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ZL.2013.00011

Wenn ein ZL-Bezüger gestützt auf den Hinweis in der Verfügung, Änderungen seien der SVA ZH zu melden, annimmt, eine der SVA, IV-Stelle, gemeldete Änderung werde an die zuständige Abteilung weitergeleitet, stellt dies kein grobfahrlässiges, den guten Glauben als Erlassvoraussetzung ausschliessendes Verhalten dar.

Zürich SozVersG · 2014-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1967, ist Bezüger einer Invalidenrente sowie von Zusatz leistungen in Form von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2011.00083 vom 30. Dezember 2011, Urk. 5/15). Anlässlich einer periodi schen Überprüfung im Sommer 2010 erfuhr die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), dass im Zusammenhang mit dem unselbständigen Erwerbsein kommen des Versicherten ab 1. Januar 2008 Änderun gen eingetre ten waren . Daher setzte die SVA die Zusatzleis tungen ab 1. Januar 2008 im Zuge einer Neuberechnung neu fest (Revisions verfügungen vom 14. Oktober 2010) und forderte gleich zeitig vom Versicherten die ab 1. Januar 2008 bis 31. Okto ber 2010 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen und Beihilfen im Betrag von Fr. 6'080.- zurück.

Mit Schreiben vom 1 2. November 2010 ersuchte X.___ die SVA, die Rück forderung zu erlassen, was diese mit Verfügung vom 18. Juli 2011 mangels guten Glaubens ablehnte. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SVA mit Ent scheid vom 31. August 2011 ab. Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil ZL.2011.00083 vom 30. Dezember 2011 (Urk. 5/15) in dem Sinne teilweise gut, dass es in Aufhebung des ange fochtenen Entscheids die Sache an die SVA zurückwies, damit sie prüfe, ob der Versicherte seiner Meldepflicht nachgekommen sei und hernach über den Erlass der Rückerstattung neu entscheide .

1.2

In Nachachtung des Urteils forderte die SVA den Versicherten mit Schreiben vom 26. September 2012 auf (Urk. 5/12), seine Angaben, wonach er ihr die Änderungen des Erwerbseinkommens rechtzeitig gemeldet habe, innert Frist mit geeigneten Beweismittel n zu belegen, ansonsten sie aufgrund der Akten ent scheide. Nachdem der Versicherte innert Frist nicht reagiert hatte (Urk. 5/9-11), wies die SVA das Erlassgesuch mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 ab (Urk. 5/4) und hielt daran nach ergangener Einsprache vom 18. Dezember 2012 (Urk. 5/8) mit E ntscheid vom 24. Januar 2013 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

24. Februar 2013 Beschwer de (Urk. 1), wobei er sein Gesuch um Erlass der Rückforderung erneu erte. Die SVA beantragte in ihrer Vernehmlassung vom

3. April 2013 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1967, ist Bezüger einer Invalidenrente sowie von Zusatz leistungen in Form von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2011.00083 vom 30. Dezember 2011, Urk. 5/15). Anlässlich einer periodi schen Überprüfung im Sommer 2010 erfuhr die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), dass im Zusammenhang mit dem unselbständigen Erwerbsein kommen des Versicherten ab 1. Januar 2008 Änderun gen eingetre ten waren . Daher setzte die SVA die Zusatzleis tungen ab 1. Januar 2008 im Zuge einer Neuberechnung neu fest (Revisions verfügungen vom 14. Oktober 2010) und forderte gleich zeitig vom Versicherten die ab 1. Januar 2008 bis 31. Okto ber 2010 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen und Beihilfen im Betrag von Fr. 6'080.- zurück.

Mit Schreiben vom 1 2. November 2010 ersuchte X.___ die SVA, die Rück forderung zu erlassen, was diese mit Verfügung vom 18. Juli 2011 mangels guten Glaubens ablehnte. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SVA mit Ent scheid vom 31. August 2011 ab. Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil ZL.2011.00083 vom 30. Dezember 2011 (Urk. 5/15) in dem Sinne teilweise gut, dass es in Aufhebung des ange fochtenen Entscheids die Sache an die SVA zurückwies, damit sie prüfe, ob der Versicherte seiner Meldepflicht nachgekommen sei und hernach über den Erlass der Rückerstattung neu entscheide .

E. 1.2 In Nachachtung des Urteils forderte die SVA den Versicherten mit Schreiben vom 26. September 2012 auf (Urk. 5/12), seine Angaben, wonach er ihr die Änderungen des Erwerbseinkommens rechtzeitig gemeldet habe, innert Frist mit geeigneten Beweismittel n zu belegen, ansonsten sie aufgrund der Akten ent scheide. Nachdem der Versicherte innert Frist nicht reagiert hatte (Urk. 5/9-11), wies die SVA das Erlassgesuch mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 ab (Urk. 5/4) und hielt daran nach ergangener Einsprache vom 18. Dezember 2012 (Urk. 5/8) mit E ntscheid vom 24. Januar 2013 fest (Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

24. Februar 2013 Beschwer de (Urk. 1), wobei er sein Gesuch um Erlass der Rückforderung erneu erte. Die SVA beantragte in ihrer Vernehmlassung vom

E. 3 April 2013 (Urk.

E. 4 ) die Abweisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Obwohl der Streitwert Fr.  20’000.-- nicht übersteigt und die Beurteilung der Beschwerde somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen würde ( §  11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ) , wurde das Ver fahren angesichts seiner grundsätzlichen Bedeutung der Kammer überwiesen (§11 Abs. 4 GSVGer ) .
  2. Die anspruchsberechtigte Person hat gemäss Art.  24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) der Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftli chen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. auch Art.  31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG) .      Nach Art.  25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2).      Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflicht verletzung ) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben be rufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leicht e Ver letzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objek tiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf . Der gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wen n der Versicherte das Ergänzungs leis tungs- Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb ei nen d arin enthaltenen gravierenden, leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008, E. 4.4.1 ) .
  3. Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein ( Art.  43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversiche rungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen bean sprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des An spruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind ( Art.  28 Abs. 1 und 2 ATSG). Kommt die versicherte Person, die Leistungen be ansprucht, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfü gen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinwei sen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art.  43 Abs. 3 ATSG).
  4. 4.1      Das Sozialversicherungsgericht hat die SVA im Rückweisungsurteil vom
  5. Dezember 2011 gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Einkommensänderungen rechtzeitig gemeldet, angewiesen, die Akten zu ver vollständigen, weitere Abklärungen über die behaupteten Meldungen vorzu nehmen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, entsprechende Beweismittel zu nennen oder einzureichen ( Urk.  5/15).      In der Folge gelangte die SVA mit Schreiben vom 26. September 2012 an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, seine Darstellung des Sachverhalts bis zum 19. Oktober 2012 mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, ansonsten gemäss Art.  43 Abs.  3 ATSG aufgrund der Akten entschieden werde ( Urk.  5/12). Ein Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers ( Urk.  5/11) bewilligte sie am 2
  6. Oktober 2012 und wies nochmals auf die Mitwirkungspflicht hin ( Urk.  5/9). Als der Beschwerdeführer nicht reagierte, verfügte sie am
  7. Dezember 2012 die Abweisung des Erlassgesuchs ( Urk.  5/6). 4.2      Dieses Vorgehen ist korrekt. Die SVA hatte den Beschwerdeführer ausreichend auf seine Pflichten hingewiesen und ihm im Säumnisfall einen Aktenentscheid in Aussicht gestellt.      Zu prüfen ist daher lediglich, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Erhöhung des Einkommens rechtzeitig gemeldet, aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. 4.3      Die Zusatzleistungen ab November 2007 basierten auf dem gemäss den einge reichten Lohnblättern für die Monate Mai bis September 2007 ( Urk.  5/218/2-6) errechneten Jahreseinkommen von Fr.  13‘689.-- ( Urk.  5/217/3, 5/212/3, 5/176/3, 5/157/4, 5/113/3, 5/100/2 und 5/98/4). Der Lohnausweis für das Jahr 2007 ging der Beschwerdegegnerin im April 2008 zu ( Urk.  5/201/1). Darin war ein Nettoeinkommen für die Zeit vom 1
  8. April bis 3
  9. Dezember 2007 von Fr.  12‘060.-- ausgewiesen, was aufgerechnet auf ein Jahr einen Nettolohn von Fr.  17‘026.-- ( Fr.  12‘060. -- : 8,5 x 12) ergibt. Die SVA nahm keine Anpassung der Zusatzleistungen vor, sondern berechnete diese weiterhin unter Anrechnung eines Einkommens von Fr.  13‘689.-- ( Urk.  5/176/3, 5/157/4, 5/113/3, 5/100/2 und 5/98/4).      Dem auf den
  10. Januar 2008 geänderten Anstellungsvertrag zwischen dem Be schwerdeführer und der Y.___ ( Urk.  5/202/15-21) war verglichen mit dem bis Ende Dezember 2007 gültig gewesenen Vertrag ( Urk.  5/202/8-14) keine Ein kommenserhöhung zu entnehmen, da der Beschwerdeführer weiterhin auf reiner Provisionsbasis tätig war. Sowohl die unter dem Titel Entlöhnung aufgeführten umsatzabhängigen Prämien als auch die Jahresbonifikationen sind in beiden Verträgen identisch, und der Umstand, dass die höchste produktebezogene Pro vision neu 30  % statt wie bis anhin 35  % betrug ( Urk.  5/202/9 und 5/202/16), wies auf keine Einkommenserhöhung hin.      Bis und mit September 2008 - mit Ausnahme des Monats April - hielt sich das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen im Rahmen dessen, was er 2007 verdient hatte. Erst im Oktober 2008 und vor allem im Dezember 2008 verdiente er mit Fr.  2‘186.-- beziehungsweise Fr.  3‘650.-- deutlich mehr ( Urk.  5/146/4). Aus dem am 3
  11. Dezember 2008 ausgestellten Lohnausweis ergab sich schliess lich ein Gesamteinkommen für das Jahr 2008 von netto Fr.  19‘169.-- ( Urk.  5/148/12), welcher Betrag knapp Fr.  2‘150.-- höher war als das im Jahr 2007 erzielte, auf ein Jahr umgerechnete Einkommen von Fr.  17‘026.--.      Wenn nun die SVA auch diese Lohnerhöhung in den nachfolgenden Verfügun gen unberücksichtigt liess und der Zusatzleistungsberechnung weiterhin ein Einkommen von Fr.  13‘689.-- zu Grunde legte ( Urk.  5/176/3, 5/157/4, 5/113/35/100/2 und 5/98/4), so stellte dies wohl einen Fehler dar, indes kann nicht gesagt werden, dass es sich um einen gravierenden, für den Beschwerde führer leicht erkennbaren Fehler im Sinne des zitieren Bundesgerichtsurteils 8C_391/2008 vom 1
  12. Juli 2008 handelte, der eine leichte Verletzung der Mel depflicht ausschliessen würde. 4.4      Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin den Lohnausweis für das Jahr 2008, aus dem die erwähnte Einkommensverbesserung ersichtlich war, zusammen mit dem Lohnausweis für das Jahr 2009 ( Urk.  5/75) erst im Septem ber 2010 eingereicht ( Urk.  5/4/3 in Verbindung mit Urk.  5/70). Hingegen hatte er ihn im September 2009 im Zusammenhang mit einem Rentenrevisionsver fahren der IV-Stelle zugestellt ( Urk.  5/148/12 in Verbindung mit Urk.  5/148/1 und 5/148/4).      In der Einsprache ( Urk.  5/8) und in der Beschwerde ( Urk.  1), macht der Beschwer deführer geltend, er habe davon ausgehen dürfen, dass zwischen den beiden Stellen ein automatischer Datenaustausch erfolge, weshalb ihm keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne.      Mit jeder Verfügung, mit der ihm Zusatzleistungen zugesprochen wurden, wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, jede Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich „der SVA Zürich“ zu melden ( Urk.  5/217/2, 5/212/2, 5/176/2, 5/157/2, 5/113/2, 5/98/6 und 5/98/2), ferner waren die Verfügungen mit „ Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich“ unterzeichnet. Wenn der Beschwerdeführer gestützt auf diese Formulierungen davon ausging, wenn er der SVA Zürich, IV-Stelle, für den Zusatzleistungsanspruch erhebliche Unterlagen zustelle, würden diese automatisch an die zuständige Abteilung weitergeleitet, so kann ihm allenfalls eine Fahrlässigkeit, sicher aber nicht ein grobfahrlässiges oder gar ein arglisti ges Verhalten vorgeworfen werden. Vielmehr wäre es an der Beschwerdegegne rin , den Hinweis auf die Meldepflicht so zu präzisieren, dass es für die versi cherten Personen klar ist, welcher Abteilung sie Änderungen mitzuteilen haben. 4.5      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer weder für das Jahr 2008 - er hatte den Lohnausweis 2007, aus dem sich ein höheres als von der Beschwerdegegnerin angenommenes Erwerbseinkommen ergab, rechtzeitig eingereicht und die weitere Einkommenserhöhung trat erst gegen Ende des Jahres ein - noch für die Zeit ab Oktober 2009, als er den Lohnausweis für das Jahr 2008 der IV-Stelle eingereicht hatte, ein den guten Glauben ausschliessen des Verhalten vorgeworfen werden kann.      Das im Jahr 2009 erzielte Nettoeinkommen lag mit Fr.  19‘064.-- ( Urk.  5/75) unter dem Einkommen aus dem Jahr 2008 von Fr.  19‘169.--, so dass auch dies bezüglich keine grobe Meldepflichtverletzung vorlag.      Grobfahrlässigkeit ist dem Beschwerdeführer somit lediglich für die Zeit von Januar bis September 2009 vorzuwerfen, weil er es unterliess, den bereits im Dezember 2008 ausgestellten Lohnausweis rechtzeitig einzureichen. Die für diese Zeit zurückgeforderten Zusatzleistungen sind ihm daher nicht zu erlassen.      Hinsichtlich der weiteren Rückforderung für das Jahr 2008 und für die Zeit von Oktober 2009 bis 3
  13. Oktober 2010 hat die Beschwerdegegnerin die Vorausset zung der grossen Härte zu prüfen und danach erneut über den Erlass zu befin den. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.      Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass eine Eingabe von Z.___ vom 1
  14. Januar 2014 ( Urk.  7) nicht berücksichtigt werden kann. Denn Z.___ ist weder ein Verfahrensbeteiligter noch ein bevollmächtigter Rechtsvertreter eines Verfahrensbeteiligten. Das Gericht erkennt:
  15. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2
  16. Januar 2013, soweit damit der gute Glaube des Be schwerdeführers für die Zeit vom
  17. Januar bis 3
  18. Dezember 2008 und vom
  19. Oktober 2009 bis 3
  20. Oktober 2010 verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zu rückgewiesen wird, damit sie die Voraussetzung der grossen Härte prüfe und danach erneut über den Erlass der diese Zeiträume betreffenden Rückerstattungsforderung verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Feststellung, dass der gute Glaube des Beschwerdeführers für die Zeit von Januar bis September 2009 verneint wird, ab gewiesen.
  21. Das Verfahren ist kostenlos.
  22. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk.  7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV unter Beilage einer Kopie von Urk.  7 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
  23. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00011 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

24. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1967, ist Bezüger einer Invalidenrente sowie von Zusatz leistungen in Form von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2011.00083 vom 30. Dezember 2011, Urk. 5/15). Anlässlich einer periodi schen Überprüfung im Sommer 2010 erfuhr die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), dass im Zusammenhang mit dem unselbständigen Erwerbsein kommen des Versicherten ab 1. Januar 2008 Änderun gen eingetre ten waren . Daher setzte die SVA die Zusatzleis tungen ab 1. Januar 2008 im Zuge einer Neuberechnung neu fest (Revisions verfügungen vom 14. Oktober 2010) und forderte gleich zeitig vom Versicherten die ab 1. Januar 2008 bis 31. Okto ber 2010 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen und Beihilfen im Betrag von Fr. 6'080.- zurück.

Mit Schreiben vom 1 2. November 2010 ersuchte X.___ die SVA, die Rück forderung zu erlassen, was diese mit Verfügung vom 18. Juli 2011 mangels guten Glaubens ablehnte. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SVA mit Ent scheid vom 31. August 2011 ab. Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil ZL.2011.00083 vom 30. Dezember 2011 (Urk. 5/15) in dem Sinne teilweise gut, dass es in Aufhebung des ange fochtenen Entscheids die Sache an die SVA zurückwies, damit sie prüfe, ob der Versicherte seiner Meldepflicht nachgekommen sei und hernach über den Erlass der Rückerstattung neu entscheide .

1.2

In Nachachtung des Urteils forderte die SVA den Versicherten mit Schreiben vom 26. September 2012 auf (Urk. 5/12), seine Angaben, wonach er ihr die Änderungen des Erwerbseinkommens rechtzeitig gemeldet habe, innert Frist mit geeigneten Beweismittel n zu belegen, ansonsten sie aufgrund der Akten ent scheide. Nachdem der Versicherte innert Frist nicht reagiert hatte (Urk. 5/9-11), wies die SVA das Erlassgesuch mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 ab (Urk. 5/4) und hielt daran nach ergangener Einsprache vom 18. Dezember 2012 (Urk. 5/8) mit E ntscheid vom 24. Januar 2013 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

24. Februar 2013 Beschwer de (Urk. 1), wobei er sein Gesuch um Erlass der Rückforderung erneu erte. Die SVA beantragte in ihrer Vernehmlassung vom

3. April 2013 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Obwohl der Streitwert

Fr. 20’000.-- nicht übersteigt

und die Beurteilung der Beschwerde

somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen würde (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer), wurde das Ver fahren angesichts seiner grundsätzlichen Bedeutung der Kammer überwiesen (§11 Abs. 4 GSVGer) . 2.

Die anspruchsberechtigte Person hat gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) der Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftli chen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) .

Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2).

Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflicht verletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben be rufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leicht e Ver letzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen).

Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objek tiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf . Der gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wen n der Versicherte das Ergänzungs leis tungs- Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb ei nen d arin enthaltenen gravierenden, leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008, E. 4.4.1) .

3.

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversiche rungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen bean sprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des An spruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Kommt die versicherte Person, die Leistungen be ansprucht, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfü gen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinwei sen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 4. 4.1

Das Sozialversicherungsgericht hat die SVA im Rückweisungsurteil vom

30. Dezember 2011 gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Einkommensänderungen rechtzeitig gemeldet, angewiesen, die Akten zu ver vollständigen, weitere Abklärungen über die behaupteten Meldungen vorzu nehmen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, entsprechende Beweismittel zu nennen oder einzureichen (Urk. 5/15).

In der Folge gelangte die SVA mit Schreiben vom 26. September 2012 an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, seine Darstellung des Sachverhalts bis zum 19. Oktober 2012 mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, ansonsten gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 5/12). Ein Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers (Urk. 5/11) bewilligte sie am 2 4. Oktober 2012 und wies nochmals auf die Mitwirkungspflicht hin (Urk. 5/9). Als der Beschwerdeführer nicht reagierte, verfügte sie am 5. Dezember 2012 die Abweisung des Erlassgesuchs (Urk. 5/6). 4.2

Dieses Vorgehen ist korrekt. Die SVA hatte den Beschwerdeführer ausreichend auf seine Pflichten hingewiesen und ihm im Säumnisfall einen Aktenentscheid in Aussicht gestellt.

Zu prüfen ist daher lediglich, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Erhöhung des Einkommens rechtzeitig gemeldet, aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. 4.3

Die Zusatzleistungen ab November 2007 basierten auf dem gemäss den einge reichten Lohnblättern für die Monate Mai bis September 2007 (Urk. 5/218/2-6) errechneten Jahreseinkommen von Fr. 13‘689.-- (Urk. 5/217/3, 5/212/3, 5/176/3, 5/157/4, 5/113/3, 5/100/2 und 5/98/4). Der Lohnausweis für das Jahr 2007 ging der Beschwerdegegnerin im April 2008 zu (Urk. 5/201/1). Darin war ein Nettoeinkommen für die Zeit vom 1 6. April bis 3 1. Dezember 2007 von Fr. 12‘060.-- ausgewiesen, was aufgerechnet auf ein Jahr einen Nettolohn von Fr. 17‘026.-- (Fr. 12‘060. -- : 8,5 x 12) ergibt. Die SVA nahm keine Anpassung der Zusatzleistungen vor, sondern berechnete diese weiterhin unter Anrechnung eines Einkommens von Fr. 13‘689.-- (Urk. 5/176/3, 5/157/4, 5/113/3, 5/100/2 und 5/98/4).

Dem auf den 1. Januar 2008 geänderten Anstellungsvertrag zwischen dem Be schwerdeführer und der Y.___ (Urk. 5/202/15-21) war verglichen mit dem bis Ende Dezember 2007 gültig gewesenen Vertrag (Urk. 5/202/8-14) keine Ein kommenserhöhung zu entnehmen, da der Beschwerdeführer weiterhin auf reiner Provisionsbasis tätig war. Sowohl die unter dem Titel Entlöhnung aufgeführten umsatzabhängigen Prämien als auch die Jahresbonifikationen sind in beiden Verträgen identisch, und der Umstand, dass die höchste produktebezogene Pro vision neu 30 % statt wie bis anhin 35 % betrug (Urk. 5/202/9 und 5/202/16), wies auf keine Einkommenserhöhung hin.

Bis und mit September 2008 - mit Ausnahme des Monats April - hielt sich das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen im Rahmen dessen, was er 2007 verdient hatte. Erst im Oktober 2008 und vor allem im Dezember 2008 verdiente er mit Fr. 2‘186.-- beziehungsweise Fr. 3‘650.-- deutlich mehr (Urk. 5/146/4). Aus dem am 3 1. Dezember 2008 ausgestellten Lohnausweis ergab sich schliess lich ein Gesamteinkommen für das Jahr 2008 von netto Fr. 19‘169.-- (Urk. 5/148/12), welcher Betrag knapp Fr. 2‘150.-- höher war als das im Jahr 2007 erzielte, auf ein Jahr umgerechnete Einkommen von Fr. 17‘026.--.

Wenn nun die SVA auch diese Lohnerhöhung in den nachfolgenden Verfügun gen unberücksichtigt liess und der Zusatzleistungsberechnung weiterhin ein Einkommen von Fr. 13‘689.-- zu Grunde legte (Urk. 5/176/3, 5/157/4, 5/113/35/100/2 und 5/98/4), so stellte dies wohl einen Fehler dar, indes kann nicht gesagt werden, dass es sich um einen gravierenden, für den Beschwerde führer leicht erkennbaren Fehler im Sinne des zitieren Bundesgerichtsurteils 8C_391/2008 vom 1 4. Juli 2008 handelte, der eine leichte Verletzung der Mel depflicht ausschliessen würde. 4.4

Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin den Lohnausweis für das Jahr 2008, aus dem die erwähnte Einkommensverbesserung ersichtlich war, zusammen mit dem Lohnausweis für das Jahr 2009 (Urk. 5/75) erst im Septem ber 2010 eingereicht (Urk. 5/4/3 in Verbindung mit Urk. 5/70). Hingegen hatte er ihn im September 2009 im Zusammenhang mit einem Rentenrevisionsver fahren der IV-Stelle zugestellt (Urk. 5/148/12 in Verbindung mit Urk. 5/148/1 und 5/148/4).

In der Einsprache (Urk. 5/8) und in der Beschwerde (Urk. 1), macht der Beschwer deführer geltend, er habe davon ausgehen dürfen, dass zwischen den beiden Stellen ein automatischer Datenaustausch erfolge, weshalb ihm keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne.

Mit jeder Verfügung, mit der ihm Zusatzleistungen zugesprochen wurden, wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, jede Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich „der SVA Zürich“ zu melden (Urk. 5/217/2, 5/212/2, 5/176/2, 5/157/2, 5/113/2, 5/98/6 und 5/98/2), ferner waren die Verfügungen mit „ Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich“ unterzeichnet. Wenn der Beschwerdeführer gestützt auf diese Formulierungen davon ausging, wenn er der SVA Zürich, IV-Stelle, für den Zusatzleistungsanspruch erhebliche Unterlagen zustelle, würden diese automatisch an die zuständige Abteilung weitergeleitet, so kann ihm allenfalls eine Fahrlässigkeit, sicher aber nicht ein grobfahrlässiges oder gar ein arglisti ges Verhalten vorgeworfen werden. Vielmehr wäre es an der Beschwerdegegne rin, den Hinweis auf die Meldepflicht so zu präzisieren, dass es für die versi cherten Personen klar ist, welcher Abteilung sie Änderungen mitzuteilen haben. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer weder für das Jahr 2008 - er hatte den Lohnausweis 2007, aus dem sich ein höheres als von der Beschwerdegegnerin angenommenes Erwerbseinkommen ergab, rechtzeitig eingereicht und die weitere Einkommenserhöhung trat erst gegen Ende des Jahres ein - noch für die Zeit ab Oktober 2009, als er den Lohnausweis für das Jahr 2008 der IV-Stelle eingereicht hatte, ein den guten Glauben ausschliessen des Verhalten vorgeworfen werden kann.

Das im Jahr 2009 erzielte Nettoeinkommen lag mit Fr. 19‘064.-- (Urk. 5/75) unter dem Einkommen aus dem Jahr 2008 von Fr. 19‘169.--, so dass auch dies bezüglich keine grobe Meldepflichtverletzung vorlag.

Grobfahrlässigkeit ist dem Beschwerdeführer somit lediglich für die Zeit von Januar bis September 2009 vorzuwerfen, weil er es unterliess, den bereits im Dezember 2008 ausgestellten Lohnausweis rechtzeitig einzureichen. Die für diese Zeit zurückgeforderten Zusatzleistungen sind ihm daher nicht zu erlassen.

Hinsichtlich der weiteren Rückforderung für das Jahr 2008 und für die Zeit von Oktober 2009 bis 3 1. Oktober 2010 hat die Beschwerdegegnerin die Vorausset zung der grossen Härte zu prüfen und danach erneut über den Erlass zu befin den. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass eine Eingabe von Z.___ vom 1 5. Januar 2014 (Urk.

7) nicht berücksichtigt werden kann. Denn Z.___ ist weder ein Verfahrensbeteiligter noch ein bevollmächtigter Rechtsvertreter eines Verfahrensbeteiligten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. Januar 2013, soweit damit der gute Glaube des Be schwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2008 und vom 1. Oktober 2009 bis 3 1. Oktober 2010 verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zu rückgewiesen wird, damit sie die Voraussetzung der grossen Härte prüfe und danach erneut über den Erlass der diese Zeiträume betreffenden Rückerstattungsforderung verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Feststellung, dass der gute Glaube des Beschwerdeführers für die Zeit von Januar bis September 2009 verneint wird, ab gewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel