Sachverhalt
1.
Die
1963
geborene
X.___
war
seit
dem
1 0.
Dezember
2000
als
Ausbil dungsverantwortliche
bei
der
Y.___
AG
angestellt
und
damit
bei
der
Elips
Lif e
AG
gegen
die
Folgen
von
Berufs-
und
Nichtberufsunfällen
sowie
Berufs krankheiten
versichert.
Am
7 .
März
20 21
machte
d ie
Arbeitgeberin
der
Versi cherte
eine
berufsbedingte
Corona-Infektion
vom
7.
Januar
2021
aktenkundig
( Urk.
12 /1).
Dr.
med.
Z.___ ,
Fachärztin
für
allgemeine
Innere
Medizin ,
bescheinigte
ab
dem
1 8.
Januar
2021
eine
100%ige
ab
und
ab
dem
9.
Februar
2021
bis
auf
Weiteres
eine
50%ige
Arbeitsunfähigkeit
( Urk.
12/2
ff.,
Urk.
12/13 ).
Die
Elips
Life
AG
anerkannte
den
Schadenfall
unter
dem
Aspekt
der
Berufskrank heit
und
erbrachte
Versicherungsleistungen
(vgl.
Urk.
12/16).
Im
Juli
2021
hielten
die
behandelnde n
Ärzte
des
Spitals
A.___
Post-C ovid -Symptome
mit
aktuell
anhaltenden
Kopfschmerzen,
körperlicher
Leistungs intoleranz,
Belastungsatemnot
und
kognitiven
Beschwerden
mit
Konzentrations schwäche
und
Müdigkeit
fest
(Urk.
12/14).
Mit
versicherungsmedizinischer
Stellung nahme/Aktenbeurteilung
vom
2 0.
Oktober
2021
kam
Dr.
med.
B.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
C.___
GmbH,
Zug,
zum
Schluss,
die
anhaltenden
Beschwerden
stünden
im
Zusammenhang
mit
der
Berufskrankheit
( Urk.
12/23).
Im
Juni
2022
wurde
ein
Tinnitus
aurum
Grad
III
beidseits
diagnosti ziert
(vgl.
Konsiliarbericht
vom
7.
Juni
2022,
Urk.
12/60).
Dr.
B.___
hielt
am
20.
September
2022
fest ,
e ine
Kausalität
de s
beidseitige n
Tinnitus
zur
Post-Covid-Erkrankung
bestehe
eher
nicht.
Im
Übrigen
seien
die
anhaltenden
Beschwerden
auf
die
Covid-Infektion
zurückzuführen
(Urk.
12/61).
Im
Bericht
vom
9.
März
2023
diagnostizierten
die
Fachärzte
der
Klinik
für
Rheumatolog i e
des
A.___
ein
Raynaud-Phänomen
mit
Erstmanifestation
im
Dezember
2022
( Urk.
12/74) ;
am
16.
Juni
2023
ergab
sich
computertomographisch
eine
interstitielle
Pneumo pathie
mit
leichten,
fibrotischen
Veränderungen
und
leichten
Bron ch iektasen
( Urk.
12/81).
In
seiner
Stellungnahme
vom
14.
August
2023
kam
Dr.
B.___
zum
Schluss,
ein
Kausalzusammenhang
zwischen
dem
bestehenden
Gesundheits schaden
und
der
Covid-Infektion
sei
über
den
9.
März
2023
hinaus
nicht
über wiegend
wahrscheinlich
( Urk.
12/91).
Gestützt
darauf
stellte
die
Elips
AG
der
Ver sicherten
mit
Verfügung
vom
1 6.
Februar
2024
die
Einstellung
der
bisher
erbrach ten
Leistungen
per
9.
März
2023
in
Aussicht
( Urk.
12/113).
Auf
die
von
der
Versicherten
dagegen
erhobene
Einsprache
( Urk.
12/118,
Urk.
12/122 ;
die
Krankentaggeldversicherung
zog
ihre
Einsprache
am
2 9.
Februar
2024
zurück,
vgl.
Urk.
12/117 )
veranlasste
die
Elips
AG
die
versicherungsmedizinische
Stellung nahme
von
Dr.
B.___
vom
26.
August
2024
( Urk.
12/124).
Gestützt
darauf
wies
sie
die
Einsprache
der
Versicherten
mit
Einspracheentscheid
vom
2.
Oktober
2024
ab
( Urk.
2).
2.
Dagegen
erhob
X.___
am
1 1.
November
2024
Beschwerde
und
beantragte,
es
seien
ihr
in
Aufhebung
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
vom
2.
Oktober
2024
bis
zur
Erreichung
des
medizinischen
Endzustandes
die
Versicherungs leistungen
nach
UVG
weiterhin
auszurichten.
Eventualiter
sei
nach
Eintritt
des
Endzustandes
ein
externes
polydisziplinäres
Gutachten
inklusive
EFL Testung
zu
veranlassen
und
hernach
de r
Renten-
sowie
Anspruch
auf
eine
Integritätsent schädigung
neu
zu
beurteilen
( Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2 0.
Februar
2025
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
11),
was
der
Beschwerdeführerin
am
2 6.
Februar
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk.
13).
Mit
Verfügung
vom
2.
April
2025
forderte
das
Gericht
die
Beschwerdegegnerin
auf,
den
Bericht
von
PD
Dr.
med.
Dr.
sc.
nat.
D.___ ,
Facharzt
für
Angiologie,
A.___ ,
vom
2 8.
März
2023
einzureichen
(Urk.
14).
Das
Doppel
des
fristgerecht
eingereichten
Berichts
(vgl.
Urk.
16,
Urk.
17)
wurde
der
Beschwerdeführerin
zugestellt;
ebenso
die
übrigen
Verfahrens akten
( Urk.
12/1-127)
zur
befristeten
Einsichtnahme
( Urk.
18).
Am
2 0.
Mai
2025
gab
die
Beschwerdeführerin
eine
Stellungnahme
zu
den
Akten
( Urk.
19) ,
was
der
Beschwerdegegnerin
angezeigt
wurde
( Urk.
20).
Nach
einer
vorläufigen
Prüfung
teilte
das
Gericht
den
Parteien
mit
Verfügung
vom
1 0.
Juni
2025
mit,
dass
der
angefochtene
Entscheid
allenfalls
im
Sinne
einer
substituierten
Begründung
mangels
Berufskrankheit
geschützt
werden
könnte.
Entsprechend
wurde
der
Beschwerde führerin
Frist
zur
Stellungnahme
angesetzt
( Urk.
20).
Nach
zweifacher
Fristerstreckung
reichte
die
Beschwerdeführerin
am
1 0 .
September
2025
ihre
Stellung nahme
ein
( Urk.
26),
was
der
Beschwerdegegnerin
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk.
27). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss
Art.
E. 1.2 Nach
Art.
E. 1.5 Meter
unterschritten.
Mithin
sei
sie
am
4.
Januar
2021
während
längerer
Zeit
einem
mit
Sars-CoV-2
infizierten
Patienten
absolut
ungenügend
geschützt
ausgesetzt
gewesen.
Innerhalb
der
Inkubationszeit
seien
bei
ihr
die
ers ten
typischen
Symptome
aufgetreten.
Bei
dieser
Sachlage
sei
die
Gefahr
einer
Infektion
am
Arbeitsplatz
mindestens
gleich
hoch
gewesen ,
wie
wenn
die
Beschwerde führerin
im
Spital
auf
der
Covid-Isolierstation
Patienten
betreut
hätte.
Dort
wäre
sie
sogar
besser
geschützt
gewesen,
zumal
die
Spitäler
über
besseres
Schutzmaterial
verfügt
hätten.
Der
Patient
sei
spitalbedürftig
gewesen
und
hätten
die
Spitäler
über
genügend
Kapazitäten
–
sowohl
räumlich
als
auch
personell
–
verfügt,
wäre
dieser
Patient
nie
in
ein
Alters-
und
Pflegeheim
«ausgelagert»
wor den.
Die
Beschwerdeführerin
sei
nachweislich
einer
Tätigkeit
mit
massiv
erhöh tem
spezifischen
Infektionsrisiko
nachgegangen.
Dies
ohne
die
gleich
gute
Schutzausrüstung
wie
in
einem
Spital.
Folglich
müsse
das
Infektionsrisiko
noch
höher
als
im
Spital
eingestuft
werden.
Es
bestehe
damit
klar
eine
Haftung
der
Beschwerdegegnerin
aus
Berufskrankheit
gestützt
auf
die
Vermutung
nach
Art.
9
Abs.
1
UVG
i.V.m .
Ziff.
2
lit.
b
des
Anhangs
1
zur
UVV.
Dies
sei
denn
auch
der
Grund,
weshalb
die
Beschwerdegegnerin
aufgrund
der
Berufskrankheit
bis
am
8.
März
2023
UVG-Leistungen
ausgerichtet
habe
( Urk.
26). 3.
Vorab
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
k eine
Verletzung
des
Anspruchs
auf
rechtli ches
Gehör
vor liegt ,
wenn
eine
sachgerechte
Anfechtung
des
vorinstanzlichen
Entscheids
möglich
war
(vgl.
BGE
142
III
433
E.
4.3.2).
D ies
trifft
hier
zu.
Anzumer ken
bleibt
immerhin,
dass
der
Beschwerdeführerin
die
Akten
samt
Aktenver zeichnis
auf
ihr
Ersuchen
hin
im
Verwaltungsverfahren
zweifach
zuge stellt
wurden
( Urk.
12/120,
Urk.
1
S.
4 ,
Urk.
3/4,
Urk.
3/5) .
Zudem
wurden
ihr
im
vorliegenden
Beschwerdeverfahren
sämtliche
Akten
zur
Einsichtnahme
zugestellt
(vgl.
Urk.
18).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin
wurde
am
7.
Januar
2021
positiv
auf
Sars-CoV-2
getestet
(vgl.
Urk.
12/14).
4. 2
Im
Bericht
vom
3 0.
Juli
2021
diagnostizierten
die
behandelnden
Fachärzte
der
Klinik
für
Neurologie
des
A.___
(1)
ein
Post-Covid
Symptom
mit
Erstmanifestation
im
Januar
2021 ,
(2)
Status
nach
Sars-CoV2
Impfung
(Moderna),
(3)
substituierte
Hypothyreose,
ED
unklar
bei
Haschimoto-Thyreoiditis
und
(4)
anamnestisch
Sinustachykardie,
ED
unklar
unter
Atenolol .
Die
Beschwerdeführerin
habe
sich
in
der
Neuroimmunologie-Sprechstunde
vorgestellt,
da
die
Symptome
einer
Covid-Infektion
weiter
angehalten
hätten .
Eine
ausführliche
Schilderung
der
akuten
Infek tion
finde
sich
im
Beratungsbericht
vom
März
202 1.
Zu
diesem
Z eitpunkt
habe
die
Beschwerdeführerin
unter
täglichen
Kopfschmerzen,
einer
verminderten
Toleranz
gegenüber
körperlicher
und
geistiger
Anstrengung
sowie
einem
vermin derten
Geschmacks-
und
Geruchssinn
gelitten.
Im
April
und
Mai
2021
habe
sich
die
Beschwerdeführerin
mit
zwei
Dosen
impfen
lassen.
Seit
der
letzten
Untersu chung
habe
s ich
noch
keine
Besserung
eingestellt.
Klinisch-neurologisch
sowie
in
einer
orientierenden
neurokognitiven
Testung
zeige
sich
ein
Normalbefund.
Aufgrund
der
Anamnese
sei
es
sehr
wahrscheinlich,
dass
die
berichteten
Symp tome
mit
der
akuten
Covid-Infektion
in
Zusammenhang
stünden.
Derzeit
gebe
es
jedoch
keine
ausreichend
evidenzbasierte n
Diagnose-
und
Behandlungsmethoden
( Urk.
12/14). 4. 3
Dr.
B.___
hielt
im
Rahmen
seiner
Aktenbeurteilung
vom
2 0.
Oktober
2021
fest,
ein
akuter
Covid-19-Infekt
daure
bis
zu
vier
Wochen;
mit
prolongiertem
Verlauf
bis
zwölf
Wochen.
Bei
anhaltenden
Beschwerden
darüber
hinaus,
welche
nicht
durch
eine
alternative
Diagnose
erklärbar
seie n ,
werde
von
einem
Post-Covid-Syndrom
gesprochen.
Es
handle
sich
dabei
um
eine
eigene
Entität
im
Sinne
einer
Multisystemerkrankung.
Die
Ursachen
hierfür
seien
nicht
geklärt.
Vorliegend
seien
die
anhaltenden
Sy mpto me
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
auf
die
Covid-Infektion
vom
7.
Januar
2021
zurückzuführen.
E s
sei
von
den
weiteren
Behandlungen
eine
namhafte
Verbesserung
zu
erwarten
( Urk.
12/23). 4. 4
Dr.
Z.___
hielt
in
den
Verlaufsberichten
vom
2 8.
Januar
und
1 0.
August
2022
jeweils
anhaltende
Post-Covid-19-Symptome
mit
anhaltenden
Kopfschmerzen,
körperliche r
Leistungsintoleranz,
Belastungsdispnoe ,
Ko n ze n trationsschwäche
und
Müdigkeit
fest
( Urk.
12/38,
Urk.
12/59) .
V om
1 8.
Januar
bis
8.
Februar
2021
attestierte
sie
der
Beschwerdeführerin
eine
100% ige ,
ab
dem
9.
Februar
2022
eine
50%ige,
ab
dem
1 1.
Januar
2022
erneut
eine
100%ige,
ab
dem
3 1.
Januar
2022
eine
50%ige,
ab
dem
1.
April
2022
eine
55% ige ,
ab
dem
1.
Juni
2022
eine
45% ige ,
ab
dem
1.
August
2022
eine
35
%
und
ab
1.
Oktober
eine
25% ige
Arbeitsun fähigkeit
bezogen
auf
das
70
%
Pensum
( Urk.
12/ 4 3,
Urk.
12/45,
Urk.
12/49,
Urk.
12/56,
Urk.
12/62).
Ab
dem
1.
November
2022
reduzierte
die
Beschwerde führerin
ihr
ordentliches
Pensum
auf
60
%
( Urk.
12/67 ). 4.5
Die
Fach personen
der
Klinik
für
Neurologie
des
A.___
hielten
infolge
de s
zur
neuropsycholo gischen
Standortbestimmung
erfolgten
Kontrolltermin s
vom
2 7.
August
202 1
fest,
die
Beschwerdeführerin
habe
über
ausgeprägte
Konzen - trations schwierigkeiten,
erhöhte
Erschöpfung
und
persistierende
Kopf schmerzen
berichtet.
F ormal
neuropsychologisch
habe
sich
–
bis
auf
unregel mässige
Reaktionen
in
der
tonischen
Alertness
zu
Beginn
der
Testung,
eine
leicht
erhöhte
Anzahl
an
Auslassungen
in
einer
Aufgabe
zur
geteilten
Aufmerksamkeit
und
ein
grenzwertiger
Fehleranteil
bei
der
Aufgabe
zur
gerichteten
Aufmerksam keit
–
ein
weitestgehend
unauffälliges
kognitives
Leistungsprofil
ergeben.
Daraus
resultiere
eine
minimale
neuropsychologische
Störung
ohne
Hinweise
auf
persistie rende
kognitive
Einschränkungen.
Die
Befunde
seien
vereinbar
mit
einer
post - infektiösen
Erschöpfungssymptomatik,
welche
sich
meist
langsam,
aber
stetig
verbessere.
Die
Beschwerdeführerin
habe
inzwischen
auch
bessere
Bewältigungs strategien
entwickelt
( Urk.
12/28 ;
vgl.
auch
Bericht
über
die
Studien visite
vom
1 7.
November
2021 ,
worin
der
klinisch - neurologische
und
neuropsychologische
Untersuchung
als
unauffällig
beurteilt
und
keine
weiteren
Kontrolltermine
vorgesehen
wurden,
Urk.
12/41
S.
4 ) .
4.6
Im
Juni
2022
wurde
ein
Tinnitus
aurum
Grad
III
beidseits
diagnostiziert ,
seit
sechs
Wochen
berichtet
(vgl.
Konsiliarbericht
vom
7.
Juni
2022,
Urk.
12/60 ). 4. 7
Dr.
B.___
kam
in
seiner
Aktenbeurteilung
vom
2 0.
Sept e mber
2022
zum
Schluss,
der
beidse i tige
Tinnitus
sei
etwa
Ende
April
2022
aufgetreten.
Eine
Kau salität
zur
Post- Covid-Erkrankung
bestehe
daher
eher
nicht.
Im
Übrigen
seien
die
anhaltenden
Beschwerden
auf
die
Covid-Infektion
zurückzuführen.
Die
attes tierten
Arbeits(un)fähigkeiten
in
einer
angepassten
Tätigkeit
seien
bis
anhin
nachvollziehbar.
Ab
Januar
2023
dürfe
mit
eine m
Teilwiedereinstieg
in
die
Tätig keit
als
Pflegefachfrau
gerechnet
werden.
Zur
allgemeinen
körperlichen
Robo r ierung
sei
weiterhin
eine
medizinische
Trainingstherapie
(18
bis
36
Sitzungen)
zu
gewähren
( Urk.
12/61). 4. 8
Im
Konsiliarbericht
vom
9.
März
2023
hielten
die
beurteilenden
Fachärzte
der
Klinik
für
Rheumatologie
des
A.___
folgende
Hauptdiagnosen
fest
( Urk.
12/74): - Raynaud-Phänomen
mit
Erstmanifestation
im
Dezember
2022,
am
ehes ten
autoimmun
im
Rahmen
einer
undifferenzierten
Kollagenose,
DD
Früh form
einer
systemischen
Sklerose ;
- Dyslipidämie ; - c hronisches
Müdigkeitssyndrom,
DD
Post-Covid-19-Zustand ; - Hypothyreose
n ach
Hashimoto
Thyreoiditis
2014 ; - l eichte
depressive
Episode .
Anamnestisch
bestehe
seit
Dezember
2022
ein
dreifarbige s
Raynaud-Syndrom
an
beiden
Händen
und
Füssen
mit
Taubheitsgefühl,
hauptsächlich
bei
Kälte.
Systemanam nestisch
falle
ein
etwas
gesteigerter
Haarausfall
in
den
letzten
Monaten
sowie
3-4
Episoden
mit
thorakalen
Schmerzen
auf.
Seit
zwei
Jahren
bestehe
zudem
ein
Long-Covid-Syndrom
mit
eine m
Tinnitus,
Kopfschmerzen,
ständiger
Erschöpfung,
trockene m
Mund,
Husten
bei
Anstrengung
und
ab
und
zu
Schwellungen
in
den
Beinen .
Diese
Symptome
würden
tendenziell
abnehmen.
Laborchemisch
hätten
sich
als
Hinweise
auf
eine
sekundäre
Ursache
des
Raynaud-Phänomens
hochtitrig
positive
ANA
mit
dem
AC-Muster
29,
passend
zu
den
posi tiven
anti-Sc l 70-Antikörper,
welche
spezifisch
für
eine
systemische
Sklerose
sei en ,
ergeben.
Es
sei
damit
von
einem
autoimmunen
Raynaudphänomen
auszu gehen.
Andere
Hinweise
auf
eine
Kollagenose
seien
aktuell
nicht
vorhanden .
Zum
Ausschluss
einer
makroangiopathischen
Ursache
sei
eine
angiologische
Abklä rung
veranlasst
worden
( Urk.
12/74).
4. 9
Dem
angiologischen
Konsiliarbericht
der
beurteilenden
Fachärzte
der
Klinik
für
Angiologie,
A.___ ,
vom
2 8.
März
2023
zufolge
habe
sich
keine
m akroarterielle
Problematik
ergeben.
Grundsätzlich
passten
viele
der
anamnestischen
Angaben
zu
einem
primären
Raynaud-Phänomen;
dagegen
spreche
die
Erstmanifestation
im
Alter
von
60
Jahren.
Zudem
seien
die
ANA-Titer
auffällig.
Eine
sekundäre
Ursache
könne
nicht
sicher
ausgeschlossen
werden.
Eine
relevante
Einschränkung
im
Alltag
ergebe
sich
aktuell
nicht
( Urk.
17). 4.10
Dr.
B.___
führte
in
seiner
Aktenbeurteilung/Stellungnahme
vom
1 4.
August
2023
aus,
b ei
einem
Raynaud-Syndrom
handle
es
sich
um
eine
Gefässerkrankung
mit
Vasospasmen
und
Minderdurchblutung
an
den
Fingern
oder
Zehen.
Das
primäre
(idiopathische)
Raynaud-Syndrom
trete
ohne
erkennbare
Ursache
auf.
Es
handle
sich
um
eine
Ausschlussdiagnose.
Das
sekundäre
Raynaud-Syndrom
sei
eine
Begleitstörung,
welche
auf
andere
Ursachen
zurückgeführt
werden
könne,
zum
Beispiel
auf
eine
Autoimmunerkrankung
bzw.
Autoantikörper
bei
Polymyo sitis,
Sklerodermie,
Lupus
erythematodes,
beim
Sharp-Syndrom
oder
CREST-Syndrom.
Das
CREST-Syndrom
gehöre
zur
Gruppe
der
Kollagenosen
und
bezeichne
die
«limitierte»
Sonderform
der
progressiven
systemischen
Sklerodermie.
Das
Raynaud-Syndrom
werde
unter
anderem
durch
endogene
(Hormone)
oder
exogene
Faktoren
(Kälte,
Stress)
ausgelöst.
Die
rheumatologischen
Befunde
würden
vorliegend
am
ehesten
für
eine
Frühform
einer
systemischen
Sklerose
sprechen,
weshalb
von
einem
autoimmunen
Raynaud-Phänomen
sekundärer
Genese
auszugehen
sei.
Die
progressive
systemische
Sklerose,
kurz
PSS,
sei
eine
Autoimmunerkrankung
aus
der
Gruppe
der
Kollagenosen.
Es
handle
sich
dabei
um
eine
Systemerkrankung
des
Bindegewebes,
die
neben
der
Haut
auch
die
Gefässe
und
inneren
Organe
betreffend
würde.
Vorliegend
sei
eine
undifferen zierte
Kollagenose
diagnostiziert
worden.
Bei
der
Kollagenose
handle
es
sich
um
eine
unabhängige
Erkrankung.
Rückblickend
seien
zahlreiche
Symptome,
welche
eher
Frühsymptome
der
sich
anbahnenden
Kollagenose
gewesen
seien,
wahr scheinlich
unkritisch
einem
Long Covid-Syndrom
zugeordnet
worden.
Somit
müsse
davon
ausgegangen
werden,
dass
das
Beschwerdebild
vorwiegend
durch
die
Kollagenose
verursacht
w erde .
Dabei
handle
es
sich
nicht
um
eine
B erufs krankheit.
Ein
Zusammenhang
des
überwiegenden
Anteils
der
Symptome
mit
einem
sogenannten
Long-Covid-Syndrom
erscheine
darum
ab
dem
9.
März
2023
lediglich
möglich,
jedoch
nicht
mehr
überwiegend
wahrscheinlich .
Für
die
Sympto matik
führend
sei
überwiegend
wahrscheinlich
die
Kollagenose,
am
ehes ten
durch
eine
wohl
beginnende
systemische
Sklerose
( Urk.
12/91). 4. 11
Am
2 6.
August
2024
führte
Dr.
B.___
schliesslich
aus,
ein
(teilweiser)
Zusam menhang
zwischen
der
im
Juni
2023
vom
A.___
diagnostizierten
systemischen
Sklerose
mit
der
berufsbedingten
Covid-19-Ansteckung
vom
7.
Januar
2 0 21
sei
gemäss
Literatur
zwar
möglich,
aber
nicht
überwiegend
wahrscheinlich.
Zwischen
den
sog.
Long-Covid-Symptomen
und
den
klinischen
Ausprägungen
einer
Gefässent zündung
im
Sinne
einer
systemischen
Sklerose
bestünden
einige
Ähnlich keiten.
Dies
habe
wohl
auch
die
Differenzialdiagnose
bis
zur
Diagnose
der
systemischen
Sklerose
erschwert.
Bei
Long-Covid
handle
es
sich
um
eine
Ausschluss diagnose,
welche
nur
dann
zu
stellen
sei,
wenn
keine
andere
Krankheit
das
Beschwerdebild
besser
erkläre
( Urk.
12/124). 5.
5.1
Es
steht
ausweislich
der
Akten
fest,
dass
die
Beschwerdeführe r in
am
7.
Januar
2021
positiv
auf
Sars-CoV-2
getestet
wurde .
Der
Beginn
der
Symptome
wurde
auf
den
6.
Januar
2021
datiert
(vgl.
Urk.
12/14)
und
damit
einen
Tag
nach
der
geschilderten
Eintrittsuntersuchung .
V orab
bleibt
festzuhalten,
das s
die
Frage,
ob
eine
Berufskrankheit
im
Sinne
des
UVG
vorliegt
oder
nicht,
eine
juristische
Sub sumtion
erfordert
und
nicht
allein
vom
Versicherungsarzt
ein zu ordnen
ist.
Daher
ist
unerheblich,
dass
Dr.
B.___
das
Vorliegen
einer
„Berufskrankheit“
aner kannte;
damit
beurteilte
er
aus
medizinischer
Sicht
einzig
das
Vorliegen
einer
Sars-CoV-2-Infektion
und
deren
Spätf olgen
und
stellte
die
juristisch
nicht
entschei dende
Vermutung
an,
dass
sich
die
Beschwerdeführerin
bei
einem
erkrank ten
Bewohner
angesteckt
habe
( Urk.
12/23
S.
4) . 5.2
Gemäss
Ziff.
2
lit.
b
des
UVV-Anhangs
1
gelten
als
arbeitsbedingte
Erkrankungen
im
Sinne
von
Art.
9
Abs.
1
UVG
(«Berufskrankheiten»)
Infektionskrankheiten,
die
durch
Arbeiten
in
Spitälern,
Laboratorien,
Versuchsanstalten
und
dergleichen
verursacht
worden
sind.
Die
Vermutung,
dass
eine
Infektionskrankheit
durch
die
Arbeit
im
Spital
hervorgerufen
worden
ist,
rechtfertigt
sich
nur
dann,
wenn
es
sich
dabei
um
eine
Tätigkeit
mit
dem
spezifischen
Risiko
des
vom
Verordnungsgeber
als
gesundheitsgefährdend
definierten
Arbeitsplatzes
handelt.
Nicht
jegliche
Tätigkeit
in
einem
Spital
oder
Laboratorium
oder
in
einer
Versuchsanstalt
kann
somit
als
gesundheitsgefährdend
gelten .
Im
Urteil
8C_442/2024
vom
4.
Dezember
2024
hielt
das
Bundesgericht
fest,
d ie
Covid -19-Erkrankung
einer
Spitalmitarbeiterin,
die
mit
der
Pflege
von
Patienten
mit
Covid -19-Erkrankung
betraut
war,
gelte
grundsätzlich
als
Berufskrankheit.
Es
bed ü rf e
keiner
weiteren
Abklärungen,
bei
welcher
Gelegenheit
die
Infektion
stattgefunden
ha be
( E.
3.2 ).
Mithin
setzt
d ie
Leistungspflicht
der
Unfallversicherung
für
Berufskrankheiten
voraus,
dass
sich
bei
der
versicherten
Person
mit
der
Erkrankung
ein
berufsty pisches
Risiko
verwirklicht
hat.
Letzteres
hat
das
Bundesgericht
etwa
im
Fall e
einer
im
Spital
tätigen
Psychologin,
die
2021
an
einer
Covid - 19-Infektion
erkrankt
war,
verneint;
d a
sie
nicht
in
der
Pflege
tätig
gewesen
sei ,
sei
sie
keinem
spezifischen
Ansteckungsrisiko
an
einem
gesundheitsgefährdenden
Arbeitsplatz
ausgesetzt
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_582/2022
vom
1 2.
Juli
2024 ,
E.
4,
insb.
E.
4.6) .
Das
indirekte
Risiko,
dass
sie
eben
mit
solchen
Patientinnen
und
Patienten
Kontakt
hatte,
genügt e
nach
Ansicht
des
Bundesgerichtes
nicht,
um
die
natürliche
Vermutung
einer
berufsbedingten
Ansteckung
nach
Art.
9
Abs.
1
UVG
in
Verbindung
mit
Ziff.
2
lit.
b
des
Anhangs
1
zu
begründen
(E.
4.7).
Eine
Prüfung
der
Leistungspflicht
nach
der
Generalklausel
von
Art.
9
Abs.
2
UVG
erübrigt e
sich
–
so
das
Bundesgericht
weiter
– ,
da
eine
solche
nur
zum
Tragen
komm e ,
wenn
eine
«andere
Krankheit»
zur
Diskussion
steh e .
Da
es
sich
vorliegen denfalls
um
eine
Infektionskrankheit
handelt e
(welche
unter
Art.
9
Abs.
1
UVG
fällt),
komm e
die
Bestimmung
von
Abs.
2
gar
nicht
zur
Anwendung
(E.
4.8). 5. 3
Vorliegend
arbeitete
die
Beschwerdeführer in
im
Zeitpunkt
der
Ansteckung
mit
Sars-CoV-2
als
Ausbildungsverantwortliche
im
Bereich
Verwaltung
bei
der
Y.___
AG
in
O.___
(vgl.
Schadenmeldung,
Urk.
12/1 ;
vgl.
auch
Urk.
12/67) .
Es
handelt
sich
dabei
um
ein
Wohnangebot
resp.
Pflegezentrum
für
Mieter
ab
65
Jahren
und
pflegebedürftige
Personen
(vgl.
https://www. Y.___ .ch ).
Demgegenüber
setzt
die
gesetzliche
Vermutung
nach
Art.
9
Abs.
1
UVG
in
Verbindung
mit
Ziff.
2
lit.
b
des
Anhangs
1
zur
UVV
eine
Tätigkeit
in
« Spitälern,
Laboratorien,
Versuchsanstalten
und
dergleichen »
voraus .
Kommt
hinzu,
dass
die
Beschwerdeführerin
als
Ausbildungsverantwortliche
im
Verwaltungs bereich
und
nicht
mit
der
Pflege
allfälliger
akut
an
Covid - 19
erkrankte r
Patienten
betreut
war .
In
ihrer
Beschwerde
bestätigte
die
Beschwerde führerin ,
dass
sie
als
Ausbildungsverantwortliche
tätig
war
( Urk.
1
S.
4).
Dass
sie
regelmässig
Patienten
bzw.
erkrankte
Bewohner
auch
medizinisch
betreut
hat,
findet
in
der
übrigen
Aktenlage
keinerlei
Stütze
und
behauptete
die
Beschwerdeführerin
erstmals
in
ihrer
Stellungnahme
vom
1 0.
September
2025,
was
bewusst
oder
unbewusst
von
Überlegungen
versicherungsrechtlicher
oder
anderer
Art
beein flusst
sein
könnte
(BGE
121
V
45
E.
2a
S.
47;
Urteil
8C_940/2015
vom
1 9.
April
2016
E.
6.3).
Mithin
war
die
Beschwerdeführerin
durch
ihre
berufliche
Tätigkeit
nicht
dem
spezifischen
Ansteckungsrisiko
eines
gesundheitsge fährdenden
Arbeitsplatzes
in
einem
Spital
ausgesetzt.
Dass
sie
allenfalls
mit
Pflege kräften
und
Ärzten,
die
ihrerseits
eine
solche
schadensgeneigte
Tätigkeit
ausübten,
und /oder
mit
erkrankten
Bewohnern
in
Kontakt
kam ,
vermag
für
die
Geltung
der
natürlichen
Vermutung
einer
berufsbedingten
Ansteckung
nicht
zu
genügen.
Eine
Haftung
der
Beschwerdegegnerin
aus
Berufskrankheit
gestützt
auf
die
Vermutung
nach
Art.
9
Abs.
1
UVG
in
Verbindung
mit
Ziff.
2
lit.
b
des
Anhangs
1
zur
UVV
fällt
somit
ausser
Betracht.
Infektionskrankheiten
-
wie
die
vorliegend
zu
beurteilende
–
sind
in
der
Doppelliste
nach
Art.
9
Abs.
1
UVG
in
Verbindung
mit
Ziff.
2
lit.
b
des
Anhangs
1
zur
UVV
ausdrücklich
aufgezählt.
Sind
die
Voraussetzungen
für
eine
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
nicht
erfüllt,
weil
es
–
wie
vorliegend
-
am
zweiten
Erfordernis
der
schädigenden
Tätig keit
im
Spital
fehlt,
liegt
von
vornherein
kein
Anwendungsfall
von
Art.
9
Abs.
2
UVG
vor
und
ist
eine
Leistungspflicht
gestützt
darauf
daher
ausgeschlossen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_582/2022
vom
1 2.
Juli
2024
E.
4 .8). 5. 4
Bei
dieser
Sachlage
ist
im
Ergebnis
nicht
zu
beanstanden,
wenn
die
Beschwerde gegnerin
ihre
Leistungen
per
9.
März
2023
einstellte.
Zudem
verzichtete
sie
auf
eine
Rückforderung
bereits
erbrachter
Leistungen
( Urk.
2,
vgl.
auch
Urk.
12/16).
Weiterungen
zur
umstrittenen
K ausalität
der
im
Zeitpunkt
der
Leistungsein stellung
weiterhin
beklagten
Symptome
zur
Corona-Infektion
un d
den
beschwerde weisen
Vorbringen
erübrigen
sich
damit.
Insbesondere
ist
das
Gericht
-
e ntgegen
der
Beschwerdeführerin
( Urk.
27)
-
nicht
an
die
Begehren
der
Parteien
und
damit
auch
nicht
an
ihre
Rügen
gebunden
(Art.
61
lit.
d
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsgesetzes,
ATSG
und
§
E. 6 des
Bundesgesetzes
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
werden
–
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
–
die
Versicherungsleistungen
bei
Berufs unfällen,
Nichtberufsunfällen
und
Berufskrankheiten
gewährt
(Abs.
1).
E. 9 Abs.
1
UVG
gelten
als
Berufskrankheiten
Krankheiten,
die
bei
der
beruflichen
Tätigkeit
ausschliesslich
oder
vorwiegend
durch
schädigende
Stoffe
oder
bestimmte
Arbeiten
verursacht
worden
sind.
Der
Bundesrat
erstellt
die
Liste
dieser
Stoffe
und
Arbeiten
sowie
der
arbeitsbedingten
Erkrankungen.
Gestützt
auf
diese
Delegationsnorm
und
Art.
E. 14 der
Verordnung
über
d ie
Unfallversicherung
( UVV )
hat
er
im
Anhang
1
zur
UVV
eine
Liste
der
schädigenden
Stoffe
und
der
arbeitsbedingten
Erkrankungen
erstellt.
Als
Berufskrankheiten
gelten
nach
Art.
9
Abs.
2
UVG
auch
andere
Krankheiten,
von
denen
nachgewiesen
wird,
dass
sie
ausschliesslich
oder
stark
überwiegend
durch
berufliche
Tätigkeit
verursacht
worden
sind.
Diese
Generalklausel
bezweckt,
allfällige
Lücken
zu
schliessen,
die
dadurch
entstehen
könnten,
dass
die
bundesrätliche
Liste
gemäss
Anhang
1
zur
UVV
entweder
einen
schädigenden
Stoff,
der
eine
Krankheit
verursachte,
oder
eine
Krankheit
nicht
aufführt,
die
durch
die
Arbeit
verursacht
wurde.
1. 3
Nach
Art.
10
Abs.
1
UVG
hat
die
versicherte
Person
Anspruch
auf
die
zweckmäs sige
Behandlung
ihrer
Unfallfolgen
(resp.
Berufskrankheit) .
Ist
sie
infolge
des
Unfalles
(resp.
Berufskrankheit)
voll
oder
teilweise
arbeitsunfähig,
so
steht
ihr
gemäss
Art.
E. 16 Abs.
1
UVG
ein
Taggeld
zu.
Wird
sie
infolge
des
Unfalles
(resp.
Berufskrankheit )
zu
mindestens
10
Prozent
invalid,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente,
sofern
sich
der
Unfall
vor
Erreichen
des
Referenzalters
ereignet
hat
(Art.
E. 18 Abs.
1
UVG).
Der
Rentenanspruch
entsteht,
wenn
von
der
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
mehr
erwartet
werden
kann
und
allfällige
Eingliederungsmassnahmen
der
Invaliden versicherung
abgeschlossen
sind.
Mit
dem
Rentenbeginn
fallen
die
Heilbe handlung
und
die
Taggeldleistungen
dahin
(Art.
E. 19 Abs.
1
UVG).
Erleidet
die
versicherte
Person
durch
den
Unfall
(resp.
Berufskrankheit)
eine
dauernde
erheb liche
Schädigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Integrität,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
angemessene
Integritätsentschädigung
(Art.
E. 24 Abs.
1
UVG ). 1. 4
Der
Unfallversicherer
hat
die
Möglichkeit,
die
durch
Ausrichtung
von
Heilbehandlung
(und
allenfalls
Taggeld)
anerkannte
Leistungspflicht
mit
Wirkung
ex
nunc
et
pro
futuro
ohne
Berufung
auf
den
Rückkommenstitel
der
Wiederer wägung
oder
der
prozessualen
Revision
einzustellen,
etwa
mit
dem
Argument,
bei
richtiger
Betrachtung
liege
kein
versichertes
Ereignis
vor
(BGE
130
V
380
E.
2.3.1),
oder
der
Kausalzusammenhang
zwischen
Unfall
und
leistungsbe gründendem
Gesundheitsschaden
habe
gar
nie
bestanden
oder
sei
dahingefallen.
Eine
solche
Einstellung
kann
auch
rückwirkend
erfolgen,
sofern
der
Unfallver sicherer
keine
Leistungen
zurückfordern
will
(BGE
150
V
188
E.
7.2
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_17/2024
vom
9.
Juli
2024
E.
2.3
mit
Hinwei sen). 2.
2.1
Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
sie
habe
infolge
der
Corona-Infektion
eine
Berufskrankheit
bejaht.
Ob
die
Voraussetzungen
zur
Annah me
einer
Berufskrankheit
tatsächlich
gegeben
sind,
werde
zugunsten
der
Beschwerdeführerin
nicht
mehr
geprüft.
Es
sei
jedoch
festzuhalten,
dass
eine
Ableh nung
der
Leistungspflicht
mit
vertretbaren
Gründen
hätte
erfolgen
können.
I nzwischen
entspreche
es
einer
notorischen
Tatsache ,
dass
sich
praktisch
die
gesamt e
Bevölkerung
mit
dem
Coronavirus
angesteckt
habe .
Bei
dieser
Ausgangs lage
erscheine
die
berufliche
Tätigkeit
der
Beschwerdeführerin
als
Gelegenheits-
oder
Zufallsursache
der
wahrscheinlich
am
Arbeitsplatz
erlittenen
Infektion .
Dies
gelte
umso
mehr,
als
die
Beschwerdeführerin
gemäss
Schadensmeldung
nicht
mit
der
Pflege
von
Covid-Patienten
betraut
gewesen
sei,
sondern
als
Ausbildungsver antwortliche
fungiert
habe .
Mithin
stelle
die
berufliche
Einwirkung
vorliegend
kein
kausal
signifikantes
Ereignis
da r.
Dies
schliesse
eine
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
aus .
Alsdann
sei
das
beklagte
Beschwerdebild
g estützt
auf
die
beweisbildende
versicherungsmedizinische
Aktenbeurteilung
von
Dr.
B.___
vom
1 4.
August
2023
durch
die
Kollagenose
verursacht
und
damit
berufskrank heitsfremd.
Am
2 6.
August
2024
habe
derselbe
zudem
ausgeführt,
dass
die
Corona -I nfektion
nicht
(teil-)ursächlich
sei
für
den
anhaltenden
Gesundheits schaden.
Mithin
bestehe
spätestens
ab
dem
9.
März
2023
kein
Kausalzusam menhang
zwischen
dem
Gesundheitsschaden
und
der
Corona -I nfektion.
Damit
seien
die
vor übergehenden
Leistungen
zu
Recht
auf
diesen
Z eitpunkt
hin
einge stellt
worden.
Auf
eine
Rückforderung
darüber
hinaus
bereits
erbrachter
Leistun gen
werde
verzichtet
( Urk.
2). 2.2
In
ihrer
Beschwerde
stellte
sich
die
Beschwerdeführerin
auf
den
Standpunkt,
es
seien
ihr
seitens
der
Beschwerdegegnerin
nicht
sämtliche
UV-Akten
für
die
Verfas sung
der
Beschwerde
zugestellt
worden.
Gemäss
Aktenverzeichnis
vom
13.
März
2024
umfasse
das
UV-Dossier
143
Aktoren;
gemäss
neuerem
Aktenverzeichnis
vom
1 7.
Oktober
2024
umfasse
das
UV-Dossier
bloss
noch
127
Aktoren.
Dies
könne
nicht
stimmen.
Damit
sei
die
vorliegende
Beschwerde
nicht
in
Kennt nis
sämtlicher
Akten
ergangen
und
habe
die
Beschwerdegegnerin
das
rechtliche
Gehör
verletzt.
Zudem
sei
der
im
Bericht
des
A.___
vom
3 0.
Juli
2021
erwähnte
Beratungsbericht
vom
März
2021
immer
noch
nicht
aktenkundig.
Alsdann
habe
Dr.
B.___
mit
Aktenbeurteilung
vom
2 0.
Oktober
2021
bestätigt,
dass
die
geltend
gemachten
Beschwerden
überwiegend
wahrscheinlich
auf
die
Berufs krankheit
vom
7.
Januar
2021
zurückzuführen
sei en .
Die
behandelnden
Ärzte
des
A.___
hätten
im
Bericht
vom
1 4.
Januar
2022
fest gehalten ,
dass
die
anhaltenden
Symptome
sehr
wahrsch ei nlich
mit
der
Covid-Infektion
im
Zusammenhang
stün den.
Im
Verlaufsbericht
vom
6.
April
2022
habe
Dr.
Z.___
die
Beschwerde führerin
neu
ab
dem
1.
April
2022
zu
55
%
krankgeschrieben.
Am
2 0.
September
2022
habe
Dr.
B.___
festgehalten,
es
sei
in
den
nächsten
Monaten
mit
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
und
erst
ab
Januar
2023
mit
einem
Teilwieder einstieg
als
Pflegefachfrau
zu
rechnen.
Die
Beschwerdeführerin
habe
ihr
Pensum
C orona-bedingt
ab
1.
November
2022
auf
60
%
reduziert.
In
der
Folge
habe
sich
ihr
Gesundheitszustand
verschlechtert
und
es
sei en
im
März
2023
ein
Raynaud-Phänomen
mi t
Erstmanifestation
im
Dezember
2022 ,
eine
Dyslipidämie,
ein
chro nisches
Müdigkeitssyndrom
DD
Post-Covid-19-Zustand,
eine
Hypothyreose
nach
Hashimoto
Thyreoiditis
2014
und
eine
leichte
depressive
Episode
diagnostiziert
worden.
Die
am
1 6.
Juni
2023
durchgeführte
CT Abklärung
habe
eine
intersti tielle
Pneumopathie
mit
leichten,
fibrotischen
Veränderungen
und
leichten
Bronchiektasen
ergeben.
Daraufhin
sei
Dr.
B.___
zum
Schluss
gekommen,
die
Kollagenose
sei
eine
unabhängige
Erkrankung.
Es
sei
wahrscheinlich
gar
so,
dass
sich
rückblickend
zahlreiche
Symptome,
welche
unkritisch
einem
Long-Covid-Syndrom
zugeordnet
worden
seien,
eher
Frühsymptome
der
sich
anbahnenden
Kollagenose
gewesen
seien.
Somit
müsse
davon
ausgegangen
werden,
dass
das
Beschwerdebild
vorwiegend
durch
die
Kollagenose
verursacht
werde,
welche
berufs krankheitsfremd
sei.
Dabei
habe
er
lediglich
eine
einfache
und
nicht
eine
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
einer
berufskrankheitsfremden
Diagnose
festge halten.
Zudem
habe
Dr.
B.___
verkannt ,
dass
er
zunächst
selb st
eine
Berufs krankheit
anerkannt
habe.
Alsdann
habe
er
behauptet,
dass
ab
dem
9.
März
2023
mit
der
diagnostizierten
systema - tischen
Sklerose
mit
sekundärem
Raynaud-Phänomen
ein
konkurrierendes
Leiden
für
das
Beschwerdebild
führend
sei.
Dies
stimme
nicht.
Die
Leistungspflicht
lasse
sich
denn
auch
nicht
mit
dem
Beweisgrad
der
einfachen
Wahrscheinlichkeit
terminieren.
Heute
sei
die
Beschwerdeführerin
rein
aufgrund
der
Long-Covid-Symptome
–
Fatigue,
Schlafstörung,
Konzentrations fähigkeit
etc .
-
noch
immer
mindestens
zu
10
%
in
der
Verrich tung
ihres
angestammten
Pensums
von
70
%
eingeschränkt.
Von
der
Fortsetzung
der
Heilbehandlung
werde
noch
eine
namhafte
Besserung
erwartet,
weshalb
die
Leistungsterminierung
verfrüht
erfolgt
sei.
Dr.
B.___
habe
am
2 6.
August
2024
ohne
Fundament
und
ohne,
dass
er
die
Beschwerdeführerin
je
selbst
untersucht
habe,
behauptet,
die
psychische
und
neurokognitive
Symptomatik
habe
sich
deut lich
verbessert
und
stehe
nicht
mehr
im
Vordergrund.
Ein
sogenanntes
Long-Covid-Syndrom
stehe
seit
dem
9.
März
2023
überwiegend
wahrscheinlich
nicht
mehr
im
wesentlichen
Ursachenspektrum
für
das
Beschwerdebild.
Ein
Zusam menhang
zwischen
der
auf
rheuma - tologischem
Fachgebiet
im
Juni
2023
diagnos tizierten
systematischen
Sklerose
und
der
Covid-19-Infektion
vom
7.
Januar
2021
sei
gestützt
auf
die
Literatur
zwar
möglich,
aber
nicht
überwiegend
wahrschein lich.
Dr.
B.___
sei
weder
Facharzt
für
Neurologie
noch
Rheumatologie
oder
Pneumologie
und
verfüge
gemäss
Berufsregister
nicht
über
eine
Berufsaus übungsbewilligung .
E s
sei
zudem
davon
auszugehen,
dass
selbst
ihm
keine
vollum fängliche
Akteneinsicht
gewährt
worden
sei.
Seiner
Aktenbeurteilung
komme
damit
kein
volle r
Beweiswert
zu.
Tatsache
sei,
dass
die
Beschwerde führerin
im
Januar
2021
aufgrund
einer
Covid-Erkrankung
arbeitsunfähig
und
das
Raynaud-Phänomen
erst
im
Dezember
2022
diagnostiziert
worden
sei.
Vorher
sei
die
Beschwerdeführerin
aufgrund
dieser
Diagnose
nie
arbeitsunfähig
gewesen.
Da
es
im
Unfallversicherungsrecht
gestützt
auf
den
Bundesgerichtsentscheid
8C_268/2020
vom
1 9.
April
2021
keine
überholende
Kausalität
gebe
und
die
Corona-Erkrankung
heute
noch
eine
Teilursache
bilde ,
sei
die
Beschwerde gegnerin
weiterhin
leistungspflichtig.
Eine
Leistungspflicht
ergebe
sich
auch,
wenn
eine
zuvor
bestehende
Krankheit
bei
der
bzw.
durch
die
berufliche
Tätigkeit
erheblich
verschlimmert
worden
sei.
Selbst
bei
Annahme
der
mit
dem
B eweisgrad
der
einfachen
Wahrscheinlichkeit
attestierten
beginnenden
systemischen
Sklerose
werde
die
UVG-Leistungspflicht
für
die
Berufskrankheit
nicht
«aufgehoben».
Daran
ändere
auch
die
Heraufstufung
auf
den
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
in
der
vierten
Aktenbeurteilung
vom
2 6.
August
2024
nichts .
Soweit
die
Beschwerdeführerin
ihr
angestammtes
Pensum
–
theoretisch
–
nicht
mehr
erreichen
könne,
müsse
eine
Renten-
und
Integr itäts entschädigungsprüfung
vorgenommen
werden.
Hierfür
sei
die
Beschwerdeführerin
polydisziplinär
zu
begut achten
(Urk.
1). 2.3
In
ihrer
Beschwerdeantwort
führte
die
Beschwerdegegnerin
punkto
Akteneinsicht
ergänzend
aus,
am
1 3.
März
2024
seien
der
Beschwerdeführerin
auf
ihr
Ersuchen
hin
die
Akten
gemäss
Aktenverzeichnis
vom
1 3.
März
2024
zugestellt
worden.
Zudem
seien
ihr
im
Oktober
2024
die
Akten
gemäss
Aktenverzeichnis
vom
17.
Oktober
2024
zugestellt
worden.
Mithin
habe
die
Beschwerdeführerin
Kennt nis
sämtlicher
Akten.
Das
Aktenverzeichnis
vom
1 7.
Oktober
2024
umfasse
127
Aktoren;
das
Aktenverzeichnis
vom
1 3.
März
2024
143
Aktoren .
Dies
deshalb,
weil
die
–
näher
bezeichnete
–
administrative
Korrespondenz,
welche
nicht
rele vant
sei
für
den
Leistungsanspruch,
keinen
Eingang
in
die
Akten
gemäss
Akten verzeichnis
vom
1 7.
Oktober
2024
gefunden
h abe .
Alsdann
seien
die
neurolo gischen
Sprechstundenberichte
im
Aktenverzeichnis
vom
1 7.
Oktober
2024
zu
einem
Aktorum
zusammengefasst
worden
( Urk.
11) .
2. 4
Am
1 6.
April
2025
gab
die
Beschwerdegegnerin
auf
entsprechende
Aufforderung
des
Gerichts
(vgl.
Verfügung
vom
2.
April
2025,
Urk.
14)
den
Bericht
von
PD
Dr.
D.___
vom
2 8.
März
2023
zu
Akten.
Im
Begleitschreiben
führte
sie
aus,
der
vorgenannte
Bericht
sei
unzutreffenderweise
intern
als
«invoice»
erfasst
worden
und
deshalb
bei
der
Erstellung
des
elektronischen
Dossiers
am
1 7.
Oktober
2024
versehentlich
nicht
mitausgewählt
worden
( Urk.
16). 2. 5
Dazu
nahm
die
Beschwerdeführerin
am
19 .
Mai
2025
wie
folgt
Stellung:
In
ihrem
Begleitschreiben
habe
d ie
Beschwerdegegnerin
selbst
bestätigt ,
dass
sie
der
Beschwerde führerin
kein
vollständiges
Akteneinsichtsrecht
gewährt
habe.
Allein
schon
deshalb
sei
die
Beschwerde
gutzuheissen.
Da
der
Bericht
von
PD
Dr.
D.___
vom
2 8.
März
2023
als
«invoice»
erfasst
und
weder
der
Beschwerdeführerin
noch
dem
Gericht
zur
Verfügung
gestellt
worden
sei,
müsse
daraus
zwingend
gefolgert
werden,
dass
auch
Versicherungsmediziner
Dr.
B.___
nicht
im
Besitz
desselben
gewesen
sei.
Damit
habe
ihm
kein
lückenloser
Befund
vorgelegen,
was
auch
zur
Gutheissung
des
Eventualantrages
führen
müsse.
Schliesslich
widerspreche
der
Bericht
PD
Dr.
D.___
vom
2 8.
März
2023
der
Einschätzung
von
Dr.
B.___ .
Sei
doch
die
Diagnose
«Raynaud-Phänomen»
erst
im
Dezember
2022
aktenkundig
aufgetreten.
Die
Behauptung
von
Dr.
B.___ ,
wonach
diese
Diagnose
bereits
vor
der
Corona-Infektion
vorhanden
gewesen
sei,
könne
anhand
des
Berichts
von
PD
Dr.
D.___
klar
widerlegt
werden
( Urk.
19). 2.6
In
ihrer
Eingabe
vom
1 1.
September
2025
zur
vom
Gericht
thematisierten
substi tuierten
Begründung
führte
die
Beschwerdeführerin
aus,
die
Beschwerdegegnerin
habe
eine
Berufskrankheit
anerkannt.
Letzteres
sei
vorliegend
nicht
strittig.
Im
Sozialversicherungsrecht
müsse
das
«Rügeprinzip »
berücksicht i gt
werden .
Die
Beschwerde führerin
habe
als
Ausbildungsverantwortliche
im
Alters-
und
Pflege heim
der
Firma
Y.___
AG
gearbeitet.
Damit
habe
sie
in
direktem
Kontakt
mit
den
Patienten
gestanden.
Am
4.
Januar
2 021
habe
sie
einen
infizierten
Patien ten
umfassend
untersuchen
(Stichwort:
Erstanamnese)
und
den
«Frage bogen
Covid-19»
ausfüllen
müssen.
Die
Untersuchung
habe
in
einem
schlecht
belüfteten
Zimmer
stattgefunden
und
die
Beschwerdeführerin
habe
lediglich
eine
chirurgische
Maske
getragen.
Dabei
habe
sie
auch
körperliche
Untersuchungen
wie
Fiebermessen
etc.
getätigt
und
den
vom
Bund
vorgeschriebenen
Mindestabstand
von
E. 25 des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer) ,
sondern
wendet
das
Recht
von
Amtes
wegen
an
( Robert
Hurst,
in:
GSVGer-Kommentar,
3.
Aufl.
2024,
N.
3
zu
§
25) .
Nach
dem
Gesagten
ist
die
Beschwerde
abzuweisen . Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Tobias
Figi - Rechtsanwalt
MLaw
Nicola
Orlando - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
E. 30 Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechts vertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich UV.2024.00192 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 3.
Oktober
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Rechtsanwalt
Tobias
Figi Fankhauser
Rechtsanwälte Rennweg
10,
8022
Zürich gegen Elips
Life
AG Industriestrasse
56,
9491
Ruggell Beschwerdegegnerin vertreten
durch
Rechtsanwalt
Martin
Bürkle Thouvenin
Rechtsanwälte
KLG Klausstrasse
33,
8024
Zürich zusätzlich
vertreten
durch
Rechtsanwalt
MLaw
Nicola
Orlando Thouvenin
Rechtsanwälte
KLG Klausstrasse
33,
8024
Zürich Sachverhalt: 1.
Die
1963
geborene
X.___
war
seit
dem
1 0.
Dezember
2000
als
Ausbil dungsverantwortliche
bei
der
Y.___
AG
angestellt
und
damit
bei
der
Elips
Lif e
AG
gegen
die
Folgen
von
Berufs-
und
Nichtberufsunfällen
sowie
Berufs krankheiten
versichert.
Am
7 .
März
20 21
machte
d ie
Arbeitgeberin
der
Versi cherte
eine
berufsbedingte
Corona-Infektion
vom
7.
Januar
2021
aktenkundig
( Urk.
12 /1).
Dr.
med.
Z.___ ,
Fachärztin
für
allgemeine
Innere
Medizin ,
bescheinigte
ab
dem
1 8.
Januar
2021
eine
100%ige
ab
und
ab
dem
9.
Februar
2021
bis
auf
Weiteres
eine
50%ige
Arbeitsunfähigkeit
( Urk.
12/2
ff.,
Urk.
12/13 ).
Die
Elips
Life
AG
anerkannte
den
Schadenfall
unter
dem
Aspekt
der
Berufskrank heit
und
erbrachte
Versicherungsleistungen
(vgl.
Urk.
12/16).
Im
Juli
2021
hielten
die
behandelnde n
Ärzte
des
Spitals
A.___
Post-C ovid -Symptome
mit
aktuell
anhaltenden
Kopfschmerzen,
körperlicher
Leistungs intoleranz,
Belastungsatemnot
und
kognitiven
Beschwerden
mit
Konzentrations schwäche
und
Müdigkeit
fest
(Urk.
12/14).
Mit
versicherungsmedizinischer
Stellung nahme/Aktenbeurteilung
vom
2 0.
Oktober
2021
kam
Dr.
med.
B.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
C.___
GmbH,
Zug,
zum
Schluss,
die
anhaltenden
Beschwerden
stünden
im
Zusammenhang
mit
der
Berufskrankheit
( Urk.
12/23).
Im
Juni
2022
wurde
ein
Tinnitus
aurum
Grad
III
beidseits
diagnosti ziert
(vgl.
Konsiliarbericht
vom
7.
Juni
2022,
Urk.
12/60).
Dr.
B.___
hielt
am
20.
September
2022
fest ,
e ine
Kausalität
de s
beidseitige n
Tinnitus
zur
Post-Covid-Erkrankung
bestehe
eher
nicht.
Im
Übrigen
seien
die
anhaltenden
Beschwerden
auf
die
Covid-Infektion
zurückzuführen
(Urk.
12/61).
Im
Bericht
vom
9.
März
2023
diagnostizierten
die
Fachärzte
der
Klinik
für
Rheumatolog i e
des
A.___
ein
Raynaud-Phänomen
mit
Erstmanifestation
im
Dezember
2022
( Urk.
12/74) ;
am
16.
Juni
2023
ergab
sich
computertomographisch
eine
interstitielle
Pneumo pathie
mit
leichten,
fibrotischen
Veränderungen
und
leichten
Bron ch iektasen
( Urk.
12/81).
In
seiner
Stellungnahme
vom
14.
August
2023
kam
Dr.
B.___
zum
Schluss,
ein
Kausalzusammenhang
zwischen
dem
bestehenden
Gesundheits schaden
und
der
Covid-Infektion
sei
über
den
9.
März
2023
hinaus
nicht
über wiegend
wahrscheinlich
( Urk.
12/91).
Gestützt
darauf
stellte
die
Elips
AG
der
Ver sicherten
mit
Verfügung
vom
1 6.
Februar
2024
die
Einstellung
der
bisher
erbrach ten
Leistungen
per
9.
März
2023
in
Aussicht
( Urk.
12/113).
Auf
die
von
der
Versicherten
dagegen
erhobene
Einsprache
( Urk.
12/118,
Urk.
12/122 ;
die
Krankentaggeldversicherung
zog
ihre
Einsprache
am
2 9.
Februar
2024
zurück,
vgl.
Urk.
12/117 )
veranlasste
die
Elips
AG
die
versicherungsmedizinische
Stellung nahme
von
Dr.
B.___
vom
26.
August
2024
( Urk.
12/124).
Gestützt
darauf
wies
sie
die
Einsprache
der
Versicherten
mit
Einspracheentscheid
vom
2.
Oktober
2024
ab
( Urk.
2).
2.
Dagegen
erhob
X.___
am
1 1.
November
2024
Beschwerde
und
beantragte,
es
seien
ihr
in
Aufhebung
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
vom
2.
Oktober
2024
bis
zur
Erreichung
des
medizinischen
Endzustandes
die
Versicherungs leistungen
nach
UVG
weiterhin
auszurichten.
Eventualiter
sei
nach
Eintritt
des
Endzustandes
ein
externes
polydisziplinäres
Gutachten
inklusive
EFL Testung
zu
veranlassen
und
hernach
de r
Renten-
sowie
Anspruch
auf
eine
Integritätsent schädigung
neu
zu
beurteilen
( Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2 0.
Februar
2025
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
11),
was
der
Beschwerdeführerin
am
2 6.
Februar
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk.
13).
Mit
Verfügung
vom
2.
April
2025
forderte
das
Gericht
die
Beschwerdegegnerin
auf,
den
Bericht
von
PD
Dr.
med.
Dr.
sc.
nat.
D.___ ,
Facharzt
für
Angiologie,
A.___ ,
vom
2 8.
März
2023
einzureichen
(Urk.
14).
Das
Doppel
des
fristgerecht
eingereichten
Berichts
(vgl.
Urk.
16,
Urk.
17)
wurde
der
Beschwerdeführerin
zugestellt;
ebenso
die
übrigen
Verfahrens akten
( Urk.
12/1-127)
zur
befristeten
Einsichtnahme
( Urk.
18).
Am
2 0.
Mai
2025
gab
die
Beschwerdeführerin
eine
Stellungnahme
zu
den
Akten
( Urk.
19) ,
was
der
Beschwerdegegnerin
angezeigt
wurde
( Urk.
20).
Nach
einer
vorläufigen
Prüfung
teilte
das
Gericht
den
Parteien
mit
Verfügung
vom
1 0.
Juni
2025
mit,
dass
der
angefochtene
Entscheid
allenfalls
im
Sinne
einer
substituierten
Begründung
mangels
Berufskrankheit
geschützt
werden
könnte.
Entsprechend
wurde
der
Beschwerde führerin
Frist
zur
Stellungnahme
angesetzt
( Urk.
20).
Nach
zweifacher
Fristerstreckung
reichte
die
Beschwerdeführerin
am
1 0 .
September
2025
ihre
Stellung nahme
ein
( Urk.
26),
was
der
Beschwerdegegnerin
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk.
27). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
Art.
6
des
Bundesgesetzes
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
werden
–
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
–
die
Versicherungsleistungen
bei
Berufs unfällen,
Nichtberufsunfällen
und
Berufskrankheiten
gewährt
(Abs.
1). 1.2
Nach
Art.
9
Abs.
1
UVG
gelten
als
Berufskrankheiten
Krankheiten,
die
bei
der
beruflichen
Tätigkeit
ausschliesslich
oder
vorwiegend
durch
schädigende
Stoffe
oder
bestimmte
Arbeiten
verursacht
worden
sind.
Der
Bundesrat
erstellt
die
Liste
dieser
Stoffe
und
Arbeiten
sowie
der
arbeitsbedingten
Erkrankungen.
Gestützt
auf
diese
Delegationsnorm
und
Art.
14
der
Verordnung
über
d ie
Unfallversicherung
( UVV )
hat
er
im
Anhang
1
zur
UVV
eine
Liste
der
schädigenden
Stoffe
und
der
arbeitsbedingten
Erkrankungen
erstellt.
Als
Berufskrankheiten
gelten
nach
Art.
9
Abs.
2
UVG
auch
andere
Krankheiten,
von
denen
nachgewiesen
wird,
dass
sie
ausschliesslich
oder
stark
überwiegend
durch
berufliche
Tätigkeit
verursacht
worden
sind.
Diese
Generalklausel
bezweckt,
allfällige
Lücken
zu
schliessen,
die
dadurch
entstehen
könnten,
dass
die
bundesrätliche
Liste
gemäss
Anhang
1
zur
UVV
entweder
einen
schädigenden
Stoff,
der
eine
Krankheit
verursachte,
oder
eine
Krankheit
nicht
aufführt,
die
durch
die
Arbeit
verursacht
wurde.
1. 3
Nach
Art.
10
Abs.
1
UVG
hat
die
versicherte
Person
Anspruch
auf
die
zweckmäs sige
Behandlung
ihrer
Unfallfolgen
(resp.
Berufskrankheit) .
Ist
sie
infolge
des
Unfalles
(resp.
Berufskrankheit)
voll
oder
teilweise
arbeitsunfähig,
so
steht
ihr
gemäss
Art.
16
Abs.
1
UVG
ein
Taggeld
zu.
Wird
sie
infolge
des
Unfalles
(resp.
Berufskrankheit )
zu
mindestens
10
Prozent
invalid,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente,
sofern
sich
der
Unfall
vor
Erreichen
des
Referenzalters
ereignet
hat
(Art.
18
Abs.
1
UVG).
Der
Rentenanspruch
entsteht,
wenn
von
der
Fortsetzung
der
ärztlichen
Behandlung
keine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustandes
mehr
erwartet
werden
kann
und
allfällige
Eingliederungsmassnahmen
der
Invaliden versicherung
abgeschlossen
sind.
Mit
dem
Rentenbeginn
fallen
die
Heilbe handlung
und
die
Taggeldleistungen
dahin
(Art.
19
Abs.
1
UVG).
Erleidet
die
versicherte
Person
durch
den
Unfall
(resp.
Berufskrankheit)
eine
dauernde
erheb liche
Schädigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Integrität,
so
hat
sie
Anspruch
auf
eine
angemessene
Integritätsentschädigung
(Art.
24
Abs.
1
UVG ). 1. 4
Der
Unfallversicherer
hat
die
Möglichkeit,
die
durch
Ausrichtung
von
Heilbehandlung
(und
allenfalls
Taggeld)
anerkannte
Leistungspflicht
mit
Wirkung
ex
nunc
et
pro
futuro
ohne
Berufung
auf
den
Rückkommenstitel
der
Wiederer wägung
oder
der
prozessualen
Revision
einzustellen,
etwa
mit
dem
Argument,
bei
richtiger
Betrachtung
liege
kein
versichertes
Ereignis
vor
(BGE
130
V
380
E.
2.3.1),
oder
der
Kausalzusammenhang
zwischen
Unfall
und
leistungsbe gründendem
Gesundheitsschaden
habe
gar
nie
bestanden
oder
sei
dahingefallen.
Eine
solche
Einstellung
kann
auch
rückwirkend
erfolgen,
sofern
der
Unfallver sicherer
keine
Leistungen
zurückfordern
will
(BGE
150
V
188
E.
7.2
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_17/2024
vom
9.
Juli
2024
E.
2.3
mit
Hinwei sen). 2.
2.1
Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
sie
habe
infolge
der
Corona-Infektion
eine
Berufskrankheit
bejaht.
Ob
die
Voraussetzungen
zur
Annah me
einer
Berufskrankheit
tatsächlich
gegeben
sind,
werde
zugunsten
der
Beschwerdeführerin
nicht
mehr
geprüft.
Es
sei
jedoch
festzuhalten,
dass
eine
Ableh nung
der
Leistungspflicht
mit
vertretbaren
Gründen
hätte
erfolgen
können.
I nzwischen
entspreche
es
einer
notorischen
Tatsache ,
dass
sich
praktisch
die
gesamt e
Bevölkerung
mit
dem
Coronavirus
angesteckt
habe .
Bei
dieser
Ausgangs lage
erscheine
die
berufliche
Tätigkeit
der
Beschwerdeführerin
als
Gelegenheits-
oder
Zufallsursache
der
wahrscheinlich
am
Arbeitsplatz
erlittenen
Infektion .
Dies
gelte
umso
mehr,
als
die
Beschwerdeführerin
gemäss
Schadensmeldung
nicht
mit
der
Pflege
von
Covid-Patienten
betraut
gewesen
sei,
sondern
als
Ausbildungsver antwortliche
fungiert
habe .
Mithin
stelle
die
berufliche
Einwirkung
vorliegend
kein
kausal
signifikantes
Ereignis
da r.
Dies
schliesse
eine
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
aus .
Alsdann
sei
das
beklagte
Beschwerdebild
g estützt
auf
die
beweisbildende
versicherungsmedizinische
Aktenbeurteilung
von
Dr.
B.___
vom
1 4.
August
2023
durch
die
Kollagenose
verursacht
und
damit
berufskrank heitsfremd.
Am
2 6.
August
2024
habe
derselbe
zudem
ausgeführt,
dass
die
Corona -I nfektion
nicht
(teil-)ursächlich
sei
für
den
anhaltenden
Gesundheits schaden.
Mithin
bestehe
spätestens
ab
dem
9.
März
2023
kein
Kausalzusam menhang
zwischen
dem
Gesundheitsschaden
und
der
Corona -I nfektion.
Damit
seien
die
vor übergehenden
Leistungen
zu
Recht
auf
diesen
Z eitpunkt
hin
einge stellt
worden.
Auf
eine
Rückforderung
darüber
hinaus
bereits
erbrachter
Leistun gen
werde
verzichtet
( Urk.
2). 2.2
In
ihrer
Beschwerde
stellte
sich
die
Beschwerdeführerin
auf
den
Standpunkt,
es
seien
ihr
seitens
der
Beschwerdegegnerin
nicht
sämtliche
UV-Akten
für
die
Verfas sung
der
Beschwerde
zugestellt
worden.
Gemäss
Aktenverzeichnis
vom
13.
März
2024
umfasse
das
UV-Dossier
143
Aktoren;
gemäss
neuerem
Aktenverzeichnis
vom
1 7.
Oktober
2024
umfasse
das
UV-Dossier
bloss
noch
127
Aktoren.
Dies
könne
nicht
stimmen.
Damit
sei
die
vorliegende
Beschwerde
nicht
in
Kennt nis
sämtlicher
Akten
ergangen
und
habe
die
Beschwerdegegnerin
das
rechtliche
Gehör
verletzt.
Zudem
sei
der
im
Bericht
des
A.___
vom
3 0.
Juli
2021
erwähnte
Beratungsbericht
vom
März
2021
immer
noch
nicht
aktenkundig.
Alsdann
habe
Dr.
B.___
mit
Aktenbeurteilung
vom
2 0.
Oktober
2021
bestätigt,
dass
die
geltend
gemachten
Beschwerden
überwiegend
wahrscheinlich
auf
die
Berufs krankheit
vom
7.
Januar
2021
zurückzuführen
sei en .
Die
behandelnden
Ärzte
des
A.___
hätten
im
Bericht
vom
1 4.
Januar
2022
fest gehalten ,
dass
die
anhaltenden
Symptome
sehr
wahrsch ei nlich
mit
der
Covid-Infektion
im
Zusammenhang
stün den.
Im
Verlaufsbericht
vom
6.
April
2022
habe
Dr.
Z.___
die
Beschwerde führerin
neu
ab
dem
1.
April
2022
zu
55
%
krankgeschrieben.
Am
2 0.
September
2022
habe
Dr.
B.___
festgehalten,
es
sei
in
den
nächsten
Monaten
mit
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
und
erst
ab
Januar
2023
mit
einem
Teilwieder einstieg
als
Pflegefachfrau
zu
rechnen.
Die
Beschwerdeführerin
habe
ihr
Pensum
C orona-bedingt
ab
1.
November
2022
auf
60
%
reduziert.
In
der
Folge
habe
sich
ihr
Gesundheitszustand
verschlechtert
und
es
sei en
im
März
2023
ein
Raynaud-Phänomen
mi t
Erstmanifestation
im
Dezember
2022 ,
eine
Dyslipidämie,
ein
chro nisches
Müdigkeitssyndrom
DD
Post-Covid-19-Zustand,
eine
Hypothyreose
nach
Hashimoto
Thyreoiditis
2014
und
eine
leichte
depressive
Episode
diagnostiziert
worden.
Die
am
1 6.
Juni
2023
durchgeführte
CT Abklärung
habe
eine
intersti tielle
Pneumopathie
mit
leichten,
fibrotischen
Veränderungen
und
leichten
Bronchiektasen
ergeben.
Daraufhin
sei
Dr.
B.___
zum
Schluss
gekommen,
die
Kollagenose
sei
eine
unabhängige
Erkrankung.
Es
sei
wahrscheinlich
gar
so,
dass
sich
rückblickend
zahlreiche
Symptome,
welche
unkritisch
einem
Long-Covid-Syndrom
zugeordnet
worden
seien,
eher
Frühsymptome
der
sich
anbahnenden
Kollagenose
gewesen
seien.
Somit
müsse
davon
ausgegangen
werden,
dass
das
Beschwerdebild
vorwiegend
durch
die
Kollagenose
verursacht
werde,
welche
berufs krankheitsfremd
sei.
Dabei
habe
er
lediglich
eine
einfache
und
nicht
eine
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
einer
berufskrankheitsfremden
Diagnose
festge halten.
Zudem
habe
Dr.
B.___
verkannt ,
dass
er
zunächst
selb st
eine
Berufs krankheit
anerkannt
habe.
Alsdann
habe
er
behauptet,
dass
ab
dem
9.
März
2023
mit
der
diagnostizierten
systema - tischen
Sklerose
mit
sekundärem
Raynaud-Phänomen
ein
konkurrierendes
Leiden
für
das
Beschwerdebild
führend
sei.
Dies
stimme
nicht.
Die
Leistungspflicht
lasse
sich
denn
auch
nicht
mit
dem
Beweisgrad
der
einfachen
Wahrscheinlichkeit
terminieren.
Heute
sei
die
Beschwerdeführerin
rein
aufgrund
der
Long-Covid-Symptome
–
Fatigue,
Schlafstörung,
Konzentrations fähigkeit
etc .
-
noch
immer
mindestens
zu
10
%
in
der
Verrich tung
ihres
angestammten
Pensums
von
70
%
eingeschränkt.
Von
der
Fortsetzung
der
Heilbehandlung
werde
noch
eine
namhafte
Besserung
erwartet,
weshalb
die
Leistungsterminierung
verfrüht
erfolgt
sei.
Dr.
B.___
habe
am
2 6.
August
2024
ohne
Fundament
und
ohne,
dass
er
die
Beschwerdeführerin
je
selbst
untersucht
habe,
behauptet,
die
psychische
und
neurokognitive
Symptomatik
habe
sich
deut lich
verbessert
und
stehe
nicht
mehr
im
Vordergrund.
Ein
sogenanntes
Long-Covid-Syndrom
stehe
seit
dem
9.
März
2023
überwiegend
wahrscheinlich
nicht
mehr
im
wesentlichen
Ursachenspektrum
für
das
Beschwerdebild.
Ein
Zusam menhang
zwischen
der
auf
rheuma - tologischem
Fachgebiet
im
Juni
2023
diagnos tizierten
systematischen
Sklerose
und
der
Covid-19-Infektion
vom
7.
Januar
2021
sei
gestützt
auf
die
Literatur
zwar
möglich,
aber
nicht
überwiegend
wahrschein lich.
Dr.
B.___
sei
weder
Facharzt
für
Neurologie
noch
Rheumatologie
oder
Pneumologie
und
verfüge
gemäss
Berufsregister
nicht
über
eine
Berufsaus übungsbewilligung .
E s
sei
zudem
davon
auszugehen,
dass
selbst
ihm
keine
vollum fängliche
Akteneinsicht
gewährt
worden
sei.
Seiner
Aktenbeurteilung
komme
damit
kein
volle r
Beweiswert
zu.
Tatsache
sei,
dass
die
Beschwerde führerin
im
Januar
2021
aufgrund
einer
Covid-Erkrankung
arbeitsunfähig
und
das
Raynaud-Phänomen
erst
im
Dezember
2022
diagnostiziert
worden
sei.
Vorher
sei
die
Beschwerdeführerin
aufgrund
dieser
Diagnose
nie
arbeitsunfähig
gewesen.
Da
es
im
Unfallversicherungsrecht
gestützt
auf
den
Bundesgerichtsentscheid
8C_268/2020
vom
1 9.
April
2021
keine
überholende
Kausalität
gebe
und
die
Corona-Erkrankung
heute
noch
eine
Teilursache
bilde ,
sei
die
Beschwerde gegnerin
weiterhin
leistungspflichtig.
Eine
Leistungspflicht
ergebe
sich
auch,
wenn
eine
zuvor
bestehende
Krankheit
bei
der
bzw.
durch
die
berufliche
Tätigkeit
erheblich
verschlimmert
worden
sei.
Selbst
bei
Annahme
der
mit
dem
B eweisgrad
der
einfachen
Wahrscheinlichkeit
attestierten
beginnenden
systemischen
Sklerose
werde
die
UVG-Leistungspflicht
für
die
Berufskrankheit
nicht
«aufgehoben».
Daran
ändere
auch
die
Heraufstufung
auf
den
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
in
der
vierten
Aktenbeurteilung
vom
2 6.
August
2024
nichts .
Soweit
die
Beschwerdeführerin
ihr
angestammtes
Pensum
–
theoretisch
–
nicht
mehr
erreichen
könne,
müsse
eine
Renten-
und
Integr itäts entschädigungsprüfung
vorgenommen
werden.
Hierfür
sei
die
Beschwerdeführerin
polydisziplinär
zu
begut achten
(Urk.
1). 2.3
In
ihrer
Beschwerdeantwort
führte
die
Beschwerdegegnerin
punkto
Akteneinsicht
ergänzend
aus,
am
1 3.
März
2024
seien
der
Beschwerdeführerin
auf
ihr
Ersuchen
hin
die
Akten
gemäss
Aktenverzeichnis
vom
1 3.
März
2024
zugestellt
worden.
Zudem
seien
ihr
im
Oktober
2024
die
Akten
gemäss
Aktenverzeichnis
vom
17.
Oktober
2024
zugestellt
worden.
Mithin
habe
die
Beschwerdeführerin
Kennt nis
sämtlicher
Akten.
Das
Aktenverzeichnis
vom
1 7.
Oktober
2024
umfasse
127
Aktoren;
das
Aktenverzeichnis
vom
1 3.
März
2024
143
Aktoren .
Dies
deshalb,
weil
die
–
näher
bezeichnete
–
administrative
Korrespondenz,
welche
nicht
rele vant
sei
für
den
Leistungsanspruch,
keinen
Eingang
in
die
Akten
gemäss
Akten verzeichnis
vom
1 7.
Oktober
2024
gefunden
h abe .
Alsdann
seien
die
neurolo gischen
Sprechstundenberichte
im
Aktenverzeichnis
vom
1 7.
Oktober
2024
zu
einem
Aktorum
zusammengefasst
worden
( Urk.
11) .
2. 4
Am
1 6.
April
2025
gab
die
Beschwerdegegnerin
auf
entsprechende
Aufforderung
des
Gerichts
(vgl.
Verfügung
vom
2.
April
2025,
Urk.
14)
den
Bericht
von
PD
Dr.
D.___
vom
2 8.
März
2023
zu
Akten.
Im
Begleitschreiben
führte
sie
aus,
der
vorgenannte
Bericht
sei
unzutreffenderweise
intern
als
«invoice»
erfasst
worden
und
deshalb
bei
der
Erstellung
des
elektronischen
Dossiers
am
1 7.
Oktober
2024
versehentlich
nicht
mitausgewählt
worden
( Urk.
16). 2. 5
Dazu
nahm
die
Beschwerdeführerin
am
19 .
Mai
2025
wie
folgt
Stellung:
In
ihrem
Begleitschreiben
habe
d ie
Beschwerdegegnerin
selbst
bestätigt ,
dass
sie
der
Beschwerde führerin
kein
vollständiges
Akteneinsichtsrecht
gewährt
habe.
Allein
schon
deshalb
sei
die
Beschwerde
gutzuheissen.
Da
der
Bericht
von
PD
Dr.
D.___
vom
2 8.
März
2023
als
«invoice»
erfasst
und
weder
der
Beschwerdeführerin
noch
dem
Gericht
zur
Verfügung
gestellt
worden
sei,
müsse
daraus
zwingend
gefolgert
werden,
dass
auch
Versicherungsmediziner
Dr.
B.___
nicht
im
Besitz
desselben
gewesen
sei.
Damit
habe
ihm
kein
lückenloser
Befund
vorgelegen,
was
auch
zur
Gutheissung
des
Eventualantrages
führen
müsse.
Schliesslich
widerspreche
der
Bericht
PD
Dr.
D.___
vom
2 8.
März
2023
der
Einschätzung
von
Dr.
B.___ .
Sei
doch
die
Diagnose
«Raynaud-Phänomen»
erst
im
Dezember
2022
aktenkundig
aufgetreten.
Die
Behauptung
von
Dr.
B.___ ,
wonach
diese
Diagnose
bereits
vor
der
Corona-Infektion
vorhanden
gewesen
sei,
könne
anhand
des
Berichts
von
PD
Dr.
D.___
klar
widerlegt
werden
( Urk.
19). 2.6
In
ihrer
Eingabe
vom
1 1.
September
2025
zur
vom
Gericht
thematisierten
substi tuierten
Begründung
führte
die
Beschwerdeführerin
aus,
die
Beschwerdegegnerin
habe
eine
Berufskrankheit
anerkannt.
Letzteres
sei
vorliegend
nicht
strittig.
Im
Sozialversicherungsrecht
müsse
das
«Rügeprinzip »
berücksicht i gt
werden .
Die
Beschwerde führerin
habe
als
Ausbildungsverantwortliche
im
Alters-
und
Pflege heim
der
Firma
Y.___
AG
gearbeitet.
Damit
habe
sie
in
direktem
Kontakt
mit
den
Patienten
gestanden.
Am
4.
Januar
2 021
habe
sie
einen
infizierten
Patien ten
umfassend
untersuchen
(Stichwort:
Erstanamnese)
und
den
«Frage bogen
Covid-19»
ausfüllen
müssen.
Die
Untersuchung
habe
in
einem
schlecht
belüfteten
Zimmer
stattgefunden
und
die
Beschwerdeführerin
habe
lediglich
eine
chirurgische
Maske
getragen.
Dabei
habe
sie
auch
körperliche
Untersuchungen
wie
Fiebermessen
etc.
getätigt
und
den
vom
Bund
vorgeschriebenen
Mindestabstand
von
1.5
Meter
unterschritten.
Mithin
sei
sie
am
4.
Januar
2021
während
längerer
Zeit
einem
mit
Sars-CoV-2
infizierten
Patienten
absolut
ungenügend
geschützt
ausgesetzt
gewesen.
Innerhalb
der
Inkubationszeit
seien
bei
ihr
die
ers ten
typischen
Symptome
aufgetreten.
Bei
dieser
Sachlage
sei
die
Gefahr
einer
Infektion
am
Arbeitsplatz
mindestens
gleich
hoch
gewesen ,
wie
wenn
die
Beschwerde führerin
im
Spital
auf
der
Covid-Isolierstation
Patienten
betreut
hätte.
Dort
wäre
sie
sogar
besser
geschützt
gewesen,
zumal
die
Spitäler
über
besseres
Schutzmaterial
verfügt
hätten.
Der
Patient
sei
spitalbedürftig
gewesen
und
hätten
die
Spitäler
über
genügend
Kapazitäten
–
sowohl
räumlich
als
auch
personell
–
verfügt,
wäre
dieser
Patient
nie
in
ein
Alters-
und
Pflegeheim
«ausgelagert»
wor den.
Die
Beschwerdeführerin
sei
nachweislich
einer
Tätigkeit
mit
massiv
erhöh tem
spezifischen
Infektionsrisiko
nachgegangen.
Dies
ohne
die
gleich
gute
Schutzausrüstung
wie
in
einem
Spital.
Folglich
müsse
das
Infektionsrisiko
noch
höher
als
im
Spital
eingestuft
werden.
Es
bestehe
damit
klar
eine
Haftung
der
Beschwerdegegnerin
aus
Berufskrankheit
gestützt
auf
die
Vermutung
nach
Art.
9
Abs.
1
UVG
i.V.m .
Ziff.
2
lit.
b
des
Anhangs
1
zur
UVV.
Dies
sei
denn
auch
der
Grund,
weshalb
die
Beschwerdegegnerin
aufgrund
der
Berufskrankheit
bis
am
8.
März
2023
UVG-Leistungen
ausgerichtet
habe
( Urk.
26). 3.
Vorab
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
k eine
Verletzung
des
Anspruchs
auf
rechtli ches
Gehör
vor liegt ,
wenn
eine
sachgerechte
Anfechtung
des
vorinstanzlichen
Entscheids
möglich
war
(vgl.
BGE
142
III
433
E.
4.3.2).
D ies
trifft
hier
zu.
Anzumer ken
bleibt
immerhin,
dass
der
Beschwerdeführerin
die
Akten
samt
Aktenver zeichnis
auf
ihr
Ersuchen
hin
im
Verwaltungsverfahren
zweifach
zuge stellt
wurden
( Urk.
12/120,
Urk.
1
S.
4 ,
Urk.
3/4,
Urk.
3/5) .
Zudem
wurden
ihr
im
vorliegenden
Beschwerdeverfahren
sämtliche
Akten
zur
Einsichtnahme
zugestellt
(vgl.
Urk.
18).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin
wurde
am
7.
Januar
2021
positiv
auf
Sars-CoV-2
getestet
(vgl.
Urk.
12/14).
4. 2
Im
Bericht
vom
3 0.
Juli
2021
diagnostizierten
die
behandelnden
Fachärzte
der
Klinik
für
Neurologie
des
A.___
(1)
ein
Post-Covid
Symptom
mit
Erstmanifestation
im
Januar
2021 ,
(2)
Status
nach
Sars-CoV2
Impfung
(Moderna),
(3)
substituierte
Hypothyreose,
ED
unklar
bei
Haschimoto-Thyreoiditis
und
(4)
anamnestisch
Sinustachykardie,
ED
unklar
unter
Atenolol .
Die
Beschwerdeführerin
habe
sich
in
der
Neuroimmunologie-Sprechstunde
vorgestellt,
da
die
Symptome
einer
Covid-Infektion
weiter
angehalten
hätten .
Eine
ausführliche
Schilderung
der
akuten
Infek tion
finde
sich
im
Beratungsbericht
vom
März
202 1.
Zu
diesem
Z eitpunkt
habe
die
Beschwerdeführerin
unter
täglichen
Kopfschmerzen,
einer
verminderten
Toleranz
gegenüber
körperlicher
und
geistiger
Anstrengung
sowie
einem
vermin derten
Geschmacks-
und
Geruchssinn
gelitten.
Im
April
und
Mai
2021
habe
sich
die
Beschwerdeführerin
mit
zwei
Dosen
impfen
lassen.
Seit
der
letzten
Untersu chung
habe
s ich
noch
keine
Besserung
eingestellt.
Klinisch-neurologisch
sowie
in
einer
orientierenden
neurokognitiven
Testung
zeige
sich
ein
Normalbefund.
Aufgrund
der
Anamnese
sei
es
sehr
wahrscheinlich,
dass
die
berichteten
Symp tome
mit
der
akuten
Covid-Infektion
in
Zusammenhang
stünden.
Derzeit
gebe
es
jedoch
keine
ausreichend
evidenzbasierte n
Diagnose-
und
Behandlungsmethoden
( Urk.
12/14). 4. 3
Dr.
B.___
hielt
im
Rahmen
seiner
Aktenbeurteilung
vom
2 0.
Oktober
2021
fest,
ein
akuter
Covid-19-Infekt
daure
bis
zu
vier
Wochen;
mit
prolongiertem
Verlauf
bis
zwölf
Wochen.
Bei
anhaltenden
Beschwerden
darüber
hinaus,
welche
nicht
durch
eine
alternative
Diagnose
erklärbar
seie n ,
werde
von
einem
Post-Covid-Syndrom
gesprochen.
Es
handle
sich
dabei
um
eine
eigene
Entität
im
Sinne
einer
Multisystemerkrankung.
Die
Ursachen
hierfür
seien
nicht
geklärt.
Vorliegend
seien
die
anhaltenden
Sy mpto me
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
auf
die
Covid-Infektion
vom
7.
Januar
2021
zurückzuführen.
E s
sei
von
den
weiteren
Behandlungen
eine
namhafte
Verbesserung
zu
erwarten
( Urk.
12/23). 4. 4
Dr.
Z.___
hielt
in
den
Verlaufsberichten
vom
2 8.
Januar
und
1 0.
August
2022
jeweils
anhaltende
Post-Covid-19-Symptome
mit
anhaltenden
Kopfschmerzen,
körperliche r
Leistungsintoleranz,
Belastungsdispnoe ,
Ko n ze n trationsschwäche
und
Müdigkeit
fest
( Urk.
12/38,
Urk.
12/59) .
V om
1 8.
Januar
bis
8.
Februar
2021
attestierte
sie
der
Beschwerdeführerin
eine
100% ige ,
ab
dem
9.
Februar
2022
eine
50%ige,
ab
dem
1 1.
Januar
2022
erneut
eine
100%ige,
ab
dem
3 1.
Januar
2022
eine
50%ige,
ab
dem
1.
April
2022
eine
55% ige ,
ab
dem
1.
Juni
2022
eine
45% ige ,
ab
dem
1.
August
2022
eine
35
%
und
ab
1.
Oktober
eine
25% ige
Arbeitsun fähigkeit
bezogen
auf
das
70
%
Pensum
( Urk.
12/ 4 3,
Urk.
12/45,
Urk.
12/49,
Urk.
12/56,
Urk.
12/62).
Ab
dem
1.
November
2022
reduzierte
die
Beschwerde führerin
ihr
ordentliches
Pensum
auf
60
%
( Urk.
12/67 ). 4.5
Die
Fach personen
der
Klinik
für
Neurologie
des
A.___
hielten
infolge
de s
zur
neuropsycholo gischen
Standortbestimmung
erfolgten
Kontrolltermin s
vom
2 7.
August
202 1
fest,
die
Beschwerdeführerin
habe
über
ausgeprägte
Konzen - trations schwierigkeiten,
erhöhte
Erschöpfung
und
persistierende
Kopf schmerzen
berichtet.
F ormal
neuropsychologisch
habe
sich
–
bis
auf
unregel mässige
Reaktionen
in
der
tonischen
Alertness
zu
Beginn
der
Testung,
eine
leicht
erhöhte
Anzahl
an
Auslassungen
in
einer
Aufgabe
zur
geteilten
Aufmerksamkeit
und
ein
grenzwertiger
Fehleranteil
bei
der
Aufgabe
zur
gerichteten
Aufmerksam keit
–
ein
weitestgehend
unauffälliges
kognitives
Leistungsprofil
ergeben.
Daraus
resultiere
eine
minimale
neuropsychologische
Störung
ohne
Hinweise
auf
persistie rende
kognitive
Einschränkungen.
Die
Befunde
seien
vereinbar
mit
einer
post - infektiösen
Erschöpfungssymptomatik,
welche
sich
meist
langsam,
aber
stetig
verbessere.
Die
Beschwerdeführerin
habe
inzwischen
auch
bessere
Bewältigungs strategien
entwickelt
( Urk.
12/28 ;
vgl.
auch
Bericht
über
die
Studien visite
vom
1 7.
November
2021 ,
worin
der
klinisch - neurologische
und
neuropsychologische
Untersuchung
als
unauffällig
beurteilt
und
keine
weiteren
Kontrolltermine
vorgesehen
wurden,
Urk.
12/41
S.
4 ) .
4.6
Im
Juni
2022
wurde
ein
Tinnitus
aurum
Grad
III
beidseits
diagnostiziert ,
seit
sechs
Wochen
berichtet
(vgl.
Konsiliarbericht
vom
7.
Juni
2022,
Urk.
12/60 ). 4. 7
Dr.
B.___
kam
in
seiner
Aktenbeurteilung
vom
2 0.
Sept e mber
2022
zum
Schluss,
der
beidse i tige
Tinnitus
sei
etwa
Ende
April
2022
aufgetreten.
Eine
Kau salität
zur
Post- Covid-Erkrankung
bestehe
daher
eher
nicht.
Im
Übrigen
seien
die
anhaltenden
Beschwerden
auf
die
Covid-Infektion
zurückzuführen.
Die
attes tierten
Arbeits(un)fähigkeiten
in
einer
angepassten
Tätigkeit
seien
bis
anhin
nachvollziehbar.
Ab
Januar
2023
dürfe
mit
eine m
Teilwiedereinstieg
in
die
Tätig keit
als
Pflegefachfrau
gerechnet
werden.
Zur
allgemeinen
körperlichen
Robo r ierung
sei
weiterhin
eine
medizinische
Trainingstherapie
(18
bis
36
Sitzungen)
zu
gewähren
( Urk.
12/61). 4. 8
Im
Konsiliarbericht
vom
9.
März
2023
hielten
die
beurteilenden
Fachärzte
der
Klinik
für
Rheumatologie
des
A.___
folgende
Hauptdiagnosen
fest
( Urk.
12/74): - Raynaud-Phänomen
mit
Erstmanifestation
im
Dezember
2022,
am
ehes ten
autoimmun
im
Rahmen
einer
undifferenzierten
Kollagenose,
DD
Früh form
einer
systemischen
Sklerose ;
- Dyslipidämie ; - c hronisches
Müdigkeitssyndrom,
DD
Post-Covid-19-Zustand ; - Hypothyreose
n ach
Hashimoto
Thyreoiditis
2014 ; - l eichte
depressive
Episode .
Anamnestisch
bestehe
seit
Dezember
2022
ein
dreifarbige s
Raynaud-Syndrom
an
beiden
Händen
und
Füssen
mit
Taubheitsgefühl,
hauptsächlich
bei
Kälte.
Systemanam nestisch
falle
ein
etwas
gesteigerter
Haarausfall
in
den
letzten
Monaten
sowie
3-4
Episoden
mit
thorakalen
Schmerzen
auf.
Seit
zwei
Jahren
bestehe
zudem
ein
Long-Covid-Syndrom
mit
eine m
Tinnitus,
Kopfschmerzen,
ständiger
Erschöpfung,
trockene m
Mund,
Husten
bei
Anstrengung
und
ab
und
zu
Schwellungen
in
den
Beinen .
Diese
Symptome
würden
tendenziell
abnehmen.
Laborchemisch
hätten
sich
als
Hinweise
auf
eine
sekundäre
Ursache
des
Raynaud-Phänomens
hochtitrig
positive
ANA
mit
dem
AC-Muster
29,
passend
zu
den
posi tiven
anti-Sc l 70-Antikörper,
welche
spezifisch
für
eine
systemische
Sklerose
sei en ,
ergeben.
Es
sei
damit
von
einem
autoimmunen
Raynaudphänomen
auszu gehen.
Andere
Hinweise
auf
eine
Kollagenose
seien
aktuell
nicht
vorhanden .
Zum
Ausschluss
einer
makroangiopathischen
Ursache
sei
eine
angiologische
Abklä rung
veranlasst
worden
( Urk.
12/74).
4. 9
Dem
angiologischen
Konsiliarbericht
der
beurteilenden
Fachärzte
der
Klinik
für
Angiologie,
A.___ ,
vom
2 8.
März
2023
zufolge
habe
sich
keine
m akroarterielle
Problematik
ergeben.
Grundsätzlich
passten
viele
der
anamnestischen
Angaben
zu
einem
primären
Raynaud-Phänomen;
dagegen
spreche
die
Erstmanifestation
im
Alter
von
60
Jahren.
Zudem
seien
die
ANA-Titer
auffällig.
Eine
sekundäre
Ursache
könne
nicht
sicher
ausgeschlossen
werden.
Eine
relevante
Einschränkung
im
Alltag
ergebe
sich
aktuell
nicht
( Urk.
17). 4.10
Dr.
B.___
führte
in
seiner
Aktenbeurteilung/Stellungnahme
vom
1 4.
August
2023
aus,
b ei
einem
Raynaud-Syndrom
handle
es
sich
um
eine
Gefässerkrankung
mit
Vasospasmen
und
Minderdurchblutung
an
den
Fingern
oder
Zehen.
Das
primäre
(idiopathische)
Raynaud-Syndrom
trete
ohne
erkennbare
Ursache
auf.
Es
handle
sich
um
eine
Ausschlussdiagnose.
Das
sekundäre
Raynaud-Syndrom
sei
eine
Begleitstörung,
welche
auf
andere
Ursachen
zurückgeführt
werden
könne,
zum
Beispiel
auf
eine
Autoimmunerkrankung
bzw.
Autoantikörper
bei
Polymyo sitis,
Sklerodermie,
Lupus
erythematodes,
beim
Sharp-Syndrom
oder
CREST-Syndrom.
Das
CREST-Syndrom
gehöre
zur
Gruppe
der
Kollagenosen
und
bezeichne
die
«limitierte»
Sonderform
der
progressiven
systemischen
Sklerodermie.
Das
Raynaud-Syndrom
werde
unter
anderem
durch
endogene
(Hormone)
oder
exogene
Faktoren
(Kälte,
Stress)
ausgelöst.
Die
rheumatologischen
Befunde
würden
vorliegend
am
ehesten
für
eine
Frühform
einer
systemischen
Sklerose
sprechen,
weshalb
von
einem
autoimmunen
Raynaud-Phänomen
sekundärer
Genese
auszugehen
sei.
Die
progressive
systemische
Sklerose,
kurz
PSS,
sei
eine
Autoimmunerkrankung
aus
der
Gruppe
der
Kollagenosen.
Es
handle
sich
dabei
um
eine
Systemerkrankung
des
Bindegewebes,
die
neben
der
Haut
auch
die
Gefässe
und
inneren
Organe
betreffend
würde.
Vorliegend
sei
eine
undifferen zierte
Kollagenose
diagnostiziert
worden.
Bei
der
Kollagenose
handle
es
sich
um
eine
unabhängige
Erkrankung.
Rückblickend
seien
zahlreiche
Symptome,
welche
eher
Frühsymptome
der
sich
anbahnenden
Kollagenose
gewesen
seien,
wahr scheinlich
unkritisch
einem
Long Covid-Syndrom
zugeordnet
worden.
Somit
müsse
davon
ausgegangen
werden,
dass
das
Beschwerdebild
vorwiegend
durch
die
Kollagenose
verursacht
w erde .
Dabei
handle
es
sich
nicht
um
eine
B erufs krankheit.
Ein
Zusammenhang
des
überwiegenden
Anteils
der
Symptome
mit
einem
sogenannten
Long-Covid-Syndrom
erscheine
darum
ab
dem
9.
März
2023
lediglich
möglich,
jedoch
nicht
mehr
überwiegend
wahrscheinlich .
Für
die
Sympto matik
führend
sei
überwiegend
wahrscheinlich
die
Kollagenose,
am
ehes ten
durch
eine
wohl
beginnende
systemische
Sklerose
( Urk.
12/91). 4. 11
Am
2 6.
August
2024
führte
Dr.
B.___
schliesslich
aus,
ein
(teilweiser)
Zusam menhang
zwischen
der
im
Juni
2023
vom
A.___
diagnostizierten
systemischen
Sklerose
mit
der
berufsbedingten
Covid-19-Ansteckung
vom
7.
Januar
2 0 21
sei
gemäss
Literatur
zwar
möglich,
aber
nicht
überwiegend
wahrscheinlich.
Zwischen
den
sog.
Long-Covid-Symptomen
und
den
klinischen
Ausprägungen
einer
Gefässent zündung
im
Sinne
einer
systemischen
Sklerose
bestünden
einige
Ähnlich keiten.
Dies
habe
wohl
auch
die
Differenzialdiagnose
bis
zur
Diagnose
der
systemischen
Sklerose
erschwert.
Bei
Long-Covid
handle
es
sich
um
eine
Ausschluss diagnose,
welche
nur
dann
zu
stellen
sei,
wenn
keine
andere
Krankheit
das
Beschwerdebild
besser
erkläre
( Urk.
12/124). 5.
5.1
Es
steht
ausweislich
der
Akten
fest,
dass
die
Beschwerdeführe r in
am
7.
Januar
2021
positiv
auf
Sars-CoV-2
getestet
wurde .
Der
Beginn
der
Symptome
wurde
auf
den
6.
Januar
2021
datiert
(vgl.
Urk.
12/14)
und
damit
einen
Tag
nach
der
geschilderten
Eintrittsuntersuchung .
V orab
bleibt
festzuhalten,
das s
die
Frage,
ob
eine
Berufskrankheit
im
Sinne
des
UVG
vorliegt
oder
nicht,
eine
juristische
Sub sumtion
erfordert
und
nicht
allein
vom
Versicherungsarzt
ein zu ordnen
ist.
Daher
ist
unerheblich,
dass
Dr.
B.___
das
Vorliegen
einer
„Berufskrankheit“
aner kannte;
damit
beurteilte
er
aus
medizinischer
Sicht
einzig
das
Vorliegen
einer
Sars-CoV-2-Infektion
und
deren
Spätf olgen
und
stellte
die
juristisch
nicht
entschei dende
Vermutung
an,
dass
sich
die
Beschwerdeführerin
bei
einem
erkrank ten
Bewohner
angesteckt
habe
( Urk.
12/23
S.
4) . 5.2
Gemäss
Ziff.
2
lit.
b
des
UVV-Anhangs
1
gelten
als
arbeitsbedingte
Erkrankungen
im
Sinne
von
Art.
9
Abs.
1
UVG
(«Berufskrankheiten»)
Infektionskrankheiten,
die
durch
Arbeiten
in
Spitälern,
Laboratorien,
Versuchsanstalten
und
dergleichen
verursacht
worden
sind.
Die
Vermutung,
dass
eine
Infektionskrankheit
durch
die
Arbeit
im
Spital
hervorgerufen
worden
ist,
rechtfertigt
sich
nur
dann,
wenn
es
sich
dabei
um
eine
Tätigkeit
mit
dem
spezifischen
Risiko
des
vom
Verordnungsgeber
als
gesundheitsgefährdend
definierten
Arbeitsplatzes
handelt.
Nicht
jegliche
Tätigkeit
in
einem
Spital
oder
Laboratorium
oder
in
einer
Versuchsanstalt
kann
somit
als
gesundheitsgefährdend
gelten .
Im
Urteil
8C_442/2024
vom
4.
Dezember
2024
hielt
das
Bundesgericht
fest,
d ie
Covid -19-Erkrankung
einer
Spitalmitarbeiterin,
die
mit
der
Pflege
von
Patienten
mit
Covid -19-Erkrankung
betraut
war,
gelte
grundsätzlich
als
Berufskrankheit.
Es
bed ü rf e
keiner
weiteren
Abklärungen,
bei
welcher
Gelegenheit
die
Infektion
stattgefunden
ha be
( E.
3.2 ).
Mithin
setzt
d ie
Leistungspflicht
der
Unfallversicherung
für
Berufskrankheiten
voraus,
dass
sich
bei
der
versicherten
Person
mit
der
Erkrankung
ein
berufsty pisches
Risiko
verwirklicht
hat.
Letzteres
hat
das
Bundesgericht
etwa
im
Fall e
einer
im
Spital
tätigen
Psychologin,
die
2021
an
einer
Covid - 19-Infektion
erkrankt
war,
verneint;
d a
sie
nicht
in
der
Pflege
tätig
gewesen
sei ,
sei
sie
keinem
spezifischen
Ansteckungsrisiko
an
einem
gesundheitsgefährdenden
Arbeitsplatz
ausgesetzt
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_582/2022
vom
1 2.
Juli
2024 ,
E.
4,
insb.
E.
4.6) .
Das
indirekte
Risiko,
dass
sie
eben
mit
solchen
Patientinnen
und
Patienten
Kontakt
hatte,
genügt e
nach
Ansicht
des
Bundesgerichtes
nicht,
um
die
natürliche
Vermutung
einer
berufsbedingten
Ansteckung
nach
Art.
9
Abs.
1
UVG
in
Verbindung
mit
Ziff.
2
lit.
b
des
Anhangs
1
zu
begründen
(E.
4.7).
Eine
Prüfung
der
Leistungspflicht
nach
der
Generalklausel
von
Art.
9
Abs.
2
UVG
erübrigt e
sich
–
so
das
Bundesgericht
weiter
– ,
da
eine
solche
nur
zum
Tragen
komm e ,
wenn
eine
«andere
Krankheit»
zur
Diskussion
steh e .
Da
es
sich
vorliegen denfalls
um
eine
Infektionskrankheit
handelt e
(welche
unter
Art.
9
Abs.
1
UVG
fällt),
komm e
die
Bestimmung
von
Abs.
2
gar
nicht
zur
Anwendung
(E.
4.8). 5. 3
Vorliegend
arbeitete
die
Beschwerdeführer in
im
Zeitpunkt
der
Ansteckung
mit
Sars-CoV-2
als
Ausbildungsverantwortliche
im
Bereich
Verwaltung
bei
der
Y.___
AG
in
O.___
(vgl.
Schadenmeldung,
Urk.
12/1 ;
vgl.
auch
Urk.
12/67) .
Es
handelt
sich
dabei
um
ein
Wohnangebot
resp.
Pflegezentrum
für
Mieter
ab
65
Jahren
und
pflegebedürftige
Personen
(vgl.
https://www. Y.___ .ch ).
Demgegenüber
setzt
die
gesetzliche
Vermutung
nach
Art.
9
Abs.
1
UVG
in
Verbindung
mit
Ziff.
2
lit.
b
des
Anhangs
1
zur
UVV
eine
Tätigkeit
in
« Spitälern,
Laboratorien,
Versuchsanstalten
und
dergleichen »
voraus .
Kommt
hinzu,
dass
die
Beschwerdeführerin
als
Ausbildungsverantwortliche
im
Verwaltungs bereich
und
nicht
mit
der
Pflege
allfälliger
akut
an
Covid - 19
erkrankte r
Patienten
betreut
war .
In
ihrer
Beschwerde
bestätigte
die
Beschwerde führerin ,
dass
sie
als
Ausbildungsverantwortliche
tätig
war
( Urk.
1
S.
4).
Dass
sie
regelmässig
Patienten
bzw.
erkrankte
Bewohner
auch
medizinisch
betreut
hat,
findet
in
der
übrigen
Aktenlage
keinerlei
Stütze
und
behauptete
die
Beschwerdeführerin
erstmals
in
ihrer
Stellungnahme
vom
1 0.
September
2025,
was
bewusst
oder
unbewusst
von
Überlegungen
versicherungsrechtlicher
oder
anderer
Art
beein flusst
sein
könnte
(BGE
121
V
45
E.
2a
S.
47;
Urteil
8C_940/2015
vom
1 9.
April
2016
E.
6.3).
Mithin
war
die
Beschwerdeführerin
durch
ihre
berufliche
Tätigkeit
nicht
dem
spezifischen
Ansteckungsrisiko
eines
gesundheitsge fährdenden
Arbeitsplatzes
in
einem
Spital
ausgesetzt.
Dass
sie
allenfalls
mit
Pflege kräften
und
Ärzten,
die
ihrerseits
eine
solche
schadensgeneigte
Tätigkeit
ausübten,
und /oder
mit
erkrankten
Bewohnern
in
Kontakt
kam ,
vermag
für
die
Geltung
der
natürlichen
Vermutung
einer
berufsbedingten
Ansteckung
nicht
zu
genügen.
Eine
Haftung
der
Beschwerdegegnerin
aus
Berufskrankheit
gestützt
auf
die
Vermutung
nach
Art.
9
Abs.
1
UVG
in
Verbindung
mit
Ziff.
2
lit.
b
des
Anhangs
1
zur
UVV
fällt
somit
ausser
Betracht.
Infektionskrankheiten
-
wie
die
vorliegend
zu
beurteilende
–
sind
in
der
Doppelliste
nach
Art.
9
Abs.
1
UVG
in
Verbindung
mit
Ziff.
2
lit.
b
des
Anhangs
1
zur
UVV
ausdrücklich
aufgezählt.
Sind
die
Voraussetzungen
für
eine
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers
nicht
erfüllt,
weil
es
–
wie
vorliegend
-
am
zweiten
Erfordernis
der
schädigenden
Tätig keit
im
Spital
fehlt,
liegt
von
vornherein
kein
Anwendungsfall
von
Art.
9
Abs.
2
UVG
vor
und
ist
eine
Leistungspflicht
gestützt
darauf
daher
ausgeschlossen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_582/2022
vom
1 2.
Juli
2024
E.
4 .8). 5. 4
Bei
dieser
Sachlage
ist
im
Ergebnis
nicht
zu
beanstanden,
wenn
die
Beschwerde gegnerin
ihre
Leistungen
per
9.
März
2023
einstellte.
Zudem
verzichtete
sie
auf
eine
Rückforderung
bereits
erbrachter
Leistungen
( Urk.
2,
vgl.
auch
Urk.
12/16).
Weiterungen
zur
umstrittenen
K ausalität
der
im
Zeitpunkt
der
Leistungsein stellung
weiterhin
beklagten
Symptome
zur
Corona-Infektion
un d
den
beschwerde weisen
Vorbringen
erübrigen
sich
damit.
Insbesondere
ist
das
Gericht
-
e ntgegen
der
Beschwerdeführerin
( Urk.
27)
-
nicht
an
die
Begehren
der
Parteien
und
damit
auch
nicht
an
ihre
Rügen
gebunden
(Art.
61
lit.
d
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsgesetzes,
ATSG
und
§
25
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer) ,
sondern
wendet
das
Recht
von
Amtes
wegen
an
( Robert
Hurst,
in:
GSVGer-Kommentar,
3.
Aufl.
2024,
N.
3
zu
§
25) .
Nach
dem
Gesagten
ist
die
Beschwerde
abzuweisen . Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Tobias
Figi - Rechtsanwalt
MLaw
Nicola
Orlando - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechts vertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger