Sachverhalt
1.
Die Eheleute X.___ und Y.___ , geboren 1934 und 1932, ersuchten die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleis tung en zur AHV/IV-Rente , am 2 7. März 2012 mit dem ausgefüllten Formular um die Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV-Rente ( Urk. 7/6.1, Urk. 9/5 ; vgl. auch Urk. 7/F ). Die Anmeldung wurde zuständigkeitshalber der Stadt Zü rich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zur Be arbeitung überwiesen ( Urk. 7/6.1b; vgl. auch Urk. 7/6.1c ). Diese teilte den Ehe leuten mit Schreiben vom 1 9. April 2012 mit, die Anspruchsvoraussetzun gen für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV seien aufgrund ihrer Ein kom mens- und Vermögensverhältnisse nicht erfüllt ( Urk. 7/35). Nachdem die Ver sicherten dagegen opponiert hatten ( Urk. 7/36), erliess die Durchführungs stelle
die Verfügung vom 3 0. Juli
beziehungsweise 2. August 2012, mit welcher sie einen Anspruch auf Zusatzleistungen verneinte ( Urk. 7/37 -38 ). Zur Begrün dung gab sie an, aufgrund der Steuerdaten müsse von einem bedeutenden Ver mö gens verzicht ausgegangen werden, dessen Berücksichtigung zu einem Über schuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben führe ( Urk. 7/38). Die von den Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/39) wurde von der Durchführungsstelle – unter Berücksichtigung der Ergebnisse ei ner Bespre chung mit den Versicherten vom 2 7. September 2012
( Urk. 7/40-41) sowie wei terer Unterlagen zu ihren Vermögensverhältnissen ( Urk. 7/41-42e ) – mit
Ein spracheentscheid vom 2 9. Oktober 2012 „im Sinne der Erwägungen teil weise gutgeheissen“ , wobei den
Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 S. 3 ff, Urk. 3/3).
Die Beschwerdeführenden bestreiten die Anrechenbarkeit des von der Durchfüh rungsstelle ermittelten Verzichtsvermögens sowie des noch offenen Darlehens an ihren Sohn ( Urk. 1, Urk. 12) .
E. 3.1.1 Die Durchführungsstelle argumentierte im a ngefochtenen Einspracheentscheid ,
die Beschwerdeführenden hätten 1999 ein stattliches Gesamtv ermögen von rund
Fr. 1‘800‘000.--
versteuert, wogegen im Jahr 2012 nur noch Vermögens werte von rund Fr. 36‘000.-- deklariert worden seien.
Die Abnahme des Vermö gen s sei
zu einem wesentlichen Teil auf möglicherweise Strafbares Verhalten
ihres
Bank be raters der Bank Z.___ zurückzuführen: Dieser habe offenbar un autorisiert mit Kundengeldern spekuliert und die Beschwerdeführenden über das Ausmass des Risikos der getätigten Investitionen im Dunkeln gelassen. Zudem habe er nach Aus sagen der Beschwerdeführenden veranlasst, dass sie einen Kredit bei der Bank Z.___
aufgenommen hätten . Diese Kreditaufnahme habe in der Folge Mar gen forderungen
der Bank in Höhe von total Fr. 119‘000.-- zur Folge gehabt, welche von den Beschwerdeführenden hätten beglichen werden müssen, um nicht
Teile ihres Wertschriftenbestandes verkaufen zu müssen . Die von den anderen ge schädigten Kunden eingeleiteten Verfahren hätten zur Zu sprechung von Ent schädigungen geführt. Es
wäre deshalb von entscheidender Bedeutung gewesen, dass die Beschwerdeführenden
durch die Einleitung eines Strafverfahrens die Ab klärung der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens des Kundenberaters veran lasst hätten . Dass sie dies nicht getan hätten und
auch auf Schaden ersatz for derungen
gegenüber dem Bankberater und der Bank verzichtet hätten, sei als Vermögensverzicht zu qualifizieren. Aufgrund der betrügerischen Machen schaf ten des Kundenberaters und der
unrechtmässigen Margenforderun gen
durch die Bank seien folgende, als Vermögensverzicht zu qualifizierenden Verluste zu verzeichnen: Von 1999
bis 2000 eine Vermögensminderung von Fr. 190‘000.-- bei der Bank Z.___ sowie der nicht belegte Teil der Vermö gensabna h me
im Be trag von rund Fr. 100‘000. --, t otal
Fr. 290‘000 .-- ; von 2000 bis 2001 eine Ver mögensminderung von total Fr. 210‘000.-- bei der Bank Z.___ ; von 2003 bis 2004 der nicht belegte Teil der Vermögensabnahme im Betrag von rund Fr. 100‘000.--. Unter Berücksichtigung der jährlichen Amorti sation des Verzichts vermögens im Sinne von Art. 17a Abs. 1 ELV verbleibe im Jahr 2012 ein Ver zichtsvermögen von Fr. 490‘000.--
( Urk. 2 S. 2 ff.).
E. 3.1.2 Die Beschwerdeführenden wende te n dagegen beschwerdeweise ein, ihr grosser Wertschriftenverlust sowie die Margen forderungen sei en nicht Folge unrecht mässiger
Handlungen gewesen, sondern auf Kursverluste zufolge schlechter In vestitionen durch ihren Bankberater
zurückzuführen. Dieser habe die Vollmacht zum Kauf und Verkauf von Wertschriften gehabt. Zwar treffe es zu, dass dieser
sich wegen betrügerischer Machenschaften vor Gericht habe verantworten müssen. Die gemäss Medienberichten ausgerichteten Entschädigungen an an dere Kunden der Bank seien aber nicht auf Verluste wegen schlechter Investiti onen und Kursverlusten zurückzuführen , sondern wegen illegale r Abwicklungen von Geldtransaktionen auf fremde Kundenkonti erfolgt ; derartige Transaktionen seien in ihrem Fall nicht erfolgt. Ein Anwalt sowie zwei Fachstellen hätten ihnen von Schadenersatzforderungen oder einer Strafanzeige abgeraten . D ie späteren massi ven Verluste seien im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Voll macht zur Ver mö gensverwaltung und anlässlich der Investitionen nicht vor hersehbar gewesen: Sie hätten das Vermögen von einer angesehenen Bank ver walten lassen, welche sie bereits jahrelang gut betreut habe .
Ihr Vorgehen könne
nicht mit einer be wussten Weggabe eines Vermögens oder dem Tätigen einer Investition, bei der von Anfang an ein Verlust absehbar gewesen sei, gleichgesetzt werden . Die Vo raussetzungen für die Annahme eines Vermögens verzichts seien nicht gegeben
( Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 36, Urk. 39).
In der Beschwerdeantwort argumentierte die Durchführungsstelle neu , auch wen n der Vermögensrückgang der Beschwerdeführenden nicht auf einen Betrug zu rückzuführen sei, müssten sie sich das Verzichtsvermögen von Fr. 490‘000. -- an rechnen lassen . Sie hätten den massiven Rückgang ihres Vermögens nämlich
seit 1999 über Jahre einfach so hingenommen und keine Massnahmen gegen den Mittelabfluss getroffen, obwohl sie das Vermögen infolge ihrer Pensionie rung als Altersguthaben gebraucht hätten. Dieser fahrlässige Umgang mit Geld sei er schreckend; die Hinnahme der Aktienverluste über Jahre sei als Leichtsinn und Verschwendung zu qualifizieren. Zweck von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG sei es
zu
ver hindern, dass Personen, die ihr Vermögen verschwendet en , die Verant wor tung für die Folgen ihres finanziellen Gebarens durch den Bezug von Er gänzungs leistungen auf die Allgemeinheit überwälzen könnten. Im Übrigen würde a uf grund der Komplexität der zu beurteilenden Bank- und Aktienge schäfte
auch eine gutachterliche Beurteilung der Aktiengeschäfte im Rahmen des vorlie gen de n Beschwerdeverfahrens begrüsst ( Urk.
E. 3.1.3 In der Replik entgegne te n d ie Beschwerdeführenden der Argumentation der Durch führungsstelle ,
vor der Finanzkrise und den Börsencrashs seien Aktien anlagen üblich gewesen. Zudem hätten sie nicht das ganze Vermögen in Wert schriften angelegt gehabt . Jeder Anlageberater habe davon abgeraten, grosse Vermögen auf Sparkonten anzulegen , da dort praktisch kein Zinsertrag gene riert werde und das Vermögen deshalb mit der Zeit abnehme. Rückblickend be trachtet sei die Wahl der Aktien nicht gut gewesen; b eim Kauf der Aktien hät ten sie aber mit Gewinnen gerechnet. Nach den ersten grossen Kursverlusten sei ihnen von einem Verk auf der Aktien abgeraten worden , da grosse Chancen auf einen Wiederanstieg der Aktienkurse bestanden hätten . Dass die Aktienkurse in der Folge weiter gefallen seien, sei für sie nicht vorhersehbar gewesen , ver gleich bar mit den grossen Kursverlusten bei damals als sicher geltenden Anla gen wie A.___
- und B.___ -Aktien. Bei den Wertschriftenanlagen könne somit nicht von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden ; vielmehr hätten sie das Geld in Aktien angelegt, um eine Rendite zu erzielen ( Urk. 12).
In der Duplik verwies die Durchführungsstelle auf ihre Beschwerdeantwort und nahm zu den Ausführungen in der Replik nicht Stellung ( Urk. 16).
E. 3.2.1 Nach der Rechtsprechung kann eine auf strafbare Handlungen zurückzufüh rende
V erminderung eines angelegten Vermögens nicht als Vermögensverzicht quali fi ziert werden ;
denn einer solchen Vermögensverminderung ist gerade ei gen , dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getä tig ten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber arglistig ge täuscht wird. F ür die Abklärung eines allfälligen Vermögensverzichts ist mithin von aus schlaggebender Bedeutung, ob die Vermögensverminderung durch eine s traf bare Handlung bewirkt wurde; e ntsprechend ist auch die Einleitung und Durch füh rung eines Strafverfahrens von Belang (Urteil e des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 , E. 6.5 , sowie 9C_904/2011 vom 5. März 2012, E. 4.2.2 ).
E. 3.2.2 Die Durchführungsstelle hielt in der Beschwerdeantwort nicht mehr a n ihrer Ar gumentation fest , die Beschwerdeführenden hätten zu Unrecht auf eine Straf an zeige ebenso wie auf Schadenersatzforderungen verzichtet, weshalb ihnen die auf grund betrügerischer Machenschaften ihres Kundenberaters bei der Bank Z.___
und unrechtmässiger Margenforderungen durch die Bank entstandenen Ver luste als Verzichtsvermögen anzurechnen seien
( Urk.
E. 3.3.1 Das Bundesgericht hatte sich bereits mehrmals mit der Frage zu befassen, ob und inwiefern bei der Anlage eines Vermögens erlittene Verluste als Verzichts vermögen zu qualifizieren sind . Dabei erkannte es
F olgendes: D ie Anlage eines Vermögens stellt grundsätzlich kein en Vermögensverzicht dar
(Urteil des Bun desgerichts P 55/05 vom 2 6. Januar 2001, E. 3.2) , ebenso wie d as dabei einge gangene Risiko eines Totalverlusts , da dieses prinzipiell bei jeder Vermögens an lage besteht . Dass Anlagen, die eine höhere Rendite erwarten lassen, auch eine höhere Ausfallwahrscheinlichkeit implizieren, ist für sich allein nicht aus schlag gebend. Auch wenn das Risiko einer Anlage überdurchschnittlich ist und siche rere Anlagen möglich gewesen wären, ist nicht zwingend ein Vermögens ver zicht anzunehmen. Der Tatbestand des Vermögensverzichts wurde ursprüng lich aufgenommen, um Fälle zu erfassen , in denen auf Werte verzichtet wurde, um Ergänzungsleistungen zu erwirken. Auf dieses subjektive Element wurde zwar später verzichtet, weil es oft schwierig festzustellen ist. Gleichwohl gilt aber, dass das Ergänzungsleistungssystem in der Regel von den tatsächlich vor handenen Mitteln auszugehen hat und nicht danach zu fragen hat, ob der EL-Ansprecher in der Vergangenheit im Rahmen einer Normalitätsgrenze gelebt hat (im Sinne einer „Lebensführungskontrolle“). Der Vermögensverzicht muss daher grundsätz lich auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Ver mögen weg gegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche In vestition getä tigt wurde, bei welcher von Anfang an mit sehr hoher W ahr scheinlich keit mit dem Verlust des gesamten oder eines Teils des Vermögens gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte
(Urtei l e des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012, E. 4.1 sowie 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 20 10, E.
5.2 und 6 mit Hinweisen). Das einge gang e ne Risiko muss demjenigen eines Vabanquespiels, bei dem alles aufs Spiel gesetzt wird, gleich kommen (Urteile des Bundesgerichts P 55/05 vom 2 6. Januar 2007, E. 3.2 sowie P 16/05 vom 2 6. April 2006, E. 4.1-2).
Fehlt es an einem von Anfang an absehbaren Verlust, kann auf die spätere Ent wicklung höchstens dann abgestellt werden, wenn ein bevorstehender, be träch t licher Verlust für eine breite Anlegerschaft klar erkennbar geworden ist und der EL-Ansprecher geradezu grobfahrlässig wirksame Vorkehren zum Ver mögens schutz unterlässt, die jeder vernünftige Anleger in gleicher Lage getrof fen hätte .
So stellt d ie Anlage eines Vermögens in Festgeldanlagen in Britischen Pfund und in Optionen auf verschiedene Aktien erstklassiger Unternehmen , woraus im Zusammenhang mit der Finanzkrise im Jahr 2008 ein grosser Verlust resultierte, k einen Vermögensverzicht dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010, E.
3. und
E. 3.3.2 Die Durchführungsstelle begründete die Anrechnung des Verzichtsvermögens in erster Linie mit den erlittenen Verlusten auf dem jenigen Teil des Vermögens, der über die Bank Z.___ in Wertschriften angelegt worden war . Diese Wert schriftenanlagen beliefen sich im Jahr 1999 auf rund Fr. 286‘ 000 .-- bei eine m in der Steuererklärung deklar ierten Gesamtvermögen von Fr. 1‘628 ‘ 490. - - . Das Depot bei der Bank Z.___ setzte sich aus den börsenkotierten, handelbaren Ak tien von sechs bis acht Firmen aus verschiedenen Branchen zusammen und war mithin diversifiziert. Zudem war es – aufgrund der von den Beschwerdeführen den erteilten Vollmacht zum Kauf und Verkauf von Aktien (vgl. Urk. 7/36, Urk. 7/ 39)
– von einem spezialisierten Vermögensverwalter der renommierten Bank Z.___ zusammengestellt worden und wurde von diesem verwaltet.
Ferner enthielt es keine derivativen oder strukturierten Produkte wie etwa Optionen, deren Kauf durch das Vermögensverwaltungsmandat der Bank Z.___ nicht ge deckt war
( Urk. 3/4, Urk. 3/6 S.
4 ff. , Urk. 3/5 ). Selbst wenn die vom Bankbera te r für die Beschwerdeführenden gekauften Einzelaktien als eher risikoreiche Inve stitionen einzustufen wären, würde jedenfalls das Gesamtrisiko durch die pro Aktie zu erwartenden potentiell höheren Renditen, die das Mehrfache des in ve stierten Kapitals betragen können, und die Diversifikation des Aktienkapi tals auf sechs bis acht Titel wieder reduziert . Vor dem Hintergrund der
vorste hend dargelegte n Rechtsprechung kann eine solche Geldanlage nicht als derart risi koreich betrachtet werden, dass von Anfang an mit sehr hoher Wahrschein lichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines Teils des Vermögens gerechnet werden musste . Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Weltakti enbörsen in den Jahren vor 1999 kontinuierlich gestiegen waren , und der De potwert in der Periode vom 3 1. Dezember 1998 bis zum 3 1. Dezember 1999 um rund Fr. 157‘000. -- zu genommen hatte . Die massiven Kursverluste im Jahr 2000 (im Betrag von rund Fr. 190 ‘000.-- ; Urk. 3/4, Urk. 7/39c ; vgl. auch Urk. 2 S.
2 ) und in geringerem Ausmass in den folgenden Jahren waren zunächst
Folge des damaligen, auch von den meisten F inanzf achleuten nicht vorausgesehenen Bör sen crashs mit weltweiten, sämtliche Wirtschaftssektoren erfassenden erheb lichen
Kurskorrektu ren. Zudem verwirklichte sich das sämtlichen Aktienanlagen inhä rente Risiko einer ungünstigen Kursentwicklung.
Die
Erklärung der Be schwerde führenden , sie hätten in den folgenden Jahren von einem Verkauf der im Wert gesunkenen Aktien abgesehen, da ihnen gesagt worden sei, dass grosse Chancen auf einen Wiederanstieg der Aktienkurse bestünden ( Urk.
E. 3.3.3 Sodann bestehen weder aufgrund der Parteivorbringen noch der Akten Anhalts punkte dafür, dass bei anderen Vermögensteilen ein Verzicht erfolgt wäre. Ins be sondere wird von der Durchführungsstelle zu Recht weder geltend gemacht , die Beschwerdeführenden hätten einen Teil ihres Vermögens durch einen ver schwenderischen Lebensstil verprasst - was einer unzulässigen Lebensführungs kontrolle gleichkommen würde -, noch wird von der Durchführungsstelle be stritten, dass die Beschwerdeführenden die Abnahme ihres Vermögens durch die Finanzierung der Lebenshaltungskosten genügend belegt haben ( Urk. 2, Urk. 6 S. 2, Urk. 7/39 S. 2; vgl. auch
Urk. 7/39d, Urk. 7/39e , Urk. 7/42 ).
4.
4.1
Strittig ist ferner die Anrechnung eines noch offenen Darlehens der Beschwer de rd eführenden an ihren Sohn im Betrag von Fr. 75‘000.-- als Vermögen ( Urk. 2 S. 4 f., Urk. 3/3). Während die Durchführungsstelle dies damit begrün dete, das Darlehen gegenüber dem Sohn sei offenbar bis anhin nicht zurückge fordert worden , so dass es gest ützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG als Vermögen anzurechnen sei ( Urk. 2 S.
4, Urk.
6 S.
3), m acht en die Beschwe rde führenden gel tend, sie könnten von ihrem Sohn aktuell keine Rückzahlung verlangen, da er finanzielle Probleme habe. Während zwei er Jahre habe er nur Teilzeit be schäf tigungen gehabt, mit denen er seinen Lebensunterhalt gera de noch habe finan zieren können; m omentan sei er zwar wieder vollzeitlich be schäftigt, verdiene aber nicht genug, um das Darlehen zurü ckzahlen zu können ( Urk.
1 S.
2; vgl. auch
Urk.
E. 6 . ) .
Das Sozialversicherungsgericht entschied , dass eine Vermögensreduktion inner halb eines Monats (zwischen November und Dezember 2010) um mehr als 60 % aufgrund von Kursverlusten , die aus der Anlage des Geldes in Aktien und Devi senoptionen
resultierte n , noch nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden könne , da der Versicherte das Vermögen mittels breiter Diversifikation in ver schie dene Titel, Branchen und Wä hrungen abgesichert habe
und nicht gesagt werden könne , dass die Kursverluste von vornherein als wahrscheinlich hätten
betrachtet werden müssen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2012.00036 vom 2 8. Oktober 2013, E.
3). Die im Jahr 2000 erfolgte Übergabe eines Ver mögens an einen Vermögensverwalter mit der Definition einer Ziel rendite von
E. 9 % ist ebenfalls nicht als Vermögensverzicht zu werten, da die ver einbarte Re n dite im damaligen Kontext einer Anlagestrategie im mittleren Risi kobereich ent spr ach (Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2012.00106 vom 1 2. März 2014 , E.
3 ). Keine Verzichtshandlung ist ferner im Umstand zu sehen, dass ein EL-An sprecher den in Aktien einer einzigen Unternehmung investier ten Teil seines Vermögens angesichts der sich ab 2007 abzeichnenden Krise auf dem Finanz markt nicht in weniger risikoreiche Anlagen investierte, da die Kursverluste im Zusammenhang mit der Finanzkrise in ihrem erheblichen Aus mass auch für Fachleute kaum voraussehbar waren. Ferner konnte dem Leis tungsansprecher auch nicht vorgeworfen werden, dass er, als der Kurs des Titels sank, nicht alle Aktien verkaufte und anderweitig investierte, s ondern darauf vertraute, dass der Kurs seiner Aktien wieder zulege ; vor der Krise hatte sich die Investition näm lich durchaus als gewinnbringend erwiesen (Urteil des Sozial versiche rungsge richts ZL.2011 .00106 vom 2 8. Februar 2013, E. 4).
E. 9.5 mit Hinweisen) . Die Durchführungsstelle hat es bisher näm lich versäumt,
sich
bei Finanzfachleute n , etwa einer Bank, zu erkundigen , ob eine Finanzinstitution dem Sohn der Beschwerdeführenden unter Berück sich tigung seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse
einen
Kredit in der Höhe der Dar lehensforderung
von Fr. 75‘000. --
gewähren würde und/oder ob die Darleh ens forderung gegen den Sohn auf dem freien Markt realistischerweise ver äuss ert werden könnte und bejahendenfalls zu welchem Preis. Die Durch führungs stelle , an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird dies nachzuholen haben und danach unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zum (fehlenden) Verzichtsvermögen den Zusatzleistungsanspruch ab März 2012 neu zu ermitteln und darüber eine Verfügung zu erlassen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 9. Oktober 2012 und die Bestandteil desselben bildende Verfü gung vom 2 6. respektive 2 9. Oktober 2012 ( Urk. 2, Urk. 3/3) sind aufzuheben. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene
Einsprache entscheid
vom 2 9. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird , damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre und anschliessend neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
E. 12 S.
2). 4.2
Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung sind die vorhandenen Vermö gens werte zu berücksichtigen, über welche die EL-berechtigte Person un geschmälert verfügen kann ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 162).
4.3
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden sich 1999 im Rah men einer einfachen Gesellschaft an der von ihrem Sohn eröffneten Bar betei ligten und dem Sohn zusätzlich ein Darlehen in Höhe von Fr. 75‘000. --
gewähr ten
( Urk. 7/39r) . Aufgrund unglücklicher Umstände (Bauarbeiten, verändertes ge schäft liches Umfeld) musste das Geschäft im Dezember 2005 aufgegeben wer den ( Urk. 2 S.
2, Urk. 7/ 41 ). Gemäss dem Gesellschaftsvertrag vom 9. November 1999 war vorgesehen, dass die Beschwerdeführenden der Gesellschaft nebst ih rer Ka pitaleinlage weitere Mittel in Form von Darlehen zur Verfügung stell t en, falls diese zur Führung des Betriebs benötigt wurden . Die Darlehen waren mit 5 % zu verzinsen, sofern der übrige Geschäftsaufwand durch die Erträge ge deckt war (Abs ätze 3 und 8 , Urk. 7/39r ).
Hinsichtlich der Fälligkeit der Darlehensforderung zur Rückzahlung findet sich in den Akten keine ausdrückliche schriftliche Regelung. Da von den Beschwer de führenden nichts anderes geltend gemacht wird, kann davon ausgegangen wer den, dass die Rückzahlung des Darlehens bei der Anmeldung zum Leis tungs bezug im März 2012 fällig war , unabhängig davon, ob für die
Fälligkeit die Be stimmungen zum Ende der Gesellschaft in den Absätzen 11 und 12 des Gesell schaftsvertrags vom 9. November 1999 (Rückzahlung von Kap italgutha ben innert
5 Jahren na ch Auflösung der Gesellschaft Ende 2005; Urk. 7/39r S .
3 ) analog an gewendet werden oder auf den dispositivrechtlichen Art. 318 des Obliga tio nen rechts abgestellt wird, wonach, falls nichts anderes vereinbart ist, das Dar leh en innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurück zube zah len ist.
Zwar kann aufgrund der eingereichten Steuererklärungen ( Urk. 3/13-21) davon ausgegangen werden, dass der zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtete Sohn
der Beschwerdeführenden
nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um das Dar lehen
im Jahr 2012 zurückzuzahlen. Damit ist die damalige
Uneinbring lichkeit des Darle hens aber noch nicht erstellt. Die Beschwerdeführenden ma chen weder geltend, dass sie die Darlehensforderung mit aller Entschlossenheit einzutreiben ver sucht haben, noch haben sie einen Verlustschein wegen e rfolg loser Betrei bung oder einen anderen Beweis der Uneinbringlichkeit der Forde rung einge reicht .
Unter diesen Umständen bleibt es denkbar, dass der Sohn die zur Rückzahlung des Darlehens nötigen Mittel durch die Aufnahme eines längerfristigen Kredites beschaffen könnte . Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdefüh ren den durch eine Veräusserung der Darlehensforderung den Gegenwert dersel ben in flüssigen Mitteln erhältlich machen könn t en . Solchenfalls
wäre die Dar leh ens forderung nicht uneinbringlich, und die Durchführungsstelle dürfte den effekti ven (Markt-) Wert des Darlehen s der Beschwerdeführenden an ihren Sohn bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung berücksichtigen.
4.4
D ie praktische Umsetzbarkeit der genannten Varianten zur Verwertung der Dar le hensforderung
gegenüber dem Sohn und zur
Beschaffung flüssiger Mittel ist indes nach Lage der Akten nicht mit dem im sozialversicherungsrechtlichen Ver fahren notwendigen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (BGE 134 V 109 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00108 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
18. September 2014 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die Eheleute X.___ und Y.___ , geboren 1934 und 1932, ersuchten die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleis tung en zur AHV/IV-Rente , am 2 7. März 2012 mit dem ausgefüllten Formular um die Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV-Rente ( Urk. 7/6.1, Urk. 9/5 ; vgl. auch Urk. 7/F ). Die Anmeldung wurde zuständigkeitshalber der Stadt Zü rich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zur Be arbeitung überwiesen ( Urk. 7/6.1b; vgl. auch Urk. 7/6.1c ). Diese teilte den Ehe leuten mit Schreiben vom 1 9. April 2012 mit, die Anspruchsvoraussetzun gen für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV seien aufgrund ihrer Ein kom mens- und Vermögensverhältnisse nicht erfüllt ( Urk. 7/35). Nachdem die Ver sicherten dagegen opponiert hatten ( Urk. 7/36), erliess die Durchführungs stelle
die Verfügung vom 3 0. Juli
beziehungsweise 2. August 2012, mit welcher sie einen Anspruch auf Zusatzleistungen verneinte ( Urk. 7/37 -38 ). Zur Begrün dung gab sie an, aufgrund der Steuerdaten müsse von einem bedeutenden Ver mö gens verzicht ausgegangen werden, dessen Berücksichtigung zu einem Über schuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben führe ( Urk. 7/38). Die von den Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/39) wurde von der Durchführungsstelle – unter Berücksichtigung der Ergebnisse ei ner Bespre chung mit den Versicherten vom 2 7. September 2012
( Urk. 7/40-41) sowie wei terer Unterlagen zu ihren Vermögensverhältnissen ( Urk. 7/41-42e ) – mit
Ein spracheentscheid vom 2 9. Oktober 2012 „im Sinne der Erwägungen teil weise gutgeheissen“ , wobei den Erwägungen und der gemäss Dispositiv-Ziffer II. Be standteil des Einspracheentscheids bildenden Verfügung vom 2 6. r espektive 2 9. Oktober 2012 zu entnehmen ist, dass die Durchführungsstelle den Ver mög ens verzicht neu bewertete und eine neue Bedarfsberechnung vor nahm , einen An spruch auf Zusatzleistungen aber auch unter Berücksichtigung der neuen Zahlen verneinte ( Urk. 2 , Urk. 3/3 ). 2.
Dagegen erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 2 7. November 2012 Be schwer de und beantragten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheids und die Zusprechung von Zusatzleistungen ( Urk. 1). In der Be schwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2012 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Im Rahmen des zweiten Schriften wechsels
(Replik vom 2 2. Januar 2013 [ Urk. 12] und Duplik vom 1. Februar 2013 [ Urk. 16] ) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Vo raus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Die jährliche Ergänzungsleistung ent spricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Ein nahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Unter ande rem wird bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermö gens , soweit es bei Ehepaaren 60'000 Franken übersteigt , angerechnet ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Sodann sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist , als Einkommen anzurechnen ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Ver pflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, oder wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt ( BGE 131 V 329 E. 4.2 -4 ; 121 V 204
E . 4a -b , je mit Hinweisen). 2.
Aus der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheid s ergibt sich,
dass
die Durchführungsstelle bei der Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs für das Jahr 2012 ein Verzichtsvermögen der Beschwerdeführenden von Fr. 490‘000. -- veranschlagte . Des Weiteren berücksichtigte sie ein noch offenes Darlehen an den Sohn der Beschwerdeführenden im Betrag von Fr. 75‘000.-- als Vermögen . V on diesen Vermögenswerten rechnete sie den Beschwerdeführenden nach Ab zug des Freibetrages von Fr. 60‘000.-- 1/10 auf der Einnahmenseite an , was
unter Berücksichtigung der weiteren anrechenbaren Einnahmen und anerkann ten Aus gaben zu einem Einnahmenüberschuss führte , und verneinte deshalb ei nen
An spruch auf Zusatzleistungen ( Urk. 2 S. 3 ff, Urk. 3/3).
Die Beschwerdeführenden bestreiten die Anrechenbarkeit des von der Durchfüh rungsstelle ermittelten Verzichtsvermögens sowie des noch offenen Darlehens an ihren Sohn ( Urk. 1, Urk. 12) . 3.
3.1
3.1.1
Die Durchführungsstelle argumentierte im a ngefochtenen Einspracheentscheid ,
die Beschwerdeführenden hätten 1999 ein stattliches Gesamtv ermögen von rund
Fr. 1‘800‘000.--
versteuert, wogegen im Jahr 2012 nur noch Vermögens werte von rund Fr. 36‘000.-- deklariert worden seien.
Die Abnahme des Vermö gen s sei
zu einem wesentlichen Teil auf möglicherweise Strafbares Verhalten
ihres
Bank be raters der Bank Z.___ zurückzuführen: Dieser habe offenbar un autorisiert mit Kundengeldern spekuliert und die Beschwerdeführenden über das Ausmass des Risikos der getätigten Investitionen im Dunkeln gelassen. Zudem habe er nach Aus sagen der Beschwerdeführenden veranlasst, dass sie einen Kredit bei der Bank Z.___
aufgenommen hätten . Diese Kreditaufnahme habe in der Folge Mar gen forderungen
der Bank in Höhe von total Fr. 119‘000.-- zur Folge gehabt, welche von den Beschwerdeführenden hätten beglichen werden müssen, um nicht
Teile ihres Wertschriftenbestandes verkaufen zu müssen . Die von den anderen ge schädigten Kunden eingeleiteten Verfahren hätten zur Zu sprechung von Ent schädigungen geführt. Es
wäre deshalb von entscheidender Bedeutung gewesen, dass die Beschwerdeführenden
durch die Einleitung eines Strafverfahrens die Ab klärung der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens des Kundenberaters veran lasst hätten . Dass sie dies nicht getan hätten und
auch auf Schaden ersatz for derungen
gegenüber dem Bankberater und der Bank verzichtet hätten, sei als Vermögensverzicht zu qualifizieren. Aufgrund der betrügerischen Machen schaf ten des Kundenberaters und der
unrechtmässigen Margenforderun gen
durch die Bank seien folgende, als Vermögensverzicht zu qualifizierenden Verluste zu verzeichnen: Von 1999
bis 2000 eine Vermögensminderung von Fr. 190‘000.-- bei der Bank Z.___ sowie der nicht belegte Teil der Vermö gensabna h me
im Be trag von rund Fr. 100‘000. --, t otal
Fr. 290‘000 .-- ; von 2000 bis 2001 eine Ver mögensminderung von total Fr. 210‘000.-- bei der Bank Z.___ ; von 2003 bis 2004 der nicht belegte Teil der Vermögensabnahme im Betrag von rund Fr. 100‘000.--. Unter Berücksichtigung der jährlichen Amorti sation des Verzichts vermögens im Sinne von Art. 17a Abs. 1 ELV verbleibe im Jahr 2012 ein Ver zichtsvermögen von Fr. 490‘000.--
( Urk. 2 S. 2 ff.).
3.1.2
Die Beschwerdeführenden wende te n dagegen beschwerdeweise ein, ihr grosser Wertschriftenverlust sowie die Margen forderungen sei en nicht Folge unrecht mässiger
Handlungen gewesen, sondern auf Kursverluste zufolge schlechter In vestitionen durch ihren Bankberater
zurückzuführen. Dieser habe die Vollmacht zum Kauf und Verkauf von Wertschriften gehabt. Zwar treffe es zu, dass dieser
sich wegen betrügerischer Machenschaften vor Gericht habe verantworten müssen. Die gemäss Medienberichten ausgerichteten Entschädigungen an an dere Kunden der Bank seien aber nicht auf Verluste wegen schlechter Investiti onen und Kursverlusten zurückzuführen , sondern wegen illegale r Abwicklungen von Geldtransaktionen auf fremde Kundenkonti erfolgt ; derartige Transaktionen seien in ihrem Fall nicht erfolgt. Ein Anwalt sowie zwei Fachstellen hätten ihnen von Schadenersatzforderungen oder einer Strafanzeige abgeraten . D ie späteren massi ven Verluste seien im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Voll macht zur Ver mö gensverwaltung und anlässlich der Investitionen nicht vor hersehbar gewesen: Sie hätten das Vermögen von einer angesehenen Bank ver walten lassen, welche sie bereits jahrelang gut betreut habe .
Ihr Vorgehen könne
nicht mit einer be wussten Weggabe eines Vermögens oder dem Tätigen einer Investition, bei der von Anfang an ein Verlust absehbar gewesen sei, gleichgesetzt werden . Die Vo raussetzungen für die Annahme eines Vermögens verzichts seien nicht gegeben
( Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 36, Urk. 39).
In der Beschwerdeantwort argumentierte die Durchführungsstelle neu , auch wen n der Vermögensrückgang der Beschwerdeführenden nicht auf einen Betrug zu rückzuführen sei, müssten sie sich das Verzichtsvermögen von Fr. 490‘000. -- an rechnen lassen . Sie hätten den massiven Rückgang ihres Vermögens nämlich
seit 1999 über Jahre einfach so hingenommen und keine Massnahmen gegen den Mittelabfluss getroffen, obwohl sie das Vermögen infolge ihrer Pensionie rung als Altersguthaben gebraucht hätten. Dieser fahrlässige Umgang mit Geld sei er schreckend; die Hinnahme der Aktienverluste über Jahre sei als Leichtsinn und Verschwendung zu qualifizieren. Zweck von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG sei es
zu
ver hindern, dass Personen, die ihr Vermögen verschwendet en , die Verant wor tung für die Folgen ihres finanziellen Gebarens durch den Bezug von Er gänzungs leistungen auf die Allgemeinheit überwälzen könnten. Im Übrigen würde a uf grund der Komplexität der zu beurteilenden Bank- und Aktienge schäfte
auch eine gutachterliche Beurteilung der Aktiengeschäfte im Rahmen des vorlie gen de n Beschwerdeverfahrens begrüsst ( Urk. 6 S. 2 f. ; vgl. auch
Urk. 16). 3.1.3
In der Replik entgegne te n d ie Beschwerdeführenden der Argumentation der Durch führungsstelle ,
vor der Finanzkrise und den Börsencrashs seien Aktien anlagen üblich gewesen. Zudem hätten sie nicht das ganze Vermögen in Wert schriften angelegt gehabt . Jeder Anlageberater habe davon abgeraten, grosse Vermögen auf Sparkonten anzulegen , da dort praktisch kein Zinsertrag gene riert werde und das Vermögen deshalb mit der Zeit abnehme. Rückblickend be trachtet sei die Wahl der Aktien nicht gut gewesen; b eim Kauf der Aktien hät ten sie aber mit Gewinnen gerechnet. Nach den ersten grossen Kursverlusten sei ihnen von einem Verk auf der Aktien abgeraten worden , da grosse Chancen auf einen Wiederanstieg der Aktienkurse bestanden hätten . Dass die Aktienkurse in der Folge weiter gefallen seien, sei für sie nicht vorhersehbar gewesen , ver gleich bar mit den grossen Kursverlusten bei damals als sicher geltenden Anla gen wie A.___
- und B.___ -Aktien. Bei den Wertschriftenanlagen könne somit nicht von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden ; vielmehr hätten sie das Geld in Aktien angelegt, um eine Rendite zu erzielen ( Urk. 12).
In der Duplik verwies die Durchführungsstelle auf ihre Beschwerdeantwort und nahm zu den Ausführungen in der Replik nicht Stellung ( Urk. 16). 3.2
3.2.1
Nach der Rechtsprechung kann eine auf strafbare Handlungen zurückzufüh rende
V erminderung eines angelegten Vermögens nicht als Vermögensverzicht quali fi ziert werden ;
denn einer solchen Vermögensverminderung ist gerade ei gen , dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getä tig ten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber arglistig ge täuscht wird. F ür die Abklärung eines allfälligen Vermögensverzichts ist mithin von aus schlaggebender Bedeutung, ob die Vermögensverminderung durch eine s traf bare Handlung bewirkt wurde; e ntsprechend ist auch die Einleitung und Durch füh rung eines Strafverfahrens von Belang (Urteil e des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 , E. 6.5 , sowie 9C_904/2011 vom 5. März 2012, E. 4.2.2 ). 3.2.2
Die Durchführungsstelle hielt in der Beschwerdeantwort nicht mehr a n ihrer Ar gumentation fest , die Beschwerdeführenden hätten zu Unrecht auf eine Straf an zeige ebenso wie auf Schadenersatzforderungen verzichtet, weshalb ihnen die auf grund betrügerischer Machenschaften ihres Kundenberaters bei der Bank Z.___
und unrechtmässiger Margenforderungen durch die Bank entstandenen Ver luste als Verzichtsvermögen anzurechnen seien
( Urk. 6 S.
2 ; vgl. auch Urk. 7/39s,
Urk. 7/39t ) . Dies leuchtet ein, legten die Beschwerdeführenden doch bereits in ihrer Einsprache vom 3 1. August 2012 glaubwürdig dar, dass sie die Erfolgsaussichten einer Strafanzeige sowie der Geltendmachung von Sc haden ersatzforderungen gegen die Bank und ihren ehemaligen Bankberater durch ei nen Rechtsanwalt und den Banken-Ombudsmann abklären liessen , und diese von
einem solchen Vorgehen mangels Erfolgsaussichten ab rieten ( Urk. 7/39 S.
2 ; vgl. auch Urk. 1 ).
Auch die
von den Beschwerdeführenden
vor Einreichung der Beschwerde angefragte Schweizer Investorenschutz-Vereinigung hielt in ihrer Stell ungnahme vom 2 6. November 2012 fest, den Bankunterlagen seien keine Anhaltspunkte für unrechtmässige Handlungen seitens der Bank zu ent nehmen ( Urk. 3/5). Die Beschwerdeführenden durften somit davon ausgehen, dass der Vermögensverminderung keine unrechtmässige Handlung ihres Kun denberaters beziehungsweise der Bank Z.___ zugrunde lag. D er Umstand, dass s ie auf eine Strafanzeige und die Geltendmachung von Schadenersatzforderun gen verzich te ten, erfüllt deshalb den Verzichtstatbestand der unterlassenen Durchsetzung von Rechtsansprüchen (vorstehend E. 1.2) nicht.
3.3
3.3.1
Das Bundesgericht hatte sich bereits mehrmals mit der Frage zu befassen, ob und inwiefern bei der Anlage eines Vermögens erlittene Verluste als Verzichts vermögen zu qualifizieren sind . Dabei erkannte es
F olgendes: D ie Anlage eines Vermögens stellt grundsätzlich kein en Vermögensverzicht dar
(Urteil des Bun desgerichts P 55/05 vom 2 6. Januar 2001, E. 3.2) , ebenso wie d as dabei einge gangene Risiko eines Totalverlusts , da dieses prinzipiell bei jeder Vermögens an lage besteht . Dass Anlagen, die eine höhere Rendite erwarten lassen, auch eine höhere Ausfallwahrscheinlichkeit implizieren, ist für sich allein nicht aus schlag gebend. Auch wenn das Risiko einer Anlage überdurchschnittlich ist und siche rere Anlagen möglich gewesen wären, ist nicht zwingend ein Vermögens ver zicht anzunehmen. Der Tatbestand des Vermögensverzichts wurde ursprüng lich aufgenommen, um Fälle zu erfassen , in denen auf Werte verzichtet wurde, um Ergänzungsleistungen zu erwirken. Auf dieses subjektive Element wurde zwar später verzichtet, weil es oft schwierig festzustellen ist. Gleichwohl gilt aber, dass das Ergänzungsleistungssystem in der Regel von den tatsächlich vor handenen Mitteln auszugehen hat und nicht danach zu fragen hat, ob der EL-Ansprecher in der Vergangenheit im Rahmen einer Normalitätsgrenze gelebt hat (im Sinne einer „Lebensführungskontrolle“). Der Vermögensverzicht muss daher grundsätz lich auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Ver mögen weg gegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche In vestition getä tigt wurde, bei welcher von Anfang an mit sehr hoher W ahr scheinlich keit mit dem Verlust des gesamten oder eines Teils des Vermögens gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte
(Urtei l e des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012, E. 4.1 sowie 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 20 10, E.
5.2 und 6 mit Hinweisen). Das einge gang e ne Risiko muss demjenigen eines Vabanquespiels, bei dem alles aufs Spiel gesetzt wird, gleich kommen (Urteile des Bundesgerichts P 55/05 vom 2 6. Januar 2007, E. 3.2 sowie P 16/05 vom 2 6. April 2006, E. 4.1-2).
Fehlt es an einem von Anfang an absehbaren Verlust, kann auf die spätere Ent wicklung höchstens dann abgestellt werden, wenn ein bevorstehender, be träch t licher Verlust für eine breite Anlegerschaft klar erkennbar geworden ist und der EL-Ansprecher geradezu grobfahrlässig wirksame Vorkehren zum Ver mögens schutz unterlässt, die jeder vernünftige Anleger in gleicher Lage getrof fen hätte .
So stellt d ie Anlage eines Vermögens in Festgeldanlagen in Britischen Pfund und in Optionen auf verschiedene Aktien erstklassiger Unternehmen , woraus im Zusammenhang mit der Finanzkrise im Jahr 2008 ein grosser Verlust resultierte, k einen Vermögensverzicht dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010, E.
3. und 6 . ) .
Das Sozialversicherungsgericht entschied , dass eine Vermögensreduktion inner halb eines Monats (zwischen November und Dezember 2010) um mehr als 60 % aufgrund von Kursverlusten , die aus der Anlage des Geldes in Aktien und Devi senoptionen
resultierte n , noch nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden könne , da der Versicherte das Vermögen mittels breiter Diversifikation in ver schie dene Titel, Branchen und Wä hrungen abgesichert habe
und nicht gesagt werden könne , dass die Kursverluste von vornherein als wahrscheinlich hätten
betrachtet werden müssen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2012.00036 vom 2 8. Oktober 2013, E.
3). Die im Jahr 2000 erfolgte Übergabe eines Ver mögens an einen Vermögensverwalter mit der Definition einer Ziel rendite von 9 % ist ebenfalls nicht als Vermögensverzicht zu werten, da die ver einbarte Re n dite im damaligen Kontext einer Anlagestrategie im mittleren Risi kobereich ent spr ach (Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2012.00106 vom 1 2. März 2014 , E.
3 ). Keine Verzichtshandlung ist ferner im Umstand zu sehen, dass ein EL-An sprecher den in Aktien einer einzigen Unternehmung investier ten Teil seines Vermögens angesichts der sich ab 2007 abzeichnenden Krise auf dem Finanz markt nicht in weniger risikoreiche Anlagen investierte, da die Kursverluste im Zusammenhang mit der Finanzkrise in ihrem erheblichen Aus mass auch für Fachleute kaum voraussehbar waren. Ferner konnte dem Leis tungsansprecher auch nicht vorgeworfen werden, dass er, als der Kurs des Titels sank, nicht alle Aktien verkaufte und anderweitig investierte, s ondern darauf vertraute, dass der Kurs seiner Aktien wieder zulege ; vor der Krise hatte sich die Investition näm lich durchaus als gewinnbringend erwiesen (Urteil des Sozial versiche rungsge richts ZL.2011 .00106 vom 2 8. Februar 2013, E. 4). 3.3.2
Die Durchführungsstelle begründete die Anrechnung des Verzichtsvermögens in erster Linie mit den erlittenen Verlusten auf dem jenigen Teil des Vermögens, der über die Bank Z.___ in Wertschriften angelegt worden war . Diese Wert schriftenanlagen beliefen sich im Jahr 1999 auf rund Fr. 286‘ 000 .-- bei eine m in der Steuererklärung deklar ierten Gesamtvermögen von Fr. 1‘628 ‘ 490. - - . Das Depot bei der Bank Z.___ setzte sich aus den börsenkotierten, handelbaren Ak tien von sechs bis acht Firmen aus verschiedenen Branchen zusammen und war mithin diversifiziert. Zudem war es – aufgrund der von den Beschwerdeführen den erteilten Vollmacht zum Kauf und Verkauf von Aktien (vgl. Urk. 7/36, Urk. 7/ 39)
– von einem spezialisierten Vermögensverwalter der renommierten Bank Z.___ zusammengestellt worden und wurde von diesem verwaltet.
Ferner enthielt es keine derivativen oder strukturierten Produkte wie etwa Optionen, deren Kauf durch das Vermögensverwaltungsmandat der Bank Z.___ nicht ge deckt war
( Urk. 3/4, Urk. 3/6 S.
4 ff. , Urk. 3/5 ). Selbst wenn die vom Bankbera te r für die Beschwerdeführenden gekauften Einzelaktien als eher risikoreiche Inve stitionen einzustufen wären, würde jedenfalls das Gesamtrisiko durch die pro Aktie zu erwartenden potentiell höheren Renditen, die das Mehrfache des in ve stierten Kapitals betragen können, und die Diversifikation des Aktienkapi tals auf sechs bis acht Titel wieder reduziert . Vor dem Hintergrund der
vorste hend dargelegte n Rechtsprechung kann eine solche Geldanlage nicht als derart risi koreich betrachtet werden, dass von Anfang an mit sehr hoher Wahrschein lichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines Teils des Vermögens gerechnet werden musste . Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Weltakti enbörsen in den Jahren vor 1999 kontinuierlich gestiegen waren , und der De potwert in der Periode vom 3 1. Dezember 1998 bis zum 3 1. Dezember 1999 um rund Fr. 157‘000. -- zu genommen hatte . Die massiven Kursverluste im Jahr 2000 (im Betrag von rund Fr. 190 ‘000.-- ; Urk. 3/4, Urk. 7/39c ; vgl. auch Urk. 2 S.
2 ) und in geringerem Ausmass in den folgenden Jahren waren zunächst
Folge des damaligen, auch von den meisten F inanzf achleuten nicht vorausgesehenen Bör sen crashs mit weltweiten, sämtliche Wirtschaftssektoren erfassenden erheb lichen
Kurskorrektu ren. Zudem verwirklichte sich das sämtlichen Aktienanlagen inhä rente Risiko einer ungünstigen Kursentwicklung.
Die
Erklärung der Be schwerde führenden , sie hätten in den folgenden Jahren von einem Verkauf der im Wert gesunkenen Aktien abgesehen, da ihnen gesagt worden sei, dass grosse Chancen auf einen Wiederanstieg der Aktienkurse bestünden ( Urk. 12 S.
1) , ist glaub würdig und nachvollziehbar.
Die Überlegung, dass auf grössere Kursver luste im Allgemeinen auch wieder Gewinne folgen, basiert auf Erfahrungswer ten , hängt mit dem Auf und Ab der Konjunktur zusammen und ist in Fachkrei sen allge mein anerkannt.
Zudem erholten sich die Kurse einzelner Titel in den Folge jahren tatsächlich ( Urk. 3/4, Urk. 7/39b). Das Festhalten an den im Depot bei der Bank Z.___ befindlichen Aktien während mehrerer Jahre lässt deshalb noch nicht auf einen fahrlässige n , leichtsinnigen, verschwenderischen Umgang mit Geld schliessen, wie von der Durchführungsstelle geltend gemacht wird, und auch nicht auf ein im Sinne der Rechtsprechung grobfahrlässiges Unter lassen wirksamer Vorkehren zum Vermögensschutz.
Nichts an der Einschätzung des mit den Aktienanlagen eingegangenen finanz i el len Risikos ändert sodann der Umstand, dass ein Teil des Aktienbestan des im Depot der Bank Z.___ durch Kredite der Bank
– welche zu den im Ein sprache entscheid erwähnten Margenforderungen führten ( Urk. 2 S.
2 ff.; vgl. auch Urk. 7/39c) - finanziert war ( Urk. 7/39c S. 1) . Diesen Krediten ( im Höchst betrag von rund Fr. 180‘000.-- im Jahr 2000 ;
Urk. 7/39c)
respektive den ge samten Schul den (von höchstens
Fr. 334‘000.-- im Jahre 2000 ; Urk. 7/39a, Urk. 7/39g, Urk. 7/39h ) stand nämlich jederzeit ein deutlich höhe res steuerbares Gesamt vermögen ( von über Fr. 1‘000‘000.-- im Jahre 2000; Urk. 2 S.
2, Urk. 39a) ge gen über . Zudem war
die Bankschuld durch flüssige Mittel (im Be trag von rund Fr. 210‘000.-- im Jahr 2000) gedeckt . Mit anderen Worten hätte der kredit finan zierte Teil der Aktien auch durch Eigenkapital finanziert werden können, ohne dass das Aktienportfolio bei der Bank Z.___ im Verhältnis zum Gesamtver mögen ein allzu grosses , als unvernünftig riskant erscheinendes Ge wicht erhal ten hätte.
Die genaue betragliche und prozentuale Höhe der mit dem Wertschriftendepot bei der Bank Z.___
erlittenen Verluste spielt in Anbetracht des Gesagten keine Rolle . Bezüglich dieser Vermögensabnahme liegt keine Verzichtshandlung vor. Eine gutachterliche Beurteilung der Aktiengeschäfte, wie von der Durchfüh rungs stelle eventualiter beantragt, ist nicht erforderlich. 3.3.3
Sodann bestehen weder aufgrund der Parteivorbringen noch der Akten Anhalts punkte dafür, dass bei anderen Vermögensteilen ein Verzicht erfolgt wäre. Ins be sondere wird von der Durchführungsstelle zu Recht weder geltend gemacht , die Beschwerdeführenden hätten einen Teil ihres Vermögens durch einen ver schwenderischen Lebensstil verprasst - was einer unzulässigen Lebensführungs kontrolle gleichkommen würde -, noch wird von der Durchführungsstelle be stritten, dass die Beschwerdeführenden die Abnahme ihres Vermögens durch die Finanzierung der Lebenshaltungskosten genügend belegt haben ( Urk. 2, Urk. 6 S. 2, Urk. 7/39 S. 2; vgl. auch
Urk. 7/39d, Urk. 7/39e , Urk. 7/42 ).
4.
4.1
Strittig ist ferner die Anrechnung eines noch offenen Darlehens der Beschwer de rd eführenden an ihren Sohn im Betrag von Fr. 75‘000.-- als Vermögen ( Urk. 2 S. 4 f., Urk. 3/3). Während die Durchführungsstelle dies damit begrün dete, das Darlehen gegenüber dem Sohn sei offenbar bis anhin nicht zurückge fordert worden , so dass es gest ützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG als Vermögen anzurechnen sei ( Urk. 2 S.
4, Urk.
6 S.
3), m acht en die Beschwe rde führenden gel tend, sie könnten von ihrem Sohn aktuell keine Rückzahlung verlangen, da er finanzielle Probleme habe. Während zwei er Jahre habe er nur Teilzeit be schäf tigungen gehabt, mit denen er seinen Lebensunterhalt gera de noch habe finan zieren können; m omentan sei er zwar wieder vollzeitlich be schäftigt, verdiene aber nicht genug, um das Darlehen zurü ckzahlen zu können ( Urk.
1 S.
2; vgl. auch
Urk.
12 S.
2). 4.2
Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung sind die vorhandenen Vermö gens werte zu berücksichtigen, über welche die EL-berechtigte Person un geschmälert verfügen kann ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 162).
4.3
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden sich 1999 im Rah men einer einfachen Gesellschaft an der von ihrem Sohn eröffneten Bar betei ligten und dem Sohn zusätzlich ein Darlehen in Höhe von Fr. 75‘000. --
gewähr ten
( Urk. 7/39r) . Aufgrund unglücklicher Umstände (Bauarbeiten, verändertes ge schäft liches Umfeld) musste das Geschäft im Dezember 2005 aufgegeben wer den ( Urk. 2 S.
2, Urk. 7/ 41 ). Gemäss dem Gesellschaftsvertrag vom 9. November 1999 war vorgesehen, dass die Beschwerdeführenden der Gesellschaft nebst ih rer Ka pitaleinlage weitere Mittel in Form von Darlehen zur Verfügung stell t en, falls diese zur Führung des Betriebs benötigt wurden . Die Darlehen waren mit 5 % zu verzinsen, sofern der übrige Geschäftsaufwand durch die Erträge ge deckt war (Abs ätze 3 und 8 , Urk. 7/39r ).
Hinsichtlich der Fälligkeit der Darlehensforderung zur Rückzahlung findet sich in den Akten keine ausdrückliche schriftliche Regelung. Da von den Beschwer de führenden nichts anderes geltend gemacht wird, kann davon ausgegangen wer den, dass die Rückzahlung des Darlehens bei der Anmeldung zum Leis tungs bezug im März 2012 fällig war , unabhängig davon, ob für die
Fälligkeit die Be stimmungen zum Ende der Gesellschaft in den Absätzen 11 und 12 des Gesell schaftsvertrags vom 9. November 1999 (Rückzahlung von Kap italgutha ben innert
5 Jahren na ch Auflösung der Gesellschaft Ende 2005; Urk. 7/39r S .
3 ) analog an gewendet werden oder auf den dispositivrechtlichen Art. 318 des Obliga tio nen rechts abgestellt wird, wonach, falls nichts anderes vereinbart ist, das Dar leh en innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurück zube zah len ist.
Zwar kann aufgrund der eingereichten Steuererklärungen ( Urk. 3/13-21) davon ausgegangen werden, dass der zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtete Sohn
der Beschwerdeführenden
nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um das Dar lehen
im Jahr 2012 zurückzuzahlen. Damit ist die damalige
Uneinbring lichkeit des Darle hens aber noch nicht erstellt. Die Beschwerdeführenden ma chen weder geltend, dass sie die Darlehensforderung mit aller Entschlossenheit einzutreiben ver sucht haben, noch haben sie einen Verlustschein wegen e rfolg loser Betrei bung oder einen anderen Beweis der Uneinbringlichkeit der Forde rung einge reicht .
Unter diesen Umständen bleibt es denkbar, dass der Sohn die zur Rückzahlung des Darlehens nötigen Mittel durch die Aufnahme eines längerfristigen Kredites beschaffen könnte . Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdefüh ren den durch eine Veräusserung der Darlehensforderung den Gegenwert dersel ben in flüssigen Mitteln erhältlich machen könn t en . Solchenfalls
wäre die Dar leh ens forderung nicht uneinbringlich, und die Durchführungsstelle dürfte den effekti ven (Markt-) Wert des Darlehen s der Beschwerdeführenden an ihren Sohn bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung berücksichtigen.
4.4
D ie praktische Umsetzbarkeit der genannten Varianten zur Verwertung der Dar le hensforderung
gegenüber dem Sohn und zur
Beschaffung flüssiger Mittel ist indes nach Lage der Akten nicht mit dem im sozialversicherungsrechtlichen Ver fahren notwendigen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (BGE 134 V 109 E.
9.5 mit Hinweisen) . Die Durchführungsstelle hat es bisher näm lich versäumt,
sich
bei Finanzfachleute n , etwa einer Bank, zu erkundigen , ob eine Finanzinstitution dem Sohn der Beschwerdeführenden unter Berück sich tigung seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse
einen
Kredit in der Höhe der Dar lehensforderung
von Fr. 75‘000. --
gewähren würde und/oder ob die Darleh ens forderung gegen den Sohn auf dem freien Markt realistischerweise ver äuss ert werden könnte und bejahendenfalls zu welchem Preis. Die Durch führungs stelle , an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird dies nachzuholen haben und danach unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zum (fehlenden) Verzichtsvermögen den Zusatzleistungsanspruch ab März 2012 neu zu ermitteln und darüber eine Verfügung zu erlassen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 9. Oktober 2012 und die Bestandteil desselben bildende Verfü gung vom 2 6. respektive 2 9. Oktober 2012 ( Urk. 2, Urk. 3/3) sind aufzuheben. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene
Einsprache entscheid
vom 2 9. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird , damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre und anschliessend neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt