Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1971, war seit 1. Januar 201 9
als Maler - Fachberater bei der Y.___ AG (in Liquidation) angestellt und bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert
(Urk. 11/1 ). A m 28. November 2019 rutschte er auf nasser Strasse aus und stürzte .
Dabei zog er sich Verletzungen am
Knie ,
am Ellbogen sowie an der Schulter rechts zu (Urk. 11/ 12 ) . Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht (Urk. 1 1 / 4 ) . Nach der Diagnose einer
traumatisch bedingten
Komplettruptur der Supraspinatussehne
gewährte die Suva Kostengutsprache für die operative Revision
vom
14. Mai 2020
(Urk. 11/41 und Urk. 1 1 /42). Am
18. Juni 2021 teilte sie dem Versicherten mit, dass die weiterhin bestehende n Beschwerden am Knie und am Ellbogen rechts nicht mehr unfall kausal seien und sie dafür weitere Versicherungsleistungen ab 25.
Juni 2021 ablehne , während sie weiterhin für die Beschwerden an der Schulter rechts die gesetzlichen Leistungen erbringe (Urk. 11/129) . Hieran hielt die Suva mit Verfügung vom 16. August 2021 fest (Urk. 11/15 1 ). 1.2
Am
17. November 2021 teilte die Suva dem Versicherten mit , dass er in angepasster Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei und sie die Taggeldleistungen per
1.
Januar 2022 ein stelle (Urk. 11/183) .
W eit ere
Untersuchungen
zeigten eine Reruptur der Supraspinatussehne
(Urk. 11/200/2-3) , weshalb d ie Versicherungs medizin der Suva
die Durchführung
einer Rehabilitation empfahl
( Urk. 11/202). Vom
19. Oktober bis 15.
November 2022 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik Z.___ auf ( vgl. Urk. 11/257 /2-14 ) . Nach einer weiteren v er sicherungsmedizin ischen Beurteilung (Urk. 11/259) teilte die Suva a m 23.
Dezem ber 2022 mit, dass der unfallbedingte Endzustand nun erreicht sei , sie die Heilkosten
ab dem
1. Januar und die Taggeldleistungen ab dem 1. Februar 2023 einstelle (Urk. 11/
261).
Im weiteren Verlauf zog die Suva ein polydisziplinäres Gutachten der A.___ AG
MEDAS B.___
vom 8. Juli 2022 bei, welches
i m Auftrag der
Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, erstellt worden war (Urk. 11/324 / 3-181 ). Am 27.
November 2023 liess die Suva
eine Untersuchung durch ihre Versicherungsmedizin erin
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Chirurgie, durch führen (Urk. 11/359).
Mit Verfügung vom
8. Januar 2024
sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab
1. Februar 2023 eine Invalidenrente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 12 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 %
in Höhe von Fr. 22'230.-- zu (Urk. 1 1 / 372 ). Die Einsprache des Versicherten (Urk. 1 1 / 384 ) hiess sie in dem Sinne teilweise gut, als sie mit Entscheid vom 26 .
September 202 4
eine Invali denrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % zuerkannte (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom 26. September 2024 (Urk. 2) erhob d er Versicherte am 2 8. Oktober 202 4 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (S. 2), der Einspracheentscheid
sei aufzuheben und eine Invalidenrente von mehr als 13 % zuzusprechen. Eventualiter seien der Gesundheitszustand, dessen Unfallkausalität sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergänzend abzuklären. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23 . Januar 202 5 (Urk. 10 ) auf Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwerdeführer am 2 8 . Januar 202 5 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Die gegen die rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2024 (Urk. 11/393) gerichtete Beschwerde wurde mit heutigem Urteil im Verfahren IV.2024.00276 abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente .
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Renten beginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2 S. 7 f.), dass
ihr Versicherungsmediziner Dr. med. D.___ , Facharzt für
Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
in seiner Beurteilung fest gestellt habe , dass die neurologischen Untersuchungen
nach dem Unfall keine Hinweise auf periphere Nervenschädigungen oder andere
unmittelbare neurologische Unfallfolgen ergeben h ätten . Dabei habe Dr. D.___ dargelegt, dass ein typische r Verlauf des Parsonage -Turner-Syndroms vorliege, der durch eine spontane Symptomatik gekennzeichnet sei und oft verzögert auftrete. Auch die Schulter operation vom 14. Mai 2020 liefere keinen Hinweis darauf, dass durch das Ereignis der Krankheitsausbruch begünstigt oder durch
d as Ereignis
eine sekundäre Nervenschädigung hervorgerufen
worden sei und das Parsonage -Turner-Syndrom ausgelöst habe. Es sei auch
die Beurteilung der Reha k linik Z.___ mitberücksichtigt worden , wonach psychische Auffälligkeiten sowie eine Symptomausweitung dokumentiert worden sei en , die ebenfalls dafür
spr ä chen , dass nicht alle Beschwerden des Beschwerdeführers auf eine organische Ursache zurückzuführen sei en . Auch der Langzeitverlauf mit teilweisem Rückgang der Symptome spreche für eine Erkrankung und gegen eine traumatische Ursache.
Dazu habe d ie Versicherungsmedizinerin Dr .
C.___
das erstellte Zumutbar keitsprofil der Rehaklinik Z.___
als nachvollziehbar erachtet , wonach l eichte bis mittelschwere
Arbeit en
unter Berücksichtigung s pezielle r Einschränkungen der Schulter rechts
ganztags zumutbar seien . Aus Sicht der Versicherungs medizinerin sei das Ausmass der subjektiv angegebenen Schmerzen klinisch nicht wirklich nachvollziehbar und bei der Untersuchung habe es an Authentizität der Beschwerdeschilderung gefehlt. Aufgrund der erhobenen Umfangmasse liege keine Atrophie im Bereich des rechten Ober- und Unterarms vor, welche zu erwarten wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich seine rechte obere Extremität im Alltag nicht benutzen würde.
Der vor dem Hintergrund der schlüssigen versicherungsärztlichen Zumutbarkeits beurteilung durchgeführte Einkommensvergleich ergebe eine unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von aufgerundet 13
% (S. 15). 2.2
D er Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5), die Aktenbeurteilung von Dr. D.___
stehe im Widerspruch zu sämtlichen weiteren medizinischen Beurteilungen in den letzten Jahren. Auch in dem von der Invalidenversicherung veranlassten Gutachten sei keine Rede davon, dass nicht die Unfallfolgen, sondern eine spontan aufgetretene Erkrankung in Form eines Parsonage -Turner-Syndroms für die geklagten Beschwerden verantwortlich sei. Zudem bestehe eine Frozen
Shoulder mit sekundärem subacromialem Impingement . Weshalb die von Dr. D.___
aufgrund einer Aktenbeurteilung geäusserte Vermutung überwiegend wahrscheinlicher sei als alle anderen neurologischen und orthopädischen Beurteilungen
und es sich um eine neurologische Erkrankung hand eln soll e , welche mutmasslich zum Jahreswechsel 2019/2020 und kurz nach dem Unfallereignis spontan aufgetreten sei, sei damit nicht schlüssig.
Die Beurteilung von Kreisärztin Dr. C.___
basiere unter anderem auf der Kausalitätsbeurteilung von Dr. D.___ , berücksichtige weder das Impingement noch die Frozen
Shoulder ,
gehe fälschlicherweise von einer fraglichen Authen tizität der Beschwerden aus und stehe im Widerspruch zur Beurteilung im IV-Gutachten (S. 6 f. ) . Die Gutachter seien zum Schluss gekommen , dass er in seiner Leistungsfähigkeit einzig zufolge der Einschränkungen an der rechten Schulter schmerzbedingt um 20 % eingeschränkt sei . Auch sei das gutachterlich formu lierte Zumutbarkeitsprofil
erheblich einschränkender als jenes der Kreis ärztin. Den funktionellen und schmerzbedingten Einschränkungen der rechten oberen Extremität sei damit entweder mit einer entsprechenden Reduktion der Leistungsfähigkeit oder mit einem leidensbedingten Abzug Rechnung zu tragen
(S. 7). Im Weiteren beanstandete der Beschwerdeführer die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin bezüglich beider Vergleichseinkommen (S. 7 ff. ). 3.
Streitig und zu prüfen sind die verbliebenen unfallkausalen Einschränkungen an der rechten Schulter aufgrund des Unfallereignis ses vom
28. November 2019 und deren erwerbliche Auswirkungen
in Bezug auf die Rentenberechnung . Nicht ( mehr )
strittig ist der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leis tungen per 1.
Januar respektive
1. Februar 2023 sowie die Zusprache einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % .
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und auch nicht strittig sind die Unfallfolgen am Knie und am Ellbogen rechts , worüber rechtskräftig mit Verfügung vom 16. August 2021 entschieden wurde (Urk. 11/150) . 4. 4.1
Nach dem Unfall vom 28. November 2019 suchte der Beschwerdeführer am 2.
Dezember 2019 Dr. med. univ. E.___ , Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, auf, welcher im Arztzeugnis UVG vom 1. Februar 2020 gestützt unter anderem auf eine Ultraschalluntersuchung vom 9. Dezember 2019 (Urk. 11/13) eine Schulterprellung rechts mit Verdacht auf eine intratendinöse Partialruptur der Supraspinatussehne im Ansatzbereich rechts diagnostizierte. Der Beschwerdeführer habe über belastungsabhängige Schulter- und auch Nach t schmerzen geklagt (Urk. 11/12/1).
4.2
Aufgrund persistierender Schulter schmerzen trotz durchgeführter Physiotherapie veranlasste Dr. E.___ eine MR- Art hr ographie (17. Februar 2020), welche eine transmurale Läsion am anterioren Ansatz der Supraspinatussehne mit einer Defektzone von 13 mm und Retraktion der gerissenen Sehnenanteile um 1.7 cm , eine diskrete Tendinopathie der langen Bizepssehne bei ansonsten erhaltener Kontinuität der übrigen Rotatorenmanschette und eine aktivierte AC-Arthrose zeigte (Urk. 11/18, 11/23) . Am 14. Mai 2020 führte Dr. E.___
die operative Revision mittels Bizepssehnentenodese all inside , Naht der Supraspinatussehne und
suba c romialer Dekompression mit ACG Resektion durch (Urk. 11/42). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom
31. Juli 2020 zeigte sich eine deutliche scaphuläre Dyskinesie bei vor allem Nach t schmerzen (Urk. 11/48). Am 12.
Dezember 2020 klagte der Beschwerdeführer über regelmässige Schmerzen an der Schulter, gelegentlich auch Nach t schmerzen und eine unverändert eingeschränkte Beweglichkeit. Gemäss Befund zur Ultraschalluntersuchung zeigten sich regelrechte postoperative Verhältnisse im Bereich der Supraspi natussehne, welche insgesamt schmal zur Darstellung komme, und eine Tendinopathie am Oberrand der Subscapularissehne sowie der langen Bizeps sehne (Urk. 11/75).
Anlässlich der Untersuchung vom 12. Februar 2021 gab der Beschwerdeführer eine Verschlechterung der Beschwerden an, wobei sich im Befund bei 90° Elevation eine Scapula alata im Sinne der muskulären Dysbalance gezeigt habe (Urk. 11/94/1). 4. 3
Im Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 4. Juni 2021 (Urk. 11/127) notierten die zuständigen Ärzte der Schulterchirurgie,
G rund zur Untersuchung sei eine veranlasste Erstkonsultation durch die Suva. Folgende Diagnosen wurden aufgelistet: 1. Residuelle
Frozen
Shoulder mit ausgeprägter Skapuladyskinesie mit sekun därem s ubacromiale m
Impingement rechts mit/bei: - Status nach SAS mit Bizepstenodese all
inside Naht der Supraspi natussehne in Allen-Mason-Nahttechnik, subacromiale Dekompression mit ACG-Resektion
14. Mai 2020 - Sturz auf Schulter 28. November 2019 2. Diabetes mellitus Es zeige sich eine komplexe Geschichte mit residueller
Frozen
S houlder und ausgeprägter Skapuladyskinesie bei chronischem Verlauf mit sekundärem subacromiale m
Impingement . Der protrahierte Verlauf sei teilweise durch den Diabetes mellitus erklärbar. Es sei die bereits geplante glenohumerale Infiltration durchzuführen und es bedürfe zwingend einer spezifischen Therapie zum Aufbau der Muskulatur. 4. 4
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, untersuchte den Beschwerde führer auf Zuweisung von Dr. E.___ am
17. August 2021 . Die Befunde sprächen für eine Traumatisierung der Nervi thoracicus longus rechts mit klinisch Scapula alata rechts und suprascapularis rechts mit P aresen. Beim Nervus axillaris lasse sich die Situation nicht mit genügender Sicherheit einschätzen, e i ne durch gemachte Schädigung leichten Grades sei aber wahrscheinlich . Was die seit dem Unfall beklagten Kopfschmerzen anbelange, seien die klinische Untersuchung und das EEG unauffällig. Es handle sich wohl um posttraumatischen Spannungs kopfschmerz (Urk. 11/155). 4.5
Im Bericht der Radiologie der Universitätsklinik F.___ vom 24. August 2021 (Urk. 11/ 1 66 ) beurteilte die verantwortlich zeichnende leitende Ärztin den Befund zum am gleichen Tag erstellt en
Arthro -MRI der Schulter rechts dahingehend , dass bei einem Status nach Supraspinatussehnenrekonstruktion ein progredienter artikularseitiger Defekt und eine Delamination der Supraspinatussehne ventral sowie ein narbig veränderter Labrumriss anterior vorlägen .
Im Bericht über das MRI HWS, MR Plexus brachialis link s und MR Plexus brachialis rechts vom 30.
August 2021 (Urk. 11/ 1 67 ) hielt die zuständige Ärztin zum Befund am Plexus brachialis fest, es zeigten sich Wurzeltaschenzysten C7 beidseits und C8 beidseits. Der Plexus cervicalis/brachialis sei beidseits sy m metrisch normal. Eine anatomische Enge sei nicht erkennbar. Eine fokale Kaliberveränderung oder ein perineuraler Reizzustand sei en nicht erkennbar und es bestehe eine symmetrische Schultergürtelmuskulatur ohne Muskelödem. 4. 6
Die Versicherungsmedizin erin der Beschwerdegegnerin, Prof. Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurochirurgie FMH, stellte in ihrer Aktenbeurteilung vom 11. November 2021 (Urk. 11/179) fest, die echtzeitlichen Befunde nach dem Ereignis mit Sturz am 28. November 2019 und der detaillierte orthopädische Befund von Dr. E.___
beschrieben keine Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule sowie keine neurologischen Defizite im Bereich der oberen Extremitäten. Sein Lokalbefund der rechten Schulter beschreibe keine Atrophien der Muskulatur, insbesondere am Supraspinatus und Deltoideus. Bei persis tierenden Beschwerden sei eine neurologische Abklärung bei Dr. G.___ erfolgt, welcher auf eine ausgeprägte Scapula alata rechts hinweise. Dies sei in Anbetracht der Vorbefunde überraschend. Basierend auf der neurologischen Abklärung zeig t en sich Reinnervationspotentiale bei Paresen im Bereich des Nervus
thoracicus longus rechts, Nervus
suprascapularis und fraglich beim Nervus axillaris. Zur Frage ,
ob die geltend gemachten Beschwerden mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 28. November 2019 zurückzuführen seien , hielt die Ärztin fest: «Neurologisch die rechte obere Extremität betreffend: Überwiegend wahrscheinlich, wenn auch die Genese der erst verspätet beschriebenen Scapula alata unklar ist.» 4. 7
4. 7 .1
Anlässlich der polydisziplinären Abklärung en , die im Auftrag der Invaliden versicherung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie in der A.___ AG MEDAS B.___ durchgeführt wurde n , hielten die Experten im Gutachten vom 8. Juli 2022 (Urk. 11/324/3-181) folgende Diagnosen fest ( S. 15 f. ):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Komplexe Nervenläsion im Bereich des Plexus brachialis rechts mit/bei - Aufgetreten im Rahmen eines Schultertraumas November 2019 und Operation Mai 2020 - Aktuell im Vordergrund stehend weiterhin schwere Schädigung des Nervus
thoracicus longus mit sicherer Scapula alata und starker Einschränkung der Elevation und Abduktion des rechten Armes - Kein Nachweis mehr einer relevanten Schädigung des Nervus
supra scapularis und Nervus axillaris rechts - Frozen
S houlder mit sekundärem subacromiale m
Impingement rechts mit/bei - St atus nach traumatischer Komplettruptur der Supraspinatussehne rechts, Pulleyläsion , aktivierte ACG Arthrose rechts - St atus n ach arthroskopischer Bizepssehnentenodese
a ll inside , Naht der Supraspinatussehne in Allen Mason Naht Technik, s ubakromiale Dekompression mit
ACG Resektion am 14. Mai 2020 - Reruptur Supraspinatussehne rechts Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus Typ 2 E rstdiagnose 2012 - Dyslipidämie - Status post (anamnestisch) COVID-19-Erkrankung März 2022 - Degenerative Veränderungen der HWS C3-C6 mit/bei - Mittelschwere r zentrale r Spinalkanalstenose C5/C6, leichtgradig C4/C5 - Mi t te l schwere n foraminale n Engen beidseits C5/C6, leichtgradig C4/C5 beidseits
und C3/C4 beidseits - Geringe m Knochenmarködem der Endplatten C4/C5 und C5/C6 - Hintere Kniegelenkinstabilität bei insuffiziente m
hinterem Kreuzband rechts - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0/Z76.5) . Differentialdiagnostisch Schmerzfehlverarbeitung/
Symptom - auswei t ung (Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten ; ICD-10 F54) 4. 7 .2
Der fallführende Facharzt für Allgemeine Innere Medizin hielt fest (S. 61- 80), der Beschwerdeführer gebe an, er habe ständig Schmerzen in der rechten Schulter, bis in den rechten Arm bzw. bis zur Hand ausstrahlend und ständige Nacken-Kopfschmerzen rechts. Manchmal bekomme er eine Schulterblockade rechts und könne dann den rechten Arm aus der Schulter heraus gar nicht bewegen, da sonst deutlich verstärkte Schmerzen auftreten würden. Das Schmerzniveau der Schulter liege in Ruhe bei VAS 4-5/10 und bei Schmerzspitzen bis VAS 7-8/10. Zudem habe er ständig Rückenbeschwerden von oben bis unten. Diesbezüglich liege das Schmerzniveau bei VAS 4-5/10. Die vorgenannten Schmerzen seien bei und nach körperlicher Aktivität zum Beispiel auch nach Physiotherapie schlimmer. Psychisch fühle er sich nicht stabil und er habe auch Zukunftsängste. Der Nachtschlaf sei gestört (S. 67). Aufgrund der Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenlage hätten sich auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine IV-relevanten Diagnosen oder entsprechende Funktionseinschränkungen gezeigt . Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer etwaigen Verweistätigkeit aus rein allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 76). Es bestehe kein Anhalt für Aggravation oder Simulation (S. 74). 4. 7 .3
Der für das orthopädische Gutachten verantwortlich zeichnende Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie (D) , Dr. med. I.___ ,
führte
zum Untersuchungs befund
im Bereich Schultergürtel/obere Extremitäten unter anderem
aus (S. 110 f. ) ,
es zeige sich ein Tiefstand der
rechten Schulter und die Scapula stehe nach dorsal ab. B eim Gehen im
freien Raum zeige sich eine Schonhaltung des rechten Armes. Der rechte Arm w erde beim Gehen nicht
mitgeschwungen. Er w erde regungslos am Körper gehalten. Der Nacken - und Schürzengriff mit
dem rechten Arm sei nicht ausführbar . Ein Impingement sei im Bereich der rechten Schulter vorhanden und ebenfalls finde sich ein Hinweis auf eine Rotatorenman schetten i nsuffizienz rechts. Die Funktionsgriffe der Hände (Grobgriff, Präzisionsgriff, Schlüsselgriff) könn t en beidseitig kräftig, flüssig, schmerzfrei und funktionell durchgeführt werden und
d ie Opposition beider Daumen sei kräftig , vollständig und es zeige sich keine Daumenballenatrophie.
Die Beweglichkeit aktiv wie passiv sei im Bereich der rechten Schulter stark schmerzhaft eingeschränkt. Die Beweglichkeit im Bereich der linken Schulter sei aktiv wie passiv nicht eingeschränkt und es zeigten sich keine relevante n Umfangsdifferenzen beim Seitenvergleich der oberen Extremitäten zueinander.
Dr. I.___ schloss auf chirurgischem Fachgebiet als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf eine Frozen
S houlder mit sekundärem subakromialem
Impingement und ordnete diese Diagnose dem Status nach traumatischer Komplettruptur der Supraspinatussehne rechts, Pull e y -Läsion und aktivierter AC Arthrose rechts sowie dem Status nach operativer Versorgung vom 14. Mai 2020 und einer Reruptur Supraspinatussehne rechts zu (S. 11 6 ). Hinweise auf Aggravation oder Simulation konnte er keine feststellen (S. 120). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___
aus (S. 121), i n seiner angestammten Arbeits tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig anzusehen . Eine leichte Arbeitstätigkeit sei ihm zumutbar. Ausgeschlossen seien Arbeiten, die eine Gewichtsbelastung der rechten oberen Extremität erforder te n und A rbeiten , die
sich in Nähe der Horizontalen für die rechte obere Extremität beweg t en . Die Arbeit sollte nicht über Brusthöhe verrichtet werden, die Gewichtsbeschränkung liege bei drei Kilogramm. Auch sei das Bedienen von gefährlichen, schweren und vibrierenden Maschinen sowie das Arbeiten auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten zu vermeiden
(S. 122) .
Die maximale Präsenz
in einer solchen Tätigkeit betr age
acht Stunden pro Tag . E s ergebe sich e ine Leistungsminderung während dieser Anwesenheit von 20
% aufgrund der bestehenden Schmerz s i t uation
im Bereich der rechten Schulter und es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf .
Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bezogen auf ein 100
% - Pensum werd e auf 80 % geschätzt (S. 123). 4. 7 .4
Auf neurologischem Fachgebiet konstatierte der Experte Dr. med. J.___
(S. 149 ),
beim Beschwerdeführer bestehe eine sehr komplexe Beschwerdesymp tomatik im Bereich des rechten Armes, die nach dem Unfall vom November 2019 aufgetreten sei. Von orthopädischer Seite sei er entsprechend im Mai 2020 operiert worden. Von neurologischer Seite sei im Rahmen des Traumas eine sichere Schädigung des N ervus
thoracicus longus mit entsprechender Scapula alata sowie des N ervus
suprascapularis und wahrscheinlich auch des N ervus axillaris rechts dokumentiert. Ein zeitlicher Zusammenhang sei wahrscheinlich , aber nicht sicher dokumentiert. Diesbezüglich gebe der Beschwerdeführer noch diffuse Fühlstörungen im Bereich des Armes und der Palma manus an . Der Reflexbefund sei seitendifferent zu U ngunsten rechts. I n der Summe passe dies gut zur angenommenen Plexusaffektion mit jetzt noch im Vordergrund stehender Schädigung des N ervus
thoracicus longus rechts, d.h. einer Scapula alata . Die übrigen Nerven seien bei den Kontrolluntersuchungen neurologischerseits zuletzt im Januar 2022 und auch orthopädisch
ebenso im Januar 2022 als normal befunden worden . Dabei komm e es weiterhin zu einer deutlichen, nachvoll ziehbaren Einschränkung der Armelevation und -abduktion , j e nach Art der Messung zwischen
45 und 70
%, aber keinesfalls über die Horizontale . Das begleitende Schmerzsyndrom k önne dabei neurologischerseits nicht sicher erklärt werden. Daneben besteh e noch eine auffällige
MRI-Bildgebung der HWS, die aus gutachterlicher Sicht aber nicht so ausgeprägt
wie im Befund beschrieben sei. So finde sich keine relevante spinale Einengung und die Nervenwurzeln s eien keinesfalls höhergradig eingeengt, eine Irritation der Wurzeln C6 sei aber
möglich. Somit erschein e die zervikoradikuläre Problematik nicht führend zu sein. Die Fühlstörungen seien nicht objektivierbar, könn t en aber durchaus Ausdruck einer Plexus a ffek t ion sein, wobei sie bei diffuser Ausbreitung
eher nicht radikulär erschienen . Der Reflexbefund untermauer e aber die bestehende Relevanz der Pathologie.
Zusammengefasst erg ebe sich von neurologischer Seite sicherlich eine deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Armes aufgrund einer neurogenen Scapula alata . Darüber
hinaus erg ä ben sich keine schwereren höhergradigen Pathologien, insbesondere auch
keine, die das ausgeprägte Schmerzsyndrom erklären würden.
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Experte aus (S. 151 f. ) , für die bisherige Tätigkeit eines Malers, wo entsprechend eine volle Funktion des rechten Armes gefordert sei, bestehe aus neurologischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Eine angepasste Tätigkeit bedeute, dass der Arm nicht abduziert und eleviert werden müsse. Da auch Fühlstörungen in der Hand beklagt würden, erschienen auch feinmotorische Tätigkeiten primär nicht sinnvoll. Bezüglich der Hand sei eine gewisse Kraftentwicklung aber möglich, die aufgrund der Gesamtkons tellation aber nicht über 5 kg liegen sollte. In einer optimal angepassten Tätigkeit ergebe sich keine relevante Einschränkung. 4. 7 .5
Auf psychiatrischem Fachgebiet führte die Begutachtung zum Ausschluss einer Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wobei der Beschwerde führer gemäss gutachterlicher Beurteilung einen appellativen und demonstrativen Eindruck erweckt habe (S. 173 ff.).
4. 7 .6
In der i nterdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Experten zur Arbeits fähigkeit fest (S. 17 f.) , beim Beschwerdeführer bestehe eine volle Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Für eine Verweistätigkeit sei ihm eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Dabei g elte das seitens des ortho pädischen und neurologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil.
4. 8
Im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___
vom 28 . November 20 22 (Urk. 11/257) über den Aufenthalt vom 19 . Oktober bis 15. November 2022 führten die Ärzte aus (S. 10), k napp drei Jahre nach dem Unfall, bei dem sich der Beschwerdeführer eine traumatische Komplettruptur der Supraspinatussehne, Pulley -Läsion und aktivierte ACG Arthrose rechts zugezogen habe , zeige die aktuelle Bildgebung erneut eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne . Im Vordergrund stünden die Dauerschmerzen und die eingeschränkte Beweglichkeit/Belastbarkeit der rechten Schulter. Durch die Rehabilitationsmassnahme habe keine Verbesserung bezüglich der Kraft und Beweglichkeit des rechten Armes erreicht werden können. Auf der Verhaltensebene habe er ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten gezeigt und es sei eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt worden. Die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich der Beweglichkeit und Belastbarkeit hätten daher nicht erreicht werden können (S. 5) .
Zur Arbeitsfähigkeit , Zumutbarkeit und den Eingliederungsperspektiven führten die Ärzte aus (S. 3), die
beobachtete erhebliche Symptomausweitung sei teilweise auf eine psychische Störun g zurückzuführen.
Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar.
Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen l asse sich mit den objektivierbaren pathologische n Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklärung en sowie den Diagnosen
nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütz e
sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und i m
Behandlungsprogramm. Die berufliche Tätigkeit als Maler sei nicht zumutbar . Hingegen seien andere berufliche Tätigkeiten , das heiss e
l eichte bis mittelschwere Arbeit en mit ganztägige r Arbeitszeit, mit s pezielle n Einschränkungen bezüglich Schulter rechts , o hne Tätigkeit mit dem rechten Arm länger dauernd über
Brusthöhe sowie ohne Exposition desselben gegenüber unvermittelten Schlägen, Erschütterungen oder
Vibrationen , zumutbar . Die Beurteilung erfolge aus rein unfallkausaler, somatisch-funktioneller Sicht. Es sei auch u nter zusätzlicher Berücksichtigung unfallfremder Probleme (erhebliche degenerative Veränderungen der HWS, Knieschmerz P roblematik rechts) mindestens eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags möglich (S. 4) . 4. 9
Im Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 15 . Februar 2023 (Urk. 11/280/2-3) hielt der leitende Arzt für Schulterchirurgie , Prof. Dr. med. K.___ , folgende Diagnosen fest: 1. Chronifizierte Schulterschmerzen rechts mit ausgeprägter sekundärer Scapuladyskinesie und konsekutivem subacromialem Impingement bei partieller Re-Ruptur der Supraspinatussehne sowie Status nach post traumatischer Läsion des Nervus
thoracicus longus und Nervus
supra scapularis Schulter rechts in Folge Trauma am
28. November 2019 mit/bei St atus nach SAS mit Bicepstenodese all
inside , Naht der
Supra s pinatus sehne in Allen-Mason-Nahttechnik , subacromiale r
Dekompression mit ACG-Resektion 14. Mai 2020 2. Diabetes mellitus Im Schulterbefund zeige sich ein Schulterschiefstand rechts mit ausgeprägter Scapuladyskinesie , wobei die reponierte Scapula gehalten werden könne, was für eine zumindest inkomplette Heilung beziehungsweise sich in Erholung befind liche Läsion des Nervus
thoracicus longus spreche. Weiterhin bestünden massive Schmerzen bei der Impingement -Prüfung modifiziert nach Hawkins. Die aktive Flexion sei weiterhin nur eingeschränkt bis knapp 90° aktiv möglich, könne passiv aber bis ca. 140° unter deutliche n Schmerzen erweitert werden. Es bestehe eine symmetrische passive Aussenrotation in Neutralstellung bis 70° ohne Lag. Die Innenrotation sei knapp bis L5 möglich. Der Lift off-Test sei negativ und es bestehe eine schmerzbedingt abgeschwächte Kraft für die Aussenrotation gegen Widerstand. Der Jobe -Test sei nicht konklusiv prüfbar und die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität grobkursorisch intakt. Mit Bericht vom 9. August 2023 (Urk. 11/314) derselben Klinik führten die verantwortlich en Ärzte aus, dass die schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung durch die Ruptur der Rotatorenmanschette , insbesondere der Supraspinatussehne sowie durch die sekundäre Scapuladyskinesie zu erklären sei. Hinzu komme noch die posttraumatische Läsion des Nervus
thoracicus longus und Nervus
suprascapularis . Das Beschwerdebild sei in Zusammenschau der vorgelegten klinischen, bildmorphologischen und neurophysiologischen Befunde plausibel. Zur Frage nach dem Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit erklärten sie , der Beschwerdeführer könne alle Tätigkeiten ausführen, welche die rechte Schulter nicht belasten würden und im Rahmen der Beweglichkeitseinschränkung durchführbar seien. 4 . 10
Der Versicherungsmediziner Dr. D.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 27.
September 2023 (Urk. 11/325) fest, d ie aktuelle neurologische Auswertung für den vom Beschwerdeführer für den 28. November 2019 angegebenen Unfall lasse aufgrund der Dokumente in den ersten Wochen und Monaten nach diesem Unfall keine Hinweise auf klinisch-neurologische Ausfälle beziehungsweise auf namhafte traumatische peripher-neurologische Schädigungen erkennen. Die neurologische Beurteilung des vom Beschwerdeführer mehrfach beschriebenen Unfallhergangs (Unfallmechanismus) und die dokumentierten Begleitverlet zungen im Bereich der rechten Schulter liessen eine peripher-neurologische traumatische Schädigung in der Region der rechten Schulter als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Die klinische Symptomatik in den Wochen und Monaten nach dem Unfall weise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine spontane Erkrankung in Form einer rechtsseitigen neuralgische n
Schulteramyo trophie ( Parsonage -Turner-Syndrom) hin. Dafür sprächen die vo n ihm über längere Zeit geklagten neuropathisch anmutenden Schmerzen, welche in dieser Form nicht als Folge einer mutmasslichen traumatischen peripheren Nerven schädigung erklärbar seien. Für die bei Diabetikern gehäuft vorkommende neurologische Erkrankung an einem Parsonage -Turner-Syndrom spreche auch, dass ungefähr ab der Mitte des Jahres 2020 beim Beschwerdeführer ein klinischer Untersuchungsbefund wie bei einer Scapula alata rechts beschrieben werde , welche eine typische Folge einer neuralgische n
Schulteramyotrophie darstell e . 4.1 1
Im Untersuchungsbericht vom
27. November 2023 (Urk. 11/359 S. 9 f. ) führte die Versicherungsmedizinerin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Chirurgie, aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass er Schmerzen im Bereich der rechten Seite habe , die er auf der Schmerzskala von 0-10 aktuell mit 8 angebe. D ie Beschwerden seien immer da, egal
ob er liege, sich belaste oder nichts mache. S eit der polydisziplinären Begutachtung habe sich für ihn insgesamt keine Veränderung bezüglich seines Gesundheitszustandes ergeben. E r könne sich nicht vorstellen, mit diesen Dauerschmerzen zu arbeiten .
Der Beschwerdeführer präsentiere sich in der klinischen Untersuchung psychisch auffällig, verlangsamt, nicht mitschwingend. Den geschilderten Beschwerden fehl e es an Authentizität. Auch während der klinischen objektiven Untersuchung zeige er nur eine sehr geringe aktive Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter und gebe sofort Schmerzen an und beim passiven Versuch zum Durchbewegen werde sofort dagegen gespannt, sodass die erhobenen klinischen Bewegungsausmasse nicht wirklich nachvollzogen werden könn t en, vor allem da im Juli 2023 beziehungsweise September 2023 in den Berichten der Universitätsklinik F.___ eine aktive Flexion bis 80°, passiv bis 120° sowie eine Aussenrotation in Neutralstellung bis 70°, Innenrotation bis L5 möglich gewesen sei en . Dieses Bewegungsausmass sei auch von Seiten des Orthopäden im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens dokumentiert worden. Die erhobenen Umfangmasse im Bereich der oberen Extremität zeigten auch keine Atrophie der Ober- und Unterarmmuskulatur rechts im Seitenvergleich, welche eigentlich zu erwarten wäre, wenn der Beschwer deführer seinen rechten Arm im Alltag tatsächlich nicht einsetze, so wie dies während der Untersuchungssituation demonstriert werde. Das demonstrierte Ausmass der Beschwerden im Bereich der rechten oberen Extremität sei aufgrund der medizinischen Aktenlage und der klinischen Untersuchung nicht in dem Masse erklärbar und nachvollziehbar (S. 12 f.) . Zur Arbeitsfähigkeit führte die Versicherungsmedizinerin aus, die bisherige Tätigkeit als Maler sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei in Zusammenschau der aktuellen klinischen Untersuchung und der vorliegenden Berichte das erstellte Zumut barkeitsprofil anlässlich des Aufenthaltes in der Rehaklinik Z.___ nachvoll ziehbar und leichte bis mittelschwerer Arbeit ganztags mit speziellen Ein schränkungen bezüglich der Schulter rechts, ohne Tätigkeit mit dem rechten Arm länger dauernd über Brusthöhe sowie ohne Exposition desselben gegenüber unvermittelten Schlägen, Erschütterungen oder Vibrationen zumutbar. Im polydisziplinären Gutachten sei im Mai 2022 vor der stationären Rehabi litation von Dr. I.___
eine 20%ige Leistungsminderung bei voller Präsenzzeit postuliert worden , für welche als Ursache die bestehende Schmerzsituation im Bereich der rechten Schulter angegeben werde . Klinisch sei das Ausmass der subjektiv angegebenen Schmerzen für sie, Dr . C.___ , nicht wirklich
nachvoll ziehbar . B ei der Untersuchung fehl e
es der Beschwerdeschilderung an Authentizität und aufgrund der erhobenen Umfangmasse lieg e keine Atrophie im Bereich des rechten
Ober- und Unterarms vor, welche zu erwarten wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich seine rechte
obere Extremität im Alltag nicht benutz en würde . Entsprechend sei das Belastungsprofil der
Rehaklinik Z.___
zu übernehmen . Hinsichtlich Kausalität der Beschwerden erklärte Dr. C.___ , ein Teil der beklagten Restbeschwerden sei aufgrund der Rotatorenmanschettenre konstruktion und Reruptur der Supraspinatussehne nachvollziehbar und unfallkausal, jedoch nicht im demonstrierten Ausmass (S. 13) . Bezüglich der Neurologie verweise sie auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Prof. Dr. H.___ und Dr. D.___ (S. 14). 5. 5.1
Dass der Endzustand spätestens im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeld leistungen durch die Beschwerdegegnerin per
1. Februar 2023 (Urk. 11/261) erreicht war, wird im vorliegenden Verfahren , wie vorstehend ausgeführt, nicht bestritten und entspricht der Aktenlage. Für die für den Rentenanspruch ab
1. Februar 2023 strittigen Fragen nach den unfallkausalen Folgen im Bereich der rechten Schulter und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. D.___ vom 27. September 2023 (E. 4.10) und Dr. C.___ vom 27. November 2023 (E.
4.11) ab. 5.2
5.2.1
Dabei ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass zufolge des Zustandes nach am 19. November 2019 erlittener Ruptur der Supraspinatussehne mit operativer Revision am 14. Mai 2020 und zumindest teilweiser Reruptur derselben Schul terschmerzen und auch Beweglichkeitseinschränkungen persistieren, welche eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zulassen. 5.2.2
In Bezug auf allfällige neurologisch bedingte Unfallfolgen ging Dr. C.___ gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom Vorliegen einer neuralgischen Schulteramy o trophie aus (Urk. 11/359 S. 11), ohne sich indes abschliessend zur Kausalität derselben zu äussern. Vielmehr verwies sie bezüglich der Kausalität der neurologisch bedingten Restbeschwerden nicht nur auf die Beurteilung von Dr. D.___ , sondern auch auf diejenige von Prof. Dr. H.___ . Letztere aber ging abweichend von Dr. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2021 in Auseinandersetzung mit der neurologischen Beurteilung von Dr. G.___ vom
17. August 2021 (E. 4.4)
trotz Unsicherheiten bezüglich der Genese der Scapula alata letztlich von einer überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Genese de r neurologisch bedingten Restbeschwerden zufolge der von Dr. G.___ postu lierten Nervenverletzungen aus (E. 4.6). Auf eine unfallbedingte Läsion des Nervus
thoracicus longus und des Nervus subscapularis respektive der Scapula alata
schloss sodann nicht nur Dr. G.___ (E. 4.4), sondern auch der neurologische Gutachter der A.___ AG Dr. J.___ (E. 4.7.4) und die Ärzte der Schulterchirurgie der Universitätsklinik F.___ (E. 4.9) .
An der Aktenbeurteilung von Dr. D.___ vom 27. September 2023 (E. 4.10), welcher abweichend von sämtlichen übrigen neurologischen und schulterchir urgischen Fachärzten auf eine kurz nach dem Unfall vom 28. November 2019 spontan aufgetretene , unfallfremde Erkrankung in Form einer Schulteramyo trophie
schloss (E. 4.10), drängen sich angesichts dessen mehr als nur geringe Zweifel auf (E. 1.4). Dies gilt umso mehr, als Dr. D.___ den Beschwerdeführer nicht untersucht hat und
die von ihm postulierten neuropathisch anmutende n Schmerze n in den übrigen Berichten nicht dokumentiert sind und insbesondere vom A.___ -Gutachter Dr. J.___ nicht festgestellt werden konnten (E. 4.7.4).
Die auf blosser Aktenkenntnis beruhende Beurteilung beruhte mithin
zumindest insoweit auf keinem feststehenden medizinischen Sachverhalt , weshalb ihr die Beweiseignung abzusprechen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2).
Die Versicherungsärztin Dr. C.___
schloss sich der Einschätzung von Dr. D.___ zumindest diagnostisch an (Urk. 11/359 S. 11) , ohne die Divergenzen zu den übrigen neurologischen Beurteilungen zu diskutieren , was bereits erste Zweifel an ihrer Beurteilung aufkommen lässt . Sodann erachtete Dr. C.___ die
Schmerzhaftigkeit der Schulterbeschwerden als nicht im demonstrierten Ausmass nachvollziehbar, dies im Wesentlichen aufgrund der fehlenden Atrophie im Bereich des rechten Ober- und Unterarms und der angeblich fehlenden Authentizität der Beschwerdeschilderung anlässlich ihrer Untersuchung ( E. 4.11).
Im Gegensatz dazu verneinten die somatischen Gutachter der A.___ AG Hinweise au f
eine Aggravation oder Simulation explizit, dies in Kenntnis der fehlenden Umfangdifferenze n der oberen Extremitäten (E. 4.7.2, 4.7.3 , Urk. 11/324 S. 148) , und erachteten auch die Ärzte der Universitätsklinik F.___ das Beschwerdebild mit (gemäss Fragestellung) enormen Schmerzen angesichts der Befunde für plausib el (E. 4.9). Ausser Dr. C.___ schlossen von somatischer Seite einzig die für den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 28. November 2022 verantwortlich zeichnenden Ärzte auf ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten mit erheblicher Symptomausweitung (E. 4.8). Sowohl dem Bericht der Rehaklinik Z.___ als auch demjenigen von Dr. C.___
fehlt
es aber an einer einlässlichen klinischen Befunderhebung und Auseinandersetzung mit der Schmerzhaftigkeit des Geschehens insbesondere im Hinblick auf die Frage nach einem subacromiale n
Impingement . Auf die einschlägigen orthopädischen Testverfahren ( wie unter anderem de n Hawkins-Test ) , aufgrund welcher nicht nur der orthopädisch -chirurgische Gutachter der A.___ AG, sondern auch Prof. Dr. K.___ unter anderem auf ein subacromiales Impingement
und die Plausibilität der Beschwerden schlossen (E. 4.7.3, Urk. 11/280/2-3), verzichteten sowohl die Ärzte der Rehaklinik Z.___ als auch Dr. C.___ . Ihre Schlussfolgerungen basieren dementsprechend nicht auf allseitigen Untersuchungen , was weitere Zweifel an ihrer Beurteilung aufkommen lässt. Für die Beantwortung der streitgegenständlichen Fragen ist folglich nicht auf die versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. D.___ und Dr. C.___ und ebenso wenig auf diejenige der Rehaklinik Z.___ abzustellen.
5.3
Mit Blick auf die gesamte medizinische Aktenlage rechtfertigt es sich vielmehr, auf das von der Invalidenversicherung im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten der A.___ AG vom 8. Juli 2022 (E. 7) und dabei insbesondere das orthopädisch -chirurgische und neurologische Fachgutachten abzustellen. Zwar wurde das MEDAS-Gutachten nicht im Hinblick auf die Klärung der Unfallfolgen erstellt. Indes stimmt es bezüglich der neurologischen Unfallfolge n mit den Beurteilungen sowohl der beteiligten ärztlichen Fach personen der Universitätsklinik F.___ als auch weitgehend mit Dr. G.___ und der Versicherungsmedizinerin der Beschwerdegegnerin Prof. Dr. H.___ übe rei
n. Ohnehin aber stehen die orthopädischen Beschwerden im Vordergrund, welche bezüglich der rechten Schulter unbestritten und aktenmässig ausgewiesen unfallkausal sind . Sodann beruhen sowohl das neurologische als auch das Gutachten von Dr. I.___ auf den notwendigen Untersuchungen, sind beide für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der und Auseinan dersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Beide Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander .
So gelangte Dr. J.___ zur begründeten und nachvollziehbaren Ansicht, dass sich von neurologischer Seite eine deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Armes aufgrund der neurogenen Scapula alata ergebe, darüber hinaus aber keine höhergradigen Pathologien . Dr. J.___ schloss denn auch auf eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer den Bewegungseinschränkungen des rechten Armes angepassten Tätigkeit, was kongruent erscheint. Zwar erachtete er eine zusätzliche Einschränkung für feinmotorische Tätigkeit zufolge der geklag ten Fühlstörungen in der rechten Hand als sinnvoll, ordnete diese Beschwerden aber nicht abschliessend einer neurologischen Ursache zu (E. 4.7.4).
Führend für die Frage nach der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind denn auch nach gutachterlicher Einschätzung nicht die neurologisch bedingten Beschwerden, sondern die orthopädisch -chirurgisch begründeten, wobei Dr. I.___ einzig d en klarerweise unfallbedingten Diagnosen einer Frozen
Shoulder mit sekundärem subacromialem Impingement Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass ( E. 4.7.3). Dabei schloss er gestützt auf seinen klinischen Befund mit mehreren spezifischen Tests auf eindeutige Impingementzeichen und eine stark schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter, aktiv wie passiv. Er erachtete eine valide Beurteilung aus orthopädisch-chirurgischer Sicht für möglich und stellte explizit fest, dass keine Hinweise für eine Aggravation oder Simulation vorliegen (Urk. 11/324 S. 111 und S. 120 ) . Die abweichenden diesbezüglichen Beurteilungen von Dr. C.___ und der Ärzte der Rehaklinik Z.___ stellen dies nach dem oben Dargelegten nicht in Frage (E. 5.2.2). Der psychiatrischen Beurteilung (E. 4.7.5) wurde ihm Rahmen der Gesamtbeurteilung (E. 4.7.6) für die Frage nach dem somatischen Gesundheits zustand keine Bedeutung beigemessen. Dass Dr. I.___ aufgrund der bestehenden Schmerzsituation zufolge eines erhöhten Pausenbedarfes in der rechten Schulter auf eine Leistungsminderung von 20 % auch in einer optimal angepassten Tätigkeit schloss, erweist sich angesichts der geklagten und für schlüssig befundenen Beschwerdelage
als nachvollziehbar und begründet.
Dass Dr. G.___ in seinem Bericht vom 9. April 2024 auf eine lediglich 30-40%ige Restarbeitsfähigkeit schloss (Urk. 11/394/4) , lässt auf keine höhergradige Einschränkung schliessen und stellt die gutachterliche Einschätzung nicht in Frage . Eine schlüssige Begründung für eine derart hohe Leistungseinschränkung ist den Ausführungen von Dr. G.___ nicht zu entnehmen. Zudem gilt es die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Weitere abweichende fachärztliche Beurteilungen der Leistungs fähigkeit liegen nicht bei den Akten.
Was den Verlauf der unfallkausalen Beschwerden und funktionellen Einschrän kungen von der Begutachtung (Untersuchungen im Mai und Juni 2022, Urk.
11/324 S. 7) bis zur Leistungseinstellung per 1. Februar 2023 respektive bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids anbelangt, lassen die Akten zwar
auf eine gewisse Verbesserung aus neurologischer Sicht schliessen, zeigte sich doch gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 7. März 2023 eine Rückbildung der Paresen der rechten Schulter und eine nur noch mässig vorhandene Scapula alata , nicht aber eine Verbesserung der Beschwerdeproblematik (Urk. 11/337/2-3) . Dies korrespondiert insoweit mit der gutachterlichen Beurteilung, als darin den neurologischen Gesundheitsstörungen ohnehin nur untergeordnete Bedeutung beigemessen wurde, weshalb eine Verbesserung aus neurologischer Sicht überwiegend wahrscheinlich keine funktionelle n Auswirkungen gezeitigt hat .
Damit aber führt die Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zufolge der unfallbedingten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter im anspruchsrelevanten Zeitraum im Wesentlichen entsprechend dem von Dr. I.___ erstellten Anforderungsprofil in einer körperlichen leichten Tätigkeit ohne Tätigkeiten über Brusthöhe, ohne das Bedienen von gefährlichen, schweren oder vibrierenden Maschinen, mit einer Gewichtsbelastung für die rechte obere Extremität von drei Kilogramm und ohne Arbeiten auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten zu 80 % arbeitsfähig ist, dies bei voller Präsenz (E. 4.7.3). 6. 6.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (B F S) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 ).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des BFS (LSE 2020, Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer) unter Berücksichtigung einer branchenüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.3 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung in den Jahren 2021 bis 2023 mit Fr. 72'574. -- (Urk. 2 S. 14) .
Die Anwendbarkeit der Tabellenlöhne wurde zu Recht nicht bestritten . Denn über d ie ehemalige Arbeitgeber in des Beschwerdeführers, die Y.___ AG ,
wurde im November 2020 der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft gelöscht (Handelsregisterauszug, abrufbar unter L.___ ) , weshalb
der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall nicht mehr in dieser Anstellung tätig wäre . Mit Blick auf die Erwerbsbiographie gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 11/63/2-4) ist auch nicht auf eine langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maler mit wesentlich höherem Einkommen zu schliessen . Der Beschwer deführer verfügt sodann über keine anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung (Urk. 11/ 58/2) . Anhaltspunkte , die auf andere Fertigkeiten oder besondere Kenntnisse hinweisen und aufgrund derer a usnahmsweise auf ein höheres Kompetenzniveau abzustellen wäre , sind nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt . Dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG gemäss Angaben in der Schadenmeldung seit 1. Januar 2019 als Maler-Fachberater angestellt war
(Urk. 11/1), nachdem er bereits seit April 2014 für dasselbe Unternehmen gearbeitet hatte (Urk. 11/63/2), und gemäss seinen Angaben gar als Vorarbeiter tätig war (Urk. 11/58/2), ändert angesichts seiner fehlenden Berufsausbildung und der nur kurzen Erfahrung in dieser Funktion nichts an dieser Beurteilung. Unter Verwendung der im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE 2022 (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3) und der Nominallohnentwicklung sowie einer Wochenarbeitszeit von 41. 2 Stunden ( BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01 )
resultiert für 2023 ein Validenein kommen von Fr. 73' 646.33 (Fr. 5'825.-- x 12 / 40 x 41. 2 / 100. 4 x 102.7 [ BFS, Nominallohnindex, Männer, 2021-2024 , Ziffer 41-43]). 6.2
6.2.1
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind rechtsprechungsgemäss die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer hat keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der im Zeitpunkt des Entscheids aktuellsten Tabellenwerte vorgenommen hat (vgl. Urk. 2 S. 14). Dazu stellte sie auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 202 2 , Zentralwert Männer im Total, Kompetenzniveau 1 , ab und errechnete für das Jahr 2023 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ein Einkommen von Fr. 67'493.76 ( Fr. 5'305 .-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.017). Diese Vorgehensweise wurde vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht beanstandet. Bei m zumutbaren Arbeitspensum von 80 % führte dies zu einem Invaliden einkommen von Fr. 53'995. 01 . 6. 2.2
Gemäss medizinischem Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeit en ganztags mit einer Leistungseinschränkung von 20 % mit speziellen Einschränkungen die Schulter rechts betreffend zumutbar (vgl. E. 5 . 3 hiervor).
Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des medizinischen Belastungsprofils noch ein genügend grosses Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Damit können rechtsprechungsgemäss unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Von einer faktischen Einarmigkeit oder Einhändigkeit ist im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls nicht auszu gehen. Zumutbar sind ih m beispielsweise Überwachungs-, Prüf- und Kontroll tätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen oder nur einen den Ein schränkungen Rechnung tragenden Einsatz des rechten Arms voraussetzen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 5.2.2).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen zusätzlichen Abzug von 5 % und trug dabei den s peziellen Einschränkungen an der Schulter rechts, die keine Tätigkeiten über Brusthöhe
mit einer Gewichtsbelastung für die rechte obere Extremität von drei Kilogramm und kein Bedienen von gefährlichen, schweren oder vibrierenden Maschinen zulassen , angemessen Rechnung. 6 . 3
Dem Valideneinkommen von Fr. 73'646.33
steht damit ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 51'295.2 6
( Fr. 53'995.--
– 5
%) gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von
gerundet 3 0
% resultiert. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von gerundet 3 0 % hat ([Fr. 73'646.33
- Fr.
51'295.2 6 ] / Fr. 73 '646.33 x 100 % = 30. 35 % ; zur Rundung siehe BGE 130 V 121) . 7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 26. September 2024 aufgehoben und festgestell t, dass der Beschwerdeführer ab 1.
Februar 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 3 0 % hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä di gung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 /
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente .
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Renten beginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2 S. 7 f.), dass
ihr Versicherungsmediziner Dr. med. D.___ , Facharzt für
Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
in seiner Beurteilung fest gestellt habe , dass die neurologischen Untersuchungen
nach dem Unfall keine Hinweise auf periphere Nervenschädigungen oder andere
unmittelbare neurologische Unfallfolgen ergeben h ätten . Dabei habe Dr. D.___ dargelegt, dass ein typische r Verlauf des Parsonage -Turner-Syndroms vorliege, der durch eine spontane Symptomatik gekennzeichnet sei und oft verzögert auftrete. Auch die Schulter operation vom 14. Mai 2020 liefere keinen Hinweis darauf, dass durch das Ereignis der Krankheitsausbruch begünstigt oder durch
d as Ereignis
eine sekundäre Nervenschädigung hervorgerufen
worden sei und das Parsonage -Turner-Syndrom ausgelöst habe. Es sei auch
die Beurteilung der Reha k linik Z.___ mitberücksichtigt worden , wonach psychische Auffälligkeiten sowie eine Symptomausweitung dokumentiert worden sei en , die ebenfalls dafür
spr ä chen , dass nicht alle Beschwerden des Beschwerdeführers auf eine organische Ursache zurückzuführen sei en . Auch der Langzeitverlauf mit teilweisem Rückgang der Symptome spreche für eine Erkrankung und gegen eine traumatische Ursache.
Dazu habe d ie Versicherungsmedizinerin Dr .
C.___
das erstellte Zumutbar keitsprofil der Rehaklinik Z.___
als nachvollziehbar erachtet , wonach l eichte bis mittelschwere
Arbeit en
unter Berücksichtigung s pezielle r Einschränkungen der Schulter rechts
ganztags zumutbar seien . Aus Sicht der Versicherungs medizinerin sei das Ausmass der subjektiv angegebenen Schmerzen klinisch nicht wirklich nachvollziehbar und bei der Untersuchung habe es an Authentizität der Beschwerdeschilderung gefehlt. Aufgrund der erhobenen Umfangmasse liege keine Atrophie im Bereich des rechten Ober- und Unterarms vor, welche zu erwarten wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich seine rechte obere Extremität im Alltag nicht benutzen würde.
Der vor dem Hintergrund der schlüssigen versicherungsärztlichen Zumutbarkeits beurteilung durchgeführte Einkommensvergleich ergebe eine unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von aufgerundet 13
% (S. 15). 2.2
D er Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5), die Aktenbeurteilung von Dr. D.___
stehe im Widerspruch zu sämtlichen weiteren medizinischen Beurteilungen in den letzten Jahren. Auch in dem von der Invalidenversicherung veranlassten Gutachten sei keine Rede davon, dass nicht die Unfallfolgen, sondern eine spontan aufgetretene Erkrankung in Form eines Parsonage -Turner-Syndroms für die geklagten Beschwerden verantwortlich sei. Zudem bestehe eine Frozen
Shoulder mit sekundärem subacromialem Impingement . Weshalb die von Dr. D.___
aufgrund einer Aktenbeurteilung geäusserte Vermutung überwiegend wahrscheinlicher sei als alle anderen neurologischen und orthopädischen Beurteilungen
und es sich um eine neurologische Erkrankung hand eln soll e , welche mutmasslich zum Jahreswechsel 2019/2020 und kurz nach dem Unfallereignis spontan aufgetreten sei, sei damit nicht schlüssig.
Die Beurteilung von Kreisärztin Dr. C.___
basiere unter anderem auf der Kausalitätsbeurteilung von Dr. D.___ , berücksichtige weder das Impingement noch die Frozen
Shoulder ,
gehe fälschlicherweise von einer fraglichen Authen tizität der Beschwerden aus und stehe im Widerspruch zur Beurteilung im IV-Gutachten (S. 6 f. ) . Die Gutachter seien zum Schluss gekommen , dass er in seiner Leistungsfähigkeit einzig zufolge der Einschränkungen an der rechten Schulter schmerzbedingt um 20 % eingeschränkt sei . Auch sei das gutachterlich formu lierte Zumutbarkeitsprofil
erheblich einschränkender als jenes der Kreis ärztin. Den funktionellen und schmerzbedingten Einschränkungen der rechten oberen Extremität sei damit entweder mit einer entsprechenden Reduktion der Leistungsfähigkeit oder mit einem leidensbedingten Abzug Rechnung zu tragen
(S. 7). Im Weiteren beanstandete der Beschwerdeführer die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin bezüglich beider Vergleichseinkommen (S. 7 ff. ). 3.
Streitig und zu prüfen sind die verbliebenen unfallkausalen Einschränkungen an der rechten Schulter aufgrund des Unfallereignis ses vom
28. November 2019 und deren erwerbliche Auswirkungen
in Bezug auf die Rentenberechnung . Nicht ( mehr )
strittig ist der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leis tungen per 1.
Januar respektive
1. Februar 2023 sowie die Zusprache einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von
E. 4 ) . Nach der Diagnose einer
traumatisch bedingten
Komplettruptur der Supraspinatussehne
gewährte die Suva Kostengutsprache für die operative Revision
vom
14. Mai 2020
(Urk. 11/41 und Urk. 1 1 /42). Am
18. Juni 2021 teilte sie dem Versicherten mit, dass die weiterhin bestehende n Beschwerden am Knie und am Ellbogen rechts nicht mehr unfall kausal seien und sie dafür weitere Versicherungsleistungen ab 25.
Juni 2021 ablehne , während sie weiterhin für die Beschwerden an der Schulter rechts die gesetzlichen Leistungen erbringe (Urk. 11/129) . Hieran hielt die Suva mit Verfügung vom 16. August 2021 fest (Urk. 11/15 1 ).
E. 4.1 1
Im Untersuchungsbericht vom
E. 4.2 Aufgrund persistierender Schulter schmerzen trotz durchgeführter Physiotherapie veranlasste Dr. E.___ eine MR- Art hr ographie (17. Februar 2020), welche eine transmurale Läsion am anterioren Ansatz der Supraspinatussehne mit einer Defektzone von 13 mm und Retraktion der gerissenen Sehnenanteile um 1.7 cm , eine diskrete Tendinopathie der langen Bizepssehne bei ansonsten erhaltener Kontinuität der übrigen Rotatorenmanschette und eine aktivierte AC-Arthrose zeigte (Urk. 11/18, 11/23) . Am 14. Mai 2020 führte Dr. E.___
die operative Revision mittels Bizepssehnentenodese all inside , Naht der Supraspinatussehne und
suba c romialer Dekompression mit ACG Resektion durch (Urk. 11/42). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom
31. Juli 2020 zeigte sich eine deutliche scaphuläre Dyskinesie bei vor allem Nach t schmerzen (Urk. 11/48). Am 12.
Dezember 2020 klagte der Beschwerdeführer über regelmässige Schmerzen an der Schulter, gelegentlich auch Nach t schmerzen und eine unverändert eingeschränkte Beweglichkeit. Gemäss Befund zur Ultraschalluntersuchung zeigten sich regelrechte postoperative Verhältnisse im Bereich der Supraspi natussehne, welche insgesamt schmal zur Darstellung komme, und eine Tendinopathie am Oberrand der Subscapularissehne sowie der langen Bizeps sehne (Urk. 11/75).
Anlässlich der Untersuchung vom 12. Februar 2021 gab der Beschwerdeführer eine Verschlechterung der Beschwerden an, wobei sich im Befund bei 90° Elevation eine Scapula alata im Sinne der muskulären Dysbalance gezeigt habe (Urk. 11/94/1). 4. 3
Im Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 4. Juni 2021 (Urk. 11/127) notierten die zuständigen Ärzte der Schulterchirurgie,
G rund zur Untersuchung sei eine veranlasste Erstkonsultation durch die Suva. Folgende Diagnosen wurden aufgelistet: 1. Residuelle
Frozen
Shoulder mit ausgeprägter Skapuladyskinesie mit sekun därem s ubacromiale m
Impingement rechts mit/bei: - Status nach SAS mit Bizepstenodese all
inside Naht der Supraspi natussehne in Allen-Mason-Nahttechnik, subacromiale Dekompression mit ACG-Resektion
14. Mai 2020 - Sturz auf Schulter 28. November 2019 2. Diabetes mellitus Es zeige sich eine komplexe Geschichte mit residueller
Frozen
S houlder und ausgeprägter Skapuladyskinesie bei chronischem Verlauf mit sekundärem subacromiale m
Impingement . Der protrahierte Verlauf sei teilweise durch den Diabetes mellitus erklärbar. Es sei die bereits geplante glenohumerale Infiltration durchzuführen und es bedürfe zwingend einer spezifischen Therapie zum Aufbau der Muskulatur. 4. 4
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, untersuchte den Beschwerde führer auf Zuweisung von Dr. E.___ am
E. 4.5 Im Bericht der Radiologie der Universitätsklinik F.___ vom 24. August 2021 (Urk. 11/ 1 66 ) beurteilte die verantwortlich zeichnende leitende Ärztin den Befund zum am gleichen Tag erstellt en
Arthro -MRI der Schulter rechts dahingehend , dass bei einem Status nach Supraspinatussehnenrekonstruktion ein progredienter artikularseitiger Defekt und eine Delamination der Supraspinatussehne ventral sowie ein narbig veränderter Labrumriss anterior vorlägen .
Im Bericht über das MRI HWS, MR Plexus brachialis link s und MR Plexus brachialis rechts vom 30.
August 2021 (Urk. 11/ 1 67 ) hielt die zuständige Ärztin zum Befund am Plexus brachialis fest, es zeigten sich Wurzeltaschenzysten C7 beidseits und C8 beidseits. Der Plexus cervicalis/brachialis sei beidseits sy m metrisch normal. Eine anatomische Enge sei nicht erkennbar. Eine fokale Kaliberveränderung oder ein perineuraler Reizzustand sei en nicht erkennbar und es bestehe eine symmetrische Schultergürtelmuskulatur ohne Muskelödem. 4. 6
Die Versicherungsmedizin erin der Beschwerdegegnerin, Prof. Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurochirurgie FMH, stellte in ihrer Aktenbeurteilung vom 11. November 2021 (Urk. 11/179) fest, die echtzeitlichen Befunde nach dem Ereignis mit Sturz am 28. November 2019 und der detaillierte orthopädische Befund von Dr. E.___
beschrieben keine Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule sowie keine neurologischen Defizite im Bereich der oberen Extremitäten. Sein Lokalbefund der rechten Schulter beschreibe keine Atrophien der Muskulatur, insbesondere am Supraspinatus und Deltoideus. Bei persis tierenden Beschwerden sei eine neurologische Abklärung bei Dr. G.___ erfolgt, welcher auf eine ausgeprägte Scapula alata rechts hinweise. Dies sei in Anbetracht der Vorbefunde überraschend. Basierend auf der neurologischen Abklärung zeig t en sich Reinnervationspotentiale bei Paresen im Bereich des Nervus
thoracicus longus rechts, Nervus
suprascapularis und fraglich beim Nervus axillaris. Zur Frage ,
ob die geltend gemachten Beschwerden mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 28. November 2019 zurückzuführen seien , hielt die Ärztin fest: «Neurologisch die rechte obere Extremität betreffend: Überwiegend wahrscheinlich, wenn auch die Genese der erst verspätet beschriebenen Scapula alata unklar ist.» 4. 7
4. 7 .1
Anlässlich der polydisziplinären Abklärung en , die im Auftrag der Invaliden versicherung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie in der A.___ AG MEDAS B.___ durchgeführt wurde n , hielten die Experten im Gutachten vom 8. Juli 2022 (Urk. 11/324/3-181) folgende Diagnosen fest ( S. 15 f. ):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Komplexe Nervenläsion im Bereich des Plexus brachialis rechts mit/bei - Aufgetreten im Rahmen eines Schultertraumas November 2019 und Operation Mai 2020 - Aktuell im Vordergrund stehend weiterhin schwere Schädigung des Nervus
thoracicus longus mit sicherer Scapula alata und starker Einschränkung der Elevation und Abduktion des rechten Armes - Kein Nachweis mehr einer relevanten Schädigung des Nervus
supra scapularis und Nervus axillaris rechts - Frozen
S houlder mit sekundärem subacromiale m
Impingement rechts mit/bei - St atus nach traumatischer Komplettruptur der Supraspinatussehne rechts, Pulleyläsion , aktivierte ACG Arthrose rechts - St atus n ach arthroskopischer Bizepssehnentenodese
a ll inside , Naht der Supraspinatussehne in Allen Mason Naht Technik, s ubakromiale Dekompression mit
ACG Resektion am 14. Mai 2020 - Reruptur Supraspinatussehne rechts Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus Typ 2 E rstdiagnose 2012 - Dyslipidämie - Status post (anamnestisch) COVID-19-Erkrankung März 2022 - Degenerative Veränderungen der HWS C3-C6 mit/bei - Mittelschwere r zentrale r Spinalkanalstenose C5/C6, leichtgradig C4/C5 - Mi t te l schwere n foraminale n Engen beidseits C5/C6, leichtgradig C4/C5 beidseits
und C3/C4 beidseits - Geringe m Knochenmarködem der Endplatten C4/C5 und C5/C6 - Hintere Kniegelenkinstabilität bei insuffiziente m
hinterem Kreuzband rechts - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0/Z76.5) . Differentialdiagnostisch Schmerzfehlverarbeitung/
Symptom - auswei t ung (Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten ; ICD-10 F54) 4. 7 .2
Der fallführende Facharzt für Allgemeine Innere Medizin hielt fest (S. 61- 80), der Beschwerdeführer gebe an, er habe ständig Schmerzen in der rechten Schulter, bis in den rechten Arm bzw. bis zur Hand ausstrahlend und ständige Nacken-Kopfschmerzen rechts. Manchmal bekomme er eine Schulterblockade rechts und könne dann den rechten Arm aus der Schulter heraus gar nicht bewegen, da sonst deutlich verstärkte Schmerzen auftreten würden. Das Schmerzniveau der Schulter liege in Ruhe bei VAS 4-5/10 und bei Schmerzspitzen bis VAS 7-8/10. Zudem habe er ständig Rückenbeschwerden von oben bis unten. Diesbezüglich liege das Schmerzniveau bei VAS 4-5/10. Die vorgenannten Schmerzen seien bei und nach körperlicher Aktivität zum Beispiel auch nach Physiotherapie schlimmer. Psychisch fühle er sich nicht stabil und er habe auch Zukunftsängste. Der Nachtschlaf sei gestört (S. 67). Aufgrund der Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenlage hätten sich auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine IV-relevanten Diagnosen oder entsprechende Funktionseinschränkungen gezeigt . Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer etwaigen Verweistätigkeit aus rein allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 76). Es bestehe kein Anhalt für Aggravation oder Simulation (S. 74). 4. 7 .3
Der für das orthopädische Gutachten verantwortlich zeichnende Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie (D) , Dr. med. I.___ ,
führte
zum Untersuchungs befund
im Bereich Schultergürtel/obere Extremitäten unter anderem
aus (S. 110 f. ) ,
es zeige sich ein Tiefstand der
rechten Schulter und die Scapula stehe nach dorsal ab. B eim Gehen im
freien Raum zeige sich eine Schonhaltung des rechten Armes. Der rechte Arm w erde beim Gehen nicht
mitgeschwungen. Er w erde regungslos am Körper gehalten. Der Nacken - und Schürzengriff mit
dem rechten Arm sei nicht ausführbar . Ein Impingement sei im Bereich der rechten Schulter vorhanden und ebenfalls finde sich ein Hinweis auf eine Rotatorenman schetten i nsuffizienz rechts. Die Funktionsgriffe der Hände (Grobgriff, Präzisionsgriff, Schlüsselgriff) könn t en beidseitig kräftig, flüssig, schmerzfrei und funktionell durchgeführt werden und
d ie Opposition beider Daumen sei kräftig , vollständig und es zeige sich keine Daumenballenatrophie.
Die Beweglichkeit aktiv wie passiv sei im Bereich der rechten Schulter stark schmerzhaft eingeschränkt. Die Beweglichkeit im Bereich der linken Schulter sei aktiv wie passiv nicht eingeschränkt und es zeigten sich keine relevante n Umfangsdifferenzen beim Seitenvergleich der oberen Extremitäten zueinander.
Dr. I.___ schloss auf chirurgischem Fachgebiet als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf eine Frozen
S houlder mit sekundärem subakromialem
Impingement und ordnete diese Diagnose dem Status nach traumatischer Komplettruptur der Supraspinatussehne rechts, Pull e y -Läsion und aktivierter AC Arthrose rechts sowie dem Status nach operativer Versorgung vom 14. Mai 2020 und einer Reruptur Supraspinatussehne rechts zu (S. 11 6 ). Hinweise auf Aggravation oder Simulation konnte er keine feststellen (S. 120). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___
aus (S. 121), i n seiner angestammten Arbeits tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig anzusehen . Eine leichte Arbeitstätigkeit sei ihm zumutbar. Ausgeschlossen seien Arbeiten, die eine Gewichtsbelastung der rechten oberen Extremität erforder te n und A rbeiten , die
sich in Nähe der Horizontalen für die rechte obere Extremität beweg t en . Die Arbeit sollte nicht über Brusthöhe verrichtet werden, die Gewichtsbeschränkung liege bei drei Kilogramm. Auch sei das Bedienen von gefährlichen, schweren und vibrierenden Maschinen sowie das Arbeiten auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten zu vermeiden
(S. 122) .
Die maximale Präsenz
in einer solchen Tätigkeit betr age
acht Stunden pro Tag . E s ergebe sich e ine Leistungsminderung während dieser Anwesenheit von 20
% aufgrund der bestehenden Schmerz s i t uation
im Bereich der rechten Schulter und es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf .
Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bezogen auf ein 100
% - Pensum werd e auf 80 % geschätzt (S. 123). 4. 7 .4
Auf neurologischem Fachgebiet konstatierte der Experte Dr. med. J.___
(S. 149 ),
beim Beschwerdeführer bestehe eine sehr komplexe Beschwerdesymp tomatik im Bereich des rechten Armes, die nach dem Unfall vom November 2019 aufgetreten sei. Von orthopädischer Seite sei er entsprechend im Mai 2020 operiert worden. Von neurologischer Seite sei im Rahmen des Traumas eine sichere Schädigung des N ervus
thoracicus longus mit entsprechender Scapula alata sowie des N ervus
suprascapularis und wahrscheinlich auch des N ervus axillaris rechts dokumentiert. Ein zeitlicher Zusammenhang sei wahrscheinlich , aber nicht sicher dokumentiert. Diesbezüglich gebe der Beschwerdeführer noch diffuse Fühlstörungen im Bereich des Armes und der Palma manus an . Der Reflexbefund sei seitendifferent zu U ngunsten rechts. I n der Summe passe dies gut zur angenommenen Plexusaffektion mit jetzt noch im Vordergrund stehender Schädigung des N ervus
thoracicus longus rechts, d.h. einer Scapula alata . Die übrigen Nerven seien bei den Kontrolluntersuchungen neurologischerseits zuletzt im Januar 2022 und auch orthopädisch
ebenso im Januar 2022 als normal befunden worden . Dabei komm e es weiterhin zu einer deutlichen, nachvoll ziehbaren Einschränkung der Armelevation und -abduktion , j e nach Art der Messung zwischen
45 und 70
%, aber keinesfalls über die Horizontale . Das begleitende Schmerzsyndrom k önne dabei neurologischerseits nicht sicher erklärt werden. Daneben besteh e noch eine auffällige
MRI-Bildgebung der HWS, die aus gutachterlicher Sicht aber nicht so ausgeprägt
wie im Befund beschrieben sei. So finde sich keine relevante spinale Einengung und die Nervenwurzeln s eien keinesfalls höhergradig eingeengt, eine Irritation der Wurzeln C6 sei aber
möglich. Somit erschein e die zervikoradikuläre Problematik nicht führend zu sein. Die Fühlstörungen seien nicht objektivierbar, könn t en aber durchaus Ausdruck einer Plexus a ffek t ion sein, wobei sie bei diffuser Ausbreitung
eher nicht radikulär erschienen . Der Reflexbefund untermauer e aber die bestehende Relevanz der Pathologie.
Zusammengefasst erg ebe sich von neurologischer Seite sicherlich eine deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Armes aufgrund einer neurogenen Scapula alata . Darüber
hinaus erg ä ben sich keine schwereren höhergradigen Pathologien, insbesondere auch
keine, die das ausgeprägte Schmerzsyndrom erklären würden.
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Experte aus (S. 151 f. ) , für die bisherige Tätigkeit eines Malers, wo entsprechend eine volle Funktion des rechten Armes gefordert sei, bestehe aus neurologischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Eine angepasste Tätigkeit bedeute, dass der Arm nicht abduziert und eleviert werden müsse. Da auch Fühlstörungen in der Hand beklagt würden, erschienen auch feinmotorische Tätigkeiten primär nicht sinnvoll. Bezüglich der Hand sei eine gewisse Kraftentwicklung aber möglich, die aufgrund der Gesamtkons tellation aber nicht über 5 kg liegen sollte. In einer optimal angepassten Tätigkeit ergebe sich keine relevante Einschränkung. 4. 7 .5
Auf psychiatrischem Fachgebiet führte die Begutachtung zum Ausschluss einer Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wobei der Beschwerde führer gemäss gutachterlicher Beurteilung einen appellativen und demonstrativen Eindruck erweckt habe (S. 173 ff.).
4. 7 .6
In der i nterdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Experten zur Arbeits fähigkeit fest (S. 17 f.) , beim Beschwerdeführer bestehe eine volle Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Für eine Verweistätigkeit sei ihm eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Dabei g elte das seitens des ortho pädischen und neurologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil.
4. 8
Im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___
vom 28 . November
E. 8 Januar 2024
sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab
1. Februar 2023 eine Invalidenrente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 12 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 %
in Höhe von Fr. 22'230.-- zu (Urk. 1 1 / 372 ). Die Einsprache des Versicherten (Urk. 1 1 / 384 ) hiess sie in dem Sinne teilweise gut, als sie mit Entscheid vom 26 .
September 202 4
eine Invali denrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % zuerkannte (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom 26. September 2024 (Urk. 2) erhob d er Versicherte am 2 8. Oktober 202 4 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (S. 2), der Einspracheentscheid
sei aufzuheben und eine Invalidenrente von mehr als 13 % zuzusprechen. Eventualiter seien der Gesundheitszustand, dessen Unfallkausalität sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergänzend abzuklären. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23 . Januar 202 5 (Urk.
E. 10 ) auf Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwerdeführer am 2 8 . Januar 202 5 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Die gegen die rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2024 (Urk. 11/393) gerichtete Beschwerde wurde mit heutigem Urteil im Verfahren IV.2024.00276 abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 15 % .
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und auch nicht strittig sind die Unfallfolgen am Knie und am Ellbogen rechts , worüber rechtskräftig mit Verfügung vom 16. August 2021 entschieden wurde (Urk. 11/150) . 4.
E. 17 August 2021 . Die Befunde sprächen für eine Traumatisierung der Nervi thoracicus longus rechts mit klinisch Scapula alata rechts und suprascapularis rechts mit P aresen. Beim Nervus axillaris lasse sich die Situation nicht mit genügender Sicherheit einschätzen, e i ne durch gemachte Schädigung leichten Grades sei aber wahrscheinlich . Was die seit dem Unfall beklagten Kopfschmerzen anbelange, seien die klinische Untersuchung und das EEG unauffällig. Es handle sich wohl um posttraumatischen Spannungs kopfschmerz (Urk. 11/155).
E. 22 (Urk. 11/257) über den Aufenthalt vom 19 . Oktober bis 15. November 2022 führten die Ärzte aus (S. 10), k napp drei Jahre nach dem Unfall, bei dem sich der Beschwerdeführer eine traumatische Komplettruptur der Supraspinatussehne, Pulley -Läsion und aktivierte ACG Arthrose rechts zugezogen habe , zeige die aktuelle Bildgebung erneut eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne . Im Vordergrund stünden die Dauerschmerzen und die eingeschränkte Beweglichkeit/Belastbarkeit der rechten Schulter. Durch die Rehabilitationsmassnahme habe keine Verbesserung bezüglich der Kraft und Beweglichkeit des rechten Armes erreicht werden können. Auf der Verhaltensebene habe er ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten gezeigt und es sei eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt worden. Die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich der Beweglichkeit und Belastbarkeit hätten daher nicht erreicht werden können (S. 5) .
Zur Arbeitsfähigkeit , Zumutbarkeit und den Eingliederungsperspektiven führten die Ärzte aus (S. 3), die
beobachtete erhebliche Symptomausweitung sei teilweise auf eine psychische Störun g zurückzuführen.
Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar.
Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen l asse sich mit den objektivierbaren pathologische n Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklärung en sowie den Diagnosen
nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütz e
sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und i m
Behandlungsprogramm. Die berufliche Tätigkeit als Maler sei nicht zumutbar . Hingegen seien andere berufliche Tätigkeiten , das heiss e
l eichte bis mittelschwere Arbeit en mit ganztägige r Arbeitszeit, mit s pezielle n Einschränkungen bezüglich Schulter rechts , o hne Tätigkeit mit dem rechten Arm länger dauernd über
Brusthöhe sowie ohne Exposition desselben gegenüber unvermittelten Schlägen, Erschütterungen oder
Vibrationen , zumutbar . Die Beurteilung erfolge aus rein unfallkausaler, somatisch-funktioneller Sicht. Es sei auch u nter zusätzlicher Berücksichtigung unfallfremder Probleme (erhebliche degenerative Veränderungen der HWS, Knieschmerz P roblematik rechts) mindestens eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags möglich (S. 4) . 4. 9
Im Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 15 . Februar 2023 (Urk. 11/280/2-3) hielt der leitende Arzt für Schulterchirurgie , Prof. Dr. med. K.___ , folgende Diagnosen fest: 1. Chronifizierte Schulterschmerzen rechts mit ausgeprägter sekundärer Scapuladyskinesie und konsekutivem subacromialem Impingement bei partieller Re-Ruptur der Supraspinatussehne sowie Status nach post traumatischer Läsion des Nervus
thoracicus longus und Nervus
supra scapularis Schulter rechts in Folge Trauma am
28. November 2019 mit/bei St atus nach SAS mit Bicepstenodese all
inside , Naht der
Supra s pinatus sehne in Allen-Mason-Nahttechnik , subacromiale r
Dekompression mit ACG-Resektion 14. Mai 2020 2. Diabetes mellitus Im Schulterbefund zeige sich ein Schulterschiefstand rechts mit ausgeprägter Scapuladyskinesie , wobei die reponierte Scapula gehalten werden könne, was für eine zumindest inkomplette Heilung beziehungsweise sich in Erholung befind liche Läsion des Nervus
thoracicus longus spreche. Weiterhin bestünden massive Schmerzen bei der Impingement -Prüfung modifiziert nach Hawkins. Die aktive Flexion sei weiterhin nur eingeschränkt bis knapp 90° aktiv möglich, könne passiv aber bis ca. 140° unter deutliche n Schmerzen erweitert werden. Es bestehe eine symmetrische passive Aussenrotation in Neutralstellung bis 70° ohne Lag. Die Innenrotation sei knapp bis L5 möglich. Der Lift off-Test sei negativ und es bestehe eine schmerzbedingt abgeschwächte Kraft für die Aussenrotation gegen Widerstand. Der Jobe -Test sei nicht konklusiv prüfbar und die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität grobkursorisch intakt. Mit Bericht vom 9. August 2023 (Urk. 11/314) derselben Klinik führten die verantwortlich en Ärzte aus, dass die schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung durch die Ruptur der Rotatorenmanschette , insbesondere der Supraspinatussehne sowie durch die sekundäre Scapuladyskinesie zu erklären sei. Hinzu komme noch die posttraumatische Läsion des Nervus
thoracicus longus und Nervus
suprascapularis . Das Beschwerdebild sei in Zusammenschau der vorgelegten klinischen, bildmorphologischen und neurophysiologischen Befunde plausibel. Zur Frage nach dem Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit erklärten sie , der Beschwerdeführer könne alle Tätigkeiten ausführen, welche die rechte Schulter nicht belasten würden und im Rahmen der Beweglichkeitseinschränkung durchführbar seien. 4 . 10
Der Versicherungsmediziner Dr. D.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 27.
September 2023 (Urk. 11/325) fest, d ie aktuelle neurologische Auswertung für den vom Beschwerdeführer für den 28. November 2019 angegebenen Unfall lasse aufgrund der Dokumente in den ersten Wochen und Monaten nach diesem Unfall keine Hinweise auf klinisch-neurologische Ausfälle beziehungsweise auf namhafte traumatische peripher-neurologische Schädigungen erkennen. Die neurologische Beurteilung des vom Beschwerdeführer mehrfach beschriebenen Unfallhergangs (Unfallmechanismus) und die dokumentierten Begleitverlet zungen im Bereich der rechten Schulter liessen eine peripher-neurologische traumatische Schädigung in der Region der rechten Schulter als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Die klinische Symptomatik in den Wochen und Monaten nach dem Unfall weise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine spontane Erkrankung in Form einer rechtsseitigen neuralgische n
Schulteramyo trophie ( Parsonage -Turner-Syndrom) hin. Dafür sprächen die vo n ihm über längere Zeit geklagten neuropathisch anmutenden Schmerzen, welche in dieser Form nicht als Folge einer mutmasslichen traumatischen peripheren Nerven schädigung erklärbar seien. Für die bei Diabetikern gehäuft vorkommende neurologische Erkrankung an einem Parsonage -Turner-Syndrom spreche auch, dass ungefähr ab der Mitte des Jahres 2020 beim Beschwerdeführer ein klinischer Untersuchungsbefund wie bei einer Scapula alata rechts beschrieben werde , welche eine typische Folge einer neuralgische n
Schulteramyotrophie darstell e .
E. 27 November 2023 (Urk. 11/359 S. 9 f. ) führte die Versicherungsmedizinerin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Chirurgie, aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass er Schmerzen im Bereich der rechten Seite habe , die er auf der Schmerzskala von 0-10 aktuell mit 8 angebe. D ie Beschwerden seien immer da, egal
ob er liege, sich belaste oder nichts mache. S eit der polydisziplinären Begutachtung habe sich für ihn insgesamt keine Veränderung bezüglich seines Gesundheitszustandes ergeben. E r könne sich nicht vorstellen, mit diesen Dauerschmerzen zu arbeiten .
Der Beschwerdeführer präsentiere sich in der klinischen Untersuchung psychisch auffällig, verlangsamt, nicht mitschwingend. Den geschilderten Beschwerden fehl e es an Authentizität. Auch während der klinischen objektiven Untersuchung zeige er nur eine sehr geringe aktive Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter und gebe sofort Schmerzen an und beim passiven Versuch zum Durchbewegen werde sofort dagegen gespannt, sodass die erhobenen klinischen Bewegungsausmasse nicht wirklich nachvollzogen werden könn t en, vor allem da im Juli 2023 beziehungsweise September 2023 in den Berichten der Universitätsklinik F.___ eine aktive Flexion bis 80°, passiv bis 120° sowie eine Aussenrotation in Neutralstellung bis 70°, Innenrotation bis L5 möglich gewesen sei en . Dieses Bewegungsausmass sei auch von Seiten des Orthopäden im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens dokumentiert worden. Die erhobenen Umfangmasse im Bereich der oberen Extremität zeigten auch keine Atrophie der Ober- und Unterarmmuskulatur rechts im Seitenvergleich, welche eigentlich zu erwarten wäre, wenn der Beschwer deführer seinen rechten Arm im Alltag tatsächlich nicht einsetze, so wie dies während der Untersuchungssituation demonstriert werde. Das demonstrierte Ausmass der Beschwerden im Bereich der rechten oberen Extremität sei aufgrund der medizinischen Aktenlage und der klinischen Untersuchung nicht in dem Masse erklärbar und nachvollziehbar (S. 12 f.) . Zur Arbeitsfähigkeit führte die Versicherungsmedizinerin aus, die bisherige Tätigkeit als Maler sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei in Zusammenschau der aktuellen klinischen Untersuchung und der vorliegenden Berichte das erstellte Zumut barkeitsprofil anlässlich des Aufenthaltes in der Rehaklinik Z.___ nachvoll ziehbar und leichte bis mittelschwerer Arbeit ganztags mit speziellen Ein schränkungen bezüglich der Schulter rechts, ohne Tätigkeit mit dem rechten Arm länger dauernd über Brusthöhe sowie ohne Exposition desselben gegenüber unvermittelten Schlägen, Erschütterungen oder Vibrationen zumutbar. Im polydisziplinären Gutachten sei im Mai 2022 vor der stationären Rehabi litation von Dr. I.___
eine 20%ige Leistungsminderung bei voller Präsenzzeit postuliert worden , für welche als Ursache die bestehende Schmerzsituation im Bereich der rechten Schulter angegeben werde . Klinisch sei das Ausmass der subjektiv angegebenen Schmerzen für sie, Dr . C.___ , nicht wirklich
nachvoll ziehbar . B ei der Untersuchung fehl e
es der Beschwerdeschilderung an Authentizität und aufgrund der erhobenen Umfangmasse lieg e keine Atrophie im Bereich des rechten
Ober- und Unterarms vor, welche zu erwarten wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich seine rechte
obere Extremität im Alltag nicht benutz en würde . Entsprechend sei das Belastungsprofil der
Rehaklinik Z.___
zu übernehmen . Hinsichtlich Kausalität der Beschwerden erklärte Dr. C.___ , ein Teil der beklagten Restbeschwerden sei aufgrund der Rotatorenmanschettenre konstruktion und Reruptur der Supraspinatussehne nachvollziehbar und unfallkausal, jedoch nicht im demonstrierten Ausmass (S. 13) . Bezüglich der Neurologie verweise sie auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Prof. Dr. H.___ und Dr. D.___ (S. 14). 5. 5.1
Dass der Endzustand spätestens im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeld leistungen durch die Beschwerdegegnerin per
1. Februar 2023 (Urk. 11/261) erreicht war, wird im vorliegenden Verfahren , wie vorstehend ausgeführt, nicht bestritten und entspricht der Aktenlage. Für die für den Rentenanspruch ab
1. Februar 2023 strittigen Fragen nach den unfallkausalen Folgen im Bereich der rechten Schulter und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. D.___ vom 27. September 2023 (E. 4.10) und Dr. C.___ vom 27. November 2023 (E.
4.11) ab. 5.2
5.2.1
Dabei ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass zufolge des Zustandes nach am 19. November 2019 erlittener Ruptur der Supraspinatussehne mit operativer Revision am 14. Mai 2020 und zumindest teilweiser Reruptur derselben Schul terschmerzen und auch Beweglichkeitseinschränkungen persistieren, welche eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zulassen. 5.2.2
In Bezug auf allfällige neurologisch bedingte Unfallfolgen ging Dr. C.___ gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom Vorliegen einer neuralgischen Schulteramy o trophie aus (Urk. 11/359 S. 11), ohne sich indes abschliessend zur Kausalität derselben zu äussern. Vielmehr verwies sie bezüglich der Kausalität der neurologisch bedingten Restbeschwerden nicht nur auf die Beurteilung von Dr. D.___ , sondern auch auf diejenige von Prof. Dr. H.___ . Letztere aber ging abweichend von Dr. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2021 in Auseinandersetzung mit der neurologischen Beurteilung von Dr. G.___ vom
17. August 2021 (E. 4.4)
trotz Unsicherheiten bezüglich der Genese der Scapula alata letztlich von einer überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Genese de r neurologisch bedingten Restbeschwerden zufolge der von Dr. G.___ postu lierten Nervenverletzungen aus (E. 4.6). Auf eine unfallbedingte Läsion des Nervus
thoracicus longus und des Nervus subscapularis respektive der Scapula alata
schloss sodann nicht nur Dr. G.___ (E. 4.4), sondern auch der neurologische Gutachter der A.___ AG Dr. J.___ (E. 4.7.4) und die Ärzte der Schulterchirurgie der Universitätsklinik F.___ (E. 4.9) .
An der Aktenbeurteilung von Dr. D.___ vom 27. September 2023 (E. 4.10), welcher abweichend von sämtlichen übrigen neurologischen und schulterchir urgischen Fachärzten auf eine kurz nach dem Unfall vom 28. November 2019 spontan aufgetretene , unfallfremde Erkrankung in Form einer Schulteramyo trophie
schloss (E. 4.10), drängen sich angesichts dessen mehr als nur geringe Zweifel auf (E. 1.4). Dies gilt umso mehr, als Dr. D.___ den Beschwerdeführer nicht untersucht hat und
die von ihm postulierten neuropathisch anmutende n Schmerze n in den übrigen Berichten nicht dokumentiert sind und insbesondere vom A.___ -Gutachter Dr. J.___ nicht festgestellt werden konnten (E. 4.7.4).
Die auf blosser Aktenkenntnis beruhende Beurteilung beruhte mithin
zumindest insoweit auf keinem feststehenden medizinischen Sachverhalt , weshalb ihr die Beweiseignung abzusprechen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2).
Die Versicherungsärztin Dr. C.___
schloss sich der Einschätzung von Dr. D.___ zumindest diagnostisch an (Urk. 11/359 S. 11) , ohne die Divergenzen zu den übrigen neurologischen Beurteilungen zu diskutieren , was bereits erste Zweifel an ihrer Beurteilung aufkommen lässt . Sodann erachtete Dr. C.___ die
Schmerzhaftigkeit der Schulterbeschwerden als nicht im demonstrierten Ausmass nachvollziehbar, dies im Wesentlichen aufgrund der fehlenden Atrophie im Bereich des rechten Ober- und Unterarms und der angeblich fehlenden Authentizität der Beschwerdeschilderung anlässlich ihrer Untersuchung ( E. 4.11).
Im Gegensatz dazu verneinten die somatischen Gutachter der A.___ AG Hinweise au f
eine Aggravation oder Simulation explizit, dies in Kenntnis der fehlenden Umfangdifferenze n der oberen Extremitäten (E. 4.7.2, 4.7.3 , Urk. 11/324 S. 148) , und erachteten auch die Ärzte der Universitätsklinik F.___ das Beschwerdebild mit (gemäss Fragestellung) enormen Schmerzen angesichts der Befunde für plausib el (E. 4.9). Ausser Dr. C.___ schlossen von somatischer Seite einzig die für den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 28. November 2022 verantwortlich zeichnenden Ärzte auf ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten mit erheblicher Symptomausweitung (E. 4.8). Sowohl dem Bericht der Rehaklinik Z.___ als auch demjenigen von Dr. C.___
fehlt
es aber an einer einlässlichen klinischen Befunderhebung und Auseinandersetzung mit der Schmerzhaftigkeit des Geschehens insbesondere im Hinblick auf die Frage nach einem subacromiale n
Impingement . Auf die einschlägigen orthopädischen Testverfahren ( wie unter anderem de n Hawkins-Test ) , aufgrund welcher nicht nur der orthopädisch -chirurgische Gutachter der A.___ AG, sondern auch Prof. Dr. K.___ unter anderem auf ein subacromiales Impingement
und die Plausibilität der Beschwerden schlossen (E. 4.7.3, Urk. 11/280/2-3), verzichteten sowohl die Ärzte der Rehaklinik Z.___ als auch Dr. C.___ . Ihre Schlussfolgerungen basieren dementsprechend nicht auf allseitigen Untersuchungen , was weitere Zweifel an ihrer Beurteilung aufkommen lässt. Für die Beantwortung der streitgegenständlichen Fragen ist folglich nicht auf die versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. D.___ und Dr. C.___ und ebenso wenig auf diejenige der Rehaklinik Z.___ abzustellen.
5.3
Mit Blick auf die gesamte medizinische Aktenlage rechtfertigt es sich vielmehr, auf das von der Invalidenversicherung im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten der A.___ AG vom 8. Juli 2022 (E. 7) und dabei insbesondere das orthopädisch -chirurgische und neurologische Fachgutachten abzustellen. Zwar wurde das MEDAS-Gutachten nicht im Hinblick auf die Klärung der Unfallfolgen erstellt. Indes stimmt es bezüglich der neurologischen Unfallfolge n mit den Beurteilungen sowohl der beteiligten ärztlichen Fach personen der Universitätsklinik F.___ als auch weitgehend mit Dr. G.___ und der Versicherungsmedizinerin der Beschwerdegegnerin Prof. Dr. H.___ übe rei
n. Ohnehin aber stehen die orthopädischen Beschwerden im Vordergrund, welche bezüglich der rechten Schulter unbestritten und aktenmässig ausgewiesen unfallkausal sind . Sodann beruhen sowohl das neurologische als auch das Gutachten von Dr. I.___ auf den notwendigen Untersuchungen, sind beide für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der und Auseinan dersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Beide Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander .
So gelangte Dr. J.___ zur begründeten und nachvollziehbaren Ansicht, dass sich von neurologischer Seite eine deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Armes aufgrund der neurogenen Scapula alata ergebe, darüber hinaus aber keine höhergradigen Pathologien . Dr. J.___ schloss denn auch auf eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer den Bewegungseinschränkungen des rechten Armes angepassten Tätigkeit, was kongruent erscheint. Zwar erachtete er eine zusätzliche Einschränkung für feinmotorische Tätigkeit zufolge der geklag ten Fühlstörungen in der rechten Hand als sinnvoll, ordnete diese Beschwerden aber nicht abschliessend einer neurologischen Ursache zu (E. 4.7.4).
Führend für die Frage nach der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind denn auch nach gutachterlicher Einschätzung nicht die neurologisch bedingten Beschwerden, sondern die orthopädisch -chirurgisch begründeten, wobei Dr. I.___ einzig d en klarerweise unfallbedingten Diagnosen einer Frozen
Shoulder mit sekundärem subacromialem Impingement Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass ( E. 4.7.3). Dabei schloss er gestützt auf seinen klinischen Befund mit mehreren spezifischen Tests auf eindeutige Impingementzeichen und eine stark schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter, aktiv wie passiv. Er erachtete eine valide Beurteilung aus orthopädisch-chirurgischer Sicht für möglich und stellte explizit fest, dass keine Hinweise für eine Aggravation oder Simulation vorliegen (Urk. 11/324 S. 111 und S. 120 ) . Die abweichenden diesbezüglichen Beurteilungen von Dr. C.___ und der Ärzte der Rehaklinik Z.___ stellen dies nach dem oben Dargelegten nicht in Frage (E. 5.2.2). Der psychiatrischen Beurteilung (E. 4.7.5) wurde ihm Rahmen der Gesamtbeurteilung (E. 4.7.6) für die Frage nach dem somatischen Gesundheits zustand keine Bedeutung beigemessen. Dass Dr. I.___ aufgrund der bestehenden Schmerzsituation zufolge eines erhöhten Pausenbedarfes in der rechten Schulter auf eine Leistungsminderung von 20 % auch in einer optimal angepassten Tätigkeit schloss, erweist sich angesichts der geklagten und für schlüssig befundenen Beschwerdelage
als nachvollziehbar und begründet.
Dass Dr. G.___ in seinem Bericht vom 9. April 2024 auf eine lediglich 30-40%ige Restarbeitsfähigkeit schloss (Urk. 11/394/4) , lässt auf keine höhergradige Einschränkung schliessen und stellt die gutachterliche Einschätzung nicht in Frage . Eine schlüssige Begründung für eine derart hohe Leistungseinschränkung ist den Ausführungen von Dr. G.___ nicht zu entnehmen. Zudem gilt es die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Weitere abweichende fachärztliche Beurteilungen der Leistungs fähigkeit liegen nicht bei den Akten.
Was den Verlauf der unfallkausalen Beschwerden und funktionellen Einschrän kungen von der Begutachtung (Untersuchungen im Mai und Juni 2022, Urk.
11/324 S. 7) bis zur Leistungseinstellung per 1. Februar 2023 respektive bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids anbelangt, lassen die Akten zwar
auf eine gewisse Verbesserung aus neurologischer Sicht schliessen, zeigte sich doch gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 7. März 2023 eine Rückbildung der Paresen der rechten Schulter und eine nur noch mässig vorhandene Scapula alata , nicht aber eine Verbesserung der Beschwerdeproblematik (Urk. 11/337/2-3) . Dies korrespondiert insoweit mit der gutachterlichen Beurteilung, als darin den neurologischen Gesundheitsstörungen ohnehin nur untergeordnete Bedeutung beigemessen wurde, weshalb eine Verbesserung aus neurologischer Sicht überwiegend wahrscheinlich keine funktionelle n Auswirkungen gezeitigt hat .
Damit aber führt die Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zufolge der unfallbedingten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter im anspruchsrelevanten Zeitraum im Wesentlichen entsprechend dem von Dr. I.___ erstellten Anforderungsprofil in einer körperlichen leichten Tätigkeit ohne Tätigkeiten über Brusthöhe, ohne das Bedienen von gefährlichen, schweren oder vibrierenden Maschinen, mit einer Gewichtsbelastung für die rechte obere Extremität von drei Kilogramm und ohne Arbeiten auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten zu 80 % arbeitsfähig ist, dies bei voller Präsenz (E. 4.7.3). 6. 6.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (B F S) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 ).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des BFS (LSE 2020, Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer) unter Berücksichtigung einer branchenüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.3 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung in den Jahren 2021 bis 2023 mit Fr. 72'574. -- (Urk. 2 S. 14) .
Die Anwendbarkeit der Tabellenlöhne wurde zu Recht nicht bestritten . Denn über d ie ehemalige Arbeitgeber in des Beschwerdeführers, die Y.___ AG ,
wurde im November 2020 der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft gelöscht (Handelsregisterauszug, abrufbar unter L.___ ) , weshalb
der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall nicht mehr in dieser Anstellung tätig wäre . Mit Blick auf die Erwerbsbiographie gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 11/63/2-4) ist auch nicht auf eine langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maler mit wesentlich höherem Einkommen zu schliessen . Der Beschwer deführer verfügt sodann über keine anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung (Urk. 11/ 58/2) . Anhaltspunkte , die auf andere Fertigkeiten oder besondere Kenntnisse hinweisen und aufgrund derer a usnahmsweise auf ein höheres Kompetenzniveau abzustellen wäre , sind nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt . Dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG gemäss Angaben in der Schadenmeldung seit 1. Januar 2019 als Maler-Fachberater angestellt war
(Urk. 11/1), nachdem er bereits seit April 2014 für dasselbe Unternehmen gearbeitet hatte (Urk. 11/63/2), und gemäss seinen Angaben gar als Vorarbeiter tätig war (Urk. 11/58/2), ändert angesichts seiner fehlenden Berufsausbildung und der nur kurzen Erfahrung in dieser Funktion nichts an dieser Beurteilung. Unter Verwendung der im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE 2022 (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3) und der Nominallohnentwicklung sowie einer Wochenarbeitszeit von 41. 2 Stunden ( BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01 )
resultiert für 2023 ein Validenein kommen von Fr. 73' 646.33 (Fr. 5'825.-- x 12 / 40 x 41. 2 / 100. 4 x 102.7 [ BFS, Nominallohnindex, Männer, 2021-2024 , Ziffer 41-43]). 6.2
6.2.1
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind rechtsprechungsgemäss die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer hat keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der im Zeitpunkt des Entscheids aktuellsten Tabellenwerte vorgenommen hat (vgl. Urk. 2 S. 14). Dazu stellte sie auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 202 2 , Zentralwert Männer im Total, Kompetenzniveau 1 , ab und errechnete für das Jahr 2023 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ein Einkommen von Fr. 67'493.76 ( Fr. 5'305 .-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.017). Diese Vorgehensweise wurde vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht beanstandet. Bei m zumutbaren Arbeitspensum von 80 % führte dies zu einem Invaliden einkommen von Fr. 53'995. 01 . 6. 2.2
Gemäss medizinischem Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeit en ganztags mit einer Leistungseinschränkung von 20 % mit speziellen Einschränkungen die Schulter rechts betreffend zumutbar (vgl. E. 5 . 3 hiervor).
Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des medizinischen Belastungsprofils noch ein genügend grosses Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Damit können rechtsprechungsgemäss unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Von einer faktischen Einarmigkeit oder Einhändigkeit ist im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls nicht auszu gehen. Zumutbar sind ih m beispielsweise Überwachungs-, Prüf- und Kontroll tätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen oder nur einen den Ein schränkungen Rechnung tragenden Einsatz des rechten Arms voraussetzen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 5.2.2).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen zusätzlichen Abzug von 5 % und trug dabei den s peziellen Einschränkungen an der Schulter rechts, die keine Tätigkeiten über Brusthöhe
mit einer Gewichtsbelastung für die rechte obere Extremität von drei Kilogramm und kein Bedienen von gefährlichen, schweren oder vibrierenden Maschinen zulassen , angemessen Rechnung. 6 . 3
Dem Valideneinkommen von Fr. 73'646.33
steht damit ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 51'295.2 6
( Fr. 53'995.--
– 5
%) gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von
gerundet 3 0
% resultiert. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von gerundet 3 0 % hat ([Fr. 73'646.33
- Fr.
51'295.2 6 ] / Fr. 73 '646.33 x 100 % = 30. 35 % ; zur Rundung siehe BGE 130 V 121) . 7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 26. September 2024 aufgehoben und festgestell t, dass der Beschwerdeführer ab 1.
Februar 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 3 0 % hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä di gung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00182 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
2. Juni 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1971, war seit 1. Januar 201 9
als Maler - Fachberater bei der Y.___ AG (in Liquidation) angestellt und bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert
(Urk. 11/1 ). A m 28. November 2019 rutschte er auf nasser Strasse aus und stürzte .
Dabei zog er sich Verletzungen am
Knie ,
am Ellbogen sowie an der Schulter rechts zu (Urk. 11/ 12 ) . Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht (Urk. 1 1 / 4 ) . Nach der Diagnose einer
traumatisch bedingten
Komplettruptur der Supraspinatussehne
gewährte die Suva Kostengutsprache für die operative Revision
vom
14. Mai 2020
(Urk. 11/41 und Urk. 1 1 /42). Am
18. Juni 2021 teilte sie dem Versicherten mit, dass die weiterhin bestehende n Beschwerden am Knie und am Ellbogen rechts nicht mehr unfall kausal seien und sie dafür weitere Versicherungsleistungen ab 25.
Juni 2021 ablehne , während sie weiterhin für die Beschwerden an der Schulter rechts die gesetzlichen Leistungen erbringe (Urk. 11/129) . Hieran hielt die Suva mit Verfügung vom 16. August 2021 fest (Urk. 11/15 1 ). 1.2
Am
17. November 2021 teilte die Suva dem Versicherten mit , dass er in angepasster Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei und sie die Taggeldleistungen per
1.
Januar 2022 ein stelle (Urk. 11/183) .
W eit ere
Untersuchungen
zeigten eine Reruptur der Supraspinatussehne
(Urk. 11/200/2-3) , weshalb d ie Versicherungs medizin der Suva
die Durchführung
einer Rehabilitation empfahl
( Urk. 11/202). Vom
19. Oktober bis 15.
November 2022 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik Z.___ auf ( vgl. Urk. 11/257 /2-14 ) . Nach einer weiteren v er sicherungsmedizin ischen Beurteilung (Urk. 11/259) teilte die Suva a m 23.
Dezem ber 2022 mit, dass der unfallbedingte Endzustand nun erreicht sei , sie die Heilkosten
ab dem
1. Januar und die Taggeldleistungen ab dem 1. Februar 2023 einstelle (Urk. 11/
261).
Im weiteren Verlauf zog die Suva ein polydisziplinäres Gutachten der A.___ AG
MEDAS B.___
vom 8. Juli 2022 bei, welches
i m Auftrag der
Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, erstellt worden war (Urk. 11/324 / 3-181 ). Am 27.
November 2023 liess die Suva
eine Untersuchung durch ihre Versicherungsmedizin erin
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Chirurgie, durch führen (Urk. 11/359).
Mit Verfügung vom
8. Januar 2024
sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab
1. Februar 2023 eine Invalidenrente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 12 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 %
in Höhe von Fr. 22'230.-- zu (Urk. 1 1 / 372 ). Die Einsprache des Versicherten (Urk. 1 1 / 384 ) hiess sie in dem Sinne teilweise gut, als sie mit Entscheid vom 26 .
September 202 4
eine Invali denrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % zuerkannte (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom 26. September 2024 (Urk. 2) erhob d er Versicherte am 2 8. Oktober 202 4 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (S. 2), der Einspracheentscheid
sei aufzuheben und eine Invalidenrente von mehr als 13 % zuzusprechen. Eventualiter seien der Gesundheitszustand, dessen Unfallkausalität sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergänzend abzuklären. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23 . Januar 202 5 (Urk. 10 ) auf Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwerdeführer am 2 8 . Januar 202 5 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Die gegen die rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2024 (Urk. 11/393) gerichtete Beschwerde wurde mit heutigem Urteil im Verfahren IV.2024.00276 abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente .
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Renten beginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2 S. 7 f.), dass
ihr Versicherungsmediziner Dr. med. D.___ , Facharzt für
Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
in seiner Beurteilung fest gestellt habe , dass die neurologischen Untersuchungen
nach dem Unfall keine Hinweise auf periphere Nervenschädigungen oder andere
unmittelbare neurologische Unfallfolgen ergeben h ätten . Dabei habe Dr. D.___ dargelegt, dass ein typische r Verlauf des Parsonage -Turner-Syndroms vorliege, der durch eine spontane Symptomatik gekennzeichnet sei und oft verzögert auftrete. Auch die Schulter operation vom 14. Mai 2020 liefere keinen Hinweis darauf, dass durch das Ereignis der Krankheitsausbruch begünstigt oder durch
d as Ereignis
eine sekundäre Nervenschädigung hervorgerufen
worden sei und das Parsonage -Turner-Syndrom ausgelöst habe. Es sei auch
die Beurteilung der Reha k linik Z.___ mitberücksichtigt worden , wonach psychische Auffälligkeiten sowie eine Symptomausweitung dokumentiert worden sei en , die ebenfalls dafür
spr ä chen , dass nicht alle Beschwerden des Beschwerdeführers auf eine organische Ursache zurückzuführen sei en . Auch der Langzeitverlauf mit teilweisem Rückgang der Symptome spreche für eine Erkrankung und gegen eine traumatische Ursache.
Dazu habe d ie Versicherungsmedizinerin Dr .
C.___
das erstellte Zumutbar keitsprofil der Rehaklinik Z.___
als nachvollziehbar erachtet , wonach l eichte bis mittelschwere
Arbeit en
unter Berücksichtigung s pezielle r Einschränkungen der Schulter rechts
ganztags zumutbar seien . Aus Sicht der Versicherungs medizinerin sei das Ausmass der subjektiv angegebenen Schmerzen klinisch nicht wirklich nachvollziehbar und bei der Untersuchung habe es an Authentizität der Beschwerdeschilderung gefehlt. Aufgrund der erhobenen Umfangmasse liege keine Atrophie im Bereich des rechten Ober- und Unterarms vor, welche zu erwarten wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich seine rechte obere Extremität im Alltag nicht benutzen würde.
Der vor dem Hintergrund der schlüssigen versicherungsärztlichen Zumutbarkeits beurteilung durchgeführte Einkommensvergleich ergebe eine unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von aufgerundet 13
% (S. 15). 2.2
D er Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5), die Aktenbeurteilung von Dr. D.___
stehe im Widerspruch zu sämtlichen weiteren medizinischen Beurteilungen in den letzten Jahren. Auch in dem von der Invalidenversicherung veranlassten Gutachten sei keine Rede davon, dass nicht die Unfallfolgen, sondern eine spontan aufgetretene Erkrankung in Form eines Parsonage -Turner-Syndroms für die geklagten Beschwerden verantwortlich sei. Zudem bestehe eine Frozen
Shoulder mit sekundärem subacromialem Impingement . Weshalb die von Dr. D.___
aufgrund einer Aktenbeurteilung geäusserte Vermutung überwiegend wahrscheinlicher sei als alle anderen neurologischen und orthopädischen Beurteilungen
und es sich um eine neurologische Erkrankung hand eln soll e , welche mutmasslich zum Jahreswechsel 2019/2020 und kurz nach dem Unfallereignis spontan aufgetreten sei, sei damit nicht schlüssig.
Die Beurteilung von Kreisärztin Dr. C.___
basiere unter anderem auf der Kausalitätsbeurteilung von Dr. D.___ , berücksichtige weder das Impingement noch die Frozen
Shoulder ,
gehe fälschlicherweise von einer fraglichen Authen tizität der Beschwerden aus und stehe im Widerspruch zur Beurteilung im IV-Gutachten (S. 6 f. ) . Die Gutachter seien zum Schluss gekommen , dass er in seiner Leistungsfähigkeit einzig zufolge der Einschränkungen an der rechten Schulter schmerzbedingt um 20 % eingeschränkt sei . Auch sei das gutachterlich formu lierte Zumutbarkeitsprofil
erheblich einschränkender als jenes der Kreis ärztin. Den funktionellen und schmerzbedingten Einschränkungen der rechten oberen Extremität sei damit entweder mit einer entsprechenden Reduktion der Leistungsfähigkeit oder mit einem leidensbedingten Abzug Rechnung zu tragen
(S. 7). Im Weiteren beanstandete der Beschwerdeführer die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin bezüglich beider Vergleichseinkommen (S. 7 ff. ). 3.
Streitig und zu prüfen sind die verbliebenen unfallkausalen Einschränkungen an der rechten Schulter aufgrund des Unfallereignis ses vom
28. November 2019 und deren erwerbliche Auswirkungen
in Bezug auf die Rentenberechnung . Nicht ( mehr )
strittig ist der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leis tungen per 1.
Januar respektive
1. Februar 2023 sowie die Zusprache einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % .
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und auch nicht strittig sind die Unfallfolgen am Knie und am Ellbogen rechts , worüber rechtskräftig mit Verfügung vom 16. August 2021 entschieden wurde (Urk. 11/150) . 4. 4.1
Nach dem Unfall vom 28. November 2019 suchte der Beschwerdeführer am 2.
Dezember 2019 Dr. med. univ. E.___ , Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, auf, welcher im Arztzeugnis UVG vom 1. Februar 2020 gestützt unter anderem auf eine Ultraschalluntersuchung vom 9. Dezember 2019 (Urk. 11/13) eine Schulterprellung rechts mit Verdacht auf eine intratendinöse Partialruptur der Supraspinatussehne im Ansatzbereich rechts diagnostizierte. Der Beschwerdeführer habe über belastungsabhängige Schulter- und auch Nach t schmerzen geklagt (Urk. 11/12/1).
4.2
Aufgrund persistierender Schulter schmerzen trotz durchgeführter Physiotherapie veranlasste Dr. E.___ eine MR- Art hr ographie (17. Februar 2020), welche eine transmurale Läsion am anterioren Ansatz der Supraspinatussehne mit einer Defektzone von 13 mm und Retraktion der gerissenen Sehnenanteile um 1.7 cm , eine diskrete Tendinopathie der langen Bizepssehne bei ansonsten erhaltener Kontinuität der übrigen Rotatorenmanschette und eine aktivierte AC-Arthrose zeigte (Urk. 11/18, 11/23) . Am 14. Mai 2020 führte Dr. E.___
die operative Revision mittels Bizepssehnentenodese all inside , Naht der Supraspinatussehne und
suba c romialer Dekompression mit ACG Resektion durch (Urk. 11/42). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom
31. Juli 2020 zeigte sich eine deutliche scaphuläre Dyskinesie bei vor allem Nach t schmerzen (Urk. 11/48). Am 12.
Dezember 2020 klagte der Beschwerdeführer über regelmässige Schmerzen an der Schulter, gelegentlich auch Nach t schmerzen und eine unverändert eingeschränkte Beweglichkeit. Gemäss Befund zur Ultraschalluntersuchung zeigten sich regelrechte postoperative Verhältnisse im Bereich der Supraspi natussehne, welche insgesamt schmal zur Darstellung komme, und eine Tendinopathie am Oberrand der Subscapularissehne sowie der langen Bizeps sehne (Urk. 11/75).
Anlässlich der Untersuchung vom 12. Februar 2021 gab der Beschwerdeführer eine Verschlechterung der Beschwerden an, wobei sich im Befund bei 90° Elevation eine Scapula alata im Sinne der muskulären Dysbalance gezeigt habe (Urk. 11/94/1). 4. 3
Im Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 4. Juni 2021 (Urk. 11/127) notierten die zuständigen Ärzte der Schulterchirurgie,
G rund zur Untersuchung sei eine veranlasste Erstkonsultation durch die Suva. Folgende Diagnosen wurden aufgelistet: 1. Residuelle
Frozen
Shoulder mit ausgeprägter Skapuladyskinesie mit sekun därem s ubacromiale m
Impingement rechts mit/bei: - Status nach SAS mit Bizepstenodese all
inside Naht der Supraspi natussehne in Allen-Mason-Nahttechnik, subacromiale Dekompression mit ACG-Resektion
14. Mai 2020 - Sturz auf Schulter 28. November 2019 2. Diabetes mellitus Es zeige sich eine komplexe Geschichte mit residueller
Frozen
S houlder und ausgeprägter Skapuladyskinesie bei chronischem Verlauf mit sekundärem subacromiale m
Impingement . Der protrahierte Verlauf sei teilweise durch den Diabetes mellitus erklärbar. Es sei die bereits geplante glenohumerale Infiltration durchzuführen und es bedürfe zwingend einer spezifischen Therapie zum Aufbau der Muskulatur. 4. 4
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, untersuchte den Beschwerde führer auf Zuweisung von Dr. E.___ am
17. August 2021 . Die Befunde sprächen für eine Traumatisierung der Nervi thoracicus longus rechts mit klinisch Scapula alata rechts und suprascapularis rechts mit P aresen. Beim Nervus axillaris lasse sich die Situation nicht mit genügender Sicherheit einschätzen, e i ne durch gemachte Schädigung leichten Grades sei aber wahrscheinlich . Was die seit dem Unfall beklagten Kopfschmerzen anbelange, seien die klinische Untersuchung und das EEG unauffällig. Es handle sich wohl um posttraumatischen Spannungs kopfschmerz (Urk. 11/155). 4.5
Im Bericht der Radiologie der Universitätsklinik F.___ vom 24. August 2021 (Urk. 11/ 1 66 ) beurteilte die verantwortlich zeichnende leitende Ärztin den Befund zum am gleichen Tag erstellt en
Arthro -MRI der Schulter rechts dahingehend , dass bei einem Status nach Supraspinatussehnenrekonstruktion ein progredienter artikularseitiger Defekt und eine Delamination der Supraspinatussehne ventral sowie ein narbig veränderter Labrumriss anterior vorlägen .
Im Bericht über das MRI HWS, MR Plexus brachialis link s und MR Plexus brachialis rechts vom 30.
August 2021 (Urk. 11/ 1 67 ) hielt die zuständige Ärztin zum Befund am Plexus brachialis fest, es zeigten sich Wurzeltaschenzysten C7 beidseits und C8 beidseits. Der Plexus cervicalis/brachialis sei beidseits sy m metrisch normal. Eine anatomische Enge sei nicht erkennbar. Eine fokale Kaliberveränderung oder ein perineuraler Reizzustand sei en nicht erkennbar und es bestehe eine symmetrische Schultergürtelmuskulatur ohne Muskelödem. 4. 6
Die Versicherungsmedizin erin der Beschwerdegegnerin, Prof. Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurochirurgie FMH, stellte in ihrer Aktenbeurteilung vom 11. November 2021 (Urk. 11/179) fest, die echtzeitlichen Befunde nach dem Ereignis mit Sturz am 28. November 2019 und der detaillierte orthopädische Befund von Dr. E.___
beschrieben keine Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule sowie keine neurologischen Defizite im Bereich der oberen Extremitäten. Sein Lokalbefund der rechten Schulter beschreibe keine Atrophien der Muskulatur, insbesondere am Supraspinatus und Deltoideus. Bei persis tierenden Beschwerden sei eine neurologische Abklärung bei Dr. G.___ erfolgt, welcher auf eine ausgeprägte Scapula alata rechts hinweise. Dies sei in Anbetracht der Vorbefunde überraschend. Basierend auf der neurologischen Abklärung zeig t en sich Reinnervationspotentiale bei Paresen im Bereich des Nervus
thoracicus longus rechts, Nervus
suprascapularis und fraglich beim Nervus axillaris. Zur Frage ,
ob die geltend gemachten Beschwerden mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 28. November 2019 zurückzuführen seien , hielt die Ärztin fest: «Neurologisch die rechte obere Extremität betreffend: Überwiegend wahrscheinlich, wenn auch die Genese der erst verspätet beschriebenen Scapula alata unklar ist.» 4. 7
4. 7 .1
Anlässlich der polydisziplinären Abklärung en , die im Auftrag der Invaliden versicherung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie in der A.___ AG MEDAS B.___ durchgeführt wurde n , hielten die Experten im Gutachten vom 8. Juli 2022 (Urk. 11/324/3-181) folgende Diagnosen fest ( S. 15 f. ):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Komplexe Nervenläsion im Bereich des Plexus brachialis rechts mit/bei - Aufgetreten im Rahmen eines Schultertraumas November 2019 und Operation Mai 2020 - Aktuell im Vordergrund stehend weiterhin schwere Schädigung des Nervus
thoracicus longus mit sicherer Scapula alata und starker Einschränkung der Elevation und Abduktion des rechten Armes - Kein Nachweis mehr einer relevanten Schädigung des Nervus
supra scapularis und Nervus axillaris rechts - Frozen
S houlder mit sekundärem subacromiale m
Impingement rechts mit/bei - St atus nach traumatischer Komplettruptur der Supraspinatussehne rechts, Pulleyläsion , aktivierte ACG Arthrose rechts - St atus n ach arthroskopischer Bizepssehnentenodese
a ll inside , Naht der Supraspinatussehne in Allen Mason Naht Technik, s ubakromiale Dekompression mit
ACG Resektion am 14. Mai 2020 - Reruptur Supraspinatussehne rechts Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus Typ 2 E rstdiagnose 2012 - Dyslipidämie - Status post (anamnestisch) COVID-19-Erkrankung März 2022 - Degenerative Veränderungen der HWS C3-C6 mit/bei - Mittelschwere r zentrale r Spinalkanalstenose C5/C6, leichtgradig C4/C5 - Mi t te l schwere n foraminale n Engen beidseits C5/C6, leichtgradig C4/C5 beidseits
und C3/C4 beidseits - Geringe m Knochenmarködem der Endplatten C4/C5 und C5/C6 - Hintere Kniegelenkinstabilität bei insuffiziente m
hinterem Kreuzband rechts - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0/Z76.5) . Differentialdiagnostisch Schmerzfehlverarbeitung/
Symptom - auswei t ung (Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten ; ICD-10 F54) 4. 7 .2
Der fallführende Facharzt für Allgemeine Innere Medizin hielt fest (S. 61- 80), der Beschwerdeführer gebe an, er habe ständig Schmerzen in der rechten Schulter, bis in den rechten Arm bzw. bis zur Hand ausstrahlend und ständige Nacken-Kopfschmerzen rechts. Manchmal bekomme er eine Schulterblockade rechts und könne dann den rechten Arm aus der Schulter heraus gar nicht bewegen, da sonst deutlich verstärkte Schmerzen auftreten würden. Das Schmerzniveau der Schulter liege in Ruhe bei VAS 4-5/10 und bei Schmerzspitzen bis VAS 7-8/10. Zudem habe er ständig Rückenbeschwerden von oben bis unten. Diesbezüglich liege das Schmerzniveau bei VAS 4-5/10. Die vorgenannten Schmerzen seien bei und nach körperlicher Aktivität zum Beispiel auch nach Physiotherapie schlimmer. Psychisch fühle er sich nicht stabil und er habe auch Zukunftsängste. Der Nachtschlaf sei gestört (S. 67). Aufgrund der Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenlage hätten sich auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine IV-relevanten Diagnosen oder entsprechende Funktionseinschränkungen gezeigt . Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer etwaigen Verweistätigkeit aus rein allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 76). Es bestehe kein Anhalt für Aggravation oder Simulation (S. 74). 4. 7 .3
Der für das orthopädische Gutachten verantwortlich zeichnende Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie (D) , Dr. med. I.___ ,
führte
zum Untersuchungs befund
im Bereich Schultergürtel/obere Extremitäten unter anderem
aus (S. 110 f. ) ,
es zeige sich ein Tiefstand der
rechten Schulter und die Scapula stehe nach dorsal ab. B eim Gehen im
freien Raum zeige sich eine Schonhaltung des rechten Armes. Der rechte Arm w erde beim Gehen nicht
mitgeschwungen. Er w erde regungslos am Körper gehalten. Der Nacken - und Schürzengriff mit
dem rechten Arm sei nicht ausführbar . Ein Impingement sei im Bereich der rechten Schulter vorhanden und ebenfalls finde sich ein Hinweis auf eine Rotatorenman schetten i nsuffizienz rechts. Die Funktionsgriffe der Hände (Grobgriff, Präzisionsgriff, Schlüsselgriff) könn t en beidseitig kräftig, flüssig, schmerzfrei und funktionell durchgeführt werden und
d ie Opposition beider Daumen sei kräftig , vollständig und es zeige sich keine Daumenballenatrophie.
Die Beweglichkeit aktiv wie passiv sei im Bereich der rechten Schulter stark schmerzhaft eingeschränkt. Die Beweglichkeit im Bereich der linken Schulter sei aktiv wie passiv nicht eingeschränkt und es zeigten sich keine relevante n Umfangsdifferenzen beim Seitenvergleich der oberen Extremitäten zueinander.
Dr. I.___ schloss auf chirurgischem Fachgebiet als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf eine Frozen
S houlder mit sekundärem subakromialem
Impingement und ordnete diese Diagnose dem Status nach traumatischer Komplettruptur der Supraspinatussehne rechts, Pull e y -Läsion und aktivierter AC Arthrose rechts sowie dem Status nach operativer Versorgung vom 14. Mai 2020 und einer Reruptur Supraspinatussehne rechts zu (S. 11 6 ). Hinweise auf Aggravation oder Simulation konnte er keine feststellen (S. 120). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___
aus (S. 121), i n seiner angestammten Arbeits tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig anzusehen . Eine leichte Arbeitstätigkeit sei ihm zumutbar. Ausgeschlossen seien Arbeiten, die eine Gewichtsbelastung der rechten oberen Extremität erforder te n und A rbeiten , die
sich in Nähe der Horizontalen für die rechte obere Extremität beweg t en . Die Arbeit sollte nicht über Brusthöhe verrichtet werden, die Gewichtsbeschränkung liege bei drei Kilogramm. Auch sei das Bedienen von gefährlichen, schweren und vibrierenden Maschinen sowie das Arbeiten auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten zu vermeiden
(S. 122) .
Die maximale Präsenz
in einer solchen Tätigkeit betr age
acht Stunden pro Tag . E s ergebe sich e ine Leistungsminderung während dieser Anwesenheit von 20
% aufgrund der bestehenden Schmerz s i t uation
im Bereich der rechten Schulter und es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf .
Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bezogen auf ein 100
% - Pensum werd e auf 80 % geschätzt (S. 123). 4. 7 .4
Auf neurologischem Fachgebiet konstatierte der Experte Dr. med. J.___
(S. 149 ),
beim Beschwerdeführer bestehe eine sehr komplexe Beschwerdesymp tomatik im Bereich des rechten Armes, die nach dem Unfall vom November 2019 aufgetreten sei. Von orthopädischer Seite sei er entsprechend im Mai 2020 operiert worden. Von neurologischer Seite sei im Rahmen des Traumas eine sichere Schädigung des N ervus
thoracicus longus mit entsprechender Scapula alata sowie des N ervus
suprascapularis und wahrscheinlich auch des N ervus axillaris rechts dokumentiert. Ein zeitlicher Zusammenhang sei wahrscheinlich , aber nicht sicher dokumentiert. Diesbezüglich gebe der Beschwerdeführer noch diffuse Fühlstörungen im Bereich des Armes und der Palma manus an . Der Reflexbefund sei seitendifferent zu U ngunsten rechts. I n der Summe passe dies gut zur angenommenen Plexusaffektion mit jetzt noch im Vordergrund stehender Schädigung des N ervus
thoracicus longus rechts, d.h. einer Scapula alata . Die übrigen Nerven seien bei den Kontrolluntersuchungen neurologischerseits zuletzt im Januar 2022 und auch orthopädisch
ebenso im Januar 2022 als normal befunden worden . Dabei komm e es weiterhin zu einer deutlichen, nachvoll ziehbaren Einschränkung der Armelevation und -abduktion , j e nach Art der Messung zwischen
45 und 70
%, aber keinesfalls über die Horizontale . Das begleitende Schmerzsyndrom k önne dabei neurologischerseits nicht sicher erklärt werden. Daneben besteh e noch eine auffällige
MRI-Bildgebung der HWS, die aus gutachterlicher Sicht aber nicht so ausgeprägt
wie im Befund beschrieben sei. So finde sich keine relevante spinale Einengung und die Nervenwurzeln s eien keinesfalls höhergradig eingeengt, eine Irritation der Wurzeln C6 sei aber
möglich. Somit erschein e die zervikoradikuläre Problematik nicht führend zu sein. Die Fühlstörungen seien nicht objektivierbar, könn t en aber durchaus Ausdruck einer Plexus a ffek t ion sein, wobei sie bei diffuser Ausbreitung
eher nicht radikulär erschienen . Der Reflexbefund untermauer e aber die bestehende Relevanz der Pathologie.
Zusammengefasst erg ebe sich von neurologischer Seite sicherlich eine deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Armes aufgrund einer neurogenen Scapula alata . Darüber
hinaus erg ä ben sich keine schwereren höhergradigen Pathologien, insbesondere auch
keine, die das ausgeprägte Schmerzsyndrom erklären würden.
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Experte aus (S. 151 f. ) , für die bisherige Tätigkeit eines Malers, wo entsprechend eine volle Funktion des rechten Armes gefordert sei, bestehe aus neurologischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Eine angepasste Tätigkeit bedeute, dass der Arm nicht abduziert und eleviert werden müsse. Da auch Fühlstörungen in der Hand beklagt würden, erschienen auch feinmotorische Tätigkeiten primär nicht sinnvoll. Bezüglich der Hand sei eine gewisse Kraftentwicklung aber möglich, die aufgrund der Gesamtkons tellation aber nicht über 5 kg liegen sollte. In einer optimal angepassten Tätigkeit ergebe sich keine relevante Einschränkung. 4. 7 .5
Auf psychiatrischem Fachgebiet führte die Begutachtung zum Ausschluss einer Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wobei der Beschwerde führer gemäss gutachterlicher Beurteilung einen appellativen und demonstrativen Eindruck erweckt habe (S. 173 ff.).
4. 7 .6
In der i nterdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Experten zur Arbeits fähigkeit fest (S. 17 f.) , beim Beschwerdeführer bestehe eine volle Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Für eine Verweistätigkeit sei ihm eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Dabei g elte das seitens des ortho pädischen und neurologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil.
4. 8
Im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___
vom 28 . November 20 22 (Urk. 11/257) über den Aufenthalt vom 19 . Oktober bis 15. November 2022 führten die Ärzte aus (S. 10), k napp drei Jahre nach dem Unfall, bei dem sich der Beschwerdeführer eine traumatische Komplettruptur der Supraspinatussehne, Pulley -Läsion und aktivierte ACG Arthrose rechts zugezogen habe , zeige die aktuelle Bildgebung erneut eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne . Im Vordergrund stünden die Dauerschmerzen und die eingeschränkte Beweglichkeit/Belastbarkeit der rechten Schulter. Durch die Rehabilitationsmassnahme habe keine Verbesserung bezüglich der Kraft und Beweglichkeit des rechten Armes erreicht werden können. Auf der Verhaltensebene habe er ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten gezeigt und es sei eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt worden. Die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich der Beweglichkeit und Belastbarkeit hätten daher nicht erreicht werden können (S. 5) .
Zur Arbeitsfähigkeit , Zumutbarkeit und den Eingliederungsperspektiven führten die Ärzte aus (S. 3), die
beobachtete erhebliche Symptomausweitung sei teilweise auf eine psychische Störun g zurückzuführen.
Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar.
Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen l asse sich mit den objektivierbaren pathologische n Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklärung en sowie den Diagnosen
nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütz e
sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und i m
Behandlungsprogramm. Die berufliche Tätigkeit als Maler sei nicht zumutbar . Hingegen seien andere berufliche Tätigkeiten , das heiss e
l eichte bis mittelschwere Arbeit en mit ganztägige r Arbeitszeit, mit s pezielle n Einschränkungen bezüglich Schulter rechts , o hne Tätigkeit mit dem rechten Arm länger dauernd über
Brusthöhe sowie ohne Exposition desselben gegenüber unvermittelten Schlägen, Erschütterungen oder
Vibrationen , zumutbar . Die Beurteilung erfolge aus rein unfallkausaler, somatisch-funktioneller Sicht. Es sei auch u nter zusätzlicher Berücksichtigung unfallfremder Probleme (erhebliche degenerative Veränderungen der HWS, Knieschmerz P roblematik rechts) mindestens eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags möglich (S. 4) . 4. 9
Im Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 15 . Februar 2023 (Urk. 11/280/2-3) hielt der leitende Arzt für Schulterchirurgie , Prof. Dr. med. K.___ , folgende Diagnosen fest: 1. Chronifizierte Schulterschmerzen rechts mit ausgeprägter sekundärer Scapuladyskinesie und konsekutivem subacromialem Impingement bei partieller Re-Ruptur der Supraspinatussehne sowie Status nach post traumatischer Läsion des Nervus
thoracicus longus und Nervus
supra scapularis Schulter rechts in Folge Trauma am
28. November 2019 mit/bei St atus nach SAS mit Bicepstenodese all
inside , Naht der
Supra s pinatus sehne in Allen-Mason-Nahttechnik , subacromiale r
Dekompression mit ACG-Resektion 14. Mai 2020 2. Diabetes mellitus Im Schulterbefund zeige sich ein Schulterschiefstand rechts mit ausgeprägter Scapuladyskinesie , wobei die reponierte Scapula gehalten werden könne, was für eine zumindest inkomplette Heilung beziehungsweise sich in Erholung befind liche Läsion des Nervus
thoracicus longus spreche. Weiterhin bestünden massive Schmerzen bei der Impingement -Prüfung modifiziert nach Hawkins. Die aktive Flexion sei weiterhin nur eingeschränkt bis knapp 90° aktiv möglich, könne passiv aber bis ca. 140° unter deutliche n Schmerzen erweitert werden. Es bestehe eine symmetrische passive Aussenrotation in Neutralstellung bis 70° ohne Lag. Die Innenrotation sei knapp bis L5 möglich. Der Lift off-Test sei negativ und es bestehe eine schmerzbedingt abgeschwächte Kraft für die Aussenrotation gegen Widerstand. Der Jobe -Test sei nicht konklusiv prüfbar und die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität grobkursorisch intakt. Mit Bericht vom 9. August 2023 (Urk. 11/314) derselben Klinik führten die verantwortlich en Ärzte aus, dass die schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung durch die Ruptur der Rotatorenmanschette , insbesondere der Supraspinatussehne sowie durch die sekundäre Scapuladyskinesie zu erklären sei. Hinzu komme noch die posttraumatische Läsion des Nervus
thoracicus longus und Nervus
suprascapularis . Das Beschwerdebild sei in Zusammenschau der vorgelegten klinischen, bildmorphologischen und neurophysiologischen Befunde plausibel. Zur Frage nach dem Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit erklärten sie , der Beschwerdeführer könne alle Tätigkeiten ausführen, welche die rechte Schulter nicht belasten würden und im Rahmen der Beweglichkeitseinschränkung durchführbar seien. 4 . 10
Der Versicherungsmediziner Dr. D.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 27.
September 2023 (Urk. 11/325) fest, d ie aktuelle neurologische Auswertung für den vom Beschwerdeführer für den 28. November 2019 angegebenen Unfall lasse aufgrund der Dokumente in den ersten Wochen und Monaten nach diesem Unfall keine Hinweise auf klinisch-neurologische Ausfälle beziehungsweise auf namhafte traumatische peripher-neurologische Schädigungen erkennen. Die neurologische Beurteilung des vom Beschwerdeführer mehrfach beschriebenen Unfallhergangs (Unfallmechanismus) und die dokumentierten Begleitverlet zungen im Bereich der rechten Schulter liessen eine peripher-neurologische traumatische Schädigung in der Region der rechten Schulter als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Die klinische Symptomatik in den Wochen und Monaten nach dem Unfall weise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine spontane Erkrankung in Form einer rechtsseitigen neuralgische n
Schulteramyo trophie ( Parsonage -Turner-Syndrom) hin. Dafür sprächen die vo n ihm über längere Zeit geklagten neuropathisch anmutenden Schmerzen, welche in dieser Form nicht als Folge einer mutmasslichen traumatischen peripheren Nerven schädigung erklärbar seien. Für die bei Diabetikern gehäuft vorkommende neurologische Erkrankung an einem Parsonage -Turner-Syndrom spreche auch, dass ungefähr ab der Mitte des Jahres 2020 beim Beschwerdeführer ein klinischer Untersuchungsbefund wie bei einer Scapula alata rechts beschrieben werde , welche eine typische Folge einer neuralgische n
Schulteramyotrophie darstell e . 4.1 1
Im Untersuchungsbericht vom
27. November 2023 (Urk. 11/359 S. 9 f. ) führte die Versicherungsmedizinerin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Chirurgie, aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass er Schmerzen im Bereich der rechten Seite habe , die er auf der Schmerzskala von 0-10 aktuell mit 8 angebe. D ie Beschwerden seien immer da, egal
ob er liege, sich belaste oder nichts mache. S eit der polydisziplinären Begutachtung habe sich für ihn insgesamt keine Veränderung bezüglich seines Gesundheitszustandes ergeben. E r könne sich nicht vorstellen, mit diesen Dauerschmerzen zu arbeiten .
Der Beschwerdeführer präsentiere sich in der klinischen Untersuchung psychisch auffällig, verlangsamt, nicht mitschwingend. Den geschilderten Beschwerden fehl e es an Authentizität. Auch während der klinischen objektiven Untersuchung zeige er nur eine sehr geringe aktive Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter und gebe sofort Schmerzen an und beim passiven Versuch zum Durchbewegen werde sofort dagegen gespannt, sodass die erhobenen klinischen Bewegungsausmasse nicht wirklich nachvollzogen werden könn t en, vor allem da im Juli 2023 beziehungsweise September 2023 in den Berichten der Universitätsklinik F.___ eine aktive Flexion bis 80°, passiv bis 120° sowie eine Aussenrotation in Neutralstellung bis 70°, Innenrotation bis L5 möglich gewesen sei en . Dieses Bewegungsausmass sei auch von Seiten des Orthopäden im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens dokumentiert worden. Die erhobenen Umfangmasse im Bereich der oberen Extremität zeigten auch keine Atrophie der Ober- und Unterarmmuskulatur rechts im Seitenvergleich, welche eigentlich zu erwarten wäre, wenn der Beschwer deführer seinen rechten Arm im Alltag tatsächlich nicht einsetze, so wie dies während der Untersuchungssituation demonstriert werde. Das demonstrierte Ausmass der Beschwerden im Bereich der rechten oberen Extremität sei aufgrund der medizinischen Aktenlage und der klinischen Untersuchung nicht in dem Masse erklärbar und nachvollziehbar (S. 12 f.) . Zur Arbeitsfähigkeit führte die Versicherungsmedizinerin aus, die bisherige Tätigkeit als Maler sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei in Zusammenschau der aktuellen klinischen Untersuchung und der vorliegenden Berichte das erstellte Zumut barkeitsprofil anlässlich des Aufenthaltes in der Rehaklinik Z.___ nachvoll ziehbar und leichte bis mittelschwerer Arbeit ganztags mit speziellen Ein schränkungen bezüglich der Schulter rechts, ohne Tätigkeit mit dem rechten Arm länger dauernd über Brusthöhe sowie ohne Exposition desselben gegenüber unvermittelten Schlägen, Erschütterungen oder Vibrationen zumutbar. Im polydisziplinären Gutachten sei im Mai 2022 vor der stationären Rehabi litation von Dr. I.___
eine 20%ige Leistungsminderung bei voller Präsenzzeit postuliert worden , für welche als Ursache die bestehende Schmerzsituation im Bereich der rechten Schulter angegeben werde . Klinisch sei das Ausmass der subjektiv angegebenen Schmerzen für sie, Dr . C.___ , nicht wirklich
nachvoll ziehbar . B ei der Untersuchung fehl e
es der Beschwerdeschilderung an Authentizität und aufgrund der erhobenen Umfangmasse lieg e keine Atrophie im Bereich des rechten
Ober- und Unterarms vor, welche zu erwarten wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich seine rechte
obere Extremität im Alltag nicht benutz en würde . Entsprechend sei das Belastungsprofil der
Rehaklinik Z.___
zu übernehmen . Hinsichtlich Kausalität der Beschwerden erklärte Dr. C.___ , ein Teil der beklagten Restbeschwerden sei aufgrund der Rotatorenmanschettenre konstruktion und Reruptur der Supraspinatussehne nachvollziehbar und unfallkausal, jedoch nicht im demonstrierten Ausmass (S. 13) . Bezüglich der Neurologie verweise sie auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Prof. Dr. H.___ und Dr. D.___ (S. 14). 5. 5.1
Dass der Endzustand spätestens im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeld leistungen durch die Beschwerdegegnerin per
1. Februar 2023 (Urk. 11/261) erreicht war, wird im vorliegenden Verfahren , wie vorstehend ausgeführt, nicht bestritten und entspricht der Aktenlage. Für die für den Rentenanspruch ab
1. Februar 2023 strittigen Fragen nach den unfallkausalen Folgen im Bereich der rechten Schulter und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. D.___ vom 27. September 2023 (E. 4.10) und Dr. C.___ vom 27. November 2023 (E.
4.11) ab. 5.2
5.2.1
Dabei ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass zufolge des Zustandes nach am 19. November 2019 erlittener Ruptur der Supraspinatussehne mit operativer Revision am 14. Mai 2020 und zumindest teilweiser Reruptur derselben Schul terschmerzen und auch Beweglichkeitseinschränkungen persistieren, welche eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zulassen. 5.2.2
In Bezug auf allfällige neurologisch bedingte Unfallfolgen ging Dr. C.___ gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom Vorliegen einer neuralgischen Schulteramy o trophie aus (Urk. 11/359 S. 11), ohne sich indes abschliessend zur Kausalität derselben zu äussern. Vielmehr verwies sie bezüglich der Kausalität der neurologisch bedingten Restbeschwerden nicht nur auf die Beurteilung von Dr. D.___ , sondern auch auf diejenige von Prof. Dr. H.___ . Letztere aber ging abweichend von Dr. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2021 in Auseinandersetzung mit der neurologischen Beurteilung von Dr. G.___ vom
17. August 2021 (E. 4.4)
trotz Unsicherheiten bezüglich der Genese der Scapula alata letztlich von einer überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Genese de r neurologisch bedingten Restbeschwerden zufolge der von Dr. G.___ postu lierten Nervenverletzungen aus (E. 4.6). Auf eine unfallbedingte Läsion des Nervus
thoracicus longus und des Nervus subscapularis respektive der Scapula alata
schloss sodann nicht nur Dr. G.___ (E. 4.4), sondern auch der neurologische Gutachter der A.___ AG Dr. J.___ (E. 4.7.4) und die Ärzte der Schulterchirurgie der Universitätsklinik F.___ (E. 4.9) .
An der Aktenbeurteilung von Dr. D.___ vom 27. September 2023 (E. 4.10), welcher abweichend von sämtlichen übrigen neurologischen und schulterchir urgischen Fachärzten auf eine kurz nach dem Unfall vom 28. November 2019 spontan aufgetretene , unfallfremde Erkrankung in Form einer Schulteramyo trophie
schloss (E. 4.10), drängen sich angesichts dessen mehr als nur geringe Zweifel auf (E. 1.4). Dies gilt umso mehr, als Dr. D.___ den Beschwerdeführer nicht untersucht hat und
die von ihm postulierten neuropathisch anmutende n Schmerze n in den übrigen Berichten nicht dokumentiert sind und insbesondere vom A.___ -Gutachter Dr. J.___ nicht festgestellt werden konnten (E. 4.7.4).
Die auf blosser Aktenkenntnis beruhende Beurteilung beruhte mithin
zumindest insoweit auf keinem feststehenden medizinischen Sachverhalt , weshalb ihr die Beweiseignung abzusprechen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2).
Die Versicherungsärztin Dr. C.___
schloss sich der Einschätzung von Dr. D.___ zumindest diagnostisch an (Urk. 11/359 S. 11) , ohne die Divergenzen zu den übrigen neurologischen Beurteilungen zu diskutieren , was bereits erste Zweifel an ihrer Beurteilung aufkommen lässt . Sodann erachtete Dr. C.___ die
Schmerzhaftigkeit der Schulterbeschwerden als nicht im demonstrierten Ausmass nachvollziehbar, dies im Wesentlichen aufgrund der fehlenden Atrophie im Bereich des rechten Ober- und Unterarms und der angeblich fehlenden Authentizität der Beschwerdeschilderung anlässlich ihrer Untersuchung ( E. 4.11).
Im Gegensatz dazu verneinten die somatischen Gutachter der A.___ AG Hinweise au f
eine Aggravation oder Simulation explizit, dies in Kenntnis der fehlenden Umfangdifferenze n der oberen Extremitäten (E. 4.7.2, 4.7.3 , Urk. 11/324 S. 148) , und erachteten auch die Ärzte der Universitätsklinik F.___ das Beschwerdebild mit (gemäss Fragestellung) enormen Schmerzen angesichts der Befunde für plausib el (E. 4.9). Ausser Dr. C.___ schlossen von somatischer Seite einzig die für den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 28. November 2022 verantwortlich zeichnenden Ärzte auf ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten mit erheblicher Symptomausweitung (E. 4.8). Sowohl dem Bericht der Rehaklinik Z.___ als auch demjenigen von Dr. C.___
fehlt
es aber an einer einlässlichen klinischen Befunderhebung und Auseinandersetzung mit der Schmerzhaftigkeit des Geschehens insbesondere im Hinblick auf die Frage nach einem subacromiale n
Impingement . Auf die einschlägigen orthopädischen Testverfahren ( wie unter anderem de n Hawkins-Test ) , aufgrund welcher nicht nur der orthopädisch -chirurgische Gutachter der A.___ AG, sondern auch Prof. Dr. K.___ unter anderem auf ein subacromiales Impingement
und die Plausibilität der Beschwerden schlossen (E. 4.7.3, Urk. 11/280/2-3), verzichteten sowohl die Ärzte der Rehaklinik Z.___ als auch Dr. C.___ . Ihre Schlussfolgerungen basieren dementsprechend nicht auf allseitigen Untersuchungen , was weitere Zweifel an ihrer Beurteilung aufkommen lässt. Für die Beantwortung der streitgegenständlichen Fragen ist folglich nicht auf die versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. D.___ und Dr. C.___ und ebenso wenig auf diejenige der Rehaklinik Z.___ abzustellen.
5.3
Mit Blick auf die gesamte medizinische Aktenlage rechtfertigt es sich vielmehr, auf das von der Invalidenversicherung im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten der A.___ AG vom 8. Juli 2022 (E. 7) und dabei insbesondere das orthopädisch -chirurgische und neurologische Fachgutachten abzustellen. Zwar wurde das MEDAS-Gutachten nicht im Hinblick auf die Klärung der Unfallfolgen erstellt. Indes stimmt es bezüglich der neurologischen Unfallfolge n mit den Beurteilungen sowohl der beteiligten ärztlichen Fach personen der Universitätsklinik F.___ als auch weitgehend mit Dr. G.___ und der Versicherungsmedizinerin der Beschwerdegegnerin Prof. Dr. H.___ übe rei
n. Ohnehin aber stehen die orthopädischen Beschwerden im Vordergrund, welche bezüglich der rechten Schulter unbestritten und aktenmässig ausgewiesen unfallkausal sind . Sodann beruhen sowohl das neurologische als auch das Gutachten von Dr. I.___ auf den notwendigen Untersuchungen, sind beide für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der und Auseinan dersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Beide Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander .
So gelangte Dr. J.___ zur begründeten und nachvollziehbaren Ansicht, dass sich von neurologischer Seite eine deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Armes aufgrund der neurogenen Scapula alata ergebe, darüber hinaus aber keine höhergradigen Pathologien . Dr. J.___ schloss denn auch auf eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer den Bewegungseinschränkungen des rechten Armes angepassten Tätigkeit, was kongruent erscheint. Zwar erachtete er eine zusätzliche Einschränkung für feinmotorische Tätigkeit zufolge der geklag ten Fühlstörungen in der rechten Hand als sinnvoll, ordnete diese Beschwerden aber nicht abschliessend einer neurologischen Ursache zu (E. 4.7.4).
Führend für die Frage nach der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind denn auch nach gutachterlicher Einschätzung nicht die neurologisch bedingten Beschwerden, sondern die orthopädisch -chirurgisch begründeten, wobei Dr. I.___ einzig d en klarerweise unfallbedingten Diagnosen einer Frozen
Shoulder mit sekundärem subacromialem Impingement Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass ( E. 4.7.3). Dabei schloss er gestützt auf seinen klinischen Befund mit mehreren spezifischen Tests auf eindeutige Impingementzeichen und eine stark schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter, aktiv wie passiv. Er erachtete eine valide Beurteilung aus orthopädisch-chirurgischer Sicht für möglich und stellte explizit fest, dass keine Hinweise für eine Aggravation oder Simulation vorliegen (Urk. 11/324 S. 111 und S. 120 ) . Die abweichenden diesbezüglichen Beurteilungen von Dr. C.___ und der Ärzte der Rehaklinik Z.___ stellen dies nach dem oben Dargelegten nicht in Frage (E. 5.2.2). Der psychiatrischen Beurteilung (E. 4.7.5) wurde ihm Rahmen der Gesamtbeurteilung (E. 4.7.6) für die Frage nach dem somatischen Gesundheits zustand keine Bedeutung beigemessen. Dass Dr. I.___ aufgrund der bestehenden Schmerzsituation zufolge eines erhöhten Pausenbedarfes in der rechten Schulter auf eine Leistungsminderung von 20 % auch in einer optimal angepassten Tätigkeit schloss, erweist sich angesichts der geklagten und für schlüssig befundenen Beschwerdelage
als nachvollziehbar und begründet.
Dass Dr. G.___ in seinem Bericht vom 9. April 2024 auf eine lediglich 30-40%ige Restarbeitsfähigkeit schloss (Urk. 11/394/4) , lässt auf keine höhergradige Einschränkung schliessen und stellt die gutachterliche Einschätzung nicht in Frage . Eine schlüssige Begründung für eine derart hohe Leistungseinschränkung ist den Ausführungen von Dr. G.___ nicht zu entnehmen. Zudem gilt es die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Weitere abweichende fachärztliche Beurteilungen der Leistungs fähigkeit liegen nicht bei den Akten.
Was den Verlauf der unfallkausalen Beschwerden und funktionellen Einschrän kungen von der Begutachtung (Untersuchungen im Mai und Juni 2022, Urk.
11/324 S. 7) bis zur Leistungseinstellung per 1. Februar 2023 respektive bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids anbelangt, lassen die Akten zwar
auf eine gewisse Verbesserung aus neurologischer Sicht schliessen, zeigte sich doch gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 7. März 2023 eine Rückbildung der Paresen der rechten Schulter und eine nur noch mässig vorhandene Scapula alata , nicht aber eine Verbesserung der Beschwerdeproblematik (Urk. 11/337/2-3) . Dies korrespondiert insoweit mit der gutachterlichen Beurteilung, als darin den neurologischen Gesundheitsstörungen ohnehin nur untergeordnete Bedeutung beigemessen wurde, weshalb eine Verbesserung aus neurologischer Sicht überwiegend wahrscheinlich keine funktionelle n Auswirkungen gezeitigt hat .
Damit aber führt die Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zufolge der unfallbedingten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter im anspruchsrelevanten Zeitraum im Wesentlichen entsprechend dem von Dr. I.___ erstellten Anforderungsprofil in einer körperlichen leichten Tätigkeit ohne Tätigkeiten über Brusthöhe, ohne das Bedienen von gefährlichen, schweren oder vibrierenden Maschinen, mit einer Gewichtsbelastung für die rechte obere Extremität von drei Kilogramm und ohne Arbeiten auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten zu 80 % arbeitsfähig ist, dies bei voller Präsenz (E. 4.7.3). 6. 6.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (B F S) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 ).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des BFS (LSE 2020, Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer) unter Berücksichtigung einer branchenüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.3 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung in den Jahren 2021 bis 2023 mit Fr. 72'574. -- (Urk. 2 S. 14) .
Die Anwendbarkeit der Tabellenlöhne wurde zu Recht nicht bestritten . Denn über d ie ehemalige Arbeitgeber in des Beschwerdeführers, die Y.___ AG ,
wurde im November 2020 der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft gelöscht (Handelsregisterauszug, abrufbar unter L.___ ) , weshalb
der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall nicht mehr in dieser Anstellung tätig wäre . Mit Blick auf die Erwerbsbiographie gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 11/63/2-4) ist auch nicht auf eine langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maler mit wesentlich höherem Einkommen zu schliessen . Der Beschwer deführer verfügt sodann über keine anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung (Urk. 11/ 58/2) . Anhaltspunkte , die auf andere Fertigkeiten oder besondere Kenntnisse hinweisen und aufgrund derer a usnahmsweise auf ein höheres Kompetenzniveau abzustellen wäre , sind nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt . Dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG gemäss Angaben in der Schadenmeldung seit 1. Januar 2019 als Maler-Fachberater angestellt war
(Urk. 11/1), nachdem er bereits seit April 2014 für dasselbe Unternehmen gearbeitet hatte (Urk. 11/63/2), und gemäss seinen Angaben gar als Vorarbeiter tätig war (Urk. 11/58/2), ändert angesichts seiner fehlenden Berufsausbildung und der nur kurzen Erfahrung in dieser Funktion nichts an dieser Beurteilung. Unter Verwendung der im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE 2022 (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3) und der Nominallohnentwicklung sowie einer Wochenarbeitszeit von 41. 2 Stunden ( BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01 )
resultiert für 2023 ein Validenein kommen von Fr. 73' 646.33 (Fr. 5'825.-- x 12 / 40 x 41. 2 / 100. 4 x 102.7 [ BFS, Nominallohnindex, Männer, 2021-2024 , Ziffer 41-43]). 6.2
6.2.1
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind rechtsprechungsgemäss die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer hat keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der im Zeitpunkt des Entscheids aktuellsten Tabellenwerte vorgenommen hat (vgl. Urk. 2 S. 14). Dazu stellte sie auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 202 2 , Zentralwert Männer im Total, Kompetenzniveau 1 , ab und errechnete für das Jahr 2023 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ein Einkommen von Fr. 67'493.76 ( Fr. 5'305 .-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.017). Diese Vorgehensweise wurde vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht beanstandet. Bei m zumutbaren Arbeitspensum von 80 % führte dies zu einem Invaliden einkommen von Fr. 53'995. 01 . 6. 2.2
Gemäss medizinischem Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeit en ganztags mit einer Leistungseinschränkung von 20 % mit speziellen Einschränkungen die Schulter rechts betreffend zumutbar (vgl. E. 5 . 3 hiervor).
Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des medizinischen Belastungsprofils noch ein genügend grosses Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Damit können rechtsprechungsgemäss unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Von einer faktischen Einarmigkeit oder Einhändigkeit ist im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls nicht auszu gehen. Zumutbar sind ih m beispielsweise Überwachungs-, Prüf- und Kontroll tätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen oder nur einen den Ein schränkungen Rechnung tragenden Einsatz des rechten Arms voraussetzen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 5.2.2).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen zusätzlichen Abzug von 5 % und trug dabei den s peziellen Einschränkungen an der Schulter rechts, die keine Tätigkeiten über Brusthöhe
mit einer Gewichtsbelastung für die rechte obere Extremität von drei Kilogramm und kein Bedienen von gefährlichen, schweren oder vibrierenden Maschinen zulassen , angemessen Rechnung. 6 . 3
Dem Valideneinkommen von Fr. 73'646.33
steht damit ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 51'295.2 6
( Fr. 53'995.--
– 5
%) gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von
gerundet 3 0
% resultiert. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von gerundet 3 0 % hat ([Fr. 73'646.33
- Fr.
51'295.2 6 ] / Fr. 73 '646.33 x 100 % = 30. 35 % ; zur Rundung siehe BGE 130 V 121) . 7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 26. September 2024 aufgehoben und festgestell t, dass der Beschwerdeführer ab 1.
Februar 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 3 0 % hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä di gung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef