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UV.2025.00016

Aufhebung der Rente erfolgte zu Unrecht. Revisionsgrund nicht ausgewiesen; zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung gestützt auf die damals geltende Praxis zur Adäquanzprüfung nicht gegeben

Zürich SozVersG · 2026-02-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___,

geboren

1960,

arbeitete

seit

Januar

1987

als

Telefonistin

bei

der

Y.___

AG

und

war

dadurch

bei

der

La

Suisse,

Unfall-Versicherungs-Gesellschaft

(nachfolgend:

La

Suisse)

obligatorisch

gegen

die

Folgen

von

Berufs-

und

Nichtberufsu nfällen

versichert.

Am

18.

Mai

1998

war

die

Versicherte

als

Passagierin

im

Bus

31

in

Zürich

unterwegs,

als

dieser

abrupt

bremsen

musste

und

die

Versicherte

stürzte

(Urk.

10 /K3).

Dr.

med.

Z.___,

Allgemeinpraxis

und

Sportmedizin,

diagnostizierte

im

Bericht

vom

22.

Mai

1998

(1)

Schleudertrauma

Halswirbelsäule

(HWS),

(2)

vordere

Thoraxkontusion

links

parasternal,

(3)

distale

Oberarmdistorsion

rechts,

(4)

Narbenschmerzen

Operations narbe

Unterbauch

wahrscheinlich

infolge

Zerrung,

(5)

Zerrung

der

Peronäussehnen

linker

Knöchelbereich

und

(6)

Knieprellung

links

(Urk.

10 /M3).

Die

La

Suisse

erbrachte

Heilbehandlungs-

und

Taggeldleistungen.

Mit

Verfügung

vom

8.

März

2000

stellte

sie

die

Versicherungsleistungen

per

1.

Januar

2000

ein

(Urk.

10 /K3 9).

Auf

die

Einsprachen

der

Versicherte n

sowie

zuständigen

Kranken taggeldversicherung

(CSS)

vo m

29.

März

2000

hin

(Urk .

10 /K4 5

f.)

gab

d ie

La

Suisse

beim

Spital

A.___

ein

neurologisches

und

ein

neuropsy chologi sches

Gutachten

in

Auftrag,

welche

am

18.

Dezember

2000

bzw.

am

31.

Mai

2001

erstattet

wurden

(Urk.

10 /M21

und

Urk.

10 /M25;

vgl.

auch

Urk.

10 /M23).

Zwi schenzeitlich

richtete

die

La

Suisse

Heilbehandlungs-

und

Taggeldleistungen

ohne

Erlass

eine s

Einspracheentscheids

wieder

aus

(vgl.

10/K177).

Am

2.

Mai

2003

erstellten

die

Ärzte

des

Spitals

A.___

im

Auftrag

der

La

Suisse

ein

weiteres

neurologisches

Gutachten

(Urk.

10 /M3 1).

In

der

Folge

veranlasste

die

La

Suisse

bei

der

Medizinischen

Abklärungsstelle

(Medas)

B.___

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

(Expertise

vom

1.

November

2004,

Urk.

10 /M 37).

Mit

Verfügung

vom

4.

September

2006

sprach

die

Helsana

Versi cherungen

AG

(als

Rechtsnachfolgerin

der

La

Suisse;

nachfolgend:

Helsana)

der

Versicherten

mit

Wirkung

ab

dem

1.

Oktober

2006

ausgehend

von

einem

Invali ditätsgrad

von

50

%

eine

Rente

der

Unfallversicherung

zu.

Einen

Anspruch

auf

eine

Integritätsentschädigung

verneinte

die

Helsana

(Urk.

10 /K177).

Im

Rahmen

eines

im

April

2011

eingeleiteten

Revisionsverfahrens

bestätigte

die

Helsana

den

bisherigen

Rente nanspruch

der

Versicherten

(vgl.

Schreiben

vom

16.

Mai

2011,

Urk.

10 /K1 91).

1. 2

Im

Februar

2015

leitete

die

Helsana

erneut

ein

Revisionsverfahren

ein

(Urk.

10/K202

ff.)

und

kam

zum

Schluss,

seit

September

2006

sei

eine

wesentliche

Verbesserung

des

Gesundheitszustandes

eingetreten

und

die

Beschwerdeführerin

unter

anderem

in

ihrer

angestammten

Tätigkeit

vollständig

arbeitsfähig,

weshalb

sie

die

Rente

der

Versicherten

mit

Verfügung

vom

19.

Februar

2018

per

31.

März

2018

auf hob

(Urk.

10 /K21 6).

Die

von

der

Versicherten

dagegen

erhobene

Ein sprache

wies

die

Helsana

mit

E insprachee ntscheid

vom

29.

November

2018

ab.

Die

am

1 4.

Januar

2019

dagegen

erhobene

Beschwerde

hiess

das

hiesige

Gericht

mit

Urteil

UV.2019.00006

vom

2 4.

März

202 0

in

dem

Sinne

gut,

dass

es

de n

angefochtene n

Einspracheentscheid

vom

29.

November

2018

auf hob

und

die

Sache

zur

medizinischen

Abklärung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurück wies

(Urk.

10/K222). 1. 3

In

Nachachtung

des

vorgenannten

Gerichtsentscheid s

veranlasste

die

Helsana

das

bidisziplinäre

(Neurologie/Neuropsychologie)

Gutachten

des

Spitals

C.___

vom

2 9.

August

2022

(Urk.

10/M45).

Gestützt

darauf

teilte

sie

der

Versi cherten

m it

Verfügung

vom

1 0.

Juli

2023

mit,

in

Wiedererwägung

der

Verfügung

vom

1 9.

Februar

2018

werde

die

Rente

mangels

Adäquanz

und

damit

wegen

unzweifel hafter

Fehlerhaftigkeit

der

Rentenverfügung

vom

4.

September

2006

per

3 1.

Juli

2023

ex

nunc

et

pro

futura

eingestellt,

unter

Nachzahlung

der

noch

ausstehenden

Rentenbetreffnisse

vom

3 1.

März

2018

bis

3 1.

Juli

2023

(Urk.

1 0 /K253).

Die

von

der

Versicherten

dagegen

erhobene

Einsprache

(Urk.

10/K254)

wies

die

Helsana

mit

Einspracheentscheid

vom

2 0.

November

2024

(Urk.

10/K258)

resp.

3.

Dezember

2024

ab

(Urk.

2).

2.

Dagegen

erhob

X.___

am

2 0.

Januar

2025

(Poststempel)

Beschwerde

und

beantragte,

es

seien

ihr

in

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheids

auch

über

den

1 0.

Juli

2023

hinaus

Versicherungsleistungen

auszurichten .

Zudem

sei

der

Beschwerdeführerin

für

das

Einspracheverfahren

eine

Parteientschädigung

auszu richten

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

19 .

Mai

2025

beantragte

die

Beschwerdegegnerin,

es

sei

das

Prozessthema

zunächst

auf

die

Frage

der

Rechtzeitigkeit

der

Beschwerde

zu

beschränken

und

auf

die

Beschwerde

nicht

einzutreten;

eventualiter

sei

die

Beschwerde

abzuweisen

(Urk.

9

S.

2).

Mit

Verfügung

vom

2 2.

Mai

2025

forderte

das

Gericht

die

Beschwerdeführerin

auf,

weitere

-

in

der

Verfügung

genannte

Unterlagen

zur

Prüfung

der

umstritten en

Rechtzeitigkeit

der

Beschwerde

einzureichen

(Urk.

11).

Dieser

Aufforderung

kam

die

Beschwerdeführerin

innert

angesetzter

Frist

nach

(Urk.

14,

Urk.

15/1-5).

Die

Beschwerdegegnerin

verzichtete

auf

eine

Stellungnahme

(vgl.

Urk.

17,

Urk.

19).

Mit

Beschluss

vom

2 2.

Oktober

2025

wurde

die

Rechtzeitigkeit

der

Beschwerde

bejaht

und

unter

diesem

Aspekt

auf

die

vorliegende

Beschwerde

eingetreten

(Urk.

21).

Dieser

Beschluss

verblieb

unangefochten. Das

Gericht

zieht

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Januar

2017

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

und

der

Verordnung

über

die

Unfallversicherung

(UVV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allgemeinen

übergangsrechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Geltung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sachverhalt

ver wirklicht

hat

(vgl.

BGE

127

V

466

E.

1,

126

V

134

E.

4b).

Dementsprechend

sehen

die

Übergangsbestimmungen

zur

Änderung

vom

E. 1.2 Wird

die

versicherte

Person

infolge

eines

Unfal les

zu

mindestens

E. 1.3 Die

Leistungspflicht

eines

Unfallversicherers

gemäss

UVG

setzt

voraus,

dass

zwi schen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

(Krankheit,

Invalidität,

Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natür lichen

Kausalzusammenhangs

sind

alle

Umstände,

ohne

deren

Vorhandensein

der

eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

gleichen

Weise

beziehungs weise

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

gedacht

werden

kann.

Ent sprechend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausalzu sammenhangs

nicht

erforderlich,

dass

ein

Unfall

die

alleinige

oder

un mittelbare

Ursache

gesundheitlicher

Störungen

ist;

es

genügt,

dass

das

schädi gende

Ereignis

zusammen

mit

anderen

Bedingungen

die

körperliche

oder

geis tige

Integrität

der

versicherten

Person

beeinträchtigt

hat,

der

Unfall

mit

andern

Worten

nicht

wegge dacht

werden

kann,

ohne

dass

auch

die

eingetretene

ge sundheitliche

Stö rung

entfiele

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

402

E.

4.3.1,

je

mit

Hin weisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_305/2022

vom

E. 1.4 Die

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

setzt

im

Weiteren

voraus,

dass

zwi schen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

ein

adäquater

Kausal zusammenhang

besteht.

Nach

der

Rechtsprechung

hat

ein

Ereignis

dann

als

adä quate

Ursache

eines

Erfolges

zu

gelten,

wenn

es

nach

dem

gewöhnlichen

Lauf

der

Dinge

und

nach

der

allgemeinen

Lebenserfahrung

an

sich

geeignet

ist,

einen

Erfolg

von

der

Art

des

eingetretenen

herbeizuführen,

der

Eintritt

dieses

Erfolges

also

durch

das

Ereignis

allgemein

als

begünstigt

erscheint

(BGE

148

V

356

E.

3,

129

V

177

E.

3.2,

402

E.

2.2,

125

V

456

E.

5a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_640/2022

vom

9.

August

2023

E.

3.4).

E. 1.5 UV170550 Kausalzusammenhang adäquat, psychische Gesundheitsschädigung, Abgrenzung HWS- und Psycho-Praxis 07.2024 Bei

der

Beurteilung

der

Adäquanz

von

organisch

nicht

(hinreichend)

nachweis baren

Unfallfolgeschäden

ist

rechtsprechungsgemäss

(BGE

127

V

102

E.

5b/bb

mit

Hinweisen)

wie

folgt

zu

differenzieren:

Es

ist

zunächst

abzuklären,

ob

die

versicherte

Person

beim

Unfall

ein

Schleudertrauma

der

Halswirbelsäule,

eine

dem

Schleudertrauma

äquivalente

Verletzung

oder

ein

Schädel-Hirntrauma

erlit ten

hat.

Ist

dies

nicht

der

Fall,

gelangt

die

Rechtsprechung

gemäss

BGE

115

V

133

E.

6c/aa

zur

Anwendung.

Ergeben

die

Abklärungen,

dass

die

versicherte

Per son

eine

der

soeben

erwähnten

Verletzungen

erlitten

hat,

muss

beurteilt

werden,

ob

die

zum

typischen

Beschwerdebild

einer

solchen

Verletzung

gehörenden

Beein trächtigungen

(vgl.

dazu

BGE

119

V

335

E.

1)

zwar

teilweise

vorliegen,

im

Vergleich

zur

psychischen

Problematik

aber

ganz

in

den

Hintergrund

treten.

Trifft

dies

zu,

sind

für

die

Adäquanzbeurteilung

ebenfalls

die

in

BGE

115

V

133

E.

6c/aa

für

Unfälle

mit

psychischen

Folgeschäden

aufgestellten

Grundsätze

massgebend;

andernfalls

erfolgt

die

Beurteilung

der

Adäquanz

gemäss

den

in

BGE

117

V

359

E.

6a

und

117

V

369

E.

4b

festgelegten,

mit

BGE

134

V

109

E.

E. 1.6.1 Ändert

sich

der

Invaliditätsgrad

einer

Rentenbezügerin

oder

eines

Rentenbezü gers

erheblich,

so

wird

die

Rente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

entsprechend

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben

(Art.

E. 1.6.2 Anlass

zur

Revision

einer

Invalidenrente

im

Sinne

von

Art.

17

Abs.

1

ATSG

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Weiter

sind,

auch

bei

an

sich

gleich

gebliebe nem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswirkungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufgabenbereich

von

Bedeutung;

dazu

gehört

die

Verbesserung

der

Arbeits - fähigkeit

aufgrund

einer

Angewöhnung

oder

Anpassung

an

die

Behinderung.

Hingegen

ist

die

lediglich

unterschiedliche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebe nen

Sachverhalts

im

revisionsrechtlichen

Kontext

unbeachtlich

(BGE

141

V

9

E.

E. 2.1 Im

angefochtenen

Entscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

gestützt

auf

Art.

53

Abs.

2

ATSG

könne

der

Versicherungsträger

auf

formell

rechtskräftige

Entscheide

zurückkommen,

soweit

diese

zweifellos

unrichtig

seien.

Verfügungen,

bei

wel chem

eine

Rentenzusprache

ohne

explizite

oder

wenigstens

implizite

Adäquanz prüfung

erfolgt

seien,

stellten

eine

Leistungszusprache

aufgrund

falscher

Rechtsan wendung

dar

und

seien

damit

zweifellos

unrichtig.

Gestützt

auf

diese

Unrichtigkeit

könne

eine

Überprüfung

erfolgen

und

mit

Wirkung

«ex

nunc

und

pro

futura»

der

rechtskonforme

Zustand

wiederhergestellt

werden

(Urteil

des

Bundes gerichts

8C_525/2017

E.

E. 2.2 Dagegen

wandte

die

Beschwerdeführerin

ein,

i m

formlosen

Schreiben

vom

14.

Dezember

199 9

sei

ein

adäquater

Kausalzusammenhang

von

der

Beschwer degegnerin

verneint

worden.

Mithin

sei

ein

solcher

vorgängig

geprüft

worden.

Es

sei

auch

nicht

nachvollziehbar,

wenn

die

Beschwerdegegnerin

behaupte,

in

der

Verfügung

vom

8.

März

2000

sei

der

adäquate

Kausalzusammenhang

nur

im

Rahmen

eines

Blocksatzes

erwähnt

worden.

In

der

dagegen

erhobenen

Einsprache

habe

die

CSS

explizit

zum

adäquaten

Kausalzusammenhang

Stellung

genommen.

Um

Wiederholungen

zu

vermeiden,

werde

auf

die

Ausführungen

in

der

Einspra che

vom

1 2.

September

2023

verwiesen.

Die

Behauptung,

wonach

der

adäquate

Kausalzusammenhang

weder

explizit

noch

implizit

geprüft

worden

sei,

treffe

offen sichtlich

nicht

zu.

Im

Urteil

8C_698/2023

vom

2 7.

November

2024

habe

das

Bundesgericht

festgehalten,

dass

davon

ausgegangen

werden

dürfe,

dass

die

Unfall versicherung

die

Leistungsanforderungen

kenne

und

diese

prüfe,

bevor

sie

Leistungen

zuspreche.

Eine

Leistungszusprache

impliziere

als o

schon

für

sich

allein,

dass

eine

Adäquanzprüfung

vorgenommen

worden

sei

[…],

ohne

dass

sich

darüber

hinaus

noch

ein

Hinweis

in

den

A k ten

für

die

Prüfung

finden

lassen

müsse

(E.

5.3.3.1).

Damit

dürfe

die

Beschwerdegegnerin

mit

der

Behauptung,

sie

habe

weder

eine

explizite

noch

implizite

Adäquanzprüfung

vorgenommen,

kein

Gehör

finden.

Zudem

habe

das

Bundesgericht

im

genannten

Urteil

festgehalten,

dass

die

Leistungszusprache

durch

die

Unfallversicherung

stets

auf

eine

vorgän gige,

zu mindest

implizit

vorgenommene

Adäquanzprüfung

schliessen

lasse

und

eine

entsprechende

Rentenprüfung

demnach

nicht

wegen

einer

später

behaup teten

unterbliebenen

Prüfung

als

zweifellos

rechtsfehlerhaft

qualifiziert

werden

könne

(E.

5.3.4).

Mithin

sei

es

der

Beschwerdegegnerin

verwehrt,

auf

die

Verfü gung

vom

4.

September

2006

zurückzukommen

mit

der

Begründung,

die

Leistungs zusprache

sei

auf

Grund

falscher

Rechtsanwendung

erfolgt

und

stelle

somit

eine

zweifellos

rechtsfehlerhafte

Verfügung

dar.

Im

Übrigen

erweis e

sich

die

Bejahung

der

Adäquanz

hier

keinesfalls

als

zweifellos

unrichtig,

weshalb

auch

kein

Wiedererwägungsgrund

im

Bereich

materieller

Anspruchsvoraussetzungen

angenommen

werden

könne.

Zunächst

habe

die

Beschwerdegegnerin

die

Adäquanz prüfung

zu

Unrecht

unter

dem

Gesichtspunkt

einer

psychischen

Fehlent wicklung

nach

Unfall

beurteilt.

Die

Beschwerdeführerin

habe

anlässlich

des

Unfalls

1998

unter

anderem

ein

Schleudertrauma

erlitten.

In

den

zum

Unfall

zeitnahen

medizinischen

Unterlagen

seien

keine

psychischen

Beschwerden

fest gestellt

worden.

Im

Gutachten

der

Medas

E.___

vom

1.

November

2004

sei

eben falls

festgestellt

worden,

es

lägen

weitgehend

die

typischen

Beschwerden

nach

HWS-Distorsionen

vor;

die

depressive

Störung

sei

reaktiv

aufgrund

des

Unfall geschehens

entstanden.

Nirgendwo

ergäben

sich

Hinweise

darauf,

dass

die

phy sischen

Beschwerden

im

Verlauf

seit

dem

Unfall

gegenüber

den

psychischen

Beschwer den

in

den

Hintergrund

getreten

seien.

Im

Übrigen

habe

die

Beschwerde führerin

bereits

in

ihrer

Einsprache

vom

1 2.

September

2023

darauf

hingewiesen,

dass

es

nicht

zulässig

sei,

längere

Zeit

nach

dem

Unfall,

wenn

die

zum

typischen

Beschwerdebild

gehörenden

physischen

Beschwerden

weitgehend

abgeklungen

seien,

die

psychischen

Unfallfolgen

aber

fortbestünden,

diese

fortan

nach

der

Rechtsprechung

zu

den

psychischen

Unfallfolgen

zu

beurteilen,

während

sie

in

einem

früheren

Stadium

als

typisches

Beschwerdebild

noch

ausgeprägt

gewesen

seien

(vgl.

Bundesgerichtsurteil

8C_331/2007

vom

1 3.

Juni

2008

E.

3.3).

Folglich

habe

die

Adäquanzprüfung

nach

der

HWS-Praxis

zu

erfolgen.

Vorliegend

seien

vier

näher

bezeichnete

-

Adäquanzk riterien

erfüllt,

weshalb

offen gelassen

werden

könne,

ob

es

sich

beim

gegenständlichen

Unfallereignis

um

ein

mittelschweres

Ereignis

im

engeren

Sinne

oder

um

ein

mittelschweres

im

Grenz bereich

zu

den

leichten

handle.

Somit

sei

die

Bejahung

der

Adäquanz

nicht

zu

beanstanden

und

es

bestehe

kein

Wiedererwägungsgrund.

Dementsprechend

könne

auf

die

Verfügung

vom

4.

September

2006

bzw.

1 9.

Februar

2018

nicht

zurückgekommen

werden

und

habe

die

Beschwerdegegnerin

die

Rente

weiterhin

auszurichten.

Schliesslich

sei

die

Zusprache

einer

Parteientschädigung

im

Einsprache verfahren

unter

besonderen

Umständen

möglich.

Etwa

bei

besonderen

Aufwendungen

oder

Schwierigkeiten

und

wenn

die

Einsprache

durch

eine

rechts widrig

fehlerhafte

Begründung

veranlasst

worden

sei

(Vgl.

BGE

I

329/05

sowie

U

150/02) .

Dasselbe

gelte

beim

Vorliegen

aktenwidriger

Sachverhaltsdarstellungen,

da

ein

solches

Vorgehen

der

verfügenden

Behörde

das

Einspracheverfahren

über haupt

erst

notwendig

mache.

Vorliegend

sei

die

Beschwerdegegnerin

aktenwidrig

davon

ausgegangen,

es

sei

beim

Rentenentscheid

zweifelsfrei

keine

Adäquanz prüfung

durchgeführt

worden.

Dies

sei

nachweislich

nicht

zutreffend.

Zudem

sei

bei

einem

Ermessensentscheid,

wozu

auch

die

Adäquanzprüfung

gehöre,

hin sichtlich

eine r

Wiedererwägung

Zurückhaltung

geboten.

Durch

das

rechts-

und

sachverhaltswidrige

Vorgehen

der

Beschwerdegegnerin

seien

seitens

der

Beschwer deführerin

besondere

Aufwendungen

notwendig

geworden.

Gestützt

auf

Lehre

und

Rechtsprechung

sei

ihr

daher

für

das

Einspracheverfahren

eine

ange messene

Parteientschädigung

zuzusprechen

(Urk.

1).

E. 2.3 In

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

1 9.

Mai

2025

hielt

die

Beschwerdegegnerin

in

materieller

Hinsicht

dafür,

das

in

der

Beschwerde

genannte

Urteil

des

Bundes gerichts

vom

8C_698/2023

vom

2 7.

November

2024

sei

nach

dem

Einsprache entscheid

vom

2 0.

November

2024

erfolgt

und

daher

unbeachtlich

(Urk.

9).

3 .

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

2 0.

November

resp.

3.

Dezember

2024

(Urk.

2),

welche r

ausschliesslich

den

Rentena nspruch

de r

Beschwerde führer in

zum

Inhalt

hat,

bildet

den

Anfechtungsgegenstand

des

vorliegenden

Verfahrens

und

stellt

eine

Sachurteilsvoraussetzung

dar

(BGE

125

V

413

E.

1a).

Soweit

d ie

Beschwerdeführer in

in

pauschaler

Weise

über

die

Rente

hinaus

„ Ver sicherungsleistungen “

beantragt

(Urk.

1

S.

2),

liegt

ihr

Rechtsbegehren

ausserhalb

des

Anfechtungsgegenstandes

und

ist

diesbezüglich

auf

die

Beschwerde

nicht

einzutreten. 4.

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

die

Rentenaufhebung

per

3 1.

Juli

2023,

anders

als

noch

im

mit

Urteil

UV.2019.00006

vom

2 4.

März

2020

zu

beur teilenden

Einspracheentscheid

vom

2 9.

November

2018,

ausschliesslich

mit

dem

Rückkommenstitel

der

Wiedererwägung.

Mit

Blick

auf

die

Ausführungen

im

F.___ -Gutachten

vom

2 9.

August

2022

(Urk.

10/M45),

welches

die

Kriterien

eines

beweiskräftigen

Gutachtens

vollumfänglich

erfüllt

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

1 0.

Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.),

verneinte

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

eine

revisionsrechtlich

rele vante

Verbesserung

des

Gesundheitsschadens

bzw.

der

Arbeits-

und

Leistungs fähigkeit

(vgl.

insbesondere

die

konsensualen

Ausführungen

auf

S.

11

f.). 5 . 5 .1

Im

Beschluss

vom

2 2.

Oktober

2025

hat

das

hiesige

Gericht

dargetan,

dass

im

vorliegenden

Verfahren

der

Einspracheentscheid

vom

3.

Dezember

2024

massge blich

ist

(Erw.

3,

Urk.

21).

Mithin

erstreckt

sich

die

richterliche

Überprüfungs befugnis

in

zeitlicher

Hinsicht

bis

zum

3.

Dezember

2024

(BGE

129

V

167

E.

1) .

Eine

neue

Rechtsprechung

ist

zudem

im

Grundsatz

sofort

und

überall

anwendbar

und

gilt

nicht

nur

für

künftige,

sondern

für

alle

im

Zeitpunkt

der

Änderung

hän gigen

Fälle

(vgl.

etwa

Urteil

9C_334/2019

vom

6.

September

2019

E.

E. 5 September

2015

des

UVG

vor,

dass

Versicherungsleistungen

für

Unfälle,

die

sich

vor

dem

1.

Januar

2017

ereignet

haben,

und

für

Berufskrankheiten,

die

vor

diesem

Zeitpunkt

ausgebro chen

sind,

nach

bisherigem

Recht

gewährt

werden

(Absatz

1

der

genannten

Übergangs bestimmungen).

vgl.

lit.

a

der

Übergangsbestimmungen

der

Änderung

zum

Bundesgesetz

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

[AHVG]

vom

1

E. 5.2 mit

Hin weis) .

D as

Urteil

des

Bundesgericht es

8C_698/2023

vom

2 7.

November

2024

ist

daher

-

entgegen

der

Beschwerdegegnerin

vorliegend

zu

beachten.

Darin

hat

das

Bundesgericht

im

Sinne

einer

Bereinigung

der

jüngsten

Rechtsprechung

bestä tigt,

dass

die

Leistungszusprache

durch

den

Unfallversicherer

stets

auf

eine

vorgängige,

zumindest

implizit

vorgenommene

Adäquanzprüfung

schliessen

lässt

und

eine

entsprechende

Rentenverfügung

demnach

nicht

wegen

einer

später

behaupteten

unterbliebenen

Prüfung

als

zweifellos

rechtsfehlerhaft

qualifiziert

werden

kann.

An

den

mit

den

neueren

Urteilen

(darunter

auch

das

Urteil

8C_525/2017,

worauf

die

Beschwerdegegnerin

im

ang e fochtenen

Entscheid

abstellte,

vgl.

Urk.

2

Ziff.

6)

e ingeführten

Anforderungen

bezüglich

der

Annahme

einer

impliziten

Adäquanzprüfung

sei

nicht

festzuhalten

(E.

5.3.4,

vgl.

auch

E.

5.3.3.2).

Ist

folglich

vorliegend

eine

implizite

Adäquanzprüfung

vor

Erlass

der

Rentenverfügung

anzunehmen,

kann

nicht

von

falscher

Rechtsanwendung

aus gegangen

werden .

Mithin

ist

allein

schon

aufgrund

der

mit

Verfügung

vom

4.

September

2006

erfolgten

Rentenzusprache

von

einer

zumindest

impliziten

Adäquanzprüfung

auszugehen.

Zu

prüfen

bleibt,

ob

die

jedenfalls

implizit

erfolgte

Adäquanzprüfung

im

Ergeb nis,

vor

dem

Hintergrund

der

Sach-

und

Rechtslage,

wie

sie

sich

zum

Zeitpunkt

der

ursprünglichen

Rentenverfügung

vom

4.

September

2006

darbot,

zweifellos

unrichtig

war .

5 .2

Ausweislich

der

Akten

erlitt

die

Beschwerdeführerin

anlässlich

des

Unfall s

unter

anderem

ein

Schleudertraum a

der

Halswirbelsäule

mit

innert

Tage s frist

aufgetretenen

Nacken -

und

Kopfschmerzen

(vgl.

Urk.

10/M 3.

Urk.

10/M5,

Urk.

10/M8,

Urk.

10/M17).

Anlässlich

der

neurolo gischen

Begutachtung

im

Spital

A.___

anno

2000

verneinte

der

begutach tende

Neurologe

eine

im

Vordergrund

stehende

depressive

Störung

ausdrücklich

(vgl.

ergänzende

Stellungnahme

vom

2.

März

2001,

Urk.

10/M22).

Im

M edas -Gutachten

des

Spitals

A.___

vom

1.

November

2004

wurde

eine

depressive

Störung,

gegenwärtig

leichten

Grades,

vorwiegend

reaktionär

und

in

geringer

Dosierung

seit

2002

pflanzlich

behandelt,

diagnostiziert

(Urk.

10/M37

S.

13

und

16

im

Hauptgutachten)

und

überdies

explizit

festgehalten,

es

würden

weitestge hend

die

typischen

Beschwerden

nach

HWS-Distorsionstraumen

vor liegen

(Urk.

10/M37

S.

18,

Frage/Antwort

Ziff.

4.1

im

Hauptgutachten) .

Damit

kann

jeden falls

im

massgeblichen

Zeitpunkt

(4.

September

2006)

nicht

gesagt

werden,

dass

die

zum

typischen

Beschwerdebild

eines

Schleudertraumas

bzw.

Schädel-Hirntraumas

gehörenden

Beeinträchtigungen

zwar

teilweise

gegeben

waren,

im

Vergleich

zur

ausgeprägten

psychischen

Problematik

aber

bereits

unmittelbar

nach

dem

Unfall

oder

im

Verlaufe

der

ganzen

Entwicklung

vom

Unfall

bis

zum

Beurteilungszeitpunkt

ganz

in

den

Hintergrund

getreten

waren

(vgl.

demgegen über

das

F.___ -Gutachten

vom

2 9.

August

2022,

wonach

die

Beschwerdeführerin

angesichts

der

in

den

Folgejahren

nach

dem

U nfall

zunehmend

überlagernde n

Schmerz-

und

Psychodynamik

eine

chronische

Schmerzstörung

ausgebildet

habe,

welche

inzwischen

hauptverantwortlich

sei

für

die

fortbestehenden

Funktions störungen,

Urk.

10/M 45

S.6)

und

ist

die

Adäquanz

nach

Massgabe

der

für

das

Schleudertrauma

in

BGE

117

V

359

entwickelten

Kriterien

zu

beurteilen : 5 . 3

Demnach

ist

zunächst

zu

ermitteln,

ob

der

Unfall

als

leicht

oder

als

schwer

zu

betrachten

ist

oder

ob

er

dem

mittleren

Bereich

angehört,

wobei

der

adäquate

Kausalzusammenhang

zwischen

Unfall

und

gesundheitlicher

Beeinträchtigung

bei

leichten

Unfällen

in

der

Regel

ohne

Weiteres

zu

verneinen

und

bei

schweren

Unfällen

ohne

Weiteres

zu

bejahen

ist,

wogegen

bei

Unfällen

des

mittleren

Bereichs

weitere

Kriterien

in

die

Beurteilung

mit

einzubeziehen

sind.

Als

wich tigste

Kriterien

galten

im

vorliegenden

relevanten

Zeitpunkt : - besonders

dramatische

Begleitumstände

oder

besondere

Eindrücklichkeit

des

Unfalls; - die

Schwere

oder

besondere

Art

der

erlittenen

Verletzungen;

- ungewöhnlich

lange

Dauer

der

ärztlichen

Behandlung;

- Dauerbeschwerden; - ärztliche

Fehlbehandlung,

welche

die

Unfallfolgen

erheblich

verschlimmert; - schwieriger

Heilungsverlauf

und

erhebliche

Komplikationen;

- Grad

und

Dauer

der

Arbeitsunfähigkeit. B ei

der

Beurteilung

des

adäquaten

Kausalzusammenhangs

zwischen

einem

Unfall

mit

Schleudertrauma

der

Halswirbelsäule

und

den

in

der

Folge

eingetretenen

Beschwer den

wird

auf

eine

Differenzierung

zwischen

physischen

und

psychi schen

Komponenten

verzichtet,

da

es

bei

Vorliegen

eines

solchen

Traumas

nicht

entscheidend

ist,

ob

Beschwerden

medizinisch

eher

als

organischer

und/oder

psychi scher

Natur

bezeichnet

werden

(RKUV

2001

Nr.

U

442

S.

544

ff.,

1999

Nr.

U

341

S.

409

E.

3b,

1998

Nr.

U

272

S.

173

E.

4a;

BGE

117

V

359

E.

5d/aa

und

367

E.

6a).

Diese

Adäquanzk riterien

wurden

mit

BGE

134

V

109

umfassend

überprüft

und

teilweise

neu

formuliert

(E rw .

10.2),

was

in

der

Praxis

zu

einer

Verschärfung

führte.

Dieses

Urteil

erging

am

1 9.

Februar

2008

und

damit

nach

Erlass

der

Ver fügung

vom

4.

September

200 6.

Die

mit

diesem

Urteil

präzisierte

Praxis

zur

ermessens geprägten

Adäquanzbeurteilung

kann

daher

nicht

herangezogen

wer den,

um

die

Verfügung

vom

4.

September

2006

als

zweifellos

unrichtig

zu

beur teilen

(BGE

147

V

167

E.

4.2) . 5 . 4

E. 5.4 .1

Die

Unfallschwere

des

Ereignisses

vom

1 8.

Mai

1998

ist

im

Rahmen

einer

objektivierten

Betrachtungsweise

auf

Grund

des

augenfälligen

Geschehens - ablaufs

mit

den

sich

dabei

entwickelnden

Kräften

zu

beurteilen.

Laut

Baga - tellunfallmeldung

vom

1 9.

Mai

1998

fuhr

die

Beschwerdeführerin

im

Bus

durch

den

G.___

in

Zürich,

als

der

Buschauffeur

infolge

eines

Taxichauffeurs

einen

Notstopp

vollziehen

musste.

Dadurch

sei

sie

von

hinten

nach

vorne

katapul tiert

worden

(Urk.

10/K3).

Laut

Schadenbericht

vom

12.

November

1999

sei

die

Beschwerdeführerin

am

1 8.

Mai

1998,

um

ca.

E. 7 Dezember

2021

[AHV

21]),

jedoch

nicht

zur

Anwendung .

E. 7.1 mit

Hinweisen).

E. 7.3 mit

Hinweisen) .

Entgegen

dem

Dafürhalten

der

Beschwerdeführerin

habe

die

Beschwerdegegnerin

zur

Zeit

der

Rentenzu sprache

keine

Adäquanzprüfung

vorgenommen.

Im

Schreiben

vom

1 4.

Dezember

199 9

sei

zwar

dara uf

hingewiesen

worden,

dass

die

geltend

gemachten

Beschwer den

nicht

mehr

in

einem

adäquaten

Kausalzusammenhang

[zum

Unfall]

stünden.

Dass

die

Adäquanz

jedoch

tatsächlich

geprüft

worden

sei,

sei

dem

Schreiben

nicht

zu

entnehmen.

Das

Schreiben

habe

sich

auf

eine

Beurteilung

des

Vertrauensarztes

gestützt.

Bei

der

Adäquanz

handle

es

sich

jedoch

um

eine

Rechtsfrage,

welche

nicht

von

einem

Vertrauensarzt

beantwortet

werden

könne.

Zudem

sei

das

form lose

Schreiben

vom

1 4.

Dezember

1999

durch

die

Verfügung

vom

8.

März

2000

ersetzt

worden.

Darin

sei

der

adäquate

Kausalzusammenhang

zwar

erwähnt

wor den,

jedoch

nur

in

einem

Blocksatz

der

entsprechenden

Rechtsprechung.

Mit

Verfü gung

vom

8.

März

2000

sei

die

Ablehnung

mangels

natürlichen

Kausalzu sammenhangs

erfolgt.

Mithin

sei

die

Adäquanz

nicht

entscheidrelevant

und

daher

auch

nicht

geprüft

worden.

Aus

der

dagegen

erhobenen

Einsprache

der

CSS,

worin

diese

Ausführungen

zur

Adäquanz

gemacht

habe,

könne

ebenfalls

nicht

abgleitet

werden,

die

Adäquanz

sei

Thema

des

Verfahrens

gewesen.

Zudem

müsse

die

Adäquanz

im

Zeitpunkt

des

Endzustandes

geprüft

werden.

Dies

sei

weder

1999

noch

2000

der

Fall

gewesen.

Mithin

sei

bisher

keine

Adäquanzprüfung

erfolgt,

womit

ein

Wiedererwägungsgrund

gegeben

sei.

Entgegen

der

Beschwer deführerin

sei

die

Adäquanz

nach

Massgabe

der

sog.

«Psycho-Praxis»

zu

prüfen,

zumal

ausweislich

der

Akten

bereits

kurz

nach

dem

Ereignis

psychische

Probleme

im

Vordergrund

gestanden

hätten.

Die

Adäquanz

wäre

jedoch

auch

gestützt

auf

die

Schleudertrauma- P raxis

zu

verneinen,

zumal

das

Unfallgeschehen

als

mitt leres

Ereignis

im

Grenzbereich

zu

den

leichten

zu

qualifizieren

und

höchstens

zwei

Adäquanzkriterien

erfüllt

seien.

Für

die

beantragte

Parteientschädigung

im

Einspracheverfahren

bestehe

keine

gesetzliche

Grundlage,

weshalb

eine

solche

ausser

Betracht

falle

(Urk.

2).

E. 10 %

invalid,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

(Art.

18

Abs.

1

UVG,

in

der

hier

anwendbaren,

bis

Ende

2016

gültig

gewesenen

Fassung).

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG).

Zur

Bestimmung

des

Invaliditätsgrades

wird

gemäss

Art.

16

ATSG

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

(unfallbedingten)

Invalidität

und

nach

Durch führung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmass nahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

ausgeglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Beziehung

gesetzt

zum

Erwerbs einkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

invalid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

E. 10.2 f.

modifi zierten

Kriterien

(vgl.

BGE

123

V

98

E.

2a

mit

Hinweisen).

Gleiches

gilt,

wenn

die

im

Anschluss

an

den

Unfall

auftretenden

psychischen

Störungen

nicht

zum

typischen

Beschwerdebild

eines

HWS-

oder

Schädel hirntraumas

gehören.

Erforderlichenfalls

ist

vorgängig

der

Adäquanzbeurteilung

zu

prüfen,

ob

es

sich

bei

den

im

Anschluss

an

den

Unfall

geklagten

psychischen

Beeinträchtigungen

um

blosse

Symptome

des

erlittenen

Traumas

oder

aber

um

eine

selbständige

(sekundäre)

Gesundheitsschädigung

handelt,

wobei

für

die

Abgren zung

insbesondere

Art

und

Pathogenese

der

Störung,

das

Vorliegen

kon kreter

unfallfremder

Faktoren

oder

der

Zeitablauf

von

Bedeutung

sind.

Die

Adä quanz

des

Kausalzusammenhangs

ist

nur

dann

im

Sinne

von

BGE

123

V

98

E.

2a

unter

dem

Gesichtspunkt

einer

psychischen

Fehlentwicklung

nach

Unfall

zu

beur teilen,

wenn

die

psychische

Problematik

bereits

unmittelbar

nach

dem

Unfall

ein deutige

Dominanz

aufweist.

Wird

die

zitierte

Rechtsprechung

gemäss

BGE

123

V

98

in

einem

späteren

Zeitpunkt

angewendet,

ist

zu

prüfen,

ob

im

Verlaufe

der

ganzen

Entwicklung

vom

Unfall

bis

zum

Beurteilungszeitpunkt

die

physischen

Beschwerden

gesamthaft

nur

eine

sehr

untergeordnete

Rolle

gespielt

haben

und

damit

ganz

in

den

Hintergrund

getreten

sind.

Nur

wenn

dies

zutrifft,

ist

die

Adä quanz

nach

der

Rechtsprechung

zu

den

psychischen

Unfallfolgen

(BGE

115

V

133)

zu

beurteilen

(zum

Ganzen

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_12/2016

vom

1.

Juni

2016

E.

E. 10.2.2 ).

Solche

Umstände

sind

vorliegend

nicht

ersichtlich.

Zudem

wurde

eine

durch

den

Unfall

1994

vorgeschädigte

(Hals -)W irbelsäule

ärztlicherseits

ausdrücklich

verneint

(Urk.

10/M20).

Andere

erheb liche

Verletzungen

neben

dem

Schleudertrauma

hat

sich

die

Beschwerdeführerin

anlässlich

des

gegenständlichen

Unfalls

nicht

zugezogen.

Alsdann

fanden

insge samt

drei

stationäre

Rehabilitationsaufenthalte

statt

(Urk.

10/M9,

Urk.

10/M13,

Urk.

10/M39);

z udem

eine

bis

zum

massgeblichen

Zeitpunkt

andauernde

Psycho therapie

(vgl.

Urk.

10/K177).

Im

Übrigen

waren

die

ärztlichen

Behandlungen

im

Wesentlichen

durch

Abklärungsmassnahmen,

Verlaufskontrollen,

physiothe rapeutische

Massnahmen

sowie

medikamentöse

Unterstützung

gekennzeichnet

(vgl.

Urk.

10/M14,

Urk.

10/M16,

Urk.

10/K30

S.

2

f.) .

Insgesamt

kann

das

Kriterium

der

ungewöhnlich

langen

Dauer

der

ärztlichen

Behandlung

wenn

auch

nicht

in

besonders

ausgeprägter

Weise

– -

nach

damaliger

Praxis

als

erfüllt

betrach tet

werden

(Präzisierung

dieses

Kriteriums

als

fortgesetzt

spezifische,

belas tende

ärztliche

Behandlung

erst

mit

BGE

134

V

109

E.

10.2.3) .

Dau er - beschwerden

können

ebenfalls

bejaht

werden;

e ine

vorübergehende

Beschwerde regredienz

ergab

sich

lediglich

im

Nachgang

des

ersten

Rehabilitations aufenthaltes

im

August/September

1998

(vgl.

Urk.

10/M13)

Aller dings

variiert

die

Schmerzintensität

gemäss

den

Angaben

der

Beschwerdeführerin

(vgl.

auch

Urk.

10/M37

S.

8

f.,

S.

11)

und

w enngleich

die

Schmerzen

ihr

Leben

massgeblich

beeinflussen,

erlauben

sie

nach

wie

vor,

gewisse

häusliche

und

ausserhäusliche

Aktivitäten

auszuüben

(vgl.

Urk.

10/M37;

psychiatrisches

Teil gutachten

S.

3).

Das

Kritierium

der

Dauerbeschwerden

ist

somit

jedenfalls

nicht

in

besonders

ausgeprägter

Weise

erfüllt.

Aus

der

blossen

Dauer

der

therapeu tischen

Massnahmen

und

der

geklagten

Beschwerden

darf

hingegen

nicht

schon

auf

einen

schwierigen

Heilungsverlauf

und

erhebliche

Komplikationen

geschlossen

werden.

Es

bedarf

hierzu

besonderer

Gründe,

welche

die

Genesung

bis

zum

Fallabschluss

beeinträchtigt

oder

verzögert

haben

(SVR

2007

UV

Nr.

E. 10.2.7 eingeführt);

d er

Beschwerdeführerin

wurde

seit

dem

Unfall

eine

50% ige

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

(vgl.

Urk.

10/M37

S.

22).

5 .5

Zusammenfassend

durften

im

Zeitpunkt

der

Rentenverfügung

die

Kriterien

als

in

gehäufter

Weise

vorkommend

angesehen

werden,

ohne

dass

dies

zweifellos

unrich tig

gewesen

wäre,

wie

sich

aus

den

Beispielen

zur

damaligen

bundes gerichtlichen

Praxis

ergibt.

Mithin

war

die

Bejahung

des

adäquaten

Kausalzu sammenhangs

nach

einer

an

der

seinerzeitigen

Praxis

ausgerichteten

Prüfung

vertretbar

und

besteht

kein

Wiedererwägungsgrund . 6.

Die

Beschwerdeführerin

beantragt

zudem

eine

Entschädigung

für

das

Einsprache verfahren

(Urk.

1

S.

2).

6.1

Das

Einspracheverfahren

ist

kostenlos.

Parteientschädigungen

werden

in

der

Regel

nicht

ausgerichtet

(Art.

52

Abs.

3

ATSG).

Nach

der

Rechtsprechung

hat

der

Einsprecher,

der

im

Falle

des

Unterliegens

die

unentgeltliche

Verbeiständung

nach

Art.

37

Abs.

4

ATSG

beanspruchen

könnte,

bei

Obsiegen

Anspruch

auf

eine

Parteientschädigung

(BGE

140

V

116

E.

3.3

S.

119

mit

Hinweisen).

Nach

Art.

37

Abs.

4

ATSG

wird

der

gesuchstellenden

Person

im

sozialversicherungsrechtlichen

Verwaltungsverfahren

eine

unentgeltliche

Rechtsvertretung

bewilligt,

wo

es

die

Verhältnisse

erfordern.

Anspruch

auf

unentgeltliche

Rechtsvertretung

besteht,

wenn

die

Partei

nicht

über

die

erforderlichen

Mittel

verfügt,

ihr

Rechtsbegehren

nicht

aussichtslos

erscheint

und

die

Vertretung

zur

Wahrung

ihrer

Rechte

not wendig

ist

(Art.

E. 13 April

2023

E.

3.1).

Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht,

ist

eine

Tatfrage,

worüber

die

Verwal tung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

befinden

hat.

Die

blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

genügt

für

die

Begründung

eines

Leistungs anspruches

nicht

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen).

E. 17 Abs.

1

ATSG

kann

die

Rente

ab

dem

Monat,

in

dem

die

berechtigte

Person

eine

Altersrente

der

AHV

bezieht,

spätestens

jedoch

ab

Erreichen

des

Rentenalters

nach

Art.

E. 17.15 Uhr,

zuhin t erst

im

Bus

der

Linie

31

gestanden

und

habe

sich

mit

der

linken

Hand

an

der

Stange

festge halten.

Plötzlich

habe

der

Bus

infolge

eines

unvorsichtigen

Taxifahrers

vor

dem

Gebäude

des

Obergericht s

einen

Notstopp

machen

müssen.

Die

Beschwerde führerin

habe

sich

re flexartig

auch

noch

mit

der

rechten

Hand

an

der

Stange

festhalten

wollen.

Es

hätten

sich

jedoch

beide

Hände

von

der

Stange

gelö s t

und

die

Beschwerdeführerin

sei

nach

hinten

links

gestürzt

(andernorts:

nach

vorne

geflogen;

Urk.

10/M23

S.

1) .

Dabei

habe

sie

den

Brustkorb,

das

recht e

Bein

und

linke

Knie

sowie

vor

allem

die

linke

Kinnseite

stark

angeschlagen.

Fünf

weitere

Fahrgäste

seien

leicht

verletzt

worden.

Die

Erstversorgung

der

Beschwer - deführerin

sei

im

«…» spital

erfolgt.

Dabei

habe

sie

unter

Schockwirkung

gestan den,

geweint

und

über

Kopfschmerzen

geklagt.

Die

Beschwerdeführerin

sei

trotzdem

zur

Arbeit

gegangen,

jedoch

habe

sie

zunehmende

Nacken-

und

Kopf schmerzen

und

eine

eingeschränkte

Beweglichkeit

bemerkt

(Urk.

10/K3 0;

vgl.

auch

den

Konsiliarbericht

vom

3.

August

1998

[ Eingang ]

von

Dr.

med.

John

Hayek,

Facharzt

für

Neurologie,

Urk.

10/M5;

vgl.

auch

Urk.

10/M21

S.

6

und

Urk.

10/M23

S.

1).

Die

Parteien

gehen

übereinstimmend

davon

aus,

dass

der

gegenständliche

Sturz

infolge

eines

Notbremsmanövers

als

mittelschwerer

Unfall

qualifiziert.

Damit

ist

die

Adäquanz

des

Kausalzusammenhangs

nur

zu

bejahen,

wenn

eines

der

für

die

Beurteilung

massgebenden

Kriterien

in

besonders

ausgeprägter

Weise

erfüllt

ist

oder

mehrere

der

zu

berücksichtigenden

Kriterien

insgesamt

in

gehäufter

oder

auffallender

Weise

gegeben

sind

(BGE

117

V

367

Erw.

6a).

Die

Beschwerde gegnerin

ging

von

einem

mittelschweren

Unfall

im

Grenzbereich

zu

einem

leich ten

aus,

was

von

der

Beschwerdeführerin

nicht

konkret

moniert

w i rd.

Wie

es

sich

damit

genau

verhält,

kann

mangels

Entscheidrelevanz

offengelassen

werde,

wie

nachfolgend

zu

zeigen

sein

wird.

5 . 4 . 2

Dass

sich

der

zu

beurteilende

Unfall

unter

besonders

dramatischen

Begleitum ständen

ereignet

hätte

oder

-

objektiv

betrachtet

(RKUV

1999

Nr.

U

330

S.

124;

Urteil

des

Eidgenössischen

Versicherungsgerichts

vom

18.

September

2006

in

Sachen

K.,

U

66/06;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_39/2021

vom

6.

Juli

2021

E.

6.1)

-

von

besonderer

Eindrücklichkeit

gewesen

sei,

macht

die

Beschwer deführer in

zu

Recht

nicht

geltend.

Sie

erlitt

dabei

auch

keine

besonders

schweren

Verletzungen.

Die

Diagnose

eines

Schleudertraumas

vermag

die

Schwere

oder

besondere

Art

der

erlittenen

Verletzung

für

sich

allein

nicht

zu

begründen.

Es

bedarf

hiezu

einer

besonderen

Schwere

der

für

ein

Schleudertrauma

typischen

Beschwerden

oder

besonderer

Umstände

(wie

eine

ungünstige

Körperhaltung),

welche

das

Beschwerdebild

beeinflussen

können

(Urteil

des

Eidgenössischen

Versicherungs gericht

vom

4.

September

2002,

U

371/02,

Erw.

3.2.2.1

mit

Hin weisen;

vgl.

auch

BGE

134

V

109

E.

E. 21 AHVG

nicht

mehr

revidiert

werden

(Art.

E. 22 UVG,

in

der

bis

Ende

2023

gültig

gewesenen

Fassung).

E. 25 S.

81

E.

8.5

[U

479/05];

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_511/2022

vom

8.

Februar

2023

E.

7.2.3

mit

Hinweisen) .

Solche

Gründe

sind

vorliegend

weder

auszumachen

noch

von

der

Beschwerdeführerin

substantiiert

dargetan

worden .

Insbesondere

ist

nicht

bereits

deshalb

von

einem

schwierigen

Heilverlauf

und

erhebli chen

Komplikationen

auszugehen,

weil

die

behandelnden

Ärzte

einen

pro longierten

Verlauf

dokumentierten.

Im

Übrigen

gehört

eine

Schmerzchroni fizierung

zum

typischen

Beschwerdebild

eines

Schleudertraumas

(Urteil

des

Bun desgerichts

U

365/05

vom

1 1.

Juli

2007

E.

5.2).

Hinweise

auf

eine

ärztliche

Fehlbe handlung

sind

nicht

ersichtlich .

Der

Grad

und

die

Dauer

der

Arbeitsun fähigkeit

sind

als

Kriterien

zu

bejahen

(vgl.

dazu

RKUV

2001

Nr.

U

442

S.

544

ff.;

das

zusätzliche

Erfordernis

«trotz

ausgewiesener

Anstrengungen»

wurde

mit

BGE

134

V

129

E.

E. 29 Abs.

3

der

Bundesverfassung,

BV).

Insbesondere

die

Notwen digkeit

der

anwaltlichen

Vertretung

ist

nur

in

Ausnahmefällen

zu

bejahen,

weil

im

sozialversicherungsrechtlichen

Verwaltungsverfahren

der

Untersuchungs grundsatz

gilt

(Art.

43

ATSG),

die

Versicherungsträger

und

Durchführungsorgane

der

einzelnen

Sozialversicherungen

also

den

rechtserheblichen

Sachverhalt

unter

Mitwirkung

der

Parteien

nach

den

rechtsstaatlichen

Grundsätzen

der

Objektivität,

Neutralität

und

Gesetzesgebundenheit

zu

ermitteln

haben.

Die

Geltung

des

Untersuchungs grundsatzes

rechtfertigt

somit

einen

strengen

Massstab,

schliesst

aber

die

sachliche

Gebotenheit

der

unentgeltlichen

Vertretung

nicht

grund sätzlich

aus.

Es

müssen

sich

schwierige

Fragen

rechtlicher

oder

tatsächlicher

Natur

stellen.

Zu

berücksichtigen

sind

die

konkreten

Umstände

des

Einzelfalls,

Eigenheiten

der

anwendbaren

Verfahrensvorschriften

sowie

weitere

Besonder heiten

des

jeweiligen

Verfahrens.

Neben

der

Komplexität

der

Rechtsfragen

und

der

Unübersichtlichkeit

des

Sachverhalts

fallen

auch

bei

der

versicherten

Person

liegende

Gründe

in

Betracht,

etwa

ihre

Fähigkeit,

sich

im

Verfahren

zurechtzu finden.

Des

Weiteren

muss

eine

gehörige

Interessenwahrung

durch

Verbands vertreter,

Fürsorgestellen

oder

andere

Fach-

und

Vertrauensleute

sozialer

Institu tionen

ausser

Betracht

fallen

(BGE

132

V

200

E.

4.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_240/2018

vom

3.

Mai

2018

E.

3.2,

je

m.w.H.). 6. 2

Ein

Gesuch

um

unentgeltliche

Rechtsvertretung

im

Verwaltungsverfahren

ist

nicht

aktenkundig

und

fehlt

auch

in

Bezug

auf

das

vorliegende

Beschwerde verfahren,

weshalb

davon

auszugehen

ist,

dass

die

wirtschaftlichen

Vorausset zungen

nicht

gegeben

wären

(vgl.

hierzu

auch

Urk.

10/K433,

wonach

sich

die

Beschwerdeführerin

das

Pensionskapital

ausbezahlen

liess),

weshalb

die

übrigen

Voraussetzungen

für

die

Bestellung

eines

unentgeltlichen

Rechtsbeistandes

im

Einsprachverfahren

nicht

zu

prüfen

sind

und

sich

ungeachtet

des

vorliegenden

Ausgangs

die

Abweisung

einer

Parteientschädigung

im

Ergebnis

als

rechtens

erweist. 7 .

Nach

dem

Gesagten

ist

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

20.

November

resp.

3.

Dezember

2024

i n

Gutheissung

der

Beschwerde,

soweit

darauf

einzutreten

ist,

hinsichtlich

der

Rentenaufhebung

aufzuheben

mit

der

Feststellung,

dass

die

Beschwerdeführerin

über

den

3 1.

Juli

2023

hinaus

Anspruch

auf

die

bisherige

Rente

hat. 8 .

Ausgangsgemäss

ist

die

Beschwerdegegnerin

zu

verpflichten,

der

Beschwerde führerin

eine

Prozessentschädigung

ausrichten.

Diese

ist

nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

in

Verbindung

mit

§

E. 34 des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

zu

bemessen

und

auf

insgesamt

Fr.

2‘ 8 00.--

(inkl.

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

festzusetzen.

Das

Gericht

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde,

soweit

darauf

eingetreten

wird,

wird

der

Einsprache entscheid

der

Suva

vom

2 0.

November

resp.

3.

Dezember

2024

hinsichtlich

der

Renten aufhebung

aufgehoben

und

es

wird

festgestellt,

dass

die

Beschwerdeführerin

über

den

3 1.

Juli

2023

hinaus

Anspruch

auf

die

bisherige

Rente

hat. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

Beschwerdeführerin

eine

Parteient schädigung

von

Fr.

2’800 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Astrid

Meienberg - Helsana

Versicherungen

AG - Bundesamt

für

Gesundheit 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich UV.2025.00016 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 0.

Februar

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Rechtsanwältin

Astrid

Meienberg Grieder

Baumann

Lerch

Meienberg Badenerstrasse

21,

Postfach,

8021

Zürich

1 gegen Helsana

Unfall

AG Zürichstrasse

130,

8600

Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten

durch

Helsana

Versicherungen

AG Recht

&

Compliance Postfach,

8081

Zürich

Helsana Sachverhalt: 1.

1.1

X.___,

geboren

1960,

arbeitete

seit

Januar

1987

als

Telefonistin

bei

der

Y.___

AG

und

war

dadurch

bei

der

La

Suisse,

Unfall-Versicherungs-Gesellschaft

(nachfolgend:

La

Suisse)

obligatorisch

gegen

die

Folgen

von

Berufs-

und

Nichtberufsu nfällen

versichert.

Am

18.

Mai

1998

war

die

Versicherte

als

Passagierin

im

Bus

31

in

Zürich

unterwegs,

als

dieser

abrupt

bremsen

musste

und

die

Versicherte

stürzte

(Urk.

10 /K3).

Dr.

med.

Z.___,

Allgemeinpraxis

und

Sportmedizin,

diagnostizierte

im

Bericht

vom

22.

Mai

1998

(1)

Schleudertrauma

Halswirbelsäule

(HWS),

(2)

vordere

Thoraxkontusion

links

parasternal,

(3)

distale

Oberarmdistorsion

rechts,

(4)

Narbenschmerzen

Operations narbe

Unterbauch

wahrscheinlich

infolge

Zerrung,

(5)

Zerrung

der

Peronäussehnen

linker

Knöchelbereich

und

(6)

Knieprellung

links

(Urk.

10 /M3).

Die

La

Suisse

erbrachte

Heilbehandlungs-

und

Taggeldleistungen.

Mit

Verfügung

vom

8.

März

2000

stellte

sie

die

Versicherungsleistungen

per

1.

Januar

2000

ein

(Urk.

10 /K3 9).

Auf

die

Einsprachen

der

Versicherte n

sowie

zuständigen

Kranken taggeldversicherung

(CSS)

vo m

29.

März

2000

hin

(Urk .

10 /K4 5

f.)

gab

d ie

La

Suisse

beim

Spital

A.___

ein

neurologisches

und

ein

neuropsy chologi sches

Gutachten

in

Auftrag,

welche

am

18.

Dezember

2000

bzw.

am

31.

Mai

2001

erstattet

wurden

(Urk.

10 /M21

und

Urk.

10 /M25;

vgl.

auch

Urk.

10 /M23).

Zwi schenzeitlich

richtete

die

La

Suisse

Heilbehandlungs-

und

Taggeldleistungen

ohne

Erlass

eine s

Einspracheentscheids

wieder

aus

(vgl.

10/K177).

Am

2.

Mai

2003

erstellten

die

Ärzte

des

Spitals

A.___

im

Auftrag

der

La

Suisse

ein

weiteres

neurologisches

Gutachten

(Urk.

10 /M3 1).

In

der

Folge

veranlasste

die

La

Suisse

bei

der

Medizinischen

Abklärungsstelle

(Medas)

B.___

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

(Expertise

vom

1.

November

2004,

Urk.

10 /M 37).

Mit

Verfügung

vom

4.

September

2006

sprach

die

Helsana

Versi cherungen

AG

(als

Rechtsnachfolgerin

der

La

Suisse;

nachfolgend:

Helsana)

der

Versicherten

mit

Wirkung

ab

dem

1.

Oktober

2006

ausgehend

von

einem

Invali ditätsgrad

von

50

%

eine

Rente

der

Unfallversicherung

zu.

Einen

Anspruch

auf

eine

Integritätsentschädigung

verneinte

die

Helsana

(Urk.

10 /K177).

Im

Rahmen

eines

im

April

2011

eingeleiteten

Revisionsverfahrens

bestätigte

die

Helsana

den

bisherigen

Rente nanspruch

der

Versicherten

(vgl.

Schreiben

vom

16.

Mai

2011,

Urk.

10 /K1 91).

1. 2

Im

Februar

2015

leitete

die

Helsana

erneut

ein

Revisionsverfahren

ein

(Urk.

10/K202

ff.)

und

kam

zum

Schluss,

seit

September

2006

sei

eine

wesentliche

Verbesserung

des

Gesundheitszustandes

eingetreten

und

die

Beschwerdeführerin

unter

anderem

in

ihrer

angestammten

Tätigkeit

vollständig

arbeitsfähig,

weshalb

sie

die

Rente

der

Versicherten

mit

Verfügung

vom

19.

Februar

2018

per

31.

März

2018

auf hob

(Urk.

10 /K21 6).

Die

von

der

Versicherten

dagegen

erhobene

Ein sprache

wies

die

Helsana

mit

E insprachee ntscheid

vom

29.

November

2018

ab.

Die

am

1 4.

Januar

2019

dagegen

erhobene

Beschwerde

hiess

das

hiesige

Gericht

mit

Urteil

UV.2019.00006

vom

2 4.

März

202 0

in

dem

Sinne

gut,

dass

es

de n

angefochtene n

Einspracheentscheid

vom

29.

November

2018

auf hob

und

die

Sache

zur

medizinischen

Abklärung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurück wies

(Urk.

10/K222). 1. 3

In

Nachachtung

des

vorgenannten

Gerichtsentscheid s

veranlasste

die

Helsana

das

bidisziplinäre

(Neurologie/Neuropsychologie)

Gutachten

des

Spitals

C.___

vom

2 9.

August

2022

(Urk.

10/M45).

Gestützt

darauf

teilte

sie

der

Versi cherten

m it

Verfügung

vom

1 0.

Juli

2023

mit,

in

Wiedererwägung

der

Verfügung

vom

1 9.

Februar

2018

werde

die

Rente

mangels

Adäquanz

und

damit

wegen

unzweifel hafter

Fehlerhaftigkeit

der

Rentenverfügung

vom

4.

September

2006

per

3 1.

Juli

2023

ex

nunc

et

pro

futura

eingestellt,

unter

Nachzahlung

der

noch

ausstehenden

Rentenbetreffnisse

vom

3 1.

März

2018

bis

3 1.

Juli

2023

(Urk.

1 0 /K253).

Die

von

der

Versicherten

dagegen

erhobene

Einsprache

(Urk.

10/K254)

wies

die

Helsana

mit

Einspracheentscheid

vom

2 0.

November

2024

(Urk.

10/K258)

resp.

3.

Dezember

2024

ab

(Urk.

2).

2.

Dagegen

erhob

X.___

am

2 0.

Januar

2025

(Poststempel)

Beschwerde

und

beantragte,

es

seien

ihr

in

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheids

auch

über

den

1 0.

Juli

2023

hinaus

Versicherungsleistungen

auszurichten .

Zudem

sei

der

Beschwerdeführerin

für

das

Einspracheverfahren

eine

Parteientschädigung

auszu richten

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

19 .

Mai

2025

beantragte

die

Beschwerdegegnerin,

es

sei

das

Prozessthema

zunächst

auf

die

Frage

der

Rechtzeitigkeit

der

Beschwerde

zu

beschränken

und

auf

die

Beschwerde

nicht

einzutreten;

eventualiter

sei

die

Beschwerde

abzuweisen

(Urk.

9

S.

2).

Mit

Verfügung

vom

2 2.

Mai

2025

forderte

das

Gericht

die

Beschwerdeführerin

auf,

weitere

-

in

der

Verfügung

genannte

Unterlagen

zur

Prüfung

der

umstritten en

Rechtzeitigkeit

der

Beschwerde

einzureichen

(Urk.

11).

Dieser

Aufforderung

kam

die

Beschwerdeführerin

innert

angesetzter

Frist

nach

(Urk.

14,

Urk.

15/1-5).

Die

Beschwerdegegnerin

verzichtete

auf

eine

Stellungnahme

(vgl.

Urk.

17,

Urk.

19).

Mit

Beschluss

vom

2 2.

Oktober

2025

wurde

die

Rechtzeitigkeit

der

Beschwerde

bejaht

und

unter

diesem

Aspekt

auf

die

vorliegende

Beschwerde

eingetreten

(Urk.

21).

Dieser

Beschluss

verblieb

unangefochten. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Am

1.

Januar

2017

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

und

der

Verordnung

über

die

Unfallversicherung

(UVV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allgemeinen

übergangsrechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Geltung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sachverhalt

ver wirklicht

hat

(vgl.

BGE

127

V

466

E.

1,

126

V

134

E.

4b).

Dementsprechend

sehen

die

Übergangsbestimmungen

zur

Änderung

vom

2 5.

September

2015

des

UVG

vor,

dass

Versicherungsleistungen

für

Unfälle,

die

sich

vor

dem

1.

Januar

2017

ereignet

haben,

und

für

Berufskrankheiten,

die

vor

diesem

Zeitpunkt

ausgebro chen

sind,

nach

bisherigem

Recht

gewährt

werden

(Absatz

1

der

genannten

Übergangs bestimmungen).

vgl.

lit.

a

der

Übergangsbestimmungen

der

Änderung

zum

Bundesgesetz

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

[AHVG]

vom

1 7.

Dezember

2021

[AHV

21]),

jedoch

nicht

zur

Anwendung .

1.2

Wird

die

versicherte

Person

infolge

eines

Unfal les

zu

mindestens

10

%

invalid,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

(Art.

18

Abs.

1

UVG,

in

der

hier

anwendbaren,

bis

Ende

2016

gültig

gewesenen

Fassung).

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG).

Zur

Bestimmung

des

Invaliditätsgrades

wird

gemäss

Art.

16

ATSG

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

(unfallbedingten)

Invalidität

und

nach

Durch führung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmass nahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

ausgeglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Beziehung

gesetzt

zum

Erwerbs einkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

invalid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen). 1.3

Die

Leistungspflicht

eines

Unfallversicherers

gemäss

UVG

setzt

voraus,

dass

zwi schen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

(Krankheit,

Invalidität,

Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natür lichen

Kausalzusammenhangs

sind

alle

Umstände,

ohne

deren

Vorhandensein

der

eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

gleichen

Weise

beziehungs weise

nicht

zur

gleichen

Zeit

eingetreten

gedacht

werden

kann.

Ent sprechend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausalzu sammenhangs

nicht

erforderlich,

dass

ein

Unfall

die

alleinige

oder

un mittelbare

Ursache

gesundheitlicher

Störungen

ist;

es

genügt,

dass

das

schädi gende

Ereignis

zusammen

mit

anderen

Bedingungen

die

körperliche

oder

geis tige

Integrität

der

versicherten

Person

beeinträchtigt

hat,

der

Unfall

mit

andern

Worten

nicht

wegge dacht

werden

kann,

ohne

dass

auch

die

eingetretene

ge sundheitliche

Stö rung

entfiele

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

402

E.

4.3.1,

je

mit

Hin weisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_305/2022

vom

13.

April

2023

E.

3.1).

Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht,

ist

eine

Tatfrage,

worüber

die

Verwal tung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegenden

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

befinden

hat.

Die

blosse

Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

genügt

für

die

Begründung

eines

Leistungs anspruches

nicht

(BGE

142

V

435

E.

1,

129

V

177

E.

3.1,

119

V

335

E.

1,

118

V

286

E.

1b,

je

mit

Hinweisen). 1.4

Die

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

setzt

im

Weiteren

voraus,

dass

zwi schen

dem

Unfallereignis

und

dem

eingetretenen

Schaden

ein

adäquater

Kausal zusammenhang

besteht.

Nach

der

Rechtsprechung

hat

ein

Ereignis

dann

als

adä quate

Ursache

eines

Erfolges

zu

gelten,

wenn

es

nach

dem

gewöhnlichen

Lauf

der

Dinge

und

nach

der

allgemeinen

Lebenserfahrung

an

sich

geeignet

ist,

einen

Erfolg

von

der

Art

des

eingetretenen

herbeizuführen,

der

Eintritt

dieses

Erfolges

also

durch

das

Ereignis

allgemein

als

begünstigt

erscheint

(BGE

148

V

356

E.

3,

129

V

177

E.

3.2,

402

E.

2.2,

125

V

456

E.

5a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_640/2022

vom

9.

August

2023

E.

3.4). 1.5

UV170550 Kausalzusammenhang adäquat, psychische Gesundheitsschädigung, Abgrenzung HWS- und Psycho-Praxis 07.2024 Bei

der

Beurteilung

der

Adäquanz

von

organisch

nicht

(hinreichend)

nachweis baren

Unfallfolgeschäden

ist

rechtsprechungsgemäss

(BGE

127

V

102

E.

5b/bb

mit

Hinweisen)

wie

folgt

zu

differenzieren:

Es

ist

zunächst

abzuklären,

ob

die

versicherte

Person

beim

Unfall

ein

Schleudertrauma

der

Halswirbelsäule,

eine

dem

Schleudertrauma

äquivalente

Verletzung

oder

ein

Schädel-Hirntrauma

erlit ten

hat.

Ist

dies

nicht

der

Fall,

gelangt

die

Rechtsprechung

gemäss

BGE

115

V

133

E.

6c/aa

zur

Anwendung.

Ergeben

die

Abklärungen,

dass

die

versicherte

Per son

eine

der

soeben

erwähnten

Verletzungen

erlitten

hat,

muss

beurteilt

werden,

ob

die

zum

typischen

Beschwerdebild

einer

solchen

Verletzung

gehörenden

Beein trächtigungen

(vgl.

dazu

BGE

119

V

335

E.

1)

zwar

teilweise

vorliegen,

im

Vergleich

zur

psychischen

Problematik

aber

ganz

in

den

Hintergrund

treten.

Trifft

dies

zu,

sind

für

die

Adäquanzbeurteilung

ebenfalls

die

in

BGE

115

V

133

E.

6c/aa

für

Unfälle

mit

psychischen

Folgeschäden

aufgestellten

Grundsätze

massgebend;

andernfalls

erfolgt

die

Beurteilung

der

Adäquanz

gemäss

den

in

BGE

117

V

359

E.

6a

und

117

V

369

E.

4b

festgelegten,

mit

BGE

134

V

109

E.

10.2

f.

modifi zierten

Kriterien

(vgl.

BGE

123

V

98

E.

2a

mit

Hinweisen).

Gleiches

gilt,

wenn

die

im

Anschluss

an

den

Unfall

auftretenden

psychischen

Störungen

nicht

zum

typischen

Beschwerdebild

eines

HWS-

oder

Schädel hirntraumas

gehören.

Erforderlichenfalls

ist

vorgängig

der

Adäquanzbeurteilung

zu

prüfen,

ob

es

sich

bei

den

im

Anschluss

an

den

Unfall

geklagten

psychischen

Beeinträchtigungen

um

blosse

Symptome

des

erlittenen

Traumas

oder

aber

um

eine

selbständige

(sekundäre)

Gesundheitsschädigung

handelt,

wobei

für

die

Abgren zung

insbesondere

Art

und

Pathogenese

der

Störung,

das

Vorliegen

kon kreter

unfallfremder

Faktoren

oder

der

Zeitablauf

von

Bedeutung

sind.

Die

Adä quanz

des

Kausalzusammenhangs

ist

nur

dann

im

Sinne

von

BGE

123

V

98

E.

2a

unter

dem

Gesichtspunkt

einer

psychischen

Fehlentwicklung

nach

Unfall

zu

beur teilen,

wenn

die

psychische

Problematik

bereits

unmittelbar

nach

dem

Unfall

ein deutige

Dominanz

aufweist.

Wird

die

zitierte

Rechtsprechung

gemäss

BGE

123

V

98

in

einem

späteren

Zeitpunkt

angewendet,

ist

zu

prüfen,

ob

im

Verlaufe

der

ganzen

Entwicklung

vom

Unfall

bis

zum

Beurteilungszeitpunkt

die

physischen

Beschwerden

gesamthaft

nur

eine

sehr

untergeordnete

Rolle

gespielt

haben

und

damit

ganz

in

den

Hintergrund

getreten

sind.

Nur

wenn

dies

zutrifft,

ist

die

Adä quanz

nach

der

Rechtsprechung

zu

den

psychischen

Unfallfolgen

(BGE

115

V

133)

zu

beurteilen

(zum

Ganzen

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_12/2016

vom

1.

Juni

2016

E.

7.1

mit

Hinweisen). 1.6 1.6.1

Ändert

sich

der

Invaliditätsgrad

einer

Rentenbezügerin

oder

eines

Rentenbezü gers

erheblich,

so

wird

die

Rente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

entsprechend

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben

(Art.

17

Abs.

1

ATSG,

in

der

vorliegend

anwendbaren,

bis

Ende

2023

gültig

gewesenen

Fassung;

seit

1.

Januar

2024

unter

der

Voraussetzung,

dass

sich

der

Invaliditätsgrad

der

Rentenbezügerin

oder

des

Rentenbezügers

um

mindestens

fünf

Prozentpunkte

ändert

[lit.

a]

oder

auf

100

Prozent

erhöht

[lit.

b]).

In

Abweichung

von

Art.

17

Abs.

1

ATSG

kann

die

Rente

ab

dem

Monat,

in

dem

die

berechtigte

Person

eine

Altersrente

der

AHV

bezieht,

spätestens

jedoch

ab

Erreichen

des

Rentenalters

nach

Art.

21

AHVG

nicht

mehr

revidiert

werden

(Art.

22

UVG,

in

der

bis

Ende

2023

gültig

gewesenen

Fassung). 1.6.2

Anlass

zur

Revision

einer

Invalidenrente

im

Sinne

von

Art.

17

Abs.

1

ATSG

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Weiter

sind,

auch

bei

an

sich

gleich

gebliebe nem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswirkungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufgabenbereich

von

Bedeutung;

dazu

gehört

die

Verbesserung

der

Arbeits - fähigkeit

aufgrund

einer

Angewöhnung

oder

Anpassung

an

die

Behinderung.

Hingegen

ist

die

lediglich

unterschiedliche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebe nen

Sachverhalts

im

revisionsrechtlichen

Kontext

unbeachtlich

(BGE

141

V

9

E.

2.3

mit

Hinweisen). Liegt

in

diesem

Sinne

ein

Revisionsgrund

vor,

ist

der

Rentenanspruch

in

rechtli cher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassend

(«allseitig»)

zu

prüfen,

wobei

keine

Bindung

an

frühere

Beurteilungen

besteht

(BGE

141

V

9

E.

2.3

mit

Hinweisen

und

E.

6.1).

Entsprechend

ist

gegebenenfalls

nicht

nur

der

natürliche

Kausalzu sammenhang,

sondern

auch

dessen

Adäquanz

für

die

Zukunft

neu

zu

prüfen,

wobei

die

im

Zeitpunkt

der

erwogenen

revisionsweisen

Leistungsanpassung

gege benen

tatsächlichen

Verhältnisse

massgebend

sind

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_387/2018

vom

16.

November

2018

E.

2.3

mit

Hinweisen). Zeitlicher

Ausgangspunkt

für

die

Beurteilung

einer

anspruchserheblichen

Ände rung

des

Invaliditätsgrades

ist

die

letzte

rechtskräftige

Verfügung,

welche

auf

einer

materiellen

Prüfung

des

Rentenanspruchs

mit

rechtskonformer

Sachver haltsabklärung,

Beweiswürdigung

und

sofern

Anhaltspunkte

für

eine

Verän derung

der

erwerblichen

Auswirkungen

einer

Gesundheitsschädigung

bestehen

Durchführung

eines

Einkommensvergleichs

beruht

(BGE

134

V

131

E.

3,

133

V

108

E.

5.3.1

und

E.

5.4). 1. 7

Der

Versicherungsträger

kann

auf

formell

rechtskräftige

Verfügungen

oder

Ein spracheentscheide,

welche

nicht

Gegenstand

materieller

richterlicher

Über prüfung

gebildet

haben,

zurückkommen,

wenn

diese

nach

damaliger

Sach-

und

Rechtslage

zweifellos

unrichtig

sind

und

was

auf

periodische

Dauerleistungen

regelmässig

zutrifft

(BGE

119

V

475

E.

1c)

wenn

ihre

Berichtigung

von

erheb licher

Bedeutung

ist

(sog.

Wiedererwägung;

Art.

53

Abs.

2

und

3

ATSG;

BGE

144

I

103

E.

2.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_317/2020

vom

10.

Februar

2021

E.

2.2). 2 .

2.1

Im

angefochtenen

Entscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

gestützt

auf

Art.

53

Abs.

2

ATSG

könne

der

Versicherungsträger

auf

formell

rechtskräftige

Entscheide

zurückkommen,

soweit

diese

zweifellos

unrichtig

seien.

Verfügungen,

bei

wel chem

eine

Rentenzusprache

ohne

explizite

oder

wenigstens

implizite

Adäquanz prüfung

erfolgt

seien,

stellten

eine

Leistungszusprache

aufgrund

falscher

Rechtsan wendung

dar

und

seien

damit

zweifellos

unrichtig.

Gestützt

auf

diese

Unrichtigkeit

könne

eine

Überprüfung

erfolgen

und

mit

Wirkung

«ex

nunc

und

pro

futura»

der

rechtskonforme

Zustand

wiederhergestellt

werden

(Urteil

des

Bundes gerichts

8C_525/2017

E.

7.3

mit

Hinweisen) .

Entgegen

dem

Dafürhalten

der

Beschwerdeführerin

habe

die

Beschwerdegegnerin

zur

Zeit

der

Rentenzu sprache

keine

Adäquanzprüfung

vorgenommen.

Im

Schreiben

vom

1 4.

Dezember

199 9

sei

zwar

dara uf

hingewiesen

worden,

dass

die

geltend

gemachten

Beschwer den

nicht

mehr

in

einem

adäquaten

Kausalzusammenhang

[zum

Unfall]

stünden.

Dass

die

Adäquanz

jedoch

tatsächlich

geprüft

worden

sei,

sei

dem

Schreiben

nicht

zu

entnehmen.

Das

Schreiben

habe

sich

auf

eine

Beurteilung

des

Vertrauensarztes

gestützt.

Bei

der

Adäquanz

handle

es

sich

jedoch

um

eine

Rechtsfrage,

welche

nicht

von

einem

Vertrauensarzt

beantwortet

werden

könne.

Zudem

sei

das

form lose

Schreiben

vom

1 4.

Dezember

1999

durch

die

Verfügung

vom

8.

März

2000

ersetzt

worden.

Darin

sei

der

adäquate

Kausalzusammenhang

zwar

erwähnt

wor den,

jedoch

nur

in

einem

Blocksatz

der

entsprechenden

Rechtsprechung.

Mit

Verfü gung

vom

8.

März

2000

sei

die

Ablehnung

mangels

natürlichen

Kausalzu sammenhangs

erfolgt.

Mithin

sei

die

Adäquanz

nicht

entscheidrelevant

und

daher

auch

nicht

geprüft

worden.

Aus

der

dagegen

erhobenen

Einsprache

der

CSS,

worin

diese

Ausführungen

zur

Adäquanz

gemacht

habe,

könne

ebenfalls

nicht

abgleitet

werden,

die

Adäquanz

sei

Thema

des

Verfahrens

gewesen.

Zudem

müsse

die

Adäquanz

im

Zeitpunkt

des

Endzustandes

geprüft

werden.

Dies

sei

weder

1999

noch

2000

der

Fall

gewesen.

Mithin

sei

bisher

keine

Adäquanzprüfung

erfolgt,

womit

ein

Wiedererwägungsgrund

gegeben

sei.

Entgegen

der

Beschwer deführerin

sei

die

Adäquanz

nach

Massgabe

der

sog.

«Psycho-Praxis»

zu

prüfen,

zumal

ausweislich

der

Akten

bereits

kurz

nach

dem

Ereignis

psychische

Probleme

im

Vordergrund

gestanden

hätten.

Die

Adäquanz

wäre

jedoch

auch

gestützt

auf

die

Schleudertrauma- P raxis

zu

verneinen,

zumal

das

Unfallgeschehen

als

mitt leres

Ereignis

im

Grenzbereich

zu

den

leichten

zu

qualifizieren

und

höchstens

zwei

Adäquanzkriterien

erfüllt

seien.

Für

die

beantragte

Parteientschädigung

im

Einspracheverfahren

bestehe

keine

gesetzliche

Grundlage,

weshalb

eine

solche

ausser

Betracht

falle

(Urk.

2). 2.2

Dagegen

wandte

die

Beschwerdeführerin

ein,

i m

formlosen

Schreiben

vom

14.

Dezember

199 9

sei

ein

adäquater

Kausalzusammenhang

von

der

Beschwer degegnerin

verneint

worden.

Mithin

sei

ein

solcher

vorgängig

geprüft

worden.

Es

sei

auch

nicht

nachvollziehbar,

wenn

die

Beschwerdegegnerin

behaupte,

in

der

Verfügung

vom

8.

März

2000

sei

der

adäquate

Kausalzusammenhang

nur

im

Rahmen

eines

Blocksatzes

erwähnt

worden.

In

der

dagegen

erhobenen

Einsprache

habe

die

CSS

explizit

zum

adäquaten

Kausalzusammenhang

Stellung

genommen.

Um

Wiederholungen

zu

vermeiden,

werde

auf

die

Ausführungen

in

der

Einspra che

vom

1 2.

September

2023

verwiesen.

Die

Behauptung,

wonach

der

adäquate

Kausalzusammenhang

weder

explizit

noch

implizit

geprüft

worden

sei,

treffe

offen sichtlich

nicht

zu.

Im

Urteil

8C_698/2023

vom

2 7.

November

2024

habe

das

Bundesgericht

festgehalten,

dass

davon

ausgegangen

werden

dürfe,

dass

die

Unfall versicherung

die

Leistungsanforderungen

kenne

und

diese

prüfe,

bevor

sie

Leistungen

zuspreche.

Eine

Leistungszusprache

impliziere

als o

schon

für

sich

allein,

dass

eine

Adäquanzprüfung

vorgenommen

worden

sei

[…],

ohne

dass

sich

darüber

hinaus

noch

ein

Hinweis

in

den

A k ten

für

die

Prüfung

finden

lassen

müsse

(E.

5.3.3.1).

Damit

dürfe

die

Beschwerdegegnerin

mit

der

Behauptung,

sie

habe

weder

eine

explizite

noch

implizite

Adäquanzprüfung

vorgenommen,

kein

Gehör

finden.

Zudem

habe

das

Bundesgericht

im

genannten

Urteil

festgehalten,

dass

die

Leistungszusprache

durch

die

Unfallversicherung

stets

auf

eine

vorgän gige,

zu mindest

implizit

vorgenommene

Adäquanzprüfung

schliessen

lasse

und

eine

entsprechende

Rentenprüfung

demnach

nicht

wegen

einer

später

behaup teten

unterbliebenen

Prüfung

als

zweifellos

rechtsfehlerhaft

qualifiziert

werden

könne

(E.

5.3.4).

Mithin

sei

es

der

Beschwerdegegnerin

verwehrt,

auf

die

Verfü gung

vom

4.

September

2006

zurückzukommen

mit

der

Begründung,

die

Leistungs zusprache

sei

auf

Grund

falscher

Rechtsanwendung

erfolgt

und

stelle

somit

eine

zweifellos

rechtsfehlerhafte

Verfügung

dar.

Im

Übrigen

erweis e

sich

die

Bejahung

der

Adäquanz

hier

keinesfalls

als

zweifellos

unrichtig,

weshalb

auch

kein

Wiedererwägungsgrund

im

Bereich

materieller

Anspruchsvoraussetzungen

angenommen

werden

könne.

Zunächst

habe

die

Beschwerdegegnerin

die

Adäquanz prüfung

zu

Unrecht

unter

dem

Gesichtspunkt

einer

psychischen

Fehlent wicklung

nach

Unfall

beurteilt.

Die

Beschwerdeführerin

habe

anlässlich

des

Unfalls

1998

unter

anderem

ein

Schleudertrauma

erlitten.

In

den

zum

Unfall

zeitnahen

medizinischen

Unterlagen

seien

keine

psychischen

Beschwerden

fest gestellt

worden.

Im

Gutachten

der

Medas

E.___

vom

1.

November

2004

sei

eben falls

festgestellt

worden,

es

lägen

weitgehend

die

typischen

Beschwerden

nach

HWS-Distorsionen

vor;

die

depressive

Störung

sei

reaktiv

aufgrund

des

Unfall geschehens

entstanden.

Nirgendwo

ergäben

sich

Hinweise

darauf,

dass

die

phy sischen

Beschwerden

im

Verlauf

seit

dem

Unfall

gegenüber

den

psychischen

Beschwer den

in

den

Hintergrund

getreten

seien.

Im

Übrigen

habe

die

Beschwerde führerin

bereits

in

ihrer

Einsprache

vom

1 2.

September

2023

darauf

hingewiesen,

dass

es

nicht

zulässig

sei,

längere

Zeit

nach

dem

Unfall,

wenn

die

zum

typischen

Beschwerdebild

gehörenden

physischen

Beschwerden

weitgehend

abgeklungen

seien,

die

psychischen

Unfallfolgen

aber

fortbestünden,

diese

fortan

nach

der

Rechtsprechung

zu

den

psychischen

Unfallfolgen

zu

beurteilen,

während

sie

in

einem

früheren

Stadium

als

typisches

Beschwerdebild

noch

ausgeprägt

gewesen

seien

(vgl.

Bundesgerichtsurteil

8C_331/2007

vom

1 3.

Juni

2008

E.

3.3).

Folglich

habe

die

Adäquanzprüfung

nach

der

HWS-Praxis

zu

erfolgen.

Vorliegend

seien

vier

näher

bezeichnete

-

Adäquanzk riterien

erfüllt,

weshalb

offen gelassen

werden

könne,

ob

es

sich

beim

gegenständlichen

Unfallereignis

um

ein

mittelschweres

Ereignis

im

engeren

Sinne

oder

um

ein

mittelschweres

im

Grenz bereich

zu

den

leichten

handle.

Somit

sei

die

Bejahung

der

Adäquanz

nicht

zu

beanstanden

und

es

bestehe

kein

Wiedererwägungsgrund.

Dementsprechend

könne

auf

die

Verfügung

vom

4.

September

2006

bzw.

1 9.

Februar

2018

nicht

zurückgekommen

werden

und

habe

die

Beschwerdegegnerin

die

Rente

weiterhin

auszurichten.

Schliesslich

sei

die

Zusprache

einer

Parteientschädigung

im

Einsprache verfahren

unter

besonderen

Umständen

möglich.

Etwa

bei

besonderen

Aufwendungen

oder

Schwierigkeiten

und

wenn

die

Einsprache

durch

eine

rechts widrig

fehlerhafte

Begründung

veranlasst

worden

sei

(Vgl.

BGE

I

329/05

sowie

U

150/02) .

Dasselbe

gelte

beim

Vorliegen

aktenwidriger

Sachverhaltsdarstellungen,

da

ein

solches

Vorgehen

der

verfügenden

Behörde

das

Einspracheverfahren

über haupt

erst

notwendig

mache.

Vorliegend

sei

die

Beschwerdegegnerin

aktenwidrig

davon

ausgegangen,

es

sei

beim

Rentenentscheid

zweifelsfrei

keine

Adäquanz prüfung

durchgeführt

worden.

Dies

sei

nachweislich

nicht

zutreffend.

Zudem

sei

bei

einem

Ermessensentscheid,

wozu

auch

die

Adäquanzprüfung

gehöre,

hin sichtlich

eine r

Wiedererwägung

Zurückhaltung

geboten.

Durch

das

rechts-

und

sachverhaltswidrige

Vorgehen

der

Beschwerdegegnerin

seien

seitens

der

Beschwer deführerin

besondere

Aufwendungen

notwendig

geworden.

Gestützt

auf

Lehre

und

Rechtsprechung

sei

ihr

daher

für

das

Einspracheverfahren

eine

ange messene

Parteientschädigung

zuzusprechen

(Urk.

1). 2.3

In

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

1 9.

Mai

2025

hielt

die

Beschwerdegegnerin

in

materieller

Hinsicht

dafür,

das

in

der

Beschwerde

genannte

Urteil

des

Bundes gerichts

vom

8C_698/2023

vom

2 7.

November

2024

sei

nach

dem

Einsprache entscheid

vom

2 0.

November

2024

erfolgt

und

daher

unbeachtlich

(Urk.

9).

3 .

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

2 0.

November

resp.

3.

Dezember

2024

(Urk.

2),

welche r

ausschliesslich

den

Rentena nspruch

de r

Beschwerde führer in

zum

Inhalt

hat,

bildet

den

Anfechtungsgegenstand

des

vorliegenden

Verfahrens

und

stellt

eine

Sachurteilsvoraussetzung

dar

(BGE

125

V

413

E.

1a).

Soweit

d ie

Beschwerdeführer in

in

pauschaler

Weise

über

die

Rente

hinaus

„ Ver sicherungsleistungen “

beantragt

(Urk.

1

S.

2),

liegt

ihr

Rechtsbegehren

ausserhalb

des

Anfechtungsgegenstandes

und

ist

diesbezüglich

auf

die

Beschwerde

nicht

einzutreten. 4.

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

die

Rentenaufhebung

per

3 1.

Juli

2023,

anders

als

noch

im

mit

Urteil

UV.2019.00006

vom

2 4.

März

2020

zu

beur teilenden

Einspracheentscheid

vom

2 9.

November

2018,

ausschliesslich

mit

dem

Rückkommenstitel

der

Wiedererwägung.

Mit

Blick

auf

die

Ausführungen

im

F.___ -Gutachten

vom

2 9.

August

2022

(Urk.

10/M45),

welches

die

Kriterien

eines

beweiskräftigen

Gutachtens

vollumfänglich

erfüllt

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

1 0.

Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.),

verneinte

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

eine

revisionsrechtlich

rele vante

Verbesserung

des

Gesundheitsschadens

bzw.

der

Arbeits-

und

Leistungs fähigkeit

(vgl.

insbesondere

die

konsensualen

Ausführungen

auf

S.

11

f.). 5 . 5 .1

Im

Beschluss

vom

2 2.

Oktober

2025

hat

das

hiesige

Gericht

dargetan,

dass

im

vorliegenden

Verfahren

der

Einspracheentscheid

vom

3.

Dezember

2024

massge blich

ist

(Erw.

3,

Urk.

21).

Mithin

erstreckt

sich

die

richterliche

Überprüfungs befugnis

in

zeitlicher

Hinsicht

bis

zum

3.

Dezember

2024

(BGE

129

V

167

E.

1) .

Eine

neue

Rechtsprechung

ist

zudem

im

Grundsatz

sofort

und

überall

anwendbar

und

gilt

nicht

nur

für

künftige,

sondern

für

alle

im

Zeitpunkt

der

Änderung

hän gigen

Fälle

(vgl.

etwa

Urteil

9C_334/2019

vom

6.

September

2019

E.

5.2

mit

Hin weis) .

D as

Urteil

des

Bundesgericht es

8C_698/2023

vom

2 7.

November

2024

ist

daher

-

entgegen

der

Beschwerdegegnerin

vorliegend

zu

beachten.

Darin

hat

das

Bundesgericht

im

Sinne

einer

Bereinigung

der

jüngsten

Rechtsprechung

bestä tigt,

dass

die

Leistungszusprache

durch

den

Unfallversicherer

stets

auf

eine

vorgängige,

zumindest

implizit

vorgenommene

Adäquanzprüfung

schliessen

lässt

und

eine

entsprechende

Rentenverfügung

demnach

nicht

wegen

einer

später

behaupteten

unterbliebenen

Prüfung

als

zweifellos

rechtsfehlerhaft

qualifiziert

werden

kann.

An

den

mit

den

neueren

Urteilen

(darunter

auch

das

Urteil

8C_525/2017,

worauf

die

Beschwerdegegnerin

im

ang e fochtenen

Entscheid

abstellte,

vgl.

Urk.

2

Ziff.

6)

e ingeführten

Anforderungen

bezüglich

der

Annahme

einer

impliziten

Adäquanzprüfung

sei

nicht

festzuhalten

(E.

5.3.4,

vgl.

auch

E.

5.3.3.2).

Ist

folglich

vorliegend

eine

implizite

Adäquanzprüfung

vor

Erlass

der

Rentenverfügung

anzunehmen,

kann

nicht

von

falscher

Rechtsanwendung

aus gegangen

werden .

Mithin

ist

allein

schon

aufgrund

der

mit

Verfügung

vom

4.

September

2006

erfolgten

Rentenzusprache

von

einer

zumindest

impliziten

Adäquanzprüfung

auszugehen.

Zu

prüfen

bleibt,

ob

die

jedenfalls

implizit

erfolgte

Adäquanzprüfung

im

Ergeb nis,

vor

dem

Hintergrund

der

Sach-

und

Rechtslage,

wie

sie

sich

zum

Zeitpunkt

der

ursprünglichen

Rentenverfügung

vom

4.

September

2006

darbot,

zweifellos

unrichtig

war .

5 .2

Ausweislich

der

Akten

erlitt

die

Beschwerdeführerin

anlässlich

des

Unfall s

unter

anderem

ein

Schleudertraum a

der

Halswirbelsäule

mit

innert

Tage s frist

aufgetretenen

Nacken -

und

Kopfschmerzen

(vgl.

Urk.

10/M 3.

Urk.

10/M5,

Urk.

10/M8,

Urk.

10/M17).

Anlässlich

der

neurolo gischen

Begutachtung

im

Spital

A.___

anno

2000

verneinte

der

begutach tende

Neurologe

eine

im

Vordergrund

stehende

depressive

Störung

ausdrücklich

(vgl.

ergänzende

Stellungnahme

vom

2.

März

2001,

Urk.

10/M22).

Im

M edas -Gutachten

des

Spitals

A.___

vom

1.

November

2004

wurde

eine

depressive

Störung,

gegenwärtig

leichten

Grades,

vorwiegend

reaktionär

und

in

geringer

Dosierung

seit

2002

pflanzlich

behandelt,

diagnostiziert

(Urk.

10/M37

S.

13

und

16

im

Hauptgutachten)

und

überdies

explizit

festgehalten,

es

würden

weitestge hend

die

typischen

Beschwerden

nach

HWS-Distorsionstraumen

vor liegen

(Urk.

10/M37

S.

18,

Frage/Antwort

Ziff.

4.1

im

Hauptgutachten) .

Damit

kann

jeden falls

im

massgeblichen

Zeitpunkt

(4.

September

2006)

nicht

gesagt

werden,

dass

die

zum

typischen

Beschwerdebild

eines

Schleudertraumas

bzw.

Schädel-Hirntraumas

gehörenden

Beeinträchtigungen

zwar

teilweise

gegeben

waren,

im

Vergleich

zur

ausgeprägten

psychischen

Problematik

aber

bereits

unmittelbar

nach

dem

Unfall

oder

im

Verlaufe

der

ganzen

Entwicklung

vom

Unfall

bis

zum

Beurteilungszeitpunkt

ganz

in

den

Hintergrund

getreten

waren

(vgl.

demgegen über

das

F.___ -Gutachten

vom

2 9.

August

2022,

wonach

die

Beschwerdeführerin

angesichts

der

in

den

Folgejahren

nach

dem

U nfall

zunehmend

überlagernde n

Schmerz-

und

Psychodynamik

eine

chronische

Schmerzstörung

ausgebildet

habe,

welche

inzwischen

hauptverantwortlich

sei

für

die

fortbestehenden

Funktions störungen,

Urk.

10/M 45

S.6)

und

ist

die

Adäquanz

nach

Massgabe

der

für

das

Schleudertrauma

in

BGE

117

V

359

entwickelten

Kriterien

zu

beurteilen : 5 . 3

Demnach

ist

zunächst

zu

ermitteln,

ob

der

Unfall

als

leicht

oder

als

schwer

zu

betrachten

ist

oder

ob

er

dem

mittleren

Bereich

angehört,

wobei

der

adäquate

Kausalzusammenhang

zwischen

Unfall

und

gesundheitlicher

Beeinträchtigung

bei

leichten

Unfällen

in

der

Regel

ohne

Weiteres

zu

verneinen

und

bei

schweren

Unfällen

ohne

Weiteres

zu

bejahen

ist,

wogegen

bei

Unfällen

des

mittleren

Bereichs

weitere

Kriterien

in

die

Beurteilung

mit

einzubeziehen

sind.

Als

wich tigste

Kriterien

galten

im

vorliegenden

relevanten

Zeitpunkt : - besonders

dramatische

Begleitumstände

oder

besondere

Eindrücklichkeit

des

Unfalls; - die

Schwere

oder

besondere

Art

der

erlittenen

Verletzungen;

- ungewöhnlich

lange

Dauer

der

ärztlichen

Behandlung;

- Dauerbeschwerden; - ärztliche

Fehlbehandlung,

welche

die

Unfallfolgen

erheblich

verschlimmert; - schwieriger

Heilungsverlauf

und

erhebliche

Komplikationen;

- Grad

und

Dauer

der

Arbeitsunfähigkeit. B ei

der

Beurteilung

des

adäquaten

Kausalzusammenhangs

zwischen

einem

Unfall

mit

Schleudertrauma

der

Halswirbelsäule

und

den

in

der

Folge

eingetretenen

Beschwer den

wird

auf

eine

Differenzierung

zwischen

physischen

und

psychi schen

Komponenten

verzichtet,

da

es

bei

Vorliegen

eines

solchen

Traumas

nicht

entscheidend

ist,

ob

Beschwerden

medizinisch

eher

als

organischer

und/oder

psychi scher

Natur

bezeichnet

werden

(RKUV

2001

Nr.

U

442

S.

544

ff.,

1999

Nr.

U

341

S.

409

E.

3b,

1998

Nr.

U

272

S.

173

E.

4a;

BGE

117

V

359

E.

5d/aa

und

367

E.

6a).

Diese

Adäquanzk riterien

wurden

mit

BGE

134

V

109

umfassend

überprüft

und

teilweise

neu

formuliert

(E rw .

10.2),

was

in

der

Praxis

zu

einer

Verschärfung

führte.

Dieses

Urteil

erging

am

1 9.

Februar

2008

und

damit

nach

Erlass

der

Ver fügung

vom

4.

September

200 6.

Die

mit

diesem

Urteil

präzisierte

Praxis

zur

ermessens geprägten

Adäquanzbeurteilung

kann

daher

nicht

herangezogen

wer den,

um

die

Verfügung

vom

4.

September

2006

als

zweifellos

unrichtig

zu

beur teilen

(BGE

147

V

167

E.

4.2) . 5 . 4 5.4 .1

Die

Unfallschwere

des

Ereignisses

vom

1 8.

Mai

1998

ist

im

Rahmen

einer

objektivierten

Betrachtungsweise

auf

Grund

des

augenfälligen

Geschehens - ablaufs

mit

den

sich

dabei

entwickelnden

Kräften

zu

beurteilen.

Laut

Baga - tellunfallmeldung

vom

1 9.

Mai

1998

fuhr

die

Beschwerdeführerin

im

Bus

durch

den

G.___

in

Zürich,

als

der

Buschauffeur

infolge

eines

Taxichauffeurs

einen

Notstopp

vollziehen

musste.

Dadurch

sei

sie

von

hinten

nach

vorne

katapul tiert

worden

(Urk.

10/K3).

Laut

Schadenbericht

vom

12.

November

1999

sei

die

Beschwerdeführerin

am

1 8.

Mai

1998,

um

ca.

17.15

Uhr,

zuhin t erst

im

Bus

der

Linie

31

gestanden

und

habe

sich

mit

der

linken

Hand

an

der

Stange

festge halten.

Plötzlich

habe

der

Bus

infolge

eines

unvorsichtigen

Taxifahrers

vor

dem

Gebäude

des

Obergericht s

einen

Notstopp

machen

müssen.

Die

Beschwerde führerin

habe

sich

re flexartig

auch

noch

mit

der

rechten

Hand

an

der

Stange

festhalten

wollen.

Es

hätten

sich

jedoch

beide

Hände

von

der

Stange

gelö s t

und

die

Beschwerdeführerin

sei

nach

hinten

links

gestürzt

(andernorts:

nach

vorne

geflogen;

Urk.

10/M23

S.

1) .

Dabei

habe

sie

den

Brustkorb,

das

recht e

Bein

und

linke

Knie

sowie

vor

allem

die

linke

Kinnseite

stark

angeschlagen.

Fünf

weitere

Fahrgäste

seien

leicht

verletzt

worden.

Die

Erstversorgung

der

Beschwer - deführerin

sei

im

«…» spital

erfolgt.

Dabei

habe

sie

unter

Schockwirkung

gestan den,

geweint

und

über

Kopfschmerzen

geklagt.

Die

Beschwerdeführerin

sei

trotzdem

zur

Arbeit

gegangen,

jedoch

habe

sie

zunehmende

Nacken-

und

Kopf schmerzen

und

eine

eingeschränkte

Beweglichkeit

bemerkt

(Urk.

10/K3 0;

vgl.

auch

den

Konsiliarbericht

vom

3.

August

1998

[ Eingang ]

von

Dr.

med.

John

Hayek,

Facharzt

für

Neurologie,

Urk.

10/M5;

vgl.

auch

Urk.

10/M21

S.

6

und

Urk.

10/M23

S.

1).

Die

Parteien

gehen

übereinstimmend

davon

aus,

dass

der

gegenständliche

Sturz

infolge

eines

Notbremsmanövers

als

mittelschwerer

Unfall

qualifiziert.

Damit

ist

die

Adäquanz

des

Kausalzusammenhangs

nur

zu

bejahen,

wenn

eines

der

für

die

Beurteilung

massgebenden

Kriterien

in

besonders

ausgeprägter

Weise

erfüllt

ist

oder

mehrere

der

zu

berücksichtigenden

Kriterien

insgesamt

in

gehäufter

oder

auffallender

Weise

gegeben

sind

(BGE

117

V

367

Erw.

6a).

Die

Beschwerde gegnerin

ging

von

einem

mittelschweren

Unfall

im

Grenzbereich

zu

einem

leich ten

aus,

was

von

der

Beschwerdeführerin

nicht

konkret

moniert

w i rd.

Wie

es

sich

damit

genau

verhält,

kann

mangels

Entscheidrelevanz

offengelassen

werde,

wie

nachfolgend

zu

zeigen

sein

wird.

5 . 4 . 2

Dass

sich

der

zu

beurteilende

Unfall

unter

besonders

dramatischen

Begleitum ständen

ereignet

hätte

oder

-

objektiv

betrachtet

(RKUV

1999

Nr.

U

330

S.

124;

Urteil

des

Eidgenössischen

Versicherungsgerichts

vom

18.

September

2006

in

Sachen

K.,

U

66/06;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_39/2021

vom

6.

Juli

2021

E.

6.1)

-

von

besonderer

Eindrücklichkeit

gewesen

sei,

macht

die

Beschwer deführer in

zu

Recht

nicht

geltend.

Sie

erlitt

dabei

auch

keine

besonders

schweren

Verletzungen.

Die

Diagnose

eines

Schleudertraumas

vermag

die

Schwere

oder

besondere

Art

der

erlittenen

Verletzung

für

sich

allein

nicht

zu

begründen.

Es

bedarf

hiezu

einer

besonderen

Schwere

der

für

ein

Schleudertrauma

typischen

Beschwerden

oder

besonderer

Umstände

(wie

eine

ungünstige

Körperhaltung),

welche

das

Beschwerdebild

beeinflussen

können

(Urteil

des

Eidgenössischen

Versicherungs gericht

vom

4.

September

2002,

U

371/02,

Erw.

3.2.2.1

mit

Hin weisen;

vgl.

auch

BGE

134

V

109

E.

10.2.2).

Solche

Umstände

sind

vorliegend

nicht

ersichtlich.

Zudem

wurde

eine

durch

den

Unfall

1994

vorgeschädigte

(Hals -)W irbelsäule

ärztlicherseits

ausdrücklich

verneint

(Urk.

10/M20).

Andere

erheb liche

Verletzungen

neben

dem

Schleudertrauma

hat

sich

die

Beschwerdeführerin

anlässlich

des

gegenständlichen

Unfalls

nicht

zugezogen.

Alsdann

fanden

insge samt

drei

stationäre

Rehabilitationsaufenthalte

statt

(Urk.

10/M9,

Urk.

10/M13,

Urk.

10/M39);

z udem

eine

bis

zum

massgeblichen

Zeitpunkt

andauernde

Psycho therapie

(vgl.

Urk.

10/K177).

Im

Übrigen

waren

die

ärztlichen

Behandlungen

im

Wesentlichen

durch

Abklärungsmassnahmen,

Verlaufskontrollen,

physiothe rapeutische

Massnahmen

sowie

medikamentöse

Unterstützung

gekennzeichnet

(vgl.

Urk.

10/M14,

Urk.

10/M16,

Urk.

10/K30

S.

2

f.) .

Insgesamt

kann

das

Kriterium

der

ungewöhnlich

langen

Dauer

der

ärztlichen

Behandlung

wenn

auch

nicht

in

besonders

ausgeprägter

Weise

– -

nach

damaliger

Praxis

als

erfüllt

betrach tet

werden

(Präzisierung

dieses

Kriteriums

als

fortgesetzt

spezifische,

belas tende

ärztliche

Behandlung

erst

mit

BGE

134

V

109

E.

10.2.3) .

Dau er - beschwerden

können

ebenfalls

bejaht

werden;

e ine

vorübergehende

Beschwerde regredienz

ergab

sich

lediglich

im

Nachgang

des

ersten

Rehabilitations aufenthaltes

im

August/September

1998

(vgl.

Urk.

10/M13)

Aller dings

variiert

die

Schmerzintensität

gemäss

den

Angaben

der

Beschwerdeführerin

(vgl.

auch

Urk.

10/M37

S.

8

f.,

S.

11)

und

w enngleich

die

Schmerzen

ihr

Leben

massgeblich

beeinflussen,

erlauben

sie

nach

wie

vor,

gewisse

häusliche

und

ausserhäusliche

Aktivitäten

auszuüben

(vgl.

Urk.

10/M37;

psychiatrisches

Teil gutachten

S.

3).

Das

Kritierium

der

Dauerbeschwerden

ist

somit

jedenfalls

nicht

in

besonders

ausgeprägter

Weise

erfüllt.

Aus

der

blossen

Dauer

der

therapeu tischen

Massnahmen

und

der

geklagten

Beschwerden

darf

hingegen

nicht

schon

auf

einen

schwierigen

Heilungsverlauf

und

erhebliche

Komplikationen

geschlossen

werden.

Es

bedarf

hierzu

besonderer

Gründe,

welche

die

Genesung

bis

zum

Fallabschluss

beeinträchtigt

oder

verzögert

haben

(SVR

2007

UV

Nr.

25

S.

81

E.

8.5

[U

479/05];

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_511/2022

vom

8.

Februar

2023

E.

7.2.3

mit

Hinweisen) .

Solche

Gründe

sind

vorliegend

weder

auszumachen

noch

von

der

Beschwerdeführerin

substantiiert

dargetan

worden .

Insbesondere

ist

nicht

bereits

deshalb

von

einem

schwierigen

Heilverlauf

und

erhebli chen

Komplikationen

auszugehen,

weil

die

behandelnden

Ärzte

einen

pro longierten

Verlauf

dokumentierten.

Im

Übrigen

gehört

eine

Schmerzchroni fizierung

zum

typischen

Beschwerdebild

eines

Schleudertraumas

(Urteil

des

Bun desgerichts

U

365/05

vom

1 1.

Juli

2007

E.

5.2).

Hinweise

auf

eine

ärztliche

Fehlbe handlung

sind

nicht

ersichtlich .

Der

Grad

und

die

Dauer

der

Arbeitsun fähigkeit

sind

als

Kriterien

zu

bejahen

(vgl.

dazu

RKUV

2001

Nr.

U

442

S.

544

ff.;

das

zusätzliche

Erfordernis

«trotz

ausgewiesener

Anstrengungen»

wurde

mit

BGE

134

V

129

E.

10.2.7

eingeführt);

d er

Beschwerdeführerin

wurde

seit

dem

Unfall

eine

50% ige

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

(vgl.

Urk.

10/M37

S.

22).

5 .5

Zusammenfassend

durften

im

Zeitpunkt

der

Rentenverfügung

die

Kriterien

als

in

gehäufter

Weise

vorkommend

angesehen

werden,

ohne

dass

dies

zweifellos

unrich tig

gewesen

wäre,

wie

sich

aus

den

Beispielen

zur

damaligen

bundes gerichtlichen

Praxis

ergibt.

Mithin

war

die

Bejahung

des

adäquaten

Kausalzu sammenhangs

nach

einer

an

der

seinerzeitigen

Praxis

ausgerichteten

Prüfung

vertretbar

und

besteht

kein

Wiedererwägungsgrund . 6.

Die

Beschwerdeführerin

beantragt

zudem

eine

Entschädigung

für

das

Einsprache verfahren

(Urk.

1

S.

2).

6.1

Das

Einspracheverfahren

ist

kostenlos.

Parteientschädigungen

werden

in

der

Regel

nicht

ausgerichtet

(Art.

52

Abs.

3

ATSG).

Nach

der

Rechtsprechung

hat

der

Einsprecher,

der

im

Falle

des

Unterliegens

die

unentgeltliche

Verbeiständung

nach

Art.

37

Abs.

4

ATSG

beanspruchen

könnte,

bei

Obsiegen

Anspruch

auf

eine

Parteientschädigung

(BGE

140

V

116

E.

3.3

S.

119

mit

Hinweisen).

Nach

Art.

37

Abs.

4

ATSG

wird

der

gesuchstellenden

Person

im

sozialversicherungsrechtlichen

Verwaltungsverfahren

eine

unentgeltliche

Rechtsvertretung

bewilligt,

wo

es

die

Verhältnisse

erfordern.

Anspruch

auf

unentgeltliche

Rechtsvertretung

besteht,

wenn

die

Partei

nicht

über

die

erforderlichen

Mittel

verfügt,

ihr

Rechtsbegehren

nicht

aussichtslos

erscheint

und

die

Vertretung

zur

Wahrung

ihrer

Rechte

not wendig

ist

(Art.

29

Abs.

3

der

Bundesverfassung,

BV).

Insbesondere

die

Notwen digkeit

der

anwaltlichen

Vertretung

ist

nur

in

Ausnahmefällen

zu

bejahen,

weil

im

sozialversicherungsrechtlichen

Verwaltungsverfahren

der

Untersuchungs grundsatz

gilt

(Art.

43

ATSG),

die

Versicherungsträger

und

Durchführungsorgane

der

einzelnen

Sozialversicherungen

also

den

rechtserheblichen

Sachverhalt

unter

Mitwirkung

der

Parteien

nach

den

rechtsstaatlichen

Grundsätzen

der

Objektivität,

Neutralität

und

Gesetzesgebundenheit

zu

ermitteln

haben.

Die

Geltung

des

Untersuchungs grundsatzes

rechtfertigt

somit

einen

strengen

Massstab,

schliesst

aber

die

sachliche

Gebotenheit

der

unentgeltlichen

Vertretung

nicht

grund sätzlich

aus.

Es

müssen

sich

schwierige

Fragen

rechtlicher

oder

tatsächlicher

Natur

stellen.

Zu

berücksichtigen

sind

die

konkreten

Umstände

des

Einzelfalls,

Eigenheiten

der

anwendbaren

Verfahrensvorschriften

sowie

weitere

Besonder heiten

des

jeweiligen

Verfahrens.

Neben

der

Komplexität

der

Rechtsfragen

und

der

Unübersichtlichkeit

des

Sachverhalts

fallen

auch

bei

der

versicherten

Person

liegende

Gründe

in

Betracht,

etwa

ihre

Fähigkeit,

sich

im

Verfahren

zurechtzu finden.

Des

Weiteren

muss

eine

gehörige

Interessenwahrung

durch

Verbands vertreter,

Fürsorgestellen

oder

andere

Fach-

und

Vertrauensleute

sozialer

Institu tionen

ausser

Betracht

fallen

(BGE

132

V

200

E.

4.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_240/2018

vom

3.

Mai

2018

E.

3.2,

je

m.w.H.). 6. 2

Ein

Gesuch

um

unentgeltliche

Rechtsvertretung

im

Verwaltungsverfahren

ist

nicht

aktenkundig

und

fehlt

auch

in

Bezug

auf

das

vorliegende

Beschwerde verfahren,

weshalb

davon

auszugehen

ist,

dass

die

wirtschaftlichen

Vorausset zungen

nicht

gegeben

wären

(vgl.

hierzu

auch

Urk.

10/K433,

wonach

sich

die

Beschwerdeführerin

das

Pensionskapital

ausbezahlen

liess),

weshalb

die

übrigen

Voraussetzungen

für

die

Bestellung

eines

unentgeltlichen

Rechtsbeistandes

im

Einsprachverfahren

nicht

zu

prüfen

sind

und

sich

ungeachtet

des

vorliegenden

Ausgangs

die

Abweisung

einer

Parteientschädigung

im

Ergebnis

als

rechtens

erweist. 7 .

Nach

dem

Gesagten

ist

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

20.

November

resp.

3.

Dezember

2024

i n

Gutheissung

der

Beschwerde,

soweit

darauf

einzutreten

ist,

hinsichtlich

der

Rentenaufhebung

aufzuheben

mit

der

Feststellung,

dass

die

Beschwerdeführerin

über

den

3 1.

Juli

2023

hinaus

Anspruch

auf

die

bisherige

Rente

hat. 8 .

Ausgangsgemäss

ist

die

Beschwerdegegnerin

zu

verpflichten,

der

Beschwerde führerin

eine

Prozessentschädigung

ausrichten.

Diese

ist

nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

in

Verbindung

mit

§

34

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

zu

bemessen

und

auf

insgesamt

Fr.

2‘ 8 00.--

(inkl.

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

festzusetzen.

Das

Gericht

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde,

soweit

darauf

eingetreten

wird,

wird

der

Einsprache entscheid

der

Suva

vom

2 0.

November

resp.

3.

Dezember

2024

hinsichtlich

der

Renten aufhebung

aufgehoben

und

es

wird

festgestellt,

dass

die

Beschwerdeführerin

über

den

3 1.

Juli

2023

hinaus

Anspruch

auf

die

bisherige

Rente

hat. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

Beschwerdeführerin

eine

Parteient schädigung

von

Fr.

2’800 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Astrid

Meienberg - Helsana

Versicherungen

AG - Bundesamt

für

Gesundheit 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger