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UV.2025.00009

Versicherungsnotstandsabkommen, Ersatzkasse nach Art. 72 f. UVG, Art. 95 UVV. Verwaltungsreglement der Ersatzkasse. Aufgabe der Ersatzkasse ist es u.a. die lückenlose Versicherungsdeckung in der obligatorischen Versicherung zu gewährleisten. Historie des Notstandsabkommens, Praxis der Ersatzkasse, Änderung der Praxis nach der Revision des UVG per 1. Januar 2017. Die Anwendung des Notstandsabkommens ist nur noch in der freiwilligen Versicherung gerechtfertigt und in Fällen, in denen ein Betrieb explizit die Zuweisung an den bisherigen Versicherer beantragt. Die Zuweisung eines bestehenden Betriebes gestützt auf Art. 73 Abs. 2 UVG, Art. 95 UVV und Art. 4 des Verwaltungsreglementes ist rechtens, es besteht kein Grund zur Anwendung des von der beschwerdeführenden Versicherung angerufenen Versicherungsnotstandsabkommens. (BGE 8C_458/2025)

Zürich SozVersG · 2025-07-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit

Verfügung

vom

23.

September

2024

wies

die

« Ersatzkasse

gemäss

dem

Bundesgesetz

vom

20.

März

1981

über

die

Unfallversicherung »

(kurz:

Ersatz kasse)

die

X.___

AG

mit

Sitz

in

Zug

per

1.

Januar

202 5

der

Swica

Versi che rungen

AG

(kurz:

SWICA )

für

die

Durchführung

der

obligatorische n

Unfall ver sicherung

zu

und

entzog

einer

allfälligen

Einsprache

die

aufschiebende

Wir kung

(Urk.

6/6 ).

Dagegen

erhob

die

SWICA

mit

Eingabe

vom

27.

September

2024

Einsprache ,

die

sie

am

20.

Dezember

2024

ergänzte

(Urk.

6/9 ,

6/13 ) .

Die

Ersatz kasse

wies

die

Einsprache

mit

Entscheid

vom

6.

Januar

2025

a b,

e iner

allfälligen

Beschwerde

entzog

sie

wiederum

die

aufschiebende

Wirkung

(Urk.

2

[=

Urk.

6/15 ]). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

erhob

die

SWICA

mit

Eingabe

vom

14.

Januar

2025

Beschwerde

an

das

Sozialversicherungsgericht

und

beantragte,

der

ange foch tene

Entscheid

sei

unter

Kosten-

und

Entschädigungs folgen

zu

Lasten

der

Beschwer degegnerin

ersatzlos

aufzuheben.

Zudem

stellte

sie

den

prozessualen

An trag,

der

Beschwerde

sei

die

a ufschiebende

Wirkung

zu

erteilen

(Urk.

1).

Mit

Beschwerde antwort

vom

19.

Februar

2025

schloss

die

Ersatzkasse

auf

Abweisung

der

Beschwerde

unter

Kosten-

und

Entschädi gungsfolgen

zu

Lasten

der

Be schwer de führerin

(Urk.

5) ;

dies

wurde

der

SWICA

mit

Verfügung

vom

23.

Februar

2025

zur

Kenntnis

gebracht

(Urk.

7).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 .1

Im

Bereich

der

obligatorischen

Unfallversicherung

(Art.

1a

des

Bundesgesetz es

über

die

Unfallversicherung

[ UVG ] )

-

das

Obligatori um

für

sämtliche

in

der

Schweiz

beschäftigten

Arbeitnehmenden

besteht

seit

1984

(vgl.

Botschaft

zum

UVG ;

BBl

1976

III

141,

S.

142

und

S.

163

Ziff.

32)

-

hat

die

Suva

ein

Versiche rungs-Monopol

für

im

UVG

enumerierte

Betriebe

sowie

für

arbeitslose

Personen

(Art.

66

UVG).

Das

Versicherungsverhältnis

mit

der

Suva

wird

in

der

obliga torischen

Unfallversicherung

nach

UVG

durch

das

Ge setz

begründet,

in

der

freiwilligen

Versicherung

(Art.

E. 1.2 hievor

Gesagte

entspricht

es

gerade

Sinn

und

Zweck

von

Art.

73

Abs.

2

UVG ,

in

der

obligatorischen

Unfallversicherung

Versicherungs lücken

zu

vermeiden.

Weder

die

knapp

gehaltenen

Gesetzes be stimmungen

von

Art.

72

f.

UVG

noch

Art.

94

f.

UVV

noch

das

vom

Bundesrat

genehmigte

Verwaltungsreglement

legen

eine

Frist

fest,

innert

der

die

Beschwer de gegnerin

zu

handeln

hat

und

auf

welchen

Zeitpunkt

eine

Zuweisung

zu

erfol gen

hat

(dazu

E

E. 1.3 hiervor) .

I m

referenzierten

Urteil

des

Sozial versiche rungsgerichts

ging

es

um

überspitzten

Formalismus

sowie

um

den

Anspruch

auf

Gleichbehandlung

(E.

3.2

hiervor) ,

weshalb

die

Beschwerdeführerin

i m

vorlie genden

Fall

daraus

nicht s

zu

ihren

Gunsten

ableiten

kann.

E. 1.4 hiervor),

hat

der

Gesetzgeber

mit

der

per

1.

Januar

2017

in

Kraft

getretenen

Änderung

von

Art.

73

Abs.

2

UVG

den

Kontrahie rungszwang

für

die

«anderen

Versicherer»

eingeführt ,

davon

ausgehend,

dieser

gelte

z ur

Vermeidung

von

Versicherungsnotständen

be zie hungsweise

Deckungs lücken

auch

in

Fällen,

die

in

Folge

von

Vertragsaufhe bung en

oder

Versi chererwechsel

auftreten

könne n.

Art.

73

Abs.

2

UVG

setzt,

entgegen

der

Annahme

der

Beschwerdeführerin,

weder

nach

seinem

Wortlaut

noch

nach

Sinn

und

Zweck

der

Norm

voraus,

dass

bereits

ein

vertragsloser

Zustand

eingetreten

ist,

während

de m

die

Beschwerdegegnerin

allenfalls

nach

Art.

73

Abs.

1

UVG

leistungs pflich tig

wird.

Abs.

2

nimmt

keinen

Bezug

auf

Abs.

1,

sondern

beschreibt

unabhängig

davon

zusammen

mit

den

übrigen

Absätzen

von

Art.

73

den

Tätigkeitsbereich

der

Ersatzkasse.

Die

Vermeidung

eines

vertragslosen

Zustandes

durch

Zuweisung

eines

Betriebes

an

einen

neuen

Versicherer

noch

im

Zeitpunkt

eines

laufenden

Vertrags

auf

dessen

Ende

hin

steht

vielmehr

i m

Einklang

mit

dem

lückenlosen

Versicherungsobligatorium

in

der

Unfallversicherung

(Art.

1 a,

Art.

3

UVG ) ,

für

dessen

Einhaltung

die

Ersatzkasse

zu

sorgen

hat .

Dementsprechend

geht

das

Vorbringen

der

Beschwerdeführerin

f ehl,

mit

d em

Versicherungsnot standsab kommen

solle

verhindert

werde n ,

dass

es

zu

einem

Tatbestand

gemäss

Art.

73

Abs.

2

UVG

komme

und

die

Beschwerdegegnerin

einen

säumigen

Arbeitgeber

einem

UVG-Versicherer

zuweisen

müsste.

Sollte

ein

bestehender

UVG-Vertrag

enden

und

die

betroffenen

Arbeitnehmer

bei

keinem

anderen

Versicherer

gemäss

UVG

versichert

werden

können,

werde

der

bisherige

Versicherer

verpflichtet,

die

UVG-Versicherung

rückwirkend

wieder

in

Kraft

zu

setzen

(vgl.

Ziff.

2

des

Versicherungsnotstands abkommens ,

Urk.

1

S.

3

f.

Ziff.

4) .

Zumindest

seit

dem

1.

Januar

2017

hat

bei

einer

solchen

Konstellation

eine

Zuweisung

grundsätzlich

nach

Art.

73

Abs.

2

UVG

zu

erfolgen,

zumal

der

Beitritt

zum

Not stands abkommen

freiwillig

war

(ist)

und

das

Abkommen

somit

keine

Gewähr

dafür

bot

(bietet),

dass

sämtliche

seit

1.

Januar

E. 4 f.

UVG)

durch

Vereinbarung

(Art.

59

Abs.

1

UVG).

Bezüglich

der

nicht

dem

Suva-Monopol

unter stell ten

Betriebe

führen

vom

Bund

zugelas sene

Versicherer

(private

Versicherungs ge sellschaften,

öffentliche

Unfallkassen,

Krankenkassen;

Art.

68

Abs.

1

lit.

a-c

UVG)

die

obligatorische

sowie

die

freiwillige

Unfallversicherung

durch

(Art.

58

UVG;

sog.

«andere

Versicherer»

[Art.

68

UVG]).

Beim

Versicherungsvertrag

zwischen

einem

Arbeitgeber

und

einem

«anderen

Versicherer»

handelt

es

sich

um

einen

besonderen

öffentlich-rechtlichen

Vertrag

(Art.

59

Abs.

2

UVG

spricht

von

der

Begründung

der

Versicherung

durch

Vertrag),

wobei

für

die

«andere n

Versicherer»

grundsätzlich

kein

Kon trahierungs zwang

besteh t;

es

sei

denn,

die

Ersatzkasse

weise

einem

solchen

«anderen

Versiche rer »

einen

Arbeitgeber

durch

Verfügung

zu

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

U

17/06

vom

E. 4.1 Es

ist

unbestritten

und

aufgrund

der

Akten

ausgewiesen,

dass

der

von

der

X.___

AG

beauftragte

Versicherungs bro ker

wegen

der

Versicherungskündigung

durch

die

Groupe

Mutuel

per

31.

Dezember

2024

die

Beschwerde gegnerin

um

eine

Zuweisung

mittels

Verfügung

ersuchte

(Urk.

6/1-5) .

Folglich

verfügte

die

Beschwerdegegnerin

die

Zuweisung

der

X.___

AG

gestützt

auf

die

Art.

73

Abs.

2

UVG,

95

Abs.

2

UVV

und

4

Verwaltungsreglement

an

die

Beschwerde führerin

(Urk.

6/6) .

Mangels

Stellung

eines

expliziten

Antrages

des

Brokers,

die

Versicherungs deckung

bei

der

Groupe

Mutuel

wieder

herzustellen,

war

die

Be schwerdegegnerin

-

unter

Berücksichtigung

des

Urteil

des

hiesigen

Gerichts

UV.2023.00050

vom

14.

Septem ber

202 3

-

gerade

nicht

gehalten,

die

Zuweisung

gestützt

auf

das

Notstandsabkommen

vorzunehmen.

Die

Zuteilung

an

die

Beschwerdeführerin

gestützt

auf

Art.

73

Abs.

2

UVG

erfolgte

vielmehr

einhergehend

mit

der

geänderten

Praxis

und

erweist

sich

a us

den

nachfolgenden

Gründen

a ls

rechtens .

E. 4.2 einen

ausgewogenen

Verteilschlüssel

für

die

Zuweisungen

vor,

den

die

Beschwerdegegnerin

einzu halten

verpflichtet

ist.

Davon

weicht

das

Notstandsabkommen

ab.

E. 4.2.1 hiervor) .

Zudem

setzt

das

Notstandsabkommen

in

Ziff.

2

voraus,

dass

der

Versicherungs nehmer

darum

ersucht,

den

Vertrag

beim

bisherigen

Versicherer

wieder

in

Kraft

zu

setzen.

Das

in

der

Normenhierarchie

vorgehende

Verwaltungsreglement,

das

der

Bundesrat

genehmigt

hat,

sieht

in

Art.

4

Ziff.

E. 4.2.2.1 Es

ist

an

dieser

Stelle

daran

zu

erinnern,

dass

die

« anderen

Versicherer»

und

die

Ersatzkasse

einer

besonderen

Auf sicht

des

Bundesrates

unterstehen

(Art.

59a

UVG,

Typenvertrag;

Art.

68

Abs.

2,

Registrierungs zwang

[vgl.

dazu

Botschaft:

BBl

1976

141

S.

210

zu

Art.

68:

«Wie

unter

Ziffer

353

ausgeführt,

werden

neben

der

SUVA

nur

Versicherungsträger

zur

Durchführung

der

Versicherung

zuge lassen,

die

einer

staatlichen

Beaufsichtigung

unterliegen

und

öffentlich

registriert

sind.

Mit

der

Registrierung

übernehmen

diese

Versicherungsträger

die

Ver pflichtung,

die

Versicherung

nach

den

gesetzlichen

Vorschriften

durchzu führen»];

Art.

72,

Genehmigung

von

Stiftungs urkunde

und

Reglementen

der

Ersatz kasse

durch

den

Bundesrat).

Im

Rahmen

des

UVG

sind

die

« anderen

Versicherer»

-

dabei

handelt

es

sich

unter

anderem

auch

um

grosse

Versicherungskonzerne

-

nach

Art.

68

im

öffentlichen

Recht

tätig ,

wo

das

Legalitä t sprinzip

gilt

(vgl.

Art.

5

Abs.

1

der

Bundesverfassung

[BV] ,

wonach

G rundlage

und

Schranke

des

staatlichen

Handelns

das

Recht

ist).

Mit

dem

Legali tätsprinzip

wird

da s

Ziel

umgesetzt,

dass

jede

Verwaltungstätigkei t

an

das

Gesetz

gebunden

ist.

Verwaltungstätigkeiten

dürfen

nicht

gegen

das

Gesetz

verstossen

und

müssen

sich

auf

das

Gesetz

stützen.

Grundsätzlich

sind

Verwaltungstätig keiten,

die

nicht

auf

einem

Gesetz

beruhen

selbst

wenn

sie

nicht

im

Widerspruch

zum

Gesetz

stehen

– ,

unzulässig.

Mithin

bedarf

es

für

eine

Vereinbarung

unter

Akteuren,

die

eine

ö ffentlich -rechtliche

Aufgabe

wahrnehmen ,

eine r

einschlägige n

gesetzlich e n

Grundlage

( vgl.

Häfe lin/Mül ler/Uhlmann,

Allgemeines

Verwaltungsrecht,

8.

Aufl.,

Zürich

2020,

Rz.

338

ff.,

Rz.

13 40

f. ,

vgl.

Art.

56

UVG

zu

den

erlaubten

vertraglichen

Regelungen

betreffend

Tarife

und

Massnahmen

zur

Steuerung

der

Versicherungsleistungen

oder

ihrer

Kosten

sowie

E.

4.2.4.2

hernach ).

E. 4.2.2.2 Es

war

der

gesetzgeberische

Wille,

den

im

Bereich

der

obligatorischen

Unfallver sicherung

tätigen

«anderen

Versi cherer n »

sowie

der

Ersatz kasse

bei

der

Er füllung

ihrer

Aufgabe n

keine

freie

Hand

zu

lassen,

sie

unter

eine

gewisse

Kontrolle

zu

stellen ,

was

beim

Notstands abkommen

gerade

nicht

der

Fall

ist :

Dieses

wurde

dem

Bundesrat

nicht

zur

Genehmigung

vorgelegt,

und

das

A b kommen

sieht

in

Art.

6

für

Streitigkeiten

die

Anrufung

eines

Schiedsge richts

vo r,

entzieht

sich

damit

der

staatlichen

Jurisdiktion .

Die ser

Entzug

entspricht

seit

spätestens

dem

1.

Januar

2003

nicht

mehr

den

rechtlichen

Vorgaben,

da

gem äss

Art.

1

UVG

(in

der

seit

1.

Januar

2003

geltenden

Fassung)

das

ATSG

auch

auf

die

«anderen

Versicherer»

sowie

die

Ersatzkasse

anwendbar

ist

und

sich

der

Rechtsweg

somit

nach

Art.

56

ff.

ATSG

richtet.

Im

Kommentar

zum

schweizerischen

Sozialversicherungsrecht

(KOSS)

wird

zu

Recht

darauf

hingewiesen,

aufgrund

seiner

privatrecht lichen

Natur

und

mangels

gesetzli cher

Grundlagen

seien

z um

Notstandsabkommen

keine

Ma terial i en

oder

Auslegungs hilfen

verfügbar.

Mangels

Schiedsentscheiden

( die

Schieds klausel

von

Art.

6

des

Notstandsabkommens

sei

noch

nie

angerufen

worden ) ,

die

ohnehin

nicht

öffentlich

wären,

lasse

sich

auch

keine

Praxis

darstel len.

Bekannt

sei

allerdings,

dass

es

immer

wieder

zu

Abgrenzungsschwierigkeiten

komme

zwi schen

dem

Notstandsabkommen

und

der

Zuweisungspflicht

im

Sinne

von

Art.

73

UVG

(KOSS

Berger,

Art.

73

N

35).

E. 4.2.3.1 Art.

73

Abs.

2

UVG

lässt

offen,

n ach

welchen

Kriterien

und

auf

welchen

Zeitpunkt

eine

Zuweisung

zu

erfolgen

hat.

E s

besteht

auch

keine

diesbezüg liche

Rechtssetzungsdelegation

an

den

Verordnungs g eber

(Art.

72

f.

UVG).

Gemäss

Art.

95

Abs.

1

UVV

ist

be i

der

Zuweisung

den

Interessen

der

betroffenen

Arbeitgeber

und

Arbeitnehmer

angemessen

Rechnung

zu

tragen ;

welche

Interessen

damit

gemeint

sind,

bleibt

unbeantwortet

(vgl.

KO SS-Berger,

Art.

73

N

13).

Das

UVG

erwähnt

die

Interessenwahrung

von

Arbeitgebenden

und

Arbeitneh men den

in

Art.

60

(Auf stel lung

der

Prämientarife

und

deren

Gliederung

in

Klassen

und

Stu fen),

in

Art.

69

(Mitbestim mungs recht

der

Arbeitnehmenden

bei

der

Wahl

eines

«anderen

Versicherers» )

und

Art .

76

(Änderung

der

Zuteilung

bestimmter

Betriebs-

oder

Berufskategorien

zur

SUVA

oder

zu

den

Versicherern

nach

Artikel

68) .

E s

kann

o ffen

bleiben,

ob

sich

die

unspezi fische

Verordnungsbestimmung

von

Art.

95

U VV

auf

den

Auftrag

des

Bundesrates

stützen

kann,

die

formellen

Gesetze

zu

vollziehen

(Art.

182

Abs.

1

BV,

Art.

81

ATSG).

Im

vom

Bundesrat

genehmigten

Verwaltungsreglement

der

Beschwerdegegnerin

ist

in

Art.

4

un ter

dem

Titel

«Zuweisung

an

einen

Versicher er »

der

Zuweisungsvorgang

n ormiert:

« Um

eine

möglichst

ausgewogene

Risikoverteilung

zu

erreichen,

werden

bei

der

Zuweisung

die

registrierten

Versicherer

gemäss

Art.

68

Abs.

1

lit.

a

und

c

UVG

in

alphabetischer

Reihenfolge

gemäss

der

offiziellen

Liste

des

Bundes amtes

für

Gesundheit

berücksichtigt.

Übersteigt

die

vorau s sichtliche

Jahresprämie

des

zuzuweisenden

Arbeitgebers

ein

Promille

des

UVG-Jahres prämien-Volumens

des

nach

vorstehender

Regel

bestimmten

Versicherers,

weist

die

Ersatzkasse

den

Betrieb

dem

nächstfolgenden

Versicherer

zu.

Infolge

der

Ein-Promille-Grenze

nicht

berücksichtigte

Versicherer

werden

beim

nächsten

Betrieb

berücksichtigt,

bei

welchem

die

Ein-Promille-Grenze

nicht

überschritten

wird.

Kann

durch

die

Ein-Promille-Grenze

ein

Betrieb

infolge

sehr

hoher

UVG-Jahresprämie

ausnahmsweise

keinem

Versicherer

nach

den

vorstehenden

Regeln

zugewiesen

werden,

erfolgt

die

Zuweisung

an

den

nächsten

Versicherer

in

der

laufenden

alphabetischen

Reihenfolge,

welcher

gemäss

den

der

Ersatzkasse

vom

BAG

zuletzt

gemeldeten

UVG-Nettoprämien

laut

Art.

8.1.2

Punkt

3

im

Zeitpunkt

der

Zuweisung

über

einen

Marktanteil

von

über

4

%

verfügt ».

E. 4.2.3.2 hiervor).

Die

vorgenannten

Bestimmungen

verbieten

der

Beschwerdegegnerin

kein

proaktives

Vorgehen

in

der

Zuweisung

von

Versich e r ern,

weshalb

es

ihr

erlaubt

und

im

Sinne

der

Sache

ist,

die

Zuweisung

bereits

in

einem

Z eitpunkt

vorzunehmen,

in

de m

noch

eine

Versicherung s deckung

besteht

auf

einen

Zeitpunkt,

der

eine

nahtlose

Deckung

er möglicht .

Im

Übrigen

bleibt

darauf

hinzuweisen,

dass

es

primär

Aufgabe

eines

Arbeitgebers

ist,

für

die

lückenlose

Versicherungsdeckung

seiner

Arbeitnehmenden

zu

sorgen

und

es

weder

im

Interesse

eines

Arbeitgebers

noch

seiner

Arbeitnehmenden

läge

(Art.

95

Abs.

1

UVV),

mit

der

Zuweisung

solange

zuzuwarten,

bis

tatsächlich

eine

Versicherungslücke

und

damit

ein

No t stand

eingetreten

ist.

Es

lässt

sich

daher

nicht

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin,

nachdem

die

X.___

AG

ihr

am

18.

September

2024

angezeigt

hatte,

per

1.

Januar

2025

keinen

Unfallversicherer

für

ihr

Personal

zu

finden

(Urk.

6/1-5),

bereits

am

E. 4.2.4 2

Das

Versicherungsnotstandsabkommen

ist

seit

der

Änderung

des

UVG

per

1.

Ja nuar

2017

als

historisch

erklärbare

Vereinbarung

z wi schen

den

beigetretenen

Versicherern

und

der

Ersatzkasse

-

bei

der

sich

die

Versicherer

zur

Wiederauf nahme

von

vormaligen

Versicherungsnehmern

ver pflich ten,

welche

beantragen,

beim

vormaligen

Versicherer

(erneut)

Versiche rungsdeckung

zu

erhalten

-

zu

qualifizieren.

Gemäss

Ziff.

5

des

Notstandsabkommens

bezieht

sich

die

Vereinbarung

auch

auf

die

freiwillige

Versicherung;

für

diese

ist

das

Abkommen

nach

wie

vor

relevant :

D ie

Bestimmungen

zur

freiwilligen

Versicherung

wurden

seit

Inkrafttreten

des

UVG

am

1.

Januar

1984

materiell

nicht

geändert.

Der

G esetzgeber

hat

bei

den

Selbständigerwerbenden

und

ihren

nicht

obligatorisch

versicherten

mit ar beitenden

Familiengliedern

(Art.

4

Abs.

1

UVG)

die

Deckung

des

Risikos

Unfall

bewusst

vom

Obligatorium

ausgenomme n,

so

dass

diese

Personen

auch

nicht

ex

lege

versichert

sein

müssen,

wenn

sie

aus

der

(freiwilligen)

Versicherungsdeckung

fallen

(vgl.

137

Abs.

1

lit.

b

UVV).

Obschon

die

Bestimmungen

des

UVG

über

die

obligato rische

Versicherung

sinngemäss

auf

die

freiwillige

Versicherung

Anwendung

finden

(Art.

5

Abs.

1

UVG),

hat

das

Bundesgericht

entschieden,

der

Tätigkeitsbereich

der

Ersatzkasse

se i

«eindeutig

auf

obligatorisch

versicherte

Ar beit nehmer

beschränkt »

(Urteil

des

Eidg.

Versicherungsgericht s

U

416/99

vom

18.

Oktober

2000

E.

5

a.E.,

bestätigt

in

BGE

137

V

193

E.

5.3.2) :

Trotz

der

mittelbare n

Krontrahierungspflicht

der

«anderen

Versicherer»

in

der

oblig a torischen

Versicherung

werde

das

Obligatorium

durch

die

Zuweisungspflicht

der

Ersatzkasse

gewährleistet.

In

der

freiwilligen

Versicherung

würden

die

«anderen

Versicherer»

hingegen

einem

Annahmezwang

unterliegen,

der

nur

durch

Art.

134

Abs.

3

UVV

relativiert

werde

( wonach

der

Versicherer

in

begründe ten

Fällen,

namentlich

bei

bestehenden

erheblichen

und

dauernden

Gesundheits schä digungen

sowie

bei

Vorliegen

einer

besonderen

Gefährdung

im

Sinne

von

Artikel

78

Absatz

2

der

Verordnung

vom

19.

Dezember

1983

über

die

Unfallverhütung,

den

Abschluss

der

freiwilligen

Versicherung

ablehnen

kann ).

Der

Abschluss

einer

freiwilligen

Versicherung

dürfe

nur

bei

Vorliegen

triftiger

Gründe

vom

Versicherer

verweigert

werden

(BGE

137

V

193

E.

5.3

und

5.4).

Unbesehen

davon,

ob

der

vom

Bundesgericht

in

der

freiwilligen

Versicherung

aus

der

Gesetzessystematik

hergeleitete

Kontrahierungszwang

im

Versicherungs alltag

tatsächlich

gelebt

wird,

hat

das

Notstandsabkommen

zumindest

in

Fällen,

wo

eine

Versicherungsdeckung

suchende

selbständig

erwerbende

Person

in

begründeten

Fällen

gemäss

Art.

134

Abs.

3

UVV

kei nen

abschluss willigen

Versicherer

finde n

kann,

seine

Berechtigung.

E. 4.2.4.1 D ie

vormals

bestehende

Gesetzeslücke

mit

der

«kann-Bestimmung»

des

aArt.

73

Abs.

2

UVG

sowie

der

Zuweisungsregelung

nur

für

Betrieb e,

die

ihre

Arbeit neh menden

nach

erfolgter

Mahnung

nicht

versicherten,

f üllte

die

Ersatz kasse

mit

dem

von

der

Beschwerdeführer in

angerufenen

Notstandsab kommen ,

w obei

die

Frage,

ob

eine

Zuweisung

eines

aus

der

obligatorischen

Versicherung

gefallenen

Betriebes

nicht

bereits

unter

aArt.

73

Abs.

2

UVG

möglich

gewesen

wäre,

offen

bleiben

kann

(vgl.

dazu

Urteil

des

Eidgenössische n

Versiche rungsgerich ts

U

17/06

vom

6.

November

2006

[betr.

Zuständigkeit

der

Vorin stanz] ,

in

dem

das

Gericht

in

E.

2.2

erwog,

bei

einer

durch

die

Ersatzkasse

gege benen falls

vorzunehmenden

Zuweisung

eines

Arbeitgebers

an

einen

Versicherer

sei

uner heblich,

ob

es

der

Arbeitgeber

zuvor

pflichtwidrig

unterlassen

h abe ,

für

seine

Arbeitnehmer

einen

Versicherer

zu

suchen,

oder

ob

die

von

ihm

angefragten

Versicherer

den

Abschluss

einer

Versicherung

verweigert

h ätte n;

denn

wenn

ein

Arbeitgeber

für

sein

Personal

keinen

anschlusswilligen

Versicherer

find e,

könne

er

sich

an

die

Ersatzkasse

wenden,

welche

befugt

sei ,

ihn

durch

Verfügung

einem

bestimmten

Versicherer

zuzuweise n ).

Die

heute

geltende

Fassung

von

Art.

73

Abs.

2

UVG

bringt

klar

zum

Ausdruck,

dass

die

Beschwerdegegnerin

rechtlich

verpflichtet

ist,

bei

Vorliegen

der

gesetzlichen

Voraussetzung

-

Säumnis

des

Arbeitgebers

bzw.

erfolglose

Anschluss anträge

bei

anderen

Versich erer n

-

eine

entsprechende

Zuweisung

hoheitlich

zu

verfügen

( BSK

UVG-C aderas,

Art.

73

N

11 ).

E. 4.3.1.1 D ie

Beschwerdeführerin

machte

geltend ,

die

X.___

AG

habe

zum

Verfügungszeitpunkt

bereits

über

einen

UVG-Versicherer

verfügt.

Die

Beschwer degegnerin

sei

nicht

im

Sinne

von

Art.

73

Abs.

1

UVG

für

verunfallte

Arbeit neh mer

leistungspflichti g

gewesen,

d ie

von

ihrem

Arbeitgeber

nicht

versichert

worden

seien.

Sie

habe

daher

kein

schützenswertes

Interesse

gehabt,

eine

Zuweisung

gemäss

Art.

73

Abs.

2

UVG

vorzunehmen.

Ein

solcher

Tatbestand,

wonach

ein

Arbeit geber

seine

Arbeitnehmer

nach

erfolgter

Mahnung

nicht

versichert

oder

keinen

Versicherer

gefunden

habe,

so

dass

ungedeckte

UVG-Fälle

eingetreten

wären,

habe

nicht

vorgelegen .

Die

Beschwerdegegnerin

habe

daher

die

Zuweisung

ohne

Vorliegen

des

gesetzlichen

Tatbestandes

nach

Art.

73

UVG

vorgenommen

(Urk.

1

S.

3

Ziff.

3).

Wie

bereits

aufgezeigt

(E.

E. 4.3.1.2 Nicht

zu

hören

ist

das

Argument

der

Beschwerdeführerin,

es

entspreche

einer

rechtswidrigen

Praxis

der

Beschwerdegegnerin,

einem

Arbeitgeber

bereits

nach

Kündigung

ihrer

Versicherung

zu

ermöglichen,

eine

Wahl

für

die

Zukunft

zu

treffen,

ob

sie

zukünftig

dem

bisherigen

oder

einem

neuen

Versicherer

zugewiesen

werden

wollten.

Dieses

von

der

Beschwerdegegnerin

eingeräumte

Wahlrecht

für

die

künftige

UVG-Versicherung

sei

rechtswidrig,

da

eine

prospektive

Zuweisung

von

Gesetzes

wegen

nicht

vorgesehen

sei

(Urk.

1

S.

4

Ziff.

6).

Unter

Verweis

auf

das

in

Erwägung

E. 4.3.2 Die

Beschwerdeführerin

machte

geltend,

ent gegen

der

Ansicht

und

der

rechts widri gen

Praxis

der

Beschwer degegnerin

könne

ein

Arbeitgeber

gemäss

dem

Notstandsab kommen

nicht

wählen,

dass

er

künftig

einem

neuen

UVG-Versicherer

zugewiesen

werde.

Wie

aus

Ziff.

2

hervorgehe,

könne

die

Beschwerdegegnerin

ihr

gemeldete

Fälle

aufgrund

dieser

Vereinbarung

dem

zuständigen

Versicherer

zu wei sen,

nicht

aber

den

Arbeitgeber

einem

UVG-Versicherer

zuweisen.

Insofern

betreffe

das

Versicherungsnotstandsabkommen

von

seinem

Wortlaut

her

Art.

73

UVG

nicht,

weil

es

nicht

die

Zuweisung

eines

Arbeitgebers

betreffe,

sondern

die

Zuweisung

von

bereits

eingetretenen,

nicht

gedeckten

UVG-Fällen,

die

über

die

Beschwerdegegnerin

kraft

ihrer

Funktion

zu

übernehmen

seien,

nachdem

sie

ihr

gemeldet

worden

seien.

Das

Versicherungsnotstandsabkommen

widerspreche

daher

Art.

73

UVG

nicht

und

die

Auslegung

der

Beschwerdegegnerin

erweise

sich

ohne

Weiteres

als

rechtswidrig

(Urk.

1

S.

4

Ziff.

5).

Zu

Recht

weist

die

Beschwerdegegnerin

darauf

hin,

dass

sich

die

Terminologie

«gemeldete

Fälle»

in

Ziff.

2

Abs.

2

des

Abkommen s

nicht

auf

Schadenfälle

beziehe,

sondern

auf

alle

Situationen,

in

denen

innert

drei

Jahren

der

Versiche rungsnehmer

verlange,

dass

der

ehemalige

Versiche r er

den

gekündigten

Vertrag

rückwirkend

wieder

in

Kraft

setze

(Sa ch verhalt,

der

sich

aus

dem

ersten

Absatz

von

Ziffer

2

de s

Notstandsabkommens

ergebe) .

Die

Zuweisungen

nach

Art.

73

Abs.

2

UVG

erfolgten

in

die

Zukunft,

und

ab

dem

Zeitpunkt,

welcher

in

der

Zuweisungsverfügung

festgehalten

werde,

gelte

die

UVG-Deckung

beim

neuen

Versicherer

für

Schadenfälle.

Sollte

es

in

der

Vergangenheit

eine

Lücke

gegeben

haben,

so

werde

diese

von

der

Beschwerdegegnerin

gemäss

Art.

73

Abs.

1

UVG

reguliert.

Somit

gebe

es

einen

klaren

Widerspruch

zwischen

Art.

73

UVG

und

Ziffer

2

des

Notstandsabkommens

(Urk.

5

S.

6

Rz.

26).

Diesen

zutreffenden

Ausführungen

der

Beschwerdegegnerin

ist

nichts

beiz ufügen.

4. 4

Aufgrund

der

vorstehenden

Er wägungen

ist

die

Zuteilung

der

X.___

AG

an

die

Beschwerdeführerin

zur

Durchführung

der

obligatorischen

Unfallversi cherung

per

1.

Januar

2025

zu

Recht

gestützt

auf

Art.

73

Abs.

2

UVG,

Art.

95

Abs.

2

UVV

und

Art.

4

des

Verwaltungsreglements

erfolgt

(Urk.

6/6) .

Der

die

Verfügung

ersetzende

(BGE

144

V

354

E.

4.3),

angefochtene

Einspracheentscheid

der

Beschwerdegegnerin

vom

6.

Januar

2025

i st

zu

bestätigen.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde.

5 .

Der

prozessuale

Antrag

der

Beschwerdeführerin,

der

Beschwerde

sei

die

aufschie bende

Wirkung

zu

erteilen

(Urk.

1

S.

2),

erweist

sich

m it

dem

vorliegenden

Ent scheid

als

gegenstandslos.

6 .

6 .1

Das

Verfahren

ist

kostenlos

33

Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozialversiche rungs gericht

[ GSVGer ] ) .

6 .2

Die

Beschwerdegegnerin

hat

die

Zusprache

einer

Parteientschädigung

beantragt

(Urk.

5

S.

2),

ohne

diesen

Antrag

zu

begründen.

Im

sozialversicherungsrechtlichen

Verfahren

darf

obsiegenden

Behörden

oder

mit

öffentlichrechtlichen

Aufgaben

betrauten

Organisationen

in

der

Regel

keine

Par teientschädigung

zugesprochen

werden.

In

Anwendung

dieses

Grundsatzes

hat

das

Bundesgericht

der

Suva

und

den

privaten

UVG-Versicherern

sowie

von

Sonder fällen

abgesehen

den

Krankenkassen

keine

Parteientschädigungen

zuge spro chen,

weil

sie

als

Organisationen

mit

öffentlichrechtlichen

Aufgaben

zu

qualifizieren

sind

(vgl.

BGE

126

V

143

E.

4a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_780/2016

vom

E. 6 der

Stiftungsurkunde

wurde

ein

Verwaltungs regle ment

erlassen .

Nach

des sen

Art.

1. 1

(in

der

seit

dem

18.

Juni

2008

gültigen

Fassung ,

welche

nachfolgend

jeweils

zitiert

wird ;

abrufbar

unter

https://www.ersatzkasse.ch/gesetzereglemente )

werden

das

Personal

und

die

Mittel

zur

Durchführung

der

Geschäfte

der

Ersatzkasse

von

der

Allianz

Suisse

Zürich

ge stellt.

1 .2.3

Art.

73

Abs.

2

UVG

in

der

vom

1.

Januar

2003

( Inkrafttreten

des

Bundesgesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] )

bis

31.

De zem ber

2016

( Inkrafttreten

revidiertes

UVG

am

1.1.2017 )

gültig

gewesenen

Fassung

lautete:

«Die

Er satz kasse

kann

Arbeitgeber,

die

ihre

Arbeitnehmer

nach

erfolgter

Mah nung

nicht

ver si chert

haben,

einem

Versicherer

zuweisen».

Art.

95

Abs.

1

der

Ver ord nung

über

die

Unfallversicherung

( UVV)

normier t

unter

dem

Titel

«Zu wei sung

zu

Versicherern»:

«Bei

der

Zuweisung

von

Arbeitgebern

an

einen

Versi che rer

achtet

die

Ersatzkasse

auf

eine

ausgewogene

Ri si ko verteilung

und

trägt

den

Inte ressen

der

betroffenen

Arbeitgeber

und

Arbeit neh mer

angemessen

Rechnung »

(Abs .

1

wurde

seit

dem

Inkrafttreten

der

UVV

am

1.1.1984

nie

geändert) .

Nach

Art.

95

Abs.

2

UVV

( in

der

vom

1.

Januar

2003

bis

31.

Dezember

2016

gültig

gewesene n

Fassung )

« teilt

die

Ersatzkasse

die

Zuweisung

den

betroffenen

Versi cherern

und

Arbeitge bern

in

Form

einer

Verfügung

im

Sinne

von

Artikel

49

ATSG

mit.

Artikel

105

Absätze

1

und

2

des

Gesetzes»

[Einspracheverfahren]

«sind

anwendbar» .

Artikel

3

des

-

vom

Bundesrat

genehmigten

-

Verwaltungsreglements

der

Ersatz kasse

normiert

unter

dem

Titel

«Aufforderung

des

Arbeitgebers

zum

Vertragsab schluss»

in

Ziff.

3.1 :

«Ist

die

Suva

für

den

betreffenden

Arbeitgeber

nicht

zuständig,

so

fordert

die

Er satz kasse

den

säumigen

Arbeitgeber

schriftlich

auf,

innert

14

Tagen

bei

einem

Ver sicherer

nach

Art.

68

UVG

die

obligatorische

Versicherung

nach

UVG

zu

beantragen,

und

der

Ersatzkasse

innert

derselben

Frist

diesen

Versicherer

mitzuteilen.

Wird

der

erste

Antrag

des

Arbeitgebers

vom

Versicherer

nach

Art.

68

UVG

abgelehnt,

hat

der

Arbeitgeber

innert

14

Tagen

bei

zwei

weiteren

Versicherern

nach

Art.

68

UVG

die

obligatorische

Versicherung

nach

UVG

zu

beantragen.

Bleiben

die

insgesamt

drei

Anträge

erfolglos,

so

hat

der

Arbeitgeber

der

Ersatzkasse

die

schriftlichen

Absagen

zuzustellen».

Art.

4

des

Verwaltungs reglements ,

«Zuweisung

an

einen

Versicherer» ,

regelt

in

Ziff.

E. 8 Mai

1988

lautet e :

«Für

neue

Risiken/Betriebe

besteht

keine

direkte

Kontrahierungspflicht

(Abs.

1).

Wird

die

Versicherung

eines

neuen

Be triebs

von

den

Versicherern

abgelehnt,

weist

die

Ersatzkasse

das

neue

Risiko

ge stützt

auf

das

Gesetz

und

ihr

Reglement

zu

(Abs.

2)»

(Urk.

6/8a) .

Die

Vereinbarung

wurde

im

Jahr

2013

neu

gefass t

nicht

wie

die

Beschwerde führerin

meint

abgeschlossen

(Urk.

1

S.

3

Ziff.

2)

-

und

mit

«Versiche rungs notstandsabkommen»

betitel t.

Sie

trat

am

E. 9 Juli

2013

in

Kraft,

wobei

sie

im

Ver gleich

mit

der

Vereinbarung

von

1988

materiell

keine

Änderungen

erfuhr.

Geändert

wurde

die

Ziff.

4,

die

in

der

s eit

Juli

2013

gültige n

Fas sung

lautet:

«Neue

Betriebe

(inkl.

Änderung

der

Rechtsform)

sind

nicht

Gegenstand

dieses

Abkommens

(Abs.

1).

Wird

die

Versicherung

eines

neuen

Be triebs

von

den

Versicherern

abgelehnt,

weist

die

Ersatzkasse

UVG

das

neue

Risiko

gemäss

Art.

4

des

Verwaltungsreglements

einem

Versicherer

zu

(Abs.

2)».

Zudem

wurde

in

Ziff.

7

das

Inkrafttreten

des

Abkommens

von

einem

Beitritts-Quorum

von

einem

Total

von

Versicherern

mit

insgesamt

90

%

der

UVG-Nettoprämien

abhängig

gemacht,

und

mit

dem

Inkrafttreten

des

Versicherungsnotstandsabkommens

wurde

dasjenige

aus

dem

Jahr

1988

ausser

Kraft

gesetzt

(Abs.

1) .

1 .4

Per

1.

Januar

2017

traten

zahlreiche

Änderungen

des

UVG

in

Kraft,

unter

anderem

wurde

Art.

73

Abs.

2

revidiert.

In

den

Botschaften

zur

Änderung

des

Bundes gesetzes

über

die

Unfallversicherung

vom

30.

Mai

2008

(respektive

19.

Sep tember

2014)

wurde

zu

dieser

Änderung

ausgeführt:

«Die

Versicherer

nach

Artikel

68

und

die

Ersatzkasse

hatten

bereits

wenige

Jahre

nach

dem

Inkrafttreten

des

UVG

zur

Vermeidung

von

Versicherungsnotständen

be zie hungsweise

Deckungslücken,

wel che

(die)

in

Folge

Vertragsaufhebung

oder

Versi chererwechsel

auftreten

können,

vereinbart,

dass

die

Ersatzkasse

Arbeitgeber

auch

dann

einem

Versicherer

zuweist,

wenn

sie

keinen

Versicherer

gefunden

haben.

Diese

Praxis

indirekter

Annahmezwang

wird

neu

im

Gesetz

verankert»

(BBl

2008

5395,

S.

5432

zu

Art.

73

Abs.

2

UVG;

BBl

2014

7911,

S.

7940

zu

Art.

73

Abs.

2

UVG).

Entsprechend

wurde

Abs.

2

von

Art.

73

geändert

von

«Die

Er satz kasse

kann

Arbeitgeber,

die

ihre

Arbeitnehmer

nach

erfolgter

Mah nung

nicht

ver si chert

haben,

einem

Versicherer

zuweisen »

(alte

Fassung;

E.

1.2.3

hiervor)

zu:

« Die

Ersatzkasse

weist

Arbeitgeber,

die

ihre

Arbeitnehmer

nach

erfolgter

Mahnung

nicht

versichert

haben

oder

die

keinen

Versicherer

gefunden

haben,

einem

Versicherer

zu».

2 .

2 .1

Die

Groupe

Mutuel

Versicherungen

GMA

AG

(kurz:

Groupe

Mutuel) ,

bei

welcher

die

X.___

AG

seit

dem

1.

Januar

2024

für

die

obligatorische

Unfallver si cherung

versichert

war,

kündigte

die

Police

Nr.

«…»

mit

Schreiben

vom

17.

September

2024

per

31.

Dezember

2024

(Urk.

6/4 ).

Der

von

der

X.___

AG

beauftragte

Versicherungsbroker

ersuchte

die

Beschwerdegegnerin

mit

E-Mail-Schreiben

vom

18.

September

2024

darum,

eine

Zuweisung

für

die

X.___

AG

per

1.

Januar

2025

vorzunehmen

(Urk.

6/1).

Der

E-Mail

hängte

er

das

K ündigungsschreibe n

an,

das

Formular

«Auskunftsdienst

Unfallver sicherung

gemäss

UVG»

der

Groupe

Mutuel

sowie

das

von

der

Ersatzkasse

zur

Verfügung

gestellte,

vom

Broker

a usgefüllte

«Zuwei sungs formular

zur

Erstellung

Zuwei sungs ver fügung»,

in

welchem

er

angab,

die

X.___

AG

habe

von

min de stens

drei

-

im

Formular

namentlich

aufgeführten

-

Versicherungsgesell schaften

Absa gen

erhalten

(Urk.

6/1-5 ).

2 . 2

Die

Beschwerdegegnerin

wies

die

X.___

AG

mit

Verfügung

vom

23.

Sep tember

2024

gestützt

auf

Art.

73

Abs.

2

UVG ,

Art.

95

Abs.

2

UVV

und

Art.

4

des

Verwaltungsreglements

der

Ersatzkasse

per

1.

Januar

202 5

der

Beschwerde führerin

zu

(Urk.

6/6 ). 2 .3

Im

angefochtenen

Einspracheentscheid

(Urk.

2)

erwog

d ie

Beschwerdegegnerin

im

Wesentlichen,

die

X.___

AG

sei

ein

Unternehmen

unter

Kontrolle

des

O.___ s ,

der

durch

die

EU

sanktioniert

worden

sei

und

welche

Sanktionen

die

Schweiz

übernommen

habe.

Es

sei

festzustellen,

dass

sämtliche

Versicherer

nach

Art.

68

UVG

gleich

von

einem

Reputationsschaden

betroffen

seien ;

so wohl

das

Risiko

eines

Reputationsschadens

als

auch

die

Art

des

zu

versichernden

Risikos

könnten

grundsätzlich

keinen

Grund

gegen

eine

Zuweisung

darstellen.

Keine

der

von

der

X.___

AG

angefragten

Versiche rungen

hätte

sie

akzeptiert.

Die

Zuweisung

nach

Art.

73

Abs.

2

UVG

stehe

nicht

nur

neuen

Betrieben

offen,

das

Gesetz

derogiere

das

Notstandsab kommen,

aus

diesem

könne

nicht

abgeleitet

werden,

dass

nur

neue

Betriebe

nach

Gesetz

zuzuweisen

seien.

Die

X.___

AG

habe

um

Zuweisung

durch

die

Ersatzkasse

ersucht .

Mangels

expliziter

Äusserung

des

Wunsches,

de n

Vertrag

mit

der

Groupe

Mutuel

wieder

in

Kraft

zu

setzen,

sei

dem

Versicherungsnot standsabkommen

die

Anwendung

versagt

worden ,

die

Zuweisung

sei

zu

Recht

nach

Art.

73

Abs.

2

UVG

i.V.m .

Art.

95

UVV

erfolgt. 3. 3.1

Es

ist

g estützt

auf

das

von

der

Beschwerdeführerin

referenzierte

Urteil

des

Sozialversi che rungsgerichts

vom

E. 14 September

2023

( UV.2023.00050 ;

Urk.

1

S.

2,

S.

6 ;

abrufbar

unter

https://findex.webgate.cloud/entscheide/UV.2023.

00050.html )

notorisch,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die

gesetzlichen

Grundlagen

bis

ins

Jahr

2018

s o

aus legte,

dass

nur

neue

Betriebe

unter

die

Bestimmung

von

Art.

73

Abs.

2

UVG

fielen,

die

keinen

UVG-Versicherer

fanden.

Nicht

darunter

-

und

damit

auch

nicht

unter

die

Art.

3

und

4

des

Verwal tungs regle ment s

-

fielen

nach

dieser

Auslegung

Betriebe,

die

aus

einer

vorbe ste henden

Versicherungs deckung

gefallen

waren;

auf

diese

Fälle

wandte

die

Beschwerdegegnerin

das

am

E. 18 -22 ;

S.

8

Ziff.

35 ) .

3.2

Im

vorerwähnten

Urteil

( UV.2023.0005 0)

h atte

der

aus

der

Versiche rungs deckung

gefallene

Betrieb

die

Zu weisung

auf

dem

von

der

Be schwerde gegnerin

zur

Verfügung

gestellten

«Zuweisungsformular»

anstatt

dem

«Not stands formular»

beantrag t,

weshalb

die

Zu weisung

nach

Art.

73

Abs .

2

UVG

und

Art.

3

und

4

des

Verwaltungsreglementes

erfolgte.

Das

Sozialversicherungs gericht

erwog,

der

den

Betrieb

vertretende

Broker

habe

in

einer

E-Mail

festge halten,

es

wäre

aus

den

in

jener

E-Mail

näher

dargelegten

Gründen

sinnvoll,

die

Zuweisung

an

die

bisherige

Versicherung

vorzunehmen.

Mangels

einer

Formular pflicht

sei

es

überspitzt

formalistisch,

die

vom

Versicherungsnehmer

explizit

gewünschte

Zuweisung

gestützt

auf

das

Not stands abkommen

bloss

deshalb

abzulehnen,

weil

der

Broker

nicht

das

für

den

Notstand

vorgesehene

Formular

verwendet

habe.

Zudem

habe

die

Beschwerdegegnerin

in

einem

vergleichbaren

Fall

wenige

Tage

vor

Versiche rungsablauf

ebenfalls

eine

Zuweisung

gestützt

auf

das

Notstands abkommen

getätig t,

was

zeige,

dass

die

Beschwerdegegnerin

Zuweisungen

bereits

vor

Ablauf

der

Kündigungsfrist

gestützt

auf

das

Abkommen

vornehme .

I n

Aufhebung

des

Einsprache entscheides

wurde

die

Sache

an

die

B eschwerde gegnerin

zurückge wiesen,

um

die

Zuteilung

neu

zu

verfügen.

Entgegen

der

Beschwerdeführerin

(Urk.

1

S.

6

Ziff.

2)

hat

das

Sozialversicherungs gericht

in

diesem

Entscheid

nicht

erwogen,

das

interne

Verwaltungsreglement

der

Beschwerde gegne rin

sei

rechtswidrig .

D as

von

der

Beschwerde gegnerin

angerufene

Bundes gericht

verneinte

deren

Legitimation

zur

Beschwer deführung

-

kein

schutzwür dig es

Interesse

an

der

Aufhebung

oder

Änderung

des

angefoch tenen

Entscheides ,

keine

gesetzliche

Ermächtigung

zur

Beschwerde führung

- ,

weshalb

es

auf

die

Beschwer de

gegen

das

Urteil

UV.2023.00050

nicht

eintrat

( Urteil

8C_778/2023

vom

4.

Dezem ber

E. 20 1 7

dem

Kontrahie rungs zwang

unterstehenden

«anderen

Versicherer»

nach

Art.

68

UVG

an

der

aus gewogenen

Risikoverteilung

gemäss

Art.

95

Abs.

1

UVV

und

Art.

4

Ziff.

E. 23 September

2024

die

Zuweisung

der

AG

per

1.

Januar

2025

an

die

Beschwer deführerin

verfügte

(Urk.

6/6).

E. 24 März

2017

E.

9.2,

je

mit

Hinweis).

Es

besteht

vorliegend

kein

Anlass,

von

die sem

Grundsatz

abzuweichen ,

zumal

sich

die

Beschwerdegegnerin

nicht

extern

anwaltlich

vertreten

liess.

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen.

2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Der

Beschwerde gegnerin

wird

keine

Prozessentschädigung

zugesprochen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Swica

Versicherungen

AG - Ersatzkasse

UVG - Bundesamt

für

Gesundheit 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich UV.2025.00009 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 17.

Juli

2025 in

Sachen SWICA

Versicherungen

AG Römerstrasse

37,

Postfach,

8401

Winterthur Beschwerdeführerin gegen Ersatzkasse

gemäss

dem

Bundesgesetz

vom

20.

März

1981

über

die

Unfallversicherung c/o

Allianz

Suisse

Versicherungs-Gesellschaft

AG Richtiplatz

1,

8304

Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse:

Ersatzkasse

gemäss

dem

Bundesgesetz

vom

20.

März

1981

über

die

Unfallversicherung c/o

Allianz

Suisse

Versicherungs-Gesellschaft

AG Postfach,

8010

Zürich Sachverhalt: 1.

Mit

Verfügung

vom

23.

September

2024

wies

die

« Ersatzkasse

gemäss

dem

Bundesgesetz

vom

20.

März

1981

über

die

Unfallversicherung »

(kurz:

Ersatz kasse)

die

X.___

AG

mit

Sitz

in

Zug

per

1.

Januar

202 5

der

Swica

Versi che rungen

AG

(kurz:

SWICA )

für

die

Durchführung

der

obligatorische n

Unfall ver sicherung

zu

und

entzog

einer

allfälligen

Einsprache

die

aufschiebende

Wir kung

(Urk.

6/6 ).

Dagegen

erhob

die

SWICA

mit

Eingabe

vom

27.

September

2024

Einsprache ,

die

sie

am

20.

Dezember

2024

ergänzte

(Urk.

6/9 ,

6/13 ) .

Die

Ersatz kasse

wies

die

Einsprache

mit

Entscheid

vom

6.

Januar

2025

a b,

e iner

allfälligen

Beschwerde

entzog

sie

wiederum

die

aufschiebende

Wirkung

(Urk.

2

[=

Urk.

6/15 ]). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

erhob

die

SWICA

mit

Eingabe

vom

14.

Januar

2025

Beschwerde

an

das

Sozialversicherungsgericht

und

beantragte,

der

ange foch tene

Entscheid

sei

unter

Kosten-

und

Entschädigungs folgen

zu

Lasten

der

Beschwer degegnerin

ersatzlos

aufzuheben.

Zudem

stellte

sie

den

prozessualen

An trag,

der

Beschwerde

sei

die

a ufschiebende

Wirkung

zu

erteilen

(Urk.

1).

Mit

Beschwerde antwort

vom

19.

Februar

2025

schloss

die

Ersatzkasse

auf

Abweisung

der

Beschwerde

unter

Kosten-

und

Entschädi gungsfolgen

zu

Lasten

der

Be schwer de führerin

(Urk.

5) ;

dies

wurde

der

SWICA

mit

Verfügung

vom

23.

Februar

2025

zur

Kenntnis

gebracht

(Urk.

7).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1 .1

Im

Bereich

der

obligatorischen

Unfallversicherung

(Art.

1a

des

Bundesgesetz es

über

die

Unfallversicherung

[ UVG ] )

-

das

Obligatori um

für

sämtliche

in

der

Schweiz

beschäftigten

Arbeitnehmenden

besteht

seit

1984

(vgl.

Botschaft

zum

UVG ;

BBl

1976

III

141,

S.

142

und

S.

163

Ziff.

32)

-

hat

die

Suva

ein

Versiche rungs-Monopol

für

im

UVG

enumerierte

Betriebe

sowie

für

arbeitslose

Personen

(Art.

66

UVG).

Das

Versicherungsverhältnis

mit

der

Suva

wird

in

der

obliga torischen

Unfallversicherung

nach

UVG

durch

das

Ge setz

begründet,

in

der

freiwilligen

Versicherung

(Art.

4

f.

UVG)

durch

Vereinbarung

(Art.

59

Abs.

1

UVG).

Bezüglich

der

nicht

dem

Suva-Monopol

unter stell ten

Betriebe

führen

vom

Bund

zugelas sene

Versicherer

(private

Versicherungs ge sellschaften,

öffentliche

Unfallkassen,

Krankenkassen;

Art.

68

Abs.

1

lit.

a-c

UVG)

die

obligatorische

sowie

die

freiwillige

Unfallversicherung

durch

(Art.

58

UVG;

sog.

«andere

Versicherer»

[Art.

68

UVG]).

Beim

Versicherungsvertrag

zwischen

einem

Arbeitgeber

und

einem

«anderen

Versicherer»

handelt

es

sich

um

einen

besonderen

öffentlich-rechtlichen

Vertrag

(Art.

59

Abs.

2

UVG

spricht

von

der

Begründung

der

Versicherung

durch

Vertrag),

wobei

für

die

«andere n

Versicherer»

grundsätzlich

kein

Kon trahierungs zwang

besteh t;

es

sei

denn,

die

Ersatzkasse

weise

einem

solchen

«anderen

Versiche rer »

einen

Arbeitgeber

durch

Verfügung

zu

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

U

17/06

vom

6.

No vem ber

2006

E.

4.4.1

mit

zahlreichen

Hinweisen).

Art.

59a

UVG

verpflichtet

die

«anderen

Versicherer»,

gemeinsam

einen

Typenvertrag

aufzustellen,

der

die

Bestimmungen

enthält,

die

in

jedem

Fall

in

die

Versicherungsverträge

aufzu nehmen

sind;

dieser

Typenver trag

ist

dem

Bundesrat

zur

Genehmigung

zu

unterbreiten.

1 .2 1 .2.1

Aufgrund

der

vom

UVG

zugelassenen

Vertragsfreiheit

für

die

«anderen

Versiche rer»

können

sich

Konstellationen

ergeben,

bei

denen

ein

neuer

Betrieb

von

Vornherein

keine n

«andere n

Versicher er»

findet,

der

bereit

ist,

ihn

zu

versichern .

Oder

der

neue

Betrieb

unterlässt

es

absichtlich,

seine

Arbeitnehmenden

zu

versicher n .

Sodann

kann

es

sich

zutragen,

dass

nicht

dem

Monopolbereich

der

Suva

unter stellte

Betriebe

aus

der

obligatorischen

Unfallversicherung

fallen,

sei

es

wegen

der

Kündigung

durch

den

«anderen

Versicherer»

oder

durch

Eigen kündigung,

und

diese

Betriebe

keinen

neuen

Versicherer

finden

(oder

sie

keinen

neuen

Versicherer

suchen ).

Um

unter

anderem

diese

Fälle

aufzufangen

sowie

für

die

Erbringung

von

Versicherungsl eistungen

an

-

zu

Unrecht

nicht

versicherte

verun fallte

Arbeitnehme nde ,

existiert

die

Ersatzkasse

nach

Art.

72

f.

UVG.

In

der

Botschaft

zum

UVG

wird

zu

Art.

73,

dem

Tätigkeitsbereich

der

Ersatzkasse,

festgehalten:

«Die

Er satz kasse,

die

für

den

lückenlosen

Versicherungsschutz

der

nicht

bei

der

SUVA

versicherten

Arbeitnehmer

sorgt,

zieht

von

den

Arbeitgebern,

welche

der

Pflicht

zur

Versicherung

bei

einem

registrierten

Versicherungsträger

nicht

nachge kom men

sind,

die

nach

Artikel

95

geschuldeten

Ersatzprämien

ein.

Arbeitgeber,

die

ihre

Arbeitneh mer

trotz

Mahnung

der

Ersatzkasse

nicht

versi chert

haben,

können

von

der

Ersatz kas se

einem

registrierten

Versicherungsträger

zugewiesen

werden.

Die

freie

Wahl

des

Versicherungsträgers

im

Sinne

von

Artikel

69

besteht

in

diesen

Fällen

nicht»

( BBl

1976

III

S.

265). 1 .2.2

Gestützt

auf

die

gesetzlichen

Vorgaben

-

d ie

Ers atzkasse

d er

«anderen

Versiche rer»

ist

in

Form

einer

Stiftung

zu

errichten ,

die

Stiftungsurkunde

sowie

die

Re glemente

sind

durch

den

Bundesrat

zu

geneh mi gen

(Art.

72

Abs.

1

UVG)

wurde

die

Stiftung

Ersatzkasse

am

13.

Fe bruar

1984

ins

Handelsregister

einge tragen

(www.zefix.ch,

UID:

CHE-100.787.820 ).

Gemäss

Art.

6

der

Stiftungsurkunde

wurde

ein

Verwaltungs regle ment

erlassen .

Nach

des sen

Art.

1. 1

(in

der

seit

dem

18.

Juni

2008

gültigen

Fassung ,

welche

nachfolgend

jeweils

zitiert

wird ;

abrufbar

unter

https://www.ersatzkasse.ch/gesetzereglemente )

werden

das

Personal

und

die

Mittel

zur

Durchführung

der

Geschäfte

der

Ersatzkasse

von

der

Allianz

Suisse

Zürich

ge stellt.

1 .2.3

Art.

73

Abs.

2

UVG

in

der

vom

1.

Januar

2003

( Inkrafttreten

des

Bundesgesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] )

bis

31.

De zem ber

2016

( Inkrafttreten

revidiertes

UVG

am

1.1.2017 )

gültig

gewesenen

Fassung

lautete:

«Die

Er satz kasse

kann

Arbeitgeber,

die

ihre

Arbeitnehmer

nach

erfolgter

Mah nung

nicht

ver si chert

haben,

einem

Versicherer

zuweisen».

Art.

95

Abs.

1

der

Ver ord nung

über

die

Unfallversicherung

( UVV)

normier t

unter

dem

Titel

«Zu wei sung

zu

Versicherern»:

«Bei

der

Zuweisung

von

Arbeitgebern

an

einen

Versi che rer

achtet

die

Ersatzkasse

auf

eine

ausgewogene

Ri si ko verteilung

und

trägt

den

Inte ressen

der

betroffenen

Arbeitgeber

und

Arbeit neh mer

angemessen

Rechnung »

(Abs .

1

wurde

seit

dem

Inkrafttreten

der

UVV

am

1.1.1984

nie

geändert) .

Nach

Art.

95

Abs.

2

UVV

( in

der

vom

1.

Januar

2003

bis

31.

Dezember

2016

gültig

gewesene n

Fassung )

« teilt

die

Ersatzkasse

die

Zuweisung

den

betroffenen

Versi cherern

und

Arbeitge bern

in

Form

einer

Verfügung

im

Sinne

von

Artikel

49

ATSG

mit.

Artikel

105

Absätze

1

und

2

des

Gesetzes»

[Einspracheverfahren]

«sind

anwendbar» .

Artikel

3

des

-

vom

Bundesrat

genehmigten

-

Verwaltungsreglements

der

Ersatz kasse

normiert

unter

dem

Titel

«Aufforderung

des

Arbeitgebers

zum

Vertragsab schluss»

in

Ziff.

3.1 :

«Ist

die

Suva

für

den

betreffenden

Arbeitgeber

nicht

zuständig,

so

fordert

die

Er satz kasse

den

säumigen

Arbeitgeber

schriftlich

auf,

innert

14

Tagen

bei

einem

Ver sicherer

nach

Art.

68

UVG

die

obligatorische

Versicherung

nach

UVG

zu

beantragen,

und

der

Ersatzkasse

innert

derselben

Frist

diesen

Versicherer

mitzuteilen.

Wird

der

erste

Antrag

des

Arbeitgebers

vom

Versicherer

nach

Art.

68

UVG

abgelehnt,

hat

der

Arbeitgeber

innert

14

Tagen

bei

zwei

weiteren

Versicherern

nach

Art.

68

UVG

die

obligatorische

Versicherung

nach

UVG

zu

beantragen.

Bleiben

die

insgesamt

drei

Anträge

erfolglos,

so

hat

der

Arbeitgeber

der

Ersatzkasse

die

schriftlichen

Absagen

zuzustellen».

Art.

4

des

Verwaltungs reglements ,

«Zuweisung

an

einen

Versicherer» ,

regelt

in

Ziff.

4.1 :

«Kommt

der

Arbeitgeber

der

Aufforderung

gemäss

Art.

3

innert

der

ihm

gesetzten

Frist

nicht

nach

bzw.

sind

drei

Anträge

des

Arbeitgebers

für

den

Abschluss

einer

obligatorischen

Versicherung

nach

UVG

erfolglos

geblieben,

weist

ihn

die

Ersatzkasse

einem

Versiche rer

nach

Art.

68

UVG

zu» . 1 .3

Die

von

der

Ersatzkasse

mit

den

beigetretenen

Versicherern

nach

Art.

68

UVG

abgeschlossene

«Vereinbarung

über

die

Vermeidung

von

Versiche rungs not stän den

in

der

UVG-Versicherung»

(Urk.

6/8a)

trat

am

1 8.

Mai

1988

in

Kraft.

Deren

Ziff.

2

lautet

wie

folgt:

«Zur

Vermeidung

von

Versicherungsnotständen

in

der

Unfallver sicherung

gemäss

UVG

setzen

die

Versicherer

UVG-Verträge,

die

von

einer

Vertragspartei

ge kündigt

oder

aufgehoben

worden

sind

resp.

aus

irgend

einem

Grund

ausser

Kraft

ge treten

sind,

auf

Verlangen

des

Versicherungsnehmers

wieder

in

Kraft.

Der

Versi che rungsnehmer

kann

sein

Begehren

innert

dreier

Jahre

seit

der

Auflösung

des

Ver tra ges

stellen,

wenn

seine

Arbeitnehmer

nicht

inzwischen

bei

einem

anderen

Versiche rer

gemäss

UVG

versichert

waren.

Der

frühere

Versicherer

setzt

den

Vertrag

jedoch

auch

dann

rückwirkend

wieder

in

Kraft,

wenn

der

neue

Versicherer

vom

abgeschlos senen

Vertrag

wegen

falscher

Antragsdeklaration

zurücktritt

(Abs.

1).

Die

Ersatzkas se

UVG

weist

ihr

gemeldete

Fälle

aufgrund

dieser

Vereinbarung

dem

zuständigen

Versicherer

zu,

der

auch

der

Ersatzkasse

UVG

bereits

gemeldete

Schadenfälle

über nimm t»

(Abs.

2)

(diese

Fassung

ist

noch

heute

gültig;

https:// www. ersatzkasse.ch/gesetzereglemente ).

Ziffer

4

der

Vereinbarung

vom

1 8.

Mai

1988

lautet e :

«Für

neue

Risiken/Betriebe

besteht

keine

direkte

Kontrahierungspflicht

(Abs.

1).

Wird

die

Versicherung

eines

neuen

Be triebs

von

den

Versicherern

abgelehnt,

weist

die

Ersatzkasse

das

neue

Risiko

ge stützt

auf

das

Gesetz

und

ihr

Reglement

zu

(Abs.

2)»

(Urk.

6/8a) .

Die

Vereinbarung

wurde

im

Jahr

2013

neu

gefass t

nicht

wie

die

Beschwerde führerin

meint

abgeschlossen

(Urk.

1

S.

3

Ziff.

2)

-

und

mit

«Versiche rungs notstandsabkommen»

betitel t.

Sie

trat

am

9.

Juli

2013

in

Kraft,

wobei

sie

im

Ver gleich

mit

der

Vereinbarung

von

1988

materiell

keine

Änderungen

erfuhr.

Geändert

wurde

die

Ziff.

4,

die

in

der

s eit

Juli

2013

gültige n

Fas sung

lautet:

«Neue

Betriebe

(inkl.

Änderung

der

Rechtsform)

sind

nicht

Gegenstand

dieses

Abkommens

(Abs.

1).

Wird

die

Versicherung

eines

neuen

Be triebs

von

den

Versicherern

abgelehnt,

weist

die

Ersatzkasse

UVG

das

neue

Risiko

gemäss

Art.

4

des

Verwaltungsreglements

einem

Versicherer

zu

(Abs.

2)».

Zudem

wurde

in

Ziff.

7

das

Inkrafttreten

des

Abkommens

von

einem

Beitritts-Quorum

von

einem

Total

von

Versicherern

mit

insgesamt

90

%

der

UVG-Nettoprämien

abhängig

gemacht,

und

mit

dem

Inkrafttreten

des

Versicherungsnotstandsabkommens

wurde

dasjenige

aus

dem

Jahr

1988

ausser

Kraft

gesetzt

(Abs.

1) .

1 .4

Per

1.

Januar

2017

traten

zahlreiche

Änderungen

des

UVG

in

Kraft,

unter

anderem

wurde

Art.

73

Abs.

2

revidiert.

In

den

Botschaften

zur

Änderung

des

Bundes gesetzes

über

die

Unfallversicherung

vom

30.

Mai

2008

(respektive

19.

Sep tember

2014)

wurde

zu

dieser

Änderung

ausgeführt:

«Die

Versicherer

nach

Artikel

68

und

die

Ersatzkasse

hatten

bereits

wenige

Jahre

nach

dem

Inkrafttreten

des

UVG

zur

Vermeidung

von

Versicherungsnotständen

be zie hungsweise

Deckungslücken,

wel che

(die)

in

Folge

Vertragsaufhebung

oder

Versi chererwechsel

auftreten

können,

vereinbart,

dass

die

Ersatzkasse

Arbeitgeber

auch

dann

einem

Versicherer

zuweist,

wenn

sie

keinen

Versicherer

gefunden

haben.

Diese

Praxis

indirekter

Annahmezwang

wird

neu

im

Gesetz

verankert»

(BBl

2008

5395,

S.

5432

zu

Art.

73

Abs.

2

UVG;

BBl

2014

7911,

S.

7940

zu

Art.

73

Abs.

2

UVG).

Entsprechend

wurde

Abs.

2

von

Art.

73

geändert

von

«Die

Er satz kasse

kann

Arbeitgeber,

die

ihre

Arbeitnehmer

nach

erfolgter

Mah nung

nicht

ver si chert

haben,

einem

Versicherer

zuweisen »

(alte

Fassung;

E.

1.2.3

hiervor)

zu:

« Die

Ersatzkasse

weist

Arbeitgeber,

die

ihre

Arbeitnehmer

nach

erfolgter

Mahnung

nicht

versichert

haben

oder

die

keinen

Versicherer

gefunden

haben,

einem

Versicherer

zu».

2 .

2 .1

Die

Groupe

Mutuel

Versicherungen

GMA

AG

(kurz:

Groupe

Mutuel) ,

bei

welcher

die

X.___

AG

seit

dem

1.

Januar

2024

für

die

obligatorische

Unfallver si cherung

versichert

war,

kündigte

die

Police

Nr.

«…»

mit

Schreiben

vom

17.

September

2024

per

31.

Dezember

2024

(Urk.

6/4 ).

Der

von

der

X.___

AG

beauftragte

Versicherungsbroker

ersuchte

die

Beschwerdegegnerin

mit

E-Mail-Schreiben

vom

18.

September

2024

darum,

eine

Zuweisung

für

die

X.___

AG

per

1.

Januar

2025

vorzunehmen

(Urk.

6/1).

Der

E-Mail

hängte

er

das

K ündigungsschreibe n

an,

das

Formular

«Auskunftsdienst

Unfallver sicherung

gemäss

UVG»

der

Groupe

Mutuel

sowie

das

von

der

Ersatzkasse

zur

Verfügung

gestellte,

vom

Broker

a usgefüllte

«Zuwei sungs formular

zur

Erstellung

Zuwei sungs ver fügung»,

in

welchem

er

angab,

die

X.___

AG

habe

von

min de stens

drei

-

im

Formular

namentlich

aufgeführten

-

Versicherungsgesell schaften

Absa gen

erhalten

(Urk.

6/1-5 ).

2 . 2

Die

Beschwerdegegnerin

wies

die

X.___

AG

mit

Verfügung

vom

23.

Sep tember

2024

gestützt

auf

Art.

73

Abs.

2

UVG ,

Art.

95

Abs.

2

UVV

und

Art.

4

des

Verwaltungsreglements

der

Ersatzkasse

per

1.

Januar

202 5

der

Beschwerde führerin

zu

(Urk.

6/6 ). 2 .3

Im

angefochtenen

Einspracheentscheid

(Urk.

2)

erwog

d ie

Beschwerdegegnerin

im

Wesentlichen,

die

X.___

AG

sei

ein

Unternehmen

unter

Kontrolle

des

O.___ s ,

der

durch

die

EU

sanktioniert

worden

sei

und

welche

Sanktionen

die

Schweiz

übernommen

habe.

Es

sei

festzustellen,

dass

sämtliche

Versicherer

nach

Art.

68

UVG

gleich

von

einem

Reputationsschaden

betroffen

seien ;

so wohl

das

Risiko

eines

Reputationsschadens

als

auch

die

Art

des

zu

versichernden

Risikos

könnten

grundsätzlich

keinen

Grund

gegen

eine

Zuweisung

darstellen.

Keine

der

von

der

X.___

AG

angefragten

Versiche rungen

hätte

sie

akzeptiert.

Die

Zuweisung

nach

Art.

73

Abs.

2

UVG

stehe

nicht

nur

neuen

Betrieben

offen,

das

Gesetz

derogiere

das

Notstandsab kommen,

aus

diesem

könne

nicht

abgeleitet

werden,

dass

nur

neue

Betriebe

nach

Gesetz

zuzuweisen

seien.

Die

X.___

AG

habe

um

Zuweisung

durch

die

Ersatzkasse

ersucht .

Mangels

expliziter

Äusserung

des

Wunsches,

de n

Vertrag

mit

der

Groupe

Mutuel

wieder

in

Kraft

zu

setzen,

sei

dem

Versicherungsnot standsabkommen

die

Anwendung

versagt

worden ,

die

Zuweisung

sei

zu

Recht

nach

Art.

73

Abs.

2

UVG

i.V.m .

Art.

95

UVV

erfolgt. 3. 3.1

Es

ist

g estützt

auf

das

von

der

Beschwerdeführerin

referenzierte

Urteil

des

Sozialversi che rungsgerichts

vom

14.

September

2023

( UV.2023.00050 ;

Urk.

1

S.

2,

S.

6 ;

abrufbar

unter

https://findex.webgate.cloud/entscheide/UV.2023.

00050.html )

notorisch,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die

gesetzlichen

Grundlagen

bis

ins

Jahr

2018

s o

aus legte,

dass

nur

neue

Betriebe

unter

die

Bestimmung

von

Art.

73

Abs.

2

UVG

fielen,

die

keinen

UVG-Versicherer

fanden.

Nicht

darunter

-

und

damit

auch

nicht

unter

die

Art.

3

und

4

des

Verwal tungs regle ment s

-

fielen

nach

dieser

Auslegung

Betriebe,

die

aus

einer

vorbe ste henden

Versicherungs deckung

gefallen

waren;

auf

diese

Fälle

wandte

die

Beschwerdegegnerin

das

am

18.

Mai

1988

in

Kraft

getretene

(per

9.

Juli

2013

revidierte)

Versicherungs not standsab kommen

(E.

1.3

hiervor)

an.

Mithin

ging

bei

Betrieben,

die

aus

der

Versicherungsdeckung

gefal le n

waren,

d ie

Anwendung

des

Notstandsab kommens

einer

Zuweisung

nach

Art.

73

Abs.

2

UVG

vor.

Im

Jahr

2019

änderte

die

Beschwerdegegnerin

ihre

Praxis

dahingehend,

dass

sie

das

Notstandsabkommen

nur

noch

dann

zur

Anwendung

br ingt ,

wenn

de r

deckungslos

werdende

B etrieb

-

ent sprechend

dem

Wort laut

von

Ziff.

2

des

Not stand s abkommens

-

explizit

verlangt,

dass

der

Vertrag

beim

ehemaligen

Versi che rer

wieder

in

Kraft

zu

setzen

sei

und

entspre chend

ein

Notstand

bestehe,

indem

ei ne

rückwirkende

Deckungslücke

zu

vermei den

sei .

In

allen

andern

Fällen

erfolgt

die

Z uweisung

nach

der

geänderten

Praxis

gestützt

auf

Art.

73

Abs.

2

UVG

(UV.2023.00050

E.

3.5)

(vgl.

die

Unterscheidung

von

«Zuweisung»

und

«Notstand»

auf

der

Homepage

der

Ersatzkasse

https://www.ersatzkasse.ch/zuweisung

und

https://www.ersatzkasse.ch /notstand).

Die

geänderte

Praxis

der

Beschwerdegegnerin

erklärt

sich

aus

der

Tatsache,

dass

die

Gesetzeslage

mit

der

Neufassung

von

Art.

73

Abs.

2

UVG

per

1.

Januar

2017

geändert

hat

(E.

1.4

hiervor).

Entgegen

der

Beschwerdeführerin

(Urk.

1

S.

5

Ziff.

8)

ist

es

daher

nicht

von

Vornherein

rechtsmissbräuchlich,

wenn

die

Be schwerdegegnerin

die

Rechtmässigkeit

des

von

ihr

im

Jahr

1988

mit

den

beigetretenen

Versicherungsgesellschaften

geschlossenen,

2013

revidierten

Notstandsabkommen s

in

Frage

stellt

(vgl.

Urk.

5

S.

5

Rz.

14

f. ,

Rz.

18 -22 ;

S.

8

Ziff.

35 ) .

3.2

Im

vorerwähnten

Urteil

( UV.2023.0005 0)

h atte

der

aus

der

Versiche rungs deckung

gefallene

Betrieb

die

Zu weisung

auf

dem

von

der

Be schwerde gegnerin

zur

Verfügung

gestellten

«Zuweisungsformular»

anstatt

dem

«Not stands formular»

beantrag t,

weshalb

die

Zu weisung

nach

Art.

73

Abs .

2

UVG

und

Art.

3

und

4

des

Verwaltungsreglementes

erfolgte.

Das

Sozialversicherungs gericht

erwog,

der

den

Betrieb

vertretende

Broker

habe

in

einer

E-Mail

festge halten,

es

wäre

aus

den

in

jener

E-Mail

näher

dargelegten

Gründen

sinnvoll,

die

Zuweisung

an

die

bisherige

Versicherung

vorzunehmen.

Mangels

einer

Formular pflicht

sei

es

überspitzt

formalistisch,

die

vom

Versicherungsnehmer

explizit

gewünschte

Zuweisung

gestützt

auf

das

Not stands abkommen

bloss

deshalb

abzulehnen,

weil

der

Broker

nicht

das

für

den

Notstand

vorgesehene

Formular

verwendet

habe.

Zudem

habe

die

Beschwerdegegnerin

in

einem

vergleichbaren

Fall

wenige

Tage

vor

Versiche rungsablauf

ebenfalls

eine

Zuweisung

gestützt

auf

das

Notstands abkommen

getätig t,

was

zeige,

dass

die

Beschwerdegegnerin

Zuweisungen

bereits

vor

Ablauf

der

Kündigungsfrist

gestützt

auf

das

Abkommen

vornehme .

I n

Aufhebung

des

Einsprache entscheides

wurde

die

Sache

an

die

B eschwerde gegnerin

zurückge wiesen,

um

die

Zuteilung

neu

zu

verfügen.

Entgegen

der

Beschwerdeführerin

(Urk.

1

S.

6

Ziff.

2)

hat

das

Sozialversicherungs gericht

in

diesem

Entscheid

nicht

erwogen,

das

interne

Verwaltungsreglement

der

Beschwerde gegne rin

sei

rechtswidrig .

D as

von

der

Beschwerde gegnerin

angerufene

Bundes gericht

verneinte

deren

Legitimation

zur

Beschwer deführung

-

kein

schutzwür dig es

Interesse

an

der

Aufhebung

oder

Änderung

des

angefoch tenen

Entscheides ,

keine

gesetzliche

Ermächtigung

zur

Beschwerde führung

- ,

weshalb

es

auf

die

Beschwer de

gegen

das

Urteil

UV.2023.00050

nicht

eintrat

( Urteil

8C_778/2023

vom

4.

Dezem ber

20 24) .

Zu

materiellen

Fragen,

insbesondere

zur

Z uweisungs praxis

der

Be schwer de gegnerin,

äusserte

sich

das

Bundesgericht

nich t .

4 . 4.1

Es

ist

unbestritten

und

aufgrund

der

Akten

ausgewiesen,

dass

der

von

der

X.___

AG

beauftragte

Versicherungs bro ker

wegen

der

Versicherungskündigung

durch

die

Groupe

Mutuel

per

31.

Dezember

2024

die

Beschwerde gegnerin

um

eine

Zuweisung

mittels

Verfügung

ersuchte

(Urk.

6/1-5) .

Folglich

verfügte

die

Beschwerdegegnerin

die

Zuweisung

der

X.___

AG

gestützt

auf

die

Art.

73

Abs.

2

UVG,

95

Abs.

2

UVV

und

4

Verwaltungsreglement

an

die

Beschwerde führerin

(Urk.

6/6) .

Mangels

Stellung

eines

expliziten

Antrages

des

Brokers,

die

Versicherungs deckung

bei

der

Groupe

Mutuel

wieder

herzustellen,

war

die

Be schwerdegegnerin

-

unter

Berücksichtigung

des

Urteil

des

hiesigen

Gerichts

UV.2023.00050

vom

14.

Septem ber

202 3

-

gerade

nicht

gehalten,

die

Zuweisung

gestützt

auf

das

Notstandsabkommen

vorzunehmen.

Die

Zuteilung

an

die

Beschwerdeführerin

gestützt

auf

Art.

73

Abs.

2

UVG

erfolgte

vielmehr

einhergehend

mit

der

geänderten

Praxis

und

erweist

sich

a us

den

nachfolgenden

Gründen

a ls

rechtens .

4.2

4.2.1

Seit

dem

Inkrafttreten

des

revidierten

A rt.

73

Abs.

2

UVG

am

1.

Januar

2017

w o nach

die

Ersatzkasse

Arbeitgeber,

die

ihre

Arbeitnehmer

nach

erfolgter

Mahnung

nicht

versichert

haben

oder

die

keinen

Versicherer

gefunden

haben,

einem

Versicherer

zuweist

-

besteht

eine

klare

gesetzliche

Grund lage,

die

die

Ersatzkasse

dazu

verpflichtet,

säumige

Arbeitgeber,

seien

es

Betriebs gründer

ohne

Versicherungs schutz

oder

Arbeitgebe nde ,

die

nach

Kün digung

einer

bestehenden

UVG-Versiche rung

keinen

neuen

Versicherungsschutz

finden,

einem

«anderen

Versicherer»

nach

Art.

68

zuzuweisen.

Der

gesetzgeberische

Wille

ist

un miss ver ständlich,

die

Kontra hierungsfreiheit

der

«anderen

Versicherer»

ist

bei

sämtlichen

Zuwei sungen

im

Bereich

der

obligatorischen

Unfallversicherung

im

Rahmen

von

Art.

73

Abs.

2

UVG

von

Gesetzes

wegen

aufgehoben

(E.

1.4.

hiervor).

Spätestens

seit

dem

1.

Ja nuar

2017

sind

somit

auch

«andere

Versicherer»

vom

indirekten

gesetzlich en

Kontrahie rungszwang

(qua

Ersatzkasse )

betroffen,

die

sich

dem

fre i willigen

Not stands abkommen

nie

angeschlossen

ha b en ,

respektive ,

da

alle

im

Schweizer

UVG-Markt

tätigen

Gesellschaften

dem

Abkommen

beige treten

sind

( vgl.

Abkommen

nach

Ziff.

7 ):

aus

dem

Abkommen

austretende

Gesellschaften

(Ziff.

7

Abs.

3

Abkommen)

oder

neu

in

der

Schweiz

tätig

werdende

Gesellschaften .

Spätestens

seit

dem

1.

Januar

2017

besteh t

grundsätzlich

kein

Spielraum

mehr

für

die

«anderen

Versicherer»,

das

Not stands ab kommen

anzu rufen ,

zumal

das

Abkommen

in

Ziff.

2

allein

den

Versicherungsnehmern

ein

Wahlrecht

einräumt

(« auf

Verlangen

des

Versiche rung s nehmers »,

E.

1.3

hiervor) .

I m

referenzierten

Urteil

des

Sozial versiche rungsgerichts

ging

es

um

überspitzten

Formalismus

sowie

um

den

Anspruch

auf

Gleichbehandlung

(E.

3.2

hiervor) ,

weshalb

die

Beschwerdeführerin

i m

vorlie genden

Fall

daraus

nicht s

zu

ihren

Gunsten

ableiten

kann.

4.2.2

4.2.2.1

Es

ist

an

dieser

Stelle

daran

zu

erinnern,

dass

die

« anderen

Versicherer»

und

die

Ersatzkasse

einer

besonderen

Auf sicht

des

Bundesrates

unterstehen

(Art.

59a

UVG,

Typenvertrag;

Art.

68

Abs.

2,

Registrierungs zwang

[vgl.

dazu

Botschaft:

BBl

1976

141

S.

210

zu

Art.

68:

«Wie

unter

Ziffer

353

ausgeführt,

werden

neben

der

SUVA

nur

Versicherungsträger

zur

Durchführung

der

Versicherung

zuge lassen,

die

einer

staatlichen

Beaufsichtigung

unterliegen

und

öffentlich

registriert

sind.

Mit

der

Registrierung

übernehmen

diese

Versicherungsträger

die

Ver pflichtung,

die

Versicherung

nach

den

gesetzlichen

Vorschriften

durchzu führen»];

Art.

72,

Genehmigung

von

Stiftungs urkunde

und

Reglementen

der

Ersatz kasse

durch

den

Bundesrat).

Im

Rahmen

des

UVG

sind

die

« anderen

Versicherer»

-

dabei

handelt

es

sich

unter

anderem

auch

um

grosse

Versicherungskonzerne

-

nach

Art.

68

im

öffentlichen

Recht

tätig ,

wo

das

Legalitä t sprinzip

gilt

(vgl.

Art.

5

Abs.

1

der

Bundesverfassung

[BV] ,

wonach

G rundlage

und

Schranke

des

staatlichen

Handelns

das

Recht

ist).

Mit

dem

Legali tätsprinzip

wird

da s

Ziel

umgesetzt,

dass

jede

Verwaltungstätigkei t

an

das

Gesetz

gebunden

ist.

Verwaltungstätigkeiten

dürfen

nicht

gegen

das

Gesetz

verstossen

und

müssen

sich

auf

das

Gesetz

stützen.

Grundsätzlich

sind

Verwaltungstätig keiten,

die

nicht

auf

einem

Gesetz

beruhen

selbst

wenn

sie

nicht

im

Widerspruch

zum

Gesetz

stehen

– ,

unzulässig.

Mithin

bedarf

es

für

eine

Vereinbarung

unter

Akteuren,

die

eine

ö ffentlich -rechtliche

Aufgabe

wahrnehmen ,

eine r

einschlägige n

gesetzlich e n

Grundlage

( vgl.

Häfe lin/Mül ler/Uhlmann,

Allgemeines

Verwaltungsrecht,

8.

Aufl.,

Zürich

2020,

Rz.

338

ff.,

Rz.

13 40

f. ,

vgl.

Art.

56

UVG

zu

den

erlaubten

vertraglichen

Regelungen

betreffend

Tarife

und

Massnahmen

zur

Steuerung

der

Versicherungsleistungen

oder

ihrer

Kosten

sowie

E.

4.2.4.2

hernach ).

4.2.2.2

Es

war

der

gesetzgeberische

Wille,

den

im

Bereich

der

obligatorischen

Unfallver sicherung

tätigen

«anderen

Versi cherer n »

sowie

der

Ersatz kasse

bei

der

Er füllung

ihrer

Aufgabe n

keine

freie

Hand

zu

lassen,

sie

unter

eine

gewisse

Kontrolle

zu

stellen ,

was

beim

Notstands abkommen

gerade

nicht

der

Fall

ist :

Dieses

wurde

dem

Bundesrat

nicht

zur

Genehmigung

vorgelegt,

und

das

A b kommen

sieht

in

Art.

6

für

Streitigkeiten

die

Anrufung

eines

Schiedsge richts

vo r,

entzieht

sich

damit

der

staatlichen

Jurisdiktion .

Die ser

Entzug

entspricht

seit

spätestens

dem

1.

Januar

2003

nicht

mehr

den

rechtlichen

Vorgaben,

da

gem äss

Art.

1

UVG

(in

der

seit

1.

Januar

2003

geltenden

Fassung)

das

ATSG

auch

auf

die

«anderen

Versicherer»

sowie

die

Ersatzkasse

anwendbar

ist

und

sich

der

Rechtsweg

somit

nach

Art.

56

ff.

ATSG

richtet.

Im

Kommentar

zum

schweizerischen

Sozialversicherungsrecht

(KOSS)

wird

zu

Recht

darauf

hingewiesen,

aufgrund

seiner

privatrecht lichen

Natur

und

mangels

gesetzli cher

Grundlagen

seien

z um

Notstandsabkommen

keine

Ma terial i en

oder

Auslegungs hilfen

verfügbar.

Mangels

Schiedsentscheiden

( die

Schieds klausel

von

Art.

6

des

Notstandsabkommens

sei

noch

nie

angerufen

worden ) ,

die

ohnehin

nicht

öffentlich

wären,

lasse

sich

auch

keine

Praxis

darstel len.

Bekannt

sei

allerdings,

dass

es

immer

wieder

zu

Abgrenzungsschwierigkeiten

komme

zwi schen

dem

Notstandsabkommen

und

der

Zuweisungspflicht

im

Sinne

von

Art.

73

UVG

(KOSS

Berger,

Art.

73

N

35).

4.2.3

4.2.3.1

Art.

73

Abs.

2

UVG

lässt

offen,

n ach

welchen

Kriterien

und

auf

welchen

Zeitpunkt

eine

Zuweisung

zu

erfolgen

hat.

E s

besteht

auch

keine

diesbezüg liche

Rechtssetzungsdelegation

an

den

Verordnungs g eber

(Art.

72

f.

UVG).

Gemäss

Art.

95

Abs.

1

UVV

ist

be i

der

Zuweisung

den

Interessen

der

betroffenen

Arbeitgeber

und

Arbeitnehmer

angemessen

Rechnung

zu

tragen ;

welche

Interessen

damit

gemeint

sind,

bleibt

unbeantwortet

(vgl.

KO SS-Berger,

Art.

73

N

13).

Das

UVG

erwähnt

die

Interessenwahrung

von

Arbeitgebenden

und

Arbeitneh men den

in

Art.

60

(Auf stel lung

der

Prämientarife

und

deren

Gliederung

in

Klassen

und

Stu fen),

in

Art.

69

(Mitbestim mungs recht

der

Arbeitnehmenden

bei

der

Wahl

eines

«anderen

Versicherers» )

und

Art .

76

(Änderung

der

Zuteilung

bestimmter

Betriebs-

oder

Berufskategorien

zur

SUVA

oder

zu

den

Versicherern

nach

Artikel

68) .

E s

kann

o ffen

bleiben,

ob

sich

die

unspezi fische

Verordnungsbestimmung

von

Art.

95

U VV

auf

den

Auftrag

des

Bundesrates

stützen

kann,

die

formellen

Gesetze

zu

vollziehen

(Art.

182

Abs.

1

BV,

Art.

81

ATSG).

Im

vom

Bundesrat

genehmigten

Verwaltungsreglement

der

Beschwerdegegnerin

ist

in

Art.

4

un ter

dem

Titel

«Zuweisung

an

einen

Versicher er »

der

Zuweisungsvorgang

n ormiert:

« Um

eine

möglichst

ausgewogene

Risikoverteilung

zu

erreichen,

werden

bei

der

Zuweisung

die

registrierten

Versicherer

gemäss

Art.

68

Abs.

1

lit.

a

und

c

UVG

in

alphabetischer

Reihenfolge

gemäss

der

offiziellen

Liste

des

Bundes amtes

für

Gesundheit

berücksichtigt.

Übersteigt

die

vorau s sichtliche

Jahresprämie

des

zuzuweisenden

Arbeitgebers

ein

Promille

des

UVG-Jahres prämien-Volumens

des

nach

vorstehender

Regel

bestimmten

Versicherers,

weist

die

Ersatzkasse

den

Betrieb

dem

nächstfolgenden

Versicherer

zu.

Infolge

der

Ein-Promille-Grenze

nicht

berücksichtigte

Versicherer

werden

beim

nächsten

Betrieb

berücksichtigt,

bei

welchem

die

Ein-Promille-Grenze

nicht

überschritten

wird.

Kann

durch

die

Ein-Promille-Grenze

ein

Betrieb

infolge

sehr

hoher

UVG-Jahresprämie

ausnahmsweise

keinem

Versicherer

nach

den

vorstehenden

Regeln

zugewiesen

werden,

erfolgt

die

Zuweisung

an

den

nächsten

Versicherer

in

der

laufenden

alphabetischen

Reihenfolge,

welcher

gemäss

den

der

Ersatzkasse

vom

BAG

zuletzt

gemeldeten

UVG-Nettoprämien

laut

Art.

8.1.2

Punkt

3

im

Zeitpunkt

der

Zuweisung

über

einen

Marktanteil

von

über

4

%

verfügt ».

4.2.3.2

D ie

Beschwerdegegnerin

hat

von

Amtes

wegen

tätig

zu

werden,

sobald

sie

von

einer

bereits

entstandenen

oder

einer

drohenden

Deckungslücke

Kenntnis

erlangt;

eine

Frist,

innert

welcher

die

Zuweisung

zu

verfügen

(Art.

95

Abs.

2

UVV)

ist,

nennt

weder

das

Gesetz

noch

die

Verordnung.

Die

Festlegung

des

Zeitpunkt s

der

Zuweisung,

den

eigentlichen

Vertragsbeginn,

delegiert

das

Verwaltungsreglement

in

Artikel

4

Ziff.

4. 3

an

die

Beschwerde gegnerin.

Dieser

ergibt

sich

sachlogisch

aus

dem

Zeitpunkt

der

erfolgten

Vertragskündigung ;

eine

Doppelversicherung

ist

zu

vermeiden

und

das

Rückversicherungsverbot

zu

beachten

(vgl.

Urk.

6

S.

7

Ziff.

29

f.).

Für

Zeiten

von

entstandenen

Deckungslücken

bietet

die

Beschwerdegegnerin

von

Gesetzes

wegen

Versiche rungs schutz

und

kommt

für

allfällige

in

der

Deckungslücke

eingetretene

Schäden

auf

(Art.

59

Abs.

3

UVG ,

Art.

73

Abs.

1

UVG).

Durch

die

konsequente

Anwendung

von

A rtikel

4

des

Verwaltungsreglements

wird

die

rechtsgleiche

Belastung

a ller

«anderen

Versicherer»

durch

Zuweisungen

erreicht .

Aus

dem

Verfahren

UV.202 3 .00050

ist

bekannt,

dass

die

Beschwerdegegnerin

eine

Liste

mit

der

Chronologie

der

durch

sie

vorgenommenen

Zuweisungen

führt,

womit

die

Dokumentation

der

erfolgten

Zuweisungen

sichergestellt

ist.

Zu

Recht

hat

die

Beschwerdeführerin

nicht

geltend

gemacht,

sie

sei

im

Vergleich

mit

anderen

Versicherern

rechtsungleich

behandelt

worden.

4.2.4

4.2.4.1

D ie

vormals

bestehende

Gesetzeslücke

mit

der

«kann-Bestimmung»

des

aArt.

73

Abs.

2

UVG

sowie

der

Zuweisungsregelung

nur

für

Betrieb e,

die

ihre

Arbeit neh menden

nach

erfolgter

Mahnung

nicht

versicherten,

f üllte

die

Ersatz kasse

mit

dem

von

der

Beschwerdeführer in

angerufenen

Notstandsab kommen ,

w obei

die

Frage,

ob

eine

Zuweisung

eines

aus

der

obligatorischen

Versicherung

gefallenen

Betriebes

nicht

bereits

unter

aArt.

73

Abs.

2

UVG

möglich

gewesen

wäre,

offen

bleiben

kann

(vgl.

dazu

Urteil

des

Eidgenössische n

Versiche rungsgerich ts

U

17/06

vom

6.

November

2006

[betr.

Zuständigkeit

der

Vorin stanz] ,

in

dem

das

Gericht

in

E.

2.2

erwog,

bei

einer

durch

die

Ersatzkasse

gege benen falls

vorzunehmenden

Zuweisung

eines

Arbeitgebers

an

einen

Versicherer

sei

uner heblich,

ob

es

der

Arbeitgeber

zuvor

pflichtwidrig

unterlassen

h abe ,

für

seine

Arbeitnehmer

einen

Versicherer

zu

suchen,

oder

ob

die

von

ihm

angefragten

Versicherer

den

Abschluss

einer

Versicherung

verweigert

h ätte n;

denn

wenn

ein

Arbeitgeber

für

sein

Personal

keinen

anschlusswilligen

Versicherer

find e,

könne

er

sich

an

die

Ersatzkasse

wenden,

welche

befugt

sei ,

ihn

durch

Verfügung

einem

bestimmten

Versicherer

zuzuweise n ).

Die

heute

geltende

Fassung

von

Art.

73

Abs.

2

UVG

bringt

klar

zum

Ausdruck,

dass

die

Beschwerdegegnerin

rechtlich

verpflichtet

ist,

bei

Vorliegen

der

gesetzlichen

Voraussetzung

-

Säumnis

des

Arbeitgebers

bzw.

erfolglose

Anschluss anträge

bei

anderen

Versich erer n

-

eine

entsprechende

Zuweisung

hoheitlich

zu

verfügen

( BSK

UVG-C aderas,

Art.

73

N

11 ).

4.2.4. 2

Das

Versicherungsnotstandsabkommen

ist

seit

der

Änderung

des

UVG

per

1.

Ja nuar

2017

als

historisch

erklärbare

Vereinbarung

z wi schen

den

beigetretenen

Versicherern

und

der

Ersatzkasse

-

bei

der

sich

die

Versicherer

zur

Wiederauf nahme

von

vormaligen

Versicherungsnehmern

ver pflich ten,

welche

beantragen,

beim

vormaligen

Versicherer

(erneut)

Versiche rungsdeckung

zu

erhalten

-

zu

qualifizieren.

Gemäss

Ziff.

5

des

Notstandsabkommens

bezieht

sich

die

Vereinbarung

auch

auf

die

freiwillige

Versicherung;

für

diese

ist

das

Abkommen

nach

wie

vor

relevant :

D ie

Bestimmungen

zur

freiwilligen

Versicherung

wurden

seit

Inkrafttreten

des

UVG

am

1.

Januar

1984

materiell

nicht

geändert.

Der

G esetzgeber

hat

bei

den

Selbständigerwerbenden

und

ihren

nicht

obligatorisch

versicherten

mit ar beitenden

Familiengliedern

(Art.

4

Abs.

1

UVG)

die

Deckung

des

Risikos

Unfall

bewusst

vom

Obligatorium

ausgenomme n,

so

dass

diese

Personen

auch

nicht

ex

lege

versichert

sein

müssen,

wenn

sie

aus

der

(freiwilligen)

Versicherungsdeckung

fallen

(vgl.

137

Abs.

1

lit.

b

UVV).

Obschon

die

Bestimmungen

des

UVG

über

die

obligato rische

Versicherung

sinngemäss

auf

die

freiwillige

Versicherung

Anwendung

finden

(Art.

5

Abs.

1

UVG),

hat

das

Bundesgericht

entschieden,

der

Tätigkeitsbereich

der

Ersatzkasse

se i

«eindeutig

auf

obligatorisch

versicherte

Ar beit nehmer

beschränkt »

(Urteil

des

Eidg.

Versicherungsgericht s

U

416/99

vom

18.

Oktober

2000

E.

5

a.E.,

bestätigt

in

BGE

137

V

193

E.

5.3.2) :

Trotz

der

mittelbare n

Krontrahierungspflicht

der

«anderen

Versicherer»

in

der

oblig a torischen

Versicherung

werde

das

Obligatorium

durch

die

Zuweisungspflicht

der

Ersatzkasse

gewährleistet.

In

der

freiwilligen

Versicherung

würden

die

«anderen

Versicherer»

hingegen

einem

Annahmezwang

unterliegen,

der

nur

durch

Art.

134

Abs.

3

UVV

relativiert

werde

( wonach

der

Versicherer

in

begründe ten

Fällen,

namentlich

bei

bestehenden

erheblichen

und

dauernden

Gesundheits schä digungen

sowie

bei

Vorliegen

einer

besonderen

Gefährdung

im

Sinne

von

Artikel

78

Absatz

2

der

Verordnung

vom

19.

Dezember

1983

über

die

Unfallverhütung,

den

Abschluss

der

freiwilligen

Versicherung

ablehnen

kann ).

Der

Abschluss

einer

freiwilligen

Versicherung

dürfe

nur

bei

Vorliegen

triftiger

Gründe

vom

Versicherer

verweigert

werden

(BGE

137

V

193

E.

5.3

und

5.4).

Unbesehen

davon,

ob

der

vom

Bundesgericht

in

der

freiwilligen

Versicherung

aus

der

Gesetzessystematik

hergeleitete

Kontrahierungszwang

im

Versicherungs alltag

tatsächlich

gelebt

wird,

hat

das

Notstandsabkommen

zumindest

in

Fällen,

wo

eine

Versicherungsdeckung

suchende

selbständig

erwerbende

Person

in

begründeten

Fällen

gemäss

Art.

134

Abs.

3

UVV

kei nen

abschluss willigen

Versicherer

finde n

kann,

seine

Berechtigung.

4.3 4.3.1

4.3.1.1

D ie

Beschwerdeführerin

machte

geltend ,

die

X.___

AG

habe

zum

Verfügungszeitpunkt

bereits

über

einen

UVG-Versicherer

verfügt.

Die

Beschwer degegnerin

sei

nicht

im

Sinne

von

Art.

73

Abs.

1

UVG

für

verunfallte

Arbeit neh mer

leistungspflichti g

gewesen,

d ie

von

ihrem

Arbeitgeber

nicht

versichert

worden

seien.

Sie

habe

daher

kein

schützenswertes

Interesse

gehabt,

eine

Zuweisung

gemäss

Art.

73

Abs.

2

UVG

vorzunehmen.

Ein

solcher

Tatbestand,

wonach

ein

Arbeit geber

seine

Arbeitnehmer

nach

erfolgter

Mahnung

nicht

versichert

oder

keinen

Versicherer

gefunden

habe,

so

dass

ungedeckte

UVG-Fälle

eingetreten

wären,

habe

nicht

vorgelegen .

Die

Beschwerdegegnerin

habe

daher

die

Zuweisung

ohne

Vorliegen

des

gesetzlichen

Tatbestandes

nach

Art.

73

UVG

vorgenommen

(Urk.

1

S.

3

Ziff.

3).

Wie

bereits

aufgezeigt

(E.

1.4

hiervor),

hat

der

Gesetzgeber

mit

der

per

1.

Januar

2017

in

Kraft

getretenen

Änderung

von

Art.

73

Abs.

2

UVG

den

Kontrahie rungszwang

für

die

«anderen

Versicherer»

eingeführt ,

davon

ausgehend,

dieser

gelte

z ur

Vermeidung

von

Versicherungsnotständen

be zie hungsweise

Deckungs lücken

auch

in

Fällen,

die

in

Folge

von

Vertragsaufhe bung en

oder

Versi chererwechsel

auftreten

könne n.

Art.

73

Abs.

2

UVG

setzt,

entgegen

der

Annahme

der

Beschwerdeführerin,

weder

nach

seinem

Wortlaut

noch

nach

Sinn

und

Zweck

der

Norm

voraus,

dass

bereits

ein

vertragsloser

Zustand

eingetreten

ist,

während

de m

die

Beschwerdegegnerin

allenfalls

nach

Art.

73

Abs.

1

UVG

leistungs pflich tig

wird.

Abs.

2

nimmt

keinen

Bezug

auf

Abs.

1,

sondern

beschreibt

unabhängig

davon

zusammen

mit

den

übrigen

Absätzen

von

Art.

73

den

Tätigkeitsbereich

der

Ersatzkasse.

Die

Vermeidung

eines

vertragslosen

Zustandes

durch

Zuweisung

eines

Betriebes

an

einen

neuen

Versicherer

noch

im

Zeitpunkt

eines

laufenden

Vertrags

auf

dessen

Ende

hin

steht

vielmehr

i m

Einklang

mit

dem

lückenlosen

Versicherungsobligatorium

in

der

Unfallversicherung

(Art.

1 a,

Art.

3

UVG ) ,

für

dessen

Einhaltung

die

Ersatzkasse

zu

sorgen

hat .

Dementsprechend

geht

das

Vorbringen

der

Beschwerdeführerin

f ehl,

mit

d em

Versicherungsnot standsab kommen

solle

verhindert

werde n ,

dass

es

zu

einem

Tatbestand

gemäss

Art.

73

Abs.

2

UVG

komme

und

die

Beschwerdegegnerin

einen

säumigen

Arbeitgeber

einem

UVG-Versicherer

zuweisen

müsste.

Sollte

ein

bestehender

UVG-Vertrag

enden

und

die

betroffenen

Arbeitnehmer

bei

keinem

anderen

Versicherer

gemäss

UVG

versichert

werden

können,

werde

der

bisherige

Versicherer

verpflichtet,

die

UVG-Versicherung

rückwirkend

wieder

in

Kraft

zu

setzen

(vgl.

Ziff.

2

des

Versicherungsnotstands abkommens ,

Urk.

1

S.

3

f.

Ziff.

4) .

Zumindest

seit

dem

1.

Januar

2017

hat

bei

einer

solchen

Konstellation

eine

Zuweisung

grundsätzlich

nach

Art.

73

Abs.

2

UVG

zu

erfolgen,

zumal

der

Beitritt

zum

Not stands abkommen

freiwillig

war

(ist)

und

das

Abkommen

somit

keine

Gewähr

dafür

bot

(bietet),

dass

sämtliche

seit

1.

Januar

20 1 7

dem

Kontrahie rungs zwang

unterstehenden

«anderen

Versicherer»

nach

Art.

68

UVG

an

der

aus gewogenen

Risikoverteilung

gemäss

Art.

95

Abs.

1

UVV

und

Art.

4

Ziff.

4.2

Verwaltungsreglement

partizipieren

(vgl.

auch

E.

4.2.1

hiervor) .

Zudem

setzt

das

Notstandsabkommen

in

Ziff.

2

voraus,

dass

der

Versicherungs nehmer

darum

ersucht,

den

Vertrag

beim

bisherigen

Versicherer

wieder

in

Kraft

zu

setzen.

Das

in

der

Normenhierarchie

vorgehende

Verwaltungsreglement,

das

der

Bundesrat

genehmigt

hat,

sieht

in

Art.

4

Ziff.

4.2

einen

ausgewogenen

Verteilschlüssel

für

die

Zuweisungen

vor,

den

die

Beschwerdegegnerin

einzu halten

verpflichtet

ist.

Davon

weicht

das

Notstandsabkommen

ab.

4.3.1.2

Nicht

zu

hören

ist

das

Argument

der

Beschwerdeführerin,

es

entspreche

einer

rechtswidrigen

Praxis

der

Beschwerdegegnerin,

einem

Arbeitgeber

bereits

nach

Kündigung

ihrer

Versicherung

zu

ermöglichen,

eine

Wahl

für

die

Zukunft

zu

treffen,

ob

sie

zukünftig

dem

bisherigen

oder

einem

neuen

Versicherer

zugewiesen

werden

wollten.

Dieses

von

der

Beschwerdegegnerin

eingeräumte

Wahlrecht

für

die

künftige

UVG-Versicherung

sei

rechtswidrig,

da

eine

prospektive

Zuweisung

von

Gesetzes

wegen

nicht

vorgesehen

sei

(Urk.

1

S.

4

Ziff.

6).

Unter

Verweis

auf

das

in

Erwägung

1.2

hievor

Gesagte

entspricht

es

gerade

Sinn

und

Zweck

von

Art.

73

Abs.

2

UVG ,

in

der

obligatorischen

Unfallversicherung

Versicherungs lücken

zu

vermeiden.

Weder

die

knapp

gehaltenen

Gesetzes be stimmungen

von

Art.

72

f.

UVG

noch

Art.

94

f.

UVV

noch

das

vom

Bundesrat

genehmigte

Verwaltungsreglement

legen

eine

Frist

fest,

innert

der

die

Beschwer de gegnerin

zu

handeln

hat

und

auf

welchen

Zeitpunkt

eine

Zuweisung

zu

erfol gen

hat

(dazu

E

4.2.3.2

hiervor).

Die

vorgenannten

Bestimmungen

verbieten

der

Beschwerdegegnerin

kein

proaktives

Vorgehen

in

der

Zuweisung

von

Versich e r ern,

weshalb

es

ihr

erlaubt

und

im

Sinne

der

Sache

ist,

die

Zuweisung

bereits

in

einem

Z eitpunkt

vorzunehmen,

in

de m

noch

eine

Versicherung s deckung

besteht

auf

einen

Zeitpunkt,

der

eine

nahtlose

Deckung

er möglicht .

Im

Übrigen

bleibt

darauf

hinzuweisen,

dass

es

primär

Aufgabe

eines

Arbeitgebers

ist,

für

die

lückenlose

Versicherungsdeckung

seiner

Arbeitnehmenden

zu

sorgen

und

es

weder

im

Interesse

eines

Arbeitgebers

noch

seiner

Arbeitnehmenden

läge

(Art.

95

Abs.

1

UVV),

mit

der

Zuweisung

solange

zuzuwarten,

bis

tatsächlich

eine

Versicherungslücke

und

damit

ein

No t stand

eingetreten

ist.

Es

lässt

sich

daher

nicht

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin,

nachdem

die

X.___

AG

ihr

am

18.

September

2024

angezeigt

hatte,

per

1.

Januar

2025

keinen

Unfallversicherer

für

ihr

Personal

zu

finden

(Urk.

6/1-5),

bereits

am

23.

September

2024

die

Zuweisung

der

AG

per

1.

Januar

2025

an

die

Beschwer deführerin

verfügte

(Urk.

6/6).

4.3.2

Die

Beschwerdeführerin

machte

geltend,

ent gegen

der

Ansicht

und

der

rechts widri gen

Praxis

der

Beschwer degegnerin

könne

ein

Arbeitgeber

gemäss

dem

Notstandsab kommen

nicht

wählen,

dass

er

künftig

einem

neuen

UVG-Versicherer

zugewiesen

werde.

Wie

aus

Ziff.

2

hervorgehe,

könne

die

Beschwerdegegnerin

ihr

gemeldete

Fälle

aufgrund

dieser

Vereinbarung

dem

zuständigen

Versicherer

zu wei sen,

nicht

aber

den

Arbeitgeber

einem

UVG-Versicherer

zuweisen.

Insofern

betreffe

das

Versicherungsnotstandsabkommen

von

seinem

Wortlaut

her

Art.

73

UVG

nicht,

weil

es

nicht

die

Zuweisung

eines

Arbeitgebers

betreffe,

sondern

die

Zuweisung

von

bereits

eingetretenen,

nicht

gedeckten

UVG-Fällen,

die

über

die

Beschwerdegegnerin

kraft

ihrer

Funktion

zu

übernehmen

seien,

nachdem

sie

ihr

gemeldet

worden

seien.

Das

Versicherungsnotstandsabkommen

widerspreche

daher

Art.

73

UVG

nicht

und

die

Auslegung

der

Beschwerdegegnerin

erweise

sich

ohne

Weiteres

als

rechtswidrig

(Urk.

1

S.

4

Ziff.

5).

Zu

Recht

weist

die

Beschwerdegegnerin

darauf

hin,

dass

sich

die

Terminologie

«gemeldete

Fälle»

in

Ziff.

2

Abs.

2

des

Abkommen s

nicht

auf

Schadenfälle

beziehe,

sondern

auf

alle

Situationen,

in

denen

innert

drei

Jahren

der

Versiche rungsnehmer

verlange,

dass

der

ehemalige

Versiche r er

den

gekündigten

Vertrag

rückwirkend

wieder

in

Kraft

setze

(Sa ch verhalt,

der

sich

aus

dem

ersten

Absatz

von

Ziffer

2

de s

Notstandsabkommens

ergebe) .

Die

Zuweisungen

nach

Art.

73

Abs.

2

UVG

erfolgten

in

die

Zukunft,

und

ab

dem

Zeitpunkt,

welcher

in

der

Zuweisungsverfügung

festgehalten

werde,

gelte

die

UVG-Deckung

beim

neuen

Versicherer

für

Schadenfälle.

Sollte

es

in

der

Vergangenheit

eine

Lücke

gegeben

haben,

so

werde

diese

von

der

Beschwerdegegnerin

gemäss

Art.

73

Abs.

1

UVG

reguliert.

Somit

gebe

es

einen

klaren

Widerspruch

zwischen

Art.

73

UVG

und

Ziffer

2

des

Notstandsabkommens

(Urk.

5

S.

6

Rz.

26).

Diesen

zutreffenden

Ausführungen

der

Beschwerdegegnerin

ist

nichts

beiz ufügen.

4. 4

Aufgrund

der

vorstehenden

Er wägungen

ist

die

Zuteilung

der

X.___

AG

an

die

Beschwerdeführerin

zur

Durchführung

der

obligatorischen

Unfallversi cherung

per

1.

Januar

2025

zu

Recht

gestützt

auf

Art.

73

Abs.

2

UVG,

Art.

95

Abs.

2

UVV

und

Art.

4

des

Verwaltungsreglements

erfolgt

(Urk.

6/6) .

Der

die

Verfügung

ersetzende

(BGE

144

V

354

E.

4.3),

angefochtene

Einspracheentscheid

der

Beschwerdegegnerin

vom

6.

Januar

2025

i st

zu

bestätigen.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde.

5 .

Der

prozessuale

Antrag

der

Beschwerdeführerin,

der

Beschwerde

sei

die

aufschie bende

Wirkung

zu

erteilen

(Urk.

1

S.

2),

erweist

sich

m it

dem

vorliegenden

Ent scheid

als

gegenstandslos.

6 .

6 .1

Das

Verfahren

ist

kostenlos

33

Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozialversiche rungs gericht

[ GSVGer ] ) .

6 .2

Die

Beschwerdegegnerin

hat

die

Zusprache

einer

Parteientschädigung

beantragt

(Urk.

5

S.

2),

ohne

diesen

Antrag

zu

begründen.

Im

sozialversicherungsrechtlichen

Verfahren

darf

obsiegenden

Behörden

oder

mit

öffentlichrechtlichen

Aufgaben

betrauten

Organisationen

in

der

Regel

keine

Par teientschädigung

zugesprochen

werden.

In

Anwendung

dieses

Grundsatzes

hat

das

Bundesgericht

der

Suva

und

den

privaten

UVG-Versicherern

sowie

von

Sonder fällen

abgesehen

den

Krankenkassen

keine

Parteientschädigungen

zuge spro chen,

weil

sie

als

Organisationen

mit

öffentlichrechtlichen

Aufgaben

zu

qualifizieren

sind

(vgl.

BGE

126

V

143

E.

4a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_780/2016

vom

24.

März

2017

E.

9.2,

je

mit

Hinweis).

Es

besteht

vorliegend

kein

Anlass,

von

die sem

Grundsatz

abzuweichen ,

zumal

sich

die

Beschwerdegegnerin

nicht

extern

anwaltlich

vertreten

liess.

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen.

2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Der

Beschwerde gegnerin

wird

keine

Prozessentschädigung

zugesprochen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Swica

Versicherungen

AG - Ersatzkasse

UVG - Bundesamt

für

Gesundheit 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro