Sachverhalt
1. 1 .1
X.___ , geboren 1989, begann im August 2009 eine drei jäh rige Ausbildung zur Tourismusfachfrau HF an der Z .___ (Urk. 2/3/2) . Ihr Vater bezieht Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung (IV) . Sodann wird ihm von der IV eine Kin der rente für die noch in Erstausbildung stehende Tochter ausgerichtet . Da X.___ nicht bei ihrem rentenberechtigten Vater wohnt, wer den die Zusatzleistungen für sie gesondert berechnet. Das Amt für Zusatzleis tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich richtete ihr ab August 2009 Ergänzungs leistungen zur Kinderrente der IV aus (Urk. 2/3/3) .
Nach dem Wohnsitzwechsel ihres Vaters ist s eit Mai 2010 neu die Durch füh rungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) zuständig . Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. Juni 2010 stellte die Durchführungsstelle die Leistungen ab 1. Juli 2010 ein.
Am 31. Oktober 2011 beantragte X.___ erneut Zusatz leistungen (Urk. 16/2). Ein en Anspruch auf Zusatzleistungen verneinte die Durch führungsstelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 16/3). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 16/19) wies sie mit Entscheid vom 24. Januar 2012 ab und hielt an ihrer Verfügung fest (Urk. 16/20 = Urk. 2/2). Dagegen erhob X.___ am 23. Februar 2012 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 2/1). Darauf trat das Gericht mangels Beschwerdele gitimation mit Beschluss vom 12. März 2012 nicht ein (Prozess ZL.2012.00016; Urk. 2/4). Dagegen erhob X.___ Beschwerde beim Bun desgericht (Urk. 2/6), welches die Beschwerde guthiess, den Entscheid vom 12. März 2012 des hiesigen Gerichts aufhob und die Sache zur materiellen Be handlung zurück wies (Urteil 9C_321/2012 vom 11. Juli 2012; Urk . 1 ).
1.2
Das Gericht legte in der Folge das Verfahren unter der Prozessnummer ZL.2012.00061 neu an. Die Prozessakten aus dem Prozess ZL.2012.00016 wur den als Urk. 2/0-7 zu den Akten genommen.
Mit Schreiben vom 20. August 2012 teilte X.___ dem Gericht sodann mit, dass sie seit anfangs August 2012 jeweils samstags eine Teilzeittätigkeit ausübe und an den Werk tagen weiterhin ihrem Vollzeitstudium nachgehe (Urk. 8).
Die Beschwerde ge g nerin beantragte die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine wei tere Stellungnahme (Urk. 15). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 zu Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 5)
bewilligt (Urk. 18) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vo raus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG ).
Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die an rech en ba ren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG) . 1.2
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV
oder IV begründen, werden grundsätzlich zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG kann der Bundesrat Ausnahmen von der Zusam menrechnung insbesondere bei Kindern, die Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründen, vorsehen, was er in Art. 7 der Verordnung über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) getan hat. Nach Art. 7 Abs. 1 lit . c ELV ist die Ergänzungsleistung gesondert zu be rechnen, wenn ein Kind nicht bei den Eltern lebt oder es bei einem Elternteil lebt, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht .
Dabei ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichti gen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt ( Art. 7 Abs. 2 ELV ). 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.4
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht , welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu be rücksichtigen sei ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistunge n zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 151 mit Verweisen). 2.
2.1
Es ist u nbestritten und wurde bereits auch vom Bundesgericht festgehalten (Urk. 1 S. 3 f. E. 3.1), dass es vorliegend um einen Fall der gesonderten Berech nung der Ergänzungsleistung im Sinne der in Erwägung 1.2 erwähnten Rege lung geht. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin
zu Recht ein Verzichtseinkommen angerechnet hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2 /2 ) davon aus, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, die Ausbildung zur Touris mus fachfrau im Rahmen eines Vollzeitlehrganges oder als berufsbegleitende Aus bildung zu absolvieren (S. 1). Im dritten und vierten Semester habe sie als Prak ti kantin in einem Reisebüro gearbeitet. Aus dem aussergewöhnlich guten Ab s chlusszeugnis gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bei Praktikumsbe ginn bereits einige Branchenkenntnisse mitgebracht habe. Da sie - entgegen ihrer früheren Aussage - bereits über Vorkenntnisse verfügt habe, hätte sie sich für die berufsbegleitende Ausbildung entscheiden können und daneben wäre ihr eine Teilzeittätigkeit möglich und zumutbar gewesen. Indem sie sich für den Voll zeit lehrgang entschied, habe sie ihre Schadenminderungspflicht verletzt. Dement sprechend sei ihr der Verzicht auf Erwerbseinkommen anzurechnen (S. 2).
2.3
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe vor Ausbildungsbeginn über keinerlei Berufserfahrung verfügt und habe die Anforderungen an eine berufsbegleitende Ausbildung ( Tätigkeit von mindesten s 80 % in der Tourismusbranche ) nicht erfüllt. Sodann sei zwar korrekt, dass sie für das Praktikum bereits Branchenkenntnisse mitgebracht habe, dies rühre aber daher, dass sie zuvor ein Jahr die Schule besucht und daher erste theoretische, aber keinesfalls praktische, Kenntnisse gehabt habe. Nebst dem Vollzeitstudium sei es ihr nicht möglich, eine Teilzeittätigkeit auszuüben, weshalb ihr kein hy pothetisches Einkommen anzurechnen sei (Urk. 2/1 S. 2). 3. 3.1
Gestützt auf das Arbeitszeugnis vom 22. Juni 2011 (Urk. 16/15 S. 2 f.) der A .___ ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Be schwer deführerin bereits vor Praktikumsbeginn über Branchenkenntnisse ver fügte , sie sich in folgedessen vor Ausbildungsbeginn eine Anstellung im Touris musbereich hätte suchen und damit das Studium berufsbegleitend hätte absol vieren können.
Dem besagten Arbeitszeugnis lässt sich hinsichtlich des mitgebrachten Wissens allerdings lediglich folgende r Satz entnehmen (Urk. 16/15 S. 2 unten) : Ihr be reits mitgebrachtes Wis sen zu den technischen Hilfs mitteln (MS Office Pro gramme, Internet etc.) setzte Sie effi zient und gezielt ein.
Damit wurde einzig und alleine festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit technischen Hilfsmitteln umzugehen weiss. Dass sie über Branchenkenntnisse ver fügt, bleibt eine unbe legte Behauptung der Beschwerdegegnerin und kann jedenfalls nicht dem be sagten Arbeitszeugnis entnommen werden.
Gegenteiliges ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, zumal die Beschwerde füh rerin vor Antritt der Ausbildung zur Tourismusfachfrau HF die Fachmittelschule abschloss und we der eine Berufsausbildung noch Berufserfahrung im Touris musbereich
akten kundig sind . Voraussetzung für die Absolvierung des berufsbegleitenden Lehr ganges ist jedoch eine mindestens 50%ige Tätigkeit in
einem touristischen Un t ernehmen während der Ausbildung. 3.2
Nach dem Gesagten ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin vor Ausbildungsbeginn über Berufserfahrung oder spe zielle Kenntnisse im Tourismusbereich verfügte, welche es ihr ermöglicht hätten, eine Teilzeitstelle in diesem Bereich zu finden und das Studium berufsbegleitend zu absolvieren. Der Beschwerdeführerin kann weder eine Verletzung der Scha denminderungspflicht vorgeworfen werden, noch ist ihr ein hypothetisches Er werbseinkommen
beziehungsweise ein Erwerbseinkommensverzicht anzurech nen. Daran ändert im Übrigen auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerde führerin seit August 2012 jeweils am Samstag aushilfsweise als Verkäuferin in einem Outlet-Shop tätig ist (Urk. 8-9). Diese Tätigkeit vermag die Anforderun gen
an die berufsbegleitende Ausbildungsvariante ebenfalls nicht zu erfüllen. Jedoch zeigt dies das Bestreben der Beschwerdeführerin, einen Teil ihres Le bens un ter haltes - soweit dies neben dem Vollzeitstudium überhaupt möglich ist - selbst zu bewältigen .
Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. In diesem Sinne obliegt es der Beschwerdegegnerin, den Anspruch auf Zusatzleistung ab dem 1. Oktober 2011 neu zu berechnen.
4.
Ausgan gsgemäss hat der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführe rin , Rechtsanwalt André Largier , Zürich, sodann Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer ).
In Anwendung dieser Kriterien und mit Blick auf die Kostennote vom
8. Juli 2013 (Urk. 19/2) ist Rechtsanwalt André Largier eine Prozessentschädigung von Fr. 723.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Ein sprache entscheid vom 24 . Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degeg ne rin z urückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägun gen den Anspruch auf Zu satz leistungen ab 1. Oktober 2011 neu berechne und verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, eine Prozessent schä di gung von Fr. 723 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Stadt Y___. - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti MO/FF/ESversandt
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 ELG) .
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vo raus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs.
E. 1.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV
oder IV begründen, werden grundsätzlich zusammengerechnet (Art. 9 Abs.
E. 1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g).
E. 1.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht , welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu be rücksichtigen sei ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistunge n zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 151 mit Verweisen).
E. 2 ELV ).
E. 2.1 Es ist u nbestritten und wurde bereits auch vom Bundesgericht festgehalten (Urk. 1 S. 3 f. E. 3.1), dass es vorliegend um einen Fall der gesonderten Berech nung der Ergänzungsleistung im Sinne der in Erwägung 1.2 erwähnten Rege lung geht. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin
zu Recht ein Verzichtseinkommen angerechnet hat.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2 /2 ) davon aus, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, die Ausbildung zur Touris mus fachfrau im Rahmen eines Vollzeitlehrganges oder als berufsbegleitende Aus bildung zu absolvieren (S. 1). Im dritten und vierten Semester habe sie als Prak ti kantin in einem Reisebüro gearbeitet. Aus dem aussergewöhnlich guten Ab s chlusszeugnis gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bei Praktikumsbe ginn bereits einige Branchenkenntnisse mitgebracht habe. Da sie - entgegen ihrer früheren Aussage - bereits über Vorkenntnisse verfügt habe, hätte sie sich für die berufsbegleitende Ausbildung entscheiden können und daneben wäre ihr eine Teilzeittätigkeit möglich und zumutbar gewesen. Indem sie sich für den Voll zeit lehrgang entschied, habe sie ihre Schadenminderungspflicht verletzt. Dement sprechend sei ihr der Verzicht auf Erwerbseinkommen anzurechnen (S. 2).
E. 2.3 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe vor Ausbildungsbeginn über keinerlei Berufserfahrung verfügt und habe die Anforderungen an eine berufsbegleitende Ausbildung ( Tätigkeit von mindesten s 80 % in der Tourismusbranche ) nicht erfüllt. Sodann sei zwar korrekt, dass sie für das Praktikum bereits Branchenkenntnisse mitgebracht habe, dies rühre aber daher, dass sie zuvor ein Jahr die Schule besucht und daher erste theoretische, aber keinesfalls praktische, Kenntnisse gehabt habe. Nebst dem Vollzeitstudium sei es ihr nicht möglich, eine Teilzeittätigkeit auszuüben, weshalb ihr kein hy pothetisches Einkommen anzurechnen sei (Urk. 2/1 S. 2).
E. 3.1 Gestützt auf das Arbeitszeugnis vom 22. Juni 2011 (Urk. 16/15 S. 2 f.) der A .___ ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Be schwer deführerin bereits vor Praktikumsbeginn über Branchenkenntnisse ver fügte , sie sich in folgedessen vor Ausbildungsbeginn eine Anstellung im Touris musbereich hätte suchen und damit das Studium berufsbegleitend hätte absol vieren können.
Dem besagten Arbeitszeugnis lässt sich hinsichtlich des mitgebrachten Wissens allerdings lediglich folgende r Satz entnehmen (Urk. 16/15 S. 2 unten) : Ihr be reits mitgebrachtes Wis sen zu den technischen Hilfs mitteln (MS Office Pro gramme, Internet etc.) setzte Sie effi zient und gezielt ein.
Damit wurde einzig und alleine festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit technischen Hilfsmitteln umzugehen weiss. Dass sie über Branchenkenntnisse ver fügt, bleibt eine unbe legte Behauptung der Beschwerdegegnerin und kann jedenfalls nicht dem be sagten Arbeitszeugnis entnommen werden.
Gegenteiliges ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, zumal die Beschwerde füh rerin vor Antritt der Ausbildung zur Tourismusfachfrau HF die Fachmittelschule abschloss und we der eine Berufsausbildung noch Berufserfahrung im Touris musbereich
akten kundig sind . Voraussetzung für die Absolvierung des berufsbegleitenden Lehr ganges ist jedoch eine mindestens 50%ige Tätigkeit in
einem touristischen Un t ernehmen während der Ausbildung.
E. 3.2 Nach dem Gesagten ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin vor Ausbildungsbeginn über Berufserfahrung oder spe zielle Kenntnisse im Tourismusbereich verfügte, welche es ihr ermöglicht hätten, eine Teilzeitstelle in diesem Bereich zu finden und das Studium berufsbegleitend zu absolvieren. Der Beschwerdeführerin kann weder eine Verletzung der Scha denminderungspflicht vorgeworfen werden, noch ist ihr ein hypothetisches Er werbseinkommen
beziehungsweise ein Erwerbseinkommensverzicht anzurech nen. Daran ändert im Übrigen auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerde führerin seit August 2012 jeweils am Samstag aushilfsweise als Verkäuferin in einem Outlet-Shop tätig ist (Urk. 8-9). Diese Tätigkeit vermag die Anforderun gen
an die berufsbegleitende Ausbildungsvariante ebenfalls nicht zu erfüllen. Jedoch zeigt dies das Bestreben der Beschwerdeführerin, einen Teil ihres Le bens un ter haltes - soweit dies neben dem Vollzeitstudium überhaupt möglich ist - selbst zu bewältigen .
Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. In diesem Sinne obliegt es der Beschwerdegegnerin, den Anspruch auf Zusatzleistung ab dem 1. Oktober 2011 neu zu berechnen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Stadt Y___. - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti MO/FF/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00061 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
29. Juli 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Y.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1 .1
X.___ , geboren 1989, begann im August 2009 eine drei jäh rige Ausbildung zur Tourismusfachfrau HF an der Z .___ (Urk. 2/3/2) . Ihr Vater bezieht Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung (IV) . Sodann wird ihm von der IV eine Kin der rente für die noch in Erstausbildung stehende Tochter ausgerichtet . Da X.___ nicht bei ihrem rentenberechtigten Vater wohnt, wer den die Zusatzleistungen für sie gesondert berechnet. Das Amt für Zusatzleis tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich richtete ihr ab August 2009 Ergänzungs leistungen zur Kinderrente der IV aus (Urk. 2/3/3) .
Nach dem Wohnsitzwechsel ihres Vaters ist s eit Mai 2010 neu die Durch füh rungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) zuständig . Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. Juni 2010 stellte die Durchführungsstelle die Leistungen ab 1. Juli 2010 ein.
Am 31. Oktober 2011 beantragte X.___ erneut Zusatz leistungen (Urk. 16/2). Ein en Anspruch auf Zusatzleistungen verneinte die Durch führungsstelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 16/3). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 16/19) wies sie mit Entscheid vom 24. Januar 2012 ab und hielt an ihrer Verfügung fest (Urk. 16/20 = Urk. 2/2). Dagegen erhob X.___ am 23. Februar 2012 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 2/1). Darauf trat das Gericht mangels Beschwerdele gitimation mit Beschluss vom 12. März 2012 nicht ein (Prozess ZL.2012.00016; Urk. 2/4). Dagegen erhob X.___ Beschwerde beim Bun desgericht (Urk. 2/6), welches die Beschwerde guthiess, den Entscheid vom 12. März 2012 des hiesigen Gerichts aufhob und die Sache zur materiellen Be handlung zurück wies (Urteil 9C_321/2012 vom 11. Juli 2012; Urk . 1 ).
1.2
Das Gericht legte in der Folge das Verfahren unter der Prozessnummer ZL.2012.00061 neu an. Die Prozessakten aus dem Prozess ZL.2012.00016 wur den als Urk. 2/0-7 zu den Akten genommen.
Mit Schreiben vom 20. August 2012 teilte X.___ dem Gericht sodann mit, dass sie seit anfangs August 2012 jeweils samstags eine Teilzeittätigkeit ausübe und an den Werk tagen weiterhin ihrem Vollzeitstudium nachgehe (Urk. 8).
Die Beschwerde ge g nerin beantragte die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine wei tere Stellungnahme (Urk. 15). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 zu Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 5)
bewilligt (Urk. 18) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vo raus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG ).
Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die an rech en ba ren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG) . 1.2
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV
oder IV begründen, werden grundsätzlich zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG kann der Bundesrat Ausnahmen von der Zusam menrechnung insbesondere bei Kindern, die Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründen, vorsehen, was er in Art. 7 der Verordnung über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) getan hat. Nach Art. 7 Abs. 1 lit . c ELV ist die Ergänzungsleistung gesondert zu be rechnen, wenn ein Kind nicht bei den Eltern lebt oder es bei einem Elternteil lebt, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht .
Dabei ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichti gen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt ( Art. 7 Abs. 2 ELV ). 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.4
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht , welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu be rücksichtigen sei ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistunge n zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 151 mit Verweisen). 2.
2.1
Es ist u nbestritten und wurde bereits auch vom Bundesgericht festgehalten (Urk. 1 S. 3 f. E. 3.1), dass es vorliegend um einen Fall der gesonderten Berech nung der Ergänzungsleistung im Sinne der in Erwägung 1.2 erwähnten Rege lung geht. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin
zu Recht ein Verzichtseinkommen angerechnet hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2 /2 ) davon aus, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, die Ausbildung zur Touris mus fachfrau im Rahmen eines Vollzeitlehrganges oder als berufsbegleitende Aus bildung zu absolvieren (S. 1). Im dritten und vierten Semester habe sie als Prak ti kantin in einem Reisebüro gearbeitet. Aus dem aussergewöhnlich guten Ab s chlusszeugnis gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bei Praktikumsbe ginn bereits einige Branchenkenntnisse mitgebracht habe. Da sie - entgegen ihrer früheren Aussage - bereits über Vorkenntnisse verfügt habe, hätte sie sich für die berufsbegleitende Ausbildung entscheiden können und daneben wäre ihr eine Teilzeittätigkeit möglich und zumutbar gewesen. Indem sie sich für den Voll zeit lehrgang entschied, habe sie ihre Schadenminderungspflicht verletzt. Dement sprechend sei ihr der Verzicht auf Erwerbseinkommen anzurechnen (S. 2).
2.3
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe vor Ausbildungsbeginn über keinerlei Berufserfahrung verfügt und habe die Anforderungen an eine berufsbegleitende Ausbildung ( Tätigkeit von mindesten s 80 % in der Tourismusbranche ) nicht erfüllt. Sodann sei zwar korrekt, dass sie für das Praktikum bereits Branchenkenntnisse mitgebracht habe, dies rühre aber daher, dass sie zuvor ein Jahr die Schule besucht und daher erste theoretische, aber keinesfalls praktische, Kenntnisse gehabt habe. Nebst dem Vollzeitstudium sei es ihr nicht möglich, eine Teilzeittätigkeit auszuüben, weshalb ihr kein hy pothetisches Einkommen anzurechnen sei (Urk. 2/1 S. 2). 3. 3.1
Gestützt auf das Arbeitszeugnis vom 22. Juni 2011 (Urk. 16/15 S. 2 f.) der A .___ ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Be schwer deführerin bereits vor Praktikumsbeginn über Branchenkenntnisse ver fügte , sie sich in folgedessen vor Ausbildungsbeginn eine Anstellung im Touris musbereich hätte suchen und damit das Studium berufsbegleitend hätte absol vieren können.
Dem besagten Arbeitszeugnis lässt sich hinsichtlich des mitgebrachten Wissens allerdings lediglich folgende r Satz entnehmen (Urk. 16/15 S. 2 unten) : Ihr be reits mitgebrachtes Wis sen zu den technischen Hilfs mitteln (MS Office Pro gramme, Internet etc.) setzte Sie effi zient und gezielt ein.
Damit wurde einzig und alleine festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit technischen Hilfsmitteln umzugehen weiss. Dass sie über Branchenkenntnisse ver fügt, bleibt eine unbe legte Behauptung der Beschwerdegegnerin und kann jedenfalls nicht dem be sagten Arbeitszeugnis entnommen werden.
Gegenteiliges ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, zumal die Beschwerde füh rerin vor Antritt der Ausbildung zur Tourismusfachfrau HF die Fachmittelschule abschloss und we der eine Berufsausbildung noch Berufserfahrung im Touris musbereich
akten kundig sind . Voraussetzung für die Absolvierung des berufsbegleitenden Lehr ganges ist jedoch eine mindestens 50%ige Tätigkeit in
einem touristischen Un t ernehmen während der Ausbildung. 3.2
Nach dem Gesagten ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin vor Ausbildungsbeginn über Berufserfahrung oder spe zielle Kenntnisse im Tourismusbereich verfügte, welche es ihr ermöglicht hätten, eine Teilzeitstelle in diesem Bereich zu finden und das Studium berufsbegleitend zu absolvieren. Der Beschwerdeführerin kann weder eine Verletzung der Scha denminderungspflicht vorgeworfen werden, noch ist ihr ein hypothetisches Er werbseinkommen
beziehungsweise ein Erwerbseinkommensverzicht anzurech nen. Daran ändert im Übrigen auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerde führerin seit August 2012 jeweils am Samstag aushilfsweise als Verkäuferin in einem Outlet-Shop tätig ist (Urk. 8-9). Diese Tätigkeit vermag die Anforderun gen
an die berufsbegleitende Ausbildungsvariante ebenfalls nicht zu erfüllen. Jedoch zeigt dies das Bestreben der Beschwerdeführerin, einen Teil ihres Le bens un ter haltes - soweit dies neben dem Vollzeitstudium überhaupt möglich ist - selbst zu bewältigen .
Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. In diesem Sinne obliegt es der Beschwerdegegnerin, den Anspruch auf Zusatzleistung ab dem 1. Oktober 2011 neu zu berechnen.
4.
Ausgan gsgemäss hat der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführe rin , Rechtsanwalt André Largier , Zürich, sodann Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer ).
In Anwendung dieser Kriterien und mit Blick auf die Kostennote vom
8. Juli 2013 (Urk. 19/2) ist Rechtsanwalt André Largier eine Prozessentschädigung von Fr. 723.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Ein sprache entscheid vom 24 . Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degeg ne rin z urückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägun gen den Anspruch auf Zu satz leistungen ab 1. Oktober 2011 neu berechne und verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, eine Prozessent schä di gung von Fr. 723 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Stadt Y___. - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti MO/FF/ESversandt