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UV.2025.00246

Fallabschluss rechtens (hängig)

Zürich SozVersG ·UV · 2026-07-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1961 geborene X.___

leistete seit dem 2 6. Juni 2023 einen anfänglich auf maximal drei Monate befristeten und über die Personalberatung Y.___ AG vermittelten Einsatz als Chauffeur C bei der Z.___ AG

(Einsatzfirma. vgl.

Urk. 9/4) . Dadurch

war er bei der Suva gegen die Folgen von Be r ufs- und Nicht berufsunfälle n versichert, als er am 2 4. November 2023 von einer Leiter stürzte (vgl. Unfallmeldung, Urk. 9/1). Die gleichentags erstbehandelnden Ärzte des Spi tals A.___ diagnostizierten ein Schädelhirntrauma Grad I mit Rissquetsch wunde hochokzipital rechts und eine LWS-Kontusion, verschrieben eine Analge sie und attestierten dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. November bis 2. Dezember 2023 (Urk. 9/5/1 ff.; mit wiederholten Verlängerungen durch die nachbehandelnde Hausärztin, Urk. 9/10 f., Urk. 9/14 f., Urk. 9/23, Urk. 9/29, Urk. 9/47, Urk. 9/51, Urk. 9/65, Urk. 9/77, Urk. 9/91, Urk. 9/98, Urk. 9/103, Urk. 9/107). Die S uva anerkannte den Schadenfall und erbrachte Versicherungs leistungen (Urk. 9/8). Das MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Iliosakral gelenk s (ISG) vom 1 0. Januar 2024 brachte im Wesentlichen mehrsegmentale degene rative Veränderungen der untersten drei LWS-Segmente, kein en Fraktur nachweis an der LWS sowie eine leichte Irritation des rechten ISG bei Knochen marksödem entlang der subchondralen Knochenlamelle sakral bei möglicher Längsfraktur im rechten Sakrum

zur Darstellung (Urk. 9/31); im Bereich des Schä dels zeigten sich leichte, mutmasslich mikroangiopathische Marklagerverände rungen (MRT mit Kontrastmittel [ KM ] vom 2 6. März 2024, Urk.

9/28).

Im weiteren Verlauf beklagte der Beschwerdeführer residuelle

Kopf -, Nacken-, Schulter -, Rücken - und Hüft schmerzen (vgl. Telefonnotiz vom 2 1. Februar 2024, Urk. 9 /19; vgl. auch den Bericht des Spitals A.___ vom 1 2. April 2024, Urk. 9/43).

Am 1 2. A pril 2024 nahm Versicherungsärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, zur Sache Stellung (Urk. 9/ 39) und veranlasste z u m Ausschluss einer traumatischen Läsion im Bereich der rechten Schulter und des Steissbeins weitere bildgebende Abklärungen (vgl. Urk. 9 /66). Dabei zeigte sich c omputerto mografisch am 8. Juli 2024 eine - näher beschriebene - Spon d ylarthrose LWK5/SWK1, ohne Nachweis eine r Fraktur oder eines Status nach Fraktur (Urk. 9/6 8 /2). Die Arthrografie der Schulter rechts vom 9. Juli 2024 ergab eine kleine interstitielle Rissbildung im Sehnenansatz der Supraspinatus - / Infraspi natussehne, eine leichte Bursitis subacromialis und mässige degenerative Verän derungen im AC-Gelenk mit wenig Gelenkserguss und ohne eindeutige Zeichen einer Aktivierung der Arthrose, einen ausgedünnten Knorpel am Humeruskopf und keine eindeutigen Hinweise für eine Capsulitis

adhäsiva / frozen

shoulder (Urk. 9/69/2 f.). Am 1 9. August 2024 nahm Dr. B.___

unter Berücksichtigung der neuen Bildgebung erneut zur Sache Stellung (Urk. 9/83) .

A m 1 1. September 2024 gab Versicherungsmediziner Dr. med. C.___, Facharzt für Neuro logie,

eine ergänzende neurologische Beurteilung

ab (Urk. 9/90) . Schliesslich nahm Dr. B.___ a m 9 . Dezember 2024 speziell zu den

beklagten Beschwerden

im Bein/Fuss links erneut Stellung

(Urk. 9/106). Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2024 teilte die Suva dem Versicherten mit, der Status quo sine hin sichtlich der beklagten Beschwerden am Rücken, an der rechten Schulter und Hüfte sowie am linken Fuss sei acht Monate nach dem Unfall erreicht, und stellte die vorübergehenden Leistungen per sofort ein . Zudem verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente und Integritätsentschädigung (Urk. 9/11 3). D ie vom Versicherten am 1 3. Januar 2025 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 9/125) wies die Suva nach weiteren Abklärungen (Urk. 9/136 ff.) mit Einspracheentscheid vom 1 7. November 2025 ab

(Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___ am 1 9. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 7. November 2025 rückwirkend und zukünftig die ihm zustehenden UV Leistungen zuzüglich Verzugszinsen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) und verwies hierfür ergänzend auf die Aktenbeurteilung von Versicherungsmediziner Dr. med. D.___, P raktischer Arzt,

vom 2. Februar 2026 (Urk. 10) . Mit Replik vom 19. Mai 2026 gab der Beschwerde führer die Stellungnahme von PD Dr. m e d. E.___, Facharzt für Neurochirur gie,

Spital A.___, vom 1 2. Mai 2026 zu den Akten und beantragte

hierfür Kosten überbindung

an die Beschwerdegegnerin (Urk. 18, Urk. 19 /8). Die Beschwer degegnerin hielt duplicando daran fest, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 22), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Das Gericht zieht

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufge führten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16

Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereig net hat (Art.

18

Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf ten Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliess lich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Sta tus quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmäs sigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder spä ter eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbe gründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist

nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungs arten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2025 vom 9. Februar 2026 E. 4.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsver hältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2 5

In ihrer Duplik stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, das neu eingereichte Schreiben von Dr. E.___ habe keinerlei Beweiswert. Darin habe es Dr. E.___ ausdrücklich abgelehnt, sich zur Kausalitätsfrage zu äussern. Wie der Beschwerdeführer gestützt auf das Schreiben von Dr. E.___ zumindest geringe Zweifel an den versicherungsmedizinischen Beurteilungen erwecken wolle, bleibe sein Geheimnis (Urk. 22).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, Gegenstand der ange fochtenen Verfügung seien einzig die Beschwerden im Bereich des Kopfes, der rechten Schulter, HWS, Hüfte und LWS/ Sakrum

sowie des linken Fusses. Bezüglich der erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung mit Bericht des Spitals A.___ vom 2 2. August 2025 geltend gemachten Beschwerden im Bereich der linken Schulter fehle es an einem Anfechtungsobjekt und sei diesbezüglich auf die Einsprache nicht einzutreten. Dr. B.___ sei am 1 2. April 2024 gestützt auf die medizinischen Akten zum Schluss gekommen, dass es sich bei den im Schädel/Gehirn festgestellten bildgebenden Befunde n u m rein krankhafte Verän derungen handle. Strukturelle Läsionen seien nicht festgestellt worden. Mithin sei die am 2 4. November 2023 erlittene Rissquetschwunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Ereignis abgeheilt. Auch bezüglich der HWS hätten frische traumatische strukturelle Läsionen bildgebend ausgeschlossen werden können. Bei den hier vorbestehenden, degenerativen Veränderungen sei ein protrahierter Verlauf zwar möglich. D ie unfallbedingte HWS-Zerrung bzw. -prellung sei jedoch auch diesfalls spätestens nach drei Monaten folgenlos abgeheilt. A uch an der LWS hätten sich multisegmentale degenerative Veränderungen gezeigt. Die an der rechten Schulter festgestellten Veränderungen seien ebenfalls vorbestehend und damit unfallfremd. Am 1 9. August 2024 habe Dr. B.___

gestützt auf die zwischenzeitlich neu durchgeführten radiologischen Abklärungen bestätigt, dass frische traumatische strukturelle Läsionen im Bereich der LWS und des Sakrum s /ISG sowie der rechten Schulter ausgeschlossen werden könnten. Die unfall bedingten Verletzungen seien somit spätestens seit dem 9. Juli 2024 (Datum des Verlaufs-MRT) abgeheilt. Aus rei n unfallkausaler Sicht sei der Beschwer deführer ab dem 1 0. Juli 2024 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Am 9. Dezember 2024 habe Dr. B.___ zudem festgehalten, dass für die im Bereich des linken Beins beziehungsweise Fusses beklagten Beschwerden echtzeitlich keine Verlet zungen dokumentiert worden seien. Neurologisch sei hier eine radikuläre Rei zung, am ehesten L5, erwogen worden. Letzteres sei aufgrund der degenerativen Veränderungen an der LWS nachvollziehbar, womit die in den linken Fuss aus strahlenden Schmerzen nicht unfallkausal seien. Alsdann habe Dr. C.___ in sei ner neurologischen Beurteilung vom 1 1. September 2024 festgehalten, infolge des am 2 4. November 2023 wahrscheinlich erlittenen Kopftraumas mit Commotio cerebri sei eine namhafte Traumatisierung im Bereich der HWS nicht anzuneh men. Es hätten sich auch bildgebend keine Hinweise auf traumatische oder trau matisch-bedingte Schädigungen der neuronalen Strukturen ergeben. Mithin sei von akut posttraumatischen Kopfschmerzen aus zu gehen. Spätestens nach drei Monaten seien aus neurologischer Sicht weder weitere Behandlungen indiziert gewesen noch hätten arbeitsrelevante Einschränkungen fortbestanden. I m B ereich der LWS seien zeitnah zum Unfall keine konsekutiven neurologischen Ausfälle beschrieben worden; auch die Elektromyografie (EMG) vom 1 2. April 2024 habe keine neurogene Schädigung im Kennmuskel des Dermatoms L5 links ergeben. Die Beurteilungen der Versicherungsmediziner Dres . B.___ und C.___ seien beweisbilden d . Zudem korrelierten sie mit der bundesgerichtlichen Recht sprechung, wonach eine unfallbedingte Aktivierung bereits degenerativ vorge schädigter Bandscheiben im Bereich der LWS in der Regel nach sechs bis neun Monaten abgeschlossen sei. Entgegen dem Beschwerdeführer habe die Suva ihre gesetzliche Abklärungs- und Untersuchungspflicht nicht verletzt. Vielmehr sei gestützt auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Unfallfolgen spätestens acht Monate nach dem Unfall ausgeheilt seien. Die darüber hinaus beklagten Beschwerden am Kopf und an der HWS liessen sich organisch nicht hinreichend erklären und überdies wäre die Adäquanz ohne weiteres zu verneinen. Mithin habe die Suva die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2024 zu Recht per sofort eingestellt und bestehe kein Anspruch auf langfristige UV-Leistungen (Urk. 2) .

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer gestützt auf den beschwerdeweise einge reichten Bericht von Dr. med. F.___, Fach ä rzt in FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Oktober 2025 (Urk. 3/3) ein, er

beklage weiterhin Kopf schmerzen. Damit erweise es sich als unzutreffend und wahrheitswidrig, wenn die Beschwerdegegnerin festhalte, die initial vorgelegenen Kopfschmerzen seien in der Zwischenzeit abgeklungen. Infolge der Amnesie von mehr als fünf Minu ten, sei - entgegen der Diagnose im Bericht des Spitals A.___ vom 2 5. November 2023 - von einem Schädelhirntrauma Grad 2 auszugehen . Zusam men mit den bildgebenden Befunden und den neuropsychologischen Ausfällen gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 1 7. Oktober 2025 sei eine umfassende neuro logische Begutachtung erforderlich. Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich dieses doch schwerwiegenden Fussgängerunfalles bildgebend nachgewiesene Kopf verletzungen erlitten habe, stelle sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand punkt, diese Hirnverletzungen seien zu einem späteren Zeitpunkt bildgebend nicht mehr sichtbar gewesen. Allerdings habe sie nicht dargelegt, weshalb eine vor dem Unfall gesunde Person nun angeblich krankheitsbedingt nach dem Unfall dauerhaft nicht mehr arbeiten könne. Unter Hinweis auf einen - näher bezeich neten - Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden könne sich ein organisch objektivierbarer Gesundheitsschaden grundsätzlich nicht zu einem nicht mehr objektivierbaren Zustand wandeln. Ausgenommen seien lediglich hinzu tretende, die unfallbedingten Beschwerden überlagernde psychiatrische Diag nosen. Die unfallfremden Diagnosen hätten die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert. Eine unfallbedingte, psychiatrische somato forme Schmerzstörung sei nie diagnostiziert worden. Insofern sei der diagnosti zierte Residualzustand wie eine organisch nachweisbare Unfallfolge zu behandeln und die Adäquanz ohne gesonderte Prüfung zu bejahen . Im Zusammenhang mit einem organischen Psychosyndrom habe das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern in einem - näher bezeichneten - Urteil festgehalten, dass bei objektiv fass baren Beeinträchtigungen ein unklares Beschwerdebild ausscheide, da für die funktionalen Einschränkungen ein entsprechendes, nachweisbares organisches Korrelat vorliege. Im Urteil 8C_591/2018 habe das Bundesgericht im Falle eines gestützt auf die HNO spezifischen Diagnosegeräte festgestellte n unterkom pensierte n vestibulären Defizits e ntschieden, dass es sich dabei nicht ohne weite res um ein Krankheitsbild ohne organisches Substrat handle, und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Da die neuropsycholo gische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auf einem organischen Substrat gründe, handle es sich nicht um ein unklares Beschwerdebild, wie von der Beschwer degegnerin unter Hinweis auf die Adäquanzrechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 ausgeführt. Die Beschwerdegegnerin habe de n Nachweis der Unfall fremdheit der heute fortbestehenden Beschwerdesituation nicht erbracht. Insbe sondere sei der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis aufgrund seines guten und gesunden Zustands voll erwerbstätig gewesen. Gestützt auf die bundesge richtliche Rechtsprechung sei ein unabhängiges Gutachten notwendig, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststel lungen der Versicherungsmediziner bestünden. Letzte re s auch unter dem Gesichts punkt der Waffengleichheit. Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hätten die Vertragsstaaten für faire Gerichts verfahren zu sorgen, dazu gehöre auch die Waffengleichheit. Mithin sei vorlie gend ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten (Orthopädie, Neurologie, Neuropsy chologie, Psychiatrie) zu veranlassen. Dies gelte umso mehr mit Blick auf die bildgebenden Befunde, welche klarerweise auf eine Unfallkausalität der Beschwerden hinwiesen, sowie

die medizinische Komplexität von unfallkausalen Hirnverletzungen. In Deutschland hätten die führenden neurowissenschaftlichen Fachgesellschaften und Verbände Leitlinien bei Begutachtung nach ged e cktem Schädel-Hirn-Trauma im Erwachsenenalter zusammengetragen. Gemäss dieser S2k- Leitlinie 094-002 sei eine traumatische Hirnschädigung dann gesichert, wenn sich typische Befunde in der Bildgebung und/oder charakteristische klini sche Symptome nachweisen liessen. Es sei eine Bildgebung in mehreren Schichten notwendig . Traumatische axonale Schädigungen könnten auch ohne nachweis bare Mikroblutungen vorkommen und mit persistierenden kognitiven Einschrän kungen verknüpft sein. Die spätere Abklärung einer möglichen substan z iellen Hirnschädigung, die initial nicht nachgewiesen worden sei, erfordere im Allge meinen die Einholung eines neuroradiologischen Gutachtens unte r Einbezug geeig neter Untersuchungstechniken im MRT . Selbst anlässlich einer Suva-Veran staltung betreffend Hirnschädigungen sei ausgeführt worden, dass zur gründ lichen Abklärung von Hirnschädigungen eine angemessene bildgebende Diagnos tik (3T MRT mit SWI Sequenzen) technischer Standard sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass diverse von der Beschwerdegegnerin versicherte Schaden fälle bestehen, welche im Sinne einer medizinischen Gesamtbeurteilung ebenfalls miteinbezogen werden müssten. Mithin seien im vorliegenden Ver fahren diese - mit der Verfahrensnummer bezeichneten - Verfahrensakten beizu ziehen. Zusammenfassend sei eine mögliche Hirnverletzung bis heute nicht abschlies send abgeklärt worden und habe die Beschwerdegegnerin dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dies gelte auch mit Bezug auf die übrigen orthopä dischen Unfallverletzungen .

Ein näheres S tudium der S2k-Leitlinie führe deutlich vor Augen, dass derartige gewichtige medizinische F ragen nicht im Rahmen einer richterlichen Beweiswürdigung in Auslegung der vorliegenden medizi nischen Akten eigenständig getroffen werden dürf t en und könn t en. Die Aktenbeurteilung von Dr. C.___ sei nicht ansatzweise genügend und nicht gemäss den S2k-Leitlinien erstellt worden. Zudem habe er die möglichen fatalen Auswirkungen des anhaltenden Bewusstseinsverlustes und der Amnesie und der daraus mögliche rweise resultierenden kognitive n neuropsychologischen Beein trächt ig ungen ignoriert. Dr. B.___ habe die Markverlagerungen fachfremd und damit unstatthaft als krankhafte Veränderung bezeichnet. Derartige neuroradio logische Befunde müssten durch Neuroradiol o gen resp. Neurologen beurteilt wer den. Wenn eine konkrete medizinische Beurteilung möglich sei, dürfe auch nicht auf allgemeine Erfahrungsansätze abgestellt werden . Dasselbe gelte für die unfall kausale n Schulter-, HWS - und Hüftverletzungen. Auch hier bestünden bildge bende Befunde, wobei insbesondere der bildgebend festgestellte Erguss L5/S1 linksseitig die Unfallkausalität beweis e . Dies im Sinne einer äusseren Krafteinwirkung. Der stattgefundene Erguss spreche somit gegen einen krank hafte n Vorzustand. Der Zusammenhang zur im CT des ISG vom 8. Juli 2024

festge stellten ausgeprägten beidseitigen Spondylarthrose LWK 5/SWK 1 sei hier evident. Somit ergebe sich ein weiterer Hinweis eines unfallkausalen Befundes an der LWS. Dabei werde auch auf das MRT der Ganz-Wirbelsäule vom 1 1. November 2025 hingewiesen. Im MRT der linken Schulter vom 8. August 2025 habe sich neu eine Partialruptur gezeigt. Dazu fehle eine Stellungnahme von Dr. B.___ . Auch hier liege eine Verletzung von Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor. Zu erinnern sei auch an den Bericht de r Universitätsklinik

G.___ vom 2 5. August 2022, worin diagnostisch von einer beginnenden frozen

shoulder die Rede sei. Im Bericht de r

Universitätsklinik G.___ vom 1 0. Oktober 2022 werde die vermutete Sehnenläsion MR-tomografisch bestätigt (Urk. 1).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die erst beschwer deweise gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ vom 1 7. Oktober 2025 geltend gemachten psychischen Beschwerden seien von der angefochtenen Verfü gung und dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht erfasst und damit vorliegend nicht streitgegenständlich . Selbst wenn die psychischen Beschwerden im vorliegenden Verfahren berücksichtigt würden, fehlte es diesbezüglich an der Adäquanz, zumal der vorliegende Unfall höchstens als mittelschwer im engeren Sinne zu qualifizieren sei. Wenn der Beschwerdeführer erneut Beschwerden an der linken Schulter geltend mache, so sei in diesem Zusammenhang eine separate Verfügung erlassen worden. D amit seien die Schulterbeschwerden links definitiv nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen werde bestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des gegenständlichen Unfalls eine strukturell-organische Hirnverletzung erlitten habe. Es sei schleierhaft, woraus der Beschwer deführer unfallbedingte neuropsychologisch-kognitive Beeinträchtigungen ableite. Soweit er hierfür auf den besagten Bericht von Dr. F.___ abstelle, seien darin keinerlei solcher Einschränkungen aufgeführt. Im Übrigen sei die Unfall versicherung im Zusammenhang mit neuropsychologischen Einschränkungen praxisgemäss nur dann leistungspflichtig, wenn bei der versicherten Person zuvor apparativ-bildgebend erhobene objektivierbare organische Befunde festgestellt worden seien. Dies sei hier nicht der Fall. Schliesslich habe Versicherungsarzt Dr. D.___ am 2. Februar 2026 auf Vorhalt des beschwerdeweise eingereichten MRT-Befund s vom 1 1. November 2025 bestätigt, dass an der LWS und HWS ledig lich degenerative und damit keine unfallbedingten Veränderungen bestün den. Alsdann habe er hervorgehoben, dass sich im Rahmen wiederholter klini scher, elektrophysiologischer und bildgebender Abklärungen in allen erforder lichen Fachrichtungen klar bestätigt habe, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf traumatische Schädigungen vorliegen würden (Urk. 8, Urk. 10).

E. 2.4 In der

replicando

eingereichten Kurzstellungnahme

vom 12. Mai 2026 hielt PD Dr. E.___

fest, Dr. D.___ habe nicht hinreichend erklärt/beantwortet, weshalb die Beschwerden nach Angaben des Beschwerdeführers seit dem Unfall vom 2 4. November 2023 durchgehend fort bestünden und ob das Unfallereignis eine vorbe st ehende, zuvor allenfalls stumme degenerative S i tuation aktiviert, dekom p ensiert oder richtiggebend verschlimmert habe . Im Übrigen sei es seine Aufgabe, dem Beschwerdeführer medizinisch-therapeutisch zu helfen, sofern überhaupt möglich. Es sei nicht seine Aufgabe, die Kausalität zu prüfen oder zu begründen (Urk. 19/8) . Mithin beantragte er (der Beschwerdeführer) erneut, ein interdiszip linäres Gerichtsgutachten, einschliesslich einer 3T-MRT mit SWI-Sequenzen. Das vermehrt beobachtete Vorgehen der Beschwerdegegnerin - so der Beschwerde führer -, medizinische Abklärungen in das Einsprache- oder Gerichtsverfahren zu verschieben, sei für versicherte Personen problematisch. Der Beschwerdeführer habe nicht dieselben finanziellen Ressourcen und Dr. E.___ habe nicht die zeit lichen Ressourcen, um wiederholt erneute Stellungnahmen zu den Aktenkurzbe urteilungen der S uva-Ärzte Stellung zu verfassen . Demgegenüber könne die Beschwer degegnerin ihre versicherungsinternen Ärzte problemlos unzählige Male beauftragen, erneute medizinische Aktenbeurteilungen abzugeben. Versicherte Personen müssten die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte selbst bezahlen. Zudem hätten viele Ärzte wegen der enormen Auslastung schlichtweg keine Zeit, sich nebst de n Behandlungen noch mit versicherungsrechtlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen. Zudem könne bei den behandelnden Ärzten eine Frustra tion beobachtet werden; «da dies sowieso nichts bringe», würden keine versicherungs medizinischen Stellungnahmen mehr erstattet. Das Gericht werde im Rahmen des Kriteriums «zumindest geringe Zweifel» ersucht, sich folgende Fragen zu stellen: - Welche versicherte Person in H.___ mit einem monatlichen Bruttoein kommen von Fr. 4'000.-- habe die finanziellen Ressourcen, nach einem Unfall versicherungsmedizinische Stellungnahmen privat zu finanzieren? - Welcher behandelnde Arzt/Operateur er kläre sich überhaupt noch bereit bzw. habe die Zeit dazu, eine versicherungsmedizinische Stellungnahme zu verfassen? - Welcher Arzt nehme den Aufwand auf sich und habe die Zeit, gleich zwei oder mehrere Stellungnahmen zu verfassen?

Es müsse für die versicherten Personen unbedingt gewährleistet sein, dass s ie mit einem vertretbaren Aufwand (zeitlich und finanziell) in medizinischer Hinsicht in der Lage seien, das Kriterium der «zumindest geringen Zweifel» dem angerufenen Gericht darzulegen. Die Anforderungen müssten aufgrund des Ressourcenun gleichgewichts unbedingt tief bleiben, da dies ansonsten in der Praxis gar nicht umsetzbar sei. Soweit das Gericht gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ vom 1 2. Mai 2026 nicht der Ansicht sei, dass zumindest geringe Zweifel an der medi zinischen Beurteilung der Beschwerde gegnerin bestünden, sei Dr. E.___ vom Gericht als Zeuge zum - in der Replik aufgeführten - Frage n katalog zu befragen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Bericht von Dr. E.___ zu übernehmen (Urk. 18, Urk. 19 /8).

E. 3 Streitgegenständlich ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusam menhang mit dem Unfall vom 24. November 202 3. Für den beschwerdeweisen beantragten Beizug d er Verfahrensakten weiterer, ebenfalls von der Beschwerde gegnerin versicherte r Schadenfälle (vgl. Urk. 1 S. 22), besteht weder Anlass noch Notwendigkeit . Insbesondere ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass und inwiefern ebendiese im vorliegenden Beschwerde v erfahren relevant sein sollten.

E. 4 .12

Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 1 7. Oktober 2025 diagnostizierte d ie seit Juni 2025 behandelnde Dr. F.___ eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und ein chronisches Schmerzsyndrom nach Unfall (somatoforme Schmerzstörung, Verdacht ICD-10: F45.41, Urk. 3/3). Der Beschwerdeführer sei i h r hausärztlich zugewiesen worden und habe berichtet, er sei 2023 gestürzt . Dabei habe er sich am Kopf, an der Schulter und Hüfte verletzt und sei auch kurzfristig bewusstlos geworden. Seit dem Unfall bestünden anhaltende körper liche Beschwerden mit Kopf-, Schulter- und Hüftschmerzen, Beinblockade sowie einem steifen Gefühl in beiden Beinen. Aufgrund der langanhaltenden Beschwer den, chronischer Schmerzen sowie Arbeitsunfähigkeit habe sich eine depressive Symptomatik mit Zukunftsängsten, Interessenverlust, Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit entwickelt. Aufgrund der kö r perlichen und psychischen Beschwerden sei der Beschwerdeführer derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/3).

E. 4.1 3

Laut dem

ebenfalls beschwerde weise eingereichten MRT -Bericht

des Spitals A.___

vom 11. November 2025 erbrachte d ie bildgebende Aufnahme der Ganzwirbelsäule den Ausschluss einer Fraktur und Wirbelkörperverschiebung. Zudem zeigte sich eine hochgradige osteodiskale

Neuroforamenenge rechts an C3/4 sowie hochgradige Facettengelenksarthrose beidseits an L5/S1, rechts akti viert (Urk. 3/7). 4 .1 4

In der Aktenbeurteilung vom 2. Februar 2026 diagnostizierte Dr. D.___

ein Sturzereignis vom 2 4. November 2023 mit /bei (Urk. 10 S. 7

f.) : - einem leichten Schädelhirntrauma, Grad 1/Commotio cerebri und Riss quetschwunde occipital rechts, - Prellungen des Rückens und allfällig der Schultern, ohne objektivierbare hinzugetretene strukturelle Verletzungsfolgen, - e inem unfallursä ch lich nicht erklärten chronischen, sich atypisch sekun där ausweite n den Beschwerdekomplex (dokumentierten chronischen Kopfschmerzen, Zervikobrachialgien beidseits, im Verlauf Schulter schmerzen beidseits, Hüft- und LWS-Beschwerden sowie psy chisch/psychosomatischen Beschwerden mit Zukunftsängsten, - u nfallfremden - näher bezeichneten - bildgebenden Befunden an der Wirbelsäule, im Gehirn und beiden Schultern sowie negativen sozialen Kon textfaktoren (Beschäftigungslosigkeit bei Kündigung seit 1. März 2024 im höheren Lebensalter bei vorausgehenden k örperlich robusten Tätigkeiten im Baugewerbe) .

Im [nicht aktenkundigen] Bericht des Spitals A.___ vom 8. Februar 2026 werde festgehalten, dass die klinische Untersuchung mit nach wie vor ausgepräg ter Schmerzsymptomatik in Diskrepanz stehe zu den bildgebenden Befunde n, welche eine derart ausgeprägte Schmerzsymptomatik nicht erklären würde n . Die leichte Rotatorenmanschettentendinopathie sei in A nbetracht des Alters des Beschwer deführers und vormals physischer Berufstätigkeit normal und nicht chirur gisch interventionsbedürftig. Dazu passend sei in der versicherungsmedizi nischen Beurteilung vom 1 9. Dezember 2025 in diesem Zusammenhang eine unfall fremde, krankhafte degenerative Tendinopathie festgestellt w o rden. Auch unter Berücksichtigung des beschwerdeweise eingerei c hten MRT-Befundes vom 1 1. November 2025 behielten die bisherigen versicherungsmedizinischen Beur teilungen ihre Gültigkeit. Insbesondere zeige das MRT vom 1 1. November 2025 keine objektivierbaren Traumafolgen, namentlich keine Fraktur oder Rücken marks-/Nervenverletzung. Vielmehr zeigten sich erneut die vorbekannten degene rativen Veränderungen. Entgegen dem Beschwerdeführer stellten die festge stellten Marklagerveränderungen keine Hirnverletzung dar. Ebenso wenig würden die beidseits aktivierte Spondylarthrose LWK5/SWK1 und die beidseits hochgradigen Facettengelenksarthrosen weder eine Unfallkausalität beweisen noch Hinweise für eine Krafteinwirkung ergeben. Diese Behauptung sei falsch. Vielmehr stellten Spondylarthrosen und Facettenarthrosen typische degenerative Veränderungen dar. Dazu passten auch atraumatische chronische Reizbefunde, einschliesslich Reizergüsse der Gelenke. Im Lichte der bereits umfangreichen polydis ziplinären Untersuchungen und übereinstimmenden fachärztlichen Ein schätzungen und beim Fehlen o b jektivierbare r, klinisch, neurophysiologisch oder bildgebend festgestellte r Verletzungsfolgen mit einer inkonsistenten, somatisch nicht einzuordnenden, sekundär «multipelsten Schmerzlokalisation» ergäbe sich vorliegend keine Notwendigkeit für die verlangte polydisziplinäre Abklärung (Urk. 10 S. 9

ff.). 4 .1 5

Dr. E.___ hielt in seiner Kurzs tellungnahme vom 1 2. Mai 2026 fest, seines Erach tens werde in der Aktenbeurteilung von Dr. D.___ vom 2. Februar 2026 nicht hinreichend erklärt/beantwortet, weshalb die Beschwerden nach Angaben des Beschwer deführers seit dem Unfallereignis vom 2 4. November 2023 persistierten und ob das Unfallereignis eine vorbestehende, zuvor allenfalls stumme degene rative Situation aktiviert, dekompensiert oder richtunggebend verschlimmert haben könnte oder eben nicht. Er (Dr. E.___) möchte zudem festhalten, dass seine Aufgabe darin bestehe, dem Beschwerdeführer medizinisch-therapeutisch zu hel fen, sofern überhaupt möglich. Es sei nicht seine Aufgabe, die Kausalität zu prü fen und zu begründen. Um die Frage der Kausalität zu prüfen, empfehle er (Dr. E.___) ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 19 /8).

E. 5 . 5 .1

Im angefochtenen Entscheid stellte die Beschwerdegegnerin auf die versiche rungsmedizinische n Beurteilung en von Dr es . B.___ und C.___ ab, welche diese in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Unterlagen abga b en und auf erneuten Vorhalt im Beschwerdeverfahren von Dr. D.___ bestätigt wurden. 5 .2

Dabei kamen Dres . B.___ und C.___

zum Schluss, die anlässlich des Unfalls erlittenen

Prellungen, ohne

ossäre und/oder strukturelle Läsionen,

seien jedenfalls

ab dem

1 0. Juli 2024, als o ca.

acht Monate nach dem Unfallereignis abgeheilt. Eine gegenteilige fachärztliche Einschätzung

liegt nicht vor.

Vielmehr hielt Dr. I.___

- im Einklang mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung - am 8. Sept e mber 2024 ausdrücklich fest, die fortbestehenden Kopf-, HWS-, LWS -, Hüft- und Beinbeschwerden seien nicht mehr unfallkausal, sondern krank heitsbedingt (Urk. 8/94). Mit Bezug auf die rechte Schulter bezeichnete der behan delnde Oberarzt des Spitals A.___

die

bildgebenden Befunde

vom 9. Juli 2024

- konkordant mit der versicherungsmedizinischen Einschätzung -

als degene rativ e Veränderungen

(vgl.

Bericht vom 1 5. August 2025,

Urk. 9/138). Über den Fallabschluss fortbestehende u nfallkausale

rechtsseitige Schulter-, HWS -, LWS- und /oder Hüftverletzungen

werden in den gesamten medizinischen Akten ärztlicherseits nirgends postuliert . Worauf sich der Beschwerdeführer abstützt, wenn er vorbringt, der bildgebend festgestellte Erguss L5/S1 linksseitig beweis e

im Sinne einer äusseren Krafteinwirkung die Unfallkausalität und der Erguss spreche somit gegen einen krankhafte n Vorzustand,

bleibt im Dunkeln . Die nach dem bisher Gesagten kongruente medizinische Aktenlage, insbesondere versicherungs medizinische Beurteilung,

deckt sich zudem mit d er medizinischen Erfahrungstatsache, dass selbst im Fall vorbestehender, degenerativer, das heisst abnutzungsbedingter Erkrankungen eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlos sen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6 mit Hinweisen). Eine richt un ggebende Verschlimmerung der vorbestehenden Verän derungen an der Wirbelsäule sowie rechten Schulter hat der Beschwer deführer zu Recht nicht behauptet . Überdies müsste eine allfällige unfallbedingte, richtunggebende Verschlimmerung bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist.

Über die als Rückfall zum Unfall vom 24. November 2023 gemeldeten Schulterbeschwerden links (vgl. Urk. 9/139 ff.) hat die Beschwerde gegnerin separat verfügt (vgl. Verfügung vom 23. Dezember 2025, Urk. 9/166/2). Sie sind vorliegend nicht verfahrensgegenständlich, weshalb der Beschwerdeführer damit nicht zu hören ist.

Freilich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er dafürhält, i nfolge der (nicht ausgewiesene n) Amnesie von mehr als fünf Minuten sei - entgegen der ärztlichen Diagnose im Bericht des Spitals A.___ vom 2 5. November 2023 - von einem Schädelhirntrauma Grad 2 auszugehen, und er sich damit über die fachärztliche Diagnose, welche im Übrigen medizinisch nie in Frage gestellt wurde, hinweg setzt . Alsdann macht der Beschwerdeführer einer seits geltend, es bestehe eine

bildgebend gesicherte unfallbedingte strukturelle Hirnverletzung . Andererseits argumentiert er, eine mögliche Hirnverletzung sei unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der S2k-Leitlinien noch nicht abschliessend abgeklärt worden. Als diffus erweist es sich auch, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang hervorhebt, er habe doch einen

«schwerwiegenden Fussgängerunfall» erlitten (Urk. 1 S. 10; vgl. demgegenüber die übrige Aktenlage, wonach der Beschwerdeführer von einer Leiter gestü r zt sei, vgl. etwa Urk. 9/1) . Fest steht jedenfalls, dass sich MR-tomografisch am 2 6. März 2024

- bis auf leichte Marklagerveränderungen - ein unauffällige r Befund ergab

und jegliche Blutungen aus geschlossen werden konnten

(Urk. 8/28). Der am 1 2. April 2024 zusätzlich zugeführte Kopfimpulstest ergab ebenfalls Normalbe funde und der beurteilende Oberarzt des Spitals A.___

hielt ausdrücklich fest, dass weder im MRT noch CT des Schädels intrakranielle oder ossäre Traumafolgen nachgewiesen werden k o nnten . Vielmehr sei ein Spannungs- oder zervikogener Kopfschmerz zu vermuten (vgl. Bericht vom 1 2. April 2024, Urk. 8/43/2). Soweit also einzig der Beschwerdeführer dafürhält, die bildgebenden Befunde wiesen klarerweise auf eine Unfallkausalität der Kopfbeschwerden hin, findet sich hierfür in der gesamten medizinischen Aktenlage

keinerlei Stütze. Damit gehen auch die Hinweise auf die S2k-Leitlinie ins Leere . Im Übrigen hat das Bundesgericht die massgeblichen Kriterien zur Beurteilung der Beweiswertigkeit (versicherungs-)medizinischer Berichte und Gutachten definiert (vgl. E. 1.4).

Im Lichte dieser Grundsätze und n ach dem bisher Gesagten kann Dr. B.___

zwangslos gefolgt werden, wenn sie zum begründeten Schluss kommt, d ie unfallbedingte Riss quetschwunde und Schädelprellung ohne intrakranielle Verletzungszeichen sei en

jedenfalls nach spätestens drei Monaten folgenlos abgeheilt . Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer über diesen Zeitpunkt hinaus

persistierende Kopfschmerzen beklag en sollte (vgl. Bericht von Dr. F.___

vom 1 7. Oktober 2025, Urk. 3/3). Soweit er zudem die Fachkompetenz von Dr. B.___ in Frage stellt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Versicherungsmediziner der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung praxisgemäss Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind . Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und thera peutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte trauma - tologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erwor benen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2025 vom 3. November 2025 E. 4.1 und 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2, je mit Hin weisen).

Die - unter Hinweis auf den Bericht von Dr. F.___ vom 1 7. Oktober 2025 - beschwer deweise ausserdem behaupteten neuropsychologische n Ausfälle finden im besagten Bericht tatsächlich keinerlei Stütze. Dazu passend hat der Beschwer deführer auch nicht substantiiert, unter welchen neuropsychologischen Ausfällen er angeblich leiden soll. Alsdann konnten

im Rahmen

klinischer sowie elektro myografisch er Untersuchungen neurologische Ausfälle fachärztlich ausgeschlos sen werden (vgl. etwa den Bericht vom 1 2. April 2024, Urk. 8/43). Vor diesem Hintergrund ergibt sich - entgegen dem Beschwerdeführer -

auch in neurologi scher Hinsicht k ein weiterer Abklärungsbedarf. Mangels - wie auch immer gear tete r - organisch nachweisbare r Unfallfolge n

lässt sich

auch aus d en

beschwer deweise bemühten Urteile n des Kantonsgerichts Luzern und Verwaltungsgerichts Obwalden sowie des Bundesgerichts

nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten . Dass infolge des stattgehabten Schädel-Hirn-Traumas die Schleuder trauma -Praxis des Bundesgerichts vorliegend zur Anwendung komm t

(BGE 117 V 369 E. 4b), hat der Beschwerdeführer schliesslich zu Recht nicht behauptet.

Die erst beschwerdeweise geltend gemachten psychischen Beschwerden standen bisher weder ärztlicherseits im Fokus oder bildeten sie den Schwerpunkt der geklag ten Beschwerden, noch wurde damit der Verlust der Arbeitsfähigkeit begrün det. D emgegenüber

umfasst die behördliche und richterliche Abklärungs pflicht nicht unbesehen alles, sondern beschränkt sich vielmehr auf den rechtser heblichen Sachverhalt, mithin Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Wiederkehr, in: Kieser/Kradolfer/ Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024 N. 23 zu Art. 43 mit Hinweisen) . Im Übrigen hat

Dr. F.___ eine Unfallkau salität der Anpassungsstörung nicht behauptet. Daran ändert auch nichts, wenn sie ausführt, die langanhaltenden Beschwerden, chronische n Schmerzen sowie Arbeitsunfähigkeit hätten zu einer depressiven Symptoma t ik geführt . Mangels Hinweise auf eine natürliche Unfallkausalität erübrigen sich Weiterungen zur Adäquanz.

Schliesslich bestätigte Dr. D.___ am 2. Februar 2026, dass auch unter Berück sichtigung der neu eingegangen Arztberichte, insbesondere de r Ganzkörper-MRT vom 1 1. November 2025, keine Unfallfolgen fortbestünden (Urk. 10). Dagegen erhob

Dr. E.___ in seiner Kurzstellungnahme vom 1 2. Mai 2026 keine konkreten, substantiierten Einwände. Vielmehr wies er ausdrücklich darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe sei, sich zur Kausalität zu äussern (vgl. Urk. 19 /8). 5 .3

Zusammenfassend ist gestützt auf die insoweit kongruente medizinische Aktenlage, insbesondere die versicherungsmedizinische n Beurteilungen von Dres .

B.___,

C.___

und D.___,

mit dem im Sozialversicherungsrecht mass - geblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er s tellt, dass jedenfalls ab dem

1 6. Dezember 2024 keine unfallkausalen Beschwerden mehr bestanden . Mit hin hat die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin

eingestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und/oder Integritätsentschädigung verneint.

Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin - e ntgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers -

weder den Nachweis der Unfallfremdheit der degenera tiven Veränderungen und Beschwerdesituation zu erbringen noch dar zu leg en hat, « weshalb eine vor dem Unfall gesunde Person nach dem Unfall [angeblich] dauer haft nicht mehr arbeiten könne ».

Im Übrigen ist

d ie Argumentation nach der For mel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig

und vermag zum Nachweis der Unfall kausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen) .

Bei der vorliegenden medizinischen Aktenlage, aus welcher sich keine ärztlichen Diffe renzen im Hinblick auf die streitentscheidenden Fragen ergeben,

und beim vorliegenden Beweisergebnis besteht kein weiterer Abklärungsbedarf .

Insbeson dere kann auch von der

replicando verlangte n Zeugenbefragung von Dr. E.___ abgesehen werden

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361

E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3) und gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu m Grundsatz der Waffengleichheit ins Leere .

D a d ie vom Beschwerdeführer

veranlasste Kurzstel lungnahme von Dr. E.___

im Hinblick auf die st re itentscheidenden Fragen keine neuen Erkenntnisse brachte, geschweige denn für die Entscheidfindung erforderlich oder gar unerlässlich war, besteht weder Anlass noch eine gesetzliche Grundlage für die beantragte

Kostenüberbindung an die Beschwerdegegnerin (Urk. 18; vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG e contrario; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2024 vom 2 2. Mai 2025 E .

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2025 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzu weisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Danilo Unternährer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwer deführer schliesslich moniert, «das vermehrt beobachtete Vorgehen der Beschwerdegegnerin, medizinische Abklärungen in das Einsprache- oder Gerichts verfahren zu verschieben, sei für versicherte Personen problematisch», ist dem schliesslich entgegenzuhalten, dass er die Stellungnahme vom Dr. D.___ vom 2. Februar 2026 durch die

eigenen neue n Vorbringen im Beschwerdever fahren veranlasst hat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00246 … III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 8. Juli 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Danilo Unternährer Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1961 geborene X.___

leistete seit dem 2 6. Juni 2023 einen anfänglich auf maximal drei Monate befristeten und über die Personalberatung Y.___ AG vermittelten Einsatz als Chauffeur C bei der Z.___ AG

(Einsatzfirma. vgl.

Urk. 9/4) . Dadurch

war er bei der Suva gegen die Folgen von Be r ufs- und Nicht berufsunfälle n versichert, als er am 2 4. November 2023 von einer Leiter stürzte (vgl. Unfallmeldung, Urk. 9/1). Die gleichentags erstbehandelnden Ärzte des Spi tals A.___ diagnostizierten ein Schädelhirntrauma Grad I mit Rissquetsch wunde hochokzipital rechts und eine LWS-Kontusion, verschrieben eine Analge sie und attestierten dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. November bis 2. Dezember 2023 (Urk. 9/5/1 ff.; mit wiederholten Verlängerungen durch die nachbehandelnde Hausärztin, Urk. 9/10 f., Urk. 9/14 f., Urk. 9/23, Urk. 9/29, Urk. 9/47, Urk. 9/51, Urk. 9/65, Urk. 9/77, Urk. 9/91, Urk. 9/98, Urk. 9/103, Urk. 9/107). Die S uva anerkannte den Schadenfall und erbrachte Versicherungs leistungen (Urk. 9/8). Das MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Iliosakral gelenk s (ISG) vom 1 0. Januar 2024 brachte im Wesentlichen mehrsegmentale degene rative Veränderungen der untersten drei LWS-Segmente, kein en Fraktur nachweis an der LWS sowie eine leichte Irritation des rechten ISG bei Knochen marksödem entlang der subchondralen Knochenlamelle sakral bei möglicher Längsfraktur im rechten Sakrum

zur Darstellung (Urk. 9/31); im Bereich des Schä dels zeigten sich leichte, mutmasslich mikroangiopathische Marklagerverände rungen (MRT mit Kontrastmittel [ KM ] vom 2 6. März 2024, Urk.

9/28).

Im weiteren Verlauf beklagte der Beschwerdeführer residuelle

Kopf -, Nacken-, Schulter -, Rücken - und Hüft schmerzen (vgl. Telefonnotiz vom 2 1. Februar 2024, Urk. 9 /19; vgl. auch den Bericht des Spitals A.___ vom 1 2. April 2024, Urk. 9/43).

Am 1 2. A pril 2024 nahm Versicherungsärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, zur Sache Stellung (Urk. 9/ 39) und veranlasste z u m Ausschluss einer traumatischen Läsion im Bereich der rechten Schulter und des Steissbeins weitere bildgebende Abklärungen (vgl. Urk. 9 /66). Dabei zeigte sich c omputerto mografisch am 8. Juli 2024 eine - näher beschriebene - Spon d ylarthrose LWK5/SWK1, ohne Nachweis eine r Fraktur oder eines Status nach Fraktur (Urk. 9/6 8 /2). Die Arthrografie der Schulter rechts vom 9. Juli 2024 ergab eine kleine interstitielle Rissbildung im Sehnenansatz der Supraspinatus - / Infraspi natussehne, eine leichte Bursitis subacromialis und mässige degenerative Verän derungen im AC-Gelenk mit wenig Gelenkserguss und ohne eindeutige Zeichen einer Aktivierung der Arthrose, einen ausgedünnten Knorpel am Humeruskopf und keine eindeutigen Hinweise für eine Capsulitis

adhäsiva / frozen

shoulder (Urk. 9/69/2 f.). Am 1 9. August 2024 nahm Dr. B.___

unter Berücksichtigung der neuen Bildgebung erneut zur Sache Stellung (Urk. 9/83) .

A m 1 1. September 2024 gab Versicherungsmediziner Dr. med. C.___, Facharzt für Neuro logie,

eine ergänzende neurologische Beurteilung

ab (Urk. 9/90) . Schliesslich nahm Dr. B.___ a m 9 . Dezember 2024 speziell zu den

beklagten Beschwerden

im Bein/Fuss links erneut Stellung

(Urk. 9/106). Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2024 teilte die Suva dem Versicherten mit, der Status quo sine hin sichtlich der beklagten Beschwerden am Rücken, an der rechten Schulter und Hüfte sowie am linken Fuss sei acht Monate nach dem Unfall erreicht, und stellte die vorübergehenden Leistungen per sofort ein . Zudem verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente und Integritätsentschädigung (Urk. 9/11 3). D ie vom Versicherten am 1 3. Januar 2025 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 9/125) wies die Suva nach weiteren Abklärungen (Urk. 9/136 ff.) mit Einspracheentscheid vom 1 7. November 2025 ab

(Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___ am 1 9. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 7. November 2025 rückwirkend und zukünftig die ihm zustehenden UV Leistungen zuzüglich Verzugszinsen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) und verwies hierfür ergänzend auf die Aktenbeurteilung von Versicherungsmediziner Dr. med. D.___, P raktischer Arzt,

vom 2. Februar 2026 (Urk. 10) . Mit Replik vom 19. Mai 2026 gab der Beschwerde führer die Stellungnahme von PD Dr. m e d. E.___, Facharzt für Neurochirur gie,

Spital A.___, vom 1 2. Mai 2026 zu den Akten und beantragte

hierfür Kosten überbindung

an die Beschwerdegegnerin (Urk. 18, Urk. 19 /8). Die Beschwer degegnerin hielt duplicando daran fest, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 22), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufge führten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16

Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereig net hat (Art.

18

Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf ten Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliess lich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Sta tus quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmäs sigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder spä ter eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbe gründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist

nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungs arten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2025 vom 9. Februar 2026 E. 4.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsver hältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, Gegenstand der ange fochtenen Verfügung seien einzig die Beschwerden im Bereich des Kopfes, der rechten Schulter, HWS, Hüfte und LWS/ Sakrum

sowie des linken Fusses. Bezüglich der erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung mit Bericht des Spitals A.___ vom 2 2. August 2025 geltend gemachten Beschwerden im Bereich der linken Schulter fehle es an einem Anfechtungsobjekt und sei diesbezüglich auf die Einsprache nicht einzutreten. Dr. B.___ sei am 1 2. April 2024 gestützt auf die medizinischen Akten zum Schluss gekommen, dass es sich bei den im Schädel/Gehirn festgestellten bildgebenden Befunde n u m rein krankhafte Verän derungen handle. Strukturelle Läsionen seien nicht festgestellt worden. Mithin sei die am 2 4. November 2023 erlittene Rissquetschwunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Ereignis abgeheilt. Auch bezüglich der HWS hätten frische traumatische strukturelle Läsionen bildgebend ausgeschlossen werden können. Bei den hier vorbestehenden, degenerativen Veränderungen sei ein protrahierter Verlauf zwar möglich. D ie unfallbedingte HWS-Zerrung bzw. -prellung sei jedoch auch diesfalls spätestens nach drei Monaten folgenlos abgeheilt. A uch an der LWS hätten sich multisegmentale degenerative Veränderungen gezeigt. Die an der rechten Schulter festgestellten Veränderungen seien ebenfalls vorbestehend und damit unfallfremd. Am 1 9. August 2024 habe Dr. B.___

gestützt auf die zwischenzeitlich neu durchgeführten radiologischen Abklärungen bestätigt, dass frische traumatische strukturelle Läsionen im Bereich der LWS und des Sakrum s /ISG sowie der rechten Schulter ausgeschlossen werden könnten. Die unfall bedingten Verletzungen seien somit spätestens seit dem 9. Juli 2024 (Datum des Verlaufs-MRT) abgeheilt. Aus rei n unfallkausaler Sicht sei der Beschwer deführer ab dem 1 0. Juli 2024 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Am 9. Dezember 2024 habe Dr. B.___ zudem festgehalten, dass für die im Bereich des linken Beins beziehungsweise Fusses beklagten Beschwerden echtzeitlich keine Verlet zungen dokumentiert worden seien. Neurologisch sei hier eine radikuläre Rei zung, am ehesten L5, erwogen worden. Letzteres sei aufgrund der degenerativen Veränderungen an der LWS nachvollziehbar, womit die in den linken Fuss aus strahlenden Schmerzen nicht unfallkausal seien. Alsdann habe Dr. C.___ in sei ner neurologischen Beurteilung vom 1 1. September 2024 festgehalten, infolge des am 2 4. November 2023 wahrscheinlich erlittenen Kopftraumas mit Commotio cerebri sei eine namhafte Traumatisierung im Bereich der HWS nicht anzuneh men. Es hätten sich auch bildgebend keine Hinweise auf traumatische oder trau matisch-bedingte Schädigungen der neuronalen Strukturen ergeben. Mithin sei von akut posttraumatischen Kopfschmerzen aus zu gehen. Spätestens nach drei Monaten seien aus neurologischer Sicht weder weitere Behandlungen indiziert gewesen noch hätten arbeitsrelevante Einschränkungen fortbestanden. I m B ereich der LWS seien zeitnah zum Unfall keine konsekutiven neurologischen Ausfälle beschrieben worden; auch die Elektromyografie (EMG) vom 1 2. April 2024 habe keine neurogene Schädigung im Kennmuskel des Dermatoms L5 links ergeben. Die Beurteilungen der Versicherungsmediziner Dres . B.___ und C.___ seien beweisbilden d . Zudem korrelierten sie mit der bundesgerichtlichen Recht sprechung, wonach eine unfallbedingte Aktivierung bereits degenerativ vorge schädigter Bandscheiben im Bereich der LWS in der Regel nach sechs bis neun Monaten abgeschlossen sei. Entgegen dem Beschwerdeführer habe die Suva ihre gesetzliche Abklärungs- und Untersuchungspflicht nicht verletzt. Vielmehr sei gestützt auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Unfallfolgen spätestens acht Monate nach dem Unfall ausgeheilt seien. Die darüber hinaus beklagten Beschwerden am Kopf und an der HWS liessen sich organisch nicht hinreichend erklären und überdies wäre die Adäquanz ohne weiteres zu verneinen. Mithin habe die Suva die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2024 zu Recht per sofort eingestellt und bestehe kein Anspruch auf langfristige UV-Leistungen (Urk. 2) . 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer gestützt auf den beschwerdeweise einge reichten Bericht von Dr. med. F.___, Fach ä rzt in FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Oktober 2025 (Urk. 3/3) ein, er

beklage weiterhin Kopf schmerzen. Damit erweise es sich als unzutreffend und wahrheitswidrig, wenn die Beschwerdegegnerin festhalte, die initial vorgelegenen Kopfschmerzen seien in der Zwischenzeit abgeklungen. Infolge der Amnesie von mehr als fünf Minu ten, sei - entgegen der Diagnose im Bericht des Spitals A.___ vom 2 5. November 2023 - von einem Schädelhirntrauma Grad 2 auszugehen . Zusam men mit den bildgebenden Befunden und den neuropsychologischen Ausfällen gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 1 7. Oktober 2025 sei eine umfassende neuro logische Begutachtung erforderlich. Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich dieses doch schwerwiegenden Fussgängerunfalles bildgebend nachgewiesene Kopf verletzungen erlitten habe, stelle sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand punkt, diese Hirnverletzungen seien zu einem späteren Zeitpunkt bildgebend nicht mehr sichtbar gewesen. Allerdings habe sie nicht dargelegt, weshalb eine vor dem Unfall gesunde Person nun angeblich krankheitsbedingt nach dem Unfall dauerhaft nicht mehr arbeiten könne. Unter Hinweis auf einen - näher bezeich neten - Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden könne sich ein organisch objektivierbarer Gesundheitsschaden grundsätzlich nicht zu einem nicht mehr objektivierbaren Zustand wandeln. Ausgenommen seien lediglich hinzu tretende, die unfallbedingten Beschwerden überlagernde psychiatrische Diag nosen. Die unfallfremden Diagnosen hätten die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert. Eine unfallbedingte, psychiatrische somato forme Schmerzstörung sei nie diagnostiziert worden. Insofern sei der diagnosti zierte Residualzustand wie eine organisch nachweisbare Unfallfolge zu behandeln und die Adäquanz ohne gesonderte Prüfung zu bejahen . Im Zusammenhang mit einem organischen Psychosyndrom habe das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern in einem - näher bezeichneten - Urteil festgehalten, dass bei objektiv fass baren Beeinträchtigungen ein unklares Beschwerdebild ausscheide, da für die funktionalen Einschränkungen ein entsprechendes, nachweisbares organisches Korrelat vorliege. Im Urteil 8C_591/2018 habe das Bundesgericht im Falle eines gestützt auf die HNO spezifischen Diagnosegeräte festgestellte n unterkom pensierte n vestibulären Defizits e ntschieden, dass es sich dabei nicht ohne weite res um ein Krankheitsbild ohne organisches Substrat handle, und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Da die neuropsycholo gische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auf einem organischen Substrat gründe, handle es sich nicht um ein unklares Beschwerdebild, wie von der Beschwer degegnerin unter Hinweis auf die Adäquanzrechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 ausgeführt. Die Beschwerdegegnerin habe de n Nachweis der Unfall fremdheit der heute fortbestehenden Beschwerdesituation nicht erbracht. Insbe sondere sei der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis aufgrund seines guten und gesunden Zustands voll erwerbstätig gewesen. Gestützt auf die bundesge richtliche Rechtsprechung sei ein unabhängiges Gutachten notwendig, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststel lungen der Versicherungsmediziner bestünden. Letzte re s auch unter dem Gesichts punkt der Waffengleichheit. Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hätten die Vertragsstaaten für faire Gerichts verfahren zu sorgen, dazu gehöre auch die Waffengleichheit. Mithin sei vorlie gend ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten (Orthopädie, Neurologie, Neuropsy chologie, Psychiatrie) zu veranlassen. Dies gelte umso mehr mit Blick auf die bildgebenden Befunde, welche klarerweise auf eine Unfallkausalität der Beschwerden hinwiesen, sowie

die medizinische Komplexität von unfallkausalen Hirnverletzungen. In Deutschland hätten die führenden neurowissenschaftlichen Fachgesellschaften und Verbände Leitlinien bei Begutachtung nach ged e cktem Schädel-Hirn-Trauma im Erwachsenenalter zusammengetragen. Gemäss dieser S2k- Leitlinie 094-002 sei eine traumatische Hirnschädigung dann gesichert, wenn sich typische Befunde in der Bildgebung und/oder charakteristische klini sche Symptome nachweisen liessen. Es sei eine Bildgebung in mehreren Schichten notwendig . Traumatische axonale Schädigungen könnten auch ohne nachweis bare Mikroblutungen vorkommen und mit persistierenden kognitiven Einschrän kungen verknüpft sein. Die spätere Abklärung einer möglichen substan z iellen Hirnschädigung, die initial nicht nachgewiesen worden sei, erfordere im Allge meinen die Einholung eines neuroradiologischen Gutachtens unte r Einbezug geeig neter Untersuchungstechniken im MRT . Selbst anlässlich einer Suva-Veran staltung betreffend Hirnschädigungen sei ausgeführt worden, dass zur gründ lichen Abklärung von Hirnschädigungen eine angemessene bildgebende Diagnos tik (3T MRT mit SWI Sequenzen) technischer Standard sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass diverse von der Beschwerdegegnerin versicherte Schaden fälle bestehen, welche im Sinne einer medizinischen Gesamtbeurteilung ebenfalls miteinbezogen werden müssten. Mithin seien im vorliegenden Ver fahren diese - mit der Verfahrensnummer bezeichneten - Verfahrensakten beizu ziehen. Zusammenfassend sei eine mögliche Hirnverletzung bis heute nicht abschlies send abgeklärt worden und habe die Beschwerdegegnerin dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dies gelte auch mit Bezug auf die übrigen orthopä dischen Unfallverletzungen .

Ein näheres S tudium der S2k-Leitlinie führe deutlich vor Augen, dass derartige gewichtige medizinische F ragen nicht im Rahmen einer richterlichen Beweiswürdigung in Auslegung der vorliegenden medizi nischen Akten eigenständig getroffen werden dürf t en und könn t en. Die Aktenbeurteilung von Dr. C.___ sei nicht ansatzweise genügend und nicht gemäss den S2k-Leitlinien erstellt worden. Zudem habe er die möglichen fatalen Auswirkungen des anhaltenden Bewusstseinsverlustes und der Amnesie und der daraus mögliche rweise resultierenden kognitive n neuropsychologischen Beein trächt ig ungen ignoriert. Dr. B.___ habe die Markverlagerungen fachfremd und damit unstatthaft als krankhafte Veränderung bezeichnet. Derartige neuroradio logische Befunde müssten durch Neuroradiol o gen resp. Neurologen beurteilt wer den. Wenn eine konkrete medizinische Beurteilung möglich sei, dürfe auch nicht auf allgemeine Erfahrungsansätze abgestellt werden . Dasselbe gelte für die unfall kausale n Schulter-, HWS - und Hüftverletzungen. Auch hier bestünden bildge bende Befunde, wobei insbesondere der bildgebend festgestellte Erguss L5/S1 linksseitig die Unfallkausalität beweis e . Dies im Sinne einer äusseren Krafteinwirkung. Der stattgefundene Erguss spreche somit gegen einen krank hafte n Vorzustand. Der Zusammenhang zur im CT des ISG vom 8. Juli 2024

festge stellten ausgeprägten beidseitigen Spondylarthrose LWK 5/SWK 1 sei hier evident. Somit ergebe sich ein weiterer Hinweis eines unfallkausalen Befundes an der LWS. Dabei werde auch auf das MRT der Ganz-Wirbelsäule vom 1 1. November 2025 hingewiesen. Im MRT der linken Schulter vom 8. August 2025 habe sich neu eine Partialruptur gezeigt. Dazu fehle eine Stellungnahme von Dr. B.___ . Auch hier liege eine Verletzung von Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor. Zu erinnern sei auch an den Bericht de r Universitätsklinik

G.___ vom 2 5. August 2022, worin diagnostisch von einer beginnenden frozen

shoulder die Rede sei. Im Bericht de r

Universitätsklinik G.___ vom 1 0. Oktober 2022 werde die vermutete Sehnenläsion MR-tomografisch bestätigt (Urk. 1).

2.3

In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die erst beschwer deweise gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ vom 1 7. Oktober 2025 geltend gemachten psychischen Beschwerden seien von der angefochtenen Verfü gung und dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht erfasst und damit vorliegend nicht streitgegenständlich . Selbst wenn die psychischen Beschwerden im vorliegenden Verfahren berücksichtigt würden, fehlte es diesbezüglich an der Adäquanz, zumal der vorliegende Unfall höchstens als mittelschwer im engeren Sinne zu qualifizieren sei. Wenn der Beschwerdeführer erneut Beschwerden an der linken Schulter geltend mache, so sei in diesem Zusammenhang eine separate Verfügung erlassen worden. D amit seien die Schulterbeschwerden links definitiv nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen werde bestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des gegenständlichen Unfalls eine strukturell-organische Hirnverletzung erlitten habe. Es sei schleierhaft, woraus der Beschwer deführer unfallbedingte neuropsychologisch-kognitive Beeinträchtigungen ableite. Soweit er hierfür auf den besagten Bericht von Dr. F.___ abstelle, seien darin keinerlei solcher Einschränkungen aufgeführt. Im Übrigen sei die Unfall versicherung im Zusammenhang mit neuropsychologischen Einschränkungen praxisgemäss nur dann leistungspflichtig, wenn bei der versicherten Person zuvor apparativ-bildgebend erhobene objektivierbare organische Befunde festgestellt worden seien. Dies sei hier nicht der Fall. Schliesslich habe Versicherungsarzt Dr. D.___ am 2. Februar 2026 auf Vorhalt des beschwerdeweise eingereichten MRT-Befund s vom 1 1. November 2025 bestätigt, dass an der LWS und HWS ledig lich degenerative und damit keine unfallbedingten Veränderungen bestün den. Alsdann habe er hervorgehoben, dass sich im Rahmen wiederholter klini scher, elektrophysiologischer und bildgebender Abklärungen in allen erforder lichen Fachrichtungen klar bestätigt habe, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf traumatische Schädigungen vorliegen würden (Urk. 8, Urk. 10). 2.4

In der

replicando

eingereichten Kurzstellungnahme

vom 12. Mai 2026 hielt PD Dr. E.___

fest, Dr. D.___ habe nicht hinreichend erklärt/beantwortet, weshalb die Beschwerden nach Angaben des Beschwerdeführers seit dem Unfall vom 2 4. November 2023 durchgehend fort bestünden und ob das Unfallereignis eine vorbe st ehende, zuvor allenfalls stumme degenerative S i tuation aktiviert, dekom p ensiert oder richtiggebend verschlimmert habe . Im Übrigen sei es seine Aufgabe, dem Beschwerdeführer medizinisch-therapeutisch zu helfen, sofern überhaupt möglich. Es sei nicht seine Aufgabe, die Kausalität zu prüfen oder zu begründen (Urk. 19/8) . Mithin beantragte er (der Beschwerdeführer) erneut, ein interdiszip linäres Gerichtsgutachten, einschliesslich einer 3T-MRT mit SWI-Sequenzen. Das vermehrt beobachtete Vorgehen der Beschwerdegegnerin - so der Beschwerde führer -, medizinische Abklärungen in das Einsprache- oder Gerichtsverfahren zu verschieben, sei für versicherte Personen problematisch. Der Beschwerdeführer habe nicht dieselben finanziellen Ressourcen und Dr. E.___ habe nicht die zeit lichen Ressourcen, um wiederholt erneute Stellungnahmen zu den Aktenkurzbe urteilungen der S uva-Ärzte Stellung zu verfassen . Demgegenüber könne die Beschwer degegnerin ihre versicherungsinternen Ärzte problemlos unzählige Male beauftragen, erneute medizinische Aktenbeurteilungen abzugeben. Versicherte Personen müssten die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte selbst bezahlen. Zudem hätten viele Ärzte wegen der enormen Auslastung schlichtweg keine Zeit, sich nebst de n Behandlungen noch mit versicherungsrechtlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen. Zudem könne bei den behandelnden Ärzten eine Frustra tion beobachtet werden; «da dies sowieso nichts bringe», würden keine versicherungs medizinischen Stellungnahmen mehr erstattet. Das Gericht werde im Rahmen des Kriteriums «zumindest geringe Zweifel» ersucht, sich folgende Fragen zu stellen: - Welche versicherte Person in H.___ mit einem monatlichen Bruttoein kommen von Fr. 4'000.-- habe die finanziellen Ressourcen, nach einem Unfall versicherungsmedizinische Stellungnahmen privat zu finanzieren? - Welcher behandelnde Arzt/Operateur er kläre sich überhaupt noch bereit bzw. habe die Zeit dazu, eine versicherungsmedizinische Stellungnahme zu verfassen? - Welcher Arzt nehme den Aufwand auf sich und habe die Zeit, gleich zwei oder mehrere Stellungnahmen zu verfassen?

Es müsse für die versicherten Personen unbedingt gewährleistet sein, dass s ie mit einem vertretbaren Aufwand (zeitlich und finanziell) in medizinischer Hinsicht in der Lage seien, das Kriterium der «zumindest geringen Zweifel» dem angerufenen Gericht darzulegen. Die Anforderungen müssten aufgrund des Ressourcenun gleichgewichts unbedingt tief bleiben, da dies ansonsten in der Praxis gar nicht umsetzbar sei. Soweit das Gericht gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ vom 1 2. Mai 2026 nicht der Ansicht sei, dass zumindest geringe Zweifel an der medi zinischen Beurteilung der Beschwerde gegnerin bestünden, sei Dr. E.___ vom Gericht als Zeuge zum - in der Replik aufgeführten - Frage n katalog zu befragen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Bericht von Dr. E.___ zu übernehmen (Urk. 18, Urk. 19 /8). 2. 5

In ihrer Duplik stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, das neu eingereichte Schreiben von Dr. E.___ habe keinerlei Beweiswert. Darin habe es Dr. E.___ ausdrücklich abgelehnt, sich zur Kausalitätsfrage zu äussern. Wie der Beschwerdeführer gestützt auf das Schreiben von Dr. E.___ zumindest geringe Zweifel an den versicherungsmedizinischen Beurteilungen erwecken wolle, bleibe sein Geheimnis (Urk. 22). 3.

Streitgegenständlich ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusam menhang mit dem Unfall vom 24. November 202 3. Für den beschwerdeweisen beantragten Beizug d er Verfahrensakten weiterer, ebenfalls von der Beschwerde gegnerin versicherte r Schadenfälle (vgl. Urk. 1 S. 22), besteht weder Anlass noch Notwendigkeit . Insbesondere ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass und inwiefern ebendiese im vorliegenden Beschwerde v erfahren relevant sein sollten. 4. 4 .1

Im Austrittsbericht vom 2 5. November 2023 hielten die notfallmässig erstbehan delnden Ärzte des Spitals A.___ ein Schädelhirntrauma Grad I vom 2 4. November 2023 mit/bei Rissquetschwunde hochokzipital rechts, Kontusion der LWS und Sturz von der Leiter am 2 4. November 2023 bei der Arbeit fest. Der Beschwerdeführer sei nach einem Sturz mit Kopfanprall und konsekutivem Bewusst seinsverlust für einen unbekannten Zeitraum notfallmässig zugewiesen worden. Es bestehe eine Amnesie zum Ereignis, ohne Vomitus. Die Verletzungen seien konservativ behandelt und der Beschwerdeführer zur Analgesie und GCS Überwachung stationär aufgenommen worden . Infolge der stets unauffälligen Überwachung se i der Beschwerdeführer am 25.

November 202 3 i m gute n Allge meinzustand nach Hause entlassen worden (Urk. 9/ 17). 4 .2

Das MRT der LWS und des ISG vom 1 0. Januar 2024 brachte folgende Befunde zur Darstellung (Urk. 9/31/2): - Mögliche Längsfraktur im rechten Sakrum, - a n der LWS kein Frakturnachweis, - mehrsegmentale degenerative Veränderungen der untersten drei LWS Segmente aus einer Kombination von leichten Diskuspathologien und einer nach kaudal zunehmende n Spondylarthrose mit: - deutlich aktivierter Spondylarthrose LWK 5/SWK 1 rechts - Diskusbulging LWK 3/4 und LWK 4/5 mit: - Mässiger Spinalstenose - Mässigen linksseitigen neuroforaminalen Stenosen - Rezessualen Stenosen links deutlicher als rechts LWK 4/5, eine Kompromittierung der L5-Wurzeln sei eher unwahr scheinlich, - leichte r Irritation des rechten ISG bei Knochenmarksödem entlang der subchondralen Knochenlamelle sakral . 4 .3

Die behandelnden Ärzte des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik G.___ hielten im Sprechstundenbericht vom 2 8. Februar 2024 folgende Diagnosen fest (Urk. 9/27/2): - Lumbalgie sowie Verdacht auf schmerzhafte L5-Radikulopathie links bei: - Segmentdegeneration L3/4 und L4/5 mit breitbasiger

Diskusprot r usion und rezessaler Einengung der L4 Nervenwurzel sowie der L5 Nerven wurzel linksbetont - Facettengelenksarthrose und Reizzustand mit Erguss L5/S1 links, - Zervikalgie und unklare intermittierend blockierende Armschmerzen links - Neuroforamenstenosen C3/4 rechtsbetont und C6/7 rechts, - Subscapularissehne n läsion (oberes Drittel) und Subluxation der langen Bizepssehne rechts mit/bei: - Beginnender Frozen

Shoulder - Status nach Sturz vom Lastwagen 2018 .

Der Beschwerdeführer beklage seit einem Sturz aus ca. 2 Metern Höhe von einem Gerüst bei der Arbeit Lumbalgien mit Ausstrahlung ins linke Bein resp. bis in den Vorfuss. Kribbelparästhesien sowie Sensibilitätsstörungen habe er verneint. Der Zehen- und Fersengang sei en beidseits unsicher . S ensomotorische Defizite seien nicht abgrenzbar. Es bestehe eine ausgeprägte Druckschmerzhaftigkeit über dem Facettengelenk L5/S1 beidseits. MR-tomografisch hätten sich am 1 0. Januar 2024 Segmentdegeneration en auf Höhe L3/4 und L4/5 mit breitbasiger

Diskusprot r u sion und rezessaler Einengung der L4 Nervenwurzel sowie der L5 Nervenwurzel linksbetont sowie eine Facettengelenksarthrose und Reizzustand mit Erguss auf Höhe L5/S1 links ergeben. Bei am ehesten symptomatischer Einengung der L 5 Nervenwurzel werde zunächst eine epidurale Infiltration auf Höhe L4/5 empf o h len mit Nachkontrolle in 4-6 Wochen (Urk. 9/27 /3). 4 . 4

Die MR T des Schädels mit KM vom 2 6. März 2024 zeigte

leichte, mutmasslich mikroangiopathische Marklagerveränderungen bei ansonsten unauffällige m Befund .

I nsbesondere hätten sich keine frische Ischämie oder

i ntrazerebrale Blutung (ICB), kein

Subduralhäm a tom (SDH), keine Mikroblutungen und k ein Tumor verdacht

ergeben (Urk. 9/28 /2). 4 . 5

Auf entsprechenden Vorhalt kam Versicherungsmedizinerin Dr. B.___ am 12.

April 2024 zum Schluss, aufgrund der bildgebenden Befunde im Bereich des Schädels bestünden hier krankhafte Vorschäden. Anlässlich des Unfalls vom 24.

November 2023 sei es zu einer Rissquetschwunde und Schädelprellung ohne intrakranielle Verletzungszeichen gekommen. Eine Rissquetschwunde heile in der Regel innerhalb von zwei Wochen ab. Prellungen ohne nachweisbare, fris ch e traumatische, strukturelle Läsionen heilten innerhalb von ein paar Tagen folgen los ab. Bei vorbestehenden Veränderungen sei ein protrahierter Verlauf der Schädel prellung möglich, jedoch auch in diesem Fall seien die Unfallfolgen spä testens nach drei Monaten folgenlos abgeheilt. Auch bezüglich der HWS hätten sich am 2 4. November 2023 degenerative Veränderungen gezeigt und frische traumatische Läsionen ausgeschlossen werden können. Entsprechend sei auch hier ein protrahierter Verlauf möglich, die HWS-Zerrung/Prellung jedoch auch diesfalls innert dreier Monate folgenlos abgeheilt. A n der LWS hätten sich am 1 0. Januar 2024 multisegmentale degenerative Veränderungen, jedoch keine unfall bedingten Verletzungen ergeben. Aus chirurgischer Sicht sei die im Befund bericht festgehaltene mögliche Längsfraktur im rechten Sakrum nicht nachvoll ziehbar. Schliesslich würden aufgrund der MRT vom 1 1. Juni 2018 auch an der rechten Schulter krankhafte Veränderungen bestehen

(Urk. 9/39). 4 . 6

Im Konsiliarbericht vom 1 2. April 2024 diagnostizierten die Neurologen des Spitals A.___

residuelle Schmerzen kraniozervikal, an der Wirbelsäule lumbal betont und H ü fte links nach Sturz von der Leiter am 2 4. November 2024 (richtig: 2023), am ehesten muskuloskelettal und ohne Anhalt für neurol o gische Ausfälle . Der Beschwerdeführer habe residuelle Kopfschmerzen, Nacken-Schulter schmerzen linksbetont, Rück en schmerzen lumbalbetont, links mehr als rechts, und Hüftschmerzen angegeben. Zudem komme es zu ausstrahlenden Schmerzen in den dorsalen Fuss links. Im Schädel-CT vom 1 2. April 2024 hätten keine intra kraniellen oder ossäre n Traumafolgen nachgewiesen werden können. Mithin hät ten sich weder MR- noch c omputertomografisch intrakranielle Traumafolgen gezeigt. Für die berichteten Schmerzen mit Ausstrahlungen in den linken Fuss habe sich kein fokalneurologisches Korrelat ergeben . Insbesondere habe sich weder klinisch noch elektromyografisch ein Ausfallsyndrom

des Musculus tibialis anterior links objektivieren lassen . Zudem seien bei der klinischen Untersuchung Inkonsistenzen aufgefallen, wobei diese nicht immer schmerzbedingt imponiert hätten

(Urk. 9/43 /2 f.) 4 . 7

Das von Dr. B.___

zum Ausschluss traumatischer Verletzungen veranlasste CT des ISG

vom

8. Juli 2024 zeigte eine - näher beschriebene - Spondylarthrose LWK5/SWK1, ohne Nachweis einer Fraktur oder stattgehabten Fraktur (Urk. 9/6 8 /2). Die

MRT/ Arthrografie der Schulter rechts vom 9. Juli 2024 ergab eine kleine interstitielle Rissbildung im Sehnenansatz der Supraspinatus - / Infraspi natussehne, eine leichte Bursitis subacromialis und mässige degenerative Veränderungen im AC-Gelenk mit wenig Gelenkserguss und ohne eindeutige Zei chen einer Aktivierung der Arthrose, einen ausgedünnten Knorpel am Humerus kopf und keine eindeutigen Hinweise für eine Capsulitis

adhäsiva / frozen

shoulder (Urk. 9/69/2 f.). 4 . 8

Auf entsprechenden Vorhalt hielt Dr. B.___ a m 1 9. August 2024 fest, gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen vom 1 0. Januar und 9. Juli 2024 könnten frische traumatische strukturelle Läsionen im Bereich der LWS, des Steissbeins und ISG ausgeschlossen werden. Auch betreffend die rechte Schulter sei infolge der MRT vom 9. Juli 2024

eine frische traumatische strukturelle Läsion auszu schliessen. Spätestens ab dem 9. Juli 2024 seien sämtliche [unfallbedingte n ] Prel lungen abgeheilt und die fortbestehenden Beschwerden gut durch die vorbeste henden degenerativen Veränderungen erklärbar. Mithin bestehe aus rein unfallkausaler Sicht ab dem 1 0. Juli 2024 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Soweit der Beschwerdeführer linksseitige Fussschmerzen beklage, seien ebensolche in den Unterlagen nicht dokumentiert

(Urk. 9/83) . 4 . 9

A m 1 1. September 2024 hielt Versicherungsmediziner Dr. C.___

in neuro - logischer Hinsicht fest, aufgrund der zum Unfall zeitnahen medizinischen Unterlagen habe der Beschwerdeführer am 2 4. November 2023 überwiegend wahrscheinlich ein Kopftrauma des klinischen Schweregrades einer Commotio cerebri/LTHV/MTBI erlitten; eine namhafte Traumatisierung im Bereich der HWS sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Entsprechend den (rein zeitlichen) Kriterien der ICHD-3 sei aufgrund der dokumentierten Klagen des Beschwer - deführers am 2 4. November 2023 ein akuter posttraumatischer Kopfschmerz anzunehmen. Im Bereich der am 2 4. November 2023 als kontusioniert angegebenen LWS seien zeitnah zum Unfall keine konsekutiven neurologischen Ausfälle beschrieben und in der späteren Elektromyografie (EMG vom 1 2. April 2024) sei keine neurogene Schädigung im Kennmuskel des Dermatoms L5 links festgestellt worden. Die bild gebenden Befunde des Kopfes, der HWS und LWS würden die fehlenden Hinweise auf traumatische oder traumatisch-blutungsbedingte Schädigungen der darge stellten neuronalen Strukturen bestätigen . Infolge der am 2 4. November 2024 erlit tenen Commotio cerebri seien unspezifische, kopfbezogene Beschwerden (einschliesslich Kopfweh) für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach dem Unfall unfallkausal erklärbar. Ab diesem Zeitpunkt bestehe aus neurologischer Sicht wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/90). 4 .1 0

Im Verlaufsbericht vom 8. September 2024 hielt Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, der Beschwerdeführer leide weiterhin an Beschwerden im Bereich der HWS, LWS, Hüfte und des Beins links sowie des Kopfes. Die bisherigen Massnahmen (orale und lokale Analgesie, Physiotherapie und Infiltrationen in die LWS sowie Hüfte links) hätten keinerlei Besserung erbracht. Aus medizinischer Sicht hätten die fortbestehenden Beschwerden nichts mehr mit dem Unfall zu tun. Eher handle es sich um krankheitsbedingte Beschwerden (Urk.

9 /94/3). 4 .1 1

A m 9. Dezember 2024 verneinte

Dr. B.___

erneut die Unfallkausalität de r beklag ten Beschwerden im Bein/Fuss links. Echtzeitlich sei keine Verletzung des linken Beins/Fusses dokumentiert. Die in den Fuss ausstrahlenden Schmerzen, DD L5-Radikulopathie, seien aufgrund der degenerati v bedingten Veränderungen der LWS nachvollziehbar und überwiegend wahrscheinlich darauf zurückzuführen und nicht auf den Unfall

(Urk. 9/106) . 4 .12

Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 1 7. Oktober 2025 diagnostizierte d ie seit Juni 2025 behandelnde Dr. F.___ eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und ein chronisches Schmerzsyndrom nach Unfall (somatoforme Schmerzstörung, Verdacht ICD-10: F45.41, Urk. 3/3). Der Beschwerdeführer sei i h r hausärztlich zugewiesen worden und habe berichtet, er sei 2023 gestürzt . Dabei habe er sich am Kopf, an der Schulter und Hüfte verletzt und sei auch kurzfristig bewusstlos geworden. Seit dem Unfall bestünden anhaltende körper liche Beschwerden mit Kopf-, Schulter- und Hüftschmerzen, Beinblockade sowie einem steifen Gefühl in beiden Beinen. Aufgrund der langanhaltenden Beschwer den, chronischer Schmerzen sowie Arbeitsunfähigkeit habe sich eine depressive Symptomatik mit Zukunftsängsten, Interessenverlust, Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit entwickelt. Aufgrund der kö r perlichen und psychischen Beschwerden sei der Beschwerdeführer derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/3). 4.1 3

Laut dem

ebenfalls beschwerde weise eingereichten MRT -Bericht

des Spitals A.___

vom 11. November 2025 erbrachte d ie bildgebende Aufnahme der Ganzwirbelsäule den Ausschluss einer Fraktur und Wirbelkörperverschiebung. Zudem zeigte sich eine hochgradige osteodiskale

Neuroforamenenge rechts an C3/4 sowie hochgradige Facettengelenksarthrose beidseits an L5/S1, rechts akti viert (Urk. 3/7). 4 .1 4

In der Aktenbeurteilung vom 2. Februar 2026 diagnostizierte Dr. D.___

ein Sturzereignis vom 2 4. November 2023 mit /bei (Urk. 10 S. 7

f.) : - einem leichten Schädelhirntrauma, Grad 1/Commotio cerebri und Riss quetschwunde occipital rechts, - Prellungen des Rückens und allfällig der Schultern, ohne objektivierbare hinzugetretene strukturelle Verletzungsfolgen, - e inem unfallursä ch lich nicht erklärten chronischen, sich atypisch sekun där ausweite n den Beschwerdekomplex (dokumentierten chronischen Kopfschmerzen, Zervikobrachialgien beidseits, im Verlauf Schulter schmerzen beidseits, Hüft- und LWS-Beschwerden sowie psy chisch/psychosomatischen Beschwerden mit Zukunftsängsten, - u nfallfremden - näher bezeichneten - bildgebenden Befunden an der Wirbelsäule, im Gehirn und beiden Schultern sowie negativen sozialen Kon textfaktoren (Beschäftigungslosigkeit bei Kündigung seit 1. März 2024 im höheren Lebensalter bei vorausgehenden k örperlich robusten Tätigkeiten im Baugewerbe) .

Im [nicht aktenkundigen] Bericht des Spitals A.___ vom 8. Februar 2026 werde festgehalten, dass die klinische Untersuchung mit nach wie vor ausgepräg ter Schmerzsymptomatik in Diskrepanz stehe zu den bildgebenden Befunde n, welche eine derart ausgeprägte Schmerzsymptomatik nicht erklären würde n . Die leichte Rotatorenmanschettentendinopathie sei in A nbetracht des Alters des Beschwer deführers und vormals physischer Berufstätigkeit normal und nicht chirur gisch interventionsbedürftig. Dazu passend sei in der versicherungsmedizi nischen Beurteilung vom 1 9. Dezember 2025 in diesem Zusammenhang eine unfall fremde, krankhafte degenerative Tendinopathie festgestellt w o rden. Auch unter Berücksichtigung des beschwerdeweise eingerei c hten MRT-Befundes vom 1 1. November 2025 behielten die bisherigen versicherungsmedizinischen Beur teilungen ihre Gültigkeit. Insbesondere zeige das MRT vom 1 1. November 2025 keine objektivierbaren Traumafolgen, namentlich keine Fraktur oder Rücken marks-/Nervenverletzung. Vielmehr zeigten sich erneut die vorbekannten degene rativen Veränderungen. Entgegen dem Beschwerdeführer stellten die festge stellten Marklagerveränderungen keine Hirnverletzung dar. Ebenso wenig würden die beidseits aktivierte Spondylarthrose LWK5/SWK1 und die beidseits hochgradigen Facettengelenksarthrosen weder eine Unfallkausalität beweisen noch Hinweise für eine Krafteinwirkung ergeben. Diese Behauptung sei falsch. Vielmehr stellten Spondylarthrosen und Facettenarthrosen typische degenerative Veränderungen dar. Dazu passten auch atraumatische chronische Reizbefunde, einschliesslich Reizergüsse der Gelenke. Im Lichte der bereits umfangreichen polydis ziplinären Untersuchungen und übereinstimmenden fachärztlichen Ein schätzungen und beim Fehlen o b jektivierbare r, klinisch, neurophysiologisch oder bildgebend festgestellte r Verletzungsfolgen mit einer inkonsistenten, somatisch nicht einzuordnenden, sekundär «multipelsten Schmerzlokalisation» ergäbe sich vorliegend keine Notwendigkeit für die verlangte polydisziplinäre Abklärung (Urk. 10 S. 9

ff.). 4 .1 5

Dr. E.___ hielt in seiner Kurzs tellungnahme vom 1 2. Mai 2026 fest, seines Erach tens werde in der Aktenbeurteilung von Dr. D.___ vom 2. Februar 2026 nicht hinreichend erklärt/beantwortet, weshalb die Beschwerden nach Angaben des Beschwer deführers seit dem Unfallereignis vom 2 4. November 2023 persistierten und ob das Unfallereignis eine vorbestehende, zuvor allenfalls stumme degene rative Situation aktiviert, dekompensiert oder richtunggebend verschlimmert haben könnte oder eben nicht. Er (Dr. E.___) möchte zudem festhalten, dass seine Aufgabe darin bestehe, dem Beschwerdeführer medizinisch-therapeutisch zu hel fen, sofern überhaupt möglich. Es sei nicht seine Aufgabe, die Kausalität zu prü fen und zu begründen. Um die Frage der Kausalität zu prüfen, empfehle er (Dr. E.___) ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 19 /8). 5 . 5 .1

Im angefochtenen Entscheid stellte die Beschwerdegegnerin auf die versiche rungsmedizinische n Beurteilung en von Dr es . B.___ und C.___ ab, welche diese in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Unterlagen abga b en und auf erneuten Vorhalt im Beschwerdeverfahren von Dr. D.___ bestätigt wurden. 5 .2

Dabei kamen Dres . B.___ und C.___

zum Schluss, die anlässlich des Unfalls erlittenen

Prellungen, ohne

ossäre und/oder strukturelle Läsionen,

seien jedenfalls

ab dem

1 0. Juli 2024, als o ca.

acht Monate nach dem Unfallereignis abgeheilt. Eine gegenteilige fachärztliche Einschätzung

liegt nicht vor.

Vielmehr hielt Dr. I.___

- im Einklang mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung - am 8. Sept e mber 2024 ausdrücklich fest, die fortbestehenden Kopf-, HWS-, LWS -, Hüft- und Beinbeschwerden seien nicht mehr unfallkausal, sondern krank heitsbedingt (Urk. 8/94). Mit Bezug auf die rechte Schulter bezeichnete der behan delnde Oberarzt des Spitals A.___

die

bildgebenden Befunde

vom 9. Juli 2024

- konkordant mit der versicherungsmedizinischen Einschätzung -

als degene rativ e Veränderungen

(vgl.

Bericht vom 1 5. August 2025,

Urk. 9/138). Über den Fallabschluss fortbestehende u nfallkausale

rechtsseitige Schulter-, HWS -, LWS- und /oder Hüftverletzungen

werden in den gesamten medizinischen Akten ärztlicherseits nirgends postuliert . Worauf sich der Beschwerdeführer abstützt, wenn er vorbringt, der bildgebend festgestellte Erguss L5/S1 linksseitig beweis e

im Sinne einer äusseren Krafteinwirkung die Unfallkausalität und der Erguss spreche somit gegen einen krankhafte n Vorzustand,

bleibt im Dunkeln . Die nach dem bisher Gesagten kongruente medizinische Aktenlage, insbesondere versicherungs medizinische Beurteilung,

deckt sich zudem mit d er medizinischen Erfahrungstatsache, dass selbst im Fall vorbestehender, degenerativer, das heisst abnutzungsbedingter Erkrankungen eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlos sen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6 mit Hinweisen). Eine richt un ggebende Verschlimmerung der vorbestehenden Verän derungen an der Wirbelsäule sowie rechten Schulter hat der Beschwer deführer zu Recht nicht behauptet . Überdies müsste eine allfällige unfallbedingte, richtunggebende Verschlimmerung bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist.

Über die als Rückfall zum Unfall vom 24. November 2023 gemeldeten Schulterbeschwerden links (vgl. Urk. 9/139 ff.) hat die Beschwerde gegnerin separat verfügt (vgl. Verfügung vom 23. Dezember 2025, Urk. 9/166/2). Sie sind vorliegend nicht verfahrensgegenständlich, weshalb der Beschwerdeführer damit nicht zu hören ist.

Freilich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er dafürhält, i nfolge der (nicht ausgewiesene n) Amnesie von mehr als fünf Minuten sei - entgegen der ärztlichen Diagnose im Bericht des Spitals A.___ vom 2 5. November 2023 - von einem Schädelhirntrauma Grad 2 auszugehen, und er sich damit über die fachärztliche Diagnose, welche im Übrigen medizinisch nie in Frage gestellt wurde, hinweg setzt . Alsdann macht der Beschwerdeführer einer seits geltend, es bestehe eine

bildgebend gesicherte unfallbedingte strukturelle Hirnverletzung . Andererseits argumentiert er, eine mögliche Hirnverletzung sei unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der S2k-Leitlinien noch nicht abschliessend abgeklärt worden. Als diffus erweist es sich auch, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang hervorhebt, er habe doch einen

«schwerwiegenden Fussgängerunfall» erlitten (Urk. 1 S. 10; vgl. demgegenüber die übrige Aktenlage, wonach der Beschwerdeführer von einer Leiter gestü r zt sei, vgl. etwa Urk. 9/1) . Fest steht jedenfalls, dass sich MR-tomografisch am 2 6. März 2024

- bis auf leichte Marklagerveränderungen - ein unauffällige r Befund ergab

und jegliche Blutungen aus geschlossen werden konnten

(Urk. 8/28). Der am 1 2. April 2024 zusätzlich zugeführte Kopfimpulstest ergab ebenfalls Normalbe funde und der beurteilende Oberarzt des Spitals A.___

hielt ausdrücklich fest, dass weder im MRT noch CT des Schädels intrakranielle oder ossäre Traumafolgen nachgewiesen werden k o nnten . Vielmehr sei ein Spannungs- oder zervikogener Kopfschmerz zu vermuten (vgl. Bericht vom 1 2. April 2024, Urk. 8/43/2). Soweit also einzig der Beschwerdeführer dafürhält, die bildgebenden Befunde wiesen klarerweise auf eine Unfallkausalität der Kopfbeschwerden hin, findet sich hierfür in der gesamten medizinischen Aktenlage

keinerlei Stütze. Damit gehen auch die Hinweise auf die S2k-Leitlinie ins Leere . Im Übrigen hat das Bundesgericht die massgeblichen Kriterien zur Beurteilung der Beweiswertigkeit (versicherungs-)medizinischer Berichte und Gutachten definiert (vgl. E. 1.4).

Im Lichte dieser Grundsätze und n ach dem bisher Gesagten kann Dr. B.___

zwangslos gefolgt werden, wenn sie zum begründeten Schluss kommt, d ie unfallbedingte Riss quetschwunde und Schädelprellung ohne intrakranielle Verletzungszeichen sei en

jedenfalls nach spätestens drei Monaten folgenlos abgeheilt . Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer über diesen Zeitpunkt hinaus

persistierende Kopfschmerzen beklag en sollte (vgl. Bericht von Dr. F.___

vom 1 7. Oktober 2025, Urk. 3/3). Soweit er zudem die Fachkompetenz von Dr. B.___ in Frage stellt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Versicherungsmediziner der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung praxisgemäss Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind . Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und thera peutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte trauma - tologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erwor benen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2025 vom 3. November 2025 E. 4.1 und 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2, je mit Hin weisen).

Die - unter Hinweis auf den Bericht von Dr. F.___ vom 1 7. Oktober 2025 - beschwer deweise ausserdem behaupteten neuropsychologische n Ausfälle finden im besagten Bericht tatsächlich keinerlei Stütze. Dazu passend hat der Beschwer deführer auch nicht substantiiert, unter welchen neuropsychologischen Ausfällen er angeblich leiden soll. Alsdann konnten

im Rahmen

klinischer sowie elektro myografisch er Untersuchungen neurologische Ausfälle fachärztlich ausgeschlos sen werden (vgl. etwa den Bericht vom 1 2. April 2024, Urk. 8/43). Vor diesem Hintergrund ergibt sich - entgegen dem Beschwerdeführer -

auch in neurologi scher Hinsicht k ein weiterer Abklärungsbedarf. Mangels - wie auch immer gear tete r - organisch nachweisbare r Unfallfolge n

lässt sich

auch aus d en

beschwer deweise bemühten Urteile n des Kantonsgerichts Luzern und Verwaltungsgerichts Obwalden sowie des Bundesgerichts

nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten . Dass infolge des stattgehabten Schädel-Hirn-Traumas die Schleuder trauma -Praxis des Bundesgerichts vorliegend zur Anwendung komm t

(BGE 117 V 369 E. 4b), hat der Beschwerdeführer schliesslich zu Recht nicht behauptet.

Die erst beschwerdeweise geltend gemachten psychischen Beschwerden standen bisher weder ärztlicherseits im Fokus oder bildeten sie den Schwerpunkt der geklag ten Beschwerden, noch wurde damit der Verlust der Arbeitsfähigkeit begrün det. D emgegenüber

umfasst die behördliche und richterliche Abklärungs pflicht nicht unbesehen alles, sondern beschränkt sich vielmehr auf den rechtser heblichen Sachverhalt, mithin Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Wiederkehr, in: Kieser/Kradolfer/ Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024 N. 23 zu Art. 43 mit Hinweisen) . Im Übrigen hat

Dr. F.___ eine Unfallkau salität der Anpassungsstörung nicht behauptet. Daran ändert auch nichts, wenn sie ausführt, die langanhaltenden Beschwerden, chronische n Schmerzen sowie Arbeitsunfähigkeit hätten zu einer depressiven Symptoma t ik geführt . Mangels Hinweise auf eine natürliche Unfallkausalität erübrigen sich Weiterungen zur Adäquanz.

Schliesslich bestätigte Dr. D.___ am 2. Februar 2026, dass auch unter Berück sichtigung der neu eingegangen Arztberichte, insbesondere de r Ganzkörper-MRT vom 1 1. November 2025, keine Unfallfolgen fortbestünden (Urk. 10). Dagegen erhob

Dr. E.___ in seiner Kurzstellungnahme vom 1 2. Mai 2026 keine konkreten, substantiierten Einwände. Vielmehr wies er ausdrücklich darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe sei, sich zur Kausalität zu äussern (vgl. Urk. 19 /8). 5 .3

Zusammenfassend ist gestützt auf die insoweit kongruente medizinische Aktenlage, insbesondere die versicherungsmedizinische n Beurteilungen von Dres .

B.___,

C.___

und D.___,

mit dem im Sozialversicherungsrecht mass - geblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er s tellt, dass jedenfalls ab dem

1 6. Dezember 2024 keine unfallkausalen Beschwerden mehr bestanden . Mit hin hat die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin

eingestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und/oder Integritätsentschädigung verneint.

Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin - e ntgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers -

weder den Nachweis der Unfallfremdheit der degenera tiven Veränderungen und Beschwerdesituation zu erbringen noch dar zu leg en hat, « weshalb eine vor dem Unfall gesunde Person nach dem Unfall [angeblich] dauer haft nicht mehr arbeiten könne ».

Im Übrigen ist

d ie Argumentation nach der For mel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig

und vermag zum Nachweis der Unfall kausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen) .

Bei der vorliegenden medizinischen Aktenlage, aus welcher sich keine ärztlichen Diffe renzen im Hinblick auf die streitentscheidenden Fragen ergeben,

und beim vorliegenden Beweisergebnis besteht kein weiterer Abklärungsbedarf .

Insbeson dere kann auch von der

replicando verlangte n Zeugenbefragung von Dr. E.___ abgesehen werden

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361

E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3) und gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu m Grundsatz der Waffengleichheit ins Leere .

D a d ie vom Beschwerdeführer

veranlasste Kurzstel lungnahme von Dr. E.___

im Hinblick auf die st re itentscheidenden Fragen keine neuen Erkenntnisse brachte, geschweige denn für die Entscheidfindung erforderlich oder gar unerlässlich war, besteht weder Anlass noch eine gesetzliche Grundlage für die beantragte

Kostenüberbindung an die Beschwerdegegnerin (Urk. 18; vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG e contrario; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2024 vom 2 2. Mai 2025 E . 6.2 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwer deführer schliesslich moniert, «das vermehrt beobachtete Vorgehen der Beschwerdegegnerin, medizinische Abklärungen in das Einsprache- oder Gerichts verfahren zu verschieben, sei für versicherte Personen problematisch», ist dem schliesslich entgegenzuhalten, dass er die Stellungnahme vom Dr. D.___ vom 2. Februar 2026 durch die

eigenen neue n Vorbringen im Beschwerdever fahren veranlasst hat. 6.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2025 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzu weisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Danilo Unternährer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger