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ZL.2012.00070

Freizügigkeitsguthaben, das mit Vollendung des 60. Altersjahrs bezogen werden kann, ist als ab diesem Zeitpunkt als verzehrbares Vermögen im Sinne von ELG 11 I c zu behandeln. Reinvermögen. Keine Verweigerung der kantonalen Beihilfe und des Gemeindezuschusses allein wegen des Vorhandenseins von zusätzlichem Vermögen. (BGE 8C_918/2014)

Zürich SozVersG · 2014-06-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1956, bezog ab Dezember 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ( vgl. die Verfügung en des Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle, vom 5. Oktober 2005 und vom 19. Juni 2006 in Urk. 8/178, Urk. 8/179 und Urk. 8/183 [blaue, vom Sozialversicherungs - gericht angebrachte Nummerierung] ) . Für die Zeit ab August 2009 wurde ihre halbe auf eine ganze Rente erhöht (Verfügungen der IV-Stelle vom 19. August und vom 14. Oktober 2010 in Urk. 8/174).

Der

Eh emann Y.___ , geboren 19 52, hatte ursprünglich ab März 2005 eine halbe und ab Juni 2005 eine Dreiviertelsrente zugesprochen erhalten (vgl. die Verfügungen der IV-Stelle in Urk. 8/176 und Urk. 8/177), die im Anschluss an das rückweisende Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 23. April 2008 (Prozess Nr. IV.2006.00745) auch für die Zeit ab März 2005 auf eine Dreiviertelsrente erhöht worden war ( vgl. den Sachverhalt im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Februar 2014 in Sa chen Y.___ betreffend Invalidenre nte der beruflichen Vorsorge, Prozess Nr. BV.2012.00023 , und die

Verfügungen der IV-Stelle vom 19. August und vom 14. Oktober 2010 in Urk. 8/173 ) . 1.2

Ab April 2005 bezogen die Eheleute Y.___

und X.___

bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) ,

Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse) zu den Renten der Invalidenversicherung (vgl. die Verfügungen in Urk. 8/191/1-34).

Y.___ vollende te im Juni 20 12 das 60. Altersjahr. D as AZL nahm Kenntnis davon, dass Y.___ bei der Z.___ über zwei Freizügigkeitskonti der zweiten Säule der beruflichen Vorsorge verfügte , und liess sich die Kontoabschlüsse per 31. Dezember 2011 zustellen (Urk. 8/157 und Urk. 8/158). Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 setzte das AZL den Zusatzleistungsanspruch von Y.___

und X.___

für die Zeit ab Juli 2012 von bisher Fr. 1‘604.-- (Verfü gung vom 7. Dezember 2011, Urk. 8/191/29) auf Fr. 838.-- im Monat herab, wobei die kantonale Beihilfe und der Gemeindezuschuss wegfiel en . Dabei berücksichtigte das AZL neu die Freizügigkeitsguthaben gegenüber der Z.___ als verzehrbares Vermögen (Urk. 8/191/32; vgl. auch die Begründung im separaten Schreiben vom 15. Juni 2012, Urk. 8/160 ).

Die Eheleute Y.___

und X.___ erh oben am

11. Juli 2012 Einsprache (Urk. 8/161). Mit Entscheid vom 25. Juli 2012 wies das AZL die Einsprache ab (Ur k . 2 = Urk. 8/191/34). 2.

Y.___

und X.___ erhoben mit Eingabe an das AZL vom 2. August 2012 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 (Urk. 1). Nach entsprechender Mitteilung a n das Ehepaar (Schreiben vom 6. August 2012 mit dem beigelegten Informationsblatt der Z.___ zum Freizügigkeitskonto der zweiten Säule [Internetausdruck vom 6. August 2012], Urk. 4 = Urk . 8/162) leitete das AZL die Eingabe vom 2. August 2012 an das Sozialversicherungsgericht weiter (Überweisungsschreiben vom 15. August 2012, Urk. 3). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Y.___

und X.___ liessen die ihnen angesetzte Fris t zur Replik (Verfügung vom 10. September 2012, Urk. 9) unbenützt v erstreichen, was dem AZL am 22. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

N ach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) bestehen die Ergänzungsleis tungen aus der jährlichen Ergänzungs leistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen. 1.2

Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausga ben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Le bens bedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG; bei Ehepaaren Fr. 28‘575.-- in den Jahren 2011 und 2012 gemäss der Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; bei Ehepaaren Fr. 15 ‘ 0 00.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG).

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem die Renten, Pensio nen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), und ein Fünfz ehntel , bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren den Betrag von Fr. 60‘000. -- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). 1.3

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

Art. 25 ELV sieht sodann vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in be stim m ten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder auf gehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauern den Ver min derung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechen ba ren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Ände rungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückfor de rung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 2. 2.1

In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicher ung (Zu satzleistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abwei chendes be stimmt ist.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Ehepaare Fr. 3‘630 .--. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Bei hilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wo bei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Ein nah men behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Bei hilfe erhöht wird (Abs. 1 lit. b).

Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt. § 19 ZLV regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonen - haushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. Das Bundesgericht hat in einem ne ueren Ent scheid die vorinstanzlic he Auffassung nicht als willkürlich beurteilt , wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umstän den zu beurteilenden F ällen erlaube (Ur teil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010 , E. 3.2). 2.2

Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung des Gemeinderates über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsve rordnung Stadt Zürich) und in den Ausführungsbestim - mungen zur Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich geregelt.

Nach Art. 4 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsverordnung wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 der Verord nung erhöht (Fr. 5‘856.-- für Ehepaare) (Art. 4 Abs. 2 lit. a der Verordnung ) , und der ermittelte Bedarf wird um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt , höchsten s um Fr. 3‘300.-- (Art. 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung ). Ferner wird der Gemeindezuschuss nach Art. 4 Abs. 4 der Ver ordnung um einen Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern um einen Zehntel desjenigen Reinvermögens gekürzt, das b ei Ehepaaren den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt.

Wie die kantonale Beihilfe nach § 18 ZLG kann d er jährliche Gemeindezuschuss gemäss Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsv erordnung verweigert oder gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird .

Im Übrigen erklärt Art. 12 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsv erordnung die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die G emeindezuschüsse als anwendbar, soweit in der Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. 3. 3.1

Die Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeit ab Juli 2012 basiert darauf, dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt die Guthaben aus den beiden Freizügigkeitskonti des Beschwerdeführers 2 bei der Z.___ in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bei der Ermittlung der anrechenbare n Einnahmen berücksichti gte (Urk. 8/191/32, Urk. 8/160 , Urk. 2, Urk. 7). 3.2 3.2.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Freizügigkeitsguthaben der zweite n Säule nach den Vorschriften über den Vermögensverzehr in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu behandeln, sobald sie bezogen werden können , und es spielt dabei keine Rolle, ob vom Bezugsrecht tatsäch lich Gebrauch gemacht wird

(Urteil e des Bundesgerichts 9C_884/2013 vom 9. Apr il 2014, E. 2,

9C_612/2012 vom 28. November 2012, E. 3, und P 5 6 /0 5 vom 29. Mai 2006, E. 3 , je mit Hinweisen ; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV , 2. Auflage, Zürich 2009, S. 164) .

Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolice n und Freizügigkeitskonti frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) ausbezahlt werden. Des Weiteren wird nach Art. 16 Abs. 2 FZV die Altersleistung auf Begehren der v ersicherten Person dort vorzeitig ausbezahlt, wo diese Person eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz FZV nicht zusätzlich versichert wird. Diese beiden Möglichkeiten des Bezugs vor dem ordentlichen Rentenalter - fünf Jahre vorher oder noch früher beim Bezug einer ganzen Invalidenrente - sind auch im Informationsblatt der Z.___ festgehalten (Urk. 8/162). S ie gelten daher nicht nur für den obligatorischen Bereich, sondern auch für den überobligatorischen Bereich der zweiten Säule. 3.2.2

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden (Urk. 1, Urk. 8/161) sind somit die beiden Freizügigkeitsguthaben bei der Z.___ nicht bis zur Vollendung des 65. Altersjahres des Beschwerdeführers 2 gesperrt. D ie Voraussetzun gen der Rechtsprechung für einen Einbezug der beiden Freizügigkeitsguthaben in die Einkommensanrechnung waren vielmehr bereits erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer 2 im Juni 2012 das 60. Altersjahr vollendet hatte und nur noch fünf Jahre bis zum Er reichen des Rentenalters von 65 Jahren nach Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG zurückzulegen hatte.

Die Beschwerdegegnerin hat daher die beiden Freizügigkeitsguthaben von Fr. 67‘690.90 und Fr. 13‘990.40 (Urk. 8/157 und Urk. 8/158) gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und die dargelegte Rechtsprechung grundsätzlich zu Recht als verzehrbares Vermögen in die Berechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführenden per 1. Juli 2012 einbezogen, nachdem der Beschwerde - führer 2 im Juni 2012 das 60. Altersjahr vollendet hatte.

Was allerdings den anzurechnenden Betrag betrifft, ist gemäss der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu berücksichtigen, dass Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, der die Anrechnung des Anteils des Freizügigkeitsvermögens regelt, vom Rein vermögen spricht, von dem ein bestimmter Anteil anzurechnen ist, was der Abzug von nachgewiesenen Schulden vom rohen Vermögen impliziert. Es ist somit zunächst die hypothetische Steuerschuld, die auf dem (hypothetischen) Bezug des Freizügigkeitsguthabens lastet, vom Freizügigkeitsguthaben abzuziehen und so der (fiktive) Nettobetrag als hypothetisches Reinvermögen zu ermitteln. Den abzuziehenden Steuerbetrag haben dabei die Beschwerde - führenden nachzuweisen (erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_884/2013 vom 9. April 2014 E. 4).

Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Ermittlung der geschuldeten Steuern im Jahr 2012 auf dem hypothetisch bezogen Freizügigkeitsvermögen durch die Beschwerdeführenden - den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2012 neu berechne. 3.3 3.3.1

Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde - führenden auf kantonale Beihilfe und auf einen Gemeindezuschuss ab dem

1. Juli 2012 richtigerweise verneint hat.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei in Bezug auf die kantonale Beihilfe auf die Regelung in § 18 ZLG, wonach die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden kann , soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird , und in Bezug auf den Gemeindezu schuss auf Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsv erordnung, wonach der Zuschuss verweigert oder gekürzt werden kann, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird (vgl. Urk. 8/191/32 S. 3). In beiden Fällen begründete sie die Verweigerung der Leistung damit, dass das anrechenbare Vermögen neu über Fr. 1 00‘000.-- betrage (Urk. 8/160). 3.3.2

N ach der Regelung in § 17 ZLG ist für die Berechnung der kantonalen Bei hilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen, die anrechenbaren Einnahmen sind alsdann um die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen zu erhöhen, und die Ausgaben sind um den jährlichen Höchstanspruch auf Beihilfe - Fr. 3‘630.-- für Ehepaare - zu erhöhen. Die Bestimmungen in Art. 10 ELG über die anerkannten Ausgaben und in Art. 11 ELG über die anrechenbaren Einnahmen sind demnach durch die Verweisung in § 17 Z LG ebenfalls für die Berechnung de r kantonalen Beihilfe massgebend, und dazu gehört auch die Regelung in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG z ur Anrechenbarkeit von Vermögen. Wird

aber

das Vermögen

- im vorgeschriebenen begrenzten Umfang - bereits bei der rechnerischen Festsetzung

des Beihilfebetrags b erücksichtigt, so widerspräche es der Verweisungsnorm in § 17 ZLG, die Beihilfe anschliessend allein wegen des Vorhandenseins desselben Vermögen s

gestützt auf § 18 ZLG ganz zu verweigern.

Die Sache ist demzufolge an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der kantonalen Beihilfe nach Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zurückzuweisen. 3.3.3

Was den Gemeindezuschuss betrifft, so ist in Art. 4 der städtischen Zusatzleistungsverordnung ausdrücklich eine Anrechnung von Vermögens - verzehr vorgesehen, die über diejenige nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG hinausgeht , indem der Gemeindezuschuss um einen Fünfzehntel des Rein - vermögens, das bei Ehepaaren den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt , gekürzt wird .

Auch dieser Begriff des Reinvermögens ist im Sinne des Nettovermögens zu verstehen, wie es vom Bundesgericht in seinem erwähnten Urteil dargelegt wurde.

Eine Verweigerung des Zuschusses g estützt auf Art. 6 der städtischen Zusatz - leistungsverordnung und auf Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 der Ausführungs be - stimmungen dazu ist aus denselben Gründen nicht gerechtfertigt, die bereits in Bezug auf die kantonale Beihilfe dargetan worden sind. Denn auch hier beruft sich die Beschwerdegegnerin einzig auf die Höhe des Vermögens der Beschwerdeführenden als Verweigerungsgrund. Dieses ist jedoch bereits durch Anwendung der Kürzungsregelung in Art. 4 Abs. 4 der städtischen Zusatzleistungsv erordnung berücksichtigt worden, und

e ine Verweigerung der bereits gekürzten Leistungen allein wegen des Vermögens stünde damit im Widerspruch zu dieser Verordnungsregelung.

Auch hinsichtlich der Verweigerung des Zuschusses ist demzufolge der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Zuschusses ab Juli 2012 zurückzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid des Amt es für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 25. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerde - führenden auf Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2012 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Zürich , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 N ach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) bestehen die Ergänzungsleis tungen aus der jährlichen Ergänzungs leistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen.

E. 1.2 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausga ben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Le bens bedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG; bei Ehepaaren Fr. 28‘575.-- in den Jahren 2011 und 2012 gemäss der Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; bei Ehepaaren Fr. 15 ‘ 0 00.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG).

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem die Renten, Pensio nen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), und ein Fünfz ehntel , bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren den Betrag von Fr. 60‘000. -- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

E. 1.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

Art. 25 ELV sieht sodann vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in be stim m ten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder auf gehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauern den Ver min derung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechen ba ren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Ände rungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückfor de rung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

E. 2 Y.___

und X.___ erhoben mit Eingabe an das AZL vom 2. August 2012 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 (Urk. 1). Nach entsprechender Mitteilung a n das Ehepaar (Schreiben vom 6. August 2012 mit dem beigelegten Informationsblatt der Z.___ zum Freizügigkeitskonto der zweiten Säule [Internetausdruck vom 6. August 2012], Urk. 4 = Urk . 8/162) leitete das AZL die Eingabe vom 2. August 2012 an das Sozialversicherungsgericht weiter (Überweisungsschreiben vom 15. August 2012, Urk. 3). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Y.___

und X.___ liessen die ihnen angesetzte Fris t zur Replik (Verfügung vom 10. September 2012, Urk. 9) unbenützt v erstreichen, was dem AZL am 22. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicher ung (Zu satzleistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abwei chendes be stimmt ist.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Ehepaare Fr. 3‘630 .--. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Bei hilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wo bei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Ein nah men behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Bei hilfe erhöht wird (Abs. 1 lit. b).

Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt. § 19 ZLV regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonen - haushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. Das Bundesgericht hat in einem ne ueren Ent scheid die vorinstanzlic he Auffassung nicht als willkürlich beurteilt , wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umstän den zu beurteilenden F ällen erlaube (Ur teil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010 , E. 3.2).

E. 2.2 Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung des Gemeinderates über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsve rordnung Stadt Zürich) und in den Ausführungsbestim - mungen zur Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich geregelt.

Nach Art. 4 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsverordnung wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 der Verord nung erhöht (Fr. 5‘856.-- für Ehepaare) (Art. 4 Abs. 2 lit. a der Verordnung ) , und der ermittelte Bedarf wird um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt , höchsten s um Fr. 3‘300.-- (Art. 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung ). Ferner wird der Gemeindezuschuss nach Art. 4 Abs. 4 der Ver ordnung um einen Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern um einen Zehntel desjenigen Reinvermögens gekürzt, das b ei Ehepaaren den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt.

Wie die kantonale Beihilfe nach § 18 ZLG kann d er jährliche Gemeindezuschuss gemäss Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsv erordnung verweigert oder gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird .

Im Übrigen erklärt Art. 12 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsv erordnung die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die G emeindezuschüsse als anwendbar, soweit in der Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

E. 3.1 Die Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeit ab Juli 2012 basiert darauf, dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt die Guthaben aus den beiden Freizügigkeitskonti des Beschwerdeführers 2 bei der Z.___ in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bei der Ermittlung der anrechenbare n Einnahmen berücksichti gte (Urk. 8/191/32, Urk. 8/160 , Urk. 2, Urk. 7).

E. 3.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Freizügigkeitsguthaben der zweite n Säule nach den Vorschriften über den Vermögensverzehr in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu behandeln, sobald sie bezogen werden können , und es spielt dabei keine Rolle, ob vom Bezugsrecht tatsäch lich Gebrauch gemacht wird

(Urteil e des Bundesgerichts 9C_884/2013 vom 9. Apr il 2014, E. 2,

9C_612/2012 vom 28. November 2012, E. 3, und P

E. 3.2.2 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden (Urk. 1, Urk. 8/161) sind somit die beiden Freizügigkeitsguthaben bei der Z.___ nicht bis zur Vollendung des 65. Altersjahres des Beschwerdeführers 2 gesperrt. D ie Voraussetzun gen der Rechtsprechung für einen Einbezug der beiden Freizügigkeitsguthaben in die Einkommensanrechnung waren vielmehr bereits erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer 2 im Juni 2012 das 60. Altersjahr vollendet hatte und nur noch fünf Jahre bis zum Er reichen des Rentenalters von 65 Jahren nach Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG zurückzulegen hatte.

Die Beschwerdegegnerin hat daher die beiden Freizügigkeitsguthaben von Fr. 67‘690.90 und Fr. 13‘990.40 (Urk. 8/157 und Urk. 8/158) gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und die dargelegte Rechtsprechung grundsätzlich zu Recht als verzehrbares Vermögen in die Berechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführenden per 1. Juli 2012 einbezogen, nachdem der Beschwerde - führer 2 im Juni 2012 das 60. Altersjahr vollendet hatte.

Was allerdings den anzurechnenden Betrag betrifft, ist gemäss der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu berücksichtigen, dass Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, der die Anrechnung des Anteils des Freizügigkeitsvermögens regelt, vom Rein vermögen spricht, von dem ein bestimmter Anteil anzurechnen ist, was der Abzug von nachgewiesenen Schulden vom rohen Vermögen impliziert. Es ist somit zunächst die hypothetische Steuerschuld, die auf dem (hypothetischen) Bezug des Freizügigkeitsguthabens lastet, vom Freizügigkeitsguthaben abzuziehen und so der (fiktive) Nettobetrag als hypothetisches Reinvermögen zu ermitteln. Den abzuziehenden Steuerbetrag haben dabei die Beschwerde - führenden nachzuweisen (erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_884/2013 vom 9. April 2014 E. 4).

Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Ermittlung der geschuldeten Steuern im Jahr 2012 auf dem hypothetisch bezogen Freizügigkeitsvermögen durch die Beschwerdeführenden - den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2012 neu berechne.

E. 3.3.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde - führenden auf kantonale Beihilfe und auf einen Gemeindezuschuss ab dem

1. Juli 2012 richtigerweise verneint hat.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei in Bezug auf die kantonale Beihilfe auf die Regelung in § 18 ZLG, wonach die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden kann , soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird , und in Bezug auf den Gemeindezu schuss auf Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsv erordnung, wonach der Zuschuss verweigert oder gekürzt werden kann, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird (vgl. Urk. 8/191/32 S. 3). In beiden Fällen begründete sie die Verweigerung der Leistung damit, dass das anrechenbare Vermögen neu über Fr. 1 00‘000.-- betrage (Urk. 8/160).

E. 3.3.2 N ach der Regelung in § 17 ZLG ist für die Berechnung der kantonalen Bei hilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen, die anrechenbaren Einnahmen sind alsdann um die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen zu erhöhen, und die Ausgaben sind um den jährlichen Höchstanspruch auf Beihilfe - Fr. 3‘630.-- für Ehepaare - zu erhöhen. Die Bestimmungen in Art. 10 ELG über die anerkannten Ausgaben und in Art. 11 ELG über die anrechenbaren Einnahmen sind demnach durch die Verweisung in § 17 Z LG ebenfalls für die Berechnung de r kantonalen Beihilfe massgebend, und dazu gehört auch die Regelung in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG z ur Anrechenbarkeit von Vermögen. Wird

aber

das Vermögen

- im vorgeschriebenen begrenzten Umfang - bereits bei der rechnerischen Festsetzung

des Beihilfebetrags b erücksichtigt, so widerspräche es der Verweisungsnorm in § 17 ZLG, die Beihilfe anschliessend allein wegen des Vorhandenseins desselben Vermögen s

gestützt auf § 18 ZLG ganz zu verweigern.

Die Sache ist demzufolge an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der kantonalen Beihilfe nach Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zurückzuweisen.

E. 3.3.3 Was den Gemeindezuschuss betrifft, so ist in Art. 4 der städtischen Zusatzleistungsverordnung ausdrücklich eine Anrechnung von Vermögens - verzehr vorgesehen, die über diejenige nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG hinausgeht , indem der Gemeindezuschuss um einen Fünfzehntel des Rein - vermögens, das bei Ehepaaren den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt , gekürzt wird .

Auch dieser Begriff des Reinvermögens ist im Sinne des Nettovermögens zu verstehen, wie es vom Bundesgericht in seinem erwähnten Urteil dargelegt wurde.

Eine Verweigerung des Zuschusses g estützt auf Art. 6 der städtischen Zusatz - leistungsverordnung und auf Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 der Ausführungs be - stimmungen dazu ist aus denselben Gründen nicht gerechtfertigt, die bereits in Bezug auf die kantonale Beihilfe dargetan worden sind. Denn auch hier beruft sich die Beschwerdegegnerin einzig auf die Höhe des Vermögens der Beschwerdeführenden als Verweigerungsgrund. Dieses ist jedoch bereits durch Anwendung der Kürzungsregelung in Art. 4 Abs. 4 der städtischen Zusatzleistungsv erordnung berücksichtigt worden, und

e ine Verweigerung der bereits gekürzten Leistungen allein wegen des Vermögens stünde damit im Widerspruch zu dieser Verordnungsregelung.

Auch hinsichtlich der Verweigerung des Zuschusses ist demzufolge der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Zuschusses ab Juli 2012 zurückzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid des Amt es für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 25. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerde - führenden auf Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2012 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Zürich , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

E. 6 /0 5 vom 29. Mai 2006, E. 3 , je mit Hinweisen ; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV , 2. Auflage, Zürich 2009, S. 164) .

Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolice n und Freizügigkeitskonti frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) ausbezahlt werden. Des Weiteren wird nach Art. 16 Abs. 2 FZV die Altersleistung auf Begehren der v ersicherten Person dort vorzeitig ausbezahlt, wo diese Person eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz FZV nicht zusätzlich versichert wird. Diese beiden Möglichkeiten des Bezugs vor dem ordentlichen Rentenalter - fünf Jahre vorher oder noch früher beim Bezug einer ganzen Invalidenrente - sind auch im Informationsblatt der Z.___ festgehalten (Urk. 8/162). S ie gelten daher nicht nur für den obligatorischen Bereich, sondern auch für den überobligatorischen Bereich der zweiten Säule.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00070 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

26. Juni 2014 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1956, bezog ab Dezember 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ( vgl. die Verfügung en des Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle, vom 5. Oktober 2005 und vom 19. Juni 2006 in Urk. 8/178, Urk. 8/179 und Urk. 8/183 [blaue, vom Sozialversicherungs - gericht angebrachte Nummerierung] ) . Für die Zeit ab August 2009 wurde ihre halbe auf eine ganze Rente erhöht (Verfügungen der IV-Stelle vom 19. August und vom 14. Oktober 2010 in Urk. 8/174).

Der

Eh emann Y.___ , geboren 19 52, hatte ursprünglich ab März 2005 eine halbe und ab Juni 2005 eine Dreiviertelsrente zugesprochen erhalten (vgl. die Verfügungen der IV-Stelle in Urk. 8/176 und Urk. 8/177), die im Anschluss an das rückweisende Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 23. April 2008 (Prozess Nr. IV.2006.00745) auch für die Zeit ab März 2005 auf eine Dreiviertelsrente erhöht worden war ( vgl. den Sachverhalt im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Februar 2014 in Sa chen Y.___ betreffend Invalidenre nte der beruflichen Vorsorge, Prozess Nr. BV.2012.00023 , und die

Verfügungen der IV-Stelle vom 19. August und vom 14. Oktober 2010 in Urk. 8/173 ) . 1.2

Ab April 2005 bezogen die Eheleute Y.___

und X.___

bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) ,

Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse) zu den Renten der Invalidenversicherung (vgl. die Verfügungen in Urk. 8/191/1-34).

Y.___ vollende te im Juni 20 12 das 60. Altersjahr. D as AZL nahm Kenntnis davon, dass Y.___ bei der Z.___ über zwei Freizügigkeitskonti der zweiten Säule der beruflichen Vorsorge verfügte , und liess sich die Kontoabschlüsse per 31. Dezember 2011 zustellen (Urk. 8/157 und Urk. 8/158). Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 setzte das AZL den Zusatzleistungsanspruch von Y.___

und X.___

für die Zeit ab Juli 2012 von bisher Fr. 1‘604.-- (Verfü gung vom 7. Dezember 2011, Urk. 8/191/29) auf Fr. 838.-- im Monat herab, wobei die kantonale Beihilfe und der Gemeindezuschuss wegfiel en . Dabei berücksichtigte das AZL neu die Freizügigkeitsguthaben gegenüber der Z.___ als verzehrbares Vermögen (Urk. 8/191/32; vgl. auch die Begründung im separaten Schreiben vom 15. Juni 2012, Urk. 8/160 ).

Die Eheleute Y.___

und X.___ erh oben am

11. Juli 2012 Einsprache (Urk. 8/161). Mit Entscheid vom 25. Juli 2012 wies das AZL die Einsprache ab (Ur k . 2 = Urk. 8/191/34). 2.

Y.___

und X.___ erhoben mit Eingabe an das AZL vom 2. August 2012 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 (Urk. 1). Nach entsprechender Mitteilung a n das Ehepaar (Schreiben vom 6. August 2012 mit dem beigelegten Informationsblatt der Z.___ zum Freizügigkeitskonto der zweiten Säule [Internetausdruck vom 6. August 2012], Urk. 4 = Urk . 8/162) leitete das AZL die Eingabe vom 2. August 2012 an das Sozialversicherungsgericht weiter (Überweisungsschreiben vom 15. August 2012, Urk. 3). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Y.___

und X.___ liessen die ihnen angesetzte Fris t zur Replik (Verfügung vom 10. September 2012, Urk. 9) unbenützt v erstreichen, was dem AZL am 22. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

N ach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) bestehen die Ergänzungsleis tungen aus der jährlichen Ergänzungs leistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen. 1.2

Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausga ben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Le bens bedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG; bei Ehepaaren Fr. 28‘575.-- in den Jahren 2011 und 2012 gemäss der Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; bei Ehepaaren Fr. 15 ‘ 0 00.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG).

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem die Renten, Pensio nen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), und ein Fünfz ehntel , bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren den Betrag von Fr. 60‘000. -- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). 1.3

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

Art. 25 ELV sieht sodann vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in be stim m ten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder auf gehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauern den Ver min derung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechen ba ren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Ände rungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückfor de rung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 2. 2.1

In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicher ung (Zu satzleistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abwei chendes be stimmt ist.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Ehepaare Fr. 3‘630 .--. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Bei hilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wo bei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Ein nah men behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Bei hilfe erhöht wird (Abs. 1 lit. b).

Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt. § 19 ZLV regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonen - haushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. Das Bundesgericht hat in einem ne ueren Ent scheid die vorinstanzlic he Auffassung nicht als willkürlich beurteilt , wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umstän den zu beurteilenden F ällen erlaube (Ur teil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010 , E. 3.2). 2.2

Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung des Gemeinderates über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsve rordnung Stadt Zürich) und in den Ausführungsbestim - mungen zur Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich geregelt.

Nach Art. 4 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsverordnung wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 der Verord nung erhöht (Fr. 5‘856.-- für Ehepaare) (Art. 4 Abs. 2 lit. a der Verordnung ) , und der ermittelte Bedarf wird um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt , höchsten s um Fr. 3‘300.-- (Art. 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung ). Ferner wird der Gemeindezuschuss nach Art. 4 Abs. 4 der Ver ordnung um einen Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern um einen Zehntel desjenigen Reinvermögens gekürzt, das b ei Ehepaaren den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt.

Wie die kantonale Beihilfe nach § 18 ZLG kann d er jährliche Gemeindezuschuss gemäss Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsv erordnung verweigert oder gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird .

Im Übrigen erklärt Art. 12 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsv erordnung die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die G emeindezuschüsse als anwendbar, soweit in der Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. 3. 3.1

Die Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeit ab Juli 2012 basiert darauf, dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt die Guthaben aus den beiden Freizügigkeitskonti des Beschwerdeführers 2 bei der Z.___ in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bei der Ermittlung der anrechenbare n Einnahmen berücksichti gte (Urk. 8/191/32, Urk. 8/160 , Urk. 2, Urk. 7). 3.2 3.2.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Freizügigkeitsguthaben der zweite n Säule nach den Vorschriften über den Vermögensverzehr in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu behandeln, sobald sie bezogen werden können , und es spielt dabei keine Rolle, ob vom Bezugsrecht tatsäch lich Gebrauch gemacht wird

(Urteil e des Bundesgerichts 9C_884/2013 vom 9. Apr il 2014, E. 2,

9C_612/2012 vom 28. November 2012, E. 3, und P 5 6 /0 5 vom 29. Mai 2006, E. 3 , je mit Hinweisen ; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV , 2. Auflage, Zürich 2009, S. 164) .

Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolice n und Freizügigkeitskonti frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) ausbezahlt werden. Des Weiteren wird nach Art. 16 Abs. 2 FZV die Altersleistung auf Begehren der v ersicherten Person dort vorzeitig ausbezahlt, wo diese Person eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz FZV nicht zusätzlich versichert wird. Diese beiden Möglichkeiten des Bezugs vor dem ordentlichen Rentenalter - fünf Jahre vorher oder noch früher beim Bezug einer ganzen Invalidenrente - sind auch im Informationsblatt der Z.___ festgehalten (Urk. 8/162). S ie gelten daher nicht nur für den obligatorischen Bereich, sondern auch für den überobligatorischen Bereich der zweiten Säule. 3.2.2

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden (Urk. 1, Urk. 8/161) sind somit die beiden Freizügigkeitsguthaben bei der Z.___ nicht bis zur Vollendung des 65. Altersjahres des Beschwerdeführers 2 gesperrt. D ie Voraussetzun gen der Rechtsprechung für einen Einbezug der beiden Freizügigkeitsguthaben in die Einkommensanrechnung waren vielmehr bereits erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer 2 im Juni 2012 das 60. Altersjahr vollendet hatte und nur noch fünf Jahre bis zum Er reichen des Rentenalters von 65 Jahren nach Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG zurückzulegen hatte.

Die Beschwerdegegnerin hat daher die beiden Freizügigkeitsguthaben von Fr. 67‘690.90 und Fr. 13‘990.40 (Urk. 8/157 und Urk. 8/158) gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und die dargelegte Rechtsprechung grundsätzlich zu Recht als verzehrbares Vermögen in die Berechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführenden per 1. Juli 2012 einbezogen, nachdem der Beschwerde - führer 2 im Juni 2012 das 60. Altersjahr vollendet hatte.

Was allerdings den anzurechnenden Betrag betrifft, ist gemäss der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu berücksichtigen, dass Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, der die Anrechnung des Anteils des Freizügigkeitsvermögens regelt, vom Rein vermögen spricht, von dem ein bestimmter Anteil anzurechnen ist, was der Abzug von nachgewiesenen Schulden vom rohen Vermögen impliziert. Es ist somit zunächst die hypothetische Steuerschuld, die auf dem (hypothetischen) Bezug des Freizügigkeitsguthabens lastet, vom Freizügigkeitsguthaben abzuziehen und so der (fiktive) Nettobetrag als hypothetisches Reinvermögen zu ermitteln. Den abzuziehenden Steuerbetrag haben dabei die Beschwerde - führenden nachzuweisen (erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_884/2013 vom 9. April 2014 E. 4).

Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Ermittlung der geschuldeten Steuern im Jahr 2012 auf dem hypothetisch bezogen Freizügigkeitsvermögen durch die Beschwerdeführenden - den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2012 neu berechne. 3.3 3.3.1

Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde - führenden auf kantonale Beihilfe und auf einen Gemeindezuschuss ab dem

1. Juli 2012 richtigerweise verneint hat.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei in Bezug auf die kantonale Beihilfe auf die Regelung in § 18 ZLG, wonach die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden kann , soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird , und in Bezug auf den Gemeindezu schuss auf Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsv erordnung, wonach der Zuschuss verweigert oder gekürzt werden kann, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird (vgl. Urk. 8/191/32 S. 3). In beiden Fällen begründete sie die Verweigerung der Leistung damit, dass das anrechenbare Vermögen neu über Fr. 1 00‘000.-- betrage (Urk. 8/160). 3.3.2

N ach der Regelung in § 17 ZLG ist für die Berechnung der kantonalen Bei hilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen, die anrechenbaren Einnahmen sind alsdann um die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen zu erhöhen, und die Ausgaben sind um den jährlichen Höchstanspruch auf Beihilfe - Fr. 3‘630.-- für Ehepaare - zu erhöhen. Die Bestimmungen in Art. 10 ELG über die anerkannten Ausgaben und in Art. 11 ELG über die anrechenbaren Einnahmen sind demnach durch die Verweisung in § 17 Z LG ebenfalls für die Berechnung de r kantonalen Beihilfe massgebend, und dazu gehört auch die Regelung in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG z ur Anrechenbarkeit von Vermögen. Wird

aber

das Vermögen

- im vorgeschriebenen begrenzten Umfang - bereits bei der rechnerischen Festsetzung

des Beihilfebetrags b erücksichtigt, so widerspräche es der Verweisungsnorm in § 17 ZLG, die Beihilfe anschliessend allein wegen des Vorhandenseins desselben Vermögen s

gestützt auf § 18 ZLG ganz zu verweigern.

Die Sache ist demzufolge an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der kantonalen Beihilfe nach Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zurückzuweisen. 3.3.3

Was den Gemeindezuschuss betrifft, so ist in Art. 4 der städtischen Zusatzleistungsverordnung ausdrücklich eine Anrechnung von Vermögens - verzehr vorgesehen, die über diejenige nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG hinausgeht , indem der Gemeindezuschuss um einen Fünfzehntel des Rein - vermögens, das bei Ehepaaren den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt , gekürzt wird .

Auch dieser Begriff des Reinvermögens ist im Sinne des Nettovermögens zu verstehen, wie es vom Bundesgericht in seinem erwähnten Urteil dargelegt wurde.

Eine Verweigerung des Zuschusses g estützt auf Art. 6 der städtischen Zusatz - leistungsverordnung und auf Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 der Ausführungs be - stimmungen dazu ist aus denselben Gründen nicht gerechtfertigt, die bereits in Bezug auf die kantonale Beihilfe dargetan worden sind. Denn auch hier beruft sich die Beschwerdegegnerin einzig auf die Höhe des Vermögens der Beschwerdeführenden als Verweigerungsgrund. Dieses ist jedoch bereits durch Anwendung der Kürzungsregelung in Art. 4 Abs. 4 der städtischen Zusatzleistungsv erordnung berücksichtigt worden, und

e ine Verweigerung der bereits gekürzten Leistungen allein wegen des Vermögens stünde damit im Widerspruch zu dieser Verordnungsregelung.

Auch hinsichtlich der Verweigerung des Zuschusses ist demzufolge der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Zuschusses ab Juli 2012 zurückzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid des Amt es für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 25. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerde - führenden auf Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2012 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Zürich , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel