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ZL.2013.00004

Vermögensverzicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Aus einem über zwanzig Jahre erfolgten Vermögensrückgang kann nicht ohne Weiteres auf einen Vermögensverzicht geschlossen werden.

Zürich SozVersG · 2015-01-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1937, verwitwet seit dem 2 2. November 1989, ersuchte die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), am 1 6. Mai 2011 um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente (Urk. 9/76). Nach verschiedenen Abklärungen (Urk. 9/6 -22) rechnete die Durchführungsstelle der Versicherten im Rahmen der Bedarfsberechnung einen Vermögensverzicht von Fr. 1‘200‘000.- an und verneinte gestützt auf den daraus resu ltierenden Einnahmenüberschuss einen Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2012 (Verfü gung vom 2 2. Oktober 2012, Urk. 3/1). Daran hielt sie nach erhobener Einspra che vom 1 2. November 2012 (Urk. 9/9) mit Entscheid vom 1 4. Dezember 2012 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 1 6. Januar 2013 Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2013 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validenversicherung, ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Ar

t. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurech nende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG), jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Ge genleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungs anspre chende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „ Lebensfüh rungskontrolle " vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Ge suchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschri eben werden müsste. Vielmehr ha ben die Ergänzungs leistungsbeh örden von den tatsächlichen Verhältnissen aus zugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur ange messenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (B GE 121 V 204 E. 4b).

Zur Frage des Vermögensverzichts im Zusammenhang mit Geldanlangen nahm das Bundesgericht mehrfach Stellung. Danach ist d ie Anlage eines Vermögens grundsätzlich kein Vermögensverzicht (Urteil des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2001, E. 3.2).

Es entspricht im Gegenteil der Norm, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein keine Ver zichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (Urteil des Bundes gerichts P 53/99 vom 22. Januar 2000, E. 2b). Jedoch ist von einem Verzichts tatbestand

auszu gehen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird, mithin die erfolgte Hingabe des Vermögens unter den gegebenen Umständen als V abanque-Spiel erscheint (Urteil des Bun desgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010, E. 5.2, mit Hinweisen). 1.2

Das Verwaltungsverfahren und der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrund satz beherrscht (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Danach hat die Verwaltung oder das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Kommen Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versiche rungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Es ist ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren; Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Be weislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/0 6 vom 11. Oktober 2007, E. 3.3.1) . 1. 3

Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide zu begründen. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen G ehörsanspruchs (BGE 124 V 81 E . 1a), wie er sich aus Art. 29 der Bundes ver fassung ergibt. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nen nen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage

2009, Rz 33 zu Art. 52 ATSG).

2. 2.1

Gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 1 4. Dezember 2012 (Urk. 2) und den zugehörigen Berechnungsgrundlagen rechnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerd eführerin bei der Ermittlung des Zusatzleistung sanspruchs

per 1. Januar 2011 einen Vermögensv erzicht

von Fr. 1‘200‘000.- an. Str ittig ist vor allem dieser Vermögensverzicht . 2.2

Ermittelt hat die Beschwerdegegnerin den Vermögensverzicht von Fr. 1‘200‘0000.- gemäss den Akten (angefochtener Entscheid, Urk. 2; Verfügung und Begleitschreiben vom 2 2. Oktober 2012 mit Berechnungsblatt; Urk. 3/1, Urk. 9/10) im Wesentlichen aufgrund der Differenz zwischen dem Vermö gensaldo

im Zeitraum der Jahre 1989/1990 von Fr. 1‘ 6 25 ‘0 50 .- und dem Ver mögensstand im Zeitraum der Jahre 2010/2011 von rund Fr. 200‘ 000.-

unter Berücksichtigung von Abzüge n

nach Art. 17a ELV . Den Vermögenssaldo von Fr. 1‘625‘ 050 .- berechnete sie aus dem Erbanteil der Beschwerdeführerin am Nachlass ihres am 2 2. November 1989 verstorbenen Ehemannes von Fr. 2‘025‘0 50 .- (Erbteilungsvertrag vom 2 5. September 1990, Urk. 9/67) abzüg lich der Differenz von Fr. 400‘000.- zwischen dem Anrechnungswert der im Erbanteil aufgeführten Liegenschaft von Fr. 1‘600‘000.- und dem späteren Ver kaufspreis dieser Liegenschaft von Fr. 1‘200 ‘000.- (Kauf vertrag v om 1 3. Oktober 1997 Urk. 9/52). 2.3

Dieses Vorgehen (E. 2.2) begründet die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, die für den Vermögensabbau des Nachlassvermögens von Fr. 1‘625‘050.- nachwei spflichtige Beschwerdeführerin habe diesbezüglich keine Angaben geliefert, weshalb sie aufgrund der Akten für die Zeit ab dem Jahre 1990 bis zum Jahr 2012 einen Vermögensverzicht von Fr. 1‘200‘050.- ermittelt habe. Die Begründung der Versicherten in der Einspra che bezüglich des Vermögensabbau s, unter anderem betreffend Börsencras h s, sei nicht belegt.

Demgegenübe r bringt die Beschwerdeführerin unter anderem vor (Urk. 1), schon aus der Gegenüberstellung ihrer Einnahmen mit dem erst teilweise berücksich tigten betreibungsrechtlichen Existenzminimum resultiere ein Minus von Fr. 516‘497.-, woraus sich zusammen mit den aus den Steuererklärungen ersichtlichen Verlusten aus den Börsencrash s der Jahre 2001/2002 und 2008 von Fr. 551‘ 7 5 0.- eine Vermögensabnahme von Fr. 1‘068‘247.- ergebe. Mit der restlichen Vermögensabnahme von Fr. 8‘783.- pro Jahr habe sie lediglich einen angemessenen Lebensstil gepflegt. Die Beschwerdegegnerin begründe nicht, wo, wann und wie sie auf Vermögenswerte und/oder Einkünfte verzichtet habe und sei auch auf die Ausführungen in ihrer Einsprache mit keinem Wort eingegan gen. 3. 3.1

Das in den obigen Erwägungen erwähnte Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Vermögensverzichts von Fr. 1‘200‘000.- vermag so nicht zu überzeugen :

Es geht nicht an, einfach die Vermögensstände der Versicherten über einen Zeit raum von rund 20 Jahren zu vergleichen und die Differenz ohne B erück sichtigung von deren Leben s haltungskosten als Vermögensverzicht anzurech nen. Auf diese Weise bleibt unklar, ob und inwieweit der Vermögensabbau auf einem Vermögensverzicht im oben erwähnten Sinne beruht oder ob damit ins besondere die laufenden Kosten für den Lebensunterhalt bestritten wurden. Bezüglich dieser Kosten hat die Beschwerdegegnerin keine oder jedenfalls keine rechtsgenüglichen Abklärungen ge tätigt . Schon deshalb mangelt es dem Vorge hen der Beschwerdegegnerin an einem schlüssigen Begründungsfundament . Dem entspricht auch, dass sie im angefochtenen Entscheid auf die entsprechen den Einwände der Versicherten in deren Einsprach e

(Urk. 9/9) in Verletzung der Begründungspflicht nicht näher eingegangen ist. Das Gleiche gilt auch bezüg lich der konkreten Einwände der Versicherten in ihrer Einsprache, wonach zwei Bör s encrash s im Zeitraum der Jahre 2001 und 2008 erhebliches Vermögen ver nichtet hätte n, was aus ihren Steuererklärun gen ersichtlich sei . Auch in dieser Hinsicht bleibt mit dem blossen Hinweis, dieser Einwand sei nicht belegt (Urk. 2), völlig u nklar, auf welchen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung vorgenommen hat. Dies gilt umso mehr, als sie auf die erwähnten Hinweise der Versicherten auf ihre Steuer er klä rungen nicht näher eingegangen ist (Urk. 2), obwohl aufgrund von Ausführun gen der Beschwerdegegnerin an anderer Stelle gleichwohl davon au s zugehen ist, dass die Steuerakten der Beschwerdeführerin zumindest teilweise berück sichtigt wurden (Begleitschreiben vom 2 2. Oktober 2012, Urk. 9/10; Aktennotiz der Beschwerdegegnerin betreffend Anfrage, Urk. 9/5). Auch hier fehlt eine Beurteilungsgrundlage. 3.2

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in verschiede ner Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ihre Begründungspflicht klar verletzt. An diese n grundsätzlichen Mängel n ändern auch die ergangenen Beweisauflagen nichts, umso weniger als diese mangels einer klaren Fristan - setzung zusammen mit einem entsprechenden Hinweis auf die Säumnisfolgen die Anforderungen an ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG) nicht erfüllen (Urk. 9/22, Urk. 9/20, Urk. 9/13). Nachdem der jetzige Rechtsver treter der Beschwerde führerin mit Schreiben vom 2 2. August 2011 (Urk. 9/19) mitgeteilt hatte, betreffend Zusatzleistungen sei er von der Beschwerdeführerin und Z.___ mit der Interessenwahrung beauftragt worden, ist zudem fraglich, ob die an Z.___ gerichtete Beweisauflage vom 2 5. Januar 2012 (Urk. 9/13) nicht an den jetzigen Rechtsvertreter hätte zugestellt werden müssen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben . 3.3

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt ergänzend abklärt und bezüglich einer allfälligen Anrechnung eines Vermögensverzichts ein genügend detailliertes und schlüssiges Begründungsfundament erstellt. Hernach hat sie über die Zusatzleistungen mit einer nachvollziehbaren Begründung neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900 .- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistun gen zur AHV/IV, vom 1 4. Dezember 201 2 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 1‘900.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer

- Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1937, verwitwet seit dem 2 2. November 1989, ersuchte die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), am 1 6. Mai 2011 um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente (Urk. 9/76). Nach verschiedenen Abklärungen (Urk. 9/6 -22) rechnete die Durchführungsstelle der Versicherten im Rahmen der Bedarfsberechnung einen Vermögensverzicht von Fr. 1‘200‘000.- an und verneinte gestützt auf den daraus resu ltierenden Einnahmenüberschuss einen Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2012 (Verfü gung vom 2 2. Oktober 2012, Urk. 3/1). Daran hielt sie nach erhobener Einspra che vom 1 2. November 2012 (Urk. 9/9) mit Entscheid vom 1 4. Dezember 2012 fest (Urk. 2).

E. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validenversicherung, ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Ar

t. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurech nende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG), jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Ge genleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungs anspre chende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „ Lebensfüh rungskontrolle " vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Ge suchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschri eben werden müsste. Vielmehr ha ben die Ergänzungs leistungsbeh örden von den tatsächlichen Verhältnissen aus zugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur ange messenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (B GE 121 V 204 E. 4b).

Zur Frage des Vermögensverzichts im Zusammenhang mit Geldanlangen nahm das Bundesgericht mehrfach Stellung. Danach ist d ie Anlage eines Vermögens grundsätzlich kein Vermögensverzicht (Urteil des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2001, E. 3.2).

Es entspricht im Gegenteil der Norm, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein keine Ver zichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (Urteil des Bundes gerichts P 53/99 vom 22. Januar 2000, E. 2b). Jedoch ist von einem Verzichts tatbestand

auszu gehen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird, mithin die erfolgte Hingabe des Vermögens unter den gegebenen Umständen als V abanque-Spiel erscheint (Urteil des Bun desgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010, E. 5.2, mit Hinweisen).

E. 1.2 Das Verwaltungsverfahren und der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrund satz beherrscht (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Danach hat die Verwaltung oder das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Kommen Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versiche rungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Es ist ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren; Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Be weislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/0

E. 2 Dagegen liess die Versicherte am 1 6. Januar 2013 Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2013 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 1 4. Dezember 2012 (Urk. 2) und den zugehörigen Berechnungsgrundlagen rechnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerd eführerin bei der Ermittlung des Zusatzleistung sanspruchs

per 1. Januar 2011 einen Vermögensv erzicht

von Fr. 1‘200‘000.- an. Str ittig ist vor allem dieser Vermögensverzicht .

E. 2.2 Ermittelt hat die Beschwerdegegnerin den Vermögensverzicht von Fr. 1‘200‘0000.- gemäss den Akten (angefochtener Entscheid, Urk. 2; Verfügung und Begleitschreiben vom 2 2. Oktober 2012 mit Berechnungsblatt; Urk. 3/1, Urk. 9/10) im Wesentlichen aufgrund der Differenz zwischen dem Vermö gensaldo

im Zeitraum der Jahre 1989/1990 von Fr. 1‘

E. 2.3 Dieses Vorgehen (E. 2.2) begründet die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, die für den Vermögensabbau des Nachlassvermögens von Fr. 1‘625‘050.- nachwei spflichtige Beschwerdeführerin habe diesbezüglich keine Angaben geliefert, weshalb sie aufgrund der Akten für die Zeit ab dem Jahre 1990 bis zum Jahr 2012 einen Vermögensverzicht von Fr. 1‘200‘050.- ermittelt habe. Die Begründung der Versicherten in der Einspra che bezüglich des Vermögensabbau s, unter anderem betreffend Börsencras h s, sei nicht belegt.

Demgegenübe r bringt die Beschwerdeführerin unter anderem vor (Urk. 1), schon aus der Gegenüberstellung ihrer Einnahmen mit dem erst teilweise berücksich tigten betreibungsrechtlichen Existenzminimum resultiere ein Minus von Fr. 516‘497.-, woraus sich zusammen mit den aus den Steuererklärungen ersichtlichen Verlusten aus den Börsencrash s der Jahre 2001/2002 und 2008 von Fr. 551‘

E. 6 25 ‘0 50 .- und dem Ver mögensstand im Zeitraum der Jahre 2010/2011 von rund Fr. 200‘ 000.-

unter Berücksichtigung von Abzüge n

nach Art. 17a ELV . Den Vermögenssaldo von Fr. 1‘625‘ 050 .- berechnete sie aus dem Erbanteil der Beschwerdeführerin am Nachlass ihres am 2 2. November 1989 verstorbenen Ehemannes von Fr. 2‘025‘0 50 .- (Erbteilungsvertrag vom 2 5. September 1990, Urk. 9/67) abzüg lich der Differenz von Fr. 400‘000.- zwischen dem Anrechnungswert der im Erbanteil aufgeführten Liegenschaft von Fr. 1‘600‘000.- und dem späteren Ver kaufspreis dieser Liegenschaft von Fr. 1‘200 ‘000.- (Kauf vertrag v om 1 3. Oktober 1997 Urk. 9/52).

E. 7 5 0.- eine Vermögensabnahme von Fr. 1‘068‘247.- ergebe. Mit der restlichen Vermögensabnahme von Fr. 8‘783.- pro Jahr habe sie lediglich einen angemessenen Lebensstil gepflegt. Die Beschwerdegegnerin begründe nicht, wo, wann und wie sie auf Vermögenswerte und/oder Einkünfte verzichtet habe und sei auch auf die Ausführungen in ihrer Einsprache mit keinem Wort eingegan gen. 3. 3.1

Das in den obigen Erwägungen erwähnte Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Vermögensverzichts von Fr. 1‘200‘000.- vermag so nicht zu überzeugen :

Es geht nicht an, einfach die Vermögensstände der Versicherten über einen Zeit raum von rund 20 Jahren zu vergleichen und die Differenz ohne B erück sichtigung von deren Leben s haltungskosten als Vermögensverzicht anzurech nen. Auf diese Weise bleibt unklar, ob und inwieweit der Vermögensabbau auf einem Vermögensverzicht im oben erwähnten Sinne beruht oder ob damit ins besondere die laufenden Kosten für den Lebensunterhalt bestritten wurden. Bezüglich dieser Kosten hat die Beschwerdegegnerin keine oder jedenfalls keine rechtsgenüglichen Abklärungen ge tätigt . Schon deshalb mangelt es dem Vorge hen der Beschwerdegegnerin an einem schlüssigen Begründungsfundament . Dem entspricht auch, dass sie im angefochtenen Entscheid auf die entsprechen den Einwände der Versicherten in deren Einsprach e

(Urk. 9/9) in Verletzung der Begründungspflicht nicht näher eingegangen ist. Das Gleiche gilt auch bezüg lich der konkreten Einwände der Versicherten in ihrer Einsprache, wonach zwei Bör s encrash s im Zeitraum der Jahre 2001 und 2008 erhebliches Vermögen ver nichtet hätte n, was aus ihren Steuererklärun gen ersichtlich sei . Auch in dieser Hinsicht bleibt mit dem blossen Hinweis, dieser Einwand sei nicht belegt (Urk. 2), völlig u nklar, auf welchen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung vorgenommen hat. Dies gilt umso mehr, als sie auf die erwähnten Hinweise der Versicherten auf ihre Steuer er klä rungen nicht näher eingegangen ist (Urk. 2), obwohl aufgrund von Ausführun gen der Beschwerdegegnerin an anderer Stelle gleichwohl davon au s zugehen ist, dass die Steuerakten der Beschwerdeführerin zumindest teilweise berück sichtigt wurden (Begleitschreiben vom 2 2. Oktober 2012, Urk. 9/10; Aktennotiz der Beschwerdegegnerin betreffend Anfrage, Urk. 9/5). Auch hier fehlt eine Beurteilungsgrundlage. 3.2

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in verschiede ner Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ihre Begründungspflicht klar verletzt. An diese n grundsätzlichen Mängel n ändern auch die ergangenen Beweisauflagen nichts, umso weniger als diese mangels einer klaren Fristan - setzung zusammen mit einem entsprechenden Hinweis auf die Säumnisfolgen die Anforderungen an ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG) nicht erfüllen (Urk. 9/22, Urk. 9/20, Urk. 9/13). Nachdem der jetzige Rechtsver treter der Beschwerde führerin mit Schreiben vom 2 2. August 2011 (Urk. 9/19) mitgeteilt hatte, betreffend Zusatzleistungen sei er von der Beschwerdeführerin und Z.___ mit der Interessenwahrung beauftragt worden, ist zudem fraglich, ob die an Z.___ gerichtete Beweisauflage vom 2 5. Januar 2012 (Urk. 9/13) nicht an den jetzigen Rechtsvertreter hätte zugestellt werden müssen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben . 3.3

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt ergänzend abklärt und bezüglich einer allfälligen Anrechnung eines Vermögensverzichts ein genügend detailliertes und schlüssiges Begründungsfundament erstellt. Hernach hat sie über die Zusatzleistungen mit einer nachvollziehbaren Begründung neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900 .- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistun gen zur AHV/IV, vom 1 4. Dezember 201 2 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 1‘900.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer

- Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00004 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

31. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer Dufourstrasse 101, 8008 Zürich gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1937, verwitwet seit dem 2 2. November 1989, ersuchte die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), am 1 6. Mai 2011 um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente (Urk. 9/76). Nach verschiedenen Abklärungen (Urk. 9/6 -22) rechnete die Durchführungsstelle der Versicherten im Rahmen der Bedarfsberechnung einen Vermögensverzicht von Fr. 1‘200‘000.- an und verneinte gestützt auf den daraus resu ltierenden Einnahmenüberschuss einen Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2012 (Verfü gung vom 2 2. Oktober 2012, Urk. 3/1). Daran hielt sie nach erhobener Einspra che vom 1 2. November 2012 (Urk. 9/9) mit Entscheid vom 1 4. Dezember 2012 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 1 6. Januar 2013 Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2013 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validenversicherung, ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Ar

t. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurech nende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG), jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Ge genleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungs anspre chende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „ Lebensfüh rungskontrolle " vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Ge suchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschri eben werden müsste. Vielmehr ha ben die Ergänzungs leistungsbeh örden von den tatsächlichen Verhältnissen aus zugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur ange messenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (B GE 121 V 204 E. 4b).

Zur Frage des Vermögensverzichts im Zusammenhang mit Geldanlangen nahm das Bundesgericht mehrfach Stellung. Danach ist d ie Anlage eines Vermögens grundsätzlich kein Vermögensverzicht (Urteil des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2001, E. 3.2).

Es entspricht im Gegenteil der Norm, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein keine Ver zichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (Urteil des Bundes gerichts P 53/99 vom 22. Januar 2000, E. 2b). Jedoch ist von einem Verzichts tatbestand

auszu gehen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird, mithin die erfolgte Hingabe des Vermögens unter den gegebenen Umständen als V abanque-Spiel erscheint (Urteil des Bun desgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010, E. 5.2, mit Hinweisen). 1.2

Das Verwaltungsverfahren und der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrund satz beherrscht (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Danach hat die Verwaltung oder das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Kommen Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versiche rungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Es ist ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren; Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Be weislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/0 6 vom 11. Oktober 2007, E. 3.3.1) . 1. 3

Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide zu begründen. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen G ehörsanspruchs (BGE 124 V 81 E . 1a), wie er sich aus Art. 29 der Bundes ver fassung ergibt. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nen nen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage

2009, Rz 33 zu Art. 52 ATSG).

2. 2.1

Gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 1 4. Dezember 2012 (Urk. 2) und den zugehörigen Berechnungsgrundlagen rechnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerd eführerin bei der Ermittlung des Zusatzleistung sanspruchs

per 1. Januar 2011 einen Vermögensv erzicht

von Fr. 1‘200‘000.- an. Str ittig ist vor allem dieser Vermögensverzicht . 2.2

Ermittelt hat die Beschwerdegegnerin den Vermögensverzicht von Fr. 1‘200‘0000.- gemäss den Akten (angefochtener Entscheid, Urk. 2; Verfügung und Begleitschreiben vom 2 2. Oktober 2012 mit Berechnungsblatt; Urk. 3/1, Urk. 9/10) im Wesentlichen aufgrund der Differenz zwischen dem Vermö gensaldo

im Zeitraum der Jahre 1989/1990 von Fr. 1‘ 6 25 ‘0 50 .- und dem Ver mögensstand im Zeitraum der Jahre 2010/2011 von rund Fr. 200‘ 000.-

unter Berücksichtigung von Abzüge n

nach Art. 17a ELV . Den Vermögenssaldo von Fr. 1‘625‘ 050 .- berechnete sie aus dem Erbanteil der Beschwerdeführerin am Nachlass ihres am 2 2. November 1989 verstorbenen Ehemannes von Fr. 2‘025‘0 50 .- (Erbteilungsvertrag vom 2 5. September 1990, Urk. 9/67) abzüg lich der Differenz von Fr. 400‘000.- zwischen dem Anrechnungswert der im Erbanteil aufgeführten Liegenschaft von Fr. 1‘600‘000.- und dem späteren Ver kaufspreis dieser Liegenschaft von Fr. 1‘200 ‘000.- (Kauf vertrag v om 1 3. Oktober 1997 Urk. 9/52). 2.3

Dieses Vorgehen (E. 2.2) begründet die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, die für den Vermögensabbau des Nachlassvermögens von Fr. 1‘625‘050.- nachwei spflichtige Beschwerdeführerin habe diesbezüglich keine Angaben geliefert, weshalb sie aufgrund der Akten für die Zeit ab dem Jahre 1990 bis zum Jahr 2012 einen Vermögensverzicht von Fr. 1‘200‘050.- ermittelt habe. Die Begründung der Versicherten in der Einspra che bezüglich des Vermögensabbau s, unter anderem betreffend Börsencras h s, sei nicht belegt.

Demgegenübe r bringt die Beschwerdeführerin unter anderem vor (Urk. 1), schon aus der Gegenüberstellung ihrer Einnahmen mit dem erst teilweise berücksich tigten betreibungsrechtlichen Existenzminimum resultiere ein Minus von Fr. 516‘497.-, woraus sich zusammen mit den aus den Steuererklärungen ersichtlichen Verlusten aus den Börsencrash s der Jahre 2001/2002 und 2008 von Fr. 551‘ 7 5 0.- eine Vermögensabnahme von Fr. 1‘068‘247.- ergebe. Mit der restlichen Vermögensabnahme von Fr. 8‘783.- pro Jahr habe sie lediglich einen angemessenen Lebensstil gepflegt. Die Beschwerdegegnerin begründe nicht, wo, wann und wie sie auf Vermögenswerte und/oder Einkünfte verzichtet habe und sei auch auf die Ausführungen in ihrer Einsprache mit keinem Wort eingegan gen. 3. 3.1

Das in den obigen Erwägungen erwähnte Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Vermögensverzichts von Fr. 1‘200‘000.- vermag so nicht zu überzeugen :

Es geht nicht an, einfach die Vermögensstände der Versicherten über einen Zeit raum von rund 20 Jahren zu vergleichen und die Differenz ohne B erück sichtigung von deren Leben s haltungskosten als Vermögensverzicht anzurech nen. Auf diese Weise bleibt unklar, ob und inwieweit der Vermögensabbau auf einem Vermögensverzicht im oben erwähnten Sinne beruht oder ob damit ins besondere die laufenden Kosten für den Lebensunterhalt bestritten wurden. Bezüglich dieser Kosten hat die Beschwerdegegnerin keine oder jedenfalls keine rechtsgenüglichen Abklärungen ge tätigt . Schon deshalb mangelt es dem Vorge hen der Beschwerdegegnerin an einem schlüssigen Begründungsfundament . Dem entspricht auch, dass sie im angefochtenen Entscheid auf die entsprechen den Einwände der Versicherten in deren Einsprach e

(Urk. 9/9) in Verletzung der Begründungspflicht nicht näher eingegangen ist. Das Gleiche gilt auch bezüg lich der konkreten Einwände der Versicherten in ihrer Einsprache, wonach zwei Bör s encrash s im Zeitraum der Jahre 2001 und 2008 erhebliches Vermögen ver nichtet hätte n, was aus ihren Steuererklärun gen ersichtlich sei . Auch in dieser Hinsicht bleibt mit dem blossen Hinweis, dieser Einwand sei nicht belegt (Urk. 2), völlig u nklar, auf welchen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung vorgenommen hat. Dies gilt umso mehr, als sie auf die erwähnten Hinweise der Versicherten auf ihre Steuer er klä rungen nicht näher eingegangen ist (Urk. 2), obwohl aufgrund von Ausführun gen der Beschwerdegegnerin an anderer Stelle gleichwohl davon au s zugehen ist, dass die Steuerakten der Beschwerdeführerin zumindest teilweise berück sichtigt wurden (Begleitschreiben vom 2 2. Oktober 2012, Urk. 9/10; Aktennotiz der Beschwerdegegnerin betreffend Anfrage, Urk. 9/5). Auch hier fehlt eine Beurteilungsgrundlage. 3.2

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in verschiede ner Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ihre Begründungspflicht klar verletzt. An diese n grundsätzlichen Mängel n ändern auch die ergangenen Beweisauflagen nichts, umso weniger als diese mangels einer klaren Fristan - setzung zusammen mit einem entsprechenden Hinweis auf die Säumnisfolgen die Anforderungen an ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG) nicht erfüllen (Urk. 9/22, Urk. 9/20, Urk. 9/13). Nachdem der jetzige Rechtsver treter der Beschwerde führerin mit Schreiben vom 2 2. August 2011 (Urk. 9/19) mitgeteilt hatte, betreffend Zusatzleistungen sei er von der Beschwerdeführerin und Z.___ mit der Interessenwahrung beauftragt worden, ist zudem fraglich, ob die an Z.___ gerichtete Beweisauflage vom 2 5. Januar 2012 (Urk. 9/13) nicht an den jetzigen Rechtsvertreter hätte zugestellt werden müssen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben . 3.3

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt ergänzend abklärt und bezüglich einer allfälligen Anrechnung eines Vermögensverzichts ein genügend detailliertes und schlüssiges Begründungsfundament erstellt. Hernach hat sie über die Zusatzleistungen mit einer nachvollziehbaren Begründung neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900 .- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistun gen zur AHV/IV, vom 1 4. Dezember 201 2 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 1‘900.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer

- Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel