Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1975, Bezügerin einer Invalidenrente (Urk. 8/A), bezog Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen (Urk. 8/64/7).
Anlässlich einer periodischen Überprüfung in der Zeit ab Februar 2012 bekam die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: AZL) detailliert Kenntnis von unselbständigen Erwerbseinkommen, welche die Versi cherte in der Zeit ab 1. Juli 2011 im Rahmen von in Teilpensen ausgeübten Tä tigkeiten erzielt hatte (Urk. 8/46-51a). Daher setzte das AZL die Zusatzleistun gen ab 1. Juli 2011 im Zuge einer Neuberechnung herab und stellte sie für die Zeit ab 1. April 2012 ein (Revisionsverfügung vom 15. August 2012, Urk. 8/64/8) und forderte von der Versicherten die ab 1. Juli 2011 bis
31. August 2012 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen und Beihilfen im Betrag von Fr. 12‘558.- zurück (Rückerstattungsverfügung vom 14. August 2012, Urk. 8/64/9). Die gegen die Rückerstattungsverfügung vom 14. August 2012 erho bene Einsprache vom 11. September 2012 (Urk. 8/56) zog die Versicherte am 19. Oktober 2012 zurück (Urk. 8/59); gleichzeitig erneuerte sie ihr am 11. Septem ber 2012 gestelltes Erlassgesuch (Urk. 8/59).
Mit Verfügung vom 11. März 2013 wies das AZL das Erlassgesuch der Versicher ten mangels guten Glaubens ab (Urk. 8/64/10) und hielt daran nach erhobener Einsprache vom 25 . April 2013 (Urk. 3/7) mit Ent scheid vom 27. Mai 2013 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Juni 2013 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie ihr Gesuch um Erlass der Rückforderung erneu erte. Das AZL beantragte in der Vernehmlassung vom 9. Juli 2013 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1975, Bezügerin einer Invalidenrente (Urk. 8/A), bezog Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen (Urk. 8/64/7).
Anlässlich einer periodischen Überprüfung in der Zeit ab Februar 2012 bekam die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: AZL) detailliert Kenntnis von unselbständigen Erwerbseinkommen, welche die Versi cherte in der Zeit ab 1. Juli 2011 im Rahmen von in Teilpensen ausgeübten Tä tigkeiten erzielt hatte (Urk. 8/46-51a). Daher setzte das AZL die Zusatzleistun gen ab 1. Juli 2011 im Zuge einer Neuberechnung herab und stellte sie für die Zeit ab 1. April 2012 ein (Revisionsverfügung vom 15. August 2012, Urk. 8/64/8) und forderte von der Versicherten die ab 1. Juli 2011 bis
31. August 2012 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen und Beihilfen im Betrag von Fr. 12‘558.- zurück (Rückerstattungsverfügung vom 14. August 2012, Urk. 8/64/9). Die gegen die Rückerstattungsverfügung vom 14. August 2012 erho bene Einsprache vom 11. September 2012 (Urk. 8/56) zog die Versicherte am 19. Oktober 2012 zurück (Urk. 8/59); gleichzeitig erneuerte sie ihr am 11. Septem ber 2012 gestelltes Erlassgesuch (Urk. 8/59).
Mit Verfügung vom 11. März 2013 wies das AZL das Erlassgesuch der Versicher ten mangels guten Glaubens ab (Urk. 8/64/10) und hielt daran nach erhobener Einsprache vom 25 . April 2013 (Urk. 3/7) mit Ent scheid vom 27. Mai 2013 fest (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Juni 2013 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie ihr Gesuch um Erlass der Rückforderung erneu erte. Das AZL beantragte in der Vernehmlassung vom 9. Juli 2013 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Dispositiv
- Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
- Die anspruchsberechtigte Person hat gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) der Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftli chen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen hat (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG) . Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflicht verletzung ) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objek tiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf . Der gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wen n der Versicherte das Ergänzungsleis tungs- Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 1
- Juli 2008, E. 4.4.1) .
- Streitig und zu prüfen ist einzig der Erlass der Rückforde rung von Fr.12‘558.-. Anlass für die Rückerstattungsforderung waren zunächst die von der Beschwer deführerin im Zeitraum vom
- Juli 2011 bis zum 3
- August 2012 ausgeübten Teilzeiterwerbstätigkeiten (Urk. 8/49-51a) respektive das daraus erzielte Lohn einkommen , welches in den ursprünglichen Verfügungen für diesen Zeitraum noch nicht (Urk. 8/64/6-7) und hernach in der in Rechtskraft erwachsenen Revisionsverfügung vom 1
- August 2012 (Urk. 8/64/8) in der Höhe von jähr lich Fr. 14‘676.- (Juli/August 2011), Fr. 15‘880.- (September 2011) und Fr. 17‘556.- (ab Oktober 2011) angerechnet w u rde. Ein weiterer Anlass für die Rückerstattungsforderung war der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Revisionsverfügung vom 1
- August 2012 neu für die Zeit ab
- April 2012 eine Mietzinsaufteilung vornahm, da die Mutter der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt bei ihr wohnte (Urk. 8/63). Streitig ist, ob die Beschwerde führerin diesbezüglich ihrer Meldepflicht nachgekommen ist oder nicht. Auf die entsprechenden Vorbringen der Parteien ist im Folgenden im Einzelnen einzugehen.
- 4.1. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend (Urk. 1), sie habe ihm Juli 2011 Z.___ von der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt, sie arbeite per sofort im Umfang von 20 % bis 30 % an der Rezeption eines Fitnessstudios A.___ , worauf ihr Z.___ gesagt habe, mit dieser Prozentstelle gebe es für sie keine Änderung bei den Zusatzleistungen. In der Folge habe es noch weitere Telefongespräche gegeben, wobei jedoch nie zur Sprache gekommen sei, dass sie allenfalls keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr habe. Zu dem habe sie der Beschwerdegegnerin im Herbst 2011 sowie im Frühling 2012 die Lohnabrechnungen postalisch zugestellt. Diese Vorbringen der Versicherten werden von der Beschwerdegegnerin bestritten (Urk. 2), abgesehen von einem in den Akten festgehaltenen Telefongespräch mit der Versicherten vom 2
- August 2011 (Urk. 8/63) und den von ihr nach verschiedenen Beweisauflagen (Urk. 8/46, Urk. 8/46a-b) erstmals am 2
- Mai 2012 zugestellten Unterlagen (Urk. 8/46d-Urk. 8/51a). 4.1.2 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungs grund satz beherrscht ( Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 ; 122 V 157 E. 1a ; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im So zialversicherungsprozess tragen mit hin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ablei ten wollte. Diese Be weisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als un möglich erweist, im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach verhalt zu ermit teln, der zumindest die Wahr schei nlichkeit für sich hat, der Wirk lichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b). Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tat sache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer postalischen Sendung dem Absender. Weil der Sozialversi cherungsprozess von der Unter suchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast ( Art. 8 des Zivilgesetzbuches), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweis). Wird die Tatsache oder das Datum der Zu stellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers oder der Empfängerin abgestellt werden (BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 E. 2b mit Hin weisen). Analog trägt bei behaupteten, jedoch unbeweisbaren Telefongesprä chen diejenige Partei die Beweislast, die aus dem unbewiesen gebliebenen Telefongespräch Rechte ableiten will. 4.1.3 Die Beschwerdeführerin bezeichnete keine Beweismittel für die behaupteten Tele fongespräche und Aktenzustellungen; abgesehen von dem geltend gemach ten Telefongespräch mit Z.___ sind ihre Vorbringen überdies nicht näher substantiiert. Da die behaupteten Telefongespräche und Aktenzustellungen nachträglich nicht mehr nachgewiesen werden können, trägt die Versicherte, welche daraus Recht ableiten will, die Folgen der Beweislosigkeit . Bezüglich des Telefongesprächs mit Z.___ ist auf die Aktennotiz vom 2
- August 2011 ab zustellen (Urk. 8/63). 4.2 Im Weiteren verweist die Beschwerdeführerin (Urk. 1) auf eine von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , sowie von den Psychologen Dr. phil. C.___ und D.___ unterzeichnete Bestäti gung des E.___ vom 2
- April 2013 (Urk. 3/8). Darin wird im Wesentlichen bestätigt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Erkran kung mit administrativen Aufgaben rasch überfordert sei, es ihr insbesondere schwer falle, ihre Unterlagen in Ordnung zu halten, sie in den (damals wöchentlichen) Therapiesitzungen immer wieder von Unsicherheiten mit den Ämtern erzählt habe und sie sich grosse Mühe gegeben habe, alles von den Ämtern Verlangte zu erledigen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt war. Dem als „Bestätigung“ bezeichneten, inhaltlich sehr allge mein gehaltenen Schreiben des E.___ vom 2
- April 2013 (Urk. 3/8) fehlen praktisch alle für einen beweiskräftigen Arztbericht erforderli chen Elemente (BGE 125 V 351 E. 3a). Ein beweiskräfter ärztlicher Beleg, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass die Versicherte im massgebenden Zeitraum in der Erfüllung ihrer Meldepflicht aus medizinischer Sicht in rele vanter Weise eingeschränkt war, stellt dieses Schreiben daher nicht dar. Immer hin kann dem Schreiben jedoch entnommen werden, dass die Versicherte jeweils ohne Weiteres in der Lage war, den Empfehlungen der Therapeuten, sich bei den Ämtern zu informieren, umgehend Folge zu leisten. Zudem kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 2
- Mai 2012 der Beschwerdegegnerin verschiedene mittels Beweisauflagen an geforderte Belege mittels Anlagen in einem E-Mail und weitere Belege gleichentags postalisch zustellte . Diese Aktenlage lässt keinen anderen Schluss als die Annahme zu, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum in der Lage war, ihrer Meldepflicht nachzukommen. 4.3 Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im massgeben den Zeitraum in den Verfügungen und in anderen Unterlagen mehr oder weni ger laufend und detailliert auf die Meldepflicht hingewiesen w u rde (Urk. 8/35, Urk. 8/64/2, Urk. 8/65/5-7). Unbestritten ist auch, dass die Versicherte die Beschwerdegegnerin bezüglich des Umstands, dass ihre Mutter seit
- April 2012 bei ihre wohne, erst am 1
- August 2012 informiert hat (Urk. 8/63). Indem die Versicherte so wohl ihre Erwerbstätigkeit als auch die Wohnsitznahm e der Mutter in ihrer Wohnung nicht unverzüglich gemeldet und bezüglich der Erwerbstätigkeiten bis zur nächsten periodischen Überprüfung zugewartet hat, handelte sie grobfahrlässig. Daran ändert auch die telefonische Mitteilung der Versicherten vom 2
- August 2011 – gemäss welcher sie an einem Projekt arbeite, zurzeit ungefähr Fr. 700.- pro Monat verdiene und den Vertrag schicken werde (Urk. 8/63) - nichts. Denn einerseits waren die bloss ungefähren und pauschalen Angaben der Versicherten für die Beschwerdegegnerin nicht ver wertbar, und andererseits leistete die Versicherte ihrer Ankündigung, entspre chende Belege zu senden, keine Folge. Mit diesem Telefongespräch ist die Versi cherte ihrer Meldepflicht somit nicht nachgekommen. Unbehelflich ist auch ihr Einwand, dass die Mutter in der ersten Zeit bloss provisorisch in ihre Wohnung eingezogen sei . Denn über veränderte Verhältnisse hätte sie die Beschwerdegeg nerin unverzüglich informieren müssen (Urk. 8/64/7). Indem sie trotz der vorgedruckten Hin weise die Meldepflicht nicht beachtet und nicht befolgt hat, handelte sie grob fahrlässig . Daran ändert auch nichts, wenn man davon ausgehen würde, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Telefongesprächs vom 2
- August 2011 ( Urk. 8/63) früher hätte reagieren müssen. 4.4. Somit ist das Vorliegen der Gutgläubigkeit infolge einer grobfahrlässigen Melde pflichtverletzung zu verneinen, weshalb die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattungsforderung nicht erfüllt sind.
- Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00064 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
31. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, lic . iur . Y.___ Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1 gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1975, Bezügerin einer Invalidenrente (Urk. 8/A), bezog Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen (Urk. 8/64/7).
Anlässlich einer periodischen Überprüfung in der Zeit ab Februar 2012 bekam die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: AZL) detailliert Kenntnis von unselbständigen Erwerbseinkommen, welche die Versi cherte in der Zeit ab 1. Juli 2011 im Rahmen von in Teilpensen ausgeübten Tä tigkeiten erzielt hatte (Urk. 8/46-51a). Daher setzte das AZL die Zusatzleistun gen ab 1. Juli 2011 im Zuge einer Neuberechnung herab und stellte sie für die Zeit ab 1. April 2012 ein (Revisionsverfügung vom 15. August 2012, Urk. 8/64/8) und forderte von der Versicherten die ab 1. Juli 2011 bis
31. August 2012 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen und Beihilfen im Betrag von Fr. 12‘558.- zurück (Rückerstattungsverfügung vom 14. August 2012, Urk. 8/64/9). Die gegen die Rückerstattungsverfügung vom 14. August 2012 erho bene Einsprache vom 11. September 2012 (Urk. 8/56) zog die Versicherte am 19. Oktober 2012 zurück (Urk. 8/59); gleichzeitig erneuerte sie ihr am 11. Septem ber 2012 gestelltes Erlassgesuch (Urk. 8/59).
Mit Verfügung vom 11. März 2013 wies das AZL das Erlassgesuch der Versicher ten mangels guten Glaubens ab (Urk. 8/64/10) und hielt daran nach erhobener Einsprache vom 25 . April 2013 (Urk. 3/7) mit Ent scheid vom 27. Mai 2013 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Juni 2013 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie ihr Gesuch um Erlass der Rückforderung erneu erte. Das AZL beantragte in der Vernehmlassung vom 9. Juli 2013 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
Die anspruchsberechtigte Person hat gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) der Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftli chen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen hat (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG) .
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2).
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflicht verletzung ) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objek tiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf . Der gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wen n der Versicherte das Ergänzungsleis tungs- Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 1 4. Juli 2008, E. 4.4.1) .
3.
Streitig und zu prüfen ist einzig der Erlass der Rückforde rung von Fr.12‘558.-.
Anlass für die Rückerstattungsforderung waren zunächst die von der Beschwer deführerin im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 3 1. August 2012 ausgeübten Teilzeiterwerbstätigkeiten (Urk. 8/49-51a) respektive das daraus erzielte Lohn einkommen , welches in den ursprünglichen Verfügungen für diesen Zeitraum noch nicht (Urk. 8/64/6-7) und hernach in der in Rechtskraft erwachsenen Revisionsverfügung vom 1 5. August 2012 (Urk. 8/64/8) in der Höhe von jähr lich Fr. 14‘676.- (Juli/August 2011), Fr. 15‘880.- (September 2011) und Fr. 17‘556.- (ab Oktober 2011) angerechnet w u rde. Ein weiterer Anlass für die Rückerstattungsforderung war der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Revisionsverfügung vom 1 5. August 2012 neu für die Zeit ab 1. April 2012 eine Mietzinsaufteilung vornahm, da die Mutter der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt bei ihr wohnte (Urk. 8/63). Streitig ist, ob die Beschwerde führerin diesbezüglich ihrer Meldepflicht nachgekommen ist oder nicht.
Auf die entsprechenden Vorbringen der Parteien ist im Folgenden im Einzelnen einzugehen. 4. 4.1. 4.1.1
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend (Urk. 1), sie habe ihm Juli 2011 Z.___ von der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt, sie arbeite per sofort im Umfang von 20 % bis 30 % an der Rezeption eines Fitnessstudios A.___ , worauf ihr Z.___ gesagt habe, mit dieser Prozentstelle gebe es für sie keine Änderung bei den Zusatzleistungen. In der Folge habe es noch weitere Telefongespräche gegeben, wobei jedoch nie zur Sprache gekommen sei, dass sie allenfalls keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr habe. Zu dem habe sie der Beschwerdegegnerin im Herbst 2011 sowie im Frühling 2012 die Lohnabrechnungen postalisch zugestellt. Diese Vorbringen der Versicherten werden von der Beschwerdegegnerin bestritten (Urk. 2), abgesehen von einem in den Akten festgehaltenen Telefongespräch mit der Versicherten vom 2 2. August 2011 (Urk. 8/63) und den von ihr nach verschiedenen Beweisauflagen (Urk. 8/46, Urk. 8/46a-b) erstmals am 2 2. Mai 2012 zugestellten Unterlagen (Urk. 8/46d-Urk. 8/51a). 4.1.2
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungs grund satz beherrscht ( Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 ; 122 V 157 E. 1a ; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im So zialversicherungsprozess tragen mit hin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ablei ten wollte. Diese Be weisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als un möglich erweist, im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach verhalt zu ermit teln, der zumindest die Wahr schei nlichkeit für sich hat, der Wirk lichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b).
Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tat sache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer postalischen Sendung dem Absender. Weil der Sozialversi cherungsprozess von der Unter suchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast ( Art. 8 des Zivilgesetzbuches), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweis). Wird die Tatsache oder das Datum der Zu stellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers oder der Empfängerin abgestellt werden (BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 E. 2b mit Hin weisen).
Analog trägt bei behaupteten, jedoch unbeweisbaren Telefongesprä chen diejenige Partei die Beweislast, die aus dem unbewiesen gebliebenen Telefongespräch Rechte ableiten will. 4.1.3
Die Beschwerdeführerin bezeichnete keine Beweismittel für die behaupteten Tele fongespräche und Aktenzustellungen; abgesehen von dem geltend gemach ten Telefongespräch mit Z.___ sind ihre Vorbringen überdies nicht näher substantiiert. Da die behaupteten Telefongespräche und Aktenzustellungen nachträglich nicht mehr nachgewiesen werden können, trägt die Versicherte, welche daraus Recht ableiten will, die Folgen der Beweislosigkeit . Bezüglich des Telefongesprächs mit Z.___ ist auf die Aktennotiz vom 2 2. August 2011 ab zustellen (Urk. 8/63). 4.2
Im Weiteren verweist die Beschwerdeführerin (Urk. 1) auf eine von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , sowie von den Psychologen Dr. phil. C.___ und D.___ unterzeichnete Bestäti gung des E.___
vom 2 2. April 2013 (Urk. 3/8). Darin wird im Wesentlichen bestätigt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Erkran kung mit administrativen Aufgaben rasch überfordert sei, es ihr insbesondere schwer falle, ihre Unterlagen in Ordnung zu halten, sie in den (damals wöchentlichen) Therapiesitzungen immer wieder von Unsicherheiten mit den Ämtern erzählt habe und sie sich grosse Mühe gegeben habe, alles von den Ämtern Verlangte zu erledigen.
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt war. Dem als „Bestätigung“ bezeichneten, inhaltlich sehr allge mein gehaltenen Schreiben des E.___ vom 2 2.
April 2013 (Urk. 3/8) fehlen praktisch alle für einen beweiskräftigen Arztbericht erforderli chen Elemente (BGE 125 V 351 E. 3a). Ein beweiskräfter ärztlicher Beleg, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass die Versicherte im massgebenden Zeitraum in der Erfüllung ihrer Meldepflicht aus medizinischer Sicht in rele vanter Weise eingeschränkt war, stellt dieses Schreiben daher nicht dar. Immer hin kann dem Schreiben jedoch entnommen werden, dass die Versicherte jeweils ohne Weiteres in der Lage war, den Empfehlungen der Therapeuten, sich bei den Ämtern zu informieren, umgehend Folge zu leisten. Zudem kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 2 2. Mai 2012 der Beschwerdegegnerin verschiedene mittels Beweisauflagen an geforderte Belege mittels Anlagen in einem E-Mail und weitere Belege gleichentags postalisch zustellte . Diese Aktenlage lässt keinen anderen Schluss als die Annahme zu, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum in der Lage war, ihrer Meldepflicht nachzukommen. 4.3
Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im massgeben den Zeitraum in den Verfügungen und in anderen Unterlagen mehr oder weni ger laufend und detailliert auf die Meldepflicht hingewiesen w u rde
(Urk. 8/35, Urk. 8/64/2, Urk. 8/65/5-7). Unbestritten ist auch, dass die Versicherte die Beschwerdegegnerin bezüglich des Umstands, dass ihre Mutter seit 1. April 2012 bei ihre wohne, erst am 1 3. August 2012 informiert hat (Urk. 8/63). Indem die Versicherte so wohl ihre Erwerbstätigkeit als auch die Wohnsitznahm e der Mutter in ihrer Wohnung nicht unverzüglich gemeldet und bezüglich der Erwerbstätigkeiten bis zur nächsten periodischen Überprüfung zugewartet hat, handelte sie grobfahrlässig. Daran ändert auch die telefonische Mitteilung der Versicherten vom 2 2. August 2011 – gemäss welcher sie an einem Projekt arbeite, zurzeit ungefähr Fr. 700.- pro Monat verdiene und den Vertrag schicken werde (Urk. 8/63) - nichts. Denn einerseits waren die bloss ungefähren und pauschalen Angaben der Versicherten für die Beschwerdegegnerin nicht ver wertbar, und andererseits leistete die Versicherte ihrer Ankündigung, entspre chende Belege zu senden, keine Folge. Mit diesem Telefongespräch ist die Versi cherte ihrer Meldepflicht somit nicht nachgekommen.
Unbehelflich ist auch ihr Einwand, dass die Mutter in der ersten Zeit bloss provisorisch in ihre Wohnung eingezogen sei . Denn über veränderte Verhältnisse hätte
sie die Beschwerdegeg nerin
unverzüglich informieren müssen (Urk. 8/64/7). Indem sie trotz der vorgedruckten Hin weise die Meldepflicht nicht beachtet und nicht befolgt hat, handelte sie grob fahrlässig . Daran ändert auch nichts, wenn man davon ausgehen würde, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Telefongesprächs vom 2 2. August 2011 ( Urk. 8/63) früher hätte reagieren müssen. 4.4.
Somit ist das Vorliegen der Gutgläubigkeit infolge einer grobfahrlässigen Melde pflichtverletzung zu verneinen, weshalb die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattungsforderung nicht erfüllt sind.
5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel