Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1995, war zuletzt als Aussendienstverkäufer für die Y.___ GmbH tätig . Am 14. Mai 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen a m 7. Mai 202 0
erlitt en en Motorradunfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantos Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 teilte die IV-Stelle mit, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien
und ein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/14). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere die Akten der zuständigen Unfallversicherung ein (Urk. 6/9 und Urk. 6/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. August 2024, Urk. 6/51; Einwand vom 5. September 2024, Urk. 6/53; ergänzende Einwandbegründung vom 3.
Oktober 2024, Urk. 6/60) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Januar 2025 eine vom 1. November 2021 bis 30. September 2022 befristete ganze Rente zu (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2025 erhob der Versicherte am 6. Februar 2025 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung nach Vornahme der notwendigen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer am 25. März 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). 3.
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (folgend: Zürich) als zuständige Unfallversicherung war auf den Schaden eingetreten und hatte die gesetzlichen Leistungen erbracht. Mit Verfügung vom 7. März 2024 stellte die Zürich die Leistungen per 30. September 2023 ein, sprach eine Integritätsentschädigung von 30 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente. Die Zürich wies die hiergegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. November 2024 ab (Urk. 6/65). Das Urteil im dagegen angestrengten Prozess ergeht mit heutigem Datum (Prozess-Nr. UV.2024.00209). Die Akten dieses Verfahrens werden von Amtes wegen beigezogen. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Mai 2020 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Da nach Ablauf des Wartejahres weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, die Anmeldung jedoch erst im Mai 2021 erfolgt sei, bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente ab November 2021. Ab dem 1. Juli 2022 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Sie ziehe für das Validen- und das Invalideneinkommen den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiter heran, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 20 % vorliege. Ein Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt. Damit sei die ganze Rente per 1. Oktober 2022 (drei Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustandes) aufzuheben. Auch mit dem zusätzlichen Pauschalabzug von 10 % ab 1. Januar 2024 liege weiterhin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vor. Bei der Stellensuche sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt, womit keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien (Urk. 1).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass die Beschwerdegegnerin auf den versicherungsmedizinischen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs - apparates, spezialisiert Fuss und Hüfte, vom 14. Dezember 2023 abstelle. Diese Kurzbeurteilung sei weder schlüssig noch nachvollziehbar und es bestehe Zweifel daran, ob si e überhaupt von ihm abgegeben worden sei, da von ihm in der dritten Person die Rede sei. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, inwieweit sich die bis dahin unbestritten volle Arbeitsunfähigkeit auf einmal in eine 80%ige Arbeitsfähigkeit umgewandelt habe. Der behandelnde Arzt Prof. Dr. Dr. A.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe auch um eine Begutachtung zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit ersucht, welche allerdings nicht erfolgt sei. Entsprechend seien sowohl die Beurteilung von Dr. Z.___ als auch die jenige des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht schlüssig und es könne nicht darauf abgestellt werden.
Darüber hinaus sei der Einkommensvergleich fehlerhaft. Die Beschwerdegegnerin ziehe beim Valideneinkommen den Tabellenlohn als Hilfsarbeiter heran, was falsch sei. Der Beschwerdeführer sei zuvor als Aussendienstmitarbeiter tätig gewesen, womit das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen sei. Es sei allerdings der Tabellenlohn gemäss TA1 im Sektor 3 für das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen, womit nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der branchenüblichen Wochenarbeitszeit ein Valideneinkommen in Höhe von Fr.
70'105.-- resultiere. Bezüglich des Invalideneinkommens sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen habe, über keine Berufsausbildung verfüge und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Auch gehe er seit fünf Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, womit der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand erheblich sei. Auch die künftigen medizinischen Behandlungen führten zu mehr Abwesenheiten, so dass der Beschwerdeführer auf ein eigentlich gar nicht mehr realistisches Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers angewiesen sei. Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer eine dem Anforderungsprofil entsprechende Tätigkeit in einem Teilzeitpensum finden würde, würde er verglichen mit einem gesunden Arbeitnehmer erheblich weniger verdienen. Damit sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen, womit ein Invaliditätsgrad von mindestens 43 % resultiere, womit ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen sei (Urk. 1).
E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Mai 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2021
ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1.
Juli 2025 E. 3.2).
E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 aIVG (gültig bis 31.
Dezember 2021)
Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2.3.2 Die seit 1. Januar 2022 gültigen Rentenabstufungen sehen vor, dass die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt wird . Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
E. 2.4 Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231
E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
E. 3 Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:
E. 3.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Spital s
B.___ notierten im Austrittsbericht vom 25. Mai 2020 über die Hospitalisation vom 7. bis 22. Mai 2020 (Urk. 6/ 44/800-802) eine OSG-Luxationsfraktur links vom 7. Mai 2020: - Mehrfragmentäre distale Tibiafraktur, Typ Weber B - Ruptur des Ligamentum Deltoideum - Subluxation des Talus nach lateral - Kleine ossäre Ausrisse an der Basis MT I und zwischen MT III und IV - Osteochondraler Defekt der proximalen Gelenksfläche des OS naviculare mit freiem, nicht disloziertem Fragment (Grad III) - Kompartmentsyndrom Fuss links (Erstdiagnose 8. Mai 2020)
Am 8. Mai 2020 erfolgte eine operative Kompartmentspaltung und es folg t en weitere operative Eingriffe am 9., 11. und 15. Mai 2020 (vgl. Urk. 6/44/ 797-808) .
E. 3.2 Am 3. Juli 2020 erfolgte die Stellschraubenentfernung OSG links (Urk.
6/44/782
f.). Vom 3. bis 6. Februar 2021 befand sich der Beschwerdeführer erneut stationär im Spital B.___
zur operativen Versorgung der mittlerweile vorliegenden symptomatischen OSG-Arthrose medialseits betont mit Verdacht auf Knochenmarksinfarkt der distalen Tibia insbesondere mittels Entfernung der Platten- und Schraubenosteosynthese an der distalen Fibula (Urk. 6/44/724 ff.). In der Folge zeigte sich im Juni 2021 ein protrahierter Verlauf bei erfolgter Osteosynthesematerialentfernung und negativen intraoperativen Proben der distalen Tibia. Der behandelnde Arzt des Spitals B.___ konstatierte, dass aus traumatologischer Sicht keine mögliche Therapie
bestehe, weshalb der Beschwerdeführer an die Fusschirurgie der Klinik C.___ überwiesen werde (Bericht vom 25. Juni 2021, Urk. 6/44/632 f.; vgl. auch Bericht vom 17.
September 2021, Urk. 6/44/599 f f.).
E. 3.3 Die Ärzte der Fusschirurgie der Klinik C.___ (folgend: Fusschirurgie C.___) sahen den Beschwerdeführer erstmals am 12. Oktober 2021 und liessen weitere Abklärungen vornehmen (Bericht vom 25. Oktober 2021, Urk. 6/44/575 f.). Nach erfolgter neurologischer und neurophysiologischer Untersuchung (vgl. Urk. 6/44/541 f.) sowie einer erneuten Bildgebung stellten sie die Indikation eines weiteren operativen Eingriffs, da die konservative Therapie ausgeschöpft sei (Bericht vom 1. Februar 2022, Urk. 6/44/509 f.).
Am 2. März 2022 erfolgte eine diagnostische ventrale OSG-Art h roskopie, Narben débridement, Osteophytenabtragung sowie Mikrofrakturierung anteromediale
Talusschulter links (Austrittsbericht vom 7. März 2022, Urk.
6/44/486 f.). Nachdem der Beschwerdeführer einen Monat postoperativ noch berichtet hatt e, vom Eingriff profitiert zu haben (Sprechstundenbericht vom 2
E. 3.4 RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 17. Oktober 2022 erstmals Stellung (Urk. 6/48/4 ff.). Als Diagnosen mit dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine posttraumatische OSG-Arthrose links fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er (1) einen pes
planovalgus und (2) eine Adipositas.
Dr. D.___ führte aus, dass sich nach der komplizierten OSG-Fraktur sehr schnell eine Arthrose entwickelt habe. Es bestünden anhaltende Rückfuss-Beschwerden mit Minderbelastbarkeit und Funktionseinschränkungen. Die angestammte und jede andere fussbelastende Tätigkeit sei en dauerhaft ungeeignet. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer fussentlastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit sei medizinisch nicht begründbar. Der Beurt ei lung im Bericht der Fusschirurgie C.___ vom 20. Juni 2022 könne insofern gefolgt werden. Retrospektiv seien bereits im Bericht vom 6. November 2020 belastungsabhängige Beschwerden beschrieben worden, welche in Ruhe rasch rückläufig seien. Medizinisch-theoretisch könne die aktuelle Leistungsbeurteilung ab diesem Zeitpunkt angenommen werden. Durch die OSME im Februar 2021 und die Arthroskopie im März 2022 müsste intermittierend auch in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit während maximal 12 Wochen berücksichtigt werden. Im Falle einer Arthrodese könne mit einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu sechs Monaten gerechnet werden. Danach wäre eine bessere Belastbarkeit möglich. Die ursprüngliche Tätigkeit wäre aber weiterhin ungeeignet.
Die bisherige Tätigkeit, welche Gehen und Stehen sowie Tragen von Lasten bis 25 kg erfordert habe sowie bei welcher er im Aussendienst Kundenbestellung en aufgenommen, Waren transportiert und Paletten im Lager vorbereitet habe, sei nicht mehr möglich. Die Belastbarkeit der linken unteren Extremität sei deutlich reduziert. Er habe eine eingeschränkte Geh- und Stehfähigkeit.
In einer angepassten Tätigkeit sei er seit Juni 2022 voll arbeitsfähig. Angepasst sei eine Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, Ersteigen von Treppen, Leitern, Gerüsten, Gehen auf unebenem Untergrund, in hockender Körperhaltung sowie mit überwiegender Geh- und Stehbelastung. Zwangshaltungen des linken Fusses, motorisch-koordinative Anforderungen (z.B. das Bedienen von Pedalen) sowie Vibrations-, Schlag-, oder Stossbelastung sollten vermieden werden. Überwiegend sitzende, selten ebenerdig gehende oder stehende Tätigkeiten seien zumutbar. 3. 5
In der Folge gestaltete sich der Verlauf schwierig (vgl. Sprechstundenberichte Fusschirurgie C.___ vom 5. Oktober 2022 und 30. Januar 2023, Urk. 6/44/327 f. und Urk. 6/28). Die Ärzte hielten fest, dass die Beschwerden auf eine OSG-Arthrose zurückzuführen seien und zeigten die chirurgischen Behandlungsoptionen auf.
3.
E. 3.11 RAD-Arzt Dr. D.___ nahm am 22. März 2024 erneut Stellung. Er führte aus, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit seiner letzten Stellungnahme nicht verändert habe. Prof. A.___ habe am 28. Juni 2023 bestätigt, dass die Beschwerden belastungsabhängig seien. Eine Operation sei vorerst nicht geplant. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit in einer Tätigkeit ohne Belastung des linken Fusses sei nicht begründbar. Für Regeneration und Positionswechsel könne allenfalls ein höherer Pausenbedarf von maximal 10-20
% berücksichtigt werden. Der Einschätzung von Dr. Z.___ könne gefolgt werden (Urk. 6/48/8 ff.). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 17. Oktober 2022 und 22.
März 2024 (E. 3.4 und E. 3.11) . Dr. D.___ nahm seine Aktenbeurteilung en in Kenntnis der relevanten Vorakten vor, berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und nachvollziehbar. An der Schlüssigkeit seiner Stellungnahme bestehen keine auch nur geringen Zweifel, wie nachfolgend darzulegen ist. 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer liess vorbringen, dass Dr. D.___ sich auf die Stellungnahme des Versicherungsmediziners der Unfallversicherung, Dr. Z.___, abgestützt habe. Diese Beurteilung sei äusserst kurz und teilweise in der dritten Person abgefasst, womit nicht klar sei, ob er sie überhaupt selbst abgegeben habe. Es sei auch nicht klar, warum sich die volle Arbeitsunfähigkeit gestützt darauf ab Juli 2022 schlagartig auf eine lediglich noch 20%ige Arbeitsunfähigk e it reduziert haben soll (Urk. 1 S. 6 f.). 4.2.2
Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. D.___ bereits in seiner Stellungnahme vom 17.
Oktober 2022 gestützt auf die im Recht liegenden Berichte davon ausging, dass die angestammte Tätigkeit aufgrund der Beschwerden in der linken unteren Extremität nicht mehr möglich sei. Er hielt fest, dass bereits im November 2020 nur noch belastungsabhängige Schmerzen, welche in Ruhe rasch rückläufig gewesen seien, beschrieben worden seien. Allerdings sei en noch die OSME im Februar 2021 und eine Arthroskopie im März 2022 erfolgt, welche ebenfalls Arbeitsunfähigkeiten nach sich gezogen hätten. Entsprechend sei der Beschwerdeführer zwölf Wochen nach der Arthroskopie, folglich seit Juni 2022, angepasst voll arbeitsfähig (E. 3.4). Nach Abwarten des w eiteren Verlaufs und der Einholung der Unfallversicherungsakten hielt D r . D.___ in der Stellungnahme vom 22. März 2024 fest, dass der Zustand seit der letzten Beurteilung stabil sei, Es könne allenfalls für Regeneration und Positionswechsel ein höher er Pausenbedarf von 10-20 % berücksichtigt werden, wie dies von Dr. Z.___ begründet worden sei (E. 3.11). Damit nahm Dr. D.___ eine ausführliche eigene Einschätzung vor, welche in sich schlüssig begründet und nachvollziehbar ist.
Die versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. Z.___
wurde des Weiteren - wie auch offensichtlich protokolliert in der Beurteilung selbst - von Dr. Z.___ und F.___, Sozialversicherungsfachfrau mit eidg. Fachausweis, dipl. Pflegefachfrau HF/NDK 1, vorgenommen. Damit ist davon auszugehen, dass Frau F.___ die Einschätzung von Dr. Z.___ in der dritten Person protokollierte, was keinen Anlass zu Beanstandung en gibt (Urk. 6/44/69 ff.). 4.2.3
Dass Dr. D.___ und Dr. Z.___
im Rahmen von Aktengutachten Stellung nahm en, vermag die Beweiskraft ihrer Stellungnahmen - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen, da ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden Gesundheitszustands geht (vgl. E. 2.4).
Es liegen des Weiteren keine Berichte von behandelnden Ärzten im Recht, in welchen eine entgegenstehende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgenommen würde. Dies wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht (vgl. E. 3). Auch zeigte er nicht auf, aus welchen Gründen er sich in einer angepassten Tätigkeit weniger als zu 80 % arbeitsfähig erachtet; er behauptet solches auch gar nicht. Mit dem blossen Verlangen eines medizinischen Fachgutachtens (Urk. 1 S. 7) vermag er keine Zweifel an den schlüssigen Einschätzungen des Dr. Z.___ zu wecken.
Zusammenfassend ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. D.___
von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Mai 2020 (Unfallereignis) bis Juni 2022 (zwölf Wochen nach Arthroskopie am 2. März 2022, vgl. E. 3.3) auszugehen. Danach ist eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich erstellt . 5.
5.1
Die Anmeldung erfolgte am 14. Mai 2021, womit ein Rentenanspruch frühestens im November 2021 entstehen konnte (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 29 Abs. 1 IVG). Da der Beschwerdeführer bis Juni 2022 voll arbeitsunfähig war, sprach ihm die Beschwerdegegnerin zu Recht eine vom 1. November 2021 bis 30.
September 2022 befristete ganze Rente zu (drei Monate nach der Verbesserung von Juni 2022, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).
Strittig und zu prüfen ist der Einkommensvergleich nach der Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 1. Oktober 2022. 5. 2 5.2.1
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn . Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa
i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). 5. 3
5. 3 .1
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom
E. 6 Die Zürich holte daraufhin die versicherungsmedizinische Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. März 2023 ein (Urk. 6/44/237 ff.). Prof . E.___ hielt dabei dafür, dass durch konservative Massnahmen keine namhafte Besserung erzielt werden könne, so dass das Augenmerk auf eine operative Intervention gelegt werden sollte. 3.
E. 7 Anlässlich der Sprechstunde vom 4. Mai 2023 in der Fusschirurgie C.___ teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ein operatives Vorgehen wünsche (Urk.
6/44/179). 3.
E. 8 .2
Im Bericht vom 22. September 2023 diagnostizierte Prof. A.___ eine posttraumatische OSG-Arthrose mit Beteiligung distale Tibia und unteres Sprunggelenk (USG) /oberes Sprunggelenk Fuss links. Die eingeleitete konservative Therapie habe nicht gross geholfen, sondern led i glich eine leichte Linderung gebracht. Die Beschwerden beschreibe der Beschwerdeführer bei Belastung mit einem VAS-Score von 4. Klinisch zeige sich nach wie vor eine Druckdolenz am medialen, ventralen OSG links.
Der Beschwerdeführer sollte so lange als möglich konservativ behandelt werden, denn sein Fall sei lediglich durch eine grosse rekonstruktive Chirurgie behandelbar: - Version 1: OSG-Totalprothese mit USG-Arthrodese - Version 2: Tibio -Talare- Calcaneare -Arthrodese (TTC)
Ein solcher Eingriff sei im jungen Alter des Beschwerdeführers mit allen Mitteln hinauszuzögern.
Arbeitstechnisch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Aussendienstmitarbeiter mit Tragen von Lasten in diesem Zustand nicht mehr arbeiten könne. Somit sei seine Arbeitsunfähigkeit auf 100 % festzulegen und er bitte um eine Begutachtung, um die längerfristige Arbeitsunfähigkeit bzw. Rente abzuklären bzw. festzulegen (Urk. 6/44/105 f.). 3.
E. 9 Die Zürich holte die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. Z.___ vom 14. Dezember 2023 ein. Dr. Z.___ konstatierte, dass nach Durchsicht der medizinischen Akten und des radiologischen Bildmaterials nach der Konsultation vom 22. September 2023 vom Erreichen des (vorläufigen) medizinischen Endzustandes ausgegangen werden könne. Den Behandlungsvorschlägen von Dr.
Z.___ sei zuzustimmen, die grossen operativen Eingriffe seien aufgrund des Alters des Beschwerdeführers hinauszuzögern. Vor allem nach der USG-Arthrodese mit gleichzeitiger OSG-Totalprothese sei mit einer Anschlussarthrose im Chopart -Gelenk zu rechnen, was wiederum zu Beschwerden und Einschränkungen führen werde.
Die anhaltende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht ausgewiesen und nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde auf 80 % geschätzt. Hierbei sollte es sich um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit handeln, mit der Möglichkeit immer mal wieder aufzustehen. Tragen von Lasten und Laufen auf unebenem Gelände sei nicht möglich (Urk. 6/44/69 ff.). 3.
E. 10 Prof. A.___ sah den Beschwerdeführer am 26. Januar 2024 in seiner Sprechstunde, da die Schmerzen am linken Sprunggelenk exa z erbiert seien. In der klinischen Untersuchung zeige sich am OSG eine deutliche Druckdolenz am medialen ventralen OSG links. Die orthopädischen Einlagen seien gut, jedoch noch nicht genügend abstützend medial (Urk. 6/44/56 f.).
E. 12 Juli 2024 E. 6.2.4 mit
weiteren
Hinweisen).
Entsprechend ist kein Leidensabzug gerechtfertigt. 5. 5
Zusammenfassend sind
das Validen- und das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen. Damit erübrigt sich de r en genaue Ermittlung und der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E.
4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1), welcher vorliegend nicht gerechtfertigt ist (vgl. E. 5. 4).
Somit ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % eine 20%ige Einschränkung, bzw. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %, womit sich die Aufhebung der Rente per 30. September 2022 als rechtens erweist.
Anzufügen bleibt, dass auch unter Berücksichtigung des seit 1. Januar 2024 vorzunehmenden Pauscha la bzuges von 10 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % resultiert (vgl. Art.
26 bis Abs. 2 und 3 IVV) . 5. 6
Zusammenfassend e rweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00108 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Würsch Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
18. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli Zimmerli & Béboux Rechtsanwälte AG Eichwaldstrasse 5, Postfach, 6002 Luzern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1995, war zuletzt als Aussendienstverkäufer für die Y.___ GmbH tätig . Am 14. Mai 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen a m 7. Mai 202 0
erlitt en en Motorradunfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantos Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 teilte die IV-Stelle mit, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien
und ein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/14). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere die Akten der zuständigen Unfallversicherung ein (Urk. 6/9 und Urk. 6/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. August 2024, Urk. 6/51; Einwand vom 5. September 2024, Urk. 6/53; ergänzende Einwandbegründung vom 3.
Oktober 2024, Urk. 6/60) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Januar 2025 eine vom 1. November 2021 bis 30. September 2022 befristete ganze Rente zu (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2025 erhob der Versicherte am 6. Februar 2025 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung nach Vornahme der notwendigen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer am 25. März 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). 3.
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (folgend: Zürich) als zuständige Unfallversicherung war auf den Schaden eingetreten und hatte die gesetzlichen Leistungen erbracht. Mit Verfügung vom 7. März 2024 stellte die Zürich die Leistungen per 30. September 2023 ein, sprach eine Integritätsentschädigung von 30 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente. Die Zürich wies die hiergegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. November 2024 ab (Urk. 6/65). Das Urteil im dagegen angestrengten Prozess ergeht mit heutigem Datum (Prozess-Nr. UV.2024.00209). Die Akten dieses Verfahrens werden von Amtes wegen beigezogen. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Mai 2020 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Da nach Ablauf des Wartejahres weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, die Anmeldung jedoch erst im Mai 2021 erfolgt sei, bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente ab November 2021. Ab dem 1. Juli 2022 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Sie ziehe für das Validen- und das Invalideneinkommen den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiter heran, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 20 % vorliege. Ein Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt. Damit sei die ganze Rente per 1. Oktober 2022 (drei Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustandes) aufzuheben. Auch mit dem zusätzlichen Pauschalabzug von 10 % ab 1. Januar 2024 liege weiterhin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vor. Bei der Stellensuche sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt, womit keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien (Urk. 1). 1.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass die Beschwerdegegnerin auf den versicherungsmedizinischen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs - apparates, spezialisiert Fuss und Hüfte, vom 14. Dezember 2023 abstelle. Diese Kurzbeurteilung sei weder schlüssig noch nachvollziehbar und es bestehe Zweifel daran, ob si e überhaupt von ihm abgegeben worden sei, da von ihm in der dritten Person die Rede sei. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, inwieweit sich die bis dahin unbestritten volle Arbeitsunfähigkeit auf einmal in eine 80%ige Arbeitsfähigkeit umgewandelt habe. Der behandelnde Arzt Prof. Dr. Dr. A.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe auch um eine Begutachtung zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit ersucht, welche allerdings nicht erfolgt sei. Entsprechend seien sowohl die Beurteilung von Dr. Z.___ als auch die jenige des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht schlüssig und es könne nicht darauf abgestellt werden.
Darüber hinaus sei der Einkommensvergleich fehlerhaft. Die Beschwerdegegnerin ziehe beim Valideneinkommen den Tabellenlohn als Hilfsarbeiter heran, was falsch sei. Der Beschwerdeführer sei zuvor als Aussendienstmitarbeiter tätig gewesen, womit das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen sei. Es sei allerdings der Tabellenlohn gemäss TA1 im Sektor 3 für das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen, womit nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der branchenüblichen Wochenarbeitszeit ein Valideneinkommen in Höhe von Fr.
70'105.-- resultiere. Bezüglich des Invalideneinkommens sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen habe, über keine Berufsausbildung verfüge und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Auch gehe er seit fünf Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, womit der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand erheblich sei. Auch die künftigen medizinischen Behandlungen führten zu mehr Abwesenheiten, so dass der Beschwerdeführer auf ein eigentlich gar nicht mehr realistisches Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers angewiesen sei. Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer eine dem Anforderungsprofil entsprechende Tätigkeit in einem Teilzeitpensum finden würde, würde er verglichen mit einem gesunden Arbeitnehmer erheblich weniger verdienen. Damit sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen, womit ein Invaliditätsgrad von mindestens 43 % resultiere, womit ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen sei (Urk. 1). 2.
2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Mai 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2021
ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1.
Juli 2025 E. 3.2). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 aIVG (gültig bis 31.
Dezember 2021)
Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3.2
Die seit 1. Januar 2022 gültigen Rentenabstufungen sehen vor, dass die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt wird . Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 2.4
Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231
E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). 3.
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1
Die erstbehandelnden Ärzte des Spital s
B.___ notierten im Austrittsbericht vom 25. Mai 2020 über die Hospitalisation vom 7. bis 22. Mai 2020 (Urk. 6/ 44/800-802) eine OSG-Luxationsfraktur links vom 7. Mai 2020: - Mehrfragmentäre distale Tibiafraktur, Typ Weber B - Ruptur des Ligamentum Deltoideum - Subluxation des Talus nach lateral - Kleine ossäre Ausrisse an der Basis MT I und zwischen MT III und IV - Osteochondraler Defekt der proximalen Gelenksfläche des OS naviculare mit freiem, nicht disloziertem Fragment (Grad III) - Kompartmentsyndrom Fuss links (Erstdiagnose 8. Mai 2020)
Am 8. Mai 2020 erfolgte eine operative Kompartmentspaltung und es folg t en weitere operative Eingriffe am 9., 11. und 15. Mai 2020 (vgl. Urk. 6/44/ 797-808) .
3.2
Am 3. Juli 2020 erfolgte die Stellschraubenentfernung OSG links (Urk.
6/44/782
f.). Vom 3. bis 6. Februar 2021 befand sich der Beschwerdeführer erneut stationär im Spital B.___
zur operativen Versorgung der mittlerweile vorliegenden symptomatischen OSG-Arthrose medialseits betont mit Verdacht auf Knochenmarksinfarkt der distalen Tibia insbesondere mittels Entfernung der Platten- und Schraubenosteosynthese an der distalen Fibula (Urk. 6/44/724 ff.). In der Folge zeigte sich im Juni 2021 ein protrahierter Verlauf bei erfolgter Osteosynthesematerialentfernung und negativen intraoperativen Proben der distalen Tibia. Der behandelnde Arzt des Spitals B.___ konstatierte, dass aus traumatologischer Sicht keine mögliche Therapie
bestehe, weshalb der Beschwerdeführer an die Fusschirurgie der Klinik C.___ überwiesen werde (Bericht vom 25. Juni 2021, Urk. 6/44/632 f.; vgl. auch Bericht vom 17.
September 2021, Urk. 6/44/599 f f.). 3.3
Die Ärzte der Fusschirurgie der Klinik C.___ (folgend: Fusschirurgie C.___) sahen den Beschwerdeführer erstmals am 12. Oktober 2021 und liessen weitere Abklärungen vornehmen (Bericht vom 25. Oktober 2021, Urk. 6/44/575 f.). Nach erfolgter neurologischer und neurophysiologischer Untersuchung (vgl. Urk. 6/44/541 f.) sowie einer erneuten Bildgebung stellten sie die Indikation eines weiteren operativen Eingriffs, da die konservative Therapie ausgeschöpft sei (Bericht vom 1. Februar 2022, Urk. 6/44/509 f.).
Am 2. März 2022 erfolgte eine diagnostische ventrale OSG-Art h roskopie, Narben débridement, Osteophytenabtragung sowie Mikrofrakturierung anteromediale
Talusschulter links (Austrittsbericht vom 7. März 2022, Urk.
6/44/486 f.). Nachdem der Beschwerdeführer einen Monat postoperativ noch berichtet hatt e, vom Eingriff profitiert zu haben (Sprechstundenbericht vom 2 6 . April 2022, Urk.
6/44/459 f.), beklagte er drei Monate postoperativ bereits wieder eine deutliche Zunahme der Beschwerden (Sprechstundenbericht vom 7. Juni 2022, Urk. 6/17). 3.4
RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 17. Oktober 2022 erstmals Stellung (Urk. 6/48/4 ff.). Als Diagnosen mit dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine posttraumatische OSG-Arthrose links fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er (1) einen pes
planovalgus und (2) eine Adipositas.
Dr. D.___ führte aus, dass sich nach der komplizierten OSG-Fraktur sehr schnell eine Arthrose entwickelt habe. Es bestünden anhaltende Rückfuss-Beschwerden mit Minderbelastbarkeit und Funktionseinschränkungen. Die angestammte und jede andere fussbelastende Tätigkeit sei en dauerhaft ungeeignet. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer fussentlastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit sei medizinisch nicht begründbar. Der Beurt ei lung im Bericht der Fusschirurgie C.___ vom 20. Juni 2022 könne insofern gefolgt werden. Retrospektiv seien bereits im Bericht vom 6. November 2020 belastungsabhängige Beschwerden beschrieben worden, welche in Ruhe rasch rückläufig seien. Medizinisch-theoretisch könne die aktuelle Leistungsbeurteilung ab diesem Zeitpunkt angenommen werden. Durch die OSME im Februar 2021 und die Arthroskopie im März 2022 müsste intermittierend auch in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit während maximal 12 Wochen berücksichtigt werden. Im Falle einer Arthrodese könne mit einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu sechs Monaten gerechnet werden. Danach wäre eine bessere Belastbarkeit möglich. Die ursprüngliche Tätigkeit wäre aber weiterhin ungeeignet.
Die bisherige Tätigkeit, welche Gehen und Stehen sowie Tragen von Lasten bis 25 kg erfordert habe sowie bei welcher er im Aussendienst Kundenbestellung en aufgenommen, Waren transportiert und Paletten im Lager vorbereitet habe, sei nicht mehr möglich. Die Belastbarkeit der linken unteren Extremität sei deutlich reduziert. Er habe eine eingeschränkte Geh- und Stehfähigkeit.
In einer angepassten Tätigkeit sei er seit Juni 2022 voll arbeitsfähig. Angepasst sei eine Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, Ersteigen von Treppen, Leitern, Gerüsten, Gehen auf unebenem Untergrund, in hockender Körperhaltung sowie mit überwiegender Geh- und Stehbelastung. Zwangshaltungen des linken Fusses, motorisch-koordinative Anforderungen (z.B. das Bedienen von Pedalen) sowie Vibrations-, Schlag-, oder Stossbelastung sollten vermieden werden. Überwiegend sitzende, selten ebenerdig gehende oder stehende Tätigkeiten seien zumutbar. 3. 5
In der Folge gestaltete sich der Verlauf schwierig (vgl. Sprechstundenberichte Fusschirurgie C.___ vom 5. Oktober 2022 und 30. Januar 2023, Urk. 6/44/327 f. und Urk. 6/28). Die Ärzte hielten fest, dass die Beschwerden auf eine OSG-Arthrose zurückzuführen seien und zeigten die chirurgischen Behandlungsoptionen auf.
3. 6
Die Zürich holte daraufhin die versicherungsmedizinische Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. März 2023 ein (Urk. 6/44/237 ff.). Prof . E.___ hielt dabei dafür, dass durch konservative Massnahmen keine namhafte Besserung erzielt werden könne, so dass das Augenmerk auf eine operative Intervention gelegt werden sollte. 3. 7
Anlässlich der Sprechstunde vom 4. Mai 2023 in der Fusschirurgie C.___ teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ein operatives Vorgehen wünsche (Urk.
6/44/179). 3. 8
3. 8 .1
Im Anschluss wurde eine Zweitmeinung bei Prof. Dr. Dr. A.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. Juni 2023 eingeholt.
Prof. A.___ riet aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers von einer weiteren Operation ab und empfahl eine konservative Therapie bestehend aus orthopädischen Einlagen, medikamentöser Intervention sowie Physiotherapie, welche konsequent drei Monate durchzuführen sei. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass die konservative Therapie nicht erfolgreich sei und sich die Arthrose weiterentwickle (Urk. 6/44/150 ff.). 3. 8 .2
Im Bericht vom 22. September 2023 diagnostizierte Prof. A.___ eine posttraumatische OSG-Arthrose mit Beteiligung distale Tibia und unteres Sprunggelenk (USG) /oberes Sprunggelenk Fuss links. Die eingeleitete konservative Therapie habe nicht gross geholfen, sondern led i glich eine leichte Linderung gebracht. Die Beschwerden beschreibe der Beschwerdeführer bei Belastung mit einem VAS-Score von 4. Klinisch zeige sich nach wie vor eine Druckdolenz am medialen, ventralen OSG links.
Der Beschwerdeführer sollte so lange als möglich konservativ behandelt werden, denn sein Fall sei lediglich durch eine grosse rekonstruktive Chirurgie behandelbar: - Version 1: OSG-Totalprothese mit USG-Arthrodese - Version 2: Tibio -Talare- Calcaneare -Arthrodese (TTC)
Ein solcher Eingriff sei im jungen Alter des Beschwerdeführers mit allen Mitteln hinauszuzögern.
Arbeitstechnisch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Aussendienstmitarbeiter mit Tragen von Lasten in diesem Zustand nicht mehr arbeiten könne. Somit sei seine Arbeitsunfähigkeit auf 100 % festzulegen und er bitte um eine Begutachtung, um die längerfristige Arbeitsunfähigkeit bzw. Rente abzuklären bzw. festzulegen (Urk. 6/44/105 f.). 3. 9
Die Zürich holte die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. Z.___ vom 14. Dezember 2023 ein. Dr. Z.___ konstatierte, dass nach Durchsicht der medizinischen Akten und des radiologischen Bildmaterials nach der Konsultation vom 22. September 2023 vom Erreichen des (vorläufigen) medizinischen Endzustandes ausgegangen werden könne. Den Behandlungsvorschlägen von Dr.
Z.___ sei zuzustimmen, die grossen operativen Eingriffe seien aufgrund des Alters des Beschwerdeführers hinauszuzögern. Vor allem nach der USG-Arthrodese mit gleichzeitiger OSG-Totalprothese sei mit einer Anschlussarthrose im Chopart -Gelenk zu rechnen, was wiederum zu Beschwerden und Einschränkungen führen werde.
Die anhaltende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht ausgewiesen und nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde auf 80 % geschätzt. Hierbei sollte es sich um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit handeln, mit der Möglichkeit immer mal wieder aufzustehen. Tragen von Lasten und Laufen auf unebenem Gelände sei nicht möglich (Urk. 6/44/69 ff.). 3. 10
Prof. A.___ sah den Beschwerdeführer am 26. Januar 2024 in seiner Sprechstunde, da die Schmerzen am linken Sprunggelenk exa z erbiert seien. In der klinischen Untersuchung zeige sich am OSG eine deutliche Druckdolenz am medialen ventralen OSG links. Die orthopädischen Einlagen seien gut, jedoch noch nicht genügend abstützend medial (Urk. 6/44/56 f.). 3.11
RAD-Arzt Dr. D.___ nahm am 22. März 2024 erneut Stellung. Er führte aus, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit seiner letzten Stellungnahme nicht verändert habe. Prof. A.___ habe am 28. Juni 2023 bestätigt, dass die Beschwerden belastungsabhängig seien. Eine Operation sei vorerst nicht geplant. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit in einer Tätigkeit ohne Belastung des linken Fusses sei nicht begründbar. Für Regeneration und Positionswechsel könne allenfalls ein höherer Pausenbedarf von maximal 10-20
% berücksichtigt werden. Der Einschätzung von Dr. Z.___ könne gefolgt werden (Urk. 6/48/8 ff.). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 17. Oktober 2022 und 22.
März 2024 (E. 3.4 und E. 3.11) . Dr. D.___ nahm seine Aktenbeurteilung en in Kenntnis der relevanten Vorakten vor, berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und nachvollziehbar. An der Schlüssigkeit seiner Stellungnahme bestehen keine auch nur geringen Zweifel, wie nachfolgend darzulegen ist. 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer liess vorbringen, dass Dr. D.___ sich auf die Stellungnahme des Versicherungsmediziners der Unfallversicherung, Dr. Z.___, abgestützt habe. Diese Beurteilung sei äusserst kurz und teilweise in der dritten Person abgefasst, womit nicht klar sei, ob er sie überhaupt selbst abgegeben habe. Es sei auch nicht klar, warum sich die volle Arbeitsunfähigkeit gestützt darauf ab Juli 2022 schlagartig auf eine lediglich noch 20%ige Arbeitsunfähigk e it reduziert haben soll (Urk. 1 S. 6 f.). 4.2.2
Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. D.___ bereits in seiner Stellungnahme vom 17.
Oktober 2022 gestützt auf die im Recht liegenden Berichte davon ausging, dass die angestammte Tätigkeit aufgrund der Beschwerden in der linken unteren Extremität nicht mehr möglich sei. Er hielt fest, dass bereits im November 2020 nur noch belastungsabhängige Schmerzen, welche in Ruhe rasch rückläufig gewesen seien, beschrieben worden seien. Allerdings sei en noch die OSME im Februar 2021 und eine Arthroskopie im März 2022 erfolgt, welche ebenfalls Arbeitsunfähigkeiten nach sich gezogen hätten. Entsprechend sei der Beschwerdeführer zwölf Wochen nach der Arthroskopie, folglich seit Juni 2022, angepasst voll arbeitsfähig (E. 3.4). Nach Abwarten des w eiteren Verlaufs und der Einholung der Unfallversicherungsakten hielt D r . D.___ in der Stellungnahme vom 22. März 2024 fest, dass der Zustand seit der letzten Beurteilung stabil sei, Es könne allenfalls für Regeneration und Positionswechsel ein höher er Pausenbedarf von 10-20 % berücksichtigt werden, wie dies von Dr. Z.___ begründet worden sei (E. 3.11). Damit nahm Dr. D.___ eine ausführliche eigene Einschätzung vor, welche in sich schlüssig begründet und nachvollziehbar ist.
Die versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. Z.___
wurde des Weiteren - wie auch offensichtlich protokolliert in der Beurteilung selbst - von Dr. Z.___ und F.___, Sozialversicherungsfachfrau mit eidg. Fachausweis, dipl. Pflegefachfrau HF/NDK 1, vorgenommen. Damit ist davon auszugehen, dass Frau F.___ die Einschätzung von Dr. Z.___ in der dritten Person protokollierte, was keinen Anlass zu Beanstandung en gibt (Urk. 6/44/69 ff.). 4.2.3
Dass Dr. D.___ und Dr. Z.___
im Rahmen von Aktengutachten Stellung nahm en, vermag die Beweiskraft ihrer Stellungnahmen - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen, da ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden Gesundheitszustands geht (vgl. E. 2.4).
Es liegen des Weiteren keine Berichte von behandelnden Ärzten im Recht, in welchen eine entgegenstehende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgenommen würde. Dies wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht (vgl. E. 3). Auch zeigte er nicht auf, aus welchen Gründen er sich in einer angepassten Tätigkeit weniger als zu 80 % arbeitsfähig erachtet; er behauptet solches auch gar nicht. Mit dem blossen Verlangen eines medizinischen Fachgutachtens (Urk. 1 S. 7) vermag er keine Zweifel an den schlüssigen Einschätzungen des Dr. Z.___ zu wecken.
Zusammenfassend ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. D.___
von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Mai 2020 (Unfallereignis) bis Juni 2022 (zwölf Wochen nach Arthroskopie am 2. März 2022, vgl. E. 3.3) auszugehen. Danach ist eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich erstellt . 5.
5.1
Die Anmeldung erfolgte am 14. Mai 2021, womit ein Rentenanspruch frühestens im November 2021 entstehen konnte (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 29 Abs. 1 IVG). Da der Beschwerdeführer bis Juni 2022 voll arbeitsunfähig war, sprach ihm die Beschwerdegegnerin zu Recht eine vom 1. November 2021 bis 30.
September 2022 befristete ganze Rente zu (drei Monate nach der Verbesserung von Juni 2022, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).
Strittig und zu prüfen ist der Einkommensvergleich nach der Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 1. Oktober 2022. 5. 2 5.2.1
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn . Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa
i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). 5. 3
5. 3 .1
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom
12. Juli 2024 E. 4.2 mit
weiteren
Hinweisen).
5. 3 .2
Von 2013 bis 2016 absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre zum Lüftungsmonteur, welche er allerdings nicht bestand (Urk. 6/1). Danach arbeitete er an verschiedenen Stellen, bevor er im Oktober 2018 als Aussendienst - mitarbeiter bei der Y.___ GmbH
zu arbeiten begann (Urk. 6/4) . Im Jahr 2019 erzielte er dabei ein Einkommen in Höhe von Fr. 47'572.-- brutto (Urk.
6/44/35). In den Monaten Januar bis zum Unfall im Mai 2020 erzielte er Bruttoeinkommen zwischen rund Fr. 4'600.00 und Fr. 5'100.00 (Urk. 6/44/30 ff., vgl. aber auch Urk.
6/5/6). Diese Arbeitsstelle wurde seitens des Arbeitgebers per 30. April 2021 gekündigt (Urk. 6/44/717, vgl. Urk. 6/5 /1).
Dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle nach wie vor als Aussendienstmitarbeiter bzw. im Verkauf tätig wäre, ist aufgrund der erst verhältnismässig kurzen Anstellungsdauer beim letzten Arbeitgeber und der zuvor absolvierten, wenn auch nicht bestandenen Ausbildung zum Lüftungsmonteur nicht überwiegend wahrscheinlich. Der eben noch in der Lehre gestandene Beschwerdeführer trat erst vor kurzem als Angestellter in den Arbeitsmarkt ein und erzielte dabei Einkommen, welche erheblich unter denjenigen liegen, welche für Hilfsarbeiten bezahlt werden. Dass der noch junge Beschwerdeführer dies längerfristig hingenommen hätte, ist wenig wahrscheinlich. Namentlich die Lohnentwicklung an der letzten Arbeitsstelle zeigt, dass er sein Einkommen konstant steigern konnte (Urk. 6/5/6). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er diese Entwicklung an der letzten Stelle fortgesetzt hätte oder aber eine neue Anstellung zu einem Durchschnittslohn angetreten hätte. Immerhin verfügt er – auch ohne Lehrabschluss - über Fachkenntnisse als Lüftungsmonteur, was ihn zu einem interessanten Angestellten macht.
Dass er hingegen (per Rentenbeginn) mit einem Lohn im Kompetenzniveau 2 hätte rechnen können, ist unrealistisch. Dies würde einer kurzfristigen massiven Steigerung der bislang erzielten Löhne entsprechen, was nicht plausibel ist und was der Beschwerdeführer auch nicht näher begründete. Sodann ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Tabellenlohn TA1 im Sektor 3 Dienstleistungen heranzuziehen, sondern es ist aufgrund der altersentsprechend kurzen Erwerbsbiographie, der Tätigkeit in verschiedenen Branchen und der fehlenden abgeschlossenen Ausbildung zur Festsetzung des Valideneinkommens der Tabellenlohn für männliche Hilfsarbeiter gemäss TA1 der LSE heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer stehen grundsätzlich sämtliche Wirtschaftssektoren offen. 5. 4
Das Invalideneinkommen ist unbestritten ebenfalls gestützt auf den Tabellenlohn als Hilfsarbeiter gemäss LSE festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist eine 80%ige, mehrheitlich sitzende Tätigkeit, mit der Möglichkeit immer mal wieder aufzustehen, zumutbar. Tragen von Lasten und Laufen auf unebenem Gelände ist nicht möglich.
Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom
12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit
weiteren
Hinweisen) . Dem erhöhten Pausenbedarf wurde bereits bei der Festsetzung des zumutbaren Pensums Rechnung getragen. Die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt während rund 5 Jahren vermag ebenfalls keinen Abzug zu rechtfertigen, da deren Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das zu berücksichtigende Anforderungsprofil ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom
12. Juli 2024 E. 6.2.4 mit
weiteren
Hinweisen).
Entsprechend ist kein Leidensabzug gerechtfertigt. 5. 5
Zusammenfassend sind
das Validen- und das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen. Damit erübrigt sich de r en genaue Ermittlung und der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E.
4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1), welcher vorliegend nicht gerechtfertigt ist (vgl. E. 5. 4).
Somit ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % eine 20%ige Einschränkung, bzw. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %, womit sich die Aufhebung der Rente per 30. September 2022 als rechtens erweist.
Anzufügen bleibt, dass auch unter Berücksichtigung des seit 1. Januar 2024 vorzunehmenden Pauscha la bzuges von 10 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % resultiert (vgl. Art.
26 bis Abs. 2 und 3 IVV) . 5. 6
Zusammenfassend e rweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCasanova