Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 19 63 , bezieht seit September 2001 eine volle Invaliden rente (vgl. Urk. 10/178c S. 2 ).
Seit November 2003 erhält sie Zusatzleistungen zu ihr er Invalidenrente , wobei diese bis Juli 2007 gemeinsam mit der Tochter Y.___ und dem Sohn Z.___ berechnet wurden, ab August 2007 nur noch – und mit Unterbrechung – mit der Tochter Y.___ (vgl. Urk. 2 S. 1 ).
Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 ( Urk. 10/146) teilte die Versicherte dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich mit , dass ihre Tochter Y.___ bereits seit August 2011 keine Kinderrente der Invalidenversicherung mehr er halte. In der Folge berechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
den Anspruch de r Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit von 1. August 2011 bis
31. August 2012
neu (ohne Einbezug der Tochter) und forderte von ih r mit Verfügung vom 28. August 2012 einen Betrag von Fr. 25‘900 .-- zurück (Urk. 10/ 212/ 6 1). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. September 2012 Einsprache ( „Beschwerde“, Urk. 1 0 /1 60 ).
Diese wurde mit Entscheid vom
16. November 2012 abgewiesen ( Urk. 10/ 212/ 65 ). 1.2
Mit Schreiben vom 2 3 . Janua r 201 3 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der unrechtmässig gewährten Zusatzleistungen (Urk. 1 0 /1 78 ).
Mit Verfügung vom 2 2. April 2013 wies das Amt
für Zusatzleis tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich das Erlassgesuch vollumfänglich ab ( Urk. 1 0 / 212/ 68 ). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten ( Urk. 10/196 ) wies das Amt
für Zusatzleistungen zur AHV/IV mit Entscheid vom
11. Juni 2013 ab ( Urk. 10/ 212/ 71 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2013
( Urk. 2) erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 4. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzu heben und ihr sei die Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 25‘900.-- zu erlassen; die verrechnungsweise zurückbehaltenen Rückerstat tungsbeträge seien ihr nachzuzahlen (S. 2 Ziff. 1-3). Zudem
ersuchte sie um un entgeltlichen Rechtsbeistand für das
Verwaltungsverfahren und das
Beschwer deverfahren
(S. 2 Ziff. 4).
Mit Vernehmlassung vom 1 2. September 2013 beantrag te das Amt für Zusatzleis tungen
die Abweisung der Be schwerde (Urk. 8 ).
Diese Eingabe wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 ( Urk.
11) zugestellt. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessu alen Bedürftigkeit auszufüllen sowie Belege betreffend ihre finanzielle Situation einzureichen. Mit Eingabe vom 1 2. Nov ember 201 3 kam die Versi cherte dieser Auflage nach ( Urk. 1 2 ; vgl. auch Urk. 13- 14). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zi al versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 1.2
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den ge gebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zu mut barer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der
Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Recht sprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornhe r ein, wenn der Rück erstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtver let zung ) durch ein arglis tiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben be rufen, wenn ihre fehlerhafte Hand lung oder Unter lassung nur eine leichte Ver letzung der Melde- oder Aus kunfts pflicht darstellt (vgl. BGE 112 V 97 E. 2c so wie Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 und E. 3.3 ). 1.3
Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi cherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnen den Vermö gens teils ) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Mass gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 2 5‘ 90 0.-- erlassen werden kann. Die entsprechende Rückerstattungsverfügung ist in Rechtskraft er wachsen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht verstossen habe, da im Jahr 2011 keine Meldung über einen Wegfall der IV-Kinderrente erfolgt sei (S. 3 oben). Eine Meldepflichtverletzung lasse sich nicht dadurch rechtfertigen, dass ein Leistungsbezüger gesundheitlich angeschlagen sei. Gerade bei einer Über forderung in Bezug auf die Zusatzleistungen sei einem Leistungsbezüger zuzu muten, besondere Sorgfalt walten zu lassen und nötigenfalls jeweils konkrete Hilfe von Drittpersonen – Beratungsstellen, einem Rechtsberater oder geeigne ten Personen aus dem persönlichen Umfeld – in Anspruch zu nehmen. So wäre beispielsweise ein kurzer telefonischer Kontakt zu ihrem Rechtsanwalt ohne weiteres zumutbar gewesen (S. 3 f.). Den Gedanken, dass der Wegfall der IV-Zusatzrente keine oder allenfalls eine erhöhende Wirkung auf den Anspruch auf Zusatzleistungen habe, weshalb keine Eile zur Mitteilung bestehe, hätte die Be schwerdeführerin bei einer mit dem System der Zusatzleistungen bekannten Stelle oder Person konkret rückversichern müssen. Die Problematik eines beste henden oder nicht bestehenden Kinderrentenanspruchs sei bereits mehrfach Thema in der Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der Be schwerdeführerin gewesen (S. 4 oben).
2.3
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie psychisch schwer angeschlagen sei, an einer posttraumatischen Belastungsstö rung sowie an einer Depression leide (S. 4 Ziff. 5 ). Sie habe aufgrund ihrer mangelnden Ausbildung und ihres schlechten psychischen Gesundheitszustan des unmöglich wissen können, dass diese Veränderung zu einer völligen Neu berechnung der Zusatzleistungen führe. Es sei ja nicht so, dass sie ein neu hin zugekommenes Einkommen verschwiegen hätte, sondern im Gegenteil so, dass ein bisher laufender Rentenanspruch weggefallen sei. Sie habe der Beschwerde gegnerin den Ausbildungsunterbruch von Y.___
rechtzeitig gemeldet und in guten Treuen davon ausgehen können, dass sie ihre Informationspflichten damit erfüllt habe (S. 5 Ziff. 6). Mit einer Leistungskürzung habe sie unmöglich rech nen müssen (S. 5 Ziff. 7). Es sei nachvollziehbar, dass eine schwer psychisch kranke juristische Laiin den Zusammenhang zwischen einer Kinderrente und der Berechnung der Zusatzleistungen nicht kenne (S. 9 Ziff. 14). 3 . 3 .1
Vorab ist festzuhalten , dass die IV-Kinderrente für Y.___
per
1. August 2011 einges tellt wurde (vgl. Urk. 10/174) und die Beschwerdeführerin den Wegfall der Kinderrente erst mit Schreiben vom 18. Juli 2012 mitteilte (Urk. 10/146).
Des Weiteren ergibt sich aus den Akten betreffend IV-Kinderrente und Ausbil dung der Kinder Folgendes: 3 .2
Die Beschwerdegegnerin führte im
Schreiben vom
24. Sep tember 2007 (Urk. 9/70) aus, zufolge Wegfa ll des Lehrlingslohn s der Tochter
Y.___ erfolge ab dem 1. Oktober 2007 eine Neuberechnung . Y.___ könne in die Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen werden, solange ein e IV-Zusat zrente für sie aus gerichtet werde ; ohne Ausbildungsvertrag w e rd e diese im Alter von 18 Jahren eingestellt.
3.3
Mit Schreiben vom 31. März 2008 ( Urk. 9/79) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Tochter Y.___ am 11. Mai 2008 18 Jahre alt werde. Somit habe sie nur noch Anspruch auf eine IV-Kinderrente , wenn sie eine Lehre absolviere oder eine Schule besuche. Dementsprechend forderte sie die Beschwerdeführerin auf, einen Lehrvertrag oder eine Schulbestätigung ein zu reichen. 3.4
A m 24. April 2008 ( Urk. 9/82) hielt die Beschwerdegegnerin zur gleichentags ergangenen Verfügung ( Urk. 9/131/
25) fest, dass die Tochter Y.___
mit Wirkung ab Juni 2008 bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht mehr berücksich tigt werden könne . Sobald ein Lehrvertrag oder eine Schulbestätigung beige bracht werde und Y.___ wieder einen Rentenanspruch begründe, werde eine Neuberechnung vorgenommen. 3.5
I m Rahmen der periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen im Juni 2008 (vgl. Urk. 9/88) reichte die Beschwerdeführerin eine Anmeldebe stätigung der
A.___ AG vom 11. Juni 2008 ein ( Urk. 9/92). Dar aus g ing hervor, dass sich die Tochter Y.___ für einen 6 Semester dauernden Lehrgang als Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis mit Star t am
18. August 2008 angemeldet hat te . 3.6
Die Beschwerdegegnerin teilte am 17. Juni 2008 ( Urk. 9/98) mit, nach Vorliegen der neuen IV-Verfügung für die Tochter Y.___ könne diese bei der Berechnung der Zusatzleistungen wieder berücksichtigt werden. 3.7
Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 ( Urk. 9/99 ) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass
eine Neuberechnung notwendig sei , da der Sohn Z.___
seine Lehr e per Ende Juli 2008 beende . Daher habe ab 1. August 2008 eine Mietzinsaufteilung vorgenommen werden müssen, da der Sohn ab diesem Datum auch keinen Zu satzrentenanspruch mehr haben werde.
Die Beschwerdegegnerin bat um u mge hend e
Benachrichtigung , falls
d em Sohn oder
d er Tochter erneut eine Rente zu gesprochen werde , damit eine Neube rechnung vorgenommen werden könne . 3. 8
A m 20. Juli 2008 ( Urk. 9/10
0) teilte die Tochter der Beschwerdeführerin, Y.___ , mit, dass sie ab 1. August 2008 wieder eine Kinderrente bezieh e . Ab dem
18. Au gust besuche sie die Handelsschule. 3. 9
Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom
13. Juli 2009 ( Urk. 9/113) auf, eine Schulbestätigung oder einen
Lehr vertrag von
Y.___ einzureichen .
Mit der
Bestätigung der Handelsschule A.___ vom
14. Juli 2009 ( Urk. 9/114) , wonach Y.___ für einen vom 18. August 2008 bis
15. Juli 2011 dauernden Lehrgang als Kauffrau eingeschrieben sei , kam sie dieser Auf forderung nach. 3. 10
Am 29. Januar 2010 ( Urk. 9/116) und 28. Mai 2010 ( Urk. 9/123) folgten weitere Aufforderungen der Beschwerdegegnerin , einen Praktikumsvertrag von
Y.___
zuzustellen, worauf die Beschwerdeführerin Bestätigungen der Handelsschule A.___ einreichte ( Urk. 9/117 ; Urk. 9/123a ) . Diesen ist zu entnehmen, dass Y.___ für einen vom 17. August 2009
bis 13. Juli 2012 dauernden Lehrgang als Kauf frau eingeschrieben ist, welcher vom 7. Februar 2011 bis 31. Januar 2012 ein Praktikum vorsieht. 3.11
Mit Schreiben
vom 5. Januar 2011 ( Urk. 9/128) bat die Beschwerdegegnerin
um Zustellung des Praktikumsvertrag s der Tochter Y.___ . 3.1 2
Am
26. Januar 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch (vgl. Akten notiz, Urk. 10/211 S. 3) und teilte mit, dass ihre Tochter Y.___ im Septem ber und Oktober 2010 wegen einer Operation im Spital gewesen sei und deshalb Prüfungen verpasst habe. Si e sei nun daran, diese nachzuholen. Wenn sie diese bestanden habe, könne sie eine Praktikumsstelle suchen. 3.1 3
Mit Tele fonat vom 4. März 2011 (vgl . Aktennotiz, Urk. 10/211 S. 3) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass
Y.___
die Prüfungen bestanden habe. M it der Schulleitung sei vereinbart worden, dass sie ab Sommer ein Praktikum machen werde; sie schicke den Vertrag, sobald ein solcher zustande gekommen sei . 3.1 4
A m 7. April 2011 wurde der Beschwerdegegnerin ein Bürofachdiplom
des Verban des B.___
datierend vom 10. Februar 2011 zugestellt ( Urk. 9/123b). 3.1 5
Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 ( Urk. 10/137) führte die Beschwerdegegnerin aus, es würden noch Unterlagen benötigt, so de r
Praktikumsvertrag von Y.___ (gemäss Telefongespräch vom 4. März 2011) und die Mitteilung, ob ein
Er werbseinkommen erzielt werde oder ob sie weiterhin zur Schule gehe .
Am
3. August 2011 ( Urk. 10/138) wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefor dert, die entsprechenden Unterlagen einzureichen . 3.1 6
Mit undatiertem Schreiben ( Eingang a m 15. August 2011, Urk. 10/139) teilte
Y.___ mit, dass sie dieses Jahr leider kein Praktikum gefunden habe ; die Schule habe ihr leider nicht geholfen. Sie werde sich in Zukunft selber um einen Prak tikumsplatz bemühen.
3.1 7
Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 ( Urk. 10/1 60a ) führte die Beschwer - deführe rin aus, sie schicke (wie telefonisch vereinbart) eine Kopie des Büro - fachdiploms von Y.___ . S obald die Operationen vorbei seien , werde Y.___ ein Praktikum absolvieren oder weiterhin zur Schule gehen .
Die Beschwerde gegnerin hat dieses Schreiben offenbar nicht erhalten (vgl. entsprechenden Ver - merk auf dem Schreiben ) . 3.1 8
Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin a m 4. Juli 2012 (Urk. 10/ 145 ) auf, ihr mitzuteilen, ob Y.___ weiterhin die Schule besuche , ein Praktikum absolviere oder eine Arbeitsstelle gefunden habe. 3.1 9
Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 ( Urk. 10/ 146 ) gab die Beschwerdeführerin an, dass
Y.___ noch in ärztlicher Behandlung sei. Sie habe noch kein Praktikum und keine Arbeitsstelle gefunden .
Rechtsanwalt Heusser habe bei der Überprü fung ihrer Unterlagen herausgefunden, dass in der Berechnung immer noch die Kinderrente von Y.___ als Einnahme berücksichtigt werde und das seit August 2011: „Ich bitte Sie, diesen Fehler zu korrigieren und warte au f Rückzahlung.“ 4 . 4.1
Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unver züglich Mitteilung zu machen.
I n den Verfügungen über die Ausrichtung von Zusatzleistungen findet sich je weils ein Hin weis auf die Meldepflicht. So werden die „Erhöhung oder Vermin derung de r Ein nahmen “ wie auch die „Aufnahme oder Beendigung der Ausbil dung von Kindern“ explizit
als meldepflichtige Sachverhalt e aufgeführt (vgl. beispielsweise die Verfügungen vom
26. Januar 2011 , Urk. 9/131/4 7 S. 2 Mitte, und vom 2. September 2011 , Urk. 10/212/50 S. 2 Mitte ).
Der Wegfall der IV-Kinderrente für die Tochter Y.___ bedeutete eine Verminde rung de r Ein nahmen und ist somit klar ein meldepflichtiger Tatbestand. Anzu merken ist, dass die Meldepflicht unabhängig davon besteht, wie sich der mel depflichtige Sachverhalt auf den Leistungsanspruch der versicherten Person auswirkt. 4 .2
Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus ge blendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. Novem ber 2008 E. 3.2 und E. 3.5). 4 . 3
In objektiver Hinsicht hätte die Beschwerdeführerin beim Wegfall der Kinder rente ohne weiteres erkennen können und müssen, dass dies eine Änderung für ihren Anspruch bedeutete , mithin ein meldepflichtiger Tatbestand vorlag .
Die Beschwerdegegnerin musste a usserdem aufgrund der vorausgegangenen Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3 ) Kenntnis
davon haben, dass die Ausrichtung der IV-Kinderrente für Y.___ für ihren Anspruch auf Zu satzleistungen relevant ist . Die Tatsache, ob eine IV-Kinderrente bezogen wird oder nicht, hat einen direkten Einfluss auf die Zusatzleistungen; sobald ein Kind keinen Zusatzrentenanspruch mehr begründet, kann es bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht mehr berücksichtigt werden. Dies wurde in mehreren Schreiben der Beschwerdegegnerin klar festgehalten (vgl. insbesondere E. 3.2, E. 3.4 sowie E. 3. 7 ). In den Monaten Juni und Juli 2008 erfolgte bereits einmal eine Berechnung der Zusatzleistungen ohne Einbezug der Tochter Y.___ , da diese volljährig und nicht mehr in Ausbildung war und somit keinen Renten anspruch mehr begründete . Diese Neuberechnung hatte eine deutliche Reduk tion der Zusatzleistung en zur Folge (von Fr. 2‘755.-- auf Fr. 1‘895.-- pro Monat, vgl. die entsprechenden Verfügungen in Urk. 9/131/23 sowie Urk. 9/131/26; aufgrund eines Fehlers der Beschwerdegegnerin erfolgte im Monat Jun i 2008 indessen noch keine deutliche Reduktion und auf eine Rückforderung wurde verzichtet , vgl. Urk. 9/ 83 ). Vor d ies em Hintergrund vermag die Aussage der Beschwerdeführerin, mit einer Leistungskürzung habe sie „ unmöglich rechnen müssen“( Urk. 1 S. 5 Ziff. 7), nicht zu überzeugen.
Nach rein objektivem Massstab liegt grobe Fahrlässigkeit vor, denn praxis- und rechtsprechungsgemäss ist die Unterlassung der Meldung von veränderten Renten- oder Erwerbseinkünften oder die Unterlassung der Meldung von leicht erkennbaren Berechnungsfehlern nicht nur leicht nachlässig ( Rz 4652.03 der Wegleitung des Bundesamte s für Sozialversicherungen über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2013; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.1 und E. 4.4.4 ). 4 . 4
In subjektiver Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie psy chisch schwer angeschlagen sei, an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Depression leide. Generell ist zu bemerken, dass sich Depressio nen nicht immer gleich stark auswirken. Vorliegend gab die behandelnde Psy chotherapeutin im August 2011 an, dass Dauer und Heftigkeit der depressiven Episoden variieren würden (vgl. Urk. 10/178c S. 7 Ziff. 4.2). Es ist davon auszu gehen, dass es immer wieder bessere Phasen gab, in welchen es der Beschwer deführerin möglich war, sich um administrative Belange zu kümmern. So ge lang es ihr bislang, den Schriftverkehr betreffend den Anspruch auf Zusatzleis tungen adäquat zu handhaben
( eventuell auch dank Unterstützung ihrer Tochter oder ihres Rechtsanwaltes ) . Die Beschwerdeführerin brachte jeweils die erfor derlichen Unterlagen bei und meldete sich auch gelegentlich telefonisch bei der Beschwerdegegnerin, um etwas mitzuteilen, nachzufragen oder sich zu be schweren (vgl. Aktennotiz, Urk. 10/211). Offenbar war die Beschwerdeführerin jeweils auch in der Lage, der Beschwerdegegnerin Belege zu ihren Krankheits kosten zukommen zu lassen und deren Vergütung zu beantragen (vgl. bei spielsweise die entsprechenden Verfügungen vom Oktober 2011,
Urk. 1 0 / 212/51 und
Urk. 10/ 212/52 ). Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wonach es einem Leistungsbezüger
bei einer Überforderung in Bezug auf die Zusatzleistungen zuzumuten sei , nötigenfalls Hilfe von Drittpersonen in An spruch zu nehmen.
Insgesamt ist nicht ersichtlich – und wurde auch nicht näher dargelegt –, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Probleme die Einstellung der IV-Kinderrente nicht bewusst
gewesen wäre oder es ihr nicht möglich gewesen wäre , den Wegfall dieser Rente zu melden . Damit ist die Un terlassung der Meldung auch unter Berücksichtigung des beeinträchtigten Ge sundheitszustandes a ls grobfahrlässig zu beurteilen . 4. 5
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass die Tochter Y.___ im Au gust 2011 einen Ausbildungsunterbruch gemeldet hatte, ist festzuhalten, dass Y.___
d ie Beschwerdegegnerin lediglich darüber informiert e , dass sie kei ne Praktikumsstelle gefunden habe . Das Praktikum war im Rahmen des Lehrgangs an der Handelsschule vorgesehen.
Angesichts der Tatsache, dass der Schulbe such gemäss den neueren Bestätigungen der Handelsschule
A.___ noch bis Mitte Juli 2012 vorgesehen war, sah sich die Beschwerdegegnerin im damaligen Zeit punkt indessen nicht veranlasst, w eitere Abklärungen vorzunehmen, zumal Y.___ angab, dass sie sich nun selbst um ein Praktikum bemühe (vgl. Urk. 10/139). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war damit nicht von vornherein klar, dass die Ausbildung unterbrochen wird und auch die Kin derrente wegfällt. So war es offenbar möglich, dass die Prüfungen wegen der Operationen nachgeholt werden konnten und auch das Praktikumsjahr sollte in Absprache mit der Schulleitung erst später starten als geplant (vgl. E. 3. 12 und E. 3.13 ). Dass ab August 2011 keine Kinderrente mehr ausgerichtet wurde, wurde der Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 1 8. Juli 2012 mitgeteilt. 4 . 6
Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerde füh rerin auszugehen, das rechtlich den guten Glauben ohne weiteres aus schliesst.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens ver neint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwer defüh rerin, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs ein Er lass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt. 5. 5.1
Damit ist zu prüfen, wie es sich mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren verhält. Die Be schwerdegegnerin hat das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid abgewiesen ( Urk. 2 S. 4 f.), was aus dem Dispositiv jedoch nicht ersichtlich ist. 5 .2
Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungs - ver fahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver hältnisse es erfordern.
Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständun g im Verwaltungsverfahren setzt - wie im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit . f ATSG) - die Bedürftigkeit der ge suchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus. Im Vorbescheid verfahren besteht ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung nur in Aus nahmefällen, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundes gerichts 9C_315/2009 vom 1 8. September 2009 E. 1 mit Hinweisen). An die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung ist ein sehr strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/ 2008 vom 1 8. Mai 2009 E. 4.4.1 mit Hinweis). 5 .3
Die Beschwerdegegnerin machte im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) geltend, dass es sich bei der Frage nach dem gutgläubigen Bezug von Zusatzleistungen nicht um eine besonders schwierige rechtliche Frage handle, bei der anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren notwendig erscheine. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin seit September 2012 durch Mitarbeitende der Sozialen Dienste der Stadt Zürich begleitet gewesen sei (S. 5). 5 .4
Die Beschwerdegegnerin wies mit Schreiben v om 2. August 2012 ( Urk. 10/147) darauf hin, dass eine Rückerstattung geprüft werde. Abschliessend hielt sie fest: „Wir bitten Sie, dieses Schreiben ebenfalls Ihrem Anwalt Pierre Heusser […] zu zeigen.“
Mit Schreiben vo m 2 4. August 2012 ( Urk. 10/151) hielt sie dann fest, dass eine Rückforderung von etwa Fr. 26‘000.-- zu erwarten sei. Die Verfügung werde sie in Kürze erhalten. „Wir empfehlen Ihnen, dieses Schreiben Ihrem Anwalt zu zeigen.“
Mit Schreiben vom 1 6. November 2012 zum gleichentags ergangenen Ein - sprache entscheid ( Urk. 10/170) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Ein gabe der Beschwerdeführerin sei als Einsprache behandelt worden. Die Möglich keit eines Erlassgesuches stehe der Beschwerdeführerin nach wie vor offen. „Ich muss Sie aber darauf hinweisen, dass es wohl wenig Aussicht auf Erfolg hätte, nachdem der für einen Erlass vorausgesetzte gute Glaube im Rechtssinne nicht gegeben erscheint: […]. Ein Erlassgesuch wäre entsprechend gut zu begründen. Im Zweifel rate ich Ihnen zur kurzen Rücksprache mit dem von Ihnen erwähn ten Rechtsanwalt.“ 5.5
Die Beschwerdeführerin hat offenbar ei ne Zeitlang Sozialhilfe bezogen. Herr C.___ von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich meldete sich am 5. November 2012 bei der Beschwerdegegnerin und teilte mit, dass die Be schwerdeführerin neu bei ihnen geführt werde.
Die Beschwerdeführerin bestä tigte im Telefongespräch vom 2 9. Januar 2013 , dass sie etwa einmal pro Monat zur Sozialhilfe gehe ( vgl. Aktennotiz, Urk. 10/211 S. 4) .
Der Sozialarbeiter
C.___ trat im November 2012 insbesondere im Zusammen hang mit der Abtretung von Ansprüchen an die Sozialen Dienste in Erschei nung (vgl. Urk. 10/166-167). Es bestehen jedoch keine Hinweise, dass er res pektive die Sozialhilfebehörde sich anerbot en hätte n , die Vertretung der Be schwerdeführerin im Einspracheverfahren zu übernehmen . Auch ist nicht klar, ob diese überhaupt über das entsprechende Verfahren informiert waren, wurden doch sowohl die Rückerstattungsverfügung vom 2 8. August 2012 ( Urk. 10/61) als auch der Einspracheentscheid vom 1 6. November 2012 ( Urk. 10/65) der Be schwerdeführerin direkt zugestellt. 5. 6
Nach dem Gesagten forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mehrmals dazu auf , Rücksprache mit einem Anwalt zu nehmen, auch noch Mitte November 2012, als sie bereits durch Mitarbeitende der Sozialen Dienste der Stadt Zürich begleitet war. Zudem hielt sie fest, dass ein Erlassgesuch gut zu begründen wäre.
Vor diesem Hintergrund erscheint es widersprüchlich, wenn sie nun geltend macht, der Beizug eines Rechtsanwaltes wäre nicht erforderlich gewesen, zumal sie in ihren Schreiben auch nicht auf die mögliche Hilfe durch Mitarbeitende der Sozialen Dienste aufmerksam gemacht hat. Vielmehr ist da von auszugehen, dass der Beizug eines Anwalts sachlich geboten
war.
Des Weiteren war der Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nicht aussichts los.
Schliesslich kann d ie Bedürftigkeit angesichts der damaligen Situ ation der Beschwerdeführerin ohne weiteres bejaht werden, wurde sie in jenem Zeitpunkt doch noch von der Sozialhilfe unterstütz t . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsver fahren . 6.
Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ge mäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Juli 2013 ist der Be schwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 7. 7.1
Die Beschwerdeführerin hat lediglich in einem geringen Ausmass obsiegt (betref fend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ), weshalb sich die Ausrichtung einer Prozessentschädigung nicht rechtfertigt. 7.2
Mit Honorarnote vom 4. Februar 2015 machte Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser einen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 103.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend ( Urk. 18 ), was angesichts der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200. -- für bis Ende 2014 an - gefalle nen Aufwand ist der unentgeltliche Rechtsvertreter somit mit Fr. 1‘982.80 (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wo nach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Juli 2013 wird der Beschwerdeführerin Rechtsan walt Dr. Pierre Heusser , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt. und erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 2) in dem Sinne aufgehoben, als festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unent geltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 1‘982.80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zi al versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
E. 1.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den ge gebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zu mut barer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der
Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Recht sprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornhe r ein, wenn der Rück erstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtver let zung ) durch ein arglis tiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben be rufen, wenn ihre fehlerhafte Hand lung oder Unter lassung nur eine leichte Ver letzung der Melde- oder Aus kunfts pflicht darstellt (vgl. BGE 112 V 97 E. 2c so wie Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 und E. 3.3 ).
E. 1.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi cherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnen den Vermö gens teils ) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Mass gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.
E. 2 S. 1 ).
Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 ( Urk. 10/146) teilte die Versicherte dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich mit , dass ihre Tochter Y.___ bereits seit August 2011 keine Kinderrente der Invalidenversicherung mehr er halte. In der Folge berechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
den Anspruch de r Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit von 1. August 2011 bis
31. August 2012
neu (ohne Einbezug der Tochter) und forderte von ih r mit Verfügung vom 28. August 2012 einen Betrag von Fr. 25‘900 .-- zurück (Urk. 10/ 212/
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 2 5‘ 90 0.-- erlassen werden kann. Die entsprechende Rückerstattungsverfügung ist in Rechtskraft er wachsen.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht verstossen habe, da im Jahr 2011 keine Meldung über einen Wegfall der IV-Kinderrente erfolgt sei (S. 3 oben). Eine Meldepflichtverletzung lasse sich nicht dadurch rechtfertigen, dass ein Leistungsbezüger gesundheitlich angeschlagen sei. Gerade bei einer Über forderung in Bezug auf die Zusatzleistungen sei einem Leistungsbezüger zuzu muten, besondere Sorgfalt walten zu lassen und nötigenfalls jeweils konkrete Hilfe von Drittpersonen – Beratungsstellen, einem Rechtsberater oder geeigne ten Personen aus dem persönlichen Umfeld – in Anspruch zu nehmen. So wäre beispielsweise ein kurzer telefonischer Kontakt zu ihrem Rechtsanwalt ohne weiteres zumutbar gewesen (S. 3 f.). Den Gedanken, dass der Wegfall der IV-Zusatzrente keine oder allenfalls eine erhöhende Wirkung auf den Anspruch auf Zusatzleistungen habe, weshalb keine Eile zur Mitteilung bestehe, hätte die Be schwerdeführerin bei einer mit dem System der Zusatzleistungen bekannten Stelle oder Person konkret rückversichern müssen. Die Problematik eines beste henden oder nicht bestehenden Kinderrentenanspruchs sei bereits mehrfach Thema in der Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der Be schwerdeführerin gewesen (S. 4 oben).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie psychisch schwer angeschlagen sei, an einer posttraumatischen Belastungsstö rung sowie an einer Depression leide (S. 4 Ziff. 5 ). Sie habe aufgrund ihrer mangelnden Ausbildung und ihres schlechten psychischen Gesundheitszustan des unmöglich wissen können, dass diese Veränderung zu einer völligen Neu berechnung der Zusatzleistungen führe. Es sei ja nicht so, dass sie ein neu hin zugekommenes Einkommen verschwiegen hätte, sondern im Gegenteil so, dass ein bisher laufender Rentenanspruch weggefallen sei. Sie habe der Beschwerde gegnerin den Ausbildungsunterbruch von Y.___
rechtzeitig gemeldet und in guten Treuen davon ausgehen können, dass sie ihre Informationspflichten damit erfüllt habe (S. 5 Ziff. 6). Mit einer Leistungskürzung habe sie unmöglich rech nen müssen (S. 5 Ziff. 7). Es sei nachvollziehbar, dass eine schwer psychisch kranke juristische Laiin den Zusammenhang zwischen einer Kinderrente und der Berechnung der Zusatzleistungen nicht kenne (S. 9 Ziff. 14). 3 . 3 .1
Vorab ist festzuhalten , dass die IV-Kinderrente für Y.___
per
1. August 2011 einges tellt wurde (vgl. Urk. 10/174) und die Beschwerdeführerin den Wegfall der Kinderrente erst mit Schreiben vom 18. Juli 2012 mitteilte (Urk. 10/146).
Des Weiteren ergibt sich aus den Akten betreffend IV-Kinderrente und Ausbil dung der Kinder Folgendes: 3 .2
Die Beschwerdegegnerin führte im
Schreiben vom
24. Sep tember 2007 (Urk. 9/70) aus, zufolge Wegfa ll des Lehrlingslohn s der Tochter
Y.___ erfolge ab dem 1. Oktober 2007 eine Neuberechnung . Y.___ könne in die Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen werden, solange ein e IV-Zusat zrente für sie aus gerichtet werde ; ohne Ausbildungsvertrag w e rd e diese im Alter von 18 Jahren eingestellt.
3.3
Mit Schreiben vom 31. März 2008 ( Urk. 9/79) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Tochter Y.___ am 11. Mai 2008 18 Jahre alt werde. Somit habe sie nur noch Anspruch auf eine IV-Kinderrente , wenn sie eine Lehre absolviere oder eine Schule besuche. Dementsprechend forderte sie die Beschwerdeführerin auf, einen Lehrvertrag oder eine Schulbestätigung ein zu reichen. 3.4
A m 24. April 2008 ( Urk. 9/82) hielt die Beschwerdegegnerin zur gleichentags ergangenen Verfügung ( Urk. 9/131/
25) fest, dass die Tochter Y.___
mit Wirkung ab Juni 2008 bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht mehr berücksich tigt werden könne . Sobald ein Lehrvertrag oder eine Schulbestätigung beige bracht werde und Y.___ wieder einen Rentenanspruch begründe, werde eine Neuberechnung vorgenommen. 3.5
I m Rahmen der periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen im Juni 2008 (vgl. Urk. 9/88) reichte die Beschwerdeführerin eine Anmeldebe stätigung der
A.___ AG vom 11. Juni 2008 ein ( Urk. 9/92). Dar aus g ing hervor, dass sich die Tochter Y.___ für einen 6 Semester dauernden Lehrgang als Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis mit Star t am
E. 6 1). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. September 2012 Einsprache ( „Beschwerde“, Urk. 1 0 /1 60 ).
Diese wurde mit Entscheid vom
16. November 2012 abgewiesen ( Urk. 10/ 212/ 65 ).
E. 11 Juni 2013 ab ( Urk. 10/ 212/ 71 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2013
( Urk. 2) erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 4. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzu heben und ihr sei die Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 25‘900.-- zu erlassen; die verrechnungsweise zurückbehaltenen Rückerstat tungsbeträge seien ihr nachzuzahlen (S. 2 Ziff. 1-3). Zudem
ersuchte sie um un entgeltlichen Rechtsbeistand für das
Verwaltungsverfahren und das
Beschwer deverfahren
(S. 2 Ziff. 4).
Mit Vernehmlassung vom 1 2. September 2013 beantrag te das Amt für Zusatzleis tungen
die Abweisung der Be schwerde (Urk. 8 ).
Diese Eingabe wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 ( Urk.
11) zugestellt. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessu alen Bedürftigkeit auszufüllen sowie Belege betreffend ihre finanzielle Situation einzureichen. Mit Eingabe vom 1 2. Nov ember 201 3 kam die Versi cherte dieser Auflage nach ( Urk. 1 2 ; vgl. auch Urk.
E. 13 14). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 18 ), was angesichts der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200. -- für bis Ende 2014 an - gefalle nen Aufwand ist der unentgeltliche Rechtsvertreter somit mit Fr. 1‘982.80 (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wo nach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Juli 2013 wird der Beschwerdeführerin Rechtsan walt Dr. Pierre Heusser , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt. und erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 2) in dem Sinne aufgehoben, als festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unent geltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 1‘982.80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00067 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil
vom
27. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 19 63 , bezieht seit September 2001 eine volle Invaliden rente (vgl. Urk. 10/178c S. 2 ).
Seit November 2003 erhält sie Zusatzleistungen zu ihr er Invalidenrente , wobei diese bis Juli 2007 gemeinsam mit der Tochter Y.___ und dem Sohn Z.___ berechnet wurden, ab August 2007 nur noch – und mit Unterbrechung – mit der Tochter Y.___ (vgl. Urk. 2 S. 1 ).
Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 ( Urk. 10/146) teilte die Versicherte dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich mit , dass ihre Tochter Y.___ bereits seit August 2011 keine Kinderrente der Invalidenversicherung mehr er halte. In der Folge berechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
den Anspruch de r Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit von 1. August 2011 bis
31. August 2012
neu (ohne Einbezug der Tochter) und forderte von ih r mit Verfügung vom 28. August 2012 einen Betrag von Fr. 25‘900 .-- zurück (Urk. 10/ 212/ 6 1). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. September 2012 Einsprache ( „Beschwerde“, Urk. 1 0 /1 60 ).
Diese wurde mit Entscheid vom
16. November 2012 abgewiesen ( Urk. 10/ 212/ 65 ). 1.2
Mit Schreiben vom 2 3 . Janua r 201 3 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der unrechtmässig gewährten Zusatzleistungen (Urk. 1 0 /1 78 ).
Mit Verfügung vom 2 2. April 2013 wies das Amt
für Zusatzleis tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich das Erlassgesuch vollumfänglich ab ( Urk. 1 0 / 212/ 68 ). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten ( Urk. 10/196 ) wies das Amt
für Zusatzleistungen zur AHV/IV mit Entscheid vom
11. Juni 2013 ab ( Urk. 10/ 212/ 71 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2013
( Urk. 2) erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 4. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzu heben und ihr sei die Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 25‘900.-- zu erlassen; die verrechnungsweise zurückbehaltenen Rückerstat tungsbeträge seien ihr nachzuzahlen (S. 2 Ziff. 1-3). Zudem
ersuchte sie um un entgeltlichen Rechtsbeistand für das
Verwaltungsverfahren und das
Beschwer deverfahren
(S. 2 Ziff. 4).
Mit Vernehmlassung vom 1 2. September 2013 beantrag te das Amt für Zusatzleis tungen
die Abweisung der Be schwerde (Urk. 8 ).
Diese Eingabe wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 ( Urk.
11) zugestellt. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessu alen Bedürftigkeit auszufüllen sowie Belege betreffend ihre finanzielle Situation einzureichen. Mit Eingabe vom 1 2. Nov ember 201 3 kam die Versi cherte dieser Auflage nach ( Urk. 1 2 ; vgl. auch Urk. 13- 14). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zi al versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 1.2
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den ge gebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zu mut barer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der
Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Recht sprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornhe r ein, wenn der Rück erstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtver let zung ) durch ein arglis tiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben be rufen, wenn ihre fehlerhafte Hand lung oder Unter lassung nur eine leichte Ver letzung der Melde- oder Aus kunfts pflicht darstellt (vgl. BGE 112 V 97 E. 2c so wie Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 und E. 3.3 ). 1.3
Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi cherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnen den Vermö gens teils ) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Mass gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 2 5‘ 90 0.-- erlassen werden kann. Die entsprechende Rückerstattungsverfügung ist in Rechtskraft er wachsen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht verstossen habe, da im Jahr 2011 keine Meldung über einen Wegfall der IV-Kinderrente erfolgt sei (S. 3 oben). Eine Meldepflichtverletzung lasse sich nicht dadurch rechtfertigen, dass ein Leistungsbezüger gesundheitlich angeschlagen sei. Gerade bei einer Über forderung in Bezug auf die Zusatzleistungen sei einem Leistungsbezüger zuzu muten, besondere Sorgfalt walten zu lassen und nötigenfalls jeweils konkrete Hilfe von Drittpersonen – Beratungsstellen, einem Rechtsberater oder geeigne ten Personen aus dem persönlichen Umfeld – in Anspruch zu nehmen. So wäre beispielsweise ein kurzer telefonischer Kontakt zu ihrem Rechtsanwalt ohne weiteres zumutbar gewesen (S. 3 f.). Den Gedanken, dass der Wegfall der IV-Zusatzrente keine oder allenfalls eine erhöhende Wirkung auf den Anspruch auf Zusatzleistungen habe, weshalb keine Eile zur Mitteilung bestehe, hätte die Be schwerdeführerin bei einer mit dem System der Zusatzleistungen bekannten Stelle oder Person konkret rückversichern müssen. Die Problematik eines beste henden oder nicht bestehenden Kinderrentenanspruchs sei bereits mehrfach Thema in der Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der Be schwerdeführerin gewesen (S. 4 oben).
2.3
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie psychisch schwer angeschlagen sei, an einer posttraumatischen Belastungsstö rung sowie an einer Depression leide (S. 4 Ziff. 5 ). Sie habe aufgrund ihrer mangelnden Ausbildung und ihres schlechten psychischen Gesundheitszustan des unmöglich wissen können, dass diese Veränderung zu einer völligen Neu berechnung der Zusatzleistungen führe. Es sei ja nicht so, dass sie ein neu hin zugekommenes Einkommen verschwiegen hätte, sondern im Gegenteil so, dass ein bisher laufender Rentenanspruch weggefallen sei. Sie habe der Beschwerde gegnerin den Ausbildungsunterbruch von Y.___
rechtzeitig gemeldet und in guten Treuen davon ausgehen können, dass sie ihre Informationspflichten damit erfüllt habe (S. 5 Ziff. 6). Mit einer Leistungskürzung habe sie unmöglich rech nen müssen (S. 5 Ziff. 7). Es sei nachvollziehbar, dass eine schwer psychisch kranke juristische Laiin den Zusammenhang zwischen einer Kinderrente und der Berechnung der Zusatzleistungen nicht kenne (S. 9 Ziff. 14). 3 . 3 .1
Vorab ist festzuhalten , dass die IV-Kinderrente für Y.___
per
1. August 2011 einges tellt wurde (vgl. Urk. 10/174) und die Beschwerdeführerin den Wegfall der Kinderrente erst mit Schreiben vom 18. Juli 2012 mitteilte (Urk. 10/146).
Des Weiteren ergibt sich aus den Akten betreffend IV-Kinderrente und Ausbil dung der Kinder Folgendes: 3 .2
Die Beschwerdegegnerin führte im
Schreiben vom
24. Sep tember 2007 (Urk. 9/70) aus, zufolge Wegfa ll des Lehrlingslohn s der Tochter
Y.___ erfolge ab dem 1. Oktober 2007 eine Neuberechnung . Y.___ könne in die Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen werden, solange ein e IV-Zusat zrente für sie aus gerichtet werde ; ohne Ausbildungsvertrag w e rd e diese im Alter von 18 Jahren eingestellt.
3.3
Mit Schreiben vom 31. März 2008 ( Urk. 9/79) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Tochter Y.___ am 11. Mai 2008 18 Jahre alt werde. Somit habe sie nur noch Anspruch auf eine IV-Kinderrente , wenn sie eine Lehre absolviere oder eine Schule besuche. Dementsprechend forderte sie die Beschwerdeführerin auf, einen Lehrvertrag oder eine Schulbestätigung ein zu reichen. 3.4
A m 24. April 2008 ( Urk. 9/82) hielt die Beschwerdegegnerin zur gleichentags ergangenen Verfügung ( Urk. 9/131/
25) fest, dass die Tochter Y.___
mit Wirkung ab Juni 2008 bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht mehr berücksich tigt werden könne . Sobald ein Lehrvertrag oder eine Schulbestätigung beige bracht werde und Y.___ wieder einen Rentenanspruch begründe, werde eine Neuberechnung vorgenommen. 3.5
I m Rahmen der periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen im Juni 2008 (vgl. Urk. 9/88) reichte die Beschwerdeführerin eine Anmeldebe stätigung der
A.___ AG vom 11. Juni 2008 ein ( Urk. 9/92). Dar aus g ing hervor, dass sich die Tochter Y.___ für einen 6 Semester dauernden Lehrgang als Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis mit Star t am
18. August 2008 angemeldet hat te . 3.6
Die Beschwerdegegnerin teilte am 17. Juni 2008 ( Urk. 9/98) mit, nach Vorliegen der neuen IV-Verfügung für die Tochter Y.___ könne diese bei der Berechnung der Zusatzleistungen wieder berücksichtigt werden. 3.7
Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 ( Urk. 9/99 ) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass
eine Neuberechnung notwendig sei , da der Sohn Z.___
seine Lehr e per Ende Juli 2008 beende . Daher habe ab 1. August 2008 eine Mietzinsaufteilung vorgenommen werden müssen, da der Sohn ab diesem Datum auch keinen Zu satzrentenanspruch mehr haben werde.
Die Beschwerdegegnerin bat um u mge hend e
Benachrichtigung , falls
d em Sohn oder
d er Tochter erneut eine Rente zu gesprochen werde , damit eine Neube rechnung vorgenommen werden könne . 3. 8
A m 20. Juli 2008 ( Urk. 9/10
0) teilte die Tochter der Beschwerdeführerin, Y.___ , mit, dass sie ab 1. August 2008 wieder eine Kinderrente bezieh e . Ab dem
18. Au gust besuche sie die Handelsschule. 3. 9
Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom
13. Juli 2009 ( Urk. 9/113) auf, eine Schulbestätigung oder einen
Lehr vertrag von
Y.___ einzureichen .
Mit der
Bestätigung der Handelsschule A.___ vom
14. Juli 2009 ( Urk. 9/114) , wonach Y.___ für einen vom 18. August 2008 bis
15. Juli 2011 dauernden Lehrgang als Kauffrau eingeschrieben sei , kam sie dieser Auf forderung nach. 3. 10
Am 29. Januar 2010 ( Urk. 9/116) und 28. Mai 2010 ( Urk. 9/123) folgten weitere Aufforderungen der Beschwerdegegnerin , einen Praktikumsvertrag von
Y.___
zuzustellen, worauf die Beschwerdeführerin Bestätigungen der Handelsschule A.___ einreichte ( Urk. 9/117 ; Urk. 9/123a ) . Diesen ist zu entnehmen, dass Y.___ für einen vom 17. August 2009
bis 13. Juli 2012 dauernden Lehrgang als Kauf frau eingeschrieben ist, welcher vom 7. Februar 2011 bis 31. Januar 2012 ein Praktikum vorsieht. 3.11
Mit Schreiben
vom 5. Januar 2011 ( Urk. 9/128) bat die Beschwerdegegnerin
um Zustellung des Praktikumsvertrag s der Tochter Y.___ . 3.1 2
Am
26. Januar 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch (vgl. Akten notiz, Urk. 10/211 S. 3) und teilte mit, dass ihre Tochter Y.___ im Septem ber und Oktober 2010 wegen einer Operation im Spital gewesen sei und deshalb Prüfungen verpasst habe. Si e sei nun daran, diese nachzuholen. Wenn sie diese bestanden habe, könne sie eine Praktikumsstelle suchen. 3.1 3
Mit Tele fonat vom 4. März 2011 (vgl . Aktennotiz, Urk. 10/211 S. 3) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass
Y.___
die Prüfungen bestanden habe. M it der Schulleitung sei vereinbart worden, dass sie ab Sommer ein Praktikum machen werde; sie schicke den Vertrag, sobald ein solcher zustande gekommen sei . 3.1 4
A m 7. April 2011 wurde der Beschwerdegegnerin ein Bürofachdiplom
des Verban des B.___
datierend vom 10. Februar 2011 zugestellt ( Urk. 9/123b). 3.1 5
Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 ( Urk. 10/137) führte die Beschwerdegegnerin aus, es würden noch Unterlagen benötigt, so de r
Praktikumsvertrag von Y.___ (gemäss Telefongespräch vom 4. März 2011) und die Mitteilung, ob ein
Er werbseinkommen erzielt werde oder ob sie weiterhin zur Schule gehe .
Am
3. August 2011 ( Urk. 10/138) wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefor dert, die entsprechenden Unterlagen einzureichen . 3.1 6
Mit undatiertem Schreiben ( Eingang a m 15. August 2011, Urk. 10/139) teilte
Y.___ mit, dass sie dieses Jahr leider kein Praktikum gefunden habe ; die Schule habe ihr leider nicht geholfen. Sie werde sich in Zukunft selber um einen Prak tikumsplatz bemühen.
3.1 7
Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 ( Urk. 10/1 60a ) führte die Beschwer - deführe rin aus, sie schicke (wie telefonisch vereinbart) eine Kopie des Büro - fachdiploms von Y.___ . S obald die Operationen vorbei seien , werde Y.___ ein Praktikum absolvieren oder weiterhin zur Schule gehen .
Die Beschwerde gegnerin hat dieses Schreiben offenbar nicht erhalten (vgl. entsprechenden Ver - merk auf dem Schreiben ) . 3.1 8
Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin a m 4. Juli 2012 (Urk. 10/ 145 ) auf, ihr mitzuteilen, ob Y.___ weiterhin die Schule besuche , ein Praktikum absolviere oder eine Arbeitsstelle gefunden habe. 3.1 9
Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 ( Urk. 10/ 146 ) gab die Beschwerdeführerin an, dass
Y.___ noch in ärztlicher Behandlung sei. Sie habe noch kein Praktikum und keine Arbeitsstelle gefunden .
Rechtsanwalt Heusser habe bei der Überprü fung ihrer Unterlagen herausgefunden, dass in der Berechnung immer noch die Kinderrente von Y.___ als Einnahme berücksichtigt werde und das seit August 2011: „Ich bitte Sie, diesen Fehler zu korrigieren und warte au f Rückzahlung.“ 4 . 4.1
Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unver züglich Mitteilung zu machen.
I n den Verfügungen über die Ausrichtung von Zusatzleistungen findet sich je weils ein Hin weis auf die Meldepflicht. So werden die „Erhöhung oder Vermin derung de r Ein nahmen “ wie auch die „Aufnahme oder Beendigung der Ausbil dung von Kindern“ explizit
als meldepflichtige Sachverhalt e aufgeführt (vgl. beispielsweise die Verfügungen vom
26. Januar 2011 , Urk. 9/131/4 7 S. 2 Mitte, und vom 2. September 2011 , Urk. 10/212/50 S. 2 Mitte ).
Der Wegfall der IV-Kinderrente für die Tochter Y.___ bedeutete eine Verminde rung de r Ein nahmen und ist somit klar ein meldepflichtiger Tatbestand. Anzu merken ist, dass die Meldepflicht unabhängig davon besteht, wie sich der mel depflichtige Sachverhalt auf den Leistungsanspruch der versicherten Person auswirkt. 4 .2
Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus ge blendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. Novem ber 2008 E. 3.2 und E. 3.5). 4 . 3
In objektiver Hinsicht hätte die Beschwerdeführerin beim Wegfall der Kinder rente ohne weiteres erkennen können und müssen, dass dies eine Änderung für ihren Anspruch bedeutete , mithin ein meldepflichtiger Tatbestand vorlag .
Die Beschwerdegegnerin musste a usserdem aufgrund der vorausgegangenen Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3 ) Kenntnis
davon haben, dass die Ausrichtung der IV-Kinderrente für Y.___ für ihren Anspruch auf Zu satzleistungen relevant ist . Die Tatsache, ob eine IV-Kinderrente bezogen wird oder nicht, hat einen direkten Einfluss auf die Zusatzleistungen; sobald ein Kind keinen Zusatzrentenanspruch mehr begründet, kann es bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht mehr berücksichtigt werden. Dies wurde in mehreren Schreiben der Beschwerdegegnerin klar festgehalten (vgl. insbesondere E. 3.2, E. 3.4 sowie E. 3. 7 ). In den Monaten Juni und Juli 2008 erfolgte bereits einmal eine Berechnung der Zusatzleistungen ohne Einbezug der Tochter Y.___ , da diese volljährig und nicht mehr in Ausbildung war und somit keinen Renten anspruch mehr begründete . Diese Neuberechnung hatte eine deutliche Reduk tion der Zusatzleistung en zur Folge (von Fr. 2‘755.-- auf Fr. 1‘895.-- pro Monat, vgl. die entsprechenden Verfügungen in Urk. 9/131/23 sowie Urk. 9/131/26; aufgrund eines Fehlers der Beschwerdegegnerin erfolgte im Monat Jun i 2008 indessen noch keine deutliche Reduktion und auf eine Rückforderung wurde verzichtet , vgl. Urk. 9/ 83 ). Vor d ies em Hintergrund vermag die Aussage der Beschwerdeführerin, mit einer Leistungskürzung habe sie „ unmöglich rechnen müssen“( Urk. 1 S. 5 Ziff. 7), nicht zu überzeugen.
Nach rein objektivem Massstab liegt grobe Fahrlässigkeit vor, denn praxis- und rechtsprechungsgemäss ist die Unterlassung der Meldung von veränderten Renten- oder Erwerbseinkünften oder die Unterlassung der Meldung von leicht erkennbaren Berechnungsfehlern nicht nur leicht nachlässig ( Rz 4652.03 der Wegleitung des Bundesamte s für Sozialversicherungen über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2013; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.1 und E. 4.4.4 ). 4 . 4
In subjektiver Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie psy chisch schwer angeschlagen sei, an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Depression leide. Generell ist zu bemerken, dass sich Depressio nen nicht immer gleich stark auswirken. Vorliegend gab die behandelnde Psy chotherapeutin im August 2011 an, dass Dauer und Heftigkeit der depressiven Episoden variieren würden (vgl. Urk. 10/178c S. 7 Ziff. 4.2). Es ist davon auszu gehen, dass es immer wieder bessere Phasen gab, in welchen es der Beschwer deführerin möglich war, sich um administrative Belange zu kümmern. So ge lang es ihr bislang, den Schriftverkehr betreffend den Anspruch auf Zusatzleis tungen adäquat zu handhaben
( eventuell auch dank Unterstützung ihrer Tochter oder ihres Rechtsanwaltes ) . Die Beschwerdeführerin brachte jeweils die erfor derlichen Unterlagen bei und meldete sich auch gelegentlich telefonisch bei der Beschwerdegegnerin, um etwas mitzuteilen, nachzufragen oder sich zu be schweren (vgl. Aktennotiz, Urk. 10/211). Offenbar war die Beschwerdeführerin jeweils auch in der Lage, der Beschwerdegegnerin Belege zu ihren Krankheits kosten zukommen zu lassen und deren Vergütung zu beantragen (vgl. bei spielsweise die entsprechenden Verfügungen vom Oktober 2011,
Urk. 1 0 / 212/51 und
Urk. 10/ 212/52 ). Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wonach es einem Leistungsbezüger
bei einer Überforderung in Bezug auf die Zusatzleistungen zuzumuten sei , nötigenfalls Hilfe von Drittpersonen in An spruch zu nehmen.
Insgesamt ist nicht ersichtlich – und wurde auch nicht näher dargelegt –, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Probleme die Einstellung der IV-Kinderrente nicht bewusst
gewesen wäre oder es ihr nicht möglich gewesen wäre , den Wegfall dieser Rente zu melden . Damit ist die Un terlassung der Meldung auch unter Berücksichtigung des beeinträchtigten Ge sundheitszustandes a ls grobfahrlässig zu beurteilen . 4. 5
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass die Tochter Y.___ im Au gust 2011 einen Ausbildungsunterbruch gemeldet hatte, ist festzuhalten, dass Y.___
d ie Beschwerdegegnerin lediglich darüber informiert e , dass sie kei ne Praktikumsstelle gefunden habe . Das Praktikum war im Rahmen des Lehrgangs an der Handelsschule vorgesehen.
Angesichts der Tatsache, dass der Schulbe such gemäss den neueren Bestätigungen der Handelsschule
A.___ noch bis Mitte Juli 2012 vorgesehen war, sah sich die Beschwerdegegnerin im damaligen Zeit punkt indessen nicht veranlasst, w eitere Abklärungen vorzunehmen, zumal Y.___ angab, dass sie sich nun selbst um ein Praktikum bemühe (vgl. Urk. 10/139). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war damit nicht von vornherein klar, dass die Ausbildung unterbrochen wird und auch die Kin derrente wegfällt. So war es offenbar möglich, dass die Prüfungen wegen der Operationen nachgeholt werden konnten und auch das Praktikumsjahr sollte in Absprache mit der Schulleitung erst später starten als geplant (vgl. E. 3. 12 und E. 3.13 ). Dass ab August 2011 keine Kinderrente mehr ausgerichtet wurde, wurde der Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 1 8. Juli 2012 mitgeteilt. 4 . 6
Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerde füh rerin auszugehen, das rechtlich den guten Glauben ohne weiteres aus schliesst.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens ver neint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwer defüh rerin, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs ein Er lass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt. 5. 5.1
Damit ist zu prüfen, wie es sich mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren verhält. Die Be schwerdegegnerin hat das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid abgewiesen ( Urk. 2 S. 4 f.), was aus dem Dispositiv jedoch nicht ersichtlich ist. 5 .2
Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungs - ver fahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver hältnisse es erfordern.
Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständun g im Verwaltungsverfahren setzt - wie im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit . f ATSG) - die Bedürftigkeit der ge suchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus. Im Vorbescheid verfahren besteht ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung nur in Aus nahmefällen, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundes gerichts 9C_315/2009 vom 1 8. September 2009 E. 1 mit Hinweisen). An die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung ist ein sehr strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/ 2008 vom 1 8. Mai 2009 E. 4.4.1 mit Hinweis). 5 .3
Die Beschwerdegegnerin machte im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) geltend, dass es sich bei der Frage nach dem gutgläubigen Bezug von Zusatzleistungen nicht um eine besonders schwierige rechtliche Frage handle, bei der anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren notwendig erscheine. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin seit September 2012 durch Mitarbeitende der Sozialen Dienste der Stadt Zürich begleitet gewesen sei (S. 5). 5 .4
Die Beschwerdegegnerin wies mit Schreiben v om 2. August 2012 ( Urk. 10/147) darauf hin, dass eine Rückerstattung geprüft werde. Abschliessend hielt sie fest: „Wir bitten Sie, dieses Schreiben ebenfalls Ihrem Anwalt Pierre Heusser […] zu zeigen.“
Mit Schreiben vo m 2 4. August 2012 ( Urk. 10/151) hielt sie dann fest, dass eine Rückforderung von etwa Fr. 26‘000.-- zu erwarten sei. Die Verfügung werde sie in Kürze erhalten. „Wir empfehlen Ihnen, dieses Schreiben Ihrem Anwalt zu zeigen.“
Mit Schreiben vom 1 6. November 2012 zum gleichentags ergangenen Ein - sprache entscheid ( Urk. 10/170) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Ein gabe der Beschwerdeführerin sei als Einsprache behandelt worden. Die Möglich keit eines Erlassgesuches stehe der Beschwerdeführerin nach wie vor offen. „Ich muss Sie aber darauf hinweisen, dass es wohl wenig Aussicht auf Erfolg hätte, nachdem der für einen Erlass vorausgesetzte gute Glaube im Rechtssinne nicht gegeben erscheint: […]. Ein Erlassgesuch wäre entsprechend gut zu begründen. Im Zweifel rate ich Ihnen zur kurzen Rücksprache mit dem von Ihnen erwähn ten Rechtsanwalt.“ 5.5
Die Beschwerdeführerin hat offenbar ei ne Zeitlang Sozialhilfe bezogen. Herr C.___ von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich meldete sich am 5. November 2012 bei der Beschwerdegegnerin und teilte mit, dass die Be schwerdeführerin neu bei ihnen geführt werde.
Die Beschwerdeführerin bestä tigte im Telefongespräch vom 2 9. Januar 2013 , dass sie etwa einmal pro Monat zur Sozialhilfe gehe ( vgl. Aktennotiz, Urk. 10/211 S. 4) .
Der Sozialarbeiter
C.___ trat im November 2012 insbesondere im Zusammen hang mit der Abtretung von Ansprüchen an die Sozialen Dienste in Erschei nung (vgl. Urk. 10/166-167). Es bestehen jedoch keine Hinweise, dass er res pektive die Sozialhilfebehörde sich anerbot en hätte n , die Vertretung der Be schwerdeführerin im Einspracheverfahren zu übernehmen . Auch ist nicht klar, ob diese überhaupt über das entsprechende Verfahren informiert waren, wurden doch sowohl die Rückerstattungsverfügung vom 2 8. August 2012 ( Urk. 10/61) als auch der Einspracheentscheid vom 1 6. November 2012 ( Urk. 10/65) der Be schwerdeführerin direkt zugestellt. 5. 6
Nach dem Gesagten forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mehrmals dazu auf , Rücksprache mit einem Anwalt zu nehmen, auch noch Mitte November 2012, als sie bereits durch Mitarbeitende der Sozialen Dienste der Stadt Zürich begleitet war. Zudem hielt sie fest, dass ein Erlassgesuch gut zu begründen wäre.
Vor diesem Hintergrund erscheint es widersprüchlich, wenn sie nun geltend macht, der Beizug eines Rechtsanwaltes wäre nicht erforderlich gewesen, zumal sie in ihren Schreiben auch nicht auf die mögliche Hilfe durch Mitarbeitende der Sozialen Dienste aufmerksam gemacht hat. Vielmehr ist da von auszugehen, dass der Beizug eines Anwalts sachlich geboten
war.
Des Weiteren war der Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nicht aussichts los.
Schliesslich kann d ie Bedürftigkeit angesichts der damaligen Situ ation der Beschwerdeführerin ohne weiteres bejaht werden, wurde sie in jenem Zeitpunkt doch noch von der Sozialhilfe unterstütz t . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsver fahren . 6.
Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ge mäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Juli 2013 ist der Be schwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 7. 7.1
Die Beschwerdeführerin hat lediglich in einem geringen Ausmass obsiegt (betref fend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ), weshalb sich die Ausrichtung einer Prozessentschädigung nicht rechtfertigt. 7.2
Mit Honorarnote vom 4. Februar 2015 machte Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser einen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 103.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend ( Urk. 18 ), was angesichts der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200. -- für bis Ende 2014 an - gefalle nen Aufwand ist der unentgeltliche Rechtsvertreter somit mit Fr. 1‘982.80 (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wo nach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Juli 2013 wird der Beschwerdeführerin Rechtsan walt Dr. Pierre Heusser , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt. und erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 2) in dem Sinne aufgehoben, als festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unent geltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 1‘982.80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni