Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1957,
früher wohnhaft gewesen im Kanton Y.___ , bezog im Jahr 1995 über die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA St. Gallen) Taggelder der Invalidenversicherung (vgl. die Verfügungen der SVA St. Gallen in Urk. 9/3). Mit Mietvertrag vom 1. August 2005 vermietete ihm sein Vater Z.___ zwei Zimmer in seinem Haus in A.___ (Urk. 41/16). X.___ meldete sich darauf hin im November 1995 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), an ( Urk. 41/6 und Urk. 41/123/0 ).
In der Folge gewährte die SVA St. Gallen X.___ mit den Verfügungen vom 8. August 1996 rückwirkend ab dem
1. Januar 1994 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, einschliesslich Zusatzrente für die Ehefrau und für die beiden Kinder, geboren 1985 und 1987
(vgl. die Verfügungen der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 8. August 1996, Urk. 9/5 und Urk. 9/6 sowie die Mitteilung des Beschl usses vom 2. Oktober 1998, Urk. 9/9 ). Die Ehefrau und die Kinder von X.___ waren im Kanton Y.___ wohnhaft geblieben, und die Ehe von X.___ wurde im Dezember 1996 geschieden (vgl. das Scheidungsurteil in Urk. 9/21).
Nach etlicher Korrespondenz mit X.___ zu dessen finanziellen Verhältnis sen (vgl. Urk. 41/ 6a- 40 ) sprach das AZL ihm mit Verfügung vom 7. März 1997 für die Zeit ab Dezember 1995 Zusatzleistungen zu und berechnete die Leistun gen mit den Verfügungen vom 2. und vom 18. April 1997 in teilweiser Wieder
Erwägungen (12 Absätze)
E. 4 1 /51+52).
X.___ hatte gegen die Verfügungen des AZL vom 7. März sowie vom 2. und vom 18. April 200
E. 7 . Ju n i 2011 ergänzen (Urk. 9/132 ; vgl. auch die Aktennotiz des AZL über ein Telefongespräch mit der Rechtsvertreterin von X.___ vom 23. Dezember 2011, Urk. 9/140 S. 5 ) und liess je eine Kopie der ersten Seite des Privatkonto-Auszugs für den April 2011 (Urk. 9/133) und des bereits in den Akten vorhanden gewesenen Mietvertrags zwischen ihm und seinem Vater vom 15. Januar 1998 (Urk. 9/134) einreichen. Das AZL antwortete mit Schreiben vom 1. Februar 2012 (Urk . 9/136) und teilte mit, dass die nachgereichten Un terlagen für die Durchführung der periodischen Überprüfung nicht genügten. Insbesondere wies das Amt darauf hin, dass es ein entsprechendes, handschrift lich unterzeichnetes Formular benötige . D es Weiteren konstatierte das Amt, dass keine Mietzinszahlungen für die Liegenschaft in A.___ deklariert würden (vgl. die Aufstellung des kantonalen Steueramtes betreffend die Steuerperiode 2010 zuhanden de r Mutter von X.___ , Urk. 9/135), weshalb es das Vorgehen zur Neuberechnung des Anspr uchs als richtig erachte . Deshalb werde um eine Rückmeldung zu den Mietzinszahlungen ersucht , bevor über die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung befunden werden könne. 1.6
Mit Entscheid
vom 9. Februar 2012 wies das AZL die Einsprache gegen die leis tungseinstellende Verfügung vom 27. Juni 2011 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 = Urk. 9/164). Ferner erfolgte mit Entscheid vom 16. Februar 2012 die Abweisung der Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 20. Juli 2011 ,
und auch hier wurde einer allfäl ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 5/2 = Urk. 9/165). In beiden Fä llen wies das AZL ausserdem
das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren ab. 2 . 2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2012 liess X.___ durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker mit Eingabe vom 14. März 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, ihm seien unter Aufhebung des Entscheids und der Verfügung vom 27. Juni 2011 Zusatzleistungen im bisherigen Umfang sofort und rückwirkend ab dem 1. März 2011 wieder auszurichten und zu 5 % zu ve rzinsen (Urk. 1 S. 2). Ausserdem liess er in prozessualer Hinsicht die un entgeltliche Rechtsverbeiständung durch seine Rech t svertreterin beantragen (Urk. 1 S. 2).
Sodann liess X.___ mit Eingabe vom 19. März 2012 auch gegen den Ein spracheentscheid vom 16. Februar 2012 Beschwerde erheben (Urk. 5/1 ;
Prozess Nr. ZL.2012.00032 ) mit dem Antrag, der Rückerstattungsentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 20. Juli 2011 seien aufzuheben und es sei die Rech t mässigkeit der ursprünglichen Berechnung der Zusatzleistungen fest zustellen (Urk. 5/1 S. 2). Wiederum liess er zudem den prozessualen Antrag auf unentgeltliche
Rechtsverbeist ändung stellen (Urk. 5/1 S. 2). 2.2
Mit Verfügung vom 23. März 2012 wurde der Prozess Nr. ZL.2012.00032 mit dem vorlie genden Prozess Nr. ZL.2012.00030 vereinigt und das AZL wurde zur Beantwortung der Beschwerden aufgefordert (Urk. 6). Dieses reichte mit Eingabe vom 26. April 2012 die Akten ein (Urk. 9/1-166) und beantragte, X.___ sei z ur Einreichung des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Formulars „Periodische Überprüfung“ aufzufordern sowie zur Beibringung von Kontoaus zügen für die Zeit von Januar bis Dezember 2011, von Belegen zu bezahlten Mietzinsauslagen und von Unterlagen, anhand derer festgestellt werden könnte, wer wie
viel Mietzins im Haus in A.___ bezahle (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde X.___ Gelegenheit zur Stellung nahme zu den Akten des AZL gegeben und er wurde zudem zur Vervollständi gung der Belege zu seinem Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung aufgefordert (Urk. 13).
Seine Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Eingabe vom 31. Mai 2012 (Urk. 15) die verlangten Unterlagen zukommen und überliess dem Gericht mit Eingabe vom 10. Juli 2012 (Urk. 18) anstelle einer selbst ver fassten Stellungnahme drei Stellungnahmen von X.___ persönlich (Urk. 19/1-3).
Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 bestellte das Gericht Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin von X.___ . Ferner hielt es fest, dass verschiedene Hinweise im eingereichten Dossier des AZL zur Frage führten, ob X.___ die dingliche oder obligatorische Nutz niessung an der von ihm bewohnten Liegenschaft in A.___ innehabe , und forderte ihn im Hinblick auf die Klärung dieser Frage zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf (Urk. 21). X.___ liess dem Gericht daraufhin mit den Eingaben vom 15. Oktober 2012 (Poststempel; Urk. 25), vom 25. Oktober 2012 (Urk. 27) und vom 20. Dezember 2012 (Urk. 33) verschiedene Dokumente zukommen (Urk. 26/1-6, Urk. 28/1-2 und Urk. 34/1-2). Das Gericht setzte dem AZL anschliessend mit Verfügung vom 8. Januar 2013 Frist zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen von X.___ und zur aufgeworfenen Frage der Nutzniessung an (Urk. 35). Das AZL tätigte hierauf weitere Abklärungen und gelangte dabei in den Besitz von zwei Mietverträgen aus dem Jahr 2006 über die Vermietung von Räumlichkeiten in A.___ , die X.___ auf der Vermieterseite unterzeichne t hatte (Urk. 40/3 und Urk. 40/4). Mit Eingabe vom
4. Februar 2013 nahm das AZL Stellung (Urk. 39) und reichte neben den Unterlagen zu den neu getroffenen Abklärungen (vgl. Urk. 40/1-5) die Akten der früheren Jahre ein (Urk. 41/6-123).
X.___ liess von der Gelegenheit, sich zu äussern (Verfü gung vom 1 2. Februar 2013, Urk. 42), mit Eingabe vom 30. April 2013 Gebrauch machen (Urk. 46) und liess dem Gericht zusätzlich weitere zwei persönlich verfasste Darstellungen zukommen (Urk. 47/2-3). Das AZL nahm mit Eingabe vom 3. Juni 2013 ebenfalls nochmals Stellung (Urk. 51), wovon X.___ am 5. Juni 2013 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 52). Dieser ersuchte mit den Eingaben vom 11. und vom 26. Juni 2013 um vordringliche Fallbehand lung (Urk. 54 und Urk. 53).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
N ach Art. 3 Abs. 1 der ab 1.
Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungs leis tung ( lit . a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ( lit . b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen. Bis Ende 2007 galten identische Ansprüche und Definitionen ( alt Art . 3 Abs. 1 ELG und alt Art . 3a Abs. 1 ELG).
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG ( alt Art . 3b ELG) , die anrechenba ren Einnahmen in Art. 11 ELG ( alt Art . 3c ELG) aufgelistet.
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausgaben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebens bedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG, alt Art . 3b Abs. 1 lit . a ELG und alt Art . 5 Abs. 1 lit . a ELG) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einschliess lich Nebenkosten einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG, alt Art . 3b Abs. 1 lit . b ELG und alt Art . 5b Abs. 1 lit . b ELG). Weitere anerkannte Ausgaben sind - bei allen Personen - die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft ( Art.
E. 10 Abs. 3 lit . d ELG, altArt . 3b Abs. 3 lit . d ELG).
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen ( Art.
E. 11 Abs. 3 lit . c ELG, alt Art . 3c Abs. 2 lit . c ELG).
Was die Wohnkosten ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG, alt Art . 3b Abs. 1 lit . b ELG und alt Art . 5 Abs. 1 lit . b ELG sowie Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG, alt Art . 3b Abs. 3 lit . b ELG) betrifft, so ist nach Art.
E. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzge bung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend ( Abs. 1); fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundes steuer massgebend ( Abs. 2). Ferner ist nach Art. 16c Abs. 1 ELV der Mietzins dort, wo Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt wer den, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, auf die einzelnen Personen aufzuteilen (Satz 1). Dabei werden die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat nach Art. 16c Abs. 2 ELV grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. 1.2
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzu halten sind.
Ferner trifft die Versicherten in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwal tung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs leistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Aus künfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver sicherungsleistungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Perso nen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, na mentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen ist (Satz 2). 1.3
Nach Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungs leistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.
Art. 31 Abs. 1 ATSG schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Be zügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh rungsorgan zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezi alnorm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsbe rechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönli chen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftli chen Ver hältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. 1.4
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
Art. 25 ELV sieht jedoch vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimm ten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Ver minderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechen baren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Änderungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprü fung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit . c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit . b-d ELV).
Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückfor derung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV). Im Falle einer periodischen Überprüfung im Sinne Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV erfolgt die Neubemessung auf den Beginn des Monates, in dem die Ände rung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, und auch hier bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbe halten ( Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV). 1.5
Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrecht - mäs sig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Rechtsprechungsgemäss dürfen formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen jedoch nur dann zurück gefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwä gung oder die Voraussetzungen für eine pr ozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind
(vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl age , Zürich 2009, N 3 ff. zu Art. 25 ATSG;
vgl. auch BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinwei sen).
Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1); wird der Rückforderungsanspruch aus einer straf baren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist festsetzt, so ist diese längere Frist massgebend (Satz 2). Bei den Fris ten in Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich nach feststehender Rechtsprechung entgegen deren Bezeichnung nicht um Verjährungs-, sondern um Verwirkungs fristen (vgl. BGE 124 V 380 E. 1 mit Hinweisen). Die einjährige, relative Verwir kungsfrist beginnt dabei in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwal tung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückfor derungsbegründenden Sachverhalt haben konnte, wobei das erstmalige unrich tige Handeln in der Regel nicht fristauslösend ist, sondern erst derjenige Tag massgebend ist, an dem sich die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerk samkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 122 V 270 E. 5 mit Hinweisen). 2. 2.1
In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleis tungsgesetz
[ ZLG ] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV] ) finden nach § 15 ZLG (bis Ende 2007 alt §
E. 15 ZLG) die Vorschriften, die für die jährliche Er gänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG beziehungsweise nach alt Art . 3a ELG gel ten, entsprechende Anwen dung, soweit für die Beihilfe ni chts Abweichendes bestimmt ist.
Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausge richteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit . b).
Was die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen betrifft, so ist nach einem neulich ergangenen höchstrichterlichen Entscheid die Regelung in §
E. 19 ZLG betreffend die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Beihilfen sinngemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 3.2) 2.2
Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.
In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung des Gemeinderates über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich) geregelt.
Nach Art. 4 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich wird fü r die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 der Verord nung erhöht , und der ermittelte Bedarf wird um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt , höchstens um Fr. 2‘100.-- (bis Ende 2009) beziehungsweise um Fr. 3‘300.-- (ab Anfang 2010).
Art. 12 Abs. 1 d e r Verordnung erklärt die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar. Ferner erklärt Art. 12 Abs. 2 der Verordnung in Bezug auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse die bundesrechtlichen Regelungen (ELG und ELV) als sinngemäss anwendbar. 2 . 3
Sowohl auf die Leistungen nach ELG als auch auf die Beihilfen nach ZLG und auf die Gemeindezuschüsse sind die Verfahrensbestimmungen des ATSG an wendbar, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vorgesehen ist ( Art. 1 ELG, §§ 15 und 20a ZLG, letzte Bestimmung in Kraft seit dem 1. Januar 2008; vgl. die regierungsrätliche Weisung vom 5. Juli 2006, Nr. 4331, Amtsblatt 2006 , S. 841 f. ) 2.4
Wo im Folgenden vom Zusatzleistungs anspruch die Rede ist, beziehen s ich die Ausführungen auch auf die Ansprüche auf kantonale Beihilfe und Gemeinde zuschüsse , soweit nichts anderes vermerkt ist. 3 .
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Einstellung der Leis tungen ab dem 1. März 2011, welche die Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2011 verfügt (Urk. 9/161) und mit dem Einspracheentscheid vo m 9. Februar 2012 be stätigt hat (Urk. 2). Zum andern ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 48‘086.-- für zu
viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüsse zu beurteilen, welche die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom
E. 20 Juli 2011 angeordnet (Urk. 9/162 und Urk. 9/163) und mit dem Einspracheentscheid vom
16. Februar 2012 bestätigt hat (Urk. 5/2). 4 . 4 .1
Die Einstellung der Leistung en ab dem 1. März 201 1
basiert gemäss den Begrün dungen in der Verfügung vom 27. Juni 2011 und im Einspracheent scheid vom 9. Februar 2012 auf Art. 43 Abs. 3 ATSG . Die Beschwerdegegnerin erblickte die Verletzung der Au skunfts- und Mitwirkungspflicht darin, dass der Beschwerdeführer im Überprüfungsverfahren ( Art. 30 ELV), das sie im Jahr 2010 eingeleitet hatte, weder die Angaben im eins chlägigen Formular gemacht noch die von ihr verlangten weiteren Angaben und Unterlagen geliefert habe (Urk. 9/161, Urk. 2). 4 .2
In Art. 43 Abs. 3 ATSG sind als Sanktionen der Mitwirkungspflichtverletzung lediglich der materielle Entscheid aufgrund der Akten und der formelle Ent scheid des Nichteintretens explizit genannt. Die Rechtsprechung erachtet aller dings im Verfahren der Überprüfung laufender (Dauer-)Leistungen auch die Einstellung der Leistungen als zulässige Sanktion, unter der Voraussetzung, dass die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Infor mationen entscheidrelevant sind und nicht ohne übermässigen Aufwand an derswo erhältlich gemacht werden können (Urteil 9C_345/2007 vom 26. März 2008, E. 4 mit Hinweisen ). Das Bundesgericht spricht hierbei von einem allge meinen prozessualen Grundsatz in der Bundessozialversicherung (a.a.O.); er er gänzt die Sanktionen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG, die im Falle von laufenden Leistungen nicht wirksam werden könnten (Nichteintreten) oder gegebenenfalls zu Gunsten des Leistungsbezügers ausfallen würden (Entscheid aufgrund der Akten)
(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Ergänzungsleistu n gen haben in verschiedener Hinsicht den Charakter von Dauerleistungen .
I n diese Richtung weisen etwa die Vorschrift betreffe nd die periodische Überprüfung in Art. 30 ELV , die Regelungen zur Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung der Leistungen in Art.
E. 25 ELV und auch die Festlegung der Pflicht zur Meldung veränderter Verhältnisse in Art. 24 ELV. Anderseits ist die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung nach der
- in der Lehre kritisierte n
- Gerichtspraxis a uf das Kalenderjahr begrenzt , weshalb die Grund lagen zur Berechnung im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 66 f.; Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizeri sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1656 f. Rz
E. 26 f.). Diese Betrachtungsweise ist mit den Grundsätzen zur Revision von Dauerleistungen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen) nicht vereinbar.
Je nachdem, welcher dieser beiden Gesichtspunkte im Vordergrund steht
- Dauer leistungen oder jährlich neu festzulegender Anspruch - , ist die vorliegend strittige Leistungsverweigerung ab dem 1. März 2011 als Entscheid aufgrund der Akten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG oder als Leistungseinstellung im Sinne des beschriebenen allgemeinen proze ssualen Grundsatzes anzusehen . In jedem Fall aber ist die Leistungsverweigerung oder -einstellung wegen fehlen der Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG in dem Sinne als resolutiv bedingter Endentscheid zu ve r stehen, als die Leistungen ab dem jenigen Zeit punkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird , sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. Kieser , a.a.O., N 56 zu Art. 43 ATSG ; Urteil des Bun desgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 5.6 mit Hinweisen ) . 4 .3
Eine zu sanktionierende Mitwirkungspflicht verletzung setzt nach dem Gesagten voraus, dass die verweigerten Informationen für den Entscheid relevant sind.
Die Beschwerdegegnerin hielt den Beschwerdeführer im Rahmen der periodi schen Überprüfung des Jahres 2010 dazu an (vgl. Urk. 9/115 und Urk. 9/140 S. 4, Urk. 9/108, Urk. 9/109, Urk. 9/111, Urk. 113, Urk. 9/114 , Urk. 9/136 ) , ein Formular in der Art auszufüll en, wie er es bei der Überprüfung im Jahr 2007 noch eingereicht hatte (vgl. Urk. 9/90). Der Beschwerdeführer machte daraufhin zwar mit den E-Mails vom 13. und vom 21. Oktober 2010 (Urk. 9/110 und Urk. 9/112) einige Angaben, diese sind jedoch gemessen an den Frage n im For mular nicht vollständig.
A usserdem belegte der Beschwerdeführer die Angaben nicht mit Unterlagen und unterzeichnete sie nicht handschriftlich.
Allein damit verletzte der Beschwerdeführ er seine Mitwirkungs pflicht . Denn es ist o hne Weiteres als zulässig zu erachten, dass die Durchführungsstelle n für Zusatzleistungen zur AHV/IV zum Zwecke der Gleichbehandlung aller Leis tungsbezüger
ein standardisierte s Formular abgeben , und von den Leistungsbe zügern kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 f., S. 7 und S. 9 sowie Urk. 9/132 S. 3 ) zweifellos verlangt werden, dass sie dieses For mular vollstä ndig ausfüllen , selbst wenn sich die Verhältnisse seit der letzten periodischen Überprüfung nicht verändert haben sollten. Es ist sodann nicht er sichtlich, inwiefern die Fragen im Formular, das die Beschwerdegegnerin ver wendet, nicht
entscheidrelevant sind, wie es für eine zu sanktionierende
Mitwir kungspflicht verletzung rechtsprechungsg emäss erforderlich ist (vgl. E. 3.2). Ins besondere kann es entgegen den sinngemässen Vorbringen in der Beschwerde schrift vom 14. März 2012 und in der Eingabe vom 27. Januar 2012 (Urk. 9/132 S. 3) nicht dem Leistungsansprecher überlassen werden, nur diejenigen Anga ben zu liefern, die aus seiner Sicht erheblich sind. Denn eine zuverlässige Über prüfbarkeit der Ansprüche erfordert auch, dass das Fehlen von Veränderungen im leistungsrelevanten Sachverhalt vom Leistungsansprecher bezeugt wird. Es ist sodann ohne Zweifel statthaft und auch geboten, für diese Bezeugung auf der Schriftform im Sinne einer handschriftlichen Unterzeichnung zu bestehen, da mit einer solchen Unterzeichnung die Identität des Verfassers bescheinigt wird, wogegen ein einfaches E-Mail keine solche Bescheinigung enthält. 4 .4 4 .4.1
Neben der allgemeinen Mitwirkungspflichtverletzung durch die Unterlassung, das einschlägige Formular auszufüllen und einzureichen, wirft die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer spezifische Unterlassungen im Zusammenhang mit der Klärung seiner Wohnverhältnisse vor. Sie forderte i hn dabei insbeson dere dazu auf, „Einzahlungsbestätigungen/-quittungen für Miete“ (Urk. 9/109), „Einzahlungsbestätigu ng/-Quittungen für die Miete A.___ “ (Urk. 9/111) beziehungswiese „Einzahlungsquittungen für die Anrechnung der Miete“ (Urk. 9/114) einzureichen, und de r Beschwerdeführer wies am 21. Oktober 2010 per E-Mail auf den Mietvertrag hin , welcher der Beschwerde gegnerin bekannt sei und gemä ss welchem der Mietzins auf Fr. 3‘800.-- ohne Nebenkosten festgelegt sei , führte jedoch aus, der Mietzinspflicht nicht nach kommen zu können (Urk. 9/112 S. 2 ).
Für die Beurteilung, ob de r Beschwerdeführer mit diesen Antworten - abgesehen davon, dass er sie nicht auf dem einschlägi gen Formular gemacht hat - seiner Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen ist, sind
vorfrageweise einige As pekte der materielle n Rechtslage zu beleuchte n. 4 .4.2
Das Haus in A.___ stand im Jahr 1995, als der Beschwerde führer vom Kanton Y.___ in den Kanton B.___ zog, im Eigen tum seines Vaters, der ihm mit dem Mietvertrag vom 1. August 1995 darin zwei Zimmer zu einem Mietz in s von Fr. 1‘020.-- brutto vermietete (Urk. 41/16) und diesen Mietzins mit dem Mietvertrag vom 1. Januar 1996 auf Fr. 1‘135 .-- er höht e (Urk. 41/34e). Die Beschwerdegegnerin setzte daraufhin in der Verfügung vom 7. März 1997 betreffend die Leistungszusprechung für die Zeit ab Dezem ber 1995 den Mietzinsabzug für das Jahr 1995 auf Fr. 5‘800.-- und für die Jahre 1996 und 1997 auf Fr. 5‘944.-- fest (Urk. 41/123/2a ). Dabei liess sie gemäss ihren Aufzeichnungen ( U rk. 9/139 S. 1a , Urk. 41/3 2 , Urk. 41/37 und Urk. 41/56 S. 1 ) nicht den vereinbarten Mietzins zum Abzug zu, sondern bemass den zu berücksichtigenden Mietzins als Anteil des Eigenmietwertes. Aufgrund der Ein wendungen des Beschwerde führers vom 1 2. März und vom 1. April 19 97 (Urk. 41/41 und Urk. 41/41a) korrigierte sie dies mit den Verfügungen vom 18. April und vom 26. November 1997 (Urk. 41/123/5 und Urk. 41/123/6) und gewährte dem Beschwerdeführer, nunmehr ausgehend vom vertraglich vereinbarten Miet zins (vgl. Urk. 41/56 S. 2) , den höchstmöglichen Abzug für Alleinstehende von Fr. 11‘ 200.-- ( Art. 4 Abs. 1 lit . b ELG in der d amals gültig gewesenen Fassung) (vgl. auch die Zusatzleistungsverfügungen des Jahres 1998, Urk. 41/123/9-13: Fr. 12‘000.-- ab dem 1. Januar 1998 gemäss Art. 5 Abs. 1 lit . b altELG ).
Im neuen Mietvertrag, den der Vater mit dem Beschwerdeführer a m 15. Januar 1998 - mit rückwirkendem Beginn am 1. Januar 1998 - abschloss, war die Be schränkung auf zwei Zimmer nicht mehr enthalten, sondern Vertragsgegenstand war nunmehr das ganze Ha us , und der Mietzins war auf Fr. 3‘668.-- festgelegt (Urk. 41/68). Die Beschwerdegegnerin fragte
im Rahmen ihrer Abklärungen, die sie in den Jahren 2004 und 2005 zur Berechnung des Nachzahlungsanpruchs
des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen traf, auch nach dessen Wohnsitua tion
und entschied schliesslich, den Mietzinsabzug nunmehr anhand des Eigen mietwertes zu bemessen (vgl. Urk. 9/140 S. 1 und S. 2 ). Da dieser gemäss den Angaben des Steueramtes vom 25. Juli 2005 (Urk. 9/51) den Höchstabzug von Fr. 13‘200.-- ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG und alt Art . 5 Abs.
1 lit . b ELG in Verbin dung
mit
Art. 2 der Verordnung 01 vom 18. September 2000 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) überstieg, rechnete die Beschwerde gegnerin
- im Ergebnis gleich wie für die Zeit ab 1995 - weiterhin diesen Höchstbetrag als Mietzinsausgabe a n (Urk. 9/147 und Urk. 9/148a). Dabei ging sie gemäss ihren Notizen vom 25. Juli 2005 davon aus, dass der Beschwerde führer allein im Haus in A.___ wohne (vgl. Urk. 9/140 S. 1).
Bei der - ursprüng l ichen - Zusprechung der Zusatzleistungen für die Jahre 2007 bis 2010 ging die Beschwerdegegnerin gleich vor und rechnete dem Beschwer deführer nach wie vor den zulässigen Höchstbetrag als Mietkosten an (vgl. Urk. 9/149, Urk. 9/151 und Urk. 9/154, Urk. 9/155 und Urk. 9/157). 4 .4.3
Anlass für die rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeit ab dem Jahr 2007 bildete für die Beschwerdegegnerin die Information, dass ab Anfang Januar 2007 eine weitere Person und ab der ersten Hälfte des Februar s
2008 nochmals eine zusätzliche Person an der Adresse des vom Beschwerde führer bewohnten Hauses angemeldet war (Urk. 9/121). Bei der Reduktion des relevanten Mietzinses zunächst auf die Hälfte und ab März 2008 auf einen Drittel des Eigenmietw ertes (vgl. Urk. 9/125 und Urk. 9/162) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Regelung in Art. 16c ELV über die Aufteilung des Mietzinses in Fällen, wo Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Perso nen bewohnt werden, welche nicht in die Berechnung der Zusatzleistungen ein geschlossen sind.
Die Frage, ob der Leistungsansprecher ein e Wohnung oder ein Einfamilienhaus allein oder zusammen mit weiteren, nicht in die Leistungsberechnung einbezo genen Personen bewohnt, spielt für die Bemessung des Anspruchs in verschie dener Hinsicht eine Rolle. Der von der Beschwerdegegnerin angewendete Art. 16c ELV ist dort einschlägig, wo die Mitbewohner unentgeltlich mit dem Leis tungsansprecher zusammen wohnen (vgl. Jöhl , a.a.O., S. 1703 Rz 99; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006, E. 5.1.2) . Dem gegen über hat dort, wo die Aufteilung der Wohnkosten durch einen Miet- bezie hungsweise Untermietvertrag geregelt ist, grundsätzlich die vertragliche Rege lung gegenüber der Regelung in Art. 16c ELV den Vorrang . Anstelle einer an teilsmässigen Reduktion des Mietzinses ist hier eine Berücksichtigung der ein genommenen Mietzinsen aus der (Unter-)Vermietung als anrechenbare Ein nah men aus unbewegliche m Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG , alt Art . 3c Abs. 1 lit . b ELG) vorzunehmen ( Jöhl , a.a.O., S. 1703 Rz 98, siehe auch S. 1780 f. Rz 205).
Damit ist es für die Leistungsberechnung potentiell relevant, ob weitere Perso nen an der Adresse des Beschwerdeführers wohnen. Im einschlägigen Formular der Beschwerdegegnerin wird daher zu Recht nach diesem Umstand gefragt so wie auch danach, ob Untermietverhältnisse bestehen und wie hoch die Einnah men daraus sind (vgl. Urk. 9/90 S. 4) . Auch wenn daher zutreffen sollte - was wahrscheinlich ist und nachstehend noch näher auszuführen sein wird -, dass keine Belege über Mietzinszahlungen des Beschwerdeführers existieren (vgl. Urk. 9/112, Urk. 1 S. 4 f., Urk. 5/1 S. 6 f. und S. 8 ), verletzte der Beschwerde führer zwar nicht durch Zurückbehalten von Belegen seine Mitwirkungspflicht, hingegen dadurch, dass er am 21. Oktober 2010 lediglich auf den als Mieter ab geschlossenen, der Beschwerdegegnerin bekannten Mietvertrag hinwies, ohne die weiteren Bewo hner des Hauses zu erwähn en . An dieser Pflichtverletzung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer das Haus in der Einsprache vom
14. September 2011 und i n der Beschwerdeschrift vom 19. März 2011 betref fend die Rückforderung nicht als Einfamilienhaus, sondern als Mehrparteien haus mit drei Wohnungen mit separaten Eingängen bezeichnete (vgl. Urk. 9/131 S. 2, Urk. 5/1 S.4) und damit sinngemäss geltend machte, die anderen beiden Perso nen seien nicht Mitbewohner im Sinne von Art. 16c ELV oder Untermieter . Denn Gege nstand des Mietvertrags vom 15. Januar 1998 (Urk. 41/68) war im Gegensatz zu den vorangegangenen Verträgen das ganze Haus, ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben nach wie vor nur zwei Zimmer darin bewohnte (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 5/1 S. 4 und S. 8). Auch die Auffassung, selbst bei einer Aufteilung der Mietkosten auf ihn und die beiden weiteren Bewohner werde der Höchstabzug nach ELG erreicht (vgl. Urk. 47/2 S. 2 und S. 4), vermochte den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Infor mation über die weiteren Hausbewohner zu befreien. Es ist hier nochmals da rauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht nicht nur tatsächlich erhebliche, sondern bereits potentiell erhebliche Umstände mit geteilt werden müssen. 4 .5
Zusammengefasst hat de r Beschwerdeführer durch die Unterlassung, im Überprü fungsverfahren das einschlägige Formular auszufüllen und einzu reichen, und im Besonderen durch die Unterlassung, die gefragten Angaben zu seinen Wohnverhältnissen zu machen, seine Mitwirkungspflicht nach Art.
E. 28 ATSG verletzt.
Es handelt sich dabei nach dem Gesagten um Angaben, die für die Beurteilung seines Zusatzleistungsanspruchs erforderlich sind, und sie konnten im Sinne der weiteren Voraussetzung für eine Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG von der Beschwerdegegnerin auch nicht ohne über mässigen Aufwand anderswo be schafft werden. Zwar erfuhr die Beschwerdegegnerin schliesslich auf amts inter nem Weg von den weiteren Bewohnern an der Adresse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/121) und zudem von den beiden Mietverträgen mit ihnen , die sie im vorliegenden Verfahren einreichte (Urk. 40/3 und Urk. 40/4). Diese Daten wur den jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Leistungsgesuch des Beschwer deführers, sondern im Zusammenhang mit Leistungsgesuchen dieser Mitbew oh ner aufgenommen. Die Existenz dieser Daten vermag den Beschwerdeführer entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 19. März 2012 (Urk. 5/1 S. 6) von seiner persönlichen Auskunftspflicht nicht zu befreien, da von einer Behörde keineswegs verlangt werden kann, auf gut Glück in ihren Daten sammlungen nach Sachverhalten zu forschen, die der Leistungsansprecher in Vernachlässigung seiner Mitwirkung nicht einmal behauptet hat.
Ferner ist die Mitwirk ungspflichtverletzung als verschuldet zu beurteilen, was eine weitere Bedingung für eine Leistungseinstellung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG ist. Denn der Beschwerdeführer hat durch seine zahlreichen Eingaben im Ver waltungsverfahren und im v orliegenden Verfahren gezeigt, dass er dort, wo er es für notwendig hält, zur Lieferung von Angaben in der Lage ist. Im Besonde ren aber hat te er - entgegen den Darlegungen , die er zunächst in seinen Rechtsschriften machen liess
(Urk. 1 S. 9, Urk. 5/1 S. 6) - Kenntnis von den Mietverträgen mit den beiden weiteren Bewohnern, denn e r hatte die Verträge auf der Vermieterseite selber unterzeichnet und hatte auf dem einen der Ver träge (Urk. 40/4) auch Notizen über erhaltene und ausstehende Mietzinsen ge macht. 4 .6 4 .6.1
Hat der Beschwerdeführer damit seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG verletzt, so ist die Leistungsverweigerung ab d em 1. März 2011 gerechtfertigt unter der Voraussetzung, dass die Be schwerdegegnerin nach Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG formell korrekt vorgegan gen ist. 4 .6.2
Die vorgeschriebene schriftliche Mahnung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge der Leistungseinstellung und mit der Einräumun g einer Bedenkzeit (bis zum 20. Januar 2011) erfolgte mit dem eingeschriebenen Brief vom 10. Dezember 2010 (Urk. 9/114) , und die Beschwerdegegnerin gewährte mit dem weiteren ein geschriebenen Brief vom 8. Februar 2011 nochmals eine Verlängerung der Frist (Urk. 9/116) . Diese Briefe genüg en
d er Formulierung nach den Anforderungen in Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Sie konnte n jedoch nicht zugestellt werden, da der Beschwerdeführer, wie er in der E-Mail-Korrespondenz mit der Beschwerde gegnerin immer wieder erwähnte (vgl. letztmals vor der schriftlichen Mahnung mit E-Mail vom 21. Oktober 2010, Urk. 9/112) , an seiner Wohnadresse nicht über einen Briefkasten verfügt , und wurde n der Beschwerdegegnerin von der Post retourniert .
Tatsächlich besteht gemäss der zutreffenden Ansicht des Beschwerdeführers keine gesetzliche Pflicht, einen Briefkasten zu haben .
W enn jemand keinen Briefkasten unterhält, ist die Post jedoch nicht zur Hausz ustellung verpflichtet (vgl. die Ausführungen im Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departe mentes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK zu Art. 73 ff. der Postverordnung vom 29. August 2012; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der vorangegangenen Postverordnung vom 26. November 2003). Entgegen de r Bezeichnung „nicht abgeholte Sendungen“ in der Dokumentation d er Be schwerdegegnerin
(Urk. 9/166) wurden ihr deshalb die Sendungen an den Be schwerdeführer nicht mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ von der Post retour niert, sondern mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener A dresse nicht ermittelt werden“. Da d ie Beschwerdegegnerin
bis anhin mit dem Be schwerdeführer per E-Mail und mittels persönlicher Besprechungen verkehrt hatte (vgl. Urk. 9/140 S. 4), seit dieser die Zustelladresse am Wohnort seiner Tochter aufgegeben hatte (vgl. die Notiz der Tochter auf einem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2007, Urk. 9/97), hätte sie somit nach Treu und Glauben den Beschwerdeführer - per E-Mail oder anlässlich einer persönli chen Besprechung
- unter Fristansetzung dazu auffordern müssen, wieder eine postalische Zustelladresse zu bezeichnen . Erst im Säumnisfall hätte bei entspre chender Ankündigung die Zustellung der retournier ten Sendungen fingier t wer den dürfen ; nur dann rechtfertigt es sich, die Rechtsprechung zur Zustellungs fiktion von im Briefkasten zur Abholung avisierten, jedoch innert der siebentä gigen Abholfrist nicht abgeholten Sendungen (in BGE 134 V 49 E. 4 bei Post rückbehaltungsaufträgen als analog anwendbar erklärt) auch auf den vorliegen den Fall der Unzustellbarkeit mangels Briefkasten anzuwenden. 4 .7
War damit die Leistungseinstellung ab dem 1. März 2011 gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG trotz Mitwirkungspflichtverletzung nicht gerechtfertigt, da sie nicht geh örig angekündigt wurde , so ist der Einspracheentscheid der Beschwer degegnerin vom 9. Februar 2012 aufzuheben.
Dies hat allerdings entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2 ; vgl. auch Urk. 19/1 S. 3 und Urk .
47/2 S. 8 ) nicht zur Folge, dass die Be schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Zusatzleistungen im bisherigen Umfang sofort wieder auszurichten hat. Denn da die Beschwerdegegnerin in folge der Mitwirkungspflichtverletzung nicht über alle Angaben verfügte, die sie fü r eine korrekte Festlegung der Zusatzleistungsa nsprüche des Beschwerdefüh rer benötigte, war sie bis anhin noch nicht dazu in der Lage, über diese Ansprü che , die rechtsprechungsgemäss Jahr für Jahr neu festzulegen sind (vgl. E. 3.2), zu entscheiden. Die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Februar 2012 bewirkt lediglich - aber immerhin - dass der Beschwerdeführer, falls er nunmehr freiwillig oder nach korrekter Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen liefert, nicht erst ab diesem Zeitpunkt, sondern rückwirkend ab dem 1. März 2011 Zu satzleistungen beanspruchen kann, soweit die Berechnungen überhaupt zu ei nem Anspruch führen. 5 . 5. 1
Im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2012 und in der ihm zugrunde liegen den Verfügung vom 27. Juni 2011 (Urk. 2, Urk. 9/161) kommt die Auffassung der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck, mangels Mitwirkung des Beschwerde führers über dessen Ansprüche ab dem 1. März 20 11 nicht entscheiden zu kön nen. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin
- in einem gewissen Widerspruch dazu - aufgrund ihrer neuen Erkenntnisse über die weiteren Bewohner mit dem Einspracheentscheid vom 16. Februar 2012 und der damit bestätigten Verfü gung vom 20. Juli 2011 über die Ansprüche im Zeitraum von Januar 2007 bis F e bruar 2011 bereits entschieden und gegenüber dem Beschwerdeführer die strittige Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 48‘086.-- erhoben ( Urk. 9/162 und Urk. 9/163, Urk. 5/2).
Wie indessen im Folgenden zu zeigen sein wird, ist eine abschliessende Festle gung der Ansprüche des Beschwerdeführers im entsprechenden Zeitraum ohne weitere Informationen noch nicht möglich. 5 .2 5 .2.1
Neben der Anzahl an Mitbewohner n spielt für die Frage, wie bei der Bemessung der Zusatzleistungen die Ausgaben und Einnahmen des Wohnen s zu berück sichtigen sind, eine Rolle, auf welchen Rechtsverhältnissen das Wohnen basiert. 5 .2.2
Wer als invalider Zusatzleistungsbezüger Wohneigentum hat, das er selber be wohnt, muss sich jährlich einen Fünfzehntel desjenigen Wertes als Einnahmen anrechnen lassen, der den Betrag von Fr. 112‘500.-- beziehungsweise bis Ende 2007 den Betrag von Fr. 75‘000.-- übersteigt ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG, alt Art . 3c Abs. 1 lit . c ELG). Ferner wird bei einer solchen Person auf der Ein nahmen seite der steuerrechtliche Eigenmietwert berücksichtigt, dies unter dem Titel von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG, alt Art . 3c Abs. 1 lit . b ELG, Art. 12 ELV; vg l. Jöhl , a.a.O., S. 1780 Rz 205 und BGE 122 V 394 E. 6b). Hat sie einen Teil der selbstbewohnten Liegenschaft ver mietet, so setzen sich die a nrechenbaren Einnahmen aus dem anteilsmässigen Eigenmiet wert für den effektiv selbstgenutzten Bereich und den effektiven Mietzinsein nahmen zusammen (vgl. Jöhl , a.a.O., S. 1780 f. Rz 205). Als Ausgaben eines Wohneigentümers sind - wie auf der Einnahmenseite - der Eigenmietwert als Mietzins zu berücksichtigen und zusätzlich die Nebenkosten in Form einer Pauschale ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG, alt Art . 3b Abs. 1 lit . b ELG, Art. 16a ELV) sowie die (ebenfalls pauschal bemessenen) Gebäudeunterhalts kosten und Hy pothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft ( Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG, alt Art . 3b Abs. 3 lit . b ELG, Art. 16 ELV).
Die Nutzniessung als dingliches Recht nach Art. 745 ff. ZGB verleiht dem Berech tigten den vollen Genuss der Sache ( Art. 745 Abs. 2 ZGB). Der Nutznies ser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache, er besorgt deren Verwaltung und hat dabei nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren ( Art. 755 ZGB). Ferner hat er Anspruch auf die Erträge aus der genutzten Sache ( Art. 757 ZGB; vgl. Roland M. Müller in: Basler Kom mentar ZGB, 3. Auflage , Basel 2007 [BSK ZGB], N 2 zu Art. 757 ZGB ). Im Ge genzug dazu hat der Nutzniesser für den gewöhnlichen Unterhalt besorgt zu sein ( Art. 764 Abs. 1 ZGB), er hat die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache zu tragen, und er trägt auch die Zinsen für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben ( Art. 765 Abs. 1 ZGB). Zusatzleistungsrechtlich wird der Nutzniesser einer selbstbewohn ten Wohnung oder eines selbstbewohnten Einfamilienhauses in Bezug auf die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgab en wie der Eigentümer behandelt; es ist also ebenfalls der Eigenmietwert sowohl auf der Einnahmen seite als auch auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen, und grundsätzlich gel tend auch für ihn die Vorschriften über die Abzüge für Nebenkosten, Gebäude unterhaltskosten und Hypothekarzinsen (vgl. Jöhl , a.a.O., S. 1780 ff. Rz 205 ff.). Hingegen fällt eine Anrechnung des Kapitalwertes der Nutzniessung als Vermö gen ausser Betracht, und beim Eigentümer, der die Nutzniessung an einem Ob jekt eingeräumt hat, kann dieses Objekt ebenfalls nicht mehr als Vermögen an gerechnet werden (BGE 122 V 394 E. 6a+b).
Das Wohnrecht schliesslich ( Art. 776 ff. ZGB)
geht insofern weniger weit als die Nutzniessung, als es nur die Befugnis verleiht, in einem Gebäude Wohnung zu nehmen ( Art. 776 Abs. 1 ZGB), und unübertragbar ist, soweit nicht etwas an deres vereinbart worden ist ( Art. 776 Abs. 2 ZGB; vgl. Jöhl , a.a.O., S. 1778 f. Fn 697; Michel Mooser
in: BSK ZGB, N 6 zu Art. 776 ZGB ). Die Bestimmungen über die Nutzniessung sind auf das Wohnrecht sinngemäss anwendbar ( Art. 776 Abs. 3 ZGB), wobei mehrere dieser Vorschriften aufgrund der Natur des Wohn rechts ausser Betracht fallen (vgl. Michel Mooser in: BSK ZGB, N 16 zu Art. 776 ZGB). Zusatzleistungsrechtlich ist bei einem vom Zusatzleistungsbezüger ausge übten Wohnrecht, für das dieser als Gegenleistung kein periodisches Entgelt be zahlt, sondern das ihm unentgeltlich oder als Gegenleistung für eine Einmal zahlung überlassen wird, ebenfalls der Eigenmietwert sowohl als Einnahme als auch als Ausgabe zu berücksichtigen ( Jöhl , a.a.O., S. 1778 Fn 697 und S. 1780 f. Rz 205). 5 .2.3
Wie bereits dargelegt, hatte der Beschwerdeführer mit den Mietverträgen vom
1. August 1995 und vom 1. Januar 1996 (Urk. 41/16 und Urk. 41/34e) zunächst zwei Zimmer des Hauses in A.___ gemietet und schloss in der Folge mit seinem Vater Z.___
per 1. Januar 1998 einen Mietver trag über das ganze Haus ab (Urk. 41/68). Im September 1999 verstarb der Vater (vgl. den Erb schein in Urk. 26/2) . Im April 2000 wurde das Testament eröffnet (Urk. 9/54), und darin wurde unter anderem auf einen Ehevertrag verwiesen , gemäss welchem beim Tod des einen Ehegatten der ganze während der Ehe er zielte Vorschlag dem überleb enden Ehegatten zugewiesen wird. Im November 20 0 1 schlossen die Erben von Z.___ - die Witwe C.___ und die Söhne X.___ und D.___
- einen Erbteilungsvertrag be treffend die beiden Grundstücke im Nachlass, nämlich ein Wohnhaus in E.___ und das Haus in A.___
(vgl. das Steuerinventar vom August 2000, Urk. 9/53) . Darin wurde die Übertragung beider Grundstücke in das Alleineigentum der Witwe vereinbart , und es wurde festgehalten, dass das gesamte beim Ableben von Z.___ verbliebene eheliche Vermögen güterrechtlich zum Vorschlag des Ehemannes gehöre , dass die überlebende Ehefrau somit gestützt auf den Ehevertrag Anspruch auf dieses Vermögen habe , dass die Übernahme der Grundstücke durch die Ehefrau demnach auf Anrech nung ihrer güterrechtlichen Forderung erfolge, dass die Ehefrau anderseits die Hypothekarschulden auf den Grundstücken übernehme (Fr. 510‘000.-- auf dem Grundstück in E.___ und Fr. 290‘000.-- auf dem Grundstück in A.___ ) und dass schliesslich auch die bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse, welche der Übernehmerin bekannt seien, von dieser übernommen würden (Urk. 26/1).
Mit diesem Erbteilungsvertrag sowie mit dem Grundbuchauszug vom 28.
September 2012 (Urk. 26/4) ist belegt , dass das vom Beschwerdeführer be wohnte Haus in A.___
tats ächlich im Alleineigentum d er Mutter steht, wie dies im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 5, Urk. 5/1 S. 5). Des Weiteren belegt der Erbteilungsvertrag , dass das Mietverhältnis , wie es per 1. Januar 1998 zwischen dem Vater auf der Vermieterseite und dem Beschwer deführer auf der Mieterseite begründet worden war, vorerst zumindest formell mit der Mutter auf der Vermieterseite weitergeführt wurde, wie dies ebenfalls im vorliegenden Verfahren vorgebracht wird (Urk. 1 S. 6, Urk. 5/1 S. 7).
Aufgrund verschiedener Anhaltspunkte in den Dossiers der Beschwerdegegnerin stellt sich indessen die Frage, ob der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit unge achtet des formell fortbestehenden Mietvertrags nicht Nutzniesser der Liegen schaft in A.___
geworden ist . Das Gericht wies die Par teien mit der Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 21) auf diese Frage hin, zog vom Beschwerdeführer zu deren Klärung verschiedene Unterlagen bei und nahm die Stellungnahmen der Parteien dazu zu den Akten. Im Folgenden ist diese Frage zu beantworten. 5 .2. 4
Es bestehen Hinweis e darauf, dass schon beim Abschluss des ersten Mietver trags mit dem Beschwerdeführer vom 1. August 1995 der Verkauf des Hauses geplant gewesen war. Denn kurz vorher war im Mai 1995 im Auftrag des Vaters des Beschwerdeführers eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in A.___ erstellt worden (Urk. 41/44), worin auch der Mietwert beziffert war (vgl. Urk. 41/44 S. 9), und ferner war im ersten Mietvertrag mit dem Beschwer deführer vom 1. August 1995 unter „Besondere Vereinbarungen“ der Vermerk angebracht worden „Miete zählt nur bis zum Verkauf des Hauses“ (Urk. 41/16 S. 2).
Das Haus wurde in der Folge jedoch nicht an eine Drittperson verkauft, sondern der Vater des Beschwerdeführers vermietete diesem mit dem Mietvertrag vom 15. Januar 1998 das ganze Haus (Urk. 41/68) , und kurz darauf informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 2. März 1998 darüber, dass ihm das Haus zum Kauf angeb oten worden sei (Urk. 41/78), nahm von der Beschwerdegegnerin die Erläuterungen vom 27. März 1998 zu den zu satzleistungsrelevanten Auswirkungen eines Kaufs entgegen (Urk. 41/79) und stellte mit den Eingabe n vom 1. April und vom 13. Dezember 1998 (Urk. 41/83 und Urk. 41/100) eigene Überlegungen zu Kosten und Ertrag eines Hauskaufs an , wobei er seine Absicht, das Haus zu kaufen , nochmals bestätigte (vgl. Urk. 4 1 /100 S. 8) .
Nachdem der Vater im September 1999 verstorben war, wurde das Haus zwar in das Eigentum der Mutter übertragen . Der Beschwerdeführer wies indessen in der Korrespondenz, die er ab 2004 mit der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die nachträgliche Ausrichtung von Zusatzleistungen führte, wieder holt darauf hin, dass er das Haus spätestens nach dem Tod der Mutter zu E igentum übernehmen werde. Er sprach in diesem Zusammenhang von einem zukünftigen Vermögens anspruch oder von einer Anwartschaft (Urk. 9/27 S. 2, Urk. 9/29, Urk. 9/31 , Urk. 9/42 , Urk. 9/118 S. 3 ) und erwähnte auch eine Klage zur Feststellung eines Ei gentumsanspruchs (Urk. 9/70 S. 2) , welche jedoch g emäss den Entscheiden des Bezirksgerichts Meilen und des Obergerichts aus den Jahren 1995 und 1996 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht materiell behandelt
wurde (vgl. Urk. 26/5 und Urk. 26/6 sowie Urk. 34/1 und Urk. 34/2). Immer wieder aber befasste sich d er Beschwerdeführer in seinen Zuschriften an die Beschwerde gegnerin
mit den Vor- und Nachteilen der verschiedenen rechtlichen Varianten, die für seine Nutzung d er Liegenschaft in Betracht fall en. Im Besonderen fragte er nach den Auswirkungen einer Eigentumsübertragung vor dem Tod der Mut ter im Vergleich zu einer solchen nach dem Erbgang und stellte des Weiteren zum einen die Frage, ob und wie die Nutzung der Liegenschaft im Erbfall der Mutter zum Ausgleich zu bringen sei, und zum andern die Frage, wie diese Nut zung bei der Bemessung der Zusatzleistungen berücksichtigt werde (Urk. 9/27 S. 2 f., Urk. 9/29 S. 2, Urk. 9/31, Urk. 9/32 S. 2, Urk. 9/42, Urk. 9/70 S. 2 und S. 3 , Urk. 9/118 S. 2 f. ; vgl. auch die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2005, Urk. 9/140 S. 1 ).
Aufgrund d iese r Gegebenheiten muss ab dem Abschluss des Mietvertrags über das ganze Haus vom 15. Januar 1998 fest ge stand en sein , dass der Beschwerde führer dieses Haus dereinst zu Eigentum übernehmen werde . Die Wohn- und Nutzungsverhältnisse ab Januar 1998 sind demnach unter dem Aspekt dieser künftigen Realisierung des Eigentumsantritts zu betrachten und zu würdigen. 5 .2.5
Während f ür die Dauer der ersten beiden Mietverträge vom 1. August 1995 und vom 1. Januar 1996 betreffend die beiden Zimmer im Haus in A.___ (Urk. 41/16 und Urk. 41/34e) in einer Aufstellung des Beschwerdeführers n och Mietzinszahlungen dokumentiert sind (vgl. Urk. 41/20
und Urk. 41/41a ), fehlen derartige U nterlagen für die Zeit ab 1998. Der Beschwerdeführer behauptete den n auch an keiner Stelle, den gesamten vereinbarten Mietzins in der Höhe von rund Fr. 4‘000.-- zu bezahlen, sondern wies immer wieder darauf
hin, dazu nicht in der Lage zu sein, und nahm dementsprechend an, so zuletzt auch im vorliegenden Verfahren, derjenige Teil des Mietzinses, den er nicht zah l en könne, werde ihm an seinen künftigen Erbteil angerechnet (vgl. Urk. 41/66 , U rk. 9/27 S. 2 f., Urk. 9/132 S. 4, Urk. 1 S. 7, Urk. 5/1 S. 7). Darüber hinaus liess er im vorliegenden Verfahren vorbringen, er bezahle der Mutter überhaupt nur sporadisch Mietzins und lasse sich diese Zahlun gen nicht quittieren (Urk. 1 S. 7) .
Damit ist nicht erwiesen und sogar unwahrscheinlich, dass der Beschwer deführer ab Januar 1998 noch Mietzinsz ahlungen an die Mutter tätigte . Die Darstellung, der Beschwerdeführer habe sich
- für die ohnehin lediglich spora dischen Zahlungen - keine Quittungen ausstellen lassen, weil er die Mutter in ihrem fortgeschrittenen Alter nicht belasten wollte (vgl. Urk. 1 S. 7), ist nicht glaubhaft, da die Mutter ungeachtet ihres Alters eigene Mietzinseinnahmen so wohl gegenüber der Steuerbehörde als auch gegenüber der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. ZL.2003.00009 in Sachen der Mutter) belegen können muss. A u ch der Umstand, dass die Mutter den Eigenmietwert der Liegenschaft in A.___ versteuert (vgl. für die Jahre 2003 bis 2010 die Angaben de r Steuer behörde in Urk. 9/51, Urk. 9/122, Urk. 9/123 und U rk. 9/135 ; zu den Verhältnissen zu Lebzeit en des Vaters vgl. Urk. 19/3 S. 5 ) , spricht für fehlende Mietzinszahlungen des Beschwerdeführers bezie hungsweise für fehlende Mietzinseinnahmen der Mutter. Denn steuerrecht lich kann der Eigentümer , der seine Liegenschaft nicht selbst bewohnt, dann den noch steuerpflichtig für den Eigenmietwert sein , wenn er seine Liegenschaft
ei ne r Dritt person zur unentgeltlichen Nutzung überlässt (vgl. Richner et al. , Kommentar zum harmonis ierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, N 5 9 zu § 21 StG ).
Die fehlenden Mietzinszahlungen sind ein Indiz dafür, dass die Rechtsstellung, die dem Beschwerdeführer bis zur geplanten Eigentumsübernahme eingeräumt wurde, in vielen Belangen einer Nutzniessung gleichkommt. Der Beschwerde führer legte denn auch den Entwurf zu einem „Vertrag über Nutzniessung gem. Art. 745 ZGB “ vor, der sich auf das Einfamilienhaus in A.___ be zieht und von ihm am 9. Oktober 1998 unterschrieben worden ist (Urk. 26/3). Zwar fehlt die Unterschrift des Eigentümers und es kam in der Folge auch keine Eintragung ins Grundbuch zustande, wie der aktuelle Grundbuchauszug vom 28. September 2012 zeigt (Urk. 26/4). Die Rechtsprechung zum Zusatzleis tungsrecht
geht indessen auch dort von einer Nutzniessung an einem Grund stück aus, wo diese nicht als dingliches Recht im Grundbuch eingetragen ist ( Art. 746 Abs. 1 ZGB), sondern lediglich ein obligatorisches Recht darstellt (Ur teil des Bun desgerichts 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009, E. 5.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003, E. 5.2.3 und E. 5.2.4).
Die Äusserungen des Beschwerdeführers persönlich lassen das Bestehen eines derartige n obligatorischen Rechts als naheliegend erscheinen. So schrieb er der Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2004, dass er „unter klarer Selbstnutzung ein Haus“ bewohne und dass der Vertrag „auf Basis von Nutzn iessung“ laute (Urk. 9/27 S. 1), und in einer Stellungnahme, die er der Beschwerdegegnerin im Juli 2005 zukommen liess, wiederholte er, dass ein Vertrag vorliege, welcher sich an Art. 745 ZGB orientiere , und dass er über die nötige Vollmacht zur Verwaltung des Hauses verfüge (Urk. 9/42) . In Übereinstimmung damit macht er im vorliegenden Verfahren erneut geltend, der Nutzniessungsvertrag habe zwar keine Gültigkeit, besage aber, dass er zur Sorgfalt verpflichtet sei und das Ver tretungsrecht habe (Urk. 47/2 S. 2 und S. 3). Des Weiteren brachte der Be schwerdeführer sinngemäss vor, er habe für den Unterhalt des Hauses aufzu kommen. Im E-Mail vom 13. Oktober 2010 schrieb er nämlich, die Mittel für Unterhalt und Nebenkosten seien von der Höhe der ihm gewährten Zusatzleis tungen abhängig (Urk. 9/110 S. 1), und in der Einsprache vom 2. Juli 2011 wies er darauf hin, dass ihm die Mittel für die Sanierung der Heizung fehlten (Urk. 9/118 S. 2 f.). In den Notizen der Beschwerdegegnerin über persönliche Vor sprache n des Beschwerdeführers bei ihr
vom Juli 2005 sind ferner Handwer ker arbeiten erwähnt, die der Beschwerdeführer im Haus selber ausgeführt habe (Urk. 9/140 S. 1), und in der Beschwerdeschrift vom 19. März 2012 ist gar von Umbauarbeiten im Haus die Rede (Urk. 5/1 S. 4).
Gerade diese letzten Umstände weisen auf ein Recht des Beschwerdeführers hin, das nicht nur weiter geht als die Miete, sondern auch als das Wohnrecht nach Art. 776 ff. ZGB (vgl. Michel Mooser
in: BSK ZGB, N 16 zu Art. 776 ZGB).
Schliesslich ist ein obligatorisches, der Nutzniessung nahestehendes Recht an der besagten Liegenschaft auch angesichts der erbrechtliche n Situation nach dem Tod des Vaters plausibel. Denn aus dem Testament und dem
Erbteilungs vertrag (Urk. 9/54 und Urk. 26/1) ist zwar ersichtlich , dass dem Beschwerde führer, wie er mehrmals dartat (vgl. Urk. 9/140 S. 2, Urk. 47/2 S. 5) , aus dem Nachlass nichts zugeteilt wurde . D ies ist bei der Zuweisung des gesamten Vor schlags an den überlebenden Ehegatten
in Bezug auf gemeinsame Nachkommen an sich zulässig, da der Pflichtteilsschutz nach Art. 216 Abs. 2 ZGB nur nicht gemeinsame Nachkommen betrifft. Angesichts der v orliegende n Konstellation, wo überhaupt kein Eigengut als zum Nachlass des Vaters gehörend deklariert wurde (vgl. Urk. 26/1 S. 2) und damit kein Pflichtt eilsanspruch der Söhne be stand, leuchtet jedoch ein, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Erbfall der Mutter die Nutzniessung an der einen, von der Mutter nicht be wohnten Liegenschaft bereits vorher überlassen wurde. Dass dies tatsächlich so praktiziert wurde, ergibt sich schon aus einem Schreiben, das der Beschwerde führer am 24. Oktober 2000 an die Beschwerdegegnerin gerichtet hatte (Urk. 41/121). Er hatte damals vorgetragen, das Erbe „ ausgeschlagen “ zu haben und dafür das Haus bewohnt zu haben, womit er sagen könne, „nichts haben zu müssen, weil bereits genossen“. Aufgrund dieser Aussage ist im Übrigen vor stellbar, dass die Deklaration sämtlicher Vermögenswerte als Errungenschaft im Erbteilungsvertrag nicht den wirklichen rechtlichen Verhältnissen entspricht. 5 .2.6
Damit ist überwiegend wahrscheinlich im Sinne des erforderlichen Beweisgra des , dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft in A.___ ab 1998 in einer Weise nutzte, die der Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB nahekam, auch wenn er in Abweichung von der Regelung in Art. 765 Abs. 1 ZGB nicht für die Hypo thekarzinsen aufzukommen hatte.
Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 2. Juli 2011 dartat, er habe vor allem deshalb einen Mietvertrag vorgelegt, weil die Beschwerdegegne rin dies als Voraussetzung für einen Zusatzleistungsanspruch so verlangt habe (Urk. 9/118 S. 2).
Für die Frage nach dem Wert des nutzniessungsähnlichen Rechts ist allerdings entsprechend den zutreffenden Überlegungen d es Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/42) nicht entscheidend, ob formell ein Mietvertrag bestanden hatte. Denn bei der Bemessung des Wertes einer Nutzniessung wie auch eines Wohnrechts ist eine Kapitalisierung anhand des Mietwertes vorzunehmen
(vgl. BGE 122 V 394 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006, E. 4.1). Daher steht nicht im Widerspruch zur Nutzniessung, wenn bis zum Erbfall der Mutter formell betrachtet Schulden aus einem Mietvertrag ste hen gelassen werden, wie der Beschwerdeführer dies für seinen Fall dartat.
Im Widerspruch zum nutzniessungsähnlichen obligatorischen Recht, wie es vorlie gendenfalls wahrscheinlich ist, aber auch im Widerspruch zu einem Miet vertrag über das ganze Haus
- das gemäss dem Grundstücksbeschrieb vom 30. Juni 2011 (Urk. 9/120) nach wie vor als Einfamilienhaus und nicht als Mehrfa milienhaus mit drei separaten Wohnun gen eingetragen ist , wobei es schon bei der Schätzung im Jahr 1997 über ein separates Studio mit Küche und Du sche/WC verfügt hatte (vgl. Urk. 41/44 S. 7) - stünde hingegen, wenn die Ein nahmen aus der Vermietung von Räumlichkeiten im Haus nicht dem Beschwer deführer, sondern seiner Mutter zugekommen wären. Die Sachverhaltsdarstel lung des Beschwerdeführers, mit den Mietzinsen aus der Vermietung eines Teils des Hauses an Dritte seine eigenen Mietzinsschulden gegenüber der Mutter zu reduzieren (vgl. Urk. 47/2 S. 3 und S. 4), ist jedoch nicht überzeugend ange sichts dessen, dass nach dem bereits Gesagten (E. 2.4.5) keine Zahlungen an die Mutter nachgewiesen sind. Erst recht nicht zutreffend ist die Darstellung im vorliegenden Verfahren, der Beschwerdeführer habe gar keine näheren Kennt n isse von den Mietverträgen, die unmittelbar zwischen der Mutter und den Hausbewohnern abgeschlossen worden seien, und wisse nicht, ob und wie viel Mietzins aus diesen Verträgen b ezahlt werde (Urk. 1 S. 9, Urk. 5/1 S. 6; vgl. auch Urk. 9/131 S. 2). Denn gemäss den vorstehenden Ausführungen waren
dem Beschwerdeführer die Mietverträge (vgl. Urk. 40/3 und Urk. 40/4) mit den Drittbewohnern des Hauses in A.___ nachgewiesener massen sehr wohl bekannt, da er sie gemäss den vorstehenden Ausführungen auf der Vermieterseite selbst unterzeichnet und auch die Mietzinsen eingezogen hatte (vgl. E. 4 .5). 5 .3 5 .3.1
Ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer am von ihm bewohnten Haus zumin dest seit Januar 1998 ein nutzniessungsähnliches obligatorisches Recht hat, dass ihm das Recht zur Vermietung der Räumlichkeiten des Hauses und der Anspruch auf die Erträge daraus zustehen und dass er zumindest im vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitraum ab Januar 2007 auch tatsächlich Räume vermietet hat, so sind unter Berücksichtigung dieser Sach- und Rechtslage die Zusatzleistungen festzulegen. 5 .3.2
Auf der Einnahmenseite ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorstehen den rechtlichen Erwägu n gen (E. 5 .2.2) zum einen der anteilsmässige Eigenmiet wert für den effektiv selbstgenutzten Teil des Hauses anzurechnen . Von einer solchen Anrechnung wäre nur dann abzusehen, wenn die Wohnmöglichkeit unter dem Titel der Verwandtenunterstützung stünde ( Art. 11 Abs. 3 lit . a ELG, alt Art . 3c Abs. 2 lit . a ELG) oder es sich dabei um eine Leistung mit ausgespro chenem Fürsorgecharakter handel te
( Art. 11 Abs. 3 lit . c ELG, alt Art . 3c Abs. 2 lit . c ELG). Davon kann jedoch infolge der Qualifikation als Erbteil beziehungs weise Erbvo rbezug nicht ausgegangen werden. Es verhält sich hier anders als während der Geltung der Mietverträge über lediglich zwei Zimmer des Hauses, als der Beschwerdeführe r im S chreiben an die Besch werdegegnerin vom 1 2. März 1997 noch explizit davon gesprochen hatte, die Mietkosten seien ihm im Hi n blick auf die Zusprechung von Zusatzleistungen bevorschusst worden (Urk. 41/41). Zum andern sind dem Beschwerdeführer die effektiven Miet - zinseinnahmen aus der Vermietung v on Räumen an weitere Personen anzurech nen.
Ü ber diese geben die vorhandenen Unterlagen indessen nicht abschliessend Aufschluss . In s besondere sind in der EDV-Information der Beschwerdegegnerin über die beiden weiteren Hausbewohner noch andere Personen mit der gleichen Adresse aufgeführt (vgl. Urk. 9/121; angeheftete, verdeckte Seite) , ohne dass der gesamte Gehalt dieser Information jedoch für Aussenstehende erkennbar ist.
Auf der Ausgabenseite muss in Abweichung vom Vorgehen der Beschwerdegeg nerin der gesamte Eigenmietwert berücksichtigt werden (vgl. Jöhl , a.a.O., S. 1703 Rz 98 und Rz 100 ) , allerdings einschliesslich der zugelassenen Neben - kos tenpauschale ( Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 ELV) nur bis zum zulässigen Maxi malbetrag ( Art. 16a Abs. 3 ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG be ziehungsweise alt Art . 3b Abs. 1 lit . c und alt Art . 5 Abs. 1 lit . b ELG ) . Zu diesem Abzug hinzu treten gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit . b EL G beziehungsweise al t Art . 3b Abs. 3 lit . b ELG die Gebäudeunterhaltskosten bis zur Höhe des Brutto ertrags der Liegenschaft, wobei hier nach Art. 16 Abs. 1 ELV nicht die effekti ven Kosten, sondern der Pauschalbetrag massgebend ist, der für die direkte Steuer im Wohnsitzkanton anwendbar ist. Hypothekarzinsen (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG, alt Art . 3b Abs. 3 lit . b ELG) sind demgegenüber nicht abzuziehen, da diese im Rahmen des vorliegenden Rechtsverhältnisses anders als bei der dingli chen Nutzniessung nach Art. 745 ff. ZGB nicht vom Beschwer deführer, sondern von der Mutter getragen werden. 5 .4 5 .4.1
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer im zur Diskussion stehenden Zeitraum ab Januar 2007 tatsäch lich Zusatzleistungen zu Unrecht erhalten hat. Da nach dem Gesagten die Höhe der Mietzinseinnahmen noch offen ist, steht der genaue Betrag noch nicht fest . 5 .4.2
Hingegen ist klar, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die eingeno mmenen Mietzinsen seine Meldepflicht im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV verletzt hat. Die Überlegungen, die bereits zur Bejahung der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemacht worden sind ( E. 4 .4 und E. 4 .5) , gelten hier sinn gemäss. Im Besonderen betrifft d ies den Umstand, dass auch im Rahmen der Meldepflicht nicht nur tatsächlich erhebliche, sondern bereits potentiell erhebli che Umstände mitgeteilt werden müssen. Des Weiteren musste dem Beschwer deführer diese potentielle Erheblichkeit bewusst sein, was seine zahlreichen Überlegungen zu r Frage zeigen , wie die Nutzung bei der Bemessung der Zu satzleistungen berücksichtigt werden könnte (vgl. E. 5 .2.4).
Sodann vermag sich der Be schwerdeführer von seiner Meldepflicht nicht mit dem Argument zu be freien, die Beschwerdegegnerin hätte auch ohne sein Dazutun von den Mietern seiner Wohnliegenschaft Kenntnis erhalten können. Denn wie ebenfalls schon anlässlich der Beurteilung der Mitwirkungspflichtverletzung ausgeführt, konnte von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt werden, in den Daten, die sie in ei nem anderen Zusammenhang beschafft hatte, nach den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers zu forschen. Eine Rückforderung der zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen ist daher begründet.
Es k ann ferner nicht gesagt werden, die Rückforderung, welche die Beschwerde gegnerin mit der Verfügung vom 20. J uli 2011 festgelegt hatte (Urk. 9/162 und Urk. 9/163), sei verwirkt, denn die einjährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG konnte frühestens mit der tatsächlichen Kenntnisnahme der Beschwerde gegnerin
von den weiteren Bewohnern zu laufen beginnen, also Mitte Juli 2011 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.5) , und war somit mit dem Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2011 ohne Weiteres gewahrt. Mit dieser Verfügung ist zudem auch die fünfjährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG eingehalten. 5 .4.3
Der Beschwerdegegnerin bleibt jedoch noch, die Angaben des Beschwerdefüh rers zu den Mietzinsen zu beschaffen, die er ab Januar 2007 eingenommen hat, und seinen Anspruch auf Zusatzleistungen im strittigen Zeitraum von Januar 2007 bis Februar 2011 im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu zu berech nen. Zu diesem Zweck ist der angefochten e
Einspracheentscheid vom 16. Feb ruar 2012 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen.
Bis zum Betrag von Fr. 48‘086.-- bleibt die Verwirkungsfrist eingehalten, dies aufgrund der Rechtsprechung, wonach im Falle einer Rückweisung die gericht lich aufgehobene Verfügung die Verwirkungsfrist im Umfang der ursprünglich verfügten Rückerstattung wahrt (Urteil des Bundesgerichts C 19/03 vom 17. De zember 2003, E. 3.2.2). Sollte die neu berechnete Rückforderung den Betrag von Fr. 48‘086.-- übersteigen, so hätte die Beschwerdegegnerin die Verwirkungs frage für den Mehrbetrag gesondert zu prüfen. 6 . 6 .1
Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer entsprechend seinen Anträgen (Urk. 1 S. 2, Urk. 5/1 S. 2) Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat.
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf die unentgeltliche Rechts vertretung im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2012 mit der Begründung, die Vertretung sei nicht sachlich geboten gewesen (Urk. 2 S. 3), und im Ein spracheentscheid vom 16. Februar 2012 mit der Begründung der fehlenden Aussicht auf Erfolg (Urk. 5/2 S. 2). 6 .2
Im Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person n ach Art. 37 Abs. 4 ATSG dort, wo die Ver hältnisse es erfordern, ein unentgelt licher Rechtsbeistand bewilligt. Die Vor aussetzungen, unter denen unter der Herrschaft von Art. 3 7 Abs. 4 ATSG im Verwaltungsver fahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist, entsprechen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung denen, die bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG aus der Bundesver fassung abgeleitet worden waren. Sie
umfassen die Bedürftigkeit der Partei, die fehlende Aus sichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit der Rechtsver beiständung im konkreten Fall (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b).
An die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren war sc hon vor dem Inkrafttreten des ATSG praxisge mäss ein strengerer Massstab anzulegen als im Gerichtsverfahren, und diese Praxis hat Eingang in den Wortlaut der entsprechen den Vorschriften des ATSG gefunden, wonach die anwaltliche Verbeiständung im Gerichtsverfahren nur gerechtfertigt (vgl. Art. 61 lit . f Satz 2 ATSG) , im Ver waltungsverfahren hinge gen erforderlich sein muss (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG)
( vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010, E. 4.1).
Bei der Erforderlichkeit im Sinne des Kriteriums nach Art. 37 Abs. 4 ATSG sind nach höchstrichterlicher Recht sprechung die U mstände des Einzelfalls, die Ei genheiten der anwendbaren Ver fahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu be rücksichtigen, wobei neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht fallen (BGE 125 V 32 E . 4b). 6 .3
Das Sozialversicherungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 21) für die beiden vereinigten Verfahren die unentgelt liche Rechtsvertretung bewilligt und damit den Prozess nicht als aussichtslos im Sinne der Praxis des Bundesgerichts erachtet. Die beiden Einspracheverfahren sind daher ebenfalls nicht al s aussichtslos zu beurteilen.
Hingegen hat es in bei den Einspracheverfahren an der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im Sinne des Kriteriums nach Art. 37 Abs. 4 ATSG gefehlt.
Was die leistungseinstellende Verfügung vom 2 7. Juni 2011 (Urk. 9/161) be trifft, so erhob der Beschwerdeführer dagegen eigenständig die Einsprache vom 2. Juli 2011 (Urk. 9/118), und die Rech t svertreterin hielt es vorerst nicht für notwendig, die Einsprache zu ergänzen, obwohl sie am 1 9. Juli 2011 bei der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht verlangt, die Akten am 2 5. Juli 2011 erhal ten und sie am 1 5. August 2011 wieder retourniert hatte (vgl. Urk. 9/126-128). Erst i n der Eingabe, welche die Rechtsvertreterin auf die Nachfrage der Be schwerdegegnerin hin am 2 7. Januar 2012 tätigte , folgte sie dem Beschwer de führer darin, dass er keine weiteren Angaben zu machen und keine weiteren Unterlagen einzureichen habe (Urk. 9/132). Diesen Standpunkt hatte der Be schwerdeführer indessen ohne anwaltliche Hilfe bereits vor getragen . Und das Vorbringen, der Beschwerdeführer wisse nichts über die Mietzinszahlungen der Mitbewohner (v gl. Urk. 9/132 S. 4), widerspricht offensichtlich den Tatsachen, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht hätte darlegen müssen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die anwaltliche Vertretung sei dem Beschwerdeführer darin dienlich gewesen, seiner Mitwir kungspflicht nachzukommen und zur Klärung seiner Ansprüche ab März 2011 beizutragen , wie die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben an die Rechtsver treterin vom 1. Februar 2012 zu Recht dartat (vgl. Urk. 9/136 S. 2). Daher hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren gegen die leistungseinstellende Verfügung vom 2 7. Juni 2011.
Das Gleiche gilt in Bezug auf die Einsprache gegen die Rückforderungsverfü gung vom 2 0. Juli 2011 (Urk. 9/162 und Urk. 9/163). Denn der Kerngehalt der Einspracheschrift vom 1 4. September 2011 (Urk. 9/131) ist wiederum die Aus sage, der Beschwerdeführer habe nie Zahlungen von Mitbewohnern erhalten (vgl. Urk. 9/131 S. 2). Der Beschwerdeführer hat daher auch in diesem zweiten Einspracheverfahren kei ne n Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung. 7 .
Zusammengefasst sind die Beschwerden gegen die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 9. und vom 1 6. Februar 2012 in Bezug auf die unent geltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren abzuweisen. Im Übrigen sind die Beschwerden in dem Sinne gutzuheissen, dass diese Einspracheentscheide auf zuheben
sind und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist .
Soweit der Beschwerdeführer hingegen zusätzlich die Berechnung der Zusatzleis tungen in den Jahren 1997-2004 be anstandet (Urk. 19/1 S. 1, Urk. 19/2 S. 9, Urk. 47/2 S. 3) , kann darauf nicht eingetreten werden, weil diese Berechnung nicht Gegenstand der angefochtenen Einspracheentscheide ist. 8 . 8 .1
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren,
Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 8 .2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführer s hat gemäss der einge reichten
Aufstellung (Urk. 58 und Urk. 59 ) zeitliche Aufwendungen von 3‘290 Minuten beziehungsweise 54,83 Stunden getätigt. Ungeachtet der um fangreichen Akten, der Tragweite der Streitsache, der nicht einfachen Instruk tion und der vom Gericht verlangten, zu beschaffenden Beweismittel ist dieser Z eitaufwand im Hinblick auf die dargelegten Kriterien als unange messen hoch zu beurteilen.
So muss die Rechtsvertreterin bereits im Rahmen des - nicht zu entschädigen den - Einspracheverfahrens Kenntnis derjenigen Akten erhalten haben (vgl. Urk. 9/126-128), die ihr bei der Verfassung der Beschwerdeschriften vorlagen, und die Ausführungen in den Beschwerdeschriften entsprechen inhaltlich teil weise denen in der Einspracheschrift vom 1 4. September 2011 ( Urk. 9/131) und in der Stellungnahme vom 2 7. Januar 2012 ( Urk. 9/132). Hinzu kommt, dass die of fensichtlich tatsachenwidrigen Ausführungen, wonach dem Beschwerdeführer nichts Näheres über die Mietverhältnisse der Mitbewohner bekannt sei ( Urk. 1 S. 9, Urk. 5/1 S. 6) , nicht entschädigt werden können. Vom geltend gemachten Aufwand von 1‘520 Minuten beziehungsweise 25,33 Stunden für Aktenstudium und Arbeiten an den Beschwerdeschriften im Zeitraum zwischen dem 9. und dem 1 9. März 2012 (60 + 110 + 120 + 140 + 280 + 50 + 240 + 20 + 10 + 240 + 230 + 15 + 5 Minuten) sind daher ermessensweise nur knapp die Hälfte, näm lich
10 Stunden, zu entschädigen.
Des Weiteren ist auch der zu entschädigende Zeitaufwand von 595 Minuten beziehungsweise 9,9 Stunden zu reduzieren , der im Zeitraum vom 2 5. bis zum 3 0. April 2013 für die Verfassung der Stellung nahme vom 3 0. April 2013 (Urk.
46) geltend gemacht wird. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Aufwand hier geringer ausgefallen wäre, wenn die von der Beschwerdegegnerin beigebrachten Mietverträge vom Beschwerde führer selber offengelegt worden wären. Deshalb erscheint eine Entschädigung von lediglich 5 Stunden als gerechtfertigt. 8.3
So mit sind anstelle der geltend gemachten 54,83 Stunden nur 34,6 Stunden (54,83 abzüglich 15,33 und abzüglich 4,9 Stunden) zu entschädigen. Die übri gen Aufwendungen von Fr. 41.90 für Telefonate, Fr. 41.-- für Kopien und Fr. 137.85 für Porti /Fax erscheinen als angemessen. In Anwendung des ge richtsübliche n Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die der unent geltlichen Rechtsvertreter in des Beschwerdeführer s auszurichten i st, auf Fr. 7‘712.-- ([34,6 x Fr. 200.-- = Fr. 6‘920.--] + Fr. 41.90 + Fr. 41.-- + Fr. 137.85 = Fr. 7‘140.75 + 8 % Mehrwertsteuer = Fr. 7‘712.--) . 8.4
Die Rückweisung im Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheents cheid vom 9. Februar 2012 betreffend die Einstellung der künftigen Leistungen kommt nur in Bezug auf den formellen Aspekt der gehörigen Ankündigung einem Obsiegen gleich. In Bezug auf den materiellen Aspekt der Mitwirkungspflichtverletzung unterliegt der Beschwerdeführer hingegen. Auch bei der Rückweisung im Be schwerdeverfahren gegen den Einsprac heentscheid vom 1 6. Februar 2012 kann nicht von einem Obsiegen gesprochen werden. Denn aufgrund der Ausführun gen steht fest, dass ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin be steht und nur dessen g enaue Höhe noch nicht feststeht, was mit der Melde pflichtverletzung des Beschwerdeführers zusammenhängt.
Es rechtfertigt sich daher , dem Beschwerdeführer beziehungsweise seine r unent geltlichen Rechtsvertreter in ermessensweise einen Viertel der Gesamtentschädi gung , also gerundet Fr. 1‘900.-- , als Prozessentsc hädigung zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtsvertreter in im weitergehenden Umfang von Fr. 5‘812.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerden gegen die angefochtenen Einsprac heentscheide vom 9. und vom 16 . Februar 2012 werden in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Ein spracheverfahren abgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gut ge heissen, dass diese Einspracheentscheide aufge hoben werden und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker , Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker, Zürich, mit Fr. 5‘812.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 58 und Urk. 59 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel SP/KB/JMversandt
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1957, früher wohnhaft gewesen im Kanton Y.___ , bezog im Jahr 1995 über die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA St. Gallen) Taggelder der Invalidenversicherung (vgl. die Verfügungen der SVA St. Gallen in Urk. 9/3). Mit Mietvertrag vom 1. August 2005 vermietete ihm sein Vater Z.___ zwei Zimmer in seinem Haus in A.___ (Urk. 41/16). X.___ meldete sich darauf hin im November 1995 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), an ( Urk. 41/6 und Urk. 41/123/0 ). In der Folge gewährte die SVA St. Gallen X.___ mit den Verfügungen vom 8. August 1996 rückwirkend ab dem
- Januar 1994 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, einschliesslich Zusatzrente für die Ehefrau und für die beiden Kinder, geboren 1985 und 1987 (vgl. die Verfügungen der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 8. August 1996, Urk. 9/5 und Urk. 9/6 sowie die Mitteilung des Beschl usses vom
- Oktober 1998, Urk. 9/9 ). Die Ehefrau und die Kinder von X.___ waren im Kanton Y.___ wohnhaft geblieben, und die Ehe von X.___ wurde im Dezember 1996 geschieden (vgl. das Scheidungsurteil in Urk. 9/21). Nach etlicher Korrespondenz mit X.___ zu dessen finanziellen Verhältnis sen (vgl. Urk. 41/ 6a- 40 ) sprach das AZL ihm mit Verfügung vom 7. März 1997 für die Zeit ab Dezember 1995 Zusatzleistungen zu und berechnete die Leistun gen mit den Verfügungen vom
- und vom 18. April 1997 in teilweiser Wieder erwägung der ursprünglichen Verfügung neu (Urk. 41/123/2a und Urk. 41/123/4 -5 ). Dem gegenüber verneinte die SVA St. Gallen mit den Verfü gungen vom 1. Mai 1997 den Zusatzleistungsanspruch von X.___ für die Zeit da vor (J anuar 1994 bis April 1995; Urk. 4 1 /51+52). X.___ hatte gegen die Verfügungen des AZL vom 7. März sowie vom
- und vom 18. April 200 7 Ein sprache erhoben (vgl. Urk. 41/41, Urk. 41/41a und Urk. 41/48) und zog diese am 11. Dezember 1997 wieder zurück (Urk. 41/60), nachdem das AZL mit Verfü gung vom 26. November 1997 nochmals eine Neuber echnung vorgenom men hatte (Urk. 41/123/6 mit den Erläuterungen vom 19. November 1997, Urk. 41/56 ; vgl. auch die Aktennotizen des AZL in Urk. 9/139 ).
- 2 Nachdem die Vertragsparteien Z.___ und X.___ den Mietzins für die zwei Zimmer im Haus in A.___ mit neuem Vertrag vom 1. Januar 1996 auf diesen Zeitpunkt hin von Fr. 1‘020.-- brutto auf Fr. 1‘135.-- brutto erhöht hat ten (Urk. 41/34 e), schlossen die Parteien am 15. Januar 1998 abermals einen Mietvertrag für die betreffende Liegenschaft, nunmehr ohne Einschränkung des Mietobjekts auf einzelne Zimmer, und setzten den Mietzins auf Fr. 3‘668.-- brutto fest (Urk. 41/68). Ab Ende Oktober 1998 sistierte die SVA Zürich die Rentenleistungen von X.___ , da dieser im Revisionsverfahren nicht kooperiert habe (Mitteilung des Beschlusses vom
- Oktober 1998, Urk . 9/9). Das AZL stellte daraufhin die Zu satzleistungen ebenfalls ein (Entscheid v om 24. Februar 1999, Urk. 9/143 ; Schreiben an X.___ vom 7. April 1999, Urk. 41/108 ; Erläuterungen zum Fallabschluss vom 6. Juli 1999, Urk . 41/120 ; vgl . auch die Entscheide vom 1. und vom 15. Juni 1999, Urk. 9/144 und Urk. 9/145 ). Zuvor hatte das Amt mit X.___ weitere Korrespondenz über die Zusatzleistungsentscheide des Jahres 1998 (Urk. 41/123/9-13 , Urk. 9/141 ) geführt (Urk. 41/69-105 ; vgl. auch die Aktennotizen des AZL in Urk. 9/139 ), und die Entscheide waren schliesslich mit Beschluss des Bezirksrates vom 25. M ärz 1999 bestätigt worden (Urk. 41/106). Mit Verfügung vom 18. April 2001 wies die SVA Zürich e in neues Leistungsbe gehren von X.___ mit der abermaligen Begründung der fehlenden Kooperation ab . Die se Verfügung wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2
- Juni 2004 aufgehoben, und die Sache wurde zur neuen Entscheidung an die SVA Zürich zurückgewiesen (Urk. 9/28; Prozess Nr. IV.2001.00509). In der Folge richtete die SVA Zürich X.___ für die Zeit ab dem 1. November 1998 die damals sistierte ganze Rente der Invaliden versicherung rückwirkend wieder aus ( Verfügungen vom 7. Juli 2005, Urk. 9/10-12). Das AZL traf daraufhin Abklärungen zu den finanziellen Verhältnis sen von X.___ (vgl. Urk. 9/24-71 sowie die Aktennotizen in Urk. 9/72 und in Urk. 9/140 S. 1-3), unter anderem auch zum Erbfall infolge des Tod es des Vaters im September 1999 (vgl. Urk. 9/ 51-54 ) , gewährte ihm an sc hliessend mit Verfügung vom 21. November 2005 wieder Zusatzleistun gen ab Januar 2006 (Urk. 9/147) und zahlte ihm schliesslich mit Verfügung vom 20 . Juni 2006 für den Zeitraum von März 1999 bis Januar 2005 weitere Zusatz lei stungen im Gesamtbetrag von Fr. 80‘ 995.-- nach (Urk. 9/148 a). 1.3 Im Dezember 2006 leitete das AZL eine periodische Überprüfung der wirtschaftli chen Verhältnisse von X.___ ein (Brief des AZL v om 18. Dezember 2006, Urk. 9/86; Angaben von X.___ vom 6. März 2007, Urk. 9/90; Aktennotizen in Urk. 9/140 S. 4 ) und setzte danach den Zusatz - leistungsanspruch für die Zeit ab Januar 2007 fest (undatierte Verfügung in Urk. 9/149 sowie Verfügung vom 27. März 2007, Urk. 9/151). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 erfolgte die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs ab Januar 2008 (Urk. 9/154), mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 diejenige des Anspru chs ab Januar 2009 (Urk. 9/155) und mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 diejenige des Anspruchs ab Januar 2010 (Urk. 9/157). 1.4 Anlässlich einer Besprechung mit X.___ vom 15. Juni 2010 (vgl. die Akten notiz in Urk. 9/115 und Urk. 9/140 S. 4 ) informierte das AZL ihn m it persönli ch übergebenem Schreiben dieses Datums über die erneut anstehende periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und bat ihn, das entsprechende Formular auszufüllen und dieses samt Belegen zu retournieren (Urk. 9/108 ; vgl. auch Urk. 9/109 ). Mit E-Mail vom 13. Oktober 2010 wieder holte das AZL diese Aufforderung, und X.___ antwortete, ebenfalls per E-Mail, noch am gleichen Tag (Urk. 9/110). Das AZL schrieb ihm daraufhin mit E-Mail vom 20. Oktober 2010, dass ein weiterer E-Mail-Kontakt aus Datenschutzgründe n nicht mehr möglich sei, und forderte ihn erneut dazu auf, das vorgese hene Formular einzureichen und diesem verschiedene Dokumente bei zulegen (Urk. 9/111). Gleichzeitig hielt das AZL fest, es w e rde X.___ auf schriftlichem Weg über das weitere Vorgehen informieren, wenn es bis zum 1. November 2010 nicht im Besitz der verlangten Unterlagen sei. X.___ machte mit E-Mail vom 21. Oktober 2010 verschiedene Angaben , lehnte eine briefliche Korrespondenz jedoch ab (Urk. 9/112). Das AZL forderte ihn anschliessend mit Brief vom 8. November 2010 nochmals zur Einreichung der verlangten Unterla gen auf (Urk. 9/113) . Mit eingeschriebenem Brief vom 10. Dezember 2010 wie derholte das AZL diese Aufforderung und verlangte namentlich das „ unter zeichnete und ausgefüllte Formular ‚ Periodische Über prüfung ‘ “ und „ Einzah lungsquittungen für die Anrechnung der Miete“ (Urk. 9/114). Zudem wies das AZL X.___ darauf hin, dass die Auszahlung der Zusatzleistungen bis zum Erhalt der Unterlagen vorübergehend eingestellt w e rde, falls diese Unterlagen bis am 20. Janu ar 2011 nicht eingetroffen seien . Der Brief wurde dem AZL von der Post retourniert. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2010 setzte das AZL den Zusatzleistungsan spruch von X.___ ab Januar 2011 fest (Urk. 9/159), eröffnete X.___ jedoch mit Einschreiben vom 8. Februar 201 1, dass die Zusatzleistungen ohne Erhalt der besagten Unterlagen, die das Amt bis zum
- Februar 2011 erwarte, vorübergehend eingestellt würden (Urk. 9/116) . Mit Verfügung v om 27. Juni 2011 entschied das AZL daraufhin im angekündigten Sinn und stellte die Leis tungen mit Wirkung ab dem 1. März 2011 ein. Gleichzeitig machte das Amt X.___ darauf aufmerksam, dass bei einer allfälligen Wiederanmeldung (erst) der Monat dieser Anmeldung für den Bezugsbeginn massgebend sei (Urk . 9/161). Ausserdem wiederholte das Amt mit E-Mail an X.___ vom
- Juni 2011, dass eine Kommunikation per E Mail aus Gründen des Daten schut zes nicht erlaubt sei, und ersuchte ihn, die in den nächsten Tagen einge hende Post des AZL abzuholen. X.___ verlangte gleichentags per E-Mail Akten einsicht über seine Rechtsvertreterin Dr . Patricia Jucker (Urk. 9/117) . Am 1. Juli 2011 holte X.___ die leistungseinstellende Verf ü g ung vom 27. Juni 2011 am Schalter des AZL ab (vgl. die Notiz von X.___ in Urk. 9/117a und die Aktenno t i zen des AZL in Urk. 9/140 S. 5 f. ) ; mit Eingabe vom
- Juli 2011 erhob er dagegen Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Leistungseinstellung und Weiterausrichtung von Zusatz leistungen (Urk. 9/118). 1.5 Das AZL holte Mitte Juli 2011 die Angaben der Steuerbehörde zu Steuerwert und Eigenmietwert der Liegenschaft in A.___ ein (Urk. 9/122 und Urk. 9/123) und entnahm d en gemeinde internen Daten den Grundstück s beschrieb (Urk. 9/120) und die EDV- Information, dass sich per 1. Januar 2007 und per 8. Februar 2008 je eine weitere Person an der Adresse der genannten Liegenschaft angemeldet hatten (Urk. 9/121). Diese Anmeldungen bewogen das AZL zu einer Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs für die Zeit von Januar 2007 bis Februar 2011 , unter Reduktion des relevanten Mietzinsbetrages auf die Hälfte des Eigenmietwertes ab Januar 2007 beziehungsweise auf einen Drittel des Eigenmietwertes ab März 2008 (vgl. die Fallnotizen in Urk. 9/125). Gestützt darauf forderte das Amt mit Verfügung vom 20. Juli 2011 von X.___ für den Zeitraum von Januar 2007 bis Februar 2011 Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 48‘086.-- zurück , bestehend aus einem Betrag von Fr. 22‘286.-- für zuviel ausgerichtete Ergänzungsleistungen und einem Betrag von Fr. 25‘800.-- für zuviel ausgerichtete Gemeindezuschüsse (Urk. 9/162 und Urk. 9/163). Ausserdem erstattete das AZL Mitteilung an das kantonale Sozial amt wegen Verletzung der Meldepflicht (Urk. 9/130). X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker (vgl. die Akten notiz des AZL vom 13. Juli 2011, Urk. 9/140 S. 5) , liess gegen die Verfügung vom 20. Juli 2011 mit Eingabe vom 14. September 2011 Einsprache erheben und deren Aufhebung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einsprache verfahren beantragen (Urk. 9/131). Ferner liess er mit Eingabe vom 27. Januar 2012 die Einsprache vom
- Juli 2011 gegen die leistungseinstellende Verfü gung vom 2 7 . Ju n i 2011 ergänzen (Urk. 9/132 ; vgl. auch die Aktennotiz des AZL über ein Telefongespräch mit der Rechtsvertreterin von X.___ vom 23. Dezember 2011, Urk. 9/140 S. 5 ) und liess je eine Kopie der ersten Seite des Privatkonto-Auszugs für den April 2011 (Urk. 9/133) und des bereits in den Akten vorhanden gewesenen Mietvertrags zwischen ihm und seinem Vater vom 15. Januar 1998 (Urk. 9/134) einreichen. Das AZL antwortete mit Schreiben vom 1. Februar 2012 (Urk . 9/136) und teilte mit, dass die nachgereichten Un terlagen für die Durchführung der periodischen Überprüfung nicht genügten. Insbesondere wies das Amt darauf hin, dass es ein entsprechendes, handschrift lich unterzeichnetes Formular benötige . D es Weiteren konstatierte das Amt, dass keine Mietzinszahlungen für die Liegenschaft in A.___ deklariert würden (vgl. die Aufstellung des kantonalen Steueramtes betreffend die Steuerperiode 2010 zuhanden de r Mutter von X.___ , Urk. 9/135), weshalb es das Vorgehen zur Neuberechnung des Anspr uchs als richtig erachte . Deshalb werde um eine Rückmeldung zu den Mietzinszahlungen ersucht , bevor über die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung befunden werden könne. 1.6 Mit Entscheid vom 9. Februar 2012 wies das AZL die Einsprache gegen die leis tungseinstellende Verfügung vom 27. Juni 2011 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 = Urk. 9/164). Ferner erfolgte mit Entscheid vom 16. Februar 2012 die Abweisung der Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 20. Juli 2011 , und auch hier wurde einer allfäl ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 5/2 = Urk. 9/165). In beiden Fä llen wies das AZL ausserdem das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren ab. 2 . 2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2012 liess X.___ durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker mit Eingabe vom 14. März 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, ihm seien unter Aufhebung des Entscheids und der Verfügung vom 27. Juni 2011 Zusatzleistungen im bisherigen Umfang sofort und rückwirkend ab dem 1. März 2011 wieder auszurichten und zu 5 % zu ve rzinsen (Urk. 1 S. 2). Ausserdem liess er in prozessualer Hinsicht die un entgeltliche Rechtsverbeiständung durch seine Rech t svertreterin beantragen (Urk. 1 S. 2). Sodann liess X.___ mit Eingabe vom 19. März 2012 auch gegen den Ein spracheentscheid vom 16. Februar 2012 Beschwerde erheben (Urk. 5/1 ; Prozess Nr. ZL.2012.00032 ) mit dem Antrag, der Rückerstattungsentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 20. Juli 2011 seien aufzuheben und es sei die Rech t mässigkeit der ursprünglichen Berechnung der Zusatzleistungen fest zustellen (Urk. 5/1 S. 2). Wiederum liess er zudem den prozessualen Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeist ändung stellen (Urk. 5/1 S. 2). 2.2 Mit Verfügung vom 23. März 2012 wurde der Prozess Nr. ZL.2012.00032 mit dem vorlie genden Prozess Nr. ZL.2012.00030 vereinigt und das AZL wurde zur Beantwortung der Beschwerden aufgefordert (Urk. 6). Dieses reichte mit Eingabe vom 26. April 2012 die Akten ein (Urk. 9/1-166) und beantragte, X.___ sei z ur Einreichung des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Formulars „Periodische Überprüfung“ aufzufordern sowie zur Beibringung von Kontoaus zügen für die Zeit von Januar bis Dezember 2011, von Belegen zu bezahlten Mietzinsauslagen und von Unterlagen, anhand derer festgestellt werden könnte, wer wie viel Mietzins im Haus in A.___ bezahle (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde X.___ Gelegenheit zur Stellung nahme zu den Akten des AZL gegeben und er wurde zudem zur Vervollständi gung der Belege zu seinem Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung aufgefordert (Urk. 13). Seine Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Eingabe vom 31. Mai 2012 (Urk. 15) die verlangten Unterlagen zukommen und überliess dem Gericht mit Eingabe vom 10. Juli 2012 (Urk. 18) anstelle einer selbst ver fassten Stellungnahme drei Stellungnahmen von X.___ persönlich (Urk. 19/1-3). Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 bestellte das Gericht Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin von X.___ . Ferner hielt es fest, dass verschiedene Hinweise im eingereichten Dossier des AZL zur Frage führten, ob X.___ die dingliche oder obligatorische Nutz niessung an der von ihm bewohnten Liegenschaft in A.___ innehabe , und forderte ihn im Hinblick auf die Klärung dieser Frage zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf (Urk. 21). X.___ liess dem Gericht daraufhin mit den Eingaben vom 15. Oktober 2012 (Poststempel; Urk. 25), vom 25. Oktober 2012 (Urk. 27) und vom 20. Dezember 2012 (Urk. 33) verschiedene Dokumente zukommen (Urk. 26/1-6, Urk. 28/1-2 und Urk. 34/1-2). Das Gericht setzte dem AZL anschliessend mit Verfügung vom 8. Januar 2013 Frist zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen von X.___ und zur aufgeworfenen Frage der Nutzniessung an (Urk. 35). Das AZL tätigte hierauf weitere Abklärungen und gelangte dabei in den Besitz von zwei Mietverträgen aus dem Jahr 2006 über die Vermietung von Räumlichkeiten in A.___ , die X.___ auf der Vermieterseite unterzeichne t hatte (Urk. 40/3 und Urk. 40/4). Mit Eingabe vom
- Februar 2013 nahm das AZL Stellung (Urk. 39) und reichte neben den Unterlagen zu den neu getroffenen Abklärungen (vgl. Urk. 40/1-5) die Akten der früheren Jahre ein (Urk. 41/6-123). X.___ liess von der Gelegenheit, sich zu äussern (Verfü gung vom 1
- Februar 2013, Urk. 42), mit Eingabe vom 30. April 2013 Gebrauch machen (Urk. 46) und liess dem Gericht zusätzlich weitere zwei persönlich verfasste Darstellungen zukommen (Urk. 47/2-3). Das AZL nahm mit Eingabe vom 3. Juni 2013 ebenfalls nochmals Stellung (Urk. 51), wovon X.___ am 5. Juni 2013 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 52). Dieser ersuchte mit den Eingaben vom 11. und vom 26. Juni 2013 um vordringliche Fallbehand lung (Urk. 54 und Urk. 53). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1. 1 N ach Art. 3 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungs leis tung ( lit . a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ( lit . b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen. Bis Ende 2007 galten identische Ansprüche und Definitionen ( alt Art . 3 Abs. 1 ELG und alt Art . 3a Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG ( alt Art . 3b ELG) , die anrechenba ren Einnahmen in Art. 11 ELG ( alt Art . 3c ELG) aufgelistet. Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausgaben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebens bedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG, alt Art . 3b Abs. 1 lit . a ELG und alt Art . 5 Abs. 1 lit . a ELG) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einschliess lich Nebenkosten einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG, alt Art . 3b Abs. 1 lit . b ELG und alt Art . 5b Abs. 1 lit . b ELG). Weitere anerkannte Ausgaben sind - bei allen Personen - die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft ( Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG, alt Art . 3b Abs. 3 lit . b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kran kenpflegeversicherung , welcher der kantonalen Durchschnittsprämie für die ob ligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entspre chen hat ( Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG, altArt . 3b Abs. 3 lit . d ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG, altArt . 3c Abs. 1 lit . b ELG), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es einen bestimmten Betrag übersteigt ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG, alt Art . 3c Abs. 1 lit . c ELG), die Renten, Pensionen und anderen wie derkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG, alt Art . 3c Abs. 1 lit . d ELG) und die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG, altArt . 3c Abs. 1 lit . g ELG). Nicht als Einnahmen anzurechnen sind demgegen über unter anderem die Verwandtenunterstützungen nach Art. 328 ff. des Zivil gesetzbuches (ZGB; Art. 11 Abs. 3 lit . a ELG, alt Art . 3c Abs. 2 lit . a ELG) sowie öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter ( Art. 11 Abs. 3 lit . c ELG, alt Art . 3c Abs. 2 lit . c ELG). Was die Wohnkosten ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG, alt Art . 3b Abs. 1 lit . b ELG und alt Art . 5 Abs. 1 lit . b ELG sowie Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG, alt Art . 3b Abs. 3 lit . b ELG) betrifft, so ist nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzge bung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend ( Abs. 1); fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundes steuer massgebend ( Abs. 2). Ferner ist nach Art. 16c Abs. 1 ELV der Mietzins dort, wo Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt wer den, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, auf die einzelnen Personen aufzuteilen (Satz 1). Dabei werden die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat nach Art. 16c Abs. 2 ELV grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. 1.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzu halten sind. Ferner trifft die Versicherten in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwal tung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs leistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Aus künfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver sicherungsleistungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Perso nen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, na mentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen ist (Satz 2). 1.3 Nach Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungs leistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen. Art. 31 Abs. 1 ATSG schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Be zügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh rungsorgan zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezi alnorm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsbe rechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönli chen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftli chen Ver hältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. 1.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Art. 25 ELV sieht jedoch vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimm ten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Ver minderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechen baren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Änderungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprü fung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit . c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit . b-d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückfor derung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV). Im Falle einer periodischen Überprüfung im Sinne Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV erfolgt die Neubemessung auf den Beginn des Monates, in dem die Ände rung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, und auch hier bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbe halten ( Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV). 1.5 Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrecht - mäs sig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Rechtsprechungsgemäss dürfen formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen jedoch nur dann zurück gefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwä gung oder die Voraussetzungen für eine pr ozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl age , Zürich 2009, N 3 ff. zu Art. 25 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinwei sen). Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1); wird der Rückforderungsanspruch aus einer straf baren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist festsetzt, so ist diese längere Frist massgebend (Satz 2). Bei den Fris ten in Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich nach feststehender Rechtsprechung entgegen deren Bezeichnung nicht um Verjährungs-, sondern um Verwirkungs fristen (vgl. BGE 124 V 380 E. 1 mit Hinweisen). Die einjährige, relative Verwir kungsfrist beginnt dabei in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwal tung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückfor derungsbegründenden Sachverhalt haben konnte, wobei das erstmalige unrich tige Handeln in der Regel nicht fristauslösend ist, sondern erst derjenige Tag massgebend ist, an dem sich die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerk samkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 122 V 270 E. 5 mit Hinweisen).
- 2.1 In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleis tungsgesetz [ ZLG ] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV] ) finden nach § 15 ZLG (bis Ende 2007 alt § 15 ZLG) die Vorschriften, die für die jährliche Er gänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG beziehungsweise nach alt Art . 3a ELG gel ten, entsprechende Anwen dung, soweit für die Beihilfe ni chts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausge richteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit . b). Was die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen betrifft, so ist nach einem neulich ergangenen höchstrichterlichen Entscheid die Regelung in § 19 ZLG betreffend die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Beihilfen sinngemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 3.2) 2.2 Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung des Gemeinderates über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich) geregelt. Nach Art. 4 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich wird fü r die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 der Verord nung erhöht , und der ermittelte Bedarf wird um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt , höchstens um Fr. 2‘100.-- (bis Ende 2009) beziehungsweise um Fr. 3‘300.-- (ab Anfang 2010). Art. 12 Abs. 1 d e r Verordnung erklärt die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar. Ferner erklärt Art. 12 Abs. 2 der Verordnung in Bezug auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse die bundesrechtlichen Regelungen (ELG und ELV) als sinngemäss anwendbar. 2 . 3 Sowohl auf die Leistungen nach ELG als auch auf die Beihilfen nach ZLG und auf die Gemeindezuschüsse sind die Verfahrensbestimmungen des ATSG an wendbar, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vorgesehen ist ( Art. 1 ELG, §§ 15 und 20a ZLG, letzte Bestimmung in Kraft seit dem 1. Januar 2008; vgl. die regierungsrätliche Weisung vom 5. Juli 2006, Nr. 4331, Amtsblatt 2006 , S. 841 f. ) 2.4 Wo im Folgenden vom Zusatzleistungs anspruch die Rede ist, beziehen s ich die Ausführungen auch auf die Ansprüche auf kantonale Beihilfe und Gemeinde zuschüsse , soweit nichts anderes vermerkt ist. 3 . Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Einstellung der Leis tungen ab dem 1. März 2011, welche die Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2011 verfügt (Urk. 9/161) und mit dem Einspracheentscheid vo m 9. Februar 2012 be stätigt hat (Urk. 2). Zum andern ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 48‘086.-- für zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüsse zu beurteilen, welche die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom
- Juli 2011 angeordnet (Urk. 9/162 und Urk. 9/163) und mit dem Einspracheentscheid vom
- Februar 2012 bestätigt hat (Urk. 5/2). 4 . 4 .1 Die Einstellung der Leistung en ab dem 1. März 201 1 basiert gemäss den Begrün dungen in der Verfügung vom 27. Juni 2011 und im Einspracheent scheid vom 9. Februar 2012 auf Art. 43 Abs. 3 ATSG . Die Beschwerdegegnerin erblickte die Verletzung der Au skunfts- und Mitwirkungspflicht darin, dass der Beschwerdeführer im Überprüfungsverfahren ( Art. 30 ELV), das sie im Jahr 2010 eingeleitet hatte, weder die Angaben im eins chlägigen Formular gemacht noch die von ihr verlangten weiteren Angaben und Unterlagen geliefert habe (Urk. 9/161, Urk. 2). 4 .2 In Art. 43 Abs. 3 ATSG sind als Sanktionen der Mitwirkungspflichtverletzung lediglich der materielle Entscheid aufgrund der Akten und der formelle Ent scheid des Nichteintretens explizit genannt. Die Rechtsprechung erachtet aller dings im Verfahren der Überprüfung laufender (Dauer-)Leistungen auch die Einstellung der Leistungen als zulässige Sanktion, unter der Voraussetzung, dass die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Infor mationen entscheidrelevant sind und nicht ohne übermässigen Aufwand an derswo erhältlich gemacht werden können (Urteil 9C_345/2007 vom 26. März 2008, E. 4 mit Hinweisen ). Das Bundesgericht spricht hierbei von einem allge meinen prozessualen Grundsatz in der Bundessozialversicherung (a.a.O.); er er gänzt die Sanktionen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG, die im Falle von laufenden Leistungen nicht wirksam werden könnten (Nichteintreten) oder gegebenenfalls zu Gunsten des Leistungsbezügers ausfallen würden (Entscheid aufgrund der Akten) (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Ergänzungsleistu n gen haben in verschiedener Hinsicht den Charakter von Dauerleistungen . I n diese Richtung weisen etwa die Vorschrift betreffe nd die periodische Überprüfung in Art. 30 ELV , die Regelungen zur Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung der Leistungen in Art. 25 ELV und auch die Festlegung der Pflicht zur Meldung veränderter Verhältnisse in Art. 24 ELV. Anderseits ist die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung nach der - in der Lehre kritisierte n - Gerichtspraxis a uf das Kalenderjahr begrenzt , weshalb die Grund lagen zur Berechnung im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
- Auflage, Zürich 2009, S. 66 f.; Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizeri sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
- Auflage, S. 1656 f. Rz 26 f.). Diese Betrachtungsweise ist mit den Grundsätzen zur Revision von Dauerleistungen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen) nicht vereinbar. Je nachdem, welcher dieser beiden Gesichtspunkte im Vordergrund steht - Dauer leistungen oder jährlich neu festzulegender Anspruch - , ist die vorliegend strittige Leistungsverweigerung ab dem 1. März 2011 als Entscheid aufgrund der Akten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG oder als Leistungseinstellung im Sinne des beschriebenen allgemeinen proze ssualen Grundsatzes anzusehen . In jedem Fall aber ist die Leistungsverweigerung oder -einstellung wegen fehlen der Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG in dem Sinne als resolutiv bedingter Endentscheid zu ve r stehen, als die Leistungen ab dem jenigen Zeit punkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird , sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. Kieser , a.a.O., N 56 zu Art. 43 ATSG ; Urteil des Bun desgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 5.6 mit Hinweisen ) . 4 .3 Eine zu sanktionierende Mitwirkungspflicht verletzung setzt nach dem Gesagten voraus, dass die verweigerten Informationen für den Entscheid relevant sind. Die Beschwerdegegnerin hielt den Beschwerdeführer im Rahmen der periodi schen Überprüfung des Jahres 2010 dazu an (vgl. Urk. 9/115 und Urk. 9/140 S. 4, Urk. 9/108, Urk. 9/109, Urk. 9/111, Urk. 113, Urk. 9/114 , Urk. 9/136 ) , ein Formular in der Art auszufüll en, wie er es bei der Überprüfung im Jahr 2007 noch eingereicht hatte (vgl. Urk. 9/90). Der Beschwerdeführer machte daraufhin zwar mit den E-Mails vom 13. und vom 21. Oktober 2010 (Urk. 9/110 und Urk. 9/112) einige Angaben, diese sind jedoch gemessen an den Frage n im For mular nicht vollständig. A usserdem belegte der Beschwerdeführer die Angaben nicht mit Unterlagen und unterzeichnete sie nicht handschriftlich. Allein damit verletzte der Beschwerdeführ er seine Mitwirkungs pflicht . Denn es ist o hne Weiteres als zulässig zu erachten, dass die Durchführungsstelle n für Zusatzleistungen zur AHV/IV zum Zwecke der Gleichbehandlung aller Leis tungsbezüger ein standardisierte s Formular abgeben , und von den Leistungsbe zügern kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 f., S. 7 und S. 9 sowie Urk. 9/132 S. 3 ) zweifellos verlangt werden, dass sie dieses For mular vollstä ndig ausfüllen , selbst wenn sich die Verhältnisse seit der letzten periodischen Überprüfung nicht verändert haben sollten. Es ist sodann nicht er sichtlich, inwiefern die Fragen im Formular, das die Beschwerdegegnerin ver wendet, nicht entscheidrelevant sind, wie es für eine zu sanktionierende Mitwir kungspflicht verletzung rechtsprechungsg emäss erforderlich ist (vgl. E. 3.2). Ins besondere kann es entgegen den sinngemässen Vorbringen in der Beschwerde schrift vom 14. März 2012 und in der Eingabe vom 27. Januar 2012 (Urk. 9/132 S. 3) nicht dem Leistungsansprecher überlassen werden, nur diejenigen Anga ben zu liefern, die aus seiner Sicht erheblich sind. Denn eine zuverlässige Über prüfbarkeit der Ansprüche erfordert auch, dass das Fehlen von Veränderungen im leistungsrelevanten Sachverhalt vom Leistungsansprecher bezeugt wird. Es ist sodann ohne Zweifel statthaft und auch geboten, für diese Bezeugung auf der Schriftform im Sinne einer handschriftlichen Unterzeichnung zu bestehen, da mit einer solchen Unterzeichnung die Identität des Verfassers bescheinigt wird, wogegen ein einfaches E-Mail keine solche Bescheinigung enthält. 4 .4 4 .4.1 Neben der allgemeinen Mitwirkungspflichtverletzung durch die Unterlassung, das einschlägige Formular auszufüllen und einzureichen, wirft die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer spezifische Unterlassungen im Zusammenhang mit der Klärung seiner Wohnverhältnisse vor. Sie forderte i hn dabei insbeson dere dazu auf, „Einzahlungsbestätigungen/-quittungen für Miete“ (Urk. 9/109), „Einzahlungsbestätigu ng/-Quittungen für die Miete A.___ “ (Urk. 9/111) beziehungswiese „Einzahlungsquittungen für die Anrechnung der Miete“ (Urk. 9/114) einzureichen, und de r Beschwerdeführer wies am 21. Oktober 2010 per E-Mail auf den Mietvertrag hin , welcher der Beschwerde gegnerin bekannt sei und gemä ss welchem der Mietzins auf Fr. 3‘800.-- ohne Nebenkosten festgelegt sei , führte jedoch aus, der Mietzinspflicht nicht nach kommen zu können (Urk. 9/112 S. 2 ). Für die Beurteilung, ob de r Beschwerdeführer mit diesen Antworten - abgesehen davon, dass er sie nicht auf dem einschlägi gen Formular gemacht hat - seiner Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen ist, sind vorfrageweise einige As pekte der materielle n Rechtslage zu beleuchte n. 4 .4.2 Das Haus in A.___ stand im Jahr 1995, als der Beschwerde führer vom Kanton Y.___ in den Kanton B.___ zog, im Eigen tum seines Vaters, der ihm mit dem Mietvertrag vom 1. August 1995 darin zwei Zimmer zu einem Mietz in s von Fr. 1‘020.-- brutto vermietete (Urk. 41/16) und diesen Mietzins mit dem Mietvertrag vom 1. Januar 1996 auf Fr. 1‘135 .-- er höht e (Urk. 41/34e). Die Beschwerdegegnerin setzte daraufhin in der Verfügung vom 7. März 1997 betreffend die Leistungszusprechung für die Zeit ab Dezem ber 1995 den Mietzinsabzug für das Jahr 1995 auf Fr. 5‘800.-- und für die Jahre 1996 und 1997 auf Fr. 5‘944.-- fest (Urk. 41/123/2a ). Dabei liess sie gemäss ihren Aufzeichnungen ( U rk. 9/139 S. 1a , Urk. 41/3 2 , Urk. 41/37 und Urk. 41/56 S. 1 ) nicht den vereinbarten Mietzins zum Abzug zu, sondern bemass den zu berücksichtigenden Mietzins als Anteil des Eigenmietwertes. Aufgrund der Ein wendungen des Beschwerde führers vom 1
- März und vom 1. April 19 97 (Urk. 41/41 und Urk. 41/41a) korrigierte sie dies mit den Verfügungen vom 18. April und vom 26. November 1997 (Urk. 41/123/5 und Urk. 41/123/6) und gewährte dem Beschwerdeführer, nunmehr ausgehend vom vertraglich vereinbarten Miet zins (vgl. Urk. 41/56 S. 2) , den höchstmöglichen Abzug für Alleinstehende von Fr. 11‘ 200.-- ( Art. 4 Abs. 1 lit . b ELG in der d amals gültig gewesenen Fassung) (vgl. auch die Zusatzleistungsverfügungen des Jahres 1998, Urk. 41/123/9-13: Fr. 12‘000.-- ab dem 1. Januar 1998 gemäss Art. 5 Abs. 1 lit . b altELG ). Im neuen Mietvertrag, den der Vater mit dem Beschwerdeführer a m
- Januar 1998 - mit rückwirkendem Beginn am 1. Januar 1998 - abschloss, war die Be schränkung auf zwei Zimmer nicht mehr enthalten, sondern Vertragsgegenstand war nunmehr das ganze Ha us , und der Mietzins war auf Fr. 3‘668.-- festgelegt (Urk. 41/68). Die Beschwerdegegnerin fragte im Rahmen ihrer Abklärungen, die sie in den Jahren 2004 und 2005 zur Berechnung des Nachzahlungsanpruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen traf, auch nach dessen Wohnsitua tion und entschied schliesslich, den Mietzinsabzug nunmehr anhand des Eigen mietwertes zu bemessen (vgl. Urk. 9/140 S. 1 und S. 2 ). Da dieser gemäss den Angaben des Steueramtes vom 25. Juli 2005 (Urk. 9/51) den Höchstabzug von Fr. 13‘200.-- ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG und alt Art . 5 Abs. 1 lit . b ELG in Verbin dung mit Art. 2 der Verordnung 01 vom 18. September 2000 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) überstieg, rechnete die Beschwerde gegnerin - im Ergebnis gleich wie für die Zeit ab 1995 - weiterhin diesen Höchstbetrag als Mietzinsausgabe a n (Urk. 9/147 und Urk. 9/148a). Dabei ging sie gemäss ihren Notizen vom 25. Juli 2005 davon aus, dass der Beschwerde führer allein im Haus in A.___ wohne (vgl. Urk. 9/140 S. 1). Bei der - ursprüng l ichen - Zusprechung der Zusatzleistungen für die Jahre 2007 bis 2010 ging die Beschwerdegegnerin gleich vor und rechnete dem Beschwer deführer nach wie vor den zulässigen Höchstbetrag als Mietkosten an (vgl. Urk. 9/149, Urk. 9/151 und Urk. 9/154, Urk. 9/155 und Urk. 9/157). 4 .4.3 Anlass für die rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeit ab dem Jahr 2007 bildete für die Beschwerdegegnerin die Information, dass ab Anfang Januar 2007 eine weitere Person und ab der ersten Hälfte des Februar s 2008 nochmals eine zusätzliche Person an der Adresse des vom Beschwerde führer bewohnten Hauses angemeldet war (Urk. 9/121). Bei der Reduktion des relevanten Mietzinses zunächst auf die Hälfte und ab März 2008 auf einen Drittel des Eigenmietw ertes (vgl. Urk. 9/125 und Urk. 9/162) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Regelung in Art. 16c ELV über die Aufteilung des Mietzinses in Fällen, wo Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Perso nen bewohnt werden, welche nicht in die Berechnung der Zusatzleistungen ein geschlossen sind. Die Frage, ob der Leistungsansprecher ein e Wohnung oder ein Einfamilienhaus allein oder zusammen mit weiteren, nicht in die Leistungsberechnung einbezo genen Personen bewohnt, spielt für die Bemessung des Anspruchs in verschie dener Hinsicht eine Rolle. Der von der Beschwerdegegnerin angewendete Art. 16c ELV ist dort einschlägig, wo die Mitbewohner unentgeltlich mit dem Leis tungsansprecher zusammen wohnen (vgl. Jöhl , a.a.O., S. 1703 Rz 99; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom
- November 2006, E. 5.1.2) . Dem gegen über hat dort, wo die Aufteilung der Wohnkosten durch einen Miet- bezie hungsweise Untermietvertrag geregelt ist, grundsätzlich die vertragliche Rege lung gegenüber der Regelung in Art. 16c ELV den Vorrang . Anstelle einer an teilsmässigen Reduktion des Mietzinses ist hier eine Berücksichtigung der ein genommenen Mietzinsen aus der (Unter-)Vermietung als anrechenbare Ein nah men aus unbewegliche m Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG , alt Art . 3c Abs. 1 lit . b ELG) vorzunehmen ( Jöhl , a.a.O., S. 1703 Rz 98, siehe auch S. 1780 f. Rz 205). Damit ist es für die Leistungsberechnung potentiell relevant, ob weitere Perso nen an der Adresse des Beschwerdeführers wohnen. Im einschlägigen Formular der Beschwerdegegnerin wird daher zu Recht nach diesem Umstand gefragt so wie auch danach, ob Untermietverhältnisse bestehen und wie hoch die Einnah men daraus sind (vgl. Urk. 9/90 S. 4) . Auch wenn daher zutreffen sollte - was wahrscheinlich ist und nachstehend noch näher auszuführen sein wird -, dass keine Belege über Mietzinszahlungen des Beschwerdeführers existieren (vgl. Urk. 9/112, Urk. 1 S. 4 f., Urk. 5/1 S. 6 f. und S. 8 ), verletzte der Beschwerde führer zwar nicht durch Zurückbehalten von Belegen seine Mitwirkungspflicht, hingegen dadurch, dass er am 21. Oktober 2010 lediglich auf den als Mieter ab geschlossenen, der Beschwerdegegnerin bekannten Mietvertrag hinwies, ohne die weiteren Bewo hner des Hauses zu erwähn en . An dieser Pflichtverletzung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer das Haus in der Einsprache vom
- September 2011 und i n der Beschwerdeschrift vom 19. März 2011 betref fend die Rückforderung nicht als Einfamilienhaus, sondern als Mehrparteien haus mit drei Wohnungen mit separaten Eingängen bezeichnete (vgl. Urk. 9/131 S. 2, Urk. 5/1 S.4) und damit sinngemäss geltend machte, die anderen beiden Perso nen seien nicht Mitbewohner im Sinne von Art. 16c ELV oder Untermieter . Denn Gege nstand des Mietvertrags vom 15. Januar 1998 (Urk. 41/68) war im Gegensatz zu den vorangegangenen Verträgen das ganze Haus, ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben nach wie vor nur zwei Zimmer darin bewohnte (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 5/1 S. 4 und S. 8). Auch die Auffassung, selbst bei einer Aufteilung der Mietkosten auf ihn und die beiden weiteren Bewohner werde der Höchstabzug nach ELG erreicht (vgl. Urk. 47/2 S. 2 und S. 4), vermochte den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Infor mation über die weiteren Hausbewohner zu befreien. Es ist hier nochmals da rauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht nicht nur tatsächlich erhebliche, sondern bereits potentiell erhebliche Umstände mit geteilt werden müssen. 4 .5 Zusammengefasst hat de r Beschwerdeführer durch die Unterlassung, im Überprü fungsverfahren das einschlägige Formular auszufüllen und einzu reichen, und im Besonderen durch die Unterlassung, die gefragten Angaben zu seinen Wohnverhältnissen zu machen, seine Mitwirkungspflicht nach Art. 28 ATSG verletzt. Es handelt sich dabei nach dem Gesagten um Angaben, die für die Beurteilung seines Zusatzleistungsanspruchs erforderlich sind, und sie konnten im Sinne der weiteren Voraussetzung für eine Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG von der Beschwerdegegnerin auch nicht ohne über mässigen Aufwand anderswo be schafft werden. Zwar erfuhr die Beschwerdegegnerin schliesslich auf amts inter nem Weg von den weiteren Bewohnern an der Adresse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/121) und zudem von den beiden Mietverträgen mit ihnen , die sie im vorliegenden Verfahren einreichte (Urk. 40/3 und Urk. 40/4). Diese Daten wur den jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Leistungsgesuch des Beschwer deführers, sondern im Zusammenhang mit Leistungsgesuchen dieser Mitbew oh ner aufgenommen. Die Existenz dieser Daten vermag den Beschwerdeführer entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 19. März 2012 (Urk. 5/1 S. 6) von seiner persönlichen Auskunftspflicht nicht zu befreien, da von einer Behörde keineswegs verlangt werden kann, auf gut Glück in ihren Daten sammlungen nach Sachverhalten zu forschen, die der Leistungsansprecher in Vernachlässigung seiner Mitwirkung nicht einmal behauptet hat. Ferner ist die Mitwirk ungspflichtverletzung als verschuldet zu beurteilen, was eine weitere Bedingung für eine Leistungseinstellung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG ist. Denn der Beschwerdeführer hat durch seine zahlreichen Eingaben im Ver waltungsverfahren und im v orliegenden Verfahren gezeigt, dass er dort, wo er es für notwendig hält, zur Lieferung von Angaben in der Lage ist. Im Besonde ren aber hat te er - entgegen den Darlegungen , die er zunächst in seinen Rechtsschriften machen liess (Urk. 1 S. 9, Urk. 5/1 S. 6) - Kenntnis von den Mietverträgen mit den beiden weiteren Bewohnern, denn e r hatte die Verträge auf der Vermieterseite selber unterzeichnet und hatte auf dem einen der Ver träge (Urk. 40/4) auch Notizen über erhaltene und ausstehende Mietzinsen ge macht. 4 .6 4 .6.1 Hat der Beschwerdeführer damit seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG verletzt, so ist die Leistungsverweigerung ab d em 1. März 2011 gerechtfertigt unter der Voraussetzung, dass die Be schwerdegegnerin nach Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG formell korrekt vorgegan gen ist. 4 .6.2 Die vorgeschriebene schriftliche Mahnung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge der Leistungseinstellung und mit der Einräumun g einer Bedenkzeit (bis zum 20. Januar 2011) erfolgte mit dem eingeschriebenen Brief vom 10. Dezember 2010 (Urk. 9/114) , und die Beschwerdegegnerin gewährte mit dem weiteren ein geschriebenen Brief vom 8. Februar 2011 nochmals eine Verlängerung der Frist (Urk. 9/116) . Diese Briefe genüg en d er Formulierung nach den Anforderungen in Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Sie konnte n jedoch nicht zugestellt werden, da der Beschwerdeführer, wie er in der E-Mail-Korrespondenz mit der Beschwerde gegnerin immer wieder erwähnte (vgl. letztmals vor der schriftlichen Mahnung mit E-Mail vom 21. Oktober 2010, Urk. 9/112) , an seiner Wohnadresse nicht über einen Briefkasten verfügt , und wurde n der Beschwerdegegnerin von der Post retourniert . Tatsächlich besteht gemäss der zutreffenden Ansicht des Beschwerdeführers keine gesetzliche Pflicht, einen Briefkasten zu haben . W enn jemand keinen Briefkasten unterhält, ist die Post jedoch nicht zur Hausz ustellung verpflichtet (vgl. die Ausführungen im Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departe mentes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK zu Art. 73 ff. der Postverordnung vom 29. August 2012; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der vorangegangenen Postverordnung vom 26. November 2003). Entgegen de r Bezeichnung „nicht abgeholte Sendungen“ in der Dokumentation d er Be schwerdegegnerin (Urk. 9/166) wurden ihr deshalb die Sendungen an den Be schwerdeführer nicht mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ von der Post retour niert, sondern mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener A dresse nicht ermittelt werden“. Da d ie Beschwerdegegnerin bis anhin mit dem Be schwerdeführer per E-Mail und mittels persönlicher Besprechungen verkehrt hatte (vgl. Urk. 9/140 S. 4), seit dieser die Zustelladresse am Wohnort seiner Tochter aufgegeben hatte (vgl. die Notiz der Tochter auf einem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2007, Urk. 9/97), hätte sie somit nach Treu und Glauben den Beschwerdeführer - per E-Mail oder anlässlich einer persönli chen Besprechung - unter Fristansetzung dazu auffordern müssen, wieder eine postalische Zustelladresse zu bezeichnen . Erst im Säumnisfall hätte bei entspre chender Ankündigung die Zustellung der retournier ten Sendungen fingier t wer den dürfen ; nur dann rechtfertigt es sich, die Rechtsprechung zur Zustellungs fiktion von im Briefkasten zur Abholung avisierten, jedoch innert der siebentä gigen Abholfrist nicht abgeholten Sendungen (in BGE 134 V 49 E. 4 bei Post rückbehaltungsaufträgen als analog anwendbar erklärt) auch auf den vorliegen den Fall der Unzustellbarkeit mangels Briefkasten anzuwenden. 4 .7 War damit die Leistungseinstellung ab dem 1. März 2011 gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG trotz Mitwirkungspflichtverletzung nicht gerechtfertigt, da sie nicht geh örig angekündigt wurde , so ist der Einspracheentscheid der Beschwer degegnerin vom 9. Februar 2012 aufzuheben. Dies hat allerdings entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2 ; vgl. auch Urk. 19/1 S. 3 und Urk . 47/2 S. 8 ) nicht zur Folge, dass die Be schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Zusatzleistungen im bisherigen Umfang sofort wieder auszurichten hat. Denn da die Beschwerdegegnerin in folge der Mitwirkungspflichtverletzung nicht über alle Angaben verfügte, die sie fü r eine korrekte Festlegung der Zusatzleistungsa nsprüche des Beschwerdefüh rer benötigte, war sie bis anhin noch nicht dazu in der Lage, über diese Ansprü che , die rechtsprechungsgemäss Jahr für Jahr neu festzulegen sind (vgl. E. 3.2), zu entscheiden. Die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Februar 2012 bewirkt lediglich - aber immerhin - dass der Beschwerdeführer, falls er nunmehr freiwillig oder nach korrekter Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen liefert, nicht erst ab diesem Zeitpunkt, sondern rückwirkend ab dem 1. März 2011 Zu satzleistungen beanspruchen kann, soweit die Berechnungen überhaupt zu ei nem Anspruch führen. 5 .
- 1 Im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2012 und in der ihm zugrunde liegen den Verfügung vom 27. Juni 2011 (Urk. 2, Urk. 9/161) kommt die Auffassung der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck, mangels Mitwirkung des Beschwerde führers über dessen Ansprüche ab dem 1. März 20 11 nicht entscheiden zu kön nen. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin - in einem gewissen Widerspruch dazu - aufgrund ihrer neuen Erkenntnisse über die weiteren Bewohner mit dem Einspracheentscheid vom 16. Februar 2012 und der damit bestätigten Verfü gung vom 20. Juli 2011 über die Ansprüche im Zeitraum von Januar 2007 bis F e bruar 2011 bereits entschieden und gegenüber dem Beschwerdeführer die strittige Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 48‘086.-- erhoben ( Urk. 9/162 und Urk. 9/163, Urk. 5/2). Wie indessen im Folgenden zu zeigen sein wird, ist eine abschliessende Festle gung der Ansprüche des Beschwerdeführers im entsprechenden Zeitraum ohne weitere Informationen noch nicht möglich. 5 .2 5 .2.1 Neben der Anzahl an Mitbewohner n spielt für die Frage, wie bei der Bemessung der Zusatzleistungen die Ausgaben und Einnahmen des Wohnen s zu berück sichtigen sind, eine Rolle, auf welchen Rechtsverhältnissen das Wohnen basiert. 5 .2.2 Wer als invalider Zusatzleistungsbezüger Wohneigentum hat, das er selber be wohnt, muss sich jährlich einen Fünfzehntel desjenigen Wertes als Einnahmen anrechnen lassen, der den Betrag von Fr. 112‘500.-- beziehungsweise bis Ende 2007 den Betrag von Fr. 75‘000.-- übersteigt ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG, alt Art . 3c Abs. 1 lit . c ELG). Ferner wird bei einer solchen Person auf der Ein nahmen seite der steuerrechtliche Eigenmietwert berücksichtigt, dies unter dem Titel von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG, alt Art . 3c Abs. 1 lit . b ELG, Art. 12 ELV; vg l. Jöhl , a.a.O., S. 1780 Rz 205 und BGE 122 V 394 E. 6b). Hat sie einen Teil der selbstbewohnten Liegenschaft ver mietet, so setzen sich die a nrechenbaren Einnahmen aus dem anteilsmässigen Eigenmiet wert für den effektiv selbstgenutzten Bereich und den effektiven Mietzinsein nahmen zusammen (vgl. Jöhl , a.a.O., S. 1780 f. Rz 205). Als Ausgaben eines Wohneigentümers sind - wie auf der Einnahmenseite - der Eigenmietwert als Mietzins zu berücksichtigen und zusätzlich die Nebenkosten in Form einer Pauschale ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG, alt Art . 3b Abs. 1 lit . b ELG, Art. 16a ELV) sowie die (ebenfalls pauschal bemessenen) Gebäudeunterhalts kosten und Hy pothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft ( Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG, alt Art . 3b Abs. 3 lit . b ELG, Art. 16 ELV). Die Nutzniessung als dingliches Recht nach Art. 745 ff. ZGB verleiht dem Berech tigten den vollen Genuss der Sache ( Art. 745 Abs. 2 ZGB). Der Nutznies ser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache, er besorgt deren Verwaltung und hat dabei nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren ( Art. 755 ZGB). Ferner hat er Anspruch auf die Erträge aus der genutzten Sache ( Art. 757 ZGB; vgl. Roland M. Müller in: Basler Kom mentar ZGB, 3. Auflage , Basel 2007 [BSK ZGB], N 2 zu Art. 757 ZGB ). Im Ge genzug dazu hat der Nutzniesser für den gewöhnlichen Unterhalt besorgt zu sein ( Art. 764 Abs. 1 ZGB), er hat die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache zu tragen, und er trägt auch die Zinsen für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben ( Art. 765 Abs. 1 ZGB). Zusatzleistungsrechtlich wird der Nutzniesser einer selbstbewohn ten Wohnung oder eines selbstbewohnten Einfamilienhauses in Bezug auf die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgab en wie der Eigentümer behandelt; es ist also ebenfalls der Eigenmietwert sowohl auf der Einnahmen seite als auch auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen, und grundsätzlich gel tend auch für ihn die Vorschriften über die Abzüge für Nebenkosten, Gebäude unterhaltskosten und Hypothekarzinsen (vgl. Jöhl , a.a.O., S. 1780 ff. Rz 205 ff.). Hingegen fällt eine Anrechnung des Kapitalwertes der Nutzniessung als Vermö gen ausser Betracht, und beim Eigentümer, der die Nutzniessung an einem Ob jekt eingeräumt hat, kann dieses Objekt ebenfalls nicht mehr als Vermögen an gerechnet werden (BGE 122 V 394 E. 6a+b). Das Wohnrecht schliesslich ( Art. 776 ff. ZGB) geht insofern weniger weit als die Nutzniessung, als es nur die Befugnis verleiht, in einem Gebäude Wohnung zu nehmen ( Art. 776 Abs. 1 ZGB), und unübertragbar ist, soweit nicht etwas an deres vereinbart worden ist ( Art. 776 Abs. 2 ZGB; vgl. Jöhl , a.a.O., S. 1778 f. Fn 697; Michel Mooser in: BSK ZGB, N 6 zu Art. 776 ZGB ). Die Bestimmungen über die Nutzniessung sind auf das Wohnrecht sinngemäss anwendbar ( Art. 776 Abs. 3 ZGB), wobei mehrere dieser Vorschriften aufgrund der Natur des Wohn rechts ausser Betracht fallen (vgl. Michel Mooser in: BSK ZGB, N 16 zu Art. 776 ZGB). Zusatzleistungsrechtlich ist bei einem vom Zusatzleistungsbezüger ausge übten Wohnrecht, für das dieser als Gegenleistung kein periodisches Entgelt be zahlt, sondern das ihm unentgeltlich oder als Gegenleistung für eine Einmal zahlung überlassen wird, ebenfalls der Eigenmietwert sowohl als Einnahme als auch als Ausgabe zu berücksichtigen ( Jöhl , a.a.O., S. 1778 Fn 697 und S. 1780 f. Rz 205). 5 .2.3 Wie bereits dargelegt, hatte der Beschwerdeführer mit den Mietverträgen vom
- August 1995 und vom 1. Januar 1996 (Urk. 41/16 und Urk. 41/34e) zunächst zwei Zimmer des Hauses in A.___ gemietet und schloss in der Folge mit seinem Vater Z.___ per 1. Januar 1998 einen Mietver trag über das ganze Haus ab (Urk. 41/68). Im September 1999 verstarb der Vater (vgl. den Erb schein in Urk. 26/2) . Im April 2000 wurde das Testament eröffnet (Urk. 9/54), und darin wurde unter anderem auf einen Ehevertrag verwiesen , gemäss welchem beim Tod des einen Ehegatten der ganze während der Ehe er zielte Vorschlag dem überleb enden Ehegatten zugewiesen wird. Im November 20 0 1 schlossen die Erben von Z.___ - die Witwe C.___ und die Söhne X.___ und D.___ - einen Erbteilungsvertrag be treffend die beiden Grundstücke im Nachlass, nämlich ein Wohnhaus in E.___ und das Haus in A.___ (vgl. das Steuerinventar vom August 2000, Urk. 9/53) . Darin wurde die Übertragung beider Grundstücke in das Alleineigentum der Witwe vereinbart , und es wurde festgehalten, dass das gesamte beim Ableben von Z.___ verbliebene eheliche Vermögen güterrechtlich zum Vorschlag des Ehemannes gehöre , dass die überlebende Ehefrau somit gestützt auf den Ehevertrag Anspruch auf dieses Vermögen habe , dass die Übernahme der Grundstücke durch die Ehefrau demnach auf Anrech nung ihrer güterrechtlichen Forderung erfolge, dass die Ehefrau anderseits die Hypothekarschulden auf den Grundstücken übernehme (Fr. 510‘000.-- auf dem Grundstück in E.___ und Fr. 290‘000.-- auf dem Grundstück in A.___ ) und dass schliesslich auch die bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse, welche der Übernehmerin bekannt seien, von dieser übernommen würden (Urk. 26/1). Mit diesem Erbteilungsvertrag sowie mit dem Grundbuchauszug vom 28. September 2012 (Urk. 26/4) ist belegt , dass das vom Beschwerdeführer be wohnte Haus in A.___ tats ächlich im Alleineigentum d er Mutter steht, wie dies im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 5, Urk. 5/1 S. 5). Des Weiteren belegt der Erbteilungsvertrag , dass das Mietverhältnis , wie es per 1. Januar 1998 zwischen dem Vater auf der Vermieterseite und dem Beschwer deführer auf der Mieterseite begründet worden war, vorerst zumindest formell mit der Mutter auf der Vermieterseite weitergeführt wurde, wie dies ebenfalls im vorliegenden Verfahren vorgebracht wird (Urk. 1 S. 6, Urk. 5/1 S. 7). Aufgrund verschiedener Anhaltspunkte in den Dossiers der Beschwerdegegnerin stellt sich indessen die Frage, ob der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit unge achtet des formell fortbestehenden Mietvertrags nicht Nutzniesser der Liegen schaft in A.___ geworden ist . Das Gericht wies die Par teien mit der Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 21) auf diese Frage hin, zog vom Beschwerdeführer zu deren Klärung verschiedene Unterlagen bei und nahm die Stellungnahmen der Parteien dazu zu den Akten. Im Folgenden ist diese Frage zu beantworten. 5 .2. 4 Es bestehen Hinweis e darauf, dass schon beim Abschluss des ersten Mietver trags mit dem Beschwerdeführer vom 1. August 1995 der Verkauf des Hauses geplant gewesen war. Denn kurz vorher war im Mai 1995 im Auftrag des Vaters des Beschwerdeführers eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in A.___ erstellt worden (Urk. 41/44), worin auch der Mietwert beziffert war (vgl. Urk. 41/44 S. 9), und ferner war im ersten Mietvertrag mit dem Beschwer deführer vom 1. August 1995 unter „Besondere Vereinbarungen“ der Vermerk angebracht worden „Miete zählt nur bis zum Verkauf des Hauses“ (Urk. 41/16 S. 2). Das Haus wurde in der Folge jedoch nicht an eine Drittperson verkauft, sondern der Vater des Beschwerdeführers vermietete diesem mit dem Mietvertrag vom 15. Januar 1998 das ganze Haus (Urk. 41/68) , und kurz darauf informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2
- März 1998 darüber, dass ihm das Haus zum Kauf angeb oten worden sei (Urk. 41/78), nahm von der Beschwerdegegnerin die Erläuterungen vom 27. März 1998 zu den zu satzleistungsrelevanten Auswirkungen eines Kaufs entgegen (Urk. 41/79) und stellte mit den Eingabe n vom 1. April und vom 13. Dezember 1998 (Urk. 41/83 und Urk. 41/100) eigene Überlegungen zu Kosten und Ertrag eines Hauskaufs an , wobei er seine Absicht, das Haus zu kaufen , nochmals bestätigte (vgl. Urk. 4 1 /100 S. 8) . Nachdem der Vater im September 1999 verstorben war, wurde das Haus zwar in das Eigentum der Mutter übertragen . Der Beschwerdeführer wies indessen in der Korrespondenz, die er ab 2004 mit der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die nachträgliche Ausrichtung von Zusatzleistungen führte, wieder holt darauf hin, dass er das Haus spätestens nach dem Tod der Mutter zu E igentum übernehmen werde. Er sprach in diesem Zusammenhang von einem zukünftigen Vermögens anspruch oder von einer Anwartschaft (Urk. 9/27 S. 2, Urk. 9/29, Urk. 9/31 , Urk. 9/42 , Urk. 9/118 S. 3 ) und erwähnte auch eine Klage zur Feststellung eines Ei gentumsanspruchs (Urk. 9/70 S. 2) , welche jedoch g emäss den Entscheiden des Bezirksgerichts Meilen und des Obergerichts aus den Jahren 1995 und 1996 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht materiell behandelt wurde (vgl. Urk. 26/5 und Urk. 26/6 sowie Urk. 34/1 und Urk. 34/2). Immer wieder aber befasste sich d er Beschwerdeführer in seinen Zuschriften an die Beschwerde gegnerin mit den Vor- und Nachteilen der verschiedenen rechtlichen Varianten, die für seine Nutzung d er Liegenschaft in Betracht fall en. Im Besonderen fragte er nach den Auswirkungen einer Eigentumsübertragung vor dem Tod der Mut ter im Vergleich zu einer solchen nach dem Erbgang und stellte des Weiteren zum einen die Frage, ob und wie die Nutzung der Liegenschaft im Erbfall der Mutter zum Ausgleich zu bringen sei, und zum andern die Frage, wie diese Nut zung bei der Bemessung der Zusatzleistungen berücksichtigt werde (Urk. 9/27 S. 2 f., Urk. 9/29 S. 2, Urk. 9/31, Urk. 9/32 S. 2, Urk. 9/42, Urk. 9/70 S. 2 und S. 3 , Urk. 9/118 S. 2 f. ; vgl. auch die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2005, Urk. 9/140 S. 1 ). Aufgrund d iese r Gegebenheiten muss ab dem Abschluss des Mietvertrags über das ganze Haus vom 15. Januar 1998 fest ge stand en sein , dass der Beschwerde führer dieses Haus dereinst zu Eigentum übernehmen werde . Die Wohn- und Nutzungsverhältnisse ab Januar 1998 sind demnach unter dem Aspekt dieser künftigen Realisierung des Eigentumsantritts zu betrachten und zu würdigen. 5 .2.5 Während f ür die Dauer der ersten beiden Mietverträge vom 1. August 1995 und vom 1. Januar 1996 betreffend die beiden Zimmer im Haus in A.___ (Urk. 41/16 und Urk. 41/34e) in einer Aufstellung des Beschwerdeführers n och Mietzinszahlungen dokumentiert sind (vgl. Urk. 41/20 und Urk. 41/41a ), fehlen derartige U nterlagen für die Zeit ab 1998. Der Beschwerdeführer behauptete den n auch an keiner Stelle, den gesamten vereinbarten Mietzins in der Höhe von rund Fr. 4‘000.-- zu bezahlen, sondern wies immer wieder darauf hin, dazu nicht in der Lage zu sein, und nahm dementsprechend an, so zuletzt auch im vorliegenden Verfahren, derjenige Teil des Mietzinses, den er nicht zah l en könne, werde ihm an seinen künftigen Erbteil angerechnet (vgl. Urk. 41/66 , U rk. 9/27 S. 2 f., Urk. 9/132 S. 4, Urk. 1 S. 7, Urk. 5/1 S. 7). Darüber hinaus liess er im vorliegenden Verfahren vorbringen, er bezahle der Mutter überhaupt nur sporadisch Mietzins und lasse sich diese Zahlun gen nicht quittieren (Urk. 1 S. 7) . Damit ist nicht erwiesen und sogar unwahrscheinlich, dass der Beschwer deführer ab Januar 1998 noch Mietzinsz ahlungen an die Mutter tätigte . Die Darstellung, der Beschwerdeführer habe sich - für die ohnehin lediglich spora dischen Zahlungen - keine Quittungen ausstellen lassen, weil er die Mutter in ihrem fortgeschrittenen Alter nicht belasten wollte (vgl. Urk. 1 S. 7), ist nicht glaubhaft, da die Mutter ungeachtet ihres Alters eigene Mietzinseinnahmen so wohl gegenüber der Steuerbehörde als auch gegenüber der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. ZL.2003.00009 in Sachen der Mutter) belegen können muss. A u ch der Umstand, dass die Mutter den Eigenmietwert der Liegenschaft in A.___ versteuert (vgl. für die Jahre 2003 bis 2010 die Angaben de r Steuer behörde in Urk. 9/51, Urk. 9/122, Urk. 9/123 und U rk. 9/135 ; zu den Verhältnissen zu Lebzeit en des Vaters vgl. Urk. 19/3 S. 5 ) , spricht für fehlende Mietzinszahlungen des Beschwerdeführers bezie hungsweise für fehlende Mietzinseinnahmen der Mutter. Denn steuerrecht lich kann der Eigentümer , der seine Liegenschaft nicht selbst bewohnt, dann den noch steuerpflichtig für den Eigenmietwert sein , wenn er seine Liegenschaft ei ne r Dritt person zur unentgeltlichen Nutzung überlässt (vgl. Richner et al. , Kommentar zum harmonis ierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, N 5 9 zu § 21 StG ). Die fehlenden Mietzinszahlungen sind ein Indiz dafür, dass die Rechtsstellung, die dem Beschwerdeführer bis zur geplanten Eigentumsübernahme eingeräumt wurde, in vielen Belangen einer Nutzniessung gleichkommt. Der Beschwerde führer legte denn auch den Entwurf zu einem „Vertrag über Nutzniessung gem. Art. 745 ZGB “ vor, der sich auf das Einfamilienhaus in A.___ be zieht und von ihm am 9. Oktober 1998 unterschrieben worden ist (Urk. 26/3). Zwar fehlt die Unterschrift des Eigentümers und es kam in der Folge auch keine Eintragung ins Grundbuch zustande, wie der aktuelle Grundbuchauszug vom 28. September 2012 zeigt (Urk. 26/4). Die Rechtsprechung zum Zusatzleis tungsrecht geht indessen auch dort von einer Nutzniessung an einem Grund stück aus, wo diese nicht als dingliches Recht im Grundbuch eingetragen ist ( Art. 746 Abs. 1 ZGB), sondern lediglich ein obligatorisches Recht darstellt (Ur teil des Bun desgerichts 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009, E. 5.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003, E. 5.2.3 und E. 5.2.4). Die Äusserungen des Beschwerdeführers persönlich lassen das Bestehen eines derartige n obligatorischen Rechts als naheliegend erscheinen. So schrieb er der Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2004, dass er „unter klarer Selbstnutzung ein Haus“ bewohne und dass der Vertrag „auf Basis von Nutzn iessung“ laute (Urk. 9/27 S. 1), und in einer Stellungnahme, die er der Beschwerdegegnerin im Juli 2005 zukommen liess, wiederholte er, dass ein Vertrag vorliege, welcher sich an Art. 745 ZGB orientiere , und dass er über die nötige Vollmacht zur Verwaltung des Hauses verfüge (Urk. 9/42) . In Übereinstimmung damit macht er im vorliegenden Verfahren erneut geltend, der Nutzniessungsvertrag habe zwar keine Gültigkeit, besage aber, dass er zur Sorgfalt verpflichtet sei und das Ver tretungsrecht habe (Urk. 47/2 S. 2 und S. 3). Des Weiteren brachte der Be schwerdeführer sinngemäss vor, er habe für den Unterhalt des Hauses aufzu kommen. Im E-Mail vom 13. Oktober 2010 schrieb er nämlich, die Mittel für Unterhalt und Nebenkosten seien von der Höhe der ihm gewährten Zusatzleis tungen abhängig (Urk. 9/110 S. 1), und in der Einsprache vom
- Juli 2011 wies er darauf hin, dass ihm die Mittel für die Sanierung der Heizung fehlten (Urk. 9/118 S. 2 f.). In den Notizen der Beschwerdegegnerin über persönliche Vor sprache n des Beschwerdeführers bei ihr vom Juli 2005 sind ferner Handwer ker arbeiten erwähnt, die der Beschwerdeführer im Haus selber ausgeführt habe (Urk. 9/140 S. 1), und in der Beschwerdeschrift vom 19. März 2012 ist gar von Umbauarbeiten im Haus die Rede (Urk. 5/1 S. 4). Gerade diese letzten Umstände weisen auf ein Recht des Beschwerdeführers hin, das nicht nur weiter geht als die Miete, sondern auch als das Wohnrecht nach Art. 776 ff. ZGB (vgl. Michel Mooser in: BSK ZGB, N 16 zu Art. 776 ZGB). Schliesslich ist ein obligatorisches, der Nutzniessung nahestehendes Recht an der besagten Liegenschaft auch angesichts der erbrechtliche n Situation nach dem Tod des Vaters plausibel. Denn aus dem Testament und dem Erbteilungs vertrag (Urk. 9/54 und Urk. 26/1) ist zwar ersichtlich , dass dem Beschwerde führer, wie er mehrmals dartat (vgl. Urk. 9/140 S. 2, Urk. 47/2 S. 5) , aus dem Nachlass nichts zugeteilt wurde . D ies ist bei der Zuweisung des gesamten Vor schlags an den überlebenden Ehegatten in Bezug auf gemeinsame Nachkommen an sich zulässig, da der Pflichtteilsschutz nach Art. 216 Abs. 2 ZGB nur nicht gemeinsame Nachkommen betrifft. Angesichts der v orliegende n Konstellation, wo überhaupt kein Eigengut als zum Nachlass des Vaters gehörend deklariert wurde (vgl. Urk. 26/1 S. 2) und damit kein Pflichtt eilsanspruch der Söhne be stand, leuchtet jedoch ein, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Erbfall der Mutter die Nutzniessung an der einen, von der Mutter nicht be wohnten Liegenschaft bereits vorher überlassen wurde. Dass dies tatsächlich so praktiziert wurde, ergibt sich schon aus einem Schreiben, das der Beschwerde führer am 24. Oktober 2000 an die Beschwerdegegnerin gerichtet hatte (Urk. 41/121). Er hatte damals vorgetragen, das Erbe „ ausgeschlagen “ zu haben und dafür das Haus bewohnt zu haben, womit er sagen könne, „nichts haben zu müssen, weil bereits genossen“. Aufgrund dieser Aussage ist im Übrigen vor stellbar, dass die Deklaration sämtlicher Vermögenswerte als Errungenschaft im Erbteilungsvertrag nicht den wirklichen rechtlichen Verhältnissen entspricht. 5 .2.6 Damit ist überwiegend wahrscheinlich im Sinne des erforderlichen Beweisgra des , dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft in A.___ ab 1998 in einer Weise nutzte, die der Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB nahekam, auch wenn er in Abweichung von der Regelung in Art. 765 Abs. 1 ZGB nicht für die Hypo thekarzinsen aufzukommen hatte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Einsprache vom
- Juli 2011 dartat, er habe vor allem deshalb einen Mietvertrag vorgelegt, weil die Beschwerdegegne rin dies als Voraussetzung für einen Zusatzleistungsanspruch so verlangt habe (Urk. 9/118 S. 2). Für die Frage nach dem Wert des nutzniessungsähnlichen Rechts ist allerdings entsprechend den zutreffenden Überlegungen d es Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/42) nicht entscheidend, ob formell ein Mietvertrag bestanden hatte. Denn bei der Bemessung des Wertes einer Nutzniessung wie auch eines Wohnrechts ist eine Kapitalisierung anhand des Mietwertes vorzunehmen (vgl. BGE 122 V 394 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts P 49/05 vom
- Juni 2006, E. 4.1). Daher steht nicht im Widerspruch zur Nutzniessung, wenn bis zum Erbfall der Mutter formell betrachtet Schulden aus einem Mietvertrag ste hen gelassen werden, wie der Beschwerdeführer dies für seinen Fall dartat. Im Widerspruch zum nutzniessungsähnlichen obligatorischen Recht, wie es vorlie gendenfalls wahrscheinlich ist, aber auch im Widerspruch zu einem Miet vertrag über das ganze Haus - das gemäss dem Grundstücksbeschrieb vom 30. Juni 2011 (Urk. 9/120) nach wie vor als Einfamilienhaus und nicht als Mehrfa milienhaus mit drei separaten Wohnun gen eingetragen ist , wobei es schon bei der Schätzung im Jahr 1997 über ein separates Studio mit Küche und Du sche/WC verfügt hatte (vgl. Urk. 41/44 S. 7) - stünde hingegen, wenn die Ein nahmen aus der Vermietung von Räumlichkeiten im Haus nicht dem Beschwer deführer, sondern seiner Mutter zugekommen wären. Die Sachverhaltsdarstel lung des Beschwerdeführers, mit den Mietzinsen aus der Vermietung eines Teils des Hauses an Dritte seine eigenen Mietzinsschulden gegenüber der Mutter zu reduzieren (vgl. Urk. 47/2 S. 3 und S. 4), ist jedoch nicht überzeugend ange sichts dessen, dass nach dem bereits Gesagten (E. 2.4.5) keine Zahlungen an die Mutter nachgewiesen sind. Erst recht nicht zutreffend ist die Darstellung im vorliegenden Verfahren, der Beschwerdeführer habe gar keine näheren Kennt n isse von den Mietverträgen, die unmittelbar zwischen der Mutter und den Hausbewohnern abgeschlossen worden seien, und wisse nicht, ob und wie viel Mietzins aus diesen Verträgen b ezahlt werde (Urk. 1 S. 9, Urk. 5/1 S. 6; vgl. auch Urk. 9/131 S. 2). Denn gemäss den vorstehenden Ausführungen waren dem Beschwerdeführer die Mietverträge (vgl. Urk. 40/3 und Urk. 40/4) mit den Drittbewohnern des Hauses in A.___ nachgewiesener massen sehr wohl bekannt, da er sie gemäss den vorstehenden Ausführungen auf der Vermieterseite selbst unterzeichnet und auch die Mietzinsen eingezogen hatte (vgl. E. 4 .5). 5 .3 5 .3.1 Ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer am von ihm bewohnten Haus zumin dest seit Januar 1998 ein nutzniessungsähnliches obligatorisches Recht hat, dass ihm das Recht zur Vermietung der Räumlichkeiten des Hauses und der Anspruch auf die Erträge daraus zustehen und dass er zumindest im vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitraum ab Januar 2007 auch tatsächlich Räume vermietet hat, so sind unter Berücksichtigung dieser Sach- und Rechtslage die Zusatzleistungen festzulegen. 5 .3.2 Auf der Einnahmenseite ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorstehen den rechtlichen Erwägu n gen (E. 5 .2.2) zum einen der anteilsmässige Eigenmiet wert für den effektiv selbstgenutzten Teil des Hauses anzurechnen . Von einer solchen Anrechnung wäre nur dann abzusehen, wenn die Wohnmöglichkeit unter dem Titel der Verwandtenunterstützung stünde ( Art. 11 Abs. 3 lit . a ELG, alt Art . 3c Abs. 2 lit . a ELG) oder es sich dabei um eine Leistung mit ausgespro chenem Fürsorgecharakter handel te ( Art. 11 Abs. 3 lit . c ELG, alt Art . 3c Abs. 2 lit . c ELG). Davon kann jedoch infolge der Qualifikation als Erbteil beziehungs weise Erbvo rbezug nicht ausgegangen werden. Es verhält sich hier anders als während der Geltung der Mietverträge über lediglich zwei Zimmer des Hauses, als der Beschwerdeführe r im S chreiben an die Besch werdegegnerin vom 1
- März 1997 noch explizit davon gesprochen hatte, die Mietkosten seien ihm im Hi n blick auf die Zusprechung von Zusatzleistungen bevorschusst worden (Urk. 41/41). Zum andern sind dem Beschwerdeführer die effektiven Miet - zinseinnahmen aus der Vermietung v on Räumen an weitere Personen anzurech nen. Ü ber diese geben die vorhandenen Unterlagen indessen nicht abschliessend Aufschluss . In s besondere sind in der EDV-Information der Beschwerdegegnerin über die beiden weiteren Hausbewohner noch andere Personen mit der gleichen Adresse aufgeführt (vgl. Urk. 9/121; angeheftete, verdeckte Seite) , ohne dass der gesamte Gehalt dieser Information jedoch für Aussenstehende erkennbar ist. Auf der Ausgabenseite muss in Abweichung vom Vorgehen der Beschwerdegeg nerin der gesamte Eigenmietwert berücksichtigt werden (vgl. Jöhl , a.a.O., S. 1703 Rz 98 und Rz 100 ) , allerdings einschliesslich der zugelassenen Neben - kos tenpauschale ( Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 ELV) nur bis zum zulässigen Maxi malbetrag ( Art. 16a Abs. 3 ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG be ziehungsweise alt Art . 3b Abs. 1 lit . c und alt Art . 5 Abs. 1 lit . b ELG ) . Zu diesem Abzug hinzu treten gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit . b EL G beziehungsweise al t Art . 3b Abs. 3 lit . b ELG die Gebäudeunterhaltskosten bis zur Höhe des Brutto ertrags der Liegenschaft, wobei hier nach Art. 16 Abs. 1 ELV nicht die effekti ven Kosten, sondern der Pauschalbetrag massgebend ist, der für die direkte Steuer im Wohnsitzkanton anwendbar ist. Hypothekarzinsen (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG, alt Art . 3b Abs. 3 lit . b ELG) sind demgegenüber nicht abzuziehen, da diese im Rahmen des vorliegenden Rechtsverhältnisses anders als bei der dingli chen Nutzniessung nach Art. 745 ff. ZGB nicht vom Beschwer deführer, sondern von der Mutter getragen werden. 5 .4 5 .4.1 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer im zur Diskussion stehenden Zeitraum ab Januar 2007 tatsäch lich Zusatzleistungen zu Unrecht erhalten hat. Da nach dem Gesagten die Höhe der Mietzinseinnahmen noch offen ist, steht der genaue Betrag noch nicht fest . 5 .4.2 Hingegen ist klar, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die eingeno mmenen Mietzinsen seine Meldepflicht im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV verletzt hat. Die Überlegungen, die bereits zur Bejahung der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemacht worden sind ( E. 4 .4 und E. 4 .5) , gelten hier sinn gemäss. Im Besonderen betrifft d ies den Umstand, dass auch im Rahmen der Meldepflicht nicht nur tatsächlich erhebliche, sondern bereits potentiell erhebli che Umstände mitgeteilt werden müssen. Des Weiteren musste dem Beschwer deführer diese potentielle Erheblichkeit bewusst sein, was seine zahlreichen Überlegungen zu r Frage zeigen , wie die Nutzung bei der Bemessung der Zu satzleistungen berücksichtigt werden könnte (vgl. E. 5 .2.4). Sodann vermag sich der Be schwerdeführer von seiner Meldepflicht nicht mit dem Argument zu be freien, die Beschwerdegegnerin hätte auch ohne sein Dazutun von den Mietern seiner Wohnliegenschaft Kenntnis erhalten können. Denn wie ebenfalls schon anlässlich der Beurteilung der Mitwirkungspflichtverletzung ausgeführt, konnte von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt werden, in den Daten, die sie in ei nem anderen Zusammenhang beschafft hatte, nach den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers zu forschen. Eine Rückforderung der zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen ist daher begründet. Es k ann ferner nicht gesagt werden, die Rückforderung, welche die Beschwerde gegnerin mit der Verfügung vom 20. J uli 2011 festgelegt hatte (Urk. 9/162 und Urk. 9/163), sei verwirkt, denn die einjährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG konnte frühestens mit der tatsächlichen Kenntnisnahme der Beschwerde gegnerin von den weiteren Bewohnern zu laufen beginnen, also Mitte Juli 2011 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.5) , und war somit mit dem Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2011 ohne Weiteres gewahrt. Mit dieser Verfügung ist zudem auch die fünfjährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG eingehalten. 5 .4.3 Der Beschwerdegegnerin bleibt jedoch noch, die Angaben des Beschwerdefüh rers zu den Mietzinsen zu beschaffen, die er ab Januar 2007 eingenommen hat, und seinen Anspruch auf Zusatzleistungen im strittigen Zeitraum von Januar 2007 bis Februar 2011 im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu zu berech nen. Zu diesem Zweck ist der angefochten e Einspracheentscheid vom 16. Feb ruar 2012 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Bis zum Betrag von Fr. 48‘086.-- bleibt die Verwirkungsfrist eingehalten, dies aufgrund der Rechtsprechung, wonach im Falle einer Rückweisung die gericht lich aufgehobene Verfügung die Verwirkungsfrist im Umfang der ursprünglich verfügten Rückerstattung wahrt (Urteil des Bundesgerichts C 19/03 vom 17. De zember 2003, E. 3.2.2). Sollte die neu berechnete Rückforderung den Betrag von Fr. 48‘086.-- übersteigen, so hätte die Beschwerdegegnerin die Verwirkungs frage für den Mehrbetrag gesondert zu prüfen. 6 . 6 .1 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer entsprechend seinen Anträgen (Urk. 1 S. 2, Urk. 5/1 S. 2) Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf die unentgeltliche Rechts vertretung im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2012 mit der Begründung, die Vertretung sei nicht sachlich geboten gewesen (Urk. 2 S. 3), und im Ein spracheentscheid vom 16. Februar 2012 mit der Begründung der fehlenden Aussicht auf Erfolg (Urk. 5/2 S. 2). 6 .2 Im Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person n ach Art. 37 Abs. 4 ATSG dort, wo die Ver hältnisse es erfordern, ein unentgelt licher Rechtsbeistand bewilligt. Die Vor aussetzungen, unter denen unter der Herrschaft von Art. 3 7 Abs. 4 ATSG im Verwaltungsver fahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist, entsprechen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung denen, die bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG aus der Bundesver fassung abgeleitet worden waren. Sie umfassen die Bedürftigkeit der Partei, die fehlende Aus sichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit der Rechtsver beiständung im konkreten Fall (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b). An die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren war sc hon vor dem Inkrafttreten des ATSG praxisge mäss ein strengerer Massstab anzulegen als im Gerichtsverfahren, und diese Praxis hat Eingang in den Wortlaut der entsprechen den Vorschriften des ATSG gefunden, wonach die anwaltliche Verbeiständung im Gerichtsverfahren nur gerechtfertigt (vgl. Art. 61 lit . f Satz 2 ATSG) , im Ver waltungsverfahren hinge gen erforderlich sein muss (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG) ( vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010, E. 4.1). Bei der Erforderlichkeit im Sinne des Kriteriums nach Art. 37 Abs. 4 ATSG sind nach höchstrichterlicher Recht sprechung die U mstände des Einzelfalls, die Ei genheiten der anwendbaren Ver fahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu be rücksichtigen, wobei neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht fallen (BGE 125 V 32 E . 4b). 6 .3 Das Sozialversicherungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 21) für die beiden vereinigten Verfahren die unentgelt liche Rechtsvertretung bewilligt und damit den Prozess nicht als aussichtslos im Sinne der Praxis des Bundesgerichts erachtet. Die beiden Einspracheverfahren sind daher ebenfalls nicht al s aussichtslos zu beurteilen. Hingegen hat es in bei den Einspracheverfahren an der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im Sinne des Kriteriums nach Art. 37 Abs. 4 ATSG gefehlt. Was die leistungseinstellende Verfügung vom 2
- Juni 2011 (Urk. 9/161) be trifft, so erhob der Beschwerdeführer dagegen eigenständig die Einsprache vom
- Juli 2011 (Urk. 9/118), und die Rech t svertreterin hielt es vorerst nicht für notwendig, die Einsprache zu ergänzen, obwohl sie am 1
- Juli 2011 bei der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht verlangt, die Akten am 2
- Juli 2011 erhal ten und sie am 1
- August 2011 wieder retourniert hatte (vgl. Urk. 9/126-128). Erst i n der Eingabe, welche die Rechtsvertreterin auf die Nachfrage der Be schwerdegegnerin hin am 2
- Januar 2012 tätigte , folgte sie dem Beschwer de führer darin, dass er keine weiteren Angaben zu machen und keine weiteren Unterlagen einzureichen habe (Urk. 9/132). Diesen Standpunkt hatte der Be schwerdeführer indessen ohne anwaltliche Hilfe bereits vor getragen . Und das Vorbringen, der Beschwerdeführer wisse nichts über die Mietzinszahlungen der Mitbewohner (v gl. Urk. 9/132 S. 4), widerspricht offensichtlich den Tatsachen, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht hätte darlegen müssen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die anwaltliche Vertretung sei dem Beschwerdeführer darin dienlich gewesen, seiner Mitwir kungspflicht nachzukommen und zur Klärung seiner Ansprüche ab März 2011 beizutragen , wie die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben an die Rechtsver treterin vom
- Februar 2012 zu Recht dartat (vgl. Urk. 9/136 S. 2). Daher hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren gegen die leistungseinstellende Verfügung vom 2
- Juni 2011. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Einsprache gegen die Rückforderungsverfü gung vom 2
- Juli 2011 (Urk. 9/162 und Urk. 9/163). Denn der Kerngehalt der Einspracheschrift vom 1
- September 2011 (Urk. 9/131) ist wiederum die Aus sage, der Beschwerdeführer habe nie Zahlungen von Mitbewohnern erhalten (vgl. Urk. 9/131 S. 2). Der Beschwerdeführer hat daher auch in diesem zweiten Einspracheverfahren kei ne n Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung. 7 . Zusammengefasst sind die Beschwerden gegen die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom
- und vom 1
- Februar 2012 in Bezug auf die unent geltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren abzuweisen. Im Übrigen sind die Beschwerden in dem Sinne gutzuheissen, dass diese Einspracheentscheide auf zuheben sind und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist . Soweit der Beschwerdeführer hingegen zusätzlich die Berechnung der Zusatzleis tungen in den Jahren 1997-2004 be anstandet (Urk. 19/1 S. 1, Urk. 19/2 S. 9, Urk. 47/2 S. 3) , kann darauf nicht eingetreten werden, weil diese Berechnung nicht Gegenstand der angefochtenen Einspracheentscheide ist. 8 . 8 .1 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 8 .2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführer s hat gemäss der einge reichten Aufstellung (Urk. 58 und Urk. 59 ) zeitliche Aufwendungen von 3‘290 Minuten beziehungsweise 54,83 Stunden getätigt. Ungeachtet der um fangreichen Akten, der Tragweite der Streitsache, der nicht einfachen Instruk tion und der vom Gericht verlangten, zu beschaffenden Beweismittel ist dieser Z eitaufwand im Hinblick auf die dargelegten Kriterien als unange messen hoch zu beurteilen. So muss die Rechtsvertreterin bereits im Rahmen des - nicht zu entschädigen den - Einspracheverfahrens Kenntnis derjenigen Akten erhalten haben (vgl. Urk. 9/126-128), die ihr bei der Verfassung der Beschwerdeschriften vorlagen, und die Ausführungen in den Beschwerdeschriften entsprechen inhaltlich teil weise denen in der Einspracheschrift vom 1
- September 2011 ( Urk. 9/131) und in der Stellungnahme vom 2
- Januar 2012 ( Urk. 9/132). Hinzu kommt, dass die of fensichtlich tatsachenwidrigen Ausführungen, wonach dem Beschwerdeführer nichts Näheres über die Mietverhältnisse der Mitbewohner bekannt sei ( Urk. 1 S. 9, Urk. 5/1 S. 6) , nicht entschädigt werden können. Vom geltend gemachten Aufwand von 1‘520 Minuten beziehungsweise 25,33 Stunden für Aktenstudium und Arbeiten an den Beschwerdeschriften im Zeitraum zwischen dem
- und dem 1
- März 2012 (60 + 110 + 120 + 140 + 280 + 50 + 240 + 20 + 10 + 240 + 230 + 15 + 5 Minuten) sind daher ermessensweise nur knapp die Hälfte, näm lich 10 Stunden, zu entschädigen. Des Weiteren ist auch der zu entschädigende Zeitaufwand von 595 Minuten beziehungsweise 9,9 Stunden zu reduzieren , der im Zeitraum vom 2
- bis zum 3
- April 2013 für die Verfassung der Stellung nahme vom 3
- April 2013 (Urk. 46) geltend gemacht wird. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Aufwand hier geringer ausgefallen wäre, wenn die von der Beschwerdegegnerin beigebrachten Mietverträge vom Beschwerde führer selber offengelegt worden wären. Deshalb erscheint eine Entschädigung von lediglich 5 Stunden als gerechtfertigt. 8.3 So mit sind anstelle der geltend gemachten 54,83 Stunden nur 34,6 Stunden (54,83 abzüglich 15,33 und abzüglich 4,9 Stunden) zu entschädigen. Die übri gen Aufwendungen von Fr. 41.90 für Telefonate, Fr. 41.-- für Kopien und Fr. 137.85 für Porti /Fax erscheinen als angemessen. In Anwendung des ge richtsübliche n Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die der unent geltlichen Rechtsvertreter in des Beschwerdeführer s auszurichten i st, auf Fr. 7‘712.-- ([34,6 x Fr. 200.-- = Fr. 6‘920.--] + Fr. 41.90 + Fr. 41.-- + Fr. 137.85 = Fr. 7‘140.75 + 8 % Mehrwertsteuer = Fr. 7‘712.--) . 8.4 Die Rückweisung im Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheents cheid vom
- Februar 2012 betreffend die Einstellung der künftigen Leistungen kommt nur in Bezug auf den formellen Aspekt der gehörigen Ankündigung einem Obsiegen gleich. In Bezug auf den materiellen Aspekt der Mitwirkungspflichtverletzung unterliegt der Beschwerdeführer hingegen. Auch bei der Rückweisung im Be schwerdeverfahren gegen den Einsprac heentscheid vom 1
- Februar 2012 kann nicht von einem Obsiegen gesprochen werden. Denn aufgrund der Ausführun gen steht fest, dass ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin be steht und nur dessen g enaue Höhe noch nicht feststeht, was mit der Melde pflichtverletzung des Beschwerdeführers zusammenhängt. Es rechtfertigt sich daher , dem Beschwerdeführer beziehungsweise seine r unent geltlichen Rechtsvertreter in ermessensweise einen Viertel der Gesamtentschädi gung , also gerundet Fr. 1‘900.-- , als Prozessentsc hädigung zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtsvertreter in im weitergehenden Umfang von Fr. 5‘812.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerden gegen die angefochtenen Einsprac heentscheide vom
- und vom 16 . Februar 2012 werden in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Ein spracheverfahren abgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gut ge heissen, dass diese Einspracheentscheide aufge hoben werden und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker , Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker, Zürich, mit Fr. 5‘812.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 58 und Urk. 59 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel SP/KB/JMversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00030 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
23. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker Widmer Müller Gibor Rechtsanwälte Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1957,
früher wohnhaft gewesen im Kanton Y.___ , bezog im Jahr 1995 über die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA St. Gallen) Taggelder der Invalidenversicherung (vgl. die Verfügungen der SVA St. Gallen in Urk. 9/3). Mit Mietvertrag vom 1. August 2005 vermietete ihm sein Vater Z.___ zwei Zimmer in seinem Haus in A.___ (Urk. 41/16). X.___ meldete sich darauf hin im November 1995 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), an ( Urk. 41/6 und Urk. 41/123/0 ).
In der Folge gewährte die SVA St. Gallen X.___ mit den Verfügungen vom 8. August 1996 rückwirkend ab dem
1. Januar 1994 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, einschliesslich Zusatzrente für die Ehefrau und für die beiden Kinder, geboren 1985 und 1987
(vgl. die Verfügungen der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 8. August 1996, Urk. 9/5 und Urk. 9/6 sowie die Mitteilung des Beschl usses vom 2. Oktober 1998, Urk. 9/9 ). Die Ehefrau und die Kinder von X.___ waren im Kanton Y.___ wohnhaft geblieben, und die Ehe von X.___ wurde im Dezember 1996 geschieden (vgl. das Scheidungsurteil in Urk. 9/21).
Nach etlicher Korrespondenz mit X.___ zu dessen finanziellen Verhältnis sen (vgl. Urk. 41/ 6a- 40 ) sprach das AZL ihm mit Verfügung vom 7. März 1997 für die Zeit ab Dezember 1995 Zusatzleistungen zu und berechnete die Leistun gen mit den Verfügungen vom 2. und vom 18. April 1997 in teilweiser Wieder erwägung der ursprünglichen Verfügung neu (Urk. 41/123/2a und Urk. 41/123/4 -5 ). Dem gegenüber verneinte die SVA St. Gallen mit den Verfü gungen vom 1. Mai 1997 den Zusatzleistungsanspruch von X.___ für die Zeit da vor (J anuar 1994 bis April 1995; Urk. 4 1 /51+52).
X.___ hatte gegen die Verfügungen des AZL vom 7. März sowie vom 2. und vom 18. April 200 7 Ein sprache erhoben (vgl. Urk. 41/41, Urk. 41/41a und Urk. 41/48) und zog diese am 11. Dezember 1997 wieder zurück (Urk. 41/60), nachdem das AZL mit Verfü gung vom 26. November 1997 nochmals eine Neuber echnung vorgenom men hatte (Urk. 41/123/6 mit den Erläuterungen vom 19. November 1997, Urk. 41/56 ; vgl. auch die Aktennotizen des AZL in Urk. 9/139 ). 1. 2
Nachdem die Vertragsparteien Z.___ und X.___ den Mietzins für die zwei Zimmer im Haus in A.___ mit neuem Vertrag vom 1. Januar 1996 auf diesen Zeitpunkt hin von Fr. 1‘020.-- brutto auf Fr. 1‘135.-- brutto erhöht hat ten (Urk. 41/34 e), schlossen die Parteien am 15. Januar 1998 abermals einen Mietvertrag für die betreffende Liegenschaft, nunmehr ohne Einschränkung des Mietobjekts auf einzelne Zimmer, und setzten den Mietzins auf Fr. 3‘668.-- brutto fest (Urk. 41/68).
Ab Ende Oktober 1998 sistierte die SVA Zürich die Rentenleistungen von X.___ , da dieser im Revisionsverfahren nicht kooperiert habe (Mitteilung des Beschlusses vom 2. Oktober 1998, Urk . 9/9). Das AZL stellte daraufhin die Zu satzleistungen ebenfalls ein (Entscheid v om 24. Februar 1999, Urk. 9/143 ;
Schreiben an X.___ vom 7. April 1999, Urk. 41/108 ; Erläuterungen zum Fallabschluss vom 6. Juli 1999, Urk . 41/120 ; vgl . auch die Entscheide vom 1. und vom 15. Juni 1999, Urk. 9/144 und Urk. 9/145 ). Zuvor hatte das Amt mit X.___ weitere Korrespondenz über die Zusatzleistungsentscheide des Jahres 1998 (Urk. 41/123/9-13 , Urk. 9/141 ) geführt (Urk. 41/69-105 ; vgl. auch die Aktennotizen des AZL in Urk. 9/139 ), und die Entscheide waren schliesslich mit Beschluss des Bezirksrates vom 25. M ärz 1999 bestätigt worden (Urk. 41/106).
Mit Verfügung vom 18. April 2001 wies die SVA Zürich e in neues Leistungsbe gehren
von X.___ mit der abermaligen Begründung der fehlenden Kooperation ab . Die se Verfügung wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 2. Juni 2004 aufgehoben, und die
Sache wurde zur neuen Entscheidung an die SVA Zürich zurückgewiesen (Urk. 9/28; Prozess Nr. IV.2001.00509). In der Folge richtete die SVA Zürich X.___ für die Zeit ab dem 1. November 1998 die damals sistierte ganze Rente der Invaliden versicherung rückwirkend wieder aus ( Verfügungen vom 7. Juli 2005, Urk. 9/10-12).
Das AZL traf daraufhin Abklärungen zu den finanziellen Verhältnis sen von X.___ (vgl. Urk. 9/24-71 sowie die Aktennotizen in Urk. 9/72 und in Urk. 9/140 S. 1-3), unter anderem auch zum Erbfall infolge des Tod es des Vaters im September 1999 (vgl. Urk. 9/ 51-54 ) , gewährte ihm an sc hliessend mit Verfügung vom 21. November 2005 wieder Zusatzleistun gen ab Januar 2006 (Urk. 9/147) und zahlte ihm schliesslich mit Verfügung vom 20 . Juni 2006 für den Zeitraum von März 1999 bis Januar 2005 weitere Zusatz lei stungen im Gesamtbetrag von Fr. 80‘ 995.-- nach (Urk. 9/148 a). 1.3
Im Dezember 2006 leitete das AZL eine periodische Überprüfung der wirtschaftli chen Verhältnisse von X.___ ein (Brief des AZL v om 18. Dezember 2006, Urk. 9/86; Angaben von X.___ vom 6. März 2007, Urk. 9/90; Aktennotizen in Urk. 9/140 S. 4 ) und setzte danach den Zusatz - leistungsanspruch für die Zeit ab Januar 2007 fest (undatierte Verfügung in Urk. 9/149 sowie Verfügung vom 27. März 2007, Urk.
9/151). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 erfolgte die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs ab Januar 2008 (Urk. 9/154), mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 diejenige des Anspru chs ab Januar 2009 (Urk. 9/155) und mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 diejenige des Anspruchs ab Januar 2010 (Urk. 9/157). 1.4
Anlässlich einer Besprechung mit X.___ vom 15. Juni 2010 (vgl. die Akten notiz in Urk. 9/115 und Urk. 9/140 S. 4 ) informierte das AZL ihn m it persönli ch übergebenem
Schreiben dieses Datums
über die erneut anstehende periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und bat ihn, das entsprechende Formular auszufüllen und dieses samt Belegen zu retournieren (Urk. 9/108 ; vgl. auch Urk. 9/109 ). Mit E-Mail vom 13. Oktober 2010 wieder holte das AZL diese Aufforderung, und X.___ antwortete, ebenfalls per E-Mail, noch am gleichen Tag (Urk. 9/110). Das AZL schrieb ihm daraufhin mit E-Mail vom 20. Oktober 2010, dass ein weiterer E-Mail-Kontakt aus Datenschutzgründe n nicht mehr möglich sei, und forderte ihn erneut dazu auf, das vorgese hene Formular einzureichen und diesem verschiedene Dokumente bei zulegen (Urk. 9/111). Gleichzeitig hielt das AZL fest, es w e rde X.___ auf schriftlichem Weg über das weitere Vorgehen informieren, wenn es bis zum 1. November 2010 nicht im Besitz der verlangten Unterlagen sei. X.___ machte mit E-Mail vom 21. Oktober 2010 verschiedene Angaben , lehnte eine briefliche Korrespondenz jedoch ab (Urk. 9/112). Das AZL forderte ihn anschliessend mit Brief vom 8. November 2010 nochmals zur Einreichung der verlangten Unterla gen auf (Urk. 9/113) . Mit eingeschriebenem Brief vom 10. Dezember 2010 wie derholte das AZL diese Aufforderung und verlangte namentlich das „ unter zeichnete und ausgefüllte Formular ‚ Periodische Über prüfung ‘ “ und „ Einzah lungsquittungen für die Anrechnung der Miete“ (Urk. 9/114). Zudem wies das AZL X.___ darauf hin, dass die Auszahlung der Zusatzleistungen bis zum Erhalt der Unterlagen vorübergehend eingestellt w e rde, falls diese Unterlagen bis am 20. Janu ar 2011 nicht eingetroffen seien . Der Brief wurde dem AZL von der Post retourniert.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2010 setzte das AZL den Zusatzleistungsan spruch von X.___
ab Januar 2011 fest (Urk. 9/159), eröffnete X.___ jedoch mit Einschreiben vom 8. Februar 201 1, dass die Zusatzleistungen ohne Erhalt der besagten Unterlagen, die das Amt bis zum 28. Februar 2011 erwarte, vorübergehend eingestellt würden (Urk. 9/116) .
Mit Verfügung v om 27. Juni 2011 entschied das AZL daraufhin im angekündigten Sinn und stellte die Leis tungen mit Wirkung ab dem 1. März 2011 ein. Gleichzeitig machte das Amt X.___ darauf aufmerksam, dass bei einer allfälligen Wiederanmeldung (erst) der Monat dieser Anmeldung für den Bezugsbeginn massgebend sei (Urk . 9/161).
Ausserdem wiederholte das Amt mit E-Mail an X.___ vom
28. Juni 2011, dass eine Kommunikation per E Mail aus Gründen des Daten schut zes nicht erlaubt sei, und ersuchte ihn, die in den nächsten Tagen einge hende Post des AZL abzuholen. X.___ verlangte gleichentags per E-Mail Akten einsicht über seine Rechtsvertreterin Dr . Patricia Jucker (Urk. 9/117) .
Am 1. Juli 2011 holte X.___
die leistungseinstellende Verf ü g ung vom 27. Juni 2011 am Schalter des AZL ab (vgl. die Notiz von X.___ in Urk. 9/117a und die Aktenno t i zen des AZL in Urk. 9/140 S. 5 f. ) ; mit Eingabe vom 2. Juli 2011 erhob er dagegen Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Leistungseinstellung und Weiterausrichtung von Zusatz leistungen (Urk. 9/118). 1.5
Das AZL holte Mitte Juli 2011 die Angaben der Steuerbehörde zu Steuerwert und Eigenmietwert der Liegenschaft in A.___ ein (Urk. 9/122 und Urk. 9/123) und entnahm d en gemeinde internen Daten den Grundstück s beschrieb (Urk. 9/120) und die EDV- Information, dass sich per 1. Januar 2007 und per 8. Februar 2008 je eine weitere Person an der Adresse der genannten Liegenschaft angemeldet hatten (Urk. 9/121). Diese Anmeldungen bewogen das AZL zu einer Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs für die Zeit von Januar 2007 bis Februar 2011 , unter Reduktion des relevanten Mietzinsbetrages auf die Hälfte des Eigenmietwertes ab Januar 2007 beziehungsweise auf einen Drittel des Eigenmietwertes ab März 2008 (vgl. die Fallnotizen in Urk. 9/125). Gestützt darauf forderte das Amt mit Verfügung vom 20. Juli 2011 von X.___
für den Zeitraum von Januar 2007 bis Februar 2011 Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 48‘086.-- zurück , bestehend aus einem Betrag von Fr. 22‘286.-- für zuviel ausgerichtete Ergänzungsleistungen und einem Betrag von Fr. 25‘800.-- für zuviel ausgerichtete Gemeindezuschüsse (Urk. 9/162 und Urk. 9/163). Ausserdem erstattete das AZL Mitteilung an das kantonale Sozial amt wegen Verletzung der Meldepflicht (Urk. 9/130).
X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker (vgl. die Akten notiz des AZL vom 13. Juli 2011, Urk. 9/140 S. 5) , liess gegen die Verfügung vom 20. Juli 2011 mit Eingabe vom 14. September 2011 Einsprache erheben und deren Aufhebung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einsprache verfahren beantragen (Urk. 9/131). Ferner liess er mit Eingabe vom 27. Januar 2012 die Einsprache vom 2. Juli 2011 gegen die leistungseinstellende Verfü gung vom 2 7 . Ju n i 2011 ergänzen (Urk. 9/132 ; vgl. auch die Aktennotiz des AZL über ein Telefongespräch mit der Rechtsvertreterin von X.___ vom 23. Dezember 2011, Urk. 9/140 S. 5 ) und liess je eine Kopie der ersten Seite des Privatkonto-Auszugs für den April 2011 (Urk. 9/133) und des bereits in den Akten vorhanden gewesenen Mietvertrags zwischen ihm und seinem Vater vom 15. Januar 1998 (Urk. 9/134) einreichen. Das AZL antwortete mit Schreiben vom 1. Februar 2012 (Urk . 9/136) und teilte mit, dass die nachgereichten Un terlagen für die Durchführung der periodischen Überprüfung nicht genügten. Insbesondere wies das Amt darauf hin, dass es ein entsprechendes, handschrift lich unterzeichnetes Formular benötige . D es Weiteren konstatierte das Amt, dass keine Mietzinszahlungen für die Liegenschaft in A.___ deklariert würden (vgl. die Aufstellung des kantonalen Steueramtes betreffend die Steuerperiode 2010 zuhanden de r Mutter von X.___ , Urk. 9/135), weshalb es das Vorgehen zur Neuberechnung des Anspr uchs als richtig erachte . Deshalb werde um eine Rückmeldung zu den Mietzinszahlungen ersucht , bevor über die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung befunden werden könne. 1.6
Mit Entscheid
vom 9. Februar 2012 wies das AZL die Einsprache gegen die leis tungseinstellende Verfügung vom 27. Juni 2011 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 = Urk. 9/164). Ferner erfolgte mit Entscheid vom 16. Februar 2012 die Abweisung der Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 20. Juli 2011 ,
und auch hier wurde einer allfäl ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 5/2 = Urk. 9/165). In beiden Fä llen wies das AZL ausserdem
das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren ab. 2 . 2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2012 liess X.___ durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker mit Eingabe vom 14. März 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, ihm seien unter Aufhebung des Entscheids und der Verfügung vom 27. Juni 2011 Zusatzleistungen im bisherigen Umfang sofort und rückwirkend ab dem 1. März 2011 wieder auszurichten und zu 5 % zu ve rzinsen (Urk. 1 S. 2). Ausserdem liess er in prozessualer Hinsicht die un entgeltliche Rechtsverbeiständung durch seine Rech t svertreterin beantragen (Urk. 1 S. 2).
Sodann liess X.___ mit Eingabe vom 19. März 2012 auch gegen den Ein spracheentscheid vom 16. Februar 2012 Beschwerde erheben (Urk. 5/1 ;
Prozess Nr. ZL.2012.00032 ) mit dem Antrag, der Rückerstattungsentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 20. Juli 2011 seien aufzuheben und es sei die Rech t mässigkeit der ursprünglichen Berechnung der Zusatzleistungen fest zustellen (Urk. 5/1 S. 2). Wiederum liess er zudem den prozessualen Antrag auf unentgeltliche
Rechtsverbeist ändung stellen (Urk. 5/1 S. 2). 2.2
Mit Verfügung vom 23. März 2012 wurde der Prozess Nr. ZL.2012.00032 mit dem vorlie genden Prozess Nr. ZL.2012.00030 vereinigt und das AZL wurde zur Beantwortung der Beschwerden aufgefordert (Urk. 6). Dieses reichte mit Eingabe vom 26. April 2012 die Akten ein (Urk. 9/1-166) und beantragte, X.___ sei z ur Einreichung des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Formulars „Periodische Überprüfung“ aufzufordern sowie zur Beibringung von Kontoaus zügen für die Zeit von Januar bis Dezember 2011, von Belegen zu bezahlten Mietzinsauslagen und von Unterlagen, anhand derer festgestellt werden könnte, wer wie
viel Mietzins im Haus in A.___ bezahle (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde X.___ Gelegenheit zur Stellung nahme zu den Akten des AZL gegeben und er wurde zudem zur Vervollständi gung der Belege zu seinem Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung aufgefordert (Urk. 13).
Seine Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Eingabe vom 31. Mai 2012 (Urk. 15) die verlangten Unterlagen zukommen und überliess dem Gericht mit Eingabe vom 10. Juli 2012 (Urk. 18) anstelle einer selbst ver fassten Stellungnahme drei Stellungnahmen von X.___ persönlich (Urk. 19/1-3).
Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 bestellte das Gericht Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin von X.___ . Ferner hielt es fest, dass verschiedene Hinweise im eingereichten Dossier des AZL zur Frage führten, ob X.___ die dingliche oder obligatorische Nutz niessung an der von ihm bewohnten Liegenschaft in A.___ innehabe , und forderte ihn im Hinblick auf die Klärung dieser Frage zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf (Urk. 21). X.___ liess dem Gericht daraufhin mit den Eingaben vom 15. Oktober 2012 (Poststempel; Urk. 25), vom 25. Oktober 2012 (Urk. 27) und vom 20. Dezember 2012 (Urk. 33) verschiedene Dokumente zukommen (Urk. 26/1-6, Urk. 28/1-2 und Urk. 34/1-2). Das Gericht setzte dem AZL anschliessend mit Verfügung vom 8. Januar 2013 Frist zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen von X.___ und zur aufgeworfenen Frage der Nutzniessung an (Urk. 35). Das AZL tätigte hierauf weitere Abklärungen und gelangte dabei in den Besitz von zwei Mietverträgen aus dem Jahr 2006 über die Vermietung von Räumlichkeiten in A.___ , die X.___ auf der Vermieterseite unterzeichne t hatte (Urk. 40/3 und Urk. 40/4). Mit Eingabe vom
4. Februar 2013 nahm das AZL Stellung (Urk. 39) und reichte neben den Unterlagen zu den neu getroffenen Abklärungen (vgl. Urk. 40/1-5) die Akten der früheren Jahre ein (Urk. 41/6-123).
X.___ liess von der Gelegenheit, sich zu äussern (Verfü gung vom 1 2. Februar 2013, Urk. 42), mit Eingabe vom 30. April 2013 Gebrauch machen (Urk. 46) und liess dem Gericht zusätzlich weitere zwei persönlich verfasste Darstellungen zukommen (Urk. 47/2-3). Das AZL nahm mit Eingabe vom 3. Juni 2013 ebenfalls nochmals Stellung (Urk. 51), wovon X.___ am 5. Juni 2013 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 52). Dieser ersuchte mit den Eingaben vom 11. und vom 26. Juni 2013 um vordringliche Fallbehand lung (Urk. 54 und Urk. 53).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
N ach Art. 3 Abs. 1 der ab 1.
Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungs leis tung ( lit . a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ( lit . b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen. Bis Ende 2007 galten identische Ansprüche und Definitionen ( alt Art . 3 Abs. 1 ELG und alt Art . 3a Abs. 1 ELG).
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG ( alt Art . 3b ELG) , die anrechenba ren Einnahmen in Art. 11 ELG ( alt Art . 3c ELG) aufgelistet.
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausgaben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebens bedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG, alt Art . 3b Abs. 1 lit . a ELG und alt Art . 5 Abs. 1 lit . a ELG) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einschliess lich Nebenkosten einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG, alt Art . 3b Abs. 1 lit . b ELG und alt Art . 5b Abs. 1 lit . b ELG). Weitere anerkannte Ausgaben sind - bei allen Personen - die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft ( Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG, alt Art . 3b Abs. 3 lit . b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kran kenpflegeversicherung , welcher der kantonalen Durchschnittsprämie für die ob ligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entspre chen hat ( Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG, altArt . 3b Abs. 3 lit . d ELG).
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG, altArt . 3c Abs. 1 lit . b ELG), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es einen bestimmten Betrag übersteigt ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG, alt Art . 3c Abs. 1 lit . c ELG), die Renten, Pensionen und anderen wie derkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG, alt Art . 3c Abs. 1 lit . d ELG) und die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG, altArt . 3c Abs. 1 lit . g ELG). Nicht als Einnahmen anzurechnen sind demgegen über unter anderem die Verwandtenunterstützungen nach Art. 328 ff. des Zivil gesetzbuches (ZGB; Art. 11 Abs. 3 lit . a ELG, alt Art . 3c Abs. 2 lit . a ELG) sowie öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter ( Art. 11 Abs. 3 lit . c ELG, alt Art . 3c Abs. 2 lit . c ELG).
Was die Wohnkosten ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG, alt Art . 3b Abs. 1 lit . b ELG und alt Art . 5 Abs. 1 lit . b ELG sowie Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG, alt Art . 3b Abs. 3 lit . b ELG) betrifft, so ist nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzge bung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend ( Abs. 1); fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundes steuer massgebend ( Abs. 2). Ferner ist nach Art. 16c Abs. 1 ELV der Mietzins dort, wo Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt wer den, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, auf die einzelnen Personen aufzuteilen (Satz 1). Dabei werden die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat nach Art. 16c Abs. 2 ELV grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. 1.2
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzu halten sind.
Ferner trifft die Versicherten in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwal tung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs leistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Aus künfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver sicherungsleistungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Perso nen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, na mentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen ist (Satz 2). 1.3
Nach Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungs leistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.
Art. 31 Abs. 1 ATSG schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Be zügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh rungsorgan zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezi alnorm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsbe rechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönli chen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftli chen Ver hältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. 1.4
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
Art. 25 ELV sieht jedoch vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimm ten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Ver minderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechen baren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Änderungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprü fung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit . c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit . b-d ELV).
Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückfor derung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV). Im Falle einer periodischen Überprüfung im Sinne Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV erfolgt die Neubemessung auf den Beginn des Monates, in dem die Ände rung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, und auch hier bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbe halten ( Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV). 1.5
Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrecht - mäs sig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Rechtsprechungsgemäss dürfen formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen jedoch nur dann zurück gefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwä gung oder die Voraussetzungen für eine pr ozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind
(vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl age , Zürich 2009, N 3 ff. zu Art. 25 ATSG;
vgl. auch BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinwei sen).
Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1); wird der Rückforderungsanspruch aus einer straf baren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist festsetzt, so ist diese längere Frist massgebend (Satz 2). Bei den Fris ten in Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich nach feststehender Rechtsprechung entgegen deren Bezeichnung nicht um Verjährungs-, sondern um Verwirkungs fristen (vgl. BGE 124 V 380 E. 1 mit Hinweisen). Die einjährige, relative Verwir kungsfrist beginnt dabei in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwal tung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückfor derungsbegründenden Sachverhalt haben konnte, wobei das erstmalige unrich tige Handeln in der Regel nicht fristauslösend ist, sondern erst derjenige Tag massgebend ist, an dem sich die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerk samkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 122 V 270 E. 5 mit Hinweisen). 2. 2.1
In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleis tungsgesetz
[ ZLG ] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV] ) finden nach § 15 ZLG (bis Ende 2007 alt § 15 ZLG) die Vorschriften, die für die jährliche Er gänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG beziehungsweise nach alt Art . 3a ELG gel ten, entsprechende Anwen dung, soweit für die Beihilfe ni chts Abweichendes bestimmt ist.
Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausge richteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit . b).
Was die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen betrifft, so ist nach einem neulich ergangenen höchstrichterlichen Entscheid die Regelung in § 19 ZLG betreffend die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Beihilfen sinngemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 3.2) 2.2
Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.
In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung des Gemeinderates über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich) geregelt.
Nach Art. 4 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich wird fü r die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 der Verord nung erhöht , und der ermittelte Bedarf wird um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt , höchstens um Fr. 2‘100.-- (bis Ende 2009) beziehungsweise um Fr. 3‘300.-- (ab Anfang 2010).
Art. 12 Abs. 1 d e r Verordnung erklärt die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar. Ferner erklärt Art. 12 Abs. 2 der Verordnung in Bezug auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse die bundesrechtlichen Regelungen (ELG und ELV) als sinngemäss anwendbar. 2 . 3
Sowohl auf die Leistungen nach ELG als auch auf die Beihilfen nach ZLG und auf die Gemeindezuschüsse sind die Verfahrensbestimmungen des ATSG an wendbar, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vorgesehen ist ( Art. 1 ELG, §§ 15 und 20a ZLG, letzte Bestimmung in Kraft seit dem 1. Januar 2008; vgl. die regierungsrätliche Weisung vom 5. Juli 2006, Nr. 4331, Amtsblatt 2006 , S. 841 f. ) 2.4
Wo im Folgenden vom Zusatzleistungs anspruch die Rede ist, beziehen s ich die Ausführungen auch auf die Ansprüche auf kantonale Beihilfe und Gemeinde zuschüsse , soweit nichts anderes vermerkt ist. 3 .
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Einstellung der Leis tungen ab dem 1. März 2011, welche die Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2011 verfügt (Urk. 9/161) und mit dem Einspracheentscheid vo m 9. Februar 2012 be stätigt hat (Urk. 2). Zum andern ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 48‘086.-- für zu
viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüsse zu beurteilen, welche die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom
20. Juli 2011 angeordnet (Urk. 9/162 und Urk. 9/163) und mit dem Einspracheentscheid vom
16. Februar 2012 bestätigt hat (Urk. 5/2). 4 . 4 .1
Die Einstellung der Leistung en ab dem 1. März 201 1
basiert gemäss den Begrün dungen in der Verfügung vom 27. Juni 2011 und im Einspracheent scheid vom 9. Februar 2012 auf Art. 43 Abs. 3 ATSG . Die Beschwerdegegnerin erblickte die Verletzung der Au skunfts- und Mitwirkungspflicht darin, dass der Beschwerdeführer im Überprüfungsverfahren ( Art. 30 ELV), das sie im Jahr 2010 eingeleitet hatte, weder die Angaben im eins chlägigen Formular gemacht noch die von ihr verlangten weiteren Angaben und Unterlagen geliefert habe (Urk. 9/161, Urk. 2). 4 .2
In Art. 43 Abs. 3 ATSG sind als Sanktionen der Mitwirkungspflichtverletzung lediglich der materielle Entscheid aufgrund der Akten und der formelle Ent scheid des Nichteintretens explizit genannt. Die Rechtsprechung erachtet aller dings im Verfahren der Überprüfung laufender (Dauer-)Leistungen auch die Einstellung der Leistungen als zulässige Sanktion, unter der Voraussetzung, dass die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Infor mationen entscheidrelevant sind und nicht ohne übermässigen Aufwand an derswo erhältlich gemacht werden können (Urteil 9C_345/2007 vom 26. März 2008, E. 4 mit Hinweisen ). Das Bundesgericht spricht hierbei von einem allge meinen prozessualen Grundsatz in der Bundessozialversicherung (a.a.O.); er er gänzt die Sanktionen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG, die im Falle von laufenden Leistungen nicht wirksam werden könnten (Nichteintreten) oder gegebenenfalls zu Gunsten des Leistungsbezügers ausfallen würden (Entscheid aufgrund der Akten)
(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Ergänzungsleistu n gen haben in verschiedener Hinsicht den Charakter von Dauerleistungen .
I n diese Richtung weisen etwa die Vorschrift betreffe nd die periodische Überprüfung in Art. 30 ELV , die Regelungen zur Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung der Leistungen in Art. 25 ELV und auch die Festlegung der Pflicht zur Meldung veränderter Verhältnisse in Art. 24 ELV. Anderseits ist die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung nach der
- in der Lehre kritisierte n
- Gerichtspraxis a uf das Kalenderjahr begrenzt , weshalb die Grund lagen zur Berechnung im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 66 f.; Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizeri sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1656 f. Rz 26 f.). Diese Betrachtungsweise ist mit den Grundsätzen zur Revision von Dauerleistungen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen) nicht vereinbar.
Je nachdem, welcher dieser beiden Gesichtspunkte im Vordergrund steht
- Dauer leistungen oder jährlich neu festzulegender Anspruch - , ist die vorliegend strittige Leistungsverweigerung ab dem 1. März 2011 als Entscheid aufgrund der Akten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG oder als Leistungseinstellung im Sinne des beschriebenen allgemeinen proze ssualen Grundsatzes anzusehen . In jedem Fall aber ist die Leistungsverweigerung oder -einstellung wegen fehlen der Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG in dem Sinne als resolutiv bedingter Endentscheid zu ve r stehen, als die Leistungen ab dem jenigen Zeit punkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird , sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. Kieser , a.a.O., N 56 zu Art. 43 ATSG ; Urteil des Bun desgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 5.6 mit Hinweisen ) . 4 .3
Eine zu sanktionierende Mitwirkungspflicht verletzung setzt nach dem Gesagten voraus, dass die verweigerten Informationen für den Entscheid relevant sind.
Die Beschwerdegegnerin hielt den Beschwerdeführer im Rahmen der periodi schen Überprüfung des Jahres 2010 dazu an (vgl. Urk. 9/115 und Urk. 9/140 S. 4, Urk. 9/108, Urk. 9/109, Urk. 9/111, Urk. 113, Urk. 9/114 , Urk. 9/136 ) , ein Formular in der Art auszufüll en, wie er es bei der Überprüfung im Jahr 2007 noch eingereicht hatte (vgl. Urk. 9/90). Der Beschwerdeführer machte daraufhin zwar mit den E-Mails vom 13. und vom 21. Oktober 2010 (Urk. 9/110 und Urk. 9/112) einige Angaben, diese sind jedoch gemessen an den Frage n im For mular nicht vollständig.
A usserdem belegte der Beschwerdeführer die Angaben nicht mit Unterlagen und unterzeichnete sie nicht handschriftlich.
Allein damit verletzte der Beschwerdeführ er seine Mitwirkungs pflicht . Denn es ist o hne Weiteres als zulässig zu erachten, dass die Durchführungsstelle n für Zusatzleistungen zur AHV/IV zum Zwecke der Gleichbehandlung aller Leis tungsbezüger
ein standardisierte s Formular abgeben , und von den Leistungsbe zügern kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 f., S. 7 und S. 9 sowie Urk. 9/132 S. 3 ) zweifellos verlangt werden, dass sie dieses For mular vollstä ndig ausfüllen , selbst wenn sich die Verhältnisse seit der letzten periodischen Überprüfung nicht verändert haben sollten. Es ist sodann nicht er sichtlich, inwiefern die Fragen im Formular, das die Beschwerdegegnerin ver wendet, nicht
entscheidrelevant sind, wie es für eine zu sanktionierende
Mitwir kungspflicht verletzung rechtsprechungsg emäss erforderlich ist (vgl. E. 3.2). Ins besondere kann es entgegen den sinngemässen Vorbringen in der Beschwerde schrift vom 14. März 2012 und in der Eingabe vom 27. Januar 2012 (Urk. 9/132 S. 3) nicht dem Leistungsansprecher überlassen werden, nur diejenigen Anga ben zu liefern, die aus seiner Sicht erheblich sind. Denn eine zuverlässige Über prüfbarkeit der Ansprüche erfordert auch, dass das Fehlen von Veränderungen im leistungsrelevanten Sachverhalt vom Leistungsansprecher bezeugt wird. Es ist sodann ohne Zweifel statthaft und auch geboten, für diese Bezeugung auf der Schriftform im Sinne einer handschriftlichen Unterzeichnung zu bestehen, da mit einer solchen Unterzeichnung die Identität des Verfassers bescheinigt wird, wogegen ein einfaches E-Mail keine solche Bescheinigung enthält. 4 .4 4 .4.1
Neben der allgemeinen Mitwirkungspflichtverletzung durch die Unterlassung, das einschlägige Formular auszufüllen und einzureichen, wirft die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer spezifische Unterlassungen im Zusammenhang mit der Klärung seiner Wohnverhältnisse vor. Sie forderte i hn dabei insbeson dere dazu auf, „Einzahlungsbestätigungen/-quittungen für Miete“ (Urk. 9/109), „Einzahlungsbestätigu ng/-Quittungen für die Miete A.___ “ (Urk. 9/111) beziehungswiese „Einzahlungsquittungen für die Anrechnung der Miete“ (Urk. 9/114) einzureichen, und de r Beschwerdeführer wies am 21. Oktober 2010 per E-Mail auf den Mietvertrag hin , welcher der Beschwerde gegnerin bekannt sei und gemä ss welchem der Mietzins auf Fr. 3‘800.-- ohne Nebenkosten festgelegt sei , führte jedoch aus, der Mietzinspflicht nicht nach kommen zu können (Urk. 9/112 S. 2 ).
Für die Beurteilung, ob de r Beschwerdeführer mit diesen Antworten - abgesehen davon, dass er sie nicht auf dem einschlägi gen Formular gemacht hat - seiner Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen ist, sind
vorfrageweise einige As pekte der materielle n Rechtslage zu beleuchte n. 4 .4.2
Das Haus in A.___ stand im Jahr 1995, als der Beschwerde führer vom Kanton Y.___ in den Kanton B.___ zog, im Eigen tum seines Vaters, der ihm mit dem Mietvertrag vom 1. August 1995 darin zwei Zimmer zu einem Mietz in s von Fr. 1‘020.-- brutto vermietete (Urk. 41/16) und diesen Mietzins mit dem Mietvertrag vom 1. Januar 1996 auf Fr. 1‘135 .-- er höht e (Urk. 41/34e). Die Beschwerdegegnerin setzte daraufhin in der Verfügung vom 7. März 1997 betreffend die Leistungszusprechung für die Zeit ab Dezem ber 1995 den Mietzinsabzug für das Jahr 1995 auf Fr. 5‘800.-- und für die Jahre 1996 und 1997 auf Fr. 5‘944.-- fest (Urk. 41/123/2a ). Dabei liess sie gemäss ihren Aufzeichnungen ( U rk. 9/139 S. 1a , Urk. 41/3 2 , Urk. 41/37 und Urk. 41/56 S. 1 ) nicht den vereinbarten Mietzins zum Abzug zu, sondern bemass den zu berücksichtigenden Mietzins als Anteil des Eigenmietwertes. Aufgrund der Ein wendungen des Beschwerde führers vom 1 2. März und vom 1. April 19 97 (Urk. 41/41 und Urk. 41/41a) korrigierte sie dies mit den Verfügungen vom 18. April und vom 26. November 1997 (Urk. 41/123/5 und Urk. 41/123/6) und gewährte dem Beschwerdeführer, nunmehr ausgehend vom vertraglich vereinbarten Miet zins (vgl. Urk. 41/56 S. 2) , den höchstmöglichen Abzug für Alleinstehende von Fr. 11‘ 200.-- ( Art. 4 Abs. 1 lit . b ELG in der d amals gültig gewesenen Fassung) (vgl. auch die Zusatzleistungsverfügungen des Jahres 1998, Urk. 41/123/9-13: Fr. 12‘000.-- ab dem 1. Januar 1998 gemäss Art. 5 Abs. 1 lit . b altELG ).
Im neuen Mietvertrag, den der Vater mit dem Beschwerdeführer a m 15. Januar 1998 - mit rückwirkendem Beginn am 1. Januar 1998 - abschloss, war die Be schränkung auf zwei Zimmer nicht mehr enthalten, sondern Vertragsgegenstand war nunmehr das ganze Ha us , und der Mietzins war auf Fr. 3‘668.-- festgelegt (Urk. 41/68). Die Beschwerdegegnerin fragte
im Rahmen ihrer Abklärungen, die sie in den Jahren 2004 und 2005 zur Berechnung des Nachzahlungsanpruchs
des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen traf, auch nach dessen Wohnsitua tion
und entschied schliesslich, den Mietzinsabzug nunmehr anhand des Eigen mietwertes zu bemessen (vgl. Urk. 9/140 S. 1 und S. 2 ). Da dieser gemäss den Angaben des Steueramtes vom 25. Juli 2005 (Urk. 9/51) den Höchstabzug von Fr. 13‘200.-- ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG und alt Art . 5 Abs.
1 lit . b ELG in Verbin dung
mit
Art. 2 der Verordnung 01 vom 18. September 2000 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) überstieg, rechnete die Beschwerde gegnerin
- im Ergebnis gleich wie für die Zeit ab 1995 - weiterhin diesen Höchstbetrag als Mietzinsausgabe a n (Urk. 9/147 und Urk. 9/148a). Dabei ging sie gemäss ihren Notizen vom 25. Juli 2005 davon aus, dass der Beschwerde führer allein im Haus in A.___ wohne (vgl. Urk. 9/140 S. 1).
Bei der - ursprüng l ichen - Zusprechung der Zusatzleistungen für die Jahre 2007 bis 2010 ging die Beschwerdegegnerin gleich vor und rechnete dem Beschwer deführer nach wie vor den zulässigen Höchstbetrag als Mietkosten an (vgl. Urk. 9/149, Urk. 9/151 und Urk. 9/154, Urk. 9/155 und Urk. 9/157). 4 .4.3
Anlass für die rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeit ab dem Jahr 2007 bildete für die Beschwerdegegnerin die Information, dass ab Anfang Januar 2007 eine weitere Person und ab der ersten Hälfte des Februar s
2008 nochmals eine zusätzliche Person an der Adresse des vom Beschwerde führer bewohnten Hauses angemeldet war (Urk. 9/121). Bei der Reduktion des relevanten Mietzinses zunächst auf die Hälfte und ab März 2008 auf einen Drittel des Eigenmietw ertes (vgl. Urk. 9/125 und Urk. 9/162) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Regelung in Art. 16c ELV über die Aufteilung des Mietzinses in Fällen, wo Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Perso nen bewohnt werden, welche nicht in die Berechnung der Zusatzleistungen ein geschlossen sind.
Die Frage, ob der Leistungsansprecher ein e Wohnung oder ein Einfamilienhaus allein oder zusammen mit weiteren, nicht in die Leistungsberechnung einbezo genen Personen bewohnt, spielt für die Bemessung des Anspruchs in verschie dener Hinsicht eine Rolle. Der von der Beschwerdegegnerin angewendete Art. 16c ELV ist dort einschlägig, wo die Mitbewohner unentgeltlich mit dem Leis tungsansprecher zusammen wohnen (vgl. Jöhl , a.a.O., S. 1703 Rz 99; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006, E. 5.1.2) . Dem gegen über hat dort, wo die Aufteilung der Wohnkosten durch einen Miet- bezie hungsweise Untermietvertrag geregelt ist, grundsätzlich die vertragliche Rege lung gegenüber der Regelung in Art. 16c ELV den Vorrang . Anstelle einer an teilsmässigen Reduktion des Mietzinses ist hier eine Berücksichtigung der ein genommenen Mietzinsen aus der (Unter-)Vermietung als anrechenbare Ein nah men aus unbewegliche m Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG , alt Art . 3c Abs. 1 lit . b ELG) vorzunehmen ( Jöhl , a.a.O., S. 1703 Rz 98, siehe auch S. 1780 f. Rz 205).
Damit ist es für die Leistungsberechnung potentiell relevant, ob weitere Perso nen an der Adresse des Beschwerdeführers wohnen. Im einschlägigen Formular der Beschwerdegegnerin wird daher zu Recht nach diesem Umstand gefragt so wie auch danach, ob Untermietverhältnisse bestehen und wie hoch die Einnah men daraus sind (vgl. Urk. 9/90 S. 4) . Auch wenn daher zutreffen sollte - was wahrscheinlich ist und nachstehend noch näher auszuführen sein wird -, dass keine Belege über Mietzinszahlungen des Beschwerdeführers existieren (vgl. Urk. 9/112, Urk. 1 S. 4 f., Urk. 5/1 S. 6 f. und S. 8 ), verletzte der Beschwerde führer zwar nicht durch Zurückbehalten von Belegen seine Mitwirkungspflicht, hingegen dadurch, dass er am 21. Oktober 2010 lediglich auf den als Mieter ab geschlossenen, der Beschwerdegegnerin bekannten Mietvertrag hinwies, ohne die weiteren Bewo hner des Hauses zu erwähn en . An dieser Pflichtverletzung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer das Haus in der Einsprache vom
14. September 2011 und i n der Beschwerdeschrift vom 19. März 2011 betref fend die Rückforderung nicht als Einfamilienhaus, sondern als Mehrparteien haus mit drei Wohnungen mit separaten Eingängen bezeichnete (vgl. Urk. 9/131 S. 2, Urk. 5/1 S.4) und damit sinngemäss geltend machte, die anderen beiden Perso nen seien nicht Mitbewohner im Sinne von Art. 16c ELV oder Untermieter . Denn Gege nstand des Mietvertrags vom 15. Januar 1998 (Urk. 41/68) war im Gegensatz zu den vorangegangenen Verträgen das ganze Haus, ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben nach wie vor nur zwei Zimmer darin bewohnte (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 5/1 S. 4 und S. 8). Auch die Auffassung, selbst bei einer Aufteilung der Mietkosten auf ihn und die beiden weiteren Bewohner werde der Höchstabzug nach ELG erreicht (vgl. Urk. 47/2 S. 2 und S. 4), vermochte den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Infor mation über die weiteren Hausbewohner zu befreien. Es ist hier nochmals da rauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht nicht nur tatsächlich erhebliche, sondern bereits potentiell erhebliche Umstände mit geteilt werden müssen. 4 .5
Zusammengefasst hat de r Beschwerdeführer durch die Unterlassung, im Überprü fungsverfahren das einschlägige Formular auszufüllen und einzu reichen, und im Besonderen durch die Unterlassung, die gefragten Angaben zu seinen Wohnverhältnissen zu machen, seine Mitwirkungspflicht nach Art. 28 ATSG verletzt.
Es handelt sich dabei nach dem Gesagten um Angaben, die für die Beurteilung seines Zusatzleistungsanspruchs erforderlich sind, und sie konnten im Sinne der weiteren Voraussetzung für eine Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG von der Beschwerdegegnerin auch nicht ohne über mässigen Aufwand anderswo be schafft werden. Zwar erfuhr die Beschwerdegegnerin schliesslich auf amts inter nem Weg von den weiteren Bewohnern an der Adresse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/121) und zudem von den beiden Mietverträgen mit ihnen , die sie im vorliegenden Verfahren einreichte (Urk. 40/3 und Urk. 40/4). Diese Daten wur den jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Leistungsgesuch des Beschwer deführers, sondern im Zusammenhang mit Leistungsgesuchen dieser Mitbew oh ner aufgenommen. Die Existenz dieser Daten vermag den Beschwerdeführer entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 19. März 2012 (Urk. 5/1 S. 6) von seiner persönlichen Auskunftspflicht nicht zu befreien, da von einer Behörde keineswegs verlangt werden kann, auf gut Glück in ihren Daten sammlungen nach Sachverhalten zu forschen, die der Leistungsansprecher in Vernachlässigung seiner Mitwirkung nicht einmal behauptet hat.
Ferner ist die Mitwirk ungspflichtverletzung als verschuldet zu beurteilen, was eine weitere Bedingung für eine Leistungseinstellung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG ist. Denn der Beschwerdeführer hat durch seine zahlreichen Eingaben im Ver waltungsverfahren und im v orliegenden Verfahren gezeigt, dass er dort, wo er es für notwendig hält, zur Lieferung von Angaben in der Lage ist. Im Besonde ren aber hat te er - entgegen den Darlegungen , die er zunächst in seinen Rechtsschriften machen liess
(Urk. 1 S. 9, Urk. 5/1 S. 6) - Kenntnis von den Mietverträgen mit den beiden weiteren Bewohnern, denn e r hatte die Verträge auf der Vermieterseite selber unterzeichnet und hatte auf dem einen der Ver träge (Urk. 40/4) auch Notizen über erhaltene und ausstehende Mietzinsen ge macht. 4 .6 4 .6.1
Hat der Beschwerdeführer damit seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG verletzt, so ist die Leistungsverweigerung ab d em 1. März 2011 gerechtfertigt unter der Voraussetzung, dass die Be schwerdegegnerin nach Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG formell korrekt vorgegan gen ist. 4 .6.2
Die vorgeschriebene schriftliche Mahnung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge der Leistungseinstellung und mit der Einräumun g einer Bedenkzeit (bis zum 20. Januar 2011) erfolgte mit dem eingeschriebenen Brief vom 10. Dezember 2010 (Urk. 9/114) , und die Beschwerdegegnerin gewährte mit dem weiteren ein geschriebenen Brief vom 8. Februar 2011 nochmals eine Verlängerung der Frist (Urk. 9/116) . Diese Briefe genüg en
d er Formulierung nach den Anforderungen in Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Sie konnte n jedoch nicht zugestellt werden, da der Beschwerdeführer, wie er in der E-Mail-Korrespondenz mit der Beschwerde gegnerin immer wieder erwähnte (vgl. letztmals vor der schriftlichen Mahnung mit E-Mail vom 21. Oktober 2010, Urk. 9/112) , an seiner Wohnadresse nicht über einen Briefkasten verfügt , und wurde n der Beschwerdegegnerin von der Post retourniert .
Tatsächlich besteht gemäss der zutreffenden Ansicht des Beschwerdeführers keine gesetzliche Pflicht, einen Briefkasten zu haben .
W enn jemand keinen Briefkasten unterhält, ist die Post jedoch nicht zur Hausz ustellung verpflichtet (vgl. die Ausführungen im Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departe mentes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK zu Art. 73 ff. der Postverordnung vom 29. August 2012; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der vorangegangenen Postverordnung vom 26. November 2003). Entgegen de r Bezeichnung „nicht abgeholte Sendungen“ in der Dokumentation d er Be schwerdegegnerin
(Urk. 9/166) wurden ihr deshalb die Sendungen an den Be schwerdeführer nicht mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ von der Post retour niert, sondern mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener A dresse nicht ermittelt werden“. Da d ie Beschwerdegegnerin
bis anhin mit dem Be schwerdeführer per E-Mail und mittels persönlicher Besprechungen verkehrt hatte (vgl. Urk. 9/140 S. 4), seit dieser die Zustelladresse am Wohnort seiner Tochter aufgegeben hatte (vgl. die Notiz der Tochter auf einem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2007, Urk. 9/97), hätte sie somit nach Treu und Glauben den Beschwerdeführer - per E-Mail oder anlässlich einer persönli chen Besprechung
- unter Fristansetzung dazu auffordern müssen, wieder eine postalische Zustelladresse zu bezeichnen . Erst im Säumnisfall hätte bei entspre chender Ankündigung die Zustellung der retournier ten Sendungen fingier t wer den dürfen ; nur dann rechtfertigt es sich, die Rechtsprechung zur Zustellungs fiktion von im Briefkasten zur Abholung avisierten, jedoch innert der siebentä gigen Abholfrist nicht abgeholten Sendungen (in BGE 134 V 49 E. 4 bei Post rückbehaltungsaufträgen als analog anwendbar erklärt) auch auf den vorliegen den Fall der Unzustellbarkeit mangels Briefkasten anzuwenden. 4 .7
War damit die Leistungseinstellung ab dem 1. März 2011 gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG trotz Mitwirkungspflichtverletzung nicht gerechtfertigt, da sie nicht geh örig angekündigt wurde , so ist der Einspracheentscheid der Beschwer degegnerin vom 9. Februar 2012 aufzuheben.
Dies hat allerdings entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2 ; vgl. auch Urk. 19/1 S. 3 und Urk .
47/2 S. 8 ) nicht zur Folge, dass die Be schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Zusatzleistungen im bisherigen Umfang sofort wieder auszurichten hat. Denn da die Beschwerdegegnerin in folge der Mitwirkungspflichtverletzung nicht über alle Angaben verfügte, die sie fü r eine korrekte Festlegung der Zusatzleistungsa nsprüche des Beschwerdefüh rer benötigte, war sie bis anhin noch nicht dazu in der Lage, über diese Ansprü che , die rechtsprechungsgemäss Jahr für Jahr neu festzulegen sind (vgl. E. 3.2), zu entscheiden. Die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Februar 2012 bewirkt lediglich - aber immerhin - dass der Beschwerdeführer, falls er nunmehr freiwillig oder nach korrekter Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen liefert, nicht erst ab diesem Zeitpunkt, sondern rückwirkend ab dem 1. März 2011 Zu satzleistungen beanspruchen kann, soweit die Berechnungen überhaupt zu ei nem Anspruch führen. 5 . 5. 1
Im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2012 und in der ihm zugrunde liegen den Verfügung vom 27. Juni 2011 (Urk. 2, Urk. 9/161) kommt die Auffassung der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck, mangels Mitwirkung des Beschwerde führers über dessen Ansprüche ab dem 1. März 20 11 nicht entscheiden zu kön nen. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin
- in einem gewissen Widerspruch dazu - aufgrund ihrer neuen Erkenntnisse über die weiteren Bewohner mit dem Einspracheentscheid vom 16. Februar 2012 und der damit bestätigten Verfü gung vom 20. Juli 2011 über die Ansprüche im Zeitraum von Januar 2007 bis F e bruar 2011 bereits entschieden und gegenüber dem Beschwerdeführer die strittige Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 48‘086.-- erhoben ( Urk. 9/162 und Urk. 9/163, Urk. 5/2).
Wie indessen im Folgenden zu zeigen sein wird, ist eine abschliessende Festle gung der Ansprüche des Beschwerdeführers im entsprechenden Zeitraum ohne weitere Informationen noch nicht möglich. 5 .2 5 .2.1
Neben der Anzahl an Mitbewohner n spielt für die Frage, wie bei der Bemessung der Zusatzleistungen die Ausgaben und Einnahmen des Wohnen s zu berück sichtigen sind, eine Rolle, auf welchen Rechtsverhältnissen das Wohnen basiert. 5 .2.2
Wer als invalider Zusatzleistungsbezüger Wohneigentum hat, das er selber be wohnt, muss sich jährlich einen Fünfzehntel desjenigen Wertes als Einnahmen anrechnen lassen, der den Betrag von Fr. 112‘500.-- beziehungsweise bis Ende 2007 den Betrag von Fr. 75‘000.-- übersteigt ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG, alt Art . 3c Abs. 1 lit . c ELG). Ferner wird bei einer solchen Person auf der Ein nahmen seite der steuerrechtliche Eigenmietwert berücksichtigt, dies unter dem Titel von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG, alt Art . 3c Abs. 1 lit . b ELG, Art. 12 ELV; vg l. Jöhl , a.a.O., S. 1780 Rz 205 und BGE 122 V 394 E. 6b). Hat sie einen Teil der selbstbewohnten Liegenschaft ver mietet, so setzen sich die a nrechenbaren Einnahmen aus dem anteilsmässigen Eigenmiet wert für den effektiv selbstgenutzten Bereich und den effektiven Mietzinsein nahmen zusammen (vgl. Jöhl , a.a.O., S. 1780 f. Rz 205). Als Ausgaben eines Wohneigentümers sind - wie auf der Einnahmenseite - der Eigenmietwert als Mietzins zu berücksichtigen und zusätzlich die Nebenkosten in Form einer Pauschale ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG, alt Art . 3b Abs. 1 lit . b ELG, Art. 16a ELV) sowie die (ebenfalls pauschal bemessenen) Gebäudeunterhalts kosten und Hy pothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft ( Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG, alt Art . 3b Abs. 3 lit . b ELG, Art. 16 ELV).
Die Nutzniessung als dingliches Recht nach Art. 745 ff. ZGB verleiht dem Berech tigten den vollen Genuss der Sache ( Art. 745 Abs. 2 ZGB). Der Nutznies ser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache, er besorgt deren Verwaltung und hat dabei nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren ( Art. 755 ZGB). Ferner hat er Anspruch auf die Erträge aus der genutzten Sache ( Art. 757 ZGB; vgl. Roland M. Müller in: Basler Kom mentar ZGB, 3. Auflage , Basel 2007 [BSK ZGB], N 2 zu Art. 757 ZGB ). Im Ge genzug dazu hat der Nutzniesser für den gewöhnlichen Unterhalt besorgt zu sein ( Art. 764 Abs. 1 ZGB), er hat die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache zu tragen, und er trägt auch die Zinsen für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben ( Art. 765 Abs. 1 ZGB). Zusatzleistungsrechtlich wird der Nutzniesser einer selbstbewohn ten Wohnung oder eines selbstbewohnten Einfamilienhauses in Bezug auf die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgab en wie der Eigentümer behandelt; es ist also ebenfalls der Eigenmietwert sowohl auf der Einnahmen seite als auch auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen, und grundsätzlich gel tend auch für ihn die Vorschriften über die Abzüge für Nebenkosten, Gebäude unterhaltskosten und Hypothekarzinsen (vgl. Jöhl , a.a.O., S. 1780 ff. Rz 205 ff.). Hingegen fällt eine Anrechnung des Kapitalwertes der Nutzniessung als Vermö gen ausser Betracht, und beim Eigentümer, der die Nutzniessung an einem Ob jekt eingeräumt hat, kann dieses Objekt ebenfalls nicht mehr als Vermögen an gerechnet werden (BGE 122 V 394 E. 6a+b).
Das Wohnrecht schliesslich ( Art. 776 ff. ZGB)
geht insofern weniger weit als die Nutzniessung, als es nur die Befugnis verleiht, in einem Gebäude Wohnung zu nehmen ( Art. 776 Abs. 1 ZGB), und unübertragbar ist, soweit nicht etwas an deres vereinbart worden ist ( Art. 776 Abs. 2 ZGB; vgl. Jöhl , a.a.O., S. 1778 f. Fn 697; Michel Mooser
in: BSK ZGB, N 6 zu Art. 776 ZGB ). Die Bestimmungen über die Nutzniessung sind auf das Wohnrecht sinngemäss anwendbar ( Art. 776 Abs. 3 ZGB), wobei mehrere dieser Vorschriften aufgrund der Natur des Wohn rechts ausser Betracht fallen (vgl. Michel Mooser in: BSK ZGB, N 16 zu Art. 776 ZGB). Zusatzleistungsrechtlich ist bei einem vom Zusatzleistungsbezüger ausge übten Wohnrecht, für das dieser als Gegenleistung kein periodisches Entgelt be zahlt, sondern das ihm unentgeltlich oder als Gegenleistung für eine Einmal zahlung überlassen wird, ebenfalls der Eigenmietwert sowohl als Einnahme als auch als Ausgabe zu berücksichtigen ( Jöhl , a.a.O., S. 1778 Fn 697 und S. 1780 f. Rz 205). 5 .2.3
Wie bereits dargelegt, hatte der Beschwerdeführer mit den Mietverträgen vom
1. August 1995 und vom 1. Januar 1996 (Urk. 41/16 und Urk. 41/34e) zunächst zwei Zimmer des Hauses in A.___ gemietet und schloss in der Folge mit seinem Vater Z.___
per 1. Januar 1998 einen Mietver trag über das ganze Haus ab (Urk. 41/68). Im September 1999 verstarb der Vater (vgl. den Erb schein in Urk. 26/2) . Im April 2000 wurde das Testament eröffnet (Urk. 9/54), und darin wurde unter anderem auf einen Ehevertrag verwiesen , gemäss welchem beim Tod des einen Ehegatten der ganze während der Ehe er zielte Vorschlag dem überleb enden Ehegatten zugewiesen wird. Im November 20 0 1 schlossen die Erben von Z.___ - die Witwe C.___ und die Söhne X.___ und D.___
- einen Erbteilungsvertrag be treffend die beiden Grundstücke im Nachlass, nämlich ein Wohnhaus in E.___ und das Haus in A.___
(vgl. das Steuerinventar vom August 2000, Urk. 9/53) . Darin wurde die Übertragung beider Grundstücke in das Alleineigentum der Witwe vereinbart , und es wurde festgehalten, dass das gesamte beim Ableben von Z.___ verbliebene eheliche Vermögen güterrechtlich zum Vorschlag des Ehemannes gehöre , dass die überlebende Ehefrau somit gestützt auf den Ehevertrag Anspruch auf dieses Vermögen habe , dass die Übernahme der Grundstücke durch die Ehefrau demnach auf Anrech nung ihrer güterrechtlichen Forderung erfolge, dass die Ehefrau anderseits die Hypothekarschulden auf den Grundstücken übernehme (Fr. 510‘000.-- auf dem Grundstück in E.___ und Fr. 290‘000.-- auf dem Grundstück in A.___ ) und dass schliesslich auch die bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse, welche der Übernehmerin bekannt seien, von dieser übernommen würden (Urk. 26/1).
Mit diesem Erbteilungsvertrag sowie mit dem Grundbuchauszug vom 28.
September 2012 (Urk. 26/4) ist belegt , dass das vom Beschwerdeführer be wohnte Haus in A.___
tats ächlich im Alleineigentum d er Mutter steht, wie dies im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 5, Urk. 5/1 S. 5). Des Weiteren belegt der Erbteilungsvertrag , dass das Mietverhältnis , wie es per 1. Januar 1998 zwischen dem Vater auf der Vermieterseite und dem Beschwer deführer auf der Mieterseite begründet worden war, vorerst zumindest formell mit der Mutter auf der Vermieterseite weitergeführt wurde, wie dies ebenfalls im vorliegenden Verfahren vorgebracht wird (Urk. 1 S. 6, Urk. 5/1 S. 7).
Aufgrund verschiedener Anhaltspunkte in den Dossiers der Beschwerdegegnerin stellt sich indessen die Frage, ob der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit unge achtet des formell fortbestehenden Mietvertrags nicht Nutzniesser der Liegen schaft in A.___
geworden ist . Das Gericht wies die Par teien mit der Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 21) auf diese Frage hin, zog vom Beschwerdeführer zu deren Klärung verschiedene Unterlagen bei und nahm die Stellungnahmen der Parteien dazu zu den Akten. Im Folgenden ist diese Frage zu beantworten. 5 .2. 4
Es bestehen Hinweis e darauf, dass schon beim Abschluss des ersten Mietver trags mit dem Beschwerdeführer vom 1. August 1995 der Verkauf des Hauses geplant gewesen war. Denn kurz vorher war im Mai 1995 im Auftrag des Vaters des Beschwerdeführers eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in A.___ erstellt worden (Urk. 41/44), worin auch der Mietwert beziffert war (vgl. Urk. 41/44 S. 9), und ferner war im ersten Mietvertrag mit dem Beschwer deführer vom 1. August 1995 unter „Besondere Vereinbarungen“ der Vermerk angebracht worden „Miete zählt nur bis zum Verkauf des Hauses“ (Urk. 41/16 S. 2).
Das Haus wurde in der Folge jedoch nicht an eine Drittperson verkauft, sondern der Vater des Beschwerdeführers vermietete diesem mit dem Mietvertrag vom 15. Januar 1998 das ganze Haus (Urk. 41/68) , und kurz darauf informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 2. März 1998 darüber, dass ihm das Haus zum Kauf angeb oten worden sei (Urk. 41/78), nahm von der Beschwerdegegnerin die Erläuterungen vom 27. März 1998 zu den zu satzleistungsrelevanten Auswirkungen eines Kaufs entgegen (Urk. 41/79) und stellte mit den Eingabe n vom 1. April und vom 13. Dezember 1998 (Urk. 41/83 und Urk. 41/100) eigene Überlegungen zu Kosten und Ertrag eines Hauskaufs an , wobei er seine Absicht, das Haus zu kaufen , nochmals bestätigte (vgl. Urk. 4 1 /100 S. 8) .
Nachdem der Vater im September 1999 verstorben war, wurde das Haus zwar in das Eigentum der Mutter übertragen . Der Beschwerdeführer wies indessen in der Korrespondenz, die er ab 2004 mit der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die nachträgliche Ausrichtung von Zusatzleistungen führte, wieder holt darauf hin, dass er das Haus spätestens nach dem Tod der Mutter zu E igentum übernehmen werde. Er sprach in diesem Zusammenhang von einem zukünftigen Vermögens anspruch oder von einer Anwartschaft (Urk. 9/27 S. 2, Urk. 9/29, Urk. 9/31 , Urk. 9/42 , Urk. 9/118 S. 3 ) und erwähnte auch eine Klage zur Feststellung eines Ei gentumsanspruchs (Urk. 9/70 S. 2) , welche jedoch g emäss den Entscheiden des Bezirksgerichts Meilen und des Obergerichts aus den Jahren 1995 und 1996 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht materiell behandelt
wurde (vgl. Urk. 26/5 und Urk. 26/6 sowie Urk. 34/1 und Urk. 34/2). Immer wieder aber befasste sich d er Beschwerdeführer in seinen Zuschriften an die Beschwerde gegnerin
mit den Vor- und Nachteilen der verschiedenen rechtlichen Varianten, die für seine Nutzung d er Liegenschaft in Betracht fall en. Im Besonderen fragte er nach den Auswirkungen einer Eigentumsübertragung vor dem Tod der Mut ter im Vergleich zu einer solchen nach dem Erbgang und stellte des Weiteren zum einen die Frage, ob und wie die Nutzung der Liegenschaft im Erbfall der Mutter zum Ausgleich zu bringen sei, und zum andern die Frage, wie diese Nut zung bei der Bemessung der Zusatzleistungen berücksichtigt werde (Urk. 9/27 S. 2 f., Urk. 9/29 S. 2, Urk. 9/31, Urk. 9/32 S. 2, Urk. 9/42, Urk. 9/70 S. 2 und S. 3 , Urk. 9/118 S. 2 f. ; vgl. auch die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2005, Urk. 9/140 S. 1 ).
Aufgrund d iese r Gegebenheiten muss ab dem Abschluss des Mietvertrags über das ganze Haus vom 15. Januar 1998 fest ge stand en sein , dass der Beschwerde führer dieses Haus dereinst zu Eigentum übernehmen werde . Die Wohn- und Nutzungsverhältnisse ab Januar 1998 sind demnach unter dem Aspekt dieser künftigen Realisierung des Eigentumsantritts zu betrachten und zu würdigen. 5 .2.5
Während f ür die Dauer der ersten beiden Mietverträge vom 1. August 1995 und vom 1. Januar 1996 betreffend die beiden Zimmer im Haus in A.___ (Urk. 41/16 und Urk. 41/34e) in einer Aufstellung des Beschwerdeführers n och Mietzinszahlungen dokumentiert sind (vgl. Urk. 41/20
und Urk. 41/41a ), fehlen derartige U nterlagen für die Zeit ab 1998. Der Beschwerdeführer behauptete den n auch an keiner Stelle, den gesamten vereinbarten Mietzins in der Höhe von rund Fr. 4‘000.-- zu bezahlen, sondern wies immer wieder darauf
hin, dazu nicht in der Lage zu sein, und nahm dementsprechend an, so zuletzt auch im vorliegenden Verfahren, derjenige Teil des Mietzinses, den er nicht zah l en könne, werde ihm an seinen künftigen Erbteil angerechnet (vgl. Urk. 41/66 , U rk. 9/27 S. 2 f., Urk. 9/132 S. 4, Urk. 1 S. 7, Urk. 5/1 S. 7). Darüber hinaus liess er im vorliegenden Verfahren vorbringen, er bezahle der Mutter überhaupt nur sporadisch Mietzins und lasse sich diese Zahlun gen nicht quittieren (Urk. 1 S. 7) .
Damit ist nicht erwiesen und sogar unwahrscheinlich, dass der Beschwer deführer ab Januar 1998 noch Mietzinsz ahlungen an die Mutter tätigte . Die Darstellung, der Beschwerdeführer habe sich
- für die ohnehin lediglich spora dischen Zahlungen - keine Quittungen ausstellen lassen, weil er die Mutter in ihrem fortgeschrittenen Alter nicht belasten wollte (vgl. Urk. 1 S. 7), ist nicht glaubhaft, da die Mutter ungeachtet ihres Alters eigene Mietzinseinnahmen so wohl gegenüber der Steuerbehörde als auch gegenüber der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. ZL.2003.00009 in Sachen der Mutter) belegen können muss. A u ch der Umstand, dass die Mutter den Eigenmietwert der Liegenschaft in A.___ versteuert (vgl. für die Jahre 2003 bis 2010 die Angaben de r Steuer behörde in Urk. 9/51, Urk. 9/122, Urk. 9/123 und U rk. 9/135 ; zu den Verhältnissen zu Lebzeit en des Vaters vgl. Urk. 19/3 S. 5 ) , spricht für fehlende Mietzinszahlungen des Beschwerdeführers bezie hungsweise für fehlende Mietzinseinnahmen der Mutter. Denn steuerrecht lich kann der Eigentümer , der seine Liegenschaft nicht selbst bewohnt, dann den noch steuerpflichtig für den Eigenmietwert sein , wenn er seine Liegenschaft
ei ne r Dritt person zur unentgeltlichen Nutzung überlässt (vgl. Richner et al. , Kommentar zum harmonis ierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, N 5 9 zu § 21 StG ).
Die fehlenden Mietzinszahlungen sind ein Indiz dafür, dass die Rechtsstellung, die dem Beschwerdeführer bis zur geplanten Eigentumsübernahme eingeräumt wurde, in vielen Belangen einer Nutzniessung gleichkommt. Der Beschwerde führer legte denn auch den Entwurf zu einem „Vertrag über Nutzniessung gem. Art. 745 ZGB “ vor, der sich auf das Einfamilienhaus in A.___ be zieht und von ihm am 9. Oktober 1998 unterschrieben worden ist (Urk. 26/3). Zwar fehlt die Unterschrift des Eigentümers und es kam in der Folge auch keine Eintragung ins Grundbuch zustande, wie der aktuelle Grundbuchauszug vom 28. September 2012 zeigt (Urk. 26/4). Die Rechtsprechung zum Zusatzleis tungsrecht
geht indessen auch dort von einer Nutzniessung an einem Grund stück aus, wo diese nicht als dingliches Recht im Grundbuch eingetragen ist ( Art. 746 Abs. 1 ZGB), sondern lediglich ein obligatorisches Recht darstellt (Ur teil des Bun desgerichts 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009, E. 5.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003, E. 5.2.3 und E. 5.2.4).
Die Äusserungen des Beschwerdeführers persönlich lassen das Bestehen eines derartige n obligatorischen Rechts als naheliegend erscheinen. So schrieb er der Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2004, dass er „unter klarer Selbstnutzung ein Haus“ bewohne und dass der Vertrag „auf Basis von Nutzn iessung“ laute (Urk. 9/27 S. 1), und in einer Stellungnahme, die er der Beschwerdegegnerin im Juli 2005 zukommen liess, wiederholte er, dass ein Vertrag vorliege, welcher sich an Art. 745 ZGB orientiere , und dass er über die nötige Vollmacht zur Verwaltung des Hauses verfüge (Urk. 9/42) . In Übereinstimmung damit macht er im vorliegenden Verfahren erneut geltend, der Nutzniessungsvertrag habe zwar keine Gültigkeit, besage aber, dass er zur Sorgfalt verpflichtet sei und das Ver tretungsrecht habe (Urk. 47/2 S. 2 und S. 3). Des Weiteren brachte der Be schwerdeführer sinngemäss vor, er habe für den Unterhalt des Hauses aufzu kommen. Im E-Mail vom 13. Oktober 2010 schrieb er nämlich, die Mittel für Unterhalt und Nebenkosten seien von der Höhe der ihm gewährten Zusatzleis tungen abhängig (Urk. 9/110 S. 1), und in der Einsprache vom 2. Juli 2011 wies er darauf hin, dass ihm die Mittel für die Sanierung der Heizung fehlten (Urk. 9/118 S. 2 f.). In den Notizen der Beschwerdegegnerin über persönliche Vor sprache n des Beschwerdeführers bei ihr
vom Juli 2005 sind ferner Handwer ker arbeiten erwähnt, die der Beschwerdeführer im Haus selber ausgeführt habe (Urk. 9/140 S. 1), und in der Beschwerdeschrift vom 19. März 2012 ist gar von Umbauarbeiten im Haus die Rede (Urk. 5/1 S. 4).
Gerade diese letzten Umstände weisen auf ein Recht des Beschwerdeführers hin, das nicht nur weiter geht als die Miete, sondern auch als das Wohnrecht nach Art. 776 ff. ZGB (vgl. Michel Mooser
in: BSK ZGB, N 16 zu Art. 776 ZGB).
Schliesslich ist ein obligatorisches, der Nutzniessung nahestehendes Recht an der besagten Liegenschaft auch angesichts der erbrechtliche n Situation nach dem Tod des Vaters plausibel. Denn aus dem Testament und dem
Erbteilungs vertrag (Urk. 9/54 und Urk. 26/1) ist zwar ersichtlich , dass dem Beschwerde führer, wie er mehrmals dartat (vgl. Urk. 9/140 S. 2, Urk. 47/2 S. 5) , aus dem Nachlass nichts zugeteilt wurde . D ies ist bei der Zuweisung des gesamten Vor schlags an den überlebenden Ehegatten
in Bezug auf gemeinsame Nachkommen an sich zulässig, da der Pflichtteilsschutz nach Art. 216 Abs. 2 ZGB nur nicht gemeinsame Nachkommen betrifft. Angesichts der v orliegende n Konstellation, wo überhaupt kein Eigengut als zum Nachlass des Vaters gehörend deklariert wurde (vgl. Urk. 26/1 S. 2) und damit kein Pflichtt eilsanspruch der Söhne be stand, leuchtet jedoch ein, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Erbfall der Mutter die Nutzniessung an der einen, von der Mutter nicht be wohnten Liegenschaft bereits vorher überlassen wurde. Dass dies tatsächlich so praktiziert wurde, ergibt sich schon aus einem Schreiben, das der Beschwerde führer am 24. Oktober 2000 an die Beschwerdegegnerin gerichtet hatte (Urk. 41/121). Er hatte damals vorgetragen, das Erbe „ ausgeschlagen “ zu haben und dafür das Haus bewohnt zu haben, womit er sagen könne, „nichts haben zu müssen, weil bereits genossen“. Aufgrund dieser Aussage ist im Übrigen vor stellbar, dass die Deklaration sämtlicher Vermögenswerte als Errungenschaft im Erbteilungsvertrag nicht den wirklichen rechtlichen Verhältnissen entspricht. 5 .2.6
Damit ist überwiegend wahrscheinlich im Sinne des erforderlichen Beweisgra des , dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft in A.___ ab 1998 in einer Weise nutzte, die der Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB nahekam, auch wenn er in Abweichung von der Regelung in Art. 765 Abs. 1 ZGB nicht für die Hypo thekarzinsen aufzukommen hatte.
Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 2. Juli 2011 dartat, er habe vor allem deshalb einen Mietvertrag vorgelegt, weil die Beschwerdegegne rin dies als Voraussetzung für einen Zusatzleistungsanspruch so verlangt habe (Urk. 9/118 S. 2).
Für die Frage nach dem Wert des nutzniessungsähnlichen Rechts ist allerdings entsprechend den zutreffenden Überlegungen d es Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/42) nicht entscheidend, ob formell ein Mietvertrag bestanden hatte. Denn bei der Bemessung des Wertes einer Nutzniessung wie auch eines Wohnrechts ist eine Kapitalisierung anhand des Mietwertes vorzunehmen
(vgl. BGE 122 V 394 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006, E. 4.1). Daher steht nicht im Widerspruch zur Nutzniessung, wenn bis zum Erbfall der Mutter formell betrachtet Schulden aus einem Mietvertrag ste hen gelassen werden, wie der Beschwerdeführer dies für seinen Fall dartat.
Im Widerspruch zum nutzniessungsähnlichen obligatorischen Recht, wie es vorlie gendenfalls wahrscheinlich ist, aber auch im Widerspruch zu einem Miet vertrag über das ganze Haus
- das gemäss dem Grundstücksbeschrieb vom 30. Juni 2011 (Urk. 9/120) nach wie vor als Einfamilienhaus und nicht als Mehrfa milienhaus mit drei separaten Wohnun gen eingetragen ist , wobei es schon bei der Schätzung im Jahr 1997 über ein separates Studio mit Küche und Du sche/WC verfügt hatte (vgl. Urk. 41/44 S. 7) - stünde hingegen, wenn die Ein nahmen aus der Vermietung von Räumlichkeiten im Haus nicht dem Beschwer deführer, sondern seiner Mutter zugekommen wären. Die Sachverhaltsdarstel lung des Beschwerdeführers, mit den Mietzinsen aus der Vermietung eines Teils des Hauses an Dritte seine eigenen Mietzinsschulden gegenüber der Mutter zu reduzieren (vgl. Urk. 47/2 S. 3 und S. 4), ist jedoch nicht überzeugend ange sichts dessen, dass nach dem bereits Gesagten (E. 2.4.5) keine Zahlungen an die Mutter nachgewiesen sind. Erst recht nicht zutreffend ist die Darstellung im vorliegenden Verfahren, der Beschwerdeführer habe gar keine näheren Kennt n isse von den Mietverträgen, die unmittelbar zwischen der Mutter und den Hausbewohnern abgeschlossen worden seien, und wisse nicht, ob und wie viel Mietzins aus diesen Verträgen b ezahlt werde (Urk. 1 S. 9, Urk. 5/1 S. 6; vgl. auch Urk. 9/131 S. 2). Denn gemäss den vorstehenden Ausführungen waren
dem Beschwerdeführer die Mietverträge (vgl. Urk. 40/3 und Urk. 40/4) mit den Drittbewohnern des Hauses in A.___ nachgewiesener massen sehr wohl bekannt, da er sie gemäss den vorstehenden Ausführungen auf der Vermieterseite selbst unterzeichnet und auch die Mietzinsen eingezogen hatte (vgl. E. 4 .5). 5 .3 5 .3.1
Ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer am von ihm bewohnten Haus zumin dest seit Januar 1998 ein nutzniessungsähnliches obligatorisches Recht hat, dass ihm das Recht zur Vermietung der Räumlichkeiten des Hauses und der Anspruch auf die Erträge daraus zustehen und dass er zumindest im vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitraum ab Januar 2007 auch tatsächlich Räume vermietet hat, so sind unter Berücksichtigung dieser Sach- und Rechtslage die Zusatzleistungen festzulegen. 5 .3.2
Auf der Einnahmenseite ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorstehen den rechtlichen Erwägu n gen (E. 5 .2.2) zum einen der anteilsmässige Eigenmiet wert für den effektiv selbstgenutzten Teil des Hauses anzurechnen . Von einer solchen Anrechnung wäre nur dann abzusehen, wenn die Wohnmöglichkeit unter dem Titel der Verwandtenunterstützung stünde ( Art. 11 Abs. 3 lit . a ELG, alt Art . 3c Abs. 2 lit . a ELG) oder es sich dabei um eine Leistung mit ausgespro chenem Fürsorgecharakter handel te
( Art. 11 Abs. 3 lit . c ELG, alt Art . 3c Abs. 2 lit . c ELG). Davon kann jedoch infolge der Qualifikation als Erbteil beziehungs weise Erbvo rbezug nicht ausgegangen werden. Es verhält sich hier anders als während der Geltung der Mietverträge über lediglich zwei Zimmer des Hauses, als der Beschwerdeführe r im S chreiben an die Besch werdegegnerin vom 1 2. März 1997 noch explizit davon gesprochen hatte, die Mietkosten seien ihm im Hi n blick auf die Zusprechung von Zusatzleistungen bevorschusst worden (Urk. 41/41). Zum andern sind dem Beschwerdeführer die effektiven Miet - zinseinnahmen aus der Vermietung v on Räumen an weitere Personen anzurech nen.
Ü ber diese geben die vorhandenen Unterlagen indessen nicht abschliessend Aufschluss . In s besondere sind in der EDV-Information der Beschwerdegegnerin über die beiden weiteren Hausbewohner noch andere Personen mit der gleichen Adresse aufgeführt (vgl. Urk. 9/121; angeheftete, verdeckte Seite) , ohne dass der gesamte Gehalt dieser Information jedoch für Aussenstehende erkennbar ist.
Auf der Ausgabenseite muss in Abweichung vom Vorgehen der Beschwerdegeg nerin der gesamte Eigenmietwert berücksichtigt werden (vgl. Jöhl , a.a.O., S. 1703 Rz 98 und Rz 100 ) , allerdings einschliesslich der zugelassenen Neben - kos tenpauschale ( Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 ELV) nur bis zum zulässigen Maxi malbetrag ( Art. 16a Abs. 3 ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG be ziehungsweise alt Art . 3b Abs. 1 lit . c und alt Art . 5 Abs. 1 lit . b ELG ) . Zu diesem Abzug hinzu treten gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit . b EL G beziehungsweise al t Art . 3b Abs. 3 lit . b ELG die Gebäudeunterhaltskosten bis zur Höhe des Brutto ertrags der Liegenschaft, wobei hier nach Art. 16 Abs. 1 ELV nicht die effekti ven Kosten, sondern der Pauschalbetrag massgebend ist, der für die direkte Steuer im Wohnsitzkanton anwendbar ist. Hypothekarzinsen (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG, alt Art . 3b Abs. 3 lit . b ELG) sind demgegenüber nicht abzuziehen, da diese im Rahmen des vorliegenden Rechtsverhältnisses anders als bei der dingli chen Nutzniessung nach Art. 745 ff. ZGB nicht vom Beschwer deführer, sondern von der Mutter getragen werden. 5 .4 5 .4.1
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer im zur Diskussion stehenden Zeitraum ab Januar 2007 tatsäch lich Zusatzleistungen zu Unrecht erhalten hat. Da nach dem Gesagten die Höhe der Mietzinseinnahmen noch offen ist, steht der genaue Betrag noch nicht fest . 5 .4.2
Hingegen ist klar, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die eingeno mmenen Mietzinsen seine Meldepflicht im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV verletzt hat. Die Überlegungen, die bereits zur Bejahung der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemacht worden sind ( E. 4 .4 und E. 4 .5) , gelten hier sinn gemäss. Im Besonderen betrifft d ies den Umstand, dass auch im Rahmen der Meldepflicht nicht nur tatsächlich erhebliche, sondern bereits potentiell erhebli che Umstände mitgeteilt werden müssen. Des Weiteren musste dem Beschwer deführer diese potentielle Erheblichkeit bewusst sein, was seine zahlreichen Überlegungen zu r Frage zeigen , wie die Nutzung bei der Bemessung der Zu satzleistungen berücksichtigt werden könnte (vgl. E. 5 .2.4).
Sodann vermag sich der Be schwerdeführer von seiner Meldepflicht nicht mit dem Argument zu be freien, die Beschwerdegegnerin hätte auch ohne sein Dazutun von den Mietern seiner Wohnliegenschaft Kenntnis erhalten können. Denn wie ebenfalls schon anlässlich der Beurteilung der Mitwirkungspflichtverletzung ausgeführt, konnte von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt werden, in den Daten, die sie in ei nem anderen Zusammenhang beschafft hatte, nach den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers zu forschen. Eine Rückforderung der zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen ist daher begründet.
Es k ann ferner nicht gesagt werden, die Rückforderung, welche die Beschwerde gegnerin mit der Verfügung vom 20. J uli 2011 festgelegt hatte (Urk. 9/162 und Urk. 9/163), sei verwirkt, denn die einjährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG konnte frühestens mit der tatsächlichen Kenntnisnahme der Beschwerde gegnerin
von den weiteren Bewohnern zu laufen beginnen, also Mitte Juli 2011 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.5) , und war somit mit dem Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2011 ohne Weiteres gewahrt. Mit dieser Verfügung ist zudem auch die fünfjährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG eingehalten. 5 .4.3
Der Beschwerdegegnerin bleibt jedoch noch, die Angaben des Beschwerdefüh rers zu den Mietzinsen zu beschaffen, die er ab Januar 2007 eingenommen hat, und seinen Anspruch auf Zusatzleistungen im strittigen Zeitraum von Januar 2007 bis Februar 2011 im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu zu berech nen. Zu diesem Zweck ist der angefochten e
Einspracheentscheid vom 16. Feb ruar 2012 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen.
Bis zum Betrag von Fr. 48‘086.-- bleibt die Verwirkungsfrist eingehalten, dies aufgrund der Rechtsprechung, wonach im Falle einer Rückweisung die gericht lich aufgehobene Verfügung die Verwirkungsfrist im Umfang der ursprünglich verfügten Rückerstattung wahrt (Urteil des Bundesgerichts C 19/03 vom 17. De zember 2003, E. 3.2.2). Sollte die neu berechnete Rückforderung den Betrag von Fr. 48‘086.-- übersteigen, so hätte die Beschwerdegegnerin die Verwirkungs frage für den Mehrbetrag gesondert zu prüfen. 6 . 6 .1
Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer entsprechend seinen Anträgen (Urk. 1 S. 2, Urk. 5/1 S. 2) Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat.
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf die unentgeltliche Rechts vertretung im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2012 mit der Begründung, die Vertretung sei nicht sachlich geboten gewesen (Urk. 2 S. 3), und im Ein spracheentscheid vom 16. Februar 2012 mit der Begründung der fehlenden Aussicht auf Erfolg (Urk. 5/2 S. 2). 6 .2
Im Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person n ach Art. 37 Abs. 4 ATSG dort, wo die Ver hältnisse es erfordern, ein unentgelt licher Rechtsbeistand bewilligt. Die Vor aussetzungen, unter denen unter der Herrschaft von Art. 3 7 Abs. 4 ATSG im Verwaltungsver fahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist, entsprechen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung denen, die bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG aus der Bundesver fassung abgeleitet worden waren. Sie
umfassen die Bedürftigkeit der Partei, die fehlende Aus sichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit der Rechtsver beiständung im konkreten Fall (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b).
An die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren war sc hon vor dem Inkrafttreten des ATSG praxisge mäss ein strengerer Massstab anzulegen als im Gerichtsverfahren, und diese Praxis hat Eingang in den Wortlaut der entsprechen den Vorschriften des ATSG gefunden, wonach die anwaltliche Verbeiständung im Gerichtsverfahren nur gerechtfertigt (vgl. Art. 61 lit . f Satz 2 ATSG) , im Ver waltungsverfahren hinge gen erforderlich sein muss (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG)
( vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010, E. 4.1).
Bei der Erforderlichkeit im Sinne des Kriteriums nach Art. 37 Abs. 4 ATSG sind nach höchstrichterlicher Recht sprechung die U mstände des Einzelfalls, die Ei genheiten der anwendbaren Ver fahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu be rücksichtigen, wobei neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht fallen (BGE 125 V 32 E . 4b). 6 .3
Das Sozialversicherungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 21) für die beiden vereinigten Verfahren die unentgelt liche Rechtsvertretung bewilligt und damit den Prozess nicht als aussichtslos im Sinne der Praxis des Bundesgerichts erachtet. Die beiden Einspracheverfahren sind daher ebenfalls nicht al s aussichtslos zu beurteilen.
Hingegen hat es in bei den Einspracheverfahren an der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im Sinne des Kriteriums nach Art. 37 Abs. 4 ATSG gefehlt.
Was die leistungseinstellende Verfügung vom 2 7. Juni 2011 (Urk. 9/161) be trifft, so erhob der Beschwerdeführer dagegen eigenständig die Einsprache vom 2. Juli 2011 (Urk. 9/118), und die Rech t svertreterin hielt es vorerst nicht für notwendig, die Einsprache zu ergänzen, obwohl sie am 1 9. Juli 2011 bei der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht verlangt, die Akten am 2 5. Juli 2011 erhal ten und sie am 1 5. August 2011 wieder retourniert hatte (vgl. Urk. 9/126-128). Erst i n der Eingabe, welche die Rechtsvertreterin auf die Nachfrage der Be schwerdegegnerin hin am 2 7. Januar 2012 tätigte , folgte sie dem Beschwer de führer darin, dass er keine weiteren Angaben zu machen und keine weiteren Unterlagen einzureichen habe (Urk. 9/132). Diesen Standpunkt hatte der Be schwerdeführer indessen ohne anwaltliche Hilfe bereits vor getragen . Und das Vorbringen, der Beschwerdeführer wisse nichts über die Mietzinszahlungen der Mitbewohner (v gl. Urk. 9/132 S. 4), widerspricht offensichtlich den Tatsachen, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht hätte darlegen müssen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die anwaltliche Vertretung sei dem Beschwerdeführer darin dienlich gewesen, seiner Mitwir kungspflicht nachzukommen und zur Klärung seiner Ansprüche ab März 2011 beizutragen , wie die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben an die Rechtsver treterin vom 1. Februar 2012 zu Recht dartat (vgl. Urk. 9/136 S. 2). Daher hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren gegen die leistungseinstellende Verfügung vom 2 7. Juni 2011.
Das Gleiche gilt in Bezug auf die Einsprache gegen die Rückforderungsverfü gung vom 2 0. Juli 2011 (Urk. 9/162 und Urk. 9/163). Denn der Kerngehalt der Einspracheschrift vom 1 4. September 2011 (Urk. 9/131) ist wiederum die Aus sage, der Beschwerdeführer habe nie Zahlungen von Mitbewohnern erhalten (vgl. Urk. 9/131 S. 2). Der Beschwerdeführer hat daher auch in diesem zweiten Einspracheverfahren kei ne n Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung. 7 .
Zusammengefasst sind die Beschwerden gegen die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 9. und vom 1 6. Februar 2012 in Bezug auf die unent geltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren abzuweisen. Im Übrigen sind die Beschwerden in dem Sinne gutzuheissen, dass diese Einspracheentscheide auf zuheben
sind und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist .
Soweit der Beschwerdeführer hingegen zusätzlich die Berechnung der Zusatzleis tungen in den Jahren 1997-2004 be anstandet (Urk. 19/1 S. 1, Urk. 19/2 S. 9, Urk. 47/2 S. 3) , kann darauf nicht eingetreten werden, weil diese Berechnung nicht Gegenstand der angefochtenen Einspracheentscheide ist. 8 . 8 .1
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren,
Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 8 .2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführer s hat gemäss der einge reichten
Aufstellung (Urk. 58 und Urk. 59 ) zeitliche Aufwendungen von 3‘290 Minuten beziehungsweise 54,83 Stunden getätigt. Ungeachtet der um fangreichen Akten, der Tragweite der Streitsache, der nicht einfachen Instruk tion und der vom Gericht verlangten, zu beschaffenden Beweismittel ist dieser Z eitaufwand im Hinblick auf die dargelegten Kriterien als unange messen hoch zu beurteilen.
So muss die Rechtsvertreterin bereits im Rahmen des - nicht zu entschädigen den - Einspracheverfahrens Kenntnis derjenigen Akten erhalten haben (vgl. Urk. 9/126-128), die ihr bei der Verfassung der Beschwerdeschriften vorlagen, und die Ausführungen in den Beschwerdeschriften entsprechen inhaltlich teil weise denen in der Einspracheschrift vom 1 4. September 2011 ( Urk. 9/131) und in der Stellungnahme vom 2 7. Januar 2012 ( Urk. 9/132). Hinzu kommt, dass die of fensichtlich tatsachenwidrigen Ausführungen, wonach dem Beschwerdeführer nichts Näheres über die Mietverhältnisse der Mitbewohner bekannt sei ( Urk. 1 S. 9, Urk. 5/1 S. 6) , nicht entschädigt werden können. Vom geltend gemachten Aufwand von 1‘520 Minuten beziehungsweise 25,33 Stunden für Aktenstudium und Arbeiten an den Beschwerdeschriften im Zeitraum zwischen dem 9. und dem 1 9. März 2012 (60 + 110 + 120 + 140 + 280 + 50 + 240 + 20 + 10 + 240 + 230 + 15 + 5 Minuten) sind daher ermessensweise nur knapp die Hälfte, näm lich
10 Stunden, zu entschädigen.
Des Weiteren ist auch der zu entschädigende Zeitaufwand von 595 Minuten beziehungsweise 9,9 Stunden zu reduzieren , der im Zeitraum vom 2 5. bis zum 3 0. April 2013 für die Verfassung der Stellung nahme vom 3 0. April 2013 (Urk.
46) geltend gemacht wird. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Aufwand hier geringer ausgefallen wäre, wenn die von der Beschwerdegegnerin beigebrachten Mietverträge vom Beschwerde führer selber offengelegt worden wären. Deshalb erscheint eine Entschädigung von lediglich 5 Stunden als gerechtfertigt. 8.3
So mit sind anstelle der geltend gemachten 54,83 Stunden nur 34,6 Stunden (54,83 abzüglich 15,33 und abzüglich 4,9 Stunden) zu entschädigen. Die übri gen Aufwendungen von Fr. 41.90 für Telefonate, Fr. 41.-- für Kopien und Fr. 137.85 für Porti /Fax erscheinen als angemessen. In Anwendung des ge richtsübliche n Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die der unent geltlichen Rechtsvertreter in des Beschwerdeführer s auszurichten i st, auf Fr. 7‘712.-- ([34,6 x Fr. 200.-- = Fr. 6‘920.--] + Fr. 41.90 + Fr. 41.-- + Fr. 137.85 = Fr. 7‘140.75 + 8 % Mehrwertsteuer = Fr. 7‘712.--) . 8.4
Die Rückweisung im Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheents cheid vom 9. Februar 2012 betreffend die Einstellung der künftigen Leistungen kommt nur in Bezug auf den formellen Aspekt der gehörigen Ankündigung einem Obsiegen gleich. In Bezug auf den materiellen Aspekt der Mitwirkungspflichtverletzung unterliegt der Beschwerdeführer hingegen. Auch bei der Rückweisung im Be schwerdeverfahren gegen den Einsprac heentscheid vom 1 6. Februar 2012 kann nicht von einem Obsiegen gesprochen werden. Denn aufgrund der Ausführun gen steht fest, dass ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin be steht und nur dessen g enaue Höhe noch nicht feststeht, was mit der Melde pflichtverletzung des Beschwerdeführers zusammenhängt.
Es rechtfertigt sich daher , dem Beschwerdeführer beziehungsweise seine r unent geltlichen Rechtsvertreter in ermessensweise einen Viertel der Gesamtentschädi gung , also gerundet Fr. 1‘900.-- , als Prozessentsc hädigung zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtsvertreter in im weitergehenden Umfang von Fr. 5‘812.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerden gegen die angefochtenen Einsprac heentscheide vom 9. und vom 16 . Februar 2012 werden in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Ein spracheverfahren abgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gut ge heissen, dass diese Einspracheentscheide aufge hoben werden und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker , Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker, Zürich, mit Fr. 5‘812.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 58 und Urk. 59 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel SP/KB/JMversandt