Sachverhalt
1.
Der 1983 geborene X.___ arbeitete seit 1. April 2023 als Monteur bei der Y.___ GmbH u nd war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 9. Juli 2023 einen Velosturz erlitt ( vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/1). Die am 13. Juli 2023 erstbehandelnde med. pract . Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin,
diagnostizierte eine leichte HWS-Distorsion ohne sichtbare Verletzungen und sensomotorische Ausfälle und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 22.
Juli
2023
(mit
Verlängerung en
durch
den
nachbehandelnden
Dr.
med.
A.___ ,
Facharzt
FMH
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates , vgl. Urk. 7/6
f f. ). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten, Urk.
7/2). Im weiteren Verlauf
beklagte
der
Versicherte
persistierende
Nacken-
und
Hüftschmerzen
rechts
sowie Gefühlsstörungen in der linken Hand (Urk. 6/10) . Bildgebend ergaben sich am 30.
August 2023
ein anterosuperiorer Labrumriss der rechten Hüfte mit winziger Zyste und - im Sinne eines Zufallsbefundes
- ein liposklerosierende r
myxofibröse r
Tumor im rechten Femur
(Urk. 7/14/2, Urk.
7/16); an der HWS zeigten sich nicht aktivierte
– näher umschriebene – degenerative Veränderungen sowie
eine Diskus- und Bandscheibenp rotrusion, ohne ( evidente ) Neurokompression (Urk. 7/15 /2 ). Die neurologische Abklärung durch Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie,
vom 27.
November 2023 ergab keine Hinweise auf eine neurogene Ursache der Schmerzen und sensiblen Störungen (Urk. 7/40). Am 28.
Dezember
2023
gab
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
F M H
für
Chirurgie,
eine
versicherungsmedizinische Kurzb eurteilung ab (Urk. 7/48). Gestützt darauf stellte die
Suva
die
vorübergehenden
Leistungen
mit
Verfügung
vom
11.
Januar
2024
per
9.
April
2024
ein
(Urk.
7/56).
Dagegen
erhob
der
Versicherte
Einsprache
(Urk.
7/71).
Per
31.
Januar
2024
wurde
die
bisherige
Anstellung
durch
die
Arbeitgeberin
aufge löst
(Urk.
7 / 63).
Im
Februar
2024
führte
Dr .
A.___
eine
arthrographische
Infiltration
ins rechte Hüftgelenk durch; die Schmerzen persistierten weiterhin (Urk. 7/77/3). Im Konsiliarbericht vom 21. Juni 2024 diagnostizierte Dr. med. D.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und stellvertretender Oberarzt der E.___ Klinik, unklare Bein- und Hüftschmerzen rechts (Urk.
7/81/2).
MR-tomographisch
zeig te
sich
am
18.
Juni
2024
beidseits
eine
wesentliche Prädisposition für ein femoroacetabuläres
Impingement
sowie neu eine Inguinalhernie rechts (Urk.
7/83 /2
f. ). Die zur Mitbeurteilung intern beigezogene Dr.
med. F.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, E.___ Klinik, diagnostizierte Leistenschmerzen rechts nach Fahrradsturz im Juli 2023, ohne
fokale
Defizite
und
bei
normalen
Elektroneurografien
der
Beinnerven;
DD Meralgia
paraesthetic a (atypische Präsentation) , Inguinalhernie (vgl. Sprechstundenbericht vom 6. September 2024, Urk. 7/91/2). Auf entsprechenden Vorhalt nahm
Dr.
med.
G. ___ ,
Facharzt
FMH
für
Orthopädie
und
Traumatologie, am 8. Oktober 2024 eine kreisärztliche Beurteilung vor (Urk. 7/95). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___
mit bei der Suva eingereichtem und von dieser überwiesenem (Urk. 3) Schreiben vom 11. November 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2024 über den 9. April 2024 hinaus Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20.
Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am
22. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
gleichen
Weise
beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht,
ist
eine
Tatfrage,
worüber
die
Verwaltung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). 1.4
Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den
Unfall
verschlimmerten
oder
überhaupt
erst
manifest
gewordenen
krankhaften
Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante),
oder
aber
derjenige
Zustand,
wie
er
sich
nach
dem
schicksalsmässigen
Verlauf
eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt,
liegt
die
entsprechende
Beweislast
anders
als
bei
der
Frage,
ob
ein
leistungsbegründender
natürlicher
Kausalzusammenhang
gegeben
ist
nicht
beim
Versicherten,
sondern
beim
Unfallversicherer
(BGE
150
V
188
E.
4.2,
146
V
51
E.
5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die
noch
bestehenden
Beschwerden.
Solange
jedoch
dieser
Zustand
noch
nicht
wieder
erreicht
ist,
hat
der
Unfallversicherer
gestützt
auf
Art.
36
Abs.
1
UVG
Leistungen
zu
erbringen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_589/2017
vom
21.
Februar
2018
E.
3.2.3 mit Hinweisen). 1.5
Die
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
setzt
im
Weiteren
voraus,
dass
zwi schen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
ein
adäquater
Kausal zusammenhang
besteht.
Nach
der
Rechtsprechung
hat
ein
Ereignis
dann
als
adäquate
Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
nach
der
allgemeinen
Lebenserfahrung
an
sich
geeignet
ist,
einen
Erfolg
von
der
Art
des
eingetretenen
herbeizuführen,
der
Eintritt
dieses
Erfolges
also
durch
das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE
129 V 177 E.
3.2, 402 E.
2.2, 125
V
456
E.
5a ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C _ 640/2022
vom
9.
August
2023
E.
3.4). 1.6
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 11.2022 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Praxisgemäss sind die Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen
im
Sinne
des
Art.
6
Abs.
2
UVG
(früher:
unfallähnliche
Körperschädigungen
gemäss
a Art .
9
Abs.
2
der
Verordnung
über
die
Unfallversicherung,
UVV)
und
Berufskrankheiten
diag nostisch
beurteilen
und
therapeutisch
begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts
8C_51/2023 vom 15.
Juni 2023 E.
5.2 und 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. C.___ vom 28.
Dezember 2023 seien Vorerkrankungen an der HWS und rechten Hüfte bildgebend ausgewiesen. An der rechten Hüfte bestehe ein degenerativer Labrumschaden und ein Tumor; im HWS-Bereich bestünden ebenfalls degenerative Veränderungen und eine Diskopathie.
Zusätzliche
unfallbedingte
Läsionen
seien
am
30.
August
2023
bildgebend
ausgeschlossen
worden.
Demnach
sei
es
durch
das
Unfallereignis
vom
9. Juli
2023 lediglich zu einer folgenlosen Kontusion gekommen. Nach medizinischer Behandlungserfahrung mit vergleichbaren Fällen sei bereits nach sechs, aber spätestens nach neun Monaten nach dem Unfallereignis vom 9. Juli 2023 der Zustand erreicht, wie er auch ohne den Unfall vorliegen würde. Auf Vorhalt der neu eingegangenen Arztberichte habe Dr. G.___
die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 28. Dezember 2023 am 8. Oktober 2024 bestätigt. Zudem habe er ausgeführt , der festgestellte Tumor sei gutartig und nicht unfallkausal. Alsdann habe sich im Juni 2024 eine wesentliche ossäre Prädisposition auf ein femoro-acetabuläres
Impingement gezeigt, welches den Labrumriss und die Zysten im Bereich beider Hüftgelenke zu erklären vermöchte. Überdies bestehe eine beidseits beginnende Cox-Arthrose. Bei der Inguinalhernie
und ausserdem erwogene n
Meralgia
paraesthetica
handle es sich nicht um unfallkausale Diagnose n . Die vorübergehenden Folgen der Kontusion hätten spätestens neun Monate nach dem Unfall keine ursächliche Rolle mehr beim anhaltend beklagten Beschwerdebild
gespielt (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die medizinische Beurteilung widerspiegle seinen aktuellen Gesundheitszustand nicht. Die im Entscheid genannten Einschränkungen seien unvollständig. Die aktuelle Beeinträchtigung wirke sich erheblich auf seinen Alltag und seine Arbeitsfähigkeit aus. Die IV habe seinen Gesundheitszustand ebenfalls überprüft und sei zum Schluss gekommen, Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich. Dies zeige die Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen, welche im angefochtenen Einspracheentscheid nicht ausreichend berücksichtigt worden seien (Urk. 1). 3. 3.1
Die am 13. Juli 2023 erstbehandelnde med. pract . Z.___
diagnostizierte eine leichte HWS-Distorsion. Der Beschwerdeführer sei behelmt vom Velo gestürzt und auf die rechte Seite gefallen. Zu einer Bewusstlosigkeit sei es dabei nicht gekommen. Seither beklage er Nackenschmerzen. Sichtbare Verletzungen und sensomotorische Ausfälle bestünden nicht. Klinisch zeige sich ein Hartspann der paravertebralen Muskulatur im Nackenbereich
(Urk. 7/10/4). 3.2
Der
nachbehandelnde
Dr.
A.___
hielt
anlässlich
der
Verlaufskontrolle
vom
22.
Juli
2023 fest, der Beschwerdeführer beklage persistierende Schmerzen trotz Schmerzmittel.
Die
HWS-Rotation
sei
weiterhin
eingeschränkt
mit
deutlich
druck dolenten Arealen im Bereich der HWS-Muskulatur. Zudem bestünden Gefühlsstörungen im Bereich der linken Hand
(Urk. 7/10/4). Am 24. August 2023 habe der Beschwerdeführer zudem seit dem Unfall bestehende Bauch- und Hüftschmerzen rechts berichtet (Urk. 7/10/4). 3.3
Die
MR-Tomographie
der
HWS
vom
30.
August
2023
brachte
auf
Höhe
der
HWK 3
bis
6
geringe,
nicht
aktivierte
Osteochondrosen ,
ohne
evidente
Neurokompression,
eine flache dorsale Diskusprotrusion ohne Spinalkanalstenose oder Myelonkompression sowie eine kleine fokale Bandscheibenprotrusion links, ohne Neurokompression zur Darstellung ; im Vergleich zur (nicht aktenkundigen) Voruntersuchung vom 2. September 2022 zeige sich
keine wesentliche Befundänderung (Urk. 7/15/2) .
D ie Hüft-MRT vom 30.
August 2023 zeigte ein anterosuperiorer Labrum basis riss mit winziger paralabraler Zyste und
als Zufallsbefund ein liposklerosierende r
myxofibröse r Tumor , welcher als harmlos beurteilt wurde (Urk. 7/16/2). 3.4
Im Konsiliarbericht vom 27. November 2023 hielt Prof. Dr. B.___
den Verdacht auf myofasziale Schmerzen nach Velosturz am 9. Juli 2023, ohne Hinweise für
eine
neurogene
Schädigung ,
fest
(Urk.
7/40/2).
Der
Beschwerdeführer
sei
anläss lich des Velosturzes auf die rechte Seite geflogen und habe sich mit der rechten Hand abgestützt. Danach habe er noch drei Tage gearbeitet und alsdann vermehrt Schmerzen im Nacken und Rücken verspürt, vor allem aber auch in der Hüfte. Er knicke teilweise auch ein, zum Beispiel wenn er seinen kleinen Sohn halte. Zudem habe er intermittierend ein Schweregefühl und Ameisenlaufen in der linken Hand. 2014 habe der Beschwerdeführer einen schweren Sturz erlitten aus 6 Meter Höhe mit Fraktur der BWK 11/12. Aktuell
zeige sich eine zu allen Seiten schmerzhaft aktiv eingeschränkte HWS-Beweglichkeit (ca. 1/3). T r ophik und Tonus seien allseits normal. Latente oder manifeste Paresen der Arme oder Beine bestünden nicht. Die Koordination sei regelrecht. Bis auf eine Sensibilitätsminderung am ulnaren
linken
Unterarm
sei
die
geprüfte
Sensibilität
unauffällig.
Die
Muskeleigenreflexe seien seitengleich lebhaft und der Gang/Stand unauffällig. Die Neurographien inkl. F-Wellen hätten normale Befunde ergeben. Bei diesen klinischen und elektrophysiologischen Untersuchung sergebnissen
bestünden
keine Hinweise für eine neurogene Ursache der Schmerzen und Sensibilitätsstörungen. MR-tomographisch hätten sich auch keine Hinweise für eine Radikulopathie ergeben. Es sei also von einer muskulären Genese der HWS- und Hüftschmerzen auszugehen (Urk.
7/40/2 ff.) . 3. 5
Kreisarzt
Dr.
C.___
hielt
mit
Kurzbeurteilung
vom
28.
Dezember
2023
fest,
die
vom Unfall betroffene Kö r perregion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen . An der rechten Hüfte bestünden gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen vom
27.
Oktober
2014,
4.
Dezember
2014
und
30.
August
2023
ein
degenerati ver Labrumschaden sowie Tumor im proximalen Oberschenkel. Die im Juni 2024 MR- tomographisch dargestellten Befunde an der HWS mit degenerativen Schädigungen und Diskopathie seien bereits im MRT vom 2. September 2022, CT vom
27.
April
2019
und
27.
Oktober
2014
und
in
der
Röntgenbildgebung
vom
27.
Oktober
2014
dokumentiert
worden.
Zusätzliche
unfallbedingte
Läsionen
seien
aufgrund der MRT vom 30. August 2023 bildgebend ausgeschlossen worden. Nach der medizinischen Behandlungserfahrung sei bei der vorliegenden Kontusion ohne strukturelle Schädigung der Zustand , wie er auch ohne den Unfall vorliegen würde, spätestens nach neun Monaten erreicht gewesen (Urk. 7/48). 3. 6
Im Februar 2024 führte Dr. A.___
eine arthrographische Infiltration ins rechte Hüftgelenk durch ; die Schmerzen persistierten weiterhin (Urk. 7/77/3). 3.7
Daraufhin
wurde
der
Beschwerdeführer
in
der
E.___
Klinik
vorstellig.
Im
Konsiliarbericht vom 21. Juni 2024 diagnostizierte Dr. D.___
unklare Bein- und Hüftschmerzen recht s (Urk. 7/81/2) . MR-tomographisch zeig te n s ich am
18. Juni 2024
beidseits
eine
wesentliche
Prädisposition
für
ein
femoroacetabuläres
Impingement
und neu eine Inguinalhernie rechts (Urk.
7/83 /2
f. ). Die zur Mitbeurteilung intern beigezogene Dr. F.___
diagnostizierte Leistenschmerzen rechts nach Fahrradsturz im Juli 2023 , ohne fokale Defizite, bei normalen Elektroneurografien der Beinnerven; DD Mera lgia
paraesthetic a (atypische Präsentation), Inguinalhernie . Die klinische und elektrophysiologische Untersuchung habe bis a uf eine Klopfdolenz über dem Leistenband unauffällige Befunde ergeben (Urk. 7/91). 3.8
Kreisarzt
Dr.
G.___
hielt
am
8.
Oktober
2024
fest,
die
kreisärztliche
Beurteilung
vom
28.
Dezember
2023
habe
weiterhin
Gültigkeit .
Alsdann
habe
sich
im
Juni
2024
bildgebend eine Prädisposition für ein femoro-acetabuläres
Impingement ergeben, womit auch d er Labrumschaden und die Zysten erklärbar seien. Überdies bestehe eine beidseits beginnende Cox-Arthrose.
Bei der (visceralchirurgisch noch nicht belegten) Inguinalhernie handle es sich nicht um ein unfallkausales Krankheitsbild. E ine
s olche komme zustande durch Bindegewebsschwäche und zusätzlich erhöhten Druck im Bauchraum , etwa durch regelmässiges Heben und Tragen schwerer Lasten. Die erwogene Meralgia
paraesthetica entstehe durch direkten Druck des N ervus
cutaneus
femoris
lateralis , häufig durch zu enge Kleidung oder bei Gewichtszunahme mit deutlicher Prävalenz bei Adipositas, Diabetes mellitus sowie beim Tragen zu enger Kleidung im Bereich der Taille in Verbindung mit Adipositas. Andererseits könne auch eine starke Gewichtsabnahme mit Verlust des schützenden Fettpolsters zu denselben Beschwerden führen. Jedenfalls handle es sich dabei nicht um eine unfallkausale Diagnose . Die vorübergehenden Folgen der Kontusion hätten spätestens neun Monate nach dem Unfall keine ursächliche Rolle mehr beim anhaltend beklagten Beschwerdebild gespielt (Urk.
7/95). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid auf die kreisärztliche n Beurteilung en von Dres . C.___ und G.___
ab , welche in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurden. 4 .2
Konkrete Indizien, die gegen die Beweiswertigkeit der Beurteilung von Dres . C.___
und
G.___
sprechen,
sind
nicht
gegeben.
Die
erstbehandelnde
Ärztin
diagnostizierte eine leichte HWS-Distorsion, ohne äusserlich wahrnehmbare Verletzungen und sensomotorische Ausfälle ; die bildgebenden Untersuchungen der rechten
Hüfte
und
HWS
im
August
2023
zeigten
keine
frischen,
strukturellen
Schädigungen. Gegenteiliges behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Die wiederholte n
neurologische n
Abklärungen
ergaben
keine
neurogene
Ursache
der
beklagten Schmerzen und Sensibilitätsstörungen . Schmerzen und klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen vermögen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil U
9/05 des damaligen
Eidgenössischen
Versicherungsgerichts
vom
3.
August
2005
E.
4;
Urteile
des Bundesgerichts U
354/06 vom 4.
Juli
2007 E.
7.2, U
328/06 vom 25.
Juli 2007 E.
5.2
sowie
8C_369/2007
vom
6.
Mai
2008
E.
3).
Es
fällt
zudem
auf,
dass
seit
Ende
November 2023 keine Nackenschmerzen mehr dokumentiert
wurden (Urk.
7/7 7 /2 f. ) .
Alsdann
sind
ein
Labrumriss
mit
winziger
Zyste
im
Bereich
der
rechten Hüfte sowie verschiedentlich – näher umschriebene – degenerative HWS-Veränderungen
ausgewiesen.
Dabei
entspricht
es
einer
medizinischen
Erfahrungstatsache,
dass
selbst
im
Fall
vorbestehender,
degenerativer,
das
heisst
abnutzungsbedingter Erkrankungen eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_677/2010 vom 16.
Dezember
2010 E.
4.6 mit Hinweisen).
Eine
allfällige
unfallbedingte,
richtungsgebende
Verschlimmerung
müsste
bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8.
August 2008 E.
4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist ferner, dass die Leistenhernie rechts erstmals im Juni 2024 und damit ein Jahr nach dem Unfall diagnostiziert wurde; eine Unfallkausalität wird ärztlicherseits nirgends postuliert und kann auch bereits infolge der zeitlichen Distanz zum Unfallereignis nicht angenommen werden.
S chliesslich bleibt unter Hinweis auf das unter E. 1. 3 ff. Gesagte hervorzuheben, dass die Leistungspflicht der Unfallversicherung
– im Gegensatz zur Invalidenversicherung - ein en
unfallkausale n
Schaden voraussetzt. Entsprechend lässt sich aus dem Umstand, dass die Invalidenversicherung , welche bleibende Gesundheitsschäden abdeckt, Eingliederungsmassnahmen ablehnte, nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. 4.3
Zusammenfassend ist gestützt auf die hinreichend aufschlussreiche Aktenlage , insbesondere die ärztlicherseits unwidersprochenen kreisärztlichen Beurteilungen von
Dres .
G.___
und
C.___ ,
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt,
dass
die
Folgen
des
Unfalls
vom
9.
Juli
2023
jedenfalls
nach
neun
Monaten ,
sprich
am
9. April 202 4 abgeheilt waren, der Status quo sine vel ante mithin auf diesen Zeitpunkt hin eingetreten war und die darüber hinaus beklagten Beschwerden jedenfalls überwiegend wahrscheinlich nicht (mehr) unfallkausal waren. 4. 4
Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen man gels Unfallkausalität zu Recht per
9. April 202 4 eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1983 geborene X.___ arbeitete seit 1. April 2023 als Monteur bei der Y.___ GmbH u nd war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 9. Juli 2023 einen Velosturz erlitt ( vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/1). Die am 13. Juli 2023 erstbehandelnde med. pract . Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin,
diagnostizierte eine leichte HWS-Distorsion ohne sichtbare Verletzungen und sensomotorische Ausfälle und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 22.
Juli
2023
(mit
Verlängerung en
durch
den
nachbehandelnden
Dr.
med.
A.___ ,
Facharzt
FMH
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates , vgl. Urk. 7/6
f f. ). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten, Urk.
7/2). Im weiteren Verlauf
beklagte
der
Versicherte
persistierende
Nacken-
und
Hüftschmerzen
rechts
sowie Gefühlsstörungen in der linken Hand (Urk. 6/10) . Bildgebend ergaben sich am 30.
August 2023
ein anterosuperiorer Labrumriss der rechten Hüfte mit winziger Zyste und - im Sinne eines Zufallsbefundes
- ein liposklerosierende r
myxofibröse r
Tumor im rechten Femur
(Urk. 7/14/2, Urk.
7/16); an der HWS zeigten sich nicht aktivierte
– näher umschriebene – degenerative Veränderungen sowie
eine Diskus- und Bandscheibenp rotrusion, ohne ( evidente ) Neurokompression (Urk. 7/15 /2 ). Die neurologische Abklärung durch Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie,
vom 27.
November 2023 ergab keine Hinweise auf eine neurogene Ursache der Schmerzen und sensiblen Störungen (Urk. 7/40). Am 28.
Dezember
2023
gab
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
F M H
für
Chirurgie,
eine
versicherungsmedizinische Kurzb eurteilung ab (Urk. 7/48). Gestützt darauf stellte die
Suva
die
vorübergehenden
Leistungen
mit
Verfügung
vom
11.
Januar
2024
per
9.
April
2024
ein
(Urk.
7/56).
Dagegen
erhob
der
Versicherte
Einsprache
(Urk.
7/71).
Per
31.
Januar
2024
wurde
die
bisherige
Anstellung
durch
die
Arbeitgeberin
aufge löst
(Urk.
7 / 63).
Im
Februar
2024
führte
Dr .
A.___
eine
arthrographische
Infiltration
ins rechte Hüftgelenk durch; die Schmerzen persistierten weiterhin (Urk. 7/77/3). Im Konsiliarbericht vom 21. Juni 2024 diagnostizierte Dr. med. D.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und stellvertretender Oberarzt der E.___ Klinik, unklare Bein- und Hüftschmerzen rechts (Urk.
7/81/2).
MR-tomographisch
zeig te
sich
am
18.
Juni
2024
beidseits
eine
wesentliche Prädisposition für ein femoroacetabuläres
Impingement
sowie neu eine Inguinalhernie rechts (Urk.
7/83 /2
f. ). Die zur Mitbeurteilung intern beigezogene Dr.
med. F.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, E.___ Klinik, diagnostizierte Leistenschmerzen rechts nach Fahrradsturz im Juli 2023, ohne
fokale
Defizite
und
bei
normalen
Elektroneurografien
der
Beinnerven;
DD Meralgia
paraesthetic a (atypische Präsentation) , Inguinalhernie (vgl. Sprechstundenbericht vom 6. September 2024, Urk. 7/91/2). Auf entsprechenden Vorhalt nahm
Dr.
med.
G. ___ ,
Facharzt
FMH
für
Orthopädie
und
Traumatologie, am 8. Oktober 2024 eine kreisärztliche Beurteilung vor (Urk. 7/95). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 (Urk.
2) ab.
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
gleichen
Weise
beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht,
ist
eine
Tatfrage,
worüber
die
Verwaltung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den
Unfall
verschlimmerten
oder
überhaupt
erst
manifest
gewordenen
krankhaften
Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante),
oder
aber
derjenige
Zustand,
wie
er
sich
nach
dem
schicksalsmässigen
Verlauf
eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt,
liegt
die
entsprechende
Beweislast
anders
als
bei
der
Frage,
ob
ein
leistungsbegründender
natürlicher
Kausalzusammenhang
gegeben
ist
nicht
beim
Versicherten,
sondern
beim
Unfallversicherer
(BGE
150
V
188
E.
4.2,
146
V
51
E.
5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die
noch
bestehenden
Beschwerden.
Solange
jedoch
dieser
Zustand
noch
nicht
wieder
erreicht
ist,
hat
der
Unfallversicherer
gestützt
auf
Art.
36
Abs.
1
UVG
Leistungen
zu
erbringen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_589/2017
vom
21.
Februar
2018
E.
3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Die
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
setzt
im
Weiteren
voraus,
dass
zwi schen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
ein
adäquater
Kausal zusammenhang
besteht.
Nach
der
Rechtsprechung
hat
ein
Ereignis
dann
als
adäquate
Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
nach
der
allgemeinen
Lebenserfahrung
an
sich
geeignet
ist,
einen
Erfolg
von
der
Art
des
eingetretenen
herbeizuführen,
der
Eintritt
dieses
Erfolges
also
durch
das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE
129 V 177 E.
3.2, 402 E.
2.2, 125
V
456
E.
5a ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C _ 640/2022
vom
9.
August
2023
E.
3.4).
E. 1.6 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 11.2022 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Praxisgemäss sind die Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen
im
Sinne
des
Art.
E. 2 Dagegen erhob X.___
mit bei der Suva eingereichtem und von dieser überwiesenem (Urk. 3) Schreiben vom 11. November 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2024 über den 9. April 2024 hinaus Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20.
Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am
22. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. C.___ vom 28.
Dezember 2023 seien Vorerkrankungen an der HWS und rechten Hüfte bildgebend ausgewiesen. An der rechten Hüfte bestehe ein degenerativer Labrumschaden und ein Tumor; im HWS-Bereich bestünden ebenfalls degenerative Veränderungen und eine Diskopathie.
Zusätzliche
unfallbedingte
Läsionen
seien
am
30.
August
2023
bildgebend
ausgeschlossen
worden.
Demnach
sei
es
durch
das
Unfallereignis
vom
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die medizinische Beurteilung widerspiegle seinen aktuellen Gesundheitszustand nicht. Die im Entscheid genannten Einschränkungen seien unvollständig. Die aktuelle Beeinträchtigung wirke sich erheblich auf seinen Alltag und seine Arbeitsfähigkeit aus. Die IV habe seinen Gesundheitszustand ebenfalls überprüft und sei zum Schluss gekommen, Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich. Dies zeige die Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen, welche im angefochtenen Einspracheentscheid nicht ausreichend berücksichtigt worden seien (Urk. 1). 3. 3.1
Die am 13. Juli 2023 erstbehandelnde med. pract . Z.___
diagnostizierte eine leichte HWS-Distorsion. Der Beschwerdeführer sei behelmt vom Velo gestürzt und auf die rechte Seite gefallen. Zu einer Bewusstlosigkeit sei es dabei nicht gekommen. Seither beklage er Nackenschmerzen. Sichtbare Verletzungen und sensomotorische Ausfälle bestünden nicht. Klinisch zeige sich ein Hartspann der paravertebralen Muskulatur im Nackenbereich
(Urk. 7/10/4). 3.2
Der
nachbehandelnde
Dr.
A.___
hielt
anlässlich
der
Verlaufskontrolle
vom
22.
Juli
2023 fest, der Beschwerdeführer beklage persistierende Schmerzen trotz Schmerzmittel.
Die
HWS-Rotation
sei
weiterhin
eingeschränkt
mit
deutlich
druck dolenten Arealen im Bereich der HWS-Muskulatur. Zudem bestünden Gefühlsstörungen im Bereich der linken Hand
(Urk. 7/10/4). Am 24. August 2023 habe der Beschwerdeführer zudem seit dem Unfall bestehende Bauch- und Hüftschmerzen rechts berichtet (Urk. 7/10/4). 3.3
Die
MR-Tomographie
der
HWS
vom
30.
August
2023
brachte
auf
Höhe
der
HWK 3
bis
6
geringe,
nicht
aktivierte
Osteochondrosen ,
ohne
evidente
Neurokompression,
eine flache dorsale Diskusprotrusion ohne Spinalkanalstenose oder Myelonkompression sowie eine kleine fokale Bandscheibenprotrusion links, ohne Neurokompression zur Darstellung ; im Vergleich zur (nicht aktenkundigen) Voruntersuchung vom 2. September 2022 zeige sich
keine wesentliche Befundänderung (Urk. 7/15/2) .
D ie Hüft-MRT vom 30.
August 2023 zeigte ein anterosuperiorer Labrum basis riss mit winziger paralabraler Zyste und
als Zufallsbefund ein liposklerosierende r
myxofibröse r Tumor , welcher als harmlos beurteilt wurde (Urk. 7/16/2). 3.4
Im Konsiliarbericht vom 27. November 2023 hielt Prof. Dr. B.___
den Verdacht auf myofasziale Schmerzen nach Velosturz am 9. Juli 2023, ohne Hinweise für
eine
neurogene
Schädigung ,
fest
(Urk.
7/40/2).
Der
Beschwerdeführer
sei
anläss lich des Velosturzes auf die rechte Seite geflogen und habe sich mit der rechten Hand abgestützt. Danach habe er noch drei Tage gearbeitet und alsdann vermehrt Schmerzen im Nacken und Rücken verspürt, vor allem aber auch in der Hüfte. Er knicke teilweise auch ein, zum Beispiel wenn er seinen kleinen Sohn halte. Zudem habe er intermittierend ein Schweregefühl und Ameisenlaufen in der linken Hand. 2014 habe der Beschwerdeführer einen schweren Sturz erlitten aus 6 Meter Höhe mit Fraktur der BWK 11/12. Aktuell
zeige sich eine zu allen Seiten schmerzhaft aktiv eingeschränkte HWS-Beweglichkeit (ca. 1/3). T r ophik und Tonus seien allseits normal. Latente oder manifeste Paresen der Arme oder Beine bestünden nicht. Die Koordination sei regelrecht. Bis auf eine Sensibilitätsminderung am ulnaren
linken
Unterarm
sei
die
geprüfte
Sensibilität
unauffällig.
Die
Muskeleigenreflexe seien seitengleich lebhaft und der Gang/Stand unauffällig. Die Neurographien inkl. F-Wellen hätten normale Befunde ergeben. Bei diesen klinischen und elektrophysiologischen Untersuchung sergebnissen
bestünden
keine Hinweise für eine neurogene Ursache der Schmerzen und Sensibilitätsstörungen. MR-tomographisch hätten sich auch keine Hinweise für eine Radikulopathie ergeben. Es sei also von einer muskulären Genese der HWS- und Hüftschmerzen auszugehen (Urk.
7/40/2 ff.) . 3. 5
Kreisarzt
Dr.
C.___
hielt
mit
Kurzbeurteilung
vom
28.
Dezember
2023
fest,
die
vom Unfall betroffene Kö r perregion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen . An der rechten Hüfte bestünden gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen vom
27.
Oktober
2014,
4.
Dezember
2014
und
30.
August
2023
ein
degenerati ver Labrumschaden sowie Tumor im proximalen Oberschenkel. Die im Juni 2024 MR- tomographisch dargestellten Befunde an der HWS mit degenerativen Schädigungen und Diskopathie seien bereits im MRT vom 2. September 2022, CT vom
27.
April
2019
und
27.
Oktober
2014
und
in
der
Röntgenbildgebung
vom
27.
Oktober
2014
dokumentiert
worden.
Zusätzliche
unfallbedingte
Läsionen
seien
aufgrund der MRT vom 30. August 2023 bildgebend ausgeschlossen worden. Nach der medizinischen Behandlungserfahrung sei bei der vorliegenden Kontusion ohne strukturelle Schädigung der Zustand , wie er auch ohne den Unfall vorliegen würde, spätestens nach neun Monaten erreicht gewesen (Urk. 7/48). 3. 6
Im Februar 2024 führte Dr. A.___
eine arthrographische Infiltration ins rechte Hüftgelenk durch ; die Schmerzen persistierten weiterhin (Urk. 7/77/3). 3.7
Daraufhin
wurde
der
Beschwerdeführer
in
der
E.___
Klinik
vorstellig.
Im
Konsiliarbericht vom 21. Juni 2024 diagnostizierte Dr. D.___
unklare Bein- und Hüftschmerzen recht s (Urk. 7/81/2) . MR-tomographisch zeig te n s ich am
18. Juni 2024
beidseits
eine
wesentliche
Prädisposition
für
ein
femoroacetabuläres
Impingement
und neu eine Inguinalhernie rechts (Urk.
7/83 /2
f. ). Die zur Mitbeurteilung intern beigezogene Dr. F.___
diagnostizierte Leistenschmerzen rechts nach Fahrradsturz im Juli 2023 , ohne fokale Defizite, bei normalen Elektroneurografien der Beinnerven; DD Mera lgia
paraesthetic a (atypische Präsentation), Inguinalhernie . Die klinische und elektrophysiologische Untersuchung habe bis a uf eine Klopfdolenz über dem Leistenband unauffällige Befunde ergeben (Urk. 7/91). 3.8
Kreisarzt
Dr.
G.___
hielt
am
8.
Oktober
2024
fest,
die
kreisärztliche
Beurteilung
vom
28.
Dezember
2023
habe
weiterhin
Gültigkeit .
Alsdann
habe
sich
im
Juni
2024
bildgebend eine Prädisposition für ein femoro-acetabuläres
Impingement ergeben, womit auch d er Labrumschaden und die Zysten erklärbar seien. Überdies bestehe eine beidseits beginnende Cox-Arthrose.
Bei der (visceralchirurgisch noch nicht belegten) Inguinalhernie handle es sich nicht um ein unfallkausales Krankheitsbild. E ine
s olche komme zustande durch Bindegewebsschwäche und zusätzlich erhöhten Druck im Bauchraum , etwa durch regelmässiges Heben und Tragen schwerer Lasten. Die erwogene Meralgia
paraesthetica entstehe durch direkten Druck des N ervus
cutaneus
femoris
lateralis , häufig durch zu enge Kleidung oder bei Gewichtszunahme mit deutlicher Prävalenz bei Adipositas, Diabetes mellitus sowie beim Tragen zu enger Kleidung im Bereich der Taille in Verbindung mit Adipositas. Andererseits könne auch eine starke Gewichtsabnahme mit Verlust des schützenden Fettpolsters zu denselben Beschwerden führen. Jedenfalls handle es sich dabei nicht um eine unfallkausale Diagnose . Die vorübergehenden Folgen der Kontusion hätten spätestens neun Monate nach dem Unfall keine ursächliche Rolle mehr beim anhaltend beklagten Beschwerdebild gespielt (Urk.
7/95). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid auf die kreisärztliche n Beurteilung en von Dres . C.___ und G.___
ab , welche in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurden. 4 .2
Konkrete Indizien, die gegen die Beweiswertigkeit der Beurteilung von Dres . C.___
und
G.___
sprechen,
sind
nicht
gegeben.
Die
erstbehandelnde
Ärztin
diagnostizierte eine leichte HWS-Distorsion, ohne äusserlich wahrnehmbare Verletzungen und sensomotorische Ausfälle ; die bildgebenden Untersuchungen der rechten
Hüfte
und
HWS
im
August
2023
zeigten
keine
frischen,
strukturellen
Schädigungen. Gegenteiliges behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Die wiederholte n
neurologische n
Abklärungen
ergaben
keine
neurogene
Ursache
der
beklagten Schmerzen und Sensibilitätsstörungen . Schmerzen und klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen vermögen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil U
9/05 des damaligen
Eidgenössischen
Versicherungsgerichts
vom
3.
August
2005
E.
4;
Urteile
des Bundesgerichts U
354/06 vom 4.
Juli
2007 E.
7.2, U
328/06 vom 25.
Juli 2007 E.
5.2
sowie
8C_369/2007
vom
6.
Mai
2008
E.
3).
Es
fällt
zudem
auf,
dass
seit
Ende
November 2023 keine Nackenschmerzen mehr dokumentiert
wurden (Urk.
7/7 7 /2 f. ) .
Alsdann
sind
ein
Labrumriss
mit
winziger
Zyste
im
Bereich
der
rechten Hüfte sowie verschiedentlich – näher umschriebene – degenerative HWS-Veränderungen
ausgewiesen.
Dabei
entspricht
es
einer
medizinischen
Erfahrungstatsache,
dass
selbst
im
Fall
vorbestehender,
degenerativer,
das
heisst
abnutzungsbedingter Erkrankungen eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_677/2010 vom 16.
Dezember
2010 E.
4.6 mit Hinweisen).
Eine
allfällige
unfallbedingte,
richtungsgebende
Verschlimmerung
müsste
bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8.
August 2008 E.
4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist ferner, dass die Leistenhernie rechts erstmals im Juni 2024 und damit ein Jahr nach dem Unfall diagnostiziert wurde; eine Unfallkausalität wird ärztlicherseits nirgends postuliert und kann auch bereits infolge der zeitlichen Distanz zum Unfallereignis nicht angenommen werden.
S chliesslich bleibt unter Hinweis auf das unter E. 1. 3 ff. Gesagte hervorzuheben, dass die Leistungspflicht der Unfallversicherung
– im Gegensatz zur Invalidenversicherung - ein en
unfallkausale n
Schaden voraussetzt. Entsprechend lässt sich aus dem Umstand, dass die Invalidenversicherung , welche bleibende Gesundheitsschäden abdeckt, Eingliederungsmassnahmen ablehnte, nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. 4.3
Zusammenfassend ist gestützt auf die hinreichend aufschlussreiche Aktenlage , insbesondere die ärztlicherseits unwidersprochenen kreisärztlichen Beurteilungen von
Dres .
G.___
und
C.___ ,
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt,
dass
die
Folgen
des
Unfalls
vom
E. 9 April 202 4 eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00200 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
3. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1983 geborene X.___ arbeitete seit 1. April 2023 als Monteur bei der Y.___ GmbH u nd war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 9. Juli 2023 einen Velosturz erlitt ( vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/1). Die am 13. Juli 2023 erstbehandelnde med. pract . Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin,
diagnostizierte eine leichte HWS-Distorsion ohne sichtbare Verletzungen und sensomotorische Ausfälle und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 22.
Juli
2023
(mit
Verlängerung en
durch
den
nachbehandelnden
Dr.
med.
A.___ ,
Facharzt
FMH
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates , vgl. Urk. 7/6
f f. ). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten, Urk.
7/2). Im weiteren Verlauf
beklagte
der
Versicherte
persistierende
Nacken-
und
Hüftschmerzen
rechts
sowie Gefühlsstörungen in der linken Hand (Urk. 6/10) . Bildgebend ergaben sich am 30.
August 2023
ein anterosuperiorer Labrumriss der rechten Hüfte mit winziger Zyste und - im Sinne eines Zufallsbefundes
- ein liposklerosierende r
myxofibröse r
Tumor im rechten Femur
(Urk. 7/14/2, Urk.
7/16); an der HWS zeigten sich nicht aktivierte
– näher umschriebene – degenerative Veränderungen sowie
eine Diskus- und Bandscheibenp rotrusion, ohne ( evidente ) Neurokompression (Urk. 7/15 /2 ). Die neurologische Abklärung durch Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie,
vom 27.
November 2023 ergab keine Hinweise auf eine neurogene Ursache der Schmerzen und sensiblen Störungen (Urk. 7/40). Am 28.
Dezember
2023
gab
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
F M H
für
Chirurgie,
eine
versicherungsmedizinische Kurzb eurteilung ab (Urk. 7/48). Gestützt darauf stellte die
Suva
die
vorübergehenden
Leistungen
mit
Verfügung
vom
11.
Januar
2024
per
9.
April
2024
ein
(Urk.
7/56).
Dagegen
erhob
der
Versicherte
Einsprache
(Urk.
7/71).
Per
31.
Januar
2024
wurde
die
bisherige
Anstellung
durch
die
Arbeitgeberin
aufge löst
(Urk.
7 / 63).
Im
Februar
2024
führte
Dr .
A.___
eine
arthrographische
Infiltration
ins rechte Hüftgelenk durch; die Schmerzen persistierten weiterhin (Urk. 7/77/3). Im Konsiliarbericht vom 21. Juni 2024 diagnostizierte Dr. med. D.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und stellvertretender Oberarzt der E.___ Klinik, unklare Bein- und Hüftschmerzen rechts (Urk.
7/81/2).
MR-tomographisch
zeig te
sich
am
18.
Juni
2024
beidseits
eine
wesentliche Prädisposition für ein femoroacetabuläres
Impingement
sowie neu eine Inguinalhernie rechts (Urk.
7/83 /2
f. ). Die zur Mitbeurteilung intern beigezogene Dr.
med. F.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, E.___ Klinik, diagnostizierte Leistenschmerzen rechts nach Fahrradsturz im Juli 2023, ohne
fokale
Defizite
und
bei
normalen
Elektroneurografien
der
Beinnerven;
DD Meralgia
paraesthetic a (atypische Präsentation) , Inguinalhernie (vgl. Sprechstundenbericht vom 6. September 2024, Urk. 7/91/2). Auf entsprechenden Vorhalt nahm
Dr.
med.
G. ___ ,
Facharzt
FMH
für
Orthopädie
und
Traumatologie, am 8. Oktober 2024 eine kreisärztliche Beurteilung vor (Urk. 7/95). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___
mit bei der Suva eingereichtem und von dieser überwiesenem (Urk. 3) Schreiben vom 11. November 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2024 über den 9. April 2024 hinaus Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20.
Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am
22. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod)
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht.
Ursachen
im
Sinne
des
natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene
Erfolg
nicht
als
eingetreten
oder
nicht
als
in
der
gleichen
Weise
beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher
Kausalzusammenhang
besteht,
ist
eine
Tatfrage,
worüber
die
Verwaltung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE
142
V
435
E.
1,
129
V
177
E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). 1.4
Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den
Unfall
verschlimmerten
oder
überhaupt
erst
manifest
gewordenen
krankhaften
Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante),
oder
aber
derjenige
Zustand,
wie
er
sich
nach
dem
schicksalsmässigen
Verlauf
eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt,
liegt
die
entsprechende
Beweislast
anders
als
bei
der
Frage,
ob
ein
leistungsbegründender
natürlicher
Kausalzusammenhang
gegeben
ist
nicht
beim
Versicherten,
sondern
beim
Unfallversicherer
(BGE
150
V
188
E.
4.2,
146
V
51
E.
5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die
noch
bestehenden
Beschwerden.
Solange
jedoch
dieser
Zustand
noch
nicht
wieder
erreicht
ist,
hat
der
Unfallversicherer
gestützt
auf
Art.
36
Abs.
1
UVG
Leistungen
zu
erbringen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_589/2017
vom
21.
Februar
2018
E.
3.2.3 mit Hinweisen). 1.5
Die
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
setzt
im
Weiteren
voraus,
dass
zwi schen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
ein
adäquater
Kausal zusammenhang
besteht.
Nach
der
Rechtsprechung
hat
ein
Ereignis
dann
als
adäquate
Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
nach
der
allgemeinen
Lebenserfahrung
an
sich
geeignet
ist,
einen
Erfolg
von
der
Art
des
eingetretenen
herbeizuführen,
der
Eintritt
dieses
Erfolges
also
durch
das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE
129 V 177 E.
3.2, 402 E.
2.2, 125
V
456
E.
5a ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C _ 640/2022
vom
9.
August
2023
E.
3.4). 1.6
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 11.2022 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Praxisgemäss sind die Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen
im
Sinne
des
Art.
6
Abs.
2
UVG
(früher:
unfallähnliche
Körperschädigungen
gemäss
a Art .
9
Abs.
2
der
Verordnung
über
die
Unfallversicherung,
UVV)
und
Berufskrankheiten
diag nostisch
beurteilen
und
therapeutisch
begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts
8C_51/2023 vom 15.
Juni 2023 E.
5.2 und 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. C.___ vom 28.
Dezember 2023 seien Vorerkrankungen an der HWS und rechten Hüfte bildgebend ausgewiesen. An der rechten Hüfte bestehe ein degenerativer Labrumschaden und ein Tumor; im HWS-Bereich bestünden ebenfalls degenerative Veränderungen und eine Diskopathie.
Zusätzliche
unfallbedingte
Läsionen
seien
am
30.
August
2023
bildgebend
ausgeschlossen
worden.
Demnach
sei
es
durch
das
Unfallereignis
vom
9. Juli
2023 lediglich zu einer folgenlosen Kontusion gekommen. Nach medizinischer Behandlungserfahrung mit vergleichbaren Fällen sei bereits nach sechs, aber spätestens nach neun Monaten nach dem Unfallereignis vom 9. Juli 2023 der Zustand erreicht, wie er auch ohne den Unfall vorliegen würde. Auf Vorhalt der neu eingegangenen Arztberichte habe Dr. G.___
die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 28. Dezember 2023 am 8. Oktober 2024 bestätigt. Zudem habe er ausgeführt , der festgestellte Tumor sei gutartig und nicht unfallkausal. Alsdann habe sich im Juni 2024 eine wesentliche ossäre Prädisposition auf ein femoro-acetabuläres
Impingement gezeigt, welches den Labrumriss und die Zysten im Bereich beider Hüftgelenke zu erklären vermöchte. Überdies bestehe eine beidseits beginnende Cox-Arthrose. Bei der Inguinalhernie
und ausserdem erwogene n
Meralgia
paraesthetica
handle es sich nicht um unfallkausale Diagnose n . Die vorübergehenden Folgen der Kontusion hätten spätestens neun Monate nach dem Unfall keine ursächliche Rolle mehr beim anhaltend beklagten Beschwerdebild
gespielt (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die medizinische Beurteilung widerspiegle seinen aktuellen Gesundheitszustand nicht. Die im Entscheid genannten Einschränkungen seien unvollständig. Die aktuelle Beeinträchtigung wirke sich erheblich auf seinen Alltag und seine Arbeitsfähigkeit aus. Die IV habe seinen Gesundheitszustand ebenfalls überprüft und sei zum Schluss gekommen, Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich. Dies zeige die Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen, welche im angefochtenen Einspracheentscheid nicht ausreichend berücksichtigt worden seien (Urk. 1). 3. 3.1
Die am 13. Juli 2023 erstbehandelnde med. pract . Z.___
diagnostizierte eine leichte HWS-Distorsion. Der Beschwerdeführer sei behelmt vom Velo gestürzt und auf die rechte Seite gefallen. Zu einer Bewusstlosigkeit sei es dabei nicht gekommen. Seither beklage er Nackenschmerzen. Sichtbare Verletzungen und sensomotorische Ausfälle bestünden nicht. Klinisch zeige sich ein Hartspann der paravertebralen Muskulatur im Nackenbereich
(Urk. 7/10/4). 3.2
Der
nachbehandelnde
Dr.
A.___
hielt
anlässlich
der
Verlaufskontrolle
vom
22.
Juli
2023 fest, der Beschwerdeführer beklage persistierende Schmerzen trotz Schmerzmittel.
Die
HWS-Rotation
sei
weiterhin
eingeschränkt
mit
deutlich
druck dolenten Arealen im Bereich der HWS-Muskulatur. Zudem bestünden Gefühlsstörungen im Bereich der linken Hand
(Urk. 7/10/4). Am 24. August 2023 habe der Beschwerdeführer zudem seit dem Unfall bestehende Bauch- und Hüftschmerzen rechts berichtet (Urk. 7/10/4). 3.3
Die
MR-Tomographie
der
HWS
vom
30.
August
2023
brachte
auf
Höhe
der
HWK 3
bis
6
geringe,
nicht
aktivierte
Osteochondrosen ,
ohne
evidente
Neurokompression,
eine flache dorsale Diskusprotrusion ohne Spinalkanalstenose oder Myelonkompression sowie eine kleine fokale Bandscheibenprotrusion links, ohne Neurokompression zur Darstellung ; im Vergleich zur (nicht aktenkundigen) Voruntersuchung vom 2. September 2022 zeige sich
keine wesentliche Befundänderung (Urk. 7/15/2) .
D ie Hüft-MRT vom 30.
August 2023 zeigte ein anterosuperiorer Labrum basis riss mit winziger paralabraler Zyste und
als Zufallsbefund ein liposklerosierende r
myxofibröse r Tumor , welcher als harmlos beurteilt wurde (Urk. 7/16/2). 3.4
Im Konsiliarbericht vom 27. November 2023 hielt Prof. Dr. B.___
den Verdacht auf myofasziale Schmerzen nach Velosturz am 9. Juli 2023, ohne Hinweise für
eine
neurogene
Schädigung ,
fest
(Urk.
7/40/2).
Der
Beschwerdeführer
sei
anläss lich des Velosturzes auf die rechte Seite geflogen und habe sich mit der rechten Hand abgestützt. Danach habe er noch drei Tage gearbeitet und alsdann vermehrt Schmerzen im Nacken und Rücken verspürt, vor allem aber auch in der Hüfte. Er knicke teilweise auch ein, zum Beispiel wenn er seinen kleinen Sohn halte. Zudem habe er intermittierend ein Schweregefühl und Ameisenlaufen in der linken Hand. 2014 habe der Beschwerdeführer einen schweren Sturz erlitten aus 6 Meter Höhe mit Fraktur der BWK 11/12. Aktuell
zeige sich eine zu allen Seiten schmerzhaft aktiv eingeschränkte HWS-Beweglichkeit (ca. 1/3). T r ophik und Tonus seien allseits normal. Latente oder manifeste Paresen der Arme oder Beine bestünden nicht. Die Koordination sei regelrecht. Bis auf eine Sensibilitätsminderung am ulnaren
linken
Unterarm
sei
die
geprüfte
Sensibilität
unauffällig.
Die
Muskeleigenreflexe seien seitengleich lebhaft und der Gang/Stand unauffällig. Die Neurographien inkl. F-Wellen hätten normale Befunde ergeben. Bei diesen klinischen und elektrophysiologischen Untersuchung sergebnissen
bestünden
keine Hinweise für eine neurogene Ursache der Schmerzen und Sensibilitätsstörungen. MR-tomographisch hätten sich auch keine Hinweise für eine Radikulopathie ergeben. Es sei also von einer muskulären Genese der HWS- und Hüftschmerzen auszugehen (Urk.
7/40/2 ff.) . 3. 5
Kreisarzt
Dr.
C.___
hielt
mit
Kurzbeurteilung
vom
28.
Dezember
2023
fest,
die
vom Unfall betroffene Kö r perregion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen . An der rechten Hüfte bestünden gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen vom
27.
Oktober
2014,
4.
Dezember
2014
und
30.
August
2023
ein
degenerati ver Labrumschaden sowie Tumor im proximalen Oberschenkel. Die im Juni 2024 MR- tomographisch dargestellten Befunde an der HWS mit degenerativen Schädigungen und Diskopathie seien bereits im MRT vom 2. September 2022, CT vom
27.
April
2019
und
27.
Oktober
2014
und
in
der
Röntgenbildgebung
vom
27.
Oktober
2014
dokumentiert
worden.
Zusätzliche
unfallbedingte
Läsionen
seien
aufgrund der MRT vom 30. August 2023 bildgebend ausgeschlossen worden. Nach der medizinischen Behandlungserfahrung sei bei der vorliegenden Kontusion ohne strukturelle Schädigung der Zustand , wie er auch ohne den Unfall vorliegen würde, spätestens nach neun Monaten erreicht gewesen (Urk. 7/48). 3. 6
Im Februar 2024 führte Dr. A.___
eine arthrographische Infiltration ins rechte Hüftgelenk durch ; die Schmerzen persistierten weiterhin (Urk. 7/77/3). 3.7
Daraufhin
wurde
der
Beschwerdeführer
in
der
E.___
Klinik
vorstellig.
Im
Konsiliarbericht vom 21. Juni 2024 diagnostizierte Dr. D.___
unklare Bein- und Hüftschmerzen recht s (Urk. 7/81/2) . MR-tomographisch zeig te n s ich am
18. Juni 2024
beidseits
eine
wesentliche
Prädisposition
für
ein
femoroacetabuläres
Impingement
und neu eine Inguinalhernie rechts (Urk.
7/83 /2
f. ). Die zur Mitbeurteilung intern beigezogene Dr. F.___
diagnostizierte Leistenschmerzen rechts nach Fahrradsturz im Juli 2023 , ohne fokale Defizite, bei normalen Elektroneurografien der Beinnerven; DD Mera lgia
paraesthetic a (atypische Präsentation), Inguinalhernie . Die klinische und elektrophysiologische Untersuchung habe bis a uf eine Klopfdolenz über dem Leistenband unauffällige Befunde ergeben (Urk. 7/91). 3.8
Kreisarzt
Dr.
G.___
hielt
am
8.
Oktober
2024
fest,
die
kreisärztliche
Beurteilung
vom
28.
Dezember
2023
habe
weiterhin
Gültigkeit .
Alsdann
habe
sich
im
Juni
2024
bildgebend eine Prädisposition für ein femoro-acetabuläres
Impingement ergeben, womit auch d er Labrumschaden und die Zysten erklärbar seien. Überdies bestehe eine beidseits beginnende Cox-Arthrose.
Bei der (visceralchirurgisch noch nicht belegten) Inguinalhernie handle es sich nicht um ein unfallkausales Krankheitsbild. E ine
s olche komme zustande durch Bindegewebsschwäche und zusätzlich erhöhten Druck im Bauchraum , etwa durch regelmässiges Heben und Tragen schwerer Lasten. Die erwogene Meralgia
paraesthetica entstehe durch direkten Druck des N ervus
cutaneus
femoris
lateralis , häufig durch zu enge Kleidung oder bei Gewichtszunahme mit deutlicher Prävalenz bei Adipositas, Diabetes mellitus sowie beim Tragen zu enger Kleidung im Bereich der Taille in Verbindung mit Adipositas. Andererseits könne auch eine starke Gewichtsabnahme mit Verlust des schützenden Fettpolsters zu denselben Beschwerden führen. Jedenfalls handle es sich dabei nicht um eine unfallkausale Diagnose . Die vorübergehenden Folgen der Kontusion hätten spätestens neun Monate nach dem Unfall keine ursächliche Rolle mehr beim anhaltend beklagten Beschwerdebild gespielt (Urk.
7/95). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid auf die kreisärztliche n Beurteilung en von Dres . C.___ und G.___
ab , welche in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurden. 4 .2
Konkrete Indizien, die gegen die Beweiswertigkeit der Beurteilung von Dres . C.___
und
G.___
sprechen,
sind
nicht
gegeben.
Die
erstbehandelnde
Ärztin
diagnostizierte eine leichte HWS-Distorsion, ohne äusserlich wahrnehmbare Verletzungen und sensomotorische Ausfälle ; die bildgebenden Untersuchungen der rechten
Hüfte
und
HWS
im
August
2023
zeigten
keine
frischen,
strukturellen
Schädigungen. Gegenteiliges behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Die wiederholte n
neurologische n
Abklärungen
ergaben
keine
neurogene
Ursache
der
beklagten Schmerzen und Sensibilitätsstörungen . Schmerzen und klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen vermögen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil U
9/05 des damaligen
Eidgenössischen
Versicherungsgerichts
vom
3.
August
2005
E.
4;
Urteile
des Bundesgerichts U
354/06 vom 4.
Juli
2007 E.
7.2, U
328/06 vom 25.
Juli 2007 E.
5.2
sowie
8C_369/2007
vom
6.
Mai
2008
E.
3).
Es
fällt
zudem
auf,
dass
seit
Ende
November 2023 keine Nackenschmerzen mehr dokumentiert
wurden (Urk.
7/7 7 /2 f. ) .
Alsdann
sind
ein
Labrumriss
mit
winziger
Zyste
im
Bereich
der
rechten Hüfte sowie verschiedentlich – näher umschriebene – degenerative HWS-Veränderungen
ausgewiesen.
Dabei
entspricht
es
einer
medizinischen
Erfahrungstatsache,
dass
selbst
im
Fall
vorbestehender,
degenerativer,
das
heisst
abnutzungsbedingter Erkrankungen eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_677/2010 vom 16.
Dezember
2010 E.
4.6 mit Hinweisen).
Eine
allfällige
unfallbedingte,
richtungsgebende
Verschlimmerung
müsste
bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8.
August 2008 E.
4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist ferner, dass die Leistenhernie rechts erstmals im Juni 2024 und damit ein Jahr nach dem Unfall diagnostiziert wurde; eine Unfallkausalität wird ärztlicherseits nirgends postuliert und kann auch bereits infolge der zeitlichen Distanz zum Unfallereignis nicht angenommen werden.
S chliesslich bleibt unter Hinweis auf das unter E. 1. 3 ff. Gesagte hervorzuheben, dass die Leistungspflicht der Unfallversicherung
– im Gegensatz zur Invalidenversicherung - ein en
unfallkausale n
Schaden voraussetzt. Entsprechend lässt sich aus dem Umstand, dass die Invalidenversicherung , welche bleibende Gesundheitsschäden abdeckt, Eingliederungsmassnahmen ablehnte, nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. 4.3
Zusammenfassend ist gestützt auf die hinreichend aufschlussreiche Aktenlage , insbesondere die ärztlicherseits unwidersprochenen kreisärztlichen Beurteilungen von
Dres .
G.___
und
C.___ ,
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt,
dass
die
Folgen
des
Unfalls
vom
9.
Juli
2023
jedenfalls
nach
neun
Monaten ,
sprich
am
9. April 202 4 abgeheilt waren, der Status quo sine vel ante mithin auf diesen Zeitpunkt hin eingetreten war und die darüber hinaus beklagten Beschwerden jedenfalls überwiegend wahrscheinlich nicht (mehr) unfallkausal waren. 4. 4
Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen man gels Unfallkausalität zu Recht per
9. April 202 4 eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger