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ZL.2013.00068

Rückforderung von Zusatzleistungen infolge Rentennachzahlung der Invalidenversicherung vor Rechtskraft des IV-Entscheids; Verrechnung zurückgeforderter kantonaler Beihilfen mit Rentennachzahlung der Invalidenversicherung unzulässig

Zürich SozVersG · 2015-01-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 19 79 geborene n

X.___

wurde mit Verfügung vom 1 8. Mai 2006 rück wirkend ab 1. November 2003

eine halbe Invalidenrente zugesproc hen ( Urk. 11/D). Ab Februar 2004 erhielt sie zudem Zusatzleistungen zur IV-Rente ( Urk. 11/70/3 , Urk. 11/70/14-16 ). 1.2

Mit Verfügung

vom 2 3. Oktober 2009 wurde die Invalidenrente revisionsweise auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben. Mit rechtskräf tig em Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2009.01075 vom 2 9. Januar 2011 wurde die von der Versicherten dagegen erhobene Be schwerde abgewiesen (vgl. Urk. 3/4 S. 2).

Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 stellte die Stadt Zürich, Amt für Zusatz leis tungen zur AHV/IV (nachfolgend: die Durchführungsstelle), die Zusatzleis tung en

revisionsweise wegen des Wegfalls der Invalidenrente rückwirkend per Ende November 2009 ein und forderte mit einer gleichentags erlassenen Verfü gung die für die Monate Dezember 2009 bis Ja nuar 2011 ausgerichtete n Zu satzleis tungen (Ergänzungsleistungen und Beihilfen)

in Höhe von Fr. 5‘810.-- zurück ( Urk. 11/ 70/ 17-19).

Gegen die Verfügungen vom 6. Januar 2011 erhob die Ver sicherte am 1 1. Februar 2011 Einsprache ( Urk. 11/57).

1.3

Mit Vorbescheid vom 1 1. Juli 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die rückwirkende Anpassung und Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 11/71/11). Am 4. Oktober 2011 teilte sie ihren Beschluss der Ausgleichs kasse zum Erlass der Verfügung und zur Prüfung der Verrechnung von Renten nachzahlungen mit Rückforderungen anderer Sozialversicherung en mit

( Urk. 11/71/13). Nachdem die Durchführungsstelle von der IV-Stelle dar über in Kenntnis gesetzt worden war und das Formular zur Stellung eines Verrech nungs antrags erhalten hatte ( Urk. 11/I; vgl. auch Urk. 11/61-62 , Urk. 11/71/11-13 ),

widerrief sie

die mit Einsprache angefochtenen Verfügungen vom 6. Januar 2011 und nahm mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2011 eine rückwirkende Neu berechnung der Zusatzleistungen für die Periode vom 1. Juni 2008 bis 3 1. Janu ar 2011 vor .

Gleichzeitig verpflichtete sie die Versicherte mit einer weiteren Ver fügung vom 2 8. Oktober 2011

abermals zur Rückerstattung von zu viel aus gerichteten Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Beihilfen) in diesem Zeitraum im Betrag von neu

Fr. 3‘081. -- und hielt fest, die Rückforde rung werde

mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung verrechnet ( Urk. 11/ 70/ 21- 22 , Urk. 11/61 ) .

Gleichentags beantragte die Durchführungsstelle bei der IV-Stelle

die Verrechnung der geplanten Nachzahlung mit ihrer Rückforde rung ( Urk. 11/I;

vgl. auch Urk. 11/61-62) .

Ferner eröffnete sie der Versicherten

mit Schreiben vom

3 1. Oktober 2011 , dass ihre Einsprache mit dem Erlass der Verfügungen vom 2 8. Oktober 2011 gegenstandslos geworden sei und formlos abgeschrieben werde ( Urk. 11/61). Die Versicherte erhob auch gegen die beiden Verfügungen vom 2 8. Oktober 2011 am

2. Dezember 2011 Einsprache ( Urk. 3/2 ). 1.4

Mit Verfügung en vom 8. November 2011 erhöhte die IV-Stelle die Invaliden rente

wie bereits angekündigt revisionsweise und rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zur Aufhebung der Rente nach dem 3 1. A ugust 2009 auf eine ganze Rente . Sodann sprach sie der Versicherten für die Zeitintervalle vom

1. Dezember 2009 bis 3 1. März 2010 sowie vom 1. Januar bis 3 0. April 2011 je weils eine bef ristete ganze Rente zu ( Urk. 11/K-Q) . Schliesslich verrechnete sie den Betrag von Fr. 3‘081.-- aus den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen für die Periode Januar bis April 2011 mit der Rück erstattungs forderung der Durch füh rungsstelle

( Urk. 11/ O ) .

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von der Versicher ten dagegen erhobene Beschwerde m it dem Urteil IV.2011.01321 vom 2 7. April 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung en vom 8. November 2011 insoweit aufhob, als sie einen Anspruch auf eine ganze Rente nac h dem 3 1. August 2009 verneinte n und sie eine Verrechnung über den Betrag von Fr. 3‘081.-- zu Gunsten der Durchführungsstelle vorsahen , und wies die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu erneutem Ent scheid über den Rentenanspruch ab dem 1. September 2009 zurück

( Urk. 3/4). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die Durchführungsstelle erliess daraufhi n den Einspracheentscheid vom 3 1. Mai 2013 , mit welchem sie die Einsprache vom 2. Dezember 2011 gegen die Verfü gungen vom 2 8. Oktober 2011

a bwies ( Urk. 2) . 2.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan walt Dr. Marc Pierre Jaccard , Beschwerde gegen den Einsprache e ntscheid vom 3 1. Mai 2013 und beantragte, es seien die Verfügungen vom 2 8. Oktober 2011 aufzuheben und es sei ihr mit Bezug auf die Einsprache gegen die Verfügungen vom 6. Januar 2011 eine volle Entschädigung zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 6. August 2013 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2 .1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung be zieh ungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn un d insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2 .2

Im angefochtenen Einspracheentscheid wird zwar nur die Rücker stattungs ver fü gung vom 2 8. Oktober 2011 ausdrücklich erwähnt ( Urk. 2). Es besteht aber kein Grund zur Annahme, dass die Durchführungsstelle mit dem Einspracheentscheid vom 3 1. Mai 20 1 3 nicht auch den einsprach e weise gestellten Antrag auf Auf he bung der Verfügung vom 2 8. Oktober 2011 betreffend die rückwirkende Neu be rech nung der Zusatzleistungen für die Periode vom 1. Juni 2008 bis 3 1. Januar 2011 ( Urk. 3/2 S.

2) abweisen wollte. Vielmehr kann davon ausgegangen wer den,

dass die die

Rückforderungsverfügung erst begründende Leistungsverfügung vom

2 8. Oktober 2011 mit dem an gefochtenen Einspracheentscheid ebenfalls (kon klu dent) bestätigt wurde. Des halb kann auf den sinngemässen Beschwerde an trag , der Einspracheentscheid sei auch hinsichtlich der rückwirkenden Neube rech nung der Zusatzleistungen für die Periode vom 1. Juni 2008 bis 3 1. Januar 2011 auf zu heben ( Urk. 1 S. 2), ein getreten werden. 3 . 3 .1

Die Durchführungsstelle nahm mit den Verfügungen vom 2 8. Oktober 2011 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid

vom 3 1. Mai 2013 eine rückwir kende Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Bezugsperiode vom 1. Juni 2008 bis 3 1. Januar 2011 vor und verpflichtete die Beschwerdeführerin ,

ihr be reits ausgezahlte Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Beihilfen [ Urk. 11/70/21 S. 9]) im Betrag von Fr. 3‘081.-- zurückzuerstatten ( Urk. 2, Urk. 11/70/22) . Strittig ist zur Hauptsache , ob die Rückforderung bereits zur ge gebenen Zeit geltend gemacht werden durfte, oder ob zuerst die Rechtskraft der massgeblichen, die Invalidenrente rückwirkend erhöhenden Verfügungen der IV-Stelle vom 8. November 2011 hätte n abgewartet werden müssen. 3 .2

Die Durchführungsstelle begründete die Abweisung der Einsprache im ange foch tenen Einspracheentscheid damit, sie sei

verpflichtet gewesen , die im Umfang d er nachträglichen

E rhöhung der Invalidenrente bereits zu viel geleis teten Zu satz leistungen zurückzufordern. Deshalb habe sie die Rückerstattungs verfügung vom 2 8. Oktober 2011 erlassen und bei der IV-Stelle einen Antrag auf Ver rech nung ihrer Rückforderung mit der Rentennachzahlung gestellt . Die sem Vor geh en stehe der Umstand, dass die Verfügungen der IV-Stelle vom 8. November 2011

von der Beschwerdeführerin angefochten worden und des halb noch nicht rechts kräftig geworden seien, nicht entgegen.

Von Bedeutung sei zudem, dass

die Be schwerdeführerin w egen des Entzug s der aufschiebenden Wirkung d er gegen die Verfügung en vom 8. November 2011 erhobenen Be schwerde Anspruch auf sofor tige Auszahlung der von der IV-Stelle verfügten zusätzlichen Rentenbetreffnisse

habe , zumal die Durchführungsstelle von einer mittlerweile erfolgten (teilwei sen)

Aufhebung der IV-Renten verfügung keine Kenntnis habe und von einem sol chen Sachverhalt auch nicht ausgehen müsse. D ementsprechend müsse es der Durch führungsstelle auch möglich sein, mit ih rem Verrechnungsantrag vor Rechts kraf t der Verfügung durchzudringen

( Urk. 2, Urk. 10) . 3 .3

Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.01321 vom 2 7. April 2012 seien die Ver fügungen der IV-Stelle vom 8. November 2011 ( teilweise ) aufgehoben worden, soweit damit der Invalidenrentenanspruch im Zeitraum 2009 bis 2011 geregelt worden sei. Damit sei die Grundlage für die Rückforderung von Zusatzleis tung en in Höhe von Fr. 3‘081.-- weggefallen .

Das Festhalten der Durchführungs stelle an dieser Rückforderung sei unrechtmässig . Klar unzutreffend sei die Behauptung der Durc hführungsstelle, die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Novem ber 2011 bliebe trotz des Urteils des hiesigen Ge richts rechtswirksam, bis die IV-Stelle eine neue Verfügung erlassen habe ( Urk. 1) . 4 . 4 .1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Er gänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen. Als Einnahmen wer den unter anderem die Renten der Invalidenversicherung angerechnet ( Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG).

Für die Berechnung der Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantonalen Zusatzleis tungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleis tung abzustellen. 4 .2 4 .2.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuer statten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leis tung ( Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Die Fristen sind gewahrt, wenn vor der massgeben den Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichti gen

Person zugestellt wird ( Kieser , ATSG – Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009 , Art. 25

Rz 43).

Gemäss § 19 Abs. 1 lit . a ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind. Es spricht nichts dagegen, § 19 Abs. 1 lit . a ZLG „a fortiori “ auch auf unrechtmässig bezogene Beihilfen anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9 C_305/2012 vom 6. August 2012, E.

3.2).

Rücker stattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entscheid Kenntnis erhalten hat, in je dem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung ( § 19 Abs. 4 ZLG). 4 .2.2

Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG

oder die prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG

massgebenden Voraussetzun gen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). 4 .3

4 .3.1

Rückforderungen von zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen können mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrech net werden, soweit diese Gesetze eine Ver r echnung vorsehen ( Art. 27 ELV).

Ge mäss dem - nach Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) im Invalidenversicherungsbereich sinngemäss anwendbaren - Art. 20 Abs. 2

lit . b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver si che rung (AHVG) können Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit fälligen IV- Leistungen verrechnet werden.

Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der ein zelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherun gen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer ( Art. 2

Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSV] ). Auch solchenfalls ist über die Rückerstattung eine Verfü gung zu erlassen ( Kieser , a.a.O.

Art. 25 Rz 27). 4 .3.2

Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung in § 19 ZLG können Rück forderungen von zu Unrecht ausgerichteten kantonalen Beihilfen nicht mit fälli gen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden

( vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2003.00017 vom 1 3. Juli 2004, E. 3.1-2) . 5 .

5 .1

5 .1.1

Nach dem

die IV-Stelle der Durchführungsstelle mitgeteilt hatte, dass sie der Be schwerdeführerin mit Revisionsverfügung vo m 8. November 2011

rückwir kend eine höhere Rente, nämlich eine

b efristete ganze Rente jeweils für die Zeitin ter valle vom

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der 19 79 geborene n

X.___

wurde mit Verfügung vom 1 8. Mai 2006 rück wirkend ab 1. November 2003

eine halbe Invalidenrente zugesproc hen ( Urk. 11/D). Ab Februar 2004 erhielt sie zudem Zusatzleistungen zur IV-Rente ( Urk. 11/70/3 , Urk. 11/70/14-16 ).

E. 1.2 Mit Verfügung

vom 2 3. Oktober 2009 wurde die Invalidenrente revisionsweise auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben. Mit rechtskräf tig em Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2009.01075 vom 2 9. Januar 2011 wurde die von der Versicherten dagegen erhobene Be schwerde abgewiesen (vgl. Urk. 3/4 S. 2).

Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 stellte die Stadt Zürich, Amt für Zusatz leis tungen zur AHV/IV (nachfolgend: die Durchführungsstelle), die Zusatzleis tung en

revisionsweise wegen des Wegfalls der Invalidenrente rückwirkend per Ende November 2009 ein und forderte mit einer gleichentags erlassenen Verfü gung die für die Monate Dezember 2009 bis Ja nuar 2011 ausgerichtete n Zu satzleis tungen (Ergänzungsleistungen und Beihilfen)

in Höhe von Fr. 5‘810.-- zurück ( Urk. 11/ 70/ 17-19).

Gegen die Verfügungen vom 6. Januar 2011 erhob die Ver sicherte am 1 1. Februar 2011 Einsprache ( Urk. 11/57).

E. 1.3 Mit Vorbescheid vom 1 1. Juli 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die rückwirkende Anpassung und Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 11/71/11). Am 4. Oktober 2011 teilte sie ihren Beschluss der Ausgleichs kasse zum Erlass der Verfügung und zur Prüfung der Verrechnung von Renten nachzahlungen mit Rückforderungen anderer Sozialversicherung en mit

( Urk. 11/71/13). Nachdem die Durchführungsstelle von der IV-Stelle dar über in Kenntnis gesetzt worden war und das Formular zur Stellung eines Verrech nungs antrags erhalten hatte ( Urk. 11/I; vgl. auch Urk. 11/61-62 , Urk. 11/71/11-13 ),

widerrief sie

die mit Einsprache angefochtenen Verfügungen vom 6. Januar 2011 und nahm mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2011 eine rückwirkende Neu berechnung der Zusatzleistungen für die Periode vom 1. Juni 2008 bis 3 1. Janu ar 2011 vor .

Gleichzeitig verpflichtete sie die Versicherte mit einer weiteren Ver fügung vom 2 8. Oktober 2011

abermals zur Rückerstattung von zu viel aus gerichteten Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Beihilfen) in diesem Zeitraum im Betrag von neu

Fr. 3‘081. -- und hielt fest, die Rückforde rung werde

mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung verrechnet ( Urk. 11/ 70/ 21- 22 , Urk. 11/61 ) .

Gleichentags beantragte die Durchführungsstelle bei der IV-Stelle

die Verrechnung der geplanten Nachzahlung mit ihrer Rückforde rung ( Urk. 11/I;

vgl. auch Urk. 11/61-62) .

Ferner eröffnete sie der Versicherten

mit Schreiben vom

E. 1.4 Mit Verfügung en vom 8. November 2011 erhöhte die IV-Stelle die Invaliden rente

wie bereits angekündigt revisionsweise und rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zur Aufhebung der Rente nach dem 3 1. A ugust 2009 auf eine ganze Rente . Sodann sprach sie der Versicherten für die Zeitintervalle vom

1. Dezember 2009 bis 3 1. März 2010 sowie vom 1. Januar bis 3 0. April 2011 je weils eine bef ristete ganze Rente zu ( Urk. 11/K-Q) . Schliesslich verrechnete sie den Betrag von Fr. 3‘081.-- aus den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen für die Periode Januar bis April 2011 mit der Rück erstattungs forderung der Durch füh rungsstelle

( Urk. 11/ O ) .

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von der Versicher ten dagegen erhobene Beschwerde m it dem Urteil IV.2011.01321 vom 2 7. April 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung en vom 8. November 2011 insoweit aufhob, als sie einen Anspruch auf eine ganze Rente nac h dem 3 1. August 2009 verneinte n und sie eine Verrechnung über den Betrag von Fr. 3‘081.-- zu Gunsten der Durchführungsstelle vorsahen , und wies die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu erneutem Ent scheid über den Rentenanspruch ab dem 1. September 2009 zurück

( Urk. 3/4). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die Durchführungsstelle erliess daraufhi n den Einspracheentscheid vom

E. 3 .3

Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.01321 vom 2 7. April 2012 seien die Ver fügungen der IV-Stelle vom 8. November 2011 ( teilweise ) aufgehoben worden, soweit damit der Invalidenrentenanspruch im Zeitraum 2009 bis 2011 geregelt worden sei. Damit sei die Grundlage für die Rückforderung von Zusatzleis tung en in Höhe von Fr. 3‘081.-- weggefallen .

Das Festhalten der Durchführungs stelle an dieser Rückforderung sei unrechtmässig . Klar unzutreffend sei die Behauptung der Durc hführungsstelle, die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Novem ber 2011 bliebe trotz des Urteils des hiesigen Ge richts rechtswirksam, bis die IV-Stelle eine neue Verfügung erlassen habe ( Urk. 1) .

E. 4 .1

Gemäss Art.

E. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Er gänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art.

E. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art.

E. 11 Abs. 1 lit . d ELG).

Für die Berechnung der Beihilfen ist gemäss §

E. 15 ff. des kantonalen Zusatzleis tungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleis tung abzustellen. 4 .2 4 .2.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuer statten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leis tung ( Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Die Fristen sind gewahrt, wenn vor der massgeben den Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichti gen

Person zugestellt wird ( Kieser , ATSG – Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009 , Art. 25

Rz 43).

Gemäss §

E. 19 Abs. 4 ZLG). 4 .2.2

Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG

oder die prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG

massgebenden Voraussetzun gen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). 4 .3

4 .3.1

Rückforderungen von zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen können mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrech net werden, soweit diese Gesetze eine Ver r echnung vorsehen ( Art. 27 ELV).

Ge mäss dem - nach Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) im Invalidenversicherungsbereich sinngemäss anwendbaren - Art.

E. 20 Abs. 2

lit . b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver si che rung (AHVG) können Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit fälligen IV- Leistungen verrechnet werden.

Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der ein zelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherun gen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer ( Art. 2

Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSV] ). Auch solchenfalls ist über die Rückerstattung eine Verfü gung zu erlassen ( Kieser , a.a.O.

Art.

E. 25 Rz 27). 4 .3.2

Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung in § 19 ZLG können Rück forderungen von zu Unrecht ausgerichteten kantonalen Beihilfen nicht mit fälli gen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden

( vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2003.00017 vom 1 3. Juli 2004, E. 3.1-2) . 5 .

5 .1

5 .1.1

Nach dem

die IV-Stelle der Durchführungsstelle mitgeteilt hatte, dass sie der Be schwerdeführerin mit Revisionsverfügung vo m 8. November 2011

rückwir kend eine höhere Rente, nämlich eine

b efristete ganze Rente jeweils für die Zeitin ter valle vom

Dispositiv
  1. Juni 2008 bis zum 3
  2. August 2009, vom
  3. Dezember 2009 bis 3
  4. März 2010 sowie vom
  5. Januar bis 3
  6. April 2011 zusprechen werde ( Urk.  11/I; vgl. auch Urk.  11/61-62, Urk.  11/71/11-13 ), und die se Renten zu sprech ung intern durch die Mitteilung des Rentenbeschlusses an die Aus gleichs kasse zum Erlass der Rentenverfügung bereits feststand ( Urk.  11/71/13), war die Durchführungsst elle berechtigt , unter dem Titel der prozessualen Revi sion nach Ent decken einer neuen Tatsache (vgl . BGE 122 V 134 ) ebenfalls eine Neube rech nung der in diesem Zeitraum mit mehreren recht skräftig gewordenen Verfü gungen ( Urk.  11/70/14-16) zugesprochenen monatlichen Zusatzleistungen vorzu neh men . Dadurch, dass der Beschwerdeführerin im Nachhinein zusätzliche Leis tungen der Invalidenversicherung zuflossen , die sich bezügli ch ihrer zeitli chen Bestimmung mit dem vorangegangenen Zusatzleistungsbezug deckten, trat im Um fang der daraus resultierenden Überentschädigung die Unrechtmässigkeit des Zu satzleistungsbezugs zutage (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
  7. Auflage, Zürich 2009, S.   107 f. mit weiteren Hinweisen). Dass der Durchführungsstelle bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zusatzleistun gen ein Fehler unterlaufen wäre, wird weder geltend gemacht (vgl.   Urk.  1 , Urk.  10 S.   2 ), noch bestehen Anhaltspunkte dafür.      Ebenso war die Durchführungsstelle berechtigt, denjenigen Teil der ausgezahl ten monatlichen Zusatzleistungen für den Zeitraum Juni 2008 bis Januar 2011, wel che r infolge der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente als unrech t mä ssig bezogen zu betrachten war , durch den Erlass d er Rückerstattungsverfü gung zurückzufordern. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die mit der angefochtenen Re visionsverfügung der IV-Stelle vom
  8. November 2011 ( mit ) geregelte Rentenbe zugsdauer von Juni 2008 bis Januar 2011 zugewartet werden müsse , trifft nicht zu. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die IV-Stelle eine Rück forderungs verfügung auch bereits erlassen , wenn die Leistungsverfügung, auf der sie basiert, noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Urteil des Bundesge richts in Sachen D. vom 2
  9. Januar 2010, 9C_564/2009, E .   5.3 ) . D ie vorliegend zu beur tei lende Konstellation, wo nicht die IV-Stelle IV-Leistungen zurückfor dert e , sondern die Durchführungsstelle gestützt auf die IV-Leistungsverfügung eine rückwir ken de Neuberechnung der Zusatzl eistungen vornahm und die Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen verlangt e , ist zwar zweigübergreifend. Dass hierfür etwas anderes gelten solle, ist aber nicht anzu nehmen . A nsonsten würde die gesetzlich vorgesehene Verrechnung von Rück erstattungsforderung en der Durchführungsstelle n für Zusatzleistungen mit Rentenn achzahlung en der Inva lidenversicherung erschwert oder gar verunmög licht : D ie IV-Leistungs ver fü gung mit der Verrechnung kann nämlich praxisge mäss erst bei Vorliegen der Rück forderungsverfügung der Durchführungsstelle erlassen werden (vgl. zum Ver fah ren bei der Verrechnung die Randziffern 10054 ff. der Wegleitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Renten [RWL] sowie die Randziffern 2001 ff. und 4001 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversiche rungen über das Meldesystem und das Ver rechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung [KSVUV] , welche gemäss dem Urteil des Bundesgerichts I 728/01 vom
  10. Mai 2003, E. 6.2.2, bundesrechtskonform sind ) . 5 .1.2      D ie in der Rückforderungsverfügung vom 2
  11. Oktober 2011 ( Urk.  11/70/22) vor genommene Verrechnung der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr.  1‘731. -- mit der Rentennachzahlung der IV-Stelle war gestützt auf Art.  27 ELV sowie Art.  20 Abs.  2 lit . b AHVG zulässig (vgl. vorstehende E. sowie E. 4 .3.1).      Mangels einer gesetzlichen Grundlage (vorstehend E. 4 .3.2) war die Durchfüh rungsstelle hingegen nicht berechtigt, die zurückgeforderten kantonalen Beihil fen in Höhe von Fr.  1‘350. -- mit der Rentennachzahlung der IV-Stelle zu ver rechnen ( Urk.  11/70/22 S. 2). 5 .2      5 .2.1      Noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentsche ids hatte das Sozialversi cherungsgericht die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Revisionsverfügung en der IV-Stelle vom
  12. November 2011 mit dem Urteil IV.2011.01321 vom 2
  13. April 2012 in dem Sinne teilweise gut geheissen , dass es die Verfügungen vom
  14. November 2011 insoweit aufgehoben hatte , als sie ei nen Anspruch auf eine ganze Rente nach dem 3
  15. August 2009 verneinten und sie eine Verrechnung über den Betrag von Fr.  3‘081.-- zu Gunsten der Durch füh rungsstelle vorsahen, und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch ab dem
  16. September 2009 zurück gewiesen ( Urk.  3/4).      D a die Einspracheinstanz allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids mitzuberücksichtigen hat ( Kieser , a.a.O., Art.  52 Rz 39), hätte d ie Durchführungsstelle das Rückweisungsurteil beim Erlass des angefochtene n Einspracheentscheids beachten müssen, was sie – wie sich aus dem angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.  2) und der Beschwerdeantwort ( Urk.  10 S. 2) ergibt – nicht getan hat . 5 .2.2      M it dem Gerichtsu rteil wurde abschliessend und rechtskräftig über den Ren ten anspruch b is Ende August 2009 entschieden, indem die mit der ange fochtene n Rentenverfügung vom
  17. November 2011 zugesprochene ganze Rente für die Periode vom
  18. Juni 2008 bis zum 3
  19. August 2009 ( Urk.  11/L, Urk.  11/Q) bestätigt wurde . Zudem bestätigte das Gericht aber auch, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die verfügungsweise zugesprochene be fristete ganze Rente für die Zeiträume vom
  20. Dezember 2009 bis 3
  21. März 2010 sowie vom
  22. Januar bis 3
  23. Ap ril 201
  24. Es hob die angefochtene Verfügung nämlich nur insoweit auf , als damit in der Zeit ab
  25. September 2009 ein An spruch auf eine ganze Rente verneint wurde. Mithin wurden die zugesproche nen IV- Rentenbe treffnisse gerichtlich bestätigt und erwuchsen in Rechtskraft , und es ging im Rahmen der vom Gericht angeordneten weiteren Abklärungen der IV-Stelle nur noch darum, festzustellen, ob zusätzlich in den Zeiträumen vom
  26. September bis 3
  27. November 20 09, vom
  28. April bis 3
  29. Dezember 2010 sowie nach dem 3
  30. April 2011 ein Rent enanspruch bestehe .      Unter diesen Umständen ist die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid be stätigte Neuberechnung und Rückforderung von Zusatzleistungen für den Zeit raum Juni 2008 bis Januar 2011 ( Urk.  2, Urk.  11/70/21) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sollten die weiteren Abklärungen der IV-Stelle zu weiteren Renten nachzahlungen im relevanten Zeitraum führen, stünde es der Durchfüh rungs stelle frei, wieder eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vorzunehmen und gegebenenfalls eine weitere Rückerstattung zu verfügen. 5 .3 5 .3.1      Auch die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Verrechnung der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr.  1‘731.-- mit der Rentennachzahlung der IV-Stelle ( Urk.  2, Urk.  11/70/22) war, wie bereits vorstehend dargelegt, gestützt auf Art.  27 ELV sowie Art.  20 Abs.  2 lit . b AHVG zulässig.      D as Sozialversicherungsgericht hat mit dem Urteil IV.2011.01321 vom 2
  31. April 2012 die am
  32. November 2011 verfügte Verrechnung des Betrags von Fr.  3‘081.-- aus den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen für die Periode Ja nu ar bis April 2011 mit der Rückerstattungsforderung der Durchführungsstelle ( Urk.  11/O) aufgehoben , da im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht darüber befunden werden könne ( Urk.  3/4 S. 9 ff.) . Soweit ersichtlich hat die IV-Stelle bisher noch keine Verrechnung vorgenommen (vgl. Urk.  11/64-66) . Es wird Sa che der Durchführun g sstelle sein, unter Hinweis auf das vorliegende Urteil die Verrechnung des Betrags von Fr.  1‘731.-- zu verlangen . Sollte dies nicht mehr möglich sein, da die fraglichen Rentenbetreffnisse in der Zwischenzeit direkt der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden sind (vgl. Urk.  10 S. 2, Urk.  11/64-66), steht es ihr frei, im Fall einer weiteren Rentennachzahlung der Invalidenversi che rung erneut einen Verrechnungsantrag zu stellen. 5 .3.2      Hingegen war das Festhalten an der Verrechnung der zurückgeforderten kanto na l en Beihilfen in Höhe von Fr.  1‘350.-- mit der Rentennachzahlung der IV-Stelle ( Urk.  2, Urk.  11/70/22) nicht rechtens, da , wie bereits zuvor dargelegt (E. 4.1.2), hierfür k eine Rechtsgrundlage besteht . Insofern ist der angefochtene Einspra che entscheid abzuändern.
  33. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 hat die Beschwerdegegnerin der Be schwer deführerin mitgeteilt , dass die Einsprache vom 11. Februar 2011 gegen die Ver fügungen vom 6. Januar 2011 (Urk. 11/57) mit dem Erlass der Verfügungen vom 28. Oktober 2011 auch für die Durchführungsstelle gegenstandslos gewor den sei , und das Verfahren werde formlos abgeschrieben . Den Antrag auf Aus richtung einer Parteientschädigung hat die Beschwerdegegnerin nicht behandelt (Urk. 11/61).      D ie Versicherte erhob am 2. Dezember 2011 gegen die se beiden neuen Verfü gungen der Durchführungsstelle vom 28. Oktober 2011 ebenfalls Ei nsprache (Urk.   3/2). D ie IV-Stelle erhöhte in der Folge am 8. November 2011 die Inva li denr ente rückwirkend für die Zeit ab
  34. Juni 2008 bis zum 31. August 2009 auf eine ganze und hob sie für die Zeit danach ganz auf (Urk. 11/K-Q). D as Gericht wies die Sache im nachfolgenden Beschwerdeverfahren betreffend die Invali den rente zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch ab dem 1. September 2009 an die IV-Stelle zurück (Urk. 3/4). Nachdem diese die Rente neu festges etzt hatte , erliess die Durch füh rungsstelle den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2013, mit welchem sie die Ein sprache vom 2. Dezember 2011 gegen die Verfügungen vom 28. Oktober 2011 abwies (Urk. 2). Dabei unterliess es die Durchführungsstelle, über die auch gegen ihren Brief vom 31. Oktober 2011 erhobene Einsprache zu entscheiden, mit welcher sie das Verfahren betreffend die Verfügungen vom 6. Januar 201 1 als gegenstandslos erklärt, jedoch über den Antrag auf Zusprechung einer Partei ent schädigung nicht entschieden hatte. Denn die Einsprache vom 2. Dezember 2011 richtete sich nicht nur gegen die beiden neuen Verfügungen vom 28. Oktober 2011 , sondern auch gegen den drei Tage später von der Beschwerdegegnerin ver sand ten, von ihr ausdrücklich als formlose Abschreibung des Einsprache ver fah rens qualifizierten Brief, welcher sich indessen zur vom Vertreter der Be schwerdeführerin vor gebrachten Entschädigungsfrage nicht äusserte (Urk. 3/2) .      Dieser Entscheid steht also noch aus. Der allgemein gehaltene Hinweis im Brief vom 21. Februar 2011 , dass im Einspracheverfahren für anwaltliche Leistungen keine Ent schädigungen ausgerichtet würden (Urk. 11/58), bildet keinen Ersatz für eine Begründung, zumal diese Feststellung am Anfang des Verfahrens ledig lich der Bestätigung des Eingangs der Einsprache vom 11. Februar 2011 diente. Ü ber die Entschädigungsfolgen hat die Durchführungsstelle somit noch einen be gründeten, anfechtbaren Entscheid zu erlassen. 7 .      Nach § 34 GSVGer und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerde füh rende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.      D ie Beschwerdeführerin obsiegt in geringe rem Mass als sie unterliegt , nämlich hin sichtlich der Verrechnung mit der Beihilfe und in der Frage nach der Zu spre chung einer Parteientschädigung. Ihr ist deshalb für das Gerichtsverfahren eine reduzierte P rozesse ntschädigung von Fr. 500.-- zuzusprechen . Der Einzelrichter erkennt:
  35. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 31. Mai 2013 aufgehoben, soweit damit die zurückgeforderten kantonalen Beihilfen in Höhe von Fr. 1‘350.-- mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung verrechnet wurden; zudem wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das mit der Einsprache vom 11. Februar 2011 anhängig gemachte und mit Brief vom 31. Oktober 2011 als gegenstandslos erklärte Einspracheverfahren im Sinne von Erwägung 5 zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  36. Das Verfahren ist kostenlos.
  37. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  38. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV / IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
  39. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00068 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

30. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard Krähbühlstrasse 76, 8044 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 19 79 geborene n

X.___

wurde mit Verfügung vom 1 8. Mai 2006 rück wirkend ab 1. November 2003

eine halbe Invalidenrente zugesproc hen ( Urk. 11/D). Ab Februar 2004 erhielt sie zudem Zusatzleistungen zur IV-Rente ( Urk. 11/70/3 , Urk. 11/70/14-16 ). 1.2

Mit Verfügung

vom 2 3. Oktober 2009 wurde die Invalidenrente revisionsweise auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben. Mit rechtskräf tig em Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2009.01075 vom 2 9. Januar 2011 wurde die von der Versicherten dagegen erhobene Be schwerde abgewiesen (vgl. Urk. 3/4 S. 2).

Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 stellte die Stadt Zürich, Amt für Zusatz leis tungen zur AHV/IV (nachfolgend: die Durchführungsstelle), die Zusatzleis tung en

revisionsweise wegen des Wegfalls der Invalidenrente rückwirkend per Ende November 2009 ein und forderte mit einer gleichentags erlassenen Verfü gung die für die Monate Dezember 2009 bis Ja nuar 2011 ausgerichtete n Zu satzleis tungen (Ergänzungsleistungen und Beihilfen)

in Höhe von Fr. 5‘810.-- zurück ( Urk. 11/ 70/ 17-19).

Gegen die Verfügungen vom 6. Januar 2011 erhob die Ver sicherte am 1 1. Februar 2011 Einsprache ( Urk. 11/57).

1.3

Mit Vorbescheid vom 1 1. Juli 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die rückwirkende Anpassung und Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 11/71/11). Am 4. Oktober 2011 teilte sie ihren Beschluss der Ausgleichs kasse zum Erlass der Verfügung und zur Prüfung der Verrechnung von Renten nachzahlungen mit Rückforderungen anderer Sozialversicherung en mit

( Urk. 11/71/13). Nachdem die Durchführungsstelle von der IV-Stelle dar über in Kenntnis gesetzt worden war und das Formular zur Stellung eines Verrech nungs antrags erhalten hatte ( Urk. 11/I; vgl. auch Urk. 11/61-62 , Urk. 11/71/11-13 ),

widerrief sie

die mit Einsprache angefochtenen Verfügungen vom 6. Januar 2011 und nahm mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2011 eine rückwirkende Neu berechnung der Zusatzleistungen für die Periode vom 1. Juni 2008 bis 3 1. Janu ar 2011 vor .

Gleichzeitig verpflichtete sie die Versicherte mit einer weiteren Ver fügung vom 2 8. Oktober 2011

abermals zur Rückerstattung von zu viel aus gerichteten Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Beihilfen) in diesem Zeitraum im Betrag von neu

Fr. 3‘081. -- und hielt fest, die Rückforde rung werde

mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung verrechnet ( Urk. 11/ 70/ 21- 22 , Urk. 11/61 ) .

Gleichentags beantragte die Durchführungsstelle bei der IV-Stelle

die Verrechnung der geplanten Nachzahlung mit ihrer Rückforde rung ( Urk. 11/I;

vgl. auch Urk. 11/61-62) .

Ferner eröffnete sie der Versicherten

mit Schreiben vom

3 1. Oktober 2011 , dass ihre Einsprache mit dem Erlass der Verfügungen vom 2 8. Oktober 2011 gegenstandslos geworden sei und formlos abgeschrieben werde ( Urk. 11/61). Die Versicherte erhob auch gegen die beiden Verfügungen vom 2 8. Oktober 2011 am

2. Dezember 2011 Einsprache ( Urk. 3/2 ). 1.4

Mit Verfügung en vom 8. November 2011 erhöhte die IV-Stelle die Invaliden rente

wie bereits angekündigt revisionsweise und rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zur Aufhebung der Rente nach dem 3 1. A ugust 2009 auf eine ganze Rente . Sodann sprach sie der Versicherten für die Zeitintervalle vom

1. Dezember 2009 bis 3 1. März 2010 sowie vom 1. Januar bis 3 0. April 2011 je weils eine bef ristete ganze Rente zu ( Urk. 11/K-Q) . Schliesslich verrechnete sie den Betrag von Fr. 3‘081.-- aus den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen für die Periode Januar bis April 2011 mit der Rück erstattungs forderung der Durch füh rungsstelle

( Urk. 11/ O ) .

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von der Versicher ten dagegen erhobene Beschwerde m it dem Urteil IV.2011.01321 vom 2 7. April 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung en vom 8. November 2011 insoweit aufhob, als sie einen Anspruch auf eine ganze Rente nac h dem 3 1. August 2009 verneinte n und sie eine Verrechnung über den Betrag von Fr. 3‘081.-- zu Gunsten der Durchführungsstelle vorsahen , und wies die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu erneutem Ent scheid über den Rentenanspruch ab dem 1. September 2009 zurück

( Urk. 3/4). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die Durchführungsstelle erliess daraufhi n den Einspracheentscheid vom 3 1. Mai 2013 , mit welchem sie die Einsprache vom 2. Dezember 2011 gegen die Verfü gungen vom 2 8. Oktober 2011

a bwies ( Urk. 2) . 2.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan walt Dr. Marc Pierre Jaccard , Beschwerde gegen den Einsprache e ntscheid vom 3 1. Mai 2013 und beantragte, es seien die Verfügungen vom 2 8. Oktober 2011 aufzuheben und es sei ihr mit Bezug auf die Einsprache gegen die Verfügungen vom 6. Januar 2011 eine volle Entschädigung zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 6. August 2013 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2 .1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung be zieh ungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn un d insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2 .2

Im angefochtenen Einspracheentscheid wird zwar nur die Rücker stattungs ver fü gung vom 2 8. Oktober 2011 ausdrücklich erwähnt ( Urk. 2). Es besteht aber kein Grund zur Annahme, dass die Durchführungsstelle mit dem Einspracheentscheid vom 3 1. Mai 20 1 3 nicht auch den einsprach e weise gestellten Antrag auf Auf he bung der Verfügung vom 2 8. Oktober 2011 betreffend die rückwirkende Neu be rech nung der Zusatzleistungen für die Periode vom 1. Juni 2008 bis 3 1. Januar 2011 ( Urk. 3/2 S.

2) abweisen wollte. Vielmehr kann davon ausgegangen wer den,

dass die die

Rückforderungsverfügung erst begründende Leistungsverfügung vom

2 8. Oktober 2011 mit dem an gefochtenen Einspracheentscheid ebenfalls (kon klu dent) bestätigt wurde. Des halb kann auf den sinngemässen Beschwerde an trag , der Einspracheentscheid sei auch hinsichtlich der rückwirkenden Neube rech nung der Zusatzleistungen für die Periode vom 1. Juni 2008 bis 3 1. Januar 2011 auf zu heben ( Urk. 1 S. 2), ein getreten werden. 3 . 3 .1

Die Durchführungsstelle nahm mit den Verfügungen vom 2 8. Oktober 2011 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid

vom 3 1. Mai 2013 eine rückwir kende Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Bezugsperiode vom 1. Juni 2008 bis 3 1. Januar 2011 vor und verpflichtete die Beschwerdeführerin ,

ihr be reits ausgezahlte Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Beihilfen [ Urk. 11/70/21 S. 9]) im Betrag von Fr. 3‘081.-- zurückzuerstatten ( Urk. 2, Urk. 11/70/22) . Strittig ist zur Hauptsache , ob die Rückforderung bereits zur ge gebenen Zeit geltend gemacht werden durfte, oder ob zuerst die Rechtskraft der massgeblichen, die Invalidenrente rückwirkend erhöhenden Verfügungen der IV-Stelle vom 8. November 2011 hätte n abgewartet werden müssen. 3 .2

Die Durchführungsstelle begründete die Abweisung der Einsprache im ange foch tenen Einspracheentscheid damit, sie sei

verpflichtet gewesen , die im Umfang d er nachträglichen

E rhöhung der Invalidenrente bereits zu viel geleis teten Zu satz leistungen zurückzufordern. Deshalb habe sie die Rückerstattungs verfügung vom 2 8. Oktober 2011 erlassen und bei der IV-Stelle einen Antrag auf Ver rech nung ihrer Rückforderung mit der Rentennachzahlung gestellt . Die sem Vor geh en stehe der Umstand, dass die Verfügungen der IV-Stelle vom 8. November 2011

von der Beschwerdeführerin angefochten worden und des halb noch nicht rechts kräftig geworden seien, nicht entgegen.

Von Bedeutung sei zudem, dass

die Be schwerdeführerin w egen des Entzug s der aufschiebenden Wirkung d er gegen die Verfügung en vom 8. November 2011 erhobenen Be schwerde Anspruch auf sofor tige Auszahlung der von der IV-Stelle verfügten zusätzlichen Rentenbetreffnisse

habe , zumal die Durchführungsstelle von einer mittlerweile erfolgten (teilwei sen)

Aufhebung der IV-Renten verfügung keine Kenntnis habe und von einem sol chen Sachverhalt auch nicht ausgehen müsse. D ementsprechend müsse es der Durch führungsstelle auch möglich sein, mit ih rem Verrechnungsantrag vor Rechts kraf t der Verfügung durchzudringen

( Urk. 2, Urk. 10) . 3 .3

Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.01321 vom 2 7. April 2012 seien die Ver fügungen der IV-Stelle vom 8. November 2011 ( teilweise ) aufgehoben worden, soweit damit der Invalidenrentenanspruch im Zeitraum 2009 bis 2011 geregelt worden sei. Damit sei die Grundlage für die Rückforderung von Zusatzleis tung en in Höhe von Fr. 3‘081.-- weggefallen .

Das Festhalten der Durchführungs stelle an dieser Rückforderung sei unrechtmässig . Klar unzutreffend sei die Behauptung der Durc hführungsstelle, die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Novem ber 2011 bliebe trotz des Urteils des hiesigen Ge richts rechtswirksam, bis die IV-Stelle eine neue Verfügung erlassen habe ( Urk. 1) . 4 . 4 .1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Er gänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen. Als Einnahmen wer den unter anderem die Renten der Invalidenversicherung angerechnet ( Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG).

Für die Berechnung der Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantonalen Zusatzleis tungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleis tung abzustellen. 4 .2 4 .2.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuer statten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leis tung ( Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Die Fristen sind gewahrt, wenn vor der massgeben den Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichti gen

Person zugestellt wird ( Kieser , ATSG – Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009 , Art. 25

Rz 43).

Gemäss § 19 Abs. 1 lit . a ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind. Es spricht nichts dagegen, § 19 Abs. 1 lit . a ZLG „a fortiori “ auch auf unrechtmässig bezogene Beihilfen anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9 C_305/2012 vom 6. August 2012, E.

3.2).

Rücker stattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entscheid Kenntnis erhalten hat, in je dem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung ( § 19 Abs. 4 ZLG). 4 .2.2

Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG

oder die prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG

massgebenden Voraussetzun gen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). 4 .3

4 .3.1

Rückforderungen von zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen können mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrech net werden, soweit diese Gesetze eine Ver r echnung vorsehen ( Art. 27 ELV).

Ge mäss dem - nach Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) im Invalidenversicherungsbereich sinngemäss anwendbaren - Art. 20 Abs. 2

lit . b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver si che rung (AHVG) können Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit fälligen IV- Leistungen verrechnet werden.

Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der ein zelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherun gen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer ( Art. 2

Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSV] ). Auch solchenfalls ist über die Rückerstattung eine Verfü gung zu erlassen ( Kieser , a.a.O.

Art. 25 Rz 27). 4 .3.2

Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung in § 19 ZLG können Rück forderungen von zu Unrecht ausgerichteten kantonalen Beihilfen nicht mit fälli gen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden

( vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2003.00017 vom 1 3. Juli 2004, E. 3.1-2) . 5 .

5 .1

5 .1.1

Nach dem

die IV-Stelle der Durchführungsstelle mitgeteilt hatte, dass sie der Be schwerdeführerin mit Revisionsverfügung vo m 8. November 2011

rückwir kend eine höhere Rente, nämlich eine

b efristete ganze Rente jeweils für die Zeitin ter valle vom 1. Juni 2008 bis zum 3 1. August 2009, vom 1. Dezember 2009 bis 3 1. März 2010 sowie vom 1. Januar bis 3 0. April 2011 zusprechen werde ( Urk. 11/I; vgl. auch Urk. 11/61-62, Urk. 11/71/11-13 ), und die se

Renten zu sprech ung intern durch die Mitteilung des Rentenbeschlusses an die Aus gleichs kasse zum Erlass der Rentenverfügung bereits feststand ( Urk. 11/71/13),

war die Durchführungsst elle berechtigt , unter dem Titel der prozessualen Revi sion nach Ent decken einer neuen Tatsache (vgl . BGE 122 V 134 ) ebenfalls eine Neube rech nung

der in diesem Zeitraum mit mehreren recht skräftig gewordenen Verfü gungen ( Urk. 11/70/14-16) zugesprochenen monatlichen Zusatzleistungen vorzu neh men . Dadurch, dass der Beschwerdeführerin im Nachhinein zusätzliche Leis tungen der Invalidenversicherung zuflossen , die sich bezügli ch ihrer zeitli chen Bestimmung mit dem vorangegangenen Zusatzleistungsbezug deckten, trat im Um fang der daraus resultierenden Überentschädigung die Unrechtmässigkeit des Zu satzleistungsbezugs zutage

(vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S.

107 f. mit weiteren Hinweisen). Dass der Durchführungsstelle bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zusatzleistun gen ein Fehler unterlaufen wäre, wird weder geltend gemacht (vgl.

Urk. 1 , Urk. 10 S.

2 ), noch bestehen Anhaltspunkte dafür.

Ebenso war die Durchführungsstelle berechtigt, denjenigen Teil der

ausgezahl ten monatlichen Zusatzleistungen für den Zeitraum Juni 2008 bis Januar 2011, wel che r infolge der rückwirkend zugesprochenen

Invalidenrente als unrech t mä ssig bezogen zu betrachten war , durch den Erlass d er Rückerstattungsverfü gung zurückzufordern. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids

über

die

mit der angefochtenen Re visionsverfügung der IV-Stelle vom 8. November 2011

( mit ) geregelte Rentenbe zugsdauer von Juni 2008 bis Januar 2011 zugewartet werden müsse , trifft nicht zu. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die IV-Stelle eine Rück forderungs verfügung auch bereits erlassen , wenn die Leistungsverfügung, auf der sie basiert, noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Urteil des Bundesge richts in Sachen D. vom 2 2. Januar 2010, 9C_564/2009, E .

5.3 ) .

D ie

vorliegend zu beur tei lende

Konstellation, wo nicht die IV-Stelle IV-Leistungen zurückfor dert e , sondern die Durchführungsstelle gestützt auf die IV-Leistungsverfügung eine rückwir ken de Neuberechnung der Zusatzl eistungen vornahm und die Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen verlangt e , ist zwar zweigübergreifend. Dass hierfür etwas anderes gelten solle, ist aber nicht anzu nehmen .

A nsonsten würde die gesetzlich vorgesehene Verrechnung von

Rück erstattungsforderung en

der Durchführungsstelle n für Zusatzleistungen mit Rentenn achzahlung en

der Inva lidenversicherung erschwert oder gar verunmög licht :

D ie IV-Leistungs ver fü gung mit der Verrechnung kann nämlich

praxisge mäss erst bei Vorliegen der Rück forderungsverfügung

der Durchführungsstelle erlassen werden (vgl. zum Ver fah ren bei der Verrechnung die Randziffern 10054 ff. der Wegleitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Renten [RWL] sowie die Randziffern 2001 ff. und 4001 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversiche rungen über das Meldesystem und das Ver rechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung [KSVUV] , welche gemäss dem Urteil des Bundesgerichts I 728/01 vom 9. Mai 2003, E. 6.2.2, bundesrechtskonform sind ) .

5 .1.2

D ie in der Rückforderungsverfügung vom 2 8. Oktober 2011 ( Urk. 11/70/22) vor genommene Verrechnung der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1‘731. -- mit der Rentennachzahlung der IV-Stelle war gestützt auf Art. 27 ELV sowie Art. 20 Abs. 2 lit . b AHVG zulässig (vgl. vorstehende E. sowie E. 4 .3.1).

Mangels einer gesetzlichen Grundlage (vorstehend E. 4 .3.2) war die Durchfüh rungsstelle hingegen nicht berechtigt, die zurückgeforderten kantonalen Beihil fen in Höhe von Fr. 1‘350. -- mit der Rentennachzahlung der IV-Stelle zu ver rechnen ( Urk. 11/70/22 S. 2). 5 .2

5 .2.1

Noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentsche ids

hatte das Sozialversi cherungsgericht die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Revisionsverfügung en der IV-Stelle

vom 8. November 2011 mit dem Urteil IV.2011.01321 vom 2 7. April 2012 in dem Sinne teilweise gut geheissen , dass es die Verfügungen vom 8. November 2011 insoweit aufgehoben hatte , als sie ei nen Anspruch auf eine ganze Rente nach dem 3 1. August 2009 verneinten und sie eine Verrechnung über den Betrag von Fr. 3‘081.-- zu Gunsten der Durch füh rungsstelle vorsahen, und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch ab dem 1. September 2009 zurück gewiesen ( Urk. 3/4).

D a die Einspracheinstanz allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids

mitzuberücksichtigen hat ( Kieser , a.a.O., Art. 52 Rz 39), hätte d ie Durchführungsstelle das Rückweisungsurteil beim Erlass des angefochtene n Einspracheentscheids beachten müssen, was sie – wie sich aus dem angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) und der Beschwerdeantwort ( Urk. 10 S. 2) ergibt – nicht getan hat . 5 .2.2

M it dem Gerichtsu rteil wurde abschliessend und rechtskräftig über den Ren ten anspruch b is Ende August 2009 entschieden, indem die mit der ange fochtene n Rentenverfügung vom 8. November 2011 zugesprochene ganze Rente für die Periode vom 1. Juni 2008 bis zum 3 1. August 2009

( Urk. 11/L, Urk. 11/Q) bestätigt wurde . Zudem bestätigte das Gericht aber auch, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die verfügungsweise zugesprochene be fristete ganze Rente für die Zeiträume vom 1. Dezember 2009 bis 3 1. März 2010 sowie vom 1. Januar bis 3 0. Ap ril 201 1. Es hob die angefochtene Verfügung nämlich nur insoweit auf , als damit in der Zeit ab 1. September 2009 ein An spruch auf eine ganze Rente verneint wurde. Mithin wurden die zugesproche nen IV- Rentenbe treffnisse gerichtlich bestätigt und erwuchsen in

Rechtskraft , und es ging im Rahmen der vom Gericht angeordneten weiteren Abklärungen der IV-Stelle nur noch darum, festzustellen, ob zusätzlich in den Zeiträumen vom 1. September bis 3 0. November 20 09, vom 1. April bis 3 1. Dezember 2010 sowie nach dem 3 0. April 2011 ein Rent enanspruch bestehe .

Unter diesen Umständen ist die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid be stätigte

Neuberechnung und Rückforderung von Zusatzleistungen für

den Zeit raum

Juni 2008 bis Januar 2011 ( Urk. 2, Urk. 11/70/21)

im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sollten die weiteren Abklärungen der IV-Stelle zu weiteren Renten nachzahlungen im relevanten Zeitraum führen, stünde es der Durchfüh rungs stelle frei, wieder eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vorzunehmen und gegebenenfalls eine weitere Rückerstattung zu verfügen. 5 .3 5 .3.1

Auch die mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid bestätigte Verrechnung der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1‘731.-- mit der Rentennachzahlung der IV-Stelle ( Urk. 2, Urk. 11/70/22) war, wie bereits vorstehend dargelegt, gestützt auf Art. 27 ELV sowie Art. 20 Abs. 2 lit . b AHVG zulässig.

D as Sozialversicherungsgericht hat

mit dem Urteil IV.2011.01321 vom 2 7. April 2012 die am

8. November 2011 verfügte Verrechnung des Betrags von Fr. 3‘081.-- aus den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen für die Periode Ja nu ar bis April 2011 mit der Rückerstattungsforderung der Durchführungsstelle ( Urk. 11/O) aufgehoben , da im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht darüber befunden werden könne ( Urk. 3/4 S. 9 ff.) .

Soweit ersichtlich hat die IV-Stelle bisher noch keine Verrechnung vorgenommen (vgl. Urk. 11/64-66) . Es

wird Sa che der Durchführun g sstelle sein, unter Hinweis auf das vorliegende Urteil die Verrechnung des Betrags von Fr. 1‘731.-- zu verlangen .

Sollte dies nicht mehr möglich sein, da die fraglichen Rentenbetreffnisse in der Zwischenzeit direkt der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden sind (vgl. Urk. 10 S. 2, Urk. 11/64-66), steht es ihr frei, im Fall einer weiteren Rentennachzahlung der Invalidenversi che rung erneut einen Verrechnungsantrag zu stellen.

5 .3.2

Hingegen war das Festhalten an der Verrechnung der zurückgeforderten kanto na l en Beihilfen in Höhe von Fr. 1‘350.-- mit der Rentennachzahlung der IV-Stelle ( Urk. 2, Urk. 11/70/22) nicht rechtens, da , wie bereits zuvor dargelegt (E. 4.1.2), hierfür k eine Rechtsgrundlage besteht . Insofern ist der angefochtene Einspra che entscheid abzuändern.

6.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 hat die Beschwerdegegnerin der Be schwer deführerin mitgeteilt , dass die Einsprache vom 11. Februar 2011 gegen die Ver fügungen vom 6. Januar 2011 (Urk. 11/57) mit dem Erlass der Verfügungen vom 28. Oktober 2011 auch für die Durchführungsstelle gegenstandslos gewor den sei , und das Verfahren werde formlos abgeschrieben . Den Antrag auf Aus richtung einer Parteientschädigung hat die Beschwerdegegnerin nicht behandelt

(Urk. 11/61).

D ie Versicherte erhob am 2. Dezember 2011 gegen die se beiden neuen Verfü gungen der Durchführungsstelle vom 28. Oktober 2011 ebenfalls Ei nsprache (Urk.

3/2). D ie IV-Stelle erhöhte in der Folge am 8. November 2011 die Inva li denr ente rückwirkend für die Zeit ab

1. Juni 2008 bis zum 31. August 2009 auf eine ganze und hob sie für die Zeit danach ganz auf (Urk. 11/K-Q). D as Gericht wies die Sache im nachfolgenden Beschwerdeverfahren betreffend die Invali den rente zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch ab dem 1. September 2009 an die IV-Stelle zurück (Urk. 3/4). Nachdem diese die Rente neu festges etzt hatte , erliess die Durch füh rungsstelle den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2013, mit welchem sie die Ein sprache vom 2. Dezember 2011 gegen die Verfügungen vom 28. Oktober 2011 abwies (Urk. 2). Dabei unterliess es die Durchführungsstelle, über die auch gegen ihren Brief vom 31. Oktober 2011 erhobene Einsprache zu entscheiden, mit welcher sie das Verfahren betreffend die Verfügungen vom 6. Januar 201 1 als gegenstandslos erklärt, jedoch über den Antrag auf Zusprechung einer Partei ent schädigung nicht entschieden hatte. Denn die Einsprache vom 2. Dezember 2011 richtete sich nicht nur gegen die beiden neuen Verfügungen vom 28. Oktober 2011 , sondern auch gegen den drei Tage später von der Beschwerdegegnerin ver sand ten, von ihr ausdrücklich als formlose Abschreibung des Einsprache ver fah rens qualifizierten Brief, welcher sich indessen zur vom Vertreter der Be schwerdeführerin vor gebrachten Entschädigungsfrage nicht äusserte (Urk. 3/2) .

Dieser Entscheid steht also noch aus. Der allgemein gehaltene Hinweis im Brief vom 21. Februar 2011 , dass im Einspracheverfahren für anwaltliche Leistungen keine Ent schädigungen ausgerichtet würden (Urk. 11/58), bildet keinen Ersatz für eine Begründung, zumal diese Feststellung am Anfang des Verfahrens ledig lich der Bestätigung des Eingangs der Einsprache vom 11. Februar 2011 diente. Ü ber die Entschädigungsfolgen hat die Durchführungsstelle somit noch einen be gründeten, anfechtbaren Entscheid zu erlassen.

7 .

Nach § 34 GSVGer und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerde füh rende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.

D ie Beschwerdeführerin obsiegt in geringe rem Mass als sie unterliegt , nämlich hin sichtlich der Verrechnung mit der Beihilfe und in der Frage nach der Zu spre chung einer Parteientschädigung.

Ihr ist deshalb für das Gerichtsverfahren eine reduzierte P rozesse ntschädigung von Fr. 500.-- zuzusprechen . Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 31. Mai 2013 aufgehoben, soweit damit die zurückgeforderten kantonalen Beihilfen in Höhe von Fr. 1‘350.-- mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung verrechnet wurden; zudem wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das mit der Einsprache vom 11. Februar 2011 anhängig gemachte und mit Brief vom 31. Oktober 2011 als gegenstandslos erklärte Einspracheverfahren im Sinne von Erwägung 5 zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV

/

IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt