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ZL.2013.00046

Entschädigung für unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren

Zürich SozVersG · 2013-10-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1996, und Y.___, geboren 1997, sind bevor mun det und wohnen in einer Pflegefamilie in B.___ im Kanton C.___ . Ihr Vater, D.___ , wohnhaft in A.___ , bezieht eine Invalidenrente und zwei ausserordentliche Kinderrenten. Mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 sprach die Gemeinde A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, X.___ und Y.___ Zusatzleistungen zu. Am 15. März 2012 stellten X.___ und Y.___ ein Gesuch auf höhere Zusatzleistungen mit der Be gründung, der von ihrer Pflegefamilie im Kanton C.___ erbrachte Betreuungs aufwand habe stark zugenommen (Urk. 2/8/11 und Urk. 7/2/8/11/1). Mit Verfü gungen vom 30. Mai 2012 (Urk. 2/8/14 und Urk. 7/2/8/14) sprach die Gemeinde A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, X.___ für das Jahr 2012 Ergänzungsleistungen von Fr. 24‘852.-- und Y.___ Ergänzungsleistungen von Fr. 24‘876.-- zu. Die von den Versicherten am

29. Juni 2012 je gegen die sie betreffende Verfügung erhobenen Einsprachen (Urk. 2/8/19 und Urk. 7/2/8/19) wies die Gemeinde A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Entscheiden vom 26. Juli 2012 (Urk. 2/2 und Urk. 7/2/2) ab. 1.2

Gegen die Einspracheent scheide vom 26. Juli 2012 erhoben die Versicherten am

10. September 2012

Beschwerden (Urk. 2/1 und Urk. 7/2/1) mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide, auf Ausrichtung höherer Zusatzleis tungen, auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einsprache verfahren beziehungsweise auf Zusprache einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren . Eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhalts abklä rung an die Gemeinde A.___ zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchten die Versi cherten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 2/1 und Urk.

7/2/1 je S. 2 ) . 1.3

Mit Entscheiden vom 7. Dezember 2012 (Urk. 2/14 und Urk. 7/2/14) trat das hiesige Gericht mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerden der Versi cherten vom 10. September 2012 nicht ein und ordnete die Über weisung der Akten nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kantons C.___ zur Weiterbehandlung an. 1.4

In Gutheissung der von den Versicherten dagegen erhobenen Beschwerden hob das Bundesgericht mit Urteil vom 11. April 2013 (Prozess Nr. 9C_77/2013; Urk. 1 = Urk. 7/1) die angefochtenen Entscheide des hiesigen Gerichts vom

7. Dezember 2012 auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es die Beschwerden der Versicherten gegen die Einspracheentscheide vom

26. Juli 2012 materiell behandle.

2.

2.1

Mit Verfügungen vom 22. Mai 2013 (Urk. 3 und Urk. 7/3) wurde den Versicher ten die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Willy Füchslin , La chen, bewilligt. 2.2

Mit Zwischenentscheid vom 12. August 2013 (Urk. 8) wurde der Prozess Nr. ZL.2013.00047 (Urk. 7/0-5) mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2013.00046 vereinigt und unter dieser Prozessnummer wei tergeführt; das Verfahren Nr. Z L.2013.00047 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben . Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden die Gelegenheit eingeräumt, zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil Stellung zu nehmen oder die Beschwerde bezie hungsweise die darin enthaltenen Anträge auf höhere Zusatzleistungen als le diglich Fr. 2‘071.-- ( vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) beziehungsweise Fr. 2‘073.-- ( vgl. Urk. 7/1 S. 2 Ziff. 1) zurückzuziehen.

2.3

Mit Ein gabe vom

14. Oktober 2013 zogen die Beschwerdeführenden die Beschwer de n vom 10. September 2012 g egen die Einspracheent scheide vom 26.

Juli 2012 teilweise zurück, indem sie ihre Anträge auf höhere Zusatz leistungen als le diglich Fr. 2‘071.-- beziehungsweise als le diglich Fr.

2‘073.-- zurück zogen und an ihren Anträgen auf Bewilligung der unent geltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren sowie in den Ein sprache verfahren festhielten (Urk. 12 S.

2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 14. Oktober 2013 zogen die Beschwerdeführenden ihre Beschwerden im Umfang der darin enthaltenen Anträge auf höhere Zusatzleistungen als lediglich Fr. 2‘071.-- beziehungsweise als lediglich Fr. 2‘073.-- zurück (Urk. 12). In diesem Umfang ist das Verfahren teilweise als durch Rückzug der Beschwerde erledig t abzuschreiben. 1.2

Zu prüfen bleiben die Ansprüche der Beschwerdeführenden auf eine un entgeltli che Rechtsvertretung in den

Einspracheverfahren . 2. 2.1

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung ( BV ) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) wird im Sozialversi cherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfor dern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. An die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren jedoch recht sprechungsgemäss ein strenger Massstab anzulegen (AHI 2000 S. 162, I 69/99 E.

2b und 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2009 vom 15. April 2010 E.

3.2). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich hier nur in Ausnahme fällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fra gen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Ver bandsvertreter , Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Insti tutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E.

4.1

mit Hinweisen; Urteil e

des Bundesgerichts 9C_161/2011 vom 3. Mai 2011 E.

2 und 8C_243/2010 vom 31. Mai 2010 E.

2). 2.2

Strittig war en in den Verfahren betreffend die Einsprachen gegen die Verfügun gen vom 30. Mai 2012 (Urk. 2/8/14, Urk. 7/8/14) die Rechtsfragen, ob die Pfle gefamilie , bei welcher die Beschwerdeführenden untergebracht sind, vom ergänzungsleistungsrecht lichen Heimbegriff erfasst war , ob eine sogenannte Heimberechnung durchzuführen war und welche „ Heimtaxe “ anzuwenden war. Dabei handelte es sich weder um einfache noch um eindeutig zu beantwortende Frage

n. Diesbezüglich gilt es sodann zu berücksichtigen, dass das zur Publika tion vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_20/2013 vom 26.

Juni 2013, worin das Bundesgericht erkannte, dass nur diejenigen Pflegefamilien vom ergänzungsleistungs rechtlichen Heimbegriff umfasst sind, welche von einem Kanton als Heim anerkannt werden, erst nach Erlass der Einspracheentscheide vom 26. Juli 2012 (Urk. 2/2, Urk. 7/2) erlassen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand in Bezug auf Pflegefamilien noch keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Heimbegriff.

Es ist daher davon auszugehen, dass für eine erfolgversprechende Geltendmachung der Ansprüche der Beschwerdeführenden der Beistand eines rechtskundigen Vertreters bereits im Einspracheverfahren erforderlich war. Insofern lag daher ein von der Rechtsprechung für die unent geltliche anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren geforderter Aus nahmefall vor, bei dem sich eine solche Mitwirkung aufdrängte, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig ersch e inen liessen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden in den Einspracheverfahren erscheint demnach als sachlich geboten und nicht als offensichtlich aussichts los. 2.3

Da eine Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aktenkundig ist (vgl. Urk 2/8/2 und Urk. 7/8/2), ist ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf un entgeltliche Rechtsvertretung in den

Einspracheverfahren

zu b ejahen. 3. 3.1

Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSV) sind bei der Bemessung der Entschädigung der unentgeltli chen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren die Art. 8-13 des R eglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun desverwaltungsgericht sinngemäss anwendbar (VGKE) .

Gemäss Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Abs. 1). Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Abs. 2). 3.2

Laut Art. 10 VGKE werden das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Abs. 1). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Abs. 2) . 3.3

Den sich bei den Akten befindenden Kostennoten von Rechtsanwalt Willi Füchs lin vom 10. September 2012 (Urk. 2/3/6, Urk. 7/3/6) ist zu entnehmen, dass dieser für die beiden Einspracheverfahren je 7.55 Stunden und Barauslagen von Fr. 64.50 (ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. In Anbetracht des Umstandes, dass sich in beiden Einspracheverfahren die gleichen Rechtsfragen stellten, und dass die vom unentgeltliche n Rechtsvertreter der Beschwerde führenden in beiden Verfahren verfasste Einspracheschreiben von ihrem Wort laut her weitgehend übereinstimmen (Urk. 2/8/19, Urk. 7/8/19) , erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 15.1 Stunden der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen. Vielmehr erscheint ein um rund einen Drittel ge kürzter Aufwand von insgesamt 10 Stun den als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr.

129.-- sind nicht zu beanstanden. 3.4

Bei einem gerechtfertigten Aufwand von 10 Stunden, einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und Barauslagen von Fr. 129.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreter s der Beschwerdeführenden in den Einspracheverfahren auf Fr. 2‘299.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 4 . 4 .1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Partei ent schä digung (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ) be ziehungs weise keine Entschä digung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 9 GebV

SVGer ) zugesprochen. 4 .2

Den sich bei den Akten befindenden Kostennoten von Rechtsanwalt Willi Füchs lin , Lachen, vom 30. Oktober 2012 (Urk. 2/13, Urk. 7/13; vgl. auch Urk. 5) ist zu entnehmen, dass dieser für die beiden Beschwerdeverfahren einen Auf wand von je 9.7 Stunden und Barauslagen von je Fr. 85.-- (ohne Mehrwert steuer) geltend machte. In Anbetracht des Umstandes, dass sich in beiden Beschwerdeverfahren die gleichen Rechtsfragen stellten, und dass die von Rechts anwalt Willi Füchslin , Lachen, verfassten Beschwerdeschriften (Urk. 2/1, Urk. 7/1) von ihrem Wortlaut her weitgehend übereinstimmen , erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 19.4 Stunden der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen. Vielmehr erscheint ein um rund einen Drittel gekürzter Aufwand von insgesamt 13 Stun den als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr.

170.-- sind nicht zu beanstanden. 4.3

Ausgangsgemäss haben die in nur geringe m Umfang teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden Anspruch auf eine um rund zwei Drittel reduzierte Pro zessentschädigung , welche bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 936.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 4.4

Im weitergehenden Umfang von rund zwei Drittel n

ist der unentgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Willi Füchslin , Lachen, bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) und Barauslagen von Fr . 170.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) mit Fr. 2’056.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: Der Prozess wird im Umfang der in der Beschwerde enthaltenen Anträge auf höhere Zusatzleistungen als le diglich Fr. 2‘071.-- beziehungsweise als le diglich Fr. 2‘073.-- als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird festgestellt, dass die Beschwerde führenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren

haben und es wird Rechtsanwalt Willi Füchslin , Lachen, als unentgeltlicher Rechts vertreter für die Einspracheverfahren bestellt. 2.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in den Einspracheverfahren , Rechtsanwalt Willi Füchslin , Lachen SZ, für die unentgeltliche Rechtsvertretung in den Einspracheverfahren mit Fr.

2‘299.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Willi Füchslin, Lachen SZ, eine gekürzte Prozess entschädigung von Fr. 936 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwer deführenden, Rechtsanwalt Willi Füchslin, Lachen SZ, mit Fr. 2’056 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 5 .

Das Verfahren ist kostenlos. 6 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Willi Füchslin - Gemeinde A.___

unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13/1 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 7 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 14. Oktober 2013 zogen die Beschwerdeführenden ihre Beschwerden im Umfang der darin enthaltenen Anträge auf höhere Zusatzleistungen als lediglich Fr. 2‘071.-- beziehungsweise als lediglich Fr. 2‘073.-- zurück (Urk. 12). In diesem Umfang ist das Verfahren teilweise als durch Rückzug der Beschwerde erledig t abzuschreiben.

E. 1.2 Zu prüfen bleiben die Ansprüche der Beschwerdeführenden auf eine un entgeltli che Rechtsvertretung in den

Einspracheverfahren .

E. 1.3 Mit Entscheiden vom 7. Dezember 2012 (Urk. 2/14 und Urk. 7/2/14) trat das hiesige Gericht mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerden der Versi cherten vom 10. September 2012 nicht ein und ordnete die Über weisung der Akten nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kantons C.___ zur Weiterbehandlung an.

E. 1.4 In Gutheissung der von den Versicherten dagegen erhobenen Beschwerden hob das Bundesgericht mit Urteil vom 11. April 2013 (Prozess Nr. 9C_77/2013; Urk. 1 = Urk. 7/1) die angefochtenen Entscheide des hiesigen Gerichts vom

7. Dezember 2012 auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es die Beschwerden der Versicherten gegen die Einspracheentscheide vom

26. Juli 2012 materiell behandle.

E. 2 und 8C_243/2010 vom 31. Mai 2010 E.

2).

E. 2.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung ( BV ) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) wird im Sozialversi cherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfor dern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. An die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren jedoch recht sprechungsgemäss ein strenger Massstab anzulegen (AHI 2000 S. 162, I 69/99 E.

2b und 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2009 vom 15. April 2010 E.

3.2). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich hier nur in Ausnahme fällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fra gen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Ver bandsvertreter , Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Insti tutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E.

4.1

mit Hinweisen; Urteil e

des Bundesgerichts 9C_161/2011 vom 3. Mai 2011 E.

E. 2.2 Strittig war en in den Verfahren betreffend die Einsprachen gegen die Verfügun gen vom 30. Mai 2012 (Urk. 2/8/14, Urk. 7/8/14) die Rechtsfragen, ob die Pfle gefamilie , bei welcher die Beschwerdeführenden untergebracht sind, vom ergänzungsleistungsrecht lichen Heimbegriff erfasst war , ob eine sogenannte Heimberechnung durchzuführen war und welche „ Heimtaxe “ anzuwenden war. Dabei handelte es sich weder um einfache noch um eindeutig zu beantwortende Frage

n. Diesbezüglich gilt es sodann zu berücksichtigen, dass das zur Publika tion vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_20/2013 vom 26.

Juni 2013, worin das Bundesgericht erkannte, dass nur diejenigen Pflegefamilien vom ergänzungsleistungs rechtlichen Heimbegriff umfasst sind, welche von einem Kanton als Heim anerkannt werden, erst nach Erlass der Einspracheentscheide vom 26. Juli 2012 (Urk. 2/2, Urk. 7/2) erlassen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand in Bezug auf Pflegefamilien noch keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Heimbegriff.

Es ist daher davon auszugehen, dass für eine erfolgversprechende Geltendmachung der Ansprüche der Beschwerdeführenden der Beistand eines rechtskundigen Vertreters bereits im Einspracheverfahren erforderlich war. Insofern lag daher ein von der Rechtsprechung für die unent geltliche anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren geforderter Aus nahmefall vor, bei dem sich eine solche Mitwirkung aufdrängte, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig ersch e inen liessen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden in den Einspracheverfahren erscheint demnach als sachlich geboten und nicht als offensichtlich aussichts los.

E. 2.3 Da eine Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aktenkundig ist (vgl. Urk 2/8/2 und Urk. 7/8/2), ist ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf un entgeltliche Rechtsvertretung in den

Einspracheverfahren

zu b ejahen.

E. 3.1 Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSV) sind bei der Bemessung der Entschädigung der unentgeltli chen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren die Art. 8-13 des R eglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun desverwaltungsgericht sinngemäss anwendbar (VGKE) .

Gemäss Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Abs. 1). Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Abs. 2).

E. 3.2 Laut Art. 10 VGKE werden das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Abs. 1). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Abs. 2) .

E. 3.3 Den sich bei den Akten befindenden Kostennoten von Rechtsanwalt Willi Füchs lin vom 10. September 2012 (Urk. 2/3/6, Urk. 7/3/6) ist zu entnehmen, dass dieser für die beiden Einspracheverfahren je 7.55 Stunden und Barauslagen von Fr. 64.50 (ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. In Anbetracht des Umstandes, dass sich in beiden Einspracheverfahren die gleichen Rechtsfragen stellten, und dass die vom unentgeltliche n Rechtsvertreter der Beschwerde führenden in beiden Verfahren verfasste Einspracheschreiben von ihrem Wort laut her weitgehend übereinstimmen (Urk. 2/8/19, Urk. 7/8/19) , erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 15.1 Stunden der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen. Vielmehr erscheint ein um rund einen Drittel ge kürzter Aufwand von insgesamt 10 Stun den als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr.

129.-- sind nicht zu beanstanden.

E. 3.4 Bei einem gerechtfertigten Aufwand von 10 Stunden, einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und Barauslagen von Fr. 129.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreter s der Beschwerdeführenden in den Einspracheverfahren auf Fr. 2‘299.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

E. 4 .

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwer deführenden, Rechtsanwalt Willi Füchslin, Lachen SZ, mit Fr. 2’056 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 4.3 Ausgangsgemäss haben die in nur geringe m Umfang teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden Anspruch auf eine um rund zwei Drittel reduzierte Pro zessentschädigung , welche bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 936.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

E. 4.4 Im weitergehenden Umfang von rund zwei Drittel n

ist der unentgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Willi Füchslin , Lachen, bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) und Barauslagen von Fr . 170.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) mit Fr. 2’056.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: Der Prozess wird im Umfang der in der Beschwerde enthaltenen Anträge auf höhere Zusatzleistungen als le diglich Fr. 2‘071.-- beziehungsweise als le diglich Fr. 2‘073.-- als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird festgestellt, dass die Beschwerde führenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren

haben und es wird Rechtsanwalt Willi Füchslin , Lachen, als unentgeltlicher Rechts vertreter für die Einspracheverfahren bestellt. 2.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in den Einspracheverfahren , Rechtsanwalt Willi Füchslin , Lachen SZ, für die unentgeltliche Rechtsvertretung in den Einspracheverfahren mit Fr.

2‘299.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Willi Füchslin, Lachen SZ, eine gekürzte Prozess entschädigung von Fr. 936 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

E. 5 .

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 6 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Willi Füchslin - Gemeinde A.___

unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13/1 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 7 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00046 damit vereinigt ZL.2013.00047 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

28. Oktober 2013 in Sachen X.___ , geb. 1996 Beschwerdeführer und Y.___ , geb. 1997 Beschwerdeführerin beide vertret en durch Amtsvormund Z.___ dieser vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ gegen Gemeinde A.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1996, und Y.___, geboren 1997, sind bevor mun det und wohnen in einer Pflegefamilie in B.___ im Kanton C.___ . Ihr Vater, D.___ , wohnhaft in A.___ , bezieht eine Invalidenrente und zwei ausserordentliche Kinderrenten. Mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 sprach die Gemeinde A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, X.___ und Y.___ Zusatzleistungen zu. Am 15. März 2012 stellten X.___ und Y.___ ein Gesuch auf höhere Zusatzleistungen mit der Be gründung, der von ihrer Pflegefamilie im Kanton C.___ erbrachte Betreuungs aufwand habe stark zugenommen (Urk. 2/8/11 und Urk. 7/2/8/11/1). Mit Verfü gungen vom 30. Mai 2012 (Urk. 2/8/14 und Urk. 7/2/8/14) sprach die Gemeinde A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, X.___ für das Jahr 2012 Ergänzungsleistungen von Fr. 24‘852.-- und Y.___ Ergänzungsleistungen von Fr. 24‘876.-- zu. Die von den Versicherten am

29. Juni 2012 je gegen die sie betreffende Verfügung erhobenen Einsprachen (Urk. 2/8/19 und Urk. 7/2/8/19) wies die Gemeinde A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Entscheiden vom 26. Juli 2012 (Urk. 2/2 und Urk. 7/2/2) ab. 1.2

Gegen die Einspracheent scheide vom 26. Juli 2012 erhoben die Versicherten am

10. September 2012

Beschwerden (Urk. 2/1 und Urk. 7/2/1) mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide, auf Ausrichtung höherer Zusatzleis tungen, auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einsprache verfahren beziehungsweise auf Zusprache einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren . Eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhalts abklä rung an die Gemeinde A.___ zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchten die Versi cherten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 2/1 und Urk.

7/2/1 je S. 2 ) . 1.3

Mit Entscheiden vom 7. Dezember 2012 (Urk. 2/14 und Urk. 7/2/14) trat das hiesige Gericht mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerden der Versi cherten vom 10. September 2012 nicht ein und ordnete die Über weisung der Akten nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kantons C.___ zur Weiterbehandlung an. 1.4

In Gutheissung der von den Versicherten dagegen erhobenen Beschwerden hob das Bundesgericht mit Urteil vom 11. April 2013 (Prozess Nr. 9C_77/2013; Urk. 1 = Urk. 7/1) die angefochtenen Entscheide des hiesigen Gerichts vom

7. Dezember 2012 auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es die Beschwerden der Versicherten gegen die Einspracheentscheide vom

26. Juli 2012 materiell behandle.

2.

2.1

Mit Verfügungen vom 22. Mai 2013 (Urk. 3 und Urk. 7/3) wurde den Versicher ten die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Willy Füchslin , La chen, bewilligt. 2.2

Mit Zwischenentscheid vom 12. August 2013 (Urk. 8) wurde der Prozess Nr. ZL.2013.00047 (Urk. 7/0-5) mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2013.00046 vereinigt und unter dieser Prozessnummer wei tergeführt; das Verfahren Nr. Z L.2013.00047 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben . Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden die Gelegenheit eingeräumt, zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil Stellung zu nehmen oder die Beschwerde bezie hungsweise die darin enthaltenen Anträge auf höhere Zusatzleistungen als le diglich Fr. 2‘071.-- ( vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) beziehungsweise Fr. 2‘073.-- ( vgl. Urk. 7/1 S. 2 Ziff. 1) zurückzuziehen.

2.3

Mit Ein gabe vom

14. Oktober 2013 zogen die Beschwerdeführenden die Beschwer de n vom 10. September 2012 g egen die Einspracheent scheide vom 26.

Juli 2012 teilweise zurück, indem sie ihre Anträge auf höhere Zusatz leistungen als le diglich Fr. 2‘071.-- beziehungsweise als le diglich Fr.

2‘073.-- zurück zogen und an ihren Anträgen auf Bewilligung der unent geltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren sowie in den Ein sprache verfahren festhielten (Urk. 12 S.

2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 14. Oktober 2013 zogen die Beschwerdeführenden ihre Beschwerden im Umfang der darin enthaltenen Anträge auf höhere Zusatzleistungen als lediglich Fr. 2‘071.-- beziehungsweise als lediglich Fr. 2‘073.-- zurück (Urk. 12). In diesem Umfang ist das Verfahren teilweise als durch Rückzug der Beschwerde erledig t abzuschreiben. 1.2

Zu prüfen bleiben die Ansprüche der Beschwerdeführenden auf eine un entgeltli che Rechtsvertretung in den

Einspracheverfahren . 2. 2.1

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung ( BV ) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) wird im Sozialversi cherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfor dern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. An die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren jedoch recht sprechungsgemäss ein strenger Massstab anzulegen (AHI 2000 S. 162, I 69/99 E.

2b und 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2009 vom 15. April 2010 E.

3.2). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich hier nur in Ausnahme fällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fra gen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Ver bandsvertreter , Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Insti tutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E.

4.1

mit Hinweisen; Urteil e

des Bundesgerichts 9C_161/2011 vom 3. Mai 2011 E.

2 und 8C_243/2010 vom 31. Mai 2010 E.

2). 2.2

Strittig war en in den Verfahren betreffend die Einsprachen gegen die Verfügun gen vom 30. Mai 2012 (Urk. 2/8/14, Urk. 7/8/14) die Rechtsfragen, ob die Pfle gefamilie , bei welcher die Beschwerdeführenden untergebracht sind, vom ergänzungsleistungsrecht lichen Heimbegriff erfasst war , ob eine sogenannte Heimberechnung durchzuführen war und welche „ Heimtaxe “ anzuwenden war. Dabei handelte es sich weder um einfache noch um eindeutig zu beantwortende Frage

n. Diesbezüglich gilt es sodann zu berücksichtigen, dass das zur Publika tion vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_20/2013 vom 26.

Juni 2013, worin das Bundesgericht erkannte, dass nur diejenigen Pflegefamilien vom ergänzungsleistungs rechtlichen Heimbegriff umfasst sind, welche von einem Kanton als Heim anerkannt werden, erst nach Erlass der Einspracheentscheide vom 26. Juli 2012 (Urk. 2/2, Urk. 7/2) erlassen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand in Bezug auf Pflegefamilien noch keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Heimbegriff.

Es ist daher davon auszugehen, dass für eine erfolgversprechende Geltendmachung der Ansprüche der Beschwerdeführenden der Beistand eines rechtskundigen Vertreters bereits im Einspracheverfahren erforderlich war. Insofern lag daher ein von der Rechtsprechung für die unent geltliche anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren geforderter Aus nahmefall vor, bei dem sich eine solche Mitwirkung aufdrängte, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig ersch e inen liessen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden in den Einspracheverfahren erscheint demnach als sachlich geboten und nicht als offensichtlich aussichts los. 2.3

Da eine Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aktenkundig ist (vgl. Urk 2/8/2 und Urk. 7/8/2), ist ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf un entgeltliche Rechtsvertretung in den

Einspracheverfahren

zu b ejahen. 3. 3.1

Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSV) sind bei der Bemessung der Entschädigung der unentgeltli chen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren die Art. 8-13 des R eglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun desverwaltungsgericht sinngemäss anwendbar (VGKE) .

Gemäss Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Abs. 1). Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Abs. 2). 3.2

Laut Art. 10 VGKE werden das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Abs. 1). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Abs. 2) . 3.3

Den sich bei den Akten befindenden Kostennoten von Rechtsanwalt Willi Füchs lin vom 10. September 2012 (Urk. 2/3/6, Urk. 7/3/6) ist zu entnehmen, dass dieser für die beiden Einspracheverfahren je 7.55 Stunden und Barauslagen von Fr. 64.50 (ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. In Anbetracht des Umstandes, dass sich in beiden Einspracheverfahren die gleichen Rechtsfragen stellten, und dass die vom unentgeltliche n Rechtsvertreter der Beschwerde führenden in beiden Verfahren verfasste Einspracheschreiben von ihrem Wort laut her weitgehend übereinstimmen (Urk. 2/8/19, Urk. 7/8/19) , erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 15.1 Stunden der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen. Vielmehr erscheint ein um rund einen Drittel ge kürzter Aufwand von insgesamt 10 Stun den als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr.

129.-- sind nicht zu beanstanden. 3.4

Bei einem gerechtfertigten Aufwand von 10 Stunden, einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und Barauslagen von Fr. 129.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreter s der Beschwerdeführenden in den Einspracheverfahren auf Fr. 2‘299.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 4 . 4 .1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Partei ent schä digung (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ) be ziehungs weise keine Entschä digung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 9 GebV

SVGer ) zugesprochen. 4 .2

Den sich bei den Akten befindenden Kostennoten von Rechtsanwalt Willi Füchs lin , Lachen, vom 30. Oktober 2012 (Urk. 2/13, Urk. 7/13; vgl. auch Urk. 5) ist zu entnehmen, dass dieser für die beiden Beschwerdeverfahren einen Auf wand von je 9.7 Stunden und Barauslagen von je Fr. 85.-- (ohne Mehrwert steuer) geltend machte. In Anbetracht des Umstandes, dass sich in beiden Beschwerdeverfahren die gleichen Rechtsfragen stellten, und dass die von Rechts anwalt Willi Füchslin , Lachen, verfassten Beschwerdeschriften (Urk. 2/1, Urk. 7/1) von ihrem Wortlaut her weitgehend übereinstimmen , erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 19.4 Stunden der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen. Vielmehr erscheint ein um rund einen Drittel gekürzter Aufwand von insgesamt 13 Stun den als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr.

170.-- sind nicht zu beanstanden. 4.3

Ausgangsgemäss haben die in nur geringe m Umfang teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden Anspruch auf eine um rund zwei Drittel reduzierte Pro zessentschädigung , welche bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 936.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 4.4

Im weitergehenden Umfang von rund zwei Drittel n

ist der unentgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Willi Füchslin , Lachen, bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) und Barauslagen von Fr . 170.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) mit Fr. 2’056.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: Der Prozess wird im Umfang der in der Beschwerde enthaltenen Anträge auf höhere Zusatzleistungen als le diglich Fr. 2‘071.-- beziehungsweise als le diglich Fr. 2‘073.-- als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird festgestellt, dass die Beschwerde führenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren

haben und es wird Rechtsanwalt Willi Füchslin , Lachen, als unentgeltlicher Rechts vertreter für die Einspracheverfahren bestellt. 2.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in den Einspracheverfahren , Rechtsanwalt Willi Füchslin , Lachen SZ, für die unentgeltliche Rechtsvertretung in den Einspracheverfahren mit Fr.

2‘299.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Willi Füchslin, Lachen SZ, eine gekürzte Prozess entschädigung von Fr. 936 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwer deführenden, Rechtsanwalt Willi Füchslin, Lachen SZ, mit Fr. 2’056 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 5 .

Das Verfahren ist kostenlos. 6 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Willi Füchslin - Gemeinde A.___

unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13/1 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 7 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz