Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1995, erhob am 13. November 2025 Einsprache gegen die Verfügung
der
Suva
vom
3.
November
2025
betreffend
Leistungseinstellung,
wobei
er
innerhalb
von
30
Tagen
ab
Erhalt
der
Einsprache
um
eine
begründete
schriftliche Stellungnahme ersuchte, ansonsten er Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben werde (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 (Poststempel) erhob X.___ Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Suva das Einspracheverfahren vom 13. November 2025 rechtsverzögernd behandle. Sie sei anzuweisen, unverzüglich einen Einspracheentscheid zu erlassen und ihr sei eine verbindliche Frist (z.B. 10-20 Tage) zur Entscheidfällung
anzusetzen . Das Beschwerdeverfahren sei kostenlos zu führen, da die Verzögerung ausschliesslich von der Suva verursacht worden sei (Urk. 1 S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs.
1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). 1.2
Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art.
29 Abs.
1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE
144 II 486 E.
3.2). Eine Verletzung von Art.
29 Abs.
1 BV – sowie gegebenenfalls von Art.
6 Ziff.
1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 m.w.H .) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen
Erledigung
in
ihre
Kompetenz
fällt,
nicht
an
die
Hand
nimmt
und
behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl.
BGE
135 I
6 E.
2.1, 134
I 229 E.
2.3, 133
V 188 E.
3.2; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20.
Oktober 2020 E.
3.6.2). Art.
29 Abs.
1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt
sich
nicht
absolut.
Sie
ist
im
Einzelfall
unter
Berücksichtigung
der
gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe
zu
prüfen
(vgl.
BGE
144
II
486
E.
3.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_315/2018 vom 5.
März 2019 E.
3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). 1.3
Erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19
Abs. 2
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
In seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Dezember 2025 macht e der Beschwerdeführer geltend, die Suva habe es unterlassen, innert angemessener Frist über seine Einsprache vom 13. November 2025 zu entscheiden. Er habe ihr ausdrücklich eine Frist von 30 Tagen zur Zustellung einer begründeten Entscheidung angesetzt.
Diese
Frist
sei
gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
vollkommen angemessen, da die Suva über sämtliche medizinischen Informationen verfügt habe. Trotzdem sei sie vollständig untätig geblieben, was eine klare Rechtsverzögerung darstelle (Urk. 1 S. 1 f.). 3. 3.1
Art. 52 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass Einspracheentscheid e innert angemesse ner
Frist zu erlassen sind. Das Gesetz nennt somit keine dafür zulässige Zeitspanne,
weshalb
die
von
der
Rechtsprechung
im
Zusammenhang
mit
ungerechtfer tigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze massgebend sind (vgl. BGE
125 V 188 E. 2a). Es ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person ins Gewicht fallen (Brunner, in: Kieser/Kradolfer/ Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 52 N. 59). 3.2
Die am 13. November 2025 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Urk. 2) konnte der Beschwerdegegnerin frühestens am darauffolgenden Tag zugestellt worden sein. Bereits am 11. Dezember 2025, mithin weniger als einen Monat später, machte der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungsbeschwerde am hiesigen
Gericht
anhängig
(Urk.
1).
Zunächst
fällt
auf,
dass
er
mit
diesem
Vorgehen die von ihm selbst der Beschwerdegegnerin an gesetzte Frist zur Stellungnahme innert
30
Tagen
nach
Erhalt
der
Einsprache
missachtete
(Urk.
2
S.
3) .
Davon
abgesehen kann angesichts der konkreten Umstände keine Rede von einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung sein. Insbesondere enthalten d ie vom Beschwerdeführer
zitierten
Bundesgerichtsurteile
(BGE
134
I
229,
122
V
125;
Urk.
1
S.
2)
keine Feststellung, wonach eine Frist von 30 Tagen zur Redaktion eines Einspracheentscheids
« vollkommen angemessen » sein soll (Urk. 1 S. 1) . Rechtsverzögerungen bildeten vielmehr überhaupt nicht Streitgegenstand der genannten Entscheide . Sozialversicherungsträgern ist selbst in Fällen ohne komplexe sachliche und/oder rechtliche Fragestellungen
realistischerweise mehr als bloss ein Monat zuzugestehen, um über eine Einsprache zu befinden (vgl. Brunner, a.a.O., Art.
52 N. 59 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass das hiesige Gericht erst kürzlich mit dem die Parteien betreffenden Urteil UV.2025.00180 vom 19. November 2025 feststellt e, die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungen
nach Erhalt der Unfallmeldung vom 4. Juli 2025 kontinuierlich voran getrieben, weshalb offenkundig keine Rechtsverzögerung vorlieg e (E. 3
und 4 des Urteils).
Auch mit Blick auf die Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens ist somit kein e
zu beanstandende
Untätigkeit
der Beschwerdegegnerin erkennbar. 3.3
N ach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11 .
Dez ember 2025
offensichtlich
als unbegründet, weshalb sie ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehende E. 1.3)
abzuweisen ist. 4 .
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1
Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61
lit . f bis
ATSG).
Der Beschwerdeführer ist jedoch im Hinblick auf allfällige künftige Verfahren darauf hinzuweisen, dass das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, in kostenlosen Verfahren eine Gerichtspauschale auferlegen kann (Art. 61
lit . f bis
2.
Teilsatz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] sowie
§ 33
Abs. 2
GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs.
1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).
E. 1.2 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art.
29 Abs.
1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE
144 II 486 E.
3.2). Eine Verletzung von Art.
29 Abs.
1 BV – sowie gegebenenfalls von Art.
E. 1.3 Erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19
Abs. 2
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
In seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Dezember 2025 macht e der Beschwerdeführer geltend, die Suva habe es unterlassen, innert angemessener Frist über seine Einsprache vom 13. November 2025 zu entscheiden. Er habe ihr ausdrücklich eine Frist von 30 Tagen zur Zustellung einer begründeten Entscheidung angesetzt.
Diese
Frist
sei
gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
vollkommen angemessen, da die Suva über sämtliche medizinischen Informationen verfügt habe. Trotzdem sei sie vollständig untätig geblieben, was eine klare Rechtsverzögerung darstelle (Urk. 1 S. 1 f.). 3.
E. 3 November
2025
betreffend
Leistungseinstellung,
wobei
er
innerhalb
von
30
Tagen
ab
Erhalt
der
Einsprache
um
eine
begründete
schriftliche Stellungnahme ersuchte, ansonsten er Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben werde (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 (Poststempel) erhob X.___ Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Suva das Einspracheverfahren vom 13. November 2025 rechtsverzögernd behandle. Sie sei anzuweisen, unverzüglich einen Einspracheentscheid zu erlassen und ihr sei eine verbindliche Frist (z.B. 10-20 Tage) zur Entscheidfällung
anzusetzen . Das Beschwerdeverfahren sei kostenlos zu führen, da die Verzögerung ausschliesslich von der Suva verursacht worden sei (Urk. 1 S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Art. 52 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass Einspracheentscheid e innert angemesse ner
Frist zu erlassen sind. Das Gesetz nennt somit keine dafür zulässige Zeitspanne,
weshalb
die
von
der
Rechtsprechung
im
Zusammenhang
mit
ungerechtfer tigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze massgebend sind (vgl. BGE
125 V 188 E. 2a). Es ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person ins Gewicht fallen (Brunner, in: Kieser/Kradolfer/ Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 52 N. 59).
E. 3.2 Die am 13. November 2025 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Urk. 2) konnte der Beschwerdegegnerin frühestens am darauffolgenden Tag zugestellt worden sein. Bereits am 11. Dezember 2025, mithin weniger als einen Monat später, machte der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungsbeschwerde am hiesigen
Gericht
anhängig
(Urk.
1).
Zunächst
fällt
auf,
dass
er
mit
diesem
Vorgehen die von ihm selbst der Beschwerdegegnerin an gesetzte Frist zur Stellungnahme innert
30
Tagen
nach
Erhalt
der
Einsprache
missachtete
(Urk.
2
S.
3) .
Davon
abgesehen kann angesichts der konkreten Umstände keine Rede von einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung sein. Insbesondere enthalten d ie vom Beschwerdeführer
zitierten
Bundesgerichtsurteile
(BGE
134
I
229,
122
V
125;
Urk.
1
S.
2)
keine Feststellung, wonach eine Frist von 30 Tagen zur Redaktion eines Einspracheentscheids
« vollkommen angemessen » sein soll (Urk. 1 S. 1) . Rechtsverzögerungen bildeten vielmehr überhaupt nicht Streitgegenstand der genannten Entscheide . Sozialversicherungsträgern ist selbst in Fällen ohne komplexe sachliche und/oder rechtliche Fragestellungen
realistischerweise mehr als bloss ein Monat zuzugestehen, um über eine Einsprache zu befinden (vgl. Brunner, a.a.O., Art.
52 N. 59 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass das hiesige Gericht erst kürzlich mit dem die Parteien betreffenden Urteil UV.2025.00180 vom 19. November 2025 feststellt e, die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungen
nach Erhalt der Unfallmeldung vom 4. Juli 2025 kontinuierlich voran getrieben, weshalb offenkundig keine Rechtsverzögerung vorlieg e (E. 3
und 4 des Urteils).
Auch mit Blick auf die Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens ist somit kein e
zu beanstandende
Untätigkeit
der Beschwerdegegnerin erkennbar.
E. 3.3 N ach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom
E. 6 E.
2.1, 134
I 229 E.
2.3, 133
V 188 E.
3.2; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20.
Oktober 2020 E.
3.6.2). Art.
29 Abs.
1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt
sich
nicht
absolut.
Sie
ist
im
Einzelfall
unter
Berücksichtigung
der
gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe
zu
prüfen
(vgl.
BGE
144
II
486
E.
3.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_315/2018 vom 5.
März 2019 E.
3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).
E. 11 .
Dez ember 2025
offensichtlich
als unbegründet, weshalb sie ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehende E. 1.3)
abzuweisen ist. 4 .
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1
Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61
lit . f bis
ATSG).
Der Beschwerdeführer ist jedoch im Hinblick auf allfällige künftige Verfahren darauf hinzuweisen, dass das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, in kostenlosen Verfahren eine Gerichtspauschale auferlegen kann (Art. 61
lit . f bis
2.
Teilsatz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] sowie
§ 33
Abs. 2
GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00239 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
22. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1995, erhob am 13. November 2025 Einsprache gegen die Verfügung
der
Suva
vom
3.
November
2025
betreffend
Leistungseinstellung,
wobei
er
innerhalb
von
30
Tagen
ab
Erhalt
der
Einsprache
um
eine
begründete
schriftliche Stellungnahme ersuchte, ansonsten er Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben werde (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 (Poststempel) erhob X.___ Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Suva das Einspracheverfahren vom 13. November 2025 rechtsverzögernd behandle. Sie sei anzuweisen, unverzüglich einen Einspracheentscheid zu erlassen und ihr sei eine verbindliche Frist (z.B. 10-20 Tage) zur Entscheidfällung
anzusetzen . Das Beschwerdeverfahren sei kostenlos zu führen, da die Verzögerung ausschliesslich von der Suva verursacht worden sei (Urk. 1 S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs.
1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). 1.2
Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art.
29 Abs.
1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE
144 II 486 E.
3.2). Eine Verletzung von Art.
29 Abs.
1 BV – sowie gegebenenfalls von Art.
6 Ziff.
1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 m.w.H .) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen
Erledigung
in
ihre
Kompetenz
fällt,
nicht
an
die
Hand
nimmt
und
behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl.
BGE
135 I
6 E.
2.1, 134
I 229 E.
2.3, 133
V 188 E.
3.2; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20.
Oktober 2020 E.
3.6.2). Art.
29 Abs.
1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt
sich
nicht
absolut.
Sie
ist
im
Einzelfall
unter
Berücksichtigung
der
gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe
zu
prüfen
(vgl.
BGE
144
II
486
E.
3.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_315/2018 vom 5.
März 2019 E.
3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). 1.3
Erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19
Abs. 2
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
In seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Dezember 2025 macht e der Beschwerdeführer geltend, die Suva habe es unterlassen, innert angemessener Frist über seine Einsprache vom 13. November 2025 zu entscheiden. Er habe ihr ausdrücklich eine Frist von 30 Tagen zur Zustellung einer begründeten Entscheidung angesetzt.
Diese
Frist
sei
gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
vollkommen angemessen, da die Suva über sämtliche medizinischen Informationen verfügt habe. Trotzdem sei sie vollständig untätig geblieben, was eine klare Rechtsverzögerung darstelle (Urk. 1 S. 1 f.). 3. 3.1
Art. 52 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass Einspracheentscheid e innert angemesse ner
Frist zu erlassen sind. Das Gesetz nennt somit keine dafür zulässige Zeitspanne,
weshalb
die
von
der
Rechtsprechung
im
Zusammenhang
mit
ungerechtfer tigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze massgebend sind (vgl. BGE
125 V 188 E. 2a). Es ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person ins Gewicht fallen (Brunner, in: Kieser/Kradolfer/ Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 52 N. 59). 3.2
Die am 13. November 2025 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Urk. 2) konnte der Beschwerdegegnerin frühestens am darauffolgenden Tag zugestellt worden sein. Bereits am 11. Dezember 2025, mithin weniger als einen Monat später, machte der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungsbeschwerde am hiesigen
Gericht
anhängig
(Urk.
1).
Zunächst
fällt
auf,
dass
er
mit
diesem
Vorgehen die von ihm selbst der Beschwerdegegnerin an gesetzte Frist zur Stellungnahme innert
30
Tagen
nach
Erhalt
der
Einsprache
missachtete
(Urk.
2
S.
3) .
Davon
abgesehen kann angesichts der konkreten Umstände keine Rede von einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung sein. Insbesondere enthalten d ie vom Beschwerdeführer
zitierten
Bundesgerichtsurteile
(BGE
134
I
229,
122
V
125;
Urk.
1
S.
2)
keine Feststellung, wonach eine Frist von 30 Tagen zur Redaktion eines Einspracheentscheids
« vollkommen angemessen » sein soll (Urk. 1 S. 1) . Rechtsverzögerungen bildeten vielmehr überhaupt nicht Streitgegenstand der genannten Entscheide . Sozialversicherungsträgern ist selbst in Fällen ohne komplexe sachliche und/oder rechtliche Fragestellungen
realistischerweise mehr als bloss ein Monat zuzugestehen, um über eine Einsprache zu befinden (vgl. Brunner, a.a.O., Art.
52 N. 59 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass das hiesige Gericht erst kürzlich mit dem die Parteien betreffenden Urteil UV.2025.00180 vom 19. November 2025 feststellt e, die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungen
nach Erhalt der Unfallmeldung vom 4. Juli 2025 kontinuierlich voran getrieben, weshalb offenkundig keine Rechtsverzögerung vorlieg e (E. 3
und 4 des Urteils).
Auch mit Blick auf die Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens ist somit kein e
zu beanstandende
Untätigkeit
der Beschwerdegegnerin erkennbar. 3.3
N ach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11 .
Dez ember 2025
offensichtlich
als unbegründet, weshalb sie ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehende E. 1.3)
abzuweisen ist. 4 .
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1
Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61
lit . f bis
ATSG).
Der Beschwerdeführer ist jedoch im Hinblick auf allfällige künftige Verfahren darauf hinzuweisen, dass das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, in kostenlosen Verfahren eine Gerichtspauschale auferlegen kann (Art. 61
lit . f bis
2.
Teilsatz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] sowie
§ 33
Abs. 2
GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch