Sachverhalt
1.
Mit
Verfügung
vom
23.
September
2024
wies
die
« Ersatzkasse
gemäss
dem
Bundesgesetz
vom
20.
März
1981
über
die
Unfallversicherung »
(kurz:
Ersatz kasse)
die
X.___
AG
mit
Sitz
in
Zug
per
1.
Januar
202 5
der
Swica
Versi che rungen
AG
(kurz:
SWICA )
für
die
Durchführung
der
obligatorische n
Unfall ver sicherung
zu
und
entzog
einer
allfälligen
Einsprache
die
aufschiebende
Wir kung
(Urk.
6/6 ).
Dagegen
erhob
die
SWICA
mit
Eingabe
vom
27.
September
2024
Einsprache ,
die
sie
am
20.
Dezember
2024
ergänzte
(Urk.
6/9 ,
6/13 ) .
Die
Ersatz kasse
wies
die
Einsprache
mit
Entscheid
vom
6.
Januar
2025
a b,
e iner
allfälligen
Beschwerde
entzog
sie
wiederum
die
aufschiebende
Wirkung
(Urk.
2
[=
Urk.
6/15 ]). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
erhob
die
SWICA
mit
Eingabe
vom
14.
Januar
2025
Beschwerde
an
das
Sozialversicherungsgericht
und
beantragte,
der
ange foch tene
Entscheid
sei
unter
Kosten-
und
Entschädigungs folgen
zu
Lasten
der
Beschwer degegnerin
ersatzlos
aufzuheben.
Zudem
stellte
sie
den
prozessualen
An trag,
der
Beschwerde
sei
die
a ufschiebende
Wirkung
zu
erteilen
(Urk.
1).
Mit
Beschwerde antwort
vom
19.
Februar
2025
schloss
die
Ersatzkasse
auf
Abweisung
der
Beschwerde
unter
Kosten-
und
Entschädi gungsfolgen
zu
Lasten
der
Be schwer de führerin
(Urk.
5) ;
dies
wurde
der
SWICA
mit
Verfügung
vom
23.
Februar
2025
zur
Kenntnis
gebracht
(Urk.
7).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 .1
Im
Bereich
der
obligatorischen
Unfallversicherung
(Art.
1a
des
Bundesgesetz es
über
die
Unfallversicherung
[ UVG ] )
-
das
Obligatori um
für
sämtliche
in
der
Schweiz
beschäftigten
Arbeitnehmenden
besteht
seit
1984
(vgl.
Botschaft
zum
UVG ;
BBl
1976
III
141,
S.
142
und
S.
163
Ziff.
32)
-
hat
die
Suva
ein
Versiche rungs-Monopol
für
im
UVG
enumerierte
Betriebe
sowie
für
arbeitslose
Personen
(Art.
66
UVG).
Das
Versicherungsverhältnis
mit
der
Suva
wird
in
der
obliga torischen
Unfallversicherung
nach
UVG
durch
das
Ge setz
begründet,
in
der
freiwilligen
Versicherung
(Art.
E. 1.2 hievor
Gesagte
entspricht
es
gerade
Sinn
und
Zweck
von
Art.
73
Abs.
2
UVG ,
in
der
obligatorischen
Unfallversicherung
Versicherungs lücken
zu
vermeiden.
Weder
die
knapp
gehaltenen
Gesetzes be stimmungen
von
Art.
72
f.
UVG
noch
Art.
94
f.
UVV
noch
das
vom
Bundesrat
genehmigte
Verwaltungsreglement
legen
eine
Frist
fest,
innert
der
die
Beschwer de gegnerin
zu
handeln
hat
und
auf
welchen
Zeitpunkt
eine
Zuweisung
zu
erfol gen
hat
(dazu
E
E. 1.3 hiervor) .
I m
referenzierten
Urteil
des
Sozial versiche rungsgerichts
ging
es
um
überspitzten
Formalismus
sowie
um
den
Anspruch
auf
Gleichbehandlung
(E.
3.2
hiervor) ,
weshalb
die
Beschwerdeführerin
i m
vorlie genden
Fall
daraus
nicht s
zu
ihren
Gunsten
ableiten
kann.
E. 1.4 hiervor),
hat
der
Gesetzgeber
mit
der
per
1.
Januar
2017
in
Kraft
getretenen
Änderung
von
Art.
73
Abs.
2
UVG
den
Kontrahie rungszwang
für
die
«anderen
Versicherer»
eingeführt ,
davon
ausgehend,
dieser
gelte
z ur
Vermeidung
von
Versicherungsnotständen
be zie hungsweise
Deckungs lücken
auch
in
Fällen,
die
in
Folge
von
Vertragsaufhe bung en
oder
Versi chererwechsel
auftreten
könne n.
Art.
73
Abs.
2
UVG
setzt,
entgegen
der
Annahme
der
Beschwerdeführerin,
weder
nach
seinem
Wortlaut
noch
nach
Sinn
und
Zweck
der
Norm
voraus,
dass
bereits
ein
vertragsloser
Zustand
eingetreten
ist,
während
de m
die
Beschwerdegegnerin
allenfalls
nach
Art.
73
Abs.
1
UVG
leistungs pflich tig
wird.
Abs.
2
nimmt
keinen
Bezug
auf
Abs.
1,
sondern
beschreibt
unabhängig
davon
zusammen
mit
den
übrigen
Absätzen
von
Art.
73
den
Tätigkeitsbereich
der
Ersatzkasse.
Die
Vermeidung
eines
vertragslosen
Zustandes
durch
Zuweisung
eines
Betriebes
an
einen
neuen
Versicherer
noch
im
Zeitpunkt
eines
laufenden
Vertrags
auf
dessen
Ende
hin
steht
vielmehr
i m
Einklang
mit
dem
lückenlosen
Versicherungsobligatorium
in
der
Unfallversicherung
(Art.
1 a,
Art.
3
UVG ) ,
für
dessen
Einhaltung
die
Ersatzkasse
zu
sorgen
hat .
Dementsprechend
geht
das
Vorbringen
der
Beschwerdeführerin
f ehl,
mit
d em
Versicherungsnot standsab kommen
solle
verhindert
werde n ,
dass
es
zu
einem
Tatbestand
gemäss
Art.
73
Abs.
2
UVG
komme
und
die
Beschwerdegegnerin
einen
säumigen
Arbeitgeber
einem
UVG-Versicherer
zuweisen
müsste.
Sollte
ein
bestehender
UVG-Vertrag
enden
und
die
betroffenen
Arbeitnehmer
bei
keinem
anderen
Versicherer
gemäss
UVG
versichert
werden
können,
werde
der
bisherige
Versicherer
verpflichtet,
die
UVG-Versicherung
rückwirkend
wieder
in
Kraft
zu
setzen
(vgl.
Ziff.
2
des
Versicherungsnotstands abkommens ,
Urk.
1
S.
3
f.
Ziff.
4) .
Zumindest
seit
dem
1.
Januar
2017
hat
bei
einer
solchen
Konstellation
eine
Zuweisung
grundsätzlich
nach
Art.
73
Abs.
2
UVG
zu
erfolgen,
zumal
der
Beitritt
zum
Not stands abkommen
freiwillig
war
(ist)
und
das
Abkommen
somit
keine
Gewähr
dafür
bot
(bietet),
dass
sämtliche
–
seit
1.
Januar
E. 4 f.
UVG)
durch
Vereinbarung
(Art.
59
Abs.
1
UVG).
Bezüglich
der
nicht
dem
Suva-Monopol
unter stell ten
Betriebe
führen
vom
Bund
zugelas sene
Versicherer
(private
Versicherungs ge sellschaften,
öffentliche
Unfallkassen,
Krankenkassen;
Art.
68
Abs.
1
lit.
a-c
UVG)
die
obligatorische
sowie
die
freiwillige
Unfallversicherung
durch
(Art.
58
UVG;
sog.
«andere
Versicherer»
[Art.
68
UVG]).
Beim
Versicherungsvertrag
zwischen
einem
Arbeitgeber
und
einem
«anderen
Versicherer»
handelt
es
sich
um
einen
besonderen
öffentlich-rechtlichen
Vertrag
(Art.
59
Abs.
2
UVG
spricht
von
der
Begründung
der
Versicherung
durch
Vertrag),
wobei
für
die
«andere n
Versicherer»
grundsätzlich
kein
Kon trahierungs zwang
besteh t;
es
sei
denn,
die
Ersatzkasse
weise
einem
solchen
«anderen
Versiche rer »
einen
Arbeitgeber
durch
Verfügung
zu
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
U
17/06
vom
E. 4.1 Es
ist
unbestritten
und
aufgrund
der
Akten
ausgewiesen,
dass
der
von
der
X.___
AG
beauftragte
Versicherungs bro ker
wegen
der
Versicherungskündigung
durch
die
Groupe
Mutuel
per
31.
Dezember
2024
die
Beschwerde gegnerin
um
eine
Zuweisung
mittels
Verfügung
ersuchte
(Urk.
6/1-5) .
Folglich
verfügte
die
Beschwerdegegnerin
die
Zuweisung
der
X.___
AG
gestützt
auf
die
Art.
73
Abs.
2
UVG,
95
Abs.
2
UVV
und
4
Verwaltungsreglement
an
die
Beschwerde führerin
(Urk.
6/6) .
Mangels
Stellung
eines
expliziten
Antrages
des
Brokers,
die
Versicherungs deckung
bei
der
Groupe
Mutuel
wieder
herzustellen,
war
die
Be schwerdegegnerin
-
unter
Berücksichtigung
des
Urteil
des
hiesigen
Gerichts
UV.2023.00050
vom
14.
Septem ber
202 3
-
gerade
nicht
gehalten,
die
Zuweisung
gestützt
auf
das
Notstandsabkommen
vorzunehmen.
Die
Zuteilung
an
die
Beschwerdeführerin
gestützt
auf
Art.
73
Abs.
2
UVG
erfolgte
vielmehr
einhergehend
mit
der
geänderten
Praxis
und
erweist
sich
a us
den
nachfolgenden
Gründen
a ls
rechtens .
E. 4.2 einen
ausgewogenen
Verteilschlüssel
für
die
Zuweisungen
vor,
den
die
Beschwerdegegnerin
einzu halten
verpflichtet
ist.
Davon
weicht
das
Notstandsabkommen
ab.
E. 4.2.1 hiervor) .
Zudem
setzt
das
Notstandsabkommen
in
Ziff.
2
voraus,
dass
der
Versicherungs nehmer
darum
ersucht,
den
Vertrag
beim
bisherigen
Versicherer
wieder
in
Kraft
zu
setzen.
Das
in
der
Normenhierarchie
vorgehende
Verwaltungsreglement,
das
der
Bundesrat
genehmigt
hat,
sieht
in
Art.
4
Ziff.
E. 4.2.2.1 Es
ist
an
dieser
Stelle
daran
zu
erinnern,
dass
die
« anderen
Versicherer»
und
die
Ersatzkasse
einer
besonderen
Auf sicht
des
Bundesrates
unterstehen
(Art.
59a
UVG,
Typenvertrag;
Art.
68
Abs.
2,
Registrierungs zwang
[vgl.
dazu
Botschaft:
BBl
1976
141
S.
210
zu
Art.
68:
«Wie
unter
Ziffer
353
ausgeführt,
werden
neben
der
SUVA
nur
Versicherungsträger
zur
Durchführung
der
Versicherung
zuge lassen,
die
einer
staatlichen
Beaufsichtigung
unterliegen
und
öffentlich
registriert
sind.
Mit
der
Registrierung
übernehmen
diese
Versicherungsträger
die
Ver pflichtung,
die
Versicherung
nach
den
gesetzlichen
Vorschriften
durchzu führen»];
Art.
72,
Genehmigung
von
Stiftungs urkunde
und
Reglementen
der
Ersatz kasse
durch
den
Bundesrat).
Im
Rahmen
des
UVG
sind
die
« anderen
Versicherer»
-
dabei
handelt
es
sich
unter
anderem
auch
um
grosse
Versicherungskonzerne
-
nach
Art.
68
im
öffentlichen
Recht
tätig ,
wo
das
Legalitä t sprinzip
gilt
(vgl.
Art.
5
Abs.
1
der
Bundesverfassung
[BV] ,
wonach
G rundlage
und
Schranke
des
staatlichen
Handelns
das
Recht
ist).
Mit
dem
Legali tätsprinzip
wird
da s
Ziel
umgesetzt,
dass
jede
Verwaltungstätigkei t
an
das
Gesetz
gebunden
ist.
Verwaltungstätigkeiten
dürfen
nicht
gegen
das
Gesetz
verstossen
und
müssen
sich
auf
das
Gesetz
stützen.
Grundsätzlich
sind
Verwaltungstätig keiten,
die
nicht
auf
einem
Gesetz
beruhen
–
selbst
wenn
sie
nicht
im
Widerspruch
zum
Gesetz
stehen
– ,
unzulässig.
Mithin
bedarf
es
für
eine
Vereinbarung
unter
Akteuren,
die
eine
ö ffentlich -rechtliche
Aufgabe
wahrnehmen ,
eine r
einschlägige n
gesetzlich e n
Grundlage
( vgl.
Häfe lin/Mül ler/Uhlmann,
Allgemeines
Verwaltungsrecht,
8.
Aufl.,
Zürich
2020,
Rz.
338
ff.,
Rz.
13 40
f. ,
vgl.
Art.
56
UVG
zu
den
erlaubten
vertraglichen
Regelungen
betreffend
Tarife
und
Massnahmen
zur
Steuerung
der
Versicherungsleistungen
oder
ihrer
Kosten
sowie
E.
4.2.4.2
hernach ).
E. 4.2.2.2 Es
war
der
gesetzgeberische
Wille,
den
im
Bereich
der
obligatorischen
Unfallver sicherung
tätigen
«anderen
Versi cherer n »
sowie
der
Ersatz kasse
bei
der
Er füllung
ihrer
Aufgabe n
keine
freie
Hand
zu
lassen,
sie
unter
eine
gewisse
Kontrolle
zu
stellen ,
was
beim
Notstands abkommen
gerade
nicht
der
Fall
ist :
Dieses
wurde
dem
Bundesrat
nicht
zur
Genehmigung
vorgelegt,
und
das
A b kommen
sieht
in
Art.
6
für
Streitigkeiten
die
Anrufung
eines
Schiedsge richts
vo r,
entzieht
sich
damit
der
staatlichen
Jurisdiktion .
Die ser
Entzug
entspricht
seit
spätestens
dem
1.
Januar
2003
nicht
mehr
den
rechtlichen
Vorgaben,
da
gem äss
Art.
1
UVG
(in
der
seit
1.
Januar
2003
geltenden
Fassung)
das
ATSG
auch
auf
die
«anderen
Versicherer»
sowie
die
Ersatzkasse
anwendbar
ist
und
sich
der
Rechtsweg
somit
nach
Art.
56
ff.
ATSG
richtet.
Im
Kommentar
zum
schweizerischen
Sozialversicherungsrecht
(KOSS)
wird
zu
Recht
darauf
hingewiesen,
aufgrund
seiner
privatrecht lichen
Natur
und
mangels
gesetzli cher
Grundlagen
seien
z um
Notstandsabkommen
keine
Ma terial i en
oder
Auslegungs hilfen
verfügbar.
Mangels
Schiedsentscheiden
( die
Schieds klausel
von
Art.
6
des
Notstandsabkommens
sei
noch
nie
angerufen
worden ) ,
die
ohnehin
nicht
öffentlich
wären,
lasse
sich
auch
keine
Praxis
darstel len.
Bekannt
sei
allerdings,
dass
es
immer
wieder
zu
Abgrenzungsschwierigkeiten
komme
zwi schen
dem
Notstandsabkommen
und
der
Zuweisungspflicht
im
Sinne
von
Art.
73
UVG
(KOSS
–
Berger,
Art.
73
N
35).
E. 4.2.3.1 Art.
73
Abs.
2
UVG
lässt
offen,
n ach
welchen
Kriterien
und
auf
welchen
Zeitpunkt
eine
Zuweisung
zu
erfolgen
hat.
E s
besteht
auch
keine
diesbezüg liche
Rechtssetzungsdelegation
an
den
Verordnungs g eber
(Art.
72
f.
UVG).
Gemäss
Art.
95
Abs.
1
UVV
ist
be i
der
Zuweisung
den
Interessen
der
betroffenen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
angemessen
Rechnung
zu
tragen ;
welche
Interessen
damit
gemeint
sind,
bleibt
unbeantwortet
(vgl.
KO SS-Berger,
Art.
73
N
13).
Das
UVG
erwähnt
die
Interessenwahrung
von
Arbeitgebenden
und
Arbeitneh men den
in
Art.
60
(Auf stel lung
der
Prämientarife
und
deren
Gliederung
in
Klassen
und
Stu fen),
in
Art.
69
(Mitbestim mungs recht
der
Arbeitnehmenden
bei
der
Wahl
eines
«anderen
Versicherers» )
und
Art .
76
(Änderung
der
Zuteilung
bestimmter
Betriebs-
oder
Berufskategorien
zur
SUVA
oder
zu
den
Versicherern
nach
Artikel
68) .
E s
kann
o ffen
bleiben,
ob
sich
die
unspezi fische
Verordnungsbestimmung
von
Art.
95
U VV
auf
den
Auftrag
des
Bundesrates
stützen
kann,
die
formellen
Gesetze
zu
vollziehen
(Art.
182
Abs.
1
BV,
Art.
81
ATSG).
Im
vom
Bundesrat
genehmigten
Verwaltungsreglement
der
Beschwerdegegnerin
ist
in
Art.
4
un ter
dem
Titel
«Zuweisung
an
einen
Versicher er »
der
Zuweisungsvorgang
n ormiert:
« Um
eine
möglichst
ausgewogene
Risikoverteilung
zu
erreichen,
werden
bei
der
Zuweisung
die
registrierten
Versicherer
gemäss
Art.
68
Abs.
1
lit.
a
und
c
UVG
in
alphabetischer
Reihenfolge
gemäss
der
offiziellen
Liste
des
Bundes amtes
für
Gesundheit
berücksichtigt.
Übersteigt
die
vorau s sichtliche
Jahresprämie
des
zuzuweisenden
Arbeitgebers
ein
Promille
des
UVG-Jahres prämien-Volumens
des
nach
vorstehender
Regel
bestimmten
Versicherers,
weist
die
Ersatzkasse
den
Betrieb
dem
nächstfolgenden
Versicherer
zu.
Infolge
der
Ein-Promille-Grenze
nicht
berücksichtigte
Versicherer
werden
beim
nächsten
Betrieb
berücksichtigt,
bei
welchem
die
Ein-Promille-Grenze
nicht
überschritten
wird.
Kann
durch
die
Ein-Promille-Grenze
ein
Betrieb
infolge
sehr
hoher
UVG-Jahresprämie
ausnahmsweise
keinem
Versicherer
nach
den
vorstehenden
Regeln
zugewiesen
werden,
erfolgt
die
Zuweisung
an
den
nächsten
Versicherer
in
der
laufenden
alphabetischen
Reihenfolge,
welcher
gemäss
den
der
Ersatzkasse
vom
BAG
zuletzt
gemeldeten
UVG-Nettoprämien
laut
Art.
8.1.2
Punkt
3
im
Zeitpunkt
der
Zuweisung
über
einen
Marktanteil
von
über
4
%
verfügt ».
E. 4.2.3.2 hiervor).
Die
vorgenannten
Bestimmungen
verbieten
der
Beschwerdegegnerin
kein
proaktives
Vorgehen
in
der
Zuweisung
von
Versich e r ern,
weshalb
es
ihr
erlaubt
und
im
Sinne
der
Sache
ist,
die
Zuweisung
bereits
in
einem
Z eitpunkt
vorzunehmen,
in
de m
noch
eine
Versicherung s deckung
besteht
auf
einen
Zeitpunkt,
der
eine
nahtlose
Deckung
er möglicht .
Im
Übrigen
bleibt
darauf
hinzuweisen,
dass
es
primär
Aufgabe
eines
Arbeitgebers
ist,
für
die
lückenlose
Versicherungsdeckung
seiner
Arbeitnehmenden
zu
sorgen
und
es
weder
im
Interesse
eines
Arbeitgebers
noch
seiner
Arbeitnehmenden
läge
(Art.
95
Abs.
1
UVV),
mit
der
Zuweisung
solange
zuzuwarten,
bis
tatsächlich
eine
Versicherungslücke
und
damit
ein
No t stand
eingetreten
ist.
Es
lässt
sich
daher
nicht
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin,
nachdem
die
X.___
AG
ihr
am
18.
September
2024
angezeigt
hatte,
per
1.
Januar
2025
keinen
Unfallversicherer
für
ihr
Personal
zu
finden
(Urk.
6/1-5),
bereits
am
E. 4.2.4 2
Das
Versicherungsnotstandsabkommen
ist
seit
der
Änderung
des
UVG
per
1.
Ja nuar
2017
als
historisch
erklärbare
Vereinbarung
z wi schen
den
beigetretenen
Versicherern
und
der
Ersatzkasse
-
bei
der
sich
die
Versicherer
zur
Wiederauf nahme
von
vormaligen
Versicherungsnehmern
ver pflich ten,
welche
beantragen,
beim
vormaligen
Versicherer
(erneut)
Versiche rungsdeckung
zu
erhalten
-
zu
qualifizieren.
Gemäss
Ziff.
5
des
Notstandsabkommens
bezieht
sich
die
Vereinbarung
auch
auf
die
freiwillige
Versicherung;
für
diese
ist
das
Abkommen
nach
wie
vor
relevant :
D ie
Bestimmungen
zur
freiwilligen
Versicherung
wurden
seit
Inkrafttreten
des
UVG
am
1.
Januar
1984
materiell
nicht
geändert.
Der
G esetzgeber
hat
bei
den
Selbständigerwerbenden
und
ihren
nicht
obligatorisch
versicherten
mit ar beitenden
Familiengliedern
(Art.
4
Abs.
1
UVG)
die
Deckung
des
Risikos
Unfall
bewusst
vom
Obligatorium
ausgenomme n,
so
dass
diese
Personen
auch
nicht
ex
lege
versichert
sein
müssen,
wenn
sie
aus
der
(freiwilligen)
Versicherungsdeckung
fallen
(vgl.
137
Abs.
1
lit.
b
UVV).
Obschon
die
Bestimmungen
des
UVG
über
die
obligato rische
Versicherung
sinngemäss
auf
die
freiwillige
Versicherung
Anwendung
finden
(Art.
5
Abs.
1
UVG),
hat
das
Bundesgericht
entschieden,
der
Tätigkeitsbereich
der
Ersatzkasse
se i
«eindeutig
auf
obligatorisch
versicherte
Ar beit nehmer
beschränkt »
(Urteil
des
Eidg.
Versicherungsgericht s
U
416/99
vom
18.
Oktober
2000
E.
5
a.E.,
bestätigt
in
BGE
137
V
193
E.
5.3.2) :
Trotz
der
mittelbare n
Krontrahierungspflicht
der
«anderen
Versicherer»
in
der
oblig a torischen
Versicherung
werde
das
Obligatorium
durch
die
Zuweisungspflicht
der
Ersatzkasse
gewährleistet.
In
der
freiwilligen
Versicherung
würden
die
«anderen
Versicherer»
hingegen
einem
Annahmezwang
unterliegen,
der
nur
durch
Art.
134
Abs.
3
UVV
relativiert
werde
( wonach
der
Versicherer
in
begründe ten
Fällen,
namentlich
bei
bestehenden
erheblichen
und
dauernden
Gesundheits schä digungen
sowie
bei
Vorliegen
einer
besonderen
Gefährdung
im
Sinne
von
Artikel
78
Absatz
2
der
Verordnung
vom
19.
Dezember
1983
über
die
Unfallverhütung,
den
Abschluss
der
freiwilligen
Versicherung
ablehnen
kann ).
Der
Abschluss
einer
freiwilligen
Versicherung
dürfe
nur
bei
Vorliegen
triftiger
Gründe
vom
Versicherer
verweigert
werden
(BGE
137
V
193
E.
5.3
und
5.4).
Unbesehen
davon,
ob
der
vom
Bundesgericht
in
der
freiwilligen
Versicherung
aus
der
Gesetzessystematik
hergeleitete
Kontrahierungszwang
im
Versicherungs alltag
tatsächlich
gelebt
wird,
hat
das
Notstandsabkommen
zumindest
in
Fällen,
wo
eine
Versicherungsdeckung
suchende
selbständig
erwerbende
Person
in
begründeten
Fällen
gemäss
Art.
134
Abs.
3
UVV
kei nen
abschluss willigen
Versicherer
finde n
kann,
seine
Berechtigung.
E. 4.2.4.1 D ie
vormals
bestehende
Gesetzeslücke
mit
der
«kann-Bestimmung»
des
aArt.
73
Abs.
2
UVG
sowie
der
Zuweisungsregelung
nur
für
Betrieb e,
die
ihre
Arbeit neh menden
nach
erfolgter
Mahnung
nicht
versicherten,
f üllte
die
Ersatz kasse
mit
dem
von
der
Beschwerdeführer in
angerufenen
Notstandsab kommen ,
w obei
die
Frage,
ob
eine
Zuweisung
eines
aus
der
obligatorischen
Versicherung
gefallenen
Betriebes
nicht
bereits
unter
aArt.
73
Abs.
2
UVG
möglich
gewesen
wäre,
offen
bleiben
kann
(vgl.
dazu
Urteil
des
Eidgenössische n
Versiche rungsgerich ts
U
17/06
vom
6.
November
2006
[betr.
Zuständigkeit
der
Vorin stanz] ,
in
dem
das
Gericht
in
E.
2.2
erwog,
bei
einer
durch
die
Ersatzkasse
gege benen falls
vorzunehmenden
Zuweisung
eines
Arbeitgebers
an
einen
Versicherer
sei
uner heblich,
ob
es
der
Arbeitgeber
zuvor
pflichtwidrig
unterlassen
h abe ,
für
seine
Arbeitnehmer
einen
Versicherer
zu
suchen,
oder
ob
die
von
ihm
angefragten
Versicherer
den
Abschluss
einer
Versicherung
verweigert
h ätte n;
denn
wenn
ein
Arbeitgeber
für
sein
Personal
keinen
anschlusswilligen
Versicherer
find e,
könne
er
sich
an
die
Ersatzkasse
wenden,
welche
befugt
sei ,
ihn
durch
Verfügung
einem
bestimmten
Versicherer
zuzuweise n ).
Die
heute
geltende
Fassung
von
Art.
73
Abs.
2
UVG
bringt
klar
zum
Ausdruck,
dass
die
Beschwerdegegnerin
rechtlich
verpflichtet
ist,
bei
Vorliegen
der
gesetzlichen
Voraussetzung
-
Säumnis
des
Arbeitgebers
bzw.
erfolglose
Anschluss anträge
bei
anderen
Versich erer n
-
eine
entsprechende
Zuweisung
hoheitlich
zu
verfügen
( BSK
UVG-C aderas,
Art.
73
N
11 ).
E. 4.3.1.1 D ie
Beschwerdeführerin
machte
geltend ,
die
X.___
AG
habe
zum
Verfügungszeitpunkt
bereits
über
einen
UVG-Versicherer
verfügt.
Die
Beschwer degegnerin
sei
nicht
im
Sinne
von
Art.
73
Abs.
1
UVG
für
verunfallte
Arbeit neh mer
leistungspflichti g
gewesen,
d ie
von
ihrem
Arbeitgeber
nicht
versichert
worden
seien.
Sie
habe
daher
kein
schützenswertes
Interesse
gehabt,
eine
Zuweisung
gemäss
Art.
73
Abs.
2
UVG
vorzunehmen.
Ein
solcher
Tatbestand,
wonach
ein
Arbeit geber
seine
Arbeitnehmer
nach
erfolgter
Mahnung
nicht
versichert
oder
keinen
Versicherer
gefunden
habe,
so
dass
ungedeckte
UVG-Fälle
eingetreten
wären,
habe
nicht
vorgelegen .
Die
Beschwerdegegnerin
habe
daher
die
Zuweisung
ohne
Vorliegen
des
gesetzlichen
Tatbestandes
nach
Art.
73
UVG
vorgenommen
(Urk.
1
S.
3
Ziff.
3).
Wie
bereits
aufgezeigt
(E.
E. 4.3.1.2 Nicht
zu
hören
ist
das
Argument
der
Beschwerdeführerin,
es
entspreche
einer
rechtswidrigen
Praxis
der
Beschwerdegegnerin,
einem
Arbeitgeber
bereits
nach
Kündigung
ihrer
Versicherung
zu
ermöglichen,
eine
Wahl
für
die
Zukunft
zu
treffen,
ob
sie
zukünftig
dem
bisherigen
oder
einem
neuen
Versicherer
zugewiesen
werden
wollten.
Dieses
von
der
Beschwerdegegnerin
eingeräumte
Wahlrecht
für
die
künftige
UVG-Versicherung
sei
rechtswidrig,
da
eine
prospektive
Zuweisung
von
Gesetzes
wegen
nicht
vorgesehen
sei
(Urk.
1
S.
4
Ziff.
6).
Unter
Verweis
auf
das
in
Erwägung
E. 4.3.2 Die
Beschwerdeführerin
machte
geltend,
ent gegen
der
Ansicht
und
der
rechts widri gen
Praxis
der
Beschwer degegnerin
könne
ein
Arbeitgeber
gemäss
dem
Notstandsab kommen
nicht
wählen,
dass
er
künftig
einem
neuen
UVG-Versicherer
zugewiesen
werde.
Wie
aus
Ziff.
2
hervorgehe,
könne
die
Beschwerdegegnerin
ihr
gemeldete
Fälle
aufgrund
dieser
Vereinbarung
dem
zuständigen
Versicherer
zu wei sen,
nicht
aber
den
Arbeitgeber
einem
UVG-Versicherer
zuweisen.
Insofern
betreffe
das
Versicherungsnotstandsabkommen
von
seinem
Wortlaut
her
Art.
73
UVG
nicht,
weil
es
nicht
die
Zuweisung
eines
Arbeitgebers
betreffe,
sondern
die
Zuweisung
von
bereits
eingetretenen,
nicht
gedeckten
UVG-Fällen,
die
über
die
Beschwerdegegnerin
kraft
ihrer
Funktion
zu
übernehmen
seien,
nachdem
sie
ihr
gemeldet
worden
seien.
Das
Versicherungsnotstandsabkommen
widerspreche
daher
Art.
73
UVG
nicht
und
die
Auslegung
der
Beschwerdegegnerin
erweise
sich
ohne
Weiteres
als
rechtswidrig
(Urk.
1
S.
4
Ziff.
5).
Zu
Recht
weist
die
Beschwerdegegnerin
darauf
hin,
dass
sich
die
Terminologie
«gemeldete
Fälle»
in
Ziff.
2
Abs.
2
des
Abkommen s
nicht
auf
Schadenfälle
beziehe,
sondern
auf
alle
Situationen,
in
denen
innert
drei
Jahren
der
Versiche rungsnehmer
verlange,
dass
der
ehemalige
Versiche r er
den
gekündigten
Vertrag
rückwirkend
wieder
in
Kraft
setze
(Sa ch verhalt,
der
sich
aus
dem
ersten
Absatz
von
Ziffer
2
de s
Notstandsabkommens
ergebe) .
Die
Zuweisungen
nach
Art.
73
Abs.
2
UVG
erfolgten
in
die
Zukunft,
und
ab
dem
Zeitpunkt,
welcher
in
der
Zuweisungsverfügung
festgehalten
werde,
gelte
die
UVG-Deckung
beim
neuen
Versicherer
für
Schadenfälle.
Sollte
es
in
der
Vergangenheit
eine
Lücke
gegeben
haben,
so
werde
diese
von
der
Beschwerdegegnerin
gemäss
Art.
73
Abs.
1
UVG
reguliert.
Somit
gebe
es
einen
klaren
Widerspruch
zwischen
Art.
73
UVG
und
Ziffer
2
des
Notstandsabkommens
(Urk.
5
S.
6
Rz.
26).
Diesen
zutreffenden
Ausführungen
der
Beschwerdegegnerin
ist
nichts
beiz ufügen.
4. 4
Aufgrund
der
vorstehenden
Er wägungen
ist
die
Zuteilung
der
X.___
AG
an
die
Beschwerdeführerin
zur
Durchführung
der
obligatorischen
Unfallversi cherung
per
1.
Januar
2025
zu
Recht
gestützt
auf
Art.
73
Abs.
2
UVG,
Art.
95
Abs.
2
UVV
und
Art.
4
des
Verwaltungsreglements
erfolgt
(Urk.
6/6) .
Der
die
Verfügung
ersetzende
(BGE
144
V
354
E.
4.3),
angefochtene
Einspracheentscheid
der
Beschwerdegegnerin
vom
6.
Januar
2025
i st
zu
bestätigen.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde.
5 .
Der
prozessuale
Antrag
der
Beschwerdeführerin,
der
Beschwerde
sei
die
aufschie bende
Wirkung
zu
erteilen
(Urk.
1
S.
2),
erweist
sich
m it
dem
vorliegenden
Ent scheid
als
gegenstandslos.
6 .
6 .1
Das
Verfahren
ist
kostenlos
(§
33
Abs.
1
des
Gesetz es
über
das
Sozialversiche rungs gericht
[ GSVGer ] ) .
6 .2
Die
Beschwerdegegnerin
hat
die
Zusprache
einer
Parteientschädigung
beantragt
(Urk.
5
S.
2),
ohne
diesen
Antrag
zu
begründen.
Im
sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren
darf
obsiegenden
Behörden
oder
mit
öffentlichrechtlichen
Aufgaben
betrauten
Organisationen
in
der
Regel
keine
Par teientschädigung
zugesprochen
werden.
In
Anwendung
dieses
Grundsatzes
hat
das
Bundesgericht
der
Suva
und
den
privaten
UVG-Versicherern
sowie
–
von
Sonder fällen
abgesehen
–
den
Krankenkassen
keine
Parteientschädigungen
zuge spro chen,
weil
sie
als
Organisationen
mit
öffentlichrechtlichen
Aufgaben
zu
qualifizieren
sind
(vgl.
BGE
126
V
143
E.
4a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_780/2016
vom
E. 6 der
Stiftungsurkunde
wurde
ein
Verwaltungs regle ment
erlassen .
Nach
des sen
Art.
1. 1
(in
der
seit
dem
18.
Juni
2008
gültigen
Fassung ,
welche
nachfolgend
jeweils
zitiert
wird ;
abrufbar
unter
https://www.ersatzkasse.ch/gesetzereglemente )
werden
das
Personal
und
die
Mittel
zur
Durchführung
der
Geschäfte
der
Ersatzkasse
von
der
Allianz
Suisse
Zürich
ge stellt.
1 .2.3
Art.
73
Abs.
2
UVG
in
der
vom
1.
Januar
2003
( Inkrafttreten
des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] )
bis
31.
De zem ber
2016
( Inkrafttreten
revidiertes
UVG
am
1.1.2017 )
gültig
gewesenen
Fassung
lautete:
«Die
Er satz kasse
kann
Arbeitgeber,
die
ihre
Arbeitnehmer
nach
erfolgter
Mah nung
nicht
ver si chert
haben,
einem
Versicherer
zuweisen».
Art.
95
Abs.
1
der
Ver ord nung
über
die
Unfallversicherung
( UVV)
normier t
unter
dem
Titel
«Zu wei sung
zu
Versicherern»:
«Bei
der
Zuweisung
von
Arbeitgebern
an
einen
Versi che rer
achtet
die
Ersatzkasse
auf
eine
ausgewogene
Ri si ko verteilung
und
trägt
den
Inte ressen
der
betroffenen
Arbeitgeber
und
Arbeit neh mer
angemessen
Rechnung »
(Abs .
1
wurde
seit
dem
Inkrafttreten
der
UVV
am
1.1.1984
nie
geändert) .
Nach
Art.
95
Abs.
2
UVV
( in
der
vom
1.
Januar
2003
bis
31.
Dezember
2016
gültig
gewesene n
Fassung )
« teilt
die
Ersatzkasse
die
Zuweisung
den
betroffenen
Versi cherern
und
Arbeitge bern
in
Form
einer
Verfügung
im
Sinne
von
Artikel
49
ATSG
mit.
Artikel
105
Absätze
1
und
2
des
Gesetzes»
[Einspracheverfahren]
«sind
anwendbar» .
Artikel
3
des
-
vom
Bundesrat
genehmigten
-
Verwaltungsreglements
der
Ersatz kasse
normiert
unter
dem
Titel
«Aufforderung
des
Arbeitgebers
zum
Vertragsab schluss»
in
Ziff.
3.1 :
«Ist
die
Suva
für
den
betreffenden
Arbeitgeber
nicht
zuständig,
so
fordert
die
Er satz kasse
den
säumigen
Arbeitgeber
schriftlich
auf,
innert
14
Tagen
bei
einem
Ver sicherer
nach
Art.
68
UVG
die
obligatorische
Versicherung
nach
UVG
zu
beantragen,
und
der
Ersatzkasse
innert
derselben
Frist
diesen
Versicherer
mitzuteilen.
Wird
der
erste
Antrag
des
Arbeitgebers
vom
Versicherer
nach
Art.
68
UVG
abgelehnt,
hat
der
Arbeitgeber
innert
14
Tagen
bei
zwei
weiteren
Versicherern
nach
Art.
68
UVG
die
obligatorische
Versicherung
nach
UVG
zu
beantragen.
Bleiben
die
insgesamt
drei
Anträge
erfolglos,
so
hat
der
Arbeitgeber
der
Ersatzkasse
die
schriftlichen
Absagen
zuzustellen».
Art.
4
des
Verwaltungs reglements ,
«Zuweisung
an
einen
Versicherer» ,
regelt
in
Ziff.
E. 8 Mai
1988
lautet e :
«Für
neue
Risiken/Betriebe
besteht
keine
direkte
Kontrahierungspflicht
(Abs.
1).
Wird
die
Versicherung
eines
neuen
Be triebs
von
den
Versicherern
abgelehnt,
weist
die
Ersatzkasse
das
neue
Risiko
ge stützt
auf
das
Gesetz
und
ihr
Reglement
zu
(Abs.
2)»
(Urk.
6/8a) .
Die
Vereinbarung
wurde
im
Jahr
2013
neu
gefass t
–
nicht
wie
die
Beschwerde führerin
meint
abgeschlossen
(Urk.
1
S.
3
Ziff.
2)
-
und
mit
«Versiche rungs notstandsabkommen»
betitel t.
Sie
trat
am
E. 9 Juli
2013
in
Kraft,
wobei
sie
im
Ver gleich
mit
der
Vereinbarung
von
1988
materiell
keine
Änderungen
erfuhr.
Geändert
wurde
die
Ziff.
4,
die
in
der
s eit
Juli
2013
gültige n
Fas sung
lautet:
«Neue
Betriebe
(inkl.
Änderung
der
Rechtsform)
sind
nicht
Gegenstand
dieses
Abkommens
(Abs.
1).
Wird
die
Versicherung
eines
neuen
Be triebs
von
den
Versicherern
abgelehnt,
weist
die
Ersatzkasse
UVG
das
neue
Risiko
gemäss
Art.
4
des
Verwaltungsreglements
einem
Versicherer
zu
(Abs.
2)».
Zudem
wurde
in
Ziff.
7
das
Inkrafttreten
des
Abkommens
von
einem
Beitritts-Quorum
von
einem
Total
von
Versicherern
mit
insgesamt
90
%
der
UVG-Nettoprämien
abhängig
gemacht,
und
mit
dem
Inkrafttreten
des
Versicherungsnotstandsabkommens
wurde
dasjenige
aus
dem
Jahr
1988
ausser
Kraft
gesetzt
(Abs.
1) .
1 .4
Per
1.
Januar
2017
traten
zahlreiche
Änderungen
des
UVG
in
Kraft,
unter
anderem
wurde
Art.
73
Abs.
2
revidiert.
In
den
Botschaften
zur
Änderung
des
Bundes gesetzes
über
die
Unfallversicherung
vom
30.
Mai
2008
(respektive
19.
Sep tember
2014)
wurde
zu
dieser
Änderung
ausgeführt:
«Die
Versicherer
nach
Artikel
68
und
die
Ersatzkasse
hatten
bereits
wenige
Jahre
nach
dem
Inkrafttreten
des
UVG
zur
Vermeidung
von
Versicherungsnotständen
be zie hungsweise
Deckungslücken,
wel che
(die)
in
Folge
Vertragsaufhebung
oder
Versi chererwechsel
auftreten
können,
vereinbart,
dass
die
Ersatzkasse
Arbeitgeber
auch
dann
einem
Versicherer
zuweist,
wenn
sie
keinen
Versicherer
gefunden
haben.
Diese
Praxis
–
indirekter
Annahmezwang
–
wird
neu
im
Gesetz
verankert»
(BBl
2008
5395,
S.
5432
zu
Art.
73
Abs.
2
UVG;
BBl
2014
7911,
S.
7940
zu
Art.
73
Abs.
2
UVG).
Entsprechend
wurde
Abs.
2
von
Art.
73
geändert
von
«Die
Er satz kasse
kann
Arbeitgeber,
die
ihre
Arbeitnehmer
nach
erfolgter
Mah nung
nicht
ver si chert
haben,
einem
Versicherer
zuweisen »
(alte
Fassung;
E.
1.2.3
hiervor)
zu:
« Die
Ersatzkasse
weist
Arbeitgeber,
die
ihre
Arbeitnehmer
nach
erfolgter
Mahnung
nicht
versichert
haben
oder
die
keinen
Versicherer
gefunden
haben,
einem
Versicherer
zu».
2 .
2 .1
Die
Groupe
Mutuel
Versicherungen
GMA
AG
(kurz:
Groupe
Mutuel) ,
bei
welcher
die
X.___
AG
seit
dem
1.
Januar
2024
für
die
obligatorische
Unfallver si cherung
versichert
war,
kündigte
die
Police
Nr.
«…»
mit
Schreiben
vom
17.
September
2024
per
31.
Dezember
2024
(Urk.
6/4 ).
Der
von
der
X.___
AG
beauftragte
Versicherungsbroker
ersuchte
die
Beschwerdegegnerin
mit
E-Mail-Schreiben
vom
18.
September
2024
darum,
eine
Zuweisung
für
die
X.___
AG
per
1.
Januar
2025
vorzunehmen
(Urk.
6/1).
Der
hängte
er
das
K ündigungsschreibe n
an,
das
Formular
«Auskunftsdienst
–
Unfallver sicherung
gemäss
UVG»
der
Groupe
Mutuel
sowie
das
von
der
Ersatzkasse
zur
Verfügung
gestellte,
vom
Broker
a usgefüllte
«Zuwei sungs formular
zur
Erstellung
Zuwei sungs ver fügung»,
in
welchem
er
angab,
die
X.___
AG
habe
von
min de stens
drei
-
im
Formular
namentlich
aufgeführten
-
Versicherungsgesell schaften
Absa gen
erhalten
(Urk.
6/1-5 ).
2 . 2
Die
Beschwerdegegnerin
wies
die
X.___
AG
mit
Verfügung
vom
23.
Sep tember
2024
gestützt
auf
Art.
73
Abs.
2
UVG ,
Art.
95
Abs.
2
UVV
und
Art.
4
des
Verwaltungsreglements
der
Ersatzkasse
per
1.
Januar
202 5
der
Beschwerde führerin
zu
(Urk.
6/6 ). 2 .3
Im
angefochtenen
Einspracheentscheid
(Urk.
2)
erwog
d ie
Beschwerdegegnerin
im
Wesentlichen,
die
X.___
AG
sei
ein
Unternehmen
unter
Kontrolle
des
O.___ s ,
der
durch
die
EU
sanktioniert
worden
sei
und
welche
Sanktionen
die
Schweiz
übernommen
habe.
Es
sei
festzustellen,
dass
sämtliche
Versicherer
nach
Art.
68
UVG
gleich
von
einem
Reputationsschaden
betroffen
seien ;
so wohl
das
Risiko
eines
Reputationsschadens
als
auch
die
Art
des
zu
versichernden
Risikos
könnten
grundsätzlich
keinen
Grund
gegen
eine
Zuweisung
darstellen.
Keine
der
von
der
X.___
AG
angefragten
Versiche rungen
hätte
sie
akzeptiert.
Die
Zuweisung
nach
Art.
73
Abs.
2
UVG
stehe
nicht
nur
neuen
Betrieben
offen,
das
Gesetz
derogiere
das
Notstandsab kommen,
aus
diesem
könne
nicht
abgeleitet
werden,
dass
nur
neue
Betriebe
nach
Gesetz
zuzuweisen
seien.
Die
X.___
AG
habe
um
Zuweisung
durch
die
Ersatzkasse
ersucht .
Mangels
expliziter
Äusserung
des
Wunsches,
de n
Vertrag
mit
der
Groupe
Mutuel
wieder
in
Kraft
zu
setzen,
sei
dem
Versicherungsnot standsabkommen
die
Anwendung
versagt
worden ,
die
Zuweisung
sei
zu
Recht
nach
Art.
73
Abs.
2
UVG
i.V.m .
Art.
95
UVV
erfolgt. 3. 3.1
Es
ist
g estützt
auf
das
von
der
Beschwerdeführerin
referenzierte
Urteil
des
Sozialversi che rungsgerichts
vom
E. 14 September
2023
( UV.2023.00050 ;
Urk.
1
S.
2,
S.
6 ;
abrufbar
unter
https://findex.webgate.cloud/entscheide/UV.2023.
00050.html )
notorisch,
dass
die
Beschwerdegegnerin
die
gesetzlichen
Grundlagen
bis
ins
Jahr
2018
s o
aus legte,
dass
nur
neue
Betriebe
unter
die
Bestimmung
von
Art.
73
Abs.
2
UVG
fielen,
die
keinen
UVG-Versicherer
fanden.
Nicht
darunter
-
und
damit
auch
nicht
unter
die
Art.
3
und
4
des
Verwal tungs regle ment s
-
fielen
nach
dieser
Auslegung
Betriebe,
die
aus
einer
vorbe ste henden
Versicherungs deckung
gefallen
waren;
auf
diese
Fälle
wandte
die
Beschwerdegegnerin
das
am
E. 18 -22 ;
S.
8
Ziff.
35 ) .
3.2
Im
vorerwähnten
Urteil
( UV.2023.0005 0)
h atte
der
aus
der
Versiche rungs deckung
gefallene
Betrieb
die
Zu weisung
auf
dem
von
der
Be schwerde gegnerin
zur
Verfügung
gestellten
«Zuweisungsformular»
anstatt
dem
«Not stands formular»
beantrag t,
weshalb
die
Zu weisung
nach
Art.
73
Abs .
2
UVG
und
Art.
3
und
4
des
Verwaltungsreglementes
erfolgte.
Das
Sozialversicherungs gericht
erwog,
der
den
Betrieb
vertretende
Broker
habe
in
einer
festge halten,
es
wäre
aus
den
in
jener
näher
dargelegten
Gründen
sinnvoll,
die
Zuweisung
an
die
bisherige
Versicherung
vorzunehmen.
Mangels
einer
Formular pflicht
sei
es
überspitzt
formalistisch,
die
vom
Versicherungsnehmer
explizit
gewünschte
Zuweisung
gestützt
auf
das
Not stands abkommen
bloss
deshalb
abzulehnen,
weil
der
Broker
nicht
das
für
den
Notstand
vorgesehene
Formular
verwendet
habe.
Zudem
habe
die
Beschwerdegegnerin
in
einem
vergleichbaren
Fall
wenige
Tage
vor
Versiche rungsablauf
ebenfalls
eine
Zuweisung
gestützt
auf
das
Notstands abkommen
getätig t,
was
zeige,
dass
die
Beschwerdegegnerin
Zuweisungen
bereits
vor
Ablauf
der
Kündigungsfrist
gestützt
auf
das
Abkommen
vornehme .
I n
Aufhebung
des
Einsprache entscheides
wurde
die
Sache
an
die
B eschwerde gegnerin
zurückge wiesen,
um
die
Zuteilung
neu
zu
verfügen.
Entgegen
der
Beschwerdeführerin
(Urk.
1
S.
6
Ziff.
2)
hat
das
Sozialversicherungs gericht
in
diesem
Entscheid
nicht
erwogen,
das
interne
Verwaltungsreglement
der
Beschwerde gegne rin
sei
rechtswidrig .
D as
von
der
Beschwerde gegnerin
angerufene
Bundes gericht
verneinte
deren
Legitimation
zur
Beschwer deführung
-
kein
schutzwür dig es
Interesse
an
der
Aufhebung
oder
Änderung
des
angefoch tenen
Entscheides ,
keine
gesetzliche
Ermächtigung
zur
Beschwerde führung
- ,
weshalb
es
auf
die
Beschwer de
gegen
das
Urteil
UV.2023.00050
nicht
eintrat
( Urteil
8C_778/2023
vom
4.
Dezem ber
E. 20 1 7
–
dem
Kontrahie rungs zwang
unterstehenden
«anderen
Versicherer»
nach
Art.
68
UVG
an
der
aus gewogenen
Risikoverteilung
gemäss
Art.
95
Abs.
1
UVV
und
Art.
4
Ziff.
E. 24 März
2017
E.
9.2,
je
mit
Hinweis).
Es
besteht
vorliegend
kein
Anlass,
von
die sem
Grundsatz
abzuweichen ,
zumal
sich
die
Beschwerdegegnerin
nicht
extern
anwaltlich
vertreten
liess.
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen.
2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Der
Beschwerde gegnerin
wird
keine
Prozessentschädigung
zugesprochen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Swica
Versicherungen
AG - Ersatzkasse
UVG - Bundesamt
für
Gesundheit 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich UV.2025.00009 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 17.
Juli
2025 in
Sachen SWICA
Versicherungen
AG Römerstrasse
37,
Postfach,
8401
Winterthur Beschwerdeführerin gegen Ersatzkasse
gemäss
dem
Bundesgesetz
vom
20.
März
1981
über
die
Unfallversicherung c/o
Allianz
Suisse
Versicherungs-Gesellschaft
AG Richtiplatz
1,
8304
Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse:
Ersatzkasse
gemäss
dem
Bundesgesetz
vom
20.
März
1981
über
die
Unfallversicherung c/o
Allianz
Suisse
Versicherungs-Gesellschaft
AG Postfach,
8010
Zürich Sachverhalt: 1.
Mit
Verfügung
vom
23.
September
2024
wies
die
« Ersatzkasse
gemäss
dem
Bundesgesetz
vom
20.
März
1981
über
die
Unfallversicherung »
(kurz:
Ersatz kasse)
die
X.___
AG
mit
Sitz
in
Zug
per
1.
Januar
202 5
der
Swica
Versi che rungen
AG
(kurz:
SWICA )
für
die
Durchführung
der
obligatorische n
Unfall ver sicherung
zu
und
entzog
einer
allfälligen
Einsprache
die
aufschiebende
Wir kung
(Urk.
6/6 ).
Dagegen
erhob
die
SWICA
mit
Eingabe
vom
27.
September
2024
Einsprache ,
die
sie
am
20.
Dezember
2024
ergänzte
(Urk.
6/9 ,
6/13 ) .
Die
Ersatz kasse
wies
die
Einsprache
mit
Entscheid
vom
6.
Januar
2025
a b,
e iner
allfälligen
Beschwerde
entzog
sie
wiederum
die
aufschiebende
Wirkung
(Urk.
2
[=
Urk.
6/15 ]). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
erhob
die
SWICA
mit
Eingabe
vom
14.
Januar
2025
Beschwerde
an
das
Sozialversicherungsgericht
und
beantragte,
der
ange foch tene
Entscheid
sei
unter
Kosten-
und
Entschädigungs folgen
zu
Lasten
der
Beschwer degegnerin
ersatzlos
aufzuheben.
Zudem
stellte
sie
den
prozessualen
An trag,
der
Beschwerde
sei
die
a ufschiebende
Wirkung
zu
erteilen
(Urk.
1).
Mit
Beschwerde antwort
vom
19.
Februar
2025
schloss
die
Ersatzkasse
auf
Abweisung
der
Beschwerde
unter
Kosten-
und
Entschädi gungsfolgen
zu
Lasten
der
Be schwer de führerin
(Urk.
5) ;
dies
wurde
der
SWICA
mit
Verfügung
vom
23.
Februar
2025
zur
Kenntnis
gebracht
(Urk.
7).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1 .1
Im
Bereich
der
obligatorischen
Unfallversicherung
(Art.
1a
des
Bundesgesetz es
über
die
Unfallversicherung
[ UVG ] )
-
das
Obligatori um
für
sämtliche
in
der
Schweiz
beschäftigten
Arbeitnehmenden
besteht
seit
1984
(vgl.
Botschaft
zum
UVG ;
BBl
1976
III
141,
S.
142
und
S.
163
Ziff.
32)
-
hat
die
Suva
ein
Versiche rungs-Monopol
für
im
UVG
enumerierte
Betriebe
sowie
für
arbeitslose
Personen
(Art.
66
UVG).
Das
Versicherungsverhältnis
mit
der
Suva
wird
in
der
obliga torischen
Unfallversicherung
nach
UVG
durch
das
Ge setz
begründet,
in
der
freiwilligen
Versicherung
(Art.
4
f.
UVG)
durch
Vereinbarung
(Art.
59
Abs.
1
UVG).
Bezüglich
der
nicht
dem
Suva-Monopol
unter stell ten
Betriebe
führen
vom
Bund
zugelas sene
Versicherer
(private
Versicherungs ge sellschaften,
öffentliche
Unfallkassen,
Krankenkassen;
Art.
68
Abs.
1
lit.
a-c
UVG)
die
obligatorische
sowie
die
freiwillige
Unfallversicherung
durch
(Art.
58
UVG;
sog.
«andere
Versicherer»
[Art.
68
UVG]).
Beim
Versicherungsvertrag
zwischen
einem
Arbeitgeber
und
einem
«anderen
Versicherer»
handelt
es
sich
um
einen
besonderen
öffentlich-rechtlichen
Vertrag
(Art.
59
Abs.
2
UVG
spricht
von
der
Begründung
der
Versicherung
durch
Vertrag),
wobei
für
die
«andere n
Versicherer»
grundsätzlich
kein
Kon trahierungs zwang
besteh t;
es
sei
denn,
die
Ersatzkasse
weise
einem
solchen
«anderen
Versiche rer »
einen
Arbeitgeber
durch
Verfügung
zu
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
U
17/06
vom
6.
No vem ber
2006
E.
4.4.1
mit
zahlreichen
Hinweisen).
Art.
59a
UVG
verpflichtet
die
«anderen
Versicherer»,
gemeinsam
einen
Typenvertrag
aufzustellen,
der
die
Bestimmungen
enthält,
die
in
jedem
Fall
in
die
Versicherungsverträge
aufzu nehmen
sind;
dieser
Typenver trag
ist
dem
Bundesrat
zur
Genehmigung
zu
unterbreiten.
1 .2 1 .2.1
Aufgrund
der
vom
UVG
zugelassenen
Vertragsfreiheit
für
die
«anderen
Versiche rer»
können
sich
Konstellationen
ergeben,
bei
denen
ein
neuer
Betrieb
von
Vornherein
keine n
«andere n
Versicher er»
findet,
der
bereit
ist,
ihn
zu
versichern .
Oder
der
neue
Betrieb
unterlässt
es
absichtlich,
seine
Arbeitnehmenden
zu
versicher n .
Sodann
kann
es
sich
zutragen,
dass
nicht
dem
Monopolbereich
der
Suva
unter stellte
Betriebe
aus
der
obligatorischen
Unfallversicherung
fallen,
sei
es
wegen
der
Kündigung
durch
den
«anderen
Versicherer»
oder
durch
Eigen kündigung,
und
diese
Betriebe
keinen
neuen
Versicherer
finden
(oder
sie
keinen
neuen
Versicherer
suchen ).
Um
unter
anderem
diese
Fälle
aufzufangen
sowie
für
die
Erbringung
von
Versicherungsl eistungen
an
-
zu
Unrecht
nicht
versicherte
–
verun fallte
Arbeitnehme nde ,
existiert
die
Ersatzkasse
nach
Art.
72
f.
UVG.
In
der
Botschaft
zum
UVG
wird
zu
Art.
73,
dem
Tätigkeitsbereich
der
Ersatzkasse,
festgehalten:
«Die
Er satz kasse,
die
für
den
lückenlosen
Versicherungsschutz
der
nicht
bei
der
SUVA
versicherten
Arbeitnehmer
sorgt,
zieht
von
den
Arbeitgebern,
welche
der
Pflicht
zur
Versicherung
bei
einem
registrierten
Versicherungsträger
nicht
nachge kom men
sind,
die
nach
Artikel
95
geschuldeten
Ersatzprämien
ein.
Arbeitgeber,
die
ihre
Arbeitneh mer
trotz
Mahnung
der
Ersatzkasse
nicht
versi chert
haben,
können
von
der
Ersatz kas se
einem
registrierten
Versicherungsträger
zugewiesen
werden.
Die
freie
Wahl
des
Versicherungsträgers
im
Sinne
von
Artikel
69
besteht
in
diesen
Fällen
nicht»
( BBl
1976
III
S.
265). 1 .2.2
Gestützt
auf
die
gesetzlichen
Vorgaben
-
d ie
Ers atzkasse
d er
«anderen
Versiche rer»
ist
in
Form
einer
Stiftung
zu
errichten ,
die
Stiftungsurkunde
sowie
die
Re glemente
sind
durch
den
Bundesrat
zu
geneh mi gen
(Art.
72
Abs.
1
UVG)
–
wurde
die
Stiftung
Ersatzkasse
am
13.
Fe bruar
1984
ins
Handelsregister
einge tragen
(www.zefix.ch,
UID:
CHE-100.787.820 ).
Gemäss
Art.
6
der
Stiftungsurkunde
wurde
ein
Verwaltungs regle ment
erlassen .
Nach
des sen
Art.
1. 1
(in
der
seit
dem
18.
Juni
2008
gültigen
Fassung ,
welche
nachfolgend
jeweils
zitiert
wird ;
abrufbar
unter
https://www.ersatzkasse.ch/gesetzereglemente )
werden
das
Personal
und
die
Mittel
zur
Durchführung
der
Geschäfte
der
Ersatzkasse
von
der
Allianz
Suisse
Zürich
ge stellt.
1 .2.3
Art.
73
Abs.
2
UVG
in
der
vom
1.
Januar
2003
( Inkrafttreten
des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] )
bis
31.
De zem ber
2016
( Inkrafttreten
revidiertes
UVG
am
1.1.2017 )
gültig
gewesenen
Fassung
lautete:
«Die
Er satz kasse
kann
Arbeitgeber,
die
ihre
Arbeitnehmer
nach
erfolgter
Mah nung
nicht
ver si chert
haben,
einem
Versicherer
zuweisen».
Art.
95
Abs.
1
der
Ver ord nung
über
die
Unfallversicherung
( UVV)
normier t
unter
dem
Titel
«Zu wei sung
zu
Versicherern»:
«Bei
der
Zuweisung
von
Arbeitgebern
an
einen
Versi che rer
achtet
die
Ersatzkasse
auf
eine
ausgewogene
Ri si ko verteilung
und
trägt
den
Inte ressen
der
betroffenen
Arbeitgeber
und
Arbeit neh mer
angemessen
Rechnung »
(Abs .
1
wurde
seit
dem
Inkrafttreten
der
UVV
am
1.1.1984
nie
geändert) .
Nach
Art.
95
Abs.
2
UVV
( in
der
vom
1.
Januar
2003
bis
31.
Dezember
2016
gültig
gewesene n
Fassung )
« teilt
die
Ersatzkasse
die
Zuweisung
den
betroffenen
Versi cherern
und
Arbeitge bern
in
Form
einer
Verfügung
im
Sinne
von
Artikel
49
ATSG
mit.
Artikel
105
Absätze
1
und
2
des
Gesetzes»
[Einspracheverfahren]
«sind
anwendbar» .
Artikel
3
des
-
vom
Bundesrat
genehmigten
-
Verwaltungsreglements
der
Ersatz kasse
normiert
unter
dem
Titel
«Aufforderung
des
Arbeitgebers
zum
Vertragsab schluss»
in
Ziff.
3.1 :
«Ist
die
Suva
für
den
betreffenden
Arbeitgeber
nicht
zuständig,
so
fordert
die
Er satz kasse
den
säumigen
Arbeitgeber
schriftlich
auf,
innert
14
Tagen
bei
einem
Ver sicherer
nach
Art.
68
UVG
die
obligatorische
Versicherung
nach
UVG
zu
beantragen,
und
der
Ersatzkasse
innert
derselben
Frist
diesen
Versicherer
mitzuteilen.
Wird
der
erste
Antrag
des
Arbeitgebers
vom
Versicherer
nach
Art.
68
UVG
abgelehnt,
hat
der
Arbeitgeber
innert
14
Tagen
bei
zwei
weiteren
Versicherern
nach
Art.
68
UVG
die
obligatorische
Versicherung
nach
UVG
zu
beantragen.
Bleiben
die
insgesamt
drei
Anträge
erfolglos,
so
hat
der
Arbeitgeber
der
Ersatzkasse
die
schriftlichen
Absagen
zuzustellen».
Art.
4
des
Verwaltungs reglements ,
«Zuweisung
an
einen
Versicherer» ,
regelt
in
Ziff.
4.1 :
«Kommt
der
Arbeitgeber
der
Aufforderung
gemäss
Art.
3
innert
der
ihm
gesetzten
Frist
nicht
nach
bzw.
sind
drei
Anträge
des
Arbeitgebers
für
den
Abschluss
einer
obligatorischen
Versicherung
nach
UVG
erfolglos
geblieben,
weist
ihn
die
Ersatzkasse
einem
Versiche rer
nach
Art.
68
UVG
zu» . 1 .3
Die
von
der
Ersatzkasse
mit
den
beigetretenen
Versicherern
nach
Art.
68
UVG
abgeschlossene
«Vereinbarung
über
die
Vermeidung
von
Versiche rungs not stän den
in
der
UVG-Versicherung»
(Urk.
6/8a)
trat
am
1 8.
Mai
1988
in
Kraft.
Deren
Ziff.
2
lautet
wie
folgt:
«Zur
Vermeidung
von
Versicherungsnotständen
in
der
Unfallver sicherung
gemäss
UVG
setzen
die
Versicherer
UVG-Verträge,
die
von
einer
Vertragspartei
ge kündigt
oder
aufgehoben
worden
sind
resp.
aus
irgend
einem
Grund
ausser
Kraft
ge treten
sind,
auf
Verlangen
des
Versicherungsnehmers
wieder
in
Kraft.
Der
Versi che rungsnehmer
kann
sein
Begehren
innert
dreier
Jahre
seit
der
Auflösung
des
Ver tra ges
stellen,
wenn
seine
Arbeitnehmer
nicht
inzwischen
bei
einem
anderen
Versiche rer
gemäss
UVG
versichert
waren.
Der
frühere
Versicherer
setzt
den
Vertrag
jedoch
auch
dann
rückwirkend
wieder
in
Kraft,
wenn
der
neue
Versicherer
vom
abgeschlos senen
Vertrag
wegen
falscher
Antragsdeklaration
zurücktritt
(Abs.
1).
Die
Ersatzkas se
UVG
weist
ihr
gemeldete
Fälle
aufgrund
dieser
Vereinbarung
dem
zuständigen
Versicherer
zu,
der
auch
der
Ersatzkasse
UVG
bereits
gemeldete
Schadenfälle
über nimm t»
(Abs.
2)
(diese
Fassung
ist
noch
heute
gültig;
https:// www. ersatzkasse.ch/gesetzereglemente ).
Ziffer
4
der
Vereinbarung
vom
1 8.
Mai
1988
lautet e :
«Für
neue
Risiken/Betriebe
besteht
keine
direkte
Kontrahierungspflicht
(Abs.
1).
Wird
die
Versicherung
eines
neuen
Be triebs
von
den
Versicherern
abgelehnt,
weist
die
Ersatzkasse
das
neue
Risiko
ge stützt
auf
das
Gesetz
und
ihr
Reglement
zu
(Abs.
2)»
(Urk.
6/8a) .
Die
Vereinbarung
wurde
im
Jahr
2013
neu
gefass t
–
nicht
wie
die
Beschwerde führerin
meint
abgeschlossen
(Urk.
1
S.
3
Ziff.
2)
-
und
mit
«Versiche rungs notstandsabkommen»
betitel t.
Sie
trat
am
9.
Juli
2013
in
Kraft,
wobei
sie
im
Ver gleich
mit
der
Vereinbarung
von
1988
materiell
keine
Änderungen
erfuhr.
Geändert
wurde
die
Ziff.
4,
die
in
der
s eit
Juli
2013
gültige n
Fas sung
lautet:
«Neue
Betriebe
(inkl.
Änderung
der
Rechtsform)
sind
nicht
Gegenstand
dieses
Abkommens
(Abs.
1).
Wird
die
Versicherung
eines
neuen
Be triebs
von
den
Versicherern
abgelehnt,
weist
die
Ersatzkasse
UVG
das
neue
Risiko
gemäss
Art.
4
des
Verwaltungsreglements
einem
Versicherer
zu
(Abs.
2)».
Zudem
wurde
in
Ziff.
7
das
Inkrafttreten
des
Abkommens
von
einem
Beitritts-Quorum
von
einem
Total
von
Versicherern
mit
insgesamt
90
%
der
UVG-Nettoprämien
abhängig
gemacht,
und
mit
dem
Inkrafttreten
des
Versicherungsnotstandsabkommens
wurde
dasjenige
aus
dem
Jahr
1988
ausser
Kraft
gesetzt
(Abs.
1) .
1 .4
Per
1.
Januar
2017
traten
zahlreiche
Änderungen
des
UVG
in
Kraft,
unter
anderem
wurde
Art.
73
Abs.
2
revidiert.
In
den
Botschaften
zur
Änderung
des
Bundes gesetzes
über
die
Unfallversicherung
vom
30.
Mai
2008
(respektive
19.
Sep tember
2014)
wurde
zu
dieser
Änderung
ausgeführt:
«Die
Versicherer
nach
Artikel
68
und
die
Ersatzkasse
hatten
bereits
wenige
Jahre
nach
dem
Inkrafttreten
des
UVG
zur
Vermeidung
von
Versicherungsnotständen
be zie hungsweise
Deckungslücken,
wel che
(die)
in
Folge
Vertragsaufhebung
oder
Versi chererwechsel
auftreten
können,
vereinbart,
dass
die
Ersatzkasse
Arbeitgeber
auch
dann
einem
Versicherer
zuweist,
wenn
sie
keinen
Versicherer
gefunden
haben.
Diese
Praxis
–
indirekter
Annahmezwang
–
wird
neu
im
Gesetz
verankert»
(BBl
2008
5395,
S.
5432
zu
Art.
73
Abs.
2
UVG;
BBl
2014
7911,
S.
7940
zu
Art.
73
Abs.
2
UVG).
Entsprechend
wurde
Abs.
2
von
Art.
73
geändert
von
«Die
Er satz kasse
kann
Arbeitgeber,
die
ihre
Arbeitnehmer
nach
erfolgter
Mah nung
nicht
ver si chert
haben,
einem
Versicherer
zuweisen »
(alte
Fassung;
E.
1.2.3
hiervor)
zu:
« Die
Ersatzkasse
weist
Arbeitgeber,
die
ihre
Arbeitnehmer
nach
erfolgter
Mahnung
nicht
versichert
haben
oder
die
keinen
Versicherer
gefunden
haben,
einem
Versicherer
zu».
2 .
2 .1
Die
Groupe
Mutuel
Versicherungen
GMA
AG
(kurz:
Groupe
Mutuel) ,
bei
welcher
die
X.___
AG
seit
dem
1.
Januar
2024
für
die
obligatorische
Unfallver si cherung
versichert
war,
kündigte
die
Police
Nr.
«…»
mit
Schreiben
vom
17.
September
2024
per
31.
Dezember
2024
(Urk.
6/4 ).
Der
von
der
X.___
AG
beauftragte
Versicherungsbroker
ersuchte
die
Beschwerdegegnerin
mit
E-Mail-Schreiben
vom
18.
September
2024
darum,
eine
Zuweisung
für
die
X.___
AG
per
1.
Januar
2025
vorzunehmen
(Urk.
6/1).
Der
hängte
er
das
K ündigungsschreibe n
an,
das
Formular
«Auskunftsdienst
–
Unfallver sicherung
gemäss
UVG»
der
Groupe
Mutuel
sowie
das
von
der
Ersatzkasse
zur
Verfügung
gestellte,
vom
Broker
a usgefüllte
«Zuwei sungs formular
zur
Erstellung
Zuwei sungs ver fügung»,
in
welchem
er
angab,
die
X.___
AG
habe
von
min de stens
drei
-
im
Formular
namentlich
aufgeführten
-
Versicherungsgesell schaften
Absa gen
erhalten
(Urk.
6/1-5 ).
2 . 2
Die
Beschwerdegegnerin
wies
die
X.___
AG
mit
Verfügung
vom
23.
Sep tember
2024
gestützt
auf
Art.
73
Abs.
2
UVG ,
Art.
95
Abs.
2
UVV
und
Art.
4
des
Verwaltungsreglements
der
Ersatzkasse
per
1.
Januar
202 5
der
Beschwerde führerin
zu
(Urk.
6/6 ). 2 .3
Im
angefochtenen
Einspracheentscheid
(Urk.
2)
erwog
d ie
Beschwerdegegnerin
im
Wesentlichen,
die
X.___
AG
sei
ein
Unternehmen
unter
Kontrolle
des
O.___ s ,
der
durch
die
EU
sanktioniert
worden
sei
und
welche
Sanktionen
die
Schweiz
übernommen
habe.
Es
sei
festzustellen,
dass
sämtliche
Versicherer
nach
Art.
68
UVG
gleich
von
einem
Reputationsschaden
betroffen
seien ;
so wohl
das
Risiko
eines
Reputationsschadens
als
auch
die
Art
des
zu
versichernden
Risikos
könnten
grundsätzlich
keinen
Grund
gegen
eine
Zuweisung
darstellen.
Keine
der
von
der
X.___
AG
angefragten
Versiche rungen
hätte
sie
akzeptiert.
Die
Zuweisung
nach
Art.
73
Abs.
2
UVG
stehe
nicht
nur
neuen
Betrieben
offen,
das
Gesetz
derogiere
das
Notstandsab kommen,
aus
diesem
könne
nicht
abgeleitet
werden,
dass
nur
neue
Betriebe
nach
Gesetz
zuzuweisen
seien.
Die
X.___
AG
habe
um
Zuweisung
durch
die
Ersatzkasse
ersucht .
Mangels
expliziter
Äusserung
des
Wunsches,
de n
Vertrag
mit
der
Groupe
Mutuel
wieder
in
Kraft
zu
setzen,
sei
dem
Versicherungsnot standsabkommen
die
Anwendung
versagt
worden ,
die
Zuweisung
sei
zu
Recht
nach
Art.
73
Abs.
2
UVG
i.V.m .
Art.
95
UVV
erfolgt. 3. 3.1
Es
ist
g estützt
auf
das
von
der
Beschwerdeführerin
referenzierte
Urteil
des
Sozialversi che rungsgerichts
vom
14.
September
2023
( UV.2023.00050 ;
Urk.
1
S.
2,
S.
6 ;
abrufbar
unter
https://findex.webgate.cloud/entscheide/UV.2023.
00050.html )
notorisch,
dass
die
Beschwerdegegnerin
die
gesetzlichen
Grundlagen
bis
ins
Jahr
2018
s o
aus legte,
dass
nur
neue
Betriebe
unter
die
Bestimmung
von
Art.
73
Abs.
2
UVG
fielen,
die
keinen
UVG-Versicherer
fanden.
Nicht
darunter
-
und
damit
auch
nicht
unter
die
Art.
3
und
4
des
Verwal tungs regle ment s
-
fielen
nach
dieser
Auslegung
Betriebe,
die
aus
einer
vorbe ste henden
Versicherungs deckung
gefallen
waren;
auf
diese
Fälle
wandte
die
Beschwerdegegnerin
das
am
18.
Mai
1988
in
Kraft
getretene
(per
9.
Juli
2013
revidierte)
Versicherungs not standsab kommen
(E.
1.3
hiervor)
an.
Mithin
ging
bei
Betrieben,
die
aus
der
Versicherungsdeckung
gefal le n
waren,
d ie
Anwendung
des
Notstandsab kommens
einer
Zuweisung
nach
Art.
73
Abs.
2
UVG
vor.
Im
Jahr
2019
änderte
die
Beschwerdegegnerin
ihre
Praxis
dahingehend,
dass
sie
das
Notstandsabkommen
nur
noch
dann
zur
Anwendung
br ingt ,
wenn
de r
deckungslos
werdende
B etrieb
-
ent sprechend
dem
Wort laut
von
Ziff.
2
des
Not stand s abkommens
-
explizit
verlangt,
dass
der
Vertrag
beim
ehemaligen
Versi che rer
wieder
in
Kraft
zu
setzen
sei
und
entspre chend
ein
Notstand
bestehe,
indem
ei ne
rückwirkende
Deckungslücke
zu
vermei den
sei .
In
allen
andern
Fällen
erfolgt
die
Z uweisung
nach
der
geänderten
Praxis
gestützt
auf
Art.
73
Abs.
2
UVG
(UV.2023.00050
E.
3.5)
(vgl.
die
Unterscheidung
von
«Zuweisung»
und
«Notstand»
auf
der
Homepage
der
Ersatzkasse
https://www.ersatzkasse.ch/zuweisung
und
https://www.ersatzkasse.ch /notstand).
Die
geänderte
Praxis
der
Beschwerdegegnerin
erklärt
sich
aus
der
Tatsache,
dass
die
Gesetzeslage
mit
der
Neufassung
von
Art.
73
Abs.
2
UVG
per
1.
Januar
2017
geändert
hat
(E.
1.4
hiervor).
Entgegen
der
Beschwerdeführerin
(Urk.
1
S.
5
Ziff.
8)
ist
es
daher
nicht
von
Vornherein
rechtsmissbräuchlich,
wenn
die
Be schwerdegegnerin
die
Rechtmässigkeit
des
von
ihr
im
Jahr
1988
mit
den
beigetretenen
Versicherungsgesellschaften
geschlossenen,
2013
revidierten
Notstandsabkommen s
in
Frage
stellt
(vgl.
Urk.
5
S.
5
Rz.
14
f. ,
Rz.
18 -22 ;
S.
8
Ziff.
35 ) .
3.2
Im
vorerwähnten
Urteil
( UV.2023.0005 0)
h atte
der
aus
der
Versiche rungs deckung
gefallene
Betrieb
die
Zu weisung
auf
dem
von
der
Be schwerde gegnerin
zur
Verfügung
gestellten
«Zuweisungsformular»
anstatt
dem
«Not stands formular»
beantrag t,
weshalb
die
Zu weisung
nach
Art.
73
Abs .
2
UVG
und
Art.
3
und
4
des
Verwaltungsreglementes
erfolgte.
Das
Sozialversicherungs gericht
erwog,
der
den
Betrieb
vertretende
Broker
habe
in
einer
festge halten,
es
wäre
aus
den
in
jener
näher
dargelegten
Gründen
sinnvoll,
die
Zuweisung
an
die
bisherige
Versicherung
vorzunehmen.
Mangels
einer
Formular pflicht
sei
es
überspitzt
formalistisch,
die
vom
Versicherungsnehmer
explizit
gewünschte
Zuweisung
gestützt
auf
das
Not stands abkommen
bloss
deshalb
abzulehnen,
weil
der
Broker
nicht
das
für
den
Notstand
vorgesehene
Formular
verwendet
habe.
Zudem
habe
die
Beschwerdegegnerin
in
einem
vergleichbaren
Fall
wenige
Tage
vor
Versiche rungsablauf
ebenfalls
eine
Zuweisung
gestützt
auf
das
Notstands abkommen
getätig t,
was
zeige,
dass
die
Beschwerdegegnerin
Zuweisungen
bereits
vor
Ablauf
der
Kündigungsfrist
gestützt
auf
das
Abkommen
vornehme .
I n
Aufhebung
des
Einsprache entscheides
wurde
die
Sache
an
die
B eschwerde gegnerin
zurückge wiesen,
um
die
Zuteilung
neu
zu
verfügen.
Entgegen
der
Beschwerdeführerin
(Urk.
1
S.
6
Ziff.
2)
hat
das
Sozialversicherungs gericht
in
diesem
Entscheid
nicht
erwogen,
das
interne
Verwaltungsreglement
der
Beschwerde gegne rin
sei
rechtswidrig .
D as
von
der
Beschwerde gegnerin
angerufene
Bundes gericht
verneinte
deren
Legitimation
zur
Beschwer deführung
-
kein
schutzwür dig es
Interesse
an
der
Aufhebung
oder
Änderung
des
angefoch tenen
Entscheides ,
keine
gesetzliche
Ermächtigung
zur
Beschwerde führung
- ,
weshalb
es
auf
die
Beschwer de
gegen
das
Urteil
UV.2023.00050
nicht
eintrat
( Urteil
8C_778/2023
vom
4.
Dezem ber
20 24) .
Zu
materiellen
Fragen,
insbesondere
zur
Z uweisungs praxis
der
Be schwer de gegnerin,
äusserte
sich
das
Bundesgericht
nich t .
4 . 4.1
Es
ist
unbestritten
und
aufgrund
der
Akten
ausgewiesen,
dass
der
von
der
X.___
AG
beauftragte
Versicherungs bro ker
wegen
der
Versicherungskündigung
durch
die
Groupe
Mutuel
per
31.
Dezember
2024
die
Beschwerde gegnerin
um
eine
Zuweisung
mittels
Verfügung
ersuchte
(Urk.
6/1-5) .
Folglich
verfügte
die
Beschwerdegegnerin
die
Zuweisung
der
X.___
AG
gestützt
auf
die
Art.
73
Abs.
2
UVG,
95
Abs.
2
UVV
und
4
Verwaltungsreglement
an
die
Beschwerde führerin
(Urk.
6/6) .
Mangels
Stellung
eines
expliziten
Antrages
des
Brokers,
die
Versicherungs deckung
bei
der
Groupe
Mutuel
wieder
herzustellen,
war
die
Be schwerdegegnerin
-
unter
Berücksichtigung
des
Urteil
des
hiesigen
Gerichts
UV.2023.00050
vom
14.
Septem ber
202 3
-
gerade
nicht
gehalten,
die
Zuweisung
gestützt
auf
das
Notstandsabkommen
vorzunehmen.
Die
Zuteilung
an
die
Beschwerdeführerin
gestützt
auf
Art.
73
Abs.
2
UVG
erfolgte
vielmehr
einhergehend
mit
der
geänderten
Praxis
und
erweist
sich
a us
den
nachfolgenden
Gründen
a ls
rechtens .
4.2
4.2.1
Seit
dem
Inkrafttreten
des
revidierten
A rt.
73
Abs.
2
UVG
am
1.
Januar
2017
–
w o nach
die
Ersatzkasse
Arbeitgeber,
die
ihre
Arbeitnehmer
nach
erfolgter
Mahnung
nicht
versichert
haben
oder
die
keinen
Versicherer
gefunden
haben,
einem
Versicherer
zuweist
-
besteht
eine
klare
gesetzliche
Grund lage,
die
die
Ersatzkasse
dazu
verpflichtet,
säumige
Arbeitgeber,
seien
es
Betriebs gründer
ohne
Versicherungs schutz
oder
Arbeitgebe nde ,
die
nach
Kün digung
einer
bestehenden
UVG-Versiche rung
keinen
neuen
Versicherungsschutz
finden,
einem
«anderen
Versicherer»
nach
Art.
68
zuzuweisen.
Der
gesetzgeberische
Wille
ist
un miss ver ständlich,
die
Kontra hierungsfreiheit
der
«anderen
Versicherer»
ist
bei
sämtlichen
Zuwei sungen
im
Bereich
der
obligatorischen
Unfallversicherung
im
Rahmen
von
Art.
73
Abs.
2
UVG
von
Gesetzes
wegen
aufgehoben
(E.
1.4.
hiervor).
Spätestens
seit
dem
1.
Ja nuar
2017
sind
somit
auch
«andere
Versicherer»
vom
indirekten
gesetzlich en
Kontrahie rungszwang
(qua
Ersatzkasse )
betroffen,
die
sich
dem
–
fre i willigen
–
Not stands abkommen
nie
angeschlossen
ha b en ,
respektive ,
da
alle
im
Schweizer
UVG-Markt
tätigen
Gesellschaften
dem
Abkommen
beige treten
sind
( vgl.
Abkommen
nach
Ziff.
7 ):
aus
dem
Abkommen
austretende
Gesellschaften
(Ziff.
7
Abs.
3
Abkommen)
oder
neu
in
der
Schweiz
tätig
werdende
Gesellschaften .
Spätestens
seit
dem
1.
Januar
2017
besteh t
grundsätzlich
kein
Spielraum
mehr
für
die
«anderen
Versicherer»,
das
Not stands ab kommen
anzu rufen ,
zumal
das
Abkommen
in
Ziff.
2
allein
den
Versicherungsnehmern
ein
Wahlrecht
einräumt
(« auf
Verlangen
des
Versiche rung s nehmers »,
E.
1.3
hiervor) .
I m
referenzierten
Urteil
des
Sozial versiche rungsgerichts
ging
es
um
überspitzten
Formalismus
sowie
um
den
Anspruch
auf
Gleichbehandlung
(E.
3.2
hiervor) ,
weshalb
die
Beschwerdeführerin
i m
vorlie genden
Fall
daraus
nicht s
zu
ihren
Gunsten
ableiten
kann.
4.2.2
4.2.2.1
Es
ist
an
dieser
Stelle
daran
zu
erinnern,
dass
die
« anderen
Versicherer»
und
die
Ersatzkasse
einer
besonderen
Auf sicht
des
Bundesrates
unterstehen
(Art.
59a
UVG,
Typenvertrag;
Art.
68
Abs.
2,
Registrierungs zwang
[vgl.
dazu
Botschaft:
BBl
1976
141
S.
210
zu
Art.
68:
«Wie
unter
Ziffer
353
ausgeführt,
werden
neben
der
SUVA
nur
Versicherungsträger
zur
Durchführung
der
Versicherung
zuge lassen,
die
einer
staatlichen
Beaufsichtigung
unterliegen
und
öffentlich
registriert
sind.
Mit
der
Registrierung
übernehmen
diese
Versicherungsträger
die
Ver pflichtung,
die
Versicherung
nach
den
gesetzlichen
Vorschriften
durchzu führen»];
Art.
72,
Genehmigung
von
Stiftungs urkunde
und
Reglementen
der
Ersatz kasse
durch
den
Bundesrat).
Im
Rahmen
des
UVG
sind
die
« anderen
Versicherer»
-
dabei
handelt
es
sich
unter
anderem
auch
um
grosse
Versicherungskonzerne
-
nach
Art.
68
im
öffentlichen
Recht
tätig ,
wo
das
Legalitä t sprinzip
gilt
(vgl.
Art.
5
Abs.
1
der
Bundesverfassung
[BV] ,
wonach
G rundlage
und
Schranke
des
staatlichen
Handelns
das
Recht
ist).
Mit
dem
Legali tätsprinzip
wird
da s
Ziel
umgesetzt,
dass
jede
Verwaltungstätigkei t
an
das
Gesetz
gebunden
ist.
Verwaltungstätigkeiten
dürfen
nicht
gegen
das
Gesetz
verstossen
und
müssen
sich
auf
das
Gesetz
stützen.
Grundsätzlich
sind
Verwaltungstätig keiten,
die
nicht
auf
einem
Gesetz
beruhen
–
selbst
wenn
sie
nicht
im
Widerspruch
zum
Gesetz
stehen
– ,
unzulässig.
Mithin
bedarf
es
für
eine
Vereinbarung
unter
Akteuren,
die
eine
ö ffentlich -rechtliche
Aufgabe
wahrnehmen ,
eine r
einschlägige n
gesetzlich e n
Grundlage
( vgl.
Häfe lin/Mül ler/Uhlmann,
Allgemeines
Verwaltungsrecht,
8.
Aufl.,
Zürich
2020,
Rz.
338
ff.,
Rz.
13 40
f. ,
vgl.
Art.
56
UVG
zu
den
erlaubten
vertraglichen
Regelungen
betreffend
Tarife
und
Massnahmen
zur
Steuerung
der
Versicherungsleistungen
oder
ihrer
Kosten
sowie
E.
4.2.4.2
hernach ).
4.2.2.2
Es
war
der
gesetzgeberische
Wille,
den
im
Bereich
der
obligatorischen
Unfallver sicherung
tätigen
«anderen
Versi cherer n »
sowie
der
Ersatz kasse
bei
der
Er füllung
ihrer
Aufgabe n
keine
freie
Hand
zu
lassen,
sie
unter
eine
gewisse
Kontrolle
zu
stellen ,
was
beim
Notstands abkommen
gerade
nicht
der
Fall
ist :
Dieses
wurde
dem
Bundesrat
nicht
zur
Genehmigung
vorgelegt,
und
das
A b kommen
sieht
in
Art.
6
für
Streitigkeiten
die
Anrufung
eines
Schiedsge richts
vo r,
entzieht
sich
damit
der
staatlichen
Jurisdiktion .
Die ser
Entzug
entspricht
seit
spätestens
dem
1.
Januar
2003
nicht
mehr
den
rechtlichen
Vorgaben,
da
gem äss
Art.
1
UVG
(in
der
seit
1.
Januar
2003
geltenden
Fassung)
das
ATSG
auch
auf
die
«anderen
Versicherer»
sowie
die
Ersatzkasse
anwendbar
ist
und
sich
der
Rechtsweg
somit
nach
Art.
56
ff.
ATSG
richtet.
Im
Kommentar
zum
schweizerischen
Sozialversicherungsrecht
(KOSS)
wird
zu
Recht
darauf
hingewiesen,
aufgrund
seiner
privatrecht lichen
Natur
und
mangels
gesetzli cher
Grundlagen
seien
z um
Notstandsabkommen
keine
Ma terial i en
oder
Auslegungs hilfen
verfügbar.
Mangels
Schiedsentscheiden
( die
Schieds klausel
von
Art.
6
des
Notstandsabkommens
sei
noch
nie
angerufen
worden ) ,
die
ohnehin
nicht
öffentlich
wären,
lasse
sich
auch
keine
Praxis
darstel len.
Bekannt
sei
allerdings,
dass
es
immer
wieder
zu
Abgrenzungsschwierigkeiten
komme
zwi schen
dem
Notstandsabkommen
und
der
Zuweisungspflicht
im
Sinne
von
Art.
73
UVG
(KOSS
–
Berger,
Art.
73
N
35).
4.2.3
4.2.3.1
Art.
73
Abs.
2
UVG
lässt
offen,
n ach
welchen
Kriterien
und
auf
welchen
Zeitpunkt
eine
Zuweisung
zu
erfolgen
hat.
E s
besteht
auch
keine
diesbezüg liche
Rechtssetzungsdelegation
an
den
Verordnungs g eber
(Art.
72
f.
UVG).
Gemäss
Art.
95
Abs.
1
UVV
ist
be i
der
Zuweisung
den
Interessen
der
betroffenen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
angemessen
Rechnung
zu
tragen ;
welche
Interessen
damit
gemeint
sind,
bleibt
unbeantwortet
(vgl.
KO SS-Berger,
Art.
73
N
13).
Das
UVG
erwähnt
die
Interessenwahrung
von
Arbeitgebenden
und
Arbeitneh men den
in
Art.
60
(Auf stel lung
der
Prämientarife
und
deren
Gliederung
in
Klassen
und
Stu fen),
in
Art.
69
(Mitbestim mungs recht
der
Arbeitnehmenden
bei
der
Wahl
eines
«anderen
Versicherers» )
und
Art .
76
(Änderung
der
Zuteilung
bestimmter
Betriebs-
oder
Berufskategorien
zur
SUVA
oder
zu
den
Versicherern
nach
Artikel
68) .
E s
kann
o ffen
bleiben,
ob
sich
die
unspezi fische
Verordnungsbestimmung
von
Art.
95
U VV
auf
den
Auftrag
des
Bundesrates
stützen
kann,
die
formellen
Gesetze
zu
vollziehen
(Art.
182
Abs.
1
BV,
Art.
81
ATSG).
Im
vom
Bundesrat
genehmigten
Verwaltungsreglement
der
Beschwerdegegnerin
ist
in
Art.
4
un ter
dem
Titel
«Zuweisung
an
einen
Versicher er »
der
Zuweisungsvorgang
n ormiert:
« Um
eine
möglichst
ausgewogene
Risikoverteilung
zu
erreichen,
werden
bei
der
Zuweisung
die
registrierten
Versicherer
gemäss
Art.
68
Abs.
1
lit.
a
und
c
UVG
in
alphabetischer
Reihenfolge
gemäss
der
offiziellen
Liste
des
Bundes amtes
für
Gesundheit
berücksichtigt.
Übersteigt
die
vorau s sichtliche
Jahresprämie
des
zuzuweisenden
Arbeitgebers
ein
Promille
des
UVG-Jahres prämien-Volumens
des
nach
vorstehender
Regel
bestimmten
Versicherers,
weist
die
Ersatzkasse
den
Betrieb
dem
nächstfolgenden
Versicherer
zu.
Infolge
der
Ein-Promille-Grenze
nicht
berücksichtigte
Versicherer
werden
beim
nächsten
Betrieb
berücksichtigt,
bei
welchem
die
Ein-Promille-Grenze
nicht
überschritten
wird.
Kann
durch
die
Ein-Promille-Grenze
ein
Betrieb
infolge
sehr
hoher
UVG-Jahresprämie
ausnahmsweise
keinem
Versicherer
nach
den
vorstehenden
Regeln
zugewiesen
werden,
erfolgt
die
Zuweisung
an
den
nächsten
Versicherer
in
der
laufenden
alphabetischen
Reihenfolge,
welcher
gemäss
den
der
Ersatzkasse
vom
BAG
zuletzt
gemeldeten
UVG-Nettoprämien
laut
Art.
8.1.2
Punkt
3
im
Zeitpunkt
der
Zuweisung
über
einen
Marktanteil
von
über
4
%
verfügt ».
4.2.3.2
D ie
Beschwerdegegnerin
hat
von
Amtes
wegen
tätig
zu
werden,
sobald
sie
von
einer
bereits
entstandenen
oder
einer
drohenden
Deckungslücke
Kenntnis
erlangt;
eine
Frist,
innert
welcher
die
Zuweisung
zu
verfügen
(Art.
95
Abs.
2
UVV)
ist,
nennt
weder
das
Gesetz
noch
die
Verordnung.
Die
Festlegung
des
Zeitpunkt s
der
Zuweisung,
den
eigentlichen
Vertragsbeginn,
delegiert
das
Verwaltungsreglement
in
Artikel
4
Ziff.
4. 3
an
die
Beschwerde gegnerin.
Dieser
ergibt
sich
sachlogisch
aus
dem
Zeitpunkt
der
erfolgten
Vertragskündigung ;
eine
Doppelversicherung
ist
zu
vermeiden
und
das
Rückversicherungsverbot
zu
beachten
(vgl.
Urk.
6
S.
7
Ziff.
29
f.).
Für
Zeiten
von
entstandenen
Deckungslücken
bietet
die
Beschwerdegegnerin
von
Gesetzes
wegen
Versiche rungs schutz
und
kommt
für
allfällige
in
der
Deckungslücke
eingetretene
Schäden
auf
(Art.
59
Abs.
3
UVG ,
Art.
73
Abs.
1
UVG).
Durch
die
konsequente
Anwendung
von
A rtikel
4
des
Verwaltungsreglements
wird
die
rechtsgleiche
Belastung
a ller
«anderen
Versicherer»
durch
Zuweisungen
erreicht .
Aus
dem
Verfahren
UV.202 3 .00050
ist
bekannt,
dass
die
Beschwerdegegnerin
eine
Liste
mit
der
Chronologie
der
durch
sie
vorgenommenen
Zuweisungen
führt,
womit
die
Dokumentation
der
erfolgten
Zuweisungen
sichergestellt
ist.
Zu
Recht
hat
die
Beschwerdeführerin
nicht
geltend
gemacht,
sie
sei
im
Vergleich
mit
anderen
Versicherern
rechtsungleich
behandelt
worden.
4.2.4
4.2.4.1
D ie
vormals
bestehende
Gesetzeslücke
mit
der
«kann-Bestimmung»
des
aArt.
73
Abs.
2
UVG
sowie
der
Zuweisungsregelung
nur
für
Betrieb e,
die
ihre
Arbeit neh menden
nach
erfolgter
Mahnung
nicht
versicherten,
f üllte
die
Ersatz kasse
mit
dem
von
der
Beschwerdeführer in
angerufenen
Notstandsab kommen ,
w obei
die
Frage,
ob
eine
Zuweisung
eines
aus
der
obligatorischen
Versicherung
gefallenen
Betriebes
nicht
bereits
unter
aArt.
73
Abs.
2
UVG
möglich
gewesen
wäre,
offen
bleiben
kann
(vgl.
dazu
Urteil
des
Eidgenössische n
Versiche rungsgerich ts
U
17/06
vom
6.
November
2006
[betr.
Zuständigkeit
der
Vorin stanz] ,
in
dem
das
Gericht
in
E.
2.2
erwog,
bei
einer
durch
die
Ersatzkasse
gege benen falls
vorzunehmenden
Zuweisung
eines
Arbeitgebers
an
einen
Versicherer
sei
uner heblich,
ob
es
der
Arbeitgeber
zuvor
pflichtwidrig
unterlassen
h abe ,
für
seine
Arbeitnehmer
einen
Versicherer
zu
suchen,
oder
ob
die
von
ihm
angefragten
Versicherer
den
Abschluss
einer
Versicherung
verweigert
h ätte n;
denn
wenn
ein
Arbeitgeber
für
sein
Personal
keinen
anschlusswilligen
Versicherer
find e,
könne
er
sich
an
die
Ersatzkasse
wenden,
welche
befugt
sei ,
ihn
durch
Verfügung
einem
bestimmten
Versicherer
zuzuweise n ).
Die
heute
geltende
Fassung
von
Art.
73
Abs.
2
UVG
bringt
klar
zum
Ausdruck,
dass
die
Beschwerdegegnerin
rechtlich
verpflichtet
ist,
bei
Vorliegen
der
gesetzlichen
Voraussetzung
-
Säumnis
des
Arbeitgebers
bzw.
erfolglose
Anschluss anträge
bei
anderen
Versich erer n
-
eine
entsprechende
Zuweisung
hoheitlich
zu
verfügen
( BSK
UVG-C aderas,
Art.
73
N
11 ).
4.2.4. 2
Das
Versicherungsnotstandsabkommen
ist
seit
der
Änderung
des
UVG
per
1.
Ja nuar
2017
als
historisch
erklärbare
Vereinbarung
z wi schen
den
beigetretenen
Versicherern
und
der
Ersatzkasse
-
bei
der
sich
die
Versicherer
zur
Wiederauf nahme
von
vormaligen
Versicherungsnehmern
ver pflich ten,
welche
beantragen,
beim
vormaligen
Versicherer
(erneut)
Versiche rungsdeckung
zu
erhalten
-
zu
qualifizieren.
Gemäss
Ziff.
5
des
Notstandsabkommens
bezieht
sich
die
Vereinbarung
auch
auf
die
freiwillige
Versicherung;
für
diese
ist
das
Abkommen
nach
wie
vor
relevant :
D ie
Bestimmungen
zur
freiwilligen
Versicherung
wurden
seit
Inkrafttreten
des
UVG
am
1.
Januar
1984
materiell
nicht
geändert.
Der
G esetzgeber
hat
bei
den
Selbständigerwerbenden
und
ihren
nicht
obligatorisch
versicherten
mit ar beitenden
Familiengliedern
(Art.
4
Abs.
1
UVG)
die
Deckung
des
Risikos
Unfall
bewusst
vom
Obligatorium
ausgenomme n,
so
dass
diese
Personen
auch
nicht
ex
lege
versichert
sein
müssen,
wenn
sie
aus
der
(freiwilligen)
Versicherungsdeckung
fallen
(vgl.
137
Abs.
1
lit.
b
UVV).
Obschon
die
Bestimmungen
des
UVG
über
die
obligato rische
Versicherung
sinngemäss
auf
die
freiwillige
Versicherung
Anwendung
finden
(Art.
5
Abs.
1
UVG),
hat
das
Bundesgericht
entschieden,
der
Tätigkeitsbereich
der
Ersatzkasse
se i
«eindeutig
auf
obligatorisch
versicherte
Ar beit nehmer
beschränkt »
(Urteil
des
Eidg.
Versicherungsgericht s
U
416/99
vom
18.
Oktober
2000
E.
5
a.E.,
bestätigt
in
BGE
137
V
193
E.
5.3.2) :
Trotz
der
mittelbare n
Krontrahierungspflicht
der
«anderen
Versicherer»
in
der
oblig a torischen
Versicherung
werde
das
Obligatorium
durch
die
Zuweisungspflicht
der
Ersatzkasse
gewährleistet.
In
der
freiwilligen
Versicherung
würden
die
«anderen
Versicherer»
hingegen
einem
Annahmezwang
unterliegen,
der
nur
durch
Art.
134
Abs.
3
UVV
relativiert
werde
( wonach
der
Versicherer
in
begründe ten
Fällen,
namentlich
bei
bestehenden
erheblichen
und
dauernden
Gesundheits schä digungen
sowie
bei
Vorliegen
einer
besonderen
Gefährdung
im
Sinne
von
Artikel
78
Absatz
2
der
Verordnung
vom
19.
Dezember
1983
über
die
Unfallverhütung,
den
Abschluss
der
freiwilligen
Versicherung
ablehnen
kann ).
Der
Abschluss
einer
freiwilligen
Versicherung
dürfe
nur
bei
Vorliegen
triftiger
Gründe
vom
Versicherer
verweigert
werden
(BGE
137
V
193
E.
5.3
und
5.4).
Unbesehen
davon,
ob
der
vom
Bundesgericht
in
der
freiwilligen
Versicherung
aus
der
Gesetzessystematik
hergeleitete
Kontrahierungszwang
im
Versicherungs alltag
tatsächlich
gelebt
wird,
hat
das
Notstandsabkommen
zumindest
in
Fällen,
wo
eine
Versicherungsdeckung
suchende
selbständig
erwerbende
Person
in
begründeten
Fällen
gemäss
Art.
134
Abs.
3
UVV
kei nen
abschluss willigen
Versicherer
finde n
kann,
seine
Berechtigung.
4.3 4.3.1
4.3.1.1
D ie
Beschwerdeführerin
machte
geltend ,
die
X.___
AG
habe
zum
Verfügungszeitpunkt
bereits
über
einen
UVG-Versicherer
verfügt.
Die
Beschwer degegnerin
sei
nicht
im
Sinne
von
Art.
73
Abs.
1
UVG
für
verunfallte
Arbeit neh mer
leistungspflichti g
gewesen,
d ie
von
ihrem
Arbeitgeber
nicht
versichert
worden
seien.
Sie
habe
daher
kein
schützenswertes
Interesse
gehabt,
eine
Zuweisung
gemäss
Art.
73
Abs.
2
UVG
vorzunehmen.
Ein
solcher
Tatbestand,
wonach
ein
Arbeit geber
seine
Arbeitnehmer
nach
erfolgter
Mahnung
nicht
versichert
oder
keinen
Versicherer
gefunden
habe,
so
dass
ungedeckte
UVG-Fälle
eingetreten
wären,
habe
nicht
vorgelegen .
Die
Beschwerdegegnerin
habe
daher
die
Zuweisung
ohne
Vorliegen
des
gesetzlichen
Tatbestandes
nach
Art.
73
UVG
vorgenommen
(Urk.
1
S.
3
Ziff.
3).
Wie
bereits
aufgezeigt
(E.
1.4
hiervor),
hat
der
Gesetzgeber
mit
der
per
1.
Januar
2017
in
Kraft
getretenen
Änderung
von
Art.
73
Abs.
2
UVG
den
Kontrahie rungszwang
für
die
«anderen
Versicherer»
eingeführt ,
davon
ausgehend,
dieser
gelte
z ur
Vermeidung
von
Versicherungsnotständen
be zie hungsweise
Deckungs lücken
auch
in
Fällen,
die
in
Folge
von
Vertragsaufhe bung en
oder
Versi chererwechsel
auftreten
könne n.
Art.
73
Abs.
2
UVG
setzt,
entgegen
der
Annahme
der
Beschwerdeführerin,
weder
nach
seinem
Wortlaut
noch
nach
Sinn
und
Zweck
der
Norm
voraus,
dass
bereits
ein
vertragsloser
Zustand
eingetreten
ist,
während
de m
die
Beschwerdegegnerin
allenfalls
nach
Art.
73
Abs.
1
UVG
leistungs pflich tig
wird.
Abs.
2
nimmt
keinen
Bezug
auf
Abs.
1,
sondern
beschreibt
unabhängig
davon
zusammen
mit
den
übrigen
Absätzen
von
Art.
73
den
Tätigkeitsbereich
der
Ersatzkasse.
Die
Vermeidung
eines
vertragslosen
Zustandes
durch
Zuweisung
eines
Betriebes
an
einen
neuen
Versicherer
noch
im
Zeitpunkt
eines
laufenden
Vertrags
auf
dessen
Ende
hin
steht
vielmehr
i m
Einklang
mit
dem
lückenlosen
Versicherungsobligatorium
in
der
Unfallversicherung
(Art.
1 a,
Art.
3
UVG ) ,
für
dessen
Einhaltung
die
Ersatzkasse
zu
sorgen
hat .
Dementsprechend
geht
das
Vorbringen
der
Beschwerdeführerin
f ehl,
mit
d em
Versicherungsnot standsab kommen
solle
verhindert
werde n ,
dass
es
zu
einem
Tatbestand
gemäss
Art.
73
Abs.
2
UVG
komme
und
die
Beschwerdegegnerin
einen
säumigen
Arbeitgeber
einem
UVG-Versicherer
zuweisen
müsste.
Sollte
ein
bestehender
UVG-Vertrag
enden
und
die
betroffenen
Arbeitnehmer
bei
keinem
anderen
Versicherer
gemäss
UVG
versichert
werden
können,
werde
der
bisherige
Versicherer
verpflichtet,
die
UVG-Versicherung
rückwirkend
wieder
in
Kraft
zu
setzen
(vgl.
Ziff.
2
des
Versicherungsnotstands abkommens ,
Urk.
1
S.
3
f.
Ziff.
4) .
Zumindest
seit
dem
1.
Januar
2017
hat
bei
einer
solchen
Konstellation
eine
Zuweisung
grundsätzlich
nach
Art.
73
Abs.
2
UVG
zu
erfolgen,
zumal
der
Beitritt
zum
Not stands abkommen
freiwillig
war
(ist)
und
das
Abkommen
somit
keine
Gewähr
dafür
bot
(bietet),
dass
sämtliche
–
seit
1.
Januar
20 1 7
–
dem
Kontrahie rungs zwang
unterstehenden
«anderen
Versicherer»
nach
Art.
68
UVG
an
der
aus gewogenen
Risikoverteilung
gemäss
Art.
95
Abs.
1
UVV
und
Art.
4
Ziff.
4.2
Verwaltungsreglement
partizipieren
(vgl.
auch
E.
4.2.1
hiervor) .
Zudem
setzt
das
Notstandsabkommen
in
Ziff.
2
voraus,
dass
der
Versicherungs nehmer
darum
ersucht,
den
Vertrag
beim
bisherigen
Versicherer
wieder
in
Kraft
zu
setzen.
Das
in
der
Normenhierarchie
vorgehende
Verwaltungsreglement,
das
der
Bundesrat
genehmigt
hat,
sieht
in
Art.
4
Ziff.
4.2
einen
ausgewogenen
Verteilschlüssel
für
die
Zuweisungen
vor,
den
die
Beschwerdegegnerin
einzu halten
verpflichtet
ist.
Davon
weicht
das
Notstandsabkommen
ab.
4.3.1.2
Nicht
zu
hören
ist
das
Argument
der
Beschwerdeführerin,
es
entspreche
einer
rechtswidrigen
Praxis
der
Beschwerdegegnerin,
einem
Arbeitgeber
bereits
nach
Kündigung
ihrer
Versicherung
zu
ermöglichen,
eine
Wahl
für
die
Zukunft
zu
treffen,
ob
sie
zukünftig
dem
bisherigen
oder
einem
neuen
Versicherer
zugewiesen
werden
wollten.
Dieses
von
der
Beschwerdegegnerin
eingeräumte
Wahlrecht
für
die
künftige
UVG-Versicherung
sei
rechtswidrig,
da
eine
prospektive
Zuweisung
von
Gesetzes
wegen
nicht
vorgesehen
sei
(Urk.
1
S.
4
Ziff.
6).
Unter
Verweis
auf
das
in
Erwägung
1.2
hievor
Gesagte
entspricht
es
gerade
Sinn
und
Zweck
von
Art.
73
Abs.
2
UVG ,
in
der
obligatorischen
Unfallversicherung
Versicherungs lücken
zu
vermeiden.
Weder
die
knapp
gehaltenen
Gesetzes be stimmungen
von
Art.
72
f.
UVG
noch
Art.
94
f.
UVV
noch
das
vom
Bundesrat
genehmigte
Verwaltungsreglement
legen
eine
Frist
fest,
innert
der
die
Beschwer de gegnerin
zu
handeln
hat
und
auf
welchen
Zeitpunkt
eine
Zuweisung
zu
erfol gen
hat
(dazu
E
4.2.3.2
hiervor).
Die
vorgenannten
Bestimmungen
verbieten
der
Beschwerdegegnerin
kein
proaktives
Vorgehen
in
der
Zuweisung
von
Versich e r ern,
weshalb
es
ihr
erlaubt
und
im
Sinne
der
Sache
ist,
die
Zuweisung
bereits
in
einem
Z eitpunkt
vorzunehmen,
in
de m
noch
eine
Versicherung s deckung
besteht
auf
einen
Zeitpunkt,
der
eine
nahtlose
Deckung
er möglicht .
Im
Übrigen
bleibt
darauf
hinzuweisen,
dass
es
primär
Aufgabe
eines
Arbeitgebers
ist,
für
die
lückenlose
Versicherungsdeckung
seiner
Arbeitnehmenden
zu
sorgen
und
es
weder
im
Interesse
eines
Arbeitgebers
noch
seiner
Arbeitnehmenden
läge
(Art.
95
Abs.
1
UVV),
mit
der
Zuweisung
solange
zuzuwarten,
bis
tatsächlich
eine
Versicherungslücke
und
damit
ein
No t stand
eingetreten
ist.
Es
lässt
sich
daher
nicht
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin,
nachdem
die
X.___
AG
ihr
am
18.
September
2024
angezeigt
hatte,
per
1.
Januar
2025
keinen
Unfallversicherer
für
ihr
Personal
zu
finden
(Urk.
6/1-5),
bereits
am
23.
September
2024
die
Zuweisung
der
AG
per
1.
Januar
2025
an
die
Beschwer deführerin
verfügte
(Urk.
6/6).
4.3.2
Die
Beschwerdeführerin
machte
geltend,
ent gegen
der
Ansicht
und
der
rechts widri gen
Praxis
der
Beschwer degegnerin
könne
ein
Arbeitgeber
gemäss
dem
Notstandsab kommen
nicht
wählen,
dass
er
künftig
einem
neuen
UVG-Versicherer
zugewiesen
werde.
Wie
aus
Ziff.
2
hervorgehe,
könne
die
Beschwerdegegnerin
ihr
gemeldete
Fälle
aufgrund
dieser
Vereinbarung
dem
zuständigen
Versicherer
zu wei sen,
nicht
aber
den
Arbeitgeber
einem
UVG-Versicherer
zuweisen.
Insofern
betreffe
das
Versicherungsnotstandsabkommen
von
seinem
Wortlaut
her
Art.
73
UVG
nicht,
weil
es
nicht
die
Zuweisung
eines
Arbeitgebers
betreffe,
sondern
die
Zuweisung
von
bereits
eingetretenen,
nicht
gedeckten
UVG-Fällen,
die
über
die
Beschwerdegegnerin
kraft
ihrer
Funktion
zu
übernehmen
seien,
nachdem
sie
ihr
gemeldet
worden
seien.
Das
Versicherungsnotstandsabkommen
widerspreche
daher
Art.
73
UVG
nicht
und
die
Auslegung
der
Beschwerdegegnerin
erweise
sich
ohne
Weiteres
als
rechtswidrig
(Urk.
1
S.
4
Ziff.
5).
Zu
Recht
weist
die
Beschwerdegegnerin
darauf
hin,
dass
sich
die
Terminologie
«gemeldete
Fälle»
in
Ziff.
2
Abs.
2
des
Abkommen s
nicht
auf
Schadenfälle
beziehe,
sondern
auf
alle
Situationen,
in
denen
innert
drei
Jahren
der
Versiche rungsnehmer
verlange,
dass
der
ehemalige
Versiche r er
den
gekündigten
Vertrag
rückwirkend
wieder
in
Kraft
setze
(Sa ch verhalt,
der
sich
aus
dem
ersten
Absatz
von
Ziffer
2
de s
Notstandsabkommens
ergebe) .
Die
Zuweisungen
nach
Art.
73
Abs.
2
UVG
erfolgten
in
die
Zukunft,
und
ab
dem
Zeitpunkt,
welcher
in
der
Zuweisungsverfügung
festgehalten
werde,
gelte
die
UVG-Deckung
beim
neuen
Versicherer
für
Schadenfälle.
Sollte
es
in
der
Vergangenheit
eine
Lücke
gegeben
haben,
so
werde
diese
von
der
Beschwerdegegnerin
gemäss
Art.
73
Abs.
1
UVG
reguliert.
Somit
gebe
es
einen
klaren
Widerspruch
zwischen
Art.
73
UVG
und
Ziffer
2
des
Notstandsabkommens
(Urk.
5
S.
6
Rz.
26).
Diesen
zutreffenden
Ausführungen
der
Beschwerdegegnerin
ist
nichts
beiz ufügen.
4. 4
Aufgrund
der
vorstehenden
Er wägungen
ist
die
Zuteilung
der
X.___
AG
an
die
Beschwerdeführerin
zur
Durchführung
der
obligatorischen
Unfallversi cherung
per
1.
Januar
2025
zu
Recht
gestützt
auf
Art.
73
Abs.
2
UVG,
Art.
95
Abs.
2
UVV
und
Art.
4
des
Verwaltungsreglements
erfolgt
(Urk.
6/6) .
Der
die
Verfügung
ersetzende
(BGE
144
V
354
E.
4.3),
angefochtene
Einspracheentscheid
der
Beschwerdegegnerin
vom
6.
Januar
2025
i st
zu
bestätigen.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde.
5 .
Der
prozessuale
Antrag
der
Beschwerdeführerin,
der
Beschwerde
sei
die
aufschie bende
Wirkung
zu
erteilen
(Urk.
1
S.
2),
erweist
sich
m it
dem
vorliegenden
Ent scheid
als
gegenstandslos.
6 .
6 .1
Das
Verfahren
ist
kostenlos
(§
33
Abs.
1
des
Gesetz es
über
das
Sozialversiche rungs gericht
[ GSVGer ] ) .
6 .2
Die
Beschwerdegegnerin
hat
die
Zusprache
einer
Parteientschädigung
beantragt
(Urk.
5
S.
2),
ohne
diesen
Antrag
zu
begründen.
Im
sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren
darf
obsiegenden
Behörden
oder
mit
öffentlichrechtlichen
Aufgaben
betrauten
Organisationen
in
der
Regel
keine
Par teientschädigung
zugesprochen
werden.
In
Anwendung
dieses
Grundsatzes
hat
das
Bundesgericht
der
Suva
und
den
privaten
UVG-Versicherern
sowie
–
von
Sonder fällen
abgesehen
–
den
Krankenkassen
keine
Parteientschädigungen
zuge spro chen,
weil
sie
als
Organisationen
mit
öffentlichrechtlichen
Aufgaben
zu
qualifizieren
sind
(vgl.
BGE
126
V
143
E.
4a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_780/2016
vom
24.
März
2017
E.
9.2,
je
mit
Hinweis).
Es
besteht
vorliegend
kein
Anlass,
von
die sem
Grundsatz
abzuweichen ,
zumal
sich
die
Beschwerdegegnerin
nicht
extern
anwaltlich
vertreten
liess.
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen.
2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Der
Beschwerde gegnerin
wird
keine
Prozessentschädigung
zugesprochen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Swica
Versicherungen
AG - Ersatzkasse
UVG - Bundesamt
für
Gesundheit 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro