Sachverhalt
1.
1.1
X.___,
geboren
1960,
arbeitete
seit
Januar
1987
als
Telefonistin
bei
der
Y.___
AG
und
war
dadurch
bei
der
La
Suisse,
Unfall-Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend:
La
Suisse)
obligatorisch
gegen
die
Folgen
von
Berufs-
und
Nichtberufsu nfällen
versichert.
Am
18.
Mai
1998
war
die
Versicherte
als
Passagierin
im
Bus
31
in
Zürich
unterwegs,
als
dieser
abrupt
bremsen
musste
und
die
Versicherte
stürzte
(Urk.
10 /K3).
Dr.
med.
Z.___,
Allgemeinpraxis
und
Sportmedizin,
diagnostizierte
im
Bericht
vom
22.
Mai
1998
(1)
Schleudertrauma
Halswirbelsäule
(HWS),
(2)
vordere
Thoraxkontusion
links
parasternal,
(3)
distale
Oberarmdistorsion
rechts,
(4)
Narbenschmerzen
Operations narbe
Unterbauch
wahrscheinlich
infolge
Zerrung,
(5)
Zerrung
der
Peronäussehnen
linker
Knöchelbereich
und
(6)
Knieprellung
links
(Urk.
10 /M3).
Die
La
Suisse
erbrachte
Heilbehandlungs-
und
Taggeldleistungen.
Mit
Verfügung
vom
8.
März
2000
stellte
sie
die
Versicherungsleistungen
per
1.
Januar
2000
ein
(Urk.
10 /K3 9).
Auf
die
Einsprachen
der
Versicherte n
sowie
zuständigen
Kranken taggeldversicherung
(CSS)
vo m
29.
März
2000
hin
(Urk .
10 /K4 5
f.)
gab
d ie
La
Suisse
beim
Spital
A.___
ein
neurologisches
und
ein
neuropsy chologi sches
Gutachten
in
Auftrag,
welche
am
18.
Dezember
2000
bzw.
am
31.
Mai
2001
erstattet
wurden
(Urk.
10 /M21
und
Urk.
10 /M25;
vgl.
auch
Urk.
10 /M23).
Zwi schenzeitlich
richtete
die
La
Suisse
Heilbehandlungs-
und
Taggeldleistungen
ohne
Erlass
eine s
Einspracheentscheids
wieder
aus
(vgl.
10/K177).
Am
2.
Mai
2003
erstellten
die
Ärzte
des
Spitals
A.___
im
Auftrag
der
La
Suisse
ein
weiteres
neurologisches
Gutachten
(Urk.
10 /M3 1).
In
der
Folge
veranlasste
die
La
Suisse
bei
der
Medizinischen
Abklärungsstelle
(Medas)
B.___
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
(Expertise
vom
1.
November
2004,
Urk.
10 /M 37).
Mit
Verfügung
vom
4.
September
2006
sprach
die
Helsana
Versi cherungen
AG
(als
Rechtsnachfolgerin
der
La
Suisse;
nachfolgend:
Helsana)
der
Versicherten
mit
Wirkung
ab
dem
1.
Oktober
2006
ausgehend
von
einem
Invali ditätsgrad
von
50
%
eine
Rente
der
Unfallversicherung
zu.
Einen
Anspruch
auf
eine
Integritätsentschädigung
verneinte
die
Helsana
(Urk.
10 /K177).
Im
Rahmen
eines
im
April
2011
eingeleiteten
Revisionsverfahrens
bestätigte
die
Helsana
den
bisherigen
Rente nanspruch
der
Versicherten
(vgl.
Schreiben
vom
16.
Mai
2011,
Urk.
10 /K1 91).
1. 2
Im
Februar
2015
leitete
die
Helsana
erneut
ein
Revisionsverfahren
ein
(Urk.
10/K202
ff.)
und
kam
zum
Schluss,
seit
September
2006
sei
eine
wesentliche
Verbesserung
des
Gesundheitszustandes
eingetreten
und
die
Beschwerdeführerin
unter
anderem
in
ihrer
angestammten
Tätigkeit
vollständig
arbeitsfähig,
weshalb
sie
die
Rente
der
Versicherten
mit
Verfügung
vom
19.
Februar
2018
per
31.
März
2018
auf hob
(Urk.
10 /K21 6).
Die
von
der
Versicherten
dagegen
erhobene
Ein sprache
wies
die
Helsana
mit
E insprachee ntscheid
vom
29.
November
2018
ab.
Die
am
1 4.
Januar
2019
dagegen
erhobene
Beschwerde
hiess
das
hiesige
Gericht
mit
Urteil
UV.2019.00006
vom
2 4.
März
202 0
in
dem
Sinne
gut,
dass
es
de n
angefochtene n
Einspracheentscheid
vom
29.
November
2018
auf hob
und
die
Sache
zur
medizinischen
Abklärung
an
die
Beschwerdegegnerin
zurück wies
(Urk.
10/K222). 1. 3
In
Nachachtung
des
vorgenannten
Gerichtsentscheid s
veranlasste
die
Helsana
das
bidisziplinäre
(Neurologie/Neuropsychologie)
Gutachten
des
Spitals
C.___
vom
2 9.
August
2022
(Urk.
10/M45).
Gestützt
darauf
teilte
sie
der
Versi cherten
m it
Verfügung
vom
1 0.
Juli
2023
mit,
in
Wiedererwägung
der
Verfügung
vom
1 9.
Februar
2018
werde
die
Rente
mangels
Adäquanz
und
damit
wegen
unzweifel hafter
Fehlerhaftigkeit
der
Rentenverfügung
vom
4.
September
2006
per
3 1.
Juli
2023
ex
nunc
et
pro
futura
eingestellt,
unter
Nachzahlung
der
noch
ausstehenden
Rentenbetreffnisse
vom
3 1.
März
2018
bis
3 1.
Juli
2023
(Urk.
1 0 /K253).
Die
von
der
Versicherten
dagegen
erhobene
Einsprache
(Urk.
10/K254)
wies
die
Helsana
mit
Einspracheentscheid
vom
2 0.
November
2024
(Urk.
10/K258)
resp.
3.
Dezember
2024
ab
(Urk.
2).
2.
Dagegen
erhob
X.___
am
2 0.
Januar
2025
(Poststempel)
Beschwerde
und
beantragte,
es
seien
ihr
in
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheids
auch
über
den
1 0.
Juli
2023
hinaus
Versicherungsleistungen
auszurichten .
Zudem
sei
der
Beschwerdeführerin
für
das
Einspracheverfahren
eine
Parteientschädigung
auszu richten
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
19 .
Mai
2025
beantragte
die
Beschwerdegegnerin,
es
sei
das
Prozessthema
zunächst
auf
die
Frage
der
Rechtzeitigkeit
der
Beschwerde
zu
beschränken
und
auf
die
Beschwerde
nicht
einzutreten;
eventualiter
sei
die
Beschwerde
abzuweisen
(Urk.
9
S.
2).
Mit
Verfügung
vom
2 2.
Mai
2025
forderte
das
Gericht
die
Beschwerdeführerin
auf,
weitere
-
in
der
Verfügung
genannte
Unterlagen
–
zur
Prüfung
der
umstritten en
Rechtzeitigkeit
der
Beschwerde
einzureichen
(Urk.
11).
Dieser
Aufforderung
kam
die
Beschwerdeführerin
innert
angesetzter
Frist
nach
(Urk.
14,
Urk.
15/1-5).
Die
Beschwerdegegnerin
verzichtete
auf
eine
Stellungnahme
(vgl.
Urk.
17,
Urk.
19).
Mit
Beschluss
vom
2 2.
Oktober
2025
wurde
die
Rechtzeitigkeit
der
Beschwerde
bejaht
und
unter
diesem
Aspekt
auf
die
vorliegende
Beschwerde
eingetreten
(Urk.
21).
Dieser
Beschluss
verblieb
unangefochten. Das
Gericht
zieht
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Januar
2017
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
und
der
Verordnung
über
die
Unfallversicherung
(UVV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allgemeinen
übergangsrechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Geltung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sachverhalt
ver wirklicht
hat
(vgl.
BGE
127
V
466
E.
1,
126
V
134
E.
4b).
Dementsprechend
sehen
die
Übergangsbestimmungen
zur
Änderung
vom
E. 1.1 Am
E. 1.3 Die
Leistungspflicht
eines
Unfallversicherers
gemäss
UVG
setzt
voraus,
dass
zwi schen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
(Krankheit,
Invalidität,
Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natür lichen
Kausalzusammenhangs
sind
alle
Umstände,
ohne
deren
Vorhandensein
der
eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
gleichen
Weise
beziehungs weise
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
gedacht
werden
kann.
Ent sprechend
dieser
Umschreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausalzu sammenhangs
nicht
erforderlich,
dass
ein
Unfall
die
alleinige
oder
un mittelbare
Ursache
gesundheitlicher
Störungen
ist;
es
genügt,
dass
das
schädi gende
Ereignis
zusammen
mit
anderen
Bedingungen
die
körperliche
oder
geis tige
Integrität
der
versicherten
Person
beeinträchtigt
hat,
der
Unfall
mit
andern
Worten
nicht
wegge dacht
werden
kann,
ohne
dass
auch
die
eingetretene
ge sundheitliche
Stö rung
entfiele
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
402
E.
4.3.1,
je
mit
Hin weisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_305/2022
vom
E. 1.4 Die
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
setzt
im
Weiteren
voraus,
dass
zwi schen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
ein
adäquater
Kausal zusammenhang
besteht.
Nach
der
Rechtsprechung
hat
ein
Ereignis
dann
als
adä quate
Ursache
eines
Erfolges
zu
gelten,
wenn
es
nach
dem
gewöhnlichen
Lauf
der
Dinge
und
nach
der
allgemeinen
Lebenserfahrung
an
sich
geeignet
ist,
einen
Erfolg
von
der
Art
des
eingetretenen
herbeizuführen,
der
Eintritt
dieses
Erfolges
also
durch
das
Ereignis
allgemein
als
begünstigt
erscheint
(BGE
148
V
356
E.
3,
129
V
177
E.
3.2,
402
E.
2.2,
125
V
456
E.
5a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_640/2022
vom
9.
August
2023
E.
3.4).
E. 1.5 UV170550 Kausalzusammenhang adäquat, psychische Gesundheitsschädigung, Abgrenzung HWS- und Psycho-Praxis 07.2024 Bei
der
Beurteilung
der
Adäquanz
von
organisch
nicht
(hinreichend)
nachweis baren
Unfallfolgeschäden
ist
rechtsprechungsgemäss
(BGE
127
V
102
E.
5b/bb
mit
Hinweisen)
wie
folgt
zu
differenzieren:
Es
ist
zunächst
abzuklären,
ob
die
versicherte
Person
beim
Unfall
ein
Schleudertrauma
der
Halswirbelsäule,
eine
dem
Schleudertrauma
äquivalente
Verletzung
oder
ein
Schädel-Hirntrauma
erlit ten
hat.
Ist
dies
nicht
der
Fall,
gelangt
die
Rechtsprechung
gemäss
BGE
115
V
133
E.
6c/aa
zur
Anwendung.
Ergeben
die
Abklärungen,
dass
die
versicherte
Per son
eine
der
soeben
erwähnten
Verletzungen
erlitten
hat,
muss
beurteilt
werden,
ob
die
zum
typischen
Beschwerdebild
einer
solchen
Verletzung
gehörenden
Beein trächtigungen
(vgl.
dazu
BGE
119
V
335
E.
1)
zwar
teilweise
vorliegen,
im
Vergleich
zur
psychischen
Problematik
aber
ganz
in
den
Hintergrund
treten.
Trifft
dies
zu,
sind
für
die
Adäquanzbeurteilung
ebenfalls
die
in
BGE
115
V
133
E.
6c/aa
für
Unfälle
mit
psychischen
Folgeschäden
aufgestellten
Grundsätze
massgebend;
andernfalls
erfolgt
die
Beurteilung
der
Adäquanz
gemäss
den
in
BGE
117
V
359
E.
6a
und
117
V
369
E.
4b
festgelegten,
mit
BGE
134
V
109
E.
E. 1.6.1 Ändert
sich
der
Invaliditätsgrad
einer
Rentenbezügerin
oder
eines
Rentenbezü gers
erheblich,
so
wird
die
Rente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
entsprechend
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben
(Art.
E. 1.6.2 Anlass
zur
Revision
einer
Invalidenrente
im
Sinne
von
Art.
17
Abs.
1
ATSG
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Weiter
sind,
auch
bei
an
sich
gleich
gebliebe nem
Gesundheitszustand,
veränderte
Auswirkungen
auf
den
Erwerbs-
oder
Aufgabenbereich
von
Bedeutung;
dazu
gehört
die
Verbesserung
der
Arbeits - fähigkeit
aufgrund
einer
Angewöhnung
oder
Anpassung
an
die
Behinderung.
Hingegen
ist
die
lediglich
unterschiedliche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebe nen
Sachverhalts
im
revisionsrechtlichen
Kontext
unbeachtlich
(BGE
141
V
9
E.
E. 2.1 Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
gestützt
auf
Art.
53
Abs.
2
ATSG
könne
der
Versicherungsträger
auf
formell
rechtskräftige
Entscheide
zurückkommen,
soweit
diese
zweifellos
unrichtig
seien.
Verfügungen,
bei
wel chem
eine
Rentenzusprache
ohne
explizite
oder
wenigstens
implizite
Adäquanz prüfung
erfolgt
seien,
stellten
eine
Leistungszusprache
aufgrund
falscher
Rechtsan wendung
dar
und
seien
damit
zweifellos
unrichtig.
Gestützt
auf
diese
Unrichtigkeit
könne
eine
Überprüfung
erfolgen
und
mit
Wirkung
«ex
nunc
und
pro
futura»
der
rechtskonforme
Zustand
wiederhergestellt
werden
(Urteil
des
Bundes gerichts
8C_525/2017
E.
E. 2.2 Dagegen
wandte
die
Beschwerdeführerin
ein,
i m
formlosen
Schreiben
vom
14.
Dezember
199 9
sei
ein
adäquater
Kausalzusammenhang
von
der
Beschwer degegnerin
verneint
worden.
Mithin
sei
ein
solcher
vorgängig
geprüft
worden.
Es
sei
auch
nicht
nachvollziehbar,
wenn
die
Beschwerdegegnerin
behaupte,
in
der
Verfügung
vom
8.
März
2000
sei
der
adäquate
Kausalzusammenhang
nur
im
Rahmen
eines
Blocksatzes
erwähnt
worden.
In
der
dagegen
erhobenen
Einsprache
habe
die
CSS
explizit
zum
adäquaten
Kausalzusammenhang
Stellung
genommen.
Um
Wiederholungen
zu
vermeiden,
werde
auf
die
Ausführungen
in
der
Einspra che
vom
1 2.
September
2023
verwiesen.
Die
Behauptung,
wonach
der
adäquate
Kausalzusammenhang
weder
explizit
noch
implizit
geprüft
worden
sei,
treffe
offen sichtlich
nicht
zu.
Im
Urteil
8C_698/2023
vom
2 7.
November
2024
habe
das
Bundesgericht
festgehalten,
dass
davon
ausgegangen
werden
dürfe,
dass
die
Unfall versicherung
die
Leistungsanforderungen
kenne
und
diese
prüfe,
bevor
sie
Leistungen
zuspreche.
Eine
Leistungszusprache
impliziere
als o
schon
für
sich
allein,
dass
eine
Adäquanzprüfung
vorgenommen
worden
sei
[…],
ohne
dass
sich
darüber
hinaus
noch
ein
Hinweis
in
den
A k ten
für
die
Prüfung
finden
lassen
müsse
(E.
5.3.3.1).
Damit
dürfe
die
Beschwerdegegnerin
mit
der
Behauptung,
sie
habe
weder
eine
explizite
noch
implizite
Adäquanzprüfung
vorgenommen,
kein
Gehör
finden.
Zudem
habe
das
Bundesgericht
im
genannten
Urteil
festgehalten,
dass
die
Leistungszusprache
durch
die
Unfallversicherung
stets
auf
eine
vorgän gige,
zu mindest
implizit
vorgenommene
Adäquanzprüfung
schliessen
lasse
und
eine
entsprechende
Rentenprüfung
demnach
nicht
wegen
einer
später
behaup teten
unterbliebenen
Prüfung
als
zweifellos
rechtsfehlerhaft
qualifiziert
werden
könne
(E.
5.3.4).
Mithin
sei
es
der
Beschwerdegegnerin
verwehrt,
auf
die
Verfü gung
vom
4.
September
2006
zurückzukommen
mit
der
Begründung,
die
Leistungs zusprache
sei
auf
Grund
falscher
Rechtsanwendung
erfolgt
und
stelle
somit
eine
zweifellos
rechtsfehlerhafte
Verfügung
dar.
Im
Übrigen
erweis e
sich
die
Bejahung
der
Adäquanz
hier
keinesfalls
als
zweifellos
unrichtig,
weshalb
auch
kein
Wiedererwägungsgrund
im
Bereich
materieller
Anspruchsvoraussetzungen
angenommen
werden
könne.
Zunächst
habe
die
Beschwerdegegnerin
die
Adäquanz prüfung
zu
Unrecht
unter
dem
Gesichtspunkt
einer
psychischen
Fehlent wicklung
nach
Unfall
beurteilt.
Die
Beschwerdeführerin
habe
anlässlich
des
Unfalls
1998
unter
anderem
ein
Schleudertrauma
erlitten.
In
den
zum
Unfall
zeitnahen
medizinischen
Unterlagen
seien
keine
psychischen
Beschwerden
fest gestellt
worden.
Im
Gutachten
der
Medas
E.___
vom
1.
November
2004
sei
eben falls
festgestellt
worden,
es
lägen
weitgehend
die
typischen
Beschwerden
nach
HWS-Distorsionen
vor;
die
depressive
Störung
sei
reaktiv
aufgrund
des
Unfall geschehens
entstanden.
Nirgendwo
ergäben
sich
Hinweise
darauf,
dass
die
phy sischen
Beschwerden
im
Verlauf
seit
dem
Unfall
gegenüber
den
psychischen
Beschwer den
in
den
Hintergrund
getreten
seien.
Im
Übrigen
habe
die
Beschwerde führerin
bereits
in
ihrer
Einsprache
vom
1 2.
September
2023
darauf
hingewiesen,
dass
es
nicht
zulässig
sei,
längere
Zeit
nach
dem
Unfall,
wenn
die
zum
typischen
Beschwerdebild
gehörenden
physischen
Beschwerden
weitgehend
abgeklungen
seien,
die
psychischen
Unfallfolgen
aber
fortbestünden,
diese
fortan
nach
der
Rechtsprechung
zu
den
psychischen
Unfallfolgen
zu
beurteilen,
während
sie
in
einem
früheren
Stadium
als
typisches
Beschwerdebild
noch
ausgeprägt
gewesen
seien
(vgl.
Bundesgerichtsurteil
8C_331/2007
vom
1 3.
Juni
2008
E.
3.3).
Folglich
habe
die
Adäquanzprüfung
nach
der
HWS-Praxis
zu
erfolgen.
Vorliegend
seien
vier
–
näher
bezeichnete
-
Adäquanzk riterien
erfüllt,
weshalb
offen gelassen
werden
könne,
ob
es
sich
beim
gegenständlichen
Unfallereignis
um
ein
mittelschweres
Ereignis
im
engeren
Sinne
oder
um
ein
mittelschweres
im
Grenz bereich
zu
den
leichten
handle.
Somit
sei
die
Bejahung
der
Adäquanz
nicht
zu
beanstanden
und
es
bestehe
kein
Wiedererwägungsgrund.
Dementsprechend
könne
auf
die
Verfügung
vom
4.
September
2006
bzw.
1 9.
Februar
2018
nicht
zurückgekommen
werden
und
habe
die
Beschwerdegegnerin
die
Rente
weiterhin
auszurichten.
Schliesslich
sei
die
Zusprache
einer
Parteientschädigung
im
Einsprache verfahren
unter
besonderen
Umständen
möglich.
Etwa
bei
besonderen
Aufwendungen
oder
Schwierigkeiten
und
wenn
die
Einsprache
durch
eine
rechts widrig
fehlerhafte
Begründung
veranlasst
worden
sei
(Vgl.
BGE
I
329/05
sowie
U
150/02) .
Dasselbe
gelte
beim
Vorliegen
aktenwidriger
Sachverhaltsdarstellungen,
da
ein
solches
Vorgehen
der
verfügenden
Behörde
das
Einspracheverfahren
über haupt
erst
notwendig
mache.
Vorliegend
sei
die
Beschwerdegegnerin
aktenwidrig
davon
ausgegangen,
es
sei
beim
Rentenentscheid
zweifelsfrei
keine
Adäquanz prüfung
durchgeführt
worden.
Dies
sei
nachweislich
nicht
zutreffend.
Zudem
sei
bei
einem
Ermessensentscheid,
wozu
auch
die
Adäquanzprüfung
gehöre,
hin sichtlich
eine r
Wiedererwägung
Zurückhaltung
geboten.
Durch
das
rechts-
und
sachverhaltswidrige
Vorgehen
der
Beschwerdegegnerin
seien
seitens
der
Beschwer deführerin
besondere
Aufwendungen
notwendig
geworden.
Gestützt
auf
Lehre
und
Rechtsprechung
sei
ihr
daher
für
das
Einspracheverfahren
eine
ange messene
Parteientschädigung
zuzusprechen
(Urk.
1).
E. 2.3 In
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
1 9.
Mai
2025
hielt
die
Beschwerdegegnerin
in
materieller
Hinsicht
dafür,
das
in
der
Beschwerde
genannte
Urteil
des
Bundes gerichts
vom
8C_698/2023
vom
2 7.
November
2024
sei
nach
dem
Einsprache entscheid
vom
2 0.
November
2024
erfolgt
und
daher
unbeachtlich
(Urk.
9).
3 .
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
2 0.
November
resp.
3.
Dezember
2024
(Urk.
2),
welche r
ausschliesslich
den
Rentena nspruch
de r
Beschwerde führer in
zum
Inhalt
hat,
bildet
den
Anfechtungsgegenstand
des
vorliegenden
Verfahrens
und
stellt
eine
Sachurteilsvoraussetzung
dar
(BGE
125
V
413
E.
1a).
Soweit
d ie
Beschwerdeführer in
in
pauschaler
Weise
über
die
Rente
hinaus
„ Ver sicherungsleistungen “
beantragt
(Urk.
1
S.
2),
liegt
ihr
Rechtsbegehren
ausserhalb
des
Anfechtungsgegenstandes
und
ist
diesbezüglich
auf
die
Beschwerde
nicht
einzutreten. 4.
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
die
Rentenaufhebung
per
3 1.
Juli
2023,
anders
als
noch
im
mit
Urteil
UV.2019.00006
vom
2 4.
März
2020
zu
beur teilenden
Einspracheentscheid
vom
2 9.
November
2018,
ausschliesslich
mit
dem
Rückkommenstitel
der
Wiedererwägung.
Mit
Blick
auf
die
Ausführungen
im
F.___ -Gutachten
vom
2 9.
August
2022
(Urk.
10/M45),
welches
die
Kriterien
eines
beweiskräftigen
Gutachtens
vollumfänglich
erfüllt
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
1 0.
Juni
2021
E.
3.2,
je
m.w.H.),
verneinte
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
eine
revisionsrechtlich
rele vante
Verbesserung
des
Gesundheitsschadens
bzw.
der
Arbeits-
und
Leistungs fähigkeit
(vgl.
insbesondere
die
konsensualen
Ausführungen
auf
S.
11
f.). 5 . 5 .1
Im
Beschluss
vom
2 2.
Oktober
2025
hat
das
hiesige
Gericht
dargetan,
dass
im
vorliegenden
Verfahren
der
Einspracheentscheid
vom
3.
Dezember
2024
massge blich
ist
(Erw.
3,
Urk.
21).
Mithin
erstreckt
sich
die
richterliche
Überprüfungs befugnis
in
zeitlicher
Hinsicht
bis
zum
3.
Dezember
2024
(BGE
129
V
167
E.
1) .
Eine
neue
Rechtsprechung
ist
zudem
im
Grundsatz
sofort
und
überall
anwendbar
und
gilt
nicht
nur
für
künftige,
sondern
für
alle
im
Zeitpunkt
der
Änderung
hän gigen
Fälle
(vgl.
etwa
Urteil
9C_334/2019
vom
6.
September
2019
E.
E. 5 September
2015
des
UVG
vor,
dass
Versicherungsleistungen
für
Unfälle,
die
sich
vor
dem
1.
Januar
2017
ereignet
haben,
und
für
Berufskrankheiten,
die
vor
diesem
Zeitpunkt
ausgebro chen
sind,
nach
bisherigem
Recht
gewährt
werden
(Absatz
1
der
genannten
Übergangs bestimmungen).
vgl.
lit.
a
der
Übergangsbestimmungen
der
Änderung
zum
Bundesgesetz
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
[AHVG]
vom
1
E. 5.2 mit
Hin weis) .
D as
Urteil
des
Bundesgericht es
8C_698/2023
vom
2 7.
November
2024
ist
daher
-
entgegen
der
Beschwerdegegnerin
–
vorliegend
zu
beachten.
Darin
hat
das
Bundesgericht
im
Sinne
einer
Bereinigung
der
jüngsten
Rechtsprechung
bestä tigt,
dass
die
Leistungszusprache
durch
den
Unfallversicherer
stets
auf
eine
vorgängige,
zumindest
implizit
vorgenommene
Adäquanzprüfung
schliessen
lässt
und
eine
entsprechende
Rentenverfügung
demnach
nicht
wegen
einer
später
behaupteten
unterbliebenen
Prüfung
als
zweifellos
rechtsfehlerhaft
qualifiziert
werden
kann.
An
den
mit
den
neueren
Urteilen
(darunter
auch
das
Urteil
8C_525/2017,
worauf
die
Beschwerdegegnerin
im
ang e fochtenen
Entscheid
abstellte,
vgl.
Urk.
2
Ziff.
6)
e ingeführten
Anforderungen
bezüglich
der
Annahme
einer
impliziten
Adäquanzprüfung
sei
nicht
festzuhalten
(E.
5.3.4,
vgl.
auch
E.
5.3.3.2).
Ist
folglich
vorliegend
eine
implizite
Adäquanzprüfung
vor
Erlass
der
Rentenverfügung
anzunehmen,
kann
nicht
von
falscher
Rechtsanwendung
aus gegangen
werden .
Mithin
ist
allein
schon
aufgrund
der
mit
Verfügung
vom
4.
September
2006
erfolgten
Rentenzusprache
von
einer
zumindest
impliziten
Adäquanzprüfung
auszugehen.
Zu
prüfen
bleibt,
ob
die
jedenfalls
implizit
erfolgte
Adäquanzprüfung
im
Ergeb nis,
vor
dem
Hintergrund
der
Sach-
und
Rechtslage,
wie
sie
sich
zum
Zeitpunkt
der
ursprünglichen
Rentenverfügung
vom
4.
September
2006
darbot,
zweifellos
unrichtig
war .
5 .2
Ausweislich
der
Akten
erlitt
die
Beschwerdeführerin
anlässlich
des
Unfall s
unter
anderem
ein
Schleudertraum a
der
Halswirbelsäule
mit
innert
Tage s frist
aufgetretenen
Nacken -
und
Kopfschmerzen
(vgl.
Urk.
10/M 3.
Urk.
10/M5,
Urk.
10/M8,
Urk.
10/M17).
Anlässlich
der
neurolo gischen
Begutachtung
im
Spital
A.___
anno
2000
verneinte
der
begutach tende
Neurologe
eine
im
Vordergrund
stehende
depressive
Störung
ausdrücklich
(vgl.
ergänzende
Stellungnahme
vom
2.
März
2001,
Urk.
10/M22).
Im
M edas -Gutachten
des
Spitals
A.___
vom
1.
November
2004
wurde
eine
depressive
Störung,
gegenwärtig
leichten
Grades,
vorwiegend
reaktionär
und
in
geringer
Dosierung
seit
2002
pflanzlich
behandelt,
diagnostiziert
(Urk.
10/M37
S.
13
und
16
im
Hauptgutachten)
und
überdies
explizit
festgehalten,
es
würden
weitestge hend
die
typischen
Beschwerden
nach
HWS-Distorsionstraumen
vor liegen
(Urk.
10/M37
S.
18,
Frage/Antwort
Ziff.
4.1
im
Hauptgutachten) .
Damit
kann
jeden falls
im
massgeblichen
Zeitpunkt
(4.
September
2006)
nicht
gesagt
werden,
dass
die
zum
typischen
Beschwerdebild
eines
Schleudertraumas
bzw.
Schädel-Hirntraumas
gehörenden
Beeinträchtigungen
zwar
teilweise
gegeben
waren,
im
Vergleich
zur
ausgeprägten
psychischen
Problematik
aber
bereits
unmittelbar
nach
dem
Unfall
oder
im
Verlaufe
der
ganzen
Entwicklung
vom
Unfall
bis
zum
Beurteilungszeitpunkt
ganz
in
den
Hintergrund
getreten
waren
(vgl.
demgegen über
das
F.___ -Gutachten
vom
2 9.
August
2022,
wonach
die
Beschwerdeführerin
angesichts
der
in
den
Folgejahren
nach
dem
U nfall
zunehmend
überlagernde n
Schmerz-
und
Psychodynamik
eine
chronische
Schmerzstörung
ausgebildet
habe,
welche
inzwischen
hauptverantwortlich
sei
für
die
fortbestehenden
Funktions störungen,
Urk.
10/M 45
S.6)
und
ist
die
Adäquanz
nach
Massgabe
der
für
das
Schleudertrauma
in
BGE
117
V
359
entwickelten
Kriterien
zu
beurteilen : 5 . 3
Demnach
ist
zunächst
zu
ermitteln,
ob
der
Unfall
als
leicht
oder
als
schwer
zu
betrachten
ist
oder
ob
er
dem
mittleren
Bereich
angehört,
wobei
der
adäquate
Kausalzusammenhang
zwischen
Unfall
und
gesundheitlicher
Beeinträchtigung
bei
leichten
Unfällen
in
der
Regel
ohne
Weiteres
zu
verneinen
und
bei
schweren
Unfällen
ohne
Weiteres
zu
bejahen
ist,
wogegen
bei
Unfällen
des
mittleren
Bereichs
weitere
Kriterien
in
die
Beurteilung
mit
einzubeziehen
sind.
Als
wich tigste
Kriterien
galten
im
vorliegenden
relevanten
Zeitpunkt : - besonders
dramatische
Begleitumstände
oder
besondere
Eindrücklichkeit
des
Unfalls; - die
Schwere
oder
besondere
Art
der
erlittenen
Verletzungen;
- ungewöhnlich
lange
Dauer
der
ärztlichen
Behandlung;
- Dauerbeschwerden; - ärztliche
Fehlbehandlung,
welche
die
Unfallfolgen
erheblich
verschlimmert; - schwieriger
Heilungsverlauf
und
erhebliche
Komplikationen;
- Grad
und
Dauer
der
Arbeitsunfähigkeit. B ei
der
Beurteilung
des
adäquaten
Kausalzusammenhangs
zwischen
einem
Unfall
mit
Schleudertrauma
der
Halswirbelsäule
und
den
in
der
Folge
eingetretenen
Beschwer den
wird
auf
eine
Differenzierung
zwischen
physischen
und
psychi schen
Komponenten
verzichtet,
da
es
bei
Vorliegen
eines
solchen
Traumas
nicht
entscheidend
ist,
ob
Beschwerden
medizinisch
eher
als
organischer
und/oder
psychi scher
Natur
bezeichnet
werden
(RKUV
2001
Nr.
U
442
S.
544
ff.,
1999
Nr.
U
341
S.
409
E.
3b,
1998
Nr.
U
272
S.
173
E.
4a;
BGE
117
V
359
E.
5d/aa
und
367
E.
6a).
Diese
Adäquanzk riterien
wurden
mit
BGE
134
V
109
umfassend
überprüft
und
teilweise
neu
formuliert
(E rw .
10.2),
was
in
der
Praxis
zu
einer
Verschärfung
führte.
Dieses
Urteil
erging
am
1 9.
Februar
2008
und
damit
nach
Erlass
der
Ver fügung
vom
4.
September
200 6.
Die
mit
diesem
Urteil
präzisierte
Praxis
zur
ermessens geprägten
Adäquanzbeurteilung
kann
daher
nicht
herangezogen
wer den,
um
die
Verfügung
vom
4.
September
2006
als
zweifellos
unrichtig
zu
beur teilen
(BGE
147
V
167
E.
4.2) . 5 . 4
E. 5.4 .1
Die
Unfallschwere
des
Ereignisses
vom
1 8.
Mai
1998
ist
im
Rahmen
einer
objektivierten
Betrachtungsweise
auf
Grund
des
augenfälligen
Geschehens - ablaufs
mit
den
sich
dabei
entwickelnden
Kräften
zu
beurteilen.
Laut
Baga - tellunfallmeldung
vom
1 9.
Mai
1998
fuhr
die
Beschwerdeführerin
im
Bus
durch
den
G.___
in
Zürich,
als
der
Buschauffeur
infolge
eines
Taxichauffeurs
einen
Notstopp
vollziehen
musste.
Dadurch
sei
sie
von
hinten
nach
vorne
katapul tiert
worden
(Urk.
10/K3).
Laut
Schadenbericht
vom
12.
November
1999
sei
die
Beschwerdeführerin
am
1 8.
Mai
1998,
um
ca.
E. 7.1 mit
Hinweisen).
E. 7.3 mit
Hinweisen) .
Entgegen
dem
Dafürhalten
der
Beschwerdeführerin
habe
die
Beschwerdegegnerin
zur
Zeit
der
Rentenzu sprache
keine
Adäquanzprüfung
vorgenommen.
Im
Schreiben
vom
1 4.
Dezember
199 9
sei
zwar
dara uf
hingewiesen
worden,
dass
die
geltend
gemachten
Beschwer den
nicht
mehr
in
einem
adäquaten
Kausalzusammenhang
[zum
Unfall]
stünden.
Dass
die
Adäquanz
jedoch
tatsächlich
geprüft
worden
sei,
sei
dem
Schreiben
nicht
zu
entnehmen.
Das
Schreiben
habe
sich
auf
eine
Beurteilung
des
Vertrauensarztes
gestützt.
Bei
der
Adäquanz
handle
es
sich
jedoch
um
eine
Rechtsfrage,
welche
nicht
von
einem
Vertrauensarzt
beantwortet
werden
könne.
Zudem
sei
das
form lose
Schreiben
vom
1 4.
Dezember
1999
durch
die
Verfügung
vom
8.
März
2000
ersetzt
worden.
Darin
sei
der
adäquate
Kausalzusammenhang
zwar
erwähnt
wor den,
jedoch
nur
in
einem
Blocksatz
der
entsprechenden
Rechtsprechung.
Mit
Verfü gung
vom
8.
März
2000
sei
die
Ablehnung
mangels
natürlichen
Kausalzu sammenhangs
erfolgt.
Mithin
sei
die
Adäquanz
nicht
entscheidrelevant
und
daher
auch
nicht
geprüft
worden.
Aus
der
dagegen
erhobenen
Einsprache
der
CSS,
worin
diese
Ausführungen
zur
Adäquanz
gemacht
habe,
könne
ebenfalls
nicht
abgleitet
werden,
die
Adäquanz
sei
Thema
des
Verfahrens
gewesen.
Zudem
müsse
die
Adäquanz
im
Zeitpunkt
des
Endzustandes
geprüft
werden.
Dies
sei
weder
1999
noch
2000
der
Fall
gewesen.
Mithin
sei
bisher
keine
Adäquanzprüfung
erfolgt,
womit
ein
Wiedererwägungsgrund
gegeben
sei.
Entgegen
der
Beschwer deführerin
sei
die
Adäquanz
nach
Massgabe
der
sog.
«Psycho-Praxis»
zu
prüfen,
zumal
ausweislich
der
Akten
bereits
kurz
nach
dem
Ereignis
psychische
Probleme
im
Vordergrund
gestanden
hätten.
Die
Adäquanz
wäre
jedoch
auch
gestützt
auf
die
Schleudertrauma- P raxis
zu
verneinen,
zumal
das
Unfallgeschehen
als
mitt leres
Ereignis
im
Grenzbereich
zu
den
leichten
zu
qualifizieren
und
höchstens
zwei
Adäquanzkriterien
erfüllt
seien.
Für
die
beantragte
Parteientschädigung
im
Einspracheverfahren
bestehe
keine
gesetzliche
Grundlage,
weshalb
eine
solche
ausser
Betracht
falle
(Urk.
2).
E. 10 %
invalid,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
(Art.
18
Abs.
1
UVG,
in
der
hier
anwendbaren,
bis
Ende
2016
gültig
gewesenen
Fassung).
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG).
Zur
Bestimmung
des
Invaliditätsgrades
wird
gemäss
Art.
16
ATSG
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
(unfallbedingten)
Invalidität
und
nach
Durch führung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmass nahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
ausgeglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Beziehung
gesetzt
zum
Erwerbs einkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
invalid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
E. 10.2 f.
modifi zierten
Kriterien
(vgl.
BGE
123
V
98
E.
2a
mit
Hinweisen).
Gleiches
gilt,
wenn
die
im
Anschluss
an
den
Unfall
auftretenden
psychischen
Störungen
nicht
zum
typischen
Beschwerdebild
eines
HWS-
oder
Schädel hirntraumas
gehören.
Erforderlichenfalls
ist
vorgängig
der
Adäquanzbeurteilung
zu
prüfen,
ob
es
sich
bei
den
im
Anschluss
an
den
Unfall
geklagten
psychischen
Beeinträchtigungen
um
blosse
Symptome
des
erlittenen
Traumas
oder
aber
um
eine
selbständige
(sekundäre)
Gesundheitsschädigung
handelt,
wobei
für
die
Abgren zung
insbesondere
Art
und
Pathogenese
der
Störung,
das
Vorliegen
kon kreter
unfallfremder
Faktoren
oder
der
Zeitablauf
von
Bedeutung
sind.
Die
Adä quanz
des
Kausalzusammenhangs
ist
nur
dann
im
Sinne
von
BGE
123
V
98
E.
2a
unter
dem
Gesichtspunkt
einer
psychischen
Fehlentwicklung
nach
Unfall
zu
beur teilen,
wenn
die
psychische
Problematik
bereits
unmittelbar
nach
dem
Unfall
ein deutige
Dominanz
aufweist.
Wird
die
zitierte
Rechtsprechung
gemäss
BGE
123
V
98
in
einem
späteren
Zeitpunkt
angewendet,
ist
zu
prüfen,
ob
im
Verlaufe
der
ganzen
Entwicklung
vom
Unfall
bis
zum
Beurteilungszeitpunkt
die
physischen
Beschwerden
gesamthaft
nur
eine
sehr
untergeordnete
Rolle
gespielt
haben
und
damit
ganz
in
den
Hintergrund
getreten
sind.
Nur
wenn
dies
zutrifft,
ist
die
Adä quanz
nach
der
Rechtsprechung
zu
den
psychischen
Unfallfolgen
(BGE
115
V
133)
zu
beurteilen
(zum
Ganzen
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_12/2016
vom
1.
Juni
2016
E.
E. 10.2.2 ).
Solche
Umstände
sind
vorliegend
nicht
ersichtlich.
Zudem
wurde
eine
durch
den
Unfall
1994
vorgeschädigte
(Hals -)W irbelsäule
ärztlicherseits
ausdrücklich
verneint
(Urk.
10/M20).
Andere
erheb liche
Verletzungen
neben
dem
Schleudertrauma
hat
sich
die
Beschwerdeführerin
anlässlich
des
gegenständlichen
Unfalls
nicht
zugezogen.
Alsdann
fanden
insge samt
drei
stationäre
Rehabilitationsaufenthalte
statt
(Urk.
10/M9,
Urk.
10/M13,
Urk.
10/M39);
z udem
eine
bis
zum
massgeblichen
Zeitpunkt
andauernde
Psycho therapie
(vgl.
Urk.
10/K177).
Im
Übrigen
waren
die
ärztlichen
Behandlungen
im
Wesentlichen
durch
Abklärungsmassnahmen,
Verlaufskontrollen,
physiothe rapeutische
Massnahmen
sowie
medikamentöse
Unterstützung
gekennzeichnet
(vgl.
Urk.
10/M14,
Urk.
10/M16,
Urk.
10/K30
S.
2
f.) .
Insgesamt
kann
das
Kriterium
der
ungewöhnlich
langen
Dauer
der
ärztlichen
Behandlung
–
wenn
auch
nicht
in
besonders
ausgeprägter
Weise
– -
nach
damaliger
Praxis
als
erfüllt
betrach tet
werden
(Präzisierung
dieses
Kriteriums
als
fortgesetzt
spezifische,
belas tende
ärztliche
Behandlung
erst
mit
BGE
134
V
109
E.
10.2.3) .
Dau er - beschwerden
können
ebenfalls
bejaht
werden;
e ine
vorübergehende
Beschwerde regredienz
ergab
sich
lediglich
im
Nachgang
des
ersten
Rehabilitations aufenthaltes
im
August/September
1998
(vgl.
Urk.
10/M13)
Aller dings
variiert
die
Schmerzintensität
gemäss
den
Angaben
der
Beschwerdeführerin
(vgl.
auch
Urk.
10/M37
S.
8
f.,
S.
11)
und
w enngleich
die
Schmerzen
ihr
Leben
massgeblich
beeinflussen,
erlauben
sie
nach
wie
vor,
gewisse
häusliche
und
ausserhäusliche
Aktivitäten
auszuüben
(vgl.
Urk.
10/M37;
psychiatrisches
Teil gutachten
S.
3).
Das
Kritierium
der
Dauerbeschwerden
ist
somit
jedenfalls
nicht
in
besonders
ausgeprägter
Weise
erfüllt.
Aus
der
blossen
Dauer
der
therapeu tischen
Massnahmen
und
der
geklagten
Beschwerden
darf
hingegen
nicht
schon
auf
einen
schwierigen
Heilungsverlauf
und
erhebliche
Komplikationen
geschlossen
werden.
Es
bedarf
hierzu
besonderer
Gründe,
welche
die
Genesung
bis
zum
Fallabschluss
beeinträchtigt
oder
verzögert
haben
(SVR
2007
UV
Nr.
E. 10.2.7 eingeführt);
d er
Beschwerdeführerin
wurde
seit
dem
Unfall
eine
50% ige
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
(vgl.
Urk.
10/M37
S.
22).
5 .5
Zusammenfassend
durften
im
Zeitpunkt
der
Rentenverfügung
die
Kriterien
als
in
gehäufter
Weise
vorkommend
angesehen
werden,
ohne
dass
dies
zweifellos
unrich tig
gewesen
wäre,
wie
sich
aus
den
Beispielen
zur
damaligen
bundes gerichtlichen
Praxis
ergibt.
Mithin
war
die
Bejahung
des
adäquaten
Kausalzu sammenhangs
nach
einer
an
der
seinerzeitigen
Praxis
ausgerichteten
Prüfung
vertretbar
und
besteht
kein
Wiedererwägungsgrund . 6.
Die
Beschwerdeführerin
beantragt
zudem
eine
Entschädigung
für
das
Einsprache verfahren
(Urk.
1
S.
2).
6.1
Das
Einspracheverfahren
ist
kostenlos.
Parteientschädigungen
werden
in
der
Regel
nicht
ausgerichtet
(Art.
52
Abs.
3
ATSG).
Nach
der
Rechtsprechung
hat
der
Einsprecher,
der
im
Falle
des
Unterliegens
die
unentgeltliche
Verbeiständung
nach
Art.
37
Abs.
4
ATSG
beanspruchen
könnte,
bei
Obsiegen
Anspruch
auf
eine
Parteientschädigung
(BGE
140
V
116
E.
3.3
S.
119
mit
Hinweisen).
Nach
Art.
37
Abs.
4
ATSG
wird
der
gesuchstellenden
Person
im
sozialversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahren
eine
unentgeltliche
Rechtsvertretung
bewilligt,
wo
es
die
Verhältnisse
erfordern.
Anspruch
auf
unentgeltliche
Rechtsvertretung
besteht,
wenn
die
Partei
nicht
über
die
erforderlichen
Mittel
verfügt,
ihr
Rechtsbegehren
nicht
aussichtslos
erscheint
und
die
Vertretung
zur
Wahrung
ihrer
Rechte
not wendig
ist
(Art.
E. 13 April
2023
E.
3.1).
Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht,
ist
eine
Tatfrage,
worüber
die
Verwal tung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
befinden
hat.
Die
blosse
Möglichkeit
eines
Zusammenhangs
genügt
für
die
Begründung
eines
Leistungs anspruches
nicht
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen).
E. 17 Abs.
1
ATSG
kann
die
Rente
ab
dem
Monat,
in
dem
die
berechtigte
Person
eine
Altersrente
der
AHV
bezieht,
spätestens
jedoch
ab
Erreichen
des
Rentenalters
nach
Art.
E. 17.15 Uhr,
zuhin t erst
im
Bus
der
Linie
31
gestanden
und
habe
sich
mit
der
linken
Hand
an
der
Stange
festge halten.
Plötzlich
habe
der
Bus
infolge
eines
unvorsichtigen
Taxifahrers
vor
dem
Gebäude
des
Obergericht s
einen
Notstopp
machen
müssen.
Die
Beschwerde führerin
habe
sich
re flexartig
auch
noch
mit
der
rechten
Hand
an
der
Stange
festhalten
wollen.
Es
hätten
sich
jedoch
beide
Hände
von
der
Stange
gelö s t
und
die
Beschwerdeführerin
sei
nach
hinten
links
gestürzt
(andernorts:
nach
vorne
geflogen;
Urk.
10/M23
S.
1) .
Dabei
habe
sie
den
Brustkorb,
das
recht e
Bein
und
linke
Knie
sowie
vor
allem
die
linke
Kinnseite
stark
angeschlagen.
Fünf
weitere
Fahrgäste
seien
leicht
verletzt
worden.
Die
Erstversorgung
der
Beschwer - deführerin
sei
im
«…» spital
erfolgt.
Dabei
habe
sie
unter
Schockwirkung
gestan den,
geweint
und
über
Kopfschmerzen
geklagt.
Die
Beschwerdeführerin
sei
trotzdem
zur
Arbeit
gegangen,
jedoch
habe
sie
zunehmende
Nacken-
und
Kopf schmerzen
und
eine
eingeschränkte
Beweglichkeit
bemerkt
(Urk.
10/K3 0;
vgl.
auch
den
Konsiliarbericht
vom
3.
August
1998
[ Eingang ]
von
Dr.
med.
John
Hayek,
Facharzt
für
Neurologie,
Urk.
10/M5;
vgl.
auch
Urk.
10/M21
S.
6
und
Urk.
10/M23
S.
1).
Die
Parteien
gehen
übereinstimmend
davon
aus,
dass
der
gegenständliche
Sturz
infolge
eines
Notbremsmanövers
als
mittelschwerer
Unfall
qualifiziert.
Damit
ist
die
Adäquanz
des
Kausalzusammenhangs
nur
zu
bejahen,
wenn
eines
der
für
die
Beurteilung
massgebenden
Kriterien
in
besonders
ausgeprägter
Weise
erfüllt
ist
oder
mehrere
der
zu
berücksichtigenden
Kriterien
insgesamt
in
gehäufter
oder
auffallender
Weise
gegeben
sind
(BGE
117
V
367
Erw.
6a).
Die
Beschwerde gegnerin
ging
von
einem
mittelschweren
Unfall
im
Grenzbereich
zu
einem
leich ten
aus,
was
von
der
Beschwerdeführerin
nicht
konkret
moniert
w i rd.
Wie
es
sich
damit
genau
verhält,
kann
mangels
Entscheidrelevanz
offengelassen
werde,
wie
nachfolgend
zu
zeigen
sein
wird.
5 . 4 . 2
Dass
sich
der
zu
beurteilende
Unfall
unter
besonders
dramatischen
Begleitum ständen
ereignet
hätte
oder
-
objektiv
betrachtet
(RKUV
1999
Nr.
U
330
S.
124;
Urteil
des
Eidgenössischen
Versicherungsgerichts
vom
18.
September
2006
in
Sachen
K.,
U
66/06;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_39/2021
vom
6.
Juli
2021
E.
6.1)
-
von
besonderer
Eindrücklichkeit
gewesen
sei,
macht
die
Beschwer deführer in
zu
Recht
nicht
geltend.
Sie
erlitt
dabei
auch
keine
besonders
schweren
Verletzungen.
Die
Diagnose
eines
Schleudertraumas
vermag
die
Schwere
oder
besondere
Art
der
erlittenen
Verletzung
für
sich
allein
nicht
zu
begründen.
Es
bedarf
hiezu
einer
besonderen
Schwere
der
für
ein
Schleudertrauma
typischen
Beschwerden
oder
besonderer
Umstände
(wie
eine
ungünstige
Körperhaltung),
welche
das
Beschwerdebild
beeinflussen
können
(Urteil
des
Eidgenössischen
Versicherungs gericht
vom
4.
September
2002,
U
371/02,
Erw.
3.2.2.1
mit
Hin weisen;
vgl.
auch
BGE
134
V
109
E.
E. 25 S.
81
E.
8.5
[U
479/05];
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_511/2022
vom
8.
Februar
2023
E.
7.2.3
mit
Hinweisen) .
Solche
Gründe
sind
vorliegend
weder
auszumachen
noch
von
der
Beschwerdeführerin
substantiiert
dargetan
worden .
Insbesondere
ist
nicht
bereits
deshalb
von
einem
schwierigen
Heilverlauf
und
erhebli chen
Komplikationen
auszugehen,
weil
die
behandelnden
Ärzte
einen
pro longierten
Verlauf
dokumentierten.
Im
Übrigen
gehört
eine
Schmerzchroni fizierung
zum
typischen
Beschwerdebild
eines
Schleudertraumas
(Urteil
des
Bun desgerichts
U
365/05
vom
1 1.
Juli
2007
E.
5.2).
Hinweise
auf
eine
ärztliche
Fehlbe handlung
sind
nicht
ersichtlich .
Der
Grad
und
die
Dauer
der
Arbeitsun fähigkeit
sind
als
Kriterien
zu
bejahen
(vgl.
dazu
RKUV
2001
Nr.
U
442
S.
544
ff.;
das
zusätzliche
Erfordernis
«trotz
ausgewiesener
Anstrengungen»
wurde
mit
BGE
134
V
129
E.
E. 29 Abs.
3
der
Bundesverfassung,
BV).
Insbesondere
die
Notwen digkeit
der
anwaltlichen
Vertretung
ist
nur
in
Ausnahmefällen
zu
bejahen,
weil
im
sozialversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahren
der
Untersuchungs grundsatz
gilt
(Art.
43
ATSG),
die
Versicherungsträger
und
Durchführungsorgane
der
einzelnen
Sozialversicherungen
also
den
rechtserheblichen
Sachverhalt
unter
Mitwirkung
der
Parteien
nach
den
rechtsstaatlichen
Grundsätzen
der
Objektivität,
Neutralität
und
Gesetzesgebundenheit
zu
ermitteln
haben.
Die
Geltung
des
Untersuchungs grundsatzes
rechtfertigt
somit
einen
strengen
Massstab,
schliesst
aber
die
sachliche
Gebotenheit
der
unentgeltlichen
Vertretung
nicht
grund sätzlich
aus.
Es
müssen
sich
schwierige
Fragen
rechtlicher
oder
tatsächlicher
Natur
stellen.
Zu
berücksichtigen
sind
die
konkreten
Umstände
des
Einzelfalls,
Eigenheiten
der
anwendbaren
Verfahrensvorschriften
sowie
weitere
Besonder heiten
des
jeweiligen
Verfahrens.
Neben
der
Komplexität
der
Rechtsfragen
und
der
Unübersichtlichkeit
des
Sachverhalts
fallen
auch
bei
der
versicherten
Person
liegende
Gründe
in
Betracht,
etwa
ihre
Fähigkeit,
sich
im
Verfahren
zurechtzu finden.
Des
Weiteren
muss
eine
gehörige
Interessenwahrung
durch
Verbands vertreter,
Fürsorgestellen
oder
andere
Fach-
und
Vertrauensleute
sozialer
Institu tionen
ausser
Betracht
fallen
(BGE
132
V
200
E.
4.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_240/2018
vom
3.
Mai
2018
E.
3.2,
je
m.w.H.). 6. 2
Ein
Gesuch
um
unentgeltliche
Rechtsvertretung
im
Verwaltungsverfahren
ist
nicht
aktenkundig
und
fehlt
auch
in
Bezug
auf
das
vorliegende
Beschwerde verfahren,
weshalb
davon
auszugehen
ist,
dass
die
wirtschaftlichen
Vorausset zungen
nicht
gegeben
wären
(vgl.
hierzu
auch
Urk.
10/K433,
wonach
sich
die
Beschwerdeführerin
das
Pensionskapital
ausbezahlen
liess),
weshalb
die
übrigen
Voraussetzungen
für
die
Bestellung
eines
unentgeltlichen
Rechtsbeistandes
im
Einsprachverfahren
nicht
zu
prüfen
sind
und
sich
ungeachtet
des
vorliegenden
Ausgangs
die
Abweisung
einer
Parteientschädigung
im
Ergebnis
als
rechtens
erweist. 7 .
Nach
dem
Gesagten
ist
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
20.
November
resp.
3.
Dezember
2024
i n
Gutheissung
der
Beschwerde,
soweit
darauf
einzutreten
ist,
hinsichtlich
der
Rentenaufhebung
aufzuheben
mit
der
Feststellung,
dass
die
Beschwerdeführerin
über
den
3 1.
Juli
2023
hinaus
Anspruch
auf
die
bisherige
Rente
hat. 8 .
Ausgangsgemäss
ist
die
Beschwerdegegnerin
zu
verpflichten,
der
Beschwerde führerin
eine
Prozessentschädigung
ausrichten.
Diese
ist
nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
in
Verbindung
mit
§
E. 34 des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
zu
bemessen
und
auf
insgesamt
Fr.
2‘ 8 00.--
(inkl.
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
Das
Gericht
erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde,
soweit
darauf
eingetreten
wird,
wird
der
Einsprache entscheid
der
Suva
vom
2 0.
November
resp.
3.
Dezember
2024
hinsichtlich
der
Renten aufhebung
aufgehoben
und
es
wird
festgestellt,
dass
die
Beschwerdeführerin
über
den
3 1.
Juli
2023
hinaus
Anspruch
auf
die
bisherige
Rente
hat. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
Beschwerdeführerin
eine
Parteient schädigung
von
Fr.
2’800 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Astrid
Meienberg - Helsana
Versicherungen
AG - Bundesamt
für
Gesundheit 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich UV.2025.00016 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 0.
Februar
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Rechtsanwältin
Astrid
Meienberg Grieder
Baumann
Lerch
Meienberg Badenerstrasse
21,
Postfach,
8021
Zürich
1 gegen Helsana
Unfall
AG Zürichstrasse
130,
8600
Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten
durch
Helsana
Versicherungen
AG Recht
&
Compliance Postfach,
8081
Zürich
Helsana Sachverhalt: 1.
1.1
X.___,
geboren
1960,
arbeitete
seit
Januar
1987
als
Telefonistin
bei
der
Y.___
AG
und
war
dadurch
bei
der
La
Suisse,
Unfall-Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend:
La
Suisse)
obligatorisch
gegen
die
Folgen
von
Berufs-
und
Nichtberufsu nfällen
versichert.
Am
18.
Mai
1998
war
die
Versicherte
als
Passagierin
im
Bus
31
in
Zürich
unterwegs,
als
dieser
abrupt
bremsen
musste
und
die
Versicherte
stürzte
(Urk.
10 /K3).
Dr.
med.
Z.___,
Allgemeinpraxis
und
Sportmedizin,
diagnostizierte
im
Bericht
vom
22.
Mai
1998
(1)
Schleudertrauma
Halswirbelsäule
(HWS),
(2)
vordere
Thoraxkontusion
links
parasternal,
(3)
distale
Oberarmdistorsion
rechts,
(4)
Narbenschmerzen
Operations narbe
Unterbauch
wahrscheinlich
infolge
Zerrung,
(5)
Zerrung
der
Peronäussehnen
linker
Knöchelbereich
und
(6)
Knieprellung
links
(Urk.
10 /M3).
Die
La
Suisse
erbrachte
Heilbehandlungs-
und
Taggeldleistungen.
Mit
Verfügung
vom
8.
März
2000
stellte
sie
die
Versicherungsleistungen
per
1.
Januar
2000
ein
(Urk.
10 /K3 9).
Auf
die
Einsprachen
der
Versicherte n
sowie
zuständigen
Kranken taggeldversicherung
(CSS)
vo m
29.
März
2000
hin
(Urk .
10 /K4 5
f.)
gab
d ie
La
Suisse
beim
Spital
A.___
ein
neurologisches
und
ein
neuropsy chologi sches
Gutachten
in
Auftrag,
welche
am
18.
Dezember
2000
bzw.
am
31.
Mai
2001
erstattet
wurden
(Urk.
10 /M21
und
Urk.
10 /M25;
vgl.
auch
Urk.
10 /M23).
Zwi schenzeitlich
richtete
die
La
Suisse
Heilbehandlungs-
und
Taggeldleistungen
ohne
Erlass
eine s
Einspracheentscheids
wieder
aus
(vgl.
10/K177).
Am
2.
Mai
2003
erstellten
die
Ärzte
des
Spitals
A.___
im
Auftrag
der
La
Suisse
ein
weiteres
neurologisches
Gutachten
(Urk.
10 /M3 1).
In
der
Folge
veranlasste
die
La
Suisse
bei
der
Medizinischen
Abklärungsstelle
(Medas)
B.___
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
(Expertise
vom
1.
November
2004,
Urk.
10 /M 37).
Mit
Verfügung
vom
4.
September
2006
sprach
die
Helsana
Versi cherungen
AG
(als
Rechtsnachfolgerin
der
La
Suisse;
nachfolgend:
Helsana)
der
Versicherten
mit
Wirkung
ab
dem
1.
Oktober
2006
ausgehend
von
einem
Invali ditätsgrad
von
50
%
eine
Rente
der
Unfallversicherung
zu.
Einen
Anspruch
auf
eine
Integritätsentschädigung
verneinte
die
Helsana
(Urk.
10 /K177).
Im
Rahmen
eines
im
April
2011
eingeleiteten
Revisionsverfahrens
bestätigte
die
Helsana
den
bisherigen
Rente nanspruch
der
Versicherten
(vgl.
Schreiben
vom
16.
Mai
2011,
Urk.
10 /K1 91).
1. 2
Im
Februar
2015
leitete
die
Helsana
erneut
ein
Revisionsverfahren
ein
(Urk.
10/K202
ff.)
und
kam
zum
Schluss,
seit
September
2006
sei
eine
wesentliche
Verbesserung
des
Gesundheitszustandes
eingetreten
und
die
Beschwerdeführerin
unter
anderem
in
ihrer
angestammten
Tätigkeit
vollständig
arbeitsfähig,
weshalb
sie
die
Rente
der
Versicherten
mit
Verfügung
vom
19.
Februar
2018
per
31.
März
2018
auf hob
(Urk.
10 /K21 6).
Die
von
der
Versicherten
dagegen
erhobene
Ein sprache
wies
die
Helsana
mit
E insprachee ntscheid
vom
29.
November
2018
ab.
Die
am
1 4.
Januar
2019
dagegen
erhobene
Beschwerde
hiess
das
hiesige
Gericht
mit
Urteil
UV.2019.00006
vom
2 4.
März
202 0
in
dem
Sinne
gut,
dass
es
de n
angefochtene n
Einspracheentscheid
vom
29.
November
2018
auf hob
und
die
Sache
zur
medizinischen
Abklärung
an
die
Beschwerdegegnerin
zurück wies
(Urk.
10/K222). 1. 3
In
Nachachtung
des
vorgenannten
Gerichtsentscheid s
veranlasste
die
Helsana
das
bidisziplinäre
(Neurologie/Neuropsychologie)
Gutachten
des
Spitals
C.___
vom
2 9.
August
2022
(Urk.
10/M45).
Gestützt
darauf
teilte
sie
der
Versi cherten
m it
Verfügung
vom
1 0.
Juli
2023
mit,
in
Wiedererwägung
der
Verfügung
vom
1 9.
Februar
2018
werde
die
Rente
mangels
Adäquanz
und
damit
wegen
unzweifel hafter
Fehlerhaftigkeit
der
Rentenverfügung
vom
4.
September
2006
per
3 1.
Juli
2023
ex
nunc
et
pro
futura
eingestellt,
unter
Nachzahlung
der
noch
ausstehenden
Rentenbetreffnisse
vom
3 1.
März
2018
bis
3 1.
Juli
2023
(Urk.
1 0 /K253).
Die
von
der
Versicherten
dagegen
erhobene
Einsprache
(Urk.
10/K254)
wies
die
Helsana
mit
Einspracheentscheid
vom
2 0.
November
2024
(Urk.
10/K258)
resp.
3.
Dezember
2024
ab
(Urk.
2).
2.
Dagegen
erhob
X.___
am
2 0.
Januar
2025
(Poststempel)
Beschwerde
und
beantragte,
es
seien
ihr
in
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheids
auch
über
den
1 0.
Juli
2023
hinaus
Versicherungsleistungen
auszurichten .
Zudem
sei
der
Beschwerdeführerin
für
das
Einspracheverfahren
eine
Parteientschädigung
auszu richten
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
19 .
Mai
2025
beantragte
die
Beschwerdegegnerin,
es
sei
das
Prozessthema
zunächst
auf
die
Frage
der
Rechtzeitigkeit
der
Beschwerde
zu
beschränken
und
auf
die
Beschwerde
nicht
einzutreten;
eventualiter
sei
die
Beschwerde
abzuweisen
(Urk.
9
S.
2).
Mit
Verfügung
vom
2 2.
Mai
2025
forderte
das
Gericht
die
Beschwerdeführerin
auf,
weitere
-
in
der
Verfügung
genannte
Unterlagen
–
zur
Prüfung
der
umstritten en
Rechtzeitigkeit
der
Beschwerde
einzureichen
(Urk.
11).
Dieser
Aufforderung
kam
die
Beschwerdeführerin
innert
angesetzter
Frist
nach
(Urk.
14,
Urk.
15/1-5).
Die
Beschwerdegegnerin
verzichtete
auf
eine
Stellungnahme
(vgl.
Urk.
17,
Urk.
19).
Mit
Beschluss
vom
2 2.
Oktober
2025
wurde
die
Rechtzeitigkeit
der
Beschwerde
bejaht
und
unter
diesem
Aspekt
auf
die
vorliegende
Beschwerde
eingetreten
(Urk.
21).
Dieser
Beschluss
verblieb
unangefochten. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Am
1.
Januar
2017
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
und
der
Verordnung
über
die
Unfallversicherung
(UVV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allgemeinen
übergangsrechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Geltung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sachverhalt
ver wirklicht
hat
(vgl.
BGE
127
V
466
E.
1,
126
V
134
E.
4b).
Dementsprechend
sehen
die
Übergangsbestimmungen
zur
Änderung
vom
2 5.
September
2015
des
UVG
vor,
dass
Versicherungsleistungen
für
Unfälle,
die
sich
vor
dem
1.
Januar
2017
ereignet
haben,
und
für
Berufskrankheiten,
die
vor
diesem
Zeitpunkt
ausgebro chen
sind,
nach
bisherigem
Recht
gewährt
werden
(Absatz
1
der
genannten
Übergangs bestimmungen).
vgl.
lit.
a
der
Übergangsbestimmungen
der
Änderung
zum
Bundesgesetz
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
[AHVG]
vom
1 7.
Dezember
2021
[AHV
21]),
jedoch
nicht
zur
Anwendung .
1.2
Wird
die
versicherte
Person
infolge
eines
Unfal les
zu
mindestens
10
%
invalid,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
(Art.
18
Abs.
1
UVG,
in
der
hier
anwendbaren,
bis
Ende
2016
gültig
gewesenen
Fassung).
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG).
Zur
Bestimmung
des
Invaliditätsgrades
wird
gemäss
Art.
16
ATSG
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
(unfallbedingten)
Invalidität
und
nach
Durch führung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmass nahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
ausgeglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Beziehung
gesetzt
zum
Erwerbs einkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
invalid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen). 1.3
Die
Leistungspflicht
eines
Unfallversicherers
gemäss
UVG
setzt
voraus,
dass
zwi schen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
(Krankheit,
Invalidität,
Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natür lichen
Kausalzusammenhangs
sind
alle
Umstände,
ohne
deren
Vorhandensein
der
eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
gleichen
Weise
beziehungs weise
nicht
zur
gleichen
Zeit
eingetreten
gedacht
werden
kann.
Ent sprechend
dieser
Umschreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausalzu sammenhangs
nicht
erforderlich,
dass
ein
Unfall
die
alleinige
oder
un mittelbare
Ursache
gesundheitlicher
Störungen
ist;
es
genügt,
dass
das
schädi gende
Ereignis
zusammen
mit
anderen
Bedingungen
die
körperliche
oder
geis tige
Integrität
der
versicherten
Person
beeinträchtigt
hat,
der
Unfall
mit
andern
Worten
nicht
wegge dacht
werden
kann,
ohne
dass
auch
die
eingetretene
ge sundheitliche
Stö rung
entfiele
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
402
E.
4.3.1,
je
mit
Hin weisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_305/2022
vom
13.
April
2023
E.
3.1).
Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht,
ist
eine
Tatfrage,
worüber
die
Verwal tung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
befinden
hat.
Die
blosse
Möglichkeit
eines
Zusammenhangs
genügt
für
die
Begründung
eines
Leistungs anspruches
nicht
(BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1,
119
V
335
E.
1,
118
V
286
E.
1b,
je
mit
Hinweisen). 1.4
Die
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
setzt
im
Weiteren
voraus,
dass
zwi schen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
ein
adäquater
Kausal zusammenhang
besteht.
Nach
der
Rechtsprechung
hat
ein
Ereignis
dann
als
adä quate
Ursache
eines
Erfolges
zu
gelten,
wenn
es
nach
dem
gewöhnlichen
Lauf
der
Dinge
und
nach
der
allgemeinen
Lebenserfahrung
an
sich
geeignet
ist,
einen
Erfolg
von
der
Art
des
eingetretenen
herbeizuführen,
der
Eintritt
dieses
Erfolges
also
durch
das
Ereignis
allgemein
als
begünstigt
erscheint
(BGE
148
V
356
E.
3,
129
V
177
E.
3.2,
402
E.
2.2,
125
V
456
E.
5a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_640/2022
vom
9.
August
2023
E.
3.4). 1.5
UV170550 Kausalzusammenhang adäquat, psychische Gesundheitsschädigung, Abgrenzung HWS- und Psycho-Praxis 07.2024 Bei
der
Beurteilung
der
Adäquanz
von
organisch
nicht
(hinreichend)
nachweis baren
Unfallfolgeschäden
ist
rechtsprechungsgemäss
(BGE
127
V
102
E.
5b/bb
mit
Hinweisen)
wie
folgt
zu
differenzieren:
Es
ist
zunächst
abzuklären,
ob
die
versicherte
Person
beim
Unfall
ein
Schleudertrauma
der
Halswirbelsäule,
eine
dem
Schleudertrauma
äquivalente
Verletzung
oder
ein
Schädel-Hirntrauma
erlit ten
hat.
Ist
dies
nicht
der
Fall,
gelangt
die
Rechtsprechung
gemäss
BGE
115
V
133
E.
6c/aa
zur
Anwendung.
Ergeben
die
Abklärungen,
dass
die
versicherte
Per son
eine
der
soeben
erwähnten
Verletzungen
erlitten
hat,
muss
beurteilt
werden,
ob
die
zum
typischen
Beschwerdebild
einer
solchen
Verletzung
gehörenden
Beein trächtigungen
(vgl.
dazu
BGE
119
V
335
E.
1)
zwar
teilweise
vorliegen,
im
Vergleich
zur
psychischen
Problematik
aber
ganz
in
den
Hintergrund
treten.
Trifft
dies
zu,
sind
für
die
Adäquanzbeurteilung
ebenfalls
die
in
BGE
115
V
133
E.
6c/aa
für
Unfälle
mit
psychischen
Folgeschäden
aufgestellten
Grundsätze
massgebend;
andernfalls
erfolgt
die
Beurteilung
der
Adäquanz
gemäss
den
in
BGE
117
V
359
E.
6a
und
117
V
369
E.
4b
festgelegten,
mit
BGE
134
V
109
E.
10.2
f.
modifi zierten
Kriterien
(vgl.
BGE
123
V
98
E.
2a
mit
Hinweisen).
Gleiches
gilt,
wenn
die
im
Anschluss
an
den
Unfall
auftretenden
psychischen
Störungen
nicht
zum
typischen
Beschwerdebild
eines
HWS-
oder
Schädel hirntraumas
gehören.
Erforderlichenfalls
ist
vorgängig
der
Adäquanzbeurteilung
zu
prüfen,
ob
es
sich
bei
den
im
Anschluss
an
den
Unfall
geklagten
psychischen
Beeinträchtigungen
um
blosse
Symptome
des
erlittenen
Traumas
oder
aber
um
eine
selbständige
(sekundäre)
Gesundheitsschädigung
handelt,
wobei
für
die
Abgren zung
insbesondere
Art
und
Pathogenese
der
Störung,
das
Vorliegen
kon kreter
unfallfremder
Faktoren
oder
der
Zeitablauf
von
Bedeutung
sind.
Die
Adä quanz
des
Kausalzusammenhangs
ist
nur
dann
im
Sinne
von
BGE
123
V
98
E.
2a
unter
dem
Gesichtspunkt
einer
psychischen
Fehlentwicklung
nach
Unfall
zu
beur teilen,
wenn
die
psychische
Problematik
bereits
unmittelbar
nach
dem
Unfall
ein deutige
Dominanz
aufweist.
Wird
die
zitierte
Rechtsprechung
gemäss
BGE
123
V
98
in
einem
späteren
Zeitpunkt
angewendet,
ist
zu
prüfen,
ob
im
Verlaufe
der
ganzen
Entwicklung
vom
Unfall
bis
zum
Beurteilungszeitpunkt
die
physischen
Beschwerden
gesamthaft
nur
eine
sehr
untergeordnete
Rolle
gespielt
haben
und
damit
ganz
in
den
Hintergrund
getreten
sind.
Nur
wenn
dies
zutrifft,
ist
die
Adä quanz
nach
der
Rechtsprechung
zu
den
psychischen
Unfallfolgen
(BGE
115
V
133)
zu
beurteilen
(zum
Ganzen
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_12/2016
vom
1.
Juni
2016
E.
7.1
mit
Hinweisen). 1.6 1.6.1
Ändert
sich
der
Invaliditätsgrad
einer
Rentenbezügerin
oder
eines
Rentenbezü gers
erheblich,
so
wird
die
Rente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
entsprechend
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben
(Art.
17
Abs.
1
ATSG,
in
der
vorliegend
anwendbaren,
bis
Ende
2023
gültig
gewesenen
Fassung;
seit
1.
Januar
2024
unter
der
Voraussetzung,
dass
sich
der
Invaliditätsgrad
der
Rentenbezügerin
oder
des
Rentenbezügers
um
mindestens
fünf
Prozentpunkte
ändert
[lit.
a]
oder
auf
100
Prozent
erhöht
[lit.
b]).
In
Abweichung
von
Art.
17
Abs.
1
ATSG
kann
die
Rente
ab
dem
Monat,
in
dem
die
berechtigte
Person
eine
Altersrente
der
AHV
bezieht,
spätestens
jedoch
ab
Erreichen
des
Rentenalters
nach
Art.
21
AHVG
nicht
mehr
revidiert
werden
(Art.
22
UVG,
in
der
bis
Ende
2023
gültig
gewesenen
Fassung). 1.6.2
Anlass
zur
Revision
einer
Invalidenrente
im
Sinne
von
Art.
17
Abs.
1
ATSG
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Weiter
sind,
auch
bei
an
sich
gleich
gebliebe nem
Gesundheitszustand,
veränderte
Auswirkungen
auf
den
Erwerbs-
oder
Aufgabenbereich
von
Bedeutung;
dazu
gehört
die
Verbesserung
der
Arbeits - fähigkeit
aufgrund
einer
Angewöhnung
oder
Anpassung
an
die
Behinderung.
Hingegen
ist
die
lediglich
unterschiedliche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebe nen
Sachverhalts
im
revisionsrechtlichen
Kontext
unbeachtlich
(BGE
141
V
9
E.
2.3
mit
Hinweisen). Liegt
in
diesem
Sinne
ein
Revisionsgrund
vor,
ist
der
Rentenanspruch
in
rechtli cher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassend
(«allseitig»)
zu
prüfen,
wobei
keine
Bindung
an
frühere
Beurteilungen
besteht
(BGE
141
V
9
E.
2.3
mit
Hinweisen
und
E.
6.1).
Entsprechend
ist
gegebenenfalls
nicht
nur
der
natürliche
Kausalzu sammenhang,
sondern
auch
dessen
Adäquanz
für
die
Zukunft
neu
zu
prüfen,
wobei
die
im
Zeitpunkt
der
erwogenen
revisionsweisen
Leistungsanpassung
gege benen
tatsächlichen
Verhältnisse
massgebend
sind
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_387/2018
vom
16.
November
2018
E.
2.3
mit
Hinweisen). Zeitlicher
Ausgangspunkt
für
die
Beurteilung
einer
anspruchserheblichen
Ände rung
des
Invaliditätsgrades
ist
die
letzte
rechtskräftige
Verfügung,
welche
auf
einer
materiellen
Prüfung
des
Rentenanspruchs
mit
rechtskonformer
Sachver haltsabklärung,
Beweiswürdigung
und
–
sofern
Anhaltspunkte
für
eine
Verän derung
der
erwerblichen
Auswirkungen
einer
Gesundheitsschädigung
bestehen
–
Durchführung
eines
Einkommensvergleichs
beruht
(BGE
134
V
131
E.
3,
133
V
108
E.
5.3.1
und
E.
5.4). 1. 7
Der
Versicherungsträger
kann
auf
formell
rechtskräftige
Verfügungen
oder
Ein spracheentscheide,
welche
nicht
Gegenstand
materieller
richterlicher
Über prüfung
gebildet
haben,
zurückkommen,
wenn
diese
nach
damaliger
Sach-
und
Rechtslage
zweifellos
unrichtig
sind
und
–
was
auf
periodische
Dauerleistungen
regelmässig
zutrifft
(BGE
119
V
475
E.
1c)
–
wenn
ihre
Berichtigung
von
erheb licher
Bedeutung
ist
(sog.
Wiedererwägung;
Art.
53
Abs.
2
und
3
ATSG;
BGE
144
I
103
E.
2.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_317/2020
vom
10.
Februar
2021
E.
2.2). 2 .
2.1
Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
gestützt
auf
Art.
53
Abs.
2
ATSG
könne
der
Versicherungsträger
auf
formell
rechtskräftige
Entscheide
zurückkommen,
soweit
diese
zweifellos
unrichtig
seien.
Verfügungen,
bei
wel chem
eine
Rentenzusprache
ohne
explizite
oder
wenigstens
implizite
Adäquanz prüfung
erfolgt
seien,
stellten
eine
Leistungszusprache
aufgrund
falscher
Rechtsan wendung
dar
und
seien
damit
zweifellos
unrichtig.
Gestützt
auf
diese
Unrichtigkeit
könne
eine
Überprüfung
erfolgen
und
mit
Wirkung
«ex
nunc
und
pro
futura»
der
rechtskonforme
Zustand
wiederhergestellt
werden
(Urteil
des
Bundes gerichts
8C_525/2017
E.
7.3
mit
Hinweisen) .
Entgegen
dem
Dafürhalten
der
Beschwerdeführerin
habe
die
Beschwerdegegnerin
zur
Zeit
der
Rentenzu sprache
keine
Adäquanzprüfung
vorgenommen.
Im
Schreiben
vom
1 4.
Dezember
199 9
sei
zwar
dara uf
hingewiesen
worden,
dass
die
geltend
gemachten
Beschwer den
nicht
mehr
in
einem
adäquaten
Kausalzusammenhang
[zum
Unfall]
stünden.
Dass
die
Adäquanz
jedoch
tatsächlich
geprüft
worden
sei,
sei
dem
Schreiben
nicht
zu
entnehmen.
Das
Schreiben
habe
sich
auf
eine
Beurteilung
des
Vertrauensarztes
gestützt.
Bei
der
Adäquanz
handle
es
sich
jedoch
um
eine
Rechtsfrage,
welche
nicht
von
einem
Vertrauensarzt
beantwortet
werden
könne.
Zudem
sei
das
form lose
Schreiben
vom
1 4.
Dezember
1999
durch
die
Verfügung
vom
8.
März
2000
ersetzt
worden.
Darin
sei
der
adäquate
Kausalzusammenhang
zwar
erwähnt
wor den,
jedoch
nur
in
einem
Blocksatz
der
entsprechenden
Rechtsprechung.
Mit
Verfü gung
vom
8.
März
2000
sei
die
Ablehnung
mangels
natürlichen
Kausalzu sammenhangs
erfolgt.
Mithin
sei
die
Adäquanz
nicht
entscheidrelevant
und
daher
auch
nicht
geprüft
worden.
Aus
der
dagegen
erhobenen
Einsprache
der
CSS,
worin
diese
Ausführungen
zur
Adäquanz
gemacht
habe,
könne
ebenfalls
nicht
abgleitet
werden,
die
Adäquanz
sei
Thema
des
Verfahrens
gewesen.
Zudem
müsse
die
Adäquanz
im
Zeitpunkt
des
Endzustandes
geprüft
werden.
Dies
sei
weder
1999
noch
2000
der
Fall
gewesen.
Mithin
sei
bisher
keine
Adäquanzprüfung
erfolgt,
womit
ein
Wiedererwägungsgrund
gegeben
sei.
Entgegen
der
Beschwer deführerin
sei
die
Adäquanz
nach
Massgabe
der
sog.
«Psycho-Praxis»
zu
prüfen,
zumal
ausweislich
der
Akten
bereits
kurz
nach
dem
Ereignis
psychische
Probleme
im
Vordergrund
gestanden
hätten.
Die
Adäquanz
wäre
jedoch
auch
gestützt
auf
die
Schleudertrauma- P raxis
zu
verneinen,
zumal
das
Unfallgeschehen
als
mitt leres
Ereignis
im
Grenzbereich
zu
den
leichten
zu
qualifizieren
und
höchstens
zwei
Adäquanzkriterien
erfüllt
seien.
Für
die
beantragte
Parteientschädigung
im
Einspracheverfahren
bestehe
keine
gesetzliche
Grundlage,
weshalb
eine
solche
ausser
Betracht
falle
(Urk.
2). 2.2
Dagegen
wandte
die
Beschwerdeführerin
ein,
i m
formlosen
Schreiben
vom
14.
Dezember
199 9
sei
ein
adäquater
Kausalzusammenhang
von
der
Beschwer degegnerin
verneint
worden.
Mithin
sei
ein
solcher
vorgängig
geprüft
worden.
Es
sei
auch
nicht
nachvollziehbar,
wenn
die
Beschwerdegegnerin
behaupte,
in
der
Verfügung
vom
8.
März
2000
sei
der
adäquate
Kausalzusammenhang
nur
im
Rahmen
eines
Blocksatzes
erwähnt
worden.
In
der
dagegen
erhobenen
Einsprache
habe
die
CSS
explizit
zum
adäquaten
Kausalzusammenhang
Stellung
genommen.
Um
Wiederholungen
zu
vermeiden,
werde
auf
die
Ausführungen
in
der
Einspra che
vom
1 2.
September
2023
verwiesen.
Die
Behauptung,
wonach
der
adäquate
Kausalzusammenhang
weder
explizit
noch
implizit
geprüft
worden
sei,
treffe
offen sichtlich
nicht
zu.
Im
Urteil
8C_698/2023
vom
2 7.
November
2024
habe
das
Bundesgericht
festgehalten,
dass
davon
ausgegangen
werden
dürfe,
dass
die
Unfall versicherung
die
Leistungsanforderungen
kenne
und
diese
prüfe,
bevor
sie
Leistungen
zuspreche.
Eine
Leistungszusprache
impliziere
als o
schon
für
sich
allein,
dass
eine
Adäquanzprüfung
vorgenommen
worden
sei
[…],
ohne
dass
sich
darüber
hinaus
noch
ein
Hinweis
in
den
A k ten
für
die
Prüfung
finden
lassen
müsse
(E.
5.3.3.1).
Damit
dürfe
die
Beschwerdegegnerin
mit
der
Behauptung,
sie
habe
weder
eine
explizite
noch
implizite
Adäquanzprüfung
vorgenommen,
kein
Gehör
finden.
Zudem
habe
das
Bundesgericht
im
genannten
Urteil
festgehalten,
dass
die
Leistungszusprache
durch
die
Unfallversicherung
stets
auf
eine
vorgän gige,
zu mindest
implizit
vorgenommene
Adäquanzprüfung
schliessen
lasse
und
eine
entsprechende
Rentenprüfung
demnach
nicht
wegen
einer
später
behaup teten
unterbliebenen
Prüfung
als
zweifellos
rechtsfehlerhaft
qualifiziert
werden
könne
(E.
5.3.4).
Mithin
sei
es
der
Beschwerdegegnerin
verwehrt,
auf
die
Verfü gung
vom
4.
September
2006
zurückzukommen
mit
der
Begründung,
die
Leistungs zusprache
sei
auf
Grund
falscher
Rechtsanwendung
erfolgt
und
stelle
somit
eine
zweifellos
rechtsfehlerhafte
Verfügung
dar.
Im
Übrigen
erweis e
sich
die
Bejahung
der
Adäquanz
hier
keinesfalls
als
zweifellos
unrichtig,
weshalb
auch
kein
Wiedererwägungsgrund
im
Bereich
materieller
Anspruchsvoraussetzungen
angenommen
werden
könne.
Zunächst
habe
die
Beschwerdegegnerin
die
Adäquanz prüfung
zu
Unrecht
unter
dem
Gesichtspunkt
einer
psychischen
Fehlent wicklung
nach
Unfall
beurteilt.
Die
Beschwerdeführerin
habe
anlässlich
des
Unfalls
1998
unter
anderem
ein
Schleudertrauma
erlitten.
In
den
zum
Unfall
zeitnahen
medizinischen
Unterlagen
seien
keine
psychischen
Beschwerden
fest gestellt
worden.
Im
Gutachten
der
Medas
E.___
vom
1.
November
2004
sei
eben falls
festgestellt
worden,
es
lägen
weitgehend
die
typischen
Beschwerden
nach
HWS-Distorsionen
vor;
die
depressive
Störung
sei
reaktiv
aufgrund
des
Unfall geschehens
entstanden.
Nirgendwo
ergäben
sich
Hinweise
darauf,
dass
die
phy sischen
Beschwerden
im
Verlauf
seit
dem
Unfall
gegenüber
den
psychischen
Beschwer den
in
den
Hintergrund
getreten
seien.
Im
Übrigen
habe
die
Beschwerde führerin
bereits
in
ihrer
Einsprache
vom
1 2.
September
2023
darauf
hingewiesen,
dass
es
nicht
zulässig
sei,
längere
Zeit
nach
dem
Unfall,
wenn
die
zum
typischen
Beschwerdebild
gehörenden
physischen
Beschwerden
weitgehend
abgeklungen
seien,
die
psychischen
Unfallfolgen
aber
fortbestünden,
diese
fortan
nach
der
Rechtsprechung
zu
den
psychischen
Unfallfolgen
zu
beurteilen,
während
sie
in
einem
früheren
Stadium
als
typisches
Beschwerdebild
noch
ausgeprägt
gewesen
seien
(vgl.
Bundesgerichtsurteil
8C_331/2007
vom
1 3.
Juni
2008
E.
3.3).
Folglich
habe
die
Adäquanzprüfung
nach
der
HWS-Praxis
zu
erfolgen.
Vorliegend
seien
vier
–
näher
bezeichnete
-
Adäquanzk riterien
erfüllt,
weshalb
offen gelassen
werden
könne,
ob
es
sich
beim
gegenständlichen
Unfallereignis
um
ein
mittelschweres
Ereignis
im
engeren
Sinne
oder
um
ein
mittelschweres
im
Grenz bereich
zu
den
leichten
handle.
Somit
sei
die
Bejahung
der
Adäquanz
nicht
zu
beanstanden
und
es
bestehe
kein
Wiedererwägungsgrund.
Dementsprechend
könne
auf
die
Verfügung
vom
4.
September
2006
bzw.
1 9.
Februar
2018
nicht
zurückgekommen
werden
und
habe
die
Beschwerdegegnerin
die
Rente
weiterhin
auszurichten.
Schliesslich
sei
die
Zusprache
einer
Parteientschädigung
im
Einsprache verfahren
unter
besonderen
Umständen
möglich.
Etwa
bei
besonderen
Aufwendungen
oder
Schwierigkeiten
und
wenn
die
Einsprache
durch
eine
rechts widrig
fehlerhafte
Begründung
veranlasst
worden
sei
(Vgl.
BGE
I
329/05
sowie
U
150/02) .
Dasselbe
gelte
beim
Vorliegen
aktenwidriger
Sachverhaltsdarstellungen,
da
ein
solches
Vorgehen
der
verfügenden
Behörde
das
Einspracheverfahren
über haupt
erst
notwendig
mache.
Vorliegend
sei
die
Beschwerdegegnerin
aktenwidrig
davon
ausgegangen,
es
sei
beim
Rentenentscheid
zweifelsfrei
keine
Adäquanz prüfung
durchgeführt
worden.
Dies
sei
nachweislich
nicht
zutreffend.
Zudem
sei
bei
einem
Ermessensentscheid,
wozu
auch
die
Adäquanzprüfung
gehöre,
hin sichtlich
eine r
Wiedererwägung
Zurückhaltung
geboten.
Durch
das
rechts-
und
sachverhaltswidrige
Vorgehen
der
Beschwerdegegnerin
seien
seitens
der
Beschwer deführerin
besondere
Aufwendungen
notwendig
geworden.
Gestützt
auf
Lehre
und
Rechtsprechung
sei
ihr
daher
für
das
Einspracheverfahren
eine
ange messene
Parteientschädigung
zuzusprechen
(Urk.
1). 2.3
In
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
1 9.
Mai
2025
hielt
die
Beschwerdegegnerin
in
materieller
Hinsicht
dafür,
das
in
der
Beschwerde
genannte
Urteil
des
Bundes gerichts
vom
8C_698/2023
vom
2 7.
November
2024
sei
nach
dem
Einsprache entscheid
vom
2 0.
November
2024
erfolgt
und
daher
unbeachtlich
(Urk.
9).
3 .
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
2 0.
November
resp.
3.
Dezember
2024
(Urk.
2),
welche r
ausschliesslich
den
Rentena nspruch
de r
Beschwerde führer in
zum
Inhalt
hat,
bildet
den
Anfechtungsgegenstand
des
vorliegenden
Verfahrens
und
stellt
eine
Sachurteilsvoraussetzung
dar
(BGE
125
V
413
E.
1a).
Soweit
d ie
Beschwerdeführer in
in
pauschaler
Weise
über
die
Rente
hinaus
„ Ver sicherungsleistungen “
beantragt
(Urk.
1
S.
2),
liegt
ihr
Rechtsbegehren
ausserhalb
des
Anfechtungsgegenstandes
und
ist
diesbezüglich
auf
die
Beschwerde
nicht
einzutreten. 4.
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
die
Rentenaufhebung
per
3 1.
Juli
2023,
anders
als
noch
im
mit
Urteil
UV.2019.00006
vom
2 4.
März
2020
zu
beur teilenden
Einspracheentscheid
vom
2 9.
November
2018,
ausschliesslich
mit
dem
Rückkommenstitel
der
Wiedererwägung.
Mit
Blick
auf
die
Ausführungen
im
F.___ -Gutachten
vom
2 9.
August
2022
(Urk.
10/M45),
welches
die
Kriterien
eines
beweiskräftigen
Gutachtens
vollumfänglich
erfüllt
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
1 0.
Juni
2021
E.
3.2,
je
m.w.H.),
verneinte
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
eine
revisionsrechtlich
rele vante
Verbesserung
des
Gesundheitsschadens
bzw.
der
Arbeits-
und
Leistungs fähigkeit
(vgl.
insbesondere
die
konsensualen
Ausführungen
auf
S.
11
f.). 5 . 5 .1
Im
Beschluss
vom
2 2.
Oktober
2025
hat
das
hiesige
Gericht
dargetan,
dass
im
vorliegenden
Verfahren
der
Einspracheentscheid
vom
3.
Dezember
2024
massge blich
ist
(Erw.
3,
Urk.
21).
Mithin
erstreckt
sich
die
richterliche
Überprüfungs befugnis
in
zeitlicher
Hinsicht
bis
zum
3.
Dezember
2024
(BGE
129
V
167
E.
1) .
Eine
neue
Rechtsprechung
ist
zudem
im
Grundsatz
sofort
und
überall
anwendbar
und
gilt
nicht
nur
für
künftige,
sondern
für
alle
im
Zeitpunkt
der
Änderung
hän gigen
Fälle
(vgl.
etwa
Urteil
9C_334/2019
vom
6.
September
2019
E.
5.2
mit
Hin weis) .
D as
Urteil
des
Bundesgericht es
8C_698/2023
vom
2 7.
November
2024
ist
daher
-
entgegen
der
Beschwerdegegnerin
–
vorliegend
zu
beachten.
Darin
hat
das
Bundesgericht
im
Sinne
einer
Bereinigung
der
jüngsten
Rechtsprechung
bestä tigt,
dass
die
Leistungszusprache
durch
den
Unfallversicherer
stets
auf
eine
vorgängige,
zumindest
implizit
vorgenommene
Adäquanzprüfung
schliessen
lässt
und
eine
entsprechende
Rentenverfügung
demnach
nicht
wegen
einer
später
behaupteten
unterbliebenen
Prüfung
als
zweifellos
rechtsfehlerhaft
qualifiziert
werden
kann.
An
den
mit
den
neueren
Urteilen
(darunter
auch
das
Urteil
8C_525/2017,
worauf
die
Beschwerdegegnerin
im
ang e fochtenen
Entscheid
abstellte,
vgl.
Urk.
2
Ziff.
6)
e ingeführten
Anforderungen
bezüglich
der
Annahme
einer
impliziten
Adäquanzprüfung
sei
nicht
festzuhalten
(E.
5.3.4,
vgl.
auch
E.
5.3.3.2).
Ist
folglich
vorliegend
eine
implizite
Adäquanzprüfung
vor
Erlass
der
Rentenverfügung
anzunehmen,
kann
nicht
von
falscher
Rechtsanwendung
aus gegangen
werden .
Mithin
ist
allein
schon
aufgrund
der
mit
Verfügung
vom
4.
September
2006
erfolgten
Rentenzusprache
von
einer
zumindest
impliziten
Adäquanzprüfung
auszugehen.
Zu
prüfen
bleibt,
ob
die
jedenfalls
implizit
erfolgte
Adäquanzprüfung
im
Ergeb nis,
vor
dem
Hintergrund
der
Sach-
und
Rechtslage,
wie
sie
sich
zum
Zeitpunkt
der
ursprünglichen
Rentenverfügung
vom
4.
September
2006
darbot,
zweifellos
unrichtig
war .
5 .2
Ausweislich
der
Akten
erlitt
die
Beschwerdeführerin
anlässlich
des
Unfall s
unter
anderem
ein
Schleudertraum a
der
Halswirbelsäule
mit
innert
Tage s frist
aufgetretenen
Nacken -
und
Kopfschmerzen
(vgl.
Urk.
10/M 3.
Urk.
10/M5,
Urk.
10/M8,
Urk.
10/M17).
Anlässlich
der
neurolo gischen
Begutachtung
im
Spital
A.___
anno
2000
verneinte
der
begutach tende
Neurologe
eine
im
Vordergrund
stehende
depressive
Störung
ausdrücklich
(vgl.
ergänzende
Stellungnahme
vom
2.
März
2001,
Urk.
10/M22).
Im
M edas -Gutachten
des
Spitals
A.___
vom
1.
November
2004
wurde
eine
depressive
Störung,
gegenwärtig
leichten
Grades,
vorwiegend
reaktionär
und
in
geringer
Dosierung
seit
2002
pflanzlich
behandelt,
diagnostiziert
(Urk.
10/M37
S.
13
und
16
im
Hauptgutachten)
und
überdies
explizit
festgehalten,
es
würden
weitestge hend
die
typischen
Beschwerden
nach
HWS-Distorsionstraumen
vor liegen
(Urk.
10/M37
S.
18,
Frage/Antwort
Ziff.
4.1
im
Hauptgutachten) .
Damit
kann
jeden falls
im
massgeblichen
Zeitpunkt
(4.
September
2006)
nicht
gesagt
werden,
dass
die
zum
typischen
Beschwerdebild
eines
Schleudertraumas
bzw.
Schädel-Hirntraumas
gehörenden
Beeinträchtigungen
zwar
teilweise
gegeben
waren,
im
Vergleich
zur
ausgeprägten
psychischen
Problematik
aber
bereits
unmittelbar
nach
dem
Unfall
oder
im
Verlaufe
der
ganzen
Entwicklung
vom
Unfall
bis
zum
Beurteilungszeitpunkt
ganz
in
den
Hintergrund
getreten
waren
(vgl.
demgegen über
das
F.___ -Gutachten
vom
2 9.
August
2022,
wonach
die
Beschwerdeführerin
angesichts
der
in
den
Folgejahren
nach
dem
U nfall
zunehmend
überlagernde n
Schmerz-
und
Psychodynamik
eine
chronische
Schmerzstörung
ausgebildet
habe,
welche
inzwischen
hauptverantwortlich
sei
für
die
fortbestehenden
Funktions störungen,
Urk.
10/M 45
S.6)
und
ist
die
Adäquanz
nach
Massgabe
der
für
das
Schleudertrauma
in
BGE
117
V
359
entwickelten
Kriterien
zu
beurteilen : 5 . 3
Demnach
ist
zunächst
zu
ermitteln,
ob
der
Unfall
als
leicht
oder
als
schwer
zu
betrachten
ist
oder
ob
er
dem
mittleren
Bereich
angehört,
wobei
der
adäquate
Kausalzusammenhang
zwischen
Unfall
und
gesundheitlicher
Beeinträchtigung
bei
leichten
Unfällen
in
der
Regel
ohne
Weiteres
zu
verneinen
und
bei
schweren
Unfällen
ohne
Weiteres
zu
bejahen
ist,
wogegen
bei
Unfällen
des
mittleren
Bereichs
weitere
Kriterien
in
die
Beurteilung
mit
einzubeziehen
sind.
Als
wich tigste
Kriterien
galten
im
vorliegenden
relevanten
Zeitpunkt : - besonders
dramatische
Begleitumstände
oder
besondere
Eindrücklichkeit
des
Unfalls; - die
Schwere
oder
besondere
Art
der
erlittenen
Verletzungen;
- ungewöhnlich
lange
Dauer
der
ärztlichen
Behandlung;
- Dauerbeschwerden; - ärztliche
Fehlbehandlung,
welche
die
Unfallfolgen
erheblich
verschlimmert; - schwieriger
Heilungsverlauf
und
erhebliche
Komplikationen;
- Grad
und
Dauer
der
Arbeitsunfähigkeit. B ei
der
Beurteilung
des
adäquaten
Kausalzusammenhangs
zwischen
einem
Unfall
mit
Schleudertrauma
der
Halswirbelsäule
und
den
in
der
Folge
eingetretenen
Beschwer den
wird
auf
eine
Differenzierung
zwischen
physischen
und
psychi schen
Komponenten
verzichtet,
da
es
bei
Vorliegen
eines
solchen
Traumas
nicht
entscheidend
ist,
ob
Beschwerden
medizinisch
eher
als
organischer
und/oder
psychi scher
Natur
bezeichnet
werden
(RKUV
2001
Nr.
U
442
S.
544
ff.,
1999
Nr.
U
341
S.
409
E.
3b,
1998
Nr.
U
272
S.
173
E.
4a;
BGE
117
V
359
E.
5d/aa
und
367
E.
6a).
Diese
Adäquanzk riterien
wurden
mit
BGE
134
V
109
umfassend
überprüft
und
teilweise
neu
formuliert
(E rw .
10.2),
was
in
der
Praxis
zu
einer
Verschärfung
führte.
Dieses
Urteil
erging
am
1 9.
Februar
2008
und
damit
nach
Erlass
der
Ver fügung
vom
4.
September
200 6.
Die
mit
diesem
Urteil
präzisierte
Praxis
zur
ermessens geprägten
Adäquanzbeurteilung
kann
daher
nicht
herangezogen
wer den,
um
die
Verfügung
vom
4.
September
2006
als
zweifellos
unrichtig
zu
beur teilen
(BGE
147
V
167
E.
4.2) . 5 . 4 5.4 .1
Die
Unfallschwere
des
Ereignisses
vom
1 8.
Mai
1998
ist
im
Rahmen
einer
objektivierten
Betrachtungsweise
auf
Grund
des
augenfälligen
Geschehens - ablaufs
mit
den
sich
dabei
entwickelnden
Kräften
zu
beurteilen.
Laut
Baga - tellunfallmeldung
vom
1 9.
Mai
1998
fuhr
die
Beschwerdeführerin
im
Bus
durch
den
G.___
in
Zürich,
als
der
Buschauffeur
infolge
eines
Taxichauffeurs
einen
Notstopp
vollziehen
musste.
Dadurch
sei
sie
von
hinten
nach
vorne
katapul tiert
worden
(Urk.
10/K3).
Laut
Schadenbericht
vom
12.
November
1999
sei
die
Beschwerdeführerin
am
1 8.
Mai
1998,
um
ca.
17.15
Uhr,
zuhin t erst
im
Bus
der
Linie
31
gestanden
und
habe
sich
mit
der
linken
Hand
an
der
Stange
festge halten.
Plötzlich
habe
der
Bus
infolge
eines
unvorsichtigen
Taxifahrers
vor
dem
Gebäude
des
Obergericht s
einen
Notstopp
machen
müssen.
Die
Beschwerde führerin
habe
sich
re flexartig
auch
noch
mit
der
rechten
Hand
an
der
Stange
festhalten
wollen.
Es
hätten
sich
jedoch
beide
Hände
von
der
Stange
gelö s t
und
die
Beschwerdeführerin
sei
nach
hinten
links
gestürzt
(andernorts:
nach
vorne
geflogen;
Urk.
10/M23
S.
1) .
Dabei
habe
sie
den
Brustkorb,
das
recht e
Bein
und
linke
Knie
sowie
vor
allem
die
linke
Kinnseite
stark
angeschlagen.
Fünf
weitere
Fahrgäste
seien
leicht
verletzt
worden.
Die
Erstversorgung
der
Beschwer - deführerin
sei
im
«…» spital
erfolgt.
Dabei
habe
sie
unter
Schockwirkung
gestan den,
geweint
und
über
Kopfschmerzen
geklagt.
Die
Beschwerdeführerin
sei
trotzdem
zur
Arbeit
gegangen,
jedoch
habe
sie
zunehmende
Nacken-
und
Kopf schmerzen
und
eine
eingeschränkte
Beweglichkeit
bemerkt
(Urk.
10/K3 0;
vgl.
auch
den
Konsiliarbericht
vom
3.
August
1998
[ Eingang ]
von
Dr.
med.
John
Hayek,
Facharzt
für
Neurologie,
Urk.
10/M5;
vgl.
auch
Urk.
10/M21
S.
6
und
Urk.
10/M23
S.
1).
Die
Parteien
gehen
übereinstimmend
davon
aus,
dass
der
gegenständliche
Sturz
infolge
eines
Notbremsmanövers
als
mittelschwerer
Unfall
qualifiziert.
Damit
ist
die
Adäquanz
des
Kausalzusammenhangs
nur
zu
bejahen,
wenn
eines
der
für
die
Beurteilung
massgebenden
Kriterien
in
besonders
ausgeprägter
Weise
erfüllt
ist
oder
mehrere
der
zu
berücksichtigenden
Kriterien
insgesamt
in
gehäufter
oder
auffallender
Weise
gegeben
sind
(BGE
117
V
367
Erw.
6a).
Die
Beschwerde gegnerin
ging
von
einem
mittelschweren
Unfall
im
Grenzbereich
zu
einem
leich ten
aus,
was
von
der
Beschwerdeführerin
nicht
konkret
moniert
w i rd.
Wie
es
sich
damit
genau
verhält,
kann
mangels
Entscheidrelevanz
offengelassen
werde,
wie
nachfolgend
zu
zeigen
sein
wird.
5 . 4 . 2
Dass
sich
der
zu
beurteilende
Unfall
unter
besonders
dramatischen
Begleitum ständen
ereignet
hätte
oder
-
objektiv
betrachtet
(RKUV
1999
Nr.
U
330
S.
124;
Urteil
des
Eidgenössischen
Versicherungsgerichts
vom
18.
September
2006
in
Sachen
K.,
U
66/06;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_39/2021
vom
6.
Juli
2021
E.
6.1)
-
von
besonderer
Eindrücklichkeit
gewesen
sei,
macht
die
Beschwer deführer in
zu
Recht
nicht
geltend.
Sie
erlitt
dabei
auch
keine
besonders
schweren
Verletzungen.
Die
Diagnose
eines
Schleudertraumas
vermag
die
Schwere
oder
besondere
Art
der
erlittenen
Verletzung
für
sich
allein
nicht
zu
begründen.
Es
bedarf
hiezu
einer
besonderen
Schwere
der
für
ein
Schleudertrauma
typischen
Beschwerden
oder
besonderer
Umstände
(wie
eine
ungünstige
Körperhaltung),
welche
das
Beschwerdebild
beeinflussen
können
(Urteil
des
Eidgenössischen
Versicherungs gericht
vom
4.
September
2002,
U
371/02,
Erw.
3.2.2.1
mit
Hin weisen;
vgl.
auch
BGE
134
V
109
E.
10.2.2).
Solche
Umstände
sind
vorliegend
nicht
ersichtlich.
Zudem
wurde
eine
durch
den
Unfall
1994
vorgeschädigte
(Hals -)W irbelsäule
ärztlicherseits
ausdrücklich
verneint
(Urk.
10/M20).
Andere
erheb liche
Verletzungen
neben
dem
Schleudertrauma
hat
sich
die
Beschwerdeführerin
anlässlich
des
gegenständlichen
Unfalls
nicht
zugezogen.
Alsdann
fanden
insge samt
drei
stationäre
Rehabilitationsaufenthalte
statt
(Urk.
10/M9,
Urk.
10/M13,
Urk.
10/M39);
z udem
eine
bis
zum
massgeblichen
Zeitpunkt
andauernde
Psycho therapie
(vgl.
Urk.
10/K177).
Im
Übrigen
waren
die
ärztlichen
Behandlungen
im
Wesentlichen
durch
Abklärungsmassnahmen,
Verlaufskontrollen,
physiothe rapeutische
Massnahmen
sowie
medikamentöse
Unterstützung
gekennzeichnet
(vgl.
Urk.
10/M14,
Urk.
10/M16,
Urk.
10/K30
S.
2
f.) .
Insgesamt
kann
das
Kriterium
der
ungewöhnlich
langen
Dauer
der
ärztlichen
Behandlung
–
wenn
auch
nicht
in
besonders
ausgeprägter
Weise
– -
nach
damaliger
Praxis
als
erfüllt
betrach tet
werden
(Präzisierung
dieses
Kriteriums
als
fortgesetzt
spezifische,
belas tende
ärztliche
Behandlung
erst
mit
BGE
134
V
109
E.
10.2.3) .
Dau er - beschwerden
können
ebenfalls
bejaht
werden;
e ine
vorübergehende
Beschwerde regredienz
ergab
sich
lediglich
im
Nachgang
des
ersten
Rehabilitations aufenthaltes
im
August/September
1998
(vgl.
Urk.
10/M13)
Aller dings
variiert
die
Schmerzintensität
gemäss
den
Angaben
der
Beschwerdeführerin
(vgl.
auch
Urk.
10/M37
S.
8
f.,
S.
11)
und
w enngleich
die
Schmerzen
ihr
Leben
massgeblich
beeinflussen,
erlauben
sie
nach
wie
vor,
gewisse
häusliche
und
ausserhäusliche
Aktivitäten
auszuüben
(vgl.
Urk.
10/M37;
psychiatrisches
Teil gutachten
S.
3).
Das
Kritierium
der
Dauerbeschwerden
ist
somit
jedenfalls
nicht
in
besonders
ausgeprägter
Weise
erfüllt.
Aus
der
blossen
Dauer
der
therapeu tischen
Massnahmen
und
der
geklagten
Beschwerden
darf
hingegen
nicht
schon
auf
einen
schwierigen
Heilungsverlauf
und
erhebliche
Komplikationen
geschlossen
werden.
Es
bedarf
hierzu
besonderer
Gründe,
welche
die
Genesung
bis
zum
Fallabschluss
beeinträchtigt
oder
verzögert
haben
(SVR
2007
UV
Nr.
25
S.
81
E.
8.5
[U
479/05];
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_511/2022
vom
8.
Februar
2023
E.
7.2.3
mit
Hinweisen) .
Solche
Gründe
sind
vorliegend
weder
auszumachen
noch
von
der
Beschwerdeführerin
substantiiert
dargetan
worden .
Insbesondere
ist
nicht
bereits
deshalb
von
einem
schwierigen
Heilverlauf
und
erhebli chen
Komplikationen
auszugehen,
weil
die
behandelnden
Ärzte
einen
pro longierten
Verlauf
dokumentierten.
Im
Übrigen
gehört
eine
Schmerzchroni fizierung
zum
typischen
Beschwerdebild
eines
Schleudertraumas
(Urteil
des
Bun desgerichts
U
365/05
vom
1 1.
Juli
2007
E.
5.2).
Hinweise
auf
eine
ärztliche
Fehlbe handlung
sind
nicht
ersichtlich .
Der
Grad
und
die
Dauer
der
Arbeitsun fähigkeit
sind
als
Kriterien
zu
bejahen
(vgl.
dazu
RKUV
2001
Nr.
U
442
S.
544
ff.;
das
zusätzliche
Erfordernis
«trotz
ausgewiesener
Anstrengungen»
wurde
mit
BGE
134
V
129
E.
10.2.7
eingeführt);
d er
Beschwerdeführerin
wurde
seit
dem
Unfall
eine
50% ige
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
(vgl.
Urk.
10/M37
S.
22).
5 .5
Zusammenfassend
durften
im
Zeitpunkt
der
Rentenverfügung
die
Kriterien
als
in
gehäufter
Weise
vorkommend
angesehen
werden,
ohne
dass
dies
zweifellos
unrich tig
gewesen
wäre,
wie
sich
aus
den
Beispielen
zur
damaligen
bundes gerichtlichen
Praxis
ergibt.
Mithin
war
die
Bejahung
des
adäquaten
Kausalzu sammenhangs
nach
einer
an
der
seinerzeitigen
Praxis
ausgerichteten
Prüfung
vertretbar
und
besteht
kein
Wiedererwägungsgrund . 6.
Die
Beschwerdeführerin
beantragt
zudem
eine
Entschädigung
für
das
Einsprache verfahren
(Urk.
1
S.
2).
6.1
Das
Einspracheverfahren
ist
kostenlos.
Parteientschädigungen
werden
in
der
Regel
nicht
ausgerichtet
(Art.
52
Abs.
3
ATSG).
Nach
der
Rechtsprechung
hat
der
Einsprecher,
der
im
Falle
des
Unterliegens
die
unentgeltliche
Verbeiständung
nach
Art.
37
Abs.
4
ATSG
beanspruchen
könnte,
bei
Obsiegen
Anspruch
auf
eine
Parteientschädigung
(BGE
140
V
116
E.
3.3
S.
119
mit
Hinweisen).
Nach
Art.
37
Abs.
4
ATSG
wird
der
gesuchstellenden
Person
im
sozialversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahren
eine
unentgeltliche
Rechtsvertretung
bewilligt,
wo
es
die
Verhältnisse
erfordern.
Anspruch
auf
unentgeltliche
Rechtsvertretung
besteht,
wenn
die
Partei
nicht
über
die
erforderlichen
Mittel
verfügt,
ihr
Rechtsbegehren
nicht
aussichtslos
erscheint
und
die
Vertretung
zur
Wahrung
ihrer
Rechte
not wendig
ist
(Art.
29
Abs.
3
der
Bundesverfassung,
BV).
Insbesondere
die
Notwen digkeit
der
anwaltlichen
Vertretung
ist
nur
in
Ausnahmefällen
zu
bejahen,
weil
im
sozialversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahren
der
Untersuchungs grundsatz
gilt
(Art.
43
ATSG),
die
Versicherungsträger
und
Durchführungsorgane
der
einzelnen
Sozialversicherungen
also
den
rechtserheblichen
Sachverhalt
unter
Mitwirkung
der
Parteien
nach
den
rechtsstaatlichen
Grundsätzen
der
Objektivität,
Neutralität
und
Gesetzesgebundenheit
zu
ermitteln
haben.
Die
Geltung
des
Untersuchungs grundsatzes
rechtfertigt
somit
einen
strengen
Massstab,
schliesst
aber
die
sachliche
Gebotenheit
der
unentgeltlichen
Vertretung
nicht
grund sätzlich
aus.
Es
müssen
sich
schwierige
Fragen
rechtlicher
oder
tatsächlicher
Natur
stellen.
Zu
berücksichtigen
sind
die
konkreten
Umstände
des
Einzelfalls,
Eigenheiten
der
anwendbaren
Verfahrensvorschriften
sowie
weitere
Besonder heiten
des
jeweiligen
Verfahrens.
Neben
der
Komplexität
der
Rechtsfragen
und
der
Unübersichtlichkeit
des
Sachverhalts
fallen
auch
bei
der
versicherten
Person
liegende
Gründe
in
Betracht,
etwa
ihre
Fähigkeit,
sich
im
Verfahren
zurechtzu finden.
Des
Weiteren
muss
eine
gehörige
Interessenwahrung
durch
Verbands vertreter,
Fürsorgestellen
oder
andere
Fach-
und
Vertrauensleute
sozialer
Institu tionen
ausser
Betracht
fallen
(BGE
132
V
200
E.
4.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_240/2018
vom
3.
Mai
2018
E.
3.2,
je
m.w.H.). 6. 2
Ein
Gesuch
um
unentgeltliche
Rechtsvertretung
im
Verwaltungsverfahren
ist
nicht
aktenkundig
und
fehlt
auch
in
Bezug
auf
das
vorliegende
Beschwerde verfahren,
weshalb
davon
auszugehen
ist,
dass
die
wirtschaftlichen
Vorausset zungen
nicht
gegeben
wären
(vgl.
hierzu
auch
Urk.
10/K433,
wonach
sich
die
Beschwerdeführerin
das
Pensionskapital
ausbezahlen
liess),
weshalb
die
übrigen
Voraussetzungen
für
die
Bestellung
eines
unentgeltlichen
Rechtsbeistandes
im
Einsprachverfahren
nicht
zu
prüfen
sind
und
sich
ungeachtet
des
vorliegenden
Ausgangs
die
Abweisung
einer
Parteientschädigung
im
Ergebnis
als
rechtens
erweist. 7 .
Nach
dem
Gesagten
ist
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
20.
November
resp.
3.
Dezember
2024
i n
Gutheissung
der
Beschwerde,
soweit
darauf
einzutreten
ist,
hinsichtlich
der
Rentenaufhebung
aufzuheben
mit
der
Feststellung,
dass
die
Beschwerdeführerin
über
den
3 1.
Juli
2023
hinaus
Anspruch
auf
die
bisherige
Rente
hat. 8 .
Ausgangsgemäss
ist
die
Beschwerdegegnerin
zu
verpflichten,
der
Beschwerde führerin
eine
Prozessentschädigung
ausrichten.
Diese
ist
nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
in
Verbindung
mit
§
34
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
zu
bemessen
und
auf
insgesamt
Fr.
2‘ 8 00.--
(inkl.
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
Das
Gericht
erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde,
soweit
darauf
eingetreten
wird,
wird
der
Einsprache entscheid
der
Suva
vom
2 0.
November
resp.
3.
Dezember
2024
hinsichtlich
der
Renten aufhebung
aufgehoben
und
es
wird
festgestellt,
dass
die
Beschwerdeführerin
über
den
3 1.
Juli
2023
hinaus
Anspruch
auf
die
bisherige
Rente
hat. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
Beschwerdeführerin
eine
Parteient schädigung
von
Fr.
2’800 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Astrid
Meienberg - Helsana
Versicherungen
AG - Bundesamt
für
Gesundheit 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger