Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 194 7 , dessen Ehe am 14 . Juni 200 5 geschie den wor den war ( Urk. 7/ 5 ), bez ieht seit August 20 10 eine ordentliche Alters rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7 / 108 S. 2 , Urk. 7/109 S. 3 ).
Nachdem sich der Versicherte am 29. Juli 2010 zum Bezug von Zusatzleistun gen zu seiner Altersente angemeldet hatte ( Urk. 7/109), sprach ihm die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle ) , mit Verfügung vom 23 . September 201 0 ab September 2010 monatliche Zusatzleistungen zu ( Urk. 7/104/1). 1.2
Mit Verfügung vom
11. März 2011 setzte die Durchführungsstelle den monatli chen Anspruch des Versicherten ab Januar 2011
neu fest ( Urk. 7/ 52a) , nachdem gestützt auf die K lage des Versicherten eine Vereinbarung über die Abänderung des Scheidungsurteils des Obergerichts vom 14. Juni 2005 betreffend nacheheli che r Unterhalt
a bgeschlossen werden konnte ( Urk. 3/6). Die Vereinbarung vom 1. Dezember 2010 wurde sodann mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Y.___ vom 13. Dezember 2010 genehmigt ( Urk. 3/7).
D ie vom Versicherte n am 4. April 2011 erhobene Einsprache ( Urk. 7/52) gegen die Verfügung vom 11. März 2011
wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 9. April 2013 ( Urk. 7/104/15 = Urk. 2) ab, soweit sie darauf eintrat . 2.
Gegen diesen Entscheid ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 7. Mai 2013 Be schwerde ( Urk.
1) und beantragte, ihm sei die unentgeltliche Beschwerdebe handlung zu gewähren (S. 1 Ziff.
1) und die von ihm geleistete Übertragung des Mietzinskautionsdepots in der Höhe von Fr. 4‘086.25 sei als nacheheliche Un terhaltszahlung an seine Ex-Ehefrau anzuerkennen und dementsprechend als Ausgabe bei der Berechnung seines Anspruchs auf Zusatzleistungen anzuerken nen (S. 1 f. Ziff. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Er gänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen üb ersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Ein kommen anzurechnen sind danach unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen 1000 Franke n über steigen (Abs. 1 lit . a) sowie ein Fünfzehntel des Reinvermö gens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 ‘ 5 00 Franken übersteigt ( lit . c). 1.4
Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem geleistete familienrecht liche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG).
Als Ausgaben anerkannt werden indes nur Unterhaltsbeiträge, die in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht geleistet wurden. Bei den darüber hinaus frei willig geleisteten Unter haltsleistungen handelt es sich nicht um anerkannte Ausgaben.
Unter welchen Vorau ssetzungen Anspruch auf famili enrechtliche Unterhaltsbei träge besteht, bestimmt sich somit nach ZGB. Sind die Unterhaltsbeiträge nicht von der Zivilbehörde (Zivilrichter, Vormund schaftsbe hörde ) festgelegt worden, hat die Durchführungsstelle vorfrageweise darüber zu befinden ( Jöhl , Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizer i sches Bundes verwaltungsrecht , SBVR, Band 14, 2. Auflage, 2007, S 1742 Rz 157).
Ein übersetzter freiwil liger Unterhaltsbeitrag beziehungsweise ein in rechtsmiss bräuchlicher Absicht zu hoher, freiwillig vereinbarter Unterhalt stellt einen Ein kommensverzicht dar und ist als solcher bei der Bemessung der anerkannten Ausgaben nicht zu be rücksichtigen (Myriam Grütter, Hans-Jakob Mosimann , Daniel Spicher , Ergän zungsleistungen im Kontext von Trennung und Schei dung, in: FamPra.ch 2012 S. 694 und S. 697; Jöhl , a.a.O., Rz 159 f.). 1. 5
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anre chenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi cherung; ELV). Die laufenden Ren ten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen sind anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV). 1. 6
Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs . Bedürftigen Rentenbezügerinnen und -bezügern soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei eine doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindestein kommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich verein nahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dies gilt indes nicht, wenn die versicherte Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) davon aus, dass die Übertragung des Mieterkautionssparkontos vom Beschwerdeführer auf seine Ex-Ehefrau keine Unterhaltszahlung darstelle. Offenbar sei dieser Vermö genswert bei der Ehescheidung im Jahre 2005 schlicht vergessen gegangen. Die Übertragung des Kontos sei demnach nicht als Unterhaltszahlung zu qualifizie ren, sondern als verspätete Vermögensübertragung im Sinne der güterrechtli chen Auseinandersetzung in Folge der Scheidung (S. 2 unten). In der Beschwer deantwort vom 2 7. Mai 2013 ( Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass familienrechtliche Unterhaltsbeiträge üblicherweise in der Form re gelmässiger Geldzahlungen und nicht in Form von einmaligen Vermögensüber tragungen erbracht würden. Selbst wenn es sich jedoch bei der Vermögens übertragung nicht um eine nachträgliche güterrechtliche Auseinandersetzung handeln sollte, könne eine derartige Kapitalübertragung nicht als Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG berücksichtigt werden (S. 2 unten) . 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor ( Urk. 1), dass bei der Beurteilung, ob eine Mittelübertragung als Unterhaltsbeitrag anzusehen sei, nicht die Form, sondern der Zweck der Übertragung massgebend sei. Ob der Unterhaltsbeitrag in Form monatlicher Zahlungen, einer einmaligen Vermögensabtretung oder beispielsweise durch kostenlose Übertragung eines Mietobjekts erfolge, sei un erheblich (S. 7 unten) . Wesentlich sei hingegen, dass die Mittelübertragung ex plizit als Unterhaltsbeitrag definiert sei. Dass die Beschwerdegegnerin die vom Bezirksgericht Y.___ angeordnete und ausdrücklich als Teil der Unterhaltszah lung bezeichnete Übertragung des Mietzinskautionsdepots willkürlich als ver spätete Vermögensübertragung umdefiniere, sei unzulässig (S. 8 oben). Der Be trag von Fr. 4‘086.25 stelle demnach eine nacheheliche Unterhaltszahlung dar und müsse bei der Berechnung seiner Ansprüche auf Zusatzleistungen berück sichtigt werden (S. 9 Mitte). 2.3
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Übertragung des Mietzinskautions kontos auf die Ex-Ehefrau als nachehelicher Unterhalt zu qualifizieren ist und demnach bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen des Be schwerdeführers als Ausgabe zu berücksichtigen ist. 3. 3.1
In den Akten befindet sich das Urteil und Verfügung des Bezirk sgerichts Y.___ vom 13 . Dezember 20 10 in Sachen des Beschwerdeführers und Z.___
betref fend Abänderung des Ehescheidung surteils vom 3 0. Juni 2004 be ziehungsweise vom 1 4. Juni 2005 (Urk. 3 / 7 ). Darin wurde die Vereinbarung vom 1. Dezember 2010 ( Urk. 3/6) zwischen dem Beschwerdeführer mit seiner früheren Ehegattin, Z.___ , gerichtlich genehmigt. In Dispositiv Ziffer 1 .1.2
des Urteils wird die nacheheliche Unterhaltspflicht des Beschwerde führers fol gendermassen geregelt (Urk. 3/7 S. 3 ):
„Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten nachehelichen Unterhalt für das
Jahr 2011 wie folgt zu bezahlen: - Übertragung des aktuellen Guthaben s auf dem Mietzinskonto bei der
A.___ , Kontonummer B.___ , an die Beklagte innert 30
Tagen nach
Rechtskraft des Urteils, - Zahlung von insgesamt Fr. 2‘000.-- in monatlichen Raten von elfmal
Fr. 160.-- und einmal Fr. 240.--, erstmals per 1. Januar 2011 (…)“.
3.2
Bei den Akten befindet sich sodann die Belastungsanzeige vom 2 9. Januar 2011 der A.___ betreffend das Mieterkautionss parkonto
(vgl. Urk. 7/77) , welcher die Übertragung der Fr. 4‘086.25 an die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers, Z.___ , zu entnehmen ist. 3.3
Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Y.___ vom 13. Dezember 2010 verpflichtet war, an den nachehelichen Unterhalt seiner geschiedenen Ehegattin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 160.-- beziehungsweise Fr. 240.-- sowie eine Einmalzahlung von Fr. 4‘086.25 durch die Übertragung des A.___ Mieterkautionssparkontos zu bezahlen. Sodann steht fest, dass der Be schwerdeführer diese n Verpflichtung en im Jahre 2011 tatsächlich nachkam (vgl. Urk. 7/77, Urk. 7/ 75 ) , wobei die Beschwerdegegnerin neben den Unterhaltszah lungen an die gemeinsame Tochter lediglich die monatlichen Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2‘000. -- an die frühere Ehefrau bei der Berechnung des An spruchs auf Zusatzleistungen als Ausgaben berücksichtigte (vgl. Urk. 7/104/5).
3.4
Da ein Zivilgericht die vom Beschwerdeführer im Jahre 201 1 an seine geschie dene Ehegattin zu entrichtenden nachehelichen Unterhaltsbeiträge re chtskräftig beurteilt hat, sind die Organe der Sozialversicherung und daher auch die Be schwerdegegnerin nach der Rechtsprechung ( vgl. vorstehend E. 1. 4 ) daran ge bunden. Der Beschwerdegegnerin ist es daher grundsätzlich verwehrt, bei der Bemessung des Anspruchs des Beschwerdeführers für eine Zusatz leistung en für das Jah r 2011 vom gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzuweichen, un abhängig davon, ob das zivilrechtliche Urteil materiell richtig war oder nicht (ZAK 1991 S. 135-140 E. 3b; BGE 109 V 241 E. 2b; Grütter, Mosi mann , Spicher , a.a.O., S. 698; teilw eise abweichend: Jöhl , a.a.O., Rz 160 und Fn 531).
Der Beschwerdegegnerin ist insofern nicht zu folgen, wenn sie im angefochte nen Einspracheentscheid die Ansicht vertritt, dass das Mieterkautionssparkonto bei der A.___ anlässlich der Ehescheidung im Jahre 2005 schlicht vergessen wor den sei und dieser Vermögenswert deshalb als verspätete güterrechtliche Ausei nandersetzung zu qualifizieren sei (vgl. Urk. 2 S. 2 unten). So kommt sowohl dem Scheidungsurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1 4. Juni 2005 ( Urk. 7/5) als auch dem Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 13. Dezember 2010 ( Urk. 3/7) Bindungswirkung zu, auch wenn diese in Bezug auf die nacheheliche Unterhaltsverpflich tung auf einer einvernehmlichen Eini gung der Parteien über die Scheidungsfol gen beruhe n. D enn das Scheidungsge richt hat gemäss Art. 111 ZGB in Verbindung mit Art. 279 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) Vereinbarungen betreffend Nebenfolgen der Schei dung zu prüfen und darf eine Vereinbarung nur dann genehmigen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass sie auf freiem Willen und freier Willensäu sse rung beider Ehegatten beruht, und dass sie klar, vollständig und nicht offen sichtlich unangemessen ist
(Thomas Sutter- Somm , Nicolas Gut, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 279 ZPO N 18). Es handelt sich bei einer vom Scheidungs gericht genehmigten Vereinbarung über die Nebenfolgen der Schei dung daher keineswegs lediglich um eine freiwillige Vereinbarung der Parteien, sondern um eine vom Scheidungsgericht inhaltlich auf ihre allfällige offen sichtliche Unan gemessenheit geprüfte und genehmigte Vereinbarung, welche in das Dispositiv des Sc heidungsurteils aufgenommen wird . Im Gegensatz zu frei willigen Ver einbarungen über Unterhaltsleistungen handelt es sich beim Schei dungsurteil des Bezirksgericht Y.___ vom 13 . Dezember 20 10 daher um eine rechtskräftige gerichtliche Beurteilung der Unterhaltspflicht, an welche die Be schwerdegegn erin grundsätzlich gebunden ist.
3.5
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint denn auch mit Blick auf den Ausgang des vom Beschwerdeführer in die Wege geleiteten Abänderungsver fahrens nicht nachvollziehbar. So bleibt anzumerken, dass die Zahlung von fa milienrechtlichen Unterhaltsleistungen, die im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung massgeblich reduziert würden, schliesslich auf eine ungerechtfer tigte Inanspruchnahme von Ergänzungsleistung hinaus laufen würde. Der Be schwerdeführer hat jedoch die ihm zur Verfügung stehende rechtliche Möglich keit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltbeiträge ergriffen und die an seine geschiedene Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge wurden an seine finanziellen Verhältnisse angepasst. Es kann deshalb nicht angehen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die vom Gericht festgelegte Auszah lungs modalität
des Unterhaltsbeitrages ein
Nachteil erwachsen soll.
3.6
Weiter kann auch der Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach eine derar tige Kapitalübertragung nicht als Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG berücksichtigt werden könne (vgl. Urk. 6 S. 2 unten) nicht gefolgt werden.
So bezieht sich die in der Begründung der Beschwerdegegnerin erwähnte Litera tur ( Jöhl , a.a.O., S. 1741 Rz 156) , wonach sich die Abzugsfähigkeit auf periodi sche Unterhaltsbeiträge beschränkt, auf die Erfüllung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht mittels der Übertragung eines bestimmten Vermögenswertes , über den die anspruchsberechtigte Person verfügen kann , wie beispielsweise ei ner Liegenschaft oder eines Wohnrechts . Dieser Art der Erfüllung der Unter haltspflicht wird jedoch
bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen indirekt durch eine nachweisliche Verminderung des Vermögens der anspruchs berechtigten Person Rechnung getragen.
Die Mietzinskaution beziehungsweise das Mietzinsdepot ist in Art. 257e des Obli gationenrechts (OR) geregelt. Nach dieser Bestimmung hat – wurde zwi schen Mieter und Vermieter die Leistung einer Sicherheit in Geld oder Wert pa pieren vereinbart – der Vermieter das Geld auf einem Konto anzulegen, das auf den Namen des Mieters lautet (Art. 257e Abs. 1 OR). Die Bank darf die Sicher heit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechts kräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausge ben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhält nisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen (Art. 257 Abs. 3 OR). Zi vilrechtlich bleibt die Kaution einschliesslich Zins im Eigentum des Mieters. Das Recht, das mittels der Hinterlegung zugunsten des Vermieters am Spargut haben begründet wird, ist als gesetzliches Pfandrecht aufzufassen ( SVIT-Kom mentar, Das schweizerische Mietrecht , 3. Auflage , Zürich 2008 ,
Art. 257e N 17).
Mietzinsdepots werden zwar im Steuerrecht dem steuerbaren Vermögen zugerech net. Da die Ergänzungsleistungen jedoch die Sicherstellung der laufen den Lebensbedürfnisse bezwecken, stellen nach der hierzu ergangenen höchst richer lichen Rechtsprechung nur jene Aktiven anrechenbares Vermögen dar, über welche die versicherte Person ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Bundes gerichts P 68/06 vom 7. August 2008, E. 5.1; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 162 mit Hinweis ). Aufgrund der dargelegten gesetzlichen Regelung kann der Beschwer deführer zumindest während der Dauer des Mietverhältnisses nicht frei über das Mietzinskautionskonto verfügen. Deshalb darf ihm dieses auch nicht als Vermögen angerechnet werden. 3.7
Nach dem Gesagten ist die Übertragung des Mieterkautionssparkontos bei der A.___ an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Abänderungs urteil als nachehelicher Unterhalt und nicht als Folge einer verspäteten güter rechtlichen Auseinandersetzung zu qualifizieren und somit bei der Bemessung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf die jährlichen Zusatzleistungen für das Jahr 2011 als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
In Anbetracht der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist das dies - bezügli che Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessfüh rung
hinfällig . Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 9 . April 2013 aufgehoben, und es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer bezahlte
nach eheliche Unterhalts beitra g im Betrag von Fr. 4 ‘ 086 . 25 bei der Bemessung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistung für das Jahr 201 1 zusätzlich als anerkannte Ausgabe zu berück sichtigen ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §
E. 1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Er gänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen üb ersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Ein kommen anzurechnen sind danach unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen 1000 Franke n über steigen (Abs. 1 lit . a) sowie ein Fünfzehntel des Reinvermö gens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 ‘ 5 00 Franken übersteigt ( lit . c).
E. 1.4 Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem geleistete familienrecht liche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG).
Als Ausgaben anerkannt werden indes nur Unterhaltsbeiträge, die in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht geleistet wurden. Bei den darüber hinaus frei willig geleisteten Unter haltsleistungen handelt es sich nicht um anerkannte Ausgaben.
Unter welchen Vorau ssetzungen Anspruch auf famili enrechtliche Unterhaltsbei träge besteht, bestimmt sich somit nach ZGB. Sind die Unterhaltsbeiträge nicht von der Zivilbehörde (Zivilrichter, Vormund schaftsbe hörde ) festgelegt worden, hat die Durchführungsstelle vorfrageweise darüber zu befinden ( Jöhl , Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizer i sches Bundes verwaltungsrecht , SBVR, Band 14, 2. Auflage, 2007, S 1742 Rz 157).
Ein übersetzter freiwil liger Unterhaltsbeitrag beziehungsweise ein in rechtsmiss bräuchlicher Absicht zu hoher, freiwillig vereinbarter Unterhalt stellt einen Ein kommensverzicht dar und ist als solcher bei der Bemessung der anerkannten Ausgaben nicht zu be rücksichtigen (Myriam Grütter, Hans-Jakob Mosimann , Daniel Spicher , Ergän zungsleistungen im Kontext von Trennung und Schei dung, in: FamPra.ch 2012 S. 694 und S. 697; Jöhl , a.a.O., Rz 159 f.). 1. 5
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anre chenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi cherung; ELV). Die laufenden Ren ten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen sind anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV). 1. 6
Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs . Bedürftigen Rentenbezügerinnen und -bezügern soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei eine doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindestein kommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich verein nahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dies gilt indes nicht, wenn die versicherte Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) davon aus, dass die Übertragung des Mieterkautionssparkontos vom Beschwerdeführer auf seine Ex-Ehefrau keine Unterhaltszahlung darstelle. Offenbar sei dieser Vermö genswert bei der Ehescheidung im Jahre 2005 schlicht vergessen gegangen. Die Übertragung des Kontos sei demnach nicht als Unterhaltszahlung zu qualifizie ren, sondern als verspätete Vermögensübertragung im Sinne der güterrechtli chen Auseinandersetzung in Folge der Scheidung (S. 2 unten). In der Beschwer deantwort vom 2 7. Mai 2013 ( Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass familienrechtliche Unterhaltsbeiträge üblicherweise in der Form re gelmässiger Geldzahlungen und nicht in Form von einmaligen Vermögensüber tragungen erbracht würden. Selbst wenn es sich jedoch bei der Vermögens übertragung nicht um eine nachträgliche güterrechtliche Auseinandersetzung handeln sollte, könne eine derartige Kapitalübertragung nicht als Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG berücksichtigt werden (S. 2 unten) . 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor ( Urk. 1), dass bei der Beurteilung, ob eine Mittelübertragung als Unterhaltsbeitrag anzusehen sei, nicht die Form, sondern der Zweck der Übertragung massgebend sei. Ob der Unterhaltsbeitrag in Form monatlicher Zahlungen, einer einmaligen Vermögensabtretung oder beispielsweise durch kostenlose Übertragung eines Mietobjekts erfolge, sei un erheblich (S. 7 unten) . Wesentlich sei hingegen, dass die Mittelübertragung ex plizit als Unterhaltsbeitrag definiert sei. Dass die Beschwerdegegnerin die vom Bezirksgericht Y.___ angeordnete und ausdrücklich als Teil der Unterhaltszah lung bezeichnete Übertragung des Mietzinskautionsdepots willkürlich als ver spätete Vermögensübertragung umdefiniere, sei unzulässig (S. 8 oben). Der Be trag von Fr. 4‘086.25 stelle demnach eine nacheheliche Unterhaltszahlung dar und müsse bei der Berechnung seiner Ansprüche auf Zusatzleistungen berück sichtigt werden (S. 9 Mitte). 2.3
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Übertragung des Mietzinskautions kontos auf die Ex-Ehefrau als nachehelicher Unterhalt zu qualifizieren ist und demnach bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen des Be schwerdeführers als Ausgabe zu berücksichtigen ist. 3. 3.1
In den Akten befindet sich das Urteil und Verfügung des Bezirk sgerichts Y.___ vom
E. 5 ), bez ieht seit August 20
E. 10 eine ordentliche Alters rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7 / 108 S. 2 , Urk. 7/109 S. 3 ).
Nachdem sich der Versicherte am 29. Juli 2010 zum Bezug von Zusatzleistun gen zu seiner Altersente angemeldet hatte ( Urk. 7/109), sprach ihm die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle ) , mit Verfügung vom 23 . September 201 0 ab September 2010 monatliche Zusatzleistungen zu ( Urk. 7/104/1).
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 13 . Dezember 20 10 daher um eine rechtskräftige gerichtliche Beurteilung der Unterhaltspflicht, an welche die Be schwerdegegn erin grundsätzlich gebunden ist.
3.5
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint denn auch mit Blick auf den Ausgang des vom Beschwerdeführer in die Wege geleiteten Abänderungsver fahrens nicht nachvollziehbar. So bleibt anzumerken, dass die Zahlung von fa milienrechtlichen Unterhaltsleistungen, die im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung massgeblich reduziert würden, schliesslich auf eine ungerechtfer tigte Inanspruchnahme von Ergänzungsleistung hinaus laufen würde. Der Be schwerdeführer hat jedoch die ihm zur Verfügung stehende rechtliche Möglich keit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltbeiträge ergriffen und die an seine geschiedene Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge wurden an seine finanziellen Verhältnisse angepasst. Es kann deshalb nicht angehen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die vom Gericht festgelegte Auszah lungs modalität
des Unterhaltsbeitrages ein
Nachteil erwachsen soll.
3.6
Weiter kann auch der Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach eine derar tige Kapitalübertragung nicht als Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG berücksichtigt werden könne (vgl. Urk. 6 S. 2 unten) nicht gefolgt werden.
So bezieht sich die in der Begründung der Beschwerdegegnerin erwähnte Litera tur ( Jöhl , a.a.O., S. 1741 Rz 156) , wonach sich die Abzugsfähigkeit auf periodi sche Unterhaltsbeiträge beschränkt, auf die Erfüllung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht mittels der Übertragung eines bestimmten Vermögenswertes , über den die anspruchsberechtigte Person verfügen kann , wie beispielsweise ei ner Liegenschaft oder eines Wohnrechts . Dieser Art der Erfüllung der Unter haltspflicht wird jedoch
bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen indirekt durch eine nachweisliche Verminderung des Vermögens der anspruchs berechtigten Person Rechnung getragen.
Die Mietzinskaution beziehungsweise das Mietzinsdepot ist in Art. 257e des Obli gationenrechts (OR) geregelt. Nach dieser Bestimmung hat – wurde zwi schen Mieter und Vermieter die Leistung einer Sicherheit in Geld oder Wert pa pieren vereinbart – der Vermieter das Geld auf einem Konto anzulegen, das auf den Namen des Mieters lautet (Art. 257e Abs. 1 OR). Die Bank darf die Sicher heit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechts kräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausge ben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhält nisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen (Art. 257 Abs. 3 OR). Zi vilrechtlich bleibt die Kaution einschliesslich Zins im Eigentum des Mieters. Das Recht, das mittels der Hinterlegung zugunsten des Vermieters am Spargut haben begründet wird, ist als gesetzliches Pfandrecht aufzufassen ( SVIT-Kom mentar, Das schweizerische Mietrecht , 3. Auflage , Zürich 2008 ,
Art. 257e N 17).
Mietzinsdepots werden zwar im Steuerrecht dem steuerbaren Vermögen zugerech net. Da die Ergänzungsleistungen jedoch die Sicherstellung der laufen den Lebensbedürfnisse bezwecken, stellen nach der hierzu ergangenen höchst richer lichen Rechtsprechung nur jene Aktiven anrechenbares Vermögen dar, über welche die versicherte Person ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Bundes gerichts P 68/06 vom 7. August 2008, E. 5.1; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 162 mit Hinweis ). Aufgrund der dargelegten gesetzlichen Regelung kann der Beschwer deführer zumindest während der Dauer des Mietverhältnisses nicht frei über das Mietzinskautionskonto verfügen. Deshalb darf ihm dieses auch nicht als Vermögen angerechnet werden. 3.7
Nach dem Gesagten ist die Übertragung des Mieterkautionssparkontos bei der A.___ an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Abänderungs urteil als nachehelicher Unterhalt und nicht als Folge einer verspäteten güter rechtlichen Auseinandersetzung zu qualifizieren und somit bei der Bemessung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf die jährlichen Zusatzleistungen für das Jahr 2011 als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
In Anbetracht der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist das dies - bezügli che Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessfüh rung
hinfällig . Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 9 . April 2013 aufgehoben, und es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer bezahlte
nach eheliche Unterhalts beitra g im Betrag von Fr. 4 ‘ 086 . 25 bei der Bemessung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistung für das Jahr 201 1 zusätzlich als anerkannte Ausgabe zu berück sichtigen ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00043 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
1. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 194 7 , dessen Ehe am 14 . Juni 200 5 geschie den wor den war ( Urk. 7/ 5 ), bez ieht seit August 20 10 eine ordentliche Alters rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7 / 108 S. 2 , Urk. 7/109 S. 3 ).
Nachdem sich der Versicherte am 29. Juli 2010 zum Bezug von Zusatzleistun gen zu seiner Altersente angemeldet hatte ( Urk. 7/109), sprach ihm die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle ) , mit Verfügung vom 23 . September 201 0 ab September 2010 monatliche Zusatzleistungen zu ( Urk. 7/104/1). 1.2
Mit Verfügung vom
11. März 2011 setzte die Durchführungsstelle den monatli chen Anspruch des Versicherten ab Januar 2011
neu fest ( Urk. 7/ 52a) , nachdem gestützt auf die K lage des Versicherten eine Vereinbarung über die Abänderung des Scheidungsurteils des Obergerichts vom 14. Juni 2005 betreffend nacheheli che r Unterhalt
a bgeschlossen werden konnte ( Urk. 3/6). Die Vereinbarung vom 1. Dezember 2010 wurde sodann mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Y.___ vom 13. Dezember 2010 genehmigt ( Urk. 3/7).
D ie vom Versicherte n am 4. April 2011 erhobene Einsprache ( Urk. 7/52) gegen die Verfügung vom 11. März 2011
wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 9. April 2013 ( Urk. 7/104/15 = Urk. 2) ab, soweit sie darauf eintrat . 2.
Gegen diesen Entscheid ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 7. Mai 2013 Be schwerde ( Urk.
1) und beantragte, ihm sei die unentgeltliche Beschwerdebe handlung zu gewähren (S. 1 Ziff.
1) und die von ihm geleistete Übertragung des Mietzinskautionsdepots in der Höhe von Fr. 4‘086.25 sei als nacheheliche Un terhaltszahlung an seine Ex-Ehefrau anzuerkennen und dementsprechend als Ausgabe bei der Berechnung seines Anspruchs auf Zusatzleistungen anzuerken nen (S. 1 f. Ziff. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Er gänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen üb ersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Ein kommen anzurechnen sind danach unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen 1000 Franke n über steigen (Abs. 1 lit . a) sowie ein Fünfzehntel des Reinvermö gens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 ‘ 5 00 Franken übersteigt ( lit . c). 1.4
Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem geleistete familienrecht liche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG).
Als Ausgaben anerkannt werden indes nur Unterhaltsbeiträge, die in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht geleistet wurden. Bei den darüber hinaus frei willig geleisteten Unter haltsleistungen handelt es sich nicht um anerkannte Ausgaben.
Unter welchen Vorau ssetzungen Anspruch auf famili enrechtliche Unterhaltsbei träge besteht, bestimmt sich somit nach ZGB. Sind die Unterhaltsbeiträge nicht von der Zivilbehörde (Zivilrichter, Vormund schaftsbe hörde ) festgelegt worden, hat die Durchführungsstelle vorfrageweise darüber zu befinden ( Jöhl , Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizer i sches Bundes verwaltungsrecht , SBVR, Band 14, 2. Auflage, 2007, S 1742 Rz 157).
Ein übersetzter freiwil liger Unterhaltsbeitrag beziehungsweise ein in rechtsmiss bräuchlicher Absicht zu hoher, freiwillig vereinbarter Unterhalt stellt einen Ein kommensverzicht dar und ist als solcher bei der Bemessung der anerkannten Ausgaben nicht zu be rücksichtigen (Myriam Grütter, Hans-Jakob Mosimann , Daniel Spicher , Ergän zungsleistungen im Kontext von Trennung und Schei dung, in: FamPra.ch 2012 S. 694 und S. 697; Jöhl , a.a.O., Rz 159 f.). 1. 5
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anre chenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi cherung; ELV). Die laufenden Ren ten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen sind anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV). 1. 6
Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs . Bedürftigen Rentenbezügerinnen und -bezügern soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei eine doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindestein kommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich verein nahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dies gilt indes nicht, wenn die versicherte Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) davon aus, dass die Übertragung des Mieterkautionssparkontos vom Beschwerdeführer auf seine Ex-Ehefrau keine Unterhaltszahlung darstelle. Offenbar sei dieser Vermö genswert bei der Ehescheidung im Jahre 2005 schlicht vergessen gegangen. Die Übertragung des Kontos sei demnach nicht als Unterhaltszahlung zu qualifizie ren, sondern als verspätete Vermögensübertragung im Sinne der güterrechtli chen Auseinandersetzung in Folge der Scheidung (S. 2 unten). In der Beschwer deantwort vom 2 7. Mai 2013 ( Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass familienrechtliche Unterhaltsbeiträge üblicherweise in der Form re gelmässiger Geldzahlungen und nicht in Form von einmaligen Vermögensüber tragungen erbracht würden. Selbst wenn es sich jedoch bei der Vermögens übertragung nicht um eine nachträgliche güterrechtliche Auseinandersetzung handeln sollte, könne eine derartige Kapitalübertragung nicht als Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG berücksichtigt werden (S. 2 unten) . 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor ( Urk. 1), dass bei der Beurteilung, ob eine Mittelübertragung als Unterhaltsbeitrag anzusehen sei, nicht die Form, sondern der Zweck der Übertragung massgebend sei. Ob der Unterhaltsbeitrag in Form monatlicher Zahlungen, einer einmaligen Vermögensabtretung oder beispielsweise durch kostenlose Übertragung eines Mietobjekts erfolge, sei un erheblich (S. 7 unten) . Wesentlich sei hingegen, dass die Mittelübertragung ex plizit als Unterhaltsbeitrag definiert sei. Dass die Beschwerdegegnerin die vom Bezirksgericht Y.___ angeordnete und ausdrücklich als Teil der Unterhaltszah lung bezeichnete Übertragung des Mietzinskautionsdepots willkürlich als ver spätete Vermögensübertragung umdefiniere, sei unzulässig (S. 8 oben). Der Be trag von Fr. 4‘086.25 stelle demnach eine nacheheliche Unterhaltszahlung dar und müsse bei der Berechnung seiner Ansprüche auf Zusatzleistungen berück sichtigt werden (S. 9 Mitte). 2.3
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Übertragung des Mietzinskautions kontos auf die Ex-Ehefrau als nachehelicher Unterhalt zu qualifizieren ist und demnach bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen des Be schwerdeführers als Ausgabe zu berücksichtigen ist. 3. 3.1
In den Akten befindet sich das Urteil und Verfügung des Bezirk sgerichts Y.___ vom 13 . Dezember 20 10 in Sachen des Beschwerdeführers und Z.___
betref fend Abänderung des Ehescheidung surteils vom 3 0. Juni 2004 be ziehungsweise vom 1 4. Juni 2005 (Urk. 3 / 7 ). Darin wurde die Vereinbarung vom 1. Dezember 2010 ( Urk. 3/6) zwischen dem Beschwerdeführer mit seiner früheren Ehegattin, Z.___ , gerichtlich genehmigt. In Dispositiv Ziffer 1 .1.2
des Urteils wird die nacheheliche Unterhaltspflicht des Beschwerde führers fol gendermassen geregelt (Urk. 3/7 S. 3 ):
„Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten nachehelichen Unterhalt für das
Jahr 2011 wie folgt zu bezahlen: - Übertragung des aktuellen Guthaben s auf dem Mietzinskonto bei der
A.___ , Kontonummer B.___ , an die Beklagte innert 30
Tagen nach
Rechtskraft des Urteils, - Zahlung von insgesamt Fr. 2‘000.-- in monatlichen Raten von elfmal
Fr. 160.-- und einmal Fr. 240.--, erstmals per 1. Januar 2011 (…)“.
3.2
Bei den Akten befindet sich sodann die Belastungsanzeige vom 2 9. Januar 2011 der A.___ betreffend das Mieterkautionss parkonto
(vgl. Urk. 7/77) , welcher die Übertragung der Fr. 4‘086.25 an die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers, Z.___ , zu entnehmen ist. 3.3
Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Y.___ vom 13. Dezember 2010 verpflichtet war, an den nachehelichen Unterhalt seiner geschiedenen Ehegattin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 160.-- beziehungsweise Fr. 240.-- sowie eine Einmalzahlung von Fr. 4‘086.25 durch die Übertragung des A.___ Mieterkautionssparkontos zu bezahlen. Sodann steht fest, dass der Be schwerdeführer diese n Verpflichtung en im Jahre 2011 tatsächlich nachkam (vgl. Urk. 7/77, Urk. 7/ 75 ) , wobei die Beschwerdegegnerin neben den Unterhaltszah lungen an die gemeinsame Tochter lediglich die monatlichen Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2‘000. -- an die frühere Ehefrau bei der Berechnung des An spruchs auf Zusatzleistungen als Ausgaben berücksichtigte (vgl. Urk. 7/104/5).
3.4
Da ein Zivilgericht die vom Beschwerdeführer im Jahre 201 1 an seine geschie dene Ehegattin zu entrichtenden nachehelichen Unterhaltsbeiträge re chtskräftig beurteilt hat, sind die Organe der Sozialversicherung und daher auch die Be schwerdegegnerin nach der Rechtsprechung ( vgl. vorstehend E. 1. 4 ) daran ge bunden. Der Beschwerdegegnerin ist es daher grundsätzlich verwehrt, bei der Bemessung des Anspruchs des Beschwerdeführers für eine Zusatz leistung en für das Jah r 2011 vom gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzuweichen, un abhängig davon, ob das zivilrechtliche Urteil materiell richtig war oder nicht (ZAK 1991 S. 135-140 E. 3b; BGE 109 V 241 E. 2b; Grütter, Mosi mann , Spicher , a.a.O., S. 698; teilw eise abweichend: Jöhl , a.a.O., Rz 160 und Fn 531).
Der Beschwerdegegnerin ist insofern nicht zu folgen, wenn sie im angefochte nen Einspracheentscheid die Ansicht vertritt, dass das Mieterkautionssparkonto bei der A.___ anlässlich der Ehescheidung im Jahre 2005 schlicht vergessen wor den sei und dieser Vermögenswert deshalb als verspätete güterrechtliche Ausei nandersetzung zu qualifizieren sei (vgl. Urk. 2 S. 2 unten). So kommt sowohl dem Scheidungsurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1 4. Juni 2005 ( Urk. 7/5) als auch dem Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 13. Dezember 2010 ( Urk. 3/7) Bindungswirkung zu, auch wenn diese in Bezug auf die nacheheliche Unterhaltsverpflich tung auf einer einvernehmlichen Eini gung der Parteien über die Scheidungsfol gen beruhe n. D enn das Scheidungsge richt hat gemäss Art. 111 ZGB in Verbindung mit Art. 279 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) Vereinbarungen betreffend Nebenfolgen der Schei dung zu prüfen und darf eine Vereinbarung nur dann genehmigen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass sie auf freiem Willen und freier Willensäu sse rung beider Ehegatten beruht, und dass sie klar, vollständig und nicht offen sichtlich unangemessen ist
(Thomas Sutter- Somm , Nicolas Gut, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 279 ZPO N 18). Es handelt sich bei einer vom Scheidungs gericht genehmigten Vereinbarung über die Nebenfolgen der Schei dung daher keineswegs lediglich um eine freiwillige Vereinbarung der Parteien, sondern um eine vom Scheidungsgericht inhaltlich auf ihre allfällige offen sichtliche Unan gemessenheit geprüfte und genehmigte Vereinbarung, welche in das Dispositiv des Sc heidungsurteils aufgenommen wird . Im Gegensatz zu frei willigen Ver einbarungen über Unterhaltsleistungen handelt es sich beim Schei dungsurteil des Bezirksgericht Y.___ vom 13 . Dezember 20 10 daher um eine rechtskräftige gerichtliche Beurteilung der Unterhaltspflicht, an welche die Be schwerdegegn erin grundsätzlich gebunden ist.
3.5
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint denn auch mit Blick auf den Ausgang des vom Beschwerdeführer in die Wege geleiteten Abänderungsver fahrens nicht nachvollziehbar. So bleibt anzumerken, dass die Zahlung von fa milienrechtlichen Unterhaltsleistungen, die im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung massgeblich reduziert würden, schliesslich auf eine ungerechtfer tigte Inanspruchnahme von Ergänzungsleistung hinaus laufen würde. Der Be schwerdeführer hat jedoch die ihm zur Verfügung stehende rechtliche Möglich keit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltbeiträge ergriffen und die an seine geschiedene Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge wurden an seine finanziellen Verhältnisse angepasst. Es kann deshalb nicht angehen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die vom Gericht festgelegte Auszah lungs modalität
des Unterhaltsbeitrages ein
Nachteil erwachsen soll.
3.6
Weiter kann auch der Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach eine derar tige Kapitalübertragung nicht als Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG berücksichtigt werden könne (vgl. Urk. 6 S. 2 unten) nicht gefolgt werden.
So bezieht sich die in der Begründung der Beschwerdegegnerin erwähnte Litera tur ( Jöhl , a.a.O., S. 1741 Rz 156) , wonach sich die Abzugsfähigkeit auf periodi sche Unterhaltsbeiträge beschränkt, auf die Erfüllung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht mittels der Übertragung eines bestimmten Vermögenswertes , über den die anspruchsberechtigte Person verfügen kann , wie beispielsweise ei ner Liegenschaft oder eines Wohnrechts . Dieser Art der Erfüllung der Unter haltspflicht wird jedoch
bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen indirekt durch eine nachweisliche Verminderung des Vermögens der anspruchs berechtigten Person Rechnung getragen.
Die Mietzinskaution beziehungsweise das Mietzinsdepot ist in Art. 257e des Obli gationenrechts (OR) geregelt. Nach dieser Bestimmung hat – wurde zwi schen Mieter und Vermieter die Leistung einer Sicherheit in Geld oder Wert pa pieren vereinbart – der Vermieter das Geld auf einem Konto anzulegen, das auf den Namen des Mieters lautet (Art. 257e Abs. 1 OR). Die Bank darf die Sicher heit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechts kräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausge ben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhält nisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen (Art. 257 Abs. 3 OR). Zi vilrechtlich bleibt die Kaution einschliesslich Zins im Eigentum des Mieters. Das Recht, das mittels der Hinterlegung zugunsten des Vermieters am Spargut haben begründet wird, ist als gesetzliches Pfandrecht aufzufassen ( SVIT-Kom mentar, Das schweizerische Mietrecht , 3. Auflage , Zürich 2008 ,
Art. 257e N 17).
Mietzinsdepots werden zwar im Steuerrecht dem steuerbaren Vermögen zugerech net. Da die Ergänzungsleistungen jedoch die Sicherstellung der laufen den Lebensbedürfnisse bezwecken, stellen nach der hierzu ergangenen höchst richer lichen Rechtsprechung nur jene Aktiven anrechenbares Vermögen dar, über welche die versicherte Person ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Bundes gerichts P 68/06 vom 7. August 2008, E. 5.1; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 162 mit Hinweis ). Aufgrund der dargelegten gesetzlichen Regelung kann der Beschwer deführer zumindest während der Dauer des Mietverhältnisses nicht frei über das Mietzinskautionskonto verfügen. Deshalb darf ihm dieses auch nicht als Vermögen angerechnet werden. 3.7
Nach dem Gesagten ist die Übertragung des Mieterkautionssparkontos bei der A.___ an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Abänderungs urteil als nachehelicher Unterhalt und nicht als Folge einer verspäteten güter rechtlichen Auseinandersetzung zu qualifizieren und somit bei der Bemessung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf die jährlichen Zusatzleistungen für das Jahr 2011 als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
In Anbetracht der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist das dies - bezügli che Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessfüh rung
hinfällig . Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 9 . April 2013 aufgehoben, und es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer bezahlte
nach eheliche Unterhalts beitra g im Betrag von Fr. 4 ‘ 086 . 25 bei der Bemessung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistung für das Jahr 201 1 zusätzlich als anerkannte Ausgabe zu berück sichtigen ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach