Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1 9 75, bezieht seit dem 1. November 2010 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung (vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan ton s Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Februar 2012, Urk. 8/52).
Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 2 2. Februar 2012 erhobene Be schwerde vom 2 6. März 2012 (Urk. 8/5) wies das hiesige Gericht im Verfah ren IV.2012.00346 mit Urteil vom 1 5. Mai 2013 ab. 1.2
Nachdem sich der Versicherte im März 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zu
seiner Invalidenre nte angemeldet hatte (Urk. 8/44), sprach ihm die Stadt Win ter thur, Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 1 4. Juni 2012 ab Novem ber 2010 monatliche Zusatzleistungen
zu, wobei sie ihm jeweils ein hy pothe ti sches Einkommen anrechnete (Urk. 8/9 = Urk. 8/39) .
Die dagegen am 2 9. Juni 2012 erhobene Einsprache
(Urk. 8/
1) wies die Stadt Win terthur,
Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Entscheid vom 9 . Januar 20 13 (Urk. 8/ 11 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013 (Urk. 2) erhob der Versi cher te mit Eingabe vom 8. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, dieser sei aufzuheben (S.
2 Ziff.
1) und es sei von der Anrechnung eines hypo the ti schen Einko mmens abzusehen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2 . Februar 201 3 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Ab weisung der Be schwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde dem Beschwer de führer mit Verfügung vom 1 1 . März 201 3 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) be willigt (Urk. 12).
Mit Replik vom 2 8. Mai 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 15).
Innert der angesetzten Frist ist von der Beschwerdegegnerin keine Duplik einge gangen (vgl. Urk. 17 und Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gül tigen Fassungen). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chen baren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Eh e paaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Ka len derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Ver mögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.4
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Ge brauch macht b eziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu mutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tat sächlich er wirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen
eine Er werbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit aus nützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommens ver zichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozial versiche rungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwing end zu berücksichtigen sei (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwer deführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzu rechnen ist. 2.2
Dem umstrittenen Verzichtseinkommen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens bis ins Jahr 2008 in immer wechselnden Anstellungen tätig (vgl. Auszug aus dem individu ellen Konto, IK-Auszug, Urk. 8/ 54). Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2012 wurde ihm p er 1. November 20 10
ei ne halbe Invalidenrente zugespro chen (Urk. 8/52).
Gegen diese Verfügung vom 2 2. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer am 2 6. März 2012 Beschwerde beim hiesigen Gericht
und machte geltend, er leide an einer somatoformen Schmerzstörung, welche aufgrund psychischer Komor bidi tät nicht überwindbar sei. Im Weiteren brachte er vor, es stünden weder psycho soziale noch soziokulturelle Belastungsfaktoren im Vordergrund (Urk. 8/5) .
Das hiesige Gericht wies die B eschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren IV.2012.00346 mit Urteil vom 1 5. Mai 2013
ab .
Nachdem dem Begehren des Beschwe rdeführers um Zusatzleistungen unter An rechnung eines hypothetischen Mindester werbseinkommens entsprechend seiner Restarbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 14 ELV entsprochen wurde, machte er in seiner Einsprache vom 2 9. Juni 2012 (Urk. 8/1) geltend, es sei ihm aus gesund heitlichen Gründen nicht möglich, d ie verbliebene Erwerbsfähigkeit zu verwer ten, weshalb ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden könne (S. 2 Mitte).
In ihrem Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin
fest, sie h ab e sich bei der Festset zung der anrechenbaren Einkommen Teilinvalider grundsätzlich an die Invali ditätsbemessung durch die IV-Stelle z u halten und eigene Abklärungen nur be züglich invaliditätsfremder Beeinträch ti gungen der Erwerbsfähigkeit vorzuneh men (S.
3 oben). Indem der Beschwerde führer es unterlassen habe, auch nur ansatzweise eine entsprechende Beschäf tigung im Rahmen seiner von der IV-Stelle festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 60 % zu suchen und ihr dauerhaft nachzugehen, habe er seine Mitwir kungs
- und Schadenminderungspflicht in grober Weise verletzt (S. 3 Mitte).
3. 3.1
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde wiederum geltend, dass die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV widerlegt sei, weshalb keinerlei konkrete Arbeitsmöglichkeiten für ihn bestünden (S. 4 Ziff. 15).
Somit ist zu überprüfen, ob ihm die Beschwerdegegnerin zu
recht ein hypotheti sches Einkomme n in der Höhe von netto Fr. 18'720.-- für das Jahr 2010, sowie von netto jeweils
Fr. 19‘050.-- für die Jahre 2011 und 2012 angerechnet hat (vgl. Berechnun gs blatt in der Verfü gung vom 14 . Juni 20 12, Urk. 8/ 9). 3.2
Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Er werbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat säch lich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens fol gende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invali di tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invali ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit . c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbil dung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsitua tion die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder ver unmög li chen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungs pflicht des Be zügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durch führungsorgan (Art. 43 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Ver mu tung eines Einkommensverzichts umzustossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersicht lich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bun des gerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hin weisen). 3.3
Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsge richte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfä higkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversi cherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2 007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1) .
Gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 2 2. Februar 2012 (Urk. 8/52) ist
dem Be schwer deführer aus ärztlicher Sicht eine leidensangepasste, körper lich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne das Einnehmen von inklinierten und reklinier ten sowie rotierenden Körperhaltungen und ohne das Heben und Tragen von Ge genständen über 5 kg im Rahmen eines 60%igen Pensums zu mutbar (Ver fügungsteil 2 S. 1 unten).
Das hiesige Gericht kam mit Urteil vom 1 5. Mai
2013 (Verfahren IV.2012.00346)
zum Schluss, dass auf das psychiatrisch-orthopädische Gutachten der Ärzte des Medizinischen Gutachter Zentrums Y.___ (Y.___) vom 22. Dezember 2010, abgestellt werden könne (vgl. E.
3.2 und E.
4.2),
wonach der Beschwerdeführer an kleinen nicht neurokom pressiven Diskushernien L4/7 und L5/S1 mit geringer nicht aktivierter Spon dylarthrose dieser Segmente, einer Präadipositas, einer re zidivierenden depressi ven Störung mit überwiegend mittelgradigen depressi ven Episoden mit somati schem Syndrom und einer kombinierten Persönlichkeits stö rung mit narzissti schen, emotional instabilen und impulsiven Anteilen leide und in einer ange passten Tätigkeit noch zu 60 % arbeitsfähig sei.
Gest ützt darauf bestätigte es den von der IV-Stelle errechneten Invaliditätsgrad von 58 % (vgl. E.
5.7) . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Ent scheid vom 29. August 2013 (8C_514/2013) abgewiesen.
D anach ist gestützt auf das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 15.
Mai 2013 nach wie vor von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit und ei nem Invaliditätsgrad von 58 %
auszugehen. 3.4
Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sind Um stände ersichtlich, welche die Annahme, dass er das vermutete Mindest ein kom men nicht erzielen könnte, umzustossen vermöchten. Im Rahmen der Beschwer de
machte er in erster Linie die
mangelnde Verwert barkeit seiner Restar beits fähigkeit aufgrund seiner Gesundheit sowie wi dersprüchliches Verhalten der Be schwerdegegnerin
geltend, begründete dies jedoch nicht weiter (Urk. 1 S.
4, Urk. 15 S.
3). Bezüglich der Rüge des widersprüchli chen Verhaltens der Be schwer degegnerin kann auf deren Ausführungen
in der Beschwerdeantwort verwiesen werden, worin sie
ausführ lich und zu treffend
auf die Behörden orga nisation und die verschiedenen Rollen und Funktionen der Supportstellen der Sozialen Dienste hin wies (vgl. Urk. 7).
Entgegen der Auffassung des Beschwer deführers kann ihr kein gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung) verstossendes widersprüchliches Ver halten zur Last gelegt werden . W eshalb es dem Beschwerdeführer nicht zu mutbar sein sollte, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerte n, ist deshalb nicht er sichtlich, zumal die von ihm geltend gemachte somatoforme Schmerzstörung in keinem medizinischen Bericht diagnostiziert wurde und so mit nicht ausge wiesen ist (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 5. Mai 2013 im Verfahren IV.2012.00346 E. 4.2).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine invalidi tätsfremden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen, welche ihm die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmögli chen . Demnach ist ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen. 3.5
Im Jahr 20 10 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent Fr. 18'720. -- und in den Jahren 2011 und 2012 Fr. 19‘050.--
(vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV sowie Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherungen der Ergänzun gsleistungen zur AHV und IV 201 3, Tabellenteil, Tabelle T3.1, Berech nungsansätze der EL für allein stehende Personen und Kinder, 200 4 -201 4, S. 2 6).
Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Bes chwerdeführer richtigerweise Min desteinkommen in der Höhe von Fr. 11' 480 . -- für das Jahr 2010 ([Fr. 18'720.--
- Fr. 1'500.-- ] : 3 x 2) und Fr. 11‘700. -- für die Jahre 2011 und 2012 ([Fr.
19'050.--
- Fr. 1'500.--] : 3 x 2;
vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) angerech net. 4.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 14. Juni 2012 (Urk. 8/39) und Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013 (Urk. 2) zu R echt ein hypotheti sches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV
angerechnet. Der angefochtene Entscheid erweist sich dem nach als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1
Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines un ent geltlichen Rechtsbeistands erfüllt u nd das diesbezügliche Gesuch des Be schwer def ührers vom 8 . Februar 201 3 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) wurde mit Verfügung vom 1 1. März 2013 bewilligt (Urk. 12). 5 .2
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) nach dem Zeitauf wand und den Barauslagen bemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest. 5 .3
Nachdem der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt e Rechtsanwalt Sebas tian Lorentz nach zweimaligem Auffordern innert der ihm gewährten Frist (vgl. Urk. 20 und Urk. 21) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 1‘ 60 0. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastain Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Stadt Winterthur,
Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gül tigen Fassungen).
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chen baren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Eh e paaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Ka len derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Ver mögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
E. 1.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Ge brauch macht b eziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu mutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tat sächlich er wirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen
eine Er werbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit aus nützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommens ver zichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozial versiche rungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwing end zu berücksichtigen sei (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen). 2.
E. 2 . Februar 201
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwer deführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzu rechnen ist.
E. 2.2 Dem umstrittenen Verzichtseinkommen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens bis ins Jahr 2008 in immer wechselnden Anstellungen tätig (vgl. Auszug aus dem individu ellen Konto, IK-Auszug, Urk. 8/ 54). Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2012 wurde ihm p er 1. November 20 10
ei ne halbe Invalidenrente zugespro chen (Urk. 8/52).
Gegen diese Verfügung vom 2 2. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer am 2 6. März 2012 Beschwerde beim hiesigen Gericht
und machte geltend, er leide an einer somatoformen Schmerzstörung, welche aufgrund psychischer Komor bidi tät nicht überwindbar sei. Im Weiteren brachte er vor, es stünden weder psycho soziale noch soziokulturelle Belastungsfaktoren im Vordergrund (Urk. 8/5) .
Das hiesige Gericht wies die B eschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren IV.2012.00346 mit Urteil vom 1 5. Mai 2013
ab .
Nachdem dem Begehren des Beschwe rdeführers um Zusatzleistungen unter An rechnung eines hypothetischen Mindester werbseinkommens entsprechend seiner Restarbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 14 ELV entsprochen wurde, machte er in seiner Einsprache vom 2 9. Juni 2012 (Urk. 8/1) geltend, es sei ihm aus gesund heitlichen Gründen nicht möglich, d ie verbliebene Erwerbsfähigkeit zu verwer ten, weshalb ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden könne (S. 2 Mitte).
In ihrem Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin
fest, sie h ab e sich bei der Festset zung der anrechenbaren Einkommen Teilinvalider grundsätzlich an die Invali ditätsbemessung durch die IV-Stelle z u halten und eigene Abklärungen nur be züglich invaliditätsfremder Beeinträch ti gungen der Erwerbsfähigkeit vorzuneh men (S.
E. 3 oben). Indem der Beschwerde führer es unterlassen habe, auch nur ansatzweise eine entsprechende Beschäf tigung im Rahmen seiner von der IV-Stelle festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 60 % zu suchen und ihr dauerhaft nachzugehen, habe er seine Mitwir kungs
- und Schadenminderungspflicht in grober Weise verletzt (S. 3 Mitte).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde wiederum geltend, dass die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV widerlegt sei, weshalb keinerlei konkrete Arbeitsmöglichkeiten für ihn bestünden (S. 4 Ziff. 15).
Somit ist zu überprüfen, ob ihm die Beschwerdegegnerin zu
recht ein hypotheti sches Einkomme n in der Höhe von netto Fr. 18'720.-- für das Jahr 2010, sowie von netto jeweils
Fr. 19‘050.-- für die Jahre 2011 und 2012 angerechnet hat (vgl. Berechnun gs blatt in der Verfü gung vom 14 . Juni 20 12, Urk. 8/ 9).
E. 3.2 und E.
4.2),
wonach der Beschwerdeführer an kleinen nicht neurokom pressiven Diskushernien L4/7 und L5/S1 mit geringer nicht aktivierter Spon dylarthrose dieser Segmente, einer Präadipositas, einer re zidivierenden depressi ven Störung mit überwiegend mittelgradigen depressi ven Episoden mit somati schem Syndrom und einer kombinierten Persönlichkeits stö rung mit narzissti schen, emotional instabilen und impulsiven Anteilen leide und in einer ange passten Tätigkeit noch zu 60 % arbeitsfähig sei.
Gest ützt darauf bestätigte es den von der IV-Stelle errechneten Invaliditätsgrad von 58 % (vgl. E.
5.7) . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Ent scheid vom 29. August 2013 (8C_514/2013) abgewiesen.
D anach ist gestützt auf das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 15.
Mai 2013 nach wie vor von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit und ei nem Invaliditätsgrad von 58 %
auszugehen.
E. 3.3 Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsge richte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfä higkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversi cherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2
E. 3.4 Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sind Um stände ersichtlich, welche die Annahme, dass er das vermutete Mindest ein kom men nicht erzielen könnte, umzustossen vermöchten. Im Rahmen der Beschwer de
machte er in erster Linie die
mangelnde Verwert barkeit seiner Restar beits fähigkeit aufgrund seiner Gesundheit sowie wi dersprüchliches Verhalten der Be schwerdegegnerin
geltend, begründete dies jedoch nicht weiter (Urk. 1 S.
4, Urk. 15 S.
3). Bezüglich der Rüge des widersprüchli chen Verhaltens der Be schwer degegnerin kann auf deren Ausführungen
in der Beschwerdeantwort verwiesen werden, worin sie
ausführ lich und zu treffend
auf die Behörden orga nisation und die verschiedenen Rollen und Funktionen der Supportstellen der Sozialen Dienste hin wies (vgl. Urk. 7).
Entgegen der Auffassung des Beschwer deführers kann ihr kein gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung) verstossendes widersprüchliches Ver halten zur Last gelegt werden . W eshalb es dem Beschwerdeführer nicht zu mutbar sein sollte, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerte n, ist deshalb nicht er sichtlich, zumal die von ihm geltend gemachte somatoforme Schmerzstörung in keinem medizinischen Bericht diagnostiziert wurde und so mit nicht ausge wiesen ist (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 5. Mai 2013 im Verfahren IV.2012.00346 E. 4.2).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine invalidi tätsfremden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen, welche ihm die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmögli chen . Demnach ist ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen.
E. 3.5 Im Jahr 20
E. 007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1) .
Gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 2 2. Februar 2012 (Urk. 8/52) ist
dem Be schwer deführer aus ärztlicher Sicht eine leidensangepasste, körper lich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne das Einnehmen von inklinierten und reklinier ten sowie rotierenden Körperhaltungen und ohne das Heben und Tragen von Ge genständen über 5 kg im Rahmen eines 60%igen Pensums zu mutbar (Ver fügungsteil 2 S. 1 unten).
Das hiesige Gericht kam mit Urteil vom 1 5. Mai
2013 (Verfahren IV.2012.00346)
zum Schluss, dass auf das psychiatrisch-orthopädische Gutachten der Ärzte des Medizinischen Gutachter Zentrums Y.___ (Y.___) vom 22. Dezember 2010, abgestellt werden könne (vgl. E.
E. 10 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent Fr. 18'720. -- und in den Jahren 2011 und 2012 Fr. 19‘050.--
(vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV sowie Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherungen der Ergänzun gsleistungen zur AHV und IV 201 3, Tabellenteil, Tabelle T3.1, Berech nungsansätze der EL für allein stehende Personen und Kinder, 200 4 -201 4, S. 2 6).
Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Bes chwerdeführer richtigerweise Min desteinkommen in der Höhe von Fr. 11' 480 . -- für das Jahr 2010 ([Fr. 18'720.--
- Fr. 1'500.-- ] : 3 x 2) und Fr. 11‘700. -- für die Jahre 2011 und 2012 ([Fr.
19'050.--
- Fr. 1'500.--] : 3 x 2;
vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) angerech net. 4.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 14. Juni 2012 (Urk. 8/39) und Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013 (Urk. 2) zu R echt ein hypotheti sches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV
angerechnet. Der angefochtene Entscheid erweist sich dem nach als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1
Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines un ent geltlichen Rechtsbeistands erfüllt u nd das diesbezügliche Gesuch des Be schwer def ührers vom 8 . Februar 201 3 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) wurde mit Verfügung vom 1 1. März 2013 bewilligt (Urk. 12). 5 .2
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) nach dem Zeitauf wand und den Barauslagen bemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest. 5 .3
Nachdem der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt e Rechtsanwalt Sebas tian Lorentz nach zweimaligem Auffordern innert der ihm gewährten Frist (vgl. Urk. 20 und Urk. 21) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 1‘ 60 0. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastain Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Stadt Winterthur,
Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00013 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
6. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur Lagerhausstrasse 6, Postfach, 8402 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1 9 75, bezieht seit dem 1. November 2010 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung (vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan ton s Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Februar 2012, Urk. 8/52).
Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 2 2. Februar 2012 erhobene Be schwerde vom 2 6. März 2012 (Urk. 8/5) wies das hiesige Gericht im Verfah ren IV.2012.00346 mit Urteil vom 1 5. Mai 2013 ab. 1.2
Nachdem sich der Versicherte im März 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zu
seiner Invalidenre nte angemeldet hatte (Urk. 8/44), sprach ihm die Stadt Win ter thur, Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 1 4. Juni 2012 ab Novem ber 2010 monatliche Zusatzleistungen
zu, wobei sie ihm jeweils ein hy pothe ti sches Einkommen anrechnete (Urk. 8/9 = Urk. 8/39) .
Die dagegen am 2 9. Juni 2012 erhobene Einsprache
(Urk. 8/
1) wies die Stadt Win terthur,
Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Entscheid vom 9 . Januar 20 13 (Urk. 8/ 11 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013 (Urk. 2) erhob der Versi cher te mit Eingabe vom 8. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, dieser sei aufzuheben (S.
2 Ziff.
1) und es sei von der Anrechnung eines hypo the ti schen Einko mmens abzusehen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2 . Februar 201 3 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Ab weisung der Be schwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde dem Beschwer de führer mit Verfügung vom 1 1 . März 201 3 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) be willigt (Urk. 12).
Mit Replik vom 2 8. Mai 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 15).
Innert der angesetzten Frist ist von der Beschwerdegegnerin keine Duplik einge gangen (vgl. Urk. 17 und Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gül tigen Fassungen). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chen baren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Eh e paaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Ka len derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Ver mögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.4
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Ge brauch macht b eziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu mutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tat sächlich er wirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen
eine Er werbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit aus nützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommens ver zichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozial versiche rungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwing end zu berücksichtigen sei (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwer deführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzu rechnen ist. 2.2
Dem umstrittenen Verzichtseinkommen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens bis ins Jahr 2008 in immer wechselnden Anstellungen tätig (vgl. Auszug aus dem individu ellen Konto, IK-Auszug, Urk. 8/ 54). Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2012 wurde ihm p er 1. November 20 10
ei ne halbe Invalidenrente zugespro chen (Urk. 8/52).
Gegen diese Verfügung vom 2 2. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer am 2 6. März 2012 Beschwerde beim hiesigen Gericht
und machte geltend, er leide an einer somatoformen Schmerzstörung, welche aufgrund psychischer Komor bidi tät nicht überwindbar sei. Im Weiteren brachte er vor, es stünden weder psycho soziale noch soziokulturelle Belastungsfaktoren im Vordergrund (Urk. 8/5) .
Das hiesige Gericht wies die B eschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren IV.2012.00346 mit Urteil vom 1 5. Mai 2013
ab .
Nachdem dem Begehren des Beschwe rdeführers um Zusatzleistungen unter An rechnung eines hypothetischen Mindester werbseinkommens entsprechend seiner Restarbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 14 ELV entsprochen wurde, machte er in seiner Einsprache vom 2 9. Juni 2012 (Urk. 8/1) geltend, es sei ihm aus gesund heitlichen Gründen nicht möglich, d ie verbliebene Erwerbsfähigkeit zu verwer ten, weshalb ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden könne (S. 2 Mitte).
In ihrem Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin
fest, sie h ab e sich bei der Festset zung der anrechenbaren Einkommen Teilinvalider grundsätzlich an die Invali ditätsbemessung durch die IV-Stelle z u halten und eigene Abklärungen nur be züglich invaliditätsfremder Beeinträch ti gungen der Erwerbsfähigkeit vorzuneh men (S.
3 oben). Indem der Beschwerde führer es unterlassen habe, auch nur ansatzweise eine entsprechende Beschäf tigung im Rahmen seiner von der IV-Stelle festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 60 % zu suchen und ihr dauerhaft nachzugehen, habe er seine Mitwir kungs
- und Schadenminderungspflicht in grober Weise verletzt (S. 3 Mitte).
3. 3.1
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde wiederum geltend, dass die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV widerlegt sei, weshalb keinerlei konkrete Arbeitsmöglichkeiten für ihn bestünden (S. 4 Ziff. 15).
Somit ist zu überprüfen, ob ihm die Beschwerdegegnerin zu
recht ein hypotheti sches Einkomme n in der Höhe von netto Fr. 18'720.-- für das Jahr 2010, sowie von netto jeweils
Fr. 19‘050.-- für die Jahre 2011 und 2012 angerechnet hat (vgl. Berechnun gs blatt in der Verfü gung vom 14 . Juni 20 12, Urk. 8/ 9). 3.2
Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Er werbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat säch lich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens fol gende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invali di tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invali ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit . c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbil dung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsitua tion die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder ver unmög li chen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungs pflicht des Be zügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durch führungsorgan (Art. 43 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Ver mu tung eines Einkommensverzichts umzustossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersicht lich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bun des gerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hin weisen). 3.3
Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsge richte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfä higkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversi cherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2 007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1) .
Gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 2 2. Februar 2012 (Urk. 8/52) ist
dem Be schwer deführer aus ärztlicher Sicht eine leidensangepasste, körper lich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne das Einnehmen von inklinierten und reklinier ten sowie rotierenden Körperhaltungen und ohne das Heben und Tragen von Ge genständen über 5 kg im Rahmen eines 60%igen Pensums zu mutbar (Ver fügungsteil 2 S. 1 unten).
Das hiesige Gericht kam mit Urteil vom 1 5. Mai
2013 (Verfahren IV.2012.00346)
zum Schluss, dass auf das psychiatrisch-orthopädische Gutachten der Ärzte des Medizinischen Gutachter Zentrums Y.___ (Y.___) vom 22. Dezember 2010, abgestellt werden könne (vgl. E.
3.2 und E.
4.2),
wonach der Beschwerdeführer an kleinen nicht neurokom pressiven Diskushernien L4/7 und L5/S1 mit geringer nicht aktivierter Spon dylarthrose dieser Segmente, einer Präadipositas, einer re zidivierenden depressi ven Störung mit überwiegend mittelgradigen depressi ven Episoden mit somati schem Syndrom und einer kombinierten Persönlichkeits stö rung mit narzissti schen, emotional instabilen und impulsiven Anteilen leide und in einer ange passten Tätigkeit noch zu 60 % arbeitsfähig sei.
Gest ützt darauf bestätigte es den von der IV-Stelle errechneten Invaliditätsgrad von 58 % (vgl. E.
5.7) . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Ent scheid vom 29. August 2013 (8C_514/2013) abgewiesen.
D anach ist gestützt auf das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 15.
Mai 2013 nach wie vor von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit und ei nem Invaliditätsgrad von 58 %
auszugehen. 3.4
Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sind Um stände ersichtlich, welche die Annahme, dass er das vermutete Mindest ein kom men nicht erzielen könnte, umzustossen vermöchten. Im Rahmen der Beschwer de
machte er in erster Linie die
mangelnde Verwert barkeit seiner Restar beits fähigkeit aufgrund seiner Gesundheit sowie wi dersprüchliches Verhalten der Be schwerdegegnerin
geltend, begründete dies jedoch nicht weiter (Urk. 1 S.
4, Urk. 15 S.
3). Bezüglich der Rüge des widersprüchli chen Verhaltens der Be schwer degegnerin kann auf deren Ausführungen
in der Beschwerdeantwort verwiesen werden, worin sie
ausführ lich und zu treffend
auf die Behörden orga nisation und die verschiedenen Rollen und Funktionen der Supportstellen der Sozialen Dienste hin wies (vgl. Urk. 7).
Entgegen der Auffassung des Beschwer deführers kann ihr kein gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung) verstossendes widersprüchliches Ver halten zur Last gelegt werden . W eshalb es dem Beschwerdeführer nicht zu mutbar sein sollte, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerte n, ist deshalb nicht er sichtlich, zumal die von ihm geltend gemachte somatoforme Schmerzstörung in keinem medizinischen Bericht diagnostiziert wurde und so mit nicht ausge wiesen ist (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 5. Mai 2013 im Verfahren IV.2012.00346 E. 4.2).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine invalidi tätsfremden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen, welche ihm die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmögli chen . Demnach ist ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen. 3.5
Im Jahr 20 10 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent Fr. 18'720. -- und in den Jahren 2011 und 2012 Fr. 19‘050.--
(vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV sowie Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherungen der Ergänzun gsleistungen zur AHV und IV 201 3, Tabellenteil, Tabelle T3.1, Berech nungsansätze der EL für allein stehende Personen und Kinder, 200 4 -201 4, S. 2 6).
Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Bes chwerdeführer richtigerweise Min desteinkommen in der Höhe von Fr. 11' 480 . -- für das Jahr 2010 ([Fr. 18'720.--
- Fr. 1'500.-- ] : 3 x 2) und Fr. 11‘700. -- für die Jahre 2011 und 2012 ([Fr.
19'050.--
- Fr. 1'500.--] : 3 x 2;
vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) angerech net. 4.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 14. Juni 2012 (Urk. 8/39) und Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013 (Urk. 2) zu R echt ein hypotheti sches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV
angerechnet. Der angefochtene Entscheid erweist sich dem nach als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1
Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines un ent geltlichen Rechtsbeistands erfüllt u nd das diesbezügliche Gesuch des Be schwer def ührers vom 8 . Februar 201 3 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) wurde mit Verfügung vom 1 1. März 2013 bewilligt (Urk. 12). 5 .2
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) nach dem Zeitauf wand und den Barauslagen bemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest. 5 .3
Nachdem der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt e Rechtsanwalt Sebas tian Lorentz nach zweimaligem Auffordern innert der ihm gewährten Frist (vgl. Urk. 20 und Urk. 21) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 1‘ 60 0. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastain Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Stadt Winterthur,
Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach