Sachverhalt
1.
1.1
Die X.___ GmbH (nachfolgend: X.___ ) wurde am 7.
Februar 2014 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk.
3/2) . Für
das
bei
der
X.___
beschäftigte
Personal
wurde
bei
der
Elips
Versicherungen AG (nachfolgend: Elips )
unter anderem hinsichtlich
der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
ein Versicherungsvertrag per 1.
April 2014 abgeschlossen, welcher letztmalig per 1 . Januar 2019 verlängert wurde ( Vertragsnummer «…» ; Urk.
3/7) .
A m 25.
August 2021 erlitt eine Mitarbeiter i n der X.___ einen Arbeitsunfall und musste stationär im Spital Y.___ behandelt werden (vgl. Urk.
9/6 Beilage n 5 -6 ) . Die X.___ meldete am 6.
September 2021 den Leistungsfall an (vgl. Schadenmeldung, Urk. 9/6 Beilage 3) . Die Elips verneinte eine
Leistungspflicht
mit
dem
Hinweis,
dass
sie
die
Police
mit
Schreiben
vom
15.
August 2019 gekündigt habe und demzufolge keine Leistungspflicht bestehe ( vgl. Urk . 9/1 ; vgl. auch Urk. 3/19-20 ). 1.2
Mit Schadenmeldung vom 14. September 2021 (Urk. 9/1) teilte die X.___
der Ersatzkasse UVG mit, sie verfüge für einen am 25. August 2021 erlittenen Schadenfall über keine gültige obligatorische Unfallversicherung. Gestützt auf Art.
2 des Versicherungsnotstandes und im Auftrag der X.___ bat die Ersatzkasse die Elips mit Schreiben vom 16.
September 2021, den Vertrag rückwirkend per 1.
Januar 2020 wieder in Kraft zu setzen (Urk.
9/3). Daraufhin unterbreitete die Elips der X.___ eine Offerte für eine UVG-Versicherung rückwirkend ab 1.
Januar 2020 (Urk.
9/5). Zur Vertragsunterzeichnung kam es in der Folge nicht. Stattdessen teilte die X.___ am 5.
August 2024 der Ersatzkasse UVG mit, dass per 1. Oktober 2021 bei der Groupe Mutuel eine UVG-Versicherung für ihr Personal abgeschlossen worden sei (Urk.
9/10).
D ie Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG übernahm schliesslich die offene Spitalrechnung aus dem Unfallereignis vom 25.
August 2021 (vgl. Urk.
9/11; Urk.
9/6 Beilage 5).
1.3
Mit Verfügung vom 8.
August 2024 auferlegte die Ersatzkasse UVG de r X.___ für die Zeit vom 1.
Januar 2020 bis 30.
September 2021 Ersatzprämien inkl. Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr.
18'128.80 (Urk.
9/12 ). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk .
9/13) wies die Ersatzkasse UVG mit Entscheid vom
11. Februar 2025 ab (Urk. 9/15 = Urk. 2) . 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom
11. Februar 2025 (Urk. 2) erhob die X.___ mit Eingabe vom
14. März 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Ersatzkasse UVG beantragte mit Beschwerdeantwort vom
14. April 2025 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2 ) . 2.2
Mit Verfügung vom 6.
Mai 2025 wurde die Elips (Urk.
10) zum Prozess beigeladen . Diese verzichtete mit Eingabe vom 16.
Mai 2025 auf Ergänzungen und verwies auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk.
12). Die Parteien wurden mit Verfügung vom 20. Mai 2025 hiervon in Kenntnis gesetzt (Urk. 13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr.
30'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
11 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1. 2
Nach Art.
1a Abs.
1
lit .
a UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht , in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art.
3 Abs.
1 UVG). Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art.
1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). 1. 3
Ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Suva (vgl.
Art.
66
UVG) sorgt der Arbeitgeber dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer, welcher die obligatorische Unfallversicherung betreibt, versichert sind (vgl. Art.
69 Satz 1 UVG).
Gemäss
Art.
73
Abs.
1
Satz
1
UVG
erbringt
die
Ersatzkasse
die
gesetzlichen
Versicherungsleistungen
an
verunfallte
Arbeitnehmer,
für
deren
Versicherung
nicht
die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind (vgl.
auch
Art.
59
Abs.
3
UVG).
Sie
sorgt
als
eine
Art
Auffangnetz
für
den
lückenlo sen Versicherungsschutz der nicht bei der Suva versicherten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber
der
Pflicht
zur
Versicherung
bei
einem
registrierten
Versicherungsträ ger
nicht
nachgekommen
sind
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
U
20/04
vom
17.
Januar 2005 E.
2.2 mit Hinweisen). Die Ersatzkasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein (Art.
73 Abs.
1 Satz 2 UVG). 1. 4
Der Arbeitgeber trägt die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten (Art.
91 Abs.
1 UVG). Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art.
92 Abs.
1 Satz 1 UVG).
Die Suva oder die Ersatzkasse erhebt vom Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht versichert, die Eröffnung des Betriebes der Suva nicht gemeldet oder sich sonst wie der Prämienpflicht entzogen hat, für die Dauer der Säumnis, höchstens aber für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetra ges.
Der
Betrag
wird
verdoppelt,
wenn
sich
der
Arbeitgeber
in
unentschuldbarer Weise
der
Versicherungs-
oder
Prämienpflicht
entzogen
hat.
Kommt
der
Arbeitgeber seinen Pflichten wiederholt nicht nach, so kann eine Ersatzprämie vom drei- bis zehnfachen Prämienbetrag erhoben werden. Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag
zu
entrichten,
werden
Verzugszinsen
berechnet.
Ersatzprämien
dür fen dem Arbeitnehmer nicht am Lohn abgezogen werden (Art.
95 Abs.
1 UVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog ihrem Einspracheentscheid vom 11.
Februar 2025 (Urk.
2), die Ausführungen der Beschwerdeführerin über eine unrechtmässig er folgte Kündigung der UVG-Police durch die Elips liessen sich durch keine Bewei se
untermauern. Entscheidend sei, ob für die Periode der eingeforderten Ersatz prämie eine UVG-Versicherung bestanden habe. Die E l ips habe ihr diesbezüglich am 6.
Februar 2025 unmissverständlich mitgeteilt, dass der Versicherungsschutz bei ihr per Ende Dezember 2019 geendet und sie für die Zeitperiode vom 1.
Janu ar
2020
bis 30.
September 2021 keine Prämien erhoben habe. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin für die genannte Zeitperiode keine Prämie bezahlt habe. Demzufolge sei die Ersatzkasse berechtigt und verpflichtet gewesen, für die Dauer der Säumnis eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prä mienbetrages zu verlangen (S.
6 Ziff.
18). An dieser Darstellung hielt die Be schwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2025 (Urk. 8) fest. 2.2
Demgegenüber
machte
die
Beschwer deführerin
zusammengefasst
geltend
(Urk.
1), während der von der angefochtenen Verfügung vom 8.
August 2024 erfassten Periode vom 1.
Januar 2020 bis 30.
September 2021 habe sie über eine obligatorische Unfallversicherung bei der Elips verfügt, da die Kündigung rechtsungültig erfolgt sei (S.
13, S .
17). Das Kündigungsschreiben habe sie nie erreicht, weshalb sie gutgläubig davon habe ausgehen d ürfen , dass der Versicherungsvertrag unverändert weitergeführt worden sei. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin de r Beschwerdeführer in zu Recht Ersatzprämien und Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr . 18'128.80 auferlegt hat. 3.
3.1
Vorab ist auf die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen, wonach die
Beschwerdeführerin
vor
Erlass
des
Einspracheentscheids
vom
11.
Februar
2025 über zwei E-Mail-Stellungnahmen der Elips vom 5.
und 6.
Februar 2025 nicht in Kenntnis gesetzt w orden sei (Urk. 1 S. 13). 3.2
Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Adressaten eines Entscheids vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde gestützt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5.
Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweis).
Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten , die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.1 und 3.2 m.w.H .).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen
Gehörs
ausnahmsweise
als
geheilt
gelten,
wenn
die
betroffene
Per son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so wohl
den
Sachverhalt
wie
die
Rechtslage
frei
überprüfen
kann.
Unter
dieser
Voraus setzung
ist
darüber
hinaus
–
im
Sinne
einer
Heilung
des
Mangels
–
selbst
bei
einer schwerwiegenden
Verletzung
des
Gehörs
von
einer
Rückweisung
der
Sache
an
die Verwaltung
abzusehen,
wenn
und
soweit
die
Rückweisung
zu
einem
formalistischen
Leerlauf
und
damit
zu
unnötigen
Verzögerungen
führen
würde,
die
mit
dem (der
Anhörung
gleichgestellten)
Interesse
der
betroffenen
Partei
an
einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II
218 E.
2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3.3
Dass die beiden E-Mail-Schreiben der Elips an die Beschwerdegegnerin, in welchen die Versicherung bestätigte, dass ab dem 1.
Januar 2020 kein Versicherungsschutz für die obligatorische Unfallversicherung bestand habe und dass für die Periode vom 1.
Januar 2020 bis 30.
September 2021 von der Beschwerdeführerin keine Versicherungsprämie erhoben worden sei (Urk.
9/14), eine Entscheidgrundlage des Einspracheentscheids bildete, ist wohl nicht zu bestreiten. Jedoch enthalten sie keine neuen Informationen, welche der Beschwerdeführerin nicht schon hinlänglich bekannt waren. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, sich zu diesem Punkt im gerichtlichen Verfahren zu äussern, womit eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten ist. Selbst wenn eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre , wäre mit Blick auf das Interesse der Beschwerdeführerin an einem raschen Abschluss des Verfahrens von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin abzusehen (vgl. vorstehend E. 3.2). 4. 4.1
Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach dem UVG gegen Unfall unter anderem versichert durch private Versicherungsunternehmen,
die
dem
Versicherungsaufsichtsgesetz
(VAG)
unterstehen
(Art.
68
Abs.
1 lit .
a
UVG). Darunter fällt vorliegend auch die Elips . Gemäss Art.
59 Abs.
2 UVG wird das Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu
einer
Kasse
aufgrund
eines
Arbeitsverhältnisses
begründet.
Beim
Versicherungs vertrag nach UVG sind die Versicherer frei. Sie müssen jedoch den im Typenvertrag geregelten Inhalt in ihre Verträge aufnehmen (Art. 59a UVG).
Die
Beschwerdeführerin
hat
im
Bereich
der
obligatorischen
Unfallversicherung
die Versicherungspolice
«…» b ei
der
Elips
abgeschlossen.
Der
zugehörige
Ver sicherungsvertrag
gemäss
Art.
59
Abs.
2
UVG
hat
sich
seit
dem
31.
Dezember
2016 jeweils
jährlich
verlängert
(Urk .
3/7 ;
Art.
2.1
der
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung gemäss UVG ) . Z uletzt wurde – nach Anfrage von Z.___ , welcher zusammen mit seiner Ehefrau die X.___ gekauft hatte und als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (vgl.
Urk.
3/2)
die
Elips
per
E-Mail-Schreiben
vom
25.
Juli
2019
um
Zustellung
der aktuellsten Verträge bat (Urk.
3/8) - am 7.
August 2019 eine Police für die Periode vom
1.
Januar
bis
31.
Dezember
2019
ausgestellt
(Urk.
3/ 9 ).
Die
ordentliche
Beendigung
des
«Versicherungsvertrages
nach
UVG»
richtet
sich
nach
den
Bestimmungen des Typenvertrags beziehungsweise der vom Versicherer den Parteien in den Vertrag
übernommenen
Variante
der
im
Typenvertrag
zur
Auswahl
gestellten
Varianten
(vgl.
hierzu
Darstellung
von
Marc
Hürzeler /Claudia
Caderas ,
in:
BSK-UVG, 2019,
N.
14
zu
Art.
59 a).
Unbestrittenermassen
und
zu
keinen
Weiterungen
Anlass gebend konnte vorliegend der Versicherungsvertrag mit einer Frist von 3 Monaten
auf
das
Ende
des
Versicherungsjahres
gekündigt
werden.
In
Anwendung
dieser Bestimmung kündigte die Elips der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.
August 2019 die Police Nr. «…» per 31.
Dezember 2019 (Urk. 9/1). 4.2
Nachdem die Beschwerdeführerin am 6.
September 2021 den UVG- Leistungsfall bei
der
Elips
angemeldet
(vgl.
Schadenmeldung,
Urk.
9/6
Beilage
3)
und
von
dieser wegen
der
erfolgten
Kündigung
und
de s
ab
1.
Januar
2020
fehlenden
Versicherungsschutz es
abgewiesen
w orden
war
( vgl.
Urk.
9/1 ;
vgl.
auch
Urk.
3/19-20 ),
ersuchte sie unter Beilage des Kündigungsschreibens der Elips vom 15.
August 2019 mit E-Mail-Schreiben vom 14. September 2021 die Beschwerdegegnerin , das Notstandsabkommen anzuwenden und die Elips zur rückwirkenden Reaktivierung der UVG-Versicherungspolice anzuhalten (Urk. 9/1).
4.3
Das aktuelle Versicherungsnotstandsabkommen trat per 9.
Juli 2013 in Kraft (zu finden auf www.ersatzkasse.ch). In Ziff.
2 (Grundsatz) wird statuiert, dass zur Vermeidung von Versicherungsnotständen in der Unfallversicherung gemäss UVG die Versicherer UVG-Verträge, die von einer Vertragspartei gekündigt oder aufgehoben worden sind resp ektive aus irgendeinem Grund ausser Kraft getreten sind, auf Verlangen des Versicherungsnehmers wieder in Kraft setzen. Der Versicherungsnehmer kann sein Begehren innert dreier Jahre seit der Auflösung des Vertrages stellen, wenn seine Arbeitnehmer nicht inzwischen bei einem anderen Versicherer gemäss UVG versichert waren . Der frühere Versicherer setzt den Vertrag jedoch auch dann rückwirkend wieder in Kraft, wenn der neue Versicherer vom abgeschlossenen Vertrag wegen falscher Antragsdeklaration zurücktritt (Abs.
1). Die Ersatzkasse UVG weist ihr gemeldete Fälle aufgrund dieser Vereinbarung dem zuständigen Versicherer zu, der auch der Ersatzkasse bereits gemeldete Schadenfälle übernimmt (Abs.
2). Neue Betriebe (inkl. Änderung der Rechtsform) sind nicht Gegenstand dieses Abkommens (Ziff.
4 Abs.
1). Wird die Versicherung eines neuen Betriebs von den Versicherern abgelehnt, weist die Ersatzkasse UVG das neue Risiko gemäss Art. 4 des Verwaltungsreglements einem Versicherer zu (Ziff.
4 Abs.
2). 4.4
Die
Beschwerdegegnerin
bestätigte
am
Folgetag
den
Erhalt
der
Unfallmeldung
und teilte
der
Beschwerdeführerin
mit,
dass
das
Versicherungsnotstandsabkommen
an
die
Elips
durch
sie
geltend
gemacht
werde
(Urk .
9/2).
Gestützt
auf
dieses
Abkommen wandte sich die
Beschwerdegegnerin
m it Schreiben vom 16.
September 2021 an die Elips und bat um rückwirkende Inkraftsetzung des Versicherungsvertrages per 1.
Januar 2020 (Urk.
9/3). Daraufhin liess die Elips
der Beschwerdeführerin mit E-Mail-Schreiben vom 24.
September 2021 eine Offerte vom 24.
September 2021 zukommen und teilte mit, dass ihr die obligatorische Unfallversicherung für das Personal
d er
Beschwerdeführerin
rückwirkend
per
1.
Januar
2020
zugewiesen
worden
sei
(Urk.
9/5).
Diese
Offerte
wurde
von
der
Beschwerdeführerin
weder
unterzeichnet noch erfolgte eine Reaktion beziehungsweise ein Nachfrage n seitens der Beschwerdeführerin, obwohl die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf die Leistungspflicht der Elips hinsichtlich der Unfallmeldung hingewiesen hat te (Urk.
9/2).
Aufgrund de s Formerfordernis ses der Schriftlichkeit ( Marc Hürzeler / Claudia Caderas , in: BSK- UVG, a.a.O., N.
34 zu Art.
59 ) kam folglich kein gültiger Versicherungsvertrag
zustande.
Folgerichtig
bestätigte
daher
die
Elips
mit
E-Mail-Schreiben
vom
5.
und
6.
Februar
2025
der
Beschwerdegegnerin,
dass
die
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020 bei ihr keinen Versicherungsschutz für die obligatorische Unfallversicherung hatte und dass für diese Zeitp eriode auch keine Versicherungsprämien von der Beschwerdeführerin erhoben wurde n (Urk.
9/14). 4. 5
Dass die Beschwerdeführerin nun auf dem Fortbestehen des bisherigen Versicherungsvertrags beharrt, erscheint vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände wenig überzeugend – insbesondere deshalb, weil mit Ausnahme zweier Schreiben vom 16.
(Urk.
3/21) und 23.
(Urk.
3/22) September 2021 keinerlei Anstrengungen ersichtlich sind, die Kündigung der Elips rechtlich anzufechten. Ein solches Vorgehen wäre jedoch im Lichte ihrer Argumentation zu erwarten gewesen.
Zwar wurde das Kündigungsschreiben betreffend die UVG-Police vom 15.
August 2019 nachweislich nicht eingeschrieben versandt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass es der Beschwerdeführerin dennoch zugegangen sein könnte .
Gemäss Art.
93 Abs.
2 UVG schätzt der Versicherer die Prämien für ein gesamtes Rechnungsjahr zum
v oraus und gibt
sie den Arbeitgebern bekannt . Nach Art.
93 Abs.
3 UVG sind die Prämien sodann im Voraus zu entrichten. Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 eine Prämienrechnung für das Jahr 2020
und
im
Jahr
2020
eine
solche
für
das
Jahr
2021
von
der
Elips
erhalten
müssen. Aufgrund
der
ausgesprochenen
Kündigung
durch
die
Versicherung
blieb
dies
jedoch aus.
Dass dieser Umstand der Beschwerdeführerin nicht auffiel , erscheint wenig glaubwürdig. Auch hat sie keine Prämienzahlung geltend gemacht. Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die definitiven Prämien auf Basis der wirklichen Lohnsummen (Art.
93 Abs.
4 UVG). Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber verpflichtet, entsprechende Lohnlisten beim Unfallversicherer einzureichen (vgl. Thomas Gächter/Kaspar Gerber, in: BSK-UVG, a.a.O., N.
23 zu Art.
93 ; vgl. auch AVB Unfallversicherung Ziff.
3.2 ). Auch dieser Verpflichtung kam die Beschwerdeführerin nicht nach ,
und sie hatte beim Ausbleiben einer solchen Aufforderung seitens der Elips
auch nie nachgefragt. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, zumal der Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin , Z.___ ,
gemäss seiner aktenkundigen E-Mail-Adresse
hauptberuflich
in
einem
Versicherungstreuhandunternehmen
tätig ist und damit ein erhöhtes Fachwissen vorausgesetzt werden kann und muss.
Darüber
hinaus
weist
der
Abschluss
einer
neuen
Unfallversicherung
bei
der
Groupe Mutuel
per
1.
Oktober
2021
(Urk.
9/10)
deutlich
darauf
hin,
dass
auch
die
Beschwerdeführerin selbst nicht von einem bestehenden Versicherungsverhältnis mit der Elips ausging. Andernfalls wäre der Abschluss eines neuen Vertrags bei einer anderen Unfallversicherung nicht erforderlich gewesen . Schliessli ch wäre es der Beschwerdeführerin offen gestanden, die obligatorische Unfallversicherung rückwirkend ab 1.
Januar 2020 weiterhin über die Elips laufen zu lassen, jedoch hat sie d ie Versicherungsvertragsofferte nicht unterzeichnet (vgl. vorstehend E.
4.4). 4.6
I m
Lichte
der
dargelegten
Umstände
ist
es
nicht
überwiegend
wahrscheinlich,
dass die
Beschwerdeführerin
gutgläubig
davon
ausgehen
durfte,
dass
der
Versicherungs vertrag mit der Elips , Polic e Nr. «…» , für die hier fragliche Zeit weiterhin Bestand hatte. Daran vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, wonach die Elips mit E-Mail-Schreiben vom 2. September 2019 verlautbaren liess, es würden Fr.
1'513.40
direkt
an
die
aufgrund
eines
Krankheitsfalles
arbeitsunfähige
und
au s tretende
Mitarbeitende
der
Beschwerdeführerin
ausbezahlt
(Urk.
1
S.
16;
Urk.
3/15), handelte es sich dabei einerseits um einen Fall der Krankentaggeldversicherung und andererseits um eine Schadensregulierung bei noch bestehendem Vertrags- bzw. Versicherungsverhältnis . 5.
Nach dem Gesagten verfügte die Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 1.
Januar 2020 bis 30. September 2021 über keine UVG-Police für ihr Personal , weshalb die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 i.V.m . Art. 95 UVG
verpflichtet
war ,
für
die se
Säumnisdauer
eine
Ersatzprämie
zu
verlangen.
Demzufolge
setzte
die
Beschwerde gegnerin
gestützt
auf
die
von
der
Beschwerdegegnerin eingeforderten UVG-Police und der Lohndeklarationen der Jahre 2019-2023 (Urk.
9/8; Urk.
9/10) sowie unter Einreihung in die Risikoklasse « A.___ » gemäss Ziff.
8.1.1.2 des Verwaltungsreglements der Ersatzkasse UVG die Ersatzprämie in der Höhe von Fr.
9'872.15 für das Jahr 2020 und von Fr.
8'256.65 für das Jahr 2021 fest (Urk.
9/12 S.
1). Insgesamt resultiert für die Ersatzperiode vom
1.
Januar
2020
bis
30.
September
2021
eine
Ersatzprämie
für
den
Berufsunfall
von Fr.
6'420.85 und von Fr.
10'414.30 für den Nichtberufsunfall. Hinzu kommt ein gesetzlich vorgesehener Verzugszins ( Art.
95 Abs.
1 UVG ) . Der Zuschlag für Verzugszinsen bei Ersatzprämien ist in Art.
121 UVV mit Verweis auf Art.
117 Abs.
2
UVV
geregelt
und
beträgt
0.5
%
pro
Monat,
mithin
Fr.
493.40
für
den
Berufs unfall und Fr.
800.25 für den Nichtberufsunfall (Urk.
9/12
S.
2) . In betraglicher Hinsicht wurde die Ersatzprämie nicht beanstandet. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin vo n der Beschwerdeführerin zu Recht Ersatzprämien zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr.
18'128.80 eingefordert (Urk .
9/12 ).
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid vom 1 1.
Februar 2025 (Urk.
2) als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Mit dem vorliegenden Entscheid erweist sich der formelle Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 6. 6.1
Das Verfahren ist kostenlos
(Art.
1 Abs.
1 UVG in Verbindung mit Art.
61 lit .
f bis ATSG) . 6.2
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen
Aufgaben
betrauten
Organisationen
in
der
Regel
keine
Parteientschädigung
zugesprochen
werden.
In
Anwendung
dieses
Grundsatzes
hat
das Bundesgericht
der
Suva
und
den
privaten
UVG-Versicherern
sowie
–
von
Sonderfällen
abgesehen
–
den
Krankenkassen
keine
Parteientschädigungen
zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind
(vgl.
BGE
126
V
143
E.
4a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_780/2016
vom
24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).
Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz liegen nicht vor. Der Beschwerdegegnerin ist daher trotz entsprechenden Antrags (Urk. 8 S. 2) praxisgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Frana - Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung - Elips Life AG, Ruggell, Zweigniederlassung Schweiz in Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserBrühwiler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 . Januar 2019 verlängert wurde ( Vertragsnummer «…» ; Urk.
3/7) .
A m 25.
August 2021 erlitt eine Mitarbeiter i n der X.___ einen Arbeitsunfall und musste stationär im Spital Y.___ behandelt werden (vgl. Urk.
9/6 Beilage n
E. 1.1 Da der Streitwert Fr.
30'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
E. 1.2 Mit Schadenmeldung vom 14. September 2021 (Urk. 9/1) teilte die X.___
der Ersatzkasse UVG mit, sie verfüge für einen am 25. August 2021 erlittenen Schadenfall über keine gültige obligatorische Unfallversicherung. Gestützt auf Art.
2 des Versicherungsnotstandes und im Auftrag der X.___ bat die Ersatzkasse die Elips mit Schreiben vom 16.
September 2021, den Vertrag rückwirkend per 1.
Januar 2020 wieder in Kraft zu setzen (Urk.
9/3). Daraufhin unterbreitete die Elips der X.___ eine Offerte für eine UVG-Versicherung rückwirkend ab 1.
Januar 2020 (Urk.
9/5). Zur Vertragsunterzeichnung kam es in der Folge nicht. Stattdessen teilte die X.___ am 5.
August 2024 der Ersatzkasse UVG mit, dass per 1. Oktober 2021 bei der Groupe Mutuel eine UVG-Versicherung für ihr Personal abgeschlossen worden sei (Urk.
9/10).
D ie Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG übernahm schliesslich die offene Spitalrechnung aus dem Unfallereignis vom 25.
August 2021 (vgl. Urk.
9/11; Urk.
9/6 Beilage 5).
E. 1.3 Mit Verfügung vom
E. 5 -6 ) . Die X.___ meldete am 6.
September 2021 den Leistungsfall an (vgl. Schadenmeldung, Urk. 9/6 Beilage 3) . Die Elips verneinte eine
Leistungspflicht
mit
dem
Hinweis,
dass
sie
die
Police
mit
Schreiben
vom
15.
August 2019 gekündigt habe und demzufolge keine Leistungspflicht bestehe ( vgl. Urk . 9/1 ; vgl. auch Urk. 3/19-20 ).
E. 8 August 2024 auferlegte die Ersatzkasse UVG de r X.___ für die Zeit vom 1.
Januar 2020 bis 30.
September 2021 Ersatzprämien inkl. Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr.
18'128.80 (Urk.
9/12 ). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk .
9/13) wies die Ersatzkasse UVG mit Entscheid vom
11. Februar 2025 ab (Urk. 9/15 = Urk. 2) . 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom
11. Februar 2025 (Urk. 2) erhob die X.___ mit Eingabe vom
14. März 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Ersatzkasse UVG beantragte mit Beschwerdeantwort vom
14. April 2025 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2 ) . 2.2
Mit Verfügung vom 6.
Mai 2025 wurde die Elips (Urk.
10) zum Prozess beigeladen . Diese verzichtete mit Eingabe vom 16.
Mai 2025 auf Ergänzungen und verwies auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk.
12). Die Parteien wurden mit Verfügung vom 20. Mai 2025 hiervon in Kenntnis gesetzt (Urk. 13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Februar
2025 über zwei E-Mail-Stellungnahmen der Elips vom 5.
und 6.
Februar 2025 nicht in Kenntnis gesetzt w orden sei (Urk. 1 S. 13). 3.2
Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Adressaten eines Entscheids vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde gestützt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5.
Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweis).
Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten , die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.1 und 3.2 m.w.H .).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen
Gehörs
ausnahmsweise
als
geheilt
gelten,
wenn
die
betroffene
Per son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so wohl
den
Sachverhalt
wie
die
Rechtslage
frei
überprüfen
kann.
Unter
dieser
Voraus setzung
ist
darüber
hinaus
–
im
Sinne
einer
Heilung
des
Mangels
–
selbst
bei
einer schwerwiegenden
Verletzung
des
Gehörs
von
einer
Rückweisung
der
Sache
an
die Verwaltung
abzusehen,
wenn
und
soweit
die
Rückweisung
zu
einem
formalistischen
Leerlauf
und
damit
zu
unnötigen
Verzögerungen
führen
würde,
die
mit
dem (der
Anhörung
gleichgestellten)
Interesse
der
betroffenen
Partei
an
einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II
218 E.
2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3.3
Dass die beiden E-Mail-Schreiben der Elips an die Beschwerdegegnerin, in welchen die Versicherung bestätigte, dass ab dem 1.
Januar 2020 kein Versicherungsschutz für die obligatorische Unfallversicherung bestand habe und dass für die Periode vom 1.
Januar 2020 bis 30.
September 2021 von der Beschwerdeführerin keine Versicherungsprämie erhoben worden sei (Urk.
9/14), eine Entscheidgrundlage des Einspracheentscheids bildete, ist wohl nicht zu bestreiten. Jedoch enthalten sie keine neuen Informationen, welche der Beschwerdeführerin nicht schon hinlänglich bekannt waren. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, sich zu diesem Punkt im gerichtlichen Verfahren zu äussern, womit eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten ist. Selbst wenn eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre , wäre mit Blick auf das Interesse der Beschwerdeführerin an einem raschen Abschluss des Verfahrens von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin abzusehen (vgl. vorstehend E. 3.2). 4. 4.1
Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach dem UVG gegen Unfall unter anderem versichert durch private Versicherungsunternehmen,
die
dem
Versicherungsaufsichtsgesetz
(VAG)
unterstehen
(Art.
68
Abs.
1 lit .
a
UVG). Darunter fällt vorliegend auch die Elips . Gemäss Art.
59 Abs.
2 UVG wird das Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu
einer
Kasse
aufgrund
eines
Arbeitsverhältnisses
begründet.
Beim
Versicherungs vertrag nach UVG sind die Versicherer frei. Sie müssen jedoch den im Typenvertrag geregelten Inhalt in ihre Verträge aufnehmen (Art. 59a UVG).
Die
Beschwerdeführerin
hat
im
Bereich
der
obligatorischen
Unfallversicherung
die Versicherungspolice
«…» b ei
der
Elips
abgeschlossen.
Der
zugehörige
Ver sicherungsvertrag
gemäss
Art.
59
Abs.
2
UVG
hat
sich
seit
dem
31.
Dezember
2016 jeweils
jährlich
verlängert
(Urk .
3/7 ;
Art.
2.1
der
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung gemäss UVG ) . Z uletzt wurde – nach Anfrage von Z.___ , welcher zusammen mit seiner Ehefrau die X.___ gekauft hatte und als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (vgl.
Urk.
3/2)
die
Elips
per
E-Mail-Schreiben
vom
25.
Juli
2019
um
Zustellung
der aktuellsten Verträge bat (Urk.
3/8) - am 7.
August 2019 eine Police für die Periode vom
1.
Januar
bis
31.
Dezember
2019
ausgestellt
(Urk.
3/ 9 ).
Die
ordentliche
Beendigung
des
«Versicherungsvertrages
nach
UVG»
richtet
sich
nach
den
Bestimmungen des Typenvertrags beziehungsweise der vom Versicherer den Parteien in den Vertrag
übernommenen
Variante
der
im
Typenvertrag
zur
Auswahl
gestellten
Varianten
(vgl.
hierzu
Darstellung
von
Marc
Hürzeler /Claudia
Caderas ,
in:
BSK-UVG, 2019,
N.
E. 14 zu
Art.
59 a).
Unbestrittenermassen
und
zu
keinen
Weiterungen
Anlass gebend konnte vorliegend der Versicherungsvertrag mit einer Frist von 3 Monaten
auf
das
Ende
des
Versicherungsjahres
gekündigt
werden.
In
Anwendung
dieser Bestimmung kündigte die Elips der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.
August 2019 die Police Nr. «…» per 31.
Dezember 2019 (Urk. 9/1). 4.2
Nachdem die Beschwerdeführerin am 6.
September 2021 den UVG- Leistungsfall bei
der
Elips
angemeldet
(vgl.
Schadenmeldung,
Urk.
9/6
Beilage
3)
und
von
dieser wegen
der
erfolgten
Kündigung
und
de s
ab
1.
Januar
2020
fehlenden
Versicherungsschutz es
abgewiesen
w orden
war
( vgl.
Urk.
9/1 ;
vgl.
auch
Urk.
3/19-20 ),
ersuchte sie unter Beilage des Kündigungsschreibens der Elips vom 15.
August 2019 mit E-Mail-Schreiben vom 14. September 2021 die Beschwerdegegnerin , das Notstandsabkommen anzuwenden und die Elips zur rückwirkenden Reaktivierung der UVG-Versicherungspolice anzuhalten (Urk. 9/1).
4.3
Das aktuelle Versicherungsnotstandsabkommen trat per 9.
Juli 2013 in Kraft (zu finden auf www.ersatzkasse.ch). In Ziff.
2 (Grundsatz) wird statuiert, dass zur Vermeidung von Versicherungsnotständen in der Unfallversicherung gemäss UVG die Versicherer UVG-Verträge, die von einer Vertragspartei gekündigt oder aufgehoben worden sind resp ektive aus irgendeinem Grund ausser Kraft getreten sind, auf Verlangen des Versicherungsnehmers wieder in Kraft setzen. Der Versicherungsnehmer kann sein Begehren innert dreier Jahre seit der Auflösung des Vertrages stellen, wenn seine Arbeitnehmer nicht inzwischen bei einem anderen Versicherer gemäss UVG versichert waren . Der frühere Versicherer setzt den Vertrag jedoch auch dann rückwirkend wieder in Kraft, wenn der neue Versicherer vom abgeschlossenen Vertrag wegen falscher Antragsdeklaration zurücktritt (Abs.
1). Die Ersatzkasse UVG weist ihr gemeldete Fälle aufgrund dieser Vereinbarung dem zuständigen Versicherer zu, der auch der Ersatzkasse bereits gemeldete Schadenfälle übernimmt (Abs.
2). Neue Betriebe (inkl. Änderung der Rechtsform) sind nicht Gegenstand dieses Abkommens (Ziff.
4 Abs.
1). Wird die Versicherung eines neuen Betriebs von den Versicherern abgelehnt, weist die Ersatzkasse UVG das neue Risiko gemäss Art. 4 des Verwaltungsreglements einem Versicherer zu (Ziff.
4 Abs.
2). 4.4
Die
Beschwerdegegnerin
bestätigte
am
Folgetag
den
Erhalt
der
Unfallmeldung
und teilte
der
Beschwerdeführerin
mit,
dass
das
Versicherungsnotstandsabkommen
an
die
Elips
durch
sie
geltend
gemacht
werde
(Urk .
9/2).
Gestützt
auf
dieses
Abkommen wandte sich die
Beschwerdegegnerin
m it Schreiben vom 16.
September 2021 an die Elips und bat um rückwirkende Inkraftsetzung des Versicherungsvertrages per 1.
Januar 2020 (Urk.
9/3). Daraufhin liess die Elips
der Beschwerdeführerin mit E-Mail-Schreiben vom 24.
September 2021 eine Offerte vom 24.
September 2021 zukommen und teilte mit, dass ihr die obligatorische Unfallversicherung für das Personal
d er
Beschwerdeführerin
rückwirkend
per
1.
Januar
2020
zugewiesen
worden
sei
(Urk.
9/5).
Diese
Offerte
wurde
von
der
Beschwerdeführerin
weder
unterzeichnet noch erfolgte eine Reaktion beziehungsweise ein Nachfrage n seitens der Beschwerdeführerin, obwohl die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf die Leistungspflicht der Elips hinsichtlich der Unfallmeldung hingewiesen hat te (Urk.
9/2).
Aufgrund de s Formerfordernis ses der Schriftlichkeit ( Marc Hürzeler / Claudia Caderas , in: BSK- UVG, a.a.O., N.
34 zu Art.
59 ) kam folglich kein gültiger Versicherungsvertrag
zustande.
Folgerichtig
bestätigte
daher
die
Elips
mit
E-Mail-Schreiben
vom
5.
und
6.
Februar
2025
der
Beschwerdegegnerin,
dass
die
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020 bei ihr keinen Versicherungsschutz für die obligatorische Unfallversicherung hatte und dass für diese Zeitp eriode auch keine Versicherungsprämien von der Beschwerdeführerin erhoben wurde n (Urk.
9/14). 4. 5
Dass die Beschwerdeführerin nun auf dem Fortbestehen des bisherigen Versicherungsvertrags beharrt, erscheint vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände wenig überzeugend – insbesondere deshalb, weil mit Ausnahme zweier Schreiben vom 16.
(Urk.
3/21) und 23.
(Urk.
3/22) September 2021 keinerlei Anstrengungen ersichtlich sind, die Kündigung der Elips rechtlich anzufechten. Ein solches Vorgehen wäre jedoch im Lichte ihrer Argumentation zu erwarten gewesen.
Zwar wurde das Kündigungsschreiben betreffend die UVG-Police vom 15.
August 2019 nachweislich nicht eingeschrieben versandt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass es der Beschwerdeführerin dennoch zugegangen sein könnte .
Gemäss Art.
93 Abs.
2 UVG schätzt der Versicherer die Prämien für ein gesamtes Rechnungsjahr zum
v oraus und gibt
sie den Arbeitgebern bekannt . Nach Art.
93 Abs.
3 UVG sind die Prämien sodann im Voraus zu entrichten. Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 eine Prämienrechnung für das Jahr 2020
und
im
Jahr
2020
eine
solche
für
das
Jahr
2021
von
der
Elips
erhalten
müssen. Aufgrund
der
ausgesprochenen
Kündigung
durch
die
Versicherung
blieb
dies
jedoch aus.
Dass dieser Umstand der Beschwerdeführerin nicht auffiel , erscheint wenig glaubwürdig. Auch hat sie keine Prämienzahlung geltend gemacht. Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die definitiven Prämien auf Basis der wirklichen Lohnsummen (Art.
93 Abs.
4 UVG). Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber verpflichtet, entsprechende Lohnlisten beim Unfallversicherer einzureichen (vgl. Thomas Gächter/Kaspar Gerber, in: BSK-UVG, a.a.O., N.
23 zu Art.
93 ; vgl. auch AVB Unfallversicherung Ziff.
3.2 ). Auch dieser Verpflichtung kam die Beschwerdeführerin nicht nach ,
und sie hatte beim Ausbleiben einer solchen Aufforderung seitens der Elips
auch nie nachgefragt. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, zumal der Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin , Z.___ ,
gemäss seiner aktenkundigen E-Mail-Adresse
hauptberuflich
in
einem
Versicherungstreuhandunternehmen
tätig ist und damit ein erhöhtes Fachwissen vorausgesetzt werden kann und muss.
Darüber
hinaus
weist
der
Abschluss
einer
neuen
Unfallversicherung
bei
der
Groupe Mutuel
per
1.
Oktober
2021
(Urk.
9/10)
deutlich
darauf
hin,
dass
auch
die
Beschwerdeführerin selbst nicht von einem bestehenden Versicherungsverhältnis mit der Elips ausging. Andernfalls wäre der Abschluss eines neuen Vertrags bei einer anderen Unfallversicherung nicht erforderlich gewesen . Schliessli ch wäre es der Beschwerdeführerin offen gestanden, die obligatorische Unfallversicherung rückwirkend ab 1.
Januar 2020 weiterhin über die Elips laufen zu lassen, jedoch hat sie d ie Versicherungsvertragsofferte nicht unterzeichnet (vgl. vorstehend E.
4.4). 4.6
I m
Lichte
der
dargelegten
Umstände
ist
es
nicht
überwiegend
wahrscheinlich,
dass die
Beschwerdeführerin
gutgläubig
davon
ausgehen
durfte,
dass
der
Versicherungs vertrag mit der Elips , Polic e Nr. «…» , für die hier fragliche Zeit weiterhin Bestand hatte. Daran vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, wonach die Elips mit E-Mail-Schreiben vom 2. September 2019 verlautbaren liess, es würden Fr.
1'513.40
direkt
an
die
aufgrund
eines
Krankheitsfalles
arbeitsunfähige
und
au s tretende
Mitarbeitende
der
Beschwerdeführerin
ausbezahlt
(Urk.
1
S.
16;
Urk.
3/15), handelte es sich dabei einerseits um einen Fall der Krankentaggeldversicherung und andererseits um eine Schadensregulierung bei noch bestehendem Vertrags- bzw. Versicherungsverhältnis . 5.
Nach dem Gesagten verfügte die Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 1.
Januar 2020 bis 30. September 2021 über keine UVG-Police für ihr Personal , weshalb die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 i.V.m . Art. 95 UVG
verpflichtet
war ,
für
die se
Säumnisdauer
eine
Ersatzprämie
zu
verlangen.
Demzufolge
setzte
die
Beschwerde gegnerin
gestützt
auf
die
von
der
Beschwerdegegnerin eingeforderten UVG-Police und der Lohndeklarationen der Jahre 2019-2023 (Urk.
9/8; Urk.
9/10) sowie unter Einreihung in die Risikoklasse « A.___ » gemäss Ziff.
8.1.1.2 des Verwaltungsreglements der Ersatzkasse UVG die Ersatzprämie in der Höhe von Fr.
9'872.15 für das Jahr 2020 und von Fr.
8'256.65 für das Jahr 2021 fest (Urk.
9/12 S.
1). Insgesamt resultiert für die Ersatzperiode vom
1.
Januar
2020
bis
30.
September
2021
eine
Ersatzprämie
für
den
Berufsunfall
von Fr.
6'420.85 und von Fr.
10'414.30 für den Nichtberufsunfall. Hinzu kommt ein gesetzlich vorgesehener Verzugszins ( Art.
95 Abs.
1 UVG ) . Der Zuschlag für Verzugszinsen bei Ersatzprämien ist in Art.
121 UVV mit Verweis auf Art.
117 Abs.
2
UVV
geregelt
und
beträgt
0.5
%
pro
Monat,
mithin
Fr.
493.40
für
den
Berufs unfall und Fr.
800.25 für den Nichtberufsunfall (Urk.
9/12
S.
2) . In betraglicher Hinsicht wurde die Ersatzprämie nicht beanstandet. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin vo n der Beschwerdeführerin zu Recht Ersatzprämien zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr.
18'128.80 eingefordert (Urk .
9/12 ).
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid vom 1 1.
Februar 2025 (Urk.
2) als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Mit dem vorliegenden Entscheid erweist sich der formelle Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 6. 6.1
Das Verfahren ist kostenlos
(Art.
1 Abs.
1 UVG in Verbindung mit Art.
61 lit .
f bis ATSG) . 6.2
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen
Aufgaben
betrauten
Organisationen
in
der
Regel
keine
Parteientschädigung
zugesprochen
werden.
In
Anwendung
dieses
Grundsatzes
hat
das Bundesgericht
der
Suva
und
den
privaten
UVG-Versicherern
sowie
–
von
Sonderfällen
abgesehen
–
den
Krankenkassen
keine
Parteientschädigungen
zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind
(vgl.
BGE
126
V
143
E.
4a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_780/2016
vom
24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).
Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz liegen nicht vor. Der Beschwerdegegnerin ist daher trotz entsprechenden Antrags (Urk. 8 S. 2) praxisgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Frana - Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung - Elips Life AG, Ruggell, Zweigniederlassung Schweiz in Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00060 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
29. Juli 2025 in Sachen X.___ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Frana Anwaltskanzlei Frana Marktgasse 10a, Postfach, 4310 Rheinfelden gegen Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich weitere Verfahrensbeteiligte: Elips Life AG , Ruggell, Zweigniederlassung Schweiz in Zürich Thurgauerstrasse 54, 8050 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
Die X.___ GmbH (nachfolgend: X.___ ) wurde am 7.
Februar 2014 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk.
3/2) . Für
das
bei
der
X.___
beschäftigte
Personal
wurde
bei
der
Elips
Versicherungen AG (nachfolgend: Elips )
unter anderem hinsichtlich
der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
ein Versicherungsvertrag per 1.
April 2014 abgeschlossen, welcher letztmalig per 1 . Januar 2019 verlängert wurde ( Vertragsnummer «…» ; Urk.
3/7) .
A m 25.
August 2021 erlitt eine Mitarbeiter i n der X.___ einen Arbeitsunfall und musste stationär im Spital Y.___ behandelt werden (vgl. Urk.
9/6 Beilage n 5 -6 ) . Die X.___ meldete am 6.
September 2021 den Leistungsfall an (vgl. Schadenmeldung, Urk. 9/6 Beilage 3) . Die Elips verneinte eine
Leistungspflicht
mit
dem
Hinweis,
dass
sie
die
Police
mit
Schreiben
vom
15.
August 2019 gekündigt habe und demzufolge keine Leistungspflicht bestehe ( vgl. Urk . 9/1 ; vgl. auch Urk. 3/19-20 ). 1.2
Mit Schadenmeldung vom 14. September 2021 (Urk. 9/1) teilte die X.___
der Ersatzkasse UVG mit, sie verfüge für einen am 25. August 2021 erlittenen Schadenfall über keine gültige obligatorische Unfallversicherung. Gestützt auf Art.
2 des Versicherungsnotstandes und im Auftrag der X.___ bat die Ersatzkasse die Elips mit Schreiben vom 16.
September 2021, den Vertrag rückwirkend per 1.
Januar 2020 wieder in Kraft zu setzen (Urk.
9/3). Daraufhin unterbreitete die Elips der X.___ eine Offerte für eine UVG-Versicherung rückwirkend ab 1.
Januar 2020 (Urk.
9/5). Zur Vertragsunterzeichnung kam es in der Folge nicht. Stattdessen teilte die X.___ am 5.
August 2024 der Ersatzkasse UVG mit, dass per 1. Oktober 2021 bei der Groupe Mutuel eine UVG-Versicherung für ihr Personal abgeschlossen worden sei (Urk.
9/10).
D ie Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG übernahm schliesslich die offene Spitalrechnung aus dem Unfallereignis vom 25.
August 2021 (vgl. Urk.
9/11; Urk.
9/6 Beilage 5).
1.3
Mit Verfügung vom 8.
August 2024 auferlegte die Ersatzkasse UVG de r X.___ für die Zeit vom 1.
Januar 2020 bis 30.
September 2021 Ersatzprämien inkl. Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr.
18'128.80 (Urk.
9/12 ). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk .
9/13) wies die Ersatzkasse UVG mit Entscheid vom
11. Februar 2025 ab (Urk. 9/15 = Urk. 2) . 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom
11. Februar 2025 (Urk. 2) erhob die X.___ mit Eingabe vom
14. März 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Ersatzkasse UVG beantragte mit Beschwerdeantwort vom
14. April 2025 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2 ) . 2.2
Mit Verfügung vom 6.
Mai 2025 wurde die Elips (Urk.
10) zum Prozess beigeladen . Diese verzichtete mit Eingabe vom 16.
Mai 2025 auf Ergänzungen und verwies auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk.
12). Die Parteien wurden mit Verfügung vom 20. Mai 2025 hiervon in Kenntnis gesetzt (Urk. 13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr.
30'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
11 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1. 2
Nach Art.
1a Abs.
1
lit .
a UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht , in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art.
3 Abs.
1 UVG). Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art.
1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). 1. 3
Ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Suva (vgl.
Art.
66
UVG) sorgt der Arbeitgeber dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer, welcher die obligatorische Unfallversicherung betreibt, versichert sind (vgl. Art.
69 Satz 1 UVG).
Gemäss
Art.
73
Abs.
1
Satz
1
UVG
erbringt
die
Ersatzkasse
die
gesetzlichen
Versicherungsleistungen
an
verunfallte
Arbeitnehmer,
für
deren
Versicherung
nicht
die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind (vgl.
auch
Art.
59
Abs.
3
UVG).
Sie
sorgt
als
eine
Art
Auffangnetz
für
den
lückenlo sen Versicherungsschutz der nicht bei der Suva versicherten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber
der
Pflicht
zur
Versicherung
bei
einem
registrierten
Versicherungsträ ger
nicht
nachgekommen
sind
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
U
20/04
vom
17.
Januar 2005 E.
2.2 mit Hinweisen). Die Ersatzkasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein (Art.
73 Abs.
1 Satz 2 UVG). 1. 4
Der Arbeitgeber trägt die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten (Art.
91 Abs.
1 UVG). Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art.
92 Abs.
1 Satz 1 UVG).
Die Suva oder die Ersatzkasse erhebt vom Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht versichert, die Eröffnung des Betriebes der Suva nicht gemeldet oder sich sonst wie der Prämienpflicht entzogen hat, für die Dauer der Säumnis, höchstens aber für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetra ges.
Der
Betrag
wird
verdoppelt,
wenn
sich
der
Arbeitgeber
in
unentschuldbarer Weise
der
Versicherungs-
oder
Prämienpflicht
entzogen
hat.
Kommt
der
Arbeitgeber seinen Pflichten wiederholt nicht nach, so kann eine Ersatzprämie vom drei- bis zehnfachen Prämienbetrag erhoben werden. Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag
zu
entrichten,
werden
Verzugszinsen
berechnet.
Ersatzprämien
dür fen dem Arbeitnehmer nicht am Lohn abgezogen werden (Art.
95 Abs.
1 UVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog ihrem Einspracheentscheid vom 11.
Februar 2025 (Urk.
2), die Ausführungen der Beschwerdeführerin über eine unrechtmässig er folgte Kündigung der UVG-Police durch die Elips liessen sich durch keine Bewei se
untermauern. Entscheidend sei, ob für die Periode der eingeforderten Ersatz prämie eine UVG-Versicherung bestanden habe. Die E l ips habe ihr diesbezüglich am 6.
Februar 2025 unmissverständlich mitgeteilt, dass der Versicherungsschutz bei ihr per Ende Dezember 2019 geendet und sie für die Zeitperiode vom 1.
Janu ar
2020
bis 30.
September 2021 keine Prämien erhoben habe. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin für die genannte Zeitperiode keine Prämie bezahlt habe. Demzufolge sei die Ersatzkasse berechtigt und verpflichtet gewesen, für die Dauer der Säumnis eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prä mienbetrages zu verlangen (S.
6 Ziff.
18). An dieser Darstellung hielt die Be schwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2025 (Urk. 8) fest. 2.2
Demgegenüber
machte
die
Beschwer deführerin
zusammengefasst
geltend
(Urk.
1), während der von der angefochtenen Verfügung vom 8.
August 2024 erfassten Periode vom 1.
Januar 2020 bis 30.
September 2021 habe sie über eine obligatorische Unfallversicherung bei der Elips verfügt, da die Kündigung rechtsungültig erfolgt sei (S.
13, S .
17). Das Kündigungsschreiben habe sie nie erreicht, weshalb sie gutgläubig davon habe ausgehen d ürfen , dass der Versicherungsvertrag unverändert weitergeführt worden sei. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin de r Beschwerdeführer in zu Recht Ersatzprämien und Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr . 18'128.80 auferlegt hat. 3.
3.1
Vorab ist auf die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen, wonach die
Beschwerdeführerin
vor
Erlass
des
Einspracheentscheids
vom
11.
Februar
2025 über zwei E-Mail-Stellungnahmen der Elips vom 5.
und 6.
Februar 2025 nicht in Kenntnis gesetzt w orden sei (Urk. 1 S. 13). 3.2
Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Adressaten eines Entscheids vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde gestützt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5.
Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweis).
Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten , die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.1 und 3.2 m.w.H .).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen
Gehörs
ausnahmsweise
als
geheilt
gelten,
wenn
die
betroffene
Per son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so wohl
den
Sachverhalt
wie
die
Rechtslage
frei
überprüfen
kann.
Unter
dieser
Voraus setzung
ist
darüber
hinaus
–
im
Sinne
einer
Heilung
des
Mangels
–
selbst
bei
einer schwerwiegenden
Verletzung
des
Gehörs
von
einer
Rückweisung
der
Sache
an
die Verwaltung
abzusehen,
wenn
und
soweit
die
Rückweisung
zu
einem
formalistischen
Leerlauf
und
damit
zu
unnötigen
Verzögerungen
führen
würde,
die
mit
dem (der
Anhörung
gleichgestellten)
Interesse
der
betroffenen
Partei
an
einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II
218 E.
2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3.3
Dass die beiden E-Mail-Schreiben der Elips an die Beschwerdegegnerin, in welchen die Versicherung bestätigte, dass ab dem 1.
Januar 2020 kein Versicherungsschutz für die obligatorische Unfallversicherung bestand habe und dass für die Periode vom 1.
Januar 2020 bis 30.
September 2021 von der Beschwerdeführerin keine Versicherungsprämie erhoben worden sei (Urk.
9/14), eine Entscheidgrundlage des Einspracheentscheids bildete, ist wohl nicht zu bestreiten. Jedoch enthalten sie keine neuen Informationen, welche der Beschwerdeführerin nicht schon hinlänglich bekannt waren. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, sich zu diesem Punkt im gerichtlichen Verfahren zu äussern, womit eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten ist. Selbst wenn eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre , wäre mit Blick auf das Interesse der Beschwerdeführerin an einem raschen Abschluss des Verfahrens von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin abzusehen (vgl. vorstehend E. 3.2). 4. 4.1
Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach dem UVG gegen Unfall unter anderem versichert durch private Versicherungsunternehmen,
die
dem
Versicherungsaufsichtsgesetz
(VAG)
unterstehen
(Art.
68
Abs.
1 lit .
a
UVG). Darunter fällt vorliegend auch die Elips . Gemäss Art.
59 Abs.
2 UVG wird das Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu
einer
Kasse
aufgrund
eines
Arbeitsverhältnisses
begründet.
Beim
Versicherungs vertrag nach UVG sind die Versicherer frei. Sie müssen jedoch den im Typenvertrag geregelten Inhalt in ihre Verträge aufnehmen (Art. 59a UVG).
Die
Beschwerdeführerin
hat
im
Bereich
der
obligatorischen
Unfallversicherung
die Versicherungspolice
«…» b ei
der
Elips
abgeschlossen.
Der
zugehörige
Ver sicherungsvertrag
gemäss
Art.
59
Abs.
2
UVG
hat
sich
seit
dem
31.
Dezember
2016 jeweils
jährlich
verlängert
(Urk .
3/7 ;
Art.
2.1
der
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung gemäss UVG ) . Z uletzt wurde – nach Anfrage von Z.___ , welcher zusammen mit seiner Ehefrau die X.___ gekauft hatte und als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (vgl.
Urk.
3/2)
die
Elips
per
E-Mail-Schreiben
vom
25.
Juli
2019
um
Zustellung
der aktuellsten Verträge bat (Urk.
3/8) - am 7.
August 2019 eine Police für die Periode vom
1.
Januar
bis
31.
Dezember
2019
ausgestellt
(Urk.
3/ 9 ).
Die
ordentliche
Beendigung
des
«Versicherungsvertrages
nach
UVG»
richtet
sich
nach
den
Bestimmungen des Typenvertrags beziehungsweise der vom Versicherer den Parteien in den Vertrag
übernommenen
Variante
der
im
Typenvertrag
zur
Auswahl
gestellten
Varianten
(vgl.
hierzu
Darstellung
von
Marc
Hürzeler /Claudia
Caderas ,
in:
BSK-UVG, 2019,
N.
14
zu
Art.
59 a).
Unbestrittenermassen
und
zu
keinen
Weiterungen
Anlass gebend konnte vorliegend der Versicherungsvertrag mit einer Frist von 3 Monaten
auf
das
Ende
des
Versicherungsjahres
gekündigt
werden.
In
Anwendung
dieser Bestimmung kündigte die Elips der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.
August 2019 die Police Nr. «…» per 31.
Dezember 2019 (Urk. 9/1). 4.2
Nachdem die Beschwerdeführerin am 6.
September 2021 den UVG- Leistungsfall bei
der
Elips
angemeldet
(vgl.
Schadenmeldung,
Urk.
9/6
Beilage
3)
und
von
dieser wegen
der
erfolgten
Kündigung
und
de s
ab
1.
Januar
2020
fehlenden
Versicherungsschutz es
abgewiesen
w orden
war
( vgl.
Urk.
9/1 ;
vgl.
auch
Urk.
3/19-20 ),
ersuchte sie unter Beilage des Kündigungsschreibens der Elips vom 15.
August 2019 mit E-Mail-Schreiben vom 14. September 2021 die Beschwerdegegnerin , das Notstandsabkommen anzuwenden und die Elips zur rückwirkenden Reaktivierung der UVG-Versicherungspolice anzuhalten (Urk. 9/1).
4.3
Das aktuelle Versicherungsnotstandsabkommen trat per 9.
Juli 2013 in Kraft (zu finden auf www.ersatzkasse.ch). In Ziff.
2 (Grundsatz) wird statuiert, dass zur Vermeidung von Versicherungsnotständen in der Unfallversicherung gemäss UVG die Versicherer UVG-Verträge, die von einer Vertragspartei gekündigt oder aufgehoben worden sind resp ektive aus irgendeinem Grund ausser Kraft getreten sind, auf Verlangen des Versicherungsnehmers wieder in Kraft setzen. Der Versicherungsnehmer kann sein Begehren innert dreier Jahre seit der Auflösung des Vertrages stellen, wenn seine Arbeitnehmer nicht inzwischen bei einem anderen Versicherer gemäss UVG versichert waren . Der frühere Versicherer setzt den Vertrag jedoch auch dann rückwirkend wieder in Kraft, wenn der neue Versicherer vom abgeschlossenen Vertrag wegen falscher Antragsdeklaration zurücktritt (Abs.
1). Die Ersatzkasse UVG weist ihr gemeldete Fälle aufgrund dieser Vereinbarung dem zuständigen Versicherer zu, der auch der Ersatzkasse bereits gemeldete Schadenfälle übernimmt (Abs.
2). Neue Betriebe (inkl. Änderung der Rechtsform) sind nicht Gegenstand dieses Abkommens (Ziff.
4 Abs.
1). Wird die Versicherung eines neuen Betriebs von den Versicherern abgelehnt, weist die Ersatzkasse UVG das neue Risiko gemäss Art. 4 des Verwaltungsreglements einem Versicherer zu (Ziff.
4 Abs.
2). 4.4
Die
Beschwerdegegnerin
bestätigte
am
Folgetag
den
Erhalt
der
Unfallmeldung
und teilte
der
Beschwerdeführerin
mit,
dass
das
Versicherungsnotstandsabkommen
an
die
Elips
durch
sie
geltend
gemacht
werde
(Urk .
9/2).
Gestützt
auf
dieses
Abkommen wandte sich die
Beschwerdegegnerin
m it Schreiben vom 16.
September 2021 an die Elips und bat um rückwirkende Inkraftsetzung des Versicherungsvertrages per 1.
Januar 2020 (Urk.
9/3). Daraufhin liess die Elips
der Beschwerdeführerin mit E-Mail-Schreiben vom 24.
September 2021 eine Offerte vom 24.
September 2021 zukommen und teilte mit, dass ihr die obligatorische Unfallversicherung für das Personal
d er
Beschwerdeführerin
rückwirkend
per
1.
Januar
2020
zugewiesen
worden
sei
(Urk.
9/5).
Diese
Offerte
wurde
von
der
Beschwerdeführerin
weder
unterzeichnet noch erfolgte eine Reaktion beziehungsweise ein Nachfrage n seitens der Beschwerdeführerin, obwohl die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf die Leistungspflicht der Elips hinsichtlich der Unfallmeldung hingewiesen hat te (Urk.
9/2).
Aufgrund de s Formerfordernis ses der Schriftlichkeit ( Marc Hürzeler / Claudia Caderas , in: BSK- UVG, a.a.O., N.
34 zu Art.
59 ) kam folglich kein gültiger Versicherungsvertrag
zustande.
Folgerichtig
bestätigte
daher
die
Elips
mit
E-Mail-Schreiben
vom
5.
und
6.
Februar
2025
der
Beschwerdegegnerin,
dass
die
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020 bei ihr keinen Versicherungsschutz für die obligatorische Unfallversicherung hatte und dass für diese Zeitp eriode auch keine Versicherungsprämien von der Beschwerdeführerin erhoben wurde n (Urk.
9/14). 4. 5
Dass die Beschwerdeführerin nun auf dem Fortbestehen des bisherigen Versicherungsvertrags beharrt, erscheint vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände wenig überzeugend – insbesondere deshalb, weil mit Ausnahme zweier Schreiben vom 16.
(Urk.
3/21) und 23.
(Urk.
3/22) September 2021 keinerlei Anstrengungen ersichtlich sind, die Kündigung der Elips rechtlich anzufechten. Ein solches Vorgehen wäre jedoch im Lichte ihrer Argumentation zu erwarten gewesen.
Zwar wurde das Kündigungsschreiben betreffend die UVG-Police vom 15.
August 2019 nachweislich nicht eingeschrieben versandt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass es der Beschwerdeführerin dennoch zugegangen sein könnte .
Gemäss Art.
93 Abs.
2 UVG schätzt der Versicherer die Prämien für ein gesamtes Rechnungsjahr zum
v oraus und gibt
sie den Arbeitgebern bekannt . Nach Art.
93 Abs.
3 UVG sind die Prämien sodann im Voraus zu entrichten. Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 eine Prämienrechnung für das Jahr 2020
und
im
Jahr
2020
eine
solche
für
das
Jahr
2021
von
der
Elips
erhalten
müssen. Aufgrund
der
ausgesprochenen
Kündigung
durch
die
Versicherung
blieb
dies
jedoch aus.
Dass dieser Umstand der Beschwerdeführerin nicht auffiel , erscheint wenig glaubwürdig. Auch hat sie keine Prämienzahlung geltend gemacht. Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die definitiven Prämien auf Basis der wirklichen Lohnsummen (Art.
93 Abs.
4 UVG). Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber verpflichtet, entsprechende Lohnlisten beim Unfallversicherer einzureichen (vgl. Thomas Gächter/Kaspar Gerber, in: BSK-UVG, a.a.O., N.
23 zu Art.
93 ; vgl. auch AVB Unfallversicherung Ziff.
3.2 ). Auch dieser Verpflichtung kam die Beschwerdeführerin nicht nach ,
und sie hatte beim Ausbleiben einer solchen Aufforderung seitens der Elips
auch nie nachgefragt. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, zumal der Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin , Z.___ ,
gemäss seiner aktenkundigen E-Mail-Adresse
hauptberuflich
in
einem
Versicherungstreuhandunternehmen
tätig ist und damit ein erhöhtes Fachwissen vorausgesetzt werden kann und muss.
Darüber
hinaus
weist
der
Abschluss
einer
neuen
Unfallversicherung
bei
der
Groupe Mutuel
per
1.
Oktober
2021
(Urk.
9/10)
deutlich
darauf
hin,
dass
auch
die
Beschwerdeführerin selbst nicht von einem bestehenden Versicherungsverhältnis mit der Elips ausging. Andernfalls wäre der Abschluss eines neuen Vertrags bei einer anderen Unfallversicherung nicht erforderlich gewesen . Schliessli ch wäre es der Beschwerdeführerin offen gestanden, die obligatorische Unfallversicherung rückwirkend ab 1.
Januar 2020 weiterhin über die Elips laufen zu lassen, jedoch hat sie d ie Versicherungsvertragsofferte nicht unterzeichnet (vgl. vorstehend E.
4.4). 4.6
I m
Lichte
der
dargelegten
Umstände
ist
es
nicht
überwiegend
wahrscheinlich,
dass die
Beschwerdeführerin
gutgläubig
davon
ausgehen
durfte,
dass
der
Versicherungs vertrag mit der Elips , Polic e Nr. «…» , für die hier fragliche Zeit weiterhin Bestand hatte. Daran vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, wonach die Elips mit E-Mail-Schreiben vom 2. September 2019 verlautbaren liess, es würden Fr.
1'513.40
direkt
an
die
aufgrund
eines
Krankheitsfalles
arbeitsunfähige
und
au s tretende
Mitarbeitende
der
Beschwerdeführerin
ausbezahlt
(Urk.
1
S.
16;
Urk.
3/15), handelte es sich dabei einerseits um einen Fall der Krankentaggeldversicherung und andererseits um eine Schadensregulierung bei noch bestehendem Vertrags- bzw. Versicherungsverhältnis . 5.
Nach dem Gesagten verfügte die Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 1.
Januar 2020 bis 30. September 2021 über keine UVG-Police für ihr Personal , weshalb die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 i.V.m . Art. 95 UVG
verpflichtet
war ,
für
die se
Säumnisdauer
eine
Ersatzprämie
zu
verlangen.
Demzufolge
setzte
die
Beschwerde gegnerin
gestützt
auf
die
von
der
Beschwerdegegnerin eingeforderten UVG-Police und der Lohndeklarationen der Jahre 2019-2023 (Urk.
9/8; Urk.
9/10) sowie unter Einreihung in die Risikoklasse « A.___ » gemäss Ziff.
8.1.1.2 des Verwaltungsreglements der Ersatzkasse UVG die Ersatzprämie in der Höhe von Fr.
9'872.15 für das Jahr 2020 und von Fr.
8'256.65 für das Jahr 2021 fest (Urk.
9/12 S.
1). Insgesamt resultiert für die Ersatzperiode vom
1.
Januar
2020
bis
30.
September
2021
eine
Ersatzprämie
für
den
Berufsunfall
von Fr.
6'420.85 und von Fr.
10'414.30 für den Nichtberufsunfall. Hinzu kommt ein gesetzlich vorgesehener Verzugszins ( Art.
95 Abs.
1 UVG ) . Der Zuschlag für Verzugszinsen bei Ersatzprämien ist in Art.
121 UVV mit Verweis auf Art.
117 Abs.
2
UVV
geregelt
und
beträgt
0.5
%
pro
Monat,
mithin
Fr.
493.40
für
den
Berufs unfall und Fr.
800.25 für den Nichtberufsunfall (Urk.
9/12
S.
2) . In betraglicher Hinsicht wurde die Ersatzprämie nicht beanstandet. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin vo n der Beschwerdeführerin zu Recht Ersatzprämien zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr.
18'128.80 eingefordert (Urk .
9/12 ).
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid vom 1 1.
Februar 2025 (Urk.
2) als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Mit dem vorliegenden Entscheid erweist sich der formelle Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 6. 6.1
Das Verfahren ist kostenlos
(Art.
1 Abs.
1 UVG in Verbindung mit Art.
61 lit .
f bis ATSG) . 6.2
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen
Aufgaben
betrauten
Organisationen
in
der
Regel
keine
Parteientschädigung
zugesprochen
werden.
In
Anwendung
dieses
Grundsatzes
hat
das Bundesgericht
der
Suva
und
den
privaten
UVG-Versicherern
sowie
–
von
Sonderfällen
abgesehen
–
den
Krankenkassen
keine
Parteientschädigungen
zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind
(vgl.
BGE
126
V
143
E.
4a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_780/2016
vom
24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).
Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz liegen nicht vor. Der Beschwerdegegnerin ist daher trotz entsprechenden Antrags (Urk. 8 S. 2) praxisgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Frana - Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung - Elips Life AG, Ruggell, Zweigniederlassung Schweiz in Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserBrühwiler