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IV.2025.00366

Infolge 100%iger Arbeitsfähigkeit ist der BF in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, und besteht kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen; bei befundlich einhelliger med. Aktenlage abstellen auf Einschätzung des RAD (hängig)

Zürich SozVersG ·IV · 2026-07-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1 Der 1961 geborene X.___, ohne in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung und vierfacher Vater (1992, 1993, 1998, 2000), arbeitete seit

1988 in d er Schweiz und war zuletzt von April bis Dezember 1998 als Lagerist

in Teilzeitanstellung bei der Firma Y.___ AG (Urk. 10/33) und im Sommer 1997/98 als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG (Urk. 10/35) angestellt. Infolge einer im März 1998 getätigten Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung (Urk. 10/8) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach entsprechenden Abklärungen mit Verfügung vom 2. September 1998 (Urk. 10/23) einen Leistungsanspruch

man gels einer anspruchsbegründenden Einschränkung . 1.2 Im September 1999 (Urk. 10/24) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Kopf-, Arm-, Ohr- und Rückenschmerzen erneut zum Bezug von Leistungen an . Nach entsprechenden Abklärungen verneint e die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2000 einen Rentenanspruch mit der Begründung, der Versicherte könne einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 10/56). Die vo n diesem dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2000.00588 vom 3 0. April 2002 ab (Urk. 10/62). 1.3 Am 1 2. Juli 2023 meldete sich der Versicherte, nunmehr seit 2008 Inhaber einer Einzelfirma, seit 1 5. September 2015 (SHAB) umgewandelt in

A.___ GmbH (vgl. www.zefix.ch),

unter Hinweis auf Kopf- und Halsschmerzen, ein Loch im Ohr sowie eine Läsion der Bizepssehne rechts abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 10/80). Die IV-Stelle

führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch (vgl. Urk. 10/94), zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 10/93) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/106) bei und tätigte medizinische Abklä rungen. Mit Vorbescheid vom 1 7. Januar 2024 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/114).

Dagegen erhob dieser

am 1 2. Februar 2024 Einwand (Urk. 10/116 ff.) . Im April 2024 machte der Versicherte einen Unfall vom 2 4. November 2023 mit konsekutiven Kopf-, Schul ter-, Hüft- und Rückenschmerzen aktenkundig (Urk. 10/122). Die IV-Stelle zog

die Verlaufsakten der Unfallversicherung bei (Urk. 10/125, Urk. 10/148 f.) und tätigte medizinische Abklärungen. Nach Beizug d er internen Stellungnahme von

Dr. med. B.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, r egionale r

ä rztliche r Dienst (RAD), vom 1 0. Februar 2025 (Urk. 10 / 156) wies sie das Leistungsbegehren wie vorbeschie den mit Verfügung vom 1 1. April 2025 ab (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 2. Mai 2025 Beschwerde und beantragte, (1) es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11.

April 2025 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und (2) es sei eine polydisziplinäre Begut achtung anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) . Mit Replik vom 1 7. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unter lagen ein und beantragte wiederum eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 13, Urk. 14/1-3). Die Beschwerdegegnerin hielt duplicando daran fest, die Beschwerde sei abzuweisen, und verwies hierfür auf die Stellungnahme von RAD Arzt Dr. B.___ vom 3. November 2025 (Urk. 1 6, Urk. 1 7). Der Beschwerde führer gab am

6. November 2025 den Bericht von Dr. med. C.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Oktober 2025 zu den Akten (Urk. 18, Urk. 19) und hielt mit Triplik vom 9. Dezember 2025 an den beschwer deweisen Anträgen fest (Urk. 22).

Mit Quadrupl i k vom 1 1. Dezember 2025 bean tragte d ie Beschwerdegegner in erneut Abweisung der Beschwerde (Urk. 25, vgl. auch Urk. 26), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 27). Das Gericht zieht

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 4

Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 1 4. Februar 2025 E. 2.3).

Aktenbeurteilungen

sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver halts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 und 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2, je mit Hinweisen).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invalidi tätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massge blichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnos tische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befund lage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hin weisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hin weisen).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer besuche zwar sehr viele Behandler, nehme aber keine wirkliche Behand lung wahr. Vielmehr wünsche er, bis zur Pensionierung krankgeschrieben zu wer den und ver weigere spezifische Therapie n . Aus diesem Grund könne davon ausge gangen werden, dass kein hoher Leidensdruck bestehe. Aus objektiver Sicht lägen höchstens eine leichte Muskelzerrung sowie leichte degenerative Verände rungen vor. Diese begründeten jedoch keine Einschränkung, welche es dem Beschwer deführer verunmöglichen würde, seine bisherige Tätigkeit im Transport wesen auszuüben. Soweit der Beschwerdeführer Einschränkungen im Haushalt geltend mache, könnten diese nicht berücksichtigt werden, zumal er bei voller Gesundheit im Vollzeitpensum erwerbstätig wäre. Mithin bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen, weder auf berufliche Massnahmen noch auf Rentenleistungen (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er sei nicht bei «sehr vielen» Behand lern. Zudem sei die mathematisch nachprüfbare Zahl völlig egal. Der Beschwer deführer habe sich nie aus Lust und Laune oder wegen des schönen beziehungs weise schlechten Wetters zu medizinischem Fachpersonal begeben, sondern wegen seiner dokumentierten und auch unklaren Beschwerde

n. Es gäbe ausser med. pract. D.___ der Praxis

E.___, der den Beschwer deführer offensichtlich von Herzen hassen gelernt habe, niemanden, der oder die über ihn schlecht schreibe oder berichtet habe, oder dass sich der Beschwer deführer habe krankschreiben lassen wollen . Es sei unwürdig, wenn die Beschwerdegegnerin auf die Aussage eines einzelnen Behandlers abstelle. Aus der übrigen Aktenlage ergebe sich, dass der Beschwerdeführer diverse Notf ä lle gehabt habe, worunter drei 2018, 2021 und 2023 stattgehabte Unfälle, und sich zur Abklä rung und Behandlung der Folgen in Spital- oder Arztpflege begeben habe. Die Verfahrensakten seien voll von somatischen Diagnosen und es tauche auch eine mögliche psychische Erkrankung auf. Bei den dokumentierten Schadenfällen müsse dem Hinterletzten klar sein, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt sei. Allein schon der Umstand, dass die Suva nach dem Unfall vom 2 4. November 2023 ein Verfahren geführt und bis am 1 6. Dezember 2024 Taggelder bezahlt habe, belege, dass von voller Arbeitsfähigkeit keine Rede sein könne. Jenes Suva-Verfahren sei übrigens keineswegs erledigt, sondern es laufe noch das Einspracheverfahren gegen die Leistungseinstellung. Soweit die Beschwerdegegnerin argumentiere, der Beschwerdeführer nehme keine Behand lungen wahr, treffe es zwar zu, dass sich letzterer zwei Operationen, die ihm empfohlen worden seien, nicht unterzogen habe. Im Falle der empfohlenen T ymp a noplastik habe sich der Beschwerdeführer infolge der unbefriedigenden ärztlichen Aufklärung und fehlenden Erfolgsgarantie bis heute nicht für die Opera tion entscheiden können. Hinsichtlich der empfohlenen Schulteroperation habe es keine Aufklärung über die Risiken gegeben. Infolge Unmöglichkeit, die Folgen abzuschätzen, habe der Beschwerdeführer noch keinen Entscheid gefällt. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bis dato von keinem Versicherer dahin gehend abgemahnt worden, dass er sich den aus ihrer Sicht zumutbaren (?) Opera tionen unterziehen müsse, ansonsten man die entsprechenden (welche?) Konse quenzen ziehen werde. Auch die Beschwerdegegnerin habe dies vor dem Entscheid mit keinem Wort getan. Demgemäss könne sie auch nichts daraus herlei ten. Jedenfalls könne sie dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen, er verweigere Therapien. Vielmehr sprächen die medizinischen Akten dafür, dass die Gesund heit des Beschwerdeführers angekratzt sei. Somit sei dieser Fall nun im Hinblick auf IV-Leistungen medizinisch in einem korrekten Verfahren zu klären. Da die IV-Stelle dazu nicht willens sei, solle das urteilende Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich direkt eine polydisziplinäre Begutachtung veranlassen (Urk. 1).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___

vom 1 0. Februar 2025 daran fest, dass keine Arbeits- oder Erwerbs un fähigkeit bestehe. Letzterer habe die relevan ten Vorakten ausführlich gewürdigt. Zudem bestehe durchaus eine Ma l com pliance des Beschwerdeführers. Dieser sei auch über die Behandlungsmög lichkeiten aufgeklärt und wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden. Dennoch habe er sich den empfohlenen Behandlungen bis dato nicht unterzogen. Die Inanspruchnahme einfacher ärztlicher Behandlungen falle zudem unter die renten ausschliessende Selbsteingliederungspflicht. Eine psychiatrische Behand lung bestehe nicht. Zudem bestünden diesbezüglich nur fachfremde Verdachts diagnosen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass beim vorliegenden medizi nischen Sachverhalt keine revisionsrelevante

gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten re n tenabweisenden Verfügung vom 1 8. August 2000 einge treten sei (Urk. 8).

E. 2.4 Mit Replik vom 1 7. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 13, Urk. 14/1-3) und reichte den Bericht des Spitals F.___ vom 1 5. August 2025, den MRT-Befundbericht vom 8. August 2025 sowie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum vom 1 2. Juni bis 3 1. Oktober 2025 ein (Urk. 13, Urk. 14/1-3).

E. 2.5 In ihrer Duplik hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellung nahme von Dr. B.___ vom 3. November 2025, worin dieser auf Vorhalt der neu eingereichten medizinischen Unterlagen

versicherungsmedizinische Neuer kenntnisse verneinte, daran fest, es sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 17, Urk. 18).

E. 2.6 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Triplik, die Beschwerdegegnerin sei auf die psychiatrische Komponente nicht eingegangen

(vgl. Urk. 1 8) . Aus den neu eingereichten Unterlagen ergebe sich ein weiteres Mal, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei (Urk. 22).

E. 2.7 Die Beschwerdegegnerin hielt quadruplicando fest, der Beschwerdeführer habe die psychiatrische Behandlung erst am 1 2. Juni 2025 aufgenommen. Als Diag nose werde eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.2) im Rahmen einer länger anhaltenden psychosozialen und körperlichen Belastung genannt. Ausserdem werde festgehalten, dass bereits vier Monate nach Behand lungsbeginn eine leichte emotionale Stabilisierung eingetreten sei. Alsdann habe Dr. C.___

die postulierte Arbeitsunfähigkeit auch fachfremd mit körperlichen Beschwerden begründet . Schliesslich äussere sich letztere weder zu de n Behand lungsintervallen noch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ange passten Verweistätigkeit . Eine Arbeitsunfähigkeit vor dem 1 1. April 2025 (Verfü gungszeitpunkt) werde von Dr. C.___ nicht attestiert. Mithin beziehe sich der Bericht auf einen Sachverhalt, welcher nach Erlass der Verfügung eingetreten sei, weshalb er i m vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt wer d en könne . Inzwi schen habe d er Beschwerdeführer den fraglichen Bericht denn auch im Rahmen seiner Neuanmeldung vom 7. November 2025 eingereicht (Urk. 25, vgl. auch Urk. 26).

E. 3 V orab ist festzuhalten, dass infolge der neuen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Inhaber und Geschäftsführer der A.___ GmbH seit der gerichtlich bestätigten

Verfügung vom 18. August 2000 (Urk. 10/56) bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 1 1. April 2025

(Urk. 2) grundsätzlich eine revisions relevante Änderung im Sachverhalt eingetreten ist (vgl. hievor E. 1.2), abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer am 2 4. November 2023 einen wei teren Unfall erlitten hat .

Zu prüfen bleibt ein allfälliger Leistungsanspruch .

E. 4 10

Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 3. April 2025 hielten die behan delnden Ärzte des Spitals F.___ folgende Diagnosen fest: - Chronische, muskuloskelettale Schmerzsymptomatik der Schultern und der Hüften - Chronische Kopfschmerzen seit dem Unfall vom 2 4. November 2023 - Anamnestisch: seit dem Unfall fortbestehende, konstant vorhandene, drückende Kopfschmerzen ohne Begleitsymptome, tägliche Analgetika einnahme - Ätiologie: am ehesten Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz; DD anhaltender Kopfschmerz zurückzuführen auf eine traumatische Ver letzung des Kopfes - Lumbalgie sowie Verdacht auf schmerzhafte L5-Radikulopathie links - Status nach leichter traumatischer Hirnverletzung infolge des Leiter sturzes vom 2 4. November 2023

Der Beschwerdeführer sei erneut zur neurologischen Beurteilung zugewiesen worden, nachdem er bereits im April 2024 ausführlich beurteilt worden sei. Dabei habe er weiterhin persistierende Schmerzen der Schultern, der Hüfte, lumbal mit teils Ausstrahlung in den linken Fuss, sowie des Kopfes berichtet . Erneut habe sich keine klare neurologische Ursache für die multiplen Schmerzproblematiken seit dem Unfall vom November 2023 ergeben

(Urk. 3/1) .

E. 4.2 Dem Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 2 5. November 2023 ist ein Schä delhirntrauma Grad I nach Sturz von der Leiter am 2 4. November 2023 mit Riss quetschwunde hochokzipital rechts und LWS-Kontusion zu entnehmen (Urk. 10/1 17); MR-tomografisch zeigten sich im Wesentlichen leichte mikroangio pathische Marklagerveränderungen bei ansonsten unauffälligen Befunden

(vgl. MRT-Befund des Schädels vom 2 6. März 2024, Urk. 10/125/88).

E. 4.3 Das MRT der LWS und des ISG vom 1 0. Januar 2024 brachte im Wesentlichen mehrsegmentale degenerative Veränderungen der untersten drei LWS-Segmente sowie eine leichte Irritation des rechten ISG bei Knochenmarksödem entlang der subchondralen Knochenlamelle sakral zur Darstellung (Urk. 10/136) .

E. 4.8 Am 9. Juli 2024 wurde eine MRT und Arthrographie der rechten Schulter durch geführt. Im Konsiliarbericht hielt die beurteilende Radiologin im Wesentlichen eine kleine interstitielle Rissbildung im Sehnenansatz Übergang Supraspi natus/Infraspinatus, eine gute Trophik der Rotatorenmanschette, eine leichte Bursitis subacromialis und mässige degenerative Veränderungen im AC-Gelenk mit wenig Gelenkserguss ohne eindeutige Zeichen einer Aktivierung der Arthrose fest.

F ür eine Capsulitis adhäsiva/frozen shoulder ergäben sich keine eindeutigen Hinweise (Urk. 10/132).

E. 5.1 Bei der vorliegenden medizinischen Aktenlage ist hinreichend erstellt und beste hen keine ärztlichen Differenzen darüber, dass weder im Bereich des Schädels noch des Bewegungsapparates traumatische, strukturelle Verletzungen bestanden

und die Unfallfolgen vom 2 4. November 2023 folgenlos abgeheilt sind (vgl.

hierzu auch das Urteil UV.2 025.00246 heutigen Datums) . Alsdann ergab sich im Rahmen wiederholter, umfassender neurologischer Abklärungen kein klinisches oder bildgebendes Korrelat für die beklagten Beschwerden am Bewegungs apparat . Insbesondere liess sich die initial erwogene Einengung der L5-Nervenwurzel mangels Ausfallsyndrom klinisch nicht bestätigen (Urk. 10/134/3, Urk. 10/166/18 = Urk. 3/1) . Zudem

ergaben sich im Juli 2024 MR tomographisch keine Hinweise für eine Frozen shoulder (Urk. 10/125/10). Zu erwähnen sind auch die seitens der

behandelnden Fachärzte

dokumentierten Inkonsistenzen (Urk. 10/134/3) und der hausärztliche Hinweis auf die Anspruchshaltung des Beschwerdeführers hinsicht lich einer fortlaufenden Krankschreibung ohne medizinische Indikation (Urk. 10/93/15).

Überdies ergeben sich Anhaltspunkte da für, dass der Beschwer deführer die ärztlich empfohlenen Infiltration en (vgl. Urk. 10/135 f.) nicht wahrge nommen hat

(vgl.

Urk. 10/166/18). Gegenteiliges hat er jedenfalls nicht behauptet . Auch wenn keine

Schadenminderungspflicht auferlegt worden war, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.d), lässt dies dennoch Rückschlüsse auf den Leidensdruck zu. Bei den

wiederholten und in verschiedenen Fachrichtungen erfolgten Abklärungen und mangels ärztlicher Differenzen

besteht auf somatischer Ebene in medizinischer/diagnostischer Hinsicht kein weiterer Abklärungsbedarf und kam RAD-Arzt Dr.

B.___

a m

E. 10 Februar 2025 zum begründeten Schluss,

mangels neuromuskuloskelet t alen Defizits bestünden keine arbeitsrelevante n Diagnosen (vgl. hievor E. 4. 9) . Daran vermögen auch die vorbestehenden

degenerative Veränderungen im Bereich der LWS und im AC-Gelenk (vgl. Urk. 10/132, Urk. 10/136) nichts zu ändern. Insbe sondere ergeben sich im AC-Gelenk im Vergleich zur Voruntersuchung im Juni 20 18 nur leicht progrediente, mässige Degenerationen, ohne eindeutige Zeichen einer aktivierten Arthrose, und hielten die Ärzte des Spitals F.___

eine gute Trophik der paravertebralen Muskulatur fest .

Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer unabhängig davon

sowohl im Jahre 2022 im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. IK-Auszug vom 2 7. Januar 2024, Urk. 10/115/4) als auch ab Juni 2023 in der Lage war, mittels einer über die K.___ AG vermittelte n Tätigkeit als Chauffeur C bei der Einsatzfirma L.___ AG

ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften (Urk. 10/125/149) . Diese Stelle hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben infolge fehlender Aufträge seiner eigenen GmbH an genommen (Urk. 10/125/30).

Damit korrelie rend hielt der Beschwerdeführer im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren beschwer deweise denn auch explizit fest, dass er vor dem Unfall vom 24. November 2023 infolge seines guten und gesunden Zustandes voll erwerbs fähig gewesen sei (Urk. 1 S. 13 im Verfahren UV.2025.00246).

Schliesslich stan den die fachfremd e rfolgten Hinweise auf psychische Probleme

- jedenfalls bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung - weder ärztlicherseits im Fokus oder bildeten sie den Schwerpunkt der geklagten Beschwerden noch wurde damit der Verlust der Arbeitsfähigkeit begründet. Eine psychiatrische Behandlung nahm der Beschwerdeführer erst am 1 2. Juni 2025 und damit nach Erlass der vorlie genden Verfügung vom 1 1. April 2025 (Urk.

2) auf (Urk. 19).

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Gestützt auf die Quadruplik hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang am 7. November 2025 bereits eine Neuanmeldung getätigt (vgl. Urk. 25). 5 . 2

Zusammenfassend ist bei der hinreichend aufschlussreichen Aktenlage, insbeson dere der Einschätzung von Dr. B.___, mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach Abheilen der Unfallfolgen von November 2023 und noch vor Ablauf des Warte jahres (Art. 28 Abs. 1 IVG) als Chauffeur wiederum arbeitsfähig und in der Lage war, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften . Dies gegebenen falls auch im Angestelltenverhältnis, was ihm unter Hinweis auf die im Juni 2023 über die Personalberatungsf ir ma

K.___ AG

a ufgenommene unselbstän dige Tätigkeit auch zuzumuten war.

Infolge der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf beruf liche Eingliederungsmassnahmen verneinte.

Mithin hat die Beschwerdegegnerin einen IV-Leistungsanspruch in der angefoch tenen Verfügung zu Recht verneint und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00366

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 8. Juli 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 Der 1961 geborene X.___, ohne in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung und vierfacher Vater (1992, 1993, 1998, 2000), arbeitete seit

1988 in d er Schweiz und war zuletzt von April bis Dezember 1998 als Lagerist

in Teilzeitanstellung bei der Firma Y.___ AG (Urk. 10/33) und im Sommer 1997/98 als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG (Urk. 10/35) angestellt. Infolge einer im März 1998 getätigten Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung (Urk. 10/8) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach entsprechenden Abklärungen mit Verfügung vom 2. September 1998 (Urk. 10/23) einen Leistungsanspruch

man gels einer anspruchsbegründenden Einschränkung . 1.2 Im September 1999 (Urk. 10/24) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Kopf-, Arm-, Ohr- und Rückenschmerzen erneut zum Bezug von Leistungen an . Nach entsprechenden Abklärungen verneint e die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2000 einen Rentenanspruch mit der Begründung, der Versicherte könne einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 10/56). Die vo n diesem dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2000.00588 vom 3 0. April 2002 ab (Urk. 10/62). 1.3 Am 1 2. Juli 2023 meldete sich der Versicherte, nunmehr seit 2008 Inhaber einer Einzelfirma, seit 1 5. September 2015 (SHAB) umgewandelt in

A.___ GmbH (vgl. www.zefix.ch),

unter Hinweis auf Kopf- und Halsschmerzen, ein Loch im Ohr sowie eine Läsion der Bizepssehne rechts abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 10/80). Die IV-Stelle

führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch (vgl. Urk. 10/94), zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 10/93) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/106) bei und tätigte medizinische Abklä rungen. Mit Vorbescheid vom 1 7. Januar 2024 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/114).

Dagegen erhob dieser

am 1 2. Februar 2024 Einwand (Urk. 10/116 ff.) . Im April 2024 machte der Versicherte einen Unfall vom 2 4. November 2023 mit konsekutiven Kopf-, Schul ter-, Hüft- und Rückenschmerzen aktenkundig (Urk. 10/122). Die IV-Stelle zog

die Verlaufsakten der Unfallversicherung bei (Urk. 10/125, Urk. 10/148 f.) und tätigte medizinische Abklärungen. Nach Beizug d er internen Stellungnahme von

Dr. med. B.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, r egionale r

ä rztliche r Dienst (RAD), vom 1 0. Februar 2025 (Urk. 10 / 156) wies sie das Leistungsbegehren wie vorbeschie den mit Verfügung vom 1 1. April 2025 ab (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 2. Mai 2025 Beschwerde und beantragte, (1) es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11.

April 2025 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und (2) es sei eine polydisziplinäre Begut achtung anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) . Mit Replik vom 1 7. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unter lagen ein und beantragte wiederum eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 13, Urk. 14/1-3). Die Beschwerdegegnerin hielt duplicando daran fest, die Beschwerde sei abzuweisen, und verwies hierfür auf die Stellungnahme von RAD Arzt Dr. B.___ vom 3. November 2025 (Urk. 1 6, Urk. 1 7). Der Beschwerde führer gab am

6. November 2025 den Bericht von Dr. med. C.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Oktober 2025 zu den Akten (Urk. 18, Urk. 19) und hielt mit Triplik vom 9. Dezember 2025 an den beschwer deweisen Anträgen fest (Urk. 22).

Mit Quadrupl i k vom 1 1. Dezember 2025 bean tragte d ie Beschwerdegegner in erneut Abweisung der Beschwerde (Urk. 25, vgl. auch Urk. 26), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invalidi tätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massge blichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnos tische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befund lage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hin weisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hin weisen). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 4

Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 1 4. Februar 2025 E. 2.3).

Aktenbeurteilungen

sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver halts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 und 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer besuche zwar sehr viele Behandler, nehme aber keine wirkliche Behand lung wahr. Vielmehr wünsche er, bis zur Pensionierung krankgeschrieben zu wer den und ver weigere spezifische Therapie n . Aus diesem Grund könne davon ausge gangen werden, dass kein hoher Leidensdruck bestehe. Aus objektiver Sicht lägen höchstens eine leichte Muskelzerrung sowie leichte degenerative Verände rungen vor. Diese begründeten jedoch keine Einschränkung, welche es dem Beschwer deführer verunmöglichen würde, seine bisherige Tätigkeit im Transport wesen auszuüben. Soweit der Beschwerdeführer Einschränkungen im Haushalt geltend mache, könnten diese nicht berücksichtigt werden, zumal er bei voller Gesundheit im Vollzeitpensum erwerbstätig wäre. Mithin bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen, weder auf berufliche Massnahmen noch auf Rentenleistungen (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er sei nicht bei «sehr vielen» Behand lern. Zudem sei die mathematisch nachprüfbare Zahl völlig egal. Der Beschwer deführer habe sich nie aus Lust und Laune oder wegen des schönen beziehungs weise schlechten Wetters zu medizinischem Fachpersonal begeben, sondern wegen seiner dokumentierten und auch unklaren Beschwerde

n. Es gäbe ausser med. pract. D.___ der Praxis

E.___, der den Beschwer deführer offensichtlich von Herzen hassen gelernt habe, niemanden, der oder die über ihn schlecht schreibe oder berichtet habe, oder dass sich der Beschwer deführer habe krankschreiben lassen wollen . Es sei unwürdig, wenn die Beschwerdegegnerin auf die Aussage eines einzelnen Behandlers abstelle. Aus der übrigen Aktenlage ergebe sich, dass der Beschwerdeführer diverse Notf ä lle gehabt habe, worunter drei 2018, 2021 und 2023 stattgehabte Unfälle, und sich zur Abklä rung und Behandlung der Folgen in Spital- oder Arztpflege begeben habe. Die Verfahrensakten seien voll von somatischen Diagnosen und es tauche auch eine mögliche psychische Erkrankung auf. Bei den dokumentierten Schadenfällen müsse dem Hinterletzten klar sein, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt sei. Allein schon der Umstand, dass die Suva nach dem Unfall vom 2 4. November 2023 ein Verfahren geführt und bis am 1 6. Dezember 2024 Taggelder bezahlt habe, belege, dass von voller Arbeitsfähigkeit keine Rede sein könne. Jenes Suva-Verfahren sei übrigens keineswegs erledigt, sondern es laufe noch das Einspracheverfahren gegen die Leistungseinstellung. Soweit die Beschwerdegegnerin argumentiere, der Beschwerdeführer nehme keine Behand lungen wahr, treffe es zwar zu, dass sich letzterer zwei Operationen, die ihm empfohlen worden seien, nicht unterzogen habe. Im Falle der empfohlenen T ymp a noplastik habe sich der Beschwerdeführer infolge der unbefriedigenden ärztlichen Aufklärung und fehlenden Erfolgsgarantie bis heute nicht für die Opera tion entscheiden können. Hinsichtlich der empfohlenen Schulteroperation habe es keine Aufklärung über die Risiken gegeben. Infolge Unmöglichkeit, die Folgen abzuschätzen, habe der Beschwerdeführer noch keinen Entscheid gefällt. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bis dato von keinem Versicherer dahin gehend abgemahnt worden, dass er sich den aus ihrer Sicht zumutbaren (?) Opera tionen unterziehen müsse, ansonsten man die entsprechenden (welche?) Konse quenzen ziehen werde. Auch die Beschwerdegegnerin habe dies vor dem Entscheid mit keinem Wort getan. Demgemäss könne sie auch nichts daraus herlei ten. Jedenfalls könne sie dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen, er verweigere Therapien. Vielmehr sprächen die medizinischen Akten dafür, dass die Gesund heit des Beschwerdeführers angekratzt sei. Somit sei dieser Fall nun im Hinblick auf IV-Leistungen medizinisch in einem korrekten Verfahren zu klären. Da die IV-Stelle dazu nicht willens sei, solle das urteilende Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich direkt eine polydisziplinäre Begutachtung veranlassen (Urk. 1). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___

vom 1 0. Februar 2025 daran fest, dass keine Arbeits- oder Erwerbs un fähigkeit bestehe. Letzterer habe die relevan ten Vorakten ausführlich gewürdigt. Zudem bestehe durchaus eine Ma l com pliance des Beschwerdeführers. Dieser sei auch über die Behandlungsmög lichkeiten aufgeklärt und wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden. Dennoch habe er sich den empfohlenen Behandlungen bis dato nicht unterzogen. Die Inanspruchnahme einfacher ärztlicher Behandlungen falle zudem unter die renten ausschliessende Selbsteingliederungspflicht. Eine psychiatrische Behand lung bestehe nicht. Zudem bestünden diesbezüglich nur fachfremde Verdachts diagnosen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass beim vorliegenden medizi nischen Sachverhalt keine revisionsrelevante

gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten re n tenabweisenden Verfügung vom 1 8. August 2000 einge treten sei (Urk. 8). 2.4

Mit Replik vom 1 7. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 13, Urk. 14/1-3) und reichte den Bericht des Spitals F.___ vom 1 5. August 2025, den MRT-Befundbericht vom 8. August 2025 sowie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum vom 1 2. Juni bis 3 1. Oktober 2025 ein (Urk. 13, Urk. 14/1-3). 2.5

In ihrer Duplik hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellung nahme von Dr. B.___ vom 3. November 2025, worin dieser auf Vorhalt der neu eingereichten medizinischen Unterlagen

versicherungsmedizinische Neuer kenntnisse verneinte, daran fest, es sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 17, Urk. 18). 2.6

Der Beschwerdeführer monierte in seiner Triplik, die Beschwerdegegnerin sei auf die psychiatrische Komponente nicht eingegangen

(vgl. Urk. 1 8) . Aus den neu eingereichten Unterlagen ergebe sich ein weiteres Mal, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei (Urk. 22). 2.7

Die Beschwerdegegnerin hielt quadruplicando fest, der Beschwerdeführer habe die psychiatrische Behandlung erst am 1 2. Juni 2025 aufgenommen. Als Diag nose werde eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.2) im Rahmen einer länger anhaltenden psychosozialen und körperlichen Belastung genannt. Ausserdem werde festgehalten, dass bereits vier Monate nach Behand lungsbeginn eine leichte emotionale Stabilisierung eingetreten sei. Alsdann habe Dr. C.___

die postulierte Arbeitsunfähigkeit auch fachfremd mit körperlichen Beschwerden begründet . Schliesslich äussere sich letztere weder zu de n Behand lungsintervallen noch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ange passten Verweistätigkeit . Eine Arbeitsunfähigkeit vor dem 1 1. April 2025 (Verfü gungszeitpunkt) werde von Dr. C.___ nicht attestiert. Mithin beziehe sich der Bericht auf einen Sachverhalt, welcher nach Erlass der Verfügung eingetreten sei, weshalb er i m vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt wer d en könne . Inzwi schen habe d er Beschwerdeführer den fraglichen Bericht denn auch im Rahmen seiner Neuanmeldung vom 7. November 2025 eingereicht (Urk. 25, vgl. auch Urk. 26). 3.

V orab ist festzuhalten, dass infolge der neuen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Inhaber und Geschäftsführer der A.___ GmbH seit der gerichtlich bestätigten

Verfügung vom 18. August 2000 (Urk. 10/56) bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 1 1. April 2025

(Urk. 2) grundsätzlich eine revisions relevante Änderung im Sachverhalt eingetreten ist (vgl. hievor E. 1.2), abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer am 2 4. November 2023 einen wei teren Unfall erlitten hat .

Zu prüfen bleibt ein allfälliger Leistungsanspruch . 4. 4 .1

Zunächst liegt die von med. pract. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dokumentierte Krankengeschichte des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 9. Januar 2017 bis 2 8. Juni 2023 bei den Akten. Darin hielt med. pract. D.___ im Januar und März 2018 seit 10 Jahren bestehende unklare, belastungsunabhängige Schmerzepisoden im Bereich des Gesichts, des Nacken s und Arms links, ohne neurologische oder kardiologische Auffälligkeiten, fest (Urk. 10/93/11 f.). Nach einer Heckkollision am 6. Oktober 2021 habe der Beschwer deführer Schulter- und Ohrbeschwerden berichtet (vgl. Urk. 10/93/13, vgl. auch Urk. 10/93/55) und hätten Konsultation im

S pital G.___ und in der Universitätsklinik H.___

(nachfolgend: H.___) stattgefunden. Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer auch Abklärungen hinsichtlich einer Brust-, Lungen - und Blasenkrebserkrankung verlangt. Gemäss Eintrag vom 2 8. Juni 2023 sei der Beschwerdeführer anhaltend nicht daran interessiert, seine Probleme zu lösen. Er wünsche einfach für die nächsten vier Jahre krankge schrieben zu werden, habe aktuell keinen Job und sei auch nicht daran interes siert, einen Job zu finden. Betreffend die Ohr- und Schulterbeschwerden seien ihm seitens des H.___ und des G.___ Therapieoptionen dargelegt worden, insbeson dere eine operative Tympanoplastik. Der Beschwerdeführer stelle sich jedoch deutlich über diverse Fachmeinungen, schlage sämtliche Therapievor schläge aus und sei nicht bereit, etwas zu verändern. Mithin habe er (m ed. pract. D.___) dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aktuell kein Grund

ersichtlich sei, letzterem ohne neuen Anlass oder problemorientierten Ansatz weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht akzep tiert worden. Er sei aufgestanden und gegangen . Laut Eintrag vom 2 8. August 2023 sei nach einer internen Diskussion mit den involvierten Ärzten entschieden worden, dem Beschwerdeführer keine weiteren Termine mehr anzubieten (Urk. 10/93/15). 4.2

Dem Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 2 5. November 2023 ist ein Schä delhirntrauma Grad I nach Sturz von der Leiter am 2 4. November 2023 mit Riss quetschwunde hochokzipital rechts und LWS-Kontusion zu entnehmen (Urk. 10/1 17); MR-tomografisch zeigten sich im Wesentlichen leichte mikroangio pathische Marklagerveränderungen bei ansonsten unauffälligen Befunden

(vgl. MRT-Befund des Schädels vom 2 6. März 2024, Urk. 10/125/88). 4.3

Das MRT der LWS und des ISG vom 1 0. Januar 2024 brachte im Wesentlichen mehrsegmentale degenerative Veränderungen der untersten drei LWS-Segmente sowie eine leichte Irritation des rechten ISG bei Knochenmarksödem entlang der subchondralen Knochenlamelle sakral zur Darstellung (Urk. 10/136) . 4. 4

Die beurteilenden Fachärzte des Wirbelsäulenzentrums des

H.___ hielten im Konsiliarbericht vom 4. März 2024 folgende Diagnosen fest (Urk. 10/135/1) : - Lumbalgie sowie Verdacht auf eine schmerzhafte L5-Radikulopathie links bei - Segmentdegeneration L3/4 und L4/5 mit breitbasiger Diskusprot r usion und rezessaler Einengung der L4 Nervenwurzel sowie der L5 Nerven wurzel linksbetont - Facettengelenksarthrose und Reizzu s tand mit Erguss L5/S1 links - Zervikalgie mit unklaren intermittierenden Armschmerzen links mit/bei - Neuroforamensten osen C3/4 rechtsbetont und C6/7 rechts - Subscapularissehnenläsion (oberes Drittel) und Subluxation der langen Bizepssehne rechts mit/ bei - Frozen shoulder - Status nach Sturz vom Lastwagen 2018

Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben bei der Arbeit aus circa zwei Meter Höhe von einem Gerüst gefallen. Seither be st ünden Lumbalgien mit Aus strahlung ins linke Bein (Urk. 10/135/1). Bei am ehesten symptomatische r Einen gung der L5-Nervenwurzel werde zunächst eine epidurale Infiltration auf Höhe L4/5 empfohlen (Urk. 10/135/2). 4. 5

Die seit März 2023 behandelnde Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 1 5. Dezember 2023 bis 1. November 2024 (Urk. 10/131/2). Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit bestehe auch keine Arbeits fähigkeit und die Prognose sei schlecht. Der Beschwerdeführer könne den Rücken und die Schultern wegen de r Beschwerden nicht mehr belasten (Urk. 10/131/4 f.). 4. 6

Im neurologischen Konsiliarbericht des Spitals F.___ vom 1 2. April 2024 hielten

die beurteilenden Fachärzte residuelle Schmerzen kraniozervikal sowie im Bereich der Wirbelsäule lumbalbetont und Hüfte links nach Sturz von einer Leiter am 2 4. November 202 3, am ehesten muskuloskelettal und ohne Anhalt für neuro logische Ausfälle fest (Urk. 10/134/1). Das Schädel-CT und -MRT habe keine intra kranielle oder ossäre Traumafolgen gezeigt. Auch anlässlich der aktuellen klinischen Untersuchung inklusive Video-Kopfimpulstest habe sich kein fokalneuro logisches Korrelat für die berichteten Beschwerden ergeben. Die Kopf schmerzen seien zudem eher diffus, ohne klare exazerbierbare Faktoren oder Begleit symptome. Klinisch habe sich eine unauffällige Muskeltrophik der Arme und Unterschenkel/Füsse ergeben. In der Einzelkraftprüfung habe sich ubiquitär eine inkonsistente, submaximale Kraftentwicklung ergeben. Den Nackengriff habe der Beschwerdeführer unter Schmerzangabe in der Schulter nicht demonst rieren können. Die geführte Rotationsbewegung sei beidseits nur mit leicht gradiger Einschränkung ohne Angabe von Schmerzen gelungen. Es bestehe eine leichte Druckdolenz über der Schultergürtelmuskulatur beidseits . Hinsichtlich der berichteten Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung bis in den Fussrücken habe sich weder klinisch noch elektromyografisch ein Ausfallsyndrom objekti vieren lassen. Bei der klinischen Untersuchung seien auch Inkonsistenzen aufge fallen, wobei diese nicht immer schmerzbedingt imponierten. Es empfehle sich eine Physiotherapie mit aktiven Massnahmen und eventuell schmerzdis tanzierende r Medikation (Urk. 10/134/3). 4. 7

Auf entsprechenden Vorhalt der Unfallversicherung hielt Versicherungsärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Chirurgie, fest, die am 2 4. November 2023 erlittene Rissquetschwunde und Schädelprellung ohne intrakranielle Verletzungs zeichen seien innerhalb weniger Tage resp. zwei Wochen folgenlos ab geheilt . Bei den vorbestehenden Veränderungen sei ein protrahierter Verlauf möglich, jedoch spätestens drei Monate nach dem Ereignis ebenfalls folgenlos abgeheilt. An der HWS bestünden leichtgradige degenerative Veränderungen; frische traumatische strukturelle Läsionen hätten bildgebend ausgeschlossen werden können. Unter Berücksichtigung der vorbestehenden Degenerationen sei eine HWS-Zerrung/Prellung spätestens nach drei Monaten abgeheilt. An der LWS bestün den multisegmentale degenerative Veränderungen. Die dokumentierte mögliche Längsfraktur im rechten Sakrum könne aus chirurgischer Sicht nicht nachvollzogen werden (Urk. 10/125/66). 4.8

Am 9. Juli 2024 wurde eine MRT und Arthrographie der rechten Schulter durch geführt. Im Konsiliarbericht hielt die beurteilende Radiologin im Wesentlichen eine kleine interstitielle Rissbildung im Sehnenansatz Übergang Supraspi natus/Infraspinatus, eine gute Trophik der Rotatorenmanschette, eine leichte Bursitis subacromialis und mässige degenerative Veränderungen im AC-Gelenk mit wenig Gelenkserguss ohne eindeutige Zeichen einer Aktivierung der Arthrose fest.

F ür eine Capsulitis adhäsiva/frozen shoulder ergäben sich keine eindeutigen Hinweise (Urk. 10/132). 4. 9

RAD-Arzt Dr. B.___

hielt

auf entsprechenden Vorhalt der Beschwerde gegnerin mit interner Stellungnahme

vom 1 0. Februar 2025 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit notierte er eine Lumbalgie, Lumboischialgie, Zervikalgien,

degenerative Schulterbeschwerden ohne neuromuskuloskelet t ales Defizit, Status nach Sturz vom Lastwagen 2018 sowie Sturz von der Leiter am 2 4. November 2023

(Urk. 10/156/4). Beim Beschwerdeführer bestünden subjektiv multiple muskulos kelettale Beschwerden; objektiv bestehe kein neuromuskuloskelet t ales Defizit. Die unfallbedingten Prellungen seien folgenlos abgeheilt und der Verschleiss am Bewegungs apparat habe naturgemäss zugenommen (Urk. 10/156/4). Der Arbeitsfähigkeits beurteilung von Dr. I.___ könne nicht gefolgt werden, zumal sie dabei mehrheitlich auf die subjektiven Beschwerden abgest e llt habe. Die fach ärztlichen Untersuchungen hätten kein dauerhaftes, funktionsminderndes Korre lat ergeben. Zudem sei explizit auf Inkonsistenzen hingewiesen worden . Mithin sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur und Transport unternehmer, welche einer optimal angepassten Verweistätigkeit ent spreche, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/156/5). 4. 10

Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 3. April 2025 hielten die behan delnden Ärzte des Spitals F.___ folgende Diagnosen fest: - Chronische, muskuloskelettale Schmerzsymptomatik der Schultern und der Hüften - Chronische Kopfschmerzen seit dem Unfall vom 2 4. November 2023 - Anamnestisch: seit dem Unfall fortbestehende, konstant vorhandene, drückende Kopfschmerzen ohne Begleitsymptome, tägliche Analgetika einnahme - Ätiologie: am ehesten Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz; DD anhaltender Kopfschmerz zurückzuführen auf eine traumatische Ver letzung des Kopfes - Lumbalgie sowie Verdacht auf schmerzhafte L5-Radikulopathie links - Status nach leichter traumatischer Hirnverletzung infolge des Leiter sturzes vom 2 4. November 2023

Der Beschwerdeführer sei erneut zur neurologischen Beurteilung zugewiesen worden, nachdem er bereits im April 2024 ausführlich beurteilt worden sei. Dabei habe er weiterhin persistierende Schmerzen der Schultern, der Hüfte, lumbal mit teils Ausstrahlung in den linken Fuss, sowie des Kopfes berichtet . Erneut habe sich keine klare neurologische Ursache für die multiplen Schmerzproblematiken seit dem Unfall vom November 2023 ergeben

(Urk. 3/1) . 5.

5.1

Bei der vorliegenden medizinischen Aktenlage ist hinreichend erstellt und beste hen keine ärztlichen Differenzen darüber, dass weder im Bereich des Schädels noch des Bewegungsapparates traumatische, strukturelle Verletzungen bestanden

und die Unfallfolgen vom 2 4. November 2023 folgenlos abgeheilt sind (vgl.

hierzu auch das Urteil UV.2 025.00246 heutigen Datums) . Alsdann ergab sich im Rahmen wiederholter, umfassender neurologischer Abklärungen kein klinisches oder bildgebendes Korrelat für die beklagten Beschwerden am Bewegungs apparat . Insbesondere liess sich die initial erwogene Einengung der L5-Nervenwurzel mangels Ausfallsyndrom klinisch nicht bestätigen (Urk. 10/134/3, Urk. 10/166/18 = Urk. 3/1) . Zudem

ergaben sich im Juli 2024 MR tomographisch keine Hinweise für eine Frozen shoulder (Urk. 10/125/10). Zu erwähnen sind auch die seitens der

behandelnden Fachärzte

dokumentierten Inkonsistenzen (Urk. 10/134/3) und der hausärztliche Hinweis auf die Anspruchshaltung des Beschwerdeführers hinsicht lich einer fortlaufenden Krankschreibung ohne medizinische Indikation (Urk. 10/93/15).

Überdies ergeben sich Anhaltspunkte da für, dass der Beschwer deführer die ärztlich empfohlenen Infiltration en (vgl. Urk. 10/135 f.) nicht wahrge nommen hat

(vgl.

Urk. 10/166/18). Gegenteiliges hat er jedenfalls nicht behauptet . Auch wenn keine

Schadenminderungspflicht auferlegt worden war, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.d), lässt dies dennoch Rückschlüsse auf den Leidensdruck zu. Bei den

wiederholten und in verschiedenen Fachrichtungen erfolgten Abklärungen und mangels ärztlicher Differenzen

besteht auf somatischer Ebene in medizinischer/diagnostischer Hinsicht kein weiterer Abklärungsbedarf und kam RAD-Arzt Dr.

B.___

a m 10.

Februar 2025 zum begründeten Schluss,

mangels neuromuskuloskelet t alen Defizits bestünden keine arbeitsrelevante n Diagnosen (vgl. hievor E. 4. 9) . Daran vermögen auch die vorbestehenden

degenerative Veränderungen im Bereich der LWS und im AC-Gelenk (vgl. Urk. 10/132, Urk. 10/136) nichts zu ändern. Insbe sondere ergeben sich im AC-Gelenk im Vergleich zur Voruntersuchung im Juni 20 18 nur leicht progrediente, mässige Degenerationen, ohne eindeutige Zeichen einer aktivierten Arthrose, und hielten die Ärzte des Spitals F.___

eine gute Trophik der paravertebralen Muskulatur fest .

Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer unabhängig davon

sowohl im Jahre 2022 im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. IK-Auszug vom 2 7. Januar 2024, Urk. 10/115/4) als auch ab Juni 2023 in der Lage war, mittels einer über die K.___ AG vermittelte n Tätigkeit als Chauffeur C bei der Einsatzfirma L.___ AG

ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften (Urk. 10/125/149) . Diese Stelle hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben infolge fehlender Aufträge seiner eigenen GmbH an genommen (Urk. 10/125/30).

Damit korrelie rend hielt der Beschwerdeführer im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren beschwer deweise denn auch explizit fest, dass er vor dem Unfall vom 24. November 2023 infolge seines guten und gesunden Zustandes voll erwerbs fähig gewesen sei (Urk. 1 S. 13 im Verfahren UV.2025.00246).

Schliesslich stan den die fachfremd e rfolgten Hinweise auf psychische Probleme

- jedenfalls bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung - weder ärztlicherseits im Fokus oder bildeten sie den Schwerpunkt der geklagten Beschwerden noch wurde damit der Verlust der Arbeitsfähigkeit begründet. Eine psychiatrische Behandlung nahm der Beschwerdeführer erst am 1 2. Juni 2025 und damit nach Erlass der vorlie genden Verfügung vom 1 1. April 2025 (Urk.

2) auf (Urk. 19).

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Gestützt auf die Quadruplik hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang am 7. November 2025 bereits eine Neuanmeldung getätigt (vgl. Urk. 25). 5 . 2

Zusammenfassend ist bei der hinreichend aufschlussreichen Aktenlage, insbeson dere der Einschätzung von Dr. B.___, mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach Abheilen der Unfallfolgen von November 2023 und noch vor Ablauf des Warte jahres (Art. 28 Abs. 1 IVG) als Chauffeur wiederum arbeitsfähig und in der Lage war, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften . Dies gegebenen falls auch im Angestelltenverhältnis, was ihm unter Hinweis auf die im Juni 2023 über die Personalberatungsf ir ma

K.___ AG

a ufgenommene unselbstän dige Tätigkeit auch zuzumuten war.

Infolge der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf beruf liche Eingliederungsmassnahmen verneinte.

Mithin hat die Beschwerdegegnerin einen IV-Leistungsanspruch in der angefoch tenen Verfügung zu Recht verneint und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger