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UV.2021.00040

Neuropathisches Schmerzsyndrom und Bewegungseinschränkung nach Schnittverletzung im linken Unterarm; Kreisärztliche Aktenbeurteilung wegen widersprüchlicher und unvollständiger Aktenlage hinsichtlich Objektivierbarkeit der Beeinträchtigungen nicht beweiskräftig; Rückweisung zur weiteren Abklärung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung

Zürich SozVersG · 2022-03-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1986 geborene X.___ war als Monteur bei der Y.___ AG angestellt und bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 1 7. Juli 2017 beim Arbeiten mit einer Trennscheibe abrutschte und sich dabei in den Unterarm s chnitt ( Urk. 13/1 ; vgl. auch Urk. 13/33 ) . Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2 0. Juli 2017 eine Schnittver letzung des linken Untera r ms im palmar distalen Drittel mit 60%iger Durchtren nung des Musculus palmaris longus, 50%iger Durchtrennung der Sehne des Musculu s flexor digitorum superficiali s IV und 90%iger Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor

carpi

ulnaris . Am Unfalltag

nahmen sie die operative Wund versorgung mit Naht der durchtrennten Sehnen vor . Am 2 0. Juli 2017 beschei nigten sie dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

( Urk. 13 /2-3 , Urk. 1 3 /13) . Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilungs kosten auf und richtete Taggelder aus ( Urk. 13 /5 -7 ) .

Nach anfänglich unauffäl ligem postoperativem Verlauf ( Urk. 13 /12, Urk. 13 /17, Urk. 13 /21, Urk. 13 /28) schei terte ein Arbeitsversuch Mitte November 2017 wegen Schmerzen in der Hand ( Urk. 13 /24 , Urk. 13/29, Urk. 13/33 ). Eine neurologische Untersuchung ergab eine leichtgradige Neuropathie des

Nervus medianus ( Urk. 12/35). Wegen der persis tierenden Beschwerden ( Urk. 13/40, Urk. 13/45, Urk. 13/53) wurde d er Versi cherte vom 1 4. Februar bis zum 2 1. März 2018 in der Rehaklini k A.___ statio när behandelt ( Urk. 13/59) . Am 2 8. Februar erfolgte eine operative Narben revi sion samt Karpaltunnelsyndrom ( CTS ) -Release ( Urk. 13/123 ; vgl. auch Urk. 13/111 , Urk. 13/113 , Urk. 13/131 ) . In der Folge verzögerte sich der Heilungs verlauf

weiter ( Urk. 13/149 S. 2 , Urk. 13/165 S. 2 ) . Nach dem sie

das Dossier Kreisarzt

Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Würdigung vorgelegt hatte ( Urk. 13/200),

verneinte

die Suva mit Verfügung vom 1 5. Juni 2020 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschä digung ( Urk. 13/221). Mit einer weiteren Verfügung vom 2 9. Juni 2020 stellte sie die Taggelder und die Übernahme der Heilungskosten per 3 1. Mai 2020 ein ( Urk. 13/227 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 13/202 , Urk. 13/225 ). Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 1 5. Juni 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 13/239, Urk. 13/246; vgl. auch Urk. 12/242) wies die Suva

– nach erneuter Vorlage des Dossiers an Kreisarzt Dr. B.___ ( Urk. 13/247) –

mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 ab ( Urk. 13/249 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingabe vom 8. Februar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid betreffend Inva lidenrente und Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen ( Urk. 1 S. 2). Am 1 4. April 2021 reichte der Beschwerdeführer einen aktu ellen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ ein ( Urk. 8-9). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2021 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. Mai 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 14).

Am 1. März 2022 ( Urk.

15) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Handchirurgie vom 1 4. Februar 2022 ein ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG).

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Zur Bestimmung des Invali ditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durch füh rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Vali deneinkommen). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integri tätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Massgeblich für die Beurteilung der Schwere des Schadens ist der medizinische Befund ( BGE 115 V 147

E. 1, 113 V 218 E. 4b S. 221 mit Hinweisen).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.

Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschä digung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versi cherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilwei sem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden ent sprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdiens tes ergäbe (Ziff. 2).

Davon ausgehend hat die S uva weitere Bemessungsgrund lagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Soweit diese Tabellen lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 8 C_549/2007

vom 30. Mai 2008 E. 7.1.2 mit Hinweis auf BGE

124 V 29

E. 1c S. 32 ) . Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integ ritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamt entschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden pro zentual angerechnet (Abs. 3). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1).

V on organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparati ven/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Unter suchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen ). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurtei lung. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen beziehungsweise leichte n Unfällen einerseits, schweren Unfällen ander seits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird . Bei Unfällen im mittleren Bereich sind weitere unfallbezogene Kriterien (Adäquanzkriterien) einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 1 8. September 2018 E. 3.2 und 5.1 mit Hinweisen). 1 .5

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Versicherungsträger von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ( Art. 43 Abs. 1 ATSG). Ihre Unter suchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben erheb liche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 2 4. August 2018 E. 3.3.2 mit Hin weisen ). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Auch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt, namentlich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt, und zudem nicht umstritten ist. Weiter sind unfallversicherungsintern eingeholte ärztliche Berichte dann nicht zu berücksichtigen, wenn an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen auch nur geringe Zweifel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 3 1. März 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Verfügung vom 2 9. Juni 2020 , womit die Taggeldleistungen pe r 3 1. Mai 2020 eingestellt wurden ( Urk. 13/227 S. 2 ff.) , ist unangefochten in Rechtskraft erwach sen ( vgl. Urk. 13/239, Urk. 13/246 ). Es ist mittels des Kreisarztberichtes vom 2 4. April 2020 ( Urk. 13/200) ausgewiesen und

unbestritten, dass von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung spätestens im April/Mai 2020 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte

und ein stabi ler medizinischer Endzustand erreicht war ( Urk. 1, Urk. 2 S. 6 , Urk. 13/227 S. 2 ). S trittig

und zu prüfen ist, ob danach ein Rentenanspruch entstanden ist. Ebenfalls u mstritten ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung hat. 2.2

Die Suva begründet ihre Auffassung, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente hat, damit, dass er

gemäss Zumutbarkeitsbeurteilung der Reha klinik A.___ vom 2 1. März 2018 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. D er Sachverhalt sei anhand der im Recht liegenden Vielzahl an medizinischen Berichten interdisziplinär hinreichend abgek l ärt . Die neurologi schen Abklärungen hätten keine objektivierbare Nervenläsion ergeben . E s habe sich k eine eindeutige Schädigung des Nervus medianus und/oder Nervus ulnaris im Bereich der Schnittwunde/Narbe dokumentieren lassen. Auch ein MRI habe einen unauffälligen Befund ergeben, und ein CRPS habe nicht bestätigt werden können ( Urk. 2 S. 6 f., Urk. 12 S. 7).

Auch der vom Beschwerdeführer aufgesuchte Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, habe laut Bericht vom 1 9. August 2020 einen physiologischen Normalbefund der Muskulatur festgestellt

mit sehr geringer Umfangdifferenz des Unterarms auf der linken Seite im Vergleich zur dominanten rechten Seite . Damit fehlten gemäss Kreisarzt Dr. B.___ verifizierbare Anzeichen einer schmerzhaften Gebrauchsminde rung .

Die Befunde von Dr. E.___ würden vielmehr aufzeigen , dass die Hand und der Unterarm links weitgehend normal einsetzbar, gebrauchsfähig und belastbar seien.

D em vom Beschwerdeführer geltend gemachten schmerzbeding ten Bewegungsdefizit der Hand und des Arms links werde durch das von der Rehaklinik A.___ aufgestellte Zumutbarkeitsprofil umfassend Rechnung getra gen ( Urk. 12 S. 9). Gestützt dar auf könne , wie dies Dr. B.___ überzeugend dargelegt habe, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit ausgegangen werden

( Urk. 2 S. 6 f. , Urk. 12 S. 6 f. ). Es lägen keine Berichte im Recht, welche auch nur geringe Zweifel

an der Beurteilung von Dr. B.___ aufkommen liessen ( Urk. 12 S. 7). Dazu sei auch der Bericht des Allgemeinarztes Dr. C.___ vom 1 3. April 2021 nicht geeignet , da mangels Begründung der abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung davon ausgegangen werden müsse, dass dieser Arzt lediglich auf das subjektive Schmerzempfinden des Beschwerde führers und nicht auf damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare objektivierbare Befunde abgestellt habe ( Urk. 12 S. 9).

Im Übrigen wäre die

– anhand der zu psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) zu beurteilende – adäquate Unfallkausalität eines nicht objektivierbaren neuropathischen Schmerzsyndroms zu verneinen ( Urk. 12 S. 8 f. ). Das Valideneinkommen, welches der Beschwerde führer in der angestammte n Tätigkeit ohne unfallbedingte Einschränkung im Jahr

2020 verdienen könnte, betrage Fr. 68'250.-- ( Urk. 2 S. 3, Urk. 13/221 S. 2). Das Invalideneinkommen sei auf Basis der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhe bung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018, total privater Sektor, Männer im Kom petenzniveau 1) zu bestimmen . Unter Berücksichtigung der leidensbedingten Ein schränkungen gemäss dem Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik A.___ recht fertige sich die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 5 % . Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2020 resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 65'023.75 und – verglichen mit dem Valideneinkommen – keine rentenrele vante unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfä higkeit ( Urk. 2 S. 7 f., Urk. 13/221 S. 2).

Im Rahmen der Beurteilung, ob ein unfallbedingter Integritätsschaden vorliege, habe Kreisarzt Dr. B.___ in Kenntnis der medizinischen Akten samt der bild gebenden Befunde berücksichtigt, dass subjektive Beschwerden ohne objektivier bares Korrelat vorlägen. Seine Schlussfolgerung, dass damit die Erheblichkeits grenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht sei, überzeuge. Demnach bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 2 S. 9, Urk. 12 S.

4 , Urk. 13/221 S. 3). 2.3

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der medizi nische Sachverh alt bedürfe weiterer Abklärung durch die Suva. Diese schliesse gestützt auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes vom 2 4. April und 7. Oktober 2020 das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms als objektivierbare Gesundheitsschädigung aus. Entgegen der k reisärztlichen Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 werde im B ericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie des F.___ vom 1 8. März 2020 aber nicht jegliche Nervenläsion ausgeschlossen. E s werde lediglich darauf hingew i e sen, dass es für chronische neuropathische Schmerzen keine eindeutigen (medizinischen) Lösun gen gebe ; das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms werde also vorausgesetzt. In den Berichten von Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, vom 3. Dezember 2018 und Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, vom 4. Juli 2019 werde das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms bestätigt. Dieses

Schmerzsyndrom sei Anlass für die Revisionsoperation vom 2 8. Februar 2019 gewesen . In seiner Stellungnahme vom 2 2. Juli 2019 sei der Kreisarzt noch davon ausgegangen, dass die zweite Operation eine Nervenschädigung verursacht habe. Bis Ende 2019 habe er prognostisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten bestätigt. Dass der gleiche Kreisarzt in seinen späteren Einschätzungen vom 2 4. April und 7. Oktober 2020 plötzlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgehe, sei nicht nachvollziehbar. I n den zahlreichen spezialärztlichen Berichten, die zwischen den kreisärztlichen Stellungnahmen vom 2 2. Juli 2019 und 2 4. April 2020 erstellt worden seien, werde keine Verbesserung des Gesundheitszu s tandes erwähnt .

Im Gegenteil seien die verschiedenen angewendeten Therapi e ansätze erfolglos ge blieben . Deshalb sei ohne weitere Beweiserhebungen, bloss gestützt auf die kreisärztlichen Stellung nahmen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Suva sei zu ver pflichten, medizinisch abklären zu lassen, in welchem Ausmass sich das neuro pathische Schmerzsyndrom einerseits hinsichtlich des zeitlichen Pensums, ande rerseits auch bezüglich des Belastungsprofils

auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke. Letzteres könnte zur Bemessung eines leidensbedingten Abzugs bei der Festset zung des Invalideneinkommens von Bedeutung sein. Auch zur Beurteilung des Integritätsschadens seien weitere medizinische Abklärungen nötig ( Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1

Wegen des verzögerten Heilungsverlaufs hielt sich der Beschwerdeführer zwecks stationärer Rehabilitation vom 1 4. Februar bis 2 1. März 2018 in der Rehaklinik A.___ auf . Im Austrittsbericht vom 2 1. März 2018 diagnostizierten die Fach leute eine Schnittverletzung des linken Untera r ms im palmar distalen Drittel mit

einem Sägeblatt (Unfall vom 1 7. Juli 2017) mit 60%iger Durchtrennung des Musculus palmaris longus, 50%iger Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor digitorum superficialis IV und 90%iger Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor

carpi

ulnaris , welche am 1 7. Juli 2017 operativ versorgt und genäht wurde. Zudem erwähnten sie eine leichtgradige, am ehesten kompressive Neuropathie des Nervus medianus im Carpaltunnelabschnitt , die aufgrund des Ergebnisses der am 6. Dezember 2017 durchgeführte n

Neurographien zu diag nostizieren sei . I m Bereich der Schnittwunde sei von einer zusätzlichen Reizung des Nervus medianus auszugehen (vgl. auch den Befundbericht des Neurologen Dr. G.___ vom 7. Dezember 2017 [ Urk. 13/35]).

Weiter hielten sie fest, e ine MRI Untersuchung des linken Unterarms habe keine Pathologie ergeben. Hand chirur gische Konsilien durch

PD Dr. med. I.___ vom 2 2. (richtig wohl : 26.) Februar ( Urk. 13/58) und 8. März 2018 hätten aufgrund der klinischen Zeichen und berichteten Beschwerden zur Schlussfolgerung geführt , dass der Nervus medianus und wen i ger der Nervus ulnaris in der Narbe kleben würden ( Scar -Tethering Nerve [ Urk. 13/60 S. 1]).

Dem Bericht ist ferner zu entnehm en, dass beim Austritt aus der Rehak linik A.___

folgende Befunde in der Hand und im Unterarm links erhoben wurden: Reizlose Narbenverhältnisse am Unterarm ohne deutliche Schwellung im Seiten vergleich. Der Faustschluss war vollständig möglich, und der Beschwerdeführer gab keine Kribbelparästhesien an. Die Beweglichkeit des Handgelenks für Dorsal extension/ Palmarflexion habe 50-0-80° betragen. Die Testung habe eine Hand kraft von 34.7 kg links ergeben, gegenüber 6 4.3 kg rechts ( Urk. 13/60 S . 8-10). Bei Klinikaustritt hätten folgende Probleme fort bestanden: Schmerzhafte Bewe gungseinschränkung des linken Handgelenks, persistierende Ruhe- und belas tungsabhängige Schmerzen im Bereich des Operationsgebiets, Kraftdefizit der linken oberen Extremität, intermittierende und bewegungsverstärkte Kribbel parästhesien der gesamten linken Hand sowie eine Schwellneigung ( Urk. 13/60 S. 2). Im Vordergrund stünden die schmerzhafte Bewegungseinschränkung und die Kraftminderung der linken Hand ( Urk. 13/60 S. 3). Therapeutisch dränge der Beschwerdeführer angesichts des derzeit frustranen Verlaufs der Ergo- und Phy siotherapie und der andauernden Schmerzen auf die vom handchirurgischen Konsiliar i us vorgeschlagene Neurolyse. Wegen der

Unfallfolgen am distalen Vor derarm und an der Hand links sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig keit zumindest innert absehbarer Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitiven (Kraft-)Einsatz der linken Hand, ohne wiederholte Exposition dieser Hand gegenüber Schlägen/Vibrationen sowie ohne Einsatz auf Leitern, welche den Einsatz der linken Hand als Haltehand nötig machten, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/60 S. 2 f.). 3.2

Zur Objektivierung der vermuteten kompressiven Pathologie des Nervus medianus oder u lnaris wurde in der Folge im Z.___

eine hoch auflösende Sonographie durchgeführt. Hierbei ergaben sich keine

A uffällig keiten , so dass Oberarzt Dr. med. J.___ ,

Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie ,

fest hielt, die Verdachtsdiagnose eines Scar -Tethering Nerve des Nervus medianus oder ulnaris könne nicht aufrecht erhalten werden ( Urk. 13/65; vgl. auch Urk. 13/62 S. 3 und Urk. 13/71 ).

Eine erneute neurologisch-apparative Abklärung (Elektroneurographie und Elektro myographie) vom 4. Mai 2018 durch Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie der Rehaklinik A.___ , ergab im Bereich der Nervi ulnari und medi ani sowohl sensibel als auch motorisch Befunde im Normbereich und eine Ver besserung im Vergleich zu den vom Neurologen Dr. G.___ erhobenen Vorbe funden vom 6. Dezember 201 7. Aufgrund des klinischen Befunds wurde dennoch der Verdacht auf ein leichtgradig ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom links erho ben ( Urk. 13/ 69).

Die Konsultation des Beschwerdeführers in der ambulanten Schmerzsprechstunde des Z.___ am 4. September 2018 ergab keine Hinweise für ein CRPS (Komplexes regionales Schmerzsyndrom ; Urk. 13/198).

Der Neurologe

Dr. G.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 2 7. November 2018 erneut. Seinem Bericht vom 3. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass sich keine eindeutige Schädigung des Nervus medianus oder des Nervus ulnaris im Bereich der Schnittwunde/Narbe dokumentieren liess. B ei der Medianusneuro graphie

hätten sich unverändert leichtgradige demyelinisierende

Schädigungs zeichen der motorischen und sensiblen Medianusfasern im Carpaltunnelabschnitt gezeigt, wobei eine eindeutige Differenzierung des Schädigungsorts (direkt im Carpaltunnelabschnitt oder etwas weiter proximal im Bereich der Narbe) schwie rig sei und allenfalls mittels einer MR-Neurographie gelingen könnte . Die Ulna risneurographie habe , ebenso wie die Sonographie der beiden N erven, zu einem un auffälligen Ergebnis geführt . Aufgrund der anamnestischen Angaben und der klinischen Präsentation sei es möglich, dass ein neuropathisches Schmerz syndrom bei fokaler Reizung des Nervus medianus und/oder ulnaris im Ber ei ch der Narbe bestehe ( Urk. 13/104 ). 3.3

Nachdem Dr. med. D.___ , Fachärztin für Handchirurgie, aufgrund ihrer Unter suchung vom 2 0. Dezember 2018 eine operative Revision mit Sehnen- und Nerven lösung im Bereich des Unterarms sowie eine operative Dekompression des

Carpaltunnelsyndroms empfohlen hatte ( Urk. 13/111), und Suva-Kreisarzt Dr. B.___ am 8. Januar 2019 die Durchführung dieser Operation als sinnvoll und das Carpaltunnelsyndrom als unfallkausal

bezeichnet hatte ( Urk. 13/113) , führte Dr. D.___ den Eingriff am 2 8. Februar 2019 durch ( Urk. 13/132). Knapp neun Wochen nach der Operation gab der Beschwerdeführer Dr. D.___ an, die Vernarbungen seien schlimmer als nach der ersten Operation ( Urk. 13/149 S. 2).

Dem Bericht vom 4. Juli 2019 von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, ist zu entnehmen, dass ihm der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 über eine massive Berührungsempfindlichkeit mit brennenden Schmerzen distal der Operations narbe am Unterarm, ständiges Ameisenlaufen in allen Fingern und eine Schmerz zunahme schon bei leich t en Tätigkeiten berichtete. Elektrodiagnostisch ergab die Medianusneurographie einen normalisierten Befund bei Status nach der CTS-Operation. Hingegen zeigte die Ulnarisneurographie links eine gegenüber rechts um 50 % geringere Amplitude des Sensiblen Nervenaktionspotentials. Dr. H.___ ging davon aus, dass die Schmerzen wohl primär durch Läsionen im Bereich der Operation am Unterarm verursacht würden. Er diagnostizierte ein postoperatives neuropathisches Schmerzsyndrom am linken Unterarm volar distal der Narbe und

eine persistierende Fühlstörung im Innervationsgebiet des Nervus medianus und Nervus

ulnaris (Ramus palmaris und wahrscheinlich auch Ramus dorsalis [ Urk. 13/165; vgl. auch Urk. 13/178 , Urk. 13/183 ] ).

Kreisarzt Dr. B.___ beurteilte den aktenmässig dokumentierten Verlauf am 2 2. Juli 2019 und gelangte zum Schluss, dass noch kein stabiler medizinischer Zustand erreicht worden sei. Die Operation habe zwar die Nervenkompression erfolgreich beseitigt, aber selbst eine zumindest vorübergehende schmerzhafte sensible Nervenreizung/Nervenschädigung im Sinne einer seltenen Komplikation verursacht. Dadurch sei der verzögerte Heilungsverlauf medizinisch begründet mit zeitlich offener Prognose. Dementsprechend sei bis Ende des Jahres auch in angepassten Tätigkeiten keine Teilarbeitsfähigkeit anzunehmen, weil dadurch Heilverlauf und Behandlung gefährdet würden ( Urk. 13/166).

Am 2 3. Januar 2020 nahm Dr. L.___ , Oberarzt der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des F.___ , eine weitere Ultraschallunter suchung vor, welche keine eindeutigen Pathologien im Nervus ulnaris und medi anus ergab ( Urk. 13/192). Dem Verlaufsbericht von Dr. L.___ vom 1 8. März 2020 ist zu entnehmen, dass die zwischenzeitlich in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des F.___ durchgeführte Neurographie des

Nervus ulnaris links (vgl. Urk. 13/192) normale motorische und sensible Ergebnisse ge zeitigt hatt e. Dr. L.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer eine Büro arbeit ausüben könne. Eine weitere Operation sei nicht vorgesehen. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass es keine eindeutige Lösung für chro nische neuropathische Schmerzen gebe, welche möglicherweise mit Verwachsun gen im anfänglichen Wundgebiet zusammenhingen ( Urk. 13/197). 3.4

Am 2 4. April 2020 würdigte Kreisarzt Dr. B.___ die neusten Arztberichte und gelangte zur Schlussfolgerung, es könne inzwischen von einem dauerhaft stabilen medizinischen Endzustand ausgegangen werden. Nach objektivierbaren Kriterien sei eine Besserung eingetreten. Dem Beschwerdeführer sei, entsprechend der Beur teilung der Rehaklinik A.___ , eine leidensangepasste Tätigkeit im Vollzeit pensum zumutbar. Mit Blick auf die im Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des F.___ vom 1 8. März 2020 dokumen tierten klinischen Befunde ( Beweglichkeit Extension/Flexion 50-0-40°, Pro - /Su pi nation voll, Radialduktion / Ulnarduktion 30-0-20°; Faustschluss sowie Finger extension voll; Daumenopposition bis Kapandji 10; Jamar -Test 18 kg ver sus 56 kg [ Urk. 13/197] ) sei die E rheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschä digung nicht erreicht. Subjektive Beschwerden wie Schmerzen ohne objektivier bares Kor relat fänden bei der Beurteilung des Integritätsschadens keine Berück sichtigung ( Urk. 13/200).

3.5

Nach Erhalt der den Anspruch auf eine Rente und Integritätsentschädigung verneinenden Verfügung der Suva vom 1 5. Juni 2020 ( Urk. 13/221) holte der Beschwerdeführer bei

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, eine Zweitmeinung ein ( Urk. 13/243 S. 1). Dem Bericht vom 1 9. August 2020 über die Untersuchung vom 1 7. August 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer angab, schon leichteste Berührung en distal der N arbe würde wegen der stetigen Hypersensibilität Schmerzen auslösen. Beim Auflegen der Hand, etwa zum Schreiben mit einer Tastatur, brenne und schmerze die Narbe. Die Schmerzen führten auch zu einem erheblichen Kraftverlust, so dass er mit der linken Hand keine T ürfalle mehr bedienen könne. Dr. E.___ erhob eine diskrete Schwellung im Bereich der Narbe, eine eingeschränkte Beweglichkeit

mit Flexion/Extension 70-0-45° sowie Ulnarduktion / Radialduktion 30-0-20°. In Flexion sei der Faust schluss nicht möglich, sonst deutlich abgeschwächt möglich, ebenso der Pinzet ten-Griff. Zudem bestehe eine diskrete Umfangdifferenz des linken Vorderarms mit 26 cm im Vergleich zur rechten Seite mit 27 cm. Während der Untersuchung habe der Beschwerdeführer Kribbelparästhesien in der ganzen Hand angegeben. Dr. E.___ gelangte zur Beurteilung, nach der zweiten Operation habe sich ein neuropathisches Schmerzsyndrom entwickelt, welches zusammen mit den Dys - und Hyperästhesien

das Hauptsym p t om bilde . Trotz intensiver therapeutischer Bemühungen hätten die Schmerzen bisher nicht unter Kontrolle gebracht werden können. Die klinisch fassbaren Befunde, insbesondere der fehlende Faustschluss bei Flexion und die deutliche Kraftminderung im Vergleich zur Gegenseite wider sprächen der Beurteilung der Suva deutlich. Obwohl er kein Funktionsprofil habe erheben können, stehe doch fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, mit der linken Hand noch eine Arbeitsleistung zu erbringen ( Urk. 13/243 S. 2 f.). 3.6

Am 7. Oktober 2020 nahm Kreisarzt Dr. B.___ zum Fall erneut aus versiche rungsmedizinischer Sicht Stellung und wies darauf hin, dass im Rahmen der neu rologische n Abklärung im Universitätsspital Zürich jegliche Nervenläsion – auch ein neuropathisches Schmerzsyndrom – ausgeschlossen worden sei.

Sodann doku mentiere auch Dr. E.___ einen Normalbefund der Muskulatur mit sehr geringer Differenz der linken Seite im Vergleich zur dominanten rechten Seite von lediglich 1,0 cm.

Bei langanhaltenden Schmerzen und dadurch begründeter Gebrauchsminderung sei eine zunehmende Minderung der Muskulatur unver meidbar. Die Befunde von Dr. E.___ würden somit aufzeigen, dass die Hand und der Unterarm links weitgehend normal einsetzbar, gebrauchsfähig und belastbar seien . Deshalb vermöge der Bericht von Dr. E.___ seine Einschätzung vom 2 4. April 2020 nicht zu ändern ( Urk. 13/247) . 3.7

Dr. med. C.___ , praktischer Arzt, attestierte dem Beschwerdeführer

mit Bericht vom 1 3. April 2021 , das s er mit dem linken Unterarm maximal Gewichte von 1,5

kg für höchstens zwei Stunden täglich heben und tragen könne; für wenige Minuten könne er auch Gewichte bis maximal 3 kg heben. Ein Heben über Brust höhe sei nicht möglich. Damit sei der linke Arm auch für leichte Tätigkeiten prak tisch nicht einsetzbar. Nach den Hebeübungen bestünden über mehrere Stunden heftige Schmerzen und Schwellungen des linken Unterarmes. Er, Dr. C.___ , empfehle deshalb eine erneute Überprüfung der tatsächlichen Belastbarkeit des linken Armes bei einem Spezialarzt ( Urk. 8). 4. 4.1

Umstritten ist in erster Linie, ob der Beschwerdeführer als Folge seines Unfalls beziehungsweise der beiden Operationen an einem objektivierbaren neuropathi schen Schmerzsyndrom im Bereich der Hand und des Unterarms links leidet , das zu Leistungen der Beschwerdegegnerin berechtigt.

Kreisarzt Dr. B.___

gelangte am 7. Oktober 2020 gestützt auf die medi zinischen Akten zur Einschätzung, dass damals keine Ne rvenläsion mehr bestan den habe ( Urk. 13/247) . Zwar erwähnte

Dr. L.___ von der

Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des F.___ , auf dessen Beurtei lung Dr. B.___ verwies, in seinem Bericht vom 1 8. März 2020 , dass eine kürzlich in der Klinik durchgeführte Neurographie des Nervus ulnaris links (vgl. Urk. 13/192) keinen auffälligen motorischen und sensiblen Befund ergeben habe ( Urk. 13/197). Die vom Neurologen Dr. H.___ am 3. Juli 2019 durchgeführte Ulna risneurographie hatte da gegen noch eine gegenüber rechts um 50 % gerin gere Amplitude des s ensiblen Nervenaktionspotentials gezeigt . Dr. H.___

war des halb davon aus gegangen , dass ein postoperatives neuropat h isches Schmerz syndrom am linken Unterarm mit einer persistierenden Fühlstörung vorliege ( Urk. 13/165). Dr. B.___ hatte dies in seiner früheren Stellungnahme vom

2 2. Juli 2019 anerkannt , mit der Feststellung , dass die zweite Operation zu einer zumindest vorüber gehenden schmerzhaften sensiblen Nervenrei zung/Nervenschädigung geführt habe ( Urk. 13/166) .

Es fällt auf, dass der Neurologe Dr. G.___

am 2 7. November 2018, vor der zwei ten Operation, im Rahmen einer Medianusneurographie leichtgradige demyelini sierende Schädigungszeichen der motorischen und sensiblen Medianusfasern im Carpaltunnelabschnitt erhoben hatte ( Urk. 13/104), während Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie der Rehaklinik A.___ ,

einige Monate früher am 4. Mai 2018 nach der gleichen Untersuchung zum Schluss gelangt war, es lägen Normalbefunde vor . Sie schloss daraus auf eine zwischenzeitliche Verbesserung der Situation im Vergleich zur Voruntersuchung durch Dr. G.___ vom 6. Dezember 2017 ( Urk. 13/69 S. 2 f.) . Damals hatte Dr. G.___ allerdings den genau gleichen Befund erhoben wie später am 2 7. November 2018 ( Urk. 13/35), was gegen eine zwischenzeitliche Besserung spricht.

Es ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschliessen, dass die bei den Akten liegenden unterschiedlichen fachärztlichen

Einschätzungen zum Vorliegen einer objektivierbaren Nervenschädigung nicht Folge einer Ausheilung der Nerven läsionen im zeitlichen Verlauf, sondern bloss Ausdruck einer unterschiedlichen Beur teilung des im Wesentlichen gleichen medizinischen Sachverhalts sind. Dies würde jedenfalls die subjektiv weitgehend unveränderte Beschwerdesituation erklären. Mangels einer neurologischen Auseinandersetzung mit dieser Proble matik kann nicht gesagt werden, welche Interpretation der apparativ erhobenen neurologischen Befunde zuverlässiger ist. Damit kann bei der gegenwärtigen Aktenlage – entgegen der Ansicht von Dr. B.___

– das Vorliegen eines objek tivierbaren neuropat h ischen Schmerzsyndroms nicht ausgeschlossen werden.

4.2.

Zur Bestimmung des Belastungsprofils einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit und des trotz der Unfallfolgen noch möglichen Arbeitspensums stellte Kreisarzt Dr. B.___ auf die Beurteilung im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 2 1. März 2018 ab , welche auf Untersuchungen in der Zeit vom

1 4. Februar bis 2 1. März 2018 beruht ( Urk. 13/60 S. 2 und 8-10) . In der Folge kam es allerdings

am 2 8. Februar 2019 zu r zweiten Operation am linken Unter arm ,

die auch gemäss Dr. B.___ zu einer Komplikation führte im Sinne einer zumindest vorübergehenden Läsion des Nervus ulnaris ( Urk. 13/166) . Es fällt auf, dass die fachärztlich dokumentierte klinische Befundlage nach der zweiten Ope ration vom 2 8. Februar 2019 nicht mit derjenigen bei Austritt aus der Rehaklinik A.___ , die dem von den dortigen Ärzten definierten Zumutbarkeitsprofil zugrunde liegt, übereinstimmt.

Während die Ärzte der Rehaklinik A.___ in ihrem Austrittsbericht

vom 2 1. März 2018 insbesondere

reizlose Narbenverhält nisse am Unterarm ohne deutliche Schwellung, einen uneingeschränkt möglichen Faustschluss, das Fehlen von Kribbelparästhesien und eine Handkraft von 34.7

kg links gegenüber 64.3 kg rechts vermerkten ( Urk. 13/60 S . 8-10), erhob der Neuro loge Dr. H.___ am 3. Juli 2019 eine massive Berührungsempfindlichkeit mit brennenden Schmerzen distal der Operationsnarbe am Unterarm sowie ständiges Ameisenlaufen in allen Fingern ( Urk. 13/165). Dem Bericht der Klinik für Plasti sche Chirurgie und Handchirurgie des F.___ vom 1 8. März 2020 ist eine geringere relative Kraft der linken Hand zu entnehmen (18 kg links versus 56 kg rechts [ Urk. 13/197]). Und der orthopädische Chirurg Dr. E.___ erwähnte in seinem Bericht vom 1 9. August 2020 eine Berührungsempfindlich keit sowie eine leichte Schwellung im Bereich der Operationsnarbe, einen deutlich eingeschränkten Faustschluss und Pinzetten-Griff sowie Kribbelparästhesien in der ganzen Hand ( Urk. 13/243 S. 2 ), während Dr. D.___ im aktuellsten Bericht vom 1 4. Februar 2022 von einem kompletten Faustschluss und kompletter Extension, aber auch einer ausgeprägten Kraftminderung sprach ( Urk. 16 ).

Aufgrund der verschlechterten Befundlage nach der zweiten Operation ist nicht auszuschliessen, dass das in der Rehaklinik A.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil aktuell nicht mehr gilt. Ein umfassendes Zumutbarkeitsprofil wurde nach der zweiten Operation aber nicht erstellt, worauf die Dres . E.___ und C.___ zu Recht hinwiesen ( Urk. 8, Urk. Urk. 13/243 S. 3). Deshalb ist unklar, welche Funk tions

- und Bewegungseinschränkungen im Bereich von Hand und Unterarm links heute anhand organisch objektivierbarer Läsionen erklärt werden können. 4.3

Soweit Dr. B.___ aus der geringen Umfangdifferenz des linken Unterarms im Vergleich zur dominanten rechten Seite auf eine fehlende Gebrauchsminderung des linken Arms schloss ( Urk. 13/247), wird das Gewicht dieses Arguments dadurch relativiert, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht hat. Deshalb verfügte er über kein umfassendes Bild des linken Arms und der linken Hand. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auch weitere Aspekte wie Ausprägung der Muskulatur und Grad der Beschwie lung der Hand berücksichtigt werden müssen, um im Seitenvergleich auf eine fehlende Gebrauchsminderung des linken Arms schliessen zu können. 4.4

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die medizinische Aktenlage nicht frei von Widersprüchen ist , selbst wenn die Einschätzung des praktischen Arztes Dr. C.___ vom 1 3. April 2021 , dass der Beschwerdeführer mit der linken Hand aktuell auch keine leichten Tätigkeiten mehr versehen könne ( Urk. 8) , unberück sichtigt bleibt . Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an der Richtigkeit der vom

Kreisarzt Dr. B.___ a m 2 4. April und 7. Oktober 2020 gezogenen Schluss folgerungen , dass kein objektivierbares neuropathisches Schmerzsyndrom im linken Unterarm vorliege und der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei in leichten bis mittelschweren angepassten Tätigkeiten mit dem von den Spe zialisten der Rehaklinik A.___

definierten Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 13/200, Urk. 13/247) . Deshalb kommt den Suva-internen Aktenbeurteilungen von Dr. B.___ keine , für den definitiven Fallabschluss hinreichende Beweiskraft zu (vgl. vorstehend E. 1.6). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass ein weiter eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil den Anspruch auf eine Rente und/oder Integritätsentschädigung beeinflussen könnte, selbst bei Zumutbarkeit einer Arbeit im Vollzeitpensum. Auch angesichts seines noch jungen Alters ist eine sorgfältige Abklärung de s medizinische n Sachverhalt s unabdingbar . 4.5

Bei dieser Aktenlage wird die Suva – an welche die Sache zurückzuweisen ist – den Beschwerdeführer durch externe Experten zu begutachten lassen haben. In Anbetracht der zur Diskussion stehenden Beeinträchtigungen sind zumindest fachärztlich-handchirurgische und - neurologische Untersuchungen nötig , um die natürlich kausalen Unfallfolgen abschliessend zu beurteilen. Allfällige glaub hafte, jedoch nicht direkt organisch objektivierbar zu machende Schmerzen, wären sodann nach der Rechtsprechung über die Unfalladäquanz auf ihre Leis tungsrelevanz hin zu überprüfen (vgl. vorstehend E. 1.4 sowie das Urteil des Bun desgerichts 8C_123/2018 vom 1 8. September 2018 E. 4.3.4, 4.4 und 5.1 ).

Die Sachverständigen werden sich zudem unter Berücksichtigung der in E. 1.3 dargelegten Bestimmungen zur Integritätsentschädigung zum Integritätsschaden zu äussern haben.

Im Falle

objektivierbarer Funktions- und Bewegungseinschrän kungen im linken Vordera r m und der linken Hand werden sie vorab die Suva-Tabelle 1 ( «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitä ten» ) heranzuziehen haben. Sollte sich zudem ein unfallkausales neuropathisches Schmerzsyndrom objektivieren lassen, ist ein solches im Quervergleich unter Berücksichtigung der Schmerzfunktionsskala de r Suva-Tabelle 7 ( «Integritäts schaden bei Wirbelsäulenaffektionen» ) zu bewerten ( vgl. dazu das Urteil des Bun desgerichts 8C_362/2014 vom 2 5. Juni 2014 E. 6.2-3) .

Gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse wird die Beschwerdegegnerin her nach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu verfügen haben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Bar auslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung des Beschwer defü hrers ermessensweise auf Fr. 2'2 00. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen, damit diese den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen weiter abkläre und anschliessend erneut über den Rentenanspruch und den Anspruch auf eine Integritäts entschädigung befinde. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und 16 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der 1986 geborene X.___ war als Monteur bei der Y.___ AG angestellt und bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 1 7. Juli 2017 beim Arbeiten mit einer Trennscheibe abrutschte und sich dabei in den Unterarm s chnitt ( Urk. 13/1 ; vgl. auch Urk. 13/33 ) . Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2 0. Juli 2017 eine Schnittver letzung des linken Untera r ms im palmar distalen Drittel mit 60%iger Durchtren nung des Musculus palmaris longus, 50%iger Durchtrennung der Sehne des Musculu s flexor digitorum superficiali s IV und 90%iger Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor

carpi

ulnaris . Am Unfalltag

nahmen sie die operative Wund versorgung mit Naht der durchtrennten Sehnen vor . Am 2 0. Juli 2017 beschei nigten sie dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

( Urk. 13 /2-3 , Urk.

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG).

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Zur Bestimmung des Invali ditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durch füh rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Vali deneinkommen). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 1.3 dargelegten Bestimmungen zur Integritätsentschädigung zum Integritätsschaden zu äussern haben.

Im Falle

objektivierbarer Funktions- und Bewegungseinschrän kungen im linken Vordera r m und der linken Hand werden sie vorab die Suva-Tabelle 1 ( «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitä ten» ) heranzuziehen haben. Sollte sich zudem ein unfallkausales neuropathisches Schmerzsyndrom objektivieren lassen, ist ein solches im Quervergleich unter Berücksichtigung der Schmerzfunktionsskala de r Suva-Tabelle 7 ( «Integritäts schaden bei Wirbelsäulenaffektionen» ) zu bewerten ( vgl. dazu das Urteil des Bun desgerichts 8C_362/2014 vom 2 5. Juni 2014 E. 6.2-3) .

Gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse wird die Beschwerdegegnerin her nach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu verfügen haben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Bar auslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung des Beschwer defü hrers ermessensweise auf Fr. 2'2 00. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen, damit diese den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen weiter abkläre und anschliessend erneut über den Rentenanspruch und den Anspruch auf eine Integritäts entschädigung befinde. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und 16 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1).

V on organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparati ven/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Unter suchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen ). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurtei lung. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen beziehungsweise leichte n Unfällen einerseits, schweren Unfällen ander seits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird . Bei Unfällen im mittleren Bereich sind weitere unfallbezogene Kriterien (Adäquanzkriterien) einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 1 8. September 2018 E. 3.2 und 5.1 mit Hinweisen). 1 .5

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Versicherungsträger von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ( Art. 43 Abs. 1 ATSG). Ihre Unter suchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben erheb liche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 2 4. August 2018 E. 3.3.2 mit Hin weisen ). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Auch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt, namentlich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt, und zudem nicht umstritten ist. Weiter sind unfallversicherungsintern eingeholte ärztliche Berichte dann nicht zu berücksichtigen, wenn an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen auch nur geringe Zweifel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 3 1. März 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Verfügung vom 2 9. Juni 2020 , womit die Taggeldleistungen pe r 3 1. Mai 2020 eingestellt wurden ( Urk. 13/227 S. 2 ff.) , ist unangefochten in Rechtskraft erwach sen ( vgl. Urk. 13/239, Urk. 13/246 ). Es ist mittels des Kreisarztberichtes vom 2 4. April 2020 ( Urk. 13/200) ausgewiesen und

unbestritten, dass von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung spätestens im April/Mai 2020 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte

und ein stabi ler medizinischer Endzustand erreicht war ( Urk. 1, Urk. 2 S. 6 , Urk. 13/227 S. 2 ). S trittig

und zu prüfen ist, ob danach ein Rentenanspruch entstanden ist. Ebenfalls u mstritten ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung hat. 2.2

Die Suva begründet ihre Auffassung, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente hat, damit, dass er

gemäss Zumutbarkeitsbeurteilung der Reha klinik A.___ vom 2 1. März 2018 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. D er Sachverhalt sei anhand der im Recht liegenden Vielzahl an medizinischen Berichten interdisziplinär hinreichend abgek l ärt . Die neurologi schen Abklärungen hätten keine objektivierbare Nervenläsion ergeben . E s habe sich k eine eindeutige Schädigung des Nervus medianus und/oder Nervus ulnaris im Bereich der Schnittwunde/Narbe dokumentieren lassen. Auch ein MRI habe einen unauffälligen Befund ergeben, und ein CRPS habe nicht bestätigt werden können ( Urk. 2 S. 6 f., Urk.

E. 3 Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschä digung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versi cherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilwei sem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden ent sprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdiens tes ergäbe (Ziff. 2).

Davon ausgehend hat die S uva weitere Bemessungsgrund lagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Soweit diese Tabellen lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil des Bundesgerichts

E. 3.1 Wegen des verzögerten Heilungsverlaufs hielt sich der Beschwerdeführer zwecks stationärer Rehabilitation vom 1 4. Februar bis 2 1. März 2018 in der Rehaklinik A.___ auf . Im Austrittsbericht vom 2 1. März 2018 diagnostizierten die Fach leute eine Schnittverletzung des linken Untera r ms im palmar distalen Drittel mit

einem Sägeblatt (Unfall vom 1 7. Juli 2017) mit 60%iger Durchtrennung des Musculus palmaris longus, 50%iger Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor digitorum superficialis IV und 90%iger Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor

carpi

ulnaris , welche am 1 7. Juli 2017 operativ versorgt und genäht wurde. Zudem erwähnten sie eine leichtgradige, am ehesten kompressive Neuropathie des Nervus medianus im Carpaltunnelabschnitt , die aufgrund des Ergebnisses der am 6. Dezember 2017 durchgeführte n

Neurographien zu diag nostizieren sei . I m Bereich der Schnittwunde sei von einer zusätzlichen Reizung des Nervus medianus auszugehen (vgl. auch den Befundbericht des Neurologen Dr. G.___ vom 7. Dezember 2017 [ Urk. 13/35]).

Weiter hielten sie fest, e ine MRI Untersuchung des linken Unterarms habe keine Pathologie ergeben. Hand chirur gische Konsilien durch

PD Dr. med. I.___ vom 2 2. (richtig wohl : 26.) Februar ( Urk. 13/58) und 8. März 2018 hätten aufgrund der klinischen Zeichen und berichteten Beschwerden zur Schlussfolgerung geführt , dass der Nervus medianus und wen i ger der Nervus ulnaris in der Narbe kleben würden ( Scar -Tethering Nerve [ Urk. 13/60 S. 1]).

Dem Bericht ist ferner zu entnehm en, dass beim Austritt aus der Rehak linik A.___

folgende Befunde in der Hand und im Unterarm links erhoben wurden: Reizlose Narbenverhältnisse am Unterarm ohne deutliche Schwellung im Seiten vergleich. Der Faustschluss war vollständig möglich, und der Beschwerdeführer gab keine Kribbelparästhesien an. Die Beweglichkeit des Handgelenks für Dorsal extension/ Palmarflexion habe 50-0-80° betragen. Die Testung habe eine Hand kraft von 34.7 kg links ergeben, gegenüber 6 4.3 kg rechts ( Urk. 13/60 S . 8-10). Bei Klinikaustritt hätten folgende Probleme fort bestanden: Schmerzhafte Bewe gungseinschränkung des linken Handgelenks, persistierende Ruhe- und belas tungsabhängige Schmerzen im Bereich des Operationsgebiets, Kraftdefizit der linken oberen Extremität, intermittierende und bewegungsverstärkte Kribbel parästhesien der gesamten linken Hand sowie eine Schwellneigung ( Urk. 13/60 S. 2). Im Vordergrund stünden die schmerzhafte Bewegungseinschränkung und die Kraftminderung der linken Hand ( Urk. 13/60 S. 3). Therapeutisch dränge der Beschwerdeführer angesichts des derzeit frustranen Verlaufs der Ergo- und Phy siotherapie und der andauernden Schmerzen auf die vom handchirurgischen Konsiliar i us vorgeschlagene Neurolyse. Wegen der

Unfallfolgen am distalen Vor derarm und an der Hand links sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig keit zumindest innert absehbarer Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitiven (Kraft-)Einsatz der linken Hand, ohne wiederholte Exposition dieser Hand gegenüber Schlägen/Vibrationen sowie ohne Einsatz auf Leitern, welche den Einsatz der linken Hand als Haltehand nötig machten, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/60 S. 2 f.).

E. 3.2 Zur Objektivierung der vermuteten kompressiven Pathologie des Nervus medianus oder u lnaris wurde in der Folge im Z.___

eine hoch auflösende Sonographie durchgeführt. Hierbei ergaben sich keine

A uffällig keiten , so dass Oberarzt Dr. med. J.___ ,

Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie ,

fest hielt, die Verdachtsdiagnose eines Scar -Tethering Nerve des Nervus medianus oder ulnaris könne nicht aufrecht erhalten werden ( Urk. 13/65; vgl. auch Urk. 13/62 S. 3 und Urk. 13/71 ).

Eine erneute neurologisch-apparative Abklärung (Elektroneurographie und Elektro myographie) vom 4. Mai 2018 durch Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie der Rehaklinik A.___ , ergab im Bereich der Nervi ulnari und medi ani sowohl sensibel als auch motorisch Befunde im Normbereich und eine Ver besserung im Vergleich zu den vom Neurologen Dr. G.___ erhobenen Vorbe funden vom 6. Dezember 201 7. Aufgrund des klinischen Befunds wurde dennoch der Verdacht auf ein leichtgradig ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom links erho ben ( Urk. 13/ 69).

Die Konsultation des Beschwerdeführers in der ambulanten Schmerzsprechstunde des Z.___ am 4. September 2018 ergab keine Hinweise für ein CRPS (Komplexes regionales Schmerzsyndrom ; Urk. 13/198).

Der Neurologe

Dr. G.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 2 7. November 2018 erneut. Seinem Bericht vom 3. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass sich keine eindeutige Schädigung des Nervus medianus oder des Nervus ulnaris im Bereich der Schnittwunde/Narbe dokumentieren liess. B ei der Medianusneuro graphie

hätten sich unverändert leichtgradige demyelinisierende

Schädigungs zeichen der motorischen und sensiblen Medianusfasern im Carpaltunnelabschnitt gezeigt, wobei eine eindeutige Differenzierung des Schädigungsorts (direkt im Carpaltunnelabschnitt oder etwas weiter proximal im Bereich der Narbe) schwie rig sei und allenfalls mittels einer MR-Neurographie gelingen könnte . Die Ulna risneurographie habe , ebenso wie die Sonographie der beiden N erven, zu einem un auffälligen Ergebnis geführt . Aufgrund der anamnestischen Angaben und der klinischen Präsentation sei es möglich, dass ein neuropathisches Schmerz syndrom bei fokaler Reizung des Nervus medianus und/oder ulnaris im Ber ei ch der Narbe bestehe ( Urk. 13/104 ).

E. 3.3 Nachdem Dr. med. D.___ , Fachärztin für Handchirurgie, aufgrund ihrer Unter suchung vom 2 0. Dezember 2018 eine operative Revision mit Sehnen- und Nerven lösung im Bereich des Unterarms sowie eine operative Dekompression des

Carpaltunnelsyndroms empfohlen hatte ( Urk. 13/111), und Suva-Kreisarzt Dr. B.___ am 8. Januar 2019 die Durchführung dieser Operation als sinnvoll und das Carpaltunnelsyndrom als unfallkausal

bezeichnet hatte ( Urk. 13/113) , führte Dr. D.___ den Eingriff am 2 8. Februar 2019 durch ( Urk. 13/132). Knapp neun Wochen nach der Operation gab der Beschwerdeführer Dr. D.___ an, die Vernarbungen seien schlimmer als nach der ersten Operation ( Urk. 13/149 S. 2).

Dem Bericht vom 4. Juli 2019 von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, ist zu entnehmen, dass ihm der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 über eine massive Berührungsempfindlichkeit mit brennenden Schmerzen distal der Operations narbe am Unterarm, ständiges Ameisenlaufen in allen Fingern und eine Schmerz zunahme schon bei leich t en Tätigkeiten berichtete. Elektrodiagnostisch ergab die Medianusneurographie einen normalisierten Befund bei Status nach der CTS-Operation. Hingegen zeigte die Ulnarisneurographie links eine gegenüber rechts um 50 % geringere Amplitude des Sensiblen Nervenaktionspotentials. Dr. H.___ ging davon aus, dass die Schmerzen wohl primär durch Läsionen im Bereich der Operation am Unterarm verursacht würden. Er diagnostizierte ein postoperatives neuropathisches Schmerzsyndrom am linken Unterarm volar distal der Narbe und

eine persistierende Fühlstörung im Innervationsgebiet des Nervus medianus und Nervus

ulnaris (Ramus palmaris und wahrscheinlich auch Ramus dorsalis [ Urk. 13/165; vgl. auch Urk. 13/178 , Urk. 13/183 ] ).

Kreisarzt Dr. B.___ beurteilte den aktenmässig dokumentierten Verlauf am 2 2. Juli 2019 und gelangte zum Schluss, dass noch kein stabiler medizinischer Zustand erreicht worden sei. Die Operation habe zwar die Nervenkompression erfolgreich beseitigt, aber selbst eine zumindest vorübergehende schmerzhafte sensible Nervenreizung/Nervenschädigung im Sinne einer seltenen Komplikation verursacht. Dadurch sei der verzögerte Heilungsverlauf medizinisch begründet mit zeitlich offener Prognose. Dementsprechend sei bis Ende des Jahres auch in angepassten Tätigkeiten keine Teilarbeitsfähigkeit anzunehmen, weil dadurch Heilverlauf und Behandlung gefährdet würden ( Urk. 13/166).

Am 2 3. Januar 2020 nahm Dr. L.___ , Oberarzt der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des F.___ , eine weitere Ultraschallunter suchung vor, welche keine eindeutigen Pathologien im Nervus ulnaris und medi anus ergab ( Urk. 13/192). Dem Verlaufsbericht von Dr. L.___ vom 1 8. März 2020 ist zu entnehmen, dass die zwischenzeitlich in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des F.___ durchgeführte Neurographie des

Nervus ulnaris links (vgl. Urk. 13/192) normale motorische und sensible Ergebnisse ge zeitigt hatt e. Dr. L.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer eine Büro arbeit ausüben könne. Eine weitere Operation sei nicht vorgesehen. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass es keine eindeutige Lösung für chro nische neuropathische Schmerzen gebe, welche möglicherweise mit Verwachsun gen im anfänglichen Wundgebiet zusammenhingen ( Urk. 13/197).

E. 3.4 Am 2 4. April 2020 würdigte Kreisarzt Dr. B.___ die neusten Arztberichte und gelangte zur Schlussfolgerung, es könne inzwischen von einem dauerhaft stabilen medizinischen Endzustand ausgegangen werden. Nach objektivierbaren Kriterien sei eine Besserung eingetreten. Dem Beschwerdeführer sei, entsprechend der Beur teilung der Rehaklinik A.___ , eine leidensangepasste Tätigkeit im Vollzeit pensum zumutbar. Mit Blick auf die im Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des F.___ vom 1 8. März 2020 dokumen tierten klinischen Befunde ( Beweglichkeit Extension/Flexion 50-0-40°, Pro - /Su pi nation voll, Radialduktion / Ulnarduktion 30-0-20°; Faustschluss sowie Finger extension voll; Daumenopposition bis Kapandji 10; Jamar -Test 18 kg ver sus 56 kg [ Urk. 13/197] ) sei die E rheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschä digung nicht erreicht. Subjektive Beschwerden wie Schmerzen ohne objektivier bares Kor relat fänden bei der Beurteilung des Integritätsschadens keine Berück sichtigung ( Urk. 13/200).

E. 3.5 Nach Erhalt der den Anspruch auf eine Rente und Integritätsentschädigung verneinenden Verfügung der Suva vom 1 5. Juni 2020 ( Urk. 13/221) holte der Beschwerdeführer bei

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, eine Zweitmeinung ein ( Urk. 13/243 S. 1). Dem Bericht vom 1 9. August 2020 über die Untersuchung vom 1 7. August 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer angab, schon leichteste Berührung en distal der N arbe würde wegen der stetigen Hypersensibilität Schmerzen auslösen. Beim Auflegen der Hand, etwa zum Schreiben mit einer Tastatur, brenne und schmerze die Narbe. Die Schmerzen führten auch zu einem erheblichen Kraftverlust, so dass er mit der linken Hand keine T ürfalle mehr bedienen könne. Dr. E.___ erhob eine diskrete Schwellung im Bereich der Narbe, eine eingeschränkte Beweglichkeit

mit Flexion/Extension 70-0-45° sowie Ulnarduktion / Radialduktion 30-0-20°. In Flexion sei der Faust schluss nicht möglich, sonst deutlich abgeschwächt möglich, ebenso der Pinzet ten-Griff. Zudem bestehe eine diskrete Umfangdifferenz des linken Vorderarms mit 26 cm im Vergleich zur rechten Seite mit 27 cm. Während der Untersuchung habe der Beschwerdeführer Kribbelparästhesien in der ganzen Hand angegeben. Dr. E.___ gelangte zur Beurteilung, nach der zweiten Operation habe sich ein neuropathisches Schmerzsyndrom entwickelt, welches zusammen mit den Dys - und Hyperästhesien

das Hauptsym p t om bilde . Trotz intensiver therapeutischer Bemühungen hätten die Schmerzen bisher nicht unter Kontrolle gebracht werden können. Die klinisch fassbaren Befunde, insbesondere der fehlende Faustschluss bei Flexion und die deutliche Kraftminderung im Vergleich zur Gegenseite wider sprächen der Beurteilung der Suva deutlich. Obwohl er kein Funktionsprofil habe erheben können, stehe doch fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, mit der linken Hand noch eine Arbeitsleistung zu erbringen ( Urk. 13/243 S. 2 f.).

E. 3.6 Am 7. Oktober 2020 nahm Kreisarzt Dr. B.___ zum Fall erneut aus versiche rungsmedizinischer Sicht Stellung und wies darauf hin, dass im Rahmen der neu rologische n Abklärung im Universitätsspital Zürich jegliche Nervenläsion – auch ein neuropathisches Schmerzsyndrom – ausgeschlossen worden sei.

Sodann doku mentiere auch Dr. E.___ einen Normalbefund der Muskulatur mit sehr geringer Differenz der linken Seite im Vergleich zur dominanten rechten Seite von lediglich 1,0 cm.

Bei langanhaltenden Schmerzen und dadurch begründeter Gebrauchsminderung sei eine zunehmende Minderung der Muskulatur unver meidbar. Die Befunde von Dr. E.___ würden somit aufzeigen, dass die Hand und der Unterarm links weitgehend normal einsetzbar, gebrauchsfähig und belastbar seien . Deshalb vermöge der Bericht von Dr. E.___ seine Einschätzung vom 2 4. April 2020 nicht zu ändern ( Urk. 13/247) .

E. 3.7 Dr. med. C.___ , praktischer Arzt, attestierte dem Beschwerdeführer

mit Bericht vom 1 3. April 2021 , das s er mit dem linken Unterarm maximal Gewichte von 1,5

kg für höchstens zwei Stunden täglich heben und tragen könne; für wenige Minuten könne er auch Gewichte bis maximal 3 kg heben. Ein Heben über Brust höhe sei nicht möglich. Damit sei der linke Arm auch für leichte Tätigkeiten prak tisch nicht einsetzbar. Nach den Hebeübungen bestünden über mehrere Stunden heftige Schmerzen und Schwellungen des linken Unterarmes. Er, Dr. C.___ , empfehle deshalb eine erneute Überprüfung der tatsächlichen Belastbarkeit des linken Armes bei einem Spezialarzt ( Urk. 8). 4. 4.1

Umstritten ist in erster Linie, ob der Beschwerdeführer als Folge seines Unfalls beziehungsweise der beiden Operationen an einem objektivierbaren neuropathi schen Schmerzsyndrom im Bereich der Hand und des Unterarms links leidet , das zu Leistungen der Beschwerdegegnerin berechtigt.

Kreisarzt Dr. B.___

gelangte am 7. Oktober 2020 gestützt auf die medi zinischen Akten zur Einschätzung, dass damals keine Ne rvenläsion mehr bestan den habe ( Urk. 13/247) . Zwar erwähnte

Dr. L.___ von der

Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des F.___ , auf dessen Beurtei lung Dr. B.___ verwies, in seinem Bericht vom 1 8. März 2020 , dass eine kürzlich in der Klinik durchgeführte Neurographie des Nervus ulnaris links (vgl. Urk. 13/192) keinen auffälligen motorischen und sensiblen Befund ergeben habe ( Urk. 13/197). Die vom Neurologen Dr. H.___ am 3. Juli 2019 durchgeführte Ulna risneurographie hatte da gegen noch eine gegenüber rechts um 50 % gerin gere Amplitude des s ensiblen Nervenaktionspotentials gezeigt . Dr. H.___

war des halb davon aus gegangen , dass ein postoperatives neuropat h isches Schmerz syndrom am linken Unterarm mit einer persistierenden Fühlstörung vorliege ( Urk. 13/165). Dr. B.___ hatte dies in seiner früheren Stellungnahme vom

2 2. Juli 2019 anerkannt , mit der Feststellung , dass die zweite Operation zu einer zumindest vorüber gehenden schmerzhaften sensiblen Nervenrei zung/Nervenschädigung geführt habe ( Urk. 13/166) .

Es fällt auf, dass der Neurologe Dr. G.___

am 2 7. November 2018, vor der zwei ten Operation, im Rahmen einer Medianusneurographie leichtgradige demyelini sierende Schädigungszeichen der motorischen und sensiblen Medianusfasern im Carpaltunnelabschnitt erhoben hatte ( Urk. 13/104), während Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie der Rehaklinik A.___ ,

einige Monate früher am 4. Mai 2018 nach der gleichen Untersuchung zum Schluss gelangt war, es lägen Normalbefunde vor . Sie schloss daraus auf eine zwischenzeitliche Verbesserung der Situation im Vergleich zur Voruntersuchung durch Dr. G.___ vom 6. Dezember 2017 ( Urk. 13/69 S. 2 f.) . Damals hatte Dr. G.___ allerdings den genau gleichen Befund erhoben wie später am 2 7. November 2018 ( Urk. 13/35), was gegen eine zwischenzeitliche Besserung spricht.

Es ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschliessen, dass die bei den Akten liegenden unterschiedlichen fachärztlichen

Einschätzungen zum Vorliegen einer objektivierbaren Nervenschädigung nicht Folge einer Ausheilung der Nerven läsionen im zeitlichen Verlauf, sondern bloss Ausdruck einer unterschiedlichen Beur teilung des im Wesentlichen gleichen medizinischen Sachverhalts sind. Dies würde jedenfalls die subjektiv weitgehend unveränderte Beschwerdesituation erklären. Mangels einer neurologischen Auseinandersetzung mit dieser Proble matik kann nicht gesagt werden, welche Interpretation der apparativ erhobenen neurologischen Befunde zuverlässiger ist. Damit kann bei der gegenwärtigen Aktenlage – entgegen der Ansicht von Dr. B.___

– das Vorliegen eines objek tivierbaren neuropat h ischen Schmerzsyndroms nicht ausgeschlossen werden.

4.2.

Zur Bestimmung des Belastungsprofils einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit und des trotz der Unfallfolgen noch möglichen Arbeitspensums stellte Kreisarzt Dr. B.___ auf die Beurteilung im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 2 1. März 2018 ab , welche auf Untersuchungen in der Zeit vom

1 4. Februar bis 2 1. März 2018 beruht ( Urk. 13/60 S. 2 und 8-10) . In der Folge kam es allerdings

am 2 8. Februar 2019 zu r zweiten Operation am linken Unter arm ,

die auch gemäss Dr. B.___ zu einer Komplikation führte im Sinne einer zumindest vorübergehenden Läsion des Nervus ulnaris ( Urk. 13/166) . Es fällt auf, dass die fachärztlich dokumentierte klinische Befundlage nach der zweiten Ope ration vom 2 8. Februar 2019 nicht mit derjenigen bei Austritt aus der Rehaklinik A.___ , die dem von den dortigen Ärzten definierten Zumutbarkeitsprofil zugrunde liegt, übereinstimmt.

Während die Ärzte der Rehaklinik A.___ in ihrem Austrittsbericht

vom 2 1. März 2018 insbesondere

reizlose Narbenverhält nisse am Unterarm ohne deutliche Schwellung, einen uneingeschränkt möglichen Faustschluss, das Fehlen von Kribbelparästhesien und eine Handkraft von 34.7

kg links gegenüber 64.3 kg rechts vermerkten ( Urk. 13/60 S . 8-10), erhob der Neuro loge Dr. H.___ am 3. Juli 2019 eine massive Berührungsempfindlichkeit mit brennenden Schmerzen distal der Operationsnarbe am Unterarm sowie ständiges Ameisenlaufen in allen Fingern ( Urk. 13/165). Dem Bericht der Klinik für Plasti sche Chirurgie und Handchirurgie des F.___ vom 1 8. März 2020 ist eine geringere relative Kraft der linken Hand zu entnehmen (18 kg links versus 56 kg rechts [ Urk. 13/197]). Und der orthopädische Chirurg Dr. E.___ erwähnte in seinem Bericht vom 1 9. August 2020 eine Berührungsempfindlich keit sowie eine leichte Schwellung im Bereich der Operationsnarbe, einen deutlich eingeschränkten Faustschluss und Pinzetten-Griff sowie Kribbelparästhesien in der ganzen Hand ( Urk. 13/243 S. 2 ), während Dr. D.___ im aktuellsten Bericht vom 1 4. Februar 2022 von einem kompletten Faustschluss und kompletter Extension, aber auch einer ausgeprägten Kraftminderung sprach ( Urk.

E. 8 C_549/2007

vom 30. Mai 2008 E. 7.1.2 mit Hinweis auf BGE

124 V 29

E. 1c S. 32 ) . Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integ ritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamt entschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden pro zentual angerechnet (Abs. 3).

E. 12 S.

4 , Urk. 13/221 S. 3). 2.3

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der medizi nische Sachverh alt bedürfe weiterer Abklärung durch die Suva. Diese schliesse gestützt auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes vom 2 4. April und 7. Oktober 2020 das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms als objektivierbare Gesundheitsschädigung aus. Entgegen der k reisärztlichen Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 werde im B ericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie des F.___ vom 1 8. März 2020 aber nicht jegliche Nervenläsion ausgeschlossen. E s werde lediglich darauf hingew i e sen, dass es für chronische neuropathische Schmerzen keine eindeutigen (medizinischen) Lösun gen gebe ; das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms werde also vorausgesetzt. In den Berichten von Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, vom 3. Dezember 2018 und Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, vom 4. Juli 2019 werde das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms bestätigt. Dieses

Schmerzsyndrom sei Anlass für die Revisionsoperation vom 2 8. Februar 2019 gewesen . In seiner Stellungnahme vom 2 2. Juli 2019 sei der Kreisarzt noch davon ausgegangen, dass die zweite Operation eine Nervenschädigung verursacht habe. Bis Ende 2019 habe er prognostisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten bestätigt. Dass der gleiche Kreisarzt in seinen späteren Einschätzungen vom 2 4. April und 7. Oktober 2020 plötzlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgehe, sei nicht nachvollziehbar. I n den zahlreichen spezialärztlichen Berichten, die zwischen den kreisärztlichen Stellungnahmen vom 2 2. Juli 2019 und 2 4. April 2020 erstellt worden seien, werde keine Verbesserung des Gesundheitszu s tandes erwähnt .

Im Gegenteil seien die verschiedenen angewendeten Therapi e ansätze erfolglos ge blieben . Deshalb sei ohne weitere Beweiserhebungen, bloss gestützt auf die kreisärztlichen Stellung nahmen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Suva sei zu ver pflichten, medizinisch abklären zu lassen, in welchem Ausmass sich das neuro pathische Schmerzsyndrom einerseits hinsichtlich des zeitlichen Pensums, ande rerseits auch bezüglich des Belastungsprofils

auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke. Letzteres könnte zur Bemessung eines leidensbedingten Abzugs bei der Festset zung des Invalideneinkommens von Bedeutung sein. Auch zur Beurteilung des Integritätsschadens seien weitere medizinische Abklärungen nötig ( Urk. 1 S. 7 f.). 3.

E. 16 ).

Aufgrund der verschlechterten Befundlage nach der zweiten Operation ist nicht auszuschliessen, dass das in der Rehaklinik A.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil aktuell nicht mehr gilt. Ein umfassendes Zumutbarkeitsprofil wurde nach der zweiten Operation aber nicht erstellt, worauf die Dres . E.___ und C.___ zu Recht hinwiesen ( Urk. 8, Urk. Urk. 13/243 S. 3). Deshalb ist unklar, welche Funk tions

- und Bewegungseinschränkungen im Bereich von Hand und Unterarm links heute anhand organisch objektivierbarer Läsionen erklärt werden können. 4.3

Soweit Dr. B.___ aus der geringen Umfangdifferenz des linken Unterarms im Vergleich zur dominanten rechten Seite auf eine fehlende Gebrauchsminderung des linken Arms schloss ( Urk. 13/247), wird das Gewicht dieses Arguments dadurch relativiert, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht hat. Deshalb verfügte er über kein umfassendes Bild des linken Arms und der linken Hand. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auch weitere Aspekte wie Ausprägung der Muskulatur und Grad der Beschwie lung der Hand berücksichtigt werden müssen, um im Seitenvergleich auf eine fehlende Gebrauchsminderung des linken Arms schliessen zu können. 4.4

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die medizinische Aktenlage nicht frei von Widersprüchen ist , selbst wenn die Einschätzung des praktischen Arztes Dr. C.___ vom 1 3. April 2021 , dass der Beschwerdeführer mit der linken Hand aktuell auch keine leichten Tätigkeiten mehr versehen könne ( Urk. 8) , unberück sichtigt bleibt . Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an der Richtigkeit der vom

Kreisarzt Dr. B.___ a m 2 4. April und 7. Oktober 2020 gezogenen Schluss folgerungen , dass kein objektivierbares neuropathisches Schmerzsyndrom im linken Unterarm vorliege und der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei in leichten bis mittelschweren angepassten Tätigkeiten mit dem von den Spe zialisten der Rehaklinik A.___

definierten Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 13/200, Urk. 13/247) . Deshalb kommt den Suva-internen Aktenbeurteilungen von Dr. B.___ keine , für den definitiven Fallabschluss hinreichende Beweiskraft zu (vgl. vorstehend E. 1.6). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass ein weiter eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil den Anspruch auf eine Rente und/oder Integritätsentschädigung beeinflussen könnte, selbst bei Zumutbarkeit einer Arbeit im Vollzeitpensum. Auch angesichts seines noch jungen Alters ist eine sorgfältige Abklärung de s medizinische n Sachverhalt s unabdingbar . 4.5

Bei dieser Aktenlage wird die Suva – an welche die Sache zurückzuweisen ist – den Beschwerdeführer durch externe Experten zu begutachten lassen haben. In Anbetracht der zur Diskussion stehenden Beeinträchtigungen sind zumindest fachärztlich-handchirurgische und - neurologische Untersuchungen nötig , um die natürlich kausalen Unfallfolgen abschliessend zu beurteilen. Allfällige glaub hafte, jedoch nicht direkt organisch objektivierbar zu machende Schmerzen, wären sodann nach der Rechtsprechung über die Unfalladäquanz auf ihre Leis tungsrelevanz hin zu überprüfen (vgl. vorstehend E. 1.4 sowie das Urteil des Bun desgerichts 8C_123/2018 vom 1 8. September 2018 E. 4.3.4, 4.4 und 5.1 ).

Die Sachverständigen werden sich zudem unter Berücksichtigung der in E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00040

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 8. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Linda Suter Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

Der 1986 geborene X.___ war als Monteur bei der Y.___ AG angestellt und bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 1 7. Juli 2017 beim Arbeiten mit einer Trennscheibe abrutschte und sich dabei in den Unterarm s chnitt ( Urk. 13/1 ; vgl. auch Urk. 13/33 ) . Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2 0. Juli 2017 eine Schnittver letzung des linken Untera r ms im palmar distalen Drittel mit 60%iger Durchtren nung des Musculus palmaris longus, 50%iger Durchtrennung der Sehne des Musculu s flexor digitorum superficiali s IV und 90%iger Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor

carpi

ulnaris . Am Unfalltag

nahmen sie die operative Wund versorgung mit Naht der durchtrennten Sehnen vor . Am 2 0. Juli 2017 beschei nigten sie dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

( Urk. 13 /2-3 , Urk. 1 3 /13) . Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilungs kosten auf und richtete Taggelder aus ( Urk. 13 /5 -7 ) .

Nach anfänglich unauffäl ligem postoperativem Verlauf ( Urk. 13 /12, Urk. 13 /17, Urk. 13 /21, Urk. 13 /28) schei terte ein Arbeitsversuch Mitte November 2017 wegen Schmerzen in der Hand ( Urk. 13 /24 , Urk. 13/29, Urk. 13/33 ). Eine neurologische Untersuchung ergab eine leichtgradige Neuropathie des

Nervus medianus ( Urk. 12/35). Wegen der persis tierenden Beschwerden ( Urk. 13/40, Urk. 13/45, Urk. 13/53) wurde d er Versi cherte vom 1 4. Februar bis zum 2 1. März 2018 in der Rehaklini k A.___ statio när behandelt ( Urk. 13/59) . Am 2 8. Februar erfolgte eine operative Narben revi sion samt Karpaltunnelsyndrom ( CTS ) -Release ( Urk. 13/123 ; vgl. auch Urk. 13/111 , Urk. 13/113 , Urk. 13/131 ) . In der Folge verzögerte sich der Heilungs verlauf

weiter ( Urk. 13/149 S. 2 , Urk. 13/165 S. 2 ) . Nach dem sie

das Dossier Kreisarzt

Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Würdigung vorgelegt hatte ( Urk. 13/200),

verneinte

die Suva mit Verfügung vom 1 5. Juni 2020 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschä digung ( Urk. 13/221). Mit einer weiteren Verfügung vom 2 9. Juni 2020 stellte sie die Taggelder und die Übernahme der Heilungskosten per 3 1. Mai 2020 ein ( Urk. 13/227 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 13/202 , Urk. 13/225 ). Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 1 5. Juni 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 13/239, Urk. 13/246; vgl. auch Urk. 12/242) wies die Suva

– nach erneuter Vorlage des Dossiers an Kreisarzt Dr. B.___ ( Urk. 13/247) –

mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 ab ( Urk. 13/249 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingabe vom 8. Februar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid betreffend Inva lidenrente und Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen ( Urk. 1 S. 2). Am 1 4. April 2021 reichte der Beschwerdeführer einen aktu ellen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ ein ( Urk. 8-9). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2021 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. Mai 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 14).

Am 1. März 2022 ( Urk.

15) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Handchirurgie vom 1 4. Februar 2022 ein ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG).

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Zur Bestimmung des Invali ditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durch füh rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Vali deneinkommen). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integri tätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Massgeblich für die Beurteilung der Schwere des Schadens ist der medizinische Befund ( BGE 115 V 147

E. 1, 113 V 218 E. 4b S. 221 mit Hinweisen).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.

Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschä digung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versi cherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilwei sem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden ent sprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdiens tes ergäbe (Ziff. 2).

Davon ausgehend hat die S uva weitere Bemessungsgrund lagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Soweit diese Tabellen lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 8 C_549/2007

vom 30. Mai 2008 E. 7.1.2 mit Hinweis auf BGE

124 V 29

E. 1c S. 32 ) . Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integ ritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamt entschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden pro zentual angerechnet (Abs. 3). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1).

V on organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparati ven/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Unter suchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen ). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurtei lung. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen beziehungsweise leichte n Unfällen einerseits, schweren Unfällen ander seits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird . Bei Unfällen im mittleren Bereich sind weitere unfallbezogene Kriterien (Adäquanzkriterien) einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 1 8. September 2018 E. 3.2 und 5.1 mit Hinweisen). 1 .5

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Versicherungsträger von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ( Art. 43 Abs. 1 ATSG). Ihre Unter suchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben erheb liche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 2 4. August 2018 E. 3.3.2 mit Hin weisen ). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Auch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt, namentlich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt, und zudem nicht umstritten ist. Weiter sind unfallversicherungsintern eingeholte ärztliche Berichte dann nicht zu berücksichtigen, wenn an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen auch nur geringe Zweifel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 3 1. März 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Verfügung vom 2 9. Juni 2020 , womit die Taggeldleistungen pe r 3 1. Mai 2020 eingestellt wurden ( Urk. 13/227 S. 2 ff.) , ist unangefochten in Rechtskraft erwach sen ( vgl. Urk. 13/239, Urk. 13/246 ). Es ist mittels des Kreisarztberichtes vom 2 4. April 2020 ( Urk. 13/200) ausgewiesen und

unbestritten, dass von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung spätestens im April/Mai 2020 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte

und ein stabi ler medizinischer Endzustand erreicht war ( Urk. 1, Urk. 2 S. 6 , Urk. 13/227 S. 2 ). S trittig

und zu prüfen ist, ob danach ein Rentenanspruch entstanden ist. Ebenfalls u mstritten ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung hat. 2.2

Die Suva begründet ihre Auffassung, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente hat, damit, dass er

gemäss Zumutbarkeitsbeurteilung der Reha klinik A.___ vom 2 1. März 2018 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. D er Sachverhalt sei anhand der im Recht liegenden Vielzahl an medizinischen Berichten interdisziplinär hinreichend abgek l ärt . Die neurologi schen Abklärungen hätten keine objektivierbare Nervenläsion ergeben . E s habe sich k eine eindeutige Schädigung des Nervus medianus und/oder Nervus ulnaris im Bereich der Schnittwunde/Narbe dokumentieren lassen. Auch ein MRI habe einen unauffälligen Befund ergeben, und ein CRPS habe nicht bestätigt werden können ( Urk. 2 S. 6 f., Urk. 12 S. 7).

Auch der vom Beschwerdeführer aufgesuchte Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, habe laut Bericht vom 1 9. August 2020 einen physiologischen Normalbefund der Muskulatur festgestellt

mit sehr geringer Umfangdifferenz des Unterarms auf der linken Seite im Vergleich zur dominanten rechten Seite . Damit fehlten gemäss Kreisarzt Dr. B.___ verifizierbare Anzeichen einer schmerzhaften Gebrauchsminde rung .

Die Befunde von Dr. E.___ würden vielmehr aufzeigen , dass die Hand und der Unterarm links weitgehend normal einsetzbar, gebrauchsfähig und belastbar seien.

D em vom Beschwerdeführer geltend gemachten schmerzbeding ten Bewegungsdefizit der Hand und des Arms links werde durch das von der Rehaklinik A.___ aufgestellte Zumutbarkeitsprofil umfassend Rechnung getra gen ( Urk. 12 S. 9). Gestützt dar auf könne , wie dies Dr. B.___ überzeugend dargelegt habe, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit ausgegangen werden

( Urk. 2 S. 6 f. , Urk. 12 S. 6 f. ). Es lägen keine Berichte im Recht, welche auch nur geringe Zweifel

an der Beurteilung von Dr. B.___ aufkommen liessen ( Urk. 12 S. 7). Dazu sei auch der Bericht des Allgemeinarztes Dr. C.___ vom 1 3. April 2021 nicht geeignet , da mangels Begründung der abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung davon ausgegangen werden müsse, dass dieser Arzt lediglich auf das subjektive Schmerzempfinden des Beschwerde führers und nicht auf damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare objektivierbare Befunde abgestellt habe ( Urk. 12 S. 9).

Im Übrigen wäre die

– anhand der zu psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) zu beurteilende – adäquate Unfallkausalität eines nicht objektivierbaren neuropathischen Schmerzsyndroms zu verneinen ( Urk. 12 S. 8 f. ). Das Valideneinkommen, welches der Beschwerde führer in der angestammte n Tätigkeit ohne unfallbedingte Einschränkung im Jahr

2020 verdienen könnte, betrage Fr. 68'250.-- ( Urk. 2 S. 3, Urk. 13/221 S. 2). Das Invalideneinkommen sei auf Basis der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhe bung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018, total privater Sektor, Männer im Kom petenzniveau 1) zu bestimmen . Unter Berücksichtigung der leidensbedingten Ein schränkungen gemäss dem Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik A.___ recht fertige sich die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 5 % . Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2020 resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 65'023.75 und – verglichen mit dem Valideneinkommen – keine rentenrele vante unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfä higkeit ( Urk. 2 S. 7 f., Urk. 13/221 S. 2).

Im Rahmen der Beurteilung, ob ein unfallbedingter Integritätsschaden vorliege, habe Kreisarzt Dr. B.___ in Kenntnis der medizinischen Akten samt der bild gebenden Befunde berücksichtigt, dass subjektive Beschwerden ohne objektivier bares Korrelat vorlägen. Seine Schlussfolgerung, dass damit die Erheblichkeits grenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht sei, überzeuge. Demnach bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 2 S. 9, Urk. 12 S.

4 , Urk. 13/221 S. 3). 2.3

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der medizi nische Sachverh alt bedürfe weiterer Abklärung durch die Suva. Diese schliesse gestützt auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes vom 2 4. April und 7. Oktober 2020 das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms als objektivierbare Gesundheitsschädigung aus. Entgegen der k reisärztlichen Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 werde im B ericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie des F.___ vom 1 8. März 2020 aber nicht jegliche Nervenläsion ausgeschlossen. E s werde lediglich darauf hingew i e sen, dass es für chronische neuropathische Schmerzen keine eindeutigen (medizinischen) Lösun gen gebe ; das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms werde also vorausgesetzt. In den Berichten von Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, vom 3. Dezember 2018 und Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, vom 4. Juli 2019 werde das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms bestätigt. Dieses

Schmerzsyndrom sei Anlass für die Revisionsoperation vom 2 8. Februar 2019 gewesen . In seiner Stellungnahme vom 2 2. Juli 2019 sei der Kreisarzt noch davon ausgegangen, dass die zweite Operation eine Nervenschädigung verursacht habe. Bis Ende 2019 habe er prognostisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten bestätigt. Dass der gleiche Kreisarzt in seinen späteren Einschätzungen vom 2 4. April und 7. Oktober 2020 plötzlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgehe, sei nicht nachvollziehbar. I n den zahlreichen spezialärztlichen Berichten, die zwischen den kreisärztlichen Stellungnahmen vom 2 2. Juli 2019 und 2 4. April 2020 erstellt worden seien, werde keine Verbesserung des Gesundheitszu s tandes erwähnt .

Im Gegenteil seien die verschiedenen angewendeten Therapi e ansätze erfolglos ge blieben . Deshalb sei ohne weitere Beweiserhebungen, bloss gestützt auf die kreisärztlichen Stellung nahmen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Suva sei zu ver pflichten, medizinisch abklären zu lassen, in welchem Ausmass sich das neuro pathische Schmerzsyndrom einerseits hinsichtlich des zeitlichen Pensums, ande rerseits auch bezüglich des Belastungsprofils

auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke. Letzteres könnte zur Bemessung eines leidensbedingten Abzugs bei der Festset zung des Invalideneinkommens von Bedeutung sein. Auch zur Beurteilung des Integritätsschadens seien weitere medizinische Abklärungen nötig ( Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1

Wegen des verzögerten Heilungsverlaufs hielt sich der Beschwerdeführer zwecks stationärer Rehabilitation vom 1 4. Februar bis 2 1. März 2018 in der Rehaklinik A.___ auf . Im Austrittsbericht vom 2 1. März 2018 diagnostizierten die Fach leute eine Schnittverletzung des linken Untera r ms im palmar distalen Drittel mit

einem Sägeblatt (Unfall vom 1 7. Juli 2017) mit 60%iger Durchtrennung des Musculus palmaris longus, 50%iger Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor digitorum superficialis IV und 90%iger Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor

carpi

ulnaris , welche am 1 7. Juli 2017 operativ versorgt und genäht wurde. Zudem erwähnten sie eine leichtgradige, am ehesten kompressive Neuropathie des Nervus medianus im Carpaltunnelabschnitt , die aufgrund des Ergebnisses der am 6. Dezember 2017 durchgeführte n

Neurographien zu diag nostizieren sei . I m Bereich der Schnittwunde sei von einer zusätzlichen Reizung des Nervus medianus auszugehen (vgl. auch den Befundbericht des Neurologen Dr. G.___ vom 7. Dezember 2017 [ Urk. 13/35]).

Weiter hielten sie fest, e ine MRI Untersuchung des linken Unterarms habe keine Pathologie ergeben. Hand chirur gische Konsilien durch

PD Dr. med. I.___ vom 2 2. (richtig wohl : 26.) Februar ( Urk. 13/58) und 8. März 2018 hätten aufgrund der klinischen Zeichen und berichteten Beschwerden zur Schlussfolgerung geführt , dass der Nervus medianus und wen i ger der Nervus ulnaris in der Narbe kleben würden ( Scar -Tethering Nerve [ Urk. 13/60 S. 1]).

Dem Bericht ist ferner zu entnehm en, dass beim Austritt aus der Rehak linik A.___

folgende Befunde in der Hand und im Unterarm links erhoben wurden: Reizlose Narbenverhältnisse am Unterarm ohne deutliche Schwellung im Seiten vergleich. Der Faustschluss war vollständig möglich, und der Beschwerdeführer gab keine Kribbelparästhesien an. Die Beweglichkeit des Handgelenks für Dorsal extension/ Palmarflexion habe 50-0-80° betragen. Die Testung habe eine Hand kraft von 34.7 kg links ergeben, gegenüber 6 4.3 kg rechts ( Urk. 13/60 S . 8-10). Bei Klinikaustritt hätten folgende Probleme fort bestanden: Schmerzhafte Bewe gungseinschränkung des linken Handgelenks, persistierende Ruhe- und belas tungsabhängige Schmerzen im Bereich des Operationsgebiets, Kraftdefizit der linken oberen Extremität, intermittierende und bewegungsverstärkte Kribbel parästhesien der gesamten linken Hand sowie eine Schwellneigung ( Urk. 13/60 S. 2). Im Vordergrund stünden die schmerzhafte Bewegungseinschränkung und die Kraftminderung der linken Hand ( Urk. 13/60 S. 3). Therapeutisch dränge der Beschwerdeführer angesichts des derzeit frustranen Verlaufs der Ergo- und Phy siotherapie und der andauernden Schmerzen auf die vom handchirurgischen Konsiliar i us vorgeschlagene Neurolyse. Wegen der

Unfallfolgen am distalen Vor derarm und an der Hand links sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig keit zumindest innert absehbarer Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitiven (Kraft-)Einsatz der linken Hand, ohne wiederholte Exposition dieser Hand gegenüber Schlägen/Vibrationen sowie ohne Einsatz auf Leitern, welche den Einsatz der linken Hand als Haltehand nötig machten, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/60 S. 2 f.). 3.2

Zur Objektivierung der vermuteten kompressiven Pathologie des Nervus medianus oder u lnaris wurde in der Folge im Z.___

eine hoch auflösende Sonographie durchgeführt. Hierbei ergaben sich keine

A uffällig keiten , so dass Oberarzt Dr. med. J.___ ,

Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie ,

fest hielt, die Verdachtsdiagnose eines Scar -Tethering Nerve des Nervus medianus oder ulnaris könne nicht aufrecht erhalten werden ( Urk. 13/65; vgl. auch Urk. 13/62 S. 3 und Urk. 13/71 ).

Eine erneute neurologisch-apparative Abklärung (Elektroneurographie und Elektro myographie) vom 4. Mai 2018 durch Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie der Rehaklinik A.___ , ergab im Bereich der Nervi ulnari und medi ani sowohl sensibel als auch motorisch Befunde im Normbereich und eine Ver besserung im Vergleich zu den vom Neurologen Dr. G.___ erhobenen Vorbe funden vom 6. Dezember 201 7. Aufgrund des klinischen Befunds wurde dennoch der Verdacht auf ein leichtgradig ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom links erho ben ( Urk. 13/ 69).

Die Konsultation des Beschwerdeführers in der ambulanten Schmerzsprechstunde des Z.___ am 4. September 2018 ergab keine Hinweise für ein CRPS (Komplexes regionales Schmerzsyndrom ; Urk. 13/198).

Der Neurologe

Dr. G.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 2 7. November 2018 erneut. Seinem Bericht vom 3. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass sich keine eindeutige Schädigung des Nervus medianus oder des Nervus ulnaris im Bereich der Schnittwunde/Narbe dokumentieren liess. B ei der Medianusneuro graphie

hätten sich unverändert leichtgradige demyelinisierende

Schädigungs zeichen der motorischen und sensiblen Medianusfasern im Carpaltunnelabschnitt gezeigt, wobei eine eindeutige Differenzierung des Schädigungsorts (direkt im Carpaltunnelabschnitt oder etwas weiter proximal im Bereich der Narbe) schwie rig sei und allenfalls mittels einer MR-Neurographie gelingen könnte . Die Ulna risneurographie habe , ebenso wie die Sonographie der beiden N erven, zu einem un auffälligen Ergebnis geführt . Aufgrund der anamnestischen Angaben und der klinischen Präsentation sei es möglich, dass ein neuropathisches Schmerz syndrom bei fokaler Reizung des Nervus medianus und/oder ulnaris im Ber ei ch der Narbe bestehe ( Urk. 13/104 ). 3.3

Nachdem Dr. med. D.___ , Fachärztin für Handchirurgie, aufgrund ihrer Unter suchung vom 2 0. Dezember 2018 eine operative Revision mit Sehnen- und Nerven lösung im Bereich des Unterarms sowie eine operative Dekompression des

Carpaltunnelsyndroms empfohlen hatte ( Urk. 13/111), und Suva-Kreisarzt Dr. B.___ am 8. Januar 2019 die Durchführung dieser Operation als sinnvoll und das Carpaltunnelsyndrom als unfallkausal

bezeichnet hatte ( Urk. 13/113) , führte Dr. D.___ den Eingriff am 2 8. Februar 2019 durch ( Urk. 13/132). Knapp neun Wochen nach der Operation gab der Beschwerdeführer Dr. D.___ an, die Vernarbungen seien schlimmer als nach der ersten Operation ( Urk. 13/149 S. 2).

Dem Bericht vom 4. Juli 2019 von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, ist zu entnehmen, dass ihm der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 über eine massive Berührungsempfindlichkeit mit brennenden Schmerzen distal der Operations narbe am Unterarm, ständiges Ameisenlaufen in allen Fingern und eine Schmerz zunahme schon bei leich t en Tätigkeiten berichtete. Elektrodiagnostisch ergab die Medianusneurographie einen normalisierten Befund bei Status nach der CTS-Operation. Hingegen zeigte die Ulnarisneurographie links eine gegenüber rechts um 50 % geringere Amplitude des Sensiblen Nervenaktionspotentials. Dr. H.___ ging davon aus, dass die Schmerzen wohl primär durch Läsionen im Bereich der Operation am Unterarm verursacht würden. Er diagnostizierte ein postoperatives neuropathisches Schmerzsyndrom am linken Unterarm volar distal der Narbe und

eine persistierende Fühlstörung im Innervationsgebiet des Nervus medianus und Nervus

ulnaris (Ramus palmaris und wahrscheinlich auch Ramus dorsalis [ Urk. 13/165; vgl. auch Urk. 13/178 , Urk. 13/183 ] ).

Kreisarzt Dr. B.___ beurteilte den aktenmässig dokumentierten Verlauf am 2 2. Juli 2019 und gelangte zum Schluss, dass noch kein stabiler medizinischer Zustand erreicht worden sei. Die Operation habe zwar die Nervenkompression erfolgreich beseitigt, aber selbst eine zumindest vorübergehende schmerzhafte sensible Nervenreizung/Nervenschädigung im Sinne einer seltenen Komplikation verursacht. Dadurch sei der verzögerte Heilungsverlauf medizinisch begründet mit zeitlich offener Prognose. Dementsprechend sei bis Ende des Jahres auch in angepassten Tätigkeiten keine Teilarbeitsfähigkeit anzunehmen, weil dadurch Heilverlauf und Behandlung gefährdet würden ( Urk. 13/166).

Am 2 3. Januar 2020 nahm Dr. L.___ , Oberarzt der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des F.___ , eine weitere Ultraschallunter suchung vor, welche keine eindeutigen Pathologien im Nervus ulnaris und medi anus ergab ( Urk. 13/192). Dem Verlaufsbericht von Dr. L.___ vom 1 8. März 2020 ist zu entnehmen, dass die zwischenzeitlich in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des F.___ durchgeführte Neurographie des

Nervus ulnaris links (vgl. Urk. 13/192) normale motorische und sensible Ergebnisse ge zeitigt hatt e. Dr. L.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer eine Büro arbeit ausüben könne. Eine weitere Operation sei nicht vorgesehen. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass es keine eindeutige Lösung für chro nische neuropathische Schmerzen gebe, welche möglicherweise mit Verwachsun gen im anfänglichen Wundgebiet zusammenhingen ( Urk. 13/197). 3.4

Am 2 4. April 2020 würdigte Kreisarzt Dr. B.___ die neusten Arztberichte und gelangte zur Schlussfolgerung, es könne inzwischen von einem dauerhaft stabilen medizinischen Endzustand ausgegangen werden. Nach objektivierbaren Kriterien sei eine Besserung eingetreten. Dem Beschwerdeführer sei, entsprechend der Beur teilung der Rehaklinik A.___ , eine leidensangepasste Tätigkeit im Vollzeit pensum zumutbar. Mit Blick auf die im Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des F.___ vom 1 8. März 2020 dokumen tierten klinischen Befunde ( Beweglichkeit Extension/Flexion 50-0-40°, Pro - /Su pi nation voll, Radialduktion / Ulnarduktion 30-0-20°; Faustschluss sowie Finger extension voll; Daumenopposition bis Kapandji 10; Jamar -Test 18 kg ver sus 56 kg [ Urk. 13/197] ) sei die E rheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschä digung nicht erreicht. Subjektive Beschwerden wie Schmerzen ohne objektivier bares Kor relat fänden bei der Beurteilung des Integritätsschadens keine Berück sichtigung ( Urk. 13/200).

3.5

Nach Erhalt der den Anspruch auf eine Rente und Integritätsentschädigung verneinenden Verfügung der Suva vom 1 5. Juni 2020 ( Urk. 13/221) holte der Beschwerdeführer bei

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, eine Zweitmeinung ein ( Urk. 13/243 S. 1). Dem Bericht vom 1 9. August 2020 über die Untersuchung vom 1 7. August 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer angab, schon leichteste Berührung en distal der N arbe würde wegen der stetigen Hypersensibilität Schmerzen auslösen. Beim Auflegen der Hand, etwa zum Schreiben mit einer Tastatur, brenne und schmerze die Narbe. Die Schmerzen führten auch zu einem erheblichen Kraftverlust, so dass er mit der linken Hand keine T ürfalle mehr bedienen könne. Dr. E.___ erhob eine diskrete Schwellung im Bereich der Narbe, eine eingeschränkte Beweglichkeit

mit Flexion/Extension 70-0-45° sowie Ulnarduktion / Radialduktion 30-0-20°. In Flexion sei der Faust schluss nicht möglich, sonst deutlich abgeschwächt möglich, ebenso der Pinzet ten-Griff. Zudem bestehe eine diskrete Umfangdifferenz des linken Vorderarms mit 26 cm im Vergleich zur rechten Seite mit 27 cm. Während der Untersuchung habe der Beschwerdeführer Kribbelparästhesien in der ganzen Hand angegeben. Dr. E.___ gelangte zur Beurteilung, nach der zweiten Operation habe sich ein neuropathisches Schmerzsyndrom entwickelt, welches zusammen mit den Dys - und Hyperästhesien

das Hauptsym p t om bilde . Trotz intensiver therapeutischer Bemühungen hätten die Schmerzen bisher nicht unter Kontrolle gebracht werden können. Die klinisch fassbaren Befunde, insbesondere der fehlende Faustschluss bei Flexion und die deutliche Kraftminderung im Vergleich zur Gegenseite wider sprächen der Beurteilung der Suva deutlich. Obwohl er kein Funktionsprofil habe erheben können, stehe doch fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, mit der linken Hand noch eine Arbeitsleistung zu erbringen ( Urk. 13/243 S. 2 f.). 3.6

Am 7. Oktober 2020 nahm Kreisarzt Dr. B.___ zum Fall erneut aus versiche rungsmedizinischer Sicht Stellung und wies darauf hin, dass im Rahmen der neu rologische n Abklärung im Universitätsspital Zürich jegliche Nervenläsion – auch ein neuropathisches Schmerzsyndrom – ausgeschlossen worden sei.

Sodann doku mentiere auch Dr. E.___ einen Normalbefund der Muskulatur mit sehr geringer Differenz der linken Seite im Vergleich zur dominanten rechten Seite von lediglich 1,0 cm.

Bei langanhaltenden Schmerzen und dadurch begründeter Gebrauchsminderung sei eine zunehmende Minderung der Muskulatur unver meidbar. Die Befunde von Dr. E.___ würden somit aufzeigen, dass die Hand und der Unterarm links weitgehend normal einsetzbar, gebrauchsfähig und belastbar seien . Deshalb vermöge der Bericht von Dr. E.___ seine Einschätzung vom 2 4. April 2020 nicht zu ändern ( Urk. 13/247) . 3.7

Dr. med. C.___ , praktischer Arzt, attestierte dem Beschwerdeführer

mit Bericht vom 1 3. April 2021 , das s er mit dem linken Unterarm maximal Gewichte von 1,5

kg für höchstens zwei Stunden täglich heben und tragen könne; für wenige Minuten könne er auch Gewichte bis maximal 3 kg heben. Ein Heben über Brust höhe sei nicht möglich. Damit sei der linke Arm auch für leichte Tätigkeiten prak tisch nicht einsetzbar. Nach den Hebeübungen bestünden über mehrere Stunden heftige Schmerzen und Schwellungen des linken Unterarmes. Er, Dr. C.___ , empfehle deshalb eine erneute Überprüfung der tatsächlichen Belastbarkeit des linken Armes bei einem Spezialarzt ( Urk. 8). 4. 4.1

Umstritten ist in erster Linie, ob der Beschwerdeführer als Folge seines Unfalls beziehungsweise der beiden Operationen an einem objektivierbaren neuropathi schen Schmerzsyndrom im Bereich der Hand und des Unterarms links leidet , das zu Leistungen der Beschwerdegegnerin berechtigt.

Kreisarzt Dr. B.___

gelangte am 7. Oktober 2020 gestützt auf die medi zinischen Akten zur Einschätzung, dass damals keine Ne rvenläsion mehr bestan den habe ( Urk. 13/247) . Zwar erwähnte

Dr. L.___ von der

Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des F.___ , auf dessen Beurtei lung Dr. B.___ verwies, in seinem Bericht vom 1 8. März 2020 , dass eine kürzlich in der Klinik durchgeführte Neurographie des Nervus ulnaris links (vgl. Urk. 13/192) keinen auffälligen motorischen und sensiblen Befund ergeben habe ( Urk. 13/197). Die vom Neurologen Dr. H.___ am 3. Juli 2019 durchgeführte Ulna risneurographie hatte da gegen noch eine gegenüber rechts um 50 % gerin gere Amplitude des s ensiblen Nervenaktionspotentials gezeigt . Dr. H.___

war des halb davon aus gegangen , dass ein postoperatives neuropat h isches Schmerz syndrom am linken Unterarm mit einer persistierenden Fühlstörung vorliege ( Urk. 13/165). Dr. B.___ hatte dies in seiner früheren Stellungnahme vom

2 2. Juli 2019 anerkannt , mit der Feststellung , dass die zweite Operation zu einer zumindest vorüber gehenden schmerzhaften sensiblen Nervenrei zung/Nervenschädigung geführt habe ( Urk. 13/166) .

Es fällt auf, dass der Neurologe Dr. G.___

am 2 7. November 2018, vor der zwei ten Operation, im Rahmen einer Medianusneurographie leichtgradige demyelini sierende Schädigungszeichen der motorischen und sensiblen Medianusfasern im Carpaltunnelabschnitt erhoben hatte ( Urk. 13/104), während Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie der Rehaklinik A.___ ,

einige Monate früher am 4. Mai 2018 nach der gleichen Untersuchung zum Schluss gelangt war, es lägen Normalbefunde vor . Sie schloss daraus auf eine zwischenzeitliche Verbesserung der Situation im Vergleich zur Voruntersuchung durch Dr. G.___ vom 6. Dezember 2017 ( Urk. 13/69 S. 2 f.) . Damals hatte Dr. G.___ allerdings den genau gleichen Befund erhoben wie später am 2 7. November 2018 ( Urk. 13/35), was gegen eine zwischenzeitliche Besserung spricht.

Es ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschliessen, dass die bei den Akten liegenden unterschiedlichen fachärztlichen

Einschätzungen zum Vorliegen einer objektivierbaren Nervenschädigung nicht Folge einer Ausheilung der Nerven läsionen im zeitlichen Verlauf, sondern bloss Ausdruck einer unterschiedlichen Beur teilung des im Wesentlichen gleichen medizinischen Sachverhalts sind. Dies würde jedenfalls die subjektiv weitgehend unveränderte Beschwerdesituation erklären. Mangels einer neurologischen Auseinandersetzung mit dieser Proble matik kann nicht gesagt werden, welche Interpretation der apparativ erhobenen neurologischen Befunde zuverlässiger ist. Damit kann bei der gegenwärtigen Aktenlage – entgegen der Ansicht von Dr. B.___

– das Vorliegen eines objek tivierbaren neuropat h ischen Schmerzsyndroms nicht ausgeschlossen werden.

4.2.

Zur Bestimmung des Belastungsprofils einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit und des trotz der Unfallfolgen noch möglichen Arbeitspensums stellte Kreisarzt Dr. B.___ auf die Beurteilung im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 2 1. März 2018 ab , welche auf Untersuchungen in der Zeit vom

1 4. Februar bis 2 1. März 2018 beruht ( Urk. 13/60 S. 2 und 8-10) . In der Folge kam es allerdings

am 2 8. Februar 2019 zu r zweiten Operation am linken Unter arm ,

die auch gemäss Dr. B.___ zu einer Komplikation führte im Sinne einer zumindest vorübergehenden Läsion des Nervus ulnaris ( Urk. 13/166) . Es fällt auf, dass die fachärztlich dokumentierte klinische Befundlage nach der zweiten Ope ration vom 2 8. Februar 2019 nicht mit derjenigen bei Austritt aus der Rehaklinik A.___ , die dem von den dortigen Ärzten definierten Zumutbarkeitsprofil zugrunde liegt, übereinstimmt.

Während die Ärzte der Rehaklinik A.___ in ihrem Austrittsbericht

vom 2 1. März 2018 insbesondere

reizlose Narbenverhält nisse am Unterarm ohne deutliche Schwellung, einen uneingeschränkt möglichen Faustschluss, das Fehlen von Kribbelparästhesien und eine Handkraft von 34.7

kg links gegenüber 64.3 kg rechts vermerkten ( Urk. 13/60 S . 8-10), erhob der Neuro loge Dr. H.___ am 3. Juli 2019 eine massive Berührungsempfindlichkeit mit brennenden Schmerzen distal der Operationsnarbe am Unterarm sowie ständiges Ameisenlaufen in allen Fingern ( Urk. 13/165). Dem Bericht der Klinik für Plasti sche Chirurgie und Handchirurgie des F.___ vom 1 8. März 2020 ist eine geringere relative Kraft der linken Hand zu entnehmen (18 kg links versus 56 kg rechts [ Urk. 13/197]). Und der orthopädische Chirurg Dr. E.___ erwähnte in seinem Bericht vom 1 9. August 2020 eine Berührungsempfindlich keit sowie eine leichte Schwellung im Bereich der Operationsnarbe, einen deutlich eingeschränkten Faustschluss und Pinzetten-Griff sowie Kribbelparästhesien in der ganzen Hand ( Urk. 13/243 S. 2 ), während Dr. D.___ im aktuellsten Bericht vom 1 4. Februar 2022 von einem kompletten Faustschluss und kompletter Extension, aber auch einer ausgeprägten Kraftminderung sprach ( Urk. 16 ).

Aufgrund der verschlechterten Befundlage nach der zweiten Operation ist nicht auszuschliessen, dass das in der Rehaklinik A.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil aktuell nicht mehr gilt. Ein umfassendes Zumutbarkeitsprofil wurde nach der zweiten Operation aber nicht erstellt, worauf die Dres . E.___ und C.___ zu Recht hinwiesen ( Urk. 8, Urk. Urk. 13/243 S. 3). Deshalb ist unklar, welche Funk tions

- und Bewegungseinschränkungen im Bereich von Hand und Unterarm links heute anhand organisch objektivierbarer Läsionen erklärt werden können. 4.3

Soweit Dr. B.___ aus der geringen Umfangdifferenz des linken Unterarms im Vergleich zur dominanten rechten Seite auf eine fehlende Gebrauchsminderung des linken Arms schloss ( Urk. 13/247), wird das Gewicht dieses Arguments dadurch relativiert, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht hat. Deshalb verfügte er über kein umfassendes Bild des linken Arms und der linken Hand. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auch weitere Aspekte wie Ausprägung der Muskulatur und Grad der Beschwie lung der Hand berücksichtigt werden müssen, um im Seitenvergleich auf eine fehlende Gebrauchsminderung des linken Arms schliessen zu können. 4.4

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die medizinische Aktenlage nicht frei von Widersprüchen ist , selbst wenn die Einschätzung des praktischen Arztes Dr. C.___ vom 1 3. April 2021 , dass der Beschwerdeführer mit der linken Hand aktuell auch keine leichten Tätigkeiten mehr versehen könne ( Urk. 8) , unberück sichtigt bleibt . Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an der Richtigkeit der vom

Kreisarzt Dr. B.___ a m 2 4. April und 7. Oktober 2020 gezogenen Schluss folgerungen , dass kein objektivierbares neuropathisches Schmerzsyndrom im linken Unterarm vorliege und der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei in leichten bis mittelschweren angepassten Tätigkeiten mit dem von den Spe zialisten der Rehaklinik A.___

definierten Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 13/200, Urk. 13/247) . Deshalb kommt den Suva-internen Aktenbeurteilungen von Dr. B.___ keine , für den definitiven Fallabschluss hinreichende Beweiskraft zu (vgl. vorstehend E. 1.6). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass ein weiter eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil den Anspruch auf eine Rente und/oder Integritätsentschädigung beeinflussen könnte, selbst bei Zumutbarkeit einer Arbeit im Vollzeitpensum. Auch angesichts seines noch jungen Alters ist eine sorgfältige Abklärung de s medizinische n Sachverhalt s unabdingbar . 4.5

Bei dieser Aktenlage wird die Suva – an welche die Sache zurückzuweisen ist – den Beschwerdeführer durch externe Experten zu begutachten lassen haben. In Anbetracht der zur Diskussion stehenden Beeinträchtigungen sind zumindest fachärztlich-handchirurgische und - neurologische Untersuchungen nötig , um die natürlich kausalen Unfallfolgen abschliessend zu beurteilen. Allfällige glaub hafte, jedoch nicht direkt organisch objektivierbar zu machende Schmerzen, wären sodann nach der Rechtsprechung über die Unfalladäquanz auf ihre Leis tungsrelevanz hin zu überprüfen (vgl. vorstehend E. 1.4 sowie das Urteil des Bun desgerichts 8C_123/2018 vom 1 8. September 2018 E. 4.3.4, 4.4 und 5.1 ).

Die Sachverständigen werden sich zudem unter Berücksichtigung der in E. 1.3 dargelegten Bestimmungen zur Integritätsentschädigung zum Integritätsschaden zu äussern haben.

Im Falle

objektivierbarer Funktions- und Bewegungseinschrän kungen im linken Vordera r m und der linken Hand werden sie vorab die Suva-Tabelle 1 ( «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitä ten» ) heranzuziehen haben. Sollte sich zudem ein unfallkausales neuropathisches Schmerzsyndrom objektivieren lassen, ist ein solches im Quervergleich unter Berücksichtigung der Schmerzfunktionsskala de r Suva-Tabelle 7 ( «Integritäts schaden bei Wirbelsäulenaffektionen» ) zu bewerten ( vgl. dazu das Urteil des Bun desgerichts 8C_362/2014 vom 2 5. Juni 2014 E. 6.2-3) .

Gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse wird die Beschwerdegegnerin her nach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu verfügen haben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Bar auslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung des Beschwer defü hrers ermessensweise auf Fr. 2'2 00. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen, damit diese den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen weiter abkläre und anschliessend erneut über den Rentenanspruch und den Anspruch auf eine Integritäts entschädigung befinde. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und 16 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt