Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1963, ist als Zimmermann für die Y.___
AG
tätig
und
ü ber
dieses
Anstellungsverhältnis
bei
der
Suva
obligatorisch
gegen
die
Folgen
von
Unfall
versichert.
Mit
Schadenmeldung
UVG
vom 30. Oktober 2023 wurde dieser
mitgeteilt, der Versicherte sei am 30.
September 2023 [nachdem eine Jugendband e ihm auf steiler Unterlage
einen Stoss versetzt hatte, Urk. 8/2/2 und 8/11/2 ] auf die linke Schulter gestürzt (Urk. 8/1). In der MR-Arthrographie vom 30. Oktober 2023 zeig te sich eine nicht retrahierte Ruptur der Supraspinatussehne (Urk. 8/2/2, 8/11/5) .
Die
Suva
erbrachte
die
vorübergehenden
Leistungen
(Taggelder
und
Heilkosten,
Urk.
8/5
und
8/47/1 ).
Gestützt
auf
die
Beurteilung
der
Versicherungsmedizine rin Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , vom 20. Dezember
2023
(Urk .
8/15 )
stellte
sie
ihre
Leistungen
mit
Verfügung
vom
10.
Januar
2024
per sofort
ein mit der Begründung,
spätestens drei Monate nach dem Ereignis vom 30.
September 2023 sei der Zustand erreicht gewesen, wie er sich auch ohne dieses eingestellt hätte (Urk. 8/26/1-3 ). Dagegen erhob der Versicherte Einsprach e
(Urk. 8/35/1-3; Begründung Urk. 8/53/1 ) und brachte e ine Stellungnahme des ihn behandelnden Facharzt es für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates ,
Dr. med. A.___ , bei (Urk.
8/53/3-4) . Dieser hatte beim Versicherten am 17.
Januar 2024 bei schmerzhafter Supraspinatussehnenruptur mit Instabilität der langen
Bizepssehne
eine
Schulterarthroskopie
links
mit
Tenotomie
und
subpectora ler
Tenodese
der
langen
Bizpessehne,
Akromioplastik
und
Rotatorenmanschetten rekonstruktion durchgeführt
(Urk. 8/32).
Während der Versicherte im April 2024 (noch reduziert) wieder zu arbeiten begann (Urk. 8/58) , verlangte die Suva die intraoperativen
Bilder
ein
(Urk.
8/18) .
Zu
diesen
nahm
Dr.
Z.___
zusammen
mit dem Versicherungsmediziner Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tol o gie des Bewegungsapparates , am 5. November 2024 Stellung (Urk. 8/77). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache des Versicherten am 11. November 2024 ab (Urk. 2). 2.
Gegen diesen
Einspracheen tscheid e rhob der Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtschutzversicherung, mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 Beschwerde (Urk.
1) . Darin beantragte er , es seien ihm
über den 10.
Januar 2024 hinaus die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 30 . September 2023 auszurichten ; eventualiter sei ein medizinische s Gerichtsgutachten einzuholen ; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1 S. 2). Dazu legte der Versicherte eine Stellungnahme des Radiologen Dr. med. C.___
vom 2. Dezember 2024 (Urk. 3/4)
und die darauf beruhende Beurteilung v on Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom 3. Dezember 2024 , auf (Urk. 3/3). Die Suva holte dazu eine weitere Stellungnahme
von
Dr.
Z.___
ein
(Urk.
12).
Gestützt
a uf
deren
Beurteilung
anerkannte sie i n der Beschwerdeantwort vom 24.
Januar 2025 eine Teilu nfallkausalität der radiologisch festgestellten Veränderungen an der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenks und schloss auf Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort sowie die jüngste Stellungnahme von Dr. Z.___ sind dem Versicherten mit diesem Urteil zur Kenntnis zu bringen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 01.2024 Gemäss
Art.
6
des
Bundesgesetzes
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
werden
–
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
–
die
Versicherungsleistungen
bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass
ein
Unfall
die
alleinige
oder
un mittelbare
Ursache
gesundheitlicher
Störungen
ist;
es
genügt,
dass
das
schädi gende
Ereignis
zusammen
mit
anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE
129 V 177 E.
3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Bis dahin bleibt der Unfallversicherer gestützt auf Art.
36 Abs.
1 UVG
grundsätzlich
leistungspflichtig
( vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_637/2013
vom
11.
März
2014
E.
2.3.2).
Das
Dahinfallen
jeder
kausalen
Bedeutung
von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sein
(RKUV
2000
Nr.
U
363
S.
45;
BGE
119
V
7
E.
3c/aa).
Die
blos se
Möglichkeit
nunmehr
gänzlich
fehlender
ursächlicher
Auswirkungen
des
Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallv ersicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76).
1. 4
Im Übrigen führt gemäss dem zu Art. 6 Abs. 2 UVG (in Kraft seit 1. Januar 2017) ergangenen BGE 146 V 51 grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung
– wie hier (Sehnenriss der Rotatorenmanschette, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2014 vom 11. Juni 2015 E.
3.1) – vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann
sich
aber
von
seiner
Leistungspflicht
befreien,
wenn
er
den
Nachweis
für
eine
vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus,
dass
er
im
Rahmen
seiner
Abklärungspflicht
(vgl.
Art.
43
des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau
abklärt.
Bei
der
in
erster
Linie
von
medizinischen
Fachpersonen
zu
beurteilenden
Abgrenzungsfrage
ist
das
gesamte
Ursachenspektrum
der
in
Frage
stehenden
Körperschädigung
zu
berücksichtigen.
Nebst
dem
Vorzustand
sind
somit
auch
die
Umstände
des
erstmaligen
Auftretens
der
Beschwerden
näher
zu
beleuch ten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 8.6 und E. 9.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3).
Hat
der
Unfallversicherer
ein
Ereignis
anerkannt,
kann
jedoch
anhand
der
medizinischen
Abklärungen
nachweisen,
dass
die
Listenverletzung
nicht
in
einem
natürlichen Kausalzusammenhang dazu steht, so ist damit gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50
%, auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen
ist.
Die
Vermutung
der
Leistungspflicht
gemäss
Art.
6
Abs.
2
UVG ist in einem solchen Fall umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht
befreit.
In
diesem
Sinne
erübrigt
sich
bei
fehlendem
natürlichem
Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales
Ereignis
als
Verletzungsursache
in
Frage
kommt
(vgl.
BGE
146
V
51
E.
9
und 10). 2.
Die
Parteien
beantragen
dem
Gericht
gemeinsam ,
den
angefochtenen
Entscheid
aufzuheben
und
festzustellen,
dass
die
Beschwerdegegnerin
für
die
über
den
10.
Januar
2024
hinaus
beim
Beschwerdeführer
bestehenden
Schulterbeschwerden
links
eine
Leistungspflicht
trifft,
da
die
in
diesem
Zusammenhang
erhobenen
Bildbefunde
( zumindest
teilweise )
auf
das
Ereignis
vom
30.
September
202 3
zurückzuführen sind (Urk. 1 und 7). 3. 3.1
Im
Bericht
zur
MR-Arthrographie
der
linken
Schulter
vom
30.
Oktober
2023
wur de
befundet: L eichter Humeruskopfhochstand . K ein Knochenmarksödem . D urchstrukturierte Teres-minor- Sehne. I ntakte Infraspinatussehne . Durchstrukturierte Subscapularissehne.
I m
Sulcus
bicipitalis
verlaufende
lange
Bizepssehne
mit
Insertion
im
Bizepsanker.
Vollständiger
Konturunterbruch
der
Supraspinatussehne
unmittelbar im Footprint ohne wesentliche Retraktion . S ignalangehobenes Ligamentum
transversum .
Knorpel
intakt .
Labrum
anterior
und
posterior
signalangeho ben .
Stellung im AC-Gelenk konzentrisch mit etwas Ödem. Kein Knorpelschaden. Rotatorenmuskulatur ohne Volumenverlust oder Fettinterposition (Goutallier II ; Urk. 8/11/5). 3.2
Der Orthopäde
Dr. A.___
erörterte am 27.
Februar 2024, der Beschwerdeführer sei vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen und habe a m 30.
September 2023 ein relevantes
Trauma
der
linken
Schulter
erlitten,
das
zu
einer
sofortigen
schmerzhaften Funktionseinschränkung geführt habe. Im MR I hätten sich keine Hinweise für eine
relevante
Vorschädigung
der
Rotatorenmanschette
gefunden.
Gemäss
Radio loge
stelle
sich
die
Rotatorenmanschettenmuskulatur
ohne
Volumenverlust
oder
übermässige Infiltration dar, was auch seiner Beurteilung entspreche.
Die kleinen zystischen
Veränderungen
würden
sich
im
MRT
häufig
zeigen,
seien
meist
unspezifisch und kein Hinweis auf eine Vorschädigung. Zudem zeige die Supraspinatussehne praktisch keine Retraktion, wie es bei einer Totalruptur bei länger vorbestehender Schädigung zu erwarten wäre. Impingementartige Beschwerden träten auch bei traumatischen R upturen
– im Sinne der Einklemmung des Sehnenstumpfes subacromial bei Abduktion
– auf . Die deg enerativen Veränderungen im Sinne der AC-Gelenksarthrose und des Akromionsporns seien in der Literatur nicht mit Läsionen der Rotatorenmanschette assoziiert und als unabhängige r Prozess zu verstehen (Urk.
8/53/3 f.).
Eine
mögliche
traumatische
Ursache
von
impingementartige n
Beschwerden
und
die
fehlende Relevanz
des Akromion-Typs nach Bigliani bzw. Ak r omionsporns für die Beurteilung der Ursache der Rotatorenmanschettenruptur bestätigte auch Dr.
D.___ in ihrer chirurgischen Stellungnahme vom 3.
Dezember 2024. Sie fügte
an,
dass
die
äusseren
Verletzungsfolgen
bei
der
Erstkonsultation
einen
Monat
nach
dem
tätlichen
Angriff
bereits
abgeheilt
gewesen
sein
könnten.
Ansonsten
gab
sie
lediglich
die
Zweitmeinung
von
Dr.
C.___
wieder
(vgl.
Urk.
3/3). 3.3
Die
Versicherungsmediziner
der
Beschwerdegegnerin
hielten
am
5.
November
2024
indessen dafür , da sich kernspintomographisch kein Kontrastmittelabfluss aus der Supraspinatussehne
in
den
Subacromialraum
zeige,
liege
keine
transmurale
Rup tur
vor. Die ansatznahen Signalsteigerungen seien damit Ausdruck einer massiven Degeneration und Entzündung. Weder sei kernspintomographisch ein impingierender Sehnenstumpf ersichtlich, noch liege eine Ödembildung am M u sculus deltoideus
vor,
wie
sie
bei
traumatischer
Zerreissung
zu
erwarten
wäre.
Die
Zys ten am Tuberculum majus seien nicht als klein einzustufen. Einen degenerativen Aspekt würden sie bezeugen, da sie exakt dem Ansatzpunkt der Supraspinatussehne gegenüber lägen und ein sog. reaktives fokales Ödem bedingen würden. Bei der Erstuntersuchung hätten sich ferner keine äusseren Verletzungsfolgen wie etwa Schwellung, Schürfung oder Prellmarken gezeigt. Bei auch fehlenden kernspintomographischen
Begleitzeichen
wie
Bonebruise
und
Hämarthros
sei
von
einer
leichten
Kontusion
auszugehen.
Im
Übrigen
sei
auch
die
Subscapularissehne
deutlich
tendinopathisch
verändert,
mit
ansatznaher
Signalsteigerung.
Weitere
Anzeichen
für
Degeneration
seien
das
elongierte
laterale
Pulley,
die
SLAP1-Läsion
sowie
die
ebenfalls
tendinopathisch
alterierte
lange
Bizepssehne.
Im
Übrigen
könne
Beschwerdefreiheit
einen
stummen
Vorzustand
einschliessen.
Frische
traumatische
Schädigung en seien nicht ersichtlich. Es bestünden fortgeschrittene, chronische Tendinopathien der Sehnen der Rotatorenmanschette, passend zur Tätigkeit als Zimmerman mit repetitiver Überkopfarbeit (Urk. 8/77).
In ihrer Erstbeurteilung vom 2.
Dezember 2023 hatte Dr.
Z.___ zudem erläuter t , es
bestünde
ein
reaktive s
Ödem
am
Insertionsbereich
der
ehemaligen
Supraspina tusussehne
(ansatznah)
mit
multipelsten
subchondralen
Zysten
als
Ausdruck
einer
lange
zuvor
bestehenden
chronischen
Reaktion
bei
Minderdurchblutung
am
Sehnenansatz
mit
deutlich
abgestumpftem
Sehnenstumpf.
Die
Annahme
von
Dr.
A.___ ,
es handle sich um eine frische und traumatische Rupturierung , sei vor alle m unter dem
Aspekt,
dass
sich
der
Sehnenstumpf
abgerundet
darstelle
und
die
subchondra len
Zysten
am
Tuber c ulum
majus
alt
seien,
nicht
nachvollziehbar
(Urk.
8/15/1-2). 3. 4
Dr.
C.___
kam
in
der
neu
aufgelegten
radiologischen
Stellungnahme
vom
2.
Dezem ber 2024 zur MR-Untersuchung der linken Schulter vom 30.
Oktober 2023 zum Schluss, im Bereich des Defektes der Supraspinatussehne (subtotale bis transmurale Ruptur) liege ein Mischbild zwischen frischer, unfallkausaler Läsion und chronisch degenerativen Veränderungen vor. Eine exakte Differenzierung und Zuordnung sei nicht definitiv möglich. M it hoher Wahrscheinlichkeit bestehe eine «acute on chronic»-Situation. So liege zum einen ein distaler, aufgefaserter Sehnenstumpf vor. Der proximale Sehnenstumpf sei aufgetrieben und signalintensitätserhöht (Cobra-Zeichen) . Zudem fänden sich leicht elongiert und semizirkulär verlaufende Sehnenfibrillen (Kinking-Zeichen). Somit seien richtungsweisende Kriterien vorhanden, die eine frische Rupturkomponente nahelegen würden. Zum anderen bestünden deutliche , zystisch degenerative Veränderungen subkortikal am Tuberculum majus mit irregulärer kortikaler Kontur. Auch die angrenzende, markant signalintensitätserhöhte und im Kaliber erhöhte lange Bizepssehne im intraartikulären Segment, die somit stark tendinopathisch verändert sei, weise auf ein vorbestehendes chronisch degeneratives Geschehen hin.
Die ausgedehnte Partialruptur der Subscapularissehne sei überwiegend w ahrscheinlich frisch und unfallkausal. Die Sehne sei partiell aufgefasert und ausgefranst, das Kaliber sei erhöht, es zeige sich eine longitudinale Ausdehnung des Kontrastmittels innerhalb der Sehne und angrenzend finde sich ein Weichteilödem, das diffusen Charakter aufweise und irregulär begrenzt sei. Relevante knöchern-degenerative Veränderungen insbesondere im Tuberculum minus, die bei degenerativen Defekten normalerweise deutlich vorhanden seien, fehlten. Die Kontrastmittelverteilung
vor
und
hinter
dem
Musculus
subscapularis
sei
zum
einen
durch
das
verminderte
Gelenkvolumen
und
die
intraartikulär
applizierte
Kontrastmittelmenge aufgrund der fibrosierenden Capsulitis bedingt . Zum anderen sei sie m it
hohe r
Wahrscheinlichkeit
richtungsweisend
für
eine
Unfallkausalität,
vor
allem
aufgrund der d eutlichen muskulären Mitbeteiligung.
Die Ursache sei ein Defekt des vorderen Gelenkkapselintervalls, der irregulär konturiert, aufgequollen, von Kontrastmittel durchsetzt und aufgefasert sei und somit die Kriterien für eine unfallkausale Läsion erfülle. Eine tendinopa t hische
Vorschädigung der S ehne sei denkbar, j e doch seien die mor ph ologischen Chara k teristika r elativ eindeutig für eine unfallkausale Komponen te .
Bei chronisch degenerativ bedingten Defekten der Sehnen im vorliegenden Ausmass wären mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Kaliberverlust und eine fettige Durchsetzung
der
zugehörigen
Muskulatur
zu
erwarten,
die
indessen
nicht
ansatzweise vorl ä ge n (vgl. Urk. 3/4 S. 4 f.) . 4.
4.1
Gemäss
Bundesgericht
bildet
die
MRT
ein
wichtiges
Mittel
bei
der
Abklärung
der Unfallkausalität
einer Rotatorenmanschettenruptur
(vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 9.2.1). Dr. C.___
nahm im Rahmen seiner Fachkenntnisse eine eigene Beurteilung der Bild aufnahmen vor und wog die von ihm erh obenen Bildbefunde gegeneinander ab
(zum Cobra-Zeichen auch : https://www.balgrist.ch/bewegung/schulterverletzungen-das-kobra-zeichen-koennte-klarheit-verschaffen-874/ ,
zuletzt
besucht
am
7.
Februar
2025).
Dabei
bestä tigte er degenerative Veränderungen , wie sie die Versicherungsmediziner postulierten,
zeigte aber auch nachvollziehbar auf, welche konkreten Befunde entgegen deren
Ansicht
überwiegend
wahrscheinlich
auf
eine
traumatische
Ruptur
der
Supra spinatussehne
schliessen
liessen
und
welche
unfallbedingten
Läsionen
sich
auch
im Bereich der Subscapularissehne zeigten .
Insbesondere widerlegte er mit seinen medizinischen Feststellungen das Hauptargument von Dr. Z.___ , dass der Sehnenstumpf abgestumpft sei. Dr. A.___ und Dr. D.___ stellten zudem in Abrede, dass die zystischen Veränderungen am Tuberculum majus mit Bezug auf die Ruptur der Rotatorenmanschette aussagekräftig sind .
Im Übrigen sind sich sämtliche Ärzte einig , dass keine Befunde feststellbar sind , welc he eine frische traumatische Ruptur eindeutig ausschliessen , wie eine klare Retraktion der Sehne oder eine relevante Verfettung der Muskulatur. 4.2
Ob und inwiefern Anpralltraumen geeignet sind, Sehnenmanschettenläsionen auszulösen oder zu verursachen, wird in der neueren medizinischen Literatur kontrovers diskutiert (vgl. auch Ludolph [Hrsg.], Der Unfallmann, 14. Aufl., Berlin 2022, S. 538-541 und 543-545; Hempfling/Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Meniskus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Ligamente, Sehnen, Berlin/Boston 2017, S. 681-683). Darauf hat das Bundesgericht jüngst mehrfach hingewiesen und festgehalten, dass zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen werde. Es gehe vielmehr darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine
traumatische
Genese
der
Verletzung
sprächen,
aus
medizinischer
Sicht
gegeneinander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich habe, der Wahrheit zu entsprechen. Dabei gelte es etwa die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1.3, 8C_167/2021 vom 16.
Dezember 2021 E.
4.1 und 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 5.2.2).
Gemäss den vorhandenen Unterlagen wurde der Beschwerdeführer am 30. September 2023 von Jugendlichen gestossen und stürzte auf steiler Unterlage auf die linke Schulter. Seither bestanden schmerzhafte Funktionsdefiz it e, weshalb er am 25.
Oktober 2023 bei der Hausärztin und am 31.
Oktober 2023 bei Dr. A.___
vorstellig
wurde
(vgl.
Urk.
8/2/2
und
8/11/2).
Allein
die
Tatsache,
dass
in
deren
Berichten, die sich a uf Konsultationen
vier bis fünf Wochen nach dem Unfall bezogen und
in
Kenntnis
bereits
der
Bildgebung
verfasst
wurden,
keine
äusseren
Verletzun gen wie eine Schwellung, Schürfung oder Prellmarke mehr dokumentiert wurden,
vermag
die
Unfallkausalität
nicht
zu
widerlegen,
wie
sie
von
Dr.
C.___
anhand
der
Bildbefunde begründet und mit dem Unfallhergang und dem erst seither bestehenden Funktionsdefizit ohne weiteres vereinbar ist. 4. 3
Unter diesen Umständen kam
Dr. Z.___ in ihrer Stellungnahme vom 6.
Janu ar
2025 (Urk. 12)
zu Recht
zum Schluss, dass sie nicht mehr vollumfänglich an ihrer bisherigen Beurteilung fe sthalten könne. Auch ist nicht zu beanstanden, dass sie bei dieser Ausgangslag e auf eine «Erhärtung der neuen radiologischen Beurteilung »
durch
die
Anordnung
einer
weiteren
Expertise
verzichtete .
So
besteht
kein Grund zur Annahme, Dr. C.___ habe unzutreffende Bildbefunde erhoben oder von weiteren medizinischen Abklärungen seien noch relevante neue Erkenntnisse zu erwarten . 5.
Nach dem Ausgeführten s tellt das als Unfall anerkannte Ereignis vom 30. September 2023 mindestens eine Teilursache der Ruptur der Supratspinatussehne dar , wobei der Beschwerdegegnerin der Beweis misslang, dass Abnützung ode r Krankheit
als
Ursache
überwoge n
bzw.
der
Unfall
nur
eine
richtungsgebende
Verschlim merung
einer
Vorschädigung
zur
Folge
hatte
und
bis
am
10.
Januar
2024
der
Status
quo sine vel ante erreicht war. Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass für die über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltenden Schulterbeschwerden eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht (vgl. Urk.
8/53/3). 6.
Nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch
auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit
des
Prozesses
bemessen .
Als
weitere
Bemessungskriterien
nennen
die
kanto nalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer ] ).
Der Streit beschränkte sich auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen anerkanntem Unfallereignis und unbestrittener Listendiagnose . Der Umfang der Akten ist zudem gering . Allerdings veranlasste der Beschwerdeführer
weitere medizinische Abklärungen, di e für den Verfahrensausgang entscheidend waren . Dem durch seine Rechtschutzversicherung vertretenen Beschwerdeführer ist daher unter Berücksichtigung d es in solchen Fällen gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 1’ 0 00.– – (inkl. Mehrwertsteuer un d Barauslagen) zu zusprechen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung
der
Beschwerde wird
der Einspracheentscheid der Suva vom
11. November 2024 aufgehoben,
und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. September 2023 über den 10. Januar 2024 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 und 10-1 2 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1963, ist als Zimmermann für die Y.___
AG
tätig
und
ü ber
dieses
Anstellungsverhältnis
bei
der
Suva
obligatorisch
gegen
die
Folgen
von
Unfall
versichert.
Mit
Schadenmeldung
UVG
vom 30. Oktober 2023 wurde dieser
mitgeteilt, der Versicherte sei am 30.
September 2023 [nachdem eine Jugendband e ihm auf steiler Unterlage
einen Stoss versetzt hatte, Urk. 8/2/2 und 8/11/2 ] auf die linke Schulter gestürzt (Urk. 8/1). In der MR-Arthrographie vom 30. Oktober 2023 zeig te sich eine nicht retrahierte Ruptur der Supraspinatussehne (Urk. 8/2/2, 8/11/5) .
Die
Suva
erbrachte
die
vorübergehenden
Leistungen
(Taggelder
und
Heilkosten,
Urk.
8/5
und
8/47/1 ).
Gestützt
auf
die
Beurteilung
der
Versicherungsmedizine rin Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , vom 20. Dezember
2023
(Urk .
8/15 )
stellte
sie
ihre
Leistungen
mit
Verfügung
vom
10.
Januar
2024
per sofort
ein mit der Begründung,
spätestens drei Monate nach dem Ereignis vom 30.
September 2023 sei der Zustand erreicht gewesen, wie er sich auch ohne dieses eingestellt hätte (Urk. 8/26/1-3 ). Dagegen erhob der Versicherte Einsprach e
(Urk. 8/35/1-3; Begründung Urk. 8/53/1 ) und brachte e ine Stellungnahme des ihn behandelnden Facharzt es für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates ,
Dr. med. A.___ , bei (Urk.
8/53/3-4) . Dieser hatte beim Versicherten am 17.
Januar 2024 bei schmerzhafter Supraspinatussehnenruptur mit Instabilität der langen
Bizepssehne
eine
Schulterarthroskopie
links
mit
Tenotomie
und
subpectora ler
Tenodese
der
langen
Bizpessehne,
Akromioplastik
und
Rotatorenmanschetten rekonstruktion durchgeführt
(Urk. 8/32).
Während der Versicherte im April 2024 (noch reduziert) wieder zu arbeiten begann (Urk. 8/58) , verlangte die Suva die intraoperativen
Bilder
ein
(Urk.
8/18) .
Zu
diesen
nahm
Dr.
Z.___
zusammen
mit dem Versicherungsmediziner Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tol o gie des Bewegungsapparates , am 5. November 2024 Stellung (Urk. 8/77). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache des Versicherten am 11. November 2024 ab (Urk. 2).
E. 1.1 UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 01.2024 Gemäss
Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass
ein
Unfall
die
alleinige
oder
un mittelbare
Ursache
gesundheitlicher
Störungen
ist;
es
genügt,
dass
das
schädi gende
Ereignis
zusammen
mit
anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE
129 V 177 E.
3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Bis dahin bleibt der Unfallversicherer gestützt auf Art.
36 Abs.
1 UVG
grundsätzlich
leistungspflichtig
( vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_637/2013
vom
E. 2 Gegen diesen
Einspracheen tscheid e rhob der Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtschutzversicherung, mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 Beschwerde (Urk.
1) . Darin beantragte er , es seien ihm
über den 10.
Januar 2024 hinaus die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 30 . September 2023 auszurichten ; eventualiter sei ein medizinische s Gerichtsgutachten einzuholen ; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1 S. 2). Dazu legte der Versicherte eine Stellungnahme des Radiologen Dr. med. C.___
vom 2. Dezember 2024 (Urk. 3/4)
und die darauf beruhende Beurteilung v on Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom 3. Dezember 2024 , auf (Urk. 3/3). Die Suva holte dazu eine weitere Stellungnahme
von
Dr.
Z.___
ein
(Urk.
12).
Gestützt
a uf
deren
Beurteilung
anerkannte sie i n der Beschwerdeantwort vom 24.
Januar 2025 eine Teilu nfallkausalität der radiologisch festgestellten Veränderungen an der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenks und schloss auf Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort sowie die jüngste Stellungnahme von Dr. Z.___ sind dem Versicherten mit diesem Urteil zur Kenntnis zu bringen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 des
Bundesgesetzes
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
werden
–
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
–
die
Versicherungsleistungen
bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
E. 11 November 2024 aufgehoben,
und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. September 2023 über den 10. Januar 2024 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 und 10-1 2 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00213 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
25. Februar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Rechtsanwalt Iman Ehm Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1963, ist als Zimmermann für die Y.___
AG
tätig
und
ü ber
dieses
Anstellungsverhältnis
bei
der
Suva
obligatorisch
gegen
die
Folgen
von
Unfall
versichert.
Mit
Schadenmeldung
UVG
vom 30. Oktober 2023 wurde dieser
mitgeteilt, der Versicherte sei am 30.
September 2023 [nachdem eine Jugendband e ihm auf steiler Unterlage
einen Stoss versetzt hatte, Urk. 8/2/2 und 8/11/2 ] auf die linke Schulter gestürzt (Urk. 8/1). In der MR-Arthrographie vom 30. Oktober 2023 zeig te sich eine nicht retrahierte Ruptur der Supraspinatussehne (Urk. 8/2/2, 8/11/5) .
Die
Suva
erbrachte
die
vorübergehenden
Leistungen
(Taggelder
und
Heilkosten,
Urk.
8/5
und
8/47/1 ).
Gestützt
auf
die
Beurteilung
der
Versicherungsmedizine rin Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , vom 20. Dezember
2023
(Urk .
8/15 )
stellte
sie
ihre
Leistungen
mit
Verfügung
vom
10.
Januar
2024
per sofort
ein mit der Begründung,
spätestens drei Monate nach dem Ereignis vom 30.
September 2023 sei der Zustand erreicht gewesen, wie er sich auch ohne dieses eingestellt hätte (Urk. 8/26/1-3 ). Dagegen erhob der Versicherte Einsprach e
(Urk. 8/35/1-3; Begründung Urk. 8/53/1 ) und brachte e ine Stellungnahme des ihn behandelnden Facharzt es für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates ,
Dr. med. A.___ , bei (Urk.
8/53/3-4) . Dieser hatte beim Versicherten am 17.
Januar 2024 bei schmerzhafter Supraspinatussehnenruptur mit Instabilität der langen
Bizepssehne
eine
Schulterarthroskopie
links
mit
Tenotomie
und
subpectora ler
Tenodese
der
langen
Bizpessehne,
Akromioplastik
und
Rotatorenmanschetten rekonstruktion durchgeführt
(Urk. 8/32).
Während der Versicherte im April 2024 (noch reduziert) wieder zu arbeiten begann (Urk. 8/58) , verlangte die Suva die intraoperativen
Bilder
ein
(Urk.
8/18) .
Zu
diesen
nahm
Dr.
Z.___
zusammen
mit dem Versicherungsmediziner Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tol o gie des Bewegungsapparates , am 5. November 2024 Stellung (Urk. 8/77). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache des Versicherten am 11. November 2024 ab (Urk. 2). 2.
Gegen diesen
Einspracheen tscheid e rhob der Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtschutzversicherung, mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 Beschwerde (Urk.
1) . Darin beantragte er , es seien ihm
über den 10.
Januar 2024 hinaus die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 30 . September 2023 auszurichten ; eventualiter sei ein medizinische s Gerichtsgutachten einzuholen ; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1 S. 2). Dazu legte der Versicherte eine Stellungnahme des Radiologen Dr. med. C.___
vom 2. Dezember 2024 (Urk. 3/4)
und die darauf beruhende Beurteilung v on Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom 3. Dezember 2024 , auf (Urk. 3/3). Die Suva holte dazu eine weitere Stellungnahme
von
Dr.
Z.___
ein
(Urk.
12).
Gestützt
a uf
deren
Beurteilung
anerkannte sie i n der Beschwerdeantwort vom 24.
Januar 2025 eine Teilu nfallkausalität der radiologisch festgestellten Veränderungen an der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenks und schloss auf Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort sowie die jüngste Stellungnahme von Dr. Z.___ sind dem Versicherten mit diesem Urteil zur Kenntnis zu bringen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 01.2024 Gemäss
Art.
6
des
Bundesgesetzes
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
werden
–
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
–
die
Versicherungsleistungen
bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass
ein
Unfall
die
alleinige
oder
un mittelbare
Ursache
gesundheitlicher
Störungen
ist;
es
genügt,
dass
das
schädi gende
Ereignis
zusammen
mit
anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE
129 V 177 E.
3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Bis dahin bleibt der Unfallversicherer gestützt auf Art.
36 Abs.
1 UVG
grundsätzlich
leistungspflichtig
( vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_637/2013
vom
11.
März
2014
E.
2.3.2).
Das
Dahinfallen
jeder
kausalen
Bedeutung
von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sein
(RKUV
2000
Nr.
U
363
S.
45;
BGE
119
V
7
E.
3c/aa).
Die
blos se
Möglichkeit
nunmehr
gänzlich
fehlender
ursächlicher
Auswirkungen
des
Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallv ersicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76).
1. 4
Im Übrigen führt gemäss dem zu Art. 6 Abs. 2 UVG (in Kraft seit 1. Januar 2017) ergangenen BGE 146 V 51 grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung
– wie hier (Sehnenriss der Rotatorenmanschette, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2014 vom 11. Juni 2015 E.
3.1) – vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann
sich
aber
von
seiner
Leistungspflicht
befreien,
wenn
er
den
Nachweis
für
eine
vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus,
dass
er
im
Rahmen
seiner
Abklärungspflicht
(vgl.
Art.
43
des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau
abklärt.
Bei
der
in
erster
Linie
von
medizinischen
Fachpersonen
zu
beurteilenden
Abgrenzungsfrage
ist
das
gesamte
Ursachenspektrum
der
in
Frage
stehenden
Körperschädigung
zu
berücksichtigen.
Nebst
dem
Vorzustand
sind
somit
auch
die
Umstände
des
erstmaligen
Auftretens
der
Beschwerden
näher
zu
beleuch ten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 8.6 und E. 9.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3).
Hat
der
Unfallversicherer
ein
Ereignis
anerkannt,
kann
jedoch
anhand
der
medizinischen
Abklärungen
nachweisen,
dass
die
Listenverletzung
nicht
in
einem
natürlichen Kausalzusammenhang dazu steht, so ist damit gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50
%, auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen
ist.
Die
Vermutung
der
Leistungspflicht
gemäss
Art.
6
Abs.
2
UVG ist in einem solchen Fall umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht
befreit.
In
diesem
Sinne
erübrigt
sich
bei
fehlendem
natürlichem
Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales
Ereignis
als
Verletzungsursache
in
Frage
kommt
(vgl.
BGE
146
V
51
E.
9
und 10). 2.
Die
Parteien
beantragen
dem
Gericht
gemeinsam ,
den
angefochtenen
Entscheid
aufzuheben
und
festzustellen,
dass
die
Beschwerdegegnerin
für
die
über
den
10.
Januar
2024
hinaus
beim
Beschwerdeführer
bestehenden
Schulterbeschwerden
links
eine
Leistungspflicht
trifft,
da
die
in
diesem
Zusammenhang
erhobenen
Bildbefunde
( zumindest
teilweise )
auf
das
Ereignis
vom
30.
September
202 3
zurückzuführen sind (Urk. 1 und 7). 3. 3.1
Im
Bericht
zur
MR-Arthrographie
der
linken
Schulter
vom
30.
Oktober
2023
wur de
befundet: L eichter Humeruskopfhochstand . K ein Knochenmarksödem . D urchstrukturierte Teres-minor- Sehne. I ntakte Infraspinatussehne . Durchstrukturierte Subscapularissehne.
I m
Sulcus
bicipitalis
verlaufende
lange
Bizepssehne
mit
Insertion
im
Bizepsanker.
Vollständiger
Konturunterbruch
der
Supraspinatussehne
unmittelbar im Footprint ohne wesentliche Retraktion . S ignalangehobenes Ligamentum
transversum .
Knorpel
intakt .
Labrum
anterior
und
posterior
signalangeho ben .
Stellung im AC-Gelenk konzentrisch mit etwas Ödem. Kein Knorpelschaden. Rotatorenmuskulatur ohne Volumenverlust oder Fettinterposition (Goutallier II ; Urk. 8/11/5). 3.2
Der Orthopäde
Dr. A.___
erörterte am 27.
Februar 2024, der Beschwerdeführer sei vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen und habe a m 30.
September 2023 ein relevantes
Trauma
der
linken
Schulter
erlitten,
das
zu
einer
sofortigen
schmerzhaften Funktionseinschränkung geführt habe. Im MR I hätten sich keine Hinweise für eine
relevante
Vorschädigung
der
Rotatorenmanschette
gefunden.
Gemäss
Radio loge
stelle
sich
die
Rotatorenmanschettenmuskulatur
ohne
Volumenverlust
oder
übermässige Infiltration dar, was auch seiner Beurteilung entspreche.
Die kleinen zystischen
Veränderungen
würden
sich
im
MRT
häufig
zeigen,
seien
meist
unspezifisch und kein Hinweis auf eine Vorschädigung. Zudem zeige die Supraspinatussehne praktisch keine Retraktion, wie es bei einer Totalruptur bei länger vorbestehender Schädigung zu erwarten wäre. Impingementartige Beschwerden träten auch bei traumatischen R upturen
– im Sinne der Einklemmung des Sehnenstumpfes subacromial bei Abduktion
– auf . Die deg enerativen Veränderungen im Sinne der AC-Gelenksarthrose und des Akromionsporns seien in der Literatur nicht mit Läsionen der Rotatorenmanschette assoziiert und als unabhängige r Prozess zu verstehen (Urk.
8/53/3 f.).
Eine
mögliche
traumatische
Ursache
von
impingementartige n
Beschwerden
und
die
fehlende Relevanz
des Akromion-Typs nach Bigliani bzw. Ak r omionsporns für die Beurteilung der Ursache der Rotatorenmanschettenruptur bestätigte auch Dr.
D.___ in ihrer chirurgischen Stellungnahme vom 3.
Dezember 2024. Sie fügte
an,
dass
die
äusseren
Verletzungsfolgen
bei
der
Erstkonsultation
einen
Monat
nach
dem
tätlichen
Angriff
bereits
abgeheilt
gewesen
sein
könnten.
Ansonsten
gab
sie
lediglich
die
Zweitmeinung
von
Dr.
C.___
wieder
(vgl.
Urk.
3/3). 3.3
Die
Versicherungsmediziner
der
Beschwerdegegnerin
hielten
am
5.
November
2024
indessen dafür , da sich kernspintomographisch kein Kontrastmittelabfluss aus der Supraspinatussehne
in
den
Subacromialraum
zeige,
liege
keine
transmurale
Rup tur
vor. Die ansatznahen Signalsteigerungen seien damit Ausdruck einer massiven Degeneration und Entzündung. Weder sei kernspintomographisch ein impingierender Sehnenstumpf ersichtlich, noch liege eine Ödembildung am M u sculus deltoideus
vor,
wie
sie
bei
traumatischer
Zerreissung
zu
erwarten
wäre.
Die
Zys ten am Tuberculum majus seien nicht als klein einzustufen. Einen degenerativen Aspekt würden sie bezeugen, da sie exakt dem Ansatzpunkt der Supraspinatussehne gegenüber lägen und ein sog. reaktives fokales Ödem bedingen würden. Bei der Erstuntersuchung hätten sich ferner keine äusseren Verletzungsfolgen wie etwa Schwellung, Schürfung oder Prellmarken gezeigt. Bei auch fehlenden kernspintomographischen
Begleitzeichen
wie
Bonebruise
und
Hämarthros
sei
von
einer
leichten
Kontusion
auszugehen.
Im
Übrigen
sei
auch
die
Subscapularissehne
deutlich
tendinopathisch
verändert,
mit
ansatznaher
Signalsteigerung.
Weitere
Anzeichen
für
Degeneration
seien
das
elongierte
laterale
Pulley,
die
SLAP1-Läsion
sowie
die
ebenfalls
tendinopathisch
alterierte
lange
Bizepssehne.
Im
Übrigen
könne
Beschwerdefreiheit
einen
stummen
Vorzustand
einschliessen.
Frische
traumatische
Schädigung en seien nicht ersichtlich. Es bestünden fortgeschrittene, chronische Tendinopathien der Sehnen der Rotatorenmanschette, passend zur Tätigkeit als Zimmerman mit repetitiver Überkopfarbeit (Urk. 8/77).
In ihrer Erstbeurteilung vom 2.
Dezember 2023 hatte Dr.
Z.___ zudem erläuter t , es
bestünde
ein
reaktive s
Ödem
am
Insertionsbereich
der
ehemaligen
Supraspina tusussehne
(ansatznah)
mit
multipelsten
subchondralen
Zysten
als
Ausdruck
einer
lange
zuvor
bestehenden
chronischen
Reaktion
bei
Minderdurchblutung
am
Sehnenansatz
mit
deutlich
abgestumpftem
Sehnenstumpf.
Die
Annahme
von
Dr.
A.___ ,
es handle sich um eine frische und traumatische Rupturierung , sei vor alle m unter dem
Aspekt,
dass
sich
der
Sehnenstumpf
abgerundet
darstelle
und
die
subchondra len
Zysten
am
Tuber c ulum
majus
alt
seien,
nicht
nachvollziehbar
(Urk.
8/15/1-2). 3. 4
Dr.
C.___
kam
in
der
neu
aufgelegten
radiologischen
Stellungnahme
vom
2.
Dezem ber 2024 zur MR-Untersuchung der linken Schulter vom 30.
Oktober 2023 zum Schluss, im Bereich des Defektes der Supraspinatussehne (subtotale bis transmurale Ruptur) liege ein Mischbild zwischen frischer, unfallkausaler Läsion und chronisch degenerativen Veränderungen vor. Eine exakte Differenzierung und Zuordnung sei nicht definitiv möglich. M it hoher Wahrscheinlichkeit bestehe eine «acute on chronic»-Situation. So liege zum einen ein distaler, aufgefaserter Sehnenstumpf vor. Der proximale Sehnenstumpf sei aufgetrieben und signalintensitätserhöht (Cobra-Zeichen) . Zudem fänden sich leicht elongiert und semizirkulär verlaufende Sehnenfibrillen (Kinking-Zeichen). Somit seien richtungsweisende Kriterien vorhanden, die eine frische Rupturkomponente nahelegen würden. Zum anderen bestünden deutliche , zystisch degenerative Veränderungen subkortikal am Tuberculum majus mit irregulärer kortikaler Kontur. Auch die angrenzende, markant signalintensitätserhöhte und im Kaliber erhöhte lange Bizepssehne im intraartikulären Segment, die somit stark tendinopathisch verändert sei, weise auf ein vorbestehendes chronisch degeneratives Geschehen hin.
Die ausgedehnte Partialruptur der Subscapularissehne sei überwiegend w ahrscheinlich frisch und unfallkausal. Die Sehne sei partiell aufgefasert und ausgefranst, das Kaliber sei erhöht, es zeige sich eine longitudinale Ausdehnung des Kontrastmittels innerhalb der Sehne und angrenzend finde sich ein Weichteilödem, das diffusen Charakter aufweise und irregulär begrenzt sei. Relevante knöchern-degenerative Veränderungen insbesondere im Tuberculum minus, die bei degenerativen Defekten normalerweise deutlich vorhanden seien, fehlten. Die Kontrastmittelverteilung
vor
und
hinter
dem
Musculus
subscapularis
sei
zum
einen
durch
das
verminderte
Gelenkvolumen
und
die
intraartikulär
applizierte
Kontrastmittelmenge aufgrund der fibrosierenden Capsulitis bedingt . Zum anderen sei sie m it
hohe r
Wahrscheinlichkeit
richtungsweisend
für
eine
Unfallkausalität,
vor
allem
aufgrund der d eutlichen muskulären Mitbeteiligung.
Die Ursache sei ein Defekt des vorderen Gelenkkapselintervalls, der irregulär konturiert, aufgequollen, von Kontrastmittel durchsetzt und aufgefasert sei und somit die Kriterien für eine unfallkausale Läsion erfülle. Eine tendinopa t hische
Vorschädigung der S ehne sei denkbar, j e doch seien die mor ph ologischen Chara k teristika r elativ eindeutig für eine unfallkausale Komponen te .
Bei chronisch degenerativ bedingten Defekten der Sehnen im vorliegenden Ausmass wären mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Kaliberverlust und eine fettige Durchsetzung
der
zugehörigen
Muskulatur
zu
erwarten,
die
indessen
nicht
ansatzweise vorl ä ge n (vgl. Urk. 3/4 S. 4 f.) . 4.
4.1
Gemäss
Bundesgericht
bildet
die
MRT
ein
wichtiges
Mittel
bei
der
Abklärung
der Unfallkausalität
einer Rotatorenmanschettenruptur
(vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 9.2.1). Dr. C.___
nahm im Rahmen seiner Fachkenntnisse eine eigene Beurteilung der Bild aufnahmen vor und wog die von ihm erh obenen Bildbefunde gegeneinander ab
(zum Cobra-Zeichen auch : https://www.balgrist.ch/bewegung/schulterverletzungen-das-kobra-zeichen-koennte-klarheit-verschaffen-874/ ,
zuletzt
besucht
am
7.
Februar
2025).
Dabei
bestä tigte er degenerative Veränderungen , wie sie die Versicherungsmediziner postulierten,
zeigte aber auch nachvollziehbar auf, welche konkreten Befunde entgegen deren
Ansicht
überwiegend
wahrscheinlich
auf
eine
traumatische
Ruptur
der
Supra spinatussehne
schliessen
liessen
und
welche
unfallbedingten
Läsionen
sich
auch
im Bereich der Subscapularissehne zeigten .
Insbesondere widerlegte er mit seinen medizinischen Feststellungen das Hauptargument von Dr. Z.___ , dass der Sehnenstumpf abgestumpft sei. Dr. A.___ und Dr. D.___ stellten zudem in Abrede, dass die zystischen Veränderungen am Tuberculum majus mit Bezug auf die Ruptur der Rotatorenmanschette aussagekräftig sind .
Im Übrigen sind sich sämtliche Ärzte einig , dass keine Befunde feststellbar sind , welc he eine frische traumatische Ruptur eindeutig ausschliessen , wie eine klare Retraktion der Sehne oder eine relevante Verfettung der Muskulatur. 4.2
Ob und inwiefern Anpralltraumen geeignet sind, Sehnenmanschettenläsionen auszulösen oder zu verursachen, wird in der neueren medizinischen Literatur kontrovers diskutiert (vgl. auch Ludolph [Hrsg.], Der Unfallmann, 14. Aufl., Berlin 2022, S. 538-541 und 543-545; Hempfling/Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Meniskus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Ligamente, Sehnen, Berlin/Boston 2017, S. 681-683). Darauf hat das Bundesgericht jüngst mehrfach hingewiesen und festgehalten, dass zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen werde. Es gehe vielmehr darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine
traumatische
Genese
der
Verletzung
sprächen,
aus
medizinischer
Sicht
gegeneinander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich habe, der Wahrheit zu entsprechen. Dabei gelte es etwa die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1.3, 8C_167/2021 vom 16.
Dezember 2021 E.
4.1 und 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 5.2.2).
Gemäss den vorhandenen Unterlagen wurde der Beschwerdeführer am 30. September 2023 von Jugendlichen gestossen und stürzte auf steiler Unterlage auf die linke Schulter. Seither bestanden schmerzhafte Funktionsdefiz it e, weshalb er am 25.
Oktober 2023 bei der Hausärztin und am 31.
Oktober 2023 bei Dr. A.___
vorstellig
wurde
(vgl.
Urk.
8/2/2
und
8/11/2).
Allein
die
Tatsache,
dass
in
deren
Berichten, die sich a uf Konsultationen
vier bis fünf Wochen nach dem Unfall bezogen und
in
Kenntnis
bereits
der
Bildgebung
verfasst
wurden,
keine
äusseren
Verletzun gen wie eine Schwellung, Schürfung oder Prellmarke mehr dokumentiert wurden,
vermag
die
Unfallkausalität
nicht
zu
widerlegen,
wie
sie
von
Dr.
C.___
anhand
der
Bildbefunde begründet und mit dem Unfallhergang und dem erst seither bestehenden Funktionsdefizit ohne weiteres vereinbar ist. 4. 3
Unter diesen Umständen kam
Dr. Z.___ in ihrer Stellungnahme vom 6.
Janu ar
2025 (Urk. 12)
zu Recht
zum Schluss, dass sie nicht mehr vollumfänglich an ihrer bisherigen Beurteilung fe sthalten könne. Auch ist nicht zu beanstanden, dass sie bei dieser Ausgangslag e auf eine «Erhärtung der neuen radiologischen Beurteilung »
durch
die
Anordnung
einer
weiteren
Expertise
verzichtete .
So
besteht
kein Grund zur Annahme, Dr. C.___ habe unzutreffende Bildbefunde erhoben oder von weiteren medizinischen Abklärungen seien noch relevante neue Erkenntnisse zu erwarten . 5.
Nach dem Ausgeführten s tellt das als Unfall anerkannte Ereignis vom 30. September 2023 mindestens eine Teilursache der Ruptur der Supratspinatussehne dar , wobei der Beschwerdegegnerin der Beweis misslang, dass Abnützung ode r Krankheit
als
Ursache
überwoge n
bzw.
der
Unfall
nur
eine
richtungsgebende
Verschlim merung
einer
Vorschädigung
zur
Folge
hatte
und
bis
am
10.
Januar
2024
der
Status
quo sine vel ante erreicht war. Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass für die über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltenden Schulterbeschwerden eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht (vgl. Urk.
8/53/3). 6.
Nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch
auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit
des
Prozesses
bemessen .
Als
weitere
Bemessungskriterien
nennen
die
kanto nalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer ] ).
Der Streit beschränkte sich auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen anerkanntem Unfallereignis und unbestrittener Listendiagnose . Der Umfang der Akten ist zudem gering . Allerdings veranlasste der Beschwerdeführer
weitere medizinische Abklärungen, di e für den Verfahrensausgang entscheidend waren . Dem durch seine Rechtschutzversicherung vertretenen Beschwerdeführer ist daher unter Berücksichtigung d es in solchen Fällen gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 1’ 0 00.– – (inkl. Mehrwertsteuer un d Barauslagen) zu zusprechen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung
der
Beschwerde wird
der Einspracheentscheid der Suva vom
11. November 2024 aufgehoben,
und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. September 2023 über den 10. Januar 2024 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 und 10-1 2 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti