteianträge; Neuberechnung des ZL-Anspruchs; teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Berechnung der Rückerstattungsforderung

Zürich SozVersG · 2015-02-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1931, bezog seit 2007 Zusatzleistungen zur AHV ( Urk. 7 /34, Urk. 7 /46 ). Mit Verfügung vom 2 6. Februar 2013 setzte die Aus gleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2013 auf Fr. 744.-- monatlich fest und erli ess für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 2 8. Februar 2013 eine Rücker stattungsverfügung über den Betrag von Fr. 1‘614.-- infolge Kenntnisnahme des von der Versicherten im Mai 2011 erhaltenen Fahrzeuges ( Urk. 7 /102). Die dagegen am 4. März 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 7 / 114 ) wies die Abteilung für Zusatzleistungen der SVA mit Entscheid vom 2 6. August 2013 ab ( Urk. 7 / 119 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. August 2013 erhob die Versicherte am 2 6. September 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einsprache entscheids un d die Festsetzung der Ergänzungsleistungen auf monatlich Fr. 834.-- für das Jahr 2012 und auf Fr. 871.-- ab 1. Januar 2013 und die voll umfängliche Aufhebung der Rückforderung von Fr. 1‘614.-- ( Urk. 1 S. 2 f. ). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2013 beantragte d ie Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Rückforderung auf Fr. 817.-- zu reduzieren sei ( Urk. 6 ). Mit Stellungnahme vom 1 9. November 2013 , welche der Beschwerdegegnerin am 2 5. November 2013 zur Kenntnis nahme zugestellt wurde ( Urk. 10) ,

ersuchte die Beschwerdeführerin um teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Beschwerdeantwort unter Korrektur des angerechneten Vermögensertrags und Festsetzung der Rückforderung auf Fr. 758.-- ( Urk. 9 S. 2 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ). 1.2

Die Voraussetzungen für die Zusprache

von Ergänzungsleistungen legte die Beschwerdegegnerin in der Begründung de s angefochtenen Einspracheentschei des sowie der Beschwerdeantwort zutreffend dar ( Urk. 2 S. 2 E. 2, Urk. 6 S. 1 f. E. 2). Darauf kann verwiesen werden. 2.

Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und die Höhe der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis August 201 3. 3. 3.1

Was das Vermögen der Beschwerdeführerin au s Sparguthaben und Wertschrif ten angeht, so ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass das Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu ermitteln und bewerten ist ( Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, ELV) . Sodann trifft zu , dass die Herkunft der Vermögenswerte für die Anrechenbarkeit unerheblich ist und auch auf einem Konto geäufnete

Verwandtenunterstützun gen bei der Anspruchsermittlung zu berücksichtigen sind ( Urk. 2 S. 2 E. 2.d und E. 3 ; BGE 129 II 145 ). Dies anerkannte die Beschwerdeführerin denn auch aus drücklich ( Urk.

1 S. 5 Ziff. 10).

In Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage berücksichtigte die Beschwer degegnerin da mit d as auf den Konti der Y.___ und der Z.___ ausgewiesene Vermögen der Beschwerdeführerin , auch wenn dieses aus Zahlungen des Sohnes an den Mietzins der Beschw erdeführerin gebildet worden sein sollte. Den Abschlüssen per 3 1. Dezember 201 2 ist zu ent nehmen, dass das aus beiden Konti

resultierende Vermögen per Ende 2012 Total gerundet

Fr. 42‘929.-- betrug ( Urk. 7 /93 ). Gestützt darauf setzte die Beschwer degegnerin das Vermögen aus Sparguthaben und Wertschriften für das Jahr 2013 zutreffend auf Fr. 42‘929.-- fest ( Urk. 7 /106-107 ).

3.2

Hinsichtlich des angerechneten

Vermögensertrag s

m achte die Beschwerde füh re rin geltend, dass für die Zeit ab Juni 2013 ein Betrag von Fr. 119.-- statt

- wie in der Beschwerdeantwort aufgeführt ( Urk. 6 S. 3) - ein es Betrag es von Fr. 349.-- anzurechnen sei ( Urk. 9 S. 2 Ziff. 4).

Als Steuerwert per Ende 2012 ist den Abschlüssen der Konten der Y.___ und der Z.___ ein Ertrag von insgesamt Fr. 119.90 zu ent nehmen ( Urk. 7 /93-94). Auch aus dem Berechnungsblatt ( Urk. 7 /106-107) der dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 7 /102) geht für das Jahr 2013 ein Vermögensert rag von Fr. 119.-- hervor .

Damit sind das per 3 1. Dezember 20 12 ausgewiesene Vermögen von Fr. 42‘929 .-- und der Vermögensertrag von Fr. 119.-- für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2013 zu berücksichtigen, allerdings nicht wie in der Aufstellung in der Beschwerdeantwort ( Urk. 6 S. 3) festgehalten erst ab Juni 2013, sondern de m Berechnungsblatt zur Verfügung vom 2 6. Februar 2013 entsprechend bereits ab Januar 2013 ( Urk. 7 /106-107) .

3. 3

Was den am

6. Mai 2011 auf den Namen der Beschwerdeführerin eingelösten Neuwagen Audi A1 1.4 TFSI ( Urk. 7 /94) angeht, ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen , dass e r

mangels eines Eigentumsvorbehaltes zu m Eigentum der Beschwerdeführerin zu zählen ist. Richtig ist auch, dass daran weder eine allfäl lige Vereinbarung etwas ändern würde , wonach das Auto im Falle eines Führer ausweisverlusts an den Sohn zurückgeh t ( Urk. 2 S. 2 E. 3) , noch der Umstand, dass das Auto gegen ein altes reparaturanfälliges Auto ausgetauscht w urde , denn grundsätzlich sind – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte alle Vermögenswerte zu berücksichtigen, über welche die Anspruchsberechtigte ungeschmälert verfügen kann ( Urk. 6 S. 1 E.

2). Diese mit der Rechtslage über einstimmende Beurteilung anerkannte die Beschwerdeführerin ausdrücklich ( Urk. 9 S. 2 Ziff. 1). 3.4

D ie Beschwerdeführerin machte jedoch

geltend, dass beim Auto als Verbrauchs gegenstand eine Wertverminderung von 40 %

zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S.

5 ff. Ziff. 11 ff.). Mit Stellungnahme vom 1 9. November 2013 erklärte sie sich mit der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ( Urk. 6 S. 2 E. 4 ) nunmehr angewandten linearen Abschreibung von 10 % jährlich einverstanden ( Urk. 9 S. 2 Ziff. 3). Davon ist im Folgenden auszugehen, weshalb von Juni 2011 bis Mai 2012 vom Anschaffungswert

von Fr. 29‘400 .--

( Urk. 8/101) , von Juni 2012 bis Mai 2013 von einem um 10 % verminderten Wert von Fr. 26‘460.-- und ab Juni 2013 von einem um 20 % verminderten Wert von Fr. 23‘520.-- auszugehen ist. 4. 4.1

Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ist somit von einem reduzierten Fahrzeugwert von Fr. 26‘460.-- von Juni 2012 bis Mai 2013 und von Fr. 23‘520.-- von Juni 2013 bis August 2013

auszugehen (vgl. vorstehend E.

3. 4 ). Zu berücksichtigen sind

weiter ein Vermögen aus Sparguthaben von Fr. 42‘929.-- und ein Vermögensertrag von Fr. 119.-- per 31.12.2012, welche ab Januar 2013 anzurechnen sind (vgl. vorstehend E. 3. 1-3.2 ). Die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ist unter Berücksichtigung dieser Werte zu berichtigen. 4.2

Für den Zeitraum von Juni 2011 bis Mai 20 12 wurde der Anspruch auf monat liche Ergänzungsleistungen in der Verfügung vom 2 6. Februar 2013 unter Berücksichtigung eines Fahrzeugwerts von Fr. 29‘400.-- korrekt auf Fr. 775.-- von 1. Juni 2011 bis 31.12.2011 und von Fr. 790.-- ab Januar 2012 bis Mai 2012 festgesetzt ( Urk. 7 /108-111 , Urk. 7/104-105 ). Der angefochtene Ein spracheentscheid und die diesem zugrundeliegende Verfügung sind somit für diesen Zeitraum sowohl hinsichtlich der festgesetzten Ergänzungsleistungen als auch der Rückforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 864.-- (12 x Fr. 72.--) zu bestätigen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4.3

Für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 hätte ein Fahrzeugwert von Fr. 26‘460.-- eingesetzt werden müssen. Die Verfügung vom 2 6. Februar 2013 erweist sich in diesem Punkt als unzutreffend. Wie in der Beschwerdeantwort richtig dargelegt ( Urk. 6 S. 3 oben), ergibt sich für diesen Zeitraum ein An spruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 815.-- . Darauf ist zu ver weisen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt damit als begründet und ist gutzuheissen. 4.4

Für den Zeitraum von Januar bis Mai 2013 wurde in der Verfügung vom 2 6. Februar 2013 zutreffend ein Vermögen von Fr. 42‘929.-- und ein

Vermö gensertrag von

Fr. 119 .--

ange r echnet , was in der Aufstellung der

Beschwerde antwort nicht richtig wiedergegeben wurde . In der Verfügung w u rd e

jedoch der reduzierte Fahrzeugwert von

Fr. 26‘460.-- nicht berücksichtigt .

D amit e rgibt sich folgende korrigierte Berechnung:

Januar bis Mai 2013

Einnahmen

Vermögen:

Sparguthaben/Wertschriften ( Urk. 8/93-94)

42‘929

Fahrzeug

26‘460

Bruttovermögen

69‘389

Abzüglich Freibetrag

37‘500

Anrechenbares Vermögen

31‘889

Davon ein Zehntel

3‘188

Vermögensertrag

( Urk. 8/93-94)

119

Renteneinnahmen

24‘276

Total Einnahmen

27‘583

Total Ausgaben

36‘738

Anspruch EL pro Jahr

9‘155

EL monatlich (gerundet)

1. Januar

- 3 1. Mai 20 13

763

Damit erweisen sich d er angefochtene Einspracheentscheid

und die diesem zugrundeliegende Verfügung sowie die in der Beschwerdeantwort enthaltene Berechnung als unrichtig , und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4.5

Für den Zeitraum ab Juni 2013 wurde in der Verfügung vom 2 6. Februar 2013 zutreffend von einem aus Sparguthaben und Wertschriften von Fr. 42‘929.-- und von einem Vermögensertrag von Fr. 119.-- ausgegangen , wobei Letzteres in der Beschwerdeantwort nicht richtig wiedergegeben wurde . Hingegen wurde in der Verfügung der um 2 0 % verminderte Fahrzeugwert von Fr. 23‘520.-- nicht berücksichtigt . Damit ergibt sich folgende korrigierte Berechnung:

ab Juni 2013:

Einnahmen

Vermögen:

Sparguthaben/Wertschriften ( Urk. 8/93-94)

42‘929

Fahrzeug

23‘520

Bruttovermögen

66‘449

Abzüglich Freibetrag

37‘500

Anrechenbares Vermögen

28‘949

Davon ein Zehntel

2 ‘ 89 5

Vermögensertrag

( Urk. 8/93-94)

119

Renteneinnahmen

24‘480

Total Einnahmen

27‘49 4

Total Ausgaben

37‘006

Anspruch EL pro Jahr

9‘512

EL monatlich (gerundet) ab 1. Juni 2013

793

Damit erweisen sich d er angefochtene Einspracheentscheid

und die diesem zu grundeliegende Verfügung sowie die in der Beschwerdeantwort enthaltene Berechnung als unrichtig , und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4. 6

Zusammenfassend ist der von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 6. Februar 2013 von 1. Juni bis 3 1. Dezember 2011 in der Höhe von Fr. 775.-- und von 1. Januar bis 3 1. Mai 2012 in der Höhe von Fr. 790.-- ermittelte Anspruch auf Ergänzungsleistungen (zuzüglich kantonale Beihilfe und Gemein dezuschüsse ) sowie die ges tützt darauf für den Zeitraum von 1. Juni 2011 bis 3 1. Mai 2012 errechnete Rückforderung in der Höhe von Fr. 864.-- zu bestäti gen und die Beschwerde insofern abzuweisen.

Ab 1. Juni 2012 ist folgender Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungs leistungen festzustellen, und die Beschwerde ist insofern gutzuheis sen:

Für den Zeitraum vom 1. Juni bis 3 1. Dezember 2012 beträgt der monatliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen Fr. 815.-- (zuzüglich kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse).

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2013 beträgt der monatliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen Fr. 763.-- (zuzüglich kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse).

Ab 1. Juni 2013 beträgt der monatliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen Fr. 793.-- (zuzüglich kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse).

D ie für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 3 1. August 2013 errechnete Rückfor derung erweis t sich damit als unzutreffend. Mangels genauerer Angaben über die in diesem Zeitraum effektiv ausbezahlten Ergänzungsleistungen ist die Sache zur Berechnung der Rückforderung an die Beschwerdegegnerin

zurück zuweisen. 5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen und zur Berechnung der Rückforderung ab 1. Juni 2012 bis 3 1. August 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . 6.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 6. August 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen (zuzüglich kantonale Beihilfe und Gemeinde zuschüsse ) von Fr. 815.-- vom 1. Juni bis zum 3 1. Dezember 2012, von Fr. 763.-- vom 1. Januar bis zum 3 1. Mai 2013 und von Fr. 793.-- ab dem 1. Juni 2013 hat.

Zur Berechnung der Rückforderung beziehungsweise Nachzahlung im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 3 1. August 2013 wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen .

Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Brianza - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerGrieder-Martens

Erwägungen (5 Absätze)

E. 7 / 119 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. August 2013 erhob die Versicherte am 2 6. September 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einsprache entscheids un d die Festsetzung der Ergänzungsleistungen auf monatlich Fr. 834.-- für das Jahr 2012 und auf Fr. 871.-- ab 1. Januar 2013 und die voll umfängliche Aufhebung der Rückforderung von Fr. 1‘614.-- ( Urk. 1 S. 2 f. ). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2013 beantragte d ie Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Rückforderung auf Fr. 817.-- zu reduzieren sei ( Urk. 6 ). Mit Stellungnahme vom 1 9. November 2013 , welche der Beschwerdegegnerin am 2 5. November 2013 zur Kenntnis nahme zugestellt wurde ( Urk. 10) ,

ersuchte die Beschwerdeführerin um teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Beschwerdeantwort unter Korrektur des angerechneten Vermögensertrags und Festsetzung der Rückforderung auf Fr. 758.-- ( Urk.

E. 9 S. 2 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ). 1.2

Die Voraussetzungen für die Zusprache

von Ergänzungsleistungen legte die Beschwerdegegnerin in der Begründung de s angefochtenen Einspracheentschei des sowie der Beschwerdeantwort zutreffend dar ( Urk. 2 S. 2 E. 2, Urk. 6 S. 1 f. E. 2). Darauf kann verwiesen werden. 2.

Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und die Höhe der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis August 201 3. 3. 3.1

Was das Vermögen der Beschwerdeführerin au s Sparguthaben und Wertschrif ten angeht, so ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass das Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu ermitteln und bewerten ist ( Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, ELV) . Sodann trifft zu , dass die Herkunft der Vermögenswerte für die Anrechenbarkeit unerheblich ist und auch auf einem Konto geäufnete

Verwandtenunterstützun gen bei der Anspruchsermittlung zu berücksichtigen sind ( Urk. 2 S. 2 E. 2.d und E. 3 ; BGE 129 II 145 ). Dies anerkannte die Beschwerdeführerin denn auch aus drücklich ( Urk.

1 S. 5 Ziff. 10).

In Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage berücksichtigte die Beschwer degegnerin da mit d as auf den Konti der Y.___ und der Z.___ ausgewiesene Vermögen der Beschwerdeführerin , auch wenn dieses aus Zahlungen des Sohnes an den Mietzins der Beschw erdeführerin gebildet worden sein sollte. Den Abschlüssen per 3 1. Dezember 201 2 ist zu ent nehmen, dass das aus beiden Konti

resultierende Vermögen per Ende 2012 Total gerundet

Fr. 42‘929.-- betrug ( Urk. 7 /93 ). Gestützt darauf setzte die Beschwer degegnerin das Vermögen aus Sparguthaben und Wertschriften für das Jahr 2013 zutreffend auf Fr. 42‘929.-- fest ( Urk. 7 /106-107 ).

3.2

Hinsichtlich des angerechneten

Vermögensertrag s

m achte die Beschwerde füh re rin geltend, dass für die Zeit ab Juni 2013 ein Betrag von Fr. 119.-- statt

- wie in der Beschwerdeantwort aufgeführt ( Urk. 6 S. 3) - ein es Betrag es von Fr. 349.-- anzurechnen sei ( Urk. 9 S. 2 Ziff. 4).

Als Steuerwert per Ende 2012 ist den Abschlüssen der Konten der Y.___ und der Z.___ ein Ertrag von insgesamt Fr. 119.90 zu ent nehmen ( Urk. 7 /93-94). Auch aus dem Berechnungsblatt ( Urk. 7 /106-107) der dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 7 /102) geht für das Jahr 2013 ein Vermögensert rag von Fr. 119.-- hervor .

Damit sind das per 3 1. Dezember 20

E. 12 wurde der Anspruch auf monat liche Ergänzungsleistungen in der Verfügung vom 2 6. Februar 2013 unter Berücksichtigung eines Fahrzeugwerts von Fr. 29‘400.-- korrekt auf Fr. 775.-- von 1. Juni 2011 bis 31.12.2011 und von Fr. 790.-- ab Januar 2012 bis Mai 2012 festgesetzt ( Urk. 7 /108-111 , Urk. 7/104-105 ). Der angefochtene Ein spracheentscheid und die diesem zugrundeliegende Verfügung sind somit für diesen Zeitraum sowohl hinsichtlich der festgesetzten Ergänzungsleistungen als auch der Rückforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 864.-- (12 x Fr. 72.--) zu bestätigen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4.3

Für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 hätte ein Fahrzeugwert von Fr. 26‘460.-- eingesetzt werden müssen. Die Verfügung vom 2 6. Februar 2013 erweist sich in diesem Punkt als unzutreffend. Wie in der Beschwerdeantwort richtig dargelegt ( Urk. 6 S. 3 oben), ergibt sich für diesen Zeitraum ein An spruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 815.-- . Darauf ist zu ver weisen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt damit als begründet und ist gutzuheissen. 4.4

Für den Zeitraum von Januar bis Mai 2013 wurde in der Verfügung vom 2 6. Februar 2013 zutreffend ein Vermögen von Fr. 42‘929.-- und ein

Vermö gensertrag von

Fr. 119 .--

ange r echnet , was in der Aufstellung der

Beschwerde antwort nicht richtig wiedergegeben wurde . In der Verfügung w u rd e

jedoch der reduzierte Fahrzeugwert von

Fr. 26‘460.-- nicht berücksichtigt .

D amit e rgibt sich folgende korrigierte Berechnung:

Januar bis Mai 2013

Einnahmen

Vermögen:

Sparguthaben/Wertschriften ( Urk. 8/93-94)

42‘929

Fahrzeug

26‘460

Bruttovermögen

69‘389

Abzüglich Freibetrag

37‘500

Anrechenbares Vermögen

31‘889

Davon ein Zehntel

3‘188

Vermögensertrag

( Urk. 8/93-94)

119

Renteneinnahmen

24‘276

Total Einnahmen

27‘583

Total Ausgaben

36‘738

Anspruch EL pro Jahr

9‘155

EL monatlich (gerundet)

1. Januar

- 3 1. Mai 20

E. 13 763

Damit erweisen sich d er angefochtene Einspracheentscheid

und die diesem zugrundeliegende Verfügung sowie die in der Beschwerdeantwort enthaltene Berechnung als unrichtig , und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4.5

Für den Zeitraum ab Juni 2013 wurde in der Verfügung vom 2 6. Februar 2013 zutreffend von einem aus Sparguthaben und Wertschriften von Fr. 42‘929.-- und von einem Vermögensertrag von Fr. 119.-- ausgegangen , wobei Letzteres in der Beschwerdeantwort nicht richtig wiedergegeben wurde . Hingegen wurde in der Verfügung der um 2 0 % verminderte Fahrzeugwert von Fr. 23‘520.-- nicht berücksichtigt . Damit ergibt sich folgende korrigierte Berechnung:

ab Juni 2013:

Einnahmen

Vermögen:

Sparguthaben/Wertschriften ( Urk. 8/93-94)

42‘929

Fahrzeug

23‘520

Bruttovermögen

66‘449

Abzüglich Freibetrag

37‘500

Anrechenbares Vermögen

28‘949

Davon ein Zehntel

2 ‘ 89 5

Vermögensertrag

( Urk. 8/93-94)

119

Renteneinnahmen

24‘480

Total Einnahmen

27‘49 4

Total Ausgaben

37‘006

Anspruch EL pro Jahr

9‘512

EL monatlich (gerundet) ab 1. Juni 2013

793

Damit erweisen sich d er angefochtene Einspracheentscheid

und die diesem zu grundeliegende Verfügung sowie die in der Beschwerdeantwort enthaltene Berechnung als unrichtig , und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4. 6

Zusammenfassend ist der von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 6. Februar 2013 von 1. Juni bis 3 1. Dezember 2011 in der Höhe von Fr. 775.-- und von 1. Januar bis 3 1. Mai 2012 in der Höhe von Fr. 790.-- ermittelte Anspruch auf Ergänzungsleistungen (zuzüglich kantonale Beihilfe und Gemein dezuschüsse ) sowie die ges tützt darauf für den Zeitraum von 1. Juni 2011 bis 3 1. Mai 2012 errechnete Rückforderung in der Höhe von Fr. 864.-- zu bestäti gen und die Beschwerde insofern abzuweisen.

Ab 1. Juni 2012 ist folgender Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungs leistungen festzustellen, und die Beschwerde ist insofern gutzuheis sen:

Für den Zeitraum vom 1. Juni bis 3 1. Dezember 2012 beträgt der monatliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen Fr. 815.-- (zuzüglich kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse).

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2013 beträgt der monatliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen Fr. 763.-- (zuzüglich kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse).

Ab 1. Juni 2013 beträgt der monatliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen Fr. 793.-- (zuzüglich kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse).

D ie für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 3 1. August 2013 errechnete Rückfor derung erweis t sich damit als unzutreffend. Mangels genauerer Angaben über die in diesem Zeitraum effektiv ausbezahlten Ergänzungsleistungen ist die Sache zur Berechnung der Rückforderung an die Beschwerdegegnerin

zurück zuweisen. 5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen und zur Berechnung der Rückforderung ab 1. Juni 2012 bis 3 1. August 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . 6.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 6. August 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen (zuzüglich kantonale Beihilfe und Gemeinde zuschüsse ) von Fr. 815.-- vom 1. Juni bis zum 3 1. Dezember 2012, von Fr. 763.-- vom 1. Januar bis zum 3 1. Mai 2013 und von Fr. 793.-- ab dem 1. Juni 2013 hat.

Zur Berechnung der Rückforderung beziehungsweise Nachzahlung im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 3 1. August 2013 wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen .

Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Brianza - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerGrieder-Martens

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00091 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

24. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Renata Brianza Advokaturbüro Löwenstrasse 2, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1931, bezog seit 2007 Zusatzleistungen zur AHV ( Urk. 7 /34, Urk. 7 /46 ). Mit Verfügung vom 2 6. Februar 2013 setzte die Aus gleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2013 auf Fr. 744.-- monatlich fest und erli ess für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 2 8. Februar 2013 eine Rücker stattungsverfügung über den Betrag von Fr. 1‘614.-- infolge Kenntnisnahme des von der Versicherten im Mai 2011 erhaltenen Fahrzeuges ( Urk. 7 /102). Die dagegen am 4. März 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 7 / 114 ) wies die Abteilung für Zusatzleistungen der SVA mit Entscheid vom 2 6. August 2013 ab ( Urk. 7 / 119 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. August 2013 erhob die Versicherte am 2 6. September 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einsprache entscheids un d die Festsetzung der Ergänzungsleistungen auf monatlich Fr. 834.-- für das Jahr 2012 und auf Fr. 871.-- ab 1. Januar 2013 und die voll umfängliche Aufhebung der Rückforderung von Fr. 1‘614.-- ( Urk. 1 S. 2 f. ). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2013 beantragte d ie Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Rückforderung auf Fr. 817.-- zu reduzieren sei ( Urk. 6 ). Mit Stellungnahme vom 1 9. November 2013 , welche der Beschwerdegegnerin am 2 5. November 2013 zur Kenntnis nahme zugestellt wurde ( Urk. 10) ,

ersuchte die Beschwerdeführerin um teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Beschwerdeantwort unter Korrektur des angerechneten Vermögensertrags und Festsetzung der Rückforderung auf Fr. 758.-- ( Urk. 9 S. 2 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ). 1.2

Die Voraussetzungen für die Zusprache

von Ergänzungsleistungen legte die Beschwerdegegnerin in der Begründung de s angefochtenen Einspracheentschei des sowie der Beschwerdeantwort zutreffend dar ( Urk. 2 S. 2 E. 2, Urk. 6 S. 1 f. E. 2). Darauf kann verwiesen werden. 2.

Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und die Höhe der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis August 201 3. 3. 3.1

Was das Vermögen der Beschwerdeführerin au s Sparguthaben und Wertschrif ten angeht, so ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass das Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu ermitteln und bewerten ist ( Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, ELV) . Sodann trifft zu , dass die Herkunft der Vermögenswerte für die Anrechenbarkeit unerheblich ist und auch auf einem Konto geäufnete

Verwandtenunterstützun gen bei der Anspruchsermittlung zu berücksichtigen sind ( Urk. 2 S. 2 E. 2.d und E. 3 ; BGE 129 II 145 ). Dies anerkannte die Beschwerdeführerin denn auch aus drücklich ( Urk.

1 S. 5 Ziff. 10).

In Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage berücksichtigte die Beschwer degegnerin da mit d as auf den Konti der Y.___ und der Z.___ ausgewiesene Vermögen der Beschwerdeführerin , auch wenn dieses aus Zahlungen des Sohnes an den Mietzins der Beschw erdeführerin gebildet worden sein sollte. Den Abschlüssen per 3 1. Dezember 201 2 ist zu ent nehmen, dass das aus beiden Konti

resultierende Vermögen per Ende 2012 Total gerundet

Fr. 42‘929.-- betrug ( Urk. 7 /93 ). Gestützt darauf setzte die Beschwer degegnerin das Vermögen aus Sparguthaben und Wertschriften für das Jahr 2013 zutreffend auf Fr. 42‘929.-- fest ( Urk. 7 /106-107 ).

3.2

Hinsichtlich des angerechneten

Vermögensertrag s

m achte die Beschwerde füh re rin geltend, dass für die Zeit ab Juni 2013 ein Betrag von Fr. 119.-- statt

- wie in der Beschwerdeantwort aufgeführt ( Urk. 6 S. 3) - ein es Betrag es von Fr. 349.-- anzurechnen sei ( Urk. 9 S. 2 Ziff. 4).

Als Steuerwert per Ende 2012 ist den Abschlüssen der Konten der Y.___ und der Z.___ ein Ertrag von insgesamt Fr. 119.90 zu ent nehmen ( Urk. 7 /93-94). Auch aus dem Berechnungsblatt ( Urk. 7 /106-107) der dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 7 /102) geht für das Jahr 2013 ein Vermögensert rag von Fr. 119.-- hervor .

Damit sind das per 3 1. Dezember 20 12 ausgewiesene Vermögen von Fr. 42‘929 .-- und der Vermögensertrag von Fr. 119.-- für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2013 zu berücksichtigen, allerdings nicht wie in der Aufstellung in der Beschwerdeantwort ( Urk. 6 S. 3) festgehalten erst ab Juni 2013, sondern de m Berechnungsblatt zur Verfügung vom 2 6. Februar 2013 entsprechend bereits ab Januar 2013 ( Urk. 7 /106-107) .

3. 3

Was den am

6. Mai 2011 auf den Namen der Beschwerdeführerin eingelösten Neuwagen Audi A1 1.4 TFSI ( Urk. 7 /94) angeht, ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen , dass e r

mangels eines Eigentumsvorbehaltes zu m Eigentum der Beschwerdeführerin zu zählen ist. Richtig ist auch, dass daran weder eine allfäl lige Vereinbarung etwas ändern würde , wonach das Auto im Falle eines Führer ausweisverlusts an den Sohn zurückgeh t ( Urk. 2 S. 2 E. 3) , noch der Umstand, dass das Auto gegen ein altes reparaturanfälliges Auto ausgetauscht w urde , denn grundsätzlich sind – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte alle Vermögenswerte zu berücksichtigen, über welche die Anspruchsberechtigte ungeschmälert verfügen kann ( Urk. 6 S. 1 E.

2). Diese mit der Rechtslage über einstimmende Beurteilung anerkannte die Beschwerdeführerin ausdrücklich ( Urk. 9 S. 2 Ziff. 1). 3.4

D ie Beschwerdeführerin machte jedoch

geltend, dass beim Auto als Verbrauchs gegenstand eine Wertverminderung von 40 %

zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S.

5 ff. Ziff. 11 ff.). Mit Stellungnahme vom 1 9. November 2013 erklärte sie sich mit der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ( Urk. 6 S. 2 E. 4 ) nunmehr angewandten linearen Abschreibung von 10 % jährlich einverstanden ( Urk. 9 S. 2 Ziff. 3). Davon ist im Folgenden auszugehen, weshalb von Juni 2011 bis Mai 2012 vom Anschaffungswert

von Fr. 29‘400 .--

( Urk. 8/101) , von Juni 2012 bis Mai 2013 von einem um 10 % verminderten Wert von Fr. 26‘460.-- und ab Juni 2013 von einem um 20 % verminderten Wert von Fr. 23‘520.-- auszugehen ist. 4. 4.1

Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ist somit von einem reduzierten Fahrzeugwert von Fr. 26‘460.-- von Juni 2012 bis Mai 2013 und von Fr. 23‘520.-- von Juni 2013 bis August 2013

auszugehen (vgl. vorstehend E.

3. 4 ). Zu berücksichtigen sind

weiter ein Vermögen aus Sparguthaben von Fr. 42‘929.-- und ein Vermögensertrag von Fr. 119.-- per 31.12.2012, welche ab Januar 2013 anzurechnen sind (vgl. vorstehend E. 3. 1-3.2 ). Die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ist unter Berücksichtigung dieser Werte zu berichtigen. 4.2

Für den Zeitraum von Juni 2011 bis Mai 20 12 wurde der Anspruch auf monat liche Ergänzungsleistungen in der Verfügung vom 2 6. Februar 2013 unter Berücksichtigung eines Fahrzeugwerts von Fr. 29‘400.-- korrekt auf Fr. 775.-- von 1. Juni 2011 bis 31.12.2011 und von Fr. 790.-- ab Januar 2012 bis Mai 2012 festgesetzt ( Urk. 7 /108-111 , Urk. 7/104-105 ). Der angefochtene Ein spracheentscheid und die diesem zugrundeliegende Verfügung sind somit für diesen Zeitraum sowohl hinsichtlich der festgesetzten Ergänzungsleistungen als auch der Rückforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 864.-- (12 x Fr. 72.--) zu bestätigen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4.3

Für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 hätte ein Fahrzeugwert von Fr. 26‘460.-- eingesetzt werden müssen. Die Verfügung vom 2 6. Februar 2013 erweist sich in diesem Punkt als unzutreffend. Wie in der Beschwerdeantwort richtig dargelegt ( Urk. 6 S. 3 oben), ergibt sich für diesen Zeitraum ein An spruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 815.-- . Darauf ist zu ver weisen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt damit als begründet und ist gutzuheissen. 4.4

Für den Zeitraum von Januar bis Mai 2013 wurde in der Verfügung vom 2 6. Februar 2013 zutreffend ein Vermögen von Fr. 42‘929.-- und ein

Vermö gensertrag von

Fr. 119 .--

ange r echnet , was in der Aufstellung der

Beschwerde antwort nicht richtig wiedergegeben wurde . In der Verfügung w u rd e

jedoch der reduzierte Fahrzeugwert von

Fr. 26‘460.-- nicht berücksichtigt .

D amit e rgibt sich folgende korrigierte Berechnung:

Januar bis Mai 2013

Einnahmen

Vermögen:

Sparguthaben/Wertschriften ( Urk. 8/93-94)

42‘929

Fahrzeug

26‘460

Bruttovermögen

69‘389

Abzüglich Freibetrag

37‘500

Anrechenbares Vermögen

31‘889

Davon ein Zehntel

3‘188

Vermögensertrag

( Urk. 8/93-94)

119

Renteneinnahmen

24‘276

Total Einnahmen

27‘583

Total Ausgaben

36‘738

Anspruch EL pro Jahr

9‘155

EL monatlich (gerundet)

1. Januar

- 3 1. Mai 20 13

763

Damit erweisen sich d er angefochtene Einspracheentscheid

und die diesem zugrundeliegende Verfügung sowie die in der Beschwerdeantwort enthaltene Berechnung als unrichtig , und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4.5

Für den Zeitraum ab Juni 2013 wurde in der Verfügung vom 2 6. Februar 2013 zutreffend von einem aus Sparguthaben und Wertschriften von Fr. 42‘929.-- und von einem Vermögensertrag von Fr. 119.-- ausgegangen , wobei Letzteres in der Beschwerdeantwort nicht richtig wiedergegeben wurde . Hingegen wurde in der Verfügung der um 2 0 % verminderte Fahrzeugwert von Fr. 23‘520.-- nicht berücksichtigt . Damit ergibt sich folgende korrigierte Berechnung:

ab Juni 2013:

Einnahmen

Vermögen:

Sparguthaben/Wertschriften ( Urk. 8/93-94)

42‘929

Fahrzeug

23‘520

Bruttovermögen

66‘449

Abzüglich Freibetrag

37‘500

Anrechenbares Vermögen

28‘949

Davon ein Zehntel

2 ‘ 89 5

Vermögensertrag

( Urk. 8/93-94)

119

Renteneinnahmen

24‘480

Total Einnahmen

27‘49 4

Total Ausgaben

37‘006

Anspruch EL pro Jahr

9‘512

EL monatlich (gerundet) ab 1. Juni 2013

793

Damit erweisen sich d er angefochtene Einspracheentscheid

und die diesem zu grundeliegende Verfügung sowie die in der Beschwerdeantwort enthaltene Berechnung als unrichtig , und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4. 6

Zusammenfassend ist der von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 6. Februar 2013 von 1. Juni bis 3 1. Dezember 2011 in der Höhe von Fr. 775.-- und von 1. Januar bis 3 1. Mai 2012 in der Höhe von Fr. 790.-- ermittelte Anspruch auf Ergänzungsleistungen (zuzüglich kantonale Beihilfe und Gemein dezuschüsse ) sowie die ges tützt darauf für den Zeitraum von 1. Juni 2011 bis 3 1. Mai 2012 errechnete Rückforderung in der Höhe von Fr. 864.-- zu bestäti gen und die Beschwerde insofern abzuweisen.

Ab 1. Juni 2012 ist folgender Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungs leistungen festzustellen, und die Beschwerde ist insofern gutzuheis sen:

Für den Zeitraum vom 1. Juni bis 3 1. Dezember 2012 beträgt der monatliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen Fr. 815.-- (zuzüglich kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse).

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2013 beträgt der monatliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen Fr. 763.-- (zuzüglich kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse).

Ab 1. Juni 2013 beträgt der monatliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen Fr. 793.-- (zuzüglich kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse).

D ie für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 3 1. August 2013 errechnete Rückfor derung erweis t sich damit als unzutreffend. Mangels genauerer Angaben über die in diesem Zeitraum effektiv ausbezahlten Ergänzungsleistungen ist die Sache zur Berechnung der Rückforderung an die Beschwerdegegnerin

zurück zuweisen. 5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen und zur Berechnung der Rückforderung ab 1. Juni 2012 bis 3 1. August 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . 6.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 6. August 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen (zuzüglich kantonale Beihilfe und Gemeinde zuschüsse ) von Fr. 815.-- vom 1. Juni bis zum 3 1. Dezember 2012, von Fr. 763.-- vom 1. Januar bis zum 3 1. Mai 2013 und von Fr. 793.-- ab dem 1. Juni 2013 hat.

Zur Berechnung der Rückforderung beziehungsweise Nachzahlung im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 3 1. August 2013 wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen .

Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Brianza - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerGrieder-Martens