Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1942, bezieht seit 2006 eine AHV-Altersrente und meldete sich am 14. Mai 2010 bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 2/8/2).
Die Durchführungsstelle verneinte mit Verfügung vom 20. Juli 2010 (Urk. 2/8/13/1-3) und Einspracheentscheid vom 13. September 2010 (Urk. 2/8/19 = Urk. 2/2) den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen , weil ihm ein Verzichtsvermögen von Fr. 200'000.-- per 1. Januar 2007 anzurechnen sei und somit die anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben über stiegen . 1.2
Die vom Versicherten am
7. Oktober 2010 dagegen erhobene Beschwerde
(Urk. 2/ 1 )
hies das hiesige Gericht im Verfahren ZL.2010. 00093 mit Urteil vom 29. Mai 2012 (Urk. 2/19) in dem Sinne gut, als es das am 1. Januar 2010 mass gebende Verzichtsvermögen auf Fr. 150‘000. -- reduzierte und beim ebenfalls angerechneten Auto den Wert auf Fr. 2‘638. -- herabsetzte und die Sache zur neuen Berechnung im Sinne der Erwägungen an die Durchführungsstelle zu rückwies .
2. 2 . 1
Das Bundesgericht hiess d ie vom Versicherten am 27. Juni 2012 dagegen er ho bene Beschwerde (Urk. 2/21/3) mit Urteil 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 (Urk. 1) teilweise gut und wies die Sache zum neuen Entscheid an das hiesige Gericht zurück.
Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, bei den anerkannten Lebenshal tungskosten handle es sich um die Belastungen des Privatkontos für Sammel aufträge. Gemäss den Postenauszügen habe der Beschwerdeführer indessen auch Maestrocard -Bezüge getätigt, in der Regel in der Höhe von Fr. 300.-- oder Fr. 400.--. Im Jahre 2006 hätten sich diese Bezüge auf insgesamt Fr. 16‘700.-- belaufen. Es bestehe kein Anlass anzunehmen, der Beschwerdeführer habe die ses Geld ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ver wendet. Sie seien daher bei den belegten Lebenshaltungskosten mit zu berück sichtigen. Insgesamt rechtfertige es sich, unter diesem Titel von einem durch schnittlichen jährlichen Bedarf von mindestens Fr. 60‘000. -- auszugehen (Urk. 1 E. 4.1) . Weiter hielt es fest, das hiesige Gericht habe nicht begründet, weshalb neben den realisierten Börsengewinnen und -verlusten die Buchgewinne und – verluste zwischen Kauf und Verkauf unberücksichtigt zu bleiben hätten . Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Buchverluste und –gewinne seien glaubhaft. Es werde Aufgabe des hiesigen Gerichts sein, diesbezüglich Klarheit zu schaffen (Urk. 1 E. 4.2) . 2. 2
Auf Aufforderung des hiesigen Gerichts reichte der Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 8. Februar 2013 (Urk. 5) die dem Bundesgericht vorgelegten Unterla gen, Steuerbelege der Jahre 2004 bis 2008 und Bankbelege zu den geltend ge machten Buchgewinnen und – verlusten
ein (Urk. 6/1-4) , wozu die Beschwerde gegnerin am 4. März 2013 Stellung nahm (Urk. 10).
Zu den vom hiesigen Gericht in einer tabellarischen Übersicht gestützt auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ermittelten Buchverluste und –gewinne (Urk. 12) nahmen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 (Urk. 15) und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 (Urk. 17) Stellung.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 zur Kenntnis nahme und freiwilligen Stel lungnahme zugestellt (Urk. 18).
Innert Frist ging keine Stellungnahme der
Be schwerdegeg n erin ein.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend Anspruch auf Ergän zungsleistungen ( Art. 2 ELG), deren Berechnung ( Art. 9 ELG) und den Vermö gensverzicht ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) wie auch insbesondere betreffend die Beurteilung der Anlage eines Vermögens und die hie r zu ergangene Rechtspre chung wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2012 in Sachen der Parteien (Prozess ZL.2010.00093; E. 1) sowie im Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 (E. 2) umfassend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. 2. 2.1
Das Bundesgericht bejahte im vorliegend massgebenden Urteil 9C_515/2012 (Urk. 1) die Mitberücksichtigung der getätigten Maestrocard -Bezüge zu den be legte n Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers und erachtete unter diesem Titel einen durchschnittlich en jährlich en Bedarf von mindestens Fr. 60‘000. -- als gerechtfertigt (E. 4.1) .
Weiter stellte
das Bundesgericht fest, dass neben der Berücksichtigung des 2005 und 2006 ausbezahlten Vorsorgekapitals und der seit 2006 ausgerichteten Al tersrente der AHV sowie der realisierten Börsengewinne und – verluste
auch die vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten Buchgewinne und – verluste in die Berechnung des jeweils Ende Jahr noch vorhandenen Vermögens einzubeziehen seien (E. 4.2).
Zu prüfen bleibt die Höhe der Buchgewinne und – verluste
sowie d ie
Auswir kung
deren Berücksichtigung auf das Vorliegen eines allfälligen Verzichtstat bestandes . 2.2
Zur Höhe der Buchgewinne und -verluste machte der Beschwerdeführer geltend, es sei auf die in der Tabelle 2 gemäss Bundesgericht glaubhaft
dargestellten Buchgewinne und – verluste abzustellen (Urk. 5 S. 10). Bei korrekter Berück sichtigung der Buchgewinne und – verluste werde deutlich, dass vorliegend kei neswegs ein Vermögensverzicht vorliege, so dass ein Zusatzleistungsanspruch ausgewiesen sei (S. 11).
Mit Eingabe vom 18. Okto ber 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, es seien auch diejenigen Wertschriften in die Tabelle des hiesigen Gerichts (Urk. 12) aufzunehmen, welche im Laufe eines Jahres gekauft worden seien und in diesem Jahr erstmals per Ende Jahr im Depotverzeichnis aufgeführt würden (Urk. 15 S. 4).
Es sei deshalb die von ihm unter Bezug auf Urkunde 12 erstellte Tabelle „Buchgewinne/Buchverluste 2005 bis 2008“ (Urk. 16/1) samt den darin erwähnten Beilagen mit nachvollziehbar gemachten Korrekturen zur Grundlage des Entscheides zu nehmen (S. 5 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin anerkannte in ihrer Stellungnahme vom
4. März 2013 die Berücksichtigung der Buchgewinne und – verluste . Sie machte jedoch gel tend, es seien auch die realisierten Gewinne und Verluste zu berücksichtigen . D eren tatsächlicher Umfang sei erst noch festzustellen, um die Vermögensver änderungen betragsmässig beurteilen zu können (Urk. 10 S. 3) .
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 machte die Beschwerdegegnerin ausserdem geltend, eine genaue Ermittlung des korrekten Buchverlustes werde wohl nur mittels einer Expertise möglich sein (Urk. 17 S. 4).
3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass die realisierten Börsengewinne und – verluste im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2012 (Urk. 2/19) bereits berücksichtigt worden sind und das Bundesgericht ausdrücklich zur Berücksichtigung auch der Buchgewinne und – verluste aufgefordert hat. De r Antrag der Beschwerdeführer, es seien auch die realisierten Gewinne und Verluste zu berücksichtigen, kann demnach nicht nachvollzogen werden. 3.2
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer eine gestützt auf die tabellarische Übersicht des hiesigen Gerichts erstellte und ergänzte Ta belle mit den ausgewiesenen Buchgewinnen und Buchverlusten der Jahre 2005 bis 2008 ein (Urk. 16/1).
Wie den Parteien bereits mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde, wird der Hinweis des Beschwerdeführers, dass auch bei den im Laufe eines Jahres neu erworbenen Wertschriften per Ende des Jah res die Buchgewinne und – verluste zu berücksichtigen seien, als zutreffend er achtet.
Die Prüfung der vorliegenden Akten ( Urk. 6/3-5.6, Urk. 6/2-4, Urk. 16/1/2/1-82) ergab sodann , dass für die Festlegung der Höhe der Buchgewinne und Buch verluste auf die in der vom Beschwerdeführer eingereichte n Tabelle ausgewiese nen Werte ( Urk. 16/1) abgestellt werden kann. 3.3
Zusätzlich zu den im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2012 ( Urk. 2/19) in
Erwägungen (3 Absätze)
E. 5 Vermögensstand Anfang Jahr 481‘000.-- Vermögensstand Ende Jahr 453 ‘000.-- Differenz 28 ‘ 0 00.-- davon entfallend auf: – Lebenshaltungskosten -60‘000.-- – realisierte Gewinne (+) / Verluste (-) +
E. 7 ‘ 129 .-- – Buchgewinne (+) / -verluste (-) -19‘189.-- – Restbetrag: Verzichtsvermögen (+) 5 ‘ 940 .-- 200 6 Vermögensstand Anfang Jahr 453‘000.-- Vermögenszufluss : AHV-Rente 22‘300.-- Vermögensstand Ende Jahr 439‘000.-- Differenz 36‘300.-- davon entfallend auf: – Lebenshaltungskosten -60‘000.-- – realisierte Gewinne (+) / Verluste (-) + 46 ‘ 771 .-- – Buchgewinne (+) / -verluste (-) -1 1 ‘ 839 .-- – Restbetrag: Verzichtsvermögen (+)
E. 11 ‘ 232 .-- 200 7 Vermögensstand Anfang Jahr 4 39 ‘000.-- Vermögenszufluss : A HV-Rente 22‘900.-- Vermögensstand Ende Jahr 330 ‘000.-- Differenz 131‘9 00.-- davon entfallend auf: – Lebenshaltungskosten -61‘5 00.-- – realisierte Gewinne (+) / Verluste (-) -35 ‘ 888 .-- – Buchgewinne (+) / -verluste (-) -38 ‘ 888 .-- – Restbetrag: Verzichtsvermögen (+) -4 ‘ 376 .-- 200 8 Vermögensstand Anfang Jahr 330‘000.-- Vermögenszufluss :
AHV-Rente 22‘900.-- Vermögensstand Ende Jahr 161‘000.-- Differenz 191‘900.-- davon entfallend auf: – Lebenshaltungskosten -60‘000.-- – realisierte Gewinne (+) / Verluste (-) -68‘118.-- – Buchgewinne (+) / -verluste (-) -68‘492.-- – Restbetrag: Verzichtsvermögen (+) -4‘710.-- 200 9 Vermögensstand Anfang Jahr 161‘000.-- Vermögenszufluss :
AHV-Rente 23‘700.-- Vermögensstand Ende Jahr 89‘000.-- Differenz 95‘700.-- davon entfallend auf: – Lebenshaltungskosten -60‘000.-- – realisierte Gewinne (+) / Verluste (-) -51‘792.-- – Buchgewinne (+) / -verluste (-) – Restbetrag: Verzichtsvermögen (+) -16‘092.-- Total Di fferenz en (Verzichtsvermögen) 2004
- 2009 2004 51 ‘ 328 .-- 2005 5 ‘ 940 .-- 2006 11‘232.-- 2007 -4‘376.-- 2008 -4‘710.-- 2009 -16‘092.-- Total 43‘322.-- Berücksichtigung
der jährlichen Amor tisation von Fr. 10‘000. — nach Art. 17a ELV -40‘000.-- Total unbelegte Vermögensverminde rung per 1.1.2010 3‘322.--
Zu m Bereich „ Lebenshaltungskosten “ bleibt anzufügen, dass gemäss den Vorga ben des Bundesgerichts von einem durchschnittlichen jährlichen Bedarf von mindestens Fr. 60‘000.-- ausgegangen wurde (vgl. Urk. 1 E. 4.1) . Werden
neben den Belastungen des Kontos für die Sammelaufträge auch die Maestrocard -Be züge (vgl. Urk. 2/8/21/1-31)
berücksichtigt , resultieren insgesamt Beträge in der Höhe von Fr. 57‘761.30 (2006), Fr. 61‘499.-- (2007), Fr. 54‘191.-- (2008) und Fr. 55‘251.-- (2009), womit sich das Vorgehen gemäss Bundesgerichtsurteil zu Gunsten des Beschwerdeführers
auswirkt . 3.4
Vorliegend wurde seit der erstmaligen Kapitalauszahlung im Jahr 2004 nicht nur in jenem, sondern auch in den folgenden Jahren auf Vermögen verzichtet (vgl. Übersicht in E. 3.3). Das später angefallene Verzichtsvermögen ist dazu zu addieren, so dass bei einer jährlichen Amortisation von Fr. 10‘000.-- nach Art. 17a ELV das am 1. Januar 2010 massgebende Verzichtsvermögen nunmehr Fr. 3‘322.-- betrug.
Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. 3.5
Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach in Bezug auf die massliche Höhe des Vermögensverzichts gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen unter Berück sichtigung die ser Vermögenswerte neu berechne und hernach neu verfüge. 4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berück sichtigung d er Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie der im Verfahren ZL.2010.00093 eingereichten Kostennote vom 1 5. Dezember 2010 ( Urk. 2/14) wird diese auf Fr. 4‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein - spracheent scheid vom 13. September 2010 aufgehoben und die Sache an die Ge meinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückge wiesen wird, damit diese den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 4 ’ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00113 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
7. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic . iur . Renate Vitelli-Jucker Advokaturbüro
Künzli , Villa Bianchi Brunnenstrasse 27, Postfach 1112, 8610 Uster 1 Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1942, bezieht seit 2006 eine AHV-Altersrente und meldete sich am 14. Mai 2010 bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 2/8/2).
Die Durchführungsstelle verneinte mit Verfügung vom 20. Juli 2010 (Urk. 2/8/13/1-3) und Einspracheentscheid vom 13. September 2010 (Urk. 2/8/19 = Urk. 2/2) den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen , weil ihm ein Verzichtsvermögen von Fr. 200'000.-- per 1. Januar 2007 anzurechnen sei und somit die anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben über stiegen . 1.2
Die vom Versicherten am
7. Oktober 2010 dagegen erhobene Beschwerde
(Urk. 2/ 1 )
hies das hiesige Gericht im Verfahren ZL.2010. 00093 mit Urteil vom 29. Mai 2012 (Urk. 2/19) in dem Sinne gut, als es das am 1. Januar 2010 mass gebende Verzichtsvermögen auf Fr. 150‘000. -- reduzierte und beim ebenfalls angerechneten Auto den Wert auf Fr. 2‘638. -- herabsetzte und die Sache zur neuen Berechnung im Sinne der Erwägungen an die Durchführungsstelle zu rückwies .
2. 2 . 1
Das Bundesgericht hiess d ie vom Versicherten am 27. Juni 2012 dagegen er ho bene Beschwerde (Urk. 2/21/3) mit Urteil 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 (Urk. 1) teilweise gut und wies die Sache zum neuen Entscheid an das hiesige Gericht zurück.
Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, bei den anerkannten Lebenshal tungskosten handle es sich um die Belastungen des Privatkontos für Sammel aufträge. Gemäss den Postenauszügen habe der Beschwerdeführer indessen auch Maestrocard -Bezüge getätigt, in der Regel in der Höhe von Fr. 300.-- oder Fr. 400.--. Im Jahre 2006 hätten sich diese Bezüge auf insgesamt Fr. 16‘700.-- belaufen. Es bestehe kein Anlass anzunehmen, der Beschwerdeführer habe die ses Geld ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ver wendet. Sie seien daher bei den belegten Lebenshaltungskosten mit zu berück sichtigen. Insgesamt rechtfertige es sich, unter diesem Titel von einem durch schnittlichen jährlichen Bedarf von mindestens Fr. 60‘000. -- auszugehen (Urk. 1 E. 4.1) . Weiter hielt es fest, das hiesige Gericht habe nicht begründet, weshalb neben den realisierten Börsengewinnen und -verlusten die Buchgewinne und – verluste zwischen Kauf und Verkauf unberücksichtigt zu bleiben hätten . Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Buchverluste und –gewinne seien glaubhaft. Es werde Aufgabe des hiesigen Gerichts sein, diesbezüglich Klarheit zu schaffen (Urk. 1 E. 4.2) . 2. 2
Auf Aufforderung des hiesigen Gerichts reichte der Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 8. Februar 2013 (Urk. 5) die dem Bundesgericht vorgelegten Unterla gen, Steuerbelege der Jahre 2004 bis 2008 und Bankbelege zu den geltend ge machten Buchgewinnen und – verlusten
ein (Urk. 6/1-4) , wozu die Beschwerde gegnerin am 4. März 2013 Stellung nahm (Urk. 10).
Zu den vom hiesigen Gericht in einer tabellarischen Übersicht gestützt auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ermittelten Buchverluste und –gewinne (Urk. 12) nahmen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 (Urk. 15) und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 (Urk. 17) Stellung.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 zur Kenntnis nahme und freiwilligen Stel lungnahme zugestellt (Urk. 18).
Innert Frist ging keine Stellungnahme der
Be schwerdegeg n erin ein.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend Anspruch auf Ergän zungsleistungen ( Art. 2 ELG), deren Berechnung ( Art. 9 ELG) und den Vermö gensverzicht ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) wie auch insbesondere betreffend die Beurteilung der Anlage eines Vermögens und die hie r zu ergangene Rechtspre chung wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2012 in Sachen der Parteien (Prozess ZL.2010.00093; E. 1) sowie im Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 (E. 2) umfassend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. 2. 2.1
Das Bundesgericht bejahte im vorliegend massgebenden Urteil 9C_515/2012 (Urk. 1) die Mitberücksichtigung der getätigten Maestrocard -Bezüge zu den be legte n Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers und erachtete unter diesem Titel einen durchschnittlich en jährlich en Bedarf von mindestens Fr. 60‘000. -- als gerechtfertigt (E. 4.1) .
Weiter stellte
das Bundesgericht fest, dass neben der Berücksichtigung des 2005 und 2006 ausbezahlten Vorsorgekapitals und der seit 2006 ausgerichteten Al tersrente der AHV sowie der realisierten Börsengewinne und – verluste
auch die vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten Buchgewinne und – verluste in die Berechnung des jeweils Ende Jahr noch vorhandenen Vermögens einzubeziehen seien (E. 4.2).
Zu prüfen bleibt die Höhe der Buchgewinne und – verluste
sowie d ie
Auswir kung
deren Berücksichtigung auf das Vorliegen eines allfälligen Verzichtstat bestandes . 2.2
Zur Höhe der Buchgewinne und -verluste machte der Beschwerdeführer geltend, es sei auf die in der Tabelle 2 gemäss Bundesgericht glaubhaft
dargestellten Buchgewinne und – verluste abzustellen (Urk. 5 S. 10). Bei korrekter Berück sichtigung der Buchgewinne und – verluste werde deutlich, dass vorliegend kei neswegs ein Vermögensverzicht vorliege, so dass ein Zusatzleistungsanspruch ausgewiesen sei (S. 11).
Mit Eingabe vom 18. Okto ber 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, es seien auch diejenigen Wertschriften in die Tabelle des hiesigen Gerichts (Urk. 12) aufzunehmen, welche im Laufe eines Jahres gekauft worden seien und in diesem Jahr erstmals per Ende Jahr im Depotverzeichnis aufgeführt würden (Urk. 15 S. 4).
Es sei deshalb die von ihm unter Bezug auf Urkunde 12 erstellte Tabelle „Buchgewinne/Buchverluste 2005 bis 2008“ (Urk. 16/1) samt den darin erwähnten Beilagen mit nachvollziehbar gemachten Korrekturen zur Grundlage des Entscheides zu nehmen (S. 5 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin anerkannte in ihrer Stellungnahme vom
4. März 2013 die Berücksichtigung der Buchgewinne und – verluste . Sie machte jedoch gel tend, es seien auch die realisierten Gewinne und Verluste zu berücksichtigen . D eren tatsächlicher Umfang sei erst noch festzustellen, um die Vermögensver änderungen betragsmässig beurteilen zu können (Urk. 10 S. 3) .
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 machte die Beschwerdegegnerin ausserdem geltend, eine genaue Ermittlung des korrekten Buchverlustes werde wohl nur mittels einer Expertise möglich sein (Urk. 17 S. 4).
3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass die realisierten Börsengewinne und – verluste im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2012 (Urk. 2/19) bereits berücksichtigt worden sind und das Bundesgericht ausdrücklich zur Berücksichtigung auch der Buchgewinne und – verluste aufgefordert hat. De r Antrag der Beschwerdeführer, es seien auch die realisierten Gewinne und Verluste zu berücksichtigen, kann demnach nicht nachvollzogen werden. 3.2
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer eine gestützt auf die tabellarische Übersicht des hiesigen Gerichts erstellte und ergänzte Ta belle mit den ausgewiesenen Buchgewinnen und Buchverlusten der Jahre 2005 bis 2008 ein (Urk. 16/1).
Wie den Parteien bereits mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde, wird der Hinweis des Beschwerdeführers, dass auch bei den im Laufe eines Jahres neu erworbenen Wertschriften per Ende des Jah res die Buchgewinne und – verluste zu berücksichtigen seien, als zutreffend er achtet.
Die Prüfung der vorliegenden Akten ( Urk. 6/3-5.6, Urk. 6/2-4, Urk. 16/1/2/1-82) ergab sodann , dass für die Festlegung der Höhe der Buchgewinne und Buch verluste auf die in der vom Beschwerdeführer eingereichte n Tabelle ausgewiese nen Werte ( Urk. 16/1) abgestellt werden kann. 3.3
Zusätzlich zu den im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2012 ( Urk. 2/19) in Erwägung 3.3 aufgeführte n ,
vom Bundesgericht nicht beanstandeten Beträge n sind nunmehr entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichts die anzuneh menden Lebenshaltungskosten (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3) sowie d ie Buchge win ne
und -v erluste (vgl. Urk. 16/1) zu berücksichtigen , was folgendes Bild ergibt: 2004 Vermögensstand Anfang Jahr 78‘000.-- Vermögenszufluss : Kapitalauszahlung ./. Steuern 566‘200.-- Vermögensstand Ende Jahr 481‘000.-- Differenz 163‘200.-- davon entfallend auf: – Lebenshaltungskosten -60‘000.-- – realisierte Gewinne (+) / Verluste (-) -51‘872.-- – Buchgewinne (+) / -verluste (-) – Restbetrag: Verzichtsvermögen (+) 51‘328.-- 200 5 Vermögensstand Anfang Jahr 481‘000.-- Vermögensstand Ende Jahr 453 ‘000.-- Differenz 28 ‘ 0 00.-- davon entfallend auf: – Lebenshaltungskosten -60‘000.-- – realisierte Gewinne (+) / Verluste (-) + 5 7 ‘ 129 .-- – Buchgewinne (+) / -verluste (-) -19‘189.-- – Restbetrag: Verzichtsvermögen (+) 5 ‘ 940 .-- 200 6 Vermögensstand Anfang Jahr 453‘000.-- Vermögenszufluss : AHV-Rente 22‘300.-- Vermögensstand Ende Jahr 439‘000.-- Differenz 36‘300.-- davon entfallend auf: – Lebenshaltungskosten -60‘000.-- – realisierte Gewinne (+) / Verluste (-) + 46 ‘ 771 .-- – Buchgewinne (+) / -verluste (-) -1 1 ‘ 839 .-- – Restbetrag: Verzichtsvermögen (+) 11 ‘ 232 .-- 200 7 Vermögensstand Anfang Jahr 4 39 ‘000.-- Vermögenszufluss : A HV-Rente 22‘900.-- Vermögensstand Ende Jahr 330 ‘000.-- Differenz 131‘9 00.-- davon entfallend auf: – Lebenshaltungskosten -61‘5 00.-- – realisierte Gewinne (+) / Verluste (-) -35 ‘ 888 .-- – Buchgewinne (+) / -verluste (-) -38 ‘ 888 .-- – Restbetrag: Verzichtsvermögen (+) -4 ‘ 376 .-- 200 8 Vermögensstand Anfang Jahr 330‘000.-- Vermögenszufluss :
AHV-Rente 22‘900.-- Vermögensstand Ende Jahr 161‘000.-- Differenz 191‘900.-- davon entfallend auf: – Lebenshaltungskosten -60‘000.-- – realisierte Gewinne (+) / Verluste (-) -68‘118.-- – Buchgewinne (+) / -verluste (-) -68‘492.-- – Restbetrag: Verzichtsvermögen (+) -4‘710.-- 200 9 Vermögensstand Anfang Jahr 161‘000.-- Vermögenszufluss :
AHV-Rente 23‘700.-- Vermögensstand Ende Jahr 89‘000.-- Differenz 95‘700.-- davon entfallend auf: – Lebenshaltungskosten -60‘000.-- – realisierte Gewinne (+) / Verluste (-) -51‘792.-- – Buchgewinne (+) / -verluste (-) – Restbetrag: Verzichtsvermögen (+) -16‘092.-- Total Di fferenz en (Verzichtsvermögen) 2004
- 2009 2004 51 ‘ 328 .-- 2005 5 ‘ 940 .-- 2006 11‘232.-- 2007 -4‘376.-- 2008 -4‘710.-- 2009 -16‘092.-- Total 43‘322.-- Berücksichtigung
der jährlichen Amor tisation von Fr. 10‘000. — nach Art. 17a ELV -40‘000.-- Total unbelegte Vermögensverminde rung per 1.1.2010 3‘322.--
Zu m Bereich „ Lebenshaltungskosten “ bleibt anzufügen, dass gemäss den Vorga ben des Bundesgerichts von einem durchschnittlichen jährlichen Bedarf von mindestens Fr. 60‘000.-- ausgegangen wurde (vgl. Urk. 1 E. 4.1) . Werden
neben den Belastungen des Kontos für die Sammelaufträge auch die Maestrocard -Be züge (vgl. Urk. 2/8/21/1-31)
berücksichtigt , resultieren insgesamt Beträge in der Höhe von Fr. 57‘761.30 (2006), Fr. 61‘499.-- (2007), Fr. 54‘191.-- (2008) und Fr. 55‘251.-- (2009), womit sich das Vorgehen gemäss Bundesgerichtsurteil zu Gunsten des Beschwerdeführers
auswirkt . 3.4
Vorliegend wurde seit der erstmaligen Kapitalauszahlung im Jahr 2004 nicht nur in jenem, sondern auch in den folgenden Jahren auf Vermögen verzichtet (vgl. Übersicht in E. 3.3). Das später angefallene Verzichtsvermögen ist dazu zu addieren, so dass bei einer jährlichen Amortisation von Fr. 10‘000.-- nach Art. 17a ELV das am 1. Januar 2010 massgebende Verzichtsvermögen nunmehr Fr. 3‘322.-- betrug.
Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. 3.5
Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach in Bezug auf die massliche Höhe des Vermögensverzichts gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen unter Berück sichtigung die ser Vermögenswerte neu berechne und hernach neu verfüge. 4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berück sichtigung d er Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie der im Verfahren ZL.2010.00093 eingereichten Kostennote vom 1 5. Dezember 2010 ( Urk. 2/14) wird diese auf Fr. 4‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein - spracheent scheid vom 13. September 2010 aufgehoben und die Sache an die Ge meinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückge wiesen wird, damit diese den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 4 ’ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach