Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1956 , bezog Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung ( I V; Urk. 7/103 ), als er am
14. Septem ber
2011 das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich um Über nah me der Kosten einer geplanten zahnmedizinischen Behandlung ersuchte ( Urk. 7/81) und einen Kostenvoranschlag seines behandelnden Zahnarztes im Betrag von Fr. 4’059.50 ( Urk. 7/81a) einreichte. Die Stadt Zürich, Amt für Zu satzleistungen zur AHV/IV , holte in der Fo lge eine Stellungnahme bei ihrer
Vertrauens zahn ä rzt in ein ( Urk. 7/82) . Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 (Urk. 7/82a) teilte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, dem behandelnden Zahn arzt des Versicherten mit , dass die geplante Zahnsanierung mittels einer Ver blendbrücke nicht einfach und wirtschaftlich sei und erteilte ihm Kosten gut sprache für die Behandlung zweier Zahnfüllungen bis höchstens zum Betrag von
Fr. 600.-- , worauf der Versicherte am 13. Dezember 2011 den Erlass einer an fechtbaren Verfügung verlangte ( Urk. 7/86).
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 ( Urk. 8/42) wies die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, das Gesuch des Versicherten um Übernahme der Kosten im Um fang von Fr. 4'059.50 für die geplante zahnmedizinische Be handlung ab und bemerkte, die K osten von maximal Fr. 600.-- für eine zweck mässige, einfache und wirtschaftliche Behandlung könnten übernommen werden.
Die vom Versicher ten am 30. Dezember 2011 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/87) wies die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , mit Ent scheid vom 2. Mai 2012 (Urk. 8/45 = Urk.
2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2012 ( Urk
2) erhob der Versi cherte am 24. Mai 2012 Beschwerde und bean tragte die Übernahme der Kosten der ge planten zahnmedizinischen Behandlung im Umfang von Fr. 4‘609.50 ( Urk.
1 S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom
5. Juni 2012 beantragte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführe r am
8. Juni 2012 (Urk. 9 ) eine Kopie zugestellt wurde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.
1.3
Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Be hinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Er gänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchst beträge festlegen. Diese dürfen jedoch für zu Hause lebende, allein stehende Personen den Betrag von Fr. 25'000.- - nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit . a Ziff. 1 ELG). 1.4
Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . a ELG haben die Bezüger einer jährlichen Ergän zungs leistung Anspruch auf die Vergütung von ausgewiesenen, im lau fenden Jahr ent standenen Kosten für zahnärztliche Behandlung. Gemäss Abs. 2 dieser Be stimm ung bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 der Be stim mung vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirt schaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausga ben be schränken. 1.5
Gestützt auf diese Regelungskompetenz hat der Kanton Zürich in § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) bestimmt, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweck mässige Leistungserbringung beschränkt ist. 1.6
In § 8 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) sind Ausführungsbestimmungen für Zahnbehandlungen enthalten. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen ver gütet.
Laut Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und dem UV/MV/IV-Tarif für zahntech nische Arbeiten.
In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass der Durchführungsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen ist, wenn die Kosten einer Zahn behandlung einschliesslich Laborkosten voraussichtlich mehr als Fr. 3000. -- be tragen, und dass höchstens Fr. 3000.-- vergütet werden, wenn eine Behand lung
von über Fr. 3000 .-- ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt worden ist. 1.7
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Abs. 3 der per Ende 2007 aufgehobenen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Be hinde rungskosten bei den Ergänzungsleistungen ( a ELKV ), wonach für eine zahn medi zinische Behandlung höchstens Fr. 3'000.-- zu vergüten war, wenn die Behand lung ohne vorgängig eingereichten und genehmigten Kostenvoranschlag durch geführt wurde, handelte es sich bei dieser Bestimmung um eine Ord nungs vorschrift , welche nicht ausschloss, dass auch ohne genehmigten Voran schlag höhere Kosten vergütet werden konnten, wenn nachgewiesen werden konnte, dass eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung mehr kostete (BGE 131 V 263 E. 5.3 und 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_36/2010 vom 7. April 2010 E. 2.2). 1.8
Gemäss der altrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 aELKV
ist die Vergütung notwendiger Zahnbehandlungskosten durch die Ergänzungs leis tungen an die Gebote der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässig keit gebunden (BGE 131 V 263). Nach der Rechtsprechung handelt es sich hier bei um eine an den entsprechen den krankenversicherungsrechtlichen Leistungs vo r aussetzungen orientierte Betrachtungsweise, weshalb das Erfordernis der Ein fachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit im Bereich der Ergänzungs leis tungen gleich zu verstehen ist wie die entsprechende Leistungsvoraussetzung im Bereich der Krankenversicherung (Urteil des Bundesgerichts
9C_648/2009 vom
26. März 2010 E.
3.1). Dieser Rechtsprechung kommt auch nach Inkraft treten des ELG vom 6. Oktober 2006 und insbesondere von dessen Art. 14 Abs. 2 am 1. Januar 2008 weiterhin Geltung zu. 1.9
Die Leistungen der ärztliche n Behand lung müssen gemäss Art. 32 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein, wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss. Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaft lich keit der Leistungen werden periodisch überprüft (Art. 32 Abs. 2 KVG). Die Wirt schaftlichkeit im Sinne von Art. 32 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 KVG bezieht sich nicht nur auf Art und Umfang der durchzuführenden diagnostischen und thera peutischen Massnahmen, sondern auch auf die Behandlungsform, so etwa auf die Frage, ob eine bestimmte Massnahme ambulant oder (teil-)stationär durch zu führen ist (BGE 126 V 334 E. 2b). Geprüft wird unter diesem Kriterium das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen einer Massnahme, wobei die V ersi che rer das Recht haben, die Übernahme von unnötigen therapeutischen Vor kehren oder von solchen Massnahmen, die durch weniger kostspielige ersetzt werden können, abzulehnen (BGE 130 V 532 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_703/2012 vom 11. Juli 2013 E. 3.31). 1.10
Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschrän ken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck er forderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Für Leistungen, die über dieses Mass hinaus gehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leis tungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden (Art. 56 Abs. 2 KVG). 1.11
Gemäss Ziff. 2.4.4.3 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der
Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 2 7. März 2013 ( www.sozialamt.zh.ch
) be stimmt sich die Frage, ob eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Be handlung sowie Ausführung vorliegt, nach den Behandlungsempfehlungen so wie der Konkordanzliste zahntechnische r Arbeiten der Vereinigung der Kantons zahnär ztinnen und Kantonszahn ärzte im Bereich EL sowie den Vorgaben des Kantonszahnärztlichen Dienstes der Gesundheitsdirektion. 1.12
Gemäss den Planungs- und Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kan tonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS), Empfehlun gen für Standards von Zahnbehandlungen
im Bereich
Ergänzungsleistungen,
Sozial hilfe und Asylwesen ( Urk. 7/95/2 S. 5; www.kantonszahnaerzte.ch
) , han delt es sich bei den sekundären zahnmedizinischen Massnahmen um solche, welche einer
Zahnsanierung und einer Weiterbehandlung nach einer primären Not fall behandlung oder provisorischen Behandlung dienen . Um eine einfache und zweck mässige Sanierung handelt es sich bei folgenden Be handlungen: - Entfernung nicht erhaltungswürdiger Zähne und Wurzelreste - Erhaltung strategisch wichtiger Zähne - Legen von Füllungen (Amalgam- oder Kompositfüllungen ) - längerfristige Erhaltung der Kaufähigkeit, wobei für eine funktionelle Adaptation der Kaufähigkeit normalerweise 10 oder mehr funktionelle Antagoni stenpaare vorhanden sein müssen
Behandlungsmittel bei einer einfachen und zweckmässigen Sanierung stellen die Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden ( vor allem mit Modell guss )
dar . Demgegenüber handelt es sich bei Kronen- und
Brückenversorgungen in der Regel nicht um eine einfache Sanierung. 1.13
Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das So zial versicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge recht wer dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Ge richt weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. In sofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 ; nicht in BGE 137 V 121 publizierte E. 3 des Ur teils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 2 3. März 2011). 1.14
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Dr. med. dent . Z.___
hielt
in seiner Stellungnahme vom 7. September 2011 ( Urk 7/81b = Urk. 3/1 ) zu seinem Gesuch um Kostengutsprache gleichen Datums (Urk. 7/81a) fest , dass eine Schliessung der Zahnlücke im linken Oberkiefer des Beschwerdeführers mit einer Brücke aus zahnärztlicher Sicht notwendig sei. Im Bereich der durch die Entfernung des Zahnes 26 am 2 4. August 2010 entstan de nen Zahnlücke könne es zu Zahnverschiebungen kommen. Zudem seien die Füllungen bei den Zähnen 25 und 27 insuffizient. Mit der Konstruktion einer Brücke würden gleichzeitig die Zähne 25 und 27 saniert. Dadurch resultierte er neut eine harmonische und ausgeglichene Verzahnung. 2.2
Dr. med. dent . A.___ , Vertrauenszahnärztin der Beschwerde gegnerin , führte in ihrer auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 2 3. November 2011 ( Urk. 7/82) aus, dass die durch Dr. Z.___ vorgeschlagene zahn medizinische Behandlung des Beschwerdeführers mit einer Verblendbrücke zwar zweckmässig, aber weder einfach noch wirtschaftlich sei. Vielmehr sei die Zahnlücke zu belassen und es seien lediglich die Kosten für die Sanierung der zwei insuffizienten Zahnfüllungen bis höchstens Fr. 600.-- zu übernehmen. 2.3
Dr . A.___
präzisierte am 1 9. April 2012 (Urk. 7/95/1) ihre frühere Beur teilung vom 2 3. November 2011 und erwähnte, dass sie sich dabei auf die Pla nungs
- und Behandlungs empfehlungen der VKZ S be rufen habe. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Zahnlücke im Bereich des Zahnes 26
vollbezahnt sei und eine stabile Okklusion aufweise. Es sei davon auszu geh en, dass eine allfällige Zahnverschiebung unmittelbar nach der Entfernung des Zahns 26 im Juni 2010 begonnen hätte und schon längst abgeschlossen wäre. Da die Okklusion zum Zeitpunkt der Stellung des Kostengutsprachegesuchs vom 7. Septe mber 2011 stabil gewesen sei, s e i davon auszugehen, dass die Zahn lücke immer noch gleich gross oder höchstens minimal kleiner geworden sei. Wäre es zu einer Zahnverschiebung beziehungs weise zu Beschwerden gekommen, wären diese schon längst aufgetreten. Da zehn Antagonistenpaare (Gegenzähne beim Z u beissen) vorhanden seien , da die Einzelzahnlücke im hinteren Bereich des Gebisses lokalisiert sei , und da es zu keinen Folgeschäden kommen kö nn e, könne die Zahnlücke belassen werden. Dabei handle es sich um eine einfache und zahnschonende Lösung. 2.4
Dr . Z.___ erwähnte in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2012 ( Urk. 7/96a = Urk. 3/8) , dass ein Schliessen der Lücke im linken Oberkiefer mit einer Brücke die für den Beschwerdeführer in seiner Situation beste Lösung darstellen würde. Da nach hätte er beidseits wieder eine harmonische und ausgeglichen e Verzah nung. Die heutige Kontrolle habe gezeigt, dass es zu keinen oder höchstens zu minimalen Verschiebungen gekommen sei. Die Pfeilerzähne wiesen keine para dontalen Einbrüche, jedoch freiliegende Zahnhälse und insuffiziente Füllungen auf. Mit einer Überkronung könnten diese Defekte gedeckt und gleichzeitig die Hygienefähigkeit verbessert werden. Über eine Zeit von 30 Jahren betr achtet stelle eine Sanierung mit einer Brücke eine einfache und wirtschaftliche Sanie rung dar . 3. 3.1
Den erwähnten zahnmedizinischen Akten ist zu entnehmen, dass Dr. Z.___ die Meinung vertrat, dass eine Schliessung der Zahnlücke im Bereich des entfernten Zahnes 26 im linken Oberkiefer des Beschwerdeführers mit einer Brücke und eine gleichzeitige Sanierung der Zähne 25 und 27 für den Beschwerdeführer die beste Behandlung darstellen würde. Während Dr. Z.___ in seinem Beric ht vom 7. September 2011 ( Urk 7/81b) noch erwähnte, dass die Gefahr einer Zahnver schiebung im Bereich der durch die Entfernung des Zahnes 26 am 2 4. Aug ust 2010 entstandenen Zahnlücke bestehe, stellte er in seinem Bericht vom 9. Mai 2012
( Urk. 7/96a) fest , dass es zu keinen oder höchstens zu minimalen Zahn v erschiebungen gekommen sei. Auch Dr . A.___
ging in ihrer Stellung nahme vom 1 9. April 2012 (Urk. 7/95/1) davon aus, dass eine Zahnver schie bung bereits unmittelbar nach der Entfernung des Zahns 26 im Juni 2010 begonnen hätte und schon längst abgeschlossen wäre, weshalb beim Beschwerdeführer, welcher eine stabile Okklusion aufweise, die Gefahr einer Zahnverschiebung bei einem Verzicht auf die Schliessung der Zahnlücke zu verneinen sei. 3.2
Dr. A.___ berücksichtigte in ihren Beurteilungen die zahnmedizinischen Vorakten und begründete ihre Schlussfolgerung, dass es sich bei der geplanten Versorgung mit einer Brücke nicht um eine einfache und wirtschaftliche Be handlung handle , in nachvollziehbarer Weise. Insbesondere vermag zu über zeu gen, dass Dr. A.___
in Berücksichtigung der
zahnmedizinische n Er fah rungstatsache , wonach Zahnverschiebung en
üblicherweise unmittelbar nach der Entfernung des Zahnes beginnen, davon ausging , dass beim Beschwerde führer, welcher eine stabile Okklusion aufwies, bei einem Verzicht auf die Schliessung der Zahnlücke keine Zahnverschiebung zu erwarten sei. Die nach vollziehbare Be urteilung durch Dr . A.___ vermag auch insofern zu über zeugen , als sie davon ausging, dass die Zahnlücke im Bereich des entfernten Zahnes 26 belassen werden könne , da der Beschwerdeführer noch über zehn A ntagonistenpaare ver füge und eine stabile Okklusion aufweise . Des Weiteren überzeugt , dass sie in Berücksichtigung der Planungs- und Behandlungsemp fehlungen der VKZS den
Schluss zog, dass es sich beim Belassen der Zahnlücke im Berei ch des ent fern ten Zahnes 26 im Gegensatz zur Sanierung mit einer Brücke um eine einfache und wirtschaftliche Sanierung handle .
Auf die nachvollziehbare Beur teilung durch Dr . A.___
kann daher abgestellt werden . 3.3
Die Beurteilung Dr. Z.___ s vom 9. Mai 2012 ( Urk. 7/96a) stimmt insofern mit der jenigen durch Dr. A.___ überein, als er feststellte, dass es im Be reich der fraglichen Zahnlücke zu keinen oder höchstens zu minimalen Zahnver schie bungen gekommen sei. Der Beurteilung Dr. Z.___ s lässt sich indes keine nach voll ziehbare Begründung für die von ihm trotz fehlender Zahnverschiebungen
postulierte Einfachheit und Wirtschaftlichkeit einer Ver sorgung mit einer Brücke entnehmen . Mangels einer nachvollziehbaren Begrün dung kann daher nicht da rauf abgestellt werden.
Des Weiteren kann auch auf die vorgängige Beurteilung Dr. Z.___ s vom 7. September 2011 ( Urk 7/81b) nicht abgestellt werden. Indem Dr. Z.___ darin die von ihm postulierte Notwendigkeit einer Versorgung der Zahnlücke mit ei ner
Brücke damit begründete, dass beim Belassen der Zahnlücke die Gefahr von Zahn verschiebungen
bestehe, steht seine Einschätzung im Widerspruch zu seiner späteren Beurteilung vom 9. Mai 2012 ( Urk. 7/96a) , worin er keine oder ledig lich kleinste Zahnverschiebungen feststellte. Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vom
7. September 2011 erscheint aus diesem Grunde daher nicht als schlüssig, wes halb darauf nicht abgestellt werden kann. 3.4
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. A.___ steht da her
fest, dass der Beschwerdeführer bei einem Belass en der Zahnlücke im Be reich des entfernten Zahnes 26 noch über zehn Antagonistenpaare sowie über eine stabile Okklusion verfügt e und nicht mit einer Zahnverschiebung r echnen mü sste. Die geplante Versorgung der Zahnlücke im Bereich des entfernten Zah nes 26 diente daher weder der Erhaltung eines strategisch wichtigen Zahnes, weder dem Legen von Füllungen noch der längerfristigen Erhaltung der Kaufä higkeit . Gemäss den Planungs- und Behandlungsempfehlungen der VKZS han delt es sich b ei der ge planten Brückenversorgung zwar um eine zweckmässige, nicht aber um eine ein fache und wirtschaftliche zahnmedizinische Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 ZLG und § 8 ZLV , weshalb eine Leis tungspflicht
der
Beschwerdegegenerin zu vernein en ist .
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz BB/VM/ESversandt
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1956 , bezog Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung ( I V; Urk. 7/103 ), als er am
14. Septem ber
2011 das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich um Über nah me der Kosten einer geplanten zahnmedizinischen Behandlung ersuchte ( Urk. 7/81) und einen Kostenvoranschlag seines behandelnden Zahnarztes im Betrag von Fr. 4’059.50 ( Urk. 7/81a) einreichte. Die Stadt Zürich, Amt für Zu satzleistungen zur AHV/IV , holte in der Fo lge eine Stellungnahme bei ihrer
Vertrauens zahn ä rzt in ein ( Urk. 7/82) . Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 (Urk. 7/82a) teilte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, dem behandelnden Zahn arzt des Versicherten mit , dass die geplante Zahnsanierung mittels einer Ver blendbrücke nicht einfach und wirtschaftlich sei und erteilte ihm Kosten gut sprache für die Behandlung zweier Zahnfüllungen bis höchstens zum Betrag von
Fr. 600.-- , worauf der Versicherte am 13. Dezember 2011 den Erlass einer an fechtbaren Verfügung verlangte ( Urk. 7/86).
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 ( Urk. 8/42) wies die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, das Gesuch des Versicherten um Übernahme der Kosten im Um fang von Fr. 4'059.50 für die geplante zahnmedizinische Be handlung ab und bemerkte, die K osten von maximal Fr. 600.-- für eine zweck mässige, einfache und wirtschaftliche Behandlung könnten übernommen werden.
Die vom Versicher ten am 30. Dezember 2011 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/87) wies die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , mit Ent scheid vom 2. Mai 2012 (Urk. 8/45 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.
E. 1.3 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Be hinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Er gänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchst beträge festlegen. Diese dürfen jedoch für zu Hause lebende, allein stehende Personen den Betrag von Fr. 25'000.- - nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit . a Ziff. 1 ELG).
E. 1.4 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . a ELG haben die Bezüger einer jährlichen Ergän zungs leistung Anspruch auf die Vergütung von ausgewiesenen, im lau fenden Jahr ent standenen Kosten für zahnärztliche Behandlung. Gemäss Abs. 2 dieser Be stimm ung bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 der Be stim mung vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirt schaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausga ben be schränken.
E. 1.5 Gestützt auf diese Regelungskompetenz hat der Kanton Zürich in § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) bestimmt, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweck mässige Leistungserbringung beschränkt ist.
E. 1.6 In § 8 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) sind Ausführungsbestimmungen für Zahnbehandlungen enthalten. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen ver gütet.
Laut Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und dem UV/MV/IV-Tarif für zahntech nische Arbeiten.
In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass der Durchführungsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen ist, wenn die Kosten einer Zahn behandlung einschliesslich Laborkosten voraussichtlich mehr als Fr. 3000. -- be tragen, und dass höchstens Fr. 3000.-- vergütet werden, wenn eine Behand lung
von über Fr. 3000 .-- ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt worden ist.
E. 1.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Abs. 3 der per Ende 2007 aufgehobenen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Be hinde rungskosten bei den Ergänzungsleistungen ( a ELKV ), wonach für eine zahn medi zinische Behandlung höchstens Fr. 3'000.-- zu vergüten war, wenn die Behand lung ohne vorgängig eingereichten und genehmigten Kostenvoranschlag durch geführt wurde, handelte es sich bei dieser Bestimmung um eine Ord nungs vorschrift , welche nicht ausschloss, dass auch ohne genehmigten Voran schlag höhere Kosten vergütet werden konnten, wenn nachgewiesen werden konnte, dass eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung mehr kostete (BGE 131 V 263 E. 5.3 und 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_36/2010 vom 7. April 2010 E. 2.2).
E. 1.8 Gemäss der altrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 aELKV
ist die Vergütung notwendiger Zahnbehandlungskosten durch die Ergänzungs leis tungen an die Gebote der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässig keit gebunden (BGE 131 V 263). Nach der Rechtsprechung handelt es sich hier bei um eine an den entsprechen den krankenversicherungsrechtlichen Leistungs vo r aussetzungen orientierte Betrachtungsweise, weshalb das Erfordernis der Ein fachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit im Bereich der Ergänzungs leis tungen gleich zu verstehen ist wie die entsprechende Leistungsvoraussetzung im Bereich der Krankenversicherung (Urteil des Bundesgerichts
9C_648/2009 vom
26. März 2010 E.
3.1). Dieser Rechtsprechung kommt auch nach Inkraft treten des ELG vom 6. Oktober 2006 und insbesondere von dessen Art. 14 Abs. 2 am 1. Januar 2008 weiterhin Geltung zu.
E. 1.9 Die Leistungen der ärztliche n Behand lung müssen gemäss Art. 32 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein, wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss. Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaft lich keit der Leistungen werden periodisch überprüft (Art. 32 Abs. 2 KVG). Die Wirt schaftlichkeit im Sinne von Art. 32 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 KVG bezieht sich nicht nur auf Art und Umfang der durchzuführenden diagnostischen und thera peutischen Massnahmen, sondern auch auf die Behandlungsform, so etwa auf die Frage, ob eine bestimmte Massnahme ambulant oder (teil-)stationär durch zu führen ist (BGE 126 V 334 E. 2b). Geprüft wird unter diesem Kriterium das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen einer Massnahme, wobei die V ersi che rer das Recht haben, die Übernahme von unnötigen therapeutischen Vor kehren oder von solchen Massnahmen, die durch weniger kostspielige ersetzt werden können, abzulehnen (BGE 130 V 532 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_703/2012 vom 11. Juli 2013 E. 3.31).
E. 1.10 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschrän ken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck er forderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Für Leistungen, die über dieses Mass hinaus gehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leis tungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden (Art. 56 Abs. 2 KVG).
E. 1.11 Gemäss Ziff. 2.4.4.3 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der
Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 2 7. März 2013 ( www.sozialamt.zh.ch
) be stimmt sich die Frage, ob eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Be handlung sowie Ausführung vorliegt, nach den Behandlungsempfehlungen so wie der Konkordanzliste zahntechnische r Arbeiten der Vereinigung der Kantons zahnär ztinnen und Kantonszahn ärzte im Bereich EL sowie den Vorgaben des Kantonszahnärztlichen Dienstes der Gesundheitsdirektion.
E. 1.12 Gemäss den Planungs- und Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kan tonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS), Empfehlun gen für Standards von Zahnbehandlungen
im Bereich
Ergänzungsleistungen,
Sozial hilfe und Asylwesen ( Urk. 7/95/2 S. 5; www.kantonszahnaerzte.ch
) , han delt es sich bei den sekundären zahnmedizinischen Massnahmen um solche, welche einer
Zahnsanierung und einer Weiterbehandlung nach einer primären Not fall behandlung oder provisorischen Behandlung dienen . Um eine einfache und zweck mässige Sanierung handelt es sich bei folgenden Be handlungen: - Entfernung nicht erhaltungswürdiger Zähne und Wurzelreste - Erhaltung strategisch wichtiger Zähne - Legen von Füllungen (Amalgam- oder Kompositfüllungen ) - längerfristige Erhaltung der Kaufähigkeit, wobei für eine funktionelle Adaptation der Kaufähigkeit normalerweise 10 oder mehr funktionelle Antagoni stenpaare vorhanden sein müssen
Behandlungsmittel bei einer einfachen und zweckmässigen Sanierung stellen die Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden ( vor allem mit Modell guss )
dar . Demgegenüber handelt es sich bei Kronen- und
Brückenversorgungen in der Regel nicht um eine einfache Sanierung.
E. 1.13 Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das So zial versicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge recht wer dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Ge richt weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. In sofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 ; nicht in BGE 137 V 121 publizierte E. 3 des Ur teils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 2 3. März 2011).
E. 1.14 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2012 ( Urk
2) erhob der Versi cherte am 24. Mai 2012 Beschwerde und bean tragte die Übernahme der Kosten der ge planten zahnmedizinischen Behandlung im Umfang von Fr. 4‘609.50 ( Urk.
1 S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom
E. 2.1 Dr. med. dent . Z.___
hielt
in seiner Stellungnahme vom 7. September 2011 ( Urk 7/81b = Urk. 3/1 ) zu seinem Gesuch um Kostengutsprache gleichen Datums (Urk. 7/81a) fest , dass eine Schliessung der Zahnlücke im linken Oberkiefer des Beschwerdeführers mit einer Brücke aus zahnärztlicher Sicht notwendig sei. Im Bereich der durch die Entfernung des Zahnes 26 am 2 4. August 2010 entstan de nen Zahnlücke könne es zu Zahnverschiebungen kommen. Zudem seien die Füllungen bei den Zähnen 25 und 27 insuffizient. Mit der Konstruktion einer Brücke würden gleichzeitig die Zähne 25 und 27 saniert. Dadurch resultierte er neut eine harmonische und ausgeglichene Verzahnung.
E. 2.2 Dr. med. dent . A.___ , Vertrauenszahnärztin der Beschwerde gegnerin , führte in ihrer auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 2 3. November 2011 ( Urk. 7/82) aus, dass die durch Dr. Z.___ vorgeschlagene zahn medizinische Behandlung des Beschwerdeführers mit einer Verblendbrücke zwar zweckmässig, aber weder einfach noch wirtschaftlich sei. Vielmehr sei die Zahnlücke zu belassen und es seien lediglich die Kosten für die Sanierung der zwei insuffizienten Zahnfüllungen bis höchstens Fr. 600.-- zu übernehmen.
E. 2.3 Dr . A.___
präzisierte am 1 9. April 2012 (Urk. 7/95/1) ihre frühere Beur teilung vom 2 3. November 2011 und erwähnte, dass sie sich dabei auf die Pla nungs
- und Behandlungs empfehlungen der VKZ S be rufen habe. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Zahnlücke im Bereich des Zahnes 26
vollbezahnt sei und eine stabile Okklusion aufweise. Es sei davon auszu geh en, dass eine allfällige Zahnverschiebung unmittelbar nach der Entfernung des Zahns 26 im Juni 2010 begonnen hätte und schon längst abgeschlossen wäre. Da die Okklusion zum Zeitpunkt der Stellung des Kostengutsprachegesuchs vom 7. Septe mber 2011 stabil gewesen sei, s e i davon auszugehen, dass die Zahn lücke immer noch gleich gross oder höchstens minimal kleiner geworden sei. Wäre es zu einer Zahnverschiebung beziehungs weise zu Beschwerden gekommen, wären diese schon längst aufgetreten. Da zehn Antagonistenpaare (Gegenzähne beim Z u beissen) vorhanden seien , da die Einzelzahnlücke im hinteren Bereich des Gebisses lokalisiert sei , und da es zu keinen Folgeschäden kommen kö nn e, könne die Zahnlücke belassen werden. Dabei handle es sich um eine einfache und zahnschonende Lösung.
E. 2.4 Dr . Z.___ erwähnte in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2012 ( Urk. 7/96a = Urk. 3/8) , dass ein Schliessen der Lücke im linken Oberkiefer mit einer Brücke die für den Beschwerdeführer in seiner Situation beste Lösung darstellen würde. Da nach hätte er beidseits wieder eine harmonische und ausgeglichen e Verzah nung. Die heutige Kontrolle habe gezeigt, dass es zu keinen oder höchstens zu minimalen Verschiebungen gekommen sei. Die Pfeilerzähne wiesen keine para dontalen Einbrüche, jedoch freiliegende Zahnhälse und insuffiziente Füllungen auf. Mit einer Überkronung könnten diese Defekte gedeckt und gleichzeitig die Hygienefähigkeit verbessert werden. Über eine Zeit von 30 Jahren betr achtet stelle eine Sanierung mit einer Brücke eine einfache und wirtschaftliche Sanie rung dar . 3. 3.1
Den erwähnten zahnmedizinischen Akten ist zu entnehmen, dass Dr. Z.___ die Meinung vertrat, dass eine Schliessung der Zahnlücke im Bereich des entfernten Zahnes 26 im linken Oberkiefer des Beschwerdeführers mit einer Brücke und eine gleichzeitige Sanierung der Zähne 25 und 27 für den Beschwerdeführer die beste Behandlung darstellen würde. Während Dr. Z.___ in seinem Beric ht vom 7. September 2011 ( Urk 7/81b) noch erwähnte, dass die Gefahr einer Zahnver schiebung im Bereich der durch die Entfernung des Zahnes 26 am 2 4. Aug ust 2010 entstandenen Zahnlücke bestehe, stellte er in seinem Bericht vom 9. Mai 2012
( Urk. 7/96a) fest , dass es zu keinen oder höchstens zu minimalen Zahn v erschiebungen gekommen sei. Auch Dr . A.___
ging in ihrer Stellung nahme vom 1 9. April 2012 (Urk. 7/95/1) davon aus, dass eine Zahnver schie bung bereits unmittelbar nach der Entfernung des Zahns 26 im Juni 2010 begonnen hätte und schon längst abgeschlossen wäre, weshalb beim Beschwerdeführer, welcher eine stabile Okklusion aufweise, die Gefahr einer Zahnverschiebung bei einem Verzicht auf die Schliessung der Zahnlücke zu verneinen sei. 3.2
Dr. A.___ berücksichtigte in ihren Beurteilungen die zahnmedizinischen Vorakten und begründete ihre Schlussfolgerung, dass es sich bei der geplanten Versorgung mit einer Brücke nicht um eine einfache und wirtschaftliche Be handlung handle , in nachvollziehbarer Weise. Insbesondere vermag zu über zeu gen, dass Dr. A.___
in Berücksichtigung der
zahnmedizinische n Er fah rungstatsache , wonach Zahnverschiebung en
üblicherweise unmittelbar nach der Entfernung des Zahnes beginnen, davon ausging , dass beim Beschwerde führer, welcher eine stabile Okklusion aufwies, bei einem Verzicht auf die Schliessung der Zahnlücke keine Zahnverschiebung zu erwarten sei. Die nach vollziehbare Be urteilung durch Dr . A.___ vermag auch insofern zu über zeugen , als sie davon ausging, dass die Zahnlücke im Bereich des entfernten Zahnes 26 belassen werden könne , da der Beschwerdeführer noch über zehn A ntagonistenpaare ver füge und eine stabile Okklusion aufweise . Des Weiteren überzeugt , dass sie in Berücksichtigung der Planungs- und Behandlungsemp fehlungen der VKZS den
Schluss zog, dass es sich beim Belassen der Zahnlücke im Berei ch des ent fern ten Zahnes 26 im Gegensatz zur Sanierung mit einer Brücke um eine einfache und wirtschaftliche Sanierung handle .
Auf die nachvollziehbare Beur teilung durch Dr . A.___
kann daher abgestellt werden . 3.3
Die Beurteilung Dr. Z.___ s vom 9. Mai 2012 ( Urk. 7/96a) stimmt insofern mit der jenigen durch Dr. A.___ überein, als er feststellte, dass es im Be reich der fraglichen Zahnlücke zu keinen oder höchstens zu minimalen Zahnver schie bungen gekommen sei. Der Beurteilung Dr. Z.___ s lässt sich indes keine nach voll ziehbare Begründung für die von ihm trotz fehlender Zahnverschiebungen
postulierte Einfachheit und Wirtschaftlichkeit einer Ver sorgung mit einer Brücke entnehmen . Mangels einer nachvollziehbaren Begrün dung kann daher nicht da rauf abgestellt werden.
Des Weiteren kann auch auf die vorgängige Beurteilung Dr. Z.___ s vom 7. September 2011 ( Urk 7/81b) nicht abgestellt werden. Indem Dr. Z.___ darin die von ihm postulierte Notwendigkeit einer Versorgung der Zahnlücke mit ei ner
Brücke damit begründete, dass beim Belassen der Zahnlücke die Gefahr von Zahn verschiebungen
bestehe, steht seine Einschätzung im Widerspruch zu seiner späteren Beurteilung vom 9. Mai 2012 ( Urk. 7/96a) , worin er keine oder ledig lich kleinste Zahnverschiebungen feststellte. Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vom
7. September 2011 erscheint aus diesem Grunde daher nicht als schlüssig, wes halb darauf nicht abgestellt werden kann. 3.4
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. A.___ steht da her
fest, dass der Beschwerdeführer bei einem Belass en der Zahnlücke im Be reich des entfernten Zahnes 26 noch über zehn Antagonistenpaare sowie über eine stabile Okklusion verfügt e und nicht mit einer Zahnverschiebung r echnen mü sste. Die geplante Versorgung der Zahnlücke im Bereich des entfernten Zah nes 26 diente daher weder der Erhaltung eines strategisch wichtigen Zahnes, weder dem Legen von Füllungen noch der längerfristigen Erhaltung der Kaufä higkeit . Gemäss den Planungs- und Behandlungsempfehlungen der VKZS han delt es sich b ei der ge planten Brückenversorgung zwar um eine zweckmässige, nicht aber um eine ein fache und wirtschaftliche zahnmedizinische Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 ZLG und § 8 ZLV , weshalb eine Leis tungspflicht
der
Beschwerdegegenerin zu vernein en ist .
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz BB/VM/ESversandt
E. 5 Juni 2012 beantragte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführe r am
E. 8 Juni 2012 (Urk.
E. 9 ) eine Kopie zugestellt wurde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00045 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
25. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1956 , bezog Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung ( I V; Urk. 7/103 ), als er am
14. Septem ber
2011 das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich um Über nah me der Kosten einer geplanten zahnmedizinischen Behandlung ersuchte ( Urk. 7/81) und einen Kostenvoranschlag seines behandelnden Zahnarztes im Betrag von Fr. 4’059.50 ( Urk. 7/81a) einreichte. Die Stadt Zürich, Amt für Zu satzleistungen zur AHV/IV , holte in der Fo lge eine Stellungnahme bei ihrer
Vertrauens zahn ä rzt in ein ( Urk. 7/82) . Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 (Urk. 7/82a) teilte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, dem behandelnden Zahn arzt des Versicherten mit , dass die geplante Zahnsanierung mittels einer Ver blendbrücke nicht einfach und wirtschaftlich sei und erteilte ihm Kosten gut sprache für die Behandlung zweier Zahnfüllungen bis höchstens zum Betrag von
Fr. 600.-- , worauf der Versicherte am 13. Dezember 2011 den Erlass einer an fechtbaren Verfügung verlangte ( Urk. 7/86).
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 ( Urk. 8/42) wies die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, das Gesuch des Versicherten um Übernahme der Kosten im Um fang von Fr. 4'059.50 für die geplante zahnmedizinische Be handlung ab und bemerkte, die K osten von maximal Fr. 600.-- für eine zweck mässige, einfache und wirtschaftliche Behandlung könnten übernommen werden.
Die vom Versicher ten am 30. Dezember 2011 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/87) wies die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , mit Ent scheid vom 2. Mai 2012 (Urk. 8/45 = Urk.
2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2012 ( Urk
2) erhob der Versi cherte am 24. Mai 2012 Beschwerde und bean tragte die Übernahme der Kosten der ge planten zahnmedizinischen Behandlung im Umfang von Fr. 4‘609.50 ( Urk.
1 S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom
5. Juni 2012 beantragte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführe r am
8. Juni 2012 (Urk. 9 ) eine Kopie zugestellt wurde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.
1.3
Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Be hinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Er gänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchst beträge festlegen. Diese dürfen jedoch für zu Hause lebende, allein stehende Personen den Betrag von Fr. 25'000.- - nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit . a Ziff. 1 ELG). 1.4
Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . a ELG haben die Bezüger einer jährlichen Ergän zungs leistung Anspruch auf die Vergütung von ausgewiesenen, im lau fenden Jahr ent standenen Kosten für zahnärztliche Behandlung. Gemäss Abs. 2 dieser Be stimm ung bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 der Be stim mung vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirt schaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausga ben be schränken. 1.5
Gestützt auf diese Regelungskompetenz hat der Kanton Zürich in § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) bestimmt, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweck mässige Leistungserbringung beschränkt ist. 1.6
In § 8 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) sind Ausführungsbestimmungen für Zahnbehandlungen enthalten. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen ver gütet.
Laut Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und dem UV/MV/IV-Tarif für zahntech nische Arbeiten.
In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass der Durchführungsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen ist, wenn die Kosten einer Zahn behandlung einschliesslich Laborkosten voraussichtlich mehr als Fr. 3000. -- be tragen, und dass höchstens Fr. 3000.-- vergütet werden, wenn eine Behand lung
von über Fr. 3000 .-- ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt worden ist. 1.7
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Abs. 3 der per Ende 2007 aufgehobenen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Be hinde rungskosten bei den Ergänzungsleistungen ( a ELKV ), wonach für eine zahn medi zinische Behandlung höchstens Fr. 3'000.-- zu vergüten war, wenn die Behand lung ohne vorgängig eingereichten und genehmigten Kostenvoranschlag durch geführt wurde, handelte es sich bei dieser Bestimmung um eine Ord nungs vorschrift , welche nicht ausschloss, dass auch ohne genehmigten Voran schlag höhere Kosten vergütet werden konnten, wenn nachgewiesen werden konnte, dass eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung mehr kostete (BGE 131 V 263 E. 5.3 und 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_36/2010 vom 7. April 2010 E. 2.2). 1.8
Gemäss der altrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 aELKV
ist die Vergütung notwendiger Zahnbehandlungskosten durch die Ergänzungs leis tungen an die Gebote der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässig keit gebunden (BGE 131 V 263). Nach der Rechtsprechung handelt es sich hier bei um eine an den entsprechen den krankenversicherungsrechtlichen Leistungs vo r aussetzungen orientierte Betrachtungsweise, weshalb das Erfordernis der Ein fachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit im Bereich der Ergänzungs leis tungen gleich zu verstehen ist wie die entsprechende Leistungsvoraussetzung im Bereich der Krankenversicherung (Urteil des Bundesgerichts
9C_648/2009 vom
26. März 2010 E.
3.1). Dieser Rechtsprechung kommt auch nach Inkraft treten des ELG vom 6. Oktober 2006 und insbesondere von dessen Art. 14 Abs. 2 am 1. Januar 2008 weiterhin Geltung zu. 1.9
Die Leistungen der ärztliche n Behand lung müssen gemäss Art. 32 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein, wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss. Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaft lich keit der Leistungen werden periodisch überprüft (Art. 32 Abs. 2 KVG). Die Wirt schaftlichkeit im Sinne von Art. 32 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 KVG bezieht sich nicht nur auf Art und Umfang der durchzuführenden diagnostischen und thera peutischen Massnahmen, sondern auch auf die Behandlungsform, so etwa auf die Frage, ob eine bestimmte Massnahme ambulant oder (teil-)stationär durch zu führen ist (BGE 126 V 334 E. 2b). Geprüft wird unter diesem Kriterium das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen einer Massnahme, wobei die V ersi che rer das Recht haben, die Übernahme von unnötigen therapeutischen Vor kehren oder von solchen Massnahmen, die durch weniger kostspielige ersetzt werden können, abzulehnen (BGE 130 V 532 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_703/2012 vom 11. Juli 2013 E. 3.31). 1.10
Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschrän ken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck er forderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Für Leistungen, die über dieses Mass hinaus gehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leis tungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden (Art. 56 Abs. 2 KVG). 1.11
Gemäss Ziff. 2.4.4.3 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der
Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 2 7. März 2013 ( www.sozialamt.zh.ch
) be stimmt sich die Frage, ob eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Be handlung sowie Ausführung vorliegt, nach den Behandlungsempfehlungen so wie der Konkordanzliste zahntechnische r Arbeiten der Vereinigung der Kantons zahnär ztinnen und Kantonszahn ärzte im Bereich EL sowie den Vorgaben des Kantonszahnärztlichen Dienstes der Gesundheitsdirektion. 1.12
Gemäss den Planungs- und Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kan tonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS), Empfehlun gen für Standards von Zahnbehandlungen
im Bereich
Ergänzungsleistungen,
Sozial hilfe und Asylwesen ( Urk. 7/95/2 S. 5; www.kantonszahnaerzte.ch
) , han delt es sich bei den sekundären zahnmedizinischen Massnahmen um solche, welche einer
Zahnsanierung und einer Weiterbehandlung nach einer primären Not fall behandlung oder provisorischen Behandlung dienen . Um eine einfache und zweck mässige Sanierung handelt es sich bei folgenden Be handlungen: - Entfernung nicht erhaltungswürdiger Zähne und Wurzelreste - Erhaltung strategisch wichtiger Zähne - Legen von Füllungen (Amalgam- oder Kompositfüllungen ) - längerfristige Erhaltung der Kaufähigkeit, wobei für eine funktionelle Adaptation der Kaufähigkeit normalerweise 10 oder mehr funktionelle Antagoni stenpaare vorhanden sein müssen
Behandlungsmittel bei einer einfachen und zweckmässigen Sanierung stellen die Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden ( vor allem mit Modell guss )
dar . Demgegenüber handelt es sich bei Kronen- und
Brückenversorgungen in der Regel nicht um eine einfache Sanierung. 1.13
Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das So zial versicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge recht wer dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Ge richt weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. In sofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 ; nicht in BGE 137 V 121 publizierte E. 3 des Ur teils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 2 3. März 2011). 1.14
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Dr. med. dent . Z.___
hielt
in seiner Stellungnahme vom 7. September 2011 ( Urk 7/81b = Urk. 3/1 ) zu seinem Gesuch um Kostengutsprache gleichen Datums (Urk. 7/81a) fest , dass eine Schliessung der Zahnlücke im linken Oberkiefer des Beschwerdeführers mit einer Brücke aus zahnärztlicher Sicht notwendig sei. Im Bereich der durch die Entfernung des Zahnes 26 am 2 4. August 2010 entstan de nen Zahnlücke könne es zu Zahnverschiebungen kommen. Zudem seien die Füllungen bei den Zähnen 25 und 27 insuffizient. Mit der Konstruktion einer Brücke würden gleichzeitig die Zähne 25 und 27 saniert. Dadurch resultierte er neut eine harmonische und ausgeglichene Verzahnung. 2.2
Dr. med. dent . A.___ , Vertrauenszahnärztin der Beschwerde gegnerin , führte in ihrer auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 2 3. November 2011 ( Urk. 7/82) aus, dass die durch Dr. Z.___ vorgeschlagene zahn medizinische Behandlung des Beschwerdeführers mit einer Verblendbrücke zwar zweckmässig, aber weder einfach noch wirtschaftlich sei. Vielmehr sei die Zahnlücke zu belassen und es seien lediglich die Kosten für die Sanierung der zwei insuffizienten Zahnfüllungen bis höchstens Fr. 600.-- zu übernehmen. 2.3
Dr . A.___
präzisierte am 1 9. April 2012 (Urk. 7/95/1) ihre frühere Beur teilung vom 2 3. November 2011 und erwähnte, dass sie sich dabei auf die Pla nungs
- und Behandlungs empfehlungen der VKZ S be rufen habe. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Zahnlücke im Bereich des Zahnes 26
vollbezahnt sei und eine stabile Okklusion aufweise. Es sei davon auszu geh en, dass eine allfällige Zahnverschiebung unmittelbar nach der Entfernung des Zahns 26 im Juni 2010 begonnen hätte und schon längst abgeschlossen wäre. Da die Okklusion zum Zeitpunkt der Stellung des Kostengutsprachegesuchs vom 7. Septe mber 2011 stabil gewesen sei, s e i davon auszugehen, dass die Zahn lücke immer noch gleich gross oder höchstens minimal kleiner geworden sei. Wäre es zu einer Zahnverschiebung beziehungs weise zu Beschwerden gekommen, wären diese schon längst aufgetreten. Da zehn Antagonistenpaare (Gegenzähne beim Z u beissen) vorhanden seien , da die Einzelzahnlücke im hinteren Bereich des Gebisses lokalisiert sei , und da es zu keinen Folgeschäden kommen kö nn e, könne die Zahnlücke belassen werden. Dabei handle es sich um eine einfache und zahnschonende Lösung. 2.4
Dr . Z.___ erwähnte in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2012 ( Urk. 7/96a = Urk. 3/8) , dass ein Schliessen der Lücke im linken Oberkiefer mit einer Brücke die für den Beschwerdeführer in seiner Situation beste Lösung darstellen würde. Da nach hätte er beidseits wieder eine harmonische und ausgeglichen e Verzah nung. Die heutige Kontrolle habe gezeigt, dass es zu keinen oder höchstens zu minimalen Verschiebungen gekommen sei. Die Pfeilerzähne wiesen keine para dontalen Einbrüche, jedoch freiliegende Zahnhälse und insuffiziente Füllungen auf. Mit einer Überkronung könnten diese Defekte gedeckt und gleichzeitig die Hygienefähigkeit verbessert werden. Über eine Zeit von 30 Jahren betr achtet stelle eine Sanierung mit einer Brücke eine einfache und wirtschaftliche Sanie rung dar . 3. 3.1
Den erwähnten zahnmedizinischen Akten ist zu entnehmen, dass Dr. Z.___ die Meinung vertrat, dass eine Schliessung der Zahnlücke im Bereich des entfernten Zahnes 26 im linken Oberkiefer des Beschwerdeführers mit einer Brücke und eine gleichzeitige Sanierung der Zähne 25 und 27 für den Beschwerdeführer die beste Behandlung darstellen würde. Während Dr. Z.___ in seinem Beric ht vom 7. September 2011 ( Urk 7/81b) noch erwähnte, dass die Gefahr einer Zahnver schiebung im Bereich der durch die Entfernung des Zahnes 26 am 2 4. Aug ust 2010 entstandenen Zahnlücke bestehe, stellte er in seinem Bericht vom 9. Mai 2012
( Urk. 7/96a) fest , dass es zu keinen oder höchstens zu minimalen Zahn v erschiebungen gekommen sei. Auch Dr . A.___
ging in ihrer Stellung nahme vom 1 9. April 2012 (Urk. 7/95/1) davon aus, dass eine Zahnver schie bung bereits unmittelbar nach der Entfernung des Zahns 26 im Juni 2010 begonnen hätte und schon längst abgeschlossen wäre, weshalb beim Beschwerdeführer, welcher eine stabile Okklusion aufweise, die Gefahr einer Zahnverschiebung bei einem Verzicht auf die Schliessung der Zahnlücke zu verneinen sei. 3.2
Dr. A.___ berücksichtigte in ihren Beurteilungen die zahnmedizinischen Vorakten und begründete ihre Schlussfolgerung, dass es sich bei der geplanten Versorgung mit einer Brücke nicht um eine einfache und wirtschaftliche Be handlung handle , in nachvollziehbarer Weise. Insbesondere vermag zu über zeu gen, dass Dr. A.___
in Berücksichtigung der
zahnmedizinische n Er fah rungstatsache , wonach Zahnverschiebung en
üblicherweise unmittelbar nach der Entfernung des Zahnes beginnen, davon ausging , dass beim Beschwerde führer, welcher eine stabile Okklusion aufwies, bei einem Verzicht auf die Schliessung der Zahnlücke keine Zahnverschiebung zu erwarten sei. Die nach vollziehbare Be urteilung durch Dr . A.___ vermag auch insofern zu über zeugen , als sie davon ausging, dass die Zahnlücke im Bereich des entfernten Zahnes 26 belassen werden könne , da der Beschwerdeführer noch über zehn A ntagonistenpaare ver füge und eine stabile Okklusion aufweise . Des Weiteren überzeugt , dass sie in Berücksichtigung der Planungs- und Behandlungsemp fehlungen der VKZS den
Schluss zog, dass es sich beim Belassen der Zahnlücke im Berei ch des ent fern ten Zahnes 26 im Gegensatz zur Sanierung mit einer Brücke um eine einfache und wirtschaftliche Sanierung handle .
Auf die nachvollziehbare Beur teilung durch Dr . A.___
kann daher abgestellt werden . 3.3
Die Beurteilung Dr. Z.___ s vom 9. Mai 2012 ( Urk. 7/96a) stimmt insofern mit der jenigen durch Dr. A.___ überein, als er feststellte, dass es im Be reich der fraglichen Zahnlücke zu keinen oder höchstens zu minimalen Zahnver schie bungen gekommen sei. Der Beurteilung Dr. Z.___ s lässt sich indes keine nach voll ziehbare Begründung für die von ihm trotz fehlender Zahnverschiebungen
postulierte Einfachheit und Wirtschaftlichkeit einer Ver sorgung mit einer Brücke entnehmen . Mangels einer nachvollziehbaren Begrün dung kann daher nicht da rauf abgestellt werden.
Des Weiteren kann auch auf die vorgängige Beurteilung Dr. Z.___ s vom 7. September 2011 ( Urk 7/81b) nicht abgestellt werden. Indem Dr. Z.___ darin die von ihm postulierte Notwendigkeit einer Versorgung der Zahnlücke mit ei ner
Brücke damit begründete, dass beim Belassen der Zahnlücke die Gefahr von Zahn verschiebungen
bestehe, steht seine Einschätzung im Widerspruch zu seiner späteren Beurteilung vom 9. Mai 2012 ( Urk. 7/96a) , worin er keine oder ledig lich kleinste Zahnverschiebungen feststellte. Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vom
7. September 2011 erscheint aus diesem Grunde daher nicht als schlüssig, wes halb darauf nicht abgestellt werden kann. 3.4
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. A.___ steht da her
fest, dass der Beschwerdeführer bei einem Belass en der Zahnlücke im Be reich des entfernten Zahnes 26 noch über zehn Antagonistenpaare sowie über eine stabile Okklusion verfügt e und nicht mit einer Zahnverschiebung r echnen mü sste. Die geplante Versorgung der Zahnlücke im Bereich des entfernten Zah nes 26 diente daher weder der Erhaltung eines strategisch wichtigen Zahnes, weder dem Legen von Füllungen noch der längerfristigen Erhaltung der Kaufä higkeit . Gemäss den Planungs- und Behandlungsempfehlungen der VKZS han delt es sich b ei der ge planten Brückenversorgung zwar um eine zweckmässige, nicht aber um eine ein fache und wirtschaftliche zahnmedizinische Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 ZLG und § 8 ZLV , weshalb eine Leis tungspflicht
der
Beschwerdegegenerin zu vernein en ist .
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz BB/VM/ESversandt