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ZL.2013.00037

Die sechsmonatige Frist für die Anmeldung nach einem Heimeintritt gemäss ELG 12 II ist eine Verwirkungsfrist; Fristbeginn und -ende der nach Monaten berechneten Frist; Vertrauensschutz bei falscher Beratung, ATSG 27 II.

Zürich SozVersG · 2014-12-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1920, ist Bezüger einer AHV-Rente. Am 1 8. Januar 2012 trat er ins Alters- und Pflegeheim A.___ in Z.___ ein (vgl. Pensions vertrag , Urk. 7/4). Seine Tochter, B.___ , nahm am 2 7. Februar 2012 telefo nisch Kontakt mit der Gemeinde Z.___ auf, worauf ihr mit Schreiben vom Folgetag das Anmeldeformular betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV für ihre n Vater zugestellt wurde ( Urk. 7/6).

Mit Formular vom 1 5. Juli 2012

und Begleitschreiben vom 1 7. Juli 2012 , bei der Gemeinde Z.___ am 1 9. Juli 2012 direkt eingereicht (vgl. dazu Urk. 7/11-12) , meldete B.___ ihren Vater zum Bezug von Zusatz leis tungen zur AHV/IV an ( Urk. 7/ 11- 12 ). Die Durchführungsstelle für Zusatz leis tungen für AHV/IV der Gemeinde Z.___ sprach X.___ mit Verfü gung vom 2 4. August 2012 ab 1. Juli 2012 monatliche

Ergänzungsleis tungen

von Fr. 2‘895.-- zu ( Urk. 7/30). Mit der Einsprache vom 2 0. September 2012 liess der Ve rsicherte die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen rückwir kend ab 1. Janu ar 2012 beantragen; eve ntualiter sei die Höhe der Ergänzungs leistungen a b 1. Juli 2012 aufgrund der anrechenbaren Einnahmen und Ausga ben unter Be rück sichtigung des Vermögens am 3 0. Juni 2012 zu berechnen ( Urk. 7/31 ). Am 2 8. März 2013 wies die Durchführungsste lle die Einsprache ab ( Urk. 2 ). 2.

Dagegen liess X.___ am 2 9. April 2013 Beschwerde erheben mit dem A ntrag auf Ausri chtung von Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2‘895.-- für die Zeit zwischen 1. Januar 2012 und 3 0. Juni 201 2. Eventualiter seien ihm für die Zeit zwischen 1. Juli und 3 1. Dezember 2012 zusätzliche Ergänzungs leis tungen von Fr. 330.-- pro Monat auszurichten; subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 9. Mai 2013 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 8). Nachdem der Beschwerdeführer in der Replik vom 1 0. Juli 2013 an seinen Anträgen hatte festhalten lassen ( Urk. 13), ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer weiteren Rechts schrift .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach dem seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetz über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergän zungs leis tungen , Beihilfen und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Exis tenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Ge setzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). 2 .2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG) . 2 .3

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Re gel die während des

vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. 2 .4

Ergänzungsleistungen werden jährlich festgesetzt, aber monatlich ausbezahlt ( Art. 3

Abs. 1 lit . a ELG).

Der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen besteht ab Beginn des Mo nats , in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzli chen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so be steht An spruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 12 Abs. 2 ELG). 2 .5

Gemäss Art. 20 Abs. 1 ELV wird der Anspruch auf eine jährliche Ergän zungs leistung durch eine schriftliche Anmeldung geltend ge macht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVV) gilt sinn gemäss. 3 . 3 .1

Strittig und zu prüfen ist in der Hauptsache, ob die Anmeldung zum B ezug von Zusatz leistungen rechtzeitig innert sechs Monaten nach dem Eintritt ins Alters heim erfolgte und dem entsprechend der Anspruch auf Ergänzungsleis tung en ab 1. Januar 20 12, dem Monat des Heimeintritts besteht ( Art. 12 Abs. 2 ELG). 3 .2

In tatsächlicher Hinsicht erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 1 8. Januar 2012 ins Altersheim A.___ eintrat (vgl. Urk. 1 S. 3, 3/6) und dass die bevollmächtigte Tochter des Beschwerdeführers die schriftliche Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen am 1 9. Juli 2012 bei der Beschwerdegegnerin einreichte ( Urk. 1 S. 5, 7/11-12).

3 .3

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, dass die Frist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG am 1 7. Juli 2012 abgelaufen sei,

da es sich nicht um eine Verfahrensfrist im Sinne von Art. 38 des Bundes gesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) handle und die se Frist in keinem Fall durch Fristenstillstände unterbrochen werde ( Urk. 2 S. 2 f.) .

Der Beschwerdeführer lässt dagegen die Fristwahrung behaupten, beginne doch der Fristenlauf gemäss Art. 38 Abs. 2 ATSG am Tag nach dem Heimeintritt, dem 1 9. Januar 2012, und ende, da es sich um eine Monatsfrist handle, mangels ei ner sozialversicherungsrechtlichen Regel entsprechend der zivilprozessualen Re gel in Art. 142 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) an dem Tag im letzten Monat der Frist, der dieselbe Zahl trage, an dem die Frist zu lau fen be gonnen habe , mithin am 1 9. Juli 2012

( Urk. 1 S. 6 f.). 3 .4 3.4.1

Bei der mit Art. 12 Abs. 2 ELG eingeräumte n Frist von sechs Monaten für die Anmeldung zum Leistungsbezug nach einem Heimeintritt

handelt es sich

- wie auch bei der sechsmonatigen Frist nach Art. 22 Abs. 1 ELV

- ihrer Rechtsnatu r nach um eine Verwirkungsfrist , was sic h aus dem Umstand ergibt, dass d ie Frist nicht unterbrochen werden kann, wäre eine Unterbrechungshandlung durch den Berechtigten doch bereits als Anmeldung anzusehen (vgl. Kieser , ATSG-Kom men tar, 2. Aufl. 2009, Rz 8 zu Art. 29 ; Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leis tungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Zürich, Basel, Genf, 2005, S.

109 f. ;

vgl. auch BGE 133 V 579 E.

4.3.1; ZAK 1980 S.

441 E.

3). Zu Recht nicht thema tisiert wurde von den Parteien in diesem Zusammenhang, ob bereits das Tele fon gespräch vom 2 7. Februar 2012 als, wenn auch nicht formgerechte An meldung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 ATSG zu interpretieren sei. Eine derartige An nah me rechtfertigte sich nur, wenn die Tochter des Beschwerdeführers an lässlich des Telefon gesprächs bereits den vorbehalt losen Willen, Ergänzungs leistungen bean tra gen zu wollen, zum Ausdruck gebracht hätte. Noch keine Anmeldung stellt – wie hier - ein blosses Anfordern eines Formulars (vgl. Kie ser , ATSG-Kommen tar, a.a.O.,

N. 8 zu Art.

29) oder das Erkundigen nach Leis tungsvoraussetzungen dar. 3. 5 3.5 .1

Was die rechtlich massgeblichen Grundlagen zur Beurteilung des Fristenlaufs gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin insoweit zu zu stimmen, als Art. 38 ATSG nur die Berechnung und den Stillstand von Fristen innerhalb des Verwaltungsverfahrens regelt. Hingegen kann keine oder zumin dest keine direkte Berufung auf Art. 38 ATSG erfolgen, wenn es um Fristen ausser halb des Verfahrens geht. Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug im Sinne von Art. 29 ATSG und Art. 20 ELV gibt die versicherte Person der Ver wal tung ihren Willen bekannt, eine Leistung zu beanspruchen , und leitet damit das Verwaltungsverfahren erst ein ( Kieser , Das Verwaltungsverfah r en i n der So zialversicherung, Zürich 1999 , S. 181 , mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 125 V 262 zu

a Art . 107 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Art. 38 ATSG kommt folglich zumindest nicht direkt zur Anwendung und die Verwirkungsfrist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG steht nicht in Entsprechung zu Art. 38 Abs. 4 ATSG still. 3.5.2

Was den Beginn des Fristenlaufs anbelangt, führt die vernünftige Auslegung von

Art. 12 Abs. 2 ELG aber zur Art. 38 Abs. 2 ATSG entsprechenden Regel, wonach die Frist am Tag na ch ihrer Auslösung, mithin am Tag nach dem Ein tritt ins Altersheim, zu laufen beginnt. Darauf lässt bereits der Wortlaut der Be stimmung schliessen, wonach die Anmeldung innert sechs Monaten nach

und nicht seit

(wie in Art. 22 Abs. 1 ELV)

einem Heim- oder Spitaleintritt einzu reichen ist.

Auch Sinn und Zweck der Regel führen zum Schluss , dass das fristauslösende Ereignis zwar der Heimeintritt ist, die Sechsmonatsfrist jedoch erst am nä chsten Tag zu laufen beginnt. Die Einräumung der Halbjahresf rist in Art. 12 Abs. 2 ELG

trägt dem Problem Rechnung, dass ein Heimeintritt für die Betroffenen und ihre Angehörigen einen grossen, vor allem auch administrati ven Aufwand darstellt. Zudem dauert es einige Zeit, bis die ersten Heimrech nungen und die Betei li gungen der Krankenkasse eintreffen und man sich be wusst wird, dass Ergänz ungs leistungen für die Finanzierung der Heimkosten beantragt werden müssen ( Carigiet /Koch , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf, 2009, S.

89 ). Dass d er Tag des Heimeintritts nicht für derartige Abklä rung en zur Verfügung steht, sondern einzig dem Ein tritt als solchem dienen soll und darf , und damit nicht Teil des Fristenlaufs bil det, macht auch aufgrund des Zwecks der Bestimmung Sinn. Die Sechsmonats frist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG be ginnt folglich am Tag nach dem Heimeintritt als fristauslösendem Ereignis, am 1 9. Januar 2012

zu laufen. 3.5.3

Zwischen den Parteien strittig ist insbesondere d er Ablauf der Sechsmonatsfrist, mithin, ob die Frist an demjenigen Tag im letzten Monat der Frist abläuft, wel cher von seiner Zahl her dem Tag vor dem Fristenbegin n, hier also dem 1 8. Juli 2012 und damit dem Tag der Fristauslösung

e ntspricht, oder aber an

dem Tag, der nach seiner Zahl dem ersten Berechnungstag der Frist , mithin dem Fristen beginn entspricht, was hier zur Fristwahrung am 1 9. Juli 2012 führen würde.

Das ELG schweigt sich hierzu aus. Auch hilft eine sinngemässe Anwendung von Art. 38 Abs. 3 ATSG nicht weiter, fehlt es doch an einer ausdrücklichen Festle gung, wie bei nach Monaten bestimmten Fristen der Ablauf zu bestimmen ist. Diesbezüglich enthält auch der subsidiär anwendbare (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG) Art. 20 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) keine Ant wort.

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher R echtsprechung zur Berechnung von Be s chwerdefristen, welche nach Monaten bezeichnet sind, endet eine nach Mona te n bezeichnete Frist im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie mitgeteilt wurde

(BGE 125 V 37; 119 V 93, 103 V 159) mit hin

de m Tag der Fristauslösung . Gemäss höchstrichterlicher Auffassung ändern auch die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 1 6. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen (SR.0.221.122.3) hieran nichts (BGE 125 V 37). In Bestätigung dieser Rechtsprechung setzte sich das Bundesgericht im Urteil U 244/02 vom 2 4. Februar 2005 betreffend d i e dreimonatige Beschwerdefrist ge mäss a Art . 106 des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG mit der Frage nach einer analogen Anwendung vo n Art. 77 des Obligationenrecht s (OR ) auseinander . Gemäss Abs. 1 Ziff. 3 dieser Bestimmung f ällt die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine r andere n Rechts handlung, die mit dem Ablauf einer nach Monaten b estimmten Frist zu erfolgen hat , gemäss höchstrichterlicher Auf fassung auf denjenigen Tag des letzten Mo nats, der durch seine Zahl dem Tag des Vertrag sabschlusses entspricht , und, wenn d ieser Tag im letzten Mona t fehlt , auf den letzten T ag dieses Monats. Auszugehen sei dabei vom Eröffnungs tag (beziehungsweise dem Tag des Ereig nisses im Rahmen von Art. 77 OR) und nicht vom Tag des Fristbeginns. Mit der Beibehal tung des gleichen Monatstages we rd e dem Umstand bereits Rechnung getragen, dass der Tag der Eröffnung der Frist oder der Mitteilung eines Ent scheides bei der Fri stberechnung nicht mit gezählt we rd

e. Insofern kö nn e

Ziff. 3 der Bestimmung als Anwendungsfall von Ziff. 1 aufgefasst werden ( Urteil des Bundesgerichts U 244/02 vom 2 4. Februar 2005 E.

1.2 ).

Übertragen auf den h ier zu beurteilenden Fall führt eine analoge Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR dazu, dass der letzte Tag der Sechs monatsfrist auf den 1 8. Juli 2 012 fallen würde, da der Tag des Heimeintritts am 1 8. Januar 2012 als fristauslösender Tag die Anmeldefrist analog Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR eröffnete.

Fraglich ist nun, ob sich aufgrund der in der am 1. Januar 2011 in Kraft ge tretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) getroffenen Regelung der Fris tenberechnung

ein e andere Sichtweise aufdrängt. In Art. 142 Abs. 1 ZPO wie derholt der Bundesgesetzgeber die gängige Unterscheidung zwischen frist aus lösendem Ereignis und Fristenbeginn und definiert, dass Fristen, die

durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgen den Tag zu laufen beginnen. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung endet eine Frist, welche sich nach Monaten berechnet, im letzten Monat an dem Tag, der die selbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der ent sprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats. In Abweichung zur gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berechnung von Monats fristen führt diese Lösung zu einer Frist, welche im Ergebnis e inen Tag länger läuft.

Fraglich ist, ob der Gesetzgeber damit der fast gleichlautenden, direkt anwend ba ren Regelung von Art. 4 Ziff. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen folgen wollt e (so: Sutter- Somm / Hasenböhler / Leuen berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess ordnung, 2. Auflage, Rz 11 zu Art. 142). In der Botschaft zur ZPO vom 2 8. Juni 2006 findet s ich hierzu ledig lich der Hinweis , dass Beginn und Berechnung ei ner Frist auf die Bundes rechts pflege , mithin auf

Art. 44 und 45 des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG), a bgestimmt würden , wobei das BGG ebenfalls keine Regelung zur Berech nung von Monatsfristen enthält.

Auf eine Koordina tion mit dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen wird nur im Zusammenhang mit Art. 142 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Feier tagsregelung hingewiesen ( BBl 2006 7305).

Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen ist bei einer in Monaten ausgedrückten Frist der dies ad quem der Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem dies a quo entspricht, oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, der letzte Tag des letzten Monats. Der dies a quo wird in Art. 2 des Übereinkommens als Tag, an dem die Frist zu laufen be ginnt und der dies ad quem als Tag, an dem die Frist abläuft, definiert. Gemäss dem erklärenden Bericht des Europarats von 1975 (ETS No . 076) zu Art. 2 war vorgesehen, dass die beteiligten Staaten bei der Übersetzung des Übereinkom mens auch die Ausdrücke „dies a quo“ und „dies ad quem “ in ihre Sprache über setzen. Die Schweiz sah hiervon ab und übernahm die lateinische Termi nologie ohne Weiterungen. In der Botschaft zur Ratifizierung de s Europäische n Überein kommen s über die Berechnung von Fristen vom 9. Mai 1979

stellte der Bundes rat aber einen Vergleich mit dem Schweizerischen Recht auf dem Gebiete der Fristenberechnung an mit der Schlussfolgerung, dass dasselbe im Einklang mit dem Übereinkommen stehe. Als Beispiele hierfür führte er unter anderem Art. 77

Abs. 1 Ziff. 1 OR hinsichtlich des Fristenbeginns an und erklärte, dass Art. 20 Abs. 1 und 2 VwVG , wonach die Mitteilung der Frist oder das Ereignis die Frist auslöse, den Grundsatz in Art. 3 des Übereinkommens präzisiere. Ex pli zit wies der Bundesrat darauf hin , dass die Fristenberechnung in Art. 4 des Überein kommen s derjenigen in Art. 76 und 77 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 OR entspr e ch e ( BBl 1979 II 114), und verdeutlichte damit, dass der „dies a quo“ im Schweize rischen Rechtsverständnis dem Tag der Fristauslösung entspricht.

Angesichts dessen drängt sich ein Abweichen von der bisherigen Rechtspre chung

zur Frist en berechnung bei Monatsfristen im sozialversicherungsrechtli chen Bereich aufgrund der zivilprozessualen Regel in Art. 142 Abs. 2 ZPO nicht auf, zu mal sich auch die Lehre hinsichtlich der Interpretation dieser Bestim mung un einig ist (vgl. Sutte r- Somm / Hasenböhler / Leuenberger, a.a.O., Rz 11 zu Art. 142 ; dagegen: Gehri /Kramer, Kommentar ZPO,

2010, Rz

5 zu Art. 142, wo nach Art. 142

Abs. 2 ZPO Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR entspreche , soweit sich Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR

auf Monatsfristen beziehe).

Die am 1 9 . Januar 2012 begonnene Frist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG lief folg lich am 1 8. Juli 2012 ab und die Anmeldung vom 1 9. Juli 2012 war dementspre chend verspätet. 4 . 4 .1

Nicht thematisiert wurde von den Parteien die Frage nach einer Fristwiederher stellung im Sinne von Art. 41 ATSG. Hingegen lässt der Beschwerdeführer gel tend machen, die Verwaltung habe ihre Aufklärungs- und ihre Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG verletzt, indem sie ihn nicht über die Verwirkungsfrist informiert habe , weshalb ihm aus der Fristversäumnis kein Rechts nachteil erwachsen dürfe. 4 .2

Wie das Bundesgericht in BGE 131 V 472 ff. ausführte , stipuliert Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungs träger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Abs. 2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Be ratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Abs. 3 konkretisiert die in Abs. 2 um schrie bene Beratungspflicht und weitet sie zugleich gegenüber dem letztge nannten Absatz aus. 4 .3

Im Zusammenhang Art. 27 Abs. 2 ATSG hat

d as Bundesgericht

bisher offen gelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG verankerten Beratungs pflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Vorausset zungen des Leistungsanspruchs gefähr den (BGE 131 V 472 E. 4.3 ). 4.4

In tatsächlicher Hinsicht erstellt ist aufgrund der Parteivorbringen und der Aktenlage, dass die Tochter des Beschwerdeführers am 2 7. Februar 2012 telefo nisch mit Herrn C.___ , einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, Kontakt auf nahm , denselben über den Heimeintritt ihres Vaters im Januar 2012 auf klärte, und dass ihr Herr C.___ am Folgetag das Anmeldeformular betreffend Zusatzleistungen AHV/IV zustellte (vgl. Urk. 7/6). Unbestritten ist weiter, dass Herr C.___ die sechsmonatige Anmeldefrist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG anläss lich des Telefonats vom 2 7. Februar 2012 unerwähnt liess , dass das zugestellte Formular keinen Hinweis auf die Frist enthielt und dass der hier zu beurteilende Fall die Bes chwerdegegnerin veranlass te, das Anmeldeformular um einen Hin weis auf die sechsmonatig e Anmeldefrist auf Seite 6 unten

zu ergänzen .

Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach seine Tochter auf ihre Frage nach dem geeigneten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Auskunft erhalten habe, es sei empfehlenswert, das Gesuch um Ausrichtung von Ergän zungsleistungen einzureichen, bevor das Vermögen allzu gering sei, da die Be hand lung des Gesuchs einige Zeit in Anspruch nehme ( Urk. 1 S. 3), wurde von der Beschwerdegegnerin zumindest nicht bestritten. Auch gestand sie ein, dass die telefonische Kommunikation zwischen der Tochter des Beschwerdeführers und Herrn C.___ nicht optimal gewesen sei ( Urk. 8 S. 2), weshalb es sich recht fertigt, der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu folgen. 4.5

Im Zusammenhang mit arbeitslosenversicherungsrechtlichen Ansprüchen hat das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden, dass es zum Kern der Bera tungs pflicht gehört, die versicherte Person über die Verwirkungsfolge bei ver späteter Gel tendmachung eines Anspruchs aufzuklären (vgl. Urteil des Bundes gerichts C 240/04 vom 1. Dezember 2005 mit Hinweisen).

Im hie r zu beurteilenden Fall erkundigte sich die Tochter des Beschwerdeführers aufgrund des Heimeintritts ihres Vaters nach der Möglichkeit zum Bezug von Ergänzungsleistungen. Da gerade der Umstand des Heimeintritts und dessen noch

nicht abschliessend beurteilbare n fin anziellen Folgen Anlass für ihre tele foni sche Kontaktaufnahme bildeten und anlässlich des Telefonats vom 2 7. Febru ar 2012 von ihr erwähnt wurden , hätte die Beschwerdegegnerin einen Beratungsbedarf in Bezug auf die Anmeldefrist gemäss Art.

12 Abs. 2 ELG fest stellen können und müssen (vgl. SVR 2007 KV Nr. 14). Dies gilt umso mehr, als die Tochter des Be schwerdeführers mit ihrer Frage nach dem geeigneten Zeit punkt der Gesuchs ein reichung deutlich machte, dass der Beschwerdeführer kei nen Rechtsverlust in Kauf zu nehmen bereit war, was die Beschwerdegegnerin ebenfalls hätte er kennen können und müssen (Urteil des Bundesgerichts C 240/04 vom 1. Dezem ber 2005 E. 2.2.4).

Dem Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach es der Tochter des Beschwerde führers durchaus zuzumuten gewesen wäre, zur Frist nochmals nachzufragen, habe sie doch nicht davon ausgehen dürfen, dass ein solches Gesuch zu einem beliebigen Zeitpunkt rückwirkend gestellt werden könne ( Urk. 8 S.

2), ist zu ent gegnen , dass die Tochter des Beschwerdeführers durch die Auskunft von Herrn C.___ , wonach sie das Gesuch sinnvollerweise einreiche, bevor das ganze Ver mögen aufgebraucht sei, insofern irregeführt wurde, als diese Auskunft fälschli cher weise impliziert e , ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen könne erst ent stehen , wenn das Vermögen nahezu aufgebraucht ist.

Nach dem Gesagten hat es die Verwaltung pflichtwidrig unterlassen, den Be schwer deführer respektive dessen Tochter rechtzeitig auf die Anmeldefrist ge mäss Art. 12 Abs. 2 ELG und die Verwirkungsfolge bei verspäteter Anmeldung aufmerksam zu machen.

4.6

Ergibt die Prüfung im Einzelfall, dass entgegen Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht (oder un richtig) informiert wurde, knüpft sich daran die weitere Frage, ob die Vo raus setzungen des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes gemäss R echtspre chung (BGE 131 V 480 E .

5 mit Hinweisen) gegeben sind. Nur wenn diese voll um fäng lich (kumulativ) erfüllt sind, zeitigt die Verletzung der Beratungspflicht Rechts folgen; das heisst die versicherte Person kann von der Verwaltungsbe hörde und im Beschwerdefall vom angerufenen Gericht verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der Sozialversicherungsträger informiert hätte oder wie wenn er richtig beraten hätte (vgl. Ulrich Meyer, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungs pflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: Sozialver sicherungsrechtstagung 2006, St. Gallen 2006, S. 9 ff.; S. 22 f. und 29).

Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn

die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zu ständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne we iteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtig keit der Aus kunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftser tei lung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5, 127 I 36 E . 3a, 126 II 387 E. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223). 4.7

In Würdigung der gesamten Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwer deführer bei entsprechender Information über die Anmeldefrist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG und korrekter Information hinsichtlich des sinnvollen Zeitpunkts der Gesuchseinreichung

die Anmeldung innert Frist eingereicht und entsprechend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2012 gewahrt hätte. Nach der lückenhaften und teilweise falschen Auskunft des Mitarbeiters der Be schwer de gegnerin durfte die Tochter des Beschwerdeführers

zudem davon aus gehen, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug erst Sinn macht e , wenn das Vermögen nahe zu aufgebraucht war; die Unvollständigkeit und teilweise Feh lerhaftigkeit dieser Auskunft

zu erkennen, konnte von ihr nicht erwartet wer den, zumal die Annahme, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst entstehen könne, wenn das Vermögen unter eine bestimmte Freigrenze gesun ken sei, anscheinend ein im Volk weit verbreiteter Irrtum ist (vgl. Urk. 7/3b S.

2 letzter Abschnitt), welcher durch die irreführende Auskunft von Herrn

C.___ zusätzlich genährt wurde . Das Vorliegen der weiteren Kriterien für die erfolgrei che Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz

ist ohne W eiteres gegeben . Unter diesen Umständen darf dem Beschwerdeführer aus der unvoll ständigen Beratung und dem fehlenden Hinweis der Behörden hinsichtlich der Gefährdung seines Leis tungsanspruchs durch das Fristversäumnis kein Rechts nachteil erwachsen.

Deme ntsprechend ist er

abw eichend vom Gesetz zu behandeln. Die Beschwerde gegnerin hat für die ungenügende Wahrnehmung der Beratungspflicht einzu stehen, weshalb dem Beschwerdeführer aus dem Unterlassen kein Rechtsnachteil erwachsen darf und sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2012 trotz Säumnis ses

nicht verwirkt ist. 4.8

Entsprechend hat der Be schwerdeführer Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Monate Januar bis Juni 201 2. Die bei Anspruchsbeginn 1. Januar 2012 um stritten gebliebene Berechnung der Zusatzleistungen von monatlich

Fr. 2‘895. --

in der Verfügung vom 2 4. August 2012 basierte unter anderem auf der An r ech nung der Heimtaxen für 365 Tage (vgl. Beilag e zu Urk. 3/3), was bei einem An spruchsbegin n ab Juli 2012 nicht zu beanstanden ist . Da der Heimeintritt erst am 1 8. Januar 2012 erfolgte , ist die Taxe

von täg lich Fr. 163.50 bei einem An spruchsbeginn ab Januar 2012 jedoch für die Zeit vom 1. bis 1 7. Januar 2012

von den anrechenbaren Ausgaben abzuziehen.

Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Be schwerdeführer Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Mona te Januar bis Juni 2012 hat. D ie Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerde führer Fr. 17‘590.50

(6 x Fr. 2‘895. -- . /. 17 x Fr. 163.50) zu bezahlen. 5.

Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechts gebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kosten los erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2).

Die Vertretung durch den Enkel des Beschwerdeführers erfolgt e mutmasslich kostenlos. Eine besondere Qualifikation von Y.___ im Bereich Sozi alversicherungsrecht

liegt zudem nicht vor . Entsprechend besteht kein Anspruch auf Prozessentschädigung. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

der Gemeinde Z.___ vom 2 8. März 2013 insoweit aufgehoben, als er einen Anspruch auf Er gänzungsleistungen

vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2012 verneint. Die Beschwerdegegne rin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Ergänzu ngsleistun gen

von insgesamt Fr. 17‘590.50 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1920, ist Bezüger einer AHV-Rente. Am 1 8. Januar 2012 trat er ins Alters- und Pflegeheim A.___ in Z.___ ein (vgl. Pensions vertrag , Urk. 7/4). Seine Tochter, B.___ , nahm am 2 7. Februar 2012 telefo nisch Kontakt mit der Gemeinde Z.___ auf, worauf ihr mit Schreiben vom Folgetag das Anmeldeformular betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV für ihre n Vater zugestellt wurde ( Urk. 7/6).

Mit Formular vom 1 5. Juli 2012

und Begleitschreiben vom 1 7. Juli 2012 , bei der Gemeinde Z.___ am 1 9. Juli 2012 direkt eingereicht (vgl. dazu Urk. 7/11-12) , meldete B.___ ihren Vater zum Bezug von Zusatz leis tungen zur AHV/IV an ( Urk. 7/ 11- 12 ). Die Durchführungsstelle für Zusatz leis tungen für AHV/IV der Gemeinde Z.___ sprach X.___ mit Verfü gung vom 2 4. August 2012 ab 1. Juli 2012 monatliche

Ergänzungsleis tungen

von Fr. 2‘895.-- zu ( Urk. 7/30). Mit der Einsprache vom 2 0. September 2012 liess der Ve rsicherte die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen rückwir kend ab 1. Janu ar 2012 beantragen; eve ntualiter sei die Höhe der Ergänzungs leistungen a b 1. Juli 2012 aufgrund der anrechenbaren Einnahmen und Ausga ben unter Be rück sichtigung des Vermögens am 3 0. Juni 2012 zu berechnen ( Urk. 7/31 ). Am 2 8. März 2013 wies die Durchführungsste lle die Einsprache ab ( Urk.

E. 1.2 ).

Übertragen auf den h ier zu beurteilenden Fall führt eine analoge Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR dazu, dass der letzte Tag der Sechs monatsfrist auf den 1 8. Juli 2

E. 2 Dagegen liess X.___ am 2 9. April 2013 Beschwerde erheben mit dem A ntrag auf Ausri chtung von Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2‘895.-- für die Zeit zwischen 1. Januar 2012 und 3 0. Juni 201 2. Eventualiter seien ihm für die Zeit zwischen 1. Juli und

E. 3 .4 3.4.1

Bei der mit Art. 12 Abs. 2 ELG eingeräumte n Frist von sechs Monaten für die Anmeldung zum Leistungsbezug nach einem Heimeintritt

handelt es sich

- wie auch bei der sechsmonatigen Frist nach Art. 22 Abs. 1 ELV

- ihrer Rechtsnatu r nach um eine Verwirkungsfrist , was sic h aus dem Umstand ergibt, dass d ie Frist nicht unterbrochen werden kann, wäre eine Unterbrechungshandlung durch den Berechtigten doch bereits als Anmeldung anzusehen (vgl. Kieser , ATSG-Kom men tar, 2. Aufl. 2009, Rz

E. 3.5 .1

Was die rechtlich massgeblichen Grundlagen zur Beurteilung des Fristenlaufs gemäss Art.

E. 3.5.2 Was den Beginn des Fristenlaufs anbelangt, führt die vernünftige Auslegung von

Art.

E. 3.5.3 Zwischen den Parteien strittig ist insbesondere d er Ablauf der Sechsmonatsfrist, mithin, ob die Frist an demjenigen Tag im letzten Monat der Frist abläuft, wel cher von seiner Zahl her dem Tag vor dem Fristenbegin n, hier also dem 1 8. Juli 2012 und damit dem Tag der Fristauslösung

e ntspricht, oder aber an

dem Tag, der nach seiner Zahl dem ersten Berechnungstag der Frist , mithin dem Fristen beginn entspricht, was hier zur Fristwahrung am 1 9. Juli 2012 führen würde.

Das ELG schweigt sich hierzu aus. Auch hilft eine sinngemässe Anwendung von Art. 38 Abs. 3 ATSG nicht weiter, fehlt es doch an einer ausdrücklichen Festle gung, wie bei nach Monaten bestimmten Fristen der Ablauf zu bestimmen ist. Diesbezüglich enthält auch der subsidiär anwendbare (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG) Art. 20 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) keine Ant wort.

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher R echtsprechung zur Berechnung von Be s chwerdefristen, welche nach Monaten bezeichnet sind, endet eine nach Mona te n bezeichnete Frist im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie mitgeteilt wurde

(BGE 125 V 37; 119 V 93, 103 V 159) mit hin

de m Tag der Fristauslösung . Gemäss höchstrichterlicher Auffassung ändern auch die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 1 6. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen (SR.0.221.122.3) hieran nichts (BGE 125 V 37). In Bestätigung dieser Rechtsprechung setzte sich das Bundesgericht im Urteil U 244/02 vom 2 4. Februar 2005 betreffend d i e dreimonatige Beschwerdefrist ge mäss a Art . 106 des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG mit der Frage nach einer analogen Anwendung vo n Art. 77 des Obligationenrecht s (OR ) auseinander . Gemäss Abs. 1 Ziff. 3 dieser Bestimmung f ällt die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine r andere n Rechts handlung, die mit dem Ablauf einer nach Monaten b estimmten Frist zu erfolgen hat , gemäss höchstrichterlicher Auf fassung auf denjenigen Tag des letzten Mo nats, der durch seine Zahl dem Tag des Vertrag sabschlusses entspricht , und, wenn d ieser Tag im letzten Mona t fehlt , auf den letzten T ag dieses Monats. Auszugehen sei dabei vom Eröffnungs tag (beziehungsweise dem Tag des Ereig nisses im Rahmen von Art. 77 OR) und nicht vom Tag des Fristbeginns. Mit der Beibehal tung des gleichen Monatstages we rd e dem Umstand bereits Rechnung getragen, dass der Tag der Eröffnung der Frist oder der Mitteilung eines Ent scheides bei der Fri stberechnung nicht mit gezählt we rd

e. Insofern kö nn e

Ziff. 3 der Bestimmung als Anwendungsfall von Ziff. 1 aufgefasst werden ( Urteil des Bundesgerichts U 244/02 vom 2 4. Februar 2005 E.

E. 8 zu Art.

29) oder das Erkundigen nach Leis tungsvoraussetzungen dar. 3. 5

E. 012 fallen würde, da der Tag des Heimeintritts am 1 8. Januar 2012 als fristauslösender Tag die Anmeldefrist analog Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR eröffnete.

Fraglich ist nun, ob sich aufgrund der in der am 1. Januar 2011 in Kraft ge tretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) getroffenen Regelung der Fris tenberechnung

ein e andere Sichtweise aufdrängt. In Art. 142 Abs. 1 ZPO wie derholt der Bundesgesetzgeber die gängige Unterscheidung zwischen frist aus lösendem Ereignis und Fristenbeginn und definiert, dass Fristen, die

durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgen den Tag zu laufen beginnen. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung endet eine Frist, welche sich nach Monaten berechnet, im letzten Monat an dem Tag, der die selbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der ent sprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats. In Abweichung zur gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berechnung von Monats fristen führt diese Lösung zu einer Frist, welche im Ergebnis e inen Tag länger läuft.

Fraglich ist, ob der Gesetzgeber damit der fast gleichlautenden, direkt anwend ba ren Regelung von Art. 4 Ziff. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen folgen wollt e (so: Sutter- Somm / Hasenböhler / Leuen berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess ordnung, 2. Auflage, Rz 11 zu Art. 142). In der Botschaft zur ZPO vom 2 8. Juni 2006 findet s ich hierzu ledig lich der Hinweis , dass Beginn und Berechnung ei ner Frist auf die Bundes rechts pflege , mithin auf

Art. 44 und 45 des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG), a bgestimmt würden , wobei das BGG ebenfalls keine Regelung zur Berech nung von Monatsfristen enthält.

Auf eine Koordina tion mit dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen wird nur im Zusammenhang mit Art. 142 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Feier tagsregelung hingewiesen ( BBl 2006 7305).

Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen ist bei einer in Monaten ausgedrückten Frist der dies ad quem der Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem dies a quo entspricht, oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, der letzte Tag des letzten Monats. Der dies a quo wird in Art. 2 des Übereinkommens als Tag, an dem die Frist zu laufen be ginnt und der dies ad quem als Tag, an dem die Frist abläuft, definiert. Gemäss dem erklärenden Bericht des Europarats von 1975 (ETS No . 076) zu Art. 2 war vorgesehen, dass die beteiligten Staaten bei der Übersetzung des Übereinkom mens auch die Ausdrücke „dies a quo“ und „dies ad quem “ in ihre Sprache über setzen. Die Schweiz sah hiervon ab und übernahm die lateinische Termi nologie ohne Weiterungen. In der Botschaft zur Ratifizierung de s Europäische n Überein kommen s über die Berechnung von Fristen vom 9. Mai 1979

stellte der Bundes rat aber einen Vergleich mit dem Schweizerischen Recht auf dem Gebiete der Fristenberechnung an mit der Schlussfolgerung, dass dasselbe im Einklang mit dem Übereinkommen stehe. Als Beispiele hierfür führte er unter anderem Art. 77

Abs. 1 Ziff. 1 OR hinsichtlich des Fristenbeginns an und erklärte, dass Art. 20 Abs. 1 und 2 VwVG , wonach die Mitteilung der Frist oder das Ereignis die Frist auslöse, den Grundsatz in Art. 3 des Übereinkommens präzisiere. Ex pli zit wies der Bundesrat darauf hin , dass die Fristenberechnung in Art. 4 des Überein kommen s derjenigen in Art. 76 und 77 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 OR entspr e ch e ( BBl 1979 II 114), und verdeutlichte damit, dass der „dies a quo“ im Schweize rischen Rechtsverständnis dem Tag der Fristauslösung entspricht.

Angesichts dessen drängt sich ein Abweichen von der bisherigen Rechtspre chung

zur Frist en berechnung bei Monatsfristen im sozialversicherungsrechtli chen Bereich aufgrund der zivilprozessualen Regel in Art. 142 Abs. 2 ZPO nicht auf, zu mal sich auch die Lehre hinsichtlich der Interpretation dieser Bestim mung un einig ist (vgl. Sutte r- Somm / Hasenböhler / Leuenberger, a.a.O., Rz 11 zu Art. 142 ; dagegen: Gehri /Kramer, Kommentar ZPO,

2010, Rz

5 zu Art. 142, wo nach Art. 142

Abs. 2 ZPO Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR entspreche , soweit sich Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR

auf Monatsfristen beziehe).

Die am 1 9 . Januar 2012 begonnene Frist gemäss Art.

E. 12 Abs. 2 ELG und korrekter Information hinsichtlich des sinnvollen Zeitpunkts der Gesuchseinreichung

die Anmeldung innert Frist eingereicht und entsprechend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2012 gewahrt hätte. Nach der lückenhaften und teilweise falschen Auskunft des Mitarbeiters der Be schwer de gegnerin durfte die Tochter des Beschwerdeführers

zudem davon aus gehen, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug erst Sinn macht e , wenn das Vermögen nahe zu aufgebraucht war; die Unvollständigkeit und teilweise Feh lerhaftigkeit dieser Auskunft

zu erkennen, konnte von ihr nicht erwartet wer den, zumal die Annahme, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst entstehen könne, wenn das Vermögen unter eine bestimmte Freigrenze gesun ken sei, anscheinend ein im Volk weit verbreiteter Irrtum ist (vgl. Urk. 7/3b S.

2 letzter Abschnitt), welcher durch die irreführende Auskunft von Herrn

C.___ zusätzlich genährt wurde . Das Vorliegen der weiteren Kriterien für die erfolgrei che Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz

ist ohne W eiteres gegeben . Unter diesen Umständen darf dem Beschwerdeführer aus der unvoll ständigen Beratung und dem fehlenden Hinweis der Behörden hinsichtlich der Gefährdung seines Leis tungsanspruchs durch das Fristversäumnis kein Rechts nachteil erwachsen.

Deme ntsprechend ist er

abw eichend vom Gesetz zu behandeln. Die Beschwerde gegnerin hat für die ungenügende Wahrnehmung der Beratungspflicht einzu stehen, weshalb dem Beschwerdeführer aus dem Unterlassen kein Rechtsnachteil erwachsen darf und sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2012 trotz Säumnis ses

nicht verwirkt ist. 4.8

Entsprechend hat der Be schwerdeführer Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Monate Januar bis Juni 201 2. Die bei Anspruchsbeginn 1. Januar 2012 um stritten gebliebene Berechnung der Zusatzleistungen von monatlich

Fr. 2‘895. --

in der Verfügung vom 2 4. August 2012 basierte unter anderem auf der An r ech nung der Heimtaxen für 365 Tage (vgl. Beilag e zu Urk. 3/3), was bei einem An spruchsbegin n ab Juli 2012 nicht zu beanstanden ist . Da der Heimeintritt erst am 1 8. Januar 2012 erfolgte , ist die Taxe

von täg lich Fr. 163.50 bei einem An spruchsbeginn ab Januar 2012 jedoch für die Zeit vom 1. bis 1 7. Januar 2012

von den anrechenbaren Ausgaben abzuziehen.

Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Be schwerdeführer Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Mona te Januar bis Juni 2012 hat. D ie Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerde führer Fr. 17‘590.50

(6 x Fr. 2‘895. -- . /. 17 x Fr. 163.50) zu bezahlen. 5.

Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechts gebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kosten los erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2).

Die Vertretung durch den Enkel des Beschwerdeführers erfolgt e mutmasslich kostenlos. Eine besondere Qualifikation von Y.___ im Bereich Sozi alversicherungsrecht

liegt zudem nicht vor . Entsprechend besteht kein Anspruch auf Prozessentschädigung. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

der Gemeinde Z.___ vom 2 8. März 2013 insoweit aufgehoben, als er einen Anspruch auf Er gänzungsleistungen

vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2012 verneint. Die Beschwerdegegne rin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Ergänzu ngsleistun gen

von insgesamt Fr. 17‘590.50 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00037 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

12. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Gemeinde Z.___ Durchführungsstelle der Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1920, ist Bezüger einer AHV-Rente. Am 1 8. Januar 2012 trat er ins Alters- und Pflegeheim A.___ in Z.___ ein (vgl. Pensions vertrag , Urk. 7/4). Seine Tochter, B.___ , nahm am 2 7. Februar 2012 telefo nisch Kontakt mit der Gemeinde Z.___ auf, worauf ihr mit Schreiben vom Folgetag das Anmeldeformular betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV für ihre n Vater zugestellt wurde ( Urk. 7/6).

Mit Formular vom 1 5. Juli 2012

und Begleitschreiben vom 1 7. Juli 2012 , bei der Gemeinde Z.___ am 1 9. Juli 2012 direkt eingereicht (vgl. dazu Urk. 7/11-12) , meldete B.___ ihren Vater zum Bezug von Zusatz leis tungen zur AHV/IV an ( Urk. 7/ 11- 12 ). Die Durchführungsstelle für Zusatz leis tungen für AHV/IV der Gemeinde Z.___ sprach X.___ mit Verfü gung vom 2 4. August 2012 ab 1. Juli 2012 monatliche

Ergänzungsleis tungen

von Fr. 2‘895.-- zu ( Urk. 7/30). Mit der Einsprache vom 2 0. September 2012 liess der Ve rsicherte die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen rückwir kend ab 1. Janu ar 2012 beantragen; eve ntualiter sei die Höhe der Ergänzungs leistungen a b 1. Juli 2012 aufgrund der anrechenbaren Einnahmen und Ausga ben unter Be rück sichtigung des Vermögens am 3 0. Juni 2012 zu berechnen ( Urk. 7/31 ). Am 2 8. März 2013 wies die Durchführungsste lle die Einsprache ab ( Urk. 2 ). 2.

Dagegen liess X.___ am 2 9. April 2013 Beschwerde erheben mit dem A ntrag auf Ausri chtung von Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2‘895.-- für die Zeit zwischen 1. Januar 2012 und 3 0. Juni 201 2. Eventualiter seien ihm für die Zeit zwischen 1. Juli und 3 1. Dezember 2012 zusätzliche Ergänzungs leis tungen von Fr. 330.-- pro Monat auszurichten; subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 9. Mai 2013 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 8). Nachdem der Beschwerdeführer in der Replik vom 1 0. Juli 2013 an seinen Anträgen hatte festhalten lassen ( Urk. 13), ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer weiteren Rechts schrift .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach dem seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetz über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergän zungs leis tungen , Beihilfen und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Exis tenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Ge setzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). 2 .2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG) . 2 .3

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Re gel die während des

vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. 2 .4

Ergänzungsleistungen werden jährlich festgesetzt, aber monatlich ausbezahlt ( Art. 3

Abs. 1 lit . a ELG).

Der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen besteht ab Beginn des Mo nats , in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzli chen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so be steht An spruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 12 Abs. 2 ELG). 2 .5

Gemäss Art. 20 Abs. 1 ELV wird der Anspruch auf eine jährliche Ergän zungs leistung durch eine schriftliche Anmeldung geltend ge macht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVV) gilt sinn gemäss. 3 . 3 .1

Strittig und zu prüfen ist in der Hauptsache, ob die Anmeldung zum B ezug von Zusatz leistungen rechtzeitig innert sechs Monaten nach dem Eintritt ins Alters heim erfolgte und dem entsprechend der Anspruch auf Ergänzungsleis tung en ab 1. Januar 20 12, dem Monat des Heimeintritts besteht ( Art. 12 Abs. 2 ELG). 3 .2

In tatsächlicher Hinsicht erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 1 8. Januar 2012 ins Altersheim A.___ eintrat (vgl. Urk. 1 S. 3, 3/6) und dass die bevollmächtigte Tochter des Beschwerdeführers die schriftliche Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen am 1 9. Juli 2012 bei der Beschwerdegegnerin einreichte ( Urk. 1 S. 5, 7/11-12).

3 .3

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, dass die Frist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG am 1 7. Juli 2012 abgelaufen sei,

da es sich nicht um eine Verfahrensfrist im Sinne von Art. 38 des Bundes gesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) handle und die se Frist in keinem Fall durch Fristenstillstände unterbrochen werde ( Urk. 2 S. 2 f.) .

Der Beschwerdeführer lässt dagegen die Fristwahrung behaupten, beginne doch der Fristenlauf gemäss Art. 38 Abs. 2 ATSG am Tag nach dem Heimeintritt, dem 1 9. Januar 2012, und ende, da es sich um eine Monatsfrist handle, mangels ei ner sozialversicherungsrechtlichen Regel entsprechend der zivilprozessualen Re gel in Art. 142 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) an dem Tag im letzten Monat der Frist, der dieselbe Zahl trage, an dem die Frist zu lau fen be gonnen habe , mithin am 1 9. Juli 2012

( Urk. 1 S. 6 f.). 3 .4 3.4.1

Bei der mit Art. 12 Abs. 2 ELG eingeräumte n Frist von sechs Monaten für die Anmeldung zum Leistungsbezug nach einem Heimeintritt

handelt es sich

- wie auch bei der sechsmonatigen Frist nach Art. 22 Abs. 1 ELV

- ihrer Rechtsnatu r nach um eine Verwirkungsfrist , was sic h aus dem Umstand ergibt, dass d ie Frist nicht unterbrochen werden kann, wäre eine Unterbrechungshandlung durch den Berechtigten doch bereits als Anmeldung anzusehen (vgl. Kieser , ATSG-Kom men tar, 2. Aufl. 2009, Rz 8 zu Art. 29 ; Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leis tungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Zürich, Basel, Genf, 2005, S.

109 f. ;

vgl. auch BGE 133 V 579 E.

4.3.1; ZAK 1980 S.

441 E.

3). Zu Recht nicht thema tisiert wurde von den Parteien in diesem Zusammenhang, ob bereits das Tele fon gespräch vom 2 7. Februar 2012 als, wenn auch nicht formgerechte An meldung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 ATSG zu interpretieren sei. Eine derartige An nah me rechtfertigte sich nur, wenn die Tochter des Beschwerdeführers an lässlich des Telefon gesprächs bereits den vorbehalt losen Willen, Ergänzungs leistungen bean tra gen zu wollen, zum Ausdruck gebracht hätte. Noch keine Anmeldung stellt – wie hier - ein blosses Anfordern eines Formulars (vgl. Kie ser , ATSG-Kommen tar, a.a.O.,

N. 8 zu Art.

29) oder das Erkundigen nach Leis tungsvoraussetzungen dar. 3. 5 3.5 .1

Was die rechtlich massgeblichen Grundlagen zur Beurteilung des Fristenlaufs gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin insoweit zu zu stimmen, als Art. 38 ATSG nur die Berechnung und den Stillstand von Fristen innerhalb des Verwaltungsverfahrens regelt. Hingegen kann keine oder zumin dest keine direkte Berufung auf Art. 38 ATSG erfolgen, wenn es um Fristen ausser halb des Verfahrens geht. Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug im Sinne von Art. 29 ATSG und Art. 20 ELV gibt die versicherte Person der Ver wal tung ihren Willen bekannt, eine Leistung zu beanspruchen , und leitet damit das Verwaltungsverfahren erst ein ( Kieser , Das Verwaltungsverfah r en i n der So zialversicherung, Zürich 1999 , S. 181 , mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 125 V 262 zu

a Art . 107 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Art. 38 ATSG kommt folglich zumindest nicht direkt zur Anwendung und die Verwirkungsfrist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG steht nicht in Entsprechung zu Art. 38 Abs. 4 ATSG still. 3.5.2

Was den Beginn des Fristenlaufs anbelangt, führt die vernünftige Auslegung von

Art. 12 Abs. 2 ELG aber zur Art. 38 Abs. 2 ATSG entsprechenden Regel, wonach die Frist am Tag na ch ihrer Auslösung, mithin am Tag nach dem Ein tritt ins Altersheim, zu laufen beginnt. Darauf lässt bereits der Wortlaut der Be stimmung schliessen, wonach die Anmeldung innert sechs Monaten nach

und nicht seit

(wie in Art. 22 Abs. 1 ELV)

einem Heim- oder Spitaleintritt einzu reichen ist.

Auch Sinn und Zweck der Regel führen zum Schluss , dass das fristauslösende Ereignis zwar der Heimeintritt ist, die Sechsmonatsfrist jedoch erst am nä chsten Tag zu laufen beginnt. Die Einräumung der Halbjahresf rist in Art. 12 Abs. 2 ELG

trägt dem Problem Rechnung, dass ein Heimeintritt für die Betroffenen und ihre Angehörigen einen grossen, vor allem auch administrati ven Aufwand darstellt. Zudem dauert es einige Zeit, bis die ersten Heimrech nungen und die Betei li gungen der Krankenkasse eintreffen und man sich be wusst wird, dass Ergänz ungs leistungen für die Finanzierung der Heimkosten beantragt werden müssen ( Carigiet /Koch , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf, 2009, S.

89 ). Dass d er Tag des Heimeintritts nicht für derartige Abklä rung en zur Verfügung steht, sondern einzig dem Ein tritt als solchem dienen soll und darf , und damit nicht Teil des Fristenlaufs bil det, macht auch aufgrund des Zwecks der Bestimmung Sinn. Die Sechsmonats frist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG be ginnt folglich am Tag nach dem Heimeintritt als fristauslösendem Ereignis, am 1 9. Januar 2012

zu laufen. 3.5.3

Zwischen den Parteien strittig ist insbesondere d er Ablauf der Sechsmonatsfrist, mithin, ob die Frist an demjenigen Tag im letzten Monat der Frist abläuft, wel cher von seiner Zahl her dem Tag vor dem Fristenbegin n, hier also dem 1 8. Juli 2012 und damit dem Tag der Fristauslösung

e ntspricht, oder aber an

dem Tag, der nach seiner Zahl dem ersten Berechnungstag der Frist , mithin dem Fristen beginn entspricht, was hier zur Fristwahrung am 1 9. Juli 2012 führen würde.

Das ELG schweigt sich hierzu aus. Auch hilft eine sinngemässe Anwendung von Art. 38 Abs. 3 ATSG nicht weiter, fehlt es doch an einer ausdrücklichen Festle gung, wie bei nach Monaten bestimmten Fristen der Ablauf zu bestimmen ist. Diesbezüglich enthält auch der subsidiär anwendbare (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG) Art. 20 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) keine Ant wort.

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher R echtsprechung zur Berechnung von Be s chwerdefristen, welche nach Monaten bezeichnet sind, endet eine nach Mona te n bezeichnete Frist im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie mitgeteilt wurde

(BGE 125 V 37; 119 V 93, 103 V 159) mit hin

de m Tag der Fristauslösung . Gemäss höchstrichterlicher Auffassung ändern auch die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 1 6. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen (SR.0.221.122.3) hieran nichts (BGE 125 V 37). In Bestätigung dieser Rechtsprechung setzte sich das Bundesgericht im Urteil U 244/02 vom 2 4. Februar 2005 betreffend d i e dreimonatige Beschwerdefrist ge mäss a Art . 106 des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG mit der Frage nach einer analogen Anwendung vo n Art. 77 des Obligationenrecht s (OR ) auseinander . Gemäss Abs. 1 Ziff. 3 dieser Bestimmung f ällt die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine r andere n Rechts handlung, die mit dem Ablauf einer nach Monaten b estimmten Frist zu erfolgen hat , gemäss höchstrichterlicher Auf fassung auf denjenigen Tag des letzten Mo nats, der durch seine Zahl dem Tag des Vertrag sabschlusses entspricht , und, wenn d ieser Tag im letzten Mona t fehlt , auf den letzten T ag dieses Monats. Auszugehen sei dabei vom Eröffnungs tag (beziehungsweise dem Tag des Ereig nisses im Rahmen von Art. 77 OR) und nicht vom Tag des Fristbeginns. Mit der Beibehal tung des gleichen Monatstages we rd e dem Umstand bereits Rechnung getragen, dass der Tag der Eröffnung der Frist oder der Mitteilung eines Ent scheides bei der Fri stberechnung nicht mit gezählt we rd

e. Insofern kö nn e

Ziff. 3 der Bestimmung als Anwendungsfall von Ziff. 1 aufgefasst werden ( Urteil des Bundesgerichts U 244/02 vom 2 4. Februar 2005 E.

1.2 ).

Übertragen auf den h ier zu beurteilenden Fall führt eine analoge Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR dazu, dass der letzte Tag der Sechs monatsfrist auf den 1 8. Juli 2 012 fallen würde, da der Tag des Heimeintritts am 1 8. Januar 2012 als fristauslösender Tag die Anmeldefrist analog Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR eröffnete.

Fraglich ist nun, ob sich aufgrund der in der am 1. Januar 2011 in Kraft ge tretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) getroffenen Regelung der Fris tenberechnung

ein e andere Sichtweise aufdrängt. In Art. 142 Abs. 1 ZPO wie derholt der Bundesgesetzgeber die gängige Unterscheidung zwischen frist aus lösendem Ereignis und Fristenbeginn und definiert, dass Fristen, die

durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgen den Tag zu laufen beginnen. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung endet eine Frist, welche sich nach Monaten berechnet, im letzten Monat an dem Tag, der die selbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der ent sprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats. In Abweichung zur gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berechnung von Monats fristen führt diese Lösung zu einer Frist, welche im Ergebnis e inen Tag länger läuft.

Fraglich ist, ob der Gesetzgeber damit der fast gleichlautenden, direkt anwend ba ren Regelung von Art. 4 Ziff. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen folgen wollt e (so: Sutter- Somm / Hasenböhler / Leuen berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess ordnung, 2. Auflage, Rz 11 zu Art. 142). In der Botschaft zur ZPO vom 2 8. Juni 2006 findet s ich hierzu ledig lich der Hinweis , dass Beginn und Berechnung ei ner Frist auf die Bundes rechts pflege , mithin auf

Art. 44 und 45 des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG), a bgestimmt würden , wobei das BGG ebenfalls keine Regelung zur Berech nung von Monatsfristen enthält.

Auf eine Koordina tion mit dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen wird nur im Zusammenhang mit Art. 142 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Feier tagsregelung hingewiesen ( BBl 2006 7305).

Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen ist bei einer in Monaten ausgedrückten Frist der dies ad quem der Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem dies a quo entspricht, oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, der letzte Tag des letzten Monats. Der dies a quo wird in Art. 2 des Übereinkommens als Tag, an dem die Frist zu laufen be ginnt und der dies ad quem als Tag, an dem die Frist abläuft, definiert. Gemäss dem erklärenden Bericht des Europarats von 1975 (ETS No . 076) zu Art. 2 war vorgesehen, dass die beteiligten Staaten bei der Übersetzung des Übereinkom mens auch die Ausdrücke „dies a quo“ und „dies ad quem “ in ihre Sprache über setzen. Die Schweiz sah hiervon ab und übernahm die lateinische Termi nologie ohne Weiterungen. In der Botschaft zur Ratifizierung de s Europäische n Überein kommen s über die Berechnung von Fristen vom 9. Mai 1979

stellte der Bundes rat aber einen Vergleich mit dem Schweizerischen Recht auf dem Gebiete der Fristenberechnung an mit der Schlussfolgerung, dass dasselbe im Einklang mit dem Übereinkommen stehe. Als Beispiele hierfür führte er unter anderem Art. 77

Abs. 1 Ziff. 1 OR hinsichtlich des Fristenbeginns an und erklärte, dass Art. 20 Abs. 1 und 2 VwVG , wonach die Mitteilung der Frist oder das Ereignis die Frist auslöse, den Grundsatz in Art. 3 des Übereinkommens präzisiere. Ex pli zit wies der Bundesrat darauf hin , dass die Fristenberechnung in Art. 4 des Überein kommen s derjenigen in Art. 76 und 77 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 OR entspr e ch e ( BBl 1979 II 114), und verdeutlichte damit, dass der „dies a quo“ im Schweize rischen Rechtsverständnis dem Tag der Fristauslösung entspricht.

Angesichts dessen drängt sich ein Abweichen von der bisherigen Rechtspre chung

zur Frist en berechnung bei Monatsfristen im sozialversicherungsrechtli chen Bereich aufgrund der zivilprozessualen Regel in Art. 142 Abs. 2 ZPO nicht auf, zu mal sich auch die Lehre hinsichtlich der Interpretation dieser Bestim mung un einig ist (vgl. Sutte r- Somm / Hasenböhler / Leuenberger, a.a.O., Rz 11 zu Art. 142 ; dagegen: Gehri /Kramer, Kommentar ZPO,

2010, Rz

5 zu Art. 142, wo nach Art. 142

Abs. 2 ZPO Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR entspreche , soweit sich Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR

auf Monatsfristen beziehe).

Die am 1 9 . Januar 2012 begonnene Frist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG lief folg lich am 1 8. Juli 2012 ab und die Anmeldung vom 1 9. Juli 2012 war dementspre chend verspätet. 4 . 4 .1

Nicht thematisiert wurde von den Parteien die Frage nach einer Fristwiederher stellung im Sinne von Art. 41 ATSG. Hingegen lässt der Beschwerdeführer gel tend machen, die Verwaltung habe ihre Aufklärungs- und ihre Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG verletzt, indem sie ihn nicht über die Verwirkungsfrist informiert habe , weshalb ihm aus der Fristversäumnis kein Rechts nachteil erwachsen dürfe. 4 .2

Wie das Bundesgericht in BGE 131 V 472 ff. ausführte , stipuliert Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungs träger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Abs. 2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Be ratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Abs. 3 konkretisiert die in Abs. 2 um schrie bene Beratungspflicht und weitet sie zugleich gegenüber dem letztge nannten Absatz aus. 4 .3

Im Zusammenhang Art. 27 Abs. 2 ATSG hat

d as Bundesgericht

bisher offen gelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG verankerten Beratungs pflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Vorausset zungen des Leistungsanspruchs gefähr den (BGE 131 V 472 E. 4.3 ). 4.4

In tatsächlicher Hinsicht erstellt ist aufgrund der Parteivorbringen und der Aktenlage, dass die Tochter des Beschwerdeführers am 2 7. Februar 2012 telefo nisch mit Herrn C.___ , einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, Kontakt auf nahm , denselben über den Heimeintritt ihres Vaters im Januar 2012 auf klärte, und dass ihr Herr C.___ am Folgetag das Anmeldeformular betreffend Zusatzleistungen AHV/IV zustellte (vgl. Urk. 7/6). Unbestritten ist weiter, dass Herr C.___ die sechsmonatige Anmeldefrist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG anläss lich des Telefonats vom 2 7. Februar 2012 unerwähnt liess , dass das zugestellte Formular keinen Hinweis auf die Frist enthielt und dass der hier zu beurteilende Fall die Bes chwerdegegnerin veranlass te, das Anmeldeformular um einen Hin weis auf die sechsmonatig e Anmeldefrist auf Seite 6 unten

zu ergänzen .

Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach seine Tochter auf ihre Frage nach dem geeigneten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Auskunft erhalten habe, es sei empfehlenswert, das Gesuch um Ausrichtung von Ergän zungsleistungen einzureichen, bevor das Vermögen allzu gering sei, da die Be hand lung des Gesuchs einige Zeit in Anspruch nehme ( Urk. 1 S. 3), wurde von der Beschwerdegegnerin zumindest nicht bestritten. Auch gestand sie ein, dass die telefonische Kommunikation zwischen der Tochter des Beschwerdeführers und Herrn C.___ nicht optimal gewesen sei ( Urk. 8 S. 2), weshalb es sich recht fertigt, der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu folgen. 4.5

Im Zusammenhang mit arbeitslosenversicherungsrechtlichen Ansprüchen hat das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden, dass es zum Kern der Bera tungs pflicht gehört, die versicherte Person über die Verwirkungsfolge bei ver späteter Gel tendmachung eines Anspruchs aufzuklären (vgl. Urteil des Bundes gerichts C 240/04 vom 1. Dezember 2005 mit Hinweisen).

Im hie r zu beurteilenden Fall erkundigte sich die Tochter des Beschwerdeführers aufgrund des Heimeintritts ihres Vaters nach der Möglichkeit zum Bezug von Ergänzungsleistungen. Da gerade der Umstand des Heimeintritts und dessen noch

nicht abschliessend beurteilbare n fin anziellen Folgen Anlass für ihre tele foni sche Kontaktaufnahme bildeten und anlässlich des Telefonats vom 2 7. Febru ar 2012 von ihr erwähnt wurden , hätte die Beschwerdegegnerin einen Beratungsbedarf in Bezug auf die Anmeldefrist gemäss Art.

12 Abs. 2 ELG fest stellen können und müssen (vgl. SVR 2007 KV Nr. 14). Dies gilt umso mehr, als die Tochter des Be schwerdeführers mit ihrer Frage nach dem geeigneten Zeit punkt der Gesuchs ein reichung deutlich machte, dass der Beschwerdeführer kei nen Rechtsverlust in Kauf zu nehmen bereit war, was die Beschwerdegegnerin ebenfalls hätte er kennen können und müssen (Urteil des Bundesgerichts C 240/04 vom 1. Dezem ber 2005 E. 2.2.4).

Dem Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach es der Tochter des Beschwerde führers durchaus zuzumuten gewesen wäre, zur Frist nochmals nachzufragen, habe sie doch nicht davon ausgehen dürfen, dass ein solches Gesuch zu einem beliebigen Zeitpunkt rückwirkend gestellt werden könne ( Urk. 8 S.

2), ist zu ent gegnen , dass die Tochter des Beschwerdeführers durch die Auskunft von Herrn C.___ , wonach sie das Gesuch sinnvollerweise einreiche, bevor das ganze Ver mögen aufgebraucht sei, insofern irregeführt wurde, als diese Auskunft fälschli cher weise impliziert e , ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen könne erst ent stehen , wenn das Vermögen nahezu aufgebraucht ist.

Nach dem Gesagten hat es die Verwaltung pflichtwidrig unterlassen, den Be schwer deführer respektive dessen Tochter rechtzeitig auf die Anmeldefrist ge mäss Art. 12 Abs. 2 ELG und die Verwirkungsfolge bei verspäteter Anmeldung aufmerksam zu machen.

4.6

Ergibt die Prüfung im Einzelfall, dass entgegen Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht (oder un richtig) informiert wurde, knüpft sich daran die weitere Frage, ob die Vo raus setzungen des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes gemäss R echtspre chung (BGE 131 V 480 E .

5 mit Hinweisen) gegeben sind. Nur wenn diese voll um fäng lich (kumulativ) erfüllt sind, zeitigt die Verletzung der Beratungspflicht Rechts folgen; das heisst die versicherte Person kann von der Verwaltungsbe hörde und im Beschwerdefall vom angerufenen Gericht verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der Sozialversicherungsträger informiert hätte oder wie wenn er richtig beraten hätte (vgl. Ulrich Meyer, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungs pflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: Sozialver sicherungsrechtstagung 2006, St. Gallen 2006, S. 9 ff.; S. 22 f. und 29).

Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn

die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zu ständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne we iteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtig keit der Aus kunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftser tei lung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5, 127 I 36 E . 3a, 126 II 387 E. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223). 4.7

In Würdigung der gesamten Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwer deführer bei entsprechender Information über die Anmeldefrist gemäss Art. 12 Abs. 2 ELG und korrekter Information hinsichtlich des sinnvollen Zeitpunkts der Gesuchseinreichung

die Anmeldung innert Frist eingereicht und entsprechend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2012 gewahrt hätte. Nach der lückenhaften und teilweise falschen Auskunft des Mitarbeiters der Be schwer de gegnerin durfte die Tochter des Beschwerdeführers

zudem davon aus gehen, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug erst Sinn macht e , wenn das Vermögen nahe zu aufgebraucht war; die Unvollständigkeit und teilweise Feh lerhaftigkeit dieser Auskunft

zu erkennen, konnte von ihr nicht erwartet wer den, zumal die Annahme, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst entstehen könne, wenn das Vermögen unter eine bestimmte Freigrenze gesun ken sei, anscheinend ein im Volk weit verbreiteter Irrtum ist (vgl. Urk. 7/3b S.

2 letzter Abschnitt), welcher durch die irreführende Auskunft von Herrn

C.___ zusätzlich genährt wurde . Das Vorliegen der weiteren Kriterien für die erfolgrei che Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz

ist ohne W eiteres gegeben . Unter diesen Umständen darf dem Beschwerdeführer aus der unvoll ständigen Beratung und dem fehlenden Hinweis der Behörden hinsichtlich der Gefährdung seines Leis tungsanspruchs durch das Fristversäumnis kein Rechts nachteil erwachsen.

Deme ntsprechend ist er

abw eichend vom Gesetz zu behandeln. Die Beschwerde gegnerin hat für die ungenügende Wahrnehmung der Beratungspflicht einzu stehen, weshalb dem Beschwerdeführer aus dem Unterlassen kein Rechtsnachteil erwachsen darf und sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2012 trotz Säumnis ses

nicht verwirkt ist. 4.8

Entsprechend hat der Be schwerdeführer Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Monate Januar bis Juni 201 2. Die bei Anspruchsbeginn 1. Januar 2012 um stritten gebliebene Berechnung der Zusatzleistungen von monatlich

Fr. 2‘895. --

in der Verfügung vom 2 4. August 2012 basierte unter anderem auf der An r ech nung der Heimtaxen für 365 Tage (vgl. Beilag e zu Urk. 3/3), was bei einem An spruchsbegin n ab Juli 2012 nicht zu beanstanden ist . Da der Heimeintritt erst am 1 8. Januar 2012 erfolgte , ist die Taxe

von täg lich Fr. 163.50 bei einem An spruchsbeginn ab Januar 2012 jedoch für die Zeit vom 1. bis 1 7. Januar 2012

von den anrechenbaren Ausgaben abzuziehen.

Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Be schwerdeführer Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Mona te Januar bis Juni 2012 hat. D ie Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerde führer Fr. 17‘590.50

(6 x Fr. 2‘895. -- . /. 17 x Fr. 163.50) zu bezahlen. 5.

Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechts gebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kosten los erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2).

Die Vertretung durch den Enkel des Beschwerdeführers erfolgt e mutmasslich kostenlos. Eine besondere Qualifikation von Y.___ im Bereich Sozi alversicherungsrecht

liegt zudem nicht vor . Entsprechend besteht kein Anspruch auf Prozessentschädigung. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

der Gemeinde Z.___ vom 2 8. März 2013 insoweit aufgehoben, als er einen Anspruch auf Er gänzungsleistungen

vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2012 verneint. Die Beschwerdegegne rin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Ergänzu ngsleistun gen

von insgesamt Fr. 17‘590.50 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer