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UV.2024.00192

Leistungseinstellung mit substituierter Begründung bestätigt; bei einer im Pflegeheim tätigen Ausbildungsverantwortlichen qualifiziert eine Covid-Infektion nicht als Berufskrankheit

Zürich SozVersG · 2025-10-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die

1963

geborene

X.___

war

seit

dem

1 0.

Dezember

2000

als

Ausbil dungsverantwortliche

bei

der

Y.___

AG

angestellt

und

damit

bei

der

Elips

Lif e

AG

gegen

die

Folgen

von

Berufs-

und

Nichtberufsunfällen

sowie

Berufs krankheiten

versichert.

Am

7 .

März

20 21

machte

d ie

Arbeitgeberin

der

Versi cherte

eine

berufsbedingte

Corona-Infektion

vom

7.

Januar

2021

aktenkundig

( Urk.

12 /1).

Dr.

med.

Z.___ ,

Fachärztin

für

allgemeine

Innere

Medizin ,

bescheinigte

ab

dem

1 8.

Januar

2021

eine

100%ige

ab

und

ab

dem

9.

Februar

2021

bis

auf

Weiteres

eine

50%ige

Arbeitsunfähigkeit

( Urk.

12/2

ff.,

Urk.

12/13 ).

Die

Elips

Life

AG

anerkannte

den

Schadenfall

unter

dem

Aspekt

der

Berufskrank heit

und

erbrachte

Versicherungsleistungen

(vgl.

Urk.

12/16).

Im

Juli

2021

hielten

die

behandelnde n

Ärzte

des

Spitals

A.___

Post-C ovid -Symptome

mit

aktuell

anhaltenden

Kopfschmerzen,

körperlicher

Leistungs intoleranz,

Belastungsatemnot

und

kognitiven

Beschwerden

mit

Konzentrations schwäche

und

Müdigkeit

fest

(Urk.

12/14).

Mit

versicherungsmedizinischer

Stellung nahme/Aktenbeurteilung

vom

2 0.

Oktober

2021

kam

Dr.

med.

B.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

C.___

GmbH,

Zug,

zum

Schluss,

die

anhaltenden

Beschwerden

stünden

im

Zusammenhang

mit

der

Berufskrankheit

( Urk.

12/23).

Im

Juni

2022

wurde

ein

Tinnitus

aurum

Grad

III

beidseits

diagnosti ziert

(vgl.

Konsiliarbericht

vom

7.

Juni

2022,

Urk.

12/60).

Dr.

B.___

hielt

am

20.

September

2022

fest ,

e ine

Kausalität

de s

beidseitige n

Tinnitus

zur

Post-Covid-Erkrankung

bestehe

eher

nicht.

Im

Übrigen

seien

die

anhaltenden

Beschwerden

auf

die

Covid-Infektion

zurückzuführen

(Urk.

12/61).

Im

Bericht

vom

9.

März

2023

diagnostizierten

die

Fachärzte

der

Klinik

für

Rheumatolog i e

des

A.___

ein

Raynaud-Phänomen

mit

Erstmanifestation

im

Dezember

2022

( Urk.

12/74) ;

am

16.

Juni

2023

ergab

sich

computertomographisch

eine

interstitielle

Pneumo pathie

mit

leichten,

fibrotischen

Veränderungen

und

leichten

Bron ch iektasen

( Urk.

12/81).

In

seiner

Stellungnahme

vom

14.

August

2023

kam

Dr.

B.___

zum

Schluss,

ein

Kausalzusammenhang

zwischen

dem

bestehenden

Gesundheits schaden

und

der

Covid-Infektion

sei

über

den

9.

März

2023

hinaus

nicht

über wiegend

wahrscheinlich

( Urk.

12/91).

Gestützt

darauf

stellte

die

Elips

AG

der

Ver sicherten

mit

Verfügung

vom

1 6.

Februar

2024

die

Einstellung

der

bisher

erbrach ten

Leistungen

per

9.

März

2023

in

Aussicht

( Urk.

12/113).

Auf

die

von

der

Versicherten

dagegen

erhobene

Einsprache

( Urk.

12/118,

Urk.

12/122 ;

die

Krankentaggeldversicherung

zog

ihre

Einsprache

am

2 9.

Februar

2024

zurück,

vgl.

Urk.

12/117 )

veranlasste

die

Elips

AG

die

versicherungsmedizinische

Stellung nahme

von

Dr.

B.___

vom

26.

August

2024

( Urk.

12/124).

Gestützt

darauf

wies

sie

die

Einsprache

der

Versicherten

mit

Einspracheentscheid

vom

2.

Oktober

2024

ab

( Urk.

2).

2.

Dagegen

erhob

X.___

am

1 1.

November

2024

Beschwerde

und

beantragte,

es

seien

ihr

in

Aufhebung

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

vom

2.

Oktober

2024

bis

zur

Erreichung

des

medizinischen

Endzustandes

die

Versicherungs leistungen

nach

UVG

weiterhin

auszurichten.

Eventualiter

sei

nach

Eintritt

des

Endzustandes

ein

externes

polydisziplinäres

Gutachten

inklusive

EFL Testung

zu

veranlassen

und

hernach

de r

Renten-

sowie

Anspruch

auf

eine

Integritätsent schädigung

neu

zu

beurteilen

( Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2 0.

Februar

2025

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

11),

was

der

Beschwerdeführerin

am

2 6.

Februar

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk.

13).

Mit

Verfügung

vom

2.

April

2025

forderte

das

Gericht

die

Beschwerdegegnerin

auf,

den

Bericht

von

PD

Dr.

med.

Dr.

sc.

nat.

D.___ ,

Facharzt

für

Angiologie,

A.___ ,

vom

2 8.

März

2023

einzureichen

(Urk.

14).

Das

Doppel

des

fristgerecht

eingereichten

Berichts

(vgl.

Urk.

16,

Urk.

17)

wurde

der

Beschwerdeführerin

zugestellt;

ebenso

die

übrigen

Verfahrens akten

( Urk.

12/1-127)

zur

befristeten

Einsichtnahme

( Urk.

18).

Am

2 0.

Mai

2025

gab

die

Beschwerdeführerin

eine

Stellungnahme

zu

den

Akten

( Urk.

19) ,

was

der

Beschwerdegegnerin

angezeigt

wurde

( Urk.

20).

Nach

einer

vorläufigen

Prüfung

teilte

das

Gericht

den

Parteien

mit

Verfügung

vom

1 0.

Juni

2025

mit,

dass

der

angefochtene

Entscheid

allenfalls

im

Sinne

einer

substituierten

Begründung

mangels

Berufskrankheit

geschützt

werden

könnte.

Entsprechend

wurde

der

Beschwerde führerin

Frist

zur

Stellungnahme

angesetzt

( Urk.

20).

Nach

zweifacher

Fristerstreckung

reichte

die

Beschwerdeführerin

am

1 0 .

September

2025

ihre

Stellung nahme

ein

( Urk.

26),

was

der

Beschwerdegegnerin

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk.

27). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss

Art.

E. 1.2 Nach

Art.

E. 1.5 Meter

unterschritten.

Mithin

sei

sie

am

4.

Januar

2021

während

längerer

Zeit

einem

mit

Sars-CoV-2

infizierten

Patienten

absolut

ungenügend

geschützt

ausgesetzt

gewesen.

Innerhalb

der

Inkubationszeit

seien

bei

ihr

die

ers ten

typischen

Symptome

aufgetreten.

Bei

dieser

Sachlage

sei

die

Gefahr

einer

Infektion

am

Arbeitsplatz

mindestens

gleich

hoch

gewesen ,

wie

wenn

die

Beschwerde führerin

im

Spital

auf

der

Covid-Isolierstation

Patienten

betreut

hätte.

Dort

wäre

sie

sogar

besser

geschützt

gewesen,

zumal

die

Spitäler

über

besseres

Schutzmaterial

verfügt

hätten.

Der

Patient

sei

spitalbedürftig

gewesen

und

hätten

die

Spitäler

über

genügend

Kapazitäten

sowohl

räumlich

als

auch

personell

verfügt,

wäre

dieser

Patient

nie

in

ein

Alters-

und

Pflegeheim

«ausgelagert»

wor den.

Die

Beschwerdeführerin

sei

nachweislich

einer

Tätigkeit

mit

massiv

erhöh tem

spezifischen

Infektionsrisiko

nachgegangen.

Dies

ohne

die

gleich

gute

Schutzausrüstung

wie

in

einem

Spital.

Folglich

müsse

das

Infektionsrisiko

noch

höher

als

im

Spital

eingestuft

werden.

Es

bestehe

damit

klar

eine

Haftung

der

Beschwerdegegnerin

aus

Berufskrankheit

gestützt

auf

die

Vermutung

nach

Art.

9

Abs.

1

UVG

i.V.m .

Ziff.

2

lit.

b

des

Anhangs

1

zur

UVV.

Dies

sei

denn

auch

der

Grund,

weshalb

die

Beschwerdegegnerin

aufgrund

der

Berufskrankheit

bis

am

8.

März

2023

UVG-Leistungen

ausgerichtet

habe

( Urk.

26). 3.

Vorab

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

k eine

Verletzung

des

Anspruchs

auf

rechtli ches

Gehör

vor liegt ,

wenn

eine

sachgerechte

Anfechtung

des

vorinstanzlichen

Entscheids

möglich

war

(vgl.

BGE

142

III

433

E.

4.3.2).

D ies

trifft

hier

zu.

Anzumer ken

bleibt

immerhin,

dass

der

Beschwerdeführerin

die

Akten

samt

Aktenver zeichnis

auf

ihr

Ersuchen

hin

im

Verwaltungsverfahren

zweifach

zuge stellt

wurden

( Urk.

12/120,

Urk.

1

S.

4 ,

Urk.

3/4,

Urk.

3/5) .

Zudem

wurden

ihr

im

vorliegenden

Beschwerdeverfahren

sämtliche

Akten

zur

Einsichtnahme

zugestellt

(vgl.

Urk.

18).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin

wurde

am

7.

Januar

2021

positiv

auf

Sars-CoV-2

getestet

(vgl.

Urk.

12/14).

4. 2

Im

Bericht

vom

3 0.

Juli

2021

diagnostizierten

die

behandelnden

Fachärzte

der

Klinik

für

Neurologie

des

A.___

(1)

ein

Post-Covid

Symptom

mit

Erstmanifestation

im

Januar

2021 ,

(2)

Status

nach

Sars-CoV2

Impfung

(Moderna),

(3)

substituierte

Hypothyreose,

ED

unklar

bei

Haschimoto-Thyreoiditis

und

(4)

anamnestisch

Sinustachykardie,

ED

unklar

unter

Atenolol .

Die

Beschwerdeführerin

habe

sich

in

der

Neuroimmunologie-Sprechstunde

vorgestellt,

da

die

Symptome

einer

Covid-Infektion

weiter

angehalten

hätten .

Eine

ausführliche

Schilderung

der

akuten

Infek tion

finde

sich

im

Beratungsbericht

vom

März

202 1.

Zu

diesem

Z eitpunkt

habe

die

Beschwerdeführerin

unter

täglichen

Kopfschmerzen,

einer

verminderten

Toleranz

gegenüber

körperlicher

und

geistiger

Anstrengung

sowie

einem

vermin derten

Geschmacks-

und

Geruchssinn

gelitten.

Im

April

und

Mai

2021

habe

sich

die

Beschwerdeführerin

mit

zwei

Dosen

impfen

lassen.

Seit

der

letzten

Untersu chung

habe

s ich

noch

keine

Besserung

eingestellt.

Klinisch-neurologisch

sowie

in

einer

orientierenden

neurokognitiven

Testung

zeige

sich

ein

Normalbefund.

Aufgrund

der

Anamnese

sei

es

sehr

wahrscheinlich,

dass

die

berichteten

Symp tome

mit

der

akuten

Covid-Infektion

in

Zusammenhang

stünden.

Derzeit

gebe

es

jedoch

keine

ausreichend

evidenzbasierte n

Diagnose-

und

Behandlungsmethoden

( Urk.

12/14). 4. 3

Dr.

B.___

hielt

im

Rahmen

seiner

Aktenbeurteilung

vom

2 0.

Oktober

2021

fest,

ein

akuter

Covid-19-Infekt

daure

bis

zu

vier

Wochen;

mit

prolongiertem

Verlauf

bis

zwölf

Wochen.

Bei

anhaltenden

Beschwerden

darüber

hinaus,

welche

nicht

durch

eine

alternative

Diagnose

erklärbar

seie n ,

werde

von

einem

Post-Covid-Syndrom

gesprochen.

Es

handle

sich

dabei

um

eine

eigene

Entität

im

Sinne

einer

Multisystemerkrankung.

Die

Ursachen

hierfür

seien

nicht

geklärt.

Vorliegend

seien

die

anhaltenden

Sy mpto me

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

auf

die

Covid-Infektion

vom

7.

Januar

2021

zurückzuführen.

E s

sei

von

den

weiteren

Behandlungen

eine

namhafte

Verbesserung

zu

erwarten

( Urk.

12/23). 4. 4

Dr.

Z.___

hielt

in

den

Verlaufsberichten

vom

2 8.

Januar

und

1 0.

August

2022

jeweils

anhaltende

Post-Covid-19-Symptome

mit

anhaltenden

Kopfschmerzen,

körperliche r

Leistungsintoleranz,

Belastungsdispnoe ,

Ko n ze n trationsschwäche

und

Müdigkeit

fest

( Urk.

12/38,

Urk.

12/59) .

V om

1 8.

Januar

bis

8.

Februar

2021

attestierte

sie

der

Beschwerdeführerin

eine

100% ige ,

ab

dem

9.

Februar

2022

eine

50%ige,

ab

dem

1 1.

Januar

2022

erneut

eine

100%ige,

ab

dem

3 1.

Januar

2022

eine

50%ige,

ab

dem

1.

April

2022

eine

55% ige ,

ab

dem

1.

Juni

2022

eine

45% ige ,

ab

dem

1.

August

2022

eine

35

%

und

ab

1.

Oktober

eine

25% ige

Arbeitsun fähigkeit

bezogen

auf

das

70

%

Pensum

( Urk.

12/ 4 3,

Urk.

12/45,

Urk.

12/49,

Urk.

12/56,

Urk.

12/62).

Ab

dem

1.

November

2022

reduzierte

die

Beschwerde führerin

ihr

ordentliches

Pensum

auf

60

%

( Urk.

12/67 ). 4.5

Die

Fach personen

der

Klinik

für

Neurologie

des

A.___

hielten

infolge

de s

zur

neuropsycholo gischen

Standortbestimmung

erfolgten

Kontrolltermin s

vom

2 7.

August

202 1

fest,

die

Beschwerdeführerin

habe

über

ausgeprägte

Konzen - trations schwierigkeiten,

erhöhte

Erschöpfung

und

persistierende

Kopf schmerzen

berichtet.

F ormal

neuropsychologisch

habe

sich

bis

auf

unregel mässige

Reaktionen

in

der

tonischen

Alertness

zu

Beginn

der

Testung,

eine

leicht

erhöhte

Anzahl

an

Auslassungen

in

einer

Aufgabe

zur

geteilten

Aufmerksamkeit

und

ein

grenzwertiger

Fehleranteil

bei

der

Aufgabe

zur

gerichteten

Aufmerksam keit

ein

weitestgehend

unauffälliges

kognitives

Leistungsprofil

ergeben.

Daraus

resultiere

eine

minimale

neuropsychologische

Störung

ohne

Hinweise

auf

persistie rende

kognitive

Einschränkungen.

Die

Befunde

seien

vereinbar

mit

einer

post - infektiösen

Erschöpfungssymptomatik,

welche

sich

meist

langsam,

aber

stetig

verbessere.

Die

Beschwerdeführerin

habe

inzwischen

auch

bessere

Bewältigungs strategien

entwickelt

( Urk.

12/28 ;

vgl.

auch

Bericht

über

die

Studien visite

vom

1 7.

November

2021 ,

worin

der

klinisch - neurologische

und

neuropsychologische

Untersuchung

als

unauffällig

beurteilt

und

keine

weiteren

Kontrolltermine

vorgesehen

wurden,

Urk.

12/41

S.

4 ) .

4.6

Im

Juni

2022

wurde

ein

Tinnitus

aurum

Grad

III

beidseits

diagnostiziert ,

seit

sechs

Wochen

berichtet

(vgl.

Konsiliarbericht

vom

7.

Juni

2022,

Urk.

12/60 ). 4. 7

Dr.

B.___

kam

in

seiner

Aktenbeurteilung

vom

2 0.

Sept e mber

2022

zum

Schluss,

der

beidse i tige

Tinnitus

sei

etwa

Ende

April

2022

aufgetreten.

Eine

Kau salität

zur

Post- Covid-Erkrankung

bestehe

daher

eher

nicht.

Im

Übrigen

seien

die

anhaltenden

Beschwerden

auf

die

Covid-Infektion

zurückzuführen.

Die

attes tierten

Arbeits(un)fähigkeiten

in

einer

angepassten

Tätigkeit

seien

bis

anhin

nachvollziehbar.

Ab

Januar

2023

dürfe

mit

eine m

Teilwiedereinstieg

in

die

Tätig keit

als

Pflegefachfrau

gerechnet

werden.

Zur

allgemeinen

körperlichen

Robo r ierung

sei

weiterhin

eine

medizinische

Trainingstherapie

(18

bis

36

Sitzungen)

zu

gewähren

( Urk.

12/61). 4. 8

Im

Konsiliarbericht

vom

9.

März

2023

hielten

die

beurteilenden

Fachärzte

der

Klinik

für

Rheumatologie

des

A.___

folgende

Hauptdiagnosen

fest

( Urk.

12/74): - Raynaud-Phänomen

mit

Erstmanifestation

im

Dezember

2022,

am

ehes ten

autoimmun

im

Rahmen

einer

undifferenzierten

Kollagenose,

DD

Früh form

einer

systemischen

Sklerose ;

- Dyslipidämie ; - c hronisches

Müdigkeitssyndrom,

DD

Post-Covid-19-Zustand ; - Hypothyreose

n ach

Hashimoto

Thyreoiditis

2014 ; - l eichte

depressive

Episode .

Anamnestisch

bestehe

seit

Dezember

2022

ein

dreifarbige s

Raynaud-Syndrom

an

beiden

Händen

und

Füssen

mit

Taubheitsgefühl,

hauptsächlich

bei

Kälte.

Systemanam nestisch

falle

ein

etwas

gesteigerter

Haarausfall

in

den

letzten

Monaten

sowie

3-4

Episoden

mit

thorakalen

Schmerzen

auf.

Seit

zwei

Jahren

bestehe

zudem

ein

Long-Covid-Syndrom

mit

eine m

Tinnitus,

Kopfschmerzen,

ständiger

Erschöpfung,

trockene m

Mund,

Husten

bei

Anstrengung

und

ab

und

zu

Schwellungen

in

den

Beinen .

Diese

Symptome

würden

tendenziell

abnehmen.

Laborchemisch

hätten

sich

als

Hinweise

auf

eine

sekundäre

Ursache

des

Raynaud-Phänomens

hochtitrig

positive

ANA

mit

dem

AC-Muster

29,

passend

zu

den

posi tiven

anti-Sc l 70-Antikörper,

welche

spezifisch

für

eine

systemische

Sklerose

sei en ,

ergeben.

Es

sei

damit

von

einem

autoimmunen

Raynaudphänomen

auszu gehen.

Andere

Hinweise

auf

eine

Kollagenose

seien

aktuell

nicht

vorhanden .

Zum

Ausschluss

einer

makroangiopathischen

Ursache

sei

eine

angiologische

Abklä rung

veranlasst

worden

( Urk.

12/74).

4. 9

Dem

angiologischen

Konsiliarbericht

der

beurteilenden

Fachärzte

der

Klinik

für

Angiologie,

A.___ ,

vom

2 8.

März

2023

zufolge

habe

sich

keine

m akroarterielle

Problematik

ergeben.

Grundsätzlich

passten

viele

der

anamnestischen

Angaben

zu

einem

primären

Raynaud-Phänomen;

dagegen

spreche

die

Erstmanifestation

im

Alter

von

60

Jahren.

Zudem

seien

die

ANA-Titer

auffällig.

Eine

sekundäre

Ursache

könne

nicht

sicher

ausgeschlossen

werden.

Eine

relevante

Einschränkung

im

Alltag

ergebe

sich

aktuell

nicht

( Urk.

17). 4.10

Dr.

B.___

führte

in

seiner

Aktenbeurteilung/Stellungnahme

vom

1 4.

August

2023

aus,

b ei

einem

Raynaud-Syndrom

handle

es

sich

um

eine

Gefässerkrankung

mit

Vasospasmen

und

Minderdurchblutung

an

den

Fingern

oder

Zehen.

Das

primäre

(idiopathische)

Raynaud-Syndrom

trete

ohne

erkennbare

Ursache

auf.

Es

handle

sich

um

eine

Ausschlussdiagnose.

Das

sekundäre

Raynaud-Syndrom

sei

eine

Begleitstörung,

welche

auf

andere

Ursachen

zurückgeführt

werden

könne,

zum

Beispiel

auf

eine

Autoimmunerkrankung

bzw.

Autoantikörper

bei

Polymyo sitis,

Sklerodermie,

Lupus

erythematodes,

beim

Sharp-Syndrom

oder

CREST-Syndrom.

Das

CREST-Syndrom

gehöre

zur

Gruppe

der

Kollagenosen

und

bezeichne

die

«limitierte»

Sonderform

der

progressiven

systemischen

Sklerodermie.

Das

Raynaud-Syndrom

werde

unter

anderem

durch

endogene

(Hormone)

oder

exogene

Faktoren

(Kälte,

Stress)

ausgelöst.

Die

rheumatologischen

Befunde

würden

vorliegend

am

ehesten

für

eine

Frühform

einer

systemischen

Sklerose

sprechen,

weshalb

von

einem

autoimmunen

Raynaud-Phänomen

sekundärer

Genese

auszugehen

sei.

Die

progressive

systemische

Sklerose,

kurz

PSS,

sei

eine

Autoimmunerkrankung

aus

der

Gruppe

der

Kollagenosen.

Es

handle

sich

dabei

um

eine

Systemerkrankung

des

Bindegewebes,

die

neben

der

Haut

auch

die

Gefässe

und

inneren

Organe

betreffend

würde.

Vorliegend

sei

eine

undifferen zierte

Kollagenose

diagnostiziert

worden.

Bei

der

Kollagenose

handle

es

sich

um

eine

unabhängige

Erkrankung.

Rückblickend

seien

zahlreiche

Symptome,

welche

eher

Frühsymptome

der

sich

anbahnenden

Kollagenose

gewesen

seien,

wahr scheinlich

unkritisch

einem

Long Covid-Syndrom

zugeordnet

worden.

Somit

müsse

davon

ausgegangen

werden,

dass

das

Beschwerdebild

vorwiegend

durch

die

Kollagenose

verursacht

w erde .

Dabei

handle

es

sich

nicht

um

eine

B erufs krankheit.

Ein

Zusammenhang

des

überwiegenden

Anteils

der

Symptome

mit

einem

sogenannten

Long-Covid-Syndrom

erscheine

darum

ab

dem

9.

März

2023

lediglich

möglich,

jedoch

nicht

mehr

überwiegend

wahrscheinlich .

Für

die

Sympto matik

führend

sei

überwiegend

wahrscheinlich

die

Kollagenose,

am

ehes ten

durch

eine

wohl

beginnende

systemische

Sklerose

( Urk.

12/91). 4. 11

Am

2 6.

August

2024

führte

Dr.

B.___

schliesslich

aus,

ein

(teilweiser)

Zusam menhang

zwischen

der

im

Juni

2023

vom

A.___

diagnostizierten

systemischen

Sklerose

mit

der

berufsbedingten

Covid-19-Ansteckung

vom

7.

Januar

2 0 21

sei

gemäss

Literatur

zwar

möglich,

aber

nicht

überwiegend

wahrscheinlich.

Zwischen

den

sog.

Long-Covid-Symptomen

und

den

klinischen

Ausprägungen

einer

Gefässent zündung

im

Sinne

einer

systemischen

Sklerose

bestünden

einige

Ähnlich keiten.

Dies

habe

wohl

auch

die

Differenzialdiagnose

bis

zur

Diagnose

der

systemischen

Sklerose

erschwert.

Bei

Long-Covid

handle

es

sich

um

eine

Ausschluss diagnose,

welche

nur

dann

zu

stellen

sei,

wenn

keine

andere

Krankheit

das

Beschwerdebild

besser

erkläre

( Urk.

12/124). 5.

5.1

Es

steht

ausweislich

der

Akten

fest,

dass

die

Beschwerdeführe r in

am

7.

Januar

2021

positiv

auf

Sars-CoV-2

getestet

wurde .

Der

Beginn

der

Symptome

wurde

auf

den

6.

Januar

2021

datiert

(vgl.

Urk.

12/14)

und

damit

einen

Tag

nach

der

geschilderten

Eintrittsuntersuchung .

V orab

bleibt

festzuhalten,

das s

die

Frage,

ob

eine

Berufskrankheit

im

Sinne

des

UVG

vorliegt

oder

nicht,

eine

juristische

Sub sumtion

erfordert

und

nicht

allein

vom

Versicherungsarzt

ein zu ordnen

ist.

Daher

ist

unerheblich,

dass

Dr.

B.___

das

Vorliegen

einer

„Berufskrankheit“

aner kannte;

damit

beurteilte

er

aus

medizinischer

Sicht

einzig

das

Vorliegen

einer

Sars-CoV-2-Infektion

und

deren

Spätf olgen

und

stellte

die

juristisch

nicht

entschei dende

Vermutung

an,

dass

sich

die

Beschwerdeführerin

bei

einem

erkrank ten

Bewohner

angesteckt

habe

( Urk.

12/23

S.

4) . 5.2

Gemäss

Ziff.

2

lit.

b

des

UVV-Anhangs

1

gelten

als

arbeitsbedingte

Erkrankungen

im

Sinne

von

Art.

9

Abs.

1

UVG

(«Berufskrankheiten»)

Infektionskrankheiten,

die

durch

Arbeiten

in

Spitälern,

Laboratorien,

Versuchsanstalten

und

dergleichen

verursacht

worden

sind.

Die

Vermutung,

dass

eine

Infektionskrankheit

durch

die

Arbeit

im

Spital

hervorgerufen

worden

ist,

rechtfertigt

sich

nur

dann,

wenn

es

sich

dabei

um

eine

Tätigkeit

mit

dem

spezifischen

Risiko

des

vom

Verordnungsgeber

als

gesundheitsgefährdend

definierten

Arbeitsplatzes

handelt.

Nicht

jegliche

Tätigkeit

in

einem

Spital

oder

Laboratorium

oder

in

einer

Versuchsanstalt

kann

somit

als

gesundheitsgefährdend

gelten .

Im

Urteil

8C_442/2024

vom

4.

Dezember

2024

hielt

das

Bundesgericht

fest,

d ie

Covid -19-Erkrankung

einer

Spitalmitarbeiterin,

die

mit

der

Pflege

von

Patienten

mit

Covid -19-Erkrankung

betraut

war,

gelte

grundsätzlich

als

Berufskrankheit.

Es

bed ü rf e

keiner

weiteren

Abklärungen,

bei

welcher

Gelegenheit

die

Infektion

stattgefunden

ha be

( E.

3.2 ).

Mithin

setzt

d ie

Leistungspflicht

der

Unfallversicherung

für

Berufskrankheiten

voraus,

dass

sich

bei

der

versicherten

Person

mit

der

Erkrankung

ein

berufsty pisches

Risiko

verwirklicht

hat.

Letzteres

hat

das

Bundesgericht

etwa

im

Fall e

einer

im

Spital

tätigen

Psychologin,

die

2021

an

einer

Covid - 19-Infektion

erkrankt

war,

verneint;

d a

sie

nicht

in

der

Pflege

tätig

gewesen

sei ,

sei

sie

keinem

spezifischen

Ansteckungsrisiko

an

einem

gesundheitsgefährdenden

Arbeitsplatz

ausgesetzt

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_582/2022

vom

1 2.

Juli

2024 ,

E.

4,

insb.

E.

4.6) .

Das

indirekte

Risiko,

dass

sie

eben

mit

solchen

Patientinnen

und

Patienten

Kontakt

hatte,

genügt e

nach

Ansicht

des

Bundesgerichtes

nicht,

um

die

natürliche

Vermutung

einer

berufsbedingten

Ansteckung

nach

Art.

9

Abs.

1

UVG

in

Verbindung

mit

Ziff.

2

lit.

b

des

Anhangs

1

zu

begründen

(E.

4.7).

Eine

Prüfung

der

Leistungspflicht

nach

der

Generalklausel

von

Art.

9

Abs.

2

UVG

erübrigt e

sich

so

das

Bundesgericht

weiter

– ,

da

eine

solche

nur

zum

Tragen

komm e ,

wenn

eine

«andere

Krankheit»

zur

Diskussion

steh e .

Da

es

sich

vorliegen denfalls

um

eine

Infektionskrankheit

handelt e

(welche

unter

Art.

9

Abs.

1

UVG

fällt),

komm e

die

Bestimmung

von

Abs.

2

gar

nicht

zur

Anwendung

(E.

4.8). 5. 3

Vorliegend

arbeitete

die

Beschwerdeführer in

im

Zeitpunkt

der

Ansteckung

mit

Sars-CoV-2

als

Ausbildungsverantwortliche

im

Bereich

Verwaltung

bei

der

Y.___

AG

in

O.___

(vgl.

Schadenmeldung,

Urk.

12/1 ;

vgl.

auch

Urk.

12/67) .

Es

handelt

sich

dabei

um

ein

Wohnangebot

resp.

Pflegezentrum

für

Mieter

ab

65

Jahren

und

pflegebedürftige

Personen

(vgl.

https://www. Y.___ .ch ).

Demgegenüber

setzt

die

gesetzliche

Vermutung

nach

Art.

9

Abs.

1

UVG

in

Verbindung

mit

Ziff.

2

lit.

b

des

Anhangs

1

zur

UVV

eine

Tätigkeit

in

« Spitälern,

Laboratorien,

Versuchsanstalten

und

dergleichen »

voraus .

Kommt

hinzu,

dass

die

Beschwerdeführerin

als

Ausbildungsverantwortliche

im

Verwaltungs bereich

und

nicht

mit

der

Pflege

allfälliger

akut

an

Covid - 19

erkrankte r

Patienten

betreut

war .

In

ihrer

Beschwerde

bestätigte

die

Beschwerde führerin ,

dass

sie

als

Ausbildungsverantwortliche

tätig

war

( Urk.

1

S.

4).

Dass

sie

regelmässig

Patienten

bzw.

erkrankte

Bewohner

auch

medizinisch

betreut

hat,

findet

in

der

übrigen

Aktenlage

keinerlei

Stütze

und

behauptete

die

Beschwerdeführerin

erstmals

in

ihrer

Stellungnahme

vom

1 0.

September

2025,

was

bewusst

oder

unbewusst

von

Überlegungen

versicherungsrechtlicher

oder

anderer

Art

beein flusst

sein

könnte

(BGE

121

V

45

E.

2a

S.

47;

Urteil

8C_940/2015

vom

1 9.

April

2016

E.

6.3).

Mithin

war

die

Beschwerdeführerin

durch

ihre

berufliche

Tätigkeit

nicht

dem

spezifischen

Ansteckungsrisiko

eines

gesundheitsge fährdenden

Arbeitsplatzes

in

einem

Spital

ausgesetzt.

Dass

sie

allenfalls

mit

Pflege kräften

und

Ärzten,

die

ihrerseits

eine

solche

schadensgeneigte

Tätigkeit

ausübten,

und /oder

mit

erkrankten

Bewohnern

in

Kontakt

kam ,

vermag

für

die

Geltung

der

natürlichen

Vermutung

einer

berufsbedingten

Ansteckung

nicht

zu

genügen.

Eine

Haftung

der

Beschwerdegegnerin

aus

Berufskrankheit

gestützt

auf

die

Vermutung

nach

Art.

9

Abs.

1

UVG

in

Verbindung

mit

Ziff.

2

lit.

b

des

Anhangs

1

zur

UVV

fällt

somit

ausser

Betracht.

Infektionskrankheiten

-

wie

die

vorliegend

zu

beurteilende

sind

in

der

Doppelliste

nach

Art.

9

Abs.

1

UVG

in

Verbindung

mit

Ziff.

2

lit.

b

des

Anhangs

1

zur

UVV

ausdrücklich

aufgezählt.

Sind

die

Voraussetzungen

für

eine

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

nicht

erfüllt,

weil

es

wie

vorliegend

-

am

zweiten

Erfordernis

der

schädigenden

Tätig keit

im

Spital

fehlt,

liegt

von

vornherein

kein

Anwendungsfall

von

Art.

9

Abs.

2

UVG

vor

und

ist

eine

Leistungspflicht

gestützt

darauf

daher

ausgeschlossen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_582/2022

vom

1 2.

Juli

2024

E.

4 .8). 5. 4

Bei

dieser

Sachlage

ist

im

Ergebnis

nicht

zu

beanstanden,

wenn

die

Beschwerde gegnerin

ihre

Leistungen

per

9.

März

2023

einstellte.

Zudem

verzichtete

sie

auf

eine

Rückforderung

bereits

erbrachter

Leistungen

( Urk.

2,

vgl.

auch

Urk.

12/16).

Weiterungen

zur

umstrittenen

K ausalität

der

im

Zeitpunkt

der

Leistungsein stellung

weiterhin

beklagten

Symptome

zur

Corona-Infektion

un d

den

beschwerde weisen

Vorbringen

erübrigen

sich

damit.

Insbesondere

ist

das

Gericht

-

e ntgegen

der

Beschwerdeführerin

( Urk.

27)

-

nicht

an

die

Begehren

der

Parteien

und

damit

auch

nicht

an

ihre

Rügen

gebunden

(Art.

61

lit.

d

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsgesetzes,

ATSG

und

§

E. 6 des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

werden

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

bestimmt

die

Versicherungsleistungen

bei

Berufs unfällen,

Nichtberufsunfällen

und

Berufskrankheiten

gewährt

(Abs.

1).

E. 9 Abs.

1

UVG

gelten

als

Berufskrankheiten

Krankheiten,

die

bei

der

beruflichen

Tätigkeit

ausschliesslich

oder

vorwiegend

durch

schädigende

Stoffe

oder

bestimmte

Arbeiten

verursacht

worden

sind.

Der

Bundesrat

erstellt

die

Liste

dieser

Stoffe

und

Arbeiten

sowie

der

arbeitsbedingten

Erkrankungen.

Gestützt

auf

diese

Delegationsnorm

und

Art.

E. 14 der

Verordnung

über

d ie

Unfallversicherung

( UVV )

hat

er

im

Anhang

1

zur

UVV

eine

Liste

der

schädigenden

Stoffe

und

der

arbeitsbedingten

Erkrankungen

erstellt.

Als

Berufskrankheiten

gelten

nach

Art.

9

Abs.

2

UVG

auch

andere

Krankheiten,

von

denen

nachgewiesen

wird,

dass

sie

ausschliesslich

oder

stark

überwiegend

durch

berufliche

Tätigkeit

verursacht

worden

sind.

Diese

Generalklausel

bezweckt,

allfällige

Lücken

zu

schliessen,

die

dadurch

entstehen

könnten,

dass

die

bundesrätliche

Liste

gemäss

Anhang

1

zur

UVV

entweder

einen

schädigenden

Stoff,

der

eine

Krankheit

verursachte,

oder

eine

Krankheit

nicht

aufführt,

die

durch

die

Arbeit

verursacht

wurde.

1. 3

Nach

Art.

10

Abs.

1

UVG

hat

die

versicherte

Person

Anspruch

auf

die

zweckmäs sige

Behandlung

ihrer

Unfallfolgen

(resp.

Berufskrankheit) .

Ist

sie

infolge

des

Unfalles

(resp.

Berufskrankheit)

voll

oder

teilweise

arbeitsunfähig,

so

steht

ihr

gemäss

Art.

E. 16 Abs.

1

UVG

ein

Taggeld

zu.

Wird

sie

infolge

des

Unfalles

(resp.

Berufskrankheit )

zu

mindestens

10

Prozent

invalid,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente,

sofern

sich

der

Unfall

vor

Erreichen

des

Referenzalters

ereignet

hat

(Art.

E. 18 Abs.

1

UVG).

Der

Rentenanspruch

entsteht,

wenn

von

der

Fortsetzung

der

ärztlichen

Behandlung

keine

namhafte

Besserung

des

Gesundheitszustandes

mehr

erwartet

werden

kann

und

allfällige

Eingliederungsmassnahmen

der

Invaliden versicherung

abgeschlossen

sind.

Mit

dem

Rentenbeginn

fallen

die

Heilbe handlung

und

die

Taggeldleistungen

dahin

(Art.

E. 19 Abs.

1

UVG).

Erleidet

die

versicherte

Person

durch

den

Unfall

(resp.

Berufskrankheit)

eine

dauernde

erheb liche

Schädigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Integrität,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

angemessene

Integritätsentschädigung

(Art.

E. 24 Abs.

1

UVG ). 1. 4

Der

Unfallversicherer

hat

die

Möglichkeit,

die

durch

Ausrichtung

von

Heilbehandlung

(und

allenfalls

Taggeld)

anerkannte

Leistungspflicht

mit

Wirkung

ex

nunc

et

pro

futuro

ohne

Berufung

auf

den

Rückkommenstitel

der

Wiederer wägung

oder

der

prozessualen

Revision

einzustellen,

etwa

mit

dem

Argument,

bei

richtiger

Betrachtung

liege

kein

versichertes

Ereignis

vor

(BGE

130

V

380

E.

2.3.1),

oder

der

Kausalzusammenhang

zwischen

Unfall

und

leistungsbe gründendem

Gesundheitsschaden

habe

gar

nie

bestanden

oder

sei

dahingefallen.

Eine

solche

Einstellung

kann

auch

rückwirkend

erfolgen,

sofern

der

Unfallver sicherer

keine

Leistungen

zurückfordern

will

(BGE

150

V

188

E.

7.2

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_17/2024

vom

9.

Juli

2024

E.

2.3

mit

Hinwei sen). 2.

2.1

Im

angefochtenen

Entscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

sie

habe

infolge

der

Corona-Infektion

eine

Berufskrankheit

bejaht.

Ob

die

Voraussetzungen

zur

Annah me

einer

Berufskrankheit

tatsächlich

gegeben

sind,

werde

zugunsten

der

Beschwerdeführerin

nicht

mehr

geprüft.

Es

sei

jedoch

festzuhalten,

dass

eine

Ableh nung

der

Leistungspflicht

mit

vertretbaren

Gründen

hätte

erfolgen

können.

I nzwischen

entspreche

es

einer

notorischen

Tatsache ,

dass

sich

praktisch

die

gesamt e

Bevölkerung

mit

dem

Coronavirus

angesteckt

habe .

Bei

dieser

Ausgangs lage

erscheine

die

berufliche

Tätigkeit

der

Beschwerdeführerin

als

Gelegenheits-

oder

Zufallsursache

der

wahrscheinlich

am

Arbeitsplatz

erlittenen

Infektion .

Dies

gelte

umso

mehr,

als

die

Beschwerdeführerin

gemäss

Schadensmeldung

nicht

mit

der

Pflege

von

Covid-Patienten

betraut

gewesen

sei,

sondern

als

Ausbildungsver antwortliche

fungiert

habe .

Mithin

stelle

die

berufliche

Einwirkung

vorliegend

kein

kausal

signifikantes

Ereignis

da r.

Dies

schliesse

eine

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

aus .

Alsdann

sei

das

beklagte

Beschwerdebild

g estützt

auf

die

beweisbildende

versicherungsmedizinische

Aktenbeurteilung

von

Dr.

B.___

vom

1 4.

August

2023

durch

die

Kollagenose

verursacht

und

damit

berufskrank heitsfremd.

Am

2 6.

August

2024

habe

derselbe

zudem

ausgeführt,

dass

die

Corona -I nfektion

nicht

(teil-)ursächlich

sei

für

den

anhaltenden

Gesundheits schaden.

Mithin

bestehe

spätestens

ab

dem

9.

März

2023

kein

Kausalzusam menhang

zwischen

dem

Gesundheitsschaden

und

der

Corona -I nfektion.

Damit

seien

die

vor übergehenden

Leistungen

zu

Recht

auf

diesen

Z eitpunkt

hin

einge stellt

worden.

Auf

eine

Rückforderung

darüber

hinaus

bereits

erbrachter

Leistun gen

werde

verzichtet

( Urk.

2). 2.2

In

ihrer

Beschwerde

stellte

sich

die

Beschwerdeführerin

auf

den

Standpunkt,

es

seien

ihr

seitens

der

Beschwerdegegnerin

nicht

sämtliche

UV-Akten

für

die

Verfas sung

der

Beschwerde

zugestellt

worden.

Gemäss

Aktenverzeichnis

vom

13.

März

2024

umfasse

das

UV-Dossier

143

Aktoren;

gemäss

neuerem

Aktenverzeichnis

vom

1 7.

Oktober

2024

umfasse

das

UV-Dossier

bloss

noch

127

Aktoren.

Dies

könne

nicht

stimmen.

Damit

sei

die

vorliegende

Beschwerde

nicht

in

Kennt nis

sämtlicher

Akten

ergangen

und

habe

die

Beschwerdegegnerin

das

rechtliche

Gehör

verletzt.

Zudem

sei

der

im

Bericht

des

A.___

vom

3 0.

Juli

2021

erwähnte

Beratungsbericht

vom

März

2021

immer

noch

nicht

aktenkundig.

Alsdann

habe

Dr.

B.___

mit

Aktenbeurteilung

vom

2 0.

Oktober

2021

bestätigt,

dass

die

geltend

gemachten

Beschwerden

überwiegend

wahrscheinlich

auf

die

Berufs krankheit

vom

7.

Januar

2021

zurückzuführen

sei en .

Die

behandelnden

Ärzte

des

A.___

hätten

im

Bericht

vom

1 4.

Januar

2022

fest gehalten ,

dass

die

anhaltenden

Symptome

sehr

wahrsch ei nlich

mit

der

Covid-Infektion

im

Zusammenhang

stün den.

Im

Verlaufsbericht

vom

6.

April

2022

habe

Dr.

Z.___

die

Beschwerde führerin

neu

ab

dem

1.

April

2022

zu

55

%

krankgeschrieben.

Am

2 0.

September

2022

habe

Dr.

B.___

festgehalten,

es

sei

in

den

nächsten

Monaten

mit

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

und

erst

ab

Januar

2023

mit

einem

Teilwieder einstieg

als

Pflegefachfrau

zu

rechnen.

Die

Beschwerdeführerin

habe

ihr

Pensum

C orona-bedingt

ab

1.

November

2022

auf

60

%

reduziert.

In

der

Folge

habe

sich

ihr

Gesundheitszustand

verschlechtert

und

es

sei en

im

März

2023

ein

Raynaud-Phänomen

mi t

Erstmanifestation

im

Dezember

2022 ,

eine

Dyslipidämie,

ein

chro nisches

Müdigkeitssyndrom

DD

Post-Covid-19-Zustand,

eine

Hypothyreose

nach

Hashimoto

Thyreoiditis

2014

und

eine

leichte

depressive

Episode

diagnostiziert

worden.

Die

am

1 6.

Juni

2023

durchgeführte

CT Abklärung

habe

eine

intersti tielle

Pneumopathie

mit

leichten,

fibrotischen

Veränderungen

und

leichten

Bronchiektasen

ergeben.

Daraufhin

sei

Dr.

B.___

zum

Schluss

gekommen,

die

Kollagenose

sei

eine

unabhängige

Erkrankung.

Es

sei

wahrscheinlich

gar

so,

dass

sich

rückblickend

zahlreiche

Symptome,

welche

unkritisch

einem

Long-Covid-Syndrom

zugeordnet

worden

seien,

eher

Frühsymptome

der

sich

anbahnenden

Kollagenose

gewesen

seien.

Somit

müsse

davon

ausgegangen

werden,

dass

das

Beschwerdebild

vorwiegend

durch

die

Kollagenose

verursacht

werde,

welche

berufs krankheitsfremd

sei.

Dabei

habe

er

lediglich

eine

einfache

und

nicht

eine

überwiegende

Wahrscheinlichkeit

einer

berufskrankheitsfremden

Diagnose

festge halten.

Zudem

habe

Dr.

B.___

verkannt ,

dass

er

zunächst

selb st

eine

Berufs krankheit

anerkannt

habe.

Alsdann

habe

er

behauptet,

dass

ab

dem

9.

März

2023

mit

der

diagnostizierten

systema - tischen

Sklerose

mit

sekundärem

Raynaud-Phänomen

ein

konkurrierendes

Leiden

für

das

Beschwerdebild

führend

sei.

Dies

stimme

nicht.

Die

Leistungspflicht

lasse

sich

denn

auch

nicht

mit

dem

Beweisgrad

der

einfachen

Wahrscheinlichkeit

terminieren.

Heute

sei

die

Beschwerdeführerin

rein

aufgrund

der

Long-Covid-Symptome

Fatigue,

Schlafstörung,

Konzentrations fähigkeit

etc .

-

noch

immer

mindestens

zu

10

%

in

der

Verrich tung

ihres

angestammten

Pensums

von

70

%

eingeschränkt.

Von

der

Fortsetzung

der

Heilbehandlung

werde

noch

eine

namhafte

Besserung

erwartet,

weshalb

die

Leistungsterminierung

verfrüht

erfolgt

sei.

Dr.

B.___

habe

am

2 6.

August

2024

ohne

Fundament

und

ohne,

dass

er

die

Beschwerdeführerin

je

selbst

untersucht

habe,

behauptet,

die

psychische

und

neurokognitive

Symptomatik

habe

sich

deut lich

verbessert

und

stehe

nicht

mehr

im

Vordergrund.

Ein

sogenanntes

Long-Covid-Syndrom

stehe

seit

dem

9.

März

2023

überwiegend

wahrscheinlich

nicht

mehr

im

wesentlichen

Ursachenspektrum

für

das

Beschwerdebild.

Ein

Zusam menhang

zwischen

der

auf

rheuma - tologischem

Fachgebiet

im

Juni

2023

diagnos tizierten

systematischen

Sklerose

und

der

Covid-19-Infektion

vom

7.

Januar

2021

sei

gestützt

auf

die

Literatur

zwar

möglich,

aber

nicht

überwiegend

wahrschein lich.

Dr.

B.___

sei

weder

Facharzt

für

Neurologie

noch

Rheumatologie

oder

Pneumologie

und

verfüge

gemäss

Berufsregister

nicht

über

eine

Berufsaus übungsbewilligung .

E s

sei

zudem

davon

auszugehen,

dass

selbst

ihm

keine

vollum fängliche

Akteneinsicht

gewährt

worden

sei.

Seiner

Aktenbeurteilung

komme

damit

kein

volle r

Beweiswert

zu.

Tatsache

sei,

dass

die

Beschwerde führerin

im

Januar

2021

aufgrund

einer

Covid-Erkrankung

arbeitsunfähig

und

das

Raynaud-Phänomen

erst

im

Dezember

2022

diagnostiziert

worden

sei.

Vorher

sei

die

Beschwerdeführerin

aufgrund

dieser

Diagnose

nie

arbeitsunfähig

gewesen.

Da

es

im

Unfallversicherungsrecht

gestützt

auf

den

Bundesgerichtsentscheid

8C_268/2020

vom

1 9.

April

2021

keine

überholende

Kausalität

gebe

und

die

Corona-Erkrankung

heute

noch

eine

Teilursache

bilde ,

sei

die

Beschwerde gegnerin

weiterhin

leistungspflichtig.

Eine

Leistungspflicht

ergebe

sich

auch,

wenn

eine

zuvor

bestehende

Krankheit

bei

der

bzw.

durch

die

berufliche

Tätigkeit

erheblich

verschlimmert

worden

sei.

Selbst

bei

Annahme

der

mit

dem

B eweisgrad

der

einfachen

Wahrscheinlichkeit

attestierten

beginnenden

systemischen

Sklerose

werde

die

UVG-Leistungspflicht

für

die

Berufskrankheit

nicht

«aufgehoben».

Daran

ändere

auch

die

Heraufstufung

auf

den

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

in

der

vierten

Aktenbeurteilung

vom

2 6.

August

2024

nichts .

Soweit

die

Beschwerdeführerin

ihr

angestammtes

Pensum

theoretisch

nicht

mehr

erreichen

könne,

müsse

eine

Renten-

und

Integr itäts entschädigungsprüfung

vorgenommen

werden.

Hierfür

sei

die

Beschwerdeführerin

polydisziplinär

zu

begut achten

(Urk.

1). 2.3

In

ihrer

Beschwerdeantwort

führte

die

Beschwerdegegnerin

punkto

Akteneinsicht

ergänzend

aus,

am

1 3.

März

2024

seien

der

Beschwerdeführerin

auf

ihr

Ersuchen

hin

die

Akten

gemäss

Aktenverzeichnis

vom

1 3.

März

2024

zugestellt

worden.

Zudem

seien

ihr

im

Oktober

2024

die

Akten

gemäss

Aktenverzeichnis

vom

17.

Oktober

2024

zugestellt

worden.

Mithin

habe

die

Beschwerdeführerin

Kennt nis

sämtlicher

Akten.

Das

Aktenverzeichnis

vom

1 7.

Oktober

2024

umfasse

127

Aktoren;

das

Aktenverzeichnis

vom

1 3.

März

2024

143

Aktoren .

Dies

deshalb,

weil

die

näher

bezeichnete

administrative

Korrespondenz,

welche

nicht

rele vant

sei

für

den

Leistungsanspruch,

keinen

Eingang

in

die

Akten

gemäss

Akten verzeichnis

vom

1 7.

Oktober

2024

gefunden

h abe .

Alsdann

seien

die

neurolo gischen

Sprechstundenberichte

im

Aktenverzeichnis

vom

1 7.

Oktober

2024

zu

einem

Aktorum

zusammengefasst

worden

( Urk.

11) .

2. 4

Am

1 6.

April

2025

gab

die

Beschwerdegegnerin

auf

entsprechende

Aufforderung

des

Gerichts

(vgl.

Verfügung

vom

2.

April

2025,

Urk.

14)

den

Bericht

von

PD

Dr.

D.___

vom

2 8.

März

2023

zu

Akten.

Im

Begleitschreiben

führte

sie

aus,

der

vorgenannte

Bericht

sei

unzutreffenderweise

intern

als

«invoice»

erfasst

worden

und

deshalb

bei

der

Erstellung

des

elektronischen

Dossiers

am

1 7.

Oktober

2024

versehentlich

nicht

mitausgewählt

worden

( Urk.

16). 2. 5

Dazu

nahm

die

Beschwerdeführerin

am

19 .

Mai

2025

wie

folgt

Stellung:

In

ihrem

Begleitschreiben

habe

d ie

Beschwerdegegnerin

selbst

bestätigt ,

dass

sie

der

Beschwerde führerin

kein

vollständiges

Akteneinsichtsrecht

gewährt

habe.

Allein

schon

deshalb

sei

die

Beschwerde

gutzuheissen.

Da

der

Bericht

von

PD

Dr.

D.___

vom

2 8.

März

2023

als

«invoice»

erfasst

und

weder

der

Beschwerdeführerin

noch

dem

Gericht

zur

Verfügung

gestellt

worden

sei,

müsse

daraus

zwingend

gefolgert

werden,

dass

auch

Versicherungsmediziner

Dr.

B.___

nicht

im

Besitz

desselben

gewesen

sei.

Damit

habe

ihm

kein

lückenloser

Befund

vorgelegen,

was

auch

zur

Gutheissung

des

Eventualantrages

führen

müsse.

Schliesslich

widerspreche

der

Bericht

PD

Dr.

D.___

vom

2 8.

März

2023

der

Einschätzung

von

Dr.

B.___ .

Sei

doch

die

Diagnose

«Raynaud-Phänomen»

erst

im

Dezember

2022

aktenkundig

aufgetreten.

Die

Behauptung

von

Dr.

B.___ ,

wonach

diese

Diagnose

bereits

vor

der

Corona-Infektion

vorhanden

gewesen

sei,

könne

anhand

des

Berichts

von

PD

Dr.

D.___

klar

widerlegt

werden

( Urk.

19). 2.6

In

ihrer

Eingabe

vom

1 1.

September

2025

zur

vom

Gericht

thematisierten

substi tuierten

Begründung

führte

die

Beschwerdeführerin

aus,

die

Beschwerdegegnerin

habe

eine

Berufskrankheit

anerkannt.

Letzteres

sei

vorliegend

nicht

strittig.

Im

Sozialversicherungsrecht

müsse

das

«Rügeprinzip »

berücksicht i gt

werden .

Die

Beschwerde führerin

habe

als

Ausbildungsverantwortliche

im

Alters-

und

Pflege heim

der

Firma

Y.___

AG

gearbeitet.

Damit

habe

sie

in

direktem

Kontakt

mit

den

Patienten

gestanden.

Am

4.

Januar

2 021

habe

sie

einen

infizierten

Patien ten

umfassend

untersuchen

(Stichwort:

Erstanamnese)

und

den

«Frage bogen

Covid-19»

ausfüllen

müssen.

Die

Untersuchung

habe

in

einem

schlecht

belüfteten

Zimmer

stattgefunden

und

die

Beschwerdeführerin

habe

lediglich

eine

chirurgische

Maske

getragen.

Dabei

habe

sie

auch

körperliche

Untersuchungen

wie

Fiebermessen

etc.

getätigt

und

den

vom

Bund

vorgeschriebenen

Mindestabstand

von

E. 25 des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer) ,

sondern

wendet

das

Recht

von

Amtes

wegen

an

( Robert

Hurst,

in:

GSVGer-Kommentar,

3.

Aufl.

2024,

N.

3

zu

§

25) .

Nach

dem

Gesagten

ist

die

Beschwerde

abzuweisen . Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Tobias

Figi - Rechtsanwalt

MLaw

Nicola

Orlando - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechts vertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich UV.2024.00192 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 3.

Oktober

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Rechtsanwalt

Tobias

Figi Fankhauser

Rechtsanwälte Rennweg

10,

8022

Zürich gegen Elips

Life

AG Industriestrasse

56,

9491

Ruggell Beschwerdegegnerin vertreten

durch

Rechtsanwalt

Martin

Bürkle Thouvenin

Rechtsanwälte

KLG Klausstrasse

33,

8024

Zürich zusätzlich

vertreten

durch

Rechtsanwalt

MLaw

Nicola

Orlando Thouvenin

Rechtsanwälte

KLG Klausstrasse

33,

8024

Zürich Sachverhalt: 1.

Die

1963

geborene

X.___

war

seit

dem

1 0.

Dezember

2000

als

Ausbil dungsverantwortliche

bei

der

Y.___

AG

angestellt

und

damit

bei

der

Elips

Lif e

AG

gegen

die

Folgen

von

Berufs-

und

Nichtberufsunfällen

sowie

Berufs krankheiten

versichert.

Am

7 .

März

20 21

machte

d ie

Arbeitgeberin

der

Versi cherte

eine

berufsbedingte

Corona-Infektion

vom

7.

Januar

2021

aktenkundig

( Urk.

12 /1).

Dr.

med.

Z.___ ,

Fachärztin

für

allgemeine

Innere

Medizin ,

bescheinigte

ab

dem

1 8.

Januar

2021

eine

100%ige

ab

und

ab

dem

9.

Februar

2021

bis

auf

Weiteres

eine

50%ige

Arbeitsunfähigkeit

( Urk.

12/2

ff.,

Urk.

12/13 ).

Die

Elips

Life

AG

anerkannte

den

Schadenfall

unter

dem

Aspekt

der

Berufskrank heit

und

erbrachte

Versicherungsleistungen

(vgl.

Urk.

12/16).

Im

Juli

2021

hielten

die

behandelnde n

Ärzte

des

Spitals

A.___

Post-C ovid -Symptome

mit

aktuell

anhaltenden

Kopfschmerzen,

körperlicher

Leistungs intoleranz,

Belastungsatemnot

und

kognitiven

Beschwerden

mit

Konzentrations schwäche

und

Müdigkeit

fest

(Urk.

12/14).

Mit

versicherungsmedizinischer

Stellung nahme/Aktenbeurteilung

vom

2 0.

Oktober

2021

kam

Dr.

med.

B.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

C.___

GmbH,

Zug,

zum

Schluss,

die

anhaltenden

Beschwerden

stünden

im

Zusammenhang

mit

der

Berufskrankheit

( Urk.

12/23).

Im

Juni

2022

wurde

ein

Tinnitus

aurum

Grad

III

beidseits

diagnosti ziert

(vgl.

Konsiliarbericht

vom

7.

Juni

2022,

Urk.

12/60).

Dr.

B.___

hielt

am

20.

September

2022

fest ,

e ine

Kausalität

de s

beidseitige n

Tinnitus

zur

Post-Covid-Erkrankung

bestehe

eher

nicht.

Im

Übrigen

seien

die

anhaltenden

Beschwerden

auf

die

Covid-Infektion

zurückzuführen

(Urk.

12/61).

Im

Bericht

vom

9.

März

2023

diagnostizierten

die

Fachärzte

der

Klinik

für

Rheumatolog i e

des

A.___

ein

Raynaud-Phänomen

mit

Erstmanifestation

im

Dezember

2022

( Urk.

12/74) ;

am

16.

Juni

2023

ergab

sich

computertomographisch

eine

interstitielle

Pneumo pathie

mit

leichten,

fibrotischen

Veränderungen

und

leichten

Bron ch iektasen

( Urk.

12/81).

In

seiner

Stellungnahme

vom

14.

August

2023

kam

Dr.

B.___

zum

Schluss,

ein

Kausalzusammenhang

zwischen

dem

bestehenden

Gesundheits schaden

und

der

Covid-Infektion

sei

über

den

9.

März

2023

hinaus

nicht

über wiegend

wahrscheinlich

( Urk.

12/91).

Gestützt

darauf

stellte

die

Elips

AG

der

Ver sicherten

mit

Verfügung

vom

1 6.

Februar

2024

die

Einstellung

der

bisher

erbrach ten

Leistungen

per

9.

März

2023

in

Aussicht

( Urk.

12/113).

Auf

die

von

der

Versicherten

dagegen

erhobene

Einsprache

( Urk.

12/118,

Urk.

12/122 ;

die

Krankentaggeldversicherung

zog

ihre

Einsprache

am

2 9.

Februar

2024

zurück,

vgl.

Urk.

12/117 )

veranlasste

die

Elips

AG

die

versicherungsmedizinische

Stellung nahme

von

Dr.

B.___

vom

26.

August

2024

( Urk.

12/124).

Gestützt

darauf

wies

sie

die

Einsprache

der

Versicherten

mit

Einspracheentscheid

vom

2.

Oktober

2024

ab

( Urk.

2).

2.

Dagegen

erhob

X.___

am

1 1.

November

2024

Beschwerde

und

beantragte,

es

seien

ihr

in

Aufhebung

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

vom

2.

Oktober

2024

bis

zur

Erreichung

des

medizinischen

Endzustandes

die

Versicherungs leistungen

nach

UVG

weiterhin

auszurichten.

Eventualiter

sei

nach

Eintritt

des

Endzustandes

ein

externes

polydisziplinäres

Gutachten

inklusive

EFL Testung

zu

veranlassen

und

hernach

de r

Renten-

sowie

Anspruch

auf

eine

Integritätsent schädigung

neu

zu

beurteilen

( Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2 0.

Februar

2025

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

11),

was

der

Beschwerdeführerin

am

2 6.

Februar

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk.

13).

Mit

Verfügung

vom

2.

April

2025

forderte

das

Gericht

die

Beschwerdegegnerin

auf,

den

Bericht

von

PD

Dr.

med.

Dr.

sc.

nat.

D.___ ,

Facharzt

für

Angiologie,

A.___ ,

vom

2 8.

März

2023

einzureichen

(Urk.

14).

Das

Doppel

des

fristgerecht

eingereichten

Berichts

(vgl.

Urk.

16,

Urk.

17)

wurde

der

Beschwerdeführerin

zugestellt;

ebenso

die

übrigen

Verfahrens akten

( Urk.

12/1-127)

zur

befristeten

Einsichtnahme

( Urk.

18).

Am

2 0.

Mai

2025

gab

die

Beschwerdeführerin

eine

Stellungnahme

zu

den

Akten

( Urk.

19) ,

was

der

Beschwerdegegnerin

angezeigt

wurde

( Urk.

20).

Nach

einer

vorläufigen

Prüfung

teilte

das

Gericht

den

Parteien

mit

Verfügung

vom

1 0.

Juni

2025

mit,

dass

der

angefochtene

Entscheid

allenfalls

im

Sinne

einer

substituierten

Begründung

mangels

Berufskrankheit

geschützt

werden

könnte.

Entsprechend

wurde

der

Beschwerde führerin

Frist

zur

Stellungnahme

angesetzt

( Urk.

20).

Nach

zweifacher

Fristerstreckung

reichte

die

Beschwerdeführerin

am

1 0 .

September

2025

ihre

Stellung nahme

ein

( Urk.

26),

was

der

Beschwerdegegnerin

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk.

27). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art.

6

des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

werden

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

bestimmt

die

Versicherungsleistungen

bei

Berufs unfällen,

Nichtberufsunfällen

und

Berufskrankheiten

gewährt

(Abs.

1). 1.2

Nach

Art.

9

Abs.

1

UVG

gelten

als

Berufskrankheiten

Krankheiten,

die

bei

der

beruflichen

Tätigkeit

ausschliesslich

oder

vorwiegend

durch

schädigende

Stoffe

oder

bestimmte

Arbeiten

verursacht

worden

sind.

Der

Bundesrat

erstellt

die

Liste

dieser

Stoffe

und

Arbeiten

sowie

der

arbeitsbedingten

Erkrankungen.

Gestützt

auf

diese

Delegationsnorm

und

Art.

14

der

Verordnung

über

d ie

Unfallversicherung

( UVV )

hat

er

im

Anhang

1

zur

UVV

eine

Liste

der

schädigenden

Stoffe

und

der

arbeitsbedingten

Erkrankungen

erstellt.

Als

Berufskrankheiten

gelten

nach

Art.

9

Abs.

2

UVG

auch

andere

Krankheiten,

von

denen

nachgewiesen

wird,

dass

sie

ausschliesslich

oder

stark

überwiegend

durch

berufliche

Tätigkeit

verursacht

worden

sind.

Diese

Generalklausel

bezweckt,

allfällige

Lücken

zu

schliessen,

die

dadurch

entstehen

könnten,

dass

die

bundesrätliche

Liste

gemäss

Anhang

1

zur

UVV

entweder

einen

schädigenden

Stoff,

der

eine

Krankheit

verursachte,

oder

eine

Krankheit

nicht

aufführt,

die

durch

die

Arbeit

verursacht

wurde.

1. 3

Nach

Art.

10

Abs.

1

UVG

hat

die

versicherte

Person

Anspruch

auf

die

zweckmäs sige

Behandlung

ihrer

Unfallfolgen

(resp.

Berufskrankheit) .

Ist

sie

infolge

des

Unfalles

(resp.

Berufskrankheit)

voll

oder

teilweise

arbeitsunfähig,

so

steht

ihr

gemäss

Art.

16

Abs.

1

UVG

ein

Taggeld

zu.

Wird

sie

infolge

des

Unfalles

(resp.

Berufskrankheit )

zu

mindestens

10

Prozent

invalid,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente,

sofern

sich

der

Unfall

vor

Erreichen

des

Referenzalters

ereignet

hat

(Art.

18

Abs.

1

UVG).

Der

Rentenanspruch

entsteht,

wenn

von

der

Fortsetzung

der

ärztlichen

Behandlung

keine

namhafte

Besserung

des

Gesundheitszustandes

mehr

erwartet

werden

kann

und

allfällige

Eingliederungsmassnahmen

der

Invaliden versicherung

abgeschlossen

sind.

Mit

dem

Rentenbeginn

fallen

die

Heilbe handlung

und

die

Taggeldleistungen

dahin

(Art.

19

Abs.

1

UVG).

Erleidet

die

versicherte

Person

durch

den

Unfall

(resp.

Berufskrankheit)

eine

dauernde

erheb liche

Schädigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Integrität,

so

hat

sie

Anspruch

auf

eine

angemessene

Integritätsentschädigung

(Art.

24

Abs.

1

UVG ). 1. 4

Der

Unfallversicherer

hat

die

Möglichkeit,

die

durch

Ausrichtung

von

Heilbehandlung

(und

allenfalls

Taggeld)

anerkannte

Leistungspflicht

mit

Wirkung

ex

nunc

et

pro

futuro

ohne

Berufung

auf

den

Rückkommenstitel

der

Wiederer wägung

oder

der

prozessualen

Revision

einzustellen,

etwa

mit

dem

Argument,

bei

richtiger

Betrachtung

liege

kein

versichertes

Ereignis

vor

(BGE

130

V

380

E.

2.3.1),

oder

der

Kausalzusammenhang

zwischen

Unfall

und

leistungsbe gründendem

Gesundheitsschaden

habe

gar

nie

bestanden

oder

sei

dahingefallen.

Eine

solche

Einstellung

kann

auch

rückwirkend

erfolgen,

sofern

der

Unfallver sicherer

keine

Leistungen

zurückfordern

will

(BGE

150

V

188

E.

7.2

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_17/2024

vom

9.

Juli

2024

E.

2.3

mit

Hinwei sen). 2.

2.1

Im

angefochtenen

Entscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

sie

habe

infolge

der

Corona-Infektion

eine

Berufskrankheit

bejaht.

Ob

die

Voraussetzungen

zur

Annah me

einer

Berufskrankheit

tatsächlich

gegeben

sind,

werde

zugunsten

der

Beschwerdeführerin

nicht

mehr

geprüft.

Es

sei

jedoch

festzuhalten,

dass

eine

Ableh nung

der

Leistungspflicht

mit

vertretbaren

Gründen

hätte

erfolgen

können.

I nzwischen

entspreche

es

einer

notorischen

Tatsache ,

dass

sich

praktisch

die

gesamt e

Bevölkerung

mit

dem

Coronavirus

angesteckt

habe .

Bei

dieser

Ausgangs lage

erscheine

die

berufliche

Tätigkeit

der

Beschwerdeführerin

als

Gelegenheits-

oder

Zufallsursache

der

wahrscheinlich

am

Arbeitsplatz

erlittenen

Infektion .

Dies

gelte

umso

mehr,

als

die

Beschwerdeführerin

gemäss

Schadensmeldung

nicht

mit

der

Pflege

von

Covid-Patienten

betraut

gewesen

sei,

sondern

als

Ausbildungsver antwortliche

fungiert

habe .

Mithin

stelle

die

berufliche

Einwirkung

vorliegend

kein

kausal

signifikantes

Ereignis

da r.

Dies

schliesse

eine

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

aus .

Alsdann

sei

das

beklagte

Beschwerdebild

g estützt

auf

die

beweisbildende

versicherungsmedizinische

Aktenbeurteilung

von

Dr.

B.___

vom

1 4.

August

2023

durch

die

Kollagenose

verursacht

und

damit

berufskrank heitsfremd.

Am

2 6.

August

2024

habe

derselbe

zudem

ausgeführt,

dass

die

Corona -I nfektion

nicht

(teil-)ursächlich

sei

für

den

anhaltenden

Gesundheits schaden.

Mithin

bestehe

spätestens

ab

dem

9.

März

2023

kein

Kausalzusam menhang

zwischen

dem

Gesundheitsschaden

und

der

Corona -I nfektion.

Damit

seien

die

vor übergehenden

Leistungen

zu

Recht

auf

diesen

Z eitpunkt

hin

einge stellt

worden.

Auf

eine

Rückforderung

darüber

hinaus

bereits

erbrachter

Leistun gen

werde

verzichtet

( Urk.

2). 2.2

In

ihrer

Beschwerde

stellte

sich

die

Beschwerdeführerin

auf

den

Standpunkt,

es

seien

ihr

seitens

der

Beschwerdegegnerin

nicht

sämtliche

UV-Akten

für

die

Verfas sung

der

Beschwerde

zugestellt

worden.

Gemäss

Aktenverzeichnis

vom

13.

März

2024

umfasse

das

UV-Dossier

143

Aktoren;

gemäss

neuerem

Aktenverzeichnis

vom

1 7.

Oktober

2024

umfasse

das

UV-Dossier

bloss

noch

127

Aktoren.

Dies

könne

nicht

stimmen.

Damit

sei

die

vorliegende

Beschwerde

nicht

in

Kennt nis

sämtlicher

Akten

ergangen

und

habe

die

Beschwerdegegnerin

das

rechtliche

Gehör

verletzt.

Zudem

sei

der

im

Bericht

des

A.___

vom

3 0.

Juli

2021

erwähnte

Beratungsbericht

vom

März

2021

immer

noch

nicht

aktenkundig.

Alsdann

habe

Dr.

B.___

mit

Aktenbeurteilung

vom

2 0.

Oktober

2021

bestätigt,

dass

die

geltend

gemachten

Beschwerden

überwiegend

wahrscheinlich

auf

die

Berufs krankheit

vom

7.

Januar

2021

zurückzuführen

sei en .

Die

behandelnden

Ärzte

des

A.___

hätten

im

Bericht

vom

1 4.

Januar

2022

fest gehalten ,

dass

die

anhaltenden

Symptome

sehr

wahrsch ei nlich

mit

der

Covid-Infektion

im

Zusammenhang

stün den.

Im

Verlaufsbericht

vom

6.

April

2022

habe

Dr.

Z.___

die

Beschwerde führerin

neu

ab

dem

1.

April

2022

zu

55

%

krankgeschrieben.

Am

2 0.

September

2022

habe

Dr.

B.___

festgehalten,

es

sei

in

den

nächsten

Monaten

mit

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

und

erst

ab

Januar

2023

mit

einem

Teilwieder einstieg

als

Pflegefachfrau

zu

rechnen.

Die

Beschwerdeführerin

habe

ihr

Pensum

C orona-bedingt

ab

1.

November

2022

auf

60

%

reduziert.

In

der

Folge

habe

sich

ihr

Gesundheitszustand

verschlechtert

und

es

sei en

im

März

2023

ein

Raynaud-Phänomen

mi t

Erstmanifestation

im

Dezember

2022 ,

eine

Dyslipidämie,

ein

chro nisches

Müdigkeitssyndrom

DD

Post-Covid-19-Zustand,

eine

Hypothyreose

nach

Hashimoto

Thyreoiditis

2014

und

eine

leichte

depressive

Episode

diagnostiziert

worden.

Die

am

1 6.

Juni

2023

durchgeführte

CT Abklärung

habe

eine

intersti tielle

Pneumopathie

mit

leichten,

fibrotischen

Veränderungen

und

leichten

Bronchiektasen

ergeben.

Daraufhin

sei

Dr.

B.___

zum

Schluss

gekommen,

die

Kollagenose

sei

eine

unabhängige

Erkrankung.

Es

sei

wahrscheinlich

gar

so,

dass

sich

rückblickend

zahlreiche

Symptome,

welche

unkritisch

einem

Long-Covid-Syndrom

zugeordnet

worden

seien,

eher

Frühsymptome

der

sich

anbahnenden

Kollagenose

gewesen

seien.

Somit

müsse

davon

ausgegangen

werden,

dass

das

Beschwerdebild

vorwiegend

durch

die

Kollagenose

verursacht

werde,

welche

berufs krankheitsfremd

sei.

Dabei

habe

er

lediglich

eine

einfache

und

nicht

eine

überwiegende

Wahrscheinlichkeit

einer

berufskrankheitsfremden

Diagnose

festge halten.

Zudem

habe

Dr.

B.___

verkannt ,

dass

er

zunächst

selb st

eine

Berufs krankheit

anerkannt

habe.

Alsdann

habe

er

behauptet,

dass

ab

dem

9.

März

2023

mit

der

diagnostizierten

systema - tischen

Sklerose

mit

sekundärem

Raynaud-Phänomen

ein

konkurrierendes

Leiden

für

das

Beschwerdebild

führend

sei.

Dies

stimme

nicht.

Die

Leistungspflicht

lasse

sich

denn

auch

nicht

mit

dem

Beweisgrad

der

einfachen

Wahrscheinlichkeit

terminieren.

Heute

sei

die

Beschwerdeführerin

rein

aufgrund

der

Long-Covid-Symptome

Fatigue,

Schlafstörung,

Konzentrations fähigkeit

etc .

-

noch

immer

mindestens

zu

10

%

in

der

Verrich tung

ihres

angestammten

Pensums

von

70

%

eingeschränkt.

Von

der

Fortsetzung

der

Heilbehandlung

werde

noch

eine

namhafte

Besserung

erwartet,

weshalb

die

Leistungsterminierung

verfrüht

erfolgt

sei.

Dr.

B.___

habe

am

2 6.

August

2024

ohne

Fundament

und

ohne,

dass

er

die

Beschwerdeführerin

je

selbst

untersucht

habe,

behauptet,

die

psychische

und

neurokognitive

Symptomatik

habe

sich

deut lich

verbessert

und

stehe

nicht

mehr

im

Vordergrund.

Ein

sogenanntes

Long-Covid-Syndrom

stehe

seit

dem

9.

März

2023

überwiegend

wahrscheinlich

nicht

mehr

im

wesentlichen

Ursachenspektrum

für

das

Beschwerdebild.

Ein

Zusam menhang

zwischen

der

auf

rheuma - tologischem

Fachgebiet

im

Juni

2023

diagnos tizierten

systematischen

Sklerose

und

der

Covid-19-Infektion

vom

7.

Januar

2021

sei

gestützt

auf

die

Literatur

zwar

möglich,

aber

nicht

überwiegend

wahrschein lich.

Dr.

B.___

sei

weder

Facharzt

für

Neurologie

noch

Rheumatologie

oder

Pneumologie

und

verfüge

gemäss

Berufsregister

nicht

über

eine

Berufsaus übungsbewilligung .

E s

sei

zudem

davon

auszugehen,

dass

selbst

ihm

keine

vollum fängliche

Akteneinsicht

gewährt

worden

sei.

Seiner

Aktenbeurteilung

komme

damit

kein

volle r

Beweiswert

zu.

Tatsache

sei,

dass

die

Beschwerde führerin

im

Januar

2021

aufgrund

einer

Covid-Erkrankung

arbeitsunfähig

und

das

Raynaud-Phänomen

erst

im

Dezember

2022

diagnostiziert

worden

sei.

Vorher

sei

die

Beschwerdeführerin

aufgrund

dieser

Diagnose

nie

arbeitsunfähig

gewesen.

Da

es

im

Unfallversicherungsrecht

gestützt

auf

den

Bundesgerichtsentscheid

8C_268/2020

vom

1 9.

April

2021

keine

überholende

Kausalität

gebe

und

die

Corona-Erkrankung

heute

noch

eine

Teilursache

bilde ,

sei

die

Beschwerde gegnerin

weiterhin

leistungspflichtig.

Eine

Leistungspflicht

ergebe

sich

auch,

wenn

eine

zuvor

bestehende

Krankheit

bei

der

bzw.

durch

die

berufliche

Tätigkeit

erheblich

verschlimmert

worden

sei.

Selbst

bei

Annahme

der

mit

dem

B eweisgrad

der

einfachen

Wahrscheinlichkeit

attestierten

beginnenden

systemischen

Sklerose

werde

die

UVG-Leistungspflicht

für

die

Berufskrankheit

nicht

«aufgehoben».

Daran

ändere

auch

die

Heraufstufung

auf

den

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

in

der

vierten

Aktenbeurteilung

vom

2 6.

August

2024

nichts .

Soweit

die

Beschwerdeführerin

ihr

angestammtes

Pensum

theoretisch

nicht

mehr

erreichen

könne,

müsse

eine

Renten-

und

Integr itäts entschädigungsprüfung

vorgenommen

werden.

Hierfür

sei

die

Beschwerdeführerin

polydisziplinär

zu

begut achten

(Urk.

1). 2.3

In

ihrer

Beschwerdeantwort

führte

die

Beschwerdegegnerin

punkto

Akteneinsicht

ergänzend

aus,

am

1 3.

März

2024

seien

der

Beschwerdeführerin

auf

ihr

Ersuchen

hin

die

Akten

gemäss

Aktenverzeichnis

vom

1 3.

März

2024

zugestellt

worden.

Zudem

seien

ihr

im

Oktober

2024

die

Akten

gemäss

Aktenverzeichnis

vom

17.

Oktober

2024

zugestellt

worden.

Mithin

habe

die

Beschwerdeführerin

Kennt nis

sämtlicher

Akten.

Das

Aktenverzeichnis

vom

1 7.

Oktober

2024

umfasse

127

Aktoren;

das

Aktenverzeichnis

vom

1 3.

März

2024

143

Aktoren .

Dies

deshalb,

weil

die

näher

bezeichnete

administrative

Korrespondenz,

welche

nicht

rele vant

sei

für

den

Leistungsanspruch,

keinen

Eingang

in

die

Akten

gemäss

Akten verzeichnis

vom

1 7.

Oktober

2024

gefunden

h abe .

Alsdann

seien

die

neurolo gischen

Sprechstundenberichte

im

Aktenverzeichnis

vom

1 7.

Oktober

2024

zu

einem

Aktorum

zusammengefasst

worden

( Urk.

11) .

2. 4

Am

1 6.

April

2025

gab

die

Beschwerdegegnerin

auf

entsprechende

Aufforderung

des

Gerichts

(vgl.

Verfügung

vom

2.

April

2025,

Urk.

14)

den

Bericht

von

PD

Dr.

D.___

vom

2 8.

März

2023

zu

Akten.

Im

Begleitschreiben

führte

sie

aus,

der

vorgenannte

Bericht

sei

unzutreffenderweise

intern

als

«invoice»

erfasst

worden

und

deshalb

bei

der

Erstellung

des

elektronischen

Dossiers

am

1 7.

Oktober

2024

versehentlich

nicht

mitausgewählt

worden

( Urk.

16). 2. 5

Dazu

nahm

die

Beschwerdeführerin

am

19 .

Mai

2025

wie

folgt

Stellung:

In

ihrem

Begleitschreiben

habe

d ie

Beschwerdegegnerin

selbst

bestätigt ,

dass

sie

der

Beschwerde führerin

kein

vollständiges

Akteneinsichtsrecht

gewährt

habe.

Allein

schon

deshalb

sei

die

Beschwerde

gutzuheissen.

Da

der

Bericht

von

PD

Dr.

D.___

vom

2 8.

März

2023

als

«invoice»

erfasst

und

weder

der

Beschwerdeführerin

noch

dem

Gericht

zur

Verfügung

gestellt

worden

sei,

müsse

daraus

zwingend

gefolgert

werden,

dass

auch

Versicherungsmediziner

Dr.

B.___

nicht

im

Besitz

desselben

gewesen

sei.

Damit

habe

ihm

kein

lückenloser

Befund

vorgelegen,

was

auch

zur

Gutheissung

des

Eventualantrages

führen

müsse.

Schliesslich

widerspreche

der

Bericht

PD

Dr.

D.___

vom

2 8.

März

2023

der

Einschätzung

von

Dr.

B.___ .

Sei

doch

die

Diagnose

«Raynaud-Phänomen»

erst

im

Dezember

2022

aktenkundig

aufgetreten.

Die

Behauptung

von

Dr.

B.___ ,

wonach

diese

Diagnose

bereits

vor

der

Corona-Infektion

vorhanden

gewesen

sei,

könne

anhand

des

Berichts

von

PD

Dr.

D.___

klar

widerlegt

werden

( Urk.

19). 2.6

In

ihrer

Eingabe

vom

1 1.

September

2025

zur

vom

Gericht

thematisierten

substi tuierten

Begründung

führte

die

Beschwerdeführerin

aus,

die

Beschwerdegegnerin

habe

eine

Berufskrankheit

anerkannt.

Letzteres

sei

vorliegend

nicht

strittig.

Im

Sozialversicherungsrecht

müsse

das

«Rügeprinzip »

berücksicht i gt

werden .

Die

Beschwerde führerin

habe

als

Ausbildungsverantwortliche

im

Alters-

und

Pflege heim

der

Firma

Y.___

AG

gearbeitet.

Damit

habe

sie

in

direktem

Kontakt

mit

den

Patienten

gestanden.

Am

4.

Januar

2 021

habe

sie

einen

infizierten

Patien ten

umfassend

untersuchen

(Stichwort:

Erstanamnese)

und

den

«Frage bogen

Covid-19»

ausfüllen

müssen.

Die

Untersuchung

habe

in

einem

schlecht

belüfteten

Zimmer

stattgefunden

und

die

Beschwerdeführerin

habe

lediglich

eine

chirurgische

Maske

getragen.

Dabei

habe

sie

auch

körperliche

Untersuchungen

wie

Fiebermessen

etc.

getätigt

und

den

vom

Bund

vorgeschriebenen

Mindestabstand

von

1.5

Meter

unterschritten.

Mithin

sei

sie

am

4.

Januar

2021

während

längerer

Zeit

einem

mit

Sars-CoV-2

infizierten

Patienten

absolut

ungenügend

geschützt

ausgesetzt

gewesen.

Innerhalb

der

Inkubationszeit

seien

bei

ihr

die

ers ten

typischen

Symptome

aufgetreten.

Bei

dieser

Sachlage

sei

die

Gefahr

einer

Infektion

am

Arbeitsplatz

mindestens

gleich

hoch

gewesen ,

wie

wenn

die

Beschwerde führerin

im

Spital

auf

der

Covid-Isolierstation

Patienten

betreut

hätte.

Dort

wäre

sie

sogar

besser

geschützt

gewesen,

zumal

die

Spitäler

über

besseres

Schutzmaterial

verfügt

hätten.

Der

Patient

sei

spitalbedürftig

gewesen

und

hätten

die

Spitäler

über

genügend

Kapazitäten

sowohl

räumlich

als

auch

personell

verfügt,

wäre

dieser

Patient

nie

in

ein

Alters-

und

Pflegeheim

«ausgelagert»

wor den.

Die

Beschwerdeführerin

sei

nachweislich

einer

Tätigkeit

mit

massiv

erhöh tem

spezifischen

Infektionsrisiko

nachgegangen.

Dies

ohne

die

gleich

gute

Schutzausrüstung

wie

in

einem

Spital.

Folglich

müsse

das

Infektionsrisiko

noch

höher

als

im

Spital

eingestuft

werden.

Es

bestehe

damit

klar

eine

Haftung

der

Beschwerdegegnerin

aus

Berufskrankheit

gestützt

auf

die

Vermutung

nach

Art.

9

Abs.

1

UVG

i.V.m .

Ziff.

2

lit.

b

des

Anhangs

1

zur

UVV.

Dies

sei

denn

auch

der

Grund,

weshalb

die

Beschwerdegegnerin

aufgrund

der

Berufskrankheit

bis

am

8.

März

2023

UVG-Leistungen

ausgerichtet

habe

( Urk.

26). 3.

Vorab

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

k eine

Verletzung

des

Anspruchs

auf

rechtli ches

Gehör

vor liegt ,

wenn

eine

sachgerechte

Anfechtung

des

vorinstanzlichen

Entscheids

möglich

war

(vgl.

BGE

142

III

433

E.

4.3.2).

D ies

trifft

hier

zu.

Anzumer ken

bleibt

immerhin,

dass

der

Beschwerdeführerin

die

Akten

samt

Aktenver zeichnis

auf

ihr

Ersuchen

hin

im

Verwaltungsverfahren

zweifach

zuge stellt

wurden

( Urk.

12/120,

Urk.

1

S.

4 ,

Urk.

3/4,

Urk.

3/5) .

Zudem

wurden

ihr

im

vorliegenden

Beschwerdeverfahren

sämtliche

Akten

zur

Einsichtnahme

zugestellt

(vgl.

Urk.

18).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin

wurde

am

7.

Januar

2021

positiv

auf

Sars-CoV-2

getestet

(vgl.

Urk.

12/14).

4. 2

Im

Bericht

vom

3 0.

Juli

2021

diagnostizierten

die

behandelnden

Fachärzte

der

Klinik

für

Neurologie

des

A.___

(1)

ein

Post-Covid

Symptom

mit

Erstmanifestation

im

Januar

2021 ,

(2)

Status

nach

Sars-CoV2

Impfung

(Moderna),

(3)

substituierte

Hypothyreose,

ED

unklar

bei

Haschimoto-Thyreoiditis

und

(4)

anamnestisch

Sinustachykardie,

ED

unklar

unter

Atenolol .

Die

Beschwerdeführerin

habe

sich

in

der

Neuroimmunologie-Sprechstunde

vorgestellt,

da

die

Symptome

einer

Covid-Infektion

weiter

angehalten

hätten .

Eine

ausführliche

Schilderung

der

akuten

Infek tion

finde

sich

im

Beratungsbericht

vom

März

202 1.

Zu

diesem

Z eitpunkt

habe

die

Beschwerdeführerin

unter

täglichen

Kopfschmerzen,

einer

verminderten

Toleranz

gegenüber

körperlicher

und

geistiger

Anstrengung

sowie

einem

vermin derten

Geschmacks-

und

Geruchssinn

gelitten.

Im

April

und

Mai

2021

habe

sich

die

Beschwerdeführerin

mit

zwei

Dosen

impfen

lassen.

Seit

der

letzten

Untersu chung

habe

s ich

noch

keine

Besserung

eingestellt.

Klinisch-neurologisch

sowie

in

einer

orientierenden

neurokognitiven

Testung

zeige

sich

ein

Normalbefund.

Aufgrund

der

Anamnese

sei

es

sehr

wahrscheinlich,

dass

die

berichteten

Symp tome

mit

der

akuten

Covid-Infektion

in

Zusammenhang

stünden.

Derzeit

gebe

es

jedoch

keine

ausreichend

evidenzbasierte n

Diagnose-

und

Behandlungsmethoden

( Urk.

12/14). 4. 3

Dr.

B.___

hielt

im

Rahmen

seiner

Aktenbeurteilung

vom

2 0.

Oktober

2021

fest,

ein

akuter

Covid-19-Infekt

daure

bis

zu

vier

Wochen;

mit

prolongiertem

Verlauf

bis

zwölf

Wochen.

Bei

anhaltenden

Beschwerden

darüber

hinaus,

welche

nicht

durch

eine

alternative

Diagnose

erklärbar

seie n ,

werde

von

einem

Post-Covid-Syndrom

gesprochen.

Es

handle

sich

dabei

um

eine

eigene

Entität

im

Sinne

einer

Multisystemerkrankung.

Die

Ursachen

hierfür

seien

nicht

geklärt.

Vorliegend

seien

die

anhaltenden

Sy mpto me

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

auf

die

Covid-Infektion

vom

7.

Januar

2021

zurückzuführen.

E s

sei

von

den

weiteren

Behandlungen

eine

namhafte

Verbesserung

zu

erwarten

( Urk.

12/23). 4. 4

Dr.

Z.___

hielt

in

den

Verlaufsberichten

vom

2 8.

Januar

und

1 0.

August

2022

jeweils

anhaltende

Post-Covid-19-Symptome

mit

anhaltenden

Kopfschmerzen,

körperliche r

Leistungsintoleranz,

Belastungsdispnoe ,

Ko n ze n trationsschwäche

und

Müdigkeit

fest

( Urk.

12/38,

Urk.

12/59) .

V om

1 8.

Januar

bis

8.

Februar

2021

attestierte

sie

der

Beschwerdeführerin

eine

100% ige ,

ab

dem

9.

Februar

2022

eine

50%ige,

ab

dem

1 1.

Januar

2022

erneut

eine

100%ige,

ab

dem

3 1.

Januar

2022

eine

50%ige,

ab

dem

1.

April

2022

eine

55% ige ,

ab

dem

1.

Juni

2022

eine

45% ige ,

ab

dem

1.

August

2022

eine

35

%

und

ab

1.

Oktober

eine

25% ige

Arbeitsun fähigkeit

bezogen

auf

das

70

%

Pensum

( Urk.

12/ 4 3,

Urk.

12/45,

Urk.

12/49,

Urk.

12/56,

Urk.

12/62).

Ab

dem

1.

November

2022

reduzierte

die

Beschwerde führerin

ihr

ordentliches

Pensum

auf

60

%

( Urk.

12/67 ). 4.5

Die

Fach personen

der

Klinik

für

Neurologie

des

A.___

hielten

infolge

de s

zur

neuropsycholo gischen

Standortbestimmung

erfolgten

Kontrolltermin s

vom

2 7.

August

202 1

fest,

die

Beschwerdeführerin

habe

über

ausgeprägte

Konzen - trations schwierigkeiten,

erhöhte

Erschöpfung

und

persistierende

Kopf schmerzen

berichtet.

F ormal

neuropsychologisch

habe

sich

bis

auf

unregel mässige

Reaktionen

in

der

tonischen

Alertness

zu

Beginn

der

Testung,

eine

leicht

erhöhte

Anzahl

an

Auslassungen

in

einer

Aufgabe

zur

geteilten

Aufmerksamkeit

und

ein

grenzwertiger

Fehleranteil

bei

der

Aufgabe

zur

gerichteten

Aufmerksam keit

ein

weitestgehend

unauffälliges

kognitives

Leistungsprofil

ergeben.

Daraus

resultiere

eine

minimale

neuropsychologische

Störung

ohne

Hinweise

auf

persistie rende

kognitive

Einschränkungen.

Die

Befunde

seien

vereinbar

mit

einer

post - infektiösen

Erschöpfungssymptomatik,

welche

sich

meist

langsam,

aber

stetig

verbessere.

Die

Beschwerdeführerin

habe

inzwischen

auch

bessere

Bewältigungs strategien

entwickelt

( Urk.

12/28 ;

vgl.

auch

Bericht

über

die

Studien visite

vom

1 7.

November

2021 ,

worin

der

klinisch - neurologische

und

neuropsychologische

Untersuchung

als

unauffällig

beurteilt

und

keine

weiteren

Kontrolltermine

vorgesehen

wurden,

Urk.

12/41

S.

4 ) .

4.6

Im

Juni

2022

wurde

ein

Tinnitus

aurum

Grad

III

beidseits

diagnostiziert ,

seit

sechs

Wochen

berichtet

(vgl.

Konsiliarbericht

vom

7.

Juni

2022,

Urk.

12/60 ). 4. 7

Dr.

B.___

kam

in

seiner

Aktenbeurteilung

vom

2 0.

Sept e mber

2022

zum

Schluss,

der

beidse i tige

Tinnitus

sei

etwa

Ende

April

2022

aufgetreten.

Eine

Kau salität

zur

Post- Covid-Erkrankung

bestehe

daher

eher

nicht.

Im

Übrigen

seien

die

anhaltenden

Beschwerden

auf

die

Covid-Infektion

zurückzuführen.

Die

attes tierten

Arbeits(un)fähigkeiten

in

einer

angepassten

Tätigkeit

seien

bis

anhin

nachvollziehbar.

Ab

Januar

2023

dürfe

mit

eine m

Teilwiedereinstieg

in

die

Tätig keit

als

Pflegefachfrau

gerechnet

werden.

Zur

allgemeinen

körperlichen

Robo r ierung

sei

weiterhin

eine

medizinische

Trainingstherapie

(18

bis

36

Sitzungen)

zu

gewähren

( Urk.

12/61). 4. 8

Im

Konsiliarbericht

vom

9.

März

2023

hielten

die

beurteilenden

Fachärzte

der

Klinik

für

Rheumatologie

des

A.___

folgende

Hauptdiagnosen

fest

( Urk.

12/74): - Raynaud-Phänomen

mit

Erstmanifestation

im

Dezember

2022,

am

ehes ten

autoimmun

im

Rahmen

einer

undifferenzierten

Kollagenose,

DD

Früh form

einer

systemischen

Sklerose ;

- Dyslipidämie ; - c hronisches

Müdigkeitssyndrom,

DD

Post-Covid-19-Zustand ; - Hypothyreose

n ach

Hashimoto

Thyreoiditis

2014 ; - l eichte

depressive

Episode .

Anamnestisch

bestehe

seit

Dezember

2022

ein

dreifarbige s

Raynaud-Syndrom

an

beiden

Händen

und

Füssen

mit

Taubheitsgefühl,

hauptsächlich

bei

Kälte.

Systemanam nestisch

falle

ein

etwas

gesteigerter

Haarausfall

in

den

letzten

Monaten

sowie

3-4

Episoden

mit

thorakalen

Schmerzen

auf.

Seit

zwei

Jahren

bestehe

zudem

ein

Long-Covid-Syndrom

mit

eine m

Tinnitus,

Kopfschmerzen,

ständiger

Erschöpfung,

trockene m

Mund,

Husten

bei

Anstrengung

und

ab

und

zu

Schwellungen

in

den

Beinen .

Diese

Symptome

würden

tendenziell

abnehmen.

Laborchemisch

hätten

sich

als

Hinweise

auf

eine

sekundäre

Ursache

des

Raynaud-Phänomens

hochtitrig

positive

ANA

mit

dem

AC-Muster

29,

passend

zu

den

posi tiven

anti-Sc l 70-Antikörper,

welche

spezifisch

für

eine

systemische

Sklerose

sei en ,

ergeben.

Es

sei

damit

von

einem

autoimmunen

Raynaudphänomen

auszu gehen.

Andere

Hinweise

auf

eine

Kollagenose

seien

aktuell

nicht

vorhanden .

Zum

Ausschluss

einer

makroangiopathischen

Ursache

sei

eine

angiologische

Abklä rung

veranlasst

worden

( Urk.

12/74).

4. 9

Dem

angiologischen

Konsiliarbericht

der

beurteilenden

Fachärzte

der

Klinik

für

Angiologie,

A.___ ,

vom

2 8.

März

2023

zufolge

habe

sich

keine

m akroarterielle

Problematik

ergeben.

Grundsätzlich

passten

viele

der

anamnestischen

Angaben

zu

einem

primären

Raynaud-Phänomen;

dagegen

spreche

die

Erstmanifestation

im

Alter

von

60

Jahren.

Zudem

seien

die

ANA-Titer

auffällig.

Eine

sekundäre

Ursache

könne

nicht

sicher

ausgeschlossen

werden.

Eine

relevante

Einschränkung

im

Alltag

ergebe

sich

aktuell

nicht

( Urk.

17). 4.10

Dr.

B.___

führte

in

seiner

Aktenbeurteilung/Stellungnahme

vom

1 4.

August

2023

aus,

b ei

einem

Raynaud-Syndrom

handle

es

sich

um

eine

Gefässerkrankung

mit

Vasospasmen

und

Minderdurchblutung

an

den

Fingern

oder

Zehen.

Das

primäre

(idiopathische)

Raynaud-Syndrom

trete

ohne

erkennbare

Ursache

auf.

Es

handle

sich

um

eine

Ausschlussdiagnose.

Das

sekundäre

Raynaud-Syndrom

sei

eine

Begleitstörung,

welche

auf

andere

Ursachen

zurückgeführt

werden

könne,

zum

Beispiel

auf

eine

Autoimmunerkrankung

bzw.

Autoantikörper

bei

Polymyo sitis,

Sklerodermie,

Lupus

erythematodes,

beim

Sharp-Syndrom

oder

CREST-Syndrom.

Das

CREST-Syndrom

gehöre

zur

Gruppe

der

Kollagenosen

und

bezeichne

die

«limitierte»

Sonderform

der

progressiven

systemischen

Sklerodermie.

Das

Raynaud-Syndrom

werde

unter

anderem

durch

endogene

(Hormone)

oder

exogene

Faktoren

(Kälte,

Stress)

ausgelöst.

Die

rheumatologischen

Befunde

würden

vorliegend

am

ehesten

für

eine

Frühform

einer

systemischen

Sklerose

sprechen,

weshalb

von

einem

autoimmunen

Raynaud-Phänomen

sekundärer

Genese

auszugehen

sei.

Die

progressive

systemische

Sklerose,

kurz

PSS,

sei

eine

Autoimmunerkrankung

aus

der

Gruppe

der

Kollagenosen.

Es

handle

sich

dabei

um

eine

Systemerkrankung

des

Bindegewebes,

die

neben

der

Haut

auch

die

Gefässe

und

inneren

Organe

betreffend

würde.

Vorliegend

sei

eine

undifferen zierte

Kollagenose

diagnostiziert

worden.

Bei

der

Kollagenose

handle

es

sich

um

eine

unabhängige

Erkrankung.

Rückblickend

seien

zahlreiche

Symptome,

welche

eher

Frühsymptome

der

sich

anbahnenden

Kollagenose

gewesen

seien,

wahr scheinlich

unkritisch

einem

Long Covid-Syndrom

zugeordnet

worden.

Somit

müsse

davon

ausgegangen

werden,

dass

das

Beschwerdebild

vorwiegend

durch

die

Kollagenose

verursacht

w erde .

Dabei

handle

es

sich

nicht

um

eine

B erufs krankheit.

Ein

Zusammenhang

des

überwiegenden

Anteils

der

Symptome

mit

einem

sogenannten

Long-Covid-Syndrom

erscheine

darum

ab

dem

9.

März

2023

lediglich

möglich,

jedoch

nicht

mehr

überwiegend

wahrscheinlich .

Für

die

Sympto matik

führend

sei

überwiegend

wahrscheinlich

die

Kollagenose,

am

ehes ten

durch

eine

wohl

beginnende

systemische

Sklerose

( Urk.

12/91). 4. 11

Am

2 6.

August

2024

führte

Dr.

B.___

schliesslich

aus,

ein

(teilweiser)

Zusam menhang

zwischen

der

im

Juni

2023

vom

A.___

diagnostizierten

systemischen

Sklerose

mit

der

berufsbedingten

Covid-19-Ansteckung

vom

7.

Januar

2 0 21

sei

gemäss

Literatur

zwar

möglich,

aber

nicht

überwiegend

wahrscheinlich.

Zwischen

den

sog.

Long-Covid-Symptomen

und

den

klinischen

Ausprägungen

einer

Gefässent zündung

im

Sinne

einer

systemischen

Sklerose

bestünden

einige

Ähnlich keiten.

Dies

habe

wohl

auch

die

Differenzialdiagnose

bis

zur

Diagnose

der

systemischen

Sklerose

erschwert.

Bei

Long-Covid

handle

es

sich

um

eine

Ausschluss diagnose,

welche

nur

dann

zu

stellen

sei,

wenn

keine

andere

Krankheit

das

Beschwerdebild

besser

erkläre

( Urk.

12/124). 5.

5.1

Es

steht

ausweislich

der

Akten

fest,

dass

die

Beschwerdeführe r in

am

7.

Januar

2021

positiv

auf

Sars-CoV-2

getestet

wurde .

Der

Beginn

der

Symptome

wurde

auf

den

6.

Januar

2021

datiert

(vgl.

Urk.

12/14)

und

damit

einen

Tag

nach

der

geschilderten

Eintrittsuntersuchung .

V orab

bleibt

festzuhalten,

das s

die

Frage,

ob

eine

Berufskrankheit

im

Sinne

des

UVG

vorliegt

oder

nicht,

eine

juristische

Sub sumtion

erfordert

und

nicht

allein

vom

Versicherungsarzt

ein zu ordnen

ist.

Daher

ist

unerheblich,

dass

Dr.

B.___

das

Vorliegen

einer

„Berufskrankheit“

aner kannte;

damit

beurteilte

er

aus

medizinischer

Sicht

einzig

das

Vorliegen

einer

Sars-CoV-2-Infektion

und

deren

Spätf olgen

und

stellte

die

juristisch

nicht

entschei dende

Vermutung

an,

dass

sich

die

Beschwerdeführerin

bei

einem

erkrank ten

Bewohner

angesteckt

habe

( Urk.

12/23

S.

4) . 5.2

Gemäss

Ziff.

2

lit.

b

des

UVV-Anhangs

1

gelten

als

arbeitsbedingte

Erkrankungen

im

Sinne

von

Art.

9

Abs.

1

UVG

(«Berufskrankheiten»)

Infektionskrankheiten,

die

durch

Arbeiten

in

Spitälern,

Laboratorien,

Versuchsanstalten

und

dergleichen

verursacht

worden

sind.

Die

Vermutung,

dass

eine

Infektionskrankheit

durch

die

Arbeit

im

Spital

hervorgerufen

worden

ist,

rechtfertigt

sich

nur

dann,

wenn

es

sich

dabei

um

eine

Tätigkeit

mit

dem

spezifischen

Risiko

des

vom

Verordnungsgeber

als

gesundheitsgefährdend

definierten

Arbeitsplatzes

handelt.

Nicht

jegliche

Tätigkeit

in

einem

Spital

oder

Laboratorium

oder

in

einer

Versuchsanstalt

kann

somit

als

gesundheitsgefährdend

gelten .

Im

Urteil

8C_442/2024

vom

4.

Dezember

2024

hielt

das

Bundesgericht

fest,

d ie

Covid -19-Erkrankung

einer

Spitalmitarbeiterin,

die

mit

der

Pflege

von

Patienten

mit

Covid -19-Erkrankung

betraut

war,

gelte

grundsätzlich

als

Berufskrankheit.

Es

bed ü rf e

keiner

weiteren

Abklärungen,

bei

welcher

Gelegenheit

die

Infektion

stattgefunden

ha be

( E.

3.2 ).

Mithin

setzt

d ie

Leistungspflicht

der

Unfallversicherung

für

Berufskrankheiten

voraus,

dass

sich

bei

der

versicherten

Person

mit

der

Erkrankung

ein

berufsty pisches

Risiko

verwirklicht

hat.

Letzteres

hat

das

Bundesgericht

etwa

im

Fall e

einer

im

Spital

tätigen

Psychologin,

die

2021

an

einer

Covid - 19-Infektion

erkrankt

war,

verneint;

d a

sie

nicht

in

der

Pflege

tätig

gewesen

sei ,

sei

sie

keinem

spezifischen

Ansteckungsrisiko

an

einem

gesundheitsgefährdenden

Arbeitsplatz

ausgesetzt

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_582/2022

vom

1 2.

Juli

2024 ,

E.

4,

insb.

E.

4.6) .

Das

indirekte

Risiko,

dass

sie

eben

mit

solchen

Patientinnen

und

Patienten

Kontakt

hatte,

genügt e

nach

Ansicht

des

Bundesgerichtes

nicht,

um

die

natürliche

Vermutung

einer

berufsbedingten

Ansteckung

nach

Art.

9

Abs.

1

UVG

in

Verbindung

mit

Ziff.

2

lit.

b

des

Anhangs

1

zu

begründen

(E.

4.7).

Eine

Prüfung

der

Leistungspflicht

nach

der

Generalklausel

von

Art.

9

Abs.

2

UVG

erübrigt e

sich

so

das

Bundesgericht

weiter

– ,

da

eine

solche

nur

zum

Tragen

komm e ,

wenn

eine

«andere

Krankheit»

zur

Diskussion

steh e .

Da

es

sich

vorliegen denfalls

um

eine

Infektionskrankheit

handelt e

(welche

unter

Art.

9

Abs.

1

UVG

fällt),

komm e

die

Bestimmung

von

Abs.

2

gar

nicht

zur

Anwendung

(E.

4.8). 5. 3

Vorliegend

arbeitete

die

Beschwerdeführer in

im

Zeitpunkt

der

Ansteckung

mit

Sars-CoV-2

als

Ausbildungsverantwortliche

im

Bereich

Verwaltung

bei

der

Y.___

AG

in

O.___

(vgl.

Schadenmeldung,

Urk.

12/1 ;

vgl.

auch

Urk.

12/67) .

Es

handelt

sich

dabei

um

ein

Wohnangebot

resp.

Pflegezentrum

für

Mieter

ab

65

Jahren

und

pflegebedürftige

Personen

(vgl.

https://www. Y.___ .ch ).

Demgegenüber

setzt

die

gesetzliche

Vermutung

nach

Art.

9

Abs.

1

UVG

in

Verbindung

mit

Ziff.

2

lit.

b

des

Anhangs

1

zur

UVV

eine

Tätigkeit

in

« Spitälern,

Laboratorien,

Versuchsanstalten

und

dergleichen »

voraus .

Kommt

hinzu,

dass

die

Beschwerdeführerin

als

Ausbildungsverantwortliche

im

Verwaltungs bereich

und

nicht

mit

der

Pflege

allfälliger

akut

an

Covid - 19

erkrankte r

Patienten

betreut

war .

In

ihrer

Beschwerde

bestätigte

die

Beschwerde führerin ,

dass

sie

als

Ausbildungsverantwortliche

tätig

war

( Urk.

1

S.

4).

Dass

sie

regelmässig

Patienten

bzw.

erkrankte

Bewohner

auch

medizinisch

betreut

hat,

findet

in

der

übrigen

Aktenlage

keinerlei

Stütze

und

behauptete

die

Beschwerdeführerin

erstmals

in

ihrer

Stellungnahme

vom

1 0.

September

2025,

was

bewusst

oder

unbewusst

von

Überlegungen

versicherungsrechtlicher

oder

anderer

Art

beein flusst

sein

könnte

(BGE

121

V

45

E.

2a

S.

47;

Urteil

8C_940/2015

vom

1 9.

April

2016

E.

6.3).

Mithin

war

die

Beschwerdeführerin

durch

ihre

berufliche

Tätigkeit

nicht

dem

spezifischen

Ansteckungsrisiko

eines

gesundheitsge fährdenden

Arbeitsplatzes

in

einem

Spital

ausgesetzt.

Dass

sie

allenfalls

mit

Pflege kräften

und

Ärzten,

die

ihrerseits

eine

solche

schadensgeneigte

Tätigkeit

ausübten,

und /oder

mit

erkrankten

Bewohnern

in

Kontakt

kam ,

vermag

für

die

Geltung

der

natürlichen

Vermutung

einer

berufsbedingten

Ansteckung

nicht

zu

genügen.

Eine

Haftung

der

Beschwerdegegnerin

aus

Berufskrankheit

gestützt

auf

die

Vermutung

nach

Art.

9

Abs.

1

UVG

in

Verbindung

mit

Ziff.

2

lit.

b

des

Anhangs

1

zur

UVV

fällt

somit

ausser

Betracht.

Infektionskrankheiten

-

wie

die

vorliegend

zu

beurteilende

sind

in

der

Doppelliste

nach

Art.

9

Abs.

1

UVG

in

Verbindung

mit

Ziff.

2

lit.

b

des

Anhangs

1

zur

UVV

ausdrücklich

aufgezählt.

Sind

die

Voraussetzungen

für

eine

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers

nicht

erfüllt,

weil

es

wie

vorliegend

-

am

zweiten

Erfordernis

der

schädigenden

Tätig keit

im

Spital

fehlt,

liegt

von

vornherein

kein

Anwendungsfall

von

Art.

9

Abs.

2

UVG

vor

und

ist

eine

Leistungspflicht

gestützt

darauf

daher

ausgeschlossen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_582/2022

vom

1 2.

Juli

2024

E.

4 .8). 5. 4

Bei

dieser

Sachlage

ist

im

Ergebnis

nicht

zu

beanstanden,

wenn

die

Beschwerde gegnerin

ihre

Leistungen

per

9.

März

2023

einstellte.

Zudem

verzichtete

sie

auf

eine

Rückforderung

bereits

erbrachter

Leistungen

( Urk.

2,

vgl.

auch

Urk.

12/16).

Weiterungen

zur

umstrittenen

K ausalität

der

im

Zeitpunkt

der

Leistungsein stellung

weiterhin

beklagten

Symptome

zur

Corona-Infektion

un d

den

beschwerde weisen

Vorbringen

erübrigen

sich

damit.

Insbesondere

ist

das

Gericht

-

e ntgegen

der

Beschwerdeführerin

( Urk.

27)

-

nicht

an

die

Begehren

der

Parteien

und

damit

auch

nicht

an

ihre

Rügen

gebunden

(Art.

61

lit.

d

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsgesetzes,

ATSG

und

§

25

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer) ,

sondern

wendet

das

Recht

von

Amtes

wegen

an

( Robert

Hurst,

in:

GSVGer-Kommentar,

3.

Aufl.

2024,

N.

3

zu

§

25) .

Nach

dem

Gesagten

ist

die

Beschwerde

abzuweisen . Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Tobias

Figi - Rechtsanwalt

MLaw

Nicola

Orlando - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechts vertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger