Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1927, trat am 1 9. November 2012 in ein Alters- und Spitexzentrum ein und meldete sich am 7. Dezember 2012 zum Bezug von Zu satzleistungen zur AHV/IV an ( Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 7. März 2013 ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nach stehend SVA), einen Anspruch auf Zusatzleistungen ( Urk. 6/36), dies unter Bei lage je eines Berechnungsblatts November 2012 ( Urk. 6/45), 2012 ( Urk. 6/42) und 2013 ( Urk. 6/39). Dagegen erhob die Versicherte am 2 7. März 2013 Ein sprache ( Urk. 6/57). Daraufhin erstellte die S VA
je ein neues Berechnungsblatt November 2012 ( Urk. 6/74 ; Einnahmenüberschuss: Fr. 43‘235.-- ), Dezember 2012
( Urk. 6/71 ; Einnahmenüberschuss: Fr. 4‘283.-- ) und 2013 ( Urk. 6/72 ; Ein nahmen überschuss : Fr. 1‘779.-- ). Mit Entscheid vom 8. Juli 2013 wies sie die Einsprache ab ( Urk. 6/75 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 3. August 2013 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 8. Juli 2013 ( Urk.
2) und beantragte zur Hauptsache, es seien ihr ab November 2012 - näher bezifferte - Ergänzungsleistungen und kantonale Bei hilfen auszurichten ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-3).
Die SVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2013 ( Urk.
5) die
Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 5. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tung e n bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kanto na len Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). 1.2
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird ( Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten ( Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten Aus gaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, bestehen die anerkannten Ausgaben in der Tagestaxe ( Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG) und in einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Ausgaben ( Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG). Als weitere anerkannte Ausgaben ist unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ein zusetzen, welcher der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat ( Art. 10
Abs. 3 lit . d ELG). 1.4
Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst unter anderem Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist ( Rz 3433 . 01 der Weg lei tung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der ihnen eine Nutzniessung oder ein Wohn recht zusteht, ist der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme anzurechnen ( Rz
3433.02 WEL). Wenn eine Person auf eine Nutzniessung verzichtet , ist deren Jah reswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen. Der Jah res wert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutznies ser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten über nommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäude unter haltskosten ) ; f ür die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag aus zugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin von einem marktkonformen Mietzins ( Rz 3482.12 WEL) . 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin hat te ein Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft, die sie 1989 mittels Schenkungsvertrag ihren Töchtern vermacht hatte (vgl. Urk. 6/11 /1-6 ) , das am 1 7. März 2006 zur Löschung im Grundbuch gemeldet wurde ( Urk. 6/7-8) .
E s bezog sich auf eine von ihr bis zum Heimeintritt be wohnte und eine zweite Wohnung, die vermietet wurde ( Urk. 6/48).
In der Steuererklärung der einen Tochter wurde der Eigennutzungswert des der Beschwerdeführerin gewährten Wohnrechts 2011 mit Fr. 6‘135.-- angegeben ( Urk. 6/26 Ziff. B.6); dieser Betrag wurde später auf die Hälfte ( Fr. 3‘067.--) re duziert ( Urk. 6/49). Sodann wurde für die zweite, vermietete Wohnung in der be treffenden Liegenschaft ein Mietertrag von monatlich
Fr. 2‘250.-- und jähr lich Fr. 27‘000.--
notiert ( Urk. 6/48); dies entsprechend dem im Jahr 2008 abge schlossenen Miet vertrag ( Urk. 6/50).
In der Steuerwertberechnung vom 1 9. August 2004 hielt das kantonale Steuer amt Fremdmieten von Fr. 24‘000.-- und einen Eigenmietwert der eigenen Woh nung von Fr. 6‘854.-- fest ( Urk. 6/51). In der Neubewertung 2009 wurde ein Miet zins von Fr. 39‘270.-- und kein Eigenmietwert eingesetzt ( Urk. 6/27). 2.2
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte als Einnahme einen Ertrag aus Nutz niessung, dies ausgehend vom Eigenmietwert, abzüglich 2.47 % Hypothekarzins und abzüglich 20 % Gebäudeunterhalt, womit folgende Werte resultierten ( Urk. 2 S. 5 unten lit . m): Eigenmietwert Fr. 33‘791.43 -
abzüglich Hypothekarzins Fr. 4‘199.-- -
abzüglich Gebäudeunterhalt Fr. 6‘758.29 Total Nutzniessungsertrag Fr. 22‘834.14 2.3
Die Beschwerdeführerin machte geltend, der jährliche Eigenmietwert für die eine der
beiden Wohnungen betrage Fr. 6‘854.-- ( Urk. 1 S. 5 unten) und für die andere Fr. 23‘400.-- ( Urk. 1 S. 11 Mitte), mithin Fr. 29‘854.--
im T otal. Als Ge bäudeunterhaltskosten
machte sie
dementsprechend Fr. 6‘638.-- (2 0 % des Ei gen mietwerts ) geltend ; die Höhe der angerechneten Hypothekarzinsen wurde nicht bestritten (S. 12 Mitte).
2.4
Die Standpunkte der Parteien unterscheiden sich bezüglich der Höhe des anzu nehmenden Eigenmietwerts. Die Beschwerdegegnerin ging von Fr. 33‘791.43 aus .
Die Beschwerdeführerin bezifferte ihn in ihrer Einsprache mit Fr. 33‘191.43 ( Urk. 6/57 S.
8 Mitte) und in der Beschwerde mit Fr. 29‘854.-- (vorstehend E. 2.3) . Zur Begründung führte sie in der Beschwerde an, als Mieteinnahmen für die zweite, vermietete Wohnung, habe die Beschwerdegegnerin fälschlicher weise Fr. 24‘000.-- pro Jahr eingesetzt, tatsächlich vereinnahmt würden aber nur Fr. 23‘400.-- ( Urk. 1 S. 10 Mitte). 2.5
Mietzinserträge stellen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG dar, und zwar im Umfang des Bruttoertrags (Urs Müller, Recht sprechung zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 126).
Gemäss Mietvertrag ( Urk. 6/50) und den damit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/54) beträgt der monatliche Mietzins Fr. 1‘950.-- netto und Fr. 2‘250.-- unter Einschluss einer Nebenkostenpauschale, was pro Jahr Fr. 23‘400.-- und Fr. 27‘000.-- ergibt.
Rechtsprechungsgemäss ist der Bruttoertrag ( Fr. 27‘000.--) massgebend, was zu sammen mit dem Eigenmietwert der anderen Wohnung ( Fr. 6‘854.--) ein To tal von Fr. 33‘854.-- ergibt . Die Beschwerdegegnerin hat somit den Eigenmiet wert beider Wohnungen zusammen mit rund Fr. 33‘791.-- leicht tiefer veran schlagt, als sie dies zulässigerweise hätte tun können.
Dementsprechend ist die Berücksichtigung eines Ertrags aus Nutzniessung von rund Fr. 22‘834.-- durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 2.6
Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, die frühere Wohnung hätte nich t in dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen zeitlichen Rahmen ver mie tet werden können ( Urk. 1 S. 7 unten und S. 9).
Im angefochtenen Entscheid wurde einlässlich dargelegt, dass auch dann, wenn der Eigenmietwert dementsprechend angepasst würde, ein Nutzniessungsertrag von rund Fr. 22‘018.-- (2012) und rund Fr. 21‘202.-- (2013) resultieren würde. Den Ausführungen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 7 ff. Ziff.
3) ist nicht in nach vollziehbarer Weise zu entnehmen, inwiefern die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung unzutreffend sein sollte.
Somit hat es mit diese r sein Bewenden. 3. 3.1
D ie Beschwerdeführerin machte weiter geltend, bei einer in einem Heim leben den Person seien der Mietzins und die zugehörigen Nebenkosten während ma xi mal eines Jahres als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen, solange die Rück kehr nach Hause noch möglich sei und die Wohnung beibehalten werde ( Urk. 1 S. 6 oben ; vgl. Rz 3390.1 WEL ). Beides treffe auf sie zu, weshalb , ausge hend vom steuerlichen Eigenmietwert von
Fr. 6‘854.-- ( = 70 % ) , ein Mietzins von Fr. 9‘791.47 ( Fr. 6‘854. -- : 0.7) und eine Nebenkostenpauschale von Fr. 1‘680.-- zu berücksichtigen seien ( Urk. 1 S. 6 oben).
Da ihr seitens des Pflegeheims keine Betreuungs- oder Pflegekosten verrechnet worden seien, stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass eine Rück kehr nach Hause noch möglich gewesen sei ( Urk. 1 S. 6 unten). 3.2
Die Beschwerdeführerin trat gemäss ihrer Angabe in der Anmeldung am 1 9. Novem ber 2012 ins Heim ein ( Urk. 6/1 S. 1 unten). Laut Vertrag erfolgte der Eintritt am 2 3. November 2012 ( Urk. 6/1-2 Ziff. 1).
Mit Datum vom 1 5. Dezember 2012 zeigte sie mit dem Vermerk „ein neues Zu hause“ die entsprechende Adressänderung an ( Urk. 6/19/1).
Im Juli 2013 wurde die Wohnung geräumt und renoviert und im August 2013 wurde sie zur Vermietung ausgeschrieben ( Urk. 1 S. 9 unten). 3.3
Die Regelung der zeitlichen Erfordernisse für die Anwendung der Heimberech nungsregeln dient der Praktikabilität; es soll nicht jeder kurzzeitige oder vo rü bergehende Heimaufenthalt zu einer Änderung der Berechnungsweise führen (ZAK 1992 486 E. 3a).
Vor diesem Hintergrund erweist sich der Hinweis der Beschwerdeführerin, es seien ihr keine Betreuungs- oder Pflegekosten verrechnet worden, als wenig aus sagekräftig. Vielmehr fällt entscheidend ins Gewicht, dass bereits Mitte De zem ber 2012, rund drei Wochen nach dem Wechsel ins Heim, eine entspre chende Adressänderung kommuniziert wurde; ganz offensichtlich gingen die Beschwer de führerin und ihre Angehörigen davon aus, dass der Heimaufenthalt von Dauer sein werde. Dies wird dadurch bestätigt, dass rund ein halbes Jahr später die frühere Wohnung auch tatsächlich aufgelöst wurde.
Demnach fehlt es an den nötigen Voraussetzungen, um nebst den Aufwendun gen für den Heimaufenthalt auch noch eine Wohnungsmiete als Ausgabe an zu rechnen . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte Ausgaben für den Heimaufenthalt von Fr. 11‘418.-- im Berechnungsblatt für November 2012 ( Urk. 6/74 S.
1) und im Berechnungsblatt für Dezember 2012 ( Urk. 6/71 S. 1); für 2013 berücksichtigte sie Fr. 52‘560.-- ( Urk. 6/72 S. 1). 4.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber
- aus näher dargelegten Grün den ( Urk. 1 S.
12 ff. Ziff.
6) - auf den Standpunkt, bei der
Berechnung der jähr lichen Ergänzungsleistung vom 1. November bis 3 1. Dezember 2012 sei eine an erkannte Ausgabe von Fr. 50‘508.-- pro Jahr ( Fr. 138.-- x 366 Tage) zu be rück sichtigen; für November 2012 sei ein Betrag von Fr. 4‘209.-- ( Fr. 50‘508.-- :
12) zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 14 oben). 4.3
Würde dem Standpunkt der Beschwerdeführerin - beziehungsweise ihres Vertre ters - (vorstehend E. 4.2) gefolgt, wären entsprechend weniger Ausgaben anzu rechnen, so dass der resultierende E innahmenüberschuss (vgl. vorstehend E. 1.2) noch grösser ausfiele als im angefochtenen Entscheid. Somit wäre dieser umso mehr zu bestätigen, womit offen bleiben kann, ob der von der Beschwerdefüh rerin vertretene Standpunkt zutrifft oder nicht. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin hat in den das Jahr 2012 betreffenden Berechnungen ( Urk. 6/74, Urk. 6/72) einen Zinsertrag von Fr. 172.-- (S. 2 Mitte) und für 2013 einen solchen von Fr.
115.-- ( Urk. 6/72 S. 2 Mitte) eingesetzt . 5.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe rechtzeitig glaubhaft gemacht, dass sie mit Zinserträge n von rund Fr. 115.-- im Jahr 2012 „wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen“ im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ELV erzielt habe ( Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 7). 5.3
Würde bereits für 2012 ein um Fr. 57.-- tieferer Zinsertrag berücksichtigt, so be stünde doch weiterhin ein Einnahmenüberschuss (November 2012: Fr. 43‘178.--; Dezember 2012: Fr. 4‘226.--).
Der Einwand der Beschwerdeführerin ist mithin nicht ergebnisrelevant, so dass offen bleiben kann, ob die Differenz im genannten Umfang überhaupt als „we sentlich“ im Sinne der massgebenden Bestimmung zu werten wäre.
6.
Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, die von ihr geleistete Mietzins kaution von Fr. 4‘500.-- dürfe ihr nicht als Vermögen angerechnet werden ( Urk. 1 S. 15 f. Ziff. 8).
Dieser Standpunkt ist zutreffend (vgl. Urteile des hiesigen Gerichts ZL.2013.00043 vom 1. Oktober 2014 E. 3.6, ZL.2011.00017 vom 2 1. November 2012 E. 3.4.4).
Für November ( Urk. 6/74) und Dezember 2012 berücksichtigte die Beschwerde gegnerin ein anrechenbares Vermögen von Fr. 1 ‘ 686.--, was mit Fr. 337.-- Ver mögensverzehr zu den Einnahmen gezählt wurde (S. 1 unten). Angesichts des im angefochtenen Entscheid ermittelten Einnahmenüberschusses würde auch die korrekte Nichtberücksichtigung der Mietzinskaution beim
Vermögen zu kei nem anderen Ergebnis führen. 7.
Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, sie habe Anspruch auf kanto nale Beihilfen. Die Beschwerdegegnerin habe dies mit der Begründung verneint, es bestehe kein Ausgabenüberschuss; da nach Korrektur der beschwerdeweise gerügten Fehler nunmehr ein Ausgabenüberschuss bestehe, sei diese Begrün dung nicht mehr stichhaltig ( Urk. 1 S. 17 Ziff. 9).
Dem kann nicht gefolgt werden, da auch nach Prüfung der beschwerdeweise an gebrachten Rügen ein Einnahmenüberschuss besteht, womit es mit dem - zu treffenden - Standpunkt der Beschwerdegegnerin sein Bewenden hat. Damit besteht auch keine Veranlassung zu Erörterungen darüber, wie § 17 Abs. 2 ZLG auszulegen sei (vgl. Urk. 1 S. 17 f.). 8.
8.1
Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprache einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ( Urk. 1 S. 19 Ziff. 10) .
In der Begründung nahm sie zudem - teilweise sinngemäss - Bezug auf einen möglichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung. Im Einsprachever fahren (vgl. Urk. 6/57 S. 12 ff. Ziff.
12) wurde ein Antrag auf Parteientschädi gung , nicht aber ein Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt, womit darüber auch kein Entscheid der Vorinstanz und folglich diesbezüglich kein Anfechtungsob jekt vorliegt. 8.2
Wie die Beschwerdeführerin selber richtig anführte, werden gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts (ATSG) im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteient schädigungen ausgerichtet.
Gemäss der Lehre wird mit der Wendung „in der Regel“ ermöglicht, ausnahms weise dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn einer Partei die un ent geltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde und sie im Einspracheverfahren ob siegt (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 43 zu Art. 52 ATSG ).
Beide - kumulativ verlangten - Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, wo mit der geltend gemachte Anspruch zu verneinen ist. 8.3
Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Ver fahren eine Parteientschädigung ( Urk. 1 S.
26 f. Ziff. 11). Gemäss der von ihr rich tig angeführten Gesetzesbestimmung besteht ein solcher Anspruch nur bei Ob siegen ( Art. 61 lit . g ATSG).
Soweit die
Begründung des Antrags - unter anderem - sinngemässe Ausführun gen zur unentgeltlichen Rechtsvertretung enthält ( Urk. 1 S. 27), ist daran zu erinnern, dass das hiesige Gericht - zulässigerweise (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2012 vom 1 7. August 2012) - regelmässig nur patentierten Anwältin nen und Anwälte die unentgeltliche Rechtsvertret ung überträgt. 9.
9.1
Zusammengefasst bleibt festzuhalten: Im angefochtenen Entscheid wurde ein An spruch auf Ergänzungsleistungen vereint, da in den betroffenen Zeitperioden ein Einnahmenüberschuss ausgewiesen ist (November 2011: Fr. 43‘235.--, De zem ber 2012: Fr. 4‘283.--; 2013: Fr. 1‘779.--). 9.2
Der in die Anspruchsermittlung einfliessende Eigenmietwert wurde - entgegen der Vorbringen in der Beschwerde - richtig ermittelt (vorstehend E.
2) . D ie prak tizierte Anwendung der Heimberechnung s regeln ist korrekt (vorstehend E.
3). Als Ausgaben sind die im angefochtenen Entscheid eingesetzten und nicht die von der Beschwerdeführerin angeführten (tieferen) Heimtaxen zu berück sichtigen (vorstehend E.
4). Auch wenn, wie beantragt, 2012 ein um Fr. 57.-- tieferer Zins ertrag berücksichtigt würde, ver bliebe weiterhin ein Einnahmen überschuss (vorstehend E. 5). Die Beschwerdegegnerin hat zwar zu Unrecht die Mietzins kau tion dem Vermögen zugerechnet, jedoch wirkt sich dies nicht ent scheidend auf den Einnahmenüberschuss aus (vorstehend E. 6).
Somit erweist sich der angefochtene Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen als zutreffend und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 9.3
Nicht gefolgt werden kann auch den beschwerdeweisen Vorbringen betreffend Beihilfen (vorstehend E. 7) und Parteientschädigung (vorstehend E. 8).
Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 9.4
Angesichts des Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteient schä di gung (vorstehend E. 8.3) zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1927, trat am 1 9. November 2012 in ein Alters- und Spitexzentrum ein und meldete sich am 7. Dezember 2012 zum Bezug von Zu satzleistungen zur AHV/IV an ( Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 7. März 2013 ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nach stehend SVA), einen Anspruch auf Zusatzleistungen ( Urk. 6/36), dies unter Bei lage je eines Berechnungsblatts November 2012 ( Urk. 6/45), 2012 ( Urk. 6/42) und 2013 ( Urk. 6/39). Dagegen erhob die Versicherte am 2 7. März 2013 Ein sprache ( Urk. 6/57). Daraufhin erstellte die S VA
je ein neues Berechnungsblatt November 2012 ( Urk. 6/74 ; Einnahmenüberschuss: Fr. 43‘235.-- ), Dezember 2012
( Urk. 6/71 ; Einnahmenüberschuss: Fr. 4‘283.-- ) und 2013 ( Urk. 6/72 ; Ein nahmen überschuss : Fr. 1‘779.-- ). Mit Entscheid vom 8. Juli 2013 wies sie die Einsprache ab ( Urk. 6/75 = Urk. 2).
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tung e n bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art.
E. 1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird ( Art.
E. 1.3 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, bestehen die anerkannten Ausgaben in der Tagestaxe ( Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG) und in einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Ausgaben ( Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG). Als weitere anerkannte Ausgaben ist unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ein zusetzen, welcher der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat ( Art. 10
Abs.
E. 1.4 Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst unter anderem Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist ( Rz 3433 . 01 der Weg lei tung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der ihnen eine Nutzniessung oder ein Wohn recht zusteht, ist der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme anzurechnen ( Rz
3433.02 WEL). Wenn eine Person auf eine Nutzniessung verzichtet , ist deren Jah reswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen. Der Jah res wert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutznies ser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten über nommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäude unter haltskosten ) ; f ür die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag aus zugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin von einem marktkonformen Mietzins ( Rz 3482.12 WEL) . 2.
E. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kanto na len Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat te ein Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft, die sie 1989 mittels Schenkungsvertrag ihren Töchtern vermacht hatte (vgl. Urk. 6/11 /1-6 ) , das am 1 7. März 2006 zur Löschung im Grundbuch gemeldet wurde ( Urk. 6/7-8) .
E s bezog sich auf eine von ihr bis zum Heimeintritt be wohnte und eine zweite Wohnung, die vermietet wurde ( Urk. 6/48).
In der Steuererklärung der einen Tochter wurde der Eigennutzungswert des der Beschwerdeführerin gewährten Wohnrechts 2011 mit Fr. 6‘135.-- angegeben ( Urk. 6/26 Ziff. B.6); dieser Betrag wurde später auf die Hälfte ( Fr. 3‘067.--) re duziert ( Urk. 6/49). Sodann wurde für die zweite, vermietete Wohnung in der be treffenden Liegenschaft ein Mietertrag von monatlich
Fr. 2‘250.-- und jähr lich Fr. 27‘000.--
notiert ( Urk. 6/48); dies entsprechend dem im Jahr 2008 abge schlossenen Miet vertrag ( Urk. 6/50).
In der Steuerwertberechnung vom 1 9. August 2004 hielt das kantonale Steuer amt Fremdmieten von Fr. 24‘000.-- und einen Eigenmietwert der eigenen Woh nung von Fr. 6‘854.-- fest ( Urk. 6/51). In der Neubewertung 2009 wurde ein Miet zins von Fr. 39‘270.-- und kein Eigenmietwert eingesetzt ( Urk. 6/27).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte als Einnahme einen Ertrag aus Nutz niessung, dies ausgehend vom Eigenmietwert, abzüglich 2.47 % Hypothekarzins und abzüglich 20 % Gebäudeunterhalt, womit folgende Werte resultierten ( Urk. 2 S. 5 unten lit . m): Eigenmietwert Fr. 33‘791.43 -
abzüglich Hypothekarzins Fr. 4‘199.-- -
abzüglich Gebäudeunterhalt Fr. 6‘758.29 Total Nutzniessungsertrag Fr. 22‘834.14
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, der jährliche Eigenmietwert für die eine der
beiden Wohnungen betrage Fr. 6‘854.-- ( Urk. 1 S. 5 unten) und für die andere Fr. 23‘400.-- ( Urk. 1 S. 11 Mitte), mithin Fr. 29‘854.--
im T otal. Als Ge bäudeunterhaltskosten
machte sie
dementsprechend Fr. 6‘638.-- (2 0 % des Ei gen mietwerts ) geltend ; die Höhe der angerechneten Hypothekarzinsen wurde nicht bestritten (S. 12 Mitte).
E. 2.4 Die Standpunkte der Parteien unterscheiden sich bezüglich der Höhe des anzu nehmenden Eigenmietwerts. Die Beschwerdegegnerin ging von Fr. 33‘791.43 aus .
Die Beschwerdeführerin bezifferte ihn in ihrer Einsprache mit Fr. 33‘191.43 ( Urk. 6/57 S.
E. 2.5 Mietzinserträge stellen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gemäss Art.
E. 2.6 Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, die frühere Wohnung hätte nich t in dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen zeitlichen Rahmen ver mie tet werden können ( Urk. 1 S. 7 unten und S. 9).
Im angefochtenen Entscheid wurde einlässlich dargelegt, dass auch dann, wenn der Eigenmietwert dementsprechend angepasst würde, ein Nutzniessungsertrag von rund Fr. 22‘018.-- (2012) und rund Fr. 21‘202.-- (2013) resultieren würde. Den Ausführungen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 7 ff. Ziff.
3) ist nicht in nach vollziehbarer Weise zu entnehmen, inwiefern die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung unzutreffend sein sollte.
Somit hat es mit diese r sein Bewenden. 3.
E. 3 lit . d ELG).
E. 3.1 D ie Beschwerdeführerin machte weiter geltend, bei einer in einem Heim leben den Person seien der Mietzins und die zugehörigen Nebenkosten während ma xi mal eines Jahres als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen, solange die Rück kehr nach Hause noch möglich sei und die Wohnung beibehalten werde ( Urk. 1 S. 6 oben ; vgl. Rz 3390.1 WEL ). Beides treffe auf sie zu, weshalb , ausge hend vom steuerlichen Eigenmietwert von
Fr. 6‘854.-- ( = 70 % ) , ein Mietzins von Fr. 9‘791.47 ( Fr. 6‘854. -- : 0.7) und eine Nebenkostenpauschale von Fr. 1‘680.-- zu berücksichtigen seien ( Urk. 1 S. 6 oben).
Da ihr seitens des Pflegeheims keine Betreuungs- oder Pflegekosten verrechnet worden seien, stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass eine Rück kehr nach Hause noch möglich gewesen sei ( Urk. 1 S. 6 unten).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin trat gemäss ihrer Angabe in der Anmeldung am 1 9. Novem ber 2012 ins Heim ein ( Urk. 6/1 S. 1 unten). Laut Vertrag erfolgte der Eintritt am 2 3. November 2012 ( Urk. 6/1-2 Ziff. 1).
Mit Datum vom 1 5. Dezember 2012 zeigte sie mit dem Vermerk „ein neues Zu hause“ die entsprechende Adressänderung an ( Urk. 6/19/1).
Im Juli 2013 wurde die Wohnung geräumt und renoviert und im August 2013 wurde sie zur Vermietung ausgeschrieben ( Urk. 1 S. 9 unten).
E. 3.3 Die Regelung der zeitlichen Erfordernisse für die Anwendung der Heimberech nungsregeln dient der Praktikabilität; es soll nicht jeder kurzzeitige oder vo rü bergehende Heimaufenthalt zu einer Änderung der Berechnungsweise führen (ZAK 1992 486 E. 3a).
Vor diesem Hintergrund erweist sich der Hinweis der Beschwerdeführerin, es seien ihr keine Betreuungs- oder Pflegekosten verrechnet worden, als wenig aus sagekräftig. Vielmehr fällt entscheidend ins Gewicht, dass bereits Mitte De zem ber 2012, rund drei Wochen nach dem Wechsel ins Heim, eine entspre chende Adressänderung kommuniziert wurde; ganz offensichtlich gingen die Beschwer de führerin und ihre Angehörigen davon aus, dass der Heimaufenthalt von Dauer sein werde. Dies wird dadurch bestätigt, dass rund ein halbes Jahr später die frühere Wohnung auch tatsächlich aufgelöst wurde.
Demnach fehlt es an den nötigen Voraussetzungen, um nebst den Aufwendun gen für den Heimaufenthalt auch noch eine Wohnungsmiete als Ausgabe an zu rechnen . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte Ausgaben für den Heimaufenthalt von Fr. 11‘418.-- im Berechnungsblatt für November 2012 ( Urk. 6/74 S.
1) und im Berechnungsblatt für Dezember 2012 ( Urk. 6/71 S. 1); für 2013 berücksichtigte sie Fr. 52‘560.-- ( Urk. 6/72 S. 1). 4.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber
- aus näher dargelegten Grün den ( Urk. 1 S.
E. 8 Mitte) und in der Beschwerde mit Fr. 29‘854.-- (vorstehend E. 2.3) . Zur Begründung führte sie in der Beschwerde an, als Mieteinnahmen für die zweite, vermietete Wohnung, habe die Beschwerdegegnerin fälschlicher weise Fr. 24‘000.-- pro Jahr eingesetzt, tatsächlich vereinnahmt würden aber nur Fr. 23‘400.-- ( Urk. 1 S. 10 Mitte).
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprache einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ( Urk. 1 S. 19 Ziff. 10) .
In der Begründung nahm sie zudem - teilweise sinngemäss - Bezug auf einen möglichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung. Im Einsprachever fahren (vgl. Urk. 6/57 S. 12 ff. Ziff.
12) wurde ein Antrag auf Parteientschädi gung , nicht aber ein Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt, womit darüber auch kein Entscheid der Vorinstanz und folglich diesbezüglich kein Anfechtungsob jekt vorliegt.
E. 8.2 Wie die Beschwerdeführerin selber richtig anführte, werden gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts (ATSG) im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteient schädigungen ausgerichtet.
Gemäss der Lehre wird mit der Wendung „in der Regel“ ermöglicht, ausnahms weise dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn einer Partei die un ent geltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde und sie im Einspracheverfahren ob siegt (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 43 zu Art. 52 ATSG ).
Beide - kumulativ verlangten - Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, wo mit der geltend gemachte Anspruch zu verneinen ist.
E. 8.3 Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Ver fahren eine Parteientschädigung ( Urk. 1 S.
26 f. Ziff. 11). Gemäss der von ihr rich tig angeführten Gesetzesbestimmung besteht ein solcher Anspruch nur bei Ob siegen ( Art. 61 lit . g ATSG).
Soweit die
Begründung des Antrags - unter anderem - sinngemässe Ausführun gen zur unentgeltlichen Rechtsvertretung enthält ( Urk. 1 S. 27), ist daran zu erinnern, dass das hiesige Gericht - zulässigerweise (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2012 vom 1 7. August 2012) - regelmässig nur patentierten Anwältin nen und Anwälte die unentgeltliche Rechtsvertret ung überträgt. 9.
9.1
Zusammengefasst bleibt festzuhalten: Im angefochtenen Entscheid wurde ein An spruch auf Ergänzungsleistungen vereint, da in den betroffenen Zeitperioden ein Einnahmenüberschuss ausgewiesen ist (November 2011: Fr. 43‘235.--, De zem ber 2012: Fr. 4‘283.--; 2013: Fr. 1‘779.--). 9.2
Der in die Anspruchsermittlung einfliessende Eigenmietwert wurde - entgegen der Vorbringen in der Beschwerde - richtig ermittelt (vorstehend E.
2) . D ie prak tizierte Anwendung der Heimberechnung s regeln ist korrekt (vorstehend E.
3). Als Ausgaben sind die im angefochtenen Entscheid eingesetzten und nicht die von der Beschwerdeführerin angeführten (tieferen) Heimtaxen zu berück sichtigen (vorstehend E.
4). Auch wenn, wie beantragt, 2012 ein um Fr. 57.-- tieferer Zins ertrag berücksichtigt würde, ver bliebe weiterhin ein Einnahmen überschuss (vorstehend E. 5). Die Beschwerdegegnerin hat zwar zu Unrecht die Mietzins kau tion dem Vermögen zugerechnet, jedoch wirkt sich dies nicht ent scheidend auf den Einnahmenüberschuss aus (vorstehend E. 6).
Somit erweist sich der angefochtene Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen als zutreffend und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 9.3
Nicht gefolgt werden kann auch den beschwerdeweisen Vorbringen betreffend Beihilfen (vorstehend E. 7) und Parteientschädigung (vorstehend E. 8).
Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 9.4
Angesichts des Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteient schä di gung (vorstehend E. 8.3) zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 11 Abs. 1 lit . b ELG dar, und zwar im Umfang des Bruttoertrags (Urs Müller, Recht sprechung zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 126).
Gemäss Mietvertrag ( Urk. 6/50) und den damit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/54) beträgt der monatliche Mietzins Fr. 1‘950.-- netto und Fr. 2‘250.-- unter Einschluss einer Nebenkostenpauschale, was pro Jahr Fr. 23‘400.-- und Fr. 27‘000.-- ergibt.
Rechtsprechungsgemäss ist der Bruttoertrag ( Fr. 27‘000.--) massgebend, was zu sammen mit dem Eigenmietwert der anderen Wohnung ( Fr. 6‘854.--) ein To tal von Fr. 33‘854.-- ergibt . Die Beschwerdegegnerin hat somit den Eigenmiet wert beider Wohnungen zusammen mit rund Fr. 33‘791.-- leicht tiefer veran schlagt, als sie dies zulässigerweise hätte tun können.
Dementsprechend ist die Berücksichtigung eines Ertrags aus Nutzniessung von rund Fr. 22‘834.-- durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
E. 12 ff. Ziff.
6) - auf den Standpunkt, bei der
Berechnung der jähr lichen Ergänzungsleistung vom 1. November bis 3 1. Dezember 2012 sei eine an erkannte Ausgabe von Fr. 50‘508.-- pro Jahr ( Fr. 138.-- x 366 Tage) zu be rück sichtigen; für November 2012 sei ein Betrag von Fr. 4‘209.-- ( Fr. 50‘508.-- :
12) zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 14 oben). 4.3
Würde dem Standpunkt der Beschwerdeführerin - beziehungsweise ihres Vertre ters - (vorstehend E. 4.2) gefolgt, wären entsprechend weniger Ausgaben anzu rechnen, so dass der resultierende E innahmenüberschuss (vgl. vorstehend E. 1.2) noch grösser ausfiele als im angefochtenen Entscheid. Somit wäre dieser umso mehr zu bestätigen, womit offen bleiben kann, ob der von der Beschwerdefüh rerin vertretene Standpunkt zutrifft oder nicht. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin hat in den das Jahr 2012 betreffenden Berechnungen ( Urk. 6/74, Urk. 6/72) einen Zinsertrag von Fr. 172.-- (S. 2 Mitte) und für 2013 einen solchen von Fr.
115.-- ( Urk. 6/72 S. 2 Mitte) eingesetzt . 5.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe rechtzeitig glaubhaft gemacht, dass sie mit Zinserträge n von rund Fr. 115.-- im Jahr 2012 „wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen“ im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ELV erzielt habe ( Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 7). 5.3
Würde bereits für 2012 ein um Fr. 57.-- tieferer Zinsertrag berücksichtigt, so be stünde doch weiterhin ein Einnahmenüberschuss (November 2012: Fr. 43‘178.--; Dezember 2012: Fr. 4‘226.--).
Der Einwand der Beschwerdeführerin ist mithin nicht ergebnisrelevant, so dass offen bleiben kann, ob die Differenz im genannten Umfang überhaupt als „we sentlich“ im Sinne der massgebenden Bestimmung zu werten wäre.
6.
Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, die von ihr geleistete Mietzins kaution von Fr. 4‘500.-- dürfe ihr nicht als Vermögen angerechnet werden ( Urk. 1 S. 15 f. Ziff. 8).
Dieser Standpunkt ist zutreffend (vgl. Urteile des hiesigen Gerichts ZL.2013.00043 vom 1. Oktober 2014 E. 3.6, ZL.2011.00017 vom 2 1. November 2012 E. 3.4.4).
Für November ( Urk. 6/74) und Dezember 2012 berücksichtigte die Beschwerde gegnerin ein anrechenbares Vermögen von Fr. 1 ‘ 686.--, was mit Fr. 337.-- Ver mögensverzehr zu den Einnahmen gezählt wurde (S. 1 unten). Angesichts des im angefochtenen Entscheid ermittelten Einnahmenüberschusses würde auch die korrekte Nichtberücksichtigung der Mietzinskaution beim
Vermögen zu kei nem anderen Ergebnis führen. 7.
Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, sie habe Anspruch auf kanto nale Beihilfen. Die Beschwerdegegnerin habe dies mit der Begründung verneint, es bestehe kein Ausgabenüberschuss; da nach Korrektur der beschwerdeweise gerügten Fehler nunmehr ein Ausgabenüberschuss bestehe, sei diese Begrün dung nicht mehr stichhaltig ( Urk. 1 S. 17 Ziff. 9).
Dem kann nicht gefolgt werden, da auch nach Prüfung der beschwerdeweise an gebrachten Rügen ein Einnahmenüberschuss besteht, womit es mit dem - zu treffenden - Standpunkt der Beschwerdegegnerin sein Bewenden hat. Damit besteht auch keine Veranlassung zu Erörterungen darüber, wie §
E. 17 Abs. 2 ZLG auszulegen sei (vgl. Urk. 1 S. 17 f.). 8.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00080 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
9. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch die Tochter Y.___ diese vertreten durch Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1927, trat am 1 9. November 2012 in ein Alters- und Spitexzentrum ein und meldete sich am 7. Dezember 2012 zum Bezug von Zu satzleistungen zur AHV/IV an ( Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 7. März 2013 ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nach stehend SVA), einen Anspruch auf Zusatzleistungen ( Urk. 6/36), dies unter Bei lage je eines Berechnungsblatts November 2012 ( Urk. 6/45), 2012 ( Urk. 6/42) und 2013 ( Urk. 6/39). Dagegen erhob die Versicherte am 2 7. März 2013 Ein sprache ( Urk. 6/57). Daraufhin erstellte die S VA
je ein neues Berechnungsblatt November 2012 ( Urk. 6/74 ; Einnahmenüberschuss: Fr. 43‘235.-- ), Dezember 2012
( Urk. 6/71 ; Einnahmenüberschuss: Fr. 4‘283.-- ) und 2013 ( Urk. 6/72 ; Ein nahmen überschuss : Fr. 1‘779.-- ). Mit Entscheid vom 8. Juli 2013 wies sie die Einsprache ab ( Urk. 6/75 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 3. August 2013 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 8. Juli 2013 ( Urk.
2) und beantragte zur Hauptsache, es seien ihr ab November 2012 - näher bezifferte - Ergänzungsleistungen und kantonale Bei hilfen auszurichten ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-3).
Die SVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2013 ( Urk.
5) die
Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 5. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tung e n bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kanto na len Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). 1.2
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird ( Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten ( Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten Aus gaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, bestehen die anerkannten Ausgaben in der Tagestaxe ( Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG) und in einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Ausgaben ( Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG). Als weitere anerkannte Ausgaben ist unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ein zusetzen, welcher der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat ( Art. 10
Abs. 3 lit . d ELG). 1.4
Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst unter anderem Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist ( Rz 3433 . 01 der Weg lei tung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der ihnen eine Nutzniessung oder ein Wohn recht zusteht, ist der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme anzurechnen ( Rz
3433.02 WEL). Wenn eine Person auf eine Nutzniessung verzichtet , ist deren Jah reswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen. Der Jah res wert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutznies ser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten über nommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäude unter haltskosten ) ; f ür die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag aus zugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin von einem marktkonformen Mietzins ( Rz 3482.12 WEL) . 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin hat te ein Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft, die sie 1989 mittels Schenkungsvertrag ihren Töchtern vermacht hatte (vgl. Urk. 6/11 /1-6 ) , das am 1 7. März 2006 zur Löschung im Grundbuch gemeldet wurde ( Urk. 6/7-8) .
E s bezog sich auf eine von ihr bis zum Heimeintritt be wohnte und eine zweite Wohnung, die vermietet wurde ( Urk. 6/48).
In der Steuererklärung der einen Tochter wurde der Eigennutzungswert des der Beschwerdeführerin gewährten Wohnrechts 2011 mit Fr. 6‘135.-- angegeben ( Urk. 6/26 Ziff. B.6); dieser Betrag wurde später auf die Hälfte ( Fr. 3‘067.--) re duziert ( Urk. 6/49). Sodann wurde für die zweite, vermietete Wohnung in der be treffenden Liegenschaft ein Mietertrag von monatlich
Fr. 2‘250.-- und jähr lich Fr. 27‘000.--
notiert ( Urk. 6/48); dies entsprechend dem im Jahr 2008 abge schlossenen Miet vertrag ( Urk. 6/50).
In der Steuerwertberechnung vom 1 9. August 2004 hielt das kantonale Steuer amt Fremdmieten von Fr. 24‘000.-- und einen Eigenmietwert der eigenen Woh nung von Fr. 6‘854.-- fest ( Urk. 6/51). In der Neubewertung 2009 wurde ein Miet zins von Fr. 39‘270.-- und kein Eigenmietwert eingesetzt ( Urk. 6/27). 2.2
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte als Einnahme einen Ertrag aus Nutz niessung, dies ausgehend vom Eigenmietwert, abzüglich 2.47 % Hypothekarzins und abzüglich 20 % Gebäudeunterhalt, womit folgende Werte resultierten ( Urk. 2 S. 5 unten lit . m): Eigenmietwert Fr. 33‘791.43 -
abzüglich Hypothekarzins Fr. 4‘199.-- -
abzüglich Gebäudeunterhalt Fr. 6‘758.29 Total Nutzniessungsertrag Fr. 22‘834.14 2.3
Die Beschwerdeführerin machte geltend, der jährliche Eigenmietwert für die eine der
beiden Wohnungen betrage Fr. 6‘854.-- ( Urk. 1 S. 5 unten) und für die andere Fr. 23‘400.-- ( Urk. 1 S. 11 Mitte), mithin Fr. 29‘854.--
im T otal. Als Ge bäudeunterhaltskosten
machte sie
dementsprechend Fr. 6‘638.-- (2 0 % des Ei gen mietwerts ) geltend ; die Höhe der angerechneten Hypothekarzinsen wurde nicht bestritten (S. 12 Mitte).
2.4
Die Standpunkte der Parteien unterscheiden sich bezüglich der Höhe des anzu nehmenden Eigenmietwerts. Die Beschwerdegegnerin ging von Fr. 33‘791.43 aus .
Die Beschwerdeführerin bezifferte ihn in ihrer Einsprache mit Fr. 33‘191.43 ( Urk. 6/57 S.
8 Mitte) und in der Beschwerde mit Fr. 29‘854.-- (vorstehend E. 2.3) . Zur Begründung führte sie in der Beschwerde an, als Mieteinnahmen für die zweite, vermietete Wohnung, habe die Beschwerdegegnerin fälschlicher weise Fr. 24‘000.-- pro Jahr eingesetzt, tatsächlich vereinnahmt würden aber nur Fr. 23‘400.-- ( Urk. 1 S. 10 Mitte). 2.5
Mietzinserträge stellen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG dar, und zwar im Umfang des Bruttoertrags (Urs Müller, Recht sprechung zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 126).
Gemäss Mietvertrag ( Urk. 6/50) und den damit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/54) beträgt der monatliche Mietzins Fr. 1‘950.-- netto und Fr. 2‘250.-- unter Einschluss einer Nebenkostenpauschale, was pro Jahr Fr. 23‘400.-- und Fr. 27‘000.-- ergibt.
Rechtsprechungsgemäss ist der Bruttoertrag ( Fr. 27‘000.--) massgebend, was zu sammen mit dem Eigenmietwert der anderen Wohnung ( Fr. 6‘854.--) ein To tal von Fr. 33‘854.-- ergibt . Die Beschwerdegegnerin hat somit den Eigenmiet wert beider Wohnungen zusammen mit rund Fr. 33‘791.-- leicht tiefer veran schlagt, als sie dies zulässigerweise hätte tun können.
Dementsprechend ist die Berücksichtigung eines Ertrags aus Nutzniessung von rund Fr. 22‘834.-- durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 2.6
Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, die frühere Wohnung hätte nich t in dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen zeitlichen Rahmen ver mie tet werden können ( Urk. 1 S. 7 unten und S. 9).
Im angefochtenen Entscheid wurde einlässlich dargelegt, dass auch dann, wenn der Eigenmietwert dementsprechend angepasst würde, ein Nutzniessungsertrag von rund Fr. 22‘018.-- (2012) und rund Fr. 21‘202.-- (2013) resultieren würde. Den Ausführungen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 7 ff. Ziff.
3) ist nicht in nach vollziehbarer Weise zu entnehmen, inwiefern die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung unzutreffend sein sollte.
Somit hat es mit diese r sein Bewenden. 3. 3.1
D ie Beschwerdeführerin machte weiter geltend, bei einer in einem Heim leben den Person seien der Mietzins und die zugehörigen Nebenkosten während ma xi mal eines Jahres als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen, solange die Rück kehr nach Hause noch möglich sei und die Wohnung beibehalten werde ( Urk. 1 S. 6 oben ; vgl. Rz 3390.1 WEL ). Beides treffe auf sie zu, weshalb , ausge hend vom steuerlichen Eigenmietwert von
Fr. 6‘854.-- ( = 70 % ) , ein Mietzins von Fr. 9‘791.47 ( Fr. 6‘854. -- : 0.7) und eine Nebenkostenpauschale von Fr. 1‘680.-- zu berücksichtigen seien ( Urk. 1 S. 6 oben).
Da ihr seitens des Pflegeheims keine Betreuungs- oder Pflegekosten verrechnet worden seien, stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass eine Rück kehr nach Hause noch möglich gewesen sei ( Urk. 1 S. 6 unten). 3.2
Die Beschwerdeführerin trat gemäss ihrer Angabe in der Anmeldung am 1 9. Novem ber 2012 ins Heim ein ( Urk. 6/1 S. 1 unten). Laut Vertrag erfolgte der Eintritt am 2 3. November 2012 ( Urk. 6/1-2 Ziff. 1).
Mit Datum vom 1 5. Dezember 2012 zeigte sie mit dem Vermerk „ein neues Zu hause“ die entsprechende Adressänderung an ( Urk. 6/19/1).
Im Juli 2013 wurde die Wohnung geräumt und renoviert und im August 2013 wurde sie zur Vermietung ausgeschrieben ( Urk. 1 S. 9 unten). 3.3
Die Regelung der zeitlichen Erfordernisse für die Anwendung der Heimberech nungsregeln dient der Praktikabilität; es soll nicht jeder kurzzeitige oder vo rü bergehende Heimaufenthalt zu einer Änderung der Berechnungsweise führen (ZAK 1992 486 E. 3a).
Vor diesem Hintergrund erweist sich der Hinweis der Beschwerdeführerin, es seien ihr keine Betreuungs- oder Pflegekosten verrechnet worden, als wenig aus sagekräftig. Vielmehr fällt entscheidend ins Gewicht, dass bereits Mitte De zem ber 2012, rund drei Wochen nach dem Wechsel ins Heim, eine entspre chende Adressänderung kommuniziert wurde; ganz offensichtlich gingen die Beschwer de führerin und ihre Angehörigen davon aus, dass der Heimaufenthalt von Dauer sein werde. Dies wird dadurch bestätigt, dass rund ein halbes Jahr später die frühere Wohnung auch tatsächlich aufgelöst wurde.
Demnach fehlt es an den nötigen Voraussetzungen, um nebst den Aufwendun gen für den Heimaufenthalt auch noch eine Wohnungsmiete als Ausgabe an zu rechnen . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte Ausgaben für den Heimaufenthalt von Fr. 11‘418.-- im Berechnungsblatt für November 2012 ( Urk. 6/74 S.
1) und im Berechnungsblatt für Dezember 2012 ( Urk. 6/71 S. 1); für 2013 berücksichtigte sie Fr. 52‘560.-- ( Urk. 6/72 S. 1). 4.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber
- aus näher dargelegten Grün den ( Urk. 1 S.
12 ff. Ziff.
6) - auf den Standpunkt, bei der
Berechnung der jähr lichen Ergänzungsleistung vom 1. November bis 3 1. Dezember 2012 sei eine an erkannte Ausgabe von Fr. 50‘508.-- pro Jahr ( Fr. 138.-- x 366 Tage) zu be rück sichtigen; für November 2012 sei ein Betrag von Fr. 4‘209.-- ( Fr. 50‘508.-- :
12) zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 14 oben). 4.3
Würde dem Standpunkt der Beschwerdeführerin - beziehungsweise ihres Vertre ters - (vorstehend E. 4.2) gefolgt, wären entsprechend weniger Ausgaben anzu rechnen, so dass der resultierende E innahmenüberschuss (vgl. vorstehend E. 1.2) noch grösser ausfiele als im angefochtenen Entscheid. Somit wäre dieser umso mehr zu bestätigen, womit offen bleiben kann, ob der von der Beschwerdefüh rerin vertretene Standpunkt zutrifft oder nicht. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin hat in den das Jahr 2012 betreffenden Berechnungen ( Urk. 6/74, Urk. 6/72) einen Zinsertrag von Fr. 172.-- (S. 2 Mitte) und für 2013 einen solchen von Fr.
115.-- ( Urk. 6/72 S. 2 Mitte) eingesetzt . 5.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe rechtzeitig glaubhaft gemacht, dass sie mit Zinserträge n von rund Fr. 115.-- im Jahr 2012 „wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen“ im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ELV erzielt habe ( Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 7). 5.3
Würde bereits für 2012 ein um Fr. 57.-- tieferer Zinsertrag berücksichtigt, so be stünde doch weiterhin ein Einnahmenüberschuss (November 2012: Fr. 43‘178.--; Dezember 2012: Fr. 4‘226.--).
Der Einwand der Beschwerdeführerin ist mithin nicht ergebnisrelevant, so dass offen bleiben kann, ob die Differenz im genannten Umfang überhaupt als „we sentlich“ im Sinne der massgebenden Bestimmung zu werten wäre.
6.
Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, die von ihr geleistete Mietzins kaution von Fr. 4‘500.-- dürfe ihr nicht als Vermögen angerechnet werden ( Urk. 1 S. 15 f. Ziff. 8).
Dieser Standpunkt ist zutreffend (vgl. Urteile des hiesigen Gerichts ZL.2013.00043 vom 1. Oktober 2014 E. 3.6, ZL.2011.00017 vom 2 1. November 2012 E. 3.4.4).
Für November ( Urk. 6/74) und Dezember 2012 berücksichtigte die Beschwerde gegnerin ein anrechenbares Vermögen von Fr. 1 ‘ 686.--, was mit Fr. 337.-- Ver mögensverzehr zu den Einnahmen gezählt wurde (S. 1 unten). Angesichts des im angefochtenen Entscheid ermittelten Einnahmenüberschusses würde auch die korrekte Nichtberücksichtigung der Mietzinskaution beim
Vermögen zu kei nem anderen Ergebnis führen. 7.
Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, sie habe Anspruch auf kanto nale Beihilfen. Die Beschwerdegegnerin habe dies mit der Begründung verneint, es bestehe kein Ausgabenüberschuss; da nach Korrektur der beschwerdeweise gerügten Fehler nunmehr ein Ausgabenüberschuss bestehe, sei diese Begrün dung nicht mehr stichhaltig ( Urk. 1 S. 17 Ziff. 9).
Dem kann nicht gefolgt werden, da auch nach Prüfung der beschwerdeweise an gebrachten Rügen ein Einnahmenüberschuss besteht, womit es mit dem - zu treffenden - Standpunkt der Beschwerdegegnerin sein Bewenden hat. Damit besteht auch keine Veranlassung zu Erörterungen darüber, wie § 17 Abs. 2 ZLG auszulegen sei (vgl. Urk. 1 S. 17 f.). 8.
8.1
Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprache einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ( Urk. 1 S. 19 Ziff. 10) .
In der Begründung nahm sie zudem - teilweise sinngemäss - Bezug auf einen möglichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung. Im Einsprachever fahren (vgl. Urk. 6/57 S. 12 ff. Ziff.
12) wurde ein Antrag auf Parteientschädi gung , nicht aber ein Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt, womit darüber auch kein Entscheid der Vorinstanz und folglich diesbezüglich kein Anfechtungsob jekt vorliegt. 8.2
Wie die Beschwerdeführerin selber richtig anführte, werden gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts (ATSG) im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteient schädigungen ausgerichtet.
Gemäss der Lehre wird mit der Wendung „in der Regel“ ermöglicht, ausnahms weise dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn einer Partei die un ent geltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde und sie im Einspracheverfahren ob siegt (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 43 zu Art. 52 ATSG ).
Beide - kumulativ verlangten - Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, wo mit der geltend gemachte Anspruch zu verneinen ist. 8.3
Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Ver fahren eine Parteientschädigung ( Urk. 1 S.
26 f. Ziff. 11). Gemäss der von ihr rich tig angeführten Gesetzesbestimmung besteht ein solcher Anspruch nur bei Ob siegen ( Art. 61 lit . g ATSG).
Soweit die
Begründung des Antrags - unter anderem - sinngemässe Ausführun gen zur unentgeltlichen Rechtsvertretung enthält ( Urk. 1 S. 27), ist daran zu erinnern, dass das hiesige Gericht - zulässigerweise (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2012 vom 1 7. August 2012) - regelmässig nur patentierten Anwältin nen und Anwälte die unentgeltliche Rechtsvertret ung überträgt. 9.
9.1
Zusammengefasst bleibt festzuhalten: Im angefochtenen Entscheid wurde ein An spruch auf Ergänzungsleistungen vereint, da in den betroffenen Zeitperioden ein Einnahmenüberschuss ausgewiesen ist (November 2011: Fr. 43‘235.--, De zem ber 2012: Fr. 4‘283.--; 2013: Fr. 1‘779.--). 9.2
Der in die Anspruchsermittlung einfliessende Eigenmietwert wurde - entgegen der Vorbringen in der Beschwerde - richtig ermittelt (vorstehend E.
2) . D ie prak tizierte Anwendung der Heimberechnung s regeln ist korrekt (vorstehend E.
3). Als Ausgaben sind die im angefochtenen Entscheid eingesetzten und nicht die von der Beschwerdeführerin angeführten (tieferen) Heimtaxen zu berück sichtigen (vorstehend E.
4). Auch wenn, wie beantragt, 2012 ein um Fr. 57.-- tieferer Zins ertrag berücksichtigt würde, ver bliebe weiterhin ein Einnahmen überschuss (vorstehend E. 5). Die Beschwerdegegnerin hat zwar zu Unrecht die Mietzins kau tion dem Vermögen zugerechnet, jedoch wirkt sich dies nicht ent scheidend auf den Einnahmenüberschuss aus (vorstehend E. 6).
Somit erweist sich der angefochtene Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen als zutreffend und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 9.3
Nicht gefolgt werden kann auch den beschwerdeweisen Vorbringen betreffend Beihilfen (vorstehend E. 7) und Parteientschädigung (vorstehend E. 8).
Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 9.4
Angesichts des Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteient schä di gung (vorstehend E. 8.3) zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher