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UV.2024.00213

Ruptur der Supraspinatussehne; gemeinsamer Antrag auf Bejahung der Kausalität und Feststellung einer fortdauernden Leistungspflicht aufgrund neuer radiologischer Beurteilung

Zürich SozVersG · 2025-02-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1963, ist als Zimmermann für die Y.___

AG

tätig

und

ü ber

dieses

Anstellungsverhältnis

bei

der

Suva

obligatorisch

gegen

die

Folgen

von

Unfall

versichert.

Mit

Schadenmeldung

UVG

vom 30. Oktober 2023 wurde dieser

mitgeteilt, der Versicherte sei am 30.

September 2023 [nachdem eine Jugendband e ihm auf steiler Unterlage

einen Stoss versetzt hatte, Urk. 8/2/2 und 8/11/2 ] auf die linke Schulter gestürzt (Urk. 8/1). In der MR-Arthrographie vom 30. Oktober 2023 zeig te sich eine nicht retrahierte Ruptur der Supraspinatussehne (Urk. 8/2/2, 8/11/5) .

Die

Suva

erbrachte

die

vorübergehenden

Leistungen

(Taggelder

und

Heilkosten,

Urk.

8/5

und

8/47/1 ).

Gestützt

auf

die

Beurteilung

der

Versicherungsmedizine rin Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , vom 20. Dezember

2023

(Urk .

8/15 )

stellte

sie

ihre

Leistungen

mit

Verfügung

vom

10.

Januar

2024

per sofort

ein mit der Begründung,

spätestens drei Monate nach dem Ereignis vom 30.

September 2023 sei der Zustand erreicht gewesen, wie er sich auch ohne dieses eingestellt hätte (Urk. 8/26/1-3 ). Dagegen erhob der Versicherte Einsprach e

(Urk. 8/35/1-3; Begründung Urk. 8/53/1 ) und brachte e ine Stellungnahme des ihn behandelnden Facharzt es für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates ,

Dr. med. A.___ , bei (Urk.

8/53/3-4) . Dieser hatte beim Versicherten am 17.

Januar 2024 bei schmerzhafter Supraspinatussehnenruptur mit Instabilität der langen

Bizepssehne

eine

Schulterarthroskopie

links

mit

Tenotomie

und

subpectora ler

Tenodese

der

langen

Bizpessehne,

Akromioplastik

und

Rotatorenmanschetten rekonstruktion durchgeführt

(Urk. 8/32).

Während der Versicherte im April 2024 (noch reduziert) wieder zu arbeiten begann (Urk. 8/58) , verlangte die Suva die intraoperativen

Bilder

ein

(Urk.

8/18) .

Zu

diesen

nahm

Dr.

Z.___

zusammen

mit dem Versicherungsmediziner Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tol o gie des Bewegungsapparates , am 5. November 2024 Stellung (Urk. 8/77). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache des Versicherten am 11. November 2024 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen

Einspracheen tscheid e rhob der Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtschutzversicherung, mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 Beschwerde (Urk.

1) . Darin beantragte er , es seien ihm

über den 10.

Januar 2024 hinaus die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 30 . September 2023 auszurichten ; eventualiter sei ein medizinische s Gerichtsgutachten einzuholen ; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1 S. 2). Dazu legte der Versicherte eine Stellungnahme des Radiologen Dr. med. C.___

vom 2. Dezember 2024 (Urk. 3/4)

und die darauf beruhende Beurteilung v on Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom 3. Dezember 2024 , auf (Urk. 3/3). Die Suva holte dazu eine weitere Stellungnahme

von

Dr.

Z.___

ein

(Urk.

12).

Gestützt

a uf

deren

Beurteilung

anerkannte sie i n der Beschwerdeantwort vom 24.

Januar 2025 eine Teilu nfallkausalität der radiologisch festgestellten Veränderungen an der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenks und schloss auf Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort sowie die jüngste Stellungnahme von Dr. Z.___ sind dem Versicherten mit diesem Urteil zur Kenntnis zu bringen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 01.2024 Gemäss

Art.

6

des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

werden

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

bestimmt

die

Versicherungsleistungen

bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass

ein

Unfall

die

alleinige

oder

un mittelbare

Ursache

gesundheitlicher

Störungen

ist;

es

genügt,

dass

das

schädi gende

Ereignis

zusammen

mit

anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE

129 V 177 E.

3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Bis dahin bleibt der Unfallversicherer gestützt auf Art.

36 Abs.

1 UVG

grundsätzlich

leistungspflichtig

( vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_637/2013

vom

11.

März

2014

E.

2.3.2).

Das

Dahinfallen

jeder

kausalen

Bedeutung

von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen

sein

(RKUV

2000

Nr.

U

363

S.

45;

BGE

119

V

7

E.

3c/aa).

Die

blos se

Möglichkeit

nunmehr

gänzlich

fehlender

ursächlicher

Auswirkungen

des

Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallv ersicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76).

1. 4

Im Übrigen führt gemäss dem zu Art. 6 Abs. 2 UVG (in Kraft seit 1. Januar 2017) ergangenen BGE 146 V 51 grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung

– wie hier (Sehnenriss der Rotatorenmanschette, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2014 vom 11. Juni 2015 E.

3.1) – vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann

sich

aber

von

seiner

Leistungspflicht

befreien,

wenn

er

den

Nachweis

für

eine

vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus,

dass

er

im

Rahmen

seiner

Abklärungspflicht

(vgl.

Art.

43

des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau

abklärt.

Bei

der

in

erster

Linie

von

medizinischen

Fachpersonen

zu

beurteilenden

Abgrenzungsfrage

ist

das

gesamte

Ursachenspektrum

der

in

Frage

stehenden

Körperschädigung

zu

berücksichtigen.

Nebst

dem

Vorzustand

sind

somit

auch

die

Umstände

des

erstmaligen

Auftretens

der

Beschwerden

näher

zu

beleuch ten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 8.6 und E. 9.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3).

Hat

der

Unfallversicherer

ein

Ereignis

anerkannt,

kann

jedoch

anhand

der

medizinischen

Abklärungen

nachweisen,

dass

die

Listenverletzung

nicht

in

einem

natürlichen Kausalzusammenhang dazu steht, so ist damit gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50

%, auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen

ist.

Die

Vermutung

der

Leistungspflicht

gemäss

Art.

6

Abs.

2

UVG ist in einem solchen Fall umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht

befreit.

In

diesem

Sinne

erübrigt

sich

bei

fehlendem

natürlichem

Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales

Ereignis

als

Verletzungsursache

in

Frage

kommt

(vgl.

BGE

146

V

51

E.

9

und 10). 2.

Die

Parteien

beantragen

dem

Gericht

gemeinsam ,

den

angefochtenen

Entscheid

aufzuheben

und

festzustellen,

dass

die

Beschwerdegegnerin

für

die

über

den

10.

Januar

2024

hinaus

beim

Beschwerdeführer

bestehenden

Schulterbeschwerden

links

eine

Leistungspflicht

trifft,

da

die

in

diesem

Zusammenhang

erhobenen

Bildbefunde

( zumindest

teilweise )

auf

das

Ereignis

vom

30.

September

202 3

zurückzuführen sind (Urk. 1 und 7). 3. 3.1

Im

Bericht

zur

MR-Arthrographie

der

linken

Schulter

vom

30.

Oktober

2023

wur de

befundet: L eichter Humeruskopfhochstand . K ein Knochenmarksödem . D urchstrukturierte Teres-minor- Sehne. I ntakte Infraspinatussehne . Durchstrukturierte Subscapularissehne.

I m

Sulcus

bicipitalis

verlaufende

lange

Bizepssehne

mit

Insertion

im

Bizepsanker.

Vollständiger

Konturunterbruch

der

Supraspinatussehne

unmittelbar im Footprint ohne wesentliche Retraktion . S ignalangehobenes Ligamentum

transversum .

Knorpel

intakt .

Labrum

anterior

und

posterior

signalangeho ben .

Stellung im AC-Gelenk konzentrisch mit etwas Ödem. Kein Knorpelschaden. Rotatorenmuskulatur ohne Volumenverlust oder Fettinterposition (Goutallier II ; Urk. 8/11/5). 3.2

Der Orthopäde

Dr. A.___

erörterte am 27.

Februar 2024, der Beschwerdeführer sei vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen und habe a m 30.

September 2023 ein relevantes

Trauma

der

linken

Schulter

erlitten,

das

zu

einer

sofortigen

schmerzhaften Funktionseinschränkung geführt habe. Im MR I hätten sich keine Hinweise für eine

relevante

Vorschädigung

der

Rotatorenmanschette

gefunden.

Gemäss

Radio loge

stelle

sich

die

Rotatorenmanschettenmuskulatur

ohne

Volumenverlust

oder

übermässige Infiltration dar, was auch seiner Beurteilung entspreche.

Die kleinen zystischen

Veränderungen

würden

sich

im

MRT

häufig

zeigen,

seien

meist

unspezifisch und kein Hinweis auf eine Vorschädigung. Zudem zeige die Supraspinatussehne praktisch keine Retraktion, wie es bei einer Totalruptur bei länger vorbestehender Schädigung zu erwarten wäre. Impingementartige Beschwerden träten auch bei traumatischen R upturen

– im Sinne der Einklemmung des Sehnenstumpfes subacromial bei Abduktion

– auf . Die deg enerativen Veränderungen im Sinne der AC-Gelenksarthrose und des Akromionsporns seien in der Literatur nicht mit Läsionen der Rotatorenmanschette assoziiert und als unabhängige r Prozess zu verstehen (Urk.

8/53/3 f.).

Eine

mögliche

traumatische

Ursache

von

impingementartige n

Beschwerden

und

die

fehlende Relevanz

des Akromion-Typs nach Bigliani bzw. Ak r omionsporns für die Beurteilung der Ursache der Rotatorenmanschettenruptur bestätigte auch Dr.

D.___ in ihrer chirurgischen Stellungnahme vom 3.

Dezember 2024. Sie fügte

an,

dass

die

äusseren

Verletzungsfolgen

bei

der

Erstkonsultation

einen

Monat

nach

dem

tätlichen

Angriff

bereits

abgeheilt

gewesen

sein

könnten.

Ansonsten

gab

sie

lediglich

die

Zweitmeinung

von

Dr.

C.___

wieder

(vgl.

Urk.

3/3). 3.3

Die

Versicherungsmediziner

der

Beschwerdegegnerin

hielten

am

5.

November

2024

indessen dafür , da sich kernspintomographisch kein Kontrastmittelabfluss aus der Supraspinatussehne

in

den

Subacromialraum

zeige,

liege

keine

transmurale

Rup tur

vor. Die ansatznahen Signalsteigerungen seien damit Ausdruck einer massiven Degeneration und Entzündung. Weder sei kernspintomographisch ein impingierender Sehnenstumpf ersichtlich, noch liege eine Ödembildung am M u sculus deltoideus

vor,

wie

sie

bei

traumatischer

Zerreissung

zu

erwarten

wäre.

Die

Zys ten am Tuberculum majus seien nicht als klein einzustufen. Einen degenerativen Aspekt würden sie bezeugen, da sie exakt dem Ansatzpunkt der Supraspinatussehne gegenüber lägen und ein sog. reaktives fokales Ödem bedingen würden. Bei der Erstuntersuchung hätten sich ferner keine äusseren Verletzungsfolgen wie etwa Schwellung, Schürfung oder Prellmarken gezeigt. Bei auch fehlenden kernspintomographischen

Begleitzeichen

wie

Bonebruise

und

Hämarthros

sei

von

einer

leichten

Kontusion

auszugehen.

Im

Übrigen

sei

auch

die

Subscapularissehne

deutlich

tendinopathisch

verändert,

mit

ansatznaher

Signalsteigerung.

Weitere

Anzeichen

für

Degeneration

seien

das

elongierte

laterale

Pulley,

die

SLAP1-Läsion

sowie

die

ebenfalls

tendinopathisch

alterierte

lange

Bizepssehne.

Im

Übrigen

könne

Beschwerdefreiheit

einen

stummen

Vorzustand

einschliessen.

Frische

traumatische

Schädigung en seien nicht ersichtlich. Es bestünden fortgeschrittene, chronische Tendinopathien der Sehnen der Rotatorenmanschette, passend zur Tätigkeit als Zimmerman mit repetitiver Überkopfarbeit (Urk. 8/77).

In ihrer Erstbeurteilung vom 2.

Dezember 2023 hatte Dr.

Z.___ zudem erläuter t , es

bestünde

ein

reaktive s

Ödem

am

Insertionsbereich

der

ehemaligen

Supraspina tusussehne

(ansatznah)

mit

multipelsten

subchondralen

Zysten

als

Ausdruck

einer

lange

zuvor

bestehenden

chronischen

Reaktion

bei

Minderdurchblutung

am

Sehnenansatz

mit

deutlich

abgestumpftem

Sehnenstumpf.

Die

Annahme

von

Dr.

A.___ ,

es handle sich um eine frische und traumatische Rupturierung , sei vor alle m unter dem

Aspekt,

dass

sich

der

Sehnenstumpf

abgerundet

darstelle

und

die

subchondra len

Zysten

am

Tuber c ulum

majus

alt

seien,

nicht

nachvollziehbar

(Urk.

8/15/1-2). 3. 4

Dr.

C.___

kam

in

der

neu

aufgelegten

radiologischen

Stellungnahme

vom

2.

Dezem ber 2024 zur MR-Untersuchung der linken Schulter vom 30.

Oktober 2023 zum Schluss, im Bereich des Defektes der Supraspinatussehne (subtotale bis transmurale Ruptur) liege ein Mischbild zwischen frischer, unfallkausaler Läsion und chronisch degenerativen Veränderungen vor. Eine exakte Differenzierung und Zuordnung sei nicht definitiv möglich. M it hoher Wahrscheinlichkeit bestehe eine «acute on chronic»-Situation. So liege zum einen ein distaler, aufgefaserter Sehnenstumpf vor. Der proximale Sehnenstumpf sei aufgetrieben und signalintensitätserhöht (Cobra-Zeichen) . Zudem fänden sich leicht elongiert und semizirkulär verlaufende Sehnenfibrillen (Kinking-Zeichen). Somit seien richtungsweisende Kriterien vorhanden, die eine frische Rupturkomponente nahelegen würden. Zum anderen bestünden deutliche , zystisch degenerative Veränderungen subkortikal am Tuberculum majus mit irregulärer kortikaler Kontur. Auch die angrenzende, markant signalintensitätserhöhte und im Kaliber erhöhte lange Bizepssehne im intraartikulären Segment, die somit stark tendinopathisch verändert sei, weise auf ein vorbestehendes chronisch degeneratives Geschehen hin.

Die ausgedehnte Partialruptur der Subscapularissehne sei überwiegend w ahrscheinlich frisch und unfallkausal. Die Sehne sei partiell aufgefasert und ausgefranst, das Kaliber sei erhöht, es zeige sich eine longitudinale Ausdehnung des Kontrastmittels innerhalb der Sehne und angrenzend finde sich ein Weichteilödem, das diffusen Charakter aufweise und irregulär begrenzt sei. Relevante knöchern-degenerative Veränderungen insbesondere im Tuberculum minus, die bei degenerativen Defekten normalerweise deutlich vorhanden seien, fehlten. Die Kontrastmittelverteilung

vor

und

hinter

dem

Musculus

subscapularis

sei

zum

einen

durch

das

verminderte

Gelenkvolumen

und

die

intraartikulär

applizierte

Kontrastmittelmenge aufgrund der fibrosierenden Capsulitis bedingt . Zum anderen sei sie m it

hohe r

Wahrscheinlichkeit

richtungsweisend

für

eine

Unfallkausalität,

vor

allem

aufgrund der d eutlichen muskulären Mitbeteiligung.

Die Ursache sei ein Defekt des vorderen Gelenkkapselintervalls, der irregulär konturiert, aufgequollen, von Kontrastmittel durchsetzt und aufgefasert sei und somit die Kriterien für eine unfallkausale Läsion erfülle. Eine tendinopa t hische

Vorschädigung der S ehne sei denkbar, j e doch seien die mor ph ologischen Chara k teristika r elativ eindeutig für eine unfallkausale Komponen te .

Bei chronisch degenerativ bedingten Defekten der Sehnen im vorliegenden Ausmass wären mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Kaliberverlust und eine fettige Durchsetzung

der

zugehörigen

Muskulatur

zu

erwarten,

die

indessen

nicht

ansatzweise vorl ä ge n (vgl. Urk. 3/4 S. 4 f.) . 4.

4.1

Gemäss

Bundesgericht

bildet

die

MRT

ein

wichtiges

Mittel

bei

der

Abklärung

der Unfallkausalität

einer Rotatorenmanschettenruptur

(vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 9.2.1). Dr. C.___

nahm im Rahmen seiner Fachkenntnisse eine eigene Beurteilung der Bild aufnahmen vor und wog die von ihm erh obenen Bildbefunde gegeneinander ab

(zum Cobra-Zeichen auch : https://www.balgrist.ch/bewegung/schulterverletzungen-das-kobra-zeichen-koennte-klarheit-verschaffen-874/ ,

zuletzt

besucht

am

7.

Februar

2025).

Dabei

bestä tigte er degenerative Veränderungen , wie sie die Versicherungsmediziner postulierten,

zeigte aber auch nachvollziehbar auf, welche konkreten Befunde entgegen deren

Ansicht

überwiegend

wahrscheinlich

auf

eine

traumatische

Ruptur

der

Supra spinatussehne

schliessen

liessen

und

welche

unfallbedingten

Läsionen

sich

auch

im Bereich der Subscapularissehne zeigten .

Insbesondere widerlegte er mit seinen medizinischen Feststellungen das Hauptargument von Dr. Z.___ , dass der Sehnenstumpf abgestumpft sei. Dr. A.___ und Dr. D.___ stellten zudem in Abrede, dass die zystischen Veränderungen am Tuberculum majus mit Bezug auf die Ruptur der Rotatorenmanschette aussagekräftig sind .

Im Übrigen sind sich sämtliche Ärzte einig , dass keine Befunde feststellbar sind , welc he eine frische traumatische Ruptur eindeutig ausschliessen , wie eine klare Retraktion der Sehne oder eine relevante Verfettung der Muskulatur. 4.2

Ob und inwiefern Anpralltraumen geeignet sind, Sehnenmanschettenläsionen auszulösen oder zu verursachen, wird in der neueren medizinischen Literatur kontrovers diskutiert (vgl. auch Ludolph [Hrsg.], Der Unfallmann, 14. Aufl., Berlin 2022, S. 538-541 und 543-545; Hempfling/Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Meniskus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Ligamente, Sehnen, Berlin/Boston 2017, S. 681-683). Darauf hat das Bundesgericht jüngst mehrfach hingewiesen und festgehalten, dass zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen werde. Es gehe vielmehr darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine

traumatische

Genese

der

Verletzung

sprächen,

aus

medizinischer

Sicht

gegeneinander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich habe, der Wahrheit zu entsprechen. Dabei gelte es etwa die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1.3, 8C_167/2021 vom 16.

Dezember 2021 E.

4.1 und 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 5.2.2).

Gemäss den vorhandenen Unterlagen wurde der Beschwerdeführer am 30. September 2023 von Jugendlichen gestossen und stürzte auf steiler Unterlage auf die linke Schulter. Seither bestanden schmerzhafte Funktionsdefiz it e, weshalb er am 25.

Oktober 2023 bei der Hausärztin und am 31.

Oktober 2023 bei Dr. A.___

vorstellig

wurde

(vgl.

Urk.

8/2/2

und

8/11/2).

Allein

die

Tatsache,

dass

in

deren

Berichten, die sich a uf Konsultationen

vier bis fünf Wochen nach dem Unfall bezogen und

in

Kenntnis

bereits

der

Bildgebung

verfasst

wurden,

keine

äusseren

Verletzun gen wie eine Schwellung, Schürfung oder Prellmarke mehr dokumentiert wurden,

vermag

die

Unfallkausalität

nicht

zu

widerlegen,

wie

sie

von

Dr.

C.___

anhand

der

Bildbefunde begründet und mit dem Unfallhergang und dem erst seither bestehenden Funktionsdefizit ohne weiteres vereinbar ist. 4. 3

Unter diesen Umständen kam

Dr. Z.___ in ihrer Stellungnahme vom 6.

Janu ar

2025 (Urk. 12)

zu Recht

zum Schluss, dass sie nicht mehr vollumfänglich an ihrer bisherigen Beurteilung fe sthalten könne. Auch ist nicht zu beanstanden, dass sie bei dieser Ausgangslag e auf eine «Erhärtung der neuen radiologischen Beurteilung »

durch

die

Anordnung

einer

weiteren

Expertise

verzichtete .

So

besteht

kein Grund zur Annahme, Dr. C.___ habe unzutreffende Bildbefunde erhoben oder von weiteren medizinischen Abklärungen seien noch relevante neue Erkenntnisse zu erwarten . 5.

Nach dem Ausgeführten s tellt das als Unfall anerkannte Ereignis vom 30. September 2023 mindestens eine Teilursache der Ruptur der Supratspinatussehne dar , wobei der Beschwerdegegnerin der Beweis misslang, dass Abnützung ode r Krankheit

als

Ursache

überwoge n

bzw.

der

Unfall

nur

eine

richtungsgebende

Verschlim merung

einer

Vorschädigung

zur

Folge

hatte

und

bis

am

10.

Januar

2024

der

Status

quo sine vel ante erreicht war. Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass für die über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltenden Schulterbeschwerden eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht (vgl. Urk.

8/53/3). 6.

Nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

Anspruch

auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit

des

Prozesses

bemessen .

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennen

die

kanto nalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer ] ).

Der Streit beschränkte sich auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen anerkanntem Unfallereignis und unbestrittener Listendiagnose . Der Umfang der Akten ist zudem gering . Allerdings veranlasste der Beschwerdeführer

weitere medizinische Abklärungen, di e für den Verfahrensausgang entscheidend waren . Dem durch seine Rechtschutzversicherung vertretenen Beschwerdeführer ist daher unter Berücksichtigung d es in solchen Fällen gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 1’ 0 00.– – (inkl. Mehrwertsteuer un d Barauslagen) zu zusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung

der

Beschwerde wird

der Einspracheentscheid der Suva vom

11. November 2024 aufgehoben,

und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. September 2023 über den 10. Januar 2024 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 und 10-1 2 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1963, ist als Zimmermann für die Y.___

AG

tätig

und

ü ber

dieses

Anstellungsverhältnis

bei

der

Suva

obligatorisch

gegen

die

Folgen

von

Unfall

versichert.

Mit

Schadenmeldung

UVG

vom 30. Oktober 2023 wurde dieser

mitgeteilt, der Versicherte sei am 30.

September 2023 [nachdem eine Jugendband e ihm auf steiler Unterlage

einen Stoss versetzt hatte, Urk. 8/2/2 und 8/11/2 ] auf die linke Schulter gestürzt (Urk. 8/1). In der MR-Arthrographie vom 30. Oktober 2023 zeig te sich eine nicht retrahierte Ruptur der Supraspinatussehne (Urk. 8/2/2, 8/11/5) .

Die

Suva

erbrachte

die

vorübergehenden

Leistungen

(Taggelder

und

Heilkosten,

Urk.

8/5

und

8/47/1 ).

Gestützt

auf

die

Beurteilung

der

Versicherungsmedizine rin Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , vom 20. Dezember

2023

(Urk .

8/15 )

stellte

sie

ihre

Leistungen

mit

Verfügung

vom

10.

Januar

2024

per sofort

ein mit der Begründung,

spätestens drei Monate nach dem Ereignis vom 30.

September 2023 sei der Zustand erreicht gewesen, wie er sich auch ohne dieses eingestellt hätte (Urk. 8/26/1-3 ). Dagegen erhob der Versicherte Einsprach e

(Urk. 8/35/1-3; Begründung Urk. 8/53/1 ) und brachte e ine Stellungnahme des ihn behandelnden Facharzt es für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates ,

Dr. med. A.___ , bei (Urk.

8/53/3-4) . Dieser hatte beim Versicherten am 17.

Januar 2024 bei schmerzhafter Supraspinatussehnenruptur mit Instabilität der langen

Bizepssehne

eine

Schulterarthroskopie

links

mit

Tenotomie

und

subpectora ler

Tenodese

der

langen

Bizpessehne,

Akromioplastik

und

Rotatorenmanschetten rekonstruktion durchgeführt

(Urk. 8/32).

Während der Versicherte im April 2024 (noch reduziert) wieder zu arbeiten begann (Urk. 8/58) , verlangte die Suva die intraoperativen

Bilder

ein

(Urk.

8/18) .

Zu

diesen

nahm

Dr.

Z.___

zusammen

mit dem Versicherungsmediziner Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tol o gie des Bewegungsapparates , am 5. November 2024 Stellung (Urk. 8/77). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache des Versicherten am 11. November 2024 ab (Urk. 2).

E. 1.1 UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 01.2024 Gemäss

Art.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass

ein

Unfall

die

alleinige

oder

un mittelbare

Ursache

gesundheitlicher

Störungen

ist;

es

genügt,

dass

das

schädi gende

Ereignis

zusammen

mit

anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE

129 V 177 E.

3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Bis dahin bleibt der Unfallversicherer gestützt auf Art.

36 Abs.

1 UVG

grundsätzlich

leistungspflichtig

( vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_637/2013

vom

E. 2 Gegen diesen

Einspracheen tscheid e rhob der Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtschutzversicherung, mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 Beschwerde (Urk.

1) . Darin beantragte er , es seien ihm

über den 10.

Januar 2024 hinaus die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 30 . September 2023 auszurichten ; eventualiter sei ein medizinische s Gerichtsgutachten einzuholen ; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1 S. 2). Dazu legte der Versicherte eine Stellungnahme des Radiologen Dr. med. C.___

vom 2. Dezember 2024 (Urk. 3/4)

und die darauf beruhende Beurteilung v on Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom 3. Dezember 2024 , auf (Urk. 3/3). Die Suva holte dazu eine weitere Stellungnahme

von

Dr.

Z.___

ein

(Urk.

12).

Gestützt

a uf

deren

Beurteilung

anerkannte sie i n der Beschwerdeantwort vom 24.

Januar 2025 eine Teilu nfallkausalität der radiologisch festgestellten Veränderungen an der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenks und schloss auf Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort sowie die jüngste Stellungnahme von Dr. Z.___ sind dem Versicherten mit diesem Urteil zur Kenntnis zu bringen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

werden

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

bestimmt

die

Versicherungsleistungen

bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

E. 11 November 2024 aufgehoben,

und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. September 2023 über den 10. Januar 2024 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 und 10-1 2 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00213 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

25. Februar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Rechtsanwalt Iman Ehm Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1963, ist als Zimmermann für die Y.___

AG

tätig

und

ü ber

dieses

Anstellungsverhältnis

bei

der

Suva

obligatorisch

gegen

die

Folgen

von

Unfall

versichert.

Mit

Schadenmeldung

UVG

vom 30. Oktober 2023 wurde dieser

mitgeteilt, der Versicherte sei am 30.

September 2023 [nachdem eine Jugendband e ihm auf steiler Unterlage

einen Stoss versetzt hatte, Urk. 8/2/2 und 8/11/2 ] auf die linke Schulter gestürzt (Urk. 8/1). In der MR-Arthrographie vom 30. Oktober 2023 zeig te sich eine nicht retrahierte Ruptur der Supraspinatussehne (Urk. 8/2/2, 8/11/5) .

Die

Suva

erbrachte

die

vorübergehenden

Leistungen

(Taggelder

und

Heilkosten,

Urk.

8/5

und

8/47/1 ).

Gestützt

auf

die

Beurteilung

der

Versicherungsmedizine rin Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , vom 20. Dezember

2023

(Urk .

8/15 )

stellte

sie

ihre

Leistungen

mit

Verfügung

vom

10.

Januar

2024

per sofort

ein mit der Begründung,

spätestens drei Monate nach dem Ereignis vom 30.

September 2023 sei der Zustand erreicht gewesen, wie er sich auch ohne dieses eingestellt hätte (Urk. 8/26/1-3 ). Dagegen erhob der Versicherte Einsprach e

(Urk. 8/35/1-3; Begründung Urk. 8/53/1 ) und brachte e ine Stellungnahme des ihn behandelnden Facharzt es für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates ,

Dr. med. A.___ , bei (Urk.

8/53/3-4) . Dieser hatte beim Versicherten am 17.

Januar 2024 bei schmerzhafter Supraspinatussehnenruptur mit Instabilität der langen

Bizepssehne

eine

Schulterarthroskopie

links

mit

Tenotomie

und

subpectora ler

Tenodese

der

langen

Bizpessehne,

Akromioplastik

und

Rotatorenmanschetten rekonstruktion durchgeführt

(Urk. 8/32).

Während der Versicherte im April 2024 (noch reduziert) wieder zu arbeiten begann (Urk. 8/58) , verlangte die Suva die intraoperativen

Bilder

ein

(Urk.

8/18) .

Zu

diesen

nahm

Dr.

Z.___

zusammen

mit dem Versicherungsmediziner Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tol o gie des Bewegungsapparates , am 5. November 2024 Stellung (Urk. 8/77). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache des Versicherten am 11. November 2024 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen

Einspracheen tscheid e rhob der Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtschutzversicherung, mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 Beschwerde (Urk.

1) . Darin beantragte er , es seien ihm

über den 10.

Januar 2024 hinaus die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 30 . September 2023 auszurichten ; eventualiter sei ein medizinische s Gerichtsgutachten einzuholen ; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1 S. 2). Dazu legte der Versicherte eine Stellungnahme des Radiologen Dr. med. C.___

vom 2. Dezember 2024 (Urk. 3/4)

und die darauf beruhende Beurteilung v on Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom 3. Dezember 2024 , auf (Urk. 3/3). Die Suva holte dazu eine weitere Stellungnahme

von

Dr.

Z.___

ein

(Urk.

12).

Gestützt

a uf

deren

Beurteilung

anerkannte sie i n der Beschwerdeantwort vom 24.

Januar 2025 eine Teilu nfallkausalität der radiologisch festgestellten Veränderungen an der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenks und schloss auf Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort sowie die jüngste Stellungnahme von Dr. Z.___ sind dem Versicherten mit diesem Urteil zur Kenntnis zu bringen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 01.2024 Gemäss

Art.

6

des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

werden

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

bestimmt

die

Versicherungsleistungen

bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass

ein

Unfall

die

alleinige

oder

un mittelbare

Ursache

gesundheitlicher

Störungen

ist;

es

genügt,

dass

das

schädi gende

Ereignis

zusammen

mit

anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE

129 V 177 E.

3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Bis dahin bleibt der Unfallversicherer gestützt auf Art.

36 Abs.

1 UVG

grundsätzlich

leistungspflichtig

( vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_637/2013

vom

11.

März

2014

E.

2.3.2).

Das

Dahinfallen

jeder

kausalen

Bedeutung

von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen

sein

(RKUV

2000

Nr.

U

363

S.

45;

BGE

119

V

7

E.

3c/aa).

Die

blos se

Möglichkeit

nunmehr

gänzlich

fehlender

ursächlicher

Auswirkungen

des

Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallv ersicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76).

1. 4

Im Übrigen führt gemäss dem zu Art. 6 Abs. 2 UVG (in Kraft seit 1. Januar 2017) ergangenen BGE 146 V 51 grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung

– wie hier (Sehnenriss der Rotatorenmanschette, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2014 vom 11. Juni 2015 E.

3.1) – vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann

sich

aber

von

seiner

Leistungspflicht

befreien,

wenn

er

den

Nachweis

für

eine

vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus,

dass

er

im

Rahmen

seiner

Abklärungspflicht

(vgl.

Art.

43

des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau

abklärt.

Bei

der

in

erster

Linie

von

medizinischen

Fachpersonen

zu

beurteilenden

Abgrenzungsfrage

ist

das

gesamte

Ursachenspektrum

der

in

Frage

stehenden

Körperschädigung

zu

berücksichtigen.

Nebst

dem

Vorzustand

sind

somit

auch

die

Umstände

des

erstmaligen

Auftretens

der

Beschwerden

näher

zu

beleuch ten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 8.6 und E. 9.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3).

Hat

der

Unfallversicherer

ein

Ereignis

anerkannt,

kann

jedoch

anhand

der

medizinischen

Abklärungen

nachweisen,

dass

die

Listenverletzung

nicht

in

einem

natürlichen Kausalzusammenhang dazu steht, so ist damit gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50

%, auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen

ist.

Die

Vermutung

der

Leistungspflicht

gemäss

Art.

6

Abs.

2

UVG ist in einem solchen Fall umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht

befreit.

In

diesem

Sinne

erübrigt

sich

bei

fehlendem

natürlichem

Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales

Ereignis

als

Verletzungsursache

in

Frage

kommt

(vgl.

BGE

146

V

51

E.

9

und 10). 2.

Die

Parteien

beantragen

dem

Gericht

gemeinsam ,

den

angefochtenen

Entscheid

aufzuheben

und

festzustellen,

dass

die

Beschwerdegegnerin

für

die

über

den

10.

Januar

2024

hinaus

beim

Beschwerdeführer

bestehenden

Schulterbeschwerden

links

eine

Leistungspflicht

trifft,

da

die

in

diesem

Zusammenhang

erhobenen

Bildbefunde

( zumindest

teilweise )

auf

das

Ereignis

vom

30.

September

202 3

zurückzuführen sind (Urk. 1 und 7). 3. 3.1

Im

Bericht

zur

MR-Arthrographie

der

linken

Schulter

vom

30.

Oktober

2023

wur de

befundet: L eichter Humeruskopfhochstand . K ein Knochenmarksödem . D urchstrukturierte Teres-minor- Sehne. I ntakte Infraspinatussehne . Durchstrukturierte Subscapularissehne.

I m

Sulcus

bicipitalis

verlaufende

lange

Bizepssehne

mit

Insertion

im

Bizepsanker.

Vollständiger

Konturunterbruch

der

Supraspinatussehne

unmittelbar im Footprint ohne wesentliche Retraktion . S ignalangehobenes Ligamentum

transversum .

Knorpel

intakt .

Labrum

anterior

und

posterior

signalangeho ben .

Stellung im AC-Gelenk konzentrisch mit etwas Ödem. Kein Knorpelschaden. Rotatorenmuskulatur ohne Volumenverlust oder Fettinterposition (Goutallier II ; Urk. 8/11/5). 3.2

Der Orthopäde

Dr. A.___

erörterte am 27.

Februar 2024, der Beschwerdeführer sei vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen und habe a m 30.

September 2023 ein relevantes

Trauma

der

linken

Schulter

erlitten,

das

zu

einer

sofortigen

schmerzhaften Funktionseinschränkung geführt habe. Im MR I hätten sich keine Hinweise für eine

relevante

Vorschädigung

der

Rotatorenmanschette

gefunden.

Gemäss

Radio loge

stelle

sich

die

Rotatorenmanschettenmuskulatur

ohne

Volumenverlust

oder

übermässige Infiltration dar, was auch seiner Beurteilung entspreche.

Die kleinen zystischen

Veränderungen

würden

sich

im

MRT

häufig

zeigen,

seien

meist

unspezifisch und kein Hinweis auf eine Vorschädigung. Zudem zeige die Supraspinatussehne praktisch keine Retraktion, wie es bei einer Totalruptur bei länger vorbestehender Schädigung zu erwarten wäre. Impingementartige Beschwerden träten auch bei traumatischen R upturen

– im Sinne der Einklemmung des Sehnenstumpfes subacromial bei Abduktion

– auf . Die deg enerativen Veränderungen im Sinne der AC-Gelenksarthrose und des Akromionsporns seien in der Literatur nicht mit Läsionen der Rotatorenmanschette assoziiert und als unabhängige r Prozess zu verstehen (Urk.

8/53/3 f.).

Eine

mögliche

traumatische

Ursache

von

impingementartige n

Beschwerden

und

die

fehlende Relevanz

des Akromion-Typs nach Bigliani bzw. Ak r omionsporns für die Beurteilung der Ursache der Rotatorenmanschettenruptur bestätigte auch Dr.

D.___ in ihrer chirurgischen Stellungnahme vom 3.

Dezember 2024. Sie fügte

an,

dass

die

äusseren

Verletzungsfolgen

bei

der

Erstkonsultation

einen

Monat

nach

dem

tätlichen

Angriff

bereits

abgeheilt

gewesen

sein

könnten.

Ansonsten

gab

sie

lediglich

die

Zweitmeinung

von

Dr.

C.___

wieder

(vgl.

Urk.

3/3). 3.3

Die

Versicherungsmediziner

der

Beschwerdegegnerin

hielten

am

5.

November

2024

indessen dafür , da sich kernspintomographisch kein Kontrastmittelabfluss aus der Supraspinatussehne

in

den

Subacromialraum

zeige,

liege

keine

transmurale

Rup tur

vor. Die ansatznahen Signalsteigerungen seien damit Ausdruck einer massiven Degeneration und Entzündung. Weder sei kernspintomographisch ein impingierender Sehnenstumpf ersichtlich, noch liege eine Ödembildung am M u sculus deltoideus

vor,

wie

sie

bei

traumatischer

Zerreissung

zu

erwarten

wäre.

Die

Zys ten am Tuberculum majus seien nicht als klein einzustufen. Einen degenerativen Aspekt würden sie bezeugen, da sie exakt dem Ansatzpunkt der Supraspinatussehne gegenüber lägen und ein sog. reaktives fokales Ödem bedingen würden. Bei der Erstuntersuchung hätten sich ferner keine äusseren Verletzungsfolgen wie etwa Schwellung, Schürfung oder Prellmarken gezeigt. Bei auch fehlenden kernspintomographischen

Begleitzeichen

wie

Bonebruise

und

Hämarthros

sei

von

einer

leichten

Kontusion

auszugehen.

Im

Übrigen

sei

auch

die

Subscapularissehne

deutlich

tendinopathisch

verändert,

mit

ansatznaher

Signalsteigerung.

Weitere

Anzeichen

für

Degeneration

seien

das

elongierte

laterale

Pulley,

die

SLAP1-Läsion

sowie

die

ebenfalls

tendinopathisch

alterierte

lange

Bizepssehne.

Im

Übrigen

könne

Beschwerdefreiheit

einen

stummen

Vorzustand

einschliessen.

Frische

traumatische

Schädigung en seien nicht ersichtlich. Es bestünden fortgeschrittene, chronische Tendinopathien der Sehnen der Rotatorenmanschette, passend zur Tätigkeit als Zimmerman mit repetitiver Überkopfarbeit (Urk. 8/77).

In ihrer Erstbeurteilung vom 2.

Dezember 2023 hatte Dr.

Z.___ zudem erläuter t , es

bestünde

ein

reaktive s

Ödem

am

Insertionsbereich

der

ehemaligen

Supraspina tusussehne

(ansatznah)

mit

multipelsten

subchondralen

Zysten

als

Ausdruck

einer

lange

zuvor

bestehenden

chronischen

Reaktion

bei

Minderdurchblutung

am

Sehnenansatz

mit

deutlich

abgestumpftem

Sehnenstumpf.

Die

Annahme

von

Dr.

A.___ ,

es handle sich um eine frische und traumatische Rupturierung , sei vor alle m unter dem

Aspekt,

dass

sich

der

Sehnenstumpf

abgerundet

darstelle

und

die

subchondra len

Zysten

am

Tuber c ulum

majus

alt

seien,

nicht

nachvollziehbar

(Urk.

8/15/1-2). 3. 4

Dr.

C.___

kam

in

der

neu

aufgelegten

radiologischen

Stellungnahme

vom

2.

Dezem ber 2024 zur MR-Untersuchung der linken Schulter vom 30.

Oktober 2023 zum Schluss, im Bereich des Defektes der Supraspinatussehne (subtotale bis transmurale Ruptur) liege ein Mischbild zwischen frischer, unfallkausaler Läsion und chronisch degenerativen Veränderungen vor. Eine exakte Differenzierung und Zuordnung sei nicht definitiv möglich. M it hoher Wahrscheinlichkeit bestehe eine «acute on chronic»-Situation. So liege zum einen ein distaler, aufgefaserter Sehnenstumpf vor. Der proximale Sehnenstumpf sei aufgetrieben und signalintensitätserhöht (Cobra-Zeichen) . Zudem fänden sich leicht elongiert und semizirkulär verlaufende Sehnenfibrillen (Kinking-Zeichen). Somit seien richtungsweisende Kriterien vorhanden, die eine frische Rupturkomponente nahelegen würden. Zum anderen bestünden deutliche , zystisch degenerative Veränderungen subkortikal am Tuberculum majus mit irregulärer kortikaler Kontur. Auch die angrenzende, markant signalintensitätserhöhte und im Kaliber erhöhte lange Bizepssehne im intraartikulären Segment, die somit stark tendinopathisch verändert sei, weise auf ein vorbestehendes chronisch degeneratives Geschehen hin.

Die ausgedehnte Partialruptur der Subscapularissehne sei überwiegend w ahrscheinlich frisch und unfallkausal. Die Sehne sei partiell aufgefasert und ausgefranst, das Kaliber sei erhöht, es zeige sich eine longitudinale Ausdehnung des Kontrastmittels innerhalb der Sehne und angrenzend finde sich ein Weichteilödem, das diffusen Charakter aufweise und irregulär begrenzt sei. Relevante knöchern-degenerative Veränderungen insbesondere im Tuberculum minus, die bei degenerativen Defekten normalerweise deutlich vorhanden seien, fehlten. Die Kontrastmittelverteilung

vor

und

hinter

dem

Musculus

subscapularis

sei

zum

einen

durch

das

verminderte

Gelenkvolumen

und

die

intraartikulär

applizierte

Kontrastmittelmenge aufgrund der fibrosierenden Capsulitis bedingt . Zum anderen sei sie m it

hohe r

Wahrscheinlichkeit

richtungsweisend

für

eine

Unfallkausalität,

vor

allem

aufgrund der d eutlichen muskulären Mitbeteiligung.

Die Ursache sei ein Defekt des vorderen Gelenkkapselintervalls, der irregulär konturiert, aufgequollen, von Kontrastmittel durchsetzt und aufgefasert sei und somit die Kriterien für eine unfallkausale Läsion erfülle. Eine tendinopa t hische

Vorschädigung der S ehne sei denkbar, j e doch seien die mor ph ologischen Chara k teristika r elativ eindeutig für eine unfallkausale Komponen te .

Bei chronisch degenerativ bedingten Defekten der Sehnen im vorliegenden Ausmass wären mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Kaliberverlust und eine fettige Durchsetzung

der

zugehörigen

Muskulatur

zu

erwarten,

die

indessen

nicht

ansatzweise vorl ä ge n (vgl. Urk. 3/4 S. 4 f.) . 4.

4.1

Gemäss

Bundesgericht

bildet

die

MRT

ein

wichtiges

Mittel

bei

der

Abklärung

der Unfallkausalität

einer Rotatorenmanschettenruptur

(vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 9.2.1). Dr. C.___

nahm im Rahmen seiner Fachkenntnisse eine eigene Beurteilung der Bild aufnahmen vor und wog die von ihm erh obenen Bildbefunde gegeneinander ab

(zum Cobra-Zeichen auch : https://www.balgrist.ch/bewegung/schulterverletzungen-das-kobra-zeichen-koennte-klarheit-verschaffen-874/ ,

zuletzt

besucht

am

7.

Februar

2025).

Dabei

bestä tigte er degenerative Veränderungen , wie sie die Versicherungsmediziner postulierten,

zeigte aber auch nachvollziehbar auf, welche konkreten Befunde entgegen deren

Ansicht

überwiegend

wahrscheinlich

auf

eine

traumatische

Ruptur

der

Supra spinatussehne

schliessen

liessen

und

welche

unfallbedingten

Läsionen

sich

auch

im Bereich der Subscapularissehne zeigten .

Insbesondere widerlegte er mit seinen medizinischen Feststellungen das Hauptargument von Dr. Z.___ , dass der Sehnenstumpf abgestumpft sei. Dr. A.___ und Dr. D.___ stellten zudem in Abrede, dass die zystischen Veränderungen am Tuberculum majus mit Bezug auf die Ruptur der Rotatorenmanschette aussagekräftig sind .

Im Übrigen sind sich sämtliche Ärzte einig , dass keine Befunde feststellbar sind , welc he eine frische traumatische Ruptur eindeutig ausschliessen , wie eine klare Retraktion der Sehne oder eine relevante Verfettung der Muskulatur. 4.2

Ob und inwiefern Anpralltraumen geeignet sind, Sehnenmanschettenläsionen auszulösen oder zu verursachen, wird in der neueren medizinischen Literatur kontrovers diskutiert (vgl. auch Ludolph [Hrsg.], Der Unfallmann, 14. Aufl., Berlin 2022, S. 538-541 und 543-545; Hempfling/Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Meniskus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Ligamente, Sehnen, Berlin/Boston 2017, S. 681-683). Darauf hat das Bundesgericht jüngst mehrfach hingewiesen und festgehalten, dass zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen werde. Es gehe vielmehr darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine

traumatische

Genese

der

Verletzung

sprächen,

aus

medizinischer

Sicht

gegeneinander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich habe, der Wahrheit zu entsprechen. Dabei gelte es etwa die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1.3, 8C_167/2021 vom 16.

Dezember 2021 E.

4.1 und 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 5.2.2).

Gemäss den vorhandenen Unterlagen wurde der Beschwerdeführer am 30. September 2023 von Jugendlichen gestossen und stürzte auf steiler Unterlage auf die linke Schulter. Seither bestanden schmerzhafte Funktionsdefiz it e, weshalb er am 25.

Oktober 2023 bei der Hausärztin und am 31.

Oktober 2023 bei Dr. A.___

vorstellig

wurde

(vgl.

Urk.

8/2/2

und

8/11/2).

Allein

die

Tatsache,

dass

in

deren

Berichten, die sich a uf Konsultationen

vier bis fünf Wochen nach dem Unfall bezogen und

in

Kenntnis

bereits

der

Bildgebung

verfasst

wurden,

keine

äusseren

Verletzun gen wie eine Schwellung, Schürfung oder Prellmarke mehr dokumentiert wurden,

vermag

die

Unfallkausalität

nicht

zu

widerlegen,

wie

sie

von

Dr.

C.___

anhand

der

Bildbefunde begründet und mit dem Unfallhergang und dem erst seither bestehenden Funktionsdefizit ohne weiteres vereinbar ist. 4. 3

Unter diesen Umständen kam

Dr. Z.___ in ihrer Stellungnahme vom 6.

Janu ar

2025 (Urk. 12)

zu Recht

zum Schluss, dass sie nicht mehr vollumfänglich an ihrer bisherigen Beurteilung fe sthalten könne. Auch ist nicht zu beanstanden, dass sie bei dieser Ausgangslag e auf eine «Erhärtung der neuen radiologischen Beurteilung »

durch

die

Anordnung

einer

weiteren

Expertise

verzichtete .

So

besteht

kein Grund zur Annahme, Dr. C.___ habe unzutreffende Bildbefunde erhoben oder von weiteren medizinischen Abklärungen seien noch relevante neue Erkenntnisse zu erwarten . 5.

Nach dem Ausgeführten s tellt das als Unfall anerkannte Ereignis vom 30. September 2023 mindestens eine Teilursache der Ruptur der Supratspinatussehne dar , wobei der Beschwerdegegnerin der Beweis misslang, dass Abnützung ode r Krankheit

als

Ursache

überwoge n

bzw.

der

Unfall

nur

eine

richtungsgebende

Verschlim merung

einer

Vorschädigung

zur

Folge

hatte

und

bis

am

10.

Januar

2024

der

Status

quo sine vel ante erreicht war. Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass für die über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltenden Schulterbeschwerden eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht (vgl. Urk.

8/53/3). 6.

Nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

Anspruch

auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit

des

Prozesses

bemessen .

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennen

die

kanto nalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer ] ).

Der Streit beschränkte sich auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen anerkanntem Unfallereignis und unbestrittener Listendiagnose . Der Umfang der Akten ist zudem gering . Allerdings veranlasste der Beschwerdeführer

weitere medizinische Abklärungen, di e für den Verfahrensausgang entscheidend waren . Dem durch seine Rechtschutzversicherung vertretenen Beschwerdeführer ist daher unter Berücksichtigung d es in solchen Fällen gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 1’ 0 00.– – (inkl. Mehrwertsteuer un d Barauslagen) zu zusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung

der

Beschwerde wird

der Einspracheentscheid der Suva vom

11. November 2024 aufgehoben,

und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. September 2023 über den 10. Januar 2024 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 und 10-1 2 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti