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UV.2024.00209

Versicherungsmedizinische Beurteilung beweiskräftig. Fallabschluss/IE in Ordnung. Beschwerdeführer 20 % eingeschränkt, Validen- und Invalideneinkommen anhand Tabellenlohn für Hilfsarbeiter. Entsprechend 20%ige Invalidenrente.

Zürich SozVersG · 2026-03-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1995, war zuletzt als Aussendienstverkäufer für die Y.___ GmbH tätig und in dieser Eigenschaf t bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (folgend: Zürich) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 2 2. Mai 2020 wurde der Zürich angezeigt, dass dem Ver sicherten am 7. Mai 202 0

beim Motorradfahren ein Fahrzeug, welches aus einer Nebenstrasse herausgefahren sei, in den linken Fuss gefahren sei (Urk. 8/1). Die Erstbehandlung erfolgte im Spital Z.___, wo der Beschwerdeführer vom 7. bis 2 2. Mai 2020 hospitalisiert war. Die erstbehandelnden Ärzte hielten im Austrittsbericht vom 2 5. Mai 2020 eine Luxationsfraktur des oberen Sprung gelenks (OSG) links fest (Urk. 8/15).

Die Zürich trat auf den Schaden ein, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/23) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach Einholung der versicherungsmedizinischen Beurteilung v om 1 4. Dezember 2023

(Urk. 8/387) teilte die Zürich dem Versicherten mit Schreiben vom 1 6. Januar 2024 mit, dass per 3 0. September 2023 von einem Endzustand auszugehen sei, womit die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 3 0. September 2023 eingestellt würden. In einer angepassten Tätigkeit sei der Versicherte zu 80 % arbeitsfähig. Aufgrund der erlittenen Verletzungen bestehe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 30 % in Höhe von Fr. 44'460.-- (Urk. 8/393).

Am 2 5. Januar 2024 teilte der Versicherte telefonisch mit, dass er einen Fahrrad sturz erlitten und sich die Nase gebrochen habe (Urk. 8/412).

Mit Verfügung vom 7. März 2024 teilte die Zürich mit, dass sie - wie mit Schreiben vom 1 6. Januar 2024 mitgeteilt - die Leistungen per 3 0. September 2023 einstelle sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 44'460.-- zuspreche und ergänzte, dass keine Invalidenrente zugesprochen werde (Urk. 8/415).

Hiergegen erhob die zuständige Krankenversicherung Einsprache, welche sie am 5. April 2024 wieder zurückzog (Urk. 8/422 und Urk. 8/431). Die vom Versi cherten am 2 0. März 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/428; ergänzende Ein sprachebegründung vom 2 3. April 2024, Urk. 8/433) wies die Zürich mit Ein spracheentscheid vom 2 7. November 2024 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid

der Zürich vom 2 7. November 2024 erhob der Versicherte am 5. Dezember 2024 Beschwerde am hiesigen Gericht und bean tragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit sei zur neuen Entscheidung nach Vornahme der notwendigen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine angemessene Invaliden rente und eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer am 1 1. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). 3.

Der Versicherte hatte sich am 1 4. Mai 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 9. Januar 2025 eine vom 1. November 2021 bis 3 0. Septem b er 2022 befristete ganze Rente zu. Das Urteil im dagegen angestrengten Beschwerde verfahren ergeht mit heutigem Datum (Prozess-Nr. IV.2025 . 00108).

Die Akten dieses Verfahrens werden von Amtes wegen beige zogen. 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) fehlten.

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür (Urk. 2), dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, der medizinische Endzustand per 3 0. September 2023 erreicht gewesen sei. Die Inanspruchnahme von Physiotherapie stehe dem nicht entgegen. Der Beschwerdeführer habe sich des Weiteren selbständig zu einem konservativen Vorgehen entschlossen, so dass in absehbarer Zukunft keine weiteren Ope rationen geplant seien.

Zu einem allfälligen Rentenanspruch sei festzuhalten, dass das Validen einkommen anhand der Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2020 inklusive Umsatzbeteiligung festzusetzen sei, woraus bereinigt um die Lohnentwicklung bis Oktober 2023 ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 56'261.55 resultiere. Da das Valideneinkommen 5.87 % unter der branchenüblichen Entlöhnung gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) liege, sei das Valideneinkommen um 0.87 % zu erhöhen, so dass ein anrechenbares Valideneinkommen in Höhe von Fr. 56'751.-- resul tiere. Als Invalideneinkommen sei das Einkommen als Hilfsarbeiter in einem 80%-Pensum gemäss LSE in Höhe von Fr. 53'833.05 für das Jahr 2023 heran zuziehen. Vergleiche man das Validen- mit dem Invalideneinkommen, resultiere eine Einkommenseinbusse von Fr. 2'917.95 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 5 % . Ein Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt.

Bezüglich Integritätsentschädigung habe Dr. A.___ die bestehende Panarthrose OSG/USG berücksichtigt, welche sich in den nächsten Jahren noch verschlechtern werde. Unter Berücksichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung habe er die Integritätseinbusse anhand der Suva Tabelle 5 auf 30 % festgesetzt.

Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Invalidenversicherung keine Eingliederungsmas s nahmen vorsehe, womit die Voraussetzungen für eine Über gangsrente gemäss Art. 30 Abs.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, dass die Einschätzung von Dr. A.___ weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Es sei fraglich, ob sie über haupt von ihm abgegeben worden sei, da darin von Dr. A.___ in der dritten Person die Rede sei. Es fehle eine Begründung der von ihm attestierten Arbeits fähigkeit, womit nicht darauf abzustellen sei.

Die Suva Tabelle

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin erwiderte mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2025, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Einwendungen gegen die Ein schätzung von Dr. A.___ vorbringen könne und auch die Invaliden versicherung von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ausgehe. Die Einschätzung von Dr. A.___ sei schlüssig.

Bezüglich des Einkommensvergleichs sei korrekterweise das branchenübliche Einkommen beigezogen worden zur Ermittlung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens . Entsprechend sei die Anwendung der Tabelle T17 korrekt erfolgt . Die bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverant wortlichen invaliditätsfremden Faktoren seien beim Leidensabzug nicht mehr zu berücksichtigen. Dass nur noch leichte Tätigkeiten in einem 80%-Pensum aus geführt werden könnten, rechtfertige keinen Leidensabzug. Der Einsprache entscheid erweise sich damit als rechtens (Urk. 7). 2.

2.1

Gemäss Art.

E. 5 sehe eine Integritätsentschädigung von 30-40 % vor bei einer schweren Panarthrose OSG/USG. Warum auf den tieferen Wert abgestellt werde, bleibe ohne Begründung nicht nachvollziehbar.

Auch habe Dr. A.___ auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerde führers verzichtet, obwohl der behandelnde Arzt darum ersucht habe. In Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit habe kein lückenloses Bild vorgelegen, so dass auf eine Untersuchung nicht hätte verzichtet werden dürfen.

Bezüglich des Einkommensvergleiches sei festzuhalten, dass nicht nachvoll ziehbar sei, warum nicht die normalerweise anzuwendende TA1 herangezogen worden sei, wie dies auch von der Invalidenversicherung gemacht worden sei, woraus ein Invaliditätsgrad von 20 % resultiert sei - und zwar auch ohne Leidens abzug . Unter Berücksichtigung eines angemessenen Leidensabzugs von 25 % auf grund des restriktiven Anforderungsprofils und der absehbaren gesundheits bedingten Absenzen resultiere ein Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 1).

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Festsetzung des Valideneinkommens auf die Lohnabrech n ungen Januar bis Mai 2020 und rechnete dieses Einkommen auf 12 Monate hoch. Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2023 setzte sie das

Valideneinkommen in Höhe von Fr. 56'261.55 fest . Diese s erhöhte sie um 0.87 % auf Fr. 56'751.00, da der Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 für männliche Verkaufskräfte jünger als 29 Jahre (bereinigt um die Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2023 sowie die wöchentliche Arbeitszeit; T17 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor, T52) 5.87 % höher sei. Dem stellte sie das Einkommen als Hilfsarbeiter gemäss LSE TA1

in einem 80%-Pensum für das Jahr 2023 gegenüber, woraus sie einen Invaliditätsgrad von rund 5 % errechnete (Urk. 2). 5. 2

5. 2 .1

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit verdient hätte. In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzu knüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein. Erst wenn sich das Validen einkommen aufgrund der tatsächlichen

Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die

Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 1 2. Juli 2024 E. 4.2 mit

weiteren

Hinweisen). 5. 2 .2

Von 2013 bis 2016 absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre zum Lüftungs monteur, welche er allerdings nicht bestand (Urk. 6/1 im Verfahren IV.2025.00108). Danach arbeitete er an verschiedenen Stellen, bevor er im Oktober 2018 als Aussendienstmitarbeiter bei der Y.___ GmbH zu arbeiten begann (Urk. 6/4 im Verfahren IV.2025.00108) . I m Jahr 2019 erzielte er dabei ein Einkommen in Höhe von Fr. 47'572.-- brutto (Urk. 8/405). In den Monaten Januar bis zum Unfall im Mai 2020 erzielte er Bruttoeinkommen zwischen rund Fr. 4'600.00 und Fr. 5'100.00 (Urk. 8/406-410, vgl. aber auch Urk. 6/5/6 im Verfahren IV.2025.00108). Diese Arbeitsstelle wurde seitens des Arbeitgebers per 3 0. April 2021 gekündigt (Urk. 8/68, vgl. Urk. 6/5 im Verfahren IV.2025.00108).

Dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle nach wie vor als Aussendienst mitarbeiter bzw. im Verkauf tätig wäre, ist

aufgrund der erst verhältnismässig kurzen Anstellungsdauer und der zuvor absolvierten, wenn auch nicht bestandenen Ausbildung zum Lüftungsmonteur nicht überwiegend wahrschein lich . Der eben noch in der Lehre gestandene Beschwerdeführer trat erst vor kurzem als Angestellter in den Arbeitsmarkt ein und erzielte dabei Einkommen, welche erheblich unter denjenigen liegen, welche für Hilfsarbeiten bezahlt werden. Dass der noch junge Beschwerdeführer dies längerfristig hingenommen hätte, ist wenig wahrscheinlich. Namentlich die Lohnentwicklung an der letzten Arbeitsstelle zeigt, dass er sein Einkommen konstant steigern konnte (Urk. 6/5/6 im Verfahren IV.2025.00108). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er diese Entwicklung an der letzten Stelle fortgesetzt hätte oder aber eine neue Anstellung zu einem Durchschnittslohn angetreten hätte. Immerhin verfügt er – auch ohne Lehrabschluss - über Fachkenntnisse als Lüf tungsmonteur, was ihn zu einem interessanten Angestellten macht. Dass er hin gegen (per Rentenbeginn) mit einem Lohn im Kompetenzniveau 2 hätte rechnen können, ist unrealistisch. Dies würde einer kurzfristigen massiven Steigerung der bislang erzielten Löhne entsprechen, was nicht plausibel ist und was der Beschwerdeführer auch nicht näher begründete.

Das zuletzt erzielte Einkommen als Aussendienstmitarbeiter kann entsprechend nicht zur Festsetzung des Valideneinkommens herangezogen werden.

Aufgrund der infolge des Alters des Beschwerdeführers kurzen Erwerbs biographie, der Tätigkeit in verschiedenen Branchen und der fehlenden abge schlossenen Ausbildung ist damit zur Festsetzung des Valideneinkommens der Tabellenlohn für männliche Hilfsarbeiter gemäss TA1 der LSE heranzuziehen. 5. 3

Das Invalideneinkommen ist unbestritten ebenfalls gestützt auf den Tabellenlohn als Hilfsarbeiter gemäss LSE festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist eine 80%ige, mehrheitlich sitzende Tätigkeit, mit der Möglichkeit immer mal wieder aufzu stehen, zumutbar . Tragen von Lasten und Laufen auf unebenem Gelände ist nicht möglich (Urk. 8/387).

Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 1 2. Juli 2024 E. 6.2.3

mit

weiteren

Hinweisen) . Dem erhöhten Pausenbedarf wurde bereits bei der Fest setzung des zumutbaren Pensums Rechnung getragen. Die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt während rund 5 Jahren vermag ebenfalls keinen Abzug zu recht fertigen, da deren Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das zu berücksichtigende Anforderungsprofil ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 1 2. Juli 2024 E. 6.2.4 mit

weiteren

Hinweisen).

Entsprechend ist kein Leidensabzug gerechtfertigt.

Anzufügen bleibt, dass rechtsprechungsgemäss im Unfallversicherungsrecht kein Pauschalabzug auf Tabellenlöhnen erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 1 2. Juli 2024 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen). 5. 4

Zusammenfassend sind das Validen- und das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen. Damit erübrigt sich deren genaue Ermittlung und der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1), welcher vorliegend nicht gerecht fertigt ist (vgl. E. 5. 3).

Somit ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % eine 20%ige Einschränkung bzw. ein Invaliditätsgrad von 20 % . 5. 5

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwer deführer ist ab dem 1. Oktober 2023 eine unfallversicherungsrechtliche Inva lidenrente in Höhe von 20 % zuzusprechen. 6.

E. 6 Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin die versicherungsmedizinische Beur teilung von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1 7. März 2023 ein (Urk. 8/307). Prof. D.___ hielt dabei dafür, dass durch konservative Mass nahmen keine namhafte Besserung erzielt werden könne, so dass das Augenmerk auf eine operative Intervention gelegt werden sollte. 3.

E. 6.1.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.

Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Über lebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit (Abs. 5).

E. 6.1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Inte gritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Inte gritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchs unfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Ent schädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

E. 6.1.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Ver sicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen).

E. 6.1.4 Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV müssen voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt werden (Satz 1). Revisionen sind nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Trag weite ist und nicht voraussehbar war (Satz 2). Eine voraussehbare Ver schlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Inte gritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Nicht voraussehbare Verschlechterungen können naturgemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden. Entwickelt sich daher der Gesundheitsschaden im Rahmen der ursprünglichen Prognose, so ist die Revision einer einmal zugesprochenen Integritätsentschädigung ausge schlossen. Hingegen kann die Entschädigung neu festgelegt werden, wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker als prognostiziert verschlimmert (Urteile des Bundesgerichts 8C_360/2023 vom 6. Februar 2024 E. 2.2 und 8C_746/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2, je mit Hinweisen).

E. 6.2 Zu beurteilen ist ein Integritätsschaden der linken unteren Extremität. Dr. A.___ führte diesbezüglich aus, dass radiologisch eine Panarthrose OSG/USG bestehe, welche sich in den nächsten Jahren noch verschlechtern werde. Entsprechend werde gemäss der Suva Tabelle 5 unter Berücksichtigung dieser voraussehbaren Verschlimmerung eine Integritätsentschädigung von 30 % geschuldet (E. 3.9).

Gemäss der Suva Tabelle 5 für Integritätsschaden bei Arthrosen ist für eine mässige Panarthrose OSG/USG 10-30 % geschuldet, für eine schwere Panarthrose OSG/USG 30-40 % . Die Festsetzung des Integritätsschadens auf 30 % durch Dr. A.___ ist damit nicht zu beanstanden, ist doch die Bemessung im oberen Bereich angesiedelt, was als plausibel erscheint . Medizinische Berichte, welche eine höhere Entschädigung rechtfertigen würden, liegen keine vor. Mithin erwähnte kein beteiligter Arzt eine überaus schwere Arthrose. Damit erweist sich die zugesprochene Integritätsentschädigung als rechtens. 7.

Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid

in teilweiser Gut heissung der Beschwerde aufzuheben und festzuhalten, dass der Beschwerde führer ab 1. Oktober 202 3 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerde gegnerin in Höhe von 20 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) den Zeitauf wand und die Barauslagen.

Rechtsanwalt Zimmerli machte mit Honorarnote vom 1 8. Februar 2025 einen Aufwand von 11 Stunden und Barausauslagen im Umfang von Fr. 2.90 geltend, was für den vorliegenden Fall angemessen ist. Unter Berücksichtigung des vom Sozialversicherungsgericht angewendeten Stundenansatzes für freiberufliche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Höhe von Fr. 2 8 0.-- und der Mehr wertsteuer bezifferte Rechtsanwalt Zimmerli sein Honorar mit Fr. 3'332.6 0 (inkl. Barauslagen und MWST, Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'332.6 0 (inkl. Barauslagen und MWS T) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 2 7. November 2024 insoweit aufgehoben, als fest gestellt wird, dass

der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 %

hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 3'332.6 0 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 7 Anlässlich der Sprechstunde vom 4. Mai 2023 in der Fusschirurgie B .___ teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ein operatives Vorgehen wünsche (Urk. 8/337). 3.

E. 8 .2

Im Bericht vom 2 2. September 2023 diagnostizierte Prof. E.___ eine posttraumatische OSG-Arthrose mit Beteiligung distale Tibia und unteres Sprung gelenk (USG)

/

oberes Sprunggelenk Fuss links. Die eingeleitete konservative Therapie habe nicht gross geholfen, sondern le di glich eine leichte Linderung gebracht. Die Beschwerden beschreibe der Beschwerdeführer bei Belastung mit einem VAS-Score von 4. Klinisch zeige sich nach wie vor eine Druckdolenz am medialen, ventralen OSG links.

Der Beschwerdeführer sollte so lange als möglich konservativ behandelt werden, denn sein Fall sei lediglich durch eine grosse rekonstruktive Chirurgie behandel bar: - Version 1: OSG-Totalprothese mit USG-Arthrodese - Version 2: Tibio -Talare- Calcaneare -Arthrodese (TTC)

Ein solcher Eingriff sei im jungen Alter des Beschwerdeführers mit allen Mitteln hinauszuzögern.

Arbeitstechnisch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Aussendienst mitarbeiter mit Tragen von Lasten in diesem Zustand nicht mehr arbeiten könne. Somit sei seine Arbeitsunfähigkeit auf 100 % festzulegen und er bitte um eine Begutachtung, um die längerfristige Arbeitsunfähigkeit bzw. Rente abzuklären bzw. festzulegen (Urk. 8/372). 3.

E. 9 Die Beschwerdegegnerin holte d ie versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 4. Dezember 2023 ein. Dr. A.___ konstatierte, dass nach Durchsicht der medizinischen Akten und des radiologischen Bildmaterials nach der Konsultation vom 2 2. September 2023 vom Erreichen des (vorläufigen) medi zinischen Endzustandes ausgegangen werden könne. Den Behandlungs vorschlägen von Prof. E.___ sei zuzustimmen, die grossen operativen Eingriffe seien aufgrund des Alters des Beschwerdeführers hinauszuzögern. Vor allem nach der USG-Arthrodese mit gleichzeitiger OSG-Totalprothese sei mit einer Anschlussarthrose im Chopart -Gelenk zu rechnen, was wiederum zu Beschwerden und Einschränkungen führen werde.

Radiologisch bestehe eine Panarthrose OSG/USG, welche sich in den nächsten Jahren noch verschlechtern werde. Entsprechend werde gemäss der Suva Tabelle 5 unter Berücksichtigung dieser voraussehbaren Verschlimmerung eine Inte gritätsentschädigung von 30 % geschuldet.

Die anhaltende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aus medi zinischer Sicht ausgewiesen und nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde auf 80 % geschätzt. Hierbei sollte es sich um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit handeln, mit der Möglichkeit immer mal wieder aufzustehen. Tragen von Lasten und Laufen auf unebenem Gelände sei nicht möglich (Urk. 8/387). 3.

E. 10 Prof. E.___ sah den Beschwerdeführer am 2 6. Januar 2024 in seiner Sprechstunde, da die Schmerzen am linken Sprunggelenk exa z erbiert seien. In der klinischen Untersuchung zeige sich am OSG eine deutliche Druckdolenz am medialen ventralen OSG links. Die orthopädischen Einlagen seien gut, jedoch noch nicht genügend abstützend medial (Urk. 8/397). 3.11

RAD-Arzt Dr. C.___ nahm am 2 2. März 2024

erneut Stellung. Er führte aus, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit seiner letzten Stellungnahme nicht verändert habe. Prof. E.___ habe am 2 8. Juni 2023 bestätigt, dass die Beschwerden belastungsabhängig seien. Eine Operation sei vorerst nicht geplant. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit in einer Tätigkeit ohne Belastung des linken Fusses sei nicht begründbar. Für Regeneration und Positionswechsel könne allenfalls ein höherer Pausenbedarf von maximal 10-20

% berücksichtigt werden. Der Einschätzung von Dr. A.___ könne gefolgt werden (Urk. 6/48/8 ff. im Ver fahren IV.2025.00108). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Fallabschlusses, der Arbeitsfähigkeit sowie der Festlegung der Integritätsentschädigung auf die Beur teilung von Dr. A.___ vom 1 4. Dezember 202 3. 4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer brachte hiergegen insbesondere vor, dass die Stellung nahme von Dr. A.___ lediglich 19 Zeilen umfasse und sich Zweifel ergäben, ob sie überhaupt von ihm abgefasst worden sei, da von ihm in der dritten Person die Rede sei.

Die versicherungsmedizinische Beurteilung wurde - wie auch offensichtlich protokolliert in der Beurteilung selbst - von Dr. A.___ und F.___, Sozial versicherungsfachfrau mit eidg. Fachausweis, dipl. Pflegefachfrau HF/NDK 1, vorgenommen. Damit ist davon auszugehen, dass Frau F.___ die Einschätzung von Dr. A.___ in der dritten Person protokollierte, was keinen Anlass zur Bean standung gibt (Urk. 8/387).

Bezüglich Fallabschluss und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist des Weiteren festzuhalten, dass Dr. C.___ bereits in seiner Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2022 gestützt auf die im Recht liegenden Berichte davon ausging, dass die ange stammte Tätigkeit aufgrund der Beschwerden in der linken unteren Extremität nicht mehr möglich sei. Er hielt fest, dass bereits im November 2020 nur noch belastungsabhängige Schmerzen, welche in Ruhe rasch rückläufig gewesen seien, beschrieben worden seien. Allerdings sei en noch die OSME im Februar 2021 und eine Arthroskopie im März 2022 erfolgt, welche ebenfalls Arbeitsunfähigkeiten nach sich gezogen hätten. Entsprechend sei der Beschwerdeführer zwölf Wochen nach der Arthroskopie, sprich Juni 2022, angepasst voll arbeitsfähig (E. 3.4). Nach Abwarten des w eiteren Verlaufs und der Einholung der Unfallversicherungsakten hielt Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 2 2. März 2024 fest, dass der Zustand seit der letzten Beurteilung stabil sei . Es könne allenfalls für Regeneration und Positionswechsel ein höher er Pausenbedarf von 10-20 % berücksichtigt werden, wie dies von Dr. A.___ begründet worden sei (E. 3.11).

Damit ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der medizinische Endzustand per 3 0. September 2023 sicherlich erreicht war, womit sich der Fallabschluss als rechtens erweist. Dies wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht sub stantiiert bestritten. 4.2.3

Dass Dr. C.___ und Dr. A.___ im Rahmen von Aktengutachten Stellung nahmen, vermag die Beweiskraft ihrer Stellungnahmen - entgegen den Vor bringen des Beschwerdeführers - ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen, da ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden Gesundheitszustands geht (vgl. E. 2.4).

Es liegen des Weiteren keine Berichte von behandelnden Ärzten im Recht, in welchen eine entgegenstehende Einschätzung de s Fallabschlusses oder der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgenommen würde. Dies wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert geltend gemacht (vgl. E.

3). Auch zeigte er nicht auf, aus welchen Gründen er sich in einer angepassten Tätigkeit weniger als zu 80 % arbeitsfähig erachtet; er behauptet solches auch gar nicht. Mit dem blossen Verlangen eines medizinischen Fachgutachtens (Urk. 1 S.

6 unten) vermag er keine Zweifel an den schlüssigen Einschätzungen des Dr. A.___ zu wecken. 4.3

Zusammenfassend erweist sich der Fallabschluss per 3 0. September 2023 als rechtens und der Beschwerdeführer ist überwiegend wahrscheinlich gestützt auf die medizinischen Unterlagen danach als zu 80 %

a rbeitsfähi g in einer ange passten Tätigkeit zu qualifizieren. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit.

E. 11 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCasanova

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00209 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Würsch Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 1 8. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli Zimmerli & Béboux Rechtsanwälte AG Eichwaldstrasse 5, Postfach, 6002 Luzern gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Mythenquai 2, 8002 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1995, war zuletzt als Aussendienstverkäufer für die Y.___ GmbH tätig und in dieser Eigenschaf t bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (folgend: Zürich) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 2 2. Mai 2020 wurde der Zürich angezeigt, dass dem Ver sicherten am 7. Mai 202 0

beim Motorradfahren ein Fahrzeug, welches aus einer Nebenstrasse herausgefahren sei, in den linken Fuss gefahren sei (Urk. 8/1). Die Erstbehandlung erfolgte im Spital Z.___, wo der Beschwerdeführer vom 7. bis 2 2. Mai 2020 hospitalisiert war. Die erstbehandelnden Ärzte hielten im Austrittsbericht vom 2 5. Mai 2020 eine Luxationsfraktur des oberen Sprung gelenks (OSG) links fest (Urk. 8/15).

Die Zürich trat auf den Schaden ein, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/23) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach Einholung der versicherungsmedizinischen Beurteilung v om 1 4. Dezember 2023

(Urk. 8/387) teilte die Zürich dem Versicherten mit Schreiben vom 1 6. Januar 2024 mit, dass per 3 0. September 2023 von einem Endzustand auszugehen sei, womit die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 3 0. September 2023 eingestellt würden. In einer angepassten Tätigkeit sei der Versicherte zu 80 % arbeitsfähig. Aufgrund der erlittenen Verletzungen bestehe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 30 % in Höhe von Fr. 44'460.-- (Urk. 8/393).

Am 2 5. Januar 2024 teilte der Versicherte telefonisch mit, dass er einen Fahrrad sturz erlitten und sich die Nase gebrochen habe (Urk. 8/412).

Mit Verfügung vom 7. März 2024 teilte die Zürich mit, dass sie - wie mit Schreiben vom 1 6. Januar 2024 mitgeteilt - die Leistungen per 3 0. September 2023 einstelle sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 44'460.-- zuspreche und ergänzte, dass keine Invalidenrente zugesprochen werde (Urk. 8/415).

Hiergegen erhob die zuständige Krankenversicherung Einsprache, welche sie am 5. April 2024 wieder zurückzog (Urk. 8/422 und Urk. 8/431). Die vom Versi cherten am 2 0. März 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/428; ergänzende Ein sprachebegründung vom 2 3. April 2024, Urk. 8/433) wies die Zürich mit Ein spracheentscheid vom 2 7. November 2024 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid

der Zürich vom 2 7. November 2024 erhob der Versicherte am 5. Dezember 2024 Beschwerde am hiesigen Gericht und bean tragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit sei zur neuen Entscheidung nach Vornahme der notwendigen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine angemessene Invaliden rente und eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer am 1 1. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). 3.

Der Versicherte hatte sich am 1 4. Mai 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 9. Januar 2025 eine vom 1. November 2021 bis 3 0. Septem b er 2022 befristete ganze Rente zu. Das Urteil im dagegen angestrengten Beschwerde verfahren ergeht mit heutigem Datum (Prozess-Nr. IV.2025 . 00108).

Die Akten dieses Verfahrens werden von Amtes wegen beige zogen. 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür (Urk. 2), dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, der medizinische Endzustand per 3 0. September 2023 erreicht gewesen sei. Die Inanspruchnahme von Physiotherapie stehe dem nicht entgegen. Der Beschwerdeführer habe sich des Weiteren selbständig zu einem konservativen Vorgehen entschlossen, so dass in absehbarer Zukunft keine weiteren Ope rationen geplant seien.

Zu einem allfälligen Rentenanspruch sei festzuhalten, dass das Validen einkommen anhand der Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2020 inklusive Umsatzbeteiligung festzusetzen sei, woraus bereinigt um die Lohnentwicklung bis Oktober 2023 ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 56'261.55 resultiere. Da das Valideneinkommen 5.87 % unter der branchenüblichen Entlöhnung gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) liege, sei das Valideneinkommen um 0.87 % zu erhöhen, so dass ein anrechenbares Valideneinkommen in Höhe von Fr. 56'751.-- resul tiere. Als Invalideneinkommen sei das Einkommen als Hilfsarbeiter in einem 80%-Pensum gemäss LSE in Höhe von Fr. 53'833.05 für das Jahr 2023 heran zuziehen. Vergleiche man das Validen- mit dem Invalideneinkommen, resultiere eine Einkommenseinbusse von Fr. 2'917.95 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 5 % . Ein Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt.

Bezüglich Integritätsentschädigung habe Dr. A.___ die bestehende Panarthrose OSG/USG berücksichtigt, welche sich in den nächsten Jahren noch verschlechtern werde. Unter Berücksichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung habe er die Integritätseinbusse anhand der Suva Tabelle 5 auf 30 % festgesetzt.

Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Invalidenversicherung keine Eingliederungsmas s nahmen vorsehe, womit die Voraussetzungen für eine Über gangsrente gemäss Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) fehlten. 1.2

Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, dass die Einschätzung von Dr. A.___ weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Es sei fraglich, ob sie über haupt von ihm abgegeben worden sei, da darin von Dr. A.___ in der dritten Person die Rede sei. Es fehle eine Begründung der von ihm attestierten Arbeits fähigkeit, womit nicht darauf abzustellen sei.

Die Suva Tabelle 5 sehe eine Integritätsentschädigung von 30-40 % vor bei einer schweren Panarthrose OSG/USG. Warum auf den tieferen Wert abgestellt werde, bleibe ohne Begründung nicht nachvollziehbar.

Auch habe Dr. A.___ auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerde führers verzichtet, obwohl der behandelnde Arzt darum ersucht habe. In Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit habe kein lückenloses Bild vorgelegen, so dass auf eine Untersuchung nicht hätte verzichtet werden dürfen.

Bezüglich des Einkommensvergleiches sei festzuhalten, dass nicht nachvoll ziehbar sei, warum nicht die normalerweise anzuwendende TA1 herangezogen worden sei, wie dies auch von der Invalidenversicherung gemacht worden sei, woraus ein Invaliditätsgrad von 20 % resultiert sei - und zwar auch ohne Leidens abzug . Unter Berücksichtigung eines angemessenen Leidensabzugs von 25 % auf grund des restriktiven Anforderungsprofils und der absehbaren gesundheits bedingten Absenzen resultiere ein Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 1). 1.3

Die Beschwerdegegnerin erwiderte mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2025, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Einwendungen gegen die Ein schätzung von Dr. A.___ vorbringen könne und auch die Invaliden versicherung von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ausgehe. Die Einschätzung von Dr. A.___ sei schlüssig.

Bezüglich des Einkommensvergleichs sei korrekterweise das branchenübliche Einkommen beigezogen worden zur Ermittlung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens . Entsprechend sei die Anwendung der Tabelle T17 korrekt erfolgt . Die bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverant wortlichen invaliditätsfremden Faktoren seien beim Leidensabzug nicht mehr zu berücksichtigen. Dass nur noch leichte Tätigkeiten in einem 80%-Pensum aus geführt werden könnten, rechtfertige keinen Leidensabzug. Der Einsprache entscheid erweise sich damit als rechtens (Urk. 7). 2.

2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt. 2.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen). 2.3 2.3.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 12/2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 2.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa

i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leis tungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medi zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1). 2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). 3.

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1

Die erstbehandelnden Ärzte des Spital s

Z.___ notierten im Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 7. bis 2 2. Mai 2020 (Urk. 8/15) eine OSG-Luxations fraktur links vom 7. Mai 2020: - Me hr fragmentäre distale Tibiafraktur, Typ Weber B - Ruptur des Ligamentum Deltoideum - Subluxation des Talus nach lateral - Kleine ossäre Ausrisse an der Basis MT I und zwischen MT III und IV - Osteochondraler Defekt der proximalen Gelenksfläche des OS naviculare mit freiem, nicht disloziertem Fragment (Grad III) - Kompartmentsyndrom Fuss links (Erstdiagnose 8. Mai 2020)

Am 8. Mai 2020 erfolgte eine operative Kompartmentspaltung und es folg t en weitere operative Eingriffe am 9., 1 1. und 1 5. Mai 2020 (vgl. Urk. 8/ 12-14 und Urk. 8/16). 3.2

Am 3. Juli 2020 erfolgte die Stellschraubenentfernung OSG links (Urk. 8/26). Vom 3. bis 6. Februar 2021 befand sich der Beschwerdeführer erneut stationär zur operativen Versorgung der mittlerweile vorliegenden symptomatischen OSG-Arthrose medialseits betont mit Verdacht auf Knochenmarksinfarkt der distalen Tibia insbesondere mittels Entfernung der Platten- und Schraubenosteosynthese an der distalen Fibula im Spital Z.___ (Urk. 8/64-65). In der Folge zeigte sich im Juni 2021 ein protrahierter Verlauf bei erfolgter Osteosynthesematerial entfernung und negativen intraoperativen Proben der distalen Tibia. Der be handelnde Arzt des Spitals Z.___ konstatierte, dass aus traumatologischer Sicht keine mögliche Therapie

bestehe, weshalb der Beschwerdeführer an die Fusschirurgie der Universitätsklinik B.___ überwiesen werde (Bericht vom 2 5. Juni 2021, Urk. 8/108; vgl. auch Bericht vom 1 7. September 2021, Urk. 8/127). 3.3

Die Ärzte der Fusschirurgie der Universitätsklinik B .___ (folgend: Fusschirurgie B .___) sahen den Beschwerdeführer erstmals am 1 2. Oktober 2021 und liessen weitere Abklärungen vornehmen (Bericht vom 2 5. Oktober 2021, Urk. 8/140). Nach erfolgter neurologischer und neurophysiologischer Untersuchung (vgl. Urk. 8/159) sowie einer erneuten Bildgebung stellten sie die Indikation eines weiteren operativen Eingriffs, da die konservative Therapie ausgeschöpft sei (Bericht vom 1. Februar 2022, Urk. 8/179).

Am 2. März 2022 erfolgte eine diagnostische ventrale OSG-Art h roskopie, Narbendébridement, Osteophytenabtragung sowie Mikrofrakturierung antero mediale

Talusschulter links (Austrittsbericht vom 7. März 2022, Urk. 8/194). Nachdem der Beschwerdeführer einen Monat postoperativ noch berichtet hatt e, vom Eingriff profitiert zu haben (Sprechstundenbericht vom 2 6. April 2022, Urk. 8/207), beklagte er drei Monate postoperativ bereits wieder eine deutliche Zunahme der Beschwerden (Sprechstundenbericht vom 7. Juni 2022, Urk. 8/218). 3.4

RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 1 7. Oktober 2022 erstmals Stellung (Urk. 6/ 48/4 ff. im Verfahren IV.2025.00108). Als Diagnosen mit dau ernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine posttraumatische OSG-Arthrose links fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er (1) einen pes

planovalgus und (2) eine Adipositas.

Dr. C.___ führte aus, dass sich nach der komplizierten OSG-Fraktur sehr schnell eine Arthrose entwickelt habe. Es bestünden anhaltende Rückfuss-Beschwerden mit Minderbelastbarkeit und Funktionseinschränkungen. Die angestammte und jede andere fussbelastende Tätigkeit seien dauerhaft ungeeignet. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer fussentlastenden, überwiegend sit zenden Tätigkeit sei medizinisch nicht begründbar. Der Beurt ei lung im Bericht der Fusschirurgie B .___ vom 2 0. Juni 2022 könne insofern gefolgt werden. Retrospektiv seien bereits im Bericht vom 6. November 2020 belastungs abhängige Beschwerden beschrieben worden, welche in Ruhe rasch rückläufig seien. Medizinisch-theoretisch könne die aktuelle Leistungsbeurteilung ab diesem Zeitpunkt angenommen werden. Durch die OSME im Februar 2021 und die Arth roskopie im März 2022 müsse intermittierend auch in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit während maximal 12 Wochen berücksichtigt werden. Im Falle einer Arthrodese könne mit einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu sechs Monaten gerechnet werden. Danach wäre eine bessere Belastbarkeit möglich. Die ursprüngliche Tätigkeit wäre aber weiterhin ungeeignet.

Die bisherige Tätigkeit, welche Gehen und Stehen sowie Tragen von Lasten bis 25 kg erfordert habe sowie bei welcher er im Aussendienst Kundenbestellung en aufgenommen, Waren transportiert und Paletten im Lager vorbereitet habe, sei nicht mehr möglich. Die Belastbarkeit der linken unteren Extremität sei deutlich reduziert. Er habe eine eingeschränkte Geh- und Stehfähigkeit.

In einer angepassten Tätigkeit sei er seit Juni 2022 voll arbeitsfähig. Angepasst sei eine Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, Ersteigen von Treppen, Leitern, Gerüsten, Gehen auf unebenem Untergrund, in hockender Körperhaltung sowie mit überwiegender Geh- und Stehbelastung. Zwangs haltungen des linken Fusses, motorisch-koordinative Anforderungen (z.B. das Bedienen von Pedalen) sowie Vibrations-, Schlag-, oder Stossbelastung sollten vermieden werden. Überwiegend sitzende, selten ebenerdig gehende oder ste hende Tätigkeiten seien zumutbar. 3. 5

In der Folge gestaltete sich der Verlauf schwierig (vgl. Sprechstundenberichte Fusschirurgie B .___ vom 5. Oktober 2022 und 3 0. Januar 2023, Urk. 8/263 und Urk. 8/293). Die Ärzte hielten fest, dass die Beschwerden auf eine OSG-Arthrose zurückzuführen seien und zeigten die chirurgischen Behandlungsoptionen auf. 3. 6

Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin die versicherungsmedizinische Beur teilung von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1 7. März 2023 ein (Urk. 8/307). Prof. D.___ hielt dabei dafür, dass durch konservative Mass nahmen keine namhafte Besserung erzielt werden könne, so dass das Augenmerk auf eine operative Intervention gelegt werden sollte. 3. 7

Anlässlich der Sprechstunde vom 4. Mai 2023 in der Fusschirurgie B .___ teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ein operatives Vorgehen wünsche (Urk. 8/337). 3. 8

3. 8 .1

Im Anschluss wurde eine Zweitmeinung bei Prof. Dr. Dr. E.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 2 8. Juni 2023 eingeholt.

Prof. E.___

riet aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers von einer weiteren Operation ab und empfahl eine konservative T h erapie bestehend aus orthopädischen Einlagen, medikamentöser Intervention sowie Physio therapie, welche konsequent drei Monate durchzuführen sei. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass die konservative Therapie nicht erfolgreich sei und sich die Arthrose weiterentwickle (Urk. 8/347). 3. 8 .2

Im Bericht vom 2 2. September 2023 diagnostizierte Prof. E.___ eine posttraumatische OSG-Arthrose mit Beteiligung distale Tibia und unteres Sprung gelenk (USG)

/

oberes Sprunggelenk Fuss links. Die eingeleitete konservative Therapie habe nicht gross geholfen, sondern le di glich eine leichte Linderung gebracht. Die Beschwerden beschreibe der Beschwerdeführer bei Belastung mit einem VAS-Score von 4. Klinisch zeige sich nach wie vor eine Druckdolenz am medialen, ventralen OSG links.

Der Beschwerdeführer sollte so lange als möglich konservativ behandelt werden, denn sein Fall sei lediglich durch eine grosse rekonstruktive Chirurgie behandel bar: - Version 1: OSG-Totalprothese mit USG-Arthrodese - Version 2: Tibio -Talare- Calcaneare -Arthrodese (TTC)

Ein solcher Eingriff sei im jungen Alter des Beschwerdeführers mit allen Mitteln hinauszuzögern.

Arbeitstechnisch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Aussendienst mitarbeiter mit Tragen von Lasten in diesem Zustand nicht mehr arbeiten könne. Somit sei seine Arbeitsunfähigkeit auf 100 % festzulegen und er bitte um eine Begutachtung, um die längerfristige Arbeitsunfähigkeit bzw. Rente abzuklären bzw. festzulegen (Urk. 8/372). 3. 9

Die Beschwerdegegnerin holte d ie versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 4. Dezember 2023 ein. Dr. A.___ konstatierte, dass nach Durchsicht der medizinischen Akten und des radiologischen Bildmaterials nach der Konsultation vom 2 2. September 2023 vom Erreichen des (vorläufigen) medi zinischen Endzustandes ausgegangen werden könne. Den Behandlungs vorschlägen von Prof. E.___ sei zuzustimmen, die grossen operativen Eingriffe seien aufgrund des Alters des Beschwerdeführers hinauszuzögern. Vor allem nach der USG-Arthrodese mit gleichzeitiger OSG-Totalprothese sei mit einer Anschlussarthrose im Chopart -Gelenk zu rechnen, was wiederum zu Beschwerden und Einschränkungen führen werde.

Radiologisch bestehe eine Panarthrose OSG/USG, welche sich in den nächsten Jahren noch verschlechtern werde. Entsprechend werde gemäss der Suva Tabelle 5 unter Berücksichtigung dieser voraussehbaren Verschlimmerung eine Inte gritätsentschädigung von 30 % geschuldet.

Die anhaltende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aus medi zinischer Sicht ausgewiesen und nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde auf 80 % geschätzt. Hierbei sollte es sich um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit handeln, mit der Möglichkeit immer mal wieder aufzustehen. Tragen von Lasten und Laufen auf unebenem Gelände sei nicht möglich (Urk. 8/387). 3. 10

Prof. E.___ sah den Beschwerdeführer am 2 6. Januar 2024 in seiner Sprechstunde, da die Schmerzen am linken Sprunggelenk exa z erbiert seien. In der klinischen Untersuchung zeige sich am OSG eine deutliche Druckdolenz am medialen ventralen OSG links. Die orthopädischen Einlagen seien gut, jedoch noch nicht genügend abstützend medial (Urk. 8/397). 3.11

RAD-Arzt Dr. C.___ nahm am 2 2. März 2024

erneut Stellung. Er führte aus, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit seiner letzten Stellungnahme nicht verändert habe. Prof. E.___ habe am 2 8. Juni 2023 bestätigt, dass die Beschwerden belastungsabhängig seien. Eine Operation sei vorerst nicht geplant. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit in einer Tätigkeit ohne Belastung des linken Fusses sei nicht begründbar. Für Regeneration und Positionswechsel könne allenfalls ein höherer Pausenbedarf von maximal 10-20

% berücksichtigt werden. Der Einschätzung von Dr. A.___ könne gefolgt werden (Urk. 6/48/8 ff. im Ver fahren IV.2025.00108). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Fallabschlusses, der Arbeitsfähigkeit sowie der Festlegung der Integritätsentschädigung auf die Beur teilung von Dr. A.___ vom 1 4. Dezember 202 3. 4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer brachte hiergegen insbesondere vor, dass die Stellung nahme von Dr. A.___ lediglich 19 Zeilen umfasse und sich Zweifel ergäben, ob sie überhaupt von ihm abgefasst worden sei, da von ihm in der dritten Person die Rede sei.

Die versicherungsmedizinische Beurteilung wurde - wie auch offensichtlich protokolliert in der Beurteilung selbst - von Dr. A.___ und F.___, Sozial versicherungsfachfrau mit eidg. Fachausweis, dipl. Pflegefachfrau HF/NDK 1, vorgenommen. Damit ist davon auszugehen, dass Frau F.___ die Einschätzung von Dr. A.___ in der dritten Person protokollierte, was keinen Anlass zur Bean standung gibt (Urk. 8/387).

Bezüglich Fallabschluss und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist des Weiteren festzuhalten, dass Dr. C.___ bereits in seiner Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2022 gestützt auf die im Recht liegenden Berichte davon ausging, dass die ange stammte Tätigkeit aufgrund der Beschwerden in der linken unteren Extremität nicht mehr möglich sei. Er hielt fest, dass bereits im November 2020 nur noch belastungsabhängige Schmerzen, welche in Ruhe rasch rückläufig gewesen seien, beschrieben worden seien. Allerdings sei en noch die OSME im Februar 2021 und eine Arthroskopie im März 2022 erfolgt, welche ebenfalls Arbeitsunfähigkeiten nach sich gezogen hätten. Entsprechend sei der Beschwerdeführer zwölf Wochen nach der Arthroskopie, sprich Juni 2022, angepasst voll arbeitsfähig (E. 3.4). Nach Abwarten des w eiteren Verlaufs und der Einholung der Unfallversicherungsakten hielt Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 2 2. März 2024 fest, dass der Zustand seit der letzten Beurteilung stabil sei . Es könne allenfalls für Regeneration und Positionswechsel ein höher er Pausenbedarf von 10-20 % berücksichtigt werden, wie dies von Dr. A.___ begründet worden sei (E. 3.11).

Damit ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der medizinische Endzustand per 3 0. September 2023 sicherlich erreicht war, womit sich der Fallabschluss als rechtens erweist. Dies wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht sub stantiiert bestritten. 4.2.3

Dass Dr. C.___ und Dr. A.___ im Rahmen von Aktengutachten Stellung nahmen, vermag die Beweiskraft ihrer Stellungnahmen - entgegen den Vor bringen des Beschwerdeführers - ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen, da ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden Gesundheitszustands geht (vgl. E. 2.4).

Es liegen des Weiteren keine Berichte von behandelnden Ärzten im Recht, in welchen eine entgegenstehende Einschätzung de s Fallabschlusses oder der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgenommen würde. Dies wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert geltend gemacht (vgl. E.

3). Auch zeigte er nicht auf, aus welchen Gründen er sich in einer angepassten Tätigkeit weniger als zu 80 % arbeitsfähig erachtet; er behauptet solches auch gar nicht. Mit dem blossen Verlangen eines medizinischen Fachgutachtens (Urk. 1 S.

6 unten) vermag er keine Zweifel an den schlüssigen Einschätzungen des Dr. A.___ zu wecken. 4.3

Zusammenfassend erweist sich der Fallabschluss per 3 0. September 2023 als rechtens und der Beschwerdeführer ist überwiegend wahrscheinlich gestützt auf die medizinischen Unterlagen danach als zu 80 %

a rbeitsfähi g in einer ange passten Tätigkeit zu qualifizieren. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Festsetzung des Valideneinkommens auf die Lohnabrech n ungen Januar bis Mai 2020 und rechnete dieses Einkommen auf 12 Monate hoch. Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2023 setzte sie das

Valideneinkommen in Höhe von Fr. 56'261.55 fest . Diese s erhöhte sie um 0.87 % auf Fr. 56'751.00, da der Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 für männliche Verkaufskräfte jünger als 29 Jahre (bereinigt um die Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2023 sowie die wöchentliche Arbeitszeit; T17 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor, T52) 5.87 % höher sei. Dem stellte sie das Einkommen als Hilfsarbeiter gemäss LSE TA1

in einem 80%-Pensum für das Jahr 2023 gegenüber, woraus sie einen Invaliditätsgrad von rund 5 % errechnete (Urk. 2). 5. 2

5. 2 .1

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit verdient hätte. In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzu knüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein. Erst wenn sich das Validen einkommen aufgrund der tatsächlichen

Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die

Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 1 2. Juli 2024 E. 4.2 mit

weiteren

Hinweisen). 5. 2 .2

Von 2013 bis 2016 absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre zum Lüftungs monteur, welche er allerdings nicht bestand (Urk. 6/1 im Verfahren IV.2025.00108). Danach arbeitete er an verschiedenen Stellen, bevor er im Oktober 2018 als Aussendienstmitarbeiter bei der Y.___ GmbH zu arbeiten begann (Urk. 6/4 im Verfahren IV.2025.00108) . I m Jahr 2019 erzielte er dabei ein Einkommen in Höhe von Fr. 47'572.-- brutto (Urk. 8/405). In den Monaten Januar bis zum Unfall im Mai 2020 erzielte er Bruttoeinkommen zwischen rund Fr. 4'600.00 und Fr. 5'100.00 (Urk. 8/406-410, vgl. aber auch Urk. 6/5/6 im Verfahren IV.2025.00108). Diese Arbeitsstelle wurde seitens des Arbeitgebers per 3 0. April 2021 gekündigt (Urk. 8/68, vgl. Urk. 6/5 im Verfahren IV.2025.00108).

Dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle nach wie vor als Aussendienst mitarbeiter bzw. im Verkauf tätig wäre, ist

aufgrund der erst verhältnismässig kurzen Anstellungsdauer und der zuvor absolvierten, wenn auch nicht bestandenen Ausbildung zum Lüftungsmonteur nicht überwiegend wahrschein lich . Der eben noch in der Lehre gestandene Beschwerdeführer trat erst vor kurzem als Angestellter in den Arbeitsmarkt ein und erzielte dabei Einkommen, welche erheblich unter denjenigen liegen, welche für Hilfsarbeiten bezahlt werden. Dass der noch junge Beschwerdeführer dies längerfristig hingenommen hätte, ist wenig wahrscheinlich. Namentlich die Lohnentwicklung an der letzten Arbeitsstelle zeigt, dass er sein Einkommen konstant steigern konnte (Urk. 6/5/6 im Verfahren IV.2025.00108). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er diese Entwicklung an der letzten Stelle fortgesetzt hätte oder aber eine neue Anstellung zu einem Durchschnittslohn angetreten hätte. Immerhin verfügt er – auch ohne Lehrabschluss - über Fachkenntnisse als Lüf tungsmonteur, was ihn zu einem interessanten Angestellten macht. Dass er hin gegen (per Rentenbeginn) mit einem Lohn im Kompetenzniveau 2 hätte rechnen können, ist unrealistisch. Dies würde einer kurzfristigen massiven Steigerung der bislang erzielten Löhne entsprechen, was nicht plausibel ist und was der Beschwerdeführer auch nicht näher begründete.

Das zuletzt erzielte Einkommen als Aussendienstmitarbeiter kann entsprechend nicht zur Festsetzung des Valideneinkommens herangezogen werden.

Aufgrund der infolge des Alters des Beschwerdeführers kurzen Erwerbs biographie, der Tätigkeit in verschiedenen Branchen und der fehlenden abge schlossenen Ausbildung ist damit zur Festsetzung des Valideneinkommens der Tabellenlohn für männliche Hilfsarbeiter gemäss TA1 der LSE heranzuziehen. 5. 3

Das Invalideneinkommen ist unbestritten ebenfalls gestützt auf den Tabellenlohn als Hilfsarbeiter gemäss LSE festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist eine 80%ige, mehrheitlich sitzende Tätigkeit, mit der Möglichkeit immer mal wieder aufzu stehen, zumutbar . Tragen von Lasten und Laufen auf unebenem Gelände ist nicht möglich (Urk. 8/387).

Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 1 2. Juli 2024 E. 6.2.3

mit

weiteren

Hinweisen) . Dem erhöhten Pausenbedarf wurde bereits bei der Fest setzung des zumutbaren Pensums Rechnung getragen. Die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt während rund 5 Jahren vermag ebenfalls keinen Abzug zu recht fertigen, da deren Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das zu berücksichtigende Anforderungsprofil ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 1 2. Juli 2024 E. 6.2.4 mit

weiteren

Hinweisen).

Entsprechend ist kein Leidensabzug gerechtfertigt.

Anzufügen bleibt, dass rechtsprechungsgemäss im Unfallversicherungsrecht kein Pauschalabzug auf Tabellenlöhnen erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 1 2. Juli 2024 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen). 5. 4

Zusammenfassend sind das Validen- und das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen. Damit erübrigt sich deren genaue Ermittlung und der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1), welcher vorliegend nicht gerecht fertigt ist (vgl. E. 5. 3).

Somit ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % eine 20%ige Einschränkung bzw. ein Invaliditätsgrad von 20 % . 5. 5

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwer deführer ist ab dem 1. Oktober 2023 eine unfallversicherungsrechtliche Inva lidenrente in Höhe von 20 % zuzusprechen. 6.

6.1 6.1.1

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.

Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Über lebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit (Abs. 5). 6.1.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Inte gritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Inte gritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchs unfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Ent schädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 6.1.3

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Ver sicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen). 6.1.4

Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV müssen voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt werden (Satz 1). Revisionen sind nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Trag weite ist und nicht voraussehbar war (Satz 2). Eine voraussehbare Ver schlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Inte gritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Nicht voraussehbare Verschlechterungen können naturgemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden. Entwickelt sich daher der Gesundheitsschaden im Rahmen der ursprünglichen Prognose, so ist die Revision einer einmal zugesprochenen Integritätsentschädigung ausge schlossen. Hingegen kann die Entschädigung neu festgelegt werden, wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker als prognostiziert verschlimmert (Urteile des Bundesgerichts 8C_360/2023 vom 6. Februar 2024 E. 2.2 und 8C_746/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2, je mit Hinweisen). 6.2

Zu beurteilen ist ein Integritätsschaden der linken unteren Extremität. Dr. A.___ führte diesbezüglich aus, dass radiologisch eine Panarthrose OSG/USG bestehe, welche sich in den nächsten Jahren noch verschlechtern werde. Entsprechend werde gemäss der Suva Tabelle 5 unter Berücksichtigung dieser voraussehbaren Verschlimmerung eine Integritätsentschädigung von 30 % geschuldet (E. 3.9).

Gemäss der Suva Tabelle 5 für Integritätsschaden bei Arthrosen ist für eine mässige Panarthrose OSG/USG 10-30 % geschuldet, für eine schwere Panarthrose OSG/USG 30-40 % . Die Festsetzung des Integritätsschadens auf 30 % durch Dr. A.___ ist damit nicht zu beanstanden, ist doch die Bemessung im oberen Bereich angesiedelt, was als plausibel erscheint . Medizinische Berichte, welche eine höhere Entschädigung rechtfertigen würden, liegen keine vor. Mithin erwähnte kein beteiligter Arzt eine überaus schwere Arthrose. Damit erweist sich die zugesprochene Integritätsentschädigung als rechtens. 7.

Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid

in teilweiser Gut heissung der Beschwerde aufzuheben und festzuhalten, dass der Beschwerde führer ab 1. Oktober 202 3 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerde gegnerin in Höhe von 20 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) den Zeitauf wand und die Barauslagen.

Rechtsanwalt Zimmerli machte mit Honorarnote vom 1 8. Februar 2025 einen Aufwand von 11 Stunden und Barausauslagen im Umfang von Fr. 2.90 geltend, was für den vorliegenden Fall angemessen ist. Unter Berücksichtigung des vom Sozialversicherungsgericht angewendeten Stundenansatzes für freiberufliche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Höhe von Fr. 2 8 0.-- und der Mehr wertsteuer bezifferte Rechtsanwalt Zimmerli sein Honorar mit Fr. 3'332.6 0 (inkl. Barauslagen und MWST, Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'332.6 0 (inkl. Barauslagen und MWS T) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 2 7. November 2024 insoweit aufgehoben, als fest gestellt wird, dass

der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 %

hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 3'332.6 0 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCasanova