Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1971, ist Inhaber des seit dem
.. . Dezember 1999 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens Y.___ (nachfolgend: Y.___), welches mit Sitz in Z.___
das Führen einer Motorradwerkstatt sowie den Handel mit Waren aller Art bezweckt (Internet-Handelsregisterauszug vom 4 . März 2026). Am .. . Juni 2009 liess X.___ das Einzelunternehmen A.___ (nachfolgend: A.___), ebenfalls mit Sitz in Z .___, in das Handelsregister des Kantons Zürich eintragen (Internet-Handelsregisterauszug vom 4 . März 2026). Daraufhin ersuchte er die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, am 2 5. August 2009 um Anschluss und Registrierung als Selbstän digerwerbender für die mit der A.___ ausgeübte Tätigkeit. Die Suva erhielt das Gesuch zur Prüfung und sie bestätigte am 2 3. Sep tember 2009 die selbständige Tätigkeit für das A.___
(Urk. 2 S. 4). Ab dem 1. Januar 2010
rechnete
X.___ in seiner Eigenschaft als Betriebsinhaber der A.___
und des Y.___
die Unfallversicherungsprämien auf den ausbezahlten Löhne n mit der Suva ab
(Urk. 10/1,
Urk. 10/9
Urk. 10/12). Er liess sich überdies
ab dem 1. Januar 2011 bei der Suva mit einer Unternehmerversicherung freiwillig gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichern
(Urk. 10/3, Urk. 10/102) .
Am .. . Februar 2017 wurde das unter anderem den Handel mit Modelleisenbahnen bezweckende Einzelunternehmen B.___ (nachfolgend: B.___) in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Internet-Handelsregister auszug vom 4 . März 2026). 1.2
Mit Schadenmeldung vom 2 1. Juli 2020 meldete die A.___ der Suva, dass X.___ am 8. Juli 2020 einen Unfall erlitten habe. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 1 4. August 2020 und sie erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Im weiteren Verlauf stellte die Suva bei der Leistungsprüfung fest, dass im individuellen Konto (IK) des Versicherten seit dem Jahr 2014 keine Erwerbseinkommen mehr eingetragen worden waren . Hernach stellte sie die Taggeldleistungen mit Schreiben vom 2 7. Juli 2021 per sofort ein (Urk. 10/102 S. 1). Nach weiteren Abklärungen bemass sie den Taggeldansatz mit Verfügung vom 1 2. November 2021 tiefer und sie forderte überdies die zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen zurück (Urk. 10/102). Danach überprüfte d ie Suva die von
X.___ aus geübten Tätigkeit en (Urk. 10/135,
Urk. 10/140 -143,
Urk. 10/166). Im Zuge dieser Abklärungen forderte die Suva X.___ mit Schrei ben vom 2 5. Januar 2024 auf, bis 1 5. Februar 2024, weitere, im Schreiben einzeln bezeich nete Unterlagen einzureichen. Dies verband sie mit dem Hinweis, dass sie im Säumnisfall aufgrund ihrer Akten entscheiden werde (Urk. 10/148). Bis zum Ablauf der Frist, gingen die einverlangten Unterlagen nicht bei der Suva ein.
Mit Verfügung vom 1 0. Juni 2024 schloss die Suva X.___ auf den Zeitpunkt des Zugangs dieser Verfügung aus der freiwilligen Versicherung aus, weil er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die
A.___
bezüglich Beschäftigungsgrad, Arbeitszeit und Einkünfte n unwahre An gaben gemacht habe (Urk. 10/161). Mit der am selben Tag er gangenen
Verfügung betreffend selbständige Tätigkeit von X.___ hielt die Suva fest, dass dieser b e züglich Y.___ und A.___ zumindest seit dem 3 1. Dezember 2018 keine selbständige n Tätigkeiten mehr ausgeübt habe. Die Beurteilung des Beitragsstatuts bezüglich B.___ falle nicht in ihren Zuständigkeitsbereich (Urk. 10/ 160). Dagegen erhob X.___ am 1 1. Juli 2024 Einsprache (Urk. 10/168).
G egen die Verfügung betreffend Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung vom 1 0. Juni 2024 erhob er am 3 0. August 2024 ebenfalls Einsprache (Urk. 10/179). Auf diese Einsprache trat die Suva mit Entscheid vom 2 4. September 2024 nicht ein (Urk. 10/185). Mit Ein sprache entscheid vom 1 7. Oktober 2024 wies die Suva die Einsprache betreffend Beitragsstatut vom 1 1. Juli 2024 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 1 3. November 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2024 aufzuheben und sein Status als Selbständigerwerbender zu bestätigen sei (Urk. 1 S. 2). 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner Einsprache vorgebracht, dass er nach wie vor als Selbständigerwerbender tätig sei (Urk.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er seit 2005 Selbständigerwerbender und spätestens seit 2011 für die Bereiche Archi tektur und Planungsarbeiten, Bauleitungsarbeiten, handwerkliche Umbauar beiten, Eisenbahnhandel mit Reparatur, Motorrad- und Automechanikerarbeiten bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbender versichert sei. Die ver sicherten Tätigkeit en seien in manchen Jahren prozentmässig voneinander abge grenzt worden, in manchen nicht. Sein Arbeits- und Geschäftsmodell habe seit jeher darin bestanden, in den Bereichen tätig zu sein, in denen es Arbeit gegeben habe (Urk. 1 S. 2). Er habe mit seiner Erwerbstätigkeit über die Jahre zunehmend gutes Geld verdient. Im Jahr 2014 sei gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet wor den. Das habe ihn geschäftlich gewaltig unter Druck gesetzt und seine Arbeits fähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Er sei seit August 2016 aus psychischen Gründen krankgeschrieben und auch mehrfach hospitalisiert worden. Erst im Frühling 2020 habe er sich aus der Krankheit soweit befreien können, dass er seine Arbeit wieder habe aufnehmen können. Dabei sei er sehr erfolgreich ge we sen, bis er am 8. Juli 2020 durch einen tätlichen Angriff schwer verletzt worden sei. Die Restfolgen dieses tätlichen Angriffs würden ihn bis heute «ausser Gefecht» setzen. Im Juli 2023 habe er einen weiteren Unfall erlitten, der eine monatelange Arbeitsun fähigkeit zur Folge gehabt habe (Urk. 1 S. 3). Mit dem angefochtenen Entscheid sei die Beschwerdegegnerin nicht auf seine gesundheitlich bedingte Inaktivität eingegangen (Urk. 1 S. 4). Sie habe auch die Episode im Frühling 2020, als er sich gesundheitlich aufgerappelt und innert kürzester Zeit mit seinen Betrieben wieder einen hohen Umsatz erzielt habe, unberücksichtigt gelassen (Urk. 1 S. 4-5). Er möchte ferner betonen, dass er seine selbständigen Erwerbs tätigkeit en trotz jahrelang stark reduzierter Arbeitsfähigkeit stets aufrechterhalten habe . Das zeig e die Beibe haltung der Miet verträge, der Betriebsmittel und des grossen Lagerbestands
(Urk. 1 S. 5) .
E. 2 S. 5).
E. 2.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit den Einzelunter nehmen A.___ und dem Y.___ zu Recht verneint hat.
E. 2.2 Selbständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Unfallversicherung gestützt auf Art. 1 UVG und Art. 2 ATSG). 2.
E. 2.2.1 Nach Art.
E. 2.3 Nach konstanter Rechtspre chung setzt d er Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die
b eitragspflichtige Person sich selb st
— subjektiv — qualifiziert. Entschei dend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaft lichen Verhältnisse und Gegeben heiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Die Erwerbsabsicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merk mal einer Erwerbstätigkeit ist eine planmässige Verwirklichung der Erwerbs absicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechts genüg lich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) . 2.
E. 2.3.1 Gemäss seinen Angaben vom 3 0. August 2024 war das Geschäftsmodell des Beschwerdeführers
mit den im Rahmen seiner drei Einzelfirmen ausgeübten verschiedenen Tätigkeiten auf eine reiche Kundschaft aus gerichtet. Im Rahmen der Kundenbeziehungen habe es sich beispielsweise er geben, dass er für einen Motorrad-Kunden den Umbau geplant und umgesetzt habe und umgekehrt Bau kunden Motorräder und später auch Modelleisenbahn en verkauft habe .
Er sei sich oft nicht bewusst gewesen, ob er nun für die A.___ oder den Y.___ oder das B.___ gearbeitet habe (Urk. 10/179 S. 3). Unerwähnt blieb dabei, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, C.___, mehrere Liegenschaften besitzen (vgl. Urk. 10/97 S. 65 f.) und hieraus gemäss Steuerklärung 2019 Liegenschaftserträge in der Höhe von netto Fr. 75'633.-- (Fr. 386'891. --
. /. Fr. 311'258 .-- Schuldzinsen) und l aut Steuererklärung 2020 solche von Fr. 90'860.-- (Fr. 396'430.-- ./. Fr. 305'570.-- Schuldzinsen)
an fielen (Urk. 10/98 S. 6).
E. 2.3.2 Der Beschwerdegegnerin ist ferner beizupflichten, dass bezüglich der A.___ im hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. Januar 2019 keine Erwerbstätigkeit festgestellt werden kann :
D er Beschwerdeführer hat für die
A.___
gemäss Angaben von X.___ und C.___ in der Steuererklärung 2019 Räumlichkeiten in der Liegenschaft am
D.___ in Z .___ gemietet, wofür im Jahr 2019 ein Mietzins in der Höhe von Fr.
3'000.-- bezahlt worden sei (Urk. 10/97 S. 68).
Diesbezüglich sind die Angaben in den Akten allerdings uneinheitlich, wurden doch i n der mit derselben Steuer erklärung eingereichten Erfolgsrechnung der A.___ für das Jahr 2019 die Auslagen für die «Geschäftsmiete und Neben kosten» mit Fr. 19'200.-- angegeben (Urk. 10/97 S. 34). Wie hoch die Mietzinsen tatsächlich sind, ist letztlich nicht entscheidend, denn sie müssten an die Ehefrau des Beschwerdeführers entrichtet werden. Die Liegensch aft am D.___ in Z .___ beziehungsweise das Baurecht gehört zu den Liegenschaften, welche der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in den Steuererklärungen 2019 und 2020 aufgeführt haben
(Urk. 10/97 S. 65, Urk. 10/98 S. 85). Soweit ersichtlich, ist C.___ die
Eigentümer in,
denn sie hat am 1 7. Novem ber 2023 ausgeführt, dass
sie die
Mietzinseinnahmen als Ein kommen versteuert hab e (Urk. 10/143 S. 2).
Die A.___
verfügt über eine eigene Homepage .
Auf der Website werden keine Öffnungszeiten angegeben. Termine erfolgen nach indivi dueller Vereinbarung, wo für die dort angegebene E-Mail -Adresse oder das Kontaktformular auf der Homepage verwendet werden kann . Alternativ kann die Telefonnummer … gewählt werden (Urk. 10/166). Diese Nummer wurde auch auf den Home pages des Einzel unter nehmens E.___ und des B.___ als Kontaktnummer angegeben . Am 2 0. Oktober 2023 begab sich ein Mitarbeiter der Beschwerde gegnerin zur Liegenschaft am D.___ in Z .___ . Der Besuch wurde zuvor mit Schreiben vom 2 6. September 2023 angekündigt (Urk. 10/135) .
W eil er vor Ort niemanden antraf, wählte der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin die Telefonnummer … .
De r
Anruf wurde von einer Frau F.___ ent gegen genommen . Sie gab an, dass sie für den Beschwerdeführer und C.___ zuständig sei (Urk. 10/166). Am Nachmittag rief der Beschwerdeführer den Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin mit seinem Mobiltelefon zurück (Urk. 10/166) . Die an die A.___ adressierte Post wurde auch nicht an der Liegenschaft am D.___ in Z .___ entgegengenommen. Sie wurde mittels eines Nachsendungsauftrag s bei der Post an die Privatadresse des Beschwerdeführers umgeleitet (Urk. 10/18 2 f.).
Kommt hinzu, dass auf der Homepage der A.___ (besucht am
3. März
2026) keine Angaben zu kürzlich abgeschlossenen Projekten zu finden sind . Die dort als Referen zen /Beispiele aufgeführten fünf Fotos (davon drei von derselben Küche) datieren vom 3. November 201
E. 2.3.3 Das zur A.___ Gesagte lässt sich mit den nötigen Anpassung auch zum Y.___ sagen.
Der Beschwerdeführer hat für den Y.___
seit dem 1. Januar 2006 im Parterre der Liegenschaft von C.___ am K.___ in L.___ für einen Miet zins von monatlich netto Fr. 2'000.-- Räumlichkeiten bestehend aus einer Töffwerkstatt, einem Showroom und einem Schopf mit Prüfstand (Urk. 10/140) gemietet (vgl. den am 3 0. Dezember 2005 unterzeich neten Mietvertrag für Geschäftsräume, Urk. 10/140 S. 3-4).
Im Jahr 2019 beschäftigte der Y.___ gemäss den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers keine Angestellten (Urk. 10/70). Gemäss den vorliegenden Akten wurden von 2010 bis 2014 jeweils ein geringer Lohn an eine Mitarbeiterin und ab dem Jahr 2015 gar keine, de m
Y.___ zuzuordnende Löhne mehr ausbezahlt (2010: Fr. 9'000.-- [ Urk. 10/9 S. 4], 2011: Fr. 2'000.-- [ Urk. 10/15 S. 2], 2012: Fr. 672.-- [die Lohn deklaration wurde für die A.___ und den Y.___ zusam men abgegeben, Urk. 10/22 ], 2013: Fr. 4'800.-- [ Urk. 10/26 S. 2], 2014: Fr. 2'400.-- [ Urk. 10/31 S. 4], 2015: Fr. 0.-- [ Urk. 10/40 S. 4], 2016: 0.-- [ Urk. 10/47 S. 3], 2017: Fr. 0.-- [ Urk. 10/57 S. 3], 2018: Fr. 1’717 .-- [ Urk. 10/64], wobei es sich um dieselbe, für die Treppenreinigung in der selbstbewohnten Liegenschaft zuständige Mitarbeiterin wie im Jahr 2019 handelt).
Nicht nur wurde im Jahr 2014 letztmals eine Mitarbeiterin beschäftigt (Urk. 10/31 S. 4), nach Lage der Akten war in jenem Jahr auch der letzte Verkauf von Occasionsmotorräder n
zu verzeichnen (vgl. Urk. 10/142 S. 110, S. 120, S. 147). Zum Warenbestand des Y.___ ist zu sagen, dass die im Jahr 2020 ins Inventar aufgenommen en 18 Motorräder und die zwei Anhänger alle sehr alt waren (Jahrgang 1989 bis 2001, Urk. 10/98/40-41). Der Beschwerdeführer verfügte über viele Motorräder, die in den 1990ern gebaut wurden. Das Inventar liest sich so, als wäre der Bestand des Y.___ seit dessen Eintrag ins Handels register am .. . Dezember 1999 (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom
3. März 2026) als Sammlung fast unverändert geblieben. Ins Inventar wurden zudem vier Land maschinen
mit einem Buchwert von total
Fr. 5.-- in die Bilanz aufgenommen (Urk. 10/98/41).
Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer am 16. November 2023 (Urk. 10/141 S. 1) an, dass die 18 Motor räder Fr. 270'000.-- Wert hätten (Urk. 10/142 S. 194). Daran muss gezweifelt werden, hat der Beschwerdeführer doch
i m Steuerverfahren 2020 dieselben Motorräder mit einem Buchwert von total Fr. 18.--
deklariert (Urk. 10/98/40-41) . Es ist jedenfalls unbestritten geblieben, dass der Beschwerde führer im hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. Januar 2019 nur zwei Rechnungen ausgestellt hat (die Rechnung vom 2 8. April 2019, Urk. 10/168 S.
45, und die Rechnung vom 2. Juli 2020, Urk. 3/7). Bei der Rechnung vom 2 8. April 2019 handelte es sich um Arbeiten an einem Motorrad, welches der Beschwerdeführer für einen Spezial preis von Fr. 200.-- für mehrere Jahre in seiner Garage einge stellt hatte (Urk. 10/168 S. 45). Im zweiten Fall hat der Beschwerdeführer «Pannenhilfe» geleistet und das Motorrad anschliessend repariert (Urk. 3/7) .
Nach Lage der Akten ist der Y.___ mit Ausnahme der beiden Arbeiten, die auch Gefälligkeiten gewesen sein könn t en, seit vielen Jahren inaktiv. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass dies auf seinen schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen sei (E. 1.2). Es finden sich, wie bei der A.___, aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerde führer so organisiert hätte, dass der Y.___ trotz der geltend gemach ten gesundheitsbedingen Ab wesenheit des Inhabers hätte weiter geführt werden können. Ferner ist angesichts mangelnder wirtschaftlicher Tätigkeit die Abgren zung zur Liebhaberei nicht gelungen.
E. 2.3.4 Zusammengefasst
ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit der A.___ und dem Y.___
im hier zu prüfen den Zeitraum ab 1. Januar 2019 aufgrund der vorliegenden Akten klar zu verneinen. Von weiteren Ab klärun gen sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. 3.
3.1
Im hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. Januar 2019 war der Beschwerdeführer gemäss dem Wortlaut der in jener Zeit
gültig gewesenen Policen mit seiner frei wil ligen Unter nehmensversicherungen auch für die Tätigkeit Modelleisen bahn handel und -reparatur versichert (Urk. 3/3).
Die Parteien sind sich uneins, ob der Beschwerdeführer die Modelleisenbahnteile tatsächlich selbst repariert und somit als bei der Beschwerdegegnerin versicherter Reparaturbetrieb geholten hat (E. 1.1-1.2) .
3.2
3.2.1
Art. 66 Abs. 1 UVG und Art. 66 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 73 ff. UVV bestimmen die Betriebe und Verwaltungen, welche von Gesetzes wegen in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin fallen. Gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG sind Betriebe, in denen feuer- oder explosions gefährliche Stoffe, oder Stoffe, die Berufs krank heiten (Art. 9 Abs. 1 UVG) hervorrufen können, erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden, bei der Beschwerde geg nerin versichert. Zu diesen Betrieben gehören insbesondere Betriebe, die Motor fahrzeuge aufbewahren, reinigen, reparieren oder bereitstellen (Art. 77 lit. f UVV). 3.2.2
Die Frage, ob der Beschwerdeführer im B.___ auch Modelleisenbahnen repariert beziehungsweise reparieren würde, wenn dies sein Gesundheitszustand zul iesse (E. 1.1-1.2), kann offen bleiben . Modelleisenbahnen qualifizieren nicht als Motorfahrzeuge. Als Inhaber des
B.___ betreibt der Beschwerdeführer gemäss der dazugehörigen Homepage Handel mit Modelleisenbahnen, Ersatzteilen und allgemeinem Zubehör. Dazu gehört auch der Umbau von Modelleisenbahnen von Analog zu Digital und Reparaturen sowie die Herstellung und der V e r trieb von Modellbauartikeln und deren Elekt ronik. Es lässt sich somit ohne Weiteres sagen, dass es beim B.___ nicht um einen Betrieb handelt, in dem mit den in Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG genannten gefährlichen Stoffen hantiert wird . Das Modellbauunternehmen des Beschwerdeführers kann auch nicht mit einem anderen der in Art. 66 Abs. 1 UVG und Art. 73 ff. UVV genannten Betrieb en gleichgesetzt werden. Das B.___ fällt somit nicht in den Zuständig keits bereich der Beschwerdegegnerin. 3.2.3
Damit hat die Beschwerdegegnerin das Beitragsstatut des Beschwerdeführer s in Bezug auf die mit dem B.___ ausgeübten Tätigkeit mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht nicht geprüft. Es kann auch im vorliegenden Verfahren offen
bleiben, ob der Beschwerdeführer mit dem B.___ eine selbständige Erwerbs tätigkeit ausübt. Es steht nach dem hiervor Ausgeführten aber fest, dass der Einschluss der mit dem B.___ ausgeübten Tätigkeiten in der Versiche rungs police des Beschwerdeführer s jedenfalls zweifellos unrichtig war. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher
E. 2.4 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
E. 4 . März 2026), für diesen Umbau nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die I.___ GmbH vergeben wurden (vgl. deren Rechnung vom 7. Oktober 2019 betreffend Änderungspläne, Urk. 10/97 S. 89). Unbekannt ist, ob der Beschwerdeführer über die notwendige berufliche Qualifikation bzw. die Bewilligung für die als gesundheitsbedingt fremdvergeben bezeichneten Elektro-Umbauten verfügt. Wäre der Beschwerdeführer gesund geblieben, so hätte er sich somit um seine eigenen Liegenschaften und die Liegenschaften seiner Ehegattin gekümmert. Darin kann keine Erwerbstätigkeit gesehen werden.
Nicht viel anderes ist der Buchhaltung der A.___ bezüglich der im Jahr 2021 erzielten Umsätze zu entnehmen (Urk. 10/142 S. 237) . Auch im Jahr 2021 wurden
Arbeiten für den Beschwerdeführer selbst und seine Ehefrau ver bucht (Urk. 10/142 S. 237-238) . Die grösste Position ist das von J.___ bezahlte Honorar in der Höhe von Fr. 5'000.-- für einen Heizungs umbau (Urk. 10/142 S. 237; vgl. auch die dazugehörige Rechnung vom 2 4. August 2021, Urk. 3/7). Dies er einzige, nicht mit den Liegenschaften des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Beziehung stehende, Ertrag resultierte vo n einem Grosskunden des
B.___
(vgl. Urk. 10/142 S. 180, Urk. 10/142 S. 242-243,
Urk. 10/168 S. 66-67; allein im Sommer 2020 waren es Verkäufe im Umfang von Fr. 58'500.--, Urk. 3/7). Bei J.___ muss es sich nach Lage der Akten somit um einen der zwei wohlhabenden älteren Kunden handeln, die nach den Angaben des Beschwerde führers 90 % der Ein nahmen des Occasion-Modelleisenbahnhandels generierten (Urk. 10/142 S. 4).
Somit konnte der Beschwerdeführer die Existenz eines Kunden nachweisen,
der, wie von ihm vorgebracht (E. 2.3.1), nicht nur Modelleisenbahnen kaufte, sondern auch eine n Bauleitungsauftrag an den Beschwerdeführer vergab . Das genügt für sich allein über diesen Zeitraum hinweg aber nicht, um eine mit der A.___ ausgeübte,
am Wirtschaftsleben teilnehmende und auf Erwerb gerichtete T ätigkeit zu bejahen.
Nach dem Gesagten verfügte der Beschwerdeführer somit weder über ein aktives Archi tekturbüro noch über Mitarbeiter noch über Aufträge ausserhalb seines Familien- und Bekanntenkreise s . Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er all die Jahre die Ver siche rungen (unter anderem die AHV und die freiwillige UVG-Versiche rung) unverändert fortgeführt und die Betriebsmittel und das Materiallager behalten habe, was für seinen Willen, die selbständige Tätigkeit fort zusetzen,
spreche (E. 1.2, s. a. Urk. 10/142 S. 89, Urk. 10/168 S. 2). Dieses Vorbringen verfängt nicht, stehen die Räumlichkeiten am D.___ in Z .___ doch, w ie oben festgehalten, im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers . Über seine Ehefrau hat der Beschwerdeführer Zugang zur Liegenschaft, selbst wenn er keine Miete bezahlen würde . Im Übrigen ist es auch nicht richtig, dass die Miete unver ändert geblieben ist. Laut Erfolgsrechnung 2022 wurde der Raumaufwand von Fr. 19'200.-- im Jahr 2020, auf Fr. 11'000.-- im Jahr 2021 und hernach auf Fr. 5'080.-- im Jahr 2022 (Urk. 10/142 S. 22) herabgesetzt . Und zudem ist der effektive Geldfluss nicht ausgewiesen und wurden im Steuerverfahren, wie gesehen, zur Miete unterschiedliche Angaben gemacht. Was das Materiallager beziehungsweise die eingereichten Fotos der Gerätschaft für die Hauswartarbeiten (Urk. 10/168 S. 46-54) betrifft, so ist darauf nichts zu erkennen, was nicht auch in einem Privat haushalt mit entsprechend grossem Grund
- und Liegenschaft e n besitz zu r Anwendung komm t
(vgl. die obigen Ausführungen zu den Garten- und Hauswart arbeiten im Sommer 2020, E.
2.3.2). Ferner ist es zwar richtig, dass der Beschwerdeführer die freiwillige Unternehmensversicherung bei der Beschwerde gegnerin im hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. Januar 2019 (zum Höchstbetrag des versicherten Ver dienstes von Fr. 148'200.--, vgl. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfall ver sicherung, UVV, in der ab 1. Januar 2019 gültig gewesenen Version) für Fr. 4'433.75 pro Jahr weitergeführt hat (Urk. 10/60 S. 1).
Allerdings hatte die Beschwerde geg nerin aufgrund des Unfalles vom 8. Juli 2020 bis 3 1. Juli 2021 auch Taggelder in der Höhe von Fr. 116'621.15 geleistet (Urk. 10/102 S. 2, wovon sie mit Ver fügung vom 1 2. November 2021 nach der Anpassung des versicherten Ver dienstes Fr. 64'135.35 wieder zurückfordert e, Urk. 10/102) . Hinsichtlich der AHV-Beiträge gilt es schliesslich zu beachten, dass es auch vorteilhaft sein könnte, die Beiträge auf d em Erwerbseinkommen (Art.
E. 9 Abs. 1 und 2 AHVG) und nicht nach d en sozialen Verhältnissen (Art.
E. 10 Abs. 1 AHVG)
abzuführen .
Bezüglich der A.___ ist somit festzuhalten, dass der Beschwer de führer mit seinem Vorbringen, wonach er diese Tätigkeit vorübergehend krank heits
- und unfallbedingt aufgeben habe, nicht durchdringt . Es fehlen vielmehr die Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer (im Gesundheitsfall) als Architekt und Bauleiter ein e r Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00196 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
13. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1971, ist Inhaber des seit dem
.. . Dezember 1999 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens Y.___ (nachfolgend: Y.___), welches mit Sitz in Z.___
das Führen einer Motorradwerkstatt sowie den Handel mit Waren aller Art bezweckt (Internet-Handelsregisterauszug vom 4 . März 2026). Am .. . Juni 2009 liess X.___ das Einzelunternehmen A.___ (nachfolgend: A.___), ebenfalls mit Sitz in Z .___, in das Handelsregister des Kantons Zürich eintragen (Internet-Handelsregisterauszug vom 4 . März 2026). Daraufhin ersuchte er die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, am 2 5. August 2009 um Anschluss und Registrierung als Selbstän digerwerbender für die mit der A.___ ausgeübte Tätigkeit. Die Suva erhielt das Gesuch zur Prüfung und sie bestätigte am 2 3. Sep tember 2009 die selbständige Tätigkeit für das A.___
(Urk. 2 S. 4). Ab dem 1. Januar 2010
rechnete
X.___ in seiner Eigenschaft als Betriebsinhaber der A.___
und des Y.___
die Unfallversicherungsprämien auf den ausbezahlten Löhne n mit der Suva ab
(Urk. 10/1,
Urk. 10/9
Urk. 10/12). Er liess sich überdies
ab dem 1. Januar 2011 bei der Suva mit einer Unternehmerversicherung freiwillig gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichern
(Urk. 10/3, Urk. 10/102) .
Am .. . Februar 2017 wurde das unter anderem den Handel mit Modelleisenbahnen bezweckende Einzelunternehmen B.___ (nachfolgend: B.___) in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Internet-Handelsregister auszug vom 4 . März 2026). 1.2
Mit Schadenmeldung vom 2 1. Juli 2020 meldete die A.___ der Suva, dass X.___ am 8. Juli 2020 einen Unfall erlitten habe. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 1 4. August 2020 und sie erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Im weiteren Verlauf stellte die Suva bei der Leistungsprüfung fest, dass im individuellen Konto (IK) des Versicherten seit dem Jahr 2014 keine Erwerbseinkommen mehr eingetragen worden waren . Hernach stellte sie die Taggeldleistungen mit Schreiben vom 2 7. Juli 2021 per sofort ein (Urk. 10/102 S. 1). Nach weiteren Abklärungen bemass sie den Taggeldansatz mit Verfügung vom 1 2. November 2021 tiefer und sie forderte überdies die zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen zurück (Urk. 10/102). Danach überprüfte d ie Suva die von
X.___ aus geübten Tätigkeit en (Urk. 10/135,
Urk. 10/140 -143,
Urk. 10/166). Im Zuge dieser Abklärungen forderte die Suva X.___ mit Schrei ben vom 2 5. Januar 2024 auf, bis 1 5. Februar 2024, weitere, im Schreiben einzeln bezeich nete Unterlagen einzureichen. Dies verband sie mit dem Hinweis, dass sie im Säumnisfall aufgrund ihrer Akten entscheiden werde (Urk. 10/148). Bis zum Ablauf der Frist, gingen die einverlangten Unterlagen nicht bei der Suva ein.
Mit Verfügung vom 1 0. Juni 2024 schloss die Suva X.___ auf den Zeitpunkt des Zugangs dieser Verfügung aus der freiwilligen Versicherung aus, weil er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die
A.___
bezüglich Beschäftigungsgrad, Arbeitszeit und Einkünfte n unwahre An gaben gemacht habe (Urk. 10/161). Mit der am selben Tag er gangenen
Verfügung betreffend selbständige Tätigkeit von X.___ hielt die Suva fest, dass dieser b e züglich Y.___ und A.___ zumindest seit dem 3 1. Dezember 2018 keine selbständige n Tätigkeiten mehr ausgeübt habe. Die Beurteilung des Beitragsstatuts bezüglich B.___ falle nicht in ihren Zuständigkeitsbereich (Urk. 10/ 160). Dagegen erhob X.___ am 1 1. Juli 2024 Einsprache (Urk. 10/168).
G egen die Verfügung betreffend Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung vom 1 0. Juni 2024 erhob er am 3 0. August 2024 ebenfalls Einsprache (Urk. 10/179). Auf diese Einsprache trat die Suva mit Entscheid vom 2 4. September 2024 nicht ein (Urk. 10/185). Mit Ein sprache entscheid vom 1 7. Oktober 2024 wies die Suva die Einsprache betreffend Beitragsstatut vom 1 1. Juli 2024 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 1 3. November 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2024 aufzuheben und sein Status als Selbständigerwerbender zu bestätigen sei (Urk. 1 S. 2). 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner Einsprache vorgebracht, dass er nach wie vor als Selbständigerwerbender tätig sei (Urk. 2 S. 1). Entgegen diesen Vorbringen habe er mit den Einzelunternehmen Y.___ und A.___ seit Jahren praktisch keine Tätigkeiten für Dritte mehr ausgeübt (Urk. 2 S. 3). Die z wei den Y.___ betreffende n
R echnungen seien vor mehr als 4 Jahren aus gestellt worden .
Z wei Rechnungen innerhalb eines Zeit raumes von mehr als einem Jahr seien nicht geeignet, eine systematische selbständige Tätigkeit nachzuweisen. W eitere Belege betreffend Y.___ habe der Beschwerdeführer mit der Ein sprache nicht eingereicht. Er habe zudem mit der E-Mail-Nachricht vom 1 7. No vember 2023 fest gehalten, dass für die Jahre 2022 und 2023 keine Erlöskonti bestehen würden. Folglich üb e der Beschwerdeführer mit de m Einzelunternehmen Y.___
seit Jahren keine selbständige Tätigkeit mehr aus (Urk. 2 S. 4) . Bezüglich de r von der
A.___
erbrachten Baudienstleistungen liege nur die Rechnung vom 2 4. August 2021 betreffend eines Bauleiterhonorars in der Höhe von Fr. 5'000.-- vor. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerde führer in diesem Bereich nicht aktiv und nicht regelmässig für selbst akquirierte Drittkunden tätig sei (Urk. 2 S. 5). Im Tätigkeitsbereich Hauswartarbeiten gebe es ebenfalls keine Drittkunden. Die Rechnungen, welche der Beschwerdeführer eingereicht habe, habe sich der Beschwerdeführer selbst oder seiner Ehefrau ausgestellt und sie würden allesamt eigene Liegenschaften betreffen (Urk. 2 S. 5). Bezüglich der mit dem B.___ ausgeübten Tätigkeit habe der Beschwerde führer ebenfalls eine Statusbeurteilung verlangt. Er habe angegeben, dass er mit diesem Unternehmen Renovationsarbeiten durchführe. Beim B.___ gehe es aber um den Handel mit Modelleisenbahnen. E ine Renovationstätigkeit, für deren Statusbeurteilung sie zuständig wäre,
liege nicht vor (Urk. 2 S. 5). 1.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er seit 2005 Selbständigerwerbender und spätestens seit 2011 für die Bereiche Archi tektur und Planungsarbeiten, Bauleitungsarbeiten, handwerkliche Umbauar beiten, Eisenbahnhandel mit Reparatur, Motorrad- und Automechanikerarbeiten bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbender versichert sei. Die ver sicherten Tätigkeit en seien in manchen Jahren prozentmässig voneinander abge grenzt worden, in manchen nicht. Sein Arbeits- und Geschäftsmodell habe seit jeher darin bestanden, in den Bereichen tätig zu sein, in denen es Arbeit gegeben habe (Urk. 1 S. 2). Er habe mit seiner Erwerbstätigkeit über die Jahre zunehmend gutes Geld verdient. Im Jahr 2014 sei gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet wor den. Das habe ihn geschäftlich gewaltig unter Druck gesetzt und seine Arbeits fähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Er sei seit August 2016 aus psychischen Gründen krankgeschrieben und auch mehrfach hospitalisiert worden. Erst im Frühling 2020 habe er sich aus der Krankheit soweit befreien können, dass er seine Arbeit wieder habe aufnehmen können. Dabei sei er sehr erfolgreich ge we sen, bis er am 8. Juli 2020 durch einen tätlichen Angriff schwer verletzt worden sei. Die Restfolgen dieses tätlichen Angriffs würden ihn bis heute «ausser Gefecht» setzen. Im Juli 2023 habe er einen weiteren Unfall erlitten, der eine monatelange Arbeitsun fähigkeit zur Folge gehabt habe (Urk. 1 S. 3). Mit dem angefochtenen Entscheid sei die Beschwerdegegnerin nicht auf seine gesundheitlich bedingte Inaktivität eingegangen (Urk. 1 S. 4). Sie habe auch die Episode im Frühling 2020, als er sich gesundheitlich aufgerappelt und innert kürzester Zeit mit seinen Betrieben wieder einen hohen Umsatz erzielt habe, unberücksichtigt gelassen (Urk. 1 S. 4-5). Er möchte ferner betonen, dass er seine selbständigen Erwerbs tätigkeit en trotz jahrelang stark reduzierter Arbeitsfähigkeit stets aufrechterhalten habe . Das zeig e die Beibe haltung der Miet verträge, der Betriebsmittel und des grossen Lagerbestands
(Urk. 1 S. 5) . 2. 2.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit den Einzelunter nehmen A.___ und dem Y.___ zu Recht verneint hat. 2.2
2.2.1
Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) können sich in der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obliga torisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder freiwillig ver sichern lassen. 2. 2.2
Selbständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Unfallversicherung gestützt auf Art. 1 UVG und Art. 2 ATSG). 2. 2.3
Nach konstanter Rechtspre chung setzt d er Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die
b eitragspflichtige Person sich selb st
— subjektiv — qualifiziert. Entschei dend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaft lichen Verhältnisse und Gegeben heiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Die Erwerbsabsicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merk mal einer Erwerbstätigkeit ist eine planmässige Verwirklichung der Erwerbs absicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechts genüg lich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) . 2. 2.4
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2.3 2.3.1
Gemäss seinen Angaben vom 3 0. August 2024 war das Geschäftsmodell des Beschwerdeführers
mit den im Rahmen seiner drei Einzelfirmen ausgeübten verschiedenen Tätigkeiten auf eine reiche Kundschaft aus gerichtet. Im Rahmen der Kundenbeziehungen habe es sich beispielsweise er geben, dass er für einen Motorrad-Kunden den Umbau geplant und umgesetzt habe und umgekehrt Bau kunden Motorräder und später auch Modelleisenbahn en verkauft habe .
Er sei sich oft nicht bewusst gewesen, ob er nun für die A.___ oder den Y.___ oder das B.___ gearbeitet habe (Urk. 10/179 S. 3). Unerwähnt blieb dabei, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, C.___, mehrere Liegenschaften besitzen (vgl. Urk. 10/97 S. 65 f.) und hieraus gemäss Steuerklärung 2019 Liegenschaftserträge in der Höhe von netto Fr. 75'633.-- (Fr. 386'891. --
. /. Fr. 311'258 .-- Schuldzinsen) und l aut Steuererklärung 2020 solche von Fr. 90'860.-- (Fr. 396'430.-- ./. Fr. 305'570.-- Schuldzinsen)
an fielen (Urk. 10/98 S. 6). 2.3.2
Der Beschwerdegegnerin ist ferner beizupflichten, dass bezüglich der A.___ im hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. Januar 2019 keine Erwerbstätigkeit festgestellt werden kann :
D er Beschwerdeführer hat für die
A.___
gemäss Angaben von X.___ und C.___ in der Steuererklärung 2019 Räumlichkeiten in der Liegenschaft am
D.___ in Z .___ gemietet, wofür im Jahr 2019 ein Mietzins in der Höhe von Fr.
3'000.-- bezahlt worden sei (Urk. 10/97 S. 68).
Diesbezüglich sind die Angaben in den Akten allerdings uneinheitlich, wurden doch i n der mit derselben Steuer erklärung eingereichten Erfolgsrechnung der A.___ für das Jahr 2019 die Auslagen für die «Geschäftsmiete und Neben kosten» mit Fr. 19'200.-- angegeben (Urk. 10/97 S. 34). Wie hoch die Mietzinsen tatsächlich sind, ist letztlich nicht entscheidend, denn sie müssten an die Ehefrau des Beschwerdeführers entrichtet werden. Die Liegensch aft am D.___ in Z .___ beziehungsweise das Baurecht gehört zu den Liegenschaften, welche der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in den Steuererklärungen 2019 und 2020 aufgeführt haben
(Urk. 10/97 S. 65, Urk. 10/98 S. 85). Soweit ersichtlich, ist C.___ die
Eigentümer in,
denn sie hat am 1 7. Novem ber 2023 ausgeführt, dass
sie die
Mietzinseinnahmen als Ein kommen versteuert hab e (Urk. 10/143 S. 2).
Die A.___
verfügt über eine eigene Homepage .
Auf der Website werden keine Öffnungszeiten angegeben. Termine erfolgen nach indivi dueller Vereinbarung, wo für die dort angegebene E-Mail -Adresse oder das Kontaktformular auf der Homepage verwendet werden kann . Alternativ kann die Telefonnummer … gewählt werden (Urk. 10/166). Diese Nummer wurde auch auf den Home pages des Einzel unter nehmens E.___ und des B.___ als Kontaktnummer angegeben . Am 2 0. Oktober 2023 begab sich ein Mitarbeiter der Beschwerde gegnerin zur Liegenschaft am D.___ in Z .___ . Der Besuch wurde zuvor mit Schreiben vom 2 6. September 2023 angekündigt (Urk. 10/135) .
W eil er vor Ort niemanden antraf, wählte der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin die Telefonnummer … .
De r
Anruf wurde von einer Frau F.___ ent gegen genommen . Sie gab an, dass sie für den Beschwerdeführer und C.___ zuständig sei (Urk. 10/166). Am Nachmittag rief der Beschwerdeführer den Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin mit seinem Mobiltelefon zurück (Urk. 10/166) . Die an die A.___ adressierte Post wurde auch nicht an der Liegenschaft am D.___ in Z .___ entgegengenommen. Sie wurde mittels eines Nachsendungsauftrag s bei der Post an die Privatadresse des Beschwerdeführers umgeleitet (Urk. 10/18 2 f.).
Kommt hinzu, dass auf der Homepage der A.___ (besucht am
3. März
2026) keine Angaben zu kürzlich abgeschlossenen Projekten zu finden sind . Die dort als Referen zen /Beispiele aufgeführten fünf Fotos (davon drei von derselben Küche) datieren vom 3. November 201 4.
Demnach dürfte der Beschwerdeführer in der Liegenschaft am D.___ in Z .___
zwar noch über Räumlichkeiten verfügen, dort gearbeitet hat er nach Lage der Akten aber schon lange nicht mehr.
Der Beschwerdeführer führt dies auf seinen schlechten Gesundheitszustand zurück (E. 1.2). Es finden sich aber keine Belege dafür, dass er das Unter nehmen effektiv fort führte, beispielsweise durch Übertragung von Arbeiten an Arbeit neh merinnen und Arbeit nehmer oder Vergabe der Aufträge an andere Unter nehmen.
Es waren offenbar weder zu vertröstende Kunden noch Mitarbeiterinnen und Mit a rbeiter vorhanden, die solche Aufträge hätten ausführen können. Als Inhaber der am .. . Juni 2009 in das Handels register eingetragenen A.___
richtete der Beschwerde führer
seit jeher nur geringe oder gar keine Löhne aus (20 10 : total Fr. 5'097.90
brutto für vier Mitarbei terinnen [ Urk. 10/9 S. 4 ], 2011 : total Fr. 14'749.50 brutto für fünf Mitar beitende [ Urk. 10/15 S. 2 ]), 2012 :
Fr. 672.-- [ Lohndeklaration für die A.___ und den Y.___ zusam men, Urk. 10/22 ], 2013 :
Fr. 0.-- [ Urk. 10/26 S.
2], 201 4 : Fr. 0.-- [ Urk. 10/31 S. 3-4], 2015 :
Fr. 1'062.50 brutto für einen Mitarbeiter
[ Urk. 10/40 S.
4 ], 2016 :
0.-- [ Urk. 10/47 S. 3], 2017 : 0.-- [ Urk. 10/57 S. 3 ]), 2018 :
Fr. 1'717.-- [ Urk. 10/64 S.
3 ]. 2019: Fr. 1'334.90 [ Urk. 10/70 S. 5], 2020: Fr. 0.-- [ Urk. 10/92 S.
4-5], 2021:
Fr. 0.-- [ Urk. 10/108 S. 4], 2022 : Fr. 417.-- [ Urk. 10/168 S.
87], 2023: Fr.
0.-- [ keine Lohndeklarationen vorhanden, vgl. Urk. 10/153]). Zur im Jahr 2019 beschäftig ten Mitarbeiterin hielt der Beschwerde führer in der Ein sprache vom 1 1. Juli 2024 fest, dass sie das Treppenhaus in der (vom Beschwerdeführer bewohnten) Liegenschaft G.___ in H.___ gereinigt habe. Die im Jahr 2022 angestellte Mitarbeiterin sei nur kurz und probehalber für Reinigungs- und Hauswartsarbeiten da gewesen (Urk. 10/168 S. 4). Als Inhaber der A.___ beschäftigte der Beschwerdeführer somit von Beginn weg keine festen Mitarbeiter.
Nach eigenen Angaben fiel der Beschwerdeführer ab 2014, jedenfalls 2016, aus (E. 1.2), was impliziert, dass sein Unternehmen für eine geraume Zeitperiode stillgelegt war, obwohl es von seinen Kun denbeziehungen leben soll (E. 2.3.1). Es ist darum zu prüfen, welche r Art von Arbeit der Beschwerdeführer nachging, als er gemäss seinen Angaben gesundheitlich dazu in der Lage war. Die s betrifft namentlich die Zeit ab Frühling 2020 (E. 1.2). Ge mäss den aufgelegten Rechnungen aus der Zeit vo n Juni und Juli 2020 soll der Beschwerdeführer in jener Zeit Hauswart- und Umgebungsarbeiten für seine eigenen Liegenschaften und die Liegenschaften seiner Ehefrau verrichtet haben (Urk. 3/7). Mit Eingabe vom 3 1. August 2021 liess der Beschwerdeführer der Beschwer degegnerin eine Zusammenstellung der Arbeit en, die er ohne den Unfall vom 8. Juli 2020 (E. 2.1) ausgeführt hätte und die unfallbedingt hätten fremd vergeben werden müssen, zukommen (Urk. 10/142 S. 90). Bei den besagten Arbeiten handelte es sich zum e inen um Garten- und Hauswartarbeiten (Umge bungspflege, Winterdienst) bei den Liegenschaften von C.___
(Urk. 10/142 S. 196-210, Urk. 10/142 S. 223; vgl. auch die Aussage in Urk. 10 /142 S. 235, wonach der Beschwerdeführer die langjährigen Liegen schafts
- und Hauswartarbeiten verloren habe). Zum anderen um Gipser- (Urk. 10/142 S. 212-214), Fugenab dichtungs
- (Urk. 10/142 S. 226 -227), Elektro- (Urk. 10/142 S. 228-
231) und Sanitär - /Spenglerarbeiten (Urk. 10/142 S. 232-234)
im Zusammenhang mit d er Sanierung einer Liegenschaft von
C.___ . Wenn überhaupt, so hätte sich der Beschwerdeführer im Jahr 2020 im Gesundheitsfall somit im Wesent lichen mit dem Unterhalt der Liegenschaften seiner Ehegattin beschäftigt. Es kann aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Architekturdienstleistungen, auf welche der Beschwerdeführer als Inhaber der A.___
spezialisiert sein soll (Internet-Handels register auszug vom 4 . März 2026), für diesen Umbau nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die I.___ GmbH vergeben wurden (vgl. deren Rechnung vom 7. Oktober 2019 betreffend Änderungspläne, Urk. 10/97 S. 89). Unbekannt ist, ob der Beschwerdeführer über die notwendige berufliche Qualifikation bzw. die Bewilligung für die als gesundheitsbedingt fremdvergeben bezeichneten Elektro-Umbauten verfügt. Wäre der Beschwerdeführer gesund geblieben, so hätte er sich somit um seine eigenen Liegenschaften und die Liegenschaften seiner Ehegattin gekümmert. Darin kann keine Erwerbstätigkeit gesehen werden.
Nicht viel anderes ist der Buchhaltung der A.___ bezüglich der im Jahr 2021 erzielten Umsätze zu entnehmen (Urk. 10/142 S. 237) . Auch im Jahr 2021 wurden
Arbeiten für den Beschwerdeführer selbst und seine Ehefrau ver bucht (Urk. 10/142 S. 237-238) . Die grösste Position ist das von J.___ bezahlte Honorar in der Höhe von Fr. 5'000.-- für einen Heizungs umbau (Urk. 10/142 S. 237; vgl. auch die dazugehörige Rechnung vom 2 4. August 2021, Urk. 3/7). Dies er einzige, nicht mit den Liegenschaften des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Beziehung stehende, Ertrag resultierte vo n einem Grosskunden des
B.___
(vgl. Urk. 10/142 S. 180, Urk. 10/142 S. 242-243,
Urk. 10/168 S. 66-67; allein im Sommer 2020 waren es Verkäufe im Umfang von Fr. 58'500.--, Urk. 3/7). Bei J.___ muss es sich nach Lage der Akten somit um einen der zwei wohlhabenden älteren Kunden handeln, die nach den Angaben des Beschwerde führers 90 % der Ein nahmen des Occasion-Modelleisenbahnhandels generierten (Urk. 10/142 S. 4).
Somit konnte der Beschwerdeführer die Existenz eines Kunden nachweisen,
der, wie von ihm vorgebracht (E. 2.3.1), nicht nur Modelleisenbahnen kaufte, sondern auch eine n Bauleitungsauftrag an den Beschwerdeführer vergab . Das genügt für sich allein über diesen Zeitraum hinweg aber nicht, um eine mit der A.___ ausgeübte,
am Wirtschaftsleben teilnehmende und auf Erwerb gerichtete T ätigkeit zu bejahen.
Nach dem Gesagten verfügte der Beschwerdeführer somit weder über ein aktives Archi tekturbüro noch über Mitarbeiter noch über Aufträge ausserhalb seines Familien- und Bekanntenkreise s . Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er all die Jahre die Ver siche rungen (unter anderem die AHV und die freiwillige UVG-Versiche rung) unverändert fortgeführt und die Betriebsmittel und das Materiallager behalten habe, was für seinen Willen, die selbständige Tätigkeit fort zusetzen,
spreche (E. 1.2, s. a. Urk. 10/142 S. 89, Urk. 10/168 S. 2). Dieses Vorbringen verfängt nicht, stehen die Räumlichkeiten am D.___ in Z .___ doch, w ie oben festgehalten, im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers . Über seine Ehefrau hat der Beschwerdeführer Zugang zur Liegenschaft, selbst wenn er keine Miete bezahlen würde . Im Übrigen ist es auch nicht richtig, dass die Miete unver ändert geblieben ist. Laut Erfolgsrechnung 2022 wurde der Raumaufwand von Fr. 19'200.-- im Jahr 2020, auf Fr. 11'000.-- im Jahr 2021 und hernach auf Fr. 5'080.-- im Jahr 2022 (Urk. 10/142 S. 22) herabgesetzt . Und zudem ist der effektive Geldfluss nicht ausgewiesen und wurden im Steuerverfahren, wie gesehen, zur Miete unterschiedliche Angaben gemacht. Was das Materiallager beziehungsweise die eingereichten Fotos der Gerätschaft für die Hauswartarbeiten (Urk. 10/168 S. 46-54) betrifft, so ist darauf nichts zu erkennen, was nicht auch in einem Privat haushalt mit entsprechend grossem Grund
- und Liegenschaft e n besitz zu r Anwendung komm t
(vgl. die obigen Ausführungen zu den Garten- und Hauswart arbeiten im Sommer 2020, E.
2.3.2). Ferner ist es zwar richtig, dass der Beschwerdeführer die freiwillige Unternehmensversicherung bei der Beschwerde gegnerin im hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. Januar 2019 (zum Höchstbetrag des versicherten Ver dienstes von Fr. 148'200.--, vgl. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfall ver sicherung, UVV, in der ab 1. Januar 2019 gültig gewesenen Version) für Fr. 4'433.75 pro Jahr weitergeführt hat (Urk. 10/60 S. 1).
Allerdings hatte die Beschwerde geg nerin aufgrund des Unfalles vom 8. Juli 2020 bis 3 1. Juli 2021 auch Taggelder in der Höhe von Fr. 116'621.15 geleistet (Urk. 10/102 S. 2, wovon sie mit Ver fügung vom 1 2. November 2021 nach der Anpassung des versicherten Ver dienstes Fr. 64'135.35 wieder zurückfordert e, Urk. 10/102) . Hinsichtlich der AHV-Beiträge gilt es schliesslich zu beachten, dass es auch vorteilhaft sein könnte, die Beiträge auf d em Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 1 und 2 AHVG) und nicht nach d en sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG)
abzuführen .
Bezüglich der A.___ ist somit festzuhalten, dass der Beschwer de führer mit seinem Vorbringen, wonach er diese Tätigkeit vorübergehend krank heits
- und unfallbedingt aufgeben habe, nicht durchdringt . Es fehlen vielmehr die Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer (im Gesundheitsfall) als Architekt und Bauleiter ein e r Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre . 2.3.3
Das zur A.___ Gesagte lässt sich mit den nötigen Anpassung auch zum Y.___ sagen.
Der Beschwerdeführer hat für den Y.___
seit dem 1. Januar 2006 im Parterre der Liegenschaft von C.___ am K.___ in L.___ für einen Miet zins von monatlich netto Fr. 2'000.-- Räumlichkeiten bestehend aus einer Töffwerkstatt, einem Showroom und einem Schopf mit Prüfstand (Urk. 10/140) gemietet (vgl. den am 3 0. Dezember 2005 unterzeich neten Mietvertrag für Geschäftsräume, Urk. 10/140 S. 3-4).
Im Jahr 2019 beschäftigte der Y.___ gemäss den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers keine Angestellten (Urk. 10/70). Gemäss den vorliegenden Akten wurden von 2010 bis 2014 jeweils ein geringer Lohn an eine Mitarbeiterin und ab dem Jahr 2015 gar keine, de m
Y.___ zuzuordnende Löhne mehr ausbezahlt (2010: Fr. 9'000.-- [ Urk. 10/9 S. 4], 2011: Fr. 2'000.-- [ Urk. 10/15 S. 2], 2012: Fr. 672.-- [die Lohn deklaration wurde für die A.___ und den Y.___ zusam men abgegeben, Urk. 10/22 ], 2013: Fr. 4'800.-- [ Urk. 10/26 S. 2], 2014: Fr. 2'400.-- [ Urk. 10/31 S. 4], 2015: Fr. 0.-- [ Urk. 10/40 S. 4], 2016: 0.-- [ Urk. 10/47 S. 3], 2017: Fr. 0.-- [ Urk. 10/57 S. 3], 2018: Fr. 1’717 .-- [ Urk. 10/64], wobei es sich um dieselbe, für die Treppenreinigung in der selbstbewohnten Liegenschaft zuständige Mitarbeiterin wie im Jahr 2019 handelt).
Nicht nur wurde im Jahr 2014 letztmals eine Mitarbeiterin beschäftigt (Urk. 10/31 S. 4), nach Lage der Akten war in jenem Jahr auch der letzte Verkauf von Occasionsmotorräder n
zu verzeichnen (vgl. Urk. 10/142 S. 110, S. 120, S. 147). Zum Warenbestand des Y.___ ist zu sagen, dass die im Jahr 2020 ins Inventar aufgenommen en 18 Motorräder und die zwei Anhänger alle sehr alt waren (Jahrgang 1989 bis 2001, Urk. 10/98/40-41). Der Beschwerdeführer verfügte über viele Motorräder, die in den 1990ern gebaut wurden. Das Inventar liest sich so, als wäre der Bestand des Y.___ seit dessen Eintrag ins Handels register am .. . Dezember 1999 (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom
3. März 2026) als Sammlung fast unverändert geblieben. Ins Inventar wurden zudem vier Land maschinen
mit einem Buchwert von total
Fr. 5.-- in die Bilanz aufgenommen (Urk. 10/98/41).
Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer am 16. November 2023 (Urk. 10/141 S. 1) an, dass die 18 Motor räder Fr. 270'000.-- Wert hätten (Urk. 10/142 S. 194). Daran muss gezweifelt werden, hat der Beschwerdeführer doch
i m Steuerverfahren 2020 dieselben Motorräder mit einem Buchwert von total Fr. 18.--
deklariert (Urk. 10/98/40-41) . Es ist jedenfalls unbestritten geblieben, dass der Beschwerde führer im hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. Januar 2019 nur zwei Rechnungen ausgestellt hat (die Rechnung vom 2 8. April 2019, Urk. 10/168 S.
45, und die Rechnung vom 2. Juli 2020, Urk. 3/7). Bei der Rechnung vom 2 8. April 2019 handelte es sich um Arbeiten an einem Motorrad, welches der Beschwerdeführer für einen Spezial preis von Fr. 200.-- für mehrere Jahre in seiner Garage einge stellt hatte (Urk. 10/168 S. 45). Im zweiten Fall hat der Beschwerdeführer «Pannenhilfe» geleistet und das Motorrad anschliessend repariert (Urk. 3/7) .
Nach Lage der Akten ist der Y.___ mit Ausnahme der beiden Arbeiten, die auch Gefälligkeiten gewesen sein könn t en, seit vielen Jahren inaktiv. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass dies auf seinen schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen sei (E. 1.2). Es finden sich, wie bei der A.___, aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerde führer so organisiert hätte, dass der Y.___ trotz der geltend gemach ten gesundheitsbedingen Ab wesenheit des Inhabers hätte weiter geführt werden können. Ferner ist angesichts mangelnder wirtschaftlicher Tätigkeit die Abgren zung zur Liebhaberei nicht gelungen. 2.3.4
Zusammengefasst
ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit der A.___ und dem Y.___
im hier zu prüfen den Zeitraum ab 1. Januar 2019 aufgrund der vorliegenden Akten klar zu verneinen. Von weiteren Ab klärun gen sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. 3.
3.1
Im hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. Januar 2019 war der Beschwerdeführer gemäss dem Wortlaut der in jener Zeit
gültig gewesenen Policen mit seiner frei wil ligen Unter nehmensversicherungen auch für die Tätigkeit Modelleisen bahn handel und -reparatur versichert (Urk. 3/3).
Die Parteien sind sich uneins, ob der Beschwerdeführer die Modelleisenbahnteile tatsächlich selbst repariert und somit als bei der Beschwerdegegnerin versicherter Reparaturbetrieb geholten hat (E. 1.1-1.2) .
3.2
3.2.1
Art. 66 Abs. 1 UVG und Art. 66 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 73 ff. UVV bestimmen die Betriebe und Verwaltungen, welche von Gesetzes wegen in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin fallen. Gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG sind Betriebe, in denen feuer- oder explosions gefährliche Stoffe, oder Stoffe, die Berufs krank heiten (Art. 9 Abs. 1 UVG) hervorrufen können, erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden, bei der Beschwerde geg nerin versichert. Zu diesen Betrieben gehören insbesondere Betriebe, die Motor fahrzeuge aufbewahren, reinigen, reparieren oder bereitstellen (Art. 77 lit. f UVV). 3.2.2
Die Frage, ob der Beschwerdeführer im B.___ auch Modelleisenbahnen repariert beziehungsweise reparieren würde, wenn dies sein Gesundheitszustand zul iesse (E. 1.1-1.2), kann offen bleiben . Modelleisenbahnen qualifizieren nicht als Motorfahrzeuge. Als Inhaber des
B.___ betreibt der Beschwerdeführer gemäss der dazugehörigen Homepage Handel mit Modelleisenbahnen, Ersatzteilen und allgemeinem Zubehör. Dazu gehört auch der Umbau von Modelleisenbahnen von Analog zu Digital und Reparaturen sowie die Herstellung und der V e r trieb von Modellbauartikeln und deren Elekt ronik. Es lässt sich somit ohne Weiteres sagen, dass es beim B.___ nicht um einen Betrieb handelt, in dem mit den in Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG genannten gefährlichen Stoffen hantiert wird . Das Modellbauunternehmen des Beschwerdeführers kann auch nicht mit einem anderen der in Art. 66 Abs. 1 UVG und Art. 73 ff. UVV genannten Betrieb en gleichgesetzt werden. Das B.___ fällt somit nicht in den Zuständig keits bereich der Beschwerdegegnerin. 3.2.3
Damit hat die Beschwerdegegnerin das Beitragsstatut des Beschwerdeführer s in Bezug auf die mit dem B.___ ausgeübten Tätigkeit mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht nicht geprüft. Es kann auch im vorliegenden Verfahren offen
bleiben, ob der Beschwerdeführer mit dem B.___ eine selbständige Erwerbs tätigkeit ausübt. Es steht nach dem hiervor Ausgeführten aber fest, dass der Einschluss der mit dem B.___ ausgeübten Tätigkeiten in der Versiche rungs police des Beschwerdeführer s jedenfalls zweifellos unrichtig war. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher