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UV.2025.00239

Rechtsverzögerungsbeschwerde offensichtlich unbegründet (Einsprache ist erst seit rund einem Monat bei Suva hängig), Verzicht auf Anhörung der Gegenpartei und Androhung von Gerichtskosten für mutwillige Prozessführung für künftige derartige Verfahren.

Zürich SozVersG · 2025-12-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1995, erhob am 13. November 2025 Einsprache gegen die Verfügung

der

Suva

vom

3.

November

2025

betreffend

Leistungseinstellung,

wobei

er

innerhalb

von

30

Tagen

ab

Erhalt

der

Einsprache

um

eine

begründete

schriftliche Stellungnahme ersuchte, ansonsten er Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben werde (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 (Poststempel) erhob X.___ Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Suva das Einspracheverfahren vom 13. November 2025 rechtsverzögernd behandle. Sie sei anzuweisen, unverzüglich einen Einspracheentscheid zu erlassen und ihr sei eine verbindliche Frist (z.B. 10-20 Tage) zur Entscheidfällung

anzusetzen . Das Beschwerdeverfahren sei kostenlos zu führen, da die Verzögerung ausschliesslich von der Suva verursacht worden sei (Urk. 1 S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs.

1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). 1.2

Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art.

29 Abs.

1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE

144 II 486 E.

3.2). Eine Verletzung von Art.

29 Abs.

1 BV – sowie gegebenenfalls von Art.

6 Ziff.

1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 m.w.H .) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen

Erledigung

in

ihre

Kompetenz

fällt,

nicht

an

die

Hand

nimmt

und

behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl.

BGE

135 I

6 E.

2.1, 134

I 229 E.

2.3, 133

V 188 E.

3.2; vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20.

Oktober 2020 E.

3.6.2). Art.

29 Abs.

1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt

sich

nicht

absolut.

Sie

ist

im

Einzelfall

unter

Berücksichtigung

der

gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe

zu

prüfen

(vgl.

BGE

144

II

486

E.

3.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_315/2018 vom 5.

März 2019 E.

3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). 1.3

Erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19

Abs. 2

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

In seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Dezember 2025 macht e der Beschwerdeführer geltend, die Suva habe es unterlassen, innert angemessener Frist über seine Einsprache vom 13. November 2025 zu entscheiden. Er habe ihr ausdrücklich eine Frist von 30 Tagen zur Zustellung einer begründeten Entscheidung angesetzt.

Diese

Frist

sei

gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

vollkommen angemessen, da die Suva über sämtliche medizinischen Informationen verfügt habe. Trotzdem sei sie vollständig untätig geblieben, was eine klare Rechtsverzögerung darstelle (Urk. 1 S. 1 f.). 3. 3.1

Art. 52 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass Einspracheentscheid e innert angemesse ner

Frist zu erlassen sind. Das Gesetz nennt somit keine dafür zulässige Zeitspanne,

weshalb

die

von

der

Rechtsprechung

im

Zusammenhang

mit

ungerechtfer tigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze massgebend sind (vgl. BGE

125 V 188 E. 2a). Es ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person ins Gewicht fallen (Brunner, in: Kieser/Kradolfer/ Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 52 N. 59). 3.2

Die am 13. November 2025 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Urk. 2) konnte der Beschwerdegegnerin frühestens am darauffolgenden Tag zugestellt worden sein. Bereits am 11. Dezember 2025, mithin weniger als einen Monat später, machte der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungsbeschwerde am hiesigen

Gericht

anhängig

(Urk.

1).

Zunächst

fällt

auf,

dass

er

mit

diesem

Vorgehen die von ihm selbst der Beschwerdegegnerin an gesetzte Frist zur Stellungnahme innert

30

Tagen

nach

Erhalt

der

Einsprache

missachtete

(Urk.

2

S.

3) .

Davon

abgesehen kann angesichts der konkreten Umstände keine Rede von einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung sein. Insbesondere enthalten d ie vom Beschwerdeführer

zitierten

Bundesgerichtsurteile

(BGE

134

I

229,

122

V

125;

Urk.

1

S.

2)

keine Feststellung, wonach eine Frist von 30 Tagen zur Redaktion eines Einspracheentscheids

« vollkommen angemessen » sein soll (Urk. 1 S. 1) . Rechtsverzögerungen bildeten vielmehr überhaupt nicht Streitgegenstand der genannten Entscheide . Sozialversicherungsträgern ist selbst in Fällen ohne komplexe sachliche und/oder rechtliche Fragestellungen

realistischerweise mehr als bloss ein Monat zuzugestehen, um über eine Einsprache zu befinden (vgl. Brunner, a.a.O., Art.

52 N. 59 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass das hiesige Gericht erst kürzlich mit dem die Parteien betreffenden Urteil UV.2025.00180 vom 19. November 2025 feststellt e, die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungen

nach Erhalt der Unfallmeldung vom 4. Juli 2025 kontinuierlich voran getrieben, weshalb offenkundig keine Rechtsverzögerung vorlieg e (E. 3

und 4 des Urteils).

Auch mit Blick auf die Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens ist somit kein e

zu beanstandende

Untätigkeit

der Beschwerdegegnerin erkennbar. 3.3

N ach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11 .

Dez ember 2025

offensichtlich

als unbegründet, weshalb sie ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehende E. 1.3)

abzuweisen ist. 4 .

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1

Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61

lit . f bis

ATSG).

Der Beschwerdeführer ist jedoch im Hinblick auf allfällige künftige Verfahren darauf hinzuweisen, dass das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, in kostenlosen Verfahren eine Gerichtspauschale auferlegen kann (Art. 61

lit . f bis

2.

Teilsatz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] sowie

§ 33

Abs. 2

GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1995, erhob am 13. November 2025 Einsprache gegen die Verfügung

der

Suva

vom

E. 1.1 Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs.

1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).

E. 1.2 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art.

29 Abs.

1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE

144 II 486 E.

3.2). Eine Verletzung von Art.

29 Abs.

1 BV – sowie gegebenenfalls von Art.

E. 1.3 Erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19

Abs. 2

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

In seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Dezember 2025 macht e der Beschwerdeführer geltend, die Suva habe es unterlassen, innert angemessener Frist über seine Einsprache vom 13. November 2025 zu entscheiden. Er habe ihr ausdrücklich eine Frist von 30 Tagen zur Zustellung einer begründeten Entscheidung angesetzt.

Diese

Frist

sei

gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

vollkommen angemessen, da die Suva über sämtliche medizinischen Informationen verfügt habe. Trotzdem sei sie vollständig untätig geblieben, was eine klare Rechtsverzögerung darstelle (Urk. 1 S. 1 f.). 3.

E. 3 November

2025

betreffend

Leistungseinstellung,

wobei

er

innerhalb

von

30

Tagen

ab

Erhalt

der

Einsprache

um

eine

begründete

schriftliche Stellungnahme ersuchte, ansonsten er Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben werde (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 (Poststempel) erhob X.___ Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Suva das Einspracheverfahren vom 13. November 2025 rechtsverzögernd behandle. Sie sei anzuweisen, unverzüglich einen Einspracheentscheid zu erlassen und ihr sei eine verbindliche Frist (z.B. 10-20 Tage) zur Entscheidfällung

anzusetzen . Das Beschwerdeverfahren sei kostenlos zu führen, da die Verzögerung ausschliesslich von der Suva verursacht worden sei (Urk. 1 S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Art. 52 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass Einspracheentscheid e innert angemesse ner

Frist zu erlassen sind. Das Gesetz nennt somit keine dafür zulässige Zeitspanne,

weshalb

die

von

der

Rechtsprechung

im

Zusammenhang

mit

ungerechtfer tigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze massgebend sind (vgl. BGE

125 V 188 E. 2a). Es ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person ins Gewicht fallen (Brunner, in: Kieser/Kradolfer/ Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 52 N. 59).

E. 3.2 Die am 13. November 2025 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Urk. 2) konnte der Beschwerdegegnerin frühestens am darauffolgenden Tag zugestellt worden sein. Bereits am 11. Dezember 2025, mithin weniger als einen Monat später, machte der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungsbeschwerde am hiesigen

Gericht

anhängig

(Urk.

1).

Zunächst

fällt

auf,

dass

er

mit

diesem

Vorgehen die von ihm selbst der Beschwerdegegnerin an gesetzte Frist zur Stellungnahme innert

30

Tagen

nach

Erhalt

der

Einsprache

missachtete

(Urk.

2

S.

3) .

Davon

abgesehen kann angesichts der konkreten Umstände keine Rede von einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung sein. Insbesondere enthalten d ie vom Beschwerdeführer

zitierten

Bundesgerichtsurteile

(BGE

134

I

229,

122

V

125;

Urk.

1

S.

2)

keine Feststellung, wonach eine Frist von 30 Tagen zur Redaktion eines Einspracheentscheids

« vollkommen angemessen » sein soll (Urk. 1 S. 1) . Rechtsverzögerungen bildeten vielmehr überhaupt nicht Streitgegenstand der genannten Entscheide . Sozialversicherungsträgern ist selbst in Fällen ohne komplexe sachliche und/oder rechtliche Fragestellungen

realistischerweise mehr als bloss ein Monat zuzugestehen, um über eine Einsprache zu befinden (vgl. Brunner, a.a.O., Art.

52 N. 59 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass das hiesige Gericht erst kürzlich mit dem die Parteien betreffenden Urteil UV.2025.00180 vom 19. November 2025 feststellt e, die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungen

nach Erhalt der Unfallmeldung vom 4. Juli 2025 kontinuierlich voran getrieben, weshalb offenkundig keine Rechtsverzögerung vorlieg e (E. 3

und 4 des Urteils).

Auch mit Blick auf die Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens ist somit kein e

zu beanstandende

Untätigkeit

der Beschwerdegegnerin erkennbar.

E. 3.3 N ach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom

E. 6 E.

2.1, 134

I 229 E.

2.3, 133

V 188 E.

3.2; vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20.

Oktober 2020 E.

3.6.2). Art.

29 Abs.

1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt

sich

nicht

absolut.

Sie

ist

im

Einzelfall

unter

Berücksichtigung

der

gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe

zu

prüfen

(vgl.

BGE

144

II

486

E.

3.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_315/2018 vom 5.

März 2019 E.

3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).

E. 11 .

Dez ember 2025

offensichtlich

als unbegründet, weshalb sie ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehende E. 1.3)

abzuweisen ist. 4 .

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1

Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61

lit . f bis

ATSG).

Der Beschwerdeführer ist jedoch im Hinblick auf allfällige künftige Verfahren darauf hinzuweisen, dass das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, in kostenlosen Verfahren eine Gerichtspauschale auferlegen kann (Art. 61

lit . f bis

2.

Teilsatz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] sowie

§ 33

Abs. 2

GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00239 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

22. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1995, erhob am 13. November 2025 Einsprache gegen die Verfügung

der

Suva

vom

3.

November

2025

betreffend

Leistungseinstellung,

wobei

er

innerhalb

von

30

Tagen

ab

Erhalt

der

Einsprache

um

eine

begründete

schriftliche Stellungnahme ersuchte, ansonsten er Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben werde (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 (Poststempel) erhob X.___ Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Suva das Einspracheverfahren vom 13. November 2025 rechtsverzögernd behandle. Sie sei anzuweisen, unverzüglich einen Einspracheentscheid zu erlassen und ihr sei eine verbindliche Frist (z.B. 10-20 Tage) zur Entscheidfällung

anzusetzen . Das Beschwerdeverfahren sei kostenlos zu führen, da die Verzögerung ausschliesslich von der Suva verursacht worden sei (Urk. 1 S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs.

1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). 1.2

Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art.

29 Abs.

1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE

144 II 486 E.

3.2). Eine Verletzung von Art.

29 Abs.

1 BV – sowie gegebenenfalls von Art.

6 Ziff.

1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 m.w.H .) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen

Erledigung

in

ihre

Kompetenz

fällt,

nicht

an

die

Hand

nimmt

und

behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl.

BGE

135 I

6 E.

2.1, 134

I 229 E.

2.3, 133

V 188 E.

3.2; vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20.

Oktober 2020 E.

3.6.2). Art.

29 Abs.

1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt

sich

nicht

absolut.

Sie

ist

im

Einzelfall

unter

Berücksichtigung

der

gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe

zu

prüfen

(vgl.

BGE

144

II

486

E.

3.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_315/2018 vom 5.

März 2019 E.

3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). 1.3

Erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19

Abs. 2

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

In seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Dezember 2025 macht e der Beschwerdeführer geltend, die Suva habe es unterlassen, innert angemessener Frist über seine Einsprache vom 13. November 2025 zu entscheiden. Er habe ihr ausdrücklich eine Frist von 30 Tagen zur Zustellung einer begründeten Entscheidung angesetzt.

Diese

Frist

sei

gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

vollkommen angemessen, da die Suva über sämtliche medizinischen Informationen verfügt habe. Trotzdem sei sie vollständig untätig geblieben, was eine klare Rechtsverzögerung darstelle (Urk. 1 S. 1 f.). 3. 3.1

Art. 52 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass Einspracheentscheid e innert angemesse ner

Frist zu erlassen sind. Das Gesetz nennt somit keine dafür zulässige Zeitspanne,

weshalb

die

von

der

Rechtsprechung

im

Zusammenhang

mit

ungerechtfer tigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze massgebend sind (vgl. BGE

125 V 188 E. 2a). Es ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person ins Gewicht fallen (Brunner, in: Kieser/Kradolfer/ Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 52 N. 59). 3.2

Die am 13. November 2025 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Urk. 2) konnte der Beschwerdegegnerin frühestens am darauffolgenden Tag zugestellt worden sein. Bereits am 11. Dezember 2025, mithin weniger als einen Monat später, machte der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungsbeschwerde am hiesigen

Gericht

anhängig

(Urk.

1).

Zunächst

fällt

auf,

dass

er

mit

diesem

Vorgehen die von ihm selbst der Beschwerdegegnerin an gesetzte Frist zur Stellungnahme innert

30

Tagen

nach

Erhalt

der

Einsprache

missachtete

(Urk.

2

S.

3) .

Davon

abgesehen kann angesichts der konkreten Umstände keine Rede von einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung sein. Insbesondere enthalten d ie vom Beschwerdeführer

zitierten

Bundesgerichtsurteile

(BGE

134

I

229,

122

V

125;

Urk.

1

S.

2)

keine Feststellung, wonach eine Frist von 30 Tagen zur Redaktion eines Einspracheentscheids

« vollkommen angemessen » sein soll (Urk. 1 S. 1) . Rechtsverzögerungen bildeten vielmehr überhaupt nicht Streitgegenstand der genannten Entscheide . Sozialversicherungsträgern ist selbst in Fällen ohne komplexe sachliche und/oder rechtliche Fragestellungen

realistischerweise mehr als bloss ein Monat zuzugestehen, um über eine Einsprache zu befinden (vgl. Brunner, a.a.O., Art.

52 N. 59 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass das hiesige Gericht erst kürzlich mit dem die Parteien betreffenden Urteil UV.2025.00180 vom 19. November 2025 feststellt e, die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungen

nach Erhalt der Unfallmeldung vom 4. Juli 2025 kontinuierlich voran getrieben, weshalb offenkundig keine Rechtsverzögerung vorlieg e (E. 3

und 4 des Urteils).

Auch mit Blick auf die Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens ist somit kein e

zu beanstandende

Untätigkeit

der Beschwerdegegnerin erkennbar. 3.3

N ach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11 .

Dez ember 2025

offensichtlich

als unbegründet, weshalb sie ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehende E. 1.3)

abzuweisen ist. 4 .

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1

Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61

lit . f bis

ATSG).

Der Beschwerdeführer ist jedoch im Hinblick auf allfällige künftige Verfahren darauf hinzuweisen, dass das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, in kostenlosen Verfahren eine Gerichtspauschale auferlegen kann (Art. 61

lit . f bis

2.

Teilsatz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] sowie

§ 33

Abs. 2

GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch