Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1971, ist bei der Y.___ AG als Hand werker/Allrounder angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 8/2, 8/24) . Mit Bagatellunfall-Meldung vom 26. Juni 2023 orientier t e die Arbeitgeberin die Zürich darüber, dass der Versicherte am 2 2. Juni 2023 verunfallt sei (Urk. 8/2). Zum Unfallhergang hielt der Versicherte am 3. Juli 2023 im Wesentlichen fest, er sei in einem Treppenhaus gestolpert bzw. sei am rechten Fuss von einer [von ihm getragenen] Gasflasche getroffen worden, worauf er einen Tritt die Treppe hin unter gemacht habe. Beim Versuch, die Gasflasche zu halten, habe er einen «Blitz» vom Kopf bis in die Füsse verspürt (Urk. 8/15). Im Bericht der Klinik Z.___ vom 2 3. Juni 2023 wurde eine schmerzhafte sensomotorische L5-Radikulopathie (M4) rechts diagnostiziert; diese sei mittels Infiltration behandelt worden (Urk. 8/11).
Nachdem der beratende Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, am 2 1. Mai 2023 [richtig: 2024] eine Aktenbeurteilung vorgenommen hatte (Urk. 8/85), verneinte die Zürich mit Schreiben vom 2 4. Mai 2024 ihre Leistungspflicht, da weder die Rückenbeschwerden noch die Grosszehenfraktur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 2. Juni 2023 zurückzuführen seien (Urk. 8/86). Entsprechend verfügte sie am 4.
Juli 2024 (Urk. 8/99), wogegen der Versicherte am 4. September 2024 unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10.
Juni 2024 Einsprache erhob (Urk. 8/100 f.). In der Folge gelangte die Zürich erneut an Dr. A.___ (Aktenbeurteilung vom 2 7. Oktober 2024, Urk. 8/106), wozu sich der Versicherte am 6. Januar 2025 äusserte und am 2 3. Januar 2025 eine weitere Stellungnahme von Dr. B.___ vom 2 1. Januar 2025 ein reichte (Urk. 8/110, 8/11 1-11 2). Von einer daraufhin zunächst in Betracht gezogenen versicherungsexternen Begut achtung sah die Zürich schliesslich ab (vgl. Urk. 8/12 1 f.). Mit Einsprache entscheid vom 3. März 2025 wies sie die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2 = Urk. 8/123). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2. April 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Unfallversicherungsleistungen für die Grosszehenfraktur des rechten Fusses zu erbringen. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer Begut achtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 6. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Eine reine Aktenbeurteilung ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 2 S. 5 f.).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2025, der Beschwerdeführer wende sich nicht gegen die Feststellung, dass die Rückenbeschwerden und Befunde an der Lendenwirbelsäule nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 2 2. Juni 2023 stünden. Diesbezüglich sei die Teilrechtskraft festzu stellen. Zu prüfen sei, ob zwischen den Fussbeschwerden und dem Unfallereignis ein rechtsgenüglich nachgewiesener Kausalzusammenhang bestehe (Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Beschwerdeschrift vom 2. April
2025 im Wesentlichen vor, die Beurteilung des beratenden Arztes sei weder schlüssig noch umfassend. Er habe sich als Facharzt für Chirurgie angemasst, eine radiologische Beurteilung von Röntgenbildern vorzunehmen. Demgegenüber habe Dr. B.___ unter Beizug eines Radiologen nachvollziehbar erklären können, dass die Fraktur auf den Unfall vom 2 2. Juni 2023 zurückzuführen sei. Unter Berücksichtigung des Unfallhergangs, wonach die Gasflasche den rechten Fuss getroffen habe, sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Fraktur am Fuss durch den vorliegend umstrittenen Unfall verursacht worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei daher zu verpflichten, die Unfallversicherungs leistungen für diese Schädigung zu erbringen (Urk. 1 S. 5 f.). Sollte ihre Leistungspflicht wider Erwarten nicht ausgewiesen sein, so sei sie zu weiteren Abklärungen zu verpflichten, welche bisher in Verletzung des Untersuchungs grundsatzes unterlassen worden seien (Urk. 1 S. 6 f.).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2025 erachtete die Beschwerdegegnerin eine Rückweisung der Sache für nicht angezeigt, d a von weiteren Abklärungen wie einer radiologischen und orthopädischen Begutachtung keine neuen Erkennt nisse zu erwarten seien
(Urk.
E. 7 S. 3 f.). 3.
3.1
Nach dem Schadenereignis vom 2 2. Juni 2023 begab sich der Beschwerdeführer aufgrund von Rückenschmerzen in ärztliche Behandlung, wobei im Bericht der Klinik Z.___
vom Folgetag
eine schmerzhafte sensomotorische L5-Radikulopathie (M4) rechts diagnostiziert wurde (Urk. 8/11). Diese wurde zunächst mittels Infiltration versorgt (Urk. 8/11) und im weiteren Verlauf operativ angegangen (mikrochirurgische Sequesterektomie L4/5 rechts vom 2 1. August
2023; Urk.
8/71). Laut Austrittsbericht vom 2 5. August 2023 habe sich nach dem Eingriff eine Regredienz der präoperativen Symptomatik eingestellt. Bei Schmerzen in der Grosszehe sei eine konventionelle Röntgenuntersuchung des rechten Fusses erfolgt, welche eine undislozierte Fraktur im Grosszehenendglied ergeben habe (Urk. 8/66). 3.2
Laut Bericht der Klinik Z.___ (Universitäres Fusszentrum) vom 12. September 2023 habe eine am selben Tag durchgeführte Röntgen untersuchung des rechten Fusses im Vergleich zur Voruntersuchung vom 2 4. August 2023 stationäre Stellungsverhältnisse der Basisfraktur an der End phalanx Digitus I gezeigt. Es sei keine sekundäre Dislokation sichtbar ge worden; der Frakturspalt sei noch einsehbar gewesen (Urk. 8/62). Gemäss Folgebericht vom 2 6. September 2023 hätten sich keine neuen Aspekte bezüglich des Befundes ergeben (Urk. 8/61; vgl. auch Urk. 8/77). Im Zuge einer weiteren Röntgen untersuchung vom 3 0. Januar 2024 habe sodann eine vollständige Konsolidation der genannten Basisfraktur festgestellt werden können. Eine weitere Verlaufs kontrolle sei gemäss Bericht der Klinik Z.___ gleichen Datums bei stetiger Besserung und gut erträglichen Beschwerden nicht geplant worden (Urk. 8/60). 3.3
In seiner Aktenbeurteilung vom 2 1. Mai 2023 [richtig: 2024] hielt Dr. A.___ in seiner Funktion als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin fest, die Rückenbeschwerden und die Befunde an der Lendenwirbelsäule stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 2 2. Juni 202 3. Gleiches gelte für die Grosszehenfraktur. Das konventionelle Röntgenbild vom 2 4. August 2023 zeige eine frische, undislozierte, laterale intraartikuläre Endphalanxfraktur an der rechten Grosszehe. Die Fraktur sei scharf begrenzt ohne beginnende Durchbauungs zeichen. Knapp drei Wochen später, am 1 2. September 2023,
werde der Fraktur spalt zunehmend flauer als Zeichen eines beginnenden Durchbaus. Die Grosszehenfraktur sei somit erst wenige Tage vor dem 2 4. August 2024 [gemeint wohl: 2023] aufgetreten (Urk. 8/85). 3.4
Am 1 0. Juni 2024 führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer habe erstmals im Rahmen seines stationären Aufenthalts zwischen dem 2 1. und 2 4. August 2023 Schmerzen in der Grosszehe des rechten Fusses geäussert . In diesem Zeitraum sei dann auch erstmals eine Röntgenbildgebung durchgeführt worden. Hierbei habe sich eine Fraktur der Basis de r Endphalanx des Digitus I rechter Fuss gezeigt. Wie alt diese Fraktur genau sei, könne nicht beantwortet werden. Allerdings hätten sich am 2 4. August 2023 schon flaue Frakturränder gezeigt, welche das Geschehen durchaus einige Wochen alt erscheinen liessen. Die Aussage, diese Fraktur müsse frisch sein, könne weder von ihm [ Dr. B.___ ] noch einem Facharzt für Radiologie im Hause [ Klinik Z.___ ] bestätigt werden und sei daher ihres Erachtens nicht korrekt. Es sei auch plausibel, dass der Beschwerde führer die Fraktur bei einer sensiblen Radikulopathie nicht bemerkt habe. Die Fraktur sei gut auf den Unfall zurückzuführen; dem Beschwerdeführer sei auch kein anderes Trauma erinnerlich. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Trauma und dem Röntgenbild sei durchaus plausibel. Des Weiteren sei nirgends in den Unterlagen ein Hämatom dokumentiert, auch nicht bei der Prüfung der Grosszehenheberfunktion . Dies wäre allerdings bei einer frischen Fraktursituation zu erwarten. Dies bestätig e, dass die Fraktur älteren Datums sein müsse (Urk. 8/101). 3.5
Am 2 7. Oktober 2024 äusserte sich der Versicherungsmediziner Dr. A.___ nochmals zur Sache. Er hielt fest, zwischen dem gemeldeten Ereignis vom 22.
Juni 2023 und dem konventionellen Röntgenbild vom rechten Fuss vom 24. August 2023 seien neun Wochen vergangen. Gemäss medizinischer Literatur dauere die Heilung einer Endphalanxfraktur fünf bis sechs Wochen, womit die undislozierte Fraktur nach dieser Zeit bereits abgeheilt gewesen wäre . Es sei bild morphologisch nicht nachvollziehbar, dass der Frakturspalt bereits im Röntgen bild vom 2 4. August 2023 unscharf bzw. flauer zum Ausdruck komme. Dies werde im radiologischen Befund auch nicht so beschrieben. Erst im Röntgenbild vom 1 2. September 2023 werde der Frakturspalt flauer, wie es auch im radio logischen Befund dokumentiert sei. Nach neun Wochen wäre zu erwarten, dass der Frakturspalt kaum mehr zur Darstellung komme, da die undislozierte Fraktur weitgehend konsolidiert wäre. Die Bemerkung [ von Dr. B.___ ], dass kein anderes Trauma erinnerlich sei, begründe keine Kausalität. Es sei ferner nicht zwingend, dass bei diesem undislozierten Kantenbruch der Endphalanx ein optisch erkenn bares Hämatom zu erwarten sei. Ein fehlendes Hämatom sei nicht beweisend für den Zeitpunkt der Entstehung der Fraktur. Zusammengefasst sei die undislozierte
Endphalanxfraktur der Gross z ehe nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vor neun Wochen, am 2 2. Juni 2023, zurückzuführen (Urk. 8/106). 3.6
Dem hielt Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 2 1. Januar 2025 entgegen, es treffe mehrheitlich nicht zu, dass eine Endphalanxfraktur in neun Wochen radiologisch komplett konsolidiere. Es gebe Literatur zu Phalanxfrakturen, die mehrere Monate für eine ossäre Überheilung benötigt hätten. Dies sei auch die Erfahrung aus der fusschirurgischen Klinik. Klinisch möge die Situation einer Endphalanxfraktur nach fünf bis sechs Wochen «alltagsstabil» sein; eine ossäre Konsolidation sei dem jedoch nicht gleichzustellen. Im Falle des Beschwerde führers sei die Situation auch so, dass er nicht die adäquate Therapie gehabt habe. Er habe vollbelastend mobilisiert, was auch die Knochenheilung deutlich verzögern könne. Die Röntgenbilder seien zusammen mit der Radiologie [der Klinik Z.___ ] welche hoch spezialisiert sei auf muskuloskelettale Erkrankungen erneut aufgearbeitet worden. Diese seien gut vereinbar mit der vom Beschwerdeführer angegebenen zeitlichen Abfolge. Es werde weiterhin vom auslösenden Trauma vom 2 2. Juni 2023 ausgegangen (Urk. 8/112). 3.7
Im Anschluss nahm die Beschwerdegegnerin Kontakt mit Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, auf, um dessen Bereitschaft zur Erstellung eines Aktengutachtens abzuklären (E-Mail-Verkehr im Zeitraum vom 4. bis 7. Februar 2025; Urk.
8/121). Gemäss Aktennotiz vom 1 8. Februar 2025 habe Dr. C.___ anlässlich eines Telefonats mitgeteilt, dass er ein Gutachten kaum als zielführend erachte. Es sei wohl vielmehr eine Frage der Wahrscheinlichkeit, mithin eine juristische Frage. Ohne zeitnahen Erstbefund und mangels Bildgebung vor dem Ereignis sei es unmöglich, das Alter der Fraktur abschliessend zu bestimmen (Urk.
8/122), worauf Dr. C.___
sinngemäss bereits in seiner E-Mail vom 7. Februar 2025 hingewiesen hatte (Urk. 8/121) . 4. 4.1
Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die vom Beschwerdeführer nach dem Schadenereignis vom 2 2. Juni 2023 g eklag ten Rückenschmerzen und die Befunde an der Lendenwirbelsäule
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht kausal darauf zurückzuführen sind (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4; Urk. 2 S. 4 Ziff. 6a). Weiterungen zu dieser Thematik erübrigen sich
somit, zumal die in diesem Sinne lautende fachärztliche Schlussfolgerung von Dr. A.___
vom 2 1. Mai 2024 (Urk. 8/85) auch seitens der behandelnden Arztpersonen nicht in Frage gestellt wurde. 4. 2 4.2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Grosszehenfraktur am rechten Fuss mit über wiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Schadenereignis vom 2 2. Juni 2023 steht. Während die Beschwerdegegnerin dies hauptsächlich gestützt auf die Aktenbeurteilungen von Dr. A.___ verneint, erachtet der Beschwerdeführer die Kausalität auf der Grundlage der Stellungnahmen von Dr. B.___ für hinreichend erstellt. Zumindest seien dadurch seines Erachtens geringe Zweifel an den versicherungsinternen Feststellungen geweckt worden, was weitere medizinische Abklärungen erforderlich mache (vgl. vorstehende E. 2.1-2.3). 4.2.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1 und
Art. 61 lit . c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechts erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungs pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tat sachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4; Urteil
des Bundesgerichts 8C_109/2023 vom
5. Juni
2023 E. 4.1 f.
mit Hinweisen). 4.2.3
Der Beschwerdeführer bemerkte die rechtsseitigen Vorfussbeschwerden erst nach dem am 21. August 2023 durchgeführten operativen Eingriff an der Lenden wirbelsäule (Urk. 8/62 /1, 8/101), mithin erst knapp neun Wochen nach Eintritt des als Ursache zur Diskussion stehenden Schadenereignisses vom 22.
Juni
202 3. Eine erste bildgebende Untersuchung fand am 2 4. August 2023 statt, welche die undislozierte Fraktur im Grosszehenendglied zeigte (Urk. 8/66; vgl. auch Urk. 8/62). Weitere
Untersuchungen dieser Art folgten im September
2023 und Januar 2024 (vgl. vorstehende E. 3.2).
Die involvierten Fachärzte Dr. A.___ und Dr. B.___
sind insbesondere kontroverser Ansicht darüber, wie die Ergebnisse der bildgebenden Verfahren zu interpretieren sind und innert welchem Zeitraum für gewöhnlich mit einer ossären Konsolidation einer Endphalanxfraktur gerechnet werden kann (vgl. vorstehende E. 3.3-3.6) . Dies kann im konkreten Fall jedoch dahingestellt bleiben. So mangelt es unbestrittenermassen an einer vor und nach dem potentiellen Schadenereignis vom 2 2. Juni 2023 zeitnah erstellten Röntgenaufnahme bzw. an einem klinischen Erstbefund . Selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. B.___ kann ein kausaler Zusammenhang zwischen der Fraktur und dem Ereignis vom 2 2. Juni 2023 jedenfalls nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hergestellt werden. So bejahte er die dahingehend gerichtete Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 10.
Juni 2024 nicht eindeutig. Er hielt vielmehr fest, dass die Frage nach dem genaue n Alter d er Fraktur nicht beantwortet werden könne . Die seines Erachtens in der Bildgebung vom 2 4. August 2023 präsentierten flauen Frakturränder liessen das Geschehen «durchaus einige Wochen alt erscheinen». Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Trauma und dem Röntgenbild sei seiner Meinung nach «durchaus plausibel», zumal dem Beschwerdeführer auch kein anderes Trauma erinnerlich sei (Urk. 8/101). Letzteres erweist sich insofern als unzutreffend, als de r Beschwerdeführer den Ärzten gemäss de m Bericht der Klinik Z.___
vom 12.
September 2023
darüber berichtete, er habe den Vorfuss vor der Lendenwirbeloperation «mehrmalig angeprallt», vor allem auch am 2 2. Juni 2023 (Urk. 8/62). Es fallen folglich durchaus weitere, zeitlich nicht näher definierte Anlässe als mögliche kausale Ursachen der Grosszehenfraktur in Betracht . Ein gegenteiliger Schluss lässt sich im Übrigen auch nicht mit Blick auf die Ausführungen von Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 2 1. Januar 2025 (Urk. 8/112) ziehen, obschon er im Resultat weiterhin das Ereignis vom 22. Juni 2023 als auslösendes Trauma e in ordnete . Diese Einschätzung ist nicht zuletzt unter dem Vorbehalt der Erfahrungs tatsache zu würdigen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Bei dieser Sachlage erschliesst sich nicht, inwiefern zusätzliche medizinische Abklärungen wie die eventualiter beantragte radiologische und orthopädische Begutachtung (Urk. 1 S.
2 und S. 7) weitere entscheidrelevante Erkenntnisse liefern sollten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Dies legt im Übrigen auch die nachvollziehbare Rück meldung von Dr. C.___ an die Beschwerdegegnerin nahe, welcher es als unmöglich erachtete, das Alter der Fraktur ohne zeitnahen Erstbefund und ohne Bildgebung vor dem Ereignis abschliessend bestimmen zu können (Urk. 8/12 1-12 2). 4.2.4
Zusammengefasst bestehen keine auch nur geringen
Zweifel an der versicherungsinterne n fachärztliche n
Beurteilung, dass die rechtsseitige Grosszehenfraktur nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Schaden ereignis vom 22. Juni 2023 zurückgeführt werden kann .
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht für das Schadenereignis vom 2 2. Juni 2023 demnach zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2025 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00071 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 1 3. April 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1971, ist bei der Y.___ AG als Hand werker/Allrounder angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 8/2, 8/24) . Mit Bagatellunfall-Meldung vom 26. Juni 2023 orientier t e die Arbeitgeberin die Zürich darüber, dass der Versicherte am 2 2. Juni 2023 verunfallt sei (Urk. 8/2). Zum Unfallhergang hielt der Versicherte am 3. Juli 2023 im Wesentlichen fest, er sei in einem Treppenhaus gestolpert bzw. sei am rechten Fuss von einer [von ihm getragenen] Gasflasche getroffen worden, worauf er einen Tritt die Treppe hin unter gemacht habe. Beim Versuch, die Gasflasche zu halten, habe er einen «Blitz» vom Kopf bis in die Füsse verspürt (Urk. 8/15). Im Bericht der Klinik Z.___ vom 2 3. Juni 2023 wurde eine schmerzhafte sensomotorische L5-Radikulopathie (M4) rechts diagnostiziert; diese sei mittels Infiltration behandelt worden (Urk. 8/11).
Nachdem der beratende Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, am 2 1. Mai 2023 [richtig: 2024] eine Aktenbeurteilung vorgenommen hatte (Urk. 8/85), verneinte die Zürich mit Schreiben vom 2 4. Mai 2024 ihre Leistungspflicht, da weder die Rückenbeschwerden noch die Grosszehenfraktur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 2. Juni 2023 zurückzuführen seien (Urk. 8/86). Entsprechend verfügte sie am 4.
Juli 2024 (Urk. 8/99), wogegen der Versicherte am 4. September 2024 unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10.
Juni 2024 Einsprache erhob (Urk. 8/100 f.). In der Folge gelangte die Zürich erneut an Dr. A.___ (Aktenbeurteilung vom 2 7. Oktober 2024, Urk. 8/106), wozu sich der Versicherte am 6. Januar 2025 äusserte und am 2 3. Januar 2025 eine weitere Stellungnahme von Dr. B.___ vom 2 1. Januar 2025 ein reichte (Urk. 8/110, 8/11 1-11 2). Von einer daraufhin zunächst in Betracht gezogenen versicherungsexternen Begut achtung sah die Zürich schliesslich ab (vgl. Urk. 8/12 1 f.). Mit Einsprache entscheid vom 3. März 2025 wies sie die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2 = Urk. 8/123). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2. April 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Unfallversicherungsleistungen für die Grosszehenfraktur des rechten Fusses zu erbringen. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer Begut achtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 6. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Eine reine Aktenbeurteilung ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2025, der Beschwerdeführer wende sich nicht gegen die Feststellung, dass die Rückenbeschwerden und Befunde an der Lendenwirbelsäule nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 2 2. Juni 2023 stünden. Diesbezüglich sei die Teilrechtskraft festzu stellen. Zu prüfen sei, ob zwischen den Fussbeschwerden und dem Unfallereignis ein rechtsgenüglich nachgewiesener Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 2 S. 4). Gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen des beratenden Arztes Dr. A.___ sei dies e Frage zu verneinen. Zwischen dem Unfall ereignis und der ersten ärztlichen Konsultation im Zusammenhang mit der Grosszehenendfraktur seien rund neun Wochen vergangen; ein erster bild gebender Befund der rechten Grosszehe habe am 24. August 2023 vorgelegen. Der behandelnde Arzt Dr. B.___ vermöge die konkreten und stringenten Inter pretationen der Bildgebung durch Dr. A.___ nicht zu entkräften. Auch wegen fehlender unfallnaher (bildgebender) Befunde könne es nicht als über wiegend wahrscheinlich erstellt gelten, dass die Fussbeschwerden in kausalem Zusammenhang zum Schadenereignis stünden. Vielmehr kämen aufgrund dieser Umstände auch weitere Ursachen für die Fraktur der Grosszehe in Frage. Von weiteren Abklärungen seien keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Es bestehe daher keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Fussbeschwerden des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Beschwerdeschrift vom 2. April
2025 im Wesentlichen vor, die Beurteilung des beratenden Arztes sei weder schlüssig noch umfassend. Er habe sich als Facharzt für Chirurgie angemasst, eine radiologische Beurteilung von Röntgenbildern vorzunehmen. Demgegenüber habe Dr. B.___ unter Beizug eines Radiologen nachvollziehbar erklären können, dass die Fraktur auf den Unfall vom 2 2. Juni 2023 zurückzuführen sei. Unter Berücksichtigung des Unfallhergangs, wonach die Gasflasche den rechten Fuss getroffen habe, sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Fraktur am Fuss durch den vorliegend umstrittenen Unfall verursacht worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei daher zu verpflichten, die Unfallversicherungs leistungen für diese Schädigung zu erbringen (Urk. 1 S. 5 f.). Sollte ihre Leistungspflicht wider Erwarten nicht ausgewiesen sein, so sei sie zu weiteren Abklärungen zu verpflichten, welche bisher in Verletzung des Untersuchungs grundsatzes unterlassen worden seien (Urk. 1 S. 6 f.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2025 erachtete die Beschwerdegegnerin eine Rückweisung der Sache für nicht angezeigt, d a von weiteren Abklärungen wie einer radiologischen und orthopädischen Begutachtung keine neuen Erkennt nisse zu erwarten seien
(Urk. 7 S. 2 f.). Durch Dr. A.___ sei eine differenzierte und umfassende Kausalitätsprüfung erfolgt; die Ausführungen von Dr. B.___ seien nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken (Urk. 7 S. 3 f.). 3.
3.1
Nach dem Schadenereignis vom 2 2. Juni 2023 begab sich der Beschwerdeführer aufgrund von Rückenschmerzen in ärztliche Behandlung, wobei im Bericht der Klinik Z.___
vom Folgetag
eine schmerzhafte sensomotorische L5-Radikulopathie (M4) rechts diagnostiziert wurde (Urk. 8/11). Diese wurde zunächst mittels Infiltration versorgt (Urk. 8/11) und im weiteren Verlauf operativ angegangen (mikrochirurgische Sequesterektomie L4/5 rechts vom 2 1. August
2023; Urk.
8/71). Laut Austrittsbericht vom 2 5. August 2023 habe sich nach dem Eingriff eine Regredienz der präoperativen Symptomatik eingestellt. Bei Schmerzen in der Grosszehe sei eine konventionelle Röntgenuntersuchung des rechten Fusses erfolgt, welche eine undislozierte Fraktur im Grosszehenendglied ergeben habe (Urk. 8/66). 3.2
Laut Bericht der Klinik Z.___ (Universitäres Fusszentrum) vom 12. September 2023 habe eine am selben Tag durchgeführte Röntgen untersuchung des rechten Fusses im Vergleich zur Voruntersuchung vom 2 4. August 2023 stationäre Stellungsverhältnisse der Basisfraktur an der End phalanx Digitus I gezeigt. Es sei keine sekundäre Dislokation sichtbar ge worden; der Frakturspalt sei noch einsehbar gewesen (Urk. 8/62). Gemäss Folgebericht vom 2 6. September 2023 hätten sich keine neuen Aspekte bezüglich des Befundes ergeben (Urk. 8/61; vgl. auch Urk. 8/77). Im Zuge einer weiteren Röntgen untersuchung vom 3 0. Januar 2024 habe sodann eine vollständige Konsolidation der genannten Basisfraktur festgestellt werden können. Eine weitere Verlaufs kontrolle sei gemäss Bericht der Klinik Z.___ gleichen Datums bei stetiger Besserung und gut erträglichen Beschwerden nicht geplant worden (Urk. 8/60). 3.3
In seiner Aktenbeurteilung vom 2 1. Mai 2023 [richtig: 2024] hielt Dr. A.___ in seiner Funktion als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin fest, die Rückenbeschwerden und die Befunde an der Lendenwirbelsäule stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 2 2. Juni 202 3. Gleiches gelte für die Grosszehenfraktur. Das konventionelle Röntgenbild vom 2 4. August 2023 zeige eine frische, undislozierte, laterale intraartikuläre Endphalanxfraktur an der rechten Grosszehe. Die Fraktur sei scharf begrenzt ohne beginnende Durchbauungs zeichen. Knapp drei Wochen später, am 1 2. September 2023,
werde der Fraktur spalt zunehmend flauer als Zeichen eines beginnenden Durchbaus. Die Grosszehenfraktur sei somit erst wenige Tage vor dem 2 4. August 2024 [gemeint wohl: 2023] aufgetreten (Urk. 8/85). 3.4
Am 1 0. Juni 2024 führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer habe erstmals im Rahmen seines stationären Aufenthalts zwischen dem 2 1. und 2 4. August 2023 Schmerzen in der Grosszehe des rechten Fusses geäussert . In diesem Zeitraum sei dann auch erstmals eine Röntgenbildgebung durchgeführt worden. Hierbei habe sich eine Fraktur der Basis de r Endphalanx des Digitus I rechter Fuss gezeigt. Wie alt diese Fraktur genau sei, könne nicht beantwortet werden. Allerdings hätten sich am 2 4. August 2023 schon flaue Frakturränder gezeigt, welche das Geschehen durchaus einige Wochen alt erscheinen liessen. Die Aussage, diese Fraktur müsse frisch sein, könne weder von ihm [ Dr. B.___ ] noch einem Facharzt für Radiologie im Hause [ Klinik Z.___ ] bestätigt werden und sei daher ihres Erachtens nicht korrekt. Es sei auch plausibel, dass der Beschwerde führer die Fraktur bei einer sensiblen Radikulopathie nicht bemerkt habe. Die Fraktur sei gut auf den Unfall zurückzuführen; dem Beschwerdeführer sei auch kein anderes Trauma erinnerlich. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Trauma und dem Röntgenbild sei durchaus plausibel. Des Weiteren sei nirgends in den Unterlagen ein Hämatom dokumentiert, auch nicht bei der Prüfung der Grosszehenheberfunktion . Dies wäre allerdings bei einer frischen Fraktursituation zu erwarten. Dies bestätig e, dass die Fraktur älteren Datums sein müsse (Urk. 8/101). 3.5
Am 2 7. Oktober 2024 äusserte sich der Versicherungsmediziner Dr. A.___ nochmals zur Sache. Er hielt fest, zwischen dem gemeldeten Ereignis vom 22.
Juni 2023 und dem konventionellen Röntgenbild vom rechten Fuss vom 24. August 2023 seien neun Wochen vergangen. Gemäss medizinischer Literatur dauere die Heilung einer Endphalanxfraktur fünf bis sechs Wochen, womit die undislozierte Fraktur nach dieser Zeit bereits abgeheilt gewesen wäre . Es sei bild morphologisch nicht nachvollziehbar, dass der Frakturspalt bereits im Röntgen bild vom 2 4. August 2023 unscharf bzw. flauer zum Ausdruck komme. Dies werde im radiologischen Befund auch nicht so beschrieben. Erst im Röntgenbild vom 1 2. September 2023 werde der Frakturspalt flauer, wie es auch im radio logischen Befund dokumentiert sei. Nach neun Wochen wäre zu erwarten, dass der Frakturspalt kaum mehr zur Darstellung komme, da die undislozierte Fraktur weitgehend konsolidiert wäre. Die Bemerkung [ von Dr. B.___ ], dass kein anderes Trauma erinnerlich sei, begründe keine Kausalität. Es sei ferner nicht zwingend, dass bei diesem undislozierten Kantenbruch der Endphalanx ein optisch erkenn bares Hämatom zu erwarten sei. Ein fehlendes Hämatom sei nicht beweisend für den Zeitpunkt der Entstehung der Fraktur. Zusammengefasst sei die undislozierte
Endphalanxfraktur der Gross z ehe nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vor neun Wochen, am 2 2. Juni 2023, zurückzuführen (Urk. 8/106). 3.6
Dem hielt Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 2 1. Januar 2025 entgegen, es treffe mehrheitlich nicht zu, dass eine Endphalanxfraktur in neun Wochen radiologisch komplett konsolidiere. Es gebe Literatur zu Phalanxfrakturen, die mehrere Monate für eine ossäre Überheilung benötigt hätten. Dies sei auch die Erfahrung aus der fusschirurgischen Klinik. Klinisch möge die Situation einer Endphalanxfraktur nach fünf bis sechs Wochen «alltagsstabil» sein; eine ossäre Konsolidation sei dem jedoch nicht gleichzustellen. Im Falle des Beschwerde führers sei die Situation auch so, dass er nicht die adäquate Therapie gehabt habe. Er habe vollbelastend mobilisiert, was auch die Knochenheilung deutlich verzögern könne. Die Röntgenbilder seien zusammen mit der Radiologie [der Klinik Z.___ ] welche hoch spezialisiert sei auf muskuloskelettale Erkrankungen erneut aufgearbeitet worden. Diese seien gut vereinbar mit der vom Beschwerdeführer angegebenen zeitlichen Abfolge. Es werde weiterhin vom auslösenden Trauma vom 2 2. Juni 2023 ausgegangen (Urk. 8/112). 3.7
Im Anschluss nahm die Beschwerdegegnerin Kontakt mit Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, auf, um dessen Bereitschaft zur Erstellung eines Aktengutachtens abzuklären (E-Mail-Verkehr im Zeitraum vom 4. bis 7. Februar 2025; Urk.
8/121). Gemäss Aktennotiz vom 1 8. Februar 2025 habe Dr. C.___ anlässlich eines Telefonats mitgeteilt, dass er ein Gutachten kaum als zielführend erachte. Es sei wohl vielmehr eine Frage der Wahrscheinlichkeit, mithin eine juristische Frage. Ohne zeitnahen Erstbefund und mangels Bildgebung vor dem Ereignis sei es unmöglich, das Alter der Fraktur abschliessend zu bestimmen (Urk.
8/122), worauf Dr. C.___
sinngemäss bereits in seiner E-Mail vom 7. Februar 2025 hingewiesen hatte (Urk. 8/121) . 4. 4.1
Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die vom Beschwerdeführer nach dem Schadenereignis vom 2 2. Juni 2023 g eklag ten Rückenschmerzen und die Befunde an der Lendenwirbelsäule
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht kausal darauf zurückzuführen sind (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4; Urk. 2 S. 4 Ziff. 6a). Weiterungen zu dieser Thematik erübrigen sich
somit, zumal die in diesem Sinne lautende fachärztliche Schlussfolgerung von Dr. A.___
vom 2 1. Mai 2024 (Urk. 8/85) auch seitens der behandelnden Arztpersonen nicht in Frage gestellt wurde. 4. 2 4.2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Grosszehenfraktur am rechten Fuss mit über wiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Schadenereignis vom 2 2. Juni 2023 steht. Während die Beschwerdegegnerin dies hauptsächlich gestützt auf die Aktenbeurteilungen von Dr. A.___ verneint, erachtet der Beschwerdeführer die Kausalität auf der Grundlage der Stellungnahmen von Dr. B.___ für hinreichend erstellt. Zumindest seien dadurch seines Erachtens geringe Zweifel an den versicherungsinternen Feststellungen geweckt worden, was weitere medizinische Abklärungen erforderlich mache (vgl. vorstehende E. 2.1-2.3). 4.2.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1 und
Art. 61 lit . c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechts erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungs pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tat sachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4; Urteil
des Bundesgerichts 8C_109/2023 vom
5. Juni
2023 E. 4.1 f.
mit Hinweisen). 4.2.3
Der Beschwerdeführer bemerkte die rechtsseitigen Vorfussbeschwerden erst nach dem am 21. August 2023 durchgeführten operativen Eingriff an der Lenden wirbelsäule (Urk. 8/62 /1, 8/101), mithin erst knapp neun Wochen nach Eintritt des als Ursache zur Diskussion stehenden Schadenereignisses vom 22.
Juni
202 3. Eine erste bildgebende Untersuchung fand am 2 4. August 2023 statt, welche die undislozierte Fraktur im Grosszehenendglied zeigte (Urk. 8/66; vgl. auch Urk. 8/62). Weitere
Untersuchungen dieser Art folgten im September
2023 und Januar 2024 (vgl. vorstehende E. 3.2).
Die involvierten Fachärzte Dr. A.___ und Dr. B.___
sind insbesondere kontroverser Ansicht darüber, wie die Ergebnisse der bildgebenden Verfahren zu interpretieren sind und innert welchem Zeitraum für gewöhnlich mit einer ossären Konsolidation einer Endphalanxfraktur gerechnet werden kann (vgl. vorstehende E. 3.3-3.6) . Dies kann im konkreten Fall jedoch dahingestellt bleiben. So mangelt es unbestrittenermassen an einer vor und nach dem potentiellen Schadenereignis vom 2 2. Juni 2023 zeitnah erstellten Röntgenaufnahme bzw. an einem klinischen Erstbefund . Selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. B.___ kann ein kausaler Zusammenhang zwischen der Fraktur und dem Ereignis vom 2 2. Juni 2023 jedenfalls nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hergestellt werden. So bejahte er die dahingehend gerichtete Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 10.
Juni 2024 nicht eindeutig. Er hielt vielmehr fest, dass die Frage nach dem genaue n Alter d er Fraktur nicht beantwortet werden könne . Die seines Erachtens in der Bildgebung vom 2 4. August 2023 präsentierten flauen Frakturränder liessen das Geschehen «durchaus einige Wochen alt erscheinen». Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Trauma und dem Röntgenbild sei seiner Meinung nach «durchaus plausibel», zumal dem Beschwerdeführer auch kein anderes Trauma erinnerlich sei (Urk. 8/101). Letzteres erweist sich insofern als unzutreffend, als de r Beschwerdeführer den Ärzten gemäss de m Bericht der Klinik Z.___
vom 12.
September 2023
darüber berichtete, er habe den Vorfuss vor der Lendenwirbeloperation «mehrmalig angeprallt», vor allem auch am 2 2. Juni 2023 (Urk. 8/62). Es fallen folglich durchaus weitere, zeitlich nicht näher definierte Anlässe als mögliche kausale Ursachen der Grosszehenfraktur in Betracht . Ein gegenteiliger Schluss lässt sich im Übrigen auch nicht mit Blick auf die Ausführungen von Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 2 1. Januar 2025 (Urk. 8/112) ziehen, obschon er im Resultat weiterhin das Ereignis vom 22. Juni 2023 als auslösendes Trauma e in ordnete . Diese Einschätzung ist nicht zuletzt unter dem Vorbehalt der Erfahrungs tatsache zu würdigen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Bei dieser Sachlage erschliesst sich nicht, inwiefern zusätzliche medizinische Abklärungen wie die eventualiter beantragte radiologische und orthopädische Begutachtung (Urk. 1 S.
2 und S. 7) weitere entscheidrelevante Erkenntnisse liefern sollten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Dies legt im Übrigen auch die nachvollziehbare Rück meldung von Dr. C.___ an die Beschwerdegegnerin nahe, welcher es als unmöglich erachtete, das Alter der Fraktur ohne zeitnahen Erstbefund und ohne Bildgebung vor dem Ereignis abschliessend bestimmen zu können (Urk. 8/12 1-12 2). 4.2.4
Zusammengefasst bestehen keine auch nur geringen
Zweifel an der versicherungsinterne n fachärztliche n
Beurteilung, dass die rechtsseitige Grosszehenfraktur nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Schaden ereignis vom 22. Juni 2023 zurückgeführt werden kann .
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht für das Schadenereignis vom 2 2. Juni 2023 demnach zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2025 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch