Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 38 , meldete sich am
8. Oktober 2011 zum Be zug von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente an (Urk. 7 / 27 ).
Die Sozialversicherungs anstalt (SVA) des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV ,
teilte dem Versicherten mit, dass weitere Unterlagen benötigt würden und forderte ihn insbesondere auf,
die Vermögensverminder ungen in den Jahren 200 1 bis 20 11 zu begründen und die entsprechenden Belege zuzustellen ( vgl. Schreiben vom 25. November 2011, Urk. 7/44, sowie 3. April 2012, Urk. 7/64 ).
Nach Eingang weiterer Unterlagen (vgl. Urk. 7 /6 6 - 68 )
verneinte die SVA Zürich mit Verfügung vom
28. August 2012 (Urk. 7 / 74 ) einen Anspruch des Versicherten auf Zusatz leistungen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 sowie ab dem 1. Januar 2012 , unte r Anrechnung eines Vermögensver zichts von Fr. 810 '000. -- respektive Fr. 800'000.-- (vgl. Berechnungsblätter, Urk. 7/78 und Urk. 7/76).
Die dagegen vom Versicherten am 11. September 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/84 ) wies die SVA Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , mit Entscheid vom 24. Oktober 2012 ab (Urk. 7/ 86 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
24. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 22. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, dieser sei aufzuheben, sein Gesuch um Gewährung von Ergänzungsleis tungen gutzuheissen und die Sache zur neuen Leistungsberechnung an die SVA Zürich zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht stellte er ein Ge such um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung
(S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Ebenfalls am 18. Ja nuar 2013 informierte der Beschwerdeführer über eine gleichentags eingereichte Strafanzeige ( Urk. 8-9).
Diese Eingabe n wurden
der jeweiligen Gegenpartei am 1 . Febr uar 201 3 zur Kennt nis gebracht (Urk. 1 0 ).
Mit E-Mail vom
10. Februar 2014 ( Urk. 12) liess der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2014 betreffend Forderung zukommen ( Urk. 13). Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2014 wurde den Parteien angezeigt, dass dieses Urteil zu den Akten genommen wird ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsanspre chende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „ Lebensfüh rungskontrolle " vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungs leistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen). 1.4
Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Be weislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1). 1.5
Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermin dern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist insbesondere , ob die Beschwerdegegnerin dem Be schwerde führer bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein Ver zichtsvermögen in der Höhe von Fr. 8 10'000 .-- respektive Fr. 8 0 0'000 .-- ange rechnet hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest , sie gehe davon aus, dass der Vermögensverzicht mit der Handlung, das Geld im Jahr 2000 zu einem Zinssatz von 9 % anzulegen, stattgefunden habe (S. 3 Ziff. 3 h ).
Im vorliegenden Anlageprofil – welches jedoch nicht das endgül tige sein könne, da es nur die Anlagewährung in Schweizer Franken vorsehe und weder ein Datum noch eine Unterschrift der Y.___ trage – sei festgehalten, dass das jährliche Einkommen Fr. 80‘000.-- betragen solle, mithin eine Rendite von 9 % verspreche. Dem Versprechen eines hohen Zinses sei unter diesen Umständen das massiv erhöhte Risiko eines Verlustes der hin gegebenen Gelder und damit des gesamten liquide n Vermögens gegenüber ge standen (S. 2 Ziff. 3b ). Massgebend sei die Abweichung von den im Jahr 2000 mit 3.6 % verzinsten Ka ss enobligationen. Die vereinbarte Rendite von 9 % entspreche dabei einer Abweichung von 5.4 %. Diese Abweichung sei massiv und daher spekulativ. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass eine solche Rendite, welche ihm in Aussicht gestellt worden sei, mit Risiken be haftet sei und dass das Risiko sicherlich höher sei als ein „normales Risiko“ bei einer Geldanlage (S. 3 Ziff. 3 g ). 2.3
Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, dass beim Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages im Jahr 2000 in keiner Weise absehbar gewesen sei, dass die Vermögenswerte nicht wieder erhältlich gemacht werden könnten (S. 6 Rz 21).
Er habe sich entschieden , seine Altersvorsorge in Ka pitalform zu beziehen und diese konservativ und sicher heitsorientiert professionell anlegen und verwalten zu lassen. Entsprechend habe er bei der Y.___ , einem professionellen Vermögensverwal ter, im November 2000 einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen (S. 3 Rz 5 f.). Bereits nach wenigen Jahren seien indessen erhebliche Verluste einge treten. Ihm sei von der Vermögensverwalterin immer wieder und nachhaltig zu gesichert worden, dass sich ein entsprechender Ausgleich herbeiführen lassen werde; dies sei jedoch nicht gelungen (S. 3 f. Rz 7).
Von den anfänglich über lassenen rund
Fr. 910‘000.-- seien bei Beendigung des Vermögensverwaltungs mandates nur noch Fr. 19‘189. -- übrig gewesen (S. 7 Rz 31). Der eingetretene Vermögenszerfall sei auf gravierende Sorgfaltspflichtverletzungen seitens der Vermögensverwalterin zurückzuführen. Entsprechend sei am Bezirksgericht Zü rich eine Klage gegen die Y.___ sowie deren Geschäftsführerin pendent. In dieser Sache werde auch noch Strafanzeige eingereicht (S. 4 Rz 8 f.; vgl. auch die nachgereichte Strafanzeige in Urk. 9).
Die vereinbarte Rendite von 9 % sei zwar bereits damals k ein konservativer Wert gewesen, sei jedoch vor dem damaligen Zinsumfeld zu sehen. Im Jahr 2000 seien Kassenobligationen in der Grössenordnung von 3.7 % verzinst wor den. Die vereinbarte Rendite habe damit das Zweieinhalbfache von konservati ven Obligationenanlagen betragen (S. 6 Rz 22). Eine Rendite von 9 % im Jahr 2000 sei zwar nicht konservativ, aber auch nicht hochspekulativ gewesen. Vielmehr ergebe die Analyse der Vereinbarung, dass damit maximal eine An lage im mittleren Risikobereich festgelegt worden sei ( S. 6 f.
Rz
24 ).
Ausserdem beanstandete d er Beschwerdeführer , dass in der Bedarfsberechnung ein Fehler beim zu berücksichtigenden Mietzins vorliege ( S. 7 Rz 27). 3. 3.1
Dem umstrittenen Vermögensverzicht liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer schloss am 2. November 2000 mit
der
Y.___ einen
Vermögensverwaltungsvertrag ab ( Urk. 7/66/72-74). Darin wurde die Y.___ ermächtigt, in Übereinstimmung mit dem Anlageprofil Anlagen in sämtlichen Finanzmarktinstrumenten zu tätigen und sämtliche Transaktionen auszuführen, welche sie im Zusammenhang mit der Verwaltung der ihr anvertrauten Gelder für notwendig erachte ( Ziff. 1).
Dem Beiblatt „Aus gangslage“ ist zu entnehmen, dass ab April 2001 ein Vermögen von Fr. 910‘000.-- ( Konti bei der Z.___ und der A.___ , Aktien sowie das voraussichtliche Kapital des Altersguthabens von Fr. 670‘000.-- ) zur Verfügung stünde und ab dann diversifizierte Anlagen mit Anlageziel gemäss Anlageprofil erfolgen sollt en ( Urk. 7/66/77). Im mit „Anlegerpr ofil“ be titelten Beiblatt (Urk. 7/66/76) wurde unter der Rubrik „Anlageziele“ einerseits das Feld „Kapital-/Kaufkrafterhaltung“ und andererseits das Feld „Einkommen“ angekreuzt, wobei Letzteres mit „ Fr. 80‘000.-- jährlich/ approx . 9 % p.a. “ er gänzt wurde. Unter dem Titel „Orientierung“ wurde das Feld „ausgewogen“ markiert und als Anlagewährung Schweizer Franken definiert. Nähere Informa tionen zum Anlageprofil sind nicht vorhanden.
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass es sich dabei nicht um das endgültige Anlageprofil handeln könne, da es nur die Anlagewährung in Schweizer Franken vorsehe und weder ein Datum noch eine Unterschrift der Y.___ trage ( Urk. 2 S. 2 unten), vermag dies nicht zu überzeu gen. So bestehen keine Formerfordernisse für ein Anlageprofil .
Des Weiteren schliesst eine Referenzwährung – vorliegend Schwe izer Franken – Anlagen in anderen Währungen nicht per se aus . Somit ist davon auszugehen, dass das Anlageprofil Bestandteil des Vermögensverwaltungsvertrages vom 2. November 2000 bildete. 3.2
Wie soeben dargelegt, sollte ab April 2001 ein zu verwaltendes Vermögen von Fr. 910‘000.-- (inklusive Altersguthaben) zur Verfügung stehen ( Dokument „Ausgangslage November 2000“, Urk. 7/66/77). Vor diesem Hintergrund nahm die Beschwerdegegnerin – mit der Handlung, das Geld im Jahr 2000 zu einem Zinssatz von 9 % anzulegen
( vgl. Urk. 2 S. 3 unten)
– einen Vermögensverzicht von Fr. 910‘000.-- an und berücksichtigte dementsprechend in der Berechnung der Zusatzleistungen ab Oktober 2011 ein Verzichtsvermögen von Fr. 810'000.-- sowie ab Januar 2012 ein solches von Fr. 800'000.-- (vgl. Berechnungsblätter, Urk. 7/78 und Urk. 7/76, sowie E. 1.5 zur Verminderung des Verzichtsvermö gens ).
Dies vermag bereits in betraglicher Hinsicht nicht zu überzeugen. So hat der Beschwerdeführer zwar den grössten Teil, nicht aber das gesamte, ursprünglich zu verwaltende Vermögen verloren. Die Beschwerdegegnerin hat nicht berück sichtigt, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Vermögensverwal tungsvertrages Bezüge zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes gemacht hat (vgl. Urk. 1 S. 7 Rz 31). Diese wurden im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2014 mit insgesamt Fr. 215‘919.17 beziffert (vgl. Urk. 13 S. 6 Ziff. 4 „Unbestrittener Sachverhalt“). Zudem zahlte die Vermögensverwalterin dem Beschwerdeführer in den Monaten Mai und Juni 2010 gesamthaft Fr. 9‘000.-- zurück (vgl. Urk. 7/66/2-71 S. 12 Ziff. 32).
Schliesslich verblieb n ach der Sal dierung des D epots im August 2010 (vgl. Urk. 3/20) ein Restbetrag von etwa Fr. 19‘000.-- ( Urk. 1 S. 7 Rz 31; vgl. auch Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Urk. 13 S. 17
Ziff. 8 ). In diesem Umfang von gesamthaft etwa Fr. 244‘000.-- ist gar kein Verlust eingetreten und liegt somit auch kein Vermögensverzicht vor. Angesichts der knapp 10jährigen Dauer der Vermögensverwaltung und der fi nanziellen Lage
des Beschwerdeführer s ist nachvollziehbar, dass er dieses Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes gebraucht hat . Nach dem Gesagten kann also nicht von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 910‘000.-- ausgegangen werden . 3.3
Zur Frage des Vermögensverzichts im Zusammenhang mit Geldanlangen nahm das Bundesgericht mehrfach Stellung. Danach ist d ie Anlage eines Vermögens grund sätzlich kein Vermögensverzicht (Urteil P 55/05 vom 26. Januar 2001 E. 3.2). I m Gegenteil ist es normal , dass Vermögen angelegt wird.
Dass das Risiko eines Totalverlusts bestand, stellt für sich allein keinen Vermögensverzicht dar. Denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage; auch bei einer Leibrente kann der Schuldner in Konkurs fallen. Entscheidend für die Risi koabschätzung ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirk licht (Urteil des Bundesgerichts
9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6).
V on ei nem Verzichtstatbestand ist auszu gehen, wenn bei einer Geldanlage unter den kon kreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlich keit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens ge rechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getä tigt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1 mit Hinweis auf das Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und E. 6 ) .
Wird eine Drittperson mit der Anlage des Vermögens betraut, so gilt folgende Regel: Je weniger die Voll macht diesbezügliche Einschränkungen und Weisungen enthält und der Auftrag geber sich entsprechend wenig um den Geschäftsgang kümmert, umso eher hat er sich das Anlageverhalten des B eauftragten anrechnen zu lassen (Urteil des Bun desgerichts 9C_904/2011 vom 5 . März 2012 E. 4.1 ).
Das Bundesgericht hat sich auch im Entscheid 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 mit der Thematik des Vermögensverzichts befasst und dabei auch auf verschie dene frühere Entscheide verwiesen (E. 5.2 mit Hinweisen):
So wurde ein Vermö gensverzicht bejaht, als eine EL- Ansprecherin ohne Rechtspflicht, ohne jede Si cherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privatperson ein grösseres Darlehen ( Fr. 240'000.--) gewährt hatte und dabei vollumfänglich zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Hauptbe trag des Darlehens zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als der Rückzah lungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war, als reines Vabanque-Spiel qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts P 17/97 vom 30. Novem ber 1998 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als der Geschäfts führer und faktische Alleineigentümer einer Gesellschaft dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt hatte, um den Ge schäftsverlust zu decken; denn dem über die Finanzen informierten Versicher ten musste klar gewesen sein, dass die Darlehensgewährung einem Vabanque-Spiel gleichkam (Urteil des Bundesgerichts P 16/05 vom 26. April 2006 E. 4). Dasselbe wurde angenommen, als eine Rentnerin unter mehreren Malen insge samt rund Fr. 115'000.-- an eine Privatperson in Sri Lanka angeblich zwecks Kaufs einer Teeplantage bezahlte, und Zahlungen auch noch tätigte, nachdem der Empfänger absprachewidrig das Geld weder vereinbarungsgemäss verwen det noch zurückbezahlt hatte (Urteil des Bundesgerichts P 37/06 vom 2 2. Februar 2007 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine Vollmacht erteilt wurde, das Vermögen ohne jede Einschränkung zu verwalten, und der Bevollmächtigte gestützt darauf das ganze Vermögen in Schuldver schreibungen einer einzigen auf den British Virgin Islands registrierten , nicht börsenkotierten Gesellschaft investiert hatte, welche einen Zins von 12 % ver sprach. Insbesondere aus diesem hohen Zins (angesichts des damaligen niedri gen Zinsniveaus) wurde geschlossen, dass das massiv erhöhte Risiko eines Ver lusts bewusst gewesen sein musste, so dass von einem grobfahrlässigen Verhal ten auszugehen sei (Urteil des Bundesgerichts P 12/06 vom 2. Februar 2007 E. 3.1 und 3.4). Ebenso lag eine Verzichtshandlung vor in einem Fall, in welchem der Anspruchsteller auf das Konto verschiedener Personen Geld einbezahlt hatte, um als Gegenleistung illegal einen Anteil an den Hinter - lassenschaften von Personen ohne bekannte Erben zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 4 und 5). Kein Vermögens - verzicht liegt demge genüber vor, wenn eine erhaltene Erbschaft in die Einzel - unternehmung des Ehemannes investiert und in der Folge auf diese Forderung verzichtet wird, so weit dies erforderlich ist, um die Firma zu sanieren (Urteil des Bundesgerichts P 43/03 vom 25. Juni 2004 E. 3). Ebensowenig kann ein e auf strafbare Handlun gen (beispielsweise Betrug) zurückzuführende Vermögensver - minderung als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Vermögensvermin derung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Aus masses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5). 3.4
Vorliegend war bei Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages im Jahr 2000 nicht absehbar, dass die Vermögenswerte nicht wieder erhältlich gemacht werden könn t en .
So hat der in Finanzanlagen unerfahrene Beschwerdeführer einen üblichen Vermögensver waltungsauftrag erteilt .
Beim Vermögensverwal tungsvertrag wird das Vermögen unter Berücksichtigung der Richtlinien des Kunden gegen eine Gebühr selbständig zum Zweck der Erreichung eines Anla gezieles verwaltet. Der Vermögensverwalter
entscheidet ; die Anlagen beruhen auf seinem Ermessen.
Umso wichtiger sind Richtlinien respektive ein
Anlage profil , welches
die Rahmenbedingungen für die Vermögensverwaltung festlegen soll. V orliegend
liegt ein Anlageprofil vor, welches indessen nur rudimentär ab gefasst ist .
Mit dem Stichwort „Kapital-/Kaufkrafterhaltung“ wird eine konser vative Anlagestrategie umschrieben ; wesentlich ist die langfristige Erhaltung der Vermögenswerte, die Risikobereitschaft ist niedrig.
Demgegenüber weisen die Stichworte „Einkommen“ sowie „ausgewogen“ auf ein mittleres Anlagerisiko hin.
Definiert wurde ein Einkommen von Fr. 80‘000.--, mithin eine Rendite von rund 9 %.
Diese Rendite von rund 9 % ist im damaligen Kontext zu sehen .
Im Jahr 2000 wurden Kassenobligationen in der Gr össenordnung von 3.7 % verzinst (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle „Rendite eidgenössischer Obligationen und d urchschnittliche Verzinsung“, T 12.3.2) .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung des Vermögensverzichts insbesondere auf die vereinbarte Ren dite von 9 % und machte geltend, dass die Abweichung von den Zinsen von Kassenobligationen massgebend sei;
diese Abweichung betrage mehr als 5 % und sei daher hoch spekulativ ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 3 g). Dem Versprechen eines ho hen Zinses sei das massiv erhöhte Risiko eines Verlustes der Gelder gegenüber gestanden ( Urk. 2 S. 2
Ziff. 3 b).
Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer fest , die vereinbarte Rendite von 9 % habe im Jahr 2000 das Zweieinhalbfache von konservativen Obligationenanlagen betragen ; dies sei nicht hochspekulativ ge wesen. Vielmehr ergebe eine Analyse der Vereinbarung, dass maximal eine Anlage im mittleren Risikobereich festgelegt worden sei ( Urk. 1 S. 6 f.
Rz 22 ff.). Soweit die Zinssä tz e von Kassenobligationen zum Vergleich herangezogen wer den , ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um speziell sichere Anlagen handelt.
Ein Anlageziel von knapp 9 %
entsprach zwar auch damals nicht einer konservativen Anlagestrategie – insofern besteht ein Widerspruch zur ebenfalls im Anlageprofil festgehaltenen Kapital-/Kaufkrafterhaltung –,
erscheint ange sichts des früheren Finanzumfeldes indessen nicht als unüblich. Jedenfalls han delte es sich nicht um ein ausgesprochenes Risikogeschäft, wie dies die Be schwerdegegnerin
annahm (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 3 b ).
Mit dem Beschwerdeführer ist somit aufgrund des Wortlautes des
Vermögensverwaltungsvertrages respek tive des Anlageprofils maximal
von einer Anlage im mittleren Risikobereich auszugehen.
Eine solche muss
nicht von vornherein als wahrscheinlich verloren betrachtet werden.
Angesichts der zitierten Rechtsprechung zum Vermögensver zicht im Zusammenhang mit Geldanlangen (vgl. E. 3.3)
kann nicht nur in kon servative Anlagen wie Obligationen investiert werden . Vielmehr sind auch An lagen mit einem wohl überdurchschnittlichen Risiko möglich – so lagen dem Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010
Investitionen in Festgeldanlagen in Britischen Pfund sowie Optionen
auf Aktien erstklassiger Gesellschaften zugrunde –
und können jedenfalls nicht generell als Vabanque-Spiel betrachtet werden.
Ob ein mittleres Anlage risiko angesichts der Vermögensverhältnisse des Beschwer deführers indessen
angemessen war, ist fraglich , für das vorliegende Verfahren jedoch nicht entscheid end . Zu bemerken ist, dass im Urteil des Be zirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2014 festgehalten wurde, dass die Vermö gensverwalterin bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung die Ab- und Aufklärungspflicht missachtet habe und vor dem konkreten Hintergrund des Beschwerdeführers eine konservative Strategie angezeigt gewesen wäre
( Urk. 13 S. 15 f.
Ziff. 7.5.2 und Ziff. 7.5.3 ). 3.5
Im Unterschied zum Entscheid des Bundesgerichts P 12/06 vom 2. Februar 2007 (vgl. E. 3.3) lag vorliegend ein Vermögensverwaltungsvertrag inklusive
Anlage profil vor, womit gewisse Einschränkungen in der Verwaltung des Vermögens gegeben waren . Auch wenn das Anlageprofil nicht ganz klar war , kann immer hin gesagt werden, dass hochriskante Anlagen damit nicht vereinbar waren . Demgegenüber wurde im zitierten Entscheid eine Vollmacht erteilt, das Vermö gen ohne jede Einschränkung zu verwalten; selbst eine Zusatzermächtigung betreffend Anlagen mit besonderen Risiken wurde unterzeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 12/06 vom 2. Februar 2007 E. 3.1).
Auch belief sich der ver sprochene Zins von 12 % im Vergleich zur Rendite von Kassenobligationen (von 2.98 % im Jahr 2003 und 2.57 % im Jahr 2004 , vgl. Bundesamt für Statis tik, Tabelle „Rendite eidgenössischer Obligationen und d urchschnittliche Ver zinsung“, T 12.3.2)
auf mehr als das Vierfache , während die vereinbarte Rendite vorliegend – wie gesehen – knapp das Zweieinhalbfache der Zinsen von Kas senobligationen betrug . Die hier zu beurteilende Konstellation ist somit nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, wie er dem Entscheid des Bundesgerichts P 12/06 vom 2. Februar 2007 zugrunde lag.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wurde der Tatbestand des Vermö gensverzichts ursprünglich aufgenommen, um Fälle zu erfassen, in denen auf Werte verzichtet wurde, um Ergänzungsleistungen zu erwirken. Auf dieses sub jek tive Element wurde zwar später verzichtet, weil es oft schwierig festzustellen ist. Gleichwohl gilt aber, dass das Ergänzungsleistungssystem in der Regel von den tatsächlich vorhandenen Mitteln auszugehen hat und nicht danach zu fra gen ist, ob der EL-Ansprecher in der Vergangenheit im Rahmen einer Normali tätsgrenze gelebt hat („Lebensführungskontrolle“). Der Vermögensverzicht muss daher auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust von Anfang an (im Zeit punkt der Investition) sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010 E. 6).
Nach dem Gesagten ist vorliegend a ufgrund des am 2. November 2000 unter - zeich neten V ermögensverwaltungsvertrages nicht von einem Vermögens verzicht
auszugehen , kann doch angesichts des – zwar rudimentären und nicht ganz widerspruchsfreien – Anlageprofils höchstens auf ein mittleres Anlageri siko geschlossen werden . Somit musste sicherlich nicht von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlich keit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens ge rechnet werden (vgl. E. 3.3).
Fehlt es an einem von Anfang an absehbaren Verlust, könnte auf die spätere Entwicklung höchstens dann abgestellt werden, wenn ein bevorstehender, be trächtlicher Verlust für eine breite Anlegerschaft klar erkennbar geworden wäre und der Beschwerdeführer geradezu grobfahrlässig wirksame Vorkehren zum Vermögensschutz unterlassen hätte, die jeder vernünftige Anleger in gleicher Lage getroffen hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010 E. 6). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. 3.6
Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer keine hochriskanten Anlagen tätigen wollte. Soweit die Vermögensverwalterin tatsächlich
– wie dies der Be schwerdeführer in seiner
Klageschrift an das Bezirksgericht Zürich vom 2 0. Ja - nuar 2012 geltend machte
( Urk. 7/66/2-71 S. 44 ff. ) – grösstenteils in Ak tien investierte,
viele Titel ausländischer Star t- up -Gesellschaften erwarb , in grossem Stil mit Put
- und Call-Optionen handelte und in strukturierte Produkte investierte, war dies mit dem mittlere n Anlagerisiko gemäss Anlageprofil nicht vereinbar . Soweit sich die Vermögensverwalterin nicht an die Vorgaben des Anlageprofils gehalten hat, muss sich der Beschwerdeführer d ies nicht anrech nen lassen . Vielmehr verhält es sich ähnlich wie bei einer auf strafbaren Hand lungen zurückzuführenden Vermögensverminderung, bei welcher sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist (vgl. E. 3.3 ). Ob im konkreten Fall tatsächlich strafbare Hand lungen stattgefunden haben, was noch untersucht wird (vgl. Strafanzeige vom
18. Januar 2013, Urk. 9), ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheid end.
3.7
Zusammenfassend liegt bezüglich der aufgrund der Vermögensverwaltung erlitte nen Verluste keine Verzichtshandlung vor, womit die Anrech nung eines Vermögenverzichts ausser Betracht fällt. 4. 4.1
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teil as pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean standete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V
413 E. 2b und 2c). 4.2
Neben der Anrechn ung eines Verzichtsvermögens beanstandete der Beschwer - de führer
einzig den in der Berechnung berücksichtigten Mietzins. Er führte aus, dass er gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin ein 5½-Zimmer-Ein familienhaus bewohne, das der Lebenspartnerin gehöre. Seit seiner Pensionie rung bezahle er ihr einen Mietzins von Fr. 800.-- pro Monat ( Urk. 1 S. 12 Rz 60).
Die Beschwer - degegnerin habe diesen Mietzins von monatlich Fr. 800.-- fälschlicherweise als Gesamtmiete betrachtet und ihm so nur die Hälfte der von ihm bezahlten Miete in die Bedarfsrechnung eingesetzt. Richtigerweise belaufe sich die zu berücksichtigende Jahresmiete nicht auf Fr. 4‘800.-- , sondern auf Fr. 9‘600.-- ( Urk. 1 S. 7 Rz 27).
Die Beschwerdegegnerin hielt dazu im Rahmen der Beschwerdeantwort fest, dass von einer hälftigen Aufteilung des Mietzinses auf die einzelnen Personen auszugehen sei; der Mietzins sei indessen nicht in konkreter Höhe bekannt (Urk. 6 S. 2 lit . c ).
Neben dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf werden die Kosten des jährlichen Mietzinses als Ausgabe anerkannt, wobei für Alleinstehende maximal ein Mietzinsabzug von Fr. 13‘200.-- berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG).
Auch Eigentümern ist ein Mietzins als Ausgabe anzuerkennen und zwar in der Höhe des Eigenmietwertes. Zusätzlich wird eine Pauschale für die Nebenkosten anerkannt ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 1 39 unten).
Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berech nung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen auf zuteilen, wobei die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen hat (vgl. Art. 16c ELV).
Vorliegend erscheint d er vom Beschwerdeführer an seine Lebenspartnerin geleis tete Mietzins von monatlich Fr. 800. -- als angemessen , kann doch bei ei nem 5½-Zimmer-Einfamilienhaus ohne weiteres von einem Eigenmietwert von Fr. 1‘600.-- ausgegangen werden . Somit ist in der Berechnung der Zusatzleis tungen ein jährlicher Mietzins von Fr. 9‘600. -- anstatt Fr. 4‘800.-- als Ausgabe zu berücksichtigen. 4.3
Nach dem Gesagten
hat der Beschwerdeführer ab dem
1. Oktober 2011 ( Zeit punkt der Anmeldung, vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG) Anspruch auf Ergänzungsleis tungen .
Zur quantitativen Bestimmung des An spruchs (ohne Anrech nung eines Vermögenverzichts sowie unter Berücksichtigung eines jährlichen Mietzinses von Fr. 9‘600.--)
ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu überwei sen, zumal die Ergänzungsleistungen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELG jähr lich zu re vidieren sind.
Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Be schwerde. 5.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 5 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
A ngesichts d ies es Verfahrensausgangs erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung
( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als g egenstandslos .
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 24. Oktober 2012 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2011 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
Zur quantitativen Festsetzung des Anspruchs wird die Sache nach Eintritt der Rechts kraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Z usatz leistungen zur AHV/IV ,
überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Dimitri Santoro - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 bis 20 11 zu begründen und die entsprechenden Belege zuzustellen ( vgl. Schreiben vom 25. November 2011, Urk. 7/44, sowie 3. April 2012, Urk. 7/64 ).
Nach Eingang weiterer Unterlagen (vgl. Urk. 7 /6
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsanspre chende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „ Lebensfüh rungskontrolle " vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungs leistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen).
E. 1.4 Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Be weislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1).
E. 1.5 Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermin dern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist insbesondere , ob die Beschwerdegegnerin dem Be schwerde führer bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein Ver zichtsvermögen in der Höhe von Fr. 8 10'000 .-- respektive Fr. 8 0 0'000 .-- ange rechnet hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest , sie gehe davon aus, dass der Vermögensverzicht mit der Handlung, das Geld im Jahr 2000 zu einem Zinssatz von 9 % anzulegen, stattgefunden habe (S. 3 Ziff. 3 h ).
Im vorliegenden Anlageprofil – welches jedoch nicht das endgül tige sein könne, da es nur die Anlagewährung in Schweizer Franken vorsehe und weder ein Datum noch eine Unterschrift der Y.___ trage – sei festgehalten, dass das jährliche Einkommen Fr. 80‘000.-- betragen solle, mithin eine Rendite von 9 % verspreche. Dem Versprechen eines hohen Zinses sei unter diesen Umständen das massiv erhöhte Risiko eines Verlustes der hin gegebenen Gelder und damit des gesamten liquide n Vermögens gegenüber ge standen (S. 2 Ziff. 3b ). Massgebend sei die Abweichung von den im Jahr 2000 mit 3.6 % verzinsten Ka ss enobligationen. Die vereinbarte Rendite von 9 % entspreche dabei einer Abweichung von 5.4 %. Diese Abweichung sei massiv und daher spekulativ. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass eine solche Rendite, welche ihm in Aussicht gestellt worden sei, mit Risiken be haftet sei und dass das Risiko sicherlich höher sei als ein „normales Risiko“ bei einer Geldanlage (S. 3 Ziff. 3 g ). 2.3
Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, dass beim Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages im Jahr 2000 in keiner Weise absehbar gewesen sei, dass die Vermögenswerte nicht wieder erhältlich gemacht werden könnten (S. 6 Rz 21).
Er habe sich entschieden , seine Altersvorsorge in Ka pitalform zu beziehen und diese konservativ und sicher heitsorientiert professionell anlegen und verwalten zu lassen. Entsprechend habe er bei der Y.___ , einem professionellen Vermögensverwal ter, im November 2000 einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen (S. 3 Rz 5 f.). Bereits nach wenigen Jahren seien indessen erhebliche Verluste einge treten. Ihm sei von der Vermögensverwalterin immer wieder und nachhaltig zu gesichert worden, dass sich ein entsprechender Ausgleich herbeiführen lassen werde; dies sei jedoch nicht gelungen (S. 3 f. Rz 7).
Von den anfänglich über lassenen rund
Fr. 910‘000.-- seien bei Beendigung des Vermögensverwaltungs mandates nur noch Fr. 19‘189. -- übrig gewesen (S. 7 Rz 31). Der eingetretene Vermögenszerfall sei auf gravierende Sorgfaltspflichtverletzungen seitens der Vermögensverwalterin zurückzuführen. Entsprechend sei am Bezirksgericht Zü rich eine Klage gegen die Y.___ sowie deren Geschäftsführerin pendent. In dieser Sache werde auch noch Strafanzeige eingereicht (S. 4 Rz 8 f.; vgl. auch die nachgereichte Strafanzeige in Urk. 9).
Die vereinbarte Rendite von 9 % sei zwar bereits damals k ein konservativer Wert gewesen, sei jedoch vor dem damaligen Zinsumfeld zu sehen. Im Jahr 2000 seien Kassenobligationen in der Grössenordnung von 3.7 % verzinst wor den. Die vereinbarte Rendite habe damit das Zweieinhalbfache von konservati ven Obligationenanlagen betragen (S. 6 Rz 22). Eine Rendite von 9 % im Jahr 2000 sei zwar nicht konservativ, aber auch nicht hochspekulativ gewesen. Vielmehr ergebe die Analyse der Vereinbarung, dass damit maximal eine An lage im mittleren Risikobereich festgelegt worden sei ( S. 6 f.
Rz
24 ).
Ausserdem beanstandete d er Beschwerdeführer , dass in der Bedarfsberechnung ein Fehler beim zu berücksichtigenden Mietzins vorliege ( S. 7 Rz 27). 3. 3.1
Dem umstrittenen Vermögensverzicht liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer schloss am 2. November 2000 mit
der
Y.___ einen
Vermögensverwaltungsvertrag ab ( Urk. 7/66/72-74). Darin wurde die Y.___ ermächtigt, in Übereinstimmung mit dem Anlageprofil Anlagen in sämtlichen Finanzmarktinstrumenten zu tätigen und sämtliche Transaktionen auszuführen, welche sie im Zusammenhang mit der Verwaltung der ihr anvertrauten Gelder für notwendig erachte ( Ziff. 1).
Dem Beiblatt „Aus gangslage“ ist zu entnehmen, dass ab April 2001 ein Vermögen von Fr. 910‘000.-- ( Konti bei der Z.___ und der A.___ , Aktien sowie das voraussichtliche Kapital des Altersguthabens von Fr. 670‘000.-- ) zur Verfügung stünde und ab dann diversifizierte Anlagen mit Anlageziel gemäss Anlageprofil erfolgen sollt en ( Urk. 7/66/77). Im mit „Anlegerpr ofil“ be titelten Beiblatt (Urk. 7/66/76) wurde unter der Rubrik „Anlageziele“ einerseits das Feld „Kapital-/Kaufkrafterhaltung“ und andererseits das Feld „Einkommen“ angekreuzt, wobei Letzteres mit „ Fr. 80‘000.-- jährlich/ approx . 9 % p.a. “ er gänzt wurde. Unter dem Titel „Orientierung“ wurde das Feld „ausgewogen“ markiert und als Anlagewährung Schweizer Franken definiert. Nähere Informa tionen zum Anlageprofil sind nicht vorhanden.
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass es sich dabei nicht um das endgültige Anlageprofil handeln könne, da es nur die Anlagewährung in Schweizer Franken vorsehe und weder ein Datum noch eine Unterschrift der Y.___ trage ( Urk. 2 S. 2 unten), vermag dies nicht zu überzeu gen. So bestehen keine Formerfordernisse für ein Anlageprofil .
Des Weiteren schliesst eine Referenzwährung – vorliegend Schwe izer Franken – Anlagen in anderen Währungen nicht per se aus . Somit ist davon auszugehen, dass das Anlageprofil Bestandteil des Vermögensverwaltungsvertrages vom 2. November 2000 bildete. 3.2
Wie soeben dargelegt, sollte ab April 2001 ein zu verwaltendes Vermögen von Fr. 910‘000.-- (inklusive Altersguthaben) zur Verfügung stehen ( Dokument „Ausgangslage November 2000“, Urk. 7/66/77). Vor diesem Hintergrund nahm die Beschwerdegegnerin – mit der Handlung, das Geld im Jahr 2000 zu einem Zinssatz von 9 % anzulegen
( vgl. Urk. 2 S. 3 unten)
– einen Vermögensverzicht von Fr. 910‘000.-- an und berücksichtigte dementsprechend in der Berechnung der Zusatzleistungen ab Oktober 2011 ein Verzichtsvermögen von Fr. 810'000.-- sowie ab Januar 2012 ein solches von Fr. 800'000.-- (vgl. Berechnungsblätter, Urk. 7/78 und Urk. 7/76, sowie E. 1.5 zur Verminderung des Verzichtsvermö gens ).
Dies vermag bereits in betraglicher Hinsicht nicht zu überzeugen. So hat der Beschwerdeführer zwar den grössten Teil, nicht aber das gesamte, ursprünglich zu verwaltende Vermögen verloren. Die Beschwerdegegnerin hat nicht berück sichtigt, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Vermögensverwal tungsvertrages Bezüge zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes gemacht hat (vgl. Urk. 1 S. 7 Rz 31). Diese wurden im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2014 mit insgesamt Fr. 215‘919.17 beziffert (vgl. Urk.
E. 7 / 74 ) einen Anspruch des Versicherten auf Zusatz leistungen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 sowie ab dem 1. Januar 2012 , unte r Anrechnung eines Vermögensver zichts von Fr. 810 '000. -- respektive Fr. 800'000.-- (vgl. Berechnungsblätter, Urk. 7/78 und Urk. 7/76).
Die dagegen vom Versicherten am 11. September 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/84 ) wies die SVA Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , mit Entscheid vom 24. Oktober 2012 ab (Urk. 7/ 86 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
24. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 22. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, dieser sei aufzuheben, sein Gesuch um Gewährung von Ergänzungsleis tungen gutzuheissen und die Sache zur neuen Leistungsberechnung an die SVA Zürich zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht stellte er ein Ge such um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung
(S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Ebenfalls am 18. Ja nuar 2013 informierte der Beschwerdeführer über eine gleichentags eingereichte Strafanzeige ( Urk. 8-9).
Diese Eingabe n wurden
der jeweiligen Gegenpartei am 1 . Febr uar 201 3 zur Kennt nis gebracht (Urk. 1 0 ).
Mit E-Mail vom
E. 10 Februar 2014 ( Urk. 12) liess der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2014 betreffend Forderung zukommen ( Urk. 13). Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2014 wurde den Parteien angezeigt, dass dieses Urteil zu den Akten genommen wird ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 S.
E. 17 Ziff. 8 ). In diesem Umfang von gesamthaft etwa Fr. 244‘000.-- ist gar kein Verlust eingetreten und liegt somit auch kein Vermögensverzicht vor. Angesichts der knapp 10jährigen Dauer der Vermögensverwaltung und der fi nanziellen Lage
des Beschwerdeführer s ist nachvollziehbar, dass er dieses Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes gebraucht hat . Nach dem Gesagten kann also nicht von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 910‘000.-- ausgegangen werden . 3.3
Zur Frage des Vermögensverzichts im Zusammenhang mit Geldanlangen nahm das Bundesgericht mehrfach Stellung. Danach ist d ie Anlage eines Vermögens grund sätzlich kein Vermögensverzicht (Urteil P 55/05 vom 26. Januar 2001 E. 3.2). I m Gegenteil ist es normal , dass Vermögen angelegt wird.
Dass das Risiko eines Totalverlusts bestand, stellt für sich allein keinen Vermögensverzicht dar. Denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage; auch bei einer Leibrente kann der Schuldner in Konkurs fallen. Entscheidend für die Risi koabschätzung ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirk licht (Urteil des Bundesgerichts
9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6).
V on ei nem Verzichtstatbestand ist auszu gehen, wenn bei einer Geldanlage unter den kon kreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlich keit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens ge rechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getä tigt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1 mit Hinweis auf das Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und E. 6 ) .
Wird eine Drittperson mit der Anlage des Vermögens betraut, so gilt folgende Regel: Je weniger die Voll macht diesbezügliche Einschränkungen und Weisungen enthält und der Auftrag geber sich entsprechend wenig um den Geschäftsgang kümmert, umso eher hat er sich das Anlageverhalten des B eauftragten anrechnen zu lassen (Urteil des Bun desgerichts 9C_904/2011 vom 5 . März 2012 E. 4.1 ).
Das Bundesgericht hat sich auch im Entscheid 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 mit der Thematik des Vermögensverzichts befasst und dabei auch auf verschie dene frühere Entscheide verwiesen (E. 5.2 mit Hinweisen):
So wurde ein Vermö gensverzicht bejaht, als eine EL- Ansprecherin ohne Rechtspflicht, ohne jede Si cherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privatperson ein grösseres Darlehen ( Fr. 240'000.--) gewährt hatte und dabei vollumfänglich zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Hauptbe trag des Darlehens zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als der Rückzah lungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war, als reines Vabanque-Spiel qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts P 17/97 vom 30. Novem ber 1998 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als der Geschäfts führer und faktische Alleineigentümer einer Gesellschaft dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt hatte, um den Ge schäftsverlust zu decken; denn dem über die Finanzen informierten Versicher ten musste klar gewesen sein, dass die Darlehensgewährung einem Vabanque-Spiel gleichkam (Urteil des Bundesgerichts P 16/05 vom 26. April 2006 E. 4). Dasselbe wurde angenommen, als eine Rentnerin unter mehreren Malen insge samt rund Fr. 115'000.-- an eine Privatperson in Sri Lanka angeblich zwecks Kaufs einer Teeplantage bezahlte, und Zahlungen auch noch tätigte, nachdem der Empfänger absprachewidrig das Geld weder vereinbarungsgemäss verwen det noch zurückbezahlt hatte (Urteil des Bundesgerichts P 37/06 vom 2 2. Februar 2007 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine Vollmacht erteilt wurde, das Vermögen ohne jede Einschränkung zu verwalten, und der Bevollmächtigte gestützt darauf das ganze Vermögen in Schuldver schreibungen einer einzigen auf den British Virgin Islands registrierten , nicht börsenkotierten Gesellschaft investiert hatte, welche einen Zins von 12 % ver sprach. Insbesondere aus diesem hohen Zins (angesichts des damaligen niedri gen Zinsniveaus) wurde geschlossen, dass das massiv erhöhte Risiko eines Ver lusts bewusst gewesen sein musste, so dass von einem grobfahrlässigen Verhal ten auszugehen sei (Urteil des Bundesgerichts P 12/06 vom 2. Februar 2007 E. 3.1 und 3.4). Ebenso lag eine Verzichtshandlung vor in einem Fall, in welchem der Anspruchsteller auf das Konto verschiedener Personen Geld einbezahlt hatte, um als Gegenleistung illegal einen Anteil an den Hinter - lassenschaften von Personen ohne bekannte Erben zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 4 und 5). Kein Vermögens - verzicht liegt demge genüber vor, wenn eine erhaltene Erbschaft in die Einzel - unternehmung des Ehemannes investiert und in der Folge auf diese Forderung verzichtet wird, so weit dies erforderlich ist, um die Firma zu sanieren (Urteil des Bundesgerichts P 43/03 vom 25. Juni 2004 E. 3). Ebensowenig kann ein e auf strafbare Handlun gen (beispielsweise Betrug) zurückzuführende Vermögensver - minderung als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Vermögensvermin derung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Aus masses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5). 3.4
Vorliegend war bei Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages im Jahr 2000 nicht absehbar, dass die Vermögenswerte nicht wieder erhältlich gemacht werden könn t en .
So hat der in Finanzanlagen unerfahrene Beschwerdeführer einen üblichen Vermögensver waltungsauftrag erteilt .
Beim Vermögensverwal tungsvertrag wird das Vermögen unter Berücksichtigung der Richtlinien des Kunden gegen eine Gebühr selbständig zum Zweck der Erreichung eines Anla gezieles verwaltet. Der Vermögensverwalter
entscheidet ; die Anlagen beruhen auf seinem Ermessen.
Umso wichtiger sind Richtlinien respektive ein
Anlage profil , welches
die Rahmenbedingungen für die Vermögensverwaltung festlegen soll. V orliegend
liegt ein Anlageprofil vor, welches indessen nur rudimentär ab gefasst ist .
Mit dem Stichwort „Kapital-/Kaufkrafterhaltung“ wird eine konser vative Anlagestrategie umschrieben ; wesentlich ist die langfristige Erhaltung der Vermögenswerte, die Risikobereitschaft ist niedrig.
Demgegenüber weisen die Stichworte „Einkommen“ sowie „ausgewogen“ auf ein mittleres Anlagerisiko hin.
Definiert wurde ein Einkommen von Fr. 80‘000.--, mithin eine Rendite von rund 9 %.
Diese Rendite von rund 9 % ist im damaligen Kontext zu sehen .
Im Jahr 2000 wurden Kassenobligationen in der Gr össenordnung von 3.7 % verzinst (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle „Rendite eidgenössischer Obligationen und d urchschnittliche Verzinsung“, T 12.3.2) .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung des Vermögensverzichts insbesondere auf die vereinbarte Ren dite von 9 % und machte geltend, dass die Abweichung von den Zinsen von Kassenobligationen massgebend sei;
diese Abweichung betrage mehr als 5 % und sei daher hoch spekulativ ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 3 g). Dem Versprechen eines ho hen Zinses sei das massiv erhöhte Risiko eines Verlustes der Gelder gegenüber gestanden ( Urk. 2 S. 2
Ziff. 3 b).
Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer fest , die vereinbarte Rendite von 9 % habe im Jahr 2000 das Zweieinhalbfache von konservativen Obligationenanlagen betragen ; dies sei nicht hochspekulativ ge wesen. Vielmehr ergebe eine Analyse der Vereinbarung, dass maximal eine Anlage im mittleren Risikobereich festgelegt worden sei ( Urk. 1 S. 6 f.
Rz
E. 22 ff.). Soweit die Zinssä tz e von Kassenobligationen zum Vergleich herangezogen wer den , ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um speziell sichere Anlagen handelt.
Ein Anlageziel von knapp 9 %
entsprach zwar auch damals nicht einer konservativen Anlagestrategie – insofern besteht ein Widerspruch zur ebenfalls im Anlageprofil festgehaltenen Kapital-/Kaufkrafterhaltung –,
erscheint ange sichts des früheren Finanzumfeldes indessen nicht als unüblich. Jedenfalls han delte es sich nicht um ein ausgesprochenes Risikogeschäft, wie dies die Be schwerdegegnerin
annahm (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 3 b ).
Mit dem Beschwerdeführer ist somit aufgrund des Wortlautes des
Vermögensverwaltungsvertrages respek tive des Anlageprofils maximal
von einer Anlage im mittleren Risikobereich auszugehen.
Eine solche muss
nicht von vornherein als wahrscheinlich verloren betrachtet werden.
Angesichts der zitierten Rechtsprechung zum Vermögensver zicht im Zusammenhang mit Geldanlangen (vgl. E. 3.3)
kann nicht nur in kon servative Anlagen wie Obligationen investiert werden . Vielmehr sind auch An lagen mit einem wohl überdurchschnittlichen Risiko möglich – so lagen dem Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010
Investitionen in Festgeldanlagen in Britischen Pfund sowie Optionen
auf Aktien erstklassiger Gesellschaften zugrunde –
und können jedenfalls nicht generell als Vabanque-Spiel betrachtet werden.
Ob ein mittleres Anlage risiko angesichts der Vermögensverhältnisse des Beschwer deführers indessen
angemessen war, ist fraglich , für das vorliegende Verfahren jedoch nicht entscheid end . Zu bemerken ist, dass im Urteil des Be zirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2014 festgehalten wurde, dass die Vermö gensverwalterin bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung die Ab- und Aufklärungspflicht missachtet habe und vor dem konkreten Hintergrund des Beschwerdeführers eine konservative Strategie angezeigt gewesen wäre
( Urk. 13 S. 15 f.
Ziff. 7.5.2 und Ziff. 7.5.3 ). 3.5
Im Unterschied zum Entscheid des Bundesgerichts P 12/06 vom 2. Februar 2007 (vgl. E. 3.3) lag vorliegend ein Vermögensverwaltungsvertrag inklusive
Anlage profil vor, womit gewisse Einschränkungen in der Verwaltung des Vermögens gegeben waren . Auch wenn das Anlageprofil nicht ganz klar war , kann immer hin gesagt werden, dass hochriskante Anlagen damit nicht vereinbar waren . Demgegenüber wurde im zitierten Entscheid eine Vollmacht erteilt, das Vermö gen ohne jede Einschränkung zu verwalten; selbst eine Zusatzermächtigung betreffend Anlagen mit besonderen Risiken wurde unterzeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 12/06 vom 2. Februar 2007 E. 3.1).
Auch belief sich der ver sprochene Zins von 12 % im Vergleich zur Rendite von Kassenobligationen (von 2.98 % im Jahr 2003 und 2.57 % im Jahr 2004 , vgl. Bundesamt für Statis tik, Tabelle „Rendite eidgenössischer Obligationen und d urchschnittliche Ver zinsung“, T 12.3.2)
auf mehr als das Vierfache , während die vereinbarte Rendite vorliegend – wie gesehen – knapp das Zweieinhalbfache der Zinsen von Kas senobligationen betrug . Die hier zu beurteilende Konstellation ist somit nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, wie er dem Entscheid des Bundesgerichts P 12/06 vom 2. Februar 2007 zugrunde lag.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wurde der Tatbestand des Vermö gensverzichts ursprünglich aufgenommen, um Fälle zu erfassen, in denen auf Werte verzichtet wurde, um Ergänzungsleistungen zu erwirken. Auf dieses sub jek tive Element wurde zwar später verzichtet, weil es oft schwierig festzustellen ist. Gleichwohl gilt aber, dass das Ergänzungsleistungssystem in der Regel von den tatsächlich vorhandenen Mitteln auszugehen hat und nicht danach zu fra gen ist, ob der EL-Ansprecher in der Vergangenheit im Rahmen einer Normali tätsgrenze gelebt hat („Lebensführungskontrolle“). Der Vermögensverzicht muss daher auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust von Anfang an (im Zeit punkt der Investition) sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010 E. 6).
Nach dem Gesagten ist vorliegend a ufgrund des am 2. November 2000 unter - zeich neten V ermögensverwaltungsvertrages nicht von einem Vermögens verzicht
auszugehen , kann doch angesichts des – zwar rudimentären und nicht ganz widerspruchsfreien – Anlageprofils höchstens auf ein mittleres Anlageri siko geschlossen werden . Somit musste sicherlich nicht von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlich keit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens ge rechnet werden (vgl. E. 3.3).
Fehlt es an einem von Anfang an absehbaren Verlust, könnte auf die spätere Entwicklung höchstens dann abgestellt werden, wenn ein bevorstehender, be trächtlicher Verlust für eine breite Anlegerschaft klar erkennbar geworden wäre und der Beschwerdeführer geradezu grobfahrlässig wirksame Vorkehren zum Vermögensschutz unterlassen hätte, die jeder vernünftige Anleger in gleicher Lage getroffen hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010 E. 6). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. 3.6
Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer keine hochriskanten Anlagen tätigen wollte. Soweit die Vermögensverwalterin tatsächlich
– wie dies der Be schwerdeführer in seiner
Klageschrift an das Bezirksgericht Zürich vom 2 0. Ja - nuar 2012 geltend machte
( Urk. 7/66/2-71 S. 44 ff. ) – grösstenteils in Ak tien investierte,
viele Titel ausländischer Star t- up -Gesellschaften erwarb , in grossem Stil mit Put
- und Call-Optionen handelte und in strukturierte Produkte investierte, war dies mit dem mittlere n Anlagerisiko gemäss Anlageprofil nicht vereinbar . Soweit sich die Vermögensverwalterin nicht an die Vorgaben des Anlageprofils gehalten hat, muss sich der Beschwerdeführer d ies nicht anrech nen lassen . Vielmehr verhält es sich ähnlich wie bei einer auf strafbaren Hand lungen zurückzuführenden Vermögensverminderung, bei welcher sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist (vgl. E. 3.3 ). Ob im konkreten Fall tatsächlich strafbare Hand lungen stattgefunden haben, was noch untersucht wird (vgl. Strafanzeige vom
18. Januar 2013, Urk. 9), ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheid end.
3.7
Zusammenfassend liegt bezüglich der aufgrund der Vermögensverwaltung erlitte nen Verluste keine Verzichtshandlung vor, womit die Anrech nung eines Vermögenverzichts ausser Betracht fällt. 4. 4.1
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teil as pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean standete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V
413 E. 2b und 2c). 4.2
Neben der Anrechn ung eines Verzichtsvermögens beanstandete der Beschwer - de führer
einzig den in der Berechnung berücksichtigten Mietzins. Er führte aus, dass er gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin ein 5½-Zimmer-Ein familienhaus bewohne, das der Lebenspartnerin gehöre. Seit seiner Pensionie rung bezahle er ihr einen Mietzins von Fr. 800.-- pro Monat ( Urk. 1 S. 12 Rz 60).
Die Beschwer - degegnerin habe diesen Mietzins von monatlich Fr. 800.-- fälschlicherweise als Gesamtmiete betrachtet und ihm so nur die Hälfte der von ihm bezahlten Miete in die Bedarfsrechnung eingesetzt. Richtigerweise belaufe sich die zu berücksichtigende Jahresmiete nicht auf Fr. 4‘800.-- , sondern auf Fr. 9‘600.-- ( Urk. 1 S. 7 Rz 27).
Die Beschwerdegegnerin hielt dazu im Rahmen der Beschwerdeantwort fest, dass von einer hälftigen Aufteilung des Mietzinses auf die einzelnen Personen auszugehen sei; der Mietzins sei indessen nicht in konkreter Höhe bekannt (Urk. 6 S. 2 lit . c ).
Neben dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf werden die Kosten des jährlichen Mietzinses als Ausgabe anerkannt, wobei für Alleinstehende maximal ein Mietzinsabzug von Fr. 13‘200.-- berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG).
Auch Eigentümern ist ein Mietzins als Ausgabe anzuerkennen und zwar in der Höhe des Eigenmietwertes. Zusätzlich wird eine Pauschale für die Nebenkosten anerkannt ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 1 39 unten).
Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berech nung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen auf zuteilen, wobei die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen hat (vgl. Art. 16c ELV).
Vorliegend erscheint d er vom Beschwerdeführer an seine Lebenspartnerin geleis tete Mietzins von monatlich Fr. 800. -- als angemessen , kann doch bei ei nem 5½-Zimmer-Einfamilienhaus ohne weiteres von einem Eigenmietwert von Fr. 1‘600.-- ausgegangen werden . Somit ist in der Berechnung der Zusatzleis tungen ein jährlicher Mietzins von Fr. 9‘600. -- anstatt Fr. 4‘800.-- als Ausgabe zu berücksichtigen. 4.3
Nach dem Gesagten
hat der Beschwerdeführer ab dem
1. Oktober 2011 ( Zeit punkt der Anmeldung, vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG) Anspruch auf Ergänzungsleis tungen .
Zur quantitativen Bestimmung des An spruchs (ohne Anrech nung eines Vermögenverzichts sowie unter Berücksichtigung eines jährlichen Mietzinses von Fr. 9‘600.--)
ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu überwei sen, zumal die Ergänzungsleistungen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELG jähr lich zu re vidieren sind.
Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Be schwerde. 5.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 5 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
A ngesichts d ies es Verfahrensausgangs erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung
( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als g egenstandslos .
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 24. Oktober 2012 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2011 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
Zur quantitativen Festsetzung des Anspruchs wird die Sache nach Eintritt der Rechts kraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Z usatz leistungen zur AHV/IV ,
überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Dimitri Santoro - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00106 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
12. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dimitri Santoro Rüd Winkler Partner AG Talstrasse 11, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 38 , meldete sich am
8. Oktober 2011 zum Be zug von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente an (Urk. 7 / 27 ).
Die Sozialversicherungs anstalt (SVA) des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV ,
teilte dem Versicherten mit, dass weitere Unterlagen benötigt würden und forderte ihn insbesondere auf,
die Vermögensverminder ungen in den Jahren 200 1 bis 20 11 zu begründen und die entsprechenden Belege zuzustellen ( vgl. Schreiben vom 25. November 2011, Urk. 7/44, sowie 3. April 2012, Urk. 7/64 ).
Nach Eingang weiterer Unterlagen (vgl. Urk. 7 /6 6 - 68 )
verneinte die SVA Zürich mit Verfügung vom
28. August 2012 (Urk. 7 / 74 ) einen Anspruch des Versicherten auf Zusatz leistungen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 sowie ab dem 1. Januar 2012 , unte r Anrechnung eines Vermögensver zichts von Fr. 810 '000. -- respektive Fr. 800'000.-- (vgl. Berechnungsblätter, Urk. 7/78 und Urk. 7/76).
Die dagegen vom Versicherten am 11. September 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/84 ) wies die SVA Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , mit Entscheid vom 24. Oktober 2012 ab (Urk. 7/ 86 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
24. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 22. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, dieser sei aufzuheben, sein Gesuch um Gewährung von Ergänzungsleis tungen gutzuheissen und die Sache zur neuen Leistungsberechnung an die SVA Zürich zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht stellte er ein Ge such um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung
(S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Ebenfalls am 18. Ja nuar 2013 informierte der Beschwerdeführer über eine gleichentags eingereichte Strafanzeige ( Urk. 8-9).
Diese Eingabe n wurden
der jeweiligen Gegenpartei am 1 . Febr uar 201 3 zur Kennt nis gebracht (Urk. 1 0 ).
Mit E-Mail vom
10. Februar 2014 ( Urk. 12) liess der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2014 betreffend Forderung zukommen ( Urk. 13). Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2014 wurde den Parteien angezeigt, dass dieses Urteil zu den Akten genommen wird ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsanspre chende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „ Lebensfüh rungskontrolle " vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungs leistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen). 1.4
Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Be weislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1). 1.5
Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermin dern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist insbesondere , ob die Beschwerdegegnerin dem Be schwerde führer bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein Ver zichtsvermögen in der Höhe von Fr. 8 10'000 .-- respektive Fr. 8 0 0'000 .-- ange rechnet hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest , sie gehe davon aus, dass der Vermögensverzicht mit der Handlung, das Geld im Jahr 2000 zu einem Zinssatz von 9 % anzulegen, stattgefunden habe (S. 3 Ziff. 3 h ).
Im vorliegenden Anlageprofil – welches jedoch nicht das endgül tige sein könne, da es nur die Anlagewährung in Schweizer Franken vorsehe und weder ein Datum noch eine Unterschrift der Y.___ trage – sei festgehalten, dass das jährliche Einkommen Fr. 80‘000.-- betragen solle, mithin eine Rendite von 9 % verspreche. Dem Versprechen eines hohen Zinses sei unter diesen Umständen das massiv erhöhte Risiko eines Verlustes der hin gegebenen Gelder und damit des gesamten liquide n Vermögens gegenüber ge standen (S. 2 Ziff. 3b ). Massgebend sei die Abweichung von den im Jahr 2000 mit 3.6 % verzinsten Ka ss enobligationen. Die vereinbarte Rendite von 9 % entspreche dabei einer Abweichung von 5.4 %. Diese Abweichung sei massiv und daher spekulativ. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass eine solche Rendite, welche ihm in Aussicht gestellt worden sei, mit Risiken be haftet sei und dass das Risiko sicherlich höher sei als ein „normales Risiko“ bei einer Geldanlage (S. 3 Ziff. 3 g ). 2.3
Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, dass beim Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages im Jahr 2000 in keiner Weise absehbar gewesen sei, dass die Vermögenswerte nicht wieder erhältlich gemacht werden könnten (S. 6 Rz 21).
Er habe sich entschieden , seine Altersvorsorge in Ka pitalform zu beziehen und diese konservativ und sicher heitsorientiert professionell anlegen und verwalten zu lassen. Entsprechend habe er bei der Y.___ , einem professionellen Vermögensverwal ter, im November 2000 einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen (S. 3 Rz 5 f.). Bereits nach wenigen Jahren seien indessen erhebliche Verluste einge treten. Ihm sei von der Vermögensverwalterin immer wieder und nachhaltig zu gesichert worden, dass sich ein entsprechender Ausgleich herbeiführen lassen werde; dies sei jedoch nicht gelungen (S. 3 f. Rz 7).
Von den anfänglich über lassenen rund
Fr. 910‘000.-- seien bei Beendigung des Vermögensverwaltungs mandates nur noch Fr. 19‘189. -- übrig gewesen (S. 7 Rz 31). Der eingetretene Vermögenszerfall sei auf gravierende Sorgfaltspflichtverletzungen seitens der Vermögensverwalterin zurückzuführen. Entsprechend sei am Bezirksgericht Zü rich eine Klage gegen die Y.___ sowie deren Geschäftsführerin pendent. In dieser Sache werde auch noch Strafanzeige eingereicht (S. 4 Rz 8 f.; vgl. auch die nachgereichte Strafanzeige in Urk. 9).
Die vereinbarte Rendite von 9 % sei zwar bereits damals k ein konservativer Wert gewesen, sei jedoch vor dem damaligen Zinsumfeld zu sehen. Im Jahr 2000 seien Kassenobligationen in der Grössenordnung von 3.7 % verzinst wor den. Die vereinbarte Rendite habe damit das Zweieinhalbfache von konservati ven Obligationenanlagen betragen (S. 6 Rz 22). Eine Rendite von 9 % im Jahr 2000 sei zwar nicht konservativ, aber auch nicht hochspekulativ gewesen. Vielmehr ergebe die Analyse der Vereinbarung, dass damit maximal eine An lage im mittleren Risikobereich festgelegt worden sei ( S. 6 f.
Rz
24 ).
Ausserdem beanstandete d er Beschwerdeführer , dass in der Bedarfsberechnung ein Fehler beim zu berücksichtigenden Mietzins vorliege ( S. 7 Rz 27). 3. 3.1
Dem umstrittenen Vermögensverzicht liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer schloss am 2. November 2000 mit
der
Y.___ einen
Vermögensverwaltungsvertrag ab ( Urk. 7/66/72-74). Darin wurde die Y.___ ermächtigt, in Übereinstimmung mit dem Anlageprofil Anlagen in sämtlichen Finanzmarktinstrumenten zu tätigen und sämtliche Transaktionen auszuführen, welche sie im Zusammenhang mit der Verwaltung der ihr anvertrauten Gelder für notwendig erachte ( Ziff. 1).
Dem Beiblatt „Aus gangslage“ ist zu entnehmen, dass ab April 2001 ein Vermögen von Fr. 910‘000.-- ( Konti bei der Z.___ und der A.___ , Aktien sowie das voraussichtliche Kapital des Altersguthabens von Fr. 670‘000.-- ) zur Verfügung stünde und ab dann diversifizierte Anlagen mit Anlageziel gemäss Anlageprofil erfolgen sollt en ( Urk. 7/66/77). Im mit „Anlegerpr ofil“ be titelten Beiblatt (Urk. 7/66/76) wurde unter der Rubrik „Anlageziele“ einerseits das Feld „Kapital-/Kaufkrafterhaltung“ und andererseits das Feld „Einkommen“ angekreuzt, wobei Letzteres mit „ Fr. 80‘000.-- jährlich/ approx . 9 % p.a. “ er gänzt wurde. Unter dem Titel „Orientierung“ wurde das Feld „ausgewogen“ markiert und als Anlagewährung Schweizer Franken definiert. Nähere Informa tionen zum Anlageprofil sind nicht vorhanden.
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass es sich dabei nicht um das endgültige Anlageprofil handeln könne, da es nur die Anlagewährung in Schweizer Franken vorsehe und weder ein Datum noch eine Unterschrift der Y.___ trage ( Urk. 2 S. 2 unten), vermag dies nicht zu überzeu gen. So bestehen keine Formerfordernisse für ein Anlageprofil .
Des Weiteren schliesst eine Referenzwährung – vorliegend Schwe izer Franken – Anlagen in anderen Währungen nicht per se aus . Somit ist davon auszugehen, dass das Anlageprofil Bestandteil des Vermögensverwaltungsvertrages vom 2. November 2000 bildete. 3.2
Wie soeben dargelegt, sollte ab April 2001 ein zu verwaltendes Vermögen von Fr. 910‘000.-- (inklusive Altersguthaben) zur Verfügung stehen ( Dokument „Ausgangslage November 2000“, Urk. 7/66/77). Vor diesem Hintergrund nahm die Beschwerdegegnerin – mit der Handlung, das Geld im Jahr 2000 zu einem Zinssatz von 9 % anzulegen
( vgl. Urk. 2 S. 3 unten)
– einen Vermögensverzicht von Fr. 910‘000.-- an und berücksichtigte dementsprechend in der Berechnung der Zusatzleistungen ab Oktober 2011 ein Verzichtsvermögen von Fr. 810'000.-- sowie ab Januar 2012 ein solches von Fr. 800'000.-- (vgl. Berechnungsblätter, Urk. 7/78 und Urk. 7/76, sowie E. 1.5 zur Verminderung des Verzichtsvermö gens ).
Dies vermag bereits in betraglicher Hinsicht nicht zu überzeugen. So hat der Beschwerdeführer zwar den grössten Teil, nicht aber das gesamte, ursprünglich zu verwaltende Vermögen verloren. Die Beschwerdegegnerin hat nicht berück sichtigt, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Vermögensverwal tungsvertrages Bezüge zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes gemacht hat (vgl. Urk. 1 S. 7 Rz 31). Diese wurden im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2014 mit insgesamt Fr. 215‘919.17 beziffert (vgl. Urk. 13 S. 6 Ziff. 4 „Unbestrittener Sachverhalt“). Zudem zahlte die Vermögensverwalterin dem Beschwerdeführer in den Monaten Mai und Juni 2010 gesamthaft Fr. 9‘000.-- zurück (vgl. Urk. 7/66/2-71 S. 12 Ziff. 32).
Schliesslich verblieb n ach der Sal dierung des D epots im August 2010 (vgl. Urk. 3/20) ein Restbetrag von etwa Fr. 19‘000.-- ( Urk. 1 S. 7 Rz 31; vgl. auch Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Urk. 13 S. 17
Ziff. 8 ). In diesem Umfang von gesamthaft etwa Fr. 244‘000.-- ist gar kein Verlust eingetreten und liegt somit auch kein Vermögensverzicht vor. Angesichts der knapp 10jährigen Dauer der Vermögensverwaltung und der fi nanziellen Lage
des Beschwerdeführer s ist nachvollziehbar, dass er dieses Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes gebraucht hat . Nach dem Gesagten kann also nicht von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 910‘000.-- ausgegangen werden . 3.3
Zur Frage des Vermögensverzichts im Zusammenhang mit Geldanlangen nahm das Bundesgericht mehrfach Stellung. Danach ist d ie Anlage eines Vermögens grund sätzlich kein Vermögensverzicht (Urteil P 55/05 vom 26. Januar 2001 E. 3.2). I m Gegenteil ist es normal , dass Vermögen angelegt wird.
Dass das Risiko eines Totalverlusts bestand, stellt für sich allein keinen Vermögensverzicht dar. Denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage; auch bei einer Leibrente kann der Schuldner in Konkurs fallen. Entscheidend für die Risi koabschätzung ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirk licht (Urteil des Bundesgerichts
9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6).
V on ei nem Verzichtstatbestand ist auszu gehen, wenn bei einer Geldanlage unter den kon kreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlich keit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens ge rechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getä tigt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1 mit Hinweis auf das Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und E. 6 ) .
Wird eine Drittperson mit der Anlage des Vermögens betraut, so gilt folgende Regel: Je weniger die Voll macht diesbezügliche Einschränkungen und Weisungen enthält und der Auftrag geber sich entsprechend wenig um den Geschäftsgang kümmert, umso eher hat er sich das Anlageverhalten des B eauftragten anrechnen zu lassen (Urteil des Bun desgerichts 9C_904/2011 vom 5 . März 2012 E. 4.1 ).
Das Bundesgericht hat sich auch im Entscheid 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 mit der Thematik des Vermögensverzichts befasst und dabei auch auf verschie dene frühere Entscheide verwiesen (E. 5.2 mit Hinweisen):
So wurde ein Vermö gensverzicht bejaht, als eine EL- Ansprecherin ohne Rechtspflicht, ohne jede Si cherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privatperson ein grösseres Darlehen ( Fr. 240'000.--) gewährt hatte und dabei vollumfänglich zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Hauptbe trag des Darlehens zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als der Rückzah lungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war, als reines Vabanque-Spiel qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts P 17/97 vom 30. Novem ber 1998 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als der Geschäfts führer und faktische Alleineigentümer einer Gesellschaft dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt hatte, um den Ge schäftsverlust zu decken; denn dem über die Finanzen informierten Versicher ten musste klar gewesen sein, dass die Darlehensgewährung einem Vabanque-Spiel gleichkam (Urteil des Bundesgerichts P 16/05 vom 26. April 2006 E. 4). Dasselbe wurde angenommen, als eine Rentnerin unter mehreren Malen insge samt rund Fr. 115'000.-- an eine Privatperson in Sri Lanka angeblich zwecks Kaufs einer Teeplantage bezahlte, und Zahlungen auch noch tätigte, nachdem der Empfänger absprachewidrig das Geld weder vereinbarungsgemäss verwen det noch zurückbezahlt hatte (Urteil des Bundesgerichts P 37/06 vom 2 2. Februar 2007 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine Vollmacht erteilt wurde, das Vermögen ohne jede Einschränkung zu verwalten, und der Bevollmächtigte gestützt darauf das ganze Vermögen in Schuldver schreibungen einer einzigen auf den British Virgin Islands registrierten , nicht börsenkotierten Gesellschaft investiert hatte, welche einen Zins von 12 % ver sprach. Insbesondere aus diesem hohen Zins (angesichts des damaligen niedri gen Zinsniveaus) wurde geschlossen, dass das massiv erhöhte Risiko eines Ver lusts bewusst gewesen sein musste, so dass von einem grobfahrlässigen Verhal ten auszugehen sei (Urteil des Bundesgerichts P 12/06 vom 2. Februar 2007 E. 3.1 und 3.4). Ebenso lag eine Verzichtshandlung vor in einem Fall, in welchem der Anspruchsteller auf das Konto verschiedener Personen Geld einbezahlt hatte, um als Gegenleistung illegal einen Anteil an den Hinter - lassenschaften von Personen ohne bekannte Erben zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 4 und 5). Kein Vermögens - verzicht liegt demge genüber vor, wenn eine erhaltene Erbschaft in die Einzel - unternehmung des Ehemannes investiert und in der Folge auf diese Forderung verzichtet wird, so weit dies erforderlich ist, um die Firma zu sanieren (Urteil des Bundesgerichts P 43/03 vom 25. Juni 2004 E. 3). Ebensowenig kann ein e auf strafbare Handlun gen (beispielsweise Betrug) zurückzuführende Vermögensver - minderung als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Vermögensvermin derung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Aus masses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5). 3.4
Vorliegend war bei Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages im Jahr 2000 nicht absehbar, dass die Vermögenswerte nicht wieder erhältlich gemacht werden könn t en .
So hat der in Finanzanlagen unerfahrene Beschwerdeführer einen üblichen Vermögensver waltungsauftrag erteilt .
Beim Vermögensverwal tungsvertrag wird das Vermögen unter Berücksichtigung der Richtlinien des Kunden gegen eine Gebühr selbständig zum Zweck der Erreichung eines Anla gezieles verwaltet. Der Vermögensverwalter
entscheidet ; die Anlagen beruhen auf seinem Ermessen.
Umso wichtiger sind Richtlinien respektive ein
Anlage profil , welches
die Rahmenbedingungen für die Vermögensverwaltung festlegen soll. V orliegend
liegt ein Anlageprofil vor, welches indessen nur rudimentär ab gefasst ist .
Mit dem Stichwort „Kapital-/Kaufkrafterhaltung“ wird eine konser vative Anlagestrategie umschrieben ; wesentlich ist die langfristige Erhaltung der Vermögenswerte, die Risikobereitschaft ist niedrig.
Demgegenüber weisen die Stichworte „Einkommen“ sowie „ausgewogen“ auf ein mittleres Anlagerisiko hin.
Definiert wurde ein Einkommen von Fr. 80‘000.--, mithin eine Rendite von rund 9 %.
Diese Rendite von rund 9 % ist im damaligen Kontext zu sehen .
Im Jahr 2000 wurden Kassenobligationen in der Gr össenordnung von 3.7 % verzinst (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle „Rendite eidgenössischer Obligationen und d urchschnittliche Verzinsung“, T 12.3.2) .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung des Vermögensverzichts insbesondere auf die vereinbarte Ren dite von 9 % und machte geltend, dass die Abweichung von den Zinsen von Kassenobligationen massgebend sei;
diese Abweichung betrage mehr als 5 % und sei daher hoch spekulativ ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 3 g). Dem Versprechen eines ho hen Zinses sei das massiv erhöhte Risiko eines Verlustes der Gelder gegenüber gestanden ( Urk. 2 S. 2
Ziff. 3 b).
Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer fest , die vereinbarte Rendite von 9 % habe im Jahr 2000 das Zweieinhalbfache von konservativen Obligationenanlagen betragen ; dies sei nicht hochspekulativ ge wesen. Vielmehr ergebe eine Analyse der Vereinbarung, dass maximal eine Anlage im mittleren Risikobereich festgelegt worden sei ( Urk. 1 S. 6 f.
Rz 22 ff.). Soweit die Zinssä tz e von Kassenobligationen zum Vergleich herangezogen wer den , ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um speziell sichere Anlagen handelt.
Ein Anlageziel von knapp 9 %
entsprach zwar auch damals nicht einer konservativen Anlagestrategie – insofern besteht ein Widerspruch zur ebenfalls im Anlageprofil festgehaltenen Kapital-/Kaufkrafterhaltung –,
erscheint ange sichts des früheren Finanzumfeldes indessen nicht als unüblich. Jedenfalls han delte es sich nicht um ein ausgesprochenes Risikogeschäft, wie dies die Be schwerdegegnerin
annahm (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 3 b ).
Mit dem Beschwerdeführer ist somit aufgrund des Wortlautes des
Vermögensverwaltungsvertrages respek tive des Anlageprofils maximal
von einer Anlage im mittleren Risikobereich auszugehen.
Eine solche muss
nicht von vornherein als wahrscheinlich verloren betrachtet werden.
Angesichts der zitierten Rechtsprechung zum Vermögensver zicht im Zusammenhang mit Geldanlangen (vgl. E. 3.3)
kann nicht nur in kon servative Anlagen wie Obligationen investiert werden . Vielmehr sind auch An lagen mit einem wohl überdurchschnittlichen Risiko möglich – so lagen dem Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010
Investitionen in Festgeldanlagen in Britischen Pfund sowie Optionen
auf Aktien erstklassiger Gesellschaften zugrunde –
und können jedenfalls nicht generell als Vabanque-Spiel betrachtet werden.
Ob ein mittleres Anlage risiko angesichts der Vermögensverhältnisse des Beschwer deführers indessen
angemessen war, ist fraglich , für das vorliegende Verfahren jedoch nicht entscheid end . Zu bemerken ist, dass im Urteil des Be zirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2014 festgehalten wurde, dass die Vermö gensverwalterin bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung die Ab- und Aufklärungspflicht missachtet habe und vor dem konkreten Hintergrund des Beschwerdeführers eine konservative Strategie angezeigt gewesen wäre
( Urk. 13 S. 15 f.
Ziff. 7.5.2 und Ziff. 7.5.3 ). 3.5
Im Unterschied zum Entscheid des Bundesgerichts P 12/06 vom 2. Februar 2007 (vgl. E. 3.3) lag vorliegend ein Vermögensverwaltungsvertrag inklusive
Anlage profil vor, womit gewisse Einschränkungen in der Verwaltung des Vermögens gegeben waren . Auch wenn das Anlageprofil nicht ganz klar war , kann immer hin gesagt werden, dass hochriskante Anlagen damit nicht vereinbar waren . Demgegenüber wurde im zitierten Entscheid eine Vollmacht erteilt, das Vermö gen ohne jede Einschränkung zu verwalten; selbst eine Zusatzermächtigung betreffend Anlagen mit besonderen Risiken wurde unterzeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 12/06 vom 2. Februar 2007 E. 3.1).
Auch belief sich der ver sprochene Zins von 12 % im Vergleich zur Rendite von Kassenobligationen (von 2.98 % im Jahr 2003 und 2.57 % im Jahr 2004 , vgl. Bundesamt für Statis tik, Tabelle „Rendite eidgenössischer Obligationen und d urchschnittliche Ver zinsung“, T 12.3.2)
auf mehr als das Vierfache , während die vereinbarte Rendite vorliegend – wie gesehen – knapp das Zweieinhalbfache der Zinsen von Kas senobligationen betrug . Die hier zu beurteilende Konstellation ist somit nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, wie er dem Entscheid des Bundesgerichts P 12/06 vom 2. Februar 2007 zugrunde lag.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wurde der Tatbestand des Vermö gensverzichts ursprünglich aufgenommen, um Fälle zu erfassen, in denen auf Werte verzichtet wurde, um Ergänzungsleistungen zu erwirken. Auf dieses sub jek tive Element wurde zwar später verzichtet, weil es oft schwierig festzustellen ist. Gleichwohl gilt aber, dass das Ergänzungsleistungssystem in der Regel von den tatsächlich vorhandenen Mitteln auszugehen hat und nicht danach zu fra gen ist, ob der EL-Ansprecher in der Vergangenheit im Rahmen einer Normali tätsgrenze gelebt hat („Lebensführungskontrolle“). Der Vermögensverzicht muss daher auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust von Anfang an (im Zeit punkt der Investition) sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010 E. 6).
Nach dem Gesagten ist vorliegend a ufgrund des am 2. November 2000 unter - zeich neten V ermögensverwaltungsvertrages nicht von einem Vermögens verzicht
auszugehen , kann doch angesichts des – zwar rudimentären und nicht ganz widerspruchsfreien – Anlageprofils höchstens auf ein mittleres Anlageri siko geschlossen werden . Somit musste sicherlich nicht von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlich keit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens ge rechnet werden (vgl. E. 3.3).
Fehlt es an einem von Anfang an absehbaren Verlust, könnte auf die spätere Entwicklung höchstens dann abgestellt werden, wenn ein bevorstehender, be trächtlicher Verlust für eine breite Anlegerschaft klar erkennbar geworden wäre und der Beschwerdeführer geradezu grobfahrlässig wirksame Vorkehren zum Vermögensschutz unterlassen hätte, die jeder vernünftige Anleger in gleicher Lage getroffen hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010 E. 6). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. 3.6
Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer keine hochriskanten Anlagen tätigen wollte. Soweit die Vermögensverwalterin tatsächlich
– wie dies der Be schwerdeführer in seiner
Klageschrift an das Bezirksgericht Zürich vom 2 0. Ja - nuar 2012 geltend machte
( Urk. 7/66/2-71 S. 44 ff. ) – grösstenteils in Ak tien investierte,
viele Titel ausländischer Star t- up -Gesellschaften erwarb , in grossem Stil mit Put
- und Call-Optionen handelte und in strukturierte Produkte investierte, war dies mit dem mittlere n Anlagerisiko gemäss Anlageprofil nicht vereinbar . Soweit sich die Vermögensverwalterin nicht an die Vorgaben des Anlageprofils gehalten hat, muss sich der Beschwerdeführer d ies nicht anrech nen lassen . Vielmehr verhält es sich ähnlich wie bei einer auf strafbaren Hand lungen zurückzuführenden Vermögensverminderung, bei welcher sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist (vgl. E. 3.3 ). Ob im konkreten Fall tatsächlich strafbare Hand lungen stattgefunden haben, was noch untersucht wird (vgl. Strafanzeige vom
18. Januar 2013, Urk. 9), ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheid end.
3.7
Zusammenfassend liegt bezüglich der aufgrund der Vermögensverwaltung erlitte nen Verluste keine Verzichtshandlung vor, womit die Anrech nung eines Vermögenverzichts ausser Betracht fällt. 4. 4.1
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teil as pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean standete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V
413 E. 2b und 2c). 4.2
Neben der Anrechn ung eines Verzichtsvermögens beanstandete der Beschwer - de führer
einzig den in der Berechnung berücksichtigten Mietzins. Er führte aus, dass er gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin ein 5½-Zimmer-Ein familienhaus bewohne, das der Lebenspartnerin gehöre. Seit seiner Pensionie rung bezahle er ihr einen Mietzins von Fr. 800.-- pro Monat ( Urk. 1 S. 12 Rz 60).
Die Beschwer - degegnerin habe diesen Mietzins von monatlich Fr. 800.-- fälschlicherweise als Gesamtmiete betrachtet und ihm so nur die Hälfte der von ihm bezahlten Miete in die Bedarfsrechnung eingesetzt. Richtigerweise belaufe sich die zu berücksichtigende Jahresmiete nicht auf Fr. 4‘800.-- , sondern auf Fr. 9‘600.-- ( Urk. 1 S. 7 Rz 27).
Die Beschwerdegegnerin hielt dazu im Rahmen der Beschwerdeantwort fest, dass von einer hälftigen Aufteilung des Mietzinses auf die einzelnen Personen auszugehen sei; der Mietzins sei indessen nicht in konkreter Höhe bekannt (Urk. 6 S. 2 lit . c ).
Neben dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf werden die Kosten des jährlichen Mietzinses als Ausgabe anerkannt, wobei für Alleinstehende maximal ein Mietzinsabzug von Fr. 13‘200.-- berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG).
Auch Eigentümern ist ein Mietzins als Ausgabe anzuerkennen und zwar in der Höhe des Eigenmietwertes. Zusätzlich wird eine Pauschale für die Nebenkosten anerkannt ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 1 39 unten).
Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berech nung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen auf zuteilen, wobei die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen hat (vgl. Art. 16c ELV).
Vorliegend erscheint d er vom Beschwerdeführer an seine Lebenspartnerin geleis tete Mietzins von monatlich Fr. 800. -- als angemessen , kann doch bei ei nem 5½-Zimmer-Einfamilienhaus ohne weiteres von einem Eigenmietwert von Fr. 1‘600.-- ausgegangen werden . Somit ist in der Berechnung der Zusatzleis tungen ein jährlicher Mietzins von Fr. 9‘600. -- anstatt Fr. 4‘800.-- als Ausgabe zu berücksichtigen. 4.3
Nach dem Gesagten
hat der Beschwerdeführer ab dem
1. Oktober 2011 ( Zeit punkt der Anmeldung, vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG) Anspruch auf Ergänzungsleis tungen .
Zur quantitativen Bestimmung des An spruchs (ohne Anrech nung eines Vermögenverzichts sowie unter Berücksichtigung eines jährlichen Mietzinses von Fr. 9‘600.--)
ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu überwei sen, zumal die Ergänzungsleistungen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELG jähr lich zu re vidieren sind.
Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Be schwerde. 5.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 5 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
A ngesichts d ies es Verfahrensausgangs erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung
( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als g egenstandslos .
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 24. Oktober 2012 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2011 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
Zur quantitativen Festsetzung des Anspruchs wird die Sache nach Eintritt der Rechts kraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Z usatz leistungen zur AHV/IV ,
überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Dimitri Santoro - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni