Sachverhalt
1.
1.1
Der 1986 geborene X.___ war als Monteur bei der Y.___ AG angestellt und bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 17. Juli 2017 beim Arbeiten mit einer Trennscheibe abrutschte und sich dabei in den Unterarm schnitt (Urk. 9 /1; vgl. auch Urk. 9 /33). Die Ärzte des Kantonsspitals Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. Juli 2017 eine Schnittver letzung des linken Unterarms im palmar distalen Drittel mit 60%iger Durchtren nung des Musculus palmaris longus, 50%iger Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor digitorum superficialis IV und 90%iger Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor
carpi
ulnaris . Am Unfalltag nahmen sie die operative Wund ver sorgung mit Naht der durchtrennten Sehnen vor. Am 20. Juli 2017 bescheinigten sie dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9 /2-3, Urk. 9 /13). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilungs kosten auf und rich tete Taggelder aus (Urk. 9 /5-7). Nach anfänglich unauffäl ligem postoperativem Verlauf (Urk. 9 /12, Urk. 9 /17, Urk. 9 /21, Urk. 9 /28) schei terte ein Arbeitsversuch Mitte November 2017 wegen Schmerzen in der Hand (Urk. 9 /24, Urk. 9 /29). Eine neurologische Untersuchung ergab eine leichtgradige Neuropathie des Nervus medianus (Urk. 9 /35). Wegen der persis tierenden Beschwerden (Urk. 9 /40, Urk. 9 /45, Urk. 9 /53) wurde der Versi cherte vom 14. Februar bis zum 21. März 2018 in der Rehaklinik A.___ statio när behandelt (Urk. 9 / 60 ). Am 28. Februar 2019 erfolgte eine operative Narben revi sion samt Karpaltunnelsyndrom (CTS) Release (Urk. 9/132 ; vgl. auch Urk. 9/128 , Urk. 9 /131). In der Folge verzögerte sich der Heilungs verlauf weiter (Urk. 9 /149 S. 2, Urk. 9 /165 S. 2). Nachdem die Suva
das Dossier Kreisa rzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Wür digung vorgelegt hatte (Urk. 9 /200), verneinte die Suva mit Verfügung vom 15. Juni 2020 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschä digung (Urk. 9 /221). Mit einer weiteren Verfügung vom 29. Juni 2020 stellte sie die Taggelder und die Übernahme der Heilungskosten per 31. Mai 2020 ein (Urk. 9 /227 S. 2 ff.). Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 15. Juni 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9 /239, Urk. 9/
246) wies die Suva – nach erneuter Vorlage des Dossiers an Kreisarzt Dr. B.___ (Urk. 9 /247) – mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 ab (Urk. 9 /249). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/259) wurde vom Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2021.00040 vom 2 8. März 2022 in dem Sinne gutgeheissen, dass es die Sache an die Suva zur Begutachtung durch externe Fachärzte zurückwies ( Urk. 9 /271 ). 1.2
In Nachachtung der gerichtlichen Anweisung holte die Suva am Universitätsspital C.___
das po l ydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle D.___ vom 4. Mai 2023 ein ( Urk. 9/306). Der Versicherte liess sich hierzu am 1. Juni 2023 vernehmen ( Urk. 9/310).
Gestützt auf die Expertise
sprach sie ihm mit Verfügung vom 7. Juli 2023 ab 1. Juni 2020 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 28 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 9/324; vgl. auch Urk. 320-321). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/334 ; vgl. auch Urk. 9/335-336 ) wies die Suva – nachdem sie ihm mitgeteilt hatte, dass die zuerkannte Invalidenrente im Einspracheverfahren möglicherweise im Sinne einer reformatio in peius herabgesetzt werden müsse ( Urk. 9/345; vgl. auch Urk. 9/347) –
mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 ab . Gleichzeitig reduzierte sie
den Invaliditätsgrad als Grundlage der Rentenbe messung von 28 % auf 27 % ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe , mit Eingabe vom 1 0. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2020 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Invaliden rente zuzusprechen, ebenso eine Integritätsentschädigung bei einem Integritäts schaden von 40 % ; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklä rungen an die Suva zurückzuweisen, subeventualiter sei die mit dem angefoch tenen Einspracheentscheid vorgenommene reformatio in peius betreffend die Invaliden rente aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8) , was dem Beschwerde führer am 6. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
D ie massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen ( Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Unfallversicherung [ UVG ] ) und den d afür erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Gesundheits schaden wurden bereits in den E.
1.1 ( Urk. 9/271/3) und 1.4 (Urk.
9/271/5) des Rückweisungsurteils UV.2021.00040 vom 2 8. März 2022 darge legt. Gleiches gilt für den Begriff der Invalidität ( Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ), den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung ( Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch einen Vergleich des Validen einkommens mit dem Invalideneinkommen ( Art. 16 ATSG [ E. 1.2; Urk. 9/271/3 -4 ] ) , ferner für die Voraus setzungen für eine Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG), die bei deren Bemessung ( Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [ UVV ] ) zu beachtende Skala (Anhang 3 zur UVV) , die von der S uva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala als weitere Bemessungs grundlagen in tabellarischer Form erarbeiteten sog. Feinraster sowie die in Art. 36 Abs. 3 UVV geregelte Festsetzung der Integritätsentschädigung bei Zusammen fallen mehrerer Integritätsschäden
nach der gesamten Beeinträchtigung (E. 1.3 [ Urk. 9/271/4-5]) . Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die in E. 1.6 erwähnten höchstrichterlichen Grundsätze zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten ( Urk. 9/271/6) . 2.
2.1
Im Rückweisungsurteil UV.2021.00040 vom 2 8. März 2022 erwog das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich in E. 4.5 , gestützt auf den Kreisarzt bericht vom 2 4. April 2020 sei ausgewiesen, dass von der For t setzung der ärztlichen Behandlung spätestens im April/Mai 2020 keine namhafte Besse rung der Gesundheitszustandes mehr habe erwartet werden können (E.
2.1 [ Urk. 9/ 271/ 6-7 ).
D ie medizinische
Aktenlage sei zur Beurteilung des strittigen Anspruchs auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung widersprüchlich. Es best ünd en zumindest geringe Zweifel an der Richtigkeit der
vom Kreisarzt Dr. B.___ am 2 4. April und 7. Oktober 2020 gezogenen
Schlussfolgerungen, dass kein objektivierbares neuropathisches Schmerzsyndrom
im linken Unterarm vorliege und der Beschwerdeführer
in leichten bis
mittelschweren angepassten Tätigkeiten mit dem von den Spezialisten der Rehaklinik
A.___ definierten Zumutbar keitsprofil
zu 100 % arbeitsfähig sei. E in
weiter eingeschränktes Zumutbarkeits profil könnte den Anspruch auf eine Rente
und/oder Integritäts entschädigung beeinflussen, selbst bei Zumutbarkeit einer Arbeit
im Vollzeit pensum. B ei dieser Aktenlage werde die Suva den Beschwerdeführer durch externe Experten zumindest
fachärztlich-handchirurgisch und -neurologisch begut achten zu lassen haben, um die
natürlich kausalen Unfallfolgen abschlies send beurteilen
zu können . Die
Sachverständigen hätten sich zudem zum Integritäts schaden
zu äusse rn . Im
Falle objektivierbarer Funk ti ons- und Bewegungsein schränkungen im linken
Vorderarm und der linken Hand hätten sie dabei vorab die
SuvaTabelle 1 («Integritätsschaden bei
Funktionsstörungen an den oberen
Extremitäten») heranzuziehen. Sollte
sich zudem ein unfallkausales
neuropathisches
Schmerzsyndrom objektivieren lassen, sei ein solches im Querver gleich u nter
Berücksichtigung der
Schmerzfunkt i onsskala der SuvaTabelle 7 («Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen»)
zu bewerten ( Urk. 9/271/17) . 2.2
Der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Januar 2025 und der Beschwerdeantwort ist zu entnehmen, dass die Suva das im interdis ziplinären Gutachten der D.___ vom 4. Mai 2023 aufgrund der unfallkausalen Beeinträch tigungen festgelegte Zumutbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätig keit (uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, die für funktionelle Einhänder mit der rechten Hand geeignet sind) als plausibel erachtete ( Urk. 2 S.
6). Dass der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit noch keine Arbeit gefun den habe, sei irrelevant, da für die Bestimmung des Invaliditätsgrades auf das Einkommen abzustellen sei, das er durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Nach bundesgerichtlicher Praxis stünden auch funktionellen Einhändern auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zur Verfügung (z.B. Überwa chungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten; Urk. 2 S. 3 und 6 f.) . Dies gelte umso mehr, weil beim Beschwerdeführer nicht die dominante Hand betroffen sei und die se gemäss D.___ -Expertise immerhin noch passiv als Hilfshand eingesetzt werden könne ( Urk. 8 S. 1). Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Tabel lenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch aktualisierten Lohn strukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Da inzwischen die LSE 2022 verfügbar sei, sei diese und nicht die LSE 2020 anzuwenden. Zwar seien beim Einkommens vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend, doch seien rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einsprache entscheid zu berücksichtigen. Sie sei deshalb gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung (etwa BGE 143 V 295 E. 2.3) verpflichtet gewesen, die neuste Tabelle anzuwenden ( Urk. 8 S. 1 f.).
Massgebend sei der monatliche Brutto lohn von Fr. 5'305. -- gemäss dem Total der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer , bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergebe die s
Fr. 5'530.45 pro Monat und Fr. 66'365.55 pro Jahr. Dieser Wert sei für das Jahr 2023 mit 1.7 % und für das Jahr 2024
mit 1.5 % der Teuerung anzupassen, was
schliesslich ein jährliches Einkommen von Fr. 68'506.15 erg ebe. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des maximal
möglichen Leidensabzugs von 25 %
resultiere ein zumutbares Invaliden einkommen von Fr. 51'379.6 5. Werde dieses mit dem an die Teuerung angepassten Valideneinkommen von Fr. 70’728.--
verglichen, ergebe sich ein
Invaliditäts grad von 27 % ( Urk. 2 S. 7) . Dies führe zu einer Abänderung der angefoch tenen V erfügung , mit welcher ab 1. Juni 2020 eine Invalidenrente von 28 % zugesprochen worden sei, zu Ungunsten des Beschwerdeführers ;
eine
Änderung des Invaliditätsgrades ab einem (gerundet) ganzen Prozentpunkt reiche hier für aus
( Urk. 8 S. 2).
Der Integritätsschaden sei gestützt auf die ausführlich, einleuchtend und nach vollziehbar begründete Beurteilung der D.___ -Gutachter auf 15 % festzusetzen. Diese Beurteilung berücksichtige die einschlägigen Regeln und sei gestützt auf Quervergleiche erfolgt. Abweichende ärztliche Einschätzungen bestünden zudem nicht ( Urk. 2 S. 9 f., Urk. 8 S. 2). 2. 3
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine 100%ige Invalidenrente. I m Jahr 2020 habe
im Rahmen der von der Invalidenversicherung gewährte n und durch die E.___ Arbeitsintegration durchgeführte n
Arbeitsvermittlung Plus nicht einmal eine Stelle für einen Arbeits versuch gefunden werden können , obwohl ihm eine hohe Motivation beschei nigt worden sei . Dasselbe gelte für die zweite Phase der beruflichen Mass nahmen von August 2023 bis Mai 202 4. Seine Vermittelbarkeit sei von der E.___ Arbeitsintegration aufgrund der faktischen Einhändigkeit als sehr schwierig eingeschätzt worden . D amit sich das Gericht ein Bild über die kon kreten Bemühungen, seine Motivation und die Gründe des Scheiterns der beruflichen Massnahmen machen könne , habe es die entsprechenden Akten der IV-Stelle beizu ziehen ( Urk. 1 S. 5 f.). Da die beruflichen Massnahmen gezeigt hätten, dass seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt schlicht nicht gefragt sei , müsse entge gen der rein medizinisch-theoretischen Definition des Zumutbarkeitsprofils im D.___ -Gutachten von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden ( Urk. 1 S. 6) .
In Bezug auf die medizin i sche Einschätzung des zumutbaren Arbeitspensums könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden . Bei der Defini tion des Zumutbarkeitsprofils werde dort zunächst ausdrücklich festgehalten, dass die neurologisch-handchirurgische n Befunde auch Auswirkungen auf die Arbeitsdauer hätten .
Weiter werde erwähnt , dass keine darüber
gehenden quanti tativen Leistungseinschränkungen begründet werden könnten. Im Gutachten werde
die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, angepassten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht ausdrücklich festgesetzt , jedenfalls werde keine Arbeitsfähigkeit in einem Pensum von 100 % ohne zeitliche Einschränkungen erwähnt. Deshalb könne nicht von einer zeitlich
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. D ie erfolglos verlaufenen beruflichen Massnahmen seien im Gutachten überdies in keiner Weise berücksichtigt worden , was zumindest hinsichtlich der im Jahr 2020 durchgeführten Massnahmen ohne Weiteres möglich gewesen wäre ( Urk. 1 S. 7).
Falls dem Hauptantrag auf Zusprechung einer 100%igen Invalidenrente oder dem Eventualantrag auf eine ergänzende Abklärung nicht en t sprochen werde, sei zumin dest die mit dem Einspracheentscheid vorgenommene reformatio in p eius aufzuheben. Der vorliegende Fall könne nicht mit dem von der Suva zitierten BGE 143 V 295 verglichen werden. Anders als in jenem Fall habe die Suva im Einspracheentscheid mit der LSE 2022 auf ein Durchschnittseinkommen ab ge stellt , das erst im Jahr 2022 und damit zwei Jahre nach dem Rentenbeginn erzielt worden sei. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass die Vergleichseinkommen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns zu berechnen seien . I m Übrigen sei auch deshalb von der reformatio in peius
abzusehen, weil diese gemäss BGE 142 V 337 E. 3.1 auf Fälle zu beschränken sei, in welchen der angefochtene Entscheid offensicht lich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung sei . Diese Voraussetzungen seien bei der Reduktion des Erwerbsunfähigkeitsgrades um 1 % nicht gegeben ( Urk. 1 S. 8).
Nicht plausibel sei sodann die Einschätzung des Integritätsschadens durch die Gutachter der D.___ . Der Vergleich der Schädigung seiner Integrität mit einer blossen M edianuslähmung erscheine nicht angebracht , weil dabei die erhebliche Schmerzkomponente weitgehend ausser Acht bleibe . Zudem könne e ine Medianus lähmung nicht mit einer funktionellen Einhändigkeit verglichen werden. Auch der Quervergleich mit der Suva-Tabelle 7 helfe nicht weiter. Denn der vorliegende Fall mit allenfalls geringen Dauerschmerzen, aber sehr starken Belastungsschmerze n
werde in der dort
aufgeführten Schmerzfunktionsskala gar nicht erwähnt . Der Grad ++ gemäss der Skala mit geringen Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, werde der vorliegenden Konstellation nicht gerecht. Statt dessen dränge sich das Abstellen auf die Tabelle 3, Abbildung 43, auf. Der voll ständige Handverlust werde dort mit einem Integritätsschaden von 40 % bewer tet . Damit werde dem Vorbehalt im Gutachten, dass der Integritätsschaden unter 50 % liegen müsse, Rechnung getragen. Zudem komme der Verlust einer Hand einer funktionellen Einhändigkeit am nächsten. Könne das Gericht diesen Über legungen nicht folgen, sei die Sache zur weiteren Abklärung des Integritätsscha dens an die Suva zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst die Höhe des Rentenanspruchs und dabei die Frage, ob gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___
vom 4. Mai 2023 von einer vollzeitlich zumutbaren Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätig keiten ausgegangen werden kann. 3.2
Dem polydisziplinären Gutachten der D.___
vom 4. Mai 2023 ist
als unfallkausale Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Mixed Pain Syndrom mit neuropathischen,
noziplastischen
und nozizeptiven Schmerzen zu entnehmen. Die Gutachter ergänzten diese Diagnose dahingehend, k linisch-neurologisch (und handchirurgisch) bestünden eine führende sensible Reizsymptomatik des N ervus
medianus links sowie Zeichen einer
zentralen
Schmerzsensitivierung mit Sensi bilisierung auf mechanische
Reize und einer geringe n nozizeptive n
Schmerzkom ponente im Bereich des ehemaligen
OP-Gebietes . Z usätzlich bestehe eine funkti onelle Beschwerdekomponente bei
pathologischer
Klammeralgometrie und Symptomausweitung in das
Autonomgebiet des N ervus
radialis ; elektrophysio logisch habe sich am 2 4. Januar 2022 eine vergrösserte Nervenquerschnittsfläche
des
Nervus medianus im Bereich des
Karpaltunnels
nachweisen lassen . Die Diag nose eines neuropathischen Schmerzsyndroms könne mittels bildgebend-appara tiver Befunde objektiviert werden ( Urk. 9/306/11, Urk. 9/306/63-66).
Es bestehe eine schwere Reizsymptomatik des Nervus medianus mit neuropa thischem Schmerzsyndrom, die überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sei und durch eine narbige, differentialdiagnostisch kompressionsbedingte Schädi gung entstanden sei. Im Laufe der Zeit sei es
dann zu einer sehr
ungünstigen zentralen Schmerzsensibilisierung
mit
Akzentuierung der
Allodynie im Operations bereich gekommen. Die
stromartigen Schmerzsensationen und die starken
Dysästhesien seien neuropathischer Natur
und könn t en neurologisch
durch eine entsprechende Reizsymptomatik des
Nervus medianus in
Kombination mit einer zwischenzeitlich
stattgehabten zentralen
Schmerzsensitivierung plausi bel
erklärt werden.
Bewegungen in der Unterarmmuskulatur,
insbesondere im Bereich des M usculus
palmaris
longus und des M usculus Flexor
carpi
radialis , aber auch die
Bewegung der oberflächlichen Fingerbeuger
führ t en zu einer unphysiolo gischen
Mitbewegung des N ervus
medianus, was die Schmerzaus lösung
erklär e ( Urk. 9/306/11-12).
Zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit legten die Gutachter dar , die
neurologisch-handchirurgischen Befunde hätten Auswirkungen auf die
berufliche Tätigkeit,
insbesondere im Hinblick auf die maximal
mögliche Kraftausübung, Funktions fähigkeit sowie
Arbeitsdauer.
Von der
Rehaklinik
A.___ , auf der en Beurteilung im Wesentlichen die Einschätzung der S uva - Ärzte basiert habe , sei die ange stammte Tätigkeit als Metallbauer als nicht mehr zumutbar eingestuft worden. Dem könne aus aktueller Sicht gefolgt werden. Hingegen müsse das von diesen Ärzten definierte qualitative Anforderungsprofil an leidensangepasste Tätigkeiten modifiziert werden: Beim Beschwerdeführer besteh e eine funktionelle
Einhän digkeit ,
wobei die linke ( adominante )
Hand
nur noch als passive
Hilfshand ein gesetzt werden könne . Jeglicher Krafteinsatz der linken
Hand, insbesondere wenn es
dabei zu Flexions-/Extensionsbewegungen im
Handgelenk komm e ,
lös e die erwähnte
Reizsymptomatik aus und trigger e schmerzhafte Missempfindungen. Da die Beschwerdesymptomatik bei Beachtung der funktionellen
Einhändigkeit weitge hend
kompensiert werden könne , könn t en
keine darüber
hinausgehenden quantitativen Leistungseinschränkungen
begründet werden ( Urk. 9/306/12-13; vgl. auch Urk. 9/306/66-67, Urk. 9/306/76). 3.3
Die polydisziplinäre (internistische, neurologische und handchirurgische) Exper tise der D.___
vom 4. Mai 2023 beruht auf allseitigen Untersuchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden und erfüllt grundsätzlich auch die weiteren, rechtsprechungs gemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungs g rundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich der scheinbare Wider spruch in der Zumutbarkeitsbeurteilung der Gutachter zwanglos auflösen. Zwar hielten die Gutachter dort einleitend fest, die
neurologisch-handchirurgischen Befunde hätten
unter anderem Auswirkungen auf die Arbeitsdauer. Anschlies send verwiesen sie aber auf die Einschätzung der Rehaklinik A.___ , dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr ausüben könne, insofern also zu 100 % arbeitsunfähig sei. Indem sie dieser Ein schätzung zustimmten, bejahten sie in der angestammten Tätigkeit auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher Hinsicht. Hiervon ist die zumutbare Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten zu unterscheiden. Diesbezüg lich erachteten die Gutachter das von der Rehaklinik A.___ und den Suva Ärzten definierte Zumutbarkeitsprofil als zu optimistisch, und zwar explizit nur in qualitativer Hinsicht, indem sie nur noch Tätigkeiten für funktionelle Einhän der als zumutbar erachteten. Hingegen hielten sie klar fest, dass
die im Wesent lichen belastungsassoziierte Beschwerdesymptomatik bei Beachtung der funktio nellen Einhändigkeit weitgehend kompensiert werden könne. Deshalb bestünden keine über die qualitativen hinausgehenden quantitativen – und damit auch zeit lichen – Leistungseinschränkungen ( Urk. 9/306/12-13). Damit steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eindeutig fest, dass er unter alleiniger Beachtung der unfallbedingten, objektivierbaren Befunde in Tätigkeiten, die keinen Kraftein satz der linken adominanten Hand erfordern, zu 100 % arbeitsfähig ist.
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Gutachter hätten die erfolglos verlaufe nen beruflichen Massnahmen im Jahr 2020 nicht berücksichtigt ( Urk. 1 S. 7), kann ihm nicht gefolgt werden: In der Sozialanamnese hielten die Sachver ständigen fest, er habe über eine von der IV-Stelle gewährte Arbeitsintegration berichtet . In diesem Rahmen habe ihm e in Coach geholfen, Bewerbungen zu schreiben. Wegen seiner Einschränkungen habe er allerdings keine Stelle gefun den ( Urk. 9/306/8) . Diese Angaben werden durch die Akten und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift gestützt: Demnach scheiterte im Jahr 2004 die im Auf trag der IV-Stelle durch die E.___ Arbeitsintegration durchgeführte Arbeits vermittlung Plus daran, dass nicht einmal eine Stelle für einen Arbeitsversuch gefunden wurde ( Urk. 1 S. 5 f., Urk. 9/199, Urk. 9/220). Mithin fand gar kein Arbeits versuch statt, aus dem allenfalls auch Rückschlüsse auf die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsleistung hätten gezogen werden können. Die erfolg lose Suche nach einer Arbeit beziehungsweise einem Arbeitsversuch kann sodann auch nicht-medizinische, arbeitsmarktliche oder andere Gründe gehabt haben. Jedenfalls vermag der Verlauf dieser beruflichen Massnahmen der Invaliden versicherung
(vgl. auch Urk. 3) –
entgegen der Ansicht des Beschwerde führers – noch nicht auf eine geringere als die gutachterlich attestierte Arbeits fähigkeit schliessen zu lassen. Deshalb kann im vorliegenden Verfahren auf den Beizug der vollständigen Akten über diese Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden . 4. 4.1
Strittig und zu prüfen bleibt, wie sich die unfallbedingte, medizinisch-theoreti sche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt und wie hoch der mittels eines Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Invaliditätsgrad ausfällt . 4.2
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die beruflichen Mass nahmen hätten gezeigt, dass seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt schlicht nicht gefragt sei, weshalb entgegen dem rein medizinisch-theoretischen Zumutbarkeits profil im D.___ -Gutachten von einer vollständigen Erwerbsun fähigkeit ausgegangen werden müsse ( Urk. 1 S. 6).
D er erfolglose Verlauf von Stellensuchbemühungen
vermag für sich allein
noch nicht zum Schluss zu führen, bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage vermö cht e die versicherte Person trotz medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit kein (Invaliden-)Einkommen mehr zu erzielen (vgl. Art. 16 ATSG).
Der ausgeglichene Arbeits markt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderer seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2).
Wie die Suva zu Recht festhält ( Urk. 2 S. 3 und 6 f.) , stehen funktionellen Einhändern wie dem Beschwerdeführer n ach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungs möglich keiten zur Verfügung (z.B. Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkei ten ; vgl. etwa die Urteil e 8C_134/2020 vom 2 9. April 2020 E. 4.5, 8C_31/2017 vom 3 0. März 2017 E. 6.2 , 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E.
3.4 ; vgl. auch Rumo Jungo /Holzer ,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5 . Auflage, Zürich 20 24 , S. 1 33 mit Hinweisen). Dies gilt
insbesondere , weil beim Beschwerdeführer nicht die domi nante rechte Hand betroffen ist und die linke Hand
laut den Gutachtern
noch als
passive
Hilfshand eingesetzt werden kann ( Urk. 9/306/ 12 ). Wie bereits dargelegt, mag die erfolglose Suche nach einer Arbeit beziehungsweise einem Arbeits versuch im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung wirtschaftliche oder andere, hier nicht zu beachtende Gründe gehabt haben. Jeden falls bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte , um von einer fehlenden Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitskraft des Beschwerdeführers bei ausge glichener Arbeitsmarktlage ausgehen zu können . 4.3
Strittig ist sodann, ob die Suva zur Ermittlung des (trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren) Invalideneinkommens im Einspracheverfahren
mangels eines effektiv erzielten Erwerbseinkommens neu auf die LSE 2022 (und nicht mehr die LSE 2020) abstellen und gestützt darauf
- durch Reduktion des verfügungsweise festgesetzten Invaliditätsgrads von 28 % auf 27 % - eine refor matio in peius vornehmen durfte ( Urk. 2 S. 7 f.).
Der Suva ist beizupflichten, dass für die Bemessung der Invalidität anhand der Tabellenlöhne auf die aktuellsten statistischen Daten abzustellen ist. Gemeint sind damit allerdings die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten veröffent lichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Urteil des Bundes gerichts 8C_274/2024 vom 1 4. November 2024 E. 6.4.2 mit Hinweisen). Zwar handelt es sich bei der am 2 9. Mai 2024 publizierten LSE 2022 um die aktuellste n im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Januar 2025 publi zierten Lohndaten. Allerdings beziehen sich diese auf das Jahr 2022 und nicht das Jahr 2020 , auf welches der Beginn des Rentenanspruchs ( 1. Juni 2020 [ Urk. 9/324]) fällt. Die aktuellsten Daten in Bezug auf jenes Jahr sind der am 2 3. August 2022 veröffentlichten LSE 2020 zu entnehmen. Der hier unbestrittenermassen einschlägige ( Urk. 1 S. 6 und 8, Urk. 2 S. 7)
Tabellenlohn gemäss dem Total der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer , beträgt gemäss LSE 2020 Fr. 5 ' 261 .--. Bei Erlass der Verfügung vom 7. Juli 2023 passte die Suva diesen Monatslohn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden an
und rechnete ihn auf ein Jahr hoch. Vom Ergebnis von Fr. 65'815.10 nahm sie einen leidensbe dingten Abzug von 25 % vor, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 49'361.35 führte ( Urk. 9/324/3). Darauf kann abgestellt werden. Gemessen am von der Suva ermittelten Valideneinkommen , welches der Beschwerdeführer im Jahr 2020 in der angestammten Tätigkeit ohne die unfallbedingten Einschrän kungen erzielen könnte ( Fr. 68'250.-- [ Urk. 9/324/4]), resultiert bei einer unfall bedingten Erwerbseinbusse von Fr. 18'888.65 bzw. von 27.68 % und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 28 % , wie bereits am 7. Juli 2023 verfügt ( Urk. 9/324/4). Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. 5.1
Umstritten ist auch die Höhe der Integritätsentschädigung. 5.2
Ihre Beurteilung des Integritätsschadens begründeten die Gutachter der D.___ damit, die
funktionelle
Einhändigkeit , bei der
die linke ( adominante ) Hand noch als passive Hilfshand genutzt werden könne ,
führe zu eine r dauerhafte n Schädi gung der körperlichen Integrität. Weil p roximale Anteile
der linken oberen Extremität nicht eingeschränkt seien , dürfe nicht von einer völligen Gebrauchs unfähigkeit ausgegangen werden, wie sie etwa bei einer kompletten
Armplexus lähmung vorlieg
e. Deshalb müsse die Integritätsentschädigung vergleichsweise tiefer, mithin unter 50 % , liegen.
Da klinisch im Wesentlichen
eine sensible Reizsymptomatik des N ervus
medianus sowie eine
Schmerzzentralisierung im Vordergrund stünden , biete sich im Quervergleich gemäss S uva -Tabelle
1 («Integritäts schaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten »)
am ehesten die
Medianuslähmung an.
Hier werde zwischen einer
vollständigen pro ximalen
(I ntegritätsschaden
von 20 % ) und
einer distalen
Medianuslähmung
(I ntegritätsschaden
von 15 % )
unterschieden. Bei einer vollständigen
(proxima len) Lähmung sei der
Faustschluss nicht mehr möglich ;
b eim Versuch, die Faust zu
schliessen, könnten Daumen, Zeige- und Mittelfinger
nicht mehr vollständig gebeugt werden . Zusätzlich komme es
zu einem Sensibilitätsausfall im Versor gungsgebiet. Bei
einer proximalen
Medianusläsion
trete darüber hinaus
eine Pronationsschwäche
auf. Gemäss den ausführlichen handchirurgischen Funktions messungen im
Bereich der
linken Hand des Beschwerdeführers sei der Faust schluss erhalten, so dass im Quervergleich
nicht das Bild einer
proximalen
Medianuslähmung
vorliege . Die fluktuierende Kraftmessung links
deute eher auf eine funktionelle
Komponente, differentialdiagnostisch auf eine
schmerzbedingt reduzierte Willkürinnervation
hin. Das
klinische Bild lieg e somit
einer distalen
Medianuslähmung ( Integritätsschaden
von 15 % ) näher als
einer proximalen. Zieh e man die durch die Reizsymptomatik
ausgelösten
schmerzbedingten
Bewe gungs einschränkungen hinzu (Bewegungen in der
Unterarmmuskulatur, insbe sondere im Bereich des M usculus
palmaris longus und M usculus Flexor carpi
radialis ,
aber auch die Bewegung der
oberflächlichen Fingerbeuger führ t en zu
einer
Mitbewegung des N ervus
medianus, was die Schmerzauslösung erklär e ), dann könne im Quervergleich mit S uva- Tabelle
7 («Integritätsschaden bei Wir belsäulenaffektionen»)
bei nur
geringen Dauerschmerzen und im
Vordergrund stehenden Beanspruchungsschmerzen
und unter Berücksichtigung starker
funk tioneller Einschränkungen wie oben
skizziert
ein Integritätsschaden zwischen 10-20 %
angenommen werden.
Vor dem Hintergrund der
bereits
aufgezeigten Funk tions einbussen im Quervergleich mit einer Medianuslähmung gemäss Suva Tab elle 1 und
unter Berücksichtigung der schmerzbedingten Funktionsein schrän kungen in
Anlehnung an Tab elle 7 erschein e aus
neurologisch-handchi rurgischer Sicht ein Integritätsschaden in Höhe von 15 %
angemessen ( Urk. 9/306/13-14) . 5.3
Die Gutachter erläuterten ihre Beurteilung des Integritätsschadens eingehend und nahmen diese , wie im Rückweisungsurteil UV.2021.00040 vom 2 8. März 2022 E.
4.5 gefordert , gestützt auf die Suva-Tabellen 1 und 7 vor ( Urk. 9/271/17) .
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht.
D urch den Unfall hat er seine linke Hand nicht verloren . A uch ist sie nicht völlig gebrauchsunfähig ; die linke Hand kann noch als passive Hilfshand genutzt werden .
D eshalb geht es nicht an, gestützt auf Suva-Tabelle 3 («Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten»), Abbildung 43 , von ei nem Integri tätsschaden von 40 % wie beim kompletten Verlust einer Hand auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) .
Auch trifft es nicht zu, dass die Gutachter die neuropathischen Schmerzen nicht berücksichtigt hätten ( Urk. 1 S. 7). Unbestrittenermassen leidet der Beschwerdeführer an geringen Dauerschmerzen , aber schmerzbedingten
Bewegungs einschränkungen ( Urk. 1 S. 7) . Diese können laut den Gutachtern bei Beachtung der funktionellen Einhändigkeit aber weitgehend kompensiert werden ( Urk. 9/306/13). Dass sie deshalb gestützt auf Suva-Tabelle 7 («Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen») von einem Wert von 10-20 % , entsprechend dem Integritätsschaden bei einer Diskushernie (inklusive Schulter-Hand-Syndrom) mit geringen Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, ausgingen, wird der Situation in der linken Hand des Beschwerdeführers durchaus gerecht (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 2 5. Juni 2014 E. 6.2-3 und 8C_139/2009 vom 2 6. August 2009 E. 5.1-2) .
Insgesamt überzeugt die gutachterliche Beurteilung, dass die funktionellen Einschrän kungen in der linken Hand am ehesten einer distalen Medianuslähmung entsprechen (Integritätsschaden von 15 % gemäss Suva-Tabelle 1) und zusätzlich - bei nur
geringen Dauerschmerzen und im
Vordergrund stehenden Beanspruchungs schmerzen - im Quervergleich mit S uva- Tabelle
7 ein Integritäts schaden zwischen 10 und 20 % anzunehmen ist .
In der Expertise wird zudem betont, der ermittelte Gesamt-Integritätsschaden von 15 % berücksichtige sowohl die Funktionseinbussen als auch die Schmerzen in der linken Hand. Ü ber die Belastungs schmerzen hinaus hat der Beschwerdeführer kaum Dauerschmerzen , wobei die Belastungsschmerzen durch Schonung zu den Funktionseinbussen in der linken Hand führen . Es leuchtet deshalb ein, dass sich die beiden gestützt auf die Suva-Tabellen 1 und 7 ermittelten Werte (15 % respektive 10-20 % ) weitestge hend überschneiden.
Schliesslich fehlt eine abweichende ärztliche Einschät zung des Integritätsschadens.
Deshalb besteht kein Grund, nicht auf den von den Gutachtern der D.___ abschliessend festgesetzten Wert von 15 % abzu stellen. 6.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen ist, als dass dem Beschwerdeführer in Aufhebung der reformatio in peius eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 28 % zuzusprechen ist.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Angesichts des nur geringfügigen Obsiegens rechtfertigt es sich, dem Beschwerde führer
eine stark reduzierte pauschale P artei entschädigung von Fr. 300. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 202 5 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 28 %
hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Par teientschädigung von Fr. 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 ( Urk. 9/271/3) und 1.4 (Urk.
9/271/5) des Rückweisungsurteils UV.2021.00040 vom 2 8. März 2022 darge legt. Gleiches gilt für den Begriff der Invalidität ( Art.
E. 1.2 In Nachachtung der gerichtlichen Anweisung holte die Suva am Universitätsspital C.___
das po l ydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle D.___ vom 4. Mai 2023 ein ( Urk. 9/306). Der Versicherte liess sich hierzu am 1. Juni 2023 vernehmen ( Urk. 9/310).
Gestützt auf die Expertise
sprach sie ihm mit Verfügung vom 7. Juli 2023 ab 1. Juni 2020 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 28 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 9/324; vgl. auch Urk. 320-321). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/334 ; vgl. auch Urk. 9/335-336 ) wies die Suva – nachdem sie ihm mitgeteilt hatte, dass die zuerkannte Invalidenrente im Einspracheverfahren möglicherweise im Sinne einer reformatio in peius herabgesetzt werden müsse ( Urk. 9/345; vgl. auch Urk. 9/347) –
mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 ab . Gleichzeitig reduzierte sie
den Invaliditätsgrad als Grundlage der Rentenbe messung von 28 % auf 27 % ( Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe , mit Eingabe vom 1 0. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2020 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Invaliden rente zuzusprechen, ebenso eine Integritätsentschädigung bei einem Integritäts schaden von 40 % ; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklä rungen an die Suva zurückzuweisen, subeventualiter sei die mit dem angefoch tenen Einspracheentscheid vorgenommene reformatio in peius betreffend die Invaliden rente aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8) , was dem Beschwerde führer am 6. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
D ie massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen ( Art.
E. 2.1 [ Urk. 9/ 271/ 6-7 ).
D ie medizinische
Aktenlage sei zur Beurteilung des strittigen Anspruchs auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung widersprüchlich. Es best ünd en zumindest geringe Zweifel an der Richtigkeit der
vom Kreisarzt Dr. B.___ am 2 4. April und 7. Oktober 2020 gezogenen
Schlussfolgerungen, dass kein objektivierbares neuropathisches Schmerzsyndrom
im linken Unterarm vorliege und der Beschwerdeführer
in leichten bis
mittelschweren angepassten Tätigkeiten mit dem von den Spezialisten der Rehaklinik
A.___ definierten Zumutbar keitsprofil
zu 100 % arbeitsfähig sei. E in
weiter eingeschränktes Zumutbarkeits profil könnte den Anspruch auf eine Rente
und/oder Integritäts entschädigung beeinflussen, selbst bei Zumutbarkeit einer Arbeit
im Vollzeit pensum. B ei dieser Aktenlage werde die Suva den Beschwerdeführer durch externe Experten zumindest
fachärztlich-handchirurgisch und -neurologisch begut achten zu lassen haben, um die
natürlich kausalen Unfallfolgen abschlies send beurteilen
zu können . Die
Sachverständigen hätten sich zudem zum Integritäts schaden
zu äusse rn . Im
Falle objektivierbarer Funk ti ons- und Bewegungsein schränkungen im linken
Vorderarm und der linken Hand hätten sie dabei vorab die
SuvaTabelle 1 («Integritätsschaden bei
Funktionsstörungen an den oberen
Extremitäten») heranzuziehen. Sollte
sich zudem ein unfallkausales
neuropathisches
Schmerzsyndrom objektivieren lassen, sei ein solches im Querver gleich u nter
Berücksichtigung der
Schmerzfunkt i onsskala der SuvaTabelle 7 («Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen»)
zu bewerten ( Urk. 9/271/17) .
E. 2.2 Der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Januar 2025 und der Beschwerdeantwort ist zu entnehmen, dass die Suva das im interdis ziplinären Gutachten der D.___ vom 4. Mai 2023 aufgrund der unfallkausalen Beeinträch tigungen festgelegte Zumutbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätig keit (uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, die für funktionelle Einhänder mit der rechten Hand geeignet sind) als plausibel erachtete ( Urk. 2 S.
6). Dass der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit noch keine Arbeit gefun den habe, sei irrelevant, da für die Bestimmung des Invaliditätsgrades auf das Einkommen abzustellen sei, das er durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Nach bundesgerichtlicher Praxis stünden auch funktionellen Einhändern auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zur Verfügung (z.B. Überwa chungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten; Urk. 2 S. 3 und 6 f.) . Dies gelte umso mehr, weil beim Beschwerdeführer nicht die dominante Hand betroffen sei und die se gemäss D.___ -Expertise immerhin noch passiv als Hilfshand eingesetzt werden könne ( Urk.
E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Unfallversicherung [ UVG ] ) und den d afür erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Gesundheits schaden wurden bereits in den E.
E. 8 S. 2). 2. 3
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine 100%ige Invalidenrente. I m Jahr 2020 habe
im Rahmen der von der Invalidenversicherung gewährte n und durch die E.___ Arbeitsintegration durchgeführte n
Arbeitsvermittlung Plus nicht einmal eine Stelle für einen Arbeits versuch gefunden werden können , obwohl ihm eine hohe Motivation beschei nigt worden sei . Dasselbe gelte für die zweite Phase der beruflichen Mass nahmen von August 2023 bis Mai 202 4. Seine Vermittelbarkeit sei von der E.___ Arbeitsintegration aufgrund der faktischen Einhändigkeit als sehr schwierig eingeschätzt worden . D amit sich das Gericht ein Bild über die kon kreten Bemühungen, seine Motivation und die Gründe des Scheiterns der beruflichen Massnahmen machen könne , habe es die entsprechenden Akten der IV-Stelle beizu ziehen ( Urk. 1 S. 5 f.). Da die beruflichen Massnahmen gezeigt hätten, dass seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt schlicht nicht gefragt sei , müsse entge gen der rein medizinisch-theoretischen Definition des Zumutbarkeitsprofils im D.___ -Gutachten von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden ( Urk. 1 S. 6) .
In Bezug auf die medizin i sche Einschätzung des zumutbaren Arbeitspensums könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden . Bei der Defini tion des Zumutbarkeitsprofils werde dort zunächst ausdrücklich festgehalten, dass die neurologisch-handchirurgische n Befunde auch Auswirkungen auf die Arbeitsdauer hätten .
Weiter werde erwähnt , dass keine darüber
gehenden quanti tativen Leistungseinschränkungen begründet werden könnten. Im Gutachten werde
die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, angepassten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht ausdrücklich festgesetzt , jedenfalls werde keine Arbeitsfähigkeit in einem Pensum von 100 % ohne zeitliche Einschränkungen erwähnt. Deshalb könne nicht von einer zeitlich
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. D ie erfolglos verlaufenen beruflichen Massnahmen seien im Gutachten überdies in keiner Weise berücksichtigt worden , was zumindest hinsichtlich der im Jahr 2020 durchgeführten Massnahmen ohne Weiteres möglich gewesen wäre ( Urk. 1 S. 7).
Falls dem Hauptantrag auf Zusprechung einer 100%igen Invalidenrente oder dem Eventualantrag auf eine ergänzende Abklärung nicht en t sprochen werde, sei zumin dest die mit dem Einspracheentscheid vorgenommene reformatio in p eius aufzuheben. Der vorliegende Fall könne nicht mit dem von der Suva zitierten BGE 143 V 295 verglichen werden. Anders als in jenem Fall habe die Suva im Einspracheentscheid mit der LSE 2022 auf ein Durchschnittseinkommen ab ge stellt , das erst im Jahr 2022 und damit zwei Jahre nach dem Rentenbeginn erzielt worden sei. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass die Vergleichseinkommen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns zu berechnen seien . I m Übrigen sei auch deshalb von der reformatio in peius
abzusehen, weil diese gemäss BGE 142 V 337 E. 3.1 auf Fälle zu beschränken sei, in welchen der angefochtene Entscheid offensicht lich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung sei . Diese Voraussetzungen seien bei der Reduktion des Erwerbsunfähigkeitsgrades um 1 % nicht gegeben ( Urk. 1 S. 8).
Nicht plausibel sei sodann die Einschätzung des Integritätsschadens durch die Gutachter der D.___ . Der Vergleich der Schädigung seiner Integrität mit einer blossen M edianuslähmung erscheine nicht angebracht , weil dabei die erhebliche Schmerzkomponente weitgehend ausser Acht bleibe . Zudem könne e ine Medianus lähmung nicht mit einer funktionellen Einhändigkeit verglichen werden. Auch der Quervergleich mit der Suva-Tabelle 7 helfe nicht weiter. Denn der vorliegende Fall mit allenfalls geringen Dauerschmerzen, aber sehr starken Belastungsschmerze n
werde in der dort
aufgeführten Schmerzfunktionsskala gar nicht erwähnt . Der Grad ++ gemäss der Skala mit geringen Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, werde der vorliegenden Konstellation nicht gerecht. Statt dessen dränge sich das Abstellen auf die Tabelle 3, Abbildung 43, auf. Der voll ständige Handverlust werde dort mit einem Integritätsschaden von 40 % bewer tet . Damit werde dem Vorbehalt im Gutachten, dass der Integritätsschaden unter 50 % liegen müsse, Rechnung getragen. Zudem komme der Verlust einer Hand einer funktionellen Einhändigkeit am nächsten. Könne das Gericht diesen Über legungen nicht folgen, sei die Sache zur weiteren Abklärung des Integritätsscha dens an die Suva zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst die Höhe des Rentenanspruchs und dabei die Frage, ob gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___
vom 4. Mai 2023 von einer vollzeitlich zumutbaren Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätig keiten ausgegangen werden kann. 3.2
Dem polydisziplinären Gutachten der D.___
vom 4. Mai 2023 ist
als unfallkausale Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Mixed Pain Syndrom mit neuropathischen,
noziplastischen
und nozizeptiven Schmerzen zu entnehmen. Die Gutachter ergänzten diese Diagnose dahingehend, k linisch-neurologisch (und handchirurgisch) bestünden eine führende sensible Reizsymptomatik des N ervus
medianus links sowie Zeichen einer
zentralen
Schmerzsensitivierung mit Sensi bilisierung auf mechanische
Reize und einer geringe n nozizeptive n
Schmerzkom ponente im Bereich des ehemaligen
OP-Gebietes . Z usätzlich bestehe eine funkti onelle Beschwerdekomponente bei
pathologischer
Klammeralgometrie und Symptomausweitung in das
Autonomgebiet des N ervus
radialis ; elektrophysio logisch habe sich am 2 4. Januar 2022 eine vergrösserte Nervenquerschnittsfläche
des
Nervus medianus im Bereich des
Karpaltunnels
nachweisen lassen . Die Diag nose eines neuropathischen Schmerzsyndroms könne mittels bildgebend-appara tiver Befunde objektiviert werden ( Urk. 9/306/11, Urk. 9/306/63-66).
Es bestehe eine schwere Reizsymptomatik des Nervus medianus mit neuropa thischem Schmerzsyndrom, die überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sei und durch eine narbige, differentialdiagnostisch kompressionsbedingte Schädi gung entstanden sei. Im Laufe der Zeit sei es
dann zu einer sehr
ungünstigen zentralen Schmerzsensibilisierung
mit
Akzentuierung der
Allodynie im Operations bereich gekommen. Die
stromartigen Schmerzsensationen und die starken
Dysästhesien seien neuropathischer Natur
und könn t en neurologisch
durch eine entsprechende Reizsymptomatik des
Nervus medianus in
Kombination mit einer zwischenzeitlich
stattgehabten zentralen
Schmerzsensitivierung plausi bel
erklärt werden.
Bewegungen in der Unterarmmuskulatur,
insbesondere im Bereich des M usculus
palmaris
longus und des M usculus Flexor
carpi
radialis , aber auch die
Bewegung der oberflächlichen Fingerbeuger
führ t en zu einer unphysiolo gischen
Mitbewegung des N ervus
medianus, was die Schmerzaus lösung
erklär e ( Urk. 9/306/11-12).
Zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit legten die Gutachter dar , die
neurologisch-handchirurgischen Befunde hätten Auswirkungen auf die
berufliche Tätigkeit,
insbesondere im Hinblick auf die maximal
mögliche Kraftausübung, Funktions fähigkeit sowie
Arbeitsdauer.
Von der
Rehaklinik
A.___ , auf der en Beurteilung im Wesentlichen die Einschätzung der S uva - Ärzte basiert habe , sei die ange stammte Tätigkeit als Metallbauer als nicht mehr zumutbar eingestuft worden. Dem könne aus aktueller Sicht gefolgt werden. Hingegen müsse das von diesen Ärzten definierte qualitative Anforderungsprofil an leidensangepasste Tätigkeiten modifiziert werden: Beim Beschwerdeführer besteh e eine funktionelle
Einhän digkeit ,
wobei die linke ( adominante )
Hand
nur noch als passive
Hilfshand ein gesetzt werden könne . Jeglicher Krafteinsatz der linken
Hand, insbesondere wenn es
dabei zu Flexions-/Extensionsbewegungen im
Handgelenk komm e ,
lös e die erwähnte
Reizsymptomatik aus und trigger e schmerzhafte Missempfindungen. Da die Beschwerdesymptomatik bei Beachtung der funktionellen
Einhändigkeit weitge hend
kompensiert werden könne , könn t en
keine darüber
hinausgehenden quantitativen Leistungseinschränkungen
begründet werden ( Urk. 9/306/12-13; vgl. auch Urk. 9/306/66-67, Urk. 9/306/76). 3.3
Die polydisziplinäre (internistische, neurologische und handchirurgische) Exper tise der D.___
vom 4. Mai 2023 beruht auf allseitigen Untersuchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden und erfüllt grundsätzlich auch die weiteren, rechtsprechungs gemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungs g rundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich der scheinbare Wider spruch in der Zumutbarkeitsbeurteilung der Gutachter zwanglos auflösen. Zwar hielten die Gutachter dort einleitend fest, die
neurologisch-handchirurgischen Befunde hätten
unter anderem Auswirkungen auf die Arbeitsdauer. Anschlies send verwiesen sie aber auf die Einschätzung der Rehaklinik A.___ , dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr ausüben könne, insofern also zu 100 % arbeitsunfähig sei. Indem sie dieser Ein schätzung zustimmten, bejahten sie in der angestammten Tätigkeit auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher Hinsicht. Hiervon ist die zumutbare Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten zu unterscheiden. Diesbezüg lich erachteten die Gutachter das von der Rehaklinik A.___ und den Suva Ärzten definierte Zumutbarkeitsprofil als zu optimistisch, und zwar explizit nur in qualitativer Hinsicht, indem sie nur noch Tätigkeiten für funktionelle Einhän der als zumutbar erachteten. Hingegen hielten sie klar fest, dass
die im Wesent lichen belastungsassoziierte Beschwerdesymptomatik bei Beachtung der funktio nellen Einhändigkeit weitgehend kompensiert werden könne. Deshalb bestünden keine über die qualitativen hinausgehenden quantitativen – und damit auch zeit lichen – Leistungseinschränkungen ( Urk. 9/306/12-13). Damit steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eindeutig fest, dass er unter alleiniger Beachtung der unfallbedingten, objektivierbaren Befunde in Tätigkeiten, die keinen Kraftein satz der linken adominanten Hand erfordern, zu 100 % arbeitsfähig ist.
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Gutachter hätten die erfolglos verlaufe nen beruflichen Massnahmen im Jahr 2020 nicht berücksichtigt ( Urk. 1 S. 7), kann ihm nicht gefolgt werden: In der Sozialanamnese hielten die Sachver ständigen fest, er habe über eine von der IV-Stelle gewährte Arbeitsintegration berichtet . In diesem Rahmen habe ihm e in Coach geholfen, Bewerbungen zu schreiben. Wegen seiner Einschränkungen habe er allerdings keine Stelle gefun den ( Urk. 9/306/8) . Diese Angaben werden durch die Akten und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift gestützt: Demnach scheiterte im Jahr 2004 die im Auf trag der IV-Stelle durch die E.___ Arbeitsintegration durchgeführte Arbeits vermittlung Plus daran, dass nicht einmal eine Stelle für einen Arbeitsversuch gefunden wurde ( Urk. 1 S. 5 f., Urk. 9/199, Urk. 9/220). Mithin fand gar kein Arbeits versuch statt, aus dem allenfalls auch Rückschlüsse auf die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsleistung hätten gezogen werden können. Die erfolg lose Suche nach einer Arbeit beziehungsweise einem Arbeitsversuch kann sodann auch nicht-medizinische, arbeitsmarktliche oder andere Gründe gehabt haben. Jedenfalls vermag der Verlauf dieser beruflichen Massnahmen der Invaliden versicherung
(vgl. auch Urk. 3) –
entgegen der Ansicht des Beschwerde führers – noch nicht auf eine geringere als die gutachterlich attestierte Arbeits fähigkeit schliessen zu lassen. Deshalb kann im vorliegenden Verfahren auf den Beizug der vollständigen Akten über diese Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden . 4. 4.1
Strittig und zu prüfen bleibt, wie sich die unfallbedingte, medizinisch-theoreti sche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt und wie hoch der mittels eines Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Invaliditätsgrad ausfällt . 4.2
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die beruflichen Mass nahmen hätten gezeigt, dass seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt schlicht nicht gefragt sei, weshalb entgegen dem rein medizinisch-theoretischen Zumutbarkeits profil im D.___ -Gutachten von einer vollständigen Erwerbsun fähigkeit ausgegangen werden müsse ( Urk. 1 S. 6).
D er erfolglose Verlauf von Stellensuchbemühungen
vermag für sich allein
noch nicht zum Schluss zu führen, bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage vermö cht e die versicherte Person trotz medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit kein (Invaliden-)Einkommen mehr zu erzielen (vgl. Art. 16 ATSG).
Der ausgeglichene Arbeits markt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderer seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2).
Wie die Suva zu Recht festhält ( Urk. 2 S. 3 und 6 f.) , stehen funktionellen Einhändern wie dem Beschwerdeführer n ach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungs möglich keiten zur Verfügung (z.B. Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkei ten ; vgl. etwa die Urteil e 8C_134/2020 vom 2 9. April 2020 E. 4.5, 8C_31/2017 vom 3 0. März 2017 E. 6.2 , 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E.
3.4 ; vgl. auch Rumo Jungo /Holzer ,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5 . Auflage, Zürich 20 24 , S. 1 33 mit Hinweisen). Dies gilt
insbesondere , weil beim Beschwerdeführer nicht die domi nante rechte Hand betroffen ist und die linke Hand
laut den Gutachtern
noch als
passive
Hilfshand eingesetzt werden kann ( Urk. 9/306/
E. 12 ). Wie bereits dargelegt, mag die erfolglose Suche nach einer Arbeit beziehungsweise einem Arbeits versuch im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung wirtschaftliche oder andere, hier nicht zu beachtende Gründe gehabt haben. Jeden falls bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte , um von einer fehlenden Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitskraft des Beschwerdeführers bei ausge glichener Arbeitsmarktlage ausgehen zu können . 4.3
Strittig ist sodann, ob die Suva zur Ermittlung des (trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren) Invalideneinkommens im Einspracheverfahren
mangels eines effektiv erzielten Erwerbseinkommens neu auf die LSE 2022 (und nicht mehr die LSE 2020) abstellen und gestützt darauf
- durch Reduktion des verfügungsweise festgesetzten Invaliditätsgrads von 28 % auf 27 % - eine refor matio in peius vornehmen durfte ( Urk. 2 S. 7 f.).
Der Suva ist beizupflichten, dass für die Bemessung der Invalidität anhand der Tabellenlöhne auf die aktuellsten statistischen Daten abzustellen ist. Gemeint sind damit allerdings die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten veröffent lichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Urteil des Bundes gerichts 8C_274/2024 vom 1 4. November 2024 E. 6.4.2 mit Hinweisen). Zwar handelt es sich bei der am 2 9. Mai 2024 publizierten LSE 2022 um die aktuellste n im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Januar 2025 publi zierten Lohndaten. Allerdings beziehen sich diese auf das Jahr 2022 und nicht das Jahr 2020 , auf welches der Beginn des Rentenanspruchs ( 1. Juni 2020 [ Urk. 9/324]) fällt. Die aktuellsten Daten in Bezug auf jenes Jahr sind der am 2 3. August 2022 veröffentlichten LSE 2020 zu entnehmen. Der hier unbestrittenermassen einschlägige ( Urk. 1 S. 6 und 8, Urk. 2 S. 7)
Tabellenlohn gemäss dem Total der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer , beträgt gemäss LSE 2020 Fr. 5 ' 261 .--. Bei Erlass der Verfügung vom 7. Juli 2023 passte die Suva diesen Monatslohn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden an
und rechnete ihn auf ein Jahr hoch. Vom Ergebnis von Fr. 65'815.10 nahm sie einen leidensbe dingten Abzug von 25 % vor, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 49'361.35 führte ( Urk. 9/324/3). Darauf kann abgestellt werden. Gemessen am von der Suva ermittelten Valideneinkommen , welches der Beschwerdeführer im Jahr 2020 in der angestammten Tätigkeit ohne die unfallbedingten Einschrän kungen erzielen könnte ( Fr. 68'250.-- [ Urk. 9/324/4]), resultiert bei einer unfall bedingten Erwerbseinbusse von Fr. 18'888.65 bzw. von 27.68 % und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 28 % , wie bereits am 7. Juli 2023 verfügt ( Urk. 9/324/4). Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. 5.1
Umstritten ist auch die Höhe der Integritätsentschädigung. 5.2
Ihre Beurteilung des Integritätsschadens begründeten die Gutachter der D.___ damit, die
funktionelle
Einhändigkeit , bei der
die linke ( adominante ) Hand noch als passive Hilfshand genutzt werden könne ,
führe zu eine r dauerhafte n Schädi gung der körperlichen Integrität. Weil p roximale Anteile
der linken oberen Extremität nicht eingeschränkt seien , dürfe nicht von einer völligen Gebrauchs unfähigkeit ausgegangen werden, wie sie etwa bei einer kompletten
Armplexus lähmung vorlieg
e. Deshalb müsse die Integritätsentschädigung vergleichsweise tiefer, mithin unter 50 % , liegen.
Da klinisch im Wesentlichen
eine sensible Reizsymptomatik des N ervus
medianus sowie eine
Schmerzzentralisierung im Vordergrund stünden , biete sich im Quervergleich gemäss S uva -Tabelle
1 («Integritäts schaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten »)
am ehesten die
Medianuslähmung an.
Hier werde zwischen einer
vollständigen pro ximalen
(I ntegritätsschaden
von 20 % ) und
einer distalen
Medianuslähmung
(I ntegritätsschaden
von
E. 15 % ) näher als
einer proximalen. Zieh e man die durch die Reizsymptomatik
ausgelösten
schmerzbedingten
Bewe gungs einschränkungen hinzu (Bewegungen in der
Unterarmmuskulatur, insbe sondere im Bereich des M usculus
palmaris longus und M usculus Flexor carpi
radialis ,
aber auch die Bewegung der
oberflächlichen Fingerbeuger führ t en zu
einer
Mitbewegung des N ervus
medianus, was die Schmerzauslösung erklär e ), dann könne im Quervergleich mit S uva- Tabelle
7 («Integritätsschaden bei Wir belsäulenaffektionen»)
bei nur
geringen Dauerschmerzen und im
Vordergrund stehenden Beanspruchungsschmerzen
und unter Berücksichtigung starker
funk tioneller Einschränkungen wie oben
skizziert
ein Integritätsschaden zwischen 10-20 %
angenommen werden.
Vor dem Hintergrund der
bereits
aufgezeigten Funk tions einbussen im Quervergleich mit einer Medianuslähmung gemäss Suva Tab elle 1 und
unter Berücksichtigung der schmerzbedingten Funktionsein schrän kungen in
Anlehnung an Tab elle 7 erschein e aus
neurologisch-handchi rurgischer Sicht ein Integritätsschaden in Höhe von 15 %
angemessen ( Urk. 9/306/13-14) . 5.3
Die Gutachter erläuterten ihre Beurteilung des Integritätsschadens eingehend und nahmen diese , wie im Rückweisungsurteil UV.2021.00040 vom 2 8. März 2022 E.
4.5 gefordert , gestützt auf die Suva-Tabellen 1 und 7 vor ( Urk. 9/271/17) .
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht.
D urch den Unfall hat er seine linke Hand nicht verloren . A uch ist sie nicht völlig gebrauchsunfähig ; die linke Hand kann noch als passive Hilfshand genutzt werden .
D eshalb geht es nicht an, gestützt auf Suva-Tabelle 3 («Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten»), Abbildung 43 , von ei nem Integri tätsschaden von 40 % wie beim kompletten Verlust einer Hand auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) .
Auch trifft es nicht zu, dass die Gutachter die neuropathischen Schmerzen nicht berücksichtigt hätten ( Urk. 1 S. 7). Unbestrittenermassen leidet der Beschwerdeführer an geringen Dauerschmerzen , aber schmerzbedingten
Bewegungs einschränkungen ( Urk. 1 S. 7) . Diese können laut den Gutachtern bei Beachtung der funktionellen Einhändigkeit aber weitgehend kompensiert werden ( Urk. 9/306/13). Dass sie deshalb gestützt auf Suva-Tabelle 7 («Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen») von einem Wert von 10-20 % , entsprechend dem Integritätsschaden bei einer Diskushernie (inklusive Schulter-Hand-Syndrom) mit geringen Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, ausgingen, wird der Situation in der linken Hand des Beschwerdeführers durchaus gerecht (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 2 5. Juni 2014 E. 6.2-3 und 8C_139/2009 vom 2 6. August 2009 E. 5.1-2) .
Insgesamt überzeugt die gutachterliche Beurteilung, dass die funktionellen Einschrän kungen in der linken Hand am ehesten einer distalen Medianuslähmung entsprechen (Integritätsschaden von 15 % gemäss Suva-Tabelle 1) und zusätzlich - bei nur
geringen Dauerschmerzen und im
Vordergrund stehenden Beanspruchungs schmerzen - im Quervergleich mit S uva- Tabelle
7 ein Integritäts schaden zwischen 10 und
E. 20 % anzunehmen ist .
In der Expertise wird zudem betont, der ermittelte Gesamt-Integritätsschaden von 15 % berücksichtige sowohl die Funktionseinbussen als auch die Schmerzen in der linken Hand. Ü ber die Belastungs schmerzen hinaus hat der Beschwerdeführer kaum Dauerschmerzen , wobei die Belastungsschmerzen durch Schonung zu den Funktionseinbussen in der linken Hand führen . Es leuchtet deshalb ein, dass sich die beiden gestützt auf die Suva-Tabellen 1 und 7 ermittelten Werte (15 % respektive 10-20 % ) weitestge hend überschneiden.
Schliesslich fehlt eine abweichende ärztliche Einschät zung des Integritätsschadens.
Deshalb besteht kein Grund, nicht auf den von den Gutachtern der D.___ abschliessend festgesetzten Wert von 15 % abzu stellen. 6.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen ist, als dass dem Beschwerdeführer in Aufhebung der reformatio in peius eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 28 % zuzusprechen ist.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Angesichts des nur geringfügigen Obsiegens rechtfertigt es sich, dem Beschwerde führer
eine stark reduzierte pauschale P artei entschädigung von Fr. 300. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 202 5 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 28 %
hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Par teientschädigung von Fr. 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2025.00034 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
14. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1986 geborene X.___ war als Monteur bei der Y.___ AG angestellt und bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 17. Juli 2017 beim Arbeiten mit einer Trennscheibe abrutschte und sich dabei in den Unterarm schnitt (Urk. 9 /1; vgl. auch Urk. 9 /33). Die Ärzte des Kantonsspitals Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. Juli 2017 eine Schnittver letzung des linken Unterarms im palmar distalen Drittel mit 60%iger Durchtren nung des Musculus palmaris longus, 50%iger Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor digitorum superficialis IV und 90%iger Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor
carpi
ulnaris . Am Unfalltag nahmen sie die operative Wund ver sorgung mit Naht der durchtrennten Sehnen vor. Am 20. Juli 2017 bescheinigten sie dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9 /2-3, Urk. 9 /13). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilungs kosten auf und rich tete Taggelder aus (Urk. 9 /5-7). Nach anfänglich unauffäl ligem postoperativem Verlauf (Urk. 9 /12, Urk. 9 /17, Urk. 9 /21, Urk. 9 /28) schei terte ein Arbeitsversuch Mitte November 2017 wegen Schmerzen in der Hand (Urk. 9 /24, Urk. 9 /29). Eine neurologische Untersuchung ergab eine leichtgradige Neuropathie des Nervus medianus (Urk. 9 /35). Wegen der persis tierenden Beschwerden (Urk. 9 /40, Urk. 9 /45, Urk. 9 /53) wurde der Versi cherte vom 14. Februar bis zum 21. März 2018 in der Rehaklinik A.___ statio när behandelt (Urk. 9 / 60 ). Am 28. Februar 2019 erfolgte eine operative Narben revi sion samt Karpaltunnelsyndrom (CTS) Release (Urk. 9/132 ; vgl. auch Urk. 9/128 , Urk. 9 /131). In der Folge verzögerte sich der Heilungs verlauf weiter (Urk. 9 /149 S. 2, Urk. 9 /165 S. 2). Nachdem die Suva
das Dossier Kreisa rzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Wür digung vorgelegt hatte (Urk. 9 /200), verneinte die Suva mit Verfügung vom 15. Juni 2020 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschä digung (Urk. 9 /221). Mit einer weiteren Verfügung vom 29. Juni 2020 stellte sie die Taggelder und die Übernahme der Heilungskosten per 31. Mai 2020 ein (Urk. 9 /227 S. 2 ff.). Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 15. Juni 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9 /239, Urk. 9/
246) wies die Suva – nach erneuter Vorlage des Dossiers an Kreisarzt Dr. B.___ (Urk. 9 /247) – mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 ab (Urk. 9 /249). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/259) wurde vom Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2021.00040 vom 2 8. März 2022 in dem Sinne gutgeheissen, dass es die Sache an die Suva zur Begutachtung durch externe Fachärzte zurückwies ( Urk. 9 /271 ). 1.2
In Nachachtung der gerichtlichen Anweisung holte die Suva am Universitätsspital C.___
das po l ydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle D.___ vom 4. Mai 2023 ein ( Urk. 9/306). Der Versicherte liess sich hierzu am 1. Juni 2023 vernehmen ( Urk. 9/310).
Gestützt auf die Expertise
sprach sie ihm mit Verfügung vom 7. Juli 2023 ab 1. Juni 2020 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 28 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 9/324; vgl. auch Urk. 320-321). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/334 ; vgl. auch Urk. 9/335-336 ) wies die Suva – nachdem sie ihm mitgeteilt hatte, dass die zuerkannte Invalidenrente im Einspracheverfahren möglicherweise im Sinne einer reformatio in peius herabgesetzt werden müsse ( Urk. 9/345; vgl. auch Urk. 9/347) –
mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 ab . Gleichzeitig reduzierte sie
den Invaliditätsgrad als Grundlage der Rentenbe messung von 28 % auf 27 % ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe , mit Eingabe vom 1 0. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2020 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Invaliden rente zuzusprechen, ebenso eine Integritätsentschädigung bei einem Integritäts schaden von 40 % ; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklä rungen an die Suva zurückzuweisen, subeventualiter sei die mit dem angefoch tenen Einspracheentscheid vorgenommene reformatio in peius betreffend die Invaliden rente aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8) , was dem Beschwerde führer am 6. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
D ie massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen ( Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Unfallversicherung [ UVG ] ) und den d afür erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Gesundheits schaden wurden bereits in den E.
1.1 ( Urk. 9/271/3) und 1.4 (Urk.
9/271/5) des Rückweisungsurteils UV.2021.00040 vom 2 8. März 2022 darge legt. Gleiches gilt für den Begriff der Invalidität ( Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ), den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung ( Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch einen Vergleich des Validen einkommens mit dem Invalideneinkommen ( Art. 16 ATSG [ E. 1.2; Urk. 9/271/3 -4 ] ) , ferner für die Voraus setzungen für eine Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG), die bei deren Bemessung ( Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [ UVV ] ) zu beachtende Skala (Anhang 3 zur UVV) , die von der S uva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala als weitere Bemessungs grundlagen in tabellarischer Form erarbeiteten sog. Feinraster sowie die in Art. 36 Abs. 3 UVV geregelte Festsetzung der Integritätsentschädigung bei Zusammen fallen mehrerer Integritätsschäden
nach der gesamten Beeinträchtigung (E. 1.3 [ Urk. 9/271/4-5]) . Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die in E. 1.6 erwähnten höchstrichterlichen Grundsätze zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten ( Urk. 9/271/6) . 2.
2.1
Im Rückweisungsurteil UV.2021.00040 vom 2 8. März 2022 erwog das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich in E. 4.5 , gestützt auf den Kreisarzt bericht vom 2 4. April 2020 sei ausgewiesen, dass von der For t setzung der ärztlichen Behandlung spätestens im April/Mai 2020 keine namhafte Besse rung der Gesundheitszustandes mehr habe erwartet werden können (E.
2.1 [ Urk. 9/ 271/ 6-7 ).
D ie medizinische
Aktenlage sei zur Beurteilung des strittigen Anspruchs auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung widersprüchlich. Es best ünd en zumindest geringe Zweifel an der Richtigkeit der
vom Kreisarzt Dr. B.___ am 2 4. April und 7. Oktober 2020 gezogenen
Schlussfolgerungen, dass kein objektivierbares neuropathisches Schmerzsyndrom
im linken Unterarm vorliege und der Beschwerdeführer
in leichten bis
mittelschweren angepassten Tätigkeiten mit dem von den Spezialisten der Rehaklinik
A.___ definierten Zumutbar keitsprofil
zu 100 % arbeitsfähig sei. E in
weiter eingeschränktes Zumutbarkeits profil könnte den Anspruch auf eine Rente
und/oder Integritäts entschädigung beeinflussen, selbst bei Zumutbarkeit einer Arbeit
im Vollzeit pensum. B ei dieser Aktenlage werde die Suva den Beschwerdeführer durch externe Experten zumindest
fachärztlich-handchirurgisch und -neurologisch begut achten zu lassen haben, um die
natürlich kausalen Unfallfolgen abschlies send beurteilen
zu können . Die
Sachverständigen hätten sich zudem zum Integritäts schaden
zu äusse rn . Im
Falle objektivierbarer Funk ti ons- und Bewegungsein schränkungen im linken
Vorderarm und der linken Hand hätten sie dabei vorab die
SuvaTabelle 1 («Integritätsschaden bei
Funktionsstörungen an den oberen
Extremitäten») heranzuziehen. Sollte
sich zudem ein unfallkausales
neuropathisches
Schmerzsyndrom objektivieren lassen, sei ein solches im Querver gleich u nter
Berücksichtigung der
Schmerzfunkt i onsskala der SuvaTabelle 7 («Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen»)
zu bewerten ( Urk. 9/271/17) . 2.2
Der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Januar 2025 und der Beschwerdeantwort ist zu entnehmen, dass die Suva das im interdis ziplinären Gutachten der D.___ vom 4. Mai 2023 aufgrund der unfallkausalen Beeinträch tigungen festgelegte Zumutbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätig keit (uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, die für funktionelle Einhänder mit der rechten Hand geeignet sind) als plausibel erachtete ( Urk. 2 S.
6). Dass der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit noch keine Arbeit gefun den habe, sei irrelevant, da für die Bestimmung des Invaliditätsgrades auf das Einkommen abzustellen sei, das er durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Nach bundesgerichtlicher Praxis stünden auch funktionellen Einhändern auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zur Verfügung (z.B. Überwa chungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten; Urk. 2 S. 3 und 6 f.) . Dies gelte umso mehr, weil beim Beschwerdeführer nicht die dominante Hand betroffen sei und die se gemäss D.___ -Expertise immerhin noch passiv als Hilfshand eingesetzt werden könne ( Urk. 8 S. 1). Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Tabel lenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch aktualisierten Lohn strukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Da inzwischen die LSE 2022 verfügbar sei, sei diese und nicht die LSE 2020 anzuwenden. Zwar seien beim Einkommens vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend, doch seien rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einsprache entscheid zu berücksichtigen. Sie sei deshalb gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung (etwa BGE 143 V 295 E. 2.3) verpflichtet gewesen, die neuste Tabelle anzuwenden ( Urk. 8 S. 1 f.).
Massgebend sei der monatliche Brutto lohn von Fr. 5'305. -- gemäss dem Total der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer , bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergebe die s
Fr. 5'530.45 pro Monat und Fr. 66'365.55 pro Jahr. Dieser Wert sei für das Jahr 2023 mit 1.7 % und für das Jahr 2024
mit 1.5 % der Teuerung anzupassen, was
schliesslich ein jährliches Einkommen von Fr. 68'506.15 erg ebe. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des maximal
möglichen Leidensabzugs von 25 %
resultiere ein zumutbares Invaliden einkommen von Fr. 51'379.6 5. Werde dieses mit dem an die Teuerung angepassten Valideneinkommen von Fr. 70’728.--
verglichen, ergebe sich ein
Invaliditäts grad von 27 % ( Urk. 2 S. 7) . Dies führe zu einer Abänderung der angefoch tenen V erfügung , mit welcher ab 1. Juni 2020 eine Invalidenrente von 28 % zugesprochen worden sei, zu Ungunsten des Beschwerdeführers ;
eine
Änderung des Invaliditätsgrades ab einem (gerundet) ganzen Prozentpunkt reiche hier für aus
( Urk. 8 S. 2).
Der Integritätsschaden sei gestützt auf die ausführlich, einleuchtend und nach vollziehbar begründete Beurteilung der D.___ -Gutachter auf 15 % festzusetzen. Diese Beurteilung berücksichtige die einschlägigen Regeln und sei gestützt auf Quervergleiche erfolgt. Abweichende ärztliche Einschätzungen bestünden zudem nicht ( Urk. 2 S. 9 f., Urk. 8 S. 2). 2. 3
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine 100%ige Invalidenrente. I m Jahr 2020 habe
im Rahmen der von der Invalidenversicherung gewährte n und durch die E.___ Arbeitsintegration durchgeführte n
Arbeitsvermittlung Plus nicht einmal eine Stelle für einen Arbeits versuch gefunden werden können , obwohl ihm eine hohe Motivation beschei nigt worden sei . Dasselbe gelte für die zweite Phase der beruflichen Mass nahmen von August 2023 bis Mai 202 4. Seine Vermittelbarkeit sei von der E.___ Arbeitsintegration aufgrund der faktischen Einhändigkeit als sehr schwierig eingeschätzt worden . D amit sich das Gericht ein Bild über die kon kreten Bemühungen, seine Motivation und die Gründe des Scheiterns der beruflichen Massnahmen machen könne , habe es die entsprechenden Akten der IV-Stelle beizu ziehen ( Urk. 1 S. 5 f.). Da die beruflichen Massnahmen gezeigt hätten, dass seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt schlicht nicht gefragt sei , müsse entge gen der rein medizinisch-theoretischen Definition des Zumutbarkeitsprofils im D.___ -Gutachten von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden ( Urk. 1 S. 6) .
In Bezug auf die medizin i sche Einschätzung des zumutbaren Arbeitspensums könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden . Bei der Defini tion des Zumutbarkeitsprofils werde dort zunächst ausdrücklich festgehalten, dass die neurologisch-handchirurgische n Befunde auch Auswirkungen auf die Arbeitsdauer hätten .
Weiter werde erwähnt , dass keine darüber
gehenden quanti tativen Leistungseinschränkungen begründet werden könnten. Im Gutachten werde
die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, angepassten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht ausdrücklich festgesetzt , jedenfalls werde keine Arbeitsfähigkeit in einem Pensum von 100 % ohne zeitliche Einschränkungen erwähnt. Deshalb könne nicht von einer zeitlich
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. D ie erfolglos verlaufenen beruflichen Massnahmen seien im Gutachten überdies in keiner Weise berücksichtigt worden , was zumindest hinsichtlich der im Jahr 2020 durchgeführten Massnahmen ohne Weiteres möglich gewesen wäre ( Urk. 1 S. 7).
Falls dem Hauptantrag auf Zusprechung einer 100%igen Invalidenrente oder dem Eventualantrag auf eine ergänzende Abklärung nicht en t sprochen werde, sei zumin dest die mit dem Einspracheentscheid vorgenommene reformatio in p eius aufzuheben. Der vorliegende Fall könne nicht mit dem von der Suva zitierten BGE 143 V 295 verglichen werden. Anders als in jenem Fall habe die Suva im Einspracheentscheid mit der LSE 2022 auf ein Durchschnittseinkommen ab ge stellt , das erst im Jahr 2022 und damit zwei Jahre nach dem Rentenbeginn erzielt worden sei. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass die Vergleichseinkommen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns zu berechnen seien . I m Übrigen sei auch deshalb von der reformatio in peius
abzusehen, weil diese gemäss BGE 142 V 337 E. 3.1 auf Fälle zu beschränken sei, in welchen der angefochtene Entscheid offensicht lich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung sei . Diese Voraussetzungen seien bei der Reduktion des Erwerbsunfähigkeitsgrades um 1 % nicht gegeben ( Urk. 1 S. 8).
Nicht plausibel sei sodann die Einschätzung des Integritätsschadens durch die Gutachter der D.___ . Der Vergleich der Schädigung seiner Integrität mit einer blossen M edianuslähmung erscheine nicht angebracht , weil dabei die erhebliche Schmerzkomponente weitgehend ausser Acht bleibe . Zudem könne e ine Medianus lähmung nicht mit einer funktionellen Einhändigkeit verglichen werden. Auch der Quervergleich mit der Suva-Tabelle 7 helfe nicht weiter. Denn der vorliegende Fall mit allenfalls geringen Dauerschmerzen, aber sehr starken Belastungsschmerze n
werde in der dort
aufgeführten Schmerzfunktionsskala gar nicht erwähnt . Der Grad ++ gemäss der Skala mit geringen Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, werde der vorliegenden Konstellation nicht gerecht. Statt dessen dränge sich das Abstellen auf die Tabelle 3, Abbildung 43, auf. Der voll ständige Handverlust werde dort mit einem Integritätsschaden von 40 % bewer tet . Damit werde dem Vorbehalt im Gutachten, dass der Integritätsschaden unter 50 % liegen müsse, Rechnung getragen. Zudem komme der Verlust einer Hand einer funktionellen Einhändigkeit am nächsten. Könne das Gericht diesen Über legungen nicht folgen, sei die Sache zur weiteren Abklärung des Integritätsscha dens an die Suva zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst die Höhe des Rentenanspruchs und dabei die Frage, ob gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___
vom 4. Mai 2023 von einer vollzeitlich zumutbaren Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätig keiten ausgegangen werden kann. 3.2
Dem polydisziplinären Gutachten der D.___
vom 4. Mai 2023 ist
als unfallkausale Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Mixed Pain Syndrom mit neuropathischen,
noziplastischen
und nozizeptiven Schmerzen zu entnehmen. Die Gutachter ergänzten diese Diagnose dahingehend, k linisch-neurologisch (und handchirurgisch) bestünden eine führende sensible Reizsymptomatik des N ervus
medianus links sowie Zeichen einer
zentralen
Schmerzsensitivierung mit Sensi bilisierung auf mechanische
Reize und einer geringe n nozizeptive n
Schmerzkom ponente im Bereich des ehemaligen
OP-Gebietes . Z usätzlich bestehe eine funkti onelle Beschwerdekomponente bei
pathologischer
Klammeralgometrie und Symptomausweitung in das
Autonomgebiet des N ervus
radialis ; elektrophysio logisch habe sich am 2 4. Januar 2022 eine vergrösserte Nervenquerschnittsfläche
des
Nervus medianus im Bereich des
Karpaltunnels
nachweisen lassen . Die Diag nose eines neuropathischen Schmerzsyndroms könne mittels bildgebend-appara tiver Befunde objektiviert werden ( Urk. 9/306/11, Urk. 9/306/63-66).
Es bestehe eine schwere Reizsymptomatik des Nervus medianus mit neuropa thischem Schmerzsyndrom, die überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sei und durch eine narbige, differentialdiagnostisch kompressionsbedingte Schädi gung entstanden sei. Im Laufe der Zeit sei es
dann zu einer sehr
ungünstigen zentralen Schmerzsensibilisierung
mit
Akzentuierung der
Allodynie im Operations bereich gekommen. Die
stromartigen Schmerzsensationen und die starken
Dysästhesien seien neuropathischer Natur
und könn t en neurologisch
durch eine entsprechende Reizsymptomatik des
Nervus medianus in
Kombination mit einer zwischenzeitlich
stattgehabten zentralen
Schmerzsensitivierung plausi bel
erklärt werden.
Bewegungen in der Unterarmmuskulatur,
insbesondere im Bereich des M usculus
palmaris
longus und des M usculus Flexor
carpi
radialis , aber auch die
Bewegung der oberflächlichen Fingerbeuger
führ t en zu einer unphysiolo gischen
Mitbewegung des N ervus
medianus, was die Schmerzaus lösung
erklär e ( Urk. 9/306/11-12).
Zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit legten die Gutachter dar , die
neurologisch-handchirurgischen Befunde hätten Auswirkungen auf die
berufliche Tätigkeit,
insbesondere im Hinblick auf die maximal
mögliche Kraftausübung, Funktions fähigkeit sowie
Arbeitsdauer.
Von der
Rehaklinik
A.___ , auf der en Beurteilung im Wesentlichen die Einschätzung der S uva - Ärzte basiert habe , sei die ange stammte Tätigkeit als Metallbauer als nicht mehr zumutbar eingestuft worden. Dem könne aus aktueller Sicht gefolgt werden. Hingegen müsse das von diesen Ärzten definierte qualitative Anforderungsprofil an leidensangepasste Tätigkeiten modifiziert werden: Beim Beschwerdeführer besteh e eine funktionelle
Einhän digkeit ,
wobei die linke ( adominante )
Hand
nur noch als passive
Hilfshand ein gesetzt werden könne . Jeglicher Krafteinsatz der linken
Hand, insbesondere wenn es
dabei zu Flexions-/Extensionsbewegungen im
Handgelenk komm e ,
lös e die erwähnte
Reizsymptomatik aus und trigger e schmerzhafte Missempfindungen. Da die Beschwerdesymptomatik bei Beachtung der funktionellen
Einhändigkeit weitge hend
kompensiert werden könne , könn t en
keine darüber
hinausgehenden quantitativen Leistungseinschränkungen
begründet werden ( Urk. 9/306/12-13; vgl. auch Urk. 9/306/66-67, Urk. 9/306/76). 3.3
Die polydisziplinäre (internistische, neurologische und handchirurgische) Exper tise der D.___
vom 4. Mai 2023 beruht auf allseitigen Untersuchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden und erfüllt grundsätzlich auch die weiteren, rechtsprechungs gemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungs g rundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich der scheinbare Wider spruch in der Zumutbarkeitsbeurteilung der Gutachter zwanglos auflösen. Zwar hielten die Gutachter dort einleitend fest, die
neurologisch-handchirurgischen Befunde hätten
unter anderem Auswirkungen auf die Arbeitsdauer. Anschlies send verwiesen sie aber auf die Einschätzung der Rehaklinik A.___ , dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr ausüben könne, insofern also zu 100 % arbeitsunfähig sei. Indem sie dieser Ein schätzung zustimmten, bejahten sie in der angestammten Tätigkeit auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher Hinsicht. Hiervon ist die zumutbare Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten zu unterscheiden. Diesbezüg lich erachteten die Gutachter das von der Rehaklinik A.___ und den Suva Ärzten definierte Zumutbarkeitsprofil als zu optimistisch, und zwar explizit nur in qualitativer Hinsicht, indem sie nur noch Tätigkeiten für funktionelle Einhän der als zumutbar erachteten. Hingegen hielten sie klar fest, dass
die im Wesent lichen belastungsassoziierte Beschwerdesymptomatik bei Beachtung der funktio nellen Einhändigkeit weitgehend kompensiert werden könne. Deshalb bestünden keine über die qualitativen hinausgehenden quantitativen – und damit auch zeit lichen – Leistungseinschränkungen ( Urk. 9/306/12-13). Damit steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eindeutig fest, dass er unter alleiniger Beachtung der unfallbedingten, objektivierbaren Befunde in Tätigkeiten, die keinen Kraftein satz der linken adominanten Hand erfordern, zu 100 % arbeitsfähig ist.
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Gutachter hätten die erfolglos verlaufe nen beruflichen Massnahmen im Jahr 2020 nicht berücksichtigt ( Urk. 1 S. 7), kann ihm nicht gefolgt werden: In der Sozialanamnese hielten die Sachver ständigen fest, er habe über eine von der IV-Stelle gewährte Arbeitsintegration berichtet . In diesem Rahmen habe ihm e in Coach geholfen, Bewerbungen zu schreiben. Wegen seiner Einschränkungen habe er allerdings keine Stelle gefun den ( Urk. 9/306/8) . Diese Angaben werden durch die Akten und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift gestützt: Demnach scheiterte im Jahr 2004 die im Auf trag der IV-Stelle durch die E.___ Arbeitsintegration durchgeführte Arbeits vermittlung Plus daran, dass nicht einmal eine Stelle für einen Arbeitsversuch gefunden wurde ( Urk. 1 S. 5 f., Urk. 9/199, Urk. 9/220). Mithin fand gar kein Arbeits versuch statt, aus dem allenfalls auch Rückschlüsse auf die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsleistung hätten gezogen werden können. Die erfolg lose Suche nach einer Arbeit beziehungsweise einem Arbeitsversuch kann sodann auch nicht-medizinische, arbeitsmarktliche oder andere Gründe gehabt haben. Jedenfalls vermag der Verlauf dieser beruflichen Massnahmen der Invaliden versicherung
(vgl. auch Urk. 3) –
entgegen der Ansicht des Beschwerde führers – noch nicht auf eine geringere als die gutachterlich attestierte Arbeits fähigkeit schliessen zu lassen. Deshalb kann im vorliegenden Verfahren auf den Beizug der vollständigen Akten über diese Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden . 4. 4.1
Strittig und zu prüfen bleibt, wie sich die unfallbedingte, medizinisch-theoreti sche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt und wie hoch der mittels eines Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Invaliditätsgrad ausfällt . 4.2
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die beruflichen Mass nahmen hätten gezeigt, dass seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt schlicht nicht gefragt sei, weshalb entgegen dem rein medizinisch-theoretischen Zumutbarkeits profil im D.___ -Gutachten von einer vollständigen Erwerbsun fähigkeit ausgegangen werden müsse ( Urk. 1 S. 6).
D er erfolglose Verlauf von Stellensuchbemühungen
vermag für sich allein
noch nicht zum Schluss zu führen, bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage vermö cht e die versicherte Person trotz medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit kein (Invaliden-)Einkommen mehr zu erzielen (vgl. Art. 16 ATSG).
Der ausgeglichene Arbeits markt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderer seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2).
Wie die Suva zu Recht festhält ( Urk. 2 S. 3 und 6 f.) , stehen funktionellen Einhändern wie dem Beschwerdeführer n ach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungs möglich keiten zur Verfügung (z.B. Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkei ten ; vgl. etwa die Urteil e 8C_134/2020 vom 2 9. April 2020 E. 4.5, 8C_31/2017 vom 3 0. März 2017 E. 6.2 , 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E.
3.4 ; vgl. auch Rumo Jungo /Holzer ,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5 . Auflage, Zürich 20 24 , S. 1 33 mit Hinweisen). Dies gilt
insbesondere , weil beim Beschwerdeführer nicht die domi nante rechte Hand betroffen ist und die linke Hand
laut den Gutachtern
noch als
passive
Hilfshand eingesetzt werden kann ( Urk. 9/306/ 12 ). Wie bereits dargelegt, mag die erfolglose Suche nach einer Arbeit beziehungsweise einem Arbeits versuch im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung wirtschaftliche oder andere, hier nicht zu beachtende Gründe gehabt haben. Jeden falls bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte , um von einer fehlenden Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitskraft des Beschwerdeführers bei ausge glichener Arbeitsmarktlage ausgehen zu können . 4.3
Strittig ist sodann, ob die Suva zur Ermittlung des (trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren) Invalideneinkommens im Einspracheverfahren
mangels eines effektiv erzielten Erwerbseinkommens neu auf die LSE 2022 (und nicht mehr die LSE 2020) abstellen und gestützt darauf
- durch Reduktion des verfügungsweise festgesetzten Invaliditätsgrads von 28 % auf 27 % - eine refor matio in peius vornehmen durfte ( Urk. 2 S. 7 f.).
Der Suva ist beizupflichten, dass für die Bemessung der Invalidität anhand der Tabellenlöhne auf die aktuellsten statistischen Daten abzustellen ist. Gemeint sind damit allerdings die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten veröffent lichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Urteil des Bundes gerichts 8C_274/2024 vom 1 4. November 2024 E. 6.4.2 mit Hinweisen). Zwar handelt es sich bei der am 2 9. Mai 2024 publizierten LSE 2022 um die aktuellste n im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Januar 2025 publi zierten Lohndaten. Allerdings beziehen sich diese auf das Jahr 2022 und nicht das Jahr 2020 , auf welches der Beginn des Rentenanspruchs ( 1. Juni 2020 [ Urk. 9/324]) fällt. Die aktuellsten Daten in Bezug auf jenes Jahr sind der am 2 3. August 2022 veröffentlichten LSE 2020 zu entnehmen. Der hier unbestrittenermassen einschlägige ( Urk. 1 S. 6 und 8, Urk. 2 S. 7)
Tabellenlohn gemäss dem Total der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer , beträgt gemäss LSE 2020 Fr. 5 ' 261 .--. Bei Erlass der Verfügung vom 7. Juli 2023 passte die Suva diesen Monatslohn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden an
und rechnete ihn auf ein Jahr hoch. Vom Ergebnis von Fr. 65'815.10 nahm sie einen leidensbe dingten Abzug von 25 % vor, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 49'361.35 führte ( Urk. 9/324/3). Darauf kann abgestellt werden. Gemessen am von der Suva ermittelten Valideneinkommen , welches der Beschwerdeführer im Jahr 2020 in der angestammten Tätigkeit ohne die unfallbedingten Einschrän kungen erzielen könnte ( Fr. 68'250.-- [ Urk. 9/324/4]), resultiert bei einer unfall bedingten Erwerbseinbusse von Fr. 18'888.65 bzw. von 27.68 % und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 28 % , wie bereits am 7. Juli 2023 verfügt ( Urk. 9/324/4). Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. 5.1
Umstritten ist auch die Höhe der Integritätsentschädigung. 5.2
Ihre Beurteilung des Integritätsschadens begründeten die Gutachter der D.___ damit, die
funktionelle
Einhändigkeit , bei der
die linke ( adominante ) Hand noch als passive Hilfshand genutzt werden könne ,
führe zu eine r dauerhafte n Schädi gung der körperlichen Integrität. Weil p roximale Anteile
der linken oberen Extremität nicht eingeschränkt seien , dürfe nicht von einer völligen Gebrauchs unfähigkeit ausgegangen werden, wie sie etwa bei einer kompletten
Armplexus lähmung vorlieg
e. Deshalb müsse die Integritätsentschädigung vergleichsweise tiefer, mithin unter 50 % , liegen.
Da klinisch im Wesentlichen
eine sensible Reizsymptomatik des N ervus
medianus sowie eine
Schmerzzentralisierung im Vordergrund stünden , biete sich im Quervergleich gemäss S uva -Tabelle
1 («Integritäts schaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten »)
am ehesten die
Medianuslähmung an.
Hier werde zwischen einer
vollständigen pro ximalen
(I ntegritätsschaden
von 20 % ) und
einer distalen
Medianuslähmung
(I ntegritätsschaden
von 15 % )
unterschieden. Bei einer vollständigen
(proxima len) Lähmung sei der
Faustschluss nicht mehr möglich ;
b eim Versuch, die Faust zu
schliessen, könnten Daumen, Zeige- und Mittelfinger
nicht mehr vollständig gebeugt werden . Zusätzlich komme es
zu einem Sensibilitätsausfall im Versor gungsgebiet. Bei
einer proximalen
Medianusläsion
trete darüber hinaus
eine Pronationsschwäche
auf. Gemäss den ausführlichen handchirurgischen Funktions messungen im
Bereich der
linken Hand des Beschwerdeführers sei der Faust schluss erhalten, so dass im Quervergleich
nicht das Bild einer
proximalen
Medianuslähmung
vorliege . Die fluktuierende Kraftmessung links
deute eher auf eine funktionelle
Komponente, differentialdiagnostisch auf eine
schmerzbedingt reduzierte Willkürinnervation
hin. Das
klinische Bild lieg e somit
einer distalen
Medianuslähmung ( Integritätsschaden
von 15 % ) näher als
einer proximalen. Zieh e man die durch die Reizsymptomatik
ausgelösten
schmerzbedingten
Bewe gungs einschränkungen hinzu (Bewegungen in der
Unterarmmuskulatur, insbe sondere im Bereich des M usculus
palmaris longus und M usculus Flexor carpi
radialis ,
aber auch die Bewegung der
oberflächlichen Fingerbeuger führ t en zu
einer
Mitbewegung des N ervus
medianus, was die Schmerzauslösung erklär e ), dann könne im Quervergleich mit S uva- Tabelle
7 («Integritätsschaden bei Wir belsäulenaffektionen»)
bei nur
geringen Dauerschmerzen und im
Vordergrund stehenden Beanspruchungsschmerzen
und unter Berücksichtigung starker
funk tioneller Einschränkungen wie oben
skizziert
ein Integritätsschaden zwischen 10-20 %
angenommen werden.
Vor dem Hintergrund der
bereits
aufgezeigten Funk tions einbussen im Quervergleich mit einer Medianuslähmung gemäss Suva Tab elle 1 und
unter Berücksichtigung der schmerzbedingten Funktionsein schrän kungen in
Anlehnung an Tab elle 7 erschein e aus
neurologisch-handchi rurgischer Sicht ein Integritätsschaden in Höhe von 15 %
angemessen ( Urk. 9/306/13-14) . 5.3
Die Gutachter erläuterten ihre Beurteilung des Integritätsschadens eingehend und nahmen diese , wie im Rückweisungsurteil UV.2021.00040 vom 2 8. März 2022 E.
4.5 gefordert , gestützt auf die Suva-Tabellen 1 und 7 vor ( Urk. 9/271/17) .
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht.
D urch den Unfall hat er seine linke Hand nicht verloren . A uch ist sie nicht völlig gebrauchsunfähig ; die linke Hand kann noch als passive Hilfshand genutzt werden .
D eshalb geht es nicht an, gestützt auf Suva-Tabelle 3 («Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten»), Abbildung 43 , von ei nem Integri tätsschaden von 40 % wie beim kompletten Verlust einer Hand auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) .
Auch trifft es nicht zu, dass die Gutachter die neuropathischen Schmerzen nicht berücksichtigt hätten ( Urk. 1 S. 7). Unbestrittenermassen leidet der Beschwerdeführer an geringen Dauerschmerzen , aber schmerzbedingten
Bewegungs einschränkungen ( Urk. 1 S. 7) . Diese können laut den Gutachtern bei Beachtung der funktionellen Einhändigkeit aber weitgehend kompensiert werden ( Urk. 9/306/13). Dass sie deshalb gestützt auf Suva-Tabelle 7 («Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen») von einem Wert von 10-20 % , entsprechend dem Integritätsschaden bei einer Diskushernie (inklusive Schulter-Hand-Syndrom) mit geringen Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, ausgingen, wird der Situation in der linken Hand des Beschwerdeführers durchaus gerecht (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 2 5. Juni 2014 E. 6.2-3 und 8C_139/2009 vom 2 6. August 2009 E. 5.1-2) .
Insgesamt überzeugt die gutachterliche Beurteilung, dass die funktionellen Einschrän kungen in der linken Hand am ehesten einer distalen Medianuslähmung entsprechen (Integritätsschaden von 15 % gemäss Suva-Tabelle 1) und zusätzlich - bei nur
geringen Dauerschmerzen und im
Vordergrund stehenden Beanspruchungs schmerzen - im Quervergleich mit S uva- Tabelle
7 ein Integritäts schaden zwischen 10 und 20 % anzunehmen ist .
In der Expertise wird zudem betont, der ermittelte Gesamt-Integritätsschaden von 15 % berücksichtige sowohl die Funktionseinbussen als auch die Schmerzen in der linken Hand. Ü ber die Belastungs schmerzen hinaus hat der Beschwerdeführer kaum Dauerschmerzen , wobei die Belastungsschmerzen durch Schonung zu den Funktionseinbussen in der linken Hand führen . Es leuchtet deshalb ein, dass sich die beiden gestützt auf die Suva-Tabellen 1 und 7 ermittelten Werte (15 % respektive 10-20 % ) weitestge hend überschneiden.
Schliesslich fehlt eine abweichende ärztliche Einschät zung des Integritätsschadens.
Deshalb besteht kein Grund, nicht auf den von den Gutachtern der D.___ abschliessend festgesetzten Wert von 15 % abzu stellen. 6.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen ist, als dass dem Beschwerdeführer in Aufhebung der reformatio in peius eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 28 % zuzusprechen ist.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Angesichts des nur geringfügigen Obsiegens rechtfertigt es sich, dem Beschwerde führer
eine stark reduzierte pauschale P artei entschädigung von Fr. 300. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 202 5 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 28 %
hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Par teientschädigung von Fr. 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt